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Richtlinie
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Bahnbetrieb Telekommunikationsanlagen bedienen
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Zusätzliche Regeln für ortsfeste Teilnehmer im GSM-R-Netz 481.0205Z01
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Seite 1
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Fachautor: I.NPB 4(B); Frank Hebel; Tel.: (030) 297-21463 Gültig ab: 10.12.2017
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1 Zugfunkbereiche
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Beginn und Ende der Zugfunkbereiche sowie der Wechsel zwischen Zugfunk-
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bereichen und Zugfunknetzen, auch im Zusammenhang mit analogem Zug-
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funk, werden den ortsfesten Teilnehmern im Betriebsstellenbuch bekannt ge-
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geben.
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Hinweis für planende Stellen:
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Der Infrastrukturbetreiber stellt nach den Gestaltungsregeln für das Verzeich-
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nis der örtlich zulässigen Geschwindigkeiten (VzG) die Anmeldung der Zug-
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funkangaben zur Aufnahme in den Fahrplan sicher.
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2 Softwareaktualisierung
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(1) Während des Anmeldevorgangs durch den Teilnehmer kann die Aufforderung
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zu einer Softwareaktualisierung am GSM-R-Gerät angezeigt werden. Dies ist
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erforderlich, damit das GSM-R-Gerät immer dem aktuellen Ausrüstungsstand
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entspricht und einsatzfähig bleibt. Die Aktualisierung kann bis zu 8 Minuten
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dauern. Während dieser Zeit können keine Gespräche geführt werden. Die
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Aktualisierung kann abgelehnt werden, wenn es die Betriebslage nicht zu-
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lässt, z. B. bei Störungen im Betriebsablauf. Sie muss aber zum nächsten ge-
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eigneten Zeitpunkt nachgeholt werden. Im Betriebsstellenbuch kann festge-
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legt werden, dass die GSM-R-Geräte regelmäßig, z.B. einmal wöchentlich zu
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bestimmten Zeiten in Zugpausen je Arbeitsplatz, ab- und wieder angemeldet
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werden müssen.
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(2) Falls Softwareaktualisierungen bei tragbaren GSM-R-Geräten über Funk er-
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folgen, sind besondere Einzelfallregelungen festgelegt.
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3 Notrufbereiche, Notdurchsage übermitteln
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GSM-R-Vermittlungsstellen empfangen Notrufe und Notdurchsagen und
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übermitteln sie an die zuständigen Fahrdienstleiter, Zugleiter, Zuglenker und
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Schrankenwärter. Die Notrufbereiche, die GSM-R-Vermittlungsstellen sowie
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die jeweils zu verständigenden ortsfesten Teilnehmer werden im Betriebsstel-
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lenbuch bekannt gegeben.
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4 Aufbau einer Notrufverbindung und Abgabe eines Not-
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haltauftrages üben
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(1) Ortsfeste Teilnehmer, die eine Notrufverbindung aufbauen und einen Nothalt-
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auftrag abgeben können, müssen dies zum Beherrschen von Gefahrensituati-
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onen mindestens einmal jährlich unter Aufsicht der für die Überwachung der
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Mitarbeiter verantwortlichen Führungskraft üben. Damit wird gleichzeitig die
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Funktionsfähigkeit der Notrufverbindung überprüft.
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(2) Der ortsfeste Teilnehmer baut die Notrufverbindung auf und verwendet für die
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Durchsage folgenden Wortlaut:
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„Achtung Probedurchsage! Hier ….… (Funktion) ……. (Ort), Triebfahrzeug-
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führer ….... (Zugnummer) bitte Empfang der Durchsage bestätigen!“
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Ortsfeste Ge-
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räte
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Tragbare Ge-
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räte
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Grundsatz
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Durchführung
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*
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*
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Zusätzliche Regeln für ortsfeste Teilnehmer im GSM-R-Netz 481.0205Z01
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Seite 2
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Gültig ab: 10.12.2017
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Die Führungskraft bespricht außerdem mit dem Übenden den Wortlaut des
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Nothaltauftrags und dokumentiert die Übung im Rahmen der Überwachung
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der Mitarbeiter.
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Die Übung ist unter Berücksichtigung der Betriebslage durchzuführen. Auf
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zugdisponierten Strecken ist die Betriebszentrale vorab zu informieren.
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5 Nachschieben von Zügen
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Der Fahrdienstleiter wird vom Triebfahrzeugführer eines nachzuschiebenden
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Zuges in eine Konferenzverbindung aufgenommen, um betriebliche Vereinba-
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rungen mit ihm zu treffen. Vor Beginn des Nachschiebens verlässt der Fahr-
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dienstleiter die Konferenzverbindung, kann jedoch bei betrieblicher Notwen-
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digkeit vom Triebfahrzeugführer wieder in die Verbindung aufgenommen wer-
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den.
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Örtliche Besonderheiten beim Einsatz von GSM-R-Zugfunk für das Nach-
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schieben von Zügen werden im Betriebsstellenbuch bekannt gegeben.
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6 Unterweisung
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Vor dem erstmaligen Einsatz und danach einmal jährlich muss eine Unterwei-
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sung in der Handhabung des GSM-R-Zugfunks durchgeführt werden. Die
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fachlichen Leiter sind für die Unterweisung verantwortlich.
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Die Dokumentation der Unterweisung erfolgt im Rahmen der Überwachung
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der Mitarbeiter am Arbeitsplatz.
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7 Instandhaltung und Störungen
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(1) Vor dem Beginn von Arbeiten am GSM-R-Netz mit Auswirkung auf die Ver-
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fügbarkeit muss der für die Durchführu ng Verantwortliche bei der Betriebs-
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zentrale und den Fahrdienstleitern bzw. Zugleitern der betroffenen Betriebs-
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stellen die Zustimmung einholen. Die Zustimmung darf verweigert oder zeit-
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lich verzögert werden, wenn die GSM-R-Fernsprechverbindungen im be-
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troffenen Bereich dringend benötigt werden.
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(2) Ortsfeste Teilnehmer melden GSM-R-Störungen mit Vordruck 481.0205V01
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unverzüglich an die für die Entstörungsveranlassung zuständige Stelle
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(EVZS). Die Rufnummer wird im Betriebsstellenbuch bekannt gegeben.
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(3) Bei Ausfall eines ortsfesten GSM-R-Geräts werden ankommende Rufe auto-
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matisch zu einem anderen GSM-R-Gerät umgeleitet. Im Betriebsstellenbuch
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werden die Rufumleitungsziele bekannt gegeben. Der ortsfeste Teilnehmer,
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auf dessen GSM-R-Gerät die Rufe umgeleitet werden, ist darüber zu informie-
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ren.
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(4) Ist ein Triebfahrzeugführer über GSM-R-Zugfunk nicht erreichbar, fordert der
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Fahrdienstleiter ihn über den Gruppenruf „Alle Tf im Bereich“ auf, sich zu mel-
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den. Meldet sich der Triebfahrzeugführer auch dann nicht, muss eine Störung
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des Zugfunk-Fahrzeuggeräts angenommen werden. Der Fahrdienstleiter /
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Zugleiter verständigt die Betriebszentrale, die über die weiteren Maßnahmen
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entscheidet.
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Zustimmung
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vor Arbeitsbe-
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ginn einholen
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Störungen
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melden
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Störungsbe-
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dingte Rufum-
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leitung
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Triebfahrzeug-
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führer nicht
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erreichbar
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