Squashed 'bahn/wissensdatenbank/' content from commit 07a8196e
git-subtree-dir: bahn/wissensdatenbank git-subtree-split: 07a8196e5f9e55d027f90485beb95f4006387669
This commit is contained in:
@@ -0,0 +1,647 @@
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domain: "regelwerk"
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tool: "allgemein"
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scope: "allgemein"
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tags: ["domain:regelwerk", "tool:allgemein", "scope:allgemein", "regelwerk", "betrieblich-technisch"]
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contact: "einfachbahn@deutschebahn.com"
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DB InfraGO AG | Sitz: Frankfurt am Main | Registergericht: Frankfurt am Main
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HRB 50879 | USt-IdNr.: DE 199861757 | Vorsitz des Aufsichtsrats: Berthold Huber
|
||||
Vorstand: Dr. Philipp Nagl (Vorsitz), Jens Bergmann, Ingrid Felipe, Dr. Christian Gruß, Heike Junge-Latz, Heinz
|
||||
Siegmund, Ralf Thieme
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Nähere Informationen zur Datenverarbeitung der DB InfraGO AG finden Sie hier: www.dbinfrago.com/datenschutz
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||||
DB InfraGO AG
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Zentrale
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Bauartverantwortung und
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Instandhaltungsmanagement
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||||
Sicherungskomponenten und INA-Planung (I.IAI 45)
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||||
Caroline-Michaelis-Straße 5-11
|
||||
10115 Berlin
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||||
Deutschland
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||||
Michael Japke
|
||||
michael.japke@deutschebahn.com
|
||||
+49 30 297 57183
|
||||
DB InfraGO AG | I.IAI 45
|
||||
Caroline-Michaelis-Straße 5-11 | 10115 Berlin
|
||||
Zugangsberechtigte und Kunden der
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||||
DB InfraGO AG
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14.12.2025
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Neuausgabe der Richtlinie 483.0200 „Ausführungsbestimmungen für
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||||
unternehmensspezifische Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinien 483.020x“ mit
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Inkraftsetzungsdatum zum 14.12.2025
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Sehr geehrte Damen und Herren,
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zum Datum der Inkraftsetzung der Infrastrukturnutzungsbedingungen der DB InfraGO AG
|
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(INB) 2026 wird die Richtlinie 483.0200 als ein betrieblich-technisches Regelwerk mit
|
||||
verbindlich geltenden Bestimmungen für die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur der
|
||||
DB InfraGO AG neu ausgegeben.
|
||||
Die Richtlinie 483.0200 regelt,
|
||||
welche Vorgaben der Richtlinie 483.0201 bzw. 483.0202
|
||||
Eisenbahnverkehrsunternehmen in eigener Verantwortung ergänzen müssen oder
|
||||
dürfen,
|
||||
welche Vorgaben der Richtlinie 483.0201 bzw. 483.0202
|
||||
Eisenbahnverkehrsunternehmen in eigener Verantwortung ersetzen dürfen,
|
||||
welche über die Vorgaben der Richtlinie 483.0201 bzw. 483.0202 hinausgehenden
|
||||
Sachverhalte Eisenbahnverkehrsunternehmen in eigener Verantwortung regeln müssen
|
||||
und
|
||||
welche Randbedingungen Eisenbahnverkehrsunternehmen bei der Ausgestaltung der
|
||||
diesbezüglichen unternehmensspezifischen Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinie
|
||||
483.0201 bzw. 483.0202 in eigener Verantwortung einhalten müssen.
