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DB InfraGO AG | Sitz: Frankfurt am Main | Registergericht: Frankfurt am Main
HRB 50879 | USt-IdNr.: DE 199861757 | Vorsitz des Aufsichtsrats: Berthold Huber
Vorstand: Dr. Philipp Nagl (Vorsitz), Jens Bergmann, Ingrid Felipe, Dr. Christian Gruß, Heike Junge-Latz, Heinz
Siegmund, Ralf Thieme
Nähere Informationen zur Datenverarbeitung der DB InfraGO AG finden Sie hier: www.dbinfrago.com/datenschutz
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DB InfraGO AG
Grundlagen und Verfahren Bahnbetrieb
I.IBB 31
Adam-Riese-Straße 11-13
60327 Frankfurt am Main
Deutschland
Steffen Mehner
steffen.mehner@deutschebahn.com
+49 (0)69 265 59468
+49 (0)160 974 156 35
Zeichen: I.IBB 31 StM
DB InfraGO AG | I.IBB 31
Adam-Riese-Straße 11-13 | 60327 Frankfurt am Main
Zugangsberechtigte und Kunden
der DB InfraGO AG
sowie
gemäß Verteiler Richtlinie 492.1005
29.09.2024
Aktualisierung 04 der Richtlinie 492.1005 "Führen von elektrisch arbeitenden
Eisenbahnfahrzeugen" mit Inkraftsetzungsdatum 14.12.2025
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Inkraftsetzung der Infrastrukturnutzungsbedingungen der DB InfraGO AG (INB 2026) für das
Fahrplanjahr 2026 zum 14.12.2025 wird auch die Richtlinie 492.1005 „Führen von elektrisch
arbeitenden Eisenbahnfahrzeugen“ des betrieblich-technischen Regelwerks aktualisiert.
Erläuterungen der Änderungen in der Richtlinie 492.1005:
Übernahme der Ausnahme 101 zur Richtlinie 492.1005 „Triebfahrzeuge führen Führen
von elektrisch arbeitenden Eisenbahnfahrzeugen“, gültig ab 11.12.2022
Die seit dem 11.12.2022 geltende Ausnahme 101 zur Richtlinie 492.1005 einschließlich der
Anhänge 492.1005A01 und 492.1005A02 werden vollumfänglich in die Aktualisierung 04 der
Richtlinie 492.1005 übernommen.
Mit Inkrafttreten der Aktualisierung 04 der Richtlinie 492.1005 wird die Ausnahme 101 zur
Richtlinie 492.1005 ungültig und ist wegzulegen.
Abschnitt 1 „Zweck“
Bei der Definition „elektrisch arbeitende Eisenbahnfahrzeuge“ umfasste bisher „Triebfahrzeuge
und Wagen“ und damit gemäß § 18 Absatz 2 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO)
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nur die Regelfahrzeuge und nicht die Nebenfahrzeuge. Da es aber für das Zusammenspiel
zwischen Fahrleitungsanlage und Stromabnehmer unerheblich ist, ob das Fahrzeug einem
Sonderzweck dient oder nicht, müssen die Regeln der Richtlinie 492.1005 für alle
Eisenbahnfahrzeuge nach § 18 EBO gelten, also für Regel- und Nebenfahrzeuge. Dies
entspricht sinngemäß auch der Präambel zu den technischen Netzzugangsbedingungen (TNB)
der DB InfraGO AG. Zur Klarstellung wird in die erläuternde Aufzählung der Begriff
„Nebenfahrzeuge“ aufgenommen.
Abschnitt 2 „Allgemeine Regeln“
Im Absatz 1 wird eine Regel zum Aufrüsten der Triebfahrzeuge ergänzt: Es ist darauf zu
achten, dass beim Heben von Stromabnehmern keine Streckentrenner überbrückt werden.
Diese Ergänzung folgt der Möglichkeit, dass ein Fahrzeug unter einem Streckentrenner
abgestellt und abgerüstet wird. Da vor dem Wiederaufrüsten und Heben des Stromabnehmers
zunächst keine Kommunikation mit dem Infrastrukturbetreiber (z.B. Verständigung zum
Rangieren mit dem Weichenwärter) erfolgt, erlangt der Triebfahrzeugführer auch keine
Kenntnis, ob Teile der Oberleitung ggf. ausgeschaltet oder gestört sind. Um in diesen Fällen
Kurzschlüsse bzw. das Reißen des Fahrdrahtes zu vermeiden, wird zur Risikominimierung beim
Aufrüsten des Triebfahrzeuges das Heben des Stromabnehmers im Stillstand untersagt, wenn
dadurch Streckentrenner überbrückt werden könnten.
Nach der ersten Fahrzeugbewegung gilt das Risiko als gut beherrscht, da der hierfür
erforderliche Informationsfluss (z.B. Verständigung mit dem Weichenwärter zum Rangieren) auf
potenzielle Gefahren aufmerksam macht.
In Absatz 2 wird die Übermittlung einer infrastrukturbedingt niedrigeren Oberstrombegrenzung
durch die Fahrplan-Mitteilung gestrichen und durch die mündliche Übermittlung für die Zug- und
Rangierfahrt ersetzt. Mit der Inbetriebnahme des PRISMA-Systems und damit verbundener IT-
Anwendungen wird die Erstellung und die Übermittlung der Fahrplan-Mitteilung zukünftig
elektronisch durchgeführt. Die neue Verfahrensweise wird in der Richtlinie 420.0240A01
aktualisiert und parallel zur Aktualisierung 04 der Richtlinie 492.1005 mit der Bekanntgabe 20
zur Ril 420.02 zum 14.12.2025 in Kraft gesetzt. Der bisher zu verwendende Vordruck
408.0415V01 bzw. 408.2415V01 entfällt ersatzlos. Die elektronische Übermittlung der Fahrplan-
Mitteilung erfolgt von den betriebsleitenden Stellen des Eisenbahninfrastrukturunternehmens
zunächst an die Leitstelle des Eisenbahnverkehrsunternehmens und dann erst an den
Triebfahrzeugführer. Dieser Übertragungsweg ist für die Lenkung der Information
„infrastrukturbedingte Oberstrombegrenzung“ nicht zielführend und war daher neu zu
organisieren.
