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Konzernrichtlinie
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Triebfahrzeuge führen 492.0753Z01
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Eisenbahnfahrzeug-Führerschein-Richtlinie
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Ausfüllanleitung Beiblatt
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Seite 1 von 6
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gültig ab 01.07.2008
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VDV-Schrift 753
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Beiblatt zum Führerschein
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Ausfüllhinweise (Stand: 01.07.2008)
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1 Allgemeines
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(1) Reicht der vorgegebene Platz für die erforderlichen Eintragungen nicht aus, ist
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ein weiteres Beiblatt zu verwenden. Zweckmäßigerweise sind dann die
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Beiblätter auf der Vorderseite unter der Führerschein-Nummer entsprechend zu
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kennzeichnen (z. B. „Beiblatt 1 von 2“ / „Beiblatt 2 von 2“). Zur eindeutigen
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Identifikation sind auf jedem Beiblatt die Teile „Beiblatt zum Führerschein“ und
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„Der Inhaber ist berechtigt, Fahrzeuge bei folgendem EVU zu führen:“
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vollständig auszufüllen. Im Übrigen sind auf den weiteren Beiblättern nur noch
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die Eintragungen vorzunehmen, die auf dem vorherigen Beiblatt aus
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Platzgründen nicht untergebracht werden konnten.
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(2) Soweit das Beiblatt Leerfelder/Platzhalter enthält, die nicht ausgefüllt werden,
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können diese, um Missbrauch vorzubeugen, durchgestrichen werden. Für
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diesen Fall ist aber zu beachten, dass bei Erwerb von Zusatzqualifikationen ein
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entsprechender Nachtrag auf dem Beiblatt nicht mehr möglich ist, sondern ein
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neues Beiblatt ausgestellt werden muss.
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Zu den einzelnen Buchstaben:
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a) Einzutragen ist die Nummer des Führerscheins.
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b) Einzutragen sind Vor- und Zuname des Eisenbahnfahrzeugführers,
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identisch mit den Angaben auf dem Führerschein.
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c) Einzutragen ist das Unternehmen bzw. die Stelle des Unternehmens,
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welche(s) den Führerschein ausgegeben hat, nicht die Stelle, welche das
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Beiblatt ausgibt.
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d) Einzutragen ist das Ausstellungsdatum des Führerscheins, nicht das
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Ausstellungsdatum des Beiblatts (vgl. dazu unten unter Buchstabe k).
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e) Der Obersatz bezieht sich einerseits auf die Dokumentation der
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Betriebsverfahren, andererseits auf die Dokumentation bestimmter
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Einsatzbereiche im Sinne von Punkt 1.3.3.2. der VDV-Schrift 753. Er ist
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daher klarstellend wie folgt zu lesen: „Der Inhaber ist berechtigt, in den
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genannten Betriebsverfahren und auf den bezeichneten Strecken/Netzen
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zu fahren:“
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492.0753Z01 Triebfahrzeuge führen
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Ausfüllanleitung Beiblatt
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gültig ab 01.07.2008
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f) Das Feld „Rangierdienst“ ist zwingend nur dann auszufüllen, wenn der
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Eisenbahnfahrzeugführer lediglich einen Führerschein der Klasse 1 besitzt.
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Besitzt der Eisenbahnfahrzeugführer einen Führerschein der Klasse 2 oder
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der Klasse 3, ist der Eintrag entbehrlich bzw. lediglich deklaratorisch, weil
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gemäß Punkt 1.3.3. der VDV-Schrift 753 die Führerschein-Klasse 3 die
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Führerschein-Klassen 2 und 1 und die Führerschein-Klasse 2 die
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Führerschein-Klasse 1 umfasst.
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g) Das Postulat nach einer Unterschrift des Prüfers hat sich in verschiedenen
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Fallkonstellationen – namentlich bei der Ersterteilung des Beiblatts, bei
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einem Ersatz des Beiblatts aufgrund von Verlust oder Verschleiß oder
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wenn der Prüfer etwa infolge von Ruhestand, Tod, Wechsel des
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Unternehmens o. ä. nicht oder nicht m ehr ohne Weiteres greifbar ist – als
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unzweckmäßig und wenig praktikabel erwiesen. Analog zu den
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Regelungen bei der Dokumentation der (Zusatz-)Module wird es daher als
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legitim anzusehen sein, wenn in Fallkonstellationen der vorgenannten Art
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der Betriebsleiter oder eine von ihm beauftragte Person (vgl. Punkt 1.3.2.
