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27 KiB
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domain: "regelwerk"
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contact: "einfachbahn@deutschebahn.com"
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DB InfraGO AG | Sitz: Frankfurt am Main | Registergericht: Frankfurt am Main
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HRB 50879 | USt-IdNr.: DE 199861757 | Vorsitz des Aufsichtsrats: Berthold Huber
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Vorstand: Dr. Philipp Nagl (Vorsitz), Jens Bergmann, Dr. Christian Gruß, Heike Junge-Latz,
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Klaus Müller, Heinz Siegmund, Ralf Thieme
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Nähere Informationen zur Datenverarbeitung der DB InfraGO AG finden Sie hier: www.dbinfrago.com/datenschutz
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DB InfraGo AG
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DB InfraGo
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I.IBB 32
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Adam-Riese-Straße 11-13
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60327 Frankfurt am Main
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Deutschland
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Marco Siedel
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Marco.Siedel@deutschebahn.com
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069 26531621
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015152706209
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Zeichen: I.IBB 32 Sie
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DB InfraGo AG | I.IBB 32
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Adam-Riese-Straße 11-13 | 60327 Frankfurt am Main
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Zugangsberechtigte und Kunden der DB
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InfraGO AG
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sowie
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gemäß Verteiler Richtlinie Nr.
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25.11.2025
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Aktualisierung der Richtlinien 481.0101, 481.0202, 481.0204, 481.0205, 481.0301 und
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481.0302 mit Inkraftsetzungsdatum 14.12.2025
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Sehr geehrte Damen und Herren,
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die Neuherausgabe der Richtlinien 481.0101, 481.0103 mit Anhang 481.0103A01, 481.0202,
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481.0204, 481.0205, 481.0301 und 481.0302 gilt ab 14.12.2025. Folgende Richtlinien und
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Anhänge entfallen:
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481.0101A01 Buchstabiertafel
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481.0202A01 Buchstabiertafel
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481.0204A04 Buchstabiertafel
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481.0205A02 Buchstabiertafel.
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Erläuterungen
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Allgemein
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In den Richtlinien sind Zeilen mit Textänderungen am Rand durch „ *“ gekennzeichnet.
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481.0101 - Grundlagen für drahtgebundene Fernsprechverbindungen
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481.0101 - Abschnitt 1 Geltungsbereich
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Entfällt
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481.0101 – Abschnitt 2 Allgemeines (neu Abschnitt 1)
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Ergänzung der Abschnittsüberschrift. Neu: Allgemeines zu drahtgebundenen
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Fernsprechverbindungen
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481.0101 – Abschnitt 2 Allgemeines zu drahtgebundenen Fernsprechverbindungen
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(neu Abschnitt 1) Absatz 2
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Ergänzung des Randvermerkes. Neu: Ausfall der Streckenfernsprechverbindung
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481.0101 – Abschnitt 2 Allgemeines zu drahtgebundenen Fernsprechverbindungen
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(neu Abschnitt 1) Absatz 3
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Änderung des Wortlautes von „…können sein“ in „…sind:“ . Neu: Stationäre Teilnehmer sind:
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481.0101 – Abschnitt 2 Allgemeines zu drahtgebundenen Fernsprechverbindungen
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(neu Abschnitt 1) Absatz 4
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Änderung des Wortlautes von „…können sein“ in „…sind:“ . Neu: Mobile Teilnehmer sind:
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481.0101 – Abschnitt 3 Fernsprechverbindungen (neu Abschnitt 2)
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Änderung der Abschnittsnummerierung
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481.0101 – Abschnitt 3 Fernsprechverbindungen (neu Abschnitt 2) Absatz 1(10)
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Redaktionelle Änderung durch Ergänzung von „DB InfraGO AG“
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481.0101 – Abschnitt 3 Fernsprechverbindungen (neu Abschnitt 2) Absatz 3
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Aktualisierung der Leiterbezeichnungen und redaktionelle Änderung der Richtlinienbezeichnung
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von „Vordruck“ auf „Richtlinie“
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481.0101 – Abschnitt 3 Fernsprechverbindungen (neu Abschnitt 2) Absatz 4
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Aktualisierung der Leiterbezeichnungen und redaktionelle Änderung der Richtlinienbezeichnung
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von „Vordruck“ auf „Richtlinie“
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481.0101 – Abschnitt 4 Unbesetzte Fernsprechstellen auf der freien Strecke (neu Abschnitt
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3) Absatz 1
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Änderung des Wortlautes von „…sind…“ in „…können: …“ . Neu: Auf der freien Strecke können
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unbesetzte Fernsprechstellen eingerichtet sein.