Abschnitt 3 „Befahren von Fahrleitungs-Schutzstrecken“
Die Schreibweise „Fahrleitungs-Schutzstrecke“ wurde an die Schreibweise aus der Eisenbahn-
Signalordnung (ESO) angepasst.
Abschnitt 4 „Halt innerhalb einer Fahrleitungs-Schutzstrecke“
In den Absätzen 1 und 2 wird der Verweis auf die technischen Netzzugangsbedingungen
wegen der Gründung der DB InfraGO AG aktualisiert. Die Schreibweise „Fahrleitungs-
Schutzstrecke“ wurde an die Schreibweise aus der ESO angepasst.
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Zusätzlich wird in Absatz 1 eine Regel für die Mehrfachtraktion ergänzt. Die bisherigen Regeln
für den Halt in einer Fahrleitungs-Schutzstrecke haben nicht die Möglichkeit berücksichtigt, bei
Mehrfachtraktion mit der Traktion des Triebfahrzeugs, welches sich außerhalb der Fahrleitungs-
Schutzstrecke befindet, diese ohne Mitwirkung des Fahrdienstleiters zu verlassen. Allerdings ist
das „Durchschieben“ mit einem geführten Triebfahrzeug wegen der Gefahr des zu späten
Senkens des Stromabnehmers zu untersagen (hier gilt weiterhin Absatz 1). Zulässig ist
demnach nur die Nutzung des führenden Triebfahrzeugs, falls ein geführtes Triebfahrzeug in
der Fahrleitungs-Schutzstrecke zum Halten gekommen ist. Das führende Triebfahrzeug muss
dafür die Schutzstrecke vollständig verlassen haben und es darf auch nur der bisher
eingesetzte Stromabnehmer des führenden Triebfahrzeuges gehoben werden.
Abschnitt 5 „Halt innerhalb einer elektrischen Streckentrennung“
Die bisherigen Regeln zum Halt in einer Streckentrennung basieren darauf, dass sog.
„Schaltabschnittsgrenzen“, zu denen die Streckentrennungen gehören, unter „Signaldeckung“
liegen (Richtlinie 997.0301). Das bedeutet, dass eine Streckentrennung zu einem Hauptsignal
so weit entfernt liegt, dass bei Halt der Zug bereits vollständig die Streckentrennung passiert hat
und somit kein Triebfahrzeug mit gehobenem Stromabnehmer aus diesem Grund innerhalb der
Streckentrennung zum Halten kommt.
Der planerisch festzulegende Abstand zwischen Streckentrennung und Hauptsignal wird
entsprechend der vorwiegend zum Einsatz kommenden Zuggarnituren bemessen. Als Maßstab
dafür werden regelmäßig verkehrende nachgeschobene Züge, Wendezüge, Triebzüge oder
Triebwagenzüge herangezogen. Die Auswahl der Wendezüge, Triebzüge oder Triebwagenzüge
folgt der Logik, dass Züge, bei denen gehobene Stromabnehmer über die gesamte Zuglänge
verteilt und durch den Triebfahrzeugführer im vorderen Führerraum bedient werden, nur bei
diesen Zügen des Personenverkehrs zur Anwendung kommen. Mithin also bei Zuglängen, die
den Bahnsteiglängen der Personenbahnhöfe entsprechen (< 400 m). Das ist der Grund, warum
bei Strecken ohne regelmäßig verkehrende nachgeschobene Züge der Abstand zwischen
Streckentrennung und Hauptsignal auf ca. 400 m festgelegt wurde.
Ein weiterer Grund für den Bezug auf die Züge des Personenverkehrs ist, dass für eine
Mehrfachtraktion, also einer betriebsfähigen Zusammenstellung einer oder mehreren
(Traktions-)Einheiten, die von einem Führerraum aus steuerbar sind, auch stets immer eine
durchgehende Informations- und Steuerleitung erforderlich war. Da eine solche Informations-
und Steuerleitung an Güterwagen in der Regel nicht vorhanden ist, konnte im Güterverkehr eine
Mehrfachtraktion nur durch eine Doppeltraktion gebildet werden. War eine weitere
Traktionsleistung am Schluss des Zuges erforderlich (nachgeschobener Zug), so musste dieses
Triebfahrzeug stets mit einem Triebfahrzeugführer besetzt werden. Da dies einen erheblichen
Mehraufwand in der Betriebsführung bedeutet, wird das Nachschieben in der Regel nur dort
praktiziert, wo aufgrund der Neigungsverhältnisse der Strecke ein Güterzug geteilt werden
müsste. Auf diesen wenigen Streckenabschnitten, wo regelmäßig geschobene Züge verkehren,
ist dann auch ein größerer Abstand als 400 m zwischen Streckentrennung und Hauptsignal
berücksichtigt.
Mittlerweile ist es absehbar, dass Funksysteme für die Mehrfachtraktion die Zulassungsreife
erreichen werden. Insofern ist es erwartbar, dass auch im Güterverkehr gehobene
Stromabnehmer über Zuglängen bis 740 m verteilt vorhanden sind und durch den
Triebfahrzeugführer an der Spitze des Zuges bedient werden. Diese Züge werden dann im
gesamten Streckennetz verkehren.
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Allerdings lassen sich die aktuell in der Infrastruktur realisierten Abstände zwischen
Streckentrennung und Hauptsignal nicht ohne weiteres „auflösen“, ohne dabei die Sicherheit
und Stabilität des Oberleitungsnetzes zu gefährden. Um trotzdem den
Eisenbahnverkehrsunternehmen den Einsatz solcher Technologien zu ermöglichen, waren
Anpassungen an den Regelungen zum Verhalten gegenüber Streckentrennung bei Fahrten mit
Mehrfachtraktion zu ergänzen:
Im Absatz 1 wurde für Mehrfachtraktionen hinzugefügt, dass beim Vorliegen bestimmter
Bedingungen bereits bei der Durchfahrt durch die Streckentrennung die Stromabnehmer zu
senken sind. Die Bedingungen sind so gestaffelt, dass schnell ersichtlich ist, ob das Senken der
Stromabnehmer in der Streckentrennung während der Fahrt erforderlich ist:
1. Zuglänge größer 390 m
Bei Zuglängen bis 390 m ist die „Signaldeckung“ der Streckentrennung gegeben. Es
besteht keine Gefährdung bei einem Halt vor dem Hauptsignal.
