Bahn: aisupport, Analyse-O2C-C2S, awesome-bahn-mcp-servers, beam-mcp,
Confluence_Bot, db-planet-mcp-server, O2C-Harness, project-audit,
Projekt-KIQ-HP, teamlandkarte-mcp
Dhive: Jury-Voting
Privat: CV, NoteGraph (NOTE: NoteGraph needs complete redo after consolidation)
Shared: AI-Orchestrator, OrgMyLife, power_skills_and_more
Shared/references: symphony (read-only)
Bahn repos remain available as independent remotes - this monorepo
pulls them in via subtree, the originals are untouched.
10956 lines
672 KiB
Plaintext
10956 lines
672 KiB
Plaintext
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
Infrastrukturnutzungsbedingungen der DB
|
||
InfraGO AG und der DB RegioNetz Infrastruk-
|
||
tur GmbH (INB 2027 )
|
||
|
||
Gültig ab 13.12.2026
|
||
|
||
|
||
|
||
DB InfraGO AG
|
||
Zentrale
|
||
V.IWF6
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 2 Versionskontrolle
|
||
Datum Beschreibung der Änderung
|
||
12.12.2025 Änderung der INB 2026 in der Fassung vom 09.09.2025 (Erstveröf-
|
||
fentlichung der INB 2027 )
|
||
12.12.2025 Änderung der Ziffern 3.3.1 „Rahmenverträge“ und 4.4 „Rahmenver-
|
||
träge“ durch vorläufige Inkraftsetzung
|
||
06.01.2026 Änderung der Ziffer 4.2.1.9 „Vorrangregeln (erste Phase der Netz-
|
||
fahrplanerstellung)“
|
||
12.02.2026 Änderung der Ziffer 4.2.1.9 „Vorrangregeln (erste Phase der Netz-
|
||
fahrplanerstellung)“ durch vorläufige Inkraftsetzung
|
||
26.02.2026 Änderung der Ziffern 4.2.1.10 „Streitbeilegungsverfahren“ und
|
||
4.2.1.11 „Höchstpreisverfahren“ durch vorläufige Inkraftsetzung
|
||
09.03.2026 Neuaufnahme der Ziffer 4.2.1.0 „Regelung für die Netzfahrplanperio -
|
||
de 2026/2027“ durch vorläufige Inkraftsetzung
|
||
12.03.2026 Änderung der Ziffer n 3.3.4.4.3 „Kündigung von Verträgen “, 5.2.6.2
|
||
„Nachlass zur Weiterentwicklung von Punkt -zu-Punkt -Verkehren “,
|
||
5.3.2.7 „Marktsegmente mit der Komponente ,Schnell ‘“, 5.6.3.3 „Ent-
|
||
gelt für Nichtstornierung “ 5.6.4 „Maluszahlungen für Stornierungen “,
|
||
aufgrund des ersten Teilbeschlusses im Verfahren BK10 -25-0640_E
|
||
(TPS 2027)
|
||
19.03.2026 Änderung der Ziffer 3.3.4.7.6 „Pauschalierte Schadensregulierung
|
||
bei reinen Vermögensschäden“ durch vorläufige Inkraftsetzung
|
||
24.03.2026 Änderung der Ziffern 3.2.1.2.4 „Bezugsmöglichkeiten gedruckter
|
||
Exemplare des netzzugangsrelevanten Regelwerks und des betrieb-
|
||
lich-technischen Regelwerks “ und 7.3.2.5 „Zugangsbedingungen für
|
||
die Nutzung der Personenbahnhöfe “
|
||
22.04.2026 Änderung der Ziffern 7.3.1.5.4.2 „Instandhaltung, Durchführung von
|
||
Baumaßnahmen “, 7.3.1.5.4.3 „Auswirkungen baubedingter Kapazi-
|
||
tätseinschränkungen“, 7.3.1.6.1.5 „Zeitlicher Bezug der Anmeldung “,
|
||
7.3.1.6.3.1 .2 „Entscheidungsverfahren “ und 7.3.1.6.3.1 .3 „Koordinie-
|
||
rungs - und Entscheidungsverfahren von Anmeldungen für mehrere
|
||
Netzfahrplanperioden“
|
||
|
||
Impressum
|
||
Herausgeber
|
||
DB InfraGO AG
|
||
Redaktion
|
||
Netzzugang und Regulierung ( V.IWF 6 )
|
||
Adam -Riese -Str. 11 -13
|
||
60327 Frankfurt am Main
|
||
Bildnachweis
|
||
Foto Titelseite: Urheber: Volker Emersleben
|
||
|
||
Copyright: Deutsche Bahn AG
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 3 Hinweise
|
||
1. Allgemein
|
||
Die Entgeltgrundsätze und Entgelte der INB 202 7, die das Mindestzugangspaket betreffen und
|
||
nach § 45 ERegG der Genehmigung unterliegen, sind bisher nicht genehmigt worden. Die Fas -
|
||
sung enthält die derzeit beantragten Entgeltgrundsätze und Entgelte des Mindestzugangspakets,
|
||
die noch einer Änderung im Rahmen d es verlängerten Genehmigungsverfahrens (BK10 -25-
|
||
0640_ E) unterliegen können. Informationen hierzu finden Sie auf der Homepage der Bundesnetz -
|
||
agentur.
|
||
|
||
Die Ziffer 7.3.2.4.1.1 Abs. 5 (Steigerungsrate der SPNV -Entgelte für 2026 um 3%) gilt nur unter
|
||
der Voraussetzung der Bestandskraft des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 02. Dezem -
|
||
ber 2025 zur Genehmigung der Entgelte zur Nutzung der Personenbahnhöfe der DB InfraGO AG
|
||
mit W irkung ab 01.01.2026 (Stationsentgelte 2026), Verfahrenszeichen BK10 -25-0065_E. Sollte
|
||
der genannte Beschluss aufgehoben oder geändert werden, gelten die dann nach Maßgabe der
|
||
Aufhebung oder Änderung des Beschlusses wirksamen Entgelte.
|
||
|
||
Die DB InfraGO AG betreibt die Bereiche Schieneninfrastruktur und Serviceeinrichtungen, die bis
|
||
Ende 2023 von der DB Netz AG betrieben wurden, und Personenbahnhöfe, die bis Ende 2023
|
||
von der DB Station & Service AG betrieben wurden. Die DB InfraGO AG strebt eine Vereinheitli-
|
||
chung der Pro zesse in beiden Bereichen an. In einer Übergangszeit sind jedoch noch getrennte
|
||
Prozesse erforderlich, die z.T. unterschiedliche Regelungen in diesen INB für die beiden Ge-
|
||
schäftsbereiche erfordern. Gelegentlich wird in Richt linien u.ä. des netzzugangsrelevanten bzw.
|
||
des betrieblich -technischen Regelwerks noch die Unternehmensbezeichnung „DB Netz AG“ ver-
|
||
wendet – gemeint ist hier die DB InfraGO AG. Die DB InfraGO AG strebt hier eine einheitliche
|
||
Bezeichnung an.
|
||
|
||
2. Anhängige Gerichtsverfahren zu Untersagungen einzelner Klauseln
|
||
Aufgrund von Gerichtsverfahren können folgende Klauseln noch geändert werden:
|
||
|
||
|
||
Wir weisen darauf hin, dass die DB InfraGO AG im Rahmen der nachfolgenden Gerichtsverfahren
|
||
gegen Entgeltgenehmigungsbeschlüsse der Bundesnetzagentur vor dem Verwaltungsgericht
|
||
Köln klagt. In diesen Verfahren kann es zu einer Änderung der Entgeltgenehmigungen im Hinblick
|
||
auf die jeweils genannten Fragen kommen:
|
||
TPS 2025 (18 K 1993/24; 18 L 2350/24; 18 L 678/24; C -770/24)
|
||
• Trassenentgelte SPNV, SGV und SPFV
|
||
• Kostenfreie Stornierung wegen höherer Gewalt, behördlichen Anordnungen und
|
||
technischen Einschränkungen der Infrastruktur im Ausland
|
||
|
||
Darüber hinaus weisen wir darauf hin, dass es weitere Klagen von ZB gegen die Entgeltgeneh-
|
||
migungen gibt und geben kann, die also nicht durch die DB InfraGO AG angestrengt wurden und
|
||
die gleichwohl zu Änderungen der INB und/oder der Trassenentgelte führen k önnen.
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 4 Inhaltsverzeichnis
|
||
Versionskontrolle 2
|
||
Hinweise 3
|
||
Verzeichnis der Anlagen 14
|
||
1 ALLGEMEINE INFORMATIONEN 16
|
||
1.0 Abkürzungsverzeichnis 16
|
||
Einleitung 16
|
||
Zweck der Nutzungsbedingungen 16
|
||
Rechtliche Aspekte 16
|
||
Rechtsrahmen 16
|
||
Rechtsgrundlagen und Haftung 17
|
||
Geltungsbereich 17
|
||
Geltung von AGB der ZB 18
|
||
Formerfordernisse 18
|
||
Haftung 18
|
||
Gerichtsstand 19
|
||
Beschwerdemöglichkeiten und -verfahren 19
|
||
Feiertagsregelung 19
|
||
Aufbau der INB 19
|
||
Geltungsdauer, Änderung und Veröffentlichung 19
|
||
Geltungsdauer 19
|
||
Änderungen 19
|
||
Veröffentlichung 19
|
||
Ansprechpartner 20
|
||
Ansprechpartner der DB InfraGO AG 20
|
||
Ansprechpartner internationale EIU 20
|
||
Weitere Ansprechpartner 21
|
||
Europäische Zusammenarbeit der DB InfraGO AG mit anderen
|
||
Eisenbahninfrastrukturbetreibern und Zuweisungsstellen 21
|
||
Schienengüterverkehrskorridore (SGV -Korridore) 21
|
||
Corridor One Stop Shop 22
|
||
Corridor OSS für SGV -Korridore 22
|
||
Informationen zu den Nutzungsbedingungen der SGV -Korridore 23
|
||
RailNetEurope und andere internationale Kooperationen 24
|
||
One Stop Shop 24
|
||
Andere RNE -Leistungen 24
|
||
2 INFRASTRUKTUR DES SCHIENENNETZES 26
|
||
Einleitung 26
|
||
Umfang des Schienennetzes 26
|
||
Grenzen 26
|
||
Angeschlossene Schienennetze 26
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 5
|
||
Netzbeschreibung 26
|
||
Gleisanzahl 27
|
||
Spurweite 27
|
||
Betriebsstellen 27
|
||
Lichtraum - und Ladungsprofile 27
|
||
Streckenklasse 27
|
||
Streckenneigungen 27
|
||
Geschwindigkeiten 27
|
||
Längere Güterzüge 27
|
||
Energieversorgung 27
|
||
Signalgebung 28
|
||
Betriebsverfahren 28
|
||
Kommunikationssystem 28
|
||
Zugsteuerung und Zugsicherung 28
|
||
Tunnel, Brücken und Bahnübergänge 28
|
||
Notbremsüberbrückung (NBÜ) 28
|
||
Verkehrsart 29
|
||
Neigetechnik 29
|
||
Wirbelstrombremse 29
|
||
Baustellen 29
|
||
Streckenöffnungszeiten 29
|
||
Kapazitätsbindung durch Rahmenverträge 29
|
||
Beschreibung der Personenbahnhöfe und Personenbahnsteige 29
|
||
Durch DB InfraGO AG betriebene Personenbahnhöfe und Personenbahnsteige
|
||
29
|
||
Durch RNI betriebene Personenbahnhöfe und Personenbahnsteige 29
|
||
Verkehrliche Einschränkungen 30
|
||
Besondere Schienenwege 30
|
||
Umweltrestriktionen 32
|
||
Gefahrgut 32
|
||
Tunnelrestriktionen 32
|
||
Brückenrestriktionen 33
|
||
Dampflokomotiven 33
|
||
Verfügbarkeit der Infrastruktur 33
|
||
Einleitung 33
|
||
Erforderliche Maßnahmen zur Sicherung, Instandhaltung und Erweiterung der
|
||
Infrastruktur 33
|
||
Durchführung von Baumaßnahmen während der Laufzeit des ENV 33
|
||
Ausstattungs - und Leistungswünsche des ZB 34
|
||
Regelmäßige Instandhaltung der Infrastruktur, Durchführung von Baumaßnahmen
|
||
34
|
||
Baubedingte Einschränkungen im Rahmen der Netzfahrplanerstellung 34
|
||
Kommunikation und Abstimmung von Baumaßnahmen 34
|
||
Schienenersatzverkehre 34
|
||
Informationen über Baumaßnahmen im Schienennetz 34
|
||
Minderungsrechte auf Grund von Baumaßnahmen 34
|
||
Streckenöffnungszeiten 35
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 6
|
||
Schienenersatz - und Busnotverkehr 35
|
||
Schienenersatzverkehr 35
|
||
Busnotverkehr 35
|
||
Instandhaltung der Personenbahnsteige und Personenbahnhöfe (Stationen) der DB
|
||
InfraGO AG und der RNI 36
|
||
36
|
||
36
|
||
36
|
||
36
|
||
Infrastrukturentwicklung, Netzsegmentierung 36
|
||
Netzsegmentierung 36
|
||
Einleitung 36
|
||
36
|
||
37
|
||
37
|
||
Netz für Großtransformatortransporte (Trafo -Netz) 37
|
||
Inbetriebnahmen zum bzw. im Netzfahrplan 2027 37
|
||
Wechsel von Betriebsverfahren 37
|
||
Abgabe von Schienenwegen 37
|
||
3 ZUGANGSBEDINGUNGEN 38
|
||
Einleitung 38
|
||
Allgemeine Zugangsvoraussetzungen 38
|
||
Bedingungen zur Anmeldung von Kapazität 38
|
||
Pflichten, die bis zum Abschluss eines ENV oder ENV -SE zu beachten sind 38
|
||
Regelwerke 39
|
||
Pflichten, die bis zum Abschluss eines SNV zu beachten sind 40
|
||
Bedingungen für den Zugang zu den Schienenwegen 41
|
||
Genehmigungen 41
|
||
Sicherheitsbescheinigung 41
|
||
Haftpflichtversicherung 42
|
||
Vereinbarung zur Verkehrsdurchführung 42
|
||
Vertragliche Bestimmungen 42
|
||
Rahmenverträge 42
|
||
Verträge mit EVU 43
|
||
Grundsatz INV 43
|
||
Einzelinfrastrukturnutzungsverträge mit EVU 44
|
||
Verträge mit anderen ZB 45
|
||
Allgemeine Geschäftsbedingungen 45
|
||
Weitere Rechte und Pflichten der DB InfraGO AG 45
|
||
Rechte und Pflichten des ZB oder des einbezogenen EVU 45
|
||
Übertragung vertraglicher Rechte und Pflichten 46
|
||
Kündigung 46
|
||
Arbeitsschutz 48
|
||
Datenspeicherung/Datenverarbeitung 48
|
||
Haftung 49
|
||
Verantwortung und Haftung für Umweltschäden 50
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 7
|
||
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Nutzung von Personenbahnsteigen der
|
||
DB InfraGO AG und der RNI 51
|
||
Informationen des ZB an die DB InfraGO AG und der RNI 51
|
||
Informationspflichten des ZB bei Betriebsstörungen 52
|
||
Abweichungen der vereinbarten Halte 53
|
||
Reisendeninformation an Personenbahnsteigen der RNI 53
|
||
Reisendeninformationen an Personenbahnsteigen der DB InfraGO AG 53
|
||
Besondere Zugangsbedingungen 55
|
||
Anforderungen an Fahrzeuge 55
|
||
Zulassung 55
|
||
Nichterfüllung von Fahrzeuganforderungen 55
|
||
Anforderungen an das Personal 55
|
||
Außergewöhnliche Transporte 56
|
||
Machbarkeitsstudie aT 56
|
||
Befahrbarkeitsprüfung 56
|
||
Gefahrguttransporte 57
|
||
Probefahrten und andere Sonderfälle 57
|
||
Überführung 57
|
||
Erprobung 57
|
||
Kompatibilitätsnachweis Brücke 57
|
||
Grenzlasten für Züge 57
|
||
Rückfallebenen bei Ausfall von GretA 58
|
||
Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 und des
|
||
Schienenlärmschutzgesetzes 58
|
||
Betriebsbeschränkung gemäß Artikel 5a der VO (EU) 1304/2014 58
|
||
Definition „lauter Güterwagen“ 58
|
||
Definition „leisere Strecken“ 59
|
||
Trassenanmeldungen 59
|
||
Trassenkonstruktion bei der Zuweisung von Zügen mit lauten Güterwagen 59
|
||
Vorschriften für den Betrieb auf leiseren Strecken 59
|
||
Überprüfung der Wagenlisten im Anschluss an die Zugfahrt 60
|
||
Zusätzliche Überwachung durch das Eisenbahn -Bundesamt 62
|
||
4 ZUWEISUNG VON FAHRWEGKAPAZITÄT 63
|
||
Einleitung 63
|
||
Trassenanmeldungen 63
|
||
Netzfahrplan 64
|
||
Regelung für die Netzfahrplanperiode 2026/2027 64
|
||
Fehlende oder nicht plausible Angaben 66
|
||
Änderung von Anmeldungen 66
|
||
Fristen für die Netzfahrplanerstellung 66
|
||
Nicht fristgerechte Anmeldungen 67
|
||
Trassenkonstruktion (erste Phase der Netzfahrplanerstellung) 67
|
||
Konstruktionsspielräume (erste Phase der Netzfahrplanerstellung) 67
|
||
Koordinierung (erste Phase der Netzfahrplanerstellung) 67
|
||
Streitbeilegungsverfahren (erste Phase der Netzfahrplanerstellung) 68
|
||
Vorrangregeln (erste Phase der Netzfahrplanerstellung) 69
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 8
|
||
Regelentgeltverfahren (erste Phase der Netzfahrplanerstellung) 74
|
||
Höchstpreisverfahren (erste Phase der Netzfahrplanerstellung) 75
|
||
Vorläufiger Netzfahrplanentwurf (erste Phase der Netzfahrplanerstellung) 75
|
||
Endgültiger Netzfahrplanentwurf 76
|
||
Angebotsannahme 77
|
||
Trassenablehnungen 77
|
||
Besonderes Zuweisungsverfahren bei baubedingt eingeschränkter
|
||
Schienenwegkapazität im Netzfahrplan 77
|
||
Spätere Netzfahrplananmeldung (Zweite Netzfahrplanbearbeitungsphase) 77
|
||
Prüfung der Vorhaltung von Restkapazitäten nach § 56 Abs. 3 ERegG 78
|
||
Gelegenheitsverkehr 82
|
||
Allgemeines 82
|
||
Fehlende oder nicht plausible Angaben 82
|
||
Änderungen von Anmeldungen 82
|
||
Fristen für die Bearbeitung von Trassenanmeldungen 82
|
||
Nicht fristgerechte Anmeldungen 84
|
||
Trassenkonstruktion 84
|
||
Trassenangebot durch die DB InfraGO AG 85
|
||
Angebotsabgabe vor Inkrafttreten eines Netzfahrplans 86
|
||
Zustandekommen des ENV 86
|
||
Trassenablehnungen 86
|
||
Zusammenarbeit der DB InfraGO AG bei der Bereitstellung von
|
||
Schienenwegkapazität und der Zuweisung von netzübergreifenden Zugtrassen mit
|
||
anderen Betreibern der Schienenwege (BdS) 86
|
||
Zusammenarbeit der DB InfraGO AG mit inländischen BdS 86
|
||
Zusammenarbeit der DB InfraGO AG mit ausländischen BdS 86
|
||
Grenzüberschreitende Trassenanmeldungen 87
|
||
Trassenkonstruktion auf den Grenzstrecken 87
|
||
Bedingungen für die Nutzung des PCS Capacity Broker 87
|
||
Katalogtrassen auf SGV -Korridoren 88
|
||
Trassenanmeldungen für PaPs 88
|
||
Trassenzuweisung von PaPs 90
|
||
Trassenanmeldungen und -zuweisung für Kapazitätsreserven (Reserve Capacity)
|
||
90
|
||
Kapazitätsbedarf für Instandhaltung und Erweiterung/Erneuerung der Infrastruktur 90
|
||
Rahmenverträge 90
|
||
Allgemeines 90
|
||
Anmeldung eines Rahmenvertrags 92
|
||
Bearbeitung der Anmeldung von Rahmenverträgen 93
|
||
Genehmigung von Rahmenverträgen 95
|
||
Angebot zum Abschluss eines Rahmenvertrags 96
|
||
Anwendung der Rahmenverträge in der Netzfahrplanerstellung und -periode 96
|
||
Änderung von Rahmenverträgen 97
|
||
Kündigung von Rahmenverträgen 97
|
||
Vertragsstrafe 97
|
||
Trassenzuweisung 98
|
||
Anmeldungen im Netzfahrplan 98
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 9
|
||
Spätere Netzfahrplananmeldungen 98
|
||
Anmeldungen im Gelegenheitsverkehr 98
|
||
Koordinierungsprozess 98
|
||
Streitbeilegungsverfahren 98
|
||
Überlastete Schienenwege 98
|
||
Vorgehensweise 98
|
||
Überlastungserklärungen und Nutzungsvorgaben 99
|
||
Detektion weiterer überlasteter Schienenwege 99
|
||
Nutzungsvorgaben und Rahmenverträge 99
|
||
Fahrlagenberatung 99
|
||
Außergewöhnliche Transporte, Gefahrguttransporte und Trassenanmeldungen mit
|
||
Einzelgrenzlastberechnung 99
|
||
Trassenanmeldungen für außergewöhnliche Transporte 99
|
||
Trassenanmeldungen für Gefahrguttransporte 100
|
||
Trassenanmeldungen mit Einzelgrenzlastberechnung 100
|
||
Gesicherte Durchfahrten 100
|
||
Anzuwendende Regeln nach der Trassenzuweisung 101
|
||
Regeln für die Trassenänderung durch den ZB 101
|
||
Regeln für Trassenänderung durch das EIU 101
|
||
Regeln für Nichtnutzung durch den ZB 101
|
||
Regeln für Stornierung durch den ZB 101
|
||
TTR für intelligentes Kapazitätsmanagement 101
|
||
Ziele von TTR 101
|
||
Grundsätze der Kapazitätszuweisung für Güterverkehrskorridore 101
|
||
5 LEISTUNGEN UND ENTGELTE 102
|
||
Einleitung 102
|
||
Entgeltgrundsätze für Mindestzugangspaket 103
|
||
Grundsätze der Marktsegmentierung 104
|
||
Abgrenzung Verkehrsdienste 104
|
||
Schienengüterverkehrsdienst 104
|
||
Schienenpersonenverkehrsdienste 104
|
||
Zuordnung 105
|
||
Segmentierungskriterien 105
|
||
Grundsätze der Ermittlung der Kosten, die unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs
|
||
anfallen 106
|
||
Grundsätze für den Vollkostenaufschlag nach Maßgabe der relativen Tragfähigkeit
|
||
des betreffenden Marktsegmentes 106
|
||
Grundsätze der weiteren Entgeltkomponenten 106
|
||
Fahrten außerhalb der Streckenöffnungszeiten 106
|
||
Mindestzugangspaket und Entgelte 108
|
||
Marktsegmente 110
|
||
Marktsegmente im Schienenpersonenfernverkehr 110
|
||
Metro Tag 111
|
||
Basic 112
|
||
Nacht 114
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 10
|
||
Charter/ Nostalgie 116
|
||
Punkt -zu-Punkt 116
|
||
Lok-/Leerfahrt 118
|
||
Marktsegmente mit der Komponente „Schnell“ 118
|
||
Marktsegmente im Schienenpersonennahverkehr 118
|
||
Schienenpersonennahverkehr Lastfahrt 118
|
||
Lok-/Leerfahrt 118
|
||
Marktsegmente im Schienengüterverkehr 119
|
||
Sehr schwer 119
|
||
Güternahverkehr 119
|
||
Gefahrgutganzzug 120
|
||
Lokfahrt 121
|
||
Standard 121
|
||
Marktsegmente mit der Komponente „Schnell“ 121
|
||
Marktsegmente mit dem Komponente „Z -Flex“ 122
|
||
Zuordnung widersprüchlicher Anmeldungen zu Verkehrsarten und Marktsegmenten
|
||
122
|
||
Unmittelbare Kosten des Zugbetriebs 122
|
||
Vollkostenaufschlag gemäß der relativen Tragfähigkeit des betreffenden
|
||
Marktsegments 122
|
||
Zusatzleistungen und Entgelte 122
|
||
Abstellen auf Schienenwegen 122
|
||
Machbarkeitsstudie aT 123
|
||
Befahrbarkeitsprüfung übergroßer Fahrzeuge 123
|
||
Kompatibilitätsnachweis Brücke 123
|
||
Zusatzausstattung an Schienenwegen 124
|
||
Fahrstromversorgung 125
|
||
Entgelt für die Erstellung von Rahmenverträgen 125
|
||
Betrieblicher Begleiter aT 125
|
||
Betriebsprogrammstudie für aT und Versuchsfahrten 125
|
||
Zweck 125
|
||
Leistungsumfang 125
|
||
Umfang 126
|
||
Beauftragung 126
|
||
Fristen 126
|
||
Inhalte der Beauftragung 127
|
||
Änderung der Beauftragung 127
|
||
Inhalt und Übergabe der Studienergebnisse 128
|
||
Bepreisung 128
|
||
Nebenleistungen und Entgelte 128
|
||
Anbindung EVU -Leitstellen (GSM -R) 128
|
||
Betriebsprogrammstudie 129
|
||
Dispositionsarbeitsplätze in Betriebszentralen 129
|
||
Fahrplanstudie 130
|
||
Gedruckte Buchfahrpläne 130
|
||
Grüne Funktion der Zuglaufregelung 130
|
||
Key Management Center (KMC) 131
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 11
|
||
Leitsystem zur Netzdisposition Kunde 131
|
||
DB LiveMaps 132
|
||
Lizenz zur Datenabnahme 133
|
||
Statistiken 133
|
||
Trassengrafik 133
|
||
Kamera -Brücken zur Erzeugung von Bildmaterial und weiteren Daten 134
|
||
Angebotsberatung 135
|
||
ISR Data Service 135
|
||
Bereitstellung von zuglaufbezogenen Prognosedaten (RIS -API) 136
|
||
Maluszahlungen und Anreize 136
|
||
Maluszahlungen für Trassenänderung (durch den ZB) 136
|
||
Maluszahlungen für Trassenänderungen (durch das EIU) 137
|
||
Kompensation von Trassenmehrkosten wegen baubedingter Umleitung im SGV
|
||
im Netzfahrplan 137
|
||
Entgeltregelung bei Umleitung aufgrund von Baumaßnahmen nach
|
||
Zustandekommen des ENV 138
|
||
Entgeltnachlass bei Umleitung aufgrund von Baumaßnahmen durch
|
||
Generalsanierungsmaßnahmen (Hochleistungskorridore) 138
|
||
Maluszahlungen für Nichtnutzung 139
|
||
Entgelt für Angebotserstellung 139
|
||
20-Stunden Regelung 139
|
||
Entgelt für Nichtstornierung 139
|
||
Maluszahlungen für Stornierung 140
|
||
Regelstornierungsentgelt 141
|
||
Mindeststornierungsentgelt 142
|
||
Stornierungsentgelte nach Streitbeilegungs - und Höchstpreisverfahren 143
|
||
Anreize und Ermäßigungen 143
|
||
Entgeltminderung bei nicht vertragsgemäßem Zustand 143
|
||
Entgeltregelungen bei Schienenersatzverkehr 145
|
||
Entgeltregelungen bei Busnotverkehr im Personenverkehr 145
|
||
Anreizsystem 146
|
||
Grundlagen und Ziele für die Trassennutzung (ohne Personenbahnsteige) 146
|
||
Pünktlichkeitserfassung für die Trassennutzung (ohne Personenbahnsteige) 146
|
||
Datenerhebung 146
|
||
Berücksichtigte Daten 146
|
||
Entgeltmodell für die Trassennutzung (ohne Personenbahnsteige) 148
|
||
Administration und Korrekturverfahren für die Trassennutzung (ohne
|
||
Personenbahnsteige) 151
|
||
Kodierprozess 151
|
||
Abrechnung 151
|
||
Revision Anreizsystem 151
|
||
Anreizsystem für die Nutzung der Personenbahnsteige der RNI 152
|
||
Anreizsystem für die Nutzung der Personenbahnsteige der DB InfraGO AG zur
|
||
Verringerung von Störungen und zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit 153
|
||
Entgeltänderung 154
|
||
Zuschlag für überlastete Schienenwege 154
|
||
Entwicklung Abschlagszahlung 155
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 12
|
||
Aktualisierung der Liste der Metropolbahnhöfe 155
|
||
Zahlungsbedingungen 155
|
||
Zahlung der Infrastrukturnutzungsentgelte 155
|
||
Sicherheitsleistung 155
|
||
Sicherheitsleistung für die Zahlung der Trassenentgelte 155
|
||
Sicherheitsleistung für die Zahlung der Stationsentgelte 156
|
||
Verzugszinsen und Mahnpauschale 158
|
||
Abschlagszahlungen 158
|
||
Abschlagszahlungen für Trassenabrechnung 158
|
||
Abschlagszahlungen für Stationspreisabrechnung betreffend Bahnhöfe der DB
|
||
InfraGO AG 158
|
||
Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte 159
|
||
Förderung des Bundes für die SGV -Trassennutzung 159
|
||
Antragstellung und Zustimmung zum Verfahren 159
|
||
Auftrag zur Verrechnung mit den Trassenentgelten 160
|
||
Hauptpflichten des Letztempfängers 160
|
||
Informations - und Hinweispflichten 161
|
||
Mitwirkungs - und Aufbewahrungspflichten 162
|
||
Rückforderung 163
|
||
Haftung 163
|
||
Zeitraum 163
|
||
6 BETRIEBLICHE DURCHFÜHRUNG 164
|
||
Einleitung 164
|
||
Gesetzliche Regelungen zur Betriebsdurchführung 164
|
||
Betriebliche Maßnahmen 164
|
||
Grundsätze 164
|
||
Betriebliche Regelungen 164
|
||
Betriebliche Ansprechpartner 164
|
||
Informationen der DB InfraGO AG an den ZB oder das einbezogene EVU 164
|
||
Informationen des ZB oder des einbezogenen EVU an die DB InfraGO AG 165
|
||
Weitere Rechte und Pflichten 166
|
||
Störungen in der Betriebsabwicklung 166
|
||
Maßnahmen bei Störungen in der Betriebsabwicklung 167
|
||
Rückkehr zu normalen Betriebsbedingungen 167
|
||
Räumung benutzter Schienenwege oder Serviceeinrichtungen 168
|
||
Abweichungen vom vereinbarten Fahrplan 169
|
||
Betriebliche Informations - und -überwachungssysteme 170
|
||
Informationssysteme für Trassen 170
|
||
LeiDis 170
|
||
Bereitstellung von Meldungen zum Zuglauf gem. TAF/TAP TSI 170
|
||
TIS 171
|
||
Informations - und Kommunikationssystem für Anlagenstörungen (IKAs) in
|
||
Serviceeinrichtungen 171
|
||
Betrieb Live Kommunikationsplattform für betriebliche Kommunikation im
|
||
Störungsfall 172
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 13 7 SERVICEEINRICHTUNGEN 173
|
||
Einleitung 173
|
||
Überblick über die Serviceeinrichtungen 173
|
||
Serviceeinrichtungen der DB InfraGO AG 173
|
||
Gemeinsame Bestimmungen 173
|
||
Allgemeine Informationen 173
|
||
Leistungen 174
|
||
Beschreibung der Serviceeinrichtung 184
|
||
Entgelte 184
|
||
Zugangsbedingungen 191
|
||
Kapazitätszuweisung 194
|
||
Personenbahnhöfe der DB InfraGO AG und der DB RegioNetz Infrastruktur GmbH
|
||
(RNI) 203
|
||
Allgemeine Informationen 203
|
||
Leistungen in den Personenbahnhöfen 204
|
||
Beschreibung der Personenbahnhöfe 207
|
||
Stationsentgelte 207
|
||
Zugangsbedingungen für die Nutzung der Personenbahnhöfe 210
|
||
Zustandekommen des Vertrags über die Nutzung eines durch die DB InfraGO AG
|
||
oder der RNI betrieben Personenbahnhofs (Stationsnutzungsvertrag) 211
|
||
Terminals und Laderampen für den Güterverkehr 214
|
||
Rangierbahnhöfe und Zugbildungseinrichtungen einschließlich
|
||
Rangiereinrichtungen 214
|
||
Abstellgleise 214
|
||
Wartungseinrichtungen 214
|
||
Beschreibung der Wartungseinrichtungen 214
|
||
Grundsätze des Vertragsschlusses/der Vertragsübertragung 215
|
||
Eigenerbringung 216
|
||
Anforderungen an das Personal des ZB 216
|
||
Anforderungen an Fahrzeuge des ZB, Vermutung der Betriebssicherheit 216
|
||
Prüfungsrechte und Weisungsbefugnis der DB InfraGO AG 216
|
||
Infrastruktur in den Werkstätten 217
|
||
Informationen über Entgelte 217
|
||
Andere technische Einrichtungen 217
|
||
See- und Binnenhäfen 217
|
||
Hilfseinrichtungen 217
|
||
Tankanlagen 217
|
||
Autoreisezug -Terminals 217
|
||
Allgemeine Informationen und Beschreibung der Autoreisezug -Terminals 217
|
||
Leistungen 217
|
||
Entgelte 218
|
||
Kapazitätszuweisung/Anmeldung der Nutzung 218
|
||
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 14 Verzeichnis der Anlagen
|
||
Anlage 1.0 Abkürzungsverzeichnis
|
||
Anlage 2.3.10 Nutzungsbedingungen ETCS
|
||
Anlage 2.3.12 AGB -GSM -R-DL
|
||
Anlage 2.6.1.5 Karte Trafo -Netz
|
||
Anlage 3.2.1.1 Muster Grundsatz -INV
|
||
Anlage 3.2.1.2.2 Netzzugangsrelevantes Regelwerk – Zusammenstellung
|
||
Anlage 3.2.1.2.3 Betrieblich -technisches Regelwerk – Zusammenstellung
|
||
Anlage 3.2.3 Vorgehen beim beabsichtigten Eintritt eines EVU als Drittunter -
|
||
nehmen nach § 22 ERegG
|
||
Anlage 3.2.6 Vereinbarung über die Verkehrsdurchführung
|
||
Anlage 3.3.4.8 Verfahrensbeschreibung zur mobilen Graffiti -Entfernung in Ab-
|
||
stellanlagen
|
||
Anlage 3.4.3.1 Nutzungsbedingungen Infraportal
|
||
Anlage 4.2 Nutzungsbedingungen pathOS
|
||
Anlage 4.2.1.10 Entgelte zur Berechnung des Regelentgelts in der ersten Phase
|
||
der Netzfahrplanerstellung
|
||
Anlage 4.2.2 Nutzungsbedingungen Click&Ride
|
||
Anlage 4.2.2.4 Bearbeitungsfristen für Trassenanmeldungen im
|
||
Gelegenheitsverkehr bei Grenzüberschreitende Fahrten
|
||
Anlage 4.2.3.1 Zusammenarbeit der DB InfraGO AG mit inländischen BdS
|
||
Anlage 4.4
|
||
Muster Rahmenvertrag (inklusive Anhang A sowie Anlage 1 und
|
||
2)
|
||
Anlage 4.4 .1a Berechnung der Höchstkapazität bei Zuweisung von Rahmenver-
|
||
trägen Muster Rahmenvertrag ( inkl. Anlagen )
|
||
Anlage 4.4.1b Liste der Strecken mit 90% RV Obergrenze
|
||
Anlage 4.4. 3 Fristen für die Anmeldung von Rahmenverträgen
|
||
Anlage 4.6.2 Übersicht der überlasteten Schienenwege und dafür geltenden
|
||
Nutzungsbedingungen
|
||
Anlage 4.10 Grundsätze für die Kapazitätszuweisung auf den Schienengüter-
|
||
verkehrskorridoren
|
||
Anlage 5.1a Liste der aufkommensstarken Grenzstellen
|
||
Anlage 5.1b Liste der Metropolbahnhöfe und deren Betriebsstellen
|
||
Anlage 5.2 Übersicht der wesentlichen Elemente des Trassenpreissystems
|
||
Anlage 5.3 Liste der Entgelte der DB InfraGO AG und der RNI
|
||
Anlage 5.4.2 Umrisslinien zur Preisbildung Machbarkeitsstudie aT
|
||
Anlage 5.6.2.3 Entgeltnachlass und erweiterte Kompensationsleistungen bei Um-
|
||
leitung aufgrund von Baumaßnahmen durch Generalsanierungs-
|
||
maßnahmen (Hochleistungskorridore)
|
||
Anlage 5.7.2.1 Richtlinie 420.9001 „Kodierung der Zusatzverspätungen“
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 15 Anlage 5.7.2.2 Richtlinie 048.2002 „Richtlinie zur Sicherstellung der Weisungs-
|
||
freiheit im Umkodierungsprozess des Anreizsystems gem. § 39
|
||
Abs. 2 ERegG“
|
||
Anlage 5.7.6 Kategoriespezifische Basisleistungen und weitere Leistungen der
|
||
INB (Bereich Personenbahnhöfe)
|
||
Anlage 5.10 Richtlinie zur Förderung des Schienengüterverkehrs über eine an-
|
||
teilige Finanzierung der genehmigten Trassenentgelte (af -TP)
|
||
Anlage 5.10.1 Beauftragung
|
||
Anlage 7.3.1.6.1a Muster Einzelanmeldung
|
||
Anlage 7.3.1.6.1b Muster Sammelanmeldung
|
||
Anlage 7.3.1.6.1c Anlagenportal Netz (APN)
|
||
Anlage 7.3.1.6. 1.5 Liste SE, Angebot NV nur für eine Netzfahrplanperiode
|
||
Anlage 7.3.1.6.1.6 Liste Trafogleise in Serviceeinrichtungen
|
||
Anlage 7.3.1.6.1.9 Logistikstellen – Konzept zur Nebennutzung
|
||
Anlage 7.3.2.4.1.1 Zuordnungssystematik Stationen zu den jeweiligen Kategorien
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 16 1 ALLGEMEINE INFORMATIONEN
|
||
1.0 Abkürzungsverzeichnis
|
||
Ein Verzeichnis der Abkürzungen, die in diesen INB verwendet werden, ergibt sich aus dem Ab-
|
||
kürzungsverzeichnis, Anlage 1.0.
|
||
Einleitung
|
||
Die DB InfraGO AG ist als EIU für die Vorhaltung, Weiterentwicklung und den Betrieb des Groß-
|
||
teils des deutschen Schienennetzes sowie der von ihr betriebenen Serviceeinrichtungen ein-
|
||
schließlich Personenbahnhöfe und Personenbahnsteige verantwortlich. Als eine 100 -prozentige
|
||
Tochtergesellschaft der Deutschen Bahn AG ist es zentrale Aufgabe der DB InfraGO AG , mit
|
||
einem substanziell hochwertigen, auf die Bedürfnisse der EVU zugeschnittenen Streckennetz
|
||
und entsprechenden Serviceeinrichtungen einschließlich Perso nenbahnhöfen und Personen-
|
||
bahnsteigen (einschließlich der zugehörigen Zuwegungen) die Grundlage für einen sicheren, zu-
|
||
verlässigen Bahnbetrieb zu schaffen. Sie erstellt in dieser Eigenschaft (als BdS i. S. d. § 2 Abs.
|
||
7 AEG) insbesondere auch Fahrpläne und vermarktet Zugtrassen i. S. d. § 1 Abs. 20 ERegG und
|
||
damit verbundene Leistungen, betreibt und erbringt Leistungen , auch im Zusammenhang mit dem
|
||
Betrieb von Personenbahnhöfen, in Serviceeinrichtungen als BdSE i. S. d. § 2 Abs. 11 AEG an
|
||
Kunden aus dem In - und Ausland.
|
||
Zweck der Nutzungsbedingungen
|
||
Die INB enthalten Regeln, Fristen, Verfahren, Entgeltgrundsätze und Allgemeine Geschäftsbe-
|
||
dingungen für Zugang und Nutzung des Schienennetzes , der Personenbahnhöfe und der Ser-
|
||
viceeinrichtungen einschließlich der Personenbahnhöfe der DB InfraGO AG .
|
||
Die INB sind
|
||
Schienennetz -Nutzungsbedingungen gemäß §§ 1 Abs. 18, 19 Abs. 1 bis 3 i. V. m. Anlage 3
|
||
ERegG bzw.
|
||
Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gemäß §§ 1 Abs. 19, 19 Abs. 4 i. V. m. An-
|
||
lage 3 ERegG und en thalten die gem. Art. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177
|
||
über den Zugang zu Serviceeinrichtungen und schienenverkehrsbezogenen Leistungen v.
|
||
22.11.2017 geforderten Informationen.
|
||
|
||
Soweit sich aus den Regelungen der INB nicht konkret ergibt, dass ihre Geltung auf die Schie-
|
||
nenwegebenutzung oder die Nutzung von Kapazität en in Serviceeinrichtungen beschränkt ist,
|
||
gelten die Regelungen für beide Bereiche.
|
||
|
||
Auf dieser Grundlage werden für die Schienenwegebenutzung (einschließlich der eventuell damit
|
||
verbundenen Nutzung von Personenbahnsteigen) ENV, für die Nutzung von Personenbahnhöfen
|
||
SNV und für die Nutzung von Kapazitäten in Serviceeinrichtungen ENV -SE geschlossen.
|
||
Rechtliche Aspekte
|
||
Rechtsrahmen
|
||
Den INB liegen insbesondere folgende Gesetze und Verordnungen zugrunde:
|
||
Eisenbahnregulierungsgesetz (ERegG),
|
||
Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG),
|
||
Gesetz zum Verbot des Betriebs lauter Güterwagen (Schienenlärmschutzgesetz,
|
||
SchlärmschG),
|
||
Verordnung (EU) 913/2010 zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen
|
||
wettbewerbsfähigen Güterverkehr,
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 17 Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabili-
|
||
tät des Teilsystems „Fahrzeuge — Lärm“ sowie zur Änderung der Entscheidung
|
||
2008/232/EG und Aufhebung des Beschlusses 2011/229/EU
|
||
Durchführungsverordnung (EU) 2019/774 der Kommission vom 16. Mai 2019 zur Ände-
|
||
rung der Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 in Bezug auf die Anwendung der technischen
|
||
Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge — Lärm“ auf Be-
|
||
standsgüterwage n
|
||
Durchführungsverordnung (EU) 2023/1694 der Kommission vom 10. August 2023 zur
|
||
Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 321/2013, (EU) Nr. 1299/2014, (EU) Nr.
|
||
1300/2014, (EU) Nr. 1301/2014, (EU) Nr. 1302/2014, (EU) Nr. 1304/2014 und der
|
||
Durchführungsverordnung (E U) 2019/777
|
||
Durchführungsverordnung (EU) 2015/909 über die Modalitäten für die Berechnung der
|
||
Kosten, die unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs anfallen,
|
||
Durchführungsverordnung (EU) 2015/429 zur Festlegung der Modalitäten für die Anlas-
|
||
tung der Kosten von Lärmauswirkungen,
|
||
Durchführungsverordnung (EU) 2015/10 über Kriterien für Antragsteller hinsichtlich der
|
||
Zuweisung von Eisenbahn -Fahrwegkapazität,
|
||
Delegierter Beschluss (EU) 2017/2075 der Kommission zur Ersetzung des Anhangs VII
|
||
der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung
|
||
eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums,
|
||
Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177 über den Zugang zu Serviceeinrichtungen
|
||
und schienenverkehrsbezogenen Leistungen,
|
||
Eisenbahn -Bau- und Betriebsordnung (EBO),
|
||
Eisenbahnsignalordnung (ESO),
|
||
Eisenbahnsicherheitsverordnung (ESiV),
|
||
Verordnung über die Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen für das Eisenbahn-
|
||
system (EiGV),
|
||
Transeuropäische -Eisenbahn -Interoperabilitätsverordnung (TEIV) ,
|
||
Technische Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI)
|
||
Bundespolizeigesetz (BPolG) und
|
||
Regionalisierungsgesetz (RegG).
|
||
|
||
Weitere Informationen werden im Internet zur Verfügung gestellt:
|
||
www.gesetze -im-internet.de
|
||
Rechtsgrundlagen und Haftung
|
||
Geltungsbereich
|
||
Die INB regeln Rechte und Pflichten im Verhältnis zwischen
|
||
den ZB i. S. d. § 1 Abs. 12 ERegG, den Haltern von Eisenbahnfahrzeugen i. S. d.
|
||
§ 31 AEG einschließlich etwaiger nach § 51 Abs. 1 Satz 3 ERegG einbezogener EVU
|
||
und der DB InfraGO AG
|
||
|
||
hinsichtlich des Zugangs zu den von der DB InfraGO AG im Geltungsbereich des ERegG betrie-
|
||
benen Schienenwegen , zu den Personenbahnsteigen sowie zu den Serviceeinrichtungen ein-
|
||
schließlich der Personenbahnhöfe und deren Benutzung einschließlich der hierfür geltenden All-
|
||
gemeinen Geschäftsbedingungen. Als Schienenwege im Sinne von Satz 1 gelten auch die SGV -
|
||
Korridore im Geltungsbereich des ERegG (vgl. Ziffer 1.7.1 ). Die Bestimmungen dieser INB in
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 18 Bezug auf den ZB gelten sinngemäß für Drittunternehmen, die gem. § 22 ERegG in die Rechte
|
||
und Pflichten aus dem ENV , dem SNV bzw. dem ENV -SE eintreten.
|
||
|
||
Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem ENV , dem SNV bzw. dem ENV -SE unterliegen
|
||
der rege lmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB), es sei denn, es gelten gesetzlich
|
||
längere Verjährungsfristen.
|
||
DB RegioNetz Infrastruktur
|
||
Die INB gelten auch für die von RNI als Tochtergesellschaft der DB InfraGO AG betriebenen
|
||
Schienenwege und Serviceeinrichtungen sowie für die von RNI betriebenen Personenbahnsteige
|
||
und Personenbahnhöfe . Soweit nicht im Folgenden aufgeführt, werden Einzelheiten zur Infra-
|
||
struktur und Ansprechpartner im Bereich der RNI im Internet zur Verfügung gestellt:
|
||
www.suedostbayernbahn.de
|
||
www.erzgebirgsbahn.de
|
||
www.oberweissbacher -bergbahn.com
|
||
www.kurhessenbahn.de
|
||
www.westfrankenbahn.de
|
||
Deutsche Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet
|
||
Die DB InfraGO AG betreibt auf Grundlage der Staatsverträge zwischen dem Großherzogtum
|
||
Baden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft von 1852 ff. Schienenwege und Serviceein-
|
||
richtungen auf Schweizer Gebiet unter Wahrung der Schweizer Hoheitsrechte. Die INB gelten
|
||
insoweit nicht für die deutschen Schienenwege und Serviceeinrichtungen auf Schweizer Gebiet.
|
||
Die räumliche Lage dieser Strecken und Serviceeinrichtungen , Informationen über die von der
|
||
DB InfraGO AG betriebenen Personenbahnhöfe auf Schweizer Gebie t und die für den Zugang
|
||
bzw. Nutzung maßgeblichen Rechtsgrundlagen werden im Internet zur Verfügung gestellt:
|
||
www.dbinfrago.com/schweiz
|
||
Geltung von AGB der ZB
|
||
Allgemeine Geschäftsbedingungen des ZB oder des einbezogenen EVU gelten nicht, es sei
|
||
denn, die DB InfraGO AG hat in deren Geltung ausdrücklich schriftlich eingewilligt.
|
||
Formerfordernisse
|
||
Wenn und soweit nach dem Gesetz, die Schriftform gefordert ist, reicht die elektronische Form
|
||
nicht zur Wahrung des Schriftformerfordernisses aus . Wenn nach dem ENV, SNV, SNV -RNI, dem
|
||
ENV-SE oder den INB ausdrücklich die Schriftform gefordert ist, reicht die elektronische Form
|
||
nicht zur Wahrung des Schriftformerfordernisses aus es sei denn, dies ist nach den INB aus-
|
||
drücklich vorgesehen.
|
||
Haftung
|
||
Trotz größter Sorgfalt sind aufgrund der gesetzlich vorgegebenen Veröffentlichungsfristen und
|
||
der Vielzahl laufender Veränderungen, insbesondere im Bereich von Informationen und Angaben
|
||
zu Infrastrukturdaten, Abweichungen zwischen den Inhalten der INB zum Veröffentlichungszeit-
|
||
punkt und dem jeweiligen tatsächlichen Zustand nicht auszuschließen. Die DB InfraGO AG ist
|
||
daher für alle Hinweise auf fehlerhafte oder abweichende Angaben dankbar.
|
||
|
||
Die INB enthalten Links zu externen Webseiten Dritter, auf deren Inhalte die DB InfraGO AG
|
||
keinen Einfluss hat. Für die Inhalte auf diesen Seiten kann die DB InfraGO AG keine Gewähr
|
||
übernehmen. Die Anbieter oder Betreiber der verlinkten Seiten sind für den Inhalt verantwortlich.
|
||
Die verlinkten Seiten wurden zum Zeitpunkt der Veröffentlichung auf mögliche Rechtsverstöße
|
||
überprüft. Rechtswidrige Inhalte waren zum Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht ersichtlich. Eine
|
||
dauerhafte inhaltliche Kontrolle der verli nkten Seiten ist ohne konkrete Anhaltspunkte einer
|
||
Rechtsverletzung nicht zumutbar. Sollte die DB InfraGO AG von Rechtsverstößen Kenntnis er-
|
||
halten, wird sie die entsprechenden Links löschen.
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 19
|
||
Gerichtsstand
|
||
Für alle sich aus oder im Zusammenhang mit der Auslegung oder Durchführung dieser Nutzungs-
|
||
bedingungen und er auf ihrer Basis geschlossenen Verträge (ENV, SNV, SNV -RNI, ENV -SE)
|
||
ergeben -den Streitigkeiten der Parteien ist der Gerichtsstand Frankfurt am Main.
|
||
Beschwerdemöglichkeiten und -verfahren
|
||
Für Beschwerden im Zusammenhang mit den INB sind die in Ziffer 1.6.1 genannten Ansprech-
|
||
partner des Vertriebs zuständig. Daneben besteht die Möglichkeit zur Stellung eines Antrags auf
|
||
Durchführung eines Verfahrens nach § 66 ERegG bei der BNetzA.
|
||
Feiertagsregelung
|
||
Als Feiertage werden ausschließlich die bundeseinheitlichen Feiertage gewertet, welche vom
|
||
BMI hinter der Website:
|
||
https://www.bmi.bund.de/DE/themen/verfassung/staatliche -symbole/nationale -feiertage/natio-
|
||
nale-feiertage -node.html
|
||
|
||
veröffentlicht sind.
|
||
Aufbau der INB
|
||
Der Aufbau dieser INB entspricht grundsätzlich neben den gesetzlichen Vorgaben dem von RNE
|
||
(vgl. Ziffer 1.7.2 ) empfohlenen Musteraufbau. Der Musteraufbau und Änderungen hierzu werden
|
||
im Internet zur Verfügung gestellt:
|
||
www.rne.eu/network -statement
|
||
|
||
Die jeweiligen Themen befinden sich damit grundsätzlich an gleicher Stelle in den INB der euro-
|
||
päischen Nachbar -EIU der DB InfraGO AG .
|
||
Geltungsdauer, Änderung und Veröffentlichung
|
||
Geltungsdauer
|
||
Diese INB dienen als Grundlage für das Zuweisungsverfahren, den Vertragsschluss und Ände-
|
||
rungen für die Trassen und die dazu gehörigen Personenbahnsteige und Kapazitäten in Ser-
|
||
viceeinrichtungen einschließlich der Personenbahnhöfe der Netzfahrplanperiode 2026/2027
|
||
(13.12.2026 – 11.12.2027 ). Für die Trassenkonstruktion für Trassen und Zuweisung von Kapazi-
|
||
täten in Serviceeinrichtungen einschließlich der Personenbahnhöfe der Netzfahrplanperiode
|
||
2026/2027 sind ausschließlich diese INB anzuwenden. Sie treten am 13.12.2026 in Kraft und sind
|
||
unbefristet gültig. Die INB 2026 treten zum selben Zeitpunkt außer Kraft.
|
||
Änderungen
|
||
Beabsichtigte Neufassungen oder Änderungen der INB richten sich entsprechend ihrem jeweili-
|
||
gen Inhalt nach den Regelungen des § 19 ERegG.
|
||
Veröffentlichung
|
||
Die INB, beabsichtigte Neufassungen oder Änderungen gem. § 19 ERegG und Art. 5 Durchfüh-
|
||
rungsverordnung (EU) 2017/2177 und etwaige Änderungen aufgrund behördlicher und gerichtli-
|
||
cher Entscheidungen werden kostenfrei im Internet in deutscher und englischer Fassung zur Ver-
|
||
fügung gestellt:
|
||
www.dbinfrago.com/inb
|
||
|
||
Bei Widersprüchen zwischen der deutschen und der englischen Fassung dieser INB gilt au s-
|
||
schließlich die deutsche Fassung.
|
||
|
||
RNE bietet zudem das NCI (Network and Corridor Information) – Tool an, in dem die englischen
|
||
Versionen der Nutzungsbedingungen der jeweiligen Infrastrukturbetreiber abgerufen werden kön-
|
||
nen.
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 20
|
||
Ansprechpartner
|
||
Ansprechpartner der DB InfraGO AG
|
||
Eine individuelle Kundenbetreuung wird durch die Zentrale in Frankfurt am Main und die sieben
|
||
Region en der DB InfraGO AG gewährleistet.
|
||
|
||
Ansprechpartner Themenbereich
|
||
Vertrieb Kundenberatung/Betreuung hinsichtlich Fahrplange-
|
||
staltung, Vorbereitung von Neuverkehren, Netzzugang
|
||
in verkehrlicher und infrastruktureller Hinsicht, Zugang
|
||
und Nutzung von Serviceeinrichtungen, Abwicklung
|
||
von ENV und ENV -SE, Abrechnung von Nutzungsent-
|
||
gelten
|
||
Abteilungen des Bereichs Fahrplan Konstruktion Netzfahrplan /Gelegenheitsverkehr , spe-
|
||
zielle Trassierungsfragen, außergewöhnliche Sendun-
|
||
gen, Baufahrplan, Trassenanmeldungen zum Gele-
|
||
genheitsverkehr
|
||
Kundencenter Netzfahrplan Trassenanmeldung zum Netzfahrplan, Annahme der
|
||
Trassenanmeldungen zum Netzfahrplan , Netzfahr-
|
||
planentwürfe, Stellungnahme zum vorläufigen Netz-
|
||
fahrplanentwurf, Trassenangebote zum Netzfahrplan ,
|
||
Betreuung bestehender Rahmenverträge
|
||
|
||
Details zu den Ansprechpartnern der DB InfraGO AG werden im Internet zur Verfügung gestellt:
|
||
www.dbinfrago.com/kontakte
|
||
|
||
Die jeweils örtlich zuständige Region für die jeweilige Serviceeinrichtung wird im Anlagenportal -
|
||
Netz im Internet benannt:
|
||
www.dbinfrago.com/apn
|
||
|
||
Die jeweils örtliche zuständige Region für die jeweiligen Personenbahnhöfe ist im Internet zu
|
||
finden:
|
||
www.dbinfrago.com/ap -vertrieb -personenbahnhoefe
|
||
Ansprechpartner internationale EIU
|
||
Informationen zu den INB und zur Eisenbahninfrastruktur der europäischen Nachbar -EIU und
|
||
deren Ansprechpartner im OSS werden im Internet zur Verfügung gestellt:
|
||
|
||
Land EIU Kontakt
|
||
Dänemark Banedanmark (Rail Net Denmark) www.bane.dk
|
||
Polen PKP Polskie Linie Kolejowe S.A. www.plk -sa.pl
|
||
Tschechische
|
||
Republik SŽDC, Správa železnicní dopravní cesty, státní
|
||
organizace www. provoz.szdc.cz
|
||
|
||
Österreich ÖBB Infrastruktur AG www.oebb.at
|
||
Schweiz BLS Netz AG
|
||
SBB Infrastru ktur
|
||
Schweizerische Trassenvergabestelle www.bls.ch
|
||
www.sbb.ch
|
||
www.tvs.ch
|
||
Frankreich SNCF Réseau www.sncf -reseau.fr
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 21 Land EIU Kontakt
|
||
Luxemburg ACF Administration des Chemins de Fer www.railinfra.lu
|
||
Belgien Infrabel, SA Under public law www.infrabel.be/en
|
||
Niederlande ProRail B.V. www.prorail.nl
|
||
|
||
Weitere Informationen finden sich unter den folgenden Links von RNE:
|
||
www.rne.eu/organisation/oss -c-oss
|
||
www.rne.eu/organisation/network -statements
|
||
Weitere Ansprechpartner
|
||
Weitere Ansprechpartner und deren Kontaktdaten sind in der nachstehenden Tabelle aufgeführt:
|
||
|
||
Name Kontakt
|
||
Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) www.vdv.de
|
||
Eisenbahn -Bundesamt (EBA) www.eisenbahnbundesamt.de
|
||
Bundesnetzagentur (BNetzA ) www.bundesnetzagentur.de
|
||
Genehmigungsbehörden der Bundesländer https://www.eba.bund.de/DE/Themen/Eise
|
||
nbahnunternehmen/Genehmigungsverfah-
|
||
ren_EVU/geneh
|
||
migungsverfahren_evu_node.html
|
||
|
||
Europäische Zusammenarbeit der DB InfraGO AG mit anderen Eisenbahninfrastruktur-
|
||
betreibern und Zuweisungs stellen
|
||
Schienengüterverkehrskorridore (SGV -Korridore)
|
||
Die Schienenwege der DB InfraGO AG sind teilweise Bestandteil der aufgrund der EU -Verord-
|
||
nung 913/2010 (ergänzt durch Anhang II der EU -Verordnung 1316/2013 sowie Durchführungs-
|
||
beschluss (EU) 2015/1111) und geändert durch EU -Verordnung 1679/2024) zu bildenden Schie-
|
||
nengüterverkehrskorridore (SGV -Korridore) . Auf Basis der EU -Verordnung 1679/2024 sind die
|
||
Verläufe der SGV -Korridore integrierter Bestandteil des Schienengüterverkehrsanteils der Euro-
|
||
päischen Verkehrskorridore (ETC). Detaillierte Informationen zum Ve rlauf der SGV -Korridore fi n-
|
||
den sich unter folgendem Link bzw. im TENtec -Tool der Europäischen Kommission:
|
||
https://transport.ec.europa.eu/transport -themes/infrastructure -and-investment/trans -european -
|
||
transport -network -ten-t/tentec -information -system -and-ten-t-map-library/ten -t-maps -european -
|
||
transport -corridors_en
|
||
https://webgate.ec.europa.eu/tentec -maps/web/public/screen/home :
|
||
|
||
SGV -Korridor Nordsee -Rhein -Mittelmeer :
|
||
|
||
Einzelheiten zum Korridor werden im Internet zur Verfügung gestellt:
|
||
www.corridor -nsrm.eu
|
||
SGV -Korridor Skandinavien -Mittelmeer:
|
||
|
||
Einzelheiten zum Korridor werden im Internet zur Verfügung gestellt:
|
||
www.scanmedfreight.eu
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 22 SGV -Korridor Atlantik:
|
||
|
||
Einzelheiten zum Korridor werden im Internet zur Verfügung gestellt:
|
||
www.atlantic -corridor.eu
|
||
SGV -Korridor Nordsee -Ostsee:
|
||
|
||
Einzelheiten zum Korridor werden im Internet zur Verfügung gestellt:
|
||
www.rfc -northsea -baltic.eu
|
||
SGV -Korridor Rhein -Donau:
|
||
|
||
Einzelheiten zum Korridor werden im Internet zur Verfügung gestellt:
|
||
www.rfc -rhine -danube.eu
|
||
|
||
Eine Auswahl von Serviceeinrichtungen der DB InfraGO AG an den vorstehenden SGV -Korrido-
|
||
ren ist jeweils in der Terminalliste im Buch 3 des jeweiligen „Corridor Information Document (CID)“
|
||
benannt. Die darin aufgeführten Serviceeinrichtungen können unter anderem als Ein - bzw. Aus-
|
||
bruchsstellen („connecting points “) für Zubringertrassen zu Häfen und Terminals genutzt werden.
|
||
Corridor One Stop Shop
|
||
Vom One Stop Shop (OSS) nach Ziffer 1.7.2.1 zu unterscheiden ist der sogenannte Corridor
|
||
OSS. Auf den SGV -Korridoren werden von den am jeweiligen SGV -Korridor beteiligten BdS zu-
|
||
sätzliche Corridor OSS eingerichtet, die gemäß Artikel 13 und 14 der EU -VO 913/2010 exklusiv
|
||
für den Vertrieb spezieller g renzüberschreitender Zugtrassen für Güterverkehre auf dem betref-
|
||
fenden SGV -Korridor zuständig sind für
|
||
im Voraus vereinbarte grenzüberscheitende Zugtrassen im Netzfahrplan („Prearranged
|
||
paths“ (PaPs)) ,
|
||
Kapazitätsreserven für ad -hoc Anträge für internationale Güterzüge („Reserve capa-
|
||
city“) .
|
||
|
||
Die besonderen Bestimmungen für Trassenanmeldungen beim Corridor OSS sind unter Ziffer
|
||
4.2.5 beschrieben.
|
||
|
||
Soweit es um die Nutzung von Kapazitäten in Serviceeinrichtungen im Anschluss an im Voraus
|
||
vereinbarte grenzüberschreitende Zugtrassen im Netzfahrplan, sogenannte „prearranged paths
|
||
(PaPs)“ geht, erfolgt die Vermarktung durch die in Ziffer 1.6.1 benannten Ansprechpartner.
|
||
Corridor OSS für SGV -Korridore
|
||
Von den Verwaltungsräten der SGV -Korridore , die gemäß Anhang II der EU -Verordnung
|
||
1316/2013 "Connecting Europe (CEF)" Schienenwege der DB InfraGO AG beinhalten, wurden
|
||
die hier aufgeführten Corridor OSS eingerichtet und von den am SGV -Korridor beteiligten EIU
|
||
jeweils zur Entscheidung über die Zuweisung von PaPs und Kapazitätsreserven sowie die Ab-
|
||
gabe der hieraus resultierenden internationalen Trassenangebote auf den betreffenden SGV -
|
||
Korridoren bevollmächtigt. Der Vertragsschluss erfolgt dann zwischen den beteiligten EVU und
|
||
EIU.
|
||
|
||
Die Kontaktadressen der Corridor OSS lauten:
|
||
Für den SGV -Korridor Nordsee -Rhein -Mitte lmeer :
|
||
Corridor OSS North Sea Rhine - Mediterranean 16, boulevard d’Avranches
|
||
L-1160 Luxembourg
|
||
Telefon: +49 69 265 -26771
|
||
E-Mail: coss@corridor -nsrm.eu
|
||
Für den SGV -Korridor Skandinavien -Mittelmeer:
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 23 Corridor OSS ScanMed
|
||
DB InfraGO AG , Adam -Riese -Straße 11 -13, 60327 Frankfurt am Main
|
||
|
||
Telefon: +49 69 265 -26773
|
||
E-Mail: coss@scanmedfreight.eu
|
||
Für den SGV -Korridor Atlantik:
|
||
Corridor OSS Atlantic
|
||
Administrador de Infraestructuras Ferroviarias (ADIF)
|
||
Dirección de Planificación y Gestión de Red
|
||
C/. Hiedra, s/nº, Estación de Chamartín, Edificio 23, 28036 MADRID, Spain
|
||
|
||
Telefon: +34 917 744 774
|
||
E-Mail: oss@atlantic -corridor.eu
|
||
Für den SGV -Korridor Nordsee -Ostsee:
|
||
Corridor OSS North Sea -Baltic
|
||
DB InfraGO AG ; Adam -Riese -Straße 11 -13, 60327 Frankfurt a. Main
|
||
|
||
Telefon: +49 1523 7525962
|
||
E-Mail: coss@rfc8.eu
|
||
Für den SGV -Korridor Rhein -Donau:
|
||
Corridor OSS Rhine Danube
|
||
DB InfraGO AG ; Adam -Riese -Straße 11 -13, 60327 Frankfurt a. Main
|
||
|
||
Telefon: +49 89 1308 72141
|
||
E-Mail: c-oss@rfc -rhine -danube.eu
|
||
Informationen zu den Nutzungsbedingungen der SGV -Korridore
|
||
Aufgrund der Verpflichtung aus Art. 18 der EU -VO 913/2010 haben die SGV -Korridore Informati-
|
||
onen zu korridorspezifischen Nutzungsbedingungen erstellt und veröffentlicht. Das jeweilige „Cor-
|
||
ridor Information Document“ (CID) steht in englischer Sprache im Inte rnet zur Verfügung:
|
||
Für den SGV -Korridor Nordsee -Rhein -Mittelmeer :
|
||
www.corridor -nsrm.eu
|
||
Für den SGV -Korridor Skandinavien -Mittelmeer:
|
||
www.scanmedfreight.eu
|
||
Für den SGV -Korridor Atlantik:
|
||
www.atlantic -corridor.eu
|
||
Für den SGV -Korridor Nordsee -Ostsee:
|
||
www.rfc -northsea -baltic.eu
|
||
Für den SGV -Korridor Rhein -Donau:
|
||
www.rfc -rhine -danube.eu
|
||
|
||
Soweit das CID Ausschnitte dieser INB enthält oder anderweitig auf diese INB verweist, gehen
|
||
die Bestimmungen in diesen INB den jeweiligen Ausschnitten oder Verweisen vor.
|
||
|
||
Das CID ist nicht Bestandteil dieser INB, jedoch finden sich – zur Information – in Anlage 4.10 im
|
||
Rahmen von RailNetEurope harmonisierte Regelungen der CIDs für die Kapazitätszuweisung
|
||
von SGV -Korridoren .
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 24
|
||
RailNetEurope und andere internationale Kooperationen
|
||
Um den internationalen Verkehr auf dem europäischen Schienennetz zu fördern und zu erleich-
|
||
tern, haben sich die europäischen EIU in RNE, einer Vereinigung von EIU in Europa mit Sitz in
|
||
Wien, zusammengeschlossen.
|
||
|
||
Informationen zur RNE werden im Internet zur Verfügung gestellt:
|
||
https://rne.eu/organisation
|
||
One Stop Shop
|
||
Die DB InfraGO AG ist Mitglied in RNE. Die in RNE organisierten EIU haben jeweils einen OSS
|
||
eingerichtet. Diese OSS sind als Netzwerk verbunden und informieren aus einer Hand über den
|
||
europäischen grenzüberschreitenden Verkehr. Der ZB erhält Informationen über den Netzzuga ng
|
||
auf Schienennetzen und zu Serviceeinrichtungen . Der jeweilige OSS nimmt grenzüberschrei-
|
||
tende Trassenanmeldungen entgegen, für die DB InfraGO AG gilt insoweit Ziffer 4.2.4 .
|
||
Weitere Informationen zu grenzüberschreitenden Trassenanmeldungen werden im Internet zur
|
||
Verfügung gestellt:
|
||
www.dbinfrago.com/oss
|
||
www.rne.eu/organisation/oss -c-oss
|
||
|
||
Zusätzliche Informationen für grenzüberschreitende Verkehre werden im „Leitfaden der DB In-
|
||
fraGO AG für grenzüberschreitende Verkehre“ im Internet zur Verfügung gestellt:
|
||
www.dbinfrago.com/internationaleverkehre
|
||
|
||
Dieser Leitfaden ist nicht Bestandteil der INB.
|
||
|
||
Für die Corridor OSS der SGV -Korridore vgl. Ziffer 1.7.1.1 .
|
||
Andere RNE -Leistungen
|
||
RNE stellt den ZB weiterhin verschiedene Leistungen zur Verfügung, um die Planung internatio-
|
||
naler Zugtrassen zu erleichtern:
|
||
PCS:
|
||
|
||
PCS ist eine Internetanwendung, die von ZB genutzt werden kann, um internationale
|
||
Trassenanmeldungen durchzuführen. Diese Anwendung vereinfacht die Schnittstellen
|
||
und die Koordinierung für die Planung grenzüberschreitender Zugtrassen und beinhaltet
|
||
das Ver fahren zur Vorbereitung des kommenden Netzfahrplans.
|
||
|
||
Einzelheiten zu PCS werden durch die RNE im Internet zur Verfügung gestellt:
|
||
http://pcs.rne.eu
|
||
PCS Capacity Broker
|
||
|
||
PCS Capacity Broker ist eine Internetanwendung, die PCS fortentwickeln und langfristig
|
||
ablösen soll. Folglich ist beabsichtigt, dass diese Internetverwendung von ZB genutzt
|
||
werden kann, um internationale Trassenanmeldungen durchzuführen. Sie soll die
|
||
Schni ttstellen und die Koordinierung für die Planung grenzüberschreitender Zugtrassen
|
||
vereinfachen. Im ersten Schritt kommt PCS Capacity Broker voraussichtlich ab Juni
|
||
2024 für Gelegenheitsverkehr nach Ziffer 4.2.4.2 zur Anwendung.
|
||
|
||
Die DB InfraGO AG informiert per Kundeninformation über den genauen Zeitpunkt der
|
||
Inbetriebnahme der Internetanwendung.
|
||
|
||
Einzelheiten zu den Weiterentwicklungen im digitalen Kapazitätsmanagement werden
|
||
durch die RNE im Internet zur Verfügung gestellt:
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 25 https://rne.eu/capacity -management/ttr/digital -capacity -management/
|
||
CIS:
|
||
|
||
Mit der Internetanwendung CIS kann das Nutzungsentgelt für internationale Zugtrassen
|
||
ermittelt werden. CIS ermöglicht eine Kostenabschätzung für die Nutzung der internati-
|
||
onalen Zugtrassen auf Grundlage der veröffentlichten Entgelte der beteiligten EIU.
|
||
|
||
Einzelheiten zu CIS werden durch die RNE im Internet zur Verfügung gestellt:
|
||
http://cis.rne.eu
|
||
TIS:
|
||
|
||
TIS ermöglicht, Zugbewegungen internationaler Reise - oder Güterzüge in Echtzeit zu
|
||
verfolgen.
|
||
|
||
Einzelheiten zu TIS werden durch die RNE im Internet zur Verfügung gestellt (zusätzlich
|
||
siehe Ziffer 6.4.1 ):
|
||
http://tis.rne.eu
|
||
CIP:
|
||
|
||
Mit Hilfe einer graphischen Benutzeroberfläche, stellt CIP ausführliche Informationen
|
||
über den Streckenverlauf, die Terminals, Infrastrukturinvestitionen, Instandhaltungs-
|
||
maßnahmen, sowie Streckeneigenschaften der beteiligten SGV -Korridore zur Verfü-
|
||
gung.
|
||
http://info -cip.rne.eu/
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 26 2 INFRASTRUKTUR DES SCHIENENNETZES
|
||
Einleitung
|
||
Das Kapitel 2 der INB enthält die Beschreibung der Infrastruktur der DB InfraGO AG für die Be-
|
||
nutzung der Schienenwege und der Personenbahnsteige im Rahmen eines ENV.
|
||
|
||
Die Beschreibung der Infrastruktur für die Nutzung der Kapazitäten in Serviceeinrichtungen ein-
|
||
schließlich der Personenbahnhöfe ist in Kapitel 7 enthalten.
|
||
Umfang des Schienennetzes
|
||
Grenzen
|
||
Das Schienennetz der DB InfraGO AG i. S. d. INB ist territorial auf das Gebiet der Bundesrepublik
|
||
Deutschland beschränkt (vgl. Ziffer 1.3.2 ).
|
||
Angeschlossene Schienennetze
|
||
Das Schienennetz der DB InfraGO AG ist an die Schienennetze der europäischen Nachbar -EIU,
|
||
der EIU innerhalb Deutschlands, von Hafenbahnen sowie Gleisanschließern angebunden.
|
||
|
||
Weiterführende Informationen über Zusatzbestimmungen für grenzüberschreitende Bahnstre-
|
||
cken, die Durchführung internationaler Verkehre sowie Kontaktdaten zu den Nachbar -EIU ent-
|
||
halten das betrieblich -technischen Regelwerk (vgl. Ziffer 3.2.1.2.3 ) sowie die Ziffern 1.6.2 und
|
||
1.7.1.1 .
|
||
|
||
Netzbeschreibung
|
||
Das Schienennetz der DB InfraGO AG wird nach definierten Infrastrukturmerkmalen kartogra-
|
||
phisch dargestellt. Im ISR gibt die DB InfraGO AG detaillierte Informationen über die in den nach-
|
||
folgenden Ziffern unter 2.3 genannten Kenndaten von Strecken bekannt. Mit dem ISR wird gemäß
|
||
dem Kommissionsbeschluss 2019/777/EU, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU)
|
||
2023/1694 über die Kenndaten der betroffenen Strecken für alle Teilsysteme mit ortsfesten An-
|
||
lagen informiert.
|
||
|
||
Auf das ISR kann im Internet zugegriffen werden:
|
||
www.dbinfrago.com/isr
|
||
|
||
Auf die interaktive Karte des ISR kann im Internet zugegriffen werden:
|
||
www.dbinfrago.com/isr -viewer
|
||
|
||
Weiterführende Informationen zum ISR werden in den „Grundsätzen zum ISR“ im Internet zur
|
||
Verfügung gestellt:
|
||
www.dbinfrago.com/isr -grundsaetze
|
||
|
||
Die „Grundsätze zum ISR“ sind nicht Bestandteil der INB.
|
||
|
||
Die technischen Voraussetzungen für die Nutzung des ISR werden im Internet zur Verfügung
|
||
gestellt:
|
||
www.dbinfrago.com/isr -viewer
|
||
|
||
Weiterführende Informationen sind bei den Regionen erhältlich:
|
||
www.dbinfrago.com/kontakte
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 27
|
||
Gleisanzahl
|
||
Eine Darstellung der eingleisigen und zweigleisigen Strecken ist im ISR als Thema „Gleisanzahl“
|
||
hinterlegt.
|
||
Spurweite
|
||
Die Regelspurweite auf den Schienenwegen der DB InfraGO AG beträgt 1435 mm.
|
||
Betriebsstellen
|
||
Betriebsstellen sind in der interaktiven Karte des ISR dargestellt.
|
||
|
||
Die Darstellung von Gleisnummern, maximal nutzbarer Bahnsteiglänge sowie Bahnsteighöhe er-
|
||
folgt in der Detailansicht zu den Betriebsstellen. Eine Auflistung von zu berücksichtigenden Nutz-
|
||
längen von Gleisen in Betriebsstellen ist als Anlage zum ISR beigefügt.
|
||
|
||
Streckennummer, Richtungskennzeichen und Kilometerangaben sind als Sachdaten in der inter-
|
||
aktiven Karte des ISR beim jeweiligen Streckenabschnitt hinterlegt.
|
||
Lichtraum - und Ladungsprofile
|
||
Die Lichtraumprofile sind im ISR als Thema „Lichtraumprofil“ und die Ladungsprofile als Thema
|
||
„KV-Kodifizierung“ hinterlegt.
|
||
Streckenklasse
|
||
Die Strecken der DB InfraGO AG werden in die Streckenklassen A - D4 nach DIN EN 15528
|
||
eingeteilt. Zusätzlich gelten nationale Erweiterungen. Die Streckenklassen sind im ISR als Thema
|
||
„Streckenklasse“ hinterlegt.
|
||
|
||
Weiterführende Informationen hierzu werden im Internet zur Verfügung gestellt:
|
||
www.dbinfrago.com/isr -grundsaetze
|
||
Streckenneigungen
|
||
Die Streckenneigungen sind im ISR als Thema „Streckenneigung“ hinterlegt.
|
||
|
||
Bei Strecken mit einer Neigung von mehr als 40 Promille ist die Richtlinie 465 „Betrieb auf Steil-
|
||
strecken; Besondere Vorschriften über das Bremsen“ zu beachten.
|
||
Geschwindigkeiten
|
||
Die Streckenhöchstgeschwindigkeit ist im ISR als Thema „Geschwindigkeit“ hinterlegt.
|
||
Längere Güterzüge
|
||
Eine streckenabschnittsgenaue Darstellung der Relation Padborg – Maschen Rangierbahnhof /
|
||
Hohe Schaar im Hamburger Hafen, auf denen Züge mit einer Gesamtzuglänge von bis zu 835 m
|
||
verkehren können , sowie ergänzende betriebliche Regelungen für den Betrieb mit bis zu 835 m
|
||
Zügen enthalten die technischen Netzzugangsbedingungen Ziffer F.2 (Anlage 3.2.1.2.2).
|
||
|
||
Weiterführende Informationen, wie z. B. zusätzliche Besonderheiten gegenüber dem Betrieb mit
|
||
740 m -Zügen hinsichtlich Bestellung, Vorbereitung und Durchführung werden im Internet zur Ver-
|
||
fügung gestellt:
|
||
www.dbinfrago.com/laengeregueterzuege
|
||
Energieversorgung
|
||
Die elektrifizierten Strecken der DB InfraGO AG sind mit dem System AC 15 kV 16,7 Hz ausge-
|
||
rüstet. Ausgenommen hiervon sind die Schienenwege der Gleichstrom -S-Bahnen in Berlin (DC
|
||
750 V) und Hamburg (DC 1200 V). Weitere Besonderheiten für Grenzbetriebsstrecken sind im
|
||
ISR hinterlegt.
|
||
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 28 Die Ausrüstung einer Strecke mit Oberleitung oder Stromschienen ist im ISR als Thema „Trakti-
|
||
onsart“ hinterlegt.
|
||
|
||
Die Art des Stromversorgungssystems ist im ISR als Thema „maximaler Zugstrom (Pz)“ für Per-
|
||
sonenzüge und „maximaler Zugstrom (Gz)“ für Güterzüge hinterlegt.
|
||
Signalgebung
|
||
Die Art der Signalgebungssysteme inklusive Bauformen sind im ISR als Thema „PZB“, „LZB“ und
|
||
„ERTMS/ETCS“ hinterlegt.
|
||
|
||
Weitere Informationen zu ERTMS/ETCS werden im Internet zur Verfügung gestellt:
|
||
www.dbinfrago.com/etcs
|
||
|
||
Die Nutzungsbedingungen für ETCS sind als Anlage 2.3.10 Bestandteil dieser INB.
|
||
Betriebsverfahren
|
||
Das auf einer Strecke anzuwendende Betriebsverfahren zum Verkehren von Zügen, Rangierfahr-
|
||
ten u. a. (z. B. Betriebsverfahren nach Richtlinie 408, Zugleitbetrieb nach Richtlinie 436, 438 oder
|
||
FV-NE, Signalisierter Zugleitbetrieb nach Richtlinie 437) ist im I SR als Thema „Betriebsverfahren“
|
||
hinterlegt.
|
||
Kommunikationssystem
|
||
Die Art des Kommunikationssystems ist im ISR als Thema „Kommunikationssystem“ und in den
|
||
„Grundsätzen zum ISR“ hinterlegt.
|
||
|
||
Weitere Informationen zu ERTMS/GSM -R werden im Internet zur Verfügung gestellt:
|
||
www.dbinfrago.com/gsm -r
|
||
|
||
Die AGB -GSM -R-DL der DB InfraGO AG sind als Anlage 2.3.12 Bestandteil dieser INB.
|
||
Zugsteuerung und Zugsicherung
|
||
Die Art der Zugsteuerungs -, Zugsicherungs systeme inklusive Bauformen sind im ISR als Thema
|
||
„PZB“, „LZB“ und „ERTMS/ETCS“ hinterlegt.
|
||
|
||
Weitere Informationen zu ERTMS/ETCS werden im Internet zur Verfügung gestellt:
|
||
www.dbinfrago.com/etcs
|
||
|
||
Die Nutzungsbedingungen für ETCS sind als Anlage 2.3.1 0 Bestandteil dieser INB.
|
||
Tunnel, Brücken und Bahnübergänge
|
||
Tunnel, Brücken und Bahnübergänge sind als Merkmal in der interaktiven Karte des ISR hinter-
|
||
legt.
|
||
|
||
Die folgenden Details können über die Sachdatenmasken abgerufen werden
|
||
für Tunnel: Name, Lage und Länge,
|
||
für Brücken: Name, Lage und Länge,
|
||
für Bahnübergänge: Bezeichnung, Lage und Kreuzungspartner.
|
||
Notbremsüberbrückung (NBÜ)
|
||
Strecken, auf denen die Pflicht besteht, über eine Notbremsüberbrückungseinrichtung zu verfü-
|
||
gen, sind im ISR als Thema „Notbremsüberbrückung“ dargestellt. Einer fahrzeugseitigen techni-
|
||
schen Lösung zur Erfüllung dieser Pflicht bedarf es nicht, sofern Alternativen mindestens die glei-
|
||
che Sicherheit gewährleisten. Eine Bewertung und Verantwortung von Alternativen obliegt dem
|
||
ZB bzw. einbezogenen EVU.
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 29
|
||
Verkehrsart
|
||
Die Verkehrsart einer Strecke (Pz, Gz oder Mischverkehr Pz/Gz) ist im ISR als Thema „Verkehrs-
|
||
art“ hinterlegt.
|
||
Neigetechnik
|
||
Die für den bogenschnellen Einsatz ausgerüsteten Strecken sind im ISR als Thema „Neigetech-
|
||
nik“ hinterlegt.
|
||
Wirbelstrombremse
|
||
Strecken, auf denen der Einsatz der Wirbelstrombremse als Betriebsbremse oder Schnellbremse
|
||
zugelassen ist, sind im ISR als Thema „Wirbelstrombremse“ dargestellt.
|
||
Baustellen
|
||
Informationen zu Baustellen (vgl. Ziffer 2.5.3 ) werden im Internet zur Verfügung gestellt:
|
||
www.dbinfrago.com/baustellen
|
||
Streckenöffnungszeiten
|
||
Informationen zu Öffnungszeiten der Strecken (vgl. Ziffer 2.5.5 ) sind als Sachdaten zu den Be-
|
||
triebsstellen im ISR hinterlegt.
|
||
Kapazitätsbindung durch Rahmenverträge
|
||
Die durch Rahmenverträge (vgl. Ziffer 4.4) gebundene Streckenkapazität ist im ISR als Thema
|
||
„RV-Kapazitäts verbrauch “ hinterlegt.
|
||
Beschreibung der Personenbahnhöfe und Personenbahnsteige
|
||
Durch DB InfraGO AG betriebene Personenbahnhöfe und Personenbahnsteige
|
||
|
||
Die INB regeln auch Rechte und Pflichten im Verhältnis zwischen den ZB einschließlich etwaiger,
|
||
nach § 22 ERegG eingetretener Eisenbahnverkehrsunternehmen (im Folgenden: Drittunterneh-
|
||
men) oder einbezogene r EVU und der DB InfraGO AG hinsichtlich den von der DB InfraGO AG
|
||
im Geltungsbereich des ERegG betriebenen Personenbahnhöfe und der zugehörigen Personen-
|
||
bahnsteige einschließlich der zugehörigen Zuwegung und deren Nutzung. Personenbahnsteige
|
||
einschließlich der zugehörigen Zuwegung sind Eisenbahnanlagen im S inne der Anlage 1 ERegG.
|
||
Personenbahnhöfe sind Serviceeinrichtungen im Sinne der Anlage 2 Nr. 2 a) ERegG.
|
||
|
||
Unter Nutzung der Personenbahnhöfe im Sinne der INB ist der Abschluss eines Stationsnut-
|
||
zungsvertrages (im Folgen -den auch: SNV) mit dem ZB und/oder dem einbezogenen EVU zu
|
||
verstehen.
|
||
Durch RNI betriebene Personenbahnhöfe und Personenbahnsteige
|
||
|
||
Die RNI informiert die ZB im Internet unter www.dbinfrago.com/bahnsteige über die spezifischen
|
||
Leistungen und Ausstattungsmerkmale der jeweiligen Personenbahnsteige (u.a. die Bahnsteig-
|
||
höhen, die bauliche Länge von Bahnsteigen, Stufenfreiheit, Wetterschutz). Ebenfalls im Internet
|
||
wird über die Zugangsregelungen für Personen mit Behinderungen und Personen mit einge-
|
||
schränkter Mobilität informiert unter www.bahn.de/fahrgastrechte -zugangsregeln .
|
||
|
||
Informationen über die von den Signalstandorten abhängige betrieblich nutzbare Länge der
|
||
Bahnsteige (Bahnsteig nutzlänge) in Stationen erhält der ZB über das ISR in der Interaktiven Karte
|
||
bei entsprechender Auswahl unter „Sachdaten anzeigen - Details zu Bahnsteige“.
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 30
|
||
|
||
Die RNI informiert die ZB unverzüglich über kurzfristig durchzuführende Bauarbeiten in den Sta-
|
||
tionen und sich daraus ergebende Einschränkungen oder Änderungen.
|
||
|
||
Durch die RNI betriebene Personenbahnhöfe sind Serviceeinrichtungen im Sinne der Anlage 2
|
||
Nr. 2 a) ERegG.
|
||
Verkehrliche Einschränkungen
|
||
Einschränkungen der verkehrlichen Nutzung der Schienenwege können sich in Einzelfällen aus
|
||
besonderen örtlichen Gegebenheiten, gesetzlichen Vorgaben oder baulichen Besonderheiten er-
|
||
geben und werden im Rahmen der Trassenzuweisung berücksichtigt. Soweit sich verkehrliche
|
||
Einschränkungen aus der Überlastung von Schienenwegen ergeben können, gelten die Bestim-
|
||
mungen der Ziffer 4.6.
|
||
|
||
Verkehrliche Einschränkungen bestehen insbesondere in den nachfolgend aufgeführten Fällen:
|
||
Besondere Schienenwege,
|
||
Ökologische Restriktionen,
|
||
Gefahrgut,
|
||
Tunnelrestriktionen,
|
||
Brückenrestriktionen,
|
||
Dampflokomotiven.
|
||
Besondere Schienenwege
|
||
Bestimmte Strecken können gem. § 57 ERegG als „Besondere Schienenwege“ für die Nutzung
|
||
durch bestimmte Arten von Verkehrsleistungen ausgewiesen werden.
|
||
|
||
Für den Fall, dass im Rahmen eines Koordinierungsverfahrens eine Einigung über zeitgleiche,
|
||
miteinander nicht zu vereinbarende Anträge auf Zuweisung von Zugtrassen gem. § 52 Abs. 3 bis
|
||
6 ERegG nicht zustande kommt, ist – abweichend von § 52 Abs. 7 ERegG und vorbehaltlich der
|
||
Rechte der ZB aus § 49 ERegG – den nach § 57 ERegG auf den nachfolgend genannten Stre-
|
||
cken ausgewiesenen Arten von Verkehrsleistungen bei der Zuweisung von Zugtrassen Vorrang
|
||
einzuräumen. Für die nachrangigen Verkehre können, ab weichend vom Antrag auf Zuweisung,
|
||
Zugtrassen auf derselben Strecke, solange Schienenkapazität verfügbar ist, oder auf Alternativ-
|
||
strecken angeboten werden.
|
||
|
||
Im Einzelnen werden folgende Streckenabschnitte gem. § 57 ERegG als „Besondere Schienen-
|
||
wege“ ausgewiesen:
|
||
Schnellfahrstrecke Hannover – Fulda – Würzburg
|
||
Streckenabschnitte Hannover – Göttingen – Fulda – Würzburg
|
||
Vorrang für den Schienenpersonenfernverkehr zwischen 05:30 Uhr und 23:00 Uhr
|
||
Vorrang für Schienengüterverkehr zwischen 23:00 Uhr und 05:30 Uhr
|
||
|
||
Alternativstrecke:
|
||
Hannover - Kreiensen – Göttingen - Eichenberg - Bebra - Fulda - Flieden - Gemünden
|
||
(Main) – Würzburg
|
||
Schnellfahrstrecke Mannheim – Stuttgart
|
||
Streckenabschnitte Mannheim – Abzw. Saalbach – Vaihingen (Enz) – Stuttgart
|
||
Vorrang für den Schienenpersonenfernverkehr zwischen 04:30 Uhr und 23:50 Uhr
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 31 Vorrang für Schienengüterverkehr zwischen 23:50 Uhr und 04:30 Uhr
|
||
|
||
Alternativstrecke:
|
||
Mannheim - Graben -Neudorf - Bruchsal - Bretten - Mühlacker - Vaihingen (Enz) - Korn-
|
||
westheim – Stuttgart
|
||
Schnellfahrstrecke Köln – Frankfurt
|
||
Streckenabschnitte Abzw. Steinstraße – Limburg Süd – Frankfurt a. M. Flughafen -Fernbahnhof
|
||
Vorrang für den Schienenpersonenfernverkehr
|
||
|
||
Alternativstrecken:
|
||
Köln - Koblenz - Mainz - Frankfurt -Flughafen Fernbf – Frankfurt („linksrheinisch“)
|
||
Köln - Troisdorf - Oberlahnstein - Wiesbaden - Mainz - Frankfurt (außerhalb Zeitraum
|
||
Vorrang SGV)
|
||
(Köln -) Ruhr - Siegen - Dillenburg - Friedberg - Frankfurt/Hanau
|
||
Strecke Gremberg – Troisdorf – Oberlahnstein – Wiesbaden
|
||
Streckenabschnitte Troisdorf – Neuwied – Oberlahnstein – Wiesbaden Ost
|
||
Vorrang für Schienengüterverkehr zwischen 23:00 Uhr und 05:00 Uhr
|
||
|
||
Alternativstrecke:
|
||
Köln - Koblenz - Mainz - Frankfurt -Flughafen Fernbf – Frankfurt („linksrheinisch“)
|
||
Schnellfahrstrecke Nürnberg – Ingolstadt
|
||
Streckenabschnitt Abzw. Nürnberg – Reichswald – Ingolstadt Nord
|
||
Vorrang für den Schienenpersonenfernverkehr
|
||
|
||
Alternativstrecke:
|
||
Nürnberg - Treuchtlingen – Ingolstadt
|
||
Strecke München – Augsburg
|
||
Streckenabschnitt Olching – Augsburg -Hochzoll (Strecke 5503)
|
||
Vorrang für den Schienenpersonenfernverkehr zwischen 05:00 Uhr und 24:00 Uhr
|
||
|
||
Alternativstrecke:
|
||
Olching – Augsburg (Strecke 5581)
|
||
Schnellfahrstrecke Leipzig – Erfurt
|
||
Streckenabschnitt Gröbers - Erfurt Hbf
|
||
Vorrang für den Schienenpersonenfernverkehr
|
||
|
||
Alternativstrecke:
|
||
(Leipzig Hbf -) Leipzig -Leutzsch - Großkorbetha - Naumburg – Erfurt
|
||
Schnellfahrstrecke Erfurt – Unterleiterbach:
|
||
Streckenabschnitt Erfurt – Unterleiterbach
|
||
Vorrang für Schienenpersonenfernverkehr zwischen 05:30 Uhr und 23:00 Uhr;
|
||
Vorrang für Schienengüterverkehr zwischen 23:00 Uhr und 05:30 Uhr.
|
||
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 32 Alternativstrecken
|
||
Erfurt – Fulda – Würzburg – Bamberg / Nürnberg (insbesondere SPFV) und
|
||
Großheringen – Saalfeld – Lichtenfels – Unterleiterbach
|
||
Schnellfahrstrecke Wendlingen – Ulm
|
||
Streckenabschnitt Wendlingen – Ulm:
|
||
Vorrang für Schienenpersonenfernverkehr zwischen 05:00 Uhr und 23:00 Uhr
|
||
Vorrang für Schienengüterverkehr zwischen 23:00 Uhr und 05:00 Uhr
|
||
|
||
Alternativstrecke:
|
||
Stuttgart – Geislingen (Steige) - Ulm
|
||
Umweltrestriktionen
|
||
Einschränkungen der verkehrlichen Nutzung der Schienenwege können sich aus umweltrechtli-
|
||
chen Bestimmungen ergeben (z. B. Wasser - und Naturschutz).
|
||
|
||
Weitere Informationen sind bei den Regionen erhältlich:
|
||
www.dbinfrago.com/kontakte
|
||
|
||
Regelungen zur Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1304/2014, die durch die Durchführungs-
|
||
verordnung (EU) Nr. 2019/774 und zuletzt durch die Durchführungsverordnung EU) Nr.
|
||
2023/1694 geändert wurde, und des Schienenlärmschutzgesetzes finden sich in Ziffer 3.4.7 .
|
||
Gefahrgut
|
||
Neben den unmittelbar für Gefahrgut geltenden gesetzlichen Regelungen bestehen in Einzelfäl-
|
||
len zusätzliche verkehrliche Einschränkungen.
|
||
|
||
Diese können u. a. sein:
|
||
Zeitlich eingeschränkte Abstellung von Gefahrgutzügen,
|
||
Begegnungsverbote zwischen zwei Zügen,
|
||
Ausschluss von Laufwegen,
|
||
Umfahrung von Ballungsräumen,
|
||
Vermeidung von Halten in Personenbahnhöfen, Triebfahrzeugwechsel, Rangierbewe-
|
||
gungen.
|
||
|
||
Weitere Informationen sind bei den Regionen erhältlich:
|
||
www.dbinfrago.com/kontakte
|
||
Tunnelrestriktionen
|
||
Tunnelrestriktionen können sich sowohl aus den konstruktiven Parametern eines Tunnels als
|
||
auch in Folge bestehender Auflagen, wie beispielsweise:
|
||
Zulassung nur für bestimmte Fahrzeugtypen oder
|
||
Begegnungsverbot zwischen Reise - und Güterzügen
|
||
|
||
ergeben.
|
||
|
||
Tunnelrestriktionen ergeben sich auch aus der EBA -Richtlinie „Anforderungen des Brand - und
|
||
Katastrophenschutzes an den Bau und den Betrieb von Eisenbahntunneln“.
|
||
|
||
Weitere Informationen sind bei den Regionen erhältlich:
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 33 www.dbinfrago.com/kontakte
|
||
Brückenrestriktionen
|
||
Einschränkungen in der Brückennutzung ergeben sich überall dort, wo sich Schifffahrts - und Ei-
|
||
senbahnverkehrswege kreuzen und die Durchfahrtshöhe der Brücke für bestimmte Schiffsver-
|
||
kehre nicht ausreicht. Aus diesem Grund werden die Eisenbahnbrücken zu besti mmten Zeiten
|
||
für den Schiffsverkehr geöffnet. Während dieser Zeiten ist ein Eisenbahnverkehr nicht möglich.
|
||
|
||
Bestehende verkehrliche Einschränkungen auf Brücken im Streckennetz der DB InfraGO AG
|
||
werden im Internet bereitgestellt:
|
||
www.dbinfrago.com/brueckenrestriktionen
|
||
Dampflokomotiven
|
||
Aus Gründen des vorbeugenden Brandschutzes und Notfallmanagements bestehende Be-
|
||
triebseinschränkungen für Dampflokomotiven sind als Bestandteil des netzzugangsrelevanten
|
||
Regelwerks (vergl. Ziffer 3.2.1.2.2 ) in Modul 124.0600 beschrieben. ZB sind verpflichtet, sich
|
||
nach dem Abschluss eines Einzelnutzungsvertrags, der eine Bespannung mit einer Dampfloko-
|
||
motive enthält, über aktuell geltende Einfahrbeschränkungen zu informieren und bei Betroffenheit
|
||
die sich aus den INB ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen.
|
||
|
||
Dampflokgetriebene Züge dürfen in unterirdische Stationen nicht einfahren. In Stationen mit Hal-
|
||
lendach, die mit Rauchmeldern ausgerüstet sind, dürfen dampflokgetriebene Züge nur einfahren,
|
||
wenn sie als solche gesondert angemeldet wurden und der ZB schriftlich erklärt, für alle im Zu-
|
||
sammenhang mit der Einfahrt und im Zusammenhang mit dem Dampflokbetrieb entstehenden
|
||
notwendigen Mehraufwendungen und der DB InfraGO AG entstehenden Schäden aufzukommen.
|
||
Ein Ausschluss von Einfahrten dampflokgetriebener Z üge in S tationen, der sich aus dem netzzu-
|
||
gangsrelevanten Regelwerk im Zusammenhang mit Notfallmanagement und Brandschutz, insbe-
|
||
sondere aus der Richtlinie 124.0600 ergibt, bleibt davon unberührt. Über Stationen, die von dieser
|
||
Ziffer betroffen sind, informiert die DB InfraGO AG im Internet unter www.dbinfrago.com/stations-
|
||
portal .
|
||
|
||
Zum Zwecke der Erfüllung rechtlicher Vorgaben und des Funktionserhalts sicherheitsrelevanter
|
||
Anlagen können für bestimmte Streckenabschnitte bzw. Bahnhöfe weitergehende Restriktionen
|
||
bestehen. Nähere Informationen über die für Dampflokomotiven bestehenden Restriktionen sind
|
||
bei den Regionen erhältlich:
|
||
www.dbinfrago.com/kontakte
|
||
Verfügbarkeit der Infrastruktur
|
||
Einleitung
|
||
Änderungen der Infrastruktur im Geltungsbereich dieser INB finden grundsätzlich nur zum Fahr-
|
||
planwechsel und unter angemessener Berücksichtigung der Belange des ZB oder des einbezo-
|
||
genen EVU statt. Die DB InfraGO AG wird den für eine laufende Netzfahrplanperiode vereinbar-
|
||
ten Leistungsumfang innerhalb dieses Zeitraums nach Maßgabe der Bestimmungen unter der
|
||
Ziffer 2.5.2 nur verändern, wenn bei Vertragsabschluss Maßnahmen nicht absehbar waren und
|
||
wenn dadurch die Verwirklichung der Nutzungsrechte des ZB oder des einbezogenen EVU nicht
|
||
mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt wird.
|
||
Erforderliche Maßnahmen zur Sicherung, Instandhaltung und Erweiterung der Infra-
|
||
struktur
|
||
Durchführung von Baumaßnahmen während der Laufzeit des ENV
|
||
Während der Laufzeit des ENV ist die DB InfraGO AG berechtigt, zwingend erforderliche Maß-
|
||
nahmen zur Sicherung, Instandhaltung bzw. Erweiterung der Infrastruktur zu ergreifen. Die hier-
|
||
mit verbundene Veränderung des Leistungsumfangs ist vom ZB oder dem einbezogenen EVU
|
||
hinzunehmen, wenn die Maßnahmen bei Ve rtragsschluss objektiv nicht absehbar waren, die
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 34 Belange des ZB oder des einbezogenen EVU bei der Durchführung der Maßnahme angemessen
|
||
berücksichtigt werden und die Verwirklichung der Nutzungsrechte des ZB oder des einbezogenen
|
||
EVU nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt wird.
|
||
|
||
Hinsichtlich der Erhebung der Trassenentgelte bei baubedingten Umleitungen während der Lauf-
|
||
zeit eines ENV gelten die Bestimmungen gem. Ziffer 5.6.2.2 .
|
||
Ausstattungs - und Leistungswünsche des ZB
|
||
Besondere, über bestehende Ausstattungsmerkmale hinausgehende, Ausstattungs - und Leis-
|
||
tungswünsche des ZB können hinsichtlich Ausführung, Umfang, Dauer und Finanzierung geson-
|
||
dert mit der DB InfraGO AG vereinbart werden.
|
||
Regelmäßige Instandhaltung der Infrastruktur, Durchführung von Baumaßnahmen
|
||
Bau- und Instandhaltungsmaßnahmen sind nach den folgenden Bestimmungen zulässig:
|
||
Baubedingte Einschränkungen im Rahmen der Netzfahrplanerstellung
|
||
Die DB InfraGO AG ist dazu berechtigt, die Schienenwegkapazität für größere über einen länge-
|
||
ren Zeitraum andauernde Baumaßnahmen mit erheblichen Auswirkungen für den Zugverkehr im
|
||
Rahmen der Netzfahrplanerstellung einzuschränken. Dies kann z. B. durch Zugrundelegung ein-
|
||
geschränkter Kapazität bei der Konstruktion der Zugtrassen auf den betroffenen Abschnitten oder
|
||
durch die Einarbeitung von Bauzuschlägen in den Fahrplan erfolgen. Die jeweiligen Maßnahmen
|
||
sind dem ZB oder dem einbezogenen EVU gem. den in Ziffer 2.5.3.2 genannten Regelungen
|
||
mitzuteilen. Die DB InfraGO AG strebt an, bereits im Rahmen der Trassenberatung vor dem Ende
|
||
der in Ziffer 4.2.1.3 festgelegten Frist mit dem ZB oder dem einbezogenen EVU einvernehmliche
|
||
Trassierungsvarianten zu erarbeiten.
|
||
Kommunikation und Abstimmung von Baumaßnahmen
|
||
Die Durchführung von Baumaßnahmen stimmt die DB InfraGO AG im Rahmen des für die Kom-
|
||
munikation und Abstimmung von Baumaßnahmen geltenden gem. Ziff 3.2.1.2.2 . Regelwerks
|
||
(Richtlinie 402.0305) und der dort festgelegten Termine mit dem ZB oder dem einbezogenen
|
||
EVU, anderen Betreibern der Schienenwege (BdS) und den Betreibern der wichtigsten Ser-
|
||
viceeinrichtungen ab. Führt die Abstimmung nicht zu einvernehmlichen Er gebnissen, entscheidet
|
||
die DB InfraGO AG unter Berücksichtigung der Belange des ZB oder des einbezogenen EVU im
|
||
Rahmen der Zumutbarkeit über die Art der Durchführung. Sie informiert die betroffenen ZB oder
|
||
die einbezogenen EVU, die anderen Betreiber der Schienenwege (BdS) und die Betreiber der
|
||
wichtigsten Serviceeinrichtungen gemäß den in o. g. geltendem Regelwerk enthaltenen Termin-
|
||
ketten über die getroffene Entscheidung.
|
||
Schienenersatzverkehre
|
||
Planung, Organisation und Durchführung etwaiger erforderlicher Schienenersatzverkehre (vgl.
|
||
Ziffer 2.5.6.1 ) obliegt dem ZB oder dem einbezogenen EVU. Trassen entgelte während der Dauer
|
||
der Maßnahme entfallen (vgl. Ziffer 5.6.6 ).
|
||
Informationen über Baumaßnahmen im Schienennetz
|
||
Die DB InfraGO AG informiert im Internet über geplante Baumaßnahmen bis zu drei Monate im
|
||
Voraus zur beabsichtigten Durchführung.
|
||
|
||
Weiterführende Informationen werden im Internet bereitgestellt:
|
||
www.dbinfrago.com/baustellen
|
||
Minderungsrechte auf Grund von Baumaßnahmen
|
||
Minderungsrechte des ZB oder des einbezogenen EVU aufgrund vorübergehender Unterbre-
|
||
chungen der Leistungen, die auf eine Erweiterung und Erneuerung der Infrastruktur oder Instand-
|
||
haltungsarbeiten zurückzuführen sind, richten sich nach den Bestimmungen der Zi ffer 5.6.5.1 .
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 35
|
||
Streckenöffnungszeiten
|
||
Für die Festlegung der Streckenöffnungszeiten einer Netzfahrplanperiode ist das Feststehen des
|
||
Netzfahrplans i.S.d. Ziffer 4.2.1.3 maßgeblich. Die auf der Basis des Netzfahrplans erste Phase
|
||
der Netzfahrplanerstellung ermittelten Streckenöffnungszeiten werden am 15. November vorläu-
|
||
fig für die im Dezember beginnende Netzfahrplanperiode veröffentlicht. Die finale Veröffentli-
|
||
chung der S treckenöffnungszeiten für die im Dezember beginnende Netzfahrplanperiode erfolgt
|
||
zum Beginn des jeweiligen Netzfahrplans nach Einarbeitung der Ergebnisse der zweiten Phase
|
||
der Netzfahrplanerstellung.
|
||
|
||
Für Trassenanmeldungen im Gelegenheitsverkehr für die folgende, im Dezember beginnende
|
||
Netzfahrplanperiode werden die Streckenöffnungszeiten wie folgt bestimmt:
|
||
Bei einer Trassenanmeldung nach dem Beginn des Netzfahrplans gelten für die Tras-
|
||
senbearbeitung, die zum Beginn des Netzfahrplans veröffentlichten Streckenöffnungs-
|
||
zeiten.
|
||
Bei einer Trassenanmeldung vor dem 15. November gelten für die Trassenbearbeitung
|
||
die Streckenöffnungszeiten, die auf Basis des aktuellen Netzfahrplans bestimmt wur-
|
||
den, analog fort, sofern diese zu Gunsten des ZB von den am 15. November veröffent-
|
||
lichten Streckenöffnungszeiten abweichen.
|
||
|
||
Die jeweiligen aktuellen Streckenöffnungszeiten für die laufende Netzfahrplanperiode sowie die
|
||
für die ab Dezember beginnende Netzfahrplanperiode (vorläufige und finale Fassung) können
|
||
dem ISR als Sachdaten entnommen werden.
|
||
|
||
Für Anmeldungen von Zugtrassen im Gelegenheitsverkehr über bestehende Streckenöffnungs -
|
||
zeiten hinaus gilt Ziffer 4.2.2.4 b) hinsichtlich der Frist für die Trassenbearbeitung und der Frist
|
||
des Kunden zur Annahme des Trassenangebotes. Die Frist für die Erstellung der Fahrplanbe-
|
||
kanntgabe findet keine Anwendung. Die Streckenöffnung über die St reckenöffnungszeiten hinaus
|
||
ist eine gesondert e abzurechnende Leistung des Mindestzugangspakets gemäß Ziffer 5.2.6.1 .
|
||
|
||
Weitere Informationen sind bei den Regionen erhältlich:
|
||
www.dbinfrago.com/kontakte
|
||
Schienenersatz - und Busnotverkehr
|
||
Schienenersatzverkehr
|
||
Steht die Infrastruktur aufgrund geplanter Maßnahmen (Bauarbeiten) für einen vorher festgeleg-
|
||
ten Zeitraum nicht zur Verfügung, so entscheidet der betroffene ZB oder das einbezogene EVU
|
||
über die Einrichtung von SEV und übernimmt ggf. dessen Organisation. Al s SEV gilt der Einsatz
|
||
von Bussen o. ä. während der Dauer der Maßnahme bis zur Wiederverfügbarkeit der Infrastruk-
|
||
tur. Im Falle von SEV gelten die Entgeltregelungen der Ziffer 5.6.6 .
|
||
|
||
SEV im vorgenannten Sinne umfasst keinen Busnotverkehr.
|
||
Busnotverkehr
|
||
Busnotverkehr wird eingesetzt, wenn die Infrastruktur aufgrund unvorhergesehener Störungen
|
||
(Unregelmäßigkeiten und Störungen im Betrieb) bzw. aus Gründen, die der ZB oder das einbe-
|
||
zogene EVU fahrzeug - und/oder personalbedingt zu vertreten hat, vorübergehen d nicht zur Ver-
|
||
fügung steht. Als Busnotverkehr gilt der Einsatz von Bussen o. ä. während der Störungsbeseiti-
|
||
gung bis zur Wiederherstellung der Befahrbarkeit der Strecke. Die Einrichtung und Organisation
|
||
des Busnotverkehrs erfolgt durch den jeweiligen ZB od er das einbezogene EVU. Die Entgeltre-
|
||
gelungen im Falle von Busnotverkehr sind in Ziffer 5.6.7 festgelegt.
