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2026-06-30 21:19:25 +02:00

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regelwerk allgemein allgemein
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regelwerk
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Richtlinie Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen PZB-Fahrzeugeinrichtung bedienen; PZB-Fahrzeugeinrichtung I60M 483.0101Z02 Seite 1 483.0101A03 Fachautor: I.IAI 45 | Steffen Schöneich | steffen.schoeneich@deutschebahn.com Gültig ab: 14.12.2025 Inhaltsverzeichnis 1 Anwendungsbereich und Zweck des Zusatzes ................... 2 2 Abweichungen beim Aufbau der PZB-Fahrzeugeinrichtung ................................................... 2 3 Abweichung bei den Überwachungsfunktionen .................. 6 4 Abweichungen bei der 2000-Hz-Beeinflussung .................. 7 5 Abweichungen bei Vorbereitung der PZB- Fahrzeugeinrichtung ........................................................... 8 6 Abweichungen beim Bedienen während der Fahrt ............. 9 7 Abweichungen beim Ab-/Ausschalten .............................. 11 8 Abweichungen bei technischen Unregelmäßigkeiten und Störung ...................................................................... 12

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Gültig ab: 14.12.2025 1 Anwendungsbereich und Zweck des Zusatzes (1) Dieser Zusatz gilt nur in Verbindung mit und in Ergänzung zu Richtlinie 483.0101 für das Bedienen einer PZB- Fahrzeugeinrichtung der Bauform I60M eines Fahrzeugs, das signalgeführt und unter Überwachung der PZB verkehrt. (2) Die nachfolgenden Abschnitte enthalten nur die sich aus dem Einsatz der PZB-Fahrzeugeinrichtung der Bauform I60M ergebenden Abweichungen von bzw. die erforderlichen Ergänzungen zu den Vorgaben der Richtlinie 483.0101. Alle hierbei nicht betroffenen Inhalte der Richtlinie 483.0101 gelten unverändert auch für das Bedienen einer PZB-Fahrzeugeinrichtung der Bauform I60M eines Fahrzeugs, das signalgeführt und unter Überwachung der PZB verkehrt. (3) Bei einer PZB-Fahrzeugeinrichtung der Bauform I60M kann ausschließlich die PZB-Zugart U eingestellt werden. Die Einstellung einer anderen PZB-Zugart ist nicht möglich. 2 Abweichungen beim Aufbau der PZB-Fahrzeugeinrichtung (1) Anstelle von Abschnitt 5 Absatz (1) der Richtlinie 483.0101 gilt: Bild 1 zeigt in schematischer Form den funktionalen Aufbau einer PZB-Fahrzeugeinrichtung der Bauform I60M.

Anwendungs- bereich Regelungs- gegenstand PZB-Zugart U fest eingestellt Aufbauschema

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Gültig ab: 14.12.2025 Bild 1 Aufbauschema einer PZB-Fahrzeugeinrichtung der Bauform I60M

(2) Anstelle von Abschnitt 5 Absatz (2) der Richtlinie 483.0101 gilt: Die PZB-Kerneinheit ist die zentrale Verarbeitungseinheit der PZB-Fahrzeugeinrichtung der Bauform I60M. Sie verarbeitet streckenseitige Beeinflussungen und führt die dementsprechenden Überwachungsfunktionen aus. Die PZB-Kerneinheit besteht aus:

  • der Relaisgruppe,
  • dem elektrischen Registriergerät ER 4/6 (durch eine Klappe im Deckel zugänglich),
  • der Bremswirkgruppe,
  • der Raddurchmesser-Anpassungsdose,
  • dem Netzgerät und
  • den Transistorgeneratoren. PZB-Kerneinheit

