git-subtree-dir: bahn/wissensdatenbank git-subtree-split: 07a8196e5f9e55d027f90485beb95f4006387669
648 lines
22 KiB
Markdown
648 lines
22 KiB
Markdown
---
|
||
domain: "regelwerk"
|
||
tool: "allgemein"
|
||
scope: "allgemein"
|
||
tags: ["domain:regelwerk", "tool:allgemein", "scope:allgemein", "regelwerk", "betrieblich-technisch"]
|
||
owners: []
|
||
component_type: "pdf"
|
||
source: "www.dbinfrago.com"
|
||
url: "https://www.dbinfrago.com/resource/blob/13191948/ed740c580dceea936993b3896c132291/Ril-483-0200-INB-2026-data.pdf"
|
||
last_updated: "2026-06-26"
|
||
review_status: "approved"
|
||
review_notes: ""
|
||
content_hash: "0196114fecf64d11"
|
||
contact: "einfachbahn@deutschebahn.com"
|
||
meta_fingerprint: "395b4acb40093e35"
|
||
---
|
||
|
||
DB InfraGO AG | Sitz: Frankfurt am Main | Registergericht: Frankfurt am Main
|
||
HRB 50879 | USt-IdNr.: DE 199861757 | Vorsitz des Aufsichtsrats: Berthold Huber
|
||
Vorstand: Dr. Philipp Nagl (Vorsitz), Jens Bergmann, Ingrid Felipe, Dr. Christian Gruß, Heike Junge-Latz, Heinz
|
||
Siegmund, Ralf Thieme
|
||
|
||
|
||
Nähere Informationen zur Datenverarbeitung der DB InfraGO AG finden Sie hier: www.dbinfrago.com/datenschutz
|
||
|
||
Seite 1 von 2
|
||
|
||
DB InfraGO AG
|
||
Zentrale
|
||
Bauartverantwortung und
|
||
Instandhaltungsmanagement
|
||
Sicherungskomponenten und INA-Planung (I.IAI 45)
|
||
Caroline-Michaelis-Straße 5-11
|
||
10115 Berlin
|
||
Deutschland
|
||
Michael Japke
|
||
michael.japke@deutschebahn.com
|
||
+49 30 297 57183
|
||
DB InfraGO AG | I.IAI 45
|
||
Caroline-Michaelis-Straße 5-11 | 10115 Berlin
|
||
Zugangsberechtigte und Kunden der
|
||
DB InfraGO AG
|
||
|
||
|
||
14.12.2025
|
||
|
||
Neuausgabe der Richtlinie 483.0200 „Ausführungsbestimmungen für
|
||
unternehmensspezifische Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinien 483.020x“ mit
|
||
Inkraftsetzungsdatum zum 14.12.2025
|
||
|
||
|
||
Sehr geehrte Damen und Herren,
|
||
|
||
zum Datum der Inkraftsetzung der Infrastrukturnutzungsbedingungen der DB InfraGO AG
|
||
(INB) 2026 wird die Richtlinie 483.0200 als ein betrieblich-technisches Regelwerk mit
|
||
verbindlich geltenden Bestimmungen für die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur der
|
||
DB InfraGO AG neu ausgegeben.
|
||
Die Richtlinie 483.0200 regelt,
|
||
welche Vorgaben der Richtlinie 483.0201 bzw. 483.0202
|
||
Eisenbahnverkehrsunternehmen in eigener Verantwortung ergänzen müssen oder
|
||
dürfen,
|
||
welche Vorgaben der Richtlinie 483.0201 bzw. 483.0202
|
||
Eisenbahnverkehrsunternehmen in eigener Verantwortung ersetzen dürfen,
|
||
welche über die Vorgaben der Richtlinie 483.0201 bzw. 483.0202 hinausgehenden
|
||
Sachverhalte Eisenbahnverkehrsunternehmen in eigener Verantwortung regeln müssen
|
||
und
|
||
welche Randbedingungen Eisenbahnverkehrsunternehmen bei der Ausgestaltung der
|
||
diesbezüglichen unternehmensspezifischen Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinie
|
||
483.0201 bzw. 483.0202 in eigener Verantwortung einhalten müssen.
