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30 KiB
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domain: "regelwerk"
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contact: "einfachbahn@deutschebahn.com"
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DB InfraGO AG | Sitz: Frankfurt am Main | Registergericht: Frankfurt am Main
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HRB 50879 | USt-IdNr.: DE 199861757 | Vorsitz des Aufsichtsrats: Berthold Huber
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Vorstand: Dr. Philipp Nagl (Vorsitz), Jens Bergmann, Dr. Christian Gruß, Heike Junge-Latz,
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Klaus Müller, Heinz Siegmund, Ralf Thieme
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Nähere Informationen zur Datenverarbeitung der DB InfraGO AG finden Sie hier: www.dbinfrago.com/datenschutz
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DB InfraGo AG
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DB InfraGo
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I.IBB 32
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Adam-Riese-Straße 11-13
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60327 Frankfurt am Main
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Deutschland
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Marco Siedel
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Marco.Siedel@deutschebahn.com
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069 26531621
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015152706209
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Zeichen: I.IBB 32 Sie
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DB InfraGo AG | I.IBB 32
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Adam-Riese-Straße 11-13 | 60327 Frankfurt am Main
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Zugangsberechtigte und Kunden der DB
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InfraGO AG
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sowie
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gemäß Verteiler Richtlinie Nr.
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25.11.2025
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Aktualisierung der Richtlinien 481.0101, 481.0202, 481.0204, 481.0205, 481.0301 und
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481.0302 mit Inkraftsetzungsdatum 14.12.2025
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Sehr geehrte Damen und Herren,
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die Neuherausgabe der Richtlinien 481.0101, 481.0103 mit Anhang 481.0103A01, 481.0202,
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481.0204, 481.0205, 481.0301 und 481.0302 gilt ab 14.12.2025. Folgende Richtlinien und
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Anhänge entfallen:
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481.0101A01 Buchstabiertafel
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481.0202A01 Buchstabiertafel
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481.0204A04 Buchstabiertafel
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481.0205A02 Buchstabiertafel.
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Erläuterungen
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Allgemein
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In den Richtlinien sind Zeilen mit Textänderungen am Rand durch „ *“ gekennzeichnet.
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481.0101 - Grundlagen für drahtgebundene Fernsprechverbindungen
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481.0101 - Abschnitt 1 Geltungsbereich
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Entfällt
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481.0101 – Abschnitt 2 Allgemeines (neu Abschnitt 1)
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Ergänzung der Abschnittsüberschrift. Neu: Allgemeines zu drahtgebundenen
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Fernsprechverbindungen
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481.0101 – Abschnitt 2 Allgemeines zu drahtgebundenen Fernsprechverbindungen
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(neu Abschnitt 1) Absatz 2
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Ergänzung des Randvermerkes. Neu: Ausfall der Streckenfernsprechverbindung
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481.0101 – Abschnitt 2 Allgemeines zu drahtgebundenen Fernsprechverbindungen
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(neu Abschnitt 1) Absatz 3
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Änderung des Wortlautes von „…können sein“ in „…sind:“ . Neu: Stationäre Teilnehmer sind:
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481.0101 – Abschnitt 2 Allgemeines zu drahtgebundenen Fernsprechverbindungen
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(neu Abschnitt 1) Absatz 4
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Änderung des Wortlautes von „…können sein“ in „…sind:“ . Neu: Mobile Teilnehmer sind:
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481.0101 – Abschnitt 3 Fernsprechverbindungen (neu Abschnitt 2)
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Änderung der Abschnittsnummerierung
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481.0101 – Abschnitt 3 Fernsprechverbindungen (neu Abschnitt 2) Absatz 1(10)
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Redaktionelle Änderung durch Ergänzung von „DB InfraGO AG“
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481.0101 – Abschnitt 3 Fernsprechverbindungen (neu Abschnitt 2) Absatz 3
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Aktualisierung der Leiterbezeichnungen und redaktionelle Änderung der Richtlinienbezeichnung
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von „Vordruck“ auf „Richtlinie“
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481.0101 – Abschnitt 3 Fernsprechverbindungen (neu Abschnitt 2) Absatz 4
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Aktualisierung der Leiterbezeichnungen und redaktionelle Änderung der Richtlinienbezeichnung
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||
von „Vordruck“ auf „Richtlinie“
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481.0101 – Abschnitt 4 Unbesetzte Fernsprechstellen auf der freien Strecke (neu Abschnitt
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3) Absatz 1
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Änderung des Wortlautes von „…sind…“ in „…können: …“ . Neu: Auf der freien Strecke können
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unbesetzte Fernsprechstellen eingerichtet sein.
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481.0101 – Abschnitt 4 Unbesetzte Fernsprechstellen auf der freien Strecke (neu Abschnitt
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3) Absatz 3
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Redaktionelle Änderung durch entfernen des Leerzeichens bei der Abkürzung „z.B. “
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481.0101 – Abschnitt 4 Unbesetzte Fernsprechstellen auf der freien Strecke (neu Abschnitt
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3) Absatz 4
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Ergänzung des Randvermerkes. Neu: Hinweisschild
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481.0101 – Abschnitt 5 Notruffernsprecher in Tunneln (neu Abschnitt 4) Absatz 1 (1+3)
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Änderung der Bezeichnung von „Bahntunnel“ in „Tunnel“. Neu: In Tunneln von mehr als 500 m
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Länge sind als Bestandteil des Selbstrettungskonzeptes an folgenden Standorten
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Notruffernsprecher mit Notruftaste.