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481.0101 – Abschnitt 4 Unbesetzte Fernsprechstellen auf der freien Strecke (neu Abschnitt
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3) Absatz 3
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Redaktionelle Änderung durch entfernen des Leerzeichens bei der Abkürzung „z.B. “
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481.0101 – Abschnitt 4 Unbesetzte Fernsprechstellen auf der freien Strecke (neu Abschnitt
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3) Absatz 4
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Ergänzung des Randvermerkes. Neu: Hinweisschild
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481.0101 – Abschnitt 5 Notruffernsprecher in Tunneln (neu Abschnitt 4) Absatz 1 (1+3)
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Änderung der Bezeichnung von „Bahntunnel“ in „Tunnel“. Neu: In Tunneln von mehr als 500 m
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Länge sind als Bestandteil des Selbstrettungskonzeptes an folgenden Standorten
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Notruffernsprecher mit Notruftaste.
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481.0101 – Abschnitt 6 Gespräche führen und überwachen (neu Abschnitt 5)
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Änderung der Abschnittsnummerierung
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481.0101 – Abschnitt 6 Gespräche führen und überwachen (neu Abschnitt 5) Absatz 6
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Aktualisierung durch Entfall des Nothaltauftrages. Neu: Der Nothaltauftrag wird mit dem
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Wortlaut gemäß Ril 408.0581 und Ril 408.2581 abgegeben.
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481.0101 – Abschnitt 6 Gespräche führen und überwachen (neu Abschnitt 5) Absatz 8
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Aktualisierung durch Entfall der Punkte 1 bis 10. Neu: Buchstabiertafel gemäß Ril 408.0056
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verwenden.
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481.0101 – Abschnitt 6 Gespräche führen und überwachen (neu Abschnitt 5) Absatz 10
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Redaktionelle Änderung durch Änderung von „Regelungen“ in „Zusätzen“ und von
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„Konzernrichtlinie“ in „Richtlinie“ . Neu: Störungen der Telekommunikationsanlagen werden der
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in den Örtlichen Zusätzen zu dieser Richtlinie genannten Stelle gemeldet.
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481.0202 - Gespräche über analogen Funk führen
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481.0202 – Abschnitt 3 Grundsätze Absatz 5
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Aktualisierung durch Entfall der Aufzählungen. Neu: Internationale Buchstabiertafel gemäß Ril
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408.0056 verwenden und Zahlen einzeln aufzählen.
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481.0202 – Abschnitt 3 Grundsätze Absatz 8
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Redaktionelle Änderung durch Aufzählungen mit Anführungsstrichen.
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481.0202 – Abschnitt 4 Notdurchsage, Nothaltauftrag Absatz 1
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Aktualisierung im Satz 1 durch das Einfügen der Bezeichnung „…mit Nothaltauftrag“ . Neu: Eine
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Notdurchsage mit Nothaltauftrag wird gegeben, wenn bei drohender Gefahr oder Notfällen ein
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Auftrag oder eine Meldung dringend abgegeben werden muss.
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||
Aktualisierung durch Entfall des letzten Satzes.
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481.0202 – Abschnitt 4 Notdurchsage, Nothaltauftrag Absatz 2
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Aktualisierung im Satz 1 durch einfügen der Bezeichnung „…Nothaltauftrag innerhalb einer…“ .
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||
Neu: Der Nothaltauftrag innerhalb einer Notdurchsage eines Tf erreicht immer den ZF-Bediener,
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ggf. auch andere mobile Teilnehmer.
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481.0202 – Abschnitt 5 Abgabe des Nothaltauftrages üben Absatz 2
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||
Aktualisierung im Satz 3 durch Änderung von „Notdurchsageverbindung“ in
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„Durchsageverbindung“ . Neu: Der Übende stellt eine Durchsageverbindung her.
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481.0202 – Abschnitt 5 Abgabe des Nothaltauftrages üben Absatz 3
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Aktualisierung im Satz 4 durch Änderung von „Notdurchsageverbindung“ in
|
||
„Durchsageverbindung“ . Neu: Anschließend stellt der Übende eine Durchsageverbindung her.
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481.0202 – Abschnitt 5 Abgabe des Nothaltauftrages üben Absatz 4
|
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||
Aktualisierung im Satz 1 durch Änderung von „Notdurchsageverbindung“ in
|
||
„Durchsageverbindung“ . Neu: Der Übende stellt eine Durchsageverbindung her.
|
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481.0202 – Abschnitt 5 Abgabe des Nothaltauftrages üben Absatz 5
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||
Aktualisierung im Satz 1 durch Änderung von „Notdurchsageverbindung“ in
|
||
„Durchsageverbindung“ . Neu: Der Übende stellt eine Durchsageverbindung her.
