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Richtlinie
Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen
PZB-Fahrzeugeinrichtung bedienen;
PZB-Fahrzeugeinrichtung I60M
483.0101Z02
Seite 1
483.0101A03
Fachautor: I.IAI 45 | Steffen Schöneich | steffen.schoeneich@deutschebahn.com Gültig ab: 14.12.2025
Inhaltsverzeichnis
1 Anwendungsbereich und Zweck des Zusatzes ................... 2
2 Abweichungen beim Aufbau der
PZB-Fahrzeugeinrichtung ................................................... 2
3 Abweichung bei den Überwachungsfunktionen .................. 6
4 Abweichungen bei der 2000-Hz-Beeinflussung .................. 7
5 Abweichungen bei Vorbereitung der PZB-
Fahrzeugeinrichtung ........................................................... 8
6 Abweichungen beim Bedienen während der Fahrt ............. 9
7 Abweichungen beim Ab-/Ausschalten .............................. 11
8 Abweichungen bei technischen Unregelmäßigkeiten
und Störung ...................................................................... 12
Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen
PZB-Fahrzeugeinrichtung bedienen;
PZB-Fahrzeugeinrichtung I60M
483.0101Z02
Seite 2
Gültig ab: 14.12.2025
1 Anwendungsbereich und Zweck des
Zusatzes
(1) Dieser Zusatz gilt nur in Verbindung mit und in Ergänzung
zu Richtlinie 483.0101 für das Bedienen einer PZB-
Fahrzeugeinrichtung der Bauform I60M eines Fahrzeugs,
das signalgeführt und unter Überwachung der PZB
verkehrt.
(2) Die nachfolgenden Abschnitte enthalten nur die sich aus
dem Einsatz der PZB-Fahrzeugeinrichtung der Bauform
I60M ergebenden Abweichungen von bzw. die
erforderlichen Ergänzungen zu den Vorgaben der
Richtlinie 483.0101.
Alle hierbei nicht betroffenen Inhalte der
Richtlinie 483.0101 gelten unverändert auch für das
Bedienen einer PZB-Fahrzeugeinrichtung der Bauform
I60M eines Fahrzeugs, das signalgeführt und unter
Überwachung der PZB verkehrt.
(3) Bei einer PZB-Fahrzeugeinrichtung der Bauform I60M kann
ausschließlich die PZB-Zugart U eingestellt werden. Die
Einstellung einer anderen PZB-Zugart ist nicht möglich.
2 Abweichungen beim Aufbau der
PZB-Fahrzeugeinrichtung
(1) Anstelle von Abschnitt 5 Absatz (1) der Richtlinie 483.0101
gilt:
Bild 1 zeigt in schematischer Form den funktionalen Aufbau
einer PZB-Fahrzeugeinrichtung der Bauform I60M.
Anwendungs-
bereich
Regelungs-
gegenstand
PZB-Zugart U
fest eingestellt
Aufbauschema
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PZB-Fahrzeugeinrichtung bedienen;
PZB-Fahrzeugeinrichtung I60M
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Bild 1 Aufbauschema einer PZB-Fahrzeugeinrichtung der Bauform I60M
(2) Anstelle von Abschnitt 5 Absatz (2) der Richtlinie 483.0101
gilt:
Die PZB-Kerneinheit ist die zentrale Verarbeitungseinheit
der PZB-Fahrzeugeinrichtung der Bauform I60M. Sie
verarbeitet streckenseitige Beeinflussungen und führt die
dementsprechenden Überwachungsfunktionen aus.
Die PZB-Kerneinheit besteht aus:
- der Relaisgruppe,
- dem elektrischen Registriergerät ER 4/6 (durch eine
Klappe im Deckel zugänglich),
- der Bremswirkgruppe,
- der Raddurchmesser-Anpassungsdose,
- dem Netzgerät und
- den Transistorgeneratoren.
PZB-Kerneinheit
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PZB-Fahrzeugeinrichtung bedienen;
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(3) Anstelle von Abschnitt 5 Absatz (3) der Richtlinie 483.0101
gilt:
Bei aktiv geschalteter PZB-Fahrzeugeinrichtung (vgl.
