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|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| regelwerk | allgemein | allgemein |
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Richtlinie
Fahrdienstvorschrift; FV-NE
438 Seite 1
Fachautor: I.IB-O-Q 1; Gerd Hauschild; Tel.: +49 160 97458782 Gültig ab: 15.12.2024
Das vorliegende Regelwerk ist urheberrechtlich geschützt. Der DB AG steht an diesem Regelwerk das ausschließliche und unbeschränkte Nutzungsrecht zu.
Jegliche Formen der Vervielfältigung und Weitergabe bedürfen der Zustimmung der DB AG.
Richtlinie
Fahrdienstvorschrift; FV-NE
438 Seite 2
Fachautor: I.IB-O-Q 1; Gerd Hauschild; Tel.: +49 160 97458782 Gültig ab: 15.12.2024
Zielgruppen, für welche dieses Handbuch erarbeitet wurde:
Zugleiter
Örtliche Bahnhofsfahrdienstleiter
Fahrdienstleiter, deren Bereiche an Zugleitstrecken grenzen
Zugbegleiter
Triebfahrzeugführer
Mitarbeiter mit betrieblichen Planungs-, Leitungs- und Überwachungsaufgaben im
Zugleitbetrieb
Lehrkräfte im Bahnbetrieb
Impressum
Fachautor DB InfraGO AG Fahrweg Steuerung und fachliche Qualifizierung Betrieb Region Ost (I.IB-O-Q 1) Gerd Hauschild Granitzstraße 55-56 13189 Berlin Tel.: +49 160 97458782
Richtlinie
Fahrdienstvorschrift; FV-NE
438 Seite 3
Fachautor: I.IB-O-Q 1; Gerd Hauschild; Tel.: +49 160 97458782 Gültig ab: 15.12.2024
Allgemeines
-
Die Ril 438 „Fahrdienstvorschrift; FV-NE“ entspricht inhaltlich der VDV-Schrift „Fahrdienstvorschrift für Nichtbundeseigene Eisenbahnen (FV-NE) - Ausgabe 1984 -“ in der jeweils gültigen Fassung.
-
Änderungen zur Ril 438 sind nur im Zusammenwirken mit dem Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) möglich und über den Fachautor einzuleiten. Von der Ril 438 abgeleitete Richtlinien und Weisungen dürfen den Inhalt der vorliegenden Richtlinie nicht verfälschen oder ihr entgegenstehen.
-
Die Ril 438 gilt für alle Eisenbahnverkehrs- und Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EVU / EIU) der DB AG sowie für alle Beteiligungsgesellschaften.
-
Die VDV-Schrift „Fahrdienstvorschrift für Nichtbundeseigene Eisenbahnen (FV-NE)
- Ausgabe 1984 -“ in der jeweils gültigen Fassung ist über den Verlag beka GmbH erhältlich.
- Die Ril 438 findet nur Anwendung im Zugleitbetrieb.
Richtlinie
Fahrdienstvorschrift; FV-NE
438 Seite 4
Fachautor: I.IB-O-Q 1; Gerd Hauschild; Tel.: +49 160 97458782 Gültig ab: 15.12.2024
Inkraftsetzung
Die Ril 438 tritt mit Wirkung vom 13.12.2015 in Kraft.
Verzeichnis der Berichtigungen
Lfd.
Nr.
Kurzer Inhalt Gültig ab Bemerkungen Bekanntgabe
eingearbeitet
(Namenszeichen/Tag)
1 - 20 eingearbeitet
21 eingearbeitet
22 eingearbeitet
1/11
Verband Deutscher
Verkehrsunternehmen e. V.
Hauptstadtbüro
Leipziger Platz 8
10117 Berlin
T 030 399932-0
F 030 399932-15
hauptstadtbuero@vdv.de
www.vdv.de
Sitz des Vereins ist Köln
AG Köln VR 4097
Lobbyregister-Nr. bei Bundestag und
Bundesregierung: R001242
USt.-IdNr. DE 814379852
Sparkasse KölnBonn
IBAN DE12 3705 0198 0099 0029 58
SWIFT-BIC COLSDE33
Vorstand
Präsident und Vizepräsidenten
Ingo Wortmann (Präsident)
Joachim Berends
Tim Dahlmann-Resing
Werner Overkamp
Prof. Knut Ringat
Veit Salzmann
Hauptgeschäftsführer
Oliver Wolff
Leiter Strategie und Kommunikation
Lars Wagner
Haltestelle Potsdamer Platz U-Bahn U2 S-Bahn S1, S2, S25 Regionalbahn, Bus Eisenbahnverkehr
VDV-Hauptstadtbüro Leipziger Platz 8 10117 Berlin
Anwender der FV-NE Götz Walther T 030 399932-13 F 0221 57979-8213 E walther@vdv.de
„Berichtigung 22“ zur Fahrdienstvorschrift für Nichtbundeseigene Eisenbahnen
(B 22 zur FV-NE)
Unser Zeichen: EB 1
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Fahrdienstvorschrift für Nichtbundeseigene Eisenbahnen wird durch die
Fachgremien des VDV regelmäßig weiterentwickelt – namentlich durch den Aus-
schuss für Eisenbahnbetrieb (AEB) und den Unterausschuss Eise nbahnbetriebs-
vorschriften (UA EBV) . Über die „Be triebliche Arbeitsgruppe“ (BAG) sind auch die
Aufsichtsbehörden der Länder und des Bundes (EBA, BNetzA) in die Pflege dieser
anerkannten Regel der Technik eingebunden. Die Entwürfe der B 22 zur FV-NE
wurden im Frühsommer 2023 in einem Stellungnahme verfahren allen Fachleute n
der Branche zur Kenntnis gegeben, vgl. Bekanntmachung auf www.vdv-regel-
werke.de. Nach Abschluss des Stellungnahmeverfahrens steht die Endfassung der
B 22 zur FV-NE nun allgemein zur Verfügung und wird auch auf www.vdv-regel-
werke.de veröffentlicht.
Der VDV empfiehlt den Eisenbahni nfrastrukturunternehmen, welche heute bereits
die FV-NE anwenden, die B 22 zur FV-NE zum 15. Dezember 2024 in Kraft zu set-
zen. Bezüglich der Änderung der jeweiligen Nutzungsbedingungen der Eisen-
bahninfrastrukturunternehmen schreiben wir diese noch gesondert an.
Die inhaltlichen und redaktionellen Änderungen in der B 22 zur FV-NE im Ver-
gleich zum Stand B 21 sind in der Druckfassung bzw. PDF-Datei am Seitenrand
durch einen Punkt gekennzeichnet. Die von Änderungen in der B 22 betroffenen
Seiten sind in der Fußzeile mit „(B 22)“ gekennzeichnet. Im Stichwortverzeichnis
unterbleibt die Kennzeichnung mit Punkt.
In der Papierversion wird die B 2 2 zur FV-NE als vollständiger Neudruck ausge-
liefert. Die PDF -Datei wird in konsolidierter Form als FV -NE mit Stand B 22 auf
www.vdv-regelwerke.de bereitgestellt.
Mit der B 22 werden in der FV-NE geändert:
— Durchgängige Streichung des Begriffs „Nebenfahrzeugführer“ — § 2a (3) – Unregelmäßigkeiten: Spezifizierung der Meldungserfordernis — § 6 (2) – Fahrtbericht – Überarbeitung der Anlage 19 15. Dezember 2023 EB 1
VDV – Die Verkehrsunternehmen | 15. Dezember 2023 | 2/11
— § 9 – Schriftlicher Befehl: Änderungen bei Aushändigung, Aufbewahrung und
Übergabe des Befehls bei Ablösung.
