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Konzernrichtlinie
Triebfahrzeuge führen 492.0753Z01
Eisenbahnfahrzeug-Führerschein-Richtlinie
Ausfüllanleitung Beiblatt
Seite 1 von 6
gültig ab 01.07.2008
VDV-Schrift 753
Beiblatt zum Führerschein
Ausfüllhinweise (Stand: 01.07.2008)
1 Allgemeines
(1) Reicht der vorgegebene Platz für die erforderlichen Eintragungen nicht aus, ist
ein weiteres Beiblatt zu verwenden. Zweckmäßigerweise sind dann die
Beiblätter auf der Vorderseite unter der Führerschein-Nummer entsprechend zu
kennzeichnen (z. B. „Beiblatt 1 von 2“ / „Beiblatt 2 von 2“). Zur eindeutigen
Identifikation sind auf jedem Beiblatt die Teile „Beiblatt zum Führerschein“ und
„Der Inhaber ist berechtigt, Fahrzeuge bei folgendem EVU zu führen:“
vollständig auszufüllen. Im Übrigen sind auf den weiteren Beiblättern nur noch
die Eintragungen vorzunehmen, die auf dem vorherigen Beiblatt aus
Platzgründen nicht untergebracht werden konnten.
(2) Soweit das Beiblatt Leerfelder/Platzhalter enthält, die nicht ausgefüllt werden,
können diese, um Missbrauch vorzubeugen, durchgestrichen werden. Für
diesen Fall ist aber zu beachten, dass bei Erwerb von Zusatzqualifikationen ein
entsprechender Nachtrag auf dem Beiblatt nicht mehr möglich ist, sondern ein
neues Beiblatt ausgestellt werden muss.
Zu den einzelnen Buchstaben:
a) Einzutragen ist die Nummer des Führerscheins.
b) Einzutragen sind Vor- und Zuname des Eisenbahnfahrzeugführers,
identisch mit den Angaben auf dem Führerschein.
c) Einzutragen ist das Unternehmen bzw. die Stelle des Unternehmens,
welche(s) den Führerschein ausgegeben hat, nicht die Stelle, welche das
Beiblatt ausgibt.
d) Einzutragen ist das Ausstellungsdatum des Führerscheins, nicht das
Ausstellungsdatum des Beiblatts (vgl. dazu unten unter Buchstabe k).
e) Der Obersatz bezieht sich einerseits auf die Dokumentation der
Betriebsverfahren, andererseits auf die Dokumentation bestimmter
Einsatzbereiche im Sinne von Punkt 1.3.3.2. der VDV-Schrift 753. Er ist
daher klarstellend wie folgt zu lesen: „Der Inhaber ist berechtigt, in den
genannten Betriebsverfahren und auf den bezeichneten Strecken/Netzen
zu fahren:“
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492.0753Z01 Triebfahrzeuge führen
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Ausfüllanleitung Beiblatt
gültig ab 01.07.2008
f) Das Feld „Rangierdienst“ ist zwingend nur dann auszufüllen, wenn der
Eisenbahnfahrzeugführer lediglich einen Führerschein der Klasse 1 besitzt.
Besitzt der Eisenbahnfahrzeugführer einen Führerschein der Klasse 2 oder
der Klasse 3, ist der Eintrag entbehrlich bzw. lediglich deklaratorisch, weil
gemäß Punkt 1.3.3. der VDV-Schrift 753 die Führerschein-Klasse 3 die
Führerschein-Klassen 2 und 1 und die Führerschein-Klasse 2 die
Führerschein-Klasse 1 umfasst.
g) Das Postulat nach einer Unterschrift des Prüfers hat sich in verschiedenen
Fallkonstellationen namentlich bei der Ersterteilung des Beiblatts, bei
einem Ersatz des Beiblatts aufgrund von Verlust oder Verschleiß oder
wenn der Prüfer etwa infolge von Ruhestand, Tod, Wechsel des
Unternehmens o. ä. nicht oder nicht m ehr ohne Weiteres greifbar ist als
unzweckmäßig und wenig praktikabel erwiesen. Analog zu den
Regelungen bei der Dokumentation der (Zusatz-)Module wird es daher als
legitim anzusehen sein, wenn in Fallkonstellationen der vorgenannten Art
der Betriebsleiter oder eine von ihm beauftragte Person (vgl. Punkt 1.3.2.
