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Richtlinie
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Bahnbetrieb Trassenmanagement
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Planungsprocedere;
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Trassenanmeldungen
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402.0202
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Fachautor: V.IWF 31; Volker Butzbach; Tel.: 0160/97437 162 Gültig ab 14.12.2025
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1 Grundsätze der Trassenanmeldung
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(1) Die Konstruktion von Trassen basiert auf den Trassenan-
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meldungen der Zugangsberechtigten. Um eine Trasse zu
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konstruieren, bedarf es spezifischer Angaben zum vorge-
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sehenen Fahrzeugeinsatz, zum gewünschten Verkehrszeit-
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raum und zum geplanten Fahrtverlauf. Eine hohe Qualität
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in der betrieblichen Durchführung der geplanten Trasse
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setzt voraus, dass die angemeldeten und bei der Konstruk-
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tion unterstellten Parameter - insbesondere zum Fahrzeu-
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geinsatz - im täglichen Betriebsgeschehen eingehalten
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werden.
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Die Vorgaben aus relevanten Rechtsnormen (z.B. EBO,
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AEG) sind im Rahmen der Trassenanmeldung zu beachten.
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(2) Die DB InfraGO AG stellt für die Anmeldung von Trassen
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ein Trassenportal zur Verfügung, das über eine Schnittstel-
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le an interne IT-Systeme angebunden und aus dem Inter-
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net zugänglich ist. Die Nutzung des elektronischen Daten-
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austauschs ist zwischen der DB InfraGO AG und EVU /
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sonstigen Zugangsberechtigten (ZB) schriftlich zu verein-
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baren. Für den Fall des technischen Aus-
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falls/Übertragungsstörungen des Systems TPN oder im Fall
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eines nicht verfügbaren IT-Systems beim Antragsteller
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werden für die folgenden Trassenanmeldungen Anmelde-
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formulare im Internet bereitgestellt:
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- Trassenanmeldung zum Netzfahrplan oder Gelegen-
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heitsverkehr mit mehr als 10 Verkehrstagen (Vor-
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druck 402.0202V01)
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- Trassenanmeldungen zum Gelegenheitsverkehr für
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eine Trasse (Hin- und Rückfahrt) die damit im Zu-
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sammenhang stehenden Leerfahrten (Vordruck
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402.0202V02)
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- Selbstfahrende Baumaschinen und sonstige Neben-
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fahrzeuge (Vordruck 402.0202V03)
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||
- Trassenanmeldung für außergewöhnliche Transporte
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(Vordruck 402.0202V04) siehe Abschnitt 4
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Mündliche oder fernmündliche Trassenanmeldungen sind
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in allen Fällen ausgeschlossen.
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Qualitäts-
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ansprüche
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Datenaustausch
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Gültig ab 14.12.2025
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(3) Die Trassenanmeldungen müssen mindestens enthalten:
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- Die zur Trassenkonstruktion erforderlichen betrieb-
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lich-technischen Angaben des Zuges,
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- Gewünschten Trassenverlauf soweit erforderlich und
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gewünschte Verkehrshalte,
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Hinweis: Durchfahrtsbetriebsstellen, an denen
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kein Verkehrshalt gewünscht ist, werden, sofern
|
||
sie in der Trassenanmeldung enthalten sind, bei
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der Trassenzuweisung nicht berücksichtigt.
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||
- Angabe der Nutzungsdauer,
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||
- Benennung einer oder mehrerer Personen, die befugt
|
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und in der Lage sind, verbindliche Erklärungen abzu-
|
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geben,
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- Angabe der preisrelevanten Bestandteile (nach Maß-
|
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gabe der Infrastrukturnutzungsbedingungen (INB)
|
||
Kapitel 5).
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- Ggf. Genehmigung einer Sondernutzung von Bahnan-
|
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lagen, z. B. bei
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- Aus- und Einsteigen ohne Bahnsteig durch das
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EBA,
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||
- Sonderfahrten nach bzw. von Anschlussbahnen
|
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oder Gleisanschlüssen, die nicht durch die DB
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||
InfraGO AG betrieben werden, die Zustimmung
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des Eigentümers der Anschlussbahnen/des
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||
Gleisanschlusses und des Landesbeauftragten
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für den Bahnbetrieb.
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||
Einzelheiten zu den Pflichtangaben werden in den Anhän-
|
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gen 1 bis 3 beschrieben. Diese Angaben sind auch dann er-
|
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forderlich, wenn die Trassenanmeldungen über eine
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Schnittstelle zwischen IT-Systemen des EVU und der DB
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||
InfraGO AG übermittelt werden. Zu fehlenden oder nicht
|
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plausiblen Angaben fordert die DB InfraGO AG bei dem
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EVU/dem ZB die Korrektur unverzüglich nach.
|
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Mit der Trassenanmeldung, jedoch spätestens 10 Arbeits-
|
||
tage nach Ablauf der Trassenanmeldefrist reichen die ZB
|
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für die Betriebsstellen gemäß Anlage 402.0202A06 „Be-
|
||
triebsstellen mit einzureichender Wendeliste“ bei
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Inhalt und Form
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der Trassenan-
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meldungen
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402.0202A06
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- − beginnenden
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- − endenden
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- − stärkenden oder
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- − schwächenden
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Zügen eine betriebsstellenbezogene Wendeliste mit An-
|
||
gaben zu gewünschten
|
||
- − Bahnsteigwenden
|
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- − Stärken
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||
- − Schwächen
|
||
- − Fahrten in die Abstellung oder
|
||
- − Bereitstellung des Zuges aus der Abstellung
|
||
ein (siehe Anlage Ril 402.0202A05). Die Angaben sind
|
||
über das im „DB InfraPortal“ zur Verfügung gestellte Tool
|
||
„Wendelistenkonverter“ zu übermitteln. Alternativ erfolgt
|
||
die Lieferung der Angaben an die E-Mailadresse des Netz-
|
||
fahrplans der jeweiligen Region (siehe Anlage Ril
|
||
402.0202A06) zu richten. Die DB InfraGO AG wird im
|
||
Rahmen eines Piloten diese Informationen bei der Tras-
|
||
senkonstruktion zusätzlich berücksichtigen.
