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34 KiB
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34 KiB
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domain: "regelwerk"
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tool: "allgemein"
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contact: "einfachbahn@deutschebahn.com"
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DB InfraGO AG | Sitz: Frankfurt am Main | Registergericht: Frankfurt am Main
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HRB 50879 | USt-IdNr.: DE 199861757 | Vorsitz des Aufsichtsrats: Berthold Huber
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Vorstand: Dr. Philipp Nagl (Vorsitz), Jens Bergmann, Dr. Christian Gruß, Heike Junge-Latz,
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Klaus Müller, Heinz Siegmund, Ralf Thieme
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Nähere Informationen zur Datenverarbeitung der DB InfraGO AG finden Sie hier: www.dbinfrago.com/datenschutz
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DB InfraGo AG
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DB InfraGo
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I.IBB 32
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Adam-Riese-Straße 11-13
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60327 Frankfurt am Main
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Deutschland
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Marco Siedel
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Marco.Siedel@deutschebahn.com
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069 26531621
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015152706209
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Zeichen: I.IBB 32 Sie
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DB InfraGo AG | I.IBB 32
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Adam-Riese-Straße 11-13 | 60327 Frankfurt am Main
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Zugangsberechtigte und Kunden der DB
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InfraGO AG
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sowie
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gemäß Verteiler Richtlinie Nr.
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25.11.2025
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Aktualisierung der Richtlinien 481.0101, 481.0202, 481.0204, 481.0205, 481.0301 und
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481.0302 mit Inkraftsetzungsdatum 14.12.2025
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Sehr geehrte Damen und Herren,
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die Neuherausgabe der Richtlinien 481.0101, 481.0103 mit Anhang 481.0103A01, 481.0202,
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481.0204, 481.0205, 481.0301 und 481.0302 gilt ab 14.12.2025. Folgende Richtlinien und
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Anhänge entfallen:
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481.0101A01 Buchstabiertafel
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481.0202A01 Buchstabiertafel
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481.0204A04 Buchstabiertafel
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481.0205A02 Buchstabiertafel.
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Erläuterungen
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Allgemein
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In den Richtlinien sind Zeilen mit Textänderungen am Rand durch „ *“ gekennzeichnet.
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481.0101 - Grundlagen für drahtgebundene Fernsprechverbindungen
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481.0101 - Abschnitt 1 Geltungsbereich
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Entfällt
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481.0101 – Abschnitt 2 Allgemeines (neu Abschnitt 1)
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Ergänzung der Abschnittsüberschrift. Neu: Allgemeines zu drahtgebundenen
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Fernsprechverbindungen
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481.0101 – Abschnitt 2 Allgemeines zu drahtgebundenen Fernsprechverbindungen
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(neu Abschnitt 1) Absatz 2
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Ergänzung des Randvermerkes. Neu: Ausfall der Streckenfernsprechverbindung
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481.0101 – Abschnitt 2 Allgemeines zu drahtgebundenen Fernsprechverbindungen
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(neu Abschnitt 1) Absatz 3
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Änderung des Wortlautes von „…können sein“ in „…sind:“ . Neu: Stationäre Teilnehmer sind:
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481.0101 – Abschnitt 2 Allgemeines zu drahtgebundenen Fernsprechverbindungen
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(neu Abschnitt 1) Absatz 4
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Änderung des Wortlautes von „…können sein“ in „…sind:“ . Neu: Mobile Teilnehmer sind:
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481.0101 – Abschnitt 3 Fernsprechverbindungen (neu Abschnitt 2)
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Änderung der Abschnittsnummerierung
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481.0101 – Abschnitt 3 Fernsprechverbindungen (neu Abschnitt 2) Absatz 1(10)
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Redaktionelle Änderung durch Ergänzung von „DB InfraGO AG“
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481.0101 – Abschnitt 3 Fernsprechverbindungen (neu Abschnitt 2) Absatz 3
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Aktualisierung der Leiterbezeichnungen und redaktionelle Änderung der Richtlinienbezeichnung
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von „Vordruck“ auf „Richtlinie“
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481.0101 – Abschnitt 3 Fernsprechverbindungen (neu Abschnitt 2) Absatz 4
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Aktualisierung der Leiterbezeichnungen und redaktionelle Änderung der Richtlinienbezeichnung
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||
von „Vordruck“ auf „Richtlinie“
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481.0101 – Abschnitt 4 Unbesetzte Fernsprechstellen auf der freien Strecke (neu Abschnitt
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3) Absatz 1
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Änderung des Wortlautes von „…sind…“ in „…können: …“ . Neu: Auf der freien Strecke können
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unbesetzte Fernsprechstellen eingerichtet sein.
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481.0101 – Abschnitt 4 Unbesetzte Fernsprechstellen auf der freien Strecke (neu Abschnitt
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3) Absatz 3
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Redaktionelle Änderung durch entfernen des Leerzeichens bei der Abkürzung „z.B. “
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481.0101 – Abschnitt 4 Unbesetzte Fernsprechstellen auf der freien Strecke (neu Abschnitt
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3) Absatz 4
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Ergänzung des Randvermerkes. Neu: Hinweisschild
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481.0101 – Abschnitt 5 Notruffernsprecher in Tunneln (neu Abschnitt 4) Absatz 1 (1+3)
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Änderung der Bezeichnung von „Bahntunnel“ in „Tunnel“. Neu: In Tunneln von mehr als 500 m
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Länge sind als Bestandteil des Selbstrettungskonzeptes an folgenden Standorten
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Notruffernsprecher mit Notruftaste.
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481.0101 – Abschnitt 6 Gespräche führen und überwachen (neu Abschnitt 5)
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Änderung der Abschnittsnummerierung
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481.0101 – Abschnitt 6 Gespräche führen und überwachen (neu Abschnitt 5) Absatz 6
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Aktualisierung durch Entfall des Nothaltauftrages. Neu: Der Nothaltauftrag wird mit dem
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Wortlaut gemäß Ril 408.0581 und Ril 408.2581 abgegeben.
