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|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| regelwerk | allgemein | allgemein |
|
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Richtlinie Signalordnung, Bahnbetrieb international Grenzüberschreitende Bahnstrecken Zusatzbestimmungen für das Befahren des Eisenbahn- Grenzübergangs Griesen (Oberbayern) - Ehrwald-Zugspitz- bahn; Auszug für EVU 302.4206Z01 Seite 1
Fachautor: I.IBB 3; Marvin Christ; Tel.: ( ) 069 265 12441 Gültig ab 14.12.2025
1 Geschäftsführung Die Geschäftsführung für die Zusatzbestimmungen haben: DB InfraGO AG Region Süd Betrieb Netz München Landshuter Allee 4-6 80637 München und ÖBB-Infrastruktur AG Sicherheit und Betriebsleitung - Standards Praterstern 3 1020 Wien 2 Zusatzbestimmungen für das Befahren des Eisenbahn-Grenzübergangs siehe folgende Seiten
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Griesen – Ehrwald-Zugspitzbahn
Stand: 14.12.2025 1/14
Region Süd ÖBB-Infrastruktur AG
Zusatzbestimmungen zu den bahnbetrieblichen Normen bzw. dem bahnbetrieblichen Regelwerk der Infrastrukturbetreiber für das Befahren des Eisenbahn – Grenzübergangs Griesen (Oberbayern) – Ehrwald- Zugspitzbahn
gültig vom 01.03.2010 an.
Geschäftsführende Stellen DB InfraGO AG ÖBB-Infrastruktur AG DB InfraGO AG Region Süd Betrieb InfraGO München Landshuter Allee 4-6 80637 München
ÖBB-Infrastruktur AG Sicherheit und Qualität - Standards Praterstern 3 1020 Wien
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Griesen – Ehrwald-Zugspitzbahn
Stand: 14.12.2025 2/14
Verzeichnis der Änderungen ÖBB-Infrastruktur AG
lfd. Nr. verfügt mit Gegenstand Datum 1 00035_16_11 Inkraftsetzung 3-2010 2 00035_36_11 1. Änderung 01.02.2012 3 00035_000017_12 2. Änderung 10.06.2012 4 00035_000018_13 3. Änderung 04.11.2013 5 00035_000037_13 4. Änderung 15.12.2013 6 00035_000016_14 5. Änderung 14.12.2014 7 00035_000014_15 6. Änderung 13.12.2015 8 00037_000016_18 7. Änderung 09.12.2018 9 00037-000006-21 8. Änderung 12.12.2021 10 00037-000018-23 9. Änderung 10.12.2023 11 00037-000008-24 10. Änderung 02.12.2024 12 00037-000017-25 11. Änderung 14.12.2025
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Griesen – Ehrwald-Zugspitzbahn
Stand: 14.12.2025 3/14
Verzeichnis der Aktualisierungen DB InfraGO AG
Lfd. Nr. Kurzer Inhalt Gültig ab Bemerkungen Aktualisierung eingearbeitet (Namenszeichen/Tag) 1 Neudruck/Neu- ausgabe 01.03. 2010 s. Einführungsschreiben I.NVR-S-R-KAW v. 08.12.2009 (Erstausgabe)
2 1. Berichtigung 01.02. 2012 s. Bekanntgabeschreiben I.NVR-S-R KAW v. 21.11.2011 Neudruck 3 2. Berichtigung 10.06. 2012 s. Bekanntgabeschreiben I.NVR-S-R KAW v. 29.03.2012 Neudruck 4 3. Berichtigung 04.11. 2013 s. Bekanntgabeschreiben I.NVR-S-R KAW v. 04.09.2013 Neudruck 5 4. Berichtigung 15.12. 2013 s. Bekanntgabeschreiben I.NVR-S-R KAW v. 01.10.2013 Neudruck 6 5. Berichtigung 14.12. 2014 s. Bekanntgabeschreiben I.NVR-S-R KAW v. 22.09.2014 Neudruck 7 6. Berichtigung 13.12. 2015 s. Bekanntgabeschreiben I.NVR-S-R KAW v. 11.08.2015 Neudruck 8 Verschiedenes 09.12.2018 siehe Erläuterung Neudruck 9 Verschiedenes 12.12.2021 siehe Erläuterung Neudruck 10 Verschiedenes 10.12.2023 siehe Erläuterung Neudruck 11 Verschiedenes 02.12.2024 siehe Erläuterung Neudruck 12 Verschiedenes 14.12.2025 siehe Erläuterung Neudruck