|
||
Die Richtlinie 483.0200 betrachtet alle Sachverhalte, welche bis zum 14.12.2025 in der
|
||
Richtlinie 483.0201 bzw. 483.0202 und den Anhängen 483.0202A01 sowie 483.0202A02
|
||
|
||
Seite 2 von 2
|
||
|
||
geregelt waren und ab dem 14.12.2025 durch Eisenbahnverkehrsunternehmen in eigener
|
||
Verantwortung zu regeln sind. Im Wesentlichen betrifft dies die folgenden Themen:
|
||
fahrzeugspezifische Beschreibung der Bestandteile der LZB-Fahrzeugeinrichtung
|
||
fahrzeugspezifische Vorgaben zum Bremseingriff der LZB-Zwangsbremsung
|
||
fahrzeugspezifische Vorgaben zur Betriebsbereitschaft der LZB-Fahrzeugeinrichtung
|
||
fahrzeugspezifische Vorgaben zu den Bedienelementen der LZB-Fahrzeugeinrichtung
|
||
fahrzeugspezifische Vorgaben zu den Anzeigen im Modularen Führerraumanzeigegerät
|
||
(MFA) bzw. Multifunktionsdisplay (MFD) bei Verwendung einer
|
||
MFA/MFD-Ersatzanzeige
|
||
Beschreibung und Vorgaben bauform-, ausführungsvarianten- oder
|
||
fahrzeugspezifischer Anzeigebilder der LZB-Fahrzeugeinrichtung
|
||
fahrzeugspezifische Vorgaben zur Automatischen Fahr- und Bremssteuerung im
|
||
Zusammenhang mit LZB-Aufträgen zur Steuerung der Zugfahrt
|
||
bauform- bzw. fahrzeugspezifische Vorgaben zum Ausschalten der
|
||
LZB-Fahrzeugeinrichtung
|
||
bauform- bzw. fahrzeugspezifische Vorgaben zum Umgang mit technischen
|
||
Unregelmäßigkeiten und Störungen
|
||
Anlass für die Neuausgabe der Richtlinie 483.0200 ist zum einen, dass die Richtlinien
|
||
483.0201 und 483.0202 nicht der EU-rechtlich vorgegebenen Verantwortungsteilung
|
||
zwischen Eisenbahninfrastrukturunternehmen und Eisenbahnverkehrsunternehmen
|
||
entsprachen. Zum anderen existiert eine enorme Vielfalt an Fahrzeugtypen und -varianten
|
||
mit jeweils unterschiedlichen Bauformen und Ausführungsvarianten von LZB-
|
||
Fahrzeugeinrichtungen, über welche die DB InfraGO AG nicht hinreichend informiert
|
||
wird. Aus diesen Gründen ist die DB InfraGO AG nicht mehr in der Lage, weiterhin
|
||
bauformspezifische LZB-Bedienrichtlinien herauszugeben und deren Plausibilität und
|
||
Aktualität zu gewährleisten.
|
||
|
||
Mit freundlichen Grüßen
|
||
|
||
DB InfraGO AG
|
||
|
||
|
||
i. V. i. A.
|
||
Dr. Clemens Fuhrmann Michael Japke
|
||
|
||
Michael Japke
|
||
Digital unterschrieben von Michael
|
||
Japke
|
||
Datum: 2024.12.03 16:55:06 +01'00'
|
||
Clemens
|
||
Fuhrman
|
||
n
|
||
Digital
|
||
unterschrieben von
|
||
Clemens Fuhrmann
|
||
Datum: 2024.12.04
|
||
06:56:43 +01'00'
|
||
|
||
Richtlinie
|
||
Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen
|
||
Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische
|
||
Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinien 483.020x
|
||
483.0200
|
||
Seite 1
|
||
|
||
Fachautor: I.IAI 45| Michael Japke | michael.japke@deutschebahn.com Gültig ab: 14.12.2025
|
||
Inhaltsverzeichnis
|
||
1 Geltungsbereich und Zweck der Richtlinie ........................... 2
|
||
2 Allgemeine Begriffsbestimmungen ....................................... 2
|
||
3 Regelungsprinzipien ............................................................. 3
|
||
4 Ausführungsbestimmungen zur Ergänzung der
|
||
Richtlinie 483.0201 ................................................................ 6
|
||
5 Ausführungsbestimmungen zur Ergänzung der
|
||
Richtlinie 483.0202 ................................................................ 6
|
||
6 Ausführungsbestimmungen zur Ergänzung der
|
||
Richtlinie 483.0202A01 ......................................................... 8
|
||
7 Ausführungsbestimmungen zur Ergänzung der
|
||
Richtlinie 483.0202A02 ......................................................... 9
|
||
|
||
Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen
|
||
Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische
|
||
Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinien 483.020x
|
||
483.0200
|
||
Seite 2
|
||
|
||
Gültig ab: 14.12.2025
|
||
1 Geltungsbereich und Zweck der Richtlinie
|
||
(1) Diese Richtlinie gilt für Eisenbahnverkehrsunternehmen,
|
||
die Fahrzeuge unter Überwachung der Linienförmigen
|
||
Zugbeeinflussung (LZB), LZB-geführt, auf den
|
||
Schienenwegen der DB InfraGO AG verkehren lassen.
