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Konzernrichtlinie Betrieb auf Steilstrecken; 465.0001 Besondere Vorschriften über das Bremsen Seite 1 Anhang 1 Steilstrecke Linz (Rhein) - Kalenborn 15.11.1997 Anhang 2 Steilstrecke Boppard - Buchholz (Hunsrück) 15.11.1997 Anhang 3 Steilstrecke Hirschsprung - Hinterzarten 15.11.1997 Anhang 4 Steilstrecke Baiersbronn - Freudenstadt Hbf 15.11.1997 Anhang 5 Steilstrecke Stützerbach - Schleusingen 15.11.1997 Anhang 6 Steilstrecke Suhl-Neundorf - Suhl-Friedberg 15.11.1997 Anhang 7 Steilstrecke Blankenburg (Harz) - Königshütte (Harz) 15.11.1997 Anhang 8 Steilstrecke Bad Reichenhall - Hallthurm 15.11.1997 Anhang 9 Bremstafel für 400 m Bremsweg 15.11.1997 Fachautor: NGB 31 Ku; (9 99) 2 59 47 15.11.1997 Deutsche Bahn Dieses Modul ist in 15 Abschnitte gegliedert: Allgemeines Besondere .enntnisse fr den 'ienst auf SteilstrecNen Bremsausrstung und sonstige Bestimmungen fr Triebfahrzeuge Bremsausrstung der :agen Bremsausrstung und sonstige Bestimmungen fr 1ebenfahrzeuge Radvorleger zum Sichern Bremsen der Zge Stellung der Triebfahrzeuge im Zug Bremsstellung, Bremsgewicht, Bremsberechnung Besetzen der Triebfahrzeuge, Steuerwagen, Zge und 1ebenfahrzeuge Besondere 0anahmen vor dem Befahren der SteilstrecNe Bedienen der Bremsen bei der Talfahrt Bef|rdern langer /adungen Auergew|hnliche 9orNommnisse Bauarbeiten vorbereiten und durchfhren 1 Allgemeines (1) Die Richtlinie enthält die besonderen Vorschriften über das Bremsen nach § 35 Abs. 5 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) sowie weitere Bestimmungen für den Betrieb auf Steilstrecken, die zusätzlich zu den anderen Richtlinien der Deutschen Bahn AG gelten. (2) Diese Vorschriften und Bestimmungen sind vom Bundesminister für Verkehr genehmigt und dürfen nur mit dessen Zustimmung geändert werden. (3) Die Niederlassung Netz darf regionale Zusätze (ergänzende Bestimmungen) zu dieser Richtlinie erlassen, wenn dies ausdrücklich mit Hinweis auf diesen Absatz gestattet wird. Abschn. 1 Abschn. 2 Abschn. 3 Abschn. 4 Abschn. 5 Abschn. 6 Abschn. 7 Abschn. 8 Abschn. 9 Abschn. 10 Abschn. 11 Abschn. 12 Abschn. 13 Abschn. 14 Abschn. 15 Inhalt Genehmigung Zusätze
465.0001 Betrieb auf Steilstrecken; Seite 2 Besondere Vorschriften über das Bremsen 15.11.1997 (4) Steilstrecken im Sinne dieser Richtlinie sind Strecken mit Streckenabschnitten (Steilstreckenabschnitte) mit einer maßgebenden Neigung von mehr als 40 . Hiernach sind Steilstrecken: Linz (Rhein) - Kalenborn Boppard - Buchholz (Hunsrück) Hirschsprung - Hinterzarten Baiersbronn - Freudenstadt Hbf Stützerbach - Schleusingen Suhl-Neundorf - Suhl-Friedberg Blankenburg (Harz) - Königshütte (Harz) Bad Reichenhall - Hallthurm. (5) Die größte maßgebende Neigung, die zugelassenen Geschwindigkeiten sowie die Bahnhöfe, auf denen die zusätzlich erforderlichen Bremsproben durchgeführt werden müssen, sind in den Anhängen 1 bis 8 genannt. 2 Besondere Kenntnisse für den Dienst auf Steilstrecken (1) Zugbegleiter, Triebfahrzeugführer, Triebfahrzeugbegleiter sowie Führer und Begleiter von Nebenfahrzeugen dürfen nur eingesetzt werden, wenn sie vor ihrem zuständigen Leiter oder vor dem von ihm Beauftragten nachgewiesen haben, daß sie die Bestimmungen dieser Richtlinie und - soweit vorhanden - die Zusätze (ergänzende Bestimmungen) beherrschen. (2) Die Triebfahrzeugführer und Führer von Nebenfahrzeugen haben außerdem beim Erwerb der Streckenkenntnis im Rahmen einer Begleitfahrt (Berg- und Talfahrt) im Beisein ihres zuständigen Leiters oder des von ihm Beauftragten nachzuweisen, daß sie die Besonderheiten der Steilstrecke beherrschen und in der Praxis anwenden können. Auch in Notfällen (z. B. Betriebsstörungen und aus diesem Anlaß erforderliche Umleitungen) darf auf die Streckenkenntnis bzw. auf das Bereitstellen eines Lotsen nicht verzichtet werden. (3) Die besondere Befähigung erlischt bei unterbrochener Dienstausübung auf der Steilstrecke von länger als einem Jahr. (4) Die unter Abs. 1 Genannten, die mit der Zugfertigstellung und Durchführung der Bremsprobe Beauftragten sowie die örtlichen Mitarbeiter, die ständig oder nur vorübergehend auf der Steilstrecke Tätigkeiten verrichten, sind jährlich einmal im Rahmen eines zusätzlichen Fortbildungsunterrichtes (Mindestdauer 4 Stunden) über die geltenden Bestimmungen für den Betrieb auf der Steilstrecke zu unterrichten. (5) Die nicht unter Abs. 1 genannten Mitarbeiter müssen vor Ausübung einer Tätigkeit auf der Steilstrecke im erforderlichen Umfang über die Bestimmungen dieser Richtlinie und - soweit Steilstrecken Maßgebende Neigung, Ge- schwindigkeit, Bremsprobe Zugpersonal, Führer und Begleiter von Neben- fahrzeugen Strecken- kenntnis Verlust der Befähigung Fortbildungs- maßnahmen Andere Mitarbeiter