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481.0202 – Abschnitt 5 Abgabe des Nothaltauftrages üben Absatz 6
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||
Aktualisierung im Satz 1 durch Änderung von „Notdurchsageverbindung“ in
|
||
„Durchsageverbindung“ . Neu: Der Übende stellt eine Durchsageverbindung her.
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481.0202 – Abschnitt 5 Abgabe des Nothaltauftrages üben Absatz 7
|
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Aktualisierung im Satz 1 durch Änderung von „Notdurchsageverbindung“ in
|
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„Durchsageverbindung“ . Neu: Der Übende stellt eine Durchsageverbindung her.
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481.0202 – Abschnitt 6 Arbeiten und Störungen Absatz 1
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Aktualisierung der Leiterbezeichnungen im Satz 2 sowie der Funktionsbezeichnung im Satz
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6
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481.0202 – Abschnitt 7 Nachschieben von Zügen Absatz 1
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Aktualisierung im Satz 1 durch Änderung der Bezeichnung von „Betriebsstellenbuch“ in
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„Streckenbuch“
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481.0204 - Gespräche über analogen Zugfunk der Bauform VZF 95 führen
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481.0204 - Abschnitt 2 Geltungsbereich
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Entfällt
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481.0204 - Abschnitt 3 Grundsätze (neu Abschnitt 2)
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Änderung der Abschnittsnummerierung
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481.0204 - Abschnitt 4 Stationäre Anlagen des VZF 95 (neu Abschnitt 3)
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Änderung der Abschnittsnummerierung
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481.0204 - Abschnitt 5 Mobile Anlagen des VZF 95 (neu Abschnitt 4)
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Änderung der Abschnittsnummerierung
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481.0204 - Abschnitt 6 Betriebliche Nutzung (neu Abschnitt 5)
|
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Änderung der Abschnittsnummerierung
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481.0204 - Abschnitt 6 Betriebliche Nutzung (neu Abschnitt 5) Absatz 2
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Aktualisierung im Satz 2 durch Änderung der Bezeichnung von „Buchfahrplan“ in „Fahrplan“.
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||
Neu: Der Tf muss die Betriebsarten C bzw. O nach den Angaben im Fahrplan ständig betriebs-
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bereit halten.
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481.0204 - Abschnitt 6 Betriebliche Nutzung (neu Abschnitt 5) Absatz 3
|
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Aktualisierung durch Entfall der Aufzählungen. Neu: Zur Wahrung der Sprechdisziplin bei der
|
||
Gesprächsabwicklung muss die Ril 408.0056 beachtet werden.
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||
481.0204 - Abschnitt 6 Betriebliche Nutzung (neu Abschnitt 5) Absatz 4
|
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||
Aktualisierung durch Streichung des 1.Satzes.
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481.0204 - Abschnitt 7 Besonderheiten Ausrüstungsstufe 2 (neu Abschnitt 6)
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||
Änderung der Abschnittsnummerierung
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481.0204 - Abschnitt 8 Maßnahmen bei Arbeiten und Störungen am VZF 95 (neu Abschnitt
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7)
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Änderung der Abschnittsnummerierung
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481.0205 - Grundlagen für Verbindungen des Zugfunks im GSM-R-Netz
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481.0205 – Abschnitt 1 Geltungsbereich Absatz 1
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Aktualisierung des Geltungsbereichs. Neu: Diese Richtlinie gilt für das GSM-R-Netz der DB
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||
InfraGO AG.
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481.0205 – Abschnitt 2 GSM-R Systembeschreibung Absatz 2
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||
Änderung der Abschnittsüberschrift von „Allgemeines“ in „GSM-R Systembeschreibung“
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481.0205 - Abschnitt 2 GSM-R Systembeschreibung Absatz 3 b
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Aktualisierung durch Entfall des letzten Absatzes
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481.0205 - Abschnitt 6 Notruf, Gesprächsabwicklung, Sprachaufzeichnung Absatz 2
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||
Aktualisierung durch Entfall der Aufzählungen. Neu: Internationale Buchstabiertafel gemäß Ril
|
||
408.0056 verwenden.
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481.0205 - Abschnitt 8 Fahrzeugfernüberwachungseinrichtungen Absatz 2
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||
Aktualisierung durch die Bezeichnung „EVU“ und Änderung der Bezeichnung von „Zusätzen“ in
|
||
„Unterlagen“ .