|
||
Auf dieser Basis erfolgt eine Einschätzung durch die DB In-
|
||
fraGO AG zur Durchführbarkeit der daraus resultierenden
|
||
Vor-/Nachlaufleistungen zu den bestellten Zugtrassen aller
|
||
beteiligten ZB/EVU in der betreffenden Betriebsstelle.
|
||
Sofern nur einzelne beteiligte ZB/EVU die oben genannten
|
||
Informationen zur Verfügung stellen, kann die DB InfraGO
|
||
AG Annahmen/Prämissen bezüglich der fehlenden Anga-
|
||
ben für ihre Einschätzung setzen.
|
||
Die Einschätzung ist unverbindlich. Sie wird in Form eines
|
||
Entwurfs der zu diesem Zeitpunkt geplanten EVU-
|
||
spezifischen Gleisbelegung (Infoblatt EVU) in der betref-
|
||
fenden Betriebsstelle übermittelt. Im Regelfall erfolgt dies
|
||
spätestens 14 Kalendertage nach Übergabe des VNP.
|
||
Soweit keine entsprechenden Angaben erfolgen, wird die
|
||
DB InfraGO AG dies nicht sanktionieren.
|
||
(4) Im Fall des technischen Ausfalls des Systems TPN bei der
|
||
DB InfraGO AG oder bei Trassenanmeldungen für den Ge-
|
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402.0202A05
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Anmeldeformu-
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lare
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legenheitsverkehr ist für jede Trassenanmeldung ein For-
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mular zu verwenden. Wegen der differenzierten Anforde-
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rungen an die Angaben in der Trassenanmeldung wurden
|
||
unterschiedliche Vordrucke für die Trassenanmeldungen
|
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aufgelegt. (siehe auch 1(2)).
|
||
Der Vordruck für den Gelegenheitsverkehr gilt auch für
|
||
Triebfahrzeugfahrten, Messfahrten mit lokbespannten Zü-
|
||
gen, Versuchszüge u. ä..
|
||
Zu den Vordrucken V01 – V03 wurde ein Leitfaden entwi-
|
||
ckelt, der die Feldinhalte erläutert (vgl. Anhänge 1 bis 3).
|
||
Das Formular für Anmeldungen zum Netzfahrplan findet
|
||
auch Anwendung für unterjährige Anpassungen zum Netz-
|
||
fahrplan. Wird das Formular zur Anmeldung von Fahrplan-
|
||
anpassungen verwendet, genügt die Angabe der Zugnum-
|
||
mer und der geänderten Konstruktionsvorgaben, sofern
|
||
die betroffene Trasse eindeutig identifizierbar ist.
|
||
Für die Anmeldung von Probefahrten mit besonderen be-
|
||
trieblichen Regelungen gilt der Vordruck nach Ril
|
||
408.1431. Dieser Vordruck ist nicht Bestandteil der Ril
|
||
402.
|
||
(5) Im Falle des technischen Ausfalls des Systems TPN ist der
|
||
Empfänger der Trassenanmeldungen für den Netzfahrplan
|
||
grundsätzlich das Kundencenter Netzfahrplan. (Sofern ein
|
||
Ausfall des Systems TPN seitens der DB InfraGO AG fest-
|
||
gestellt wird, erfolgt auf elektronischem Weg zusätzlich ei-
|
||
ne Kundeninformation über das Vorgehen im Störungsfall).
|
||
Empfänger der Trassenanmeldungen im Gelegenheitsver-
|
||
kehr ist grundsätzlich die Region, in der die Trasse beginnt.
|
||
Bei Trassenanmeldungen, die einen Teil des Zuglaufs über
|
||
mehrere Eisenbahninfrastrukturunternehmen betreffen, ist
|
||
der Empfänger der Trassenanmeldung für den Konstrukti-
|
||
onsbereich der DB InfraGO AG die Region, in der die Tras-
|
||
se in das Streckennetz der DB InfraGO AG einbricht. Mit
|
||
den Zugangsberechtigten können einvernehmlich beson-
|
||
dere Regelungen getroffen werden.
|
||
(6) Trassenanmeldungen zum Netzfahrplan müssen zu dem im
|
||
Terminplan in den Infrastrukturnutzungsbedingungen
|
||
(INB) genannten Anmeldetermin bei der DB InfraGO AG
|
||
vorliegen. Für Trassenanmeldungen zum Gelegenheitsver-
|
||
kehr gelten die Bearbeitungszeiten nach Abschnitt 3.
|
||
Empfänger der
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||
Trassenan-
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||
meldung
|
||
Frist für Abgabe
|
||
der Trassenan-
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meldung
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(7) Die DB InfraGO AG kann Angebotstrassen erstellen, die
|
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von allen EVU/ZB im Internet eingesehen werden können.
|
||
Auf Basis dieser Angebotstrassen können die EVU/ZB un-
|
||
ter Angabe der entsprechenden Referenznummer Anmel-
|
||
dungen abgeben.
|
||
2 Besonderheiten der Trassenanmeldung
|
||
(1) In Güterzügen dürfen nur Personen befördert werden, die
|
||
zur Begleitung des Transportgutes notwendig sind. Sollen
|
||
in einem Zug, der überwiegend der Güterbeförderung
|
||
dient, auch andere Personen befördert werden, ist er als
|
||
Reisezug anzumelden.
|
||
(2) Die Haltezeiten sind durch das EVU/ den ZB anzugeben.
|
||
Bei der Bemessung von Aufenthaltszeiten bei veröffent-
|
||
lichten Halten von Reisezügen sind vom EVU die physikali-
|
||
sche Mindestzeit für Öffnungs- und Schließvorgänge der
|
||
Türen der eingesetzten Fahrzeuge und der erwartete Zeit-
|
||
bedarf für den Fahrgastwechsel (insbesondere auch Schü-
|
||
lerverkehre und besonders zeitintensive Fahrradbe- und
|
||
Entladebahnhöfe) zu berücksichtigen.