|
||
(2) Diese Richtlinie regelt,
|
||
- welche Vorgaben der Richtlinie 483.0201 bzw.
|
||
483.0202 Eisenbahnverkehrsunternehmen in eigener
|
||
Verantwortung ergänzen müssen oder dürfen,
|
||
- welche Vorgaben der Richtlinie 483.0201 bzw.
|
||
483.0202 Eisenbahnverkehrsunternehmen in eigener
|
||
Verantwortung ersetzen dürfen,
|
||
- welche über die Vorgaben der Richtlinie 483.0201
|
||
bzw. 483.0202 hinausgehenden Sachverhalte
|
||
Eisenbahnverkehrsunternehmen in eigener
|
||
Verantwortung regeln müssen und
|
||
- welche Randbedingungen Eisenbahnverkehrs-
|
||
unternehmen bei der Ausgestaltung der
|
||
diesbezüglichen unternehmensspezifischen
|
||
Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinie 483.0201 bzw.
|
||
483.0202 beachten müssen.
|
||
(3) Diese Richtlinie betrachtet alle Sachverhalte, welche in der
|
||
Richtlinie 483.0201 bzw. 483.0202 und den Anhängen
|
||
483.0202A01 sowie 483.0202A02 geregelt waren und nun
|
||
durch Eisenbahnverkehrsunternehmen in eigener
|
||
Verantwortung zu regeln sind. Ziel der in dieser Richtlinie
|
||
enthaltenen Vorgaben ist es, das Entstehen von
|
||
Regelungslücken infolge der Übertragung der
|
||
Regelungsverantwortung von der DB InfraGO AG als
|
||
Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu den
|
||
Eisenbahnverkehrsunternehmen zu verhindern.
|
||
(4) Zielgruppe der Richtlinie sind Mitarbeiter von
|
||
Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Planungs-, Leitungs-
|
||
und Überwachungsaufgaben.
|
||
2 Allgemeine Begriffsbestimmungen
|
||
(1) Eine Vorgabe dieser Richtlinie zu vom
|
||
Eisenbahnverkehrsunternehmen in eigener Verantwortung
|
||
auszugestaltenden unternehmensspezifischen Vorgaben,
|
||
welche
|
||
- eine bestimmte Vorgabe der Richtlinie 483.0201 bzw.
|
||
483.0202 ergänzen bzw. ersetzen oder
|
||
Geltungsbereich
|
||
Regelungs-
|
||
gegenstand
|
||
Ehemalige
|
||
bauform-
|
||
spezifische
|
||
LZB-Bedien-
|
||
richtlinien
|
||
Zielgruppe
|
||
Ausführungs-
|
||
bestimmung
|
||
|
||
Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen
|
||
Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische
|
||
Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinien 483.020x
|
||
483.0200
|
||
Seite 3
|
||
|
||
Gültig ab: 14.12.2025
|
||
- einen über die Vorgaben der Richtlinie 483.0201 bzw.
|
||
483.0202 hinausgehenden Sachverhalt regeln,
|
||
wird in dieser Richtlinie als „Ausführungsbestimmung“
|
||
bezeichnet.
|
||
(2) Eine vom Eisenbahnverkehrsunternehmen in eigener
|
||
Verantwortung auszugestaltende unternehmens-
|
||
spezifische Vorgabe, die
|
||
- eine bestimmte Vorgabe der Richtlinie 483.0201 bzw.
