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339 lines
11 KiB
Markdown
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11 KiB
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domain: "regelwerk"
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tool: "allgemein"
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...
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25.05.2012
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- Richtlinie 408.01 – 09, Bekanntgabe 11
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- Richtlinie 408.11 - 19; Bekanntgabe 9
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- Richtlinie 482 – Neuherausgabe
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Bekanntgabe 11 mit den Modulen 408.0102, 408.0103 und 408.0801 tritt zum 09.12.2012 in
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Kraft
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Bekanntgabe 9 mit den Modulen 408.1101 Abschnitt 2A01, 408.1101 Abschnitt 2A03 und
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408.1801 Abschnitt 6 Absätze 3 und 4 (neu) tritt zum 09.12.2012 in Kraft
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Neuherausgabe der Richtlinie 482 mit den Modulen 482.8001, 482.8002, 482.8003 und
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482.8004 tritt zum 09.12.2012 in Kraft
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Mit Inkraftsetzung der Module 482.8001 - 482.8004 entfällt Modul 482.9004.
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Hinweise und Erläuterungen
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Bei den Bekanntgaben sind in den Modulen die Zeilen mit Textänderungen am Rand durch „*“
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gekennzeichnet; wenn Text weggefallen ist, ist das Sternchen neben die letzte nicht geänderte
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Zeile gesetzt.
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Themenschwerpunkte:
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Mit der Neuherausgabe der Module 482.8001, 482.8002, 482.8003, 482.8004 und Bekanntgabe
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11 bzw. Bekanntgabe 9 werden neben neuen Begriffen zentrale Regeln für Ortsstellbereiche
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gegeben.
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Die Zusammenarbeit zwischen dem Infrastrukturbetreiber und den Eisenbahnverkehrsunter-
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nehmen als auch der Eisenbahnverkehrsunternehmen untereinander werden verbessert.
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Die Schnittstelle zwischen der DB Netz AG als Infrastrukturbetreiber und den Eisenbahnver-
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kehrsunternehmen, die diese Infrastruktur nutzen, wird präzisiert.
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DB Netz AG
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I.NPB 4
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Markgrafendamm 24 Haus 35
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10245 Berlin
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Stephan Respondek
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Telefon 999-21465
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Telefax 955-58248
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stephan.respondek@deutschebahn.com
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Zeichen I.NPB 4 RSt
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DB Netz AG • Markgrafendamm 24 Haus 35 • 10245 Berlin
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Nach Verteiler der Richtlinien 408.01 – 09,
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408.11 – 19 und 482.8001 - 8004
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Mit der Neuherausgabe der Module
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482.8001 Ortsstellbereiche
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482.8002 Ortsgestellte Weichen und Gleissperren, Allgemeines
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482.8003 Mechanisch ortsgestellte Weichen und Gleissperren bedienen
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482.8004 Elektrisch ortsgestellte Weichen bedienen
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und den neuen Regeln in den Modulen 408.0801 Abschnitt 6 und 408.1801 Abschnitt 6 Absätze
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3 und 4 werden Informationsfluss, die operative Verfügbarkeit der Infrastruktur betreffend, und
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die Ansprechpartner bzw. Ansprechstellen einheitlich geregelt.
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Erläuterungen im Einzelnen
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Das Modul 482.8001 richtet sich an den Eisenbahninfrastrukturunternehmer und den Betrieblich
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örtlich zuständigen Mitarbeiter. Der Betrieblich örtlich zuständige Mitarbeiter ist der in den Örtli-
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chen Richtlinien gemäß Modul 408.0801 Abschnitt 6 genannte Ansprechpartner bzw. die An-
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sprechstelle für den Triebfahrzeugführer im Ortsstellbereich. Modul 482.8001 erklärt den Begriff
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„Ortsstellbereich“. Ebenso beschreibt dieses Modul die Aufgaben des Betrieblich örtlich zustän-
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digen Mitarbeiters. Es regelt, welche Anlagen der Ortsstellbereich umfasst, welche örtlichen
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Unterlagen für den Ortsstellbereich zu erstellen und zu führen sind und wie bei Unregelmäßig-
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keiten zu verfahren ist. Der Vordruck 482.8001V03 stellt ein Beispiel dar. Wird er als Muster
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verwendet, muss die bildliche Darstellung (Lageplanskizze) des Ortsstellbereiches ergänzt wer-
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den. Der Druck dieser Unterlage muss individuell beauftragt werden.
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Modul 482.8002 richtet sich sowohl an Eisenbahnverkehrsunternehmen und deren Mitarbeiter,
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die Anlagen der DB Netz AG nutzen, als auch an das Eisenbahninfrastrukturunternehmen und
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dessen Mitarbeiter. Modul 482.8002 gibt allgemeine Regeln für das Bedienen von Weichen und
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Gleissperren. Es beschreibt deren Aufbau und Funktion und regelt das Verhalten bei Unregel-
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mäßigkeiten. Die Weichenverschlussarten, die bei der DB Netz AG am häufigsten vorkommen-
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den beschreiben die Zusätzen Z02 (Klammerverschluss) und Z03 (Klinkenverschluss).
