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922 lines
33 KiB
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Konzernrichtlinie
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Betrieb auf Steilstrecken; 465.0001
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Besondere Vorschriften über das Bremsen Seite 1
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Anhang 1 Steilstrecke Linz (Rhein) - Kalenborn 15.11.1997
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Anhang 2 Steilstrecke Boppard - Buchholz (Hunsrück) 15.11.1997
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Anhang 3 Steilstrecke Hirschsprung - Hinterzarten 15.11.1997
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Anhang 4 Steilstrecke Baiersbronn - Freudenstadt Hbf 15.11.1997
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Anhang 5 Steilstrecke Stützerbach - Schleusingen 15.11.1997
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Anhang 6 Steilstrecke Suhl-Neundorf - Suhl-Friedberg 15.11.1997
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Anhang 7 Steilstrecke Blankenburg (Harz) - Königshütte (Harz) 15.11.1997
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Anhang 8 Steilstrecke Bad Reichenhall - Hallthurm 15.11.1997
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Anhang 9 Bremstafel für 400 m Bremsweg 15.11.1997
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Fachautor: NGB 31 Ku; (9 99) 2 59 47 15.11.1997
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Deutsche Bahn
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Dieses Modul ist in 15 Abschnitte gegliedert:
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Allgemeines
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Besondere .enntnisse fr den 'ienst auf SteilstrecNen
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Bremsausrstung und sonstige Bestimmungen fr Triebfahrzeuge
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Bremsausrstung der :agen
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Bremsausrstung und sonstige Bestimmungen fr 1ebenfahrzeuge
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Radvorleger zum Sichern
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Bremsen der Zge
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Stellung der Triebfahrzeuge im Zug
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Bremsstellung, Bremsgewicht, Bremsberechnung
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Besetzen der Triebfahrzeuge, Steuerwagen, Zge und 1ebenfahrzeuge
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Besondere 0anahmen vor dem Befahren der SteilstrecNe
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Bedienen der Bremsen bei der Talfahrt
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Bef|rdern langer /adungen
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Auergew|hnliche 9orNommnisse
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Bauarbeiten vorbereiten und durchfhren
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1 Allgemeines
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(1) Die Richtlinie enthält die besonderen Vorschriften über das
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Bremsen nach § 35 Abs. 5 der Eisenbahn-Bau- und
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Betriebsordnung (EBO) sowie weitere Bestimmungen für den
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Betrieb auf Steilstrecken, die zusätzlich zu den anderen
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Richtlinien der Deutschen Bahn AG gelten.
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(2) Diese Vorschriften und Bestimmungen sind vom Bundesminister
|
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für Verkehr genehmigt und dürfen nur mit dessen Zustimmung
|
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geändert werden.
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(3) Die Niederlassung Netz darf regionale Zusätze (ergänzende
|
||
Bestimmungen) zu dieser Richtlinie erlassen, wenn dies
|
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ausdrücklich mit Hinweis auf diesen Absatz gestattet wird.
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Abschn. 1
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Abschn. 2
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Abschn. 3
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Abschn. 4
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Abschn. 5
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Abschn. 6
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||
Abschn. 7
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||
Abschn. 8
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||
Abschn. 9
|
||
Abschn. 10
|
||
Abschn. 11
|
||
Abschn. 12
|
||
Abschn. 13
|
||
Abschn. 14
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||
Abschn. 15
|
||
Inhalt
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||
Genehmigung
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||
Zusätze
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||
465.0001 Betrieb auf Steilstrecken;
|
||
Seite 2 Besondere Vorschriften über das Bremsen
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||
15.11.1997
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(4) Steilstrecken im Sinne dieser Richtlinie sind Strecken mit
|
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Streckenabschnitten (Steilstreckenabschnitte) mit einer
|
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maßgebenden Neigung von mehr als 40 .
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Hiernach sind Steilstrecken:
|
||
Linz (Rhein) - Kalenborn
|
||
Boppard - Buchholz (Hunsrück)
|
||
Hirschsprung - Hinterzarten
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||
Baiersbronn - Freudenstadt Hbf
|
||
Stützerbach - Schleusingen
|
||
Suhl-Neundorf - Suhl-Friedberg
|
||
Blankenburg (Harz) - Königshütte (Harz)
|
||
Bad Reichenhall - Hallthurm.
|
||
(5) Die größte maßgebende Neigung, die zugelassenen
|
||
Geschwindigkeiten sowie die Bahnhöfe, auf denen die zusätzlich
|
||
erforderlichen Bremsproben durchgeführt werden müssen, sind
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in den Anhängen 1 bis 8 genannt.
|
||
2 Besondere Kenntnisse für den Dienst auf
|
||
Steilstrecken
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||
(1) Zugbegleiter, Triebfahrzeugführer, Triebfahrzeugbegleiter sowie
|
||
Führer und Begleiter von Nebenfahrzeugen dürfen nur
|
||
eingesetzt werden, wenn sie vor ihrem zuständigen Leiter oder
|
||
vor dem von ihm Beauftragten nachgewiesen haben, daß sie die
|
||
Bestimmungen dieser Richtlinie und - soweit vorhanden - die
|
||
Zusätze (ergänzende Bestimmungen) beherrschen.
|
||
(2) Die Triebfahrzeugführer und Führer von Nebenfahrzeugen
|
||
haben außerdem beim Erwerb der Streckenkenntnis im Rahmen
|
||
einer Begleitfahrt (Berg- und Talfahrt) im Beisein ihres
|
||
zuständigen Leiters oder des von ihm Beauftragten
|
||
nachzuweisen, daß sie die Besonderheiten der Steilstrecke
|
||
beherrschen und in der Praxis anwenden können.
|
||
Auch in Notfällen (z. B. Betriebsstörungen und aus diesem Anlaß
|
||
erforderliche Umleitungen) darf auf die Streckenkenntnis bzw.
|
||
auf das Bereitstellen eines Lotsen nicht verzichtet werden.
|
||
(3) Die besondere Befähigung erlischt bei unterbrochener
|
||
Dienstausübung auf der Steilstrecke von länger als einem Jahr.
|
||
(4) Die unter Abs. 1 Genannten, die mit der Zugfertigstellung und
|
||
Durchführung der Bremsprobe Beauftragten sowie die örtlichen
|
||
Mitarbeiter, die ständig oder nur vorübergehend auf der
|
||
Steilstrecke Tätigkeiten verrichten, sind jährlich einmal im
|
||
Rahmen eines zusätzlichen Fortbildungsunterrichtes
|
||
(Mindestdauer 4 Stunden) über die geltenden Bestimmungen für
|
||
den Betrieb auf der Steilstrecke zu unterrichten.