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 36
|
||
Instandhaltung der Personenbahnsteige und Personenbahnhöfe (Stationen) der DB
|
||
InfraGO AG und der RNI
|
||
|
||
Die DB InfraGO AG und die RNI sind berechtigt, alle notwendigen Baumaßnahmen zur Erweite-
|
||
rung und Erneuerung sowie Instandhaltungsmaßnahmen an den jeweiligen Stationen durchzu-
|
||
führen. Dies schließt den Neubau ein. Die Interessen der ZB werden hierbei nicht mehr als not-
|
||
wendig beeinträchtigt.
|
||
|
||
Die DB InfraGO AG bzw. die RNI informiert die ZB über geplante Baumaßnahmen , die zu keiner
|
||
Zeit zu einer Beschränkung der Kapazität der Eisenbahnanlagen führen, spätestens drei Monate
|
||
im Voraus zur beabsichtigten Durchführung. Vorab ist die Durchführung der Baumaßnahmen mit
|
||
denjenigen ZB, die im Jahresfahrplan verkehren, sowie den ZB, die ihr Interesse an Gelegen-
|
||
heitsverkehren jeweils im räumlichen Bereich der Ba u- und Instandhaltungsmaßnahme angezeigt
|
||
haben, zu erörtern. Mit der Erörterung sollen die für d ie Entscheidung erheblichen Faktoren und
|
||
Gesichtspunkte festgestellt, die Betroffenen angehört und ein Ausgleich der verschiedenen Inte-
|
||
ressen herbeigeführt werden. ZB, die nach der so vorgenommenen Erörterung eine Nutzung der
|
||
Personenbahnsteige und der Per sonenbahnhöfe anmelden, werden über das Ergebnis infor-
|
||
miert. Die Dokumentation der ordnungsgemäßen Einhaltung dieser Voraussetzungen obliegt der
|
||
DB InfraGO AG bzw. der RNI. Baumaßnahmen, die zu einer zumindest zeitweisen Beschränkung
|
||
der Kapazität der Eise nbahnanlagen führen, werden zusätzlich nach den Vorgaben der Richtlinie
|
||
402.0305 kommuniziert und abgestimmt.
|
||
|
||
Die DB InfraGO AG bzw. die RNI ist dem ZB gegenüber nicht zum Schadensersatz (z.B. zum
|
||
Ersatz der beim ZB anfallenden Kosten für die Durchführung des Ersatzverkehres) wegen etwa-
|
||
iger Betriebsbeeinträchtigungen infolge der Durchführung notwendiger Bau -/Insta ndhaltungs-
|
||
maßnahmen gemäß Ziffer 2.5.7.1 , über die infolge deren Dringlichkeit ZB nicht spätestens drei
|
||
Monate im Voraus informiert werden konnten, oder infolge der Durchführung geplanter Baumaß-
|
||
nahmen gemäß Ziffer 2.5.7.2 verpflichtet.
|
||
|
||
Satz 1 gilt nicht, wenn die Betriebsbeeinträchtigung Personenschäden zur Folge hat oder auf
|
||
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Der Haftungsausschluss gilt ebenfalls nicht bei der
|
||
Verletzung vertrags -wesentlicher Pflichten, deren Erfüllung die ordnu ngsgemäße Durchführung
|
||
des SNV überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der ZB regelmäßig vertraut und
|
||
vertrauen darf. In dem zuletzt genannten Fall sind Ersatzansprüche auf den vorhersehbaren ty-
|
||
pischen Schaden begrenzt. Im Übrigen bleibt die Haf tung nach den gesetzlichen Bestimmungen
|
||
unberührt.
|
||
|
||
Der ZB hat keinen Anspruch auf bauliche Veränderungen der Infrastruktur.
|
||
Infrastrukturentwicklung , Netzsegmentierung
|
||
Die Ergebnisse der nachfolgend angekündigten Infrastrukturentwicklungen werden im ISR (vgl.
|
||
Ziffer 2.3) eingepflegt.
|
||
Netzsegmentierung
|
||
Einleitung
|
||
Bleibt offen.
|
||
|
||
Bleibt offen
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 37
|
||
|
||
Bleibt offen
|
||
|
||
Bleibt offen
|
||
Netz für Großtransformatortransporte (Trafo -Netz)
|
||
Nach § 53b EnWG ist auf dem Schienennetz der DB InfraGO AG Vorsorge für den Transport von
|
||
Großtransformatoren zu treffen. Auf Grundlage des § 53b Abs. 2 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 EnWG
|
||
wurde dazu vom seinerzeitigen Bundesministerium für Digitales und Verkehr e in Netz für Groß-
|
||
transformatortransporte (im Folgenden: Trafo -Netz) festgelegt. Die derzeit in dieses Netz einbe-
|
||
zogenen Strecken bzw. Serviceeinrichtungen ergeben sich aus der Übersicht in Anlage 2.6.1.5
|
||
bzw. der Anlage 7.3.1.6.1.6. Bei diesen Transporten h andelt es sich um außergewöhnliche Trans-
|
||
porte. Es gelten die für diese geltenden Bestimmungen der Ziffern 3.4.3 /3.4.3.1 bzw. 7.3.1.6.1.6 .
|
||
Inbetriebnahmen zum bzw. im Netzfahrplan 2027
|
||
Eine aktuelle Übersicht der Infrastrukturabschnitte bzw. Infrastrukturmaßnahmen, die nach jetzi-
|
||
gem Planungsstand/Baufortschritt für die bzw. in der Netzfahrplanperiode 2027 in Betrieb gehen
|
||
werden, wird im Internet bereitgestellt:
|
||
www.dbinfrago.com/inbetriebnahmen
|
||
Wechsel von Betriebsverfahren
|
||
Eine aktuelle Übersicht zu Wechseln von Betriebsverfahren wird im Internet bereitgestellt:
|
||
www.dbinfrago.com/betriebsverfahren
|
||
Abgabe von Schienenwegen
|
||
Eine Übersicht der Eisenbahninfrastruktur, die die DB InfraGO AG aktuell zur Übernahme bzw.
|
||
zur Kostentragung anbietet, wird im Internet bereitgestellt:
|
||
www.dbinfrago.com/abgabeinfrastruktur
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 38 3 ZUGANGSBEDINGUNGEN
|
||
Einleitung
|
||
Kapitel 3 dieser INB regelt die Voraussetzungen für den Zugang zu den Schienenwegen ein-
|
||
schließlich Personenbahnsteigen und Serviceeinrichtungen einschließlich Personenbahnhöfe
|
||
der DB InfraGO AG .
|
||
Allgemeine Zugangsvoraussetzungen
|
||
Bedingungen zur Anmeldung von Kapazität
|
||
Pflichten, die bis zum Abschluss eines ENV oder ENV -SE zu beachten sind
|
||
Für den Abschluss eines ENV oder eines ENV -SE durch die DB InfraGO AG nach Maßgabe der
|
||
gesetzlichen Bestimmungen sowie der INB wird vorausgesetzt, dass der ZB folgenden Pflichten
|
||
nachgekommen ist:
|
||
Die ZB nach § 1 Abs. 12 Nr. 1 und § 1 Abs. 12 Nr. 2 ERegG müssen einen Grundsatz -INV
|
||
für Leistungen innerhalb der Netzfahrplanperiode gemäß des entsprechenden Musters der
|
||
Anlage 3.2.1.1 mit der DB InfraGO AG spätestens
|
||
bei Trassenanmeldungen zum Netzfahrplan bis zum vorläufigen Netzfahrplanentwurf
|
||
gemäß Ziffer 4.2.1.3
|
||
bei Gelegenheitsverkehrsanmeldungen mit Anmeldung
|
||
bei der Nutzung von Kapazitäten in Serviceeinrichtungen mit Anmeldung
|
||
bei der Anmeldung der Nutzung von Personenbahnhöfen
|
||
|
||
abgeschlossen haben.
|
||
Der ZB muss einen Antrag auf Abgabe eines Angebotes (Anmeldung) nach Maßgabe der
|
||
Bestimmungen der INB gestellt haben.
|
||
Für Schienenwege einschließlich der dazu gehörigen Personenbahnsteige gelten folgende
|
||
Voraussetzungen: In den Fällen des § 1 Abs. 12 Nr. 1 Alt. 2 ERegG (internationale Gruppie-
|
||
rung) und § 1 Abs. 12 Nr. 2 lit. b) ERegG (Spediteure u.a.) muss der ZB der DB InfraGO AG
|
||
gemäß § 51 Abs. 1 Satz 3 ERegG mit der Anmeldung das EVU benennen, das auf dem
|
||
Schienennetz der DB InfraGO AG verkehren soll. Weiterhin sind mit der Anmeldung geeig-
|
||
nete Ansprechpartner insbesondere für Fälle fehlender oder nicht plausibler Angaben i.S.d
|
||
Ziffer 4.2.1.1 (bzw. 4.2.2.2 ) oder für die Durchführung des Koordinierungsverfahrens gemäß
|
||
Ziffer 4.2.1.7 zu benennen.
|
||
|
||
Abweichend von vorstehendem Satz 2 muss der ZB, der kein EVU ist, im Falle der Anmeldung
|
||
von PaPs bzw. Kapazitätsreserven i.S.d. Ziffer 4.2.5 gemäß § 51 Abs. 1 Satz 4 ERegG spä-
|
||
testens 30 Tage vor dem ersten Verkehrstag ein EVU benennen, das auf dem Schienennetz
|
||
der DB InfraGO AG verkehren soll. Hiervon umfasst sind ebenfalls etwaige Zu - und Abbrin-
|
||
gertrassen, die mit einem PaP über den Corridor OSS angemeldet werden. Die Regelung
|
||
findet ferner Anwendung bei Alternativangeboten der DB InfraGO AG für Trassenanmeldun-
|
||
gen, die als PaP -Anmeldung über den Corridor OSS erfolgen, für die nach Anwendung der
|
||
Zuweisungsregelung jedoch keine PaP zur Verfügung gestellt werden kann. Sofern bis 30
|
||
Tage vor dem ersten Verkehrstag kein EVU benannt wird, kommt kein Einzelnutzungsvertrag
|
||
zustande bzw. wird der bestehende Einzelnutzungsvertrag storniert.
|
||
|
||
In den Fällen des § 1 Abs. 12 Nr. 2 lit. a) und c) ERegG (Behörden und Aufgabenträger) muss
|
||
der ZB der DB InfraGO AG bis zu dem in § 53 Abs. 3 ERegG genannten Zeitpunkt (Vorliegen
|
||
des endgültigen Netzfahrplan entwurfs ) anzeigen, ob, zu welchem Zeitpunkt und in welchem
|
||
Umfang EVU einbezogen werden und an wen das Angebot zu richten ist.
|
||
Für Anmeldungen von Kapazitäten in Serviceeinrichtungen gilt Folgendes: Im Falle einer An-
|
||
meldung eines ZB nach § 1 Abs. 12 Nr. 2 ERegG wird das Angebot der DB InfraGO AG immer
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 39 an den anmeldenden ZB gerichtet. Für den Fall ist von der DB InfraGO AG ein Angebot bzgl.
|
||
der der Betriebssicherheit dienenden Bestimmungen (vgl. § 21 ERegG) an das einbezogene
|
||
EVU zu richten. Eine Nutzung von Nutzungsobjekten kann nur erfolgen, wenn mit dem ZB
|
||
nach § 1 Abs. 12 Nr. 2 ERegG der ENV -SE und mit dem EVU die Betriebssicherheitsb estim-
|
||
mungen vereinbart wurden. Die Einhaltung der Betriebssicherheitsbestimmungen gilt als ver-
|
||
einbart, wenn das EVU den Grundsatz -INV unterschrieben hat.
|
||
Die DB InfraGO AG ist berechtigt, der Benennung des EVU nach vorstehender lit. c) und d)
|
||
zu widersprechen, wenn dieses den gesetzlichen Anforderungen, insbesondere Sicherheits-
|
||
anforderungen, die es durch den Abschluss eines G rundsatz -INV nach lit. a) versichert, nicht
|
||
genügt .
|
||
Zum Zeitpunkt der Anmeldung muss der ZB oder das einbezogene EVU über alle erforderli-
|
||
chen Genehmigungen und Bescheinigungen gem. der Ziffer 3.2.3 verfügen.
|
||
Alle Erklärungen des ZB oder des einbezogenen EVU in Zusammenhang mit dem Abschluss
|
||
des ENV und ENV -SE müssen in deutscher Sprache erfolgen.
|
||
Für die Besonderheiten der Anmeldungen von Trassen auf den SGV -Korridoren vgl. Ziffer
|
||
4.2.5 .
|
||
|
||
Für die Anmeldung der Nutzung von Personenbahnhöfen und den Abschluss eines entsprechen-
|
||
den SNV gilt Ziffer 3.2.1.3 .
|
||
Regelwerke
|
||
Für die Benutzung der Schienenwege und die Nutzung der Kapazitäten in Serviceeinrichtungen
|
||
(ohne Personenbahnhöfe) gelten neben den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen sowohl
|
||
das netzzugangsrelevante als auch das betrieblich -technische Regelwerk der DB InfraGO AG .
|
||
Definition und Pflichten
|
||
Das netzzugangsrelevante Regelwerk umfasst alle für den Netzzugang maßgeblichen Inhalte,
|
||
die für den ZB oder das einbezogene EVU als Voraussetzung für den Zugang relevant sind.
|
||
|
||
Davon abzugrenzen ist das betrieblich -technische Regelwerk. Das betrieblich -technische Regel-
|
||
werk enthält Regelungen zur Abwicklung des Bahnbetriebs auf den Schienenwegen und in den
|
||
Serviceeinrichtungen der DB InfraGO AG .
|
||
|
||
Der ZB oder das einbezogene EVU verpflichtet sich, das netzzugangsrelevante Regelwerk und
|
||
das betrieblich -technische Regelwerk zu beachten und anzuwenden. Die Beachtung und Anwen-
|
||
dung des netzzugangsrelevanten und betrieblich -technischen Regelwerks durch de n ZB oder das
|
||
einbezogene EVU gewährleisten die Sicherheit des Betriebs gem. § 4 Abs. 1 und 3 AEG.
|
||
Netzzugangsrelevantes Regelwerk
|
||
Das netzzugangsrelevante Regelwerk ist als Anlage 3.2.1.2.2 Bestandteil dieser INB und wird
|
||
kostenfrei im Internet zur Verfügung gestellt:
|
||
www.dbinfrago.com/regelwerke_netzzugang
|
||
|
||
Das netzzugangsrelevante Regelwerk wird grundsätzlich einmal jährlich im Rahmen des INB-
|
||
Prozesses aktualisiert. Hiervon ausgenommen sind Korrekturen von Fehlern, Änderungen auf-
|
||
grund der Sicherheitsverantwortung der DB InfraGO AG , rechtskräftigen Urteilen, bestandskräf-
|
||
tigen oder sofort vollziehbaren Bescheiden, bindenden Vorgaben aus Gesetzen oder Verordnun-
|
||
gen sowie Maßnahmen zur Abwendung von drohenden Bescheiden.
|
||
Betrieblich -technisches Regelwerk
|
||
Das betrieblich -technische Regelwerk ist als Anlage 3.2.1.2.3 Bestandteil dieser INB und wird
|
||
kostenfrei im Internet zur Verfügung gestellt:
|
||
www.dbinfrago.com/regelwerke_betrieblich -technisch
|
||
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 40 Das betrieblich -technische Regelwerk wird grundsätzlich einmal jährlich aktualisiert. Hiervon aus-
|
||
genommen sind Korrekturen von Fehlern aufgrund der Sicherheitsverantwortung der DB InfraGO
|
||
AG, rechtskräftigen Urteilen, bestandskräftigen oder sofort vollziehbaren Bescheiden, bindenden
|
||
Vorgaben aus Gesetzen oder Verordnungen sowie Maßnahmen zur Abwendung von drohenden
|
||
Bescheiden.
|
||
|
||
Eine aktuelle Übersicht der geplanten Änderungen im betrieblich -technischen Regelwerk wird im
|
||
Internet bereitgestellt:
|
||
www.dbinfrago.com/aenderungsvorschau
|
||
Bezugsmöglichkeiten gedruckter Exemplare des netzzugangsrelevanten Regel-
|
||
werks und des betrieblich -technischen Regelwerks
|
||
Gedruckte Exemplare des netzzugangsrelevanten Regelwerks und des betrieblich -technischen
|
||
Regelwerks sind erhältlich bei:
|
||
|
||
DB InfraGO AG
|
||
Medien und Kommunikation
|
||
Griesbachstraße 7
|
||
76185 Karlsruhe
|
||
Telefon: +49 (0) 721 938 5965
|
||
E-Mail: dzd-bestellservice@deutschebahn.com
|
||
|
||
Informationen über aktuelle Bezugspreise gedruckter Exemplare sind bei der DB InfraGO AG
|
||
erhältlich. Darüber hinaus besteht dort auch die Möglichkeit, sich in den kostenpflichtigen Vertei-
|
||
ler der DB InfraGO AG für die Aktualisierung der Regelwerke aufnehmen zu lassen. Mit der Auf-
|
||
nahme in diesen Verteiler werden dem ZB oder dem einbezogenen EVU ohne weitere Anforde-
|
||
rung die ggf. erscheinenden Berichtigungen/Bekanntgaben der Regelwerke übersandt.
|
||
Pflichten, die bis zum Abschluss eines SNV zu beachten sind
|
||
Die Abgabe eines Angebots zum Abschluss eines SNV nach Maßgabe der gesetzlichen Bestim-
|
||
mungen sowie der INB setzt voraus, dass der ZB folgenden Pflichten (im Folgenden: Zugangs-
|
||
voraussetzungen) nachgekommen ist:
|
||
Der ZB muss einen G rundsatz -INV abgeschlossen haben.
|
||
Der ZB muss einen Antrag auf Abgabe eines Angebotes (im Folgenden: Anmeldung) nach
|
||
Maßgabe der Bestimmungen der INB gestellt haben.
|
||
In den Fällen des § 1 Abs. 12 Nr. 1 2. Alternative und Nr. 2 a) und c) ERegG zeigt der ZB der
|
||
DB InfraGO AG bei der Anmeldung an, ob, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang
|
||
EVU ein -bezogen werden und an wen das Angebot zum Abschluss eines SNV (im Folge nden:
|
||
das Angebot) zu richten ist.
|
||
Zum Zeitpunkt der Anmeldung muss der ZB bzw. das benannte EVU über alle erforderlichen
|
||
Genehmigungen und Bescheinigungen für die Aufnahme und Durchführung des öffentlichen
|
||
Eisenbahnbetriebes in Deutschland auf der Eisenbahninfrastruktur verfügen, auf die s ich die
|
||
Anmeldung bezieht. Die DB InfraGO AG geht bei der Anmeldung der Nutzung von Personen-
|
||
bahnhöfen davon aus, dass der ZB bzw. das benannte EVU über alle erforderlichen Geneh-
|
||
migungen und Bescheinigungen für die Aufnahme und Durchführung des öffentlichen Eisen-
|
||
bahnbetriebes in Deutschland auf der Eisenbahninfrastruktur verfügt, auf die sich die Anmel-
|
||
dung bezieht. Auf Verlangen der DB InfraGO AG hat der ZB bzw. das benannte EVU diese
|
||
Genehmigungen und Bescheinigungen vorzulegen. Im Falle des § 22 ERegG (Ein tritt eines
|
||
Drittunternehmens) hat das Eisenbahnverkehrsunternehmen, das den Eintritt eines Drittun-
|
||
ternehmens verlangt, der DB InfraGO AG nachzuweisen, dass das Drittunternehmen den ge-
|
||
setzlichen Anforderungen des § 22 ERegG, insbesondere den Sicherheitsanf orderungen ge-
|
||
nügt.
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 41
|
||
Vorstehende lit. d) gilt in Bezug auf ZB nach § 1 Abs. 12 Nr. 2 ERegG zum Zeitpunkt der
|
||
Benennung des einbezogenen EVU (s. vorstehende lit. c)); bei einbezogenen EVU nach § 22
|
||
ERegG zum Zeitpunkt der Erklärung des Verlangens.
|
||
Sofern sich bei dem ZB, dem einbezogenen EVU nach § 1 Abs. 12 Nr. 2 ERegG oder Dritt-
|
||
unternehmen nach § 22 ERegG Änderungen hinsichtlich der erforderlichen Genehmigungen
|
||
und Bescheinigungen nach vorstehender lit. d) ergeben, ist er verpflichtet, dies der DB In-
|
||
fraGO AG unverzüglich mitzuteilen.
|
||
Alle Erklärungen des ZB in Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung des
|
||
SNV müssen in deutscher Sprache erfolgen.
|
||
Bedingungen für den Zugang zu den Schienenwegen
|
||
Zu den Bedingungen für den Zugang zu den Schienenwegen siehe Ziffer 3.2.1 .
|
||
Genehmigungen
|
||
Zum Zeitpunkt der Anmeldung und Inanspruchnahme der zugewiesenen Zugtrassen/zuge-
|
||
wiesenen Nutzung von Kapazitäten in Serviceeinrichtungen muss der ZB über alle für ihn
|
||
erforderlichen Genehmigungen oder Erlaubnisse zur Durchführung seiner Verkehre verfügen,
|
||
auf die sich die Anmeldung bezieht.
|
||
In den Fällen des § 1 Abs. 12 Nr. 2 ERegG, in denen ausschließlich das einbezogene EVU
|
||
das Schienennetz benutzt oder die Kapazität der Serviceeinrichtung nutzt, bezieht sich die
|
||
Pflicht nach vorstehender lit. a) ausschließlich auf das einbezogene EVU, und zwar zum Zeit-
|
||
punkt der Benennung des einbezogenen EVU.
|
||
Bei Drittunternehmen nach § 22 ERegG gilt dies entsprechend, und zwar zum Zeitpunkt der
|
||
Erklärung des Verlangens.
|
||
Sofern sich bei dem ZB, einbezogenen EVU oder Drittunternehmen nach § 22 ERegG Ände-
|
||
rungen hinsichtlich der erforderlichen Genehmigungen, Bescheinigungen oder Erlaubnisse
|
||
nach vorstehender lit. a) ergeben, ist er bzw. es verpflichtet, dies der DB InfraGO AG unver-
|
||
züglich schriftlich mitzuteilen.
|
||
Folgende Behörden sind in der Bundesrepublik Deutschland für Genehmigungen zuständig:
|
||
das EBA für Eisenbahnen des Bundes unter:
|
||
www.eisenbahnbundesamt.de
|
||
die jeweiligen zuständigen Genehmigungsbehörden der Bundesländer für nichtbundes-
|
||
eigene Eisenbahnen unter:
|
||
https://www.eba.bund.de/DE/Themen/Eisenbahnunternehmen/Genehmigungsverfah-
|
||
ren_EVU/genehmigungsverfahren_evu_node.html
|
||
Sicherheitsbescheinigung
|
||
Zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der zugewiesenen Zugtrassen/zugewiesenen Nutzung
|
||
von Kapazitäten in Serviceeinrichtungen muss der ZB oder das einbezogene EVU über eine
|
||
Sicherheitsbescheinigung zur Durchführung der Verkehre verfügen, auf die sich die Anme l-
|
||
dung bezieht, soweit dies aufgrund lit. c) unten erforderlich ist.
|
||
Ziffer 3.2.3 b) bis d) gilt entsprechend für das Vorliegen einer Sicherheitsbescheinigung für
|
||
die beabsichtigten Verkehre des ZB oder des einbezogenen EVU .
|
||
Derzeit gilt das gesamte Netz der DB InfraGO AG gem. § 2b Abs. 1 AEG als übergeordnetes
|
||
Netz. Dementsprechend ist für die Nutzung des Netzes grundsätzlich eine Sicherheitsbe-
|
||
scheinigung vorzuweisen, es sei denn, es werden Fahrzeuge verwendet, die ausschließlich
|
||
für historische oder touristische Zwecke g enutzt werden (§ 7a Abs. 1 Satz 3 AEG) oder eine
|
||
Teilnahme am Eisenbahnbetrieb auf Eisenbahninfrastrukturen gemäß § 2b Abs. 1 Nr. 1 bis 4
|
||
AEG bis in den Übergangsbahnhof des übergeordneten Netzes stattfindet ( § 7a Abs. 1 Satz
|
||
2 AEG) . Soweit Teile des Netzes nach § 2b Abs. 1 AEG aus dem übergeordneten Netz
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 42 ausgenommen werden, wird die DB InfraGO AG dies in ihrem Infrastrukturregister
|
||
(www.dbinfrago.com/isr ) veröffentlichen.
|
||
Für die Behördenzuständigkeit siehe Ziffer 3.2.3 e).
|
||
Haftpflichtversicherung
|
||
Der ZB oder das einbezogene EVU muss vor erstmaliger Aufnahme des Verkehrs gegenüber der
|
||
DB InfraGO AG nachweisen, dass eine – den Anforderungen der §§ 14 bis 14d) AEG entspre-
|
||
chende – Haftpflichtversicherung zur Deckung aller Ansprüche abgeschlossen wurde, die sich –
|
||
gleich aus welchem Rechtsgrund – ergeben können. Änderungen zum bestehenden Versiche-
|
||
rungsvertrag sind der DB InfraGO AG unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
|
||
Vereinbarung zur Verkehrsdurchführung
|
||
Bei ZB, die keine Sicherheitsbescheinigung nach § 7a AEG besitzen und Trassen anmelden, ist
|
||
eine Vereinbarung über die Verkehrsdurchführung mit einem Eisenbahnverkehrsunternehmen,
|
||
das im Besitz einer Sicherheitsbescheinigung nach § 7a AEG ist, zu treffen; die Vereinbarung
|
||
richtet sich nach dem Muster der Anlage 3.2.6 . Gleiches gilt für ZB, die eine Sicherheitsbeschei-
|
||
nigung nach § 7a AEG besitzen, Trassen anmelden und sich eines anderen Eisenbahnverkehrs-
|
||
unternehmen zur Verkehrsdurchführung bedienen. Dabei mu ss das durchführende Eisenbahn-
|
||
verkehrsunternehmen auch im Besitz einer solchen Sicherheitsbescheinigung sein.
|
||
Vertragliche Bestimmungen
|
||
Rahmenverträge
|
||
Die DB InfraGO AG hat in der Vergangenheit Rahmenverträge zur Nutzung von Schienenweg-
|
||
kapazitäten über einen längeren Zeitraum als eine Netzfahrplanperiode gemäß § 49 ERegG ab-
|
||
geschlossen (dritte Rahmenvertragsperiode 2016 – 2020; darunter auch Rahmenverträge mit
|
||
einer Laufz eit von bis zu 15 Jahren).
|
||
|
||
Ab Netzfahrplanperiode 2021 hat die DB InfraGO AG im Hinblick auf die zusätzlichen neuen ge-
|
||
setzlichen Anforderungen aus der EU-Durchführungsverordnung 2016/545 von der Möglichkeit,
|
||
Rahmenverträge anzubieten, Abstand genommen und bis auf weiteres keine neuen Rahmenver-
|
||
träge abgeschlossen.
|
||
|
||
Zur Netzfahrplanperiode 2029 plant die DB InfraGO AG den Abschluss von neuen Rahmenver-
|
||
trägen auf Basis der Rechtsgrundlage aus § 49 und § 49 a ERegG sowie der EU -Durchführungs-
|
||
verordnung 2016/545. Die DB InfraGO AG sieht für die Einführung von Rahmenverträgen folgen-
|
||
den Zeitplan vor:
|
||
Vsl. bis 05/2026: Erstellung sowie Marktkonsultation von neuen Vergabevorschriften für
|
||
Rahmenverträge in den INB 2027;
|
||
Vsl. bis 05/2026: Marktkonsultation der verbindlichen Kapazitätsabschnitte inkl. der
|
||
Obergrenze der Kapazität über alle Verkehrsarten und einer Mindest - und
|
||
Maximalfahrzeit je Verkehrsart;
|
||
Vsl. 06/2026: Unterjährige INB -Änderung 2027, Abschluss INB -Verfahren Mitte
|
||
08/2026;
|
||
Vsl. ab 08/2026: Start Fahrlagenberatung Rahmenvertragsvergabe;
|
||
Vsl. bis 10/2026: Gutachterliche Plausibilisierung von maximalen Kapazitätsbedarfen je
|
||
Kapazitätsabschnitt je Verkehrsart.
|
||
Vsl. 11/2026: Start der Bestellphase für Rahmenverträge;
|
||
Vsl. bis Mitte 01/2027: Ende der Bestellphase für Rahmenverträge (regulär);
|
||
Vsl. bis Ende 01/2027: Ende der Bestellphase für Rahmenverträge (Nachmeldungen);
|
||
Vsl. Mitte 04/2027: Abschluss Koordination und Zuweisung Rahmenverträge (regulär);
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 43 Vsl. Ende 04/2027: Abschluss Koordination und Zuweisung Rahmenverträge
|
||
(Nachmeldungen);
|
||
Vsl. Mitte 05/2027: Unterrichtung der beabsichtigten Ablehnungen und Beantragung der
|
||
Genehmigung der zugewiesenen Rahmenverträge;
|
||
Vsl. Mitte 07/2027: Abschluss der Genehmigungsprüffrist BNetzA;
|
||
Vsl. 08/2027: Beginn Festlegung Bezugslinien aus RV sowie Fahrlagenberatung für
|
||
Netzfahrplan 2029
|
||
|
||
Für die Rahmenvertragsvergabe wird die DB InfraGO AG ihr Netz in Kapazitätsabschnitte auf -
|
||
teilen. Jeder Kapazitätsabschnitt verfügt über eine Kapazitätsobergrenze (kumuliert über alle Ver-
|
||
kehrsarten), von der maximal 70% (abgerundet) als Rahmenvertragskapaz ität vergeben wird.
|
||
Dabei wird zur Wettbewerbsförderung die maximale Anzahl an Rahmenvertragskapazitäten, die
|
||
einem einzelnen Zugangsberechtigten im SPFV oder SGV pro Zweistundenzeitfenster je Kapa-
|
||
zitätsabschnitt zugewiesen werden darf, begrenzt. Die Zugan gsberechtigten bestellen ihre Rah-
|
||
menvertragswünsche ausschließlich auf die Kapazitätsabschnitte. Hierbei werden ergänzende
|
||
Angaben erfolgen müssen (z.B. Versorgungssicherheit, Höhe der prognostizierten Reisendenan-
|
||
zahl je Kapazitätsabschnitt). Die Vergabe d er Rahmenvertragskapazität wird anhand der Abbil-
|
||
dung der Kriterien aus Artikel 6 der EU -Durchführungsverordnung 2016/545 erfolgen. Vergeben
|
||
wird eine Kapazitätszusage (vsl. Streckenabschnitt und Mindest - und Maximalfahrzeit für ein 2 -
|
||
Stundenzeitfenster). D ie Umwandlung der Rahmenvertragskapazität in eine Bezugslinie erfolgt
|
||
für jedes Fahrplanjahr gesondert ab August vor der Trassenanmeldephase zur 1. Phase der Netz-
|
||
fahrplanerstellung. Dabei werden die Bezugslinien aller Rahmenverträge für die jeweilige Netz-
|
||
fahrplanperiode hinsichtlich einer optimalen Ausnutzung der zur Verfügung stehenden Infrastruk-
|
||
turkapazität inklusive Bau festgeschrieben. Auf diese festgeschriebenen Bezugslinien ist bei der
|
||
Anmeldung von Trassen zur 1. Phase der Netzfahrplanerstellung zu r eferenzieren. Rahmenver-
|
||
träge haben grundsätzlich eine Laufzeit von fünf Jahren, beim Nachweis von besonderen Grün-
|
||
den (Bestehen geschäftlicher Verträge und besonderer Investitionen) können Rahmenverträge
|
||
mit einer Laufzeit von bis zu 15 Jahre abgeschlossen werden. Die DB InfraGO wird Anpassungs-
|
||
klauseln vorsehen, die eine Änderung der Rahmenverträge aufgrund rechtlicher Erfordernisse
|
||
oder Infrastruktureller Änderungen ermöglichen.
|
||
|
||
Rahmenverträge und ihre nachträgliche Änderung bedürfen gemäß § 49 Absatz 2 ERegG der
|
||
vorherigen Genehmigung der Regulierungsbehörde; hierzu wird die DB InfraGO AG das in
|
||
§ 49 a ERegG beschriebene Genehmigungsverfahren durchführen.
|
||
|
||
Einzelheiten zur Anmeldung von Rahmenverträgen und dem Koordinierungs - und Streitbeile-
|
||
gungsverfahren sind unter Ziffer 4.4 dieser Nutzungsbedingungen beschrieben.
|
||
Verträge mit EVU
|
||
Grundsatz INV
|
||
Gemäß Ziffer 3.2.1.1 ist bis zu den dort genannten Zeitpunkten als Voraussetzung für die Inan-
|
||
spruchnahme von Leistungen nach den INB schriftlich ein Grundsatz -INV abzuschließen.
|
||
|
||
Ab dem Netzfahrplanjahr 2027 (ab dem 13.12.2026) wird der Grundsatz -INV auf unbestimmte
|
||
Zeit geschlossen. Dafür ist es einmalig erforderlich, dass der Grundsatz -INV gem. Anlage 3.2.1.1
|
||
von Personen, deren einzelne oder gemeinsame Bevollmächtigung für den Z B und/oder das ein-
|
||
bezogene EVU entweder im Handelsregister oder durch Beifügung einer Vollmacht durch die DB
|
||
InfraGO AG nachvollzogen werden kann, unterzeichnet wird.
|
||
|
||
Die in der Anlage 3.2.1.1 verpflichtend anzugebenden Personen für die Rollen „ Grundsatz -INV-
|
||
Manager “ sind im Infraportal (vgl. Anlage 3.4.3.1) nach Zuweisung der Rolle durch einen Sup er-
|
||
user sodann im Außenverhältnis berechtigt, Namens und in Vollmacht des ZB oder einbezogenen
|
||
EVU den Grundsatz -INV digital zu kündigen.
|
||
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 44 „Grundsatz -INV-Manager “ sind berechtigt und verpflichtet, notwendige Kontakte für den ZB oder
|
||
das einbezogene EVU digital einzutragen bzw. zu aktualisieren. Nachfolgend genannte Kontakt-
|
||
daten des ZB oder einbezogenen EVU sind stets aktuell zu halten:
|
||
Ansprechpartner für die Vertragsdurchführung bzw. den Vertrieb
|
||
Ansprechpartner für die Betriebsführung und Empfänger von Informationen mit Sicher-
|
||
heitscharakter
|
||
Ansprechpartner und Empfänger sonstiger geschäftlicher Informationen ohne Sicher-
|
||
heitscharakter (bspw. digitale Kundeninformationen, Veranstaltungseinladungen)
|
||
Ansprechpartner für das Notfallmanagement (24h -Erreichbarkeit)
|
||
Eisenbahnbetriebsleiter / Safety Manager
|
||
|
||
Die DB InfraGO AG stellt ihre Kontaktdaten ebenfalls digital im Infraportal zur Verfügung und hält
|
||
diese aktuell.
|
||
|
||
Die DB InfraGO AG wird den „Ansprechpartner für die Vertragsdurchführung bzw. den Vertrieb“
|
||
des ZB oder einbezogenen EVU bei jeder Änderung der INB unverzüglich per E -Mail über diese
|
||
Änderung informieren.
|
||
|
||
Wird der Grundsatz -INV durch die Rolle „ Grundsatz -INV-Manager “ digital gekündigt, informiert
|
||
die DB InfraGO AG den ZB oder das einbezogene EVU per E -Mail sowie postalisch per Ein-
|
||
schreiben über diesen Schritt.
|
||
|
||
Eine Kündigung des Grundsatz -INV durch den ZB hat zum Kündigungszeitpunkt insbesondere
|
||
zur Folge:
|
||
|
||
Stornierung sämtlicher ENV (inkl. Stornierungsentgelte)
|
||
Beendigung sämtlicher ENV -SE und/oder SNV mit sofortiger Fälligkeit sämtlicher ver-
|
||
traglich vereinbarter Nutzungsentgelte
|
||
Notwendigkeit sofortiger Räumung vertraglich oder anderweitig genutzter Infrastruktur
|
||
im Geltungsbereich der INB
|
||
Sperrung sämtlicher Zugänge zu Systemen der DB InfraGO AG (z.B. PathOS/APN,
|
||
Infraportal etc.)
|
||
Unverzügliche Rückgabe sämtlicher Unterlagen und Gegenständen, die dem ZB oder
|
||
dem einbezogenen EVU durch die DB InfraGO AG zum Zweck der Nutzung der Infra-
|
||
struktur überlassen wurden
|
||
|
||
Nach digitaler Kündigung des Grundsatz -INV durch einen „Grundsatz -INV Manager“ des ZB oder
|
||
einbezogenen EVU ist bei gewünschtem Neuabschluss ein Grundsatz -INV gem. Anlage 3.2.1.1
|
||
schriftlich ausgefüllt und unterschrieben an die DB InfraGO AG zu senden.
|
||
Einzelinfrastrukturnutzungsverträge mit EVU
|
||
Auf der Grundlage des nach Ziffer 3.2.1.1 abgeschlossenen Grundsatz -INV schließt die DB In-
|
||
fraGO AG ENV bzw. ENV -SE mit EVU gemäß § 1 Abs. 12 Nr. 1 ERegG ab. Der ENV räumt dem
|
||
EVU das Benutzungsrecht an der Zugtrasse i. S. d. § 1 Nr. 20 ERegG im vertraglich vereinbarten
|
||
Umfang und nach Maßgabe dieser INB ein. Der ENV -SE räumt dem EVU das Nutzungsrecht an
|
||
Kapazitäten in Serviceeinrichtungen im vertraglich vereinbarten Umfang und nach Maßgabe die-
|
||
ser INB ein.
|
||
|
||
Die Nutzung von Personenbahnhöfen erfolgt durch Abschluss eines SNV über das Stationsportal
|
||
mit der DB InfraGO AG nach Maßgabe der INB. Eine Nutzung ohne Abschluss eines SNV ist
|
||
nicht gestattet.
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 45
|
||
Verträge mit anderen ZB
|
||
Für Verträge mit anderen ZB gilt Ziffer 3.3.2 entsprechend.
|
||
Allgemeine Geschäftsbedingungen
|
||
Weitere Rechte und Pflichten der DB InfraGO AG
|
||
Prüfungsrechte und Weisungsbefugnis der DB InfraGO AG
|
||
Die DB InfraGO AG ist berechtigt, sich auf ihrem Schienennetz und in ihren Serviceeinrichtungen
|
||
jederzeit davon zu überzeugen, ob
|
||
der ZB oder das einbezogene EVU den vertraglich vereinbarten Nutzungszweck nicht über-
|
||
schreitet,
|
||
der ZB oder das einbezogene EVU seinen vertraglichen Verpflichtungen – insbesondere gem.
|
||
Ziffer 3.3.4 – nachkommt.
|
||
3.3.4.1.1.1
|
||
Zu diesen Zwecken kann im Betriebsführungsbereich der DB InfraGO AG das mit der Durchfüh-
|
||
rung dieser Kontrollen von der DB InfraGO AG betraute Personal dem Personal des ZB oder
|
||
einbezogenen EVU Anweisungen erteilen und die Fahrzeuge, Anlagen und Einrichtungen des
|
||
ZB oder einbezogenen EVU nach vorheriger Abstimmung betreten. Eine vorherige Abstimmung
|
||
ist bei Gefahr im Verzug nicht notwen dig. Das Personal des ZB oder einbezogenen EVU hat die
|
||
Anweisungen des von der DB InfraGO AG betrauten Personals zu befolgen .
|
||
3.3.4.1.1.2
|
||
Dem von der DB InfraGO AG betrauten Personal ist im Rahmen der zur Verfügung stehenden
|
||
Möglichkeiten (z. B. nicht bei Ausbildungs - oder Prüfungsfahrten des ZB oder einbezogenen
|
||
EVU) und nach vorheriger Abstimmung vom ZB oder dem einbezogenen EVU die Mitfahrt in den
|
||
Führerräumen der Fahrzeuge des ZB oder einbezogenen EVU einzuräumen. Die Mitfahr t erfolgt
|
||
unentgeltlich, sofern nicht der ZB oder das einbezogene EVU ausdrücklich ein billiges Entgelt
|
||
verlangt.
|
||
3.3.4.1.1.3 Bonitätsprüfung
|
||
Die DB InfraGO AG ist berechtigt, vor Vertragsschluss sowie im Laufe der Vertragsbeziehung
|
||
Bonitätsprüfungen vorzunehmen. Siehe hierzu Ziffern 5.9.2 (für die Trasse n und Personenbahn-
|
||
höfe) und 7.3.1.4.10 (für Serviceeinrichtungen).
|
||
Rechte und Pflichten des ZB oder des einbezogenen EVU
|
||
Die Benutzung des von der DB InfraGO AG betriebenen Schienennetzes und die Nutzung von
|
||
Kapazitäten in von ihr betriebenen Serviceeinrichtungen setzt – neben den Regelungen der Ziffer
|
||
3.2 – folgendes voraus:
|
||
Der ZB oder das einbezogene EVU ist verpflichtet, das nach Maßgabe des ENV und / oder
|
||
ENV-SE bzw. SNV vereinbarte Infrastrukturnutzungsentgelt zu zahlen.
|
||
Der ZB oder das einbezogene EVU muss nach den INB sowie nach Maßgabe eines ENV zur
|
||
Benutzung und / oder nach Maßgabe eines ENV -SE bzw. nach Maßgabe eines SNV zur
|
||
Nutzung berechtigt sein .
|
||
Ist ein ENV -SE für mehr als eine Netzfahrplanperiode geschlossen, muss der ZB oder das
|
||
einbezogene EVU zusätzlich zu dem laufenden ENV -SE nach Maßgabe der jeweils aktuellen
|
||
INB und des jeweils aktuellen Grundsatz -INV zur Benutzung berechtigt sein. Die jeweils ver-
|
||
einbarte Funktionalität – mit Ausnahme der Produktkategorie – sowie sonstige Einstufung des
|
||
vertragsgegenständlichen Nutzungsobjekts bleiben im Verhältnis zum Vertragspa rtner des
|
||
ENV-SE verbindlich. Die DB InfraGO AG behält sich vor, Gleise auch wäh rend eines langlau-
|
||
fenden ENV -SE umzukategorisieren, wenn der Ist -Zustand vom Soll -Zustand zum Zeitpunkt
|
||
des Vertragsabschlusses abweicht. Kündigungsrechte des ZB gem. § 8 Abs. 3 G rundsatz -
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 46 INV und der DB InfraGO AG nach Ziffer 3.3.4.4.4 sowie etwaige erforderliche Anpassungen
|
||
aufgrund Änderung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) bleiben unberührt.
|
||
Der ZB oder das einbezogene EVU muss eine geltende Haftpflichtversicherung gemäß Ziffer
|
||
3.2.5 bei der Benutzung der Schienenwege und / oder der Nutzung von Kapazitäten in Ser-
|
||
viceeinrichtungen bzw. der Nutzung von Personenbahnhöfen der DB InfraGO AG vorhalten.
|
||
Der ZB oder das einbezogene EVU ist für die Sicherheit seines Betriebs verantwortlich. Dies
|
||
beinhaltet u. a. Folgendes:
|
||
Der ZB oder das einbezogene EVU ist verpflichtet, den für die Benutzung der von der
|
||
DB InfraGO AG betriebenen Schienenwege und / oder der Nutzung von Kapazitäten in
|
||
Serviceeinrichtungen und / oder Personenbahnhöfen geltenden Stand der Technik zu
|
||
beachten. Der Stand der Technik ergibt sich u. a. aus dem betrieblich -technischen Re-
|
||
gelwerk (vgl. Ziffer 3.2.1.2.1 sowie 3.2.1.2.3 ).
|
||
Ziffer 3.3.4.8 bleibt unberührt.
|
||
Wird ein Zug von einem ZB oder einbezogenen EVU von einem anderen ZB oder von einem
|
||
anderen einbezogenen EVU übernommen, trägt der ZB oder das einbezogene EVU, das ur -
|
||
sprünglich die Verantwortung für den Zug innehatte, diese Verantwortung bis zur Zugvorbe-
|
||
reitungsmeldung des Zuges durch den übernehmenden ZB oder das einbezogene EVU, un-
|
||
abhängig davon, ob die Zugvorbereitungs meldung unmittelbar oder mit einem zeitlichen A b-
|
||
stand erfolgt. Entgegenstehende Vereinbarungen der beteiligten ZB oder EVU untereinander
|
||
gelten nicht im Verhältnis zur DB InfraGO AG.
|
||
Übertragung vertraglicher Rechte und Pflichten
|
||
Vorbehaltlich § 22 ERegG darf der ZB oder das einbezogene EVU seine Rechte und Pflichten
|
||
aus dem ENV , SNV oder ENV -SE nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und nach
|
||
vorheriger schriftlicher Zustimmung der DB InfraGO AG auf einen Dritten übertragen.
|
||
|
||
Die DB InfraGO AG darf ihre Rechte und Pflichten aus dem ENV , dem SNV oder ENV -SE auf ein
|
||
verbundenes Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG, das ebenfalls Eisenbahninfrastruktur
|
||
betreibt, ohne Zustimmung des ZB oder des einbezogenen EVU übertragen.
|
||
Kündigung
|
||
|
||
Die Vertragslaufzeit des ENV , des SNV oder ENV -SE ergibt sich aus diesen Verträgen. Das
|
||
Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt ebenfalls unberührt.
|
||
|
||
Für die DB InfraGO AG liegt ein wichtiger Grund insbesondere dann vor, wenn
|
||
nicht mehr alle nach Ziffer 3.2.3 erforderlichen Genehmigungen und die nach Ziffer 3.2.4 er-
|
||
forderliche Sicherheitsbescheinigung nachweisbar vorliegen,
|
||
die Haftpflichtversicherung nach Maßgabe der vorstehenden Ziffer 3.2.5 nicht mehr nach-
|
||
weisbar vorliegt,
|
||
der ZB oder das einbezogene EVU dem schriftlichen oder elektronischen Verlangen auf Si-
|
||
cherheitsleistung in den Fällen der Ziffer n 5.9.2 lit. a) und b) bzw. 7.3.1.4.10 a) – unbeschadet
|
||
der in Ziffer n 5.9.2 bzw. 7.3.1.4.10 geregelten Rechtsfolgen – nicht innerhalb von 20 Werkta-
|
||
gen nachkommt oder diese Sicherheit durch monatliche Vorauszahlung abwendet,
|
||
der ZB oder das einbezogene EVU gegen eine Verpflichtung aus der Ziffer 3.3.4.2 lit. e)
|
||
schwerwiegend verstößt oder gegen Ziffer 3.3.4.2 lit. d) verstößt, oder wenn
|
||
der ZB oder das einbezogene EVU eine der übrigen Verpflichtungen aus de n Ziffer n 3.2.1.1
|
||
bis 3.3.4.3 trotz dreimaliger, in angemessenem Abstand erklärter schriftlicher oder elektroni-
|
||
scher Abmahnung nicht erfüllt.
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 47
|
||
Kündigung von Verträgen
|
||
a) Kündigung eines Trassenvertrags (§ 60 ERegG)
|
||
Storniert ein ZB mehr als 30% der monatlichen Trassenkilometer eines Trassenvertrags aus der
|
||
ersten Phase der Netzfahrplanerstellung, so kündigt die DB InfraGO AG ab dem Folgemonat der
|
||
Feststellung für die Restlaufzeit den gesamten Trassenvertrag. Für das Erreichen des Schwel-
|
||
lenwerts werden kostenfreie Stornierung en gemäß Ziffer 5.6.4 Unterabsatz 2 Anstrich 3 nicht
|
||
berücksichtigt.
|
||
|
||
Für die Trassen des gekündigten Trassenvertrags entsteht ein Stornierungsentgelt nach Ziffer
|
||
5.6.4 .
|
||
|
||
Der Auswertezeitraum umfasst jeweils 30 aufeinanderfolgende Tage. Der erste betrachtete Tag
|
||
ist der Tag des Fahrplanwechsels und die Auswertung beginnt 30 Tage nach dem Fahrplanwech-
|
||
sel.
|
||
|
||
Als Trassenvertrag werden dabei alle Trassen bewertet, die nach den Bedingungen der Ziffer
|
||
4.2.1.10 als zusammenhängende Trassen zu betrachten sind .
|
||
|
||
Nur Stornierungen, die auf nichtwirtschaftliche Gründe zurückzuführen sind und die sich dem
|
||
Einfluss des ZB entziehen, werden dem oben genannten Sachverhalt nicht zugerechnet. Nicht
|
||
zugerechnet werden dem ZB insb. Stornierungen aufgrund von
|
||
netzausgelösten Änderungen des ENV durch die DB InfraGO AG,
|
||
außerhalb des Einflussbereichs der DB InfraGO AG liegende infrastrukturelle Gründe
|
||
oder
|
||
Streik (sowohl beim ZB als auch beim Infrastrukturbetreiber).
|
||
|
||
Des Weiteren werden nicht zugerechnet Stornierungen, die aufgrund erst nach Beginn der An-
|
||
meldephase zum Netzfahrplan (erste Phase der Netzfahrplanerstellung) bekannt gewordenen
|
||
Werksferien des Auftraggebers des Zugangsberechtigten erforderlich werden, wenn die Stornie-
|
||
rung unverzüglich nach Bekanntgabe der Werksferien erfolgt.
|
||
|
||
Stornierungen z. B. aufgrund von fehlendem Rollmaterial , bei Personalengpässen , bei zu gerin-
|
||
ger Rese rvehaltung oder bei Auftragskündigung , werden bei der Berechnung der Stornoquote
|
||
mitbetrachtet.
|
||
|
||
Die DB InfraGO AG teilt dem ZB innerhalb der ersten sieben Arbeitstage nach Ende des Auswer-
|
||
tungszeitraums mit, dass die Quote im relevanten Auswertezeitraum überschritten wurde und gibt
|
||
ihm die Möglichkeit darzulegen, dass er die Nutzung aus nichtwirtschaftlichen Gründen nicht
|
||
wahrgenommen hat, die er nicht zu vertreten hat. Für die Darlegung hat der ZB drei Arbeitstage
|
||
nach Mitteilung des Überschreitens der Quote Zeit.
|
||
|
||
Die DB InfraGO AG prüft die Rückmeldung des ZB und teilt das Prüfergebnis dem ZB mit. Teilt
|
||
die DB InfraGO AG dem ZB mit, dass der Trassenvertrag zu kündigen ist, wird die Kündigung
|
||
zum Beginn des nächsten Auswertezeitraums vollzogen. Erfolgt die Mitteilung über die bevorste-
|
||
hende Kündigung weniger als 6 Arbeitstage vor Beginn des nächsten Auswertezeitraums, we rden
|
||
die Kündigungen für alle ZB zum Beginn des übernächsten Auswertezeitraums vollzogen. Die
|
||
Berechnung des Stornierungsentgelts bemisst sich analog einer Kündigung, die im Folgemonat
|
||
der Feststellung vollzogen wird.
|
||
|
||
Wird im Rahmen der Auswertung festgestellt, dass mindestens 30% der Trassenkilometer im
|
||
Auswertezeitraum storniert wurden, aber im ersten Monat des Trassenvertrags im Auswertezeit-
|
||
raum weniger als fünf Verkehrstage enthalten sind, wird die Stornierungsquote für diesen Tras-
|
||
senvertrag erst im nächsten Auswertezeitraum gewertet.
|
||
b) Kündigung eines laufenden Vertrages für die Nutzung von Kapazitäten in Serviceein-
|
||
richtungen (§ 43 Abs. 4 ERegG)
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 48 Das besondere Kündigungsrecht für einen ENV -SE nach § 43 Abs. 4 ERegG bleibt unberührt.
|
||
c) Kündigung eines laufenden SNV
|
||
Wird das Recht aus einem SNV nach § 20 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 ERegG innerhalb eines Monats
|
||
nach Beginn einer Netzfahrplanperiode oder dem vereinbarten Nutzungsbeginn ganz oder teil-
|
||
weise aus Gründen nicht wahrgenommen, die der ZB zu vertreten hat, und liegt e ine Anmeldung
|
||
eines dritten ZB vor, kann die DB InfraGO AG insoweit die Vereinbarung mit sofortiger Wirkung
|
||
kündigen. Der ZB, dem nach Satz 1 gekündigt wurde, bleibt zum Ersatz des durch die Beendi-
|
||
gung des Vertrages entstehenden Schadens verpflichtet. Er h at insbesondere der DB InfraGO
|
||
AG das entgangene Entgelt für die Nutzung der Infrastruktur zu zahlen.
|
||
|
||
Der ZB oder das einbezogene EVU, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung von Änderungen der
|
||
INB oder der Erhöhung von Entgelten Vertragspar tei eines langlaufenden ENV -SE sind, haben
|
||
das Recht, diesen ENV -SE innerhalb einer Frist von einem Monat ab dem Zeitpunkt der Veröf-
|
||
fentlichung der INB bzw. der Entgelthöhen mit Wirkung zum Inkrafttreten der Änderung schriftlich
|
||
oder per E -Mail zu kündigen. Dies gilt nicht, wenn die Änderungen der INB oder die Entgelterhö-
|
||
hungen sich nicht auf das konkrete Nutzungsobjekt a uswirkt, sowie nicht für unterjährige Ände-
|
||
rungen der INB. Eine Kündigung per E -Mail ist an die in Ziffer 1.6.1 benannte für die jeweilige
|
||
Serviceeinrichtung örtlich zuständige Region zu richten.
|
||
|
||
Für ENV -SE, die für mindestens zwei Netzfahrplanperioden geschlossenen sind, gelten nach Ab-
|
||
lauf der ersten Netzfahrplanperiode folgende Sonderregelungen für die Kündigung:
|
||
|
||
Die DB InfraGO AG ist berechtigt, an dem vertragsgegenständlichen Nutzungsobjekt Infrastruk-
|
||
turanpassungen durchzuführen, die infolge von Bedarfsplanmaßnahmen oder aus anderen wich-
|
||
tigen Gründen erforderlich sind. Wichtige Gründe liegen insbesondere vor, wenn durch die Infra-
|
||
strukturanpassung
|
||
eine höhere Kapazitätsauslastung des Schienennetzes (höhere Zugzahlen) oder
|
||
eine Verbesserung der Leistungsqualität des Schienennetzes (höhere Pünktlichkeits-
|
||
rate) oder
|
||
eine Reduzierung der Fahr - und Beförderungszeiten insgesamt erreicht wird.
|
||
|
||
Wenn in diesen Fällen das vertragsgegenständliche Nutzungsobjekt nicht mehr oder nur noch
|
||
eingeschränkt genutzt werden kann, so kann die DB InfraGO AG den ENV -SE kündigen. Die
|
||
Kündigung muss dem ZB mindestens 27 Wochen vor dem geplanten Beginn der Maßnahme
|
||
zugehen. Sofern für die wegfallende oder eingeschränkte Nutzbarkeit des Nutzungsobjekts eine
|
||
tragfähige Alternative vorhanden ist, bietet die DB InfraGO AG diese für die Restlaufzeit des ge-
|
||
kündigten ENV -SE an. Die DB InfraGO AG wird den ENV -SE lediglich k ündigen, sofern keine
|
||
Einigung zur weiteren Nutzung mit dem ZB erzielt werden kann.
|
||
Arbeitsschutz
|
||
Etwaige Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus dem Arbeitsschutzrecht, insbesondere
|
||
§ 8 ArbSchG, bleiben unberührt.
|
||
Datenspeicherung/Datenverarbeitung
|
||
Datenspeicherung/Datenverarbeitung in Bezug auf ENV und ENV -SE
|
||
Die DB InfraGO AG ist berechtigt, im erforderlichen Umfang Daten, die sich aus den Antrags-
|
||
unterlagen zur Anmeldung einer Trasse oder der Nutzung einer Serviceeinrichtung oder der
|
||
entsprechenden Vertragsdurchführung ergeben, an Versicherer zur Beurteilung des Risikos
|
||
und zur Abwicklung von Versicherungsfällen zu übermitteln.
|
||
Die DB InfraGO AG ist ferner berechtigt, allgemeine Vertrags -, Abrechnungs - und Leistungs-
|
||
daten in Datensammlungen zu führen und an ihr Personal weiterzugeben, soweit dies zur
|
||
Infrastrukturnutzung notwendig ist.
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 49
|
||
Zudem ist die DB InfraGO AG berechtigt, Daten über die Nutzung der vom ZB oder einbezo-
|
||
genem EVU genutzten Zugtrassen und Kapazitäten in Serviceeinrichtungen an andere EIU
|
||
weiterzuleiten, zum Zwecke der Abrechnung von Infrastrukturleistungen oder zum Betrieb von
|
||
Reisendeninformations systemen.
|
||
Die DB InfraGO AG ist aus Gründen der Gewährleistung der Sicherheit , der Leichtigkeit des
|
||
Eisenbahnverkehrs und der Abstimmung mit anderen EIUs berechtigt, Daten zur gewünsch-
|
||
ten oder geplanten Kapazitätsnutzung, Daten aus der Trassenanmeldung, Anmeldungen zur
|
||
Nutzung von Kapazitäten, Fahrplanangaben und die tatsächlichen Verkehrsbewegungen an
|
||
andere EIUs zur Verfügung zu stellen und an Sicherheitsbehörden und Dienstleister, insbe-
|
||
sondere DB Sicherheit GmbH und Konzernsicherheit, die zur Vertraulichkeit verpf lichtet wer-
|
||
den, zu übermitteln.
|
||
Datenspeicherung/Datenverarbeitung in Bezug auf SNV und Stationsnutzung
|
||
Die DB InfraGO AG ist berechtigt, im erforderlichen Umfang Daten, die sich aus der Anmel-
|
||
dung eines SNV oder aus der Vertragsdurchführung ergeben, an Versicherer zur Beurteilung
|
||
des Risikos und zur Abwicklung von Versicherungsfällen zu übermitteln.
|
||
Sie ist ferner berechtigt, allgemeine Vertrags -, Abrechnungs - und Leistungsdaten im Hinblick
|
||
auf SNV in Datensammlungen zu führen und an ihr Personal weiterzugeben, soweit dies zur
|
||
Nutzung der Station notwendig ist.
|
||
Zudem ist sie berechtigt, Daten über die Nutzung der vom ZB genutzten Stationen an andere
|
||
Eisenbahninfrastrukturunternehmen weiterzuleiten, soweit dies für die Abrechnung von Infra-
|
||
strukturleistungen erforderlich ist.
|
||
Haftung
|
||
Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen; Freistellung
|
||
Jeder Vertragspartner haftet bei einer Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten
|
||
nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit die INB keine abweichenden Regelungen enthal-
|
||
ten. Der hiernach ersatzpflichtige Vertragspartner stellt den anderen Vertragspartner und dessen
|
||
Mitarbeiter von der Inanspruchnahme durch Dritte frei.
|
||
Sachschäden
|
||
Im Verhältnis zwischen DB InfraGO AG und dem ZB oder dem einbezogenen EVU wird der Ersatz
|
||
eigener Sachschäden ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn der Sachschaden eines Beteiligten
|
||
den Betrag von 10.000 Euro übersteigt; es gilt ferner nicht, wenn einem Beteiligten Vorsatz oder
|
||
grobe Fahrläs sigkeit zur Last fällt oder wenn außer eigenen Sachschäden der Beteiligten auch
|
||
Sachschäden Dritter oder Personenschäden zu ersetzen sind.
|
||
Schaden sersatz
|
||
Auf Schadenersatz haften die DB InfraGO AG sowie der ZB oder das einbezogene EVU – gleich
|
||
aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
|
||
|
||
Bei einfacher Fahrlässigkeit haften die DB InfraGO AG sowie der ZB oder das einbezogene EVU,
|
||
vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabes nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt
|
||
in eigenen Angelegenheiten), nur
|
||
für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
|
||
für Sachschäden nach Maßgabe von vorstehender Ziffer 3.3.4.7.2 und
|
||
für Schäden nur aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht
|
||
(Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt
|
||
erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrau t und ver-
|
||
trauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typi-
|
||
scherweise eintretenden Schadens begrenzt.
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 50
|
||
Haftpflichtgesetz, Verschuldenszurechnung, Gesamtschuldnerausgleich
|
||
Die sich nach Ziffer 3.3.4.7.3 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverlet-
|
||
zungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden die DB InfraGO AG bzw. der
|
||
ZB oder das einbezogene EVU nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat.
|
||
|
||
Haften die DB InfraGO AG und der ZB oder das einbezogenen EVU als Gesamtschuldner für
|
||
Schäden eines Dritten, so finden die Haftungsbeschränkungen nach Ziffer 3.3.4.7.3 und dieser
|
||
Ziffer 3.3.4.7.4 in Bezug auf den Gesamtschuldnerausgleich im Innenverhältnis zwischen der DB
|
||
InfraGO AG und dem ZB oder dem einbezogenen EVU keine Anwendung.
|
||
Datenweitergabe
|
||
Verursacht ein ZB einem anderen ZB einen Schaden, so ist die DB InfraGO AG berechtigt, die
|
||
Daten des den Schaden verursachenden ZB dem geschädigten ZB mitzuteilen.
|
||
Pauschalierte Schadensregulierung bei reinen Vermögensschäden
|
||
Die konkrete Ausgestaltung der Regelung für die INB 2027 folgt zu einem späteren Zeitpunkt.
|
||
Verantwortung und Haftung für Umweltschäden
|
||
Kommt es zu umweltgefährdenden Immissionen im Zusammenhang mit der Betriebsabwicklung
|
||
des ZB oder des einbezogenen EVU oder gelangen wassergefährdende Stoffe aus den vom ZB
|
||
oder einbezogenen EVU verwendeten Betriebsmitteln in das Erdreich oder bestehen Exp losions -
|
||
, Brand - oder sonstige Gefahren für den Eisenbahnbetrieb, hat der ZB oder das einbezogene
|
||
EVU unverzüglich die nächste besetzte Betriebsstelle der DB InfraGO AG zu verständigen. Diese
|
||
Meldung lässt die Verantwortung des ZB oder des einbezogenen EVU für die sofortige Einleitung
|
||
von Gegenmaßnahmen und die ihm obliegende gesetzliche Pflicht unberührt. Macht die Gefah-
|
||
rensituation gem. Satz 1 eine Räumung von Infrastr uktureinrichtungen oder Teilen von diesen
|
||
notwendig, trägt der verursachende ZB oder das einbezogene EVU die Kosten.
|
||
|
||
Der ZB oder das einbezogene EVU führt in Erfüllung seiner Pflichten als Verhaltensstörer alle zur
|
||
Beseitigung der freigesetzten umweltgefährdenden Stoffe notwendigen Maßnahmen durch, wenn
|
||
sie bei seinen Verkehrsleistungen – auch unverschuldet – aufgetreten sind.
|
||
|
||
Die DB InfraGO AG ist berechtigt, diese Maßnahmen auf Kosten des verursachenden ZB oder
|
||
des einbezogenen EVU durchführen zu lassen. Sie räumt dem ZB oder dem einbezogenen EVU
|
||
zuvor unter angemessener Fristsetzung die Möglichkeit ein, die Maßnahmen selbst durchzufüh-
|
||
ren, es sei denn, es liegt Gefahr im Verzug vor.
|
||
|
||
Der Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen im Sinne der AwSV, z.B. das Umschla-
|
||
gen, Abfüllen , Lagern oder Verwenden solcher Stoffe ist grundsätzlich nicht erlaubt.
|
||
|
||
Ausnahmen von diesem Grundsatz können für betrieblich erforderliche Sachverhalte getroffen
|
||
werden, soweit das Risiko einer Umweltgefährdung durch technische / organisatorische Maßnah-
|
||
men weitgehend ausgeschlossen wird.
|
||
Ölumfüllstellen:
|
||
Eine Ausnahme bilden Ölumfüllstellen im Sinne von Ziffer 7.3.1.2.5.10 , die in der Liste der Ser-
|
||
viceeinrichtungen unter dem Link
|
||
www.dbinfrago.com/serviceeinrichtungen
|
||
|
||
aufgeführt sind.
|
||
Verfahren zur Graffiti -Entfernung:
|
||
Eine weitere Ausnahme gilt für Verfahren zum Entfernen von Graffitis von Fahrzeugen der ZB
|
||
und EVU, jedoch nicht im Bereich von Heilquellen - und Wasserschutzgebieten. Dabei sind ge-
|
||
eignete Verfahren und Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Boden - und Gewässer verunrei-
|
||
nigungen einzusetzen. Das Verbot zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gilt nicht für
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 51 die mobile Graffiti -Entfernung in Abstellanlagen der DB InfraGO AG und der DB RegioNetz Infra-
|
||
struktur GmbH, wenn die Graffiti -Entfernung nach Anlage 3.3.4.8 durchgeführt wird.
|
||
Betankung von Schienenfahrzeugen:
|
||
Der ZB oder das einbezogene EVU verpflichtet sich, seine Fahrzeuge nur an hierfür eingerichte-
|
||
ten Stellen zu betanken, an denen mittels baulicher Anlagen ein ausreichender Gewässerschutz
|
||
gewährleistet ist.
|
||
|
||
Bei der Nutzung von Anlagen/Serviceeinrichtungen der DB InfraGO AG hat der ZB oder das ein-
|
||
bezogene EVU alle jeweils einschlägigen gesetzlichen und untergesetzlichen Bestimmungen des
|
||
öffentlichen Rechts, insbesondere des Gefahrgut -, Boden -, Gewässer - und des Immissions-
|
||
schutzrechts zu beachten sowie alle die Nutzung der Anlagen betreffenden behördlichen Vor-
|
||
schriften , Bescheide und Auflagen zu erfüllen. Dies gilt auch, soweit diese gegenüber der DB
|
||
InfraGO AG als Betreiber der Anlagen ergehen sollten und die DB InfraGO AG den ZB oder das
|
||
einbezogene EVU hierüber informiert. Bestehen Restriktionen für die Arbeiten und Tätigkeiten in
|
||
bestimmten Anlagen/Serviceeinrichtungen bzw. deren Nutzung über die vorgenannten gesetzli-
|
||
chen Bestimmungen hinaus, d. h. durch gesonderte behördliche Vorschriften , Bescheide und
|
||
Auflagen , so werden diese über das APN (vgl. Ziffer 7.3.1.6.1.1 ) veröffentlicht.
|
||
|
||
Die DB InfraGO AG behält sich vor, die Einhaltung der Anforderungen auch unangekündigt zu
|
||
überprüfen und bei Verstößen den Betrieb zu untersagen. Wird die DB InfraGO AG oder ein mit
|
||
ihr nach § 15 AktG verbundenes Unternehmen oder die Bundesrepublik Deutschland – das Bun-
|
||
deseisenbahnvermögen – wegen etwaiger Verstöße öffentlich -rechtlich und/oder privatrechtlich
|
||
in Anspruch genommen, die durch den ZB oder das einbezogene EVU begangen worden sind,
|
||
so verpflichtet sich der ZB oder das einbezogene EVU, diese von sämtlichen Kosten einer sol-
|
||
chen Inanspruchnahme ohne Einschränkung freizustellen. Sie sind zudem verpflichtet, alle Infor-
|
||
mationen zu liefern, die darüber Aufschluss geben, wie die jeweilige Serviceeinrichtung genutzt
|
||
wurde und aktuell genutzt wird.
|
||
|
||
Ist die DB InfraGO AG ausschließlich als Zustandsstörerin zur Beseitigung von Umweltschäden
|
||
verpflichtet, die durch den ZB oder das einbezogenen EVU – auch unverschuldet – verursacht
|
||
worden sind, trägt der ZB oder das einbezogene EVU die der DB InfraGO AG entstehenden
|
||
Kosten. Wird die DB InfraGO AG als Eigentümerin oder ein mit ihr nach § 15 AktG verbundenes
|
||
Unternehmen oder die Bundesrepublik Deutschland – das Bundeseisenbahnvermögen – auf-
|
||
grund von Verunreinigungen öffentlich -rechtlich und/oder privatrecht lich in Anspruch genommen,
|
||
die durch den ZB oder das einbezogene EVU verursacht worden sind, so verpflichtet sich der ZB
|
||
oder das einbezogene EVU, diese von sämtlichen Kosten einer solchen Inanspruchnahme ohne
|
||
Einschränkung freizustellen. Etwaige Ausgleich sansprüche des ZB oder des einbezogenen EVU
|
||
gegenüber den Freigestellten nach § 24 Abs. 2 BBodSchG und/oder § 9 Abs. 2 USchadG sind
|
||
ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
|
||
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Nutzung von Personenbahnsteigen der
|
||
DB InfraGO AG und der RNI
|
||
Informationen des ZB an die DB InfraGO AG und der RNI
|
||
Reisendeninformation bei der RNI
|
||
Zur Gewährleistung der Reisendeninformation stellt der ZB sicher, dass die RNI rechtzeitig vor
|
||
der Abfahrt des Zuges zumindest über folgende, über die Datenübergabeschnittstelle übermit-
|
||
telte, Information verfügt:
|
||
Besonderheiten: z.B. außergewöhnlich hohes Reisendenaufkommen, Reisende mit be-
|
||
sonderem Betreuungsbedarf.
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 52
|
||
Reisendenzählung an Personenbahnsteigen der DB InfraGO AG und bei der RNI
|
||
3.3.5.1.2.1 Reisendenzählung an Personenbahnsteigen der DB InfraGO AG
|
||
Ergebnisse von Reisendenzählungen oder qualifizierte Schätzungen zu den Reisendenzahlen
|
||
(Ein- und Aussteiger aller Züge des ZB) pro Tag (untergliedert nach Montag – Freitag, Samstag
|
||
und Sonn - und Feiertage) und Station stellen die ZB der DB InfraGO AG einmal jährlich, spätes-
|
||
tens zum 30. Juni unentgeltlich zur Verfügung. Hierfür ist das unter folgendem Link abrufbare
|
||
Format zu nut zen:
|
||
www.dbinfrago.com/reisendenzahlen .
|
||
|
||
Diese Daten sind für die Dimensionierung der Infrastrukturanlagen, Durchführung von Sicher-
|
||
heitsauflagen, Bewilligungsverfahren der Fördermittelgeber sowie für die Berechnung der Zuord-
|
||
nung der Stationen zu den Stationskategorien erforderlich.
|
||
|
||
Für eine ausreichende Dimensionierung von Stationsinfrastruktur bei Bauprojekten gemäß dem
|
||
vorhandenen Reisendenaufkommen und für die Sicherheit im Brand - bzw. Evakuierungsfall im
|
||
Regelverkehr stellen die ZB der DB InfraGO AG für jedes dritte Jahr zusätzli ch zum 30. Juni
|
||
(erstmalig zum 30. Juni 2017) schriftlich für unterirdische Stationen und oberirdische Stationen in
|
||
Bahnsteighallen je Zug (Zugnummer) die Anzahl der Ein - und Aussteiger sowie die Anzahl der
|
||
im Zug befindlichen Reisenden (Zugbelegung) zur V erfügung. Diese sind nach Montag bis Frei-
|
||
tag, Samstag und Sonn - und Feiertage zu gliedern. Die fahrplanmäßigen Ankunfts - und Abfahrts-
|
||
zeiten des Zuges sind anzugeben.
|
||
|
||
Für oberirdische Stationen ohne Bahnsteighallen ist für definierte Bauprojekte auf Anfrage je
|
||
Bahnsteigkante auf Basis von Reisenden -zählungen oder qualifizierter Schätzung die maximale
|
||
Einsteigerzahl, die maximale Aussteigerzahl und die maximale Zugbelegu ng unabhängig von
|
||
Zug, Tageszeit und Wochentag zur Verfügung zu stellen.
|
||
|
||
Die DB InfraGO AG wird die ihr überlassenen Daten vertraulich behandeln.
|
||
3.3.5.1.2.2 Reisendenzählung an Personenbahnsteigen der RNI
|
||
Ergebnisse von Reisendenzählungen oder qualifizierte Schätzungen zu den Reisendenzahlen
|
||
(Ein- und Aussteiger aller Züge des ZB) pro Tag (untergliedert nach Montag bis Freitag, Samstag
|
||
und Sonn -/Feiertage) und Station stellen die ZB der RNI einmal jährlich, spätestens zum 30. Juni
|
||
unentgeltlich zur Verfügung. Diese Daten sind für die Dimensionierung der Infrastrukturanlagen,
|
||
Durchführung von Sicherheitsauflagen und Bewilligungsverfahren der Fördermittelgeber erfor-
|
||
derlich. Die RNI wird die ihr überlassenen Da ten vertraulich behandeln. Hierfür ist das unter fol-
|
||
gendem Link abrufbare Format zu nutzen: www.deutschebahn.com/regionetz .
|
||
Gesamtausfall der Bahnsteigsbeleuchtung
|
||
Der Gesamtausfall der Bahnsteigbeleuchtung an vom ZB genutzten Bahnsteigen der RNI muss
|
||
vom Zugpersonal des ZB unverzüglich an die jeweils regional zuständige Stelle gemeldet werden,
|
||
im Internet zu finden unter www.deutschebahn.com/regionetz .
|
||
|
||
Der Gesamtausfall der Bahnsteigbeleuchtung an vom ZB genutzten Personenbahnsteigen der
|
||
DB InfraGO AG muss vom Zugpersonal des ZB unverzüglich an die jeweils zuständige 3 - S-
|
||
Zentrale der DB InfraGO AG gemeldet werden. Hierzu stellt die DB InfraGO AG den ZB eine Liste
|
||
der 3 -S-Zentralen mit den zugehörigen Telefonnummern zur Verfügung.
|
||
Informationspflichten des ZB bei Betriebsstörungen
|
||
|
||
Bei Halten an Personenbahnsteigen der RNI informiert der ZB unverzüglich die jeweils regional
|
||
zuständige Stelle (vgl. 3.3.5.1.3 ) über erhebliche Betriebsstörungen/Verspätungen im Zuglauf,
|
||
die ihre Ursache nicht im Verantwortungsbereich der RNI haben .
|
||
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 53 Bei Halten an Personenbahnsteigen der DB InfraGO AG informiert der ZB unverzüglich die je-
|
||
weils zuständige 3 -S-Zentrale über erhebliche Betriebsstörungen/Verspätungen im Zuglauf, die
|
||
ihre Ursache nicht im Verantwortungsbereich der DB InfraGO AG haben.
|
||
|
||
Über erhebliche Störungen bei Halten an Personenbahnsteigen der RNI , die ihre Ursache im
|
||
Verantwortungsbereich der RNI haben, informiert die RNI den ZB unverzüglich. Darüber hinaus
|
||
wird die RNI alle ihr vorliegenden, für den Betrieb relevanten Informationen an den ZB weiterge-
|
||
ben. Für Informationen Dritter wird hierbei kei ne Gewähr übernommen.
|
||
|
||
Über erhebliche Störungen bei Halten an Personenbahnsteigen der DB InfraGO AG, die ihre
|
||
Ursache im Verantwortungsbereich der DB InfraGO AG haben, informiert die DB InfraGO AG den
|
||
ZB unverzüglich. Darüber hinaus wird die DB InfraGO AG alle ihr vorliegenden, für den Betrieb
|
||
relevanten Informationen an den ZB weitergeben. Für die Informationen Dritter wird hierbei keine
|
||
Gewähr übernommen.
|
||
Abweichungen der vereinbarten Halte
|
||
Abweichungen von den mit dem Trassennutzungsvertrag gewährten Halten aus Gründen, die
|
||
außerhalb des Leistungsbereiches der DB InfraGO AG bzw. der RNI liegen, gehören zum allge-
|
||
meinen Betriebsrisiko. Sie gehen jeweils zu Lasten und Gefahr des im Einzelfall davon beein-
|
||
trächtigten Vertragspartners und berechtigen diesen nicht zur Verweigerung seiner vertraglichen
|
||
Rechte und Pflichten. Vertraglich verei nbarte Leistungsmengen (gewährte Zughalte) sind immer
|
||
entgeltpflichtig, es sei denn, die Abweichungen resultier en aus Gründen, die im Leistungsbereich
|
||
der DB InfraGO AG bzw. der RNI liegen. Die Befreiung des Vertragspartners von seiner Pflicht
|
||
zur Gegenleistung richtet sich nach den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften.
|
||
Reisendeninformation an Personenbahnsteigen der RNI
|
||
|
||
Die RNI behält sich das ausschließliche Recht vor, an den Personenbahnsteigen Einrichtungen
|
||
vorzuhalten, die allein dazu bestimmt sind, die Reisenden abhängig von der technischen Aus-
|
||
stattung der jeweiligen Station über die aktuelle Zug - und Betriebslage de r Züge des ZB anhand
|
||
der ihr vorliegenden Daten zu informieren .
|
||
|
||
Der ZB ist daneben berechtigt, weitere bei ihm vorhandene Daten zur Zug - und Betriebslage über
|
||
von der RNI vorgegebene Schnitt - und Übergabestellen an die RNI zur Information der Reisenden
|
||
weiterzuleiten. Die RNI wird die Reisenden abhängig von der technis chen Ausstattung in der
|
||
jeweiligen Station über die aktuelle Zug - und Betriebslage informieren.
|
||
|
||
Bei Personenbahnsteigen, in denen RNI tatsächlich nicht über die aktuelle Zug - und Betriebslage
|
||
informiert, ist der Z B/das Eisenbahnverkehrsunternehmen berechtigt, über die aktuelle Zug - und
|
||
Betriebslage der eigenen Züge zu informieren.
|
||
Reisendeninformationen an Personenbahnsteigen der DB InfraGO AG
|
||
Allgemeines
|
||
Die DB InfraGO AG behält sich das ausschließliche Recht vor, die Reisenden abhängig von der
|
||
technischen Ausstattung in der jeweiligen Station dynamisch (visuell und/oder akustisch) über die
|
||
aktuelle Zug - und Betriebslage der Züge des ZB sowie zum Ersatz - und Busnotverkehr anhand
|
||
der ihr vorliegenden Daten zu informieren.
|
||
Datenübergabe
|
||
Zum Zwecke der Reisendeninformation, u.a. zur Erstellung des Fahrplanaushangs, hat der ZB
|
||
Daten an eine Datenübergabeschnittstelle zu liefern, die ihm von der DB InfraGO AG oder von
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 54 einem von der DB InfraGO AG beauftragten und dem EVU benannten Dienstleister zur Verfügung
|
||
gestellt wird.
|
||
Fahrplanrelevante Daten
|
||
Der ZB hat die Daten gemäß den nachfolgenden Bestimmungen, im Folgenden fahrplanrelevante
|
||
Daten genannt, bis 15. Oktober eines jeden Kalenderjahres zu liefern:
|
||
Zeiten: Abfahrtszeit, Ankunftszeit, Wartezeiten je Haltebahnhof,
|
||
Gleisangaben
|
||
Linieninformationen: Abfahrtsbahnhof, Zielbahnhof, Richtungsbahnhof, Zwischenziele,
|
||
via Bahnhöfe, Haltebahnhöfe (Restlaufweg),
|
||
Zuginformationen: Zuggattung (Gattungskürzel und Langname), Zugnummer (auch
|
||
betriebliche Zugnummer sofern von verkehrlicher/vertrieblicher Zugnummer ab -
|
||
weichend), Zuglänge (Wagenzuglänge zzgl. Triebfahrzeug) über Puffer (in
|
||
Dezimalzahlen auf zwei Stellen h inter dem Komma genau in Metern anzugeben),
|
||
Verkehrstage, Angaben der Halteart (wenn Halt nur zum Einsteigen oder Aussteigen),
|
||
Reihenfolge bei Flügelzügen, Kurswagen mit Ziel und Verkehrstagen; bei Lieferung der
|
||
fahrplanrelevanten Daten muss bei baubedingt en Anpassungen ein Merkmal/Attribut
|
||
„Bauvariante“ mitgeliefert werden,
|
||
Benennung einer oder mehrerer Personen oder Stellen, die in der Lage sind, für den ZB
|
||
rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen und erforderliche
|
||
Auskünfte beispielsweise zur Korrektur oder Ergänzung gelieferter Daten zu geben und
|
||
Informationen über Behinderteneinstieg und Behindertenabteil.
|
||
|
||
Zusätzlich hat der ZB die Möglichkeit, nachstehende Daten, im Folgenden Kann - Daten genannt,
|
||
zu liefern:
|
||
Zuginformationen: Liniennummer (z.B. RE 3, OE 60), Zugname, Zuschlaginformation,
|
||
Verbundinformation,
|
||
Zugservices: Zugrestaurant, Fahrradabteil, 1.Klasse -Bereich,
|
||
Zugbildung: Wagenreihung, Blockbildung.
|
||
Aktuelle Betriebslage
|
||
Zur Gewährleistung der Reisendeninformation stellt der ZB sicher, dass die DB InfraGO AG über
|
||
die in Ziffer 3.3.5.5.2 genannte Datenschnittstelle rechtzeitig vor der Abfahrt des Zuges zumindest
|
||
über folgende Informationen verfügt:
|
||
Abweichungen zu fahrplanrelevanten Daten: Ankunfts - und Abfahrtszeiten je Halte -
|
||
bahnhof und Laufweg des Zuges mit sämtlichen Halten des Zuges, Verkehre von Ersatz -
|
||
und Busnotverkehr
|
||
Besonderheiten: z.B. außergewöhnlich hohes Reisendenaufkommen, Reisende mit
|
||
besonderem Betreuungsbedarf.
|
||
|
||
Der ZB ist daneben berechtigt, bei ihm vorhandene Daten zur Zug - und Betriebslage sowie zum
|
||
Ersatz - und Busnotverkehr über die in Ziffer 3.3.5.5.2 vorgegebene Datenübergabeschnittstelle
|
||
weiterzuleiten.
|
||
|
||
Übermittelt der ZB Änderungen zu den gemäß Ziffer 3.3.5.5.3 zu Verfügung gestellten Gleisan-
|
||
gaben und es liegen hierfür auch Gleisänderungen der DB InfraGO AG vor, dann sind die Gleis-
|
||
änderungen der DB InfraGO AG maßgeblich.
|
||
|
||
In Stationen, in denen die DB InfraGO AG tatsächlich nicht über die aktuelle Zug - und Betriebs-
|
||
lage sowie zum Ersatz - und Busnotverkehr informiert, ist das Eisenbahnverkehrsunterneh-
|
||
men/der ZB berechtigt, über die aktuelle Zug - und Betriebslage der eigenen Z üge sowie zum
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 55 eigenen Ersatz - und Busnotverkehr zu informieren. Hierzu ist jeweils ein Gestattungsvertrag mit
|
||
der DB InfraGO AG zu schließen.
|
||
Besondere Zugangsbedingungen
|
||
Anforderungen an Fahrzeuge
|
||
Der ZB oder das einbezogene EVU muss sicherstellen, dass die von ihm eingesetzten Fahrzeuge
|
||
sicher sowie störungs - und fehlerfrei auf der Infrastruktur der DB InfraGO AG zum Einsatz kom-
|
||
men.
|
||
Zulassung
|
||
Zum Einsatz kommende Fahrzeuge müssen im Regelfall für den Einsatz im Schienennetz/in den
|
||
Serviceeinrichtungen der DB InfraGO AG zugelassen sein. D. h., der ZB oder das einbezogene
|
||
EVU muss über
|
||
die Abnahme nach EBO oder
|
||
die Inbetriebnahmegenehmigung nach TEIV oder
|
||
eine Inbetriebnahmegenehmigung nach EIGV oder
|
||
eine Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen auf dem Netz der DB In-
|
||
fraGO AG nach EU 2016/797
|
||
|
||
für die einzusetzenden Fahrzeuge (vgl. die Ziffer 3.2.3 ) verfügen. Er muss darüber hinaus über
|
||
eine Haftpflichtversicherung nach Ziffer 3.2.5 verfügen.
|
||
Nichterfüllung von Fahrzeuganforderungen
|
||
Für die den gesetzlichen und untergesetzlichen Bestimmungen entsprechende Durchführung
|
||
von Untersuchungen und die Instandhaltung seiner Fahrzeuge ist ausschließlich der ZB oder
|
||
das einbezogene EVU verantwortlich. In den Wagenpark des ZB oder des einbezogen en EVU
|
||
eingestellte Fahrzeuge Dritter oder aufgrund besonderer Abmachungen übernommene Fahr-
|
||
zeuge anderer ZB oder einbezogener EVU gelten insoweit als Fahrzeuge des ZB oder des
|
||
einbezogenen EVU. Wird die DB InfraGO AG gleichwohl wegen nicht, nicht vollständ ig oder
|
||
nicht fachgerecht durchgeführter Untersuchungen oder Instandhaltungsarbeiten in Anspruch
|
||
genommen, gilt Ziffer 3.3.4.7 entsprechend.
|
||
Erfordert ein Verstoß des ZB oder des einbezogenen EVU gegen Verpflichtungen aufgrund
|
||
der Richtlinien im Sinne von Ziffer 3.2.1.2 oder den Bestimmungen dieses Absatzes ein Aus-
|
||
setzen von Fahrzeugen des ZB oder des einbezogenen EVU, setzt der ZB oder das einbezo-
|
||
gene EVU diese Fahrzeuge unverzüglich auf seine Kosten aus dem Zugverband aus. An-
|
||
dernfalls setzt die DB InfraGO AG das/die Fahrzeug(e) auf Kosten des ZB oder des einbezo-
|
||
genen EVU aus bzw. lässt das Aussetzen auf Kosten des ZB oder des einbezogenen EVU
|
||
durchführen. Dies gilt auch für daraus folgende Abstellungen von Fahrzeugen. Ziffer 3.3.4.1.1
|
||
gilt entsprechend.
|
||
Anforderungen an das Personal
|
||
Der ZB oder das einbezogene EVU ist dafür verantwortlich, dass die von ihm eingesetzten
|
||
Personen (einschließlich Mitarbeiter Dritter) über die erforderlichen Qualifikationen und
|
||
Kenntnisse (einschließlich ggf. erforderlicher Orts - und Streckenkenntnisse) v erfügen und
|
||
dass diese Qualifikationen und Kenntnisse – auch im Rahmen von Fortbildungen – während
|
||
der Dauer des ENV bzw. ENV -SE aufrecht erhalten werden. Soweit es sich bei den einge-
|
||
setzten Personen um Betriebsbeamte im Sinne des § 47 EBO handelt, müssen diese die
|
||
Anforderungen der EBO erfüllen und die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.
|
||
Auf Grenzbetriebsstrecken können Besonderheiten nach Maßgabe des betrieblich -techni-
|
||
schen Regelwerks (vgl. Ziffer 3.2.1.2.3 ) bestehen.
|
||
Auf Nachfrage hat der ZB oder das einbezogene EVU nachzuweisen, dass er bzw. es die ihm
|
||
obliegenden Verpflichtungen nach diesen INB, auch soweit diese sein Personal betreffen,
|
||
erfüllt.
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 56
|
||
Außergewöhnliche Transporte
|
||
Transporte, die wegen ihrer äußeren Abmessungen, ihres Gewichts oder ihrer Beschaffenheit
|
||
besondere Anforderungen an die Infrastruktur stellen (z.B. Traglast von Brückenbauwerken, Stre-
|
||
ckenklasse, Fahrzeugumgrenzung) bzw. nur unter besonderen technischen od er betrieblichen
|
||
Bedingungen befördert werden können, gelten als aT (vgl. technische Netzzugangsbedingungen,
|
||
Anlage 3.2.1.2.2).
|
||
Machbarkeitsstudie aT
|
||
Für die Anmeldung von aT, mit Ausnahme von übergroßen Fahrzeugen zur Personenbeförde-
|
||
rung nach Ziffer 3.4.3.2 , ist nach den Regelungen der technischen Netzzugangsbedingungen
|
||
(Anlage 3.2.1.2.2) eine Machbarkeitsstudie aT bei der DB InfraGO AG in Auftrag zu geben, durch
|
||
welche die jeweiligen transportspezifischen Beförderungsbedingungen festgelegt und übergeben
|
||
werden.
|
||
|
||
Die im Ergebnis der Machbarkeitsstudie aT festgelegten Bedingungen sind bei der Nutzung der
|
||
Schienenwege der DB InfraGO AG einzuhalten. Dazu ist in der Machbarkeitsstudie aT dem ZB
|
||
vorgegeben, soweit notwendig, vor Anmeldung einer Zugtrasse im Gelegenheitsverkehr eine „Be-
|
||
triebsprogrammstudie für aT und Versuchsfahrten“ gem. Ziffer 5.4.9 durchführen zu lassen.
|
||
|
||
Die Machbarkeitsstudie aT wird innerhalb von 14 Werktagen (bzw. 2 Monaten bei Spezialtrans-
|
||
porten) nach Beauftragung erstellt. Die Beantragung der Machbarkeitsstudie aT muss über die
|
||
Internetanwendung „Machbarkeitsstudie außergewöhnliche Transporte einfach ordern" (MaTeo)
|
||
erfolgen.
|
||
|
||
MaTeo wird im Internet zur Verfügung gestellt:
|
||
www.dbinfrago.com/mateo
|
||
|
||
Die Anmeldung zu MaTeo (das Login) erfolgt über das Infraportal . Näheres ist den Nutzungsbe-
|
||
dingungen zum Infraportal (Anlage 3.4.3.1) zu entnehmen.
|
||
|
||
Das Erstellen einer Machbarkeitsstudie aT ist eine Zusatzleistung der DB InfraGO AG i. S. d.
|
||
Ziffer 5.4.2 , wenn bei LÜ -Transporten (mit oder ohne Schwerlast), einschließlich der Einschrän-
|
||
kungswerte der Tafeln 2₁ und 2₃ (UIC Verladerichtlinie Band 1) das Lademaß über die gem. der
|
||
Anlage 5.4.2 dargestellten Umrisslinie überschritten wird.
|
||
|
||
Eine in der Machbarkeitsstudie aT, nach den Regelungen der technischen Netzzugangsbedin-
|
||
gungen (Anlage 3.2.1.2.2), festgelegte Begleitung des Transportes durch einen Mitarbeiter der
|
||
DB InfraGO AG (Betrieblicher Begleiter aT) ist eine Zusatzleistung der DB InfraGO AG i. S. d.
|
||
Ziffer 5.4.8 .
|
||
|
||
Regelungen zur Anmeldung von aT und Kosten der Erstellung einer Machbarkeitsstudie aT ent-
|
||
halten die Ziffern 4.7.1 und 5.4.2 . Die Regelungen zu den Kosten des „Betrieblichen Begleiters
|
||
aT“ enthalten die Ziffer 5.4.8 .
|
||
Befahrbarkeitsprüfung
|
||
Für die Anmeldung von übergroßen Fahrzeugen zur Personenbeförderung ist eine Befahrbar-
|
||
keitsprüfung nach den Regelungen der technischen Netzzugangsbedingungen Ziffer E.4 bis E.8
|
||
(Anlage 3.2.1.2.2) zu beantragen. Ist im Ergebnis der Befahrbarkeitsprüfung ein restriktionsfreier
|
||
Verkehr des übergroßen Fahrzeuges möglich, wird eine lichtraumtechnische Freigabe erteilt.
|
||
|
||
Das Erstellen einer Befahrbarkeitsprüfung ist eine Zusatzleistung der DB InfraGO AG i. S. d. Ziffer
|
||
5.4.3 .
|
||
|
||
Regelungen zu den Kosten der Erstellung einer Befahrbarkeitsprüfung enth ält die Ziffer 5.4.3 .
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 57
|
||
Gefahrguttransporte
|
||
Der Transport von gefährlichen Gütern wird durch das Gefahrgutbeförderungsgesetz und der da-
|
||
rauf basierenden Verordnungen wie z. B. der GGVSEB (einschließlich dem RID) geregelt.
|
||
|
||
Näheres zu Gefahrguttransporten ergibt sich aus den Ziffern 2.4.3 und 4.7.2 .
|
||
Probefahrten und andere Sonderfälle
|
||
Überführung
|
||
Bedingungen für Überführungsfahrten auch in Havariefällen bestimmen sich nach den Festlegun-
|
||
gen des EBA.
|
||
Erprobung
|
||
Die Bedingungen und Anforderungen der DB InfraGO AG zur Vorbereitung und Durchführung
|
||
von Probefahrten sind unter www.dbinfrago.com/probefahrten veröffentlicht.
|
||
Kompatibilitätsnachweis Brücke
|
||
Für die Bewertung des Einsatzes von Zügen (Neufahrzeuge, Bestandsfahrzeuge nach Umbau
|
||
bei Veränderung der Geometrie und Radsatzlast), ist eine Nachweisführung zur statischen und
|
||
dynamischen Brückenkompatibilität vom ZB zu beantragen.
|
||
Grenzlasten für Züge
|
||
Die auf den Strecken der DB InfraGO AG möglichen Grenzlasten für Züge des Schienengüter-
|
||
verkehrs sind im Grenzlastanzeiger (GretA) veröffentlicht.
|
||
|
||
GretA wird im Internet zur Verfügung gestellt:
|
||
www.dbinfrago.com/greta
|
||
|
||
Die Grenzlast ist abhängig von den technischen Parametern des bzw. der zum Einsatz kommen-
|
||
den Triebfahrzeuge sowie von den technischen Parametern der Strecke .
|
||
|
||
Für Trassen des Schienengüterverkehrs dürfen grundsätzlich nur Triebfahrzeuge bestellt werden,
|
||
für die Regelgrenzlasten für das Streckennetz der DB InfraGO AG vorhanden sind.
|
||
|
||
Verbindlich für die Trassenanmeldung sind die für eine Wagenzuglänge von 700 m ausgewiese-
|
||
nen Regelgrenzlasten.
|
||
|
||
Für Züge des Schienenpersonenverkehrs ist eine Grenzlastbetrachtung im Regelfall nicht erfor-
|
||
derlich. Unbenommen davon besteht die Möglichkeit, eine Einzelgrenzlastberechnung zu beau f-
|
||
tragen.
|
||
|
||
Sollen
|
||
mit bestimmten Zügen des SGV höhere als die dort genannten Grenzlasten befördert
|
||
werden und/oder
|
||
Triebfahrzeugvarianten zum Einsatz kommen, für die ausweislich des Grenzlastanzei-
|
||
gers noch keine Regelgrenzlasten für das Streckennetz der DB InfraGO AG vorhanden
|
||
sind,
|
||
|
||
ist das Vorliegen des entsprechenden für den beabsichtigten Verkehrszeitraum gültigen Ergeb-
|
||
nisses einer Einzelgrenzlastberechnung erforderlich. Nach Beauftragung einer zug- und laufweg-
|
||
spezifischen Einzelgrenzlastberechnung wird geprüft, ob und ggf. unter welchen Bedingungen
|
||
höhere Grenzlasten möglich sind. Die Ergebnisse der Einzelgrenzlastberechnung sind bis zu der
|
||
dort angegebenen Wagenzugmasse und/oder -länge gültig.
|
||
|
||
Eine Einzelgrenzlastberechnung wird innerhalb von 1 5 Arbeitstagen nach Beauftragung erstellt.
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 58
|
||
Die Beauftragung der Einzelgrenzlastberechnung muss über die Internetanwendung GretA erfol-
|
||
gen.
|
||
|
||
Die Anmeldung zu GretA (das Login) erfolgt über das Infraportal . Näheres ist den Nutzungsbe-
|
||
dingungen zum Infraportal (Anlage 3.4.3.1 ) zu entnehmen.
|
||
|
||
Regelungen zur Trassenanmeldung von Zügen mit einer Einzelgrenzlastberechnung enthält die
|
||
Ziffer 4.7.3 .
|
||
Rückfallebenen bei Ausfall von GretA
|
||
a) Regelgrenzlast
|
||
Sollte GretA nicht zur Verfügung stehen oder möchte der ZB oder das einbezogene EVU die
|
||
Regelgrenzlasten in seinen eigenen Systemen vorhalten, so können die aktuellen Daten über
|
||
www.dbinfrago.com/grenzlast abgerufen werden.
|
||
b) Einzelgrenzlast
|
||
Sollte GretA ungeplant und über einen längeren Zeitraum nicht zur Verfügung stehen, so besteht
|
||
die Möglichkeit der Beauftragung einer Einzelgrenzlastberechnung mit dem unter www.dbin-
|
||
frago.com/formulare bereitgestellten Vordruck. Dieser ist per Mail an die jeweilige Start -Region
|
||
zu senden.
|
||
|
||
Region Mitte: egb-mitte@deutschebahn.com
|
||
Region Nord: egb-nord@deutschebahn.com
|
||
Region Ost: egb-ost@deutschebahn.com
|
||
Region Süd: egb-sued@deutschebahn.com
|
||
Region Südost: egb-suedost@deutschebahn.com
|
||
Region Südwest: egb-suedwest@deutschebahn.com
|
||
Region West: egb-west@deutschebahn.com
|
||
Umsetzung de r Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 und des Schienenlärmschutzgesetzes
|
||
Im folgenden Abschnitt setzt die DB InfraGO AG die Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 vom 26.
|
||
November 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahr-
|
||
zeuge — Lärm“ sowie zur Änderung der Entscheidung 2008/232/EG und Aufhebung des Be-
|
||
schlusses 2011/229/EU in der Fassung vom 08. September 2023 [nachfolgend: „VO (EU )
|
||
1304/2014“] und das Schienenlärmschutzgesetz (SchlärmschG) in der Fassung zum 15.12.2024
|
||
um.
|
||
Betriebsbeschränkung gemäß Artikel 5a der VO (EU) 1304/2014
|
||
Gemäß Artikel 5a der VO (EU) 1304/2014 ist mit Beginn des Netzfahrplans 2024/25 am 15. De-
|
||
zember 2024 der Betrieb von Zügen, in die laute Güterwagen eingestellt sind, auf leiseren Stre-
|
||
cken der regelspurigen öffentlichen Eisenbahninfrastruktur des deutschen Schienennetzes ver-
|
||
boten. Ein Personenzug, in den ein oder mehrere Güterwagen eingestellt sind, ist einem Güter-
|
||
zug gleichgestellt und unterliegt damit ebenfalls diesem gesetzlichen Verbot. Bereits der Einsatz
|
||
nur eines lauten Güterwagens in einem Zug führt dazu, dass dieser Zug dieser Betriebsbeschrän-
|
||
kung unterfällt.
|
||
|
||
Von dieser Betriebsbeschränkung werden gemäß Nummer 7.2.2 des Anhangs der VO (EU)
|
||
1304/2014 die dort genannten Fälle ausgenommen.
|
||
Definition „lauter Güterwagen“
|
||
Die Definition des Begriffes „lauter Güterwagen“ ist Art. 5a der VO (EU) 1304/2014 zu entnehmen.
|
||
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 59 Dies bedeutet, dass Güterwagen, die unter die Verordnung (EU) 321/2013 fallen und keiner der
|
||
folgenden Fallgruppen
|
||
Güterwagen mit EG -Prüferklärung nach Maßgabe der Entscheidung 2006/66/EG
|
||
Güterwagen mit EG-Prüferklärung nach Maßgabe des Beschlusses 2011/229/EU
|
||
Güterwagen mit EG -Prüferklärung nach Maßgabe des Anhangs der VO (EU) 1304/2014
|
||
Güterwagen, die mit Folgendem ausgestattet sind:
|
||
• Reibungselemente für laufflächengebremste Räder, die unter eine EG -Konfor-
|
||
mitätserklärung gemäß des Anhangs der VO (EU) 1304/2014 fallen
|
||
• Reibungselemente für in Anlage G des Anhangs der VO (EU) 1304/2014 aufge-
|
||
führte laufflächengebremste Räder
|
||
• Bremsscheiben für die Betriebsbremsfunktion
|
||
Güterwagen, die für die Betriebsbremsfunktion mit den in Anlage E des Anhangs der
|
||
VO (EU) 1304/2014 aufgeführten Verbundstoff -Bremssohlen ausgerüstet sind, wobei
|
||
nur der Betrieb dieser Wagen auf den leiseren Strecken nach den in der Anlage E1 des
|
||
An-hangs der VO (EU) 1304/2014 beschriebenen Vorgaben möglich ist
|
||
|
||
der Nummer 7.2.2.2 des Anhangs der VO (EU) 1304/2014 angehören, vom Betriebsverbot auf
|
||
leiseren Strecken erfasst werden.
|
||
Definition „leisere Strecken“
|
||
Die DB InfraGO AG hat gemäß der Definition der „leiseren Strecken“ gemäß Art. 5b der VO (EU)
|
||
1304/2014 Strecken als leise r ausgewiesen, die im ISR unter „Gehört zu einer leise ren Eisen-
|
||
bahnstrecke“ im Reiter „Infrastruktur“ eingesehen werden können.
|
||
Trassenanmeldungen
|
||
Die ZB sind verpflichtet, bei der Trassenanmeldung durch entsprechendes An -klicken des Feldes
|
||
„laut“ den Einsatz von mindestens einem lauten Güterwagen im Sinne des Art. 5a der VO (EU)
|
||
1304/2014 in einem Zug auf leiseren Strecken mitzuteilen.
|
||
|
||
Durch das Anklicken des Feldes „leise“ weisen die ZB aus, dass keine lauten Güterwagen unzu-
|
||
lässigerweise eingesetzt werden.
|
||
|
||
Wann ein Zug als „laut“ oder „leise“ bei der Trassenanmeldung gilt, definiert Abschnitt 2 Absatz
|
||
11 der Richtlinie 402.0202.
|
||
|
||
Weitere Informationen zu Anforderungen der VO (EU) 1304/2014 und des SchlärmschG bei Tras-
|
||
senanmeldungen sind in der Richtlinie 402.0202 enthalten.
|
||
Trassenkonstruktion bei der Zuweisung von Zügen mit lauten Güterwagen
|
||
Trassenanmeldungen für Züge mit mindestens einem lauten Güterwagen im Sinne des Art. 5a
|
||
der VO (EU) 1304/2014 auf leiseren Strecken werden als nicht plausibel betrachtet, es sei denn,
|
||
die Zuweisung dieser Trasse ist gemäß Ziffer 3.4.7.6 der INB ausnahmsweise zulässig.
|
||
Vorschriften für den Betrieb auf leiseren Strecken
|
||
a) Besondere Vorschriften beim gestörten Betrieb
|
||
Um Kapazitätsbeschränkungen oder betriebsbedingte Einschränkungen aufgrund von Fahrzeug-
|
||
defekten, extremen Witterungsbedingungen, Unfällen oder sonstigen Ereignissen sowie Störun-
|
||
gen der Infrastruktur entgegenzuwirken, dürfen laute Güterwagen, die nicht unte r die Fallgruppen
|
||
der Nummer 7.2.2.2 des Anhangs der VO (EU) 1304/2014 fallen, gemäß Nummer 4.4.1 des An-
|
||
hangs der VO (EU) 1304/2014 auf leiseren Strecken für die Dauer der Be -/Einschränkung ver-
|
||
kehren.
|
||
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 60 Diese Ausnahme findet bei der Zuweisung von Trassenanmeldungen mit lauten Güterwagen, die
|
||
nicht unter die Fallgruppe der Nummer 7.2.2.2 des Anhangs der VO (EU) 1304/2014 fallen, An-
|
||
wendung, wenn eine längere Störung vorliegt und keine geeignete alternative, d.h. nicht leisere
|
||
Strecke für diese Verkehre gegeben ist. Dies trifft auch auf die Fälle zu, wenn bereits abgeschlos-
|
||
sene ENV aufgrund von Baumaßnahmen angepasst werden.
|
||
|
||
Um die betriebliche Situation zu normalisieren, findet die Richtlinie 420.02 uneingeschränkt für
|
||
die Dauer des Störungsfalles Anwendung. In diesem Fall dürfen laute Güterwagen, die nicht unter
|
||
die Fallgruppen der Nummer 7.2.2.2 des Anhangs der VO (EU) 1304 /2014 fallen, auf leisere
|
||
Strecken umgeleitet werden, wenn die vorhandene und zugewiesene alternative, d.h. nicht le i-
|
||
sere Strecke aufgrund der Störung nicht zur Verfügung steht.
|
||
b) Besondere Vorschriften bei Infrastrukturarbeiten und Wageninstandhaltung
|
||
Wenn ein Instandhaltungswerk nur über eine leisere Strecke erreicht werden kann, dann darf
|
||
gemäß Nummer 4.4.2 des Anhangs der VO (EU) 1304/2014 auf dieser Strecke zum Zwecke der
|
||
Durchführung von Instandhaltungsarbeiten ein Zug, in dem mindestens ein lauter Güterwagen,
|
||
der nicht unter eine der Fallgruppen nach Nummer 7.2.2.2 des Anhangs der VO (EU) 1304/2014
|
||
fällt, eingestellt ist, verkehren.
|
||
|
||
Bei Infrastrukturarbeiten, bei denen eine leisere Strecke die einzige geeignete Alternative ist, fin-
|
||
det Ziffer 3.4.7.6 a) Anwendung.
|
||
Überprüfung der Wagenlisten im Anschluss an die Zugfahrt
|
||
Die DB InfraGO AG prüft regelmäßig in Stichproben, dass auf leiseren Strecken keine lauten
|
||
Güterwagen eingesetzt werden, es sei denn, der Einsatz lauter Güterwagen kann auf einen Aus-
|
||
nahmetatbestand gestützt werden. Deshalb führt die DB InfraGO AG eine stichprobenartige
|
||
Überprüfung von 5% der zugewiesenen Trassen durch.
|
||
|
||
Für die Durchführung der Stichprobenprüfung fordert die DB InfraGO AG die ZB auf, die vollstän-
|
||
dige Wagenliste des von der Stichprobenprüfung erfassenden Zuges innerhalb von 3 Wochen zu
|
||
übermitteln.
|
||
|
||
Die Daten aus den Wagenlisten werden dabei mit den Daten aus Datenbanken der DB InfraGO
|
||
AG verglichen.
|
||
|
||
Um eine maschinelle Auswertung der Daten zu ermöglichen, ist der von der DB InfraGO AG
|
||
unter:
|
||
www.dbinfrago.com/schienenlaermschutzgesetz
|
||
|
||
zur Verfügung gestellte Vordruck vollständig ausgefüllt an die E -Mailadresse
|
||
schienenlaermschutzgesetz@deutschebahn.com zu senden oder über die von der DB InfraGO
|
||
AG zur Verfügung gestellten IT -Schnittstelle zur Verfügung zu stellen. Um eine Zuordnung zum
|
||
ENV zu ermöglichen, sind in der Betreffzeile dieser E -Mail die Zugnummer und der Verkehrstag
|
||
anzugeben. Sämtliche Wagenlisten sind durch das EVU mindestens 12 Monate aufzubewahren.
|
||
Sofern keine Zugfahrt stattfindet, ist, anstatt der Zusendung der Wagenlisten der DB InfraGO AG
|
||
mitzuteilen, dass der Zug ausgefallen ist.
|
||
|
||
Sofern der ZB innerhalb von 3 Wochen nach der Zugfahrt die Wagenliste nicht übermittelt oder
|
||
keine Mitteilung erfolgt, dass der Zug ausgefallen ist, wird der ZB einmalig aufgefordert, die Wa-
|
||
genliste innerhalb einer angemessenen Frist nachzureichen oder die Mitteilung bezüglich der
|
||
ausgefallenen Zugfahrt vorzunehmen. Erfolgt keine fristwahrende Übersendung der Wagenliste
|
||
auch nach Aufforderung, wird der durchgeführte Zug nachträglich als laut geführt.
|
||
|
||
Die zur Netzfahrplanperiode 2020/21 bereits in der Datenbank enthaltenen Daten über Wagen
|
||
werden als auf leiseren Strecken zulässig im Sinne der VO (EU) 1304/2014 behandelt. Die Da-
|
||
tenbank wird ab der Netzfahrplanperiode 2020/21 stetig um Wagen ergänzt, wel che nachweislich
|
||
nicht der Betriebsbeschränkung des Art. 5a VO (EU) 1304/2014 unterfallen. Zu diesem Zweck
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 61 fordert die DB InfraGO AG bei den EVU entsprechende Nachweise zu einzelnen Wagen an. Die
|
||
Erbringung der Nachweise hat innerhalb von 2 Wochen nach Aufforderung zu erfolgen. Sofern
|
||
der ZB innerhalb von 2 Wochen nach der Aufforderung den Nachweis nicht übermittelt, wird der
|
||
ZB einmal ig aufgefordert, den Nachweis innerhalb von 1 Woche einzureichen. Erfolgt keine frist-
|
||
wahrende Übersendung des Nachweises auch nach der zweiten Aufforderung, wird der durch-
|
||
geführte Zug nachträglich als laut geführt. Die ZB haben den Nachweis wie folgt zu führen:
|
||
Vorlage der EG -Prüferklärung nach Maßgaben der Entscheidung 2006/66/EG, des Be-
|
||
schlusses 2011/229/EU oder des Anhangs der VO (EU) 1304/2014 oder eines anderen
|
||
vergleichbaren Dokuments, dem das Vorliegen einer solchen EG -Prüferklärung zu ent-
|
||
nehmen ist
|
||
Vorlage eines Dokuments, aus dem hervorgeht, dass Güterwagen wie folgt ausgestat-
|
||
tet sind: Reibungselemente für laufflächengebremste Räder, die unter eine EG -Konfor-
|
||
mitätserklärung gemäß dem Anhang der VO (EU) 1304/2014 fallen, oder Reibungsele-
|
||
mente für in A nlage G des Anhangs der VO (EU) 1304/2014 aufgeführte laufflächenge-
|
||
bremste Räder oder Bremsscheiben für die Betriebsbremsfunktion
|
||
Vorlage eines Dokuments, aus dem die in Anlage E.1 des Anhangs der VO (EU)
|
||
1304/2014 aufgeführten Bremssohlen für das Verwendungsgebiet bis zum in der An-
|
||
lage N zum UIC -Merkblatt 514 -4 genannten Termin hervorgehen
|
||
Bei Ausrüstung eines Güterwagens mit älteren Verbundstoffsohlen, die nicht in der An-
|
||
lage E1 des Anhangs der VO (EU) 1304/2014 genannt sind, durch Vorlage der Geneh-
|
||
migung für den internationalen Verkehr nach der Entscheidung 2004/446/EG oder der
|
||
Entscheidun g 2006/861/EG oder eines anderen Dokuments, aus dem das Vorliegen
|
||
einer solchen Genehmigung zu entnehmen ist.
|
||
|
||
ZB können den Nachweis auch durch andere geeignete Dokumente erbringen wie beispielsweise
|
||
Werkstattprotokolle.
|
||
|
||
Wagen, welche aufgrund der Stichprobenprüfung in der Datenbank geführt werden, gelten dau-
|
||
erhaft als geprüft. Die EVU sind verpflichtet, der DB InfraGO AG jede Änderung der relevanten
|
||
Daten, insbesondere des Bremssystems, eines in der Datenbank enthaltenen Wagens unverzüg-
|
||
lich mitzuteilen.
|
||
|
||
Sofern die stichprobenartige Prüfung dazu führt, dass der Einsatz eines lauten Güterwagens auf
|
||
leiserer Strecke ermittelt wird, ist für diesen Güterwagen anschließend zu prüfen, ob eine Aus-
|
||
nahme von der Betriebsbeschränkung nach Nummer 7.2.2 des Anhangs de r VO (EU) 1304/2014,
|
||
Nummer 4.4.1. des Anhangs der VO (EU) 1304/2014 i.V.m. Ziffer 3.4.7.6 a) der INB und Nummer
|
||
4.4.2. des Anhangs der VO (EU) 1304/2014 i.V.m. Ziffer 3.4.7.6 b) der INB vorliegt. Der betroffene
|
||
ZB hat zum möglichen Ausnahmetatbestand vorzutragen. Führt die Prüfung dazu, dass kein Aus-
|
||
nahmetatbestand nach Nummer 7.2.2 des Anhangs der VO (EU) 1304/2014, Nummer 4.4.1. des
|
||
Anhangs der VO (EU) 1304/2014 i.V.m. Ziffer 3.4.7.7 a) der INB und Nummer 4.4.2. des Anhangs
|
||
der VO (EU) 1304/2014 i.V.m. Ziffer 3.4.7.7 b) der INB vorliegt, wird diese Information dem Ei-
|
||
senbahn -Bundesamt mitgeteilt.
|
||
|
||
Der ZB wird über den Befund eines unzulässigerweise eingesetzten lauten Güterwagens auf lei -
|
||
seren Strecken in Kenntnis gesetzt und über die weiteren Konsequenzen (hierzu sogleich im
|
||
Folgenden) informiert.
|
||
|
||
Wird im Rahmen der Überprüfung festgestellt, dass es sich bei mehr als 1% der Trassenanmel-
|
||
dungen eines ZB, jedoch bei mindestens 5 Zügen, um Falschanmeldungen gemäß Ziffer 3.4.7.4
|
||
der INB handelt, wird dieser ZB aufgefordert, ein Audit bezüglich der internen Prozesse zur Si-
|
||
cherstellung, dass zukünftig nur leise Züge auf leiseren Strecken bestellt und durchgeführt wer-
|
||
den, in Auftrag zu geben. Der Bezugspunkt für die Berechnung von 1% bildet die Anzahl der
|
||
Trassenanmeldungen aus der letzten Fahrplanperiode (Netzfahrplan und Gelegenheitsverkehr).
|
||
Bei Neuverkehren ist die Anzahl der Trassenanmeldungen aus der aktuellen Fahrplanperiode
|
||
heranzuziehen und es hat eine Hochrechnung auf die ganze Fahrplanperiode zu erfolgen. Inner-
|
||
halb von 3 Monaten nach der Aufforderung zur Durchführung eines Audits hat der ZB der DB
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 62 InfraGO AG nachzuweisen, dass er einen Auditor beauftragt hat. Innerhalb von weiteren 6 Mo-
|
||
naten ist vom ZB der Nachweis zu erbringen, dass das Audit fristgerecht und korrekt durchgeführt
|
||
wurde.
|
||
|
||
Werden die Nachweise über die Beauftragung eines Auditors und die Durchführung des Audits
|
||
nicht fristgerecht eingereicht, kann der ZB nur auf nicht leiseren Strecken bestellen. Sobald der
|
||
ZB den Nachweis erbringt, dass das Audit erfolgreich durchgeführt wu rde, ist eine Anmeldung
|
||
von Zügen auf leiseren Strecken wieder möglich.
|
||
Zusätzliche Überwachung durch das Eisenbahn -Bundesamt
|
||
Das Eisenbahn -Bundesamt prüft im Rahmen seiner Zuständigkeit zusätzlich die Einhaltung der
|
||
Vorgaben der VO (EU) 1304/2014. Soweit ein lauter Güterwagen, der nicht unter eine der Fall-
|
||
gruppen der Nummer 7.2.2.2 des Anhangs der VO (EU) 1304/2014 fällt und nic ht vom Ausnah-
|
||
metatbestand der Nummer 7.2.2 des Anhangs der VO (EU) 1304/2014 erfasst wird, mit einer
|
||
falschen Kennzeichnung bei der Trassenanmeldung fährt, handelt es sich um eine Ordnungswid-
|
||
rigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 50.000,00 Euro geahndet wird.
