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|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| regelwerk | allgemein | allgemein |
|
www.dbinfrago.com | https://www.dbinfrago.com/resource/blob/13191948/ed740c580dceea936993b3896c132291/Ril-483-0200-INB-2026-data.pdf | 2026-06-26 | approved | 0196114fecf64d11 | einfachbahn@deutschebahn.com | 395b4acb40093e35 |
DB InfraGO AG | Sitz: Frankfurt am Main | Registergericht: Frankfurt am Main HRB 50879 | USt-IdNr.: DE 199861757 | Vorsitz des Aufsichtsrats: Berthold Huber Vorstand: Dr. Philipp Nagl (Vorsitz), Jens Bergmann, Ingrid Felipe, Dr. Christian Gruß, Heike Junge-Latz, Heinz Siegmund, Ralf Thieme
Nähere Informationen zur Datenverarbeitung der DB InfraGO AG finden Sie hier: www.dbinfrago.com/datenschutz
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DB InfraGO AG
Zentrale
Bauartverantwortung und
Instandhaltungsmanagement
Sicherungskomponenten und INA-Planung (I.IAI 45)
Caroline-Michaelis-Straße 5-11
10115 Berlin
Deutschland
Michael Japke
michael.japke@deutschebahn.com
+49 30 297 57183
DB InfraGO AG | I.IAI 45
Caroline-Michaelis-Straße 5-11 | 10115 Berlin
Zugangsberechtigte und Kunden der
DB InfraGO AG
14.12.2025
Neuausgabe der Richtlinie 483.0200 „Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinien 483.020x“ mit Inkraftsetzungsdatum zum 14.12.2025
Sehr geehrte Damen und Herren,
zum Datum der Inkraftsetzung der Infrastrukturnutzungsbedingungen der DB InfraGO AG (INB) 2026 wird die Richtlinie 483.0200 als ein betrieblich-technisches Regelwerk mit verbindlich geltenden Bestimmungen für die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur der DB InfraGO AG neu ausgegeben. Die Richtlinie 483.0200 regelt, welche Vorgaben der Richtlinie 483.0201 bzw. 483.0202 Eisenbahnverkehrsunternehmen in eigener Verantwortung ergänzen müssen oder dürfen, welche Vorgaben der Richtlinie 483.0201 bzw. 483.0202 Eisenbahnverkehrsunternehmen in eigener Verantwortung ersetzen dürfen, welche über die Vorgaben der Richtlinie 483.0201 bzw. 483.0202 hinausgehenden Sachverhalte Eisenbahnverkehrsunternehmen in eigener Verantwortung regeln müssen und welche Randbedingungen Eisenbahnverkehrsunternehmen bei der Ausgestaltung der diesbezüglichen unternehmensspezifischen Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinie 483.0201 bzw. 483.0202 in eigener Verantwortung einhalten müssen. Die Richtlinie 483.0200 betrachtet alle Sachverhalte, welche bis zum 14.12.2025 in der Richtlinie 483.0201 bzw. 483.0202 und den Anhängen 483.0202A01 sowie 483.0202A02
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geregelt waren und ab dem 14.12.2025 durch Eisenbahnverkehrsunternehmen in eigener
Verantwortung zu regeln sind. Im Wesentlichen betrifft dies die folgenden Themen:
fahrzeugspezifische Beschreibung der Bestandteile der LZB-Fahrzeugeinrichtung
fahrzeugspezifische Vorgaben zum Bremseingriff der LZB-Zwangsbremsung
fahrzeugspezifische Vorgaben zur Betriebsbereitschaft der LZB-Fahrzeugeinrichtung
fahrzeugspezifische Vorgaben zu den Bedienelementen der LZB-Fahrzeugeinrichtung
fahrzeugspezifische Vorgaben zu den Anzeigen im Modularen Führerraumanzeigegerät
(MFA) bzw. Multifunktionsdisplay (MFD) bei Verwendung einer
MFA/MFD-Ersatzanzeige
Beschreibung und Vorgaben bauform-, ausführungsvarianten- oder
fahrzeugspezifischer Anzeigebilder der LZB-Fahrzeugeinrichtung
fahrzeugspezifische Vorgaben zur Automatischen Fahr- und Bremssteuerung im
Zusammenhang mit LZB-Aufträgen zur Steuerung der Zugfahrt
bauform- bzw. fahrzeugspezifische Vorgaben zum Ausschalten der
LZB-Fahrzeugeinrichtung
bauform- bzw. fahrzeugspezifische Vorgaben zum Umgang mit technischen
Unregelmäßigkeiten und Störungen
Anlass für die Neuausgabe der Richtlinie 483.0200 ist zum einen, dass die Richtlinien
483.0201 und 483.0202 nicht der EU-rechtlich vorgegebenen Verantwortungsteilung
zwischen Eisenbahninfrastrukturunternehmen und Eisenbahnverkehrsunternehmen
entsprachen. Zum anderen existiert eine enorme Vielfalt an Fahrzeugtypen und -varianten
mit jeweils unterschiedlichen Bauformen und Ausführungsvarianten von LZB-
Fahrzeugeinrichtungen, über welche die DB InfraGO AG nicht hinreichend informiert
wird. Aus diesen Gründen ist die DB InfraGO AG nicht mehr in der Lage, weiterhin
bauformspezifische LZB-Bedienrichtlinien herauszugeben und deren Plausibilität und
Aktualität zu gewährleisten.