|
||
(3) Unabhängig von ermittelten Haltezeiten müssen in folgen-
|
||
den Fällen zwei Minuten Mindesthaltezeit berücksichtigt
|
||
werden:
|
||
- veröffentlichte Kundenhalte von Zügen des
|
||
Schienenpersonenfernverkehrs (SPFV),
|
||
- Wechsel der Zugnummer,
|
||
- Übergang von Stammfahrplan auf Flügelfahr-
|
||
plan und umgekehrt oder auf/von Doppelfahr-
|
||
pläne(n) (wegen Neuaufrufs in EBuLa),
|
||
- Wirbelstrombremse sperren/entsperren.
|
||
Bei nachfrageschwachen Kundenhalten des SPV kann zur
|
||
Generierung von Fahrzeitreserven eine frühere verkehrli-
|
||
che Abfahrtszeit angegeben werden. Diese frühere Abfahrt
|
||
kann im Betrieb im nachfolgenden Streckenabschnitt als
|
||
Reserve genutzt werden. Die Auswahl der Halte erfolgt in
|
||
Abstimmung mit dem EVU.
|
||
Bei Zügen des Nahverkehrs darf eine Haltezeit von 0,5 Mi-
|
||
nuten nicht unterschritten werden.
|
||
vorkonstruierte
|
||
Trassen
|
||
Reisezug/
|
||
Güterzug
|
||
Haltezeiten
|
||
Bemessung von
|
||
Aufenthaltszei-
|
||
ten
|
||
Mindestaufent-
|
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haltszeiten
|
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Auf Stadtschnellbahnstrecken darf die Mindesthaltezeit
|
||
nur dann unterschritten werden, wenn die gewünschte Re-
|
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duktion durch das EVU unter Beachtung der technischen
|
||
und verkehrlichen Erfordernisse nachvollziehbar nachge-
|
||
wiesen wurde.
|
||
Bei Fahrtrichtungswechsel innerhalb eines Zuglaufs darf
|
||
die Mindesthaltezeit grundsätzlich 5 Minuten nicht unter-
|
||
schreiten.
|
||
Bei Vereinigen konventioneller Züge mit wirksamer Mag-
|
||
netschienenbremse sind mindestens 8 Minuten Haltezeit
|
||
vorzusehen.
|
||
(4) Mindestwendezeiten schaffen die Voraussetzungen, dass
|
||
ein am Zugendbahnhof pünktlich ankommender Zug mit
|
||
derselben Wagengarnitur pünktlich zurückfahren kann. Für
|
||
Triebwagen, Triebzüge und Wendezüge ist eine Mindest-
|
||
wendezeit von 5 Minuten erforderlich. Abweichende Wen-
|
||
dezeiten müssen seitens der EVU nachgewiesen und mit
|
||
der DB InfraGO AG vereinbart werden.
|
||
(5) Mindesthalte- und –Wendezeiten dürfen nicht unterschrit-
|
||
ten werden. Sofern dies bei der Trassenanmeldung nicht
|
||
berücksichtigt wird, betrachtet die DB InfraGO AG die
|
||
Trassenanmeldung als nicht plausibel.
|
||
(6) Wird es notwendig, bei einem Zug innerhalb einer anzei-
|
||
gegeführten Strecke oder zwischen zwei anzeigegeführten
|
||
Strecken die größte zulässige Geschwindigkeit eines Zuges
|
||
zu verändern, muss auch der Zugdateneinsteller im Trieb-
|
||
fahrzeug umprogrammiert werden. Diese Umprogrammie-
|
||
rung ist nur bei Stillstand des Zuges möglich, daher muss in
|
||
der Trassenanmeldung für eine zwischen den beiden an-
|
||
zeigegeführten Strecken liegende Betriebsstelle ein Halt
|
||
angemeldet werden. Eine Umprogrammierung ist nicht er-
|
||
forderlich, wenn die größte zulässige Geschwindigkeit des
|
||
Zuges höher ist als die zulässige Geschwindigkeit der an-
|
||
zeigegeführten Strecke.
|
||
(7) Alle Züge sind grundsätzlich in der nach den technischen
|
||
Normen höchstmöglichen Bremsstellung anzumelden.
|
||
Hierbei sind die besonderen Bedingungen beim Einsatz
|
||
von Wirbelstrombremsen zu beachten.
|
||
Mindestwende-
|
||
zeiten
|
||
Unterschreitung
|
||
Mindestzeiten
|
||
Anzeigegeführte
|
||
Züge
|
||
Anzumeldende
|
||
Bremsstellung
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der Züge
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(8) Zu einem Fahrplan ist eine alternative Zugkonfiguration
|
||
möglich, sofern diese sich nicht elementar von den ur-
|
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sprünglichen Fahrplanangaben unterscheidet. So ist zum
|
||
Beispiel als Alternativbespannung zur angegebenen Ellok-
|
||
Baureihe eine alternative Ellok möglich. Ausgeschlossen
|
||
sind grundsätzlich die folgenden Kombinationen:
|
||
- Alternierende Traktionsarten (E-Traktion alternativ
|
||
zu Dieseltraktion) (Ellok kann keine Alternative zu
|
||
Dieseltraktion sein),
|
||
- Alternativen zwischen Zügen mit außergewöhnlichen
|
||
Eigenschaften gem. 402.0208 (z.B. ICE-A <-> ICE-W;
|
||
ICE-A <-> ICE-T),
|
||
- alternative Höchstgeschwindigkeiten (Ausnahme: Auf
|
||
den betroffenen Strecken sind keine Bahnübergänge
|
||
vorhanden oder die Fahrzeitdifferenz zwischen den
|
||
benachbarten Zugmeldestellen auf diesen Strecken
|
||
ist kleiner als 1 Minute).
|
||
Generell ausgeschlossen ist die Kombination „mit/ohne
|
||
Zugsicherungssystem ETCS“, da diese Alternativen je nach
|
||
Streckenanforderungen nicht gefahren werden können.
|
||
Werden Trassen mit alternativer Fahrplanelementkombi-
|
||
nation angemeldet, so ist als Basisversion immer die Zug-
|
||
konfiguration mit den fahrplantechnisch ungünstigsten Pa-
|
||
rametern anzumelden (z.B. geringste Bremshundertstel bei
|
||
gewünschter niedrigster Bremsstellung; größere Zuglänge;
|
||
leistungsschwächstes Triebfahrzeug; Baureihen mit beste-
|
||
hender Brückenrestriktion mit dem Suffix „-B“).
