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2304 lines
77 KiB
Markdown
2304 lines
77 KiB
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---
|
||
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|
||
tool: "allgemein"
|
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|
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|
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contact: "einfachbahn@deutschebahn.com"
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Richtlinie
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Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
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Züge fahren; Ausnahmen, zusätzliche oder abweichende Regeln aufstel-
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len und bekanntgeben
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408.3101
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Seite 1
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Fachautor: I.IBB 31; Jens Rasch; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
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1 Inhaltsübersicht
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Abschnitt Thema Bezug zu Ril
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11 Ausnahmen
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21 - 24 Zusätzliche oder abweichende Regeln aufstellen 408.2101 1
|
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11 Ausnahmen
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||
Ausnahmen von den Regeln der Richtlinien 408.2xxx und 408.3xxx genehmigt
|
||
ausschließlich die regelwerksverantwortliche Stelle des Infrastrukturbetreibers. Sie
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sind den Mitarbeitern unter Hinweis auf die Genehmigung bekanntzugeben.
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*
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*
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Züge fahren; Ausnahmen, zusätzliche oder abweichende Regeln aufstel-
|
||
len und bekanntgeben
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408.3101
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Seite 2
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Gültig ab: 14.12.2025
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||
21 Allgemeines
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||
(1) Den Tf des Eisenbahnverkehrsunternehmens (EVU) sind zusätzliche oder
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abweichende Regeln zu den Richtlinien 408.21 - 27 als Teil des Streckenbu-
|
||
ches EVU zu geben, soweit es im Anhang 408.3 101A01 vorgesehen und er-
|
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forderlich ist.
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(2) In den zusätzlichen Regeln sollen keine
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||
- Textwiederholungen aus Richtlinien,
|
||
- Verweise auf Richtlinien und
|
||
- Hinweise, dass keine Regelungen getroffen werden,
|
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gegeben werden.
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22 Regeln für Mitarbeiter auf Betriebsstellen
|
||
(1) Zusätzliche oder abweichende Regeln für Mitarbeit er auf Betriebsstellen sind
|
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von dem Eisenbahnunternehmen zu geben, welches die Mitarbeiter auf den
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||
Betriebsstellen beschäftigt.
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||
(2) EVU geben die zusätzlichen oder abweichenden Regeln für Mitarbeiter auf
|
||
Betriebsstellen in eine m durch das jeweilige EVU zu bestimmenden örtlichen
|
||
Zusatz.
|
||
(3) Kann für die Erstellung von zusätzlichen oder abweichenden Regeln für Mi t-
|
||
arbeiter auf Betriebsstellen des Eisenbahninfrastrukturunternehmens (EIU)
|
||
eine Übernahme von Daten oder Regeln des EVU im Streckenbuch EIU er-
|
||
forderlich sein, ist im Anhang 408.3101A01 in Spalte 8 darauf hingewiesen.
|
||
(4) Kann für die Erstellung von zusätzlichen oder abweichenden Regeln für Mi t-
|
||
arbeiter auf Betriebsstellen des EVU eine Übergabe von Daten oder Regeln
|
||
durch das EIU erforderlich sein, ist im Anhang 408. 3101A01 in Spalte 7 d a-
|
||
rauf hingewiesen.
|
||
23 Regeln für Tf
|
||
(1) Zusätzliche oder abweichende Regeln zur Ril 408.21 - 27 werden vom EIU als
|
||
Angaben für das Streckenbuch EVU zur Verfügung gestellt.
|
||
Bis auf weiteres werden die Angaben für das Streckenbuch EVU auch als
|
||
Druckstück veröffentlicht.
|
||
Die Planungsregeln für die Angaben für das Streckenbuch EVU für den örtli-
|
||
chen Planer des EIU aus de n Richtlinien 408.11 - 16 werden informativ auch
|
||
in den Richtlinien 408.31 - 37 wiedergegeben. Sie werden kursiv dargestellt.
|
||
Regeln dürfen gegeben werden, wenn im Anhang 408. 3101A01 in Spalte 4
|
||
darauf hingewiesen wird. Regeln können dabei sowohl vom EIU, als auch
|
||
vom EVU gegeben werden.
|
||
(2) Dürfen EVU abweichende oder zusätzliche Regeln zu Textstellen und Stic h-
|
||
wörtern in den Richtlinien 408.21 - 27 zur Übernahme in die Angaben für das
|
||
Streckenbuch EVU geben, i st im Anhang 408.3 101A01 in Spalte 8 auf die
|
||
hierzu notwendige Datenlieferung hingewiesen.
|
||
|
||
Richtlinie
|
||
408.21 - 27
|
||
Wiederholun-
|
||
gen, Verweise
|
||
Verantwortli-
|
||
che Stelle
|
||
EVU
|
||
Datenlieferung
|
||
vom EVU an
|
||
das EIU
|
||
Datenlieferung
|
||
vom EIU an
|
||
das EVU
|
||
Herausgeben,
|
||
Aufstellen
|
||
Aufnahme von
|
||
Regeln des
|
||
EVU
|
||
Kennzeich-
|
||
nung
|
||
|
||
Züge fahren; Ausnahmen, zusätzliche oder abweichende Regeln aufstel-
|
||
len und bekanntgeben
|
||
408.3101
|
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Seite 3
|
||
|
||
Gültig ab: 14.12.2025
|
||
(3) Regeln, die auf Antrag eines Eisenbahnverkehrsunternehmens aufgenommen
|
||
werden, sind durch „EVU [Name des Eisenbahnverkehrsunternehmens ]“ zu
|
||
ergänzen.
|
||
(4) Das EVU muss die Aufnahme und notwendige Änderungen und Ergänzungen
|
||
der Stelle mitteilen, die die Angaben für das Streckenbuch EVU herausgibt.
|
||
(5) Berichtigungen der Angaben für das Streckenbuch EVU erfolgen im Regelfall
|
||
zum Jahresfahrplanwechsel.
|
||
24 Abstimmen der Regeln - Beteiligen anderer Eisenbahnun-
|
||
ternehmen
|
||
Soweit erforderlich, muss das Eisenbahnunternehmen, das zusätzliche oder a b-
|
||
weichende Regeln gibt, beim Aufstellen der Regeln andere Eisenbahnunterne h-
|
||
men betei ligen und die Regeln mit den zuständigen Stellen der anderen Unte r-
|
||
nehmen abstimmen.
|
||
❑
|
||
Mitteilen
|
||
Berichtigung
|
||
|
||
Richtlinie
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Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
|
||
Züge fahren; Ausnahmen, zusätzliche oder abweichende Regeln aufstel-
|
||
len und bekanntgeben
|
||
408.3101A01
|
||
Seite 1
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||
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||
Fachautor: I.IBB 31; Jens Rasch; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
|
||
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||
1 Spaltenübersicht
|
||
1. Spalte 1 – Stichwort
|
||
In Spalte 1 sind Textstellen und Stichwörter der Richtlinie 408.21 - 27
|
||
genannt, für die - soweit erforderlich - in den Angaben für das Strecken-
|
||
buch EVU oder weiteren Unterlagen abweichende oder ergänzende
|
||
Regeln zu geben sind oder durch das Infrastrukturunternehmen gege-
|
||
ben wer-den. Hinter der Richtliniennummer sind die Nummern der Ab-
|
||
schnitte und weiterer Untergliederungen genannt, z. B. 2101 1 (2) a)
|
||
bedeutet Richtlinie 408.2101 Abschnitt 1 Absatz (2) a).
|
||
2. Spalte 2 – Örtliche Zusätze für Mitarbeiter auf Betriebsstellen des
|
||
EIU
|
||
bleibt in dieser Richtlinie frei
|
||
3. Spalte 3 – Örtliche Zusätze für Mitarbeiter auf Betriebsstellen des
|
||
EVU
|
||
bleibt in dieser Richtlinie frei
|
||
4. Spalte 4 – Angaben für das Streckenbuch EVU
|
||
In Spalte 4 wird durch Schrägstrich (/) darauf hingewiesen, wenn der
|
||
Aufsteller örtlicher Bestimmungen abweichende oder zusätzliche Regeln
|
||
in den Angaben für das Streckenbuch EVU geben kann.
|
||
5. Spalte 5 – Zu beachtende Regeln
|
||
In Spalte 5 sind Textstellen der Regelwerke genannt, die beim Aufste l-
|
||
len der Regeln für die Angaben für das Streckenbuch EVU zu beachten
|
||
sind oder die zusätzliche Hinweise enthalten.
|
||
6. Spalte 6 – Betra
|
||
bleibt in dieser Richtlinie frei
|
||
7. Spalte 7 – Lieferung von EIU an EVU
|
||
In Spalte 7 wird darauf hingewiesen, wenn das Eisenbahninfr astruktur-
|
||
unternehmen dem Eisenbahnverkehrsunternehmen Daten zur Ers tel-
|
||
lung örtlicher Zusätze für das EVU liefern kann.
|
||
8. Spalte 8 – Lieferung von EVU an EIU
|
||
In Spalte 8 wird darauf hingewiesen, wenn Eisenbahnverkehrsunter -
|
||
nehmen dem Aufsteller der Angaben f ür das Streckenbuch EVU zu
|
||
Textstellen und Stichwörtern der Richtlinie 408.21 - 27 Daten zur Auf-
|
||
nahme in das Streckenbuch EIU oder zur Übernahme in die Angaben
|
||
für das Streckenbuch EVU zuliefern können.
|
||
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
|
||
Züge fahren; Ausnahmen, zusätzliche oder abweichende Regeln aufstel-
|
||
len und bekanntgeben
|
||
408.3101A01
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Seite 2
|
||
|
||
Gültig ab: 14.12.2025
|
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1 4 5 7 8
|
||
Stichwort zu Ril Angaben für
|
||
das Stre-
|
||
ckenbuch
|
||
EVU
|
||
Zu beach-
|
||
tende Regeln
|
||
zu Ril
|
||
Lieferung von
|
||
EIU an EVU
|
||
Lieferung von
|
||
EVU an EIU
|
||
408.0101 1 (2) a)
|
||
gemeinsam mit 408.4801 1 (2) a)
|
||
1. Anlagen und Einrichtungen der Betriebsstel-
|
||
le:
|
||
- Beschreibung der Anlage, z. B.
|
||
- Lage der Betriebsstelle, Grenzen,
|
||
- Rangierbezirke,
|
||
- Gleise (Nutzlängen) und Anschlüsse,
|
||
Hauptgleise, durchgehende Hauptgleise,
|
||
- Gleise, in die Reisezüge fahren dürfen,
|
||
- Gleise für das Abstellen von Gefahrgutzü-
|
||
gen oder Gefahrgutwagen,
|
||
- Rangieranlagen (Ablaufberge, Gleisbrem-
|
||
sen, Weiterführungseinrichtungen),
|
||
- Bahnsteige und ihre Bahnsteignutzlänge,
|
||
- Ausweich- und Überleitungsmöglichkeiten
|
||
auf benachbarten Betriebsstellen,
|
||
- Lageplan der Betriebsstelle.
|
||
2. Zusatzanlagen, z. B.
|
||
- Rampen mit nutzbaren Längen und Höhen
|
||
über Schienen- bzw. Straßenoberkante,
|
||
- Ladestellen, Freiladegleise,
|
||
- Fahrzeugbehandlungsanlagen.
|
||
3. Bahnübergänge
|
||
- Verzeichnis der Bahnübergänge für den öf-
|
||
fentlichen Verkehr.
|
||
Es sind alle Bahnübergänge - auch Bahn-
|
||
übergänge ohne technische Sicherung - in
|
||
der Betriebsstelle und auf den anschlie-
|
||
ßenden Streckenabschnitten bis zum stän-
|
||
dig besetzten Bahnhof in der Reihenfolge
|
||
ihrer Lage aufzunehmen.
|
||
- Übergänge, die ausschließlich dem Verkehr
|
||
innerhalb der Betriebsstelle dienen.