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 63 4 ZUWEISUNG VON FAHRWEGKAPAZITÄT
|
||
Einleitung
|
||
Die DB InfraGO AG konstruiert Zugtrassen i. S. d. § 1 Abs. 20 ERegG auf der Basis der im
|
||
Folgenden beschriebenen Trassenanmeldungen.
|
||
Trassenanmeldungen
|
||
Bei der Trassenanmeldung sind die INB und die bekanntgegebenen Planungsparameter (vgl.
|
||
Richtlinie 402.0203, Anlage 3.2.1.2.2) zu beachten.
|
||
|
||
Trassenanmeldungen und im Rahmen der Zuweisung erforderliche Angaben bzw. Handlungen
|
||
im Netzfahrplan i.S.d. Ziffer 4.2.1 und sonstige Trassenanmeldungen i.S.d. Ziffer 4.2.2 müssen
|
||
über das Trassenanmeldesystem (pathOS) der DB InfraGO AG erfolgen. Die Nutzungsbedingun-
|
||
gen für das Trassenanmeldesystem sind als Anlage 4.2 Bestandteil dieser INB.
|
||
|
||
Weitere Informationen zur Nutzung des Trassenanmeldesystems werden im Internet zur Verfü-
|
||
gung gestellt:
|
||
www.dbinfrago.com/pathos
|
||
|
||
Insbesondere im Fall des technischen Ausfalls bzw. im Fall von Übertragungsstörungen des Tras-
|
||
senanmelde systems können Trassenanmeldungen per E -Mail an netzfahrplanerstellung@deut-
|
||
schebahn.com oder Fax unter Verwendung des jeweils gültigen Anmeldeformulars an den unter
|
||
Ziffer 1.6.1 genannten Ansprechpartner erfolgen. Im Fall eines nicht verfügbaren IT -Systems über
|
||
eine Schnittstelle beim Antragsteller sind Trassenanmeldungen über das Webportal des Tras-
|
||
senanmeldesystems abzugeben.
|
||
|
||
Die für die Trassenanmeldung gemäß Richtlinie 402.0202 erforderlichen Formulare werden im
|
||
Internet bereitgestellt:
|
||
www.dbinfrago.com/formulare
|
||
|
||
Für die Anmeldung, Konstruktion und Annahme von Trassen des Gelegenheitsverkehrs im Schie-
|
||
nengüterverkehr, für Leerfahrten im Schienenpersonenverkehr und Überführungsfahrten im
|
||
Schienengüter - und Schienenpersonenverkehr mit einer Frist von weniger als 5 Arb eitstagen vor
|
||
Abfahrt des Zuges stellt die DB InfraGO AG beginnend ab dem 17.12.2019 dem ZB oder dem
|
||
einbezogenen EVU zusätzlich die Anwendung Click&Ride (C&R) zur Verfügung. Die Nutzungs -
|
||
bedingungen für C&R sind als Anlage 4.2.2 Bestandteil dieser INB.
|
||
|
||
Weitere Informationen zu C&R werden im Internet zur Verfügung gestellt:
|
||
https://www.dbinfrago.com/clickandride
|
||
|
||
Im Fall des technischen Ausfalls bzw. im Fall von Übertragungsstörungen von C&R ist das Tras-
|
||
senanmeldes ystem pathOS zu benutzen.
|
||
|
||
Die EVU/ZB sind verpflichtet bei der Trassenanmeldung mitzuteilen, ob es sich um einen für die
|
||
Bundespolizei sicherheitsrelevanten Zug handelt. Ein für die Bundespolizei sicherheitsrelevanter
|
||
Zug liegt in folgenden Fällen vor:
|
||
im Personenverkehr bei Personentransporten zu
|
||
Versammlungen (insb. Demonstrationen) ,
|
||
Veranstaltungen (insb. Sportveranstaltungen wie z.B. Fußballspiele, Eishockeyspiele
|
||
u.ä. sowie Großveranstaltungen wie z.B. Kirchentage, Tag der Deutschen Einheit).
|
||
im Güterverkehr bei Transport von
|
||
Truppenkontingenten bzw. Militärgütern (z.B. Waffen, Munition, Waffensystemen,
|
||
Gefechtsfahrzeugen) ,
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 64 Uranhexafluorid / Uranerzkonzentrat ,
|
||
Schusswaffen, Munition oder Sprengstoffen.
|
||
|
||
Fahrplanunterlagen für als „BPOL -meldepflichtig“ markierte Züge werden inkl. allen Änderungen
|
||
und Ergänzungen nach ihrer jeweiligen Inkraftsetzung von der DB InfraGO AG an die in Ziffer
|
||
3.3.4.6 e) genannten Stellen übermittelt.
|
||
|
||
Ausnahmen, die sich aus dem Regelwerk nach Ziffer 3.2.1.2 ergeben können, bleiben von vor-
|
||
stehender Regelung unberührt.
|
||
|
||
Weitere Informationen zu Grundsätzen, Inhalt und Form von Trassenanmeldungen sind i n der
|
||
Richtlinie 402.0202 enthalten.
|
||
Netzfahrplan
|
||
Die Aufgaben und Abläufe im Planungsprocedere für die Erstellung des Netzfahrplans sind im
|
||
Richtlinie 402.0203 beschrieben. Nachfolgend werden die wesentlichen Grundsätze dargestellt.
|
||
Charter - und Nostalgieverkehre gemäß Ziffer 5.3.2.4 können nicht zum Netzfahrplan angemeldet
|
||
werden.
|
||
|
||
Es gibt zwei Phasen für die Erstellung des Netzfahrplans:
|
||
Erste Phase Netzfahrplan (Ziffern 4.2.1.5 bis 4.2.1.12 )
|
||
Zweite Phase spätere Netzfahrplanerstellung (Ziffer 4.2.1.17 )
|
||
|
||
Die Ziffern 4.2.1.1 bis 4.2.1.4 und 4.2.1.13 bis 4.2.1.16 gelten für beide Phasen der Netzfahrplan -
|
||
erstellung. Die Fristen für die jeweilige Netzfahrplanphase ergeben sich aus der Ziffer 4.2.1.3 .
|
||
Regelung für die Netzfahrplanperiode 2026/2027
|
||
Für die Netzfahrplanperiode 2026/2027 wird die Trassenanmeldung über das neue – an die Vor -
|
||
gaben der TSI TAF und TSI TAP angepasste – Trassenanmeldesystem pathOS der DB InfraGO
|
||
AG durchgeführt. Das System pathOS besteht aus dem Webportal und der Trassenanm elde-
|
||
schnittstelle „Common Interface“ (CI), die jeweils genutzt werden können (vgl. Ziffer 4.2 Abs. 2).
|
||
Da es sich um neu entwickelte Software handelt, können trotz angemessener Tests Programm -
|
||
fehler auftreten, die sich erst im operativen Betrieb zeigen. Das gilt mit Blick auf die Trassenan -
|
||
meldung und auch mit Blick auf spätere Änderungen an Trass en, zum Beispiel im Bauprozess.
|
||
|
||
Die DB InfraGO AG empfiehlt in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur Zugangsberechtigten,
|
||
Trassenanmeldungen frühzeitig innerhalb der Anmeldefrist gemäß Ziffer 4.2.1.3 (Beginn:
|
||
13.03.2026) abzugeben. Die DB InfraGO AG wird bereits vor dem Ablauf der Frist am 13.04.2026
|
||
eingehende Anmeldungen sukzessive auf ihre Plausibilität prüfen und erkannte Unstimmigkeiten
|
||
unverzüglich mitteilen. Eine Trassenanmeldung wird erst mit dem Ablauf der Trassenanmeldefrist
|
||
gemäß Ziffer 4.2.1.3 verbindlich. Bis dahin sind jederzeit Korrekturen oder Änderungen an abge -
|
||
gebenen Anmeldungen möglich.
|
||
|
||
Die DB InfraGO AG sichert zu, Zugangsberechtigte nicht aufgrund von Programmier - oder Sys -
|
||
temfehlern im Zusammengang mit dem neuen Trassenanmeldesystem zu benachteiligen. Dies
|
||
gilt unabhängig davon, ob der Fehler im IT -System der DB InfraGO AG besteht oder in der Pro -
|
||
grammierung eines IT -Dienstleisters.
|
||
|
||
Damit die DB InfraGO AG zielgerichtet bei der Lösung von bestehenden IT -Problemen unterstüt -
|
||
zen und diese, sofern ihr möglich, beheben kann, sind Zugangsberechtigte verpflichtet, während
|
||
der Trassenanmeldephase auftretende Probleme unverzüglich und innerha lb der Trassenanmel -
|
||
dephase an den Support zu melden. Die Meldung kann per E -Mail an pathOS@deutsche-
|
||
bahn.com , via https://www.dbinfrago.com/web/pathOS -neues -Bestellsystem --13042318 erfol-
|
||
gen. Die Meldung muss die Information enthalten, welche Trassen nicht angemel -det werden
|
||
können und welches konkrete Problem dies verhindert. Erfolgt diese Meldung nicht, ist eine spä-
|
||
tere Remonstration auf Basis dieses IT -Problems nicht mehr möglich. Soweit die Schnittstelle
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 65 genutzt wird, muss das Onboarding durch den jeweiligen Schnittstellenpartner erfolgreich durch-
|
||
laufen worden sein.
|
||
|
||
Wird im Verlauf des Zuweisungsverfahrens bis einschließlich zum vorläufigen Netzfahrplanent -
|
||
wurf (VNP) festgestellt, dass eine Trassenanmeldung aufgrund eines System - oder Programmier -
|
||
fehlers unzutreffend abgegeben wurde, kann der Zugangsberechtigte gegenü ber der DB InfraGO
|
||
AG eine Berichtigungserklärung abgeben. Die Berichtigungserklärung muss den Zusammenhang
|
||
zwischen der fehlerhaften Anmeldung und dem System - bzw. Programmierfehler nachvollziehbar
|
||
darlegen. Bei der Verwendung der Schnittstelle soll der v erantwortliche IT -Dienstleister bzw. in -
|
||
terne Entwickler in die Klärung eingebunden werden. Die Berichtigungserklärung ist unver -züglich
|
||
nach Bekanntwerden des Fehlers einzureichen. Nach Ablauf der Frist für Beanstandungen im
|
||
VNP ist eine Berichtigung nich t mehr möglich. Genügt die Berichtigungserklärung den vorgenann -
|
||
ten Voraussetzungen, gilt die Trassenanmeldung rückwirkend zum Abgabezeitpunkt in der be-
|
||
richtigten Fassung. Insofern finden Ziffer 4.2.1.2 , Satz 2 und Satz 4 sowie Ziffer 4.2.1.1 , Absatz
|
||
3 keine Anwendung.
|
||
|
||
Sofern ein Zugangsberechtigter aufgrund fehlender Massenverarbeitungskapazitäten der „pa -
|
||
thOS“ -Web-Oberfläche nicht alle geplanten Trassen innerhalb der Frist anmelden kann, genügt
|
||
es zur Fristwahrung, wenn er innerhalb der Trassenanmeldefrist in Textform eine Sammel anzeige
|
||
einreicht, bestehend aus Identifier, Zugnummer, Verkehrstage, Verkehrszeitraum, Start, Ziel, ge -
|
||
wünschte Zwischenhalte, gewünschte Abfahrtszeit am Start, gewünschte Ankunftszeit am Ziel.
|
||
Eine exakte Fahrplantabelle mit Zeiten an allen Zwischenpunkt en ist nicht erforderlich. Die voll -
|
||
ständigen Einzelparameter müssen innerhalb von fünf Werktagen nach Fristablauf (spätestens
|
||
am 20.04.2026) im pathOS Webportal oder über das Common Interface nachgereicht werden.
|
||
Der Zusammenhang zwischen fehlender Massen verarbeitungskapazität und fehlender Fristwah -
|
||
rung gilt als gegeben, wenn der ZB nachweist, dass er alle zumutbaren Schritte unternommen
|
||
hat, um die Trassenanmeldungen rechtzeitig abzugeben. Hierzu gehört auch, dass der Personal -
|
||
einsatz in Relation zur Men ge und Komplexität der Trassenanmeldungen angemessen erfolgte
|
||
und frühzeitig mit der Eingabe von Trassenanmeldungen begonnen wurde.
|
||
|
||
Für den Fall des Auftretens technischer Probleme bei der Trassenanmeldung, welche ein Aus -
|
||
maß erreichen, dass eine Vielzahl von Trassenanmeldungen nicht übermittelt werden können,
|
||
verpflichtet sich die DB InfraGO AG, die Trassenanmeldefrist durch eine ents prechende Rege-
|
||
lung angemessen zu verlängern.
|
||
|
||
Soweit die DB InfraGO AG aufgrund von Verzögerungen im Sinne der vorangegangenen Absätze
|
||
oder der Verlängerung der Trassenanmeldefrist den vorläufigen Netzfahrplanentwurfs nicht inner -
|
||
halb der Frist erstellen kann, wird sie per Kundeninformation zeitnah hi erüber informieren. Der
|
||
Zusammenhang zwischen den Verzögerungen im Sinne der vorangegangenen Absätze und der
|
||
nicht fristgerechten Erstellung des vorläufigen Netzfahrplanentwurfs gilt als gegeben, wenn die
|
||
DB InfraGO AG alle zumutbaren Schritte unternommen hat, um den vorläufigen Netzfahrplanent -
|
||
wurf rechtzeitig zu erstellen. Hierzu gehört auch, dass der Personaleinsatz in Relation zur Menge
|
||
und Komplexität der Netzfahrplanerstellung angemessen erfolgte und frühzeitig mit der Konstruk -
|
||
tion von Zugtrassen beg onnen wurde.
|
||
|
||
Sollte es zu einer nicht fristgerechten Fertigstellung des vorläufigen Netzfahrplanentwurfs kom -
|
||
men, verzögern sich aufgrund der gesetzlichen Fristen bzw. aufgrund der in den INB vorgesehe -
|
||
nen Fristen auch die folgenden weiteren Schritte im Erstellungsproz ess:
|
||
Erstellung des endgültigen Netzfahrplans (1. und 2. Phase),
|
||
Aufnahme der Bearbeitung des Gelegenheitsverkehrs sowie
|
||
Versand von GPE, GPEnS und FPE/NAÄ sowie BauFplo.
|
||
|
||
Die DB InfraGO AG verpflichtet sich, Zugangsberechtigte umgehend zu informieren über:
|
||
a. erkannte oder vermutete System - bzw. Programmierfehler,
|
||
b. Auswirkungen dieser Fehler auf abgegebene Trassenanmeldungen,
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 66 c. identifizierte Anmeldungen, die ohne erkennbaren Grund signifikant von bisherigen An -
|
||
meldungen abweichen.
|
||
|
||
Im zweiten Quartal 2026 wird die DB InfraGO AG prüfen, inwieweit entsprechende Regelungen
|
||
für nachgelagerte Prozesse (insbesondere Änderungen von Trassenzuweisungen im Bau - und
|
||
Betriebsprozess) erforderlich sind, und ggf. entsprechende Anpassungen in die I NB aufnehmen.
|
||
Fehlende oder nicht plausible Angaben
|
||
Fehlende Angaben im Rahmen der Trassenanmeldung fordert die DB InfraGO AG bei den vom
|
||
anmeldenden ZB oder dem einbezogenen EVU benannten Personen oder Stellen unverzüglich
|
||
nach. Ist die Anmeldefrist zur Abgabe einer Anmeldung zum Netzfahrplan verstrichen, sind diese
|
||
Angaben vom ZB oder einbezogenem EVU innerhalb von drei Arbeit stagen nach Anforderung
|
||
durch die DB InfraGO AG zu übermitteln. Erfolgt keine entsprechende Übermittlung innerhalb von
|
||
drei Arbeitstagen, erfolgt eine erneute Aufforderung zur Plausib ilisierung, die innerhalb eines Ar-
|
||
beitstages zu beantworten ist. Erfolgt eine entsprechende Übermittlung nicht oder nach Ablauf
|
||
der vorstehenden Frist, so wird die Anmeldung zurückgewiesen.
|
||
|
||
Die vorstehenden Regelungen gelten sinngemäß auch im Falle nicht plausibler Angaben. Nicht
|
||
plausibel sind Angaben insbesondere dann, wenn die Angaben in sich widersprüchlich sind, eine
|
||
Trassenkonstruktion auf dieser Grundlage aus betrieblich -technischen Gr ünden nicht möglich ist
|
||
oder ähnliche Widersprüche vorliegen.
|
||
|
||
Werden über die nachgeforderten Daten hinaus weitere Angaben gemacht, die von der ursprüng-
|
||
lichen Anmeldung abweichen, handelt es sich hierbei um eine Änderung der Anmeldung.
|
||
Änderung von Anmeldungen
|
||
Vollständig und fristgerecht vorliegende Anmeldungen sind für die Trassenbearbeitung verbind-
|
||
lich. Ändert der ZB oder das einbezogene EVU nach dem Anmeldetermin und vor Vertragsab-
|
||
schluss die Anmeldung ganz oder teilweise, erlischt die fristgerechte Anmeldung. Keine Ände-
|
||
rungen stellen technisch notwendige Ab -, Um -, und Neubestellungen dar. Die geänderte Anmel-
|
||
dung gilt als Neuanmeldung und wird von der DB InfraGO AG als:
|
||
bei Anmeldungen zur ersten Phase der Netzfahrplanerstellung im Rahmen der zweiten
|
||
Phase der Netzfahrplanerstellung (vgl. Ziffer 4.2.1.17 ) berücksichtigt ,
|
||
bei Anmeldungen zur zweiten Phase der Netzfahrplanerstellung im Gelegenheitsver-
|
||
kehr außerhalb des Netzfahrplans behandelt (vgl. Ziffer 4.2.2 ).
|
||
Fristen für die Netzfahrplanerstellung
|
||
Aus dem Rahmenterminplan gem. Richtlinie 402.0203 ergeben sich für den Netzfahrplan 2027
|
||
nachfolgende konkrete Fristen:
|
||
|
||
Netzfahrplanerstellung Termin
|
||
Trassenanmeldefrist erste Phase der Netzfahrplanerstellung 13.03.2026 – 13.04.2026
|
||
Vorläufiger Netzfahrplanentwurf erste Phase der Netzfahrplaner-
|
||
stellung bis 06.07.2026
|
||
Stellungnahme des ZB oder des einbezogenen EVU zum vorläu-
|
||
figen Netzfahrplanentwurf erste Phase der Netzfahrplanerstel-
|
||
lung bis 07.08.2026
|
||
Versand der Angebote bis 17.08.2026*
|
||
|
||
*= Sollte die DB InfraGO AG aus der Netzfahrplanerstellung heraus Trassenablehnungen beabsichtigen, können sich die genannten
|
||
Termine infolge der Unterrichtung nach § 72 Satz 1 Nr. 1 ERegG und der Vorabprüfung durch die BNetzA nach § 73 Abs. 1 Nr. 1
|
||
ERegG verschieben. Für Kapazitätszuweisungen in PCS auf SGV -Korridoren gelten die abweichenden Fristen gemäß Anlage 4.10.
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 67 Netzfahrplanerstellung Termin
|
||
Annahme der Angebote bis 24.08.2026
|
||
Trassenanmeldefrist zweite Phase der Netzfahrplanerstellung 14.04.2026 – 13.07. 2026
|
||
Endgültiger Netzfahrplanentwurf zweite Phase der Netzfahrpla-
|
||
nerstellung bis 28.09.2026
|
||
Beginn Netzfahrpla n 13.12.2026 um 00:00 Uhr
|
||
Nicht fristgerechte Anmeldungen
|
||
Anmeldungen, die nicht fristgerecht eingehen (Ziffer 4.2.1.3 ), werden:
|
||
bei Anmeldungen zur ersten Phase der Netzfahrplanerstellung im Rahmen der zweiten
|
||
Phase der Netzfahrplanerstellung (vgl. Ziffer 4.2.1.17 ) behandelt,
|
||
bei Anmeldungen zur zweiten Phase der Netzfahrplanerstellung im Gelegenheitsver-
|
||
kehr außerhalb des Netzfahrplans behandelt (vgl. Ziffer 4.2.2 ).
|
||
|
||
Anmeldungen, die vor der in Ziffer 4.2.1.3 genannten Trassenanmeldefrist erfolgen, werden mit
|
||
einem Hinweis auf den Beginn des Anmeldezeitraums zum Netzfahrplan zurückgewiesen.
|
||
Trassenkonstruktion (erste Phase der Netzfahrplanerstellung)
|
||
Die DB InfraGO AG konstruiert Zugtrassen mit der Maßgabe, allen Anträgen auf Zuweisungen
|
||
von Zugtrassen so weit wie möglich stattzugeben, bei gleichzeitig bestmöglicher Ausnutzung der
|
||
verfügbaren Infrastrukturkapazität unter Berücksichtigung des netzzugangsrelevanten Regel-
|
||
werks gem. Ziffer 3.2.1.2.2 .
|
||
|
||
Sofern den Anträgen aufgrund konkurrierender Anmeldungen nicht stattgegeben werden kann,
|
||
wird im Rahmen der nachfolgend aufgeführten Schritte eine Lösung herbeigeführt.
|
||
Konstruktionsspielräume (erste Phase der Netzfahrplanerstellung)
|
||
Soweit nicht im SPFV das Marktsegment Nacht für den gesamten Laufweg (vgl. Ziffer 5.3.2.3
|
||
Unterpunkt zwei) oder Punkt -zu-Punkt -Verkehre (vgl. Ziffer 5.3.2.5 ) oder im SGV Marktsegmente
|
||
mit de r Komponente „Z-Flex“ (vgl. Ziffer 5.3.4.7 ) bestellt werden, versucht die DB InfraGO AG
|
||
innerhalb folgender Spielräume ein Trassenangebot zu erstellen:
|
||
Schienenpersonenverkehr: +/ -3 Minuten,
|
||
Übrige Zugtrassen (z. B. Güterzüge, Triebfahrzeugfahrten): +/ -30 Minuten.
|
||
|
||
Für die Marktsegment e Nacht (nur bei Anwendung auf dem Gesamtlaufweg) und Punkt -zu-Punkt -
|
||
Verkehre im SPFV gilt ein Konstruktionsspielraum von +/ - 30 Minuten, für die Marktsegmente mit
|
||
der Komponente „Z-Flex“ ein Konstruktionsspielraum von +/ - 120 min.
|
||
|
||
Die Konstruktion innerhalb dieser Spielräume erfolgt ohne Rücksprache mit dem Antragsteller.
|
||
Koordinierung (erste Phase der Netzfahrplanerstellung)
|
||
Führt die Anwendung der Spielräume zu keiner Lösung oder werden durch deren Anwendung
|
||
Wünsche des ZB oder des einbezogenen EVU zur Anschlussbindung/Trassenverknüpfung nicht
|
||
erfüllt, liegt ein Konflikt vor und das Koordinierungsverfahren gem. § 52 ERegG wir d eingeleitet.
|
||
Koordinierungsverfahren (erste Phase der Netzfahrplanerstellung)
|
||
Im Koordinierungsverfahren wirkt die DB InfraGO AG durch Verhandlungen auf einvernehmliche
|
||
Lösungen hin, wobei sie eigene Vorschläge unterbreitet. Diese können auch in zeitlicher und
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 68 räumlicher Lage von der Trassenanmeldung abweichen. Der ZB oder das einbezogene EVU
|
||
kann eigene Lösungsvorschläge einbringen, die durch die DB InfraGO AG auf Realisierbarkeit
|
||
geprüft werden.
|
||
|
||
Vorschläge für die Konfliktlösung werden nur umgesetzt, sofern der Konflikt dadurch für alle Be-
|
||
teiligten gelöst wird. Ändert der ZB oder das einbezogene EVU die Trassenanmeldung oder zieht
|
||
die Trassenanmeldung zurück, um eine einvernehmliche Lösung zu ermö glichen, finden Ziffer
|
||
4.2.1.2 , Satz 2 und Satz 4 sowie Ziffer 4.2.1.1 , Absatz 3 und Ziffer 5.6.3.1 keine Anwendung.
|
||
|
||
Wurde eine einvernehmliche Lösung gefunden, so bildet diese die Basis für die weitere Erarbei-
|
||
tung des vorläufigen Netzfahrplanentwurfs.
|
||
Mehrfachanmeldungen (erste Phase der Netzfahrplanerstellung)
|
||
Auf die Durchführung eines Koordinierungsverfahrens nach vorstehender Ziffer 4.2.1.7.1 kann
|
||
verzichtet werden, sofern für ein und denselben Auftrag eines Dritten (z.B. Ausschreibung) räum-
|
||
lich und zeitlich dicht beieinander liegende oder identische Trassenanmeldungen mehrerer ZB
|
||
vorliegen und sämtliche beteiligte ZB ihr Einverständnis erklär t haben.
|
||
|
||
Unter diesen Voraussetzungen übermittelt die DB InfraGO AG sämtlichen beteiligten ZB den vor-
|
||
läufigen und endgültigen Netzfahrplanentwurf. Die jeweiligen Trassenangebote sind auflösend
|
||
bedingt in Hinblick auf die Auftragserteilung. Die DB InfraGO AG ist unverzüglich nach Auftragser-
|
||
teilung durch die beteiligten ZB zu informieren.
|
||
Eigenkonflikte
|
||
(1) Sind lediglich Trassenanmeldungen eines ZB konfliktbehaftet (Eigenkonflikt) und führt das
|
||
Koordinierungsverfahren gemäß Ziffer 4.2.1.7.1 zu keiner einvernehmlichen Lösung, so wird
|
||
der ZB durch die DB InfraGO AG mit einer Frist von einem Arbeitstag aufgefordert, zu bestim-
|
||
men, welche Trassenanmeldung vorrangig zu behandeln ist (Priorisierung). Erfolgt keine oder
|
||
keine fristgemäße Erklärung d es ZB, entscheidet die DB InfraGO AG auf Basis des Regelent-
|
||
gelts nach der Ziffer 4.2.1.10 über die Trassenvergabe. Ist das Regelentgelt identisch, so wird
|
||
der ZB erneut durch die DB InfraGO AG mit einer Frist von einem Arbeitstag aufgefordert zu
|
||
bestimmen, welche Trassenanmeldung er priorisiert. Erfolgt keine Priorisierung, werden die
|
||
Trassena nmeldungen abgelehnt.
|
||
|
||
(2) Mit der Anfrage der Priorisierung fragt die DB InfraGO AG zugleich bei dem ZB ab, ob dieser
|
||
eine Teilzuweisung im Hinblick auf den zeitlich (Verkehrstage und Zeiträume) und/oder räum-
|
||
lich nicht streitbefangenen Teil seiner nicht vorrangig zu behandelnden Tr assenanmeldung
|
||
begehrt. Der ZB wird die Abfrage innerhalb der Frist von einem Arbeitstag nach Absatz (1)
|
||
beantworten. Ist zur Umsetzung einer Teilzuweisung die Anmeldung einer Teiltrasse – gege-
|
||
benenfalls mit einer neuen Zugnummer – notwendig, teilt die DB InfraGO AG dies dem ZB –
|
||
bei beabsichtigter räumlicher Teilzuweisung unter Angabe des Abgangs - und / oder Zielbahn-
|
||
hofs – mit. Der ZB hat die Anmeldung dann entsprechend den Vorgaben der DB InfraGO AG
|
||
innerhalb von 2 Arbeitstagen durchzuführen. Legt der ZB die Anmeldung nicht ent -sprechend
|
||
den Anforderungen innerhalb der 2 Arbeitstage an, gilt dies als Verzicht auf die Abgabe eines
|
||
Teilangebotes für diesen Trassenteil. Ändert sich die Trassenanmeldung aufgrund des In -
|
||
teresses auf Teilzuweisung, finden Ziffer 4.2.1.2 Satz 2 und Satz 4 sowie Ziffer 4.2.1.1 Absatz
|
||
3 und Ziffer 5.6.3.1 keine Anwendung.
|
||
Streitbeilegungsverfahren (erste Phase der Netzfahrplanerstellung)
|
||
(1) Führt das Koordinierungsverfahren zu keiner einvernehmlichen Lösung, wird das Streit-
|
||
beilegungsverfahren gem. § 52 Abs. 7 bis Abs. 9 ERegG eingeleitet.
|
||
(2) Mit der Feststellung der Einleitung des Streitbeilegungsverfahrens fragt die DB InfraGO
|
||
AG mit Abschluss des Koordinierungsverfahrens bei den am Streitbeilegungsverfahren
|
||
beteiligten ZB ab, ob diese im Falle des Unterliegens im Streitbeilegungsverfahren eine
|
||
Teilzuweisung im Hinblick auf den zeitlich (Verkehrstage und Zeiträume) und/oder
|
||
räumlich nicht streitbefangenen Teil ihrer Trassenanmeldung begehren. Die ZB werden
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 69 die Abfrage sofort beantworten. Ist nach dem Streitbeilegungsverfahren zur Umsetzung
|
||
einer Teilzuweisung die Anmeldung einer Teiltrasse – gegebenenfalls mit einer neuen
|
||
Zugnummer – notwendig, teilt die DB InfraGO AG dies dem ZB – bei beabsichtigter
|
||
räumlicher Teilzuweisung unter Angabe des Abgangs - und / oder Zielbahnhofs – mit.
|
||
Der ZB hat die Anmeldung dann entsprechend den Vorgaben der DB InfraGO AG in-
|
||
nerhalb von 2 Arbeitstagen durch zuführen. Legt der ZB die Anmeldung nicht entspre-
|
||
chend den Anforderungen innerhalb der 2 Arbeitstage an, gilt dies als Verzicht auf die
|
||
Abgabe eines Teilangebotes für diesen Trassenteil. Ändert sich die Trassen anmeldung
|
||
im Rahmen eines Streitbeilegungsverfahrens gem. § 52 Abs. 7 bis Abs. 9 ERegG inklu-
|
||
sive des Interesses auf Teilzuweisung, finden Ziffer 4.2.1.2 Satz 2 und Satz 4 sowie
|
||
Ziffer 4.2.1.1 Absatz 3 und Ziffer 5.6.3.1 keine Anwendung.
|
||
Vorrangregeln (erste Phase der Netzfahrplanerstellung)
|
||
Die DB InfraGO AG entscheidet vorbehaltlich der Rechte des ZB, die sich aus § 49 ERegG
|
||
ergeben, und vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 55, 57 ERegG gemäß §52 Abs. 7
|
||
ERegG nach Maßgabe folgender Reihenfolge
|
||
(1) Vertakteter oder ins Netz eingebundener Verkehr im Geltungsbereich der INB gemäß
|
||
Ziffern 1.3.2.1 und 2.2.1
|
||
(2) Grenzüberschreitende Zugtrassen
|
||
(3) Zugtrassen für den Güterverkehr .
|
||
|
||
Abweichend von der zuvor dargestellten Reihenfolge werden Zugtrassen für den internatio-
|
||
nalen Güterverkehr gleichrangig mit vertaktetem oder ins Netz eingebundenem Verkehr be-
|
||
handelt, wenn der Konfliktabschnitt auf Zu - und/oder Abbringertrassen liegt, die ge mäß Ziffer
|
||
4.2.5.1 mit den PaPs in einem Bestellvorgang bestellt wurden. Vertakteter Verkehr im Sinne
|
||
vorstehender Nr. 1 liegt vor, sofern ein Taktgefüge die nachfolgenden Kriterien, für alle Takt-
|
||
züge, welche den Nachweis der Vertaktung begründen sollen, am selben Tag erfüllt. Für die
|
||
Bestimmung eines Taktes ist vom ZB die Mustertrasse anzugeben, die die Taktkriterien für
|
||
alle vertakteten Züge vorgibt. Für den Takt sind die Angaben in der (ggf. plausibilisierten)
|
||
Trassenanmeldung maßgeblich. Die konfliktbehaftete Zugtrasse muss Teil des Taktgefüges
|
||
sein.
|
||
|
||
Die Referenzbetriebsstelle ist der erste bestellte Halt der Mustertrasse im Konfliktabschnitt,
|
||
soweit im Konfliktabschnitt kein Halt bestellt wurde, dann der letzte Halt vor dem Konfliktab-
|
||
schnitt.
|
||
|
||
1. Kriterium grundsätzlich auf demselben Laufweg
|
||
Das Kriterium bezieht sich auf Zugtrassen (i. d. R. zusammengefasst in einer Linie) mit glei-
|
||
chen
|
||
Abgangsbahnhöfen, Zielbahnhöfen ;
|
||
Laufwegen (Relationen):
|
||
Dabei bezieht sich die Feststellung „Takt“ stets auf den gesamten Konfliktabschnitt einer
|
||
Zugtrasse. Der Vor - und Nachlauf bei einzelnen Zugtrassen ist für die Zuordnung dieser
|
||
Trasse zum Taktgefüge unschädlich ; und
|
||
Zwischenhalten:
|
||
Diese können Systemhalte oder Einzelhalte (z. B. Tagesrandhalte) sein. Systemhalte
|
||
sind in der Haltekonzeption einer Linie für alle Taktzüge vorgegebene n Halte.
|
||
|
||
Sofern sich ein Konflikt im Bereich des Vor - oder Nachlaufs der einzelnen Zugtrassen ergibt,
|
||
besteht auf diesem Abschnitt des Laufweges kein Taktschutz.
|
||
|
||
Voraussetzung für den Takt ist, dass die Laufwege der Zugtrassen im Konfliktbereich über-
|
||
einstimmen.
|
||
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 70 2. Kriterium Wiederholung im zeitlichen Abstand in der Referenzbetriebsstelle :
|
||
verkehrt mindestens vier Mal an einem Tag an mindestens 45 Wochenverkehrstagen
|
||
(zum Beispiel an 45 Montagen) oder an mindestens 100 Kalenderverkehrstagen im
|
||
Fahlplanjahr und
|
||
mit einer Wiederholung innerhalb 120 Minuten und
|
||
grundsätzlich zur gleichen Minute: Wobei bei Taktzügen abweichende Zeitwerte zur
|
||
Mustertrasse in der Referenzbetriebsstelle in der Größenordnung von bis zu ± 3 Minuten
|
||
angemeldet werden können, ohne dass dadurch das Kriterium „zur gleichen Minute“
|
||
verletzt wird und zwar bezogen auf die:
|
||
• Ankunftszeit bei endenden Zugtrassen
|
||
• Abfahrtszeit bei beginnenden Zugtrassen
|
||
• Ankunftszeit und Abfahrtszeit bei Zwischenhalten mit bestellten Haltezeiten
|
||
|
||
Die Bewertung der Zulässigkeit von Abweichungen bei den Ankunfts - und / oder Abfahrtszei-
|
||
ten in der Referenzbetriebsstelle gegenüber der Mustertrasse erfolgt stets auf Basis der be-
|
||
stellten bzw. ggf. plausibilisierten Zeiten der Trassenanmeldungen.
|
||
Ins Netz eingebunden im Sinne vorstehender lit. a) (1) ist
|
||
(1) im SPV der Verkehr, wenn er:
|
||
mindestens zwei bestellte Anschlussverbindungen (dargestellt mit TrainActivity 0046
|
||
oder 0047 sowie Angabe der von/auf eigene oder andere Zugtrassen (AssociatedAt -
|
||
tachedTrainID, AssociatedAttachedOTN oder Associa -
|
||
tedAttachedTrainServiceNumber (verkehrliche Liniennummer)) an der jeweiligen
|
||
Betriebsstelle) an mindestens zwei bestellten Halten innerhalb von 30 Minuten von/auf
|
||
eigene oder andere Zug trassen unter Einhaltung der kleinsten Mindestübergangszeit
|
||
gem. Anlage 8 der Planungsparameter bestellt hat oder
|
||
einen bestellten Umlauf (dargestellt mit TrainActivity 0044 oder 0045 sowie Angabe der
|
||
betroffenen Zugtrasse (AssociatedAttachedTrainID, AssociatedAttachedOTN oder
|
||
AssociatedAttachedTrainServiceNumber (verkehrliche Liniennummer)) an der
|
||
jeweiligen Betriebsstelle) (bei mehreren miteinander verknüpften Trassen) mit
|
||
unveränderter Zugkonfiguration bildet, wobei der Umlauf auch dann gewahrt wird, wenn
|
||
die Hinfahrt und die Rückfahrt mit weiteren Trassen miteinander verknüpft werden. Die
|
||
Zugkonfiguration nach vors tehendem Satz ist auch dann unverändert, wenn bei
|
||
Triebwagenzügen ein oder mehrere Triebwageneinheiten abgesetzt oder zugesetzt
|
||
werden. Aus zeitlicher Sicht dürfen zwischen Hin - und Rückfahrt und bei mehreren
|
||
Trassenverknüpfungen innerhalb eines Umlaufs jeweils zwischen Ankunft und Abfahrt
|
||
maximal 60 Minuten liegen . Eine Hin - und Rückfahrt definieren sich in räumlicher Sicht
|
||
dadurch, dass der Zielbahnhof der Rückfahrt in räumlicher Nähe zum Startbahnhof der
|
||
Hinfahrt liegt (z.B. mit Zu - und Abführung zur sel ben Abstellanlage oder in dasselbe
|
||
Instandhaltungswerk am Anfang und Ende des Umlaufs).
|
||
|
||
Im Marktsegment Punkt -zu-Punkt kann für die Netzeinbindung nicht auf bestellte An-
|
||
schlüsse zurückgegriffen werden, weil Anschlüsse zum A usschluss des Marktsegments
|
||
Punkt -zu-Punkt (vgl. Ziffer 5.3.2.5 ) führen.
|
||
(2) im SGV der Verkehr, wenn:
|
||
er mindestens zwei bestellte Anschlussverbindungen (dargestellt mit TrainActivity 0046
|
||
oder 0047 sowie Angabe der von/auf eigene oder andere Zugtrassen (AssociatedAt -
|
||
tachedTrainID, AssociatedAttachedOTN oder Associa -
|
||
tedAttachedTrainServiceNumber (verkehrliche Liniennummer)) an der jeweiligen
|
||
Betriebsstelle) an mindestens zwei Halten auf eigene oder andere Zugtrassen ; bei
|
||
anderen (d.h. nicht eigenen) Zugtrassen genügt die Angabe der Linienbezeichnung oder
|
||
anderer geeigneter Merkmale zur Identifikation der An schlüsse ) bestellt worden sind, in
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 71 der eine Gruppe bestehend aus mindestens 8 Wagen abgesetzt oder gekoppelt werden
|
||
oder
|
||
er einen bestellten Umlauf (dargestellt mit TrainActivity 0044 oder 0045 sowie unter
|
||
Angabe der betroffenen Zugtrasse (AssociatedAttachedTrainID,
|
||
AssociatedAttachedOTN oder AssociatedAttachedTrainServiceNumber (verkehrliche
|
||
Liniennummer)) an der jeweiligen Betriebsstelle) (bei mehreren miteinander verknüpften
|
||
Trassen) mit unverändertem Triebfahrzeug bestellt hat , wobei der Umlauf auch dann
|
||
gewahrt wird, wenn die Hinfahrt und die Rückfahrt mit weiteren Trassen miteinander
|
||
verknüpft werden. Aus zeitlicher Sic ht dürfen zwischen Hin - und Rückfahrt und bei
|
||
mehreren Trassenverknüpfungen innerhalb eines Umlaufs jeweils zwischen Ankunft
|
||
und Abfahrt maximal 480 Minuten liegen. Hin- und Rückfahrt definieren sich in
|
||
räumlicher Sicht dadurch, dass der Zielbahnhof der Rückfahrt in räumlicher Nähe zum
|
||
Startbahnhof der Hinfahrt liegt (z.B. Bedienung desselben Hafens oder Werks am
|
||
Anfang und Ende des Umlaufs).
|
||
bei Konflikten innerhalb der Verkehrsart SGV gelten als ins netzeingebundene Verkehre
|
||
Trassen, die einen Umschlagspunkt zum Tausch von Ladeeinheiten des kombinierten
|
||
Verkehrs innerhalb der Betriebsstelle MegaHub Lehrte haben und bei denen zwischen
|
||
Ankunft der einen Trassen und Abfahrt der anderen Trasse bzw. zwischen Ankunft und
|
||
Weiterfahrt einer Trasse nicht mehr als 240 Minuten liegen, jedoch eine
|
||
Mindestaufenthaltszeit von 180 Minuten.
|
||
|
||
Zur Berücksichtigung vorgenannter Kriterien hat der ZB die jeweils notwendigen Angaben
|
||
fristgerecht mit der Trassenanmeldung zu übermitteln beziehungsweise im Bestellportal an -
|
||
zugeben nach Einleitung des Streitbeilegung sverfahren s nach Ziffer 4.2.1.8 entsprechende
|
||
Nachweise auf Anforderung der DB InfraGO AG innerhalb von 2 Arbeitstagen nach Aufforde-
|
||
rung zu erbringen. Wird der Nachweis nicht innerhalb von 2 AT erbracht, fordert die DB In-
|
||
fraGO AG den ZB auf, innerhalb von 1 AT die entsprechenden Nachweise zu erbringen. Ver-
|
||
säumt der ZB auch diese Frist, ist der Nachweis nicht erbracht. Gleiches gilt für den Nachweis
|
||
einer vertakteten Trasse.
|
||
Für das Streitbeilegungsverfahren
|
||
|
||
Liegen in einem Streitbeilegungsverfahren Trassenanmeldungen eines ZB vor, der in zwei
|
||
der letzten drei abgeschlossenen Fahrplanjahr en jeweils mehr als 30% der Trassenkilometer
|
||
seiner gesamten Trassenverträge des Netzfahrplans (erste Phase der Netzfahrplanerstel-
|
||
lung) storniert hat (Stornoquote), wird diese Trassenanmeldung als Verlierer im Streitbeile-
|
||
gungsverfahren bewertet und ist somit gegenüber Trassenanmeldungen, die diese Voraus-
|
||
setzung nicht erfüllen, nachrangig .
|
||
|
||
Erfüllen mehrere der Konfliktpartner eines Streitbeilegungsverfahrens das zuvor genannte
|
||
Kriterium, gewinnt der ZB mit der geringsten durchschnittlichen Stornoquote die Kapazität.
|
||
|
||
Für die Ermittlung der für das Streitbeilegungsverfahren maßgeblichen, durchschnittlichen
|
||
Stornoquote werden ausschließlich die Fahrplanjahre berücksichtigt, in denen die Storno-
|
||
quote überschritten wurde. Die durchschnittliche Stornoquote im Streitbeilegung sverfahren
|
||
ergibt sich aus der Summe der in diesen Fahrplanjahren festgestellten Stornoquoten, dividiert
|
||
durch die Anzahl der berücksichtigten Fahrplanjahre.
|
||
|
||
Die Regelung nach Abs. 1 dieser Vorschrift gilt nicht für ZB, die in den letzten drei Jahren
|
||
keine Trassenanmeldungen in der ersten Phase der Netzfahrplanerstellung vorgenommen
|
||
haben. Meldet ein solcher ZB erstmals oder wieder in der ersten Phase der Netzf ahrplaner-
|
||
stellung Trassen an, wird seine Stornoquote weder im Fahrplanjahr, auf das sich diese Tras-
|
||
senanmeldungen beziehen, noch im darauffolgenden Fahrplanjahr erfasst. Die Erfassung der
|
||
Stornoquote beginnt somit erst im sich daran anschließenden Fahrplan jahr – unabhängig da-
|
||
von, ob in der zwischenliegenden ersten Phase der Netzfahrplanerstellung Trassenanmel-
|
||
dungen vorgenommen wurden.
|
||
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 72 Zur Veranschaulichung:
|
||
1. Fahrplanjahr : erstmalige Trassenanmeldungen → keine Quotenerfassung
|
||
2. Fahrplanjahr : bei Trassenanmeldung → keine Quotenerfassung
|
||
3. Fahrplanjahr : Trassenanmeldung in der 1. Netzfahrplanphase → Quotenerfassung
|
||
4. Fahrplanjahr : Trassenanmeldung in der 1. Netzfahrplanphase → Quotenerfassung
|
||
5. Fahrplanjahr : Trassenanmeldung in der 1. Netzfahrplanphase → da das 4. Fahr-
|
||
planjahr noch nicht abgeschlossen ist, ist eine Bewertung als „Verlierer“ aufgrund der
|
||
Stornoquote nicht möglich.
|
||
6. Fahrplanjahr : Trassenanmeldung in der 1. Netzfahrplanphase → sofern in Jahr 3
|
||
und 4 die Stornoquote überschritten wurde, ist erstmals eine Bewertung als „Verlierer“
|
||
im Sinne der Regelung möglich.
|
||
|
||
Zudem wird diese Regelung nach Abs. 1 nur für Trassen angewendet, die nicht auf einer
|
||
neuen Relation angemeldet wurden. Eine Trassenanmeldung bedient keine neue Relation,
|
||
wenn im vorherigen abgeschlossenen Netzfahrplan:
|
||
mindestens eine Trassenbestellung des ZB mit drei Verkehrshalten an gleichen Be-
|
||
triebsstellen existiert oder
|
||
wenn die seinerzeitige Start - und Ziel -Betriebsstelle in der neuen Trassenbestellung
|
||
ebenfalls vorhanden ist.
|
||
|
||
Stornierungen, die auf nichtwirtschaftliche Gründe zurückzuführen sind und die sich dem Ein-
|
||
fluss des ZB entziehen, werden bei der Berechnung der Stornoquote nicht berücksichtigt.
|
||
Stornierungen insbesondere aufgrund von fehlendem Rollmaterial und bei Personalengpäs-
|
||
sen werden der oben genannten Stornoquote zugerechnet. Für nichtwirtschaftliche Gründe
|
||
gilt Zif fer 3.3.4.4.3 entsprechend.
|
||
|
||
Die DB InfraGO AG sendet an den ZB 15 Arbeitstage vor dem Beginn der Trassenanmelde-
|
||
phase (erste Phase der Netzfahrplanerstellung) gemäß Ziffer 4.2.1.3 eine Information über
|
||
die Einhaltung der Storno - und Annahmequote für das jeweilige letzte abgeschlossene Fahr-
|
||
planjahr bzw. für die letzte abgeschlossene ENP -Annahmephase . Diese Information enthält
|
||
für diejenigen ZB, die die Stornoquote überschreiten oder die Annahmequote unterschreiten,
|
||
die jeweilige tagesscharfe Storno - und Annahmequote je Trassenvertrag des jeweiligen letz-
|
||
ten Bezugsfahrplans gemäß dieser Ziffer lit c) (für die Stornoquote) bzw. lit d) (für die Annah-
|
||
mequote).
|
||
|
||
Die ZB, die die Stornoquote überschreiten und/oder die Annahmequote unterschreiten, erhal-
|
||
ten zeitgleich mit der Information über die Einhaltung der Storno - und Annahmequote eine
|
||
Aufforderung mit Frist bis 10 Arbeitstage vor Ende der Trassenanmeldephase (erste Phase
|
||
der Netzfahrplanerstellung) gemäß Ziffer 4.2.1.3 , auf die Überschreitung der Stornoquote
|
||
und/oder Unterschreitung der Annahmequote zu möglichen nichtwirtschaftlichen Gründen,
|
||
die sich seinen Einflussmöglichkeiten entziehen, Stellung zu nehmen.
|
||
|
||
Erfolgt keine entsprechende Übermittlung des ZB bis 10 Arbeitstage vor Ende der Trassen-
|
||
anmeldephase (erste Phase der Netzfahrplanerstellung) gemäß Ziffer 4.2.1.3 , erfolgt eine er-
|
||
neute Aufforderung, die innerhalb von fünf Arbeitstagen zu beantworten ist.
|
||
|
||
Sofern der ZB nichtwirtschaftliche Gründe vorträgt, die sich seinem Einflussbereich entziehen,
|
||
hat er die betroffenen Zugnummern (national/international) zu benennen, darzulegen und an-
|
||
hand von entsprechenden Unterlagen nachzuweisen, inwieweit die Trassen d avon konkret
|
||
betroffen waren. Dabei hat er insbesondere zu Stornierungen aufgrund von
|
||
außerhalb des Einflussbereichs der DB InfraGO AG liegenden infrastrukturellen Grün-
|
||
den, das konkrete Infrastrukturproblem (national/international) darzulegen (u. a. Zeit-
|
||
raum, Abschnitt, EIU);
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 73 Bauarbeiten, diese konkret darzulegen (u. a. Zeitraum, Abschnitt, anderes EIU);
|
||
Streik, die konkreten Streiktage und konkreten Streikauswirkungen darzulegen.
|
||
|
||
Die Möglichkeit des ZB nichtwirtschaftliche Gründe vorzutragen, die sich seinem Einflussbe-
|
||
reich entziehen, erfolgt für das jeweilige letzte abgeschlossene Fahrplanjahr bzw. für die letzte
|
||
abgeschlossene ENP -Annahmephase.
|
||
|
||
Ein späteres Vorbringen für bereits vorliegende abgeschlossene Jahre ist präkludiert.
|
||
|
||
Ein Z B, der in zwei der letzten drei abgeschlossenen Netzfahrplan perioden (erste Phase der
|
||
Netzfahrplane rstellung) jeweils mehr als 30% der Trassenkilometer seiner gesamten Tras-
|
||
senverträge des Netzfahrplans (erste Phase der Netzfahrplanerstellung) storniert hat und im
|
||
Streitbeilegungsverfahren gemäß der obenstehenden Regelung als Verlierer bewertet wird,
|
||
kann seine zukünftige Verlässlichkeit der DB InfraGO AG gegenüber dadurch anzeigen, dass
|
||
ein Stornierungsentgelt in Höhe von 70% des Trassenentgelts laut T rassenangebot zum
|
||
Netzfahrplan (erste Phase der Netzfahrplanerstellung) akzeptiert wird. Mit der Bereitschaft
|
||
eines höheren Stornierungsentgelts für seine Trassenbestellung belegt der Zugangsberech-
|
||
tigte den Willen und die Fähigkeit zur zukünftigen Durchführung der angemeldeten Zugtras-
|
||
sen, obwohl die Stornoquote 30% überschritt en hat. Die DB InfraGO AG sendet dazu den
|
||
betroffenen ZB am Ende des Stellungnahme - und des darauf basierenden Prüfungsprozes-
|
||
ses der DB InfraGO AG, spätestens jedoch 10 Arbeitstage nac h Ende der Trassenanmelde-
|
||
frist der ersten Phase der Netzfahrplanerstellung i. S. d. Ziffer 4.2.1.3 eine Anfrage zur Akzep -
|
||
tanz eines höheren Stornierungsentgelts. Dabei hat der ZB die Möglichkeit, ein höheres Stor-
|
||
nierungsentgelt pauschal für sämtliche mögliche konfliktäre Trassenanmeldungen zu akzep-
|
||
tieren oder mitzuteilen, dass er über ein höheres Stor nierungsentgelt erst zum Zeitpunkt der
|
||
konkreten Konfliktbearbeitung entscheiden möchte. Erfolgt keine entsprechende Übermitt-
|
||
lung des ZB innerhalb von zwei Arbeitstagen, erfolgt eine erneute Aufforderung, die innerhalb
|
||
von zwei Arbeitstagen zu beantworten ist. Erfolgt die Erklärung auch hiernach nicht oder nicht
|
||
fristgerecht, gilt das höhere Stornierungsentgelt als nicht akzeptiert.
|
||
|
||
Gleiches gilt für die Bearbeitung von Kapazitätskonflikten Abschnitt 6 der Richtlinie 402.0305.
|
||
Vorstehende Regelung in lit. c) gilt entsprechend, wenn der ZB in der aktuellen und den bei-
|
||
den vorliegenden Netzfahrplanperioden (erste Phase der Netzfahrplanerstellung) in zwei von
|
||
drei Jahren eine ENP-Annahmequote von weniger als 95 Prozent erfüllt hat . Die Annah-
|
||
mequote berechnet sich wie folgt:
|
||
|
||
𝑻𝒓𝒌𝒎𝑬𝑵𝑷 _𝑨𝒏𝒈𝒆𝒏𝒐𝒎𝒎𝒆𝒏
|
||
𝑻𝒓𝒌𝒎𝑬𝑵𝑷 _𝑨𝒏𝒈𝒆𝒃𝒐𝒕+𝑻𝒓𝒌𝒎𝑻𝑨_𝒁𝒖𝒓 ü𝒄𝒌𝒈𝒆𝒛 .(𝒐𝒉𝒏𝒆 𝑺𝑩𝑽 /𝑲𝒂𝒑𝒂 /𝑲𝒐𝒐𝒓𝒅 .)
|
||
|
||
Dabei gilt:
|
||
|
||
𝑇𝑟𝑘𝑚𝐸𝑁𝑃 _𝐴𝑛𝑔𝑒𝑛𝑜𝑚𝑚𝑒𝑛 : Anzahl der Trassenkilometer aller Trassenvertr äge, welche im ENP dem
|
||
ZB angeboten und vom ZB angenommen wurde n
|
||
|
||
𝑇𝑟𝑘𝑚𝐸𝑁𝑃 _𝐴𝑛𝑔𝑒𝑏𝑜𝑡 : Anzahl der Trassenkilometer aller Trassenvertr äge, welche im ENP dem ZB
|
||
angeboten wurde n
|
||
|
||
𝑇𝑟𝑘𝑚𝑇𝐴_𝑍𝑢𝑟ü𝑐𝑘𝑔𝑒𝑧 .(𝑜ℎ𝑛𝑒 𝑆𝐵𝑉 /𝐾𝑎𝑝𝑎 /𝐾𝑜𝑜𝑟𝑑 .): Anzahl der Trassenkilometer einer Trassenanmeldung
|
||
gemäß Bestelllage, welche der ZB bei der Trassenanmeldung zum Netzfahrplan (erste Phase
|
||
der Netzfahrplanerstellung) abgegeben hat und nicht in einem Streitbeilegungsverfahren, ei-
|
||
nem Kapazitätskonflikt oder einer Koordinierung eingekürzt oder weggefallen ist.
|
||
|
||
Erfüllen mehrere der Konfliktpartner eines Streitbeilegungsverfahrens keine Annahmequote
|
||
von 95 Prozent, so gewinnt der Konfliktpartner mit der höchsten Annahmequote. Für die Er-
|
||
mittlung der für das Streitbeilegungsverfahren maßgeblichen Annahmequote werden aus-
|
||
schließlich die Jahre berücksichtigt, in denen die Annahmequote unterschritten wurde. Die
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 74 Annahmequote im Streitbeilegungsverfahren ergibt sich aus der Summe der in diesen Jahren
|
||
festgestellten Annahmequote, dividiert durch die Anzahl der berücksichtigten Jahre.
|
||
|
||
Die Veranschaulichung in der lit. c) gilt analog mit Ausnahme davon, dass bereits im 5. Jahr
|
||
erstmals eine Bewertung als „Verlierer“ im Sinne der Regelung möglich ist, da die Annah-
|
||
mequote bereits das laufende Fahrplanjahr berücksichtigt.
|
||
|
||
Pro Trasse, die im Streitbeilegungsverfahren eine Ablehnung oder Teilzuweisung erhalten
|
||
hat, kann ein direkt damit zusammenhängende s Trasse nangebot des Wagenumlaufs nicht
|
||
angenommen werden, ohne negative Berücksichtigung in der Annahmequote.
|
||
Erfüllen mehrere der Konfliktpartner eines Streitbeilegungsverfahrens zum einen das Krite-
|
||
rium der Stornoquote nach vorstehendem lit. c) und/oder zum anderen das Kriterium der An-
|
||
nahmequote nach vorstehendem lit. d) nicht, gewinnt unter diesen der Konfliktpa rtner mit der
|
||
höchsten ENP -Annahmequote. Ist die ENP -Annahmequote identisch, gewinnt der Konflikt-
|
||
partner mit der geringsten Stornoquote die Kapazität.
|
||
Für den Fall, dass im Streitbeilegungsverfahren nach Anwendung der Vorrangregeln nach
|
||
§ 52 Abs. 7 Satz 2 und 3 ERegG eine Trassenanmeldung zum Netzfahrplan nicht vorrangig
|
||
ist, prüft die DB InfraGO AG , ob für diese Trassenanmeldung ein Bezug zu einem Rahmen-
|
||
vertrag besteht. Für diesen Fall wird für die Trassenanmeldung innerhalb der rahmenvertrag-
|
||
lich abgesicherten Zeitrahmen eine konfliktfreie Zugtrasse gesucht. Ist eine solche nicht ver-
|
||
fügbar, so wird dem ZB, der Partei eines Rahmenvertrages ist, die beantr agte Zugtrasse zu-
|
||
gewiesen.
|
||
Regelentgeltverfahren (erste Phase der Netzfahrplanerstellung)
|
||
Ergibt die Anwendung der Vorrangregeln weiterhin eine Gleichrangigkeit, stellt die DB InfraGO
|
||
AG die Entgelte der konfliktbehafteten Zugtrassen gem. § 52 Abs. 8 Satz 1 ERegG gegenüber.
|
||
Hierbei werden alle Verkehrstage der Zugtrasse innerhalb der Netzfahrplanperiode und der ge-
|
||
samte Laufweg berücksichtigt. Dabei ist die Berücksichtigung mehrerer Trassenanmeldungen
|
||
zulässig, sofern diese folgende vier Bedingungen kumulativ erfüllen:
|
||
1. Trassenanmeldung(en) unter einem Reference Train gemäß Ril 402.0202 Abschnitt 1 Abs.
|
||
9
|
||
2. Die Verkehrszeitregelungen und Verkehrstage der einzelnen Trassenanmeldungen ergän-
|
||
zen sich überschneidungsfrei bis maximal für die Dauer einer Netzfahrplanperiode. Eine
|
||
direkte, aufeinander folgende und vollständig lückenlose Komplettierung der Verkehrstag e
|
||
ist nicht erforderlich. Davon ausgenommen sind Trassen, die das Netz der DB Infra -GO
|
||
AG auf mehreren Teilabschnitten aufgrund einer Unterbrechung durch die Nutzung der
|
||
Infrastruktur eines anderen EIU nutzen, sofern nicht dieselben Betriebsstellen angefah ren
|
||
werden.
|
||
3. Die Laufwege sind übereinstimmend. Dies liegt vor, wenn mindestens 50% der bestellten
|
||
Verkehrshalte im Vergleich zu der Trassenanmeldung mit der höchsten Anzahl bestellter
|
||
Verkehrshalte unter dem Reference Train identisch sind. Sofern nur 4 oder weniger Ver-
|
||
kehrshalte bestellt sind, müssen mindestens 2 bestellte Verkehrshalte identisch sein. Zu
|
||
diesen beiden Verkehrshalten können auch die Start - und/oder Ziel -Betriebsstelle oder
|
||
Grenzbetriebsstellen zählen. Diese Verkehrshalte sind in der identischen Reihenf olge an-
|
||
zufahren. Davon ausgenommen sind Trassen, die das Netz der DB InfraGO AG auf meh-
|
||
reren Teilabschnitten aufgrund einer Unterbrechung durch die Nutzung der Infrastruktur
|
||
eines anderen EIU nutzen; in diesen Fällen müssen in jedem Teilabschnitt mindestens
|
||
50% der bestell ten Verkehrshalte der Trassenanmeldung mit der höchsten Anzahl bestell-
|
||
ter Verkehrshalte identisch sein. Sofern nur 4 oder weniger Verkehrshalte bestellt sind,
|
||
müssen mindestens 2 bestellte Verkehrshalte identisch sein.
|
||
4. Die Trassenzeiten sind übereinstimmend. Dies ist der Fall, wenn an mindestens den unter
|
||
der vorstehen -den Ziffer 3 benannten Verkehrshalten die Trassenzeiten inner -halb des
|
||
Spielraums von 30 Minuten im SPV und von 240 Minuten im SGV bestellt wurden.
|
||
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 75 Jede Trassenanmeldung darf nur einer Gruppe von Anmeldungen zugeordnet werden. Die Grup-
|
||
pen werden nach Maßgabe der maximal möglichen Gemeinsamkeiten nach den vorstehenden
|
||
Bedingungen unter 3. und 4. ermittelt.
|
||
|
||
Nicht berücksichtigt wird ein ggf. gewährter PzP -Nachlass nach Ziffer 5.2.6.2 . Der Anmeldung mit
|
||
dem höheren Regele ntgelt wird der Vorrang eingeräumt.
|
||
|
||
Grundlage für die Entscheidung im Regelentgeltverfahren bilden die Entgelte gemäß Anlage
|
||
4.2.1.10 . Gleiches gilt für die Bearbeitung von Kapazitätskonflikten gemäß Abschnitt 16 der Richt-
|
||
linie 402.0305 sowie für die als temporär überlastet erklärten Schienenwege nach Anlage 4.6.2.
|
||
Höchstpreisverfahren (erste Phase der Netzfahrplanerstellung)
|
||
Führt das Regelentgeltverfahren nicht zu einer Entscheidung, wird das Höchstpreisverfahren
|
||
gem. § 52 Abs. 8 Sätze 3 bis 7 ERegG durchgeführt.
|
||
|
||
Zur Einleitung des Höchstpreisverfahrens fordert die DB InfraGO AG die betroffenen ZB auf, in-
|
||
nerhalb von fünf Arbeitstagen ein Entgelt anzubieten, das über dem Entgelt liegt, das gemäß der
|
||
jeweiligen Liste der Entgelte für Zugtrassen der DB InfraGO AG bezogen auf die gesamte Netz-
|
||
fahrplanperiode zu zahlen wäre. Die Angebote sind der DB InfraGO AG ausschließlich über die
|
||
BNetzA zuzuleiten.
|
||
|
||
Grundlage für die Start -Gebote im Höchstpreisverfahren bilden dabei die Entgelte gemäß Anlage
|
||
4.2.1.10 . Gleiches gilt für die Bearbeitung von Kapazitätskonflikten gemäß Abschnitt 16 der Richt-
|
||
linie 402.0305 sowie für die als temporär überlastet erklärten Schienenwege nach Anlage 4.6.2.
|
||
|
||
Die Zuweisung der Zugtrasse erfolgt an den Bieter, der bereit ist, das höchste Entgelt zu zahlen.
|
||
|
||
Sind die abgegebenen Höchstgebote der ZB identisch, wird das Verfahren wiederholt, bis eine
|
||
Entscheidung herbeigeführt werden kann. Bei zu wiederholenden Verfahren gilt das zuvor iden-
|
||
tische Höchstgebot als zu überbietendes Mindestgebot. Gibt im wiederholten Höchstpreisverfah-
|
||
ren nur ein ZB nur ein Gebot ab, so erfolgt die Trassenzuweisung an diesen ZB auf der Basis des
|
||
letzten gemeinsamen Höchstgebots.
|
||
|
||
Wurde nur ein Gebot abgegeben, so erfolgt die Trassenzuweisung an diesen ZB auf Basis des
|
||
ermittelten Regelentgelts gem. Ziffer 4.2.1.10 .
|
||
|
||
Gibt kein angefragter ZB ein Höchstpreisgebot ab, gilt dies für diese angefragten ZB als Verzicht
|
||
auf ihre Trassenanmeldung wenn ein ZB Interesse auf Teilzuweisung bekundet, gilt hierfür kein
|
||
Trassenverzicht . Den Zuschlag erhält diejenige Trasse, die gegenüber den am Höchstpreisver-
|
||
fahren Beteiligten im Zuweisungsverfahren als nächste nachrangig war. Gibt es im Zuweisungs-
|
||
verfahren keine Trasse eines ZB, die nachrangig ist, so erhält keiner der am Höchstpreisverfah-
|
||
ren beteiligten ZB ein Angebot.
|
||
|
||
Die Entscheidung wird dokumentiert und vom ZB und der DB InfraGO AG unterzeichnet. Hierbei
|
||
handelt es sich um ein Angebot im Sinne von § 54 Satz 1 Ziff. 1 ERegG.
|
||
Vorläufiger Netzfahrplanentwurf (erste Phase der Netzfahrplanerstellung)
|
||
Die DB InfraGO AG erstellt auf der Grundlage der eingegangenen Anmeldungen einen vorläufi-
|
||
gen Netzfahrplanentwurf.
|
||
Kommunikation
|
||
Nach Erstellung des vorläufigen Netzfahrplanentwurfs übermittelt die DB InfraGO AG dem ZB
|
||
oder dem einbezogenen EVU schriftlich oder elektronisch über das Trassenanmeldesystem der
|
||
DB InfraGO AG bzw. PCS den aktuellen Bearbeitungsstand zu ihren jeweiligen Trassenanmel-
|
||
dungen.
|
||
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 76 Zusätzlich stellt die DB InfraGO AG sämtliche angebotenen Trassen Dritten, die zu etwaigen
|
||
Auswirkungen des Netzfahrplans auf ihre Möglichkeiten zur Inanspruchnahme von Eisenbahn-
|
||
verkehrsdiensten in der betreffenden Netzfahrplanperiode Stellung nehmen möchten, zur kapa-
|
||
zitiven Einsicht in For m der webbasierten Anwendung „VNP -Viewer“ zur Verfügung. Der Zugang
|
||
zum VNP -Viewer erfolgt über den folgenden Link, der für den Zeitraum der Stellungnahme gemäß
|
||
Ziffer 4.2.1.3 freigeschaltet wird:
|
||
https://kundeninfo -fahrplan.de/vnp2027/#/
|
||
Stellungnahme
|
||
Dem ZB oder dem einbezogenen EVU , die im Netzfahrplan Schienenwegkapazität nachgefragt
|
||
haben, wird ein Monat Gelegenheit gegeben, zu dem vorläufigen Netzfahrplanentwurf elektro-
|
||
nisch über das Trassenanmeldesystem der DB InfraGO AG bzw. PCS Stellung zu nehmen.
|
||
Schriftliche Stellungnahmen sind nur zulässig, sofern der ZB oder das einbezogene EVU sich
|
||
darauf bezieht, dass seine Trassenanmeldung unberechtigt nicht im Netzfahrplan berücksichtigt
|
||
wurde.
|
||
|
||
Insbesondere im Fall des technischen Ausfalls bzw. im Fall von Übertragungsstörungen des Tras-
|
||
senanmeldes ystems der DB InfraGO AG oder im Fall eines nicht verfügbaren IT -Systems beim
|
||
Antragsteller können Stellungnahmen per E -Mail oder Fax an den unter Ziffer 1.6.1 genannten
|
||
Ansprechpartner erfolgen.
|
||
|
||
Im Rahmen der Stellungnahme zum Vorläufigen Netzfahrplanentwurf ist es Dritten, die zu etwai-
|
||
gen Auswirkungen des Netzfahrplans auf ihre Möglichkeiten zur Inanspruchnahme von Eisen-
|
||
bahnverkehrsdiensten in der betreffenden Netzfahrplanperiode Stellung nehmen möchten, mög-
|
||
lich, zu den angebotenen Trassen anderer im Kontext der Gesamtkapazität Stellung zu nehmen.
|
||
Ihre Stellungnahmen zum vorläufigen Netzfahrplanentwurf können Dritte innerhalb des Zeitrah -
|
||
mens der Stellungnahme an die Mailadresse vnp-viewer@deutschebahn.com übersenden.
|
||
Berechtigte Beanstandungen
|
||
Berechtigte Beanstandungen liegen dann vor, wenn sich der ZB oder das einbezogene EVU in
|
||
seiner Stellungnahme auf eigene Trassenanmeldungen bezieht und hierbei geltend macht, dass:
|
||
seine Trassenanmeldung unberechtigt nicht im Netzfahrplan berücksichtigt wurde,
|
||
der Bearbeitungsstand von seiner Trassenanmeldung abweicht, weil er nicht nach den
|
||
Regeln für die Trassenbearbeitung der INB erstellt wurde (einschl. Koordinierungs -,
|
||
Streitbeilegungs - und Höchstpreisverfahren).
|
||
|
||
Beanstandungen werden innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Ablauf der Frist zur Stellung-
|
||
nahme zum vorläufigen Netzfahrplanentwurf bearbeitet. Der endgültige Netzfahrplanentwurf
|
||
steht nach Ablauf der fünf Arbeitstage fest, innerhalb derer den berechtigten B eanstandungen
|
||
Rechnung zu tragen war.
|
||
Endgültiger Netzfahrplanentwurf
|
||
Auf Basis des endgültigen Netzfahrplanentwurfs erstellt die DB InfraGO AG unverzüglich ein
|
||
Trassenangebot zum Abschluss eines ENV.
|
||
|
||
Im Falle einer Anmeldung eines ZB nach § 1 Abs. 12 Nummer 2 lit. a) bis c) ERegG ist das
|
||
Angebot der DB InfraGO AG an den ZB zu richten. Parallel ist von der DB InfraGO AG ein Ange-
|
||
bot bezüglich der Betriebssicherheit dienenden Bestimmungen der INB an das einbezogene EVU
|
||
zu richten. Das einbezogene EVU ist nach Benennung an vorherige Erklärungen des ZB hinsicht-
|
||
lich der Trassenanmeldung gebunden. Die Erklärungen des ZB sind bezogen auf den jeweiligen
|
||
ENV verbindlich.
|
||
|
||
Das einbezogene EVU ist verpflichtet, unverzüglich Ansprechpartner i. S. der Ziffer 6.3.2.1 zu
|
||
benennen.
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 77
|
||
Angebotsannahme
|
||
Der ENV über die jeweils konkrete Nutzung einer Zugtrasse i. S. d. § 1 Abs. 20 ERegG kommt
|
||
zwischen der DB InfraGO AG und dem ZB oder dem einbezogenen EVU wie folgt zustande: Das
|
||
Trassenangebot ist innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang anzunehmen oder abzulehnen
|
||
durch denjenigen, an den das Angebot gerichtet ist. Die Annahme kann schriftlich oder elektro-
|
||
nisch erfo lgen.
|
||
|
||
Wird das Trassenangebot innerhalb dieser Frist nicht angenommen oder abgelehnt, besteht kein
|
||
Anspruch mehr auf Zuweisung der angemeldeten Zugtrasse. Eine erneute Anmeldung
|
||
ist bei Anmeldungen zur ersten Phase der Netzfahrplanerstellung im Rahmen der zwei-
|
||
ten Phase der Netzfahrplanerstellung (vgl. Ziffer 4.2.1.17 ) möglich,
|
||
ist bei Anmeldungen zur zweiten Phase der Netzfahrplanerstellung im Gelegenheitsver-
|
||
kehr außerhalb des Netzfahrplans möglich (vgl. Ziffer 4.2.2 ).
|
||
Trassenablehnungen
|
||
Sollte die DB InfraGO AG aus der Netzfahrplanerstellung heraus Trassenablehnungen beabsich-
|
||
tigen, so erfolgt eine Unterrichtung nach § 72 Satz 1 Nr. 1 ERegG und die Vorabprüfung durch
|
||
die BNetzA nach § 73 Abs. 1 Nr. 1 ERegG. Unter Berücksichtigung der Entscheidung der BNetzA
|
||
gibt die DB InfraGO AG die Trassenangebote ab, wobei Ablehnungen begründet werden.
|
||
Besonderes Zuweisungsverfahren bei baubedingt eingeschränkter Schienen-
|
||
wegkapazität im Netzfahrplan
|
||
Gemäß § 44 ERegG wendet die DB InfraGO AG ab dem Netzfahrplan 2019 ein besonderes
|
||
Zuweisungsverfahren von Schienenwegkapazität im Netzfahrplan an, wenn Schienenwegkapa-
|
||
zität durch Baumaßnahmen nur eingeschränkt zur Verfügung steht. Die entsprechenden Rege-
|
||
lungen sind i n der Richtlinie 402.0305 enthalten.
|
||
Spätere Netzfahrplananmeldung (Zweite Netzfahrplanbearbeitungsphase)
|
||
Nach Ende der Trassenanmeldefrist für den Netzfahrplan gem. Ziffer 4.2.1.3 besteht die Möglich-
|
||
keit weitere Netzfahrplantrassen (spätere Netzfahrplantrassen) zu bestellen.
|
||
|
||
Die DB InfraGO AG konstruiert spätere Netzfahrplantrassen mit der Maßgabe, allen Anträgen auf
|
||
Zuweisungen von Zugtrassen und Änderungen von Trassenverträgen der ersten Phase der Netz-
|
||
fahrplanerstellung so weit wie möglich stattzugeben, bei gleichzeitig bestmöglicher Ausnutz ung
|
||
der verfügbaren Infrastrukturkapazität unter Berücksichtigung des netzzugangsrelevanten Regel-
|
||
werks gem. Ziffer 3.2.1.2.2 .
|
||
|
||
Sofern den Anträgen aufgrund bereits vergebener Zugtrassen oder konkurrierender späterer
|
||
Netzfahrplananmeldungen nicht stattgegeben werden k ann, wird im Rahmen der nachfolgend
|
||
aufgeführten Schritte eine Lösung herbeigeführt.
|
||
Konstruktionsspielräume
|
||
Für spätere Netzfahrplantrassen, soweit sie nicht für die SGV Marktsegmente mit de r Kompo-
|
||
nente „Z-Flex“ (vgl. Ziffer 5.3.4.7 ) bestellt wurden, gelten folgende Konstruktionsspielräume:
|
||
Schienenpersonenverkehr: +/ -30 Minuten,
|
||
Übrige Zugtrassen (z.B. Güterzüge, Triebfahrzeugfahrten): +/ - 60 Minuten.
|
||
|
||
Für die Marktsegmente mit de r Komponente „Z-Flex“ gilt ein Konstruktionsspielraum von +/ - 120
|
||
min.
|
||
|
||
Die Konstruktion innerhalb dieser Spielräume erfolgt ohne Rücksprache mit dem Antragsteller.
|
||
Koordinierungsverfahren
|
||
Ist eine Konstruktion der beantragten späteren Netzfahrplantrasse oder der Änderung von Tras-
|
||
senverträgen der ersten Phase der Netzfahrplanerstellung nicht im Rahmen der
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 78 Konstruktionsspielräume möglich, führt die DB InfraGO AG in folgender Reihenfolge ein Koordi-
|
||
nierungsverfahren durch:
|
||
Die DB InfraGO AG fragt beim antragstellenden ZB nach erweiterten Spielräumen. Wer-
|
||
den keine erweiterten Spielräume eingeräumt,
|
||
versucht die DB InfraGO AG eine Lösung der Gestalt zu erarbeiten, wonach alle ver-
|
||
traglich gebundenen Zugtrassen, Änderungen von Trassenverträgen und die beantrag-
|
||
ten späteren Netzfahrplantrassen entsprechende Kapazität erhalten. Soweit vertraglich
|
||
gebundene Zugtrassen hierfür geände rt werden müssten, führt die DB InfraGO AG mit
|
||
den Konfliktpartnern ein Koordinierungsverfahren unter der Bedingung durch, dass Zu-
|
||
gangsberechtige, denen eine Zugtrasse im Rahmen der ersten Netzfahrplanphase zu-
|
||
gewiesen wurde, der Durchführung des Koordinier ungsverfahrens zustimmen. Wird die
|
||
Zustimmung durch den betroffenen ZB nicht innerhalb von einem Arbeitstag erteilt, gilt
|
||
die Zustimmung als abgelehnt.
|
||
Bei Konflikten zwischen einer vertraglich gebundenen Zugtrasse und einer beantragten
|
||
späteren Trasse desselben ZB (sog. Eigenkonflikt) ist ein (Teil -) Verzicht auf die ver-
|
||
traglich gebundene Zugtrasse zum Zwecke der Konfliktlösung nicht zulässig. Dem ZB
|
||
steht die Möglichkeit einer Stornierung der vertraglich gebundenen Trasse zu. Die hier-
|
||
für zu entrichtenden Stornierungsentgelte richten sich nach Ziffer 5.6.4.1 f.
|
||
|
||
Falls aus technischen Gründen zur räumlichen Verlängerung einer Trasse eine Stornie-
|
||
rung und Neubestellung erforderlich ist, darf diese Stornierung kostenfrei durchgeführt
|
||
werden. Das Trassenentgelt der neu bestellten Trasse muss dadurch größer werden als
|
||
das Trassenentgelt der stornierten Trasse.
|
||
Entscheidungsverfahren
|
||
Soweit beantragte spätere Netzfahrplantrassen nicht konfliktfrei konstruiert werden können:
|
||
bleiben vertraglich gebundene Zugtrassen bestehen,
|
||
erfolgt unter den beantragten späteren Netzfahrplantrassen und Änderungen der Tras-
|
||
senverträge die Entscheidung nach dem Zeitpunkt des Eingangs der Bestellung (first
|
||
come, first serve). Bezüglich der Teilzuweisung finde t die Ziffer 4.2.1.8 Absatz 2 ent-
|
||
sprechend Anwendung.
|
||
|
||
Die Bearbeitung der späteren Netzfahrplantrassen und der Änderungen der Trassen-
|
||
verträge erfolgt ab dem Vorliegen des endgültigen Netzfahrplans der ersten Netzfahr-
|
||
planerstellungsphase zeitlich gestaffelt nach dem Zeitpunkt des Eingangs der Bestel-
|
||
lungen. Die Abgabe von Angeboten erfolgt ebenfalls zeitlich gestaffelt unmittelbar im
|
||
Nachgang der Bearbeitung der Bestellung. Sofern eine Bestellung abzulehnen ist, un-
|
||
terrichtet die DB InfraGO AG die Bundesnetzagentur ebenfalls zeitlich gestaffelt unmit-
|
||
telbar im Nac hgang der Bearbeitung.
|
||
Prüfung der Vorhaltung von Restkapazitäten nach § 56 Abs. 3 ERegG
|
||
Die DB InfraGO AG stellt sicher, dass auch nach Abschluss der Netzfahrplanerstellung kurzfris-
|
||
tige Trassenanfragen im Gelegenheitsverkehr bedient werden können. Dazu prüft die DB InfraGO
|
||
AG entsprechend dem nachfolgenden Prozess , ob das Vorhalten zusätzlicher Kapazitätsreser-
|
||
ven notwendig wird. Bei entsprechendem Bedarf wird der Umfang an zu reservierenden Kapazi-
|
||
tätsreserven für den Gelegenheitsverkehr ermittelt und dieser im Netzfahrplan vorgehalten.
|
||
|
||
Fristen zur Erstellung GelV Reservierungstrassen Termin
|
||
Aktualisierung der Bedarfsermittlung für die beiden vorangegange-
|
||
nen Fahrplanjahre Jährlich im Januar
|
||
Veröffentlichung des Entwurfs der zur Reservierung vorgesehenen
|
||
GelV Fahrlagen und die damit verbundene Marktkonsultation Jährlich, letzter Freitag
|
||
im Januar
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 79 Stellungnahme der ZB Jährlich, 14 Tage nach
|
||
Veröffentlichung
|
||
Veröffentlichung der Endfassung des Entwurfs der zur Reservierung
|
||
vorgesehenen Fahrlagen des Gelegenheitsverkehrs vor Trassenan-
|
||
meldefrist Jährlich, eine Woche vor
|
||
Beginn Trassenanmel-
|
||
defrist
|
||
Veröffentlichung der vorgehaltenen Fahrlagen des Gelegenheitsver-
|
||
kehrs im Rahmen des Entwurfs des endgültigen Netzfahrplans Jährlich mit Abschluss
|
||
zweite Netzfahrplaner-
|
||
stellungsphase
|
||
Datengrundlage für die Feststellung des Bedarfes im Gelegenheitsverkehr
|
||
Im Januar eines jeden Jahres wird die Bedarfsfeststellung der Mengen für den Gelegenheitsver-
|
||
kehr für die Periode des nachfolgenden Netzfahrplanjahrs (des Jahres “n”), der im Dezember je -
|
||
weils beginnt, durchgeführt. Dabei werden die Verkehrsmengen aus Netzfahrplan un d Gelegen-
|
||
heitsverkehr der letzten beiden abgeschlossenen Fahrplanperioden n -2 und n -3 nach zeitlichen
|
||
und räumlichen Kriterien herangezogen und auf deren Veränderung der Mengenanteile hin ver-
|
||
glichen.
|
||
|
||
Die für die Feststellung des Bedarfs im Gelegenheitsverkehr verwendete Definition zielt explizit
|
||
auf den kurzfristigen Gelegenheitsverkehr ab. Hierfür werden alle Trassenanmeldungen außer -
|
||
halb der Netzfahrplanerstellung mit einer Anzahl von bis zu sieben V erkehrstagen und einem Be -
|
||
stellvorlauf zum 1. Verkehrstag von maximal zehn Arbeitstagen betrachtet und die dazugehörigen
|
||
Laufwege den Ist -Zuglaufdaten entnommen.
|
||
|
||
Aus der Betrachtung werden folgende Trassen der nachfolgend aufgelisteten Zugprodukte aus -
|
||
geschlossen, die nicht auf den kurzfristigen Gelegenheitsverkehrt zielen. Nicht berücksichtigt
|
||
werden folgende Zugprodukte:
|
||
Triebfahrzeugfahrten
|
||
Bau-, Mess -, und Probefahrten
|
||
DB Systemtechnik
|
||
Leerreisezüge
|
||
Hilfszüge
|
||
|
||
Zur Darstellung der Verkehrsmenge im Netz werden jeweils für die Tageszeitintervalle von 06
|
||
Uhr bis 22 Uhr (Tag) und von 22 Uhr bis 06 Uhr des Folgetages (Nacht) die Zugzahlen des Ge-
|
||
legenheitsverkehrs für jeden Streckenabschnitt und alle Tage des Fahrplanj ahres ermittelt. Für
|
||
diese Erhebung, getrennt nach Richtung und Gegenrichtung, wird zusätzlich der Medianwert der
|
||
Zugzahlen ermittelt. Der Median (auch Zentralwert genannt) ist der Wert, der genau in der Mitte
|
||
einer Datenverteilung liegt und ist im Besonde ren zur Beurteilung von Verteilung mit Streuungen
|
||
geeignet. Zusätzlich werden für jeden Streckenabschnitt in jedem der beiden Tageszeitintervalle
|
||
die Auslastung im Fahrplanjahr ermittelt (Berechnungsbasis ist das 90 Prozent -Perzentil der ent-
|
||
sprechenden Men ge an Zügen). Die Berechnung der Auslastungswerte erfolgt auf Basis der für
|
||
das jeweilige Tageszeitintervall relevanten Nennleistung ohne baubedingte Einschränkungen.
|
||
Die Bewertung erfolgt gemäß des Auslastungsgrades der Nennleistung und ist ab einem Wert
|
||
von 108 Prozent für die Prüfung der Erforderlichkeit einer Vorhaltung von Kapazitätsreserven
|
||
relevant. Dieser Prozentwert entspricht der Untergrenze für kritische Betriebsqualität bzw. Über-
|
||
lastung). Für zweigleisige Strecken ist die Auslastungsdarstellung richtungsabhängig. Bei einglei-
|
||
sigen Strecken wird der richtungsunabhängige Wert auf beide Fahrtrichtungen in der Mengen-
|
||
darstellung übertragen.
|
||
Ergebnis der Prüfung und Festlegung des Umfangs von Kapazitätsreserven für
|
||
den Gelegenheitsverkehr nach zeitlicher und räumlicher Struktur
|
||
Zur Bestimmung des Umfangs von Kapazitätsreserven wird eine mengenbezogene Ermittlung
|
||
auf Basis des Ergebnisses aus Ziffer 4.2.1.18.1 vorgenommen. Die Tageszeitintervalle,
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 80 Streckenabschnitte und Richtungen werden getrennt betrachtet. Wenn die Auslastung für einen
|
||
entsprechenden Streckenabschnitt und Richtung mehr als 108 Prozent der Nennleistung beträgt,
|
||
werden nach folgendem Verfahren die Zugzahlen für eine Reservierung vorgehalten:
|
||
Ermittlung der Zugzahlen des kurzfristigen Gelegenheitsverkehrs im entsprechenden
|
||
Streckenabschnitt je Richtung und Tageszeitintervall (Ergebnis aus 4.2.1.18.1 )
|
||
Berechnung des Medians des kurzfristigen Gelegenheitsverkehrs im entsprechenden
|
||
Streckenabschnitt je Richtung und Tageszeitintervall (Ergebnis aus 4.2.1.18.1 )
|
||
Vorhaltung von 10Prozent des Medians des kurzfristigen Gelegenheitsverkehrs als re-
|
||
servierte Zugzahl im entsprechenden Streckenabschnitt; Vorhaltung von 30 Prozent des
|
||
Medians des kurzfristigen Gelegenheitsverkehrs als reservierte Zugzahl auf dem Pilot-
|
||
strec kenabschnitt Löhne – Wunstorf
|
||
Die Rundung erfolgt nach dem kaufmännischen Prinzip. Somit erfolgt eine Reservierung
|
||
ab einem Median von >= 5 (Ein Median von 5 entspricht einer Vorhaltung von 0,5 Tras-
|
||
sen, die auf eine Trasse aufgerundet wird).
|
||
|
||
Die Ergebnisse der Fahrplanperiode n -2 sowie bekannte Änderungen der Verkehrsströme für die
|
||
künftige Fahrplanperiode in der baufreien Betrachtung werden mit denen der Fahrplanperiode n -
|
||
3 abgeglichen, um festzustellen, ob ein veränderter Bedarf besteht (Rüc kgang, keine Verände-
|
||
rung, Anstieg). Dies ist dann der Fall, wenn die Ergebnisse zu einer abweichenden Bewertung im
|
||
Sinne des voranstehenden Verfahrens führen.
|
||
|
||
Die ermittelten Bedarfe werden durch Einpassung von zusammenhängenden Fahrlagen über die
|
||
Streckenabschnitte mit Bedarf an Kapazitätsreserven für den Gelegenheitsverkehr in der ent-
|
||
sprechenden Tagesphase (06:00 –22:00 bzw. 22:00 -06:00 Uhr) abgedeckt.
|
||
|
||
Die Struktur der Fahrlagen (Start/Ziel und deren Laufweg) folgt der Mengenstruktur des Gelegen-
|
||
heitsverkehrs im Gesamtnetz. Hierfür werden zwischen geeigneten Betriebsstellen Musterfahrla-
|
||
gen für eine möglichst allgemein gültige Zugcharakteristik mit hoher M asse und leistungsstarkem
|
||
Antrieb gebildet. Die Auswahl dieser Betriebsstellen erfolgt durch nicht zu kleinteilige, sinnvolle
|
||
Abschnittsbildung orientiert an verkehrlich bzw. betrieblich geeigneten Betriebsstellen mit Ver-
|
||
knüpfungsmöglichkeit von Laufwegen oder der Möglichkeit der Änderung der Zugreihenfolge).
|
||
Wenn alle drei Kriterien bejaht werden, ist eine geschützte Kapazitätsreserve für den Prozess
|
||
des Gelegenheitsverkehrs in der darauffolgenden Netzfahrplanperiode zur Verfügung zu stellen.
|
||
Festlegung der vorzuhaltenden Kapazitätsreserven im Netzfahrplan
|
||
Die vorzuhaltenden Kapazitätsreserven werden auf Basis der in Ziffer 4.2.1.18.2 ermittelten Mus-
|
||
terfahrlagen noch im Rahmen der konzeptionellen Fahrlagenberatung für die Fahrplanperiode n
|
||
vorkonstruiert.
|
||
|
||
Das Ergebnis der Prüfung wird in Form von zur Reservierung vorgesehenen Fahrlagen des Ge-
|
||
legenheitsverkehrs, Kartendarstellung der Laufwegsabschnitte und Kartendarstellung für die
|
||
nach Ziffer 4.2.1.18.2 zugrundeliegenden Bedarfsmengen im Internetauftritt der DB InfraGO AG
|
||
jeweils Ende Januar veröffentlicht und die ZB werden bis Ende Januar hinsichtlich der Frage
|
||
konsultiert, ob bisher nicht erfasste, ggf. zukünftig zusätzlich erforderliche oder strukturell verän-
|
||
derte Bedarfe vorliegen. Die DB InfraGO AG wird die Internetseite, auf der die veröffentlichten
|
||
Unterlagen eingestellt werden, per Kundeninfo vorab mitteilen. Das aktualisierte Ergebnis der
|
||
vorzuhaltenden Kapazitätsreserven für den Gelegenheitsverkehr im Netzfahrplan wird vor Beginn
|
||
der Bestellpha se des Netzfahrplans veröffentlicht.
|
||
|
||
Im nächsten Schritt werden die veröffentlichten Fahrlagen während der Bestellphase des Netz-
|
||
fahrplans n als netzinterne Bestellungen eingeplant.
|
||
|
||
Ziel ist es, die vorgehaltenen Trassen des Gelegenheitsverkehrs konfliktfrei in die Netzfahr-
|
||
plantrassen einzupassen. Somit werden Konflikte zwischen Netzfahrplan - und vorgehaltenen Ge-
|
||
legenheitsverkehrstrassen vermieden und explizite Konflikte erfolgen demn ach nur zwischen
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 81 Netzfahrplantrassen. Im Rahmen eines Entscheidungsverfahren zwischen Netzfahrplantrassen
|
||
bleibt die Kapazitätsreserve des Gelegenheitsverkehrs unberührt.
|
||
|
||
Während der Erstellungsphase des Netzfahrplans – 1. Netzfahrplanerstellungsphase – werden
|
||
diese vorgehaltenen Trassen des Gelegenheitsverkehrs mit Konstruktionsspielräumen von +/ - 3
|
||
Minuten behandelt. Dieser Konstruktionsspielraum dient als Lösungsraum ausschließlich für die
|
||
vorgehaltene Trasse des Gelegenheitsverkehrs. Liegen während der Netzfahrplanerstellung
|
||
Trassenanmeldungen des Netzfahr -plans im Konflikt mit den vorgehaltenen Trassen des Gele-
|
||
genheitsverkehrs, so wird die vorgehaltene Tr asse des Gelegenheitsverkehrs gemäß des Kon-
|
||
struktionsspielraums von +/ -3 Minuten in eine freie Kapazität geschoben. Sofern sich im weiteren
|
||
Konstruktionsverlauf ergibt, dass die um +/ - 3 Minuten verschobene vorgehaltene Trasse des
|
||
Gelegenheitsverkehrs mit einer anderen TA des Netzfahrplans in ihrer Bestelllage einen Konflikt
|
||
verursacht, so wird die verschobene vorgehaltene Trasse des Gelegenheitsverkehrs in ihre ur-
|
||
sprüngliche Lage zurückversetzt.
|
||
|
||
Findet sich keine freie Kapazität für die vorgehaltenen Trasse des Gelegenheitsverkehrs oder
|
||
wurde diese in ihre Lage wieder zurückversetzt, so wird für die TA des Netzfahrplans gemäß den
|
||
Regeln der vereinfachten Koordinierung nach Ziffer 4.2.1.7 der INB i.V.m Abschnitt 6 Abs. 5 der
|
||
Richtlinie 402.0203 eine freie Kapazität gesucht, während dessen die vorgehaltene Trasse des
|
||
Gelegenheitsverkehrs in der ursprünglichen Lage verbleibt.
|
||
|
||
Findet sich im Rahmen der vereinfachten Koordinierung nach Ziffer 4.2.1.7 der INB i.V.m. Ab -
|
||
schnitt 6 Abs. 5 der Richtlinie 402.0203 der Trassenanmeldung des Netzfahrplans weiterhin keine
|
||
freie Kapazität, so wird die Trassenanmeldung des Netzfahrplans unter Nutzung der dem Tras-
|
||
senkonflikt nächstliegenden Überholungsmöglichkeit nach der vorgehaltenen Trasse des Gele-
|
||
genheitsverkehrs eingelegt. Diese neue Lage der Trassenanmeldung des Netzfahrplans ist für
|
||
die weitere Konstruktion verbindlich. Bei Konflikten zwischen der eingelegten Trassenanmeldung
|
||
des Netzfahrplans und einer and eren Trassenanmeldung der Netzfahrplans, die an die vorgehal-
|
||
tene Trasse des Gelegenheitsverkehrs angrenzt, ist das Koordinierungsverfahren und ggf. das
|
||
Entscheidungsverfahren gemä ß den Regelungen in den INB und den Richtlinien einzuleiten.
|
||
|
||
Für die Konstruktion der 2. Netzfahrplanerstellungsphase gemäß Ziffer 4.2.1.17 INB sind die vor-
|
||
gehaltenen Trassen des Gelegenheitsverkehrs in ihrer Form aus der 1. Netzfahrplanerstellungs-
|
||
phase verbindlich, d.h. die vorgehaltenen Trassen des Gelegenheitsverkehrs können nicht mit
|
||
einem Konstruktionsspielräumen von +/ - 3 Minuten angepasst werden. Im Übrigen findet das
|
||
oben beschriebene Verfahren der 1. Netzfahrplanerstellungsphase entsprechend für die 2. Netz-
|
||
fahrplanerstellungsphase ab einschließlich dem Schritt der vereinfachten Koordinierung Anwen-
|
||
dung. Das Koordinierungs - und ggf. das Ent scheidungsverfahren erfolgen gemäß Ziffer 4.2.1.17
|
||
INB i.V.m. Abschnitt 11 der Richtlinie 402.0203.
|
||
|
||
Die Trassierungsergebnisse der Trassen des Gelegenheitsverkehrs werden nach Fertigstellung
|
||
des endgültigen Netzfahrplanentwurfs der zweiten Phase der Netzfahrplanerstellung mitveröf-
|
||
fentlicht.
|
||
Auswirkungen auf ermittelte vorzuhaltenden Kapazitätsreserven bei Baukapa-
|
||
zitätseinschränkungen
|
||
Nähere Angaben zur Beschreibung der Auswirkung auf ermittelte vorzuhaltende Kapazitätsreser-
|
||
ven bei Baukapazitätseinschränkungen finden sich in der Richtlinie 402.0305.
|
||
Zuweisung der vorgehaltenen Kapazitätsreserven für den Gelegenheitsver-
|
||
kehrs
|
||
Jeweils monatlich, immer für die kommenden zwei Monate im Voraus, werden die vorgehaltenen
|
||
Trassen des Gelegenheitsverkehrs für den entsprechenden Verkehrszeitraum freigegeben.
|
||
Durch diesen Mechanismus wird sichergestellt, dass die freigehaltenen Belegungen frühestens
|
||
nach Abschluss der N EP (nach der zweiten Netzfahrplanerstellungsphase) und im Folgenden
|
||
maximal zwei Monate vorab zur Verfügung stehen. Konkret bedeutet dies, dass zu Anfang No-
|
||
vember die vorgehaltenen Trassen für Dezember und Januar freigegeben werden. Ab Dezember
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 82 erfolgt die Freigabe am Monatsersten für den übernächsten Monat (z.B. Freigabe für Februar
|
||
erfolgt am 01. Dezember). Die für den entsprechenden Jahresfahrplan letzte Freigabe für 01.
|
||
Dezember des Folgejahres bis zum jeweiligen Fahrplanwechsel erfolgt demna ch am 01. Oktober.
|
||
Die Freigabe erfolgt durch Löschung der Reservierungen der vorgehaltenen Trassen im Netz -
|
||
fahrplan, d.h. die Kapazitätsreserven werden für die Buchung freigegeben.
|
||
Gelegenheitsverkehr
|
||
Die Aufgaben und Abläufe im Planungsprocedere für den Gelegenheitsverkehr sind i n der Richt-
|
||
linie 402.0204 beschrieben. Nachfolgend werden die wesentlichen Grundsätze dargestellt. Char-
|
||
ter- und Nostalgieverkehre gemäß Ziffer 5.3.2.4 können nur zum Gelegenheitsverkehr angemel-
|
||
det werden.
|
||
Allgemeines
|
||
Bei Anmeldungen zum Gelegenheitsverkehr gem. § 56 ERegG handelt es sich um Anmeldungen
|
||
außerhalb des Netzfahrplans bzw. außerhalb der Fristen des Netzfahrplans.
|
||
|
||
Darüber hinaus gelten Änderungen der Anmeldungen zur zweiten Phase der Netzfahrplanerstel-
|
||
lung nach dem Anmeldetermin nach Ziffer 4.2.1.2 , Satz 3 Unterpunkt 2 als Anmeldung zum Ge-
|
||
legenheitsverkehr.
|
||
Fehlende oder nicht plausible Angaben
|
||
Fehlende Angaben im Rahmen der Trassenanmeldung fordert die DB InfraGO AG bei den vom
|
||
anmeldenden ZB oder dem einbezogenen EVU benannten Personen oder Stellen unverzüglich
|
||
nach. Der Beginn der Bearbeitungsfrist nach Ziffer 4.2.2.4 richtet sich nach dem Zeitpunkt, zu
|
||
welchem die fehlenden Angaben der DB InfraGO AG vorliegen. Werden die nachgeforderten An-
|
||
gaben nicht übermittelt, liegt keine vollständige Trassenanmeldung vor; die Anmeldung kann so-
|
||
mit zur Trassenbearbeitung nicht angenommen werden.
|
||
|
||
Die vorstehenden Regelungen gelten sinngemäß auch im Falle nicht plausibler Angaben. Nicht
|
||
plausibel sind Angaben insbesondere dann, wenn die Angaben in sich widersprüchlich sind, eine
|
||
Trassenkonstruktion auf dieser Grundlage aus betrieblich -technischen Gr ünden nicht möglich ist
|
||
oder ähnliche Widersprüche vorliegen.
|
||
|
||
Werden über die nachgeforderten Daten hinaus weitere Angaben gemacht, die von der ursprüng-
|
||
lichen Anmeldung abweichen, handelt es sich hierbei um eine Änderung der Anmeldung.
|
||
|
||
Bei Anmeldungen über C&R oder PCS Capacity Broker findet eine automatisierte Bestellein-
|
||
gangsprüfung der Angaben im Rahmen der Trassenanmeldung statt. Der ZB oder das einbezo-
|
||
gene EVU erhält also direktes Feedback über die Plausibilität der Trassenanmeldung. Der ZB
|
||
oder das einbezogene EVU hat beim Scheite rn dieser Bestelleingangsprüfung seine Eingaben
|
||
zu validieren und erneut abzusenden. Bei Unterstützungsbedarf kann sich der ZB an einen Mit-
|
||
arbeiter der DB InfraGO AG wenden (Kontaktdaten in den Nutzungsbedin gungen Click&Ride in
|
||
Anlage 4.2.2 ).
|
||
Änderungen von Anmeldungen
|
||
Änderungsanmeldungen beinhalten die gleichzeitige Rücknahme der Anmeldung für die zu än-
|
||
dernde Zugtrasse. Ändert der ZB oder das einbezogene EVU eine vollständig vorliegende Tras-
|
||
senanmeldung, beginnt die Bearbeitungsfrist nach Ziffer 4.2.2.4 von neuem zu laufen. Bei Ände-
|
||
rungsanmeldungen bleiben die nicht von der Änderung betroffenen Verkehrstage bzw. Teile des
|
||
Laufwegs unberührt.
|
||
Fristen für die Bearbeitung von Trassenanmeldungen
|
||
Die Bearbeitungsfristen für Trassenanmeldungen im Gelegenheitsverkehr der DB InfraGO AG
|
||
gem. § 56 ERegG sind in untenstehender Tabelle dargestellt.
|
||
|
||
Dabei gelten bei der DB InfraGO AG als besonders aufwändige Trassenbearbeitungen i. S. v. §
|
||
56 Abs. 1 Satz 3 ERegG:
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 83 a)
|
||
Fahrten mit Dampflokomotiven (kohle - und ölgefeuert),
|
||
Transporte bei denen eine Einzelgrenzlastberechnung erforderlich bzw. gewünscht ist
|
||
Messfahrten und Probefahrten,
|
||
Fahrten mit Fahrzeugen, die nicht schneller als 50 km/h fahren können bzw. dürfen (z.
|
||
B. Nebenfahrzeuge, Schadfahrten),
|
||
Fahrten, die aufgrund der angemeldeten Fahrzeuge, der Streckenverhältnisse oder an-
|
||
derer Parameter eine besondere Form des Fahrplans erfordern (z. B. Zugleitbetrieb),
|
||
Änderungsmeldungen zu Zugtrassen des Netzfahrplans nach dem Anmeldetermin im
|
||
Sinne der Ziffer 4.2.1.2 Satz 3,
|
||
b)
|
||
Fahrten im Gelegenheitsverkehr auf nicht als geöffnet i.S.d. Ziffer 2.5.5 gekennzeichne-
|
||
ten Strecken,
|
||
c)
|
||
Grenzüberschreitende Fahrten gem. Ziffer 4.2.4 ,
|
||
d)
|
||
Transporte i. S. der Ziffer 3.4.3
|
||
e)
|
||
Versuchsfahrten im Sinne der Ril 408.3431
|
||
|
||
Fristen für die Trassen-
|
||
bearbeitung Frist des Kunden
|
||
zur Annahme des
|
||
Angebots Frist für die Er-
|
||
stellung der
|
||
Fahrplanbe-
|
||
kanntgabe
|
||
Anmeldungen für Zuweisungen
|
||
einzelner Zugtrassen
|
||
unverzüglich, spätestens
|
||
jedoch innerhalb von 5
|
||
Arbeitstagen 1 Arbeitstag 1 Arbeitstag
|
||
Anmeldung für die Zuweisung
|
||
einzelner Zugtrassen mit beson-
|
||
ders aufwändiger Bearbeitung a) unverzüglich, spätes-
|
||
tens jedoch innerhalb
|
||
von 5 Arbeitstagen
|
||
1 Arbeitstag 1 Arbeitstag b) unverzüglich, spätes-
|
||
tens jedoch innerhalb
|
||
von 5 Arbeitstagen; An-
|
||
meldungen hierfür müs-
|
||
sen jedoch zwingend
|
||
spätestens 14 Kalen-
|
||
dertage vor der geplan-
|
||
ten Fahrt erfolgen.
|
||
c) es gelten die Maximal-
|
||
fristen der von der je-
|
||
weiligen Trassenanmel-
|
||
dung betroffenen aus-
|
||
ländischen Infrastruk-
|
||
turbetreibern gemäß
|
||
Anlage 4.2.2.4
|
||
d) unverzüglich, spätes-
|
||
tens jedoch innerhalb
|
||
von 5 Arbeitstagen 5 Arbeitstage
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 84 Fristen für die Trassen-
|
||
bearbeitung Frist des Kunden
|
||
zur Annahme des
|
||
Angebots Frist für die Er-
|
||
stellung der
|
||
Fahrplanbe-
|
||
kanntgabe
|
||
e) 4 Wochen
|
||
Die vorgenannten Fristen sind Maximalfristen
|
||
f)
|
||
Trassenanmeldungen über C&R sind nur für Trassen des Gelegenheitsverkehrs im Schienengü-
|
||
terverkehr, für Leerfahrten im Schienenpersonenverkehr und Überführungsfahrten im Schienen -
|
||
güter - und Schienenpersonenverkehr mit einer Frist von weniger als 5 Arbeitstagen vor ge-
|
||
wünschter Abfahrtszeit möglich, sofern diese Trassenanmeldungen :
|
||
ausschließlich das Schienennetz der DB InfraGO AG und/oder die in Abschnitt 9 der
|
||
Anlage 4.2.2 aufgezählten Strecken, auf denen die DB InfraGO AG fahrplanbildend ist,
|
||
nutzen ,
|
||
keinen Fall einer besonders aufwändigen Bearbeitung darstellen (ausgenommen sind
|
||
Züge des Kombinierten Verkehrs, die über C&R bestellbar sind) und
|
||
keinen Ankunftszeitpunkt haben, der später als 23.59h am Folgetag des Abfahrtstages
|
||
liegt.
|
||
|
||
Die Frist für die automatisierte Trassenbearbeitung bei der Nutzung von C&R übersteigt im Re-
|
||
gelfall nicht 3 Minuten.
|
||
Nicht fristgerechte Anmeldungen
|
||
Die DB InfraGO AG wird stets versuchen, auch nach vorstehender Tabelle nicht fristgerecht ein-
|
||
gegangene Trassenanmeldungen zu bearbeiten. Satz 1 gilt nicht bei Anmeldungen über C&R
|
||
oder PCS Capacity Broker gemäß Ziffer 4.2.4.2 .
|
||
Trassenkonstruktion
|
||
Die DB InfraGO AG konstruiert Zugtrassen mit der Maßgabe, allen Anträgen auf Zuweisungen
|
||
von Zugtrassen so weit wie möglich stattzugeben, bei gleichzeitig bestmöglicher Ausnutzung der
|
||
verfügbaren Infrastrukturkapazität unter Berücksichtigung der netzzugangsrelevanten Regel-
|
||
werke gem. Ziffer 3.2.1.2.2 .
|
||
|
||
Zugtrassen für Gelegenheitsverkehr werden im Rahmen der vorhandenen Restkapazität der Inf-
|
||
rastruktur konstruiert.
|
||
Konkurrierende Trassenanmeldungen
|
||
Steht bei der Trassenkonstruktion eine Zugtrasse in Konkurrenz zu einer anderen Zugtrasse des
|
||
Gelegenheitsverkehrs, hat die zuerst angemeldete Zugtrasse Vorrang.
|
||
Abweichung von der Trassenanmeldung
|
||
a)
|
||
Lässt die vorhandene Restkapazität die Abgabe eines der Anmeldung entsprechenden Angebots
|
||
nicht zu, wird die DB InfraGO AG zunächst versuchen, ein Angebot ohne erhebliche Abweichun-
|
||
gen zu den Vorgaben aus der Anmeldung zu konstruieren.
|
||
|
||
Erhebliche Abweichungen bei der Konstruktion sind:
|
||
Bei Reisezügen eine zeitliche Abweichung von der Anmeldung um mehr als einer
|
||
Stunde,
|
||
Bei Reisezügen ein anderer Laufweg als in der Anmeldung angegeben, der angemel-
|
||
dete Verkehrshalte nicht zulässt,
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 85 Bei Güterzügen und sonstigen Fahrten eine zeitliche Abweichung von der Anmeldung
|
||
um mehr als zwei Stunden.
|
||
|
||
Ist die Abgabe eines Angebots nur mit erheblichen Abweichungen möglich, wird die DB InfraGO
|
||
AG diese Abweichungen mit dem ZB oder dem einbezogenen EVU abstimmen.
|
||
|
||
Bei Anmeldungen für die Zuweisung einzelner Zugtrassen gem. Ziffer 4.2.2.4 ist bei erheblichen
|
||
Abweichungen eine Abstimmung mit dem ZB oder dem einbezogenen EVU nicht möglich.
|
||
|
||
Im Falle eines Eigenkonflikts (siehe Ziffer 4.2.1.17.2 ) kommt die Regelung der Ziffer 4.2.1.17.2
|
||
dritter Spiegelstrich zur Anwendung.
|
||
b)
|
||
Bei Trassenanmeldungen über die Anwendung C&R gilt Folgendes:
|
||
Die geplante Abfahrt muss mindestens 45 Minuten nach dem Anmeldezeitpunkt liegen.
|
||
Setzt der ZB eine abweichende Abfahrtszeit an, wird die frühestmögliche Abfahrtszeit
|
||
vor Versand der Anfrage automatisch korrigiert.
|
||
Die Abfahrtbereitschaft wird bei Priorisierung der Abfahrtzeit unterstellt bzw. bei Priori-
|
||
sierung der Ankunftszeit abgefragt. Bei nicht als abfahrbereit gemeldeten Zügen liegt
|
||
die früheste Abfahrt mindestens 90 Minuten nach dem Anmeldezeitpunkt.
|
||
Trassenangebot durch die DB InfraGO AG
|
||
|
||
Bei Anmeldungen gem. § 56 Abs. 1 ERegG erhält der ZB das Trassenangebot von der DB In-
|
||
fraGO AG unverzüglich, spätestens aber nach Ablauf der Bearbeitungsfrist nach Ziffer 4.2.2.4 .
|
||
Die DB InfraGO AG wird auch Anmeldungen auf Zuweisung einer Zugtrasse, deren beantragte
|
||
bzw. notwendige Abfahrtszeit weniger als 5 Arbeitstage nach dem Anmeldetermin liegt, unver-
|
||
züglich bearbeiten. In diesen Fällen kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Trassenzu-
|
||
weisung vor der beantragten bzw. notwendigen Abfahrtszeit aus betrieblich -technischen Gründen
|
||
nicht mehr möglich ist.
|
||
|
||
Die DB InfraGO AG ist berechtigt im Falle einer Anmeldung zur Zuweisung einer Zugtrasse we-
|
||
niger als 5 Arbeitstage vor Abfahrt nach Ziffer 4.2.2.9.2 Abs. 2, aufgrund der Trassenanmeldung
|
||
Angebote für Teilstrecken abzugeben.
|
||
|
||
Im Falle einer Anmeldung eines ZB nach § 1 Abs. 12 Nummer 2 lit. a) bis c) ERegG ist das
|
||
Angebot der DB InfraGO AG an den ZB zu richten. Parallel ist von der DB InfraGO AG ein Ange-
|
||
bot bezüglich der der Betriebssicherheit dienenden Bestimmungen der INB an das einbezogene
|
||
EVU zu richten. Das einbezogene EVU ist nach Benennung an vorherige Erklärungen des ZB
|
||
hinsichtlich der Trassenanmeldung gebunden. Die Erklärungen des ZB sind bezogen auf den
|
||
jeweiligen ENV verbindlich.
|
||
|
||
Das einbezogene EVU ist verpflichtet, unverzüglich Ansprechpartner i. S. des Grundsatz -INV zu
|
||
benennen.
|
||
|
||
Bezieht sich der Laufweg einer angemeldeten Zugtrasse auf mehr als eine Region der DB In-
|
||
fraGO AG und wünscht der ZB oder das einbezogene EVU ein Angebot für Teilstrecken, wird die
|
||
DB InfraGO AG diesem Wunsch möglichst nachkommen. Ziffer 4.2.2.9 bleibt unberührt.
|
||
|
||
Bei Anmeldungen über die Anwendung C&R erhält der ZB bis zu drei Trassenangebote. Der ZB
|
||
bekommt das Angebot direkt in der App angezeigt. Die Frist zur Angebotsannahme beträgt 10
|
||
Minuten nach vollständiger Übermittlung des Angebots. Erfolgt innerhalb diese r Frist keine Re-
|
||
aktion, verfällt das Angebot.
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 86
|
||
Angebotsabgabe vor Inkrafttreten eines Netzfahrplans
|
||
Bei Anmeldungen zum Netzfahrplan, die nach Ziffer 4.2.1.4 als nicht fristgerecht und somit als
|
||
Anmeldungen zum Gelegenheitsverkehr behandelt werden, beginnt die Bearbeitungsfrist gem.
|
||
Ziffer 4.2.2.4 mit Fertigstellung des endgültigen Netzfahrplans, auf welchen sich die Anmeldung
|
||
ursprünglich bezog.
|
||
Zustandekommen des ENV
|
||
Der ENV über die jeweils konkrete Nutzung einer Zugtrasse i. S. d. § 1 Abs. 20 ERegG kommt
|
||
zwischen der DB InfraGO AG und dem ZB oder dem einbezogenen EVU wie folgt zustande:
|
||
Angebotsannahme
|
||
Die Annahme des Angebots durch den ZB hat bei fristgerechten Anmeldungen innerhalb der
|
||
Annahmefrist nach § 56 Abs. 1 Satz 2 ERegG i. V. m. Ziffer 4.2.2.4 zu erfolgen. Die Annahme
|
||
kann schriftlich oder elektronisch erfolgen. Andernfalls kommt der ENV nicht zu Stande. Es gilt
|
||
Ziffer 5.4.2 i.V.m. Ziffer 5.6.3.1 .
|
||
Verzicht auf schriftliche Annahme
|
||
Der ZB oder das einbezogene EVU kann bereits mit seiner Anmeldung den Verzicht auf eine
|
||
Annahme erklären. In diesen Fällen gilt das Angebot als angenommen, wenn es dem ZB oder
|
||
dem einbezogenen EVU zuging und der ZB oder das einbezogene EVU nicht unverzügli ch schrift-
|
||
lich oder elektronisch widerspricht.
|
||
|
||
Im Falle einer Anmeldung nach Ziffer 4.2.2.7.1 Satz 2 gilt das Angebot auch als angenommen,
|
||
wenn der ZB oder das einbezogene EVU nach Zugang des Angebots nicht unverzüglich erklärt,
|
||
die angebotene Zugtrasse nicht nutzen zu wollen. Das Angebot ist ebenfalls angenommen, wenn
|
||
der ZB oder das einbezogene EVU bereits nach Zugang eines Angebots für Teilstrecken beginnt,
|
||
den angebotenen Teil zu nutzen sowie wenn und soweit er aufgrund einer Fahrplananordnung
|
||
der DB InfraGO AG abfährt.
|
||
Trassenablehnungen
|
||
Kann eine Anmeldung im Rahmen der Restkapazität der Infrastruktur nicht umgesetzt werden
|
||
oder stimmt der ZB oder das einbezogene EVU erheblichen Abweichungen nach Ziffer 4.2.2.6.2
|
||
nicht zu, so erfolgt eine Mitteilung nach § 72 Satz 1 Nr. 2 ERegG und die Vorabprüfung durch die
|
||
BNetzA nach § 73 Abs. 1 Nr. 2 ERegG.
|
||
Zusammenarbeit der DB InfraGO AG bei der Bereitstellung von Schienenwegkapazi-
|
||
tät und der Zuweisung von netzübergreifenden Zugtrassen mit anderen Betreibern der
|
||
Schienenwege (BdS)
|
||
Zusammenarbeit der DB InfraGO AG mit inländischen BdS
|
||
Zur netzübergreifenden Bereitstellung von Schienenwegkapazität und Zuweisung von Zugtras-
|
||
sen hat die DB InfraGO AG Vereinbarungen mit anderen BdS geschlossen.
|
||
|
||
Diese Vereinbarungen regeln die Arbeitsschritte für alle Prozessbeteiligten bei der Beantragung
|
||
und Zuweisung von Zugtrassen, sofern mindestens zwei BdS beteiligt sind. Die Regelungen gel-
|
||
ten bei der Netzfahrplanerstellung und für den Gelegenheitsverkehr fü r alle Verkehrsarten.
|
||
|
||
Zum detaillierten Inhalt der Vereinbarungen der DB InfraGO AG mit anderen BdS zu nationalen
|
||
und internationalen Trassenanträgen im Netzfahrplan und im Gelegenheitsverkehr siehe Anlage
|
||
4.2.3.1 .
|
||
Zusammenarbeit der DB InfraGO AG mit ausländischen BdS
|
||
Die Organisation der Zusammenarbeit der DB InfraGO AG mit ausländischen BdS richtet sich
|
||
nach der Richtlinie 302 zu grenzüberschreitenden Bahnstrecken im Rahmen des betrieblich -tech-
|
||
nischen Regelwerks ( Anlage 3.2.1.2.3 ).