|
||
In Zweifelsfällen kann die fahrplantechnisch ungünstigere
|
||
Zugkonfiguration nach Rücksprache mit der DB InfraGO
|
||
AG identifiziert werden.
|
||
(9) Aus betrieblich-technischen Gründen beträgt die Mindest-
|
||
geschwindigkeit in der Trassenkonstruktion 20 km/h.
|
||
(10) VO (EU) 1304/2014 definiert ein Streckennetz („leisere
|
||
Strecken“), auf dem grundsätzlich nur „leise“ Züge verkeh-
|
||
ren dürfen. Züge mit mindestens einem „lauten“ Güterwa-
|
||
gen können grundsätzlich nur Strecken des „lauten Netzes"
|
||
nutzen.
|
||
Alternative
|
||
Fahrplan-
|
||
element-
|
||
kombinationen
|
||
Mindest-
|
||
geschwindigkeit
|
||
Lärmschutz nach
|
||
VO (EU)
|
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1304/2014
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Bezüglich der weiteren Ausführungen zur Umsetzung der
|
||
Vorgaben der VO (EU) 1304/2014 siehe Ziffer 3.4.7. der
|
||
INB und insbesondere zu „lauten“ Güterzügen die Ziffer
|
||
[REDACTED] der INB.
|
||
In TPN werden durch Nutzung der Felder „laut“, bzw. „lei-
|
||
se“ die entsprechenden Angaben zum Zug angeklickt. Bei
|
||
nicht zutreffenden/fehlenden Angaben wird die Trassen-
|
||
anmeldung gem. Ril 402.0203 bzw. 402.0204 plausibili-
|
||
siert.
|
||
(11) Als „leise“ sind bei der Trassenanmeldung anzugeben:
|
||
- Züge ohne Güterwagen,
|
||
- Züge mit Güterwagen im Netzfahrplan und Ge-
|
||
legenheitsverkehr, wenn die eingesetzten Gü-
|
||
terwagen nicht laut im Sinne Art. 5a der VO
|
||
(EU) 1304/2014 sind (vgl. Ziffer [REDACTED] der
|
||
INB),
|
||
- Züge mit Güterwagen, die vom Betriebsverbot
|
||
des Art. 5a gemäß Nummer 7.2.2 des Anhangs
|
||
der VO (EU) 1304/2014ausgenommen sind,
|
||
Als „laut“ sind bei der Trassenanmeldung anzugeben:
|
||
- wenn die eingesetzten Güterwagen laut im Sin-
|
||
ne des Art. 5a der VO (EU) 1304/2014 sind
|
||
(vgl. Ziffer [REDACTED] der INB),
|
||
- Züge mit Güterwagen, wenn die eingesetzten
|
||
Güterwagen laut im Sinne des Art. 5a der VO
|
||
(EU) 1304/2014 sind und den Ausnahmen der
|
||
Nummer 4.4.1 des Anhangs der VO (EU)
|
||
1304/2014 i.V.m. Ziffer [REDACTED]a der INB und
|
||
Nummer 4.4.2 des Anhangs der VO (EU)
|
||
1304/2014 i.V.m. Ziffer [REDACTED]b der INB un-
|
||
terliegen.
|
||
Hinweis: Auf besondere Umstände dieser Aus-
|
||
nahmen (z.B. „laute“ Schadfahrzeugfahrten, die
|
||
bei Fahrten zur Instandsetzung leise Strecken
|
||
befahren müssen, da keine Alternative zur Ver-
|
||
fügung steht), ist im Feld „Bemerkungen Kunde
|
||
an DB InfraGO“ in der Trassenanmeldung hin-
|
||
zuweisen.
|
||
„Laute"
|
||
Güterzüge
|
||
Trassenanmel-
|
||
dung
|
||
Lärmschutz-
|
||
angabe in der
|
||
Trassenanmel-
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dung
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*
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*
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*
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*
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*
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Planungsprocedere;
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Trassenanmeldungen
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Gültig ab 14.12.2025
|
||
(12) Zur Ermittlung des richtigen Laufwegs für die Trassenan-
|
||
meldung auf dem Schienennetz der DB InfraGO AG werden
|
||
die leiseren Strecken des Netzes im ISR unter „Gehört zu
|
||
einer leiseren Eisenbahnstrecke“ im Reiter „Infrastruktur“
|
||
als „leisere“ ausgewiesen.
|
||
(13) Die EVU/ZB sind verpflichtet bei der Trassenanmeldung
|
||
mitzuteilen, ob es sich um einen für die Bundespolizei si-
|
||
cherheitsrelevanten Zug handelt. Ein für die Bundespolizei
|
||
sicherheitsrelevanter Zug liegt in folgenden Fällen vor:
|
||
- im Personenverkehr bei Personentransporten zu
|
||
- Versammlungen (insb. Demonstrationen),
|
||
- Eishockeyspiele u.ä. sowie Großveranstal-
|
||
tungen wie z.B. Kirchentage, Tag der Deut-
|
||
schen Einheit).
|
||
- im Güterverkehr bei Transporten von
|
||
- Truppenkontingenten bzw. Militärgütern
|
||
(z.B. Waffen, Munition, Waffensystemen,
|
||
Gefechtsfahrzeugen)
|
||
- Uranhexafluorid / Uranerzkonzentrat,
|
||
- Schusswaffen, Munition oder Sprengstof-
|
||
fen.
|
||
Alle Trassenanmeldungen für derartige Züge müssen im
|
||
Trassenportal Netz durch Aktivieren der Checkbox „BPOL-
|
||
meldepflichtig“ gekennzeichnet werden. Die Kennzeich-
|
||
nung muss stets für den kompletten Datensatz (inkl. evtl.
|
||
Ergänzungsfahrpläne) erfolgen, auch wenn die zuvor ge-
|
||
nannten Tatbestände nur auf einer Teilstrecke eines Lauf-
|
||
wegs erfüllt sind. Bei Nutzung der Trassenanmeldevordru-
|
||
cke 402.0202V01 und V02 muss jeweils das Kästchen
|
||
„BPOL-meldepflichtig“ angekreuzt werden.