Abschnitt 5 Absatz (10) der Richtlinie 483.0101) strahlt der
Fahrzeugmagnet permanent ein elektromagnetisches
Wechselfeld ab, das die induktive Kopplung mit wirksam
geschalteten Gleismagneten sowie die Übertragung von
Schaltimpulsen zum GSE bzw. GSA einer
Geschwindigkeits-Überwachungseinrichtung ermöglicht.
Eine induktive Kopplung des Fahrzeug- mit einem
Gleismagneten wird als streckenseitige Beeinflussung an
die PZB-Kerneinheit übertragen.
Das Fahrzeug ist mit zwei Fahrzeugmagneten (jeweils ein
Fahrzeugmagnet für jede Fahrtrichtung) ausgerüstet (vgl.
Bild 1). Bei aktiv geschalteter PZB-Fahrzeugeinrichtung
(vgl. Absatz (9)) ist immer der Fahrzeugmagnet in
Fahrtrichtung rechts aktiv geschaltet.
(4) Anstelle von Abschnitt 5 Absatz (4) der Richtlinie 483.0101
gilt:
Der Bremseingriff bildet die Schnittstelle der PZB-
Fahrzeugeinrichtung zur Hauptluftleitung des Fahrzeugs.
Er dient der Einleitung von PZB-Zwangsbremsungen sowie
der Ermittlung der Betriebsbereitschaft der PZB.
Zu den Druckluftbauteilen des Bremseingriffs gehören der
PZB-Luftabsperrhahn, der Filter und das Notventil. Sie
verbinden die Hauptluftleitung mit dem Übertragungs- und
Nullventil an der Bremswirkgruppe in der PZB-Kerneinheit
(Bild 1).
(5) Anstelle von Abschnitt 5 Absatz (5) der Richtlinie 483.0101
gilt:
Die Hupe, der blaue Leuchtmelder „45“ und der
Leuchtmelder „Gelb“ im Führerraum informieren über die
Betriebs- und Überwachungszustände der PZB-
Fahrzeugeinrichtung der Bauform I60M in hör- und
sichtbarer Form.
(6) Anstelle von Abschnitt 5 Absatz (7) der Richtlinie 483.0101
gilt:
Die PZB-Zugart U ist über den PZB-Zugartschalter fest
eingestellt.
(7) Anstelle von Abschnitt 5 Absatz (8) der Richtlinie 483.0101
gilt:
Mit Hilfe des Wegimpulsgebers ermittelt die PZB-
Kerneinheit die momentane Geschwindigkeit und die
zurückgelegte Wegstrecke.
Fahrzeug-
magnet
Bremseingriff
Anzeigeein-
richtung und
Schallgeber für
akustische
Meldungen
PZB-
Zugartschalter
Wegimpuls-
geber
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(8) Anstelle von Abschnitt 5 Absatz (9) der Richtlinie 483.0101
gilt:
Das elektrische Registriergerät ER 4/6 dient zum Nachweis
der Betriebs- und Bedienvorgänge und registriert zu diesem
Zweck fortlaufend ausgewählte Fahrdaten (streckenseitige
Beeinflussungen, Bedienhandlungen des Trieb-
fahrzeugführers, Fahrtverlauf, Uhrzeit und Datum).
Beim elektrischen Registriergerät ER 4/6 handelt es sich
um ein Registriergerät mit Schreibstreifen. Der Aufbau des
elektrischen Registriergeräts ER 4/6 ist in Bild 2
veranschaulicht.
Bild 2 Aufbauschema des elektrischen Registriergeräts
ER 4/6
(9) Anstelle von Abschnitt 5 Absatz (10) der
Richtlinie 483.0101 gilt:
Die Fahrtrichtungsschaltung ist in Form von Drucktastern
ausgeführt. Es ist immer eine der beiden für den Betrieb als
führendes Fahrzeug geeigneten Fahrtrichtungen aktiviert.
Mit Einschaltung der PZB-Fahrzeugeinrichtung wird diese
gleichzeitig für die aktivierte Fahrtrichtung aktiv geschaltet
und somit empfangsbereit für alle für diese Fahrtrichtung
vorgesehenen streckenseitigen Beeinflussungen gemacht
(vgl. Absatz (3)).
Elektrisches
Registriergerät
ER 4/6
Fahrtrichtungs-
schaltung
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Für die deaktivierte Fahrtrichtung kann die PZB-
Fahrzeugeinrichtung keine streckenseitigen
Beeinflussungen empfangen. Bei einem Wechsel der
Fahrtrichtung durch Betätigen des entsprechenden
Drucktasters wird gleichzeitig die Aktivschaltung der PZB-
Fahrzeugeinrichtung umgekehrt.
