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Rahmenrichtlinie 135.1301 Präventive Evakuierung
mit Securitybezug großflächiger Bereiche
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Fachautor: Rüdiger Czech | CZL | Tel.: (999) 69304 Gültig ab: 01.09.2016
Inhaltsverzeichnis
Allgemeines ......................................................................... 1 01
Festlegen des Evakuierungsbereiches ............................... 2 02
Erstellen von Handlungsanweisungen ................................ 3 03
Meldewege ........................................................................... 4 04
Evakuierung und weitere Behandlung von Zügen .............. 5 05
Evakuierung von Infrastrukturanlagen ................................ 6 06
Betriebliche Maßnahmen ..................................................... 6 07
Beenden der Evakuierungsmaßnahmen............................. 7 08
Allgemeines 01
(1) Dieses Regelwerk wurde gemeinsam von der für das Notfallm a-
nagement und den Brandschutz im Konzern zuständigen Stell e
s
owie der Konzernsicherheit der DB AG erstellt.
(2) Aufgrund einer besonderen Bedrohungslage kann es erforderlich
werden, in großflächigen Bereichen präventive Flächenevakui e-
rungen von Anlagen und Fahrzeugen vorzunehmen.
(3) Eine präventive Flächenevakuierung im Sinne dieser Richtlinie
beschreibt die Evakuierung von Anlagen und Zügen eines groß-
flächigen Evakuierungsbereichs gemäß Abschnitt 2 von den dort
anwesenden Personen.
Sie beginnt mit der ersten Aufforderung zum Verlassen des j e-
weiligen Bereiches und endet mit dem Verlassen der letzten
Person, die nicht zu den Einsatzkräften der Fremdrettung zählt.
(4) Eine präventive Flächenevakuierung erfolgt im Rahmen einer
polizeilichen Verfügung gemäß Abschnitt 2.
(
5) Die präventive Flächenevakuierung eines Bereiches hat zum
Ziel, möglichst alle potenziell betroffenen Personen schnells t-
möglich aus einem im Einzelfall definierten Gefahrenbereichbe-
reich zu verbringen.
Beteiligte
Stellen
Anlass
Präventive
Flächenevakuie-
rung; Begriff
Präventive
Flächenevakuie-
rung; Verfügung
Präventive
Flächenevakuie-
rung; Ziel
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Im Gegensatz zu objektbezogenen Evakuierungen wird der
Bahnbetrieb nicht unmittelbar eingestellt, sondern solange for t-
geführt bis alle Reisenden aus dem Gefahrenbereich evakuiert
sind.
Hinweis:
Vorhandene Evakuierungskonzepte werden hierfür mehrfach
durchlaufen, da besetzte Reisezüge bereits geräumte Verkehr s-
stationen anfahren.
(6) Eine besondere Bedrohungslage im Sinne dieser Richtlinie, di e
ei
ne präventive Flächenevakuierung erforderlich macht, setzt vo-
raus, dass bei den Sicherheitsbehörden konkrete Hinweise auf
einen Anschlag vorliegen, die ein unmittelbar bevorstehendes
schädigendes Ereignis befürchten lassen, eine Eingrenzung des
Gefahrenbereiches auf einzelne Fahrzeuge und Anlagen jedoch
nicht möglich ist.
Hinweis:
Das Auffinden eines nicht zuzuordnenden G egenstandes (NZG)
oder einer unkonventionellen Spreng - und Brandvorrichtung
(USBV) stellt keine besondere Bedrohungslage im Sinne dieser
Richtlinie dar, da sich der mögliche Anschlagort konkret bene n-
nen und eingrenzen lässt und entsprechende Maßnahmen ergrif-
fen werden können.
Die Entscheidung, ob eine besondere Bedrohungslage vorliegt,
wird durch die Polizei getroffen.
Festlegen des Evakuierungsbereiches 02
(1) Die räumlichen Grenzen des Evakuierungsbereiches, in dem
eine präventive Flächenevakuierung umgesetzt werden muss,
ergeben sich aus der polizeilichen Verfügung.
(2) Innerhalb der räumlichen Grenzen des Evakuierungsbereichs
gelten folgende Anlagen und Fahrzeuge als gefährdet und sind
in die erforderlichen Maßnahmen einzubeziehen:
- Öffentlich zugängliche Anlagen der Eisenbahninfrastruktur
der DB AG, Arbeitsstätten und Verwaltungsgebäude, sofer
n
s
ie sich in einer öffentlich zugänglichen Infrastrukturanlage,
z. B. einem Bahnhofsgebäude, befinden,
- Bahnen und Busse aller Verkehrsunternehmen.