Betrieb auf Steilstrecken; 465.0001 Besondere Vorschriften über das Bremsen Seite 3 15.11.1997 vorhanden - die Zusätze (ergänzende Bestimmungen) unterrichtet werden. (6) Über die gemäß den Absätzen 1 bis 4 erworbenen besonderen Kenntnisse sind Nachweise zu führen. 3 Bremsausrüstung und sonstige Bestimmungen für Triebfahrzeuge (1) Triebfahrzeuge müssen eine selbsttätige Druckluftbremse, Zusatzbremse sowie Hand- oder Feststellbremse haben. Sie sollen - neu für den Steilstreckenbetrieb einzusetzende Triebfahrzeuge müssen - mit einer mehrlösigen Bremse und zusätzlich mit einer weiteren, vom Wirken der Druckluftbremse unabhängig arbeitenden Bremseinrichtung ausgerüstet sein; dazu zählen
- elektrische, hydraulische und ) dynamische mechanische (Getriebe-) Bremsen, ) Bremsen
- Gegendruckbremsen, )
- direkt angesteuerte Magnetschienenbremsen. Triebfahrzeuge, die nicht über eine solche zusätzliche Bremseinrichtung verfügen, dürfen nur dann eingesetzt werden, wenn die Druckluftbremse für jedes Drehgestell ein Steuerventil hat und somit separat ausgeschaltet werden kann. (2) Triebfahrzeuge mit Scheibenbremsen müssen mit dynamischer Bremse ausgerüstet sein. (3) Die Bremsklotzsohlen der Triebfahrzeuge müssen einge- schliffen sein, oder es dürfen nur an einem Drehgestell die Bremsklotzsohlen gewechselt worden sein. (4) Die Triebfahrzeuge müssen mit einer Sandstreueinrichtung ausgerüstet sein. (5) Dampflokomotiven müssen mit Bergwasserstandsglas ausgerüstet sein. (6) Für Triebfahrzeugbaureihen, die auf Steilstrecken eingesetzt werden, müssen die bremstechnischen Voraussetzungen vom zuständigen Fachbereich der Deutschen Bahn AG geprüft und der Einsatz genehmigt sein. Sie sind in der Übersicht über die Verwendbarkeit der Triebfahrzeuge auf den Strecken des Regionalbereiches und die zulässigen Geschwindigkeiten der Triebfahrzeuge, DS 491 01, genannt. 4 Bremsausrüstung der Wagen (1) Es dürfen nur Reisezugwagen mit Drehgestellen eingesetzt werden. Nachweis- führung Bremsein- richtungen Scheiben- bremsen Einschleifen der Bremsklotz- sohlen Sandstreu- einrichtung Bergwasser- standsglas Einsatz- genehmigung Reisezug- wagen
465.0001 Betrieb auf Steilstrecken; Seite 4 Besondere Vorschriften über das Bremsen 15.11.1997 Reisezugwagen müssen mit selbsttätiger mehrlösiger Druckluftbremse ausgerüstet sein und eine Handbremse haben, die auf mindestens zwei Radsätze eines Wagens wirkt. (2) Güter- und Bahndienstwagen sollen mit selbsttätiger mehrlösiger Druckluftbremse, die G-P-Wechsel hat, und mit Handbremse ausgerüstet sein. (3) Wagen mit Scheibenbremsen oder mit Kunststoff- Bremsklotzsohlen sind grundsätzlich nicht zugelassen; Ausnahme s. Abschn. 9 Abs. 4. 5 Bremsausrüstung und sonstige Bestimmungen für Nebenfahrzeuge (1) Nebenfahrzeuge mit eigenem Kraftantrieb müssen eine auf alle Radsätze wirkende Bremse haben und mit Hand- oder Feststellbremse ausgerüstet sein. (2) Für Nebenfahrzeuge, die aufgrund der Bauart und der Bremsausrüstung den Anforderungen für Regelfahrzeuge entsprechen, gelten die in dieser Richtlinie festgelegten Vorschriften für Wagen/Triebfahrzeuge analog. (3) Für Nebenfahrzeuge, die auf Steilstrecken eingesetzt werden, müssen die bremstechnischen Voraussetzungen vom zuständigen Fachbereich der Deutschen Bahn AG geprüft und der Einsatz genehmigt sein. Das Vorliegen dieser Genehmigung muß aus der Anschrift (Anschriftentafel) ersichtlich sein. (4) Nebenfahrzeuge dürfen keine Kunststoff-Bremsklotzsohlen haben. (5) Nebenfahrzeuge mit eigenem Kraftantrieb müssen mit Sandstreueinrichtung ausgerüstet sein. (6) Bedingt der Einsatz auf Steilstrecken das Herabsetzen der für das Nebenfahrzeug festgelegten Anhängelast, so muß dies im Rahmen der Erteilung der Einsatzgenehmigung festgelegt und aus der Anschrift (Anschriftentafel) ersichtlich sein. (7) Nebenfahrzeuge mit einer direkten Bremse dürfen nur einen Anhänger mit selbsttätiger Druckluftbremse und Feststellbremse mitführen; hinsichtlich der Anhängelast gilt Abs. 6. 