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DB InfraGO AG | Sitz: Frankfurt am Main | Registergericht: Frankfurt am Main
HRB 50879 | USt-IdNr.: DE 199861757 | Vorsitz des Aufsichtsrats: Berthold Huber
Vorstand: Dr. Philipp Nagl (Vorsitz), Jens Bergmann, Ingrid Felipe, Dr. Christian Gruß, Heike Junge-Latz, Heinz
Siegmund, Ralf Thieme
Nähere Informationen zur Datenverarbeitung der DB InfraGO AG finden Sie hier: www.dbinfrago.com/datenschutz
Seite 1 von 2
DB InfraGO AG
Zentrale
Bauartverantwortung und
Instandhaltungsmanagement
Sicherungskomponenten und INA-Planung (I.IAI 45)
Caroline-Michaelis-Straße 5-11
10115 Berlin
Deutschland
Norbert Wilke
norbert.wilke@deutschebahn.com
+49 30 297 57178
+49 160 97492537
DB InfraGO AG | I.IAI 45
Caroline-Michaelis-Straße 5-11 | 10115 Berlin
Zugangsberechtigte und Kunden der
DB InfraGO AG
14.12.2025
Neuausgabe der Richtlinie 483.0300 „Ausführungsbestimmungen für
unternehmensspezifische Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinien 483.0301“ mit
Inkraftsetzungsdatum zum 14.12.2025
Sehr geehrte Damen und Herren,
zum Datum der Inkraftsetzung der Infrastrukturnutzungsbedingungen der DB InfraGO AG (INB)
2026 wird die Richtlinie 483.0300 als ein betrieblich-technisches Regelwerk mit verbindlich
geltenden Bestimmungen für die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur der DB InfraGO AG neu
ausgegeben.
Anlass für die Neuausgabe der Richtlinie 483.0300 ist, dass die zum 14.12.2025 außer Kraft
tretende Richtlinie 483.0301 sowie deren Anhänge und Vordrucke nicht der EU-rechtlich
vorgegebenen Verantwortungsteilung zwischen Eisenbahninfrastrukturunternehmen und
Eisenbahnverkehrsunternehmen entsprachen.
Die Richtlinie 483.0300 regelt,
ƒ welche Vorgaben der Richtlinie 483.0301 Eisenbahnverkehrsunternehmen in eigener
Verantwortung ergänzen müssen oder dürfen,
ƒ welche Vorgaben der Richtlinie 483.0301 Eisenbahnverkehrsunternehmen in eigener
Verantwortung ersetzen dürfen,
ƒ welche über die Vorgaben der Richtlinie 483.0301 hinausgehenden Sachverhalte
Eisenbahnverkehrsunternehmen in eigener Verantwortung regeln müssen und
Seite 2 von 2
ƒ welche Randbedingungen Eisenbahnverkehrsunternehmen bei der Ausgestaltung der
diesbezüglichen unternehmensspezifischen Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinie
483.0301 in eigener Verantwortung einhalten müssen.
Die Richtlinie 483.0300 betrachtet alle Sachverhalte, welche bis zum 14.12.2025 in der
Richtlinie 483.0301 geregelt waren und ab dem 14.12.2025 durch
Eisenbahnverkehrsunternehmen in eigener Verantwortung zu regeln sind. Hauptsächlich
betrifft dies die folgenden Themen:
ƒ fahrzeugspezifische Beschreibung der relevanten Anzeigeeinrichtungen,
Führerraumanzeigen sowie akustischen Meldungen
ƒ unternehmensspezifische Vorgaben zur regelmäßigen Durchführung des Prüflaufs zur
Funktionsprüfung der GNT-Fahrzeugeinrichtung,
ƒ unternehmensspezifische Vorgaben zur Vorbereitung der GNT-Fahrzeugeinrichtung bei
Einsatz eines nicht für den Betrieb unter GNT-Führung ausgebildeten Triebfahrzeugführers
auf einem Fahrzeug mit GNT-Fahrzeugeinrichtung,
ƒ Ergänzung der allgemeinen Vorgaben zum Umgang mit Unregelmäßigkeiten beim
Einschalten mit fahrzeugspezifischen Beschreibungen der dabei auftretenden
Führerraumanzeigen sowie akustischen Meldungen,
ƒ Ergänzung der allgemeinen Vorgaben zum Umgang mit Unregelmäßigkeiten im Betrieb der
GNT-Fahrzeugeinrichtung durch Bremsstörungen mit fahrzeugspezifischen Regelungen zu
zulässigen Geschwindigkeiten sowie Beschreibungen der dabei auftretenden
Führerraumanzeigen sowie akustischen Meldungen,
ƒ Ergänzung der allgemeinen Vorgaben in Abschnitt 6 Absätze (2) und (3) der Richtlinie
483.0301 mit fahrzeugspezifischen Vorgaben zu den zusätzlich durch den
Triebfahrzeugführer vorzunehmenden Bedienhandlungen und den infolgedessen
zulässigen Geschwindigkeiten sowie mit Beschreibungen der in diesem Zusammenhang
auftretenden Führerraumanzeigen und akustischen Meldungen.