— § 10 (4a) – Zurückziehen der Fahrerlaubnis: Fester Wortlaut
— § 10 (7) – Einträge: Konkretisierung
— § 26 – Sperren von Gleisen: Aufteilung in:
— § 26 Sperren von Gleisen der freien Strecke
— § 26a Sperren von Bahnhofsgleisen
— In §§ 26 und 26a Spezifizierungen zur Sperrung zum Schutz von Personen
— § 27 – Sperrfahrten: Ergänzungen i. Z. §§ 26, 26a
— § 36 – Nebenfahrzeuge
— Eliminierung Begriff „Nebenfahrzeugführer“
— Streichung Verweis auf Wagenliste
— § 38 – Fahrtbericht und Anlage 19: Überarbeitung des Musters „Fahrtbericht“
— § 45 (5) – Fahren auf Sicht: Modifizierung, Einheitlichkeit zur Ril. 408
— § 48 (10) – Dokumentation von Meldungen zu Unregelmäßigkeiten
— § 51 (9) – Rangierdienst: Klarstellung
— Anlage 1 – Besondere Bestimmungen für den Betrieb auf elektrifizierter Infra-
struktur:
— Überarbeitung unter Gesichtspunkt Arbeitsschutz
— Spezifizierungen, um auch den Einsatz von Mehrkraft-Triebfahrzeuge in der
FV-NE abzubilden
— Anlage 7b – Meldebuch für den Zugleiter (Variante): redaktionelle Änderungen
— Anlage 9 – Richtlinien für den Funksprechverkehr: Spezifizierungen
— Anlage 19 – Fahrtbericht: Ersatz durch modernisierten Vordruck
Bei Fragen in Zusammenhang mit der direkten Anwendung der FV-NE im Eisen-
bahnbetrieb kontaktieren Sie bitte zunächst einen dazu in Ihrem Unternehmen be-
nannten Ansprechpartner.
Für Rückfragen in grundsätzlichen Fragen steht der VDV, Fachbereich Eisenbahn-
betrieb, gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Götz Walther Fachbereichsleiter
VDV – Die Verkehrsunternehmen | 15. Dezember 2023 | 3/11 Erläuterungen zur Berichtigung 22 zur „Fahrdienstvorschrift für Nichtbundesei- gene Eisenbahnen“ (B 22 zur FV-NE) Verzeichnis der Abkürzungen Die Abkürzung „Nf“ – Nebenfahrzeugführer entfällt. Der Begriff „Nebenfahrzeug- führer“ wird aus der FV-NE gestrichen. Bereits seit der Veröffentlichung der VDV- Schrift 753 im Jahre 2005 ist ein Nebenfahrzeugführer faktisch ein Eisenbahnfahr- zeugführer (Triebfahrzeugführer). In der FV-NE erfolgt an den relevanten Textstellen ein Ersatz durch „Zugführer“ oder „Triebfahrzeugführer“, je nach beschriebener Aufgabe. Der Grundsatz, dass die Auf- gaben des Zf auf den Tf übertragen werden können, betrifft auch Fahrten mit Neben- fahrzeugen. Für die Wahrnehmung von Aufgaben durch das Zugpersonal auf dem Nebenfahrzeug (Tf oder Tf und Zf) hat diese Änderung keine Auswirkung. §1 (1) Inhalt und Geltungsbereich Die Funktion des Eisenbahnbetriebsleiters (EBL) ist bei EVU mit Sicherheitsbeschei- nigung nicht mehr zwingend vorgeschrieben. Bei diesen EVU werden die Verant- wortlichkeiten im Sicherheitsmanagementsystem (SMS) festgelegt. So organisierte EVU verkehren auch über Strecken, die nach FV-NE betrieben werden. Daher wird zur Klarstellung in § 1 Absatz 1 ergänzt, dass in solchen Fällen die an den EBL adres- sierten Aufgaben an die im Unternehmen für die Festlegung sicherheitsrelevanter Inhalte bestimmte Stelle adressiert sind. § 2 (3) Mitarbeiter im Betriebsdienst – Leitung und Überwachung Die Aufzählung mit drei Anstrichen wurde redaktionell wiederhergestellt, es erfolgte keine Änderung. § 2a (3) Verhalten bei Gefahr – Unregelmäßigkeiten Absatz 3 wird um eine beispielhafte Aufzählung zu Unregelmäßigkeiten an Bahnan- lagen ergänzt. Im Rahmen des § 44 (2) achtet der Triebfahrzeugführer auf Unregel- mäßigkeiten, die den Zug gefährden können. Es ist Inhalt der Ausbildung der Trieb- fahrzeugführer, den Unterschied zu vermitteln zwischen — einer Unregelmäßigkeit, die Züge gefährden könnte und — einer Betriebsgefahr, die Maßnahmen bei Gefahr erfordert. Hinweis: In § 48 (10) wird die Weitergabe der Meldungen innerhalb des EIU geregelt. § 2a (4) Verhalten bei Gefahr – Meldung im EVU Die Meldungen an das EIU gemäß Absatz 3 sind von den Meldungen innerhalb des EVU gemäß Absatz 4 zu trennen. Die Meldung nach Absatz 4 dient nicht der unmit- telbaren Gefahrenabwehr, sondern – auch sicherheitlich erforderlichen – Informati- onsbedürfnissen des EVU. Der EBL des EVU regelt sowohl, an welche Stelle des EVU eine Meldung abzugeben ist, als auch welchen Inhalt diese haben muss. Dies beinhaltet, dass sich der Inhalt der Meldung an das EIU von derjenigen an das EVU inhaltlich unterscheiden kann.
VDV – Die Verkehrsunternehmen | 15. Dezember 2023 | 4/11
§ 6 (1) Fahrdienstliche Unterlagen der Betriebsstellen – Fahrtbericht, Anlage 19
Anlage 19 wird in überarbeiteter Form bereitgestellt. Der Randvermerk mit Verweis
auf den Fahrtbericht fehlte bislang. Das neugefasste Formular ist nun ausschließlich
auf die Sachverhalte beschränkt, die mit der betrieblichen Abwicklung der Fahrt zu-
sammenhängen. Angaben zum Zug (z. B. Achsenzahl, Länge, Gewicht, Bremsstellung)
sind nicht mehr im Vordruck vorgesehen, da diese Angaben heute i. d. R. in den Do-
kumenten Wagenliste und Bremszettel geführt werden.
§ 9 (1) Schriftliche Befehle für Züge – Ausfertigung, Anlage 10, Anlage 11
Es wird nicht mehr festgelegt, in welchem Verfahren die mehrfache Ausfertigung
erstellt wird. Es kommt darauf an, dass zwei identische Exemplare vorhanden sind.
Das kann z. B. auch durch Kopieren des ausgefertigten Befehls erfolgen.
§ 9 (2) Schriftliche Befehle für Züge – Aushändigung
Die bisher in Absatz 2 enthaltenen Informationen werden um einige, bisher nicht
geregelte Aspekte ergänzt und in die Abschnitte 2 bis 2c neu strukturiert. Zudem
wird § 9 (2) leicht modifiziert.
Dem EIU ist nicht vorab bekannt, ob das EVU den Befehl für Zf und Tf oder Zf = Tf
benötigt. Daher wurde die Regelung dahingehend klargestellt, dass sich Zf und Tf
über die Erledigung der angeordneten Aufgaben abstimmen müssen. Den Befehl er-
hält der Tf, da der Befehl für den Zf i. d. R. keine Aufgaben enthält, die während der
Fahrt zu erfüllen sind.
§ 9 (2a) Schriftliche Befehle für Züge – Aufbewahrung
Der neue Absatz 2a regelt die Aufbewahrung des Befehls im Führerstand und die Be-
kanntgabe an den Triebfahrzeugbegleiter.
§ 9 (2b) Schriftliche Befehle für Züge – Übergabe des Befehls
Der neue Absatz 2b beschreibt das Übergeben noch nicht abgearbeiteter Befehle bei
Personalwechsel.
§ 9 (2c) Schriftliche Befehle für Züge – ausgeführte Befehle
Der neue Absatz 2c beschreibt das Durchkreuzen und Ablegen ausgeführter Befehle.
§ 10 (4a) Meldungen nach dem Zugmelde- und Zugleitverfahren – Fahrerlaubnis
zurückziehen
Für das Zurückziehen einer Fahrerlaubnis wird ein fester Wortlaut eingeführt.
§ 10 (7) Meldungen nach dem Zugmelde- und Zugleitverfahren – Zuglaufmeldungen
bei Verkehren von Sonderzügen, Sperrfahrten und bei anderen Fahrplanabwei-
chungen
Die Formulierung wird geändert, um direkt klarzustellen, dass die Eintragung in die
fahrdienstlichen Unterlagen vor Erteilung der Fahrerlaubnis erfolgen muss. In den
Beschreibungen in den Anlagen 6 und 7 ist diese Abfolge bereits beschrieben.
