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Allgemeine Geschäftsbedingungen für GSM-R-Dienstleistungen (AGB-GSMR-DL) der DB InfraGO AG
Stand: 23.08.2024
1. Geltung der Vertragsbedingungen, Zustandekommen des Vertrages
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1.1. Die DB InfraGO AG (nachfolgend DB InfraGO genannt) erbringt GSM-R-Dienstleistungen gegenüber GSM-R-Nutzern (nachfolgend Kunden genannt), aufgrund der nachfolgenden AGB, der Leistungsbeschreibung und der Preisliste (Vertragsbedingungen).
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1.2. GSM-R-Dienstleistungen im Sinne dieser AGB sind insbesondere die Überlassung der SIM-Karten und deren Freischaltung im GSM-R-Netz gemäß dem vereinbarten Teilnehmerprofil und die Nutzung des GSM-R-Netzes für Sprach-, Fax- und Datendienstleistungen.
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1.3. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht, auch wenn DB InfraGO ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
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1.4. Eine Bestellung von GSM-R-Dienstleistungen erfordert die vorherige Online-Registrierung im TK-Serviceportal der DB InfraGO. Mit der Registrierung erfolgt noch keine Freigabe für eine Bestellung von GSM-R-Dienstleistungen. Diese ist erst gegeben, wenn die Prüfung der Legitimation des Kunden positiv beschieden wurde. Ist ein Kunde nicht legitimiert, im Namen und auf Rechnung seines Unternehmens Bestellungen auszuführen, erfolgt keine Bestellfreigabe.
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1.5. In Ausnahmefällen, in denen das TK-Serviceportal nicht zur Verfügung steht, können Kunden sich an den GSM-RKundenservice wenden.
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1.6. Der Vertrag kommt zustande mit der Bestellung der GSMR-Dienstleistung und deren Annahme durch die DB InfraGO des Antragstellers. Die Auftragsannahme durch die DB InfraGO erfolgt durch die Aktivierung und den Versand der SIM-Karte an die angegebene Lieferadresse des Kunden.
2. Leistungsumfang, Pflichtverletzung von DB InfraGO
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2.1. DB InfraGO stellt mit der Freischaltung der GSM-R-SIMKarten die Telekommunikationsdienstleistungen im GSMR-Netz für den Kunden zur Verfügung. Der Abschluss eines Trassennutzungsvertrags bleibt hiervon unberührt.
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2.2. DB InfraGO erbringt ihre Leistungen unter Beachtung des Fernmeldegeheimnisses, der Vorgaben des EisenbahnBundesamtes, der Bundesnetzagentur, des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und der Konzernrichtlinien der DB AG (KoRil) bzw. der Richtlinien (Ril) der DB InfraGO.
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2.3. Vom Kunden oder von Dritten übertragener Inhalt ist nicht Gegenstand der Leistung von DB InfraGO und wird von DB InfraGO nicht überprüft. Dies gilt auch im Hinblick darauf, ob der Inhalt schadenstiftende Software (z.B. Viren) enthält oder gegen Rechte Dritter verstößt.
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2.4. DB InfraGO ist berechtigt, ihre vertraglichen Leistungen vorübergehend ganz oder teilweise einzustellen, soweit dies für einen ordnungsgemäßen oder verbesserten Netzbetrieb oder aus bahnbetrieblichen Notwendigkeiten erforderlich ist. DB InfraGO wird dabei nach Möglichkeit hierüber im Vorfeld rechtzeitig informieren und soweit möglich eine Störung des Bahnbetriebs vermeiden.
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2.5. Die dem Kunden übergebene GSM-R-SIM-Karte verbleibt im Eigentum von DB InfraGO. DB InfraGO ist berechtigt, die GSM-R-SIM-Karte jederzeit gegen eine Ersatzkarte auszutauschen oder bei Beendigung des Vertragsverhältnisses zurückzuverlangen (siehe hierzu auch 4.5).
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2.6. DB InfraGO legt die Rufnummern der Teilnehmeranschlüsse unter Berücksichtigung des Rufnummernplans fest und teilt diese dem Kunden mit Aushändigung der GSM-R-SIM-Karte mit. DB InfraGO behält sich
Änderungen der Rufnummer aus technischen und betrieblichen Gründen vor.
Haftung von DB InfraGO
3.
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3.1. DB InfraGO haftet dem Kunden auf Schadenersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung eine Vertragspartei regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Soweit DB InfraGO kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten angelastet wird, ist ihre Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Bei grober Fahrlässigkeit haftet DB InfraGO bis zu dem im Haftpflichtgesetz genannten Höchstbetrag.