|
||||
Die Richtlinie 483.0200 betrachtet alle Sachverhalte, welche bis zum 14.12.2025 in der
|
||||
Richtlinie 483.0201 bzw. 483.0202 und den Anhängen 483.0202A01 sowie 483.0202A02
|
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geregelt waren und ab dem 14.12.2025 durch Eisenbahnverkehrsunternehmen in eigener
|
||||
Verantwortung zu regeln sind. Im Wesentlichen betrifft dies die folgenden Themen:
|
||||
fahrzeugspezifische Beschreibung der Bestandteile der LZB-Fahrzeugeinrichtung
|
||||
fahrzeugspezifische Vorgaben zum Bremseingriff der LZB-Zwangsbremsung
|
||||
fahrzeugspezifische Vorgaben zur Betriebsbereitschaft der LZB-Fahrzeugeinrichtung
|
||||
fahrzeugspezifische Vorgaben zu den Bedienelementen der LZB-Fahrzeugeinrichtung
|
||||
fahrzeugspezifische Vorgaben zu den Anzeigen im Modularen Führerraumanzeigegerät
|
||||
(MFA) bzw. Multifunktionsdisplay (MFD) bei Verwendung einer
|
||||
MFA/MFD-Ersatzanzeige
|
||||
Beschreibung und Vorgaben bauform-, ausführungsvarianten- oder
|
||||
fahrzeugspezifischer Anzeigebilder der LZB-Fahrzeugeinrichtung
|
||||
fahrzeugspezifische Vorgaben zur Automatischen Fahr- und Bremssteuerung im
|
||||
Zusammenhang mit LZB-Aufträgen zur Steuerung der Zugfahrt
|
||||
bauform- bzw. fahrzeugspezifische Vorgaben zum Ausschalten der
|
||||
LZB-Fahrzeugeinrichtung
|
||||
bauform- bzw. fahrzeugspezifische Vorgaben zum Umgang mit technischen
|
||||
Unregelmäßigkeiten und Störungen
|
||||
Anlass für die Neuausgabe der Richtlinie 483.0200 ist zum einen, dass die Richtlinien
|
||||
483.0201 und 483.0202 nicht der EU-rechtlich vorgegebenen Verantwortungsteilung
|
||||
zwischen Eisenbahninfrastrukturunternehmen und Eisenbahnverkehrsunternehmen
|
||||
entsprachen. Zum anderen existiert eine enorme Vielfalt an Fahrzeugtypen und -varianten
|
||||
mit jeweils unterschiedlichen Bauformen und Ausführungsvarianten von LZB-
|
||||
Fahrzeugeinrichtungen, über welche die DB InfraGO AG nicht hinreichend informiert
|
||||
wird. Aus diesen Gründen ist die DB InfraGO AG nicht mehr in der Lage, weiterhin
|
||||
bauformspezifische LZB-Bedienrichtlinien herauszugeben und deren Plausibilität und
|
||||
Aktualität zu gewährleisten.
|
||||
|
||||
Mit freundlichen Grüßen
|
||||
|
||||
DB InfraGO AG
|
||||
|
||||
|
||||
i. V. i. A.
|
||||
Dr. Clemens Fuhrmann Michael Japke
|
||||
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||||
Michael Japke
|
||||
Digital unterschrieben von Michael
|
||||
Japke
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||||
Datum: 2024.12.03 16:55:06 +01'00'
|
||||
Clemens
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||||
Fuhrman
|
||||
n
|
||||
Digital
|
||||
unterschrieben von
|
||||
Clemens Fuhrmann
|
||||
Datum: 2024.12.04
|
||||
06:56:43 +01'00'
|
||||
|
||||
Richtlinie
|
||||
Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen
|
||||
Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische
|
||||
Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinien 483.020x
|
||||
483.0200
|
||||
Seite 1
|
||||
|
||||
Fachautor: I.IAI 45| Michael Japke | michael.japke@deutschebahn.com Gültig ab: 14.12.2025
|
||||
Inhaltsverzeichnis
|
||||
1 Geltungsbereich und Zweck der Richtlinie ........................... 2
|
||||
2 Allgemeine Begriffsbestimmungen ....................................... 2
|
||||
3 Regelungsprinzipien ............................................................. 3
|
||||
4 Ausführungsbestimmungen zur Ergänzung der
|
||||
Richtlinie 483.0201 ................................................................ 6
|
||||
5 Ausführungsbestimmungen zur Ergänzung der
|
||||
Richtlinie 483.0202 ................................................................ 6
|
||||
6 Ausführungsbestimmungen zur Ergänzung der
|
||||
Richtlinie 483.0202A01 ......................................................... 8
|
||||
7 Ausführungsbestimmungen zur Ergänzung der
|
||||
Richtlinie 483.0202A02 ......................................................... 9
|
||||
|
||||
Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen
|
||||
Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische
|
||||
Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinien 483.020x
|
||||
483.0200
|
||||
Seite 2
|
||||
|
||||
Gültig ab: 14.12.2025
|
||||
1 Geltungsbereich und Zweck der Richtlinie
|
||||
(1) Diese Richtlinie gilt für Eisenbahnverkehrsunternehmen,
|
||||
die Fahrzeuge unter Überwachung der Linienförmigen
|
||||
Zugbeeinflussung (LZB), LZB-geführt, auf den
|
||||
Schienenwegen der DB InfraGO AG verkehren lassen.