6 Radvorleger zum Sichern (1) Zum Sichern von Fahrzeugen gegen unbeabsichtigte Bewegung dürfen neben Hand- und Feststellbremsen der Fahrzeuge nur die für Steilstrecken zugelassenen Radvorleger verwendet werden. (2) Die Radvorleger sind grundsätzlich auf den Trieb- bzw. Nebenfahrzeugen mitzuführen. Es darf zugelassen werden (s. Abschn. 1 Abs. 3), daß die Radvorleger an anderer Stelle im Zug (z. B. Gepäckwagen) mitgeführt werden. Güter- und Bahndienst- wagen Scheiben- bremsen, Kunststoff- Bremsklotz- sohlen Brems- ausrüstung Behandlung als Wagen/Trieb- fahrzeug Einsatz- genehmigung Kunststoff- Bremsklotz- sohlen Sandstreu- einrichtung Anhängelast Direkte Bremse Bauart Mitführen
Betrieb auf Steilstrecken; 465.0001 Besondere Vorschriften über das Bremsen Seite 5 15.11.1997 Die Triebfahrzeugführer, Führer von Nebenfahrzeugen bzw. die hierfür besonders Beauftragten sind für das Mitführen der Radvorleger verantwortlich. (3) Es müssen mitgeführt werden auf
- Lokomotiven 4 Radvorleger
- Triebwagen 2 Radvorleger
- Nebenfahrzeugen bis 50 t Gesamtgewicht 2 Radvorleger über 50 t Gesamtgewicht 4 Radvorleger. 7 Bremsen der Züge (1) Züge müssen mit durchgehender selbsttätiger Druckluftbremse gefahren werden, und alle Fahrzeuge müssen an die Hauptluftleitung angeschlossen sein. Die eingeschalteten Bremsen müssen zu Beginn der Zugfahrt betriebsbereit sein. Fallen Bremsen unterwegs aus, ist nach Abschn. 14 zu verfahren. (2) Das erste und letzte Fahrzeug eines Zuges muß eine selbsttätig wirkende Druckluftbremse haben. (3) In Güterzüge darf nur ein Güter- oder Bahndienstwagen mit einlösiger Druckluftbremse, mit schadhafter oder ohne Druck- luftbremse eingestellt werden. (4) Einzeln fahrende Nebenfahrzeuge mit direkter Bremse dürfen ohne durchgehende selbsttätige Druckluftbremse als Zug verkehren (s. aber Abschn. 5 Abs. 7). 8 Stellung der Triebfahrzeuge im Zug (1) Bei Zügen mit einem Triebfahrzeug muß dieses - ausgenom- men bei Wende- und Hilfszügen - stets an der Spitze des Zuges laufen. Wendezüge dürfen mit dem Steuerwagen an der Spitze verkehren, wenn das Triebfahrzeug am Zugschluß sowohl mit einer mehrlösigen Bremse als auch mit einer dynamischen Bremse ausgerüstet ist und beide Bremsen vom Steuerwagen aus bedient werden können. Beim Einsatz von zwei Triebfahrzeugen darf das zweite Triebfahrzeug sowohl an der Spitze (Vorspannlokomotive) als auch am Schluß des Zuges (Schiebelokomotive bzw. Schlußlokomotive) eingestellt werden. Mehr als zwei Triebfahrzeuge dürfen im Zug nicht eingestellt werden. (2) Bei Zügen mit einem Triebfahrzeug soll dieses in der Regel an der Spitze des Zuges eingestellt werden, ausgenommen bei Wendezügen. Anzahl Grundsatz Erstes und letztes Fahrzeug Güterzüge Nebenfahrzeuge mit direkter Bremse Talfahrt Bergfahrt
465.0001 Betrieb auf Steilstrecken; Seite 6 Besondere Vorschriften über das Bremsen 15.11.1997 Beim Einsatz von zwei Triebfahrzeugen darf das zweite Triebfahrzeug an der Spitze (Vorspannlokomotive) oder am Schluß des Zuges (Schiebelokomotive bzw. Schlußlokomotive) eingestellt werden. Beim Einsatz von drei Triebfahrzeugen müssen zwei an der Spitze und das dritte Triebfahrzeug am Schluß des Zuges eingestellt werden. (3) Lokomotivzüge dürfen nur aus zwei Triebfahrzeugen bestehen. 9 Bremsstellung, Bremsgewicht, Bremsberechnung (1) Bei Triebfahrzeugen sind entsprechend der eingestellten Bremsstellung
- bei mehrlösiger Bremse das Bremsgewicht der Brems- stellung P oder G und