Die Angaben über die Zuglänge stehen jedem Triebfahrzeugführer zur Verfügung. Bei
Triebzügen bzw. Triebwagenzügen ist es möglich, dass Zuglängen größer 390 m
vorhanden sind, ohne dass der Abstand zwischen der Zugspitze und dem hinterstem
gehobenem Stromabnehmer 390 m überschreitet. Für diese Konstellationen wird in der
Fußzeile eine Ausnahme ergänzt, die den Eisenbahnunternehmen ermöglicht, das
bisherige Verfahren unverändert beizubehalten.
2. sich zwischen den Triebfahrzeugen mit gehobenem Stromabnehmer weitere Fahrzeuge
befinden
Zum Beispiel besteht bei Doppeltraktion keine Gefährdung bei einem Halt vor dem
Hauptsignal, auch wenn die Zuglänge größer als 390 m ist..
3. der Zug befindet sich im Bremswegabstand zu einem Halt gebietenden Signal (Fahrt auf
„Halt erwarten“)
Der Halt am Hauptsignal hinter der im Bremswegabstand liegenden Streckentrennung
ist die maßgebliche Gefährdung. Das Senken der Stromabnehmer an der
Streckentrennung wurde aus den folgenden Gründen gewählt:
 Der Triebfahrzeugführer kann genau beim Erkennen der Orientierungszeichen
„Streckentrennung“ entscheiden, ob die dritte Bedingung zutrifft. (Die beiden
anderen Bedingungen ergeben sich schon aus der Zugbildung.)
 Der Triebfahrzeugführer handelt im Zusammenhang mit dieser Entscheidung; d.h.
beim Feststellen, dass er in einer Streckentrennung auf ein Halt zeigendes Signal
zufährt, handelt er entsprechend und senkt die Stromabnehmer.
 Der Triebfahrzeugführers kann sich auf die Zielbremsung zum Hauptsignal
konzentrieren, da das Senken des Stromabnehmers bereits ca. 400 m vor dem
Hauptsignal erledigt ist.
Der Absatz 2 wird neu mit dem Randstichwort „Weiterfahrt aus eigener Kraft“ versehen. Der
bisherige Satz wurde redaktionell bearbeitet und zur besseren Lesbarkeit in zwei Sätze geteilt.
Der Absatz 3 wurde angepasst, um zu verdeutlichen, dass sowohl ein Stromabnehmer als auch
mehrere gemeint sind.
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Abschnitt 6 „Raureifbildung und Eisregen“
Im dritten Anstrich wird der Verweis auf die technischen Netzzugangsbedingungen wegen der
Gründung der DB InfraGO AG aktualisiert. Die Schreibweise „Fahrleitungs-Schutzstrecke“
wurde an die Schreibweise aus der ESO angepasst.
Abschnitt 8 „Fahrleitungsschäden
Im Absatz 2 wurde „LZB-Nothaltschalter betätigen“ gestrichen, da auf der Infrastruktur der
DB InfraGO AG inzwischen alle LZB-Strecken mit LZB L72CE ausgerüstet sind und diese nicht
über die Funktionalität des LZB-Nothalts verfügt.
Mit freundlichen Grüßen
DB InfraGO AG
gez. gez.
i. V. i. A.
Christian Ehrhardt Steffen Mehner
(Leiter „Grundlagen und Verfahren
Bahnbetrieb“ - I.IBB 31)
(Fachautor Ril 492.1005 - I.IBB 31)
Richtlinie
Bahnbetrieb Triebfahrzeuge führen
Führen von elektrisch arbeitenden Eisenbahnfahrzeugen 492.1005
Seite 1
Fachautor: I.IBB 31; Steffen Mehner; Tel.: 069-265-59468 Gültig ab: 14.12.2025
1 Zweck
(1) Elektrisch arbeitende Eisenbahnfahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie sind
Triebfahrzeuge, Nebenfahrzeuge und Wagen, die Energie direkt aus der Fahr-
leitung beziehen.
(2) Sie als Eisenbahnunternehmer haben sicher zu stellen, dass das von Ihnen
eingesetzte Personal mit den nachfolgenden Regeln vertraut ist bzw. nach
ihnen handelt.
2 Allgemeine Regeln
(1) Im Bereich von Fahrleitungskreuzungen (z.B. in Weichen oder Kreuzungen)
und Fahrdrahtabsenkungen (z.B. unter Brücken und Kunstbauten) sollten die
Stromabnehmer während der Fahrt nicht gehoben werden.
Beim Aufrüsten der Triebfahrzeuge ist darauf zu achten, dass beim Heben von
Stromabnehmern keine Streckentrenner überbrückt werden.
(2) Beim Aufschalten der Zugkraft darf die streckenspezifisch zulässige Ober-
strombegrenzung nicht überschritten werden. Bei Mehrfachtraktion, Vorspann
sowie beim Einsatz von Schiebelokomotiven oder weiterer Fahrzeuge im Zug,
die Energie direkt aus der Fahrleitung beziehen, darf die Summe der entnom-
menen Oberströme den maximal zulässigen Höchstwert nicht überschreiten.
Der für den Zug maximal zulässige Wert des Oberstroms ist im Fahrplan be-
kanntgegeben. Ist infrastrukturbedingt mit niedrigeren Oberströmen zu fahren,
wird dies in der „La“ oder mündlich bekannt gegeben.
(3) Vor dem Bewegen einer Drehscheibe oder Schiebebühne sind die Stromab-
nehmer zu senken.
3 Befahren von Fahrleitungs-Schutzstrecken
(1) Die Stromabnehmer sind rechtzeitig vor dem Befahren von Fahrleitungs-
Schutzstrecken zu senken, wenn
- sich der Hauptschalter nicht ausschalten lässt,
- bei Einfachtraktion beide Stromabnehmer gehoben sind oder
- bei Mehrfachtraktion der Schaltzustand der Hauptschalter von geführten
elektrisch arbeitenden Eisenbahnfahrzeugen nicht angezeigt wird.