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481.0101 – Abschnitt 6 Gespräche führen und überwachen (neu Abschnitt 5)
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Änderung der Abschnittsnummerierung
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481.0101 – Abschnitt 6 Gespräche führen und überwachen (neu Abschnitt 5) Absatz 6
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Aktualisierung durch Entfall des Nothaltauftrages. Neu: Der Nothaltauftrag wird mit dem
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Wortlaut gemäß Ril 408.0581 und Ril 408.2581 abgegeben.
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481.0101 – Abschnitt 6 Gespräche führen und überwachen (neu Abschnitt 5) Absatz 8
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Aktualisierung durch Entfall der Punkte 1 bis 10. Neu: Buchstabiertafel gemäß Ril 408.0056
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verwenden.
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481.0101 – Abschnitt 6 Gespräche führen und überwachen (neu Abschnitt 5) Absatz 10
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Redaktionelle Änderung durch Änderung von „Regelungen“ in „Zusätzen“ und von
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„Konzernrichtlinie“ in „Richtlinie“ . Neu: Störungen der Telekommunikationsanlagen werden der
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in den Örtlichen Zusätzen zu dieser Richtlinie genannten Stelle gemeldet.
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481.0202 - Gespräche über analogen Funk führen
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481.0202 – Abschnitt 3 Grundsätze Absatz 5
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Aktualisierung durch Entfall der Aufzählungen. Neu: Internationale Buchstabiertafel gemäß Ril
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408.0056 verwenden und Zahlen einzeln aufzählen.
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481.0202 – Abschnitt 3 Grundsätze Absatz 8
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Redaktionelle Änderung durch Aufzählungen mit Anführungsstrichen.
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481.0202 – Abschnitt 4 Notdurchsage, Nothaltauftrag Absatz 1
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Aktualisierung im Satz 1 durch das Einfügen der Bezeichnung „…mit Nothaltauftrag“ . Neu: Eine
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||
Notdurchsage mit Nothaltauftrag wird gegeben, wenn bei drohender Gefahr oder Notfällen ein
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Auftrag oder eine Meldung dringend abgegeben werden muss.
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||
Aktualisierung durch Entfall des letzten Satzes.
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481.0202 – Abschnitt 4 Notdurchsage, Nothaltauftrag Absatz 2
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Aktualisierung im Satz 1 durch einfügen der Bezeichnung „…Nothaltauftrag innerhalb einer…“ .
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||
Neu: Der Nothaltauftrag innerhalb einer Notdurchsage eines Tf erreicht immer den ZF-Bediener,
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ggf. auch andere mobile Teilnehmer.
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481.0202 – Abschnitt 5 Abgabe des Nothaltauftrages üben Absatz 2
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Aktualisierung im Satz 3 durch Änderung von „Notdurchsageverbindung“ in
|
||
„Durchsageverbindung“ . Neu: Der Übende stellt eine Durchsageverbindung her.
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481.0202 – Abschnitt 5 Abgabe des Nothaltauftrages üben Absatz 3
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Aktualisierung im Satz 4 durch Änderung von „Notdurchsageverbindung“ in
|
||
„Durchsageverbindung“ . Neu: Anschließend stellt der Übende eine Durchsageverbindung her.
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481.0202 – Abschnitt 5 Abgabe des Nothaltauftrages üben Absatz 4
|
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||
Aktualisierung im Satz 1 durch Änderung von „Notdurchsageverbindung“ in
|
||
„Durchsageverbindung“ . Neu: Der Übende stellt eine Durchsageverbindung her.
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481.0202 – Abschnitt 5 Abgabe des Nothaltauftrages üben Absatz 5
|
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||
Aktualisierung im Satz 1 durch Änderung von „Notdurchsageverbindung“ in
|
||
„Durchsageverbindung“ . Neu: Der Übende stellt eine Durchsageverbindung her.
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481.0202 – Abschnitt 5 Abgabe des Nothaltauftrages üben Absatz 6
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Aktualisierung im Satz 1 durch Änderung von „Notdurchsageverbindung“ in
|
||
„Durchsageverbindung“ . Neu: Der Übende stellt eine Durchsageverbindung her.
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481.0202 – Abschnitt 5 Abgabe des Nothaltauftrages üben Absatz 7
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Aktualisierung im Satz 1 durch Änderung von „Notdurchsageverbindung“ in
|
||
„Durchsageverbindung“ . Neu: Der Übende stellt eine Durchsageverbindung her.
