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This commit is contained in:
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Rahmenrichtlinie 135.1301 Präventive Evakuierung
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mit Securitybezug großflächiger Bereiche
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Fachautor: Rüdiger Czech | CZL | Tel.: (999) 69304 Gültig ab: 01.09.2016
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Inhaltsverzeichnis
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Allgemeines ......................................................................... 1 01
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Festlegen des Evakuierungsbereiches ............................... 2 02
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Erstellen von Handlungsanweisungen ................................ 3 03
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Meldewege ........................................................................... 4 04
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Evakuierung und weitere Behandlung von Zügen .............. 5 05
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Evakuierung von Infrastrukturanlagen ................................ 6 06
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Betriebliche Maßnahmen ..................................................... 6 07
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Beenden der Evakuierungsmaßnahmen............................. 7 08
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Allgemeines 01
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(1) Dieses Regelwerk wurde gemeinsam von der für das Notfallm a-
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nagement und den Brandschutz im Konzern zuständigen Stell e
|
||||
s
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owie der Konzernsicherheit der DB AG erstellt.
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(2) Aufgrund einer besonderen Bedrohungslage kann es erforderlich
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werden, in großflächigen Bereichen präventive Flächenevakui e-
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rungen von Anlagen und Fahrzeugen vorzunehmen.
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(3) Eine präventive Flächenevakuierung im Sinne dieser Richtlinie
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beschreibt die Evakuierung von Anlagen und Zügen eines groß-
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flächigen Evakuierungsbereichs gemäß Abschnitt 2 von den dort
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anwesenden Personen.
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Sie beginnt mit der ersten Aufforderung zum Verlassen des j e-
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weiligen Bereiches und endet mit dem Verlassen der letzten
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Person, die nicht zu den Einsatzkräften der Fremdrettung zählt.
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(4) Eine präventive Flächenevakuierung erfolgt im Rahmen einer
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polizeilichen Verfügung gemäß Abschnitt 2.
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(
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5) Die präventive Flächenevakuierung eines Bereiches hat zum
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Ziel, möglichst alle potenziell betroffenen Personen schnells t-
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möglich aus einem im Einzelfall definierten Gefahrenbereichbe-
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reich zu verbringen.
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Beteiligte
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Stellen
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Anlass
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Präventive
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Flächenevakuie-
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rung; Begriff
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Präventive
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Flächenevakuie-
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rung; Verfügung
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Präventive
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Flächenevakuie-
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rung; Ziel
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Rahmenrichtlinie 135.1301 Präventive Evakuierung
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mit Securitybezug großflächiger Bereiche
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Im Gegensatz zu objektbezogenen Evakuierungen wird der
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Bahnbetrieb nicht unmittelbar eingestellt, sondern solange for t-
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geführt bis alle Reisenden aus dem Gefahrenbereich evakuiert
|
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sind.
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||||
Hinweis:
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||||
Vorhandene Evakuierungskonzepte werden hierfür mehrfach
|
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durchlaufen, da besetzte Reisezüge bereits geräumte Verkehr s-
|
||||
stationen anfahren.
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||||
(6) Eine besondere Bedrohungslage im Sinne dieser Richtlinie, di e
|
||||
ei
|
||||
ne präventive Flächenevakuierung erforderlich macht, setzt vo-
|
||||
raus, dass bei den Sicherheitsbehörden konkrete Hinweise auf
|
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einen Anschlag vorliegen, die ein unmittelbar bevorstehendes
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schädigendes Ereignis befürchten lassen, eine Eingrenzung des
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Gefahrenbereiches auf einzelne Fahrzeuge und Anlagen jedoch
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nicht möglich ist.
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||||
Hinweis:
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Das Auffinden eines nicht zuzuordnenden G egenstandes (NZG)
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oder einer unkonventionellen Spreng - und Brandvorrichtung
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||||
(USBV) stellt keine besondere Bedrohungslage im Sinne dieser
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||||
Richtlinie dar, da sich der mögliche Anschlagort konkret bene n-
|
||||
nen und eingrenzen lässt und entsprechende Maßnahmen ergrif-
|
||||
fen werden können.