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Griesen – Ehrwald-Zugspitzbahn
Stand: 14.12.2025 4/14
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Griesen - Ehrwald-Zugspitzbahn Stand: 14.12.2025 5/14
- Inhalt, Geltungsbereich Diese Unterlage enthält die Zusatzbestimmungen zu den bahnbetrieblichen Normen bzw. dem bahnbetrieblichen Regelwerk der Infrastrukturbetreiber DB InfraGO AG und ÖBB-Infrastruktur AG für das Fahren über den Eisenbahn-Grenzübergang G riesen (Oberbayern) – Ehrwald-Zugspitzbahn einschl. der Grenzbahnhöfe Griesen (Oberbayern) – Ehrwald-Zugspitzbahn, sowie Ergänzungen, Abweichungen, Begriffsdarstellungen zu den betrieblichen Richtlinien 30.01 Betriebsvorschrift V3 und 30.02 Signalbuch der ÖBB-Infrastruktur AG und zu Ril 301 und 408 der DB Inf raGO AG und enthält somit u. a. die „ Zusatzbestimmungen für grenzüberschreitende Bahnstrecken“ gem. Schienennetz - Benutzungsbedingungen der DB InfraGO AG Ziffer 2.3.4. Die Betriebsstellen werden im Zusammenhang mit dieser Unterlage wie folgt abgekürzt:
- Griesen (Oberbayern) – Griesen
- Ehrwald-Zugspitzbahn – Ehrwald Diese Abkürzung darf auch in schriftlichen Befehlen verwendet werden.
- Beschreibung der Grenzstrecke 2.1 Lage der Grenzen Lage der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland, sowie Grenze zwischen den Infrastrukturbetreibern DB InfraGO AG und Ö BB- Infrastruktur AG • in km 30.445 der Strecke Nr. 35201 Staatsgrenze nächst Ehrwald – Ehrwald der ÖBB-Infrastruktur AG • in km 14.848 der Strecke Nr. 5452 Griesen – Griesen (Grenze) der DB InfraGO AG Grenzbetriebsstrecke im Sinne der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung der Bundesrepublik Deutschland § 3a: Bf. Griesen (Oberbayern) – Bf. Ehrwald-Zugspitzbahn jeweils einschließlich 2.2 Gleise der Grenzstrecke Gleis Griesen - Ehrwald
- Bezeichnung DB InfraGO AG „Gleis von Griesen nach Ehrwald“
- Bezeichnung ÖBB-Infrastruktur AG „Streckengleis 1“
Grenze zwischen Bahnhof Ehrwald und Gleis der freien Strecke ist Einfahrsignal
„A“ in km 23.728
Grenze zwischen Bahnhof Griesen und Gleis der freien Strecke ist Einfahrsignal „61F“ in km 13.583
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Griesen - Ehrwald-Zugspitzbahn Stand:
14.12.2025 6/14
Bahnübergänge (BÜ) bzw. Eisenbahnkreuzung (EK) im Bereich der Grenzstrecke
Griesen - Ehrwald:
ÖBB-Infrastruktur AG: EK nicht technisch gesichert im km 30,237
