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30 KiB
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domain: "regelwerk"
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contact: "einfachbahn@deutschebahn.com"
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DB InfraGO AG | Sitz: Frankfurt am Main | Registergericht: Frankfurt am Main
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HRB 50879 | USt-IdNr.: DE 199861757 | Vorsitz des Aufsichtsrats: Berthold Huber
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Vorstand: Dr. Philipp Nagl (Vorsitz), Jens Bergmann, Dr. Christian Gruß, Heike Junge-Latz,
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Klaus Müller, Heinz Siegmund, Ralf Thieme
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Nähere Informationen zur Datenverarbeitung der DB InfraGO AG finden Sie hier: www.dbinfrago.com/datenschutz
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DB InfraGo AG
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DB InfraGo
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I.IBB 32
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Adam-Riese-Straße 11-13
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60327 Frankfurt am Main
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Deutschland
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Marco Siedel
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Marco.Siedel@deutschebahn.com
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069 26531621
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015152706209
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Zeichen: I.IBB 32 Sie
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DB InfraGo AG | I.IBB 32
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Adam-Riese-Straße 11-13 | 60327 Frankfurt am Main
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Zugangsberechtigte und Kunden der DB
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InfraGO AG
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sowie
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gemäß Verteiler Richtlinie Nr.
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25.11.2025
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Aktualisierung der Richtlinien 481.0101, 481.0202, 481.0204, 481.0205, 481.0301 und
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481.0302 mit Inkraftsetzungsdatum 14.12.2025
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Sehr geehrte Damen und Herren,
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die Neuherausgabe der Richtlinien 481.0101, 481.0103 mit Anhang 481.0103A01, 481.0202,
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481.0204, 481.0205, 481.0301 und 481.0302 gilt ab 14.12.2025. Folgende Richtlinien und
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Anhänge entfallen:
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481.0101A01 Buchstabiertafel
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481.0202A01 Buchstabiertafel
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481.0204A04 Buchstabiertafel
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481.0205A02 Buchstabiertafel.
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Erläuterungen
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Allgemein
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In den Richtlinien sind Zeilen mit Textänderungen am Rand durch „ *“ gekennzeichnet.
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481.0101 - Grundlagen für drahtgebundene Fernsprechverbindungen
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481.0101 - Abschnitt 1 Geltungsbereich
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Entfällt
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481.0101 – Abschnitt 2 Allgemeines (neu Abschnitt 1)
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Ergänzung der Abschnittsüberschrift. Neu: Allgemeines zu drahtgebundenen
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Fernsprechverbindungen
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481.0101 – Abschnitt 2 Allgemeines zu drahtgebundenen Fernsprechverbindungen
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(neu Abschnitt 1) Absatz 2
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Ergänzung des Randvermerkes. Neu: Ausfall der Streckenfernsprechverbindung
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481.0101 – Abschnitt 2 Allgemeines zu drahtgebundenen Fernsprechverbindungen
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(neu Abschnitt 1) Absatz 3
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Änderung des Wortlautes von „…können sein“ in „…sind:“ . Neu: Stationäre Teilnehmer sind:
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481.0101 – Abschnitt 2 Allgemeines zu drahtgebundenen Fernsprechverbindungen
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(neu Abschnitt 1) Absatz 4
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Änderung des Wortlautes von „…können sein“ in „…sind:“ . Neu: Mobile Teilnehmer sind:
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481.0101 – Abschnitt 3 Fernsprechverbindungen (neu Abschnitt 2)
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Änderung der Abschnittsnummerierung
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481.0101 – Abschnitt 3 Fernsprechverbindungen (neu Abschnitt 2) Absatz 1(10)
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Redaktionelle Änderung durch Ergänzung von „DB InfraGO AG“
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481.0101 – Abschnitt 3 Fernsprechverbindungen (neu Abschnitt 2) Absatz 3
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Aktualisierung der Leiterbezeichnungen und redaktionelle Änderung der Richtlinienbezeichnung
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von „Vordruck“ auf „Richtlinie“
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481.0101 – Abschnitt 3 Fernsprechverbindungen (neu Abschnitt 2) Absatz 4
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Aktualisierung der Leiterbezeichnungen und redaktionelle Änderung der Richtlinienbezeichnung
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||
von „Vordruck“ auf „Richtlinie“
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481.0101 – Abschnitt 4 Unbesetzte Fernsprechstellen auf der freien Strecke (neu Abschnitt
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3) Absatz 1
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Änderung des Wortlautes von „…sind…“ in „…können: …“ . Neu: Auf der freien Strecke können
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unbesetzte Fernsprechstellen eingerichtet sein.