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||||
Die Entscheidung, ob eine besondere Bedrohungslage vorliegt,
|
||||
wird durch die Polizei getroffen.
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||||
Festlegen des Evakuierungsbereiches 02
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||||
(1) Die räumlichen Grenzen des Evakuierungsbereiches, in dem
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eine präventive Flächenevakuierung umgesetzt werden muss,
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ergeben sich aus der polizeilichen Verfügung.
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(2) Innerhalb der räumlichen Grenzen des Evakuierungsbereichs
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||||
gelten folgende Anlagen und Fahrzeuge als gefährdet und sind
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in die erforderlichen Maßnahmen einzubeziehen:
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- Öffentlich zugängliche Anlagen der Eisenbahninfrastruktur
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der DB AG, Arbeitsstätten und Verwaltungsgebäude, sofer
|
||||
n
|
||||
s
|
||||
ie sich in einer öffentlich zugänglichen Infrastrukturanlage,
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z. B. einem Bahnhofsgebäude, befinden,
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||||
- Bahnen und Busse aller Verkehrsunternehmen.
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Besondere
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Bedrohungslage
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Räumliche
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Grenze des
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Bereichs
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Bestandteile
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des Bereichs
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Erstellen von Handlungsanweisungen 03
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(1) Die Geschäftsfelder/Geschäftseinheiten erarbeiten eigenverant-
|
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wortlich und in gegenseitiger Abstimmung Handlungsanweisun-
|
||||
gen, die das Ziel der präventiven Evakuierung sicherstellen. D a-
|
||||
bei sind ggf. vorhandene Evakuierungskonzepte zu berücksichti-
|
||||
gen und das betriebliche Regelwerk zu beachten.
|
||||
(2) Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU) übernehmen zur
|
||||
Vorbereitung der Maßnahmen einer präventiven Flächenevak u-
|
||||
ierung u. a. folgende Aufgaben für ihren Bereich:
|
||||
- Festlegen von Stellen, die Maßnahmen gemäß den folgen-
|
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den Abschnitten sicherstellen.
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Grundsatz
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||||
Aufgaben der
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EIU
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01. 08.2008
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- E
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rstellen von Arbeitsanweisungen
|
||||
- w
|
||||
onach sich die betriebssteuernden Stellen die
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||||
durchgeführte Evakuierung eines Zuges durc h
|
||||
da
|
||||
s Zugpersonal bestätigen lassen,
|
||||
- die betriebssteuernden Stellen dem Zugpersonal
|
||||
Anweisungen zur weiteren Verfügbarkeit geben.
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||||
- Festlegen von Abstellorten für evakuierte Züge unter B e-
|
||||
rücksichtigung der Anforderungen gemäß Abschnitt 5 A b-
|
||||
satz 4.
|
||||
- Erarbeiten von vorformulierten Ansagetexten.
|
||||
- Erstellen von Melde- und Alarmierungsplänen, um die erfor-
|
||||
derlichen Maßnahmen zeitnah umsetzen zu können. Dazu
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||||
gehören insbesondere:
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||||
- Benachrichtigung von Führungskräften,
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||||
- Heranführen von zusätzlichem Personal,
|
||||
- Vorbereiten der erforderlichen betrieblichen Ma ß-
|
||||
nahmen für den Evakuierungsbereich.
|
||||
- Festlegen von internen und externen Stellen, die zur Unter-
|
||||
stützung der Maßnahmen herangezogen werden können.
|
||||
(3) Die Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) übernehmen zur
|
||||
Vorbereitung der Maßnahmen einer präventiven Flächenevak u-
|
||||
ierung u. a. folgende Aufgaben für ihren Bereich:
|
||||
- Erstellen von Arbeitsanweisungen für Mitarbeiter.
|
||||
- Erarbeiten von vorformulierten Ansagetexten.
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Meldewege 04
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||||
(1) Der Empfänger einer polizeilichen Verfügung leitet diese unve r-
|
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züglich an die für den Evakuierungsbereich zuständige Notfalllei-
|
||||
tstelle (Nfls) weiter.
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||||
Die jeweiligen Nfls sind verpflichtet, sich bei Eingang einer pol i-
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zeilichen Verfügung gegenseitig zu informieren.