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 87
|
||
Grenzüberschreitende Trassenanmeldungen
|
||
Zugtrassen im grenzüberschreitenden Verkehr können jeweils bei den gem. Ziffer 1.6.2 ausge-
|
||
wiesenen Ansprechpartnern der beteiligten Nachbar -EIU oder als harmonisierte Zugtrasse für die
|
||
gesamte internationale Strecke bei einem der beteiligten OSS angemeldet werden.
|
||
|
||
Bezüglich der Trassenanmeldung, -bearbeitung und Angebotserstellung gelten die Regelungen
|
||
der Nutzungsbedingungen der jeweiligen Nachbar -EIU.
|
||
|
||
Anforderungen der DB InfraGO AG an eine harmonisierte Trassenanmeldung:
|
||
Trassenanmeldung über die IT -Anwendung PCS oder PCS Capacity Broker (vgl. Ziffer
|
||
1.7.2.2 ) oder Verwendung des aktuellen RNE -Anmeldeformulars.
|
||
Gliederung nach nationalen Streckenabschnitten und Angabe aller gegebenenfalls ver-
|
||
antwortlichen ZB oder einbezogenen EVU. Der ZB oder das einbezogene EVU muss
|
||
die Zugangsvoraussetzungen erfüllen.
|
||
Für die deutsche Teilstrecke des Laufweges: Angabe eines für die Trassenplanung ver-
|
||
antwortlichen deutschsprachigen Ansprechpartners.
|
||
Für die deutsche Teilstrecke: Beachtung der Pflichtangaben gemäß den Regelungen
|
||
dieser INB.
|
||
|
||
Eine Trassenanmeldung hat entweder über das RNE -Formular (bzw. die PCS -Anwendung) oder
|
||
über das Trassenanmeldesystem der DB InfraGO AG zu erfolgen. Doppelte Trassenanmeldun-
|
||
gen für die deutsche Teilstrecke sind nicht zulässig. Doppelte Trassenanmeldungen un ter der
|
||
gleichen pathRequestID führen dazu, dass die zweite Trassenanmeldung technisch nicht im je-
|
||
weiligen System als Trassena nmeldung angelegt werden kann, vgl. Ril. 402.0202, Abschnitt 1
|
||
Absatz 3 .
|
||
|
||
Bei der Anmeldung über die IT -Anwendung PCS oder PCS Capacity Broker müssen allgemeine
|
||
und spezielle nationale Angaben (Pflichtangaben gemäß den Regelungen dieser INB) vorgenom-
|
||
men werden. Weichen diese Angaben voneinander ab, sind die nationalen Angaben maßgebend.
|
||
Trassenkonstruktion auf den Grenzstrecken
|
||
Liegt eine Trassenanmeldung über eine Grenzstrecke vor, zu der beim benachbarten EIU keine
|
||
korrespondierende Anschlusstrasse angemeldet wurde, erfolgt die Trassenkonstruktion bis zu
|
||
einem geeigneten vorgelagerten Bahnhof im Bereich der DB InfraGO AG .
|
||
|
||
Liegt eine Trassenanmeldung über eine Grenzstrecke vor, zu der beim benachbarten EIU eine
|
||
korrespondierende Anschlussstrecke angemeldet wurde, erfolgen im Angebot der DB InfraGO
|
||
AG die Angaben für das Gebiet des benachbarten EIU unter Vorbehalt der Zustimmung durch
|
||
das Nachbar -EIU.
|
||
Bedingungen für die Nutzung des PCS Capacity Broker
|
||
Trassenanmeldungen über den PCS Capacity Broker
|
||
Trassenanmeldungen über die IT -Anwendung PCS Capacity Broker sind nur für Trassen des
|
||
Schienengüter -Gelegenheitsverkehrs mit einer Frist von weniger als 5 Arbeitstagen und mehr als
|
||
90 Minuten vor gewünschter Abfahrtszeit ausschließlich über die Grenzstreck e Basel Bad Bf –
|
||
Basel RB Muttenz (Streckennummer 4405) möglich, sofern diese Trassenanmeldungen:
|
||
nur einen Verkehrstag umfassen,
|
||
keinen anderen Fall einer besonders aufwändigen Bearbeitung ( 4.2.2.4 ) darstellen,
|
||
mit einer Geschäftspartnernummer bestellt werden, für die der DB InfraGO AG eine
|
||
Pauschalerklärung mit dem “Beiblatt zur Trassenanmeldung zur Nutzung der deut-
|
||
schen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet” gemäß Art. 2.1 der Richtlinie
|
||
302.5004, welches über die dort enthaltene Verlinkung unter “Beiblatt zur Trassenan-
|
||
meldung” zu fi nden ist, für das Fahrplanjahr vorliegt, dass das bestellende EVU selbst
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 88 die EVU -Verantwortung auf den deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet
|
||
wahrnimmt,
|
||
eine von der SBB Infrastruktur oder der DB InfraGO AG zugewiesene internationale
|
||
Zugnummer verwenden,
|
||
keinen Ankunftszeitpunkt haben, der später als 23.59h am Folgetag des Abfahrtstages
|
||
liegt.
|
||
Trassenkonstruktion über den PCS Capacity Broker
|
||
Die harmonisierte Trassenkonstruktion der beteiligten EIU erfolgt sequenziell in Konstruktions-
|
||
richtung, welche im PCS Capacity Broker vom ZB festgelegt wird.
|
||
|
||
Beginnt die Trassenkonstruktion beim Nachbar -EIU, so übermittelt der PCS Capacity Broker die
|
||
Trassenanmeldung für den Streckenabschnitt der DB InfraGO AG erst, wenn vom Nachbar -EIU
|
||
das Konstruktionsergebnis für seinen Streckenabschnitt an PCS Capacity Broker mit Übergabe-
|
||
zeitpunkt übergeben wurde.
|
||
|
||
Die Frist für die automatisierte Trassenbearbeitung des Streckenabschnitts der DB InfraGO AG
|
||
bei der Nutzung von PCS Capacity Broker ergibt sich aus der Anlage 4.2.2.4.
|
||
Trassenangebot über den PCS Capacity Broker
|
||
Der ZB erhält bei Anmeldung über den PCS Capacity Broker nur dann ein Angebot, wenn von
|
||
allen beteiligten EIU ein Angebot für den jeweiligen Anteil an der grenzüberschreitenden Trasse
|
||
an den PCS Capacity Broker übermittelt wurde, welche am Übergabepunkt üb ereinstimmen.
|
||
|
||
Das harmonisierte Trassenangebot wird im PCS Capacity Broker angezeigt. Sofern kein harmo-
|
||
nisiertes Trassenangebot möglich sein sollte oder im Fall des technischen Ausfalls bzw. im Fall
|
||
von Übertragungsstörungen vom PCS Capacity Broker erfolgt das Angebot ü ber das Trassenan-
|
||
meldesystem der DB InfraGO AG gemäß Ziffer 4.2.4.1 .
|
||
|
||
Die Frist zur Angebotsannahme ist 45 Minuten vor der angebotenen Abfahrtszeit, aber beträgt
|
||
höchstens 24 Stunden nach vollständiger Übermittelung des Angebots. Erfolgt innerhalb dieser
|
||
Frist keine Reaktion, verfällt das Angebot.
|
||
|
||
Im Fall des technischen Ausfalls bzw. im Fall von Übertragungsstörungen vom PCS Capacity
|
||
Broker steht für alle ZB als Rückfallebene die Trassenanmeldemöglichkeit über das Trassenan-
|
||
meldesystem der DB InfraGO AG zur Verfügung.
|
||
Katalogtrassen auf SGV -Korridoren
|
||
PaPs sind ab der Veröffentlichung des Trassenkatalogs (vgl. Ziffer 4.2.5.1 ) bis zum Anmelde-
|
||
schluss für den Netzfahrplan speziell für Trassenanmeldungen im grenzüberschreitenden SGV
|
||
reserviert.
|
||
|
||
Der Corridor OSS (vgl. Ziffer 1.7.1.1 ) bietet PaPs sowie Kapazitätsreserven („ Reserve Capacity“)
|
||
für grenzüberschreitende Schienengüterverkehre gemäß Artikel 13 und 14 der EU -Verordnung
|
||
913/2010 auf Basis des im Folgenden beschriebenen Verfahrens an.
|
||
Trassenanmeldungen für PaPs
|
||
Die PaPs werden jeweils Mitte Januar (11 Monate vor Beginn des Netzfahrplans) in einem spe-
|
||
ziellen Trassenkatalog veröffentlicht. Dieser ist über das Path Coordination System (PCS vgl.
|
||
Ziffer 1.7.2.2 ) und die Homepage des jeweiligen SGV -Korridors zugänglich.
|
||
|
||
Einzelheiten werden durch RNE im Internet zur Verfügung gestellt:
|
||
http://pcs.rne.eu
|
||
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 89 Trassenanmeldungen für grenzüberschreitende Schienengüterverkehre auf PaPs bzw. auf Teil-
|
||
abschnitten der PaPs, die mindestens eine Grenze auf einem SGV -Korridor überqueren, können
|
||
bis zum Anmeldeschluss für den Netzfahrplan ausschließlich direkt in PCS und damit abweichend
|
||
von Ziffer 4.2.4 nicht bei den jeweiligen betroffenen EIU abgegeben werden. Ein Account für PCS
|
||
kann direkt bei der RNE oder über den Corridor OSS beantragt werden.
|
||
|
||
Einzelheiten werden durch RNE im Internet zur Verfügung gestellt:
|
||
http://pcs.rne.eu
|
||
|
||
Trassenanmeldungen für PaPs , die direkt bei der DB InfraGO AG eingehen, werden als Trassen-
|
||
anmeldungen im Netzfahrplan i.S.d. Ziffer 4.2.1.5 behandelt. Sofern die Bezugnahme auf einen
|
||
PaP festgestellt wird, erfolgt diesbezüglich eine Information an den anmeldenden ZB und den
|
||
Corridor OSS.
|
||
|
||
Internationale Trassenanmeldungen, die nach dem Anmeldeschluss für den Netzfahrplan via
|
||
PCS an den Corridor OSS gerichtet werden, werden wie Trassenanmeldungen für den Gelegen-
|
||
heitsverkehr behandelt. Der Corridor OSS leitet die Trassenanmeldungen an die betroffenen EIU
|
||
weiter und informiert den ZB.
|
||
|
||
Im Zusammenhang mit PaPs können beim Corridor OSS auch Zu - und/oder Abbringertrassen
|
||
(„feeder and/or outflow paths“) angemeldet werden; wobei diese Trassen dann ausschließlich im
|
||
Buchungstool PCS in einem Bestellvorgang angemeldet sein müssen. Dabei ist zu beachten,
|
||
dass jeweils ein Bestellvorgang durch jeweils einen ZB (leading entity) einzuleiten ist. Sollten
|
||
mehrere ZB beabsichtigen, eine PaP -Trasse als internationale Gruppierung zu nutzen, so ist die
|
||
Trassenanmeldung der Zu - und/oder Abbringertrassen du rch den gleichen ZB vorzunehmen, der
|
||
in PCS bereits für den jeweiligen nationalen Streckenabschnitt der PaP als Besteller auftritt oder
|
||
andernfalls ein separates PCS -Dossier für die Zu - bzw. Abbringertrasse durch den kooperieren-
|
||
den ZB zu hinterlegen. Der Corridor OSS leitet diese Trassenanmeldung sodann an den/die be-
|
||
troffenen EIU zur Bearbeitung weiter und übermittelt den ZB ein Angebot zum vorläufigen bzw.
|
||
endgültigen Netzfahrplanentwurf in PCS von EIU, die am SGV -Korridor beteiligt sind (PaP und
|
||
feeder/ou tflow paths, wobei feeder/outflow paths nicht als festgelegte Zugtrassen i.S.v. Art. 14
|
||
Abs. 4 VO (EU) 913/2010 betrachtet werden). Die Zuweisung von feeder/outflow paths richtet
|
||
sich nach den nationalen Regeln.
|
||
|
||
PaPs können in einzelnen Abschnitten als "Flex PaP" gekennzeichnet sein. In diesem Fall sind
|
||
die im PaP Katalog angegebenen An -/Abfahrtszeiten sowie die angegebenen Halteorte und die
|
||
angegebene Haltedauer lediglich als Anhaltspunkte zu verstehen und können vom ZB bei der
|
||
Trassenanmeldung innerhalb eines vorgegebenen Rahmens verändert werden. Maßgeblich hier-
|
||
für ist, dass die vorgegebene Gesamtfahrzeit (standard running time) inklusive der maximalen
|
||
Haltedauer zwischen fixen Betriebsstellen (d.h. in der Regel an den mit den benachbarten EIU
|
||
abgestimmten Grenzbetriebsstellen) nicht überschritten wird. Innerhalb dieses Rahmens können
|
||
Halteorte und -dauer beliebig entsprechend der individuellen Bedürfnisse des ZB angemeldet
|
||
werden (z.B. durch Ersetzen eines in de r Flex PaP angegebenen Halteorts durch einen anderen
|
||
Halteort auf der Streckenführung des SGV -Korridors oder durch Kumulierung/Verteilung der ma-
|
||
ximalen Haltedauer in unterschiedliche Halteorte).
|
||
|
||
Der Corridor OSS prüft die Trassenanmeldung und weist den in PCS federführenden ZB auf feh-
|
||
lende oder nicht plausible Angaben hin – insbesondere auch bzgl. des Flex P aP Rahmens. Der
|
||
Corridor OSS fordert unverzüglich eine Klarstellung dieser Angaben innerhalb von fünf Kalender-
|
||
tagen ein. Trassenanmeldungen, die nicht klargestellt werden können bzw. die auch nach Klar-
|
||
stellung nicht dem vorgegebenen Flex PaP Rahmen entsprechen, werden vom Corridor OSS an
|
||
die betroffenen EIU zur weiteren Bearbeitung im Netzfahrpl an weitergeleitet.
|
||
|
||
Einzelheiten zum Procedere sind im jeweiligen CID Section 4 der SGV -Korridore beschrieben,
|
||
die auf den Internetseiten der SGV -Korridore – bzw. in Auszügen in Anlage 4.10 – veröffentlicht
|
||
sind.
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 90
|
||
Trassenzuweisung von PaPs
|
||
Der jeweilige Corridor OSS trifft eine Zuweisungsentscheidung für den Gesamtlaufweg des SGV -
|
||
Korridors nach einer einheitlichen Zuweisungsregelung, die vom Exekutivrat des jeweiligen SGV -
|
||
Korridors verabschiedet wurde und die abweichend von Ziffer 4.2.1.9 gilt.
|
||
|
||
Für die SGV -Korridore Rhein -Alpen, Skandinavien -Mittelmeer, Atlantik, Orient/Östliches Mittel-
|
||
meer, Nordsee -Ostsee und Rhein -Donau gilt die Zuweisungsregelung wie in Anlage 4.10 (dort
|
||
Ziffern 3.4.13 ff.) beschrieben .
|
||
|
||
Der Corridor OSS teilt den ZB Anfang Mai seinen Beschluss über die PaP -Zuweisung mit. Die
|
||
endgültige Zuweisung erfolgt im Rahmen des nachfolgend dargestellten Procederes.
|
||
|
||
Nach Erstellung des vorläufigen Netzfahrplanentwurfs durch die EIU teilt der Corridor OSS den
|
||
ZB im Namen aller beteiligter EIU elektronisch via PCS den Stand des vorläufigen Netzfahrplan-
|
||
entwurfes für den internationalen Gesamtlaufweg zu den Trassenanmeldungen mit (PaP inkl.
|
||
feeder/outflow paths und/oder Alternativangebote). Hierzu können die ZB binnen eines Monats
|
||
elektronisch in PCS Stellung nehmen. Auf Basis des endgültigen Netzfahrplanentwurfs erstellt
|
||
der Corridor OSS in PCS das Trassenangebot im Namen der beteiligten EIU. Für den weiteren
|
||
Prozess (v. a. Annahme des Trassenangebots, kommerzielle Bedingungen wie z.B. Trassen-
|
||
preis, Storno etc.) gelten die jeweiligen nationalen Schienennetz -Benutzungsbedingungen der
|
||
beteiligten EIU und die ENV werden mit d en jeweiligen EIU abgeschlossen. Trassenanmeldun-
|
||
gen, für die nach Anwendung der Zuweisungsregelung keine PaP zur Verfügung gestellt werden
|
||
kann, werden vom Corridor OSS an die betreffenden EIU zur Konstruktion eines Alternativange-
|
||
bots weitergeleitet. Diese Trassenanmeldungen gelten in jedem Fall als fristgemäße Trassenan-
|
||
meldungen zum Netzfahrplan und müssen nicht erneut abgegeben werden. Gleiches gilt für die
|
||
beim Corridor OSS angemeldeten feeder/outflow paths und/oder Änderungswünsche zu PaPs.
|
||
|
||
Zu den Fristen im Netzfahrplan vgl. auch Ziffer 4.2.1.3 sowie zur Kommunikation ab dem vorläu-
|
||
figen Netzfahrplan die Ziffern 4.2.1.12 ff.
|
||
|
||
Änderungsanmeldungen, die nach dem Anmeldeschluss für den Netzfahrplan eingehen und die
|
||
Rangfolge der Zuweisungsentscheidung und/oder die Grenzzeiten der PaP verändern, werden
|
||
als Trassenanmeldung im Gelegenheitsverkehr behandelt.
|
||
|
||
Einzelheiten des Trassenanmelde - und -zuweisungsverfahrens finden sich in Anlage 4.10 und
|
||
zudem – sowie die vom Exekutivrat des SGV -Korridors beschlossene Rahmenregelung für die
|
||
Zuweisung von Fahrwegkapazität im Sinne des Art. 14 Abs.1 EU -VO 913/2010 – auf den Home-
|
||
pages der jeweiligen SGV -Korridore (vgl. Links unter Ziffer 1.7.1 ).
|
||
Trassenanmeldungen und -zuweisung für Kapazitätsreserven (Reserve Capacity)
|
||
Zu den Regelungen zu den Kapazitätsreserven (Reserve Capacity) siehe Anlage 4.10 (dort Ziffer
|
||
3.6.1. ff).
|
||
|
||
Für Änderungen von Trassenanmeldungen für Restkapazitäten gilt Ziffer 4.2.2.3 analog.
|
||
Kapazitätsbedarf für Instandhaltung und Erweiterung/Erneuerung der Infrastruktur
|
||
Es gelten die Regelungen der Ziffer 2.5.3 und de r Richtlinie 402.0305.
|
||
Rahmenverträge
|
||
Die Ziffern des Kapitels 4.4. gelten für Rahmenverträge, die bis einschließlich 30.11.2016 abge-
|
||
schlossen wurden (3. Rahmenvertragsperiode; Netzfahrplan 2016 -2020) sowie für ihre Änderun-
|
||
gen.
|
||
Allgemeines
|
||
Im Rahmenvertrag verpflichtet sich
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 91 der ZB für alle durch den Rahmenvertrag gebundenen Schienenwegkapazitäten Tras-
|
||
sen in allen Netzfahrplanperioden während der Laufzeit des Rahmenvertrags innerhalb
|
||
des rahmenvertraglich vereinbarten Zeitrahmens anzumelden bzw. andernfalls den Inf-
|
||
rastrukturbe treiber über die Absicht, die gesamte Rahmenkapazität oder Teile davon
|
||
nicht zu nutzen unter Berücksichtigung von Ziffer 4.4.5 a) und b) zu unterrichten
|
||
die DB InfraGO AG , dem ZB für den Fall, dass bei der Netzfahrplanerstellung Anträge
|
||
auf zeitgleiche, miteinander nicht zu vereinbarende Nutzung vorliegen, eine Zugtrasse
|
||
i. S. d. § 1 Absatz 20 ERegG innerhalb des rahmenvertraglich vereinbarten Zeitrahmens
|
||
ohne Durchführung des Höchstpreisverfahrens anzubieten
|
||
Die definierte Schienenwegkapazität wird in den Anlagen zum Rahmenvertrag explizit be-
|
||
nannt. Die Bezugslinie einer Schienenwegkapazität definiert sich durch die Zeit -, Verkehrs-
|
||
tags- und Laufwegsangaben der jeweiligen Anlage zum Rahmenvertrag.
|
||
Der Zeitrahmen beschreibt die zulässigen Abweichungen von einer Bezugslinie, die im Rah-
|
||
men der Konstruktion einer Netzfahrplantrasse, welche mit Bezug zu einem Rahmenvertrag
|
||
angemeldet wurde, Anwendung finden können. Sie werden so gewählt, dass unter betri ebli-
|
||
chen Bedingungen mindestens drei Zugtrassen zur Verfügung stehen können.
|
||
|
||
Für Schienenwegkapazitäten gelten mindestens folgende Zeitrahmen:
|
||
+/- 3 min für S -Bahn Verkehr auf reinen S -Bahn -Strecken
|
||
+/- 5 min für den Personenverkehr
|
||
+/- 30 min für den Güterverkehr
|
||
|
||
Zum Zuteilungsspielraum bei Vergabe von Rahmenverträgen vgl. unter Ziffer 4.4.2 .d).
|
||
Mit dem Rahmenvertrag müssen Schienenwegkapazitäten für jeweils mindestens 100 Ver-
|
||
kehrstage einer Netzfahrplanperiode oder mindestens einem Verkehrstag pro Woche bei min-
|
||
destens 45 gleichen Verkehrstagen pro Netzfahrplanperiode gebunden werden. Die Anmel-
|
||
dung von Einzeltagen, auch von Zusatz -, Ausfall - und Wochenfeiertagen, ist ausgeschlossen.
|
||
Der Rahmenvertrag darf die Nutzung des betreffenden Schienennetzes durch andere ZB
|
||
nicht ausschließen.
|
||
|
||
Die DB InfraGO AG lehnt daher den Abschluss von Rahmenverträgen ab, insofern durch de-
|
||
ren rahmenvertraglich gebundene Schienenwegkapazitäten eine Höchstkapazität von 60 Pro-
|
||
zent pro Strecke im Kontrollzeitraum von 2 Stunden gemäß Artikel 8 Absatz 2 Durchführungs-
|
||
verordnung (EU) 2016/545 überschritten würde. Bei Überschreitungen der Höchstkapazität
|
||
werden alle betroffenen Anmeldungen mittels Anwendung des Entscheidungsverfahrens
|
||
nach Ziffer 4.4.2 g), h), i) in eine Rangfolge gebracht.
|
||
|
||
Das Regelentgelt wird gemäß Ziffer 4.2.1.10 und anhand der letztverfügbaren Liste der Ent-
|
||
gelte der INB ermittelt.
|
||
|
||
Es werden zunächst nur Anmeldungen konstruiert, die in der Rangfolge bis zur Erreichung
|
||
der Höchstkapazität auf den betroffenen Streckenabschnitt passen. Stellt sich im Rahmen der
|
||
Konstruktion bzw. daran anschließender Entscheidungsverfahren heraus, dass bestimmte
|
||
Kapazitäten entfallen, werden diese durch zurückgestellte Kapazitäten entsprechend der er-
|
||
mittelten Rangfolge für diesen Streckenabschnitt ergänzt.
|
||
|
||
Auf Strecken abschnitten , auf denen in den beiden zum Zeitpunkt der Rahmenvertragsanmel-
|
||
dung vorgelagerten Netzfahrplanperioden jeweils nur ZB der Verkehrsart SPNV Trassen ge-
|
||
nutzt haben, beträgt der o.g. Wert der Höchstkapazität 90 %. Die Streckenabschnitte, bei
|
||
denen eine Höchstkapazität von 90% zugrunde gelegt wird, sind der Anlage 4.4.1b zu en t-
|
||
nehmen.
|
||
|
||
Bei der Berechnung der Höchstkapazität soll das wahrscheinlichste gesamthafte Betriebsbild
|
||
und nicht ausschließlich das Betriebsbild aus Anmeldungen von Rahmenverträgen zu -grunde
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 92 gelegt werden. Deshalb wird auf einen vergangenheitsbezogenen Betriebstag Bezug genom-
|
||
men. Bei diesem Betriebstag handelt es sich um den dritten Donnerstag im Januar des letzt-
|
||
verfügbaren Jahresfahrplans. Dieser Betriebstag wird dem letztverfügbaren auskonst ruierten
|
||
Jahresfahrplan entnommen und auf dessen Basis der Kapazitätsverbrauch und die korres-
|
||
pondierende Trassenanzahl gemäß den Festlegungen des UIC -Merkblatts 406 (siehe Anlage
|
||
4.4.1a) ermittelt. Die so ermittelte Trassenanzahl wird dann auf eine Auslast ung von 100%
|
||
normiert und die Höchstkapazität von 60% bzw. 90% daraus berechnet.
|
||
Bei der Vergabe von Rahmenverträgen auf SGV -Korridoren bzw. auf Abschnitten von SGV -
|
||
Korridoren , steht die Schienenwegkapazität, die durch zum Vergabezeitpunkt bereits beste-
|
||
hende Katalogtrassen auf SGV -Korridoren im Sinne der EU -VO 913/2010 gebunden ist, für
|
||
die Vergabe von Rahmenverträgen nicht zur Verfügung.
|
||
Die Rahmenkapazitätserklärung iSv Art. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/545 in-
|
||
klusive einer Übersicht der durch Rahmenverträge gebundenen Kapazitäten pro Strecke und
|
||
Kontrollzeitraum von 2 Stunden findet sich im veröffentlichten Infrastrukturregiste r der DB In-
|
||
fraGO AG (www.dbinfrago.com/isr ). Die DB InfraGO AG legt jeden abgeschlossenen Rah-
|
||
menvertrag gegenüber allen ZB offen. Die Offenlegung erfolgt zur Wahrung der Betriebs - und
|
||
Geschäftsgeheimnisse in anonymisierter Form, d. h. ohne Benennung des ZB.
|
||
Das Muster eines Rahmenvertrages nebst Anlagen ist als Anlage 4.4.1 Bestandteil der INB.
|
||
Die DB InfraGO AG hat ein mittelfristiges Konzept für eine optimierte Kapazitätsnutzung
|
||
(mKoK) 2024/2025 veröffentlicht . Mit de m mKoK 2024/2025 wird eine optimale Nutzung der
|
||
verfügbaren Fahrwegkapazität im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. a) der Durchführungsverordnung
|
||
(EU) 2016/545 dargestellt. Anträge auf Änderungen von Rahmenverträgen , die mKoK -kon-
|
||
form gestellt wurden, erfüllen die Kriterien des Art. 6 Abs. 1 lit. c), d), g), j) und k) der Durch-
|
||
führungsverordnung (EU) 2016/545 . Das mKoK 2024/2025 ist im Int ernet unter dem Link
|
||
www.dbinfrago.com/mKoK veröffentlicht.
|
||
|
||
Zur Unterstützung der Planung und Anmeldung von Rahmenverträgen bietet die DB InfraGO
|
||
AG die Möglichkeit einer unentgeltlichen Rahmenvertragsfahrlagenberatung an.
|
||
|
||
Nähere Informationen über die Rahmenvertragsfahrlagenberatung werden durch Kundenin-
|
||
formation bekannt gegeben.
|
||
Anmeldung eines Rahmenvertrags
|
||
Voraussetzung für die Anmeldung von Rahmenverträgen ist ein abgeschlossener Grundsatz -
|
||
Infrastrukturnutzungsvertrag.
|
||
Anmeldungen für Rahmenverträge können immer nur mit Wirkung für die der Anmeldung
|
||
nächstfolgende Netzfahrplan -periode abgegeben werden. Die Wirkung eines Rahmenvertra-
|
||
ges beginnt frühestens mit der auf den Abschluss des Rahmenvertrages unmittelbar folgen-
|
||
den Netzfahrplanperiode.
|
||
Bei verfristet eingehenden Anmeldungen iSv Art. 6 Absatz 4 der Durchführungsverordnung
|
||
(EU) 2016/545, die bis spätestens zum ##.##.#### (Datum wird später ersetzt) bei der DB
|
||
InfraGO AG vorliegen, prüft die DB InfraGO AG , ob und inwieweit diese analog zu den in
|
||
Ziffer 4.2.1.17 (zweite Netzfahrplanbearbeitungsphase) aufgeführten Regelungen noch in der
|
||
vierten Rahmenvertragsperiode berücksichtigt werden können. Dementsprechend kann
|
||
verfristeten Anmeldungen, die keinen Konflikt zu frist -gerecht eingegangenen Anmel-
|
||
dungen erzeugen, stattgegeben werden
|
||
im Konfliktfall für verfristet eingegangene Anmeldungen ohne Rücksprache mit dem An-
|
||
tragsteller ein erweiterter Konstruktionsspielraum von +/ - 20 min für Schienenpersonen-
|
||
verkehre und +/ - 120 min für übrige Verkehre angewandt werden
|
||
ein Koordinierungsverfahren durchgeführt werden, wenn der/die ZB der jeweiligen be-
|
||
troffenen fristgerechten Anmeldung auf Anfrage innerhalb eines Arbeitstags hiermit ein-
|
||
verstanden ist; führt dieses Koordinierungsverfahren zu keinem Ergebnis, folgt ein Ent-
|
||
scheidungsverfahren
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 93 im Entscheidungsverfahren der fristgerecht eingegangene Anmeldung Vorrang gewährt
|
||
werden bzw. unter den verfristeten Anmeldungen nach dem Zeitpunkt des Eingangs der
|
||
Anmeldung (frist come, first served) entschieden werden
|
||
Anmeldungen auf den Abschluss von Rahmenverträgen müssen zum Anmeldetermin im
|
||
elektronisch en Bestellsystem der DB InfraGO AG beim Kundencenter Netzfahrplan vorliegen.
|
||
Der Anmeldung können als Begründung Angaben zu den in Artikel 6 der Durchführungsver-
|
||
ordnung (EU) 2016/545 aufgelisteten Aspekten beigefügt werden, die von der DB InfraGO
|
||
AG vor Abschluss eines Rahmenvertrags berücksichtigt werden.
|
||
|
||
Anmeldungen von Rahmenverträgen mit Angaben zu Machbarkeitsstudien für außergewöhn-
|
||
liche Transporte (Bza), Einzelgrenzlastberechnungen und gesicherten Durchfahrten sind
|
||
nicht zulässig. Diesbezügliche Angaben sind ohne Bedeutung und führen dazu, dass das
|
||
Plausibilisierungsverfahren durchgeführt wird.
|
||
Es können nur vollständig und korrekt ausgefüllte Anmeldungen bearbeitet werden. Fehlende
|
||
oder unplausible Angaben fordert die DB InfraGO AG bei der von dem anmeldenden ZB be-
|
||
nannten Person oder Stelle unverzüglich nach. Die nachgeforderten Angaben sind innerhalb
|
||
von drei Arbeitstagen zu übermitteln. Übermittelt der ZB die Angaben nach dieser Frist oder
|
||
nimmt er Änderungen bzw. Ergänzungen an d er Anmeldung vor, die nicht angefordert wur-
|
||
den, so führt dies dazu, dass diese Anmeldung ungültig wird.
|
||
Betrifft die Anmeldung auf Abschluss oder Änderung eines Rahmenvertrags einen netzüber-
|
||
greifenden Verkehrsdienst wird die DB InfraGO AG Kontakt zu den betroffenen ausländischen
|
||
bzw. inländischen Infrastrukturbetreibern aufnehmen, um zu ermitteln, ob ein Bedarf zur Ab-
|
||
stimmung besteht. Auf Verlangen des ZB benennt die DB InfraGO AG einen Koordinator iSv
|
||
Art. 12 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/545 zur Abstimmung der rahmen-
|
||
vertraglich gebundenen Schienenwegskapazität zwischen den betroffenen Infra strukturbe-
|
||
treibern. Der ZB setzt die DB InfraGO AG über alle weiteren Anträge auf Rahmenverträge für
|
||
den jeweiligen netzübergreifenden Schienenverkehrsdienst rechtzeitig in Kenntnis.
|
||
Betrifft die Anmeldung auf Abschluss oder Änderung eines Rahmenvertrags Eisenbahnstre-
|
||
cken eines SGV -Korridors , so informiert die DB InfraGO AG den Verwaltungsrat des betroffe-
|
||
nen SGV -Korridors auf dessen Verlangen gemäß Art. 5 Absatz 4 der Durchführungsverord-
|
||
nung (EU) 2016/545 mindestens einen Monat vor Abschluss oder erheblicher Änderung des
|
||
Rahmenvertrags.
|
||
Die konkreten Fristen für die Anmeldung auf den Abschluss von periodischen Rahmenverträ-
|
||
gen enthält die Anlage 4.4. 3.
|
||
Bearbeitung der Anmeldung von Rahmenverträgen
|
||
Die DB InfraGO AG bearbeitet alle fristgemäßen Anmeldungen für periodische Rahmenver-
|
||
träge unter Berücksichtigung der bestmöglichen Ausnutzung der Infrastruktur.
|
||
|
||
Zusätzlich prüft und begründet die DB InfraGO AG zur Genehmigung der Rahmenverträge
|
||
vor Abschluss des Rahmenvertrags die in Art. 6 Durchführungsverordnung (EU) 2016/545
|
||
aufgelisteten Aspekte, auch unter Berücksichtigung der hierzu vom ZB gemachten Angaben .
|
||
Anmeldungen, die den in Art. 6 Abs. 1 Durchführungsverordnung (EU) 2016/545 aufgelisteten
|
||
Aspekten widersprechen, werden nach Durchführung des Koordinierungsverfahrens abge-
|
||
lehnt. Im Rahmen des Koordinierungsverfahrens erhält der ZB die Möglichkeit, seine Anmel-
|
||
dung dergestalt anzupassen, dass sie den Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 Durchführu ngsverord-
|
||
nung (EU) 2016/545 nicht widerspricht.
|
||
Die DB InfraGO AG legt bei der Konstruktion und Koordination der Rahmenvertragsanmel-
|
||
dungen des ZB sowie für die Erstellung der Rahmenvertragsangebote die jeweils für die dem
|
||
Vertragsschluss folgende Netzfahrplanperiode bekanntgegebenen Planungsgrundlagen zu-
|
||
grunde.
|
||
Ein Konflikt im Rahmen der Konstruktion nach Art. 9 Abs. 1 Durchführungsordnung (EU)
|
||
2016/545 liegt vor, wenn die Bezugslinien von Rahmenvertragsanmeldungen auch nach
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 94 Ausnutzung der Zuteilungsspielräume nach Ziffer 4.4.3 d) weiterhin nicht miteinander verein-
|
||
bar sind. Dies ist insbesondere der Fall,
|
||
bei Überlagerung von Sperrzeitentreppen
|
||
bei Überlagerung von Gleisbelegungen in Knoten
|
||
bei Begegnungsverboten zwischen bestimmten Zugarten.
|
||
Zur Gewährleistung einer möglichst optimalen Nutzung der verfügbaren Kapazität iSv Artikel
|
||
6 Absatz 1 lit. a) der Durchführungsverordnung (EU) 2016/545 wird die DB InfraGO AG zu-
|
||
nächst versuchen, innerhalb von folgenden Zuteilungsspielräumen ein Angebot auf den Ab-
|
||
schluss eines Rahmenvertrages zu erstellen:
|
||
für den Schienenpersonenverkehr: +/ - 3 Minuten
|
||
für die übrigen Verkehre: +/ - 30 Minuten
|
||
Für das Marktsegment Punkt -zu-Punkt Verkehre im SPFV gilt ein Zuteilungsspielraum
|
||
von +/ - 30 Minuten.
|
||
Die DB InfraGO AG prüft für Rahmenvertragsanmeldungen, die zumindest teilweise den Zeit-
|
||
raum 06:00 bis 22:00 Uhr betreffen,
|
||
ob die Rahmenvertragsanmeldung kapazitätsoptimierend im Sinne des mittelfristigen
|
||
Konzepts für eine optimierte Kapazitätsnutzung (mKoK) gemäß Ziffer 4.4.1 j) bestellt
|
||
wurde. Die DB InfraGO AG prüft gemäß Art. 6 Abs. 1 Durchführungsverordnung (EU)
|
||
2016/545, ob die RV -Anmeldungen kapazitätsoptimal sind. Dies erfolgt durch Prüfung,
|
||
ob die eingegangenen RV -Anmeldungen mindestens die im mKoK vorgesehene
|
||
Kapazitätsnutzungsauslastung der Anzahl nach zulassen. Dabei ist sicherzustellen,
|
||
dass für jede Verkehrsart mindestens die Anzahl an Kapazitäten je Streckenabschnitt
|
||
im Zwei -Stundenraster erreicht wird, die am für die Ermittlung der Kapazitätsobergrenze
|
||
gewählten Stichtag gemäß Ziffer 4.4.1 f) genutzt wurde. Sollte nicht mindestens die im
|
||
mKoK vorgesehene Kapazitätsnutzungsauslastung und die Anzahl an Kapazitäten je
|
||
Verkehrsart im Fahrplan #### erreichbar sein, lehnt die DB InfraGO AG die nicht
|
||
kapazitätsoptimierenden RV -Anmeldungen wegen Nichtvereinbarkeit mit Art. 6 Abs. 1
|
||
Durchführungsverordnung (EU) 2016/545 unter Berücksichtigung der nachfolgenden
|
||
Sätze ab, solange bis die im mKoK vorgesehene Kapazitätsnutzungsauslastung und die
|
||
Anzahl an Kapazitäten je Verkehrsart im Fahrplan #### erreichbar ist. Dabei überprüft
|
||
die DB InfraGO AG bezogen auf den betroffenen Streckenabschnitt im Einzelnen, ob
|
||
das mKoK diesbezüglich tatsächlich die Kriter ien nach Art. 6 Abs. 1 lit. a), c), d), g), i)
|
||
und k) der Durchführungsverordnung (EU) 2016/545 erfüllt. Die DB InfraGO AG
|
||
dokumentiert die Durchführung der Überprüfung. Nur in dem Fall, dass das mKoK die
|
||
vorgenannten Kriterien auch in der Einzelfallprüfung erfüllt, erfolgt eine auf mangelnde
|
||
Erreichbarkeit der im mKoK vorgesehenen Kapazitätsauslastung gestützte Ablehnung.
|
||
wenn keine kapazitätsoptimierende Anmeldung vorliegt, ob mit Anwendung der
|
||
Zuteilungsspielräume eine solche hergestellt wird. Bei Bedarf wird die DB InfraGO AG
|
||
bei dem Antragsteller erweiterte Spielräume anfragen.
|
||
ob die kapazitätsoptimierende Rahmenvertragsanmeldung den Kriterien des Art. 6 Abs.
|
||
1 lit. b) bis lit. k) Durchführungsverordnung (EU) 2016/545 nicht widerspricht.
|
||
Darüberhinausgehende Kriterien zieht die DB InfraGO AG nicht heran.
|
||
|
||
Sofern eine Anmeldung auch nach einem Koordinierungsverfahren den Regelungen in den
|
||
vorstehenden Aufzählungspunkten widerspricht, lehnt die DB InfraGO AG auf der Grundlage
|
||
des Art. 6 Abs. 1 Durchführungsordnung (EU) 2016/545 den Antrag auf Abschluss eines Rah-
|
||
menvertrages ab. Dies ist insb. dann der Fall, wenn gemäß den Vorgaben des ersten Aufzäh-
|
||
lungspunktes nicht mindestens die im mKoK vorgesehene Kapazitä tsnutzungsauslastung
|
||
und die Anzahl an Kapazitäten je Verkehrsart im Fahrplan #### im zwei -Stunden -Raster er-
|
||
reichbar ist.
|
||
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 95 Für Rahmenvertragsanmeldungen, die ausschließlich den Zeitraum 22:00 bis 06:00 Uhr be-
|
||
treffen, geht die DB InfraGO AG von einer kapazitätsoptimierten Nutzung nach ggf. erforder-
|
||
lichen Entscheidungsverfahren nach § 49 Abs. 10 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 7 und 8 ERegG aus
|
||
und prüft, ob im Übrigen die Rahmenvertragsanmeldungen nicht den Kriterien des Art. 6 Abs.
|
||
1 lit. b) bis li t. k) Durchführungsverordnung (EU) 2016/545 widersprechen.
|
||
Ist die Konstruktion der Anmeldungen auf den Abschluss eines Rahmenvertrages nach Ziffer
|
||
4.4.2 d) nicht konfliktfrei möglich, wird ein Koordinierungsverfahren gemäß Art. 9 Absatz 1
|
||
und 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/545 entsprechend zu dem in Ziffer 4.2.1.7
|
||
dargestellten Verfahren i.V.m. Abschnitt 6 der Richtlinie 402.0203 durchgeführt. Die Regelun-
|
||
gen aus Artikel 9 Absatz 3 bis 6 sowie Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/545
|
||
finden hierbei gemäß § 49 Absatz 10 ERegG keine Anwendung.
|
||
|
||
Kein Konflikt liegt vor, wenn unter Berücksichtigung gewünschter Knotenbeziehungen inner-
|
||
halb der unter vorstehenden lit. d) genannten Zuteilungs spielräume Anschlüsse nicht realisiert
|
||
werden können. Die DB InfraGO AG informiert den ZB, sofern gewünschte Anschlüsse in den
|
||
Konstruktionsspielräumen nicht realisiert werden konnten.
|
||
Führt die Koordinierung nicht zu einer Einigung, wird die DB InfraGO AG das Streitbeilegungs-
|
||
verfahren durchführen und nach folgender Reihenfolge über den Abschluss des Rahmenver-
|
||
trags entscheiden.
|
||
Schienenwegkapazitäten für vertakteten oder ins Netz eingebundenen Verkehr
|
||
Schienenwegkapazitäten für den grenzüberschreitenden Verkehr
|
||
Schienenwegkapazitäten für den Güterverkehr
|
||
|
||
Für vertaktete und ins Netz eingebundene Verkehre findet Ziffer 4.2.1.9 lit. a) und lit. b) ent-
|
||
sprechend Anwendung.
|
||
Sofern aufgrund eines Konfliktes mehrerer Rahmenvertragsanmeldungen ein Regelentgelt-
|
||
verfahren nach § 52 Abs. 8 ERegG i.V.m. Ziffer 4.2.1.10 der INB durchgeführt wird, erfolgt
|
||
die Ermittlung des Regelentgeltes für die Bezugslinie der rahmenvertraglich gesicherten Ka-
|
||
pazität, unter Berücksichtigung der zum Rahmenvertrag angemeldeten Verkehrstage für die
|
||
Dauer des Rahmenvertrages, höchstens jedoch bis zu m Ende einer Rahmenfahrplanperiode.
|
||
Sofern aufgrund eines Konfliktes mehrerer Rahmenvertragsanmeldungen ein Höchstpreis-
|
||
verfahren nach § 52 Abs. 8 ERegG i.V.m. Ziffer 4.2.1.11 der INB durchgeführt wird, fordert
|
||
die DB InfraGO AG die betroffenen ZB oder das einbezogene EVU auf, innerhalb von fünf
|
||
Werktagen ein Entgelt anzubieten. Die Angebote sind der DB InfraGO AG ausschließlich über
|
||
die BNetzA zuzuleiten.
|
||
Bei Anmeldung eines Rahmenvertrags über eine Grenzstrecke findet Ziffer 4.2.4.1 entspre-
|
||
chend Anwendung.
|
||
Sofern es zu Einkürzungen zu Beginn oder am Ende der bestellten Rahmenvertragskapazi-
|
||
täten aufgrund von Ablehnungen kommt, fragt die DB InfraGO AG beim betroffenen ZB, ob
|
||
ein Interesse auf Teilangebot der übrigen Rahmenvertragskapazität besteht. Bei Abfragen
|
||
wegen Überschreitungen von Höchstkapazität bekundet d er ZB sein Interesse auf Teilange-
|
||
bot der Rahmenvertragskapazität innerhalb von 5 AT. Erfolgt keine Rückmeldung innerhalb
|
||
von 5 AT, fordert die DB InfraGO AG den ZB auf, innerhalb von weiteren 2 AT sein Interesse
|
||
auf Teilangebot kundzutun. Bei Abfragen wegen Ablehnungen aus Trassierungskonflikten auf
|
||
der Grundlage der Ziffer 4.4.2 g), h) und i) bekundet der ZB sein Interesse auf Teilangebot
|
||
der Rahmenvertragskapazität innerhalb von 1 AT. Sofern keine fristwahrende Rückmeldung
|
||
des ZB zur Abfrage auf Interesse des Teilangebots nach vorstehenden Regelungen erfolgt,
|
||
unterstellt die DB InfraGO AG , dass kein Interesse auf Teilzuweisung besteht. Eine darüber-
|
||
hinausgehende Teilzuweisung erfolgt nicht.
|
||
Genehmigung von Rahmenverträgen
|
||
Die DB InfraGO AG unterrichtet im Anschluss die Regulierungsbehörde gemäß § 72 Satz 1
|
||
Nr. 4 ERegG über die beabsichtigte Ablehnung eines Rahmenvertrags abschlusses durch die
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 96 DB InfraGO AG . Soweit die Regulierungsbehörde die beabsichtigte Ablehnung der DB In-
|
||
fraGO AG nicht beanstandet, teilt die DB InfraGO AG dem ZB im Anschluss an das Unter-
|
||
richtungsverfahren die Ablehnung des Rahmenvertrages unter Angabe der hierfür ausschlag-
|
||
gebenden Gründe schriftlich oder elektronisch mit.
|
||
Bei unter aufschiebender Bedingung geschlossenen Rahmenverträgen beantragt die DB In-
|
||
fraGO AG gemäß § 49a ERegG eine Genehmigung des abgeschlossenen Rahmenvertrages
|
||
bei der Regulierungsbehörde. Im Falle einer Genehmigung oder Eintritt der Genehmigungs-
|
||
fiktion teilt die DB InfraGO AG dies dem ZB schriftlich oder elektronisch mit. Im Falle der
|
||
Versagung der Genehmigung teilt die DB InfraGO AG dies dem betroffenen ZB ebenfalls
|
||
unter Nennung der Gründe mit.
|
||
Angebot zum Abschluss eines Rahmenvertrags
|
||
Die DB InfraGO AG unterbreitet elektronisch dem ZB ein aufschiebend bedingtes Angebot auf
|
||
Abschluss eines periodischen Rahmenvertrages. Der ZB nimmt das Angebot elektronisch an. Die
|
||
Frist für die Annahme eines Angebotes auf Ab -schluss eines periodischen Rahmenvertrages be-
|
||
trägt 5 Arbeitstage nach Zugang des Angebotes beim ZB. Der abgeschlossene Rahmenvertrag
|
||
steht unter der aufschiebenden Bedingung der Genehmigung des Rahmenvertrages durch die
|
||
Regulierungsbehörde. Dies gilt auch für Änderung von Rahmenverträ gen.
|
||
Anwendung der Rahmenverträge in der Netzfahrplanerstellung und -periode
|
||
Zum Netzfahrplan muss der ZB Trassen im Umfang und mit Bezug zu den in Anlage 1 des
|
||
Rahmenvertrags definierten Schienenwegkapazitäten innerhalb des vereinbarten Zeitrah-
|
||
mens anmelden ; hierbei ist ein Wechsel in ein preiswerteres Marktsegment nicht zulässig .
|
||
Erfolgt dies nicht, wird die DB InfraGO AG gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Durchführungsver-
|
||
ordnung (EU) 2016/545 die Rahmenkapazität für die betreffende Netzfahrplanperiode ent-
|
||
sprechend verringern, es sei denn der ZB legt unverzüglich schriftlich/textlich g egenüber der
|
||
DB InfraGO AG dar, dass die Gründe hierfür nicht von ihm zu vertreten sind.
|
||
|
||
Nicht zu vertreten hat der ZB unter anderem die folgenden Gründe (vgl. hierzu auch § 2 des
|
||
Muster -Rahmenvertrags)
|
||
Baumaßnahmen des Infrastrukturbetreibers
|
||
Höhere Gewalt
|
||
unerhebliche Abweichung der Trassenanmeldung vom rahmenvertraglich vereinbarten
|
||
Zeitrahmen, Verkehrstagen oder Laufweg, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des
|
||
Rahmenvertrags noch nicht absehbar waren wie z.B. Einsatz neuer Fahrzeuge, verän-
|
||
derte Verkehrs - und Halte -konzeptionen, insofern hierdurch kein Konflikt zu einer kon-
|
||
kurrierenden Trassenanmeldung auftritt, der ein Streitbeilegungsverfahren gemäß Zif-
|
||
fer 4.2.1.8 INB erforderlich macht
|
||
|
||
Hat der ZB die Gründe für die fehlende bzw. abweichende Trassenanmeldung zu vertreten,
|
||
wird die Rahmenkapazität in der betreffenden Netzfahrplanperiode ebenfalls entsprechend
|
||
verringert und zudem der Rahmenvertrag durch die DB InfraGO AG storniert, so dass die im
|
||
Rahmenvertrag definierten Schienenwegekapazitäten auch in den folgenden Netzfahrplan-
|
||
perioden nicht länger für den ZB gesichert sind.
|
||
Während einer Netzfahrplanperiode muss der ZB rahmenvertraglich gebundene Trassen in
|
||
einem Umfang von mindestens 70 % der Rahmenkapazität nutzen (vgl. Artikel 11 Absatz 3
|
||
der Durchführungsverordnung 2016/545). Hat der ZB die Absicht, während einer Netzfahr-
|
||
planperiode über einen Zeitraum von mehr als einem Monat weniger als 70 % der Rahmen-
|
||
kapazität bezogen auf Zeitrahmen, Verkehrstage oder Laufweg zu nutzen, so setzt er die DB
|
||
InfraGO AG unverzüglich, jedoch mindestens 1 Monat im Voraus darüber schriftlich i n Kennt-
|
||
nis. Unterlässt der ZB diese Mitteilung und hat der ZB die Nichtnutzung wie unter vorausge-
|
||
hender Ziffer 4.4.6 a) dargestellt zu vertreten, storniert die DB InfraGO AG , die betroffenen
|
||
Rahmenkapazitäten auch für die nachfolgenden Netzfahrplanperioden.
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 97
|
||
Änderung von Rahmenverträgen
|
||
Ein Änderungsverlangen nach § 4 Abs. 1 oder § 4 Abs. 2 des Musterrahmenvertrages, soll
|
||
sich auf Schienenwegkapazitäten beziehen, die von der dauerhaften Änderung an der Infra-
|
||
struktur unmittelbar betroffen sind (Primärbetroffenheit). Soweit durch die Änderu ng einer
|
||
Schienenwegkapazität nach § 4 Abs. 1 bzw. Abs. 2 des Musterrahmenvertrages, die Ände-
|
||
rung einer weiteren, hiervon unmittelbar betroffenen Schienenwegkapazität erforderlich wird
|
||
(Sekundärbetroffenheit), kann eine solche Änderung ebenfalls nach § 4 d es Musterrahmen-
|
||
vertrag (i.V.m. Anhang A zum Musterrahmenvertrag) erfolgen.
|
||
|
||
Darüber hinaus sind Änderungsverlangen zulässig, die im Interesse einer besseren Nutzung
|
||
des Schienennetzes abgegeben werden. Gründe hierfür liegen insbesondere vor
|
||
bei verringertem Kapazitätsverbrauch im Vergleich zur Bezugslinie des bestehenden
|
||
Rahmenvertrags oder
|
||
bei Reduzierung der Fahr - und Beförderungszeiten (z.B. durch Einsatz neuer leistungs-
|
||
starker Fahrzeuge) oder
|
||
zur Erreichung einer verbesserten Leistungsqualität des Schienennetzes (z.B. durch
|
||
Verschiebung der bisherigen Bezugslinie zur Gewährleistung zusätzlicher Anschlüsse
|
||
im Taktsystem oder zur Erhöhung der Pünktlichkeit).
|
||
Anmeldungen für Änderungen von Rahmenverträgen müssen elektronisch abgegeben wer-
|
||
den, zusätzlich dazu ist bei Änderungen der Anhang A einzureichen. Es können nur vollstän-
|
||
dig und korrekt ausgefüllte Anmeldungen für Änderungen bearbeitet werden. Fehlende oder
|
||
unplausible Angaben fordert die DB InfraGO AG bei der von dem anmeldenden ZB benannten
|
||
Person oder Stelle unverzüglich nach. Die nachgeforderten Angaben sind innerhalb von drei
|
||
Arbeitstagen zu übermitteln. Übermittelt der ZB die Angaben nach dieser Frist oder nimmt er
|
||
Änderungen bzw. Ergänzungen an der Anmeldung vor, die nicht angefordert wurden, so führt
|
||
dies dazu, dass diese Anmeldung ungültig wird.
|
||
Damit Änderungen von Rahmenverträgen zur jeweils nächsten Netzfahrplanperiode in Kraft
|
||
treten können, sind die Anmeldungen für Änderungen bis spätestens zum 3. Montag im Ok-
|
||
tober des der Anmeldung zum jeweiligen Netzfahrplan vorausgehenden Kalenderjahres er-
|
||
forderlich. Die aktuell gültigen konkreten Fristen für die Anmeldung auf Änderung von beste-
|
||
henden Rahmenverträgen, die zur jeweils nächsten Netzfahrplanperiode in Kraft treten sollen,
|
||
veröffentlicht die DB InfraGO AG auf folgender Internetseite:
|
||
www.dbinfrago.com/rahmenvertrag
|
||
Soll eine Änderung eines bestehenden Rahmenvertrages bei der Erstellung eines Netzfahr-
|
||
plans Berücksichtigung finden, so muss diese Änderung spätestens bis zu dem Ende der
|
||
Frist, innerhalb derer ZB Anträge auf Zuweisung von Zugtrassen für diesen Netzfahrpla n stel-
|
||
len können, abgeschlossen sein.
|
||
Kündigung von Rahmenverträgen
|
||
Die Kündigung von Rahmenverträgen kann nur außerordentlich aus den im Rahmenvertrag de-
|
||
finierten wichtigen Gründen (v.a. Wegfall der Geschäftsgrundlage) erfolgen; jegliche ordentliche
|
||
Kündigung ist ausgeschlossen.
|
||
Vertragsstrafe
|
||
Eine einmalige pauschale Vertragsstrafe von 400 EUR pro Schienenwegkapazität wird zur Ver-
|
||
meidung von nicht im Netzfahrplan angemeldeten Kapazitäten des Rahmenvertrages* aus-
|
||
nahmsweise erhoben, wenn
|
||
es sich um eine rahmenvertraglich gebundene Schienenwegkapazität handelt, die auf-
|
||
grund eines Streitbeilegungsverfahrens zugewiesen worden ist und
|
||
auf diese bei der späteren Anmeldung zum Netzfahrplan gar nicht oder nur mit erhebli-
|
||
chen Abweichungen vom rahmenvertraglich vereinbarten Zeitrahmen, Verkehrstagen
|
||
oder Laufweg Bezug genommen wird und
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 98 der ZB die Gründe hierfür gemäß Ziffer 4.4.6 a) zu vertreten hat.
|
||
Trassenzuweisung
|
||
Die Bestimmungen für die Trassenzuweisung werden gemeinsam mit den Regelungen für die
|
||
Trassenanmeldung in Ziffer 4.2 behandelt.
|
||
Anmeldungen im Netzfahrplan
|
||
Für die Anmeldung im Netzfahrplan siehe die Ausführungen unter Ziffer 4.2.1 bis Ziffer 4.2.1.6 .
|
||
Spätere Netzfahrplananmeldungen
|
||
Für die Anmeldung späterer Netzfahrplananmeldungen siehe die Ausführungen unter Ziffer
|
||
4.2.1.17 bis Ziffer 4.2.1.17.1 .
|
||
Anmeldungen im Gelegenheitsverkehr
|
||
Für die Anmeldung im Gelegenheitsverkehr siehe die Ausführungen unter Ziffer 4.2.2 .
|
||
Koordinierungsprozess
|
||
Für die Koordinierungsverfahren (erste Phase der Netzfahrplanerstellung) siehe Ziffer 4.2.1.7
|
||
(inkl. Unterpunkte).
|
||
|
||
Für die Koordinierungsverfahren späterer Netzfahrplananmeldungen (zweite Netzfahrplanbear-
|
||
beitungsphase) siehe Ziffer 4.2.1.17.2 .
|
||
|
||
Für die Regelungen bei Konflikten im Gelegenheitsverkehr, siehe Ziffern 4.2.2.6.1 und 4.2.2.6.2 .
|
||
Streitbeilegungsverfahren
|
||
Für das Streitbeilegungsverfahren (erste Phase der Netzfahrplanerstellung), siehe Ziffern 4.2.1.8
|
||
bis 4.2.1.11 .
|
||
|
||
Für das Entscheidungsverfahren bei späteren Netzfahrplananmeldungen (zweite Netzfahrplan-
|
||
bearbeitungsphase) siehe Ziffer 4.2.1.17.3 .
|
||
Überlastete Schienenwege
|
||
Vorgehensweise
|
||
Die DB InfraGO AG detektiert überlastete Schienenwege bzw. Schienenwege, deren Kapazität
|
||
absehbar in naher Zukunft nicht ausreichen wird, gemäß der Verwaltungsrichtlinie des Eisen-
|
||
bahn -Bundesamtes und der Bundesnetzagentur zum „Überlasteten Schienenweg“. Die Verwal-
|
||
tungsrich tlinie stellt die Bundesnetzagentur zur Verfügung.
|
||
https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/Eisenbahnen/Unternehmen_Institutio-
|
||
nen/Schienenwege/schienenwege -node.html
|
||
|
||
Innerhalb von sechs Monaten nach erfolgter Überlastungserklärung führt die DB InfraGO AG eine
|
||
Kapazitätsanalyse nach § 58 ERegG für den als überlastet erklärten Schienenweg durch. Die DB
|
||
InfraGO AG erstellt anschließend innerhalb von drei weiteren Monaten den Entwurf eines Plans
|
||
zur Erhöhung der Schienenwegkapazität , der nach Konsultation der Nutzer gem. § 59 ERegG
|
||
Eisenbahn -Bundesamt und Bundesnetzagentur vorzulegen ist. Den Entwurf veröffentlicht die DB
|
||
InfraGO AG unter:
|
||
www.dbinfrago.com/stellungnahmeverfahren
|
||
|
||
ZB haben die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung eine Stellungnahme zu
|
||
dem Entwurf abzugeben.
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 99
|
||
Überlastungserklärungen und Nutzungsvorgaben
|
||
Die DB InfraGO AG hat gem. § 55 ERegG Schienenwege für überlastet erklärt und spezielle
|
||
Nutzungsvorgaben erstellt.
|
||
|
||
Die von der DB InfraGO AG für überlastet erklärten Schienenwege und die dafür geltenden Nut-
|
||
zungsvorgaben sind als Anlage 4.6.2 Bestandteil dieser INB.
|
||
Detektion weiterer überlasteter Schienenwege
|
||
Über die Detektion weiterer überlasteter Schienenwege informiert die DB InfraGO AG unter:
|
||
www.dbinfrago.com/uels
|
||
Nutzungsvorgaben und Rahmenverträge
|
||
Die Regelung der vorstehenden Ziffer 4.6.1 gilt sinngemäß für den Prozess der Anmeldung, Be-
|
||
arbeitung und Zuweisung von Kapazitäten mittels Rahmenverträgen.
|
||
|
||
Für die als überlastet erklärten Strecken werden Anmeldungen auf Abschluss oder Änderung
|
||
eines Rahmenvertrags nur dann akzeptiert, wenn hiermit die Nutzungsvorgaben erfüllt werden.
|
||
Dies gilt auch, wenn es sich nur um Teilstrecken der Rahmenvertragsanmeldung handelt.
|
||
|
||
Die Regelung der Ziffer 4.6.4 gilt nicht für Rahmenverträge, die vor dem 15.04.2014 abgeschlos-
|
||
sen wurden.
|
||
Fahrlagenberatung
|
||
Zur Unterstützung der Trassenplanung und -anmeldung von vorgenannten Nutzungsvorgaben
|
||
betroffener Strecken, bietet die DB InfraGO AG dem ZB die Möglichkeit einer unentgeltlichen
|
||
Fahrlagenberatung.
|
||
|
||
Nähere Informationen über die Möglichkeit einer Fahrlagenberatung sind bei den Regionen er-
|
||
hältlich:
|
||
www.dbinfrago.com/kontakte
|
||
Außergewöhnliche Transporte, Gefahrguttransporte und Trassenanmeldungen mit
|
||
Einzelgrenzlastberechnung
|
||
Trassenanmeldungen für außergewöhnliche Transporte
|
||
Bei der Bearbeitung einer Trassenanmeldung von aT gem. Ziffer 3.4.3 handelt es sich um eine
|
||
besonders aufwändige Bearbeitung i. S. der Ziffer 4.2.2.4 . Die hierfür geltenden Fristen sind in
|
||
der Tabelle der vorgenannten Ziffer der INB aufgeführt.
|
||
|
||
Bei der Trassenanmeldung von aT gem. Ziffer 3.4.3.1 ist die „ DB-Bza-Nr.“ der Machbarkeits studie
|
||
aT anzugeben.
|
||
|
||
Ist in der Machbarkeitsstudie aT gefordert, dass vor der Abgabe der Trassenanmeldung eine
|
||
„Betriebsprogrammstudie für aT und Versuchsfahrten“ gem. Ziffer 5.4.9 durchzuführen ist, muss
|
||
deren Ergebnis vor Abgabe der Trassenanmeldung vorliegen. In der Trassenanmeldung muss
|
||
ein Bezug zur Betriebsprogrammstudie hergestellt werden. Die in der Machbarkeitsstudie aT ge-
|
||
nannten betrieblichen Bedingungen und die in der Bet riebsprogrammstudie übergebenen ver-
|
||
kehrlichen Bedingungen (Laufweg, Verkehrstag) sind bei der Trassenanmeldung vom EVU zu
|
||
beachten.
|
||
|
||
In der Machbarkeitsstudie aT wird für außergewöhnliche Transporte dann eine Betriebspro-
|
||
grammstudie gem. Ziffer 5.4.9 gefordert, wenn auf Grund der Beförderungsbedingung für den
|
||
außergewöhnlichen Transport weitere Leistungen der DB InfraGO AG in Anspruch genommen
|
||
werden müssen, z.B.:
|
||
Begleitung des Transportes durch einen betrieblichen Begleiter der DB InfraGO AG oder
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 100 Temporäre Anpassungen der Infrastruktur zur Transportdurchführung.
|
||
|
||
Werden die Vorgaben aus Machbarkeitsstudie aT bzw. „Betriebsprogrammstudie für aT und Ver-
|
||
suchsfahrten“ bei der Trassenanmeldung vom ZB nicht vollständig berücksichtigt, wird die Tras-
|
||
senanmeldung als nicht plausibel im Sinne der Ziffer 4.2.2.2 behandelt.
|
||
|
||
Bei der Trassenanmeldung von Fahrzeugen gem. Ziffer 3.4.5.3 ist die Auftragsnummer des Kom-
|
||
patibilitätsnachweises für Brücken anzugeben.
|
||
|
||
Der ZB kann über den Vordruck 402.0202V04 die DB InfraGO AG beauftragen, die Durchführ-
|
||
barkeit eines aT innerhalb eines bestimmten zuvor geschlossenen Einzelnutzungsvertrags zu
|
||
prüfen. Im Zuge der Prüfung ermittelt die DB InfraGO AG , ob die betrieblichen Bedingungen des
|
||
aT zu einer Veränderung der im ENV festgelegten Fahrzeiten oder zu neuen Belegungskonflikten
|
||
mit anderen bereits geplanten Trassen führen. Sollte die Prüfung zum Ergebnis kommen, dass
|
||
die geplante Einstellung des aT m it Änderungen des ENV ver bunden wäre oder zu neuen Bele-
|
||
gungskonflikten führen, ist eine Einstellung des aT in einen bereits geschlossenen Einzelnut-
|
||
zungsvertrag nicht möglich.
|
||
|
||
Eine Änderungskonstruktion findet in diesen Fällen nicht statt, sondern nur eine Machbarkeits-
|
||
prüfung ohne Anpassung der Trasse.
|
||
|
||
Die Beauftragung muss mindestens 5 Arbeitstage vor dem gewünschten Versandtag bei der DB
|
||
InfraGO AG eingehen. Geht die Beauftragung kurzfristiger ein, besteht keine Leistungspflicht der
|
||
DB InfraGO AG .
|
||
Trassenanmeldungen für Gefahrguttransporte
|
||
Beabsichtigt der ZB oder das einbezogene EVU Gefahrgut i. S. d. GGVSEB und RID zu trans-
|
||
portieren, ist dies nebst entsprechender Gefahrklasse nach der RID bei der Trassenanmeldung
|
||
vom ZB anzugeben.
|
||
Trassenanmeldungen mit Einzelgrenzlastberechnung
|
||
Beabsichtigt der ZB eine Trasse mit Einzelgrenzlastberechnung anzumelden, ist bei der Trassen-
|
||
anmeldung die Nummer der Einzelgrenzlastberechnung anzugeben.
|
||
Gesicherte Durchfahrten
|
||
Ergibt sich aus einer Einzelgrenzlastberechnung die Notwendigkeit an Signalen, die die Zugfolge
|
||
regeln , gesicherte Durchfahrten zu planen entscheidet die DB InfraGO AG über die Gewährung
|
||
der gesicherten Durchfahrt nach den im Folgenden dargestellten Kriterien:
|
||
Bei Strecken mit einer Auslastung bis zu 35 % werden gesicherte Durchfahrten gewährt, wenn
|
||
für das betroffene Fahrplanjahr das bekannte/ zu erwartende Betriebsprogramm trotz der Ge-
|
||
währung einer gesicherten Durchfahrt möglich bleibt und keine anderen Züge b ehindert wer-
|
||
den.
|
||
Bei Strecken mit einer Auslastung über 35 % können gesicherte Durchfahrten gewährt wer-
|
||
den, wenn die Vorgaben nach vorstehender lit. a) erfüllt werden und wenn nicht an mehr als
|
||
zwei direkt aufeinander folgenden Signalen gesicherte Durchfahrten benötigt wer den. Eine
|
||
weitere gesicherte Durchfahrt auf dem Laufweg des Zuges darf frühestens am dritten diesen
|
||
Signalen vorangehendem oder folgendem Signal erforderlich werden. Ausnahmen hiervon
|
||
sind im Falle von zwei oder mehr arbeitenden Triebfahrzeugen im Einzelfa ll möglich.
|
||
Für überlastete und voraussichtlich in naher Zukunft für überlastet erklärte Schienenwege
|
||
nach Ziffer 4.6 werden gesicherte Durchfahrten nicht zugelassen.
|
||
|
||
Eine tabellarische Übersicht mit den Auslastungsgraden wird im Internet als Bestandteil dieser
|
||
INB zur Verfügung gestellt:
|
||
www.dbinfrago.com/grenzlast
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 101
|
||
Anzuwendende Regeln nach der Trassenzuweisung
|
||
Regeln für die Trassenänderung durch den ZB
|
||
Zu den Regeln für Änderungen durch den ZB, siehe Ziffer 5.6.1 .
|
||
Regeln für Trassenänderung durch das EIU
|
||
Zu den Regeln für Änderungen aufgrund von Baumaßnahmen durch das EIU, siehe Ziffern 4.3
|
||
und 5.6.2 .
|
||
Regeln für Nichtnutzung durch den ZB
|
||
Zu den Regeln für Nichtnutzung, siehe Ziffer 5.6.3 .
|
||
Regeln für Stornierung durch den ZB
|
||
Für die Nichtnutzung von Zugtrassen aufgrund einer Stornierung gilt das besondere Kündigungs-
|
||
recht nach Ziffer 3.3.4.4.3 . Wegen der Stornierung von Trassen gilt Ziffer 5.6.4 inkl. Unterziffern.
|
||
TTR für intelligentes Kapazitätsmanagement
|
||
Ziele von TTR
|
||
RailNetEurope (RNE) und Forum Train Europe (FTE) arbeiten derzeit mit Unterstützung vom Eu-
|
||
ropäischen Schienengüterverkehrsverband (ERFA) an einem Projekt namens TTR zur Harmoni-
|
||
sierung und Verbesserung des Fahrplansystems, um die Wettbewerbsfähigkeit des Schienenver-
|
||
kehrs deutlich zu erhöhen.
|
||
|
||
TTR besteht aus eine r verbesserte n Kapazitätsplanung und -verteilung (einschließlich vorüber-
|
||
gehender Kapazitätsbeschränkungen) und einem Kapazitätszuweisungsverfa hren.
|
||
|
||
Ziel ist es, allen Marktbedürfnissen besser gerecht zu werden und eine optimierte Nutzung der
|
||
vorhandenen Kapazität zu erreichen . Für den Großteil des Güterverkehrs wird es mehr Möglich-
|
||
keiten für kurzfristige Trassenanträge und damit mehr Flexibilität bedeuten, um den Kundenbe-
|
||
dürfnissen besser gerecht zu werden.
|
||
Ausführliche Informationen über das Projekt finden Sie auf
|
||
https://rne.eu/capacity -management/ttr/ und https://www.forumtraineurope.eu/services/ttr/%20
|
||
Grundsätze der Kapazitätszuweisung für Güterverkehrskorridore
|
||
Grundsätze zur Kapazitätszuweisung für SGV -Korridore finden sich in der Übersetzung der im
|
||
Rahmen von RNE (RailNet -Europe) harmonisierten Regelungen der Corridor Information
|
||
Documents (CIDs) für die Kapazitätszuweisung von SGV -Korridoren . Diese ist als Anlage 4.10
|
||
diesen INB angefügt.
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 102 5 LEISTUNGEN UND ENTGELTE
|
||
Einleitung
|
||
Die DB InfraGO AG erbringt für den ZB die in diesem Kapitel aufgeführten Leistungen des Min-
|
||
destzugangspakets, Zusatzleistungen und Nebenleistungen.
|
||
|
||
Für das Kapitel 5 gelten die folgenden Definitionen:
|
||
Aufkommensstarke Grenzstellen:
|
||
|
||
Alle Grenzstellen der Infrastruktur der DB InfraGO AG zum Ausland, über die mehr als
|
||
5.250 Züge des Schienenpersonenfernverkehrs in der letzten abgeschlossenen Netz-
|
||
fahrplanperiode vor dem Stellungnahmeverfahren nach § 19 Abs. 2 ERegG geführt wur-
|
||
den, wobei unmittelbar angrenzende und verkehrlich überwiegend g leichgerichtete
|
||
Grenzstellen zusammengefasst wurden. Die aufkommensstarken Grenzstellen sind der
|
||
Anlage 5.1.A zu entnehmen.
|
||
Durchschnittsgeschwindigkeit:
|
||
|
||
Ergebnis aus der Division der Trassenkilometer und der planmäßigen Netto -Fahrzeit
|
||
(Fahrzeit ohne Haltezeiten an Unterwegsbahnhöfen) zwischen zwei Metropolbahnhöfen
|
||
gemäß Sollfahrplan, in km/h.
|
||
|
||
Durchschnittsgeschwindigkeit = Trassenkilometer
|
||
Netto -Fahrzeit
|
||
Halteabschnitt:
|
||
|
||
Teil einer Zugtrasse zwischen zwei aufeinanderfolgenden planmäßigen Personenver-
|
||
kehrshalten. Die Durchfahrt einer Grenzstelle der Infrastruktur der DB InfraGO AG zum
|
||
Ausland oder zur Infrastruktur Dritter wird mit einem Personenverkehrshalt gleichge-
|
||
stellt.
|
||
Kürzester Laufweg:
|
||
|
||
Die Berechnung des kürzesten Laufwegs erfolgt für die am ersten bestellten Verkehrs-
|
||
tag im ISR gemäß Ziffer 2.3 ausgewiesene verfügbare Infrastruktur zwischen der ersten
|
||
und letzten bestellten Betriebsstelle, d.h. soweit mehrere Verkehrstage bestellt sind, er-
|
||
folgt die Berechnung des kürzesten Laufwegs nicht tagesscharf. Der Laufweg wird aus-
|
||
schließlich auf der Infra struktur der DB InfraGO AG ermittelt. Nicht von der DB InfraGO
|
||
AG betriebene Streckenabschnitte werden dabei umfahren. Liegen der Startpunkt
|
||
oder/und der Zielpunkt der Trasse außerhalb des Netzes der DB InfraGO AG , so wird
|
||
die jeweilige Betriebsstelle des Einbruchs - bzw. Ausbruchspunktes gewählt, welche zum
|
||
kürzesten Laufweg im Netz der DB InfraGO AG führt.
|
||
|
||
Für den kürzesten Laufweg wird nur die Infrastruktur berücksichtigt, welche für die be-
|
||
stellte Traktionsart gemäß ISR geeignet ist. Nicht berücksichtigt wird Infrastruktur, wel-
|
||
che durch die Verkehrsart nicht genutzt werde n darf. Im ISR sind für alle Strecken die
|
||
Verkehrsarten, die diese jeweils befahren dürfen, hinterlegt, vgl. www.dbinfrago.com/isr .
|
||
|
||
In der Auswahl des kürzesten Laufweges werden Richtungswechsel (Kopfmachen) im
|
||
Laufweg mit einem Aufschlag von 25 Trkm bewertet. Die Auswahl des kürzesten Lauf-
|
||
wegs erfolgt über die so ermittelte Streckenlänge. Für die Entgeltermittlung ist die Lauf-
|
||
weglänge ohne die o.g. Aufschläge relevant.
|
||
Lastfahrt:
|
||
|
||
Zugfahrt im Schienenpersonenverkehr, die für die Nutzung durch Fahrgäste freigegeben
|
||
ist, auf einem Trassenabschnitt.
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 103 Metropolbahnhöfe:
|
||
|
||
Alle Bahnhöfe mit einem täglichen Reisendenaufkommen von mindestens 50.000 Rei-
|
||
senden im öffentlichen Schienenpersonenverkehr im Jahr 2015. Das Reisendenaufko m-
|
||
men wird von der DB InfraGO AG aus den durch die ZB zu übermittelnden Reisenden-
|
||
zahlen für die einzelnen Stationen ermittelt. Die Metropolbahnhöfe und deren Betriebs-
|
||
stellen sind im Sinne dieser INB der Anlage 5.1 b der INB zu entnehmen. Diese im Rah-
|
||
men dieser INB maßgebliche Liste der Metropolbahnhöfe wird im Rahmen der Überprü-
|
||
fung der Marktsegmentierung zur Netzfahrplanperiode 202 8/2029 aktualisiert.
|
||
Personenbahnsteig
|
||
|
||
Personenbahnsteige einschließlich der zugehörigen Zuwegung sind Eisenbahnanlagen
|
||
im Sinne der Anlage 1 ERegG.
|
||
Personenbahnhof
|
||
|
||
Personenbahnhöfe sind Serviceeinrichtungen im Sinne der Anlage 2 Nr. 2 a) ERegG.
|
||
Relation:
|
||
|
||
Verbindung zwischen Start - und Zielort unabhängig vom tatsächlichen Zuglauf.
|
||
Sollfahrplan:
|
||
|
||
Räumliche und zeitliche Lage der Zugtrasse, wie sie zwischen DB InfraGO AG und ZB
|
||
gemäß § 20 Abs. 1 ERegG vereinbart wurde.
|
||
Trassenabschnitt:
|
||
|
||
Teil einer Zugtrasse.
|
||
Verkehrsart
|
||
|
||
Verkehrsart wird als Synonym für Verkehrsdienst gemäß § 36 Abs. 2 ERegG verwendet.
|
||
Wagenzuggewicht:
|
||
|
||
Gewicht des Zuges ohne Triebfahrzeug.
|
||
Wagenzuglänge:
|
||
|
||
Länge eines Zuges ohne Triebfahrzeug.
|
||
Zugtrasse:
|
||
|
||
Derjenige Anteil der Schienenwegkapazität der DB InfraGO AG , der erforderlich ist, da-
|
||
mit ein Zug zu einer bestimmten Zeit zwischen zwei Orten (Start - und Zielort) verkehren
|
||
kann (§ 1 Abs. 20 ERegG).
|
||
Entgeltgrundsätze für Mindestzugangspaket
|
||
Das jeweilige Trassenentgelt für das Mindestzugangspaket wird berechnet aus den Trassenkilo-
|
||
metern im jeweiligen Marktsegment multipliziert mit dem jeweiligen Entgelt für das Mindestzu-
|
||
gangspaket dieses Marktsegmentes.
|
||
|
||
Trassenentgelt =∑Entgelt für Mindestzugangspaket i ∗ Trassenkilometer i
|
||
i
|
||
|
||
Das Entgelt für das Mindestzugangspaket je Marktsegment setzt sich aus den unmittelbaren Kos-
|
||
ten des Zugbetriebes je Marktsegment, und einem Aufschlag bis zur Deckung der Vollkosten
|
||
(Vollkostenaufschlag) gemäß der relativen Tragfähigkeit des jeweiligen Mark tsegmentes sowie
|
||
möglichen weiteren Elementen zusammen.
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 104
|
||
Entgelt für Mindestzugangspaket i=uKZ i+VKA i+/−wE
|
||
|
||
Die Berechnung des Entgelts basiert grundsätzlich auf den vertraglich vereinbarten Trassenkilo-
|
||
metern. Bei baubedingten Umleitungen im SGV gemäß Ziffer 5.6.2.1 werden die Streckenkilome-
|
||
ter des kürzesten Laufwegs für die vereinbarte Relation als Trassenkilometer zugrunde gelegt.
|
||
Grundsätze der Marktsegmentierung
|
||
Ausgangspunkt für die zugrundeliegenden Trassenentgelte sind die von der DB InfraGO AG er-
|
||
mittelten Marktsegmente auf Basis der Verkehrsdienste.
|
||
|
||
Maßgeblich für die Zuordnung in die Marktsegmente ist der Sollfahrplan. Im Falle von Ergän-
|
||
zungsfahrplänen kann die Segmentzuordnung im Angebot nur vorläufig und beschränkt für den
|
||
vom Ergänzungsfahrplan erfassten Trassenabschnitt erfolgen. Die endgültige S egmentzuord-
|
||
nung unter Berücksichtigung der gesamten der Zugnummer zugeordneten Trasse erfolgt erst in
|
||
der Abrechnung. Maßgeblich ist in diesem Fall ausschließlich die Zuordnung in der Abrechnung.
|
||
Abgrenzung Verkehrsdienste
|
||
Ob es sich um eine Trasse im Schienenpersonenfernverkehr, Schienenpersonennahverkehr oder
|
||
Schienengüterverkehr handelt, ist bei der Trassenanmeldung zu kennzeichnen.
|
||
Schienengüterverkehrsdienst
|
||
Schienengüterverkehre im Sinne dieser INB sind alle Verkehre, die ausschließlich der nationalen
|
||
und/oder grenzüberschreitenden Güterbeförderung dienen. Des Weiteren werden dem Schie-
|
||
nengüterverkehr Güterlokfahrten, Messfahrten und Baumaschinenfahrten zugerechnet.
|
||
|
||
Dient der Verkehr der gleichzeitigen Beförderung von Gütern und Personen in einem Zug, ist
|
||
dieser Zug ein Schienenpersonenverkehrsdienst nach Ziffer 5.2.2.2 . Abweichend hiervon gehö-
|
||
ren zum Schienengüterverkehr Militärzüge mit Personenbeförderung und Züge des begleitenden
|
||
kombinierten Verkehrs, mit denen mit Ausnahme von Personenwagen zum Transport von Last-
|
||
kraftwagenfahrern ausschließlich komplette Lastwagen b zw. Sattelzüge befördert werden (Rol-
|
||
lende Landstraße).
|
||
Schienenpersonenverkehrsdienste
|
||
Schienenpersonenverkehr im Sinne dieser INB sind alle Verkehre, die mindestens auch der na-
|
||
tionalen und/oder grenzüberschreitenden Personenbeförderung dienen bzw. deren Vorleistung.
|
||
|
||
Schienenpersonenverkehrsdienste sind zu unterscheiden in Schienenpersonenfernverkehrs-
|
||
dienste und in Schienenpersonennahverkehrsdienste. Zwischen diesen beiden Schienenperso-
|
||
nenverkehrsdiensten bestehen wesentliche Unterschiede hinsichtlich der Kosten zur Er bringung
|
||
der Verkehrsleistungen, ihren Marktpreisen zum Endkunden und ihren Anforderungen an die
|
||
Dienstleistungsqualität.
|
||
Schienenpersonennahverkehrsdienste
|
||
Schienenpersonennahverkehr im Sinne dieser INB dient überwiegend der Beförderung von Per-
|
||
sonen im Stadt -, Vorort - oder Regionalverkehr.
|
||
|
||
Verkehre, die zwei Metropolbahnhöfe mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von mindestens
|
||
130 km/h verbinden, dienen nicht dem Stadt -, Vorort - oder Regionalverkehr.
|
||
|
||
Der Verkehr auf allen sonstigen Halteabschnitten dient im Zweifel dann dem Stadt -, Vorort - oder
|
||
Regionalverkehr, wenn ein Zug mehrheitlich Reisende befördert, deren Reiseweite 50 km oder
|
||
deren Reisezeit eine Stunde nicht überschreitet. Zur Zuordnung von Tr assen, die sowohl dem
|
||
Schienenpersonennahverkehr als auch dem Schienenpersonenfernverkehr dienen, siehe nach-
|
||
folgende Ziffer 5.2.2.2.2 .
|
||
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 105 Wenn Zweifel darüber bestehen, ob in der Mehrzahl der Beförderungsfälle die Reiseweite von 50
|
||
Kilometer oder die Reisezeit von einer Stunde überschritten wird, ist die DB InfraGO AG berech-
|
||
tigt, den Nachweis der Betrauung mit öffentlichen Personenverkehrsdiensten, die gemeinwirt-
|
||
schaftlichen Verpflichtungen unterliegen, durch einen Aufgabenträger des Schienenpersonen-
|
||
nahverkehrs i. S. des § 1 Abs. 2 des Regionalisierungsgesetzes oder die Vorlage einer repräsen-
|
||
tativen, anerkannten wissenschaftlichen Standards g enügenden Erhebung der Reiseweiten an-
|
||
hand der Fahrkarten bzw. der Reisedauer der Beförderungsfälle anhand einer Verkehrszählung
|
||
pro Halteabschnitt auf Kosten des ZB zu verlangen. Bei Neuverkehren kann an Stelle der Erhe-
|
||
bung der Reiseweiten eine entsprechende Marktstudie vorgelegt werden. Für die Vorlage gelten
|
||
die Fristen nach Ziffern 4.2.1.1 bzw. 4.2.2.2 entsprechend.
|
||
Schienenpersonenfernverkehrsdienste
|
||
Dem Schienenpersonenfernverkehr im Sinne dieser INB sind Zugtrassen zuzuordnen, die der
|
||
Personenbeförderung dienen und kein Schienenpersonennahverkehr sind. Zusätzlich werden
|
||
dem Schienenpersonenfernverkehr alle Trassen des Marktsegmentes Charter/Nostalgie (Ziffer
|
||
5.3.2.4 ) unabhängig von der Länge zugeordnet.
|
||
|
||
Abweichend hiervon werden durch zuständige Behörden im Rahmen öffentlicher Dienstleistungs-
|
||
aufträge bestellte Personenverkehrsdienste, die keine Schienenpersonennahverkehrsdienste
|
||
sind (sonstige Personenverkehrsdienste im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 2, Nr. 2 zweite Alternative
|
||
ERegG), zum Zwecke der Entgeltermittlung und Entgelterhebung wie Schienenpersonennahver-
|
||
kehrsdienste gemäß Ziffer 5.2.2.2.1 behandelt.
|
||
Zuordnung
|
||
Zugtrassen sind entweder dem Schienenpersonenfernverkehr oder dem Schienenpersonennah-
|
||
verkehr gesamthaft zuzuordnen. Wäre ein Halteabschnitt einer Zugtrasse dem Schienenperso-
|
||
nenfernverkehr, ein anderer dem Schienenpersonennahverkehr zuzuordnen, so wird die Zug-
|
||
trasse dem Schienenpersonenverkehrsdienst zugeordnet, der nach Trassenkilometern den über-
|
||
wiegenden Teil darstellt. Ein Beispiel ist der nachfolgenden Grafik zu entnehmen.
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
Sind die Halteabschnitte, die dem Schienenpersonenfernverkehr zuzuordnen sind, genauso lang
|
||
wie die dem Schienenpersonennahverkehr zuzuordnenden, so handelt es sich um eine Schie-
|
||
nenpersonennahverkehrstrasse.
|
||
Segmentierungskriterien
|
||
Der Herleitung der Marktsegmente werden die folgenden Segmentierungskriterien zugrunde ge-
|
||
legt.
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 106
|
||
|
||
Die Anlage 5.2 enthält eine ausführliche Herleitung der Segmentierungskriterien.
|
||
Grundsätze der Ermittlung der Kosten, die unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs an-
|
||
fallen
|
||
Zur Ermittlung der Kosten, die unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs anfallen, wird untersucht, ob
|
||
eine Änderung des Verkehrsvolumens zu einer Veränderung der von der DB InfraGO AG zu er-
|
||
bringenden Leistungen und damit der Kosten führt. Danach wird analysiert, in welchem Ausmaß
|
||
die Veränderung der von der DB InfraGO AG zu erbringenden Leistungen eine Kostenänderung
|
||
nach sich zieht.
|
||
|
||
Ein Zusammenhang zwischen Verkehrsvolumen und bei der DB InfraGO AG entstehenden Kos-
|
||
ten kann für folgende Kostenblöcke ermittelt werden:
|
||
Kostenblock Fahrplan,
|
||
Kostenblock Betrieb,
|
||
Kostenblock Instandhaltung Strecke,
|
||
Kostenblock Abschreibungen Strecke.
|
||
|
||
Eine umfangreiche Beschreibung der Ermittlung der unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs anfal-
|
||
lenden Kosten enthält die Anlage 5.2 .
|
||
Grundsätze für den Vollkostenaufschlag nach Maßgabe der relativen Tragfähigkeit
|
||
des betreffenden Marktsegmentes
|
||
Das Entgelt für das Mindestzugangspaket enthält je Marktsegment einen Aufschlag auf die Kos-
|
||
ten, die unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs anfallen. Dieser Aufschlag liefert einen Beitrag zur
|
||
Deckung der Fixkosten, die für die Bereitstellung des Mindestzugan gspakets insgesamt anfallen.
|
||
Sie werden anhand von relativen Tragfähigkeiten unter den Marktsegmenten aufgeteilt.
|
||
|
||
Eine umfangreiche Beschreibung der Ermittlung der Vollkostenaufschläge enthält die Anlage 5.2 .
|
||
Grundsätze der weiteren Entgeltkomponenten
|
||
Fahrten außerhalb der Streckenöffnungszeiten
|
||
Die Berechnung des Entgeltes für Fahrten außerhalb der Streckenöffnungszeiten erfolgt nach
|
||
dem der DB InfraGO AG durch diese Fahrten entstehenden Aufwand.
|
||
|
||
Die Besetzung der Stellwerke ist mit dem Trassenentgelt abgegolten, wenn es sich um eine Be-
|
||
stellung im Rahmen des Netzfahrplans handelt oder das Stellwerk im Gelegenheitsverkehr
|
||
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 107 bereits besetzt ist. Ein zusätzliches Entgelt wird erhoben, wenn die Besetzungen von Stellwerken
|
||
im Gelegenheitsverkehr über die in Ziffer 2.5.5 genannten Streckenöffnungszeiten hinaus erfolgt.
|
||
Ein Anspruch auf die Leistung besteht nur, wenn mindestens 2 Wochen vor der beabsichtigten
|
||
Zugfahrt die Leistung durch den ZB angemeldet wird.
|
||
Die Berechnung des Entgeltes für Fahrten außerhalb der Streckenöffnungszeiten erfolgt nach
|
||
dem der DB InfraGO AG durch diese Fahrten entstehenden Aufwand, wobei je Mitarbeiter
|
||
und angefangene 30 Minuten ein Betrag in Höhe von 30 Euro in Rechnung gestellt wird.
|
||
Je angefangene Schicht werden mindestens drei Besetzungsstunden gerechnet. Dies betrifft
|
||
diejenigen Fälle, in denen eine außerplanmäßige Stellwerksbesetzung nicht durch arbeits-
|
||
rechtlich zulässige Verlängerung einer bereits andauernden Schicht erzielt werde n kann. Sol-
|
||
che Zeitzuschläge werden bei der Entgeltberechnung berücksichtigt.
|
||
Sofern mehrere ZB oder einbezogene EVU eine Strecke zur gleichen Zeit außerhalb der re-
|
||
gulären Streckenöffnungszeiten nutzen, werden die zusätzlichen Entgelte für die Besetzung
|
||
der Betriebsstellen auf die beteiligten ZB oder einbezogenen EVU gleichmäßig aufgeteilt.
|
||
Ist eine Verlängerung der Streckenöffnungszeit bei bestehenden Einzelnutzungsverträgen
|
||
aufgrund einer Umleitung in Folge von Baumaßnahmen notwendig, wird für diese Verlänge-
|
||
rung kein gesondertes Entgelt erhoben. Ebenfalls wird kein gesondertes Entgelt erhob en,
|
||
wenn eine Fahrt außerhalb der Streckenöffnungszeiten stattfindet und die DB InfraGO AG
|
||
dies zu vertreten hat.
|
||
Ist eine Verlängerung der Streckenöffnungszeit aufgrund einer Verspätung notwendig, die der
|
||
ZB oder das einbezogene EVU zu vertreten hat, gelten die Bestimmungen d ieser Ziffer.
|
||
|
||
Das Vertretenmüssen richtet sich nach Ziffer 5.7.2.2.1 .
|
||
Nachlass zur Weiterentwicklung von Punkt -zu-Punkt -Verkehren
|
||
Zur Weiterentwicklung von Schienenpersonenfernverkehren, die derzeit im Marktsegment
|
||
Punktzu -Punkt verkehren, gewährt die DB InfraGO AG allen ZB zeitlich begrenzte Nachlässe in
|
||
Form eines prozentualen Abschlags auf das reguläre Trassenentgelt. Der Nachlass wird gewährt
|
||
für Verkehre mit mindestens 30 Verkehrstagen im Fahrplanjahr vor Beginn der Förderung (Ba-
|
||
sisjahr) im Marktsegment Punkt -zu-Punkt, die für das nachfolgende Fahrplanjahr in einem ande-
|
||
ren Marktsegment des Schienenpersonenfernverkehrs angemeldet werden. Förderfähig sind nur
|
||
Trassen, die mit den im Basisjahr angemeldeten Trassen identisch sind. Keine identische Trasse
|
||
liegt vor, wenn:
|
||
die zu fördernde Trasse mit einer zeitlichen Abweichung zur Trasse des Basisjahres
|
||
angemeldet wird; dies ist dann der Fall, wenn über den Konstruktionsspielraum von +/ -
|
||
30 Minuten des Basisjahres nach Ziffer 4.2.1.6 hinaus eine zeitliche Veränderung vor-
|
||
liegt, die weder durch eine höhere Geschwindigkeit, die sich aus den Abgrenzungskri-
|
||
terien des höherwertigen Segments ergeben, noch durch Veränderungen der zeitlichen
|
||
Lage aufgrund des Vergabeprozesses im Rahmen von mKo K/ Rahmenverträgen be-
|
||
dingt sind;
|
||
der Laufweg verlagert wird;
|
||
eine Änderung des Bestellers vorliegt.
|
||
|
||
Wird die Trasse des Basisjahres verlängert, ohne sonst verändert zu werden, gilt der Nachlass
|
||
nur für den ursprünglichen Teil der Trasse.
|
||
|
||
Zur Erlangung des Nachlasses muss der ZB spätestens mit Anmeldung der Zugtrasse einen An-
|
||
trag im Rechnungsbahnhof bei der DB InfraGO AG für den Nachlass stellen.
|
||
|
||
Die Anmeldung zum Rechnungsbahnhof (das Login) erfolgt über das Infraportal. Näheres ist den
|
||
Nutzungsbedingungen zum Infraportal (Anlage 3.4.3.1) zu entnehmen.
|
||
|
||
Der Nachlass für Verkehre des Schienenpersonenfernverkehrs wird einmalig für die Dauer von
|
||
36 Monaten ab Betriebsaufnahme der zu fördernden Trasse gewährt. Findet während der
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 108 Laufzeit ein Wechsel in das Segment Punkt -zu-Punkt statt, entfällt der Nachlass. Erfolgt innerhalb
|
||
der Laufzeit von 36 Monaten wiederum ein Wechsel in die Segmente Basic oder Metro Tag, wird
|
||
der Nachlass fortgesetzt. Die gesamte Laufzeit verlängert sich hi erdurch nicht.
|
||
|
||
Im ersten Jahr beträgt die Förderung 20% des Trassenentgelts, im zweiten Jahr 15% und im
|
||
dritten Jahr 10%. Der Nachlass bezieht sich auf das Trassenentgelt des für die zu fördernde
|
||
Trasse gültigen Marktsegmentes. Das Mindestentgelt nach Nachlass entspricht dem Regelent-
|
||
gelt für das Marktsegment Punkt -zu-Punkt.
|
||
|
||
Zu den INB 2027 werden keine Neuanmeldungen mehr angenommen. Bereits unter Geltung der
|
||
INB 2026 angemeldete Trassen erhalten noch bis einschließlich der INB 2028 ihren Nachlass
|
||
i.H.v. 20% im Fahrplanjahr 2025/2026, 15% im Fahrplanjahr 2026/2027 und 10% im Fahrplanjahr
|
||
2027/2028.
|
||
Mindestzugangspaket und Entgelte
|
||
Mindestzugangspaket DB InfraGO AG
|
||
Das Mindestzugangspaket der DB InfraGO AG umfasst Folgendes:
|
||
die Bearbeitung von Anträgen auf Zuweisung von Schienenwegkapazität der Eisen-
|
||
bahn,
|
||
das Recht zur Nutzung zugewiesener Schienenwegkapazität,
|
||
die Nutzung der Eisenbahnanlagen einschließlich Weichen und Abzweigungen,
|
||
die Zugsteuerung einschließlich der Signalisierung, Regelung und der Übermittlung und
|
||
Bereitstellung von Informationen über Zugbewegungen; die Besetzung von Stellwerken
|
||
im Gelegenheitsverkehr außerhalb der Streckenöffnungszeiten gemäß Ziffer 2.5.5 un-
|
||
terliegt der gesonderten Entgeltregelung der Ziffer 5.2.6.1 ,
|
||
die Nutzung von Anlagen zur streckenbezogenen Versorgung mit Fahrstrom, sofern vor-
|
||
handen,
|
||
das Recht zur Nutzung der im Rahmen der Nutzung der Schienenwegkapazität den j e-
|
||
weiligen Trassen und Zughalten zugehörigen Personenbahnsteige,
|
||
alle anderen Informationen, die zur Durchführung oder zum Betrieb des Verkehrsdiens-
|
||
tes, für den Kapazität zugewiesen wurde, erforderlich sind.
|
||
|
||
Alle in den INB angegebenen Entgelte sind Netto Entgelte und werden gegenüber ZB zuzüglich
|
||
der jeweilig gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer abgerechnet.
|
||
|
||
Die jeweilige Höhe des Trassenentgeltes bildet die jeweiligen Pflichtleistungen nach Ziffer 5.3 ab.
|
||
Die Entgelte gelten gegenüber jedem ZB und einbezogenem EVU in gleicher Weise. Die konkre-
|
||
ten Entgelte werden in Anlage 5.3 aufgeführt. Soweit Entgelte mit einer dritten Nachkommastelle
|
||
ausgewiesen werden, werden diese nach der Multiplikation der zugrundeliegenden Trassenkilo-
|
||
meter kaufmännisch auf ganze Cent -Beträge gerundet.
|
||
|
||
Zur mit dem Mindestzugangspaket abgegoltenen Nutzung der Personenbahnsteige gehören fol-
|
||
gende Leistungen:
|
||
|
||
Nutzung der Personenbahnsteige für das Erbringen eigener Eisenbahnverkehrsleistun-
|
||
gen des ZB nach Maßgabe dieser Nutzungsbedingungen
|
||
Dem ZB wird das Halten von Zügen an den Personenbahnsteigen zum Aus - und/oder
|
||
Einsteigen von Personen und zum Mitführen von leicht tragbaren Gegenständen
|
||
(Handgepäck) und lebenden Tieren sowie anderen Gegenständen (Traglasten), die
|
||
nach den jeweils geltend en Tarifen der EVU in Personenwagen von Reisenden mit -
|
||
genommen oder in Gepäckwagen untergebracht werden dürfen, gestattet. Ein Nut-
|
||
zungsanspruch besteht erst ab dem ersten vertraglich vorgesehenen Verkehrstag. Eine
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 109 Nutzungsmöglichkeit besteht grundsätzlich zwischen dem ersten und letzten haltenden
|
||
Zug je Netzfahrplan am jeweiligen Verkehrstag. Eine Nutzungsmöglichkeit darüber hin-
|
||
aus besteht nach Anmeldungen im Gelegenheitsverkehr. Die DB InfraGO AG ist be-
|
||
rechtigt, be züglich der Nutzung von Personenbahnsteigen im Rahmen der Durchfüh-
|
||
rung der Probefahrten den Abschluss einer gesonderten Vereinbarung zu verlangen.
|
||
Nutzung durch Kunden und Mitarbeiter des ZB: Die Kunden und Mitarbeiter des ZB
|
||
haben die Möglichkeit,
|
||
sich auf dem öffentlich zugänglichen Personenbahnsteig aufzuhalten, um einen Zug
|
||
zu besteigen, zu verlassen und alle damit im Zusammenhang stehenden, dem Ei-
|
||
senbahnbetrieb dienenden Verrichtungen vorzunehmen,
|
||
alle der Öffentlichkeit zur Verfügung stehenden Einrichtungen zu betreten.
|
||
Nutzung durch Dritte, derer sich der ZB bei der Erbringung von Eisenbahnverkehrsleis-
|
||
tungen bedient: Dritte dürfen sich im Rahmen der Durchführung ihrer Leistung für den
|
||
ZB auf dem Personenbahnsteig aufhalten. Darüber hinausgehende Nutzungen sind ge-
|
||
sondert zu vereinbaren.
|
||
|
||
Die DB InfraGO AG informiert die ZB im Internet unter www.dbinfrago.com/ausstattung -perso-
|
||
nenbahnhoefe über die spezifischen Leistungen und Ausstattungsmerkmale der jeweiligen Per-
|
||
sonenbahnsteige (u.a. Bahnsteighöhen, Nettobaulänge von Bahnsteigen) sowie unter www.dbin-
|
||
frago.com/barrierefreiheit -personenbahnhoefe über die Zugangsregelungen für Personen mit Be-
|
||
hinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität. Soweit zu den Personenbahnsteigen
|
||
Aufzüge und Fahrtreppen führen, wird eine ständige Verfügbarkeit der Aufzüge und Fahrtreppen
|
||
nicht zugesichert. Die App likation (App) „Bahnhof Live“ enthält aktuelle Informationen über die
|
||
Verfügbarkeit von Aufzügen unter www.bahnhof.de/bahnhof -de/ueberuns/db_bahnhof_live.html .
|
||
|
||
Zu Personenbahnsteigen im Sinne dieser Nutzungsbedingungen gehören Bahnsteige mit und
|
||
ohne Baukörper, dessen Beleuchtung und das auf dem Bahnsteig vorhandene taktile Leitsystem
|
||
sowie die Zuwegung zum Bahnsteig. Die Zuwegungen dienen dem Reisenden für den Zugang
|
||
zum Personenbahnsteig. Hierzu gehören die vorhandenen befesti gten Wege und Rampen, die
|
||
vorhandenen Treppen, Fahrtreppen und Personenaufzüge, die den direkten Zugang auf den
|
||
Bahnsteig ermöglichen. Ferner gehören zur Zuwegung die hierfür vorhandene Beleuchtung und
|
||
die vorhandenen taktilen Leitsysteme für mobilitätsein geschränkte Reisende.
|
||
|
||
Informationen über die von den Signalstandorten abhängige betrieblich nutzbare Länge der Per-
|
||
sonenbahnsteige (Bahnsteig -Nutzlänge) in Stationen sind dem Infrastrukturregister (ISR) der DB
|
||
InfraGO AG zu entnehmen.
|
||
|
||
Die DB InfraGO AG behält sich künftige Änderungen an den Personenbahnsteigen und eine ent-
|
||
sprechende Anpassung der unter www.dbinfrago.com/ausstattung -personenbahnhoefe genann-
|
||
ten Infrastrukturbeschreibung vor.
|
||
|
||
Die DB InfraGO AG informiert die ZB unverzüglich über kurzfristig durchzuführende Bauarbeiten
|
||
an den Personenbahnsteigen und sich daraus ergebende Einschränkungen oder Änderungen.
|
||
|
||
Die Abfertigung des Zuges liegt in der Verantwortung des EVU.
|
||
|
||
Nicht Bestandteil des Mindestzugangspakets ist die Nutzung der Personenbahnhöfe nach Ziffer
|
||
7.3.2.2.1 .
|
||
Mindestzugangspaket RNI
|
||
Das Mindestzugangspaket der RNI umfasst die zuvor beim Mindestzugangspaket der DB In-
|
||
fraGO AG aufgeführten Leistungen im Rahmen der Nutzung der Infrastruktur der RNI . Nicht Be-
|
||
standteil des Mindestzugangspakets ist die Nutzung der Personenbahnhöfe nach Ziffer 7.3.2.2.2 .
|
||
|
||
Zu der Nutzung der Personenbahnsteige gehören folgende Leistungen, die mit dem Entgelt für
|
||
das Mindestzugangspaket abgegolten sind:
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 110 Beleuchtung
|
||
Für die RNI sind folgende Beleuchtungszeiten festgelegt:
|
||
|
||
Frühjahr 01.04. – 30.04. 20:00 – 06:00 Uhr
|
||
|
||
Sommer 01.05. – 31.08. 21:00 – 05:30 Uhr
|
||
|
||
Herbst 01.09. – 31.10. 19:00 – 06:00 Uhr
|
||
|
||
Winter 01.11. – 31.03. 17:00 – 07:30 Uhr
|
||
|
||
Werden unter Aspekten der effizienten Energienutzung innovative Beleuchtungskonzepte umge-
|
||
setzt, die sich auf die Beleuchtungszeiten auswirken, werden Maßnahmen mit dem EVU/ZB ab-
|
||
gestimmt. Schriftliche Vereinbarungen werden ergänzender Bestandteil des SNV -RNI.
|
||
Weitere Leistungen
|
||
Die RNI bietet dem EVU/ZB an ausgewählten Stationen weitere Leistungen an, die sich am Rei-
|
||
sendenaufkommen, den örtlichen Verhäl tnissen der Station und des jeweiligen Bahnsteigs orien-
|
||
tieren. Eine rechtliche Gewähr bzw. ein rechtlicher Anspruch auf das Vorhandensein der Leistun-
|
||
gen besteht für das EVU/den ZB nicht.
|
||
Hilfestellung in besonderen Situationen;
|
||
Behindertenhilfe einschl. Einstiegshilfe (Hublifte), soweit vorhanden.
|
||
Entgelt für das Mindestzugangspaket DB InfraGO AG
|
||
Die Entgelte sind in der Anlage 5.3 aufgeführt.
|
||
Marktsegmente
|
||
Ausgehend von den Verkehrsarten Schienenpersonenfernverkehr, Schienenpersonennahver-
|
||
kehr und Schienengüterverkehr wurden anhand der in der Anlage 5.2 dargestellten Kriterien die
|
||
nachfolgend dargestellten Marktsegmente gebildet.
|
||
Marktsegmente im Schienenpersonenfernverkehr
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
Im SPFV stehen die Marktsegmente „Metro Tag“, „Basic“, „Nacht“, „Lok -/Leerfahrt“, „Charter/Nos-
|
||
talgie“ und „Punkt -zu-Punkt“ zur Verfügung. Diese Marktsegmente mit Ausnahme von „Char-
|
||
ter/Nostalgie“ und „Punkt -zu-Punkt“ können durch Hinzufügung der Komponente „Schnell“ als
|
||
entsprechende Marktsegmente bestellt werden.
|
||
|
||
Ein Wechsel zwischen den einzelnen Marktsegmenten auf einer Trasse ist mit Ausnahme der
|
||
besonderen Regelung für Marktsegmente mit de r Komponente „Schnell“ gemäß Ziffer 5.3.2.7
|
||
zulässig.
|
||
|
||
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 111 Die Marktsegmente für den Schienenpersonenfernverkehr sind wie folgt definiert:
|
||
Metro Tag
|
||
Das Marktsegment Metro Tag umfasst alle Trassennutzungen der Schienenpersonenfernver-
|
||
kehre, die
|
||
zwischen mindestens zwei Metropolbahnhöfen und/oder aufkommensstarken Grenz-
|
||
stellen (Raumkriterium) sowie
|
||
von Montag bis Freitag mit Ausnahme bundeseinheitlicher Feiertage im Zeitraum von
|
||
6:00 Uhr bis 20:00 Uhr sowie von Samstag bis Sonntag und an bundeseinheitlichen
|
||
Feiertagen von 09:00 Uhr bis 20:00 Uhr (Zeitkriterium) verkehren,
|
||
|
||
es sei denn, es handelt sich um die Marktsegmente Charter/Nostalgie, Punkt -zu-Punkt oder Lok -
|
||
/Leerfahrt .
|
||
Raumkriterium
|
||
Räumlich erfasst wird bei Trassen, die Personenverkehrshalte an mindestens zwei Metropol-
|
||
bahnhöfen umfassen, der Trassenabschnitt zwischen dem ersten und dem letzten Metropolbahn-
|
||
hof. Diese Zuordnung ist in folgender Grafik exemplarisch dargestellt.
|
||
|
||
|
||
Dem Personenverkehrshalt an einem Metropolbahnhof gleichgestellt ist die Durchfahrt an einer
|
||
aufkommensstarken Grenzstelle.
|
||
|
||
Zwei oder mehr aneinander anschließende Trassen werden – im Hinblick auf das Raumkriterium
|
||
– als eine Trasse betrachtet, sofern die mit der Nutzung der beiden Trassen verbundenen Zug-
|
||
fahrten durch Endkunden umsteigefrei genutzt werden können.
|
||
Zeitkriterium
|
||
Zeitlich erfasst werden alle Halteabschnitte von Montag bis Freitag mit Ausnahme bundeseinheit-
|
||
licher Feiertage im Zeitraum von 6:00 Uhr bis 20:00 Uhr sowie von Samstag bis Sonntag und an
|
||
bundeseinheitlichen Feiertagen von 09:00 Uhr bis 20:00 Uhr.
|
||
|
||
Darüber hinaus werden Halteabschnitte, die das räumliche Kriterium erfüllen, aber nicht vollstän-
|
||
dig den oben genannten Zeiträumen zugeordnet werden können, wie folgt anteilig erfasst:
|
||
|
||
Zum Marktsegment Metro Tag gehören diejenigen Trassenkilometer des Halteabschnitts (Tras-
|
||
senabschnitt im Zeitraum), die sich als Produkt aus der Streckenlänge des Halteabschnitts ge-
|
||
samt und dem Fahrzeitanteil in den oben genannten Zeiträumen ergeben. Der Fa hrtzeitanteil
|
||
berechnet sich aus dem Verhältnis zwischen Fahrzeit im Zeitraum und der Fahrzeit im Halteab-
|
||
schnitt gesamt.
|
||
|
||
Es gelten folgende Formeln für die Zeiträume:
|
||
von Montag bis Freitag von 6:00 Uhr bis 20:00 Uhr:
|
||
|
||
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 112 Trassenabschnitt im Zeitraum =Fahrzeit im Zeitraum
|
||
Fahrzeit Halteabschnitt gesamt*StreckenlängeHalteabschnitt gesamt
|
||
|
||
Samstag und Sonntag sowie an bundeseinheitlichen Feiertagen von 9:00 Uhr bis 20:00
|
||
Uhr
|
||
|
||
Trassenabschnitt im Zeitraum =Fahrzeit im Zeitraum
|
||
Fahrzeit Halteabschnitt gesamt*StreckenlängeHalteabschnitt gesamt
|
||
|
||
Beispiel:
|
||
Parameter:
|
||
Halteabschnitt zwischen zwei Personenverkehrshalten: 300 Trkm
|
||
Fahrzeit insgesamt: 180min
|
||
120 Minuten Fahrzeit zwischen 6:00 Uhr und 20:00 Uhr
|
||
(Sollfahrplan)
|
||
Rechnung:
|
||
Trassenabschnitt im Zeitraum =120 Minuten
|
||
180 Minuten*300 Trkm=200 Trkm
|
||
Ergebnis: Dem Marktsegment Metro Tag sind danach 200 Trkm zuzuordnen.
|
||
Preisberechnung
|
||
Das Entgelt wird zusätzlich nach der durchschnittlichen, auf ganze km/h kaufmännisch gerunde-
|
||
ten Geschwindigkeit zwischen zwei aufeinander folgenden Metropolbahnhöfen und/oder aufkom-
|
||
mensstarken Grenzstellen differenziert. Es wird je ein Entgelt für durchschnittliche Geschwindig-
|
||
keiten bis einsc hließlich 100 km/h (Entgelt Metro Tag Min) und ab einschließlich 160 km/h (Entgelt
|
||
Metro Tag Max) erhoben. Durchschnittliche Geschwindigkeiten größer 100 km/h und bis 160
|
||
km/h (Entgelt Metro Tag Mittel) werden nach folgender Formel bepreist.
|
||
|
||
EntgeltMetro Tag Mittel=EntgeltMetro Tag Min+(V-100 )×𝐸𝑛𝑔𝑒𝑙𝑡 𝑀𝑒𝑡𝑟𝑜 𝑇𝑎𝑔 𝑀𝑎𝑥 −𝐸𝑛𝑡𝑔𝑒𝑙𝑡 𝑀𝑒𝑡𝑟𝑜 𝑇𝑎𝑔 𝑀𝑖𝑛
|
||
60
|
||
Das sich aus der Formel ergebenden Entgelt wird auf ganze Cent kaufmännisch gerundet.
|
||
|
||
Basic
|
||
Das Marktsegment Basic umfasst alle Trassennutzungen der Schienenpersonenfernverkehre,
|
||
die entweder
|
||
Variante 1
|
||
nicht zwischen zwei Metropolbahnhöfen und/oder aufkommensstarken Grenzstellen
|
||
(Raumkriterium) sowie
|
||
von Montag bis Sonntag inklusive bundeseinheitlicher Feiertage im Zeitraum von 6:00
|
||
Uhr bis 23:00 Uhr (Zeitkriterium) verkehren,
|
||
|
||
es sei denn, es handelt sich um die Marktsegmente Charter/Nostalgie, Punkt -zu-Punkt oder Lok -
|
||
/Leerfahrt,
|
||
|
||
oder
|
||
Variante 2
|
||
die als Schienenpersonenfernverkehrszüge von Montag bis Sonntag inklusive bundes-
|
||
einheitlicher Feiertage im Zeitraum von 20:00 Uhr bis 23:00 Uhr sowie an Samstagen
|
||
und Sonntagen sowie bundeseinheitlicher Feiertage im Zeitraum von 6:00 Uhr bis 9:00
|
||
Uhr (Zeitkriterium) verkehren ,
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 113
|
||
es sei denn, es handelt sich um die Marktsegmente Charter/Nostalgie, Punkt -zu-Punkt oder Lok -
|
||
/Leerfahrt.
|
||
Variante 1
|
||
Raumkriterium der Variante 1
|
||
Räumlich erfasst werden alle Trassen, die maximal einen Personenverkehrshalt an einem Met-
|
||
ropolbahnhof umfassen. Dem Personenverkehrshalt an einem Metropolbahnhof gleichgestellt ist
|
||
die Durchfahrt an einer aufkommensstarken Grenzstelle.
|
||
|
||
Zusätzlich werden bei Trassen, die mehr als einen Personenverkehrshalt an einem Metropol-
|
||
bahnhof umfassen, die Trassenabschnitte vor dem ersten und nach dem letzten Metropolbahnhof
|
||
erfasst.