|
||||
(2) Diese Richtlinie regelt,
|
||||
- welche Vorgaben der Richtlinie 483.0201 bzw.
|
||||
483.0202 Eisenbahnverkehrsunternehmen in eigener
|
||||
Verantwortung ergänzen müssen oder dürfen,
|
||||
- welche Vorgaben der Richtlinie 483.0201 bzw.
|
||||
483.0202 Eisenbahnverkehrsunternehmen in eigener
|
||||
Verantwortung ersetzen dürfen,
|
||||
- welche über die Vorgaben der Richtlinie 483.0201
|
||||
bzw. 483.0202 hinausgehenden Sachverhalte
|
||||
Eisenbahnverkehrsunternehmen in eigener
|
||||
Verantwortung regeln müssen und
|
||||
- welche Randbedingungen Eisenbahnverkehrs-
|
||||
unternehmen bei der Ausgestaltung der
|
||||
diesbezüglichen unternehmensspezifischen
|
||||
Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinie 483.0201 bzw.
|
||||
483.0202 beachten müssen.
|
||||
(3) Diese Richtlinie betrachtet alle Sachverhalte, welche in der
|
||||
Richtlinie 483.0201 bzw. 483.0202 und den Anhängen
|
||||
483.0202A01 sowie 483.0202A02 geregelt waren und nun
|
||||
durch Eisenbahnverkehrsunternehmen in eigener
|
||||
Verantwortung zu regeln sind. Ziel der in dieser Richtlinie
|
||||
enthaltenen Vorgaben ist es, das Entstehen von
|
||||
Regelungslücken infolge der Übertragung der
|
||||
Regelungsverantwortung von der DB InfraGO AG als
|
||||
Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu den
|
||||
Eisenbahnverkehrsunternehmen zu verhindern.
|
||||
(4) Zielgruppe der Richtlinie sind Mitarbeiter von
|
||||
Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Planungs-, Leitungs-
|
||||
und Überwachungsaufgaben.
|
||||
2 Allgemeine Begriffsbestimmungen
|
||||
(1) Eine Vorgabe dieser Richtlinie zu vom
|
||||
Eisenbahnverkehrsunternehmen in eigener Verantwortung
|
||||
auszugestaltenden unternehmensspezifischen Vorgaben,
|
||||
welche
|
||||
- eine bestimmte Vorgabe der Richtlinie 483.0201 bzw.
|
||||
483.0202 ergänzen bzw. ersetzen oder
|
||||
Geltungsbereich
|
||||
Regelungs-
|
||||
gegenstand
|
||||
Ehemalige
|
||||
bauform-
|
||||
spezifische
|
||||
LZB-Bedien-
|
||||
richtlinien
|
||||
Zielgruppe
|
||||
Ausführungs-
|
||||
bestimmung
|
||||
|
||||
Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen
|
||||
Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische
|
||||
Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinien 483.020x
|
||||
483.0200
|
||||
Seite 3
|
||||
|
||||
Gültig ab: 14.12.2025
|
||||
- einen über die Vorgaben der Richtlinie 483.0201 bzw.
|
||||
483.0202 hinausgehenden Sachverhalt regeln,
|
||||
wird in dieser Richtlinie als „Ausführungsbestimmung“
|
||||
bezeichnet.
|
||||
(2) Eine vom Eisenbahnverkehrsunternehmen in eigener
|
||||
Verantwortung auszugestaltende unternehmens-
|
||||
spezifische Vorgabe, die
|
||||
- eine bestimmte Vorgabe der Richtlinie 483.0201 bzw.
|
||||
483.0202 ergänzt bzw. ersetzt oder
|
||||
- einen über die Vorgaben der Richtlinie 483.0201 bzw.
|
||||
483.0202 hinausgehenden Sachverhalt regelt,
|
||||
wird in dieser Richtlinie als „Unternehmensvorgabe“
|
||||
bezeichnet.