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3.2. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit, auch für mittelbare Schäden, insbesondere aufgrund von Verspätungen, ist im Übrigen ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
4. Pflichten und Haftung des Kunden
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4.1. Das GSM-R-Netz dient ausschließlich als Kommunikationseinrichtung für den Bahnbetrieb. Daraus ergeben sich besondere Pflichten des Kunden. Diese sind u.a. in den Richtlinien Ril 408 und Ril 481 der DB InfraGO dargelegt und vom Kunden verbindlich zu beachten. Eine Nutzung des GSM-R-Netzes zu anderen als eisenbahnbetrieblichen Zwecken ist unzulässig.
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4.2. Der Kunde haftet gegenüber DB InfraGO vollumfänglich, insbesondere haftet der Kunde auch im Fall einer missbräuchlichen Nutzung des GSM-R-Netzes, es sei denn, er hat nach Übergabe der GSM-R-SIM-Karte das Abhandenkommen dieser oder die unbefugte Drittnutzung derselben unverzüglich dem GSM-R-Kundenservice mitgeteilt. In diesem Fall haftet er nur für Schäden, die bis zum Zeitpunkt der Mitteilung entstanden sind oder in sonstiger Weise von ihm zu vertreten sind.
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4.3. Der Kunde verpflichtet sich, ausschließlich TSI-konforme Endgeräte zu verwenden, die für den jeweiligen Nutzungszweck zugelassen sind.
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4.4. Der Kunde teilt DB InfraGO innerhalb von 5 Arbeitstagen jede Änderung
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seines Namens, seiner Ansprechpartner, seiner (Rechnungs-)Anschrift und seiner Rechtsform mit;
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von Kundendaten (z.B. bei Übergang der SIM-Karten auf einen anderen Kunden) mit;
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von Teilnehmerdaten mit, insbesondere von vertragsrelevanten Daten wie z.B. Halterwechsel bei Triebfahrzeugen.
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Im Falle der Änderung des Gerätemodells oder der Gerätesoftware ist wiederum die Zertifizierungs- und Zulassungsverpflichtung gemäß Ziffer 4.3 zu erfüllen.
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4.5. Ordnet DB InfraGO den Tausch einer SIM-Karte an, verpflichtet sich der Kunde, die GSM-R-SIM-Karte innerhalb einer angemessenen Frist gegen eine neue, von DB InfraGO bereitgestellte SIM-Karte auszutauschen. Dies hat spätestens innerhalb eines Wartungszyklus des Triebfahrzeugs zu erfolgen.
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4.6. Bei Fernkonfiguration der SIM-Karte (Updates) ist der Kunde verpflichtet, DB InfraGO bei diesem Prozess zu unterstützen. Unterlässt er die erforderlichen Unterstützungsleistungen, gehen die Folgen zu Lasten des Kunden.
Anlage 2.3.12 zu den Infrastrukturnutzungsbedingungen der DB InfraGO AG 2026 Allgemeine Geschäftsbedingungen für GSM-R-Dienstleistungen der DB InfraGO AG - Gültig ab 14.12.2025
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4.7. Der Kunde verpflichtet sich, die Leistungen von GSM-R nicht missbräuchlich zu nutzen, insbesondere
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das GSM-R-Netz und seine logische Struktur und/oder andere Netze nicht zu stören, zu verändern oder zu beschädigen;
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das GSM-R-Netz nicht zu anderen als eisenbahnbetrieblichen Zwecken zu nutzen;
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keine Viren, unzulässigen Werbesendungen, Kettenbriefe oder sonstige belästigende Nachrichten zu übertragen;
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keine Rechte Dritter, insbesondere Schutzrechte (z.B. Urheber- und Markenrechte) zu verletzen;
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nicht gegen strafrechtliche Vorschriften oder Vorschriften zum Schutze der Jugend zu verstoßen;
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nicht gegen bahnbetriebliche Vorschriften und Richtlinien zu verstoßen.
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Verstößt der Kunde gegen die Pflichten, ist DB InfraGO berechtigt, alle erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung des Missbrauchs zu ergreifen.
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4.8. Die DB InfraGO erstellt monatliche Rechnungen. Mit dem Zugang der Rechnung beim Kunden sind die Zahlungen ohne jeden Abzug fällig. 20 Tage nach Rechnungsdatum gerät der Kunde in Verzug. Befindet sich der Kunde in Verzug, so gelten bezüglich Schadensersatz, Verzugszinsen und Mahngebühren die gesetzlichen Regelungen des BGB.
Preise
5.