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
Zeitkriterium der Variante 1
|
||
Zeitlich erfasst werden alle Halteabschnitte von Montag bis Sonntag im Zeitraum von 6:00 Uhr
|
||
bis 23:00 Uhr.
|
||
|
||
Darüber hinaus werden Halteabschnitte, die das räumliche Kriterium erfüllen, aber nicht vollstän-
|
||
dig den oben genannten Zeiträumen zugeordnet werden können, wie folgt anteilig erfasst:
|
||
|
||
Zum Marktsegment Basic gehören diejenigen Trassenkilometer des Halteabschnitts (Trassenab-
|
||
schnitt im Zeitraum), die sich als Produkt aus der Streckenlänge des Halteabschnitts gesamt und
|
||
dem Fahrzeitanteil in den oben genannten Zeiträumen ergeben. Der Fahrtz eitanteil berechnet
|
||
sich aus dem Verhältnis zwischen Fahrzeit im Zeitraum und der Fahrzeit im Halteabschnitt ge-
|
||
samt.
|
||
|
||
Es gilt folgende Formel für den Zeitraum von:
|
||
Montag bis Sonntag von 6:00 Uhr bis 23:00 Uhr:
|
||
|
||
Trassenabschnitt im Zeitraum =Fahrzeit im Zeitraum
|
||
Fahrzeit Halteabschnitt gesamt*StreckenlängeHalteabschnitt gesamt
|
||
|
||
|
||
Beispiel:
|
||
Parameter:
|
||
Halteabschnitt zwischen zwei Personenverkehrshalten: 300 Trkm
|
||
Fahrzeit insgesamt: 180min
|
||
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 114 120 Minuten Fahrzeit zwischen 6:00 Uhr und 23:00 Uhr
|
||
(Sollfahrplan)
|
||
Rechnung: Trassenabschnitt im Zeitraum =120 Minuten
|
||
180 Minuten*300 Trkm=200 Trkm
|
||
Ergebnis: Dem Marktsegment Basic sind danach 200 Trkm zuzuordnen.
|
||
Variante 2
|
||
Raumkriterium der Variante 2
|
||
Räumlich erfasst werden alle Trassenabschnitte, unabhängig davon, ob sie Metropolbahnhöfen
|
||
und/oder Grenzstellen und/oder sonstige Personenverkehrshalte verbinden.
|
||
Zeitkriterium der Variante 2
|
||
Zeitlich erfasst werden alle Halteabschnitte von Montag bis Sonntag inklusive bundeseinheitlicher
|
||
Feiertage im Zeitraum von 20:00 Uhr bis 23:00 Uhr sowie von Samstag bis Sonntag und an bun-
|
||
deseinheitlichen Feiertagen von 06:00 Uhr bis 09:00 Uhr.
|
||
|
||
Darüber hinaus werden Halteabschnitte, die das räumliche Kriterium erfüllen, aber nicht vollstän-
|
||
dig den oben genannten Zeiträumen zugeordnet werden können, wie folgt anteilig erfasst:
|
||
|
||
Zum Marktsegment Basic gehören diejenigen Trassenkilometer des Halteabschnitts (Trassenab-
|
||
schnitt im Zeitraum), die sich als Produkt aus der Streckenlänge des Halteabschnitts gesamt und
|
||
dem Fahrzeitanteil in den oben genannten Zeiträumen ergeben. Der Fahrtzeitanteil berechnet
|
||
sich aus dem Verhältnis zwischen Fahrzeit i m Zeitraum und der Fahrzeit im Halteabschnitt ge-
|
||
samt.
|
||
|
||
Es gelten folgende Formeln für die Zeiträume von:
|
||
Montag bis Sonntag inklusive bundeseinheitlicher Feiertage von 20:00 Uhr bis 23:00
|
||
Uhr:
|
||
Trassenabschnitt im Zeitraum =Fahrzeit im Zeitraum
|
||
Fahrzeit Halteabschnitt gesamt*StreckenlängeHalteabschnitt gesamt
|
||
|
||
Samstag und Sonntag sowie an bundeseinheitlichen Feiertagen von 6:00 Uhr bis 09:00
|
||
Uhr:
|
||
|
||
Trassenabschnitt im Zeitraum =Fahrzeit im Zeitraum
|
||
Fahrzeit Halteabschnitt gesamt*StreckenlängeHalteabschnitt gesamt
|
||
|
||
|
||
Beispiel:
|
||
Parameter:
|
||
Halteabschnitt zwischen zwei Personenverkehrshalten: 300 Trkm
|
||
Fahrzeit insgesamt: 180min
|
||
120 Minuten Fahrzeit zwischen 6:00 Uhr und 09:00 Uhr am
|
||
Sonntag (Sollfahrplan)
|
||
Rechnung: Trassenabschnitt im Zeitraum =120 Minuten
|
||
180 Minuten*300 Trkm=200 Trkm
|
||
Ergebnis: Dem Marktsegment Basic sind danach 200 Trkm zuzuordnen.
|
||
Nacht
|
||
Das Marktsegment Nacht umfasst alle Schienenpersonenfernverkehre, die entweder
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 115 im Zeitraum von 23:00 Uhr bis 6:00 Uhr verkehren (Zeitkriterium) , oder
|
||
im Zeitraum von 23:00 Uhr bis 6:00 Uhr einschließlich etwaiger außerdeutscher Zug-
|
||
laufanteile vollständig durchfahren und mindestens einen Liege - oder Schlafwagen mit-
|
||
führen. Diese Verkehre werden auch vor 23:00 Uhr und nach 06:00 Uhr dem Segment
|
||
Nacht zuge ordnet.
|
||
|
||
Die oben genannten Varianten umfassen das Marktsegment Nacht, es sei denn, es handelt sich
|
||
um die Marktsegmente Charter/Nostalgie oder Lok -/Leerfahrt.
|
||
Zeitkriterium
|
||
Zeitlich erfasst werden alle Halteabschnitte täglich im Zeitraum von 23:00 Uhr bis 06:00 Uhr.
|
||
|
||
Darüber hinaus werden Halteabschnitte, die das räumliche Kriterium erfüllen, aber nicht vollstän-
|
||
dig den oben genannten Zeiträumen zugeordnet werden können, wie folgt anteilig erfasst:
|
||
|
||
Zum Marktsegment Nacht gehören diejenigen Trassenkilometer des Halteabschnitts (Trassen-
|
||
abschnitt im Zeitraum), die sich als Produkt aus der Streckenlänge des Halteabschnitts gesamt
|
||
und dem Fahrzeitanteil in den oben genannten Zeiträumen ergeben. Der Fahrtz eitanteil berech-
|
||
net sich aus dem Verhältnis zwischen Fahrzeit im Zeitraum und der Fahrzeit im Halteabschnitt
|
||
gesamt.
|
||
|
||
Es gilt folgende Formel für den Zeitraum von:
|
||
täglich von 23:00 Uhr bis 06:00 Uhr :
|
||
Fahrzeit im Zeitraum
|
||
Fahrzeit Halteabschnitt gesamt∗𝑆𝑡𝑟𝑒𝑐𝑘𝑒𝑛𝑙 ä𝑛𝑔𝑒 𝐻𝑎𝑙𝑡𝑒𝑎𝑏𝑠𝑐 ℎ𝑛𝑖𝑡𝑡 𝑔𝑒𝑠𝑎𝑚𝑡
|
||
|
||
|
||
Beispiel:
|
||
Parameter:
|
||
Halteabschnitt zwischen zwei Personenverkehrshalten: 300 Trkm
|
||
Fahrzeit insgesamt: 180min
|
||
120 Minuten Fahrzeit zwischen 23:00 Uhr und 06:00 Uhr
|
||
(Sollfahrplan)
|
||
Rechnung: Trassenabschnitt im Zeitraum =120 Minuten
|
||
180 Minuten*300 Trkm=200 Trkm
|
||
Ergebnis: Dem Marktsegment Nacht sind danach 200 Trkm zuzuordnen.
|
||
|
||
Die EVU sind verpflichtet der DB InfraGO AG mit jeder Trassenanmeldung für Verkehre, die au-
|
||
ßerhalb des Zeitraums 23:00 Uhr bis 6:00 Uhr verkehren sollen und für die das Marktsegment
|
||
Nacht in Anspruch genommen werden soll, eine Wagenliste mit Angabe der Art der Wagen zu
|
||
übermitteln. Eine Formatvorla ge und weitere Details können unter www.dbinfrago.com/nachtzug
|
||
entnommen werden. Die DB InfraGO AG behält sich vor, die Einhaltung der o.g. Kriterien anhand
|
||
von Stichproben zu überprüfen.
|
||
Kriterium zeitliche Flexibilität
|
||
Mit der Bestellung eines Zuges im Marktsegment Nacht wird für die entsprechende Zugtrasse
|
||
des Schienenpe rsonenfernverkehrs eine zeitliche Flexibilität des Konstruktionsspielraums im
|
||
Sinne der Ziffer 4.2.1.6 von +/ - 30 Minuten in Bezug auf den Abfahrts - und Ankunftszeitpunkt, d.
|
||
h. insgesamt ein Konstruktionsspielraum von 60 Minuten gewährt . Aufgrund des abweichenden
|
||
Konstruktionsspielraums zu den übrigen Verkehren des SPFV ist eine Marktsegmentänderung
|
||
von den übrigen Marktsegmenten des SPFV nicht zulässig.
|
||
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 116 Sofern der Zug nur teilweise innerhalb der Nachtperiode von 23:00 Uhr bis 6:00 Uhr verkehrt oder
|
||
den Zeitraum von 23:00 Uhr bis 6:00 Uhr einschließlich etwaiger außerdeutscher Zuglaufanteile
|
||
vollständig durchfährt und keine Liege - oder Schlafwagen mitführt , gilt eine zeitliche Flexibilität
|
||
des Konstruktionsspielraums im Sinne der Ziffer 4.2.1.6 von +/ - 3 Minuten in Bezug auf den Ab-
|
||
fahrts - und Ankunftszeitpunkt.
|
||
Charter/ Nostalgie
|
||
Charterverkehre sind unabhängig von Zeitkriterien und Raumkriterien Trassennutzungen im
|
||
Schienenpersonenfernverkehr, die zu einem bestimmten, für alle Teilnehmer gleichen und ge-
|
||
meinsam verfolgten Zweck angeboten werden. Zwischenhalte dienen nur entweder de m Einstieg
|
||
(NE) oder dem Ausstieg (NA) oder erfolgen aufgrund von Lokführererholungshalt (LE) oder Per-
|
||
sonalwechsel (PW). Es handelt sich nicht um einen Charterverkehr, wenn die Relation mehr als
|
||
30 Mal in der Netzfahrplanperiode durch den ZB bedient wird. Das Angebot für einen Charterver-
|
||
kehr steht unter dieser Bedingung. Wird die Relation tatsächlich mehr als 30 Mal bedient, werden
|
||
die betroffenen Trassen sowie die zuvor diesem Verkehr zugeschiedenen Trassen im Fahrplan-
|
||
jahr rückwirkend nach den dafür gelten den Regelungen den anderen Marktsegmenten des Schie-
|
||
nenpersonenfernverkehrs zugeordnet. Das entsprechende Trassenentgelt wird nachgefordert.
|
||
|
||
Nostalgieverkehre sind Trassennutzungen im Schienenpersonenfernverkehr, für die:
|
||
die Traktionsart Dampf beim Triebfahrzeug genutzt wird; oder
|
||
ein Triebfahrzeug eingesetzt wird, das erstmalig vor mehr als 50 Jahren vor Beginn der
|
||
Fahrplanperiode 2018 nach nationalem Fahrzeugregister zugelassen wurde; oder
|
||
bei denen das Finanzamt die Einhaltung der Anforderungen nach § 52 Abs. 1 AO durch
|
||
den ZB anerkannt hat. Der Bescheid des Finanzamtes ist der DB InfraGO AG spätes-
|
||
tens im Rahmen der Trassenanmeldung vorzulegen.
|
||
|
||
Das Marktsegment Charter/Nostalgie im Schienenpersonenfernverkehr kann nur im Gelegen-
|
||
heitsverkehr unter Beachtung der Fristen gemäß Ziffer 4.2.2.4 angemeldet werden. Erfolgt eine
|
||
Anmeldung im Netzfahrplan, so wird diese erst im Gelegenheitsverkehr bearbeitet.
|
||
|
||
Ob es sich bei dem bestellten Schienenpersonenfernverkehr um einen Charter/Nostalgieverkehr
|
||
handelt, ist bei der Trassenanmeldung als Pflichtangabe zu kennzeichnen. Erfolgt dies nicht, wird
|
||
der Verkehr gemäß den räumlichen und zeitlichen Kriterien den Mark tsegmenten des Schienen-
|
||
personenfernverkehrs zugeordnet.
|
||
Punkt -zu-Punkt
|
||
Das Marktsegment Punkt -zu-Punkt umfasst alle Trassennutzungen zwischen 06:00 Uhr und
|
||
23:00 Uhr, die die folgenden Kriterien erfüllen:
|
||
Zeitkriterium
|
||
Zeitlich erfasst werden alle Halteabschnitte von Montag bis Sonntag im Zeitraum von 06:00 Uhr
|
||
bis 23:00 Uhr.
|
||
|
||
Darüber hinaus werden Halteabschnitte, die das räumliche Kriterium erfüllen, aber nicht vollstän-
|
||
dig den oben genannten Zeiträumen zugeordnet werden können, wie folgt anteilig erfasst:
|
||
|
||
Zum Marktsegment Punkt -zu-Punkt gehören diejenigen Trassenkilometer des Halteabschnitts
|
||
(Trassenabschnitt im Zeitraum), die sich als Produkt aus der Streckenlänge des Halteabschnitts
|
||
gesamt und dem Fahrzeitanteil in den oben genannten Zeiträumen ergeben. D er Fahrtzeitanteil
|
||
berechnet sich aus dem Verhältnis zwischen Fahrzeit im Zeitraum und der Fahrzeit im Halteab-
|
||
schnitt gesamt.
|
||
|
||
Es gilt folgende Formel für den Zeitraum von:
|
||
Montag bis Sonntag von 06:00 Uhr bis 23:00 Uhr:
|
||
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 117 Trassenabschnitt im Zeitraum =Fahrzeit im Zeitraum
|
||
Fahrzeit Halteabschnitt gesamt*StreckenlängeHalteabschnitt gesamt
|
||
|
||
Beispiel:
|
||
Parameter:
|
||
Halteabschnitt zwischen zwei Personenverkehrshalten: 300 Trkm
|
||
Fahrzeit insgesamt: 180min
|
||
120 Minuten Fahrzeit zwischen 06:00 Uhr und 23:00 Uhr
|
||
(Sollfahrplan)
|
||
Rechnung: Trassenabschnitt im Zeitraum =120 Minuten
|
||
180 Minuten*300 Trkm=200 Trkm
|
||
Ergebnis: Dem Marktsegment Punkt -zu-Punkt sind danach 200 Trkm zuzuordnen.
|
||
Geschwindigkeitskriterium
|
||
Soweit sie zwischen Metropolbahnhöfen verkehren , dürfen sie in den jeweiligen Ab-
|
||
schnitten, in denen zwei benachbarte Metropolbahnhöfe verbunden werden, nur mit ei-
|
||
ner Durchschnittsgeschwindigkeit gemäß Sollfahrplan von weniger als 130 Km/h fahren.
|
||
Jeweilige Abschnitte zwischen zwei benachbarten Metropolb ahnhöfen mit einer Durch-
|
||
schnittsgeschwindigkeit gemäß Sollfahrplan von mindestens 130 Km/h sind den ande-
|
||
ren Marktsegmenten des SPFV zuzuordnen. Soweit keine Metropolbahnhöfe miteinan-
|
||
der verbunden werden, ist keine Durchschnittsgeschwindigkeit für das Marktsegment
|
||
Punkt -zu-Punkt vorgegeben;
|
||
Kriterium Punkt -zu-Punkt
|
||
Sie dürfen außerdem:
|
||
keine bestellten Anschlüsse an keinem der bedienten Personenverkehrshalte aufwei-
|
||
sen. Das schließt auch Kurswagenübergänge sowie das Flügeln bzw. Vereinigen von
|
||
Zugteilen ein, wobei dies auf dem gesamten Laufweg unzulässig ist ; und
|
||
bei einer Trassenanmeldung zum Netzfahrplan eine zeitliche Flexibilität des Konstrukti-
|
||
onsspielraums im Sinne der Ziffer 4.2.1.6 von +/ - 30 Minuten in Bezug auf den Abfahrts -
|
||
und Ankunftszeitpunkt gewähren, d. h. insgesamt einen Konstruktionsspielraum von 60
|
||
Minuten.
|
||
|
||
Das Trassenangebot für das Marktsegment Punkt -zu-Punkt steht unter der Bedingung, dass das
|
||
bestellende EVU oder ein anderes EVU, dass u.a. dieselben Fernverkehrstickets wie das bestel-
|
||
lende EVU akzeptiert, in dieser Verkehrsart pro Verkehrstag und Richtung in jedem bestellten
|
||
Halteabschnitt höchstens 4 Fahrten durchführt . Ist zum Abrechnungszeitpunkt erkennbar, dass
|
||
diese Bedingung nicht erfüllt ist, werden sämtliche Fahrten für den betroffenen Verkehrstag den
|
||
anderen Marktsegmenten des SPFV zugeordnet und a bgerechnet.
|
||
|
||
Die unter den Kriterien Punkt -zu-Punkt und zeitliche Flexibilität gefassten Bedingungen müssen
|
||
auf dem gesamten bestellten Laufweg zutreffen. Ansonsten ist dieser Verkehr den anderen
|
||
Marktsegmenten des SPFV zuzuordnen.
|
||
|
||
Eine Bestellung ist im Netzfahrplan und Gelegenheitsverkehr möglich.
|
||
|
||
Ob es sich bei dem bestellten Schienenpersonenfernverkehr um Punkt -zu-Punkt handelt, ist bei
|
||
der Trassenanmeldung als Pflichtangabe zu kennzeichnen. Erfolgt dies nicht, wird der Verkehr
|
||
gemäß den räumlichen und zeitlichen Kriterien den Marktsegmenten des S chienenpersonenfern-
|
||
verkehrs zugeordnet.
|
||
Kriterium zeitliche Flexibilität
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 118 Mit der Bestellung eines Zuges im Marktsegment Punkt -zu-Punkt wird für die entsprechende Zug-
|
||
trasse des Schienenpersonenfernverkehrs eine zeitliche Flexibilität des Konstruktionsspielraums
|
||
im Sinne der Ziffer 4.2.1.6 von +/ - 30 Minuten in Bezug auf den Abfahrts - und Ankunftszeitpunkt
|
||
und jeden kundenbestellten Haltezeitpunkt für den gesamten Zuglauf gewährt, d. h. insgesamt
|
||
ein Konstruktionsspielraum von 60 Minuten. Dies gilt auch für Trassenanmeldungen mit Bezug
|
||
zu rahmenvertraglich gesicherten Schienenwegkapazitäten, auch wenn die dort festgelegten
|
||
Zeitrahmen durch Konstruktionsspielraum überschritten würden. Für die Aufrechterhaltung des
|
||
Schutzes rahmenvertraglich gesicherter Kapazitäten gilt die Regelung in Ziffer 4.4.3 . Aufgrund
|
||
des abweichenden Konstruktionsspielraums zu den übrigen Verkehren des SPFV ist eine Markt-
|
||
segmentänderung von den übrigen Marktsegmenten des SPFV nicht zulässig.
|
||
Lok-/Leerfahrt
|
||
Das Marktsegment Lok/Leerfahrt umfasst unabhängig von Zeitkriterien und Raumkriterien alle
|
||
Trassennutzungen des Schienenpersonenfernverkehrs, die nicht für die Nutzung durch Fahr-
|
||
gäste freigegeben werden (keine Lastfahrt).
|
||
|
||
Ob es sich bei dem bestellten Schienenpersonenfernverkehr um eine Lok -/Leerfahrt handelt, ist
|
||
bei der Trassenanmeldung als Pflichtangabe zu kennzeichnen. Erfolgt dies nicht, wird der Ver-
|
||
kehr gemäß den räumlichen und zeitlichen Kriterien den Marktsegmenten des Schienenperso-
|
||
nenfernverkehrs zugeordnet.
|
||
Marktsegmente mit de r Komponente „Schnell “
|
||
ZB entscheiden selbst, ob eine Trasse einem der beschriebenen Marktsegmente mit de r Kompo-
|
||
nente „Schnell “ zugeordnet wird. Dies ist möglich für die Marktsegmente „Metro Tag“, „Basic“
|
||
sowie „Nacht“ und ist bei der Trassenanmeldung zu kennzeichnen. Jedoch kann eine Zuordnung
|
||
nur für die gesamte Trasse erfolgen. Soweit die „Lok -/Leerfahrt“ Teil einer Trassennutzung in den
|
||
Marktsegmenten „Metro Tag Schnell“, „Basic Schnell“ oder „Nacht Schnell“ ist, ist sie ebenfalls
|
||
dem Marktsegment „Lok -/Leerfahrt Schnell“ zuz uordnen. Die Zuordnung ist nur für eine Zugfahrt
|
||
möglich, nicht aber für Rangierfahrten vor, nach oder während einer Zugfahrt.
|
||
|
||
In den Marktsegmenten mit de r Komponente „Schnell “ wird Zügen des Schienenpersonenfern-
|
||
verkehrs gemäß Richtlinie 420.0201 (vgl. Anlage 3.2.1.2. 3) grundsätzlich Vorrang in der betrieb-
|
||
lichen Durchführung vor allen anderen Zügen gewährt mit Ausnahme von dringlichen Hilfszügen
|
||
und anderen Zügen des Schienenpersonenfernverkehrs mit de r Komponente „Schnell “.
|
||
|
||
Diese Marktsegmente stehen im Netzfahrplan sowie im Gelegenheitsverkehr zur Verfügung.
|
||
Marktsegmente im Schienenpersonennahverkehr
|
||
Die Marktsegmente für den Schienenpersonennahverkehr sind wie folgt definiert:
|
||
Schienenpersonennahverkehr Lastfahrt
|
||
Für Lastfahrten des Schienenpersonennahverkehrs werden gemäß § 37 ERegG sechszehn
|
||
Marktsegmente gebildet. Dabei entspricht jedes Marktsegment räumlich einem Bundesland.
|
||
|
||
Bei der Trassenanmeldung ist als Pflichtangabe zu kennzeichnen, wenn es sich bei dem bestell-
|
||
ten Schienenpersonennahverkehr um einen öffentlichen Personenverkehrsdienst handelt, der
|
||
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unterliegt.
|
||
Lok-/Leerfahrt
|
||
Das Marktsegment Lok -/Leerfahrt umfasst alle Trassennutzungen des Schienenpersonennahver-
|
||
kehrs, die nicht für die Nutzung durch Fahrgäste geplant und freigegeben werden (keine Last-
|
||
fahrt).
|
||
|
||
Inwieweit es sich bei dem bestellten Schienenpersonennahverkehr um eine Lok -/Leerfahrt han-
|
||
delt, ist bei der Trassenanmeldung als Pflichtangabe zu kennzeichnen. Erfolgt dies nicht, wird der
|
||
Verkehr als Lastfahrt gemäß den räumlichen Kriterien den Marktsegme nten des Schienenperso-
|
||
nennahverkehrs zugeordnet.
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 119
|
||
Marktsegmente im Schienengüterverkehr
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
Im SGV stehen die Marktsegmente „Sehr schwer“, „Güternahverkehr“, „Gefahrgutganzzug“,
|
||
„Standard“ und „Lokfahrt“ zur Verfügung. Diese Marktsegmente mit Ausnahme von „Lokfahrt“
|
||
können durch Hinzufügung der Komponente „Z -Flex“ als entsprechende Marktsegmente bestellt
|
||
werden. Die eingangs genannten Marktsegmente mit Ausnahme von „Lokfahrt“ und „Sehr
|
||
schwer“ können durch Hinzufügung der Komponente „Schnell“ als entsprechende Marktseg-
|
||
mente bestellt werden. Des Weiteren ist eine Kombination der beiden Komponenten in allen
|
||
Marktsegmenten außer „Lokfahrt“ und „Sehr schwer“ zu entsprechenden Marktsegmenten mög-
|
||
lich.
|
||
|
||
Die Marktsegmente für den Schienengüterverkehr sind wie folgt definiert:
|
||
Sehr schwer
|
||
Das Marktsegment Sehr schwer umfasst alle Trassennutzungen, bei denen das Wagenzugge-
|
||
wicht 3000 Tonnen überschreitet.
|
||
|
||
Ist eine Trasse mit einem Wagenzuggewicht bis einschließlich 3000 Tonnen vereinbart, nutzt der
|
||
ZB die Trasse jedoch tatsächlich mit einem Wagenzuggewicht größer 3000 Tonnen, so schuldet
|
||
er für diese Trasse ein erhöhtes Trassenentgelt in Höhe des Zweifachen des Entgelts für die
|
||
Trasse im Marktsegment Sehr schwer, es sei denn, der ZB hat dies nicht versc huldet und weist
|
||
dies der DB InfraGO AG nach.
|
||
|
||
Diese Regelungen betreffen nicht die Änderung oder Stornierung de s ENV hinsichtlich des Zug-
|
||
gewichts. Für die Zulässigkeit und Bepreisung solcher vereinbarter Änderungen / Teilstornierun-
|
||
gen gelten die Regelungen in Ziffer 5.6.1 .
|
||
|
||
Weitere s Marktsegment für den sehr schweren Zug
|
||
„zeitliche Flexibilität“ (Sehr schwer Z -Flex)
|
||
|
||
Hinweise zu diese m Marktsegmenten und zum Anmeldeprozedere siehe Ziffer 5.3.4.7 .
|
||
Güternahverkehr
|
||
Das Marktsegment Güternahverkehr umfasst alle Trassennutzungen, bei denen der jeweilige Zug
|
||
auf einer Trasse nicht weiter als 75 km fährt, eine Wagenzuglänge von maximal 370 Metern auf-
|
||
weist und das Wagenzuggewicht 3000 Tonnen nicht überschreitet . Das Marktsegment umfasst
|
||
auch den ausschließlichen Transport von gefährlichen Gütern, wenn die vorgenannten Kriterien
|
||
erfüllt sind.
|
||
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 120
|
||
Güternahverkehrstrassen dürfen nicht innerhalb von vier Stunden räumlich aneinander anschlie-
|
||
ßend bestellt werden, es sei denn es handelt sich um eine streckenidentische Rückfahrt zum
|
||
ursprünglichen Startpunkt oder eine „vollständige Zugbehandlung“ hat stat tgefunden.
|
||
|
||
Ist eine Trasse für einen Güternahverkehrszug vereinbart, nutzt der ZB oder das einbezogene
|
||
EVU die Trasse jedoch tatsächlich mit einer Wagenzuglänge größer 370 Meter, so schuldet er
|
||
für diese Trasse ein erhöhtes Trassenentgelt in Höhe des Zweifachen des Entgelts für die Trasse
|
||
im Marktsegment Standard -Zug, es sei denn, der Z B hat dies nicht verschuldet und weist dies
|
||
der DB InfraGO AG nach.
|
||
|
||
Diese Regelungen betreffen nicht die Änderung oder Stornierung des ENV hinsichtlich der Wa-
|
||
genzuglänge. Für die Zulässigkeit und Bepreisung solcher vereinbarter Änderungen / Teilstornie-
|
||
rungen gelten die Regelungen in Ziffer 5.6.1 .
|
||
|
||
Weitere Marktsegmente für den Güternahverkehrs -Zug
|
||
„zeitliche Flexibilität“ (Güternahverkehr Z -Flex) oder
|
||
„hohe Priorität“ (Güternahverkehr Schnell)
|
||
„zeitliche Flexibilität“ und „hohe Priorität“ (Güternahverkehr Z -Flex Schnell)
|
||
|
||
Hinweise zu diesen Marktsegmenten und zum Anmeldeprozedere siehe Ziffer 5.3.4.6 bzw. Ziffer
|
||
5.3.4.7 .
|
||
|
||
Gefahrguttransporte sind nach Ziffer 4.7.2 zu kennzeichnen.
|
||
Gefahrgutganzzug
|
||
Das Marktsegment Gefahrgutganzzug umfasst alle Trassennutzungen, bei denen der jeweilige
|
||
Zug ausschließlich gefährliche Güter nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz und der darauf ba-
|
||
sierenden Verordnung GGVSEB (einschließlich dem RID) transportiert, vergleic he Richtlinie
|
||
402.0202A1 vgl. Anlage 3.2.1.2.2 und bei denen der jeweilige Zug auf einer Trasse weiter als 75
|
||
km fährt oder eine Wagenzuglänge von über 370 Metern aufweist und das Wagenzuggewicht
|
||
3000 Tonnen nicht überschreitet.
|
||
|
||
Ist eine Trasse nicht für einen Gefahrgutganzzug vereinbart, nutzt der ZB oder das einbezogene
|
||
EVU die Trasse jedoch tatsächlich mit einem Gefahrgutganzzug, so schuldet er für diese Trasse
|
||
ein erhöhtes Trassenentgelt in Höhe des Zweifachen des Entgelts für die Trasse im Marktseg-
|
||
ment Gefahrgutganzzug, es sei denn, der ZB hat dies nicht verschuldet und weist dies der DB
|
||
InfraGO AG nach.
|
||
|
||
Diese Regelungen betreffen nicht die Änderung oder Stornierung des ENV hinsichtlich des be-
|
||
förderten Guts. Für die Zulässigkeit und Bepreisung solcher vereinbarter Änderungen / Teilstor-
|
||
nierungen gelten die Regelungen in Ziffer 5.6.1 .
|
||
|
||
Weitere Marktsegmente für den Gefahrgutganzzug
|
||
„zeitliche Flexibilität“ ( Gefahrgutganzzug Z-Flex) oder
|
||
„hohe Priorität“ ( Gefahrgutganzzug Schnell )
|
||
„zeitliche Flexibilität“ und „hohe Priorität“ ( Gefahrgutganzzug Z-Flex Schnell )
|
||
|
||
Hinweise zu diesen Marktsegmenten und zum Anmeldeprozedere siehe Ziffer 5.3.4.6 bzw. Ziffer
|
||
5.3.4.7 .
|
||
|
||
Ein Gefahrgutganzzug ist bei der Trassenanmeldung gemäß Ziffer 4.7.2 zu kennzeichnen.
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 121
|
||
Lokfahrt
|
||
Das Marktsegment Lokfahrt des Schienengüterverkehrs umfasst Trassennutzungen mit Lokomo-
|
||
tiven; es dürfen keine kuppelbaren Wagen Bestandteil der Zugkonfiguration sein.
|
||
|
||
Für die Zuordnung einer Trassennutzung zum Marktsegment Lokfahrt im Schienengüterverkehr
|
||
ist die verkehrliche Einbindung der Trassennutzung und nicht die der Lokomotive ausschlagge-
|
||
bend. Steht die Trassennutzung im verkehrlichen Zusammenhang mit Trassennutz ungen des
|
||
Schienenpersonenverkehrs als Vor - oder Nachleistung zur Lokfahrt, ist sie dem Marktsegment
|
||
Lokfahrt des Schienenpersonenverkehrs zuzuordnen. Steht die Trassennutzung im verkehrlichen
|
||
Zusammenhang ausschließlich mit Trassennutzungen des Schienengü terverkehrs als Vor - und
|
||
Nachleistung, ist sie dem Marktsegment Lokfahrt des Schienengüterverkehrs zuzuordnen.
|
||
|
||
Des Weiteren werden Baumaschinen einschließlich deren betrieblich nicht kuppelbarer integraler
|
||
Bestandteile als Nebenfahrzeuge (z.B. Gleisstopfmaschinen, jedoch nicht mit zusätzlichen Wa-
|
||
gen) dann von dem Marktsegment erfasst, wenn sie ebenfalls ohne kuppel bare Wagen fahren.
|
||
|
||
Ob es sich bei dem bestellten Schienengüterverkehr um eine Lokfahrt handelt, ist bei der Tras-
|
||
senanmeldung als Pflichtangabe zu kennzeichnen. Erfolgt dies nicht, wird der Verkehr gemäß
|
||
den Segmentierungskriterien den sonstigen Marktsegmenten des Schienengüt erverkehrs zuge-
|
||
ordnet.
|
||
|
||
Nutzt der ZB eine Lokfahrt im Schienengüterverkehr gemäß Ziffer 5.3.4.4 , obwohl diese Trasse
|
||
aufgrund seiner verkehrlichen Einordnung im Vor - oder Nachlauf dem Schienenpersonenverkehr
|
||
zuzuordnen wäre, so schuldet er für diese Trasse ein erhöhtes Trassenentgelt in Höhe des Zwei-
|
||
fachen des Entgelts für die Trasse im Marktsegment Lokfahrt gemäß Ziffer 5.3.2.6 , es sei denn,
|
||
der ZB hat dies nicht verschuldet und weist dies der DB InfraGO AG nach.
|
||
Standard
|
||
Das Marktsegment Standard beinhaltet alle Trassennutzungen , welche nicht den Segmenten
|
||
Sehr schwer,
|
||
Güternahverkehr ,
|
||
Gefahrgutganzzug oder
|
||
Lokfahrt
|
||
|
||
zuzuordnen sind.
|
||
|
||
Weitere Marktsegmente für den Standard -Zug
|
||
„zeitliche Flexibilität“ (Standard Z -Flex) oder
|
||
„hohe Priorität“ (Standard Schnell)
|
||
„zeitliche Flexibilität“ und „hohe Priorität“ (Standard Z -Flex Schnell)
|
||
|
||
Hinweise zu diesen Marktsegmenten und zum Anmeldeprozedere siehe Ziffer 5.3.4.6 bzw. Ziffer
|
||
5.3.4.7 .
|
||
Marktsegmente mit de r Komponente „Schnell“
|
||
ZB entscheiden selbst, ob eine Trasse einem der beschriebenen Marktsegmente mit de r Kompo-
|
||
nente „Schnell“ zugeordnet wird. Dies ist möglich für die Marktsegmente „Güternahverkehr“, „Ge-
|
||
fahrgutganzzug“ sowie „Standard“ und ist bei der Trassenanmeldung zu kennzeichnen. Jedoch
|
||
kann eine Zuordnung nur für die gesamte Trasse erfolgen. Die Zuordnung ist nur für eine Zugfahrt
|
||
möglich, nicht aber für Rangierfahrten vor, nach oder während einer Zugfahrt.
|
||
|
||
In den Marktsegmenten mit de r Komponente „Schnell“ wird Zügen des Schienengüterverkehrs
|
||
im Rahmen der Richtlinie 420.0201 (vgl. Anlage 3.2.1.2. 3) grundsätzlich Vorrang in der
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 122 betrieblichen Durchführung vor allen Zügen der Marktsegmente des Schienengüterverkehrs ge-
|
||
währt mit Ausnahme von dringlichen Hilfszügen und anderen Zügen mit de r Komponente
|
||
„Schnell“.
|
||
|
||
Diese Marktsegmente stehen im Netzfahrplan sowie im Gelegenheitsverkehr zur Verfügung.
|
||
Marktsegmente mit dem Komponente „Z-Flex“
|
||
ZB entscheiden selbst, ob eine Trasse einem der beschriebenen Marktsegmente mit de r Kompo-
|
||
nente „Z-Flex“ zugeordnet wird. Dies ist bei der Trassenanmeldung zu kennzeichnen. Jedoch
|
||
kann eine Zuordnung nur für die gesamte Trasse erfolgen.
|
||
|
||
In den Marktsegmenten mit de r Komponente „Z-Flex“ wird für Zugtrassen des Schienengüterver-
|
||
kehrs eine zeitliche Flexibilität des Konstruktionsspielraums im Sinne der Ziffer 4.2.1.6 von +/ -
|
||
120 Minuten in Bezug auf den Abfahrts - und Ankunftszeitpunkt und jeden kundenbestellten Hal-
|
||
tezeitpunkt gewährt, d.h. insgesamt einen Konstruktionsspielraum von 240 Minuten. Trassenan-
|
||
meldungen im Marktsegment mit de r Komponente „Z-Flex“ können nicht unter Bezugnahme auf
|
||
eine Rahmvertragskapazität angemeldet werden. Erfolgt abweichend eine Anmeldung unter Be-
|
||
zugnahme auf eine Rahmenvertragskapazität, fordert die DB InfraGO AG den ZB zur Plausibili-
|
||
sierung gem. Ziffer 4.2.1.1 auf.
|
||
|
||
Die Marktsegmente mit de r Komponente „Z-Flex“ stehen nur bei Anmeldungen zum Netzfahrplan
|
||
zur Verfügung.
|
||
Zuordnung widersprüchlicher Anmeldungen zu Verkehrsarten und Marktsegmenten
|
||
Wenn Merkmale der bestellten Trasse nicht zu den Merkmalen der bestellten Verkehrsart oder
|
||
des bestellten Marktsegments passen, fordert die DB InfraGO AG die vom anmeldenden ZB oder
|
||
dem einbezogenen EVU benannten Personen oder Stellen unverzüglich zur Plausibilisierung der
|
||
Angaben in der Anmeldung auf. Für die Vorlage gelten die Fristen nach Ziffern 4.2.1.1 bzw.
|
||
4.2.2.2 entsprechend, mit der Maßgabe, dass die DB InfraGO AG bei fehlender Plausibilisierung
|
||
innerhalb der dort genannten Fristen berechtigt ist, die Trasse auf Basis der Fahrplandaten einer
|
||
Verkehrsart oder einem Marktsegment zuzuordnen und dem ZB ein entsprechendes Angebot
|
||
unter Berücksichtigung dieser Zuordnung zu unterbreiten.
|
||
Unmittelbare Kosten des Zugbetriebs
|
||
Eine detaillierte Beschreibung der Herleitung der Kosten, die unmittelbar aufgrund des Zugbe-
|
||
triebs anfallen, erfolgt in Anlage 5.2. Die Kosten, die unmittelbar aufgrund des Zugbetriebes, je
|
||
Marktsegment anfallen, werden in Anlage 5.3 aufgelistet.
|
||
Vollkostenaufschlag gemäß der relativen Tragfähigkeit des betreffenden Marktseg-
|
||
ments
|
||
Eine detaillierte Beschreibung der Bestimmung der Vollkostenaufschläge gemäß der relativen
|
||
Tragfähigkeit erfolgt in Anlage 5.2 . Die Vollkostenaufschläge gemäß der relativen Tragfähigkeit
|
||
je Marktsegment ergeben sich aus der Differenz von (Gesamt -)Entgelt und uKZ in Anlage 5.3 .
|
||
Zusatzleistungen und Entgelte
|
||
Zu den Zusatzleistungen der DB InfraGO AG und der RNI gehören die im folgenden dargestellten
|
||
Leistungen. Leistungen, die die DB InfraGO AG in Personenbahnhöfen erbringt, sind in Ziffer
|
||
7.3.2.2.1 geregelt.
|
||
Abstellen auf Schienenwegen
|
||
Das Abstellen auf Schienenwegen für mehr als 60 Minuten ist eine entgeltpflichtige Zusatzleis-
|
||
tung der DB InfraGO AG . Der Entgeltanspruch der DB InfraGO AG bzw. der RNI entsteht mit dem
|
||
Kundenwunsch auf Abstellen für mehr als 60 Minuten.
|
||
|
||
Diese Abstellungen sind bei der DB InfraGO AG entweder als kundenbestellter Halt über das
|
||
Trassenanmeldesystem der DB InfraGO AG oder Click&Ride mitzubestellen oder über das
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 123 Anlagenportal Netz (APN) anzufragen. Abstellungen, die nicht aufgrund eines Kundenwunsches
|
||
zustande kommen, sind nicht entgeltpflichtig . Das Abstellen ist nur möglich, sofern kein anderer
|
||
Trassennutzungsanspruch entgegensteht.
|
||
|
||
Für das Abstellen auf Schienenwegen über 60 Minuten hinaus erhebt die DB InfraGO AG bzw.
|
||
die RNI ein Entgelt.
|
||
|
||
Dieses Entgelt entspricht dem Entgelt von Produktkategorie Abstellung I. Die entsprechende Ent-
|
||
gelthöhe ergibt sich aus der für die jeweilige Netzfahrplanperiode geltende Liste der Entgelte für
|
||
Serviceeinrichtu ngen der DB InfraGO AG (vgl. Ziffer 7.3.1.4.1 ), mindestens aber 50 EUR pro
|
||
ununterbrochenem Nutzungszeitraum.
|
||
|
||
Unangemeldete Abstellungen auf Schienenwegen werden gemäß Ziffer 7.3.1.4.7 abgerechnet.
|
||
Machbarkeitsstudie aT
|
||
Transporte, die wegen ihrer äußeren Abmessung, ihres Gewichts oder ihrer Beschaffenheit be-
|
||
sondere Anforderungen an die Infrastruktur stellen (Traglast von Brückenbauwerken, Strecken-
|
||
klassen, Fahrzeugumgrenzung etc.), bzw. nur unter besonderen technischen od er betrieblichen
|
||
Bedingungen befördert werden können, benötigen eine Machbarkeitsstudie aT. Die Erstellung
|
||
einer Machbarkeitsstudie aT gem. den Ziffern 3.4.3 und 4.7.1 ist eine entgeltpflichtige Zusatzleis-
|
||
tung der DB InfraGO AG bzw. der RNI, wenn bei Lü -Transporten, einschließlich der Einschrän-
|
||
kungswerte der Tafeln 2₁ und 2₃ (UIC Verladerichtlinie Band 1) das Lademaß über die gem. der
|
||
Anlage 5.4.2 dargestellten Umrisslinie hinaus überschritten wird.
|
||
|
||
Für die Erstellung einer Machbarkeitsstudie aT wird grundsätzlich kein Entgelt erhoben, wenn die
|
||
Umrisslinie zur Preisbildung nicht überschritten wird.
|
||
|
||
Bei Lü -Transporten (mit oder ohne Schwerlast), die einschließlich der Einschränkungswerte der
|
||
Tafeln 2₁ und 2₃ (UIC Verladerichtlinie Band 1) das Lademaß über die gem. der Anlage 5.4.2
|
||
dargestellten Umrisslinie hinaus überschreiten, wird ein Basispreis sowie ein aufwandsbezoge-
|
||
nes Entgelt erhoben, denn der Bearbeitungsaufwand geht über den üblichen Aufwand einer
|
||
Machbarkeitsstudie aT hinaus.
|
||
|
||
Der Basispreis beträgt 123,00 Euro.
|
||
Das aufwandsbezogene Entgelt beträgt 96,00 Euro je angefangener 60 Minuten.
|
||
Befahrbarkeitsprüfung übergroßer Fahrzeuge
|
||
Die Erstellung einer Befahrbarkeitsprüfung übergroßer Fahrzeuge gem. Ziffer 3.4.3.2 ist eine ent-
|
||
geltpflichtige Zusatzleistung der DB InfraGO AG bzw. d ie RNI. Nach einer Befahrbarkeitsprüfung
|
||
stellt die DB InfraGO AG sicher, dass mit dem geprüften Profil gefahren werden kann.
|
||
|
||
Für eine Befahrbarkeitsprüfung übergroßer Fahrzeuge wird ein Entgelt erhoben, das sich aus
|
||
einem Grundbetrag und einem fallbezogenen Aufwandsanteil zusammensetzt. Über den Grund-
|
||
betrag sind u.a. die Aufwendungen für die Antragsbearbeitung, netzinterne Aufbe reitung der Lauf-
|
||
weginformationen und die formale Freigabe sowie IT -Aufwand und –Weiterentwicklung abge-
|
||
deckt. Der Aufwand für die tatsächliche Befahrbarkeitsprüfung wird über volle Leistungsstunden
|
||
abgerechnet.
|
||
|
||
Der Basispreis beträgt 215,00 Euro.
|
||
Das aufwandsbezogene Entgelt beträgt 96,00 Euro je angefangener 60 Minuten.
|
||
Kompatibilitätsnachweis Brücke
|
||
Für die Bewertung des Einsatzes von Zügen (Neufahrzeuge, Bestandsfahrzeuge nach Umbau
|
||
bei Veränderung der Geometrie und Radsatzlast), ist nach den technischen Netzzugangsbedin-
|
||
gungen Ziffer E.3 (Anlage 3.2.1.2.2) eine Nachweisführung zur statischen und dyna mischen Brü-
|
||
ckenkompatibilität vom ZB erforderlich. Die Leistungserbringung erfolgt in Form eines mehrstufi-
|
||
gen Bewertungsverfahrens, in dem der Nachweis erbracht wird, dass Brücken und
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 124 Brückenbauwerke im Rahmen des geforderten Sicherheitsniveaus durch Züge überfahren wer-
|
||
den können. Ist im Ergebnis des Kompatibilitätsnachweises eine Befahrbarkeit der Brückenbau-
|
||
werke und Brückenteilbauwerke an Bedingungen (z.B. durch Reduzierung v-max) geknüpft, wird
|
||
eine fahrzeugbezogene Streckenfreigabe erteilt.
|
||
|
||
Die dynamische Überprüfung von Brückenbauwerken zum Ausschluss des Resonanzverhaltens
|
||
ist eine entgeltpflichtige Zusatzleistung der DB InfraGO AG bzw. der RNI.
|
||
|
||
Für die dynamische Überprüfung von Brücken nach dem 5 -Stufen -Modell gemäß den techni-
|
||
schen Netzzugangsbedingungen (Anlage 3.2.1.2.2) wird für die Bewertungsstufen 1, 2 oder 3
|
||
jeweils ein Basispreis sowie zusätzlich ein aufwandsbezogenes Entgelt erhoben. Die Verrech-
|
||
nung für diese Nachweisführung erfolgt individuell, entsprechend der Beauftragung nach Perso-
|
||
nalaufwand. Für Überprüfung nach den Stufen 3, 4 oder 5 können ggf. weitere Entgelte für Dienst -
|
||
leistungen Dritter anfallen.
|
||
Für die Berechnung des Basispreises ist der IT -Aufwand (Betriebsführung und Weiterentwick-
|
||
lungskosten spezifischer Daten - und Auswertetools) für die Antragsbearbeitung und Prüfung so-
|
||
wie ein Zuschlag für Verwaltung und Vertrieb maßgeblich.
|
||
|
||
Der Basispreis und das aufwandsbezogene Entgelt sind in folgender Übersicht dargestellt:
|
||
|
||
Kompatibilitätsnachweis Brückendynamik gemäß den technischen Netzzugangsbedingungen (Anlage
|
||
3.2.1.2.2)
|
||
|
||
Stufe Bezeichnung der
|
||
Prüfung Grundlagen / Daten / Durchführung Entgelt
|
||
Stufe 1 und
|
||
2 Prüfung Gesamtnetz Prüfung gegen
|
||
Streckenklassen im
|
||
Bereich Schienen-
|
||
wege der DB In-
|
||
fraGO AG Stufe 1: Bewertung nach
|
||
Zugsignatur;
|
||
Stufe 2: Durchführung Para-
|
||
meterstudie für einfache
|
||
statisches System
|
||
Basispreis: 10.350,00
|
||
EUR
|
||
+ aufwandsbezogenes
|
||
Entgelt in Höhe von
|
||
175,00 EUR je angefan-
|
||
gene 60 Minuten
|
||
Stufe 3 Prüfung Strecken -
|
||
und Bauwerksbezo-
|
||
gen Bewertung mit dy-
|
||
namischen Para-
|
||
metern (normativ) Durchführung der dynami-
|
||
schen Berechnungen für er-
|
||
weitere einfache statische
|
||
Systeme Basispreis: 8.170,00
|
||
EUR
|
||
+ aufwandsbezogenes
|
||
Entgelt in Höhe von
|
||
175,00 EUR je angefan-
|
||
gene 60 Minuten
|
||
+ ggf. zusätzliches Ent-
|
||
gelt für Dienstleistungen
|
||
Dritter Durchführung der dynami-
|
||
schen Bewertung für Bau-
|
||
werke mit komp lexen stati-
|
||
schen Systeme n
|
||
Stufe 4 Prüfung Strecken -
|
||
und Bauwerksbezo-
|
||
gen In-Situ Messung
|
||
und Bewertung mit
|
||
dynamischen Bau-
|
||
werksparameter
|
||
(gemessen) Erstellung des Messkonzep-
|
||
tes; Durchführung von In-
|
||
situ Messungen mittels
|
||
Fahrzeugen, jedoch keinen
|
||
Probanten; Durchführung
|
||
der Berechnungen mit Er-
|
||
gebnissen
|
||
aus Brückenmessungen Aufwandsbezogenes
|
||
Entgelt in Höhe von
|
||
175,00 EUR je angefan-
|
||
gene 60 Minuten
|
||
+ ggf. zusätzliches Ent-
|
||
gelt für Dienstleistungen
|
||
Dritter
|
||
Stufe 5 Prüfung Strecken -
|
||
und Bauwerksbezo-
|
||
gen In-Situ Messung
|
||
mit Probant; Aus -
|
||
und Bewerten der
|
||
Messergebnisse
|
||
aus "Überfahrt Pro-
|
||
bant" Messung mit Probant;
|
||
Erstellen Messprogramm für
|
||
In-situ-Messung. Auswerten
|
||
der Messergebnisse. Aufwandsbezogenes
|
||
Entgelt in Höhe von
|
||
175,00 EUR je angefan-
|
||
gene 60 Minuten
|
||
+ ggf. zusätzliches Ent-
|
||
gelt für Dienstleistungen
|
||
Dritter
|
||
Zusatzausstattung an Schienenwegen
|
||
Zusatzausstattungen der DB InfraGO AG sind entgeltpflichtige Zusatzleistungen der DB InfraGO
|
||
AG bzw. der RNI.
|
||
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 125 Die Zusatzausstattungen, sofern an Schienenwegen vorhanden, sind in der Ziffer 7.3.1.2.5 be-
|
||
schrieben.
|
||
Fahrstromversorgung
|
||
Die Versorgung des ZB oder einbezogenen EVU mit Fahrstrom ist keine Leistung der DB InfraGO
|
||
AG bzw. der RNI. Die notwendigen Anlagen betreibt die DB Energie GmbH, die auch die mit den
|
||
Anlagen verbundenen Leistungen für d en ZB oder das einbezogene EVU erbringt. Weitere Infor-
|
||
mationen werden im Internet zur Verfügung gestellt:
|
||
www.dbenergie.de
|
||
Entgelt für die Erstellung von Rahmenverträgen
|
||
Bleibt frei
|
||
Betrieblicher Begleiter aT
|
||
Die Begleitung eines aT, zur Streckenbeobachtung und zum Vorbeileiten an Engstellen, durch
|
||
einen Betrieblichen Begleiter aT der DB InfraGO AG bzw. der RNI gem. Ziffer 3.4.3.1 ist eine
|
||
entgeltpflichtige Zusatzleistung der DB InfraGO AG .
|
||
|
||
Durch die Mitfahrt eines Betrieblichen Begleiters aT stellt die DB InfraGO AG bzw. d ie RNI sicher,
|
||
dass die Vorgaben gemäß Beförderungsanordnung eingehalten werden.
|
||
|
||
Das Entgelt für einen Betrieblichen Begleiter aT bestimmt sich entsprechend nach dem angefal-
|
||
lenen Personalaufwand. Berechnet werden die Anfahrtszeit sowie die Dauer der Begleitung, min-
|
||
destens jedoch drei Stunden je eingesetzten Mitarbeiter.
|
||
|
||
𝐸𝑛𝑡𝑔𝑒𝑙𝑡 =𝐸𝑢𝑟𝑜 𝑗𝑒 𝑆𝑡𝑢𝑛𝑑𝑒 ∗𝐴𝑛𝑧𝑎 ℎ𝑙 𝑑𝑒𝑟 𝑎𝑛𝑔𝑒𝑓𝑎𝑛𝑔𝑒𝑛𝑒𝑛 𝑆𝑡𝑢𝑛𝑑𝑒𝑛
|
||
|
||
Das Entgelt beträgt 96,00 Euro je angefangenen 60 Minuten.
|
||
Betriebsprogrammstudie für aT und Versuchsfahrten
|
||
Zweck
|
||
Die „Betriebsprogrammstudie für aT und Versuchsfahrten“ dient dazu,
|
||
die betrieblichen Bedingungen eines außergewöhnlichen Transports, die in einer Mach-
|
||
barkeitsstudie aT für dessen Durchführung grundsätzlich ermittelt worden sind, für einen
|
||
oder mehrere Transporttage konkret mit dem jeweiligen Betriebsprogramm an diesen
|
||
Tagen zu harmonisieren,
|
||
für Versuchsfahrten im Sinne der Ril 408.3431 mit allen daran beteiligten Stellen (z. B.
|
||
Betriebsdurchführung, Genehmigungs - und Sicherheitsbehörden) betriebliche Bedin-
|
||
gungen inkl. eines geeigneten Verkehrstages abzustimmen / aufzustellen und mit dem
|
||
jewei ligen Betriebsprogramm an diesem Tag zu harmonisieren.
|
||
Leistungsumfang
|
||
Im Rahmen der Studie werden – jeweils im Rahmen der konkreten Erfordernisse für den jeweili-
|
||
gen aT – folgende Leistungen angeboten:
|
||
Prüfung von bis zu 3 Leitungswegen des Transports auf Baubetroffenheiten, wobei es
|
||
bei einer oder zwei Prüfungen bleibt, wenn eine Lösung gefunden wird,
|
||
soweit bei der Prüfung gem. vorstehendem Anstrich keine Lösung gefunden wird, erfolgt
|
||
im Benehmen mit dem ZB eine Prüfung eines weiteren Leitungsweges durch die DB
|
||
InfraGO AG bzw. d ie RNI unter gleichzeitiger Anpassung der betroffenen MaT; eine Er-
|
||
folgszusage ist damit nicht verbunden.
|
||
ggf. Abstimmung über individuelle Anpassung von Baub etriebsverfahren, falls technisch
|
||
und organisatorisch machbar (beispielsweise im Zusammenhang mit festen Absperrun-
|
||
gen),
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 126 Organisation von Personalen zur temporären Anpassung der Infrastruktur zur Trans-
|
||
portdurchführung (z. B. bei zungen - und herzstücklosen Weichen, Verstärken von Bau-
|
||
werken, Abbau von Signal(teil)en),
|
||
Organisation von betrieblichen Begleitern,
|
||
Organisation der außerplanmäßigen Besetzung no twendi ger Dienstposten auf gem. Zif-
|
||
fer 2.5.5 nicht geöffneten Strecken,
|
||
Aufstellen betrieblicher Bedingungen für Versuchsfahrten, inkl. Beratung zur Einbindung
|
||
weiterer Akteure (z. B. Behörden, Landespolizei, Feuerwehr),
|
||
Organisation transportbezogener Nutzung von Serviceeinrichtungen (z. B. für Zwischen-
|
||
abstellungen).
|
||
Umfang
|
||
Die „Betriebsprogrammstudie für aT und Versuchsfahrten“ kann auf Wunsch transportbezogen
|
||
beantragt und erstellt werden, d. h. die Aufteilung des Transports auf mehrere einzelne, nachei-
|
||
nander zu planende Zugtrassen vorsehen.
|
||
|
||
Das ZB gibt bei der Beauftragung der „Betriebsprogrammstudie für aT und Versuchsfahrten“ kei-
|
||
nen konkreten Transporttag an, sondern einen Transportzeitraum. Die DB InfraGO AG bzw. d ie
|
||
RNI ermittelt in Abstimmung mit dem ZB in diesem Zeitraum den bzw. die konkreten Transport-
|
||
tage auf Basis der Baustellensituation , der Verfügbarkeit von Personalen und der Verfügbarkeit
|
||
des Lok - und Wagenmaterials . Der Transportzeitraum , in dem die Fahrt stattfinden soll, muss
|
||
mindestens zwei Wochen umfassen.
|
||
Beauftragung
|
||
Die „Betriebsprogrammstudie für aT und Versuchsfahrten“ ist bei der kundenbetreuenden Stelle
|
||
der DB InfraGO AG bzw. der RNI anzumelden.
|
||
Fristen
|
||
Frist für die Beauftragung
|
||
Der ZB muss eine Betriebsprogrammstudie für aT und Versuchsfahrten spätestens 6 Wochen
|
||
vor dem Beginn des in der Beauftragung genannten Transportzeitraums nach Ziffer 5.4.9.3 bei
|
||
der DB InfraGO AG beauftragen.
|
||
|
||
Der ZB darf
|
||
die Betriebsprogrammstudie mit einem größeren Vorlauf und / oder
|
||
mit einem längeren Transportzeitraum als dem in Ziffer 5.4.9.3 geregelten Mindestzeit-
|
||
raum
|
||
|
||
beauftragen. Hierbei sind durch den ZB die jeweiligen Gültigkeitszeiträume der Machbarkeitsstu-
|
||
dien aT für die in der Studie zu betrachtenden Transporte zu beachten. Die Gültigkeitszeiträume
|
||
müssen mindestens den kompletten Transportzeitraum abdecken.
|
||
Frist für die Studienerstellung
|
||
Die Durchführung einer „Betriebsprogrammstudie für aT und Versuchsfahrten“ nimmt bis zu 4
|
||
Wochen in Anspruch. Nach Abschluss der Studie erfolgt die Übergabe der Studienergebnisse
|
||
gem. Ziffer 5.4.9.8 .
|
||
Fristen in der Umsetzungsphase
|
||
Sofern mit den Studienergebnissen eine Durchführbarkeit der Transporte attestiert wurde,
|
||
schließt sich an die Übergabe der Studienergebnisse eine Umsetzungsphase von zwei Wochen
|
||
an. In dieser Phase finden folgende Tätigkeiten statt:
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 127 Gem. der Regelungen in Ziffer 5.4.9.8 erstellte Zugtrassenstudien bleiben diese grund-
|
||
sätzlich fünf Arbeitstage lang zum Abruf durch das beauftragende ZB reserviert (Reser-
|
||
vierungszeitraum). Will der ZB die reservierten Zugtrassen nutzen, muss er innerhalb
|
||
dieser 5 Arbeitstage die Zugtrassen zu m Gelegenheitsverkehr anmelden.
|
||
Im Rahmen der Anmeldung muss der ZB im TPN -Feld Kunde an Netz auf die Betriebs-
|
||
programmstudie referenzieren. Die betrieblich -technischen Angaben der Trassenan-
|
||
meldungen müssen mit denen übereinstimmen, die im Studienergebnis übergeben wur-
|
||
den. Für die Trassen anmeldung muss der ZB den Verzicht auf Annahme erklären.
|
||
Die DB InfraGO AG bzw. d ie RNI wandelt die Zugtrassenstudien daraufhin in echte Zug-
|
||
trassen um und erstellt nach Abschluss der Einzelnutzungsverträge Fahrplanunterlagen
|
||
und -bekanntgabe gem. der Fristen nach Ziffer 4.2.2.4 .
|
||
|
||
Werden innerhalb des Reservierungszeitraums Trassenanmeldungen referenziert, deren betrieb-
|
||
lich-technische Angaben vom Ergebnis der „Betriebsprogrammstudie für aT und Versuchsfahr-
|
||
ten“ maßgeblich abweichen, werden diese von der DB InfraGO AG bzw. der RNI als „nicht plau-
|
||
sibel“ im Sinne der Ziffer 4.2.2.2 betrachtet und zurückgewiesen. Eine maßgebliche Abweichung
|
||
liegt insbesondere dann vor, wenn durch Verschlechterung der Zugparameter (z. B. schwächeres
|
||
Triebfahrzeug, längerer und / oder schwerer Wagenzug, Einbeziehung weiterer, nicht zur Unter-
|
||
suchung bea uftragter MaT) ein Einhalten der Fahrzeiten des Studienergebnisses nicht möglich
|
||
ist.
|
||
|
||
Möchte der ZB die Studienergebnisse nicht für Trassenanmeldungen verwenden, erklärt er dies
|
||
unverzüglich gegenüber der DB InfraGO AG bzw. der RNI, damit die gebundene Schienenweg-
|
||
kapazität wieder freigegeben wer -den kann.
|
||
|
||
Erklärt der ZB die Nichtnutzung der Studienergebnisse oder werden nicht innerhalb des Reser-
|
||
vierungszeitraums Trassenanmeldungen gem. Ziffer 4.2 bzw. 4.7.1 durch den ZB referenziert,
|
||
werden die Reservierungen der Zugtrassen spätestens mit Ablauf der Frist von 5 Ar-
|
||
beitstagen nach Übergabe des Studienergebnisses unwiderruflich gelöscht,
|
||
verlieren alle von DB InfraGO AG bzw. der RNI durchgeführten Organisationen von und
|
||
Abstimmungen mit weiteren Beteiligten (z. B. betriebliche Begleiter aT) gem. Ziffer
|
||
5.4.9.2 sofort und unwiderruflich ihre Verbindlichkeit.
|
||
Nicht fristgerechte Beauftragungen
|
||
Beauftragt der ZB eine „Betriebsprogrammstudie für aT und Versuchsfahrten“ mit einem Trans-
|
||
portzeitraum, dessen Beginn weniger als 6 Wochen nach dem Beauftragungszeitpunkt liegt, ver-
|
||
größert sich die Länge des bei der Studie zu betrachtenden Transportzeitrau ms automatisch um
|
||
den Betrag der Unterschreitung der Beauftragungsfrist. Die DB InfraGO AG bzw. die RNI wird
|
||
entsprechende Anmeldungen zeitlich anpassen. Ziffer 5.4.9.5.1 Sätze 3 und 4 sind zu beachten.
|
||
Inhalte der Beauftragung
|
||
Bei der Beauftragung muss das ZB alle für den Transport relevanten Unterlagen gem. Ziffer 4.7.1
|
||
(z. B. DB -Bza-Nummer der Machbarkeitsstudien aT) angeben bzw. einreichen. Die angegebenen
|
||
Unterlagen müssen zu diesem Zeitpunkt vollständig bearbeitet vorliegen.
|
||
|
||
In Ergänzung zu Ziffer 5.4.9.3 kann der ZB einen oder mehrere Wunschverkehrstage für den
|
||
Transport angeben, die sich alle innerhalb des Transportzeitraums gem. Ziffer 5.4.9.3 befinden
|
||
müssen. Ein Anspruch auf Umsetzung bzw. Berücksichtigung der Wunschverkehrstage besteht
|
||
nicht. Die DB InfraGO AG bzw. die RNI versucht mit dem ZB einen entsprechenden Verkehrstag
|
||
abzustimmen.
|
||
Änderung der Beauftragung
|
||
Werden Inhalte der ursprünglichen Beauftragung der „Betriebsprogrammstudie für aT und Ver-
|
||
suchsfahrten“ geändert (z. B. Nachmelden weiterer Machbarkeitsstudien aT, Veränderung des
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 128 gewünschten Transportzeitraums), wird dies hinsichtlich der Beauftragungs - und Bearbeitungs-
|
||
fristen als neue Beauftragung behandelt.
|
||
Inhalt und Übergabe der Studienergebnisse
|
||
Das Studienergebnis wird von der DB InfraGO AG bzw. der RNI in elektronischer oder schriftlicher
|
||
Form an das ZB übergeben.
|
||
|
||
Das Ergebnis der „Betriebsprogrammstudie für aT und Versuchsfahrten“ kann, abhängig von der
|
||
Beauftragung des ZB und der fahrplanerischen Machbarkeit, z. B. enthalten:
|
||
eine einzelne Zugtrasse an einem einzelnen Verkehrstag,
|
||
mehrere einzelne Zugtrassen an mehreren Verkehrstagen, wenn die Transporte wie-
|
||
derkehrend durchgeführt werden sollen, wobei für jeden Verkehrstag individuelle Fahr-
|
||
planzeiten und Bedingungen bestehen dürfen,
|
||
eine Kette mehrerer einzelner Zugtrassen, die zeitlich und geografisch aufeinander fol-
|
||
gen und für die Zwischenabstellungen geregelt sind,
|
||
die Feststellung, dass der gewünschte Transport im gewünschten Transportzeitraum
|
||
nicht durchgeführt werden kann; in diesem Fall werden keine Zugtrassen übergeben.
|
||
Die DB InfraGO AG bzw. d ie RNI muss die Gründe für die Nichtdurchführbarkeit des aT
|
||
benennen.
|
||
|
||
Bei nicht fristgerechter Beauftragung der Studienanmeldungen nach Ziffer 5.4.9.5 verkürzt sich
|
||
der Reservierungszeitraum dadurch auf einen Arbeitstag und soweit der erste Verkehrstag kürzer
|
||
als 7 AT nach Übergabe des Studienergebnisses liegt, verkürzt sich der Reservierungszeitraum
|
||
auf einen Arbeitstag. Ziffer 5.4.9.5.3 gilt entsprechend .
|
||
Bepreisung
|
||
Das Entgelt für die Erstellung der „Betriebsprogrammstudie für aT und Versuchsfahrten“ bestimmt
|
||
sich entsprechend nach dem angefallenen Personalaufwand. Es beträgt 96,00 Euro je angefan-
|
||
gener 60 Minuten.
|
||
|
||
Die im Rahmen der Betriebsprogrammstudie von der DB InfraGO AG bzw. der RNI organisierten
|
||
Neben - und Zusatzleistungen sind nicht im Entgelt für die Erstellung der „Betriebsprogrammstu-
|
||
die für aT und Versuchsfahrten“ enthalten, sondern werden jeweils gesondert nach den jeweiligen
|
||
Regelungen abgerechnet.
|
||
Nebenleistungen und Entgelte
|
||
Die DB InfraGO AG bzw. d ie RNI bietet folgende Nebenleistungen gegen Entgelt nach Maßgabe
|
||
gesondert abzuschließender Verträge an:
|
||
Anbindung EVU -Leitstellen (GSM -R)
|
||
Die DB InfraGO AG bzw. d ie RNI bietet ZB oder einbezogenen EVU, die mit der DB InfraGO AG
|
||
bzw. der RNI einen Grundsatz -INV abgeschlossen haben, die Möglichkeit der Nutzung von GSM -
|
||
R für die dispositive Kommunikation zwischen stationären Stellen und dem mobilen Personal an.
|
||
|
||
Die Abrechnung dieser GSM -R basierten Kommunikationsdienstleistung erfolgt zu festgesetzten
|
||
Sätzen.
|
||
|
||
Anbindung EVU -Leitstellen (GSM -R):
|
||
Telefonie/SMS - Flatrate pro Nutzer 11,95 Euro je Monat
|
||
Datenübertragung - Flatrate pro Nutzer 4,10 Euro je Monat
|
||
|
||
Sonstige GSM -R Leistungen (auf besondere Anforderung)
|
||
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 129 Auf besondere schriftliche Anforderung und gegen gesonderte Verrechnung können nachste-
|
||
hende Leistungen erbracht werden:
|
||
Ersatzlieferung SIM -Karte 23,95 Euro
|
||
Expressversand SIM -Karte 34,95 Euro
|
||
Datenupdate SIM -Karte 17,95 Euro
|
||
Wunschrufnummer für stationäres Endgerät 23,95 Euro
|
||
MSISDN -Tausch auf eine Wunschrufnummer 23,95 Euro
|
||
|
||
Im Rahmen freier Kapazitäten und technischer Machbarkeit können über nachfolgende Leistun-
|
||
gen gesonderte Vereinbarungen geschlossen werden:
|
||
Einrichtung Short Code über Standardleistung hinaus 96,00 Euro je angefangene 60
|
||
Minuten .
|
||
Anpassungsarbeiten in Folge Änderungen beim Nutzer 96,00 Euro je angefangene 60
|
||
Minuten . Für weitere zusätzliche Leistungen erfolgt die Verrechnung nach Aufwand auf
|
||
Basis des Stundensatzes von 96,00 Euro je angefangene 60 Minuten.
|
||
Betriebsprogrammstudie
|
||
Die DB InfraGO AG bzw. d ie RNI bietet ZB an, bestehende oder neue Betriebsprogramme nach
|
||
definierten Randbedingungen zu prüfen. Unter Zugrundelegung der vom Besteller übermittelten
|
||
Daten wird auf Basis aktuell verfügbarer Fahrplan - und Infrastrukturdaten das bestellte Betriebs-
|
||
programm geprüft.
|
||
|
||
Das Entgelt für eine Betriebsprogrammstudie bestimmt sich entsprechend nach dem angefalle-
|
||
nen Personalaufwand.
|
||
|
||
Das Entgelt beträgt 96,00 Euro je angefangener 60 Minuten.
|
||
Dispositionsarbeitsplätze in Betriebszentralen
|
||
Die DB InfraGO AG bietet ZB oder einbezogenen EVU im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten
|
||
die Nutzung von Dispositionsarbeitsplätzen an.
|
||
|
||
Die mit der Zurverfügungstellung der Dispositionsarbeitsplätze verbundenen Leistungen sind in
|
||
der Produktbeschreibung „Dispositionsarbeitsplätze“ konkret beschrieben und werden im Internet
|
||
zur Verfügung gestellt:
|
||
www.dbinfrago.com/dispositionsarbeitsplaetze
|
||
|
||
Zusätzlich zum Arbeitsplatz ist das Produkt LeiDis -NK Premiumversion als entgeltpflichtige Ne-
|
||
benleistung gegen gesonderte Verrechnung zu bestellen.
|
||
|
||
Für die Preiskalkulation der Nutzungsentgelte für Dispositionsarbeitsplätze sind die jährlichen
|
||
kalkulierten Kosten für die Erstellung, Instandhaltung, Reinigung, Energie, Personalaufwand und
|
||
Leitungskosten sowie eine marktübliche Rendite maßgeblich. Die P reise variieren in Abhängig-
|
||
keit von den jeweiligen räumlichen Gegebenheiten und Ausstattungen in den einzelnen Betriebs-
|
||
zentralen.
|
||
|
||
Das monatliche Gesamtentgelt für die Dispositionsarbeitsplätze setzt sich zusammen aus: Nut-
|
||
zungsentgelte für Dispositionsarbeitsplatz und zusätzlich Nutzungsentgelt für die LeiDis -NK Pre-
|
||
miumversion sowie ggf. einem zusätzlichen Entgelt für Umbaumaßnahmen.
|
||
|
||
Die Grundpreise für einen Arbeitsplatz betragen in :
|
||
|
||
Betriebszentrale Berlin 1.869,43 Euro je Monat
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 130 Betriebszentrale Duisburg 1.561,20 Euro je Monat
|
||
Betriebszentrale / Netzleitzentrale Frankfurt am Main 1.624,77 Euro je Monat
|
||
Betriebszentrale Hannover 1.927,45 Euro je Monat
|
||
Betriebszentrale Karlsruhe 1.380,93 Euro je Monat
|
||
Betriebszentrale Leipzig 1.286,84 Euro je Monat
|
||
Betriebszentrale München 1.681,95 Euro je Monat
|
||
|
||
Leistungen mit gesonderter Verrechnung [LeiDis -NK Premium]
|
||
Zusätzlich zum Arbeitsplatz ist das Produkt LeiDis -NK Premiumversion zum Preis gemäß Ziffer
|
||
5.5.8 gesondert zu bestellen.
|
||
Zuschlag zum monatlichen Grundpreis für Umbaumaßnahmen
|
||
Werden Umbaumaßnahmen gewünscht, werden die Umbaukosten in gleichen monatlichen Ra-
|
||
ten (1/12 der Gesamtumbaukosten) zusätzlich zum Grundpreis abgerechnet.
|
||
Fahrplanstudie
|
||
Die DB InfraGO AG bzw. die RNI bietet ZB an, Fahrplanstudien durchzuführen. Eine Fahrplan-
|
||
studie ist eine Untersuchung, die dazu dient, Auswirkungen bestimmter Infrastrukturzustände
|
||
bzw. die Möglichkeit zur Integration von Trassenwünschen auf ein bestehendes oder voraussicht-
|
||
liches Trasse ngefüge zu bewerten.
|
||
|
||
Das Entgelt für eine Fahrplanstudie bestimmt sich entsprechend nach dem angefallenen Perso-
|
||
nalaufwand. Berechnet wird jede angefangene Bearbeitungsstunde.
|
||
|
||
𝐸𝑛𝑡𝑔𝑒𝑙𝑡 =𝐸𝑢𝑟𝑜 𝑗𝑒 𝑆𝑡𝑢𝑛𝑑𝑒 ∗𝐴𝑛𝑧𝑎 ℎ𝑙 𝑑𝑒𝑟 𝑎𝑛𝑔𝑒𝑓𝑎𝑛𝑔𝑒𝑛𝑒𝑛 𝐵𝑒𝑎𝑟𝑏𝑒𝑖𝑡𝑢𝑛𝑔𝑠𝑠𝑡𝑢𝑛𝑑𝑒𝑛
|
||
|
||
Das Entgelt beträgt 96,00 Euro je angefangener 60 Minuten.
|
||
Gedruckte Buchfahrpläne
|
||
Die DB InfraGO AG bzw. die RNI bietet ZB oder einbezogenen EVU gedruckte Buchfahrpläne
|
||
an.
|
||
|
||
Für die Preiskalkulation des Produktes sind die Kosten der Rechnernutzung, Druck -, Reproduk-
|
||
tions - und Personalaufwand, sowie eine marktübliche Rendite maßgeblich.
|
||
|
||
Das Entgelt für gedruckte Buchfahrpläne ist abhängig von der Seitenzahl und Auflagenhöhe.
|
||
Preise sind im Einzelfall bei der kundenbetreuenden Stelle der DB InfraGO AG bzw. d er RNI
|
||
abrufbar.
|
||
|
||
Die elektronische Ausgabe der La -Hefte ist entgeltfrei.
|
||
Grüne Funktion der Zuglaufregelung
|
||
Das Produkt „Grüne Funktionen der Zuglaufregelung“ umfasst auf Basis der aktuellen Betriebs-
|
||
lage die Übertragung von Fahrempfehlungen, um Triebfahrzeugführer in der energiesparenden
|
||
Fahrweise zu unterstützen. Die Übertragung dieser Daten erfolgt per standar disierte r Schnittstelle
|
||
an das jeweilige Eisenbahnverkehrsunternehmen, welches die Daten dann nutzergerecht aufbe-
|
||
reiten kann.
|
||
|
||
Die Triebfahrzeugführer können mittels der Fahrempfehlung die Geschwindigkeit des Zuges an-
|
||
passen, um beispielsweise Signalhalte zu vermeiden. Hierbei wird eine Echtzeit -Information für
|
||
eine vorausschauende Fahrweise automatisch von der Betriebszentrale der DB InfraGO AG bzw.
|
||
der RNI berechnet und zur Anzeige für den Triebfahrzeugführer übermittelt. Diese Information
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 131 kann z.B. „Ausrollen von … bis … “ oder „x km/h langsamer fahren als zulässig von … bis …“
|
||
beinhalten.
|
||
|
||
Die Grünen Funktionen der Zuglaufregelung beinhalten die Funktionen „ZLR Planfahren“ und
|
||
„ZLR Nachfahren“.
|
||
|
||
„ZLR Planfahren“ hilft dabei Energie einzusparen, indem Vorplanfahrten vermieden und Züge auf
|
||
der Planlage gehalten werden.
|
||
|
||
„ZLR Nachfahren“ hilft dabei Energie einzusparen, indem Bremsen und unnötige Halte beim
|
||
Nachfahren von Zügen vermieden werden oder eine energieeffiziente Zugführung auf den Sig-
|
||
nalhalt hin erfolgt. ZLR Nachfahren kommt zur Anwendung, wenn die Situation disp ositiv eindeu-
|
||
tig ist.
|
||
|
||
Die monatliche Entgelthöhe der Grünen Funktionen der Zuglaufregelung bemisst sich nach den
|
||
monatlich abgerechneten Trassenkilometern für das Trassenentgelt abzüglich der Strecken ohne
|
||
automatische Zugnummernmeldeanlage.
|
||
|
||
Das Entgelt beträgt 0,00394 Euro je Trassenkilometer (Sollfahrplan abzüglich der Strecken ohne
|
||
automatische Zugnummernmeldeanlage).
|
||
Key Management Center (KMC)
|
||
Die DB InfraGO AG bietet ZB oder einbezogenen EVU die Verwaltung von kryptografischen
|
||
ETCS -Schlüsseln in Form eines Key Management Center (KMC) an.
|
||
Für die Benutzung der Strecken der DB InfraGO AG , die mit dem Zugsicherungssystem ETCS
|
||
(European Train Control System) Level 2 ausgerüstet sind, werden kryptografische Schlüssel
|
||
(KMAC ) für den Datenaustausch zwischen ETCS -Zentralen (RBC) und ETCS -Fahrzeuggeräten
|
||
(OBU) benötigt. Diese KMAC werden von der DB InfraGO AG kostenfrei bereitgestellt und müs-
|
||
sen von den ZB bzw. den einbezogenen EVU in einem Home -KMC verwaltet werden.
|
||
|
||
Die DB InfraGO AG stellt bei entsprechender Beauftragung eine Plattform für das Home -KMC
|
||
zur Verfügung und übernimmt alle mit der Verwaltung verbundenen Aufgaben, wie Anforderung,
|
||
Registrierung, Speicherung, Verteilung, Austausch und Abbestellung von kryptografischen
|
||
Schlüssel n.
|
||
|
||
Die Nutzung der ETCS Key Managementleistung (Home -KMC) wird kostenpflichtig zur Verfügung
|
||
gestellt und wie folgt abgerechnet:
|
||
|
||
25,00 Euro je Monat und ETCS -Fahrzeuggerät .
|
||
Leitsystem zur Netzdisposition Kunde
|
||
Die DB InfraGO AG bzw. d ie RNI bietet ZB oder einbezogenen EVU das Informationssystem
|
||
LeiDis -NK an. Mit LeiDis -NK wird dem Nutzer die aktuelle betriebliche Sicht auf seine Züge in
|
||
Echtzeit visualisiert zur Verfügung gestellt. LeiDis -NK ist als Basis - oder Premiumversion verfüg-
|
||
bar. Die Versionen unterscheiden sich im Angebot an Applikationen sowie in deren Anwendung.
|
||
Der erste Nutzeraccount der LeiDis -NK Basisversion steht für ZB oder einbezogene EVU, die
|
||
Zugtrassen bei der DB InfraGO AG bzw. der RNI angemel det haben und operativ tätig sind, un-
|
||
entgeltlich zur Verfügung. Soweit zusätzliche Nutzeraccounts und/oder die Nutzung der LeiDis -
|
||
NK Premiumversion durch den ZB oder das einbezogene EVU angestrebt w erden , sind diese
|
||
zusätzlich entgeltpflichtig zu erwerben.
|
||
|
||
Die DB InfraGO AG bzw. d ie RNI bietet LeiDis -NK als Basis - oder Premiumversion an.
|
||
LeiDis -NK Basisversion
|
||
|
||
Der erste Nutzeraccount der LeiDis -NK Basisversion steht für ZB, die Zugtrassen bei
|
||
der DB InfraGO AG angemeldet haben, oder einbezogene EVU, die operativ tätig sind,
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 132 unentgeltlich zur Verfügung. Zusätzliche Nutzeraccounts werden kostenpflichtig zur Ver-
|
||
fügung gestellt. Und werden wie folgt abgerechnet:
|
||
|
||
973,00 Euro je Monat und Session
|
||
|
||
LeiDis -NK-Premiumversion
|
||
|
||
Für die Verwendung der LeiDis -NK Premiumversion wird eine Lizenz des Softwareinha-
|
||
bers für jede BZ -Anbindung benötigt. Diese wird von der DB InfraGO AG beim Lizenz-
|
||
inhaber erworben. Die DB InfraGO AG sorgt für den Erwerb und die Aufrechterhaltung
|
||
der Lizenz während der gesamten Vertragslaufzeit. Dafür erhebt die DB InfraGO AG ein
|
||
einmaliges Entgelt, welches den jeweils aktuellen Lizenzkosten des Lizenzinhabers en t-
|
||
spricht. Der Lizenzpreis wird in einem Rahmenvertrag mit dem Lizenzinhaber vereinbart
|
||
und in der Produktbeschreibung veröffentlicht. Sollen einem bestehenden LeiDis -NK
|
||
Premiumzugang weitere BZ -Anbindungen zugeordnet werden, so ist je Anbindung eine
|
||
weitere Lizenz zu erwerben.
|
||
|
||
Die Nutzung der LeiDis -NK-Premiumversion wird kostenpflichtig zur Verfügung gestellt
|
||
und wie folgt abgerechnet:
|
||
|
||
|
||
1.400,00 Euro je Monat und Account
|
||
|
||
Fakultative Leistungen
|
||
|
||
Folgende zusätzliche Leistungen können mit den nachfolgenden Entgelten vereinbart
|
||
werden
|
||
|
||
Besondere Datenpflege
|
||
|
||
96,00 Euro je angefangener 60 Minuten
|
||
|
||
Mentorenschulung
|
||
|
||
96,00 Euro je angefangener 60 Minuten
|
||
DB LiveMaps
|
||
Die DB InfraGO AG bzw. d ie RNI bietet den ZB oder einbezogenen EVU das Informationssystem
|
||
DB LiveMaps an. DB LiveMaps ist eine Anwendung zur echtzeitnahen, kartenbasierten Darstel-
|
||
lung des deutschen Schienenverkehrs inklusive der Zug -, Baustellen - und Störungsanzeigen . Im
|
||
Rahmen dieser Darstellung werden in einer dynamischen Karte (Live map) alle Zugbewegungen
|
||
auf dem deutschen Schienennetz echtzeitnah visualisiert. Der ZB bzw. das einbezogene EVU
|
||
haben über die Anwendung die Möglichkeit, die Zugpositionen un d -bewegungen der eigenen
|
||
Züge bzw. durch Dritte freigegebene Züge bzw. Züge des SPNV und SPFV zu verfolgen. Die
|
||
Anwendung ist dabei über verschiedene Plattformen zugänglich (Smartphone/Tablet, Webbrow-
|
||
ser, stationäre Großbildschirme).
|
||
|
||
Die Abrechnung dieser echtzeitbasierten Zuglaufinformationsanwendung erfolgt zu festgesetzten
|
||
Sätzen.
|
||
|
||
Der Jahrespreis beträgt 79,00 EUR je Jahr.
|
||
|
||
Der Zugang zu DB LiveMaps erfolgt über das Infraportal . Die Nutzungsbedingungen für das
|
||
Infraportal sind als Anlage 3.4.3.1 Bestandteil dieser INB.
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 133
|
||
Lizenz zur Datenabnahme
|
||
Die DB InfraGO AG bzw. d ie RNI bietet ZB oder einbezogenen EVU die Lizenz zur Datenab-
|
||
nahme an. Über eine Datenschnittstelle werden Zuglaufinformationen in Form von einheitlichen
|
||
und standardisierten UIC -Datensatz -Telegrammen in Echtzeit elektronisch übertragen. Eine Be-
|
||
rechtigung zum „A ndocken“ an diese Schnittstelle erhält der ZB oder einbezogenen EVU durch
|
||
den Erwerb der Lizenz zur Datenabnahme.
|
||
|
||
Das Entgelt richtet sich nach dem durchschnittlichen täglichen Datenvolumen.
|
||
|
||
Mindestpreis 750,56 Euro je Monat. Die Preise richten sich nach dem durchschnittlichen täglichen
|
||
Datenvolumen.
|
||
Statistiken
|
||
Die DB InfraGO AG bzw. die RNI stellen den ZB statistische Daten zur Verfügung.
|
||
|
||
Über eine Schnittstelle werden die bei der DB InfraGO AG bzw. der RNI vorliegenden Zuglaufin-
|
||
formationen nachträglich aufbereitet und den ZB in Form eines Statistikdatensatzes bereitgestellt.
|
||
|
||
Detaillierte Informationen sowie die Produktbeschreibung „Statistiken“ finden Sie online unter
|
||
www.dbinfrago.com/statistiken .
|
||
|
||
Daten, die über das kostenfreie Mindestzugangspaket hinausgehen, werden mit 0,05 Euro netto
|
||
pro Zug und Verkehrstag berechnet.
|
||
Es wird ein Mindestentgelt in Höhe von 100 Euro in Rechnung gestellt.
|
||
|
||
Den direkten Zugang zum Bestelltool DB Xtra finden Sie ebenfalls über die oben genannte Web-
|
||
site oder direkt unter: https://dbxtra.dbinfrago.com .
|
||
|
||
Über DB Xtra können ZB eine Anbindung an die Statistik -Schnittstelle vornehmen. Die entspre-
|
||
chende Schnittstellenbeschreibung steht in DB Xtra zur Verfügung.
|
||
|
||
In DB Xtra können zudem individuelle Beratungsleistungen beauftragt werden. Die Beratungs-
|
||
leistungen werden nach Aufwand abgerechnet - das Entgelt beträgt 96,00 Euro je angefangene
|
||
60 Minuten.
|
||
|
||
Die Anmeldung zu DB Xtra erfolgt über das Infraportal. Näheres ist den Nutzungsbedingungen
|
||
zum Infraportal (Anlage 3.4.3.1) zu entnehmen.
|
||
Trassengrafik
|
||
Die DB InfraGO AG bzw. d ie RNI bietet ZB eine grafische Darstellung des Netzfahrplans (inkl.
|
||
zeitnaher Ergänzungen) in Form von Trassengrafiken an. Diese enthalten die auf einem Stre-
|
||
ckenabschnitt enthaltenen Zugtrassen in Form von Zeit -Wege -Diagrammen und vereinfachen
|
||
dem ZB die Fahrla genplanung. Je nach Umfang kann eine Trassengrafik mehrere Seiten umfas-
|
||
sen.
|
||
|
||
Produktinformationen und Vertragsmuster werden im Internet zur Verfügung gestellt:
|
||
www.dbinfrago.com/nebenleistungen
|
||
|
||
Diese sind nicht Bestandteil der INB.
|
||
|
||
Weitere Informationen sind bei den Region en erhältlich:
|
||
www.dbinfrago.com/kontakte
|
||
|
||
Die Abrechnung dieser Informationsleistung erfolgt je Seitenanzahl.
|
||
|
||
Das Entgelt beträgt 5,00 Euro je Seite.
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 134
|
||
Kamera -Brücken zur Erzeugung von Bildmaterial und weiteren Daten
|
||
Die DB InfraGO AG bietet ZB an, ortsgebundene Aufnahmeanlagen (Kamerabrücken) innerhalb
|
||
ihrer Infrastruktur zu installieren und mit Hilfe der Aufnahmeanlagen Bilddaten von vorbeifahren-
|
||
den Schienenfahrzeugen aufzunehmen. Die so erzeugten Bilddaten geben den ZB Nutzern, die
|
||
mit der DB InfraGO AG eine Vereinbarung über die Errichtung und/oder Nutzung einer Kamera-
|
||
brücke getroffen haben, wichtige Informationen über den Zustand ihrer Fahrzeuge und können
|
||
helfen, Prozesse im Rahmen des Flottenmanagements sowie der Planung und Instandhaltung
|
||
zu optimieren.
|
||
|
||
Auf einer zentralen Datenplattform werden qualitätsgeprüfte Bilddaten mit zugeordneten UIC -
|
||
Nummern (European Vehicle Number, EVN) elektronisch gespeichert und den berechtigten Nut-
|
||
zern der Kamerabrücken zur Verfügung gestellt. Verwendung und Vermarktung der Bilddaten
|
||
liegen im Verantwortungsbereich der ZB.
|
||
|
||
Da sich die Investitionskosten zur Errichtung von Kamerabrücken und die laufenden Kosten für
|
||
den Unterhalt der Kamerabrücken sowie für die Datenübermittlung unmittelbar aus individuellen
|
||
Anforderungen des ZB ableiten (z.B. Standort, Anzahl der Wagen und Du rchfahrten, Datenvolu-
|
||
men, etc.), erfolgen die Kalkulation des Entgeltes und die Festlegung der Vertragsdauer individu-
|
||
ell. Dabei werden Erstellungskosten sowie laufende Vorhaltungskosten getrennt kalkuliert und
|
||
ausgewiesen. Sofern mehrere ZB die Nutzung ein er bestehenden oder die Errichtung einer
|
||
neuen Kamerabrücke anstreben, ist zwischen allen Beteiligten die Kostenaufteilung zu regeln.
|
||
Laufende Kosten, die in der Regel fix abgerechnet werden, beinhalten eine u.a. Pauschale für
|
||
Inspektion, Wartung und Entst örung inkl. notwendiger Ersatzteile sowie die Betriebsführung der
|
||
Kamerabrücke. Variable Kosten in Abhängigkeit von der Nutzungsintensität der Kamerabrücke
|
||
beinhalten u.a. Energiekosten, Kosten für die die Erfassung und Verarbeitung der Rohdaten (inkl.
|
||
Softwarepflege), die Datenübertragung an das Datenhub sowie die Betriebsführung inkl. benötig-
|
||
ter Speicherplatz des Datenhub. Bei den Erstellungskosten werden u.a. die Konstruktion der Ka-
|
||
merabrücke, die Errichtung der Telekommunikationsanlage und eine Verzinsu ng des eingesetz-
|
||
ten Kapitals berücksichtigt.
|
||
|
||
Die Errichtung von Kamerabrücken kann überall dort erfolgen, wo dies unter Beachtung rechtli-
|
||
cher Rahmenbedingungen technisch und betrieblich möglich ist.
|
||
|
||
Die DB InfraGO AG stellt den ZB auf Verlangen eine Machbarkeitsprüfung sowie Kostenprognose
|
||
für Errichtung und Betrieb der Kamera -brücken entgeltfrei zur Verfügung.
|
||
|
||
Der Einsatz einer leistungsfähigen LED -Beleuchtung, um auch bei Nacht oder schlechtem Wetter
|
||
hochauflösende Farb -Bilder erzeugen zu können, kann nur unter Einhaltung der für den Standort
|
||
der jeweiligen Kamerabrücke geltenden immissionsschutzrechtlichen Vor gaben gewährleistet
|
||
werden. Aktuell ist dies nur im Bereich von Zugbildungsanlagen und Umschlagbahnhöfen mög-
|
||
lich.
|
||
|
||
In Bereichen, in denen eine LED -Beleuchtung lichtimissionstechnisch nicht zulässig ist, wie z.B.
|
||
auf Streckengleisen, ist der Betrieb mit Infrarot -Kameras und somit die Erzeugung von schwarz-
|
||
weiß Bildern möglich.
|
||
|
||
Am Standort sollte mindestens LTE -Verfügbarkeit und 50 Hz -Infrastruktur vorhanden sein.
|
||
|
||
Weitere Kundenanforderungen und Anwendungsfälle können durch Erweiterung des Standard -
|
||
Setups der Kamerabrücken abgedeckt werden.
|
||
|
||
Die Entscheidung über die Errichtung einer neuen Kamerabrücke obliegt ausschließlich der DB
|
||
InfraGO AG . Die DB InfraGO AG wird die Errichtung einer Kamerabrücke jedoch nur dann ableh-
|
||
nen, wenn die Errichtung an dem vom ZB gewünschten Standort technisch, betrieblich oder recht-
|
||
lich nicht möglich ist. Die DB InfraGO AG wird eine Ablehnung schriftlich begründen. Vor einer
|
||
Entscheidung über die Durchführung der Maßnahme informiert die DB InfraGO AG die ZB im
|
||
Internet unter:
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 135 https://www.dbinfrago.com/kamerabruecken
|
||
|
||
unter Wahrung der Betriebs - und Geschäftsgeheimnisse des ZB, auf dessen Wunsch die Maß-
|
||
nahme realisiert werden soll, über die Absicht, die Errichtung der Kamerabrücke durchzuführen.
|
||
Andere ZB haben binnen vier Wochen die Möglichkeit, bei einem parallelen In teresse an der
|
||
Durchführung der gleichen oder einer vergleichbaren Maßnahme dies der DB InfraGO AG anzu-
|
||
zeigen. Die DB InfraGO AG wird in diesem Fall durch Verhandlungen mit den ZB auf eine einver-
|
||
nehmliche Lösung hinwirken.
|
||
Angebotsberatung
|
||
Die DB InfraGO AG bzw. die RNI bietet ZB für den mittel - bis langfristigen Fahrplanhorizont , d.h.
|
||
i.d.R. 5 bis 20 Jahre vor dem Fahrplanwechsel, eine Angebotsberatung an, die das Spektrum von
|
||
der ersten Konzeptidee bis zum geprüften Fahrplan abdeckt. Dadurch erhalten ZB die Möglich-
|
||
keit, weit vor einem Fahrplanwechsel prüfen zu lassen, welche Möglichkeiten es hinsichtlich (sys-
|
||
tematischen) Angebotsänderungen, -verbesserungen oder -ausweitungen gibt. Das Zusammen-
|
||
spiel der drei Hebel Fahrplan, Fahrzeug und Infr astruktur kann dabei ebenso berücksichtigt wer-
|
||
den, wie Aspekte von Angebots - und Betriebsqualität.
|
||
|
||
Die Leistungen der DB InfraGO AG bzw. der RNI umfassen, kombiniert mit bereits bestehenden
|
||
Nebenleistungen, dabei die folgenden drei Säulen:
|
||
1. Die Entwicklung oder Weiterentwicklung von Fahrplankonzepten, z. B. Definition verkehr-
|
||
licher Ziele, Erstellung von Fahrplankonzeptvarianten sowie Netzgrafiken oder Ableitung
|
||
von Handlungsfeldern bzgl. der Infrastruktur sowie optional zusätzlich
|
||
2. Die Untersuchungen von Fahrbarkeit (siehe Nebenprodukt „Betriebsprogrammstudie“) und
|
||
Fahrzeit (siehe Nebenprodukt „Fahrzeitberechnung“), z. B. Fahrzeitberechnung zum Ver-
|
||
gleich von verschiedenen Triebfahrzeugen / Fahrdynamiken, Ermittlung von Fahrzeiteffek-
|
||
ten durch geänderte Haltekonzepte, Untersuchung von Fahrzeiteffekten durch Infrastruk-
|
||
turmaßnahmen mikroskopische Untersuchung der Fahrbarkeit des neu entwickelten Kon-
|
||
zepts aus 1.
|
||
3. Die Fahrplananalyse und -optimierung, z. B. Fahrplanrobustheitsprüfung oder Betriebssi-
|
||
mulationen
|
||
|
||
Das Entgelt für eine Angebotsberatung bestimmt sich entsprechend nach dem angefallenen Per-
|
||
sonalaufwand.
|
||
|
||
Das Entgelt beträgt 96,00 Euro je angefangener 60 Minuten.
|
||
ISR Data Service
|
||
Die DB InfraGO AG bzw. die RNI bietet ZB einen ISR Data Service an.
|
||
|
||
Über das Aufrufen einer URL können die Daten aus dem Infrastrukturregister (ISR) zum gesam-
|
||
ten Streckennetz der DB InfraGO (Bahnsteigen, Betriebsstellen, Streckenabschnitten und Tun-
|
||
nel) in Form einer json -Datei Formates heruntergeladen werden. Dabei handelt es sich um die
|
||
aktuellen Stände der verfügbaren Fahrplanjahre. Sie erhalten die Daten des ISR zu den o. a.
|
||
Objekten stets aktualisiert. Sie haben außerdem die Möglichkeit Filter zu setzen, bspw. nach
|
||
einzelnen Betriebsstellen.
|
||
|
||
Produktinformationen werden im Internet zur Verfügung gestellt:
|
||
www.dbinfrago.com/infrastrukturdaten
|
||
|
||
Diese sind nicht Bestandteil der INB. Die Abrechnung dieses ISR Data Services erfolgt zu einem
|
||
festgesetzten Satz. Der Jahrespreis beträgt 1.846,00 EUR je Jahr.
|
||
|
||
Die Bereitstellung des Datenservices erfolgt über den DB API Marketplace.
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 136
|
||
Bereitstellung von zuglaufbezogenen Prognosedaten (RIS -API)
|
||
Die RIS -API bietet über standardisierte Schnittstellen einen Zugriff auf Daten und Services im
|
||
Zusammenhang mit Reisendeninformation und Reisebegleitung für den Schienenpersonenver-
|
||
kehr. Es sind verschiedene Bausteine verfügbar, die aufgrund ihres einheitli chen Datenmodells
|
||
miteinander kombiniert werden können. Jeder Baustein steht für einen einzelnen Service, der
|
||
Geschäftsfunktionen im Rahmen der Reisendeninformation zur Verfügung stellt.
|
||
|
||
Details zu den einzelnen Bausteinen finden Sie unter folgendem Link unter der Kategorie „RIS -
|
||
API“:
|
||
https://developers.deutschebahn.com/db -api-marketplace/apis/product
|
||
|
||
Dort findet sich eine detaillierte Produktbeschreibung, sowie eine Preisübersicht.
|
||
|
||
Die Bereitstellungsleistung der DB InfraGO wird gemäß nachfolgender Liste vereinbart:
|
||
|
||
Paket Anfragen / Sekunde Anfragen / Tag Preis / Jahr
|
||
XS 100 5.000 3.600 €
|
||
S 100 25.000 10.800 €
|
||
M 100 100.000 25.200 €
|
||
L 100 250.000 45.000 €
|
||
XL 100 500.000 80.400 €
|
||
XXL Die maximalen Anfragezahlen (Obergrenze: 15.000.000 / Tag) werden
|
||
im jeweiligen Einzelfall individuell mit dem Vertragspartner ausgehan-
|
||
delt.
|
||
|
||
Der Vertragspartner darf insgesamt nicht mehr Anfragen an die RIS -API zum Abruf von zuglauf -
|
||
bezogenen Informationen stellen, als vereinbart wurden.
|
||
|
||
DB Xtra wird im Internet zur Verfügung gestellt: https://dbxtra.dbinfrago.com . Die Anmeldung zu
|
||
DB Xtra erfolgt über das Infraportal. Näheres ist den Nutzungsbedingungen zum Infraportal (An -
|
||
lage 3.4.3.1) zu entnehmen.
|
||
Maluszahlungen und Anreize
|
||
Alle in den INB angegebenen Entgelte sind Netto Entgelte und werden gegenüber ZB zuzüglich
|
||
der jeweilig gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer abgerechnet.
|
||
Maluszahlungen für Trassenänderung (durch den ZB)
|
||
Trassenänderungen durch den ZB sind nach Vertragsschluss möglich.
|
||
|
||
Die Erhebung von Änderungsentgelten hängt ab vom Änderungssachverhalt und vom Zeitpunkt
|
||
der Änderung.
|
||
Für jede Änderung wird ein Änderungsentgelt in Abhängigkeit vom Konstruktionsauf-
|
||
wand erhoben.
|
||
Bei höherer Gewalt, behördlichen Anordnungen oder Einschränkungen, die aus der
|
||
Sphäre des Infrastrukturbetreibers stammen , erfolgt abweichend von den folgenden Re-
|
||
gelungen keine Bepreisung der dadurch verursachten Änderung.
|
||
|
||
Änderungen sind nur zulässig, wenn die Sachverhalte in dieser Ziffer beschrieben werden.
|
||
|
||
Folgende Tatbestände stellen Änderungen dar, für die ein Änderungsentgelt erhoben wird :
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 137 Änderung der Geschwindigkeit ohne Änderung des Verkehrstages, Änderung zeitliche
|
||
Lage ohne Änderung des Verkehrstages, Laufwegsänderung bei gleichem Start - und
|
||
Zielpunkt. Laufwegseinkürzung bei gleichem Start - und Zielpunkt .
|
||
|
||
Das Änderungsentgelt entspricht dem Anteil der Kosten, die unmittelbar aufgrund des Zugbe-
|
||
triebs anfallen, für die Bearbeitung von Anträgen auf Zuweisung von Zugtrassen.
|
||
|
||
Das Änderungsentgelt errechnet sich aus den Fahrplankosten multipliziert mit den von der Ände-
|
||
rung betroffenen Trassenkilometern multipliziert mit der Anzahl der geänderten Verkehrstage.
|
||
|
||
Änderungsentgelt je Verkehrstag = Fahrplankosten * betroffene Trkm
|
||
|
||
Das Änderungsentgelt beträgt maximal 1266 € im SPFV, 1142 € im SPNV und 1087 € im SGV.
|
||
|
||
Für die Ermittlung des Änderungsentgelts werden als betroffene Trkm zugrunde gelegt:
|
||
Änderung der Geschwindigkeit bzw. Beschleunigung: betroffener Trassenabschnitt, in
|
||
dem die zeitliche Lage verlassen wird.
|
||
Änderung zeitliche Lage: betroffener Trassenabschnitt, in dem die zeitliche Lage verlas-
|
||
sen wird.
|
||
Laufwegsänderung bei gleichem Start - und Zielpunkt: die Trkm, die räumlich von der
|
||
ursprünglich vereinbarten Trasse abweichen.
|
||
|
||
Die für das Änderungsentgelt zugrundeliegenden Fahrplankosten je Marktsegment werden in
|
||
Anlage 5.3 ausgewiesen.
|
||
|
||
Ein Änderungsentgelt wird nicht erhoben, wenn im SPV die Trasse im Zeitfenster +/ - 3 Minuten
|
||
gegenüber der Ursprungstrasse verschoben wird und im SGV, wenn die Trasse im Zeitfenster
|
||
von +/ - 30 Minuten gegenüber der Ursprungstrasse verschoben wird.
|
||
|
||
Soweit ein Marktsegmentwechsel durch den ZB unter Beibehaltung der Trasse möglich ist, d.h.
|
||
keine der vorgenannten Änderungstatbestände vorliegt, erhebt die DB InfraGO AG bzw. die RNI
|
||
für diese Marktsegmentänderung kein gesondertes Änderungsentgelt. Die Zulässigkeit des
|
||
Marktsegmentwechsels ergibt sich aus der Marktsegmentbeschreibung unter Ziffer 5.3.1 . Die Än-
|
||
derung einer Trasse, die im Streitbeilegungsverfahren obsiegt hat, in ein günstigeres Marktseg-
|
||
ment ist nicht zulässig.
|
||
|
||
Dies bedeutet, dass ein Wechsel in diejenigen Marktsegmente ausgeschlossen ist, deren Vo-
|
||
raussetzungen bei Konstruktion der ursprünglich angemeldeten Trasse vorliegen müssen und
|
||
nicht nachgeholt werden können (Anmeldung von Charterverkehr und Einräumung von Konstruk-
|
||
tionsspielräumen).
|
||
|
||
Folgende Änderungen einer Trasse sind insbesondere ausgeschlossen:
|
||
Änderung der Verkehrsarten
|
||
Änderung der gesamten Zugtrasse von Last - auf Leerfahrten, d. h. zulässig ist die Än-
|
||
derung von Last - auf Leer -fahrten nur für Teile einer Zugtrasse
|
||
Wegfall de r Komponente „Schnell“ bei einer Trasse.
|
||
Maluszahlungen für Trassenänderungen (durch das EIU)
|
||
Kompensation von Trassenmehrkosten wegen baubedingter Umleitung im SGV
|
||
im Netzfahrplan
|
||
Im Netzfahrplan gemäß Ziffer 4.2.1 angemeldete Trassen des Schienengüterverkehrs (mit Aus-
|
||
nahme von Lokfahrten) werden unter folgenden Voraussetzungen mit dem kürzesten Laufweg
|
||
gemäß Ziffer 5.1 sowie mit einem Entgeltnachlass in Höhe von 0,20 Euro je Trassenkilometer
|
||
abgerechnet:
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 138 Die Bestellung der Trasse erfolgte zum Netzfahrplan gemäß Ziffer 4.2.1 .
|
||
Aufgrund einer Baumaßnahme, die in den Planungsparametern (gemäß Richtlinie
|
||
402.0305) veröffentlicht und im Netzfahrplan berücksichtigt wurde, kann mindestens ein
|
||
angemeldeter Laufwegspunkt (Betriebsstellen) im ENV nicht umgesetzt werden oder es
|
||
wurde aufgrund einer solchen Baumaßnahme im Vorfeld der Netzfahrplanerstellung
|
||
eine Anmeldung durch den ZB über einen Umleitungsweg zwischen ZB und DB InfraGO
|
||
AG vereinbart oder der ZB hat aufgrund einer Totalsperrung in Folge einer solchen Bau-
|
||
maßnahme die Trasse üb er einen Umleitungsweg angemeldet.
|
||
Entgeltregelung bei Umleitung aufgrund von Baumaßnahmen nach Zustandekom-
|
||
men des ENV
|
||
Ergibt sich für eine vertraglich vereinbarte Zugtrasse aufgrund von Baumaßnahmen, die nicht im
|
||
ENV für die betreffende Zugtrasse berücksichtigt wurden, ein vom ENV abweichender Laufweg
|
||
(Umleitung), so wird nur das Zugtrassenentgelt für den Laufweg in Rechn ung gestellt, der dem
|
||
ENV zugrunde liegt, es sei denn, aufgrund der Umleitung ergibt sich ein geringeres Trassenent-
|
||
gelt, dann gilt dieses.
|
||
|
||
Diese Regelung gilt nicht für Zugtrassen, bei denen dem ZB oder dem einbezogenen EVU zum
|
||
Zeitpunkt der Annahme des Trassenangebots der veränderte Laufweg bereits bekannt war. In
|
||
diesem Fall wird das Trassenentgelt für den tatsächlich genutzten Laufweg bere chnet.
|
||
|
||
Für Zugtrassen, die aufgrund nicht im ENV enthaltener Baumaßnahmen zusätzlich notwendig
|
||
werden, ist kein Trassenentgelt zu entrichten. Zu diesen Zugtrassen zählen u. a. Zu - und Abfüh-
|
||
rungsfahrten zu einem Schienenersatzverkehr, Drehfahrten aufgrund baubedin gter Einschrän-
|
||
kungen, Zu - und Abführungsfahrten zu einer anderen als der gewöhnlichen Abstell - oder Tank-
|
||
anlage, Zu - und Abführungsfahrten von Triebfahrzeugen oder zusätzliche Verkehre aufgrund ei-
|
||
ner Änderung der Zugcharakteristik (z. B. Ablasten aufgrund g eringerer Grenzlast einer Umlei-
|
||
tungsstrecke).
|
||
Entgeltnachlass bei Umleitung aufgrund von Baumaßnahmen durch Generalsan-
|
||
ierungsmaßnahmen (Hochleistungskorridore)
|
||
Zugtrassen des SPFV und Gelegenheitsverkehrstrassen des SGV, die von einer Generalsanie-
|
||
rungsmaßnahme gemäß der Anlage 5.6.2.3 der INB betroffen sind, zahlen ein reduziertes Tras-
|
||
senentgelt. Das reguläre Trassenentgelt wird um einen Umleitungsfaktor in Abhängigkeit von der
|
||
Verkehrsart und Generalsanierungsmaßnahme gemäß Anlage 5.6.2.3 reduziert .
|
||
|
||
Formel:
|
||
|
||
Reduziertes Trassenentgelt = Reguläres Trassenentgelt x verkehrsartspezifischer
|
||
Umleitungsfaktor (0,xx) je Generalsanierungsmaßnahme
|
||
|
||
Folgende Voraussetzungen müssen für die Reduzierung des Trassenentgeltes erfüllt sein:
|
||
• Das Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) / der Zugangsberechtigte (ZB) mel-
|
||
det im Rechnungsbahnhof der DB InfraGO AG je Generalsanierungsmaßnahme
|
||
die be -troffenen Trassen.
|
||
• Die von der Generalsanierung betroffenen Trassen müssen mindestens 5 Be-
|
||
triebsstellen der in der Anlage 5.6.2.3 definierten Umleitungsstrecken tangieren.
|
||
• Die von dem HLK betroffene Trasse ist frühzeitig bis maximal 2 Monate nach
|
||
Verkehrstag im Rechnungsbahnhof zu melden.
|
||
|
||
Die Umleitungsfaktoren werden gemeinsam mit den jeweils relevanten Umleitungsstrecken in der
|
||
Anlage 5.6.2.3 der INB veröffentlicht.
|
||
|
||
Bei Mehrfachbetroffenheit von Generalsanierungsmaßnahmen wird der vorteilhaftere Umlei-
|
||
tungsfaktor auf das gesamte Trassenentgelt angewendet.