- Zusätzlich sind die Stromabnehmer bei Fahrleitungs-Schutzstrecken der Re-
gelbauart zu senken, wenn der Abstand zwischen zwei gehobenen Strom-
abnehmern weniger als 85 m, jedoch mehr als 35 m, beträgt.
4 Halt innerhalb einer Fahrleitungs-Schutzstrecke
(1) Fahrleitungs-Schutzstrecken der Regelbauart können auf Anforderung zuge-
schaltet werden, wenn das elektrisch arbeitende Eisenbahnfahrzeug innerhalb
der Fahrleitungs-Schutzstrecke zum Halten gekommen ist. Hierbei ist wie folgt
zu handeln:
- Hauptschalter ausschalten, Stromabnehmer senken,
Stromabneh-
mer heben
Oberstrombe-
grenzung
Bekanntgabe
Drehscheibe/
Schiebebühne
Stromabneh-
mer senken
Fahrleitungs-
Schutzstrecke
Regelbauart
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Seite 2
Gültig ab: 14.12.2025
- Standort und Fahrtrichtung dem Fahrdienstleiter angeben, Zuschaltung be-
antragen, sowie Rückmeldung des Fahrdienstleiters abwarten,
- danach den in Fahrtrichtung vorderen Stromabnehmer heben (Stromabneh-
mer muss konform zu den Technischen Netzzugangsbedingungen (TNB)
der DB InfraGO AG sein); ist dies technisch nicht möglich, ist der zuvor ge-
senkte Stromabnehmer zu heben,
- Hauptschalter einschalten und aus der Fahrleitungs-Schutzstrecke fahren.
Wenn bei Zügen in Mehrfachtraktion das führende Triebfahrzeug innerhalb ei-
ner Fahrleitungs-Schutzstrecke der Regelbauart zum Halten gekommen ist,
muss der Triebfahrzeugführer entsprechend Absatz 1 handeln.
Ist bei Zügen in Mehrfachtraktion ein geführtes Triebfahrzeug innerhalb einer
Fahrleitungs-Schutzstrecke der Regelbauart zum Halten gekommen, darf das
führende Triebfahrzeug zum Herausfahren des Zuges aus der Fahrleitungs-
Schutzstrecke genutzt werden, wenn
- der Triebfahrzeugführer feststellt, dass das führende Triebfahrzeug die
Fahrleitungs-Schutzstrecke vollständig verlassen hat und
- nur der bisher eingesetzte Stromabnehmer des führenden Triebfahrzeuges
gehoben und dessen Hauptschalter eingeschaltet wird.
Hinweis:
Arbeitende Stromabnehmer bei Mehrfachtraktion dürfen grundsätzlich hoch-
spannungsseitig nicht elektrisch verbunden sein. (Ausnahmen: Fahrt mit
zwei gehobenen Stromabnehmern eines Triebfahrzeuges auf besondere
Anordnung oder Stromabnehmerwechsel im Stand bei Fahrtrichtungswech-
sel).
(2) Verkürzte Fahrleitungs-Schutzstrecken können nicht zugeschaltet werden.
Diese Fahrleitungs-Schutzstrecken sind mit Signal El 1 und Signal El 2 am glei-
chen Standort signalisiert. Ist das elektrisch arbeitende Eisenbahnfahrzeug in-
nerhalb der verkürzten Fahrleitungs-Schutzstrecke zum Halten gekommen,
kann nach Stromabnehmerwechsel aus der Fahrleitungs-Schutzstrecke her-
ausgefahren werden. Hierbei ist wie folgt zu handeln:
- Hauptschalter ausschalten, anliegenden Stromabnehmer senken und min-
destens 30 Sekunden warten,
- Wenn möglich, anderen Stromabnehm er anlegen, (Stromabnehmer muss
konform zu den Technischen Netzzugangsbedingungen (TNB) der DB In-
fraGO AG sein), Hauptschalter einschalten und aus der Fahrleitungs-
Schutzstrecke fahren.
Auf keinen Fall dürfen beide Stromabnehmer gleichzeitig am Fahrdraht anlie-
gen, wenn die Stromabnehmer mit einer durchgehenden Leitung untereinander
verbunden sind.
Ist trotz Stromabnehmerwechsel ein Herausfahren aus der verkürzten Fahrlei-
tungs-Schutzstrecke nicht möglich, ist ein Hilfstriebfahrzeug anzufordern.
Mehrfach
traktion
verkürzte
Fahrleitungs-
Schutzstrecke
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5 Halt innerhalb einer elektrischen Streckentrennung
(1) Kommt ein elektrisch arbeitendes Eisenbahnfahrzeug ausnahmsweise in einer
mit den Orientierungszeichen „Elektrische Streckentrennung“ gekennzeichne-
ten Streckentrennung zum Stehen, muss der Triebfahrzeugführer unverzüglich
die Stromabnehmer senken.
Bei Zügen in Mehrfachtraktion muss der Triebfahrzeugführer auch bei Fahrt
des Zuges innerhalb der Orientierungszeichen „Elektrische Streckentrennung“
die Stromabnehmer senken, wenn
- die Zuglänge mehr als 390 m beträgt,
1
- sich zwischen den Triebfahrzeugen mit gehobenem Stromabnehmer weitere
Fahrzeuge befinden und
- sich der Zug im Bremswegabstand zu einem Halt gebietenden Signal befin-
det (Fahrt auf „Halt erwarten“).
(2) Eine Weiterfahrt aus eigener Kraft darf nur mit einem gehobenen Stromabneh-
mer erfolgen, der sich zwischen der Streckentrennung und der Spitze des Zu-
ges befindet.
Ist dies nicht möglich, muss der Triebfahrzeugführer dem Fahrdienstleiter den
Halt innerhalb der Streckentrennung mit Angabe des Standortes melden.
(3) Stromabnehmer innerhalb der Streckentrennung dürfen erst mit Zustimmung
des Fahrdienstleiters wieder gehoben werden.