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5.1. Die Nutzung des betrieblichen Zug- und Rangierfunks ist im Trassen- bzw. Anlagenpreis enthalten.
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Als entgeltpflichtige Nebenleistung, die über die Nutzung des betrieblichen Zug- und Rangierfunks hinausgeht, bietet die DB InfraGO ihren Kunden das Produkt „Anbindung EVU-Leitstellen“ an. Die vertraglichen Regelungen für die Inanspruchnahme dieser Leistungen können der jeweiligen Produktinformation (verfügbar über www.dbin-
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frago.com/gsm r_anbindung) entnommen oder bei den jeweiligen Vertriebsansprechpartnern in den Regionalbereichen erfragt werden. Die Produktinformation enthält eine detaillierte Leistungsbeschreibung sowie die Voraussetzungen zum Anschluss an das GSM-R-Netz. Weitere Informationen erhalten Sie von unseren Ansprechpartnern in den Regionalbereichen: www.dbinfrago.com/kontakte.
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5.2. Die Entgeltbildung für das Produkt „Anbindung EVU-Leitstellen“ erfolgt gegenüber jedem Zugangsberechtigten in nichtdiskriminierender Weise. Für die Entgeltkalkulation sind die Kosten für Auftragsabwicklung, Betriebsführung, GSM-R Kundenservice, Softwarepflege, Instandhaltung und Personalaufwand sowie eine marktübliche Rendite maßgeblich.
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5.3. Für Trassenpreise und für Anlagenpreise sowie für Nebenleistungen (Zf. 5.1) sind die einzelnen Entgelte jeweils in der geltenden Fassung der Infrastrukturnutzungsbedingungen (INB) hinterlegt.
6. Nutzung von Daten, Beweis der Richtigkeit der Entgeltrechnung
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6.1. Um Leistungen kundenorientiert und optimal erbringen zu können sowie zu Zwecken der Qualitätssicherung und Beweissicherung wird DB InfraGO Daten des Kunden und seiner Teilnehmer verarbeiten. Dies geschieht nach den einschlägigen Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und des Telekommunikationsgesetzes (TKG).
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6.2. Im GSM-R-Netz werden Verkehrsdaten (Verbindungsdaten) wie die Rufnummer und die Kennung des anrufenden und des angerufenen Anschlusses, die teilnehmerbezogene Berechtigungskennung, die SIM-Karten-Nummer, die in Anspruch genommene Dienstleistung, Beginn und Ende der Verbindung, die Datenmenge sowie die Standortkennung erhoben und verarbeitet. Die Erhebung und Verarbeitung der Verkehrsdaten erfolgt zum Nachweis des dem Kunden berechneten Entgelts.
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6.3. Die Verkehrsdaten werden spätestens 90 Tage nach ihrer Erhebung gelöscht.
- Verkehrsdaten werden dem Kunden nur übermittelt, wenn der Kunde zuvor in Textform erklärt hat, dass die Mitarbeiter informiert worden sind und künftige Mitarbeiter unverzüglich informiert werden und dass der Betriebsrat oder die Personalvertretung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften beteiligt worden ist oder eine solche Beteiligung nicht erforderlich ist (Mitbenutzererklärung).
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6.4.
- Eine Übermittlung der Verkehrsdaten des Kunden erfolgt an andere Stellen außerhalb der DB InfraGO nur an das Eisenbahn-Bundesamt sowie an Strafverfolgungsbehörden entsprechend den gesetzlichen Vorschriften auf deren Anforderung.
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6.5.
- Rechnungsdaten werden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen aufbewahrt.
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6.6.
- Nimmt der Kunde Dienstleistungen ausländischer Netzbetreiber in Anspruch, werden seine Verbindungsdaten zum Zweck der Abrechnung an externe Abrechnungsstellen weitergegeben. Für den Umgang mit diesen Daten gilt das jeweilige nationale Recht.
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6.7.
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6.8. Sofern nichts anderes vereinbart ist, darf DB InfraGO Verkehrsdaten zur bedarfsgerechten Gestaltung seiner Dienstleistungen sowie Bestandsdaten zur Beratung und Weiterentwicklung seiner Dienstleistung in anonymisierter Form verarbeiten und nutzen.
7. Sprachaufzeichnung
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7.1. Inhalte von Gesprächen, die im GSM-R-Netz zwischen mobilen Rangierfunkteilnehmern und Triebfahrzeugführern untereinander geführt werden oder bei denen mindestens ein Endgerät der Gesprächsteilnehmer ein ortsfestes bahnbetrieblich genutztes GSM-R Endgerät (ART GeFo) ist, können zur Beweissicherung für den Fall des Eintritts eines gefährlichen Ereignisses oder sonstiger Unregelmäßigkeiten im Eisenbahnbetrieb sowie zur Beobachtung der Handlungssicherheit und Einhaltung der Sprechdisziplin gemäß der Anforderungen des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG), der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) und der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung aufgezeichnet werden (Sprachaufzeichnung).
