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ankn cfaf670100 Squashed 'bahn/wissensdatenbank/' content from commit 07a8196e
git-subtree-dir: bahn/wissensdatenbank
git-subtree-split: 07a8196e5f9e55d027f90485beb95f4006387669
2026-06-30 21:19:25 +02:00

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Richtlinie
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
Züge fahren; Ausnahmen, zusätzliche oder abweichende Regeln aufstel-
len und bekanntgeben
408.3101
Seite 1
Fachautor: I.IBB 31; Jens Rasch; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
1 Inhaltsübersicht
Abschnitt Thema Bezug zu Ril
11 Ausnahmen
21 - 24 Zusätzliche oder abweichende Regeln aufstellen 408.2101 1
11 Ausnahmen
Ausnahmen von den Regeln der Richtlinien 408.2xxx und 408.3xxx genehmigt
ausschließlich die regelwerksverantwortliche Stelle des Infrastrukturbetreibers. Sie
sind den Mitarbeitern unter Hinweis auf die Genehmigung bekanntzugeben.
*
*
Züge fahren; Ausnahmen, zusätzliche oder abweichende Regeln aufstel-
len und bekanntgeben
408.3101
Seite 2
Gültig ab: 14.12.2025
21 Allgemeines
(1) Den Tf des Eisenbahnverkehrsunternehmens (EVU) sind zusätzliche oder
abweichende Regeln zu den Richtlinien 408.21 - 27 als Teil des Streckenbu-
ches EVU zu geben, soweit es im Anhang 408.3 101A01 vorgesehen und er-
forderlich ist.
(2) In den zusätzlichen Regeln sollen keine
- Textwiederholungen aus Richtlinien,
- Verweise auf Richtlinien und
- Hinweise, dass keine Regelungen getroffen werden,
gegeben werden.
22 Regeln für Mitarbeiter auf Betriebsstellen
(1) Zusätzliche oder abweichende Regeln für Mitarbeit er auf Betriebsstellen sind
von dem Eisenbahnunternehmen zu geben, welches die Mitarbeiter auf den
Betriebsstellen beschäftigt.
(2) EVU geben die zusätzlichen oder abweichenden Regeln für Mitarbeiter auf
Betriebsstellen in eine m durch das jeweilige EVU zu bestimmenden örtlichen
Zusatz.
(3) Kann für die Erstellung von zusätzlichen oder abweichenden Regeln für Mi t-
arbeiter auf Betriebsstellen des Eisenbahninfrastrukturunternehmens (EIU)
eine Übernahme von Daten oder Regeln des EVU im Streckenbuch EIU er-
forderlich sein, ist im Anhang 408.3101A01 in Spalte 8 darauf hingewiesen.
(4) Kann für die Erstellung von zusätzlichen oder abweichenden Regeln für Mi t-
arbeiter auf Betriebsstellen des EVU eine Übergabe von Daten oder Regeln
durch das EIU erforderlich sein, ist im Anhang 408. 3101A01 in Spalte 7 d a-
rauf hingewiesen.
23 Regeln für Tf
(1) Zusätzliche oder abweichende Regeln zur Ril 408.21 - 27 werden vom EIU als
Angaben für das Streckenbuch EVU zur Verfügung gestellt.
Bis auf weiteres werden die Angaben für das Streckenbuch EVU auch als
Druckstück veröffentlicht.
Die Planungsregeln für die Angaben für das Streckenbuch EVU für den örtli-
chen Planer des EIU aus de n Richtlinien 408.11 - 16 werden informativ auch
in den Richtlinien 408.31 - 37 wiedergegeben. Sie werden kursiv dargestellt.
Regeln dürfen gegeben werden, wenn im Anhang 408. 3101A01 in Spalte 4
darauf hingewiesen wird. Regeln können dabei sowohl vom EIU, als auch
vom EVU gegeben werden.
(2) Dürfen EVU abweichende oder zusätzliche Regeln zu Textstellen und Stic h-
wörtern in den Richtlinien 408.21 - 27 zur Übernahme in die Angaben für das
Streckenbuch EVU geben, i st im Anhang 408.3 101A01 in Spalte 8 auf die
hierzu notwendige Datenlieferung hingewiesen.
Richtlinie
408.21 - 27
Wiederholun-
gen, Verweise
Verantwortli-
che Stelle
EVU
Datenlieferung
vom EVU an
das EIU
Datenlieferung
vom EIU an
das EVU
Herausgeben,
Aufstellen
Aufnahme von
Regeln des
EVU
Kennzeich-
nung
Züge fahren; Ausnahmen, zusätzliche oder abweichende Regeln aufstel-
len und bekanntgeben
408.3101
Seite 3
Gültig ab: 14.12.2025
(3) Regeln, die auf Antrag eines Eisenbahnverkehrsunternehmens aufgenommen
werden, sind durch „EVU [Name des Eisenbahnverkehrsunternehmens ]“ zu
ergänzen.
(4) Das EVU muss die Aufnahme und notwendige Änderungen und Ergänzungen
der Stelle mitteilen, die die Angaben für das Streckenbuch EVU herausgibt.
(5) Berichtigungen der Angaben für das Streckenbuch EVU erfolgen im Regelfall
zum Jahresfahrplanwechsel.
24 Abstimmen der Regeln - Beteiligen anderer Eisenbahnun-
ternehmen
Soweit erforderlich, muss das Eisenbahnunternehmen, das zusätzliche oder a b-
weichende Regeln gibt, beim Aufstellen der Regeln andere Eisenbahnunterne h-
men betei ligen und die Regeln mit den zuständigen Stellen der anderen Unte r-
nehmen abstimmen.
Mitteilen
Berichtigung
Richtlinie
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
Züge fahren; Ausnahmen, zusätzliche oder abweichende Regeln aufstel-
len und bekanntgeben
408.3101A01
Seite 1
Fachautor: I.IBB 31; Jens Rasch; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
1 Spaltenübersicht
1. Spalte 1 Stichwort
In Spalte 1 sind Textstellen und Stichwörter der Richtlinie 408.21 - 27
genannt, für die - soweit erforderlich - in den Angaben für das Strecken-
buch EVU oder weiteren Unterlagen abweichende oder ergänzende
Regeln zu geben sind oder durch das Infrastrukturunternehmen gege-
ben wer-den. Hinter der Richtliniennummer sind die Nummern der Ab-
schnitte und weiterer Untergliederungen genannt, z. B. 2101 1 (2) a)
bedeutet Richtlinie 408.2101 Abschnitt 1 Absatz (2) a).
2. Spalte 2 Örtliche Zusätze für Mitarbeiter auf Betriebsstellen des
EIU
bleibt in dieser Richtlinie frei
3. Spalte 3 Örtliche Zusätze für Mitarbeiter auf Betriebsstellen des
EVU
bleibt in dieser Richtlinie frei
4. Spalte 4 Angaben für das Streckenbuch EVU
In Spalte 4 wird durch Schrägstrich (/) darauf hingewiesen, wenn der
Aufsteller örtlicher Bestimmungen abweichende oder zusätzliche Regeln
in den Angaben für das Streckenbuch EVU geben kann.
5. Spalte 5 Zu beachtende Regeln
In Spalte 5 sind Textstellen der Regelwerke genannt, die beim Aufste l-
len der Regeln für die Angaben für das Streckenbuch EVU zu beachten
sind oder die zusätzliche Hinweise enthalten.
6. Spalte 6 Betra
bleibt in dieser Richtlinie frei
7. Spalte 7 Lieferung von EIU an EVU
In Spalte 7 wird darauf hingewiesen, wenn das Eisenbahninfr astruktur-
unternehmen dem Eisenbahnverkehrsunternehmen Daten zur Ers tel-
lung örtlicher Zusätze für das EVU liefern kann.
8. Spalte 8 Lieferung von EVU an EIU
In Spalte 8 wird darauf hingewiesen, wenn Eisenbahnverkehrsunter -
nehmen dem Aufsteller der Angaben f ür das Streckenbuch EVU zu
Textstellen und Stichwörtern der Richtlinie 408.21 - 27 Daten zur Auf-
nahme in das Streckenbuch EIU oder zur Übernahme in die Angaben
für das Streckenbuch EVU zuliefern können.
*
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Züge fahren; Ausnahmen, zusätzliche oder abweichende Regeln aufstel-
len und bekanntgeben
408.3101A01
Seite 2
Gültig ab: 14.12.2025
1 4 5 7 8
Stichwort zu Ril Angaben für
das Stre-
ckenbuch
EVU
Zu beach-
tende Regeln
zu Ril
Lieferung von
EIU an EVU
Lieferung von
EVU an EIU
408.0101 1 (2) a)
gemeinsam mit 408.4801 1 (2) a)
1. Anlagen und Einrichtungen der Betriebsstel-
le:
- Beschreibung der Anlage, z. B.
- Lage der Betriebsstelle, Grenzen,
- Rangierbezirke,
- Gleise (Nutzlängen) und Anschlüsse,
Hauptgleise, durchgehende Hauptgleise,
- Gleise, in die Reisezüge fahren dürfen,
- Gleise für das Abstellen von Gefahrgutzü-
gen oder Gefahrgutwagen,
- Rangieranlagen (Ablaufberge, Gleisbrem-
sen, Weiterführungseinrichtungen),
- Bahnsteige und ihre Bahnsteignutzlänge,
- Ausweich- und Überleitungsmöglichkeiten
auf benachbarten Betriebsstellen,
- Lageplan der Betriebsstelle.
2. Zusatzanlagen, z. B.
- Rampen mit nutzbaren Längen und Höhen
über Schienen- bzw. Straßenoberkante,
- Ladestellen, Freiladegleise,
- Fahrzeugbehandlungsanlagen.
3. Bahnübergänge
- Verzeichnis der Bahnübergänge für den öf-
fentlichen Verkehr.
Es sind alle Bahnübergänge - auch Bahn-
übergänge ohne technische Sicherung - in
der Betriebsstelle und auf den anschlie-
ßenden Streckenabschnitten bis zum stän-
dig besetzten Bahnhof in der Reihenfolge
ihrer Lage aufzunehmen.
- Übergänge, die ausschließlich dem Verkehr
innerhalb der Betriebsstelle dienen.
4. Andere Anlagen, z. B.
- Bremsprobeanlagen,
- Vorheizanlagen,
- Alarmanlagen,
-Telekommunikationseinrichtungen,
- Wasser-, Strom- und Gasversorgung; Maß-
nahmen im Störungsfall
Daten zur Auf-
nahme in örtliche
Zusätze, sofern
erforderlich
Daten zur Aufnah-
me in das Stre-
ckenbuch EIU,
sofern erforderlich
*
*
*
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Züge fahren; Ausnahmen, zusätzliche oder abweichende Regeln aufstel-
len und bekanntgeben
408.3101A01
Seite 3
Gültig ab: 14.12.2025
1 4 5 7 8
Stichwort zu Ril Angaben für
das Stre-
ckenbuch
EVU
Zu beachtende
Regeln
zu Ril
Lieferung von
EIU an EVU
Lieferung von
EVU an EIU
408.2101 1 (2) a)
Maßgebende Neigungen größer als 2,5‰ (1 :
400)
/
408.2101 1 (2) b)
Gewöhnlicher Halteplatz
/ Daten zur Auf-
nahme in das
Streckenbuch EIU
oder zur Über-
nahme in die
Angaben für das
Streckenbuch
EVU
408.2301 1 (2) a)
Fahren ohne Streckenkenntnis verbieten
/ 408.3301
21
408.2301 1 (2) b)
Auf Nebenbahnen höhere Geschwindigkeiten
zulassen
/ 408.3301
51
408.2321 2
Melden an den Fahrdienstleiter, dass der Zug
vorbereitet ist
/ Daten zur Auf-
nahme in das
Streckenbuch EIU
und zur Über-
nahme in die
Angaben für das
Streckenbuch
EVU
408.2321 3
Manuelle ETCS-Levelwahl
/
408.2331 2 (1)
Kennlicht als Zustimmung des Fdl zur Abfahrt
/
408.2331 3 (1) b)
Mitteilung des Fdl an den Tf, dass das Haupt-
signal auf Fahrt gestellt ist
/
408.2331 3 (2) a)
Zustimmen des Fdl bei Gruppensignalen
/ 408.3331
21
408.2331 3 (2) b)
Besondere Zustimmung zur Abfahrt bei Grup-
pensignalen
/
408.2331 3 (4) d)
Zusätzliche Regeln für den Fall, dass in einem
Gleis mehrere Züge zur Abfahrt bereit stehen
/ 408.3331
51 - 52
408.2331 3 (6)
Mehrere gewöhnliche Halteplätze zwischen zwei
Hauptsignalen
/ 408.3331
71
408.2331 3 (7)
Besondere Zustimmung bei höhengleichen
Übergängen
/
*
*
*
*
*
*
Züge fahren; Ausnahmen, zusätzliche oder abweichende Regeln aufstel-
len und bekanntgeben
408.3101A01
Seite 4
Gültig ab: 14.12.2025
1 4 5 7 8
Stichwort zu Ril Angaben für
das Stre-
ckenbuch
EVU
Zu beachtende
Regeln
zu Ril
Lieferung von
EIU an EVU
Lieferung von
EVU an EIU
408.2341 3
Am gewöhnlichen Halteplatz halten
/ Daten zur Auf-
nahme in das
Streckenbuch EIU
und zur Über-
nahme in die
Angaben für das
Streckenbuch
EVU
408.2341 6 (1)
Meldungen des Tf
/
408.2341 6 (1)
Zugvollständigkeitsmeldung während der Fahrt
abgeben.