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||
(5) Die nicht unter Abs. 1 genannten Mitarbeiter müssen vor
|
||
Ausübung einer Tätigkeit auf der Steilstrecke im erforderlichen
|
||
Umfang über die Bestimmungen dieser Richtlinie und - soweit
|
||
Steilstrecken
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||
Maßgebende
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||
Neigung, Ge-
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||
schwindigkeit,
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Bremsprobe
|
||
Zugpersonal,
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||
Führer und
|
||
Begleiter von
|
||
Neben-
|
||
fahrzeugen
|
||
Strecken-
|
||
kenntnis
|
||
Verlust der
|
||
Befähigung
|
||
Fortbildungs-
|
||
maßnahmen
|
||
Andere
|
||
Mitarbeiter
|
||
|
||
Betrieb auf Steilstrecken; 465.0001
|
||
Besondere Vorschriften über das Bremsen Seite 3
|
||
15.11.1997
|
||
vorhanden - die Zusätze (ergänzende Bestimmungen)
|
||
unterrichtet werden.
|
||
(6) Über die gemäß den Absätzen 1 bis 4 erworbenen besonderen
|
||
Kenntnisse sind Nachweise zu führen.
|
||
3 Bremsausrüstung und sonstige
|
||
Bestimmungen für Triebfahrzeuge
|
||
(1) Triebfahrzeuge müssen eine selbsttätige Druckluftbremse,
|
||
Zusatzbremse sowie Hand- oder Feststellbremse haben.
|
||
Sie sollen - neu für den Steilstreckenbetrieb einzusetzende
|
||
Triebfahrzeuge müssen - mit einer mehrlösigen Bremse und
|
||
zusätzlich mit einer weiteren, vom Wirken der Druckluftbremse
|
||
unabhängig arbeitenden Bremseinrichtung ausgerüstet sein;
|
||
dazu zählen
|
||
- elektrische, hydraulische und ) dynamische
|
||
mechanische (Getriebe-) Bremsen, ) Bremsen
|
||
- Gegendruckbremsen, )
|
||
- direkt angesteuerte Magnetschienenbremsen.
|
||
Triebfahrzeuge, die nicht über eine solche zusätzliche
|
||
Bremseinrichtung verfügen, dürfen nur dann eingesetzt werden,
|
||
wenn die Druckluftbremse für jedes Drehgestell ein Steuerventil
|
||
hat und somit separat ausgeschaltet werden kann.
|
||
(2) Triebfahrzeuge mit Scheibenbremsen müssen mit dynamischer
|
||
Bremse ausgerüstet sein.
|
||
(3) Die Bremsklotzsohlen der Triebfahrzeuge müssen einge-
|
||
schliffen sein, oder es dürfen nur an einem Drehgestell die
|
||
Bremsklotzsohlen gewechselt worden sein.
|
||
(4) Die Triebfahrzeuge müssen mit einer Sandstreueinrichtung
|
||
ausgerüstet sein.
|
||
(5) Dampflokomotiven müssen mit Bergwasserstandsglas
|
||
ausgerüstet sein.
|
||
(6) Für Triebfahrzeugbaureihen, die auf Steilstrecken eingesetzt
|
||
werden, müssen die bremstechnischen Voraussetzungen vom
|
||
zuständigen Fachbereich der Deutschen Bahn AG geprüft und
|
||
der Einsatz genehmigt sein. Sie sind in der Übersicht über die
|
||
Verwendbarkeit der Triebfahrzeuge auf den Strecken des
|
||
Regionalbereiches und die zulässigen Geschwindigkeiten der
|
||
Triebfahrzeuge, DS 491 01, genannt.
|
||
4 Bremsausrüstung der Wagen
|
||
(1) Es dürfen nur Reisezugwagen mit Drehgestellen eingesetzt
|
||
werden.
|
||
Nachweis-
|
||
führung
|
||
Bremsein-
|
||
richtungen
|
||
Scheiben-
|
||
bremsen
|
||
Einschleifen der
|
||
Bremsklotz-
|
||
sohlen
|
||
Sandstreu-
|
||
einrichtung
|
||
Bergwasser-
|
||
standsglas
|
||
Einsatz-
|
||
genehmigung
|
||
Reisezug-
|
||
wagen
|
||
|
||
465.0001 Betrieb auf Steilstrecken;
|
||
Seite 4 Besondere Vorschriften über das Bremsen
|
||
15.11.1997
|
||
Reisezugwagen müssen mit selbsttätiger mehrlösiger
|
||
Druckluftbremse ausgerüstet sein und eine Handbremse haben,
|
||
die auf mindestens zwei Radsätze eines Wagens wirkt.
|
||
(2) Güter- und Bahndienstwagen sollen mit selbsttätiger mehrlösiger
|
||
Druckluftbremse, die G-P-Wechsel hat, und mit Handbremse
|
||
ausgerüstet sein.
|
||
(3) Wagen mit Scheibenbremsen oder mit Kunststoff-
|
||
Bremsklotzsohlen sind grundsätzlich nicht zugelassen;
|
||
Ausnahme s. Abschn. 9 Abs. 4.
|
||
5 Bremsausrüstung und sonstige
|
||
Bestimmungen für Nebenfahrzeuge
|
||
(1) Nebenfahrzeuge mit eigenem Kraftantrieb müssen eine auf alle
|
||
Radsätze wirkende Bremse haben und mit Hand- oder
|
||
Feststellbremse ausgerüstet sein.
|
||
(2) Für Nebenfahrzeuge, die aufgrund der Bauart und der
|
||
Bremsausrüstung den Anforderungen für Regelfahrzeuge
|
||
entsprechen, gelten die in dieser Richtlinie festgelegten
|
||
Vorschriften für Wagen/Triebfahrzeuge analog.
|
||
(3) Für Nebenfahrzeuge, die auf Steilstrecken eingesetzt werden,
|
||
müssen die bremstechnischen Voraussetzungen vom
|
||
zuständigen Fachbereich der Deutschen Bahn AG geprüft und
|
||
der Einsatz genehmigt sein. Das Vorliegen dieser Genehmigung
|
||
muß aus der Anschrift (Anschriftentafel) ersichtlich sein.
|
||
(4) Nebenfahrzeuge dürfen keine Kunststoff-Bremsklotzsohlen
|
||
haben.
|
||
(5) Nebenfahrzeuge mit eigenem Kraftantrieb müssen mit
|
||
Sandstreueinrichtung ausgerüstet sein.
|
||
(6) Bedingt der Einsatz auf Steilstrecken das Herabsetzen der für
|
||
das Nebenfahrzeug festgelegten Anhängelast, so muß dies im
|
||
Rahmen der Erteilung der Einsatzgenehmigung festgelegt und
|
||
aus der Anschrift (Anschriftentafel) ersichtlich sein.