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Neu: Meldewege und weitere Besonderheiten können den Triebfahrzeugführern im Streckenbuch
|
||
EVU und den für Abhilfe zuständigen Stellen der Eisenbahnverkehrsunternehmen in deren
|
||
örtlichen Unterlagen für Mitarbeiter auf Betriebsstellen bekannt gegeben werden.
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||
481.0205 - Abschnitt 9 Instandhaltung und Störungen Absatz 4
|
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||
Redaktionelle Änderung durch Änderung des Wortes von „…am… “ in „…auf dem… “ .
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||
Neu: Erhält der Triebfahrzeugführer während der Fahrt am Zugfunk-Fahrzeuggerät eine
|
||
Störungsmeldung, die auf eine Funklücke oder eine Störung des Zugfunk-Fahrzeuggeräts
|
||
hinweist und durch die ein Verbindungsaufbau nicht mehr möglich ist, muss er grundsätzlich auf
|
||
dem nächsten Bahnhof anhalten.
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||
481.0205 - Abschnitt 9 Instandhaltung und Störungen Absatz 5
|
||
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||
Redaktionelle Änderung durch Schärfung von „GSM-R-Gerät“ in „GSM-R-Endgerät“ . Neu: So kann
|
||
z. B. der Triebfahrzeugführer bei Ausfall des Zugfunk-Fahrzeuggeräts ein ihm zur Verfügung
|
||
gestelltes tragbares GSM-R-Endgerät, auch durch Nutzung des Mobilfunknetzes P-GSM (D), oder
|
||
ein öffentliches Mobiltelefon nutzen, um eine Verbindung zu einem ortsfesten Teilnehmer
|
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herzustellen.
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||
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481.0301 - Gespräche über analogen Funk führen
|
||
|
||
481.0301 - Abschnitt 1 Technische Voraussetzung Absatz 5
|
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||
Redaktionelle Änderung im letzten Absatz durch Änderung von „Vordruck“ in „Richtlinie“ und
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||
Streichung der Bezeichnung „…zu den örtlichen Zusätzen für Mitarbeiter auf Betriebsstellen der
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||
Eisenbahnverkehrsunternehmen“. Neu: Die regionale Leitung stellt das örtliche Rangierfunk-
|
||
Teilnehmerverzeichnis nach Ril 481.0301V01 auf. Das Verzeichnis ist zum Streckenbuch EIU und
|
||
zu den örtlichen Zusätzen für Mitarbeiter auf Betriebsstellen der
|
||
Eisenbahnverkehrsunternehmen zu entnehmen.
|
||
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||
481.0301 - Abschnitt 2 Betriebliche Bestimmungen Absatz 12
|
||
|
||
Aktualisierung durch Anpassung des Nothaltauftrages. Neu: Nothaltaufträge sind gemäß Ril
|
||
408.0581 und Ril 408.2581 durchzusagen.
|
||
|
||
Seite 8 von 9
|
||
|
||
481.0302 - Grundlagen für Verbindungen zum Rangieren im GSM-R-Netz
|
||
|
||
481.0302 - Abschnitt 2 Allgemeines
|
||
|
||
Änderung der Abschnittsüberschrift von „Allgemeines“ in „Systembeschreibung“
|
||
|
||
481.0302 - Abschnitt 2 Systembeschreibung Absatz 2
|
||
|
||
Redaktionelle Änderung durch Ergänzung des Wortes „Netz“ .
|
||
Neu: Rangieren mit GSM-R Netz unterstützt den sicheren und pünktlichen Bahnbetrieb und
|
||
dient in erster Linie der Verständigung zwischen Triebfahrzeugführer und Weichenwärter.
|
||
|
||
481.0302 - Abschnitt 2 Systembeschreibung Absatz 5
|
||
|
||
Aktualisierung durch Änderung im Satz 1 von „Betriebsstellenbuch“ in „Streckenbuch-EIU“ .
|
||
Neu: Für alle Betriebsstellen, auf denen planmäßig rangiert wird, wird ein Rangierfunk-
|
||
Teilnehmerverzeichnis erstellt. Das Rangierfunk-Teilnehmerverzeichnis ist Bestandteil des
|
||
Streckenbuch EIU.
|
||
Redaktionelle Änderung des letzten Absatzes durch Änderung von „Netz“ in „InfraGO“ .
|
||
Neu: Die Eisenbahnverkehrsunternehmen erhalten Verzeichnisse für ihre Mitarbeiter durch das
|
||
Kundenmanagement der DB InfraGO AG.
|
||
|
||
481.0302 - Abschnitt 5 Notruf Absatz 2
|
||
|
||
Aktualisierung durch Entfall der Aufzählungen. Neu: Beim Rangieren im mit GSM-R Netz ist der
|
||
Nothaltauftrag gemäß Ril 408.0581 und Ril 408.2581 abzugeben.
