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1225 lines
54 KiB
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domain: "regelwerk"
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contact: "einfachbahn@deutschebahn.com"
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DB Netz AG
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Sitz Frankfurt am Main
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Registergericht
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Frankfurt am Main
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HRB 50 879
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USt-IdNr.: DE199861757
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Vorstand:
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Frank Sennhenn,
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Vorsitzender
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Dr. Roland Bosch
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Bernd Koch
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Ute Plambeck
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Prof. Dr. Dirk Rompf
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Dr. Thomas Schaffer
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03.05.2017
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Aktualisierung 2 zur Richtlinie 492.0755 "Triebfahrzeuge führen – Streckenkenntnis-
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Richtlinie"
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Sehr geehrte Damen und Herren,
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Die VDV-Schrift 755 – Streckenkenntnis-Richtlinie“ wurde durch eine Arbeitsgruppe des VDV
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überarbeitet.
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Die geänderte Fassung der VDV-Schrift wird auch von der DB Netz AG als Aktualisierung 2 zur
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Richtlinie 492.0755 "Triebfahrzeuge führen – Streckenkenntnis-Richtlinie" veröffentlicht. Die
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Aktualisierung 2 tritt am 03.05.2017 in Kraft und richtet sich an den Eisenbahnverkehrsunter-
|
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nehmer.
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Es sind nur die diejenigen Anteile der VDV-Schrift 755 netzzugangsrelevant, welche die
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Schnittstelle zwischen EIU und Zugangsberechtigten / Eisenbahnverkehrsunternehmen festle-
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gen.
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Mit freundlichen Grüßen
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DB Netz AG
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gez i. V. Tasch gez i. A. Brandau
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(Leiter Betriebssteuerung) (Fachautor)
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DB Netz AG
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I.NPB 4(V)
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Theodor-Heuss-Allee 7
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60486 Frankfurt am Main
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www.dbnetze.com/fahrweg
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||
Jochen Brandau
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||
Telefon 069 265-31627
|
||
Telefax 069 260-915506
|
||
Mobil 0160 97430058
|
||
jochen.brandau@deutschebahn.com
|
||
Zeichen I.NPB 4(V)-Br+orr-492
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||
DB Netz AG • Theodor-Heuss-Allee 7 • 60486 Frankfurt am Main
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Nutzer der Ril 492.0755
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Richtlinie 492.0755
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Triebfahrzeuge führen ‒
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Streckenkenntnis-Richtlinie
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Ausgabe 08/2016
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Hinweis an den Zugangsberechtigten /
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Eisenbahnverkehrsunternehmer
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Es sind nur diejenigen Anteile der VDV-Schrift 755 netzzugangs-
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relevant, welche die Schnittste lle zwischen EIU und Zugangs-
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berechtigten / Eisenbahnverkehrsunternehmen festlegen.
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Fachautor: I.NPB4(V); Jochen Brandau; Tel: (069) 265 31627 Gültig ab: 03.05.2017
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||
VDV-Schrift 755
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08/2016
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Richtlinie für den Erwerb, den Erhalt und
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die Überwachung der Streckenkenntnis auf
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Schienenwegen öffentlicher Betreiber der
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Schienenwege
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Streckenkenntnis-Richtlinie
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||
Gesamtbearbeitung
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||
Ausschuss Eisenbahnbetrieb (AEB)
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Leitung: Dr.-Ing. Carsten Hein, Nordhorn
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Nur zur Anwendung bei der DB Netz AG
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Nur zur Anwendung bei der DB Netz AG
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VDV-Schrift 755 | 08/2016 | 3
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VDV-Schrift 755 08/2016
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Richtlinie für den Erwerb, den Erhalt
|
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und die Überwachung der Strecken-
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||
kenntnis auf Schienenwegen öffentli-
|
||
cher Betreiber der Schienenwege
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||
Streckenkenntnis-Richtlinie
|
||
Gesamtbearbeitung
|
||
Ausschuss Eisenbahnbetrieb (AEB)
|
||
Leitung: Dr.-Ing. Carsten Hein, Nordhorn
|
||
Gesamtbearbeitung 2004/2005
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||
Arbeitsgruppe „Streckenkenntnis“
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Mitglieder der Arbeitsgruppe (2004/2005)
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||
Herr Bedau, Berlin
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Herr Denecke, Gladbeck
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||
Herr Duwe, Lahr
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||
Herr Fabian, Köln
|
||
Herr Fischer, Ettlingen
|
||
Herr Grauf †, Bonn
|
||
Herr Gudenschwager, Mainz
|
||
Herr Hermanns, Düsseldorf
|
||
Herr Hönig, Mannheim
|
||
Herr Kölling, Frankfurt/M.
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Autorenverzeichnis
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||
Dr. Jochen Brandau, Frankfurt am Main
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||
Hartmut Didszun, Frankfurt am Main
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||
Jens Fehrenbach, Berlin
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||
Michael Fabian, Köln
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||
Uwe Haas, Mainz
|
||
Uwe Harder, Salzgitter
|
||
Frank Hennig, Erfurt
|
||
Siegfried Hönig, Mannheim
|
||
Jürgen Mallikat, Köln
|
||
Matthias Müller, Frankfurt am Main / Krögis
|
||
Michael Richter, Frankfurt am Main
|
||
Bernd Sengespeick, Bonn
|
||
Klaus Ulshöfer, Frankenthal
|
||
Götz Walther, Berlin
|
||
Herr Machert, Mainz
|
||
Herr Mallikat, Köln
|
||
Herr Müller, Essen
|
||
Herr Dr. Recknagel, Frankfurt/M.
|
||
Herr Richter, Frankfurt/M.
|
||
Herr Schanz, Frankfurt/M.
|
||
Herr Scheider, Frankfurt/M.
|
||
Herr Schlüter, Berlin
|
||
Herr Schulze, Potsdam
|
||
Herr Sengespeick, Bonn
|
||
Herr Ulshöfer, Frankenthal
|
||
Herr Wittenberg, Frankfurt/M.
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Nur zur Anwendung bei der DB Netz AG
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VDV-Schrift 755 | 08/2016 | 4
|
||
Der Anwender ist für die sorgfältige und ordnungsgemäße Anwendung der Schrift verantwortlich. Stellt der Anwender Gefährdungen oder
|
||
Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Schrift fest, wird eine unmittelbare Benachrichtigung an den VDV erbeten.
|
||
Eine Haftung des VDV oder der Mitwirkenden an der Schrift ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
|
||
© Verband Deutscher Verkehrsunternehmen e. V. Köln 2016 | Alle Rechte, einschließlich des Nachdrucks von Auszügen, der fotomechanischen
|
||
oder datenverarbeitungstechnischen Wiedergabe und der Übersetzung, vorbehalten.
|
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Nur zur Anwendung bei der DB Netz AG
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VDV-Schrift 755 | 08/2016 | 5
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Inhaltsverzeichnis
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Abkürzungen 7
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1 Allgemeines 11
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||
1.1 Geltungsbereich 11
|
||
1.2 Begriffsbestimmungen im Sinne dieser Richtlinie 11
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2 Grundsätze 13
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2.1 Erfordernis der Streckenkenntnis 13