/
408.2341A01 5 (2) s) t)
Bahnübergänge durch Zugpersonal sichern
408.3341
11 - 12
Bestätigung über
Prüfung und
Unterweisung
408.2351 1 (2)
Fahrzeuge zurücklassen
/
408.2351 3
Zulassen des Trennens von Zügen oder des
Abstellens von einzelnen Fahrzeugen auf freier
Strecke
/ 408.3351
21 - 22
408.2431 1 (6)
Fahren von Versuchszügen
408.3431
21 - 23
und
408.1431V01
408.2431 2 (2)
Umleiten unter erleichterten Bedingungen
/ 408.3431
41
408.2435 1 (4)
Von den für Bahnanlagen oder Zügen vorgese-
henen Maßen abweichen
408.3435
21 - 22
408.2441 1 (8)
Druckkräfte beim Nachschieben
/ 408.3441
21 - 22
Angabe der Zug-
nummern
408.2441 2 (3)
Planmäßiges Nachschieben ohne Befehl
/
408.2445 1 (1) c)
Geschobene Züge bei besonderen örtlichen
Verhältnissen
/
408.2445 1 (1)
Verbot des Schiebens von Zügen
/
408.2445 2 (3)
Verwendung des Luftbremskopfes bei gescho-
benen Zügen vorschreiben
/ 408.3445
21 - 22
Angabe der Zug-
nummern
*
*
*
*
*
*
Züge fahren; Ausnahmen, zusätzliche oder abweichende Regeln aufstel-
len und bekanntgeben
408.3101A01
Seite 5
Gültig ab: 14.12.2025
1 4 5 7 8
Stichwort zu Ril Angaben für
das Stre-
ckenbuch
EVU
Zu beachtende
Regeln zu Ril
Lieferung von
EIU an EVU
Lieferung von
EVU an EIU
408.2463 2
Beim Fahren auf dem Gegengleis nicht gültige
ortsfeste Signale
/ 408.3463
91 - 92
408.2481 2 (3)
Sperrfahrten im Bereich von Abzweigstellen
oder beim Bedienen von Anschlussstellen
/
408.2481 4
Trennen von Sperrfahrten oder Abstellen von
Fahrzeugen auf der freien Strecke
/ 408.3481
31 - 32
408.2481 8 (2)
Bahnübergänge bei Sperrfahrten bei der Bedie-
nung von Anschlussstellen sichern
/ 408.3481
41 - 42
408.2487 1
Regeln auf Strecken anwenden
/ 408.3487
21 - 22
408.2487 2 (1)
Zustimmung zur Abfahrt auf der Betriebsstelle
am Ende der Stichstrecke einholen
/
408.2487 2 (4)
Fernsprechbuch mitführen oder aufbewahren
/
408.2488 2 (1)
Übergang einer Zugfahrt in eine Rangierfahrt,
die in eine Anschlussstelle einfährt
/
408.2488 2 (3) 1.
Übergang einer Zugfahrt in eine Rangierfahrt
ohne Halt am gewöhnlichen Halteplatz
/ 408.3488
71
Angabe der Zug-
nummern
408.2491
Sichern höhengleicher Übergänge für Reisende
/ 408.3491
21
408.2541 3
Befahren von vereisten Spurrillen oder Bahn-
übergängen
408.3541
21
Hinweis
Windwarnung
408.3541
51
408.2541 6
Kritische Wettersituation (Sturmwarnung)
408.3541
71
408.2581 1
Maßnahmen bei Gefahr
/ Daten zur Über-
nahme in die
Angaben zum
Streckenbuch
EVU
408.2671 2 (3)
Bahnübergänge sichern
/
Züge fahren; Ausnahmen, zusätzliche oder abweichende Regeln aufstel-
len und bekanntgeben
408.3101A01
Seite 6
Gültig ab: 14.12.2025
1 4 5 7 8
Stichwort zu Ril Angaben für
das Stre-
ckenbuch
EVU
Zu beachtende
Regeln zu Ril
Lieferung von
EIU an EVU
Lieferung von
EVU an EIU
408.2651 3
Weiterfahrt nach PZB-Zwangsbremsung am
Zufahrtsicherungssignal oder am 2000 Hz-
Gleismagnet am Anfang einer Strecke mit
ETCS-Level 2 ohne Hauptsignale
/ 408.3651
11 - 14
408.2671 2 (5) a)
Bahnübergänge mit Ausfahrschrankenöffnungs-
schalter
/
408.2691 6 (1) a)
Zug bei erloschenem Spitzensignal sofort anhal-
ten
/ 408.3691
21 - 22
408.2691 6 (2) a)
Zug bei unvollständigem Spitzensignal auf dem
nächsten Bahnhof anhalten
/ 408.3691
21 - 22
Richtlinie
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
Züge fahren; Fahren ohne streckenkundigen Mitarbeiter verboten; Auf
Nebenbahnen höhere Geschwindigkeiten zugelassen
408.3301
Seite 1
Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
1 Inhaltsübersicht
Abschnitt Thema Bezug zu Ril
21 Fahren ohne streckenkundigen Mitarbeiter unter-
sagt
408.2301 1 (2) a)
51 Auf Nebenbahnen höhere Geschwindigkeiten
durch EIU zugelassen
408.2301 1 (2) b)
21 Fahren ohne streckenkundigen Mitarbeiter untersagt
Hinweis:
Das Fahren, ohne dass ein streckenkundiger Mitarbeiter beigegeben wird, ist zu
untersagen
a) auf Strecken mit Lichthauptsignalen, die zugleich Vorsignalfunktion be-
sitzen und nicht mit Vorsignalmastschild (DV 301) gekennzeichnet sind,
b) für Triebfahrzeuge mit gehobenem Stromabnehmer, wenn auf der Stre-
cke Schutzstrecken zu befahren sind, die nicht durch Signal El 1v, das
in der Regel im halben Bremswegabstand vor Signal El 1 aufgestellt ist,
vorangekündigt werden; dabei ist zu berücksichtigen, dass Signal El 1v
bei einfachen örtlichen Verhältnissen nicht gezeigt wird, also nicht erfor-
derlich ist,
c) auf der Strecke Augsburg Donauwörth,
d) auf der Strecke Stuttgart-Bad Cannstatt Stuttgart Hbf (Tiefbahnhof),
e) auf de n Strecken Stuttgart Hbf (Tiefbahnhof) Stuttgart-Obertürkheim /
Stuttgart-Untertürkheim,
f) auf der S trecke Stuttgart-Feuerbach Stuttgart Hbf (Tiefbahnhof)
Stuttgart-Filder,
g) auf Strecken mit Zugleitbetrieb,
h) auf Strecken mit signalisiertem Zugleitbetrieb,
i) auf Strecken mit Bahnhöfen ohne Ausfahrsignale,
j) auf Steilstrecken.
In den Angaben für das Streckenbuch EVU sind die Strecken bekanntgegeben,
auf denen das Fahren ohne Streckenkenntnis aufgrund von Streckeneigenschaf-
ten verboten ist.
*
*
*
*
*
*
*
*
*
Züge fahren; Fahren ohne streckenkundigen Mitarbeiter verboten; Auf
Nebenbahnen höhere Geschwindigkeiten zugelassen
408.3301
Seite 2
Gültig ab: 14.12.2025
51 Auf Nebenbahnen höhere Geschwindigkeiten durch EIU
zugelassen
Hinweis:
In den Angaben f ür das Streckenbuch EVU sind die Nebenbahnen und die zuläs-
sigen Geschwindigkeiten be kanntgegeben, auf denen beim Fahren ohne Stre-
ckenkenntnis eine höhere Geschwindigkeit als 40 km/h zugelassen ist.
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Wenn ein Tf nicht streckenkundig ist
und ein streckenkundiger Mitarbeiter nicht beigegeben werden kann, darf die zu-
lässige Geschwindigkeit auf Nebenbahnen von 40 km/h auf die Streckenge-
schwindigkeit, höchstens 100 km/h, heraufgesetzt werden, wenn
- Hauptsignale entsprechend EBO § 14 Abs. 12 vorsignalisiert sind.
- Signale Ne 3 (Vorsignalbaken) nach den Regeln für Hauptbahnen aufgestellt
sind.
- Die Strecke mit PZB ausgerüstet ist.
- Die Sicherung der Bahnübergänge den Anforderungen der Sicherung von
Bahnübergängen auf Hauptbahnen nach EBO § 11 entspricht.
- Der Tf für technisch gesicherte Bahnübergänge keine besonderen Einschalt-
kriterien beachten muss.
- Die Strecke mit Hektometerzeichen wie auf Hauptbahnen ausgerüstet ist.
Richtlinie
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
Züge fahren; Ergänzende Regeln zur Zustimmung des Fdl zur Abfahrt
auf einem Bahnhof
408.3331
Seite 1
Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
1 Inhaltsübersicht
Abschnitt Thema Bezug zu Ril
21 Tf eines angehaltenen Zuges auf Bahnhöfen mit
Gruppensignalen unterrichten
408.2331 3 (2) a)
51 - 52 Mehrere Züge stehen zur Abfahrt bereit 408.2331 3 (4) c)
71 Regeln bei mehreren gewöhnlichen Halteplätzen
zwischen zwei Hauptsignalen oder virtuellen
Blockstellen geben
408.2331 3 (6)
21 Tf eines angehaltenen Zuges auf Bahnhöfen mit Grup-
pensignalen unterrichten
Hinweis:
Wenn ein planmäßig durchfahrender Zug durch ein Gruppensignal in einem Gleis
angehalten worden ist, das nicht durch ein Sperrsignal als Lichtsignal oder hohes
Formsignal abgeschlossen ist und das Gruppensignal für einen anderen Zug auf
Fahrt gestellt werden soll, ist in den Angaben für das Streckenbuch EVU bekannt-
gegeben, wie zu verfahren ist:
Es ist angeordnet, dass der Fdl den Tf des angehaltenen Zuges vor Auf -Fahrt-
Stellen des Signals für einen anderen Zug unterrichten muss, dass die Fahrtstel-
lung für seinen Zug nicht gilt. Der Fdl muss der Abfahrt des angehaltenen Zuges
besonders zustimmen (mündlich).
In den Angaben für das Streckenbuch EVU kann auch bekanntgegeben sein, dass
die mündliche Zustimmung durch einen Mitarbeiter übermittelt wird.