|
||
(7) Nebenfahrzeuge mit einer direkten Bremse dürfen nur einen
|
||
Anhänger mit selbsttätiger Druckluftbremse und Feststellbremse
|
||
mitführen; hinsichtlich der Anhängelast gilt Abs. 6.
|
||
6 Radvorleger zum Sichern
|
||
(1) Zum Sichern von Fahrzeugen gegen unbeabsichtigte Bewegung
|
||
dürfen neben Hand- und Feststellbremsen der Fahrzeuge nur
|
||
die für Steilstrecken zugelassenen Radvorleger verwendet
|
||
werden.
|
||
(2) Die Radvorleger sind grundsätzlich auf den Trieb- bzw.
|
||
Nebenfahrzeugen mitzuführen. Es darf zugelassen werden (s.
|
||
Abschn. 1 Abs. 3), daß die Radvorleger an anderer Stelle im
|
||
Zug (z. B. Gepäckwagen) mitgeführt werden.
|
||
Güter- und
|
||
Bahndienst-
|
||
wagen
|
||
Scheiben-
|
||
bremsen,
|
||
Kunststoff-
|
||
Bremsklotz-
|
||
sohlen
|
||
Brems-
|
||
ausrüstung
|
||
Behandlung als
|
||
Wagen/Trieb-
|
||
fahrzeug
|
||
Einsatz-
|
||
genehmigung
|
||
Kunststoff-
|
||
Bremsklotz-
|
||
sohlen
|
||
Sandstreu-
|
||
einrichtung
|
||
Anhängelast
|
||
Direkte Bremse
|
||
Bauart
|
||
Mitführen
|
||
|
||
Betrieb auf Steilstrecken; 465.0001
|
||
Besondere Vorschriften über das Bremsen Seite 5
|
||
15.11.1997
|
||
Die Triebfahrzeugführer, Führer von Nebenfahrzeugen bzw. die
|
||
hierfür besonders Beauftragten sind für das Mitführen der
|
||
Radvorleger verantwortlich.
|
||
(3) Es müssen mitgeführt werden auf
|
||
- Lokomotiven 4 Radvorleger
|
||
- Triebwagen 2 Radvorleger
|
||
- Nebenfahrzeugen
|
||
bis 50 t Gesamtgewicht 2 Radvorleger
|
||
über 50 t Gesamtgewicht 4 Radvorleger.
|
||
7 Bremsen der Züge
|
||
(1) Züge müssen mit durchgehender selbsttätiger Druckluftbremse
|
||
gefahren werden, und alle Fahrzeuge müssen an die
|
||
Hauptluftleitung angeschlossen sein. Die eingeschalteten
|
||
Bremsen müssen zu Beginn der Zugfahrt betriebsbereit sein.
|
||
Fallen Bremsen unterwegs aus, ist nach Abschn. 14 zu
|
||
verfahren.
|
||
(2) Das erste und letzte Fahrzeug eines Zuges muß eine selbsttätig
|
||
wirkende Druckluftbremse haben.
|
||
(3) In Güterzüge darf nur ein Güter- oder Bahndienstwagen mit
|
||
einlösiger Druckluftbremse, mit schadhafter oder ohne Druck-
|
||
luftbremse eingestellt werden.
|
||
(4) Einzeln fahrende Nebenfahrzeuge mit direkter Bremse dürfen
|
||
ohne durchgehende selbsttätige Druckluftbremse als Zug
|
||
verkehren (s. aber Abschn. 5 Abs. 7).
|
||
8 Stellung der Triebfahrzeuge im Zug
|
||
(1) Bei Zügen mit einem Triebfahrzeug muß dieses - ausgenom-
|
||
men bei Wende- und Hilfszügen - stets an der Spitze des Zuges
|
||
laufen.
|
||
Wendezüge dürfen mit dem Steuerwagen an der Spitze
|
||
verkehren, wenn das Triebfahrzeug am Zugschluß sowohl mit
|
||
einer mehrlösigen Bremse als auch mit einer dynamischen
|
||
Bremse ausgerüstet ist und beide Bremsen vom Steuerwagen
|
||
aus bedient werden können.
|
||
Beim Einsatz von zwei Triebfahrzeugen darf das zweite
|
||
Triebfahrzeug sowohl an der Spitze (Vorspannlokomotive) als
|
||
auch am Schluß des Zuges (Schiebelokomotive bzw.
|
||
Schlußlokomotive) eingestellt werden. Mehr als zwei
|
||
Triebfahrzeuge dürfen im Zug nicht eingestellt werden.
|
||
(2) Bei Zügen mit einem Triebfahrzeug soll dieses in der Regel an
|
||
der Spitze des Zuges eingestellt werden, ausgenommen bei
|
||
Wendezügen.
|
||
Anzahl
|
||
Grundsatz
|
||
Erstes und
|
||
letztes Fahrzeug
|
||
Güterzüge
|
||
Nebenfahrzeuge
|
||
mit direkter
|
||
Bremse
|
||
Talfahrt
|
||
Bergfahrt
|
||
|
||
465.0001 Betrieb auf Steilstrecken;
|
||
Seite 6 Besondere Vorschriften über das Bremsen
|
||
15.11.1997
|
||
Beim Einsatz von zwei Triebfahrzeugen darf das zweite
|
||
Triebfahrzeug an der Spitze (Vorspannlokomotive) oder am
|
||
Schluß des Zuges (Schiebelokomotive bzw. Schlußlokomotive)
|
||
eingestellt werden.
|
||
Beim Einsatz von drei Triebfahrzeugen müssen zwei an der
|
||
Spitze und das dritte Triebfahrzeug am Schluß des Zuges
|
||
eingestellt werden.
|
||
(3) Lokomotivzüge dürfen nur aus zwei Triebfahrzeugen bestehen.
|
||
9 Bremsstellung, Bremsgewicht,
|
||
Bremsberechnung
|
||
(1) Bei Triebfahrzeugen sind entsprechend der eingestellten
|
||
Bremsstellung
|
||
- bei mehrlösiger Bremse das Bremsgewicht der Brems-
|
||
stellung P oder G und
|
||
- bei einlösiger Bremse 80 % des Bremsgewichtes der
|
||
Bremsstellung P oder G
|
||
anzurechnen.
|
||
Ist an Triebfahrzeugen für Steilstrecken ein besonderes
|
||
Bremsgewicht angeschrieben, so ist dieses anzurechnen.
|
||
Bei Triebfahrzeugen in der Bremsstellung R oder P2 dürfen nur
|
||
die Bremsgewichte der Bremsstellung P angerechnet werden.