|
||
Fahrplanunterlagen für als „BPOL-meldepflichtig“ markier-
|
||
te Züge werden inkl. allen Änderungen und Ergänzungen
|
||
nach ihrer jeweiligen Inkraftsetzung von der DB InfraGO
|
||
AG an die in Ziffer [REDACTED] e) der INB genannten Stellen
|
||
übermittelt.
|
||
Ermittlung des
|
||
zutreffenden
|
||
Laufwegs
|
||
Für Bundespoli-
|
||
zei sicherheits-
|
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relevanter Zug
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*
|
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*
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Planungsprocedere;
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Trassenanmeldungen
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(14) Das Trassen anmeldende EVU/der ZB legt fest, an welchen
|
||
Betriebsstellen die Traktionsart gewechselt werden soll.
|
||
Dort wird die jeweils zutreffende Tfz-Baureihe (mit/ohne
|
||
Oberleitungsbetrieb) eingetragen, sowie folgende Aussa-
|
||
gen:
|
||
- Bei einem Halt: Angabe der Halteart „C“ (bestellter
|
||
Kundenhalt). Damit wird im Fahrplan ein Halt vorge-
|
||
sehen. Der Traktionsartwechsel, bzw. das Laden der
|
||
Akkumulatoren erfolgt während des Haltes bei Still-
|
||
stand des Zuges. Als Haltegrund ist „SO“ (sonstiger
|
||
Halt) anzugeben. Damit der vorgesehene Traktions-
|
||
artwechsel in den Fahrplanunterlagen vollständig
|
||
ausgewiesen wird, ist im Textfeld zum Haltegrund
|
||
„Traktionsartwechsel Mehrkraft-Tfz“ einzutragen.
|
||
Wenn ein Halt zum Laden genutzt werden soll, ist an-
|
||
stelle des vorgenannten Eintrags „Akku laden“ einzu-
|
||
tragen.
|
||
- Bei einer Durchfahrt: Angabe der Halteart „B“ (be-
|
||
stellter Kunden-Bedarfshalt). Damit erfolgt der Trak-
|
||
tionsartwechsel während der Fahrt ohne Halt. Als
|
||
Haltegrund ist „SO“ (sonstiger Halt) anzugeben. Da-
|
||
mit der vorgesehene Traktionsartwechsel in den
|
||
Fahrplanunterlagen vollständig ausgewiesen wird, ist
|
||
im Textfeld zum Haltegrund „Traktionsartwechsel
|
||
Mehrkraft-Tfz“ einzutragen.
|
||
Hinweis: Die Baureihe des Mehrkrafttriebfahrzeugs wird in
|
||
der bekannten Schreibweise nach UIC-Merkblatt 438-3 und
|
||
unter Berücksichtigung der gewünschten Traktionsart an-
|
||
gegeben, z. B. 80 2159 für Oberleitungsbetrieb bzw. 80
|
||
9991 für Betrieb ohne Oberleitung.
|
||
Soll ein Traktionsartwechsel beim Ende der Oberleitung
|
||
auf freier Strecke vorgenommen werden, so ist die an die-
|
||
ser Stelle vorgesehene Traktionsart-Wechselstelle als Be-
|
||
triebsstelle anzugeben. Die übrigen Regelungen bezüglich
|
||
der Halteart „B“ dieses Absatzes gelten entsprechend.
|
||
Mehrkraft-
|
||
Triebfahrzeuge
|
||
Halteart/
|
||
Haltegrund
|
||
Oberleitungsen-
|
||
de auf freier
|
||
Strecke
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
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*
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||
*
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*
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||
*
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*
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*
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*
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*
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*
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*
|
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*
|
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*
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||
*
|
||
*
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3 Bearbeitungszeiten im Gelegenheitsverkehr
|
||
(1) Die Zeiten zur Bearbeitung teilen sich auf in
|
||
- die Zeit für die Trassenbearbeitung bei der DB Infra-
|
||
GO AG (Bearbeitungsfrist),
|
||
- die Zeit für die Annahme des Angebots durch das
|
||
EVU/den ZB (Annahmefrist) und
|
||
- die Zeit für die Bekanntgabe des Fahrplans durch die
|
||
DB InfraGO AG an alle beteiligten Stellen (Frist Fahr-
|
||
planbekanntgabe).
|
||
|
||
Anmeldungen
|
||
für Zuweisun-
|
||
gen einzelner
|
||
Zugtrassen
|
||
Frist für Tras-
|
||
senbearbei-
|
||
tung
|
||
Frist des Kun-
|
||
den zur An-
|
||
nahme des
|
||
Angebots
|
||
Frist für die
|
||
Erstellung der
|
||
Fahrplan-
|
||
bekanntgabe
|
||
Unverzüglich,
|
||
spätestens
|
||
jedoch inner-
|
||
halb von 5
|
||
Arbeitstagen
|
||
1 Arbeitstag 1 Arbeitstag
|
||
|
||
Fristen für die
|
||
Anmeldung *
|
||
*
|
||
*
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mit folgenden
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Eigenschaften
|
||
(besonders
|
||
aufwändige
|
||
Bearbeitun-
|
||
gen):
|
||
Fahrten mit
|
||
Dampfloko-
|
||
motiven (koh-
|
||
le- und ölge-
|
||
feuert),
|
||
Transporte bei
|
||
denen eine
|
||
Einzelgrenz-
|
||
lastberech-
|
||
nung erforder-
|
||
lich bzw. ge-
|
||
wünscht ist,
|
||
Messfahrten
|
||
und Probe-
|
||
fahrten,
|
||
Fahrten mit
|
||
Fahrzeugen,
|
||
die nicht
|
||
schneller als
|
||
50 km/h fah-
|
||
ren können
|
||
bzw. dürfen (z.