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Gültig ab: 14.12.2025 (3) Anstelle von Abschnitt 5 Absatz (3) der Richtlinie 483.0101 gilt: Bei aktiv geschalteter PZB-Fahrzeugeinrichtung (vgl. Abschnitt 5 Absatz (10) der Richtlinie 483.0101) strahlt der Fahrzeugmagnet permanent ein elektromagnetisches Wechselfeld ab, das die induktive Kopplung mit wirksam geschalteten Gleismagneten sowie die Übertragung von Schaltimpulsen zum GSE bzw. GSA einer Geschwindigkeits-Überwachungseinrichtung ermöglicht. Eine induktive Kopplung des Fahrzeug- mit einem Gleismagneten wird als streckenseitige Beeinflussung an die PZB-Kerneinheit übertragen. Das Fahrzeug ist mit zwei Fahrzeugmagneten (jeweils ein Fahrzeugmagnet für jede Fahrtrichtung) ausgerüstet (vgl. Bild 1). Bei aktiv geschalteter PZB-Fahrzeugeinrichtung (vgl. Absatz (9)) ist immer der Fahrzeugmagnet in Fahrtrichtung rechts aktiv geschaltet. (4) Anstelle von Abschnitt 5 Absatz (4) der Richtlinie 483.0101 gilt: Der Bremseingriff bildet die Schnittstelle der PZB- Fahrzeugeinrichtung zur Hauptluftleitung des Fahrzeugs. Er dient der Einleitung von PZB-Zwangsbremsungen sowie der Ermittlung der Betriebsbereitschaft der PZB. Zu den Druckluftbauteilen des Bremseingriffs gehören der PZB-Luftabsperrhahn, der Filter und das Notventil. Sie verbinden die Hauptluftleitung mit dem Übertragungs- und Nullventil an der Bremswirkgruppe in der PZB-Kerneinheit (Bild 1). (5) Anstelle von Abschnitt 5 Absatz (5) der Richtlinie 483.0101 gilt: Die Hupe, der blaue Leuchtmelder „45“ und der Leuchtmelder „Gelb“ im Führerraum informieren über die Betriebs- und Überwachungszustände der PZB- Fahrzeugeinrichtung der Bauform I60M in hör- und sichtbarer Form. (6) Anstelle von Abschnitt 5 Absatz (7) der Richtlinie 483.0101 gilt: Die PZB-Zugart U ist über den PZB-Zugartschalter fest eingestellt. (7) Anstelle von Abschnitt 5 Absatz (8) der Richtlinie 483.0101 gilt: Mit Hilfe des Wegimpulsgebers ermittelt die PZB- Kerneinheit die momentane Geschwindigkeit und die zurückgelegte Wegstrecke. Fahrzeug- magnet Bremseingriff Anzeigeein- richtung und Schallgeber für akustische Meldungen PZB- Zugartschalter Wegimpuls- geber

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Gültig ab: 14.12.2025 (8) Anstelle von Abschnitt 5 Absatz (9) der Richtlinie 483.0101 gilt: Das elektrische Registriergerät ER 4/6 dient zum Nachweis der Betriebs- und Bedienvorgänge und registriert zu diesem Zweck fortlaufend ausgewählte Fahrdaten (streckenseitige Beeinflussungen, Bedienhandlungen des Trieb- fahrzeugführers, Fahrtverlauf, Uhrzeit und Datum). Beim elektrischen Registriergerät ER 4/6 handelt es sich um ein Registriergerät mit Schreibstreifen. Der Aufbau des elektrischen Registriergeräts ER 4/6 ist in Bild 2 veranschaulicht. Bild 2 Aufbauschema des elektrischen Registriergeräts ER 4/6

(9) Anstelle von Abschnitt 5 Absatz (10) der Richtlinie 483.0101 gilt: Die Fahrtrichtungsschaltung ist in Form von Drucktastern ausgeführt. Es ist immer eine der beiden für den Betrieb als führendes Fahrzeug geeigneten Fahrtrichtungen aktiviert. Mit Einschaltung der PZB-Fahrzeugeinrichtung wird diese gleichzeitig für die aktivierte Fahrtrichtung aktiv geschaltet und somit empfangsbereit für alle für diese Fahrtrichtung vorgesehenen streckenseitigen Beeinflussungen gemacht (vgl. Absatz (3)). Elektrisches Registriergerät ER 4/6 Fahrtrichtungs- schaltung