Mit freundlichen Grüßen
DB InfraGO AG
i. V. i. A.
Dr. Clemens Fuhrmann Norbert Wilke
Norbert
Wilke
Digital unterschrieben
von Norbert Wilke
Datum: 2024.12.02
15:41:18 +01'00'
Clemens
Fuhrmann
Digital unterschrieben
von Clemens Fuhrmann
Datum: 2024.12.02
19:54:15 +01'00'
Richtlinie
Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen
Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische
Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinie 483.0301
483.0300
Seite 1
Fachautor: I.IAI 45 | Norbert Wilke | norbert.wilke@deutschebahn.com Gültig ab 14.12.2025
Inhaltsverzeichnis
1 Geltungsbereich und Zweck der Richtlinie .............. 2
2 Allgemeine Begriffsbestimmungen .......................... 2
3 Regelungsprinzipien ............................................... 3
4 Ausführungsbestimmungen zur Ergänzung der
Richtlinie 483.0301 .................................................. 5
Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen
Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische
Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinie 483.0301
483.0300
Seite 2
Gültig ab 14.12.2025
1 Geltungsbereich und Zweck der Richtlinie
(1) Diese Richtlinie gilt für Eisenbahnverkehrsunternehmen,
die Fahrzeuge mit der Geschwindigkeitsüberwachung für
NeiTech-Züge (GNT) verkehren lassen.
(2) Diese Richtlinie regelt,
- welche Vorgaben der Richtlinie 483.0301
Eisenbahnverkehrsunternehmen in eigener
Verantwortung ergänzen müssen oder dürfen,
- welche Vorgaben der Richtlinie 483.0301
Eisenbahnverkehrsunternehmen in eigener Verant-
wortung ersetzen dürfen,
- welche über die Vorgaben der Richtlinie 483.0301
hinausgehenden Sachverhalte Eisenbahn-
verkehrsunternehmen in eigener Verantwortung
regeln müssen und
- welche Randbedingungen Eisenbahnverkehrs-
unternehmen bei der Ausgestaltung der
diesbezüglichen unternehmensspezifischen
Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinie 483.0301
beachten müssen.
(3) Diese Richtlinie betrachtet alle Sachverhalte, welche in der
Richtlinie 483.0301 sowie den entfallenen
bauformspezifischen Anhängen 483.0301A01 bis
483.0301A03 und Vordrucken 483.0301V01 bis
483.0301V03 geregelt waren und durch Eisenbahn-
verkehrsunternehmen in eigener Verantwortung zu regeln
sind.
Ziel der in dieser Richtlinie enthaltenen Vorgaben ist es, das
Entstehen von Regelungslücken infolge der Übertragung
der Regelungsverantwortung von der DB InfraGO AG als
Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu den
Eisenbahnverkehrsunternehmen zu verhindern.
(4) Zielgruppe der Richtlinie sind Mitarbeiter von
Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Planungs-, Leitungs-
und Überwachungsaufgaben.
2 Allgemeine Begriffsbestimmungen
(1) Eine Vorgabe dieser Richtlinie zu vom
Eisenbahnverkehrsunternehmen in eigener Verantwortung
auszugestaltenden unternehmensspezifischen Vorgaben,
welche
Geltungsbereich
Regelungs-
gegenstand
Ehemalige
bauform-
spezifische
GNT-Bedien-
richtlinie
Zielgruppe
Ausführungs-
bestimmung
Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen
Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische
Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinie 483.0301
483.0300
Seite 3
Gültig ab 14.12.2025
- eine bestimmte Vorgabe der Richtlinie 483.0301
ergänzen bzw. ersetzen oder
- einen über die Vorgaben der Richtlinie 483.0301
hinausgehenden Sachverhalt regeln,
wird in dieser Richtlinie als „Ausführungsbestimmung“
bezeichnet.