Züge fahren; Ergänzende Regeln zur Zustimmung des Fdl zur Abfahrt
auf einem Bahnhof
408.3331
Seite 2
Gültig ab: 14.12.2025
51 Mehrere Züge stehen zur Abfahrt bereit
Hinweis:
Stehen in einem Gleis mehrere Züge zur Abfahrt bereit, muss der Fdl in der Regel
den Tf des zweiten und weiterer Züge darüber verständigen, dass er die Zustim-
mung außer durch Signal zusätzlich noch mündlich gibt.
In den Angaben für das Streckenbuch EVU können in Absprache mit den betroffe-
nen Eisenbahnverkehrsunternehmen ergänzende Regeln gegeben sein.
52 Ergänzende Regeln für Tf
Hinweis:
(1) Wenn auf einem Bahnhof regelmäßig mehrere Züge zur Abfahrt bereit stehen,
deren Abfahrt am selben Signal zugestimmt wird, wird der Tf in den Angaben
für das Streckenbuch EVU angewiesen, die Zustimmung des Fdl durch Signal
erst dann als gültig anzusehen, nachdem der Fdl der Abfahrt zusätzlich münd-
lich zugestimmt hat. Der Fdl muss dann den Tf nicht nach Ril 408.0331/2331
Abschnitt 3 Absatz (4) b) verständigen.
(2) In den Angaben für das Streckenbuch EVU sind in Abstimmung mit dem Ei-
senbahnverkehrsunternehmen die Züge genannt, bei denen zusätzlich zur
Zustimmung mit Signal eine mündliche Zustimmung des Fdl erforderlich ist.
Die betroffenen Züge dürfen
- einzeln mit ihren Nummern genannt,
- nach Zuggattungen zusammengefasst und hierbei die Bezeichnung der
Zuggattung, z. B. S-Bahn oder StadtExpress genannt oder
- wenn sie geteilt werden, z. B. durch „erster Teil des eingefahrenen Zuges“
oder „zweiter Teil des eingefahrenen Zuges“ oder nach Richtungen, in die
die Züge fahren sollen, bezeichnet werden.
Züge fahren; Ergänzende Regeln zur Zustimmung des Fdl zur Abfahrt
auf einem Bahnhof
408.3331
Seite 3
Gültig ab: 14.12.2025
71 Mehrere gewöhnliche Halteplätze zwischen zwei Haupt-
signalen bei beginnenden Zügen
Hinweis:
Wenn auf einem Bahnhof mit mehreren gewöhnlichen Halteplätzen zwischen zwei
Hauptsignalen oder virtuellen Blockstellen regelmäßig Züge beginnen, die im sel-
ben Bahnhof noch an weiteren gewöhnlichen Halteplätzen halten, wird dies in den
Angaben für das Streckenbuch EVU orts- und fahrtrichtungsgenau nach folgen-
dem Muster bekanntgegeben.
Beispiel für Bahnhof Mittelstadt mit den Bahnhofsteilen Hbf und Schulzentrum:
„Bf Mittelstadt
Ril 408.2331 Abschnitt 3 Absatz (6)
Mehrere gewöhnliche Halteplätze zwischen zwei Hauptsignalen
↑ Im Bft Hbf beginnende Z üge, die auch im Bft Schulzentrum halten,
dürfen im Bft Hbf auch auf mündliche Zustimmung des Fdl abfahren; die
zulässige Geschwindigkeit ist 40 km/h.“
Richtlinie
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
Züge fahren; Bahnübergänge durch Zugpersonal sichern 408.3341
Seite 1
Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
1 Inhaltsübersicht
Abschnitt Thema Bezug zu Ril
11 - 12 Bahnübergänge durch Zugpersonal sichern 408.2341A01 5 (2)
s) t)
11 Grundsatz
Hinweis:
Bahnübergänge dürfen, wenn es im Fahrplan angegeben ist, planmäßig durch das
Zugpersonal oder andere Mitarbeiter am Zug gesichert werden.
Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen lässt das Sichern von Bahnübergängen
durch Zugpersonal oder andere Mitarbeiter beim Zug zu, wenn folgende Bedin-
gungen erfüllt sind:
a) Die zulässige Geschwindigkeit des Zuges darf im Bremswegabstand vor
dem Bahnübergang 50 km/h nicht überschreiten.
b) Eisenbahnverkehrsunternehmen, die Bahnüber gänge durch Zugperso-
nal oder andere Mitarbeiter beim Zug sichern sollen, müssen ihre Mitar-
beiter, di e Bahnüber gänge sichern sollen, in der Handhabung der
Bahnübergangssicherung unterweisen und mit den örtlichen Verhältnis-
sen vertraut machen.
c) Im Sicherheitsabstand vor dem Bahnübergang muss eine Tafel mit der
Aufschrift „Halt für Zugfahrten“ aufgestellt sein.
12 Bestätigen
Das Eisenbahnverkehrsunternehmen bestätigt dem örtlichen Planer des Eisen-
bahninfrastrukturunternehmens, dass die Mitarbeiter, die Bahnübergänge sichern
sollen, in der Handhabung der Bahnübergangssicherung unterwiesen sind und in
einer Prüfung nachgewiesen haben, dass sie befähigt und mit den örtlichen Ver-
hältnissen vertraut sind.
*
*
Richtlinie
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
Züge fahren; Auf der freien Strecke Züge trennen oder Fahrzeuge ab-
stellen
408.3351
Seite 1
Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
1 Inhaltsübersicht
Abschnitt Thema Bezug zu Ril
21 - 22 Auf der freien Strecke Züge trennen oder Fahr-
zeuge abstellen
408.2351 3
21 Bedingungen
Hinweis:
(1) Das Trennen von Zügen oder das Abstellen von einzelnen Fahrzeugen auf
der freien Strecke darf auf Streckenabschnitten mit einer Neigung bis 10 ‰
(1:100) für das Bedienen von Anschlussstellen zugelassen werden.
Wenn das Trennen und Abstellen zugelassen werden, sind die Zulässigkeit,
die Angabe der maßgebenden Neigung, die betreffenden Abschnitte und ggf.
zusätzliche Bedingungen bekannt gegeben. Als maßgebende Neigung ist der
zutreffende Wert nach Ril 408.1101 Abschnitt 21 zu verwenden.
(2) In Gleisen mit einer Neigung von mehr als 2,5 ‰ (1:400) ist vorgeschrieben,
dass sich ein arbeitendes Triebfahrzeug auf der Talseite befinden muss.
Es darf zugelassen sein, dass sich das Triebfahrzeug nicht auf der Talseite
befindet.
In diesem Fall legt das Eisenbahnverkehrsunternehmen die für die Sicherung
des vom Triebfahrzeug getrennten Zugteils notwendigen Maßnahmen auf-
grund der in den Angaben für das Streckenbuch EVU bekanntgegebenen
maßgebenden Neigung fest.
Radvorleger oder Hemmschuhe sind nicht zugelassen.
22 Angaben für das Streckenbuch EVU
Hinweis:
Die vorhandene maßgebende Neigung ist in den Angaben für das Streckenbuch
EVU aufgenommen.
Richtlinie
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
Züge fahren; Züge des Gelegenheitsverkehrs, Umleiten oder Ausfall von
Zügen, Versuchszüge
408.3431
Seite 1
Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
Inhaltsübersicht
Abschnitt Thema Bezug zu Ril
21 - 24 Regeln für das Fahren von Versuchszügen ge-
ben
408.2431 1 (6)
41 Regeln für das Umleiten unter erleichterten Be-
dingungen geben
408.2431 2 (2)
21 Begriffe
(1) Versuchszüge sind Züge, für die
a) nach den Vorschriften der Eisenbahn -Bau- und Betriebsordnung § 40 Ab-
satz 8 Ausnahmen von Vorschriften des § 40 zugelassen sind, nach Ei-
senbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung (EIGV) § 15 Absatz (4)
Nr. 3 bis 5 bzw. aufgrund anderer Inkompatibilitätskriterien nötig sind, oder
b) von Regeln der Ril
- 408.2481 Abschnitt 4 (Sperrfahrten trennen, Fahrzeuge abstellen) oder
Abschnitt 7 (Geschwindigkeit) oder
- 408.2721 Abschnitt 4 (Bremshundertstel fehlen),
abgewichen werden darf.
Versuchszüge fahren nach den Regeln der Ril 408.01-06, Ril 408.21-27 und
den in dieser Ril gegebenen Regeln.
(2) Unternehmen können sein:
a) Eisenbahnverkehrsunternehmen oder
b) Halter von Eisenbahnfahrzeugen, die mit Eisenbahnfahrzeugen am Eisen-
bahnbetrieb teilnehmen.
22 Regeln für Unternehmen
(1) Das Unternehmen hat folgende Regeln zu beachten:
a) Das Unternehmen bestimmt für jeden Versuchszug einen Versuchsleiter.
Der Versuchsleiter muss Betriebsbeamter nach Eisenbahn -Bau- und Be-
triebsordnung § 47 Absatz 1 Nr. 1 sein. Das Unternehmen teilt den Namen
des Versuchsleiters und seine Erreichbarkeit bei der Trassenanmeldung
der Regionen DB InfraGO AG - Abteilungen Bereich Fahrplan - schriftlich
mit.
Das Unternehmen muss - soweit erforderlich - den Versuchsleiter mit der
Genehmigung des Eis enbahn-Bundesamtes und der Zustimmung des Ei-
senbahnbetriebsleiters der Regionen nach Absatz (3) d) ausrüsten. Der
Versuchsleiter muss die Bedingungen kennen, unter denen die Versuchs-
fahrt durchgeführt werden darf.
Versuchszüge
Unternehmen
Bedingungen
Versuchsleiter
*
*
*
*
*
*
Züge fahren; Züge des Gelegenheitsverkehrs, Umleiten oder Ausfall von
Zügen, Versuchszüge
408.3431
Seite 2
Gültig ab: 14.12.2025
b) Das Unternehmen muss jeden Versuchszug mit betriebsbereitem Zugfunk
ausrüsten. Zwischen Versuchsleiter und Erstem Tf des Versuchszuges
muss während der Versuchsfahrt jederzeit Sprechverbindung bestehen.
c) Bei Versuchszügen
1. mit nicht wirksamer Zugbeeinflussung, oder nicht erreichten Mindest-
bremshundertsteln
2. mit einer zulässigen Geschwindigkeit, welche die im Verzeichnis der ört-
lich zulässigen Geschwindigkeiten (VzG) genannten Geschwindigkeiten
überschreitet,
gilt Folgendes:
Der vordere Führerraum des Fahrzeugs an der Spitze des Versuchszuges
muss mit einem Ersten und einem Zweiten Tf besetzt sein.
Versuchszüge dürfen nur in vorher bestimmten Versuchsabschnitten fah-
ren. Ein Versuchsabschnitt darf aus mehreren Zugfolgeabschnitten beste-
hen. Vor Beginn der Fahrt am Startsignal muss Folgendes sichergestellt
sein:
- Das Hauptsignal am Ende des Versuchsabschnitts (Zielsignal) muss
Halt zeigen.
- Alle anderen für den Versuchszug geltenden Haupt - oder Kombinati-
onssignale, die sich im Versuchsabschnitt befinden, müssen grundsätz-
lich zur Fahrt in durchgehende Hauptgleise Fahrt zeigen. Fahrstraßen
im abzweigenden Strang sind nur zulässig, wenn dies für die Durchfüh-
rung der Versuchsfahrten festgelegt ist. Soll bei einem Versuchszug die
Wirkung der Zugbeeinflussung festgestellt werden, dürfen Hauptsignale
Halt zeigen.
- Für den unmittelbar hinter dem Zielsignal im durchgehenden Hauptgleis
liegenden Gleisabschnitt müssen Maßnahmen für das Prüfen und Si-
chern des Fahrwegs nach den Regeln in den Ril 408.0231 und
408.0232 getroffen sein. Soweit ein Zugfolgeabschnitt folgt, muss dieser
geräumt sein.
Versuchszüge dürfen in der Regel nur verkehren, wenn es hell ist. Sie dür-
fen bei Dunkelheit fahren, wenn sie in nur einem Versuchsabschnitt fahren
und keine Bahnübergänge befahren. Den Tf im Führerraum des Fahrzeugs
an der Spitze des Zuges müssen Kilometer - und Hektometerangaben der
zu befahrenden Strecke digital angezeigt werden. Die Tf müssen spätes-
tens nach zwei Stunden abgelöst werden.
