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Richtlinie
Signalordnung, Bahnbetrieb
international
Grenzüberschreitende Bahnstrecken
Grundsätze 302.0001
Seite 1
Fachautor: I.NBB 4; Marvin Christ; Tel.: 069 265 12441 Gültig ab 10.12.2023
Die Abschnitte 1 bis 5 entstanden unter Mitwirkung von Götz
Walther, VDV.
1 Historie
Grenzüberschreitender Eisenbahnverkehr schafft die Basis für
einen internationalen Reise- und Güterverkehr. Der interoperab-
le grenzüberschreitende Eisenbahnverkehr in Europa ist (viel-
fach noch) eine Zukunftsversion. Die Durchführung des grenz-
überschreitenden Eisenbahnverkehrs wird heute in vielen Fäl-
len noch dadurch erschwert, dass in der Vergangenheit, z. B.
aus militärischen Gründen oder aus Gründen der Marktabschot-
tung, nationale Eisenbahnsysteme geschaffen wurden, die sich
in technischer, betrieblicher und rechtlicher Hinsicht teilweise
deutlich unterscheiden.
Die verwendeten Abkürzungen sind im Anhang 302.0001A99
definiert.
2 Rechtliche Rahmenbedingungen
(1) Auf europäischer Ebene sind die Grundsätze für den in-
teroperablen Betrieb z.B. mit folgenden Normen definiert:
- Interoperabilitätsrichtlinie 2008/57/EG
- Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit 2004/49/EG
- Richtlinie über die Zertifizierung von Triebfahrzeugfüh-
rern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in
der Gemeinschaft führen 2007/59/EG
- TEN-T Verordnung (EU) Nr. 1315/2013
- Schengen-Abkommen1
- Europäischen Zollunion2
(2) Die europäischen Normen ergänzen bzw. modifizieren zum
Teil bisherige Staatsverträge und zwischenstaatliche Ab-
kommen zum grenzüberschreitenden Eisenbahnbetrieb,
wie z.B.
- Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft und dem Großherzogtum Baden betreffend die
1 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, L 239, 22. September
2000
2 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, C 115, 09. Mai 2008
Historie der
Systemunter-
scheide
EU-Verord-
nungen und
Richtlinien
Zwischenstaat-
liche Abkom-
men
Signalordnung, Bahnbetrieb
international
Grenzüberschreitende Bahnstrecken
Grundsätze 302.0001
Seite 2
Gültig ab 10.12.2023
Weiterführung der badischen Eisenbahnen über das
Schweizer Gebiet (1853) oder
- Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland
von Gemeinschafts- und Betriebswechselbahnhöfen an
der deutsch-dänischen Grenze3.
3 Durchgehender Eisenbahnverkehr
(1) Um durchgehenden Eisenbahnverkehr über Staatsgrenzen
hinweg durchführen zu können, muss grundsätzlich
a) ein Triebfahrzeug eingesetzt werden, das
1. in den befahrenen Staaten zugelassen ist,
2. für die Zugsicherungssysteme der befahrenen
Strecken ausgerüstet ist,
3. für das Zugfunksystem der entsprechenden
Strecken ausgerüstet ist
4. und im Falle des elektrischen Betriebes mit den
Stromsystemen der befahrenen Strecken be-
trieben werden kann.
Für führende Fahrzeuge, wie z.B. Steuerwagen, gel-
ten die Anforderungen sinngemäß.
b) Personal eingesetzt werden, das
1. für die Betriebsverfahren der befahrenen Strecken
ausgebildet ist und
5. die Anforderungen an die Betriebssprachen der
Infrastrukturbetreiber erfüllt.
(2) Von den Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU) wird
gemeinsam festlegt,
- wo und wie zwischen den unterschiedlichen technischen
Systemen umgeschaltet wird (Transition)
- wo ein Wechsel zwischen der Anwendung der unter-
schiedlichen Betriebsverfahren und Betriebssprachen
stattfindet.
3 BGBl II 1967, Seite 1521 ff.
grundsätzliche
Anforderungen
an Triebfahr-
zeuge
Anforderungen
an das Personal
Transition
Signalordnung, Bahnbetrieb
international
Grenzüberschreitende Bahnstrecken
Grundsätze 302.0001
Seite 3
Gültig ab 10.12.2023
4 Grenzbahnhöfe und Grenzbetriebsstrecken
(1) Aus technischen oder volkswirtschaftlichen Gründen wur-
den bzw. werden in der Regel nicht alle in Abschnitt 3 ge-
nannten Kriterien erfüllt. Um dennoch grenzüberschreiten-
den Verkehr durchführen zu können, vereinbarten bzw.
vereinbaren die jeweils benachbarten
- Staaten,
- Eisenbahnaufsichtsbehörden,
- Eisenbahnen (z. T. als diese noch staatliche Behörden
waren) und
- Eisenbahninfrastrukturnehmen
im Einzelfall, bestimmte Elemente
- der jeweiligen Technik und
- der jeweiligen Bestimmungen für das Personal
auf einem kurzen, definierten Abschnitt über die Grenze
hinweg anzuwenden. In diesen Fällen kommen also aus-
ländische Technik oder Betriebsverfahren in Deutschland
bzw. deutsche Technik oder Betriebsverfahren im Ausland
zur Anwendung.
