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Konzernrichtlinie
Betrieb auf Steilstrecken; 465.0001
Besondere Vorschriften über das Bremsen Seite 1
Anhang 1 Steilstrecke Linz (Rhein) - Kalenborn 15.11.1997
Anhang 2 Steilstrecke Boppard - Buchholz (Hunsrück) 15.11.1997
Anhang 3 Steilstrecke Hirschsprung - Hinterzarten 15.11.1997
Anhang 4 Steilstrecke Baiersbronn - Freudenstadt Hbf 15.11.1997
Anhang 5 Steilstrecke Stützerbach - Schleusingen 15.11.1997
Anhang 6 Steilstrecke Suhl-Neundorf - Suhl-Friedberg 15.11.1997
Anhang 7 Steilstrecke Blankenburg (Harz) - Königshütte (Harz) 15.11.1997
Anhang 8 Steilstrecke Bad Reichenhall - Hallthurm 15.11.1997
Anhang 9 Bremstafel für 400 m Bremsweg 15.11.1997
Fachautor: NGB 31 Ku; (9 99) 2 59 47 15.11.1997
Deutsche Bahn
Dieses Modul ist in 15 Abschnitte gegliedert:
Allgemeines
Besondere .enntnisse fr den 'ienst auf SteilstrecNen
Bremsausrstung und sonstige Bestimmungen fr Triebfahrzeuge
Bremsausrstung der :agen
Bremsausrstung und sonstige Bestimmungen fr 1ebenfahrzeuge
Radvorleger zum Sichern
Bremsen der Zge
Stellung der Triebfahrzeuge im Zug
Bremsstellung, Bremsgewicht, Bremsberechnung
Besetzen der Triebfahrzeuge, Steuerwagen, Zge und 1ebenfahrzeuge
Besondere 0a‰nahmen vor dem Befahren der SteilstrecNe
Bedienen der Bremsen bei der Talfahrt
Bef|rdern langer /adungen
Au‰ergew|hnliche 9orNommnisse
Bauarbeiten vorbereiten und durchfhren
1 Allgemeines
(1) Die Richtlinie enthält die besonderen Vorschriften über das
Bremsen nach § 35 Abs. 5 der Eisenbahn-Bau- und
Betriebsordnung (EBO) sowie weitere Bestimmungen für den
Betrieb auf Steilstrecken, die zusätzlich zu den anderen
Richtlinien der Deutschen Bahn AG gelten.
(2) Diese Vorschriften und Bestimmungen sind vom Bundesminister
für Verkehr genehmigt und dürfen nur mit dessen Zustimmung
geändert werden.
(3) Die Niederlassung Netz darf regionale Zusätze (ergänzende
Bestimmungen) zu dieser Richtlinie erlassen, wenn dies
ausdrücklich mit Hinweis auf diesen Absatz gestattet wird.
Abschn. 1
Abschn. 2
Abschn. 3
Abschn. 4
Abschn. 5
Abschn. 6
Abschn. 7
Abschn. 8
Abschn. 9
Abschn. 10
Abschn. 11
Abschn. 12
Abschn. 13
Abschn. 14
Abschn. 15
Inhalt
Genehmigung
Zusätze
465.0001 Betrieb auf Steilstrecken;
Seite 2 Besondere Vorschriften über das Bremsen
15.11.1997
(4) Steilstrecken im Sinne dieser Richtlinie sind Strecken mit
Streckenabschnitten (Steilstreckenabschnitte) mit einer
maßgebenden Neigung von mehr als 40 ‰ .
Hiernach sind Steilstrecken:
Linz (Rhein) - Kalenborn
Boppard - Buchholz (Hunsrück)
Hirschsprung - Hinterzarten
Baiersbronn - Freudenstadt Hbf
Stützerbach - Schleusingen
Suhl-Neundorf - Suhl-Friedberg
Blankenburg (Harz) - Königshütte (Harz)
Bad Reichenhall - Hallthurm.
(5) Die größte maßgebende Neigung, die zugelassenen
Geschwindigkeiten sowie die Bahnhöfe, auf denen die zusätzlich
erforderlichen Bremsproben durchgeführt werden müssen, sind
in den Anhängen 1 bis 8 genannt.
2 Besondere Kenntnisse für den Dienst auf
Steilstrecken
(1) Zugbegleiter, Triebfahrzeugführer, Triebfahrzeugbegleiter sowie
Führer und Begleiter von Nebenfahrzeugen dürfen nur
eingesetzt werden, wenn sie vor ihrem zuständigen Leiter oder
vor dem von ihm Beauftragten nachgewiesen haben, daß sie die
Bestimmungen dieser Richtlinie und - soweit vorhanden - die
Zusätze (ergänzende Bestimmungen) beherrschen.
(2) Die Triebfahrzeugführer und Führer von Nebenfahrzeugen
haben außerdem beim Erwerb der Streckenkenntnis im Rahmen
einer Begleitfahrt (Berg- und Talfahrt) im Beisein ihres
zuständigen Leiters oder des von ihm Beauftragten
nachzuweisen, daß sie die Besonderheiten der Steilstrecke
beherrschen und in der Praxis anwenden können.
Auch in Notfällen (z. B. Betriebsstörungen und aus diesem Anlaß
erforderliche Umleitungen) darf auf die Streckenkenntnis bzw.
auf das Bereitstellen eines Lotsen nicht verzichtet werden.
(3) Die besondere Befähigung erlischt bei unterbrochener
Dienstausübung auf der Steilstrecke von länger als einem Jahr.