Für Versuchszüge muss das Unternehmen eine Bremsanweisung aufstel-
len und dem Versuchsleiter bekannt geben. Die Bremsanweisung muss die
zu erwartenden Bremswege enthalten, die sich aus den bei den Versuchen
vorgesehenen Bremsausgangsgeschwindigkeiten, der im Versuchsab-
schnitt für den Versuchszug vorgesehenen Höchstgeschwindigkeit, unter
Berücksichtigung der im Zug vorhandenen eingeschalteten Bremsen und
der im Versuchsabschnitt vorhandenen maßgebenden Neigungen der
Strecke ergeben. Das Unternehmen muss dem Ersten Tf Regeln geben,
die er zur Vermeidung thermischer Überlastung des Bremssystems beach-
ten muss.
d) Sollen während der Fahrt eines Versuchszuges Fahrzeuge entkuppelt
werden, muss das Unternehmen dem Versuchsleiter hierfür Arbeitsanwei-
sungen erteilen.
Sprechverbin-
dung
Zugbeeinflus-
sung, VZG-
Geschwindig-
keit
Arbeits-
anweisung
Züge fahren; Züge des Gelegenheitsverkehrs, Umleiten oder Ausfall von
Zügen, Versuchszüge
408.3431
Seite 3
Gültig ab: 14.12.2025
e) Wird bei der Fahrt eines Versuchszuges
- die zulässige Geschwindigkeit der Fahrzeuge oder
- werden die zulässigen Geschwindigkeiten nach dem Verzeichnis der
örtlich zulässigen Geschwindigkeiten (VzG) überschritten oder
- besitzen Fahrzeuge keine Inbetriebnahmegenehmigung oder sind nicht
abgenommen,
muss der Versuchszug durch eine dafür akkreditierte Prüfstelle überwacht
werden. Das Unternehmen muss bestimmen und dem Versuchsleiter mit-
teilen, welche der genannten Sachverhalte überwacht werden müssen.
f) Wird bei der Fahrt eines Versuchszuges
- die zulässige Geschwindigkeit der Fahrzeuge oder
- werden die zulässigen Geschwindigkeiten nach dem Verzeichnis der
örtlich zulässigen Geschwindigkeiten (VzG) überschritten,
muss das Unternehmen die Aerodynamik unter Bezug auf den „Leitfaden
für die Berücksichtigung aerodynamischer Aspekte bei der Planung und
Durchführung von Probefahrten“ in der jeweils gültigen Fassung bewerten.
(2) Das Unternehmen beantragt ein Abstimmungsverfahren gemäß den allge-
meinen Geschäfts- und Rahmenbedingungen für Probefahrten der DB Infra-
GO AG. Dies gilt nicht für zugelassene Fahrzeuge sowie für infrastrukturseitig
veranlasste Versuchsfahrten.
(3) Für die Bestellung der Versuchsfahrten gilt Folgendes:
a) Das Unternehmen muss Versuchsfahrten in der Regel 4 Wochen und 6
Arbeitstage ( gemäß Infrastrukturnutzungsbedingungen der DB InfraGO
AG, INB [REDACTED]) vor dem Verkehrstag schriftlich bei den beteiligten Regio-
nen DB InfraGO AG - Abteilungen Bereich Fahrplan - bestellen. Es muss
für die Bestellung die Vordrucke 402.0202V02 und 408.1431V01 verwen-
den.
b) Das Unternehmen muss bei der Bestellung die Bedingungen an geben, un-
ter denen Versuchsfahrten durchgeführt werden sollen. Es muss seinen
Eisenbahnbetriebsleiter beteiligen und in der Bestellung seinen Namen und
seine Fernsprechverbindung angeben.
Wenn bei der Fahrt eines Versuchszuges die im Verzeichnis der örtlich zu-
lässigen Geschwindigkeiten (VzG) genannten Geschwindigkeiten über-
schritten werden sollen, müssen entsprechend geprüfte Geschwindigkeits-
staffelungen, z. B. durch die DB InfraGO AG, aufgestellt und beigegeben
werden.
Es muss außerdem mitteilen, wenn
1. in einen Versuchszug Fahrzeuge eingestellt werden, die den Bestim-
mungen der Eisenbahn - Bau- und Betriebsordnung § 22 nicht entspre-
chen - es muss die Abweichungen nennen -,
2. die Wirbelstrombremse eingesetzt werden soll,
3. die Wirkungsweise der Zugbeeinflussung
- der Streckeneinrichtung
- der Fahrzeugeinrichtung
festgestellt werden soll,
Prüfstelle
Aerodynamik,
Seitenwind
Antrag auf
Ausnahme
Bestellen Fris-
ten
Angaben
*
*
*
*
*
*
*
*
Züge fahren; Züge des Gelegenheitsverkehrs, Umleiten oder Ausfall von
Zügen, Versuchszüge
408.3431
Seite 4
Gültig ab: 14.12.2025
4. Fahrzeuge während der Fahrt entkuppelt oder mit Fahrzeugen Rück-
wärtsbewegungen durchgeführt werden sollen oder
5. Einschränkungen beim Begegnen mit anderen Zügen beachtet werden
müssen - es muss die Einschränkungen angeben -.
6. Fahrstraßen im abzweigenden Strang befahren werden sollen. Dabei
müssen die Fahrwege detailliert festgelegt werden.
c) Das Unternehmen muss bei der Bestellung von Versuchsfahrten, bei de-
nen von Vorschriften der Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungs-
verordnung (EIGV) § 15 (4) Nr. 3 bis 5 abgewichen werden soll, die Ge-
nehmigung des Eisenbahn-Bundesamtes und den zugehörigen Antrag bei-
geben.
d) Das Unternehmen muss einen Abdruck der Bestellung an die zuständigen
Außenstellen des Eisenbahn-Bundesamtes senden.
Das Unternehmen muss einen Abdruck der Bestellung an den Eisenbahn-
betriebsleiter in den jeweiligen Regionen der DB InfraGO AG senden und
dessen schriftliche Zustimmung zur Versuchsfahrt ein holen. Es muss die
Zustimmung an den Versuchsleiter übergeben.
23 Regeln für Versuchsleiter
(1) Für Versuchsfahrten gilt Folgendes:
a) Versuchsfahrten werden vom Unternehmen bei den beteiligten Regionen
DB InfraGO AG Abteilung Bereich Fahrplan bestellt und von den Regi-
onen DB InfraGO AG durch Fahrplananordnung bekannt gegeben.
b) Für den Versuchsleiter gilt Folgendes:
1. Das Unternehmen bestimmt für jeden Versuchszug einen Versuchslei-
ter. Das Unternehmen teilt den Namen und die Erreichbarkeit des Ver-
suchsleiters den beteiligten Regionen DB InfraGO AG - Abteilungen Be-
reich Fahrplan - schriftlich mit.
2. Der Versuchsleiter muss Betriebsbeamter nach Eisenbahn - Bau- und
Betriebsordnung § 47 Absatz 1 Nr. 1 sein.
3. Das Unternehmen muss die schriftliche Zustimmung des Eisenbahnbe-
triebsleiters der jeweiligen Regionen der DB InfraGO AG einholen. Das
Unternehmen muss überwachen, dass die Zustimmung des Eisenbahn-
betriebsleiters erteilt ist. Der Versuchsleiter muss die Genehmigung des
Eisenbahn-Bundesamtes und das Ergebnisschreiben des Abstim-
mungsverfahrens während der Fahrt des Versuchszuges mitführen.
4. Der Versuchsleiter muss die Bedingungen kennen, unter denen die Ver-
suchsfahrt durchgeführt werden darf, und die ihm in der Genehmigung
des Eisenbahn -Bundesamtes und des Ergebnisschreibens gegebenen
Regeln beachten.
Anlage
Abdruck Zu-
stimmung
Allgemeines
Bestellen
Versuchsleiter
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*
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Züge fahren; Züge des Gelegenheitsverkehrs, Umleiten oder Ausfall von
Zügen, Versuchszüge
408.3431
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Gültig ab: 14.12.2025
(2) Aufgabe des Versuchsleiters
a) Bei Versuchszügen
1. mit nicht wirksamer Zugbeeinflussung oder nicht erreichten Mindes t-
bremshundertsteln,
2. mit einer zulässigen Geschwindigkeit, welche die im Verzeichnis der ört-
lich zulässigen Geschwindigkeiten (VzG) genannten Geschwindigkeiten
überschreitet,
muss der Versuchsleiter überwachen, dass der vordere Führerraum des
Fahrzeugs an der Spitze mit einem Ersten und einem Zweiten Tf besetzt
ist.
b) Zwischen dem Versuchsleiter und dem Ersten Tf muss während der Ver-
suchsfahrt jederzeit Sprechverbindung bestehen.
c) Wenn eine Versuchsfahrt mit Geschwindigkeiten durchgeführt werden soll,
die größer als die zugelassene Fahrzeuggeschwindigkeit sind, muss der
Versuchsleiter dafür sorgen, dass die Fahrzeuge täglich technisch geprüft
werden.
d) Der Versuchsleiter muss die Geschwindigkeit des Versuchszuges fest le-
gen. Wird bei der Fahrt des Versuchszuges
- die zulässige Geschwindigkeit der Fahrzeuge oder
- werden die zulässigen Geschwindigkeiten nach dem Verzeichnis der
örtlich zulässigen Geschwindigkeiten (VzG) überschritten,
muss er beim Festlegen der Geschwindigkeit die Messergebnisse aus der
messtechnischen Überwachung durch eine dafür akkreditierte Prüfstelle in
dem im Genehmigungs- und Abstimmungsverfahren festgelegten Umfang
berücksichtigen. Er darf die Geschwindigkeit stufenweise steigern.
e) Bei Versuchszügen
1. mit nicht wirksamer Zugbeeinflussung oder nicht erreichten Mindest-
bremshundertsteln,
2. mit einer zulässigen Geschwindigkeit, welche die im Verzeichnis der ört-
lich zulässigen Geschwindigkeiten (VzG) genannten Geschwindigkeiten
überschreitet,
muss der Versuchsleiter auf Grund der vom Unternehmen aufgestellten
Bremsanweisung Bremseinsatzpunkte festlegen und diese dem Ersten Tf
vor Beginn der Fahrt schriftlich mitteilen.
f) Ist bei Versuchsfahrten die LZB bzw. ETCS nicht wirksam, ist die für Lang-
samfahrstellen ab 160 km/h zulässige Geschwindigkeit durch die Regionen
DB InfraGO A G dem Ersten Tf in der Fahrplananordnung Spalte 2 des
Buchfahrplans bekannt zu geben oder der Fdl zu beauftragen, die zulässi-
ge Geschwindigkeit dem Ersten Tf vor Zulassen der Fahrt am Startsignal
durch Befehl 95 mit Auftrag 95.95 mitzuteilen.
Soll die zulässige Geschwindigkeit im Bereich einer Langsamfahrstelle für
den Versuchszug nicht gelten, wird dies dem Ersten Tf durch Befehl 95 mit
Auftrag 95.95 mitgeteilt. Der Tf verständigt den Versuchsleiter hierüber.
Der Versuchsleiter muss die geänderte zulässige Geschwindigkeit beim
Festlegen der Bremseinsatzpunkte berücksichtigen.
