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Richtlinie
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Bahnbetrieb Telekommunikationsanlagen bedienen
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Grundlagen für drahtgebundene Fernsprechverbindungen 481.0101
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Fachautor: I.IBB 32; Marco Siedel; Tel.: info481@deutschebahn.com Gültig ab: 14.12.2025
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1 Allgemeines zu drahtgebundenen Fernsprechverbindun-
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gen
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(1) Drahtgebundene Fernsprechverbindungen – nachfolgend Fernsprechverbin-
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dungen genannt – sind Anlagen des Betriebsfernmeldenetzes und dienen der
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Verständigung im Bahnbetrieb zwischen stationären Teilnehmern untereinan-
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der sowie zwischen stationären und mobilen Teilnehmern. Die zugehörige n
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Fernsprechstellen können sowohl besetzt als auch unbesetzt sein.
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(2) Bei Ausfall der Streckenfernsprechverbindung und der Signalfernsprechverbin-
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dung ist zugelassen, alle sich bietenden Telekommunikationseinrichtungen zu
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nutzen, um eine Verbindung herzustellen. Hierzu zählt auch die Nutzung des
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öffentlichen Fernsprechnetzes, Festnetzes bzw. Mobilfunknetzes. In diesem
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Fall dürfen zur Aufrechterhaltung des Betriebes Aufträge und Meldungen, z. B.
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schriftliche Befehle, übermittelt werden. Es muss jedoch sichergestellt werden,
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dass die Teilnehmer störungs- und zweifelsfrei miteinander sprechen können.
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(3) Stationäre Teilnehmer sind:
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1. Fahrdienstleiter, Zugleiter, Weichenwärter, Schrankenwärter, Mitarbeiter
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von Blockstellen,
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2. Zuglenker, Zugdisponent, Bereichsdisponent, Netzkoordinator,
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Schaltdienstleiter der Zentralschaltstelle,
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3. Mitarbeiter, die Lautsprecheranlagen, z.B. zur Warnung vor ein - und
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durchfahrenden Zügen, bedienen,
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4. Sonstige Mitarbeiter, die das bahninterne Telefonnetz nutzen.
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5. Mitarbeiter mit sonstigen Aufgaben im Bahnbetrieb.
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(4) Mobile Teilnehmer sind:
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1. Triebfahrzeugführer, Zugbegleiter,
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2. Bahnübergangsposten, Zugschlussmeldeposten, Rückmeldeposten,
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3. Meldeposten von Arbeitsstellen,
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4. Fachkräfte für Leit - und Sicherungstechnik, Fahrbahn,
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Telekommunikation und Elektro- und Maschinentechnik.
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2 Fernsprechverbindungen
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(1) Folgende Fernsprechverbindungen können vorhanden sein:
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1. Streckenfernsprechverbindung (Fs -Verbindung, Fsz -/Fz-Verbin-
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dung) als Verbindung zwischen zwei Zugmeldestellen. Diese Ver-
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bindung wird insbesondere zur Abgabe von Zugmeldungen zwi-
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schen zwei Zugmeldestellen verwendet.