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481.0202 – Abschnitt 6 Arbeiten und Störungen Absatz 1
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Aktualisierung der Leiterbezeichnungen im Satz 2 sowie der Funktionsbezeichnung im Satz
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6
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481.0202 – Abschnitt 7 Nachschieben von Zügen Absatz 1
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Aktualisierung im Satz 1 durch Änderung der Bezeichnung von „Betriebsstellenbuch“ in
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„Streckenbuch“
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481.0204 - Gespräche über analogen Zugfunk der Bauform VZF 95 führen
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481.0204 - Abschnitt 2 Geltungsbereich
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Entfällt
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481.0204 - Abschnitt 3 Grundsätze (neu Abschnitt 2)
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Änderung der Abschnittsnummerierung
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481.0204 - Abschnitt 4 Stationäre Anlagen des VZF 95 (neu Abschnitt 3)
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Änderung der Abschnittsnummerierung
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481.0204 - Abschnitt 5 Mobile Anlagen des VZF 95 (neu Abschnitt 4)
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Änderung der Abschnittsnummerierung
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481.0204 - Abschnitt 6 Betriebliche Nutzung (neu Abschnitt 5)
|
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||
Änderung der Abschnittsnummerierung
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481.0204 - Abschnitt 6 Betriebliche Nutzung (neu Abschnitt 5) Absatz 2
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Aktualisierung im Satz 2 durch Änderung der Bezeichnung von „Buchfahrplan“ in „Fahrplan“.
|
||
Neu: Der Tf muss die Betriebsarten C bzw. O nach den Angaben im Fahrplan ständig betriebs-
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bereit halten.
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481.0204 - Abschnitt 6 Betriebliche Nutzung (neu Abschnitt 5) Absatz 3
|
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Aktualisierung durch Entfall der Aufzählungen. Neu: Zur Wahrung der Sprechdisziplin bei der
|
||
Gesprächsabwicklung muss die Ril 408.0056 beachtet werden.
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481.0204 - Abschnitt 6 Betriebliche Nutzung (neu Abschnitt 5) Absatz 4
|
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||
Aktualisierung durch Streichung des 1.Satzes.
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481.0204 - Abschnitt 7 Besonderheiten Ausrüstungsstufe 2 (neu Abschnitt 6)
|
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||
Änderung der Abschnittsnummerierung
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481.0204 - Abschnitt 8 Maßnahmen bei Arbeiten und Störungen am VZF 95 (neu Abschnitt
|
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7)
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Änderung der Abschnittsnummerierung
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481.0205 - Grundlagen für Verbindungen des Zugfunks im GSM-R-Netz
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481.0205 – Abschnitt 1 Geltungsbereich Absatz 1
|
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||
Aktualisierung des Geltungsbereichs. Neu: Diese Richtlinie gilt für das GSM-R-Netz der DB
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||
InfraGO AG.
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481.0205 – Abschnitt 2 GSM-R Systembeschreibung Absatz 2
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Änderung der Abschnittsüberschrift von „Allgemeines“ in „GSM-R Systembeschreibung“
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481.0205 - Abschnitt 2 GSM-R Systembeschreibung Absatz 3 b
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Aktualisierung durch Entfall des letzten Absatzes
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481.0205 - Abschnitt 6 Notruf, Gesprächsabwicklung, Sprachaufzeichnung Absatz 2
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||
Aktualisierung durch Entfall der Aufzählungen. Neu: Internationale Buchstabiertafel gemäß Ril
|
||
408.0056 verwenden.
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481.0205 - Abschnitt 8 Fahrzeugfernüberwachungseinrichtungen Absatz 2
|
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||
Aktualisierung durch die Bezeichnung „EVU“ und Änderung der Bezeichnung von „Zusätzen“ in
|
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„Unterlagen“ .
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Neu: Meldewege und weitere Besonderheiten können den Triebfahrzeugführern im Streckenbuch
|
||
EVU und den für Abhilfe zuständigen Stellen der Eisenbahnverkehrsunternehmen in deren
|
||
örtlichen Unterlagen für Mitarbeiter auf Betriebsstellen bekannt gegeben werden.
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481.0205 - Abschnitt 9 Instandhaltung und Störungen Absatz 4
|
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||
Redaktionelle Änderung durch Änderung des Wortes von „…am… “ in „…auf dem… “ .
|
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Neu: Erhält der Triebfahrzeugführer während der Fahrt am Zugfunk-Fahrzeuggerät eine
|
||
Störungsmeldung, die auf eine Funklücke oder eine Störung des Zugfunk-Fahrzeuggeräts
|
||
hinweist und durch die ein Verbindungsaufbau nicht mehr möglich ist, muss er grundsätzlich auf
|
||
dem nächsten Bahnhof anhalten.
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||
481.0205 - Abschnitt 9 Instandhaltung und Störungen Absatz 5
|
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||
Redaktionelle Änderung durch Schärfung von „GSM-R-Gerät“ in „GSM-R-Endgerät“ . Neu: So kann
|
||
z. B. der Triebfahrzeugführer bei Ausfall des Zugfunk-Fahrzeuggeräts ein ihm zur Verfügung
|
||
gestelltes tragbares GSM-R-Endgerät, auch durch Nutzung des Mobilfunknetzes P-GSM (D), oder
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||
ein öffentliches Mobiltelefon nutzen, um eine Verbindung zu einem ortsfesten Teilnehmer
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herzustellen.