Besondere
Bedrohungslage
Räumliche
Grenze des
Bereichs
Bestandteile
des Bereichs
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Erstellen von Handlungsanweisungen 03
(1) Die Geschäftsfelder/Geschäftseinheiten erarbeiten eigenverant-
wortlich und in gegenseitiger Abstimmung Handlungsanweisun-
gen, die das Ziel der präventiven Evakuierung sicherstellen. D a-
bei sind ggf. vorhandene Evakuierungskonzepte zu berücksichti-
gen und das betriebliche Regelwerk zu beachten.
(2) Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU) übernehmen zur
Vorbereitung der Maßnahmen einer präventiven Flächenevak u-
ierung u. a. folgende Aufgaben für ihren Bereich:
- Festlegen von Stellen, die Maßnahmen gemäß den folgen-
den Abschnitten sicherstellen.
Grundsatz
Aufgaben der
EIU
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01. 08.2008
- E
rstellen von Arbeitsanweisungen
- w
onach sich die betriebssteuernden Stellen die
durchgeführte Evakuierung eines Zuges durc h
da
s Zugpersonal bestätigen lassen,
- die betriebssteuernden Stellen dem Zugpersonal
Anweisungen zur weiteren Verfügbarkeit geben.
- Festlegen von Abstellorten für evakuierte Züge unter B e-
rücksichtigung der Anforderungen gemäß Abschnitt 5 A b-
satz 4.
- Erarbeiten von vorformulierten Ansagetexten.
- Erstellen von Melde- und Alarmierungsplänen, um die erfor-
derlichen Maßnahmen zeitnah umsetzen zu können. Dazu
gehören insbesondere:
- Benachrichtigung von Führungskräften,
- Heranführen von zusätzlichem Personal,
- Vorbereiten der erforderlichen betrieblichen Ma ß-
nahmen für den Evakuierungsbereich.
- Festlegen von internen und externen Stellen, die zur Unter-
stützung der Maßnahmen herangezogen werden können.
(3) Die Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) übernehmen zur
Vorbereitung der Maßnahmen einer präventiven Flächenevak u-
ierung u. a. folgende Aufgaben für ihren Bereich:
- Erstellen von Arbeitsanweisungen für Mitarbeiter.
- Erarbeiten von vorformulierten Ansagetexten.
Meldewege 04
(1) Der Empfänger einer polizeilichen Verfügung leitet diese unve r-
züglich an die für den Evakuierungsbereich zuständige Notfalllei-
tstelle (Nfls) weiter.
Die jeweiligen Nfls sind verpflichtet, sich bei Eingang einer pol i-
zeilichen Verfügung gegenseitig zu informieren.
(
2) Nach Eingang der Verfügung leitet die Nfls die Evakuierung s-
maßnahmen ein. Hierzu werden die nachfolgenden Stellen in der
genannten Reihenfolge verständigt.
Aufgaben der
EVU
Verfügungs-
empfänger
Einleiten der
Evakuierung
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1. Fahrdienstleiter (Fdl), die die Betriebsführung innerhalb
des Evakuierungsbereiches steuern,
2. 3-S-Zentralen, deren Zuständigkeit sich auf den Evaku-
ierungsbereich erstreckt,
3. DB-Lagezentrum,
4. weitere Stellen nach Meldeplan.
(3) Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU), das Gleisanlagen
bet
reibt, sowie die Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) legen
gemeinsam Meldewege fest, die eine Information der Tr iebfahr-
zeugführer (Tf) betroffener Züge über die anstehende Evakui e-
rung sicherstellen.
Die Federführung hierzu liegt beim EIU.
(4) Alle Meldungen und Aufforderungen zur Umsetzung der Evak u-
ierung sind in Klartext zu übermitteln.
Evakuierung u. weitere Behandlung von Zügen 05
(1) Die Evakuierung von Zügen aufgrund einer besonderen Bedr o-
hungslage ist schnellstmöglich jedoch unter Beachtung der Ver-
hältnismäßigkeit durchzuführen. Das Risiko einer Evakuierung
unter ungünstigen Umständen ist der abstrakten Bedrohung g e-
genüberzustellen.
Beispiel:
Ein Zug hält aufgrund der Zugfolge innerhalb eines Fahrtunnels
noch vor dem Bahnsteig. Die Weiterfahrt ist absehbar. Von einer
Evakuierung innerhalb des Fahrtunnels ist abzusehen, da diese
ein zusätzliches Risiko birgt.
(2) Die Evakuierung von Zügen hat vorrangig an einem geeignet en
B
ahnsteig zu erfolgen.
Hinweis:
Evakuierungen außerhalb von Bahnsteigbereichen können j e-
doch erforderlich werden, wenn ein Zug aufgrund einer techn i-
schen Störung oder eines Parallelereignisses den Bereich des
Bahnsteiges tatsächlich in absehbarer Zeit nicht anfahren kann.