der VDV-Schrift 753) an Stelle des Prüfers unterschreibt und sich damit für
die Befähigung des Eisenbahnfahrzeugführers verbürgt. Erwirbt der
Inhaber des Beiblatts in der Folgezeit Zusatzkenntnisse, ergänzt der
jeweilige Prüfer das Beiblatt entsprechend um die neu erworbene
Befähigung des Eisenbahnfahrzeugführers und versieht den Eintrag mit
seiner Unterschrift; einer Unterschrift des Betriebsleiters bedarf es in
diesem Falle nicht mehr.
h) In diese Platzhalter können Betriebsverfahren eingetragen werden, die sich
aus der Weiterentwicklung des Regelwerkes ergeben oder die
unternehmensspezifisch angewandt werden.
i) Einzutragen sind für die Führerschein-Klasse 2 die Einsatzbereiche (z. B.
Teilnetze im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr) gemäß Punkt 1.3.3.2.
der VDV-Schrift 753. Eintragungsfähig ist des Weiteren eine Befristung der
Gültigkeit des Beiblatts (vgl. Punkt 1.3.6 der VDV-Schrift 753). Dies kann
insbesondere beim Einsatz von Fremdpersonal zweckmäßig sein. In
gleicher Weise lassen sich hier auch Einschränkungen der Berechtigungen
des Eisenbahnfahrzeugführers, wie z. B. eine Legitimation ausschließlich
für Fahrten im gesperrten Gleis (vgl. Punkt 1.3.4. der VDV-Schrift 753)
dokumentieren.
j) Einzutragen ist in jedem Falle (nur) das Eisenbahnunternehmen, welches
den Eisenbahnfahrzeugführer einsetzt und das damit die Verantwortung für
seine Befähigung und die Ausübung seiner Tätigkeiten übernimmt. „Für
den Einsatz des Eisenbahnfahrzeugführers verantwortlich“ im Sinne von
Punkt 1.3.2. Satz 2 der VDV-Schrift 753 ist stets das Unternehmen,
welches die Eisenbahnverkehrsleistung tatsächlich erbringt, also
beispielsweise auch das für den eigentlichen Trassenbesteller als
Erfüllungsgehilfe tätige EVU. Gegebenenfalls kann die Angabe des
Unternehmens präzisiert werden um die Stelle im Unternehmen, die etwa
im Falle aufsichtsbehördlicher Rückfragen als kompetente
Ansprechpartnerin unmittelbar die geforderten Auskünfte geben kann.
Die Ausgestaltung des Beiblatts folgt dem Regelfall, dass der
Eisenbahnfahrzeugführer von ei nem Eisenbahnverkehrsunternehmen
(EVU) eingesetzt wird. Denkbar ist auch, dass der
Eisenbahnfahrzeugführer von einem Eisenbahninfrastrukturunternehmen
(EIU) eingesetzt wird. Punkt 1.3.2. in Verbindung mit Punkt 1.2.3. der VDV-
Schrift 753 gestattet gleichermaßen die Erteilung einer Erlaubnis durch den
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gültig ab 01.07.2008
Betriebsleiter eines Eisenbahnverkehrs- wie eines
Eisenbahninfrastrukturunternehmens. Die Angabe „EVU“ ist daher analog
auch auf EIU zu beziehen. Dies gilt entsprechend für Halter von
Eisenbahnfahrzeugen, die mit diesen selbstständig am Eisenbahnbetrieb
teilnehmen (§ 31 AEG).
k) Einzutragen ist das Ausstellungsdatum des Beiblatts, nicht das
Ausstellungsdatum des Führerscheins (vgl. dazu oben unter Buchstabe d).
l) Einzutragen ist lesbar (Druckbuchstaben) der Name des Betriebsleiters
bzw. der von ihm mit der Ausstellung des Beiblatts beauftragten Person
(vgl. Punkt 1.3.2. der VDV-Schrift 753). Nach dem Inkrafttreten des Fünften
Gesetzes zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 16. April
2007 [BGBl. I S. 522] und der Zweiten Verordnung zum Erlass und zur
Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschri ften vom 5. Juli 2007 [BGBl. I S.