(2) Eine vom Eisenbahnverkehrsunternehmen in eigener
Verantwortung auszugestaltende unternehmens-
spezifische Vorgabe, die
- eine bestimmte Vorgabe der Richtlinie 483.0301
ergänzt bzw. ersetzt oder
- einen über die Vorgaben der Richtlinie 483.0301
hinausgehenden Sachverhalt regelt,
wird in dieser Richtlinie als „Unternehmensvorgabe“
bezeichnet.
(3) Der Begriff Geschwindigkeitsüberwachung für NeiTech-
Züge (GNT) bezeichnet das System zur
Geschwindigkeitsüberwachung von NeiTech-Zugfahrten im
Profil mit Regelseitenbeschleunigung (RS) bzw. im Profil
mit erhöhter Seitenbeschleunigung (ES). Die GNT umfasst
sowohl infrastruktur- als auch fahrzeugseitige
Einrichtungen, die über Balisen und Balisenantennen
zusammenwirken (GNT-Luftschnittstelle).
(4) Als Fahrzeug im Sinne dieser Richtlinie gilt ein
Eisenbahnfahrzeug, das mit einer GNT-
Fahrzeugeinrichtung ausgerüstet ist und somit als
führendes Fahrzeug eines Zuges fungieren kann.
3 Regelungsprinzipien
(1) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen darf mit seinen
Unternehmensvorgaben nur nach Maßgabe der
Ausführungsbestimmungen dieser Richtlinie von den
Vorgaben der Richtlinie 483.0301 abweichen.
Abweichungen von denjenigen Vorgaben der
Richtlinie 483.0301, zu denen diese Richtlinie keine
Ausführungsbestimmungen enthält, sind generell
unzulässig.
(2) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen darf Unternehmens-
vorgaben zu weiteren die GNT-Fahrzeugeinrichtung
betreffenden und weder in dieser Richtlinie noch der
Richtlinie 483.0301 behandelten Sachverhalten in eigener
Verantwortung machen, sofern diese weitergehenden
Unternehmensvorgaben weder den
Unternehmens-
vorgabe
GNT
Fahrzeug
Zulässige
Abweichungen
von Richtlinie
483.0301
Weitergehende
Unternehmens-
vorgaben
Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen
Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische
Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinie 483.0301
483.0300
Seite 4
Gültig ab 14.12.2025
Ausführungsbestimmungen dieser Richtlinie noch den
Vorgaben der Richtlinie 483.0301 widersprechen.
(3) Die Zusammenstellung der Ausführungsbestimmungen im
Abschnitt 4 folgt der Gliederungsstruktur (Abschnitte) der
Richtlinie 483.0301.
(4) Sofern sich eine Ausführungsbestimmung im Abschnitt 4
auf bestimmte Abschnitte der Richtlinie 483.0301 bezieht,
sind die betreffenden Abschnitte der Richtlinie 483.0301
jeweils im Randvermerk unter Nennung der Kapitelnummer
angegeben.
(5) Welche Verbindlichkeit eine Ausführungsbestimmung im
Abschnitt 4 für das Eisenbahnverkehrsunternehmen hat, ist
jeweils im Randvermerk angegeben. In Tabelle 1 sind die
hierfür verwendeten Kennzeichnungen und ihre
Bedeutungen aufgeführt.
Kennzeichnung Bedeutung
PFLICHT
Das Eisenbahnverkehrs-
unternehmen muss die
Ausführungsbestimmung generell
umsetzen.
BEDINGTE PFLICHT
Das Eisenbahnverkehrs-
unternehmen muss die
Ausführungsbestimmung nur in
bestimmten Fällen umsetzen bzw.
beachten.
BEI BEDARF
Das Eisenbahn-
verkehrsunternehmen muss die
Ausführungsbestimmung nur dann
umsetzen, wenn es Bedarf an
ergänzenden oder zusätzlichen
Unternehmensvorgaben zum
beschriebenen Sachverhalt hat.
Tabelle 1: Kennzeichnungen für die Verbindlichkeit von
Ausführungsbestimmungen
(6) Eine Unternehmensvorgabe soll sich grundsätzlich
- primär an Triebfahrzeugführer, die im Auftrag des
Eisenbahnverkehrsunternehmens tätig sind, und
- sekundär an
- Lehrkräfte für Triebfahrzeugführer, die im
Auftrag des Eisenbahnverkehrsunternehmens
tätig sind, sowie
Ordnungs-
prinzip
Bezüge
Verbindlichkeit
Zielgruppe
Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen
Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische
Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinie 483.0301
483.0300
Seite 5
Gültig ab 14.12.2025
- Mitarbeiter des Eisenbahnverkehrsunter-
nehmens mit betrieblichen Planungs-, Leitungs-
und Überwachungsaufgaben
richten.
