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regelwerk
betrieblich-technisch
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DB InfraGO AG | Sitz: Frankfurt am Main | Registergericht: Frankfurt am Main HRB 50879 | USt-IdNr.: DE 199861757 | Vorsitz des Aufsichtsrats: Berthold Huber Vorstand: Dr. Philipp Nagl (Vorsitz), Jens Bergmann, Ingrid Felipe, Dr. Christian Gruß, Heike Junge-Latz, Heinz Siegmund, Ralf Thieme

Nähere Informationen zur Datenverarbeitung der DB InfraGO AG finden Sie hier: www.dbinfrago.com/datenschutz

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DB InfraGO AG Zentrale Bauartverantwortung und Instandhaltungsmanagement Sicherungskomponenten und INA-Planung (I.IAI 45) Caroline-Michaelis-Straße 5-11 10115 Berlin Deutschland Michael Japke michael.japke@deutschebahn.com +49 30 297 57183 DB InfraGO AG | I.IAI 45
Caroline-Michaelis-Straße 5-11 | 10115 Berlin
Zugangsberechtigte und Kunden der DB InfraGO AG

14.12.2025

Neuausgabe der Richtlinie 483.0200 „Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinien 483.020x“ mit Inkraftsetzungsdatum zum 14.12.2025

Sehr geehrte Damen und Herren,

zum Datum der Inkraftsetzung der Infrastrukturnutzungsbedingungen der DB InfraGO AG (INB) 2026 wird die Richtlinie 483.0200 als ein betrieblich-technisches Regelwerk mit verbindlich geltenden Bestimmungen für die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur der DB InfraGO AG neu ausgegeben. Die Richtlinie 483.0200 regelt, ƒ welche Vorgaben der Richtlinie 483.0201 bzw. 483.0202 Eisenbahnverkehrsunternehmen in eigener Verantwortung ergänzen müssen oder dürfen, ƒ welche Vorgaben der Richtlinie 483.0201 bzw. 483.0202 Eisenbahnverkehrsunternehmen in eigener Verantwortung ersetzen dürfen, ƒ welche über die Vorgaben der Richtlinie 483.0201 bzw. 483.0202 hinausgehenden Sachverhalte Eisenbahnverkehrsunternehmen in eigener Verantwortung regeln müssen und ƒ welche Randbedingungen Eisenbahnverkehrsunternehmen bei der Ausgestaltung der diesbezüglichen unternehmensspezifischen Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinie 483.0201 bzw. 483.0202 in eigener Verantwortung einhalten müssen. Die Richtlinie 483.0200 betrachtet alle Sachverhalte, welche bis zum 14.12.2025 in der Richtlinie 483.0201 bzw. 483.0202 und den Anhängen 483.0202A01 sowie 483.0202A02

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geregelt waren und ab dem 14.12.2025 durch Eisenbahnverkehrsunternehmen in eigener Verantwortung zu regeln sind. Im Wesentlichen betrifft dies die folgenden Themen: ƒ fahrzeugspezifische Beschreibung der Bestandteile der LZB-Fahrzeugeinrichtung ƒ fahrzeugspezifische Vorgaben zum Bremseingriff der LZB-Zwangsbremsung ƒ fahrzeugspezifische Vorgaben zur Betriebsbereitschaft der LZB-Fahrzeugeinrichtung ƒ fahrzeugspezifische Vorgaben zu den Bedienelementen der LZB-Fahrzeugeinrichtung ƒ fahrzeugspezifische Vorgaben zu den Anzeigen im Modularen Führerraumanzeigegerät (MFA) bzw. Multifunktionsdisplay (MFD) bei Verwendung einer
MFA/MFD-Ersatzanzeige ƒ Beschreibung und Vorgaben bauform-, ausführungsvarianten- oder fahrzeugspezifischer Anzeigebilder der LZB-Fahrzeugeinrichtung ƒ fahrzeugspezifische Vorgaben zur Automatischen Fahr- und Bremssteuerung im Zusammenhang mit LZB-Aufträgen zur Steuerung der Zugfahrt ƒ bauform- bzw. fahrzeugspezifische Vorgaben zum Ausschalten der
LZB-Fahrzeugeinrichtung ƒ bauform- bzw. fahrzeugspezifische Vorgaben zum Umgang mit technischen Unregelmäßigkeiten und Störungen Anlass für die Neuausgabe der Richtlinie 483.0200 ist zum einen, dass die Richtlinien 483.0201 und 483.0202 nicht der EU-rechtlich vorgegebenen Verantwortungsteilung zwischen Eisenbahninfrastrukturunternehmen und Eisenbahnverkehrsunternehmen entsprachen. Zum anderen existiert eine enorme Vielfalt an Fahrzeugtypen und -varianten mit jeweils unterschiedlichen Bauformen und Ausführungsvarianten von LZB- Fahrzeugeinrichtungen, über welche die DB InfraGO AG nicht hinreichend informiert wird. Aus diesen Gründen ist die DB InfraGO AG nicht mehr in der Lage, weiterhin bauformspezifische LZB-Bedienrichtlinien herauszugeben und deren Plausibilität und Aktualität zu gewährleisten.