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Modul 482.8003 beschreibt erstmals im Regelwerk der DB Netz AG Merkmale, Funktion und
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Bedienung mechanisch ortsgestellter Weichen. Das Modul gilt für Eisenbahnverkehrsunterneh-
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men, deren Mitarbeiter, sowie für das Eisenbahninfrastrukturunternehmen und dessen Mitarbei-
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ter.
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Modul 482.8004 enthält Regeln zu elektrisch ortsgestellten Weichen. Bisher waren diese im
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Modul 482.9004 zu finden. Die Regeln des Moduls 482.9004 wurden - inhaltlich überarbeitet - in
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Modul 482.8004 überführt. Mit der Inkraftsetzung der Module 482.8001 bis 482.8004 wird Modul
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482.9004 außer Kraft gesetzt.
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3/3
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Die neuen Regeln in den Modulen 408.0102, 408.0103, 408.0801 und 408.1801 sind der Ein-
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führung des Begriffes „Ortsstellbereich“ und der damit im Zusammenhang stehenden Verfah-
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rensweise geschuldet. Sie schreiben eine Verständigung zwischen Triebfahrzeugführer und
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Betrieblich örtlich zuständigen Mitarbeiter über Besonderheiten in Ortsstellbereichen vor. An-
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sprechpartner bzw. Ansprechstelle für Unregelmäßigkeiten und Störungen ist grundsätzlich der
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Betrieblich örtlich zuständige Mitarbeiter.
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DB Netz AG
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gez. Bormet
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Richtlinie
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Bahnbetrieb Signalanlagen bedienen
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Mechanisch ortsgestellte Weichen und Gleissperren bedienen 482.8003
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Seite I
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Fachautor: I.NPB 4; Stephan Respondek; Tel.: (030) 297 2 14 65 Gültig ab: 09.12.2012
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Mechanisch ortsgestellte Weichen und Gleissperren bedienen
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Gültig ab 09.12.2012
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Das vorliegende Regelwerk ist urheberrechtlich geschützt. Der DB Netz AG steht an diesem
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Regelwerk das ausschließliche und unbeschränkte Nutzungsrecht zu.
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Jegliche Form der Vervielfältigung und Weitergabe bedürfen der Zustimmung der DB Netz AG
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Mechanisch ortsgestellte Weichen und Gleissperren bedienen 482.8003
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||
Seite II
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Gültig ab: 09.12.2012
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Anwender dieser Richtlinie
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- Mitarbeiter im Bahnbetrieb
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- Fachkräfte für die Instandhaltung
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- Mitarbeiter mit Planungs-, Kontroll- und Überwachungsaufgaben
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- Lehrkräfte für den Bahnbetrieb
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Nachweis der Bekanntgaben
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lfd. Nr. kurzer Inhalt gültig ab Bemerkungen eingearbeitet
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(Name/Datum)
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Neuherausgabe
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Impressum
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Herausgebende Stelle DB Netz AG
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Betriebsverfahren
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I.NPB 4 RSt
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Stephan Respondek
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Markgrafendamm 24
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10245 Berlin
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Tel. intern 9 99-2 14 65
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Fax intern 9 55-5 82 48
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Tel extern 0 30 / 2 97-2 14 65
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Fax extern 0 69 / 2 65-5 82 48
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Mechanisch ortsgestellte Weichen und Gleissperren
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bedienen
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482.8003
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Seite III
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Gültig ab: 09.12.2012
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Inhaltsverzeichnis
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1 Allgemeines
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2 Weichen und Gleissperren bedienen
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3 Kennzeichnung der Hebelgewichte
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4 Weichensignale
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Richtlinie
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Bahnbetrieb Signalanlagen bedienen
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Mechanisch ortsgestellte Weichen und Gleissperren bedienen 482.8003
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Seite 1
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Fachautor: I.NPB 4; Stephan Respondek; Tel.: (030) 297 2 14 65 Gültig ab: 09.12.2012
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1 Allgemeines
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(1) Diese Richtlinie enthält Bestimmungen für das Bedienen mechanisch ortsge-
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stellter Weichen (MOW) und Gleissperren im Regel- und im Störungsfall.
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(2) Örtliche Regelungen sowie Besonderheiten und Abweichungen sind in den
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Örtlichen Zusätzen zu dieser Richtlinie geregelt.