|
||
483.0202 ergänzt bzw. ersetzt oder
|
||
- einen über die Vorgaben der Richtlinie 483.0201 bzw.
|
||
483.0202 hinausgehenden Sachverhalt regelt,
|
||
wird in dieser Richtlinie als „Unternehmensvorgabe“
|
||
bezeichnet.
|
||
(3) Der Begriff „Linienförmige Zugbeeinflussung“ (LZB)
|
||
bezeichnet ein Zugbeeinflussungssystem, welches
|
||
Zugfahrten unter anderem durch kontinuierliche
|
||
Überwachung der Geschwindigkeit sichert und mit Hilfe der
|
||
Führerraumanzeigen für den Triebfahrzeugführer steuert.
|
||
Das System LZB besteht aus den LZB-Strecken- und
|
||
LZB-Fahrzeugeinrichtungen. Während einer Zugfahrt unter
|
||
LZB-Führung werden über eine Luftschnittstelle
|
||
kontinuierlich Daten zwischen der LZB-Zentrale und der
|
||
LZB-Fahrzeugeinrichtung ausgetauscht, auf deren Basis
|
||
Führungsgrößen für die sichere Führung und Überwachung
|
||
des Zuges generiert werden.
|
||
Die Automatische Fahr- und Bremssteuerung (AFB) regelt
|
||
die Fahrzeuggeschwindigkeit und ergänzt die
|
||
Zugbeeinflussungssysteme. Im System LZB erfolgt die
|
||
Regelung der AFB durch die Geschwindigkeitsvorgaben
|
||
der Soll-Geschwindigkeit. Bei der Punktförmigen
|
||
Zugbeeinflussung erfolgt die Regelung der AFB durch die
|
||
manuelle Geschwindigkeitsvorgabe mit Hilfe des
|
||
Soll-Geschwindigkeitsstellers.
|
||
3 Regelungsprinzipien
|
||
(1) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen darf mit seinen
|
||
Unternehmensvorgaben nur nach Maßgabe der
|
||
Ausführungsbestimmungen dieser Richtlinie von den
|
||
Vorgaben der Richtlinie 483.0201 bzw. 483.0202
|
||
abweichen.
|
||
Abweichungen von denjenigen Vorgaben der
|
||
Richtlinie 483.0201 bzw. 483.0202, zu denen diese
|
||
Richtlinie keine Ausführungsbestimmungen enthält, sind
|
||
unzulässig.
|
||
Unternehmens-
|
||
vorgabe
|
||
LZB
|
||
AFB
|
||
Zulässige
|
||
Abweichungen
|
||
von Richtlinie
|
||
483.0201 bzw.
|
||
483.0202
|
||
|
||
Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen
|
||
Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische
|
||
Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinien 483.020x
|
||
483.0200
|
||
Seite 4
|
||
|
||
Gültig ab: 14.12.2025
|
||
(2) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen darf Unternehmens-
|
||
vorgaben zu weiteren die LZB-Fahrzeugeinrichtung
|
||
betreffenden und weder in dieser Richtlinie noch der
|
||
Richtlinie 483.0201 bzw. 483.0202 behandelten
|
||
Sachverhalten in eigener Verantwortung machen, sofern
|
||
diese weitergehenden Unternehmensvorgaben weder den
|
||
Ausführungsbestimmungen dieser Richtlinie noch den
|
||
Vorgaben der Richtlinie 483.0201 bzw. 483.0202
|
||
widersprechen.
|
||
(3) Die Zusammenstellung der Ausführungsbestimmungen in
|
||
den Abschnitten 4 bis 6 folgt der Gliederungsstruktur der
|
||
Richtlinie 483.0201 bzw. 483.0202.
|
||
(4) Sofern sich eine Ausführungsbestimmung in den
|
||
Abschnitten 4 bis 6 auf bestimmte Absätze der
|
||
Richtlinie 483.0201 bzw. 483.0202 bezieht, sind die
|
||
betreffenden Absätze der Richtlinie 483.0201 bzw.
|
||
483.0202 jeweils im Randvermerk unter Nennung der
|
||
Abschnitts- und Absatznummer sowie Richtlinie
|
||
angegeben.