|
||||
(3) Der Begriff „Linienförmige Zugbeeinflussung“ (LZB)
|
||||
bezeichnet ein Zugbeeinflussungssystem, welches
|
||||
Zugfahrten unter anderem durch kontinuierliche
|
||||
Überwachung der Geschwindigkeit sichert und mit Hilfe der
|
||||
Führerraumanzeigen für den Triebfahrzeugführer steuert.
|
||||
Das System LZB besteht aus den LZB-Strecken- und
|
||||
LZB-Fahrzeugeinrichtungen. Während einer Zugfahrt unter
|
||||
LZB-Führung werden über eine Luftschnittstelle
|
||||
kontinuierlich Daten zwischen der LZB-Zentrale und der
|
||||
LZB-Fahrzeugeinrichtung ausgetauscht, auf deren Basis
|
||||
Führungsgrößen für die sichere Führung und Überwachung
|
||||
des Zuges generiert werden.
|
||||
Die Automatische Fahr- und Bremssteuerung (AFB) regelt
|
||||
die Fahrzeuggeschwindigkeit und ergänzt die
|
||||
Zugbeeinflussungssysteme. Im System LZB erfolgt die
|
||||
Regelung der AFB durch die Geschwindigkeitsvorgaben
|
||||
der Soll-Geschwindigkeit. Bei der Punktförmigen
|
||||
Zugbeeinflussung erfolgt die Regelung der AFB durch die
|
||||
manuelle Geschwindigkeitsvorgabe mit Hilfe des
|
||||
Soll-Geschwindigkeitsstellers.
|
||||
3 Regelungsprinzipien
|
||||
(1) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen darf mit seinen
|
||||
Unternehmensvorgaben nur nach Maßgabe der
|
||||
Ausführungsbestimmungen dieser Richtlinie von den
|
||||
Vorgaben der Richtlinie 483.0201 bzw. 483.0202
|
||||
abweichen.
|
||||
Abweichungen von denjenigen Vorgaben der
|
||||
Richtlinie 483.0201 bzw. 483.0202, zu denen diese
|
||||
Richtlinie keine Ausführungsbestimmungen enthält, sind
|
||||
unzulässig.
|
||||
Unternehmens-
|
||||
vorgabe
|
||||
LZB
|
||||
AFB
|
||||
Zulässige
|
||||
Abweichungen
|
||||
von Richtlinie
|
||||
483.0201 bzw.
|
||||
483.0202
|
||||
|
||||
Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen
|
||||
Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische
|
||||
Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinien 483.020x
|
||||
483.0200
|
||||
Seite 4
|
||||
|
||||
Gültig ab: 14.12.2025
|
||||
(2) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen darf Unternehmens-
|
||||
vorgaben zu weiteren die LZB-Fahrzeugeinrichtung
|
||||
betreffenden und weder in dieser Richtlinie noch der
|
||||
Richtlinie 483.0201 bzw. 483.0202 behandelten
|
||||
Sachverhalten in eigener Verantwortung machen, sofern
|
||||
diese weitergehenden Unternehmensvorgaben weder den
|
||||
Ausführungsbestimmungen dieser Richtlinie noch den
|
||||
Vorgaben der Richtlinie 483.0201 bzw. 483.0202
|
||||
widersprechen.
|
||||
(3) Die Zusammenstellung der Ausführungsbestimmungen in
|
||||
den Abschnitten 4 bis 6 folgt der Gliederungsstruktur der
|
||||
Richtlinie 483.0201 bzw. 483.0202.
|
||||
(4) Sofern sich eine Ausführungsbestimmung in den
|
||||
Abschnitten 4 bis 6 auf bestimmte Absätze der
|
||||
Richtlinie 483.0201 bzw. 483.0202 bezieht, sind die
|
||||
betreffenden Absätze der Richtlinie 483.0201 bzw.
|
||||
483.0202 jeweils im Randvermerk unter Nennung der
|
||||
Abschnitts- und Absatznummer sowie Richtlinie
|
||||
angegeben.
|
||||
Andernfalls ist im Randvermerk nur der Bezug zum
|
||||
betreffenden Abschnitt der Richtlinie 483.0201 bzw.
|
||||
483.0202 unter Nennung der Abschnittsnummer und
|
||||
Richtlinie angegeben.
|
||||
(5) Welche Verbindlichkeit eine Ausführungsbestimmung in
|
||||
den Abschnitten 4 bis 6 für das Eisenbahnverkehrs-
|
||||
unternehmen hat, ist jeweils im Randvermerk angegeben.