6 Raureifbildung und Eisregen
Raureif und Eisregen können zu vermehrten Zugkraftunterbrechungen und Haupt-
schalterauslösungen führen. Es ist dann wie folgt zu handeln:
- der Fahrdienstleiter ist über den Zustand der Fahrleitung zu verständigen,
- die Geschwindigkeit ist so weit zu vermindern, bis die Zugkraftunterbrechungen
oder Hauptschalterauslösungen nicht mehr auftreten,
- ein zweiter zu den Technischen Netzzugangsbedingungen (TNB) der DB In-
fraGO AG konformer Stromabnehmer kann gehoben werden. Die daraus resul-
tierende Geschwindigkeit für diese Stromabnehmerkonfiguration sowie die Re-
geln für das Befahren von Fahrleitungs-Schutzstrecken sind zu beachten. Der
Fahrdienstleiter ist hiervon zu unterrichten.
Nach Verbesserung des Fahrleitungszustandes kann der zweite Stromabnehmer
wieder gesenkt werden.
1 Kann bei Triebzügen bzw. Triebwagenzügen in Mehrfachtraktion mit einer Zuglänge von
mehr als 390 m sichergestellt werden, dass der Abstand zwischen Zugspitze und hinters-
tem gehobenen Stromabnehmer 390 m nicht übersteigt, darf das Eisenbahnunternehmen
anweisen, dass in einer elektrischen Streckentrennung auf das Senken der Stromabneh-
mer während der Fahrt verzichtet werden darf.
Stromabneh-
mer senken
Mehrfach
traktion
Weiterfahrt
aus eigener
Kraft
Stromabneh-
mer heben
Raureif und
Eisregen
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7 Fahrdrahtspannung fehlt
(1) Beim Fehlen der Fahrdrahtspannung ist zunächst zu prüfen, ob ein Schaden
an der Fahrleitung vorliegt (Abschnitt 8).
(2) Für Eisenbahnfahrzeuge mit oder ohne automatischer Stromabnehmer-Senk-
einrichtung sind fahrzeugspezifische Anweisungen als Handlungsanleitung für
den Triebfahrzeugführer zu erarbeiten, damit Störungen rechtzeitig erkannt
werden, situationsgerecht gehandelt wird und somit Auswirkungen auf die
Fahrleitung bei der Zugfahrt minimiert werden.
Musterabläufe enthalten die Anhänge 492.1005A01 und 492.1005A02. Die Ab-
läufe sind ggf. an die technischen Eigenschaften der eingesetzten elektrisch
arbeitenden Eisenbahnfahrzeuge anzupassen.
(3) Kehrt die Fahrdrahtspannung nach 30 Sekunden stabil zurück, darf der Haupt-
schalter wieder eingeschaltet werden und es ist keine Störung der Fahrleitung
zu vermuten.
Hinweis: In diesem Zeitraum wird eine Prüfung durch die Zentralschaltstelle
(Zes) durchgeführt. Eingeschaltete Hauptschalter können zu einer Verfäl-
schung des Prüfergebnisses führen.
Fällt der Hauptschalter erneut, besteht der Verdacht auf Kurzschluss im Hoch-
spannungsbereich des Eisenbahnfahrzeugs.
(4) Kehrt die Fahrdrahtspannung nach 30 Sekunden nicht stabil zurück, ist der
Stromabnehmer zu senken, an geeigneter Stelle anzuhalten und der Fahr-
dienstleiter zu verständigen. Es ist von einem Schaden an der Fahrleitung oder
des Stromabnehmers auszugehen (Abschnitt 8).
8 Fahrleitungsschäden
(1) Anzeichen für einen Schaden an der Fahrleitung sind
- wiederholtes Auslösen des Hauptschalters bei gleichzeitigem Ausfall der
Fahrdrahtspannung,
- starkes Schwanken der Fahrleitung,
- gerissene Drähte oder Seile,
- außergewöhnliche Geräusche auf dem Dach bzw. aus Richtung des Strom-
abnehmers,
- schadhafte Isolatoren und Streckentrenner,
- Auftreten von außergewöhnlichen Lichtbögen oder
- Gegenstände im Arbeitsbereich der Stromabnehmer.
(2) Bei Erkennen oder Vermuten von Fahrleitungsschäden sind folgende Handlun-
gen auszuführen:
- Stromabnehmer senken.
- Maßnahmen bei drohender Gefahr einleiten:
- Schnellbremsung einleiten, wenn möglich außerhalb von Tunneln und
Abschnitten mit NBÜ-Kennzeichen, anhalten.
- Nothaltauftrag erteilen.
Auf Schäden
an der Fahrlei-
tung prüfen
Fahrzeugspe-
zifische Hand-
lungsanwei-
sung
Handlungs
muster
Wiederkeh-
rende Fahr-
drahtspan-
nung
Fahr-
drahtspan-
nung bleibt
aus
Anzeichen für
einen Schaden
an der Fahrlei-
tung
Maßnahmen
bei Fahrlei-
tungsschäden
*
Führen von elektrisch arbeitenden Eisenbahnfahrzeugen 492.1005
Seite 5
Gültig ab: 14.12.2025
- Fahrdienstleiter verständigen: Sperrung der Nachbargleise veranlas-
sen, Bestätigung abwarten, Einzelheiten mitteilen wie Streckenkilome-
ter, Mastnummer, Ursache usw.
- Zug sichern.
- Außentüren nicht freigeben.
- Der Zug darf erst nach Zustimmung des Notfallmanagers oder der Fachkraft
für Fahrleitungsanlagen verlassen werden.
(3) In Absprache mit dem Fahrdienstleiter oder Weichenwärter führt das vom Ei-
senbahnunternehmen eingesetzte Personal eine Schadensklärung durch.
- Wenn die Sichtverhältnisse die Kontrolle von Fahrleitung und Stromabneh-
mer vom Führerraum aus zulassen und die Fahrleitung augenscheinlich in
Ordnung ist, kann ggf. nach einer Sperrung des Nachbargleises das Fahr-
zeug zur Schadensklärung verlassen und dem Fahrdienstleiter anschlie-
ßend das Ergebnis berichtet werden.
- Anderenfalls darf das Fahrzeug nicht verlassen werden.