Mit freundlichen Grüßen

DB InfraGO AG

i. V. i. A. Dr. Clemens Fuhrmann Michael Japke

Michael Japke Digital unterschrieben von Michael Japke Datum: 2024.12.03 16:55:06 +01'00' Clemens Fuhrman n Digital unterschrieben von Clemens Fuhrmann Datum: 2024.12.04 06:56:43 +01'00'

Richtlinie Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische
Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinien 483.020x 483.0200 Seite 1

Fachautor: I.IAI 45| Michael Japke | michael.japke@deutschebahn.com Gültig ab: 14.12.2025 Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich und Zweck der Richtlinie ........................... 2 2 Allgemeine Begriffsbestimmungen ....................................... 2 3 Regelungsprinzipien ............................................................. 3 4 Ausführungsbestimmungen zur Ergänzung der Richtlinie 483.0201 ................................................................ 6 5 Ausführungsbestimmungen zur Ergänzung der Richtlinie 483.0202 ................................................................ 6 6 Ausführungsbestimmungen zur Ergänzung der Richtlinie 483.0202A01 ......................................................... 8 7 Ausführungsbestimmungen zur Ergänzung der Richtlinie 483.0202A02 ......................................................... 9

Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinien 483.020x 483.0200 Seite 2

Gültig ab: 14.12.2025 1 Geltungsbereich und Zweck der Richtlinie (1) Diese Richtlinie gilt für Eisenbahnverkehrsunternehmen, die Fahrzeuge unter Überwachung der Linienförmigen Zugbeeinflussung (LZB), LZB-geführt, auf den Schienenwegen der DB InfraGO AG verkehren lassen. (2) Diese Richtlinie regelt,

  • welche Vorgaben der Richtlinie 483.0201 bzw. 483.0202 Eisenbahnverkehrsunternehmen in eigener Verantwortung ergänzen müssen oder dürfen,
  • welche Vorgaben der Richtlinie 483.0201 bzw. 483.0202 Eisenbahnverkehrsunternehmen in eigener Verantwortung ersetzen dürfen,
  • welche über die Vorgaben der Richtlinie 483.0201 bzw. 483.0202 hinausgehenden Sachverhalte Eisenbahnverkehrsunternehmen in eigener Verantwortung regeln müssen und
  • welche Randbedingungen Eisenbahnverkehrs- unternehmen bei der Ausgestaltung der diesbezüglichen unternehmensspezifischen Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinie 483.0201 bzw. 483.0202 beachten müssen. (3) Diese Richtlinie betrachtet alle Sachverhalte, welche in der Richtlinie 483.0201 bzw. 483.0202 und den Anhängen 483.0202A01 sowie 483.0202A02 geregelt waren und nun durch Eisenbahnverkehrsunternehmen in eigener Verantwortung zu regeln sind. Ziel der in dieser Richtlinie enthaltenen Vorgaben ist es, das Entstehen von Regelungslücken infolge der Übertragung der Regelungsverantwortung von der DB InfraGO AG als Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu den Eisenbahnverkehrsunternehmen zu verhindern. (4) Zielgruppe der Richtlinie sind Mitarbeiter von Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Planungs-, Leitungs- und Überwachungsaufgaben. 2 Allgemeine Begriffsbestimmungen (1) Eine Vorgabe dieser Richtlinie zu vom Eisenbahnverkehrsunternehmen in eigener Verantwortung auszugestaltenden unternehmensspezifischen Vorgaben, welche
  • eine bestimmte Vorgabe der Richtlinie 483.0201 bzw. 483.0202 ergänzen bzw. ersetzen oder Geltungsbereich Regelungs- gegenstand Ehemalige bauform- spezifische LZB-Bedien- richtlinien Zielgruppe Ausführungs- bestimmung

Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinien 483.020x 483.0200 Seite 3

Gültig ab: 14.12.2025

  • einen über die Vorgaben der Richtlinie 483.0201 bzw. 483.0202 hinausgehenden Sachverhalt regeln, wird in dieser Richtlinie als „Ausführungsbestimmung“ bezeichnet. (2) Eine vom Eisenbahnverkehrsunternehmen in eigener Verantwortung auszugestaltende unternehmens- spezifische Vorgabe, die
  • eine bestimmte Vorgabe der Richtlinie 483.0201 bzw. 483.0202 ergänzt bzw. ersetzt oder
  • einen über die Vorgaben der Richtlinie 483.0201 bzw. 483.0202 hinausgehenden Sachverhalt regelt, wird in dieser Richtlinie als „Unternehmensvorgabe“ bezeichnet. (3) Der Begriff „Linienförmige Zugbeeinflussung“ (LZB) bezeichnet ein Zugbeeinflussungssystem, welches Zugfahrten unter anderem durch kontinuierliche Überwachung der Geschwindigkeit sichert und mit Hilfe der Führerraumanzeigen für den Triebfahrzeugführer steuert. Das System LZB besteht aus den LZB-Strecken- und
    LZB-Fahrzeugeinrichtungen. Während einer Zugfahrt unter LZB-Führung werden über eine Luftschnittstelle kontinuierlich Daten zwischen der LZB-Zentrale und der LZB-Fahrzeugeinrichtung ausgetauscht, auf deren Basis Führungsgrößen für die sichere Führung und Überwachung des Zuges generiert werden. Die Automatische Fahr- und Bremssteuerung (AFB) regelt die Fahrzeuggeschwindigkeit und ergänzt die Zugbeeinflussungssysteme. Im System LZB erfolgt die Regelung der AFB durch die Geschwindigkeitsvorgaben der Soll-Geschwindigkeit. Bei der Punktförmigen Zugbeeinflussung erfolgt die Regelung der AFB durch die manuelle Geschwindigkeitsvorgabe mit Hilfe des
    Soll-Geschwindigkeitsstellers. 3 Regelungsprinzipien (1) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen darf mit seinen Unternehmensvorgaben nur nach Maßgabe der Ausführungsbestimmungen dieser Richtlinie von den Vorgaben der Richtlinie 483.0201 bzw. 483.0202 abweichen. Abweichungen von denjenigen Vorgaben der Richtlinie 483.0201 bzw. 483.0202, zu denen diese Richtlinie keine Ausführungsbestimmungen enthält, sind unzulässig. Unternehmens- vorgabe LZB AFB Zulässige Abweichungen von Richtlinie 483.0201 bzw. 483.0202

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Gültig ab: 14.12.2025 (2) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen darf Unternehmens- vorgaben zu weiteren die LZB-Fahrzeugeinrichtung betreffenden und weder in dieser Richtlinie noch der Richtlinie 483.0201 bzw. 483.0202 behandelten Sachverhalten in eigener Verantwortung machen, sofern diese weitergehenden Unternehmensvorgaben weder den Ausführungsbestimmungen dieser Richtlinie noch den Vorgaben der Richtlinie 483.0201 bzw. 483.0202 widersprechen. (3) Die Zusammenstellung der Ausführungsbestimmungen in den Abschnitten 4 bis 6 folgt der Gliederungsstruktur der Richtlinie 483.0201 bzw. 483.0202. (4) Sofern sich eine Ausführungsbestimmung in den Abschnitten 4 bis 6 auf bestimmte Absätze der Richtlinie 483.0201 bzw. 483.0202 bezieht, sind die betreffenden Absätze der Richtlinie 483.0201 bzw. 483.0202 jeweils im Randvermerk unter Nennung der Abschnitts- und Absatznummer sowie Richtlinie angegeben. Andernfalls ist im Randvermerk nur der Bezug zum betreffenden Abschnitt der Richtlinie 483.0201 bzw. 483.0202 unter Nennung der Abschnittsnummer und Richtlinie angegeben. (5) Welche Verbindlichkeit eine Ausführungsbestimmung in den Abschnitten 4 bis 6 für das Eisenbahnverkehrs- unternehmen hat, ist jeweils im Randvermerk angegeben. In Tabelle 1 sind die hierfür verwendeten Kennzeichnungen und ihre Bedeutungen aufgeführt.

