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ankn cfaf670100 Squashed 'bahn/wissensdatenbank/' content from commit 07a8196e
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2026-06-30 21:19:25 +02:00

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...
25.05.2012
- Richtlinie 408.01 09, Bekanntgabe 11
- Richtlinie 408.11 - 19; Bekanntgabe 9
- Richtlinie 482 Neuherausgabe
Bekanntgabe 11 mit den Modulen 408.0102, 408.0103 und 408.0801 tritt zum 09.12.2012 in
Kraft
Bekanntgabe 9 mit den Modulen 408.1101 Abschnitt 2A01, 408.1101 Abschnitt 2A03 und
408.1801 Abschnitt 6 Absätze 3 und 4 (neu) tritt zum 09.12.2012 in Kraft
Neuherausgabe der Richtlinie 482 mit den Modulen 482.8001, 482.8002, 482.8003 und
482.8004 tritt zum 09.12.2012 in Kraft
Mit Inkraftsetzung der Module 482.8001 - 482.8004 entfällt Modul 482.9004.
Hinweise und Erläuterungen
Bei den Bekanntgaben sind in den Modulen die Zeilen mit Textänderungen am Rand durch „*“
gekennzeichnet; wenn Text weggefallen ist, ist das Sternchen neben die letzte nicht geänderte
Zeile gesetzt.
Themenschwerpunkte:
Mit der Neuherausgabe der Module 482.8001, 482.8002, 482.8003, 482.8004 und Bekanntgabe
11 bzw. Bekanntgabe 9 werden neben neuen Begriffen zentrale Regeln für Ortsstellbereiche
gegeben.
Die Zusammenarbeit zwischen dem Infrastrukturbetreiber und den Eisenbahnverkehrsunter-
nehmen als auch der Eisenbahnverkehrsunternehmen untereinander werden verbessert.
Die Schnittstelle zwischen der DB Netz AG als Infrastrukturbetreiber und den Eisenbahnver-
kehrsunternehmen, die diese Infrastruktur nutzen, wird präzisiert.
DB Netz AG
I.NPB 4
Markgrafendamm 24 Haus 35
10245 Berlin
Stephan Respondek
Telefon 999-21465
Telefax 955-58248
stephan.respondek@deutschebahn.com
Zeichen I.NPB 4 RSt
DB Netz AG • Markgrafendamm 24 Haus 35 • 10245 Berlin
Nach Verteiler der Richtlinien 408.01 09,
408.11 19 und 482.8001 - 8004
2/3
Mit der Neuherausgabe der Module
482.8001 Ortsstellbereiche
482.8002 Ortsgestellte Weichen und Gleissperren, Allgemeines
482.8003 Mechanisch ortsgestellte Weichen und Gleissperren bedienen
482.8004 Elektrisch ortsgestellte Weichen bedienen
und den neuen Regeln in den Modulen 408.0801 Abschnitt 6 und 408.1801 Abschnitt 6 Absätze
3 und 4 werden Informationsfluss, die operative Verfügbarkeit der Infrastruktur betreffend, und
die Ansprechpartner bzw. Ansprechstellen einheitlich geregelt.
Erläuterungen im Einzelnen
Das Modul 482.8001 richtet sich an den Eisenbahninfrastrukturunternehmer und den Betrieblich
örtlich zuständigen Mitarbeiter. Der Betrieblich örtlich zuständige Mitarbeiter ist der in den Örtli-
chen Richtlinien gemäß Modul 408.0801 Abschnitt 6 genannte Ansprechpartner bzw. die An-
sprechstelle für den Triebfahrzeugführer im Ortsstellbereich. Modul 482.8001 erklärt den Begriff
„Ortsstellbereich“. Ebenso beschreibt dieses Modul die Aufgaben des Betrieblich örtlich zustän-
digen Mitarbeiters. Es regelt, welche Anlagen der Ortsstellbereich umfasst, welche örtlichen
Unterlagen für den Ortsstellbereich zu erstellen und zu führen sind und wie bei Unregelmäßig-
keiten zu verfahren ist. Der Vordruck 482.8001V03 stellt ein Beispiel dar. Wird er als Muster
verwendet, muss die bildliche Darstellung (Lageplanskizze) des Ortsstellbereiches ergänzt wer-
den. Der Druck dieser Unterlage muss individuell beauftragt werden.
