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This commit is contained in:
@@ -0,0 +1,78 @@
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domain: "regelwerk"
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tool: "allgemein"
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scope: "allgemein"
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tags: ["domain:regelwerk", "tool:allgemein", "scope:allgemein", "regelwerk", "betrieblich-technisch"]
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Richtlinie
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Signalordnung, Bahnbetrieb international Grenzüberschreitende Bahnstrecken
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Sprachanforderungen 302.0001Z01
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Seite 1
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Fachautor: I.NPB 4(V); Dr. Jochen Brandau; Tel.: (069) 265 31627 Gültig ab: 09.12.2018
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1 Sprachanforderungen
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(1) Die Betriebssprachen auf den Grenzbetriebs- und Durchgangsstrecken und
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der Anwendungsbereich sind in den Zusatzvereinbarungen für grenzüber-
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schreitende Bahnstrecke festgelegt.
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(2) Für den deutschen Teil der Grenzbetriebs- und Durchgangsstrecken legt das
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EVU für das von ihm eingesetzte Personal die Sprachkompetenzen fest.
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(3) Die jeweilige Zusatzvereinbarung legt für den deutschen Teil der Grenzbe-
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triebs- bzw. Durchgangsstrecke fest,
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- ob die Nutzung der Betriebssprache des Nachbarlandes erlaubt ist. Die
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Nutzung der zweiten Betriebssprache regelt das EVU,
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- ob schriftliche Befehle diktiert werden,
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- ob zweisprachige Befehlsvordrucke verwendet werden,
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- ob ausgefüllte schriftliche Befehle durch das Infrastrukturpersonal überge-
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ben werden.
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(4) Der Triebfahrzeugführer muss auf dem den deutschen Teil der Grenzbetriebs-
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bzw. Durchgangsstrecke in der Lage sein, das Empfangen und Erteilen des
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Nothaltauftrags in deutscher Sprache zu erledigen.
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(5) Muss auf dem deutschen Teil der der Grenzbetriebs- und Durchgangsstrecke
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eine Fahrplanmitteilung erteilt werden, so wird diese im Freitext des Befehls
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eingetragen, wenn der zweisprachige Befehl diesen Sachverhalt nicht enthält.
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(6) Bei Gesprächen zwischen Triebfahrzeugführer und Fahrdienstleiter bzw.
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Weichenwärter ist auf dem deutschen Teil der Grenzbetriebs- und Durch-
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gangsstrecken die internationale Buchstabiertafel nach Richtlinie
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481.0205A02 zu verwenden. Zahlen sind als eine Folge der einzelnen Ziffern
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auszusprechen. Auf Abkürzungen wird verzichtet. Namen von Betriebsstellen
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werden auf Befehlen ausgeschrieben.
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Dies ist nicht erforderlich auf Grenzbetriebsstrecken zu Dänemark, Österreich,
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der Schweiz und bei den übrigen Grenzbetriebs- und Durchgangsstrecken,
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wenn der Triebfahrzeugführer nur die deutschen Betriebsstellen befährt.
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Hinweis:
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Bis 15.12.2019 dürfen auch die bisherigen Methoden des Buchstabierens und
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der Nennung von Zahlen weiter angewendet werden.
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(7) Werden Aufgaben der Kommunikation zum Fahrdienstleiter oder Weichen-
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wärter im EVU vom Triebfahrzeugführer auf weiteres Personal übertragen, so
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gelten die Absätze (2) bis (6) auch für diese.
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Grundsatz
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notwendige
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Sprachkompe-
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tenz
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Zweite Be-
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triebssprache
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Schriftlicher
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Befehl
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(Formular)
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Nothaltauftrag
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Fahrplanmit-
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teilung
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Buchstabier-
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tafel, Zahlen,
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Abkürzungen
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weiteres EVU-
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Personal
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Reference in New Issue
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