|
||
2.2 Legitimation der streckenkundigen Person 13
|
||
2.3 Bereitstellung von Informationen 13
|
||
2.4 Zuweisung von Aufgaben und Befugnissen 13
|
||
3 Erwerb der Streckenkenntnis 14
|
||
3.1 Regelungen des Eisenbahnunternehmens 14
|
||
3.2 Erwerb der Streckenkenntnis 14
|
||
3.3 Neue oder wesentlich geänderte Strecken 14
|
||
3.4 Erklärung über den Erwerb der Streckenkenntnis 15
|
||
3.5 Vermittlung zum Erwerb der Streckenkunde 15
|
||
4 Erlöschen und Wiedererwerb der Streckenkenntnis 16
|
||
4.1 Erlöschen der Streckenkenntnis 16
|
||
4.2 Wiedererwerb der Streckenkenntnis 16
|
||
4.3 Streckenkundige Personen 16
|
||
5 Erwerb von und Einsatz mit eingeschränkter Strecken- kenntnis 17
|
||
5.1 Erwerb der eingeschränkten Streckenkenntnis 17
|
||
5.2 Erklärung über den Erwerb der eingeschränkten Streckenkenntnis 17
|
||
5.3 Fahren mit eingeschränkter Streckenkenntnis 17
|
||
5.4 Zeitfrist 17
|
||
5.5 Verbot des Fahrens mit eingeschränkter Streckenkenntnis 17
|
||
5.6 Ermittlung der fahrplanmäßigen Geschwindigkeit beim Fahren mit einge-
|
||
schränkter Streckenkenntnis 18
|
||
5.7 Bremsberechnung beim Fahren mit eingeschränkter Streckenkenntnis 18
|
||
6 Fahren ohne Streckenkenntnis 19
|
||
6.1 Verbot des Fahrens ohne Streckenkenntnis 19
|
||
6.2 Regelungen des Eisenbahnunternehmens 19
|
||
Nur zur Anwendung bei der DB Netz AG
|
||
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||
VDV-Schrift 755 | 08/2016 | 6
|
||
7 Verzeichnis der Anlagen 20
|
||
Impressum 37
|
||
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||
Nur zur Anwendung bei der DB Netz AG
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VDV-Schrift 755 | 08/2016 | 7
|
||
Abkürzungen
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AEG Allgemeines Eisenbahngesetz
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Betra Betriebs- und Bauanweisung
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||
Bfpl Buchfahrplan
|
||
EBO Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
|
||
EBuLa Elektronischer Buchfahrplan und La
|
||
EBV Verordnung über die Bestellung und Bestätigung sowie die Aufgaben und Be-
|
||
fugnisse von Betriebsleitern für Eisenbahnen (Eisenbahnbetriebsleiterverord-
|
||
nung)
|
||
EdB Eisenbahnen des Bundes
|
||
EIU Eisenbahninfrastrukturunternehmen
|
||
ESBO Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen
|
||
ESO Eisenbahn-Signalordnung
|
||
ETCS European Train Control System (europäisches Zugbeeinflussungssystem)
|
||
e. V. eingetragener Verein
|
||
EVU Eisenbahnverkehrsunternehmen
|
||
FV-DB Fahrdienstvorschrift der DB Netz AG (Ril 408 „Züge fahren und Rangieren“)
|
||
FV-NE Fahrdienstvorschrift für Nichtbundeseigene Eisenbahnen
|
||
FztH Fahrzeitenheft
|
||
GeH Geschwindigkeitsheft
|
||
GnT Geschwindigkeitsüberwachung für Neigetechnikzüge
|
||
GSM-R Global System for Mobile Communications - Rail (digitales Zugfunksystem)
|
||
HI-Signale Lichthaupt- und Lichtvorsignale im Bereich der ehemaligen Deutschen Reichs-
|
||
bahn
|
||
H/V-Signale Haupt- und Vorsignale
|
||
Ks-Signale Kombinationssignale
|
||
La Zusammenstellung der vorübergehenden Langsamfahrstellen und anderen
|
||
Besonderheiten
|
||
LZB Linienzugbeeinflussung
|
||
Mbr Mindestbremshundertstel
|
||
NBÜ Notbremsüberbrückung
|
||
PZB Punktförmige Zugbeeinflussung
|
||
Nur zur Anwendung bei der DB Netz AG
|
||
|
||
VDV-Schrift 755 | 08/2016 | 8
|
||
Ril Richtlinie
|
||
S Seite
|
||
SbV-NE Sammlung betrieblicher Vorschriften - Nichtbundeseigene Eisenbahnen
|
||
SK-Signale Sk = Signalkombinationen (nur Strecke Augsburg-Donauwörth)
|
||
SNB Schienennetz-Benutzungsbedingungen
|
||
Sv-Signale Haupt- und Vorsignalverbindungen bei Gleichstrom-S-Bahnen
|
||
SZB Signalisierter Zugleitbetrieb
|
||
Tf Triebfahrzeugführer
|
||
Tfz Triebfahrzeug
|
||
ZLB Zugleitbetrieb
|
||
|
||
|
||
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||
Nur zur Anwendung bei der DB Netz AG
|
||
|
||
VDV-Schrift 755 | 08/2016 | 9
|
||
Präambel
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||
Die Vermittlung der Streckenkenntnis wird bisher1 von den Eisenbahnunternehmen unterschiedlich
|
||
gehandhabt. Mit der Neuordnung des Eisenbahnwesens in der Bundesrepublik Deutschland und
|
||
der damit verbundenen Öffnung der Schienennetze haben sich auch die Anforderungen geändert,
|
||
die sich für Eisenbahnfahrzeugführer
|
||
2 aus dem freizügigen Netzzugang ergeben. Einheitliche Rege-
|
||
lungen sind deshalb geboten.
|
||
Unstrittig ist, dass Eisenbahnfahrzeugführern aufgrund der technischen Beschaffenheit des Eisen-
|
||
bahnsystems auch künftig Kenntnisse über Besonderheiten der zu befahrenden Schienenwege
|
||
vermittelt werden müssen. Die derzeitigen Grundsätze hierzu stammen zum Teil noch aus der
|
||
Frühzeit der Eisenbahn. Moderne Traktionstechniken, elektronische Medien etc. lassen Vereinfa-
|
||
chungen zu, ohne dass Aspekte der Sicherheit nachteilig berührt werden.
|
||
Durch den Erwerb der Streckenkenntnis soll der Eisenbahnfahrzeugführer über die bestehenden
|
||
örtlichen Besonderheiten informiert werden, z. B. über Signalstandorte, die von den Planungsre-
|
||
geln abweichen, über den Verzicht auf die Signalisierung von Geschwindigkeitswechseln und
|
||
über
|
||
verkürzte Bremswegabstände. Ziel bei der Gestaltung der Infrastruktur soll langfristig die Reduzie-
|
||
rung von derartigen Besonderheiten sein, um den Aufwand bei der Betriebsführung zu senken.
|
||
Die derzeitigen, relativ statischen Regeln über die Anforderungen an die Streckenkenntnis der Ei-
|
||
senbahnfahrzeugführer auf Schienenwegen öffentlicher Eisenbahninfrastrukturunternehmen wer-
|
||
den deshalb mit dem Ziel der Flexibilisierung unter Wahrung der sicherheitlichen und wirtschaftli-
|
||
chen Belange angepasst.
|
||
Die Richtlinie ist als Einstieg in eine für alle Eisenbahnen gleichermaßen verbindliche und transpa-
|
||
rente Verfahrensweise für den Erwerb, den Erhalt und die Überwachung der Streckenkenntnis zu
|
||
verstehen. Sie dient dazu, Erfahrungen zu sammeln und soll zu gegebener Zeit einer Revision un-
|
||
terzogen werden.
|
||
Die zur Erarbeitung der Richtlinie eingesetzte interdisziplinäre Arbeitsgruppe setzt sich zusammen
|
||
aus Vertretern bundeseigener und nichtbundeseigener Eisenbahnen, des Eisenbahn-Bundesamtes
|
||
und des Verbandes Deutscher Verkehrsunternehmen e. V.
|
||
Ergänzung der Präambel aus Anlass der Überarbeitung im Jahre 2012-2016
|
||
Die VDV-Schrift 755 ist seit dem Jahr 2005 in Anwendung und hat sich im Großen und Ganzen be-
|
||
währt. Nachdem im Jahre 2011 einige Änderungswünsche an den VDV herangetragen worden wa-
|
||
ren, wurden ein darauf aufbauend erstellter Änderungsentwurf per Rundschreiben verbandsintern
|
||
und verbandsextern kommuniziert und gleichzeitig um Mitteilung gebeten, falls weiterer Ände-
|
||
rungsbedarf gesehen wird. Es wurden nur wenige Änderungsvorschläge eingebracht. Durch die nun
|
||
vorliegende Überarbeitung der VDV-Schrift 755 werden die Kapitel 2.3, 3.2 und 3.3 ergänzt, im
|
||
Übrigen wurden Modifikationen bei den Definitionen, in den Kapiteln 5 und 6 sowie in den Anlagen
|
||
|
||
|
||
1 Hinweis: Diese Präambel wurde 2005, bei der Erarbeitung der VDV-Schrift 755 verfasst, „bisher“ bzw. „derzeitig“ bezieht sich somit hier
|
||
auf die Zeit vor 2005.
|
||
2 In Ausgabe 2005 der VDV-Schrift 755 wurde der Begriff „Eisenbahnfahrzeugführer“ verwendet. In der Ausgabe 2016 dieser Schrift wird
|
||
von „Triebfahrzeugführer“ gesprochen. In der hier abgedruckten Präambel (2005) wurde der Begriff dennoch nicht geändert.
|
||
Nur zur Anwendung bei der DB Netz AG
|
||
|
||
VDV-Schrift 755 | 08/2016 | 10
|
||
vorgenommen. Ferner wurde – analog zu anderen VDV-Schriften – der Adressat der Handlungs-
|
||
pflichten und Optionen von „der Betriebsleiter“ auf „das Eisenbahnunternehmen“ geändert.
|
||
Nur zur Anwendung bei der DB Netz AG
|
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||
VDV-Schrift 755 | 08/2016 | 11
|
||
1 Allgemeines
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||
1.1 Geltungsbereich
|
||
Die Richtlinie gilt für den Erwerb, den Erhalt und die Überwachung der Streckenkenntnis für Zug-
|
||
fahrten auf Schienenwegen öffentlicher Betreiber der Schienenwege. Die Pflicht nach § 4 AEG, den
|
||
Eisenbahnbetrieb sicher zu führen, hat der Eisenbahnunternehmer. Der Eisenbahnunternehmer
|
||
legt fest, wie die in dieser Schrift beschriebenen Aufgaben wahrgenommen werden. In dieser
|
||
Schrift wird durchgängig das Eisenbahnunternehmen angesprochen.
|
||
1.2 Begriffsbestimmungen im Sinne dieser Richtlinie
|
||
1.2.1 „Streckenkenntnis“ ist die durch eigenes Anschauen der Strecke und Einsichtnahme in die
|
||
betrieblichen Unterlagen erworbene Kenntnis über solche Besonderheiten der Strecke,
|
||
welche der Triebfahrzeugführer als Ergänzung zu Signalen und Fahrplanunterlagen benö-
|
||
tigt, um die Strecke eigenverantwortlich sicher und fahrplanmäßig befahren zu können.
|
||
Abschnitt 3.3 bleibt unberührt.
|
||
|
||
1.2.2 „Eingeschränkte Streckenkenntnis“ ist die allein durch Einsichtnahme in die betrieblichen
|
||
Unterlagen erworbene Kenntnis über solche Besonderheiten der Strecke, welche der Trieb-
|
||
fahrzeugführer als Ergänzung zu Signalen und Fahrplanunterlagen benötigt, um die Strecke
|
||
eigenverantwortlich sicher und fahrplanmäßig befahren zu können.
|
||
|
||
1.2.3 „Eisenbahnfahrzeuge“ sind Lokomotiven, Kleinlokomotiven, Triebwagen, Triebköpfe, Steu-
|
||
erwagen und Nebenfahrzeuge. Zweiwegefahrzeuge gelten während ihres Einsatzes auf
|
||
Schienenwegen ebenfalls als Eisenbahnfahrzeuge.