- bei einlösiger Bremse 80 % des Bremsgewichtes der Bremsstellung P oder G anzurechnen. Ist an Triebfahrzeugen für Steilstrecken ein besonderes Bremsgewicht angeschrieben, so ist dieses anzurechnen. Bei Triebfahrzeugen in der Bremsstellung R oder P2 dürfen nur die Bremsgewichte der Bremsstellung P angerechnet werden. Das Bremsgewicht der dynamischen Bremse darf nicht angerechnet werden. (2) Bei Reisezugwagen ist stets die wirksamste Bremsstellung einzustellen. Die Bremsstellung R+Mg darf jedoch nur dann eingestellt werden, wenn der Zug vor oder nach Befahren der Steilstrecke auch andere Strecken befährt, auf denen diese Bremsstellung erforderlich ist. Bei Wagen in der Bremsstellung R oder R+Mg dürfen nur die Bremsgewichte der Bremsstellung P angerechnet werden. Ist kein Bremsgewicht für die Bremsstellung P angeschrieben oder ist das Eigengewicht kleiner als das Bremsgewicht der Bremsstellung P, ist das Eigengewicht als Bremsgewicht anzurechnen. (3) Das Bremsgewicht eines Güterwagens mit einlösiger Bremse darf nicht angerechnet werden. (4) Wagen mit Scheibenbremse bzw. Kunststoff-Bremsklotzsohlen dürfen nur auf Steilstrecken mit einer maßgebenden Neigung von kleiner als 60 eingesetzt werden, wenn im Zug mindestens 71 Bremshundertstel vorhanden sind. Bei einer maßgebenden Neigung von gleich/größer 60 dürfen diese Wagen ausnahmsweise eingesetzt werden, wenn im Zug zwei Drittel der Wagen mit wirkender Druckluftbremse und Graugußbremsklötzen ausgerüstet sind. In diesen Fällen dürfen Lokomotivzüge Triebfahrzeuge Reisezug- wagen Güterwagen Scheibenbrem- sen, Kunststoff- Bremsklotz- sohlen
Betrieb auf Steilstrecken; 465.0001 Besondere Vorschriften über das Bremsen Seite 7 15.11.1997 nur 70 % des Bremsgewichtes des Zuges der Bremsstellung P angerechnet werden. (5) Für das Erstellen der Streckenbremstafeln sind
- für Steilstreckenabschnitte mit einem Bremsweg von 400 m die Bremstafel für 400 m Bremsweg (Anhang 9) und
- für Steilstreckenabschnitte mit einem Bremsweg von 700 m die in den Anhängen 3 und 4 vorgeschriebenen Mindestbremshundertstel zugrunde zu legen. (6) Wenn bei Nebenfahrzeugen ein besonderes Bremsgewicht für die Steilstrecke anzurechnen ist, so ist dies aus der Anschrift (Anschriftentafel) ersichtlich. (7) Bei Fahrzeugen, die von einem Nebenfahrzeug mitgeführt werden, sind 80 % des Bremsgewichtes der Bremsstellung P anzurechnen; haben diese Fahrzeuge nur die Bremsstellung G, sind nur 40 % des Bremsgewichtes der Bremsstellung G anzurechnen. (8) Für die Steilstreckenabschnitte ist ein gesonderter Bremszettel auszufertigen, wenn es in den regionalen Zusätzen (s. Abschn. 1 Abs. 3) festgelegt ist. 10 Besetzen der Triebfahrzeuge, Steuerwagen, Züge und Nebenfahrzeuge (1) Führende Triebfahrzeuge und Steuerwagen an der Spitze des Zuges sind zusätzlich mit einem Triebfahrzeugbegleiter und Nebenfahrzeuge mit eigenem Kraftantrieb zusätzlich mit einem Begleiter zu besetzen. Sie müssen in der Lage sein, den Zug bzw. das Nebenfahrzeug zum Halten zu bringen und zu sichern. (2) Am Schluß des Zuges laufende Triebfahrzeuge (ausgenommen bei Wendezügen)
- sind mit dem Triebfahrzeugführer allein zu besetzen und
- dürfen bei Endführerständen vom hinteren Führraum aus bedient werden. (3) Bei Lokomotivzügen müssen beide Triebfahrzeuge besetzt sein. 11 Besondere Maßnahmen vor dem Befahren der Steilstrecke (1) Zusätzlich zu den bereits durchgeführten Bremsproben gemäß DS 915 01 - Bremsen im Betrieb bedienen, prüfen und warten - müssen bei den von anderen Strecken auf die Steilstrecke übergehenden Zügen auf den in den Anhängen 1 bis 8 Bremstafeln Bremsgewicht an Neben- fahrzeugen Nebenfahrzeug mit Anhängelast Bremszettel Triebfahrzeuge, Steuerwagen, Züge u. Neben- fahrzeuge Triebfahrzeuge am Schluß Lokomotivzüge Bremsprobe an Zügen
465.0001 Betrieb auf Steilstrecken; Seite 8 Besondere Vorschriften über das Bremsen 15.11.1997 genannten Bahnhöfen die Bremsen
- der Güterzüge durch eine volle Bremsprobe und
- der Reisezüge durch eine vereinfachte Bremsprobe (Prüfung am letzten Wagen) geprüft werden. (2) Die Bremsen der Nebenfahrzeuge müssen vor jedem Befahren der Steilstrecke vom Führer des Nebenfahrzeuges durch eine Bremsprobe nach Anhang VI der DS 915 01 auf Wirksamkeit geprüft werden. (3) Bei Güterzügen sind vor dem Befahren der Steilstrecke die Wagenhandbremsen auf Wirksamkeit zu prüfen. Für Reisezüge ist sicherzustellen, daß die Handbremsen der Wagen einmal täglich, im Regelfall vor der ersten Zugfahrt, auf Wirksamkeit geprüft werden. Bei dieser Prüfung ist bei klotzgebremsten Wagen das feste Anliegen der Bremsklötze bei gelöster Druckluftbremse zu kontrollieren; bei Scheibenbremsen die hierfür vorhandene Anzeige. Wo das Prüfen der Handbremse zu erfolgen hat, ist örtlich festzulegen (s. Abschn. 