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||
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481.0301 - Gespräche über analogen Funk führen
|
||
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481.0301 - Abschnitt 1 Technische Voraussetzung Absatz 5
|
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||
Redaktionelle Änderung im letzten Absatz durch Änderung von „Vordruck“ in „Richtlinie“ und
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||
Streichung der Bezeichnung „…zu den örtlichen Zusätzen für Mitarbeiter auf Betriebsstellen der
|
||
Eisenbahnverkehrsunternehmen“. Neu: Die regionale Leitung stellt das örtliche Rangierfunk-
|
||
Teilnehmerverzeichnis nach Ril 481.0301V01 auf. Das Verzeichnis ist zum Streckenbuch EIU und
|
||
zu den örtlichen Zusätzen für Mitarbeiter auf Betriebsstellen der
|
||
Eisenbahnverkehrsunternehmen zu entnehmen.
|
||
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||
481.0301 - Abschnitt 2 Betriebliche Bestimmungen Absatz 12
|
||
|
||
Aktualisierung durch Anpassung des Nothaltauftrages. Neu: Nothaltaufträge sind gemäß Ril
|
||
408.0581 und Ril 408.2581 durchzusagen.
|
||
|
||
Seite 8 von 9
|
||
|
||
481.0302 - Grundlagen für Verbindungen zum Rangieren im GSM-R-Netz
|
||
|
||
481.0302 - Abschnitt 2 Allgemeines
|
||
|
||
Änderung der Abschnittsüberschrift von „Allgemeines“ in „Systembeschreibung“
|
||
|
||
481.0302 - Abschnitt 2 Systembeschreibung Absatz 2
|
||
|
||
Redaktionelle Änderung durch Ergänzung des Wortes „Netz“ .
|
||
Neu: Rangieren mit GSM-R Netz unterstützt den sicheren und pünktlichen Bahnbetrieb und
|
||
dient in erster Linie der Verständigung zwischen Triebfahrzeugführer und Weichenwärter.
|
||
|
||
481.0302 - Abschnitt 2 Systembeschreibung Absatz 5
|
||
|
||
Aktualisierung durch Änderung im Satz 1 von „Betriebsstellenbuch“ in „Streckenbuch-EIU“ .
|
||
Neu: Für alle Betriebsstellen, auf denen planmäßig rangiert wird, wird ein Rangierfunk-
|
||
Teilnehmerverzeichnis erstellt. Das Rangierfunk-Teilnehmerverzeichnis ist Bestandteil des
|
||
Streckenbuch EIU.
|
||
Redaktionelle Änderung des letzten Absatzes durch Änderung von „Netz“ in „InfraGO“ .
|
||
Neu: Die Eisenbahnverkehrsunternehmen erhalten Verzeichnisse für ihre Mitarbeiter durch das
|
||
Kundenmanagement der DB InfraGO AG.
|
||
|
||
481.0302 - Abschnitt 5 Notruf Absatz 2
|
||
|
||
Aktualisierung durch Entfall der Aufzählungen. Neu: Beim Rangieren im mit GSM-R Netz ist der
|
||
Nothaltauftrag gemäß Ril 408.0581 und Ril 408.2581 abzugeben.
|
||
|
||
481.0302 - Abschnitt 5 Notruf Absatz 3
|
||
|
||
Aktualisierung des Randvermerks durch Änderung von „Notdurchsage“ in „Durchsage im
|
||
Notruf“ . Neu: Durchsage im Notruf weiterleiten.
|
||
Aktualisierung durch Änderung im Satz 2 von „Betriebsstellenbuch“ in „Streckenbuch-EIU“ .
|
||
Neu: Im Streckenbuch EIU ist festgelegt, welcher ortsfeste Teilnehmer Notdurchsagen bei Bedarf
|
||
aus dem gerade verwendeten in das jeweils andere Kommunikationsverfahren (auch von und
|
||
nach RiN) weiterleiten muss, um alle zu informierenden Teilnehmer zu erreichen.
|
||
|
||
481.0302 – Abschnitt 6 Rangiergespräche führen Absatz 1
|
||
|
||
Aktualisierung durch Entfall der Aufzählungen. Neu: Zur Wahrung der Sprechdisziplin bei der
|
||
Gesprächsabwicklung muss die Ril 408.0056 beachtet werden.
|
||
Aktualisierung des letzten Aufführungsabsatzes (Neu: zukünftig einzigen Aufzählung).
|
||
Neu: Abweichend muss - außer beim Kontroll- und Ziel- sprechen nicht wiederholt werden.
|
||
|
||
481.0302 – Abschnitt 8 Rangieren in Rangierfunkgruppen Hinweisabsatz
|
||
|
||
Aktualisierung durch Streichung des letzten Satzes.
|
||
|
||
Seite 9 von 9
|
||
|
||
481.0302 – Abschnitt 9 Instandhaltung und Störungen Absatz 2
|
||
|
||
Redaktionelle Änderung durch Änderung von „Netz“ in „InfraGO“ . Neu: Bei planbaren Arbeiten,
|
||
mit Außerbetriebnahme des GSM-R-Netzes über einen längeren Zeitraum, müssen die
|
||
Eisenbahnverkehrsunternehmen durch das Kundenmanagement der DB InfraGO AG
|
||
benachrichtigt werden.