|
||
|
||
1.2.4 „Triebfahrzeugführer“ sind alle Personen, die zum selbstständigen Führen und Bedienen
|
||
von Eisenbahnfahrzeugen befugt sind.
|
||
|
||
1.2.5 „Streckenkundige Personen“ sind Betriebsbeamte im Sinne der §§ 47 EBO und 47 ESBO,
|
||
die Streckenkenntnis nach dieser Richtlinie sowie die erforderlichen betrieblichen Kennt-
|
||
nisse, die ein Triebfahrzeugführer im Rahmen seiner Ausbildung für das Befahren der ent-
|
||
sprechenden Infrastruktur erwerben muss, besitzen.
|
||
|
||
1.2.6 „Betriebsleiter“ sind Personen im Sinne der Eisenbahnbetriebsleiterverordnung.
|
||
|
||
1.2.7 „Öffentlicher Betreiber der Schienenwege“ ist jedes Eisenbahninfrastrukturunternehmen
|
||
im Sinne der §§ 2 Abs. 3a, 3 Abs. 1 Nr. 3 AEG.
|
||
|
||
1.2.8 „Aufsichtsbehörden“ sind die nach § 5 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes bestimmten
|
||
Behörden.
|
||
|
||
1.2.9 „Strecken“ sind die Schienenwege, die für die Durchführung der Zugfahrt erforderlich sind.
|
||
|
||
1.2.10 „Betriebliche Unterlagen“ sind insbesondere Fahrplanunterlagen, Streckenbuch/ Betriebs-
|
||
Nur zur Anwendung bei der DB Netz AG
|
||
|
||
VDV-Schrift 755 | 08/2016 | 12
|
||
stellenbuch (bisher: örtliche Richtlinien für das Zugpersonal), die Sammlung betrieblicher
|
||
Vorschriften, die Zusammenstellung der vorübergehende Langsamfahrstellen und anderen
|
||
Besonderheiten sowie erforderlichenfalls Bau- und Betriebsanweisungen.
|
||
1.2.11 „Fahrplanunterlagen“ sind insbesondere die Führerraumanzeige des Fahrplans, der Buch-
|
||
fahrplan, die Fahrplan-Mitteilung sowie die Fahrplan-Anordnung (Fplo).
|
||
1.2.12 „Merkblätter“ sind auszugsweise Zusammenstellungen der betrieblichen Unterlagen mit
|
||
zusätzlichen Informationen zur Infrastruktur, die dem Erwerb der Streckenkenntnis dienen.
|
||
1.2.13 „Sonderdruck zur La“ („Sonderdruck zum Verzeichnis der vorübergehenden Langsamfahr-
|
||
stellen“) ist die Bezeichnung eines Dokuments, welches alle Informationen nach einer we-
|
||
sentlichen Änderung an einer Strecke enthält, vgl. Abschnitte 2.3 und 3.3. Das EIU kann
|
||
auch eine andere Bezeichnung für dieses Dokument wählen.
|
||
1.2.14 „Einmalfahrten“ sind Überführungs- und Probefahrten sowie kurzfristig erforderliche Fahr-
|
||
ten, die nicht regelmäßig durchgeführt werden.
|
||
Nur zur Anwendung bei der DB Netz AG
|
||
|
||
VDV-Schrift 755 | 08/2016 | 13
|
||
2 Grundsätze
|
||
2.1 Erfordernis der Streckenkenntnis
|
||
Triebfahrzeugführer, die auf Schienenwegen öffentlicher Eisenbahninfrastrukturunternehmen Ei-
|
||
senbahnfahrzeuge führen, müssen die dafür erforderliche Streckenkenntnis (Abschnitt 1.2.1) besit-
|
||
zen. Besitzt ein Triebfahrzeugführer die erforderliche Streckenkenntnis nicht, hat er dies der auf-
|
||
traggebenden Stelle unverzüglich mitzuteilen; die Fahrt ist dann nur zulässig, wenn der Triebfahr-
|
||
zeugführer durch eine streckenkundige Person begleitet wird. Die Kapitel 5 und 6 bleiben unbe-
|
||
rührt.
|
||
2.2 Legitimation der streckenkundigen Person
|
||
Die streckenkundige Person hat sich bzw. ist gegenüber dem Triebfahrzeugführer als solche zu legi-
|
||
timieren.
|
||
2.3 Bereitstellung von Informationen
|
||
Das EIU hat dem EVU die erforderlichen Unterlagen gemäß Anlage 3 rechtzeitig zur Verfügung zu
|
||
stellen. Bei wesentlich geänderten Strecken (vgl. Abschnitt 3.3) sollen die Informationen zu den
|
||
Änderungen in einem Dokument (z. B. „Merkblatt“ oder „Sonderdruck zur La“) zusammengefasst
|
||
sein. Bei nicht wesentlichen Änderungen an der Strecke kann die Information darüber z. B. durch
|
||
Eintrag in der La weitergegeben werden. Das Eisenbahnunternehmen, das für den Einsatz des
|
||
Triebfahrzeugführers verantwortlich ist hat sicherzustellen, dass dem Triebfahrzeugführer während
|
||
der Fahrt alle erforderlichen betrieblichen Unterlagen zur Verfügung stehen. Bei kurzfristigen Ab-
|
||
weichungen vom planmäßigen Schienenweg stellt das EIU sicher, dass dem Triebfahrzeugführer die
|
||
erforderlichen betrieblichen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden.
|
||
2.4 Zuweisung von Aufgaben und Befugnissen
|
||
Soweit in dieser Richtlinie dem Eisenbahnunternehmen Aufgaben und Befugnisse zugewiesen wer-
|
||
den, hat das Eisenbahnunternehmen im Rahmen seiner Sicherheitspflichten festzulegen, wie diese
|
||
Aufgaben und Befugnisse ausgeübt werden.
|
||
Nur zur Anwendung bei der DB Netz AG
|
||
|
||
VDV-Schrift 755 | 08/2016 | 14
|
||
3 Erwerb der Streckenkenntnis
|
||
3.1 Regelungen des Eisenbahnunternehmens
|
||
Das Eisenbahnunternehmen hat Art und Umfang des Erwerbs der Streckenkenntnis für das von ihm
|
||
eingesetzte Personal zu regeln. Als Arbeitshilfe hierfür dient Anlage 1.
|
||
3.2 Erwerb der Streckenkenntnis
|
||
Die Streckenkenntnis wird erworben durch:
|
||
a) eigenes Anschauen, d. h. wahlweise durch
|
||
— Fahren in Begleitung einer streckenkundigen Person, auch bei Fahrten im Rahmen der Aus-
|
||
bildung zum Triebfahrzeugführer,
|
||
— Mitfahren im Führerraum,
|
||
— Studium von Filmaufnahmen mit originalgetreuer Streckenabbildung,
|
||
— Simulatorfahrten mit originalgetreuer Streckenabbildung,
|
||
— Begehen der Infrastruktur,
|
||
und
|
||
b) durch Einsichtnahme in die betrieblichen Unterlagen.
|
||
Das eigene Anschauen nach Satz 1 Buchstabe a) umfasst neben der befahrenen Strecke auch paral-
|
||
lel verlaufende Strecken, die während der Fahrt einsehbar sind. Sonstige Bestimmungen zum Er-
|
||
werb der Streckenkenntnis bleiben unberührt.
|
||
3.3 Neue oder wesentlich geänderte Strecken
|
||
Das Eisenbahnunternehmen entscheidet nach den Umständen des Einzelfalles, ob bei Inbetrieb-
|
||
nahme neuer oder wesentlich geänderter Strecken die Streckenkenntnis allein durch Einsichtnah-
|
||
me in Merkblätter erworben werden darf. Enthält das Dokument des EIU zu den Änderungen (z. B.
|
||
Sonderdruck zur La) alle Änderungen, kann das EVU auf Erstellung eines Merkblatts verzichten.
|
||
Diese Merkblätter sollen - soweit erforderlich - Informationen nach Anlage 4 enthalten. Strecken
|
||
sind wesentlich geändert bei:
|
||
a) Änderung der Signalstandorte mit verkürztem Bremswegabstand oder neue Signalstandorte mit
|
||
verkürztem Bremswegabstand,
|
||
b) Umwandlung von Blockstrecken der freien Strecke zu Teilen von Bahnhöfen,
|
||
c) Einrichten bzw. Auflassen von Zuglaufstellen und Zuglaufmeldestellen,
|
||
d) Einrichtung ständiger Bügel-Ab-Strecken oder ständiger und nicht vorsignalisierter Fahrleitungs-
|
||
Schutzstrecken,
|
||
|
||
Nur zur Anwendung bei der DB Netz AG
|
||
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||
VDV-Schrift 755 | 08/2016 | 15
|
||
e) Änderung der Bahnübergangstechnik, die zu zusätzlichen Aufgaben für das Zugpersonal führt (z.
|
||
B. Ersatz „FÜ-Anlage“ durch „ÜS-Anlage“ oder Ersetzen einer technischen Sicherung durch die
|
||
Übersicht),
|
||
f) geänderte Rettungskonzepte (z. B. Tunnel, Brücken, Bahnhöfe),
|
||
g) Umbau von Ein- auf Zweigleisigkeit,
|
||
h) Umbau einer Strecke auf ETCS3,
|
||
i) grundhafte Umbauten von Betriebsstellen mit Änderungen der Topologie (z. B. Anordnung der
|
||
Gleise, Fahrmöglichkeiten, der damit verbundenen Signalisierungen, Geschwindigkeiten und
|
||
Stellen, an denen zu halten ist).