VDV – Die Verkehrsunternehmen | 15. Dezember 2023 | 5/11
§ 26 Sperren von Gleisen der freien Strecke
Die Regeln des bisherigen § 26 zum Sperren von Gleisen werden in zwei Paragrafen
aufgeteilt und neu strukturiert:
— § 26 Sperren von Gleisen der freien Strecke
— § 26a Sperren von Bahnhofsgleisen
Zudem werden die Regelungen zur Sperrung zum Schutz von Personen spezifiziert.
§ 26 (1) Sperren von Gleisen der freien Strecke - Zuständigkeit
Aufgrund der Aufteilung in §§ 26 und 26a kann §26 (1) deutlich gekürzt werden. Zu-
ständig für die Sperrung sind der Fahrdienstleiter bzw. Zugleiter.
§ 26 (2) Sperren von Gleisen der freien Strecke – Planmäßige Sperrung
Der Inhalt ist unverändert aus der bisherigen Fassung des § 26 (2) Satz 1 übernom-
men.
§ 26 (3) Sperren von Gleisen der freien Strecke – Baugleis
Die Regelung zu Bahnhofsgleis entfällt hier, da die Sperrung eines Bahnhofsgleis
jetzt in § 26a beschrieben ist.
Die Regelung zum Baugleis sind jetzt modifiziert in Absatz 3 enthalten. Bahnbetrieb
ist das Ein- und Ausfahren in das bzw. aus dem Baugleis heraus. Sollen innerhalb
des Baugleises auch Regelwerksteile z. B. zum Rangieren gelten, dann ist dies in ei-
ner schriftlichen Weisung (Betra) zu regeln. Hier kann der EBL des EIU, soweit zu-
treffend, die Anwendung der Regeln zum Rangieren anordnen.
Hinweise zu § 26 (3) und (4):
Jede Baustelle/jedes Baugleis ist unterschiedlich. Beim Bewegen von Fahrzeugen im
Baugleis werden diverse Regeln des Rangierens (bzw. vor der Fahrzeugbewegung)
nicht eingehalten, z. B. werden Fahrzeuge beim Bewegen entladen, sind nicht profil-
frei während der Bewegung oder fahren gar nicht auf Schienen.
Regelungen zum Betrieb im reinen Baugleis finden sich in DGUV 73 Kapitel IV Be-
trieb, bzw. für die UVB in der DGUV 72.
§ 26 (4) Sperren von Gleisen der freien Strecke – Fahrzeugbewegung Baugleis
Der EBL des EIU hat Regelungen zu Fahrzeugbewegungen im Baugleis aufzustellen.
§ 26 (5) Sperren von Gleisen der freien Strecke – Unvorhergesehene Sperrung
Der bisherige Absatz 3 wird unverändert zu Absatz 5.
§ 26 (6) Sperren von Gleisen der freien Strecke – Sperrmeldung, Benachrichtigung
der Beteiligten
Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 6, die rechte Spalte wird überarbeitet und
präzisiert. Der bisherige Absatz 5 wird aufgeteilt. Der neue Absatz 6 ist der unverän-
derte erste Teil des bisherigen Absatzes 5.
VDV – Die Verkehrsunternehmen | 15. Dezember 2023 | 6/11 § 26 (7) Sperren von Gleisen der freien Strecke – Einträge Die Regelungen zur Benachrichtigung der örtlichen Betriebsbediensteten, Schran- kenwärter, Bahnübergangsposten und Rotten wurde aus Absatz 4 unverändert nach Absatz 7 verlagert. Die Benachrichtigung erfolgt erst nach Eintragung der Sperrung in die dafür vorgesehenen Unterlagen. § 26 (8) Sperren von Gleisen der freien Strecke – Abriegelung, Warnschild, Hilfs- sperren Der Absatz 8 (bisher Teil von Absatz 5) zu Warnschild, Hilfssperren wird um einige Beispiele der Abriegelung ergänzt. Entfall: § 26 (8) [Stand B 21] In § 26 entfällt der bisherige Abschnitt 8, da die Regelungen zur Sperrung von Bahn- hofsgleisen nun in § 26a enthalten sind. § 26 (9) Sperren von Gleisen der freien Strecke – Sicherung von Personen Die im neuen Abschnitt 9 enthaltenen Inhalte waren in der FV-NE bisher nicht ex- plizit geregelt. Die Sperrung zur Sicherung von Personen schließt die „UV-Sperrung“ mit ein. Die „UV-Sperrung“ ist eine Arbeitsschutzmaßnahme, die Sperrung zur Si- cherung von Personen kann auch Nicht-Beschäftigte umfassen. Hinweis: Das Bewegen von Fahrzeugen im gesperrten Gleis ist in der Betra zu regeln, vgl. Baugleis, Absatz 3. Bei Gleisen, die im Rahmen des Notfallmanagements gesperrt werden, ist im Notfallmanagement zu regeln, dass Schienenfahrzeuge nur mit Zu- stimmung des Notfallmanagers bewegt werden dürfen. § 26 (10) Sperren von Gleisen der freien Strecke – Warnen vor Fahrten Die im neuen Absatz 10 enthaltenen Inhalte waren in der FV-NE bisher nicht expli- zit geregelt. In diesem Fall werden Befehl 12 (20 km/h und auf Sicht), Grund 25 und Befehl 12.5 erteilt. Weitere Hinweise zu Arbeiten im Bereich von Gleisen finden sich in der VDV-Mittei- lung 7508. § 26 (11) Sperren von Gleisen der freien Strecke – Einträge beim Aufheben der Gleissperrung Der bisherige Absatz 7 wird unverändert zu Absatz 11. Die Reihenfolge von Eintra- gung und Aufhebung wird getauscht: Erst Eintragung (neu Absatz 11, bisher Ab- satz 7), dann Aufhebung (neu Absatz 12, bisher Absatz 6), dann Benachrichtigung (neu Absatz 13, bisher Teil von Absatz 6). § 26 (12) Sperren von Gleisen der freien Strecke – Aufhebung der Sperrung Ein Teil des bisherigen Absatzes 6 wird unverändert zu Absatz 12. § 26 (13) Sperren von Gleisen der freien Strecke - Benachrichtigung der Beteiligten Ein Teil des bisherigen Absatzes 6 wird unverändert zu Absatz 13.
VDV – Die Verkehrsunternehmen | 15. Dezember 2023 | 7/11 § 26a Sperren von Bahnhofsgleisen Der neue § 26a enthält die Regelungen zum Sperren von Bahnhofsgleisen und Wei- chen. Der Aufbau und Inhalt des § 26a ist vergleichbar zum Aufbau des § 26. Auf in- haltliche Erläuterungen zum § 26a wird daher verzichtet. § 27 (3) Sperrfahrten – Durchführung und Warnen vor Fahrten § 27 (3) wird geändert, um Passfähigkeit zu den geänderten Regelungen in §§ 26 und 26a herzustellen, hier insbesondere zum Schutz von Personen. Die Regelung wurde dabei in zwei Unterabsätze aufgeteilt, da zwei unterschiedliche Punkte auf dem Be- fehlsvordruck betroffen sind: — Anordnung der Fahrt auf Sicht mit Befehl 12 — Warnen der Personen mit Befehl 12.5 § 27 (9) Sperrfahrten – Beendigung Der Begriff „Nebenfahrzeugführer“ wird aus der FV-NE gestrichen. Bereits seit der Veröffentlichung der VDV-Schrift 753 (2005) ist ein Nebenfahrzeugführer faktisch ein Eisenbahnfahrzeugführer (Triebfahrzeugführer). In der FV-NE erfolgt an den re- levanten Textstellen ein Ersatz durch „Zugführer“ oder „Triebfahrzeugführer“, je nach beschriebener Aufgabe. Der Grundsatz, dass die Aufgaben des Zf auf den Tf übertragen werden können, betrifft auch Fahrten mit Nebenfahrzeugen. § 31 (3) Zugpersonal – Besetzen der Triebfahrzeuge Aufgrund der Streichung des Begriffes „Nebenfahrzeugführer“ aus der FV entfällt der Einschub „Nebenfahrzeuge mit einem Führer von Nebenfahrzeugen“. Die Regelung in § 31 (3) bleibt auch nach dieser Streichung umfassend und korrekt. § 36 (1) Fahrten mit Nebenfahrzeugen – Führen von Nebenfahrzeugen Siehe oben, zu § 27 (9): Streichung des Begriffes Nebenfahrzeugführer. § 36 (2) Fahrten mit Nebenfahrzeugen – Bremsberechnung Die Erwähnung der Wagenliste entfällt, da § 37 diese nicht mehr obligatorisch vor- sieht. Nach § 38 ist der Fahrtbericht – falls angeordnet – immer zu führen, zu Doku- mentationszwecken. Nur der EBL des EVU (Betreiber des Nebenfahrzeuges) kann beurteilen, ob eine Bremsberechnung möglich bzw. erforderlich ist oder ob die Bremsverzögerung grundsätzlich ausreichend ist, um den Bremsweg von 100 m ein- zuhalten. § 36 (6) Fahrten mit Nebenfahrzeugen – Einsetzen, Aussetzen Siehe oben, zu § 27 (9): Streichung des Begriffes Nebenfahrzeugführer. § 38 (1) Fahrtbericht – Führen des Fahrtberichts Der neue Satz 1 des § 38 (1) spiegelt § 6 (2) Satz 2. Wenn das EVU für eigene Zwecke Einträge auf dem Fahrtbericht vornehmen will, dann verwendet es dazu die Rück- seite. Der Verzicht des Fahrtberichts für Nebenfahrzeuge wird abgeschafft, da die Zuglaufmeldungen für alle Fahrten zu dokumentieren sind, falls dies per Fahrtbe- richt geschieht.