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der VDV-Schrift 753) an Stelle des Prüfers unterschreibt und sich damit für
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die Befähigung des Eisenbahnfahrzeugführers verbürgt. Erwirbt der
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Inhaber des Beiblatts in der Folgezeit Zusatzkenntnisse, ergänzt der
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jeweilige Prüfer das Beiblatt entsprechend um die neu erworbene
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Befähigung des Eisenbahnfahrzeugführers und versieht den Eintrag mit
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seiner Unterschrift; einer Unterschrift des Betriebsleiters bedarf es in
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diesem Falle nicht mehr.
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h) In diese Platzhalter können Betriebsverfahren eingetragen werden, die sich
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aus der Weiterentwicklung des Regelwerkes ergeben oder die
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unternehmensspezifisch angewandt werden.
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i) Einzutragen sind für die Führerschein-Klasse 2 die Einsatzbereiche (z. B.
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Teilnetze im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr) gemäß Punkt 1.3.3.2.
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der VDV-Schrift 753. Eintragungsfähig ist des Weiteren eine Befristung der
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Gültigkeit des Beiblatts (vgl. Punkt 1.3.6 der VDV-Schrift 753). Dies kann
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insbesondere beim Einsatz von Fremdpersonal zweckmäßig sein. In
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gleicher Weise lassen sich hier auch Einschränkungen der Berechtigungen
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des Eisenbahnfahrzeugführers, wie z. B. eine Legitimation ausschließlich
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für Fahrten im gesperrten Gleis (vgl. Punkt 1.3.4. der VDV-Schrift 753)
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dokumentieren.
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j) Einzutragen ist in jedem Falle (nur) das Eisenbahnunternehmen, welches
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den Eisenbahnfahrzeugführer einsetzt und das damit die Verantwortung für
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seine Befähigung und die Ausübung seiner Tätigkeiten übernimmt. „Für
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den Einsatz des Eisenbahnfahrzeugführers verantwortlich“ im Sinne von
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Punkt 1.3.2. Satz 2 der VDV-Schrift 753 ist stets das Unternehmen,
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welches die Eisenbahnverkehrsleistung tatsächlich erbringt, also
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beispielsweise auch das für den eigentlichen Trassenbesteller als
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Erfüllungsgehilfe tätige EVU. Gegebenenfalls kann die Angabe des
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Unternehmens präzisiert werden um die Stelle im Unternehmen, die etwa
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im Falle aufsichtsbehördlicher Rückfragen als kompetente
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Ansprechpartnerin unmittelbar die geforderten Auskünfte geben kann.
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Die Ausgestaltung des Beiblatts folgt dem Regelfall, dass der
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Eisenbahnfahrzeugführer von ei nem Eisenbahnverkehrsunternehmen
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(EVU) eingesetzt wird. Denkbar ist auch, dass der
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Eisenbahnfahrzeugführer von einem Eisenbahninfrastrukturunternehmen
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(EIU) eingesetzt wird. Punkt 1.3.2. in Verbindung mit Punkt 1.2.3. der VDV-
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Schrift 753 gestattet gleichermaßen die Erteilung einer Erlaubnis durch den
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Triebfahrzeuge führen 492.0753Z01
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Eisenbahnfahrzeug-Führerschein-Richtlinie
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Ausfüllanleitung Beiblatt
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gültig ab 01.07.2008
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Betriebsleiter eines Eisenbahnverkehrs- wie eines
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Eisenbahninfrastrukturunternehmens. Die Angabe „EVU“ ist daher analog
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auch auf EIU zu beziehen. Dies gilt entsprechend für Halter von
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Eisenbahnfahrzeugen, die mit diesen selbstständig am Eisenbahnbetrieb
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teilnehmen (§ 31 AEG).
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k) Einzutragen ist das Ausstellungsdatum des Beiblatts, nicht das
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Ausstellungsdatum des Führerscheins (vgl. dazu oben unter Buchstabe d).
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l) Einzutragen ist lesbar (Druckbuchstaben) der Name des Betriebsleiters
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bzw. der von ihm mit der Ausstellung des Beiblatts beauftragten Person
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(vgl. Punkt 1.3.2. der VDV-Schrift 753). Nach dem Inkrafttreten des Fünften
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Gesetzes zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 16. April
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2007 [BGBl. I S. 522] und der Zweiten Verordnung zum Erlass und zur
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Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschri ften vom 5. Juli 2007 [BGBl. I S.