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481.0101 – Abschnitt 4 Unbesetzte Fernsprechstellen auf der freien Strecke (neu Abschnitt
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3) Absatz 3
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Redaktionelle Änderung durch entfernen des Leerzeichens bei der Abkürzung „z.B. “
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481.0101 – Abschnitt 4 Unbesetzte Fernsprechstellen auf der freien Strecke (neu Abschnitt
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3) Absatz 4
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Ergänzung des Randvermerkes. Neu: Hinweisschild
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481.0101 – Abschnitt 5 Notruffernsprecher in Tunneln (neu Abschnitt 4) Absatz 1 (1+3)
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Änderung der Bezeichnung von „Bahntunnel“ in „Tunnel“. Neu: In Tunneln von mehr als 500 m
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Länge sind als Bestandteil des Selbstrettungskonzeptes an folgenden Standorten
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Notruffernsprecher mit Notruftaste.
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481.0101 – Abschnitt 6 Gespräche führen und überwachen (neu Abschnitt 5)
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Änderung der Abschnittsnummerierung
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481.0101 – Abschnitt 6 Gespräche führen und überwachen (neu Abschnitt 5) Absatz 6
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Aktualisierung durch Entfall des Nothaltauftrages. Neu: Der Nothaltauftrag wird mit dem
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Wortlaut gemäß Ril 408.0581 und Ril 408.2581 abgegeben.
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481.0101 – Abschnitt 6 Gespräche führen und überwachen (neu Abschnitt 5) Absatz 8
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Aktualisierung durch Entfall der Punkte 1 bis 10. Neu: Buchstabiertafel gemäß Ril 408.0056
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verwenden.
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481.0101 – Abschnitt 6 Gespräche führen und überwachen (neu Abschnitt 5) Absatz 10
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Redaktionelle Änderung durch Änderung von „Regelungen“ in „Zusätzen“ und von
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„Konzernrichtlinie“ in „Richtlinie“ . Neu: Störungen der Telekommunikationsanlagen werden der
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in den Örtlichen Zusätzen zu dieser Richtlinie genannten Stelle gemeldet.
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481.0202 - Gespräche über analogen Funk führen
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481.0202 – Abschnitt 3 Grundsätze Absatz 5
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Aktualisierung durch Entfall der Aufzählungen. Neu: Internationale Buchstabiertafel gemäß Ril
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408.0056 verwenden und Zahlen einzeln aufzählen.
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481.0202 – Abschnitt 3 Grundsätze Absatz 8
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Redaktionelle Änderung durch Aufzählungen mit Anführungsstrichen.
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481.0202 – Abschnitt 4 Notdurchsage, Nothaltauftrag Absatz 1
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Aktualisierung im Satz 1 durch das Einfügen der Bezeichnung „…mit Nothaltauftrag“ . Neu: Eine
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Notdurchsage mit Nothaltauftrag wird gegeben, wenn bei drohender Gefahr oder Notfällen ein
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Auftrag oder eine Meldung dringend abgegeben werden muss.
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||
Aktualisierung durch Entfall des letzten Satzes.
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481.0202 – Abschnitt 4 Notdurchsage, Nothaltauftrag Absatz 2
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Aktualisierung im Satz 1 durch einfügen der Bezeichnung „…Nothaltauftrag innerhalb einer…“ .
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||
Neu: Der Nothaltauftrag innerhalb einer Notdurchsage eines Tf erreicht immer den ZF-Bediener,
|
||
ggf. auch andere mobile Teilnehmer.
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481.0202 – Abschnitt 5 Abgabe des Nothaltauftrages üben Absatz 2
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||
Aktualisierung im Satz 3 durch Änderung von „Notdurchsageverbindung“ in
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||
„Durchsageverbindung“ . Neu: Der Übende stellt eine Durchsageverbindung her.
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481.0202 – Abschnitt 5 Abgabe des Nothaltauftrages üben Absatz 3
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Aktualisierung im Satz 4 durch Änderung von „Notdurchsageverbindung“ in
|
||
„Durchsageverbindung“ . Neu: Anschließend stellt der Übende eine Durchsageverbindung her.
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481.0202 – Abschnitt 5 Abgabe des Nothaltauftrages üben Absatz 4
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||
Aktualisierung im Satz 1 durch Änderung von „Notdurchsageverbindung“ in
|
||
„Durchsageverbindung“ . Neu: Der Übende stellt eine Durchsageverbindung her.
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481.0202 – Abschnitt 5 Abgabe des Nothaltauftrages üben Absatz 5
|
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||
Aktualisierung im Satz 1 durch Änderung von „Notdurchsageverbindung“ in
|
||
„Durchsageverbindung“ . Neu: Der Übende stellt eine Durchsageverbindung her.
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481.0202 – Abschnitt 5 Abgabe des Nothaltauftrages üben Absatz 6
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Aktualisierung im Satz 1 durch Änderung von „Notdurchsageverbindung“ in
|
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„Durchsageverbindung“ . Neu: Der Übende stellt eine Durchsageverbindung her.
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481.0202 – Abschnitt 5 Abgabe des Nothaltauftrages üben Absatz 7
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Aktualisierung im Satz 1 durch Änderung von „Notdurchsageverbindung“ in
|
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„Durchsageverbindung“ . Neu: Der Übende stellt eine Durchsageverbindung her.