VDV – Die Verkehrsunternehmen | 15. Dezember 2023 | 8/11 § 38 (2) Fahrtbericht – Einsicht durch den Triebfahrzeugführer Der bisher hier enthaltene Auftrag an den Zugführer, „erforderlichenfalls den Trieb- fahrzeugführer nach den Ursachen von Fahrzeitüberschreitungen zu fragen“, entfällt. Sie war ohne Handlungsfolge. § 38 (3) Fahrtbericht – Aufbewahrung Die Eigenschaft des Fahrtberichts als fahrdienstliche Unterlage folgt aus § 6 (2). Die Aufbewahrungsfrist läuft nach § 6 (4) bis zum Ablauf des folgenden Kalenderhalb- jahres. Die Organisation der Einsammlung und Aufbewahrung ist interne Angele- genheit des EVU. Die Anforderung durch das EIU wird gestattet, damit das EIU z. B. im Rahmen der Ereignisuntersuchung den dokumentierten Meldungsverlauf nach- vollziehen kann. § 45 (5) Fahrgeschwindigkeiten – Fahrt auf Sicht Der Text wird modifiziert, um die bereits bisher bestehenden Regelungen klarer aus- zudrücken. Der Verweis auf das Rangieren entfällt, § 45 (4) e) und f) regelt die Ran- giergeschwindigkeit. Alle weiteren Ausführungen zum Rangieren befinden sich im Abschnitt IV der FV-NE. § 48 (10) Unregelmäßigkeiten während der Fahrt, Störungen an der Infrastruktur – Dokumentation und Weitergabe der Meldungen Die Regelung in § 48 (10) dient der Stärkung der Sicherheitskultur: — Die Triebfahrzeugführer sind sich der Wichtigkeit der Meldung zu tatsächlichen oder begründet vermuteten Infrastrukturmängeln bewusst und melden diese nach eigenem Interesse. Eine Meldung erfolgt selbst dann, wenn seitens des Mel- dungsempfängers die Reaktion kommt: „Ist uns schon bekannt.“ — Die EIU nehmen über den Fahrdienstleiter/Zugleiter die Meldungen entgegen. — Die EIU sind so ausgestattet und aufgestellt, dass Meldungen zeitnah überprüft und, wenn erforderlich, Maßnahmen ergriffen werden. — Die EIU geben den EVU bekannt, dass gemeldete Mängel beseitigt worden sind o- der dass nach Einzelprüfung festgestellt wurde, dass kein Mangel vorliegt, der Gefährdungen hervorruft. § 51 (9) Rangierdienst – Allgemeines – Besetzen der Triebfahrzeuge Es erfolgt eine Klarstellung, dass diese Regelung auch Nebenfahrzeuge betrifft. Anlage 1 – Besondere Bestimmungen für den Betrieb auf elektrifizierter Infra- struktur Anlage 1 – I. Gefahren des elektrischen Zugbetriebes (Absätze 1 bis 6e) Es erfolgt eine Neufassung der Anlage 1, um die aktuelle Gesetzes- und Normenlage abzubilden und die dort festgeschriebenen elektrotechnischen Begrifflichkeiten zu verwenden. Der bisher verwendete Begriff „Schutzmaßnahmen“ passt hier nicht, er ist nur in der Niederspannungstechnik bekannt. Die sogenannten „Fünf Sicherheits- regeln“ (vgl. Absatz 8) sind maßgebend. In Absatz 1 wird zusätzlich die Pflicht zur Unterweisung und Einweisung der aus- führenden Mitarbeiter von Auftragnehmern aufgenommen.
VDV – Die Verkehrsunternehmen | 15. Dezember 2023 | 9/11
Absatz 2 wird vollständig neu gefasst, erstellt, da der bisherige Text nicht im Ein-
klang mit den gesetzlichen und elektrotechnischen Vorgaben (DIN VDE 0105-103
(VDE 0105-103)) stand. Bei der Neufassung wird der bekannte Begriff des „Bahner-
dens“ beibehalten. Er entspricht der Herstellung einer Verbindung mit dem Rücklei-
ter nach DIN VDE 0105-103 (VDE 0105-103). Es wird eine beispielhafte Aufzählung
von Gefährdungen aufgenommen. Die Regelungen zu Arbeiten im Bereich der Fahr-
leitung sind nun in Abschnitt II enthalten.
In Absatz 3 wird nun auf erkennbare Mängel aufmerksam gemacht. Hierzu wird eine
beispielhafte Auflistung erkennbarer Schäden und Unregelmäßigkeiten aufgenom-
men.
Die Änderungen bzw. Ergänzungen in den Absätzen 3a bis 6c erfolgen, um Rahmen-
bedingungen für den Einsatz von Mehrkrafttriebfahrzeugen zu schaffen.
Absatz 3a regelt, dass Fahrdienstleiter/Zugleiter und Triebfahrzeugführer zu jeder
Zeit den gleichen Informationsstand dazu haben müssen, ob der Zug mit gehobenem
Stromabnehmer fährt oder nicht. Dieses wird durch den Fahrplaneintrag und dessen
Umsetzung sichergestellt. Beim Rangieren ist ein Fahrplaneintrag nicht möglich.
Durch Verständigung beim Rangieren ist sicherzustellen, dass mit gehobenem
Stromabnehmer nur rangiert wird, wenn die Fahrleitung vorhanden und eingeschal-
tet ist.
In Absatz 4 erfolgt eine Präzisierung, wie in der gesamten Anlage 1 wird nun von
„Fahrzeugen mit gehobenem Stromabnehmer“ gesprochen.
In Absatz 5 erfolgt eine Präzisierung. Diese verwendet einerseits die in Gesetzen und
Normen festgeschriebenen elektrotechnischen Begrifflichkeiten und berücksichtigt
andererseits, dass Mehrkrafttriebfahrzeuge nach Senken des Stromabnehmers in ei-
ner anderen Traktionsart angetrieben werden können.
In Absatz 6 erfolgt eine Präzisierung. Diese verwendet die in Gesetzen und Normen
festgeschriebenen elektrotechnischen Begrifflichkeiten.
Die Absätze 6a bis 6e werden nach Abgleich mit dem BRW (insbesondere BRW.6110)
und nach Auswertung bestehender Regelungen verschiedener EIU (z. B. Ril.
492.1005 der DB Netz AG) aufgenommen. Ferner schaffen diese Regelungen Rah-
menbedingungen für den Einsatz von Mehrkrafttriebfahrzeugen.
Anlage 1 – II. Arbeiten an oder in der Nähe von aktiven Teilen der Fahrleitungsan-
lagen und elektrischen Fahrzeugen (Absätze 8 bis 11)
Der bisherige Absatz 7 entfällt. Die bislang dort enthaltenen Regelungen gehören
sachlich zu den Gefahren, daher sind diese Inhalte nun in Absatz 2 enthalten.