Signalstörungen sind hiervon ausgenommen, sofern betrieblic he
E
rsatzmaßnahmen gemäß Ril 408 durchgeführt werden können.
(3) Züge, die evakuiert wurden, werden je nach betrieblicher Erfor-
dernis als Leerzug weiter gefahren, um den Bahnsteig für even-
tuell nachfolgende zu evakuierende Züge zu räumen.
Information der
Tf
Art der Über-
mittlung
Grundsatz
Evakuierungsort
Behandlung
evakuierter Zü-
ge
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(
4) Die Entscheidung hierüber erfolgt im Einzelfall durch das EIU,
das Gleisanlagen betreibt.
(5) Es sind in Abstimmung mit der zuständigen Polizei Abstellorte zu
wählen, die für polizeiliche Maßnahmen geeignet sind.
Evakuierung von Infrastrukturanlagen 06
(1) Die Evakuierung von öffentlich zugänglichen Infrastrukturanlagen
er
folgt gemäß den soweit vorhandenen Evakuierungskonzepten.
(2) Die Evakuierung wird durch das soweit vorhandene Personal
des Anlagenbetreibers durchgeführt.
Bei unbesetzten Anlagen gilt der Hinweis auf die vorhandene
Fluchtwegkennzeichnung als Durchführung.
(3) Die Evakuierung von Zügen, die die Anlage anfahren, ist durch
das örtliche Personal des Anlagenbetreibers, soweit vorhanden,
zu unterstützen.
(4) Während der Evakuierungsmaßnahmen haben sich Anlagenbe-
treiber der Personenverkehrsanlagen sowie die betriebssteuer n-
de Stelle des EIU, der Gleisanlagen betreibt, ständig über Zu g-
folge und Evakuierung gegenseitig abzustimmen.
Betriebliche Maßnahmen 07
(1) Zug- und Rangierfahrten innerhalb des Evakuierungsbereichs
sind unter folgenden Voraussetzungen durchzuführen:
- Der Güterzugverkehr im Evakuierungsbereich ist unverzüg-
lich einzustellen.
- Güterzüge sind so abzustellen, dass sie den Reisezugver-
kehr nicht behindern. Ist dies nicht möglich, sind in letzter
Konsequenz Güterzüge aus dem Evakuierungsbereich z
u
f
ühren.
- Bahnhöfe mit Bahnsteig und Haltepunkte sind von geräum-
ten Reisezügen freizufahren, bis sich keine besetzten Rei-
sezüge, die evakuiert werden müssen, mehr in den rückli e-
genden Abschnitten befinden.
Evakuierte Reisezüge sind, sofern eine Weiterfahrt erforderlich
ist, den zuvor festgelegten Abstellorten zuzuführen.
Abstellorte
Grundsatz
Durchführung
Züge im Bereich
der Anlage
Abstimmung
der EIU
Fahrten inner-
halb des Evaku-
ierungsberei-
ches
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(2) Die EIU, die unmittelbar Gleisanlagen betreiben, stellen sicher,
dass keine Zug- oder Rangierfahrten in den definierten Evakui e-
rungsbereich eingelassen werden. Dies gilt sowohl für Reise- als
auch für Güterzüge.
(3) Mit dem in der polizeilichen Verfügung genannten Zeitpunkt dür-
fen besetzte Reisezüge, die ab dann an einem Bahnsteig halten,
den Evakuierungsbereich nicht verlassen, um eine Ausweit
ung
des
Gefahrenbereiches zu vermeiden.
Zug- oder Rangierfahrten, die den Bereich dennoch verlassen
haben sind
1. am nächsten geeigneten Haltepunkt zu stellen und zu ev a-
kuieren,
2. der Polizeidienststelle, die die Verfügung erlassen hat unter
Angabe der getroffenen Maßnahmen zu benennen.
Unter Berücksichtigung von Punkt 2 dürfen geräumte Züge den
Evakuierungsbereich verlassen, um den gemäß Abschnitt 5 Ab-
satz 4 festgelegten Abstellorten zugeführt zu werden.
Beenden der Evakuierungsmaßnahmen 08
(1) Das Beenden der Evakuierungsmaßnahmen sowie die Wieder-
aufnahme des planmäßigen Betriebs setzt eine Aufhebung der
polizeilichen Verfügung voraus.
Die Aufhebung der Verfügung erfolgt grundsätzlich durch die die
Verfügung erlassende Polizei.
Fahrten in den
Evakuierungs-
bereich
Fahrten aus
dem Evakuie-
rungsbereich
Voraussetzung