|
||
|
||
481.0302 - Abschnitt 5 Notruf Absatz 3
|
||
|
||
Aktualisierung des Randvermerks durch Änderung von „Notdurchsage“ in „Durchsage im
|
||
Notruf“ . Neu: Durchsage im Notruf weiterleiten.
|
||
Aktualisierung durch Änderung im Satz 2 von „Betriebsstellenbuch“ in „Streckenbuch-EIU“ .
|
||
Neu: Im Streckenbuch EIU ist festgelegt, welcher ortsfeste Teilnehmer Notdurchsagen bei Bedarf
|
||
aus dem gerade verwendeten in das jeweils andere Kommunikationsverfahren (auch von und
|
||
nach RiN) weiterleiten muss, um alle zu informierenden Teilnehmer zu erreichen.
|
||
|
||
481.0302 – Abschnitt 6 Rangiergespräche führen Absatz 1
|
||
|
||
Aktualisierung durch Entfall der Aufzählungen. Neu: Zur Wahrung der Sprechdisziplin bei der
|
||
Gesprächsabwicklung muss die Ril 408.0056 beachtet werden.
|
||
Aktualisierung des letzten Aufführungsabsatzes (Neu: zukünftig einzigen Aufzählung).
|
||
Neu: Abweichend muss - außer beim Kontroll- und Ziel- sprechen nicht wiederholt werden.
|
||
|
||
481.0302 – Abschnitt 8 Rangieren in Rangierfunkgruppen Hinweisabsatz
|
||
|
||
Aktualisierung durch Streichung des letzten Satzes.
|
||
|
||
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|
||
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||
481.0302 – Abschnitt 9 Instandhaltung und Störungen Absatz 2
|
||
|
||
Redaktionelle Änderung durch Änderung von „Netz“ in „InfraGO“ . Neu: Bei planbaren Arbeiten,
|
||
mit Außerbetriebnahme des GSM-R-Netzes über einen längeren Zeitraum, müssen die
|
||
Eisenbahnverkehrsunternehmen durch das Kundenmanagement der DB InfraGO AG
|
||
benachrichtigt werden.
|
||
|
||
|
||
Mit freundlichen Grüßen
|
||
|
||
DB InfraGO AG
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
gez.
|
||
|
||
Leiter I.IBB 32
|
||
|
||
Bahnbetrieb Telekommunikationsanlagen bedienen
|
||
Gespräche über analogen Funk führen 481.0301
|
||
Seite 1
|
||
|
||
Fachautor: I.IBB 32; Marco Siedel; Tel.: info481@deutschebahn.com Gültig ab: 14.12.2025
|
||
|
||
1 Technische Voraussetzung
|
||
(1) Ein Bahnhof stellt einen Rangierfunkbereich dar. Der Bahnhof kann nach be-
|
||
trieblichen Erfordernissen in mehrere Rangierfunkbereiche aufgeteilt sein. In
|
||
diesem Fall umfasst ein Rangierfunkbereich z.B. den Stellbereich eines Fahr-
|
||
dienstleiters, Weichenwärters oder bestimmte Gleisgruppen; er kann somit
|
||
den Arbeitsbereich eines oder mehrerer rangierender Triebfahrzeuge umfas-
|
||
sen. Zu einem Rangierfunkbereich können auch Bahnanlagen in der Umge-
|
||
bung des Bahnhofs gehören (Knotenpunktbereich).
|
||
(2) In jedem Rangierfunkbereich können verschiedene Wellenlängenbereiche, die
|
||
mit Großbuchstaben bezeichnet sind, belegt werden. Diese sind in verschie-
|
||
dene fortlaufend nummerierte Rangierfunkkanäle unterteilt. Dadurch ergibt
|
||
sich als Kennzeichnung eines Rangierfunkkanals, z.B. "A 23" (Bereich A, Ka-
|
||
nal 23).
|
||
(3) Ortskanäle werden eingerichtet, um Zugfunkanlagen auf Triebfahrzeugen und
|
||
Steuerwagen in Betriebsart "C" und "O" für direkte Sprechverbindungen zu
|
||
Betriebsstellen in Bahnhöfen ohne Vermittlung der Zugfunkvermittlung nutzen
|
||
zu können. Auf diesen Ortskanälen kann neben anderen Betriebsgesprächen
|
||
auch der Rangierfunk mit solchen Triebfahrzeugen abgewickelt werden, die
|
||
keine Rangierfunkeinrichtung besitzen.