Absatz 8 ist neu gefasst. Er verwendet die in Gesetzen und Normen (insbesondere
DIN VDE 105-100 und DIN VDE 0105-103 (VDE 0105-103)) festgeschriebenen
elektrotechnischen Begrifflichkeiten. Unter „Qualifikation“ sind hier folgende Funk-
tionen gemeint:
— Elektrofachkraft (EFK),
— elektrotechnisch unterwiesene Person (EUP)
— bahntechnisch unterwiesene Person (BUP)
VDV – Die Verkehrsunternehmen | 15. Dezember 2023 | 10/11
Absatz 8a wird nach Abgleich mit dem BRW (insbesondere BRW.6110) und nach
Auswertung bestehender Regelungen verschiedener EIU (z. B. Ril. 492.1005 der DB
Netz AG) aufgenommen.
Absatz 9 ist neu gefasst. Er verwendet die in Gesetzen und Normen (insbesondere
DIN VDE 0105-103 (VDE 0105-103) und Regelungen der DGUV) festgeschriebenen
elektrotechnischen Begrifflichkeiten.
Die Regelungen zu Schutzabständen beziehen sich insbesondere auf Kapitel 6.4.4 in
DIN VDE 0105-100: Der Schutzabstand von 3,0 m bezieht sich nur auf „Bauarbeiten
und sonstige elektrotechnische Anlagen“, nicht jedoch auf Bahnanlagen mit elektri-
schem Betrieb. Nach Kapitel 6.4 in DIN VDE 0105-0103 gelten abweichende
Schutzabstände, die aber ausschließlich für Elektrofachkräfte, elektrotechnisch un-
terwiesene Personen und bahntechnisch unterwiesene Personen gelten. Wer nicht
diese Qualifikation hat, ist Laie:
— Laie ist, wer keine der drei vorstehend bezeichneten elektrotechnischen Qualifi-
kationen besitzt. Bei elektrisch betriebenen Eisenbahnen sind alle Mitarbeiter im
Bahnbetrieb in der Regel mindestens bahntechnisch unterwiesene Person.
— Nicht-elektrotechnische Arbeiten (Hoch- oder Tiefbau, Erdarbeiten, Vegetati-
onsarbeiten usw.) werden in der Regel von Firmen ausgeführt, deren Mitarbeiter
keine elektrotechnische Qualifikation haben.
— DIN VDE 0105-100 Abs. 4.2 gibt vor: Alle an Arbeiten an, mit oder in der Nähe
einer elektrischen Anlage beteiligten Personen müssen über die einschlägigen Si-
cherheitsanforderungen, Sicherheitsvorschriften und betrieblichen Anweisun-
gen unterrichtet werden.
In Umsetzung der DIN VDE 0105-103 hat der Anlagenverantwortliche der Eisen-
bahn eine verantwortliche Person vom betriebsfremden Unternehmen nachweislich
einzuweisen, unter anderem auf den Schutzabstand von 1,50 m.
Absätze 10 und 10a werden präzisiert.
Anlage 1 – III. Maßnahmen bei Unfällen und Störungen (Absätze 12 bis 17)
Abschnitt III ist neu gefasst. Er verwendet die in Gesetzen und Normen (insbeson-
dere DIN VDE 0105-103 (VDE 0105-103) und Regelungen der DGUV) festgeschrie-
benen elektrotechnischen Begrifflichkeiten. Der bekannte Begriff des „Bahnerdens“
wurde beibehalten und entspricht der Herstellung einer Verbindung mit dem Rück-
leiter nach DIN VDE 0105-103 (VDE 0105-103).
Absatz 13 ist in Einklang mit DIN VDE 0132 (VDE 0132) neu gefasst.
Bei Beibehaltung der Inhalte wurden die Absätze 14 und 15 neu gefasst und anders
aufgeteilt.
Der bisherige Absatz 16 entfällt. Die bislang dort enthaltenen Regelungen gehören
sachlich zu den Gefahren, daher sind diese Inhalte nun in Absatz 2 enthalten.
Abschnitt IV enthält eine Auswahl einschlägiger Regelwerke.
Anlage 7b Meldebuch für den Zugleiter (Variante)
In der Darstellung wird das Meldebuch für den Zugleiter (Variante) so geändert, dass
die Spalten 1 und 2 die Informationen zum Tag enthalten. Der Aufbau der – nach
Festlegung des EBL des EIU – alternativ anwendbaren Anlagen 7a und 7b wird
VDV – Die Verkehrsunternehmen | 15. Dezember 2023 | 11/11
dadurch noch weiter angeglichen. Inhaltliche Änderungen oder Änderungen in
Handlungsabläufen entstehen dadurch nicht.
Anlage 9 – Richtlinien für den Funksprechverkehr
In der Anlage 9 waren bisher nur einige Absätze mit Randstichworten versehen. Es
werden nun für alle Absätze Randstichworte aufgenommen.
Anlage 9 (1) – Betriebsarten
Entfall des heute nicht mehr gebräuchlichen Begriffes „Zugbahnfunk“. Spezifizie-
rung, dass der EBL des EIU die grundsätzlichen Regelungen zum Funk trifft. Rege-
lungen zu Funkgeräten der EVU trifft der EBL des EVU.
Anlage 9 (2) – Zugfunk
Ersatz des Begriffes „Zugleitfunk“ durch „Zugfunk“. Der Begriff „Zugleitfunk“ tauchte
in der FV-NE nur in Anlage 9 auf, er ist daher nicht erforderlich.
Anlage 9 (4) – Verständigung zwischen Betriebsstellen
Es wird klargestellt, dass der Zugfunk nach Festlegung des EBL des EIU auch für
dienstliche Gespräche zwischen den Betriebsstellen verwendet werden kann.
Anlage 9 (5) – Funkdisziplin, Vorrang von Gesprächen
Zur Funkdisziplin gehört auch die Verwendung der vorgeschriebenen Wortlaute.
Dieses war in Anlage 9 bisher nicht explizit erwähnt.
Anlage 9 (6) – Bedienung
Die Geräte sind unterschiedlich. Eine Bedienungsanweisung muss dem Personal im-
mer bekannt sein.
Anlage 9 (8) Probegespräch und (8a) Kanalwechsel
Da es sich um zwei unterschiedliche Sachverhalte handelt, wird der bisherige Absatz
8 in die neuen Absätze 8 und 8a aufgeteilt.
Anlage 9 (12) – Funkausfall
Es erfolgt eine Angleichung zwischen Anlage 9, Absatz 12 und § 17 (11). Der bisher
verwendete Begriff „geeignete Sprechstelle“ ist zu undefiniert.
Anlage 9 (13) – Rangfolge von Zugfunkgesprächen
Es erfolgt eine Präzisierung, alle Funkgespräche sind kurz zu fassen.
Entfall: Anlage 9 (15)
Anlage 9, Absatz 15 entfällt, da durch Anlage 9, Absatz 12 bereits geregelt.
Anlage 19 – Fahrtbericht (Muster)
Der Vordruck des Fahrtberichts samt Ausfüllanleitung wurde im Zusammenhang
mit der Neufassung des § 38 vollständig überarbeitet.
Fahrdienstvorschrift für Nichtbundeseigene Eisenbahnen (FV-NE) Gültig ab 15.12.2024 – Ausgabe 1984 – Fassung 2024 Verband Deutscher Verkehrsunternehmen FV-NE
Fahrdienstvorschrift für Nichtbundeseigene Eisenbahnen (FV-NE) Gültig ab 15.12.2024 – Ausgabe 1984 – Fassung 2024 Verband Deutscher Verkehrsunternehmen
– 2 –(B 22)
Geschäftsführung:
Länderausschuss für Eisenbahnen und Bergbahnen
– Betriebliche Arbeitsgruppe –
Bearbeitung:
Ausschuss für Eisenbahnbetrieb des VDV (AEB)
Sachbearbeitung:
Unterausschuss Eisenbahnbetriebsvorschriften des VDV (UA EBV)
Andrea Busch, Magdeburg Josef Eiting, Lippstadt
Michael Engelhardt, Rüdersdorf Mirko Froß, Annaberg-Buchholz
Gerd Hauschild, Berlin Kai Kuklik, Salzgitter
Stefan Kunig, Herne Thomas Limbrecht, Niebüll
Dietmar Litterscheid, Köln Claus Mohring, Hechingen
Michael Pastowski, Nürnberg Curt Tröger, Ahrensburg
Harald Uhle, Minden Götz Walther, Berlin
Herausgeber:
Verband Deutscher Verkehrsunternehmen VDV e.V.