|
||
Das Bremsgewicht der dynamischen Bremse darf nicht
|
||
angerechnet werden.
|
||
(2) Bei Reisezugwagen ist stets die wirksamste Bremsstellung
|
||
einzustellen. Die Bremsstellung R+Mg darf jedoch nur dann
|
||
eingestellt werden, wenn der Zug vor oder nach Befahren der
|
||
Steilstrecke auch andere Strecken befährt, auf denen diese
|
||
Bremsstellung erforderlich ist.
|
||
Bei Wagen in der Bremsstellung R oder R+Mg dürfen nur die
|
||
Bremsgewichte der Bremsstellung P angerechnet werden. Ist
|
||
kein Bremsgewicht für die Bremsstellung P angeschrieben oder
|
||
ist das Eigengewicht kleiner als das Bremsgewicht der
|
||
Bremsstellung P, ist das Eigengewicht als Bremsgewicht
|
||
anzurechnen.
|
||
(3) Das Bremsgewicht eines Güterwagens mit einlösiger Bremse
|
||
darf nicht angerechnet werden.
|
||
(4) Wagen mit Scheibenbremse bzw. Kunststoff-Bremsklotzsohlen
|
||
dürfen nur auf Steilstrecken mit einer maßgebenden Neigung
|
||
von kleiner als 60 eingesetzt werden, wenn im Zug
|
||
mindestens 71 Bremshundertstel vorhanden sind.
|
||
Bei einer maßgebenden Neigung von gleich/größer 60 dürfen
|
||
diese Wagen ausnahmsweise eingesetzt werden, wenn im Zug
|
||
zwei Drittel der Wagen mit wirkender Druckluftbremse und
|
||
Graugußbremsklötzen ausgerüstet sind. In diesen Fällen dürfen
|
||
Lokomotivzüge
|
||
Triebfahrzeuge
|
||
Reisezug-
|
||
wagen
|
||
Güterwagen
|
||
Scheibenbrem-
|
||
sen, Kunststoff-
|
||
Bremsklotz-
|
||
sohlen
|
||
|
||
Betrieb auf Steilstrecken; 465.0001
|
||
Besondere Vorschriften über das Bremsen Seite 7
|
||
15.11.1997
|
||
nur 70 % des Bremsgewichtes des Zuges der Bremsstellung P
|
||
angerechnet werden.
|
||
(5) Für das Erstellen der Streckenbremstafeln sind
|
||
- für Steilstreckenabschnitte mit einem Bremsweg von 400 m
|
||
die Bremstafel für 400 m Bremsweg (Anhang 9) und
|
||
- für Steilstreckenabschnitte mit einem Bremsweg von 700 m
|
||
die in den Anhängen 3 und 4 vorgeschriebenen
|
||
Mindestbremshundertstel
|
||
zugrunde zu legen.
|
||
(6) Wenn bei Nebenfahrzeugen ein besonderes Bremsgewicht für
|
||
die Steilstrecke anzurechnen ist, so ist dies aus der Anschrift
|
||
(Anschriftentafel) ersichtlich.
|
||
(7) Bei Fahrzeugen, die von einem Nebenfahrzeug mitgeführt
|
||
werden, sind 80 % des Bremsgewichtes der Bremsstellung P
|
||
anzurechnen; haben diese Fahrzeuge nur die Bremsstellung G,
|
||
sind nur 40 % des Bremsgewichtes der Bremsstellung G
|
||
anzurechnen.
|
||
(8) Für die Steilstreckenabschnitte ist ein gesonderter Bremszettel
|
||
auszufertigen, wenn es in den regionalen Zusätzen (s. Abschn. 1
|
||
Abs. 3) festgelegt ist.
|
||
10 Besetzen der Triebfahrzeuge, Steuerwagen,
|
||
Züge und Nebenfahrzeuge
|
||
(1) Führende Triebfahrzeuge und Steuerwagen an der Spitze des
|
||
Zuges sind zusätzlich mit einem Triebfahrzeugbegleiter und
|
||
Nebenfahrzeuge mit eigenem Kraftantrieb zusätzlich mit einem
|
||
Begleiter zu besetzen.
|
||
Sie müssen in der Lage sein, den Zug bzw. das Nebenfahrzeug
|
||
zum Halten zu bringen und zu sichern.
|
||
(2) Am Schluß des Zuges laufende Triebfahrzeuge (ausgenommen
|
||
bei Wendezügen)
|
||
- sind mit dem Triebfahrzeugführer allein zu besetzen und
|
||
- dürfen bei Endführerständen vom hinteren Führraum aus
|
||
bedient werden.
|
||
(3) Bei Lokomotivzügen müssen beide Triebfahrzeuge besetzt sein.
|
||
11 Besondere Maßnahmen vor dem Befahren der
|
||
Steilstrecke
|
||
(1) Zusätzlich zu den bereits durchgeführten Bremsproben gemäß
|
||
DS 915 01 - Bremsen im Betrieb bedienen, prüfen und warten -
|
||
müssen bei den von anderen Strecken auf die Steilstrecke
|
||
übergehenden Zügen auf den in den Anhängen 1 bis 8
|
||
Bremstafeln
|
||
Bremsgewicht
|
||
an Neben-
|
||
fahrzeugen
|
||
Nebenfahrzeug
|
||
mit Anhängelast
|
||
Bremszettel
|
||
Triebfahrzeuge,
|
||
Steuerwagen,
|
||
Züge u. Neben-
|
||
fahrzeuge
|
||
Triebfahrzeuge
|
||
am Schluß
|
||
Lokomotivzüge
|
||
Bremsprobe an
|
||
Zügen
|
||
|
||
465.0001 Betrieb auf Steilstrecken;
|
||
Seite 8 Besondere Vorschriften über das Bremsen
|
||
15.11.1997
|
||
genannten Bahnhöfen die Bremsen
|
||
- der Güterzüge durch eine volle Bremsprobe und
|
||
- der Reisezüge durch eine vereinfachte Bremsprobe
|
||
(Prüfung am letzten Wagen)
|
||
geprüft werden.
|
||
(2) Die Bremsen der Nebenfahrzeuge müssen vor jedem Befahren
|
||
der Steilstrecke vom Führer des Nebenfahrzeuges durch eine
|
||
Bremsprobe nach Anhang VI der DS 915 01 auf Wirksamkeit
|
||
geprüft werden.
|
||
(3) Bei Güterzügen sind vor dem Befahren der Steilstrecke die
|
||
Wagenhandbremsen auf Wirksamkeit zu prüfen. Für Reisezüge
|
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ist sicherzustellen, daß die Handbremsen der Wagen einmal
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täglich, im Regelfall vor der ersten Zugfahrt, auf Wirksamkeit
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geprüft werden. Bei dieser Prüfung ist bei klotzgebremsten
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Wagen das feste Anliegen der Bremsklötze bei gelöster
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Druckluftbremse zu kontrollieren; bei Scheibenbremsen die
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hierfür vorhandene Anzeige.