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481.0202 – Abschnitt 6 Arbeiten und Störungen Absatz 1
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Aktualisierung der Leiterbezeichnungen im Satz 2 sowie der Funktionsbezeichnung im Satz
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6
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481.0202 – Abschnitt 7 Nachschieben von Zügen Absatz 1
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Aktualisierung im Satz 1 durch Änderung der Bezeichnung von „Betriebsstellenbuch“ in
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„Streckenbuch“
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481.0204 - Gespräche über analogen Zugfunk der Bauform VZF 95 führen
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481.0204 - Abschnitt 2 Geltungsbereich
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Entfällt
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481.0204 - Abschnitt 3 Grundsätze (neu Abschnitt 2)
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Änderung der Abschnittsnummerierung
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481.0204 - Abschnitt 4 Stationäre Anlagen des VZF 95 (neu Abschnitt 3)
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Änderung der Abschnittsnummerierung
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481.0204 - Abschnitt 5 Mobile Anlagen des VZF 95 (neu Abschnitt 4)
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Änderung der Abschnittsnummerierung
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481.0204 - Abschnitt 6 Betriebliche Nutzung (neu Abschnitt 5)
|
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||
Änderung der Abschnittsnummerierung
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481.0204 - Abschnitt 6 Betriebliche Nutzung (neu Abschnitt 5) Absatz 2
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Aktualisierung im Satz 2 durch Änderung der Bezeichnung von „Buchfahrplan“ in „Fahrplan“.
|
||
Neu: Der Tf muss die Betriebsarten C bzw. O nach den Angaben im Fahrplan ständig betriebs-
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bereit halten.
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481.0204 - Abschnitt 6 Betriebliche Nutzung (neu Abschnitt 5) Absatz 3
|
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Aktualisierung durch Entfall der Aufzählungen. Neu: Zur Wahrung der Sprechdisziplin bei der
|
||
Gesprächsabwicklung muss die Ril 408.0056 beachtet werden.
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481.0204 - Abschnitt 6 Betriebliche Nutzung (neu Abschnitt 5) Absatz 4
|
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||
Aktualisierung durch Streichung des 1.Satzes.
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481.0204 - Abschnitt 7 Besonderheiten Ausrüstungsstufe 2 (neu Abschnitt 6)
|
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Änderung der Abschnittsnummerierung
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481.0204 - Abschnitt 8 Maßnahmen bei Arbeiten und Störungen am VZF 95 (neu Abschnitt
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7)
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Änderung der Abschnittsnummerierung
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481.0205 - Grundlagen für Verbindungen des Zugfunks im GSM-R-Netz
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481.0205 – Abschnitt 1 Geltungsbereich Absatz 1
|
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Aktualisierung des Geltungsbereichs. Neu: Diese Richtlinie gilt für das GSM-R-Netz der DB
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||
InfraGO AG.
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481.0205 – Abschnitt 2 GSM-R Systembeschreibung Absatz 2
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Änderung der Abschnittsüberschrift von „Allgemeines“ in „GSM-R Systembeschreibung“
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481.0205 - Abschnitt 2 GSM-R Systembeschreibung Absatz 3 b
|
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Aktualisierung durch Entfall des letzten Absatzes
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481.0205 - Abschnitt 6 Notruf, Gesprächsabwicklung, Sprachaufzeichnung Absatz 2
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||
Aktualisierung durch Entfall der Aufzählungen. Neu: Internationale Buchstabiertafel gemäß Ril
|
||
408.0056 verwenden.
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481.0205 - Abschnitt 8 Fahrzeugfernüberwachungseinrichtungen Absatz 2
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||
Aktualisierung durch die Bezeichnung „EVU“ und Änderung der Bezeichnung von „Zusätzen“ in
|
||
„Unterlagen“ .
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Neu: Meldewege und weitere Besonderheiten können den Triebfahrzeugführern im Streckenbuch
|
||
EVU und den für Abhilfe zuständigen Stellen der Eisenbahnverkehrsunternehmen in deren
|
||
örtlichen Unterlagen für Mitarbeiter auf Betriebsstellen bekannt gegeben werden.
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||
481.0205 - Abschnitt 9 Instandhaltung und Störungen Absatz 4
|
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||
Redaktionelle Änderung durch Änderung des Wortes von „…am… “ in „…auf dem… “ .
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Neu: Erhält der Triebfahrzeugführer während der Fahrt am Zugfunk-Fahrzeuggerät eine
|
||
Störungsmeldung, die auf eine Funklücke oder eine Störung des Zugfunk-Fahrzeuggeräts
|
||
hinweist und durch die ein Verbindungsaufbau nicht mehr möglich ist, muss er grundsätzlich auf
|
||
dem nächsten Bahnhof anhalten.