|
||
Zugfunkfahrzeugeinrichtungen können nur auf den Kanälen des Wellenlän-
|
||
genbereichs H (Dezimeterwellenbereich) arbeiten, nicht dagegen in den Be-
|
||
reichen A bis G (UKW -Bereich), in denen der Rangierfunk üblicherweise be-
|
||
trieben wird. Daher müssen alle Ortskanäle und die tragbaren Funkfernspre-
|
||
cher, die auf diesen Ortskanälen arbeiten sollen, für den Wellenlängenbereich
|
||
H geeignet sein.
|
||
(4) Auf einem Rangierfunk - oder Ortskanal dürfen nur bis zu drei rangierende
|
||
Triebfahrzeuge geschaltet sein.
|
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Einer Rangierfahrt ist ein eigener Rangierfunkkanal zuzuteilen, wenn
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1. sie geschobenen wird und ihr Fahraufträge über Funk erteilt werden,
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2. schwierige betriebliche Verhältnisse vorliegen (z.B. die Arbeiten des
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rangierenden Triebfahrzeugs öfter wechseln und die damit verbundenen
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häufigen Gespräche den Rangierfunkkanal stark belasten).
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Wenn in einem Bahnhof für die vorgenannte Regelung keine ausreichende
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Anzahl von Funkkanälen zur Verfügung steht, ist möglichst ein besonderer
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Rangierfunk- oder Ortskanal für jeden benutzten Wellenlängenbereich festzu-
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legen, der im gesamten Bahnhofsbereich jeweils nur von einer geschobenen
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Rangierfahrt benutzt werden darf.
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(5) Alle örtlichen Besonderheiten wie
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- Bezeichnung und Grenzen der Rangierfunkbereiche,
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- Zuordnung der Wellenlängenbereiche, der Rangierfunkkanäle und der
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Rangierfunkteilnehmer zu den Rangierfunkbereichen,
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- Angaben über den Ortskanal,
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- Teilnehmer-Anrufverfahren bei Bedienern ortsfester Sprechstellen,
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Rangierfunk-
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bereiche
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Wellenlängen-
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bereiche und
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Rangierfunk-
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kanäle
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Ortskanäle
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Anzahl der
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rangierenden
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Triebfahrzeu-
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ge auf einem
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Rangier- oder
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Ortskanal
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Rangierfunk-
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Teilneh-
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merverzeich-
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nis
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- Besonderheiten,
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- Störungsmeldestellen
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sind im Rangierfunk -Teilnehmerverzeichnis des jeweiligen Bahnhofs aufge-
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führt.
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Die regionale Leitung stellt das örtliche Rangierfunk -Teilnehmerverzeichnis
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nach Ril 481.0301V01 auf. Das Verzeichnis ist zum Streckenbuch EIU und zu
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den örtlichen Zusätzen für Mitarbeiter auf Betriebsstellen der Eisenbahnver-
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kehrsunternehmen zu nehmen.
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Rangierfunk-Verzeichnis
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2 Betriebliche Bestimmungen
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(1) Rangierfunkgespräche können nur zwischen den Teilnehmern eines gemein-
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samen Rangierfunk- oder Ortskanals geführt werden. Die Mitarbeiter erhalten
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die Rangierfunk -Teilnehmerverzeichnisse derjenigen Bahnhöfe, in denen sie
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Rangierfunkeinrichtungen benutzen, ausgehändigt.
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(2) Bediener ortsfester Sprechstellen, die in mehreren Rangierfunkbereichen zu-
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gelassen sind, schalten sich mit Bereichstasten oder Bereichsschaltung
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wahlweise auf den jeweiligen Rangierfunkkanal.
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(3) Alle Rangierfunkgespräche werden im Wechselsprechverfahren geführt, d.h.
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jeder Teilnehmer kann entweder nur hören oder nur sprechen.
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(4) Bediener ortsbeweglicher Sprechstellen hören alle Gespräche der anderen
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Teilnehmer ihres Rangierfunkkanals mit.
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Bei Bedienern ortsfester Sprechstellen bestehen folgende Möglichkeiten:
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a) Alle Rangierfunkgespräche des eigenen Rangierfunkbereichs werden mit-
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gehört,
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b) es werden nur die für den Teilnehmer selbst bestimmten Gespräche ge-
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hört.
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(5) Bei der Gesprächsabwicklung im Rangierfunk ist unbedingte Sprechdisziplin
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zu wahren; es dürfen nur die in unmittelbarem Zusammenhang mit Ran-
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gieraufgaben erforderlichen Gespräche geführt werden. Aufträge und Mel-
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dungen sind in kurzen Sätzen zu sprechen. Es ist die deutsche Sprache zu
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verwenden.