|
||
|
||
|
||
Mit freundlichen Grüßen
|
||
|
||
DB InfraGO AG
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
gez.
|
||
|
||
Leiter I.IBB 32
|
||
|
||
Richtlinie
|
||
Bahnbetrieb Telekommunikationsanlagen bedienen
|
||
Gespräche über analog Funk führen 481.0202
|
||
Seite 1
|
||
|
||
Fachautor: I.IBB 32; Marco Siedel; Tel.: info481@deutschebahn.com Gültig ab: 14.12.2025
|
||
|
||
1 Abkürzungen
|
||
|
||
Bd Bereichsdisponent BZ
|
||
BZ Betriebszentrale
|
||
EVU Eisenbahnverkehrsunternehmen
|
||
EVZS Entstörungsveranlassende zuständige Stelle
|
||
Fdl Fahrdienstleiter
|
||
Fz Fahrzeug
|
||
La Zusammenstellung der vorübergehenden Langsamfahrstellen und
|
||
anderen Besonderheiten
|
||
MA Mitarbeiter
|
||
Sbk Selbsttätiges Blocksignal
|
||
Tf Triebfahrzeugführer
|
||
Tfz Triebfahrzeug
|
||
Zd Zugdisponent BZ
|
||
Zes Zentralschaltstelle
|
||
ZF Zugfunk
|
||
Zl Zugleiter
|
||
Zlr Zuglenker
|
||
Zp Zugpersonal
|
||
Zub Zugbegleiter
|
||
2 Geltungsbereich
|
||
(1) Die Richtlinie (Ril) gilt für die DB InfraGO AG auf mit analogem Zugfunk (ZF)
|
||
betriebenen Strecken.
|
||
Hinweis:
|
||
Die Regeln für die Bauform VZF 95 sind in der Richtlinie 481.0204 enthalten.
|
||
3 Grundsätze
|
||
(1) Der ZF basiert auf einem bahnspezifischen Funknetz und unterstützt in hohem
|
||
Maße die sichere, flüssige und pünktliche Betriebsdurchführung. Deshalb muss
|
||
der Gesprächsabwicklung über ZF stets Vorrang vor Gesprächen über ggf. ver-
|
||
fügbare öffentliche Mobilfunkgeräte eingeräumt werden.
|
||
Hinweis für planende Stellen:
|
||
Ausnahmen und Abweichungen von den Regeln genehmigt ausschließlich die
|
||
geschäftsverantwortliche Stelle.
|
||
Grundsatz
|
||
Zweck
|
||
|
||
Gespräche über analog Funk führen 481.0202
|
||
Seite 2
|
||
|
||
Gültig ab: 14.12.2025
|
||
Die örtlichen Zusätze zu den Regeln müssen zweimal im Kalenderjahr und zusätz-
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lich bei baulichen Veränderungen und bei Änderungen von Betriebsverfahren da-
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hingehend überprüft werden, ob Änderungen oder Ergänzungen notwendig sind.
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(2) Folgende Verbindungsmöglichkeiten sind zulässig und in nachfolgender Ta-
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belle mit "X" gekennzeichnet:
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Verbindungsmöglichkeiten
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Verbindungs-
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möglichkeiten
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Gespräche über analog Funk führen 481.0202
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Gültig ab: 14.12.2025
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(3) Die ZF-Bediener stellen die Sprechverbindungen zu den mobilen Teilnehmern
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her und können abhängig vom vorhandenen ZF -System Gespräche zwischen
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stationären und mobilen Teilnehmern vermitteln.
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ZF-Bediener, die nicht gleichzeitig Fdl sind, dürfen Tf keine Aufträge erteilen,
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für die nur der Fdl zuständig ist, z. B. Aufträge zur Weiterfahrt nach unvorher-
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gesehenem Halt.
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(4) Für die Gespräche gelten folgende Prioritäten:
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- Notruf/Notdurchsage,
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- Übermittlung von Meldungen und Aufträgen, z. B. Übermittlung eines Be-
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fehls vom Fdl an den Tf,
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- Dispositionsgespräche über den Zuglauf zwischen BZ und Tf,
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- sonstige Gespräche, z.B. Vormeldung des Zugpersonals von Überbeset-
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zung eines Reisezuges.
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(5) Zur Wahrung der Sprechdisziplin bei der Gesprächsabwicklung muss beachtet
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werden:
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- Internationale Buchstabiertafel gemäß Ril 408.0056 verwenden und Zahlen
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einzeln aufzählen.
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Der ZF-Bediener darf sich – ausgenommen während der Übermittlung von Be-
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fehlen – in Gespräche einschalten und bei zu langer Dauer auf Beendigung des
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Gesprächs drängen. Wird die Abgabe eines Notrufes erforderlich, müssen alle
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bestehenden, niedriger priorisierten Gespräche getrennt werden.
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(6) Der Tf muss das ZF -Fahrzeuggerät vor Beginn einer Zugfahrt in Betrieb neh-
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men. Bei Wechsel in einen neuen Kanalbereich oder in den GSM -R-ZF muss
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er das ZF-Fahrzeuggerät entsprechend den Angaben im Fahrplan umschalten.