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481.0101 – Abschnitt 6 Gespräche führen und überwachen (neu Abschnitt 5) Absatz 8
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Aktualisierung durch Entfall der Punkte 1 bis 10. Neu: Buchstabiertafel gemäß Ril 408.0056
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verwenden.
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481.0101 – Abschnitt 6 Gespräche führen und überwachen (neu Abschnitt 5) Absatz 10
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Redaktionelle Änderung durch Änderung von „Regelungen“ in „Zusätzen“ und von
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„Konzernrichtlinie“ in „Richtlinie“ . Neu: Störungen der Telekommunikationsanlagen werden der
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in den Örtlichen Zusätzen zu dieser Richtlinie genannten Stelle gemeldet.
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481.0202 - Gespräche über analogen Funk führen
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481.0202 – Abschnitt 3 Grundsätze Absatz 5
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Aktualisierung durch Entfall der Aufzählungen. Neu: Internationale Buchstabiertafel gemäß Ril
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408.0056 verwenden und Zahlen einzeln aufzählen.
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481.0202 – Abschnitt 3 Grundsätze Absatz 8
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Redaktionelle Änderung durch Aufzählungen mit Anführungsstrichen.
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481.0202 – Abschnitt 4 Notdurchsage, Nothaltauftrag Absatz 1
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Aktualisierung im Satz 1 durch das Einfügen der Bezeichnung „…mit Nothaltauftrag“ . Neu: Eine
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Notdurchsage mit Nothaltauftrag wird gegeben, wenn bei drohender Gefahr oder Notfällen ein
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Auftrag oder eine Meldung dringend abgegeben werden muss.
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||
Aktualisierung durch Entfall des letzten Satzes.
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481.0202 – Abschnitt 4 Notdurchsage, Nothaltauftrag Absatz 2
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Aktualisierung im Satz 1 durch einfügen der Bezeichnung „…Nothaltauftrag innerhalb einer…“ .
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||
Neu: Der Nothaltauftrag innerhalb einer Notdurchsage eines Tf erreicht immer den ZF-Bediener,
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||
ggf. auch andere mobile Teilnehmer.
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481.0202 – Abschnitt 5 Abgabe des Nothaltauftrages üben Absatz 2
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Aktualisierung im Satz 3 durch Änderung von „Notdurchsageverbindung“ in
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„Durchsageverbindung“ . Neu: Der Übende stellt eine Durchsageverbindung her.
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481.0202 – Abschnitt 5 Abgabe des Nothaltauftrages üben Absatz 3
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Aktualisierung im Satz 4 durch Änderung von „Notdurchsageverbindung“ in
|
||
„Durchsageverbindung“ . Neu: Anschließend stellt der Übende eine Durchsageverbindung her.
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481.0202 – Abschnitt 5 Abgabe des Nothaltauftrages üben Absatz 4
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||
Aktualisierung im Satz 1 durch Änderung von „Notdurchsageverbindung“ in
|
||
„Durchsageverbindung“ . Neu: Der Übende stellt eine Durchsageverbindung her.
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481.0202 – Abschnitt 5 Abgabe des Nothaltauftrages üben Absatz 5
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||
Aktualisierung im Satz 1 durch Änderung von „Notdurchsageverbindung“ in
|
||
„Durchsageverbindung“ . Neu: Der Übende stellt eine Durchsageverbindung her.
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481.0202 – Abschnitt 5 Abgabe des Nothaltauftrages üben Absatz 6
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Aktualisierung im Satz 1 durch Änderung von „Notdurchsageverbindung“ in
|
||
„Durchsageverbindung“ . Neu: Der Übende stellt eine Durchsageverbindung her.
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481.0202 – Abschnitt 5 Abgabe des Nothaltauftrages üben Absatz 7
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Aktualisierung im Satz 1 durch Änderung von „Notdurchsageverbindung“ in
|
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„Durchsageverbindung“ . Neu: Der Übende stellt eine Durchsageverbindung her.
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481.0202 – Abschnitt 6 Arbeiten und Störungen Absatz 1
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Aktualisierung der Leiterbezeichnungen im Satz 2 sowie der Funktionsbezeichnung im Satz
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6
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481.0202 – Abschnitt 7 Nachschieben von Zügen Absatz 1
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Aktualisierung im Satz 1 durch Änderung der Bezeichnung von „Betriebsstellenbuch“ in
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„Streckenbuch“
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481.0204 - Gespräche über analogen Zugfunk der Bauform VZF 95 führen
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481.0204 - Abschnitt 2 Geltungsbereich
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Entfällt
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481.0204 - Abschnitt 3 Grundsätze (neu Abschnitt 2)
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Änderung der Abschnittsnummerierung
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481.0204 - Abschnitt 4 Stationäre Anlagen des VZF 95 (neu Abschnitt 3)
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Änderung der Abschnittsnummerierung
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481.0204 - Abschnitt 5 Mobile Anlagen des VZF 95 (neu Abschnitt 4)
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Änderung der Abschnittsnummerierung
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481.0204 - Abschnitt 6 Betriebliche Nutzung (neu Abschnitt 5)
|
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||
Änderung der Abschnittsnummerierung
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481.0204 - Abschnitt 6 Betriebliche Nutzung (neu Abschnitt 5) Absatz 2
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Aktualisierung im Satz 2 durch Änderung der Bezeichnung von „Buchfahrplan“ in „Fahrplan“.
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||
Neu: Der Tf muss die Betriebsarten C bzw. O nach den Angaben im Fahrplan ständig betriebs-
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bereit halten.
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481.0204 - Abschnitt 6 Betriebliche Nutzung (neu Abschnitt 5) Absatz 3
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Aktualisierung durch Entfall der Aufzählungen. Neu: Zur Wahrung der Sprechdisziplin bei der
|
||
Gesprächsabwicklung muss die Ril 408.0056 beachtet werden.