DB InfraGO AG: BÜ nicht technisch gesichert im km 13,773 BÜ nicht technisch gesichert im km 14,310 2.3 Zuständige Fahrdienstleiter für die Gleise des Grenzübergangs DB InfraGO AG: Fahrdienstleiter Kochelseebahn/Griesen Der Bahnhof Griesen wird vom Fdl Kochelseebahn/Griesen in Weilheim fernbedient ÖBB-Infrastruktur AG: Fahrdienstleiter Reutte in Tirol Der Bahnhof Ehrwald wird vom Fdl Reutte fernbedient. Die Besetzung der Fahrdienstleiter Kochelseebahn/Griesen und Reutte richtet sich grundsätzlich nach dem jeweiligen Jahresfahrplan (und zusätzlich nach Bedarf bei Verkehr von Sonderzügen). 2.4 Signale, Punktförmige Zugbeeinflussung (PZB) Signale sind in der Regel nach den Bestimmungen des jeweiligen Infrastrukturbetreibers aufgestellt. Die Gleise des Grenzübergangs sind mit PZB ausgerüstet. Ankündigungssignale zu Signalen, z.B. Vorsignale, Ankündigungssignal/ Langsamfahrscheibe, Ankündigen/Erwarten von Fahrleitungssignalen, sind erforderlichenfalls im Bereich des Nachbarinfrastrukturbetreibers aufgestellt. Dem entsprechend erfolgt auch die PZB-Absicherung. 2.5 Elektrischer Zugbetrieb Die Oberleitung der Grenzstrecke von Griesen bis Ehrwald wird von der DB I nfraGO AG versorgt. Es erfolgt keine Trennung der Oberleitung zwischen der DB InfraGO AG und der ÖBB-Infrastruktur AG.
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Griesen - Ehrwald-Zugspitzbahn Stand:
14.12.2025 7/14
2.6 Telekommunikationseinrichtungen
Für den Eisenbahn-Grenzübergang Griesen - Ehrwald sind folgende
Telekommunikationsverbindungen eingerichtet:
▪ Zugfunkeinrichtungen:
DB InfraGO AG: Digitaler Zugfunk (GSM-R D).
ÖBB-Infrastruktur AG: Digitaler Zugfunk (GSM-R A)
Der Umschaltpunkt ist im Streckenabschnitt Griesen – Griesen (Grenze) –
Ehrwald im km 28,900 der ÖBB-Infrastruktur AG für beide Fahrtrichtungen.
- Bahnbetriebliche Regelungen für den Eisenbahn-Grenzübergang Griesen – Ehrwald und die Grenzbahnhöfe Griesen und Ehrwald 3.1 Gültigkeit von Normen und Regelwerk; zusätzliche Bestimmungen Grundsätzlich gelten jeweils bis zur Staatsgrenze
- für die von der ÖBB-Infrastruktur AG betriebenen Infrastruktur neben de n einschlägigen Gesetzen und Verordnungen der Republik Österreich die Normen der ÖBB-Infrastruktur AG,
- für die von der DB InfraGO AG betriebene Infrastruktur neben den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen der Bundesrepublik Deutschland das netzzugangsrelevante Regelwerk und das betrieblich-technische Regelwerk der DB InfraGO AG (s. Schienennetz-Benutzungsbedingungen der DB InfraGO AG). Zugmannschaften (einschließlich Personal von Nebenfahrten) und Zugpersonal, die nur die Grenzstrecke und die Grenzbahnhöfe befahren, müssen Normen und Regelwerke der Eisenbahn-Infrastrukturbetreiber in dem Umfang beherrschen, wie es für das Befahren der Grenzstrecke und der Grenzbahnhöfe erforderlich ist. Sofern in den nachfolgenden Bestimmungen oder in einer Betriebs- und Bauanweisung (Betra) nichts anderes geregelt ist, ist hierfür maßgebend
- grundsätzlich der Ort des Triebfahrzeugführers
- beim Zurückfahren/Zurücksetzen/Zurückschieben, sowie beim Weiterfahren
eines Zuges auf freier Strecke jeweils das Regelwerk/ die Normen des
Infrastrukturbetreibers, in dessen Richtung zurück- oder weitergefahren wird.