Weitergehende Unternehmens- vorgaben Ordnungs- prinzip Bezüge Verbindlichkeit

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Gültig ab: 14.12.2025 Kennzeichnung Bedeutung PFLICHT Das Eisenbahnverkehrs- unternehmen muss die Ausführungsbestimmung generell umsetzen. BEDINGTE PFLICHT Das Eisenbahnverkehrs- unternehmen muss die Ausführungsbestimmung nur in bestimmten Fällen umsetzen bzw. beachten. BEI BEDARF Das Eisenbahn- verkehrsunternehmen muss die Ausführungsbestimmung nur dann umsetzen, wenn es Bedarf an ergänzenden oder zusätzlichen Unternehmensvorgaben zum beschriebenen Sachverhalt hat. Tabelle 1: Kennzeichnungen für die Verbindlichkeit von Ausführungsbestimmungen (6) Eine Unternehmensvorgabe soll sich grundsätzlich

  • primär an Triebfahrzeugführer, die im Auftrag des Eisenbahnverkehrsunternehmens tätig sind, und
  • sekundär an
  • Lehrkräfte für Triebfahrzeugführer, die im Auftrag des Eisenbahnverkehrsunternehmens tätig sind, sowie
  • Mitarbeiter des Eisenbahnverkehrsunter- nehmens mit Planungs-, Leitungs- und Überwachungsaufgaben richten. (7) Eine Unternehmensvorgabe, die gemäß den Ausführungsbestimmungen dieser Richtlinie einen bestimmten Abschnitt der Richtlinie 483.0201 bzw. 483.0202 ergänzt oder einen bestimmten Absatz der Richtlinie 483.0201 bzw. 483.0202 ergänzt bzw. ersetzt, muss den ergänzten Abschnitt oder den ergänzten bzw. ersetzten Absatz der Richtlinie 483.0201 bzw. 483.0202 unter Angabe der Abschnitts- und ggf. Absatznummer sowie Richtlinie nennen. Diese Zitierpflicht besteht nicht, wenn das Eisenbahnverkehrsunternehmen die Vorgaben der Richtlinie 483.0201 bzw. 483.0202 sowie die Zielgruppe Zitierpflicht bei ergänzenden Unternehmens- vorgaben

Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinien 483.020x 483.0200 Seite 6

Gültig ab: 14.12.2025 Unternehmensvorgaben nach Maßgabe dieser Richtlinie in einem „Regelbuch für Triebfahrzeugführer“ mit eigenständiger Gliederungsstruktur gemäß der TSI OPE zusammenführt. In diesem Fall dürfen die Unternehmensvorgaben, die gemäß den Ausführungsbestimmungen dieser Richtlinie bestimmte Abschnitte der Richtlinie 483.0201 bzw. 483.0202 ergänzen oder ersetzen, ohne Nennung dieser Abschnitte bzw. Absätze an die zur Gliederungsstruktur des Regelbuchs passende Stelle gesetzt werden. (8) Bei einer Unternehmensvorgabe, die einen über die Vorgaben der Richtlinie 483.0201 bzw. 483.0202 hinausgehenden Sachverhalt regelt und daher keinen Bezug zu einem bestimmten Absatz der Richtlinie 483.0201 bzw. 483.0202 aufweist, besteht keine Zitierpflicht. 4 Ausführungsbestimmungen zur Ergänzung der Richtlinie 483.0201
(1) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss die allgemeingültige Darstellung der Bestandteile einer
LZB-Fahrzeugeinrichtung mit Unternehmensvorgaben ersetzen, welche fahrzeugspezifische Beschreibungen enthalten, wenn die Kenntnis fahrzeugspezifischer Abweichungen oder Besonderheiten zur Sicherstellung der korrekten Bedienung der LZB-Fahrzeugeinrichtung erforderlich ist. (2) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss fahrzeugspezifische Unternehmensvorgaben zum Bremseingriff der LZB-Zwangsbremsung ergänzen, wenn die Kenntnis fahrzeugspezifischer Abweichungen oder Besonderheiten zur Sicherstellung der korrekten Bedienung der LZB-Fahrzeugeinrichtung im Störungsfall erforderlich ist. 5 Ausführungsbestimmungen zur Ergänzung der Richtlinie 483.0202
(1) Für den Bereich der S-Bahn München sind besondere Bedienvorgaben für die LZB-Fahrzeugeinrichtung erforderlich.