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481.0204 - Abschnitt 6 Betriebliche Nutzung (neu Abschnitt 5) Absatz 4
|
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||
Aktualisierung durch Streichung des 1.Satzes.
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481.0204 - Abschnitt 7 Besonderheiten Ausrüstungsstufe 2 (neu Abschnitt 6)
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Änderung der Abschnittsnummerierung
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481.0204 - Abschnitt 8 Maßnahmen bei Arbeiten und Störungen am VZF 95 (neu Abschnitt
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7)
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Änderung der Abschnittsnummerierung
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481.0205 - Grundlagen für Verbindungen des Zugfunks im GSM-R-Netz
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481.0205 – Abschnitt 1 Geltungsbereich Absatz 1
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||
Aktualisierung des Geltungsbereichs. Neu: Diese Richtlinie gilt für das GSM-R-Netz der DB
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||
InfraGO AG.
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481.0205 – Abschnitt 2 GSM-R Systembeschreibung Absatz 2
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Änderung der Abschnittsüberschrift von „Allgemeines“ in „GSM-R Systembeschreibung“
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481.0205 - Abschnitt 2 GSM-R Systembeschreibung Absatz 3 b
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Aktualisierung durch Entfall des letzten Absatzes
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481.0205 - Abschnitt 6 Notruf, Gesprächsabwicklung, Sprachaufzeichnung Absatz 2
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Aktualisierung durch Entfall der Aufzählungen. Neu: Internationale Buchstabiertafel gemäß Ril
|
||
408.0056 verwenden.
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481.0205 - Abschnitt 8 Fahrzeugfernüberwachungseinrichtungen Absatz 2
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Aktualisierung durch die Bezeichnung „EVU“ und Änderung der Bezeichnung von „Zusätzen“ in
|
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„Unterlagen“ .
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Neu: Meldewege und weitere Besonderheiten können den Triebfahrzeugführern im Streckenbuch
|
||
EVU und den für Abhilfe zuständigen Stellen der Eisenbahnverkehrsunternehmen in deren
|
||
örtlichen Unterlagen für Mitarbeiter auf Betriebsstellen bekannt gegeben werden.
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481.0205 - Abschnitt 9 Instandhaltung und Störungen Absatz 4
|
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||
Redaktionelle Änderung durch Änderung des Wortes von „…am… “ in „…auf dem… “ .
|
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Neu: Erhält der Triebfahrzeugführer während der Fahrt am Zugfunk-Fahrzeuggerät eine
|
||
Störungsmeldung, die auf eine Funklücke oder eine Störung des Zugfunk-Fahrzeuggeräts
|
||
hinweist und durch die ein Verbindungsaufbau nicht mehr möglich ist, muss er grundsätzlich auf
|
||
dem nächsten Bahnhof anhalten.
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||
481.0205 - Abschnitt 9 Instandhaltung und Störungen Absatz 5
|
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||
Redaktionelle Änderung durch Schärfung von „GSM-R-Gerät“ in „GSM-R-Endgerät“ . Neu: So kann
|
||
z. B. der Triebfahrzeugführer bei Ausfall des Zugfunk-Fahrzeuggeräts ein ihm zur Verfügung
|
||
gestelltes tragbares GSM-R-Endgerät, auch durch Nutzung des Mobilfunknetzes P-GSM (D), oder
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||
ein öffentliches Mobiltelefon nutzen, um eine Verbindung zu einem ortsfesten Teilnehmer
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herzustellen.
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||
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481.0301 - Gespräche über analogen Funk führen
|
||
|
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481.0301 - Abschnitt 1 Technische Voraussetzung Absatz 5
|
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||
Redaktionelle Änderung im letzten Absatz durch Änderung von „Vordruck“ in „Richtlinie“ und
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||
Streichung der Bezeichnung „…zu den örtlichen Zusätzen für Mitarbeiter auf Betriebsstellen der
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||
Eisenbahnverkehrsunternehmen“. Neu: Die regionale Leitung stellt das örtliche Rangierfunk-
|
||
Teilnehmerverzeichnis nach Ril 481.0301V01 auf. Das Verzeichnis ist zum Streckenbuch EIU und
|
||
zu den örtlichen Zusätzen für Mitarbeiter auf Betriebsstellen der
|
||
Eisenbahnverkehrsunternehmen zu entnehmen.
|
||
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||
481.0301 - Abschnitt 2 Betriebliche Bestimmungen Absatz 12
|
||
|
||
Aktualisierung durch Anpassung des Nothaltauftrages. Neu: Nothaltaufträge sind gemäß Ril
|
||
408.0581 und Ril 408.2581 durchzusagen.
|
||
|
||
Seite 8 von 9
|
||
|
||
481.0302 - Grundlagen für Verbindungen zum Rangieren im GSM-R-Netz
|
||
|
||
481.0302 - Abschnitt 2 Allgemeines
|
||
|
||
Änderung der Abschnittsüberschrift von „Allgemeines“ in „Systembeschreibung“
|
||
|
||
481.0302 - Abschnitt 2 Systembeschreibung Absatz 2
|
||
|
||
Redaktionelle Änderung durch Ergänzung des Wortes „Netz“ .
|
||
Neu: Rangieren mit GSM-R Netz unterstützt den sicheren und pünktlichen Bahnbetrieb und
|
||
dient in erster Linie der Verständigung zwischen Triebfahrzeugführer und Weichenwärter.
|
||
|
||
481.0302 - Abschnitt 2 Systembeschreibung Absatz 5
|
||
|
||
Aktualisierung durch Änderung im Satz 1 von „Betriebsstellenbuch“ in „Streckenbuch-EIU“ .
|
||
Neu: Für alle Betriebsstellen, auf denen planmäßig rangiert wird, wird ein Rangierfunk-
|
||
Teilnehmerverzeichnis erstellt. Das Rangierfunk-Teilnehmerverzeichnis ist Bestandteil des
|
||
Streckenbuch EIU.
|
||
Redaktionelle Änderung des letzten Absatzes durch Änderung von „Netz“ in „InfraGO“ .