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Wo das Prüfen der Handbremse zu erfolgen hat, ist örtlich
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festzulegen (s. Abschn. 1 Abs. 3). Werden unterwegs auf der
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||
Steilstrecke Wagen beigestellt, so hat die Prüfung der
|
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Handbremsen unmittelbar zu erfolgen.
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(4) Die Triebfahrzeugführer und Führer von Nebenfahrzeugen
|
||
haben sich außerdem durch eine Betriebsbremsung vor der Tal-
|
||
fahrt von der ausreichenden Bremswirkung der Druckluftbremse
|
||
zu überzeugen.
|
||
An Zügen, die direkt vor dem Gefälle beginnen und deren
|
||
Bremsen nicht mit einer Betriebsbremsung während der Fahrt
|
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geprüft werden können, ist unmittelbar vor Beginn der Fahrt eine
|
||
volle Bremsprobe auszuführen. Die Anwendungsfälle sind
|
||
festzulegen (s. Abschn. 1 Abs. 3).
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||
(5) Wenn bei Diesellokomotiven mit Stufengetriebe vor der Talfahrt
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zur Erhöhung der Bremskraft der dynamischen Bremse der
|
||
Langsamgang eingeschaltet werden muß, so ist dies im
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||
Buchfahrplan vorgeschrieben.
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(6) Vor jeder Talfahrt ist die Wirksamkeit der dynamischen Bremse
|
||
zu prüfen.
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(7) Vor dem Befahren der Steilstrecke haben sich die
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||
Triebfahrzeugführer und Führer von Nebenfahrzeugen zu
|
||
überzeugen, daß die Sandstreueinrichtung einwandfrei arbeitet
|
||
und ausreichend Sandvorrat vorhanden ist. Bei Fahrzeugen mit
|
||
einer Einrichtung Automatisch Sanden ist diese stets aktiv zu
|
||
schalten.
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Bei Ausfall der Sandstreueinrichtung während der Talfahrt ist
|
||
die Geschwindigkeit angemessen zu ermäßigen, wenn mit
|
||
schlüpfrigen Schienen zu rechnen ist.
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||
Bremsprobe an
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||
Neben-
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fahrzeugen
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||
Prüfen der
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Handbremsen
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Betriebs-
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||
bremsung
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Langsamgang
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Prüfen der
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||
dynamischen
|
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Bremse
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||
Sandstreu-
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||
einrichtung
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||
Betrieb auf Steilstrecken; 465.0001
|
||
Besondere Vorschriften über das Bremsen Seite 9
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15.11.1997
|
||
12 Bedienen der Bremsen bei der Talfahrt
|
||
(1) Bei der Talfahrt ist zunächst kombiniert einzubremsen, die
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Druckluftbremse bleibt wirkend. Die Geschwindigkeits-
|
||
regulierungen sind vorrangig mit der dynamischen Bremse
|
||
auszuführen, soweit ihre Bremskraft ausreicht.
|
||
(2) Ist das führende Fahrzeug mit einer einlösigen Druckluftbremse
|
||
ausgerüstet und ohne dynamische Bremse, ist bei der Talfahrt
|
||
vor dem Einleiten einer Lösestufe zur Regulierung der Bremsung
|
||
mit der Zusatzbremse der Bremszylinderdruck zu erhöhen.
|
||
(3) Bei der Talfahrt von Fahrzeugen mit mechanischem
|
||
Schaltgetriebe ist neben der Fahrzeugbremse stets die
|
||
Bremskraft des Motors einzusetzen. Es ist rechtzeitig der Gang
|
||
einzulegen, in dessen Geschwindigkeitsbereich die zulässige
|
||
Geschwindigkeit liegt. Bei Nebenfahrzeugen mit motor-
|
||
drehzahlabhängiger Drucklufterzeugeranlage ist die Bremse so
|
||
zu bedienen, daß mehrmaliges Anlegen und Lösen kurz
|
||
nacheinander vermieden werden.
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13 Befördern langer Ladungen
|
||
(1) Ladungen, die auf mehr als zwei Wagen aufliegen, dürfen
|
||
- in Güterzügen nur mit Zustimmung der Niederlassung DB
|
||
Cargo und
|
||
- in Arbeitszügen nur mit Zustimmung der Niederlassung
|
||
Netz
|
||
befördert werden.
|
||
(2) Zwei und mehr durch die Schraubenkupplung verbundene
|
||
Wagen mit langen Ladungen (z. B. Schienen) dürfen nicht in
|
||
Züge, die Reisende befördern, eingestellt werden.
|
||
(3) Diese Wagen müssen untereinander gekuppelt sein. Für die
|
||
bremstechnische Ausrüstung der Wagen gelten die
|
||
Bestimmungen in Abschn. 4.
|
||
(4) Schienen dürfen nur in einer Lage verladen werden.
|
||
14 Außergewöhnliche Vorkommnisse
|
||
(1) Muß ein Zug/Nebenfahrzeug auf der Steilstrecke anhalten, hat
|
||
der Triebfahrzeugführer/Führer des Nebenfahrzeuges darauf zu
|
||
achten, daß er den Zug/das Nebenfahrzeug sicher in der Ge-
|
||
walt behält. Wenn nach einem unvorhergesehenen Halt - außer
|
||
wegen Haltstellung eines Signals - nicht weitergefahren werden
|
||
kann, muß der Zug/das Nebenfahrzeug sofort gesichert werden.
|
||
Dynamische
|
||
Bremse
|
||
Ohne
|
||
dynamische
|
||
Bremse
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||
Mechanisches
|
||
Schaltgetriebe
|
||
Zustimmung
|
||
Verbot
|
||
Bremsen
|
||
Wagen mit
|
||
Schienen
|
||
Außerplan-
|
||
mäßiger Halt
|
||
|
||
465.0001 Betrieb auf Steilstrecken;
|
||
Seite 10 Besondere Vorschriften über das Bremsen
|
||
15.11.1997
|
||
(2) Ein Zug gilt als gesichert, wenn
|
||
- das Triebfahrzeug/der Steuerwagen mit einem in Brems-
|
||
stellung nachspeisenden Führerbremsventil ausgerüstet ist,
|
||
- die Druckluftbremse funktionsfähig und die Führerbrems-
|
||
anlage in Vollbremsstellung gelegt ist,
|
||
- der Druck in der Hauptluftbehälterleitung mehr als 6 bar
|
||
beträgt und
|
||
- der Führerraum durch den Triebfahrzeugführer oder
|
||
-begleiter besetzt bleibt.