Keine Zitierpflicht bei zusätzlichen Unternehmens- vorgaben Abschnitt 4 Absatz (2) der Richtlinie 483.0201 BEDINGTE PFLICHT Abschnitt 4 Absatz (4) der Richtlinie 483.0201
BEDINGTE PFLICHT Richtlinie 483.0202
BEI BEDARF

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Gültig ab: 14.12.2025 (2) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen darf einzelne oder mehrere der Anzeigebilder zur allgemeingültigen Beschreibung der Führerraumanzeigen einer
LZB-Fahrzeugeinrichtung in der Richtlinie 483.0202 mit Unternehmensvorgaben ergänzen, welche bauform-, ausführungsvarianten- oder fahrzeugspezifische Anzeigebilder enthalten. (3) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss fahrzeugspezifische Unternehmensvorgaben zu den Anzeigen im Modularen Führerraumanzeigegerät (MFA) bzw. Multifunktionsdisplay (MFD) ergänzen, wenn Anzeigen im Maschinentechnischen Display (MTD) mittels einer MFA/ MFD-Ersatzanzeige dargestellt werden können. (4) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss die Auflistung in Tabelle 2 zum Leuchtmelder „LZB-Fahrzeugeinrichtung nicht betriebsbereit“ mit fahrzeugspezifischen Unternehmensvorgaben ergänzen, wenn die zur Bedienung der LZB-Fahrzeugeinrichtung erforderliche Regelungstiefe der Auflistung auf Grund fahrzeugspezifischer Besonderheiten nicht ausreichend ist.
(5) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss die Auflistung der Textmeldungen in Tabelle 3 mit Unternehmensvorgaben ergänzen, wenn die zur Bedienung der LZB-Fahrzeugeinrichtung erforderliche Regelungstiefe der Auflistung auf Grund bauform- oder fahrzeugspezifischer Besonderheiten nicht ausreichend ist.
(6) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss die Auflistung der Bedienelemente in Tabelle 4 mit fahrzeugspezifischen Unternehmensvorgaben ergänzen, wenn die Kenntnis fahrzeugspezifischer Bedienelemente zur Sicherstellung der korrekten Bedienung der LZB-Fahrzeugeinrichtung erforderlich ist. (7) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss die allgemeingültigen Beschreibungen zum
LZB-Gegengleisfahrauftrag mit fahrzeugspezifischen Unternehmensvorgaben zur AFB, sofern vorhanden, ergänzen.

(8) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss die allgemeingültigen Beschreibungen zum
LZB-Vorsichtauftrag mit fahrzeugspezifischen Unternehmensvorgaben zur AFB, sofern vorhanden, ergänzen.

Richtlinie 483.0202
BEI BEDARF Abschnitt 2 Absatz (2) der Richtlinie 483.0202
BEDINGTE PFLICHT Abschnitt 2 Absatz (9) der Richtlinie 483.0202
BEDINGTE PFLICHT Abschnitt 2 Absatz (10) der Richtlinie 483.0202
BEDINGTE PFLICHT Abschnitt 2 Absatz (12) der Richtlinie 483.0202
BEDINGTE PFLICHT Abschnitt 4 Absatz (14) der Richtlinie 483.0202
BEDINGTE PFLICHT Abschnitt 4 Absatz (15) der Richtlinie 483.0202
BEDINGTE PFLICHT

Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinien 483.020x 483.0200 Seite 8

Gültig ab: 14.12.2025 (9) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss die allgemeingültigen Beschreibungen zum Umschalten von LZB-Führung auf Signalführung und PZB-Überwachung mit fahrzeugspezifischen Unternehmensvorgaben zur AFB, sofern vorhanden, ergänzen.