|
||
Neu: Die Eisenbahnverkehrsunternehmen erhalten Verzeichnisse für ihre Mitarbeiter durch das
|
||
Kundenmanagement der DB InfraGO AG.
|
||
|
||
481.0302 - Abschnitt 5 Notruf Absatz 2
|
||
|
||
Aktualisierung durch Entfall der Aufzählungen. Neu: Beim Rangieren im mit GSM-R Netz ist der
|
||
Nothaltauftrag gemäß Ril 408.0581 und Ril 408.2581 abzugeben.
|
||
|
||
481.0302 - Abschnitt 5 Notruf Absatz 3
|
||
|
||
Aktualisierung des Randvermerks durch Änderung von „Notdurchsage“ in „Durchsage im
|
||
Notruf“ . Neu: Durchsage im Notruf weiterleiten.
|
||
Aktualisierung durch Änderung im Satz 2 von „Betriebsstellenbuch“ in „Streckenbuch-EIU“ .
|
||
Neu: Im Streckenbuch EIU ist festgelegt, welcher ortsfeste Teilnehmer Notdurchsagen bei Bedarf
|
||
aus dem gerade verwendeten in das jeweils andere Kommunikationsverfahren (auch von und
|
||
nach RiN) weiterleiten muss, um alle zu informierenden Teilnehmer zu erreichen.
|
||
|
||
481.0302 – Abschnitt 6 Rangiergespräche führen Absatz 1
|
||
|
||
Aktualisierung durch Entfall der Aufzählungen. Neu: Zur Wahrung der Sprechdisziplin bei der
|
||
Gesprächsabwicklung muss die Ril 408.0056 beachtet werden.
|
||
Aktualisierung des letzten Aufführungsabsatzes (Neu: zukünftig einzigen Aufzählung).
|
||
Neu: Abweichend muss - außer beim Kontroll- und Ziel- sprechen nicht wiederholt werden.
|
||
|
||
481.0302 – Abschnitt 8 Rangieren in Rangierfunkgruppen Hinweisabsatz
|
||
|
||
Aktualisierung durch Streichung des letzten Satzes.
|
||
|
||
Seite 9 von 9
|
||
|
||
481.0302 – Abschnitt 9 Instandhaltung und Störungen Absatz 2
|
||
|
||
Redaktionelle Änderung durch Änderung von „Netz“ in „InfraGO“ . Neu: Bei planbaren Arbeiten,
|
||
mit Außerbetriebnahme des GSM-R-Netzes über einen längeren Zeitraum, müssen die
|
||
Eisenbahnverkehrsunternehmen durch das Kundenmanagement der DB InfraGO AG
|
||
benachrichtigt werden.
|
||
|
||
|
||
Mit freundlichen Grüßen
|
||
|
||
DB InfraGO AG
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
gez.
|
||
|
||
Leiter I.IBB 32
|
||
|
||
Richtlinie
|
||
Bahnbetrieb Telekommunikationsanlagen bedienen
|
||
Grundlagen für Verbindungen zum Rangieren im GSM-R-Netz 481.0302
|
||
Seite 1
|
||
|
||
Fachautor: I.IBB 32; Marco Siedel; Tel.: info481@deutschebahn.com Gültig ab: 14.12.2025
|
||
|
||
1 Geltungsbereich
|
||
Diese Richtlinie gilt für alle Nutzer von GSM-R-Verbindungen zum Rangieren.
|
||
Hinweis für planende Stellen:
|
||
Ausnahmen und Abweichungen von den Regeln genehmigt ausschließlich die
|
||
geschäftsverantwortliche Stelle.
|
||
Die örtlichen Zusätze zu den Regeln müssen zweimal im Kalenderjahr und
|
||
zusätzlich bei baulichen Veränderungen und bei Änderungen von Betriebsver-
|
||
fahren dahingehend überprüft werden , ob Änderungen oder Ergänzungen
|
||
notwendig sind.
|
||
2 Systembeschreibung
|
||
(1) Das GSM-R-Netz (Global System for Mobile Communication - Railway) ist ein
|
||
Mobilfunknetz, das über den Standard der öffentlichen Mobilfunknetze hinaus
|
||
um folgende eisenbahnspezifische Leistungsmerkmale erweitert ist:
|
||
- Funktionale Registrierung und Adressierung, um bestimmte Teilnehmer e r-
|
||
reichen zu können, z.B. Triebfahrzeugführer über die Rangierfahrtnummer.
|
||
- Ortsabhängige Adressierung, um ortsfeste Teilnehmer mit bestimmten
|
||
Funktionen in Abhängigkeit vom Standort des mobilen Teilnehmers erre i-
|
||
chen zu können.
|
||
- Gruppenverbindungen, um mit mehreren Teilnehmern gemeinsam spr e-
|
||
chen zu können.
|
||
- Verdrängung, um bestehende Verbindungen durch vorrangige Verbindu n-
|
||
gen, z. B. durch eine Notrufverbindung, verdrängen zu können.
|
||
(2) Rangieren mit GSM-R Netz unterstützt den sicheren und pünktlichen Bahnbe-
|
||
trieb und dient in erster Linie der Verständigung zwischen Triebfahrzeugführer
|
||
und Weichenwärter. GSM -R-Verbindungen können auch zur Verständigung
|
||
aller am Rangieren beteiligten Mitarbeiter untereinander genutzt werden , z. B.
|
||
für
|
||
- die Verständigung über Ziel, Zweck und Besonderheiten von Fahrzeugb e-
|
||
wegungen,
|
||
- die Zustimmung des Weichenwärters zur Rangierfahrt,
|
||
- die Übermittlung von Rangiersignalen vor und während der Rangierfahrt,
|
||
- Dispositionsgespräche,
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- Notdurchsagen.
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(3) Beim Rangieren mit GSM-R gibt es zwei Betriebsarten:
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1. Rangieren im Zugfunk.