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 139
|
||
Die Entgeltregelung gemäß Ziffer 5.6.2.1 zur Kompensation von Trassenmehrkosten wegen bau-
|
||
bedingter Umleitungen für Netzfahrplantrassen des SGV ist von dieser Regelung unberührt.
|
||
|
||
Der Umleitungsfaktor wird nicht bei Stornierungsentgelten gemäß Ziffern 5.6.4.1 , 5.6.4.2 und
|
||
5.6.4.3 sowie nicht bei dem Entgelt für Nichtstornierung gemäß Ziffer 5.6.3.3 gewährt.
|
||
Maluszahlungen für Nichtnutzung
|
||
Entgelt für Angebotserstellung
|
||
Die Aufwendungen für die Bearbeitung von Anträgen auf Zuweisung von Zugtrassen sind im
|
||
Trassenentgelt enthalten. Aus diesem Grund wird bei Nichtannahme einer angemeldeten Zug-
|
||
trasse ein Bearbeitungsentgelt für die Angebotserstellung erhoben. Diese Regelung findet keine
|
||
Anwendung im Koordinierungsverfahren gem. Ziffer 4.2.1.7.1 sowie bei berechtigten Beanstan-
|
||
dungen des ZB gem. Ziffer 4.2.1.12.3 .
|
||
|
||
Das Entgelt für die Angebotserstellung errechnet sich aus den Fahrplankosten im Rahmen der
|
||
unmittelbar zugbedingten Kosten multipliziert mit den Trassenkilometern der konstruierten Tras-
|
||
sen multipliziert mit der Anzahl der beantragten Verkehrstage.
|
||
|
||
Entgelt für Angebotserstellung = Fahrplankosten * Trkm * Anzahl der Verkehrstage
|
||
|
||
Das Entgelt für die Angebotserstellung beträgt maximal 1266 € im SPFV, 1142 € im SPNV und
|
||
1087 € im SGV.
|
||
|
||
Die für das Entgelt für die Angebotserstellung zugrundeliegenden Fahrplankosten je Marktseg-
|
||
ment werden in Anlage 5.3 ausgewiesen.
|
||
20-Stunden Regelung
|
||
Im Falle einer neuen Trassenzuweisung aufgrund von Ziffer 6.3.3.4.2 zahlt der ZB das Entgelt für
|
||
die von der DB InfraGO AG bzw. der RNI neu zugewiesene Trasse.
|
||
|
||
Im Falle einer nicht genutzten Trasse aufgrund der Regelung in Ziffer 6.3.3.4.2 , rechnet die DB
|
||
InfraGO AG bzw. d ie RNI gegenüber dem ZB zusätzlich zu dem nach vorstehendem Satz 1 zu
|
||
zahlenden Trassenentgelt das Entgelt für die ursprünglich bestellte und nicht genutzte Trasse in
|
||
der Höhe des Entgelts für die Stornierung dieser Trasse weniger als 24 Stunden vor Abfahrt
|
||
(gemä ß Ziffer 5.6.4.1 ) ab, es sei denn, die Verspätung von 20 Stunden oder mehr wurde von der
|
||
DB InfraGO AG bzw. der RNI verschuldet.
|
||
|
||
Die Regelungen der Ziffer 5.7 bleiben unberührt.
|
||
Entgelt für Nichtstornierung
|
||
Wird eine Trasse durch den ZB nicht genutzt und nicht innerhalb von 20 Stunden nach der ge-
|
||
planten Abfahrt storniert, fällt ein Entgelt für Nichtstornierung an.
|
||
|
||
Bei Fällen höherer Gewalt sowie bei behördlichen Anordnungen oder Einschränkungen, die aus
|
||
der Sphäre des Infrastrukturbetreibers stammen, wird kein Entgelt für Nichtstornierung für die
|
||
ausgefallene Trasse sowie für einen davon betroffenen Umlauf erhoben.
|
||
|
||
Dies gilt grundsätzlich nur, sofern die Fälle der höheren Gewalt, die behördlichen Anordnungen
|
||
oder die Einschränkungen seitens des Infrastrukturbetreibers im Geltungsbereich dieser INB er-
|
||
folgt sind.
|
||
|
||
Für eine kostenfreie Stornierung ist der Ausfall einer Trasse, welcher durch einen Fall höherer
|
||
Gewalt außerhalb des Geltungsbereiches dieser INB verursacht wurde, im Rechnungsbahnhof
|
||
der DB InfraGO AG zu melden. Darüber hinaus hat das EVU bzw. der ZB das Vorliegen eines
|
||
Falls höherer Gewalt als Grund für den Ausfall der Trasse mit Bestätigung des betroffenen
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 140 Eisenbahninfrastrukturunternehmens (EIU) bei der Meldung im Rechnungsbahnhof der DB In-
|
||
fraGO AG als Upload nachzuweisen.
|
||
|
||
Wird ein ausgefallener Umlauf aufgrund der oben genannten Gründe nicht bepreist, so erfolgt
|
||
dies unter folgenden Voraussetzungen:
|
||
Der betroffene ausgefallene Umlauf sowie die Umlaufbeziehung werden im Rech-
|
||
nungsbahnhof der DB InfraGO AG gemeldet.
|
||
Die Umlaufbeziehung wird vorliegend berücksichtigt, wenn die beiden Trassen durch
|
||
dasselbe EVU / denselben ZB durchgeführt werden , der Startbahnhof der Umlauftrasse
|
||
dem Zielbahnhof der Zulauftrasse entspricht und sich der Startzeitpunkt beider Trassen
|
||
maximal um einen Verkehrstag unterscheide t.
|
||
|
||
Bei der Berechnung dieses Entgelts wird der Anteil an den unmittelbaren Kosten des Zugbetriebs
|
||
für die Instandhaltung und für Abschreibungen abgezogen. Daraus ergibt sich die Berechnungs-
|
||
basis für das Entgelt für Nichtstornierung.
|
||
|
||
Das Entgelt für Nichtstornierung beträgt für den SGV 200 % von der Berechnungsbasis des Ent-
|
||
gelts sowie für den SPFV und SPNV 150 % von der Berechnungsbasis des Entgelts.
|
||
|
||
Daraus ergeben sich die jeweiligen in Anlage 5.3 ausgewiesenen Entgelte für Nichtstornierung je
|
||
Trassenkilometer.
|
||
|
||
Das Entgelt für Nichtstornierung je Verkehrstag und je Marktsegment berechnet sich wie folgt:
|
||
|
||
Entgelt für Nichtstornierung je Verkehrstag = Trkm * Entgeltsatz gem. Anlage 5.3
|
||
|
||
Die Regelungen für einen 20 Stunden -Zug im Sinne der Ziffer 5.6.3.2 bleiben davon unberührt.
|
||
Maluszahlungen für Stornierung
|
||
Nach Vertragsschluss ist eine Stornierung durch den ZB bis 20 Stunden nach der geplanten Ab-
|
||
fahrtszeit möglich.
|
||
|
||
Die Erhebung von Stornierungsentgelten hängt ab vom Stornierungssachverhalt und vom Zeit-
|
||
punkt der Stornierung.
|
||
Für Stornierungen wird grundsätzlich ein Regelstornierungsentgelt für jeden stornierten
|
||
Verkehrstag, abgeleitet vom Entgelt der stornierten Trasse und dem Zeitpunkt der Stor-
|
||
nierung, erhoben (siehe Ziffer 5.6.4.1 ).
|
||
Für Stornierungen zwischen Ablauf der Angebotsannahmefrist zum endgültigen Netz-
|
||
fahrplanentwurf der ersten Phase der Netzfahrplanerstellung bis zum 30.11. desselben
|
||
Jahres wird ein Mindeststornierungsentgelt erhoben (siehe Ziffer 5.6.4.2 ).
|
||
Bei höherer Gewalt, behördlichen Anordnungen oder Einschränkungen, die aus der
|
||
Sphäre des Infrastrukturbetreibers stammen, erfolgt abweichend von den folgenden Re-
|
||
gelungen keine Bepreisung der dadurch verursachten Stornierung sowie keine Beprei-
|
||
sung der Stornierung eines davon betroffenen Umlaufs .
|
||
|
||
Diese Regelungen gelten grundsätzlich nur, sofern die Fälle der höheren Gewalt, die
|
||
behördlichen Anordnu ngen oder die Einschränkungen im Geltungsbereich dieser INB
|
||
erfolgt sind.
|
||
|
||
Voraussetzung für eine entgeltfreie Stornierung, die durch einen Fall höherer Gewalt
|
||
außerhalb des Geltungsbereichs dieser INB verursacht wurde, ist die Meldung der stor-
|
||
nierten Trasse im Rechnungsbahnhof der DB InfraGO AG. Darüber hinaus hat das EVU
|
||
bzw. d er ZB das Vorliegen eines Falls der höheren Gewalt als Grund für die Stornierung
|
||
mit Bestätigung des betroffenen Eisenbahninfrastrukturunternehmens (EIU) bei der Mel-
|
||
dung im Rechnungsbahnhof der DB InfraGO AG als Upload nachzuweisen. Gleiches
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 141 gilt für den Fall, dass die nicht nur unerhebliche Einschränkung außerhalb des Geltungs-
|
||
bereichs dieser INB aufgetreten ist und es sich um eine grenzüberschreitende Trasse
|
||
handelt, die den unter Ziffer 4.2.4 dargestellten Anforderungen an grenzüberschreitende
|
||
Trassenanmeldungen genügt oder auf PaPs bzw. auf Teilabschnitten der PaPs verläuft
|
||
(vgl. Ziffer 4.2.5.1 ).
|
||
|
||
Wird ein stornierter Umlauf aufgrund der oben genannten Gründe nicht bepreist, so erfolgt dies
|
||
unter folgender Voraussetzung:
|
||
Der betroffene stornierte Umlauf sowie die Umlaufbeziehung werden im Rechnungs-
|
||
bahnhof der DB InfraGO AG gemeldet.
|
||
Regels tornierungsentgelt
|
||
Für folgende Sachverhalte wird bei Stornierungen ein Regels tornierungsentgelt erhoben:
|
||
Änderung Start - und/oder Zielpunkt,
|
||
Laufwegseinkürzungen,
|
||
Änderung der Geschwindigkeit, wenn durch die Änderung auch der Verkehrstag geän-
|
||
dert wird,
|
||
Änderung der zeitlichen Lage, wenn durch die Änderung auch der Verkehrstag geändert
|
||
wird,
|
||
Abbestellung oder Nichtnutzung einer Zugtrasse oder eines Teils einer Zugtrasse an
|
||
einem oder an mehreren Verkehrstagen, und/oder
|
||
Änderung des Verkehrstags.
|
||
|
||
Das Regels tornierungsentgelt wird abgeleitet vom Entgelt der stornierten Trasse und dem Zeit-
|
||
punkt der Stornierung. Das Regels tornierungsentgelt setzt Anreize, zugewiesene Kapazität früh-
|
||
zeitig freizugeben. Gleichzeitig wird der aufgrund der Stornierung ersparte Anteil der unmittelba-
|
||
ren Kosten des Zugbetriebs bei der Ermittlung des erhöhten Stornierungsentgelts abgezogen.
|
||
|
||
Hierfür werden vom Entgelt der stornierten Trasse der Anteil an den unmittelbaren Kosten des
|
||
Zugbetriebs für die Instandhaltung und für Abschreibungen abgezogen. Daraus ergibt sich die
|
||
Berechnungsbasis für das Stornierungsentgelt. Das Regels tornierungsentgelt ergibt sich als ge-
|
||
staffelter prozentualer Anteil dieser Berechnungsbasis , multipliziert mit der Anzahl der stornierten
|
||
Trassenkilometer .
|
||
|
||
Folgende Prozentsätze hat die DB InfraGO AG bzw. die RNI für die Schaffung von Anreizen für
|
||
die effiziente Nutzung der Schienenwegkapazität zugrunde gelegt:
|
||
|
||
Zeitpunkt der Stornierung Prozentsatz von Berech-
|
||
nungsbasis für SGV Prozentsatz von Berechnungs-
|
||
basis für SPFV und SPNV
|
||
Bis einschließlich 31 Tage vor
|
||
Abfahrt 15 % 2%
|
||
30 – 5 Tage vor Abfahrt 20 % 20%
|
||
4 -1 Tage vor Abfahrt 40 % 40%
|
||
Ab 24 Stunden vor Abfahrt bis
|
||
Abfahrt 70 % 70%
|
||
Nach Abfahrt bis 20 Stunden
|
||
nach Abfahrt 120 % 100%
|
||
|
||
Daraus ergeben sich die jeweiligen in Anlage 5.3 ausgewiesenen Stornierungsentgelte je stor-
|
||
niertem Trassenkilometer.
|
||
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 142 Das Regels tornierungsentgelt je Verkehrstag und je Marktsegment berechnet sich wie folgt:
|
||
|
||
Regelstornierungsentgelt je Verkehrstag = Trkm * Stornierungsentgeltsatz gem. Anlage 5.3
|
||
|
||
Werden mehrere Verkehrstage durch den ZB storniert, wird das jeweilige Regels tornierungsent-
|
||
gelt je Verkehrstag ermittelt und für die betroffenen Verkehrstage addiert.
|
||
|
||
Für die Ermittlung des Regels tornierungsentgelts werden als betroffene Trkm zugrunde gelegt:
|
||
Änderung Start - und/oder Zielpunkt: die Trkm, die räumlich und/oder zeitlich von der
|
||
ursprünglich vereinbarten Trasse entfallen.
|
||
Laufwegseinkürzungen: die Trkm, die räumlich von der ursprünglich vereinbarten
|
||
Trasse abweichen.
|
||
Änderung der Geschwindigkeit: gesamte Trasse
|
||
Änderung zeitliche Lage: gesamte Trasse.
|
||
Änderung des Verkehrstags: gesamte Trasse.
|
||
Reduktion Verkehrstage: gesamte Trasse.
|
||
Abbestellung oder Nichtnutzung gesamte Trasse bzw. aller Verkehrstage: gesamte
|
||
Trasse.
|
||
Mindeststornierungsentgelt
|
||
Zwischen Ablauf der Angebotsannahmefrist zum endgültigen Netzfahrplanentwurf der ersten
|
||
Phase der Netzfahrplanerstellung bis zum 30.11. desselben Jahres wird für stornierte Trassen
|
||
ein Mindeststornierungsentgelt nach den folgenden Regelungen erhoben. Das R egelstornie-
|
||
rungsentgelt nach Ziffer 5.6.4.1 wird in diesen Fällen nicht erhoben.
|
||
|
||
Folgende Tatbestände stellen Stornierungen dar, für die ein Mindeststornierungsentgelt erhoben
|
||
wird:
|
||
Änderung Start - und/oder Zielpunkt,
|
||
Laufwegeinkürzungen,
|
||
Änderung der Geschwindigkeit, wenn durch die Änderung auch der Verkehrstag geän-
|
||
dert wird,
|
||
Änderung der zeitlichen Lage, wenn durch die Änderung auch der Verkehrstag geän-
|
||
dert wird,
|
||
Abbestellung einer Zugtrasse oder eines Teils einer Zugtrasse an einem oder an meh-
|
||
reren Verkehrstagen, und/oder
|
||
Änderung des Verkehrstags.
|
||
|
||
Das Mindeststornierungsentgelt entspricht dem Anteil der Kosten, die unmittelbar aufgrund des
|
||
Zugbetriebs für die Bearbeitung von Anträgen auf Zuweisung von Zugtrassen anfallen.
|
||
|
||
Das Mindeststornierungsentgelt errechnet sich aus den Fahrplankosten im Netzfahrplan multipli-
|
||
ziert mit den von der Änderung betroffenen Trassenkilometern multipliziert mit der Anzahl der
|
||
stornierten Verkehrstage.
|
||
|
||
Mindeststornierungsentgelt je Verkehrstag = Fahrplankosten * betroffene Trkm
|
||
|
||
Das Mindeststornierungsentgelt beträgt maximal 1266 € im SPFV, 1142 € im SPNV und 1087 €
|
||
im SGV.
|
||
|
||
Für die Ermittlung des Mindeststornierungsentgelts werden als betroffene Trkm zugrunde gelegt:
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 143 Änderung Start - und/oder Zielpunkt: die Trkm, die räumlich und/oder zeitlich von der
|
||
ursprünglich vereinbarten Trasse entfallen.
|
||
Laufwegseinkürzungen: die Trkm, die räumlich von der ursprünglich vereinbarten
|
||
Trasse abweichen.
|
||
Änderung der Geschwindigkeit: gesamte Trasse
|
||
Änderung zeitliche Lage: gesamte Trasse.
|
||
Änderung des Verkehrstags: gesamte Trasse.
|
||
Reduktion Verkehrstage: gesamte Trasse.
|
||
Abbestellung gesamte Trasse bzw. aller Verkehrstage: gesamte Trasse. Wenn meh-
|
||
rere der oben genannten Sachverhalte zutreffen, wird der Sachverhalt zugrunde gelegt,
|
||
nach dem mehr Trkm betroffen sind.
|
||
|
||
Die für das Mindeststornierungsentgelt zugrundeliegenden Fahrplankosten je Marktsegment wer-
|
||
den in Anlage 5.3 ausgewiesen.
|
||
Stornierungsentgelte nach Streitbeilegungs - und Höchstpreisverfahren
|
||
Für alle Stornierungen von Trassen, welche durch das Streitbeilegungs - oder Höchstpreisverfah-
|
||
ren gem. Ziffer 4.2.1.8 und 4.2.1.11 zugewiesen wurden und welche zwischen Ablauf der Ange-
|
||
botsannahmefrist zum endgültigen Netzfahrplanentwurf der ersten Phase der Netzfahrplanerstel-
|
||
lung bis zum 30.11. desselben Jahres storniert werden , beträgt das Stornierungsentgelt 2532 €
|
||
im SPFV, 2284 € im SPNV und 2174 € im SGV .
|
||
Anreize und Ermäßigungen
|
||
Entgeltminderung bei nicht vertragsgemäßem Zustand
|
||
Automatische Minderung
|
||
Unabhängig von einem Minderungsverlangen des ZB reduziert die DB InfraGO AG bzw. die RNI
|
||
unaufgefordert das geschuldete Nutzungsentgelt im Falle der nachfolgend genannten Mängel,
|
||
wenn diese dazu geführt haben, dass aufgrund einer Störung Zusatzverspätungsminuten gem.
|
||
der Richtlinie 420.9001 ( Anlage 5.7.2.1 ) mindestens in nachfolgend genannter Höhe kodiert wur-
|
||
den. Unter einer Störung im Sinne des Verfahrens ist hierbei die Summe der Zusatzverspätungen
|
||
an den Messpunkten gemeint, die einer Störung bzw. einem Ereignis zugeordnet werden. Die
|
||
Minderung erfolgt unabhängig davon, ob die DB InfraGO AG bzw. die RNI diesen Mangel zu
|
||
vertreten hat.
|
||
a) Mängel bezüglich der Schienenwege:
|
||
VU 22 (Bauwerke)
|
||
VU 23 (Fahrbahn)
|
||
VU 30 (Mängellangsamfahrstelle)
|
||
VU 31 (Bauarbeiten / Arbeiten)
|
||
VU 32 (Unregelmäßigkeiten bei Bauarbeiten / Arbeiten)
|
||
VU 83 (Schmierfilm)
|
||
b) Mängel bezüglich der Steuerungs - und Sicherungssysteme:
|
||
VU 21 (Telekommunikationsanlagen)
|
||
VU 24 (Bahnübergangsicherungsanlagen)
|
||
VU 25 (Anlagen Leit - und Sicherungstechnik)
|
||
VU 26 (Weichen)
|
||
c) Mängel bezüglich der streckenbezogenen Versorgung mit Fahrstrom:
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 144 VU 20 (Stromversorgung (Fahrstrom))
|
||
d) Personalbedingte Mängel:
|
||
VU 12 (Fehldisposition)
|
||
VU 18 (Betriebliches Personal Netz)
|
||
VU 28 (Technisches Personal Netz)
|
||
e) Mängel bezüglich der Betriebsplanung
|
||
VU 10 (Fahrplanerstellung)
|
||
|
||
Eine automatische Minderung erfolgt, wenn die Zusatzverspätungsminuten aufgrund einer Stö-
|
||
rung (Summe der Zusatzverspätungsminuten an den Messpunkten, die einer Störung zugeordnet
|
||
werden) einen verkehrsartspezifischen Schwellwert überschreiten. Dabei ist zu beachten, dass
|
||
Zusatzverspätungsminuten bei ihrer Erfassung zunächst kaufmännisch auf volle Minuten gerun-
|
||
det und erst dann innerhalb einer Störung addiert werden.
|
||
|
||
Die Minderung erfolgt ab:
|
||
|
||
Verkehrsart/Marktsegment Mindestanzahl an Zusatzverspätungsminuten
|
||
SPFV 6:00
|
||
SPNV 6:00
|
||
SGV Standard Schnell 6:00
|
||
SGV Gefahrgut ganzzug Schnell 6:00
|
||
SGV Güternahverkehr Schnell 6:00
|
||
SGV Standard Z -Flex Schnell 6:00
|
||
SGV Gefahrgut ganzzug Z-Flex Schnell 6:00
|
||
SGV Güternahverkehr Z -Flex Schnell 6:00
|
||
SGV Standard 31:00
|
||
SGV Sehr schwer 31:00
|
||
SGV Gefahrgut ganzzug 31:00
|
||
SGV Güternahverkehr 31:00
|
||
SGV Lokfahrt 31:00
|
||
SGV Standard Z -Flex 31:00
|
||
SGV Sehr schwer Z -Flex 31:00
|
||
SGV Gefahrgut ganzzug Z-Flex 31:00
|
||
SGV Güternahverkehr Z -Flex 31:00
|
||
|
||
Zu beachten ist, dass Zusatzverspätungsminuten bei ihrer Erfassung zunächst kaufmännisch auf
|
||
ganze Minuten gerundet und danach innerhalb einer Störung addiert werden.
|
||
|
||
Für die vorstehend genannten Mängel wird ein auf die Zusatzverspätungsminuten, die Verkehrs-
|
||
art, bzw. auf das Marktsegment bezogener Minderungsbetrag bis zur vollen Höhe des jeweiligen
|
||
Trassennutzungsentgelts gewährt. Die Differenzierung des Minderungsbetrages nach Verkehrs-
|
||
arten berücksichtigt die unterschiedlichen Infrastrukturnutzungsentgelte.
|
||
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 145 Folgende Minderungsbeträge sind je Verkehrsart anzusetzen:
|
||
im SPFV 3,00 EUR je Zusatzverspätungsminute
|
||
im SPNV 2,00 EUR je Zusatzverspätungsminute
|
||
im SGV 1,00 EUR je Zusatzverspätungsminute
|
||
|
||
Minderungsbeträge werden in der übernächsten auf die die Minderung auslösende Störung fol-
|
||
genden Rechnung gem. Ziffer 5.9.4 Satz 3 verrechnet.
|
||
|
||
Die Geltendmachung eines höheren Minderungsbetrages unter den Voraussetzungen der Ziffer
|
||
5.6.5.1.2 wird dadurch nicht ausgeschlossen.
|
||
Minderung auf Verlangen
|
||
Mängel, die nicht unter Ziffer 5.6.5.1.1 der INB aufgeführt sind, können nur unter folgenden von
|
||
den ZB darzulegenden Voraussetzungen geltend gemacht werden:
|
||
der Mangel liegt nicht im Risikobereich des ZB
|
||
der ZB hat sich bei Abschluss des ENV in Kenntnis des Mangels die Geltendmachung
|
||
seines Minderungsrechts bezüglich dieses Mangels vorbehalten oder der ZB hatte bei
|
||
Abschluss des ENV keine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von dem Mangel,
|
||
es sei den n die DB InfraGO AG hätte den Mangel arglistig verschwiegen und
|
||
der ZB hat den Mangel unverzüglich nach Kenntnis der DB InfraGO AG angezeigt, es
|
||
sei denn die DB InfraGO AG hatte Kenntnis von dem Mangel oder der Mangel war
|
||
offensichtlich oder der ZB hat sich bei Abschluss des ENV in Kenntnis des Mangels die
|
||
Geltendmachung seines Minderungsrechts bezüglich dieses Mangels vorbehalten.
|
||
|
||
Gleiches gilt auch für Mängel nach Ziffer 5.6.5.1.1 , soweit ein Mängelbegehren über den dort
|
||
genannten Werten geltend gemacht wird. Die Minderung auf Verlangen wird aufgrund einer kon-
|
||
kreten Mängelanzeige in Textform gemäß § 126b BGB vorgenommen.
|
||
Entgeltregelungen bei Schienenersatzverkehr
|
||
Während der Dauer der Maßnahme entfallen die Nutzungsentgelte für die Zugtrasse. Die Kosten
|
||
für den SEV werden vollständig vom ZB oder dem einbezogenem EVU getragen.
|
||
Entgeltregelungen bei Busnotverkehr im Personenverkehr
|
||
Die Kosten des Busnotverkehrs werden von der Partei getragen, deren Verantwortungsbereich
|
||
die vorübergehende Nichtverfügbarkeit zuzurechnen ist. Die Verantwortlichkeit ergibt sich in Ana-
|
||
logie zu den Regelungen des Anreizsystems zur Reduzierung von Störunge n.
|
||
|
||
Ist die Ursache der vorübergehenden Nichtverfügbarkeit dem Verantwortungsbereich der DB In-
|
||
fraGO AG bzw. d er RNI zuzurechnen, erfolgt eine Übernahme der Kosten des Busnotverkehrs
|
||
durch die DB InfraGO AG bzw. die RNI ausschließlich auf Basis marktüblicher Verrechnungs-
|
||
sätze. Des Weiteren verzichtet die DB InfraGO AG bzw. die RNI auf die Erhebung der Trassen-
|
||
entgelte für den Abschnitt, der nicht befahren werden kann. Die Anrechnung von Verspätungsmi-
|
||
nuten gemäß Anreizsystem zur Reduzierung von Störungen (vgl. Zif fer 5.7) sowie der Anspruch
|
||
auf Entgeltminderung bei nicht vertragsgemäßem Zustand gem. Ziffer 5.6.5.1 sind ausgeschlos-
|
||
sen.
|
||
|
||
Ist die Ursache der vorübergehenden Nichtverfügbarkeit dem Verantwortungsbereich des ZB
|
||
oder des einbezogenen EVU zuzurechnen, hat dieses die Kosten des Busnotverkehrs zu tragen.
|
||
|
||
Gleiches gilt für den Fall, dass die Ursache der Nichtverfügbarkeit weder dem Verantwortungs-
|
||
bereich der DB InfraGO AG bzw. d er RNI noch dem eines ZB oder des einbezogenen EVU zu-
|
||
geordnet werden kann.
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 146
|
||
Anreizsystem
|
||
Grundlagen und Ziele für die Trassennutzung (ohne Personenbahnsteige)
|
||
Die nachfolgenden leistungsabhängigen Entgeltregelungen für den Schienenpersonenverkehr
|
||
(SPV) und den Schienengüterverkehr (SGV) sollen Anreize zur Minimierung von Störungen und
|
||
zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit des Schienennetzes setzen. Von der leistungsabhängigen
|
||
Entgeltregelung erfasst werden alle Zugbewegungen im Geltungsbereich dieser INB.
|
||
Pünktlichkeitserfassung für die Trassennutzung (ohne Personenbahnsteige )
|
||
Datenerhebung
|
||
Die Erfassung der dem Anreizsystem zugrundeliegenden Daten erfolgt entsprechend den Rege-
|
||
lungen de r Richtlinie 420.9001, Anlage 5.7.2.1 .
|
||
Berücksichtigte Daten
|
||
Anreizrelevante Kodierungen
|
||
Im Anreizsystem werden die nachfolgenden Kodierungen berücksichtigt.
|
||
|
||
Zuständigkeit DB InfraGO AG / RNI Zuständigkeit EVU
|
||
VU-Nr. Verspätungskodierung VU-Nr. Verspätungskodierung
|
||
10 Fahrplanerstellung 50 Haltezeitüberschreitung
|
||
10 Fahrzeiten für im Netzfahrplan
|
||
ausgeregelte Bauarbeiten falsch 51 Antrag EVU
|
||
12 Fehldisposition 52 Ladearbeiten
|
||
13 Vorbereitung (Betrieb) 53 Unregelmäßigkeiten an der
|
||
Ladung
|
||
18 Betriebliches Personal DB In-
|
||
fraGO AG 54 Verkehrliche Zugvorbereitung
|
||
19 Sonstige Betrieb sführung DB In-
|
||
fraGO AG 57 Keine Meldung durch EVU
|
||
20 Stromversorg ungsanlagen (Fahr-
|
||
strom) 58 Verkehrliches Personal EVU
|
||
21 Telekommunikationsanlagen 59 Sonstige verkehrliche Gründe EVU
|
||
22 Bauwerke 60 Umlauf -, Einsatzplanung
|
||
23 Fahrbahn 61 Zugbildung durch EVU
|
||
24 Bahnübergangssicherungsanla-
|
||
gen 62 Reisezugwagen
|
||
25 Anlagen Leit - und
|
||
Sicherungstechnik 63 Güterwagen
|
||
26 Weichen 64 Triebfahrzeuge
|
||
27 Fahrzeuge der DB InfraGO AG 68 Technisches Personal EVU
|
||
28 Technisches Personal DB In-
|
||
fraGO AG 69 Sonstiges Fahrzeuge EVU
|
||
29 Sonstige Technik DB InfraGO AG
|
||
30 Mängellangsamfahrstellen
|
||
31 Bauarbeiten /Arbeiten
|
||
32 Unregelmäßigkeiten bei Bauarbei-
|
||
ten / Arbeiten
|
||
|
||
Die vorstehenden Verspätungsursachen werden i n der Richtlinie 420.9001 Abschnitt A02 (Anlage
|
||
5.7.2.1) näher beschrieben.
|
||
|
||
Alle sonstigen Kodierungen, die nicht in vorstehender Tabelle aufgelistet sind, bleiben bei der
|
||
Ermittlung der Anreizentgelte unberücksichtigt.
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 147
|
||
Anreizrelevante Züge
|
||
Im Anreizsystem werden alle Züge im Geltungsbereich dieser INB berücksichtigt, es sei denn, es
|
||
handelt sich um Trassen, die von bzw. im Auftrag der DB InfraGO AG bzw. der RNI genutzt
|
||
werden. Des Weiteren sind Zugfahrten des SGV mit einem konstruierten und vom EVU ange-
|
||
nommenen Laufweg kleiner als 20 Trkm ausgenommen.
|
||
|
||
Ferner sind nur die Verspätungskodierungen für die ARS -Abrechnung relevant, welche entweder
|
||
der Verspätungs -Verursacher -Kategorie „N“ oder „E“ im Rahmen des Kodierungsprozesses zu-
|
||
geordnet wurden. Verspätungskodierungen, die der Kategorien „O“ oder „F“ zuge ordnet sind,
|
||
werden im Anreizsystem nicht berücksichtigt.
|
||
|
||
Übersicht der Verspätungs -Verursacher -Kategorien:
|
||
N = Verspätung durch Netz verursacht
|
||
E = Verspätung durch betroffenen Zug des EVU selbst verursacht
|
||
O = Kodierung ist nicht abrechnungsrelevant
|
||
F = durch EVU erlittene Folgeverspätung
|
||
Zusatzverspätungsminuten in einer Betriebsstelle
|
||
Damit Zusatzverspätungsminuten anreizrelevant werden, müssen folgende Kriterien erfüllt sein:
|
||
der verkehrsartabhängige Schwellenwert wurde erreicht oder überschritten,
|
||
es handelt sich um eine anreizrelevante Kodierung gemäß Ziffer 5.7.2.2.1 ,
|
||
|
||
Es gelten folgende Schwellenwerte für den SPV :
|
||
|
||
Verkehrsart Schwellenwerte in Minuten
|
||
Lastfahrten SPNV /SPFV 3:30
|
||
Lok-/Leerfahrten SPNV/ SPFV 30:30
|
||
|
||
Es gelten folgende Schwellenwerte für den SGV:
|
||
|
||
Verkehrsart Schwellenwerte in Minuten
|
||
Abfahrtsverspätung in Zuständigkeit des EVU gem. Ziffer
|
||
5.7.2.2.1 60:30
|
||
Ankunftsverspätung (Summe der Verspätungskodierun-
|
||
gen in Zuständigkeit des EVU gem. Ziffer 5.7.2.2.1 ) 120:30
|
||
Ankunftsverspätung (Summe der Verspätungskodierun-
|
||
gen in Zuständigkeit des EVU gem. Ziffer 5.7.2.2.1 ) bei
|
||
Zugfahrten die nicht auf Gebiet der DB InfraGO/ RNI ge-
|
||
mäß Ziffer 2.3 beginnen 60:30
|
||
Bonusrelevante Verspätungskodierungen in Zuständig-
|
||
keit von DB InfraGO AG / RNI gem. Ziffer 5.7.2.2.1 5:30
|
||
|
||
Wird der Schwellenwert erreicht oder überschritten, wird die Gesamtzahl der Zusatzverspätungs-
|
||
minuten an der betreffenden Betriebsstelle bei der Abrechnung berücksichtigt. Für die Abrech-
|
||
nung der Anreizentgelte werden Zusatzverspätungsminuten kaufmännisch au f volle Minuten ge-
|
||
rundet.
|
||
|
||
An der ersten Betriebsstelle, an der eine kodierpflichtige Zusatzverspätung auftritt, werden die
|
||
Zusatzverspätungsminuten erfasst, die sich aus der Abweichung zwischen SOLL -Zeit gemäß
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 148 Fahrplan und der tatsächlichen IST -Zeit ergeben. Weitere Zusatzverspätungen im Zuglauf ent-
|
||
stehen, wenn sich ein Zug zwischen zwei Betriebsstellen verspätet . Wird eine Verspätung abge-
|
||
baut oder bleibt sie unverändert, entstehen keine neuen Zusatzverspätungen.
|
||
Besonderheiten im SGV
|
||
Damit Zusatzverspätungsminuten im SGV anreizrelevant werden, müssen die Verkehre jeweils
|
||
einen Schwellenwert gemäß Ziffer 5.7.2.2.3 für die Abfahrtsverspätung – sowie für die Ankunfts-
|
||
verspätung (Summe der Verspätungskodierungen in Zuständigkeit des EVU gem. Ziffer 5.7.2.2.1 )
|
||
überschreiten. Die Abfahrtsverspätung bemisst sich nach der Abweichung zwischen SOLL -Zeit
|
||
und IST -Zeit an der ersten Betriebsstelle der Zugfahrt. Die Ankunftsverspätung bildet sich aus
|
||
der Summe der Abweichungen zwischen SOLL -Zeit und IST -Zeit an den jeweiligen Unterweg s-
|
||
betriebsstellen inklusive der Ankunftsbetriebsstelle der Zugfahrt.
|
||
|
||
Für Zugfahrten, die nicht auf der Infrastruktur der DB InfraGO/ RNI gemäß Ziffer 2.3 beginnen,
|
||
gilt abweichend nur der reduzierte Schwellenwert gemäß Ziffer 5.7.2.2.3 für die Ankunftsver-
|
||
spätung. Für Zugfahrten, die die Infrastruktur der DB InfraGO/RNI verlassen, gilt der unmittelbar
|
||
vor oder an der geografischen Grenze (in der Ril 100 als Grenzbetriebsstelle ausgewiesen) be-
|
||
findliche Messpunkt als Übergabepunkt im Sinne des Anreizsystems und ist mit der Ankunft
|
||
gleichzusetzen .
|
||
|
||
Für Zugfahrten, bei denen der Schwellenwert bei Abfahrt wie auch bei der Ankunft durch im Zu-
|
||
ständigkeitsbereich des EVUs liegenden Verspätungsursachen überschritten ist, wird ein Malus
|
||
in Höhe der Verspätungsminuten im Zuständigkeitsbereich des EVU bei Abf ahrt (Messpunkt an
|
||
der ersten Betriebsstelle) von dem EVU erhoben. Erreichen die Verspätungsminuten, die auf im
|
||
Verantwortungsbereich der EVUs liegenden Verspätungsursachen beruhen, die Schwellenwerte
|
||
nicht und es entstehen gleichzeitig im Zuständigkeitsbe reich der DB InfraGO / RNI liegende Ver-
|
||
spätungsminuten, zahlt die DB InfraGO / RNI für die in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden
|
||
Verspätungsminuten einen Bonus an die EVU aus.
|
||
|
||
Für den Fall, dass eine Abfahrtsverspätung auf im Zuständigkeitsbereich der DB InfraGO / RNI
|
||
liegenden Verspätungsminuten beruht und größer als der Schwellenwert für die Abfahrtsver-
|
||
spätung ist, werden diese Verspätungsminuten dem Schwellenwert für die Anku nftsverspätung
|
||
(Summe der Verspätungskodierungen in Zuständigkeit des EVU gem. Ziffer 5.7.2.2.1 ) zugerech-
|
||
net.
|
||
Entgeltmodell für die Trassennutzung (ohne Personenbahnsteige)
|
||
Die Höhe der von der DB InfraGO AG bzw. der RNI und vom jeweiligen EVU zu zahlenden An-
|
||
reizentgelte berechnet sich wie folgt:
|
||
|
||
𝑨𝒏𝒓𝒆𝒊𝒛𝒆𝒏𝒕𝒈𝒆𝒍𝒕
|
||
=𝒂𝒏𝒓𝒆𝒊𝒛𝒓𝒆𝒍𝒆𝒗𝒂𝒏𝒕𝒆 𝒁𝒖𝒔𝒂𝒕𝒛𝒗𝒆𝒓𝒔𝒑 ä𝒕𝒖𝒏𝒈𝒔𝒎𝒊𝒏𝒖𝒕𝒆𝒏
|
||
∗𝒎𝒐𝒏𝒆𝒕 ä𝒓𝒆 𝑩𝒆𝒘𝒆𝒓𝒕𝒖𝒏𝒈 𝒋𝒆 𝒁𝒖𝒔𝒂𝒕𝒛𝒗𝒆𝒓𝒔𝒑 ä𝒕𝒖𝒏𝒈𝒔𝒎𝒊𝒏𝒖𝒕𝒆
|
||
|
||
Die – nach Verkehrsarten und Verspätungsursachen differenzierte – Höhe der monetären Be-
|
||
wertung [in EUR je Zusatzverspätungsminute] ergibt sich für den S PV aus folgender Tabelle:
|
||
|
||
VU-
|
||
Nr. Verspätungsursache SPNV (Last-
|
||
fahrten) SPFV (Last-
|
||
fahrten) SPV (Lok -
|
||
/Leer -fahrten)
|
||
10 Fahrplanerstellung 1,00 1,00 0,20
|
||
10 Fahrzeiten für im Netzfahrplan ausge-
|
||
regelte Bauarbeiten falsch 16,00 51,00 5,00
|
||
12 Fehldisposition 1,00 1,00 0,20
|
||
13 Vorbereitung (Betrieb) 1,00 1,00 0,20
|
||
18 Betriebliches Personal DB InfraGO AG 1,00 1,00 0,20
|
||
19 Sonstige Betrieb sführung DB Netz 1,00 1,00 0,20
|
||
20 Stromversorgu ngsanlagen (Fahrstrom) 1,00 1,00 0,20
|
||
21 Telekommunikationsanlagen 1,00 1,00 0,20
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 149 VU-
|
||
Nr. Verspätungsursache SPNV (Last-
|
||
fahrten) SPFV (Last-
|
||
fahrten) SPV (Lok -
|
||
/Leer -fahrten)
|
||
22 Bauwerke 1,00 1,00 0,20
|
||
23 Fahrbahn 1,00 1,00 0,20
|
||
24 Bahnübergangssicherungsanlagen 1,00 1,00 0,20
|
||
25 Anlagen Leit - und Sicherungstechnik 1,00 1,00 0,20
|
||
26 Weichen 1,00 1,00 0,20
|
||
27 Fahrzeuge der DB InfraGO AG 1,00 1,00 0,20
|
||
28 Technisches Personal DB InfraGO AG 1,00 1,00 0,20
|
||
29 Sonstige Technik DB InfraGO AG 1,00 1,00 0,20
|
||
30 Mängellangsamfahrstellen 1,00 1,00 0,20
|
||
31 Bauarbeiten / Arbeiten 16,00 51,00 5,00
|
||
32 Unregelmäßigkeiten bei Bauarbeiten /
|
||
Arbeiten 16,00 51,00 5,00
|
||
50 Haltezeitüberschreitung 1,00 1,00 0,20
|
||
51 Antrag EVU 1,00 1,00 0,20
|
||
52 Ladearbeiten 1,00 1,00 0,20
|
||
53 Unregelmäßigkeiten an der Ladung 1,00 1,00 0,20
|
||
54 Verkehrliche Zugvorbereitung 1,00 1,00 0,20
|
||
57 Keine Meldung durch EVU 1,00 1,00 0,20
|
||
58 Verkehrliches Personal EVU 1,00 1,00 0,20
|
||
59 Sonstige verkehrliche Gründe EVU 1,00 1,00 0,20
|
||
60 Umlauf -, Einsatzplanung 1,00 1,00 0,20
|
||
61 Zugbildung durch EVU 1,00 1,00 0,20
|
||
62 Reisezugwagen 1,00 1,00 0,20
|
||
63 Güterwagen 1,00 1,00 0,20
|
||
64 Triebfahrzeug e 1,00 1,00 0,20
|
||
68 Technisches Personal EVU 1,00 1,00 0,20
|
||
69 Sonstiges Fahrzeuge EVU 1,00 1,00 0,20
|
||
|
||
Die – nach Verspätungsursachen differenzierte – Höhe der monetären Bewertung [in EUR je
|
||
Zusatzverspätungsminute] ergibt sich für den SGV aus folgender Tabelle:
|
||
|
||
VU-
|
||
Nr. Verspätungsursache SGV Entgelte Netz-
|
||
fahrplan 2025/ 2026
|
||
10 Fahrplanerstellung 1,00
|
||
10 Fahrzeiten für im Netzfahrplan ausgeregelte Bauarbeiten falsch 1,00
|
||
12 Fehldisposition 1,00
|
||
13 Vorbereitung (Betrieb) 1,00
|
||
18 Betriebliches Personal DB InfraGO AG 1,00
|
||
19 Sonstige Betrieb sführung DB InfraGO AG 1,00
|
||
20 Stromversorgu ngsanlagen (Fahrstrom) 3,50
|
||
21 Telekommunikationsanlagen 3,50
|
||
22 Bauwerke 3,50
|
||
23 Fahrbahn 3,50
|
||
24 Bahnübergangssicherungsanlagen 3,50
|
||
25 Anlagen Leit - und Sicherungstechnik 3,50
|
||
26 Weichen 3,50
|
||
27 Fahrzeuge der DB InfraGO AG 3,50
|
||
28 Technisches Personal DB InfraGO AG 1,00
|
||
29 Sonstige Technik DB InfraGO AG 3,50
|
||
30 Mängellangsamfahrstellen 3,50
|
||
31 Bauarbeiten / Arbeiten 4,00
|
||
32 Unregelmäßigkeiten bei Bauarbeiten / Arbeiten 4,00
|
||
50 Haltezeitüberschreitung 1,15
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 150 VU-
|
||
Nr. Verspätungsursache SGV Entgelte Netz-
|
||
fahrplan 2025/ 2026
|
||
51 Antrag EVU 1,15
|
||
52 Ladearbeiten 1,15
|
||
53 Unregelmäßigkeiten an der Ladung 1,15
|
||
54 Verkehrliche Zugvorbereitung 1,15
|
||
57 Keine Meldung durch EVU 1,15
|
||
58 Verkehrliches Personal EVU 1,15
|
||
59 Sonstige verkehrliche Gründe EVU 1,15
|
||
60 Umlauf -, Einsatzplanung 1,15
|
||
61 Zugbildung durch EVU 1,15
|
||
62 Reisezugwagen 1,15
|
||
63 Güterwagen 1,15
|
||
64 Triebfahrzeug e 1,15
|
||
68 Technisches Personal EVU 1,15
|
||
69 Sonstiges Fahrzeuge EVU 1,15
|
||
|
||
Beispielhaft ist die Bestimmung der anreizrelevanten Zusatzverspätungsminuten sowie der An-
|
||
reizentgelte in folgende n Schaubild ern für SPV und SGV dargestellt:
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 151
|
||
|
||
Administration und Korrekturverfahren für die Trassennutzung (ohne Personenbahn-
|
||
steige)
|
||
Kodierprozess
|
||
Der Kodierprozess wird in der Richtlinie 420.9001 (Anlage 5.7.2.1), Abschnitt 5 beschrieben . Um-
|
||
kodierungsanträge können über das Webtool KODA gestellt werden.
|
||
|
||
KODA ist unter folgender Internetadresse zu erreichen:
|
||
www.dbinfrago.com/koda
|
||
|
||
Dort sind auch eine Anleitung und weitere Hinweise zur Nutzung zu finden. Die Nutzungsbedin-
|
||
gungen für das Infraportal , die für Koda zugrunde liegende IT -Plattform), sind als Anlage 3.4.3.1
|
||
Bestandteil dieser INB.
|
||
|
||
Alternativ können auch Umkodierungsanträge über eine Technische -Schnittstelle an KODA ge-
|
||
stellt werden. Die ZB, die an dieser Schnittstelle interessiert sind, wenden sich an die E -
|
||
Mailadresse koda@deutschebahn.com und erhalten dort die notwendigen Informationen.
|
||
|
||
Die Unabhängigkeit der am Umkodierungsprozess beteiligten Mitarbeiter der DB InfraGO AG
|
||
bzw. der RNI wird in der Richtlinie 048.2002 - Richtlinie zur Sicherstellung der Weisungsfreiheit
|
||
im Umkodierungsprozess des Anreizsystems gem. § 39 Abs. 2 ERegG (Anlage 5.7.2.2) – gere-
|
||
gelt.
|
||
Abrechnung
|
||
Die Abrechnung der Anreizentgelte erfolgt monatlich. Die von der DB InfraGO AG bzw. der RNI
|
||
und vom jeweiligen EVU zu zahlenden Anreizentgelte werden dabei miteinander verrechnet.
|
||
Revision Anreizsystem
|
||
Die DB InfraGO AG bzw. d ie RNI wird mit den ZB des Schienenpersonenverkehrs spätestens für
|
||
die INB der Netzfahrplanperiode 202 7/2028 das bisherige Anreizsystem analysieren und Ände-
|
||
rungen soweit notwendig vereinbaren.
|
||
|
||
Die DB InfraGO AG bzw. die RNI wird mit den EVU des SGV in regelmäßigen Sitzungen, min-
|
||
destens aber einmal im Jahr, eine Evaluation sowie eventuelle Anpassungsbedarfe diskutieren
|
||
und spätestens für die INB der Netzfahrplanperiode 2027/2028 die vorgenommenen Änderungen
|
||
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 152 des Anreizsystems gesamthaft analysieren, um ggf. notwendige Änderungen vereinbaren und
|
||
vorlegen zu können. Zu den Sitzungen lädt die DB InfraGO AG ein.
|
||
Anreizsystem für die Nutzung der Personenbahnsteige der RNI
|
||
Für die Nutzung der Personenbahnsteige der RNI gilt das im Folgenden beschriebene Anreizsys-
|
||
tem. Für die Dauer der notwendigen Bau - und Instandhaltungsmaßnahmen gemäß Ziffer 2.5.3.1
|
||
findet das Anreizsystem an den betroffenen Stationen keine Anwendung. Ziffer 2.5.3.3 bleibt da-
|
||
von unberührt.
|
||
|
||
Die nachfolgenden Nachlässe werden jeweils nur gewährt, wenn die Meldung des ZB unverzüg-
|
||
lich nach Feststellung der Störung bei der regional zuständigen Stelle (vgl. 3.3.5.1.3 ) erfolgte.
|
||
Soweit die RNI Ersatzmaßnahmen zur Kompensation der Störung in Form geeigneter technischer
|
||
oder personeller Maßnahmen durchgeführt hat, wird kein Nachlass gewährt.
|
||
|
||
Ansprüche aus dem Anreizsystem können nur auf der Grundlage eines gültigen Trassennut-
|
||
zungsvertrags geltend gemacht werden.
|
||
|
||
Desgleichen findet das Anreizsystem keine Anwendung, wenn die Realisierung der eingeleiteten
|
||
Maßnahmen aus Gründen höherer Gewalt nicht ausgeführt werden kann.
|
||
|
||
Anreizrelevante Störungen liegen vor bei:
|
||
einem Ausfall von mindestens 30 % der Bahnsteig - und Zuwegungsbeleuchtung der in
|
||
Ziffer 5.3 veröffentlichten Beleuchtungszeiten,
|
||
einem sicherheitsrelevanten Mangel an den Oberflächen von Bahnsteigen und Zuwe-
|
||
gungen,
|
||
einem nicht erfolgten Winterdienst auf Bahnsteigen und Zuwegungen zwischen 07:00
|
||
Uhr und 20:00 Uhr Montag – Samstag sowie zwischen 08:00 Uhr und 20:00 Uhr Sonn -
|
||
und Feiertags,
|
||
einem Mangel an Fahrplanaushängen an einem Bahnsteig (fehlend, falsch oder nicht
|
||
lesbar) unter Beachtung der Festlegungen der Ziffer 7.3.2.2.2 .
|
||
Ein Nachlass wird nicht gewährt, sofern ein Fahrplanaushang aufgrund vom ZB gelie-
|
||
ferter unzutreffender Daten inhaltlich falsch ist,
|
||
einem technischen Mangel an stationsspezifisch vorhandenen Reisendeninformations-
|
||
systemen (keine dynamische oder/und keine akustische Reisendeninformation), wobei
|
||
ein Mangel bei fehlender Datenbereitstellung über die aktuelle Zug - und Betriebslage
|
||
seitens d es EVU/ ZB nicht besteht,
|
||
Ausfall von Aufzügen nach einer Entstörfrist von einem Werktag nach Bekanntgabe der
|
||
Störung durch den ZB bei der regional zuständigen Stelle (vgl. 3.3.5.1.3 ) werden für
|
||
den Zeitraum der Störung Nachlässe in Höhe von 20 Prozent auf die anteilig auf den
|
||
Störungszeitraum entfallende Entgelte der betroffenen Stationen gewährt.
|
||
Aufschläge in Höhe von 20 Prozent auf die jeweils zu zahlenden Stationsentgelte sind
|
||
vom ZB zu leisten für
|
||
nicht gelieferte Daten durch EVU (Zugausfälle, nicht gemeldete Zugnummern, nicht ge-
|
||
meldete Verspätungen, nicht gemeldete außerplanmäßige Halte)
|
||
|
||
Für jede nachgewiesene Falschmeldung über das Vorliegen der in diesem Abschnitt genannten
|
||
Störungen hat der meldende ZB eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 50,00 Euro
|
||
zu zahlen.
|
||
|
||
Die Verrechnung von Ansprüchen aus dem Anreizsystem für den Zeitraum zwischen dem 01.
|
||
Dezember und dem 30. November erfolgt mit der Stationspreisabrechnung spätestens im Feb-
|
||
ruar des Folgejahres.
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 153
|
||
Anreizsystem für die Nutzung der Personenbahnsteige der DB InfraGO AG zur Ver-
|
||
ringerung von Störungen und zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit
|
||
Für die Nutzung der Stationen der DB InfraGO AG gilt das im Folgenden beschriebene Anreizsys-
|
||
tem.
|
||
|
||
Das Anreizsystem bezieht sich auf die kategoriespezifischen Basisleistungen je Kategorie gemäß
|
||
der Anlage 5.7.6. Für die Dauer der notwendigen Bau - und Instandhaltungsmaßnahmen gemäß
|
||
Ziffer 2.5.7 findet das Anreizsystem an den betroffenen Stationen keine Anwendung. Ziffer 2.5.7.3
|
||
bleibt davon unberührt.
|
||
|
||
Die nachfolgenden Nachlässe werden jeweils nur gewährt, wenn die Meldung des ZB unverzüg-
|
||
lich nach Feststellung der Störung bei der zuständigen 3 -S-Zentrale gemäß Anlage 4 des SNV
|
||
erfolgte. Soweit die DB InfraGO AG Ersatzmaßnahmen zur Kompensation der Störung in Form
|
||
geeigneter technischer oder personeller Maßnahmen durchgeführt hat, wird kein Nachlass ge-
|
||
währt.
|
||
|
||
Ansprüche aus dem Anreizsystem können nur auf der Grundlage eines gültigen ENV und einer
|
||
rechtzeitigen Anmeldung gemäß Ziffer 7.3.2.6.1 geltend gemacht werden. Desgleichen findet das
|
||
Anreizsystem keine Anwendung, wenn die Realisierung der eingeleiteten Maßnahmen aus Grün-
|
||
den höherer Gewalt nicht ausgeführt werden kann.
|
||
|
||
Anreize zur Verringerung von Störungen und zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit:
|
||
Bei einem Teilausfall der Bahnsteig - und Zuwegungsbeleuchtung (mindestens 30 %),
|
||
soweit es sich um Anlagen der DB InfraGO AG handelt, und einer erfolgten Meldung
|
||
durch den ZB an die jeweils zuständige 3 -S-Zentrale sowie einer Entstörungsfrist für die
|
||
DB In fraGO AG von einem Werktag gewährt die DB InfraGO AG dem ZB für die über
|
||
die Entstörungsfrist hinausgehende Dauer der Störung an der betreffenden Station für
|
||
Halte nur während der Beleuchtungszeiten an dem betroffenen Bahnsteig einen
|
||
Nachlass in Höhe von 1 0 % auf den zu zahlenden Stationspreis. Die
|
||
preisnachlassrelevanten Beleuchtungszeiten sind:
|
||
|
||
Frühjahr 01.04. – 30.04. → 20:00 – 06:00 Uhr
|
||
Sommer 01.05. – 31.08. → 21:00 – 05:30 Uhr
|
||
Herbst 01.09. – 31.10. → 19:00 – 06:00 Uhr
|
||
Winter 01.11. – 31.03. → 17:00 – 07:00 Uhr
|
||
|
||
Bei einem Gesamtausfall der Bahnsteig - und Zuwegungsbeleuchtung, soweit es sich
|
||
um Anlagen der DB InfraGO AG handelt, und einer gemäß Ziffer 3.3.5.1.3 erfolgten
|
||
Meldung an die zuständige 3 -S-Zentrale der DB InfraGO AG gewährt die DB InfraGO
|
||
AG dem ZB für die Dauer der Störung nach Ablauf der Frist von vier Stunden an dem
|
||
betreffenden Bahnsteig für Halte nur während der preisnachlassrelevanten
|
||
Beleuchtun gszeiten an dem betroffenen Bahnsteig einen Nachlass in Höhe von 25%
|
||
auf den zu zahlenden Stationspreis.
|
||
Bei einem Mangel an den Oberflächen von Bahnsteigen und Zuwegungen, soweit es
|
||
sich um Anlagen der DB InfraGO AG handelt, wie unzureichende Befestigungen oder
|
||
Absackungen von Bahnsteigoberflächen, die zu einer akuten Verletzungsgefahr führen
|
||
können und bei erfolgter Meldung durch den ZB an die jeweils zuständige 3 -S-Zentrale
|
||
sowie einer Erstsicherungsfrist für die DB InfraGO AG von einem Werktag gewährt die
|
||
DB InfraGO AG dem ZB für die über die Erstsicherungsfrist hinausgehende
|
||
Nichtabsicherung des Mangels a n der betreffenden Station für Halte an dem betroffenen
|
||
Bahnsteig einen Nachlass in Höhe von 15% auf den zu zahlenden Stationspreis.
|
||
Bei einem nicht erfolgten Winterdienst auf Bahnsteigen und Zuwegungen, soweit es sich
|
||
um Anlagen der DB InfraGO AG handelt, und einer erfolgten Meldung durch den ZB an
|
||
die jeweils zuständige 3 -S-Zentrale gewährt die DB InfraGO AG dem ZB für die in der
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 154 Beräumungszeit andauernde Störung an der betreffenden Station für Halte an dem
|
||
betroffenen Bahnsteig einen Nachlass in Höhe von 15 % auf den zu zahlenden
|
||
Stationspreis. Die Erbringung des Winterdienstes bezieht sich auf die zu nutzende
|
||
Länge des Bahnsteige s in Breite des von der Durchfahrtsgeschwindigkeit abhängigen
|
||
Gefahrenbereiches zuzüglich einer Gehspurbreite von 0,80 m. Maßgeblich für die zu
|
||
nutzende Länge ist der längste Zug im Rahmen der seitens der ZB angemeldeten
|
||
Nutzung. Die preisnachlassrelevante n Beräumungszeiten sind: montags – samstags
|
||
07:00 – 20:00 Uhr, sonntags/feiertags 08:00 – 20:00 Uhr.
|
||
Bei einem Mangel an Fahrplanaushängen an einem Bahnsteig (fehlend, falsch oder
|
||
nicht lesbar) unter Beachtung der Festlegungen der Anlage 5.7.6, Fahrplanaushang und
|
||
bei erfolgter Meldung durch den ZB an die jeweils zuständige 3 -S-Zentrale sowie einer
|
||
Entstö rungsfrist für die DB InfraGO AG von einem Werktag gewährt die DB InfraGO AG
|
||
dem ZB für die über die Entstörungsfrist hinausgehende Dauer der Störung an der
|
||
betreffenden Station für Halte an dem betroffenen Bahnsteig einen Nachlass in Höhe
|
||
von 10% auf den zu zahlenden Stationspreis. Ein Nachlass wird nicht gewährt, sofern
|
||
ein Fahrplanaushang aufgrund vom ZB gelieferter unzutreffender Daten inhaltlich falsch
|
||
ist.
|
||
Bei gänzlichem Fehlen der Stationsbezeichnung (Bahnhofsnamensschild) und bei
|
||
erfolgter Meldung durch den ZB an die jeweils zuständige 3 -S-Zentrale sowie einer
|
||
Entstörungsfrist für die DB InfraGO AG von einem Werktag gewährt die DB InfraGO AG
|
||
für die über d ie Entstörungsfrist hinausgehende Dauer der Störung dem ZB für die Dauer
|
||
des gänzlichen Fehlens sämtlicher Bahnhofsnamensschilder an der betreffenden
|
||
Station für Halte einen Nachlass in Höhe von 5% auf den zu zahlenden Stationspreis.
|
||
Bei einem technischen Mangel an den Reisendeninformationssystemen (sowohl keine
|
||
dynamische als auch keine akustische Reisendeninformation) und bei erfolgter Meldung
|
||
durch den ZB an die jeweils zuständige 3 -S-Zentrale und unter der Beachtung der
|
||
Festlegunge n aus den Ziffern 3.3.5.5.4 und 3.3.5.2 sowie einer Entstörungsfrist für die
|
||
DB InfraGO AG von einem Werktag gewährt die DB InfraGO AG dem ZB je
|
||
aufgetretenem Mangelfall für den betreffenden Halt an der Station einen Nachlass in
|
||
Höhe von 15% auf den zu zahlenden Stationspreis. Ein Mangel besteh t nicht bei
|
||
fehlender Datenbereitstellung über die aktuelle Zug - und Betriebslage seitens des EVU/
|
||
ZB.
|
||
Zugausfälle, die ihre Ursache im Einflussbereich des ZB haben, führen in Bahnhöfen
|
||
der Kategorien 1 -3 zu einem Aufschlag auf das zu zahlende Entgelt in Höhe von 15%.
|
||
|
||
Für jede nachgewiesene Falschmeldung über das Vorliegen von in Ziffer 5.7.6 genannten Stö-
|
||
rungen hat der meldende ZB eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 50,00 Euro
|
||
zu zahlen.
|
||
|
||
Die Verrechnung von Ansprüchen aus dem Anreizsystem für die Nutzung von Personenbahnstei-
|
||
gen der DB InfraGO AG erfolgt im Nachhinein, jeweils mit der monatlichen Stationspreisabrech-
|
||
nung.
|
||
Entgeltänderung
|
||
Zuschlag für überlastete Schienenwege
|
||
Für einzelne Fahrwegabschnitte kann in Zeiten der Überlastung ein zusätzliches Entgelt erhoben
|
||
werden, das die Knappheit der Fahrwegkapazität widerspiegelt.
|
||
|
||
Die DB InfraGO AG behält sich vor, einen solchen Zuschlag in künftigen Fahrplanperioden für die
|
||
in den jeweils künftigen INB genannten Schienenwege zu erheben.
|
||
|
||
Während der Geltungsdauer dieser INB wird kein Zuschlag für überlastete Schienenwege erho-
|
||
ben.
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 155
|
||
Entwicklung Abschlagszahlung
|
||
Die DB InfraGO AG beabsichtigt, die Höhe der Abschlagszahlungen nach Ziffer 5.9.4 in den künf-
|
||
tigen Jahren weiter anzuheben.
|
||
Aktualisierung der Liste der Metropolbahnhöfe
|
||
Die Liste der Metropolbahnhöfe wird im Rahmen der Überprüfung der Marktsegmentierung zur
|
||
Netzfahrplanperiode 202 8/2029 aktualisiert.
|
||
Zahlungsbedingungen
|
||
Zahlung der Infrastrukturnutzungsentgelte
|
||
Die DB InfraGO AG bzw. die RNI stellt alle anfallenden Entgelte in Rechnung . Die Rechnun-
|
||
gen werden als Download im Rechnungsbahnhof bereitgestellt. Die ZB bzw. die einbezog e-
|
||
nen EVU erklären mit Unterzeichnung des Grundsatz -INV ihr Einverständnis zu einem Abruf
|
||
der Rechnung im Rechnungsbahnhof. Die Anmeldung zum Rechnungsbahnhof (das LogIn)
|
||
erfolgt über das Infraportal . Näheres ist den Nutzungsbedingungen zum Infraportal (Anlage
|
||
3.4.3.1) zu entnehmen.
|
||
|
||
Sollte ein ZB bzw. ein einbezogenes EVU nicht mit der Übermittlung der Rechnungen im
|
||
Rechnungsbahnhof einverstanden sein, ist dies schriftlich an die DB InfraGO AG bzw. die
|
||
RNI mitzuteilen. Der Versand der Rechnungen erfolgt in diesem Fall bis auf Widerruf per E -
|
||
Mail an die im Grundsatz -INV durch den ZB oder das einbezogene EVU benannte(n) E -Mail-
|
||
Adresse(n).
|
||
Vom ZB oder dem einbezogenen EVU nach Maßgabe der Bestimmungen des ENV bzw. des
|
||
SNV zu leistende Entgelte sind in Euro zu leisten und werden zuzüglich der gesetzlichen
|
||
Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe berechnet.
|
||
Zahlungen sind auf ein von der DB InfraGO AG bzw. de r RNI zu bestimmendes Konto auf
|
||
Kosten des ZB oder des einbezogenen EVU zu überweisen. Im Verwendungszweck ist, so-
|
||
fern vorhanden, neben der jeweiligen Rechnungsnummer die dem ZB oder dem einbezoge-
|
||
nen EVU bei Abschluss des ENV bzw. des SNV mitgeteilte Debitorennummer anzugeben.
|
||
Forderungen der DB InfraGO AG bzw. de r RNI werden mit Zugang der Rechnung fällig und
|
||
sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang der Rechnung zu begleichen. Die Erhe-
|
||
bung von Abschlagszahlungen nach den jeweils für Abrechnung der ENV oder SNV gelten-
|
||
den Regelungen der INB bleibt davon unberührt. Für die Einhaltung der Frist ist der Zahlungs-
|
||
eingang auf dem gemäß vorstehende r lit. b) zu benennenden Konto maßgeblich. § 193 BGB
|
||
findet keine Anwendung.
|
||
Einwendungen des ZB oder des einbezogenen EVU gegen die in Rechnung gestellten Tras-
|
||
sene ntgelte sind binnen vier Wochen nach Zugang der Rechnung der DB InfraGO AG bzw.
|
||
der RNI schriftlich oder per E -Mail anzuzeigen. Einwendungen des ZB gegen die in Rechnung
|
||
gestellten Stationsentgelte sind binnen sechs Wochen nach Zugang der Rechnung der DB
|
||
InfraGO AG schriftlich anzuzeigen. Maßgeblich ist der Eingang der Einwendung bei der DB
|
||
InfraGO AG bzw. de r RNI. Werden Einwendungen nicht rechtzeitig angezeigt, gilt die Rech-
|
||
nung als genehmigt; die DB InfraGO AG bzw. die RNI wird darauf in der Rechnung besonders
|
||
hinweisen.
|
||
Sicherheitsleistung
|
||
Sicherheitsleistung für die Zahlung der Trassenentgelte
|
||
ZB – mit Ausnahme der in § 1 Abs. 12 Nr. 2 a) und c) ERegG genannten – haben der DB
|
||
InfraGO AG bzw. de r RNI eine angemessene Sicherheitsleistung für die Zahlung der Tras-
|
||
senentgelte zu stellen, wenn Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des ZB bestehen. Zweifel an
|
||
der Zahlungsfähigkeit des ZB bestehen:
|
||
(1) wenn der ZB einen Monat lang auf fällige Forderungen überhaupt nicht zahlt,
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 156 (2) bei Zahlungsrückständen in Höhe eines in den vergangenen drei Monaten durchschnitt-
|
||
lich zu entrichtenden Monatsentgeltes,
|
||
(3) bei Vorliegen einer negativen Bonitätsauskunft (keine ausreichende Kreditwürdigkeit im
|
||
Verhältnis zum Umsatz), die höchstens zwei Jahre alt ist, einer Bonitätsbewertungs-
|
||
agentur oder einer anderen professionellen Bewertungs - oder Kreditscoring -Einrich-
|
||
tung,
|
||
(4) bei Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen
|
||
des ZB oder
|
||
(5) bei Vorliegen anderer Umstände, die eine schlechte Bonität des ZB nahe legen, wie
|
||
z.B. Beantragung von Prozesskostenhilfe, erklärte Zahlungsunwilligkeit (liegt nicht vor,
|
||
wenn eine Forderung der DB InfraGO AG bzw. de r RNI bestritten und daher unter Vor-
|
||
behalt gezahlt wird), fehlendes Vorhandensein einer ladungsfähigen Anschrift oder dau-
|
||
erhaft (länger als zwei Wochen) fehlende Erreichbarkeit unter einer solchen angegebe-
|
||
nen Anschrift.
|
||
Der ZB hat auf ein nach vorstehender Ziffer 5.9.2 berechtigtes Verlangen der DB InfraGO AG
|
||
bzw. de r RNI innerhalb von fünf Bankarbeitstagen nach Zugang einer entsprechenden Auf-
|
||
forderung der DB InfraGO AG bzw. de r RNI Sicherheit zu leisten. Die Sicherheit bemisst sich
|
||
nach der Höhe des voraussichtlichen Entgelts für die im jeweils laufenden und dem darauf-
|
||
folgenden Monat zugewiesenen bzw. beantragten Zugtrassen. Die DB InfraGO AG bzw. die
|
||
RNI ist berechtigt, die vom ZB angebotene Sicherheit zu prüfen und bei berechtigten Einwän-
|
||
den gegen deren Tauglichkeit oder Werthaltigkeit diese unverzüglich zurückzuweisen. Die
|
||
Einräumung des Nutzungsrechts nach Ziffer 3.3.1 erfolgt erst nach Stellung einer tauglichen
|
||
und werthaltigen Sicherheit.
|
||
Die Sicherheit kann durch übliche Sicherungsmittel, insbesondere durch unwiderrufliche, un-
|
||
befristete, selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Europäischen Union ansässigen Kre-
|
||
ditinstituts mit einer Bilanzsumme von mindestens 1 Milliarde Euro, gestellt werden. Die Si-
|
||
cherheit kann auch gestellt werden durch eine Konzernbürgschaft nach Maßgabe des ersten
|
||
Satzes, soweit keine Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des bürgenden Konzerns nach vorste-
|
||
hender Ziffer 5.9.2.1 a) (1) -(5) bestehen.
|
||
Der ZB kann die Sicherheitsleistung durch Vorauszahlung abwenden. Der ZB hat dafür Sorge
|
||
zu tragen, dass die Vorauszahlung in gleicher Höhe geleistet wird, wie Leistungen bei der DB
|
||
InfraGO AG bzw. de r RNI in Anspruch genommen werden sollen.
|
||
Bei nicht fristgerecht hinterlegter Sicherheitsleistung bzw. geleisteter Vorauszahlung ist die
|
||
DB InfraGO AG bzw. die RNI ohne weitere Ankündigung zur Leistungsverweigerung berech-
|
||
tigt, bis eine Sicherheitsleistung hinterlegt oder die Vorauszahlung geleistet wurde.
|
||
Monetäre Sicherheiten mit Verbleib bei der DB InfraGO AG bzw. de r RNI werden zum jewei-
|
||
ligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verzinst. Sicherheiten sind auf Verlangen
|
||
zurückzugeben, wenn und soweit die Voraussetzungen ihrer Gewährung nach Ziffern 5.9.2.1
|
||
a) bzw. 5.9.2.1 b) entfallen sind.
|
||
Befindet sich der ZB nach Zahlung der Sicherheitsleistung im Verzug (§ 286 BGB) und kommt
|
||
er bzw. es nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich seinen Zahlungspflichten
|
||
aus dem Vertragsverhältnis nach, so kann sich die DB InfraGO AG bzw. die RNI – ohne
|
||
diesbezügliche, weitere Ankündigung – aus der Sicherheit (vgl. Ziffer 5.9.2.1 b)) befriedigen
|
||
und ihre Rechte auf Zahlung einer weiteren Sicherheitsleistung gem. Ziffer 5.9.2.1 a) geltend
|
||
machen. Ansonsten ist die DB InfraGO AG bzw. die RNI berechtigt, Vorauszahlung gem.
|
||
Ziffer 5.9.2.1 d) zu verlangen.
|
||
Sicherheitsleistung für die Zahlung der Stationsentgelte
|
||
ZB – mit Ausnahme der in § 1 Abs. 12 Nr. 2 a) und c) ERegG genannten – haben der DB
|
||
InfraGO AG eine angemessene Sicherheitsleistung für die Zahlung der Stationsentgelte zu
|
||
stellen, wenn Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des ZB bestehen. Zweifel an der Zahlu ngsfä-
|
||
higkeit des ZB bestehen:
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 157 (1) wenn ein ZB einen Monat lang auf fällige Forderungen überhaupt nicht zahlt,
|
||
(2) bei Zahlungsrückständen in Höhe eines in den vergangenen drei Monaten durchschnitt-
|
||
lich zu entrichtenden Monatsentgeltes,
|
||
(3) bei Vorliegen einer negativen Bonitätsauskunft (keine ausreichende Kreditwürdigkeit im
|
||
Verhältnis zum Umsatz), die höchstens zwei Jahre alt ist, einer Bonitätsbewertungs-
|
||
agentur oder einer anderen professionellen Bewertungs - oder Kreditscoring -Einrich-
|
||
tung,
|
||
(4) bei Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen
|
||
des ZB oder
|
||
(5) bei Vorliegen anderer Umstände, die eine schlechte Bonität des ZB nahelegen, wie Be-
|
||
antragung von Prozesskostenhilfe, erklärte Zahlungsunwilligkeit (liegt nicht vor, wenn
|
||
eine Forderung der DB InfraGO AG bestritten und daher unter Vorbehalt gezahlt wird),
|
||
fehlendes Vorhandensein einer ladungsfähigen Anschrift oder dauerhaft (länger als
|
||
zwei Wochen) fehlende Erreichbarkeit unter einer solchen angegebenen Anschrift.
|
||
|
||
Angemessen ist eine im Voraus zu erbringende Sicherheitsleistung in Höhe von einem Mo-
|
||
natsentgelt. Die Höhe der Sicherheitsleistung berechnet sich im Regelverkehr aus dem für
|
||
die kommenden drei Monate durchschnittlich zu entrichtenden Monatsentgelt. Für Hal te im
|
||
Gelegenheitsverkehr ist eine Sicherheit in Höhe des Stationsnutzungsentgelts für die ange-
|
||
meldeten Halte zu leisten.
|
||
|
||
Die Sicherheit kann gestellt werden durch übliche Sicherungsmittel, insbesondere durch un-
|
||
widerrufliche, unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Europäischen Union
|
||
ansässigen Kreditinstituts mit einer Bilanzsumme von mindestens 1 Milliard e Euro. Die Si-
|
||
cherheit kann auch gestellt werden durch eine Konzernbürgschaft nach Maßgabe des ersten
|
||
Satzes, soweit keine Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des bürgenden Konzerns nach vorste-
|
||
hender Ziffer 5.9.2.2 a) (1) -(5) bestehen.
|
||
|
||
Kommt der ZB einem berechtigten schriftlichen Verlangen nach Sicherheitsleistung nicht in-
|
||
nerhalb von zehn Kalendertagen nach, ist die DB InfraGO AG ohne weitere Ankündigung zur
|
||
Leistungsverweigerung berechtigt, bis die Sicherheitsleistung erbracht ist. Abw eichend davon
|
||
hat der ZB für Halte im Gelegenheitsverkehr die Sicherheit innerhalb von fünf Bankarbeitsta-
|
||
gen nach Zugang einer entsprechenden Aufforderung zu leisten. Im Falle einer Nutzung vor
|
||
Ablauf der fünf Bankarbeitstage ist die Sicherheit spätestens zum Zeitpunkt der Nutzung zu
|
||
leisten.
|
||
|
||
Der ZB kann die Sicherheitsleistung durch monatliche Vorauszahlung abwenden. Vorauszah-
|
||
lungen werden immer in Höhe des voraussichtlichen Entgelts in einem Monat geleistet. Für
|
||
die Ermittlung der Höhe des voraussichtlichen Entgelts in einem Monat gilt diese Ziffer ent-
|
||
sprechend. Für Halte im Gelegenheitsverkehr ist die Vorauszahlung in Höhe des Stationsnut-
|
||
zungsentgelts für die angemeldeten Halte zu leisten. Vorauszahlungen sind mindestens fünf
|
||
Bankarbeitstage vor Fälligkeit der jeweiligen Gegenleistung zu erbr ingen und werden bei der
|
||
nächsten Rechnungsstellung verrechnet. Im Falle, dass zwischen der Anmeldung zum Gele-
|
||
genheitsverkehr und der Fälligkeit der Gegenleistung weniger als fünf Bankarbeitstage liegen,
|
||
muss die Vorauszahlung spätestens bei Fälligkeit der Gegenleistung erbracht werden. Die
|
||
Vorauszahlung ist auf Verlangen der DB InfraGO AG mit einem Überweisungsbeleg nachzu-
|
||
weisen.
|
||
|
||
Bei nicht fristgerecht gestellter Sicherheit oder fristgerecht geleisteter Vorauszahlung ist die
|
||
DB InfraGO AG ohne weitere Ankündigung zur Leistungsverweigerung berechtigt, bis die Si-
|
||
cherheit oder die Vorauszahlung geleistet ist.
|
||
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 158
|
||
Sicherheiten sind auf Verlangen zurückzugeben, soweit die Voraussetzungen ihrer Gewäh-
|
||
rung entfallen sind.
|
||
|
||
Befindet sich der ZB nach Zahlung der Sicherheitsleistung im Verzug (§ 286 BGB) und kommt
|
||
er nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich seinen Zahlungspflichten aus dem
|
||
Vertragsverhältnis nach, so kann sich die DB InfraGO AG – ohne diesbezüglich e, weitere
|
||
Ankündigung – aus der Sicherheit befriedigen und ihre Rechte auf Zahlung einer weiteren
|
||
Sicherheitsleistung geltend machen. Ansonsten ist die DB InfraGO AG berechtigt, Voraus-
|
||
zahlung zu verlangen, sofern die Forderungen der Höhe und dem Grunde na ch unbestritten
|
||
sind.
|
||
Verzugszinsen und Mahnpauschale
|
||
Bei Zahlungsverzug hat der ZB Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem von der
|
||
Europäischen Zentralbank festgelegten Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB zu zahlen. Des
|
||
Weiteren wird gemäß § 288 Abs. 5 BGB mit der ersten schriftlichen Mahnung ei ne Pauschale in
|
||
Höhe von 40,00 Euro erhoben.
|
||
Abschlagszahlungen
|
||
Abschlagszahlungen für Trassenabrechnung
|
||
Die DB InfraGO AG bzw. die RNI versendet bis zum 8. Werktag eines jeden Monats Ab-
|
||
schlagsrechnungen betreffend die Abrechnungen der Trassenpreise in dem jeweiligen Monat .
|
||
Die Abschlagszahlung ist am 25. Kalendertag des die Leistung betreffenden Monats fällig und
|
||
auf das in der Abschlagsrechnung benannte Konto der DB InfraGO AG bzw. de r RNI zu ent-
|
||
richten. Maßgeblich ist der Eingang des Geldes auf dem Konto der DB InfraGO AG bzw. de r
|
||
RNI. § 193 BGB findet keine Anwendung. Bei Zahlungsverzug hinsichtlich der Abschlagszah-
|
||
lung gilt Ziffer 5.9.3 . Die geleisteten Abschlagszahlungen werden in der monatlichen Schluss-
|
||
rechnung verrechnet.
|
||
Die Abschlagszahlung beträgt 50 Prozent des im laufenden Kalendermonats voraussichtlich
|
||
geschuldeten Entgeltes für die Nutzung von Trassen . Zur Ermittlung des voraussichtlich ge-
|
||
schuldeten Entgeltes legt die DB InfraGO AG bzw. die RNI das für den Vormonat geschuldete
|
||
Entgelt zugrunde, wenn und soweit der ZB nicht bis zum 1. Kalendertag des die Abschlags-
|
||
rechnung betreffenden Leistungsmonats eine wesentliche Veränderung des monatlichen Ent-
|
||
geltes (z. B. aufgrund von Leistungsreduzierung) glaubhaft macht oder de r DB InfraGO AG
|
||
bzw. de r RNI eine solche wesentliche Veränderung offiziell bekannt ist. Eine wesentliche Än-
|
||
derung liegt bei einer Abweichung von mindestens 15 Prozent des dann ermittelten voraus-
|
||
sichtlichen Entgeltes zum Entgelt des Vormonats vor.
|
||
Auf Verlangen des ZB, das der DB InfraGO AG bzw. de r RNI jeweils bis zum 15. Dezember
|
||
des die Abschlagszahlung betreffenden vorangehenden Kalenderjahres mitzuteilen ist, be-
|
||
rechnet sich die monatliche Abschlagshöhe jeweils aus 1/12 der gesamten Trassennutzungs-
|
||
entgelte des die Abschlagszahlung betreffenden vorang ehenden Kalenderjahres, wenn und
|
||
soweit der ZB im die Abschlagszahlung betreffenden vorangehenden Kalenderjahr monatlich
|
||
Trassenkilometer im gleichen Umfang in Anspruch genommen hat und zu erwarten is t, dass
|
||
die Trassenkilometer im die Abschlagszahlung betreffenden Jahr nicht wesentlich von dem-
|
||
jenigen des die Abschlagszahlung betreffenden vorangehenden Kalenderjahres abweicht.
|
||
Abschlagszahlungen für Stationspreisabrechnung betreffend Bahnhöfe der DB
|
||
InfraGO AG
|
||
Die DB InfraGO AG erhebt zum 25. eines Monats eine Abschlagszahlung für die Leistungen die-
|
||
ses Monats im Zusammenhang mit der Nutzung von Personenbahnhöfen. Die Abschlagszahlung
|
||
wird sofort fällig und ist unaufgefordert zu entrichten. § 193 BGB findet keine Anwendung. Die
|
||
Höhe des Abschlagsbetrages richtet sich nach dem aus dem SNV resultierenden Entgelt, das auf
|
||
Basis der Anzahl an Verkehrstagen je Monat saisonalisiert auf zwölf Monatsscheiben aufgeteilt
|
||
wird. Auf Wunsch des ZB erhebt die DB InfraGO AG mona tlich einheitliche Abschlagsbeträge für
|
||
die Monate Januar bis November, deren Höhe sich aus der Entgeltsumme der Monate Januar
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 159 bis November ergibt und die gleichmäßig auf elf Monatsscheiben aufgeteilt wird. Die Abschlags-
|
||
höhe für den Monat Dezember berechnet sich aus der anteiligen Entgeltsumme der jeweils aktu-
|
||
ellen und der darauffolgenden Fahrplanperiode.
|
||
|
||
Zur Berechnung des Abschlagsbetrages werden 85 % des aus der Anmeldung resultierenden
|
||
Entgeltvolumens in Ansatz gebracht. Die Spitzabrechnung erfolgt dann gemäß Ziffer 5.9.1 d). Der
|
||
Abschlagsbetrag wird hierbei berücksichtigt. Die Höhe des monatlichen Abschlags ist in Anlage
|
||
2 des SNV geregelt.
|
||
Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte
|
||
Der ZB ist nicht zur Aufrechnung mit Gegenforderungen berechtigt, es sei denn, über diese ist
|
||
bereits rechtskräftig entschieden, sie sind unbestritten oder zugunsten des ZB entscheidungsreif.
|
||
|
||
Auf ein Zurückbehaltungsrecht kann sich der ZB nur berufen, wenn und soweit der Gegenan-
|
||
spruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
|
||
Förderung des Bundes für die SGV -Trassennutzung
|
||
Bei einer Trassennutzung im SGV fördert der Bund die SGV Zugangsberechtigten (im Folgenden
|
||
auch Letztempfänger genannt) in Bezug auf die von ihnen zu zahlenden Trassenentgelte im Rah-
|
||
men der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Maßgeblich für die Förderung sind die Best-
|
||
immungen der „Richtlinie zur Förderung des Schienengüterverkehrs über eine anteilige Finanzie-
|
||
rung der genehmigten Trassenentgelte vom 21.05.202 4“ (Förderrichtlinie) (Anlage 5.10) und die
|
||
Regelungen dieser INB. Die Förderrichtlinie enthält die Regelungen, unter welchen Vorausset-
|
||
zungen eine Förderung gewährt wird und wie die Förderhöhe pro Marktsegment berechnet wird.
|
||
|
||
Die jeweiligen Förderbeträge werden für die laufende Förderung auf der Internetseite www.dbin-
|
||
frago.com/trafoeg veröffentlicht. Fällt innerhalb eines Förderzeitraums eine höhere als die bei der
|
||
Ursprungsberechnung zugrunde gelegte prognostizierte segmentspezifische Betriebsleistung an,
|
||
erfolgt eine Auskehrung des vollen Förderbetrags zugunsten der Letztempfänger nur für die Mo-
|
||
nate, in denen die zur Verfügung stehenden Bundeshaushaltsmittel für d en jeweilige n Förderzeit-
|
||
raum die Förderung voll decken. Steht für einen Monat dieses Förderzeitraums keine ausrei-
|
||
chende Deckung durch die Bundeshaushaltsmittel mehr zur Verfü gung, reduziert sich der För-
|
||
derbetrag für sämtliche Segmente entsprechend. Die nachfolgenden Bestimmungen setzen das
|
||
Verhältnis zwischen der DB InfraGO AG und den Letztempfängern entsprechend der Förderricht-
|
||
linie in Bezug auf die Beantragung der Fördermittel, Information, den Abruf und die Verrechnung
|
||
der Fördermittel um. Nicht förderfähig sind Trassennutzungen von Bauzügen, Baumaschinen,
|
||
Messzügen , Hilfszügen , Zügen, die im Auftrag der DB InfraGO AG verkehren sowie nicht er-
|
||
brachte Betriebsleistungen .
|
||
Antragstellung und Zustimmung zum Verfahren
|
||
(1) Der SGV Zugangsberechtigte als Letztempfänger beauftragt die DB InfraGO AG mit der Be-
|
||
antragung und Verrechnung von Fördermitteln aufgrund der Förderrichtlinie. Die Beauftra-
|
||
gungen für die laufende Förderung sind über die Internetanwendung Formula einzureichen .
|
||
Formula wird im Internet zur Verfügung gestellt:
|
||
www.dbinfrago.com/formula .
|
||
|
||
Als Rückfallebene steht während etwaiger Einschränkungen der Erreichbarkeit von Formula
|
||
die Möglichkeit offen, die Beauftragung mittels ausdrücklichem Schreiben entsprechend An-
|
||
lage 5.10.1 an:
|
||
|
||
trafoeg@deutschebahn.com
|
||
|
||
zu richten.
|
||
|
||
(2) Eine rechtzeitige Beauftragung liegt vor, wenn jeweils bis zum 15. Kalendertag des erstmals
|
||
zu fördernden Monats die unterzeichnete Erklärung über Formula eingereicht wurde und die
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 160 Kenntnisnahme der subventionserheblichen Tatsachen gem. Ziffer 5.10.3 (4) unterschrieben
|
||
und der DB InfraGO AG postalisch zugesandt worden ist.
|
||
|
||
(3) Darf oder will ein Letztempfänger keine Fördermittel mehr aufgrund der Förderrichtlinie in
|
||
Anspruch nehmen, hat er dieses der DB InfraGO AG schriftlich unverzüglich (Abweichense r-
|
||
klärung gemäß § 7 Ziff. 2 Abs. 8 Satz 3 Förderrichtlinie) zu erklären. Die Erklärungen sind
|
||
ausschließlich an:
|
||
|
||
DB InfraGO AG
|
||
Produkt - und Preismanagement I.IBV 22
|
||
TraFöG
|
||
Adam -Riese -Str. 11 -13
|
||
60327 Frankfurt a. Main
|
||
|
||
bzw. an
|
||
|
||
trafoeg@deutschebahn.com
|
||
|
||
zu richten.
|
||
Auftrag zur Verrechnung mit den Trassenentgelten
|
||
(1) Der Letztempfänger beauftragt die DB InfraGO AG , dass die Förderung entsprechend der
|
||
Förderrichtlinie von der DB InfraGO AG in seinem Namen beantragt und i n seinem Auftrag
|
||
abgerufen wird (§ 4 Abs. 2 Förderrichtlinie). Des Weiteren stimmt der Letztempfänger einer
|
||
Verrechnung der durch den Bund gewährten Zuwendungen mit den Trassenentgeltforderun-
|
||
gen der DB InfraGO AG zu. Eine Verrechnung der gewährten Fördermittel erfolgt immer zum
|
||
Fälligkeitszeitpunkt der jeweiligen Trassenentgeltrechnung nach den Ziffern 5.9.1 .
|
||
Hauptpflichten des Letztempfängers
|
||
(1) Der die Förderung in Anspruch nehmende Letztempfänger hat die Bedingungen der Förder-
|
||
richtlinie bzw. der ergänzten Förderrichtlinie und der Allgemeinen Nebenbestimmungen für
|
||
Zuwendung zur Projektförderung (ANBest -P) zu beachten, soweit die Förderrichtlinie sowie
|
||
diese INB nicht andere Regelungen treffen.
|
||
|
||
(2) Bei Verletzung dieser Verpflichtungen kann der Letztempfänger von der Förderung ausge-
|
||
schlossen und zur Rückzahlung bereits gewährter Förderung verpflichtet werden (Ziffer
|
||
5.10.6 ).
|
||
|
||
(3) Der Letztempfänger meldet unverzüglich der DB InfraGO AG Betriebsleistungen, die nicht
|
||
gefahren wurden und gleichzeitig nicht zuvor storniert wurden. Die Meldung ist an Abrech-
|
||
nung.Trasse@deutschebahn.com zu senden. Vorlagen zur Meldung nicht erbrachter Be-
|
||
triebsleistungen stehen auf folgender Internetseite zur Verfügung:
|
||
http://www.dbinfrago.com/trafoeg .
|
||
|
||
(4) Der Letztempfänger ist verpflichtet, vor Gewährung einer Zuwendung einmalig die Kenntnis-
|
||
nahme von subventionserheblichen Tatsachen nach Maßgabe der Verwaltungsvorschrift
|
||
Nummer 3.4.6 zu § 44 BHO und über die Strafbarkeit eines Subventionsbetruges nach § 26 4
|
||
StGB schriftlich zu bestätigen. Diese Bestätigung ist an
|
||
|
||
DB InfraGO AG
|
||
Preis - und Produktmanagement – TraFöG
|
||
I.IBV 22
|
||
Adam -Riese -Straße 11 -13
|
||
60327 Frankfurt am Main
|
||
|
||
zu richten.
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 161
|
||
Informations - und Hinweispflichten
|
||
(1) Ist ein Letztem pfänger einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses
|
||
der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer
|
||
Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen, informiert er unverzüglich
|
||
schriftlich die DB InfraGO AG und die Bewilligungsbehörde
|
||
|
||
Eisenbahn -Bundesamt
|
||
Heinemannstraße 6
|
||
D- 53175 Bonn
|
||
|
||
hierüber. Bezogen auf die DB InfraGO AG sind die Erklärungen ausschließlich an
|
||
|
||
DB InfraGO AG
|
||
Produkt - und Preismanagement I.IBV 22
|
||
TraFöG
|
||
Adam -Riese -Str. 11 -13
|
||
60327 Frankfurt a. Main
|
||
|
||
bzw. an
|
||
trafoeg@deutschebahn.com
|
||
|
||
zu richten. Dieser Letztempfänger erhält in diesem Fall keine Fördermittel des Bundes nach
|
||
der Förderrichtlinie, die mit den Trassenentgelten verrechnet werden (§ 3 Abs. 3 Förderricht-
|
||
linie).
|
||
|
||
(2) Die auf der Grundlage der Förderrichtlinie gewährten Zuwendungen dürfen nicht mit anderen
|
||
staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikel 107 Abs. 1 AEUV oder mit anderen Gemeinschafts-
|
||
finanzierungen kumuliert werden, wenn sich aus dieser Kumulierung eine Beihilfenintensität
|
||
ergibt, die den in den Eisenba hnleitlinien (Mitteilung der Kommission – Gemeinschaftliche
|
||
Leitlinien für staatliche Beihilfen an Eisenbahnunternehmen (2008/C 184/07)) Ziffer 107 vor-
|
||
gesehenen Wert von bis zu 30% der Gesamtkosten des Schienenve rkehrs und 50% der bei-
|
||
hilfefähigen Kosten übersteigt (§ 6 Abs. 3 Förderrichtlini e). Der Letztempfänger informiert un-
|
||
verzüglich schriftlich die DB InfraGO AG und die Bewilligungsbehörde
|
||
|
||
Eisenbahn -Bundesamt
|
||
Heinemannstraße 6
|
||
D- 53175 Bonn
|
||
|
||
hierüber. Bezogen auf die DB InfraGO AG sind die Erklärungen ausschließlich an
|
||
|
||
DB InfraGO AG
|
||
Produkt - und Preismanagement I.IBV 22
|
||
TraFöG
|
||
Adam -Riese -Str. 11 -13
|
||
60327 Frankfurt a. Main
|
||
|
||
bzw. an
|
||
trafoeg@deutschebahn.com
|
||
|
||
zu richten. Das Verschweigen dieser Angaben führt zum Entzug jedweder nach der Förder-
|
||
richtlinie bewilligten Mittel und zur vollständigen Rückzahlungspflicht der mit den Trassenent-
|
||
gelten verrechneten Mittel für den betroffenen Letztempfänger (§ 6 Abs. 1 Förderrichtlinie).
|
||
|
||
(3) Der Letztempfänger erklärt seine ausdrückliche Zustimmung gemäß Gesetz zur Anpassung
|
||
des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie
|
||
(EU) 2016/680 (Datenschutz -Anpassungs - und –Umsetzungsgesetz EU – DSAnpUG -EU)
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 162 vom 30. Juni 2017 in der jeweils geltenden Fassung, dass die zur Anbahnung und Abwicklung
|
||
der Förderung verwendeten Daten uneingeschränkt an die Bewilligungsbehörde weitergege-
|
||
ben und von der Bewilligungsbehörde uneingeschränkt gespeichert, bearbeitet und w eiterge-
|
||
geben werden können sowie dass sämtliche Daten in Verbindung mit der Zuwendung veröf-
|
||
fentlicht werden dürfen (§ 4 Abs. 4 Förderrichtlinie). § 30 Verwaltungsverfahrensgesetz
|
||
(VwVfG) bleibt unberührt.
|
||
|
||
(4) Bei der im Rahmen der Förderrichtlinie gewährten Zuwendung handelt es sich um eine Sub-
|
||
vention im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch (StGB) (§ 6 Abs. 1 Förderrichtlinie). Die von der
|
||
Bewilligungsbehörde in den Ausführungsbestimmungen aufgeführten Angaben, von denen
|
||
die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zu-
|
||
wendung abhängig ist, sind subventionserheblic h im Sinne des § 264 StGB in Verbindung mit
|
||
§ 2 Subventionsgesetz. Der Bewilligungsbehörde
|
||
|
||
Eisenbahn -Bundesamt
|
||
Heinemannstraße 6
|
||
D- 53175 Bonn
|
||
|
||
sind unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die der Bewilligung, Gewährung, Weitergewäh-
|
||
rung, Inanspruchnahme oder dem Belassen der Zuwendung entgegenstehen oder für die
|
||
Rückforderung der Zuwendung erheblich sind (§ 3 Subventionsgesetz).
|
||
|
||
Bei der Prüfung der ordnungsgemäßen Geschäftsführung hat die Bewilligungsbehörde ins-
|
||
besondere staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen eines gegen öffentliche
|
||
Haushalte gerichteten Vermögensdeliktes besonders zu berücksichtigen.
|
||
|
||
(5) Der Letztempfänger ist verpflichtet , die Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprä-
|
||
vention in der Bundesverwaltung in der jeweils gültigen Fassung sinngemäß anzuwenden (§
|
||
6 Abs. 2 Förderrichtlinie). Die Richtlinie ist unter folgendem Link erreichbar:
|
||
http://www.verwaltungsvorschriften -im-internet.de/bsvwvbund_30072004_O4634140151.htm
|
||
|
||
(6) Der Letztempfänger einer Förderung nach der Förderrichtlinie ist verpflichtet, seine Kunden
|
||
in geeigneter Form über die Inanspruchnahme der Förderung nach § 2 Abs. 1 der Förder-
|
||
richtlinie und über die zur Anwendung kommenden marktsegmentspezifischen Förderbeträge
|
||
zu informieren und die Zuwendung in seinen Preisen zu berücksichtigen (§ 6 Abs. 7 Förder-
|
||
richtlinie).
|
||
Mitwirkungs - und Aufbewahrungspflichten
|
||
(1) Der Bund als Zuwendungsgeber ist gemäß § 7 Absatz 2 BHO verpflichtet, die Fördermaß-
|
||
nahme nach § 2 Abs. 1 der Förderrichtlinie zu evaluieren (§ 6 Abs. 9 Förderrichtlinie). Der
|
||
Letztempfänger verpflichtet sich zur Zusammenarbeit. Mit der Trassenbestellung erklärt er
|
||
sich bereit, unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Regelungen alle für die Evaluation
|
||
des Förderprogramms benöt igten Daten bereitzustellen sowie an vom Zuwendungsgeber für
|
||
die Evaluation vorgesehenen Befragungen, Interviews und sonstigen Date nerhebungen teil-
|
||
zunehmen. Hierzu gehören Angaben der Letztempfänger aus den Sachberichten gemäß § 7
|
||
Nr. 4 Abs. 11 darüber, inwieweit sich seine Preise, die Verkehrsmengen und die Investitionen
|
||
im Lichte der Zuwendung verändert haben. Hierbei ist zu berücks ichtigen, dass diese Anga-
|
||
ben und Prognosen zum Zwecke einer externen Evaluation weitergegeben und veröffentlich t
|
||
werden.
|
||
|
||
(2) Der Letztempfänger gestattet eine Prüfung des Bundesrechnungshofs nach §§ 91, 100 BHO
|
||
und stellt die entsprechenden Informationen zur Verfügung (§ 7 Ziff. 3 Abs. 10 Buchst. c)
|
||
Förderrichtlinie).
|
||
|
||
(3) Desgleichen gestattet der Letztempfänger gemäß Nr. 7 ANBest -P eine Prüfung durch die
|
||
Bewilligungsbehörde und der von ihr beauftragten Dritten (§ 4 Abs. 3 und § 7 Ziff. 4 Abs. 11
|
||
Förderrichtlinie).
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 163
|
||
(4) Alle Unterlagen im Zusammenhang mit der Gewährung und Verrechnung der Zuwendung
|
||
sind mindestens fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren und
|
||
nach Aufforderung vorzulegen (§ 7 Ziff. 4 Abs. 13 Förderrichtlinie). Hiervon unabhängig sind
|
||
Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften.
|
||
Rückforderung
|
||
Hält der Letztempfänger die Regelungen der Richtlinie (Anlage 5.10) und/oder dieser INB nicht
|
||
ein, so verpflichtet sich der Letztempfänger die erhaltenen Förderbeträge an die DB InfraGO AG
|
||
einschließlich deren Verzinsung zurückzahlen. Der Letztempfänger stimmt zu, dass die DB In-
|
||
fraGO AG die Rückforderungs - und Informationsansprüche entsprechend vorstehendem Satz an
|
||
den Bund abtritt. Der Letztempfänger bzw. sein Rechtsnachfolger verpflichtet sich, alle notwen-
|
||
digen Daten und Informationen hierzu der Bewilligu ngsbehörde uneingeschränkt zur Verfügung
|
||
zu stellen .
|
||
Haftung
|
||
(1) Die DB InfraGO AG führt den Auftrag des Letztempfängers mit der bei ihr üblichen Sorgfalt
|
||
durch.
|
||
|
||
(2) Eine Haftung für Schäden, die dem Letztempfänger bei Durchführung des Auftrags durch die
|
||
DB InfraGO AG entstehen, wird ausgeschlossen, es sei denn, gesetzlichen Vertretern oder
|
||
leitenden Angestellten der Auftragnehmerin ist vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten
|
||
vorzuwerfen oder einfachen Erfüllungsgehilfen der Auftragnehmerin ist vorsätzliches Ver hal-
|
||
ten vorzuwerfen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper
|
||
oder Gesundheit. Darüber hinaus gilt der Haftungsausschluss auch nicht bei der Verletzung
|
||
wesentlicher Vertragspflichten, d.h. bei Vertragspflichten, deren Einhaltung für die Erreichung
|
||
des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist.
|
||
Zeitraum
|
||
Die Förderrichtlinie sieht eine Förderung für alle Betriebsleistungen im Zeitraum 28.06.2024 bis
|
||
30.11.2028 vor (§ 1 Abs. 4 Förderrichtlinie).
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 164 6 BETRIEBLICHE DURCHFÜHRUNG
|
||
Einleitung
|
||
Nachfolgende Regelungen sind anzuwenden bei der betrieblichen Umsetzung der zuvor gemäß
|
||
dieser INB vereinbarten Benutzung der Schienenwege bzw. Nutzung der Kapazitäten in Ser-
|
||
viceeinrichtungen sowie bei etwaigen Abweichungen hiervon.
|
||
Gesetzliche Regelungen zur Betriebsdurchführung
|
||
Regelungen zur Betriebsdurchführung finden sich insbesondere in den in Ziffer 1.3.1 genannten
|
||
Gesetzen und Verordnungen sowie dem auf diesen beruhenden betrieblich -technischen Regel-
|
||
werk gemäß Ziffer 3.2.1.2.3 . Zuständig für deren Durchsetzung ist, vorbehaltlich etwaiger aus-
|
||
drücklicher Abweichungen in den genannten Gesetzen und Verordnungen, das Eisenbahn -Bun-
|
||
desamt.
|
||
Betriebliche Maßnahmen
|
||
Das betrieblich -technische Regelwerk der DB InfraGO AG (siehe Ziffer 3.2.1.2.3 INB und Anlage
|
||
3.2.1.2.3 der INB) ist anzuwenden.
|
||
Grundsätze
|
||
Es gilt das betrieblich -technische Regelwerk und die nachfolgenden Regelungen. Dabei ist den
|
||
Anordnungen des Betriebspersonals der DB InfraGO AG Folge zu leisten.
|
||
Betriebliche Regelungen
|
||
Über die im betrieblich -technischen Regelwerk festgelegten Maßnahmen hinaus gelten die nach-
|
||
folgenden Regelungen.
|
||
Betriebliche Ansprechpartner
|
||
Im Grundsatz -INV werden die für die Disposition in Transport -/Betriebsstellen verantwortlichen
|
||
Ansprechpartner der Vertragspartner sowie die Art und Weise des Informationsaustauschs (Te-
|
||
lefon, Fax, Email – alternativ FTP -Server) unter normalen Betriebsbedin gungen sowie bei Stö-
|
||
rungen in der Betriebsabwicklung (vgl. Ziffer 6.3.3.1 ) festgelegt. Diese Ansprechpartner müssen
|
||
über die angegebenen Kommunikationswege während der Dauer der Nutzung erreichbar und
|
||
befugt sein, binnen kürzester Zeit für die Vertragspartner verbindliche, insbesondere betriebliche
|
||
Entscheidungen sowohl im Hinblick auf die Durchführung eines ENV, eines ENV -SE oder eines
|
||
SNV zu treffen.
|
||
|
||
Der ZB stellt sicher, dass Personal in jedem Zug vorhanden ist, das Informationen der DB InfraGO
|
||
AG im Zusammenhang mit der Nutzung der Personenbahnhöfe entgegennehmen kann sowie
|
||
befugt und in der Lage ist, Entscheidungen im Namen des ZB zu treffen oder kurzfristig herbei-
|
||
zuführen.
|
||
Informationen der DB InfraGO AG an den ZB oder das einbezogene EVU
|
||
Die DB InfraGO AG wird den ZB oder das einbezogene EVU vor Abfahrt des Zuges über den
|
||
Zustand der jeweils zu nutzenden Zugtrasse informieren. Insbesondere wird die DB InfraGO AG
|
||
über Änderungen informieren, die den Fahrweg betreffen und sich auf den Zugverkehr des ZB
|
||
oder des einbezogenen EVU beziehen (z. B. Bauarbeiten, vorübergehende Geschwindigkeitsbe-
|
||
schränkungen, Signaländerungen bzw. Signalisierungsänderungen), soweit sie di e von ihm an-
|
||
gemeldete Zugtrasse betreffen.
|
||
|
||
Darüber hinaus informiert die DB InfraGO AG auf Wunsch des ZB oder des einbezogenen EVU
|
||
über den Verlauf der Leistungserstellung im Rahmen des betrieblich -technischen Regelwerkes
|
||
(bisheriger Fahrtverlauf, jeweiliger Standort des Zuges, Abweichungen vom Fahrplan). Die Infor-
|
||
mationen der DB InfraGO AG an die für die Betriebsleitung des ZB oder des einbezogenen EVU
|
||
verantwortlichen Personen oder Stellen können auf Verlangen des ZB oder des einbezogenen
|
||
EVU zusammengefasst oder lediglich bei Bedarf übermittelt w erden.
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 165
|
||
Informationen des ZB oder des einbezogenen EVU an die DB InfraGO AG
|
||
Elektronische Informationen über die Zusammensetzung des Zuges gemäß
|
||
TAF/TAP TSI
|
||
Der ZB oder das einbezogene EVU stellt sicher, dass die DB InfraGO AG rechtzeitig
|
||
vor der Abfahrt eines Zuges bzw.
|
||
bei Änderungen der Zuginhaltsdaten während der Fahrt des Zuges vor der Weiterfahrt
|
||
mit der geänderten Zusammensetzung
|
||
|
||
Informationen über die Zusammensetzung des Zuges erhält. Die an die DB InfraGO AG zu über-
|
||
mittelnden Informationen finden sich in der TAF/TAP Technischen Beschreibung Zuginhaltsda-
|
||
ten/TCM unter
|
||
www.dbinfrago.com/taf -tap-tsi
|
||
|
||
Diese Informationen sind der DB InfraGO AG ausschließlich elektronisch mittels TAF Train Com-
|
||
position message (TCM, Güterverkehr), bzw. TAP PassengerTrainComposition message (PTCM,
|
||
Personenverkehr) zu übertragen. Als Alternative dazu stellt die DB InfraGO e in Portal zur hä ndi-
|
||
schen Eingabe oder Datei -Upload dieser Informationen bereit. Diese Meldewege sind nicht für
|
||
sicherheitsrelevante In -formationen vorgesehen, sondern dienen der besseren Kommunikation
|
||
für Zwecke der Disposition und Prognostizierung von Züg en.
|
||
|
||
Sollten zum jeweiligen Übermittlungszeitpunkt der TCM/PTCM die aktuellen Daten des Zuges
|
||
nicht rechtzeitig vorliegen, so ist stattdessen die Übermittlung von, zu diesem Zeitpunkt, aktuellen
|
||
vorliegenden Plandaten (z.B. Tagesplanung) zulässig. Sind in Sonde rfällen (z.B. kleiner Grenz-
|
||
verkehr, unzureichende Mitteilung von Daten seitens anderer EVU bei Übernahme eines Zuges)
|
||
nur die in der Trassenanmeldung angegebenen Daten verfügbar, so kann von der Übermittlung
|
||
abgesehen werden, da diese der DB InfraGO AG ber eits vorliegen. Ebenso ist eine leicht zeitver-
|
||
zögerte Bereitstellung der Meldungen in Sonderfällen zulässig.
|
||
|
||
Die Verpflichtung aus Ziffer 6.3.2.3.2 wird hierdurch nicht erfüllt.
|
||
Zwingend erforderliche Informationen über den Zug
|
||
Der ZB oder das einbezogene EVU stellt unabhängig von Ziffer 6.3.2.3.1 sicher, dass die DB
|
||
InfraGO AG rechtzeitig vor der Abfahrt eines Zuges des ZB oder des einbezogenen EVU zumin-
|
||
dest über folgende Informationen verfügt:
|
||
Zusammensetzung des Zuges (Länge, Gewicht, Fahrzeuganzahl, Anzahl der Achsen),
|
||
etwaige Besonderheiten (z. B. Abweichungen von der Regelbespannung; außergewöhnliche
|
||
Transporte wie Sendungen mit Lademaßüberschreitungen, übergroße Fahrzeuge, nicht
|
||
RIC/RIV -fähige Fahrzeuge; außergewöhnlich hohes Reisendenaufkommen; Reisende mit be-
|
||
sondere m Betreuungsbedarf),
|
||
verspätungsrelevante Faktoren (z. B. bremskapazitätsbedingte Geschwindigkeitsbeschrän-
|
||
kungen, Motorausfälle bei Triebfahrzeugen, leistungsschwächere Triebfahrzeuge als ange-
|
||
meldete),
|
||
bei der Beförderung von gefährlichen Gütern in Zügen:
|
||
Zusammensetzung des Zuges durch Angabe der Nummer jedes einzelnen Wagens und
|
||
der Wagengattung, sofern diese nicht bereits in der Wagennummer enthalten ist,
|
||
UN-Nummern der in oder auf jedem einzelnen Wagen beförderten gefährlichen Güter
|
||
oder, wenn nur in begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter gem. Ziffer 3.4.4
|
||
befördert werden und eine Kennzeichnung des Wagens oder Großcontainers gem. Zif-
|
||
fer 3.4.4 vorgeschrieben ist, die Angabe, dass solche Güter vorhanden sind,
|
||
Position jedes einzelnen Wagens im Zug (Wagenreihung).
|
||
beim Transport von radioaktiven Stoffen der Klasse 7:
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 166
|
||
Der ZB oder das einbezogene EVU stellt zusätzlich sicher, dass der DB InfraGO AG bei ge-
|
||
nehmigungspflichtigen Transporten radioaktiver Stoffe der Klasse 7 gemäß § 27 Strahlen-
|
||
schutzgesetz (§ 16 StrlSchV - alt) bzw. § 4 Atomgesetz die gemäß Nebenbestimmung (An-
|
||
lage zur Beförderungsgenehmigung) vorgeschriebene Meldung des Genehmigungsinhab ers
|
||
vorliegt.
|
||
|
||
Die Bereitstellung der Informationen zu a) bis d) vor Abfahrt eines Zuges ist nicht erforderlich,
|
||
wenn der ZB oder das einbezogene EVU der DB InfraGO AG die Informationen zu jedem Zeit-
|
||
punkt während der Beförderung sofort und uneingeschränkt zur Verfügung stellen kann. Hierzu
|
||
ist es erforderlich, dass der ZB oder das einbezogene EVU mindestens über eine durchgängig
|
||
besetzte Leitstelle und ein EDV -System ve rfügt, aus dem die erforderlichen Informationen jeder-
|
||
zeit abgerufen und der DB InfraGO AG zur Verfügung gestellt werden können.
|
||
|
||
Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat der ZB oder das einbezogene EVU der DB InfraGO AG
|
||
rechtzeitig die Abfahrbereitschaft eines Zuges unter Beachtung des Regelwerks (vgl. Ziffer
|
||
3.2.1.2 ) zu melden. Ohne unaufgeforderten, gegenteiligen Hinweis des ZB oder einbezogenen
|
||
EVU sind die betriebsführenden Personen oder Stellen der DB InfraGO AG in diesem Fall be-
|
||
rechtigt, die vollumfängliche Einhaltung des Regelwerks (vgl. Ziffer 3.2.1.2 ), eine abgeschlossene
|
||
wagentechnische Untersuchung und die Einhaltung der Verpflichtung des ZB oder einbezogenen
|
||
EVU aus Ziffer 3.4.1 zu unterstellen.
|
||
Weitere Rechte und Pflichten
|
||
Der ZB oder das einbezogene EVU hat sicherzustellen, dass
|
||
das eingesetzte Personal Informationen der DB InfraGO AG entgegennehmen kann so-
|
||
wie befugt und in der Lage ist, im Namen des ZB oder des einbezogenen EVU verbind-
|
||
liche Erklärungen in Bezug auf den ENV oder ENV -SE abzugeben und betriebliche Ent-
|
||
scheidungen zu treffen,
|
||
dieses Personal sich vor Benutzung der Schienenwege bzw. Nutzung der Kapazität der
|
||
Serviceeinrichtung über die Vollständigkeit der nach dem Regelwerk i. S. d. Ziffer 3.2.1.2
|
||
mitzuführenden Daten und/oder Unterlagen und außerdem - auch während der Fahrt –
|
||
über betriebliche Besonderheiten und Notwendigkeiten informiert.
|
||
Störungen in der Betriebsabwicklung
|
||
Aufgrund von verschiedenen Ursachen kann es im täglichen Betrieb zu Störungen in der Be-
|
||
triebsabwicklung kommen.
|
||
|
||
Störungen in diesem Sinne sind insbesondere :
|
||
Abweichungen vom vereinbarten Fahrplan oder Betriebsprogramm;
|
||
Zugverspätungen;
|
||
Unregelmäßigkeiten bei Bauarbeiten;
|
||
Nutzungsausfälle;
|
||
andere besondere Vorkommnisse mit erheblichen Auswirkungen auf die Leistungsfä-
|
||
higkeit der Schienenwege .
|
||
|
||
In Serviceeinrichtungen insbesondere auch folgende Ereignisse:
|
||
Abweichung vom vereinbarten Nutzungszweck ;
|
||
andere besondere Vorkommnisse mit erheblichen Auswirkungen auf die Leistungsfä-
|
||
higkeit der Serviceeinrichtungen bzw. der Betriebsprogramme.
|
||
|
||
Bei internationalen Störungen, die drei oder mehr Tage dauern und sich erheblich auf den grenz-
|
||
überschreitenden Verkehr auswirken, berücksichtigt DB InfraGO bei der Zusammenarbeit mit an-
|
||
deren Infrastrukturbetreibern das Handbuch für das internationale Notfa llmanagement (ICM).
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 167 Weitere Einzelheiten sind im Handbuch zum internationalen Notfallmanagement beschrieben,
|
||
das auf der RNE -Website unter dem folgenden Link zu finden ist:
|
||
https://rne.eu/downloads/#downloads_traffic_int
|
||
|
||
Das ICM -Handbuch beschreibt Standards und Verfahren, die es ermöglichen, den Verkehrsfluss
|
||
trotz internationaler Störungen auf höchstem Niveau aufrechtzuerhalten und die Transparenz
|
||
über den Status der Störung und ihre Auswirkungen auf die Verkehrsflüsse f ür alle relevanten
|
||
Akteure in ganz Europa zu gewährleisten.
|
||
|
||
Die Empfehlungen des ICM Handbuchs greifen dabei nicht in die nationalen Abstimmungspro-
|
||
zesse und Dispositionsentscheidungen zwischen der DB InfraGO AG und den ZB ein. Hier gelten
|
||
die im Rahmen der INB (bzw. im dazugehörigen Regelwerk) beschriebenen Dispositionsregeln.
|
||
Maßnahmen bei Störungen in der Betriebsabwicklung
|
||
|
||
Die DB InfraGO AG wendet für die betriebliche Verkehrssteuerung bei Störungen die Richtlinien
|
||
des betrieblich -technischen Regelwerks (vgl. Ziffer 3.2.1.2.3 ) an. Dies beinhaltet insb. die nach-
|
||
folgenden Regelungen:
|
||
|
||
Von seinem Fahrbetrieb oder der vereinbarten Nutzung der Kapazität in Serviceeinrichtungen
|
||
ausgehende Betriebsstörungen hat der ZB oder das einbezogene EVU unverzüglich der DB In-
|
||
fraGO AG zu melden, auch wenn keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Sicherheit und Ord-
|
||
nung des Betriebs zu erwarten sind. Zum Begriff der Störung vgl. Ziffer 6.3.3 .
|
||
|
||
Über netzbedingte Betriebsstörungen oder solche, die vom Betrieb anderer ZB oder anderer ein-
|
||
bezogener EVU ausgehen, insbesondere Abweichungen vom vereinbarten Fahrplan oder von
|
||
der vereinbarten Nutzung der Kapazität in Serviceeinrichtungen, informiert die DB InfraGO AG
|
||
den ZB oder das einbezogene EVU nach den Bestimmungen des betrieblich -technischen Regel-
|
||
werkes (vgl. Ziffer 3.2.1.2.3 ).
|
||
|
||
Bei gefährlichen Ereignissen, Krisen und Katastrophen übernehmen die in den jeweiligen BZ an-
|
||
sässigen Notfallleitstelle n (NFLS) die Melde - und Alarmierungsaufgaben. Dies beinhaltet auch
|
||
die Anforderung von Hilfe.
|
||
|
||
Die Verständigung der zuständigen NFLS erfolgt ausschließlich über den betrieblich zuständigen
|
||
Fahrdienstleiter nach den Festlegungen des betrieblich -technischen Regelwerkes.
|
||
|
||
Die Leitung am Ereignisort (Koordination; Ergänzungsmeldungen an die BZ) obliegt dem zustän-
|
||
digen Notfallmanager der DB InfraGO AG . Der Notfallmanager der DB InfraGO AG wird durch
|
||
die Notdienste der Eisenbahnverkehrsunternehmen unterstützt.
|
||
Rückkehr zu normalen Betriebsbedingungen
|
||
Die DB InfraGO AG trifft unter Berücksichtigung der Belange des betroffenen ZB oder einbezo-
|
||
genen EVU alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen, um zu normalen Betriebsbedingun-
|
||
gen zurückzukehren. Der ZB oder das einbezogene EVU hat diese Maßnahmen und ihre Folgen
|
||
zu duld en:
|
||
Schienenwege
|
||
Die DB InfraGO AG ist insbesondere berechtigt, im Rahmen der Trassenbenutzung Züge ver-
|
||
langsamt oder beschleunigt verkehren zu lassen, Züge umzuleiten oder die Benutzung einer an-
|
||
deren als der vereinbarten Zugtrasse vorzusehen. Die Entscheidung liegt bei den BZ der DB
|
||
InfraGO AG .
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 168
|
||
Zusätzliche Trassenentgelte für die ggf. notwendigen Umwegfahrten werden gegenüber dem ZB
|
||
oder dem einbezogenen EVU nicht erhoben.
|
||
Serviceeinrichtungen
|
||
a)
|
||
Bei Störungen, die im Rahmen der Benutzung von Kapazitäten in Serviceeinrichtungen die Nut-
|
||
zung eines Nutzungsobjektes unmöglich machen, wird die DB InfraGO AG für den ZB die Nut-
|
||
zung eines gleichwertigen Nutzungsobjekts entsprechend den örtlichen oder betrieblichen Mög-
|
||
lichkeiten im Rahmen der Zumutbarkeit für den ZB vorsehen.
|
||
b) Abrechnung für Alternativgleis
|
||
Die DB InfraGO AG stellt dem ZB oder einbezogenem EVU, der/das die Störung nicht zu vertreten
|
||
hat, in diesem Fall lediglich das Entgelt des Nutzungsobjekts in Rechnung, dessen Nutzung ver-
|
||
traglich vereinbart wurde. Abweichend hiervon zahlt er das für das tatsächlich genutzt e Nutzungs-
|
||
objekt anfallende Entgelt, wenn dieses niedriger ist als das Entgelt für das ursprünglich vertraglich
|
||
vereinbarte Nutzungsobjekt.
|
||
|
||
Hat der ZB oder das einbezogene EVU die Störung zu vertreten, zahlt er das Entgelt für die
|
||
Nutzung des vertraglich vereinbarten Nutzungsobjekts zuzüglich des Entgelts für die Nutzung
|
||
des tatsächlich genutzten Nutzungsobjekts. Lit. e) dieser Ziffer bleibt u nberührt.
|
||
c) Notmaßnahmen
|
||
Bei Gefahr in Verzug kann die DB InfraGO AG alle erforderlichen Maßnahmen zur Wiederher-
|
||
stellung bzw. Aufrechterhaltung eines sicheren Betriebs veranlassen (im Folgenden: Notmaß-
|
||
nahmen). Der ZB oder das einbezogene EVU hat die Notmaßnahmen und ihre Folgen zu dulden.
|
||
d) Nutzung anderer Nutzungsobjekte
|
||
Bei Störungen in der Betriebsabwicklung im Sinne von Ziffer 6.3.3 , die eine Nutzung eines Nut-
|
||
zungsobjektes unmöglich machen und deren Ursache in der Betriebsführung der DB InfraGO AG
|
||
liegt, wird die DB InfraGO AG dem ZB die Nutzung eines gleichwertigen Nutzungsobjekts ent-
|
||
sprechend den örtlichen oder betrieblichen Möglichkeiten im Rahmen der Zumutbarkeit für den
|
||
ZB anbieten.
|
||
e) Nebennutzung bei Störung in der Betriebsabwicklung
|
||
Wird ein Nutzungsobjekt bereits von anderen ZB genutzt, ist die DB InfraGO AG berechtigt, im
|
||
Falle von Betriebsstörungen bis zur Rückkehr zu normalen Betriebsbedingungen Züge oder Zug-
|
||
teile anderer ZB nach Absprache mit dem bereits nutzenden ZB zeitweilig in dem von diesem
|
||
genutzten Nutzungsobjekt abzustellen oder betrieblich zu beh andeln, sofern hierdurch d er bereits
|
||
nutzende ZB nicht in der Abwicklung seiner Verkehre beeinträchtigt wird.
|
||
f) Kosten der Notmaßnahmen
|
||
ZB oder das einbezogene EVU, die Betriebsstörungen zu vertreten haben, haben der DB InfraGO
|
||
AG die Kosten der Notmaßnahmen zu erstatten und die DB InfraGO AG von eventuellen Scha-
|
||
denersatzansprüchen Dritter, einschließlich anderer durch die Notmaßnahmen geschädigter ZB
|
||
oder geschädigter einbezogener EVU, frei zu stellen.
|
||
Räumung benutzter Schienenwege oder Serviceeinrichtungen
|
||
|
||
Der ZB oder das einbezogene EVU hat sicherzustellen, dass die Schienenwege oder Gleise in
|
||
Serviceeinrichtungen der DB InfraGO AG durch ihn geräumt werden, wenn die Nutzung nicht
|
||
dem vertraglich vereinbarten Umfang entspricht. Kommt der ZB oder das einbezogene EVU dem
|
||
auch nach Aufforderung und angemessener Fristsetzung durch die DB InfraGO AG nicht nach,
|
||
ist die DB InfraGO AG berechtigt, eine Räumung auf Kosten des ZB oder des einbezogenen EVU
|
||
durchzuführen bzw. durchführen zu lassen.