|
||
(3) Sind die in Abs. 2 genannten Bedingungen nicht erfüllt, veranlaßt
|
||
der Triebfahrzeugführer, daß alle im Zug vorhandenen
|
||
Handbremsen fest angezogen und die Radvorleger angebracht
|
||
werden. Ist Hilfe erforderlich, fordert sie der Zugführer an.
|
||
(4) Wird die durchgehende selbsttätige Druckluftbremse während
|
||
der Fahrt unbrauchbar oder sinkt der Druck im Hauptluftbehälter
|
||
unter 6 bar, ist der Zug durch eine Schnellbremsung anzuhalten,
|
||
und es ist weiter nach Abs. 3 zu verfahren.
|
||
(5) Bei Ausfall einzelner Wagenbremsen ist eine neue
|
||
Bremsberechnung durchzuführen. Werden die Mindest-
|
||
bremshundertstel nicht mehr erreicht, ist gemäß Absätzen 2 und
|
||
3 zu verfahren. Vor der Weiterfahrt des Zuges ist die zulässige
|
||
Geschwindigkeit in Abhängigkeit von den vorhandenen
|
||
Bremshundertsteln auf der Grundlage der Streckenbremstafel
|
||
durch die Betriebsleitung festzulegen. Kann die Betriebsleitung
|
||
nicht erreicht werden, darf der Zug nicht weiterfahren.
|
||
(6) Ist bei der Talfahrt der Druck in der Hauptluftleitung durch
|
||
Bedienen der Bremsen auf 4,0 bar abgesenkt worden und droht
|
||
die Geschwindigkeit des Zuges trotzdem die zulässige
|
||
Geschwindigkeit zu überschreiten, so ist der Zug durch
|
||
Schnellbremsung anzuhalten, und es ist weiter nach Abs. 3 zu
|
||
verfahren.
|
||
(7) Wird bei einem Zug die dynamische Bremse bei der Talfahrt
|
||
unbrauchbar, ist mit der durchgehenden selbsttätigen
|
||
Druckluftbremse zu bremsen. Tritt dabei die Druckluftbremse
|
||
des Triebfahrzeuges nicht in Tätigkeit, ist das Triebfahrzeug mit
|
||
der Zusatzbremse vorsichtig zu bremsen; die Geschwindigkeit
|
||
darf bei der Weiterfahrt 10 km/h nicht überschreiten.
|
||
(8) Ist vor Beginn der Zugfahrt bekannt, daß die dynamische
|
||
Bremse unwirksam ist, darf das Triebfahrzeug nicht zum Einsatz
|
||
kommen.
|
||
Sichern
|
||
Handbremse,
|
||
Radvorleger
|
||
Druckluftbremse
|
||
unbrauchbar
|
||
Ausfall von
|
||
Wagenbremsen
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||
Ungenügende
|
||
Bremswirkung
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||
Dynamische
|
||
Bremse
|
||
unbrauchbar
|
||
Vor Beginn der
|
||
Zugfahrt
|
||
|
||
Betrieb auf Steilstrecken; 465.0001
|
||
Besondere Vorschriften über das Bremsen Seite 11
|
||
15.11.1997
|
||
(9) Muß an einem auf der Steilstrecke zum Halten gekommenen
|
||
Fahrzeug gearbeitet werden, sind alle Handbremsen anzuziehen
|
||
und die Radvorleger auszulegen. Danach darf der
|
||
Triebfahrzeugführer/Führer des Nebenfahrzeugs erst den
|
||
Führerraum verlassen.
|
||
(10) Vor der Weiterfahrt hat der Triebfahrzeugführer/Führer des
|
||
Nebenfahrzeugs seinen Platz im Führerraum wieder
|
||
einzunehmen, die Druckluftbremse anzulegen und zu
|
||
veranlassen, daß die Radvorleger abgenommen und danach die
|
||
Handbremsen gelöst werden.
|
||
15 Bauarbeiten vorbereiten und durchführen
|
||
(1) Wenn innerhalb eines Steilstreckenabschnittes ein gesperrtes
|
||
Gleis zum Baugleis erklärt worden ist, müssen die
|
||
Rangierfahrten stets luftgebremst und analog der
|
||
bremstechnischen Bestimmungen dieser Richtlinie für Züge
|
||
durchgeführt werden. Hierzu sind in der betrieblichen Anweisung
|
||
Festlegungen zu treffen.
|
||
(2) Sind für den Einsatz von Nebenfahrzeugen zusätzliche
|
||
Maßnahmen zur Sicherung erforderlich (z. B. Beistellen eines
|
||
Triebfahrzeuges talwärts, Seilsicherung), so muß dies im Betra-
|
||
Antrag gefordert werden.
|
||
Arbeiten unter
|
||
Fahrzeugen
|
||
Weiterfahrt
|
||
Baugleis
|
||
Maßnahmen für
|
||
Neben-
|
||
fahrzeuge
|
||
|
||
Richtlinie
|
||
|
||
Betrieb auf Steilstrecken 465.0001A01
|
||
Besondere Vorschriften über das Bremsen
|
||
Steilstrecke Linz - Kahlenborn
|
||
Seite 1 von 1
|
||
|
||
gültig ab 01.04.2020
|
||
|
||
|
||
Diese Steilstrecke wird nicht mehr durch die DB Netz AG betrieben.
|
||
Für diese Strecke gelten
|
||
- die Nutzungsbedingungen, die von jeweiligen Eisenbahninfrastr ukturunter-
|
||
nehmen veröffentlicht sind, und
|
||
- die Zulassungsbedingungen der zuständigen Genehmigungs- und A uf-
|
||
sichtsbehörden.
|
||
|
||
|
||
Besondere Vorschriften über das Bremsen;465.0001
|
||
Steilstrecke Boppard - Buchholz (Hunsrück) Anhang 2
|
||
Seite 201
|
||
Fachautor: NGB 31 Ku; (9 99) 2 59 47 15.11.1997
|
||
|
||
465.0001 Besondere Vorschriften über das Bremsen;
|
||
Anhang 2 Steilstrecke Boppard - Buchholz (Hunsrück)
|
||
Seite 202
|
||
15.11.1997
|
||
1 Zulässige Geschwindigkeiten
|
||
a) Bergfahrt (Ausnahme s. c)) 40 km/h
|
||
b) Talfahrt
|
||
1. Züge, einzeln fahrende
|
||
Triebfahrzeuge (Ausnahme s. c)) 30 km/h
|
||
2. Nebenfahrzeuge bei Fahrten
|
||
mit eigenem Kraftantrieb 20 km/h
|
||
c) Berg- und Talfahrt
|
||
Züge mit Dampflokomotiven, einzeln
|
||
fahrende Dampflokomotiven 20 km/h
|
||
2 Bremsproben
|
||
Die zusätzlich erforderlichen Bremsproben gemäß Abschn. 11
|
||
Abs. 1 sind auf nachstehenden Bahnhöfen auszuführen:
|
||
frühestens spätestens
|
||
Boppard - Buchholz (Hunsrück) Boppard
|
||
Buchholz (Hunsrück) - Boppard Emmelshausen Buchholz
|
||
Wo die zusätzlichen Bremsproben auszuführen sind, ist festzulegen
|
||
(s. Abschn. 1 Abs. 3).