Versuchszug
zwei Tf
Sprech-
verbindung
Fahrzeuge
prüfen
Geschwindig-
keit bestim-
men
Bremsein-
satzpunkte
Langsam-
fahrstellen
*
*
*
*
*
*
Züge fahren; Züge des Gelegenheitsverkehrs, Umleiten oder Ausfall von
Zügen, Versuchszüge
408.3431
Seite 6
Gültig ab: 14.12.2025
g) Soll der Versuchszug, soweit dies in der Fahrplananordnung zugelassen
ist, mehrere aufeinander folgende Versuchsabschnitte befahren, muss der
Versuchsleiter dies dem Ersten Tf mitteilen.
h) Soll ein Versuchsabschnitt nicht in der in der Fahrplananordnung vorgese-
henen Länge oder ein Versuchsabschnitt in Teilabschnitten befahren wer-
den, muss der Versuchsleiter dies dem Ersten Tf mitteilen.
i) Hat der Versuchszug unvorhergesehen angehalten, muss der Versuchslei-
ter entscheiden, ob die Versuchsfahrt abgebrochen wird. Er muss die Ent-
scheidung dem Ersten Tf mitteilen.
k) Während der Fahrt des Versuchszuges dürfen Rückwärtsbewegungen von
Fahrzeugen durchgeführt oder Fahrzeuge entkuppelt werden, wenn der
Versuchszug als Sperrfahrt durchgeführt wird. Nachdem beide Teile der
Sperrfahrt nach dem Entkuppeln zum Halten gekommen sind, darf ein Teil
der Sperrfahrt auf Sicht zum anderen Teil fahren und mit diesem Teil kup-
peln. Der Versuchsleiter muss die Arbeitsanweisung des Unternehmens
beachten und vor der Abfahrt dem Ersten Tf Abhängegeschwindigkeit, Ab-
hängepunkt und Bremsstellung mitteilen.
l) Versuchszüge
1. mit nicht wirksamer Zugbeeinflussung oder nicht erreichten Mindest-
bremshundertsteln,
2. mit einer zulässigen Geschwindigkeit, welche die im Verzeichnis der ört-
lich zulässigen Geschwindigkeiten (VzG) genannten Geschwindigkeiten
überschreitet,
dürfen bei Dunkelheit fahren, wenn sie in nur einem Versuchsabschnitt fah-
ren und keine Bahnübergänge befahren. Den Tf im Führerraum des Fahr-
zeugs an der Spitze des Zuges müssen Kilometer - und Hektometeranga-
ben der zu befahrenden Strecke digital angezeigt werden. Der Versuchslei-
ter muss die Tf spätestens nach zwei Stunden ablösen lassen.
m) Bei unsichtigem Wetter oder ausgefallener Tunnelbeleuchtung muss der
Versuchsleiter im Einvernehmen mit dem Ersten Tf entscheiden, ob die
Fahrt mit dem Versuchszug durchgeführt wird.
Ausgefallene Tunnelbeleuchtung wird dem Ersten Tf vom Fdl mitgeteilt.
n) Für Versuchsfahrten, bei denen
- die zulässige Geschwindigkeit der Fahrzeuge oder
- die zulässigen Geschwindigkeiten nach dem Verzeichnis der örtlich zu-
lässigen Geschwindigkeiten (VzG) überschritten werden,
muss der Versuchszug durch eine dafür akkreditierte Prüfstelle in dem im
Genehmigungs- und Abstimmungsverfahren festgelegten Umfang mess-
technisch überwacht werden
o) Sofern auf der Basis des „Leitfadens für die Berücksichtigung aerodynami-
scher Aspekte bei der Planung und Durchführung von Probefahrten“ ein
Windwarnverfahren erforderlich ist, muss der Versuchsleiter vor Abfahrt
des Versuchszuges beim Unternehmen , die vom Wetterdienst für die Ver-
suchsstrecke bekannt gegebenen Windwarnungen erfragen. Der Ver-
suchsleiter muss auf Grund der in den Windwarnungen bekannt gegebe-
nen größten Windgeschwindigkeiten die zulässige Geschwindigkeit des
Versuchszuges festlegen.
Mehrere Ab-
schnitte
Abweichen
Anhalten
Rückwärtsbe-
wegungen,
Fahrzeuge
entkuppeln
Unsichtiges
Wetter
Regeln der
Prüfstelle
Nachweis der
Sicherheit bei
Seitenwind
nicht erbracht
Züge fahren; Züge des Gelegenheitsverkehrs, Umleiten oder Ausfall von
Zügen, Versuchszüge
408.3431
Seite 7
Gültig ab: 14.12.2025
p) Während Versuchszüge fahren, dürfen im Bereich des vom Versuchszug
befahrenen Gleises (Gleisbereich) oder in Nachbargleisen in der Regel
keine Arbeiten durchgeführt werden. Sind Arbeiten zwingend erforderlich,
müssen diese vor Beginn mit dem Versuchsleiter abgestimmt werden.
24 Versuchsfahrten auf Strecken mit ETCS-Level 2
(1) Abweichend von den Regeln in Ril 408.3431 und Ril 408.2455 dürfen Ver-
suchsfahrten an dunkelgeschalteten Signalen mit der nach Buchfahrplan zu-
gelassenen Geschwindigkeit vorbeifahren, wenn die für die Fahrt dunkelge-
schalteten Signale bestimmt werden und die Vorbeifahrt am dunkelgeschalte-
ten Signal in der Fahrplananordnung signalspezifisch zugelassen wird.
Soll die Versuchsfahrt bereits an einem dunkelgeschalteten Hauptsignal be-
ginnen (das Startsignal ist als Außensignalisierung vorhanden und dunkelge-
schaltet), ist neben der Angabe zur Zulassung der Vorbeifahrt in der Fahr-
plananordnung eine Zustimmung des Fdl durch Befehl erforderlich. Es sind
Befehle 1 oder 7 mit Auftrag 7.20 und 95 mit Auftrag 95.95 mit dem Wortlaut
„Geschwindigkeit gemäß Buchfahrplan“ zu erteilen. Dies ist dem Tf in der
Fahrplananordnung vorzuschreiben.
(2) Sofern es für den Zweck der Fahrt erforderlich ist, dürfen abweichend von den
Regeln in Ril 408.2455 Versuchsfahrten an Halt zeigenden Signalen mit der
nach Buchfahrplan zugelassenen Geschwindigkeit vorbeifahren.
a) Dabei sind folgende Bedingungen zu beachten:
1. Die für die Versuchsfahrt Halt zeigenden Signale, an denen mit Ge-
schwindigkeiten größer 40 km/h vorbeigefahren werden soll, werden in
der Fahrplananordnung bestimmt.
2. Die Vorbeifahrt am Halt zeigenden Signal mit Geschwindigkeiten größer
40 km/h wird in der Fahrplananordnung signalspezifisch zugelassen ,
oder
3. die Vorbeifahrt wird durch Befehl e 1 oder 7 mit Auftrag 7.20 und 95 mit
Auftrag 95.95 mit dem Wortlaut „Geschwindigkeit gemäß Buchfahrplan“
zugelassen.
4. Signale, die in den Fällen nach 2. a) 1., eine Vorsignalisierung in Warn-
stellung zeigen, sind in der Fahrplananordnung zu benennen.
b) Haltzeigende Signale an denen nach diesen Regeln mit mehr als 40 km/h
vorbeigefahren werden soll und für die eine Zustimmung zur Vorbeifahrt in
der Fahrplananordnung oder mit Befehl übermittelt wurde, sind für die Be-
stätigung des Fdl an den ersten Tf, dass sich alle Signale bis zum Zielsig-
nal in Fahrstellung befinden, als in Fahrtstellung zu betrachten.
c) Soll die Versuchsfahrt bereits an einem Halt zeigenden Hauptsignal begin-
nen, ist immer die Zustimmung des Fdl durch Befehl erforderlich. Es ist Be-
fehl 1 oder 7 mit Auftrag 7.20 und 95 mit Auftrag 95.95 mit dem Wortlaut
„Geschwindigkeit gemäß Buchfahrplan“ zu erteilen.
(3) Soll die Versuchsfahrt an einer durch Signal Ne 14 gekennzeichneten virtuel-
len Blockstelle enden (Zielsignal) nennt der Fdl dem ersten Tf das Zielsignal
mit dem Zusatz „virtuelle Blockstelle mit Ne 14“.
Arbeiten
Vorbeifahrt an
durch ETCS
dunkelge-
schalteten
Signalen mit
Geschwindig-
keiten größer
40 km/h
Vorbeifahrt an
Halt zeigenden
Signalen mit
Geschwindig-
keiten größer
40 km/h
Ende an einem
Signal Ne 14
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Züge fahren; Züge des Gelegenheitsverkehrs, Umleiten oder Ausfall von
Zügen, Versuchszüge
408.3431
Seite 8
Gültig ab: 14.12.2025
(4) Soll die Versuchsfahrt an einer durch Signal Ne 14 gekennzeichneten virtuel-
len Blockstelle beginnen (Startsignal) erteilt der Fdl die Zustimmung gegen-
über dem ersten Tf durch Befehl 1 oder 7 mit Auftrag 7.20.
(5) Virtuelle Blockstellen mit Signal Ne 14 sind in der Fahrplananordnung mit dem
Klammervermerk [Ne 14] bezeichnet.
(6) Die Verwendung des Signals Ne 14 als Start- und Zielsignal ist nur bei Tages-
licht zulässig.
41 Regeln für das Umleiten unter erleichterten Bedingungen geben
Hinweis:
In den Angaben für das Streckenbuch EVU sind die Strecken genannt, auf
denen Züge unter erleichterten Bedingungen umgeleitet werden und wie der
Tf unterrichtet wird (Richtungsanzeiger, durch unterschiedliche Stellungen ei-
nes Hauptsignals oder Signals Zs 3 oder mündlich).
Beginn an
einem Signal
Ne 14
Kennzeich-
nung Klam-
mervermerk
Ne 14 als
Start- und
Zielsignal
Richtlinie
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
Züge fahren; Von den Bahnanlagen oder Zügen vorgesehenen Maßen
abweichen
408.3435
Seite 1
Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
1 Inhaltsübersicht
Abschnitt Thema Bezug zu Ril
21 22 Regeln für das Verkehren außergewöhnlicher
Fahrzeuge und Züge geben
408.2435 1 (4)
21 Allgemeines
Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) verwenden Fahrzeuge, deren Maße die
Bezugslinie G 1 oder G 2 nach Anlage 7 oder 8 der EBO überschreiten oder ande-
re außergewöhnliche Fahrzeuge, die auf Gleisen der DB InfraGO AG nur fahren
dürfen, wenn diese (einschließlich Regellichtraum) geeignet sind.
22 Aufgaben
(1) Wenn das Eisenbahnverkehrsunternehmen Fahrzeuge nach Abschnitt 21 auf
Gleisen der DB InfraGO AG fahren will, muss es dies bei der DB InfraGO AG
beantragen und die zu beachtenden Besonderheiten der Fahrzeuge nennen
(technischer Netzzugang für Fahrzeuge).
(2) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss in der Trassenanmeldung die
Zuggattungsbezeichnung ergänzen durch den Zusatz
1. „-A“, wenn im Zug Fahrzeuge der Baureihen 401, 402 oder 801 bis 808
sind,
2. „-B“, wenn im Zug Fahrzeuge eingestellt sind, die bauartbedingt Restrik-
tionen beim Befahren von Brücken unterliegen, sofern die angemeldete
Höchstgeschwindigkeit über 120 km/h beträgt.
3. „-D“, wenn im Zug Doppelstockfahrzeuge sind, die mit dem Lichtraum-
profil DE 2 zugelassen sind,
4. „-E“, wenn im Zug Doppelstockfahrzeuge sind, die mit dem Lichtraum-
profil DE 3 zugelassen sind,
5. „-K“, wenn im Zug beladene Autotransportwagen sind,
6. „-L“, wenn im Zug Fahrzeuge mit der Anschrift „LNT“ sind,
Hinweis: Doppelstockfahrzeuge, die das Regelprofil (G2) gemäß §22 EBO einhal-
ten, benötigen keinen Zusatz zur Zuggattungsabkürzung.