|
||
4. Andere Anlagen, z. B.
|
||
- Bremsprobeanlagen,
|
||
- Vorheizanlagen,
|
||
- Alarmanlagen,
|
||
-Telekommunikationseinrichtungen,
|
||
- Wasser-, Strom- und Gasversorgung; Maß-
|
||
nahmen im Störungsfall
|
||
Daten zur Auf-
|
||
nahme in örtliche
|
||
Zusätze, sofern
|
||
erforderlich
|
||
Daten zur Aufnah-
|
||
me in das Stre-
|
||
ckenbuch EIU,
|
||
sofern erforderlich
|
||
|
||
*
|
||
*
|
||
|
||
*
|
||
*
|
||
|
||
Züge fahren; Ausnahmen, zusätzliche oder abweichende Regeln aufstel-
|
||
len und bekanntgeben
|
||
408.3101A01
|
||
Seite 3
|
||
|
||
Gültig ab: 14.12.2025
|
||
|
||
1 4 5 7 8
|
||
Stichwort zu Ril Angaben für
|
||
das Stre-
|
||
ckenbuch
|
||
EVU
|
||
Zu beachtende
|
||
Regeln
|
||
zu Ril
|
||
Lieferung von
|
||
EIU an EVU
|
||
Lieferung von
|
||
EVU an EIU
|
||
408.2101 1 (2) a)
|
||
Maßgebende Neigungen größer als 2,5‰ (1 :
|
||
400)
|
||
/
|
||
408.2101 1 (2) b)
|
||
Gewöhnlicher Halteplatz
|
||
/ Daten zur Auf-
|
||
nahme in das
|
||
Streckenbuch EIU
|
||
oder zur Über-
|
||
nahme in die
|
||
Angaben für das
|
||
Streckenbuch
|
||
EVU
|
||
408.2301 1 (2) a)
|
||
Fahren ohne Streckenkenntnis verbieten
|
||
/ 408.3301
|
||
21
|
||
|
||
408.2301 1 (2) b)
|
||
Auf Nebenbahnen höhere Geschwindigkeiten
|
||
zulassen
|
||
/ 408.3301
|
||
51
|
||
|
||
408.2321 2
|
||
Melden an den Fahrdienstleiter, dass der Zug
|
||
vorbereitet ist
|
||
/ Daten zur Auf-
|
||
nahme in das
|
||
Streckenbuch EIU
|
||
und zur Über-
|
||
nahme in die
|
||
Angaben für das
|
||
Streckenbuch
|
||
EVU
|
||
408.2321 3
|
||
Manuelle ETCS-Levelwahl
|
||
/
|
||
408.2331 2 (1)
|
||
Kennlicht als Zustimmung des Fdl zur Abfahrt
|
||
/
|
||
408.2331 3 (1) b)
|
||
Mitteilung des Fdl an den Tf, dass das Haupt-
|
||
signal auf Fahrt gestellt ist
|
||
/
|
||
408.2331 3 (2) a)
|
||
Zustimmen des Fdl bei Gruppensignalen
|
||
/ 408.3331
|
||
21
|
||
|
||
408.2331 3 (2) b)
|
||
Besondere Zustimmung zur Abfahrt bei Grup-
|
||
pensignalen
|
||
/
|
||
408.2331 3 (4) d)
|
||
Zusätzliche Regeln für den Fall, dass in einem
|
||
Gleis mehrere Züge zur Abfahrt bereit stehen
|
||
/ 408.3331
|
||
51 - 52
|
||
|
||
408.2331 3 (6)
|
||
Mehrere gewöhnliche Halteplätze zwischen zwei
|
||
Hauptsignalen
|
||
/ 408.3331
|
||
71
|
||
|
||
408.2331 3 (7)
|
||
Besondere Zustimmung bei höhengleichen
|
||
Übergängen
|
||
/
|
||
|
||
|
||
*
|
||
*
|
||
|
||
*
|
||
*
|
||
|
||
*
|
||
*
|
||
|
||
Züge fahren; Ausnahmen, zusätzliche oder abweichende Regeln aufstel-
|
||
len und bekanntgeben
|
||
408.3101A01
|
||
Seite 4
|
||
|
||
Gültig ab: 14.12.2025
|
||
|
||
1 4 5 7 8
|
||
Stichwort zu Ril Angaben für
|
||
das Stre-
|
||
ckenbuch
|
||
EVU
|
||
Zu beachtende
|
||
Regeln
|
||
zu Ril
|
||
Lieferung von
|
||
EIU an EVU
|
||
Lieferung von
|
||
EVU an EIU
|
||
408.2341 3
|
||
Am gewöhnlichen Halteplatz halten
|
||
/ Daten zur Auf-
|
||
nahme in das
|
||
Streckenbuch EIU
|
||
und zur Über-
|
||
nahme in die
|
||
Angaben für das
|
||
Streckenbuch
|
||
EVU
|
||
408.2341 6 (1)
|
||
Meldungen des Tf
|
||
/
|
||
408.2341 6 (1)
|
||
Zugvollständigkeitsmeldung während der Fahrt
|
||
abgeben.
|
||
/
|
||
408.2341A01 5 (2) s) – t)
|
||
Bahnübergänge durch Zugpersonal sichern
|
||
408.3341
|
||
11 - 12
|
||
Bestätigung über
|
||
Prüfung und
|
||
Unterweisung
|
||
408.2351 1 (2)
|
||
Fahrzeuge zurücklassen
|
||
/
|
||
408.2351 3
|
||
Zulassen des Trennens von Zügen oder des
|
||
Abstellens von einzelnen Fahrzeugen auf freier
|
||
Strecke
|
||
/ 408.3351
|
||
21 - 22
|
||
|
||
408.2431 1 (6)
|
||
Fahren von Versuchszügen
|
||
408.3431
|
||
21 - 23
|
||
und
|
||
408.1431V01
|
||
|
||
408.2431 2 (2)
|
||
Umleiten unter erleichterten Bedingungen
|
||
/ 408.3431
|
||
41
|
||
|
||
408.2435 1 (4)
|
||
Von den für Bahnanlagen oder Zügen vorgese-
|
||
henen Maßen abweichen
|
||
408.3435
|
||
21 - 22
|
||
|
||
408.2441 1 (8)
|
||
Druckkräfte beim Nachschieben
|
||
/ 408.3441
|
||
21 - 22
|
||
Angabe der Zug-
|
||
nummern
|
||
408.2441 2 (3)
|
||
Planmäßiges Nachschieben ohne Befehl
|
||
/
|
||
408.2445 1 (1) c)
|
||
Geschobene Züge bei besonderen örtlichen
|
||
Verhältnissen
|
||
/
|
||
408.2445 1 (1)
|
||
Verbot des Schiebens von Zügen
|
||
/
|
||
408.2445 2 (3)
|
||
Verwendung des Luftbremskopfes bei gescho-
|
||
benen Zügen vorschreiben
|
||
/ 408.3445
|
||
21 - 22
|
||
Angabe der Zug-
|
||
nummern
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
*
|
||
*
|
||
|
||
*
|
||
*
|
||
|
||
*
|
||
*
|
||
|
||
Züge fahren; Ausnahmen, zusätzliche oder abweichende Regeln aufstel-
|
||
len und bekanntgeben
|
||
408.3101A01
|
||
Seite 5
|
||
|
||
Gültig ab: 14.12.2025
|
||
|
||
1 4 5 7 8
|
||
Stichwort zu Ril Angaben für
|
||
das Stre-
|
||
ckenbuch
|
||
EVU
|
||
Zu beachtende
|
||
Regeln zu Ril
|
||
Lieferung von
|
||
EIU an EVU
|
||
Lieferung von
|
||
EVU an EIU
|
||
408.2463 2
|
||
Beim Fahren auf dem Gegengleis nicht gültige
|
||
ortsfeste Signale
|
||
/ 408.3463
|
||
91 - 92
|
||
|
||
408.2481 2 (3)
|
||
Sperrfahrten im Bereich von Abzweigstellen
|
||
oder beim Bedienen von Anschlussstellen
|
||
/
|
||
408.2481 4
|
||
Trennen von Sperrfahrten oder Abstellen von
|
||
Fahrzeugen auf der freien Strecke
|
||
/ 408.3481
|
||
31 - 32
|
||
|
||
408.2481 8 (2)
|
||
Bahnübergänge bei Sperrfahrten bei der Bedie-
|
||
nung von Anschlussstellen sichern
|
||
/ 408.3481
|
||
41 - 42
|
||
|
||
408.2487 1
|
||
Regeln auf Strecken anwenden
|
||
/ 408.3487
|
||
21 - 22
|
||
|
||
408.2487 2 (1)
|
||
Zustimmung zur Abfahrt auf der Betriebsstelle
|
||
am Ende der Stichstrecke einholen
|
||
/
|
||
408.2487 2 (4)
|
||
Fernsprechbuch mitführen oder aufbewahren
|
||
/
|
||
408.2488 2 (1)
|
||
Übergang einer Zugfahrt in eine Rangierfahrt,
|
||
die in eine Anschlussstelle einfährt
|
||
/
|
||
408.2488 2 (3) 1.
|
||
Übergang einer Zugfahrt in eine Rangierfahrt
|
||
ohne Halt am gewöhnlichen Halteplatz
|
||
/ 408.3488
|
||
71
|
||
Angabe der Zug-
|
||
nummern
|
||
408.2491
|
||
Sichern höhengleicher Übergänge für Reisende
|
||
/ 408.3491
|
||
21
|
||
|
||
408.2541 3
|
||
Befahren von vereisten Spurrillen oder Bahn-
|
||
übergängen
|
||
408.3541
|
||
21
|
||
|
||
Hinweis
|
||
Windwarnung
|
||
408.3541
|
||
51
|
||
|
||
408.2541 6
|
||
Kritische Wettersituation (Sturmwarnung)
|
||
408.3541
|
||
71
|
||
|
||
408.2581 1
|
||
Maßnahmen bei Gefahr
|
||
/ Daten zur Über-
|
||
nahme in die
|
||
Angaben zum
|
||
Streckenbuch
|
||
EVU
|
||
408.2671 2 (3)
|
||
Bahnübergänge sichern
|
||
/
|
||
|
||
Züge fahren; Ausnahmen, zusätzliche oder abweichende Regeln aufstel-
|
||
len und bekanntgeben
|
||
408.3101A01
|
||
Seite 6
|
||
|
||
Gültig ab: 14.12.2025
|
||
|
||
1 4 5 7 8
|
||
Stichwort zu Ril Angaben für
|
||
das Stre-
|
||
ckenbuch
|
||
EVU
|
||
Zu beachtende
|
||
Regeln zu Ril
|
||
Lieferung von
|
||
EIU an EVU
|
||
Lieferung von
|
||
EVU an EIU
|
||
408.2651 3
|
||
Weiterfahrt nach PZB-Zwangsbremsung am
|
||
Zufahrtsicherungssignal oder am 2000 Hz-
|
||
Gleismagnet am Anfang einer Strecke mit
|
||
ETCS-Level 2 ohne Hauptsignale
|
||
/ 408.3651
|
||
11 - 14
|
||
|
||
408.2671 2 (5) a)
|
||
Bahnübergänge mit Ausfahrschrankenöffnungs-
|
||
schalter
|
||
/
|
||
408.2691 6 (1) a)
|
||
Zug bei erloschenem Spitzensignal sofort anhal-
|
||
ten
|
||
/ 408.3691
|
||
21 - 22
|
||
|
||
|
||
408.2691 6 (2) a)
|
||
Zug bei unvollständigem Spitzensignal auf dem
|
||
nächsten Bahnhof anhalten
|
||
/ 408.3691
|
||
21 - 22
|
||
|
||
|
||
❑
|
||
|
||
Richtlinie
|
||
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
|
||
Züge fahren; Fahren ohne streckenkundigen Mitarbeiter verboten; Auf
|
||
Nebenbahnen höhere Geschwindigkeiten zugelassen
|
||
408.3301
|
||
Seite 1
|
||
|
||
Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
|
||
|
||
1 Inhaltsübersicht
|
||
Abschnitt Thema Bezug zu Ril
|
||
21 Fahren ohne streckenkundigen Mitarbeiter unter-
|
||
sagt
|
||
408.2301 1 (2) a)
|
||
51 Auf Nebenbahnen höhere Geschwindigkeiten
|
||
durch EIU zugelassen
|
||
408.2301 1 (2) b)
|
||
|
||
21 Fahren ohne streckenkundigen Mitarbeiter untersagt
|
||
Hinweis:
|
||
Das Fahren, ohne dass ein streckenkundiger Mitarbeiter beigegeben wird, ist zu
|
||
untersagen
|
||
a) auf Strecken mit Lichthauptsignalen, die zugleich Vorsignalfunktion be-
|
||
sitzen und nicht mit Vorsignalmastschild (DV 301) gekennzeichnet sind,
|
||
b) für Triebfahrzeuge mit gehobenem Stromabnehmer, wenn auf der Stre-
|
||
cke Schutzstrecken zu befahren sind, die nicht durch Signal El 1v, das
|
||
in der Regel im halben Bremswegabstand vor Signal El 1 aufgestellt ist,
|
||
vorangekündigt werden; dabei ist zu berücksichtigen, dass Signal El 1v
|
||
bei einfachen örtlichen Verhältnissen nicht gezeigt wird, also nicht erfor-
|
||
derlich ist,
|
||
c) auf der Strecke Augsburg – Donauwörth,
|
||
d) auf der Strecke Stuttgart-Bad Cannstatt – Stuttgart Hbf (Tiefbahnhof),
|
||
e) auf de n Strecken Stuttgart Hbf (Tiefbahnhof) – Stuttgart-Obertürkheim /
|
||
Stuttgart-Untertürkheim,
|
||
f) auf der S trecke Stuttgart-Feuerbach – Stuttgart Hbf (Tiefbahnhof) –
|
||
Stuttgart-Filder,
|
||
g) auf Strecken mit Zugleitbetrieb,
|
||
h) auf Strecken mit signalisiertem Zugleitbetrieb,
|
||
i) auf Strecken mit Bahnhöfen ohne Ausfahrsignale,
|
||
j) auf Steilstrecken.
|
||
|
||
In den Angaben für das Streckenbuch EVU sind die Strecken bekanntgegeben,
|
||
auf denen das Fahren ohne Streckenkenntnis aufgrund von Streckeneigenschaf-
|
||
ten verboten ist.
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
|
||
Züge fahren; Fahren ohne streckenkundigen Mitarbeiter verboten; Auf
|
||
Nebenbahnen höhere Geschwindigkeiten zugelassen
|
||
408.3301
|
||
Seite 2
|
||
|
||
Gültig ab: 14.12.2025
|
||
51 Auf Nebenbahnen höhere Geschwindigkeiten durch EIU
|
||
zugelassen
|
||
Hinweis:
|
||
In den Angaben f ür das Streckenbuch EVU sind die Nebenbahnen und die zuläs-
|
||
sigen Geschwindigkeiten be kanntgegeben, auf denen beim Fahren ohne Stre-
|
||
ckenkenntnis eine höhere Geschwindigkeit als 40 km/h zugelassen ist.
|
||
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Wenn ein Tf nicht streckenkundig ist
|
||
und ein streckenkundiger Mitarbeiter nicht beigegeben werden kann, darf die zu-
|
||
lässige Geschwindigkeit auf Nebenbahnen von 40 km/h auf die Streckenge-
|
||
schwindigkeit, höchstens 100 km/h, heraufgesetzt werden, wenn
|
||
- Hauptsignale entsprechend EBO § 14 Abs. 12 vorsignalisiert sind.
|
||
- Signale Ne 3 (Vorsignalbaken) nach den Regeln für Hauptbahnen aufgestellt
|
||
sind.
|
||
- Die Strecke mit PZB ausgerüstet ist.
|
||
- Die Sicherung der Bahnübergänge den Anforderungen der Sicherung von
|
||
Bahnübergängen auf Hauptbahnen nach EBO § 11 entspricht.
|
||
- Der Tf für technisch gesicherte Bahnübergänge keine besonderen Einschalt-
|
||
kriterien beachten muss.
|
||
- Die Strecke mit Hektometerzeichen wie auf Hauptbahnen ausgerüstet ist.