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|
||
481.0205 - Abschnitt 9 Instandhaltung und Störungen Absatz 5
|
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||
Redaktionelle Änderung durch Schärfung von „GSM-R-Gerät“ in „GSM-R-Endgerät“ . Neu: So kann
|
||
z. B. der Triebfahrzeugführer bei Ausfall des Zugfunk-Fahrzeuggeräts ein ihm zur Verfügung
|
||
gestelltes tragbares GSM-R-Endgerät, auch durch Nutzung des Mobilfunknetzes P-GSM (D), oder
|
||
ein öffentliches Mobiltelefon nutzen, um eine Verbindung zu einem ortsfesten Teilnehmer
|
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herzustellen.
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481.0301 - Gespräche über analogen Funk führen
|
||
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481.0301 - Abschnitt 1 Technische Voraussetzung Absatz 5
|
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||
Redaktionelle Änderung im letzten Absatz durch Änderung von „Vordruck“ in „Richtlinie“ und
|
||
Streichung der Bezeichnung „…zu den örtlichen Zusätzen für Mitarbeiter auf Betriebsstellen der
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||
Eisenbahnverkehrsunternehmen“. Neu: Die regionale Leitung stellt das örtliche Rangierfunk-
|
||
Teilnehmerverzeichnis nach Ril 481.0301V01 auf. Das Verzeichnis ist zum Streckenbuch EIU und
|
||
zu den örtlichen Zusätzen für Mitarbeiter auf Betriebsstellen der
|
||
Eisenbahnverkehrsunternehmen zu entnehmen.
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||
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||
481.0301 - Abschnitt 2 Betriebliche Bestimmungen Absatz 12
|
||
|
||
Aktualisierung durch Anpassung des Nothaltauftrages. Neu: Nothaltaufträge sind gemäß Ril
|
||
408.0581 und Ril 408.2581 durchzusagen.
|
||
|
||
Seite 8 von 9
|
||
|
||
481.0302 - Grundlagen für Verbindungen zum Rangieren im GSM-R-Netz
|
||
|
||
481.0302 - Abschnitt 2 Allgemeines
|
||
|
||
Änderung der Abschnittsüberschrift von „Allgemeines“ in „Systembeschreibung“
|
||
|
||
481.0302 - Abschnitt 2 Systembeschreibung Absatz 2
|
||
|
||
Redaktionelle Änderung durch Ergänzung des Wortes „Netz“ .
|
||
Neu: Rangieren mit GSM-R Netz unterstützt den sicheren und pünktlichen Bahnbetrieb und
|
||
dient in erster Linie der Verständigung zwischen Triebfahrzeugführer und Weichenwärter.
|
||
|
||
481.0302 - Abschnitt 2 Systembeschreibung Absatz 5
|
||
|
||
Aktualisierung durch Änderung im Satz 1 von „Betriebsstellenbuch“ in „Streckenbuch-EIU“ .
|
||
Neu: Für alle Betriebsstellen, auf denen planmäßig rangiert wird, wird ein Rangierfunk-
|
||
Teilnehmerverzeichnis erstellt. Das Rangierfunk-Teilnehmerverzeichnis ist Bestandteil des
|
||
Streckenbuch EIU.
|
||
Redaktionelle Änderung des letzten Absatzes durch Änderung von „Netz“ in „InfraGO“ .
|
||
Neu: Die Eisenbahnverkehrsunternehmen erhalten Verzeichnisse für ihre Mitarbeiter durch das
|
||
Kundenmanagement der DB InfraGO AG.
|
||
|
||
481.0302 - Abschnitt 5 Notruf Absatz 2
|
||
|
||
Aktualisierung durch Entfall der Aufzählungen. Neu: Beim Rangieren im mit GSM-R Netz ist der
|
||
Nothaltauftrag gemäß Ril 408.0581 und Ril 408.2581 abzugeben.
|
||
|
||
481.0302 - Abschnitt 5 Notruf Absatz 3
|
||
|
||
Aktualisierung des Randvermerks durch Änderung von „Notdurchsage“ in „Durchsage im
|
||
Notruf“ . Neu: Durchsage im Notruf weiterleiten.
|
||
Aktualisierung durch Änderung im Satz 2 von „Betriebsstellenbuch“ in „Streckenbuch-EIU“ .
|
||
Neu: Im Streckenbuch EIU ist festgelegt, welcher ortsfeste Teilnehmer Notdurchsagen bei Bedarf
|
||
aus dem gerade verwendeten in das jeweils andere Kommunikationsverfahren (auch von und
|
||
nach RiN) weiterleiten muss, um alle zu informierenden Teilnehmer zu erreichen.
|
||
|
||
481.0302 – Abschnitt 6 Rangiergespräche führen Absatz 1
|
||
|
||
Aktualisierung durch Entfall der Aufzählungen. Neu: Zur Wahrung der Sprechdisziplin bei der
|
||
Gesprächsabwicklung muss die Ril 408.0056 beachtet werden.
|
||
Aktualisierung des letzten Aufführungsabsatzes (Neu: zukünftig einzigen Aufzählung).
|
||
Neu: Abweichend muss - außer beim Kontroll- und Ziel- sprechen nicht wiederholt werden.
|
||
|
||
481.0302 – Abschnitt 8 Rangieren in Rangierfunkgruppen Hinweisabsatz
|
||
|
||
Aktualisierung durch Streichung des letzten Satzes.