Antrag
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Richtlinie
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
Züge fahren; Nachschieben 408.3441
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Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
1 Inhaltsübersicht
Abschnitt Thema Bezug zu Ril
21 - 22 Regeln für das Bestimmen der Druckkräfte ge-
ben
408.2441 1 (8)
21 Druckkraft festlegen
Hinweis:
Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen ermittelt in Abhängigkeit von der Gleis-
geometrie die zulässige Druckkraft nach folgenden Vorgaben:
In Bahnhöfen und auf Abzweigstellen,
wenn alle Weichen- und Gleisbogen,
in denen nachgeschoben wird, einen
Halbmesser haben von
Zulässige Druckkraft
≥ 275 m bis ≤ 300 m 240 kN (24 t)
> 300 m bis ≤ 600 m 380 kN (38 t)
> 600 m ohne Begrenzung
auf den übrigen Streckenabschnitten
Bei Gleisbogen mit einem Halbmes-
ser von
Zulässige Druckkraft
> 300 m bis ≤ 600 m 380 kN (38 t)
> 600 m ohne Begrenzung
22 Angaben für das Streckenbuch EVU
Hinweis:
Die nach Abschnitt 21 zugelassenen größeren Druckkräfte werden durch das Ei-
senbahninfrastrukturunternehmen in den Angaben für das Streckenbuch EVU be-
kannt gegeben.
Gleis-
geometrie
Richtlinie
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
Züge fahren; Geschobene Züge 408.3445
Seite 1
Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
1 Inhaltsübersicht
Abschnitt Thema Bezug zu Ril
21 22 Regeln für das Verwenden des Luftbremskopfes
bei geschobenen Zügen
408.2445 2 (3)
21 Anwendungsfälle
Die Anwendung des Luftbremskopfes bei geschobenen Zügen zur Bedienung von
Anschlussstellen ist dann vorzuschreiben, wenn der zu erwartende Sicherheits-
gewinn in einem angemessenen Verhältnis zu dem erforderlichen Aufwand für die
Anwendung des Luftbremskopfes steht. Der zu erwartende Sicherheitsgewinn ist
besonders hoch zu bewerten, wenn
1. die Züge eine große Last befördern,
2. die Züge gefährliche Güter befördern,
3. mehrere Sperrfahrten in ein gesperrtes Gleis eingelassen werden,
4. auf Strecken mit Krümmungen die Sichtverhältnisse eingeschränkt sind.
22 Angaben für das Streckenbuch EVU
Fälle nach Abschnitt 21 Nr. 1 und 2 werden vom Eisenbahnverkehrsunternehmen
ermittelt und die Zugnummern dem Mitarbeiter örtliche Planung des Eisenbahninf-
rastrukturunternehmens zur Übernahme in die Angaben für das Streckenbuch
EVU mitgeteilt.
Hinweis:
Fälle nach Abschnitt 21 Nr. 3 und 4 werden vom Eisenbahninfrastrukturunterneh-
men ermittelt und ebenfalls in den Angaben für das Streckenbuch EVU oder in
einer Betra bekanntgegeben.
Richtlinie
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
Züge fahren; Fahren auf dem Gegengleis 408.3463
Seite 1
Fachautor: I.IBB 31; Fabian Waldecker; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
1 Inhaltsübersicht
Abschnitt Thema Bezug zu Ril
91 92 Regeln für das Ermitteln nicht gültiger ortsfester
Signale für Fahrten auf dem Gegengleis geben
408.2463 2
91 Regeln des Signalbuches
Nach den Richtlinien 301 befinden sich ortsfeste Signale in der Regel unmittelbar
rechts - auf zweigleisigen Strecken für Fahrten entgegen der gewöhnlichen Fahrt-
richtung auf der freien Strecke unmittelbar links - neben oder über dem Gleis, zu
dem sie gehören.
92 Nicht gültige ortsfeste Signale
Hinweis:
(1) Folgender Sachverhalt liegt der Ermittlung nicht gültiger ortsfester Signale für
Fahrten auf dem Gegengleis zu Grunde:
a) Links neben dem Gegengleis können sich ortsfeste Signale befinden, die zu
einem benachbarten Gleis gehören und für Fahrten auf dem Gegengleis
nicht gelten.
b) Nach den Regeln in Ril 408.2463 Abschnitt 2 sind die unter a) genannten
Signale im Streckenbuch genannt.
Durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind die ortsfesten Signale zu
ermitteln,
- die sich links vom Gegengleis befinden,
- für Fahrten auf dem Gegengleis nicht gelten und
- vom Tf eines auf dem Gegengleis fahrenden Zuges als gültig angesehen
werden könnten.
Der Sachverhalt muss durch Hinsehen an der Außenanlage festgestellt worden
sein. Die ermittelten Signale sind den Eisenbahnverkehrsunternehmen be-
kanntzugeben.
(2) Jedes nach Absatz (1) ermittelte Signal ist in den Angaben für das Strecken-
buch EVU genannt. Die Signale sind einzeln genannt oder in eine Übersicht
aufgenommen. Für die Angabe des Standortes wird die km-Angabe des Ge-
gengleises verwendet.
Sachverhalt
Signale ermit-
teln
Signale in den
Angaben für
das Strecken-
buch EVU
nennen
*
Züge fahren; Fahren auf dem Gegengleis 408.3463
Seite 2
Gültig ab: 14.12.2025
Beispiel für die Übersicht:
„408.2463 Abschnitt 2
Beim Fahren auf dem Gegengleis nicht gültige ortsfeste Signale
Zwischen Links neben dem Gegengleis stehendes
Zugmeldestelle und Zugmeldestelle Signal (Bezeichnung) In Höhe km …..
ist nicht gültig
Adorf Bstadt Bksig 3 112,468
Cdorf Dheim EvigWdh a 78,396 “
Beispiel für ein einzeln genanntes Signal:
408.2463 Abschnitt 2
Beim Fahren auf dem Gegengleis nicht gültige ortsfeste Signale
Links neben dem Gegengleis stehendes Bksig 3 in Höhe km 112,468 ist
nicht gültig“.
Richtlinie
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
Züge fahren; Sperrfahrten durchführen 408.3481
Seite 1
Fachautor: I.IBB 31; Jens Rasch; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
1 Inhaltsübersicht
Abschnitt Thema Bezug zu Ril
31 - 32 Regeln für das Trennen von Sperrfahrten oder Ab-
stellen von Fahrzeugen auf der freien Strecke ge-
ben
408.2481 4
41 - 42 Regeln für das Sichern von Bahnübergängen mit
zuggesteuerter Bahnübergangssicherung bei
Sperrfahrten geben
408.2481 8 (2)
31 Bedingungen
Hinweis:
(1) Das Trennen von Sperrfahrten oder das Abstellen von einzelnen Fahrzeugen
auf der freien Strecke darf auf Streckenabschnitten mit einer Neigung bis
10 ‰ ( 1:100) für das Bedienen von Anschlussstellen oder im Rahmen von
Bauarbeiten zugelassen sein.
Wenn das Trennen und Abstellen zugelassen ist, sind die Zulässigkeit, die
Angabe der maßgebenden Neigung, die betreffenden Abschnitte und ggf. z u-
sätzliche Bedingungen bekannt gegeben.
(2) In Gleisen mit einer Neigung von mehr als 2,5 ‰ (1:400) ist vorgeschri eben,
dass sich ein arbeitendes Triebfahrzeug auf der Talseite befinden muss.
Für die Bedienung von Anschlussstellen darf zugelassen sein, dass sich das
Triebfahrzeug nicht auf der Talseite befindet. In diesem Fall wird ang eordnet,
dass in dem vom Triebfahrzeug getrennten Zugteil für je angefangene 100 t
Zuggewicht oder je angefangene vier Achsen eine Feststellbremse anzuzi e-
hen ist. Radvorleger oder Hemmschuhe sind als Ersatz nicht zugelassen.
32 Angaben für das Streckenbuch EVU
Hinweis:
Die Regeln sind in die Angaben für das Streckenbuch EVU aufgenommen.
Zusätzliche
Bedingungen
Züge fahren; Sperrfahrten durchführen 408.3481
Seite 2
Gültig ab: 14.12.2025
41 Angaben für das Streckenbuch EVU
Hinweis:
Werden bei der Bedienung von Anschlussstellen Bahnübergänge mit zuggeste u-
erter Bahnübergangssicherung nicht oder teilweise befahren, kann das Eise n-
bahninfrastrukturunternehmen Regeln für die Sicherung der Bahnübergänge in
den Angaben für das Streckenbuch EVU geben.
Für das Sichern von Bahnübergängen mit zuggesteuerter Bahnübergangssich e-
rung werden beim Verkehren von Sperrfahrten folgende Anwendungsfälle unte r-
schieden:
a) Sperrfahrt soll in der Einschaltstrecke halten, weiterfahren und bei der Wei-
terfahrt den Bahnübergang befahren,
b) Sperrfahrt beginnt in der Einschaltstrecke und soll den Bahnübergang b e-
fahren,
c) Sperrfahrt soll in der Einschaltstrecke halten und dann zurückfahren,
d) Sperrfahrt endet in der Einschaltstrecke.
42 Bedienungsart
Die im Regelwerk „Signalanlagen bedienen“ und die in den Zusätzen gegebenen
Regeln sind zu beachten. Die Anlagen sollen möglichst durch Bedienen der
Hilfseinschalttaste (HET) ein- und durch Befahren des Ausschaltkontaktes ausg e-
schaltet werden.
Richtlinie
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
Züge fahren; Zugfahrten auf Strecken mit Stichstreckenblock durchfüh-
ren
408.3487
Seite 1
Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
1 Inhaltsübersicht
Abschnitt Thema Bezug zu Ril
21 22 Regeln für das Verfahren der Zustimmung zur
Abfahrt auf der Betriebsstelle am Ende der
Stichstrecke geben
408.2487 1
21 Bedingungen
Hinweis:
(1) Das Verfahren der Zustimmung zur Abfahrt auf der Betriebsstelle am Ende
der Stichstrecke wird nur zugelassen, wenn auf der Stichstrecke eine zweisei-
tig gerichtete Fernsprechverbindung (z. B. Zugfunk, Fernsprecher) eingerich-
tet ist.
(2) Auf Stichstrecken, die über keine Ausrüstung nach Absatz (1) verfügen, dür-
fen keine Zugfahrten während der unterbrochenen Arbeitszeit auf der Stich-
strecke verbleiben und es darf kein Personalwechsel des Triebfahrzeugfüh-
rers auf der Betriebsstelle am Ende der Stichstrecke zugelassen werden.
22 Angaben für das Streckenbuch EVU
Hinweis:
Die Regeln sind in die Angaben für das Streckenbuch EVU aufgenommen.
Richtlinie
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
Züge fahren; Übergang einer Rangierfahrt in eine Zugfahrt oder umge-
kehrt
408.3488
Seite 1
Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
1 Inhaltsübersicht
Abschnitt Thema Bezug zu Ril
51 Regeln für den Übergang einer Zugfahrt in eine
Rangierfahrt, die in eine Anschlussstelle fährt,
geben
408.2488 2 (1)
71 Regeln für den Übergang einer Zugfahrt in eine
Rangierfahrt ohne Halt am gewöhnlichen Halt-
platz geben
408.2488 2 (3)
51 Übergang einer Zugfahrt, die in eine Anschlussstelle fährt, in
eine Rangierfahrt
Hinweis:
Für den Übergang einer Zugfahrt , die in eine Anschlussstelle fährt, in eine Ran-
gierfahrt, gelten folgende Regeln:
- Der Übergang einer Zugfahrt, die in eine Anschlussstelle fährt, in eine Ran-
gierfahrt ist nur mit Halt vor der Anschlussweiche zulässig. Die Rangierfahrt
beginnt mit dem Befahren der Anschlussweiche durch die Spitze der Rangier-
fahrt.
- Die aus der Zugfahrt übergehende Rangierfahrt darf vor der vollständigen
Fahrt in die Anschlussstelle nicht verändert werden.
- Die Rangierfahrt muss bis zur vollständigen Ankunft in der Anschlussstelle
mindestens ein Zeichen des Schlusssignals führen.
- Für die Räumung des Streckengleises darf die Feststellung, dass der Zug
mindestens ein Zeichen des Schlusssignals hat bei der Rangierfahrt getroffen
werden.
- Nach Bestätigung der Räumung des Streckengleises ist die Anschlussweiche
in Grundstellung zu bringen.
71 Regeln für den Übergang einer Zug fahrt in eine Rangier-
fahrt ohne Halt am gewöhnlichen Haltplatz geben
Hinweis:
(1) In der Regel darf eine Zugfahrt in eine Rangierfahrt übergehen, wenn der Zug
am gewöhnlichen Halteplatz zum Halten gekommen ist.