Im Bereich der Grenzstrecke und der Grenzbahnhöfe können Nothaltaufträge über
Zugfunk sowohl gemäß den Normen/dem Regelwerk der ÖBB-Infrastruktur AG als
auch der DB InfraGO AG empfangen werden, die in jedem Fall zu beachten sind. Nothaltaufträge sind immer sofort auszuführen. 3.2 Signale, PZB-Absicherung
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Griesen - Ehrwald-Zugspitzbahn Stand:
14.12.2025 8/14
Sind Ankündigungssignale zu Signalen, z.B. Vorsignale, Ankündigungssignal/
Langsamfahrscheibe, Geschwindigkeits-Ankündesignal/ Ankündigungstafel,
Ankündigen/-Erwarten von Fahrleitungssignalen im Bereich des
Nachbarinfrastrukturbetreibers aufgestellt, gelten in diesem Fall für das
Ankündigungssignal die Bestimmungen des Infrastrukturbetreibers, in dessen Bereich
das angekündigte Signal steht. Entsprechendes gilt für die zugehörige PZB-
Absicherung.
Reicht eine (vorübergehende) Langsamfahrstelle oder ein Gleisabschnitt mit anderen
zu signalisierenden Besonderheiten über die Grenze zwischen den
Infrastrukturbetreibern hinweg, gelten für die Signalisierung des Endes die
Bestimmungen des Infrastrukturbetreibers am Beginn der Langsamfahrstelle.
3.3 Fahrplanunterlagen (auch EBuLa der
DB InfraGO AG)
Beim Befahren des Eisenbahn-Grenzübergangs Griesen - Ehrwald werden in der
Regel durch die ÖBB-Infrastruktur AG Fahrplanunterlagen herausgegeben.
Die von der ÖBB-Infrastruktur AG herausgegebenen Fahrplanunterlagen gelten bis
zur Ankunft bzw. ab der Abfahrt im Bahnhof Griesen, die Darstellung erfolgt nach den
Regeln der ÖBB-Infrastruktur AG. Eine geschwindigkeitsunabhängige
Fahrplandarstellung beider Richtungen für den Bereich Griesen - Griesen Grenze
(Staatsgrenze n. Ehrwald) nach dem Muster der DB InfraGO AG (Buchfahrplan
Spalten 3a und 3b, Führerraumanzeige Kilometrierungs- und Grafikspalte) befindet
sich als Anlage zu diesen Zusatzbestimmungen.
Fahrplanbeantragung
Für jede Trasse auf der gesamten Grenzstrecke kann es nur ein anmeldendes EVU
geben. Besitzt das anmeldende EVU nur für einen Teil der Grenzstrecke die
erforderliche Sicherheitsbescheinigung, so ist für den zweiten Teil der Grenzstrecke,
das kooperierende EVU, welches für diesen Teil über eine Sicherheitsbescheinigung
verfügt, verpflichtend bekanntzugeben. Ein aktuelles Verzeichnis der auf dem
österreichischen Teil bzw. deutschen Teil der Grenzstrecke zugelassenen EVU, kann
bei Bedarf tagesaktuell gegenseitig von der DB InfraGO AG bzw. ÖBB-Infrastruktur
AG angefordert werden.
Trassenanmeldungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
- Internationale Zugnummer unter Angabe des Zugausgangsbahnhofs/Zielbahnhofs im Ausland
- Zugcharakteristik und Verkehrszeitregelung
- Name des kooperierenden EVU beim Nachbar Infrastrukturbetreiber
- Benennung der im Grenzbahnhof durchzuführenden Behandlung
(Personalwechsel, Wagentechnische Untersuchung, etc.) sowie die erforderliche
Mindestaufenthaltsdauer.