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Gültig ab: 14.12.2025 Für die deaktivierte Fahrtrichtung kann die PZB- Fahrzeugeinrichtung keine streckenseitigen Beeinflussungen empfangen. Bei einem Wechsel der Fahrtrichtung durch Betätigen des entsprechenden Drucktasters wird gleichzeitig die Aktivschaltung der PZB- Fahrzeugeinrichtung umgekehrt. (10) Anstelle von Abschnitt 5 Absatz (12) der Richtlinie 483.0101 gilt: Der PZB-Luftabsperrhahn dient dazu, den Bremseingriff der PZB-Fahrzeugeinrichtung der Bauform I60M im Störungsfall manuell unterbinden zu können. 3 Abweichung bei den Überwachungsfunktionen (1) Die Abschnitte 6 bis 8, 10 und 11 der Richtlinie 483.0101 gelten nicht, da die dort beschriebenen Überwachungsfunktionen bei einer PZB-Fahrzeugein- richtung der Bauform I60M nicht realisiert sind. (2) Nach einer 1000-Hz-Beeinflussung hat der Triebfahrzeugführer 4 s lang Zeit, seine Wachsamkeit mittels Betätigung der Wachsamkeitstaste zu bestätigen. Für die Dauer der Betätigung der Wachsamkeitstaste ertönt ein Dauerton der Hupe. Hat der Triebfahrzeugführer die Wachsamkeitsaste nicht spätestens 4 s nach der 1000-Hz-Beeinflussung betätigt, wird eine PZB-Zwangsbremsung eingeleitet. (3) 45 s nach einer 1000-Hz- oder vor einer 500-Hz- Beeinflussung muss die Geschwindigkeit des Fahrzeugs unter den in Tabelle 1 aufgeführten Prüfgeschwindigkeiten liegen.

PZB-Zugartschalter in Stellung Prüfgeschwindigkeit nach 1000-Hz-Beeinflussung Prüfgeschwindigkeit nach 500-Hz-Beeinflussung U nach Ablauf von 45 s: 25 km/h 10 km/h Tabelle 1: Wirksame Prüfgeschwindigkeiten in Abhängigkeit von der streckenseitigen Beeinflussung Während des Ablaufs der 45 s (siehe Tabelle 1) leuchtet der Leuchtmelder „Gelb“ dauerhaft. Der Leuchtmelder „Gelb“ erlischt, sobald die 45 s abgelaufen sind. PZB- Luftabsperr- hahn Nicht realisierte Überwachungs- funktionen Wachsamkeits- prüfung Prüfge- schwindigkeiten

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Gültig ab: 14.12.2025 In Bild 3 ist das Überwachungsprinzip der PZB- Fahrzeugeinrichtung der Bauform I60M mit Prüfgeschwindigkeiten veranschaulicht und zum Vergleich dem Überwachungsprinzip einer im Betriebsprogramm PZB 90 betriebenen PZB-Fahrzeugeinrichtung gegenübergestellt. Bild 3 Überwachung zwischen Vor- und Halt zeigendem Hauptsignal der PZB-Fahrzeugeinrichtung der Bauform I60M im Vergleich zum Überwachungsprinzip des Betriebsprogramms PZB 90

4 Abweichungen bei der 2000-Hz-Beeinflussung (1) Anstelle von Abschnitt 9 Absatz (1) der Richtlinie 483.0101 gilt: Nach einer streckenseitigen Beeinflussung durch einen GM 2000 Hz (2000-Hz-Beeinflussung) leitet die PZB- Fahrzeugeinrichtung eine PZB-Zwangsbremsung bis zum PZB-Zwangs- bremsung

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Gültig ab: 14.12.2025 Stillstand des Fahrzeugs ein und es ertönt ein Dauerton der Hupe. (2) Anstelle von Abschnitt 9 Absatz (2) der Richtlinie 483.0101 gilt: Bei Betätigung der Befehlstaste während einer 2000-Hz- Beeinflussung erfolgt keine PZB-Zwangsbremsung bis zum Stillstand des Fahrzeugs. 5 Abweichungen bei Vorbereitung der PZB-Fahrzeugeinrichtung (1) Anstelle von Abschnitt 12 Absatz (1) der Richtlinie 483.0101 gilt: Der Triebfahrzeugführer muss im führenden Führerraum