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Im Zugendbahnhof oder bei Wechsel des T riebfahrzeugs muss das ZF -Fahr-
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zeuggerät sofort nach Ankunft auf den Ortskanal umgeschaltet oder bei Be-
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triebsart A ausgeschaltet werden. Bei Fahrtrichtungswechsel ist das ZF -Fahr-
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zeuggerät im unbesetzten Führerraum auszuschalten. Es darf nicht vor den
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oben genannten Situationen ein-, um- oder ausgeschaltet werden.
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(7) Bei Betriebsart E sind folgende Zusatzkennzeichen zugelassen:
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ZF-Bediener
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Prioritäten der
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Gespräche
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Sprechdiszip-
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lin
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Zeitpunkt des
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Einschaltens,
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Umschaltens,
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Ausschaltens
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Zusatzkenn-
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zeichen bei
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Betriebsart E
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Gültig ab: 14.12.2025
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Betriebsart E
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(8) Die ZF-Bediener und die Fdl/Zl, die nicht selbst ZF -Bediener sind, müssen in
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der Handhabung des ZF
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- vor dem erstmaligen Einsatz
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- danach jährlich einmal
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unterwiesen werden.
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Das Üben des Aufbaus einer Notrufverbindung und der Abgabe einer Probe-
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durchsage kann mit der Unterweisung verbunden werden.
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Zuständig für die Unterweisung sind die Leiter Betrieb der DB InfraGO AG.
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||
Die Unterweisung muss im Rahmen der Überwachung der Mitarbeiter am Ar-
|
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beitsplatz dokumentiert werden.
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(9) Um Handlungssicherheit und Einhaltung der Sprechdisziplin bei den Mitarbei-
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tern im Bahnbetrieb beobachten und auftretende Mängel gezielt beseitigen zu
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können sowie zur Beweissicherung nach Eintritt eines gefährlichen Ereignisses
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im Eisenbahnbetrieb und sons tiger Unregelmäßigkeiten auch zur Entlastung
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beteiligter Mitarbeiter, werden ZF -Gespräche zwischen Zugpersonal und orts-
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festen Teilnehmern aufgezeichnet und können ausgewertet werden. Die Auf-
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zeichnung erfolgt bei zentralen ZF -Bedienstellen der BZ und dezent ralen ZF-
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Bedienstellen für ZF.
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Unterweisung
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der stationä-
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ren Mitarbeiter
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Aufzeichnung
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der ZF-Ge-
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spräche
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4 Notdurchsage, Nothaltauftrag
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(1) Eine Notdurchsage mit Nothaltauftrag wird gegeben, wenn bei drohender Ge-
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fahr oder Notfällen ein Auftrag oder eine Meldung dringend abgegeben werden
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muss. Inhalt einer Notdurchsage kann die Meldung einer Betriebsgefahr, ein
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||
Nothaltauftrag, eine Notfallmeldung oder das Anfordern von Hilfe sein.
|
||
(2) Der Nothaltauftrag innerhalb einer Notdurchsage eines Tf erreicht immer den
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||
ZF-Bediener, ggf. auch andere mobile Teilnehmer.
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||
Der ZF-Bediener gibt einen Nothaltauftrag an einen oder an alle Tf innerhalb
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||
des betroffenen Bereichs ab und verständigt alle beteiligten ZF -Bediener. Das
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||
Anfordern von Hilfe, die Meldung einer Betriebsgefahr bzw. eine Notfallmel-
|
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dung teilt der ZF-Bediener den beteiligten ZF-Bediener mit.
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||
Muss ein Nothaltauftrag über die Grenze des ZF-Bereichs hinausgegeben wer-
|
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den, erfolgt dies über den ZF -Bediener des benachbarten ZF -Bereichs an die
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dort betroffenen Tf.
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ZF-Bediener an der Grenze zweier ZF-Bereiche müssen, falls erforderlich, den
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Nothaltauftrag an beide ZF-Bereiche abgeben.
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5 Abgabe des Nothaltauftrages üben
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(1) ZF-Bediener müssen das Beherrschen von Gefahrensituationen unter Anwen-
|
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dung des ZF trainieren und deshalb mindestens einmal jährlich unter Aufsicht
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der für die Überwachung der Mitarbeiter im Bahnbetrieb verantwortlichen Füh-
|
||
rungskraft die Abgabe des Nothaltauftrages als Probedurchsage üben. Damit
|
||
wird gleichzeitig der Verbindungsaufbau und die technische Funktionsfähigkeit
|
||
des ZF überprüft.
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(2) Zunächst wird die beabsichtigte Übung zwischen ZF -Bediener und Führungs-
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kraft vereinbart. Die Zustimmung darf nur erfolgen, wenn es die Betriebslage
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zulässt.
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Der Übende stellt eine Durchsageverbindung her. Dann gibt er die Probedurch-
|
||
sage als Sammelruf mit festem Wortlaut an die im ZF -Bereich befindlichen Tf
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||
ab. Die Tf melden sich, bestätigen den Empfang der Probedurchsage und ge-
|
||
ben Auskunft über die Sprachqualität. Bleibt die Meldung eines angesproche-
|
||
nen Tf aus, muss nach der Ursache geforscht und bei erkannten Unregelmä-
|
||
ßigkeiten für Abhilfe gesorgt werden.