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 169 Ohne Vorliegen besonderer, insbesondere betrieblicher oder infrastruktureller Umstände unter-
|
||
stellt die DB InfraGO AG nach 30 Minuten ab Meldung des jeweiligen Störfalls, dass eine Räu-
|
||
mung erforderlich ist.
|
||
|
||
Ziffer 5.4.1 bleibt unberührt.
|
||
|
||
Im Falle einer von einem ZB oder einem einbezogenen EVU zu vertretenden Störung seines
|
||
Fahrbetriebs, z. B. Lokschaden, trifft die DB InfraGO AG alle im jeweiligen Einzelfall erforderli-
|
||
chen Maßnahmen (gem. § 62 Abs. 1 ERegG). Sie wird hierbei zunächst mit dem betroffenen ZB
|
||
oder dem einbezogenen EVU abstimmen, unter welchen Bedingungen und innerhalb welchen
|
||
Zeitraums dieses aus eigenen Mitteln in der Lage ist, die eingetretene Störung zu beheben. Ist
|
||
der ZB oder das einbezogene EVU nicht oder nur innerhalb e ines Zeitraums hierzu in der Lage,
|
||
der in Abhängigkeit der verkehrlichen Auslastung oder der Anzahl der sonst betroffenen ZB oder
|
||
einbezogenen EVU zu unzumutbaren Auswirkungen durch eine teilweise oder vollständige Stre-
|
||
ckensperrung führen würde, räumt die DB InfraGO AG die Infrastruktur auf Kosten des ZB oder
|
||
des einbezogenen EVU.
|
||
|
||
Ohne Vorliegen besonderer, insbesondere betrieblicher oder infrastruktureller Umstände unter-
|
||
stellt die DB InfraGO AG nach 30 Minuten ab Meldung des jeweiligen Störfalls, dass derartige
|
||
Auswirkungen eintreten werden.
|
||
|
||
Der ZB oder das einbezogene EVU ist zum Zweck der Beseitigung der Störung verpflichtet, der
|
||
DB InfraGO AG auf deren Antrag entsprechend § 62 Abs. 1 ERegG Hilfe zu leisten, insbesondere
|
||
durch Abspannung seines Zuges, um mit Hilfe des frei werdenden Triebfahrzeugs Traktionshilfe
|
||
zu leisten (z.B. zum Räumen blockierter Streckeninfrastruktur in Folge Lokschaden d urch Ab-
|
||
schleppen der liegengebliebenen Fahrzeuge bis zum räumlich nächstgelegenen betrieblich ge-
|
||
eigneten Bahnhof oder zum Bespannen von Fahrzeugen der Notfalltechnik – z.B. Hilfszug).
|
||
|
||
Der ZB oder das einbezogene EVU kann von der DB InfraGO AG die Erstattung der dabei ent-
|
||
stehenden Kosten verlangen, es sei denn, sie haben die Störung zu vertreten.
|
||
|
||
Das Aufgleisen havarierter Fahrzeuge des ZB oder des einbezogenen EVU kann von diesem in
|
||
eigener Verantwortung durchgeführt werden, wenn die DB InfraGO AG nach vorheriger Mitteilung
|
||
durch den ZB oder das einbezogene EVU nicht ausdrücklich widerspricht. Die DB InfraGO AG ist
|
||
insbesondere berechtigt zu widersprechen, wenn der ZB oder das einbezogene EVU nicht über
|
||
die erforderliche Sachkunde oder Räumtechnik verfügt, die Betriebslage einen Einsatz von
|
||
Räumtechnik der DB InfraGO AG erfordert, zu befürchten ist , dass ein an der Infrastruktur ent-
|
||
standener Schaden vergrößert wird oder nicht sichergestellt ist, dass die erforderlichen Untersu-
|
||
chungen und Bestätigungen (z. B. Lauffähigkeitsuntersuchungen für entgleiste Fahrzeuge) von
|
||
befugtem Personal des ZB oder des einbezogenen EVU durchgeführt werden.
|
||
Abweichungen vom vereinbarten Fahrplan
|
||
Abwicklung von Zugtrassen vor den im Fahrplan angegebenen Zeiten (Zugfahr-
|
||
ten vor Plan)
|
||
Ein Zug darf grundsätzlich nicht mehr als drei Stunden vor der vertraglich vereinbarten Zugtrasse
|
||
vom ZB oder vom einbezogenen EVU an die DB InfraGO AG übergeben werden. Ein Anspruch
|
||
auf Fahrt innerhalb des Zeitraums, drei Stunden vor der vereinbarten Zugtrasse bis zur geplanten
|
||
Abfahrtszeit, besteht nicht. Wird dem zuständigen Fahrdienstleiter/Disponenten der DB InfraGO
|
||
AG bekannt, dass in seinem Zuständigkeitsbereich ein sich im Lauf befindender Zug gegenüber
|
||
dem Fahrplan mehr als drei Stunden vor Plan ve rkehrt, wird dieser Zug im nächsten geeigneten
|
||
Bahnhof zurückgehalten.
|
||
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 170 Wird ein Zug dennoch übergeben, wird der Triebfahrzeugführer des betroffenen ZB oder des
|
||
einbezogenen EVU vom zuständigen Fahrdienstleiter über die Nichtzulassung seiner Zugfahrt
|
||
verständigt und aufgefordert, sich mit seiner Leitstelle in Verbindung zu set zen. Der Fahrdienst-
|
||
leiter benachrichtigt außerdem die BZ der DB InfraGO AG . Die Leitstelle des ZB oder des einbe-
|
||
zogenen EVU kann in diesem Fall entweder eine neue Zugtrasse mit einer früheren Abfahrtszeit
|
||
bestellen oder veranlassen, dass der Zug zu einem s päteren Zeitpunkt erneut abfahrbereit ge-
|
||
meldet wird. Im Falle der Trassenneubestellung wird die ursprüngliche Zugtrasse storniert.
|
||
|
||
In begründeten Ausnahmefällen, z. B. wenn es für die Flüssigkeit des gesamten Betriebsablaufs
|
||
erforderlich ist und keine sonstigen betrieblichen Gründe dagegen sprechen, kann die BZ der DB
|
||
InfraGO AG – in Abstimmung mit der Leitstelle des ZB oder des einbezogenen EVU – entschei-
|
||
den, dass eine Zugfahrt auch mehr als drei Stunden vor Plan durchgeführt wird. Die Entscheidung
|
||
wird von der DB InfraGO AG dokumentiert.
|
||
Behandlung von Zugtrassen bei einer Verspätung
|
||
Ein zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt nicht abfahrbereiter Zug wird im Rahmen vorhandener
|
||
Kapazitäten geführt. Ein Anspruch des ZB oder einbezogenen EVU, die Zugtrasse wie ursprüng-
|
||
lich vertraglich vereinbart zu nutzen, besteht nicht, es sei denn die DB InfraGO AG hat die Ver-
|
||
spätung verursacht.
|
||
|
||
Abweichend zu Vorstehendem lässt die DB InfraGO AG keine Zugfahrt ab einem Zuganfangs-
|
||
bahnhof oder einem Unterwegsaufenthalt mehr zu, wenn die Verspätung gegenüber der vertrag-
|
||
lich vereinbarten Zugtrasse 20 Stunden oder mehr beträgt. Der ZB oder das einbezogenen EVU
|
||
benötigt für die Weiterfahrt die Zuweisun g einer neuen Zugtrasse. Diese ist über den Rechnungs-
|
||
bahnhof oder unter der Adresse https://20hzug.dbinfrago.com/ zu bestellen.
|
||
|
||
|
||
|
||
Die Anmeldung zum Rechnungsbahnhof (das Login) erfolgt über das Infraportal . Näheres ist den
|
||
Nutzungsbedingungen zum Infraportal (Anlage 3.4.3.1) zu entnehmen.
|
||
|
||
Für die Anmeldung der neuen Zugtrassen gelten hinsichtlich der Fristen für die Anmeldung von
|
||
Zugtrassen im Gelegenheitsverkehr.
|
||
|
||
Bei Zugtrassen für außergewöhnliche Transporte, für die gem. Ziffer 3.4.3.1 und 4.7.1 eine „Be-
|
||
triebsprogrammstudie für aT und Versuchsfahrten“ nach Ziffer 5.4.9 durchzuführen ist, muss vor
|
||
der Neuanmeldung der Zugtrasse ggf. eine neue „Betriebsprogrammstudie für aT und Versuchs-
|
||
fahrten“ beauftragt werden, wenn der neue Transporttag nicht in der bestehenden Betriebspro-
|
||
grammstudie erfasst ist bzw. der im Studienerge bnis vorgegebene Transportplan nicht mehr ein-
|
||
zuhalten ist.
|
||
|
||
Wird vom ZB in diesem Fall keine auf den neuen Transporttag passende Betriebsprogrammstudie
|
||
vorgelegt, wird die Trassenanmeldung als nicht plausibel im Sinne der Ziffer 4.2.2.2 behandelt.
|
||
Betriebliche Informations - und -überwachungssysteme
|
||
Informationssysteme für Trassen
|
||
LeiDis
|
||
Für die Bedingungen der Nutzung der LeiDis -Produkte siehe Ziffer 5.5.8 .
|
||
Bereitstellung von Meldungen zum Zuglauf gem. TAF/TAP TSI
|
||
Auf Grundlage der TAF TSI und TAP TSI bzw. deren Nachfolgeverordnungen sind die Akteure
|
||
des europäischen Eisenbahnsektors verpflichtet, den Austausch bestimmter Datenmeldungen in
|
||
einem europäisch einheitlich definierten Format zu unterstützen. Die vorgeseh enen Meldungen
|
||
sind den Verordnungen der Europäischen Union, bzw. deren Revisionen zu entnehmen.
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 171 Meldungsformat und -inhalt entsprechen den Vorgaben gemäß TAF/TAP TSI, bzw. der Abstim-
|
||
mungen in den europäischen Gremien.
|
||
|
||
Mit der Produktivsetzung des Betriebsdatenverteilers bietet die DB InfraGO AG den betrieblichen
|
||
Meldungsaustausch gemäß TAF/TAP TSI an.
|
||
|
||
Jedem Zugangsberechtigten wird eine Anbindung gewährt. Diese Anbindung ist unentgeltlich.
|
||
|
||
Der Regelweg zur Anmeldung hierfür erfolgt über das Infraportal . Näheres ist den Nutzungsbe-
|
||
dingungen zum Infraportal (Anlage 3.4.3.1) zu entnehmen.
|
||
|
||
Kommt es zu etwaigen Einschränkungen der digitalen Anmeldung, stellt die DB InfraGO für alle
|
||
Zugangsberechtigten Informationen über eine manuelle Anmeldung per Formular zur Verfügung.
|
||
|
||
Aktuelle Informationen zum Thema TAF/TAP TSI bei der DB InfraGO sind auf folgender Seite
|
||
hinterlegt:
|
||
www.dbinfrago.com/taf -tap-tsi
|
||
|
||
Unabhängig von den hier beschriebenen TAF/TAP Meldungen, stellt die DB InfraGO vorerst we i-
|
||
terhin die entgeltpflichtige Nebenleistung Lizenz zur Datenabnahme (Ziffer 5.5.10 ) für Zuglaufi n-
|
||
formationen in Form von einheitlichen und standardisierten UIC -Datensatz -Telegrammen zur
|
||
Verfügung.
|
||
TIS
|
||
TIS ist eine webbasierte Anwendung, die das internationale Zugmanagement durch die Bereit-
|
||
stellung von Echtzeit -Zugdaten über internationale Züge unterstützt. Die relevanten Daten wer-
|
||
den direkt aus den Systemen der DB InfraGO AG bezogen, und alle Informationen der verschie-
|
||
denen Infrastrukturbetreiber werden zu einer Zugfahrt vom Abfahrts - oder Ausgangsort bis zum
|
||
Endziel kombiniert. Auf diese Weise kann ein Zug von Anfang bis Ende grenzüberschreitend
|
||
überwacht werden.
|
||
|
||
ZB und Betreiber von Serviceeinrichtungen können ebenfalls Zugang zum TIS erhalten, indem
|
||
sie die TIS -Nutzungsvereinbarung mit RNE unter -zeichnen. Mit der Unterzeichnung der Verein-
|
||
barung erklärt sich der TIS -Benutzer damit einverstanden, dass der RNE Zuginformationen an
|
||
kooperierende TIS -Benutzer weitergibt. Der TIS -Benutzer hat Zugang zu den Daten seiner eige-
|
||
nen Züge und zu den Zügen anderer TIS -Benutzer, wenn diese bei derselben Zugfahrt kooperie-
|
||
ren (d.h. standardmäßige gemeinsame Datennutzung).
|
||
|
||
Der Zugang zu TIS ist unentgeltlich. Ein Benutzerkonto kann über den RNE TIS -Support bean-
|
||
tragt werden:
|
||
Support.tis@rne.eu
|
||
|
||
Mehr Informationen können auf folgender Seite gefunden werden: http://tis.rne.eu .
|
||
Informations - und Kommunikationssystem für Anlagenstörungen (IKAs) in Ser-
|
||
viceeinrichtungen
|
||
Die DB InfraGO AG bietet mit dem Informations - und Kommunikationssystem für Anlagenstörun-
|
||
gen, IKAs, den ZB oder einbezogenen EVU eine Möglichkeit, Infrastrukturmängel an den von
|
||
ihnen genutzten Nutzungsobjekten zu melden. Die DB InfraGO AG bestätigt den Eingang der
|
||
Mängelmeldung. Sie prüft, ob ein zu beseitigender Mangel vorliegt bzw. ob der Mangel in ange-
|
||
messener Frist beseitigt werden kann. Ist dies der Fall, so benennt sie dem ZB, soweit möglich,
|
||
einen voraussichtlichen Beseitigungstermi n oder eine Mitte ilung darüber, wann der Mangel be-
|
||
hoben wurde. Weitere Informationen zur Nutzung von IKAs werden im Internet zur Verfügung
|
||
gestellt:
|
||
www.dbinfrago.com/ikas
|
||
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 172 Die Nutzungsbedingungen für das Infraportal (die für IKAs zugrunde liegende IT -Plattform), sind
|
||
als Anlage 3.4.3.1 Bestandteil dieser INB.
|
||
Betrieb Live Kommunikationsplattform für betriebliche Kommunikation im Störungs-
|
||
fall
|
||
Die DB InfraGO AG bietet mit Betrieb Live eine webbasierte Kommunikationsplattform an, mit der
|
||
sich im Störungsfall alle Beteiligten des Eisenbahnbetriebs schneller über operative aufgetretene
|
||
Einschränkungen auf der Infrastruktur der DB InfraGO AG austauschen können.
|
||
|
||
Betrieb Live verschafft schnell und unmittelbar einen Überblick über das Betriebsgeschehen bei
|
||
Störungen auf der Infrastruktur der DB InfraGO AG . Es unterstützt die Teilnehmer bei den be-
|
||
trieblichen Dispositionsentscheidungen und erleichtert den EVU die Information ihrer Kunden.
|
||
|
||
Zur Kommunikation von Informationen im Rahmen der Störungsdisposition verwenden die Be-
|
||
triebsleitstellen der DB InfraGO AG das Kommunikationsverfahren Betrieb Live. Die EVU sind
|
||
verpflichtet, das Verfahren zu nutzen. Ergänzende telefonische Informationsaustausche und Ab-
|
||
stimmungsprozesse sind möglich.
|
||
|
||
Mit Betrieb Live dürfen folgende Inhalte nicht kommuniziert werden:
|
||
Übermittlung von Arbeitsaufträgen
|
||
Übermittlung von sicherheitsrelevanten Anweisungen oder Handlungen
|
||
Betriebsgeheimnisse
|
||
Absprachen in Bezug auf Abweichungen geplanter Zugcharakteristik
|
||
Schuldzuweisungen, Verursachernennungen
|
||
Nennung von personenbezogenen Daten (z. B. Namen, Einsatzstelle, Adressen und
|
||
sonstige Bezüge zu persönlichen Daten)
|
||
|
||
Die Nutzungsbestimmungen Betrieb Live sind im Internet abrufbar.
|
||
|
||
Wesentliche Grundsätze zur Bedienung des Verfahrens sind im Benutzerhandbuch Betrieb Live
|
||
beschrieben. Das Benutzerhandbuch ist im Verfahren eingebettet und wird bei Bedarf aktualisiert.
|
||
|
||
Der Zugang zu Betrieb Live ist unentgeltlich. Ein Benutzerkonto kann über Ihren zuständigen
|
||
Vertriebspartner beantragt werden.
|
||
https://betrieblive.reisenden.info/aktuell
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 173 7 SERVICEEINRICHTUNGEN
|
||
Einleitung
|
||
Dieser Abschnitt regelt die spezifischen Rechte und Pflichten zwischen den ZB oder den einbe-
|
||
zogenen EVU und der DB InfraGO AG hinsichtlich
|
||
der Nutzung von Kapazitäten in den Serviceeinrichtungen
|
||
und – soweit angeboten – der Erbringung von unmittelbar mit der jeweiligen Serviceein-
|
||
richtung zusammenhängenden Serviceleistungen.
|
||
Überblick über die Serviceeinrichtungen
|
||
Serviceeinrichtungen werden sowohl von der DB InfraGO AG als auch von Dritten betrieben.
|
||
Die Serviceeinrichtungen der DB InfraGO AG werden in Ziffer 7.3 und Unterziffern be-
|
||
schrieben.
|
||
Serviceeinrichtungen anderer Betreiber können unter folgendem Link des VDV abgeru-
|
||
fen werden.
|
||
www.vdv.de
|
||
|
||
Auf der Homepage der DB InfraGO AG (www.dbinfrago.com/serviceeinrichtungen ) findet sich
|
||
zudem eine pdf -Übersicht mit Link zur jeweiligen Internetseite aller Serviceeinrichtungen, die der
|
||
DB InfraGO AG von den Betreibern der Serviceeinrichtungen genannt wurden.
|
||
|
||
Zudem wurde auf europäischer Ebene das Rail Facility Portal (RFP) als gemeinsames Webportal
|
||
entwickelt, um für Betreiber von Serviceeinrichtungen eine Plattform zu bieten, auf der sie Infor-
|
||
mationen über ihre Einrichtungen / Dienstleistungen in Übereinstimm ung mit den einschlägigen
|
||
EU-Vorschriften veröffentlichen und für ihre Einrichtungen und Dienstleistungen werben können.
|
||
|
||
Weitere Informationen finden sich unter http://railfacilitiesportal.eu .
|
||
Serviceeinrichtungen der DB InfraGO AG
|
||
Gemeinsame Bestimmungen
|
||
Allgemeine Informationen
|
||
Die DB InfraGO AG gewährt gem. §§ 10 Abs. 1 Satz 2, 11 Abs. 2 i. V. m. Anlage 2 Nr. 2 ERegG
|
||
den Zugang zu den von ihr betriebenen Serviceeinrichtungen und den in diesen erbrachten Leis-
|
||
tungen. Dabei findet keine Differenzierung nach betrieblichen Funktionen wie. z.B. Rangierbahn-
|
||
höfen oder Zugbildungseinrichtungen statt, sondern nach Funktionalitäten und Produktkategorien
|
||
gemäß Ziffer 7.3.1.2.2 .
|
||
|
||
Die Serviceeinrichtungen mit Ausnahmen der Personenbahnhöfe und Autolade -Terminals der DB
|
||
InfraGO AG können unter folgendem Link eingesehen werden:
|
||
www.dbinfrago.com/serviceeinrichtungen
|
||
|
||
Die Personenbahnhöfe der DB InfraGO AG können unter folgendem Link eingesehen werden:
|
||
www.dbinfrago.com/ausstattung -personenbahnhoefe
|
||
|
||
Die Autolade -Terminals der DB InfraGO AG können unter folgendem Link eingesehen werden:
|
||
www.dbinfrago.com/autoreisezug -terminal
|
||
|
||
Die unter 7.3.1 getroffenen Regelungen gelten für alle Serviceeinrichtung der DB InfraGO AG
|
||
außer Personenbahnhöfen. Die Regelungen zu den Personenbahnhöfen sind in Ziffer 7.3.2 zu
|
||
finden.
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 174
|
||
Begriffsbestimmungen
|
||
7.3.1.1.1.1 Kapazität
|
||
Kapazität umfasst die gemäß Ziffer 7.1 von der DB InfraGO AG betriebene Infrastruktur in einer
|
||
bestimmten Serviceeinrichtung.
|
||
7.3.1.1.1.2 Funktionalität
|
||
Jeder Kapazität, die nicht Zusatzausstattung ist, ist eine Funktionalität zugeordnet.
|
||
|
||
Die Funktionalität beschreibt den seitens der DB InfraGO AG für das jeweilige Nutzungsobjekt
|
||
primär vorgesehenen Nutzungszweck und ist neben anderen Kriterien maßgebend für die Kapa-
|
||
zitätszuweisung. Hierbei wird unterschieden zwischen den Funktionalitäten „Zugbildung“, „Ab -
|
||
und Bereitstellung“, „Be - und Entladung“, „Disposition“ und „Zuführung“.
|
||
7.3.1.1.1.3 Produktkategorie
|
||
Jeder Kapazität mit einer Funktionalität ist jeweils eine Produktkategorie zugeordnet. Hiervon
|
||
ausgenommen sind die Funktionalitäten „AnDi“ und „Zuführung“. Die Produktkategorie ergibt sich
|
||
aus ihrer technischen Ausstattung in Verbindung mit ihrer Funktion alität. So sind z.B. Gleise der
|
||
Funktionalität „Ab - und Bereitstellung“ mit großer Nutzlänge und anspruchsvoller Weichenanbin-
|
||
dung einer hochwertigen Produktkategorie zugeordnet. Gleise mit kurzer Länge oder einfacher
|
||
bzw. einseitiger Weichenanbindung sind einer geringwertigeren Produktkategorie zugeordnet.
|
||
Die Produktkategorie hat maßgeblichen Einfluss auf das Nutzungsentgelt.
|
||
7.3.1.1.1.4 Nutzungsobjekte
|
||
Die vertragliche Nutzung von Kapazitäten in Serviceeinrichtungen der DB InfraGO AG im
|
||
Sinne des § 2 Abs. 9 AEG erfolgt über Nutzungsobjekte. Ein Nutzungsobjekt besteht im Re-
|
||
gelfall aus einem Gleis, den zugeordneten Weichen sowie der ggf. vorhandenen Oberleitung.
|
||
Zusatzausstattungen sind eigenständige Nutzungsobjekte, die jedoch nur geme insam mit ei-
|
||
nem örtlich zugehörigen Gleis (Nutzungsobjekt oder ein mit der DB InfraGO AG vereinbartes
|
||
Trassengleis) genutzt werden dürfen.
|
||
Nutzungszweck
|
||
Die Nutzung von Nutzungsobjekten ist nur zu dem vertraglich vereinbarten Nutzungszweck
|
||
im betriebsüblichen Maße zulässig.
|
||
Räumung von Nutzungsobjekten
|
||
Der ZB oder das einbezogene EVU hat die benutzten Nutzungsobjekte fristgerecht freizuma-
|
||
chen. Für die Räumung benutzter Serviceeinrichtungen gelten die Regelungen der Ziffer
|
||
6.3.3.3 .
|
||
|
||
Der ZB oder das einbezogene EVU stellt die DB InfraGO AG von eventuell hieraus resultie-
|
||
renden Ansprüchen Dritter auf Schadenersatz wegen Überschreitung der Nutzungszeit frei.
|
||
Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt. Für die Dauer der Überschrei-
|
||
tung ist das Nutzungsentgelt nach der jeweils gültige n Liste der Entgelte für Serviceeinrich-
|
||
tungen der DB InfraGO AG zu entrichten.
|
||
Leistungen
|
||
Allgemeine Bestimmungen
|
||
7.3.1.2.1.1 Besetzungszeiten Stellwerke
|
||
Für die Besetzung der Stellwerke zur Nutzung von Serviceeinrichtungen gelten folgende Grund -
|
||
sätze:
|
||
Die Besetzungszeiten der Stellwerke, die für die Ein - und Ausfahrten in die Serviceeinrichtung
|
||
erforderlich sind, richten sich nach den Vorgaben des Netzfahrplanes im Sinne der Ziffer
|
||
4.2.1.3 und der Ziffer 2.5.5 der DB InfraGO AG sowie eines hierauf für die Ein - und Ausfahrt
|
||
in die Serviceeinrichtung erforderlichen zeitlichen Zuschlags.
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 175
|
||
Zur Ermittlung des erforderlichen Zuschlags fragt die DB InfraGO AG den Bedarf der ZB ab,
|
||
die Nutzungen in Serviceeinrichtungen für den Netzfahrplan angemeldet bzw. erhalten haben.
|
||
|
||
Diese jeweiligen Öffnungszeiten können dem Infrastrukturregister der DB InfraGO AG (ISR)
|
||
als Sachdaten entnommen werden. Sie werden am 15. November unter
|
||
www.dbinfrago.com/isr
|
||
|
||
bekanntgegeben.
|
||
|
||
Für Anmeldungen im Gelegenheitsverkehr für die folgende, im Dezember beginnende Netz-
|
||
fahrplanperiode werden die Öffnungszeiten wie folgt bestimmt:
|
||
|
||
Bei einer Anmeldung nach dem 15. November gelten für die Bearbeitung, die am 15. Novem-
|
||
ber veröffentlichten Öffnungszeiten. Bei einer Anmeldung vor dem 15. November gelten für
|
||
die Bearbeitung die Öffnungszeiten, die auf Basis des aktuellen Netzfahrplans bes timmt wur-
|
||
den, analog fort, sofern diese zu Gunsten des ZB von den am 15. November veröffentlichten
|
||
Öffnungszeiten abweichen.
|
||
Die Besetzungszeiten der Stellwerke, die für die Rangierbewegungen innerhalb der Ser-
|
||
viceeinrichtung erforderlich sind, werden am 15. November unter:
|
||
www.dbinfrago.com/isr
|
||
|
||
veröffentlicht. Zur Ermittlung der Besetzungszeiten dieser Stellwerke, die zum 15.11. eines
|
||
jeden Jahres veröffentlicht werden, fragt die DB InfraGO AG den Bedarf der ZB ab, die Nut-
|
||
zungen in Serviceeinrichtungen für den Netzfahrplan angemeldet bzw. erhalte n haben.
|
||
|
||
Änderungen der Öffnungszeiten aufgrund der nachfolgenden Regelung werden spätestens
|
||
am 15. eines Monats für den Folgemonat veröffentlicht.
|
||
|
||
Anmeldungen von zusätzlicher Besetzung dieser Stellwerke sind so früh wie möglich, spätes-
|
||
tens jedoch vier Wochen vor dem Beginn des Monats der beabsichtigten Rangiermaßnahme
|
||
zu stellen.
|
||
|
||
Die DB InfraGO AG wird nicht fristgerecht abgegebene Anmeldungen bearbeiten und vers u-
|
||
chen, die Besetzung sicherzustellen, eine Zusicherung hierfür besteht jedoch nicht.
|
||
|
||
Die ZB oder die einbezogenen EVU sollen – möglichst vier Wochen vor dem Beginn des
|
||
Monats, in dem die Nutzung der Serviceeinrichtung erfolgen soll, zumindest jedoch so früh
|
||
wie möglich – melden, wenn und soweit – etwa aufgrund von Feiertagen – kein Bedarf an der
|
||
Besetzung der Stellwerke in der Serviceeinrichtung besteht.
|
||
|
||
Die Nutzung von SE kann auch außerhalb der Besetzungszeiten von Stellwerken erfolgen,
|
||
soweit keine betrieblichen Handlungen durch Personal der DB InfraGO AG erforderlich sind.
|
||
|
||
Ist eine Verlängerung der Besetzungszeiten aufgrund einer Umleitung infolge von Baumaßnah -
|
||
men notwendig, wird für diese Verlängerung kein gesondertes Entgelt erhoben. Gleiches gilt im
|
||
Falle einer Verspätung, die von der DB InfraGO AG zu vertreten ist.
|
||
|
||
Ist eine Verlängerung der Besetzungszeiten aufgrund einer Verspätung notwendig, die der ZB
|
||
oder das einbezogene EVU zu vertreten hat, gilt die Bestimmung der Ziffer 7.3.1.4.3 . Weitere
|
||
Informationen sind bei den Ansprechpartnern in den Regionen der DB InfraGO AG erhältlich. Die
|
||
Kontaktdaten der Ansprechpartner werden im Internet zur Verfügung gestellt:
|
||
www.dbinfrago.com/kontakte
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 176 7.3.1.2.1.2 Vermittlung von Ortskenntnissen
|
||
Die DB InfraGO AG vermittelt vor der erstmaligen Nutzung einer Serviceeinrichtung durch den
|
||
ZB oder das einbezogene EVU die erforderliche Ortskenntnis.
|
||
7.3.1.2.1.3 Lagerkapazitäten der Serviceeinrichtungen
|
||
Die DB InfraGO AG stellt, soweit vorhanden, in Serviceeinrichtungen Lagerkapazitäten für zur
|
||
Durchführung von Zugfahrten benötigte Stoffe zur Verfügung. Voraussetzungen für die Anmie-
|
||
tung von Lagerkapazitäten ist, dass zwischen Lagerstätte und angemietetem Gleis eine Verbin-
|
||
dung per Verkehrs - oder Rangiererweg vorliegt. Die Nutzungsanfragen erfolgen über das Anla-
|
||
genportal Netz:
|
||
www.dbinfrago.com/apn
|
||
|
||
Anmeldungen von Lagerkapazitäten sind nur im Rahmen des Gelegenheitsverkehrs nach Maß-
|
||
gabe der Ziffer 7.3.1.6.3.2 möglich. Die Anmeldung von Lagerkapazitäten muss für mindestens
|
||
einen Monat erfolgen.
|
||
|
||
Sofern aufgrund von unterjährigen Baumaßnahmen bzw. Instandhaltungsmaßnahmen der DB
|
||
InfraGO AG ein kurzfristiger zusätzlicher Flächenbedarf erforderlich ist, ist die DB InfraGO AG
|
||
berechtigt, vermietete Flächen für Lagerkapazitäten mit einer Kündigungsfris t von einem Monat
|
||
zum Monatsende zu kündigen.
|
||
7.3.1.2.1.4 Eigene Leistungen des ZB in Serviceeinrichtungen
|
||
Die Eigenerbringung von Leistung durch den Zugangsberechtigten oder von ihm beauftragte
|
||
Dritte im Rahmen des Nutzungszwecks des Nutzungsobjekts ist nach Vermittlung von Ortskenn t-
|
||
nissen nach der Ziffer 7.3.1.2.1.2 möglich, sofern in den INB nicht etwas anderes geregelt ist.
|
||
|
||
Die DB InfraGO AG erbringt weder selbst noch durch von ihr beauftragte Dritte Reinigungslei s-
|
||
tungen sowie Ver - und Entsorgungsleistungen, in Serviceeinrichtungen für Zugangsberechtigte.
|
||
Differenzierung von Funktionalitäten und Produktkategorien
|
||
Die Serviceeinrichtungen bzw. Nutzungsobjekte werden nach verschiedenen Funktionalitäten
|
||
und innerhalb dieser nach verschiedenen Produktkategorien unterschieden.
|
||
|
||
Die Produktkategorien gemäß Ziffer 7.3.1.2.2.2 sind maßgeblich für den Leistungsumfang und
|
||
die Festlegung der Infrastrukturnutzungsentgelte.
|
||
|
||
Die jeweilige Funktionalität und Produktkategorie einer Kapazität und Kapazitätsgleise werden
|
||
gemäß Ziffer 7.3.1.1 veröffentlicht.
|
||
|
||
Gleise, die der dispositiven Kapazitätssteuerung unterliegen, sind in der Liste der Serviceeinrich-
|
||
tungen mit dem Zusatz „Kapazitätsgleise“ gekennzeichnet (vgl. Ziffer 7.3.1.2.4.1 ). Kapazitäts-
|
||
gleise sind keine eigenständige Funktionalität oder Produktkategorie im Sinne der Ziffern 7.3.1.1
|
||
bis 7.3.1.2 der INB. Weitere Kapazitätsgleise können im Rahmen des Koordinierungsverfahrens
|
||
bezüglich der jeweiligen Serviceeinrichtung, in der bereits bestimmte Gleise als Kapazitätsgleise
|
||
ausgewiesen sind, bestimmt werden. Sofern sich im Rahmen des Koordinierungsverfahrens ge-
|
||
mäß Ziffer 7.3.1.6.3.1 .1 Änderungen in Bezug auf das Zusatz „Kapazitätsgleise“ ergeben sollten,
|
||
werden die ZB hierüber in geeigneter Weise informiert und die Liste der Serviceeinrichtungen
|
||
wird aktualisiert.
|
||
|
||
Änderungen der Funktionalität oder Produktkategorie sowie die Ausweisung von Kapazitäten für
|
||
den Eigenbedarf der DB InfraGO AG finden grundsätzlich nur zum 01.06. eines jeden Jahres
|
||
unter angemessener Berücksichtigung der Belange des ZB oder des einbezogenen EVU statt.
|
||
Unterjährige Änderungen der Funktionalität und Produktkategorie erfolgen entsprechend Ziffer
|
||
7.3.1.5.4 .
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 177 7.3.1.2.2.1 Unterteilung der Funktionalitäten
|
||
Die Funktionalitäten bezeichnen die infrastrukturelle Zweckbestimmung (Zugbildung und - Auflö-
|
||
sung, Ab - und Bereitstellung, Be - und Entladung) einer Serviceeinrichtung. Die jeweilige Funkti-
|
||
onalität wird gemäß Ziffer 7.3.1.1 veröffentlicht. Eine andere Nutzung als die, die durch die Funk-
|
||
tionalität beschrieben ist, ist im Rahmen der betrieblich -technischen Ausstattung der Anlage mög-
|
||
lich.
|
||
|
||
Insbesondere stehen die Kapazitäten in der Funktion Disposition und AnDi -Gleis für verschiedene
|
||
Nutzungszwecke des ZB zur Verfügung.
|
||
|
||
Angaben zum Vorhandensein von Verkehrs - und Rangiererwegen sowie zur Beleuchtung von
|
||
Gleisen in Serviceeinrichtungen in den grafischen Skizzen im Anmeldesystem APN sind nicht
|
||
Bestandteil der jeweiligen Funktionalität, sondern dienen der Information der ZB und entbinden
|
||
den ZB nicht von seinen Verpflichtungen aus Ziffer 7.3.1.2.1.2 . Die in den Skizzen veröffentlichten
|
||
Informationen beschreiben den Zustand der Anlagen, die diese im Rahmen einer bis Dezember
|
||
2020 durchgeführten Erhebung hatten. Die DB InfraGO AG bemüht sich, diese Beschreibung
|
||
aktuell zu halten. Auf den veröffentlichten Zustand besteht kein Anspruch.
|
||
|
||
Die im Anmeldesystem APN veröffentlichten grafischen Skizzen von Betriebsstellen stellen ledig-
|
||
lich eine schematische Darstellung dieser Anlagen/Serviceeinrichtungen. Sie sind nicht maß-
|
||
stabsgetreu und enthalten keine Geodaten zu einzelnen Nutzungsobjekten.
|
||
|
||
Folgende Funktionalitäten werden unterschieden:
|
||
Die Funktionalität Zugbildung und -auflösung kennzeichnet sich durch die Bildung und Auf-
|
||
lösung von Zügen mit Wagenaustausch sowie der notwendigen Tätigkeiten nach Abschluss
|
||
der Zugbildung, insbesondere der wagentechnischen Behandlung.
|
||
Die Funktionalität Ab- und Bereitstellung kennzeichnet sich durch die Abstellung von Zügen,
|
||
Wagen und Triebfahrzeugen sowie der damit verbundenen notwendigen Tätigkeiten, insbe-
|
||
sondere der wagentechnischen Behandlung vor oder nach einer Zug - oder Rangierfahrt.
|
||
Die Funktionalität Be- und Entladung kennzeichnet sich durch den Umschlag von Gütern von
|
||
der Straße bzw. der Schiene auf die Schiene und umgekehrt.
|
||
Die Funktionalität Disposition gilt für Kapazitäten, für die nur eine kurzzeitige Nutzung vor-
|
||
gesehen ist. Die jeweilige Nutzung ist je nach Serviceeinrichtung, in welcher sich die Gleise
|
||
befinden, entweder auf zwei oder auf maximal acht Stunden begrenzt. Vgl. auch Ziffer
|
||
7.3.1.6.1.5 .
|
||
Der Funktionalität Zuführung sind alle Kapazitäten zugeordnet, die nicht den Funktionalitäten
|
||
Zugbildung/ -auflösung, Ab -/Bereitstellung, Be -/Entladung bzw. Disposition zugeordnet sind.
|
||
Sie dienen dem Anschluss an das Schienennetz der DB InfraGO AG oder Infrastrukturen
|
||
Dritter. Die Anschlussweichen zählen nicht zu den Serviceeinrichtungen der DB InfraGO AG .
|
||
Für die Kapazitäten, die der Funktionalität Zuführung zugeordnet sind, werden keine Entgelte
|
||
im Sinne von Ziffer 7.3.1.4.1 erhoben, wenn sie für den Nutzungszweck Zuführung genutzt
|
||
werden. Wird ein Nutzungsobjekt, das der Funktionalität Zuführung zugeordnet ist, für einen
|
||
anderen Nutzungszweck genutzt, wird ein Entgelt nach Ziffer 7.3.1.4 erhoben. Vgl. auch Ziffer
|
||
7.3.1.6.1.7 .
|
||
|
||
Den Gleisverbindungen sind keine Kapazitäten und keine Funktionalität zugeordnet. Gleisverbin-
|
||
dungen sind alle Gleise und Weichen, die ausschließlich der Erreichbarkeit von Gleisen innerhalb
|
||
der DB InfraGO AG eigenen Serviceeinrichtung dienen. Sie können ohne gesonderte Anmeldung
|
||
genutzt werden und werden nicht gesondert bepreist.
|
||
7.3.1.2.2.2 Unterteilung der Produktkategorien
|
||
Innerhalb der Funktionalitäten gemäß Ziffer 7.3.1.2.2.1 , lit. a) bis d) werden die Kapazitäten zu-
|
||
sätzlich den Produktkategorien I, II und III zugeordnet.
|
||
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 178 Maßgeblich für die Zuordnung zu einer Produktkategorie ist die technische Ausstattung sowie
|
||
ggf. die verfügbare Nutzlänge der Kapazität.
|
||
|
||
Innerhalb der nachfolgend benannten Funktionalitäten werden die Produktkategorien wie folgt
|
||
unterteilt:
|
||
|
||
Funktionalität Zugbildung und –auflösung
|
||
d. Die Produktkategorie „ Zugbildung I “ umfasst alle Anlagen der Funktionalität Zugbildung
|
||
und -auflösung, die über vollautomatische Ablaufbetriebssteuertechnik verfügen. Die voll-
|
||
automatische Ablaufbetriebssteuertechnik kennzeichnet sich durch eine vollautomatische
|
||
Geschwindigkeitssteuerung mit Berg -/Talbremsen, Richtungsgleisbremsen sowie ggf.
|
||
Wagen förderanlagen und/oder Gefälleausgleichsbremsen mit versenk -/verfahrbaren
|
||
Gleisabschlüssen als integrierte Technikbestandteile. Der Leistungsumfang der Pro-
|
||
duktkategorie umfasst das Gleis, die vor handene Weichenanbindung, die ggf. vorhan-
|
||
dene Oberleitung sowie den Ablaufberg. Die vorhandene vollautomatische Ablaufbe-
|
||
triebssteuertechnik ist Teil der Kapazität.
|
||
e. Die Produktkategorie „ Zugbildung II “ umfasst alle Anlagen der Funktionalität Zugbildung
|
||
und -auflösung, die über halbautomatische Ablaufbetriebssteuertechnik verfügen. Die
|
||
halbautomatische Ablaufbetriebssteuertechnik kennzeichnet sich durch eine halbautoma-
|
||
tische Geschwindigkeitssteuerung mi t Berg - und/oder Talbremsen sowie z.T. Richtungs-
|
||
gleisbremsen als integrierte Technikbestandteile. Der Leistungsumfang der Kapazität um-
|
||
fasst das Gleis, die vorhandene Weichenanbindung, die ggf. vorhandene Oberleitung so-
|
||
wie den Ablaufberg. Die vorhandene halbautomatische Ablaufbetriebssteuertechnik ist
|
||
Teil der Kapazität.
|
||
f. Die Produktkategorie „ Zugbildung III “ umfasst alle Anlagen der Funktionalität „Zugbil-
|
||
dung und –auflösung“, die keinen bzw. nur einfachsten Technisierungsgrad aufweisen.
|
||
Die Zugbildung erfolgt durch Verfahren oder Verstoßen der Wagen/ -gruppen. Das Bedrü-
|
||
cken der Wagen/ -gruppen erfolgt manuell durch Personal bzw. Lokeinsatz des ZB bzw.
|
||
des einbezogenen EVU. Der Leistungsumfang der Kapazität umfasst das Gleis, die vor-
|
||
handene Weichenanbindung, die ggf. vorhandene Oberleitung sowie den Ablaufberg. Zu-
|
||
sätzlich werd en alle über eine gemeinsame Weichenverbindung angeschlossenen Gleis-
|
||
harfen mit mindestens drei Gleisen, die eine Nutzlänge von mindestens 400 m haben,
|
||
dieser Produktkategorie zugeordnet. Darüber hinaus können im Einzelfall weitere Kapa-
|
||
zitäten der Produktka tegorie Zugbildung III zugeordnet sein.
|
||
|
||
Der jeweiligen Produktkategorie werden alle in der jeweiligen Zugbildungsanlage enthaltenen Ka-
|
||
pazitäten, die zum Betrieb der Zugbildungsanlage erforderlich sind, zugeordnet. Hierzu zählen
|
||
insbesondere Einfahrgleise/ -gruppen, Berggleise, Richtungsgleise/ -gruppen sowie Ausfahr-
|
||
gleise/ -gruppen. Zusatzausstattungen im Sinne von Ziffer 7.3.1.2.5 werden separat vermarktet.
|
||
Funktionalität Ab - und Bereitstellung und Disposition
|
||
a. Die Produktkategorie „ Abstellung I “ umfasst alle Anlagen der Funktionalitäten Ab - und
|
||
Bereitstellung und Disposition, die folgende Parameter in der technischen Ausstattung der
|
||
Weichenanbindung sowie in der NL der Gleise erfüllen:
|
||
zweiseitig angebundene Gleise über 215 m NL mit Weichenanbindung in :
|
||
• ferngestellter Technik (Bedienung durch Personal der DB InfraGO AG );
|
||
• Mischform ferngestellte und Technik für elektrisch ortsgestellte Weichen (EOW -
|
||
Technik, Bedienung durch Personal des EVU) ;
|
||
• Mischform ferngestellte und manuelle (Bedienung durch Personal des EVU)
|
||
Technik.
|
||
b. Die Produktkategorie „ Abstellung II “ umfasst alle Anlagen der Funktionalitäten „Ab - und
|
||
Bereitstellung“ und „Disposition“, die folgenden Parameter in der technischen Ausstattung
|
||
der Weichenanbindung sowie in der Nutzlänge (NL) der Gleise erfüllen:
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 179 einseitig angebundene Gleise mit Weichenanbindung in :
|
||
• EOW -Technik ;
|
||
• ferngestellter Technik ;
|
||
zweiseitig angebundene Gleise mit Weichenanbindung in :
|
||
• EOW -Technik ;
|
||
• ferngestellter Technik bis max. 215 m NL ;
|
||
• Mischform EOW - und manuelle Technik ;
|
||
• Mischform EOW - und ferngestellte Technik bis max. 215 m NL ;
|
||
• Mischform ferngestellte und manuelle Technik bis max. 215m NL .
|
||
c. Die Produktkategorie „ Abstellung III “ umfasst alle ein -/zweiseitig angebundenen Gleis-
|
||
anlagen der Funktionalitäten „Ab - und Bereitstellung“ und „Disposition“, bei denen die
|
||
Weichenanbindung in manueller Technik (manuelle Einzelbedienung der Weichen durch
|
||
Personal des EVU) erfolgt.
|
||
|
||
Der Leistungsumfang in allen Produktkategorien der Funktionalitäten „Ab - und Bereitstellung“ so-
|
||
wie „Disposition“ umfasst jeweils das Gleis, dessen vorhandene Weichenanbindung sowie die
|
||
ggf. vorhandene Oberleitung. Zusatzausstattungen im Sinne von Ziffer 7.3.1.2.5 werden separat
|
||
vermarktet.
|
||
Funktionalität Be - und Entladung
|
||
a. Die Produktkategorie „ Beladung I “ umfasst alle Anlagen der Funktionalität „Be - und Ent-
|
||
ladung“, die eine Ladekantenlänge über 215 m aufweisen. Sie dienen damit im Wesentli-
|
||
chen der Behandlung von Ganzzügen.
|
||
b. Die Produktkategorie „ Beladung II “ umfasst alle Anlagen der Funktionalität „Be - und Ent-
|
||
ladung“, die eine Ladekantenlänge von mehr als 90 m bis zu 215 m aufweisen. Sie dienen
|
||
damit im Wesentlichen der Behandlung von Wagengruppen.
|
||
c. Die Produktkategorie „ Beladung III “ umfasst alle Anlagen der Funktionalität „Be - und Ent-
|
||
ladung“, die eine Ladekantenlänge bis zu 90 m aufweisen. Sie dienen damit im Wesentli-
|
||
chen der Behandlung von Wagen im Einzelwagenverkehr.
|
||
|
||
Der Leistungsumfang in allen Produktkategorien der Funktionalität „Be - und Entladung“ umfasst
|
||
die Ladestraße, ggf. vorhandene Laderampen, die Zuführungsstraße sowie die zugeordneten
|
||
Gleise, deren vorhandene Weichenanbindungen und ggf. vorhandene Oberleitun g. Bedient sich
|
||
ein ZB eines Dritten zur Vorlagerung und/oder Verladung, so haftet der ZB im Verhältnis zur DB
|
||
InfraGO AG für ein Verschulden des Dritten im gleichen Umfang wie für eigenes Verschulden.
|
||
Zusatzausstattungen im Sinne von Ziffer 7.3.1.2.5 werden separat vermarktet.
|
||
|
||
Der ZB und das einbezogene EVU haben die durch ihn verursachten Verunreinigungen der an-
|
||
gemieteten Nutzungsobjekte zu beseitigen und etwaige angefallene Rückstände zu entsorgen.
|
||
Dies gilt unabhängig von der Art des verladenen Gutes. Der ZB und das einbezogene EVU muss
|
||
bei Nutzungsbeginn etwaige Verunreinigungen oder angefallene Rückstände des vorherigen Nut -
|
||
zers dokumentieren und der regionalen Vermarktung für Serviceeinrichtungen der DB InfraGO
|
||
AG mitteilen. Dokumentiert der ZB und das einbezogene EVU bei Nutzungsbeginn etwaige Ver-
|
||
unreinigung en oder angefallene Rückstände des vorherigen Nutzers an den Nutzungsobjekten
|
||
nicht, so erkennt er an, dass er die angemieteten Nutzungsobjekte (Ladestelle) gereinigt vorge-
|
||
funden hat. Er hat die von ihm genutzten Nutzungsobjekte mit Ablauf der jeweiligen Nutzung
|
||
gereinigt zu hinterlassen , den gereinigten Zustand der Nutzungsobjekte zu dokumentieren und
|
||
diesen der regionalen Vermarktung für Serviceeinrichtungen der DB InfraGO AG mitzuteilen .
|
||
|
||
Sofern es im jeweils laufenden Fahrplanjahr zu Verunreinigungen an den Nutzungsobjekten (La-
|
||
destelle) gekommen ist, so dass diese nicht mehr uneingeschränkt nutzbar sind, behält sich die
|
||
DB InfraGO AG im Gelegenheitsverkehr vor, diese konkreten Gleise der Funktionalität Be - und
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 180 Entladung nur auf Anfrage über APN zu vermarkten. In diesen Fällen wird der ZB durch die regi-
|
||
onale Vermarktung für Serviceeinrichtungen der DB InfraGO AG explizit auf seine Reinigungs -
|
||
und Dokumentationspflichten hingewiesen.
|
||
|
||
Ziffer 7.3.1.4.1.3 bleibt unberührt.
|
||
Weichenbedienung
|
||
Ferngestellte Weichen bedient die DB InfraGO AG . Bei ortsgestellten Weichen erfolgt die Bedie-
|
||
nung durch den ZB oder das einbezogene EVU.
|
||
Anlagendisponent
|
||
Die DB InfraGO AG setzt in den Serviceeinrichtungen
|
||
Aachen West mit dispositiver Kapazitätssteuerung
|
||
Duisburg -Ruhrort Hafen in Verbindung mit Rheinhausen
|
||
Köln Eifeltor mit dispositiver Kapazitätssteuerung
|
||
Köln-Kalk Nord
|
||
Oberhausen West in Verbindung mit Emmerich
|
||
Passau Hbf in Verbindung mit Schalding
|
||
Basel Bad Rbf
|
||
Rostock -Seehafen
|
||
|
||
Anlagendisponenten (AnDi) ein. Der AnDi übernimmt im Gelegenheitsverkehr innerhalb von 73
|
||
Stunden vor Nutzungsbeginn die Zuweisung von Nutzungsobjekten sowie die Koordination der
|
||
Nutzung von Kapazitäten in diesen Serviceeinrichtungen. Seine Aufgabe ist es, in Zusammenar-
|
||
beit mit der regionalen Vermarktung für Serviceeinrichtungen der örtlich zuständigen Region so-
|
||
wie mit den betriebsführenden Stellen vor Ort insbesondere
|
||
in diesen Serviceeinrichtungen – mit Ausnahme der AnDi -Gleise - soweit diese nicht vollstän-
|
||
dig belegt sind, kurzzeitige Nutzungen (vgl. Ziffer 7.3.1.6.1.5 lit. e) ) abzustimmen,
|
||
in diesen Serviceeinrichtungen – mit Ausnahme der AnDi -Gleise – soweit diese vollständig
|
||
an andere EVU vergeben sind, Nebennutzungen (vgl. Ziffer 7.3.1.6.3.3 ) zu koordinieren,
|
||
soweit eine Zuweisung nach Buchst. a) und b) nicht möglich ist, Nutzungsobjekte in den AnDi -
|
||
Gleisen zuzuweisen.
|
||
|
||
Der Anlagendisponent ist hierbei Ansprechpartner für die ZB oder einbezogenen EVU, die betei-
|
||
ligten Stellen der DB InfraGO AG sowie ggf. angrenzende EIU. Die Weisungen des AnDi sind zu
|
||
befolgen.
|
||
7.3.1.2.4.1 Anlagendisponent mit dispositiver Kapazitätssteuerung
|
||
Gleise, für die in der Liste der Serviceeinrichtungen der Zusatz „Kapazitätsgleise“ ausgewiesen
|
||
ist, unterliegen der dispositiven Kapazitätssteuerung. Die dispositive Kapazitätssteuerung erlaubt
|
||
dem AnDi, ohne Rücksprache mit dem Hauptnutzer des Gleises, jedoch unter Bea chtung der
|
||
durch den Hauptnutzer gemeldeten Kapazitätsfreimeldungen für dieses Gleis (freie Zeitfenster),
|
||
eine Nebennutzung im Gelegenheitsverkehr zuzulassen. Für die Entgeltabrechnung dieser Ne-
|
||
bennutzungen gelten die Bestimmungen der Ziffer 7.3.1.4.2.2 .
|
||
|
||
Die Hauptnutzer der Kapazitätsgleise sind verpflichtet, die für das folgende Fahrplanjahr vorge-
|
||
sehene Gleisbelegung (Betriebsprogramm = freie Zeitfenster) der zugewiesenen Kapazitäts-
|
||
gleise bis spätestens 15.11. eines Jahres zu beschreiben. Dazu gehören auc h die Betriebspro-
|
||
gramme von Kooperationspartnern. Dafür stellt die DB InfraGO AG eine Unterlage zur Verfügung.
|
||
Nach Übersendung der Daten durch den ZB an die regionale Vermarktung für Serviceeinrichtun-
|
||
gen werden die Daten (freie Zeitfenster) im AnDi -Tool hinterlegt, um dem AnDi die Disposition
|
||
der Serviceeinrichtung im Sinne der dispositiven Kapazitätssteuerung zu ermöglichen. Diese
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 181 Vorabmeldung von freien Kapazitäten hat keinen Einfluss auf die vertraglich festgelegten Kapa-
|
||
zitäten des Hauptnutzers. Der Hauptnutzer hat Anspruch auf Kapazitäten im vertraglich festge-
|
||
legten Umfang. Wenn die vertraglich festgelegte Kapazität durch eine Ne bennutzung belegt ist,
|
||
erhält der Hauptnutzer eine Erstattung gemäß Ziffer 7.3.1.4.2.2 . Grundlegende Änderungen am
|
||
Betriebsprogramm sind der regionalen Vermarktung für Serviceeinrichtungen unverzüglich zu
|
||
melden. Die regionale Vermarktung für Serviceeinrichtungen wird daraufhin die angepassten
|
||
Zeitfenster im AnDi -Tool hinterlegen.
|
||
|
||
Im AnDi -Tool können die ZB die jeweilige Belegung der Gleise in Köln -Eifeltor und Aachen West
|
||
tagesaktuell einsehen.
|
||
|
||
Die Anmeldung von Kapazitäten (Ziffer 7.3.1.6.1.1 ) und die Zuweisung (Ziffer 7.3.1.6.3.2 ) von
|
||
Kapazitäten im Gelegenheitsverkehr für die Serviceeinrichtung en Köln Eifeltor und Aachen West
|
||
durch die ZB erfolgt aus -schließlich über das AnDi -Tool (vgl. Ziffer 7.3.1.6.1.8 ).
|
||
|
||
Für die Disposition (Kapazitätssteuerung) der Nutzungen im Gelegenheitsverkehr durch den An-
|
||
lagendisponenten gilt folgende Reihenfolge:
|
||
Freie APS Gleise (für die kein Nutzungsvertrag vorliegt)
|
||
Nutzungen in Gleisen für die dispositive Kapazitätssteuerung (Kapazitätsgleise), sofern
|
||
das Gleis frei und gemäß Kapazitätsfreimeldung vsl. keine Belegung zu erwarten ist.
|
||
Kurzzeitige Nutzung (vgl. 7.3.1.6.3.3 ) zur Nebennutzung (außer Kapazitätsgleise) mit
|
||
Hauptnutzer abstimmen
|
||
Nutzung den Dispositionsgleisen zuweisen
|
||
Nutzung den AnDi -Gleisen zuweisen
|
||
Zusatzausstattung der Serviceeinrichtungen
|
||
Die DB InfraGO AG bietet in bestimmten Serviceeinrichtungen Zusatzausstattungen an. Jede
|
||
Zusatzausstattung stellt ein individuelles Nutzungsobjekt dar. Diese werden im Einzelnen in der
|
||
Liste der Serviceeinrichtungen im Internet veröffentlicht:
|
||
www.dbinfrago.com/serviceeinrichtungen
|
||
|
||
Die Benutzung dieser Zusatzausstattungen, die grundsätzlich durch Personal des ZB oder ein-
|
||
bezogenen EVU bedient werden, wird – soweit erforderlich – örtlich geregelt. Ein Anspruch auf
|
||
Zuweisung und Nutzung besteht nur für die jeweils vorhandenen Zusatzauss tattungen und unter
|
||
Beachtung der Ziffer 7.3.1.1.1.4 . Ziffer 7.3.1.4.6 bleibt unberührt.
|
||
|
||
Zu den von der DB InfraGO AG angebotenen Zusatzausstattungen zählen:
|
||
7.3.1.2.5.1 Besandungsanlagen
|
||
Besandungsanlagen dienen dem Befüllen der Bremssandbehälter von Fahrzeugen. Der hierfür
|
||
erforderliche spezielle Sand wird durch den ZB oder das einbezogene EVU gestellt.
|
||
7.3.1.2.5.2 Drehscheiben
|
||
Drehscheiben dienen zum horizontalen Drehen von Fahrzeugen und zur wahlweisen Herstellung
|
||
eines Fahrweges zwischen zwei oder mehreren Gleisen.
|
||
7.3.1.2.5.3 Druckluftständer
|
||
Neben den ortsfesten Bremsprobegeräten (vgl. Ziffer 7.3.1.2.5.11 ) können auch Entnahmestellen
|
||
in Form von Druckluftständern mit oder ohne Stromanschluss zum Einsatz kommen, mit denen
|
||
die vom Nutzer eigenverantwortlich beigestellten mobilen Bremsprobegeräte betrieben werden
|
||
können. Die Schnittstelle definiert sich über di e Anschlusskupplung (HL bzw. HBL - Kupplungs-
|
||
kopf) und der Strom -versorgungseinheit (230 V Steckdose) der Druckluftständer. Jedem Druck-
|
||
luftständer ist ein Druckluftschlauch und eine Schlauchaufbewahrung z.B. Schlauchablage,
|
||
Schlauchhalter oder Schlauchaufrol ler zugeordnet.
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 182
|
||
Ein ggf. am Druckluftständer erforderliches Befestigungselement für das mobile Bremsprobege-
|
||
rät ist Bestandteil des Druckluftständers der DB InfraGO AG .
|
||
|
||
Druckluftständer sind in unterschiedlichen Ausführungen vorhanden.
|
||
Druckluftständer ohne Stromanschluss dienen unter Einsatz mobiler manuell bedienba-
|
||
rer der Durchführung von Bremsproben an Güter - oder Reisezügen sowie deren Füllen
|
||
oder Druckerhaltung.
|
||
Druckluftständer mit 230 V Stromanschluss bilden eine Sonderbauform und dienen un-
|
||
ter Einsatz mobiler funkferngesteuerter Bremsprobegeräte der rationellen Durchführung
|
||
von Bremsproben an Güter - oder Reisezügen sowie deren Füllen oder Druckerhaltung.
|
||
Der 230 V Stromanschluss dient lediglich zur Str omversorgung der Funkfernsteuerung
|
||
der mobilen Bremsprobegeräte.
|
||
|
||
Die erforderlichen Druckluftschläuche zur Versorgung der Fahrzeuge stellt die DB InfraGO AG
|
||
zur Verfügung. Ausgenommen hiervon sind Druckluftschläuche zum Anschluss mobiler Brems-
|
||
probegeräte, die nicht von der DB InfraGO AG zur Verfügung gestellt werden.
|
||
7.3.1.2.5.4 Einstiegshilfen
|
||
Einstiegshilfen dienen der Überwindung des Niveauunterschieds zwischen dem Fahrzeug und
|
||
dem umgebenden Geländeniveau.
|
||
7.3.1.2.5.5 Elektranten
|
||
Elektranten mit einer Spannung von 230 V oder 400 V dienen der externen Stromversorgung für
|
||
den Warmhaltebetrieb.
|
||
|
||
Zum Einsatz kommen derzeit zwei Ausführungen:
|
||
Einfache Elektranten sind ältere Bauarten, bei denen mit Einstecken des Steckers un-
|
||
mittelbar die Versorgung mit Strom erfolgen kann.
|
||
Smarte Elektranten sind neuere Bauarten, die mit einer Kundenidentifikation mittels
|
||
Kundenkarte, welche von DB Energie ausschließlich zum Zweck des Strombezugs zur
|
||
Verfügung gestellt wird, ausgestattet sind. Die Stromentnahme erfolgt erst nach Einste-
|
||
cken der Verbindungskabel und der erfolgreichen Identifikation durch die Kundenkarte.
|
||
|
||
Für die Vorhaltung und den sicheren Einsatz des Versorgungskabels zwischen Smarter Elektrant
|
||
und Schienenfahrzeug ist der ZB oder das einbezogene EVU verantwortlich. Der Energiever-
|
||
brauch wird im Rahmen der Neben - und Verbrauchskosten direkt durch DB Energie GmbH ab-
|
||
gerechnet (vgl. Ziffer 7.3.1.4.1.3 ). Im Übrigen wird auf Ziffer 7.3.1.1.1.4 lit. b) verwiesen, wonach
|
||
die Nutzung von Nutzungsobjekten nur zu dem vertraglich vereinbarten Nutzungszweck im be-
|
||
triebsüblichen Maß zulässig ist.
|
||
|
||
Für die Anmeldung bei DB Energie sowie zum Erhalt der Kundenkarte für den Strombezug an
|
||
Elektranten des Typs 2 ist die folgende E -Mail-Adresse zu verwenden:
|
||
elektranten.dbenergie@deutschebahn.com
|
||
7.3.1.2.5.6 Elektrische Zugvorheizanlagen
|
||
Elektrische Zugvorheizanlagen dienen der externen Stromversorgung abgestellter Fahrzeuge
|
||
ohne arbeitendes Triebfahrzeug. Mit ihrer Hilfe werden die Zugvorheizung und Klimatisierung von
|
||
Fahrzeugen des Personenverkehrs sowie das Laden der Fahrzeugbatterie gewährleistet. Die
|
||
Nennspannung beträgt 1000 V. Die Steuerung der Heizabgänge kann als zentrale oder als örtli-
|
||
che Steuerung von Steuersäulen erfo lgen. Der Energieverbrauch wird im Rahmen der Neben -
|
||
und Verbrauchskosten direkt durch DB Energie GmbH abgerechne t (vgl. Ziffer 7.3.1.4.1.3 ).
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 183 7.3.1.2.5.7 Gleiswaagen
|
||
Gleiswaagen dienen der Ermittlung des Gesamtgewichts eines Fahrzeuges. Hierfür stellt die DB
|
||
InfraGO AG statische und dynamische Gleiswaagen zur Verfügung.
|
||
Bei statischen Gleiswaagen werden Fahrzeuge für den Wiegevorgang voneinander ent-
|
||
kuppelt und im Stand einzeln gewogen.
|
||
Dynamische Gleiswaagen erfassen zur Beschleunigung des Wiegevorgangs über eine
|
||
elektronische Messeinrichtung alle Achsen eines Zuges, die zum jeweiligen Wagenge-
|
||
wicht addiert werden.
|
||
7.3.1.2.5.8 Innenreinigungsanlagen
|
||
Innenreinigungsanlagen dienen der Behandlung von Personenzügen. Die Anlage besteht in der
|
||
Regel aus :
|
||
Arbeitsbühne,
|
||
Beleuchtung,
|
||
Druckluftluftversorgung,
|
||
Strom - und Wasserversorgung,
|
||
Medienschränken,
|
||
Stationäre Abwasserentsorgungsanlage .
|
||
|
||
Der Energieverbrauch wird im Rahmen der Neben - und Verbrauchskosten direkt durch DB Ener-
|
||
gie GmbH abgerechnet (vgl. Ziffer 7.3.1.4.1.3 ).
|
||
7.3.1.2.5.9 Medienschränke
|
||
Medienschränke dienen der Behandlung von Fahrzeugen des Personenverkehrs. Sie sind in der
|
||
Regel ausgestattet mit:
|
||
einer Kalt - und Warmwasserver - und -entsorgung,
|
||
einer Stromversorgung zu Reinigungszwecken.
|
||
|
||
Der Energieverbrauch wird im Rahmen der Neben - und Verbrauchskosten direkt durch DB Ener-
|
||
gie GmbH abgerechnet (vgl. Ziffer 7.3.1.4.1.3 ).
|
||
7.3.1.2.5.10 Ölumfüllstellen
|
||
Ölumfüllstellen auf Ladestraßen dienen der Befüllung und Entleerung von Lastkraftwagen und
|
||
Eisenbahnwagen mit Ölerzeugnissen. Sie sind mit speziellen Umweltschutzeinrichtungen ausge-
|
||
stattet.
|
||
7.3.1.2.5.11 Ortsfeste Bremsprobegeräte
|
||
Ortsfeste Bremsprobegeräte dienen der rationellen Durchführung von Bremsproben an Güter -
|
||
oder Reisezügen sowie deren Füllen und Druckerhaltung. Einem stationären Bremsprobegerät
|
||
können bis zu maximal vier Entnahmestellen zugeordnet werden. Wobei immer nur an einer Ent-
|
||
nahmestelle die Brems probe durchgeführt werden kann. Dabei kann die Anordnung der Entnah-
|
||
mestelle für stationäre Bremsprobegeräte separat neben dem Bremsprobegerät erfolgen oder
|
||
direkt im Bremsprobegerät integriert sein. Je nach Ausstattung könn en stationäre Bremsprobe-
|
||
geräte manuell oder funkferngesteuert bedient werden. Für die Bedienung über Funk ist ein mo-
|
||
biles Datenerfassungsgerät erforderlich, dass vom ZB oder dem einbezogenen EVU bereitgestellt
|
||
werden muss. Jeder Entnahmestelle ist ein Druc kluftschlauch und eine Schlauch -aufbewahrung
|
||
z.B. Schlauchablage, Schlauchhalter oder Schlauchaufroller zugeordnet.
|
||
|
||
Die erforderlichen Druckluftschläuche zur Versorgung der Fahrzeuge stellt die DB InfraGO AG
|
||
zur Verfügung.
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 184 7.3.1.2.5.12 Triebfahrzeugabstellung auf speziellen Triebfahrzeug -Abstellgleisen
|
||
Triebfahrzeugabstellung auf speziellen Triebfahrzeug -Abstellgleisen dient der regelmäßigen und
|
||
ununterbrochenen Abstellung von Triebfahrzeugen (Tfz) in Betriebspausen, die länger als drei
|
||
Stunden dauern. Tfz -Abstellgleise werden mit (z.B. Absorptionsmatten , Wannensystem) bzw.
|
||
ohne Zusatzausstattung auf Basis der Umweltschutzrichtlinien angeboten. Durch eine Risikoab-
|
||
schätzung ermittelt die DB InfraGO AG , ob eine Zusatzausstattung erforderlich ist.
|
||
7.3.1.2.5.13 Stationäre Trinkwasserbefüllungsanlage
|
||
Stationäre Trinkwasserbefüllungsanlagen dienen der Versorgung von Fahrzeugen mit Trinkwas-
|
||
ser. Deren Nutzung ist ausschließlich zum Befüllen der Wasservorratsbehälter der Fahrzeuge mit
|
||
Trinkwasser vorgesehen. Die erforderlichen Wasserfüllschläuche zur Versorgung der Fahrzeuge
|
||
stellt die DB InfraGO AG zur Verfügung. Die Wasserversorgung erfolgt durch die DB InfraGO AG .
|
||
Der Wasserverbrauch wird im Rahmen der Neben - und Verbrauchskosten abgerechnet (vgl. Zif-
|
||
fer 7.3.1.4.1.3 ).
|
||
7.3.1.2.5.14 Stationäre Abwasserentsorgungsanlagen
|
||
Stationäre Abwasserentsorgungsanlagen dienen ausschließlich der Entsorgung von Abwässern
|
||
aus Fahrzeugen des Personenverkehrs und können aus mehreren Entnahmestellen, die einzeln
|
||
abgerechnet werden, bestehen.
|
||
7.3.1.2.5.15 Kombinierte stationäre Trinkwasserbefüllungs - und Abwasserentsorgungs-
|
||
anlage
|
||
Kombinierte stationäre Trinkwasserbefüllungs - und Abwasserentsorgungsanlagen sind eine
|
||
Kombination der Anlagen gemäß Ziffer 7.3.1.2.5.13 und Ziffer 7.3.1.2.5.14 in einer gemeinsamen
|
||
baulichen Umhüllung.
|
||
7.3.1.2.5.16 Arbeitsbühnen
|
||
Arbeitsbühnen dienen dem sicheren Ein - und Aussteigen aus Eisenbahnfahrzeugen und ermög-
|
||
lichen das Arbeiten auf einer Ebene zum Zweck der Innenreinigung.
|
||
Beschreibung der Serviceeinrichtung
|
||
Die Serviceeinrichtungen der DB InfraGO AG können unter folgendem Link eingesehen werden:
|
||
www.dbinfrago.com/serviceeinrichtungen
|
||
|
||
Eine kartographische Übersicht über die Serviceeinrichtung findet sich im APN:
|
||
www.dbinfrago.com/apn
|
||
Grenzen
|
||
Die Serviceeinrichtungen der DB InfraGO AG i. S. d. INB sind territorial auf das Gebiet der Bun-
|
||
desrepublik Deutschland beschränkt (vgl. Ziffer 1.3.2 ).
|
||
Abgabe von Infrastruktur
|
||
Eine Übersicht der Eisenbahninfrastruktur, die die DB InfraGO AG aktuell zur Übernahme bzw.
|
||
zur Kostentragung anbietet, wird im Internet bereitgestellt:
|
||
www.dbinfrago.com/abgabeinfrastruktur
|
||
Entgelte
|
||
Entgelt für die vertraglich vereinbarte Nutzung von Nutzungsobjekten und von
|
||
Lagerkapazitäten
|
||
Für die vertraglich vereinbarte Nutzung von Nutzungsobjekten sind vom ZB oder einbezogenen
|
||
EVU Entgelte nach Maßgabe der INB, des Grundsatz -INV sowie des ENV -SE und der jeweils
|
||
gültigen Liste der Entgelte für Serviceeinrichtungen der DB InfraGO AG zu entrichten. Für jede
|
||
Produktkategorie gemäß Ziffer 7.3.1.2.2.2 wird ein separates Entgelt in der Liste der Entgelte für
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 185 Serviceeinrichtungen ausgewiesen. Für Nutzungsobjekte, die Zusatzausstattungen sind, gelten
|
||
die jeweils dafür veröffentlichten Entgelte.
|
||
|
||
Erfolgt die Nutzung in der Funktionalität Zuführung im Sinne der Ziffer 7.3.1.2.2.1 lit. e) Satz 4,
|
||
werden keine Entgelte erhoben.
|
||
|
||
Erfolgt die Nutzung in der Funktionalität Disposition im Sinne der Ziffer 7.3.1.2.1.1 lit. d), wird ein
|
||
Entgelt gemäß Liste der Entgelte für Serviceeinrichtungen erhoben.
|
||
|
||
Für die vertraglich vereinbarte Nutzung von Lagerkapazitäten sind vom ZB oder einbezogenen
|
||
EVU Entgelte nach Maßgabe der INB, des Grundsatz -INV und des Nutzungsvertrages für die
|
||
Lagerkapazität der jeweils gültigen Liste der Entgelte für Serviceeinrichtunge n der DB InfraGO
|
||
AG zu entrichten.
|
||
|
||
Die Liste der Entgelte für Serviceeinrichtungen der DB InfraGO AG ist nicht Bestandteil der INB.
|
||
Die für die jeweilige Netzfahrplanperiode geltende Liste der Entgelte für Serviceeinrichtungen der
|
||
DB InfraGO AG wird im Internet zur Verfügung gestellt:
|
||
www.dbinfrago.com/aps
|
||
7.3.1.4.1.1 Entgeltberechnungsgrundsatz
|
||
Das Entgelt für die Nutzung der Nutzungsobjekte wird pro Stunde berechnet . Jede angefangene
|
||
Stunde wird als volle Stunde berechnet.
|
||
|
||
Entgelt (vertraglich vereinbarter Nutzungszeitraum) =
|
||
Entgelt je Nutzungsobjekt je Stunde * Nutzungsstunden Nutzungszeitraum
|
||
|
||
Zusätzlich zum Entgelt werden Neben - und Verbrauchskosten sowie ein Anreizentgelt gemäß
|
||
den Ziffern 7.3.1.4.1.3 und 7.3.1.4.1.4 abgerechnet.
|
||
7.3.1.4.1.2 Zusatzausstattung
|
||
Die Entgeltkomponente für die Nutzung von Zusatzausstattungen nach Ziffer 7.3.1.2.5 ist in der
|
||
jeweiligen Liste der Entgelte für Serviceeinrichtungen enthalten.
|
||
7.3.1.4.1.3 Neben - und Verbrauchs - / Reinigungskosten
|
||
Die im Rahmen der Nutzung entstehenden Neben - und Verbrauchskosten werden pau-
|
||
schal über die nutzungsabhängigen Komponenten oder verursachungs - bzw. ver-
|
||
brauchsorientiert abgerechnet. Bei neuen Anlagen kann der Zugang und die Abrech-
|
||
nung auch z.B. über Transp onder, elektronische Kundenkarte oder Smartphone -App
|
||
erfolgen. Ziffer 7.3.1.4.2 finde t keine Anwendung. Weitere Informationen sind der Liste
|
||
der Entgelte zu entnehmen. Für die Zusatzausstattungen Elektrant (vgl. Ziffer
|
||
7.3.1.2.5.5 ) und Elektrische Zugvorheizanlage (vgl. Ziffer 7.3.1.2.5.6 ) sind separate
|
||
Stromlieferungsverträge abzuschließen.
|
||
Erfolgt entgegen Ziffer 7.3.1.2.2.2 lit. c) keine bzw. nur eine unzureichende Reinigung
|
||
und Entsorgung ist die DB InfraGO AG berechtigt, die Reinigung und Entsorgung auf
|
||
Kosten des ZB durchzuführen bzw. durchführen zu lassen.
|
||
7.3.1.4.1.4 Anreizsystem für Serviceeinrichtungen
|
||
7.3.1.4.1.4.1 Grundsätze
|
||
In den Ziffern 7.3.1.4.1.4 .1 bis 7.3.1.4.1.4 .3 steht „EVU“ für ZB und einbezogene EVU. Ist eine
|
||
Serviceeinrichtung der DB InfraGO AG aufgrund technischer oder betrieblicher Aspekte nicht ver-
|
||
fügbar, greift das Anreizsystem für Serviceeinrichtungen. Zusatzausstattungen werden hierbei als
|
||
eigenständige Betrachtungsobjekte behandelt, so dass damit auch Teilstörungen der Gesamtan-
|
||
lage erfass t sind. Dabei ist hinsichtlich der Wirkungsweise zwischen Fällen technisch und betrieb-
|
||
lich verursachter Nichtverfügbarkeit zu unterscheiden. Voraussetzung für die Anwendung des
|
||
Anreizsystems ist es, dass die konkrete Nutzung der relevanten Ein richtung zwischen der DB
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 186 InfraGO AG und dem EVU vertraglich vereinbart ist. Generell ist bei der Bewertung der Nichtver-
|
||
fügbarkeit zu beachten, in wessen Verantwortungsbereich diese fällt. Verantwortung einer Partei
|
||
bedeutet hier Vertretenmüssen i. S. d. §§ 276, 278 BGB. Hier ist zu untersch eiden zwischen:
|
||
Verantwortung durch DB InfraGO AG ;
|
||
Verantwortung durch EVU ;
|
||
Verantwortung durch keine Partei.
|
||
|
||
Kann die Ursache der Nichtverfügbarkeit nicht eindeutig dem Verantwortungsbereich der DB In-
|
||
fraGO AG bzw. eines EVU zugeordnet werden, führt das Anreizsystem zu keinen monetären
|
||
Konsequenzen.
|
||
7.3.1.4.1.4. 2 Anreizsystem bei technisch -bedingter Nichtverfügbarkeit
|
||
Eine technisch -bedingte Nichtverfügbarkeit liegt vor, wenn Serviceeinrichtungen aufgrund tech-
|
||
nischer Störungen nicht nutzbar sind. Die Nichtverfügbarkeit ist durch das EVU bei der DB In-
|
||
fraGO AG anzuzeigen. Gelingt der DB InfraGO AG innerhalb einer definierten Normentstörungs-
|
||
zeit die Wiederherstellung der Verfügbarkeit, greift das Anreizsystem nicht. Als Normentstörungs-
|
||
zeit gilt eine Frist von 20 Stunden ab Zeitpunkt der Meldung bei der DB InfraGO AG . Ansprüche
|
||
nach Ziffer 3.3.4.7 bleiben unberührt.
|
||
|
||
Ist die Serviceeinrichtung nach Ablauf der Normentstörungszeit nicht wieder verfügbar, greifen in
|
||
Abhängigkeit vom Verantwortungsbereich folgende Regelungen:
|
||
Verantwortungsbereich DB InfraGO AG : Für jeden Kalendertag, beginnend mit dem Ka-
|
||
lendertag an dem die Störung angezeigt und nicht innerhalb der Normentstörungszeit
|
||
behoben wurde, erhält das EVU ein Anreizentgelt gem. Liste der Entgelte für Serviceein-
|
||
richtungen der DB InfraGO AG . Ist die DB InfraGO AG in der Lage, dem Kunden in der
|
||
gleichen Betriebsstelle eine Nutzungsalternative zu bieten, entfällt der Anspruch auf An-
|
||
reizentgelt. Die Zahlung des Anreizentgeltes ist auf 30 Kalendertage begrenzt. Das An-
|
||
reizentgelt entsteht letztmalig an dem Kalendertag, an dem die Störung behoben wurde.
|
||
Verantwortungsbereich EVU: Für jeden Kalendertag, beginnend mit dem Kalendertag
|
||
an dem die Störung angezeigt und nicht innerhalb der Normentstörungszeit behoben
|
||
werden konnte, erhält die DB InfraGO AG ein Anreizentgelt gem. Liste der Entgelte für
|
||
Serviceeinrichtungen. Die Zahlung des Anreizentgeltes ist auf 30 Kalendertage be-
|
||
grenzt. Das Anreizentgelt entsteht letztmalig an dem Kalendertag, an dem die Störung
|
||
behoben wurde.
|
||
Keine Verantwortlichkeit einer Partei: Keine Anreizentgelte.
|
||
7.3.1.4.1.4. 3 Anreizsystem bei betrieblich -bedingter Nichtverfügbarkeit
|
||
Eine betrieblich -bedingte Nichtverfügbarkeit liegt vor, wenn Serviceeinrichtungen aufgrund be-
|
||
trieblicher Einschränkungen nicht nutzbar sind. Die Nichtverfügbarkeit ist durch das EVU bei der
|
||
DB InfraGO AG zu melden. Gelingt es der DB InfraGO AG innerhalb einer zu definierenden Frist,
|
||
die betriebliche Verfügbarkeit herzustellen, greift das Anreizsystem nicht. Als Frist für die Wieder-
|
||
herstellung der betrieblichen Verfügbarkeit gilt ein Zeitraum von zwei Stunden ab Meldung bei
|
||
der DB InfraGO AG . Ansprüche nach Ziffer 3.3.4.7 bleiben unberührt. Ist die Serviceeinrichtung
|
||
nach Ablauf von zwei Stunden nicht verfügbar, greifen in Abhängigkeit von der Verantwortung
|
||
folgende Regelungen:
|
||
Verantwortungsbereich DB InfraGO AG : Für die durch betrieblich bedingte Nichtverfüg-
|
||
barkeit verursachte Störung erhält das EVU ein Anreizentgelt gem. Liste der Entgelte
|
||
für Serviceeinrichtungen der DB InfraGO AG . Ist die DB InfraGO AG in der Lage, dem
|
||
Kunden in der gleichen Betriebsstelle eine Nutzungsalternative zu bieten, entfällt der
|
||
Anspruch auf Anreizentgelt.
|
||
Verantwortungsbereich EVU: Für die durch betrieblich bedingte Nichtverfügbarkeit ver-
|
||
ursachte Störung erhält die DB InfraGO AG ein Anreizentgelt gem. Liste der Entgelte für
|
||
Serviceeinrichtungen.
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 187 Keine Verantwortlichkeit einer Partei: Keine Anreizentgelte.
|
||
Entgeltberechnung bei mehreren Nutzern
|
||
7.3.1.4.2.1 Entgeltberechnung bei Nutzung durch mehrere Nutzer im Rahmen der Netz-
|
||
fahrplanvergabe
|
||
Bei einer zeitgleichen Nutzung durch mehrere ZB oder einbezogene EVU wird das Entgelt ent-
|
||
sprechend der jeweiligen prozentualen Längenanteile aufgeteilt.
|
||
|
||
Die Berechnung erfolgt dann nach folgender Formel:
|
||
|
||
Entgelt (Mehrfachnutzung jeweiliger ZB) =
|
||
Entgelt Nutzungsobjekt je Stunde * 24 Stunden * % -Längenanteil des jeweiligen ZB an Nutz-
|
||
länge des Gleises
|
||
7.3.1.4.2.2 Entgeltabrechnung bei Nebennutzung
|
||
Wird ein Nutzungsobjekt im Rahmen einer Nebennutzung im Sinne von Ziffer 7.3.1.6.3.3 genutzt,
|
||
so berechnet sich das Entgelt des Nebennutzers gemäß Ziffer 7.3.1.4.1.1 .
|
||
|
||
Der Hauptnutzer erhält für die Zeit der Nebennutzung eine Rückerstattung in Höhe des von ihm
|
||
an die DB InfraGO AG für diesen Zeitraum entrichteten Entgeltes. Wurde dem Hauptnutzer ein
|
||
Nutzungsobjekt im Rahmen eines Höchstpreisverfahrens gemäß Ziffer 7.3.1.6.3.1 .2 lit. c) zuge-
|
||
wiesen, ist im Falle einer Nebennutzung lediglich das anteilige Regelentgelt gemäß Ziffer
|
||
7.3.1.4.1.1 an den Hauptnutzer zurückzuerstatten.
|
||
|
||
Die Rückerstattung erfolgt nach folgender Formel:
|
||
|
||
Rückerstattung (Hauptnutzer) =
|
||
Entgelt Nutzungsobjekt je Stunde (Hauptnutzer ) * Nutzungsstunden des überlassenen Neben-
|
||
nutzungszeitraums
|
||
Besetzungszeiten Stellwerke
|
||
Die Berechnung des Entgeltes für die Besetzung von Serviceeinrichtungen außerhalb der Beset-
|
||
zungszeiten erfolgt nach dem der DB InfraGO AG durch diese Ein - und Ausfahrten entstehenden
|
||
Aufwand, wobei je Mitarbeiter und angefangene 30 Minuten ein Betrag nach der jeweiligen Liste
|
||
der Entgelte in Rechnung gestellt wird. Je angefangene Schicht werden mindestens drei Beset-
|
||
zungsstunden gerechnet. D ies betrifft diejenigen Fälle, in denen eine außerplanmäßige Stell-
|
||
werksbesetzung nicht durch arbeitsrechtlich zulässige Verlängerung einer bereits andauernden
|
||
Schicht erzielt werden kann. Solche Zeitzuschläge werden bei der Entgeltberechnung berück-
|
||
sichtigt. Sofern mehrere ZB oder einbezogene EVU eine Serviceeinrichtung zur gleichen Zeit
|
||
außerhalb der regulären Öffnungszeit en nutzen, werden die zusätzlichen Entgelte für die Beset-
|
||
zung der Betriebsstellen auf die beteiligten ZB oder die einbezogenen EVU gleichmäßig aufge-
|
||
teilt.
|
||
Zusätzliche Vermittlung von Ortskenntnissen
|
||
Für die über den Fall von Ziffer 7.3.1.2.1.2 hinausgehende Vermittlung von Ortskenntnissen wird
|
||
ein Entgelt gemäß der jeweils gültigen Liste der Entgelte für Serviceeinrichtungen der DB InfraGO
|
||
AG erhoben.
|
||
Serviceeinrichtungen mit Anlagendisponententätigkeit
|
||
Für die Nutzung von Serviceeinrichtungen, in denen Anlagendisponenten gem. Ziffer 7.3.1.2.4
|
||
eingesetzt werden, ist ein Nutzungsentgelt zu entrichten, dass sich nach dem jeweiligen Perso-
|
||
nalaufwand sowie einem Koordinierungsaufwandsanteil bemisst.
|
||
|
||
Das Nutzungsentgelt für Serviceeinrichtungen mit Anlagendisponententätigkeit wird in Abhängig-
|
||
keit der Nutzungsdauer gebildet.
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 188
|
||
Die konkreten Entgelte werden in der jeweils gültigen Liste der Entgelte für Serviceeinrichtungen
|
||
der DB InfraGO AG veröffentlicht.
|
||
Investitionen auf Wunsch des ZB
|
||
Die DB InfraGO AG kann auf Wunsch eines ZB Neu - und Erweiterungsinvestitionen in Serviceein-
|
||
richtungen unter folgenden Voraussetzungen durchführen:
|
||
|
||
die Maßnahme ist auf individuelle Anforderungen des ZB, wie z.B. Standort, Fahrzeugtyp,
|
||
besondere Arbeitserleichterungen, zugeschnitten und
|
||
die Maßnahme lässt aus sich heraus keine Verkehrsmengenausweitungen, die zu Trassen-
|
||
mehrerlösen führen, erwarten und
|
||
die DB InfraGO AG würde die Maßnahme unter unternehmerischen Gesichtspunkten (Wei-
|
||
tervermarktungschancen – auch unter Berücksichtigung der Absatzmöglichkeiten, ohne Neu -
|
||
oder Erweiterungsinvestitionen in das/die betreffende/n Gleis/e, Wirtschaftlichkeit der Maß-
|
||
nahme unter B erücksichtigung des eingesetzten Investitionskapitals, der verfügbaren Eigen-
|
||
mittel und ihrer Refinanzierung) nicht durchführen und
|
||
die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme ist für die DB InfraGO AG nur mit:
|
||
a. einem Investitions - oder Betriebskostenzuschuss und/oder
|
||
b. einem gegenüber dem Regelentgelt erhöhten Nutzungsentgelt und/oder
|
||
c. einem längerfristige n ENV
|
||
|
||
darstellbar.
|
||
|
||
Auf Basis der Erstellungskosten sowie der laufenden Vorhaltungskosten kalkuliert sich ein ggf.
|
||
vom Regelentgelt abweichendes Nutzungsentgelt über die Vertragsdauer.
|
||
|
||
Die jeweiligen Entgelte und das Ende der Vertragslaufzeit werden in der jeweils gültigen Liste der
|
||
Entgelte für Serviceeinrichtungen der DB InfraGO AG gesondert ausgewiesen.
|
||
|
||
Die Entscheidung über die Maßnahme obliegt ausschließlich der DB InfraGO AG . Vor einer Ent-
|
||
scheidung über die Durchführung der Maßnahme informiert die DB InfraGO AG die ZB im Internet
|
||
unter:
|
||
www.dbinfrago.com/infra -auf-kundenwunsch
|
||
|
||
unter Wahrung der Betriebs - und Geschäftsgeheimnisse des ZB, auf dessen Wunsch die Maß-
|
||
nahme realisiert werden soll, über die Absicht, die jeweilige Neu - oder Erweiterungsinvestition
|
||
durchzuführen. Andere ZB haben binnen vier Wochen die Möglichkeit, bei ein em parallelen Inte-
|
||
resse an der Durchführung der gleichen oder einer vergleichbaren Maßnahme in der betreffenden
|
||
Serviceeinrichtung dies der DB InfraGO AG anzuzeigen. Die DB InfraGO AG wird in diesem Fall
|
||
durch Verhandlungen mit den ZB auf eine einvernehmliche Lösung hinwirken. Ziffer 7.3.1.6.3.1
|
||
gilt entsprechend.
|
||
Unangemeldete und unberechtigte Nutzungen von Serviceeinrichtungen
|
||
Wird eine Serviceeinrichtung ohne vorherige Anmeldung genutzt, wird das Nutzungsentgelt ge-
|
||
mäß anhand des nachfolgenden Entgeltberechnungssatzes berechnet:
|
||
|
||
Nutzungsentgelt (Nutzungsstunden * Regelentgelt) * Pönale -Faktor + Pönale -Fixbetrag
|
||
|
||
Es gilt der Pönale -Faktor und Pönale -Fixbetrag gemäß der Liste der Entgelte für Serviceeinrich-
|
||
tungen .
|
||
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 189 Dies gilt nicht, wenn die Nutzung nach Ziffer 7.3.1.6.1.5 lit. e) fristgerecht nachträglich angezeigt
|
||
wurde. Ein darüberhinausgehender Schaden kann von der DB InfraGO AG gesondert geltend
|
||
gemacht werden. Eine unberechtigte Nutzung liegt auch vor, wenn ein Nutzungsobjekt der Funk-
|
||
tionalität „Zuführung“ entgegen dem angemeldeten Nutzungszweck genutzt wird.
|
||
Baumaßnahme auf Schienenwegen
|
||
Wird der ZB oder das einbezogene EVU an der vertraglich vereinbarten Nutzung seines Nut-
|
||
zungsobjekts gehindert, weil
|
||
|
||
1. die DB InfraGO AG für die zu dieser Serviceeinrichtung führenden Strecke keine Trasse zur
|
||
Verfügung stellen konnte bzw. kann,
|
||
2. dies darauf beruht, dass sie auf dieser Strecke Bauarbeiten durchführt , und
|
||
3. die Serviceeinrichtung auch nicht auf anderen Strecken der DB InfraGO AG oder eines ande-
|
||
ren Infrastrukturunternehmens erreichbar ist,
|
||
so wird er auf Antrag für den Zeitraum, in dem er an der Nutzung gehindert ist, von der Entrichtung
|
||
des Nutzungsentgelts befreit.
|
||
|
||
Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch an die Ansprechpartner in den Region en zu richten.
|
||
Details zu den Ansprechpartnern in den Regionen der DB InfraGO AG werden im Internet zur
|
||
Verfügung gestellt:
|
||
www.dbinfrago.com/kontakte
|
||
|
||
Die Regelung unter Ziff. 1 gilt entsprechend für den Fall, dass der ZB aus denselben Gründen an
|
||
dem Verlassen der Serviceeinrichtung gehindert ist.
|
||
Zahlung der Infrastrukturnutzungsentgelte
|
||
Vom ZB oder dem einbezogenen EVU nach Maßgabe der Bestimmungen des ENV zu leis-
|
||
tende Entgelte sind in Euro zu leisten und werden zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer
|
||
in der jeweils gültigen Höhe berechnet.
|
||
Zahlungen sind auf ein von der DB InfraGO AG zu bestimmendes Konto auf Kosten des ZB
|
||
oder des einbezogenen EVU zu überweisen. Im Verwendungszweck ist, sofern vorhanden,
|
||
neben der jeweiligen Rechnungsnummer die dem ZB oder dem einbezogenen EVU bei Ab-
|
||
schluss des ENV mitgeteilte Debitorennummer anzugeb en.
|
||
Forderungen der DB InfraGO AG werden mit Zugang der Rechnung fällig und sind innerhalb
|
||
von 14 Kalendertagen nach Zugang der Rechnung zu begleichen. Für die Einhaltung der Frist
|
||
ist der Zahlungseingang auf dem gemäß vorstehende r lit. b) zu benennenden Konto maßgeb-
|
||
lich.
|
||
Einwendungen des ZB oder des einbezogenen EVU gegen die in Rechnung gestellten Ent-
|
||
gelte sind binnen vier Wochen nach Zugang der Rechnung der DB InfraGO AG schriftlich
|
||
oder elektronisch anzuzeigen. Maßgeblich ist der Eingang der Einwendung bei der DB In-
|
||
fraGO AG . Werden Einwendungen nicht rechtzeitig angezeigt, gilt die Rechnung als geneh-
|
||
migt; die DB InfraGO AG wird darauf in der Rechnung besonders hinweisen.
|
||
Sicherheitsleistung
|
||
ZB – mit Ausnahme der in § 1 Abs. 12 Nr. 2 a) und c) ERegG genannten – haben der DB
|
||
InfraGO AG eine angemessene Sicherheitsleistung zu stellen, wenn Zweifel an der Zahlungs-
|
||
fähigkeit des ZB bestehen. Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des ZB bestehen:
|
||
(1) wenn der ZB einen Monat lang auf fällige Forderungen überhaupt nicht zahlt,
|
||
(2) bei Zahlungsrückständen in Höhe eines in den vergangenen drei Monaten durchschnitt-
|
||
lich zu entrichtenden Monatsentgeltes,
|
||
(3) bei Vorliegen einer negativen Bonitätsauskunft (keine ausreichende Kreditwürdigkeit im
|
||
Verhältnis zum Umsatz), die höchstens zwei Jahre alt ist, einer
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 190 Bonitätsbewertungsagentur oder einer anderen professionellen Bewertungs - oder Kre-
|
||
ditscoring -Einrichtung,
|
||
(4) bei Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen
|
||
des ZB oder
|
||
(5) bei Vorliegen anderer Umstände, die eine schlechte Bonität des ZB nahe legen, wie
|
||
z.B. Beantragung von Prozesskostenhilfe, erklärte Zahlungsunwilligkeit (liegt nicht vor,
|
||
wenn eine Forderung der DB InfraGO AG bestritten und daher unter Vorbehalt gezahlt
|
||
wird), fehlendes Vorhandensein einer ladungsfähigen Anschrift oder dauerhaft (länger
|
||
als zwei Wochen) fehlende Erreichbarkeit unter einer solchen angegebenen Anschrift.
|
||
Der ZB hat auf ein nach vorstehender Ziffer 7.3.1.4.10 a) berechtigtes Verlangen der DB In-
|
||
fraGO AG innerhalb von fünf Bankarbeitstagen nach Zugang einer entsprechenden Aufforde-
|
||
rung der DB InfraGO AG Sicherheit zu leisten. Die Sicherheit bemisst sich nach der Höhe des
|
||
voraussichtlichen Entgelts für die im jeweils laufenden und dem darauffolgenden Monat zu-
|
||
gewiesenen bzw. beantragten Kapazitäten in Serviceeinrichtungen . Zusätzlich ist für jede ab
|
||
Zugang der Aufforderung nach vorstehendem Satz 1 im Gelegenheitsverkehr angemeldete
|
||
Kapazitäten in Serviceeinrichtungen Sicherheit in Höhe des Entgelts im Zeitpun kt der Anmel-
|
||
dung zu leisten. Die DB InfraGO AG ist berechtigt, die vom ZB angebotene Sicherheit zu
|
||
prüfen und bei berechtigten Einwänden gegen deren Tauglichkeit oder Werthaltigkeit diese
|
||
unverzüglich zurückzuweisen. Die Einräumung des Nutzungsrechts nach Ziffer 3.3.2 erfolgt
|
||
erst nach Stellung einer tauglichen und werthaltigen Sicherheit.
|
||
Die Sicherheit kann durch übliche Sicherungsmittel, insbesondere durch unwiderrufliche, un-
|
||
befristete, selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Europäischen Union ansässigen Kre-
|
||
ditinstituts mit einer Bilanzsumme von mindestens 1 Milliarde Euro, gestellt werden. Die Si-
|
||
cherheit kann auch gestellt werden durch eine Konzernbürgschaft nach Maßgabe des ersten
|
||
Satzes, soweit keine Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des bürgenden Konzerns nach vorste-
|
||
hender Ziffer 7.3.1.4.10 a) (1) -(5) bestehen.
|
||
Der ZB kann die Sicherheitsleistung durch Vorauszahlung abwenden. Der ZB hat dafür Sorge
|
||
zu tragen, dass die Vorauszahlung in gleicher Höhe geleistet wird, wie Leistungen bei der DB
|
||
InfraGO AG in Anspruch genommen werden sollen.
|
||
Bei nicht fristgerecht hinterlegter Sicherheitsleistung bzw. geleisteter Vorauszahlung ist die
|
||
DB InfraGO AG ohne weitere Ankündigung zur Leistungsverweigerung berechtigt, bis eine
|
||
Sicherheitsleistung hinterlegt oder die Vorauszahlung geleistet wurde.
|
||
Monetäre Sicherheiten mit Verbleib bei der DB InfraGO AG werden zum jeweiligen Basiszins-
|
||
satz der Europäischen Zentralbank verzinst. Sicherheiten sind auf Verlangen zurückzugeben,
|
||
wenn und soweit die Voraussetzungen ihrer Gewährung nach Ziffern 7.3.1.4.10 a) bzw.
|
||
7.3.1.4.10 b) entfallen sind.
|
||
Befindet sich der ZB nach Zahlung der Sicherheitsleistung im Verzug (§ 286 BGB) und kommt
|
||
er bzw. es nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich seinen Zahlungspflichten
|
||
aus dem Vertragsverhältnis nach, so kann sich die DB InfraGO AG – ohne diesbezügliche,
|
||
weitere Ankündigung – aus der Sicherheit (vgl. Ziffer 7.3.1.4.10 b)) befriedigen und ihre
|
||
Rechte auf Zahlung einer weiteren Sicherheitsleistung gem. Ziffer 7.3.1.4.10 a) geltend ma-
|
||
chen. Ansonsten ist die DB InfraGO AG berechtigt, Vorauszahlung gem. Ziffer 7.3.1.4.10 d)
|
||
zu verlangen.
|
||
Verzugszinsen und Mahnkosten
|
||
Bei Zahlungsverzug hat der ZB oder das einbezogene EVU Verzugszinsen in Höhe von 9 Pro-
|
||
zentpunkten über dem von der Europäischen Zentralbank festgelegten Basiszinssatz gemäß §
|
||
247 Abs. 1 BGB zu zahlen. Des Weiteren wird gemäß § 288 Abs. 5 BGB mit der ersten schriftli-
|
||
chen Mahnung eine Pauschale in Höhe von 40,00 Euro erhoben.
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 191
|
||
Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte
|
||
Der ZB oder das einbezogene EVU ist nicht zur Aufrechnung mit Gegenforderungen berechtigt,
|
||
es sei denn, über diese ist bereits rechtskräftig entschieden, sie sind unbestritten oder zugunsten
|
||
des ZB oder des einbezogenen EVU entscheidungsreif.
|
||
|
||
Auf ein Zurückbehaltungsrecht kann sich der ZB oder das einbezogene EVU nur berufen, wenn
|
||
und soweit der Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
|
||
Zugangsbedingungen
|
||
Für den Zugang zu Kapazitäten in Serviceeinrichtungen gelten die Bestimmungen von Ziffer 3,
|
||
sofern nachstehend keine Abweichungen genannt werden.
|
||
GSM -R
|
||
7.3.1.5.1.1 Allgemeines
|
||
Die DB InfraGO AG nutzt für ihre betrieblichen und betriebsunterstützenden Kommunikationssys-
|
||
teme grundsätzlich die digitale Plattform GSM -R.
|
||
|
||
Die AGB -GSM -R-DL der DB InfraGO AG werden im Internet zur Verfügung gestellt:
|
||
www.dbinfrago.com/gsm -r
|
||
7.3.1.5.1.2 GSM -R als Zugangsbedingung für Serviceeinrichtungen
|
||
Die Regelungen dieses Abschnitts umfassen den Bereich der fernmündlichen Verständigung im
|
||
Rangieren in den von den INB erfassten Serviceeinrichtungen zwischen mobilen Rangierfunkteil-
|
||
nehmern der EVU und den Weichenwärtern der DB InfraGO AG (Rangierfunk).
|
||
|
||
Nähere Angaben zu GSM -R werden im Internet zur Verfügung gestellt:
|
||
www.dbinfrago.com/gsm -r
|
||
|
||
Die mit GSM -R betriebenen und zur Umstellung auf GSM -R vorgesehenen Bereiche werden im
|
||
Internet zur Verfügung gestellt:
|
||
www.dbinfrago.com/rangierfunkmigration
|
||
|
||
Die AGB -GSM -R-DL der DB InfraGO AG sind als Anlage 2.3.12 Bestandteil dieser INB.
|
||
7.3.1.5.1.2.1 Technische Voraussetzungen
|
||
Die Technischen Netzzugangsbedingungen (TNB) enthalten die Regelung für die Nutzung von
|
||
GSM -R zur Verständigung beim Rangieren.
|
||
|
||
Im National Roaming können dieselben Endgeräte und SIM -Karten mit Roaming -Eintrag für das
|
||
Netz des deutschen Roaming -Partners verwendet werden; ein Tausch der Geräte ist nicht erfor-
|
||
derlich.
|
||
7.3.1.5.1.2.2 GSM -R als Zugangsbedingung zur Verständigung im Rangieren (Rangier-
|
||
funk)
|
||
GSM -R ist in GSM -R-Rangierbereichen gemäß Ziffer 7.3.1.5.1.1 alleiniges fernmündliches Kom-
|
||
munikationsmittel zur Verständigung beim Rangieren mit den Netzstellen und damit ein ortsbe-
|
||
zogenes Netzzugangskriterium. Die Verständigung der mobilen Teilnehmer der ZB oder einbe-
|
||
zogenen EVU untereinander liegt im Verantwortun gsbereich/Regelungsbereich der ZB oder ein-
|
||
bezogenen EVU. Eine Pflicht zur Nutzung von GSM -R besteht insoweit nicht. Im Zeitraum der
|
||
Einführung oder aufgrund örtlicher Gegebenheiten können sich ortsbezogen Ausnahmen und
|
||
Abweichungen hinsichtlich der fernmün dlichen Kommunikation ergeben (z.B. Beibehaltung ana-
|
||
loger Rangierfunk, Nutzung von National Roaming, verbindliche Nutzung offener Gruppenrufe in
|
||
Ortsstellbereichen). Diese Abweichungen werden örtlich bekannt gegeben und gemäß Ziffer
|
||
7.3.1.5.1.4 .1 kommuniziert.
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 192 7.3.1.5.1.3 Betriebliche Grundlagen
|
||
Die Richtlinien 481.0205 und 481.0302 enthalten die Regelung zur Nutzung des digitalen Funks
|
||
GSM -R für die betriebliche Kommunikation beim Rangieren.
|
||
7.3.1.5.1.4 Migrationsablauf und Kundeninformation
|
||
Die Umstellung auf GSM -R erfolgt ohne parallele Nutzung des bisherigen Analogfunks, d.h. mit
|
||
Inbetriebnahme des GSM -R Rangierfunks wird auf den betreffenden Betriebsstellen der analoge
|
||
Rangierfunk grundsätzlich zeitgleich außer Betrieb genommen und darf ni cht mehr für die Kom-
|
||
munikation mit den Weichenwärtern der DB InfraGO AG verwendet werden.
|
||
7.3.1.5. 1.4.1 Verfahren zur Bekanntgabe der Umstellungen
|
||
Die Bekanntgabe der Umstellungen der Rangierbereiche auf GSM -R wird über verschiedene
|
||
Kommunikationswege in einem mehrstufigen Verfahren durchgeführt:
|
||
Vorankündigung der umzustellenden Rangierbereiche (Betriebsstellen, Einführungster-
|
||
mine GSM -R) und der Außerbetriebnahme des analogen Rangierfunks mit einer Frist
|
||
von 14 Monaten vor Fahrplanwechsel.
|
||
Verbindliche Ankündigung der Inbetriebnahme GSM -R (Betriebsstellen, betriebliches
|
||
Verfahren, Besonderheiten wie z.B. National Roaming) und der Außerbetriebnahme des
|
||
analogen Rangierfunks mit einer Frist von vier Monaten.
|
||
|
||
Die Bekanntgaben erfolgen über Kundeninformationsschreiben, über die örtlichen betrieblichen
|
||
Unterlagen, sowie über Internet unter der Adresse:
|
||
www.dbinfrago.com/rangierfunkmigration
|
||
7.3.1.5. 1.4.2 Kommunikation bei Änderung der Migrationsplanung
|
||
Bei absehbaren Abweichungen gegenüber der bekannt gegebenen Migration (Betriebsstellen,
|
||
Termine, betriebliche Verfahren, Änderungen des Funknetzes) erfolgt unverzüglich ab Kenntnis
|
||
der DB InfraGO AG eine Bekanntgabe der Änderung. Ist die Bekanntgabe nicht mit einer Frist
|
||
von mindestens vier Monaten Vorlauf vor der betreffenden Inbetriebnahme möglich, wird das Be-
|
||
nehmen mit dem betroffenen ZB oder einbezogenen EVU hergestellt.
|
||
|
||
Kann bei beabsichtigter Vorverlegung eines Inbetriebnahmetermins das Benehmen nicht herge-
|
||
stellt werden, geht der betreffende Rangierbereich nicht an diesem Termin in Betrieb.
|
||
Umweltrechtliche Genehmigung
|
||
Die Nutzung der in diesen INB beschriebenen Serviceeinrichtungen im Rahmen der beschriebe-
|
||
nen Funktionalitäten erfordert grundsätzlich keine gesonderten Genehmigungen. Insbesondere
|
||
für Serviceeinrichtungen mit den Funktionalitäten Ab - und Bereitstellen sowie Be - und Entladung
|
||
Ziffer 7.3.1.2.2 lit. b) und c) können jedoch gesonderte Genehmigungen insbesondere nach Maß-
|
||
gabe der 4. Bundesimmissionsschutz -Verordnung (etwa für den Umschlag gefährlicher flüssiger
|
||
Abfälle) erforderlich sein. Darüber hinaus können unabhängig von förmlichen Genehmigungser-
|
||
fordernissen bestimmte Anforderungen an die Art und Weise des Güterumschlags (etwa: einzu-
|
||
haltende Ruhezeiten, Anforderungen zur Reduzierung von Staubemissionen etc.) bestehen.
|
||
Diese können je nach umzuschlagendem Gut variieren.
|
||
|
||
Der ZB oder das einbezogene EVU holt erforderliche Genehmigungen bei den zuständigen Be-
|
||
hörden auf seine Kosten ein. Entstehen der DB InfraGO AG Kosten aufgrund von behördlichen
|
||
Überwachungsmaßnahmen, welche durch Tätigkeiten des ZB oder des einbezogenen EVU aus-
|
||
gelöst worden sind, so verpflichtet sich der ZB oder das einbezogene EVU, die DB InfraGO AG
|
||
von diesen Kosten freizustellen. Die DB InfraGO AG informiert den ZB oder das einbezogene
|
||
EVU auf Anfrage über in Einzelfällen bestehende Anforderungen sowie ü ber vorhandene Aus-
|
||
stattungen der jeweiligen Serviceeinrichtung, die ggf. ein Einholen solcher Genehmigungen nicht
|
||
erforderlich machen. Ziffer 3.3.4.8 bleibt unberührt.
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 193
|
||
Gefährliche Güter
|
||
Die Nutzung der Serviceeinrichtungen im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter
|
||
werden durch das Gefahrgutbeförderungsgesetz und der darauf basierenden Verordnungen, wie
|
||
z.B. der GGVSEB (einschließlich dem RID) geregelt. Die Einhaltung der sich aus diesen Vor-
|
||
schriften ergebenden Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit der Abstellung von Zügen /
|
||
Fahrzeugen bei der Nutzung von Serviceeinrichtungen der DB InfraGO AG obliegt allein dem
|
||
EVU, soweit Verantwortlichkeiten nicht ausdrücklich dem Eisenba hninfrastrukturunternehmer zu-
|
||
gewiesen sind. Zweifelsfälle über das Vorliegen eines Abstellens im gefahrgutrechtlichen Sinne
|
||
sind unverzüglich zwischen dem ZB oder dem einbezogenen EVU und der DB InfraGO AG zu
|
||
klären.
|
||
Instandhaltung; Durchführung von Baumaßnahmen
|
||
7.3.1.5.4.1 Änderungen
|
||
Die DB InfraGO AG wird die Verfügbarkeit von Serviceeinrichtungen in dem vereinbarten Umfang
|
||
nach Maßgabe der Bestimmungen von Ziffer 7.3.1.5.4.2 nur verändern, wenn bei Abschluss des
|
||
ENV-SE Maßnahmen nicht absehbar waren und dadurch die Verwirklichung des Nutzungsrechts
|
||
des ZB oder des einbezogenen EVU nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beein-
|
||
trächtigt wird. Im Übrigen finden Veränderun gen des Leistungsumfangs grundsätzlich nur jährlich
|
||
zum Fahrplanwechsel und unter angemessener Berücksichtigung der Belange der betroffenen
|
||
ZB oder der einbezogenen EVU statt.
|
||
7.3.1.5.4.2 Instandhaltung, Durchführung von Baumaßnahmen
|
||
Während der Laufzeit des ENV -SE ist die DB InfraGO AG berechtigt, alle erforderlichen Maßnah-
|
||
men zur Sicherung, Erweiterung und Erneuerung der Infrastruktur in ihren Serviceeinrichtungen
|
||
sowie Instandhaltungsarbeiten daran durchzuführen. Die hiermit verbundenen Einschränkungen
|
||
des Leistungsumfangs sind vom ZB oder dem einbezogenen EVU hinzunehmen, wenn die Maß-
|
||
nahmen bei Abschluss des ENV -SE nicht absehbar waren, die Belange des ZB oder des einbe-
|
||
zogenen EVU bei der Durchführung der Maßnahme angemessen berücks ichtigt werden und die
|
||
Verwirklichung des Nutzungsrechts des ZB oder des einbezogenen EVU nicht mehr als nach den
|
||
Umständen unvermeidbar beeinträchtigt wird.
|
||
|
||
Die verbindliche Kommunikation zu Baumaßnahmen zwischen ZB und DB InfraGO AG erfolgt
|
||
über eine Internetplattform. Die Richtlinie 402.0305 dient hierfür als maßgebliches Regelwerk der
|
||
Baukommunikation in Serviceeinrichtungen.
|
||
|
||
Die Nutzungsbedingungen für das Infraportal (zugrundeliegendes IT -Tool zur Anmeldung auf ver-
|
||
schiedene Internetplattformen der DB InfraGO AG ) sind als Anlage 3.4.3.1 Bestandteil dieser
|
||
INB.
|
||
7.3.1.5.4.3 Auswirkungen baubedingter Kapazitätseinschränkungen
|
||
Die DB InfraGO AG ist berechtigt, die Kapazität von Serviceeinrichtungen für größere und über
|
||
einen längeren Zeitraum andauernde Baumaßnahmen mit erheblichen Auswirkungen für den
|
||
Zugverkehr im Rahmen der Netzfahrplanerstellung einzuschränken. Der ZB oder das einbezo-
|
||
gene EV U sind über die jeweiligen Maßnahmen zu informieren.
|
||
|
||
Nach vorstehendem Absatz können insbesondere im Rahmen von baubedingten Kapazitätsein-
|
||
schränkungen (BKE 8) i. S. d. Richtlinie 402.0305 Abschnitt 2 Absatz 1 i. V. m. Richtlinie
|
||
402.0305A10 betrieblich -technisch geeignete Gleise in Serviceeinrichtungen in di rek-tem örtli-
|
||
chen Zusammenhang mit den baubetroffenen Strecken und auch den Umleitungsstecken für die
|
||
Dauer der jeweiligen Baumaßnahme abweichend von ihrer Funktionalität gemäß Ziffer 7.3.1.2.2.1
|
||
für folgende Zwecke genutzt werden:
|
||
a. Vorpuffern von Güterverkehren,
|
||
b. Lokwechsel und/oder
|
||
c. Richtungswechsel.
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 194
|
||
Die DB InfraGO AG wird diese Nutzungsabweichungen analog zu den Regelungen für den lang-
|
||
fristigen Eigenbedarf gemäß Ziffer 7.3.1.6.1.9 für die jeweils betroffenen Gleise festlegen und in
|
||
der Liste der Gleise in Serviceeinrichtungen veröffentlichen.
|
||
|
||
Die Funktionalitäten und Produktkategorien i. S. v. Ziffer 7.3.1.2 bleiben davon unberührt.
|
||
|
||
Sofern ein Mehrjahresvertrag i. S. d. Ziffern 7.3.1.6.1.5 und 7.3.1.6.3.1 .3 vorliegt, kann die DB
|
||
InfraGO AG unter den vorgenannten Maßgaben für die Dauer der Baumaßnahme die vertragliche
|
||
Nutzung einschränken, sofern die Einschränkungen spätestens 18 Monate vor Beginn der Netz-
|
||
fahrplanperiode festgelegt und in der Liste der Gleise in Serviceeinrichtungen veröffentlicht
|
||
wurde. Die hiermit verbundenen Einschränkungen des Leistungsumfangs sind vom ZB oder dem
|
||
einbezogenen EVU hinzunehmen. Die DB InfraGO AG wird in diesem Fall eine Alternative be-
|
||
stimmen, die den Umfang der Baumaßnahme sowie das Betriebskonzept des betroffenen ZB
|
||
berücksichtigt.
|
||
Kapazitätszuweisung
|
||
Anmeldung
|
||
Die Abgabe eines Angebotes zum Abschluss eines ENV -SE durch die DB InfraGO AG nach
|
||
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen sowie der INB setzt – über die Regelungen in Ziffern
|
||
3.2.1.1 und 3.3.2.1 hinaus – Folgendes voraus:
|
||
7.3.1.6.1.1 Inhalt
|
||
Anmeldungen des ZB von Kapazitäten in Serviceeinrichtungen müssen über das Anlagenportal
|
||
Netz (APN) der DB InfraGO AG erfolgen. Die Nutzungsbedingungen für das APN sind als Anlage
|
||
7.3.1.6.1c Bestandteil dieser INB.
|
||
|
||
Weitere Informationen zur Nutzung des APN werden im Internet zur Verfügung gestellt:
|
||
www.dbinfrago.com/apn
|
||
|
||
Im Fall des technischen Ausfalls bzw. im Fall von Übertragungsstörungen des APN können Ka-
|
||
pazitätsanmeldungen per E -Mail oder Fax oder auf schriftlichem Wege unter Verwendung des
|
||
jeweils gültigen Anmeldeformulars (Anlage 7.3.1.6.1a oder Anlage 7.3.1.6.1b) a n den unter Ziffer
|
||
1.6.1 genannten Ansprechpartner erfolgen.
|
||
|
||
Das Anmeldeformular sowie eine dazugehörige Ausfüllanleitung werden im Internet zur Verfü-
|
||
gung gestellt unter:
|
||
www.dbinfrago.com/formulare -se
|
||
7.3.1.6.1.2 Fehlende oder nicht plausible Angaben
|
||
Fehlende Angaben im Rahmen von Anmeldungen von Kapazitäten in Serviceeinrichtungen for-
|
||
dert die DB InfraGO AG bei den vom anmeldenden ZB oder den vom einbezogenen EVU be-
|
||
nannten Personen oder Stellen unverzüglich nach. Der ZB oder das einbezogene EVU hat die
|
||
fehlenden Angaben innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang der Aufforderung zu ergänzen.
|
||
Werden die Anga ben nicht innerhalb dieser Frist vom ZB oder dem einbezogenen EVU ergänzt,
|
||
ist die ursprüngliche Anmeldung unwirksam und eine erneute Anmeldung erfo rderlich.
|
||
|
||
Die vorstehenden Regelungen gelten sinngemäß auch im Falle nicht plausibler Angaben. Nicht
|
||
plausibel sind Angaben insbesondere dann, wenn die Angaben in sich widersprüchlich sind oder
|
||
ähnliche Widersprüche vorliegen.
|
||
|
||
Werden über die nachgeforderten Daten hinaus weitere Angaben gemacht, die von der ursprüng-
|
||
lichen Anmeldung abweichen, handelt es sich hierbei um eine Änderung der Anmeldung i. S. d.
|
||
Ziffer 7.3.1.6.1.3 .