|
||
❑
|
||
|
||
Richtlinie
|
||
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
|
||
Züge fahren; Ergänzende Regeln zur Zustimmung des Fdl zur Abfahrt
|
||
auf einem Bahnhof
|
||
408.3331
|
||
Seite 1
|
||
|
||
Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
|
||
|
||
1 Inhaltsübersicht
|
||
Abschnitt Thema Bezug zu Ril
|
||
21 Tf eines angehaltenen Zuges auf Bahnhöfen mit
|
||
Gruppensignalen unterrichten
|
||
408.2331 3 (2) a)
|
||
51 - 52 Mehrere Züge stehen zur Abfahrt bereit 408.2331 3 (4) c)
|
||
71 Regeln bei mehreren gewöhnlichen Halteplätzen
|
||
zwischen zwei Hauptsignalen oder virtuellen
|
||
Blockstellen geben
|
||
408.2331 3 (6)
|
||
|
||
21 Tf eines angehaltenen Zuges auf Bahnhöfen mit Grup-
|
||
pensignalen unterrichten
|
||
Hinweis:
|
||
Wenn ein planmäßig durchfahrender Zug durch ein Gruppensignal in einem Gleis
|
||
angehalten worden ist, das nicht durch ein Sperrsignal als Lichtsignal oder hohes
|
||
Formsignal abgeschlossen ist und das Gruppensignal für einen anderen Zug auf
|
||
Fahrt gestellt werden soll, ist in den Angaben für das Streckenbuch EVU bekannt-
|
||
gegeben, wie zu verfahren ist:
|
||
Es ist angeordnet, dass der Fdl den Tf des angehaltenen Zuges vor Auf -Fahrt-
|
||
Stellen des Signals für einen anderen Zug unterrichten muss, dass die Fahrtstel-
|
||
lung für seinen Zug nicht gilt. Der Fdl muss der Abfahrt des angehaltenen Zuges
|
||
besonders zustimmen (mündlich).
|
||
In den Angaben für das Streckenbuch EVU kann auch bekanntgegeben sein, dass
|
||
die mündliche Zustimmung durch einen Mitarbeiter übermittelt wird.
|
||
|
||
Züge fahren; Ergänzende Regeln zur Zustimmung des Fdl zur Abfahrt
|
||
auf einem Bahnhof
|
||
408.3331
|
||
Seite 2
|
||
|
||
Gültig ab: 14.12.2025
|
||
51 Mehrere Züge stehen zur Abfahrt bereit
|
||
Hinweis:
|
||
Stehen in einem Gleis mehrere Züge zur Abfahrt bereit, muss der Fdl in der Regel
|
||
den Tf des zweiten und weiterer Züge darüber verständigen, dass er die Zustim-
|
||
mung außer durch Signal zusätzlich noch mündlich gibt.
|
||
In den Angaben für das Streckenbuch EVU können in Absprache mit den betroffe-
|
||
nen Eisenbahnverkehrsunternehmen ergänzende Regeln gegeben sein.
|
||
52 Ergänzende Regeln für Tf
|
||
Hinweis:
|
||
(1) Wenn auf einem Bahnhof regelmäßig mehrere Züge zur Abfahrt bereit stehen,
|
||
deren Abfahrt am selben Signal zugestimmt wird, wird der Tf in den Angaben
|
||
für das Streckenbuch EVU angewiesen, die Zustimmung des Fdl durch Signal
|
||
erst dann als gültig anzusehen, nachdem der Fdl der Abfahrt zusätzlich münd-
|
||
lich zugestimmt hat. Der Fdl muss dann den Tf nicht nach Ril 408.0331/2331
|
||
Abschnitt 3 Absatz (4) b) verständigen.
|
||
(2) In den Angaben für das Streckenbuch EVU sind in Abstimmung mit dem Ei-
|
||
senbahnverkehrsunternehmen die Züge genannt, bei denen zusätzlich zur
|
||
Zustimmung mit Signal eine mündliche Zustimmung des Fdl erforderlich ist.
|
||
Die betroffenen Züge dürfen
|
||
- einzeln mit ihren Nummern genannt,
|
||
- nach Zuggattungen zusammengefasst und hierbei die Bezeichnung der
|
||
Zuggattung, z. B. S-Bahn oder StadtExpress genannt oder
|
||
- wenn sie geteilt werden, z. B. durch „erster Teil des eingefahrenen Zuges“
|
||
oder „zweiter Teil des eingefahrenen Zuges“ oder nach Richtungen, in die
|
||
die Züge fahren sollen, bezeichnet werden.
|
||
|
||
Züge fahren; Ergänzende Regeln zur Zustimmung des Fdl zur Abfahrt
|
||
auf einem Bahnhof
|
||
408.3331
|
||
Seite 3
|
||
|
||
Gültig ab: 14.12.2025
|
||
71 Mehrere gewöhnliche Halteplätze zwischen zwei Haupt-
|
||
signalen bei beginnenden Zügen
|
||
Hinweis:
|
||
Wenn auf einem Bahnhof mit mehreren gewöhnlichen Halteplätzen zwischen zwei
|
||
Hauptsignalen oder virtuellen Blockstellen regelmäßig Züge beginnen, die im sel-
|
||
ben Bahnhof noch an weiteren gewöhnlichen Halteplätzen halten, wird dies in den
|
||
Angaben für das Streckenbuch EVU orts- und fahrtrichtungsgenau nach folgen-
|
||
dem Muster bekanntgegeben.
|
||
Beispiel für Bahnhof Mittelstadt mit den Bahnhofsteilen Hbf und Schulzentrum:
|
||
„Bf Mittelstadt
|
||
Ril 408.2331 Abschnitt 3 Absatz (6)
|
||
Mehrere gewöhnliche Halteplätze zwischen zwei Hauptsignalen
|
||
↑ Im Bft Hbf beginnende Z üge, die auch im Bft Schulzentrum halten,
|
||
dürfen im Bft Hbf auch auf mündliche Zustimmung des Fdl abfahren; die
|
||
zulässige Geschwindigkeit ist 40 km/h.“
|
||
❑
|
||
|
||
Richtlinie
|
||
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
|
||
Züge fahren; Bahnübergänge durch Zugpersonal sichern 408.3341
|
||
Seite 1
|
||
|
||
Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
|
||
|
||
1 Inhaltsübersicht
|
||
Abschnitt Thema Bezug zu Ril
|
||
11 - 12 Bahnübergänge durch Zugpersonal sichern 408.2341A01 5 (2)
|
||
s) – t)
|
||
|
||
|
||
11 Grundsatz
|
||
Hinweis:
|
||
Bahnübergänge dürfen, wenn es im Fahrplan angegeben ist, planmäßig durch das
|
||
Zugpersonal oder andere Mitarbeiter am Zug gesichert werden.
|
||
Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen lässt das Sichern von Bahnübergängen
|
||
durch Zugpersonal oder andere Mitarbeiter beim Zug zu, wenn folgende Bedin-
|
||
gungen erfüllt sind:
|
||
a) Die zulässige Geschwindigkeit des Zuges darf im Bremswegabstand vor
|
||
dem Bahnübergang 50 km/h nicht überschreiten.
|
||
b) Eisenbahnverkehrsunternehmen, die Bahnüber gänge durch Zugperso-
|
||
nal oder andere Mitarbeiter beim Zug sichern sollen, müssen ihre Mitar-
|
||
beiter, di e Bahnüber gänge sichern sollen, in der Handhabung der
|
||
Bahnübergangssicherung unterweisen und mit den örtlichen Verhältnis-
|
||
sen vertraut machen.
|
||
c) Im Sicherheitsabstand vor dem Bahnübergang muss eine Tafel mit der
|
||
Aufschrift „Halt für Zugfahrten“ aufgestellt sein.
|
||
12 Bestätigen
|
||
Das Eisenbahnverkehrsunternehmen bestätigt dem örtlichen Planer des Eisen-
|
||
bahninfrastrukturunternehmens, dass die Mitarbeiter, die Bahnübergänge sichern
|
||
sollen, in der Handhabung der Bahnübergangssicherung unterwiesen sind und in
|
||
einer Prüfung nachgewiesen haben, dass sie befähigt und mit den örtlichen Ver-
|
||
hältnissen vertraut sind.
|
||
❑
|
||
*
|
||
*
|
||
|
||
Richtlinie
|
||
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
|
||
Züge fahren; Auf der freien Strecke Züge trennen oder Fahrzeuge ab-
|
||
stellen
|
||
408.3351
|
||
Seite 1
|
||
|
||
Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
|
||
|
||
1 Inhaltsübersicht
|
||
Abschnitt Thema Bezug zu Ril
|
||
21 - 22 Auf der freien Strecke Züge trennen oder Fahr-
|
||
zeuge abstellen
|
||
408.2351 3
|
||
|
||
21 Bedingungen
|
||
Hinweis:
|
||
(1) Das Trennen von Zügen oder das Abstellen von einzelnen Fahrzeugen auf
|
||
der freien Strecke darf auf Streckenabschnitten mit einer Neigung bis 10 ‰
|
||
(1:100) für das Bedienen von Anschlussstellen zugelassen werden.
|
||
Wenn das Trennen und Abstellen zugelassen werden, sind die Zulässigkeit,
|
||
die Angabe der maßgebenden Neigung, die betreffenden Abschnitte und ggf.
|
||
zusätzliche Bedingungen bekannt gegeben. Als maßgebende Neigung ist der
|
||
zutreffende Wert nach Ril 408.1101 Abschnitt 21 zu verwenden.
|
||
(2) In Gleisen mit einer Neigung von mehr als 2,5 ‰ (1:400) ist vorgeschrieben,
|
||
dass sich ein arbeitendes Triebfahrzeug auf der Talseite befinden muss.
|
||
Es darf zugelassen sein, dass sich das Triebfahrzeug nicht auf der Talseite
|
||
befindet.
|
||
In diesem Fall legt das Eisenbahnverkehrsunternehmen die für die Sicherung
|
||
des vom Triebfahrzeug getrennten Zugteils notwendigen Maßnahmen auf-
|
||
grund der in den Angaben für das Streckenbuch EVU bekanntgegebenen
|
||
maßgebenden Neigung fest.
|
||
Radvorleger oder Hemmschuhe sind nicht zugelassen.
|
||
22 Angaben für das Streckenbuch EVU
|
||
Hinweis:
|
||
Die vorhandene maßgebende Neigung ist in den Angaben für das Streckenbuch
|
||
EVU aufgenommen.
|
||
❑
|
||
|
||
Richtlinie
|
||
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
|
||
Züge fahren; Züge des Gelegenheitsverkehrs, Umleiten oder Ausfall von
|
||
Zügen, Versuchszüge
|
||
408.3431
|
||
Seite 1
|
||
|
||
Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
|
||
|
||
Inhaltsübersicht
|
||
Abschnitt Thema Bezug zu Ril
|
||
21 - 24 Regeln für das Fahren von Versuchszügen ge-
|
||
ben
|
||
408.2431 1 (6)
|
||
41 Regeln für das Umleiten unter erleichterten Be-
|
||
dingungen geben
|
||
408.2431 2 (2)
|
||
|
||
21 Begriffe
|
||
(1) Versuchszüge sind Züge, für die
|
||
a) nach den Vorschriften der Eisenbahn -Bau- und Betriebsordnung § 40 Ab-
|
||
satz 8 Ausnahmen von Vorschriften des § 40 zugelassen sind, nach Ei-
|
||
senbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung (EIGV) § 15 Absatz (4)
|
||
Nr. 3 bis 5 bzw. aufgrund anderer Inkompatibilitätskriterien nötig sind, oder
|
||
b) von Regeln der Ril
|
||
- 408.2481 Abschnitt 4 (Sperrfahrten trennen, Fahrzeuge abstellen) oder
|
||
Abschnitt 7 (Geschwindigkeit) oder
|
||
- 408.2721 Abschnitt 4 (Bremshundertstel fehlen),
|
||
abgewichen werden darf.
|
||
Versuchszüge fahren nach den Regeln der Ril 408.01-06, Ril 408.21-27 und
|
||
den in dieser Ril gegebenen Regeln.
|
||
(2) Unternehmen können sein:
|
||
a) Eisenbahnverkehrsunternehmen oder
|
||
b) Halter von Eisenbahnfahrzeugen, die mit Eisenbahnfahrzeugen am Eisen-
|
||
bahnbetrieb teilnehmen.
|
||
22 Regeln für Unternehmen
|
||
(1) Das Unternehmen hat folgende Regeln zu beachten:
|
||
a) Das Unternehmen bestimmt für jeden Versuchszug einen Versuchsleiter.
|
||
Der Versuchsleiter muss Betriebsbeamter nach Eisenbahn -Bau- und Be-
|
||
triebsordnung § 47 Absatz 1 Nr. 1 sein. Das Unternehmen teilt den Namen
|
||
des Versuchsleiters und seine Erreichbarkeit bei der Trassenanmeldung
|
||
der Regionen DB InfraGO AG - Abteilungen Bereich Fahrplan - schriftlich
|
||
mit.
|
||
Das Unternehmen muss - soweit erforderlich - den Versuchsleiter mit der
|
||
Genehmigung des Eis enbahn-Bundesamtes und der Zustimmung des Ei-
|
||
senbahnbetriebsleiters der Regionen nach Absatz (3) d) ausrüsten. Der
|
||
Versuchsleiter muss die Bedingungen kennen, unter denen die Versuchs-
|
||
fahrt durchgeführt werden darf.
|
||
Versuchszüge
|
||
Unternehmen
|
||
Bedingungen
|
||
Versuchsleiter
|
||
*
|
||
*
|
||
|
||
*
|
||
*
|
||
|
||
*
|
||
*
|
||
|
||
Züge fahren; Züge des Gelegenheitsverkehrs, Umleiten oder Ausfall von
|
||
Zügen, Versuchszüge
|
||
408.3431
|
||
Seite 2
|
||
|
||
Gültig ab: 14.12.2025
|
||
b) Das Unternehmen muss jeden Versuchszug mit betriebsbereitem Zugfunk
|
||
ausrüsten. Zwischen Versuchsleiter und Erstem Tf des Versuchszuges
|
||
muss während der Versuchsfahrt jederzeit Sprechverbindung bestehen.
|
||
c) Bei Versuchszügen
|
||
1. mit nicht wirksamer Zugbeeinflussung, oder nicht erreichten Mindest-
|
||
bremshundertsteln
|
||
2. mit einer zulässigen Geschwindigkeit, welche die im Verzeichnis der ört-
|
||
lich zulässigen Geschwindigkeiten (VzG) genannten Geschwindigkeiten
|
||
überschreitet,
|
||
gilt Folgendes:
|
||
Der vordere Führerraum des Fahrzeugs an der Spitze des Versuchszuges
|
||
muss mit einem Ersten und einem Zweiten Tf besetzt sein.