|
||
Andernfalls ist im Randvermerk nur der Bezug zum
|
||
betreffenden Abschnitt der Richtlinie 483.0201 bzw.
|
||
483.0202 unter Nennung der Abschnittsnummer und
|
||
Richtlinie angegeben.
|
||
(5) Welche Verbindlichkeit eine Ausführungsbestimmung in
|
||
den Abschnitten 4 bis 6 für das Eisenbahnverkehrs-
|
||
unternehmen hat, ist jeweils im Randvermerk angegeben.
|
||
In Tabelle 1 sind die hierfür verwendeten Kennzeichnungen
|
||
und ihre Bedeutungen aufgeführt.
|
||
|
||
Weitergehende
|
||
Unternehmens-
|
||
vorgaben
|
||
Ordnungs-
|
||
prinzip
|
||
Bezüge
|
||
Verbindlichkeit
|
||
|
||
Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen
|
||
Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische
|
||
Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinien 483.020x
|
||
483.0200
|
||
Seite 5
|
||
|
||
Gültig ab: 14.12.2025
|
||
Kennzeichnung Bedeutung
|
||
PFLICHT
|
||
Das Eisenbahnverkehrs-
|
||
unternehmen muss die
|
||
Ausführungsbestimmung generell
|
||
umsetzen.
|
||
BEDINGTE PFLICHT
|
||
Das Eisenbahnverkehrs-
|
||
unternehmen muss die
|
||
Ausführungsbestimmung nur in
|
||
bestimmten Fällen umsetzen bzw.
|
||
beachten.
|
||
BEI BEDARF
|
||
Das Eisenbahn-
|
||
verkehrsunternehmen muss die
|
||
Ausführungsbestimmung nur dann
|
||
umsetzen, wenn es Bedarf an
|
||
ergänzenden oder zusätzlichen
|
||
Unternehmensvorgaben zum
|
||
beschriebenen Sachverhalt hat.
|
||
Tabelle 1: Kennzeichnungen für die Verbindlichkeit von
|
||
Ausführungsbestimmungen
|
||
(6) Eine Unternehmensvorgabe soll sich grundsätzlich
|
||
- primär an Triebfahrzeugführer, die im Auftrag des
|
||
Eisenbahnverkehrsunternehmens tätig sind, und
|
||
- sekundär an
|
||
- Lehrkräfte für Triebfahrzeugführer, die im
|
||
Auftrag des Eisenbahnverkehrsunternehmens
|
||
tätig sind, sowie
|
||
- Mitarbeiter des Eisenbahnverkehrsunter-
|
||
nehmens mit Planungs-, Leitungs- und
|
||
Überwachungsaufgaben
|
||
richten.
|
||
(7) Eine Unternehmensvorgabe, die gemäß den
|
||
Ausführungsbestimmungen dieser Richtlinie einen
|
||
bestimmten Abschnitt der Richtlinie 483.0201 bzw.
|
||
483.0202 ergänzt oder einen bestimmten Absatz der
|
||
Richtlinie 483.0201 bzw. 483.0202 ergänzt bzw. ersetzt,
|
||
muss den ergänzten Abschnitt oder den ergänzten bzw.
|
||
ersetzten Absatz der Richtlinie 483.0201 bzw. 483.0202
|
||
unter Angabe der Abschnitts- und ggf. Absatznummer
|
||
sowie Richtlinie nennen.
|
||
Diese Zitierpflicht besteht nicht, wenn das
|
||
Eisenbahnverkehrsunternehmen die Vorgaben der
|
||
Richtlinie 483.0201 bzw. 483.0202 sowie die
|
||
Zielgruppe
|
||
Zitierpflicht bei
|
||
ergänzenden
|
||
Unternehmens-
|
||
vorgaben
|
||
|
||
Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen
|
||
Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische
|
||
Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinien 483.020x
|
||
483.0200
|
||
Seite 6
|
||
|
||
Gültig ab: 14.12.2025
|
||
Unternehmensvorgaben nach Maßgabe dieser Richtlinie in
|
||
einem „Regelbuch für Triebfahrzeugführer“ mit
|
||
eigenständiger Gliederungsstruktur gemäß der TSI OPE
|
||
zusammenführt. In diesem Fall dürfen die
|
||
Unternehmensvorgaben, die gemäß den
|
||
Ausführungsbestimmungen dieser Richtlinie bestimmte
|
||
Abschnitte der Richtlinie 483.0201 bzw. 483.0202
|
||
ergänzen oder ersetzen, ohne Nennung dieser Abschnitte
|
||
bzw. Absätze an die zur Gliederungsstruktur des
|
||
Regelbuchs passende Stelle gesetzt werden.