(7) Eine Unternehmensvorgabe, die gemäß den
Ausführungsbestimmungen dieser Richtlinie einen
bestimmten Abschnitt der Richtlinie 483.0301 ergänzt oder
einen bestimmten Absatz der Richtlinie 483.0301 ergänzt
bzw. ersetzt muss den ergänzten Abschnitt oder den
ergänzten bzw. ersetzten Absatz der Richtlinie 483.0301
unter Angabe von Abschnitts- und ggf. Absatznummer
sowie Richtlinie nennen.
Diese Zitierpflicht besteht nicht, wenn das
Eisenbahnverkehrsunternehmen die Vorgaben der
Richtlinie 483.0301 sowie die Unternehmensvorgaben
nach Maßgabe dieser Richtlinie in einem "Regelbuch für
Triebfahrzeugführer" mit eigenständiger Gliederungs-
struktur gemäß der TSI OPE zusammenführt. In diesem
Fall dürfen die Unternehmensvorgaben, die gemäß den
Ausführungsbestimmungen dieser Richtlinie bestimmte
Abschnitte der Richtlinie 483.0301 ergänzen oder
bestimmte Absätze der Richtlinie 483.0301 ergänzen bzw.
ersetzen, ohne Nennung dieser Abschnitte bzw. Absätze an
die zur Gliederungsstruktur des Regelbuchs passende
Stelle gesetzt werden.
(8) Bei einer Unternehmensvorgabe, die einen über die
Vorgaben der Richtlinie 483.0301 hinausgehenden
Sachverhalt regelt und daher keinen Bezug zu einem
bestimmten Kapitel der Richtlinie 483.0301 aufweist,
besteht keine Zitierpflicht.
4 Ausführungsbestimmungen zur
Ergänzung der Richtlinie 483.0301
(1) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen darf eine
Unternehmensvorgabe ergänzen, welche darüber
informiert,
- dass die Fahrzeuge der BR 610 und der BR 611 nicht
mehr existieren bzw. für den Einsatz mit GNT nicht
mehr vorgesehen sind,
- dass GNT-Fahrzeugeinrichtungen der Bauform
ZUB 122 nicht mehr verwendet werden
- dass die Luftschnittstelle Gleiskoppelspule/
Fahrzeugkoppelspule nicht mehr existiert und somit
keine Bedienhandlungen mehr erfordert, die im
Zitierpflicht bei
ergänzenden
Unternehmens-
vorgaben
Keine
Zitierpflicht bei
zusätzlichen
Unternehmens-
vorgaben
Richtlinie
483.0301 -
BEI BEDARF
Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen
Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische
Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinie 483.0301
483.0300
Seite 6
Gültig ab 14.12.2025
Zusammenhang mit der Luftschnittstelle
Gleiskoppelspule/ Fahrzeugkoppelspule zu erfolgen
hatten.
(2) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss die Auflistung
der mitgeltenden Regelwerke um zusätzlich zu beachtende
eigene Regelwerke mit fahrzeugspezifischen
Unternehmensvorgaben ergänzen, wenn die zur
Bedienung der GNT-Fahrzeugeinrichtung erforderliche
Regelungstiefe der aufgelisteten mitgeltenden Regelwerke
auf Grund fahrzeugspezifischer Besonderheiten nicht
ausreichend ist.
(3) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss die
allgemeingültigen Beschreibungen der Bestandteile einer
GNT-Fahrzeugeinrichtung mit Unternehmensvorgaben
ersetzen, welche fahrzeugspezifische Beschreibungen
enthalten, wenn die Kenntnis fahrzeugspezifischer
Abweichungen oder Besonderheiten zur Sicherstellung der
korrekten Bedienung der GNT-Fahrzeugeinrichtung
erforderlich ist.
(4) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss die
allgemeingültigen Beschreibungen der für die Bedienung
der GNT-Fahrzeugeinrichtung relevanten Anzeigeein-
richtungen, Führerraumanzeigen sowie akustischen
Meldungen mit Unternehmensvorgaben ergänzen, welche
fahrzeugspezifische Beschreibungen enthalten.