|
||
Bei nicht wesentlichen Änderungen ist durch den Prozess „Einsicht des Tf in die La“ sichergestellt,
|
||
dass der Tf über diese nicht wesentlichen Änderungen unterrichtet ist. Die Streckenkenntnis des Tf
|
||
bleibt dabei erhalten.
|
||
3.4 Erklärung über den Erwerb der Streckenkenntnis
|
||
Streckenkenntnis gilt als erworben, wenn der Triebfahrzeugführer oder die streckenkundige Person
|
||
die Vorgaben des Eisenbahnunternehmens erfüllt und sich für streckenkundig erklärt hat. Über den
|
||
Erwerb und Erhalt sind Nachweise zu führen (§§ 54 EBO und 47 ESBO). Die Verantwortlichkeiten
|
||
des Betriebsleiters gemäß § 4 EBV bleiben unberührt.
|
||
3.5 Vermittlung zum Erwerb der Streckenkenntnis
|
||
Das EIU vermittelt auf Antrag eines EVU Möglichkeiten zum Erwerb der Streckenkenntnis nach
|
||
Abschnitt 3.2 Buchstabe a.
|
||
|
||
3 Dies ist derzeit ein auf die Zukunft gerichteter Punkt. Sobald ausreichend Erfahrungen hierzu vorliegen, soll erneut beraten werden, ob
|
||
der Einbau von ETCS eine wesentliche Änderung der Strecke im Sinne dieser Richtlinie darstellt. Einfluss haben könnten dabei z. B.:
|
||
örtlichen Verhaltensweisen des Führungssystems ETCS, ETCS-Marker; Aufnahme- und Entlassungsabschnitte in ETCS; abschnittsbezoge-
|
||
ne Systemwechsel; ETCS-Halte unabhängig von Hauptsignalstandorten.
|
||
Nur zur Anwendung bei der DB Netz AG
|
||
|
||
VDV-Schrift 755 | 08/2016 | 16
|
||
4 Erlöschen und Wiedererwerb der Streckenkenntnis
|
||
4.1 Erlöschen der Streckenkenntnis
|
||
Soweit das Eisenbahnunternehmen nichts Abweichendes bestimmt, erlischt die Streckenkenntnis,
|
||
wenn der Triebfahrzeugführer
|
||
a) die Strecke innerhalb von sechs Monaten nach dem Ersterwerb der Streckenkenntnis nicht
|
||
selbstständig befahren hat,
|
||
b) eine Strecke, die er selbstständig befahren hat, länger als 12 Monate, bei einfachen Betriebs-
|
||
verhältnissen (§§ 48 Abs. 7 EBO und 47 ESBO) länger als 24 Monate, nicht selbstständig befah-
|
||
ren hat; dem selbstständigen Befahren ist das Mitfahren im Führerraum gleichgestellt,
|
||
c) nach wesentlichen Änderungen an der Strecke sich mit diesen nicht nach Maßgabe von Kapitel 3
|
||
vertraut gemacht und so die Streckenkenntnis erworben hat.
|
||
4.2 Wiedererwerb der Streckenkenntnis
|
||
Der Wiedererwerb der Streckenkenntnis richtet sich nach Kapitel 3.
|
||
4.3 Streckenkundige Personen
|
||
Die Abschnitte 4.1 und 4.2 gelten für streckenkundige Personen entsprechend; dem selbstständi-
|
||
gen Befahren ist das Mitfahren im Führerraum gleichgestellt.
|
||
Nur zur Anwendung bei der DB Netz AG
|
||
|
||
VDV-Schrift 755 | 08/2016 | 17
|
||
5 Erwerb von und Einsatz mit eingeschränkter Strecken-
|
||
kenntnis
|
||
5.1 Erwerb der eingeschränkten Streckenkenntnis
|
||
Die eingeschränkte Streckenkenntnis wird erworben durch Einsichtnahme in betriebliche Unterla-
|
||
gen.
|
||
5.2 Erklärung über den Erwerb der eingeschränkten Streckenkenntnis
|
||
Die eingeschränkte Streckenkenntnis gilt als erworben, wenn der Triebfahrzeugführer die Vorgaben
|
||
des Eisenbahnunternehmens hinsichtlich der einzusehenden betrieblichen Unterlagen erfüllt und
|
||
sich für eingeschränkt streckenkundig erklärt hat. Über den Erwerb sind Nachweise zu führen (§§
|
||
54 EBO und 47 ESBO).
|
||
Die Verantwortlichkeiten des Betriebsleiters gemäß § 4 EBV bleiben unberührt.
|
||
5.3 Fahren mit eingeschränkter Streckenkenntnis
|
||
Das Eisenbahnunternehmen, das den Einsatz des Triebfahrzeugführers zu überwachen hat, darf das
|
||
Fahren mit eingeschränkter Streckenkenntnis zulassen, bei
|
||
― Einmalfahrten
|
||
und
|
||
|
||
― Sperrfahrten.
|
||
Es hat dabei die Befähigung des Triebfahrzeugführers zu berücksichtigen, wobei dieser über eine
|
||
mindestens 12-monatige Berufserfahrung als Triebfahrzeugführer verfügen muss.
|
||
5.4 Zeitfrist
|
||
Zwischen dem Erwerb der eingeschränkten Streckenkenntnis und der jeweiligen Zugfahrt dürfen
|
||
nicht mehr als 7 Tage liegen.
|
||
5.5 Verbot des Fahrens mit eingeschränkter Streckenkenntnis
|
||
Auf Strecken mit Zugleitbetrieb, mit signalisiertem Zugleitbetrieb bzw. auf Strecken mit Bahnhöfen
|
||
ohne Ausfahrsignale sowie auf Steilstrecken ist das Fahren mit eingeschränkter Streckenkenntnis
|
||
nicht zulässig.
|
||
Nur zur Anwendung bei der DB Netz AG
|
||
|
||
VDV-Schrift 755 | 08/2016 | 18
|
||
5.6 Ermittlung der fahrplanmäßigen Geschwindigkeit beim Fahren mit einge-
|
||
schränkter Streckenkenntnis
|
||
Zur Ermittlung der fahrplanmäßigen Geschwindigkeit sind die Mindestbremshundertstel der
|
||
Strecke um 40 % zu erhöhen4 (Beispiele siehe Anlagen 2a bis 2c); dies gilt nicht für Sperrfahrten.
|
||
Zudem darf die fahrplanmäßige Geschwindigkeit auf Hauptbahnen nicht mehr als 100 km/h, auf
|
||
Nebenbahnen nicht mehr als 40 km/h betragen
|
||
5. Das EIU kann für Nebenbahnen eine höhere Ge-
|
||
schwindigkeit – höchstens jedoch 100 km/h – zulassen, wenn die Nebenbahn wie eine Hauptbahn
|
||
gemäß § 1 Abs. 3 EBO ausgerüstet ist.
|
||
Für Sperrfahrten beträgt die Geschwindigkeit höchstens 30 km/h.
|
||
Der Triebfahrzeugführer ist darüber hinaus verpflichtet, seine Fahrweise den Strecken- und Sicht-
|
||
verhältnissen anzupassen und gegebenenfalls die Geschwindigkeit des Zuges zu verringern.
|
||
5.7 Bremsberechnung beim Fahren mit eingeschränkter Streckenkenntnis
|
||
Der Triebfahrzeugführer hat bei notwendigen neuen Bremsberechnungen (Beispiele siehe Anlage
|
||
2b und 2c) die betriebsleitende Stelle des EIU unverzüglich auf seine eingeschränkte Strecken-
|
||
kenntnis hinzuweisen. Wenn bei der notwendigen neuen Bremsberechnungen festgestellt wird,
|
||
dass Bremshundertstel fehlen, erteilt die betriebsleitende Stelle des EIU die Weisung zur Herabset-
|
||
zung der zulässigen Geschwindigkeit.
|
||
|
||
4 Dieser Wert wurde anhand von Beispielrechnungen festgelegt. Modifikationen dieser Richtlinie sind nach Vorliegen entsprechender
|
||
empirischer Untersuchungsergebnisse denkbar.
|
||
5 Diese Werte wurden 2004/05 bei der Erarbeitung der VDV-Schrift 755 auf Basis der seinerzeit in der Praxis angewandten Geschwindig-
|
||
keiten für das Fahren ohne Streckenkenntnis festgelegt und haben sich bewährt.
|
||
Nur zur Anwendung bei der DB Netz AG
|
||
|
||
VDV-Schrift 755 | 08/2016 | 19
|
||
6 Fahren ohne Streckenkenntnis
|
||
6.1 Verbot des Fahrens ohne Streckenkenntnis
|
||
Auf Strecken mit Zugleitbetrieb, mit signalisiertem Zugleitbetrieb bzw. auf Strecken mit Bahnhöfen
|
||
ohne Ausfahrsignale sowie auf Steilstrecken ist das Fahren ohne Streckenkenntnis nicht zulässig.
|
||
Das EIU kann das Fahren ohne Streckenkenntnis – insbesondere auf Strecken ohne Zugbeeinflus-
|
||
sungssystem – allgemein untersagen. Die Untersagung ist zu begründen.
|
||
Auf den sonstigen Strecken darf in den nachstehend genannten Fällen der Triebfahrzeugführer
|
||
ohne Streckenkenntnis fahren, wenn er kurzfristig keine eingeschränkte Streckenkenntnis erwer-
|
||
ben und die Fahrt nicht durch eine streckenkundige Person begleitet werden kann, und zwar bei
|
||
a) kurzfristig erforderlichem Abweichen vom ursprünglich vorgesehenen Schienenweg (z. B. nach
|
||
Unfällen, Streckenunterbrechung nach Naturereignissen, äußeren Eingriffen),
|
||
b) Zuführung von Notfalltechnik in dringenden Fällen,
|
||
c) Zuführung von Ersatzfahrzeugen in dringenden Fällen,
|
||
d) Einsatz von Ersatzpersonal wegen plötzlicher Dienstunfähigkeit eines Triebfahrzeugführers wäh-
|
||
rend der Fahrt.