Mit freundlichen Grüßen
DB InfraGO AG
i. V. i. A. Dr. Clemens Fuhrmann Michael Japke
Michael Japke Digital unterschrieben von Michael Japke Datum: 2024.12.03 16:55:06 +01'00' Clemens Fuhrman n Digital unterschrieben von Clemens Fuhrmann Datum: 2024.12.04 06:56:43 +01'00'
Richtlinie
Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen
Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische
Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinien 483.020x
483.0200
Seite 1
Fachautor: I.IAI 45| Michael Japke | michael.japke@deutschebahn.com Gültig ab: 14.12.2025 Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich und Zweck der Richtlinie ........................... 2 2 Allgemeine Begriffsbestimmungen ....................................... 2 3 Regelungsprinzipien ............................................................. 3 4 Ausführungsbestimmungen zur Ergänzung der Richtlinie 483.0201 ................................................................ 6 5 Ausführungsbestimmungen zur Ergänzung der Richtlinie 483.0202 ................................................................ 6 6 Ausführungsbestimmungen zur Ergänzung der Richtlinie 483.0202A01 ......................................................... 8 7 Ausführungsbestimmungen zur Ergänzung der Richtlinie 483.0202A02 ......................................................... 9
Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinien 483.020x 483.0200 Seite 2
Gültig ab: 14.12.2025 1 Geltungsbereich und Zweck der Richtlinie (1) Diese Richtlinie gilt für Eisenbahnverkehrsunternehmen, die Fahrzeuge unter Überwachung der Linienförmigen Zugbeeinflussung (LZB), LZB-geführt, auf den Schienenwegen der DB InfraGO AG verkehren lassen. (2) Diese Richtlinie regelt,
- welche Vorgaben der Richtlinie 483.0201 bzw. 483.0202 Eisenbahnverkehrsunternehmen in eigener Verantwortung ergänzen müssen oder dürfen,
- welche Vorgaben der Richtlinie 483.0201 bzw. 483.0202 Eisenbahnverkehrsunternehmen in eigener Verantwortung ersetzen dürfen,
- welche über die Vorgaben der Richtlinie 483.0201 bzw. 483.0202 hinausgehenden Sachverhalte Eisenbahnverkehrsunternehmen in eigener Verantwortung regeln müssen und
- welche Randbedingungen Eisenbahnverkehrs- unternehmen bei der Ausgestaltung der diesbezüglichen unternehmensspezifischen Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinie 483.0201 bzw. 483.0202 beachten müssen. (3) Diese Richtlinie betrachtet alle Sachverhalte, welche in der Richtlinie 483.0201 bzw. 483.0202 und den Anhängen 483.0202A01 sowie 483.0202A02 geregelt waren und nun durch Eisenbahnverkehrsunternehmen in eigener Verantwortung zu regeln sind. Ziel der in dieser Richtlinie enthaltenen Vorgaben ist es, das Entstehen von Regelungslücken infolge der Übertragung der Regelungsverantwortung von der DB InfraGO AG als Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu den Eisenbahnverkehrsunternehmen zu verhindern. (4) Zielgruppe der Richtlinie sind Mitarbeiter von Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Planungs-, Leitungs- und Überwachungsaufgaben. 2 Allgemeine Begriffsbestimmungen (1) Eine Vorgabe dieser Richtlinie zu vom Eisenbahnverkehrsunternehmen in eigener Verantwortung auszugestaltenden unternehmensspezifischen Vorgaben, welche
- eine bestimmte Vorgabe der Richtlinie 483.0201 bzw. 483.0202 ergänzen bzw. ersetzen oder Geltungsbereich Regelungs- gegenstand Ehemalige bauform- spezifische LZB-Bedien- richtlinien Zielgruppe Ausführungs- bestimmung
Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinien 483.020x 483.0200 Seite 3
Gültig ab: 14.12.2025
- einen über die Vorgaben der Richtlinie 483.0201 bzw. 483.0202 hinausgehenden Sachverhalt regeln, wird in dieser Richtlinie als „Ausführungsbestimmung“ bezeichnet. (2) Eine vom Eisenbahnverkehrsunternehmen in eigener Verantwortung auszugestaltende unternehmens- spezifische Vorgabe, die
- eine bestimmte Vorgabe der Richtlinie 483.0201 bzw. 483.0202 ergänzt bzw. ersetzt oder
- einen über die Vorgaben der Richtlinie 483.0201 bzw.