1 Abs. 3). Werden unterwegs auf der Steilstrecke Wagen beigestellt, so hat die Prüfung der Handbremsen unmittelbar zu erfolgen. (4) Die Triebfahrzeugführer und Führer von Nebenfahrzeugen haben sich außerdem durch eine Betriebsbremsung vor der Tal- fahrt von der ausreichenden Bremswirkung der Druckluftbremse zu überzeugen. An Zügen, die direkt vor dem Gefälle beginnen und deren Bremsen nicht mit einer Betriebsbremsung während der Fahrt geprüft werden können, ist unmittelbar vor Beginn der Fahrt eine volle Bremsprobe auszuführen. Die Anwendungsfälle sind festzulegen (s. Abschn. 1 Abs. 3). (5) Wenn bei Diesellokomotiven mit Stufengetriebe vor der Talfahrt zur Erhöhung der Bremskraft der dynamischen Bremse der Langsamgang eingeschaltet werden muß, so ist dies im Buchfahrplan vorgeschrieben. (6) Vor jeder Talfahrt ist die Wirksamkeit der dynamischen Bremse zu prüfen. (7) Vor dem Befahren der Steilstrecke haben sich die Triebfahrzeugführer und Führer von Nebenfahrzeugen zu überzeugen, daß die Sandstreueinrichtung einwandfrei arbeitet und ausreichend Sandvorrat vorhanden ist. Bei Fahrzeugen mit einer Einrichtung Automatisch Sanden ist diese stets aktiv zu schalten. Bei Ausfall der Sandstreueinrichtung während der Talfahrt ist die Geschwindigkeit angemessen zu ermäßigen, wenn mit schlüpfrigen Schienen zu rechnen ist. Bremsprobe an Neben- fahrzeugen Prüfen der Handbremsen Betriebs- bremsung Langsamgang Prüfen der dynamischen Bremse Sandstreu- einrichtung
Betrieb auf Steilstrecken; 465.0001 Besondere Vorschriften über das Bremsen Seite 9 15.11.1997 12 Bedienen der Bremsen bei der Talfahrt (1) Bei der Talfahrt ist zunächst kombiniert einzubremsen, die Druckluftbremse bleibt wirkend. Die Geschwindigkeits- regulierungen sind vorrangig mit der dynamischen Bremse auszuführen, soweit ihre Bremskraft ausreicht. (2) Ist das führende Fahrzeug mit einer einlösigen Druckluftbremse ausgerüstet und ohne dynamische Bremse, ist bei der Talfahrt vor dem Einleiten einer Lösestufe zur Regulierung der Bremsung mit der Zusatzbremse der Bremszylinderdruck zu erhöhen. (3) Bei der Talfahrt von Fahrzeugen mit mechanischem Schaltgetriebe ist neben der Fahrzeugbremse stets die Bremskraft des Motors einzusetzen. Es ist rechtzeitig der Gang einzulegen, in dessen Geschwindigkeitsbereich die zulässige Geschwindigkeit liegt. Bei Nebenfahrzeugen mit motor- drehzahlabhängiger Drucklufterzeugeranlage ist die Bremse so zu bedienen, daß mehrmaliges Anlegen und Lösen kurz nacheinander vermieden werden. 13 Befördern langer Ladungen (1) Ladungen, die auf mehr als zwei Wagen aufliegen, dürfen
- in Güterzügen nur mit Zustimmung der Niederlassung DB Cargo und
- in Arbeitszügen nur mit Zustimmung der Niederlassung Netz befördert werden. (2) Zwei und mehr durch die Schraubenkupplung verbundene Wagen mit langen Ladungen (z. B. Schienen) dürfen nicht in Züge, die Reisende befördern, eingestellt werden. (3) Diese Wagen müssen untereinander gekuppelt sein. Für die bremstechnische Ausrüstung der Wagen gelten die Bestimmungen in Abschn. 4. (4) Schienen dürfen nur in einer Lage verladen werden. 14 Außergewöhnliche Vorkommnisse (1) Muß ein Zug/Nebenfahrzeug auf der Steilstrecke anhalten, hat der Triebfahrzeugführer/Führer des Nebenfahrzeuges darauf zu achten, daß er den Zug/das Nebenfahrzeug sicher in der Ge- walt behält. Wenn nach einem unvorhergesehenen Halt - außer wegen Haltstellung eines Signals - nicht weitergefahren werden kann, muß der Zug/das Nebenfahrzeug sofort gesichert werden. Dynamische Bremse Ohne dynamische Bremse Mechanisches Schaltgetriebe Zustimmung Verbot Bremsen Wagen mit Schienen Außerplan- mäßiger Halt
465.0001 Betrieb auf Steilstrecken; Seite 10 Besondere Vorschriften über das Bremsen 15.11.1997 (2) Ein Zug gilt als gesichert, wenn
- das Triebfahrzeug/der Steuerwagen mit einem in Brems- stellung nachspeisenden Führerbremsventil ausgerüstet ist,
- die Druckluftbremse funktionsfähig und die Führerbrems- anlage in Vollbremsstellung gelegt ist,
- der Druck in der Hauptluftbehälterleitung mehr als 6 bar beträgt und