|
||||
In Tabelle 1 sind die hierfür verwendeten Kennzeichnungen
|
||||
und ihre Bedeutungen aufgeführt.
|
||||
|
||||
Weitergehende
|
||||
Unternehmens-
|
||||
vorgaben
|
||||
Ordnungs-
|
||||
prinzip
|
||||
Bezüge
|
||||
Verbindlichkeit
|
||||
|
||||
Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen
|
||||
Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische
|
||||
Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinien 483.020x
|
||||
483.0200
|
||||
Seite 5
|
||||
|
||||
Gültig ab: 14.12.2025
|
||||
Kennzeichnung Bedeutung
|
||||
PFLICHT
|
||||
Das Eisenbahnverkehrs-
|
||||
unternehmen muss die
|
||||
Ausführungsbestimmung generell
|
||||
umsetzen.
|
||||
BEDINGTE PFLICHT
|
||||
Das Eisenbahnverkehrs-
|
||||
unternehmen muss die
|
||||
Ausführungsbestimmung nur in
|
||||
bestimmten Fällen umsetzen bzw.
|
||||
beachten.
|
||||
BEI BEDARF
|
||||
Das Eisenbahn-
|
||||
verkehrsunternehmen muss die
|
||||
Ausführungsbestimmung nur dann
|
||||
umsetzen, wenn es Bedarf an
|
||||
ergänzenden oder zusätzlichen
|
||||
Unternehmensvorgaben zum
|
||||
beschriebenen Sachverhalt hat.
|
||||
Tabelle 1: Kennzeichnungen für die Verbindlichkeit von
|
||||
Ausführungsbestimmungen
|
||||
(6) Eine Unternehmensvorgabe soll sich grundsätzlich
|
||||
- primär an Triebfahrzeugführer, die im Auftrag des
|
||||
Eisenbahnverkehrsunternehmens tätig sind, und
|
||||
- sekundär an
|
||||
- Lehrkräfte für Triebfahrzeugführer, die im
|
||||
Auftrag des Eisenbahnverkehrsunternehmens
|
||||
tätig sind, sowie
|
||||
- Mitarbeiter des Eisenbahnverkehrsunter-
|
||||
nehmens mit Planungs-, Leitungs- und
|
||||
Überwachungsaufgaben
|
||||
richten.
|
||||
(7) Eine Unternehmensvorgabe, die gemäß den
|
||||
Ausführungsbestimmungen dieser Richtlinie einen
|
||||
bestimmten Abschnitt der Richtlinie 483.0201 bzw.
|
||||
483.0202 ergänzt oder einen bestimmten Absatz der
|
||||
Richtlinie 483.0201 bzw. 483.0202 ergänzt bzw. ersetzt,
|
||||
muss den ergänzten Abschnitt oder den ergänzten bzw.
|
||||
ersetzten Absatz der Richtlinie 483.0201 bzw. 483.0202
|
||||
unter Angabe der Abschnitts- und ggf. Absatznummer
|
||||
sowie Richtlinie nennen.
|
||||
Diese Zitierpflicht besteht nicht, wenn das
|
||||
Eisenbahnverkehrsunternehmen die Vorgaben der
|
||||
Richtlinie 483.0201 bzw. 483.0202 sowie die
|
||||
Zielgruppe
|
||||
Zitierpflicht bei
|
||||
ergänzenden
|
||||
Unternehmens-
|
||||
vorgaben
|
||||
|
||||
Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen
|
||||
Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische
|
||||
Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinien 483.020x
|
||||
483.0200
|
||||
Seite 6
|
||||
|
||||
Gültig ab: 14.12.2025
|
||||
Unternehmensvorgaben nach Maßgabe dieser Richtlinie in
|
||||
einem „Regelbuch für Triebfahrzeugführer“ mit
|
||||
eigenständiger Gliederungsstruktur gemäß der TSI OPE
|
||||
zusammenführt. In diesem Fall dürfen die
|
||||
Unternehmensvorgaben, die gemäß den
|
||||
Ausführungsbestimmungen dieser Richtlinie bestimmte
|
||||
Abschnitte der Richtlinie 483.0201 bzw. 483.0202
|
||||
ergänzen oder ersetzen, ohne Nennung dieser Abschnitte
|
||||
bzw. Absätze an die zur Gliederungsstruktur des
|
||||
Regelbuchs passende Stelle gesetzt werden.