483.0202 hinausgehenden Sachverhalt regelt,
wird in dieser Richtlinie als „Unternehmensvorgabe“
bezeichnet.
(3) Der Begriff „Linienförmige Zugbeeinflussung“ (LZB)
bezeichnet ein Zugbeeinflussungssystem, welches
Zugfahrten unter anderem durch kontinuierliche
Überwachung der Geschwindigkeit sichert und mit Hilfe der
Führerraumanzeigen für den Triebfahrzeugführer steuert.
Das System LZB besteht aus den LZB-Strecken- und
LZB-Fahrzeugeinrichtungen. Während einer Zugfahrt unter LZB-Führung werden über eine Luftschnittstelle kontinuierlich Daten zwischen der LZB-Zentrale und der LZB-Fahrzeugeinrichtung ausgetauscht, auf deren Basis Führungsgrößen für die sichere Führung und Überwachung des Zuges generiert werden. Die Automatische Fahr- und Bremssteuerung (AFB) regelt die Fahrzeuggeschwindigkeit und ergänzt die Zugbeeinflussungssysteme. Im System LZB erfolgt die Regelung der AFB durch die Geschwindigkeitsvorgaben der Soll-Geschwindigkeit. Bei der Punktförmigen Zugbeeinflussung erfolgt die Regelung der AFB durch die manuelle Geschwindigkeitsvorgabe mit Hilfe des
Soll-Geschwindigkeitsstellers. 3 Regelungsprinzipien (1) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen darf mit seinen Unternehmensvorgaben nur nach Maßgabe der Ausführungsbestimmungen dieser Richtlinie von den Vorgaben der Richtlinie 483.0201 bzw. 483.0202 abweichen. Abweichungen von denjenigen Vorgaben der Richtlinie 483.0201 bzw. 483.0202, zu denen diese Richtlinie keine Ausführungsbestimmungen enthält, sind unzulässig. Unternehmens- vorgabe LZB AFB Zulässige Abweichungen von Richtlinie 483.0201 bzw. 483.0202
Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinien 483.020x 483.0200 Seite 4
Gültig ab: 14.12.2025 (2) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen darf Unternehmens- vorgaben zu weiteren die LZB-Fahrzeugeinrichtung betreffenden und weder in dieser Richtlinie noch der Richtlinie 483.0201 bzw. 483.0202 behandelten Sachverhalten in eigener Verantwortung machen, sofern diese weitergehenden Unternehmensvorgaben weder den Ausführungsbestimmungen dieser Richtlinie noch den Vorgaben der Richtlinie 483.0201 bzw. 483.0202 widersprechen. (3) Die Zusammenstellung der Ausführungsbestimmungen in den Abschnitten 4 bis 6 folgt der Gliederungsstruktur der Richtlinie 483.0201 bzw. 483.0202. (4) Sofern sich eine Ausführungsbestimmung in den Abschnitten 4 bis 6 auf bestimmte Absätze der Richtlinie 483.0201 bzw. 483.0202 bezieht, sind die betreffenden Absätze der Richtlinie 483.0201 bzw. 483.0202 jeweils im Randvermerk unter Nennung der Abschnitts- und Absatznummer sowie Richtlinie angegeben. Andernfalls ist im Randvermerk nur der Bezug zum betreffenden Abschnitt der Richtlinie 483.0201 bzw. 483.0202 unter Nennung der Abschnittsnummer und Richtlinie angegeben. (5) Welche Verbindlichkeit eine Ausführungsbestimmung in den Abschnitten 4 bis 6 für das Eisenbahnverkehrs- unternehmen hat, ist jeweils im Randvermerk angegeben. In Tabelle 1 sind die hierfür verwendeten Kennzeichnungen und ihre Bedeutungen aufgeführt.