(4) Die unter Abs. 1 Genannten, die mit der Zugfertigstellung und
Durchführung der Bremsprobe Beauftragten sowie die örtlichen
Mitarbeiter, die ständig oder nur vorübergehend auf der
Steilstrecke Tätigkeiten verrichten, sind jährlich einmal im
Rahmen eines zusätzlichen Fortbildungsunterrichtes
(Mindestdauer 4 Stunden) über die geltenden Bestimmungen für
den Betrieb auf der Steilstrecke zu unterrichten.
(5) Die nicht unter Abs. 1 genannten Mitarbeiter müssen vor
Ausübung einer Tätigkeit auf der Steilstrecke im erforderlichen
Umfang über die Bestimmungen dieser Richtlinie und - soweit
Steilstrecken
Maßgebende
Neigung, Ge-
schwindigkeit,
Bremsprobe
Zugpersonal,
Führer und
Begleiter von
Neben-
fahrzeugen
Strecken-
kenntnis
Verlust der
Befähigung
Fortbildungs-
maßnahmen
Andere
Mitarbeiter
Betrieb auf Steilstrecken; 465.0001
Besondere Vorschriften über das Bremsen Seite 3
15.11.1997
vorhanden - die Zusätze (ergänzende Bestimmungen)
unterrichtet werden.
(6) Über die gemäß den Absätzen 1 bis 4 erworbenen besonderen
Kenntnisse sind Nachweise zu führen.
3 Bremsausrüstung und sonstige
Bestimmungen für Triebfahrzeuge
(1) Triebfahrzeuge müssen eine selbsttätige Druckluftbremse,
Zusatzbremse sowie Hand- oder Feststellbremse haben.
Sie sollen - neu für den Steilstreckenbetrieb einzusetzende
Triebfahrzeuge müssen - mit einer mehrlösigen Bremse und
zusätzlich mit einer weiteren, vom Wirken der Druckluftbremse
unabhängig arbeitenden Bremseinrichtung ausgerüstet sein;
dazu zählen
- elektrische, hydraulische und ) dynamische
mechanische (Getriebe-) Bremsen, ) Bremsen
- Gegendruckbremsen, )
- direkt angesteuerte Magnetschienenbremsen.
Triebfahrzeuge, die nicht über eine solche zusätzliche
Bremseinrichtung verfügen, dürfen nur dann eingesetzt werden,
wenn die Druckluftbremse für jedes Drehgestell ein Steuerventil
hat und somit separat ausgeschaltet werden kann.
(2) Triebfahrzeuge mit Scheibenbremsen müssen mit dynamischer
Bremse ausgerüstet sein.
(3) Die Bremsklotzsohlen der Triebfahrzeuge müssen einge-
schliffen sein, oder es dürfen nur an einem Drehgestell die
Bremsklotzsohlen gewechselt worden sein.
(4) Die Triebfahrzeuge müssen mit einer Sandstreueinrichtung
ausgerüstet sein.
(5) Dampflokomotiven müssen mit Bergwasserstandsglas
ausgerüstet sein.
(6) Für Triebfahrzeugbaureihen, die auf Steilstrecken eingesetzt
werden, müssen die bremstechnischen Voraussetzungen vom
zuständigen Fachbereich der Deutschen Bahn AG geprüft und
der Einsatz genehmigt sein. Sie sind in der Übersicht über die
Verwendbarkeit der Triebfahrzeuge auf den Strecken des
Regionalbereiches und die zulässigen Geschwindigkeiten der
Triebfahrzeuge, DS 491 01, genannt.
4 Bremsausrüstung der Wagen
(1) Es dürfen nur Reisezugwagen mit Drehgestellen eingesetzt
werden.
Nachweis-
führung
Bremsein-
richtungen
Scheiben-
bremsen
Einschleifen der
Bremsklotz-
sohlen
Sandstreu-
einrichtung
Bergwasser-
standsglas
Einsatz-
genehmigung
Reisezug-
wagen
465.0001 Betrieb auf Steilstrecken;
Seite 4 Besondere Vorschriften über das Bremsen
15.11.1997
Reisezugwagen müssen mit selbsttätiger mehrlösiger
Druckluftbremse ausgerüstet sein und eine Handbremse haben,
die auf mindestens zwei Radsätze eines Wagens wirkt.
(2) Güter- und Bahndienstwagen sollen mit selbsttätiger mehrlösiger
Druckluftbremse, die G-P-Wechsel hat, und mit Handbremse
ausgerüstet sein.
(3) Wagen mit Scheibenbremsen oder mit Kunststoff-
Bremsklotzsohlen sind grundsätzlich nicht zugelassen;
Ausnahme s. Abschn. 9 Abs. 4.
5 Bremsausrüstung und sonstige
Bestimmungen für Nebenfahrzeuge
(1) Nebenfahrzeuge mit eigenem Kraftantrieb müssen eine auf alle
Radsätze wirkende Bremse haben und mit Hand- oder
Feststellbremse ausgerüstet sein.
(2) Für Nebenfahrzeuge, die aufgrund der Bauart und der
Bremsausrüstung den Anforderungen für Regelfahrzeuge
entsprechen, gelten die in dieser Richtlinie festgelegten
Vorschriften für Wagen/Triebfahrzeuge analog.
(3) Für Nebenfahrzeuge, die auf Steilstrecken eingesetzt werden,
müssen die bremstechnischen Voraussetzungen vom
zuständigen Fachbereich der Deutschen Bahn AG geprüft und
der Einsatz genehmigt sein. Das Vorliegen dieser Genehmigung
muß aus der Anschrift (Anschriftentafel) ersichtlich sein.
(4) Nebenfahrzeuge dürfen keine Kunststoff-Bremsklotzsohlen
haben.
(5) Nebenfahrzeuge mit eigenem Kraftantrieb müssen mit
Sandstreueinrichtung ausgerüstet sein.