Züge, die mehr als 20 Stunden verspätet sind, dürfen die Infrastruktur der DB InfraGO
AG und damit die Grenzstrecke nicht mehr befahren. Daher wird für Züge mi t einer
Verspätung von mehr als 20 Stunden eine neue, gültige Fahrplanunterlage für die
Grenzbetriebsstrecke benötigt. Hierzu ist es erforderlich, eine entsprechende Trassenanmeldung im Gelegenheits- / adhoc-Verkehr zu beantragen.
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Griesen - Ehrwald-Zugspitzbahn Stand:
14.12.2025 9/14
3.4 La
In der La der ÖBB-Infrastruktur AG sind zu La-Strecke
„352a Staatsgrenze nächst Ehrwald – Staatsgrenze nächst Vils “ bzw.
„352b Staatsgrenze nächst Vils – Staatsgrenze nächst Ehrwald“
alle Angaben zu vorübergehenden Langsamfahrstellen und Besonderheiten bis bzw.
ab
km 30,445 bzw. km 14,848 (Grenze) enthalten.
In der La der DB InfraGO AG sind zu La-Strecke
„151a Garmisch-Partenkirchen – Griesen (Obb) – Grenze km 14,848 “ bzw.
„151b Grenze km 14,848 – Griesen (Obb) – Garmisch-Partenkirchen“
alle Angaben zu vorübergehenden Langsamfahrstellen und Besonderheiten bis bzw.
ab km
km 30,445 bzw. km 14,848 (Grenze) enthalten.
Zur Unterstützung der Triebfahrzeugführer wird darüber hinaus zu jeder
vorübergehenden Langsamfahrstelle ein Hinweis in der jeweiligen La des
Nachbarinfrastrukturbetreibers aufgenommen, wenn sich
- das zugehörige Ankündigungssignal zu einer vorübergehenden Langsamfahrstelle der ÖBB-Infrastruktur AG bzw.
- die zugehörige Langsamfahrscheibe zu einer vorübergehenden Langsamfahrstelle der DB InfraGO AG im Bereich des Nachbarinfrastrukturbetreibers befindet.
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Beispieleinträge dazu für die La der DB InfraGO AG:
Beispieleinträge dazu für die La der ÖBB-Infrastruktur AG:
3.5 Zuständige Fahrdienstleiter bei Meldungen
Sofern in den nachfolgenden Bestimmungen oder in einer Betriebs- und
Bauanweisung (Betra) nichts anderes geregelt ist, erfolgt die Entgegennahme und
Abgabe von Aufträgen und Meldungen, sowie der Aufruf von Hilfe jeweils durch den
für die Infrastruktur zuständigen Fdl.
1 2 3 4 5 6 7 8
Lfd.
Nr.
In Betriebsstelle
oder
zwischen den
Betriebsstellen
Ortsangabe
Geschwin-
digkeit
Besonder-
heiten
Uhrzeit
oder
betroffene
Züge
In
Kraft
ab
Außer
Kraft
ab
Gründe
und sonstige
Angaben
Griesen (Obb)
Griesen(Obb) Gr.
14,50
Lf 1 / ÖBB- Ankündigungs- signal mit Kz 3
15.12. 13 08:00
17.12. 13 17:00
La bei ÖBB PZB am Ankündigungssignal ständig wirksam
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Griesen - Ehrwald-Zugspitzbahn Stand:
14.12.2025 11/14
Bei unerlaubtem Überfahren von bzw. unzulässigem Vorbeifahren an Haltsignalen
oder an einer Stelle, an der nach Befehl zu halten war, sowie bei
Unregelmäßigkeiten/Störungen an der Zugbeeinflussung ist dies der für die jeweilige
Anlage bzw. diese Stelle zuständige Fahrdienstleiter.