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1305] müssen Eisenb ahnverkehrsunternehmen, die einer
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Sicherheitsbescheinigung nach § 7a Abs. 1 AEG bedürfen, nicht mehr
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zwingend einen Betriebsleiter bestell en (vgl. § 1 Abs. 2 EBV). Wird kein
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Betriebsleiter bestellt, tritt für die Erteilung der Erlaubnis (Punkt 1.3.2. Satz
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1 der VDV-Schrift 753) an seine Stelle die Person, die für das
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Sicherheitsmanagementsystem verantwortlich ist, welches im Rahmen der
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Erteilung der Sicherheitsbescheinigung nach § 7a AEG zugelassen wurde.
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In Bezug auf die Fachkunde ist diese Person nach der Wertung des
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Gesetzgebers einem Betriebsleiter gleichgestellt (vgl. § 3 Satz 3 EBZugV).
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m) Die früher einmal prägnante Bezeichnung der Fahrzeugbaureihe ist im
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Laufe der letzten Jahre verwässert worden. Zum einen wurden Fahrzeuge
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einer Baureihe nach technischen Modifikationen mit einer neuen
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Baureihennummer versehen, obwohl eine weitgehende Identität mit dem
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Ursprungsfahrzeug fortbestand. Zum anderen tragen technisch identische
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Fahrzeuge unterschiedliche Baureihenbezeichnungen allein in
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Abhängigkeit von der Numerik, welche der jeweilige Betreiber in seinem
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Unternehmen eingeführt hat. Aus diesem Grunde wird in Anlehnung an die
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DIN 25003 „Systematik der Schienenfahrzeuge – Übersicht, Benennungen,
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Definitionen“ (Stand: Septembe r 2001) folgende Ka tegorisierung
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empfohlen:
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E Elektrische Lokomotiven
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V Brennkraftlokomotiven
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D Dampflokomotiven
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ET Elektrische Triebwagen/-züge
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VT Brennkrafttriebwagen/-züge
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Stwg Steuerwagen
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Nfzg Nebenfahrzeuge
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Zwfzg Zweiwegefahrzeuge
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Einzutragen sind bei der Ausstellung des Beiblatts nur die aktuell gültigen
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und nicht alle im Laufe des Berufslebens erworbenen Berechtigungen. In
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einem Leerfeld können – namentlich wenn die Anzahl der Platzhalter nicht
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ausreicht – auch mehrere Fahrzeugbaureihen/-typen aufgeführt werden.
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492.0753Z01 Triebfahrzeuge führen
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Ausfüllanleitung Beiblatt
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gültig ab 01.07.2008
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n) Bei Ausstellung des Beiblatts ist eine einzige Unterschrift, die sich auf alle
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dokumentierten Fahrzeugbaureihen/-typen erstreckt, ausreichend, wenn
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dies entsprechend – zum Beispiel durch eine Klammer – kenntlich gemacht
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ist.
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o) In diese Platzhalter können weitere (Zusatz-)Module entsprechend der
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vorgelegten Prüfungsbescheinigungen eingetragen werden.
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p) Bei Ausstellung des Beiblatts unterschreibt der Betriebsleiter oder eine von
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ihm beauftragte Person (vgl. Punkt 1.3.2. der VDV-Schrift 753).
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Entsprechend der Festlegungen unter Punkt l) der Ausfüllhinweise des
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Beiblattes zum Führerschein trifft dies auch für die Person, die für das
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Sicherheitsmanagementsystem verantwortlich ist, zu. Ausreichend ist eine
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einzige Unterschrift, die sich auf alle dokumentierten Module erstreckt,
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wenn dies entsprechend – zum Beispiel durch eine Klammer – kenntlich
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gemacht ist. Erwirbt der Inhaber des Beiblatts in der Folgezeit
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Zusatzmodule, ergänzt der jeweilige Prüfer das Beiblatt entsprechend um
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die neu erworbene Befähigung des Eisenbahnfahrzeugführers und versieht
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den Eintrag mit seiner Unterschrift; einer Unterschrift des Betriebsleiters,
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der von ihm beauftragten Person bzw. der Person, die für das
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Sicherheitsmanagementsystem verantwortlich ist , bedarf es in diesem
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Falle nicht mehr.
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492.0753Z01 Triebfahrzeuge führen
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Ausfüllanleitung Beiblatt
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gültig ab 01.07.2008
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