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Gemeinsamer
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Rangierfunk-
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kanal
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Bediener orts-
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fester Sprech-
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stellen in meh-
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reren Rangier-
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funkbereichen
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Wechsel-
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sprechverfah-
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||
ren
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Mithören
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Sprechdiszip-
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||
lin
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*
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*
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*
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Auf einem Rangierfunkkanal darf nur jeweils ein Teilnehmer sprechen. Ran-
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gierfunkgespräche dürfen - außer in Notfällen - nur dann begonnen werden,
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wenn durch Mithören erkennbar ist, dass kein anderer Teilnehmer spricht.
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(6) Zur Entlastung des Funkverkehrs dürfen Rangierfunk -Sprechverbindungen für
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Gespräche von Bedienern ortsfester Sprechstellen untereinander grundsätz-
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lich nicht benutzt werden, solange andere Fernsprechverbindungen zwischen
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ihnen bestehen.
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(7) Das Umschalten auf einen anderen Rangierfunk - oder Ortskanal ist zwischen
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dem Rangierbegleiter und dem Triebfahrzeugführer zu vereinbaren.
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(8) Probegespräche sind zu führen
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1. nach dem Einschalten der Rangierfunk-Fahrzeugeinrichtung,
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2. vor dem Abdrücken oder bei jeder geschobenen Rangierfahrt (in diesen
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Fällen kann das erste Gespräch - nicht jedoch ein Fahrauftrag - als
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Probegespräch dienen),
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3. bei der Übernahme eines tragbaren Funkfernsprechers,
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4. bei tragbaren Funkfernsprechern nach jedem Akkuwechsel,
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5. nach Kanalwechsel.
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(9) Jedes Gespräch ist vom rufenden Teilnehmer mit seiner Bezeichnung einzu-
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leiten. Dies ist bei drohender Gefahr und beim Kontrollsprechen nicht erfor-
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derlich. Danach ist der gewünschte Teilnehmer zu nennen und die Meldung
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oder der Auftrag anzuschließen, z.B. "Rangierbegleiter Nord an Stellwerk Lf:
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Aus Gleis 1 nach Gleis 4; Beistellen von Spitzenwagen“.
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Wenn es zur Vermeidung von Verwechslungen erforderlich ist, kann angeord-
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net werden, dass der rufende Rangierfunkteilnehmer bei Gesprächsbeginn
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zusätzlich zu seiner Bezeichnung auch seinen Standort benennt, z.B. "Lok
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zwo im Anschluss Sägewerk".
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(10) Der gerufene Teilnehmer meldet sich und beantwortet oder wiederholt die
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Meldung oder den Auftrag, z.B. "Stellwerk Lf an Rangierbegleiter Nord - ich
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wiederhole: Aus Gleis 1 nach Gleis 4; Beistellen von Spitzenwagen.
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(11) Die Richtigkeit der Wiederholung hat der Mitarbeiter, der den Auftrag oder die
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Meldung abgegeben hat, mit dem Wort "Richtig" zu bestätigen.
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(12) Nothaltaufträge sind gemäß Ril 408.0581 und Ril 408.2581 durchzusagen.
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(13) Wenn bei Probe - oder Rangierfunkgesprächen die Verständigung in einer
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oder beiden Richtungen undeutlich ist oder unterbrochen wird - ausgenom-
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men bei kurzzeitigen Unterbrechungen, z.B. "Funkloch" von wenigen Metern
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Ausdehnung - so gilt die Funkverbindung als gestört. In diesen Fällen ist so-
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fort anzuhalten. Die betroffenen Rangierfunkteilnehmer sind zu verständigen.
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Die Entstörung der Geräte ist bei der im örtlichen Rangierfunk -
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Teilnehmerverzeichnis angegebenen Störungsmeldestelle zu veranlassen.
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(14) Der Rangierfunk wird von der Leitung der für den Rangierdienst zuständigen
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Organisationseinheit überwacht.
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Verbot von
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Gesprächen
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Kanalwechsel
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Probege-
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spräch
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Meldung des
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rufenden Teil-
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nehmers
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Meldung des
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gerufenen
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Teilnehmers
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Bestätigung
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der Wiederho-
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lung
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Nothaltauftrag
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Störungen des
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Rangierfunks
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Überwachung
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des Rangier-
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funks
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*
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*
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3 Zusätzliche betriebliche Bestimmungen für geschobene
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Rangierfahrten
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(1) Einer geschobenen Rangierfahrt dürfen Fahraufträge über Funk nur erteilt
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werden, wenn auf demselben Rangierfunkkanal / Ortskanal kein weiteres ran-
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gierendes Triebfahrzeug arbeitet oder bei mehreren rangierenden Triebfahr-
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zeugen für die geschobene Rangierfahrt ein eigener Funkkanal eingeschaltet
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ist.