(10) Anstelle von Abschnitt 5 Absatz (12) der
Richtlinie 483.0101 gilt:
Der PZB-Luftabsperrhahn dient dazu, den Bremseingriff
der PZB-Fahrzeugeinrichtung der Bauform I60M im
Störungsfall manuell unterbinden zu können.
3 Abweichung bei den
Überwachungsfunktionen
(1) Die Abschnitte 6 bis 8, 10 und 11 der Richtlinie 483.0101
gelten nicht, da die dort beschriebenen
Überwachungsfunktionen bei einer PZB-Fahrzeugein-
richtung der Bauform I60M nicht realisiert sind.
(2) Nach einer 1000-Hz-Beeinflussung hat der
Triebfahrzeugführer 4 s lang Zeit, seine Wachsamkeit
mittels Betätigung der Wachsamkeitstaste zu bestätigen.
Für die Dauer der Betätigung der Wachsamkeitstaste ertönt
ein Dauerton der Hupe.
Hat der Triebfahrzeugführer die Wachsamkeitsaste nicht
spätestens 4 s nach der 1000-Hz-Beeinflussung betätigt,
wird eine PZB-Zwangsbremsung eingeleitet.
(3) 45 s nach einer 1000-Hz- oder vor einer 500-Hz-
Beeinflussung muss die Geschwindigkeit des Fahrzeugs
unter den in Tabelle 1 aufgeführten Prüfgeschwindigkeiten
liegen.
PZB-Zugartschalter
in Stellung
Prüfgeschwindigkeit nach
1000-Hz-Beeinflussung
Prüfgeschwindigkeit nach
500-Hz-Beeinflussung
U nach Ablauf von 45 s: 25 km/h 10 km/h
Tabelle 1: Wirksame Prüfgeschwindigkeiten in
Abhängigkeit von der
streckenseitigen Beeinflussung
Während des Ablaufs der 45 s (siehe Tabelle 1) leuchtet
der Leuchtmelder „Gelb“ dauerhaft. Der Leuchtmelder
„Gelb“ erlischt, sobald die 45 s abgelaufen sind.
PZB-
Luftabsperr-
hahn
Nicht realisierte
Überwachungs-
funktionen
Wachsamkeits-
prüfung
Prüfge-
schwindigkeiten
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In Bild 3 ist das Überwachungsprinzip der PZB-
Fahrzeugeinrichtung der Bauform I60M mit
Prüfgeschwindigkeiten veranschaulicht und zum Vergleich
dem Überwachungsprinzip einer im Betriebsprogramm
PZB 90 betriebenen PZB-Fahrzeugeinrichtung
gegenübergestellt.
Bild 3 Überwachung zwischen Vor- und Halt zeigendem Hauptsignal der
PZB-Fahrzeugeinrichtung der Bauform I60M im Vergleich zum
Überwachungsprinzip des Betriebsprogramms PZB 90
4 Abweichungen bei der
2000-Hz-Beeinflussung
(1) Anstelle von Abschnitt 9 Absatz (1) der Richtlinie 483.0101
gilt:
Nach einer streckenseitigen Beeinflussung durch einen
GM 2000 Hz (2000-Hz-Beeinflussung) leitet die PZB-
Fahrzeugeinrichtung eine PZB-Zwangsbremsung bis zum
PZB-Zwangs-
bremsung
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Stillstand des Fahrzeugs ein und es ertönt ein Dauerton der
Hupe.
(2) Anstelle von Abschnitt 9 Absatz (2) der Richtlinie 483.0101
gilt:
Bei Betätigung der Befehlstaste während einer 2000-Hz-
Beeinflussung erfolgt keine PZB-Zwangsbremsung bis zum
Stillstand des Fahrzeugs.
5 Abweichungen bei Vorbereitung der
PZB-Fahrzeugeinrichtung
(1) Anstelle von Abschnitt 12 Absatz (1) der
Richtlinie 483.0101 gilt:
Der Triebfahrzeugführer muss im führenden Führerraum
- vor der ersten Zugfahrt unter Überwachung der PZB
nach Übernahme des Fahrzeugs und
- vor der ersten Zugfahrt unter Überwachung der PZB
nach einem Führerraum- bzw. Fahrtrichtungswechsel
im Stillstand des Zuges die Betriebsbereitschaft der PZB-
Fahrzeugeinrichtung gemäß Absatz (2) prüfen.