Weitergehende Unternehmens- vorgaben Ordnungs- prinzip Bezüge Verbindlichkeit
Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinien 483.020x 483.0200 Seite 5
Gültig ab: 14.12.2025 Kennzeichnung Bedeutung PFLICHT Das Eisenbahnverkehrs- unternehmen muss die Ausführungsbestimmung generell umsetzen. BEDINGTE PFLICHT Das Eisenbahnverkehrs- unternehmen muss die Ausführungsbestimmung nur in bestimmten Fällen umsetzen bzw. beachten. BEI BEDARF Das Eisenbahn- verkehrsunternehmen muss die Ausführungsbestimmung nur dann umsetzen, wenn es Bedarf an ergänzenden oder zusätzlichen Unternehmensvorgaben zum beschriebenen Sachverhalt hat. Tabelle 1: Kennzeichnungen für die Verbindlichkeit von Ausführungsbestimmungen (6) Eine Unternehmensvorgabe soll sich grundsätzlich
- primär an Triebfahrzeugführer, die im Auftrag des Eisenbahnverkehrsunternehmens tätig sind, und
- sekundär an
- Lehrkräfte für Triebfahrzeugführer, die im Auftrag des Eisenbahnverkehrsunternehmens tätig sind, sowie
- Mitarbeiter des Eisenbahnverkehrsunter- nehmens mit Planungs-, Leitungs- und Überwachungsaufgaben richten. (7) Eine Unternehmensvorgabe, die gemäß den Ausführungsbestimmungen dieser Richtlinie einen bestimmten Abschnitt der Richtlinie 483.0201 bzw. 483.0202 ergänzt oder einen bestimmten Absatz der Richtlinie 483.0201 bzw. 483.0202 ergänzt bzw. ersetzt, muss den ergänzten Abschnitt oder den ergänzten bzw. ersetzten Absatz der Richtlinie 483.0201 bzw. 483.0202 unter Angabe der Abschnitts- und ggf. Absatznummer sowie Richtlinie nennen. Diese Zitierpflicht besteht nicht, wenn das Eisenbahnverkehrsunternehmen die Vorgaben der Richtlinie 483.0201 bzw. 483.0202 sowie die Zielgruppe Zitierpflicht bei ergänzenden Unternehmens- vorgaben
Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinien 483.020x 483.0200 Seite 6
Gültig ab: 14.12.2025
Unternehmensvorgaben nach Maßgabe dieser Richtlinie in
einem „Regelbuch für Triebfahrzeugführer“ mit
eigenständiger Gliederungsstruktur gemäß der TSI OPE
zusammenführt. In diesem Fall dürfen die
Unternehmensvorgaben, die gemäß den
Ausführungsbestimmungen dieser Richtlinie bestimmte
Abschnitte der Richtlinie 483.0201 bzw. 483.0202
ergänzen oder ersetzen, ohne Nennung dieser Abschnitte
bzw. Absätze an die zur Gliederungsstruktur des
Regelbuchs passende Stelle gesetzt werden.
(8) Bei einer Unternehmensvorgabe, die einen über die
Vorgaben der Richtlinie 483.0201 bzw. 483.0202
hinausgehenden Sachverhalt regelt und daher keinen
Bezug zu einem bestimmten Absatz der
Richtlinie 483.0201 bzw. 483.0202 aufweist, besteht keine
Zitierpflicht.
4 Ausführungsbestimmungen zur
Ergänzung der Richtlinie 483.0201
(1) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss die
allgemeingültige Darstellung der Bestandteile einer
LZB-Fahrzeugeinrichtung mit Unternehmensvorgaben
ersetzen, welche fahrzeugspezifische Beschreibungen
enthalten, wenn die Kenntnis fahrzeugspezifischer
Abweichungen oder Besonderheiten zur Sicherstellung der
korrekten Bedienung der LZB-Fahrzeugeinrichtung
erforderlich ist.