- der Führerraum durch den Triebfahrzeugführer oder -begleiter besetzt bleibt. (3) Sind die in Abs. 2 genannten Bedingungen nicht erfüllt, veranlaßt der Triebfahrzeugführer, daß alle im Zug vorhandenen Handbremsen fest angezogen und die Radvorleger angebracht werden. Ist Hilfe erforderlich, fordert sie der Zugführer an. (4) Wird die durchgehende selbsttätige Druckluftbremse während der Fahrt unbrauchbar oder sinkt der Druck im Hauptluftbehälter unter 6 bar, ist der Zug durch eine Schnellbremsung anzuhalten, und es ist weiter nach Abs. 3 zu verfahren. (5) Bei Ausfall einzelner Wagenbremsen ist eine neue Bremsberechnung durchzuführen. Werden die Mindest- bremshundertstel nicht mehr erreicht, ist gemäß Absätzen 2 und 3 zu verfahren. Vor der Weiterfahrt des Zuges ist die zulässige Geschwindigkeit in Abhängigkeit von den vorhandenen Bremshundertsteln auf der Grundlage der Streckenbremstafel durch die Betriebsleitung festzulegen. Kann die Betriebsleitung nicht erreicht werden, darf der Zug nicht weiterfahren. (6) Ist bei der Talfahrt der Druck in der Hauptluftleitung durch Bedienen der Bremsen auf 4,0 bar abgesenkt worden und droht die Geschwindigkeit des Zuges trotzdem die zulässige Geschwindigkeit zu überschreiten, so ist der Zug durch Schnellbremsung anzuhalten, und es ist weiter nach Abs. 3 zu verfahren. (7) Wird bei einem Zug die dynamische Bremse bei der Talfahrt unbrauchbar, ist mit der durchgehenden selbsttätigen Druckluftbremse zu bremsen. Tritt dabei die Druckluftbremse des Triebfahrzeuges nicht in Tätigkeit, ist das Triebfahrzeug mit der Zusatzbremse vorsichtig zu bremsen; die Geschwindigkeit darf bei der Weiterfahrt 10 km/h nicht überschreiten. (8) Ist vor Beginn der Zugfahrt bekannt, daß die dynamische Bremse unwirksam ist, darf das Triebfahrzeug nicht zum Einsatz kommen. Sichern Handbremse, Radvorleger Druckluftbremse unbrauchbar Ausfall von Wagenbremsen Ungenügende Bremswirkung Dynamische Bremse unbrauchbar Vor Beginn der Zugfahrt
Betrieb auf Steilstrecken; 465.0001 Besondere Vorschriften über das Bremsen Seite 11 15.11.1997 (9) Muß an einem auf der Steilstrecke zum Halten gekommenen Fahrzeug gearbeitet werden, sind alle Handbremsen anzuziehen und die Radvorleger auszulegen. Danach darf der Triebfahrzeugführer/Führer des Nebenfahrzeugs erst den Führerraum verlassen. (10) Vor der Weiterfahrt hat der Triebfahrzeugführer/Führer des Nebenfahrzeugs seinen Platz im Führerraum wieder einzunehmen, die Druckluftbremse anzulegen und zu veranlassen, daß die Radvorleger abgenommen und danach die Handbremsen gelöst werden. 15 Bauarbeiten vorbereiten und durchführen (1) Wenn innerhalb eines Steilstreckenabschnittes ein gesperrtes Gleis zum Baugleis erklärt worden ist, müssen die Rangierfahrten stets luftgebremst und analog der bremstechnischen Bestimmungen dieser Richtlinie für Züge durchgeführt werden. Hierzu sind in der betrieblichen Anweisung Festlegungen zu treffen. (2) Sind für den Einsatz von Nebenfahrzeugen zusätzliche Maßnahmen zur Sicherung erforderlich (z. B. Beistellen eines Triebfahrzeuges talwärts, Seilsicherung), so muß dies im Betra- Antrag gefordert werden. Arbeiten unter Fahrzeugen Weiterfahrt Baugleis Maßnahmen für Neben- fahrzeuge
Richtlinie
Betrieb auf Steilstrecken 465.0001A01 Besondere Vorschriften über das Bremsen Steilstrecke Linz - Kahlenborn Seite 1 von 1
gültig ab 01.04.2020
Diese Steilstrecke wird nicht mehr durch die DB Netz AG betrieben. Für diese Strecke gelten
- die Nutzungsbedingungen, die von jeweiligen Eisenbahninfrastr ukturunter- nehmen veröffentlicht sind, und
- die Zulassungsbedingungen der zuständigen Genehmigungs- und A uf- sichtsbehörden.
Besondere Vorschriften über das Bremsen;465.0001 Steilstrecke Boppard - Buchholz (Hunsrück) Anhang 2 Seite 201 Fachautor: NGB 31 Ku; (9 99) 2 59 47 15.11.1997
465.0001 Besondere Vorschriften über das Bremsen; Anhang 2 Steilstrecke Boppard - Buchholz (Hunsrück) Seite 202 15.11.1997 1 Zulässige Geschwindigkeiten a) Bergfahrt (Ausnahme s. c)) 40 km/h b) Talfahrt
- Züge, einzeln fahrende Triebfahrzeuge (Ausnahme s. c)) 30 km/h
- Nebenfahrzeuge bei Fahrten mit eigenem Kraftantrieb 20 km/h c) Berg- und Talfahrt Züge mit Dampflokomotiven, einzeln fahrende Dampflokomotiven 20 km/h 2 Bremsproben Die zusätzlich erforderlichen Bremsproben gemäß Abschn. 11 Abs. 1 sind auf nachstehenden Bahnhöfen auszuführen: frühestens spätestens Boppard - Buchholz (Hunsrück) Boppard Buchholz (Hunsrück) - Boppard Emmelshausen Buchholz Wo die zusätzlichen Bremsproben auszuführen sind, ist festzulegen (s. Abschn. 1 Abs. 3).