|
||
Dabei darf die fahrplanmäßige Geschwindigkeit auf Hauptbahnen nicht mehr als 100 km/h, auf
|
||
Nebenbahnen nicht mehr als 40 km/h betragen. Das EIU kann für Nebenbahnen eine höhere Ge-
|
||
schwindigkeit – höchstens jedoch 100 km/h – zulassen, wenn die Nebenbahn wie eine Hauptbahn
|
||
gemäß § 1 Abs. 3 EBO ausgerüstet ist.
|
||
Der Triebfahrzeugführer ist darüber hinaus verpflichtet, seine Fahrweise den Strecken- und Sicht-
|
||
verhältnissen anzupassen und gegebenenfalls die Geschwindigkeit des Zuges zu verringern.
|
||
6.2 Regelungen des Eisenbahnunternehmens
|
||
Im Übrigen regelt das Eisenbahnunternehmen Einzelheiten für das Fahren ohne Streckenkenntnis.
|
||
Nur zur Anwendung bei der DB Netz AG
|
||
|
||
VDV-Schrift 755 | 08/2016 | 20
|
||
7 Verzeichnis der Anlagen
|
||
Anlage 1 Arbeitshilfe zu Art und Umfang des Erwerbs der Streckenkenntnis (nicht abschlie-
|
||
ßend)
|
||
Anlage 2a Verfahren „Einsatz mit eingeschränkter Streckenkenntnis“
|
||
Anlage 2b Verfahren „Einsatz mit eingeschränkter Streckenkenntnis“ bei fehlenden
|
||
Bremshundertsteln nach der Zugbildung
|
||
Anlage 2c Verfahren „Einsatz mit eingeschränkter Streckenkenntnis“ und fehlenden
|
||
Bremshundertsteln im Störungsfall
|
||
Anlage 3 Informationen, die ein öffentlicher Betreiber der Schienenwege im Zusammen-
|
||
hang mit dem Erwerb der Streckenkenntnis zur Verfügung stellen muss
|
||
Anlage 4 Muster „Merkblatt – Erwerb der Streckenkenntnis“
|
||
Anlage 5 Erläuterungen zur VDV-Schrift 755
|
||
|
||
Nur zur Anwendung bei der DB Netz AG
|
||
|
||
VDV-Schrift 755 | 08/2016 | 21
|
||
Anlage 1: Arbeitshilfe zu Art und Umfang des Erwerbs der
|
||
Streckenkenntnis (nicht abschließend)
|
||
Quelle Bemerkungen
|
||
Betriebsverfahren
|
||
● Wechsel der Betriebsverfahren Streckenbuch;
|
||
ggf. Anfrage beim EIU
|
||
FV-DB, FV-NE, ZLB, SZB, Steilstreckenbe-
|
||
trieb
|
||
Signalisierung / Signalsysteme
|
||
● Standorte der Signale Streckenbuch;
|
||
SbV-NE;
|
||
Fahrplanunterlagen;
|
||
Bahnhofs-/Streckenpläne
|
||
Zuordnung zum Gleis, abweichende
|
||
Standorte der Vor- und Hauptsignale
|
||
● Verkürzte Vorsignalabstände Fahrplanunterlagen;
|
||
SbV-NE
|
||
um mehr als 5% verkürzter Bremswegab-
|
||
stand
|
||
● Ende des anschließenden Wei-
|
||
chenbereiches
|
||
Definition gemäß
|
||
Ril 301 (Allgemeine Best-
|
||
immungen) der DB Netz
|
||
AG (AB 3 zur ESO),
|
||
eindeutige Erkennbarkeit
|
||
● Wechsel der Signalsysteme SNB HV-, HI-, Ks-, Sk-Signale
|
||
● Richtungsanzeiger (Zs 2 / Zs 4) Streckenbuch
|
||
Sicherungssysteme
|
||
● Zugbeeinflussung SNB;
|
||
Fahrplanunterlagen
|
||
Streckenausrüstung PZB, LZB, LZB CE,
|
||
GNT, ETCS Level 16, ETCS Level 2
|
||
Streckeninfrastruktur
|
||
● Topografische Verhältnisse der
|
||
Strecke
|
||
SbV-NE;
|
||
Fahrplanunterlagen;
|
||
SNB;
|
||
betrieblich-technisches
|
||
Regelwerk
|
||
|
||
z. B. verkürzte Bremswege,
|
||
energiesparende Fahrweise,
|
||
Grenzlasten,
|
||
Signalsicht,
|
||
Regelungen der Infrastrukturbetreiber für
|
||
den Betrieb auf Steilstrecken (Steilstre-
|
||
ckenvorschriften, z. B. Ril 465.0001 der DB
|
||
Netz AG)
|
||
|
||
6 Gelegentlich auch als „ETCS Stufe 1“ bzw. „ETCS Stufe 2“ bezeichnet.
|
||
Nur zur Anwendung bei der DB Netz AG
|
||
|
||
VDV-Schrift 755 | 08/2016 | 22
|
||
Quelle Bemerkungen
|
||
● Umleiten unter erleichterten
|
||
Bedingungen
|
||
Fahrplanunterlagen,
|
||
Streckenbuch
|
||
Strecken, auf denen unter erleichterten
|
||
Bedingungen Züge umgeleitet werden
|
||
können.
|
||
● Streckengeschwindigkeit SNB
|
||
● Mindestbremshundertstel Fahrplanunterlagen
|
||
● zulässige Länge der Züge auf
|
||
Betriebsstellen
|
||
Streckenbuch,
|
||
SbV-NE
|
||
|
||
● Information über Zugfunk Fahrplanunterlagen
|
||
● Information über Ortsfunk /
|
||
Rangierfunk
|
||
Streckenbuch; Fahrplan-
|
||
unterlagen, SbV-NE
|
||
|
||
● Befahren des Gegengleises Fahrplanunterlagen,
|
||
Streckenbuch;
|
||
|
||
● Betriebsstellendichte/-größe Fahrplanunterlagen;
|
||
SbV-NE
|
||
|
||
● Streckenlänge Fahrplanunterlagen
|
||
● Besonderheiten der Betriebs-
|
||
stellen
|
||
Streckenbuch / Betriebs-
|
||
stellenbuch;
|
||
SbV-NE
|
||
nur für den vorliegenden Fall relevante
|
||
Besonderheiten
|
||
● gewöhnlicher Halteplatz des
|
||
Zuges (Haltepunkte, Bahnhöfe)
|
||
Streckenbuch;
|
||
La;
|
||
SbV-NE
|
||
z. B. nicht alle Wagen halten am Bahn-
|
||
steig; fehlende Ne 5 / So 8; Reisendensi-
|
||
cherung durch Triebfahrzeugführer
|
||
● Infrastrukturangaben
|
||
(Tunnel, Brücken)
|
||
Streckenplan;
|
||
Fahrplanunterlagen,
|
||
La
|
||
Abschnitte mit NBÜ;
|
||
Rettungskonzepte;
|
||
Absturzgefahr auf Brücken
|
||
● Nachschieben Ril 491.9xxx der DB Netz
|
||
AG;
|
||
Fahrplanunterlagen;
|
||
SbV-NE
|
||
|
||
● Zugsammelschiene ausschalten Fahrplanunterlagen,
|
||
La
|
||
|
||
● Geschwindigkeitswechsel ohne
|
||
Signalisierung
|
||
Fahrplanunterlagen
|
||
● nicht technisch gesicherte
|
||
Bahnübergänge
|
||
Fahrplanunterlagen;
|
||
SbV-NE
|
||
|
||
Nur zur Anwendung bei der DB Netz AG
|
||
|
||
VDV-Schrift 755 | 08/2016 | 23
|
||
Quelle Bemerkungen
|
||
Information zum Zug
|
||
● zulässige Geschwindigkeit Fahrplanunterlagen Strecke ggf. ohne PZB
|
||
● Bremsstellung des Zuges Fahrplanunterlagen
|
||
● Bremseigenschaften des Zuges
|
||
● Art des Zuges Reisezug, Güterzug
|
||
Information zur Fahrleitung
|
||
● Fahrleitungs-Schutzstrecken
|
||
und / oder „Bügel-ab“-Strecken
|
||
Fahrplanunterlagen;
|
||
Streckenbuch
|
||
Fahrten mit mehreren gehobenen Strom-
|
||
abnehmern
|
||
● Abschnitte mit Energie-
|
||
Systemwechsel
|
||
Streckenbuch;
|
||
SbV-NE
|
||
|
||
Bahnhofskenntnis in Zuganfangs-
|
||
und Zugendbahnhöfen
|
||
|
||
● Besonderheiten der planmäßi-
|
||
gen Schienenwege vom und
|
||
zum Zug
|
||
Streckenbuch;
|
||
SbV-NE
|
||
z. B. Geschwindigkeiten, Abstellplätze,
|
||
Bedienung ortsgestellter Weichen, zu-
|
||
ständiger Weichenwärter, Standorte der
|
||
Streckentrenner in Abstellanlagen
|
||
|
||
Nur zur Anwendung bei der DB Netz AG
|
||
|
||
VDV-Schrift 755 | 08/2016 | 24
|
||
Anlage 2a: Verfahren „Einsatz mit eingeschränkter
|
||
Streckenkenntnis“
|
||
Anmeldung der Trasse durch Besteller mittels Vordruck, Fahrten mit eingeschränkter Strecken-
|
||
kenntnis müssen in der Trassenanmeldung als solche gekennzeichnet sein (siehe z. B. Ril. 402 der
|
||
DB Netz AG).