  • vor der ersten Zugfahrt unter Überwachung der PZB nach Übernahme des Fahrzeugs und
  • vor der ersten Zugfahrt unter Überwachung der PZB nach einem Führerraum- bzw. Fahrtrichtungswechsel im Stillstand des Zuges die Betriebsbereitschaft der PZB- Fahrzeugeinrichtung gemäß Absatz (2) prüfen. (2) Anstelle von Abschnitt 12 Absatz (4) der Richtlinie 483.0101 gilt: Die PZB-Fahrzeugeinrichtung des Fahrzeugs ist betriebsbereit, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
  • Die PZB-Fahrzeugeinrichtung ist für die vorgesehene Fahrtrichtungaktiv geschaltet.
  • Die PZB-Fahrzeugeinrichtung zeigt die fest eingestellte PZB-Zugart U mit dem dauerhaft leuchtenden blauen Leuchtmelder „45“ an. Ist die PZB-Fahrzeugeinrichtung nicht aktiv geschaltet, muss der Triebfahrzeugführer die PZB-Fahrzeug- einrichtung aktiv schalten. (3) Anstelle von Abschnitt 12 Absatz (5) der Richtlinie 483.0101 gilt: Der Triebfahrzeugführer schaltet die PZB- Fahrzeugeinrichtung ein, indem er im Stillstand des Fahrzeugs den PZB-Hauptschalter in die Schaltstellung „EIN“ bringt. Gleichzeitig mit der Einschaltung wird die PZB- Fahrzeugeinrichtung für die bereits eingestellte Fahrtrichtung aktiv geschaltet. Abschnitt 12 Absatz (6) der Richtlinie 483.0101 gilt nicht. Betätigung der Befehlstaste Zugfahrten Betriebs- bereitschaft prüfen Ein- und Aktivschalten

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Gültig ab: 14.12.2025 (4) Anstelle von Abschnitt 12 Absatz (7) der Richtlinie 483.0101 gilt: Wenn die aktiv geschaltete PZB-Fahrzeugeinrichtung die fest eingestellte PZB-Zugart U mit dem dauerhaft leuchtenden blauen Leuchtmelder „45“ nicht anzeigt, muss der Triebfahrzeugführer das Zutreffen der folgenden Bedingungen überprüfen:

  • PZB nicht mit PZB-Störschalter abgeschaltet
  • manuelle Bremsüberbrückung unwirksam
  • Bremssystem des Fahrzeugs funktionsbereit und Bremseingriff nicht wirksam
  • Hauptluftleitungs-Druck größer als 3,0 bar Sind eine oder mehrere der oben aufgeführten Bedingungen nicht erfüllt, muss der Triebfahrzeugführer diese herstellen. Ist ihm dies wegen einer technischen Unregelmäßigkeit bzw. Störung nicht möglich, muss er nach Abschnitt 8 verfahren. (5) Abschnitt 12 Absätze (8) bis (21) der Richtlinie 483.0101 gelten nicht. (6) Abschnitt 12 Absatz (23) der Richtlinie 483.0101 gilt nicht, da bei der PZB-Fahrzeugeinrichtung der Bauform I60M das Startprogramm nicht realisiert ist. 6 Abweichungen beim Bedienen während der Fahrt (1) Anstelle von Abschnitt 13 Absätze (1) bis (3) der Richtlinie 483.0101 gilt: Bei unbeeinflusster Fahrt wird dem Triebfahrzeugführer die wirksame PZB-Zugart U mit dem blauen Leuchtmelder „45“ angezeigt. (2) Anstelle von Abschnitt 13 Absätze (4) und (5) der Richtlinie 483.0101 gilt: Wenn eine Prüfgeschwindigkeit gemäß Abschnitt 3 Absatz (3) wirksam ist, muss der Triebfahrzeugführer die Geschwindigkeit des Fahrzeugs so anpassen, dass die jeweilige Prüfgeschwindigkeit um mindestens 5 km/h unterschritten wird. Ist die Prüfgeschwindigkeit nach einer 1000-Hz- Beeinflussung wirksam und erlaubt die Signalisierung währenddessen die Fahrt mit einer höheren als die durch die wirksame Prüfgeschwindigkeit überwachte Geschwindigkeit (zwischenzeitliche Signalaufwertung), darf der Triebfahrzeugführer die Geschwindigkeit des Führerraum- anzeigen bei aktiv geschalteter PZB-Fahrzeug- einrichtung PZB-Zugart U fest eingestellt Nicht realisiertes Startprogramm Unbeeinflusste Fahrt Prüfge- schwindigkeit
    unterschreiten