|
||
(8) Bei einer Unternehmensvorgabe, die einen über die
|
||
Vorgaben der Richtlinie 483.0201 bzw. 483.0202
|
||
hinausgehenden Sachverhalt regelt und daher keinen
|
||
Bezug zu einem bestimmten Absatz der
|
||
Richtlinie 483.0201 bzw. 483.0202 aufweist, besteht keine
|
||
Zitierpflicht.
|
||
4 Ausführungsbestimmungen zur
|
||
Ergänzung der Richtlinie 483.0201
|
||
(1) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss die
|
||
allgemeingültige Darstellung der Bestandteile einer
|
||
LZB-Fahrzeugeinrichtung mit Unternehmensvorgaben
|
||
ersetzen, welche fahrzeugspezifische Beschreibungen
|
||
enthalten, wenn die Kenntnis fahrzeugspezifischer
|
||
Abweichungen oder Besonderheiten zur Sicherstellung der
|
||
korrekten Bedienung der LZB-Fahrzeugeinrichtung
|
||
erforderlich ist.
|
||
(2) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss
|
||
fahrzeugspezifische Unternehmensvorgaben zum
|
||
Bremseingriff der LZB-Zwangsbremsung ergänzen, wenn
|
||
die Kenntnis fahrzeugspezifischer Abweichungen oder
|
||
Besonderheiten zur Sicherstellung der korrekten
|
||
Bedienung der LZB-Fahrzeugeinrichtung im Störungsfall
|
||
erforderlich ist.
|
||
5 Ausführungsbestimmungen zur
|
||
Ergänzung der Richtlinie 483.0202
|
||
(1) Für den Bereich der S-Bahn München sind besondere
|
||
Bedienvorgaben für die LZB-Fahrzeugeinrichtung
|
||
erforderlich.
|
||
|
||
Keine
|
||
Zitierpflicht bei
|
||
zusätzlichen
|
||
Unternehmens-
|
||
vorgaben
|
||
Abschnitt 4
|
||
Absatz (2) der
|
||
Richtlinie
|
||
483.0201
|
||
BEDINGTE
|
||
PFLICHT
|
||
Abschnitt 4
|
||
Absatz (4) der
|
||
Richtlinie
|
||
483.0201
|
||
BEDINGTE
|
||
PFLICHT
|
||
Richtlinie
|
||
483.0202
|
||
BEI BEDARF
|
||
|
||
Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen
|
||
Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische
|
||
Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinien 483.020x
|
||
483.0200
|
||
Seite 7
|
||
|
||
Gültig ab: 14.12.2025
|
||
(2) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen darf einzelne oder
|
||
mehrere der Anzeigebilder zur allgemeingültigen
|
||
Beschreibung der Führerraumanzeigen einer
|
||
LZB-Fahrzeugeinrichtung in der Richtlinie 483.0202 mit
|
||
Unternehmensvorgaben ergänzen, welche bauform-,
|
||
ausführungsvarianten- oder fahrzeugspezifische
|
||
Anzeigebilder enthalten.
|
||
(3) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss
|
||
fahrzeugspezifische Unternehmensvorgaben zu den
|
||
Anzeigen im Modularen Führerraumanzeigegerät (MFA)
|
||
bzw. Multifunktionsdisplay (MFD) ergänzen, wenn
|
||
Anzeigen im Maschinentechnischen Display (MTD) mittels
|
||
einer MFA/ MFD-Ersatzanzeige dargestellt werden können.
|
||
(4) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss die Auflistung
|
||
in Tabelle 2 zum Leuchtmelder „LZB-Fahrzeugeinrichtung
|
||
nicht betriebsbereit“ mit fahrzeugspezifischen
|
||
Unternehmensvorgaben ergänzen, wenn die zur
|
||
Bedienung der LZB-Fahrzeugeinrichtung erforderliche
|
||
Regelungstiefe der Auflistung auf Grund
|
||
fahrzeugspezifischer Besonderheiten nicht ausreichend ist.