|
||
B. Neben-
|
||
fahrzeuge,
|
||
Schad-
|
||
fahrten),
|
||
Fahrten, die
|
||
aufgrund der
|
||
angemel-
|
||
deten Fahr-
|
||
zeuge, der
|
||
Streckenver-
|
||
hältnisse oder
|
||
anderer Pa-
|
||
rameter eine
|
||
besondere
|
||
Unverzüglich,
|
||
spätestens
|
||
jedoch inner-
|
||
halb von 5
|
||
Arbeitstagen
|
||
1 Arbeitstag 1 Arbeitstag
|
||
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||
Form des
|
||
Fahrplans er-
|
||
fordern (z. B.
|
||
Zugleitbe-
|
||
trieb),
|
||
Änderungs-
|
||
meldungen zu
|
||
Zugtrassen
|
||
des Netzfahr-
|
||
plans nach
|
||
dem Anmelde-
|
||
termin im Sin-
|
||
ne der Ziffer
|
||
[REDACTED] Satz 3
|
||
INB,
|
||
für Fahrten im
|
||
Gelegenheits-
|
||
verkehr auf
|
||
nicht als ge-
|
||
öffnet i.S.d.
|
||
Ziffer 2.5.5
|
||
INB gekenn-
|
||
zeichneten
|
||
Strecken,
|
||
für grenzüber-
|
||
schreitende
|
||
Fahrten gem.
|
||
Ziffer 4.2.4
|
||
INB,
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
für Transporte
|
||
i. S. der Ziffer
|
||
3.4.3 INB,
|
||
für Versuchs-
|
||
fahrten i. S.
|
||
der Ril
|
||
408.3431
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
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||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
2 Wochen
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
es gelten die
|
||
Maximalfris-
|
||
ten der von
|
||
der jeweiligen
|
||
Trassen-
|
||
anmeldung
|
||
betroffenen
|
||
ausländi-
|
||
schen Infra-
|
||
strukturbe-
|
||
treibern
|
||
|
||
|
||
5 Arbeitstage
|
||
|
||
|
||
4 Wochen
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
1 Arbeitstag
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
1 Arbeitstag
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
1 Arbeitstag
|
||
|
||
|
||
1 Arbeitstag
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
1 Arbeitstag
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
1 Arbeitstag
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
5 Arbeitstage
|
||
|
||
|
||
5 Arbeitstage
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
|
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Bahnbetrieb Trassenmanagement
|
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Planungsprocedere;
|
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Trassenanmeldungen
|
||
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|
||
|
||
Gültig ab 14.12.2025
|
||
Die vorgenannten Fristen sind Maximalfristen
|
||
|
||
Bei Anmeldungen für Zuweisung einzelner Zugtrassen ist
|
||
unverzüglich, spätestens aber in dem zuvor aufgeführten
|
||
Bearbeitungszeiten ein Trassenangebot abzugeben.
|
||
(2) Ändert das EVU/der ZB eine vollständig vorliegende Tras-
|
||
senanmeldung, beginnt die Bearbeitungsfrist nach Ab-
|
||
schnitt 4 erneut.
|
||
(3) Der Beginn der Bearbeitungszeit richtet sich nach dem
|
||
Zeitpunkt, zu welchem die fehlenden Angaben der DB In-
|
||
fraGO AG vorliegen. Werden die Angaben nicht übermit-
|
||
telt, kann die Anmeldung zur Trassenbearbeitung nicht an-
|
||
genommen werden.
|
||
(4) Zur Vorbereitung von Großprogrammen (z. B. Messen,
|
||
Festveranstaltungen, Feiertagsverkehre) ist eine vorherige
|
||
Abstimmung mit der DB InfraGO AG über die Bearbei-
|
||
tungszeiten erforderlich.
|
||
4 Außergewöhnliche Transporte
|
||
(1) Für außergewöhnliche Transporte gelten die Regeln der
|
||
Technischen Netzzugangsbedingungen (TNB). Folgende
|
||
Arten außergewöhnlicher Transporte können auftreten:
|
||
a) Lademaßüberschreitungen
|
||
Sendungen mit Lademaßüberschreitung sind Ladungen,
|
||
die unter Berücksichtigung der vorgeschriebenen Breiten-
|
||
einschränkungen nach UIC-Verladerichtlinien das für die
|
||
jeweilige Strecke kleinste Lademaß überschreiten.
|
||
Kodifizierte Ladungseinheiten auf zugelassenen kodierten
|
||
Tragwagen des Kombinierten Verkehrs (KV), die das kleins-
|
||
te Lademaß einer der am Laufweg beteiligten Bahnen
|
||
überschreiten, werden ohne Beförderungsanmeldung nur
|
||
in festgelegten KV-Zügen auf einem besonders geprüften
|
||
Streckennetz befördert.
|
||
b) übergroße Fahrzeuge
|
||
Übergroße Fahrzeuge sind Fahrzeuge, welche die einge-
|
||
schränkte Bezugslinie (Fahrzeugbegrenzungslinie) G1 bzw.
|
||
national G2 überschreiten.
|
||
Änderungen von
|
||
Anmeldungen
|
||
Fehlende oder
|
||
nicht plausible
|
||
Angaben
|
||
Großprogramme
|
||
Arten
|
||
*
|
||
*
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Gültig ab 14.12.2025
|
||
|
||
c) Schwerwagen
|
||
Schwerwagen sind alle Fahrzeuge, deren Lastmerkmale ei-
|
||
nes oder beide der folgenden Kriterien überschreiten:
|
||
- eine Radsatzlast von 22,5 t bei einem Mindestrad-
|
||
durchmesser von 840 mm und einem Mindestrad-
|
||
satzabstand von 1500 mm.
|
||
- Lastwerte der Normstreckenklasse (DB-
|
||
Streckenklasse D4).
|
||
d) Transporte mit Besonderheiten
|
||
Fahrzeuge oder Sendungen mit sonstigen technischen oder
|
||
betrieblichen Besonderheiten, z. B.: Fahrzeuge, deren Be-
|
||
schaffenheit nicht den Bestimmungen der EBO entspre-
|
||
chen oder Fahrzeuge, die keine Anschriften tragen, mit
|
||
denen die Kompatibilität des Fahrzeuges für den Bereich
|
||
der DB InfraGO AG ausgewiesen wird.
|
||
Hierunter fallen u. a.