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2. Signal-Fernsprechverbindung (FoSig- und FsSig-Verbindung, Fos-
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Verbindung), als Verbindung von Zugmeldestellen zu Einfahr -,
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Ausfahr- und Blocksignalen, dient z.B. zur Übermittlung von schrift-
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lichen Befehlen der Fahrdienstleiter an Triebfahrzeugführer,
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Fernsprech-
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verbindungen
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Ausfall der
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Streckenfern-
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sprechverbin-
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dung
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stationäre
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Teilnehmer
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mobile Teil-
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nehmer
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Verbindungs-
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arten
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Grundlagen für drahtgebundene Fernsprechverbindungen 481.0101
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Gültig ab: 14.12.2025
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3. Fahrdienstleiter-Fernsprechverbindung (Fd -Verbin-
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dung) als Verbindung zwischen Fahrdienstleitern eines festgeleg-
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ten Streckenbereiches, dient z.B. zur Übermittlung von betriebs-
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wichtigen Meldungen,
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4. Fahrdienstleiter-Fernsprechverbindung für den Zugfunk (FdZF -
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Verbindung) als Verbindung zwischen der Zugfunk -Bedienstelle
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und allen Fahrdienstleitern eines Zugfunkbereiches im Zugfunksys-
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tem AEG, dient vorrangig zur Gesprächsabwicklung zwischen
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Fahrdienstleiter und Triebfahrzeugführer, z.B. zur Abgabe des Not-
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rufes/Nothaltauftrages,
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5. Fahrdienstleiter-Fernsprechverbindung für die Zugüberwachung
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(FdZü-Verbindung) als Verbindung zwischen Fahrdienstleitern ei-
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nes Zugüberwachungsbereiches und den Mitarbeitern der Be-
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triebszentrale,
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6. Fahrdienstleiter-Fernsprechverbindung für den elektrischen Zug-
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betrieb (Fde -Verbindung, Fbe -Verbindung) als Verbindung zwi-
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schen Fahrdienstleiter und Schaltdienstleiter einer Zentralschalt-
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stelle auf elektrisch betriebenen Strecken, z.B. zur Übermittlung
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von dringlichen Meldungen über Störungen im elektrischen Betrieb,
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zur Übermittlung von Schaltaufträgen für die Oberleitung,
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7. Örtliche Bahnhofs-Fernsprechverbindung (Fo-Verbindung),
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8. EL/WL-Verbindungen, z.B. Lautsprecheranlagen zur Warnung vor
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ein- oder durchfahrenden Zügen an Bahnsteigen, Sprechsäulen
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zur Gesprächsabwicklung zwischen Mitarbeitern mit Tätigkeiten im
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Bahnbetrieb und Fahrdienstleitern,
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9. Notruffernsprecher in Tunneln,
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10. bahninternes Telefonnetz als Verbindung für alle übrigen Gesprä-
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che zwischen Mitarbeitern mit Tätigkeiten im Bahnbetrieb im Ruf-
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nummernplan der DB InfraGO AG.
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Hinweis:
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Die Handhabung ist in entsprechenden Bedienungsanleitungen beschrieben.
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Für Streckenfernsprechverbindungen und Signalfernsprechverbindungen, die auch
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als Fernsprechsäulen der Firmen Racal und Photon -Meissener-Technologies vor-
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handen sein können, sind keine Bedienungsanleitungen erforderlich. Die wenigen
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Bedienungshandlungen sind am/ im Fernsprecher in Kurzform selbsterklärend be-
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schrieben.
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(2) Die Teilnehmer können durch Abgabe von Rufzeichen, Wählen von Rufnum-
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mern oder Ton- oder Sprachanruf gerufen werden.
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(3) Die Leiter Betrieb Netz veranlassen in Absprache mit den Anlagenverantwort-
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lichen die Festlegung der Rufzeichen und deren Aufnahme in die Rufzeichen-
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tafel nach Ril 481.0101V01 zur Verständigung der Teilnehmer.
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(4) Die Leiter Betrieb Netz vereinbaren mit Anlagenverantwortlichen die Rufnum-
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mern für Fd - und FdZF-Verbindungen und veranlassen die Aufnahme in die
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Rufnummerntafel nach Ril 481.0101V02 zur Verständigung der Teilnehmer.
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Rufmöglich-
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keiten
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Rufzeichen
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Rufnummern
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für Fd-/FdZF-
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Verbindungen
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Gültig ab: 14.12.2025
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3 Unbesetzte Fernsprechstellen auf der freien Strecke
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(1) Auf der freien Strecke können unbesetzte Fernsprechstellen eingerichtet sein.
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Der Abstand dieser Sprechstellen beträgt
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1. bei Hauptbahnen ohne Zugfunk (ZF) 1,1 km,
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2. bei Hauptbahnen mit ZF und Nebenbahnen
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- 2 km auf verkabelten Strecken,
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- 4 km auf Strecken mit Fernmelde-Freileitungen.