Da der Wechsel zwischen den technischen und betriebli-
chen Systemen nicht in allen Fällen auf freier Strecke di-
rekt an der Staatsgrenze möglich ist, wurde bzw. wird da-
zu ein geeigneter Bahnhof (ggf. mehrere geeignete Bahn-
höfe) in der Nähe der Staatsgrenze bestimmt. Dieser
Bahnhof wird in der Regel als Grenzbahnhof, Betriebs-
wechselbahnhof oder Systemwechselbahnhof bezeichnet.
Können (aus technischen Gründen) oder sollen (z. B. aus
wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen) Be-
triebsmittel oder Personal nicht über den grenzüberschrei-
tenden Streckenabschnitt hinaus eingesetzt werden, kön-
nen auf den Grenzbahnhöfen
- die Betriebsmittel gewechselt werden (z. B. Wechsel
Triebfahrzeug, Personalwechsel),
- die Reisenden umsteigen oder
- die Güter umgeladen werden (insbesondere bei
abweichenden Spurweiten, kein Thema an den
deutschen Grenzen).
Die Grenzbahnhöfe dienten in der Regel auch der Pass-
und Zollkontrolle. Die Zollkontrolle (Kontrolle der Entrich-
tung von Verbrauchssteuern) findet heute in der Regel als
Kompromisse
auf dem grenz-
überschreiten-
den Streckenab-
schnitt
Überlagerung
der Systeme
Grenzbahnhof
Pass- und Zoll-
kontrolle
Signalordnung, Bahnbetrieb
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Grenzüberschreitende Bahnstrecken
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Stichprobenkontrolle an von den Zollbehörden bestimmten
Orten oder im fahrenden Zug statt.
Die Passkontrollen wurden durch den Schengen-Kodex
abgeschafft. Bei ihrer vorübergehenden Wiedereinführung
legen die Innenministerien den Ort der Passkontrollen fest.
Der Streckenabschnitt über die Staatgrenze, der beider-
seits der Grenze durch die Grenzbahnhöfe begrenzt wird,
bezeichnet.
(2) Auf der gesamten Grenzbetriebsstrecke und den dazu ge-
hörenden Bahnhöfen werden im Rahmen der unter Absatz
(1) genannten Vereinbarungen oft Abweichungen von den
im jeweiligen Staat geltenden Bestimmungen und Stan-
dards akzeptiert, um den Verkehr mit dem Nachbarland zu
ermöglichen. Des Weiteren können zusätzlichen oder ab-
weichenden Bestimmungen (Sonderregelungen) zum be-
trieblichen Regelwerk, zur Kommunikation, zu den Be-
triebssprachen, zum Notfallmanagement, etc. erforderlich
sein.
(3) Die grundlegenden Regeln für die Verknüpfung der Infra-
struktur, den Betrieb und die Instandhaltung sind von den
Eisenbahninfrastrukturunternehmen, welche die Grenzbe-
triebsstrecke betreiben, in einem Infrastrukturverknüp-
fungsvertrag vereinbart.
(4) Die Bekanntgabe der Ausführungsbestimmungen zum Inf-
rastrukturverknüpfungsvertrag und der örtlichen Besonder-
heiten an die Mitarbeiter der Eisenbahninfrastruktur- und
Eisenbahnverkehrsunternehmen erfolgt für jede Grenzbe-
triebsstrecke in der Zusatzvereinbarung bzw. in den Rege-
lungen des EVU. Zur Einordnung und Bezeichnung dieser
Inhalte innerhalb der Richtlinie siehe Abschnitt 5.
(5) Auf dem deutschen Teil der Grenzbetriebs- und Durch-
gangsstrecken muss der vom Eisenbahnverkehrsunter-
nehmen eingesetzte Triebfahrzeugführer über genügend
gute Kompetenzen in der deutschen Sprache verfügen, um
seine Tätigkeiten auf dieser Strecke im Normalbetrieb, bei
Störungen und in Notsituationen ausüben zu können. Dazu
gehört neben dem Empfangen und Erteilen von sicherheits-
relevanten Anweisungen (z.B. Nothaltauftrag; wenn erfor-
derlich Verständigung im Rangieren) auch der regelkon-
forme Kommunika
.
(6) Sofern in der für die jeweilige Grenzbetriebs- bzw. Durch-
gangsstrecke gültigen Zusatzvereinbarung bekannt gege-
ben, kann zur Kommunikation zwischen Triebfahrzeugfüh-
Grenzbetriebs-
strecke
Infrastruktur-
verknüpfungs-
vertrag
Zusatzvereinba-
rung zur Grenz-
betriebsstrecke
Sprache;
Grundsatz
Zweite Be-
triebssprache
Signalordnung, Bahnbetrieb
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Grenzüberschreitende Bahnstrecken
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rer und Fahrdienstleiter bzw. Weichenwärter auf dem deut-
schen Teil dieser Grenzbetriebs- und Durchgangsstrecken
- die deutsche Sprache gemäß Absatz (5) oder
- abweichend zu Absatz (5) die dort bekannt gegebene
Sprache des Nachbarlandes
genutzt werden. In diesem Falle gelten hier die im Nach-
barland geltenden Anforderungen an die Sprachkompe-
tenz des Triebfahrzeugführers in dieser Sprache auch im
deutschen Teil dieser Grenzbetriebs- bzw. Durchgangs-
strecke. Auch in diesen Fällen muss jedoch der Triebfahr-
zeugführer in der Lage sein, das Empfangen und Erteilen
des Nothaltauftrags in deutscher Sprache zu erledigen.