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7.2. Die Nachrichteninhalte werden spätestens 14 Tage nach ihrer Erhebung gelöscht.
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7.3. Der Kunde hat seine Mitarbeitenden zu unterrichten, dass alle in 7.1 genannten Gespräche zu den dort genannten Zwecken für die unter 7.2 genannte Dauer aufgezeichnet werden können.
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7.4. Eine Übermittlung der gespeicherten Nachrichteninhalte an Stellen außerhalb der DB InfraGO AG erfolgt an das Eisenbahn-Bundesamt, die Eisenbahn-Unfalluntersuchungsstelle des Bundes sowie an Strafverfolgungsbehörden entsprechend den gesetzlichen Vorschriften nur auf deren Anforderung.
8. Vertragsdauer, Kündigung, Sperre
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8.1. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Soweit § 14 AEG einer Kündigung nicht entgegensteht, beträgt die Frist für eine ordentliche Kündigung einen Monat. Kündigungen bedürfen der Schriftform, die nicht durch elektronische Form ersetzt werden kann.
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8.2. Eine außerordentliche Kündigung ist nur aus wichtigem Grund möglich. Ein solcher liegt für DB InfraGO insbesondere dann vor, wenn Dienstleistungen entgegen Ziffer 4.7 genutzt werden. Liegt ein wichtiger Grund vor, ist DB InfraGO ferner befugt, die Zugangsberechtigung des beim Kunden registrierten Teilnehmers zu GSM-R-Diensten mit sofortiger Wirkung zu sperren. Das gilt insbesondere bei mutwilligen Störungen des Betriebsablaufes sowie der Verletzung der unter Ziffer 4 aufgeführten Pflichten des Kunden.
Anlage 2.3.12 zu den Infrastrukturnutzungsbedingungen der DB InfraGO AG 2026 Allgemeine Geschäftsbedingungen für GSM-R-Dienstleistungen der DB InfraGO AG - Gültig ab 14.12.2025
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8.3. DB InfraGO ist des Weiteren berechtigt, eine sofortige Sperrung des Teilnehmers oder des Kunden zu veranlassen,
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um missbräuchliche Nutzung des GSM-R-Netzes zu verhindern;
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wenn der Kunde eine eidesstattliche Versicherung im Sinne von § 807 Zivilprozessordnung abgegeben hat oder wenn über sein Vermögen ein Vergleichsverfahren bzw. ein Verfahren nach der Insolvenzordnung (InsO) eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung des Verfahrens nach der InsO mangels Masse abgelehnt oder die Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung angeordnet worden ist;
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- bei nicht erfolgter Zahlung der Rechnung an zwei aufeinander folgenden Monaten;
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i.ü. wenn dies der Kunde wünscht.
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9.
Änderungen der Vertragsbedingungen
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9.1. Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Preise werden dem Kunden gemäß den Änderungsregelungen der INB mitgeteilt und treten mit deren Wirksamwerden in Kraft.
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9.2. Ändert DB InfraGO die Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder die Preise zu Ungunsten des Kunden, kann der Kunde der Änderung – außer in den Fällen der Ziffer 9.4 – gemäß den Änderungsregelungen der INB schriftlich widersprechen.
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9.3. Teilt DB InfraGO dem Kunden auf seinen Widerspruch hin mit, dass eine Fortsetzung des Vertrages zu den bisherigen Bedingungen nicht möglich ist, kann der Kunde den Vertrag gemäß den Änderungsregelungen der INB kündigen.
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9.4. Abweichend von Ziffer 9.2 kann DB InfraGO die Preise
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a) bei Änderung des gesetzlichen Umsatzsteuersatzes sowie
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b) bei Änderung der Kosten für besondere Netzzugänge, für Zusammenschaltungen und für Dienste anderer Anbieter, zu denen DB InfraGO Zugang gewährt,
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zum Wirksamwerden der Änderung entsprechend anpassen.
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10. Anwendbares Recht
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10.1. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen DB InfraGO und dem Kunden gilt unter Ausschluss des UN-Kaufrechts ausschließlich das deutsche Recht, insbesondere das deutsche Eisenbahnrecht und andere eisenbahnrelevante Gesetze, Verordnungen oder Bestimmungen.
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10.2. Gerichtsstand ist Frankfurt am Main.
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