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Beim Rangieren im Zugfunk wird grundsätzlich das Kommunikationsve r-
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fahren "Rangieren ohne Rangierfunkgruppen – RoR" angewendet.
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Bei nicht flächendeckender GSM -R-Funkversorgung wird RoR mit ei n-
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geschränkten eisenbahnspezifischen Leistungsmerkmalen als Komm u-
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System-
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beschreibung
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Nutzungs-
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möglichkeiten
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Betriebsarten
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Gültig ab: 14.12.2025
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nikationsverfahren "Rangieren im National Roaming – RiN" angewen-
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det.
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2. Rangieren im Rangierfunk.
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Auf Betriebsstellen mit zeitgleichem Gesprächsbedarf von mehr als zwei
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Teilnehmern innerhalb einer Sprechverbindung , z. B. an Ablaufbergen,
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wird zusätzlich zum Zugfunk der Rangierfunk eingerichtet. Dort wird das
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Kommunikationsverfahren "Rangieren in Rangierfunkgruppen – RiR"
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angewendet.
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(4) Mobile Teilnehmer werden beim Rangieren
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- im Zugfunk ( RoR und RiN) durch Wählen der funktionalen Rufnummer e r-
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reicht,
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- im Rangierfunk ( RiR) innerhalb der genutzten Gruppenverbindung durch
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Sprechtastenbedienung und Sprachanruf erreicht, ohne eine Rufnummer
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wählen zu müssen.
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Ortsfeste Teilnehmer werden
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- abhängig vom Standort des mobilen Teilnehmers in der Regel über Kurz-
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wahlrufnummern erreicht,
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- unabhängig vom Standort des mobilen Teilnehmers immer auch über die
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GSM-R-Rufnummer (Langwahl-Rufnummer) erreicht.
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(5) Für alle Betriebsstellen, auf denen planmäßig rangiert wird, wird ein Rangie r-
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funk-Teilnehmerverzeichnis erstellt. Das Rangierfunk -Teilnehmerverzeichnis
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ist Bestandteil des Streckenbuch EIU. Das Verzeichnis enthält unter and erem
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Angaben zu den nutzbaren Kommunikationsverfahren und zur Erreic hbarkeit
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aller Rangierfunk-Teilnehmer auf der Betriebsstelle.
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Die Erreichbarkeit der Weichenwärter wir d zusätzlich auch im Streckenbuch
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bekannt gegeben.
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Die Eisenbahnverkehrsunternehmen erhalten Verzeichnisse für ihre Mitarbe i-
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ter durch das Kundenmanagement der DB InfraGO AG.
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3 Teilnehmer
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(1) Ortsfeste Teilnehmer sind
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- Weichenwärter,
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- Rangierdisponent.
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(2) Mobile Teilnehmer sind
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- Triebfahrzeugführer,
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- Rangierbegleiter,
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- Rangierer.
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(3) Für die Handhabung der GSM -R-Geräte gelten d eren Bedienungsanleitun-
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gen.
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Bei Transport und Lagerung tragbarer GSM -R-Geräte muss der Teilnehmer
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darauf achten, dass durch unbeabsichtigte Bedie nhandlungen nicht vers e-
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hentlich ein Notruf ausgelöst werden kann. Dies kann z. B. durch Nutzung
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spezieller Tragevorrichtungen erreicht werden.
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Erreichbarkeit
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Rangierfunk-
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Teilnehmer-
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verzeichnis
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Ortsfeste
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Teilnehmer
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Mobile
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Teilnehmer
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Geräte-
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bedienung
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Gültig ab: 14.12.2025
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4 Verbindungsarten, Verbindungsprioritäten
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(1) Es sind Einzel -, Konferenz -, Gruppen - und Notrufverbindungen möglich. Je
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nach Verbindung ist wechselsprechen oder gegensprechen möglich. Beim
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Wechselsprechen können die Teilnehmer abwechselnd entweder sprechen
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oder hören, beim Gegensprechen können sie gleichzeitig sprechen und h ö-
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ren.
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(2) Eine Einzelverbindung ist zwischen zwei Teilnehmern untereinander möglich.
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Die Teilnehmer können gegensprechen.
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(3) In einer Konferenzverbindung können mehrere Teilnehmer durch Zusammen -
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schalten von Einzelverbindungen miteinand er sprechen. Die Teilnehmer kö n-
|
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nen gegensprechen.
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Beim Rangieren sollen keine Konferenzverbindungen genutzt werden.
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(4) Eine Gruppenverbindung ist eine Verbindung zwischen mehreren Teilne h-
|
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mern innerhalb eines festgelegten Gruppenrufbereichs (Rangiergebiet). Die
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Teilnehmer können wechselsprechen.
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(5) Die Notrufverbindung ist eine Gruppenverbindung mit höchster Priorität. Sie
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unterbricht alle Verbindungen innerhalb eines festgelegten Gruppenrufb e-
|
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reichs (Notrufbereich), mit Ausnahme einer bereits bestehenden Notrufve r-
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bindung. Alle berechtigten mobilen Teilnehmer und die örtlich zuständigen
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Stellen hören mit.
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(6) Für die Sprechverbindungen gelten folgende Prioritäten:
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Priorität 0 Notrufverbindungen
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Priorität 1 und 2 Beim Rangieren nicht verwendet
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Priorität 3 Durchführung des Bahnbetriebs
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Priorität 4 Sonstige Verbindungen
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Bei mobilen Endgeräten werden bestehende Verbindungen durch Verbindu n-
|
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gen mit höherer Priorität automatisch unterbrochen.
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Bei ortsfesten Endgeräten unterbrechen nur Notrufverbindungen bestehende
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Verbindungen, ausgenommen bestehender Notrufverbindungen. Die Priorität
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||
eingehender Rufe wird zusätzlich optisch angezeigt, um dem ortsfesten Teil -
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nehmer eine priorisierte Gesprächsannahme zu ermöglichen, z. B. weitere
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zeitgleich anstehende Notrufe mit Priorität 0 vor Gesprächswünschen mit Pr i-
|
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orität 3 oder 4.