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2 Weichen und Gleissperren bedienen
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(1) Vor dem Befahren mechanisch ortsgestellter Weichen und Gleissperren ist zu
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prüfen, ob sich diese in der für die Fahrt erforderlichen Stellung befinden. Die
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Stellgewichte der Weichen und Gleissperren müssen sich in der jeweiligen
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Endlage befinden. Ist dies nicht der Fall, ist vor der Weiche bzw. Gleissperre
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anzuhalten und diese in die erforderliche Stellung bzw. in die Endlage zu
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bringen.
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Bild 1 mechanisch ortsgestellte Weiche
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Inhalt
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Örtlichkeit
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prüfen
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Mechanisch ortsgestellte Weichen und Gleissperren bedienen 482.8003
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Seite 2
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Gültig ab: 09.12.2012
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Bild 2 Gleissperre aufgelegt
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(2) Mechanisch ortsgestellte Weichen und Gleissperren werden durch eine an
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der Weiche bzw. Gleissperre angebrachte Bedienungseinrichtung, das kön-
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nen Griffe, Hebel- oder Umstellgewichte sein, mittels Körperkraft umgestellt.
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Bei mechanisch ortsgestellten Weichen ist darauf zu achten, dass die Weiche
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die Endlage erreicht, ggf. muss durch Nachdrücken des Stellhebels die Wei-
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che in die Endlage gebracht werden.
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Gleissperren können direkt über einen Handgriff am Entgleisungsschuh oder
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mittels eines Hebels über ein festes Gestänge ab- bzw. aufgelegt werden.
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Bedienen
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Mechanisch ortsgestellte Weichen und Gleissperren
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bedienen
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482.8003
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Seite 3
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Gültig ab: 09.12.2012
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Bild 3 Mechanisch ortsgestellte Weiche
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3 Kennzeichnung der Hebelgewichte
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(1) Die Hebelgewichte mechanisch ortsgestellter Weichen und Gleissperren sind
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gekennzeichnet. Die Kennzeichnung und deren Bedeutung sind in der Ril
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301.9001 im Abschnitt 15 dargestellt.
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(2) Mechanisch ortsgestellte Weichen, deren Hebelgewichte gelb gekennzeichnet
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sind, müssen nicht zwingend in eine Stellung gebracht werden.
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(3) Weichen deren Hebelgewichte mit weiß-schwarzem Anstrich gekennzeichnet
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sind, sind nach dem Befahren wieder zwingend in die Grundstellung, schwarz
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gestrichener Teil des Hebelgewichtes zeigt zum Erdboden, zu bringen.
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(4) Zum Umstellen der Weichen, deren Hebelgewichte mit einem „W“ gekenn-
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zeichnet sind, ist die Zustimmung des für diesen Bereich zuständigen Bedie-
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ners erforderlich. Die Grundstellung der Weiche ist hier ebenfalls zwingend
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vorgeschrieben.
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(5) Rückfallweichen haben eine Grundstellung und sind in dieser durch ein Wei-
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chenbockschloss verschlossen. Sie dürfen aufgefahren werden. Mittels eines
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Rückstellmechanismus stellen sich die Weichenzungen anschließend selbst-
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tätig in die Grundstellung zurück.
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Allgemeines
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keine Grund-
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stellung
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Grundstellung
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Zustim-
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mungsweiche
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Rückfallwei-
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||
chen
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Mechanisch ortsgestellte Weichen und Gleissperren bedienen 482.8003
|
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Seite 4
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Gültig ab: 09.12.2012
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Sollen diese Weichen von der Spitze aus in der Stellung befahren werden, die
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nicht der Grundstellung der Weiche entspricht, so können sie mittels Hebel
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umgestellt werden.
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Kleinwagen und führende Fahrzeuge mit einer Radsatzlast von weniger als
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3,5 t dürfen Rückfallweichen nicht auffahren, für sie muss die Weiche mittels
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Hebel umgestellt werden.
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Zum Umstellen der Rückfallweichen ist in jedem Fall die Zustimmung des ört-
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lich zuständigen Bedieners bzw. des Fahrdienstleiters erforderlich.
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(6) Sollen ortsgestellte Weichen ohne Spitzenverschluss gegen die Spitze befah-
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ren werden, sind die Umstellhebel während des Befahrens kräftig nach unten
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zu drücken. Steht beim Befahren mehrerer solcher Weichen nur ein Mitarbei-
|
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ter zur Verfügung, ist die erste Weiche entsprechend zu bedienen. Die ande-
|
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ren Weichen sind zu beaufsichtigen.
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4 Weichensignale
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Weichensignale für mechanisch ortsgestellte Weichen dienen lediglich als
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Orientierungshilfe zum Erkennen der Fahrtrichtung (Ril 301.0801 Abschn.
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1(1)). Sie zeigen nicht an, ob der Spitzenverschluss ordnungsgemäß wirkt
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bzw. sich die abliegenden und anliegenden Weichenzungen einer ortsgestell-
|
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ten Weiche in der richtigen Stellung befinden.
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Weichen ohne
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Spitzen-
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verschluss
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