(6) Bedingt der Einsatz auf Steilstrecken das Herabsetzen der für
das Nebenfahrzeug festgelegten Anhängelast, so muß dies im
Rahmen der Erteilung der Einsatzgenehmigung festgelegt und
aus der Anschrift (Anschriftentafel) ersichtlich sein.
(7) Nebenfahrzeuge mit einer direkten Bremse dürfen nur einen
Anhänger mit selbsttätiger Druckluftbremse und Feststellbremse
mitführen; hinsichtlich der Anhängelast gilt Abs. 6.
6 Radvorleger zum Sichern
(1) Zum Sichern von Fahrzeugen gegen unbeabsichtigte Bewegung
dürfen neben Hand- und Feststellbremsen der Fahrzeuge nur
die für Steilstrecken zugelassenen Radvorleger verwendet
werden.
(2) Die Radvorleger sind grundsätzlich auf den Trieb- bzw.
Nebenfahrzeugen mitzuführen. Es darf zugelassen werden (s.
Abschn. 1 Abs. 3), daß die Radvorleger an anderer Stelle im
Zug (z. B. Gepäckwagen) mitgeführt werden.
Güter- und
Bahndienst-
wagen
Scheiben-
bremsen,
Kunststoff-
Bremsklotz-
sohlen
Brems-
ausrüstung
Behandlung als
Wagen/Trieb-
fahrzeug
Einsatz-
genehmigung
Kunststoff-
Bremsklotz-
sohlen
Sandstreu-
einrichtung
Anhängelast
Direkte Bremse
Bauart
Mitführen
Betrieb auf Steilstrecken; 465.0001
Besondere Vorschriften über das Bremsen Seite 5
15.11.1997
Die Triebfahrzeugführer, Führer von Nebenfahrzeugen bzw. die
hierfür besonders Beauftragten sind für das Mitführen der
Radvorleger verantwortlich.
(3) Es müssen mitgeführt werden auf
- Lokomotiven 4 Radvorleger
- Triebwagen 2 Radvorleger
- Nebenfahrzeugen
bis 50 t Gesamtgewicht 2 Radvorleger
über 50 t Gesamtgewicht 4 Radvorleger.
7 Bremsen der Züge
(1) Züge müssen mit durchgehender selbsttätiger Druckluftbremse
gefahren werden, und alle Fahrzeuge müssen an die
Hauptluftleitung angeschlossen sein. Die eingeschalteten
Bremsen müssen zu Beginn der Zugfahrt betriebsbereit sein.
Fallen Bremsen unterwegs aus, ist nach Abschn. 14 zu
verfahren.
(2) Das erste und letzte Fahrzeug eines Zuges muß eine selbsttätig
wirkende Druckluftbremse haben.
(3) In Güterzüge darf nur ein Güter- oder Bahndienstwagen mit
einlösiger Druckluftbremse, mit schadhafter oder ohne Druck-
luftbremse eingestellt werden.
(4) Einzeln fahrende Nebenfahrzeuge mit direkter Bremse dürfen
ohne durchgehende selbsttätige Druckluftbremse als Zug
verkehren (s. aber Abschn. 5 Abs. 7).
8 Stellung der Triebfahrzeuge im Zug
(1) Bei Zügen mit einem Triebfahrzeug muß dieses - ausgenom-
men bei Wende- und Hilfszügen - stets an der Spitze des Zuges
laufen.
Wendezüge dürfen mit dem Steuerwagen an der Spitze
verkehren, wenn das Triebfahrzeug am Zugschluß sowohl mit
einer mehrlösigen Bremse als auch mit einer dynamischen
Bremse ausgerüstet ist und beide Bremsen vom Steuerwagen
aus bedient werden können.
Beim Einsatz von zwei Triebfahrzeugen darf das zweite
Triebfahrzeug sowohl an der Spitze (Vorspannlokomotive) als
auch am Schluß des Zuges (Schiebelokomotive bzw.
Schlußlokomotive) eingestellt werden. Mehr als zwei
Triebfahrzeuge dürfen im Zug nicht eingestellt werden.
(2) Bei Zügen mit einem Triebfahrzeug soll dieses in der Regel an
der Spitze des Zuges eingestellt werden, ausgenommen bei
Wendezügen.
Anzahl
Grundsatz
Erstes und
letztes Fahrzeug
Güterzüge
Nebenfahrzeuge
mit direkter
Bremse
Talfahrt
Bergfahrt
465.0001 Betrieb auf Steilstrecken;
Seite 6 Besondere Vorschriften über das Bremsen
15.11.1997
Beim Einsatz von zwei Triebfahrzeugen darf das zweite
Triebfahrzeug an der Spitze (Vorspannlokomotive) oder am
Schluß des Zuges (Schiebelokomotive bzw. Schlußlokomotive)
eingestellt werden.
Beim Einsatz von drei Triebfahrzeugen müssen zwei an der
Spitze und das dritte Triebfahrzeug am Schluß des Zuges
eingestellt werden.
(3) Lokomotivzüge dürfen nur aus zwei Triebfahrzeugen bestehen.
9 Bremsstellung, Bremsgewicht,
Bremsberechnung
(1) Bei Triebfahrzeugen sind entsprechend der eingestellten
Bremsstellung
- bei mehrlösiger Bremse das Bremsgewicht der Brems-
stellung P oder G und
- bei einlösiger Bremse 80 % des Bremsgewichtes der
Bremsstellung P oder G
anzurechnen.
Ist an Triebfahrzeugen für Steilstrecken ein besonderes
Bremsgewicht angeschrieben, so ist dieses anzurechnen.
Bei Triebfahrzeugen in der Bremsstellung R oder P2 dürfen nur
die Bremsgewichte der Bremsstellung P angerechnet werden.