|
||||
(8) Bei einer Unternehmensvorgabe, die einen über die
|
||||
Vorgaben der Richtlinie 483.0201 bzw. 483.0202
|
||||
hinausgehenden Sachverhalt regelt und daher keinen
|
||||
Bezug zu einem bestimmten Absatz der
|
||||
Richtlinie 483.0201 bzw. 483.0202 aufweist, besteht keine
|
||||
Zitierpflicht.
|
||||
4 Ausführungsbestimmungen zur
|
||||
Ergänzung der Richtlinie 483.0201
|
||||
(1) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss die
|
||||
allgemeingültige Darstellung der Bestandteile einer
|
||||
LZB-Fahrzeugeinrichtung mit Unternehmensvorgaben
|
||||
ersetzen, welche fahrzeugspezifische Beschreibungen
|
||||
enthalten, wenn die Kenntnis fahrzeugspezifischer
|
||||
Abweichungen oder Besonderheiten zur Sicherstellung der
|
||||
korrekten Bedienung der LZB-Fahrzeugeinrichtung
|
||||
erforderlich ist.
|
||||
(2) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss
|
||||
fahrzeugspezifische Unternehmensvorgaben zum
|
||||
Bremseingriff der LZB-Zwangsbremsung ergänzen, wenn
|
||||
die Kenntnis fahrzeugspezifischer Abweichungen oder
|
||||
Besonderheiten zur Sicherstellung der korrekten
|
||||
Bedienung der LZB-Fahrzeugeinrichtung im Störungsfall
|
||||
erforderlich ist.
|
||||
5 Ausführungsbestimmungen zur
|
||||
Ergänzung der Richtlinie 483.0202
|
||||
(1) Für den Bereich der S-Bahn München sind besondere
|
||||
Bedienvorgaben für die LZB-Fahrzeugeinrichtung
|
||||
erforderlich.
|
||||
|
||||
Keine
|
||||
Zitierpflicht bei
|
||||
zusätzlichen
|
||||
Unternehmens-
|
||||
vorgaben
|
||||
Abschnitt 4
|
||||
Absatz (2) der
|
||||
Richtlinie
|
||||
483.0201
|
||||
BEDINGTE
|
||||
PFLICHT
|
||||
Abschnitt 4
|
||||
Absatz (4) der
|
||||
Richtlinie
|
||||
483.0201
|
||||
BEDINGTE
|
||||
PFLICHT
|
||||
Richtlinie
|
||||
483.0202
|
||||
BEI BEDARF
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Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen
|
||||
Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische
|
||||
Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinien 483.020x
|
||||
483.0200
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Seite 7
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||||
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||||
Gültig ab: 14.12.2025
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(2) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen darf einzelne oder
|
||||
mehrere der Anzeigebilder zur allgemeingültigen
|
||||
Beschreibung der Führerraumanzeigen einer
|
||||
LZB-Fahrzeugeinrichtung in der Richtlinie 483.0202 mit
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||||
Unternehmensvorgaben ergänzen, welche bauform-,
|
||||
ausführungsvarianten- oder fahrzeugspezifische
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||||
Anzeigebilder enthalten.
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(3) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss
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fahrzeugspezifische Unternehmensvorgaben zu den
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Anzeigen im Modularen Führerraumanzeigegerät (MFA)
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bzw. Multifunktionsdisplay (MFD) ergänzen, wenn
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||||
Anzeigen im Maschinentechnischen Display (MTD) mittels
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einer MFA/ MFD-Ersatzanzeige dargestellt werden können.
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(4) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss die Auflistung
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in Tabelle 2 zum Leuchtmelder „LZB-Fahrzeugeinrichtung
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nicht betriebsbereit“ mit fahrzeugspezifischen
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||||
Unternehmensvorgaben ergänzen, wenn die zur
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||||
Bedienung der LZB-Fahrzeugeinrichtung erforderliche
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Regelungstiefe der Auflistung auf Grund
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||||
fahrzeugspezifischer Besonderheiten nicht ausreichend ist.