|
||
|
||
Abarbeitung der Trassenanmeldung durch Trassenmanagement aufgrund des Hinweises "Fahrt mit
|
||
eingeschränkter Streckenkenntnis".
|
||
|
||
Festlegung der Mindestbremshundertstel (Mbr) aufgrund der für den Zuglauf gültigen Bremstafel,
|
||
wie bei Fahrt mit voller Streckenkenntnis.
|
||
|
||
Erhöhung der ermittelten Mbr um 40 % (entsprechend VDV-Schrift 755 "Streckenkenntnis-
|
||
Richtlinie" Kapitel 5) "neue Mbr" = (Mbr x 1,4).
|
||
|
||
Festlegen der zulässigen Geschwindigkeit des Zuges auf Grund der "neuen Mbr" und den in der
|
||
Trassenanmeldung angegebenen vorhandenen Bremshundertstel.
|
||
|
||
Trassenkonstruktion mit der neu ermittelten zulässigen Geschwindigkeit, auf Hauptbahnen jedoch
|
||
nicht höher als 100 km / h, auf Nebenbahnen Festlegung gemäß Abschnitt 5.6.
|
||
|
||
|
||
Herausgabe des Fahrplanes an den Besteller und an die am Zuglauf beteiligten Stellen mit den
|
||
"neuen Mbr" als Mbr und der daraus resultierenden zulässigen Geschwindigkeit im Fahrplan.
|
||
|
||
|
||
Zugfahrt mit eingeschränkter Streckenkenntnis.
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
Nur zur Anwendung bei der DB Netz AG
|
||
|
||
VDV-Schrift 755 | 08/2016 | 25
|
||
Anlage 2b: Verfahren „Einsatz mit eingeschränkter Stre-
|
||
ckenkenntnis“ bei fehlenden Bremshundertsteln
|
||
nach der Zugbildung
|
||
Ermittlung der im Zug vorhandenen Bremshundertstel im Rahmen der Zugbildung wie im Regelfall.
|
||
|
||
Vergleich mit den im Fahrplan enthaltenen Mindestbremshundertsteln.
|
||
|
||
vorh. Bremshundertstel ≥ "neue Mbr" vorh. Bremshundertstel < "neue Mbr"
|
||
|
||
Zugfahrt nach aufgestelltem Fahrplan mit "neuen
|
||
Mbr".
|
||
Meldung an die die Betriebsleitende Stelle des
|
||
EIU mit dem Hinweis des Triebfahrzeugführers,
|
||
dass er mit eingeschränkter Streckenkenntnis
|
||
fährt, entsprechend VDV-Schrift 755 "Strecken-
|
||
kenntnisrichtlinie" Kapitel 5.
|
||
|
||
Die Betriebsleitende Stelle des EIU ermittelt in
|
||
den Bremstafeln mit den um 40 % erhöhten Mbr
|
||
die neue zulässige Geschwindigkeit.
|
||
|
||
Die Betriebsleitende Stelle des EIU erteilt die
|
||
Weisung zur Herabsetzung der zulässigen Ge-
|
||
schwindigkeit mittels Fahrplan-Mitteilung.
|
||
|
||
Zugfahrt nach Fahrplan und Fahrplan-Mitteilung.
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
Nur zur Anwendung bei der DB Netz AG
|
||
|
||
VDV-Schrift 755 | 08/2016 | 26
|
||
Anlage 2c: Verfahren „Einsatz mit eingeschränkter
|
||
Streckenkenntnis“ und fehlenden Bremshun-
|
||
dertsteln im Störungsfall
|
||
Unbrauchbare Bremsen im Zug ausschalten.
|
||
|
||
Ermittlung der im Zug vorhandenen Bremshundertstel nach VDV-Schrift 757.
|
||
|
||
Vergleich der vorhandenen Bremshundertstel mit dem im Fahrplan
|
||
geforderten Mbr ( Hier "neue Mbr").
|
||
|
||
vorh. Bremshundertstel ≥ "neue Mbr" vorh. Bremshundertstel < "neue Mbr"
|
||
|
||
Zugfahrt nach aufgestelltem Fahrplan mit "neuen
|
||
Mbr".
|
||
Meldung an die die Betriebsleitende Stelle des
|
||
EIU mit dem Hinweis des Triebfahrzeugführers,
|
||
dass er mit eingeschränkter Streckenkenntnis
|
||
fährt, entsprechend VDV-Schrift 755 "Strecken-
|
||
kenntnisrichtlinie" Kapitel 5.
|
||
|
||
|
||
Die Betriebsleitende Stelle des EIU wird
|
||
erreicht.
|
||
Die Betriebsleitende Stelle des EIU wird nicht
|
||
erreicht.
|
||
Die Betriebsleitende Stelle des EIU er-
|
||
mittelt in den Bremstafeln mit den um
|
||
40 % erhöhten Mbr die neue Zulässige
|
||
Geschwindigkeit.
|
||
Weiterfahrt nach den Bedingungen der Ril 408 /
|
||
FV-NE und VDV-Schrift 757, Teil B:
|
||
|
||
Fahrt bis zum nächsten Bahnhof
|
||
Absenkung der Geschwindigkeit und der sig-
|
||
nalisierten Geschwindigkeit um 1 km/h pro
|
||
fehlendem Bremshundertstel
|
||
Die Betriebsleitende Stelle des EIU er-
|
||
teilt die Weisung zur Herabsetzung der
|
||
Zulässige Geschwindigkeit entspre-
|
||
chend VDV-Schrift 757 Teil mittels
|
||
Fahrplan-Mitteilung nach Ril 408 / FV-
|
||
NE.
|
||
Zugfahrt nach Fahrplan und Fahrplan-
|
||
mitteilung.
|
||
|
||
|
||
Nur zur Anwendung bei der DB Netz AG
|
||
|
||
VDV-Schrift 755 | 08/2016 | 27
|
||
Anlage 3: Informationen/Unterlagen, die ein öffentlicher
|
||
Betreiber der Schienenwege im Zusammenhang
|
||
mit dem Erwerb der Streckenkenntnis zur Verfü-
|
||
gung stellen muss
|
||
Informationen über die Strecke:
|
||
― Betriebsverfahren
|
||
― Signalsysteme
|
||
― Zugbeeinflussungssysteme
|
||
― Zugfunksysteme
|
||
― Notbremsüberbrückungsabschnitte
|
||
|
||
Unterlagen für die Strecke:
|
||
― Fahrplanunterlagen gemäß Abschnitt 1.2.11
|
||
― Zusammenstellung der vorübergehenden Langsamfahrstellen (La) und anderen Besonderheiten
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― Sonderdruck zur La Streckenbuch / Betriebsstellenbuch (bisher: Örtliche Richtlinien für das Zug-
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personal)
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― Sammlung betrieblicher Vorschriften (Nichtbundeseigene Eisenbahnen)
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― Übersichtsplan des Streckenabschnittes
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― Detailplan des Streckenabschnittes
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― Lagepläne von Bahnhöfen (mit Gleisbezeichnungen, Weichennummern, Dienstwege)
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― Rettungskonzepte (z. B. Flucht- und Rettungswege)
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― ggf. Merkblätter
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Hinweis: Für Strecken im Geltungsbereich der TEIV macht die TSI „Verkehrsbetrieb und Verkehrs-
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steuerung“, Anlage D: „Streckenspezifische Informationen, auf die das betreibende Eisenbahnver-
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kehrsunternehmen Zugriff haben muss“ den öffentlichen Betreibern der Schienenwege rechtlich
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verbindliche Vorgaben.
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Nur zur Anwendung bei der DB Netz AG
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VDV-Schrift 755 | 08/2016 | 28
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Anlage 4: Merkblatt (Muster) - Erwerb der Streckenkennt-
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nis
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M u s t e r
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Merkblatt
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Erwerb der Streckenkenntnis
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z. B. :
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[ neue Strecke ]
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[ neuer Tunnel ]
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[ neue Brücke ]
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Stand: .............................
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Hinweis: Bei wesentlich geänderten Strecken (vgl. Abschnitt 3.3) sollen die Informationen zu den
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Änderungen in einem Dokument (z. B. „Merkblatt“ oder „Sonderdruck zur La“) zusammengefasst
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sein, vgl. Abschnitt 2.3. In diesem Fall sollen die nicht von Änderungen betroffenen Punkte der An-
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lage 4 mit „nicht zutreffend“ oder „nicht geändert“ gekennzeichnet werden.
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Nur zur Anwendung bei der DB Netz AG
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VDV-Schrift 755 | 08/2016 | 29
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1. Inbetriebnahmetermin
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2. Betriebsweise (eingleisig/zweigleisig)
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3. Betriebsverfahren (FV-DB, FV-NE, ZLB, SZB, Steilstreckenbetrieb)
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4. Signalsysteme (H/V, Hl, Ks, Sk)
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5. Zugbeeinflussungssysteme (PZB, LZB, LZB CE, GNT, ETCS Level 17, ETCS Level 2)
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6. La-Streckennummer(n)
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7. Tunnellänge(n)
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8. Tunnelbeschreibung
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9. Tunnelschilder
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10. Rettungskonzepte (z. B. Flucht- und Rettungswege, Orientierungsbeleuchtung)
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7 Gelegentlich auch als „ETCS Stufe 1“ bzw. „ETCS Stufe 2“ bezeichnet.