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||||
(
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||||
2) Nach Eingang der Verfügung leitet die Nfls die Evakuierung s-
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||||
maßnahmen ein. Hierzu werden die nachfolgenden Stellen in der
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genannten Reihenfolge verständigt.
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Aufgaben der
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EVU
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||||
Verfügungs-
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||||
empfänger
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||||
Einleiten der
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Evakuierung
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1. Fahrdienstleiter (Fdl), die die Betriebsführung innerhalb
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des Evakuierungsbereiches steuern,
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2. 3-S-Zentralen, deren Zuständigkeit sich auf den Evaku-
|
||||
ierungsbereich erstreckt,
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3. DB-Lagezentrum,
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||||
4. weitere Stellen nach Meldeplan.
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(3) Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU), das Gleisanlagen
|
||||
bet
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||||
reibt, sowie die Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) legen
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||||
gemeinsam Meldewege fest, die eine Information der Tr iebfahr-
|
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zeugführer (Tf) betroffener Züge über die anstehende Evakui e-
|
||||
rung sicherstellen.
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||||
Die Federführung hierzu liegt beim EIU.
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||||
(4) Alle Meldungen und Aufforderungen zur Umsetzung der Evak u-
|
||||
ierung sind in Klartext zu übermitteln.
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||||
Evakuierung u. weitere Behandlung von Zügen 05
|
||||
(1) Die Evakuierung von Zügen aufgrund einer besonderen Bedr o-
|
||||
hungslage ist schnellstmöglich jedoch unter Beachtung der Ver-
|
||||
hältnismäßigkeit durchzuführen. Das Risiko einer Evakuierung
|
||||
unter ungünstigen Umständen ist der abstrakten Bedrohung g e-
|
||||
genüberzustellen.
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||||
Beispiel:
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||||
Ein Zug hält aufgrund der Zugfolge innerhalb eines Fahrtunnels
|
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noch vor dem Bahnsteig. Die Weiterfahrt ist absehbar. Von einer
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Evakuierung innerhalb des Fahrtunnels ist abzusehen, da diese
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||||
ein zusätzliches Risiko birgt.
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(2) Die Evakuierung von Zügen hat vorrangig an einem geeignet en
|
||||
B
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||||
ahnsteig zu erfolgen.
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||||
Hinweis:
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Evakuierungen außerhalb von Bahnsteigbereichen können j e-
|
||||
doch erforderlich werden, wenn ein Zug aufgrund einer techn i-
|
||||
schen Störung oder eines Parallelereignisses den Bereich des
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||||
Bahnsteiges tatsächlich in absehbarer Zeit nicht anfahren kann.
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||||
Signalstörungen sind hiervon ausgenommen, sofern betrieblic he
|
||||
E
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||||
rsatzmaßnahmen gemäß Ril 408 durchgeführt werden können.
|
||||
(3) Züge, die evakuiert wurden, werden je nach betrieblicher Erfor-
|
||||
dernis als Leerzug weiter gefahren, um den Bahnsteig für even-
|
||||
tuell nachfolgende zu evakuierende Züge zu räumen.
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||||
Information der
|
||||
Tf
|
||||
Art der Über-
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||||
mittlung
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Grundsatz
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Evakuierungsort
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Behandlung
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evakuierter Zü-
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||||
ge
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Rahmenrichtlinie 135.1301 Präventive Evakuierung
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||||
(
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4) Die Entscheidung hierüber erfolgt im Einzelfall durch das EIU,
|
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das Gleisanlagen betreibt.
|
||||
(5) Es sind in Abstimmung mit der zuständigen Polizei Abstellorte zu
|
||||
wählen, die für polizeiliche Maßnahmen geeignet sind.
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||||
Evakuierung von Infrastrukturanlagen 06
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||||
(1) Die Evakuierung von öffentlich zugänglichen Infrastrukturanlagen
|
||||
er
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folgt gemäß den soweit vorhandenen Evakuierungskonzepten.
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(2) Die Evakuierung wird durch das soweit vorhandene Personal
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des Anlagenbetreibers durchgeführt.