In beiden Fällen sind die Türen der Fahrzeuge verschlossen zu halten, wenn
diese mit Reisenden besetzt sind, und das Zugpersonal sowie die Reisenden
sind zu informieren. Die Anweisungen des Fahrdienstleiters sind zu befolgen.
9 Laden von Akkumulatoren batterieelektrischer Triebfahr-
zeuge
(1) Zum Aufladen der Akkumulatoren (Akkus) dürfen Triebfahrzeugführer die
Stromabnehmer erst heben, wenn sich der gesamte Fahrzeugverband unter
der Oberleitung befindet.
(2) Elektrische Ladestationen sind elektrotechnische Anlagen, die durch ihre eng
begrenzten Abmessungen und Anordnung in Nebengleisen nur für den Lade-
vorgang eines abgestellten Fahrzeugs vorgesehen sind (statische elektrische
Energieübertragung). Sie sind als Service- und Versorgungseinrichtung zu be-
trachten, die nur genutzt werden dürfen, wenn das Personal in deren Bedie-
nung unterwiesen ist.
(3) In einem Nebengleis dürfen höchstens 3 Triebfahrzeuge gleichzeitig geladen
werden. Örtliche Ausnahmen sind mit dem Infrastrukturbetreiber abzustimmen.
10 Ergänzende Regeln für Mehrkrafttriebfahrzeuge
(1) Für den Wechsel vom Betrieb mit gesenktem Stromabnehmer zum Betrieb mit
gehobenem Stromabnehmer während der Fahrt und umgekehrt hat das Eisen-
bahnunternehmen im Rahmen seines Kompetenzmanagements dafür zu sor-
gen, dass die Triebfahrzeugführer regelmäßig über die Bedeutung der Grenzen
der Zugmeldestelle unterwiesen werden. Insbesondere hat das Eisenbahnun-
ternehmen darauf hinzuwirken, dass die Triebfahrzeugführer im Zweifel auf das
Heben des Stromabnehmers verzichten und mit der bisherigen Traktionsart bis
zu einer Stelle weiterfahren, die sie zweifelsfrei als außerhalb der Zugmelde-
stelle zuordnen können.
Schadens
klärung
Heben des
Stromabneh-
mers
Laden des Ak-
kus an elektri-
schen La-
destationen
Laden in
Nebengleisen
Kompetenz-
management
Richtlinie
Bahnbetrieb Triebfahrzeuge führen
Ansprechen der Automatischen Stromabnehmer-Senkeinrichtung -
Fahrzeuge mit Diagnoseeinrichtung
492.1005A01
Seite 1
Fachautor: I.NBB 42; Steffen Mehner; Tel.: 069-265-59468 Gültig ab: 11.12.2022
Die Unterschiede im Handlungsablauf beim Ansprechen der Automatischen Stromabneh-
mer-Senkeinrichtung mit und ohne Diagnoseeinrichtung sind in den Anhängen
492.1005A01 und 492.1005A02 grau hinterlegt.
Sofortmaßnahmen nach dem Ansprechen der Senkeinrichtung durchführen:
Stromabnehmer senken
Schnellbremsung einleiten, dabei NBÜ-Abschnitte beachten
Wenn möglich, außerhalb von Tunneln anhalten
Maßnahmen „Verhalten bei Gefahr“ einleiten
• Nothaltauftrag geben
• Bei LZB-Führung: LZB-Nothalt geben
Zug sichern
Fdl verständigen, Standort des Zuges sowie den Ort des Ansprechens der Senkeinrichtung
(km, Betriebsstelle, markante Stelle) und ggf. dort festgestellte Oberleitungsschäden mitteilen.
Erst nach der Freigabe durch
EIU darf Fahrzeug verlassen
werden.
Tfz mit Erdungsschalter erst
erden, wenn das EIU dazu
den Auftrag gibt.
Das EIU erdet die Ober-
leitung und untersucht die
Hochspannungsdachaus-
rüstung.
Freigabe zur Weiterfahrt
bzw. zum Schleppen des
Zuges vom EIU abwarten
(Notfallmanager, Fachkraft
für Fahrleitungsanlagen).
Ja Nein
Ja
Nein
Nein
Ja
NeinJa
NeinJa
Lassen die Sichtverhältnisse eine Kontrolle der Oberleitung und Stromabnehmer zu
(Tag, sichtiges Wetter oder entsprechende Beleuchtung vorhanden)?
Kontrolle vom Führerraum aus: Ist die Oberleitung augenscheinlich in Ordnung?
Den Stromabnehmer erneut heben (bei Mehrfachtraktion die Stromabnehmer aller Tfz)
Tritt beim Heben der Stromabnehmer ein Kurzschluss auf?
Wird nach 30 Sek. im MTD Fahrdrahtspannung angezeigt
(bei Mehrfachtraktion für alle Tfz)?
Ggf. für den Gang vom Stwg zur Lok bzw. von
Tfz zu Tfz die Nachbargleise beim Fdl zum
persönlichen Schutz sperren lassen und
Bestätigung abwarten.
Am Tfz, an dem die Senkeinrichtung
angesprochen hat, einen anderen DB-
Stromabnehmer wählen.
Wird im MTD Fahrdrahtspannung angezeigt?
Stromabnehmer senken
Tfz/Stwg nicht verlassen
bei Reisezügen keine Türen
freigeben!
Ggf. Zub verständigen
Fdl verständigen und
Diesel-Hilfslok anfordern
auf EIU warten
Beim Fdl
1. eine Diesel-Hilfslok anfordern,
2. ggf. die Nachbargleise zu Ihrem
persönlichen Schutz sperren
lassen und Bestätigung vom
Fdl abwarten.
Ggf. Zub verständigen.
Von außen die Oberleitung des
betroffenen Gleises und der
Nachbargleise im Bereich des
Zuges auf Schäden sowie die
Stromabnehmer auf Schäden und
Profilfreiheit prüfen.
Das Ergebnis dem Fdl melden.
Tfz zum Schleppen vorbereiten.