Beim Weiterfahren oder Zurücksetzen bzw. Zurückschieben eines Zuges nach dem
Halten auf freier Strecke ist jeweils der Fahrdienstleiter zuständig, in dessen Richtung
nach dem Halten gefahren wird.
3.6 Fahrordnung
bleibt frei
3.7 Außergewöhnliche Sendungen, Fahrzeuge usw.
Außergewöhnliche Sendungen (auch außergewöhnliche Fahrzeuge und Züge) auf der
Grenzstrecke dürfen nur in Züge eingestellt werden, wenn darüber eine
Beförderungsanordnung (Regelzüge der DB InfraGO AG) oder einer
Fahrplananordnung (Sonderzüge der DB InfraGO AG, sowie Regel- und Sonderzüge
der ÖBB-Infrastruktur AG) vorliegt.
Die Beförderungsanordnung oder die Fahrplananordnung enthält:
• die Bza-Nr. der DB InfraGO AG
• die aS-Zahl der EVU (von österreichischer Seite)
• den zu benutzenden Zug
• die Beförderungsbedingungen für die Grenzstrecke
• den Beförderungstag
3.8 Nachschieben
Nachschieben ist auf der Grenzstrecke Griesen – Ehrwald verboten.
3.9 Zugbildung, Zugvorbereitung, Bremsen
Die Zugbildung von Zügen, die den Eisenbahn-Grenzübergang Griesen - Ehrwald
befahren, und die Bremsberechnung bzw. –einstellung für diese Züge erfolgt nach den
auf der Infrastruktur der DB InfraGO AG und der ÖBB-Infrastruktur AG hierfür gültigen
Regeln.
Erläuterung:
Die Regeln und Anforderungen für beide Infrastrukturen sind bei unterschiedlichen Regel n
erfüllt, wenn die Regeln mit den höheren Anforderungen angewendet werden (Prinzip der
Anwendung der Regeln mit der größten Sicherheit). Widersprechen sich die Rege ln, treffen
die für das sichere Erbringen der Eisenbahnverkehrsleistung Verantwortlichen entsprec hende
Anordnungen jeweils für ihr Unternehmen. Ggf. sind die Infrastrukturbetreiber einzubinden, die
erforderlichenfalls entsprechende einheitliche Regeln für alle Eisenbahnverkehrsunternehmen
in diese Zusatzbestimmungen aufnehmen.
Signale an Zügen und Fahrzeugen, sowie Signale für die Zugmannschaften/für das
Zugpersonal sind auf dem Eisenbahn-Grenzübergang Griesen – Ehrwald nach den
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Regeln der DB InfraGO AG oder nach den Regeln der ÖBB-Infrastruk tur AG
anzubringen bzw. zu geben.
3.10 Befehle
Die Verständigung von grenzüberschreitenden Fahrten mittels Befehlen über
Besonderheiten im Bereich der Grenzstrecke Griesen – Ehrwald einschließlich dem
jeweils anschließenden Einfahr- bzw. Ausfahrweg in dem jeweiligen Grenzbahnhof,
erfolgt mit den europäischen Befehlen (1 – 9) sowie den nationalen Befehlsmustern
der ÖBB-Infrastruktur AG oder der DB InfraGO AG.
Grundsätzlich ist das Befehlsmuster aus dem Regelwerk jenes Infrastrukturbetreibers
zu verwenden, auf dessen Infrastruktur der Befehl übermittelt wird.
Verfügt der Triebfahrzeugführer bei fernmündlicher Übermittlung nur über da s
Befehlsmuster des benachbarten Infrastrukturbetreibers, ist der Fdl darüber zu
verständigen. In diesem Fall sind bei nationalen Befehlen die Wortlaute von
• ÖBB-Befehlen im DB-Befehl 95.95 (95.96 Freitext)
• DB-Befehlen im ÖBB-Befehl 24 (24.1 Freitext)
vom Triebfahrzeugführer einzutragen.