(2) Im Streckenbuch EIU darf der Übergang einer Zugfahrt ohne Halt am ge-
wöhnlichen Halteplatz zugelassen werden, wenn das Eisenbahninfrastruktur-
unternehmen das Vorliegen folgender Voraussetzungen erfüllt, die Fahrwege
festgelegt und im Streckenbuch EIU genannt sind.
- Der Fahrweg für die Rangierfahrt muss bei nicht aufgelöster Zugstraße
(einschließlich Durchrutschweg) eingestellt werden können,
Regeln des
EIU
Züge fahren; Übergang einer Rangierfahrt in eine Zugfahrt oder umge-
kehrt
408.3488
Seite 2
Gültig ab: 14.12.2025
- die Zustimmung zur Rangierfahrt wird am Halt zeigenden Hauptsignal
ausschließlich durch Signal Sh 1 Lichtsignal (DS 301) oder Signal Ra 12
(DV 301) gegeben,
- der Ww muss nicht über Ziel und Zweck verständigt werden, weil es
sich nach den Regeln in Ril 408.4813 1 (1) a) Nr. 2 um eine regelmäßig
wiederkehrende Fahrt mit dem Triebfahrzeug des Zuges handelt.
(3) In den Angaben für das Streckenbuch EVU werden die Zugnummern der
Züge, die ohne Halt am gewöhnlichen Halteplatz in eine Rangierfahrt überge-
hen, bekanntgegeben.
Richtlinie
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
Züge fahren; Höhengleiche Übergänge für Reisende sichern 408.3491
Seite 1
Fachautor: I.IBB 31; Jens Rasch; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
1 Inhaltsübersicht
Abschnitt Thema Bezug zu Ril
21 Regeln für das Sichern höhengleicher Übergän-
ge für Reisende geben
408.2491
21 Angaben für das Streckenbuch EVU
Hinweis:
Sofern dem Zugpersonal Aufgaben übertragen werden, sind diese in die Angaben
für das Streckenbuch EVU aufgenommen.
Richtlinie
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
Züge fahren; Eis, Wind und Sturm 408.3541
Seite 1
Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
1 Inhaltsübersicht
Abschnitt Thema Bezug zu Ril
21 Vereiste Spurrillen oder Bahnübergänge befahren 408.2541 3
51 Windwarnung Hinweis
71 Maßnahmen bei kritischen Wettersituationen 408.2541 6
21 Vereiste Spurrillen oder Bahnübergänge befahren
Hinweis:
Nach den Regeln in Ril 408.2541 Abschnitt 3 muss sich der Fdl vom Tf die Rad-
satzlast des Fahrzeugs an der Spitze des Zuges melden lassen.
Dies ist nicht erforderlich, wenn der Fdl von seinem Arbeitsplatz aus die Fahrzeu-
ge an der Spitze der Züge erkennen kann und ihm die Radsatzlast der Fahrzeuge,
die Spurrillen auf freier Strecke oder Bahnübergänge, die nicht schnee- und eisfrei
gemacht werden konnten, als erste befahren sollen, im Streckenbuch EIU bekannt
gegeben sind.
Züge fahren; Eis, Wind und Sturm 408.3541
Seite 2
Gültig ab: 14.12.2025
51 Windwarnung
Hinweis:
Auf Strecken mit Windmeldeanlagen werden bei den einzelnen Stufen der Wind-
warnung Maßnahmen nach folgender Übersicht getroffen:
1 2 3 4
Stufe der
Windwarnung Maßnahmen bei
Güterzügen, die
sich im betroffenen
Abschnitt befinden
von der Betriebs-
zentrale mitgeteilten
windgefährdeten
Güterzügen
anderen Güterzügen,
die sich vor dem be-
troffenen Abschnitt
befinden
Stufe 1
Windgeschwin-
digkeit 72 bis
89 km/h
Züge fahren weiter
Bei windgefährde-
ten Streckenab-
schnitten größer 2
km sind die Tf über
Funk anzuweisen,
im gefährdeten Ab-
schnitt höchstens
80 km/h zu fahren.
spätestens am
rückgelegenen
Hauptsignal vor
dem betroffenen
Abschnitt anhalten;
Weiterfahrt im be-
troffenen Abschnitt
mit Befehl 5 mit der
Weisung, mit
höchstens 80 km/h
zu fahren, Grund:
Windwarnung
keine
(Züge fahren weiter)
Stufe 2
Windgeschwin-
digkeit 90 bis
114 km/h
Züge fahren weiter
Bei windgefährde-
ten Streckenab-
schnitten größer 2
km sind die Tf über
Funk anzuweisen,
im gefährdeten Ab-
schnitt höchstens
60 km/h zu fahren.
spätestens am
rückgelegenen
Hauptsignal vor
dem betroffenen
Abschnitt anhalten;
die Weiterfahrt darf
erst zugelassen
werden, wenn keine
Windwarnung be-
steht
spätestens am rück-
gelegenen Hauptsig-
nal vor dem betroffe-
nen Abschnitt anhal-
ten;
Weiterfahrt im be-
troffenen Abschnitt
mit Befehl 5 mit der
Weisung, mit höchs-
tens 80 km/h zu fah-
ren, Grund: Wind-
warnung
Stufe 3
Windgeschwin-
digkeit mehr als
114 km/h
Züge fahren weiter
Bei windgefährde-
ten Streckenab-
schnitten größer 2
km sind die Tf über
Funk anzuweisen,
im gefährdeten Ab-
schnitt höchstens
40 km/h zu fahren.
spätestens am
rückgelegenen
Hauptsignal vor
dem betroffenen
Abschnitt anhalten;
die Weiterfahrt darf
erst zugelassen
werden, wenn keine
Windwarnung be-
steht
spätestens am rück-
gelegenen Hauptsig-
nal vor dem betroffe-
nen Abschnitt anhal-
ten;
die Weiterfahrt darf
erst zugelassen wer-
den, wenn keine
Windwarnung der
Stufe 3 besteht
*
*
*
*
Züge fahren; Eis, Wind und Sturm 408.3541
Seite 3
Gültig ab: 14.12.2025
Die Fdl verständigen die Tf gemäß den Regeln in Spalte 2 oder halten Züge an
Signalen an.
Züge fahren; Eis, Wind und Sturm 408.3541
Seite 4
Gültig ab: 14.12.2025
71 Maßnahmen bei kritischen Wettersituationen
(1) Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahnin frastrukturunternehmen
informieren sich eigenverantwortlich über die Entwicklung von Witterung, z. B.
bei öffentlich zugänglichen Wetterdiensten.
Hinweis:
Die DB InfraGO AG stellt auf ihrer Internetseite ein Warnmodul zur Auswer-
tung auf Grundlage der Wetterwarnungen des Deutschen Wetterdienstes
(DWD) zur Verfügung. Nach der Definition des Deutschen Wetterdienstes
werden bei Sturmböen ab Windgeschwindigkeiten von 65 km/h Warnungen
vor markantem Wetter herausgegeben. Diese werden im Folgenden als
Sturmwarnungen bezeichnet.
(2) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen trifft vorbereitende Maßnahmen, um
aufgrund von Wetterwarnungen (Sturmwarnungen auf Grundlage der Wet ter-
warnungen des Deutschen Wetterdienstes) sein Zugpers onal informieren zu
können, wel che fahrzeugspezifischen Schutzvorkehrungen getroffen wer den
müssen, z. B. Geschwindigkeitsherabsetzungen, Maßnahmen zur Ladungssi-
cherung oder zur Ge währleistung der Entgleisungs - oder Kippsicher heit der
Fahrzeuge. Das Eisen bahnverkehrsunternehmen informiert die Betriebszent-
rale der DB InfraGO AG über geplante Maßnahmen, die die Betriebsführung
betreffen können.
(3) Nach einer Wetterwarnung informiert das Eisenbahnverkehrsunternehmen die
Betriebszentrale der DB InfraGO AG über die vorgesehenen Maßnahmen und
stimmt diese mit der Betriebszentrale ab. Das Eisenbahnverkehrsunterneh-
men muss sein Zugpersonal, z. B. Tf, vor dem Durchführ en einer Zugfahrt in
einem gefährdeten Bereich unterrichten, dass eine kri tische Wettersituation
eingetreten ist und die vorbereiteten fahrzeugspezifischen Maßnahmen
durchzuführen sind.
(4) Hinweis:
Die DB InfraGO AG bestimmt die Streckenabschnitte, auf denen bei Sturm-
warnungen als Vorsichtsmaßnahme die Geschwindigkeit der Züge auf 80
km/h zu begrenzen ist.
(5) Hinweis:
Diese Streckenabschnitte werden in einer Übersicht in den Regionalen Zusät-
zen zur Ril 420 (Teil 1) bekanntgegeben und in regelmäßigen Abständen er-
forderlichenfalls aktualisiert (i. d. R. zu den Fahrplanwechseln).
Eigenverant-
wortung
Eisenbahn-
verkehrsun-
ternehmen
Abstimmung
mit der Be-
triebszentrale
betroffene
Streckenab-
schnitte
Bekanntgabe
und Aktuali-
sierung
*
*
*
*
*
*
*
*
Richtlinie
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
Züge fahren; Unregelmäßgkeiten an der Zugbeeinflussung - PZB 408.3651
Seite 1
Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
1 Inhaltsübersicht
Abschnitt Thema Bezug zu Ril
11 - 14 Weiterfahrt nach PZB-Zwangsbremsung
am Zufahrtsicherungssignal oder am
2000 Hz-Gleismagnet am Anfang einer
Strecke mit ETCS-Level 2 ohne Haupt-
signale
408.2651 Abschnitt 3
11 PZB-Zwangsbremsung am Zufahrtsicherungssignal
Hinweis:
Wenn bei einem Zug, der auf eine Strecke mit ETCS -Level 2 ohne Hauptsig-
nale fahren soll, eine PZB -Zwangsbremsung an einem Zufahrtsicherungssig-
nal eingetreten ist, muss der Tf dem Fdl mitteilen, dass ein automatischer Le-
velwechsel nach Level 2 nicht stattgefunden hat.
12 Angaben für das Streckenbuch EVU
Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen gibt die Regeln i n den Angaben für das
Streckenbuch EVU nach folgendem Muster bekannt:
Bei einer PZB -Zwangsbremsung am … (Bezeichnung des Zufahrtsicherungssig-
nals) muss der Tf dem Fdl mitteilen, dass ein Levelwechsel nach ETCS-Level 2
nicht stattgefunden hat.“
13 Weiterfahrt nach PZB-Zwangsbremsung
Hinweis:
Am Anfang einer Strecke mit ETCS-Level 2 ohne Hauptsignale sind ständig
wirksame 2000 Hz -Gleismagnete verlegt. Diese sollen verhindern, dass ein
nicht mit ETCS-ausgerüsteter Zug in diese Strecke einfährt. Wenn ein Zug an
solchen Gleismagneten zwangsgebremst wird, darf er nicht (auf Sicht) weiter-
fahren, wenn er den Fdl nicht erreicht.
14 Angaben für das Streckenbuch EVU
Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen gibt die Regeln i n den Angaben für das
Streckenbuch EVU nach folgendem Muster bekannt:
„Bei PZB-Zwangsbremsung zwischen … (Name der Betriebsstelle vor dem 2000
Hz-Gleismagnet) und … (Name der Betriebsstelle hinter dem 2000 Hz -
Gleismagnet) darf der Tf nicht weiterfahren, wenn er den Fdl nicht erreicht.“
Richtlinie
Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift
Züge fahren; Sonstige Unregelmäßigkeiten an technischen Einrichtun-
gen
408.3691
Seite 1
Fachautor: I.IBB 31; Ben Dederichs; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025
1 Inhaltsübersicht
Abschnitt Thema Bezug zu Ril
21 - 22 Regeln geben, wenn das Nachtzeichen des Spitzen-
signals nicht in Ordnung ist.
408.2691 6 (1)
408.2691 6 (2)
21 Grundsatz
Hinweis:
In Ril 301.1101 Abschnitt 2 Absatz (4) ist bestimmt, dass d ie Nachtzeichen des
Spitzensignals (Signal Zg 1) auch bei Tage zu führen sind.