Besondere Vorschriften über das Bremsen;465.0001 Steilstrecke Hirschsprung - Hinterzarten Anhang 3 Seite 301 Fachautor: NGB 31 Ku; (9 99) 2 59 47 15.11.1997
465.0001 Besondere Vorschriften über das Bremsen; Anhang 3 Steilstrecke Hirschsprung - Hinterzarten Seite 302 15.11.1997 1 Zulässige Geschwindigkeiten a) Bergfahrt 70 km/h Züge mit Dampflokomotiven, einzeln fahrende Dampflokomotiven 60 km/h b) Talfahrt 1.Reisezüge, einzeln fahrende Triebfahrzeuge 50 km/h 2.Reisezüge mit Dampflokomotiven, einzeln fahrende Dampflokomotiven 40 km/h 3.Güterzüge, Nebenfahrzeuge bei Fahrten mit eigenem Kraftantrieb 30 km/h 2 Mindestbremshundertstel (für klotzgebremste Züge) a) Bergfahrt Bremsstellung P 54 Mbr Bremsstellung G 60 Mbr b) Talfahrt Zugelassene Geschwindigkeit bis zu 20 25 30 35 40 45 50 km/h Bremsstellung P 54 58 64 71 79 89 99 Mbr Bremsstellung G 60 68 82 - - - - Mbr 3 Bremsproben Die zusätzlich erforderlichen Bremsproben gemäß Abschn. 11 Abs. 1 sind auf nachstehenden Bahnhöfen aufzuführen: frühestens spätestens Hirschsprung - Hinterzarten Freiburg (Brsg) Hirschsprung Hinterzarten - Hirschsprung Neustadt/Seebrugg Hinterzarten Wo die zusätzlichen Bremsproben auszuführen sind, ist festzulegen (s. Abschn. 1 Abs. 3).
Richtlinie
Betrieb auf Steilstrecken 465.0001A04 Besondere Vorschriften über das Bremsen Steilstrecke Baiersbronn - Freudenstadt Hbf Seite 1 von 1
gültig ab 01.04.2020
Diese Steilstrecke wird nicht mehr durch die DB Netz AG betrieben. Für diese Strecke gelten
- die Nutzungsbedingungen, die von jeweiligen Eisenbahninfrastr ukturunter- nehmen veröffentlicht sind, und
- die Zulassungsbedingungen der zuständigen Genehmigungs- und A uf- sichtsbehörden.
Richtlinie
Betrieb auf Steilstrecken 465.0001A05 Besondere Vorschriften über das Bremsen Steilstrecke Stützerbach - Schleusingen Seite 1 von 1
gültig ab 01.04.2020
Diese Steilstrecke wird nicht mehr durch die DB Netz AG betrieben. Für diese Strecke gelten
- die Nutzungsbedingungen, die von jeweiligen Eisenbahninfrastr ukturunter- nehmen veröffentlicht sind, und
- die Zulassungsbedingungen der zuständigen Genehmigungs- und A uf- sichtsbehörden.
Richtlinie
Betrieb auf Steilstrecken 465.0001A06 Besondere Vorschriften über das Bremsen Steilstrecke Suhl-Neundorf - Suhl-Friedberg Seite 1 von 1
gültig ab 01.04.2020
Diese Steilstrecke wird nicht mehr durch die DB Netz AG betrieben. Für diese Strecke gelten
- die Nutzungsbedingungen, die von jeweiligen Eisenbahninfrastr ukturunter- nehmen veröffentlicht sind, und
- die Zulassungsbedingungen der zuständigen Genehmigungs- und A uf- sichtsbehörden.
Richtlinie
Betrieb auf Steilstrecken 465.0001A07 Besondere Vorschriften über das Bremsen Steilstrecke Blankenburg (Harz) – Rübeland – (Anst. Hornberg) Seite 1 von 1
gültig ab 01.04.2020
Diese Steilstrecke wird nicht mehr durch die DB Netz AG betrieben. Für diese Strecke gelten
- die Nutzungsbedingungen, die von jeweiligen Eisenbahninfrastr ukturunter- nehmen veröffentlicht sind, und
- die Zulassungsbedingungen der zuständigen Genehmigungs- und A uf- sichtsbehörden.
Besondere Vorschriften über das Bremsen;465.0001 Steilstrecke Bad Reichenhall - Hallthurm Anhang 8 Seite 801 Fachautor: NGB 31 Ku; (9 99) 2 59 47 15.11.1997
465.0001 Besondere Vorschriften über das Bremsen; Anhang 8 Steilstrecke Bad Reichenhall - Hallthurm Seite 802 15.11.1997 1 Zulässige Geschwindigkeiten a) Bergfahrt (Ausnahme s. c)) 50 km/h b) Talfahrt
- Reisezüge, einzeln fahrende Triebfahrzeuge (Ausnahme s. c)) 50 km/h
- Güterzüge 40 km/h
- Nebenfahrzeuge bei Fahrten mit eigenem Kraftantrieb 30 km/h c) Berg- und Talfahrt Züge mit Dampflokomotiven, einzeln fahrende Dampflokomotiven 30 km/h 2 Bremsproben Die zusätzlich erforderlichen Bremsproben gemäß Abschn. 11 Abs. 1 sind auf nachstehenden Bahnhöfen auszuführen: frühestens spätestens Bad Reichenhall - Hallthurm Freilassing/Salz- burg Hbf Bad Reichenhall Hallthurm - Bad Reichenhall Berchtesgaden Hallthurm Wo die zusätzlichen Bremsproben auszuführen sind, ist festzulegen (s. Abschn. 1 Abs. 3).