|
||
- Baumaschinen und Kranwagen, die nur mit betriebli-
|
||
cher Sonderbehandlung befördert werden dürfen,
|
||
- geschleppte Fahrzeuge mit Übergangskupplung der
|
||
Bauart Scharfenberg,
|
||
- Fahrzeuge, die nicht in Regelzüge eingestellt werden
|
||
dürfen.
|
||
Fahrzeuge auf Hilfsdrehgestellen sind keine Außergewöhn-
|
||
lichen Transporte, wenn außer Geschwindigkeitsbeschrän-
|
||
kungen keine weiteren Bedingungen angemeldet werden.
|
||
(2) Für jeden außergewöhnlichen Transport muss eine Mach-
|
||
barkeitsstudie aT durchgeführt und eine Bearbeitungs-
|
||
nummer (DB-Bza-Nummer) erteilt worden sein. Für regel-
|
||
mäßig verkehrende Transporte können Machbarkeitsstu-
|
||
dien aT für den Zeitraum einer Fahrplanperiode durchge-
|
||
führt und eine entsprechend gültige Bearbeitungsnummer
|
||
(Dauer-DB-Bza-Nr.) erteilt werden.
|
||
Ist in der Machbarkeitsstudie aT gefordert, dass vor der
|
||
Abgabe der Trassenanmeldung eine „Betriebsprogramm-
|
||
studie für aT und Versuchsfahrten“ gem. Ziffer 5.5.4 INB
|
||
durchzuführen ist, muss deren Ergebnis vor Abgabe der
|
||
Trassenanmeldung vorliegen. In der Trassenanmeldung
|
||
Trassenan-
|
||
meldung
|
||
*
|
||
*
|
||
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||
|
||
Gültig ab 14.12.2025
|
||
muss durch einen entsprechenden Eintrag im Bemerkungs-
|
||
feld „Kunde an DB InfraGO AG“ ein Bezug zu dieser Be-
|
||
triebsprogramm-studie hergestellt werden. Die in der
|
||
Machbarkeitsstudie aT genannten betrieblichen Bedingun-
|
||
gen und die in der Betriebsprogrammstudie übergebenen
|
||
verkehrlichen Bedingungen (Laufweg, Verkehrstag) sind
|
||
bei der Trassenanmeldung vom EVU zu beachten.
|
||
Werden die Vorgaben aus Machbarkeitsstudie aT bzw.
|
||
„Betriebsprogrammstudie für aT und Versuchsfahrten“ bei
|
||
der Trassenanmeldung vom EVU/ZB nicht vollständig be-
|
||
rücksichtigt, wird die Trassenanmeldung als nicht plausibel
|
||
im Sinne der Ziffer [REDACTED] INB behandelt.
|
||
Ist für einen einzelnen außergewöhnlichen Transport die
|
||
Beförderung in einem Zug vorgesehen, für den bereits ein
|
||
Einzelnutzungsvertrag ohne Berücksichtigung dieses aT
|
||
abgeschlossen wurde, kann der ZB über den Vordruck
|
||
402.0202V04 die DB InfraGO AG beauftragen, die Durch-
|
||
führbarkeit eines aT innerhalb eines bestimmten zuvor ge-
|
||
schlossenen Einzelnutzungsvertrags zu prüfen. Im Zuge
|
||
der Prüfung ermittelt die DB InfraGO AG, ob die betriebli-
|
||
chen Bedingungen des aT zu einer Veränderung der im
|
||
ENV festgelegten Fahrzeiten oder zu neuen Belegungskon-
|
||
flikten mit anderen bereits geplanten Trassen führen. In
|
||
diesem Fall ist eine Einstellung des aT nicht durchführbar.
|
||
Es findet keine Änderungskonstruktion, sondern nur eine
|
||
Machbarkeitsprüfung ohne Anpassung der Trasse statt.
|
||
Die Beauftragung muss mindestens 5 Arbeitstage vor dem
|
||
gewünschten Versandtag bei der DB InfraGO AG eingehen.
|
||
Geht die Beauftragung kurzfristiger ein, besteht keine Leis-
|
||
tungspflicht der DB InfraGO AG.
|
||
(3) Triebfahrzeuge, deren Streckenklasseneinstufung die Stre-
|
||
ckenklasse einer zu befahrenden Strecke überschreiten
|
||
benötigen eine Machbarkeitsstudie aT. In der Dauerbeför-
|
||
derungsanordnung (DA) 1110 sind alle bisher aus diesem
|
||
Grund erstellten Machbarkeitsstudien aT zusammenge-
|
||
fasst. Die Gesamtausgabe der DA 1110 ist bei den An-
|
||
sprechpartnern der Regionen erhältlich. Für Triebfahrzeu-
|
||
ge deren Streckenklasseneinstufung die Streckenklasse ei-
|
||
ner zu befahrenden Strecke überschreiten und die bereits
|
||
in der DA 1110 für die zu befahrende Strecke enthalten
|
||
sind, ist unter „Beförderungsanordnung“ die 1110 anzu-
|
||
geben. Die Erstellung einer gesonderten Machbarkeitsstu-
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
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||
|
||
Gültig ab 14.12.2025
|
||
die aT ist in diesem Fall für die Überschreitung der Stre-
|
||
ckenklasse nicht erforderlich. Für Triebfahrzeuge deren
|
||
Streckenklasseneinstufung die Streckenklasse einer zu be-
|
||
fahrenden Strecke überschreiten und die nicht in der DA
|
||
1110 enthalten sind, ist eine Machbarkeitsstudie aT gemäß
|
||
Abschnitt 4 (2) dieser Richtlinie durchzuführen. Die für
|
||
diesen Fall erteilte Bza-Nr. ist unter „BZA“ anzugeben. Die
|
||
Aufnahme des Triebfahrzeugs in die DA 1110 wird auto-
|
||
matisch geprüft und erfolgt zum jeweiligen Fahrplanwech-
|
||
sel, sofern die zugrundliegende Machbarkeitsstudie aT
|
||
auch allgemein gewährt werden kann. Sofern Triebfahr-
|
||
zeuge aus anderen Gründen als der Überschreitung der
|
||
Streckenklasse einer Machbarkeitstudie aT bedürfen bzw.
|
||
weitere Tatbestände im Wagenzug vorliegen, die einer
|
||
Machbarkeitstudie aT bedürfen, ist nach Abschnitt 4 (2) zu
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verfahren.