Das Bremsgewicht der dynamischen Bremse darf nicht
angerechnet werden.
(2) Bei Reisezugwagen ist stets die wirksamste Bremsstellung
einzustellen. Die Bremsstellung R+Mg darf jedoch nur dann
eingestellt werden, wenn der Zug vor oder nach Befahren der
Steilstrecke auch andere Strecken befährt, auf denen diese
Bremsstellung erforderlich ist.
Bei Wagen in der Bremsstellung R oder R+Mg dürfen nur die
Bremsgewichte der Bremsstellung P angerechnet werden. Ist
kein Bremsgewicht für die Bremsstellung P angeschrieben oder
ist das Eigengewicht kleiner als das Bremsgewicht der
Bremsstellung P, ist das Eigengewicht als Bremsgewicht
anzurechnen.
(3) Das Bremsgewicht eines Güterwagens mit einlösiger Bremse
darf nicht angerechnet werden.
(4) Wagen mit Scheibenbremse bzw. Kunststoff-Bremsklotzsohlen
dürfen nur auf Steilstrecken mit einer maßgebenden Neigung
von kleiner als 60 ‰ eingesetzt werden, wenn im Zug
mindestens 71 Bremshundertstel vorhanden sind.
Bei einer maßgebenden Neigung von gleich/größer 60 ‰ dürfen
diese Wagen ausnahmsweise eingesetzt werden, wenn im Zug
zwei Drittel der Wagen mit wirkender Druckluftbremse und
Graugußbremsklötzen ausgerüstet sind. In diesen Fällen dürfen
Lokomotivzüge
Triebfahrzeuge
Reisezug-
wagen
Güterwagen
Scheibenbrem-
sen, Kunststoff-
Bremsklotz-
sohlen
Betrieb auf Steilstrecken; 465.0001
Besondere Vorschriften über das Bremsen Seite 7
15.11.1997
nur 70 % des Bremsgewichtes des Zuges der Bremsstellung P
angerechnet werden.
(5) Für das Erstellen der Streckenbremstafeln sind
- für Steilstreckenabschnitte mit einem Bremsweg von 400 m
die Bremstafel für 400 m Bremsweg (Anhang 9) und
- für Steilstreckenabschnitte mit einem Bremsweg von 700 m
die in den Anhängen 3 und 4 vorgeschriebenen
Mindestbremshundertstel
zugrunde zu legen.
(6) Wenn bei Nebenfahrzeugen ein besonderes Bremsgewicht für
die Steilstrecke anzurechnen ist, so ist dies aus der Anschrift
(Anschriftentafel) ersichtlich.
(7) Bei Fahrzeugen, die von einem Nebenfahrzeug mitgeführt
werden, sind 80 % des Bremsgewichtes der Bremsstellung P
anzurechnen; haben diese Fahrzeuge nur die Bremsstellung G,
sind nur 40 % des Bremsgewichtes der Bremsstellung G
anzurechnen.
(8) Für die Steilstreckenabschnitte ist ein gesonderter Bremszettel
auszufertigen, wenn es in den regionalen Zusätzen (s. Abschn. 1
Abs. 3) festgelegt ist.
10 Besetzen der Triebfahrzeuge, Steuerwagen,
Züge und Nebenfahrzeuge
(1) Führende Triebfahrzeuge und Steuerwagen an der Spitze des
Zuges sind zusätzlich mit einem Triebfahrzeugbegleiter und
Nebenfahrzeuge mit eigenem Kraftantrieb zusätzlich mit einem
Begleiter zu besetzen.
Sie müssen in der Lage sein, den Zug bzw. das Nebenfahrzeug
zum Halten zu bringen und zu sichern.
(2) Am Schluß des Zuges laufende Triebfahrzeuge (ausgenommen
bei Wendezügen)
- sind mit dem Triebfahrzeugführer allein zu besetzen und
- dürfen bei Endführerständen vom hinteren Führraum aus
bedient werden.
(3) Bei Lokomotivzügen müssen beide Triebfahrzeuge besetzt sein.
11 Besondere Maßnahmen vor dem Befahren der
Steilstrecke
(1) Zusätzlich zu den bereits durchgeführten Bremsproben gemäß
DS 915 01 - Bremsen im Betrieb bedienen, prüfen und warten -
müssen bei den von anderen Strecken auf die Steilstrecke
übergehenden Zügen auf den in den Anhängen 1 bis 8
Bremstafeln
Bremsgewicht
an Neben-
fahrzeugen
Nebenfahrzeug
mit Anhängelast
Bremszettel
Triebfahrzeuge,
Steuerwagen,
Züge u. Neben-
fahrzeuge
Triebfahrzeuge
am Schluß
Lokomotivzüge
Bremsprobe an
Zügen
465.0001 Betrieb auf Steilstrecken;
Seite 8 Besondere Vorschriften über das Bremsen
15.11.1997
genannten Bahnhöfen die Bremsen
- der Güterzüge durch eine volle Bremsprobe und
- der Reisezüge durch eine vereinfachte Bremsprobe
(Prüfung am letzten Wagen)
geprüft werden.
(2) Die Bremsen der Nebenfahrzeuge müssen vor jedem Befahren
der Steilstrecke vom Führer des Nebenfahrzeuges durch eine
Bremsprobe nach Anhang VI der DS 915 01 auf Wirksamkeit
geprüft werden.