(7) In der für die jeweilige Grenzbetriebs- bzw. Durchgangs-
strecke gültigen Zusatzvereinbarung ist bekannt gegeben:
- ob schriftliche Befehle diktiert werden,
- ob zweisprachige Befehlsvordrucke verwendet werden,
- ob ausgefüllte schriftliche Befehle durch das Infrastruk-
turpersonal übergeben werden.
Wenn schriftliche Befehle diktiert werden, muss der Trieb-
fahrzeugführer im Rahmen der nach Absatz (5) erforderli-
chen Kompetenzen in der Lage sein, schriftliche Befehle
auszufüllen, das Diktierte zu wiederholen und zu verste-
hen.
(8) Muss auf dem deutschen Teil der der Grenzbetriebs- und
Durchgangsstrecke eine Fahrplanmitteilung erteilt werden,
so wird diese im Freitext des Befehls eingetragen, wenn
der zweisprachige Befehl diesen Sachverhalt nicht enthält.
(9) Bei Gesprächen zwischen Triebfahrzeugführer und
Fahrdienstleiter bzw. Weichenwärter ist auf dem deutschen
Teil der Grenzbetriebs- und Durchgangsstrecken beim
Buchstabieren die internationale Buchstabiertafel nach
Richtlinie 481.0205A02 zu verwenden. Zahlen sind als eine
Folge der einzelnen Ziffern auszusprechen. Auf Abkürzun-
gen wird verzichtet. Namen von Betriebsstellen werden auf
Befehlen ausgeschrieben.
Dies ist nicht erforderlich auf Grenzbetriebsstrecken zu
Dänemark, Österreich, der Schweiz und bei den übrigen
Grenzbetriebs- und Durchgangsstrecken, wenn der
Triebfahrzeugführer nur die deutschen Betriebsstellen
befährt.
Schriftlicher
Befehl
(Formular)
Fahrplanmittei-
lung
Buchstabier-
tafel, Zahlen,
Abkürzungen *
Signalordnung, Bahnbetrieb
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(10) Werden Aufgaben der Kommunikation zum Fahrdienstleiter
oder Weichenwärter im Eisenbahnverkehrsunternehmen
vom Triebfahrzeugführer auf weiteres Personal übertragen,
so gelten die Anforderungen der Absätze (5) bis (9) auch
für dieses.
(11) Mit der Trassenanmeldung bzw. dem Antrag auf Nutzung
einer Serviceeinrichtung sichert das Eisenbahnverkehrsun-
ternehmen die Sprachkompetenzen nach den Absätzen (5)
bis (9) zu. Setzt das Eisenbahnverkehrsunternehmen alter-
native Lösungen wie z.B. Übersetzungssoftware, etc. ein,
bestätigt es mit der Trassenanmeldung bzw. des Antrags
auf Nutzung einer Serviceeinrichtungen, dass die in den
Absätzen (5) bis (9) genannten Anforderungen in gleicher
Weise erfüllt werden. Ab 04.08.2020 ist die Trassenanmel-
dung bzw. der Antrag auf Nutzung einer Serviceeinrichtung
gleichzeitig der Antrag auf Freistellung.
Mit dem Zustandekommen des Einzelnutzungsvertrags gilt
die Freistellung nach Anlage 7 Nr. 6 TfV (in der Fassung
04.08.2020) als gewährt.
5 Inhalte und Struktur der Richtlinie
(1) Die Richtlinie 302 gibt die zusätzlichen und abweichenden
Bestimmungen für die grenzüberschreitenden Bahnstre-
cken der DB Netz AG bekannt. Sie enthält
- allgemeine Informationen zu den grenzüberschreitenden
Bahnstrecken,
- Bestimmungen für die Zusammenarbeit der Eisen-
bahninfrastrukturunternehmen und
- Nutzungsvorgaben und betrieblich-technisches Regel-
werk für Eisenbahnverkehrsunternehmen.
(2) Die nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland
netzzugangsrechtlich relevanten Inhalte der Richtlinie 302
werden in den tabellarischen Übersichten durch senkrechte
fette schwarze Balken gekennzeichnet.
(3) Die Aktualisierungsübersicht der einzelnen Module, An-
hänge und Zusätze wird in Anhang 302.0001A01 darge-
stellt.
weiteres EVU-
Personal
Zusicherung
Sprachkompe-
tenzen
Freistellungs-
verfahren
Inhalte
Kennzeichnung
Netzzugang
Aktualisierung
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Gültig ab 10.12.2023
(4) Die Richtlinie 302 wird wie folgt gegliedert:
Modulnummer Inhalt / Zielgruppe
302.000x Grundsätze
302.a000 Nachbarstaat a (Allgemeines, Übersicht)
302.a0bb TSI-gerechte Auftei-
lung der Zusatzver-
einbarung bereits
durchgeführt.