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Nur zur Anwendung bei der DB Netz AG
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VDV-Schrift 755 | 08/2016 | 30
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11. Weichen (nur bei Besonderheiten, z. B. Rückfallweichen)
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12. Signalanlagen (nur bei Besonderheiten)
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13. Zugfunk (GSM-R-Zugfunk, Analoger Zugfunk, VZF 95)
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14. Hektometertafeln (nur wenn keine vorhanden)
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15. Notbremsüberbrückungsabschnitte
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16. Übersichtsplan des Streckenabschnittes
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17. Detailplan des Streckenabschnittes (nur bei Bedarf)
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18. Auszug aus Fahrplanunterlagen (Geschwindigkeiten, Neigungen, kilometrische Lage der
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Betriebsstellen, Angaben zum Zugfunk, Beginn und Ende LZB, GNT oder ETCS, verkürzte
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Bremswegabstände, abweichende Signalstandorte)
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19. Angaben für das Streckenbuch / Betriebsstellenbuch (bisher: Auszug aus den Örtlichen
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Richtlinien)
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Nur zur Anwendung bei der DB Netz AG
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VDV-Schrift 755 | 08/2016 | 31
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20. Auszug aus der Sammlung betrieblicher Vorschriften - Nichtbundeseigene Eisenbahnen
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21. Weitere Informationen für Triebfahrzeugführer und sonstige Mitarbeiter
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22. ..........................................................................................................
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23. ..........................................................................................................
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Nur zur Anwendung bei der DB Netz AG
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VDV-Schrift 755 | 08/2016 | 32
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Anlage 5: Erläuterungen zur VDV-Schrift 755
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1. Allgemeines
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Die Richtlinie dient dem Ziel, einheitliche Regelungen in Bezug auf die erforderliche Streckenkennt-
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nis der Triebfahrzeugführer auf Schienenwegen öffentlicher Betreiber der Schienenwege festzule-
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gen. Hierdurch soll auch in einem von Wettbewerb geprägten Markt sichergestellt werden, dass die
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Sicherheit und Ordnung im Eisenbahnbetrieb durch gleichlautende Anforderungen gewährleistet
|
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wird.
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Diese Richtlinie ergänzt insoweit die VDV-Schrift 753 (Eisenbahnfahrzeug-Führerschein-Richtlinie),
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die Anforderungen an die Qualifikation der Triebfahrzeugführer regelt und kann in gleicher Weise
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durch Eisenbahnen zur Erfüllung der Pflichten aus § 9 Abs. 6 TfV herangezogen werden.
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2. Im Einzelnen
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Kapitel 1 regelt den Geltungsbereich und enthält die Begriffsbestimmungen entsprechend der VDV-
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Schrift 753.
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Nach der Definition des Begriffs „Strecken“ sind nicht nur die Schienenwege der freien Strecke,
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sondern auch die Schienenwege in Bahnhöfen und sonstigen Bahnanlagen, die für die Durchfüh-
|
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rung einer Zugfahrt erforderlich sind, vom Geltungsbereich der Richtlinie erfasst. Zwischen Be-
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triebsstellen können mehrere Strecken vorhanden sein.
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Nicht zu den Schienenwegen öffentlicher Betreiber der Schienenwege i. S. dieser Richtlinie gehören
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gesperrte Gleise, die gemäß FV-NE oder Ril 408 der DB Netz AG zum Baugleis erklärt wurden.
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Die Richtlinie findet bei Rangierfahrten keine Anwendung. Es ist aber sicherzustellen, dass das Per-
|
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sonal die Kenntnisse besitzt, die für das sichere Rangieren erforderlich sind.
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2.1 Grundsatz Streckenkenntnis
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Die Richtlinie geht von dem Grundsatz aus, dass Triebfahrzeugführer über Streckenkenntnis verfü-
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gen müssen.
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Der Begriff der „Streckenkenntnis“ wird in Abschnitt 1.2.1 definiert. Dabei wird festgelegt, dass
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||
Streckenkenntnis durch eigene Anschauung der Strecke und durch Einsichtnahme in die betriebli-
|
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chen Unterlagen erworben wird. Ist dies ausnahmsweise nicht der Fall, ist die Fahrt in der Regel nur
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zulässig, wenn der Triebfahrzeugführer durch eine streckenkundige Person (vgl. Abschnitte 1.2.5
|
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und 2.1) begleitet wird. Restriktionen bei der Zugfahrt treten in beiden Fällen nicht auf.
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||
Zum Begriff „Einmalfahrten“ gemäß Abschnitt 1.2.14:
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||
“Überführungsfahrten“ sind in der Regel Fahrzeugeinsätze zum direkten Transport eines Fahrzeugs
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zum Bestimmungsort ohne Erbringung einer Verkehrsleistung. Hierzu gehören:
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― das Verbringen des Fahrzeugs außerhalb des Geltungsbereichs der EBO, z. B. Auslieferung an ein
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nichtöffentliches Verkehrsunternehmen (z. B. Werkbahn) oder ins Ausland,
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Nur zur Anwendung bei der DB Netz AG
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VDV-Schrift 755 | 08/2016 | 33
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― die Fahrt des Fahrzeugs zum Zweck der
|
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— Instandhaltung,
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— Reparatur,
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— Fertigstellung oder
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— Verschrottung,
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― die Überführung des Fahrzeugs zu einem besonderen Ereignis mit eisenbahntechnischem Hin-
|
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tergrund (z. B. Ausstellung, Messe).
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Probefahrten (Versuchszüge) zum Zwecke des Herantastens an technische Grenzwerte sollen mit
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(voller) Streckenkenntnis absolviert werden.
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Quellen:
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― „Verwaltungsvorschrift für die Abnahme von Eisenbahnfahrzeugen gemäß § 32 Absatz 1 EBO im
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Zuständigkeitsbereich des Eisenbahn-Bundesamtes (VwV Abnahme § 32)“ vom 01.09.2004, hier
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||
Abschnitt 6 „Überführungs-, Inbetriebsetzungs-, Probe-, Mess- und Versuchsfahrten“
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― EBA-Schreiben 3.101 vom 12.11.2003
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„Überführungs- und Probefahrten (Versuchszüge)“
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― Probefahrten nach § 6 Abs. 7 TEIV;
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― Überführungs-, Probe- und Inbetriebsetzungsfahrten gemäß VV „IBG Fahrzeuge“ des EBA
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||
― EBA-Schreiben 3.23032xsa/0050001#016 vom 05.09.2012: „Überführungsfahrten materielle und
|
||
formale Anforderungen an Fahrzeuge“
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||
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2.2 Eingeschränkte Streckenkenntnis
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||
Abschnitt 1.2.2 definiert den Begriff der „eingeschränkten Streckenkenntnis“. Dieses Verfahren
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||
wurde mit Veröffentlichung der VDV-Schrift 755 im Jahre 2005 neu eingeführt und hat sich seither
|
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bewährt.
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Unter bestimmten Bedingungen darf mit eingeschränkter Streckenkenntnis gefahren werden. Das
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||
Eisenbahnunternehmen, das für den Einsatz des Personals zuständig ist, darf das Fahren mit einge-
|
||
schränkter Streckenkenntnis zulassen (Abschnitt 5.3), es sei denn, es liegt einer der Ausschluss-
|
||
gründe gemäß Abschnitt 5.5 vor.
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||
Damit soll im Interesse der Wettbewerbsfähigkeit der Eisenbahn unter Wahrung der Sicherheitsbe-
|
||
lange ermöglicht werden, kurzfristig erforderliche Fahrten in den definierten Fällen (Kapitel 5) auch
|
||
dann durchführen zu können, wenn kein nach Abschnitt 1.2.1 streckenkundiger Triebfahrzeugfüh-
|
||
rer bzw. keine streckenkundige Person zur Verfügung steht und die Anforderungen nach Kapitel 5
|
||
erfüllt sind.
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Bei der eingeschränkten Streckenkenntnis erwirbt der Triebfahrzeugführer Kenntnisse über die zu
|
||
befahrenden Strecken ausschließlich aus schriftlichen Unterlagen. Auf die eigene Anschauung der
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Strecken darf in diesen Fällen verzichtet werden. Bei Sperrfahrten, die innerhalb einer Betra durch-
|
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geführt werden, bleiben die Regelungen der Ril 406 der DB Netz AG bzw. vergleichbare Regelungen
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zur Einweisung des Triebfahrzeugführers in die Örtlichkeit unberührt.
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Nur zur Anwendung bei der DB Netz AG
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||
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VDV-Schrift 755 | 08/2016 | 34
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||
Um bei Fahrten mit eingeschränkter Streckenkenntnis die gleiche Sicherheit wie bei Fahrten mit
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||
Streckenkenntnis nach Abschnitt 1.2.1 zu gewährleisten, wird im Fahrplan des Zuges die nach Stre-
|
||
cke, Fahrzeugen und Bremsvermögen sonst zulässige Höchstgeschwindigkeit des Zuges erforderli-
|
||
chenfalls angemessen abgesenkt, indem die Mindestbremshundertstel der Strecke um 40 % erhöht
|
||
werden (Abschnitt 5.6 und 5.7). Damit steht dem Triebfahrzeugführer eine längere Beobachtungs-
|
||
und Reaktionszeit zur Verfügung, die als Ausgleich für die fehlende „eigene Anschauung“ nach Ab-
|
||
schnitt 1.2.1 dient.
|
||
Bis zum Vorliegen von Erfahrungswerten wurde aus Gründen äußerster Vorsicht die zulässige
|
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Höchstgeschwindigkeit auf Hauptbahnen auf 100 km/h und auf Nebenbahnen auf 40 km/h be-
|
||
schränkt. Diese Geschwindigkeiten entsprechen den 2005 wie auch heute zugelassenen Höchstge-
|
||
schwindigkeiten beim „Fahren ohne Streckenkenntnis“ im Ausnahmefall. Nach einer entsprechen-
|
||
den Risikobetrachtung der DB Netz AG aus dem Jahre 2008, änderte diese das Modul 408.1301
|
||
8 im
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||
Jahre 2009. Hierauf aufbauend kann auf entsprechend ausgerüsteten Nebenbahnen das EIU auch
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||
eine höhere, andere Geschwindigkeit – höchstens 100 km/h – für Fahrten mit eingeschränkter
|
||
Streckenkenntnis bzw. für Fahrten ohne Streckenkenntnis zulassen.