Kamekestraße 37-39, 50672 Köln
www.vdv.de, www.vdv-regelwerke.de
Dieses Regelwerk ist urheberrechtlich geschützt.
Verteilungsplan
(1) Oberste Aufsichtsbehörde
Landesbevollmächtigte für Bahnaufsicht
Eisenbahnbetriebsleiter
örtliche Betriebsleiter
Dienststellen für den Betriebsdienst
beteiligte Stellen der DB AG bei Gemeinschaftsbetrieb
(2) persönlich zuzuteilen
den im Zugführer- und im Triebfahrzeugführerdienst verwendeten Bediensteten
(3) zugänglich zu machen
den übrigen Betriebsbediensteten
Berichtigungen
•
Lfd.
Nr.
gültig
ab Bemerkungen berichtigt
am bis
1 - 22 eingearbeitet
– 3 –(B 22) Inhaltsverzeichnis Seite Verzeichnis der Abkürzungen .............................................................................. 7
-
Abschnitt: Allgemeines § 1 Inhalt und Geltungsbereich ............................................................. 9 § 2 Mitarbeiter im Betriebsdienst ........................................................... 10 § 2a Verhalten bei Gefahr ........................................................................ 11 § 3 Begriffserklärungen ......................................................................... 12 § 4 Züge ................................................................................................ 15 § 5 Fahrpläne ........................................................................................ 16 § 6 Fahrdienstliche Unterlagen der Betriebsstellen ............................... 17
-
Abschnitt: Fahrdienst auf den Betriebsstellen § 7 Allgemeines über die Leitung und Überwachung des Fahrdienstes 18 § 8 Fahrdienstliche Aufträge und Meldungen ........................................ 19 § 9 Schriftliche Befehle für die Züge ..................................................... 20 § 10 Meldungen nach dem Zugmelde- und Zugleitverfahren .................. 22 § 11 Führen von Zugmeldebuch, Belegblatt und Meldebuch .................. 28 § 12 Abweichungen vom Zugmelde- oder Zugleitverfahren .................... 29 § 13 Zugverspätungen ............................................................................ 29 § 14 Prüfung des Fahrwegs .................................................................... 30 § 15 Weichen, Gleissperren und Sperrsignale, Signalabhängigkeit ........ 32 § 16 Haupt- und Vorsignale ..................................................................... 34 § 17 Einfahrt, Ausfahrt und Durchfahrt der Züge ..................................... 37 § 18 Dienst der Schrankenwärter, Bahnübergangsposten, Streckenwärter und Rottenaufsichtsbediensteten ........................... 41 § 19 Beobachten der Züge, Verhalten bei Unregelmäßigkeiten .............. 42 § 20 Kreuzungen und ihre Verlegung ...................................................... 44 § 21 Überholungen und ihre Verlegung ................................................... 46 § 22 Rangieren im Zugleitbetrieb ............................................................ 47 §§ 23 und 24 bleiben frei ........................................................................... 48 § 25 Verkehren von Sonderzügen und Ausfall von Zügen ....................... 48 § 26 Sperren von Gleisen der freien Strecke ........................................... 49 § 26a Sperren von Bahnhofgleisen ........................................................... 51 a § 27 Sperrfahrten .................................................................................... 52 §§ 28 und 29 bleiben frei ........................................................................... 54 § 30 Fahrdienstliche Behandlung der Nebenfahrzeuge .......................... 54
-
Abschnitt: Zugfahrdienst § 31 Zugpersonal .................................................................................... 56 § 32 Bilden der Züge ............................................................................... 58 • •
– 4 –(B 21)
Seite
§ 33 Vorspann ......................................................................................... 60
§ 34 Geschobene Züge ........................................................................... 60
§ 35 Nachgeschobene Züge ................................................................... 61
§ 36 Fahrten mit Nebenfahrzeugen ......................................................... 62
§ 37 Zugdaten ......................................................................................... 63
§ 38 Fahrtbericht ..................................................................................... 64
§§ 39 und 40 bleiben frei ........................................................................... 64
§ 41 Bremstafeln ..................................................................................... 64
§ 42 Vorbereitung zur Fahrt ..................................................................... 65
§ 43 bleibt frei .......................................................................................... 66
§ 44 Fahrt auf der Strecke ....................................................................... 66
§ 45 Fahrgeschwindigkeiten .................................................................... 68 b
§ 46 Beförderung von Reisenden ............................................................ 71
§ 47 Unregelmäßigkeiten während der Fahrt, Verletzung von Personen
und Schäden an Fahrzeugen ......................................................... 72
§ 48 Unregelmäßigkeiten während der Fahrt, Störungen an der
Infrastruktur ..................................................................................... 74
§§ 49 und 50 bleiben frei ........................................................................... 76
4. Abschnitt: Rangierdienst
§ 51 Allgemeines ..................................................................................... 77
§ 52 Vorbereiten ..................................................................................... 79
§ 53 Durchführen ..................................................................................... 82
§ 54 Weichen und Signale ...................................................................... 84
§ 55 Befahren von Übergängen ............................................................... 85
§ 56 Abstoßen und Ablaufen .................................................................... 86 b
§ 57 Aufhalten von Fahrzeugen .............................................................. 88
§ 58 Abstellen und Festlegen von Fahrzeugen ....................................... 90
§ 59 Rangieren auf den Hauptgleisen ..................................................... 91
§ 60 Übergang einer Rangierfahrt in eine Zugfahrt oder umgekehrt ...... 92
§ 61 Auffahren von Weichen .................................................................... 92
§ 62 Rangierfahrten im gesperrten Bahnhofsgleis und im Baugleis ....... 93
•
•
– 5 –(B 22)
Verzeichnis der Anlagen
Anlage Seite
1 Besondere Bestimmungen für den Betrieb auf elektrifizierter
Infrastruktur ............................................................................................ 94
1a Hochgelegene Standflächen an Eisenbahnfahrzeugen beurteilen ........ 98
2 Darstellung von Zugleitstrecken ............................................................. 99
3a Muster für den Buchfahrplan bei Zugmeldebetrieb ................................ 100
3b Muster für den Buchfahrplan bei Zugleitbetrieb ..................................... 101
4 Muster für den Streckenfahrplan ............................................................ 102
5 Zugmeldebuch ....................................................................................... 103
6 Anleitung zur Führung des Belegblattes ................................................. 107
6 Belegblatt für den Zugleiter .................................................................... 108
7a Meldebuch für den Zugleiter .................................................................. 109
7b Anleitung zur Führung des Meldebuches für den Zugleiter .................... 111
7b Meldebuch für den Zugleiter (Variante) .................................................. 112
8 Meldebuch für Zuglaufmeldungen .......................................................... 113
9 Richtlinien für den Funksprechverkehr ................................................... 114
10 Vordruck Befehle .................................................................................... 117