|
||
|
||
Besondere Vorschriften über das Bremsen;465.0001
|
||
Steilstrecke Hirschsprung - Hinterzarten Anhang 3
|
||
Seite 301
|
||
Fachautor: NGB 31 Ku; (9 99) 2 59 47 15.11.1997
|
||
|
||
465.0001 Besondere Vorschriften über das Bremsen;
|
||
Anhang 3 Steilstrecke Hirschsprung - Hinterzarten
|
||
Seite 302
|
||
15.11.1997
|
||
1 Zulässige Geschwindigkeiten
|
||
a) Bergfahrt 70 km/h
|
||
Züge mit Dampflokomotiven, einzeln
|
||
fahrende Dampflokomotiven 60 km/h
|
||
b) Talfahrt
|
||
1.Reisezüge, einzeln fahrende
|
||
Triebfahrzeuge 50 km/h
|
||
2.Reisezüge mit Dampflokomotiven, einzeln
|
||
fahrende Dampflokomotiven 40 km/h
|
||
3.Güterzüge, Nebenfahrzeuge bei
|
||
Fahrten mit eigenem Kraftantrieb 30 km/h
|
||
2 Mindestbremshundertstel (für
|
||
klotzgebremste Züge)
|
||
a) Bergfahrt
|
||
Bremsstellung P 54 Mbr
|
||
Bremsstellung G 60 Mbr
|
||
b) Talfahrt
|
||
Zugelassene Geschwindigkeit
|
||
bis zu 20 25 30 35 40 45 50 km/h
|
||
Bremsstellung P 54 58 64 71 79 89 99 Mbr
|
||
Bremsstellung G 60 68 82 - - - - Mbr
|
||
3 Bremsproben
|
||
Die zusätzlich erforderlichen Bremsproben gemäß
|
||
Abschn. 11 Abs. 1 sind auf nachstehenden Bahnhöfen
|
||
aufzuführen:
|
||
frühestens spätestens
|
||
Hirschsprung - Hinterzarten Freiburg (Brsg) Hirschsprung
|
||
Hinterzarten - Hirschsprung Neustadt/Seebrugg Hinterzarten
|
||
Wo die zusätzlichen Bremsproben auszuführen sind, ist festzulegen
|
||
(s. Abschn. 1 Abs. 3).
|
||
|
||
Richtlinie
|
||
|
||
Betrieb auf Steilstrecken 465.0001A04
|
||
Besondere Vorschriften über das Bremsen
|
||
Steilstrecke Baiersbronn - Freudenstadt Hbf
|
||
Seite 1 von 1
|
||
|
||
gültig ab 01.04.2020
|
||
|
||
|
||
Diese Steilstrecke wird nicht mehr durch die DB Netz AG betrieben.
|
||
Für diese Strecke gelten
|
||
- die Nutzungsbedingungen, die von jeweiligen Eisenbahninfrastr ukturunter-
|
||
nehmen veröffentlicht sind, und
|
||
- die Zulassungsbedingungen der zuständigen Genehmigungs- und A uf-
|
||
sichtsbehörden.
|
||
|
||
|
||
Richtlinie
|
||
|
||
Betrieb auf Steilstrecken 465.0001A05
|
||
Besondere Vorschriften über das Bremsen
|
||
Steilstrecke Stützerbach - Schleusingen
|
||
Seite 1 von 1
|
||
|
||
gültig ab 01.04.2020
|
||
|
||
|
||
Diese Steilstrecke wird nicht mehr durch die DB Netz AG betrieben.
|
||
Für diese Strecke gelten
|
||
- die Nutzungsbedingungen, die von jeweiligen Eisenbahninfrastr ukturunter-
|
||
nehmen veröffentlicht sind, und
|
||
- die Zulassungsbedingungen der zuständigen Genehmigungs- und A uf-
|
||
sichtsbehörden.
|
||
|
||
|
||
Richtlinie
|
||
|
||
Betrieb auf Steilstrecken 465.0001A06
|
||
Besondere Vorschriften über das Bremsen
|
||
Steilstrecke Suhl-Neundorf - Suhl-Friedberg
|
||
Seite 1 von 1
|
||
|
||
gültig ab 01.04.2020
|
||
|
||
|
||
Diese Steilstrecke wird nicht mehr durch die DB Netz AG betrieben.
|
||
Für diese Strecke gelten
|
||
- die Nutzungsbedingungen, die von jeweiligen Eisenbahninfrastr ukturunter-
|
||
nehmen veröffentlicht sind, und
|
||
- die Zulassungsbedingungen der zuständigen Genehmigungs- und A uf-
|
||
sichtsbehörden.
|
||
|
||
|
||
Richtlinie
|
||
|
||
Betrieb auf Steilstrecken 465.0001A07
|
||
Besondere Vorschriften über das Bremsen
|
||
Steilstrecke Blankenburg (Harz) – Rübeland – (Anst. Hornberg)
|
||
Seite 1 von 1
|
||
|
||
gültig ab 01.04.2020
|
||
|
||
|
||
Diese Steilstrecke wird nicht mehr durch die DB Netz AG betrieben.
|
||
Für diese Strecke gelten
|
||
- die Nutzungsbedingungen, die von jeweiligen Eisenbahninfrastr ukturunter-
|
||
nehmen veröffentlicht sind, und
|
||
- die Zulassungsbedingungen der zuständigen Genehmigungs- und A uf-
|
||
sichtsbehörden.