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(7) Grundsätzlich wird im GSM -R-Mobilfunknetz Deutschland „GSM -R (D)“ ra n-
|
||
giert. Muss i m Kommunikationsverfahren RiN rangiert werden, wird das öf-
|
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fentliche (Public) Mobilfunknetz Deutschland „P -GSM (D)“ genutzt. Im Mobil-
|
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funknetz „P-GSM (D)“ sind keine Gruppenverbindungen – auch keine Notru f-
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verbindungen – und keine Wahl von Kurzwahlrufnummern möglich.
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5 Notruf
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(1) Der Anstoß und technische Ablauf zum Aufbau einer Notrufverbindung zu
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allen berechtigten Teilnehmern wird als Notruf bezeichnet. Anschließend ist
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eine Notdurchsage abzugeben. Inhalt einer Notdurchsage kann
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- das Melden einer Betriebsgefahr,
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- ein Nothaltauftrag,
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Sprech-
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verbindungen
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Einzel-
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verbindung
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Konferenz-
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verbindung
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Gruppen-
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verbindung
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Notruf-
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verbindung
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Prioritäten
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Mobilfunknetz
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auswählen
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Definition
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- eine Notfallmeldung oder
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- das Anfordern von Hilfe sein.
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Nach der Notdurchsage ist die Notrufverbindung zu beenden. Erst danach
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sind ergänzende Meldungen oder Rückfragen zulässig.
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Wird ein Notruf unbeabsichtigt ausgelöst, muss der die Notrufverbindung au f-
|
||
bauende Teilnehmer mitteilen, dass er die Notrufverbindung unbeabsichtigt
|
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aufgebaut hat und es sich nicht um eine Notdurchsage handelt.
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||
(2) Beim Rangieren im GSM-R Netz ist der Nothaltauftrag gemäß Ril 408.0 581
|
||
und Ril 408.2581 abzugeben.
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||
(3) Notdurchsagen erreichen beim Rangieren unter Umständen nicht alle zu in-
|
||
formierenden Teilnehmer auf direktem Weg, da je nach angewendetem
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||
Kommunikationsverfahren auf einer Betriebsstelle der Zugfunk -Notruf (RoR)
|
||
oder der Rangierfunk-Notruf (RiR) verwendet wird.
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||
Im Streckenbuch EIU ist festgelegt, welcher ortsfeste Teilnehmer Notdurc h-
|
||
sagen bei Bedarf aus dem gerade verwendeten in das jeweils andere Ko m-
|
||
munikationsverfahren (auch von und nach RiN) weiterleiten muss, um alle zu
|
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informierenden Teilnehmer zu erreichen.
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||
Notdurchsagen mit Nothaltaufträgen sind immer weiterzuleiten.
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6 Rangiergespräche führen
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(1) Zur Wahrung der Sprechdisziplin bei der Gesprächsabwicklung muss die Ril
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408.0056 beachtet werden.
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- Abweichend muss beim Kontroll - und Zielsprechen nicht wiederholt wer-
|
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den.
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(2) Beim Rangieren mit GSM-R ist
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- vor dem Abdrücken,
|
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- vor Fahrzeugbewegungen, bei denen sich der Triebfahrzeugführer nicht an
|
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der Spitze befindet,
|
||
- nach einer Störung am oder dem Wiedereinschalten des GSM-R-Geräts
|
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ein Probegespräch zur Kontrolle der Sprechverbindung zwischen Triebfah r-
|
||
zeugführer und Rangierbegleiter zu führen. Das erste Gespräch nach dem
|
||
Verbindungsaufbau, z. B. der Fahrauftrag und seine Wiederholung, darf als
|
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Probegespräch gewertet werden.
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(3) Ein Fahrauftrag darf grundsätzlich in einer Einzelverbindung erteilt werden. In
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einer Gruppenverbindung darf ein Fahrauftrag nur dann erteilt werden, wenn
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||
zeitgleich kein weiteres Triebfahrzeug innerhalb derselben Gruppenverbi n-
|
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dung rangiert.
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||
(4) Befindet sich der Triebfahrzeugführer während der Fahrzeugbewegung nicht
|
||
an der Spitze der Rangierfahrt, muss der Rangierbegleiter, der den Fahrweg
|
||
an der Spitze der Rangierfahrt beobachtet, den Triebfahrzeugführer etwa alle
|
||
10 Sekunden ansprechen und die betrieblich relevanten Informationen über -
|
||
mitteln, z. B. „Lok 3, Spitze am Bahnsteiganfang, weiter kommen“.
|
||
Das Kontrollsprechen darf durch ein Kontrolltonverfahren ersetzt werden.
|
||
(5) Rechtzeitig vor dem Ziel, bei der Annäherung an einen Gefahrenpunkt oder
|
||
wenn der Auftrag zur Verringerung der Geschwindigkeit erteilt wurde, muss
|
||
der Rangierbegleiter an der Spitze der Rangierfahrt
|
||
Nothaltauftrag
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||
Durchsage im
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||
Notruf weiter-
|
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leiten
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Sprech-
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||
disziplin
|
||
Probege-
|
||
spräch führen
|
||
Fahrauftrag
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||
Kontroll-
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sprechen
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Zielsprechen
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*
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*
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*
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*
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Gültig ab: 14.12.2025
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- in einer Einzelverbindung durch ständiges Zielsprechen,
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- in einer Gruppenverbindung durch ständiges Drücken der Sprechtaste,
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verbunden mit ständigem Zielsprechen
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die Rangierfahrt bis zum Halt führen. Dabei sollen Angaben zur Zielentfe r-
|
||
nung gemacht werden, z. B. "Lok 3, noch 30 Meter, noch 20 Meter, langsamer
|
||
werden, noch 10 Meter, Halt.“
|
||
(6) Unterbleibt das Kontroll - oder das Zielsprechen, wird die Durchsage unve r-
|
||
ständlich oder reißt sie ab, muss der Triebfahrzeugführer die Rangierfahrt s o-
|
||
fort anhalten.