(2) Anstelle von Abschnitt 12 Absatz (4) der
Richtlinie 483.0101 gilt:
Die PZB-Fahrzeugeinrichtung des Fahrzeugs ist
betriebsbereit, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt
sind:
- Die PZB-Fahrzeugeinrichtung ist für die vorgesehene
Fahrtrichtungaktiv geschaltet.
- Die PZB-Fahrzeugeinrichtung zeigt die fest
eingestellte PZB-Zugart U mit dem dauerhaft
leuchtenden blauen Leuchtmelder „45“ an.
Ist die PZB-Fahrzeugeinrichtung nicht aktiv geschaltet,
muss der Triebfahrzeugführer die PZB-Fahrzeug-
einrichtung aktiv schalten.
(3) Anstelle von Abschnitt 12 Absatz (5) der
Richtlinie 483.0101 gilt:
Der Triebfahrzeugführer schaltet die PZB-
Fahrzeugeinrichtung ein, indem er im Stillstand des
Fahrzeugs den PZB-Hauptschalter in die Schaltstellung
„EIN“ bringt. Gleichzeitig mit der Einschaltung wird die PZB-
Fahrzeugeinrichtung für die bereits eingestellte
Fahrtrichtung aktiv geschaltet.
Abschnitt 12 Absatz (6) der Richtlinie 483.0101 gilt nicht.
Betätigung der
Befehlstaste
Zugfahrten
Betriebs-
bereitschaft
prüfen
Ein- und
Aktivschalten
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(4) Anstelle von Abschnitt 12 Absatz (7) der
Richtlinie 483.0101 gilt:
Wenn die aktiv geschaltete PZB-Fahrzeugeinrichtung die
fest eingestellte PZB-Zugart U mit dem dauerhaft
leuchtenden blauen Leuchtmelder „45“ nicht anzeigt, muss
der Triebfahrzeugführer das Zutreffen der folgenden
Bedingungen überprüfen:
- PZB nicht mit PZB-Störschalter abgeschaltet
- manuelle Bremsüberbrückung unwirksam
- Bremssystem des Fahrzeugs funktionsbereit und
Bremseingriff nicht wirksam
- Hauptluftleitungs-Druck größer als 3,0 bar
Sind eine oder mehrere der oben aufgeführten
Bedingungen nicht erfüllt, muss der Triebfahrzeugführer
diese herstellen. Ist ihm dies wegen einer technischen
Unregelmäßigkeit bzw. Störung nicht möglich, muss er
nach Abschnitt 8 verfahren.
(5) Abschnitt 12 Absätze (8) bis (21) der Richtlinie 483.0101
gelten nicht.
(6) Abschnitt 12 Absatz (23) der Richtlinie 483.0101 gilt nicht,
da bei der PZB-Fahrzeugeinrichtung der Bauform I60M das
Startprogramm nicht realisiert ist.
6 Abweichungen beim
Bedienen während der Fahrt
(1) Anstelle von Abschnitt 13 Absätze (1) bis (3) der
Richtlinie 483.0101 gilt:
Bei unbeeinflusster Fahrt wird dem Triebfahrzeugführer die
wirksame PZB-Zugart U mit dem blauen Leuchtmelder „45“
angezeigt.
(2) Anstelle von Abschnitt 13 Absätze (4) und (5) der
Richtlinie 483.0101 gilt:
Wenn eine Prüfgeschwindigkeit gemäß Abschnitt 3
Absatz (3) wirksam ist, muss der Triebfahrzeugführer die
Geschwindigkeit des Fahrzeugs so anpassen, dass die
jeweilige Prüfgeschwindigkeit um mindestens 5 km/h
unterschritten wird.
Ist die Prüfgeschwindigkeit nach einer 1000-Hz-
Beeinflussung wirksam und erlaubt die Signalisierung
währenddessen die Fahrt mit einer höheren als die durch
die wirksame Prüfgeschwindigkeit überwachte
Geschwindigkeit (zwischenzeitliche Signalaufwertung), darf
der Triebfahrzeugführer die Geschwindigkeit des
Führerraum-
anzeigen
bei aktiv
geschalteter
PZB-Fahrzeug-
einrichtung
PZB-Zugart U
fest eingestellt
Nicht
realisiertes
Startprogramm
Unbeeinflusste
Fahrt
Prüfge-
schwindigkeit
unterschreiten
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Fahrzeugs erst wieder erhöhen, nachdem der
Leuchtmelder „Gelb“ erloschen ist.