Modul 482.8002 richtet sich sowohl an Eisenbahnverkehrsunternehmen und deren Mitarbeiter,
die Anlagen der DB Netz AG nutzen, als auch an das Eisenbahninfrastrukturunternehmen und
dessen Mitarbeiter. Modul 482.8002 gibt allgemeine Regeln für das Bedienen von Weichen und
Gleissperren. Es beschreibt deren Aufbau und Funktion und regelt das Verhalten bei Unregel-
mäßigkeiten. Die Weichenverschlussarten, die bei der DB Netz AG am häufigsten vorkommen-
den beschreiben die Zusätzen Z02 (Klammerverschluss) und Z03 (Klinkenverschluss).
Modul 482.8003 beschreibt erstmals im Regelwerk der DB Netz AG Merkmale, Funktion und
Bedienung mechanisch ortsgestellter Weichen. Das Modul gilt für Eisenbahnverkehrsunterneh-
men, deren Mitarbeiter, sowie für das Eisenbahninfrastrukturunternehmen und dessen Mitarbei-
ter.
Modul 482.8004 enthält Regeln zu elektrisch ortsgestellten Weichen. Bisher waren diese im
Modul 482.9004 zu finden. Die Regeln des Moduls 482.9004 wurden - inhaltlich überarbeitet - in
Modul 482.8004 überführt. Mit der Inkraftsetzung der Module 482.8001 bis 482.8004 wird Modul
482.9004 außer Kraft gesetzt.
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Die neuen Regeln in den Modulen 408.0102, 408.0103, 408.0801 und 408.1801 sind der Ein-
führung des Begriffes „Ortsstellbereich“ und der damit im Zusammenhang stehenden Verfah-
rensweise geschuldet. Sie schreiben eine Verständigung zwischen Triebfahrzeugführer und
Betrieblich örtlich zuständigen Mitarbeiter über Besonderheiten in Ortsstellbereichen vor. An-
sprechpartner bzw. Ansprechstelle für Unregelmäßigkeiten und Störungen ist grundsätzlich der
Betrieblich örtlich zuständige Mitarbeiter.
DB Netz AG
gez. Bormet
Richtlinie
Bahnbetrieb Signalanlagen bedienen
Mechanisch ortsgestellte Weichen und Gleissperren bedienen 482.8003
Seite I
Fachautor: I.NPB 4; Stephan Respondek; Tel.: (030) 297 2 14 65 Gültig ab: 09.12.2012
Mechanisch ortsgestellte Weichen und Gleissperren bedienen
Gültig ab 09.12.2012
Das vorliegende Regelwerk ist urheberrechtlich geschützt. Der DB Netz AG steht an diesem
Regelwerk das ausschließliche und unbeschränkte Nutzungsrecht zu.
Jegliche Form der Vervielfältigung und Weitergabe bedürfen der Zustimmung der DB Netz AG
Mechanisch ortsgestellte Weichen und Gleissperren bedienen 482.8003
Seite II
Gültig ab: 09.12.2012
Anwender dieser Richtlinie
- Mitarbeiter im Bahnbetrieb
- Fachkräfte für die Instandhaltung
- Mitarbeiter mit Planungs-, Kontroll- und Überwachungsaufgaben
- Lehrkräfte für den Bahnbetrieb
Nachweis der Bekanntgaben
lfd. Nr. kurzer Inhalt gültig ab Bemerkungen eingearbeitet
(Name/Datum)
Neuherausgabe
Impressum
Herausgebende Stelle DB Netz AG
Betriebsverfahren
I.NPB 4 RSt
Stephan Respondek
Markgrafendamm 24
10245 Berlin
Tel. intern 9 99-2 14 65
Fax intern 9 55-5 82 48
Tel extern 0 30 / 2 97-2 14 65
Fax extern 0 69 / 2 65-5 82 48
Mechanisch ortsgestellte Weichen und Gleissperren
bedienen
482.8003
Seite III
Gültig ab: 09.12.2012
Inhaltsverzeichnis
1 Allgemeines
2 Weichen und Gleissperren bedienen
3 Kennzeichnung der Hebelgewichte
4 Weichensignale
Richtlinie
Bahnbetrieb Signalanlagen bedienen
Mechanisch ortsgestellte Weichen und Gleissperren bedienen 482.8003
Seite 1
Fachautor: I.NPB 4; Stephan Respondek; Tel.: (030) 297 2 14 65 Gültig ab: 09.12.2012
1 Allgemeines
(1) Diese Richtlinie enthält Bestimmungen für das Bedienen mechanisch ortsge-
stellter Weichen (MOW) und Gleissperren im Regel- und im Störungsfall.
(2) Örtliche Regelungen sowie Besonderheiten und Abweichungen sind in den
Örtlichen Zusätzen zu dieser Richtlinie geregelt.