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||
Die Führungskraft bespricht außerdem mit dem Übenden den Wortlaut des Not-
|
||
haltauftrages und dokumentiert die Übung im Rahmen der Überwachung der
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Mitarbeiter am Arbeitsplatz.
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||
Je nach ZF -Bauform und der Art der ZF -Bedienung unterscheiden sich die
|
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Durchführung und die abzugebenden Wortlaute. Sind an einem Arbeitsplatz
|
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unterschiedliche ZF-Bauformen vorhanden, muss für jede Bauform eine beson-
|
||
dere Übung durchgeführt werden.
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||
(3) Die Übung darf nur durchgeführt werden, wenn keine betriebswichtigen Ge-
|
||
spräche, z. B. Erteilen eines schriftlichen Befehls, auf der FdZF -Leitung statt-
|
||
finden.
|
||
Damit die technisch einwandfreie Funktionsfähigkeit der Anlage geprüft wer -
|
||
den kann, muss die Übung bei belegter FdZF-Leitung durchgeführt werden. Zu
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diesem Zweck stellt der ZF -Bediener eine Verbindung mit einem anderen ZF -
|
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Bediener her.
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Grundsatz
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Verfahren
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Zweck
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Allgemeine
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Durchführung
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Fdl/Zl/öM mit
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FdZF-Leitung
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Anschließend stellt der Übende die Durchsageverbindung her. Dann gibt er die
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Probedurchsage als Sammelruf mit folgendem Wortlaut:
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„Hier Fahrdienstleiter… (Ortsangabe), Achtung Probedurchsage für Triebfahr-
|
||
zeugführer ...(Zugnummer). Wie ist die Verständigung? Triebfahrzeugführer...
|
||
(Zugnummer) bitte Notruftaste drücken und melden!“
|
||
Der ZF-Bediener hört die Probedurchsage mit.
|
||
(4) Der Übende stellt die Durchsageverbindung her. Dann gibt er die Probedurch-
|
||
sage als Sammelruf mit folgendem Wortlaut:
|
||
„Hier Fahrdienstleiter... (Ortsangabe), Achtung Probedurchsage für Triebfahr-
|
||
zeugführer... (Zugnummer). Wie ist die Verständigung? Triebfahrzeugführer
|
||
...(Zugnummer) bitte Fdl-Ruftaste drücken und melden!“
|
||
(5) Der Übende stellt die Durchsageverbindung her. Dann gibt er die Probedurch-
|
||
sage als Sammelruf mit folgendem Wortlaut:
|
||
„Hier Fahrdienstleiter... (Ortsangabe), Achtung Probedurchsage für Triebfahr-
|
||
zeug-führer ....(Zugnummer). Wie ist die Verständigung? Triebfahrzeugfüh-
|
||
rer...(Zugnummer) bitte Notruftaste drücken und melden!“
|
||
(6) Der Übende stellt die Durchsageverbindung her. Dann gibt er die Probedurch-
|
||
sage als Sammelruf mit folgendem Wortlaut:
|
||
„Hier BZ ...(Ortsangabe), Achtung Probedurchsage für Triebfahrzeugführer ...
|
||
(Zugnummer). Wie ist die Verständigung? Triebfahrzeugführer ... (Zugnummer)
|
||
bitte Notruftaste drücken und melden!“
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(7) Der Übende stellt die Durchsageverbindung her. Dann gibt er die Probedurch-
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||
sage als Sammelruf mit folgendem Wortlaut:
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||
„Hier BZ/Fdl ...(Ortsangabe), Achtung Probedurchsage für Triebfahrzeugführer
|
||
...(Zugnummer). Wie ist die Verständigung? Triebfahrzeugführer... (Zugnum-
|
||
mer) bitte BL-Taste drücken und melden!
|
||
6 Arbeiten und Störungen
|
||
(1) Der ZF -Bediener muss über Arbeiten an ZF -Einrichtungen immer informiert
|
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werden.
|
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Arbeiten, die das Abschalten des ZF im gesamten ZF -Bereich oder in einem
|
||
Teilbereich erfordern, müssen vorher von dem die Arbeiten durchführenden
|
||
Funknetzbetreiber schriftlich bei dem Leiter Betrieb angemeldet werden. Die
|
||
BZ und die betroffenen Zugmeldestellen erhalten einen Abdruck der Anmel-
|
||
dung. Vor Beginn der Arbeiten wird die ZF -Bedienstelle fernmündlich verstän-
|
||
digt.
|
||
Der ZF-Bediener darf die Zustimmung zu den Arbeiten verweigern, wenn der
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||
ZF im betroffenen Bereich dringend benötigt wird, z. B. bei Störungen im Be-
|
||
triebsablauf oder bei Unfällen.