Zusatzbestimmungen für grenzüber-
schreitende Bahnstrecke bb zu
Nachbarstaat a -
interne Regelungen der EIU
302.a2bbZ01 Zusatzbestimmungen für grenzüber-
schreitende Bahnstrecke bb zu
Nachbarstaat a -
Nutzungsvorgaben für EVU
302.a0bbZ98 TSI-gerechte Auftei-
lung der Zusatzver-
einbarung noch
nicht durchgeführt.
Zusatzbestimmungen für grenzüber-
schreitende Bahnstrecke bb zu
Nachbarstaat a
302.a0bbZ99 Ergänzungen der DB Netz AG zu den
Zusatzbestimmungen
Die jeweils benachbarten, ausländischen Infrastrukturbetreiber
veröffentlichen die Inhalte der oben genannten Zusatzbestim-
mungen in der Regel ebenfalls, jedoch in der jeweils dort an-
gewandten Nomenklatur und Sprache.
6 Europäisches Zugsteuerungssystem ETCS
(1) Die DB Netz AG plant, in Abstimmung mit den benachbar-
ten Infrastrukturbetreibern, einige Grenzbetriebsstrecken
mit dem europäischen Zugbeeinflussungssystem ETCS
auszurüsten. Die DB Netz AG wird dies im Rahmen der
geltenden Bestimmungen unter Angabe eines Inbetrieb-
nahmetermins in den Nutzungsbedingungen veröffentli-
chen.
(2) Wenn auf einer gesamten Grenzbetriebsstrecke das Zug-
beeinflussungssystem ETCS in Betrieb genommen wird, ist
spätestens zum dritten Wechsel des Jahresfahrplans, der
auf das Datum der kompletten Inbetriebnahme folgt, die
Nutzung von ETCS oder PZB 90 auf dem deutschen Teil
der Grenzbetriebsstrecke Pflicht. Die ETCS-
Fahrzeugausrüstung muss auf dem deutschen Teil einen
Betrieb über dem Level 0 erlauben.
Grundsatz
Pflicht zur Nut-
zung von ETCS
Richtlinie
Signalordnung, Bahnbetrieb
international
Grenzüberschreitende Bahnstrecken
Grundsätze, Übersicht der Aktualisierungen 302.0001A01
Seite 1
Fachautor: V.IWB 3; Marvin Christ; Tel.: 069 265 12441 Gültig ab 01.07.2026
1 Hinweise
Bleibt frei
2 Übersicht der Aktualisierungen
(1) Zusätze, die jüngst aktualisiert wurden, sind mit einem * ge-
kennzeichnet.
Der Aktualisierungsstand ergibt sich aus nachfolgender Ta-
belle.
Kennzeichnung
302. Bezeichnung gültig ab
Grundsätze
0001 Grundsätze 10.12.2023
0001A01 Übersicht der Aktualisierungen 01.07.2026
0001A99 Abkürzungen 01.06.2022
0001Z01 Sprachanforderungen 09.12.2018
Dänemark
1000 Grenzüberschreitende Bahnstrecken mit Dänemark 14.12.2025
1001 Regelung der örtlichen Besonderheiten (RöB) auf der Grenzbetriebs-
strecke Bf Niebüll DB Awanst Süderlügum neg neg Süderau
Bf Tønder BDK
wird derzeit
neu erstellt
1001Z99 Regelung der örtlichen Besonderheiten auf der Grenzbetriebsstrecke
Bf Niebüll (DB Netz) Awanst Süderlügum (Norddeutsche Eisenbahn
Niebüll GmbH neg) Bf Tønder (Banedanmark)
01.07.2023
1002 Regelung der örtlichen Besonderheiten auf der Grenzstrecke
Abzweigstelle Friedensweg Padborg
14.12.2025
1202Z01 Nutzungsvorgabe Abzweigstelle Friedensweg Padborg für EVU 14.12.2025
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Signalordnung, Bahnbetrieb
international
Grenzüberschreitende Bahnstrecken
Grundsätze, Übersicht der Aktualisierungen 302.0001A01
Seite 2
Gültig ab 01.07.2026
302. Bezeichnung gültig ab
Polen
2000 Grenzüberschreitende Bahnstrecken mit Polen 14.06.2026
2000V01 Zweisprachiger Vordruck „Befehle 1-9“ dt/pl 14.12.2025
2000V02 Zweisprachiger Vordruck „Befehle 21-95“ dt/pl 14.12.2025
2000V03 Zweisprachiger Vordruck „Wortlautbeiblatt“ dt/pl 14.12.2025
2000V04 Verständigungsbehelf „Gefahrgut” 15.12.2019
2001 Örtliche Grenzvereinbarung Löcknitz Szczecin Główny 14.12.2025
2201Z01 Örtliche Grenzvereinbarung Löcknitz Szczecin Główny;
Auszug für EVU
14.12.2025
2002 Örtliche Grenzvereinbarung Tantow Szczecin Główny 14.12.2025
2202Z01 Örtliche Grenzvereinbarung Tantow Szczecin Główny;
Auszug für EVU
14.12.2025
2003 Örtliche Grenzvereinbarung Küstrin-Kietz Kostrzyn 14.06.2026
2203Z01 Örtliche Grenzvereinbarung Küstrin-Kietz Kostrzyn; Auszug für EVU 14.06.2026
2004 Örtliche Grenzvereinbarung Frankfurt (Oder) Rzepin 14.06.2026
2204Z01 Örtliche Grenzvereinbarung Frankfurt (Oder) Rzepin; Auszug für
EVU
14.06.2026
2005 Örtliche Grenzvereinbarung Guben Gubin 14.12.2025
2205Z01 Örtliche Grenzvereinbarung Guben Gubin; Auszug für EVU 14.12.2025
2006 Örtliche Grenzvereinbarung Forst (Lausitz) Tuplice 14.12.2025
2206Z01 Örtliche Grenzvereinbarung Forst (Lausitz) Tuplice; Auszug für EVU 14.12.2025
2007 Örtliche Grenzvereinbarung Horka Gbf Węgliniec 14.12.2025
2207Z01 Örtliche Grenzvereinbarung Horka Gbf Węgliniec; Auszug für EVU 14.12.2025
2008 Örtliche Grenzvereinbarung Görlitz Zgorzelec 14.12.2025
2208Z01 Örtliche Grenzvereinbarung Görlitz Zgorzelec; Auszug für EVU 14.12.2025
2209Z01 Örtliche Bestimmungen Erleichterten Durchgangsverkehr (ÖVED) auf
dem Streckenabschnitt Hagenwerder Krzewina Zgorzelecka Abzw.