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||
(7) Vermutet oder erkennt der Rangierbegleiter eine Funkstörung, z. B. weil der
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Triebfahrzeugführer nicht angemessen auf seine Aufträge reagiert, muss er
|
||
die Rangierfahrt sofort anhalten.
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(8) Rangiergespräche werden zur Beweissicherung nach Eintritt eines gefährli-
|
||
chen Ereignisses oder sonstiger gefährlicher Unregelmäßigkeiten aufgezeich-
|
||
net.
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7 Rangieren im Zugfunk
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(1) Für Sprechverbindungen zum Rangieren im Zugfunk sind funktionale Ruf -
|
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nummern für die Teilnehmer erforderlich. D ie funktionale Rufnummer für m o-
|
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bile Teilnehmer besteht aus der Ziffer „2“ (Zugfunkvorwahl), einer achtstell i-
|
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gen Rangierfahrtnummer oder der Zugnummer und einer Kennziffer (Funkt i-
|
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onscode).
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||
Rangierfahrtnummern müssen wie Zugnummern zum Erreichen bestimmter
|
||
Rangierfahrten eindeutig sein, das heißt sie können zeitgleich im GSM-R-Netz
|
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nur einmal verwendet werden.
|
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(2) Die Kennziffern für mobile Teilnehmer sind:
|
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Triebfahrzeugführer (auch Lokrangierführer) Kennziffer 01
|
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Weitere Triebfahrzeugführer unter derselben Rufnummer Kennziffer 02-05
|
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Rangierbegleiter (keine Lokrangierführer) Kennziffer 10
|
||
|
||
(3) Für ungeplante Rangierfahrten müssen Rangierfahrtnummern vom Weichen-
|
||
wärter zugeteilt werden. Sind auf einer Betriebsstelle mehrere Weichenwärter
|
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tätig, teilt der Weichenwärter die Rangierfahrtnummern zu, der im Rangie r-
|
||
funk-Teilnehmerverzeichnis bzw. im Streckenbuch an erster Stelle genannt
|
||
ist.
|
||
(4) Erhält der mobile Teilnehmer bei der funktionalen Anmeldung im GSM -R-Netz
|
||
die Meldung, dass die Rangierfahrtnummer (funktionale Rufnummer) bereits
|
||
vergeben ist, muss er sich vom We ichenwärter eine andere Rangier fahrt-
|
||
nummer zuteilen lassen.
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(5) Wenn es im Rangierfunk-Teilnehmerverzeichnis bzw. im Streckenbuch vorge-
|
||
schrieben ist, muss das Kommunikationsverfahren RiN im öffentlichen
|
||
(Public) Mobilfunknetz Deutschland „P-GSM (D)“ als alternativer Funkweg g e-
|
||
nutzt werden.
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(6) In der Regel wird mit der Zugnummer und Kennziffer 01 rangiert, die vor dem
|
||
Beginn, nach dem Ende und bei Unterwegsa ufenthalt von Zugfahrten zu ve r-
|
||
wenden ist. Beim Übergang auf eine neue Z ugfahrt ist nach dem Halt am g e-
|
||
wöhnlichen Halteplatz oder beim ersten Fahrtrichtungswechsel, z. B. bei
|
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Kontroll- /
|
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Zielsprechen
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unterbleibt
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Rangierbeglei-
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ter vermutet
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Funkstörung
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Sprachauf-
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zeichnung
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Funktionale
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Rufnummer
|
||
Kennziffern
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Rangierfahrt-
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||
nummer
|
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zuteilen
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Rangierfahrt-
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nummer be-
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reits vergeben
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RiN
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Kennziffer 01
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verwenden
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Gültig ab: 14.12.2025
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Kehrgleisfahrten, die alte Zugnummer in die neue Zugnummer mit Kennziffer
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||
01 zu ändern.
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(7) Sind zwei Triebfahrzeuge am Rangieren beteiligt, z. B. an der Spitze und am
|
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Schluss (gilt nicht bei Lokwechsel und bei Me hrfachtraktion von Triebfahrzeu-
|
||
gen), verwendet das künftig führende Triebfahrzeug die Kennziffer 01 und das
|
||
andere Triebfahrzeug die Kennziffer 02.
|
||
(8) Bei einem Lokwechsel, ggf. auch in Verbindung mit weiteren Rangierarbeiten,
|
||
z. B. Absetzen von Wagen, verwendet die Lokomotive zum Zug die Kennziffer
|
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02 und die Lokomotive vom Zug die Kennziffer 03.
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(9) Sind mehr als zwei Triebfahrzeuge am Rangieren beteiligt, z. B. S -Bahn
|
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Kurzzug wird um zwei Kurzzüge verstärkt , oder sind umfangreichere Rangier-
|
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arbeiten durchzuführen, sollen Rangierfahrtnummern verwendet werden.
|
||
Rangierfahrten mit Rangierfahrtnummer verwenden stets die Kennziffer 01.
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(10) Nach Ende der Rangierarbeiten müssen mobile Teilnehmer ihre funktionale
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Rufnummer im GSM-R-Netz abmelden, sofern sie diese Nummer nicht für e i-
|
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ne anschließende Zugfahrt verwenden sollen.
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8 Rangieren in Rangierfunkgruppen
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Hinweis: Um das Kommunikationsverfahren RiR nutzen zu können, benötigen
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mobile GSM-R-Geräte eine spezielle Rangierfunk -Software, mit der Gruppe n-
|
||
rufbereiche (Rangiergebiete) und Rangierfunkgruppen ausgewählt werden
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können.
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(1) Für das Kommunikationsverfahren RiR werden auf bestimmten Betriebsste l-
|
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len Rangierfunkgruppen für Gruppenverbindungen eingerichtet, die mit den
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Nummern 500 - 529 bezeichnet werden.