(10) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen darf die allgemeingültigen Vorgaben zum Ausschalten mit dem PZB/LZB-Hauptschalter mit fahrzeugspezifischen Unternehmensvorgaben zum Vorspann und Nachschiebebetrieb ergänzen, wenn die PZB- und
LZB-Funktionalitäten unwirksam bleiben. (11) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss die allgemeingültigen Vorgaben für die Anzeige „Ausschalten mit dem PZB/LZB-Hauptschalter“ mit bauform- oder fahrzeugspezifischen Unternehmensvorgaben ergänzen, wenn die zur Bedienung der LZB-Fahrzeugeinrichtung erforderliche Regelungstiefe auf Grund bauform- oder fahrzeugspezifischer Besonderheiten nicht ausreichend ist. 6 Ausführungsbestimmungen zur Ergänzung des Anhangs 483.0202A01
(1) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen darf einzelne oder mehrere der Anzeigebilder zur allgemeingültigen Beschreibung der Führerraumanzeigen einer
LZB-Fahrzeugeinrichtung im Anhang 483.0202A01 mit Unternehmensvorgaben ergänzen, welche bauform-, ausführungsvarianten- oder fahrzeugspezifische Anzeigebilder enthalten. (2) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss beim
LZB-Ende-Verfahren die allgemeingültigen Beschreibungen zum Umschalten von LZB-Führung auf Signalführung und PZB-Überwachung mit fahrzeugspezifischen Unternehmensvorgaben zur AFB, sofern vorhanden, ergänzen. (3) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss die allgemeingültigen Beschreibungen zum
LZB-Vorsichtauftrag mit fahrzeugspezifischen
Unternehmensvorgaben zur AFB, sofern vorhanden, ergänzen.

Abschnitt 4 Absatz (18) der Richtlinie 483.0202
BEDINGTE PFLICHT Abschnitt 5 Absatz (6) der Richtlinie 483.0202
BEI BEDARF Abschnitt 5 Absatz (6) der Richtlinie 483.0202
BEDINGTE
PFLICHT Anhang 483.0202A01
BEI BEDARF Abschnitt 3
des Anhangs 483.0202A01
BEDINGTE PFLICHT Abschnitt 5
des Anhangs 483.0202A01
BEDINGTE PFLICHT

Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinien 483.020x 483.0200 Seite 9

Gültig ab: 14.12.2025 (4) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss die allgemeingültigen Beschreibungen zum
LZB-Gegengleisfahrauftrag mit fahrzeugspezifischen Unternehmensvorgaben zur AFB, sofern vorhanden, ergänzen. 7 Ausführungsbestimmungen zur Ergänzung des Anhangs 483.0202A02
(1) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen darf den Anhang 483.0202A02 mit allgemeingültigen Vorgaben zum Umgang mit bestimmten technischen Unregelmäßigkeiten bzw. Störungen mit Unternehmensvorgaben ersetzen, welche bauform- oder fahrzeugspezifische Vorgaben zum Umgang mit bestimmten technischen Unregelmäßigkeiten bzw. Störungen enthalten. Bei Ersatz des Anhangs 483.0202A02 durch bauform- oder fahrzeugspezifische Unternehmensvorgaben zum Umgang mit bestimmten technischen Unregelmäßigkeiten bzw. Störungen, müssen diese Unternehmensvorgaben mindestens alle für den Bereich des Eisenbahnverkehrs- unternehmens relevanten der in Anhang 483.0202A02 aufgeführten Fälle von technischen Unregelmäßigkeiten und Störungen behandeln sowie den Vermerk enthalten, dass Anhang 483.0202A02 nicht gilt und ersetzt wurde. Zudem müssen die Unternehmensvorgaben bezüglich der von Anhang 483.0202A02 übernommenen Fälle von technischen Unregelmäßigkeiten und Störungen sinngemäß dieselben Abhilfemaßnahmen oder Auswirkungen/Folgen vorgeben wie der Anhang 483.0202A02. 

Abschnitt 6
des Anhangs 483.0202A01
BEDINGTE PFLICHT Anhang 483.0202A02
BEI BEDARF