|
||
|
||
Seite 9 von 9
|
||
|
||
481.0302 – Abschnitt 9 Instandhaltung und Störungen Absatz 2
|
||
|
||
Redaktionelle Änderung durch Änderung von „Netz“ in „InfraGO“ . Neu: Bei planbaren Arbeiten,
|
||
mit Außerbetriebnahme des GSM-R-Netzes über einen längeren Zeitraum, müssen die
|
||
Eisenbahnverkehrsunternehmen durch das Kundenmanagement der DB InfraGO AG
|
||
benachrichtigt werden.
|
||
|
||
|
||
Mit freundlichen Grüßen
|
||
|
||
DB InfraGO AG
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
gez.
|
||
|
||
Leiter I.IBB 32
|
||
|
||
Richtlinie
|
||
Bahnbetrieb Telekommunikationsanlagen bedienen
|
||
Grundlagen für Verbindungen des Zugfunks im GSM-R-Netz 481.0205
|
||
Seite 1
|
||
|
||
Fachautor: I.IBB 32; Marco Siedel; Tel.: info481@deutschebahn.com Gültig ab: 14.12.2025
|
||
|
||
1 Geltungsbereich
|
||
(1) Diese Richtlinie gilt für das GSM-R-Netz der DB InfraGO AG.
|
||
Hinweis für planende Stellen:
|
||
Ausnahmen und Abweichungen von den Regeln genehmigt ausschließlich die
|
||
geschäftsverantwortliche Stelle.
|
||
Die örtlichen Zusätze müssen zweimal im Kalenderjahr und zusätzlich bei
|
||
baulichen Veränderungen und bei Änderungen von Betriebsve rfahren dahin-
|
||
gehend überprüft werden, ob Änderungen oder Ergänzungen ausgehend aus
|
||
dieser Richtlinie notwendig sind.
|
||
2 GSM-R Systembeschreibung
|
||
(1) Das GSM-R-Netz (Global System for Mobile Communication - Railway) ist ein
|
||
Mobilfunknetz, das über den Standard der öffentlichen Mobilfunknetze hinaus
|
||
um folgende eisenbahnspezifische Leistungsmerkmale erweitert ist:
|
||
- Funktionale Registrierung und Adressierung, um bestimmte Teilnehmer e r-
|
||
reichen zu können, z. B. Triebfahrzeugführer über die Zugnummer.
|
||
- Ortsabhängige Adressierung, um ortsfeste Teilnehmer mit bestimmten
|
||
Funktionen in Abhängigkeit vom Standort des mobilen Teilnehmers erre i-
|
||
chen zu können.
|
||
- Gruppenverbindungen, um mit mehreren Teilnehmern gemeinsam spr e-
|
||
chen zu können.
|
||
- Verdrängung, um bestehende Verbindungen durch vorrangige Verbindu n-
|
||
gen, z. B. durch eine Notrufverbindung, verdrängen zu können.
|
||
(2) Das GSM -R-Netz unterstützt den sicheren und pünktlichen Bahnbetrieb. E s
|
||
dient der Verständigung zwischen dem Zugpersonal und ortsfesten Teilneh-
|
||
mern sowie zwischen dem Zugpersonal untereinander. Der Zugfunk kann z.
|
||
B. genutzt werden für
|
||
- Notdurchsagen,
|
||
- die Verständigung im Rangieren, wenn kein Rangierfunk verfügbar ist,
|
||
- Zuglaufmeldungen,
|
||
- die Übermittlung von Befehlen,
|
||
- Dispositionsgespräche.
|
||
(3) Erreichbarkeit der Teilnehmer:
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a) Mobile Teilnehmer werden über ihre funktionale Rufnummer erreicht.
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b) Ortsfeste Teilnehmer werden - abhängig vom Standort des mobilen Tei l-
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nehmers - über Kurzwahlrufnummern erreicht, z. B. Fahrdienstleiter über
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die Rufnummer 1300, Betriebszentralen über die Rufnummer 1200 oder
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Zentralschaltstellen für Oberleitungsanlagen über die Rufnummer 1400.
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Sie können auch - standortunabhängig - über ihre GSM -R-Rufnummer
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(Langwahlrufnummer) erreicht werden. Die GSM -R-Rufnummern der Fahr-
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dienstleiter werden im Streckenbuch bekannt gegeben.
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Grundsatz
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System-
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beschreibung
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Nutzungsmög-
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lichkeiten
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Erreichbarkeit
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3 Funktionale Rufnummer
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(1) Die funktionale Rufnummer mobiler Teilnehmer besteht aus der Ziffer "2"
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(Zugfunkvorwahl), der Zugnummer und einer Kennziffer (Funktionscode).
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(2) Mobile Teilnehmer verwenden folgende Kennziffern:
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Triebfahrzeugführer Kennziffer 01
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Weitere Triebfahrzeugführer unter derselben Zugnummer Kennziffer 02 - 05
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Zugbegleiter Kennziffer 10
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Beim Nachschieben von Zügen muss die Ke nnziffer 05 für die Schiebelok o-
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motive verwendet werden.