Trzciniec Zgorzelecki Zittau
14.12.2025
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Signalordnung, Bahnbetrieb
international
Grenzüberschreitende Bahnstrecken
Grundsätze, Übersicht der Aktualisierungen 302.0001A01
Seite 3
Gültig ab 01.07.2026
302. Bezeichnung gültig ab
Tschechien
3000 Grenzüberschreitende Bahnstrecken mit Tschechien 01.07.2026
3000V01 Zweisprachiger Vordruck „Befehle 1 9“ dt/cz 14.06.2026
3000V02 Zweisprachiger Vordruck „Befehle 21-95“ dt/cz 14.06.2026
3000V03 Zweisprachiger Vordruck „Wortlaute zum Auftrag 95.95“ dt/cz 14.06.2026
3002 Zusatzvereinbarung zum Infrastrukturverknüpfungsvertrag
Ebersbach (Sachs) Rumburk
14.12.2025
3202Z01 Zusatzvereinbarung zum Infrastrukturverknüpfungsvertrag
Ebersbach (Sachs) Rumburk; Auszug für EVU
14.12.2025
3003 Zusatzvereinbarung zum Infrastrukturverknüpfungsvertrag
Sebnitz (Sachs) Dolní Poustevna
14.12.2025
3203Z01 Zusatzvereinbarung zum Infrastrukturverknüpfungsvertrag
Sebnitz (Sachs) Dolní Poustevna; Auszug für EVU
14.12.2025
3004 Zusatzvereinbarung zum Infrastrukturverknüpfungsvertrag
Bad Schandau Děčín
14.12.2025
3204Z01 Zusatzvereinbarung zum Infrastrukturverknüpfungsvertrag
Bad Schandau Děčín; Auszug für EVU
14.12.2025
3005 Zusatzvereinbarung zum Infrastrukturverknüpfungsvertrag
Cranzahl Vejprty
14.12.2025
3205Z01 Zusatzvereinbarung zum Infrastrukturverknüpfungsvertrag
Cranzahl Vejprty, Auszug für EVU
14.12.2025
3006 Zusatzvereinbarung zum Infrastrukturverknüpfungsvertrag
Johanngeorgenstadt Potůčky
14.12.2025
3206Z01 Zusatzvereinbarung zum Infrastrukturverknüpfungsvertrag
Johanngeorgenstadt Potůčky; Auszug für EVU
14.12.2025
3007 Zusatzvereinbarung zum Infrastrukturverknüpfungsvertrag
Zwotental - Kraslice
01.07.2026
3207Z01 Zusatzvereinbarung zum Infrastrukturverknüpfungsvertrag
Zwotental Kraslice; Auszug für EVU
01.07.2026
3008 Zusatzvereinbarung zum Infrastrukturverknüpfungsvertrag
Bad Brambach Vojtanov
14.12.2025
3208Z01 Zusatzvereinbarung zum Infrastrukturverknüpfungsvertrag
Bad Brambach Vojtanov; Auszug für EVU
14.12.2025
3009 Zusatzvereinbarung zum Infrastrukturverknüpfungsvertrag
Selb-Plößberg
14.12.2025
3209Z01 Zusatzvereinbarung zum Infrastrukturverknüpfungsvertrag
Selb-Plößberg Aš; Auszug für EVU
14.12.2025
3010 Zusatzvereinbarung zum Infrastrukturverknüpfungsvertrag
Schirnding Cheb
14.12.2025
3210Z01 Zusatzvereinbarung zum Infrastrukturverknüpfungsvertrag
Schirnding Cheb; Auszug für EVU
14.12.2025
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Signalordnung, Bahnbetrieb
international
Grenzüberschreitende Bahnstrecken
Grundsätze, Übersicht der Aktualisierungen 302.0001A01
Seite 4
Gültig ab 01.07.2026
3011 Zusatzvereinbarung zum Infrastrukturverknüpfungsvertrag
Furth im Wald Česká Kubice
14.12.2025
3211Z01 Zusatzvereinbarung zum Infrastrukturverknüpfungsvertrag
Furth im Wald Česká Kubice; Auszug für EVU
14.12.2025
3012 Zusatzvereinbarung zum Infrastrukturverknüpfungsvertrag
Bayerisch Eisenstein / Železná Ruda Alžbětin
14.12.2025
3212Z01 Zusatzvereinbarung zum Infrastrukturverknüpfungsvertrag
Bayerisch Eisenstein / Železná Ruda Alžbětin; Auszug für EVU
14.12.2025
3013 Zusatzvereinbarung zum Infrastrukturverknüpfungsvertrag Zittau -
Hrádek nad Nisou
14.12.2025
3213Z01 Zusatzvereinbarung zum Infrastrukturverknüpfungsvertrag Zittau -
Hrádek nad Nisou, Auszug für EVU
14.12.2025
3014 Zusatzvereinbarung zum Infrastrukturverknüpfungsvertrag Groß-
schönau(Sachs) -Varnsdorf
14.12.2025