(3) Abschnitt 13 Absätze (7) bis (9) der Richtlinie 483.0101
gelten nicht, da bei der PZB-Fahrzeugeinrichtung der
Bauform I60M das Startprogramm nicht realisiert ist.
(4) Anstelle von Abschnitt 13 Absatz (11) der
Richtlinie 483.0101 gilt:
Der Triebfahrzeugführer muss die Wachsamkeitstaste auch
dann gemäß Abschnitt 13 Absatz (10) der Richtlinie
483.0101 betätigen, wenn zur selben Zeit bereits eine
Prüfgeschwindigkeit nach einer vorhergehenden 1000-Hz-
Überwachung (vgl. Abschnitt 3 Absatz (3)) wirksam ist.
(5) Anstelle von Abschnitt 13 Absatz (12) der
Richtlinie 483.0101 gilt:
Für die Dauer der Betätigung der Wachsamkeitstaste ertönt
ein Dauerton der Hupe.
(6) Abschnitt 13 Absätze (14) und (15) der Richtlinie 483.0101
gelten nicht, da bei der PZB-Fahrzeugeinrichtung der
Bauform I60M die 1000-Hz-Überwachung und die
restriktive 1000-Hz-Überwachung nicht realisiert sind.
(7) Anstelle von Abschnitt 13 Absatz (16) der
Richtlinie 483.0101 gilt:
Der Triebfahrzeugführer muss zur Vermeidung einer PZB-
Zwangsbremsung durch eine 2000 Hz-Beeinflussung bei
a) erlaubter Vorbeifahrt an einem
- Halt zeigenden oder gestörten Hauptsignal,
- Halt zeigenden Schutzsignal,
- Halt zeigenden oder gestörten Sperrsignal,
- sonstigen Haltsignal für Zugfahrten oder
- Signal Ne 1 (Trapeztafel) am Gegengleis
b) Vorbeifahrt an einem infolge einer Störung ständig
wirksamen GM 2000 Hz, wenn ein Befehl erteilt wurde
oder
c) Vorbeifahrt an einem als Prüfmagnet dienenden
GM 2000 Hz in einem Ausfahrgleis einer
Fahrzeugeinsatzstelle, wenn die letzte
Funktionsprüfung bestanden und am Tag der Fahrt
bereits ein Mal durchgeführt worden ist,
die Befehlstaste betätigen.
Nicht
realisiertes
Startprogramm
Betätigung
Wachsamkeits-
taste bei bereits
wirksamer
Prüfge-
schwindigkeit
Akustische
Meldung bei
Wachsamkeits-
tasten-
Betätigung
Nicht realisierte
1000-Hz-
Überwachung
Erfordernis der
Befehlstasten-
Betätigung
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(8) Anstelle von Abschnitt 13 Absätze (19) bis (23) der
Richtlinie 483.0101 gilt:
Die PZB-Fahrzeugeinrichtung leitet eine bis zum Stillstand
des Fahrzeugs wirkende PZB-Zwangsbremsung ein, wenn
der Triebfahrzeugführer
- ohne betätigte Befehlstaste an einem wirksam
geschalteten GM 2000 Hz vorbeigefahren ist,
- die Wachsamkeitstaste nach einer 1000-Hz-
Beeinflussung nicht zeitgerecht betätigt hat,
- die Prüfgeschwindigkeit einer 2000-Hz-
Geschwindigkeits-Überwachungseinrichtung
überschritten hat,
- die Prüfgeschwindigkeit
- 45 s nach einer 1000-Hz-Beeinflussung
- bei einer 500-Hz-Beeinflussung
überschritten hat oder
- die PZB-Fahrzeugeinrichtung während der Fahrt mit
dem PZB-Störschalter abgeschaltet hat.
Während einer bis zum Stillstand des Fahrzeugs wirkenden
PZB-Zwangsbremsung ertönt ein Dauerton der Hupe.