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Die Nutzungsmöglichkeiten werden im Rangierfunk -Teilnehmerverzeichnis
|
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bekannt gegeben.
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(2) Die Rangierfunkgruppe 500 ist die allgemeine Gruppenverbindung . Sie kann
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z. B. als örtliche Gruppenverbindung für alle mobilen Rangierfunkteilnehmer
|
||
eines festgelegten Gruppenrufbereichs (Rangiergebiets) oder zur Verständ i-
|
||
gung mehrerer Triebfahrzeugführer untereinander eingerichtet sein.
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(3) Die Rangierfunkgruppen 501 - 529 sind spezielle Gruppenverbindungen. Sie
|
||
dienen zur Verständigung innerhalb von Rangierteams mit mehr als zwei Tei l-
|
||
nehmern innerhalb eines festgelegten Gruppenrufbereichs (Rangiergebiets).
|
||
(4) Ortsfeste Teilnehmer sind in Gruppenverbindungen nicht ständig hörbereit.
|
||
Sie können sich in Gruppenverbindungen einschalten und sie auch wieder
|
||
verlassen oder beenden. Bei Gesprächsbedarf eines mobilen Teilnehmers
|
||
muss der ortsfeste Teilnehmer mit seiner GSM-R-Rufnummer oder seiner
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||
Kurzwahlrufnummer in einer Einzelverbindung angerufen und aufgefordert
|
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werden, an der Gruppenverbindung teilzunehmen. Einig e GSM-R-Geräte bie-
|
||
ten eine Soft wareunterstützung an, mit der die ortsfesten Teilnehmer durch
|
||
eine besondere Signalisierung aufgefordert werden können, sich in eine b e-
|
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stimmte Gruppenverbindung einzuschalten (Tonruffunktion).
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(5) Mit dem Einschalten der Betriebsart Rangierfunk meldet sich das mobile
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GSM-R-Gerät automatisch in der Rangierfunkgruppe 500 als Teilnehmer an.
|
||
Einige GSM-R-Geräte benötigen zur Anmeldung auch die Auswahl des Gru p-
|
||
penrufbereichs (Rangiergebiets).
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Zwei Trieb-
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fahrzeuge
|
||
Lokwechsel
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||
Andere Fälle
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Funktionale
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||
Rufnummer
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||
abmelden
|
||
Rangierfunk-
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||
gruppen
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Allgemeine
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Gruppen-
|
||
verbindung
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Spezielle
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Gruppen-
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verbindung
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Ortsfeste
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Teilnehmer
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erreichen
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Rangierfunk
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einschalten
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Gültig ab: 14.12.2025
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(6) Zur Anmeldung in einer Rangierfunkgruppe 501 - 529 muss am mobilen
|
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GSM-R-Gerät die Betriebsart Rangierfunk eingeschaltet sein. Weiterhin muss
|
||
der Gruppenrufbereich (Rangiergebi et) und die zu nutzende Rangierfunk-
|
||
gruppe ausgewählt werden . Einige GSM -R-Geräte benötigen außerdem die
|
||
Auswahl einer Kennziffer (Funktionscode). Bei Bedarf ist hier die Kennziffer
|
||
00 oder eine Kennziffer zwischen 50 und 59 auszuwählen.
|
||
(7) Längere Sprechpausen der mobilen Teilnehmer ohne Sprechtastenbetät igung
|
||
führen zu einer vorübergehenden Abschaltung der Gruppenverbindung
|
||
(Standby-Schaltung). Die Anmeldung der Teilnehmer in der Gruppenverbi n-
|
||
dung bleibt aber bestehen. Jede Sprechtastenbetätigung eines mobilen Grup-
|
||
penverbindungsteilnehmers schaltet die Gruppenverbindung sofort wieder ein.
|
||
(8) Bevor ein mobiles GSM -R-Gerät ausgeschaltet wird oder wenn es eine Grup-
|
||
penverbindung verlassen soll, muss es aus der Rangierfunkgruppe 501 - 529
|
||
abgemeldet werden.
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||
|
||
(9) Zum Beenden des Rangierfunks , um z. B. in den Zugfunk zu wechseln, muss
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||
die Betriebsart Rangierfunk am GSM-R-Gerät ausgeschaltet werden.
|
||
9 Instandhaltung und Störungen
|
||
(1) Alle betroffenen ortsfesten Teilnehmer müssen über Instandhaltungsarbeiten
|
||
und Störungen am GSM -R-Netz mit Auswirkungen auf den Betriebsablauf
|
||
rechtzeitig benachrichtigt werden.
|
||
(2) Bei planbaren Arbeiten, mit Außerbetriebnahme des GSM -R-Netzes über e i-
|
||
nen längeren Zeitraum, müssen die Eisenbahnverkehrsunternehmen durch
|
||
das Kundenmanagement der DB InfraGO AG benachrichtigt werden.
|
||
|
||
(3) Erkennt der Teilnehmer im laufenden Betrieb eine Störung , die die Rangie r-
|
||
kommunikation be einträchtigt, verständigt er die im Rangierfu nk-
|
||
Teilnehmerverzeichnis festgelegte Störungsmeldestelle.
|
||
(4) Bei Störungen im Funknetz GSM -R (D) darf nach Absprache mit dem We i-
|
||
chenwärter das Kommunikationsverfahren RiN als Rückfalle bene für die Ran-
|
||
gierkommunikation genutzt werden.
|
||
❑
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||
Anmeldung
|
||
in Rangier-
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||
funkgruppe
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||
501 - 529
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||
Längere
|
||
Sprechpausen
|
||
Abmeldung
|
||
aus Rangier-
|
||
funkgruppe
|
||
501 - 529
|
||
Rangierfunk
|
||
ausschalten
|
||
Grundsatz
|
||
Eisenbahn-
|
||
verkehrsunter-
|
||
nehmen be-
|
||
nachrichtigen
|
||
Störung
|
||
während des
|
||
Rangierens
|
||
Rückfallebene
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*
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||
*
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