3214Z01 Zusatzvereinbarung zum Infrastrukturverknüpfungsvertrag Groß-
schönau(Sachs) -Varnsdorf, Auszug für EVU
14.12.2025
302. Bezeichnung gültig ab
Österreich
4000 Grenzüberschreitende Bahnstrecken mit Österreich 14.12.2025
4001 Regelung der örtlichen Besonderheiten auf dem Eisenbahn-Grenz-
übergang Schärding Passau Hbf
14.12.2025
4201Z01 Zusatzbestimmungen für die grenzüberschreitende Bahnstrecke
Schärding Passau Hbf
14.12.2025
4002 Regelung der örtlichen Besonderheiten auf dem Eisenbahn-Grenz-
übergang Simbach (Inn) Braunau am Inn
14.12.2025
4202Z01 Zusatzbestimmungen für das Befahren der EisenbahnGrenzstrecke
Simbach (Inn) Braunau am Inn
14.12.2025
4003 Regelung der örtlichen Besonderheiten auf dem Eisenbahn-Grenz-
übergang Freilassing Salzburg Hbf
14.12.2025
4203Z01 Zusatzbestimmungen für das Befahren der Eisenbahn Grenzstrecke
Freilassing Salzburg Hbf
14.12.2025
4004 Regelung der örtlichen Besonderheiten auf dem Eisenbahn-Grenz-
übergang Kiefersfelden Kufstein
14.12.2025
4204Z01 Zusatzbestimmungen für das Befahren der Eisenbahn Grenzstrecke
Kiefersfelden - Kufstein
14.12.2025
4005 Regelung der örtlichen Besonderheiten auf dem Eisenbahn-Grenz-
übergang Mittenwald Scharnitz
14.12.2025
4205Z01 Zusatzbestimmungen für das Befahren der EisenbahnGrenzstrecke
Mittenwald - Scharnitz
14.12.2025
4006 Regelung der örtlichen Besonderheiten auf dem Eisenbahn-Grenz-
übergang Griesen (Oberbayern) Ehrwald-Zugspitzbahn
14.12.2025
Signalordnung, Bahnbetrieb
international
Grenzüberschreitende Bahnstrecken
Grundsätze, Übersicht der Aktualisierungen 302.0001A01
Seite 5
Gültig ab 01.07.2026
4206Z01 Zusatzbestimmungen für das Befahren der Eisenbahn-Grenzstrecke
Griesen (Oberbayern) Ehrwald-Zugspitzbahn
14.12.2025
4007 Regelung der örtlichen Besonderheiten auf dem Eisenbahn-Grenz-
übergang Pfronten-Steinach Vils
14.12.2025
4207Z01 Zusatzbestimmungen für das Befahren der Eisenbahn-Grenzstrecke
Pfronten-Steinach - Vils
14.12.2025
4008 Regelung der örtlichen Besonderheiten auf dem Eisenbahn-Grenz-
übergang Lindau-Reutin Lochau-Hörbranz
14.12.2025
4208Z01 Zusatzbestimmungen für das Befahren des EisenbahnGrenzüber-
gangs Lindau Lochau-Hörbranz
14.12.2025
302. Bezeichnung gültig ab
Schweiz
5000 Grenzüberschreitende Bahnstrecken mit der Schweiz 14.12.2025
5001 Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Stre-
cke Konstanz Kreuzlingen und der Verbindung Konstanz - Kreuz-
lingen Hafen sowie grenzbedingte Besonderheiten im Grenzbahnhof
Konstanz, Auszug für EVU
14.12.2025
5002 Nutzungsbestimmungen für die Betriebsführung im Gemeinschafts-
bahnhof Schaffhausen sowie auf den Strecken Beringen Bad Bf
Schaffhausen und Schaffhausen Thayngen, Auszug für EVU
14.12.2025
5003Z98 Weisung über die Betriebsführung zwischen Koblenz und Waldshut 14.04.2015
5004 Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf den Stre-
cken Basel Bad Bf - Gellert Basel SBB PB/RB sowie grenzbedingte
Besonderheiten auf den angrenzenden Grenzbetriebsstrecken Basel
Bad Bf Weil (Rhein)/Basel Bad Rbf, Auszug für EVU
14.12.2025
5005 Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Stre-
cke Basel Bad Rbf - Basel-Kleinhüningen Hafen, Auszug für EVU
14.12.2025
Frankreich
6000 Grenzüberschreitende Bahnstrecken mit Frankreich 14.12.2025
6001Z98 Gemeinsame Regelung über die Besonderheiten auf der
Grenzstrecke Bantzenheim Neuenburg (Bd)
14.12.2025
6002 Gemeinsame Regelung über die Besonderheiten auf der