(2) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss
fahrzeugspezifische Unternehmensvorgaben zum
Bremseingriff der LZB-Zwangsbremsung ergänzen, wenn
die Kenntnis fahrzeugspezifischer Abweichungen oder
Besonderheiten zur Sicherstellung der korrekten
Bedienung der LZB-Fahrzeugeinrichtung im Störungsfall
erforderlich ist.
5 Ausführungsbestimmungen zur
Ergänzung der Richtlinie 483.0202
(1) Für den Bereich der S-Bahn München sind besondere
Bedienvorgaben für die LZB-Fahrzeugeinrichtung
erforderlich.
Keine
Zitierpflicht bei
zusätzlichen
Unternehmens-
vorgaben
Abschnitt 4
Absatz (2) der
Richtlinie
483.0201
BEDINGTE
PFLICHT
Abschnitt 4
Absatz (4) der
Richtlinie
483.0201
BEDINGTE
PFLICHT
Richtlinie
483.0202
BEI BEDARF
Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinien 483.020x 483.0200 Seite 7
Gültig ab: 14.12.2025
(2) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen darf einzelne oder
mehrere der Anzeigebilder zur allgemeingültigen
Beschreibung der Führerraumanzeigen einer
LZB-Fahrzeugeinrichtung in der Richtlinie 483.0202 mit
Unternehmensvorgaben ergänzen, welche bauform-,
ausführungsvarianten- oder fahrzeugspezifische
Anzeigebilder enthalten.
(3) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss
fahrzeugspezifische Unternehmensvorgaben zu den
Anzeigen im Modularen Führerraumanzeigegerät (MFA)
bzw. Multifunktionsdisplay (MFD) ergänzen, wenn
Anzeigen im Maschinentechnischen Display (MTD) mittels
einer MFA/ MFD-Ersatzanzeige dargestellt werden können.
(4) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss die Auflistung
in Tabelle 2 zum Leuchtmelder „LZB-Fahrzeugeinrichtung
nicht betriebsbereit“ mit fahrzeugspezifischen
Unternehmensvorgaben ergänzen, wenn die zur
Bedienung der LZB-Fahrzeugeinrichtung erforderliche
Regelungstiefe der Auflistung auf Grund
fahrzeugspezifischer Besonderheiten nicht ausreichend ist.
(5) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss die Auflistung
der Textmeldungen in Tabelle 3 mit
Unternehmensvorgaben ergänzen, wenn die zur
Bedienung der LZB-Fahrzeugeinrichtung erforderliche
Regelungstiefe der Auflistung auf Grund bauform- oder
fahrzeugspezifischer Besonderheiten nicht ausreichend ist.
(6) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss die Auflistung
der Bedienelemente in Tabelle 4 mit fahrzeugspezifischen
Unternehmensvorgaben ergänzen, wenn die Kenntnis
fahrzeugspezifischer Bedienelemente zur Sicherstellung
der korrekten Bedienung der LZB-Fahrzeugeinrichtung
erforderlich ist.
(7) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss die
allgemeingültigen Beschreibungen zum
LZB-Gegengleisfahrauftrag mit fahrzeugspezifischen
Unternehmensvorgaben zur AFB, sofern vorhanden,
ergänzen.
(8) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss die
allgemeingültigen Beschreibungen zum
LZB-Vorsichtauftrag mit fahrzeugspezifischen
Unternehmensvorgaben zur AFB, sofern vorhanden,
ergänzen.
Richtlinie
483.0202
BEI BEDARF
Abschnitt 2
Absatz (2) der
Richtlinie
483.0202
BEDINGTE
PFLICHT
Abschnitt 2
Absatz (9) der
Richtlinie
483.0202
BEDINGTE
PFLICHT
Abschnitt 2
Absatz (10) der
Richtlinie
483.0202
BEDINGTE
PFLICHT
Abschnitt 2
Absatz (12) der
Richtlinie
483.0202
BEDINGTE
PFLICHT
Abschnitt 4
Absatz (14) der
Richtlinie
483.0202
BEDINGTE
PFLICHT
Abschnitt 4
Absatz (15) der
Richtlinie
483.0202
BEDINGTE
PFLICHT
Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinien 483.020x 483.0200 Seite 8
Gültig ab: 14.12.2025 (9) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss die allgemeingültigen Beschreibungen zum Umschalten von LZB-Führung auf Signalführung und PZB-Überwachung mit fahrzeugspezifischen Unternehmensvorgaben zur AFB, sofern vorhanden, ergänzen.