Sind Stromabnehmer nicht
profilfrei, auf EIU warten.Weiter auf Seite 2
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Ansprechen der Automatischen Stromabnehmer-Senkeinrichtung -
Fahrzeuge mit Diagnoseeinrichtung
492.1005A01
Seite 2
Gültig ab: 11.12.2022
Fortsetzung des Handlungsablaufs
Ja Nein
Ja
JaNein
Ja
Nein
Nach Ankunft im von der
BZ bestimmten Bf
Stromabnehmerschaden an einem Tfz Stromabnehmerschaden an mehreren Tfz
Ja
Nein
Ggf. beim Fdl das Sperren der Nachbargleise zu Ihrem persönlichen Schutz anfordern und Bestätigung
vom Fdl abwarten.
Ggf. Zub verständigen.
Von außen die Oberleitung des betroffenen Gleises und der Nachbargleise im Bereich des Zuges auf
Schäden sowie die Stromabnehmer auf Schäden und Profilfreiheit prüfen.
Das Ergebnis dem Fdl melden.
Sind alle Stromabnehmer profilfrei?
Sind sonstige Schäden an den Stromabnehmern feststellbar?
Wurde während der Fahrt am Ansprechpunkt der
Automatischen Senkeinrichtung im befahrenen Gleis
eine beschädigte Oberleitung bemerkt?
Fortsetzung von Seite 1
Dem Fdl mitteilen, dass die
zum persönlichen Schutz
erfolgte Sperrung der Nach-
bargleise aufgehoben werden
kann.
Nach Zustimmung des Fdl
weiterfahren mit Vzul und
einem gehobenen Stromab-
nehmer je Tfz. Bei Mehrfach-
traktion ggf. Einschränkungen
wegen Stromabnehmer -
abstand beachten.
Falls bei der Weiterfahrt die
Automatische Senkein-
richtung am selben Strom-
abnehmer erneut anspricht:
Maßnahmen dieses Anhangs
erneut abarbeiten und bei
möglicher Weiterfahrt einen
anderen DB-Stromabnehmer
wählen.
Dem Fdl mitteilen, dass die
zum persönlichen Schutz
erfolgte Sperrung der Nach-
bargleise aufgehoben werden
kann.
Stromabnehmer senken.
Nach Zustimmung des Fdl bis
zu dem von der BZ genann-
ten Bf mit Vzul=100 km/h und
einem gehobenen Strom-
abnehmer je Tfz weiterfahren;
der beschädigte Strom-
abnehmer muss gesenkt
sein.
Dem Fdl mitteilen, dass die
zum persönlichen Schutz
erfolgte Sperrung der Nach-
bargleise aufgehoben werden
kann.
Hilfslok anfordern.
Ggf. Zub verständigen.
Auf EIU warten.
Tfz mit Erdungsschalter erst
erden, wenn das EIU dazu
den Auftrag gibt. Das EIU
erdet die Oberleitung und
untersucht die Hoch-
spannungsdachausrüstung.
Freigabe zur Weiterfahrt bzw.
zum Schleppen des Zuges
vom EIU abwarten (Notfall -
manager, Fachkraft für
Fahrleitungsanlagen).
Ist nach Rücksprache mit dem Fdl das Abstellen
des Tfz, dessen Stromabnehmer beschädigt ist,
im Bf möglich?
Zug sichern.
Das Tfz, dessen Stromabnehmer beschädigt
ist, abstellen. Bei Tfz mit Erdungsschalter
dieses erden.
Ggf. in das Übergabebuch eintragen, dass das
Tfz geerdet ist.
Ggf. dem Fdl mitteilen, dass das abgestellte
Tfz geerdet ist und er diese Information an das
EIU weitergeben muss.
Zuständigen Disponenten verständigen.
Nach Zustimmung des Fdl weiterfahren.
Beim Fdl eine Hilfslok anfordern.
Auf das EIU warten.
Tfz mit Erdungsschalter erst erden, wenn das
EIU dazu den Auftrag gibt. Das EIU erdet die
Oberleitung und untersucht die Hoch-
spannungsdachausrüstung.
Freigabe zur Weiterfahrt bzw. zum Schleppen
des Zuges vom EIU abwarten (Notfallmanager,
Fachkraft für Fahrleitungsanlagen).
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Richtlinie
Bahnbetrieb Triebfahrzeuge führen
Ansprechen der Automatischen Stromabnehmer-Senkeinrichtung -
Fahrzeuge ohne Diagnoseeinrichtung
492.1005A02
Seite 1
Fachautor: I.NBB 42; Steffen Mehner; Tel.: 069-265-59468 Gültig ab: 11.12.2022
Die Unterschiede im Handlungsablauf beim Ansprechen der Automatischen Stromabneh-
mer-Senkeinrichtung mit und ohne Diagnoseeinrichtung sind in den Anhängen
492.1005A01 und 492.1005A02 grau hinterlegt.
Wird das Ansprechen der Automatischen Senkeinrichtung oder ein Oberleitungsschaden vermutet:
Stromabnehmer senken
Schnellbremsung einleiten, dabei NBÜ-Abschnitte beachten
Wenn möglich, außerhalb von Tunneln anhalten
Maßnahmen „Verhalten bei Gefahr“ einleiten
• Nothaltauftrag geben
• Bei LZB-Führung: LZB-Nothalt geben
Zug sichern.
Fdl verständigen, Standort des Zuges sowie den Ort des Ansprechens der Senkeinrichtung
(km, Betriebsstelle, markante Stelle) und ggf. dort festgestellte Oberleitungsschäden mitteilen.
Ja Nein
Ja
Nein
Nein
Ja
Nein
Weiter auf Seite 2
Ja
Nein Ja
Lassen die Sichtverhältnisse eine Kontrolle der Oberleitung und Stromabnehmer zu
(Tag, sichtiges Wetter oder entsprechende Beleuchtung vorhanden)?
Kontrolle vom Führerraum aus: Ist die Oberleitung augenscheinlich in Ordnung?
Den Stromabnehmer erneut heben (bei Mehrfachtraktion die Stromabnehmer aller Tfz)
Tritt beim Heben der Stromabnehmer ein Kurzschluss auf?
Ggf. für den Gang vom Stwg zur Lok bzw. von Tfz zu Tfz die
Nachbargleise beim Fdl zum persönlichen Schutz sperren
lassen und Bestätigung abwarten.