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(3) Zugnummern müssen im GSM-R-Netz eindeutig identifizierbar sein, d. h. sie
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dürfen zeitgleich im GSM-R-Netz nur einmal registriert sein.
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Es müssen bis zu fünf- oder sechsstellige Zugnummern verwendet werden.
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Werden Zugnummern mit weniger als fünf Stellen verwendet, sind sie in den
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GSM-R-Geräten durch Voranstellen der Ziffer Null auf fünf Stellen zu erwei-
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tern, z. B. ist für den Zug 311 die Zugnummer 00311 zu verwenden. Sollen
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sechsstellige Zugnummern verwendet werden, ist vor der Zugnummernverga-
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be das or dnungsgemäße Zusammenwirken der sechsstelligen Zugnummern
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mit den Einrichtungen der Leit - und Sicherungstechnik, z. B. mit Zugnum-
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mernmeldeanlagen, sicher zu stellen.
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4 Teilnehmer und Verbindungsmöglichkeiten
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Die Teilnehmer und die zugelassenen Verbindungsmöglichkeiten sind in der
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folgenden Tabelle dargestellt:
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Mobile
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Teilnehmer
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Kennziffern
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Eindeutige
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Zugnummern
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Teilnehmer und Verbindungsmöglichkeiten
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5 Verbindungsarten, Verbindungsprioritäten
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(1) Es sind Einzel -, Konferenz -, Gruppen - und Notrufverbindungen möglich. Je
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nach Verbindung ist wechselsprechen oder gegensprechen möglich. Beim
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Wechselsprechen können die Teilnehmer abwechselnd entweder sprechen
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oder hören, beim Gegensprechen können sie gleichzeitig sprechen und h ö-
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ren.
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(2) Eine Einzelverbindung ist zwischen zwei Teilnehmern untereinander möglich.
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Die Teilnehmer können gegensprechen.
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(3) In einer Konferenzverbindung können mehrere Teilnehmer durch Zusammen -
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schalten von Einzelverbindungen miteinander sprechen. Die Teilnehmer kö n-
|
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nen gegensprechen.
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Im GSM-R-Netz dürfen Konferenzverbindungen von allen ortsfesten Teilneh-
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mern und von Triebfahrzeugführern führender Fahrzeuge aufgebaut werden,
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z. B. beim Nachschieben von Zügen.
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(4) Eine Gruppenverbindung ist eine Verbindung zwischen mehreren Teilne h-
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mern innerhalb eines festgelegten Gruppenrufbereichs. Die Teilnehmer kö n-
|
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nen wechselsprechen.
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Sprechverbin-
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dungen
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Einzelverbin-
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dung
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Konferenzver-
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bindung
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Gruppenver-
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bindung
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(5) Die Gruppenverbindung „Alle Tf im Bereich“ ist eine Verbindung zu allen
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Triebfahrzeugführern innerhalb eines festgelegten Gruppe nrufbereichs. Sie
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soll nur von ortsfesten Teilnehmern genutzt werden.
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(6) Die Notrufverbindung ist eine Gruppenverbindung mit höchster Priorität. Sie
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unterbricht alle Verbindungen innerhalb eines festgelegten Notrufbereichs, mit
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Ausnahme einer bereits bestehenden Notrufverbindung. Alle berechtigten
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mobilen Teilnehmer und die örtlich zuständigen Stellen hören mit.
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(7) Für die Sprechverbindungen gelten folgende Prioritäten:
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Priorität 0 Notrufverbindungen
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Priorität 1 Im Zugfunk nicht verwendet
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Priorität 2 Im Zugfunk nicht verwendet
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Priorität 3 Durchführung des Bahnbetriebs
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Priorität 4 Sonstige Zugfunkverbindungen
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Bei mobilen Endgeräten werden bestehende Verbindungen durch Verbindu n-
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gen mit höherer Priorität automatisch unterbrochen.
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Bei ortsfesten Endgeräten unterbrechen nur Notrufverbindungen bestehende
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Verbindungen, ausgenommen bestehender Notrufverbindungen. Die Priorität
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eingehender Rufe wird zusätzlich optisch angezeigt, um dem ortsfesten Teil -
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nehmer eine priorisierte Gesprächsannahme zu ermöglichen, z. B. weitere
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zeitgleich anstehende Notrufe mit Priorität 0 vor Gesprächswünschen mit Pr i-
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orität 3 oder 4.
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(8) Grundsätzlich wird der Zugfunk im GSM -R-Netz Deutschland „GSM -R (D)“
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abgewickelt. Bei nicht flächendeckender GSM -R - Funkversorgung oder Stö-
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rungen im GSM-R-Netz, z. B. in Funklücken, kann das öffentliche (Public)
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||
Mobilfunknetz Deutschland „P -GSM (D)“ als alternativer Funkweg (Roaming)
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genutzt werden, wenn es bahnbetrieblich zugelassen ist.