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Gültig ab: 14.12.2025 Fahrzeugs erst wieder erhöhen, nachdem der Leuchtmelder „Gelb“ erloschen ist. (3) Abschnitt 13 Absätze (7) bis (9) der Richtlinie 483.0101 gelten nicht, da bei der PZB-Fahrzeugeinrichtung der Bauform I60M das Startprogramm nicht realisiert ist. (4) Anstelle von Abschnitt 13 Absatz (11) der Richtlinie 483.0101 gilt: Der Triebfahrzeugführer muss die Wachsamkeitstaste auch dann gemäß Abschnitt 13 Absatz (10) der Richtlinie 483.0101 betätigen, wenn zur selben Zeit bereits eine Prüfgeschwindigkeit nach einer vorhergehenden 1000-Hz- Überwachung (vgl. Abschnitt 3 Absatz (3)) wirksam ist. (5) Anstelle von Abschnitt 13 Absatz (12) der Richtlinie 483.0101 gilt: Für die Dauer der Betätigung der Wachsamkeitstaste ertönt ein Dauerton der Hupe. (6) Abschnitt 13 Absätze (14) und (15) der Richtlinie 483.0101 gelten nicht, da bei der PZB-Fahrzeugeinrichtung der Bauform I60M die 1000-Hz-Überwachung und die restriktive 1000-Hz-Überwachung nicht realisiert sind. (7) Anstelle von Abschnitt 13 Absatz (16) der Richtlinie 483.0101 gilt: Der Triebfahrzeugführer muss zur Vermeidung einer PZB- Zwangsbremsung durch eine 2000 Hz-Beeinflussung bei a) erlaubter Vorbeifahrt an einem

  • Halt zeigenden oder gestörten Hauptsignal,
  • Halt zeigenden Schutzsignal,
  • Halt zeigenden oder gestörten Sperrsignal,
  • sonstigen Haltsignal für Zugfahrten oder
  • Signal Ne 1 (Trapeztafel) am Gegengleis b) Vorbeifahrt an einem infolge einer Störung ständig wirksamen GM 2000 Hz, wenn ein Befehl erteilt wurde oder c) Vorbeifahrt an einem als Prüfmagnet dienenden GM 2000 Hz in einem Ausfahrgleis einer Fahrzeugeinsatzstelle, wenn die letzte Funktionsprüfung bestanden und am Tag der Fahrt bereits ein Mal durchgeführt worden ist, die Befehlstaste betätigen. Nicht realisiertes Startprogramm Betätigung Wachsamkeits- taste bei bereits wirksamer Prüfge- schwindigkeit Akustische Meldung bei Wachsamkeits- tasten- Betätigung Nicht realisierte 1000-Hz- Überwachung Erfordernis der Befehlstasten- Betätigung

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Gültig ab: 14.12.2025 (8) Anstelle von Abschnitt 13 Absätze (19) bis (23) der Richtlinie 483.0101 gilt: Die PZB-Fahrzeugeinrichtung leitet eine bis zum Stillstand des Fahrzeugs wirkende PZB-Zwangsbremsung ein, wenn der Triebfahrzeugführer