Auf Strecken mit Bahnübergängen ohne technische Sicherung gilt Folgendes:
Handlungsschema
22 Angaben für das Streckenbuch EVU
Hinweis:
Die Streckenabschnitte, auf denen Züge Bahnübergänge ohne technische Siche-
rung befahren, werden durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen ermittelt
und bekanntgegeben . In den Angaben für das Streckenbuch EVU ist für diese
Streckenabschnitte vorgeschrieben, dass bei Dunkelheit und unsichtigem Wetter
Züge mit erloschenem Spitzensignal sofort, mit unvollständigem Spitzensignal auf
dem nächsten Bahnhof anhalten müssen.
*
*
*
*
*
DB InfraGO AG | Sitz: Frankfurt am Main | Registergericht: Frankfurt am Main
HRB 50879 | USt-IdNr.: DE 199861757 | Vorsitz des Aufsichtsrats: Berthold Huber
Vorstand: Dr. Philipp Nagl (Vorsitz), Jens Bergmann, Ingrid Felipe, Dr. Christian Gruß, Heike Junge -Latz, Heinz
Siegmund, Ralf Thieme
Nähere Informationen zur Datenverarbeitung der DB InfraGO AG finden Sie hier: www.dbinfrago.com/datenschutz
Seite 1 von 5
DB InfraGO AG
Grundlagen und Verfahren Bahnbetrieb
Adam-Riese-Straße 11-13
60327 Frankfurt am Main
www.dbinfrago.com
Erläuterungen Neuherausgabe
DB InfraGO AG | I.IBB 31
Adam-Riese-Straße 11-13 | 60327 Frankfurt am Main
gemäß Verteiler 408.31-37
06.12.2024
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Neuherausgabe zu den Richtlinien 408.31 37 gilt ab 14.12.2025.
Sie enthält folgende Richtlinien:
408.3101 408.3341 408.3441 408.3487 408.3651
408.3101A01 408.3351 408.3445 408.3488 408.3691
408.3301 408.3431 408.3463 408.3491
408.3331 408.3435 408.3481 408.3541
Übergang der Gültigkeit
Die bisherigen Richtlinien 408.31 37 werden mit Ablauf des 13.12.2025 ungültig und sind
wegzulegen.
Seite 2 von 5
Erläuterungen
Kennzeichnung von inhaltlichen Änderungen
In den Richtlinien sind Zeilen mit inhaltlichen Textänderungen am Rand durch „*“
gekennzeichnet. Bei entfallenen Texten ist das Sternchen neben die letzte nicht geänderte Zeile
gesetzt. Nicht gekennzeichnet ist die geänderte Leseransprache.
Leseransprache
Für die Ansprache der handelnden Personen, werden neu nur noch die Abkürzungen „Tf“
(Triebfahrzeugführer), „Fdl“ (Fahrdienstleiter) und „Ww“ (Weichenwärter) verwendet.
Allgemein
Mit der Neuherausgabe zur Fahrdienstvorschrift Richtlinien 408 erfolgt im Wesentlichen die
Umsetzung der EU-Durchführungsverordnung 2019/773 TSI-OPE (technische Spezifikation für
die Interoperabilität des Teilsystems „Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung“) mit der letzten
Änderung zur Durchführungsverordnung 2023/1693 vom 08.09.2023.
Das Betriebsstellenbuch wird neu als Streckenbuch bezeichnet. Maßgeblich hierfür sind die
Vorgaben der TSI OPE und die Harmonisierung der Begrifflichkeit zwischen
Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU) und Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU). Auf die
Änderung der Begrifflichkeit wird in der einzelnen Erläuterung zu den jeweiligen Richtlinien nicht
weiter eingegangen. Wenn die Angaben für das Streckenbuch gemeint sind, dann wird dem
Streckenbuch EVU hintenangestellt. Das ehemalige Betriebsstellenbuch wird als „Streckenbuch
EIU“ betitelt. Auf diese Unterscheidung wurde in den Richtlinien 408.01-06 und 408.21-27
verzichtet, weil der Anwender dieser Richtlinien nur das für ihn gültige Streckenbuch kennt.
Wenn in einer Richtlinie ein Verweis auf eine andere Richtlinie der Richtlinienfamilie 408
enthalten war, wird diesem Verweis „Ril“ vorangestellt. Verweise denen noch „Modul“
vorangestellt war, werden durch „Ril“ ersetzt. Wenn die Rede vom Plural „Richtlinien“ ist, wird
„Richtlinien“ ausgeschrieben. Gleiches gilt für Verweise auf andere Richtlinien z.B. „Ril 301“.
Aufgrund der Unternehmensumbenennung wurde „DB Netz“ an mehreren Stellen durch „DB
InfraGO“ ersetzt. Wenn das EIU „DB InfraGO AG“ erwähnt wird, bezieht sich diese Textstelle
grundsätzlich auf den Geschäftsbereich Fahrweg, sofern nicht ausdrücklich auf einen anderen
Geschäftsbereich verwiesen wird. Der Begriff „Ständiger Stellvertreter des
Eisenbahnbetriebsleiters“ wurde geändert zu „Eisenbahnbetriebsleiter der Region“.
Änderung der Befehlsnummern
Durch den neu eingeführten Befehlsvordruck ergeben sich innerhalb der Richtliniengruppe
408.31-37 mehrere redaktionelle Änderungen der Befehlsnummern sowie der Nummerierung
der Gründe. Diese werden nicht konsequent in der Erläuterung zu jeder einzelnen Richtlinie
aufgeführt, sondern in der Erläuterung zum geänderten Vordruck 408.2411V01 in tabellarischer
Form dargestellt.
Seite 3 von 5
Ril 408.3100 Verzeichnis der Aktualisierungen Richtlinie 408.31 37
Das Verzeichnis enthält keine Regeln und ist somit kein Teil des Regelwerks. Es wird nur noch
als nicht verbindlicher Bestandteil den Handbüchern hinzugefügt.
Ril 408.3101 Ausnahmen, zusätzliche oder abweichende Regeln aufstellen und
bekanntgeben
In Abschnitt 1 in der Spalte „Bezug zu Ril“ der Tabelle wurde zu Ril 408.2101 der Abschnitt 2
nach Auflösung des Abschnittes 1 aktualisiert.
Ril 408.3101A01 Ausnahmen, zusätzliche oder abweichend Regeln aufstellen und
bekanntgeben
Abschnitt 1 „Spaltenübersicht“
Der Verweis auf das Beispiel zu der Ril 408.2101 wurde angepasst.
In Spalte 1 der Tabelle wurde der Verweis zu den Richtlinien 408.0101 und 408.4801 nach
Auflösen des Abschnittes 1 redaktionell angepasst.
Zur Einheitlichkeit in der Richtlinienfamilie 408 wurde in Spalte 1 der Tabelle zu den Richtlinien
408.0101 1 (2) a) und 408.4801 1 (2) a) „Anlagen und Einrichtungen der Betriebsstelle:“ in
Nummer 3. von „nicht technisch gesichert“ in „ohne technische Sicherung“ geändert.
Anpassung an die Formulierung der Eisenbahn-Bau und Betriebsordnung §40 (4).
In der Spalte 1 der Tabelle wurde der Verweis zu der Richtlinie 408.2101 nach Auflösen des
Abschnittes 1 redaktionell angepasst.
In Spalte 1 der Tabelle wurde im Verweis auf den Anhang 408.2341A01 die
Absatznummerierung von Abschnitt 4 Absatz (6) i) in Abschnitt 5 Absatz (2) s) t) geändert und
der Anhang 408.2341A02 5n gestrichen.
In Spalte 1 der Tabelle wurde im Verweis zur Richtlinie 408.2431 im Abschnitt 1 der alte Absatz
4 redaktionell in den neuen Absatz 6 geändert.
Ril 408.3301 Fahren ohne streckenkundigen Mitarbeiter verboten; Auf Nebenbahnen
höhere Geschwindigkeiten zugelassen
Abschnitt 21 „Fahren ohne streckenkundigen Mitarbeiter untersagt“
Der einleitende Satz wurde präzisiert, da es sich bei der Auflistung nicht ausschließlich um
konkrete Gründe handelt.
Im Rahmen des DB Projektes Stuttgart-Ulm wurden für bestimmte Bereiche im neuen
Tiefbahnhof Stuttgart Hbf erhöhte maßgebende Neigungen identifiziert. Hierdurch entstehende
mögliche Gefährdungen wurden durch Expertengremien bewertet und betriebliche Maßnahmen
Seite 4 von 5
zur Risikobeherrschung abgeleitet. Diese betrieblichen Maßnahmen sehen unter anderem eine
Pflicht zur Fahrt mit Streckenkenntnis für alle Triebfahrzeugführer vor, welche die zuführenden
Strecken zum Stuttgarter Hauptbahnhof (Tiefbahnhof) befahren. Die betroffenen Strecken
wurden neu aufgenommen.
Ril 408.3341 Bahnübergänge durch Zugpersonal sichern
Abschnitt 1 „Inhaltsübersicht“
Ein fehlerhafter Verweis auf Ril 408.2341A01 wurde korrigiert. Der Verweis auf Anhang
408.2341A02 wurde gestrichen, da der Anhang nicht mehr Teil der Richtliniengruppe 408.21-27
ist.
Ril 408.3431 Züge des Gelegenheitsverkehrs, Umleiten oder Ausfall von Zügen,
Versuchszüge
Abschnitt 21 „Begriffe“
In Absatz (1) a) wurde ein Grammatikfehler korrigiert.
Abschnitt 22 „Regeln für Unternehmen“
In Absatz (3) wurden die „Nutzungsbedingungen Netz“ aufgrund der
Unternehmensumbenennung in „Infrastrukturnutzungsbedingungen der DB InfraGO AG“
umbenannt.
Abschnitt 24 „Versuchsfahrten auf Strecken mit ETCS-Level 2“
In Absatz (1) wurde der Verweis auf die Richtlinie 408.2455 durch die veränderte
Richtliniennummer angepasst.
Ril 408.3435 Von den Bahnanlagen oder Zügen vorgesehenen Maßen abweichen
Abschnitt 21 „Allgemeines“ und Abschnitt 22 „Aufgaben“
Die Formulierungen zu den Zusätzen „-D“ und „-E“ zur Zuggattungsbezeichnung wurden an die
Vorgaben der Ril 402.0208 (Planungsprocedere; Zuggattungen) angepasst. Den Zusatz „-D“
erhalten Züge, wenn im Zug Doppelstockfahrzeuge eingestellt sind, welche mit dem
Lichtraumprofil DE 2 zugelassen sind. Die alte Formulierung war fehlerhaft, denn nach dieser
müsste der Zusatz nur ergänzt werden, wenn das Lichtraumprofil DE 2 überschritten werden
würde. Die alte Formulierung „Fahrzeuge mit Gattungsbezeichnung DA, DAB oder DB“ wurde
aufgelöst, da die Gattungsbezeichnung DA, DAB oder DB nicht verpflichtend an
Doppelstockfahrzeugen angeschrieben sein muss.
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Ril 408.3463 Fahren auf dem Gegengleis
Abschnitt 91 „Regeln des Signalbuches“
Der konkrete Verweis auf das Signalbuch wurde aufgelöst und es wird nur noch auf das
Regelwerk 301 verwiesen.
Ril 408.3691 Sonstige Unregelmäßigkeiten an technischen Einrichtungen
Abschnitt 21 „Grundsatz“ und Abschnitt 22 „Streckenbuch“
Die Formulierung „nicht technisch gesicherte Bahnübergänge“ wurde in „Bahnübergänge ohne
technische Sicherung“ geändert und damit einheitlich innerhalb der Richtlinienfamilie 408
angepasst.
Mit freundlichen Grüßen
DB InfraGO AG, Geschäftsbereich Fahrweg
gez. Christian Ehrhardt gez. Julian Huth
Leiter Grundlagen und Verfahren
Bahnbetrieb
Experte Fahrdienstvorschrift