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 195 7.3.1.6.1.3 Änderungen
|
||
Änderungen von Anmeldungen von Kapazitäten in Serviceeinrichtungen sind nicht zulässig. Die
|
||
Anmeldung ist neu zu stellen. Die ursprüngliche Anmeldung ist in diesem Fall unwirksam.
|
||
7.3.1.6.1.4 Zuständigkeit
|
||
Die Anmeldungen sowie Nachmeldungen nach Ziffer 7.3.1.6.1.5 lit. e) von Kapazitäten in Ser-
|
||
viceeinrichtungen sind an die regionale Vermarktung für Serviceeinrichtungen gemäß Ziffer 1.6.1
|
||
zu richten.
|
||
|
||
Details zu den Ansprechpartnern in den Regionen der DB InfraGO AG werden im Internet zur
|
||
Verfügung gestellt:
|
||
www.dbinfrago.com/kontakte
|
||
7.3.1.6.1.5 Zeitlicher Bezug der Anmeldung
|
||
Der ZB kann Kapazitäten in Serviceeinrichtungen zum Netzfahrplan höchstens für die nächsten
|
||
fünf aufeinanderfolgenden Netzfahrplanperioden anmelden und zugewiesen bekommen. Eine
|
||
Anmeldung von Kapazitäten in Serviceeinrichtungen von mehr als einer Netzfahrplanperiode ist
|
||
nur möglich, wenn es sich um eine ununterbrochene Nutzung des ZB für das gesamte Netzfahr-
|
||
planjahr handelt. Besteht hingegen für Kapazitäten in Serviceeinrichtungen bereits ein Einzelnut-
|
||
zungsvertrag, ist die Zuweisung zum Netzfahrplan längste ns nur für den Zeitraum der folgenden
|
||
Netzfahrplanperiode möglich. In diesen Fällen ist eine Zuweisung nur unter Maßgabe der Ziffer
|
||
7.3.1.6.3.1 .1 Abs. 2 für den Zeitraum der folgenden Netzfahrplanperiode möglich. Einschränkend
|
||
kann zudem die Zuweisung von Kapazitäten in der Anlage 7.3.1.6.1.5 benannten Serviceeinrich-
|
||
tungen und von Elektrischen Zugvorheizanlagen gem. Ziffer 7.3.1.2.5.6 längstens nur für den
|
||
Zeitraum der jeweils folgenden Netzfahrplanperiode erfolgen. Auch im Falle einer Zuweisung der
|
||
Kapazität nach einem Entscheidungsverfahren gemäß Ziffer 7.3.1.6.3.1 .2 kann die Zuweisung
|
||
längstens nur für den Zeitraum der jeweils folgenden Netzfahrplanperiode erfolgen. Gleiches gilt
|
||
für Gleise, welche gemäß Ziffer 7.3.1.6.1.9 für die übernächste Netzfahrplanperiode und ggf. dar-
|
||
über hinaus als Eigenbedarf festgelegt sind.
|
||
|
||
Alle Mehrjahresverträge stehen unter dem Vorbehalt, dass aufgrund von Änderungen der geset z-
|
||
lichen Vorgaben eine Bündelung von Serviceeinrichtungen und Schienenwegkapazität (insb e-
|
||
sondere Trassen) erfolgt und sich folglich Umstände geändert haben, die Grundlage des Vertra-
|
||
ges geworden sind.
|
||
|
||
Es gelten folgende Fristenregelungen:
|
||
Anmeldungen im Sinne von Ziffer 7.3.1.6.1.1 für den verbleibenden Zeitraum des Netzfahr-
|
||
plans 2026 sind Anmeldungen des Gelegenheitsverkehrs.
|
||
Anmeldungen im Sinne von Ziffer 7.3.1.6.1.1 zum Netzfahrplan 2027 (im Folgenden: Netz-
|
||
fahrplanverkehre) müssen zwischen dem 01.07. 2026 und dem 31.07.2026 erfolgen. Anmel-
|
||
dungen für Netzfahrplanverkehre, die vor dem 01.07. 2026 erfolgen, werden mit einem Hin-
|
||
weis auf den Beginn des Anmeldezeitraums zum Netzfahrplan zurückgewiesen. Anmeldun-
|
||
gen zum Netzfahrplan können vom ZB oder dem einbezogenen EVU per E -Mail bei den An-
|
||
sprechpartnern gemäß Ziffer 1.6.1 bis zum 30.09. 23:59 Uhr zurückgezogen werden. Das
|
||
fristgerechte Zurückziehen wird nicht bei der Bewertung gemäß Ziffer 7.3.1.6.3.1 .2 lit. d) be-
|
||
rücksichtigt. Zurückgezogene Anmeldungen nach dem 30.09 um 23:59 Uhr werden einem
|
||
abgelehnten Angebot gemäß Ziffer 7.3.1.6.3.1 .2 lit. d) gleichgesetzt.
|
||
Anmeldungen zum Gelegenheitsverkehr für den Zeitraum der Netzfahrplanperiode
|
||
2026/2027 können ab dem 25.10 . 12:00 Uhr in APN erfolgen. Fällt der 25.10. auf einen Sams-
|
||
tag, Sonntag oder Feiertag, beginnt die Anmeldephase am darauffolgenden Arbeitstag um
|
||
12:00 Uhr.
|
||
Anmeldungen zum Gelegenheitsverkehr sind bis spätestens 73 Stunden vor Nutzungsbeginn
|
||
abzugeben. Sie werden nur im Rahmen freier Kapazitäten berücksichtigt. Wenn sie weniger
|
||
als 73 Stunden vor Nutzungsbeginn bei der DB InfraGO AG eingehen, kann die Vergabe aus
|
||
zeitlichen Gründen auch dispositiv durch das zuständige Betriebspersonal der DB InfraGO
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 196 AG erfolgen. Ein Anspruch auf eine dispositive Vergabe einer Kapazität in einer bestimmten
|
||
Serviceeinrichtung besteht nicht.
|
||
Wenn Anmeldungen für Gelegenheitsverkehre nach Ziffer 7.3.1.6.1.1 nicht oder weniger als
|
||
73 Stunden vor Nutzungsbeginn bei der DB InfraGO AG eingehen und die Vergabe dispositiv
|
||
erfolgt (vgl. Ziffer 7.3.1.6.2 ), ist durch den ZB oder das einbezogene EVU der regionalen Ver-
|
||
marktung für Serviceeinrichtungen der DB InfraGO AG im Sinne von Ziffer 1.6.1 zusätzlich
|
||
unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Werktagen nach Nutzungsbeginn, die Nutzung
|
||
anzuzeigen. Eine entsprechende Anzeige ist bei Nutzungsobjekten, die durch Anlagendispo-
|
||
nenten gemäß Ziffer 7.3.1.2.4 zugewiesen wurden, nicht erforderlich.
|
||
|
||
Abweichend von Vorstehendem können für Investitionen auf Wunsch des ZB im Sinne von Ziffer
|
||
7.3.1.4.6 Verträge abgeschlossen werden, die über fünf Netzfahrplanperioden hinaus gelten. In
|
||
diesem Fall wird Ziffer 7.3.1.6.3.1 für den Zeitraum der vertraglichen Bindung nicht angewandt.
|
||
Erfolgt dennoch eine konfligierende Anmeldung hat der abgeschlossene Nutzungsvertrag Vor-
|
||
rang im Sinne der Ziffer 7.3.1.6.3.1 .2. Ziffer 7.3.1.6.3.3 bleibt unberührt.
|
||
|
||
Die Anmeldung der Nutzung von Gleisen der Funktionalität Disposition (Dispogleise) für Netz-
|
||
fahrplanverkehre ist gemäß Ziffer 7.3.1.2.2.1 lit. d) ausgeschlossen. Dispogleise können durch
|
||
denselben ZB nicht für eine ununterbrochene Nutzung innerhalb einer Netzfahrplanperiode an-
|
||
gemeldet werden. Für die Funktionalität Zuführung gilt Ziffer 7.3.1.6.1.7 .
|
||
7.3.1.6.1.6 Anmeldungen für außergewöhnliche Transporte
|
||
Für außergewöhnliche Transporte im Sinne von Ziffer 3.4.3 hat der ZB bezogen auf die anzumel-
|
||
dende Kapazität in einer Serviceeinrichtung vor der Anmeldung nach Ziffer 7.3.1.6.1.1 eine
|
||
„Machbarkeitsstudie aT“ nach Maßgabe von Ziff. 3.4.3.1 zu beantragen.
|
||
|
||
Ist in d ieser Machbarkeitsstudie aT gem. Ziffer 3.4.3.1 für einen Transport die Erstellung einer
|
||
„Betriebsprogrammstudie für aT und Versuchsfahrten“ gem. Ziffer 5.4.9 gefordert, erfolgt die An-
|
||
meldung der Kapazität von Serviceeinrichtungen für außergewöhnliche Transporte im Zuge der
|
||
Studienerstellung durch die DB InfraGO AG im Namen und auf Rechnung des beauftragenden
|
||
ZB.
|
||
|
||
Sollen außergewöhnliche Transporte auf Serviceeinrichtungen abgestellt werden und ergeben
|
||
sich durch die betrieblichen Bedingungen des außergewöhnlichen Transports Nutzungsein-
|
||
schränkungen für benachbarte Gleise oder Serviceeinrichtungen (z. B. Lü „Dora“), müssen hier-
|
||
durch betroffene benachbarte Serviceeinrichtungen ebenfalls angemeldet / angemietet werden.
|
||
|
||
Zusätzlich gelten für Abstellungen von Trafo -Transporten folgende Besonderheiten:
|
||
|
||
Für die Anmeldung kurzfristiger Abstellungen von bis zu maximal 48 Stunden ist grundsätzlich
|
||
auf die in der Anlage 7.3.1.6.1.6 aufgeführten Gleise zurückzugreifen. Diese sind infrastrukturell
|
||
besonders für die Abstellung von Trafo -Transporten geeignet. Im ISR sind diese Gleise als „Tra-
|
||
fogleise“ gekennzeichnet.
|
||
|
||
Wird ein Gleis aus der Anlage 7.3.1.6.1.6 für einen Trafo -Transport benötigt, ist diese Nutzung
|
||
gegenüber anderen Kapazitätsnutzungen vorrangig. Insofern ist ein ENV -SE eines solchen Glei-
|
||
ses für andere Kapazitätsnutzungen für die Dauer der Abstellung des T rafo-Transportes auflö-
|
||
send bedingt und im Nutzungszeitraum durch den Trafo -Transport aufgehoben. Darüber hinaus
|
||
bleibt der ENV -SE wirksam. Voraussetzung ist, dass die Kapazität für die Abstellung eines Trafo -
|
||
Transportes 14 Tage vor dem ersten Tag der Nutzu ng angemeldet wird.
|
||
7.3.1.6.1.7 Anmeldung einer Kapazität in einer Serviceeinrichtung mit der Funktionalität
|
||
Zuführung
|
||
Kapazitäten mit der Funktion Zuführung (vgl. Ziffer 7.3.1.2.2.1 lit. e) sind im Sinne von Ziffer
|
||
7.3.1.6.1.1 anzumelden. Die Anmeldung dieser Kapazitäten für andere Nutzungszwecke als für
|
||
die Funktion Zuführung ist zum Netzfahrplan nicht möglich. Für Anmeldungen im Gelegenheits-
|
||
verkehr siehe Ziffer 7.3.1.6.3.4 .
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 197 7.3.1.6.1.8 Behandlung von Kapazitäten in Serviceeinrichtungen, in denen Anlagendispo-
|
||
nenten eingesetzt werden
|
||
Die DB InfraGO AG setzt in den unter Ziffer 7.3.1.2.4 aufgeführten Serviceeinrichtungen Anla-
|
||
gendisponenten ein. Für die Anmeldung und die Zuweisung von Kapazitäten in Serviceeinrich-
|
||
tungen mit Anlagendisponenten gelten nachfolgende Regelungen:
|
||
Die Anmeldung von Kapazitäten in diesen Serviceeinrichtungen ist nach Ziffer
|
||
7.3.1.6.1.5 zum Netzfahrplan sowie zum Gelegenheitsverkehr möglich.
|
||
Bei der Zuweisung von Nutzungsobjekten in diesen Serviceeinrichtungen zum Netzfahr-
|
||
plan werden die in der Liste der Serviceeinrichtungen mit dem Zusatz „AnDi -Gleis“ ge-
|
||
kennzeichneten Gleise nicht berücksichtigt.
|
||
Für jene Gleise, die in der Liste der Serviceeinrichtungen mit dem Zusatz „AnDi -Gleis“
|
||
gekennzeichnet sind, erfolgt im Gelegenheitsverkehr bis zu 73 Stunden vor Nutzungs-
|
||
beginn keine Zuweisung.
|
||
Ist eine Zuweisung von Nutzungsobjekten im Netzfahrplan gem. Ziffer 7.3.1.6.3.1 bzw.
|
||
im Gelegenheitsverkehr gem. Ziffer 7.3.1.6.3.2 und Ziffer 7.3.1.6.3.3 nicht möglich, wird
|
||
auf die Möglichkeit der Anmeldung von Kapazitäten in den „AnDi -Gleisen“ im Rahmen
|
||
des Gelegenheitsverkehrs innerhalb von 73 Stunden vor Nutzungsbeginn hingewiesen.
|
||
Im Gelegenheitsverkehr innerhalb von 73 Stunden vor Nutzungsbeginn übernimmt der
|
||
Anlagendisponent die Zuweisung von Nutzungsobjekten sowie die Koordination von
|
||
Nutzungen für die gesamte Serviceeinrichtung. Für die Zuweisung stehen auch die
|
||
„AnDi -Gleise“ in der Serviceeinrichtung zur Verfügung. Die Zuweisung erfolgt gem. Ziffer
|
||
7.3.1.2.4 . Der Vertragsabschluss erfolgt gemäß Ziffer 7.3.1.6.2 .
|
||
In Köln Eifeltor übernimmt der Anlagendisponent im Gelegenheitsverkehr die Zuweisung
|
||
von Nutzungsobjekten sowie die Koordination von Nutzungen für die gesamte Ser-
|
||
viceeinrichtung. Für die Zuweisung stehen auch die AnDi -Gleise in der Serviceeinrich-
|
||
tung zur V erfügung. Die Zuweisung erfolgt gem. Ziffer 7.3.1.2.4 und Ziffer 7.3.1.2.4.1 .
|
||
Der Vertragsabschluss erfolgt gemäß Ziffer 7.3.1.6.2 .
|
||
Fehlende oder unplausible Angaben im Rahmen der Anmeldung fordert der Anlagen-
|
||
disponent bei den vom anmeldenden ZB oder dem einbezogenen EVU benannten Per-
|
||
sonen oder Stellen unverzüglich nach.
|
||
|
||
Die Liste der Serviceeinrichtungen wird im Internet zur Verfügung gestellt:
|
||
www.dbinfrago.com/serviceeinrichtungen
|
||
|
||
Dem ZB oder einbezogenen EVU steht für alle Serviceeinrichtungen mit Anlagendisponenten
|
||
optional die Anwendung AnDi Tool zur Verfügung. In Köln Eifeltor ist die Anwendung AnDi -Tool
|
||
verbindlich zu nutzen (vgl. Ziffer 7.3.1.2.4.1 ). Das Andi Tool wird im Internet zur Verfügung gestellt
|
||
unter:
|
||
www.dbinfrago.com/andi
|
||
|
||
Das AnDi -Tool dient der besseren Kommunikation und Darstellung zwischen dem ZB und dem
|
||
Anlagendisponenten; z.B. hinsichtlich der vom ZB aktuell abgestellten Züge. Bei einem Ausfall
|
||
des AnDi Tools ist der Anlagendisponent per E -Mail erreichbar. Die E -Mail-Adressen der Anla-
|
||
gendisponenten sind im Benutzerhandbuch aufgeführt.
|
||
|
||
Die Nutzungsbedingungen für das Infraportal sind als Anlage 3.4.3.1 Bestandteil dieser INB.
|
||
|
||
Das dazugehörige Benutzerhandbuch wird im Internet zur Verfügung gestellt:
|
||
www.dbinfrago.com/infraportal
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 198 7.3.1.6.1.9 Kapazitäten, die für den Eigenbedarf benötigt werden
|
||
Die DB InfraGO AG benötigt Infrastruktur für eigene Zwecke (Eigenbedarf). Dazu gehören Not-
|
||
fallvorsorge (insbesondere Vorhaltung von Rettungszügen), Sicherstellung des Regelbetriebes
|
||
(insbesondere Vorhaltung von Instandhaltungsfahrzeugen, Schneeräumfahrzeugen , Kranfahr-
|
||
zeugen und Rettungszügen sowie Hilfsloks ) und Baulogistik (insbes ondere Vorhaltung von Bau-
|
||
fahrzeugen, Baumaterial und Bauabfall) und Logistikstellen (Ladestellen für den Umschlag von
|
||
Baumaterialien, Zugang erfolgt unter gesonderten Zugangsbedin gungen, siehe Anlage
|
||
7.3.1.6.1.9) .
|
||
|
||
Die Infrastruktur für den Eigenbedarf der DB InfraGO AG wird in der Liste der Serviceeinrichtun-
|
||
gen der DB InfraGO AG (Ziffer 1.5.3 ) gesondert ausgewiesen. Hierbei wird zwischen langfristi-
|
||
gem Eigenbedarf und sonstigem Eigenbedarf unterschieden. Dem langfristigen Eigenbedarf un-
|
||
terliegen dabei Gleise, die für Notfallvorsorge, Sicherstellung des Regelbetriebes sowie für die in
|
||
langfristi gen Verträgen festgelegten Baulogistikzwecke (z.B. Logistikstellen) benötigt werden.
|
||
Dem sonstigen Eigenbedarf unterliegen Gleise, die für Infrastruktur maßnahmen benötigt werden,
|
||
welche voraussichtlich in der jeweiligen Netzfahrplanperiode beginnen und/oder enden werden.
|
||
|
||
Eigenbedarf kann mit einem Vorlauf von bis zu vier Jahren vorab festgelegt werden.
|
||
|
||
1. Kapazitäten in Serviceeinrichtungen, die in der Liste der Serviceeinrichtungen mit „Baulo-
|
||
gistik lang “ inkl. Logistikstellen , „Sicherstellung Regelb etrieb “ oder „Notfallvorsorge “ ge-
|
||
kennzeichnet sind, fallen unter den langfristigen Eigenbedarf der DB InfraGO AG und kön-
|
||
nen durch die ZB im Netzfahrplan nicht angemeldet werden. Die Zuweisung im Gelegen-
|
||
heitsverkehr ist im Rahmen einer Nebennutzung nach Ziffer 7.3.1.6.3.3 möglich.
|
||
2. Kapazitäten in Serviceeinrichtungen, die in der Liste der Serviceeinrichtungen mit "Baulo-
|
||
gistik kurz" gekennzeichnet sind, fallen unter den sonstigen Eigenbedarf der DB InfraGO
|
||
AG und können durch die ZB im Netzfahrplan nicht angemeldet werden. Diese Gleise wer-
|
||
den jedoch zur Herstellung einer einvernehmlichen Konfliktlösung im Koordinierungsver-
|
||
fahren mitberücksichtigt. Ebenfalls möglich ist die Anmeldung und Zuweisung im Gelegen-
|
||
heitsverkehr gemäß Ziffer 7.3.1.6.3.3 .
|
||
|
||
Einzelnutzungsverträge für Kapazitäten in Serviceeinrichtungen, die die DB InfraGO AG für den
|
||
Eigenbedarf benötigt, stehen unter der auflösenden Bedingung, dass das jeweilige Gleis zum
|
||
Zweck der Baulogistik für Fahrzeuge/ Wagen oder den Baubetrieb benötigt wird. Die DB InfraGO
|
||
AG wird den ZB mit einem Vorlauf von mindestens 21 Tagen schriftlich über den Eintritt der auf-
|
||
lösenden Bedingung informieren. Das Entgelt richtet sich nach den für diese Gleise jeweils aus-
|
||
gewiesenen Funktionalitäten und Produktkategori en.
|
||
|
||
Zudem können ab dem jeweiligen jährlichen Fahrplanwechsel für unterjährige Baumaßnahmen
|
||
freie Kapazitäten in Serviceeinrichtungen für eine Dauer von bis zu 14 Tagen belegt werden.
|
||
Zustandekommen des ENV -SE durch Weisung
|
||
Abweichend von vorgenannter Ziffer 7.3.1.6.1 kommt ein ENV -SE auch ohne vorherige Anmel-
|
||
dung zustande, wenn und soweit der ZB oder das einbezogene EVU auf Grund einer Weisung
|
||
des Anlagendisponenten nach Ziffer 7.3.1.2.4 oder einer sonstigen betrieblichen Weisung der DB
|
||
InfraGO AG ein oder mehrere Nutzungsobjekte nutzt.
|
||
Zuweisung von Nutzungsobjekten in Serviceeinrichtungen
|
||
Anmeldungen von Kapazitäten in einer Serviceeinrichtung sind sowohl zum Netzfahrplan als
|
||
auch zum Gelegenheitsverkehr möglich. Soweit in diesen INB nicht anders bestimmt, weist die
|
||
DB InfraGO AG dem ZB und/oder dem einbezogenen EVU auf Grundlage der Anmeldung ein
|
||
Nutzungsobjekt innerhalb der Serviceeinrichtung zu, indem sie dem ZB bzw. einbezogenen EVU
|
||
den Abschluss eines ENV -SE über ein Nutzungsobjekt anbietet (nachfolgend: Zuweisung des
|
||
Nutzung sobjektes). Im Hinblick auf das Verhältnis der Anmeldung von K apazitäten in Serviceein-
|
||
richtungen zu der Zuweisung von Nutzungsobjekten gilt Folgendes:
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 199
|
||
Der in der Anmeldung angegebene Nutzungszweck sowie die angegebene Produktkategorie
|
||
(vgl. Ziffer 7.3.1.2.2.2 ) sind für die Zuweisung verbindlich.
|
||
Für die Zuweisung gilt ein standardisierter Vergabeprozess, insbesondere, wenn Anmeldun-
|
||
gen miteinander konkurrieren (und hierfür im Rahmen eines Koordinierungsverfahrens ge-
|
||
mäß Ziffer 7.3.1.6.3.1 .1 keine Lösung gefunden werden kann).
|
||
Nach der Zuweisung von Nutzungsobjekten wird ein ENV -SE mit dem ZB und/oder dem ein-
|
||
bezogenen EVU für das konkrete Nutzungsobjekt geschlossen.
|
||
Das vertraglich vereinbarte Nutzungsentgelt ergibt sich aus der Produktkategorie des zuge-
|
||
wiesenen Nutzungsobjektes und der Nutzungsdauer.
|
||
Für vom Anlagendisponenten disponierte Kapazitäten gelten abweichende Regelungen zu
|
||
Vergabe, ENV -SE und Entgeltbildung.
|
||
Die DB InfraGO AG weist bis spätestens 15.10. jeden Jahres das jeweilige Nutzungsobjekt
|
||
zu oder spricht eine Ablehnung aus. Angebote der DB InfraGO AG können vom ZB oder
|
||
einbezogenen EVU nur innerhalb von fünf Arbeitstagen angenommen werden. Nach der Zu-
|
||
weisung von Nutzungsobjekten wird ein ENV -SE mit dem ZB und/oder dem einbezogenen
|
||
EVU für das konkrete Nutzungsobjekt geschlossen.
|
||
Nutzungsobjekte, die infolge eines Entscheidungsverfahrens gem. Ziffer 7.3.1.6.3.1 .2 zuge-
|
||
wiesen werden, können durch den ZB oder das einbezogene EVU nur gesamthaft (Gleis und
|
||
Zusatzausstattungen) angenommen oder abgelehnt werden.
|
||
Nach vorheriger Zustimmung des ZB ist jedoch die Zuweisung eines Nutzungsobjektes mit
|
||
anderer Funktionalität und/oder aus einer anderen Produktkategorie möglich. Innerhalb der
|
||
angemeldeten Funktionalität und Produktkategorie kann die DB InfraGO AG auch ein anderes
|
||
als das angemeldete Gleis zuweisen.
|
||
7.3.1.6.3.1 Netzfahrplan
|
||
Das Konfliktlösungsverfahren im Netzfahrplan gliedert sich in das Koordinierungs - und Entschei-
|
||
dungsverfahren.
|
||
|
||
Im Rahmen dieser Verfahren sollen Unterlagen vorliegen, die geeignet sind, den Inhalt und den
|
||
Umfang von Konflikten näher zu bestimmen und etwaige Konfliktlösungsmöglichkeiten zu ermit-
|
||
teln (zum Beispiel Nachweis der notwendigen Folge einer vereinbarten Zugtrasse, Betriebspro-
|
||
gramme, Gleisbelegungspläne). Kommt aufgrund fehlender Unterlagen ein Koordinierungsergeb-
|
||
nis nicht zustande, fordert die DB InfraGO AG die ausstehenden Unterlagen im Koordinierungs-
|
||
protokoll nach. Die Unterlagen sind innerhalb 1 Arbeitstages einzureichen. Zum Nachweis de r
|
||
notwendigen Folge einer vereinbarten Zugtrasse vgl. Ziffer 7.3.1.6.3.1 .2 lit. a) und b) .
|
||
7.3.1.6.3.1.1 Koordinierungsverfahren
|
||
Liegen zum Netzfahrplan Anmeldungen über zeitgleiche, nicht miteinander zu vereinbarende Nut-
|
||
zungen vor, wird die DB InfraGO AG durch Verhandlungen mit den ZB im Koordinierungsverfah-
|
||
ren auf eine einvernehmliche Lösung hinwirken. Eine Änderung der Anmeldung von Kapazitäten
|
||
in Serviceeinrichtungen zur einvernehmlichen Lösung eines Konfliktes im Rahmen des Koordi-
|
||
nierungsverfahrens gilt nicht als neue Anmeldung i. S. d. Ziffer 7.3.1.6.1.3 . Grundlage für die
|
||
Bestimmung des Konflikts ist die angemeldete Funktionalität und Produktkategorie in der jeweili-
|
||
gen Serviceeinrichtung. bzw. die betroffene Zusatzausstattung, wenn es ausschließlich um die
|
||
gleichzeitige Nutzung dieser Zusatzausstattung ge ht.
|
||
|
||
In die Koordinierung werden erforderlichenfalls auch bestehende Einzelnutzungsverträge einbe-
|
||
zogen und die Vertragsinhaber gebeten, wegen möglicher Nebennutzungen an der Koordinierung
|
||
teilzunehmen.
|
||
7.3.1.6.3.1.2 Entscheidungsverfahren
|
||
Kommt eine Einigung im Koordinierungsverfahren nicht zustande, wird ein Entscheidungsverfah-
|
||
ren durchgeführt.
|
||
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 200 Mit der Feststellung der Einleitung des Entscheidungsverfahrens fragt die DB InfraGO AG mit
|
||
Abschluss des Koordinierungsverfahrens bei den am Entscheidungsverfahrens beteiligten ZB ab,
|
||
ob diese im Falle des Unterliegens im Entscheidungsverfahrens eine Teil zuweisung im Hinblick
|
||
auf den zeitlich (Verkehrstage und Zeiträume) nicht streitbefangenen Teil ihrer Kapazitätsanmel-
|
||
dung begehren. Die ZB werden die Abfrage innerhalb von einem Arbeitstag beantworten. Erfolgt
|
||
keine fristgerechte Antwort, gilt dies als Ver zicht auf Teilzuweisung.
|
||
|
||
Die DB InfraGO AG wird die Anmeldungen zum Netzfahrplan im Entscheidungsverfahren in der
|
||
in Ziffer 7.3.1.6.3.1 .2 lit. a) bis d) beschriebenen Reihenfolge berücksichtigen:
|
||
|
||
Maßgeblich für die Durchführung des Entscheidungsverfahrens ist das konfliktbehaftete ange-
|
||
meldete „Wunschgleis“ (vergleiche Anlage 7.3.1.6.1a).
|
||
|
||
Beschränkt sich der Konflikt ausschließlich auf die gleichzeitige Nutzung einer Zusatzausstattung,
|
||
werden Ziffer 7.3.1.6.3.1 .2 lit a) bis c) entsprechend angewandt. Hierbei ist neben der Zusatzaus-
|
||
stattung das gemäß Ziffer 7.3.1.1.1.4 örtlich zugehörige Gleis maßgeblich.
|
||
|
||
Ist nach Ziffer 7.3.1.6.3.1 .2 lit. a) bis c) keine Entscheidung möglich, erfolgt ein Höchstpreisver-
|
||
fahren entsprechend Ziffer 7.3.1.6.3.1 .2 lit. d) ausschließlich für die Zusatzausstattung.
|
||
Anmeldungen, die notwendige Folge einer in der ersten Phase der Netzfahrplanerstellung
|
||
angemeldeten und vertraglich vereinbarten Zugtrasse sind und der in Ziffer 7.3.1.1 ausgewie-
|
||
senen Funktionalität entsprechen, wird bei der Vergabe Vorrang gewährt. Der ZB hat hierfür
|
||
auf Anfrage der DB InfraGO AG auf Grund der geschlossenen Einzelnutzungsverträge über
|
||
die Nutzung von Zugtrassen darzustellen, dass die Nutzung der Serviceeinrichtung in zeitli-
|
||
cher und räumlicher Hinsicht notwendige Folge einer vereinbarten Zugtrasse ist. Das heißt,
|
||
der ZB hat die Zugtrasse oder Zug -trassen zu benennen, die für die Bestimmung der notwen-
|
||
digen Folge einer Zugtrasse maßgeblich sein sollen (maßgebliche Zugtrasse/maßgebliche
|
||
Zugtrassen).
|
||
|
||
Die Folge einer vereinbarten Zugtrasse liegt in zeitlicher Hinsicht vor, wenn gemäß nachfol-
|
||
gender Maßgaben ein zeitlicher Zusammenhang der beabsichtigten Nutzung zu einer Zug-
|
||
trasse besteht.
|
||
Dieser ist bei den Funktionalitäten Zugbildung und –auflösung gemäß Ziffer
|
||
7.3.1.2.2 lit. a) und Be - und Entladungen gemäß Ziffer 7.3.1.2.2 lit. c) dann gegeben,
|
||
wenn die Nutzung im Zeitraum von 24 Stunden vor oder nach einer vertraglich verein-
|
||
barten Zugtrasse erfolgt.
|
||
Bei der Funktionalität Ab - und Bereitstellung gemäß Ziffer 7.3.1.2.2 lit. b) liegt ein zeitli-
|
||
cher Zusammenhang zu einer Zugtrasse vor, wenn entweder die Nutzung nach Einfahrt
|
||
des Zuges zur dauerhaften Abstellung dient oder im Zeitraum von 24 Stunden vor oder
|
||
nach einer vertraglich vereinbarten Zugtrasse erfolgt.
|
||
|
||
Die Folge einer vereinbarten Zugtrasse liegt in räumlicher Hinsicht vor, wenn
|
||
die maßgebliche(n) Zugtrasse(n) in die betroffene Betriebsstelle hineinkonstruiert (d.h.
|
||
Start oder Ziel der Zugtrasse(n)) oder hindurchkonstruiert (d.h. ein bestellter Kundenhalt
|
||
während der Zugtrasse(n)) ist/sind oder
|
||
Start, Ziel oder bestellter Kundenhalt in einem Radius von 23 Kilometern (Luftlinie) um
|
||
die betroffene Betriebsstelle liegt.
|
||
Ist eine Entscheidung nach Maßgabe von vorstehender lit. a) nicht möglich, weil der Trassen-
|
||
bezug bei mindestens zwei konfliktbeteiligten ZB erfüllt ist, so wird der Anmeldung Vorrang
|
||
eingeräumt, deren maßgebliche(n) Zugtrasse(n) durch Rahmenvertrag (vgl. Ziffer 4.4) gesi-
|
||
chert ist/sind , wenn die angemeldete Kapazität in der betroffenen Serviceeinrichtung für die
|
||
Abwicklung der Trasse notwendig ist . Der ZB hat hierfür auf Anfrage der DB InfraGO AG den
|
||
entsprechenden Rahmenvertrag vorzulegen und die maßgebliche(n) Zugtrasse(n) zu benen-
|
||
nen.
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 201
|
||
Ist eine Entscheidung nach Maßgabe von vorstehender lit. a) und b) bei Anmeldungen von
|
||
Gleisen, die über die Zusatzausstattungen Innenreinigungsanlagen (Ziffer 7.3.1.2.5.8 ), stati-
|
||
onäre Trinkwasserbefüllungsanlage (Ziffer 7.3.1.2.5.13 ), stationäre Abwasserentsorgungsan-
|
||
lagen (Ziffer 7.3.1.2.5.14 ) und/oder kombinierte stationäre Trinkwasserbefüllungs - und Ab-
|
||
wasserentsorgungsanlage (Ziffer 7.3.1.2.5.15 ) verfügen, nicht möglich, so sind Anmeldungen
|
||
des Schienenpersonenverkehrs, die zumindest eine der zuvor genannten Zusatzausstattun-
|
||
gen beinhalten, vorrangig gegenüber anderen Anmeldungen.
|
||
Fassung für Entscheidungsverfahren in der Netzfahrplanperiode 2026: Die Regelung findet
|
||
noch keine inhaltliche Anwendung. Die Anmeldephase im Netzfahrplan 2026 dient lediglich
|
||
als Grundlage für die Erfassung der Ablehnungen und Nichtannahmen in den folgenden Netz-
|
||
fahrplanperioden.
|
||
|
||
Fassung für Entscheidungsverfahren in der Netzfahrplanperiode 2027: Ist eine Entscheidung
|
||
nach Maßgabe der vorstehenden lit. a) bis c) nicht möglich, wird die DB InfraGO AG die An-
|
||
zahl der abgelehnten und nicht angenommenen Angebote zum Netzfahrplan gemäß Ziffer
|
||
7.3.1.6.3.1 in der letzten Netzfahrplanperiode für die jeweilige Betriebsstelle gegenüberstel-
|
||
len. Sie räumt dann der Anmeldung des Zugangsberechtigten den Vorrang ein, der in der
|
||
Gegenüberste llung der letzten Netzfahrplanperiode im Vergleich in der jeweiligen Betriebs-
|
||
stelle die geringere Anzahl von Angeboten abgelehnt hat, bzw. diese ganz oder teilweise nicht
|
||
angenommen hat.
|
||
|
||
Fassung für Entscheidungsverfahren in der Netzfahrplanperiode 2028: Ist eine Entscheidung
|
||
nach Maßgabe der vorst ehenden lit. a) bis c) nicht möglich, wird die DB InfraGO AG die An-
|
||
zahl der abgelehnten und nicht angenommenen Angebote zum Netzfahrplan gemäß Ziffer
|
||
7.3.1.6.3.1 in den beiden vorangegangenen Netzfahrplanperioden für die jeweilige Betriebs-
|
||
stelle gegenüberstellen.
|
||
Sie räumt dann der Anmeldung des Zugangsberechtigten den Vorrang ein, der in der Gegen-
|
||
überstellung der beiden vorangegangenen Netzfahrplanperioden im Vergleich in der jeweil i-
|
||
gen Betriebsstelle die geringere Anzahl von Angeboten abgelehnt hat, bzw. diese ganz oder
|
||
teilweise nicht angenommen hat.
|
||
Ist eine Entscheidung nach Maßgabe von vorstehende n lit. a) bis d) nicht möglich, wird die
|
||
DB InfraGO AG zeitgleich die ZB auffordern, innerhalb von fünf Arbeitstagen ein Nutzungs-
|
||
entgelt anzubieten, das über dem Nutzungsentgelt liegt, welches auf der Grundlage der je-
|
||
weils gültigen Liste der Entgelte für Serviceeinrichtungen der DB InfraGO AG für die konflikt-
|
||
behaftete Kapazität zu zahlen wäre. Die Höchstgebote sind ausschließlich der Bundesnetza-
|
||
gentur in der genannten Frist zuzuleiten. Die Bundesnetzagentur informiert die DB InfraGO
|
||
AG über die Ergebnisse. Die DB InfraGO AG wird den betroffenen ZB mit der Aufforderung
|
||
zur Höchstgebots abgabe mitteilen, in welcher Form die Abgabe des Höchstgebots zu erfol-
|
||
gen hat. Die Bundesnetzagentur wird parallel mit den ZB über die Einleitung des Höchstpreis-
|
||
verfahrens informiert. Es wird dem Angebot Vorrang gewährt, das den höchsten Umsatz in
|
||
der Netzfahrplanperiode erzielt.
|
||
|
||
Für den Fall, dass ein nach Abschluss des Höchstpreisverfahrens angebotener ENV -SE vom
|
||
ZB nicht angenommen wird, gilt Folgendes:
|
||
Nimmt der ZB, der das höchste Nutzungsentgelt angeboten hat (ZB1) , das Angebot zum
|
||
Abschluss eines ENV -SE nicht an, erfolgt die Zuweisung an denjenigen der
|
||
verbliebenen bietenden ZB, der das nächsthöhere Nutzungsentgelt angeboten hat
|
||
(ZB2). Der ZB1 hat die Differenz zwischen dem von ihm im Höchstpreisverfahren
|
||
angebotenen Entgelt und dem von ZB2 angebotenen Entgelt an die DB InfraGO AG zu
|
||
zahlen.
|
||
Nimmt der ZB2 das Angebot zum Abschluss eines ENVSE ebenfalls nicht an, erfolgt die
|
||
Zuweisung an denjenigen der verbleibenden bietenden ZB, der das nächsthöhere
|
||
Nutzungsentgelt angeboten hat (ZB3). Der ZB2 hat die Differenz zwischen dem von ihm
|
||
im Höchstpr eisverfahren angebotenen Entgelt und dem von ZB3 angebotenen Entgelt
|
||
an die DB InfraGO AG zu zahlen.
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 202 Gleiches gilt für jeden weiteren ZB, der im Höchstpreisverfahren ein Entgelt angeboten
|
||
hat, entsprechend. Verbleibt nur noch ein bietender ZB, so erfolgt die Zuweisung an
|
||
diesen ZB auf Basis seines abgegebenen Höchstgebotes. Nimmt der letzte
|
||
verbleibende ZB das Angebot zum ENV -SE nicht an, so hat er die Differenz zwischen
|
||
dem von ihm angebotenen Entgelt und dem nach Ziffer 7.3.1.4.1 ff berechneten Entgelt
|
||
an die DB InfraGO AG zu zahlen.
|
||
|
||
Für den Fall, dass von vornherein lediglich ein Höchstgebot im Höchstpreisverfahren abgegeben
|
||
wurde, so erfolgt die Zuweisung an diesen ZB auf Basis seines abgegebenen Höchstgebotes.
|
||
|
||
Vergleiche zusätzlich Ziffer 7.3.1.6.1.5 .
|
||
7.3.1.6.3.1.3 Koordinierungs - und Entscheidungsverfahren von Anmeldungen für meh-
|
||
rere Netzfahrplanperioden
|
||
Gemäß Ziffer 7.3.1.6.1.5 kann der ZB Kapazitäten in Serviceeinrichtungen zum Netzfahrplan
|
||
höchstens für die nächsten fünf aufeinanderfolgenden Netzfahrplanperioden anmelden und zu-
|
||
gewiesen bekommen. Eine Anmeldung von Kapazitäten in Serviceeinrichtungen von mehr als
|
||
einer Netzfahrplanperiode ist nur möglich, wenn es sich um eine ununterbrochene Nutzung des
|
||
ZB für das gesamte Netzfahrplanjahr handelt. Besteht hingegen für Kapazitäten in Serviceein-
|
||
richtungen bereits ein Einzelnu tzungsvertrag, ist die Zuweisung zum Netzfahrplan längstens nur
|
||
für den Zeitraum der folgenden Netzfahrplanperiode möglich. In diesen Fällen ist eine Zuweisung
|
||
nur unter Maßgabe der Ziffer 7.3.1.6.3.1 .1 Abs. 2 für den Zeitraum der folgenden Netzfahrplan-
|
||
periode möglich. Unter Berücksichtigung der in Ziffer 7.3.1.6.1.5 beschriebenen Regelungen wer-
|
||
den Anmeldungen über mehrere Netzfahrplanperioden wie folgt koordiniert:
|
||
a) Anmeldung für mehrere Netzfahrplanperioden im Konflikt mit Anmeldung für eine Netz-
|
||
fahrplanperiode (Koordinierungsverfahren)
|
||
Anmeldungen auf Mehrjahresverträge, die sich im Sinne von Ziffer 7.3.1.6.3.1 .1 Satz 1 mit An-
|
||
meldungen für die jeweils folgende Netzfahrplanperiode im Konflikt befinden, werden ausschließ-
|
||
lich im Hinblick auf die jeweils folgende Netzfahrplanperiode koordiniert. Nur wenn nach Ab-
|
||
schluss des Koordinierungsverfahrens die Zuweisung ununterbrochen an den ZB mit der Anmel-
|
||
dung für mehrere Netzfahrplanperioden erfolgt, erfolgt auch eine Zuweisung für die darüberhin-
|
||
ausgehenden Netzfahrplanperioden an diesen ZB.
|
||
b) Anmeldungen für mehrere Netzfahrplanperioden im Konflikt mit anderer Anmeldung
|
||
für mehrere Netzfahrplanperioden (Koordinierungsverfahren)
|
||
Anmeldungen auf Mehrjahresverträge, die sich im Sinne von Ziffer 7.3.1.6.3.1 .1 Satz 1 mit ande-
|
||
ren Anmeldungen auf Mehrjahresverträge im Konflikt befinden, werden ausschließlich im Hinblick
|
||
auf die nächste Netzfahrplanperiode koordiniert. Nur wenn nach Abschluss des Koordinierungs-
|
||
verfahrens die Zuweisung ununterbrochen an einen ZB erfolgt, erfolgt auch die Zuweisung für die
|
||
darüberhinausgehenden Netzfahrplanperioden an diesen ZB .
|
||
c) Umgang mit Anmeldungen für mehrere Netzfahrplanperioden im Entscheidungsverfah-
|
||
ren
|
||
Kommt eine Einigung im Koordinierungsverfahren im Sinne der vorstehenden lit. a) und lit. b)
|
||
nicht zustande, wird ein Entscheidungsverfahren durchgeführt. Gemäß Ziffer 7.3.1.6.1.5 erfolgt
|
||
die Zuweisung nach einem Entscheidungsverfahren (gemäß Ziffer 7.3.1.6.3.1 .2) ausschließlich
|
||
für den Zeitraum der jeweils folgenden Netzfahrplanperiode. Entgegen der Ziffer 7.3.1.6.3.1 .2
|
||
findet daher die Regelung zur Teilzuweisung keine Anwendung.
|
||
7.3.1.6.3.2 Gelegenheitsverkehr
|
||
Im Gelegenheitsverkehr können die nach Ziffer 7.3.1.6.3.1 nicht gebundenen Kapazitäten zuge-
|
||
wiesen werden. Für die vertraglich gebundenen Kapazitäten gilt Ziffer 7.3.1.6.3.3 . Liegen im Ge-
|
||
legenheitsverkehr Anmeldungen über zeitgleiche, nicht miteinander zu vereinbarende Nutzungen
|
||
vor, entscheidet die Reihenfolge des Eingangs der Anmeldung.
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 203 7.3.1.6.3.3 Nebennutzung
|
||
Die DB InfraGO AG vermarktet Nutzungsobjekte zur Nebennutzung, die aufgrund eines (ggf.
|
||
auch langlaufenden) ENV -SE einem ZB oder einem einbezogenen EVU (Hauptnutzer) zustehen
|
||
und von diesen auf Anfrage der DB InfraGO AG zur Nebennutzung freigemeldet wurden . Die
|
||
Freimeldung befreit den Hauptnutzer nicht von der Pflicht zur Zahlung der Entgelte für die be-
|
||
troffenen Nutzungsobjekte (Gleis und ggf. Zusatzausstattung). Die Rückerstattung nach Ziffer
|
||
7.3.1.4.2.2 erfolgt in dem Umfang, wie der Nebennutzer die Nutzungsobjekte (Gleis und ggf. Zu-
|
||
satzausstattung) seinerseits nutzt.
|
||
|
||
Beantwortet der Hauptnutzer eine Nebennutzungsanfrage der DB InfraGO AG nicht innerhalb
|
||
von drei Arbeitstagen, so gilt die Kapazitätsfreimeldung des Hauptnutzers für das Nutzungsobjekt
|
||
als nicht erteilt.
|
||
7.3.1.6.3.4 Nutzungsobjekte mit der Funktionalität Zuführung
|
||
Nutzungsobjekte mit der Funktionalität Zuführung werden für andere Nutzungszwecke nur dann
|
||
angeboten, wenn diese Nutzungsobjekte für den angemeldeten Zeitraum nicht für den Nutzungs-
|
||
zweck Zuführung benötigt werden. Die Zuweisung erfolgt insoweit unter der a uflösenden Bedin-
|
||
gung, dass die Kapazität in dem Nutzungszeitraum für den Nutzungszweck Zuführung benötigt
|
||
wird.
|
||
7.3.1.6.3.5 Kapazitätsfreimeldung
|
||
Der ZB oder das einbezogene EVU verpflichtet sich, nicht benötigte Nutzungsobjekte als freie
|
||
Kapazitäten auf Anfrage der DB InfraGO AG zu melden.
|
||
Zustandekommen des ENV -SE
|
||
Der ENV -SE kommt durch die Annahme des von der DB InfraGO AG unterbreiteten Angebots
|
||
zustande. Die Annahme muss schriftlich oder elektronisch erfolgen, es sei denn, die INB enthal-
|
||
ten hierzu besondere Bestimmungen (vgl. Ziffer 7.3.1.6.2 ). Das Angebot kann nur innerhalb von
|
||
fünf Arbeitstagen angenommen werden.
|
||
Personenbahnhöfe der DB InfraGO AG und der DB RegioNetz Infrastruktur GmbH
|
||
(RNI)
|
||
Allgemeine Informationen
|
||
Im folgenden Kapitel werden die Rechte und Pflichten im Verhältnis zwischen ZB und der DB
|
||
InfraGO AG geregelt hinsichtlich der Nutzung der von der DB InfraGO AG im Geltungsbereich
|
||
des Eisenbahnregulierungsgesetzes (ERegG) betriebenen Personenbahnhöfe.
|
||
|
||
Die DB InfraGO AG informiert die ZB im Internet unter www.dbinfrago.com/ausstattung -perso-
|
||
nenbahnhoefe über die spezifischen Leistungen und Ausstattungsmerkmale der jeweiligen Per-
|
||
sonenbahnhöfen (u.a. Sitzgelegenheit, Wetterschutz, Dynamische Reisendeninformation, Ser-
|
||
vicemitarbeiter) sowie unter www.dbinfrago.com/barrierefreiheit -personenbahnhoefe über die Zu-
|
||
gangsregelungen für Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität.
|
||
Soweit in den Personenbahnhöfen Aufzüge und Fahrtreppen vorhanden sind, wird eine ständige
|
||
Verfügbarkeit der Aufzüge und Fahrtreppen nicht zugesichert. D ie Applikation (App) „Bahnhof
|
||
Live“ enthält aktuelle Informationen über die Verfügbarkeit von Aufzügen unter www.bahn-
|
||
hof.de/bahnhof -de/ueberuns/db_bahnhof_live.html .
|
||
|
||
Die DB InfraGO AG behält sich künftige Änderungen an den Personenbahnhöfen und eine ent-
|
||
sprechende Anpassung der unter www.dbinfrago.com/ausstattung -personenbahnhoefe genann-
|
||
ten Infrastrukturbeschreibung vor.
|
||
|
||
Die DB InfraGO AG informiert die ZB unverzüglich über kurzfristig durchzuführende Bauarbeiten
|
||
in den Personenbahnhöfen und sich daraus ergebende Einschränkungen oder Änderungen.
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 204
|
||
Leistungen in den Personenbahnhöfen
|
||
Leistungen in den Personenbahnhöfen der DB InfraGO AG
|
||
Die Leistungen der DB InfraGO AG in den von ihr betriebenen Personenbahnhöfen umfassen die
|
||
im Stationsnutzungsvertrag vereinbarten Nutzungsgewährungen (siehe Ziffer 7.3.2.6.3 ).
|
||
|
||
Zusätzlich bietet die DB InfraGO AG den ZB an ausgewählten Stationen weitere Leistungen ge-
|
||
mäß Anlage 5.7.6 Abschnitt III. an. Die DB InfraGO AG orientiert sich dabei am Reisendenauf-
|
||
kommen, den örtlichen Verhältnissen der Station und des jeweiligen Bahnstei gs. Eine rechtliche
|
||
Gewähr bzw. ein rechtlicher Anspruch auf diese weiteren Leistungen besteht für den ZB nicht.
|
||
|
||
Auf Wunsch des ZB können über das aktuell vorhandene Angebot hinausgehende Leistungen
|
||
und hierfür anfallende Entgelte vereinbart werden. Diese sind unter folgendem Link zu finden:
|
||
www.dbinfrago.com/weitere -leistungen -personenbahnhoefe
|
||
|
||
Die DB InfraGO AG behält sich zudem das ausschließliche Recht vor, in den Personenbahnhöfen
|
||
personenbediente Serviceleistungen gegenüber den Reisenden zu erbringen (siehe Anlage
|
||
5.7.6). Sie beachtet dabei die folgenden Qualitätskriterien für ihre Servicekräfte:
|
||
Körperliche und gesundheitliche Tauglichkeit;
|
||
Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse; Fremdsprachenkenntnisse sind von
|
||
Vorteil;
|
||
Kenntnisse der örtlichen Gegebenheiten, Unfallverhütungs - und sonstigen einschlägi-
|
||
gen Bestimmungen;
|
||
Fähigkeit zur Konfliktbewältigung;
|
||
Qualifikation als Ersthelfer i.S.v. § 10 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und § 21 des
|
||
Siebten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VII);
|
||
Fähigkeit zum Umgang mit Kommunikationsmedien (z.B. Mobiltelefon, Sprechfunk);
|
||
Kenntnisse betrieblicher Zusammenhänge (Kooperation mit 3 -S-Zentralen und weite-
|
||
ren Organisationseinheiten der DB InfraGO AG);
|
||
Kenntnisse im Umgang mit Ersatz - und Busnotverkehr sowie
|
||
Fähigkeit zum Umgang mit den technischen Einrichtungen im Bahnhof (z.B. Hublift).
|
||
|
||
Die Personale sind im Einsatz durch geeignete Arbeitskleidung eindeutig als Mitarbeiter der DB
|
||
InfraGO AG bzw. von dieser beauftragter Unternehmen erkennbar zu machen. Die eingesetzten
|
||
Servicekräfte sollen im Einsatz ein gepflegtes Erscheinungsbild bieten.
|
||
|
||
Tätowierungen sollen nicht sichtbar sein. Außerdem ist eine richtig zeigende Uhr zu tragen. Die
|
||
Servicekräfte sollen in der Lage sein, einfache Auskünfte zum Fahrplan, zur jeweiligen Stadt und
|
||
zum Service in den Stationen zu erteilen.
|
||
|
||
In Personenbahnhöfen, in denen die DB InfraGO AG selbst keine personenbedienten Service-
|
||
leistungen erbringt, bietet sie allen ZB auf Nachfrage individuelle personenbediente Serviceleis-
|
||
tungen (Ausstellung von Verspätungsbescheinigungen, Ein - und Ausstiegshil fe für mobilitätsein-
|
||
geschränkte Reisende, sonstige Hilfestellungen für Reisende) gegen ein gesondertes und im
|
||
Preisblatt der DB InfraGO AG für personenbediente Serviceleistungen, die über die Basisleistun-
|
||
gen hinausgehen (abrufbar unter www.dbinfrago.com/weitere -leistungen -personenbahnhoefe )
|
||
festgelegtes Entgelt an. Nimmt der ZB dieses Angebot nicht in Anspruch, darf er diese Service-
|
||
leistungen nach Maßgabe der oben genannten Qualitätskriterien selbst erbringen. Hierzu ist je-
|
||
weils ein Gestattungsvertrag mit der DB InfraGO AG abzuschließen. Pe rsonaleinsätze der ZB
|
||
haben die ZB im Voraus der DB InfraGO AG anzuzeigen. Das eingesetzte Personal unterliegt
|
||
den betrieblichen Weisungen der DB InfraGO AG.
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 205
|
||
Leistungen in den Personenbahnhöfen der RNI
|
||
Mit dem Stationsnutzungsvertrag (SNV -RNI) gewährt die RNI dem ZB den Zugang zur Nutzung
|
||
der Infrastruktur der von ihr betriebenen Personenbahnhöfe, Haltestellen und Haltepunkten für
|
||
das Erbringen eigener Eisenbahnverkehrsleistungen nach Maßgabe der Ziffer 7.3.2.2 .
|
||
|
||
Mit dem SNV gewährt die RNI den ZB die Nutzung der Personen -bahnhöfe. Diese Nutzung um-
|
||
fasst:
|
||
a) Nutzung durch Kunden und Mitarbeitende des ZB; diese haben die Möglichkeit, sich auf
|
||
dem öffentlich zugänglichen Bahnhofsgelände aufzuhalten, das jeweils bestehende Ser-
|
||
viceangebot in Anspruch zu nehmen und alle der Öffentlichkeit zur Verfügung stehenden
|
||
Einrichtungen zu betreten.
|
||
b) Nutzung durch Dritte, derer sich der ZB bei der Erbringung von Eisenbahnverkehrsdienst-
|
||
leistungen bedient; diese dürfen sich im Rahmen der Durchführung ihrer Leistung für den
|
||
ZB auf dem Bahnhofsgelände aufhalten. Darüber hinausgehende Nutzungen sind geson-
|
||
dert zu vereinbaren.
|
||
|
||
Die Nutzung der Stationen ist nur zu dem vertraglich vereinbarten Nutzungszweck im betriebs-
|
||
üblichen Maße zulässig. Eine Nutzung, die über das betriebsübliche Maß hinausgeht, muss
|
||
grundsätzlich gesondert vereinbart werden. Beabsichtigt der ZB, hiervon – auch kurzfristig – ab-
|
||
zuweichen, ist vorher die Zustimmung der im SNV -RNI genannten Ansprechpartner einzuholen.
|
||
|
||
Die RNI bietet an jeder von ihr betriebenen Station folgende Basisleistungen als Bestandteil des
|
||
SNV-RNI an:
|
||
Bahnhofsnamensschild
|
||
Auf jeder Station befinden sich Bahnhofsnamensschilder in angemessener Zahl, die den Namen
|
||
der Station in deutscher Sprache zeigen.
|
||
Wegeleitsystem, Beschilderung
|
||
Zur Orientierung der Reisenden bringt die RNI an den Stationen ein dem Reisendenaufkommen
|
||
angepasstes Wegeleitsystem an. Die Anzahl der Beschilderung, Farbgebung und Designausprä-
|
||
gungen bleiben der RNI vorbehalten.
|
||
Fahrplanaushang
|
||
Die RNI bringt an allen Stationen, die planmäßig von EVU/ZB bedient werden, einen Fahr-
|
||
planaushang an. Dieser stellt die Abfahrts - oder Ankunftszeiten der EVU/ZB diskriminierungsfrei
|
||
dar. Das EVU/der ZB stellt der RNI die notwendigen Informationen gemäß in Ziffer 3.3.5.5.2 be-
|
||
schriebenem Umfang und Terminstellung zur Verfügung. Fahrplan -abweichungen, zusätzliche
|
||
Züge und Sonderzüge werden – bei rechtzeitiger Mitteilung durch das EVU/den ZB (mindestens
|
||
jedoch drei Werktage vor dem Verkehrstag) – durch Sonderaushänge be -kannt gegeben. Die
|
||
RNI aktualisiert die Fahrplanaushänge beim Wechsel des Netzfahrplans oder einer Anpassung
|
||
des Netzfahrplans nach den Wintermonaten (Anhang 7 Ziffer 2 Delegierter Beschluss 2017/2075
|
||
der Kommission vom 04.09.2017). Die sich im Zusammenhang mit einer in der Fahrplanperiode
|
||
auf Grund von Änderungen der Trassenbestellung und der Stationsnutzung ergebenden Gesamt -
|
||
aufwendungen für die Anpassung der Fahrplanaushänge werden durch das verursachende
|
||
EVU/den ZB getragen. Wünscht ein E -VU/ZB eine über dies e Neuausfertigung hinausgehende
|
||
zusätzliche Aktualisierung, so ist diese Leistung gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Dies
|
||
gilt analog, falls das EVU/der ZB die Daten zur Erstel -lung des Fahrplanaushanges verspätet der
|
||
RNI zur Verfügung stellt, jedoc h nicht in den Fällen verspäteter Anmeldungen im Gelegenheits-
|
||
verkehr.
|
||
Informationsflächen für das EVU/ZB
|
||
Die RNI stellt dem EVU/ZB Informationsflächen an den Stationen zur Verfügung, die das EVU/ZB
|
||
in Absprache mit der RNI belegt. Das EVU/ZB darf diese Informationsflächen ausschließlich für
|
||
verkehrli -che und tarifliche Informationen verwenden. Die Nutzung der Informa -tionsflächen für
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 206 Werbezwecke ist ausgeschlossen. Eine Untervermietung oder Überlassung an Dritte ist nicht ge-
|
||
stattet. Die Mitarbeiter der RNI sind berechtigt, nicht mehr gültige Aushänge zu entfernen.
|
||
Flächen für Fahrausweisautomaten und Entwerter
|
||
Die RNI stellt dem EVU/ZB ausschließlich zum Zweck des Fahrausweisvertriebs Flächen für
|
||
Fahrausweisautomaten, Entwerter und Einrichtungen zum elektronischen Fahrausweisvertrieb in
|
||
der Station (Bahnsteige und Zuwegungen) kostenfrei zur Verfügung. Die Anzahl der Stellflächen
|
||
für Fahrausweisautomaten und Entwerter eines E -VU/ZB ist auf zwei Automaten und zwei Ent-
|
||
werter bzw. Einrichtungen zum elektronischen Fahrausweisvertrieb je im Regelverkehr genutzten
|
||
Bahnsteig beschränkt. Hierüber wird zwischen dem EVU/ZB und dem örtlich zuständigen Regio-
|
||
Netz eine Flächenvereinbarung geschlossen. Das EVU/der ZB ist berechtigt, die vereinbarten
|
||
Flächen einem von ihm beauftragten Unternehmen zu Zwecken des Fahr -ausweisvertriebs zu
|
||
überlassen. Die RNI ist vor Abschluss eines Ü berlassungsvertrages hierüber zu unterrichten. Alle
|
||
Kosten für Aufstellung, einschließlich Stromanschluss, Standortänderungen, Betrieb, anfallende
|
||
Energiekosten und Abbau bei Vertragsende, sowie aller weiteren Kosten, die mit der Überlassung
|
||
von Flächen zu m Zwecke des Fahrausweisvertriebs in Zusammenhang stehen, trägt das
|
||
EVU/der ZB.
|
||
Reinigung
|
||
Die Reinigung erfolgt abhängig vom Reisendenaufkommen und der Größe der Station. Das
|
||
EVU/der ZB unterstützt die RNI und meldet besondere Verunreinigungen an die regional zustän-
|
||
dige Stelle (vgl. 3.3.5.1.3 ).
|
||
Abfallbehälter
|
||
Abfallbehälter werden im Zuge der Reinigung in regelmäßigen Ab -ständen geleert. Das EVU/der
|
||
ZB unterstützt die RNI und meldet besondere Verunreinigungen an die regional zuständige Stelle
|
||
(vgl. 3.3.5.1.3 ).
|
||
Zeitanzeige
|
||
Die RNI bietet dem EVU/ZB je nach Reisendenaufkommen an Stationen eine Bahnhofsuhr oder
|
||
dynamische Zeitanzeige an.
|
||
|
||
Die RNI stellt an ausgewählten Stationen im Rahmen des SNV -RNI weitere Leistungen zur Ver-
|
||
fügung, die sich am Reisendenaufkommen, den örtlichen Verhältnissen der Station und des je-
|
||
weiligen Bahnsteigs orientieren. Eine rechtliche Gewähr bzw. ein rechtlicher Anspruch auf das
|
||
Vorhandensein der Leistungen besteht für das EVU/den ZB nicht.
|
||
|
||
Weitere Leistungen sind z.B.:
|
||
|
||
1. Ausstattungen
|
||
Wetterschutz
|
||
Sitzgelegenheiten
|
||
Fahrradabstellanlagen und Parkplätze für Kfz, deren Nutzung ggf. mit einem Entgelt für
|
||
die Reisenden versehen sein kann;
|
||
Gepäckschließfächer, deren Nutzung für den Rei -senden ggf. kostenpflichtig sein kann;
|
||
Toiletten, deren Benutzung für den Reisenden ggf. kostenpflichtig sein kann.
|
||
2. Service
|
||
Fahrplanbezogene Auskünfte;
|
||
Hilfestellung bei Fundsachen.
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 207
|
||
Beschreibung der Personenbahnhöfe
|
||
Die Personenbahnhöfe der DB InfraGO AG sind in verschiedene Kategorien eingeteilt. Die Sys-
|
||
tematik der Kategorisierung ist in Anlage 5.7.6 beschrieben.
|
||
|
||
Die RNI informiert die ZB im Internet unter www.dbinfrago.com/bahnsteige über die spezifischen
|
||
Leistungen und Ausstattungsmerkmale der jeweiligen Personenbahnhöfe (u.a. Wetterschutz).
|
||
Ebenfalls im Internet wird über die Zugangsregelungen für Personen mit Behinderungen und Per-
|
||
sonen mit eingeschränkter Mobilität informiert unter www.bahn.de/fahrgastrechte -zugangsregeln .
|
||
Stationsentgelte
|
||
Für die vereinbarte Nutzungsgewährung der Personenbahnhöfe ist vom ZB ein Stationsentgelt
|
||
zu entrichten.
|
||
|
||
Geht der Leistungsumfang der tatsächlichen Nutzung über den Leistungsumfang der vereinbar-
|
||
ten Nutzung hinaus, ist zusätzlich ein Stationsentgelt für diese darüber hinausgehende tatsächli-
|
||
che Nutzung zu entrichten. Grundsätzlich hat der ZB mindestens das aus der Anmeldung resul-
|
||
tierende, vertraglich geschuldete Entgeltvolumen zu entrichten. Abweichend von Ziffer 7.3.2.6.3
|
||
ist für eine nicht in Anspruch genommene Nutzung der Personenbahnhöfe, die aus Gründen re-
|
||
sultiert, die nicht im Verantwortungsbereich der DB InfraGO AG liegt, ein reduziertes Stationsent-
|
||
gelt in Höhe von 95% des Entgelts für eine in Anspruch genommene Nutz ung zu entrichten.
|
||
|
||
Für die Bemessung der Stationsentgelte wird aufgrund der Vorgaben des Eisenbahnregulie-
|
||
rungsgesetzes (ERegG) zwischen den Verkehrssegmenten i.S.d. § 36 Abs. 2, Nr. 2 ERegG und
|
||
den Schienenpersonenfernverkehrsdiensten (SPFV) unterschieden. Gem. Ziffer 5.2.2.2.2 sind
|
||
dem SPFV im Sinne dieser INB Zugtrassen zuzuordnen, die der Personenbeförderung dienen
|
||
und die kein Schienenpersonennahverkehr sind. Zusätzlich werden dem SPFV alle Trassen des
|
||
Marktsegmentes Charter/Nostalgie (Ziffer 5.3.2.4 ) unabhängig von der Länge zugeordnet.
|
||
Bemessung der Stationsentgelte
|
||
7.3.2.4.1.1 Bemessung der Stationsentgelte der DB InfraGO AG für Verkehrsleistungen
|
||
i.S.d. § 36 Abs. 2, Nr. 2 ERegG
|
||
Die Stationsentgelte für Verkehrsleistungen i.S.d. § 36 Abs. 2, Nr. 2 ERegG richten sich nach
|
||
Preisklassen. Die Preisklasse der jeweiligen Station entspricht der Kategorie, der die Station im
|
||
Jahr 2017 zugeordnet war. Sofern es sich um Stationen handelt, die nach 2017 neu in Betrieb
|
||
genommen worden sind, ergibt sich die Preisklasse aus der Kategorie der Station, der sie nach
|
||
den nachfolgenden Bestimmungen in dieser Ziffer zugeordnet werden.
|
||
|
||
Stationsentgelte für die Nutzung der Stationen durch SPNV -Dienste und sonstige Personenver-
|
||
kehrsdienste im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages (§ 36 Abs. 2, Nr. 2 ERegG)
|
||
werden wie folgt berechnet:
|
||
|
||
Die Entgelte für die Nutzung der Personenbahnhöfe, die im Kalenderjahr 2021 für die jeweilige
|
||
Station ab dem 01.01.2021 gültig waren, werden jeweils jährlich gemäß § 37 Abs. 2, S. 2 ERegG
|
||
und § 37 Abs. 3 ERegG angepasst. Aus der Anpassung ergibt sich das f ür die Nutzung des
|
||
jeweiligen Personenbahnhofs zu entrichtende Stationsentgelt, das ab dem 01.01.2022 gültig ist
|
||
und in den Folgejahren jeweils jährlich gemäß § 37 Abs. 2, S. 2 ERegG und gemäß § 37 Abs. 3
|
||
ERegG angepasst wird. Die Anpassung gemäß § 37 Abs. 2, S. 2 ERegG für die Jahre 2022 bis
|
||
2024 liegt bei 1,8 % p.a. Für das Jahr 2025 hat die DB InfraGO AG eine Steigerung der Entgelte
|
||
gemäß§ 37 Abs. 2, S. 2 ERegG in Höhe von 3 % beantragt, welche von der Bundesnetzagentur
|
||
in Höhe von 1,8 % p.a. genehmigt w urde. Die DB InfraGO AG verfolgt mit Rechtsmitteln vor dem
|
||
Verwaltungsgericht Köln das Ziel, eine Genehmigung in Höhe von 3 % zu erlangen. Sollten die
|
||
Rechtsmittel Erfolg haben, ändert sich insoweit die Steigerungsrate der Entgelte entsprechend
|
||
ab 2025.
|
||
|
||
Die Entgelte für die Nutzung der Personenbahnhöfe werden für das Jahr 2026 gemäß
|
||
§ 32 Abs. 1 ERegG in der Weise angepasst, dass sie auf Grundlage desr im Kalenderjahr 2021
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 208 für den jeweiligen Personenbahnhof gültigen Entgelts zzgl. einer Dynamisierung von jährlich 1,8
|
||
% für die Jahre 2022 bis 2025 und einer 23,5 %igen Dynamisierung für das Jahr 2026 gebildet
|
||
werden. Aus der Anpassung ergibt sich das für die Nutzung des jeweil igen Personenbahnhofs zu
|
||
entrichtende Stationsentgelt, das ab 01.01.2026 gültig ist.
|
||
|
||
Sollten die vorstehenden Entgelte von der Bundesnetzagentur ab dem 01.01.2026 nicht geneh-
|
||
migt werden, gelten die folgenden Entgelte:
|
||
|
||
Die Entgelte für die Nutzung der Personenbahnhöfe, die im Kalenderjahr 2021 für die jeweilige
|
||
Station ab dem 01.01.2021 gültig waren, werden jeweils jährlich gemäß § 37 Abs. 2, S. 2 ERegG
|
||
und § 37 Abs. 3 ERegG angepasst. Aus der Anpassung ergibt sich das f ür die Nutzung des
|
||
jeweiligen Personenbahnhofs zu entrichtende Stationsentgelt, das ab dem 01.01.2022 gültig ist
|
||
und in den Folgejahren jeweils jährlich gemäß § 37 Abs. 2, S. 2 ERegG und gemäß § 37 Abs. 3
|
||
ERegG angepasst wird. Die Anpassung gemäß § 37 Abs. 2, S. 2 ERegG für die Jahre 2022 bis
|
||
2025 liegt bei 1,8 % p.a.. Für das Jahr 2025 hat die DB InfraGO AG eine Steigerung der Entgelte
|
||
gemäß § 37 Abs. 2, S. 2 ERegG in Höhe von 3 % beantragt, welche von der Bundesnetzagentur
|
||
in Höhe von 1,8 % p.a. genehmigt wurde. Die DB InfraGO AG verfolgt mit Rechtsmitteln vor dem
|
||
Verwaltungsgericht Köln das Ziel, eine Genehmigung in Höhe von 3 % zu erlangen. Sollten die
|
||
Rechtsmittel Erfolg haben, ändert sich insoweit die Steigerungsrate der Entgelte entsprechend
|
||
ab 2025. Ab dem Jahr 2026 und ab den Folgejahren liegt die Steigerungsrate bei 3% p.a. zzgl.
|
||
Veränderungen gemäß § 37 Abs. 3 ERegG.
|
||
|
||
|
||
Die Stationsentgelte des jeweiligen Personenbahnhofs im jeweiligen Aufgabenträgergebiet wer -
|
||
den in Abhängigkeit von ihrer Höhe in Preisklassen zusammengefasst. Die Zuordnung des jewei-
|
||
ligen Personenbahnhofs zu einer Preisklasse ergibt sich aus der Übersicht auf der Internetseite
|
||
www.dbinfrago.com/stationspreise . Das jeweilige Stationsentgelt ergibt sich aus der www.dbin-
|
||
frago.com/stationspreise . Die Stationsentgelte gelten jeweils für ein Kalenderjahr.
|
||
|
||
Das jeweilige Stationsentgelt weicht gemäß § 37 Abs. 3 und Abs. 3 a ERegG von dem oben
|
||
stehenden Betrag ab, soweit eine abweichende Vereinbarung zur Höhe der Entgelte zwischen
|
||
DB InfraGO AG und einer Gebietskörperschaft oder einem Aufgabenträger des SPNV i m Sinne
|
||
des § 1 Abs. 30 ERegG getroffen ist.
|
||
|
||
Die Preisklasse für das Stationsentgelt für die Nutzung von Personenbahnhöfen, die von DB In-
|
||
fraGO AG neu in Betrieb genommen werden, richtet sich nach der jeweiligen Kategorie und dem
|
||
jeweiligen Aufgabenträgergebiet, in welche der neu in Betrieb genommene Personenbahnhof je-
|
||
weils eingeordnet wird. Das so ermittelte Stationsentgelt wird entsprechend der obigen Systema-
|
||
tik jährlich angepasst.
|
||
|
||
Zur Einordnung des neu in Betrieb genommenen Personenbahnhofs wird eine Kategorisierungs -
|
||
systematik zugrunde gelegt, die in Anlage 7.3.2.4.1 .1 zu diesen INB beschrieben ist.
|
||
|
||
Nach dem Kategoriepreismodell sind bundesweit sieben Kategorien definiert. Neu in Betrieb ge-
|
||
nommene Stationen der DB InfraGO AG werden einer der sieben Kategorien im jeweiligen Auf-
|
||
gabenträgergebiet zugeordnet.
|
||
7.3.2.4.1.2 Bemessung der Stationsentgelte der RNI für Verkehrsleistungen i.S.d. § 36
|
||
Abs. 2, Nr. 2 ERegG
|
||
Die Stationsentgelte für Verkehrsleistungen i.S.d. § 36 Abs. 2 Nr. 2 EregG für die Nutzung der
|
||
Stationen der RNI werden nach einem Regionalpreismodell gebildet. Die Stationen der RNI sind
|
||
jeweils einem Regio -Netz zugeordnet. Die Zuordnung ist der Stationsp reisliste zu entnehmen.
|
||
Die Stationspreisliste wird einmal im Jahr zum Beginn des Kalenderjahrs veröffentlicht unter
|
||
www.deutschbahn.com/regionetz .
|
||
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 209 Stationsentgelte für die Nutzung der Verkehrsstationen durch Schienenpersonennahverkehrs-
|
||
dienste und sonstige Personenverkehrsdienste im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistung s-
|
||
auftrages (§ 26 Abs. 2 Nr. 2 ERegG) werden wie folgt berechnet:
|
||
|
||
Die Stationsentgelte, die in der Netzfahrplanperiode 2025/2026 für die jeweilige Verkehrsstation
|
||
ab dem 01.01.2026 gültig waren, werden jährlich gemäß § 37 Abs. 2 ERegG in Höhe der Ände-
|
||
rung des Gesamtbetrages der den Ländern zustehenden Regionalisierungsmi ttel angepasst. Aus
|
||
dieser Anpassung ergibt sich das für die Nutzung der jeweiligen Verkehrsstation zu entrichtende
|
||
Stationsentgelt. Die erste Erhöhung erfolgt zum 01.01.2027; die nächsten erfolgen dann jährlich
|
||
zum jeweiligen 01.01. des neuen Geschäftsjah res (Stationsentgelt 01.01.2017 + Änderungsrate
|
||
Regionalisierungsmittel = Stationsentgelt 2028, Stationsentgelt 2028 + Änderungsrate Regiona-
|
||
lisierungsmittel = Stationsentgelt 2029 usw.). Eine Nachberechnung von bereits vor der ersten
|
||
Entgelterhöhung abgere chneten Stationshalten erfolgt nicht.
|
||
|
||
Die nach obigen Grundsätzen errechneten Entgelte werden auch im Falle der Nutzung der Ver-
|
||
kehrsstationen durch Schienenpersonen -fernverkehrsdienste erhoben.
|
||
|
||
Die jeweils gültigen Stationspreise werden in der Liste der Entgelte veröffentlicht.
|
||
7.3.2.4.1.3 Bemessung der Stationsentgelte für Schienenpersonenfernverkehrsdienste
|
||
Damit die DB InfraGO AG gemäß § 32 Abs. 1 ERegG die Kosten für die Erbringung der Leistun-
|
||
gen zuzüglich eines angemessenen Gewinns decken kann, werden die Stationsentgelte für
|
||
Schienenpersonenfernverkehrsdienste auf Grundlage der Kosten der Personenbahnhöfe zuzüg-
|
||
lich eines einheitlichen prozentualen Deckungsbeitrages gebildet, soweit diese nicht bereits durch
|
||
die Entgelte gemäß Ziffer 7.3.2.4.1.1 gedeckt werden.
|
||
|
||
Berücksichtigt werden Kosten der Eisenbahninfrastruktur im Sinne des § 2 Abs. 9 AEG sowie alle
|
||
den Personenbahnhöfen zuordenbaren sonstigen Kosten. Erlöse und Kosten aus der Vermietung
|
||
und Verpachtung von Bahnhofsflächen/Empfangsgebäuden werden im Rahmen der Stations-
|
||
preisermittlung nicht berücksichtigt.
|
||
|
||
Die Stationsentgelte werden regional nach den Gebieten der SPNV -Aufgabenträger gebildet.
|
||
Grundlage für die Preisbildung ist die Zuordnung der Zughalte zu Kategorien der Verkehrsstatio-
|
||
nen nach der in Ziffer 7.3.2.4.1.1 genannten Systematik.
|
||
|
||
Die Preisbildung erfolgt auf Basis eines kategorie - und aufgabenträgerspezifischen Kostenbe-
|
||
zugs.
|
||
|
||
Die Bildung der Stationsentgelte im SPFV erfolgt auf Grundlage der Entgelte im SPFV je Preis-
|
||
klasse und Aufgabenträgergebiet des Jahres 2021. Diese Entgelte werden mit einer zusammen-
|
||
gesetzten Dynamisierungsrate fortgeschrieben. Die Dynamisierungsrate für das Jahr 2026 be-
|
||
trägt 11,1%. Die Entgelte sind ab dem 01.01.2026 gültig. Das jeweilige Stationsentgelt ergibt sich
|
||
aus der Übersicht auf der Internetseite www.dbinfrago.com/stationspreise .
|
||
|
||
Die DB InfraGO AG behält sich vor, im Falle der Änderung eisenbahnregulierungsrechtlicher Vor-
|
||
schriften oder im Falle von regulierungsbehördlichen Maßnahmen, die die Preisbildung an den
|
||
Personenbahnhöfen zum Gegenstand haben, die Stationsentgelte unterjährig anzupassen. Bei
|
||
unterjährigen Preisänderungen gelten die Regelungen der INB bezüglich der jährlichen Preisbil-
|
||
dung entsprechend.
|
||
7.3.2.4.1.4 Nachweis für Verkehre i.S.d. § 36 Abs. 2, Nr. 2 ERegG
|
||
Verkehre gelten grundsätzlich als Verkehre i.S.d. § 36 Abs. 2, Nr. 2 ERegG, wenn im zugehörigen
|
||
ENV die Verkehrsart Schienenpersonennahverkehr vereinbart wurde.
|
||
|
||
Die DB InfraGO AG verpflichtet sich, Details über vertragliche Vereinbarungen, soweit ihr diese
|
||
im Rahmen des Nachweises für die Voraussetzungen nach vorstehendem Absatz bekannt ge-
|
||
worden sind, vertraulich zu behandeln und ausschließlich zum Zwecke der Abgr enzung der
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 210 Verkehrsleistungen zu verwenden. Gleiches gilt für Verkehrsdaten, mit denen das Vorliegen der
|
||
Voraussetzung nach vorstehendem Absatz nachgewiesen wird.
|
||
Berechnung des Stationsentgelts
|
||
7.3.2.4.2.1 Berechnung des Stationsentgelts DB InfraGO AG
|
||
Die vom ZB zu entrichtenden Entgelte werden nach den Regelungen dieser Ziffer und auf der
|
||
Grundlage der zum Zeitpunkt der jeweiligen Nutzung gültigen veröffentlichten Stationspreislisten
|
||
auf der Internetseite www.dbinfrago.com/stationspreise berechnet.
|
||
|
||
Das vom ZB zu entrichtende Stationsentgelt ergibt sich aus der Multiplikation des in der zum Zeit -
|
||
punkt der jeweiligen Nutzung gültigen Stationspreisliste veröffentlichten Stationsentgeltes für die
|
||
jeweilige Verkehrsart und Personenbahnhof x Anzahl der Hal te. Bei Abweichungen zwischen
|
||
dem Leistungsumfang der tatsächlichen Nutzung und dem Leistungsumfang der vereinbarten
|
||
Nutzung gilt Ziffer 7.3.2.4 .
|
||
|
||
Das Entgelt bezieht sich auf die Nutzungsgewährung für jeden ausfahrenden Zug, der einen Ver-
|
||
kehrshalt hatte. Ein Verkehrshalt dient dem Ein- und/oder Aussteigen von Reisenden unabhängig
|
||
davon, ob ein Ein - und/oder Ausstieg stattgefunden hat. Der Zug wird über seine Zugnummer
|
||
definiert. Zughalte an Zielbahnhöfen (Endhalte) bleiben von der Abrechnung eines Stationsent-
|
||
gelts ausgenommen.
|
||
|
||
Das Entgelt für die Nutzung des einzelnen Personenbahnhofs wird den ZB diskriminierungsfrei
|
||
in Rechnung gestellt. Rabatte oder Preisnachlässe werden nicht gewährt.
|
||
|
||
Die Abrechnung des Stationsnutzungsentgelts erfolgt nach den Regelungen der Ziffern 5.9.1 und
|
||
5.9.4.2 . Eine Sicherheitsleistung ist ggf. nach den Regelungen der Ziffer 5.9.2.2 zu stellen.
|
||
7.3.2.4.2.2 Berechnung des Stationsentgelts RNI
|
||
Das vom ZB zu entrichtende Stationsentgelt ergibt sich aus der Multiplikation des in der Stations-
|
||
preisliste veröffentlichten Stationspreises für das jeweilige Regio -Netz x Anzahl der Zughalte. Bei
|
||
Abweichungen zwischen dem Leistungsumfang der tatsächlichen Nutzung und dem Leistungs-
|
||
umfang der vereinbarten Nutzung gilt Ziffer 7.3.2.4 . Die veröffentlichte Stationspreisliste ist zu
|
||
finden unter www.deutschebahn.com/regionetz .
|
||
|
||
Das Entgelt bezieht sich auf die Nutzungsgewährung für jeden abfahrenden Zug, der einen Ver-
|
||
kehrshalt (Zwischen - und/oder Endhalt) hat. Ein Verkehrshalt dient dem Ein - und/oder Aussteigen
|
||
von Reisenden unabhängig davon, ob ein Ein - und/oder Ausstieg stattfindet. Der Zug wird über
|
||
die Zugnummer definiert.
|
||
|
||
Nutzt das EVU Stationen, ohne dass zuvor ein Vertrag über deren Nutzung zustande gekommen
|
||
ist und liegen die Gründe für den nicht erfolgten Vertragsschluss außerhalb des Einflussbereichs
|
||
der RNI (Schwarznutzung), wird gegenüber dem nutzenden EVU neben dem zu entrichtenden
|
||
Nutzungsentgelt eine zusätzliche Aufwandspauschale in Höhe von 100,00 EUR für jede Nutzung
|
||
eines Personenbahnhofs, über die ein Vertrag hätte geschlossen werden müssen, in Rechnung
|
||
gestellt. Dies gilt nicht bei Halten, für die es dem EVU o bjektiv unmöglich oder nicht zumutbar ist,
|
||
eine rechtzeitige Anmeldung vorzunehmen.
|
||
Zugangsbedingungen für die Nutzung der Personenbahnhöfe
|
||
Die Benutzung der von DB InfraGO AG betriebenen Stationen setzt – neben den Regelungen der
|
||
Ziffer 3.2.1.3 – Folgendes voraus:
|
||
Der ZB muss nach Maßgabe eines SNV und der INB zur Benutzung berechtigt sein.
|
||
Der ZB ist für die Sicherheit seines Betriebs verantwortlich. Dies beinhaltet u.a. Folgendes:
|
||
|
||
Der ZB ist verpflichtet, den für die Benutzung der von der DB InfraGO AG betriebenen Perso-
|
||
nenbahnhöfen geltenden Stand der Technik zu beachten. Der Stand der Technik ergibt sich
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 211 u.a. aus dem betrieblich -technischen Regelwerk in der jeweils gültigen Fassung. Das betrieb-
|
||
lich-technische Regelwerk wird kostenfrei im Internet unter www.dbinfrago.com/regelwerke
|
||
zur Verfügung gestellt.
|
||
|
||
Gedruckte Exemplare des betrieblich -technischen Regelwerks sind erhältlich bei:
|
||
|
||
DB InfraGO AG
|
||
Medien und Kommunikation
|
||
Griesbachstraße 7
|
||
76185 Karlsruhe
|
||
Telefon: +49 (0) 721 938 5965
|
||
E-Mail: dzd-bestellservice@deutschebahn.com
|
||
|
||
Informationen über aktuelle Bezugspreise gedruckter Exemplare sind bei der DB InfraGO AG
|
||
erhältlich.
|
||
|
||
Der ZB steht dafür ein, dass die von ihm eingesetzten Personen (einschließlich Mitarbeiter Dritter)
|
||
über die erforderlichen Qualifikationen und Kenntnisse (einschließlich ggf. erforderlicher Orts -
|
||
und Streckenkenntnisse) verfügen und dass diese Qualifikati onen und Kenntnisse – auch im
|
||
Rahmen von Fortbildungen – während der Dauer des SNV aufrecht erhalten werden. Soweit es
|
||
sich bei den eingesetzten Personen um Betriebsbeamte im Sinne des § 47 EBO handelt, müssen
|
||
diese die Anforderungen der EBO erfüllen und d ie deutsche Sprache in Wort und Schrift beherr-
|
||
schen.
|
||
Zustandekommen des Vertrags über die Nutzung eines durch die DB InfraGO AG
|
||
oder der RNI betrieben Personenbahnhofs (Stationsnutzungsvertrag)
|
||
ZB oder einbezogene EVU, die eine Trasse angemeldet haben, die Halte an Personenbahnstei-
|
||
gen der DB InfraGO AG vorsieht, sind verpflichtet, einen Stationsnutzungsvertrag (SNV) mit der
|
||
DB InfraGO AG über die Nutzung der sich an die jeweiligen Personenbahnste ige anschließenden
|
||
Personenbahnhöfe abzuschließen. Im SNV werden die Personenbahnhöfe, deren Nutzung ge-
|
||
währt wird sowie die Anzahl der Zughalte, auf die sich die Nutzungsgewährung bezieht, geregelt.
|
||
Mit dem SNV wird für Zugfahrten im Netzfahrplan die Nutzu ngsgewährung für ein Fahrplanjahr
|
||
vereinbart, für Zugfahrten im Gelegenheitsverkehr die Nutzungsgewährung für die jeweiligen Ver-
|
||
kehrstage.
|
||
|
||
Der SNV kommt durch die Annahme des von der DB InfraGO AG unterbreiteten Angebots zu -
|
||
stande. Die Annahme erfolgt ausschließlich im elektronischen Geschäftsverkehr über das Stati-
|
||
onsportal gemäß den Bedingungen für Stationen in Ziffer 7.3.2.6.1 , es sei denn, die INB enthalten
|
||
hierzu besondere Bestimmungen.
|
||
|
||
Der SNV kommt spätestens mit der Inanspruchnahme der Leistung zustande.
|
||
|
||
Die Abgabe eines Angebots zum Abschluss eines SNV setzt die Anmeldung durch den Zugangs -
|
||
berechtigten nach Maßgabe dieser Ziffer und den hier genannten Anforderungen voraus. Die
|
||
Anmeldung erfolgt entweder durch das EVU als ZB nach § 1 Abs. 12 Nr. 1 1. Alt. ERegG oder
|
||
durch einen ZB nach § 1 Abs. 12 Nr. 1 2. Alt. oder § 1 Abs. 12 Nr. 2 ERegG.
|
||
|
||
In den Fällen des § 1 Abs. 12 Nr. 1 2. Alternative und Nr. 2 a) und c) ERegG zeigt der Zugangs -
|
||
berechtigte der DB InfraGO AG bei der Anmeldung an, ob, zu welchem Zeitpunkt und in welchem
|
||
Umfang EVU einbezogen werden und an wen das Angebot zum Abschluss ein es SNV (im Fol-
|
||
genden: das Angebot) zu richten ist.
|
||
|
||
Nutzen das EVU oder der ZB Stationen, ohne dass zuvor ein Vertrag über das Stationsportal
|
||
über diese Nutzung geschlossen wurde und liegen die Gründe für den nichterfolgten Vertrags-
|
||
schluss außerhalb des Einflussbereichs der DB InfraGO AG (Schwarznutzung), w ird gegenüber
|
||
dem nutzenden EVU neben dem zu entrichtenden Nutzungsentgelt eine zusätzliche
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 212 Aufwandspauschale in Höhe von 100 Euro für jede Nutzung der Serviceeinrichtung, über die ein
|
||
Vertrag über das Stationsportal hätte abgeschlossen werden müssen, in Rechnung gestellt.
|
||
|
||
Dies gilt nicht bei Halten, für die es dem EVU objektiv unmöglich oder nicht zumutbar ist, eine
|
||
rechtzeitige Anmeldung vorzunehmen.
|
||
Anmeldung der Nutzung des Personenbahnhofs
|
||
Die Anmeldung für die Nutzung der Stationen erfolgt ausschließlich über das webbasierte Stati-
|
||
onsportal im Internet unter www.dbinfrago.com/stationsportal . Der Aufbau und die Funktionalitä-
|
||
ten des Stationsportals werden in einem Anwenderhandbuch beschrieben, das im Internet unter
|
||
www.dbinfrago.com/stationsportal zur Verfügung steht.
|
||
|
||
Anmeldungen für die Nutzung der Personenbahnhöfe für die jeweils kommende Netzfahrplanpe-
|
||
riode, die nicht zum Gelegenheitsverkehr erfolgen, müssen unverzüglich nach Abschluss des
|
||
Trassennutzungsvertrages, spätestens jedoch am 15. Oktober, vorliegen und die nachstehenden
|
||
Daten, im Folgenden Pflichtdaten genannt, enthalten:
|
||
|
||
Je DB InfraGO AG - Geschäftspartnernummer und Fahrplanjahr „zugbezogene“ Angaben wie
|
||
Zugnummer,
|
||
Verkehrszeitraum (Beginn und Ende),
|
||
Verkehrsleistung (Schienenpersonennahverkehrsdienste (SPNV) im Sinne des § 36
|
||
Abs. 2 Nr. 2 ERegG/Schienenpersonenfernverkehrsdienste (SPFV),
|
||
Abfahrtsbahnhof,
|
||
Zielbahnhof und – sofern vorhanden – Zwischenziele bzw. via Bahnhöfe (sofern betrie-
|
||
ben durch die DB InfraGO AG),
|
||
Verkehrstageregelung.
|
||
|
||
Für Stationshalte im Gelegenheitsverkehr sind darüber hinaus folgende Daten im Rahmen der
|
||
Anmeldung zu übermitteln:
|
||
Abfahrtszeit,
|
||
Ankunftszeit,
|
||
Angaben der Halteart,
|
||
ggf. Dampflokbetrieb.
|
||
|
||
Ferner können bei der Anmeldung von Stationshalten im Jahresfahrplan als auch im Gelegen-
|
||
heitsverkehr weitere optionale Daten übermittelt werden.
|
||
|
||
Fehlende Pflichtdaten fordert die DB InfraGO AG beim ZB unverzüglich nach. Der ZB ist ver-
|
||
pflichtet, die Daten innerhalb von drei Werktagen nach Nachforderung zu übermitteln. Übermittelt
|
||
der ZB innerhalb dieser Frist die Daten nicht, behandelt die DB InfraGO AG die Anmeldung als
|
||
fehlend.
|
||
|
||
Anmeldungen im Gelegenheitsverkehr sollen regelmäßig 18 Arbeitstage (Montag bis Freitag) vor
|
||
dem geplanten Verkehrstag bei der DB InfraGO AG über das Stationsportal vorgenommen wer-
|
||
den. Die DB InfraGO AG ist nur dann zum Aushang eines gesonderten Fahrplans sowie zu wei-
|
||
teren kategoriespezifischen Basisleistungen verpflichtet, wenn der SNV mindestens drei Arbeits-
|
||
tage (Montag bis Freitag) vor dem geplanten Verkehrstag geschlossen wurde und alle in dieser
|
||
Ziffer genannten Pflicht - und in Ziffer 3.3.5.5.3 genannten fahrplanrelevanten Daten zum Anmel-
|
||
dezeitpunkt vom ZB zur Verfügung gestellt wurden.
|
||
|
||
Sollte eine Anmeldung über das Stationsportal aufgrund eines technischen Ausfalls nicht möglich
|
||
sein, kann der ZB die Anmeldung auch per E -Mail oder auf schriftlichem Wege vornehmen. Als
|
||
ein technischer Ausfall gilt nicht eine Störung im Bereich der technischen Ausstattung des ZB.
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 213 Die entsprechenden Muster für die Anmeldeformulare können unter www.dbinfrago.com/stations-
|
||
portal abgerufen werden.
|
||
Vertragsangebot durch die DB InfraGO AG
|
||
Die DB InfraGO AG oder die RNI gibt den Anträgen auf die Nutzung der Personenbahnhöfe statt ,
|
||
soweit der ZB einen ENV abgeschlossen hat, der einen Verkehrshalt unter Nutzung des entspre-
|
||
chenden Personenbahnsteigs vorsieht, an den der Personenbahnhof anschließt, dessen Nutzung
|
||
beantragt wird. Bei fristgerecht eingegangenen Anmeldungen von Stationsnutzungen im Netz-
|
||
fahrplan erhält der ZB spätestens vier Wochen vor dem jährlichen Fahrplanwechsel im Dezember
|
||
ein Angebot zum Abschluss eines SNV, an das die DB Infra GO AG oder die RNI vier Wochen
|
||
gebunden ist. Das Angebot kann vom ZB ausschließlich im elektronischen Geschäftsverkehr über
|
||
das Stationsportal angenommen werden. Geht der DB InfraGO AG oder der RNI innerhalb der in
|
||
Satz 2 genannten Frist keine Annahme des Angebotes zu, ist sie berechtigt, die Anmeldung ab-
|
||
zulehnen.
|
||
|
||
Werden Anmeldungen für Halte im Gelegenheitsverkehr über das Stationsportal vorgenommen,
|
||
wird der SNV abweichend von Ziffer 7.3.2.6.1 ausschließlich im elektronischen Geschäftsverkehr
|
||
über das Stationsportal geschlossen. Bei fristgerecht eingegangenen Anmeldungen im Gelegen-
|
||
heitsverkehr erhält der ZB spätestens fünf Tage nach Eingang der vollständigen Anmeldung über
|
||
das Stationsportal ei n Angebot zum Abschluss eines SNV, an das die DB InfraGO AG oder die
|
||
RNI fünf Tage gebunden ist. Für kurzfristigere Anmeldungen von Gelegenheitsverkehren erhält
|
||
der ZB das Angebot unverzüglich. Bei Anmeldungen im Gelegenheitsverkehr, die sich auf die
|
||
nachfolgende Netzfahrplanperiode beziehen, erhält der ZB abweichend von Satz 1 spätestens
|
||
vier Wochen vor dem jährlichen Fahrplanwechsel im Dezember ein Angebot zum Abschluss ei-
|
||
nes SNV.
|
||
|
||
Sollte eine Annahme des Angebots der DB InfraGO AG oder der RNI zum Abschluss eines SNV
|
||
über das Stationsportal aufgrund eines technischen Ausfalls nicht möglich sein, können der ZB
|
||
und die DB InfraGO AG oder die RNI in Abweichung von Ziffer 7.3.2.6.1 den Vertrag auch per E -
|
||
Mail oder auf schriftlichem Wege abschließen. Als ein technischer Ausfall gilt nicht eine Störung
|
||
im Bereich der technischen Ausstattung des ZB.
|
||
Inhalt des SNV
|
||
Mit dem SNV gewährt die DB InfraGO AG oder die RNI den ZB die Nutzung der Personenbahn-
|
||
höfe. Diese Nutzung umfasst:
|
||
Nutzung durch Kunden und Mitarbeitende des ZB; diese haben die Möglichkeit, sich auf dem
|
||
öffentlich zugänglichen Bahnhofsgelände aufzuhalten, das jeweils bestehende Serviceange-
|
||
bot in Anspruch zu nehmen und alle der Öffentlichkeit zur Verfügung stehenden Ei nrichtungen
|
||
zu betreten.
|
||
Nutzung durch Dritte, derer sich der ZB bei der Erbringung von Eisenbahnverkehrsdienst -
|
||
leistungen bedient; diese dürfen sich im Rahmen der Durchführung ihrer Leistung für den ZB
|
||
auf dem Bahnhofsgelände aufhalten. Darüber hinausgehende Nutzungen sind gesond ert zu
|
||
vereinbaren.
|
||
|
||
Die Nutzung der Personenbahnhöfe ist nur zu dem vertraglich vereinbarten Nutzungszweck im
|
||
betriebsüblichen Maße zulässig. Eine Nutzung, die über das betriebsübliche Maß hinausgeht,
|
||
muss grundsätzlich gesondert vereinbart werden. Beabsichtigt der ZB, hiervo n –auch kurzfristig
|
||
– abzuweichen, ist vorher die Zustimmung der im SNV genannten Ansprechpartner einzuholen.
|
||
|
||
Die DB InfraGO AG hat die Personenbahnhöfe verschiedenen Kategorien zugeordnet. Sie bietet
|
||
den ZB an Stationen einer Kategorie mindestens die in Anlage 5.7.6 genannten kategoriespezi-
|
||
fischen Basisleistungen an. Die Ausstattung der Stationen ergibt sich aus Ziffer 7.3.2.2.1 .
|
||
|
||
Abweichungen von den mit dem SNV gewährten Halten aus Gründen, die außerhalb des Leis-
|
||
tungsbereiches der DB InfraGO AG liegen, gehören zum allgemeinen Betriebsrisiko. Sie gehen
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 214 jeweils zu Lasten und Gefahr des im Einzelfall davon beeinträchtigten Vertragspartners und be-
|
||
rechtigen diesen nicht zur Verweigerung seiner vertraglichen Rechte und Pflichten.
|
||
|
||
Vertraglich vereinbarte Leistungsmengen (gewährte Zughalte) sind immer entgeltpflichtig, es sei
|
||
denn, die Abweichungen resultieren aus Gründen, die im Leistungsbereich der DB InfraGO AG
|
||
liegen. Die Befreiung des Vertragspartners von seiner Pflicht zur Gege nleistung richtet sich nach
|
||
den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften.
|
||
Kündigung
|
||
Bei Kündigung des Trassenvertrags, in dem die Halte an zum jeweiligen Personenbahnhof ge-
|
||
hörenden Personenbahnsteig enthalten sind, wird die DB InfraGO AG oder die RNI den SNV zu
|
||
dem Termin kündigen , zu dem die Kündigung des Trassenvertrags wirksam wird.
|
||
Terminals und Laderampen für den Güterverkehr
|
||
Die DB InfraGO AG betreibt keine Güterverkehrsterminals. Für die Nutzung von Laderampen der
|
||
DB InfraGO AG siehe die Ausführungen unter Ziffer 7.3.1 bis Ziffer 7.3.1.6.3.4 .
|
||
Rangierbahnhöfe und Zugbildungseinrichtungen einschließlich Rangiereinrichtun-
|
||
gen
|
||
Für die von der DB InfraGO AG betriebenen Rangierbahnhöfe und Zugbildungseinrichtungen gilt
|
||
Ziffer 7.3.1 bis Ziffer 7.3.1.6.3.4 .
|
||
Abstellgleise
|
||
Für die Nutzung von Abstellgleisen der DB InfraGO AG siehe die Ausführungen unter Ziffer 7.3.1
|
||
bis Ziffer 7.3.1.6.3.4 .
|
||
Wartungseinrichtungen
|
||
Für die Nutzung von Leistungen in Wartungseinrichtungen der DB InfraGO AG gelten nachfol-
|
||
genden Bestimmungen. Soweit dafür in dieser Ziffer keine Regelungen enthalten sind, gelten die
|
||
übrigen INB entsprechend.
|
||
Beschreibung der Wartungseinrichtungen
|
||
Werkstattstandorte
|
||
Zu den Wartungseinrichtungen der DB InfraGO AG zählen folgende Einrichtungen, in denen die
|
||
DB InfraGO AG Leistung für Gleisbaumaschinen und Wartungsfahrzeuge erbringt:
|
||
DB InfraGO AG , Werk Grunewald (Werkstättenweg 1, 14055 Berlin)
|
||
DB InfraGO AG , Werk Hannover (Eichsfelder Str. 25, 30149 Hannover)
|
||
DB InfraGO AG , Werk Duisburg (Masurenallee 247, 47279 Duisburg
|
||
DB InfraGO AG , Werk Karlsruhe (Durlacher Allee 110, 76137 Karlsruhe)
|
||
DB InfraGO AG , Werk Nürnberg (Katzwanger Str. 175, 90461 Nürnberg)
|
||
Leistungen und Fahrzeugtypen
|
||
Die DB InfraGO AG erbringt in ihren Wartungseinrichtungen folgende Leistungen, insbesondere:
|
||
Instandhaltungs -, Wartungs -, Verbesserungs - und In -standsetzungsarbeiten
|
||
Beseitigung von Verschleiß - und Gewaltschäden
|
||
Durchführung von Inspektionsarbeiten
|
||
Störungsbeseitigung vor Ort
|
||
Überwachung von Revisionsfristen
|
||
Überwachung und Durchführung von Inspektionen
|
||
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 215 Diese Leistungen werden an folgenden Fahrzeugen erbracht:
|
||
|
||
Fahrzeugtyp Bauart/Baureihe
|
||
Schnellumbauzüge (SUM) UH 2000, SUZ
|
||
Kräne SK 15t, SK 20t, SK 32t, SK 125t
|
||
Messfahrzeuge EM-SAT
|
||
Oberleitungsfahrzeuge BR 701, 702, 703.0, 703.1, 708.3, 709, 711.0, 711.1
|
||
Gleisarbeitsfahrzeuge SKL 26, GAF 100, GAF 200, BAMOWAG, H26/27, OB 100
|
||
Dienstgüterwagen K, Y, G, Res, BA 269
|
||
Kleinmaschinen Kettensägen, Trenner, Stromerzeuger, Schraubgeräte usw.
|
||
Baumaschinen Zweiwegebagger, Planiermaschinen, Walzen
|
||
|
||
Leistungen an anderen als den vorstehend genannten Fahrzeugen werden in den Wartungsei n-
|
||
richtungen der DB InfraGO AG nicht erbracht.
|
||
Grundsätze des Vertragsschlusses/der Vertragsübertragung
|
||
Die DB InfraGO AG erbringt Instandhaltungsleistungen im Rahmen des jeweiligen Profils ihrer
|
||
jeweiligen Wartungseinrichtungen und im vertraglich vereinbarten Umfang nach Maßgabe dieser
|
||
Bedingungen.
|
||
Antrag
|
||
Ein Vertrag für Wartungsleistungen setzt einen Antrag voraus, der mindestens enthalten muss:
|
||
Angabe von Baureihen / Bauarten, für die die Leistungen erbracht werden sollen,
|
||
Angaben darüber, welche Leistungen in welchem Umfang erbracht werden sollen,
|
||
Angabe des Leistungsortes,
|
||
Angabe der Leistungszeit bzw. des Leistungszeitpunktes,
|
||
Angaben zum Fahrzeugzustand,
|
||
soweit von DB InfraGO AG dies verlangt wird, die für die Leistung erforderlichen be-
|
||
trieblich -technischen Angaben (insbesondere Instandhaltungspläne und Instandhal-
|
||
tungsweisungen) sowie den Nachweis, dass der ZB die für seine Verkehrsleistungen
|
||
erforderlichen Genehmigungen nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) besitzt.
|
||
Er teilt der DB InfraGO AG unverzüglich jede beauftragte und erfolgte Änderung bzw.
|
||
den Widerruf der Genehmigung mit.
|
||
|
||
Die Anfragen sind an die 24h -Leitstelle telefonisch oder per E -Mail, mit der Beschreibung der
|
||
benötigten Aufstelllängen und dem benötigten Zeitbedarf zu richten. Die Leitstelle wird dann die
|
||
verfügbaren Kapazitäten prüfen und eine entsprechende Rückmeldung geb en.
|
||
|
||
Zu adressieren sind die Anfragen an:
|
||
maschinenpool -leitstelle@deutschebahn.com
|
||
+49 30 297 53030
|
||
|
||
Nach Erhalt aller notwendigen Informationen prüft die DB InfraGO AG die technische Kompatibi-
|
||
lität der im Antrag benannten Fahrzeuge bzw. des Leistungsantrages mit der beantragten Ein-
|
||
richtung und unterrichtet den ZB über das Ergebnis. Fehlt es an der Kompatibilität, empfiehlt sie
|
||
dem ZB, wenn möglich, einen anderen Leistun gsort oder eine andere Leistungszeit. Besteht
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 216 Kompatibilität oder bleibt der ZB trotz Inkompatibilität bei seinem Antrag, so erhält der ZB unver-
|
||
züglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Arbeitstagen Rückmeldung zu seinem Antrag. Ist
|
||
die Bearbeitung des Antrages besonders aufwändig, beträgt die Fri st einen Monat. In einfachen
|
||
Fällen werden die genannten Schritte so weit wie möglich zusammengefasst.
|
||
Zustandekommen des Vertrages
|
||
Kann die beantragte Leistung antragsgemäß erbracht werden, so gibt die DB InfraGO AG ein
|
||
Angebot auf Erbringung der Wartungsleistungen ab. Das Angebot sowie die Annahme sind in
|
||
Textform abzugeben. Das Angebot gilt für fünf Arbeitstage.
|
||
Übertragung des Vertrages
|
||
Die Vertragspartner können die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag für Wartungsleistungen
|
||
nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des jeweiligen Vertragspartners auf einen Dritten
|
||
übertragen.
|
||
|
||
Eine Übertragung der Rechte und Pflichten der DB InfraGO AG an ein mit ihr nach §15 Aktien-
|
||
gesetz verbundenes Unternehmen ist auch ohne Zustimmung des Vertragspartners zulässig.
|
||
Eigenerbringung
|
||
Die Eigenerbringung von Leistungen durch den ZB oder von ihm beauftragte Dritte ist ausge-
|
||
schlossen.
|
||
Anforderungen an das Personal des ZB
|
||
Aufenthalt des Personals des AG in den Wartungseinrichtungen der DB InfraGO AG (etwa
|
||
bei Anlieferung und Abholung der Fahrzeuge) ist nur nach ausdrücklicher Erlaubnis der DB
|
||
InfraGO AG gestattet.
|
||
Soweit erforderlich, weist die DB InfraGO AG das Personal des ZB hinsichtlich der in der
|
||
Wartungseinrichtung vorherrschenden örtlichen Verhältnisse ein. Den Anweisungen des Per-
|
||
sonals der DB InfraGO AG sowie den Maßgaben, die sich aus Informations - und Warnschil-
|
||
dern ergeben, ist Folge zu leisten.
|
||
Der ZB stellt sicher, dass sein Personal die erforderlichen Kenntnisse der Richtlinien und Un-
|
||
terlagen der DB InfraGO AG besitzt. Vom AG eingesetztes Personal Dritter gilt als Personal
|
||
des ZB.
|
||
Anforderungen an Fahrzeuge des ZB, Vermutung der Betriebssicherheit
|
||
Wenn und soweit sich nichts Gegenteiliges aus dem Vertrag für Wartungsleistungen ergibt,
|
||
müssen die angelieferten Fahrzeuge des ZB nach Bauweise, Ausrüstung und Abnahme den
|
||
Bestimmungen der EBO in der jeweils gültigen Fassung sowie den baulichen und betrie bli-
|
||
chen Standards auf den zu befahrenden Gleisen entsprechen und von der zuständigen Auf-
|
||
sichtsbehörde abgenommen sein. Ziffer 3.4.1 gilt entsprechend.
|
||
Liefert der ZB Fahrzeuge an, die den Anforderungen gemäß Ziffer 3.2.1 nicht entsprechen,
|
||
haftet er für alle daraus entstehenden Schäden auch ohne Verschulden, es sei denn, der
|
||
Vertrag für Wartungsleistungen beinhaltet gerade, dass das Fahrzeug zur Erfüllung dieser
|
||
Anforderungen repariert bzw. instandgesetzt werden soll.
|
||
Sofern sich nicht aus dem Vertrag für Wartungsleistungen oder konkret anderen Informatio-
|
||
nen des ZB etwas anderes ergibt, sind die verantwortlichen Personen oder Stellen der DB
|
||
InfraGO AG berechtigt, die Betriebssicherheit der angelieferten Fahrzeuge und die Einhaltung
|
||
der sonstigen Anforderungen des Fahrzeugs gem. obiger Bestimmungen zu unterstellen.
|
||
Prüfungsrechte und Weisungsbefugnis der DB InfraGO AG
|
||
Die DB InfraGO AG kann sich auf dem Gelände ihres Werkstattstandortes jederzeit davon über-
|
||
zeugen, ob der ZB die Sicherheitsanforderungen nach Ziffer 7.3.6.4 und 7.3.6.5 einhält. Ziffer
|
||
3.3.4.1.1 bleibt unberührt.
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 217
|
||
Infrastruktur in den Werkstätten
|
||
Das Befahren der Infrastruktur in den Werkstätten ist nur auf Basis der für die jeweilige Anlage
|
||
geltenden Angaben zum Streckenbuch und der Festlegungen im Vertrag für Wartungsleis-
|
||
tungen gestattet. Angaben zum Streckenbuch werden dem ZB auf Anfrage durch d en jewei-
|
||
ligen Werkstattstandort bei der Angebotslegung zur Verfügung gestellt.
|
||
Soweit sich aus dem jeweiligen Profil des Werkstattstandortes nichts anderes angegeben ist,
|
||
sind die Anforderungen der EBO im Hinblick auf Spurweite, Gleisbogen, Gleisneigung und
|
||
Lichtraum erfüllt.
|
||
Das Befahren der Infrastruktur durch den ZB ist grundsätzlich erst nach örtlicher Einweisung
|
||
erlaubt. Die Einweisung wird durch die DB InfraGO AG vor Ort durchgeführt, protokolliert und
|
||
dem ZB übergeben.
|
||
Informationen über Entgelte
|
||
Der Antragsteller ist zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet, die sich aus dem für den jeweiligen
|
||
Werkstattstandort geltenden Entgelt je Arbeitsstunde und/oder Maschinenstunde oder vereinbar-
|
||
tem produktbezogenem Festpreis ergibt. Weitere Leistungen wie z. B. zur Verfügung gestelltes
|
||
Material werden, wenn sie nicht im Entgelt je Arbeitsstunde oder im Festpreis enthalten sind,
|
||
gesondert in Rechnung gestellt.
|
||
Andere technische Einrichtungen
|
||
Für die Nutzung von Innenreinigungsanagen vgl. Ziffer 7.3.1.2.5.8 .
|
||
See- und Binnenhäfen
|
||
Die DB InfraGO AG betreibt keine See - und Binnenhäfen.
|
||
Hilfseinrichtungen
|
||
Für die Nutzung von Hilfseinrichtungen der DB InfraGO AG siehe die Ausführungen unter Ziffer
|
||
7.3.1 bis Ziffer 7.3.1.6.3.4 .
|
||
Tankanlagen
|
||
Die DB InfraGO AG betreibt keine Tankanlagen.
|
||
Autoreisezug -Terminals
|
||
Allgemeine Informationen und Beschreibung der Autoreisezug -Terminals
|
||
Die DB InfraGO AG bietet den EVU/ZB an ausgewählten Standorten die Nutzung von Terminals
|
||
zur Verladung (zur Be - und Entladung sowie zur Be - oder Entladung) von Fahrzeugen (PKW/Mo-
|
||
torräder) auf Autoreisezüge an. Dazu stellt die DB InfraGO AG die Autoreisezug -Terminals zur
|
||
Nutzung durch den ZB zur Verfügung.
|
||
|
||
Die Standorte der Autoreisezug -Terminals einschließlich deren Ausstattungsmerkmale sowie ggf.
|
||
örtliche Besonderheiten finden Sie im Internet unter www.dbinfrago.com/autoreisezug -terminal .
|
||
|
||
Für die Nutzung der Autoreisezugterminals gelten die Regelungen der INB entsprechend, soweit
|
||
sich aus den folgenden Regelungen nichts Abweichendes ergibt. Soweit die folgenden Bestim-
|
||
mungen Regelungen zu den Nutzungsentgelten enthalten, gelten diese abschließend.
|
||
Leistungen
|
||
Denjenigen EVU/ZB, die an einer Nutzung der Autoreisezug -Terminals interessiert sind, bietet
|
||
die DB InfraGO AG auf Nachfrage an, die Örtlichkeiten der Autoreisezug -Terminals gemeinsam
|
||
zu besichtigen und dabei technische Fragen zu klären. EVU/ZB können sich hierzu an den Ver-
|
||
trieb Zentrale unter Vertrieb.Mobility@deutschebahn.com der DB InfraGO AG wenden.
|
||
|
||
Für die Nutzung eines Autoreisezug -Terminals zur Beladung von Fahrzeugen auf Autoreisezüge
|
||
ist es erforderlich, dass der ZB die Nutzung nach den Bestimmungen der Ziffer 7.3.11.4 anmeldet.
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 218
|
||
Die DB InfraGO AG bietet keine Leistungen zur Organisation und Durchführung der Verladetätig-
|
||
keiten an. Diese obliegen den EVU/ZB, die diese Tätigkeiten in eigener Verantwortung durchfüh-
|
||
ren.
|
||
Entgelte
|
||
Für die Nutzung der Autoreisezug -Terminals erhebt die DB InfraGO AG ein kostenorientiertes
|
||
pauschales Entgelt, das in der Preisliste unter dem Link www.dbinfrago.com/autoreisezug -termi-
|
||
nal veröffentlicht ist.
|
||
|
||
Grundlage des veröffentlichten Nutzungsentgelts sind die Kosten der DB InfraGO AG für die Vor-
|
||
haltung und Errichtung des jeweiligen Autoreisezug -Terminals zuzüglich eines angemessenen
|
||
Gewinns.
|
||
|
||
Es wird ein einheitlicher Preis für die Nutzung der Autoreisezugterminals gebildet. Die Preisbil-
|
||
dung erfolgt jährlich. Sie beruht auf einer Durchschnittskalkulation der Kosten der Autoreisezug-
|
||
terminals aus den drei letzten, der Preisbildung vorangegangenen und abgeschlossenen Ge-
|
||
schäftsjahren, dividiert durch die durchschnittliche Nutzungsmenge abzüglich eines Abschlages
|
||
von 1 % der drei vorangegangenen Jahre. Zum Zeitpunkt der Preisbildung bereits bekannte sig-
|
||
nifikante Kostenveränderungen im für die Preisbi ldung maßgebenden Jahr werden ebenfalls be-
|
||
rücksichtigt.
|
||
|
||
Die DB InfraGO AG behält sich vor, im Falle der Änderung eisenbahnregulierungsrechtlicher Vor -
|
||
schriften oder im Falle von regulierungsbehördlichen Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Kos-
|
||
ten an den Autoreisezug -Terminals haben, die Entgelte für die jeweilig en Autoreisezug -Terminals
|
||
unterjährig anzupassen. Bei unterjährigen Preisbildungen gelten die vorgenannten Regelungen
|
||
entsprechend.
|
||
|
||
Das vom EVU/ZB zu entrichtende Nutzungsentgelt ergibt sich aus der Multiplikation zum Zeit -
|
||
punkt der jeweiligen Nutzung gültigen Preises für die Nutzung des jeweiligen Autoreisezug -Ter-
|
||
minals x Anzahl der Nutzungen zur Beladung oder Entladung. Das EVU/ZB ha t mindestens das
|
||
aus der Anmeldung resultierende, vertraglich geschuldete Entgeltvolumen zu entrichten. Geht
|
||
der Leistungsumfang der tatsächlichen Nutzung über den Leistungsumfang der vereinbarten Nut-
|
||
zung hinaus, ist zusätzlich ein Entgelt für diese darübe r hinausgehende tatsächliche Nutzung zu
|
||
entrichten.
|
||
|
||
Zum reibungslosen Ablauf der Verladung in den Autoreisezug -Terminals ist es erforderlich, dass
|
||
die EVU/ZB ihre jeweils vereinbarten Nutzungszeiten einhalten, um eine Verzögerung der Verla-
|
||
dung und damit einhergehende nachteilige Auswirkungen auf andere EVU/ ZB zu vermeiden. Bei
|
||
einer Überschreitung der angemeldeten Verladezeit, die Auswirkungen auf die pünktliche Verla-
|
||
dung durch andere EVU/ZB hat, hat das EVU/ZB für die vereinbarte Nutzung das doppelte Nut-
|
||
zungsentgelt an die DB InfraGO AG zu entrichten. Die P flicht zur Zahlung des doppelten Nut-
|
||
zungsentgelts entfällt, wenn die Ursache für die Überschreitung der angemeldeten Verladezeit
|
||
im Verantwortungsbereich der DB InfraGO AG liegt.
|
||
Kapazitätszuweisung/Anmeldung der Nutzung
|
||
Neben dem Abschluss eines ENV, der einen Halt an dem Autoreisezug -Terminal vorsieht, sowie
|
||
ggf. dem Abschluss eines SNV zur Nutzung des Personenbahnhofs, ist eine Nutzung der Auto-
|
||
reisezug -Terminals durch das EVU/ZB per E -Mail in Textform ( Vertrieb.Mobility@deutsche-
|
||
bahn.com ) anzumelden. Hierfür ist das unter www.dbinfrago.com/autoreisezug -terminal zur Ver-
|
||
fügung stehenden Anmeldedokument zu verwenden.
|
||
|
||
Eine Anmeldung für eine Nutzung der Autoreisezug -Terminals soll der DB InfraGO AG analog
|
||
der in der Ziffer 7.3.2.1 genannten Fristen (differenziert nach Netzfahrplan und Gelegenheitsver-
|
||
kehr) vorliegen. Eine Anmeldung muss neben den in Ziffer 7.3.2.1 benannten Daten auch die
|
||
folgenden Angaben enthalten:
|
||
Standort,
|
||
|
||
INB 2027, Redaktionsstand 22.04.2026 219 Nutzungstage und
|
||
Nutzungszeitfenster an diesen Tagen
|
||
Nutzungsart (Be - und Entladung, nur Entladung oder nur Beladung).
|
||
|
||
Eine Beladung oder Entladung wird dabei jeweils als gesonderte entgeltpflichtige Nutzung ange-
|
||
sehen. Bei der Be - und Entladung handelt es sich somit um zwei Nutzungsvorgänge, die jeweils
|
||
gesondert bepreist werden.
|
||
|
||
Wird neben der Nutzung eines Autoreisezug -Terminals die Nutzung einer weiteren (sich ggf. an
|
||
das Autoreisezug -Terminal anschließenden) Serviceeinrichtung angestrebt, so hat das EVU/ZB
|
||
einen gesonderten Vertrag über die Nutzung der dieser Serviceeinrichtung mit deren jeweiligen
|
||
Betreiber zu schließen.
|