(5) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss die
allgemeingültigen Beschreibungen der für die Bedienung
der GNT-Fahrzeugeinrichtung relevanten Anzeigeein-
richtungen, Führerraumanzeigen sowie akustischen
Meldungen mit Unternehmensvorgaben ergänzen, welche
fahrzeugspezifische Beschreibungen enthalten.
(6) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss die
allgemeingültigen Beschreibungen der GNT-
Bedienelemente mit Unternehmensvorgaben ersetzen,
welche fahrzeugspezifische Beschreibungen enthalten,
wenn die Kenntnis fahrzeugspezifischer Abweichungen
oder Besonderheiten zur Sicherstellung der korrekten
Bedienung der GNT-Fahrzeugeinrichtung erforderlich ist.
(7) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss die Vorgabe
zur regelmäßigen Durchführung der Funktionsprüfung der
GNT-Fahrzeugeinrichtung mit Unternehmensvorgaben
ergänzen, welche folgende Gesichtspunkte regeln:
1. Häufigkeit und Zeitpunkt
Abschnitt 1 der
Richtlinie
483.0301 -
BEDINGTE
PFLICHT
Abschnitt 3
Absatz (4) der
Richtlinie
483.0301 -
BEDINGTE
PFLICHT
Abschnitt 3
Absatz (5) der
Richtlinie
483.0301 -
PFLICHT
Abschnitt 3
Absatz (7) der
Richtlinie
483.0301 -
PFLICHT
Abschnitt 3
Absatz (8) der
Richtlinie
483.0301 -
BEDINGTE
PFLICHT
Abschnitt 4
Absatz (4) der
Richtlinie
483.0301 -
PFLICHT
Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen
Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische
Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinie 483.0301
483.0300
Seite 7
Gültig ab 14.12.2025
Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss festlegen,
wie oft eine Funktionsprüfung der GNT-
Fahrzeugeinrichtung durchzuführen ist und wer das
tun muss bzw. darf. Hierbei sind die Vorgaben des
Herstellers der GNT-Fahrzeugeinrichtung sowie durch
die GNT-Fahrzeugeinrichtung technisch überwachte
Prüfintervalle zu beachten.
Die GNT-Fahrzeugeinrichtung, erzeugt eine
Störungsmeldung, wenn die letzte Funktionsprüfung
länger als 24 h zurückliegt. Ein Wechsel in das ES-
Profil wird technisch verhindert. Die GNT-
Fahrzeugeinrichtung, erzeugt eine Störungsmeldung,
wenn nach dem Einschalten der GNT-
Fahrzeugeinrichtung keine Funktionsprüfung erfolgt.
Ein Wechsel in das ES-Profil wird technisch
verhindert.
Die GNT-Fahrzeugeinrichtung, erzeugt eine
Anfahrsperre, wenn die letzte Funktionsprüfung länger
als 48 h zurückliegt.
Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss festlegen,
zu welchem Zeitpunkt innerhalb des festgelegten
Prüfintervalls die Funktionsprüfung der GNT-
Fahrzeugeinrichtung durchzuführen ist. Hierfür sind
die betrieblichen Abläufe maßgebend.
2. Voraussetzungen für die Durchführung
Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss
mindestens die folgenden Bedingungen zur
Funktionsprüfung der GNT-Fahrzeugeinrichtung
vorgeben:
- GNT nicht mit GNT-Störschalter abgeschaltet
- Bremssystem des Fahrzeugs funktionsbereit
und Bremseingriff nicht wirksam
- Hauptluftleitungs-Druck beträgt ca. 5 bar
3. Beschreibung des Ablaufs einer Funktionsprüfung der
GNT-Fahrzeugeinrichtung
Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss zu einer
Funktionsprüfung der GNT-Fahrzeugeinrichtung
Folgendes beschreiben:
- mit welchen Bedienhandlungen sich die
Funktionsprüfung starten lässt,
- wie die Funktionsprüfung abläuft und welche
Führerraum-anzeigen und akustischen
Meldungen die GNT-Fahrzeugeinrichtung
währenddessen ausgibt und
Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen
Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische
Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinie 483.0301
483.0300
Seite 8
Gültig ab 14.12.2025
- ggf. mit welchen Bedienhandlungen die
Funktionsprüfung unterstützt werden muss bzw.
ggf. welche Bedienhandlungen währenddessen
unbedingt zu unterlassen sind.