  • ohne betätigte Befehlstaste an einem wirksam geschalteten GM 2000 Hz vorbeigefahren ist,
  • die Wachsamkeitstaste nach einer 1000-Hz- Beeinflussung nicht zeitgerecht betätigt hat,
  • die Prüfgeschwindigkeit einer 2000-Hz- Geschwindigkeits-Überwachungseinrichtung überschritten hat,
  • die Prüfgeschwindigkeit
  • 45 s nach einer 1000-Hz-Beeinflussung
  • bei einer 500-Hz-Beeinflussung überschritten hat oder
  • die PZB-Fahrzeugeinrichtung während der Fahrt mit dem PZB-Störschalter abgeschaltet hat. Während einer bis zum Stillstand des Fahrzeugs wirkenden PZB-Zwangsbremsung ertönt ein Dauerton der Hupe. Der Triebfahrzeugführer muss die bis zum Stillstand des Fahrzeugs wirkende PZB-Zwangsbremsung durch Betätigung der Freitaste lösen. Hierzu ist die Freitaste so lange zu betätigen, bis der Dauerton der Hupe verstummt. Das Lösen einer bis zum Stillstand des Fahrzeugs wirkenden PZB-Zwangsbremsung durch Betätigung der Freitaste ist erst möglich, wenn, wenn die PZB- Zwangsbremsung mindestens 7 s lang wirksam war. (9) Abschnitt 13 Absatz (24) der Richtlinie 483.0101 gilt nicht, da die PZB-Fahrzeugeinrichtung der Bauform I60M immer für eine der beiden für den Betrieb als führendes Fahrzeug geeigneten Fahrtrichtungen aktiv geschaltet ist. 7 Abweichungen beim Ab-/Ausschalten (1) Anstelle von Abschnitt 14 Absatz (1) der Richtlinie 483.0101 gilt: Die PZB-Fahrzeugeinrichtung wird mit dem PZB- Störschalter abgeschaltet. Die PZB-Fahrzeugeinrichtung darf nur im Stillstand des Fahrzeugs abgeschaltet werden. PZB-Zwangs- bremsung Keine Inaktivschaltung möglich Abschalten mit dem PZB- Störschalter

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Gültig ab: 14.12.2025 Hinweis: Wird die PZB-Fahrzeugeinrichtung während der Fahrt abgeschaltet, kommt es zu einer PZB- Zwangsbremsung bis zum Stillstand des Fahrzeugs (vgl. Abschnitt 6 Absatz (8)). Die erfolgte Abschaltung wird dem Triebfahrzeugführer mit dem blinkenden Leuchtmelder „Gelb“ angezeigt. 8 Abweichungen bei technischen Unregelmäßigkeiten und Störungen (1) Anstelle von Abschnitt 15 Absatz (3) der Richtlinie 483.0101 gilt: Im folgenden Fall gibt es eine technische Unregelmäßigkeit an der PZB-Fahrzeugeinrichtung: Es kommt zu PZB-Zwangsbremsungen, die trotz ordnungsgemäßer Bedienung und Unterschreitung der wirksamen Prüfgeschwindigkeit auftreten, deren Ursache sich jedoch ermitteln und beheben lässt. (2) Anstelle von Abschnitt 15 Absatz (4) der Richtlinie 483.0101 gilt: In folgenden Fällen liegt eine Störung der PZB- Fahrzeugeinrichtung vor:

  • der blaue Leuchtmelder „45“ leuchtet nicht bzw. erlischt
  • der Leuchtmelder „Gelb“ blinkt
  • PZB-Zwangsbremsungen können nicht wirksam werden (z. B. bei nicht funktionierendem Bremseingriff)
  • es kommt zu PZB-Zwangsbremsungen, die trotz ordnungsgemäßer Bedienung und Unterschreitung der wirksamen Prüfgeschwindigkeit auftreten und deren Ursache nicht ersichtlich ist und daher nicht behoben werden kann (3) Anstelle von Abschnitt 15 Absatz (5) der Richtlinie 483.0101 gilt: Wenn nach dem Einschalten der PZB-Fahrzeugeinrichtung der Bauform I60M der blaue Leuchtmelder „45“ nicht leuchtet und der Leuchtmelder „Gelb“ blinkt, sind folgende Abhilfemaßnahmen durchzuführen:
  • PZB-Störschalter in Stellung „EIN“ bringen,
  • prüfen, ob die Hauptluftleitung gefüllt ist und
  • PZB-Luftabsperrhahn in geöffnete Stellung bringen Erkennen technischer Unregel- mäßigkeiten Erkennen einer Störung Störfälle Nach dem Einschalten: blauer Leuchtmelder „45“ leuchtet nicht und Leuchtmelder „Gelb“ blinkt