11 Vordruck ZLB-Befehle ............................................................................ 121
12 Richtlinien für das Fahren im Sichtabstand ............................................ 123
13 Richtlinien für den Dienst der Schrankenwärter
und der Bahnübergangsposten .............................................................. 125
14 Richtlinien für den Dienst der Streckenwärter und
Rottenaufsichtsbediensteten .................................................................. 129
15 Richtlinien zur Verhütung von Betriebsgefährdungen
durch Fahrzeugschäden ......................................................................... 132
16 Bedienung von mechanisch ortsgestellte Weichen und Gleissperren,
elektrisch ortsgestellten Weichen und Rückfallweichen .......................... 134
17 Bestimmungen für die Beförderung außergewöhnlicher
Sendungen ............................................................................................. 138
18 Merkschilder ........................................................................................... 144
19 Fahrtbericht ............................................................................................ 145
20 Bedieneinrichtung an der Schnittstelle ESTW-ZLB ................................ 147
21 (bleibt frei) .............................................................................................. 150
22 Bremstafeln ............................................................................................ 151
23 Handgebremste Züge oder Zugteile........................................................ 158
Verzeichnis der Anhänge
Anhang Seite
I (bleibt frei) ............................................................................................... 158
II (bleibt frei) ............................................................................................... 158
III (bleibt frei) ............................................................................................... 158
IV Muster für Aushangtafel „Bewegen von Eisenbahngüterwagen“ ............ 159
Stichwortverzeichnis ............................................................................ 160
•
•
•
•
•
•
– 6 – (bleibt frei)
Verzeichnis der Abkürzungen
Die Abkürzungen können zusammengesetzt werden,
z.B. Einfahrsignal = EinfSig
Abfahrt Abf
absetzen abs
Abstand Abst
Abstellmeldung As
abweichend von abw v
Abzweigstelle Abzw
Ankunft Ank
Ankunftmeldung Ak
Anschluss (an Zug) Anschl
(Zug-Nr)
Anschlussstelle Anst
Arbeiten Arb
Arbeitszug Az
aufgehoben aufgeh
Aufhebung Aufheb
Aufsichtsbediensteter Aufsb
Ausfahr(t) Ausf
Ausführungsbestimmung AB
ausgenommen ausgen
ausgesetzt ausges
außerplanmäßig apl
Ausweichanschlussstelle Awanst
Bahnhof Bf
Bahnhofsfahrordnung Bfo
Bahnmeisterei Bm
Bahnübergang BÜ
Baustelle Baust
Befehl Bef
Befehlsstelle Befst
benachrichtigt ben
besetzt bes
Beteiligte (beteiligte Stellen) Bet
Betriebs- und Bauanweisung Betra
Betriebsbediensteter Bb
Betriebswerk(statt) Bw
bewacht bew
Bezirk Bez
Blockstelle Bk
Bremse Br
Bremsgewicht Brgew
Bremshundertstel Brh
Bremsprobe Brpr
Deckungssignal Dksig
dringlich dring
Durchfahrt Durchf
Durchrutschweg Dweg
Einfahrt Einf
Eingang Eing
eingefahren eingef
eingeschlossen eingeschl
eingesetzt einges
einverstanden einv
Eisenbahnbetriebsleiter EBL
Eisenbahninfrastruktur- EIU
unternehmen
Eisenbahnverkehrs- EVU
unternehmen
elektrisch el
elektrische Lokomotive Ellok
Empfangsgebäude EG
erhalten erh
Fahranfrage Fa
Fahrdienstleiter Fdl
Fahrerlaubnis Fe
Fahrerlaubnismeldung Fem
Fahrleitungsmeisterei Flm
Fahrplan FpI
Fahrplananordnung Fplo
Fahrwegsicherungsmeldung Fsi
Fahrtbericht Fb
Fahrweg Fweg
Fahrzeitüberschreitung Fü
Fahrzeug Fz
fernmündlich fmdl
Fernsprecher F
Gegenrichtung GRi
geprüft gepr
gesichert ges
gesperrt gesp
gestört gest
gezeichnet gez
Gleis GI
Güterbahnhof Gbf
Güterzug Gz
Haltepunkt Hp
Haltestelle Hst
Hauptbahnhof Hbf
Heißläufer Heißl
Heizer Lokh
Heizung Hz
Hilfslokomotive Hilflz
Hilfszug Hilfz
Höchstgeschwindigkeit Hg
– 7 –(B 20)
•
•
– 8 –(B 22)
Im Auftrag i. A.
induktive Zugbeeinflussung lndusi
Kreuzung (mit Zug), X…
kreuzt (mit Zug) (Zug-Nr.)
Lademaßüberschreitung Lü
Langsamfahrstelle Lfst
Lokomotive Lok
Lokomotivführer Lokf
Lokomotivheizer Lokh
Lokomotivwechsel Lokw
Lokrangierführer Lrf
Mindestbremshundertstel Mbr
mitgeteilt mitget
mündlich mdl
nachschiebendes Triebfahrzeug Schlok Nebenfahrzeug Nfz
örtlicher Betriebsbediensteter öBb örtlicher Betriebsleiter öBl
Personenbahnhof Pbf
Plan Pl
planmäßig pl
Posten P
Radsätze (Achsen) … X
Rangierbahnhof Rbf
Rangierbegleiter Rb
Rangiererlaubnis Re
Rangierfahrt Rf
Reihenfolge Rfg
Reisezug Rz
Richtung Ri
Rückfahrt Rückf
Rückmelden R
Sammlung
betrieblicher Vorschriften SbV
Schiebelokomotive Schlok
Schlüssel Schl
Schrankenwärter Schrw
Selbstblockstelle, Selbstblock Sbk
Sicherheitsfahrschaltung Sifa
Signal Sig
signalabhängig sigabh
später sp
Sperrfahrt Sperrf
Sperrung Sperr
Stellwerk Stw
Störung Stör
Strecke (freie Strecke) Str
Tonnen (Fahrmasse) t
Tonnenkilometer tkm
Triebfahrzeug Tfz
Triebfahrzeugführer Tf
Triebfahrzeugleerfahrt (als Zug) Lz
übergeben überg
Überholung (durch Zug) …(Zug-Nr.)
übernommen übern
unbesetzt u
verlassen verl Verlassensmeldung Vm verspätet versp verständigt verst voraussichtlich vsl vor Plan vPl vorsichtige Einfahrt vE Vorspannlokomotive Vsplok
Wagen Wg Wagenmeister Wgm Weiche W Weichenwärter Ww Zug Z Zugbegleiter Zub zugestimmt zgst Zugfolgestelle Zfst Zugführer Zf Zuggattung Zugg Zuggewicht Zgew Zuglaufmeldestelle Zlmst Zuglaufmeldung Zlm Zuglaufstelle Zlfst Zugleiter Zlr Zugleitstelle ZIst Zugleitstrecke Zlstr Zuglokomotive Zlok Zugmeldestelle Zmst Zugmeldung Zm Zugschaffner Zs Zugvollständigkeitsmeldung ZVm Zusammenstellung der vorüber- La gehenden Langsamfahrstellen und anderen Besonderheiten zuständig zust •
– 9 –(B 22)
- Abschnitt
Allgemeines
§1
Inhalt und Geltungsbereich
(1) Die Fahrdienstvorschrift für nichtbundeseigene Eisenbahnen
(FV-NE) enthält die wesentlichen Vorschriften über die Handha-
bung des Betriebsdienstes. Sie beruht auf der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO), der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
für Schmalspurbahnen (ESBO), der Eisenbahn-Signalordnung (ESO), der Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO) und der Gefahrgutver-
ordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB). Der im folgenden genannte Eisenbahnbetriebsleiter (EBL) entspricht dem Betriebsleiter nach der Eisenbahnbetriebsleiterverordnung (EBV). Bei Eisenbahnen, bei denen die Bestellung eines Eisenbahn - betriebsleiters nach EBV nicht erforderlich ist, richtet sich der Begriff „Eisenbahnbetriebsleiter“ an die im Unternehmen für die Festlegung sicherheitsrelevanter Inhalte bestimmte Stelle. (2) Die FV-NE gilt für nichtbundeseigene Eisenbahnen des öffent-
lichen Verkehrs, die als Nebenbahnen betrieben werden. Sie kann auch für Nebenbahnen der Eisenbahnen des Bundes angewendet wer-
den. Die in der vollen Breite einer Seite gedruckten Bestimmungen gelten allgemein, (3) Die Bestimmungen der FV-NE regeln den Betrieb auf einglei-
sigen Bahnen; Abweichungen für zweigleisigen Betrieb regelt der EBL. Für Betrieb mit Streckenblockung, für besondere Verhältnisse und in Fällen, welche die FV-NE vorsieht, trifft der EBL zusätz-
liche Bestimmungen. Ausnahmen von den Bestimmungen der FV-NE bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Diese besonderen Regelungen gibt der EBL in der Sammlung betrieb- licher Vorschriften (SbV) bekannt. Die SbV enthält auch die Beschreibung der örtlichen Verhältnisse,
z. B. Neigungsverhältnisse, Nutzlängen von Gleisen. Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen kann die in der SbV auf-
zunehmenden Regelungen auch in anderen Dokumenten zusam-
menfassen (z. B. Angaben für das Streckenbuch, Betriebsstellen - buch). Bestimmungen, die nur vorübergehende Bedeutung haben oder die bis zu ihrer Aufnahme in die SbV angeordnet werden, werden schrift- lich bekanntgegeben. § 1 Inhalt Geltungs- bereich Abweichungen, Ausnahmen, Sammlung betrieblicher Vorschriften örtliche Verhältnisse die auf der linken Hälfte einer Seite für den Zugmeldebetrieb. die auf der rechten Hälfte einer Seite für den Zugleitbetrieb. • • • •
– 10 –
(4) Für den elektrischen Bahnbetrieb und den Betrieb im Bereich von
Gleisen mit Fahrleitungen gilt Anlage 1 – „Besondere Bestimmungen
für den Betrieb auf elektrifizierter Infrastruktur“ –.