Grenzstrecke Strasbourg-Neudorf Kehl
14.12.2025
6202Z01 Gemeinsame Regelung über die Besonderheiten auf der
Grenzstrecke Strasbourg-Neudorf Kehl, Auszug für EVU
14.12.2025
6003 Gemeinsame Regelung über die Besonderheiten auf der
Grenzstrecke Wörth Lauterbourg
14.12.2025
6203Z01 Gemeinsame Regelung über die Besonderheiten auf der 14.12.2025
Signalordnung, Bahnbetrieb
international
Grenzüberschreitende Bahnstrecken
Grundsätze, Übersicht der Aktualisierungen 302.0001A01
Seite 6
Gültig ab 01.07.2026
Grenzstrecke Wörth Lauterbourg, Auszug für EVU
6004 Gemeinsame Regelung über die Besonderheiten auf der
Grenzstrecke Wissembourg Winden
14.12.2025
6204Z01 Gemeinsame Regelung über die Besonderheiten auf der
Grenzstrecke Wissembourg Winden; Auszug für EVU
14.12.2025
6005Z98 Gemeinsame Regelung über die Besonderheiten auf der
Grenzstrecke Sarreguemines Hanweiler-Bad Rilchingen
08.04.2026
6006 Gemeinsame Regelung über die Besonderheiten auf der
Grenzstrecke Saarbrücken Forbach
14.12.2025
6206Z01 Gemeinsame Regelung über die Besonderheiten auf der
Grenzstrecke Saarbrücken Forbach; Auszug für EVU
14.12.2025
6007Z98 Gemeinsame Regelung über die Besonderheiten auf der
Grenzstrecke Bouzonville Hemmersdorf
14.12.2025
6008 Gemeinsame Regelung über die Besonderheiten auf der
Grenzstrecke Apach Perl
14.12.2025
6208Z01 Gemeinsame Regelung über die Besonderheiten auf der
Grenzstrecke Apach Perl; Auszug für EVU
14.12.2025
Luxemburg
7000 Grenzüberschreitende Bahnstrecke mit Luxemburg 14.12.2025
7001 Regelung der örtlichen Besonderheiten auf der Grenzstrecke Igel
Wasserbillig
14.12.2025
7201Z01 Gemeinsame Schnittstelle EVU für die Grenzstrecke Igel Wasser-
billig
14.12.2025
302. Bezeichnung gültig ab
Belgien
8000 Grenzüberschreitende Bahnstrecken mit Belgien 14.12.2025
8201Z01 Nutzungsvorgabe für EVU auf der Grenzstrecke Aachen Süd Abzw
Hammerbrücke
14.12.2025
8202Z01 Nutzungsvorgabe für EVU auf der Grenzstrecke Aachen West - Mon-
tzen
14.12.2025
Niederlande
9000 Grenzüberschreitende Bahnstrecken mit den Niederlanden 14.12.2025
9001Z98 Zusatzvereinbarung zum Infrastrukturverknüpfungsvertrag für die
Grenzstrecke Herzogenrath Landgraaf
14.12.2025
9002
9202Z01
Strecke Dalheim Roermond
zurzeit gesperrt
*
*
*
Signalordnung, Bahnbetrieb
international
Grenzüberschreitende Bahnstrecken
Grundsätze, Übersicht der Aktualisierungen 302.0001A01
Seite 7
Gültig ab 01.07.2026
9003 Zusatzvereinbarung zum Infrastrukturverknüpfungsvertrag für die
Grenzstrecke Kaldenkirchen Venlo
14.12.2025
9203Z01 Nutzungsvorgabe der Grenzstrecke Kaldenkirchen Venlo für EVU 14.12.2025
9004 Zusatzvereinbarung zum Infrastrukturverknüpfungsvertrag für die
Grenzstrecke Emmerich Zevenaar Ost
14.12.2025
9204Z01 Nutzungsvorgabe der Grenzstrecke Emmerich Zevenaar Ost für
EVU
14.12.2025
9005Z98 Zusatzvereinbarung zum Infrastrukturverknüpfungsvertrag für die
Grenzstrecke Gronau Enschede
14.12.2025
9006 Zusatzvereinbarung zum Infrastrukturverknüpfungsvertrag für die
Grenzstrecke Bad Bentheim Oldenzaal
14.12.2025
9206Z01 Nutzungsvorgabe für die Grenzstrecke Bad Bentheim Oldenzaal
für EVU
14.12.2025
9007 Zusatzvereinbarung zum Infrastrukturverknüpfungsvertrag für die
Grenzstrecke Ihrhove Nieuweschans
14.06.2026
9207Z01 Nutzungsvorgabe für die Grenzstrecke Ihrhove Nieuweschans für
EVU
14.06.2026
*
*
*
*
Richtlinie
Signalordnung, Bahnbetrieb internationalGrenzüberschreitende Bahnstrecken
Grundsätze 302.0001A99
Seite 1