|
||
Versuchszüge dürfen nur in vorher bestimmten Versuchsabschnitten fah-
|
||
ren. Ein Versuchsabschnitt darf aus mehreren Zugfolgeabschnitten beste-
|
||
hen. Vor Beginn der Fahrt am Startsignal muss Folgendes sichergestellt
|
||
sein:
|
||
- Das Hauptsignal am Ende des Versuchsabschnitts (Zielsignal) muss
|
||
Halt zeigen.
|
||
- Alle anderen für den Versuchszug geltenden Haupt - oder Kombinati-
|
||
onssignale, die sich im Versuchsabschnitt befinden, müssen grundsätz-
|
||
lich zur Fahrt in durchgehende Hauptgleise Fahrt zeigen. Fahrstraßen
|
||
im abzweigenden Strang sind nur zulässig, wenn dies für die Durchfüh-
|
||
rung der Versuchsfahrten festgelegt ist. Soll bei einem Versuchszug die
|
||
Wirkung der Zugbeeinflussung festgestellt werden, dürfen Hauptsignale
|
||
Halt zeigen.
|
||
- Für den unmittelbar hinter dem Zielsignal im durchgehenden Hauptgleis
|
||
liegenden Gleisabschnitt müssen Maßnahmen für das Prüfen und Si-
|
||
chern des Fahrwegs nach den Regeln in den Ril 408.0231 und
|
||
408.0232 getroffen sein. Soweit ein Zugfolgeabschnitt folgt, muss dieser
|
||
geräumt sein.
|
||
Versuchszüge dürfen in der Regel nur verkehren, wenn es hell ist. Sie dür-
|
||
fen bei Dunkelheit fahren, wenn sie in nur einem Versuchsabschnitt fahren
|
||
und keine Bahnübergänge befahren. Den Tf im Führerraum des Fahrzeugs
|
||
an der Spitze des Zuges müssen Kilometer - und Hektometerangaben der
|
||
zu befahrenden Strecke digital angezeigt werden. Die Tf müssen spätes-
|
||
tens nach zwei Stunden abgelöst werden.
|
||
Für Versuchszüge muss das Unternehmen eine Bremsanweisung aufstel-
|
||
len und dem Versuchsleiter bekannt geben. Die Bremsanweisung muss die
|
||
zu erwartenden Bremswege enthalten, die sich aus den bei den Versuchen
|
||
vorgesehenen Bremsausgangsgeschwindigkeiten, der im Versuchsab-
|
||
schnitt für den Versuchszug vorgesehenen Höchstgeschwindigkeit, unter
|
||
Berücksichtigung der im Zug vorhandenen eingeschalteten Bremsen und
|
||
der im Versuchsabschnitt vorhandenen maßgebenden Neigungen der
|
||
Strecke ergeben. Das Unternehmen muss dem Ersten Tf Regeln geben,
|
||
die er zur Vermeidung thermischer Überlastung des Bremssystems beach-
|
||
ten muss.
|
||
d) Sollen während der Fahrt eines Versuchszuges Fahrzeuge entkuppelt
|
||
werden, muss das Unternehmen dem Versuchsleiter hierfür Arbeitsanwei-
|
||
sungen erteilen.
|
||
Sprechverbin-
|
||
dung
|
||
Zugbeeinflus-
|
||
sung, VZG-
|
||
Geschwindig-
|
||
keit
|
||
Arbeits-
|
||
anweisung
|
||
|
||
Züge fahren; Züge des Gelegenheitsverkehrs, Umleiten oder Ausfall von
|
||
Zügen, Versuchszüge
|
||
408.3431
|
||
Seite 3
|
||
|
||
Gültig ab: 14.12.2025
|
||
e) Wird bei der Fahrt eines Versuchszuges
|
||
- die zulässige Geschwindigkeit der Fahrzeuge oder
|
||
- werden die zulässigen Geschwindigkeiten nach dem Verzeichnis der
|
||
örtlich zulässigen Geschwindigkeiten (VzG) überschritten oder
|
||
- besitzen Fahrzeuge keine Inbetriebnahmegenehmigung oder sind nicht
|
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abgenommen,
|
||
muss der Versuchszug durch eine dafür akkreditierte Prüfstelle überwacht
|
||
werden. Das Unternehmen muss bestimmen und dem Versuchsleiter mit-
|
||
teilen, welche der genannten Sachverhalte überwacht werden müssen.
|
||
f) Wird bei der Fahrt eines Versuchszuges
|
||
- die zulässige Geschwindigkeit der Fahrzeuge oder
|
||
- werden die zulässigen Geschwindigkeiten nach dem Verzeichnis der
|
||
örtlich zulässigen Geschwindigkeiten (VzG) überschritten,
|
||
muss das Unternehmen die Aerodynamik unter Bezug auf den „Leitfaden
|
||
für die Berücksichtigung aerodynamischer Aspekte bei der Planung und
|
||
Durchführung von Probefahrten“ in der jeweils gültigen Fassung bewerten.
|
||
(2) Das Unternehmen beantragt ein Abstimmungsverfahren gemäß den allge-
|
||
meinen Geschäfts- und Rahmenbedingungen für Probefahrten der DB Infra-
|
||
GO AG. Dies gilt nicht für zugelassene Fahrzeuge sowie für infrastrukturseitig
|
||
veranlasste Versuchsfahrten.
|
||
(3) Für die Bestellung der Versuchsfahrten gilt Folgendes:
|
||
a) Das Unternehmen muss Versuchsfahrten in der Regel 4 Wochen und 6
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Arbeitstage ( gemäß Infrastrukturnutzungsbedingungen der DB InfraGO
|
||
AG, INB [REDACTED]) vor dem Verkehrstag schriftlich bei den beteiligten Regio-
|
||
nen DB InfraGO AG - Abteilungen Bereich Fahrplan - bestellen. Es muss
|
||
für die Bestellung die Vordrucke 402.0202V02 und 408.1431V01 verwen-
|
||
den.
|
||
b) Das Unternehmen muss bei der Bestellung die Bedingungen an geben, un-
|
||
ter denen Versuchsfahrten durchgeführt werden sollen. Es muss seinen
|
||
Eisenbahnbetriebsleiter beteiligen und in der Bestellung seinen Namen und
|
||
seine Fernsprechverbindung angeben.
|
||
Wenn bei der Fahrt eines Versuchszuges die im Verzeichnis der örtlich zu-
|
||
lässigen Geschwindigkeiten (VzG) genannten Geschwindigkeiten über-
|
||
schritten werden sollen, müssen entsprechend geprüfte Geschwindigkeits-
|
||
staffelungen, z. B. durch die DB InfraGO AG, aufgestellt und beigegeben
|
||
werden.
|
||
Es muss außerdem mitteilen, wenn
|
||
1. in einen Versuchszug Fahrzeuge eingestellt werden, die den Bestim-
|
||
mungen der Eisenbahn - Bau- und Betriebsordnung § 22 nicht entspre-
|
||
chen - es muss die Abweichungen nennen -,
|
||
2. die Wirbelstrombremse eingesetzt werden soll,
|
||
3. die Wirkungsweise der Zugbeeinflussung
|
||
- der Streckeneinrichtung
|
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- der Fahrzeugeinrichtung
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festgestellt werden soll,
|
||
Prüfstelle
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Aerodynamik,
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Seitenwind
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Antrag auf
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Ausnahme
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Bestellen Fris-
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ten
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Angaben
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*
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*
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*
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*
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*
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*
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*
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Züge fahren; Züge des Gelegenheitsverkehrs, Umleiten oder Ausfall von
|
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Zügen, Versuchszüge
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||
|
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Gültig ab: 14.12.2025
|
||
4. Fahrzeuge während der Fahrt entkuppelt oder mit Fahrzeugen Rück-
|
||
wärtsbewegungen durchgeführt werden sollen oder
|
||
5. Einschränkungen beim Begegnen mit anderen Zügen beachtet werden
|
||
müssen - es muss die Einschränkungen angeben -.
|
||
6. Fahrstraßen im abzweigenden Strang befahren werden sollen. Dabei
|
||
müssen die Fahrwege detailliert festgelegt werden.
|
||
c) Das Unternehmen muss bei der Bestellung von Versuchsfahrten, bei de-
|
||
nen von Vorschriften der Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungs-
|
||
verordnung (EIGV) § 15 (4) Nr. 3 bis 5 abgewichen werden soll, die Ge-
|
||
nehmigung des Eisenbahn-Bundesamtes und den zugehörigen Antrag bei-
|
||
geben.
|
||
d) Das Unternehmen muss einen Abdruck der Bestellung an die zuständigen
|
||
Außenstellen des Eisenbahn-Bundesamtes senden.
|
||
Das Unternehmen muss einen Abdruck der Bestellung an den Eisenbahn-
|
||
betriebsleiter in den jeweiligen Regionen der DB InfraGO AG senden und
|
||
dessen schriftliche Zustimmung zur Versuchsfahrt ein holen. Es muss die
|
||
Zustimmung an den Versuchsleiter übergeben.
|
||
23 Regeln für Versuchsleiter
|
||
(1) Für Versuchsfahrten gilt Folgendes:
|
||
a) Versuchsfahrten werden vom Unternehmen bei den beteiligten Regionen
|
||
DB InfraGO AG – Abteilung Bereich Fahrplan – bestellt und von den Regi-
|
||
onen DB InfraGO AG durch Fahrplananordnung bekannt gegeben.
|
||
b) Für den Versuchsleiter gilt Folgendes:
|
||
1. Das Unternehmen bestimmt für jeden Versuchszug einen Versuchslei-
|
||
ter. Das Unternehmen teilt den Namen und die Erreichbarkeit des Ver-
|
||
suchsleiters den beteiligten Regionen DB InfraGO AG - Abteilungen Be-
|
||
reich Fahrplan - schriftlich mit.
|
||
2. Der Versuchsleiter muss Betriebsbeamter nach Eisenbahn - Bau- und
|
||
Betriebsordnung § 47 Absatz 1 Nr. 1 sein.
|
||
3. Das Unternehmen muss die schriftliche Zustimmung des Eisenbahnbe-
|
||
triebsleiters der jeweiligen Regionen der DB InfraGO AG einholen. Das
|
||
Unternehmen muss überwachen, dass die Zustimmung des Eisenbahn-
|
||
betriebsleiters erteilt ist. Der Versuchsleiter muss die Genehmigung des
|
||
Eisenbahn-Bundesamtes und das Ergebnisschreiben des Abstim-
|
||
mungsverfahrens während der Fahrt des Versuchszuges mitführen.
|
||
4. Der Versuchsleiter muss die Bedingungen kennen, unter denen die Ver-
|
||
suchsfahrt durchgeführt werden darf, und die ihm in der Genehmigung
|
||
des Eisenbahn -Bundesamtes und des Ergebnisschreibens gegebenen
|
||
Regeln beachten.
|
||
Anlage
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Abdruck Zu-
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stimmung
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Allgemeines
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Bestellen
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Versuchsleiter
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*
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*
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*
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*
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Züge fahren; Züge des Gelegenheitsverkehrs, Umleiten oder Ausfall von
|
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Zügen, Versuchszüge
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Gültig ab: 14.12.2025
|
||
(2) Aufgabe des Versuchsleiters
|
||
a) Bei Versuchszügen
|
||
1. mit nicht wirksamer Zugbeeinflussung oder nicht erreichten Mindes t-
|
||
bremshundertsteln,
|
||
2. mit einer zulässigen Geschwindigkeit, welche die im Verzeichnis der ört-
|
||
lich zulässigen Geschwindigkeiten (VzG) genannten Geschwindigkeiten
|
||
überschreitet,
|
||
muss der Versuchsleiter überwachen, dass der vordere Führerraum des
|
||
Fahrzeugs an der Spitze mit einem Ersten und einem Zweiten Tf besetzt
|
||
ist.
|
||
b) Zwischen dem Versuchsleiter und dem Ersten Tf muss während der Ver-
|
||
suchsfahrt jederzeit Sprechverbindung bestehen.
|
||
c) Wenn eine Versuchsfahrt mit Geschwindigkeiten durchgeführt werden soll,
|
||
die größer als die zugelassene Fahrzeuggeschwindigkeit sind, muss der
|
||
Versuchsleiter dafür sorgen, dass die Fahrzeuge täglich technisch geprüft
|
||
werden.
|
||
d) Der Versuchsleiter muss die Geschwindigkeit des Versuchszuges fest le-
|
||
gen. Wird bei der Fahrt des Versuchszuges
|
||
- die zulässige Geschwindigkeit der Fahrzeuge oder
|
||
- werden die zulässigen Geschwindigkeiten nach dem Verzeichnis der
|
||
örtlich zulässigen Geschwindigkeiten (VzG) überschritten,
|
||
muss er beim Festlegen der Geschwindigkeit die Messergebnisse aus der
|
||
messtechnischen Überwachung durch eine dafür akkreditierte Prüfstelle in
|
||
dem im Genehmigungs- und Abstimmungsverfahren festgelegten Umfang
|
||
berücksichtigen. Er darf die Geschwindigkeit stufenweise steigern.
|
||
e) Bei Versuchszügen
|
||
1. mit nicht wirksamer Zugbeeinflussung oder nicht erreichten Mindest-
|
||
bremshundertsteln,
|
||
2. mit einer zulässigen Geschwindigkeit, welche die im Verzeichnis der ört-
|
||
lich zulässigen Geschwindigkeiten (VzG) genannten Geschwindigkeiten
|
||
überschreitet,
|
||
muss der Versuchsleiter auf Grund der vom Unternehmen aufgestellten
|
||
Bremsanweisung Bremseinsatzpunkte festlegen und diese dem Ersten Tf
|
||
vor Beginn der Fahrt schriftlich mitteilen.
|
||
f) Ist bei Versuchsfahrten die LZB bzw. ETCS nicht wirksam, ist die für Lang-
|
||
samfahrstellen ab 160 km/h zulässige Geschwindigkeit durch die Regionen
|
||
DB InfraGO A G dem Ersten Tf in der Fahrplananordnung Spalte 2 des
|
||
Buchfahrplans bekannt zu geben oder der Fdl zu beauftragen, die zulässi-
|
||
ge Geschwindigkeit dem Ersten Tf vor Zulassen der Fahrt am Startsignal
|
||
durch Befehl 95 mit Auftrag 95.95 mitzuteilen.