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Im Mobilfunknetz „P -GSM (D)“ sind alle Teilnehmer über dieselben GSM -R-
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Rufnummern (Langwahlrufnummern) wie im GSM -R-Netz erreichbar. Notruf -
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und andere Gruppenverbindungen sind nicht möglich. Notdurchsagen müssen
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in Einzelverbindungen abgegeben werden.
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6 Notruf, Gesprächsabwicklung, Sprachaufzeichnung
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(1) Der Anstoß und technische Ablauf zum Aufbau einer Notrufverbindung zu
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allen berechtigten Teilnehmern wird als Notruf bezeichnet. Anschließend ist
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eine Notdurchsage abzugeben. Inhalt einer Notdurchsage kann
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- das Melden einer Betriebsgefahr,
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- ein Nothaltauftrag,
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- eine Notfallmeldung oder
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- das Anfordern von Hilfe sein.
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Nach der Notdurchsage ist die Notrufverbindung zu beenden. Erst danach
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sind ergänzende Meldungen oder Rückfragen in Einzelverbindungen zulässig.
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Wird ein Notruf unbeabsichtigt ausgelöst, muss der die Notrufverbindung auf -
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bauende Teilnehmer mitteilen, dass er die Notrufverbindung unbeabsichtigt
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aufgebaut hat und es sich nicht um ein Notdurchsage handelt.
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Gruppenver-
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bindung „Alle
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Tf im Bereich“
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Notrufverbin-
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dung
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Prioritäten
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Mobilfunknetz
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auswählen
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(Roaming)
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Notruf
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(2) Zur Wahrung der Sprechdisziplin bei der Gesprächsabwicklung muss beac h-
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tet werden:
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- Internationale Buchstabiertafel gemäß Ril 408.0056 verwenden.
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(3) Zugfunkgespräche zur Durchführung des Bahnbetriebs zu und von ortsfesten
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Teilnehmern werden aufgezeichnet,
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- zur Beweissicherung nach Eintritt eines gefährlichen Ereignisses und sons-
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tiger gefährlicher Unregelmäßigkeiten sowie
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- ausschließlich zwischen dem Fahrdienstleiter / Zugleiter und dem Trieb -
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fahrzeugführer zur Beobachtung der Handlungssicherheit und Einhaltung
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der Sprechdisziplin.
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7 Zugvorbereitungsmeldung
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Die Meldung an den Fahrdienstleiter, dass der Zug vorbereitet ist, kann durch
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einen Anruf der Rufnummer 999010004 mi t einem im GSM -R-Netz funktional
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registrierten (angemeldeten) GSM -R-Gerät, z. B. dem Zugfunk -
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Fahrzeuggerät, abgegeben und in die dispositi ve Leittechnik der BZ zur Aus-
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wertung durch den Fahrdienstleiter übertragen werden. Die Einsatzfälle und
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||
die örtlichen Besonderheiten werden den ortsfesten Teilnehmern im Betriebs-
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stellenbuch sowie in örtlichen Zusätzen für Mitarbeiter auf B etriebsstellen der
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EVU und dem Zugpersonal im Streckenbuch bekannt gegeben.
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8 Fahrzeugfernüberwachungseinrichtungen
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(1) Triebfahrzeuge können mit Fahrzeugfernüberwachungseinrichtungen aus ge-
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rüstet sein, die nach Aktivierung dieser Funktion am Zugfunk -Fahrzeuggerät
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und Eintritt eines Ereignisfalls, z. B. Ausfall der Warmhalteeinrichtung bei
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||
Brennkraft-Triebfahrzeugen oder Störung im automatischen Abstellbetrieb
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||
elektrischer Triebfahrzeuge, einen Fahrzeug-Hilferuf als SMS an die für Abhi l-
|
||
fe zuständige Stelle der Eisenbahnverkehrsunternehmen senden.
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||
(2) Meldewege und weitere Besonderheiten können den Triebfahrzeugführern im
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Streckenbuch EVU und den für Abhilfe zuständigen Stellen der Eise nbahn-
|
||
verkehrsunternehmen in deren örtlichen Unterlagen für Mitarbeiter auf Be-
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||
triebsstellen bekannt gegeben werden.
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(3) Die Handhabung ist in den jeweiligen Bedienungsanleitungen für die Zugfunk -
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Fahrzeuggeräte geregelt.
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Sprechdiszip-
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||
lin
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||
Sprachauf-
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||
zeichnung
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Zugvorberei-
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||
tungsmeldung
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||
Einsatzfälle
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||
Meldewege
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||
und Beson-
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||
derheiten
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Bedienung
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*
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*
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*
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9 Instandhaltung und Störungen
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(1) Alle betroffenen ortsfesten Teilnehmer müssen über Instandhaltungsarbeiten
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und Störungen am GSM -R-Netz mit Auswirkungen auf den Betriebsablauf
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rechtzeitig benachrichtigt werden.