(3) Bei Güterzügen sind vor dem Befahren der Steilstrecke die
Wagenhandbremsen auf Wirksamkeit zu prüfen. Für Reisezüge
ist sicherzustellen, daß die Handbremsen der Wagen einmal
täglich, im Regelfall vor der ersten Zugfahrt, auf Wirksamkeit
geprüft werden. Bei dieser Prüfung ist bei klotzgebremsten
Wagen das feste Anliegen der Bremsklötze bei gelöster
Druckluftbremse zu kontrollieren; bei Scheibenbremsen die
hierfür vorhandene Anzeige.
Wo das Prüfen der Handbremse zu erfolgen hat, ist örtlich
festzulegen (s. Abschn. 1 Abs. 3). Werden unterwegs auf der
Steilstrecke Wagen beigestellt, so hat die Prüfung der
Handbremsen unmittelbar zu erfolgen.
(4) Die Triebfahrzeugführer und Führer von Nebenfahrzeugen
haben sich außerdem durch eine Betriebsbremsung vor der Tal-
fahrt von der ausreichenden Bremswirkung der Druckluftbremse
zu überzeugen.
An Zügen, die direkt vor dem Gefälle beginnen und deren
Bremsen nicht mit einer Betriebsbremsung während der Fahrt
geprüft werden können, ist unmittelbar vor Beginn der Fahrt eine
volle Bremsprobe auszuführen. Die Anwendungsfälle sind
festzulegen (s. Abschn. 1 Abs. 3).
(5) Wenn bei Diesellokomotiven mit Stufengetriebe vor der Talfahrt
zur Erhöhung der Bremskraft der dynamischen Bremse der
Langsamgang eingeschaltet werden muß, so ist dies im
Buchfahrplan vorgeschrieben.
(6) Vor jeder Talfahrt ist die Wirksamkeit der dynamischen Bremse
zu prüfen.
(7) Vor dem Befahren der Steilstrecke haben sich die
Triebfahrzeugführer und Führer von Nebenfahrzeugen zu
überzeugen, daß die Sandstreueinrichtung einwandfrei arbeitet
und ausreichend Sandvorrat vorhanden ist. Bei Fahrzeugen mit
einer Einrichtung „Automatisch Sanden“ ist diese stets aktiv zu
schalten.
Bei Ausfall der Sandstreueinrichtung während der Talfahrt ist
die Geschwindigkeit angemessen zu ermäßigen, wenn mit
schlüpfrigen Schienen zu rechnen ist.
Bremsprobe an
Neben-
fahrzeugen
Prüfen der
Handbremsen
Betriebs-
bremsung
Langsamgang
Prüfen der
dynamischen
Bremse
Sandstreu-
einrichtung
Betrieb auf Steilstrecken; 465.0001
Besondere Vorschriften über das Bremsen Seite 9
15.11.1997
12 Bedienen der Bremsen bei der Talfahrt
(1) Bei der Talfahrt ist zunächst kombiniert einzubremsen, die
Druckluftbremse bleibt wirkend. Die Geschwindigkeits-
regulierungen sind vorrangig mit der dynamischen Bremse
auszuführen, soweit ihre Bremskraft ausreicht.
(2) Ist das führende Fahrzeug mit einer einlösigen Druckluftbremse
ausgerüstet und ohne dynamische Bremse, ist bei der Talfahrt
vor dem Einleiten einer Lösestufe zur Regulierung der Bremsung
mit der Zusatzbremse der Bremszylinderdruck zu erhöhen.
(3) Bei der Talfahrt von Fahrzeugen mit mechanischem
Schaltgetriebe ist neben der Fahrzeugbremse stets die
Bremskraft des Motors einzusetzen. Es ist rechtzeitig der Gang
einzulegen, in dessen Geschwindigkeitsbereich die zulässige
Geschwindigkeit liegt. Bei Nebenfahrzeugen mit motor-
drehzahlabhängiger Drucklufterzeugeranlage ist die Bremse so
zu bedienen, daß mehrmaliges Anlegen und Lösen kurz
nacheinander vermieden werden.
13 Befördern langer Ladungen
(1) Ladungen, die auf mehr als zwei Wagen aufliegen, dürfen
- in Güterzügen nur mit Zustimmung der Niederlassung DB
Cargo und
- in Arbeitszügen nur mit Zustimmung der Niederlassung
Netz
befördert werden.
(2) Zwei und mehr durch die Schraubenkupplung verbundene
Wagen mit langen Ladungen (z. B. Schienen) dürfen nicht in
Züge, die Reisende befördern, eingestellt werden.
(3) Diese Wagen müssen untereinander gekuppelt sein. Für die
bremstechnische Ausrüstung der Wagen gelten die
Bestimmungen in Abschn. 4.
(4) Schienen dürfen nur in einer Lage verladen werden.
14 Außergewöhnliche Vorkommnisse
(1) Muß ein Zug/Nebenfahrzeug auf der Steilstrecke anhalten, hat
der Triebfahrzeugführer/Führer des Nebenfahrzeuges darauf zu
achten, daß er den Zug/das Nebenfahrzeug sicher in der Ge-
walt behält. Wenn nach einem unvorhergesehenen Halt - außer
wegen Haltstellung eines Signals - nicht weitergefahren werden
kann, muß der Zug/das Nebenfahrzeug sofort gesichert werden.
Dynamische
Bremse
Ohne
dynamische
Bremse
Mechanisches
Schaltgetriebe
Zustimmung
Verbot
Bremsen
Wagen mit
Schienen
Außerplan-
mäßiger Halt
465.0001 Betrieb auf Steilstrecken;
Seite 10 Besondere Vorschriften über das Bremsen
15.11.1997
(2) Ein Zug gilt als gesichert, wenn
- das Triebfahrzeug/der Steuerwagen mit einem in Brems-
stellung nachspeisenden Führerbremsventil ausgerüstet ist,
- die Druckluftbremse funktionsfähig und die Führerbrems-
anlage in Vollbremsstellung gelegt ist,
- der Druck in der Hauptluftbehälterleitung mehr als 6 bar
beträgt und
- der Führerraum durch den Triebfahrzeugführer oder
-begleiter besetzt bleibt.