|
||
Soll die zulässige Geschwindigkeit im Bereich einer Langsamfahrstelle für
|
||
den Versuchszug nicht gelten, wird dies dem Ersten Tf durch Befehl 95 mit
|
||
Auftrag 95.95 mitgeteilt. Der Tf verständigt den Versuchsleiter hierüber.
|
||
Der Versuchsleiter muss die geänderte zulässige Geschwindigkeit beim
|
||
Festlegen der Bremseinsatzpunkte berücksichtigen.
|
||
Versuchszug
|
||
zwei Tf
|
||
Sprech-
|
||
verbindung
|
||
Fahrzeuge
|
||
prüfen
|
||
Geschwindig-
|
||
keit bestim-
|
||
men
|
||
Bremsein-
|
||
satzpunkte
|
||
Langsam-
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||
fahrstellen
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*
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*
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|
||
*
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||
*
|
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|
||
*
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||
*
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||
Züge fahren; Züge des Gelegenheitsverkehrs, Umleiten oder Ausfall von
|
||
Zügen, Versuchszüge
|
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||
|
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Gültig ab: 14.12.2025
|
||
g) Soll der Versuchszug, soweit dies in der Fahrplananordnung zugelassen
|
||
ist, mehrere aufeinander folgende Versuchsabschnitte befahren, muss der
|
||
Versuchsleiter dies dem Ersten Tf mitteilen.
|
||
h) Soll ein Versuchsabschnitt nicht in der in der Fahrplananordnung vorgese-
|
||
henen Länge oder ein Versuchsabschnitt in Teilabschnitten befahren wer-
|
||
den, muss der Versuchsleiter dies dem Ersten Tf mitteilen.
|
||
i) Hat der Versuchszug unvorhergesehen angehalten, muss der Versuchslei-
|
||
ter entscheiden, ob die Versuchsfahrt abgebrochen wird. Er muss die Ent-
|
||
scheidung dem Ersten Tf mitteilen.
|
||
k) Während der Fahrt des Versuchszuges dürfen Rückwärtsbewegungen von
|
||
Fahrzeugen durchgeführt oder Fahrzeuge entkuppelt werden, wenn der
|
||
Versuchszug als Sperrfahrt durchgeführt wird. Nachdem beide Teile der
|
||
Sperrfahrt nach dem Entkuppeln zum Halten gekommen sind, darf ein Teil
|
||
der Sperrfahrt auf Sicht zum anderen Teil fahren und mit diesem Teil kup-
|
||
peln. Der Versuchsleiter muss die Arbeitsanweisung des Unternehmens
|
||
beachten und vor der Abfahrt dem Ersten Tf Abhängegeschwindigkeit, Ab-
|
||
hängepunkt und Bremsstellung mitteilen.
|
||
l) Versuchszüge
|
||
1. mit nicht wirksamer Zugbeeinflussung oder nicht erreichten Mindest-
|
||
bremshundertsteln,
|
||
2. mit einer zulässigen Geschwindigkeit, welche die im Verzeichnis der ört-
|
||
lich zulässigen Geschwindigkeiten (VzG) genannten Geschwindigkeiten
|
||
überschreitet,
|
||
dürfen bei Dunkelheit fahren, wenn sie in nur einem Versuchsabschnitt fah-
|
||
ren und keine Bahnübergänge befahren. Den Tf im Führerraum des Fahr-
|
||
zeugs an der Spitze des Zuges müssen Kilometer - und Hektometeranga-
|
||
ben der zu befahrenden Strecke digital angezeigt werden. Der Versuchslei-
|
||
ter muss die Tf spätestens nach zwei Stunden ablösen lassen.
|
||
m) Bei unsichtigem Wetter oder ausgefallener Tunnelbeleuchtung muss der
|
||
Versuchsleiter im Einvernehmen mit dem Ersten Tf entscheiden, ob die
|
||
Fahrt mit dem Versuchszug durchgeführt wird.
|
||
Ausgefallene Tunnelbeleuchtung wird dem Ersten Tf vom Fdl mitgeteilt.
|
||
n) Für Versuchsfahrten, bei denen
|
||
- die zulässige Geschwindigkeit der Fahrzeuge oder
|
||
- die zulässigen Geschwindigkeiten nach dem Verzeichnis der örtlich zu-
|
||
lässigen Geschwindigkeiten (VzG) überschritten werden,
|
||
muss der Versuchszug durch eine dafür akkreditierte Prüfstelle in dem im
|
||
Genehmigungs- und Abstimmungsverfahren festgelegten Umfang mess-
|
||
technisch überwacht werden
|
||
o) Sofern auf der Basis des „Leitfadens für die Berücksichtigung aerodynami-
|
||
scher Aspekte bei der Planung und Durchführung von Probefahrten“ ein
|
||
Windwarnverfahren erforderlich ist, muss der Versuchsleiter vor Abfahrt
|
||
des Versuchszuges beim Unternehmen , die vom Wetterdienst für die Ver-
|
||
suchsstrecke bekannt gegebenen Windwarnungen erfragen. Der Ver-
|
||
suchsleiter muss auf Grund der in den Windwarnungen bekannt gegebe-
|
||
nen größten Windgeschwindigkeiten die zulässige Geschwindigkeit des
|
||
Versuchszuges festlegen.
|
||
|
||
Mehrere Ab-
|
||
schnitte
|
||
Abweichen
|
||
Anhalten
|
||
Rückwärtsbe-
|
||
wegungen,
|
||
Fahrzeuge
|
||
entkuppeln
|
||
Unsichtiges
|
||
Wetter
|
||
Regeln der
|
||
Prüfstelle
|
||
Nachweis der
|
||
Sicherheit bei
|
||
Seitenwind
|
||
nicht erbracht
|
||
|
||
Züge fahren; Züge des Gelegenheitsverkehrs, Umleiten oder Ausfall von
|
||
Zügen, Versuchszüge
|
||
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|
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||
|
||
Gültig ab: 14.12.2025
|
||
p) Während Versuchszüge fahren, dürfen im Bereich des vom Versuchszug
|
||
befahrenen Gleises (Gleisbereich) oder in Nachbargleisen in der Regel
|
||
keine Arbeiten durchgeführt werden. Sind Arbeiten zwingend erforderlich,
|
||
müssen diese vor Beginn mit dem Versuchsleiter abgestimmt werden.
|
||
24 Versuchsfahrten auf Strecken mit ETCS-Level 2
|
||
(1) Abweichend von den Regeln in Ril 408.3431 und Ril 408.2455 dürfen Ver-
|
||
suchsfahrten an dunkelgeschalteten Signalen mit der nach Buchfahrplan zu-
|
||
gelassenen Geschwindigkeit vorbeifahren, wenn die für die Fahrt dunkelge-
|
||
schalteten Signale bestimmt werden und die Vorbeifahrt am dunkelgeschalte-
|
||
ten Signal in der Fahrplananordnung signalspezifisch zugelassen wird.
|
||
Soll die Versuchsfahrt bereits an einem dunkelgeschalteten Hauptsignal be-
|
||
ginnen (das Startsignal ist als Außensignalisierung vorhanden und dunkelge-
|
||
schaltet), ist neben der Angabe zur Zulassung der Vorbeifahrt in der Fahr-
|
||
plananordnung eine Zustimmung des Fdl durch Befehl erforderlich. Es sind
|
||
Befehle 1 oder 7 mit Auftrag 7.20 und 95 mit Auftrag 95.95 mit dem Wortlaut
|
||
„Geschwindigkeit gemäß Buchfahrplan“ zu erteilen. Dies ist dem Tf in der
|
||
Fahrplananordnung vorzuschreiben.
|
||
(2) Sofern es für den Zweck der Fahrt erforderlich ist, dürfen abweichend von den
|
||
Regeln in Ril 408.2455 Versuchsfahrten an Halt zeigenden Signalen mit der
|
||
nach Buchfahrplan zugelassenen Geschwindigkeit vorbeifahren.
|
||
a) Dabei sind folgende Bedingungen zu beachten:
|
||
1. Die für die Versuchsfahrt Halt zeigenden Signale, an denen mit Ge-
|
||
schwindigkeiten größer 40 km/h vorbeigefahren werden soll, werden in
|
||
der Fahrplananordnung bestimmt.
|
||
2. Die Vorbeifahrt am Halt zeigenden Signal mit Geschwindigkeiten größer
|
||
40 km/h wird in der Fahrplananordnung signalspezifisch zugelassen ,
|
||
oder
|
||
3. die Vorbeifahrt wird durch Befehl e 1 oder 7 mit Auftrag 7.20 und 95 mit
|
||
Auftrag 95.95 mit dem Wortlaut „Geschwindigkeit gemäß Buchfahrplan“
|
||
zugelassen.
|
||
4. Signale, die in den Fällen nach 2. a) 1., eine Vorsignalisierung in Warn-
|
||
stellung zeigen, sind in der Fahrplananordnung zu benennen.
|
||
b) Haltzeigende Signale an denen nach diesen Regeln mit mehr als 40 km/h
|
||
vorbeigefahren werden soll und für die eine Zustimmung zur Vorbeifahrt in
|
||
der Fahrplananordnung oder mit Befehl übermittelt wurde, sind für die Be-
|
||
stätigung des Fdl an den ersten Tf, dass sich alle Signale bis zum Zielsig-
|
||
nal in Fahrstellung befinden, als in Fahrtstellung zu betrachten.
|
||
c) Soll die Versuchsfahrt bereits an einem Halt zeigenden Hauptsignal begin-
|
||
nen, ist immer die Zustimmung des Fdl durch Befehl erforderlich. Es ist Be-
|
||
fehl 1 oder 7 mit Auftrag 7.20 und 95 mit Auftrag 95.95 mit dem Wortlaut
|
||
„Geschwindigkeit gemäß Buchfahrplan“ zu erteilen.
|
||
(3) Soll die Versuchsfahrt an einer durch Signal Ne 14 gekennzeichneten virtuel-
|
||
len Blockstelle enden (Zielsignal) nennt der Fdl dem ersten Tf das Zielsignal
|
||
mit dem Zusatz „virtuelle Blockstelle mit Ne 14“.
|
||
Arbeiten
|
||
Vorbeifahrt an
|
||
durch ETCS
|
||
dunkelge-
|
||
schalteten
|
||
Signalen mit
|
||
Geschwindig-
|
||
keiten größer
|
||
40 km/h
|
||
Vorbeifahrt an
|
||
Halt zeigenden
|
||
Signalen mit
|
||
Geschwindig-
|
||
keiten größer
|
||
40 km/h
|
||
Ende an einem
|
||
Signal Ne 14
|
||
|
||
|
||
|
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||
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*
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*
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*
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*
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*
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*
|
||
*
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||
|
||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
|
||
Züge fahren; Züge des Gelegenheitsverkehrs, Umleiten oder Ausfall von
|
||
Zügen, Versuchszüge
|
||
408.3431
|
||
Seite 8
|
||
|
||
Gültig ab: 14.12.2025
|
||
(4) Soll die Versuchsfahrt an einer durch Signal Ne 14 gekennzeichneten virtuel-
|
||
len Blockstelle beginnen (Startsignal) erteilt der Fdl die Zustimmung gegen-
|
||
über dem ersten Tf durch Befehl 1 oder 7 mit Auftrag 7.20.
|
||
|
||
(5) Virtuelle Blockstellen mit Signal Ne 14 sind in der Fahrplananordnung mit dem
|
||
Klammervermerk [Ne 14] bezeichnet.
|
||
|
||
(6) Die Verwendung des Signals Ne 14 als Start- und Zielsignal ist nur bei Tages-
|
||
licht zulässig.
|
||
41 Regeln für das Umleiten unter erleichterten Bedingungen geben
|
||
Hinweis:
|
||
In den Angaben für das Streckenbuch EVU sind die Strecken genannt, auf
|
||
denen Züge unter erleichterten Bedingungen umgeleitet werden und wie der
|
||
Tf unterrichtet wird (Richtungsanzeiger, durch unterschiedliche Stellungen ei-
|
||
nes Hauptsignals oder Signals Zs 3 oder mündlich).
|
||
❑
|
||
Beginn an
|
||
einem Signal
|
||
Ne 14
|
||
|
||
Kennzeich-
|
||
nung Klam-
|
||
mervermerk
|
||
Ne 14 als
|
||
Start- und
|
||
Zielsignal
|
||
|
||
Richtlinie
|
||
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
|
||
Züge fahren; Von den Bahnanlagen oder Zügen vorgesehenen Maßen
|
||
abweichen
|
||
408.3435
|
||
Seite 1
|
||
|
||
Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
|
||
|
||
1 Inhaltsübersicht
|
||
Abschnitt Thema Bezug zu Ril
|
||
21 – 22 Regeln für das Verkehren außergewöhnlicher
|
||
Fahrzeuge und Züge geben
|
||
408.2435 1 (4)
|
||
21 Allgemeines
|
||
Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) verwenden Fahrzeuge, deren Maße die
|
||
Bezugslinie G 1 oder G 2 nach Anlage 7 oder 8 der EBO überschreiten oder ande-
|
||
re außergewöhnliche Fahrzeuge, die auf Gleisen der DB InfraGO AG nur fahren
|
||
dürfen, wenn diese (einschließlich Regellichtraum) geeignet sind.
|
||
22 Aufgaben
|
||
(1) Wenn das Eisenbahnverkehrsunternehmen Fahrzeuge nach Abschnitt 21 auf
|
||
Gleisen der DB InfraGO AG fahren will, muss es dies bei der DB InfraGO AG
|
||
beantragen und die zu beachtenden Besonderheiten der Fahrzeuge nennen
|
||
(technischer Netzzugang für Fahrzeuge).
|
||
(2) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss in der Trassenanmeldung die
|
||
Zuggattungsbezeichnung ergänzen durch den Zusatz
|
||
1. „-A“, wenn im Zug Fahrzeuge der Baureihen 401, 402 oder 801 bis 808
|
||
sind,
|
||
2. „-B“, wenn im Zug Fahrzeuge eingestellt sind, die bauartbedingt Restrik-
|
||
tionen beim Befahren von Brücken unterliegen, sofern die angemeldete
|
||
Höchstgeschwindigkeit über 120 km/h beträgt.