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(5) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss die Auflistung
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der Textmeldungen in Tabelle 3 mit
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Unternehmensvorgaben ergänzen, wenn die zur
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||||
Bedienung der LZB-Fahrzeugeinrichtung erforderliche
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Regelungstiefe der Auflistung auf Grund bauform- oder
|
||||
fahrzeugspezifischer Besonderheiten nicht ausreichend ist.
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(6) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss die Auflistung
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der Bedienelemente in Tabelle 4 mit fahrzeugspezifischen
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Unternehmensvorgaben ergänzen, wenn die Kenntnis
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fahrzeugspezifischer Bedienelemente zur Sicherstellung
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der korrekten Bedienung der LZB-Fahrzeugeinrichtung
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erforderlich ist.
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(7) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss die
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||||
allgemeingültigen Beschreibungen zum
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||||
LZB-Gegengleisfahrauftrag mit fahrzeugspezifischen
|
||||
Unternehmensvorgaben zur AFB, sofern vorhanden,
|
||||
ergänzen.
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(8) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss die
|
||||
allgemeingültigen Beschreibungen zum
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||||
LZB-Vorsichtauftrag mit fahrzeugspezifischen
|
||||
Unternehmensvorgaben zur AFB, sofern vorhanden,
|
||||
ergänzen.
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||||
|
||||
Richtlinie
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||||
483.0202
|
||||
BEI BEDARF
|
||||
Abschnitt 2
|
||||
Absatz (2) der
|
||||
Richtlinie
|
||||
483.0202
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||||
BEDINGTE
|
||||
PFLICHT
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||||
Abschnitt 2
|
||||
Absatz (9) der
|
||||
Richtlinie
|
||||
483.0202
|
||||
BEDINGTE
|
||||
PFLICHT
|
||||
Abschnitt 2
|
||||
Absatz (10) der
|
||||
Richtlinie
|
||||
483.0202
|
||||
BEDINGTE
|
||||
PFLICHT
|
||||
Abschnitt 2
|
||||
Absatz (12) der
|
||||
Richtlinie
|
||||
483.0202
|
||||
BEDINGTE
|
||||
PFLICHT
|
||||
Abschnitt 4
|
||||
Absatz (14) der
|
||||
Richtlinie
|
||||
483.0202
|
||||
BEDINGTE
|
||||
PFLICHT
|
||||
Abschnitt 4
|
||||
Absatz (15) der
|
||||
Richtlinie
|
||||
483.0202
|
||||
BEDINGTE
|
||||
PFLICHT
|
||||
|
||||
Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen
|
||||
Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische
|
||||
Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinien 483.020x
|
||||
483.0200
|
||||
Seite 8
|
||||
|
||||
Gültig ab: 14.12.2025
|
||||
(9) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss die
|
||||
allgemeingültigen Beschreibungen zum Umschalten von
|
||||
LZB-Führung auf Signalführung und PZB-Überwachung mit
|
||||
fahrzeugspezifischen Unternehmensvorgaben zur AFB,
|
||||
sofern vorhanden, ergänzen.
|
||||
|
||||
(10) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen darf die
|
||||
allgemeingültigen Vorgaben zum Ausschalten mit dem
|
||||
PZB/LZB-Hauptschalter mit fahrzeugspezifischen
|
||||
Unternehmensvorgaben zum Vorspann– und
|
||||
Nachschiebebetrieb ergänzen, wenn die PZB- und
|
||||
LZB-Funktionalitäten unwirksam bleiben.
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(11) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss die
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||||
allgemeingültigen Vorgaben für die Anzeige „Ausschalten
|
||||
mit dem PZB/LZB-Hauptschalter“ mit bauform- oder
|
||||
fahrzeugspezifischen Unternehmensvorgaben ergänzen,
|
||||
wenn die zur Bedienung der LZB-Fahrzeugeinrichtung
|
||||
erforderliche Regelungstiefe auf Grund bauform- oder
|
||||
fahrzeugspezifischer Besonderheiten nicht ausreichend ist.
|
||||
6 Ausführungsbestimmungen zur
|
||||
Ergänzung des Anhangs 483.0202A01
|
||||
(1) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen darf einzelne oder
|
||||
mehrere der Anzeigebilder zur allgemeingültigen
|
||||
Beschreibung der Führerraumanzeigen einer
|
||||
LZB-Fahrzeugeinrichtung im Anhang 483.0202A01 mit
|
||||
Unternehmensvorgaben ergänzen, welche bauform-,
|
||||
ausführungsvarianten- oder fahrzeugspezifische
|
||||
Anzeigebilder enthalten.