4. Ergebniskontrolle
Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss vorgeben,
dass die Führerraum-anzeigen und akustischen
Meldungen der GNT-Fahrzeugeinrichtung sowie das
Manometer der Hauptluftleitung während der
Funktionsprüfung der GNT-Fahrzeugeinrichtung zu
kontrollieren sind.
Nur wenn nach Beendigung der Funktionsprüfung der
GNT-Fahrzeugeinrichtung festgestellt werden kann,
dass
- die GNT-Fahrzeugeinrichtung während des
Prüflaufs alle zu erwartenden Führerraum-
anzeigen ausgegeben hat und
- die GNT-Fahrzeugeinrichtung nach Beendigung
des Prüflaufs wieder in denselben Über-
wachungszustand wie vor Beginn der
Funktionsprüfung gewechselt ist,
darf das Ergebnis der Funktionsprüfung der GNT-
Fahrzeugeinrichtung als bestanden festgestellt
werden. Andernfalls liegt eine technische
Unregelmäßigkeit bzw. Störung vor.
(8) Wenn das Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht für den
Betrieb unter GNT-Führung ausgebildete
Triebfahrzeugführer auf Fahrzeugen mit GNT-
Fahrzeugeinrichtung einsetzt muss es Unternehmens-
vorgaben ergänzen, welche die folgenden Gesichtspunkte
regeln:
1. Verfahrensweise vor Befahren einer GNT-Strecke
Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss für einen
nicht für den Betrieb unter GNT-Führung
ausgebildeten Triebfahrzeugführer, welcher auf einem
Fahrzeug mit GNT-Fahrzeugeinrichtung eingesetzt
wird, vorgeben, dass er eine GNT-Strecke nur
befahren darf, wenn er vorher die GNT-Funktionalität
der GNT-Fahrzeugeinrichtung mit dem GNT-
Störschalter abgeschaltet hat.
2. Verfahrensweise bei Ablösung des
Triebfahrzeugführers
Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss für einen
nicht für den Betrieb unter GNT-Führung
Abschnitt 5
Absatz (7) der
Richtlinie
483.0301 -
PFLICHT
Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen
Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische
Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinie 483.0301
483.0300
Seite 9
Gültig ab 14.12.2025
ausgebildeten Triebfahrzeugführer, welcher auf einem
Fahrzeug mit GNT-Fahrzeugeinrichtung eingesetzt
wird, vorgeben, dass er die GNT-Funktionalität der
GNT-Fahrzeugeinrichtung bei Beendigung seines
Einsatzes auf einem Fahrzeug mit GNT-
Fahrzeugeinrichtung wieder mittels GNT-Störschalter
einschaltet.
(9) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss die
allgemeingültigen Vorgaben für den Fall von
Unregelmäßigkeiten beim Einschalten der GNT-
Fahrzeugeinrichtung mit Unternehmensvorgaben
ergänzen, welche fahrzeugspezifische Beschreibungen der
relevanten Führerraumanzeigen und akustischen
Meldungen enthalten.
(10) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss die
allgemeingültigen Vorgaben für den Fall von
Unregelmäßigkeiten im Betrieb der GNT-
Fahrzeugeinrichtung durch Bremsstörungen mit
Unternehmensvorgaben ergänzen, welche Regelungen zu
den fahrzeugspezifisch zulässigen Geschwindigkeiten
sowie fahrzeugspezifische Beschreibungen der
Führerraumanzeigen und akustischen Meldungen
enthalten.
(11) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss die
allgemeingültigen Vorgaben für den Fall von
Unregelmäßigkeiten beim Einschalten und im Betrieb der
GNT-Fahrzeugeinrichtung in Abschnitt 6 Absätze (2) und
(3) der Richtlinie 483.0301 mit Unternehmensvorgaben
ergänzen, welche fahrzeugspezifisch sowohl die
erforderlichen Bedienhandlungen, welche über die
allgemeingültigen Vorgaben der Richtlinie 483.0301
hinausgehen, als auch die in diesem Zusammenhang
zulässigen Geschwindigkeiten regeln. Zudem müssen
diese Unternehmensvorgaben fahrzeugspezifische
Beschreibungen der in diesem Zusammenhang
auftretenden Führerraumanzeigen und akustischen
Meldungen enthalten.
Abschnitt 6
Absatz (2) der
Richtlinie
483.0301 -
PFLICHT
Abschnitt 6
Absatz (3) der
Richtlinie
483.0301 -
PFLICHT
Abschnitt 6
Absätze (2) und
(3) der Richtlinie
483.0301 -
PFLICHT