|
||
3. „-D“, wenn im Zug Doppelstockfahrzeuge sind, die mit dem Lichtraum-
|
||
profil DE 2 zugelassen sind,
|
||
4. „-E“, wenn im Zug Doppelstockfahrzeuge sind, die mit dem Lichtraum-
|
||
profil DE 3 zugelassen sind,
|
||
5. „-K“, wenn im Zug beladene Autotransportwagen sind,
|
||
6. „-L“, wenn im Zug Fahrzeuge mit der Anschrift „LNT“ sind,
|
||
Hinweis: Doppelstockfahrzeuge, die das Regelprofil (G2) gemäß §22 EBO einhal-
|
||
ten, benötigen keinen Zusatz zur Zuggattungsabkürzung.
|
||
❑
|
||
Antrag
|
||
|
||
*
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||
*
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*
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*
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*
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*
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*
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*
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*
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*
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*
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*
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*
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*
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*
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*
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*
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||
*
|
||
*
|
||
*
|
||
|
||
Richtlinie
|
||
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
|
||
Züge fahren; Nachschieben 408.3441
|
||
Seite 1
|
||
|
||
Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
|
||
|
||
1 Inhaltsübersicht
|
||
Abschnitt Thema Bezug zu Ril
|
||
21 - 22 Regeln für das Bestimmen der Druckkräfte ge-
|
||
ben
|
||
408.2441 1 (8)
|
||
21 Druckkraft festlegen
|
||
Hinweis:
|
||
Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen ermittelt in Abhängigkeit von der Gleis-
|
||
geometrie die zulässige Druckkraft nach folgenden Vorgaben:
|
||
In Bahnhöfen und auf Abzweigstellen,
|
||
wenn alle Weichen- und Gleisbogen,
|
||
in denen nachgeschoben wird, einen
|
||
Halbmesser haben von
|
||
Zulässige Druckkraft
|
||
≥ 275 m bis ≤ 300 m 240 kN (24 t)
|
||
> 300 m bis ≤ 600 m 380 kN (38 t)
|
||
> 600 m ohne Begrenzung
|
||
|
||
auf den übrigen Streckenabschnitten
|
||
Bei Gleisbogen mit einem Halbmes-
|
||
ser von
|
||
Zulässige Druckkraft
|
||
> 300 m bis ≤ 600 m 380 kN (38 t)
|
||
> 600 m ohne Begrenzung
|
||
22 Angaben für das Streckenbuch EVU
|
||
Hinweis:
|
||
Die nach Abschnitt 21 zugelassenen größeren Druckkräfte werden durch das Ei-
|
||
senbahninfrastrukturunternehmen in den Angaben für das Streckenbuch EVU be-
|
||
kannt gegeben.
|
||
❑
|
||
Gleis-
|
||
geometrie
|
||
|
||
Richtlinie
|
||
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
|
||
Züge fahren; Geschobene Züge 408.3445
|
||
Seite 1
|
||
|
||
Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
|
||
|
||
1 Inhaltsübersicht
|
||
Abschnitt Thema Bezug zu Ril
|
||
21 – 22 Regeln für das Verwenden des Luftbremskopfes
|
||
bei geschobenen Zügen
|
||
408.2445 2 (3)
|
||
21 Anwendungsfälle
|
||
Die Anwendung des Luftbremskopfes bei geschobenen Zügen zur Bedienung von
|
||
Anschlussstellen ist dann vorzuschreiben, wenn der zu erwartende Sicherheits-
|
||
gewinn in einem angemessenen Verhältnis zu dem erforderlichen Aufwand für die
|
||
Anwendung des Luftbremskopfes steht. Der zu erwartende Sicherheitsgewinn ist
|
||
besonders hoch zu bewerten, wenn
|
||
1. die Züge eine große Last befördern,
|
||
2. die Züge gefährliche Güter befördern,
|
||
3. mehrere Sperrfahrten in ein gesperrtes Gleis eingelassen werden,
|
||
4. auf Strecken mit Krümmungen die Sichtverhältnisse eingeschränkt sind.
|
||
22 Angaben für das Streckenbuch EVU
|
||
Fälle nach Abschnitt 21 Nr. 1 und 2 werden vom Eisenbahnverkehrsunternehmen
|
||
ermittelt und die Zugnummern dem Mitarbeiter örtliche Planung des Eisenbahninf-
|
||
rastrukturunternehmens zur Übernahme in die Angaben für das Streckenbuch
|
||
EVU mitgeteilt.
|
||
Hinweis:
|
||
Fälle nach Abschnitt 21 Nr. 3 und 4 werden vom Eisenbahninfrastrukturunterneh-
|
||
men ermittelt und ebenfalls in den Angaben für das Streckenbuch EVU oder in
|
||
einer Betra bekanntgegeben.
|
||
❑
|
||
|
||
Richtlinie
|
||
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
|
||
Züge fahren; Fahren auf dem Gegengleis 408.3463
|
||
Seite 1
|
||
|
||
Fachautor: I.IBB 31; Fabian Waldecker; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
|
||
|
||
1 Inhaltsübersicht
|
||
Abschnitt Thema Bezug zu Ril
|
||
91 – 92 Regeln für das Ermitteln nicht gültiger ortsfester
|
||
Signale für Fahrten auf dem Gegengleis geben
|
||
408.2463 2
|
||
91 Regeln des Signalbuches
|
||
Nach den Richtlinien 301 befinden sich ortsfeste Signale in der Regel unmittelbar
|
||
rechts - auf zweigleisigen Strecken für Fahrten entgegen der gewöhnlichen Fahrt-
|
||
richtung auf der freien Strecke unmittelbar links - neben oder über dem Gleis, zu
|
||
dem sie gehören.
|
||
92 Nicht gültige ortsfeste Signale
|
||
Hinweis:
|
||
(1) Folgender Sachverhalt liegt der Ermittlung nicht gültiger ortsfester Signale für
|
||
Fahrten auf dem Gegengleis zu Grunde:
|
||
a) Links neben dem Gegengleis können sich ortsfeste Signale befinden, die zu
|
||
einem benachbarten Gleis gehören und für Fahrten auf dem Gegengleis
|
||
nicht gelten.
|
||
b) Nach den Regeln in Ril 408.2463 Abschnitt 2 sind die unter a) genannten
|
||
Signale im Streckenbuch genannt.
|
||
Durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind die ortsfesten Signale zu
|
||
ermitteln,
|
||
- die sich links vom Gegengleis befinden,
|
||
- für Fahrten auf dem Gegengleis nicht gelten und
|
||
- vom Tf eines auf dem Gegengleis fahrenden Zuges als gültig angesehen
|
||
werden könnten.
|
||
Der Sachverhalt muss durch Hinsehen an der Außenanlage festgestellt worden
|
||
sein. Die ermittelten Signale sind den Eisenbahnverkehrsunternehmen be-
|
||
kanntzugeben.
|
||
(2) Jedes nach Absatz (1) ermittelte Signal ist in den Angaben für das Strecken-
|
||
buch EVU genannt. Die Signale sind einzeln genannt oder in eine Übersicht
|
||
aufgenommen. Für die Angabe des Standortes wird die km-Angabe des Ge-
|
||
gengleises verwendet.
|
||
Sachverhalt
|
||
Signale ermit-
|
||
teln
|
||
Signale in den
|
||
Angaben für
|
||
das Strecken-
|
||
buch EVU
|
||
nennen
|
||
*
|
||
|
||
Züge fahren; Fahren auf dem Gegengleis 408.3463
|
||
Seite 2
|
||
Gültig ab: 14.12.2025
|
||
Beispiel für die Übersicht:
|
||
„408.2463 Abschnitt 2
|
||
Beim Fahren auf dem Gegengleis nicht gültige ortsfeste Signale
|
||
Zwischen Links neben dem Gegengleis stehendes
|
||
Zugmeldestelle und Zugmeldestelle Signal (Bezeichnung) In Höhe km …..
|
||
ist nicht gültig
|
||
Adorf Bstadt Bksig 3 112,468
|
||
Cdorf Dheim EvigWdh a 78,396 “
|
||
|
||
Beispiel für ein einzeln genanntes Signal:
|
||
408.2463 Abschnitt 2
|
||
Beim Fahren auf dem Gegengleis nicht gültige ortsfeste Signale
|
||
Links neben dem Gegengleis stehendes Bksig 3 in Höhe km 112,468 ist
|
||
nicht gültig“.
|
||
|
||
|
||
Richtlinie
|
||
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
|
||
Züge fahren; Sperrfahrten durchführen 408.3481
|
||
Seite 1
|
||
|
||
Fachautor: I.IBB 31; Jens Rasch; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
|
||
|
||
1 Inhaltsübersicht
|
||
Abschnitt Thema Bezug zu Ril
|
||
31 - 32 Regeln für das Trennen von Sperrfahrten oder Ab-
|
||
stellen von Fahrzeugen auf der freien Strecke ge-
|
||
ben
|
||
408.2481 4
|
||
41 - 42 Regeln für das Sichern von Bahnübergängen mit
|
||
zuggesteuerter Bahnübergangssicherung bei
|
||
Sperrfahrten geben
|
||
408.2481 8 (2)
|
||
31 Bedingungen
|
||
Hinweis:
|
||
(1) Das Trennen von Sperrfahrten oder das Abstellen von einzelnen Fahrzeugen
|
||
auf der freien Strecke darf auf Streckenabschnitten mit einer Neigung bis
|
||
10 ‰ ( 1:100) für das Bedienen von Anschlussstellen oder im Rahmen von
|
||
Bauarbeiten zugelassen sein.
|
||
Wenn das Trennen und Abstellen zugelassen ist, sind die Zulässigkeit, die
|
||
Angabe der maßgebenden Neigung, die betreffenden Abschnitte und ggf. z u-
|
||
sätzliche Bedingungen bekannt gegeben.
|
||
(2) In Gleisen mit einer Neigung von mehr als 2,5 ‰ (1:400) ist vorgeschri eben,
|
||
dass sich ein arbeitendes Triebfahrzeug auf der Talseite befinden muss.
|
||
Für die Bedienung von Anschlussstellen darf zugelassen sein, dass sich das
|
||
Triebfahrzeug nicht auf der Talseite befindet. In diesem Fall wird ang eordnet,
|
||
dass in dem vom Triebfahrzeug getrennten Zugteil für je angefangene 100 t
|
||
Zuggewicht oder je angefangene vier Achsen eine Feststellbremse anzuzi e-
|
||
hen ist. Radvorleger oder Hemmschuhe sind als Ersatz nicht zugelassen.
|
||
32 Angaben für das Streckenbuch EVU
|
||
Hinweis:
|
||
Die Regeln sind in die Angaben für das Streckenbuch EVU aufgenommen.
|
||
Zusätzliche
|
||
Bedingungen
|
||
|
||
Züge fahren; Sperrfahrten durchführen 408.3481
|
||
Seite 2
|
||
|
||
Gültig ab: 14.12.2025
|
||
41 Angaben für das Streckenbuch EVU
|
||
Hinweis:
|
||
Werden bei der Bedienung von Anschlussstellen Bahnübergänge mit zuggeste u-
|
||
erter Bahnübergangssicherung nicht oder teilweise befahren, kann das Eise n-
|
||
bahninfrastrukturunternehmen Regeln für die Sicherung der Bahnübergänge in
|
||
den Angaben für das Streckenbuch EVU geben.
|
||
Für das Sichern von Bahnübergängen mit zuggesteuerter Bahnübergangssich e-
|
||
rung werden beim Verkehren von Sperrfahrten folgende Anwendungsfälle unte r-
|
||
schieden:
|
||
a) Sperrfahrt soll in der Einschaltstrecke halten, weiterfahren und bei der Wei-
|
||
terfahrt den Bahnübergang befahren,
|
||
b) Sperrfahrt beginnt in der Einschaltstrecke und soll den Bahnübergang b e-
|
||
fahren,
|
||
c) Sperrfahrt soll in der Einschaltstrecke halten und dann zurückfahren,
|
||
d) Sperrfahrt endet in der Einschaltstrecke.
|
||
42 Bedienungsart
|
||
Die im Regelwerk „Signalanlagen bedienen“ und die in den Zusätzen gegebenen
|
||
Regeln sind zu beachten. Die Anlagen sollen möglichst durch Bedienen der
|
||
Hilfseinschalttaste (HET) ein- und durch Befahren des Ausschaltkontaktes ausg e-
|
||
schaltet werden.
|
||
❑
|
||
|
||
Richtlinie
|
||
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
|
||
Züge fahren; Zugfahrten auf Strecken mit Stichstreckenblock durchfüh-
|
||
ren
|
||
408.3487
|
||
Seite 1
|
||
|
||
Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
|
||
|
||
1 Inhaltsübersicht
|
||
Abschnitt Thema Bezug zu Ril
|
||
21 – 22 Regeln für das Verfahren der Zustimmung zur
|
||
Abfahrt auf der Betriebsstelle am Ende der
|
||
Stichstrecke geben
|
||
408.2487 1
|
||
21 Bedingungen
|
||
Hinweis:
|
||
(1) Das Verfahren der Zustimmung zur Abfahrt auf der Betriebsstelle am Ende
|
||
der Stichstrecke wird nur zugelassen, wenn auf der Stichstrecke eine zweisei-
|
||
tig gerichtete Fernsprechverbindung (z. B. Zugfunk, Fernsprecher) eingerich-
|
||
tet ist.
|
||
(2) Auf Stichstrecken, die über keine Ausrüstung nach Absatz (1) verfügen, dür-
|
||
fen keine Zugfahrten während der unterbrochenen Arbeitszeit auf der Stich-
|
||
strecke verbleiben und es darf kein Personalwechsel des Triebfahrzeugfüh-
|
||
rers auf der Betriebsstelle am Ende der Stichstrecke zugelassen werden.
|
||
22 Angaben für das Streckenbuch EVU
|
||
Hinweis:
|
||
Die Regeln sind in die Angaben für das Streckenbuch EVU aufgenommen.