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Sind die vorgenannten Bedingungen nicht erfüllt, so müssen die Fahraufträge
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an die geschobene Rangierfahrt durch Rangiersignale erteilt werden; Haltauf-
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träge über Rangierfunk sind auch in diesem Fall erlaubt und sofort auszufüh-
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ren.
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(2) Bevor die Rangierfahrt beginnt, ist die Funkverbindung zwischen dem Ran-
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gierbegleiter an der Spitze der Fahrzeuge und dem Triebfahrzeugführer durch
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ein Probegespräch zu prüfen.
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(3) Das Umschalten auf einen anderen Rangierfunk - oder Ortskanal ist zwischen
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dem Rangierbegleiter und dem Triebfahrzeugführer zu vereinbaren. Der Ka-
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nalwechsel darf erst durchgeführt werden, wenn die geschobene Rangierfahrt
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hält.
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(4) Während der Rangierfahrt ist der Triebfahrzeugführer durch besondere Ansa-
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gen anzusprechen, damit dieser überprüfen kann, ob die Funkverbindung
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noch besteht. Dabei wird zwischen Kontroll - und Zielsprechen unterschieden.
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Die Ansagen werden nicht wiederholt und nicht bestätigt.
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(5) Im Verlauf der Rangierfahrt hat der Rangierbegleiter den Triebfahrzeugführer
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spätestens alle 10 Sekunden anzusprechen (Kontrollsprechen), z. B. "Lok 3
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kommen". Dabei sind ihm auch Informationen zum Fahrtverlauf, z. B. Ge-
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schwindigkeitsangaben, Stellung der Signale, durchzusagen.
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(6) Rechtzeitig vor dem Ziel der Rangierfahrt, bei Annäherung an einen Gefah-
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renpunkt oder wenn der Auftrag zur Verringerung der Geschwindigkeit erteilt
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wurde, ist die Funkverbindung durch ständiges Sprechen des Rangierbeglei-
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ters aufrecht zu erhalten (Zielsprechen). Dabei sind laufend eindeutige Anga-
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ben über die Entfernung bis zum Ziel oder bis zum Gefahrenpunkt durchzu-
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sagen.
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Angaben über die Entfernung können sein:
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- Angaben in Meter,
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- ortsfeste Bezugspunkte oder
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- Wagenlängen (bei einer Rangiereinheit, die aus gleichen Wagen zusam-
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mengestellt ist).
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(7) Wenn das Kontrollsprechen unterbleibt, das Zielsprechen unterbrochen wird
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oder die Durchsagen unverständlich werden, hat der Triebfahrzeugführer so -
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fort anzuhalten.
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Erkennt oder vermutet der Rangierbegleiter, dass die Funkverbindung gestört
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oder beeinträchtigt ist, hat er die Rangierfahrt durch geeignete Maßnahmen,
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z.B. durch Haltsignale, durch den Luftbremskopf, durch die Notbremse, anzu-
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halten.
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(8) Beim Abdrücken kann das Kontroll - und Zielsprechen durch einen Kontrollton
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ersetzt werden, der in den Sprechpausen im Abstand von ca. 3 Sekunden
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kurzzeitig vom Funkgerät ausgesandt wird.
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Besonderer
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Kanal
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Probege-
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spräch
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Kanalwechsel
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Kontrolle der
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Funkverbin-
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||
dung
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Kontrollspre-
|
||
chen
|
||
Zielsprechen
|
||
Beeinträchti-
|
||
gung der
|
||
Funkverbin-
|
||
dung
|
||
Abweichendes
|
||
Verfahren
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beim Abdrü-
|
||
cken
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Rangierfunk-Fahrzeugeinrichtungen, die häufig zum Abdrücken eingesetzt
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werden, besitzen eine Überwachungseinrichtung. Bei Benutzung dieser
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Überwachungseinrichtung wird der Kontrollton unterdrückt; er ist für den
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Triebfahrzeugführer nicht hörbar. Der Ausfall des Kontrolltons wird durch
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Leuchtmelder oder Displayanzeige und Alarmton angezeigt.
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Bei allen anderen Rangierfunkgeräten ist der Kontrollton hörbar. Wenn die au-
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tomatische Überwachung fehlt oder gestört ist, muss der Triebfahrzeugführer
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den Kontrollton beachten.
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Beim Ausbleiben des Kontrolltons bzw. beim Ansprechen der Überwachungs -
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einrichtung hat der Triebfahrzeugführer sofort anzuhalten.
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