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Gültig ab: 14.12.2025 Wenn diese Abhilfemaßnahmen erfolglos sind, ist die PZB- Fahrzeugeinrichtung als gestört zu betrachten, mit dem PZB-Störschalter abzuschalten und es sind die betriebsleitende Stelle und die auftraggebende Stelle darüber zu verständigen. Die Weiterfahrt darf mit höchstens 50 km/h erfolgen. Leuchtet der blaue Leuchtmelder „45“ nach dem Aktivschalten der PZB-Fahrzeugeinrichtung nicht, so ist zu überprüfen, ob alle erforderlichen Leitungsschutzschalter sich in Stellung „EIN“ befinden. Wenn diese Abhilfemaßnahmen erfolglos sind, ist die PZB- Fahrzeugeinrichtung als gestört zu betrachten, mit dem PZB-Störschalter abzuschalten und es sind die betriebsleitende Stelle und die auftraggebende Stelle darüber zu verständigen. Die Weiterfahrt darf nur mit höchstens 50 km/h erfolgen. Tritt beim Einschalten der PZB-Fahrzeugeinrichtung der Bauform I60M eine PZB-Zwangsbremsung ein, so ist die Freitaste zum Lösen der PZB-Zwangsbremsung zu betätigen. Lässt sich die PZB-Zwangsbremsung nicht lösen, ist die PZB-Fahrzeugeinrichtung als gestört zu betrachten, mit dem PZB-Störschalter abzuschalten und es sind die betriebsleitende Stelle und die auftraggebende Stelle zu verständigen. Die Weiterfahrt darf nur mit höchstens 50 km/h erfolgen. Tritt während der Fahrt [wiederholt] eine PZB- Zwangsbremsung ein,

  • die nicht durch Betätigung der Freitaste gelöst werden kann oder
  • deren Ursache unbekannt ist, ist die PZB-Fahrzeugeinrichtung als gestört zu betrachten, mit dem PZB-Störschalter abzuschalten und der PZB- Luftabsperrhahn zu schließen. Die betriebsleitende Stelle und die auftraggebende Stelle sind zu verständigen. Die Weiterfahrt darf nur mit höchstens 50 km/h erfolgen. Die PZB-Fahrzeugeinrichtung muss eingeschaltet bleiben, wenn einmalig trotz Beachtung der Prüfgeschwindigkeiten gemäß Abschnitt 3 Absatz (3) eine PZB-Zwangsbremsung eintritt. Löst ein PZB-Leitungsschutzschalter aus und lässt sich dieser nicht wieder in Stellung „EIN“ bringen, ist die PZB- Fahrzeugeinrichtung als gestört zu betrachten und es sind die betriebsleitende Stelle und die auftraggebende Stelle Leuchtmelder „Gelb“ leuchtet nicht PZB-Zwangs- bremsung beim Einschalten Unzeitige PZB-Zwangs- bremsung während der Fahrt PZB- Leitungsschutz- schalter löst aus

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Gültig ab: 14.12.2025 darüber zu verständigen. Die Weiterfahrt darf nur mit höchstens 50 km/h erfolgen. Erlischt der blaue Leuchtmelder „45“ während der Fahrt, ist die PZB-Fahrzeugeinrichtung als gestört zu betrachten, mit dem PZB-Störschalter abzuschalten und es sind die betriebsleitende Stelle und die auftraggebende Stelle darüber zu verständigen. Die Weiterfahrt darf nur mit höchstens 50 km/h erfolgen. (4) Anstelle von Abschnitt 15 Absatz (8) der Richtlinie 483.0101 gilt: Befindet sich der Fahrzeugmagnet beim Aktivschalten der PZB-Fahrzeugeinrichtung oder während eines Haltes über einem wirksam geschalteten Gleismagneten, kommt es zu einer Dauerbeeinflussung mit PZB-Zwangsbremsung. In diesem Fall ist die PZB-Zwangsbremsung wie folgt zu lösen:

  1. PZB-Fahrzeugeinrichtung mit PZB-Störschalter abschalten
  2. PZB-Luftabsperrhahn schließen
  3. Bremse lösen
  4. Standort des Fahrzeugs ändern, so dass keine erneute Dauerbeeinflussung eintreten kann
  5. PZB-Luftabsperrhahn öffnen, danach wird wieder eine PZB-Zwangsbremsung eingeleitet
  6. PZB-Fahrzeugeinrichtung wieder einschalten (PZB- Störschalter in Grundstellung bringen) und Freitaste zum Lösen der PZB-Zwangsbremsung betätigen  Blauer Leuchtmelder „45“ leuchtet nicht Dauerbeein- flussung