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Die höheren Anforderungen beim Fahren mit eingeschränkter Streckenkenntnis gegenüber dem
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||
Fahren ohne Streckenkenntnis sind deshalb erforderlich und gerechtfertigt, weil das neue Verfah-
|
||
ren nicht nur im Ausnahmefall anzuwenden, sondern unter den genannten Voraussetzungen ein
|
||
Regelverfahren ist. Bei Bewährung des neuen Verfahrens in der Praxis wird zu prüfen sein, ob die
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||
Geschwindigkeitsrestriktionen neu festgelegt oder aufgehoben werden können, um somit bei glei-
|
||
cher Sicherheit mehr Flexibilität zu erreichen.
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||
Die Bedingung, dass der Triebfahrzeugführer beim Fahren mit eingeschränkter Streckenkenntnis
|
||
mindestens 12 Monate Berufserfahrung haben muss, ist im Hinblick auf die größere Handlungssi-
|
||
cherheit bei entsprechender praktischer Erfahrung geboten.
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Im Übrigen hat der Triebfahrzeugführer – wie auch sonst – seine Fahrweise nach den Vorgaben
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||
(Fahrzeiten, Geschwindigkeiten) des Fahrplans einzurichten. Abschnitt 5.6 Satz 5 der Richtlinie
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||
bleibt unberührt.
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Bei Zugfahrten, die keine Einmalfahrten oder Sperrfahrten (Abschnitt 5.3) sind, ist das Fahren mit
|
||
eingeschränkter Streckenkenntnis nicht zulässig, da hierdurch der Grundsatz nach Abschnitt 1.2.1
|
||
unterlaufen würde.
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2.3 Fahren ohne Streckenkenntnis
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Ohne Streckenkenntnis darf nur dann gefahren werden, wenn die in Abschnitt 6.1 genannten
|
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Gründe vorliegen, die Fahrt nicht von einer streckenkundigen Person begleitet werden kann und
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||
keiner der Ausschlussgründe gemäß Abschnitt 6.1 vorliegt.
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In den in Abschnitt 6.1 Buchst. a) und b) genannten Fällen veranlasst der Betreiber der Schienen-
|
||
wege das Fahren ohne Streckenkenntnis. In den übrigen Fällen ist das Fahren ohne Streckenkennt-
|
||
nis in der Regel vom Eisenbahnverkehrsunternehmen anzuordnen.
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Dringende Fälle gemäß Abschnitt 6.1 Buchstabe b) und c) können vorliegen bei
|
||
|
||
8 Seit 12/2015 ist das Modul 408.1301 durch das Modul 408.3301 „Züge fahren; Fahren ohne streckenkundigen Mitarbeiter verboten; Auf
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||
Nebenbahnen höhere Geschwindigkeiten zugelassen“ ersetzt worden.
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Nur zur Anwendung bei der DB Netz AG
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VDV-Schrift 755 | 08/2016 | 35
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― Unfällen,
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― Naturereignissen und
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― Instandsetzungsmaßnahmen an Bahnanlagen, wenn sie unvorhersehbar und damit nicht plan-
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||
bar sind, z. B. bei Schienenbruch, Beschädigung der Oberleitung, Gleisverwerfung u. ä.
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2.4 Erwerb der Streckenkenntnis
|
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Die vor der Einführung der VDV-Schrift 755 im Jahre 2005 üblichen starren Regelungen mit einer
|
||
fest vorgegebenen Zahl von Fahrten zum Erwerb der Streckenkenntnis (in der Regel 4 bis 6 Fahrten
|
||
je Richtung) wurden nicht aufrecht erhalten, um den tatsächlichen Erfordernissen besser Rechnung
|
||
tragen zu können.
|
||
Um einerseits die wirtschaftlichen Belange der Eisenbahnen zu berücksichtigen und andererseits
|
||
die Sicherheit zu gewährleisten, legt das Personal einsetzender Eisenbahnunternehmen die Zahl
|
||
der durchzuführenden Streckenkenntnisfahrten unter Berücksichtigung der Kenntnisse und Fertig-
|
||
keiten des jeweiligen Triebfahrzeugführers sowie der Streckenverhältnisse selbst fest. Hierzu dient
|
||
Anlage 1 der Richtlinie als Entscheidungshilfe.
|
||
Dem Triebfahrzeugführer sind in Vorbereitung der Streckenkenntnisfahrten betriebliche Unterla-
|
||
gen oder Merkblätter zum Selbststudium zur Verfügung zu stellen. Die Merkblätter sind auf der
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||
Grundlage der vom EIU zur Verfügung gestellten betrieblichen Unterlagen (siehe Anlage 3 der
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||
Richtlinie) vom EVU zu erstellen.
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||
Nach wesentlichen Änderungen an Strecken ist ein Erwerb der Streckenkenntnis erforderlich. –
|
||
Abschnitt 3.3 enthält eine abschließende Aufzählung, welche Änderungen an Strecken als wesentli-
|
||
che Änderung im Sinne der Streckenkenntnis gelten. – In diesen Fällen und bei der Inbetriebnahme
|
||
neuer Strecken kann das Eisenbahnunternehmen entscheiden, ob der Erwerb der Streckenkenntnis
|
||
allein durch Einsichtnahme in Merkblätter erworben werden darf.
|
||
Nach Erfüllung der Vorgaben zum Erwerb der Streckenkenntnis erklärt sich der Triebfahrzeugführer
|
||
in eigener Verantwortung selbst für streckenkundig (Abschnitt 3.4). Dieses Verfahren wurde bereits
|
||
vor der erstmaligen Veröffentlichung der VDV-Schrift 755 (2005) so praktiziert und gilt nach wie vor
|
||
als bewährte Lösung.
|
||
2.5 Erlöschen und Wiedererwerb der Streckenkenntnis
|
||
Die Beurteilung, ob „einfache Betriebsverhältnisse“ (§ 48 Absatz 7 EBO) nach Absatz 4.1 Buchstabe
|
||
b) vorliegen, richtet sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalles. Das Eisenbahnunternehmen
|
||
muss erforderlichenfalls nachweisen können, weshalb die einfachen Betriebsverhältnisse ein Ab-
|
||
weichen von den Regelanforderungen rechtfertigen.
|
||
Als „einfache Betriebsverhältnisse“ gelten im Allgemeinen Einsätze von Triebfahrzeugführern
|
||
1. im Rangierdienst
|
||
2. auf Kleinlokomotiven
|
||
3. im signalmäßigen Zugfahrdienst mit
|
||
— technischen Einwirksystemen (insbesondere Zugbeeinflussung),
|
||
— Zugfunkeinrichtung,
|
||
Nur zur Anwendung bei der DB Netz AG
|
||
|
||
VDV-Schrift 755 | 08/2016 | 36
|
||
— kürzeren Einsätzen während heller Tageszeiten (nicht im Schichtdienst),
|
||
— relativ geringen Geschwindigkeiten und
|
||
— nur einem Zug oder sehr wenigen Zügen auf der Strecke.
|
||
Der S-Bahn-Fahrdienst erfüllt allerdings nicht generell die Kriterien der „einfachen Betriebsverhält-
|
||
nisse“.
|
||
Die Sicherheit muss in allen Fällen gewährleistet sein9.
|
||
2.6 Erwerb der eingeschränkten Streckenkenntnis
|
||
Bei diesem Verfahren erwirbt der Triebfahrzeugführer Streckenkenntnis ausschließlich durch
|
||
Selbststudium anhand der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen. Eigenes Anschauen der Stre-
|
||
cke im Rahmen von Streckenkenntnisfahrten ist hierbei nicht vorgesehen.
|
||
Der Triebfahrzeugführer erklärt sich nach Erfüllung der Vorgaben des Eisenbahnunternehmens in
|
||
eigener Verantwortung selbst für eingeschränkt streckenkundig (Abschnitt 5.2).
|
||
|
||
9 EBA-Schreiben 34.21 Ae 0018 vom 25.09.2000 und Kommentar zur EBO, 5. Auflage 2006, § 48, Rn 16
|
||
Nur zur Anwendung bei der DB Netz AG
|
||
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VDV-Schrift 755 | 08/2016 | 37
|
||
Impressum
|
||
Verband Deutscher Verkehrsunternehmen e. V. (VDV)
|
||
Kamekestraße 37-39 · 50672 Köln
|
||
T 0221 57979-0 · F 0221 57979-8000
|
||
info@vdv.de · www.vdv.de
|
||
Ansprechpartner
|
||
Götz Walther
|
||
T 030 399932-13
|
||
F 0221 57979-8213
|
||
walther@vdv.de
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Nur zur Anwendung bei der DB Netz AG
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|
||
Verband Deutscher Verkehrsunternehmen e. V. (VDV)
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||
Kamekestraße 37-39 · 50672 Köln
|
||
T 0221 57979-0 · F 0221 57979-8000
|
||
info@vdv.de · www.vdv.de
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Nur zur Anwendung bei der DB Netz AG
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