Besondere Vorschriften über das Bremsen; 465.0001 Bremstafel für 400 m Bremsweg Anhang 9 Seite 901 Fachautor: ZBT 23 Kir; (937) 56 20 15.11.1997 Nur für klotzgebremste Züge Maßgebendes Gefälle Brems- für eine zugelassene Geschwindigkeit bis zu stellung 10 15 20 25 30 35 40 45 50 in im Verhältnis Kilometer in der Stunde (km/h) sind folgende Mindestbremshundertstel erforderlich 40 1: 25.0 P 39 42 46 50 55 61 69 79 90 41 1: 24.3 P 40 43 47 51 57 62 70 80 92 42 1: 23.8 P 41 44 48 52 58 64 72 82 94 43 1: 23.2 P 42 45 49 53 59 65 73 83 95 44 1: 22.7 P 43 46 50 55 60 66 75 85 97 45 1: 22.2 P 44 47 52 56 61 67 76 86 99 46 1: 21.7 P 45 48 53 57 63 69 78 88 - 47 1: 21.2 P 46 50 54 58 64 70 79 89 - 48 1: 20.8 P 47 51 55 59 65 71 80 91 - 49 1: 20.4 P 48 52 56 60 66 73 82 92 - 50 1: 20.0 P 49 53 57 61 67 74 83 94 - 51 1: 19.6 P 50 54 58 63 69 75 85 95 - 52 1: 19.2 P 51 55 59 64 70 76 86 97 - 53 1: 18.8 P 52 56 60 65 71 78 88 98 - 54 1: 18.5 P 53 57 62 66 72 79 89 99 - 55 1: 18.1 P 54 58 63 67 74 80 90 - - 56 1: 17.8 P 55 59 64 68 75 82 92 - - 57 1: 17.5 P 56 60 65 69 76 83 93 - - 58 1: 17.2 P 57 61 66 71 77 84 95 - - 59 1: 16.9 P 58 62 67 72 78 85 96 - - 60 1: 16.6 P 59 63 68 73 80 87 98 - - 61 1: 16.3 P 60 65 69 74 81 88 99 - - 62 1: 16.1 P 61 66 70 75 82 89 - - - 63 1: 15.8 P 62 67 71 76 83 91 - - - 64 1: 15.6 P 63 68 73 77 84 92 - - - 65 1: 15.3 P 64 69 74 79 86 93 - - - 66 1: 15.1 P 65 70 75 80 87 94 - - - 67 1: 14.9 P 66 71 76 81 88 96 - - - 68 1: 14.7 P 67 72 77 82 89 97 - - -
465.0001 Besondere Vorschriften über das Bremsen; Anhang 9 Bremstafel für 400 m Bremsweg Seite 902 15.11.1997 Nur für klotzgebremste Züge Maßgebendes Gefälle Brems- für eine zugelassene Geschwindigkeit bis zu stellung 10 15 20 25 30 35 40 45 50 in im Verhältnis Kilometer in der Stunde (km/h) sind folgende Mindestbremshundertstel erforderlich 40 1: 25.0 G 41 43 47 52 62 76 95 - - 41 1: 24.3 G 42 44 48 53 63 77 - - - 42 1: 23.8 G 43 45 49 54 64 78 - - - 43 1: 23.2 G 44 46 50 55 66 79 - - - 44 1: 22.7 G 45 47 51 56 67 80 - - - 45 1: 22.2 G 46 49 53 58 68 81 - - - 46 1: 21.7 G 47 50 54 59 69 82 - - - 47 1: 21.2 G 49 51 55 60 71 83 - - - 48 1: 20.8 G 50 52 56 61 72 84 - - - 49 1: 20.4 G 51 53 57 62 73 85 - - - 50 1: 20.0 G 52 54 58 63 74 86 - - - 51 1: 19.6 G 53 55 59 64 76 87 - - - 52 1: 19.2 G 54 56 60 65 77 88 - - - 53 1: 18.8 G 55 57 61 66 78 89 - - - 54 1: 18.5 G 56 59 63 68 79 90 - - - 55 1: 18.1 G 57 60 64 69 80 91 - - - 56 1: 17.8 G 58 61 65 70 82 92 - - - 57 1: 17.5 G 59 62 66 71 83 93 - - - 58 1: 17.2 G 60 63 67 72 84 94 - - - 59 1: 16.9 G 61 64 68 73 85 95 - - - 60 1: 16.6 G 62 65 69 74 87 - - - - 61 1: 16.3 G 64 66 70 75 88 - - - - 62 1: 16.1 G 65 67 71 76 89 - - - - 63 1: 15.8 G 66 68 72 77 90 - - - - 64 1: 15.6 G 67 70 74 79 91 - - - - 65 1: 15.3 G 68 71 75 80 93 - - - - 66 1: 15.1 G 69 72 76 81 94 - - - - 67 1: 14.9 G 70 73 77 82 95 - - - - 68 1: 14.7 G 71 74 78 83 - - - - -