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3. in Tunneln höchstens 600 m,
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4. an beiden Tunneleingängen ist eine unbesetzte Fernsprechstelle
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einzurichten, wenn die Tunnellänge mehr als 200 m beträgt.
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(2) Unbesetzte Fernsprechstellen sind durch den Buchstaben „F“ gekennzeich-
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net. Sie können zusätzlich gelb angestrichen sein. Sprechstellen in Tunneln
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können zusätzlich ein Hörersymbol tragen.
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(3) Auf der freien Strecke wird auf die nächste Sprechstelle durch Richtungspfeile
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(weiß auf dunklem oder schwarz auf hellem Grund) hingewiesen. Die Rich-
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tungspfeile können z.B. an Oberleitungsmasten, Pfosten der Hektometerzei-
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chen, Freileitungsmasten oder Tunnelwänden angebracht sein. Wenn der Ab-
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stand der Sprechstellen größer als 2000 m ist, ist die Entfernung in km zur
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nächsten Sprechstelle nach je 500 m am Richtungspfeil angegeben, z.B. 7,0
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oder 4,5.
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(4) An Zwischen- und Ausfahrsignalen, an denen keine Sprechstellen vorhanden
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sind, wird durch ein Hinweisschild mit dem Buchstaben „F“ und einem Rich-
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tungspfeil auf die nächste Sprechstelle hingewiesen.
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4 Notruffernsprecher in Tunneln
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(1) In Tunneln von mehr als 500 m Länge sind als Bestandteil des Selbstrettungs-
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konzeptes an folgenden Standorten Notruffernsprecher mit Notruftaste
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1. an den Tunnelportalen,
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2. in den Notausgängen unmittelbar hinter der gleisseitigen Schutztüre und
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3. vor der geländeseitigen Ausgangstüre sowie bei zweigleisigen Tunneln
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zusätzlich an der Tunnelwand gegenüber den Notausgängen.
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Die Notruffernsprecher stellen nach Betätigung der Notruftaste die unmittelbare
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Verbindung zum zuständigen Fahrdienstleiter her und sind jedermann zugäng-
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lich. Notruffernsprecher können als Fernsprechkästen oder als Sprechsäulen
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vorhanden sein und sind zusätzlich zum Buchstaben „F“ mit dem Symbol "Te-
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lefonhörer" gekennzeichnet. Die wenigen Bedienungshandlungen sind am Not-
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ruffernsprecher in Kurzform für jedermann verständlich beschrieben.
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(2) Die Verbindung zum Fahrdienstleiter kann wie folgt hergestellt werden:
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Abstand
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Kennzeich-
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nung unbe-
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setzter
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Sprechstellen
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Wegweiser zur
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nächsten
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Sprechstelle
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Hinweisschild
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Standorte
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Verbindung
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zum Fahr-
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dienstleiter
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Grundlagen für drahtgebundene Fernsprechverbindungen 481.0101
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Gültig ab: 14.12.2025
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1. Der Notruf wird mittels Notruftaster abgegeben, kommt nur beim
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zuständigen Fahrdienstleiter an und wird dort auf besonderen
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technischen Systemen, z. B. Integriertes Melde - und
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Überwachungsverfahren (MÜV), angezeigt. Die weitere Behandlung
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durch den Fahrdienstleiter ist in den Benutzerhandbüchern zu diesen
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Systemen beschrieben.
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2. Der Notruf wird mittels Notrufzeichen gemäß Ril 481.0101V01
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abgegeben und kommt bei den zuständigen Fahrdienstleitern unmittelbar
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auf der Fernsprecheinrichtung an.
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5 Gespräche führen und überwachen
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(1) Einzelgespräche werden zwischen zwei Sprechstellen geführt und mit Einzel-
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ruf eingeleitet.