In bestimmten Fällen können schriftliche Befehle eines Infrastrukturbetreibers nach
seinem Muster im Bereich des Nachbarinfrastrukturbetreibers durch Aushändigung
einer Kopie des Befehlsmusters übermittelt werden. Der den schriftlichen Befehl
empfangende Triebfahrzeugführer/(S)Kl-Führer hat beim Befehlsempfang vor der
Empfangsbescheinigung die Lesbarkeit des ausgehändigten Befehls zu prüfen; ggf.
ist der Befehlsempfang zurückzuweisen und die Empfangsbescheinigung zu
verweigern.
Maßgebend für die Anwendung eines schriftlichen Befehls sind grundsätzlich die
Normen/das Regelwerk des Infrastrukturbetreibers, auf dessen Infrastruktur der Befehl
gilt. Die Verfahrensweise bei der Übermittlung von schriftlichen Befehlen erfolgt stets
nach den Regeln bzw. Normen des Infrastrukturbetreibers, der den Befehl an den Zug
übermittelt.
Für alle Befehle wird eine eindeutige Kennung vergeben.
3.11 Abweichen von der Fahrordnung auf der freien
Strecke - Auf dem Gegengleis fahren
Entfällt (eingleisige Strecke)
3.12 Nebenfahrten/Sperrfahrten
Nebenfahrten und TAE-Fahrten der ÖBB-Infrastruktur AG auf der Grenzstrecke sind
ausschließlich
- als NO-Fahrt
- im gesperrten Streckengleis und auf Sicht, sowie
- auf der Infrastruktur der ÖBB bis zur Staatsgrenze zugelassen.
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Griesen - Ehrwald-Zugspitzbahn Stand:
14.12.2025 13/14
Entsprechende Fahrten der DB InfraGO AG sind Sperrfahrten und sind auf der
Infrastruktur der DB InfraGO AG bis zur Staatsgrenze zugelassen.
Nebenfahrten/Sperrfahrten erhalten Fahrpläne oder Fahrtanweisungen sowie
schriftliche Befehle nach den Regeln des Infrastrukturbetreibers, dessen Infrastruktur
befahren wird.
Besonderheiten (Ausnahmeregelungen)
Fahrten eines Infrastrukturbetreibers bzw. in dessen Auftrag dürfen zur Instandsetzung/Entstörung von techn. Einrichtungen bzw. zur technischen Hilfeleistung bei Unregelmäßigkeiten im Bereich der Infrastruktur der Nachbarbahn verkehren (z.B. Austausch/Aufstellen von El- bzw. Lf-Signalen. Arbeiten an der Schutzstrecke, Inspektion Vorsignale, Unfälle).
3.13 Notfälle Nur in Notfällen dürfen solche Fahrten nach Anweisung des Notfallmanagers der DB InfraGO AG bzw. des Einsatzleiters der ÖBB-Infrastruktur AG bis in den benachbarten Grenzbahnhof auf Sicht fahren. 3.14 Halt auf freier Strecke aus unvorhergesehenem Anlass; Zugteilung, Zugtrennung Kann nicht mit dem ganzen Zug sondern nur mit einem Zugteil weiter-/zurückgefahren werden, muss der zurückgelassene/abgetrennte Zugteil von einem Mitarbeiter des ausführenden Betriebsdienstes/EVU bewacht werden.
Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Griesen - Ehrwald-Zugspitzbahn Stand:
14.12.2025 14/14
Anlage
Geschwindigkeitsunabhängige Fahrplandarstellung beider Richtungen für den Bereich Griesen (Obb) – Griesen (Obb) Grenze
Fahrtrichtung Griesen (Obb) – Griesen (Obb) Grenze (Staatsgrenze n. Ehrwald)
Fahrtrichtung Griesen (Obb) Grenze (Staatsgrenze n. Ehrwald) – Griesen (Obb)