Sind im Maschinenraum Luftausströmgeräusche hörbar (ggf.
auch in den anderen Tfz)?
Stromabnehmer senken
Tfz/Stwg nicht verlassen
bei Reisezügen keine Türen
freigeben!
Ggf. Zub verständigen
Fdl verständigen und
Diesel-Hilfslok anfordern
auf EIU warten
Erst nach der Freigabe durch
EIU darf Fahrzeug verlassen
werden.
Tfz mit Erdungsschalter erst
erden, wenn das EIU dazu
den Auftrag gibt.
Das EIU erdet die Ober-
leitung und untersucht die
Hochspannungsdachaus-
rüstung.
Freigabe zur Weiterfahrt
bzw. zum Schleppen des
Zuges vom EIU abwarten
(Notfallmanager, Fachkraft
für Fahrleitungsanlagen).
Beim Fdl
1. eine Diesel-Hilfslok anfordern,
2. ggf. die Nachbargleise zu Ihrem
persönlichen Schutz sperren
lassen und Bestätigung vom
Fdl abwarten.
Ggf. Zub verständigen.
Von außen die Oberleitung des
betroffenen Gleises und der
Nachbargleise im Bereich des
Zuges auf Schäden sowie die
Stromabnehmer auf Schäden und
Profilfreiheit prüfen.
Das Ergebnis dem Fdl melden.
Tfz zum Schleppen vorbereiten.
Sind Stromabnehmer nicht
profilfrei, auf EIU warten.
Den anderen Stromab-
nehmer anwählen (bei
Mehrfachtraktion an den
anderen Tfz den anderen
Stromabnehmer), falls
möglich.
Stromabnehmer erneut
heben.
An den Tfz mit den
Luftausströmgeräuschen
den anderen Stromab-
nehmer wählen, bei
Mehrfachtraktion an den
Tfz ohne Luftausström-
geräusche beide Stromab-
nehmer anwählen.
Stromabnehmer erneut
heben.
Wird Fahrdrahtspannung angezeigt?
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Ansprechen der Automatischen Stromabnehmer-Senkeinrichtung -
Fahrzeuge ohne Diagnoseeinrichtung
492.1005A02
Seite 2
Gültig ab: 11.12.2022
Fortsetzung des Handlungsablaufs
Ja Nein
Ja
JaNein
Ja
Nein
Nach Ankunft im von der
BZ bestimmten Bf
Stromabnehmerschaden an einem Tfz Stromabnehmerschaden an mehreren Tfz
Ja
Nein
Ggf. beim Fdl das Sperren der Nachbargleise zu Ihrem persönlichen Schutz anfordern und Bestätigung
vom Fdl abwarten.
Ggf. Zub verständigen.
Von außen die Oberleitung des betroffenen Gleises und der Nachbargleise im Bereich des Zuges auf
Schäden sowie die Stromabnehmer auf Schäden und Profilfreiheit prüfen.
Das Ergebnis dem Fdl melden.
Fortsetzung von Seite 1
Sind alle Stromabnehmer profilfrei?
Sind sonstige Schäden an den Stromabnehmern feststellbar?
Wurde während der Fahrt am Ansprechpunkt der
Automatischen Senkeinrichtung im befahrenen Gleis
eine beschädigte Oberleitung bemerkt?
Dem Fdl mitteilen, dass die
zum persönlichen Schutz
erfolgte Sperrung der Nach-
bargleise aufgehoben werden
kann.
Nach Zustimmung des Fdl
weiterfahren mit Vzul und
einem gehobenen Stromab-
nehmer je Tfz. Bei Mehrfach-
traktion ggf. Einschränkungen
wegen Stromabnehmer -
abstand beachten.
Falls bei der Weiterfahrt die
Automatische Senkein-
richtung am selben
Stromabnehmer erneut
anspricht: Maßnahmen
dieses Anhangs erneut
abarbeiten und bei möglicher
Weiterfahrt einen anderen
DB-Stromabnehmer wählen.
Dem Fdl mitteilen, dass die
zum persönlichen Schutz
erfolgte Sperrung der Nach-
bargleise aufgehoben werden
kann.
Stromabnehmer senken.
Nach Zustimmung des Fdl bis
zu dem von der BZ genann-
ten Bf mit Vmax=100 km/h und
einem gehobenen Strom-
abnehmer je Tfz weiterfahren;
der beschädigte Strom-
abnehmer muss gesenkt
sein.
Dem Fdl mitteilen, dass die
zum persönlichen Schutz
erfolgte Sperrung der Nach-
bargleise aufgehoben werden
kann.
Hilfslok anfordern.
Ggf. Zub verständigen.
Auf EIU warten.
Tfz mit Erdungsschalter erst
erden, wenn das EIU dazu
den Auftrag gibt. Das EIU
erdet die Oberleitung und
untersucht die Hoch-
spannungsdachausrüstung.
Freigabe zur Weiterfahrt bzw.
zum Schleppen des Zuges
vom EIU abwarten (Notfall -
manager, Fachkraft für
Fahrleitungsanlagen).
Ist nach Rücksprache mit dem Fdl das Abstellen
des Tfz, dessen Stromabnehmer beschädigt ist,
im Bf möglich?
Zug sichern.
Das Tfz, dessen Stromabnehmer beschädigt
ist, abstellen. Bei Tfz mit Erdungsschalter
dieses erden.
Ggf. in das Übergabebuch eintragen, dass das
Tfz geerdet ist.
Ggf. dem Fdl mitteilen, dass das abgestellte
Tfz geerdet ist und er diese Information an das
EIU weitergeben muss.
Zuständigen Disponenten verständigen.
Nach Zustimmung des Fdl weiterfahren.
Beim Fdl eine Hilfslok anfordern.
Auf das EIU warten.
Tfz mit Erdungsschalter erst erden, wenn das
EIU dazu den Auftrag gibt. Das EIU erdet die
Oberleitung und untersucht die Hoch-
spannungsdachausrüstung.
Freigabe zur Weiterfahrt bzw. zum Schleppen
des Zuges vom EIU abwarten (Notfallmanager,
Fachkraft für Fahrleitungsanlagen).
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