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Bei unbesetzten Anlagen gilt der Hinweis auf die vorhandene
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Fluchtwegkennzeichnung als Durchführung.
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(3) Die Evakuierung von Zügen, die die Anlage anfahren, ist durch
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das örtliche Personal des Anlagenbetreibers, soweit vorhanden,
|
||||
zu unterstützen.
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(4) Während der Evakuierungsmaßnahmen haben sich Anlagenbe-
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treiber der Personenverkehrsanlagen sowie die betriebssteuer n-
|
||||
de Stelle des EIU, der Gleisanlagen betreibt, ständig über Zu g-
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folge und Evakuierung gegenseitig abzustimmen.
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Betriebliche Maßnahmen 07
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(1) Zug- und Rangierfahrten innerhalb des Evakuierungsbereichs
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sind unter folgenden Voraussetzungen durchzuführen:
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||||
- Der Güterzugverkehr im Evakuierungsbereich ist unverzüg-
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lich einzustellen.
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||||
- Güterzüge sind so abzustellen, dass sie den Reisezugver-
|
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kehr nicht behindern. Ist dies nicht möglich, sind in letzter
|
||||
Konsequenz Güterzüge aus dem Evakuierungsbereich z
|
||||
u
|
||||
f
|
||||
ühren.
|
||||
- Bahnhöfe mit Bahnsteig und Haltepunkte sind von geräum-
|
||||
ten Reisezügen freizufahren, bis sich keine besetzten Rei-
|
||||
sezüge, die evakuiert werden müssen, mehr in den rückli e-
|
||||
genden Abschnitten befinden.
|
||||
Evakuierte Reisezüge sind, sofern eine Weiterfahrt erforderlich
|
||||
ist, den zuvor festgelegten Abstellorten zuzuführen.
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||||
Abstellorte
|
||||
Grundsatz
|
||||
Durchführung
|
||||
Züge im Bereich
|
||||
der Anlage
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||||
Abstimmung
|
||||
der EIU
|
||||
Fahrten inner-
|
||||
halb des Evaku-
|
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ierungsberei-
|
||||
ches
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(2) Die EIU, die unmittelbar Gleisanlagen betreiben, stellen sicher,
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dass keine Zug- oder Rangierfahrten in den definierten Evakui e-
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rungsbereich eingelassen werden. Dies gilt sowohl für Reise- als
|
||||
auch für Güterzüge.
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||||
(3) Mit dem in der polizeilichen Verfügung genannten Zeitpunkt dür-
|
||||
fen besetzte Reisezüge, die ab dann an einem Bahnsteig halten,
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||||
den Evakuierungsbereich nicht verlassen, um eine Ausweit
|
||||
ung
|
||||
des
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||||
Gefahrenbereiches zu vermeiden.
|
||||
Zug- oder Rangierfahrten, die den Bereich dennoch verlassen
|
||||
haben sind
|
||||
1. am nächsten geeigneten Haltepunkt zu stellen und zu ev a-
|
||||
kuieren,
|
||||
2. der Polizeidienststelle, die die Verfügung erlassen hat unter
|
||||
Angabe der getroffenen Maßnahmen zu benennen.
|
||||
Unter Berücksichtigung von Punkt 2 dürfen geräumte Züge den
|
||||
Evakuierungsbereich verlassen, um den gemäß Abschnitt 5 Ab-
|
||||
satz 4 festgelegten Abstellorten zugeführt zu werden.
|
||||
Beenden der Evakuierungsmaßnahmen 08
|
||||
(1) Das Beenden der Evakuierungsmaßnahmen sowie die Wieder-
|
||||
aufnahme des planmäßigen Betriebs setzt eine Aufhebung der
|
||||
polizeilichen Verfügung voraus.
|
||||
Die Aufhebung der Verfügung erfolgt grundsätzlich durch die die
|
||||
Verfügung erlassende Polizei.
|
||||
|
||||
Fahrten in den
|
||||
Evakuierungs-
|
||||
bereich
|
||||
Fahrten aus
|
||||
dem Evakuie-
|
||||
rungsbereich
|
||||
Voraussetzung
|
||||
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