(10) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen darf die
allgemeingültigen Vorgaben zum Ausschalten mit dem
PZB/LZB-Hauptschalter mit fahrzeugspezifischen
Unternehmensvorgaben zum Vorspann– und
Nachschiebebetrieb ergänzen, wenn die PZB- und
LZB-Funktionalitäten unwirksam bleiben.
(11) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss die
allgemeingültigen Vorgaben für die Anzeige „Ausschalten
mit dem PZB/LZB-Hauptschalter“ mit bauform- oder
fahrzeugspezifischen Unternehmensvorgaben ergänzen,
wenn die zur Bedienung der LZB-Fahrzeugeinrichtung
erforderliche Regelungstiefe auf Grund bauform- oder
fahrzeugspezifischer Besonderheiten nicht ausreichend ist.
6 Ausführungsbestimmungen zur
Ergänzung des Anhangs 483.0202A01
(1) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen darf einzelne oder
mehrere der Anzeigebilder zur allgemeingültigen
Beschreibung der Führerraumanzeigen einer
LZB-Fahrzeugeinrichtung im Anhang 483.0202A01 mit
Unternehmensvorgaben ergänzen, welche bauform-,
ausführungsvarianten- oder fahrzeugspezifische
Anzeigebilder enthalten.
(2) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss beim
LZB-Ende-Verfahren die allgemeingültigen
Beschreibungen zum Umschalten von LZB-Führung auf
Signalführung und PZB-Überwachung mit
fahrzeugspezifischen Unternehmensvorgaben zur AFB,
sofern vorhanden, ergänzen.
(3) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss die
allgemeingültigen Beschreibungen zum
LZB-Vorsichtauftrag mit fahrzeugspezifischen
Unternehmensvorgaben zur AFB, sofern vorhanden,
ergänzen.
Abschnitt 4
Absatz (18) der
Richtlinie
483.0202
BEDINGTE
PFLICHT
Abschnitt 5
Absatz (6) der
Richtlinie
483.0202
BEI BEDARF
Abschnitt 5
Absatz (6) der
Richtlinie
483.0202
BEDINGTE
PFLICHT
Anhang
483.0202A01
BEI BEDARF
Abschnitt 3
des Anhangs
483.0202A01
BEDINGTE
PFLICHT
Abschnitt 5
des Anhangs
483.0202A01
BEDINGTE
PFLICHT
Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinien 483.020x 483.0200 Seite 9
Gültig ab: 14.12.2025
(4) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss die
allgemeingültigen Beschreibungen zum
LZB-Gegengleisfahrauftrag mit fahrzeugspezifischen
Unternehmensvorgaben zur AFB, sofern vorhanden,
ergänzen.
7 Ausführungsbestimmungen zur
Ergänzung des Anhangs 483.0202A02
(1) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen darf den Anhang
483.0202A02 mit allgemeingültigen Vorgaben zum
Umgang mit bestimmten technischen Unregelmäßigkeiten
bzw. Störungen mit Unternehmensvorgaben ersetzen,
welche bauform- oder fahrzeugspezifische Vorgaben zum
Umgang mit bestimmten technischen Unregelmäßigkeiten
bzw. Störungen enthalten.
Bei Ersatz des Anhangs 483.0202A02 durch bauform- oder
fahrzeugspezifische Unternehmensvorgaben zum Umgang
mit bestimmten technischen Unregelmäßigkeiten bzw.
Störungen, müssen diese Unternehmensvorgaben
mindestens alle für den Bereich des Eisenbahnverkehrs-
unternehmens relevanten der in Anhang 483.0202A02
aufgeführten Fälle von technischen Unregelmäßigkeiten
und Störungen behandeln sowie den Vermerk enthalten,
dass Anhang 483.0202A02 nicht gilt und ersetzt wurde.
Zudem müssen die Unternehmensvorgaben bezüglich der
von Anhang 483.0202A02 übernommenen Fälle von
technischen Unregelmäßigkeiten und Störungen
sinngemäß dieselben Abhilfemaßnahmen oder
Auswirkungen/Folgen vorgeben wie der Anhang
483.0202A02.
Abschnitt 6
des Anhangs
483.0202A01
BEDINGTE
PFLICHT
Anhang
483.0202A02
BEI BEDARF