|
||
❑
|
||
|
||
Richtlinie
|
||
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
|
||
Züge fahren; Übergang einer Rangierfahrt in eine Zugfahrt oder umge-
|
||
kehrt
|
||
408.3488
|
||
Seite 1
|
||
|
||
Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
|
||
|
||
1 Inhaltsübersicht
|
||
Abschnitt Thema Bezug zu Ril
|
||
51 Regeln für den Übergang einer Zugfahrt in eine
|
||
Rangierfahrt, die in eine Anschlussstelle fährt,
|
||
geben
|
||
408.2488 2 (1)
|
||
71 Regeln für den Übergang einer Zugfahrt in eine
|
||
Rangierfahrt ohne Halt am gewöhnlichen Halt-
|
||
platz geben
|
||
408.2488 2 (3)
|
||
|
||
51 Übergang einer Zugfahrt, die in eine Anschlussstelle fährt, in
|
||
eine Rangierfahrt
|
||
Hinweis:
|
||
Für den Übergang einer Zugfahrt , die in eine Anschlussstelle fährt, in eine Ran-
|
||
gierfahrt, gelten folgende Regeln:
|
||
- Der Übergang einer Zugfahrt, die in eine Anschlussstelle fährt, in eine Ran-
|
||
gierfahrt ist nur mit Halt vor der Anschlussweiche zulässig. Die Rangierfahrt
|
||
beginnt mit dem Befahren der Anschlussweiche durch die Spitze der Rangier-
|
||
fahrt.
|
||
- Die aus der Zugfahrt übergehende Rangierfahrt darf vor der vollständigen
|
||
Fahrt in die Anschlussstelle nicht verändert werden.
|
||
- Die Rangierfahrt muss bis zur vollständigen Ankunft in der Anschlussstelle
|
||
mindestens ein Zeichen des Schlusssignals führen.
|
||
- Für die Räumung des Streckengleises darf die Feststellung, dass der Zug
|
||
mindestens ein Zeichen des Schlusssignals hat bei der Rangierfahrt getroffen
|
||
werden.
|
||
- Nach Bestätigung der Räumung des Streckengleises ist die Anschlussweiche
|
||
in Grundstellung zu bringen.
|
||
71 Regeln für den Übergang einer Zug fahrt in eine Rangier-
|
||
fahrt ohne Halt am gewöhnlichen Haltplatz geben
|
||
Hinweis:
|
||
(1) In der Regel darf eine Zugfahrt in eine Rangierfahrt übergehen, wenn der Zug
|
||
am gewöhnlichen Halteplatz zum Halten gekommen ist.
|
||
(2) Im Streckenbuch EIU darf der Übergang einer Zugfahrt ohne Halt am ge-
|
||
wöhnlichen Halteplatz zugelassen werden, wenn das Eisenbahninfrastruktur-
|
||
unternehmen das Vorliegen folgender Voraussetzungen erfüllt, die Fahrwege
|
||
festgelegt und im Streckenbuch EIU genannt sind.
|
||
- Der Fahrweg für die Rangierfahrt muss bei nicht aufgelöster Zugstraße
|
||
(einschließlich Durchrutschweg) eingestellt werden können,
|
||
Regeln des
|
||
EIU
|
||
|
||
Züge fahren; Übergang einer Rangierfahrt in eine Zugfahrt oder umge-
|
||
kehrt
|
||
408.3488
|
||
Seite 2
|
||
|
||
Gültig ab: 14.12.2025
|
||
- die Zustimmung zur Rangierfahrt wird am Halt zeigenden Hauptsignal
|
||
ausschließlich durch Signal Sh 1 Lichtsignal (DS 301) oder Signal Ra 12
|
||
(DV 301) gegeben,
|
||
- der Ww muss nicht über Ziel und Zweck verständigt werden, weil es
|
||
sich nach den Regeln in Ril 408.4813 1 (1) a) Nr. 2 um eine regelmäßig
|
||
wiederkehrende Fahrt mit dem Triebfahrzeug des Zuges handelt.
|
||
(3) In den Angaben für das Streckenbuch EVU werden die Zugnummern der
|
||
Züge, die ohne Halt am gewöhnlichen Halteplatz in eine Rangierfahrt überge-
|
||
hen, bekanntgegeben.
|
||
❑
|
||
|
||
Richtlinie
|
||
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
|
||
Züge fahren; Höhengleiche Übergänge für Reisende sichern 408.3491
|
||
Seite 1
|
||
|
||
Fachautor: I.IBB 31; Jens Rasch; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
|
||
|
||
1 Inhaltsübersicht
|
||
Abschnitt Thema Bezug zu Ril
|
||
21 Regeln für das Sichern höhengleicher Übergän-
|
||
ge für Reisende geben
|
||
408.2491
|
||
21 Angaben für das Streckenbuch EVU
|
||
Hinweis:
|
||
Sofern dem Zugpersonal Aufgaben übertragen werden, sind diese in die Angaben
|
||
für das Streckenbuch EVU aufgenommen.
|
||
❑
|
||
|
||
Richtlinie
|
||
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
|
||
Züge fahren; Eis, Wind und Sturm 408.3541
|
||
Seite 1
|
||
|
||
Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
|
||
|
||
1 Inhaltsübersicht
|
||
Abschnitt Thema Bezug zu Ril
|
||
21 Vereiste Spurrillen oder Bahnübergänge befahren 408.2541 3
|
||
51 Windwarnung Hinweis
|
||
71 Maßnahmen bei kritischen Wettersituationen 408.2541 6
|
||
21 Vereiste Spurrillen oder Bahnübergänge befahren
|
||
Hinweis:
|
||
Nach den Regeln in Ril 408.2541 Abschnitt 3 muss sich der Fdl vom Tf die Rad-
|
||
satzlast des Fahrzeugs an der Spitze des Zuges melden lassen.
|
||
Dies ist nicht erforderlich, wenn der Fdl von seinem Arbeitsplatz aus die Fahrzeu-
|
||
ge an der Spitze der Züge erkennen kann und ihm die Radsatzlast der Fahrzeuge,
|
||
die Spurrillen auf freier Strecke oder Bahnübergänge, die nicht schnee- und eisfrei
|
||
gemacht werden konnten, als erste befahren sollen, im Streckenbuch EIU bekannt
|
||
gegeben sind.
|
||
|
||
Züge fahren; Eis, Wind und Sturm 408.3541
|
||
Seite 2
|
||
|
||
Gültig ab: 14.12.2025
|
||
51 Windwarnung
|
||
Hinweis:
|
||
Auf Strecken mit Windmeldeanlagen werden bei den einzelnen Stufen der Wind-
|
||
warnung Maßnahmen nach folgender Übersicht getroffen:
|
||
1 2 3 4
|
||
Stufe der
|
||
Windwarnung Maßnahmen bei
|
||
Güterzügen, die
|
||
sich im betroffenen
|
||
Abschnitt befinden
|
||
von der Betriebs-
|
||
zentrale mitgeteilten
|
||
windgefährdeten
|
||
Güterzügen
|
||
anderen Güterzügen,
|
||
die sich vor dem be-
|
||
troffenen Abschnitt
|
||
befinden
|
||
Stufe 1
|
||
Windgeschwin-
|
||
digkeit 72 bis
|
||
89 km/h
|
||
Züge fahren weiter
|
||
Bei windgefährde-
|
||
ten Streckenab-
|
||
schnitten größer 2
|
||
km sind die Tf über
|
||
Funk anzuweisen,
|
||
im gefährdeten Ab-
|
||
schnitt höchstens
|
||
80 km/h zu fahren.
|
||
spätestens am
|
||
rückgelegenen
|
||
Hauptsignal vor
|
||
dem betroffenen
|
||
Abschnitt anhalten;
|
||
Weiterfahrt im be-
|
||
troffenen Abschnitt
|
||
mit Befehl 5 mit der
|
||
Weisung, mit
|
||
höchstens 80 km/h
|
||
zu fahren, Grund:
|
||
Windwarnung
|
||
keine
|
||
(Züge fahren weiter)
|
||
Stufe 2
|
||
Windgeschwin-
|
||
digkeit 90 bis
|
||
114 km/h
|
||
Züge fahren weiter
|
||
Bei windgefährde-
|
||
ten Streckenab-
|
||
schnitten größer 2
|
||
km sind die Tf über
|
||
Funk anzuweisen,
|
||
im gefährdeten Ab-
|
||
schnitt höchstens
|
||
60 km/h zu fahren.
|
||
spätestens am
|
||
rückgelegenen
|
||
Hauptsignal vor
|
||
dem betroffenen
|
||
Abschnitt anhalten;
|
||
die Weiterfahrt darf
|
||
erst zugelassen
|
||
werden, wenn keine
|
||
Windwarnung be-
|
||
steht
|
||
spätestens am rück-
|
||
gelegenen Hauptsig-
|
||
nal vor dem betroffe-
|
||
nen Abschnitt anhal-
|
||
ten;
|
||
Weiterfahrt im be-
|
||
troffenen Abschnitt
|
||
mit Befehl 5 mit der
|
||
Weisung, mit höchs-
|
||
tens 80 km/h zu fah-
|
||
ren, Grund: Wind-
|
||
warnung
|
||
Stufe 3
|
||
Windgeschwin-
|
||
digkeit mehr als
|
||
114 km/h
|
||
Züge fahren weiter
|
||
Bei windgefährde-
|
||
ten Streckenab-
|
||
schnitten größer 2
|
||
km sind die Tf über
|
||
Funk anzuweisen,
|
||
im gefährdeten Ab-
|
||
schnitt höchstens
|
||
40 km/h zu fahren.
|
||
spätestens am
|
||
rückgelegenen
|
||
Hauptsignal vor
|
||
dem betroffenen
|
||
Abschnitt anhalten;
|
||
die Weiterfahrt darf
|
||
erst zugelassen
|
||
werden, wenn keine
|
||
Windwarnung be-
|
||
steht
|
||
spätestens am rück-
|
||
gelegenen Hauptsig-
|
||
nal vor dem betroffe-
|
||
nen Abschnitt anhal-
|
||
ten;
|
||
die Weiterfahrt darf
|
||
erst zugelassen wer-
|
||
den, wenn keine
|
||
Windwarnung der
|
||
Stufe 3 besteht
|
||
|
||
*
|
||
*
|
||
|
||
*
|
||
*
|
||
|
||
Züge fahren; Eis, Wind und Sturm 408.3541
|
||
Seite 3
|
||
|
||
Gültig ab: 14.12.2025
|
||
Die Fdl verständigen die Tf gemäß den Regeln in Spalte 2 oder halten Züge an
|
||
Signalen an.
|
||
|
||
Züge fahren; Eis, Wind und Sturm 408.3541
|
||
Seite 4
|
||
|
||
Gültig ab: 14.12.2025
|
||
71 Maßnahmen bei kritischen Wettersituationen
|
||
(1) Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahnin frastrukturunternehmen
|
||
informieren sich eigenverantwortlich über die Entwicklung von Witterung, z. B.
|
||
bei öffentlich zugänglichen Wetterdiensten.
|
||
Hinweis:
|
||
Die DB InfraGO AG stellt auf ihrer Internetseite ein Warnmodul zur Auswer-
|
||
tung auf Grundlage der Wetterwarnungen des Deutschen Wetterdienstes
|
||
(DWD) zur Verfügung. Nach der Definition des Deutschen Wetterdienstes
|
||
werden bei Sturmböen ab Windgeschwindigkeiten von 65 km/h Warnungen
|
||
vor markantem Wetter herausgegeben. Diese werden im Folgenden als
|
||
Sturmwarnungen bezeichnet.
|
||
(2) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen trifft vorbereitende Maßnahmen, um
|
||
aufgrund von Wetterwarnungen (Sturmwarnungen auf Grundlage der Wet ter-
|
||
warnungen des Deutschen Wetterdienstes) sein Zugpers onal informieren zu
|
||
können, wel che fahrzeugspezifischen Schutzvorkehrungen getroffen wer den
|
||
müssen, z. B. Geschwindigkeitsherabsetzungen, Maßnahmen zur Ladungssi-
|
||
cherung oder zur Ge währleistung der Entgleisungs - oder Kippsicher heit der
|
||
Fahrzeuge. Das Eisen bahnverkehrsunternehmen informiert die Betriebszent-
|
||
rale der DB InfraGO AG über geplante Maßnahmen, die die Betriebsführung
|
||
betreffen können.
|
||
(3) Nach einer Wetterwarnung informiert das Eisenbahnverkehrsunternehmen die
|
||
Betriebszentrale der DB InfraGO AG über die vorgesehenen Maßnahmen und
|
||
stimmt diese mit der Betriebszentrale ab. Das Eisenbahnverkehrsunterneh-
|
||
men muss sein Zugpersonal, z. B. Tf, vor dem Durchführ en einer Zugfahrt in
|
||
einem gefährdeten Bereich unterrichten, dass eine kri tische Wettersituation
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eingetreten ist und die vorbereiteten fahrzeugspezifischen Maßnahmen
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durchzuführen sind.
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(4) Hinweis:
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Die DB InfraGO AG bestimmt die Streckenabschnitte, auf denen bei Sturm-
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warnungen als Vorsichtsmaßnahme die Geschwindigkeit der Züge auf 80
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km/h zu begrenzen ist.
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(5) Hinweis:
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Diese Streckenabschnitte werden in einer Übersicht in den Regionalen Zusät-
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zen zur Ril 420 (Teil 1) bekanntgegeben und in regelmäßigen Abständen er-
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forderlichenfalls aktualisiert (i. d. R. zu den Fahrplanwechseln).
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Eigenverant-
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wortung
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Eisenbahn-
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verkehrsun-
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ternehmen
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Abstimmung
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mit der Be-
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triebszentrale
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betroffene
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Streckenab-
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schnitte
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Bekanntgabe
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und Aktuali-
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sierung
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Richtlinie
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Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
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Züge fahren; Unregelmäßgkeiten an der Zugbeeinflussung - PZB 408.3651
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Seite 1
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Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
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1 Inhaltsübersicht
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Abschnitt Thema Bezug zu Ril
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11 - 14 Weiterfahrt nach PZB-Zwangsbremsung
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am Zufahrtsicherungssignal oder am
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2000 Hz-Gleismagnet am Anfang einer
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Strecke mit ETCS-Level 2 ohne Haupt-
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signale
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408.2651 Abschnitt 3
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11 PZB-Zwangsbremsung am Zufahrtsicherungssignal
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Hinweis:
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Wenn bei einem Zug, der auf eine Strecke mit ETCS -Level 2 ohne Hauptsig-
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nale fahren soll, eine PZB -Zwangsbremsung an einem Zufahrtsicherungssig-
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nal eingetreten ist, muss der Tf dem Fdl mitteilen, dass ein automatischer Le-
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velwechsel nach Level 2 nicht stattgefunden hat.