|
||
Bei planmäßigen Arbeiten, die eine Abschaltung des ZF über einen längeren
|
||
Zeitraum erfordern, muss die Verständigung des Tf über die La erfolgen. Vor
|
||
dem Abschalten des ZF sind zusätzlich die Züge, die sich im betroffenen ZF -
|
||
Bereich befinden, mit einer Durchsage zu verständigen, dass der ZF innerhalb
|
||
des betroffenen ZF-Bereichs nicht genutzt werden kann.
|
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Fdl/Zl/öM mit
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Bedienpult
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||
FADA
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Dezentraler
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||
ZF-Bediener
|
||
im System
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||
AEG
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||
Fdl/Zl/öM mit
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||
TKA 2002 im
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||
System AEG
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Fdl/Zl/öM mit
|
||
TKA 2002 im
|
||
System Köl-
|
||
leda
|
||
Maßnahmen
|
||
bei Arbeiten
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an ZF-Einrich-
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||
tungen
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*
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*
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*
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*
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Gültig ab: 14.12.2025
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(2) Alle Störungen an ortsfesten ZF -Einrichtungen sind der EVZS zu melden. Die
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Rufnummer ist in den örtlichen Zusätzen zu dieser Richtlinie enthalten. Bei der
|
||
Meldung muss die Art der Störung wie folgt angegeben werden:
|
||
- eine den Betrieb erschwerende Störung, die sofort behoben werden
|
||
muss;
|
||
- eine Störung, welche die Funktion des ZF nicht oder nur geringfügig be-
|
||
einflusst und die während der Regelarbeitszeit behoben werden kann.
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||
(3) Bei Störungen an ZF -Streckenfunkstellen und ZF -Streckenverteilern müssen
|
||
der Standort der gestörten Anlage und die Art der Störung gemeldet werden.
|
||
Wenn die ZF-Verbindung größerer Streckenbereiche beeinträchtigt ist, sind
|
||
- die Tf der auf den ZF-Bereich zulaufenden Züge direkt mit Sammeldurch-
|
||
sage oder durch geeignete Betriebsstellen mündlich und
|
||
- die Tf der Züge, die sich bereits im ZF-Bereich befinden durch geeignete
|
||
Betriebsstellen mündlich
|
||
zu verständigen. Die betroffenen ZF-Bediener und die BZ sind über die Störung
|
||
zu verständigen.
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||
(4) Wird auf dem Zuganfangsbahnhof bzw. auf Unterwegsbahnhöfen festgestellt
|
||
das die Zugfunkfahrzeugeinrichtung gestört bzw. nicht kompatibel ist, sind die
|
||
Regelungen der Ril 420.0241 zu beachten.
|
||
|
||
(5) Stellt der ZF-Bediener fest, dass ein Tf nicht erreichbar ist, muss davon ausge-
|
||
gangen werden, dass die ZF -Fahrzeugeinrichtung gestört ist, den Zug an ge-
|
||
eigneter Stelle anhalten und den Tf bzw. das Zub verständigen. Außerdem ver-
|
||
ständigt er die Betriebszentrale, die über die Weiterverwendung des Fz ent-
|
||
scheidet.
|
||
(6) Bei Arbeiten und Störungen müssen alle erforderlichen Angaben in den am Ar-
|
||
beitsplatz ausliegenden betrieblichen Unterlagen, z. B. Fernsprechbuch, nach-
|
||
gewiesen werden.
|
||
7 Nachschieben von Zügen
|
||
(1) Im Streckenbuch und im Fahrplan ist angegeben, auf welchen Streckenab-
|
||
schnitten beim Nachschieben von Zügen ZF- Fz-Einrichtungen in Betriebsart C
|
||
umzustellen sind. Ist das führende Tfz mit MESA 2002 oder ZFM 90 ausgerüs-
|
||
tet, so ist im Hintergrund die Betriebsart A einzustellen.
|
||
Je nach ZF-Ausrüstung der Strecke, auf der die Züge nachgeschoben werden
|
||
sollen, ergeben sich folgende Verständigungsmöglichkeiten:
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Maßnahmen
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||
bei Störungen
|
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an der ortsfes-
|
||
ten ZF-Einrich-
|
||
tung
|
||
Maßnahmen
|
||
bei Störungen
|
||
an den ZF-
|
||
Streckenfunk-
|
||
stellen und
|
||
den ZF-Stre-
|
||
ckenverteilern
|
||
Gestörte/nicht
|
||
kompatible
|
||
ZF-Fahrzeug-
|
||
einrichtung
|
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Tf nicht er-
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reichbar
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Nachweis
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Betriebsart C *
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Gültig ab: 14.12.2025
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||
Nachschieben
|
||
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||
Befehle dürfen erst dann übermittelt werden, wenn der Zug hält und der Tf an
|
||
der Spitze des Zuges auf Betriebsart A umgeschaltet hat.
|
||
(2) Die ZF-Verständigung zwischen dem Tf an der Spitze des Zuges und dem Tf
|
||
des Schiebetriebfahrzeugs erfolgt in der Betriebsart E mit dem Triebfahrzeug-
|
||
ruf.
|
||
Auf Strecken ohne Streckenfunkeinrichtung wird die Betriebsart O genutzt.
|
||
❑
|
||
Betriebsart E
|