|
||
|
||
|
||
Besondere Vorschriften über das Bremsen;465.0001
|
||
Steilstrecke Bad Reichenhall - Hallthurm Anhang 8
|
||
Seite 801
|
||
Fachautor: NGB 31 Ku; (9 99) 2 59 47 15.11.1997
|
||
|
||
465.0001 Besondere Vorschriften über das Bremsen;
|
||
Anhang 8 Steilstrecke Bad Reichenhall - Hallthurm
|
||
Seite 802
|
||
15.11.1997
|
||
1 Zulässige Geschwindigkeiten
|
||
a) Bergfahrt (Ausnahme s. c)) 50 km/h
|
||
b) Talfahrt
|
||
1. Reisezüge, einzeln fahrende
|
||
Triebfahrzeuge (Ausnahme s. c)) 50 km/h
|
||
2. Güterzüge 40 km/h
|
||
3. Nebenfahrzeuge bei Fahrten
|
||
mit eigenem Kraftantrieb 30 km/h
|
||
c) Berg- und Talfahrt
|
||
Züge mit Dampflokomotiven, einzeln
|
||
fahrende Dampflokomotiven 30 km/h
|
||
2 Bremsproben
|
||
Die zusätzlich erforderlichen Bremsproben gemäß
|
||
Abschn. 11 Abs. 1 sind auf nachstehenden Bahnhöfen
|
||
auszuführen:
|
||
frühestens spätestens
|
||
Bad Reichenhall - Hallthurm Freilassing/Salz-
|
||
burg Hbf Bad Reichenhall
|
||
Hallthurm - Bad Reichenhall Berchtesgaden Hallthurm
|
||
Wo die zusätzlichen Bremsproben auszuführen sind, ist festzulegen
|
||
(s. Abschn. 1 Abs. 3).
|
||
|
||
Besondere Vorschriften über das Bremsen; 465.0001
|
||
Bremstafel für 400 m Bremsweg Anhang 9
|
||
Seite 901
|
||
Fachautor: ZBT 23 Kir; (937) 56 20 15.11.1997
|
||
Nur für klotzgebremste Züge
|
||
Maßgebendes Gefälle Brems- für eine zugelassene Geschwindigkeit bis zu
|
||
stellung 10 15 20 25 30 35 40 45 50
|
||
in im Verhältnis Kilometer in der Stunde (km/h) sind folgende Mindestbremshundertstel erforderlich
|
||
40 1: 25.0 P 39 42 46 50 55 61 69 79 90
|
||
41 1: 24.3 P 40 43 47 51 57 62 70 80 92
|
||
42 1: 23.8 P 41 44 48 52 58 64 72 82 94
|
||
43 1: 23.2 P 42 45 49 53 59 65 73 83 95
|
||
44 1: 22.7 P 43 46 50 55 60 66 75 85 97
|
||
45 1: 22.2 P 44 47 52 56 61 67 76 86 99
|
||
46 1: 21.7 P 45 48 53 57 63 69 78 88 -
|
||
47 1: 21.2 P 46 50 54 58 64 70 79 89 -
|
||
48 1: 20.8 P 47 51 55 59 65 71 80 91 -
|
||
49 1: 20.4 P 48 52 56 60 66 73 82 92 -
|
||
50 1: 20.0 P 49 53 57 61 67 74 83 94 -
|
||
51 1: 19.6 P 50 54 58 63 69 75 85 95 -
|
||
52 1: 19.2 P 51 55 59 64 70 76 86 97 -
|
||
53 1: 18.8 P 52 56 60 65 71 78 88 98 -
|
||
54 1: 18.5 P 53 57 62 66 72 79 89 99 -
|
||
55 1: 18.1 P 54 58 63 67 74 80 90 - -
|
||
56 1: 17.8 P 55 59 64 68 75 82 92 - -
|
||
57 1: 17.5 P 56 60 65 69 76 83 93 - -
|
||
58 1: 17.2 P 57 61 66 71 77 84 95 - -
|
||
59 1: 16.9 P 58 62 67 72 78 85 96 - -
|
||
60 1: 16.6 P 59 63 68 73 80 87 98 - -
|
||
61 1: 16.3 P 60 65 69 74 81 88 99 - -
|
||
62 1: 16.1 P 61 66 70 75 82 89 - - -
|
||
63 1: 15.8 P 62 67 71 76 83 91 - - -
|
||
64 1: 15.6 P 63 68 73 77 84 92 - - -
|
||
65 1: 15.3 P 64 69 74 79 86 93 - - -
|
||
66 1: 15.1 P 65 70 75 80 87 94 - - -
|
||
67 1: 14.9 P 66 71 76 81 88 96 - - -
|
||
68 1: 14.7 P 67 72 77 82 89 97 - - -
|
||
|
||
465.0001 Besondere Vorschriften über das Bremsen;
|
||
Anhang 9 Bremstafel für 400 m Bremsweg
|
||
Seite 902
|
||
15.11.1997
|
||
Nur für klotzgebremste Züge
|
||
Maßgebendes Gefälle Brems- für eine zugelassene Geschwindigkeit bis zu
|
||
stellung 10 15 20 25 30 35 40 45 50
|
||
in im Verhältnis Kilometer in der Stunde (km/h) sind folgende Mindestbremshundertstel erforderlich
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40 1: 25.0 G 41 43 47 52 62 76 95 - -
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41 1: 24.3 G 42 44 48 53 63 77 - - -
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42 1: 23.8 G 43 45 49 54 64 78 - - -
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43 1: 23.2 G 44 46 50 55 66 79 - - -
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44 1: 22.7 G 45 47 51 56 67 80 - - -
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45 1: 22.2 G 46 49 53 58 68 81 - - -
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46 1: 21.7 G 47 50 54 59 69 82 - - -
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47 1: 21.2 G 49 51 55 60 71 83 - - -
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48 1: 20.8 G 50 52 56 61 72 84 - - -
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49 1: 20.4 G 51 53 57 62 73 85 - - -
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50 1: 20.0 G 52 54 58 63 74 86 - - -
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51 1: 19.6 G 53 55 59 64 76 87 - - -
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52 1: 19.2 G 54 56 60 65 77 88 - - -
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53 1: 18.8 G 55 57 61 66 78 89 - - -
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54 1: 18.5 G 56 59 63 68 79 90 - - -
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55 1: 18.1 G 57 60 64 69 80 91 - - -
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56 1: 17.8 G 58 61 65 70 82 92 - - -
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57 1: 17.5 G 59 62 66 71 83 93 - - -
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58 1: 17.2 G 60 63 67 72 84 94 - - -
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59 1: 16.9 G 61 64 68 73 85 95 - - -
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60 1: 16.6 G 62 65 69 74 87 - - - -
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61 1: 16.3 G 64 66 70 75 88 - - - -
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62 1: 16.1 G 65 67 71 76 89 - - - -
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63 1: 15.8 G 66 68 72 77 90 - - - -
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64 1: 15.6 G 67 70 74 79 91 - - - -
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65 1: 15.3 G 68 71 75 80 93 - - - -
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66 1: 15.1 G 69 72 76 81 94 - - - -
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67 1: 14.9 G 70 73 77 82 95 - - - -
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68 1: 14.7 G 71 74 78 83 - - - - -
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