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(2) Vor und während der Außerbetriebnahme müssen die Triebfahrzeugführer der
|
||
Züge, die den betroffenen Streckenabschnitt befahren oder darauf zufahren,
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darüber benachrichtigt werden, in welchem Streckenabschnitt d as GSM-R-
|
||
Netz nicht genutzt werden kann. Bei planbaren Ar beiten und mit Außerb e-
|
||
triebnahme des GSM -R-Netzes über einen längeren Zeitraum, müssen die
|
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Triebfahrzeugführer und das Zub über die La benachrichtigt werden.
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||
(3) Wird auf dem Zuganfangsbahnhof bzw. Unterwegsbahnhöfen festgestellt,
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||
dass das Zugfunk -Fahrzeuggerät gestört ist, sind die Regelungen der Ril
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420.0241 zu beachten.
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||
(4) Erhält der Triebfahrzeugführer während der Fahrt am Zugfunk -Fahrzeuggerät
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||
eine Störungsmeldung, die auf eine Funklücke oder eine Störung des Zu g-
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funk-Fahrzeuggeräts hinweist und durch die ein Verbindungsaufbau nicht
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mehr möglich ist, muss er grundsätzlich auf dem nächsten Bahnhof anhalten.
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Er muss nicht anhalten, wenn es sich bei der Störungsmeldung um eine be-
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reits bekannte GSM-R-Funklücke handelt oder wenn die Störungsmeldung
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vor dem Halt wieder erlischt.
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Nach dem Halt muss er die Störung mit Angabe der Zugnummer dem Fahr -
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dienstleiter / Zugleiter oder der Betriebszentrale melden. Falls das Zugfunk -
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Fahrzeuggerät gestört oder vermutlich gestört ist, muss er die Störung zusät z-
|
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lich seiner zuständigen Leitstelle melden. Bei der Störungsmeldung sind die
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Zugnummer, Fahrzeugnummer, Einsatzstelle des Fahrzeugs und angezeigter
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Fehlercode zu übermitteln.
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(5) Bei Störung des GSM -R-Netz darf das Mobilfunknetz P-GSM (D) auch wä h-
|
||
rend der Fahrt benutzt werden, wenn der Auftrag dazu durch die La oder
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||
mündlich vom Fahrdienstleiter erteilt wird. Dem Triebfahrzeugführer muss
|
||
auch der Ort zum Umschalten sowie ggf. bereits der Ort zum Zurückschalten
|
||
in das GSM-R-Netz bekannt gegeben werden.
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||
Ohne Auftrag dürfen bei Fahrzeugstillstand neben dem Mobilfunknetz P-GSM
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||
(D) ersatzweise auch andere Kommunikationsmittel benutzt werden. So kann
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z. B. der Triebfahrzeugführer bei Ausfall des Zugfunk -Fahrzeuggeräts ein ihm
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||
zur Verfügung gestelltes tragbares GSM -R-Endgerät, auch durch Nutzung
|
||
des Mobilfunknetzes P -GSM (D), oder ein öffentliches Mobiltelefon nutzen,
|
||
um eine Verbindung zu einem ortsfesten Teilnehmer herzustellen. Bei der
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||
Übermittlung von Aufträgen, z. B. Befehlen und Meldungen muss jedoch si-
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chergestellt sein, dass die Teilnehmer selektiv sowie störungs - und zweifels-
|
||
frei miteinander sprechen können. Grundsätzlich dienen die ersatzweise ver-
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||
wendeten anderen Kommunikationsmittel nicht als GSM -R-Netz-Ersatz, da
|
||
sie nicht über alle GSM-R-Funktionalitäten, z. B. Notruf, verfügen.
|
||
(6) Bei Störungen der ortsfesten GSM -R-Einrichtungen (GeFo der Fdl usw.), dür-
|
||
fen die Rückfalltelefone genutzt werden. Die zu verwendende Telefonnummer
|
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ergibt sich aus dem folgenden Beispiel:
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- GSM-R-Rufnummer Fdl Adorf > 71234502
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- Bürotelefonnummer Fdl Adorf > 71234532.
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Grundsatz
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Benachrichti-
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gung der
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Triebfahrzeug-
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führer
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Gestörte/nicht
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kompatible
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ZF-Fahrzeug-
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einrichtung
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Störung wäh-
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rend der Fahrt
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Kommunikati-
|
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on bei Störung
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Rückfall-
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telefon
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*
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*
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*
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*
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Gültig ab: 14.12.2025
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(7) Bei Störungen des GSM -R-Netzes können m obile Teilnehmer wie folgt aus
|
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dem Telekom -Netz über die Vorwahl „01835“ bzw. aus dem Vodafone -Netz
|
||
über die Vorwahl „901“ und die funktionale Rufnummer erreicht werden:
|
||
- Tf von Zug 45123 aus dem Telekom-Netz > 01835/2-45123-01
|
||
- Tf von Zug 45123 aus dem Vodafone-Netz > 901/2-45123-01.
|
||
❑
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||
Erreichbarkeit
|
||
aus anderen
|
||
Netzen
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