1305] müssen Eisenb ahnverkehrsunternehmen, die einer
Sicherheitsbescheinigung nach § 7a Abs. 1 AEG bedürfen, nicht mehr
zwingend einen Betriebsleiter bestell en (vgl. § 1 Abs. 2 EBV). Wird kein
Betriebsleiter bestellt, tritt für die Erteilung der Erlaubnis (Punkt 1.3.2. Satz
1 der VDV-Schrift 753) an seine Stelle die Person, die für das
Sicherheitsmanagementsystem verantwortlich ist, welches im Rahmen der
Erteilung der Sicherheitsbescheinigung nach § 7a AEG zugelassen wurde.
In Bezug auf die Fachkunde ist diese Person nach der Wertung des
Gesetzgebers einem Betriebsleiter gleichgestellt (vgl. § 3 Satz 3 EBZugV).
m) Die früher einmal prägnante Bezeichnung der Fahrzeugbaureihe ist im
Laufe der letzten Jahre verwässert worden. Zum einen wurden Fahrzeuge
einer Baureihe nach technischen Modifikationen mit einer neuen
Baureihennummer versehen, obwohl eine weitgehende Identität mit dem
Ursprungsfahrzeug fortbestand. Zum anderen tragen technisch identische
Fahrzeuge unterschiedliche Baureihenbezeichnungen allein in
Abhängigkeit von der Numerik, welche der jeweilige Betreiber in seinem
Unternehmen eingeführt hat. Aus diesem Grunde wird in Anlehnung an die
DIN 25003 „Systematik der Schienenfahrzeuge Übersicht, Benennungen,
Definitionen“ (Stand: Septembe r 2001) folgende Ka tegorisierung
empfohlen:
E Elektrische Lokomotiven
V Brennkraftlokomotiven
D Dampflokomotiven
ET Elektrische Triebwagen/-züge
VT Brennkrafttriebwagen/-züge
Stwg Steuerwagen
Nfzg Nebenfahrzeuge
Zwfzg Zweiwegefahrzeuge
Einzutragen sind bei der Ausstellung des Beiblatts nur die aktuell gültigen
und nicht alle im Laufe des Berufslebens erworbenen Berechtigungen. In
einem Leerfeld können namentlich wenn die Anzahl der Platzhalter nicht
ausreicht auch mehrere Fahrzeugbaureihen/-typen aufgeführt werden.
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Ausfüllanleitung Beiblatt
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n) Bei Ausstellung des Beiblatts ist eine einzige Unterschrift, die sich auf alle
dokumentierten Fahrzeugbaureihen/-typen erstreckt, ausreichend, wenn
dies entsprechend zum Beispiel durch eine Klammer kenntlich gemacht
ist.
o) In diese Platzhalter können weitere (Zusatz-)Module entsprechend der
vorgelegten Prüfungsbescheinigungen eingetragen werden.
p) Bei Ausstellung des Beiblatts unterschreibt der Betriebsleiter oder eine von
ihm beauftragte Person (vgl. Punkt 1.3.2. der VDV-Schrift 753).
Entsprechend der Festlegungen unter Punkt l) der Ausfüllhinweise des
Beiblattes zum Führerschein trifft dies auch für die Person, die für das
Sicherheitsmanagementsystem verantwortlich ist, zu. Ausreichend ist eine
einzige Unterschrift, die sich auf alle dokumentierten Module erstreckt,
wenn dies entsprechend zum Beispiel durch eine Klammer kenntlich
gemacht ist. Erwirbt der Inhaber des Beiblatts in der Folgezeit
Zusatzmodule, ergänzt der jeweilige Prüfer das Beiblatt entsprechend um
die neu erworbene Befähigung des Eisenbahnfahrzeugführers und versieht
den Eintrag mit seiner Unterschrift; einer Unterschrift des Betriebsleiters,
der von ihm beauftragten Person bzw. der Person, die für das
Sicherheitsmanagementsystem verantwortlich ist , bedarf es in diesem
Falle nicht mehr.
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