Der Triebfahrzeugführer muss die bis zum Stillstand des
Fahrzeugs wirkende PZB-Zwangsbremsung durch
Betätigung der Freitaste lösen. Hierzu ist die Freitaste so
lange zu betätigen, bis der Dauerton der Hupe verstummt.
Das Lösen einer bis zum Stillstand des Fahrzeugs
wirkenden PZB-Zwangsbremsung durch Betätigung der
Freitaste ist erst möglich, wenn, wenn die PZB-
Zwangsbremsung mindestens 7 s lang wirksam war.
(9) Abschnitt 13 Absatz (24) der Richtlinie 483.0101 gilt nicht,
da die PZB-Fahrzeugeinrichtung der Bauform I60M immer
für eine der beiden für den Betrieb als führendes Fahrzeug
geeigneten Fahrtrichtungen aktiv geschaltet ist.
7 Abweichungen beim Ab-/Ausschalten
(1) Anstelle von Abschnitt 14 Absatz (1) der Richtlinie
483.0101 gilt:
Die PZB-Fahrzeugeinrichtung wird mit dem PZB-
Störschalter abgeschaltet.
Die PZB-Fahrzeugeinrichtung darf nur im Stillstand des
Fahrzeugs abgeschaltet werden.
PZB-Zwangs-
bremsung
Keine
Inaktivschaltung
möglich
Abschalten
mit dem PZB-
Störschalter
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Hinweis: Wird die PZB-Fahrzeugeinrichtung während der
Fahrt abgeschaltet, kommt es zu einer PZB-
Zwangsbremsung bis zum Stillstand des Fahrzeugs (vgl.
Abschnitt 6 Absatz (8)).
Die erfolgte Abschaltung wird dem Triebfahrzeugführer mit
dem blinkenden Leuchtmelder „Gelb“ angezeigt.
8 Abweichungen bei technischen
Unregelmäßigkeiten und Störungen
(1) Anstelle von Abschnitt 15 Absatz (3) der
Richtlinie 483.0101 gilt:
Im folgenden Fall gibt es eine technische Unregelmäßigkeit
an der PZB-Fahrzeugeinrichtung:
Es kommt zu PZB-Zwangsbremsungen, die trotz
ordnungsgemäßer Bedienung und Unterschreitung der
wirksamen Prüfgeschwindigkeit auftreten, deren Ursache
sich jedoch ermitteln und beheben lässt.
(2) Anstelle von Abschnitt 15 Absatz (4) der
Richtlinie 483.0101 gilt:
In folgenden Fällen liegt eine Störung der PZB-
Fahrzeugeinrichtung vor:
- der blaue Leuchtmelder „45“ leuchtet nicht bzw.
erlischt
- der Leuchtmelder „Gelb“ blinkt
- PZB-Zwangsbremsungen können nicht wirksam
werden (z. B. bei nicht funktionierendem
Bremseingriff)
- es kommt zu PZB-Zwangsbremsungen, die trotz
ordnungsgemäßer Bedienung und Unterschreitung
der wirksamen Prüfgeschwindigkeit auftreten und
deren Ursache nicht ersichtlich ist und daher nicht
behoben werden kann
(3) Anstelle von Abschnitt 15 Absatz (5) der
Richtlinie 483.0101 gilt:
Wenn nach dem Einschalten der PZB-Fahrzeugeinrichtung
der Bauform I60M der blaue Leuchtmelder „45“ nicht
leuchtet und der Leuchtmelder „Gelb“ blinkt, sind folgende
Abhilfemaßnahmen durchzuführen:
- PZB-Störschalter in Stellung „EIN“ bringen,
- prüfen, ob die Hauptluftleitung gefüllt ist und
- PZB-Luftabsperrhahn in geöffnete Stellung bringen
Erkennen
technischer
Unregel-
mäßigkeiten
Erkennen einer
Störung
Störfälle
Nach dem
Einschalten:
blauer
Leuchtmelder
„45“ leuchtet
nicht und
Leuchtmelder
„Gelb“ blinkt
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Wenn diese Abhilfemaßnahmen erfolglos sind, ist die PZB-
Fahrzeugeinrichtung als gestört zu betrachten, mit dem
PZB-Störschalter abzuschalten und es sind die
betriebsleitende Stelle und die auftraggebende Stelle
darüber zu verständigen. Die Weiterfahrt darf mit höchstens
50 km/h erfolgen.