(3) Sind die in Abs. 2 genannten Bedingungen nicht erfüllt, veranlaßt
der Triebfahrzeugführer, daß alle im Zug vorhandenen
Handbremsen fest angezogen und die Radvorleger angebracht
werden. Ist Hilfe erforderlich, fordert sie der Zugführer an.
(4) Wird die durchgehende selbsttätige Druckluftbremse während
der Fahrt unbrauchbar oder sinkt der Druck im Hauptluftbehälter
unter 6 bar, ist der Zug durch eine Schnellbremsung anzuhalten,
und es ist weiter nach Abs. 3 zu verfahren.
(5) Bei Ausfall einzelner Wagenbremsen ist eine neue
Bremsberechnung durchzuführen. Werden die Mindest-
bremshundertstel nicht mehr erreicht, ist gemäß Absätzen 2 und
3 zu verfahren. Vor der Weiterfahrt des Zuges ist die zulässige
Geschwindigkeit in Abhängigkeit von den vorhandenen
Bremshundertsteln auf der Grundlage der Streckenbremstafel
durch die Betriebsleitung festzulegen. Kann die Betriebsleitung
nicht erreicht werden, darf der Zug nicht weiterfahren.
(6) Ist bei der Talfahrt der Druck in der Hauptluftleitung durch
Bedienen der Bremsen auf 4,0 bar abgesenkt worden und droht
die Geschwindigkeit des Zuges trotzdem die zulässige
Geschwindigkeit zu überschreiten, so ist der Zug durch
Schnellbremsung anzuhalten, und es ist weiter nach Abs. 3 zu
verfahren.
(7) Wird bei einem Zug die dynamische Bremse bei der Talfahrt
unbrauchbar, ist mit der durchgehenden selbsttätigen
Druckluftbremse zu bremsen. Tritt dabei die Druckluftbremse
des Triebfahrzeuges nicht in Tätigkeit, ist das Triebfahrzeug mit
der Zusatzbremse vorsichtig zu bremsen; die Geschwindigkeit
darf bei der Weiterfahrt 10 km/h nicht überschreiten.
(8) Ist vor Beginn der Zugfahrt bekannt, daß die dynamische
Bremse unwirksam ist, darf das Triebfahrzeug nicht zum Einsatz
kommen.
Sichern
Handbremse,
Radvorleger
Druckluftbremse
unbrauchbar
Ausfall von
Wagenbremsen
Ungenügende
Bremswirkung
Dynamische
Bremse
unbrauchbar
Vor Beginn der
Zugfahrt
Betrieb auf Steilstrecken; 465.0001
Besondere Vorschriften über das Bremsen Seite 11
15.11.1997
(9) Muß an einem auf der Steilstrecke zum Halten gekommenen
Fahrzeug gearbeitet werden, sind alle Handbremsen anzuziehen
und die Radvorleger auszulegen. Danach darf der
Triebfahrzeugführer/Führer des Nebenfahrzeugs erst den
Führerraum verlassen.
(10) Vor der Weiterfahrt hat der Triebfahrzeugführer/Führer des
Nebenfahrzeugs seinen Platz im Führerraum wieder
einzunehmen, die Druckluftbremse anzulegen und zu
veranlassen, daß die Radvorleger abgenommen und danach die
Handbremsen gelöst werden.
15 Bauarbeiten vorbereiten und durchführen
(1) Wenn innerhalb eines Steilstreckenabschnittes ein gesperrtes
Gleis zum Baugleis erklärt worden ist, müssen die
Rangierfahrten stets luftgebremst und analog der
bremstechnischen Bestimmungen dieser Richtlinie für Züge
durchgeführt werden. Hierzu sind in der betrieblichen Anweisung
Festlegungen zu treffen.
(2) Sind für den Einsatz von Nebenfahrzeugen zusätzliche
Maßnahmen zur Sicherung erforderlich (z. B. Beistellen eines
Triebfahrzeuges talwärts, Seilsicherung), so muß dies im Betra-
Antrag gefordert werden.
Arbeiten unter
Fahrzeugen
Weiterfahrt
Baugleis
Maßnahmen für
Neben-
fahrzeuge
Richtlinie
Betrieb auf Steilstrecken 465.0001A01
Besondere Vorschriften über das Bremsen
Steilstrecke Linz - Kahlenborn
Seite 1 von 1
gültig ab 01.04.2020
Diese Steilstrecke wird nicht mehr durch die DB Netz AG betrieben.
Für diese Strecke gelten
- die Nutzungsbedingungen, die von jeweiligen Eisenbahninfrastr ukturunter-
nehmen veröffentlicht sind, und
- die Zulassungsbedingungen der zuständigen Genehmigungs- und A uf-
sichtsbehörden.
Besondere Vorschriften über das Bremsen;465.0001
Steilstrecke Boppard - Buchholz (Hunsrück) Anhang 2
Seite 201
Fachautor: NGB 31 Ku; (9 99) 2 59 47 15.11.1997
465.0001 Besondere Vorschriften über das Bremsen;
Anhang 2 Steilstrecke Boppard - Buchholz (Hunsrück)
Seite 202
15.11.1997
1 Zulässige Geschwindigkeiten
a) Bergfahrt (Ausnahme s. c)) 40 km/h
b) Talfahrt
1. Züge, einzeln fahrende
Triebfahrzeuge (Ausnahme s. c)) 30 km/h
2. Nebenfahrzeuge bei Fahrten
mit eigenem Kraftantrieb 20 km/h
c) Berg- und Talfahrt
Züge mit Dampflokomotiven, einzeln
fahrende Dampflokomotiven 20 km/h
2 Bremsproben
Die zusätzlich erforderlichen Bremsproben gemäß Abschn. 11
Abs. 1 sind auf nachstehenden Bahnhöfen auszuführen:
frühestens spätestens
Boppard - Buchholz (Hunsrück) Boppard
Buchholz (Hunsrück) - Boppard Emmelshausen Buchholz
Wo die zusätzlichen Bremsproben auszuführen sind, ist festzulegen
(s. Abschn. 1 Abs. 3).