Fachautor: I.NBB 4; Marvin Christ; Tel.: +49 (0)69 265 12441 Gültig ab: 01.06.2022
1 Abkürzungen
AEG Allgemeines Eisenbahngesetz
BGBl Bundesgesetzblatt
CFL Société Nationale des Chemins de fer Luxembourgeois
DRE Deutsche Regionaleisenbahn GmbH
EIU Eisenbahninfrastrukturunternehmen
EVU Eisenbahnverkehrsunternehmen
IVV Infrastrukturver knüpfungsvertrag
NEG Norddeutsche Eisenbahn Gesellschaft
ÖBB Österreichische Bundesbahn
ÖV Örtliche Vereinbarung
PKP PLK Polskie Linie Kolejowe
RfBS Regeln für die Betriebsführung über die Staatsgrenze
RNI RegioNetze Infrastruktur GmbH
RöB Regelung der örtlichen Besonderheiten
SBB Schweizerische Bundesbahnen
SNCF Société Nationale des Chemins de fer Français
(ehem.)
(neu) , státní organizace
TSI Technische Spezifikationen Interoperabilität
VDV Verband Deutscher Verkehrsunternehmen e.V.
ZusV/ZusVI Zusatzvereinbarung
*
*
*
Richtlinie
Signalordnung, Bahnbetrieb internationalGrenzüberschreitende Bahnstrecken
Grundsätze 302.0001Z01
Seite 1
Fachautor: I.NBB 4; Marvin Christ; Tel.: +49 (0)69 265 12441 Gültig ab: 09.12.2018
1 Sprachanforderungen
(1) Die Betriebssprachen auf den Grenzbetriebs- und Durchgangsstrecken und
der Anwendungsbereich sind in den Zusatzvereinbarungen für grenzüber-
schreitende Bahnstrecke festgelegt.
(2) Für den deutschen Teil der Grenzbetriebs- und Durchgangsstrecken legt das
EVU für das von ihm eingesetzte Personal die Sprachkompetenzen fest.
(3) Die jeweilige Zusatzvereinbarung legt für den deutschen Teil der Grenzbe-
triebs- bzw. Durchgangsstrecke fest,
- ob die Nutzung der Betriebssprache des Nachbarlandes erlaubt ist. Die
Nutzung der zweiten Betriebssprache regelt das EVU,
- ob schriftliche Befehle diktiert werden,
- ob zweisprachige Befehlsvordrucke verwendet werden,
- ob ausgefüllte schriftliche Befehle durch das Infrastrukturpersonal überge-
ben werden.
(4) Der Triebfahrzeugführer muss auf dem deutschen Teil der Grenzbetriebs-
bzw. Durchgangsstrecke in der Lage sein, das Empfangen und Erteilen des
Nothaltauftrags in deutscher Sprache zu erledigen.
(5) Muss auf dem deutschen Teil der der Grenzbetriebs- und Durchgangsstrecke
eine Fahrplanmitteilung erteilt werden, so wird diese im Freitext des Befehls
eingetragen, wenn der zweisprachige Befehl diesen Sachverhalt nicht enthält.
(6) Bei Gesprächen zwischen Triebfahrzeugführer und Fahrdienstleiter bzw. Wei-
chenwärter ist beim Buchstabieren auf dem deutschen Teil der Grenzbetriebs-
und Durchgangsstrecken die internationale Buchstabiertafel nach Richtlinie
481.0205A02 zu verwenden. Zahlen sind als eine Folge der einzelnen Ziffern
auszusprechen. Auf Abkürzungen wird verzichtet. Namen von Betriebsstellen
werden auf Befehlen ausgeschrieben.
Dies ist nicht erforderlich auf Grenzbetriebsstrecken zu Dänemark, Österreich,
der Schweiz und bei den übrigen Grenzbetriebs- und Durchgangsstrecken,
wenn der Triebfahrzeugführer nur die deutschen Betriebsstellen befährt.
Hinweis:
Bis 15.12.2019 dürfen auch die bisherigen Methoden des Buchstabierens und
der Nennung von Zahlen weiter angewendet werden.
(7) Werden Aufgaben der Kommunikation zum Fahrdienstleiter oder Weichen-
wärter im EVU vom Triebfahrzeugführer auf weiteres Personal übertragen, so
gelten die Absätze (2) bis (6) auch für dieses.
Grundsatz
notwendige
Sprachkompe-
tenz
Zweite Be-
triebssprache
Schriftlicher
Befehl
(Formular)
Nothaltauftrag
Fahrplanmit-
teilung
Buchstabier-
tafel, Zahlen,
Abkürzungen
weiteres EVU-
Personal
*
*