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12 Angaben für das Streckenbuch EVU
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Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen gibt die Regeln i n den Angaben für das
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Streckenbuch EVU nach folgendem Muster bekannt:
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Bei einer PZB -Zwangsbremsung am … (Bezeichnung des Zufahrtsicherungssig-
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nals) muss der Tf dem Fdl mitteilen, dass ein Levelwechsel nach ETCS-Level 2
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nicht stattgefunden hat.“
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13 Weiterfahrt nach PZB-Zwangsbremsung
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Hinweis:
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Am Anfang einer Strecke mit ETCS-Level 2 ohne Hauptsignale sind ständig
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wirksame 2000 Hz -Gleismagnete verlegt. Diese sollen verhindern, dass ein
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nicht mit ETCS-ausgerüsteter Zug in diese Strecke einfährt. Wenn ein Zug an
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solchen Gleismagneten zwangsgebremst wird, darf er nicht (auf Sicht) weiter-
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fahren, wenn er den Fdl nicht erreicht.
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14 Angaben für das Streckenbuch EVU
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||
Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen gibt die Regeln i n den Angaben für das
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Streckenbuch EVU nach folgendem Muster bekannt:
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„Bei PZB-Zwangsbremsung zwischen … (Name der Betriebsstelle vor dem 2000
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Hz-Gleismagnet) und … (Name der Betriebsstelle hinter dem 2000 Hz -
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Gleismagnet) darf der Tf nicht weiterfahren, wenn er den Fdl nicht erreicht.“
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❑
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Richtlinie
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Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
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Züge fahren; Sonstige Unregelmäßigkeiten an technischen Einrichtun-
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gen
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408.3691
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Seite 1
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Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
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1 Inhaltsübersicht
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Abschnitt Thema Bezug zu Ril
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21 - 22 Regeln geben, wenn das Nachtzeichen des Spitzen-
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signals nicht in Ordnung ist.
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408.2691 6 (1)
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408.2691 6 (2)
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21 Grundsatz
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Hinweis:
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In Ril 301.1101 Abschnitt 2 Absatz (4) ist bestimmt, dass d ie Nachtzeichen des
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Spitzensignals (Signal Zg 1) auch bei Tage zu führen sind.
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Auf Strecken mit Bahnübergängen ohne technische Sicherung gilt Folgendes:
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Handlungsschema
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22 Angaben für das Streckenbuch EVU
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Hinweis:
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Die Streckenabschnitte, auf denen Züge Bahnübergänge ohne technische Siche-
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rung befahren, werden durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen ermittelt
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und bekanntgegeben . In den Angaben für das Streckenbuch EVU ist für diese
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Streckenabschnitte vorgeschrieben, dass bei Dunkelheit und unsichtigem Wetter
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Züge mit erloschenem Spitzensignal sofort, mit unvollständigem Spitzensignal auf
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dem nächsten Bahnhof anhalten müssen.
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❑
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DB InfraGO AG | Sitz: Frankfurt am Main | Registergericht: Frankfurt am Main
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HRB 50879 | USt-IdNr.: DE 199861757 | Vorsitz des Aufsichtsrats: Berthold Huber
|
||
Vorstand: Dr. Philipp Nagl (Vorsitz), Jens Bergmann, Ingrid Felipe, Dr. Christian Gruß, Heike Junge -Latz, Heinz
|
||
Siegmund, Ralf Thieme
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Nähere Informationen zur Datenverarbeitung der DB InfraGO AG finden Sie hier: www.dbinfrago.com/datenschutz
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Seite 1 von 5
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||
DB InfraGO AG
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||
Grundlagen und Verfahren Bahnbetrieb
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||
Adam-Riese-Straße 11-13
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60327 Frankfurt am Main
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www.dbinfrago.com
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Erläuterungen Neuherausgabe
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DB InfraGO AG | I.IBB 31
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||
Adam-Riese-Straße 11-13 | 60327 Frankfurt am Main
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gemäß Verteiler 408.31-37
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06.12.2024
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Sehr geehrte Damen und Herren,
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die Neuherausgabe zu den Richtlinien 408.31 – 37 gilt ab 14.12.2025.
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Sie enthält folgende Richtlinien:
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408.3101 408.3341 408.3441 408.3487 408.3651
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408.3101A01 408.3351 408.3445 408.3488 408.3691
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408.3301 408.3431 408.3463 408.3491
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408.3331 408.3435 408.3481 408.3541
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Übergang der Gültigkeit
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Die bisherigen Richtlinien 408.31 – 37 werden mit Ablauf des 13.12.2025 ungültig und sind
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wegzulegen.
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Erläuterungen
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Kennzeichnung von inhaltlichen Änderungen
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In den Richtlinien sind Zeilen mit inhaltlichen Textänderungen am Rand durch „*“
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gekennzeichnet. Bei entfallenen Texten ist das Sternchen neben die letzte nicht geänderte Zeile
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gesetzt. Nicht gekennzeichnet ist die geänderte Leseransprache.
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Leseransprache
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Für die Ansprache der handelnden Personen, werden neu nur noch die Abkürzungen „Tf“
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(Triebfahrzeugführer), „Fdl“ (Fahrdienstleiter) und „Ww“ (Weichenwärter) verwendet.
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Allgemein
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Mit der Neuherausgabe zur Fahrdienstvorschrift – Richtlinien 408 – erfolgt im Wesentlichen die
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Umsetzung der EU-Durchführungsverordnung 2019/773 TSI-OPE (technische Spezifikation für
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die Interoperabilität des Teilsystems „Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung“) mit der letzten
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Änderung zur Durchführungsverordnung 2023/1693 vom 08.09.2023.
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Das Betriebsstellenbuch wird neu als Streckenbuch bezeichnet. Maßgeblich hierfür sind die
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Vorgaben der TSI OPE und die Harmonisierung der Begrifflichkeit zwischen
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Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU) und Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU). Auf die
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Änderung der Begrifflichkeit wird in der einzelnen Erläuterung zu den jeweiligen Richtlinien nicht
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weiter eingegangen. Wenn die Angaben für das Streckenbuch gemeint sind, dann wird dem
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Streckenbuch EVU hintenangestellt. Das ehemalige Betriebsstellenbuch wird als „Streckenbuch
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EIU“ betitelt. Auf diese Unterscheidung wurde in den Richtlinien 408.01-06 und 408.21-27
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verzichtet, weil der Anwender dieser Richtlinien nur das für ihn gültige Streckenbuch kennt.
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Wenn in einer Richtlinie ein Verweis auf eine andere Richtlinie der Richtlinienfamilie 408
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enthalten war, wird diesem Verweis „Ril“ vorangestellt. Verweise denen noch „Modul“
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vorangestellt war, werden durch „Ril“ ersetzt. Wenn die Rede vom Plural „Richtlinien“ ist, wird
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||
„Richtlinien“ ausgeschrieben. Gleiches gilt für Verweise auf andere Richtlinien z.B. „Ril 301“.
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Aufgrund der Unternehmensumbenennung wurde „DB Netz“ an mehreren Stellen durch „DB
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InfraGO“ ersetzt. Wenn das EIU „DB InfraGO AG“ erwähnt wird, bezieht sich diese Textstelle
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grundsätzlich auf den Geschäftsbereich Fahrweg, sofern nicht ausdrücklich auf einen anderen
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Geschäftsbereich verwiesen wird. Der Begriff „Ständiger Stellvertreter des
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Eisenbahnbetriebsleiters“ wurde geändert zu „Eisenbahnbetriebsleiter der Region“.
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Änderung der Befehlsnummern
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Durch den neu eingeführten Befehlsvordruck ergeben sich innerhalb der Richtliniengruppe
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408.31-37 mehrere redaktionelle Änderungen der Befehlsnummern sowie der Nummerierung
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der Gründe. Diese werden nicht konsequent in der Erläuterung zu jeder einzelnen Richtlinie
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aufgeführt, sondern in der Erläuterung zum geänderten Vordruck 408.2411V01 in tabellarischer
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Form dargestellt.
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Seite 3 von 5
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Ril 408.3100 – Verzeichnis der Aktualisierungen Richtlinie 408.31 – 37
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Das Verzeichnis enthält keine Regeln und ist somit kein Teil des Regelwerks. Es wird nur noch
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als nicht verbindlicher Bestandteil den Handbüchern hinzugefügt.
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Ril 408.3101 – Ausnahmen, zusätzliche oder abweichende Regeln aufstellen und
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bekanntgeben
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In Abschnitt 1 in der Spalte „Bezug zu Ril“ der Tabelle wurde zu Ril 408.2101 der Abschnitt 2
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nach Auflösung des Abschnittes 1 aktualisiert.
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Ril 408.3101A01 – Ausnahmen, zusätzliche oder abweichend Regeln aufstellen und
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bekanntgeben
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Abschnitt 1 „Spaltenübersicht“
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Der Verweis auf das Beispiel zu der Ril 408.2101 wurde angepasst.
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In Spalte 1 der Tabelle wurde der Verweis zu den Richtlinien 408.0101 und 408.4801 nach
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Auflösen des Abschnittes 1 redaktionell angepasst.
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Zur Einheitlichkeit in der Richtlinienfamilie 408 wurde in Spalte 1 der Tabelle zu den Richtlinien
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408.0101 1 (2) a) und 408.4801 1 (2) a) „Anlagen und Einrichtungen der Betriebsstelle:“ in
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Nummer 3. von „nicht technisch gesichert“ in „ohne technische Sicherung“ geändert.
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Anpassung an die Formulierung der Eisenbahn-Bau und Betriebsordnung §40 (4).
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In der Spalte 1 der Tabelle wurde der Verweis zu der Richtlinie 408.2101 nach Auflösen des
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||
Abschnittes 1 redaktionell angepasst.
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In Spalte 1 der Tabelle wurde im Verweis auf den Anhang 408.2341A01 die
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Absatznummerierung von Abschnitt 4 Absatz (6) i) in Abschnitt 5 Absatz (2) s) – t) geändert und
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der Anhang 408.2341A02 5n gestrichen.
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In Spalte 1 der Tabelle wurde im Verweis zur Richtlinie 408.2431 im Abschnitt 1 der alte Absatz
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4 redaktionell in den neuen Absatz 6 geändert.
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Ril 408.3301 – Fahren ohne streckenkundigen Mitarbeiter verboten; Auf Nebenbahnen
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höhere Geschwindigkeiten zugelassen
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Abschnitt 21 „Fahren ohne streckenkundigen Mitarbeiter untersagt“
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Der einleitende Satz wurde präzisiert, da es sich bei der Auflistung nicht ausschließlich um
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konkrete Gründe handelt.
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Im Rahmen des DB Projektes Stuttgart-Ulm wurden für bestimmte Bereiche im neuen
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Tiefbahnhof Stuttgart Hbf erhöhte maßgebende Neigungen identifiziert. Hierdurch entstehende
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mögliche Gefährdungen wurden durch Expertengremien bewertet und betriebliche Maßnahmen
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Seite 4 von 5
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zur Risikobeherrschung abgeleitet. Diese betrieblichen Maßnahmen sehen unter anderem eine
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Pflicht zur Fahrt mit Streckenkenntnis für alle Triebfahrzeugführer vor, welche die zuführenden
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Strecken zum Stuttgarter Hauptbahnhof (Tiefbahnhof) befahren. Die betroffenen Strecken
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wurden neu aufgenommen.
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Ril 408.3341 – Bahnübergänge durch Zugpersonal sichern
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Abschnitt 1 „Inhaltsübersicht“
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Ein fehlerhafter Verweis auf Ril 408.2341A01 wurde korrigiert. Der Verweis auf Anhang
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408.2341A02 wurde gestrichen, da der Anhang nicht mehr Teil der Richtliniengruppe 408.21-27
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ist.
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Ril 408.3431 – Züge des Gelegenheitsverkehrs, Umleiten oder Ausfall von Zügen,
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Versuchszüge
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Abschnitt 21 „Begriffe“
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In Absatz (1) a) wurde ein Grammatikfehler korrigiert.
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Abschnitt 22 „Regeln für Unternehmen“
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In Absatz (3) wurden die „Nutzungsbedingungen Netz“ aufgrund der
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Unternehmensumbenennung in „Infrastrukturnutzungsbedingungen der DB InfraGO AG“
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umbenannt.
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Abschnitt 24 „Versuchsfahrten auf Strecken mit ETCS-Level 2“
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In Absatz (1) wurde der Verweis auf die Richtlinie 408.2455 durch die veränderte
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Richtliniennummer angepasst.
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Ril 408.3435 – Von den Bahnanlagen oder Zügen vorgesehenen Maßen abweichen
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Abschnitt 21 „Allgemeines“ und Abschnitt 22 „Aufgaben“
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Die Formulierungen zu den Zusätzen „-D“ und „-E“ zur Zuggattungsbezeichnung wurden an die
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Vorgaben der Ril 402.0208 (Planungsprocedere; Zuggattungen) angepasst. Den Zusatz „-D“
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erhalten Züge, wenn im Zug Doppelstockfahrzeuge eingestellt sind, welche mit dem
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Lichtraumprofil DE 2 zugelassen sind. Die alte Formulierung war fehlerhaft, denn nach dieser
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müsste der Zusatz nur ergänzt werden, wenn das Lichtraumprofil DE 2 überschritten werden
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würde. Die alte Formulierung „Fahrzeuge mit Gattungsbezeichnung DA, DAB oder DB“ wurde
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aufgelöst, da die Gattungsbezeichnung DA, DAB oder DB nicht verpflichtend an
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Doppelstockfahrzeugen angeschrieben sein muss.
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Seite 5 von 5
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Ril 408.3463 – Fahren auf dem Gegengleis
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Abschnitt 91 „Regeln des Signalbuches“
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Der konkrete Verweis auf das Signalbuch wurde aufgelöst und es wird nur noch auf das
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Regelwerk 301 verwiesen.
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Ril 408.3691 – Sonstige Unregelmäßigkeiten an technischen Einrichtungen
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Abschnitt 21 „Grundsatz“ und Abschnitt 22 „Streckenbuch“
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Die Formulierung „nicht technisch gesicherte Bahnübergänge“ wurde in „Bahnübergänge ohne
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technische Sicherung“ geändert und damit einheitlich innerhalb der Richtlinienfamilie 408
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angepasst.
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Mit freundlichen Grüßen
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DB InfraGO AG, Geschäftsbereich Fahrweg
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gez. Christian Ehrhardt gez. Julian Huth
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Leiter Grundlagen und Verfahren
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Bahnbetrieb
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Experte Fahrdienstvorschrift
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