Besondere Vorschriften über das Bremsen;465.0001
Steilstrecke Hirschsprung - Hinterzarten Anhang 3
Seite 301
Fachautor: NGB 31 Ku; (9 99) 2 59 47 15.11.1997
465.0001 Besondere Vorschriften über das Bremsen;
Anhang 3 Steilstrecke Hirschsprung - Hinterzarten
Seite 302
15.11.1997
1 Zulässige Geschwindigkeiten
a) Bergfahrt 70 km/h
Züge mit Dampflokomotiven, einzeln
fahrende Dampflokomotiven 60 km/h
b) Talfahrt
1.Reisezüge, einzeln fahrende
Triebfahrzeuge 50 km/h
2.Reisezüge mit Dampflokomotiven, einzeln
fahrende Dampflokomotiven 40 km/h
3.Güterzüge, Nebenfahrzeuge bei
Fahrten mit eigenem Kraftantrieb 30 km/h
2 Mindestbremshundertstel (für
klotzgebremste Züge)
a) Bergfahrt
Bremsstellung P 54 Mbr
Bremsstellung G 60 Mbr
b) Talfahrt
Zugelassene Geschwindigkeit
bis zu 20 25 30 35 40 45 50 km/h
Bremsstellung P 54 58 64 71 79 89 99 Mbr
Bremsstellung G 60 68 82 - - - - Mbr
3 Bremsproben
Die zusätzlich erforderlichen Bremsproben gemäß
Abschn. 11 Abs. 1 sind auf nachstehenden Bahnhöfen
aufzuführen:
frühestens spätestens
Hirschsprung - Hinterzarten Freiburg (Brsg) Hirschsprung
Hinterzarten - Hirschsprung Neustadt/Seebrugg Hinterzarten
Wo die zusätzlichen Bremsproben auszuführen sind, ist festzulegen
(s. Abschn. 1 Abs. 3).
Richtlinie
Betrieb auf Steilstrecken 465.0001A04
Besondere Vorschriften über das Bremsen
Steilstrecke Baiersbronn - Freudenstadt Hbf
Seite 1 von 1
gültig ab 01.04.2020
Diese Steilstrecke wird nicht mehr durch die DB Netz AG betrieben.
Für diese Strecke gelten
- die Nutzungsbedingungen, die von jeweiligen Eisenbahninfrastr ukturunter-
nehmen veröffentlicht sind, und
- die Zulassungsbedingungen der zuständigen Genehmigungs- und A uf-
sichtsbehörden.
Richtlinie
Betrieb auf Steilstrecken 465.0001A05
Besondere Vorschriften über das Bremsen
Steilstrecke Stützerbach - Schleusingen
Seite 1 von 1
gültig ab 01.04.2020
Diese Steilstrecke wird nicht mehr durch die DB Netz AG betrieben.
Für diese Strecke gelten
- die Nutzungsbedingungen, die von jeweiligen Eisenbahninfrastr ukturunter-
nehmen veröffentlicht sind, und
- die Zulassungsbedingungen der zuständigen Genehmigungs- und A uf-
sichtsbehörden.
Richtlinie
Betrieb auf Steilstrecken 465.0001A06
Besondere Vorschriften über das Bremsen
Steilstrecke Suhl-Neundorf - Suhl-Friedberg
Seite 1 von 1
gültig ab 01.04.2020
Diese Steilstrecke wird nicht mehr durch die DB Netz AG betrieben.
Für diese Strecke gelten
- die Nutzungsbedingungen, die von jeweiligen Eisenbahninfrastr ukturunter-
nehmen veröffentlicht sind, und
- die Zulassungsbedingungen der zuständigen Genehmigungs- und A uf-
sichtsbehörden.
Richtlinie
Betrieb auf Steilstrecken 465.0001A07
Besondere Vorschriften über das Bremsen
Steilstrecke Blankenburg (Harz) Rübeland (Anst. Hornberg)
Seite 1 von 1
gültig ab 01.04.2020
Diese Steilstrecke wird nicht mehr durch die DB Netz AG betrieben.
Für diese Strecke gelten
- die Nutzungsbedingungen, die von jeweiligen Eisenbahninfrastr ukturunter-
nehmen veröffentlicht sind, und
- die Zulassungsbedingungen der zuständigen Genehmigungs- und A uf-
sichtsbehörden.
Besondere Vorschriften über das Bremsen;465.0001
Steilstrecke Bad Reichenhall - Hallthurm Anhang 8
Seite 801
Fachautor: NGB 31 Ku; (9 99) 2 59 47 15.11.1997
465.0001 Besondere Vorschriften über das Bremsen;
Anhang 8 Steilstrecke Bad Reichenhall - Hallthurm
Seite 802
15.11.1997
1 Zulässige Geschwindigkeiten
a) Bergfahrt (Ausnahme s. c)) 50 km/h
b) Talfahrt
1. Reisezüge, einzeln fahrende
Triebfahrzeuge (Ausnahme s. c)) 50 km/h
2. Güterzüge 40 km/h
3. Nebenfahrzeuge bei Fahrten
mit eigenem Kraftantrieb 30 km/h
c) Berg- und Talfahrt
Züge mit Dampflokomotiven, einzeln
fahrende Dampflokomotiven 30 km/h
2 Bremsproben
Die zusätzlich erforderlichen Bremsproben gemäß
Abschn. 11 Abs. 1 sind auf nachstehenden Bahnhöfen
auszuführen:
frühestens spätestens
Bad Reichenhall - Hallthurm Freilassing/Salz-
burg Hbf Bad Reichenhall
Hallthurm - Bad Reichenhall Berchtesgaden Hallthurm
Wo die zusätzlichen Bremsproben auszuführen sind, ist festzulegen
(s. Abschn. 1 Abs. 3).