|
||||
(2) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss beim
|
||||
LZB-Ende-Verfahren die allgemeingültigen
|
||||
Beschreibungen zum Umschalten von LZB-Führung auf
|
||||
Signalführung und PZB-Überwachung mit
|
||||
fahrzeugspezifischen Unternehmensvorgaben zur AFB,
|
||||
sofern vorhanden, ergänzen.
|
||||
(3) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss die
|
||||
allgemeingültigen Beschreibungen zum
|
||||
LZB-Vorsichtauftrag mit fahrzeugspezifischen
|
||||
Unternehmensvorgaben zur AFB, sofern vorhanden,
|
||||
ergänzen.
|
||||
|
||||
Abschnitt 4
|
||||
Absatz (18) der
|
||||
Richtlinie
|
||||
483.0202
|
||||
BEDINGTE
|
||||
PFLICHT
|
||||
Abschnitt 5
|
||||
Absatz (6) der
|
||||
Richtlinie
|
||||
483.0202
|
||||
BEI BEDARF
|
||||
Abschnitt 5
|
||||
Absatz (6) der
|
||||
Richtlinie
|
||||
483.0202
|
||||
BEDINGTE
|
||||
PFLICHT
|
||||
Anhang
|
||||
483.0202A01
|
||||
BEI BEDARF
|
||||
Abschnitt 3
|
||||
des Anhangs
|
||||
483.0202A01
|
||||
BEDINGTE
|
||||
PFLICHT
|
||||
Abschnitt 5
|
||||
des Anhangs
|
||||
483.0202A01
|
||||
BEDINGTE
|
||||
PFLICHT
|
||||
|
||||
Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen
|
||||
Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische
|
||||
Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinien 483.020x
|
||||
483.0200
|
||||
Seite 9
|
||||
|
||||
Gültig ab: 14.12.2025
|
||||
(4) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss die
|
||||
allgemeingültigen Beschreibungen zum
|
||||
LZB-Gegengleisfahrauftrag mit fahrzeugspezifischen
|
||||
Unternehmensvorgaben zur AFB, sofern vorhanden,
|
||||
ergänzen.
|
||||
7 Ausführungsbestimmungen zur
|
||||
Ergänzung des Anhangs 483.0202A02
|
||||
(1) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen darf den Anhang
|
||||
483.0202A02 mit allgemeingültigen Vorgaben zum
|
||||
Umgang mit bestimmten technischen Unregelmäßigkeiten
|
||||
bzw. Störungen mit Unternehmensvorgaben ersetzen,
|
||||
welche bauform- oder fahrzeugspezifische Vorgaben zum
|
||||
Umgang mit bestimmten technischen Unregelmäßigkeiten
|
||||
bzw. Störungen enthalten.
|
||||
Bei Ersatz des Anhangs 483.0202A02 durch bauform- oder
|
||||
fahrzeugspezifische Unternehmensvorgaben zum Umgang
|
||||
mit bestimmten technischen Unregelmäßigkeiten bzw.
|
||||
Störungen, müssen diese Unternehmensvorgaben
|
||||
mindestens alle für den Bereich des Eisenbahnverkehrs-
|
||||
unternehmens relevanten der in Anhang 483.0202A02
|
||||
aufgeführten Fälle von technischen Unregelmäßigkeiten
|
||||
und Störungen behandeln sowie den Vermerk enthalten,
|
||||
dass Anhang 483.0202A02 nicht gilt und ersetzt wurde.
|
||||
Zudem müssen die Unternehmensvorgaben bezüglich der
|
||||
von Anhang 483.0202A02 übernommenen Fälle von
|
||||
technischen Unregelmäßigkeiten und Störungen
|
||||
sinngemäß dieselben Abhilfemaßnahmen oder
|
||||
Auswirkungen/Folgen vorgeben wie der Anhang
|
||||
483.0202A02.
|
||||
|
||||
|
||||
Abschnitt 6
|
||||
des Anhangs
|
||||
483.0202A01
|
||||
BEDINGTE
|
||||
PFLICHT
|
||||
Anhang
|
||||
483.0202A02
|
||||
BEI BEDARF
|
||||
Reference in New Issue
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