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5 Fahrdynamische Triebfahrzeugdaten
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(1) Die Kenntnis der fahrdynamischen Triebfahrzeugdaten ist
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eine der wesentlichen Voraussetzungen für die Konstrukti-
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on von Zugtrassen. Hierzu benötigt die DB InfraGO AG
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vom EVU Angaben zum Fahrverhalten der zum Einsatz
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kommenden Fahrzeuge. Neben Triebfahrzeugen sind diese
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Angaben auch für Triebzüge oder andere Fahrzeuge mit
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eigenem Antrieb erforderlich.
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(2) Sieht die Anmeldung von Zugtrassen den Einsatz von
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Triebfahrzeugen vor, deren fahrdynamische Daten der DB
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InfraGO AG noch nicht bekannt sind, muss ein Antrag auf
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Aufnahme dieses Triebfahrzeugs in die Tfz-Datenbank ge-
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stellt werden. Um Verzögerungen bei der Bearbeitung zu
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vermeiden, müssen diese Angaben spätestens zwei Monate
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vor Abgabe der entsprechenden Trassenanmeldung bei der
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DB InfraGO AG vorliegen.
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(3) Im Einzelnen sind die im Vordruck 402.0202V05 enthalte-
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nen Datenelemente anzugeben. Eine tabellarische Erläute-
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rung der Pflichtangaben ist auf Seite 1 des Vordrucks an-
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gegeben. Ohne diese Angaben kann das Triebfahrzeug
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nicht in die IT-Systeme eingestellt werden.
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Definition
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Bekanntgabe der
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Daten an
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die DB InfraGO
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AG
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Vordruck
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*
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*
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*
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Bahnbetrieb Trassenmanagement
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Planungsprocedere;
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Trassenanmeldungen
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402.0202
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Seite 18
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Gültig ab 14.12.2025
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6 Besondere Bedingungen für Schnellfahr-
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strecken (SFS)
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(1) Auf den folgenden Streckenabschnitten mit Tunneln der
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SFS Hannover – Würzburg und Mannheim - Stuttgart dür-
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fen keine Gefahrgutzüge (beladene geschlossene Ganzzüge
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mit gefährlichen Gütern nach GGVSEB (einschließlich dem
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RID) sowie die daraus aufkommenden geschlossenen
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Leerwagenganzzüge mit ungereinigten Kesselwagen und
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Tankcontainern) verkehren:
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- Abzw. Sorsum bis Abzw. Edesheim,
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- Göttingen Abzw. Siekweg bis Bf. Fuldatal-
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Ihringshausen,
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- Ksl-Oberzwehren bis Fulda Pbf.,
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- Fulda Bft. Bronnzell bis Würzburg Hbf,
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- Abzw. Nantenbach bis Rohrbach,
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- Mannheim Hbf bis Hockenheim,
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- Üst. Forst bis Streckenende bei Stg-Zuffenhausen.
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(2) Auf den Streckenabschnitten nach Absatz 1 sowie auf den
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Streckenabschnitten
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- Bf Siegburg – Abzw. Mönchhof der SFS Köln –
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Rhein/Main,
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- Bf Allersberg – Bf Ingolstadt Nord der SFS Nürnberg
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– Ingolstadt,
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- Bf Unterleiterbach – Bf Erfurt Hbf der SFS Nürnberg
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– Erfurt
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- Abzw. Rübholz bis Einfahrsignale Ulm Hbf der SFS
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Wendlingen - Ulm
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dürfen keine Reisezüge mit offenen, beladenen Autotrans-
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portwagen verkehren.
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(3) Auf den Streckenabschnitten Bf Siegburg – Abzw. Mönch-
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hof der SFS Köln – Rhein/Main und Bf Allersberg – Bf In-
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golstadt Nord der SFS Nürnberg – Ingolstadt dürfen keine
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Güterzüge verkehren.
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Besonderheiten
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bei Gefahrgut-
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zügen
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Keine offenen
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Autotransport-
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wagen
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Kein Güterver-
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kehr
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Bahnbetrieb Trassenmanagement
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Planungsprocedere;
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Trassenanmeldungen
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402.0202
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Seite 19
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Gültig ab 14.12.2025
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(4) Auf den Streckenabschnitten Fulda Bft Bronnzell – Bf
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Burgsinn der SFS Hannover-Würzburg und Bf Unterleiter-
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bach – Erfurt Hbf der SFS Nürnberg – Erfurt dürfen keine
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Güterzüge verkehren, die mit Personen besetzte Reise-
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zugwagen mitführen (z.B. „rollende Landstraße“, Militär-
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züge mit Personenbeförderung).
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(5) Die strukturelle Festigkeit der Fahrzeuge muss für die Be-
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lastung aus der Begegnung mit anderen Fahrzeugen, deren
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Geschwindigkeit entsprechend den örtlichen Bedingungen
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mehr als 250 km/h betragen kann, ausgelegt sein. Hierbei
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ist die Belastung bei Tunnelbegegnungen besonders zu be-
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rücksichtigen.
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(6) Auf dem Streckenabschnitt Bf Siegburg – Abzw. Mönchhof
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der SFS Köln – Rhein/Main muss bei Geschwindigkeiten
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von über 200 km/h die Bremsausrüstung der Fahrzeuge
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für die entsprechende Geschwindigkeit (max. 300 km/h)
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und 40 Promille geeignet sein.
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(7) Auf den Streckenabschnitten, die mit mehr als 200 km/h
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befahren werden können, dürfen nur Reisezüge mit ge-
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schlossenem System der Toilettenanlagen eingesetzt wer-
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den.
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(8) Für lokbespannte Reisezüge (auch im Wendezugbetrieb) gilt
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auf allen SFS eine Höchstgeschwindigkeit von 230 km/h.
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Keine Güterzüge
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mit besetzten
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Reisezugwagen
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Befahren mit
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mehr als 250
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km/h
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SFS Köln-
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Rhein/Main
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Toilettenan-
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lagen
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Vmax 230 km/h
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