|
||
(5) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss die Auflistung
|
||
der Textmeldungen in Tabelle 3 mit
|
||
Unternehmensvorgaben ergänzen, wenn die zur
|
||
Bedienung der LZB-Fahrzeugeinrichtung erforderliche
|
||
Regelungstiefe der Auflistung auf Grund bauform- oder
|
||
fahrzeugspezifischer Besonderheiten nicht ausreichend ist.
|
||
(6) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss die Auflistung
|
||
der Bedienelemente in Tabelle 4 mit fahrzeugspezifischen
|
||
Unternehmensvorgaben ergänzen, wenn die Kenntnis
|
||
fahrzeugspezifischer Bedienelemente zur Sicherstellung
|
||
der korrekten Bedienung der LZB-Fahrzeugeinrichtung
|
||
erforderlich ist.
|
||
(7) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss die
|
||
allgemeingültigen Beschreibungen zum
|
||
LZB-Gegengleisfahrauftrag mit fahrzeugspezifischen
|
||
Unternehmensvorgaben zur AFB, sofern vorhanden,
|
||
ergänzen.
|
||
|
||
(8) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss die
|
||
allgemeingültigen Beschreibungen zum
|
||
LZB-Vorsichtauftrag mit fahrzeugspezifischen
|
||
Unternehmensvorgaben zur AFB, sofern vorhanden,
|
||
ergänzen.
|
||
|
||
Richtlinie
|
||
483.0202
|
||
BEI BEDARF
|
||
Abschnitt 2
|
||
Absatz (2) der
|
||
Richtlinie
|
||
483.0202
|
||
BEDINGTE
|
||
PFLICHT
|
||
Abschnitt 2
|
||
Absatz (9) der
|
||
Richtlinie
|
||
483.0202
|
||
BEDINGTE
|
||
PFLICHT
|
||
Abschnitt 2
|
||
Absatz (10) der
|
||
Richtlinie
|
||
483.0202
|
||
BEDINGTE
|
||
PFLICHT
|
||
Abschnitt 2
|
||
Absatz (12) der
|
||
Richtlinie
|
||
483.0202
|
||
BEDINGTE
|
||
PFLICHT
|
||
Abschnitt 4
|
||
Absatz (14) der
|
||
Richtlinie
|
||
483.0202
|
||
BEDINGTE
|
||
PFLICHT
|
||
Abschnitt 4
|
||
Absatz (15) der
|
||
Richtlinie
|
||
483.0202
|
||
BEDINGTE
|
||
PFLICHT
|
||
|
||
Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen
|
||
Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische
|
||
Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinien 483.020x
|
||
483.0200
|
||
Seite 8
|
||
|
||
Gültig ab: 14.12.2025
|
||
(9) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss die
|
||
allgemeingültigen Beschreibungen zum Umschalten von
|
||
LZB-Führung auf Signalführung und PZB-Überwachung mit
|
||
fahrzeugspezifischen Unternehmensvorgaben zur AFB,
|
||
sofern vorhanden, ergänzen.
|
||
|
||
(10) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen darf die
|
||
allgemeingültigen Vorgaben zum Ausschalten mit dem
|
||
PZB/LZB-Hauptschalter mit fahrzeugspezifischen
|
||
Unternehmensvorgaben zum Vorspann– und
|
||
Nachschiebebetrieb ergänzen, wenn die PZB- und
|
||
LZB-Funktionalitäten unwirksam bleiben.
|
||
(11) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss die
|
||
allgemeingültigen Vorgaben für die Anzeige „Ausschalten
|
||
mit dem PZB/LZB-Hauptschalter“ mit bauform- oder
|
||
fahrzeugspezifischen Unternehmensvorgaben ergänzen,
|
||
wenn die zur Bedienung der LZB-Fahrzeugeinrichtung
|
||
erforderliche Regelungstiefe auf Grund bauform- oder
|
||
fahrzeugspezifischer Besonderheiten nicht ausreichend ist.