Leuchtet der blaue Leuchtmelder „45“ nach dem
Aktivschalten der PZB-Fahrzeugeinrichtung nicht, so ist zu
überprüfen, ob alle erforderlichen Leitungsschutzschalter
sich in Stellung „EIN“ befinden.
Wenn diese Abhilfemaßnahmen erfolglos sind, ist die PZB-
Fahrzeugeinrichtung als gestört zu betrachten, mit dem
PZB-Störschalter abzuschalten und es sind die
betriebsleitende Stelle und die auftraggebende Stelle
darüber zu verständigen. Die Weiterfahrt darf nur mit
höchstens 50 km/h erfolgen.
Tritt beim Einschalten der PZB-Fahrzeugeinrichtung der
Bauform I60M eine PZB-Zwangsbremsung ein, so ist die
Freitaste zum Lösen der PZB-Zwangsbremsung zu
betätigen.
Lässt sich die PZB-Zwangsbremsung nicht lösen, ist die
PZB-Fahrzeugeinrichtung als gestört zu betrachten, mit
dem PZB-Störschalter abzuschalten und es sind die
betriebsleitende Stelle und die auftraggebende Stelle zu
verständigen. Die Weiterfahrt darf nur mit höchstens
50 km/h erfolgen.
Tritt während der Fahrt [wiederholt] eine PZB-
Zwangsbremsung ein,
- die nicht durch Betätigung der Freitaste gelöst werden
kann oder
- deren Ursache unbekannt ist,
ist die PZB-Fahrzeugeinrichtung als gestört zu betrachten,
mit dem PZB-Störschalter abzuschalten und der PZB-
Luftabsperrhahn zu schließen. Die betriebsleitende Stelle
und die auftraggebende Stelle sind zu verständigen. Die
Weiterfahrt darf nur mit höchstens 50 km/h erfolgen.
Die PZB-Fahrzeugeinrichtung muss eingeschaltet bleiben,
wenn einmalig trotz Beachtung der Prüfgeschwindigkeiten
gemäß Abschnitt 3 Absatz (3) eine PZB-Zwangsbremsung
eintritt.
Löst ein PZB-Leitungsschutzschalter aus und lässt sich
dieser nicht wieder in Stellung „EIN“ bringen, ist die PZB-
Fahrzeugeinrichtung als gestört zu betrachten und es sind
die betriebsleitende Stelle und die auftraggebende Stelle
Leuchtmelder
„Gelb“ leuchtet
nicht
PZB-Zwangs-
bremsung beim
Einschalten
Unzeitige
PZB-Zwangs-
bremsung
während der
Fahrt
PZB-
Leitungsschutz-
schalter löst aus
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darüber zu verständigen. Die Weiterfahrt darf nur mit
höchstens 50 km/h erfolgen.
Erlischt der blaue Leuchtmelder „45“ während der Fahrt, ist
die PZB-Fahrzeugeinrichtung als gestört zu betrachten, mit
dem PZB-Störschalter abzuschalten und es sind die
betriebsleitende Stelle und die auftraggebende Stelle
darüber zu verständigen. Die Weiterfahrt darf nur mit
höchstens 50 km/h erfolgen.
(4) Anstelle von Abschnitt 15 Absatz (8) der Richtlinie
483.0101 gilt:
Befindet sich der Fahrzeugmagnet beim Aktivschalten der
PZB-Fahrzeugeinrichtung oder während eines Haltes über
einem wirksam geschalteten Gleismagneten, kommt es zu
einer Dauerbeeinflussung mit PZB-Zwangsbremsung. In
diesem Fall ist die PZB-Zwangsbremsung wie folgt zu
lösen:
1. PZB-Fahrzeugeinrichtung mit PZB-Störschalter
abschalten
2. PZB-Luftabsperrhahn schließen
3. Bremse lösen
4. Standort des Fahrzeugs ändern, so dass keine
erneute Dauerbeeinflussung eintreten kann
5. PZB-Luftabsperrhahn öffnen, danach wird wieder eine
PZB-Zwangsbremsung eingeleitet
6. PZB-Fahrzeugeinrichtung wieder einschalten (PZB-
Störschalter in Grundstellung bringen) und Freitaste
zum Lösen der PZB-Zwangsbremsung betätigen
Blauer
Leuchtmelder
„45“ leuchtet
nicht
Dauerbeein-
flussung