Besondere Vorschriften über das Bremsen; 465.0001
Bremstafel für 400 m Bremsweg Anhang 9
Seite 901
Fachautor: ZBT 23 Kir; (937) 56 20 15.11.1997
Nur für klotzgebremste Züge
Maßgebendes Gefälle Brems- für eine zugelassene Geschwindigkeit bis zu
stellung 10 15 20 25 30 35 40 45 50
in ‰ im Verhältnis Kilometer in der Stunde (km/h) sind folgende Mindestbremshundertstel erforderlich
40 1: 25.0 P 39 42 46 50 55 61 69 79 90
41 1: 24.3 P 40 43 47 51 57 62 70 80 92
42 1: 23.8 P 41 44 48 52 58 64 72 82 94
43 1: 23.2 P 42 45 49 53 59 65 73 83 95
44 1: 22.7 P 43 46 50 55 60 66 75 85 97
45 1: 22.2 P 44 47 52 56 61 67 76 86 99
46 1: 21.7 P 45 48 53 57 63 69 78 88 -
47 1: 21.2 P 46 50 54 58 64 70 79 89 -
48 1: 20.8 P 47 51 55 59 65 71 80 91 -
49 1: 20.4 P 48 52 56 60 66 73 82 92 -
50 1: 20.0 P 49 53 57 61 67 74 83 94 -
51 1: 19.6 P 50 54 58 63 69 75 85 95 -
52 1: 19.2 P 51 55 59 64 70 76 86 97 -
53 1: 18.8 P 52 56 60 65 71 78 88 98 -
54 1: 18.5 P 53 57 62 66 72 79 89 99 -
55 1: 18.1 P 54 58 63 67 74 80 90 - -
56 1: 17.8 P 55 59 64 68 75 82 92 - -
57 1: 17.5 P 56 60 65 69 76 83 93 - -
58 1: 17.2 P 57 61 66 71 77 84 95 - -
59 1: 16.9 P 58 62 67 72 78 85 96 - -
60 1: 16.6 P 59 63 68 73 80 87 98 - -
61 1: 16.3 P 60 65 69 74 81 88 99 - -
62 1: 16.1 P 61 66 70 75 82 89 - - -
63 1: 15.8 P 62 67 71 76 83 91 - - -
64 1: 15.6 P 63 68 73 77 84 92 - - -
65 1: 15.3 P 64 69 74 79 86 93 - - -
66 1: 15.1 P 65 70 75 80 87 94 - - -
67 1: 14.9 P 66 71 76 81 88 96 - - -
68 1: 14.7 P 67 72 77 82 89 97 - - -
465.0001 Besondere Vorschriften über das Bremsen;
Anhang 9 Bremstafel für 400 m Bremsweg
Seite 902
15.11.1997
Nur für klotzgebremste Züge
Maßgebendes Gefälle Brems- für eine zugelassene Geschwindigkeit bis zu
stellung 10 15 20 25 30 35 40 45 50
in ‰ im Verhältnis Kilometer in der Stunde (km/h) sind folgende Mindestbremshundertstel erforderlich
40 1: 25.0 G 41 43 47 52 62 76 95 - -
41 1: 24.3 G 42 44 48 53 63 77 - - -
42 1: 23.8 G 43 45 49 54 64 78 - - -
43 1: 23.2 G 44 46 50 55 66 79 - - -
44 1: 22.7 G 45 47 51 56 67 80 - - -
45 1: 22.2 G 46 49 53 58 68 81 - - -
46 1: 21.7 G 47 50 54 59 69 82 - - -
47 1: 21.2 G 49 51 55 60 71 83 - - -
48 1: 20.8 G 50 52 56 61 72 84 - - -
49 1: 20.4 G 51 53 57 62 73 85 - - -
50 1: 20.0 G 52 54 58 63 74 86 - - -
51 1: 19.6 G 53 55 59 64 76 87 - - -
52 1: 19.2 G 54 56 60 65 77 88 - - -
53 1: 18.8 G 55 57 61 66 78 89 - - -
54 1: 18.5 G 56 59 63 68 79 90 - - -
55 1: 18.1 G 57 60 64 69 80 91 - - -
56 1: 17.8 G 58 61 65 70 82 92 - - -
57 1: 17.5 G 59 62 66 71 83 93 - - -
58 1: 17.2 G 60 63 67 72 84 94 - - -
59 1: 16.9 G 61 64 68 73 85 95 - - -
60 1: 16.6 G 62 65 69 74 87 - - - -
61 1: 16.3 G 64 66 70 75 88 - - - -
62 1: 16.1 G 65 67 71 76 89 - - - -
63 1: 15.8 G 66 68 72 77 90 - - - -
64 1: 15.6 G 67 70 74 79 91 - - - -
65 1: 15.3 G 68 71 75 80 93 - - - -
66 1: 15.1 G 69 72 76 81 94 - - - -
67 1: 14.9 G 70 73 77 82 95 - - - -
68 1: 14.7 G 71 74 78 83 - - - - -