|
||
6 Ausführungsbestimmungen zur
|
||
Ergänzung des Anhangs 483.0202A01
|
||
(1) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen darf einzelne oder
|
||
mehrere der Anzeigebilder zur allgemeingültigen
|
||
Beschreibung der Führerraumanzeigen einer
|
||
LZB-Fahrzeugeinrichtung im Anhang 483.0202A01 mit
|
||
Unternehmensvorgaben ergänzen, welche bauform-,
|
||
ausführungsvarianten- oder fahrzeugspezifische
|
||
Anzeigebilder enthalten.
|
||
(2) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss beim
|
||
LZB-Ende-Verfahren die allgemeingültigen
|
||
Beschreibungen zum Umschalten von LZB-Führung auf
|
||
Signalführung und PZB-Überwachung mit
|
||
fahrzeugspezifischen Unternehmensvorgaben zur AFB,
|
||
sofern vorhanden, ergänzen.
|
||
(3) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss die
|
||
allgemeingültigen Beschreibungen zum
|
||
LZB-Vorsichtauftrag mit fahrzeugspezifischen
|
||
Unternehmensvorgaben zur AFB, sofern vorhanden,
|
||
ergänzen.
|
||
|
||
Abschnitt 4
|
||
Absatz (18) der
|
||
Richtlinie
|
||
483.0202
|
||
BEDINGTE
|
||
PFLICHT
|
||
Abschnitt 5
|
||
Absatz (6) der
|
||
Richtlinie
|
||
483.0202
|
||
BEI BEDARF
|
||
Abschnitt 5
|
||
Absatz (6) der
|
||
Richtlinie
|
||
483.0202
|
||
BEDINGTE
|
||
PFLICHT
|
||
Anhang
|
||
483.0202A01
|
||
BEI BEDARF
|
||
Abschnitt 3
|
||
des Anhangs
|
||
483.0202A01
|
||
BEDINGTE
|
||
PFLICHT
|
||
Abschnitt 5
|
||
des Anhangs
|
||
483.0202A01
|
||
BEDINGTE
|
||
PFLICHT
|
||
|
||
Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen
|
||
Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische
|
||
Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinien 483.020x
|
||
483.0200
|
||
Seite 9
|
||
|
||
Gültig ab: 14.12.2025
|
||
(4) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss die
|
||
allgemeingültigen Beschreibungen zum
|
||
LZB-Gegengleisfahrauftrag mit fahrzeugspezifischen
|
||
Unternehmensvorgaben zur AFB, sofern vorhanden,
|
||
ergänzen.
|
||
7 Ausführungsbestimmungen zur
|
||
Ergänzung des Anhangs 483.0202A02
|
||
(1) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen darf den Anhang
|
||
483.0202A02 mit allgemeingültigen Vorgaben zum
|
||
Umgang mit bestimmten technischen Unregelmäßigkeiten
|
||
bzw. Störungen mit Unternehmensvorgaben ersetzen,
|
||
welche bauform- oder fahrzeugspezifische Vorgaben zum
|
||
Umgang mit bestimmten technischen Unregelmäßigkeiten
|
||
bzw. Störungen enthalten.
|
||
Bei Ersatz des Anhangs 483.0202A02 durch bauform- oder
|
||
fahrzeugspezifische Unternehmensvorgaben zum Umgang
|
||
mit bestimmten technischen Unregelmäßigkeiten bzw.
|
||
Störungen, müssen diese Unternehmensvorgaben
|
||
mindestens alle für den Bereich des Eisenbahnverkehrs-
|
||
unternehmens relevanten der in Anhang 483.0202A02
|
||
aufgeführten Fälle von technischen Unregelmäßigkeiten
|
||
und Störungen behandeln sowie den Vermerk enthalten,
|
||
dass Anhang 483.0202A02 nicht gilt und ersetzt wurde.
|
||
Zudem müssen die Unternehmensvorgaben bezüglich der
|
||
von Anhang 483.0202A02 übernommenen Fälle von
|
||
technischen Unregelmäßigkeiten und Störungen
|
||
sinngemäß dieselben Abhilfemaßnahmen oder
|
||
Auswirkungen/Folgen vorgeben wie der Anhang
|
||
483.0202A02.
|
||
|
||
|
||
Abschnitt 6
|
||
des Anhangs
|
||
483.0202A01
|
||
BEDINGTE
|
||
PFLICHT
|
||
Anhang
|
||
483.0202A02
|
||
BEI BEDARF
|