2 Weichen und Gleissperren bedienen
(1) Vor dem Befahren mechanisch ortsgestellter Weichen und Gleissperren ist zu
prüfen, ob sich diese in der für die Fahrt erforderlichen Stellung befinden. Die
Stellgewichte der Weichen und Gleissperren müssen sich in der jeweiligen
Endlage befinden. Ist dies nicht der Fall, ist vor der Weiche bzw. Gleissperre
anzuhalten und diese in die erforderliche Stellung bzw. in die Endlage zu
bringen.
Bild 1 mechanisch ortsgestellte Weiche
Inhalt
Örtlichkeit
prüfen
Mechanisch ortsgestellte Weichen und Gleissperren bedienen 482.8003
Seite 2
Gültig ab: 09.12.2012
Bild 2 Gleissperre aufgelegt
(2) Mechanisch ortsgestellte Weichen und Gleissperren werden durch eine an
der Weiche bzw. Gleissperre angebrachte Bedienungseinrichtung, das kön-
nen Griffe, Hebel- oder Umstellgewichte sein, mittels Körperkraft umgestellt.
Bei mechanisch ortsgestellten Weichen ist darauf zu achten, dass die Weiche
die Endlage erreicht, ggf. muss durch Nachdrücken des Stellhebels die Wei-
che in die Endlage gebracht werden.
Gleissperren können direkt über einen Handgriff am Entgleisungsschuh oder
mittels eines Hebels über ein festes Gestänge ab- bzw. aufgelegt werden.
Bedienen
Mechanisch ortsgestellte Weichen und Gleissperren
bedienen
482.8003
Seite 3
Gültig ab: 09.12.2012
Bild 3 Mechanisch ortsgestellte Weiche
3 Kennzeichnung der Hebelgewichte
(1) Die Hebelgewichte mechanisch ortsgestellter Weichen und Gleissperren sind
gekennzeichnet. Die Kennzeichnung und deren Bedeutung sind in der Ril
301.9001 im Abschnitt 15 dargestellt.
(2) Mechanisch ortsgestellte Weichen, deren Hebelgewichte gelb gekennzeichnet
sind, müssen nicht zwingend in eine Stellung gebracht werden.
(3) Weichen deren Hebelgewichte mit weiß-schwarzem Anstrich gekennzeichnet
sind, sind nach dem Befahren wieder zwingend in die Grundstellung, schwarz
gestrichener Teil des Hebelgewichtes zeigt zum Erdboden, zu bringen.
(4) Zum Umstellen der Weichen, deren Hebelgewichte mit einem „W“ gekenn-
zeichnet sind, ist die Zustimmung des für diesen Bereich zuständigen Bedie-
ners erforderlich. Die Grundstellung der Weiche ist hier ebenfalls zwingend
vorgeschrieben.
(5) Rückfallweichen haben eine Grundstellung und sind in dieser durch ein Wei-
chenbockschloss verschlossen. Sie dürfen aufgefahren werden. Mittels eines
Rückstellmechanismus stellen sich die Weichenzungen anschließend selbst-
tätig in die Grundstellung zurück.
Allgemeines
keine Grund-
stellung
Grundstellung
Zustim-
mungsweiche
Rückfallwei-
chen
Mechanisch ortsgestellte Weichen und Gleissperren bedienen 482.8003
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Gültig ab: 09.12.2012
Sollen diese Weichen von der Spitze aus in der Stellung befahren werden, die
nicht der Grundstellung der Weiche entspricht, so können sie mittels Hebel
umgestellt werden.
Kleinwagen und führende Fahrzeuge mit einer Radsatzlast von weniger als
3,5 t dürfen Rückfallweichen nicht auffahren, für sie muss die Weiche mittels
Hebel umgestellt werden.
Zum Umstellen der Rückfallweichen ist in jedem Fall die Zustimmung des ört-
lich zuständigen Bedieners bzw. des Fahrdienstleiters erforderlich.
(6) Sollen ortsgestellte Weichen ohne Spitzenverschluss gegen die Spitze befah-
ren werden, sind die Umstellhebel während des Befahrens kräftig nach unten
zu drücken. Steht beim Befahren mehrerer solcher Weichen nur ein Mitarbei-
ter zur Verfügung, ist die erste Weiche entsprechend zu bedienen. Die ande-
ren Weichen sind zu beaufsichtigen.
4 Weichensignale
Weichensignale für mechanisch ortsgestellte Weichen dienen lediglich als
Orientierungshilfe zum Erkennen der Fahrtrichtung (Ril 301.0801 Abschn.
1(1)). Sie zeigen nicht an, ob der Spitzenverschluss ordnungsgemäß wirkt
bzw. sich die abliegenden und anliegenden Weichenzungen einer ortsgestell-
ten Weiche in der richtigen Stellung befinden.
Weichen ohne
Spitzen-
verschluss