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(2) Gruppengespräche werden zwischen mehreren Sprechstellen einer Fern-
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sprechverbindung geführt und mit Gruppenruf eingeleitet.
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(3) Sammelgespräche können zwischen allen örtlich besetzten Sprechstellen ei-
|
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ner bestimmten Fernsprechverbindung geführt werden. Sammelgespräche
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werden durch den Sammelruf eingeleitet.
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(4) Beim Gegensprechen können sich die Teilnehmer gleichzeitig hören und
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selbst sprechen.
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||
Beim Wechselsprechen kann nur ein Teilnehmer sprechen, während der an-
|
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dere hört.
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(5) Der Notruf wird auf der Streckenfernsprechverbindung mit besonderem Ruf-
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zeichen gemäß Rufzeichentafel gemäß Ril 481.0101V01 gegeben oder durch
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das Drücken einer besonderen Notruftaste selbstständig ausgelöst. Er dient
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zur Ankündigung einer Notdurchsage. Inhalt einer Notdurchsage kann Mel-
|
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dung einer Betriebsgefahr, Nothaltauftrag, Notfallmeldung oder Anfordern von
|
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Hilfe sein.
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(6) Ein Nothaltauftrag ist bei drohender Gefahr der Auftrag an alle in die Strecken-
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||
fernsprechverbindung eingebundenen Teilnehmer, mit allen zur Verfügung
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stehenden Mitteln einen bestimmten Zug oder alle Züge innerhalb eines Be-
|
||
reiches sofort anzuhalten.
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Der Nothaltauftrag wird mit dem Wortlaut gemäß Ril 408.0 581 und Ril
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||
408.2581abgegeben.
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(7) Für die Dringlichkeit der Gespräche gelten folgende Prioritäten:
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1. Priorität 1:
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- Notruf/Notdurchsage,
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- Tunnelnotruf,
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- dringliche Meldungen von/zur Zentralschalstelle über Störun-
|
||
gen im elektrischen Betrieb,
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2. Priorität 2:
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||
- Zugmeldungen/Zuglaufmeldungen,
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||
- Verständigung von Arbeitsstellen,
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Einzelgesprä-
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che, Einzelruf
|
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Gruppen-
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gespräche,
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Gruppenruf
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||
Sammel-
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||
gespräche,
|
||
Sammelruf
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Gegenspre-
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chen, Wech-
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||
selsprechen
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Notruf/ Durch-
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sage
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Nothaltauftrag
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Prioritäten
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Gültig ab: 14.12.2025
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- Übermittlung von Aufträgen und Meldungen, z.B. Übermittlung
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schriftlicher Befehle,
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3. Priorität 3:
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- Dispositionsgespräche über Zuglauf,
|
||
- sonstige Gespräche.
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Die Prioritäten werden technisch nicht unterstützt und ausschließlich durch die
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Sprechdisziplin gewährleistet. Die Teilnehmer müssen auf Grund ihres betrieb-
|
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lichen Wissens selbst über die Rangfolge der zu führenden Gespräche ent-
|
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scheiden. Das bedeutet auch, dass bei Abgabe des Notrufes zur Sicherstellung
|
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der Priorität 1 unverzüglich alle bestehenden Gespräche abgebrochen werden
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müssen.
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(8) Bei der Gesprächsabwicklung müssen alle Teilnehmer unbedingte Sprechdis-
|
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ziplin einhalten und folgenden Punkt besonders beachten:
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- Buchstabiertafel gemäß Ril 408.0056 verwenden.
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(9) Die auf der Streckenfernsprechverbindung geführten Gespräche zur Übermitt-
|
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lung von Zugmeldungen, Aufträgen und Meldungen können zur Überwachung
|
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der Gespräche aufgezeichnet werden.
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(10) Störungen der Telekommunikationsanlagen werden der in den Örtlichen Zu-
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sätzen zu dieser Ril genannten Stelle gemeldet.
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❑
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Sprechdiszip-
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lin
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Gespräche
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überwachen
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Störungen *
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