Zusätzliche Bestimmungen erlässt der EBL.
(5) Für Schmalspurbahnen mit Rollfahrzeugbetrieb gilt zusätzlich
die „Betriebsvorschrift für die Verwendung von Rollfahrzeugen.“
(6) Bei Gemeinschaftsbetrieb legen die beteiligten Bahnen fest, wel-
che Bestimmungen anzwenden sind.
§ 2
Mitarbeiter im Betriebsdienst
(1) Mitarbeiter im Betriebsdienst bzw. Betriebsbedienstete sind die
Personen nach § 47 EBO und alle sonstigen Mitarbeiter mit betrieb-
lichen Aufgaben.
(2) Alle Mitarbeiter im Betriebsdienst sollen sich bewusst sein, dass
Leben und Gesundheit der Reisenden sowie der Mitarbeiter selbst
von der sicheren Durchführung des Betriebes abhängen. Sie haben
deshalb die Vorschriften gewissenhaft zu befolgen.
(3) Es obliegt
– dem EBL die Gesamtleitung und -überwachung des Betriebs -
dienstes einer oder mehrerer Bahnen,
– dem örtlichen Betriebsleiter (öBI) die Überwachung des Be -
triebsdienstes der Bahn und die Unterrichtung der Betriebsbe -
diensteten,
– dem Leiter einer Dienststelle die Leitung und Überwachung der-
selben.
EBL und öBI sowie öBI und Leiter einer Dienststelle können jeweils
dieselbe Person sein.
(4) Die Betriebsbediensteten müssen die Anforderungen der „Be-
fähigungsrichtlinien“ erfüllen.
Der EBL bestimmt, vor wem und in welcher Form die Befähigung nach-
zuweisen ist.
Jeder Mitarbeiter im Betriebsdienst ist auf seinem Dienstposten ein -
zuweisen.
(5) Die festgestellte Befähigung ist in den Personalunterlagen zu ver-
merken.
Mitarbeiter im Betriebsdienst sind aus einem Dienst zu entfernen, für
den sie sich als unfähig oder unzuverlässig erwiesen haben.
§§ 1, 2
Elektrischer
Bahnbetrieb
Anlage 1
Rollfahrzeug-
betrieb
Gemeinschafts-
betrieb
Personenkreis
Allgemeine
Pflichten
Leitung und
Überwachung
Befähigung
(B 22)
•
•
•
•
•
•
•
(6) Die Sorge für die Sicherheit und Pünktlichkeit des Betriebes geht
allen Arbeiten vor, die einem Mitarbeiter des Betriebsdienstes sonst
noch übertragen sind.
(7) Die Mitarbeiter im Betriebsdienst haben, soweit erforderlich, eine
richtigzeigende Uhr zu tragen.
Rangierpersonale müssen eine Signalpfeife und bei Dunkelheit oder
unsichtigem Wetter eine weißleuchtende Handlampe – erforderlichen-
falls weitere Signalmittel und Geräte – bei sich führen.
(8) Für die Mitarbeiter im Betriebsdienst sind Dienstpläne aufzustellen.
(9) Bei ununterbrochenem Dienst dürfen Mitarbeiter im Betriebs -
dienst den Posten oder das Fahrzeug erst verlassen, nachdem sie
unter Darlegung der Betriebslage und besonderer Vorkommnisse, des
Zustandes ihres Fahrzeugs oder der Anlagen den Dienst an den Ab -
löser persönlich übergeben haben. Der Dienst darf nicht übergeben
werden, wenn der Ablöser offensichtlich nicht dienstfähig ist.
Bei unterbrochenem Dienst sind Schriftstücke, Aufträge und Meldun -
gen an dem dafür vorgesehenen Platz niederzulegen.
Der Ablöser muss sich in jedem Fall über die Dienstgeschäfte genau
unterrichten und darf sich nicht auf die Mitteilung allein verlassen. Er
hat bei Dienstantritt die besonderen betrieblichen Anweisungen ein -
zusehen.
§ 2a
Verhalten bei Gefahr
(1) Wenn das Betriebspersonal erkennt, dass eine Gefahr droht,
muss es in eigener Verantwortung umsichtig und entschlossen alles
tun, um die Gefahr abzuwenden oder zu mindern. Die nächste erreich-
bare Betriebsstelle ist zu verständigen.
(2) Wer Kenntnis von einer drohenden Gefahr erhält, meldet dies un-
verzüglich dem
Fahrdienstleiter | Zugleiter
und an sonstige benachbarte Betriebsstellen mit dem Wortlaut: „Be-
triebsgefahr, alle Fahrten sofort anhalten! Ich wiederhole: Betriebs-
gefahr, alle Fahrten sofort anhalten! Hier (Tätigkeit und Name des
Meldenden, Ortsangabe und/oder Zugnummer)“. Alle Bediensteten,
denen eine solche Gefahr bekannt wird, halten die Zug- und Rangier-
fahrten an, sofern nicht die Gefahr durch das Anhalten vergrößert wird.
§§ 2, 2a
Vorrang des
Betriebsdienstes
Ausrüstung
Dienstplan
Dienstübergabe
Verhalten bei
Gefahr
Nothaltauftrag
– 11 –(B 21)
•
•
– 12 –
(3) Unregelmäßigkeiten an Fahrzeugen (siehe Anlage 15) und an den
Bahnanlagen, z. B.
– Unregelmäßigkeiten an und neben Gleisen, an Signalanlagen,
an der Fahrleitung, an Beleuchtungsanlagen,
– ungenügende Signalsicht,
– Profileinschränkungen,
meldet das Betriebspersonal unverzüglich dem
Fahrdienstleiter | Zugleiter
In der SbV können andere zuständige Stellen genannt sein. Die
Meldung ist im Fahrtbericht zu vermerken, wenn er zu führen ist. Der
EBL kann abweichendes festlegen. Zu Unregelmäßigkeiten an
Fahrzeugen siehe auch Anlage 15.
(4) Der EBL des EVU bestimmt, an welche Stelle im EVU die Mel -
dung zu geben ist.
§ 3
Begriffserklärungen
(1) Bahnanlagen sind alle Grundstücke, Bauwerke und sonstigen
Einrichtungen einer Eisenbahn, die unter Berücksichtigung der ört-
lichen Verhältnisse zur Abwicklung oder Sicherung des Reise- oder
Güterverkehrs auf der Schiene erforderlich sind. Dazu gehören auch
Nebenbetriebsanlagen sowie sonstige Anlagen einer Eisenbahn, die
das Be- und Entladen sowie den Zu- und Abgang ermöglichen oder
fördern. Es gibt Bahnanlagen der Bahnhöfe, der freien Strecke und
sonstige Bahnanlagen. Fahrzeuge gehören nicht zu den Bahnanlagen.
Betriebsstellen sind die Stellen in den Bahnhöfen und auf der freien
Strecke, die der unmittelbaren Regelung des Zug- und Rangierbe-
triebes dienen.
(2) Bahnhöfe sind Bahnanlagen mit mindestens einer Weiche, wo
Züge beginnen, enden, ausweichen oder wenden dürfen. Als Grenze
zwischen den Bahnhöfen und der freien Strecke gelten im allgemeinen
die Einfahrsignale oder Trapeztafeln, sonst die Einfahrweichen.
Bei besonderen örtlichen Verhältnissen kann der EBL die Grenze an-
derweitig festlegen.
(3) Blockstrecken sind Gleisabschnitte, in die ein Zug einfahren darf,
wenn sie frei von Fahrzeugen sind.
§§ 2a, 3
Unregel-
mäßigkeiten
Meldung
im EVU
Bahnanlagen,
Betriebsstellen
Bahnhöfe
Blockstrecken
(B 22)
•
•
•
•
•
•
•
•
•
– 13 –
(4) Blockstellen sind Bahnanlagen, die eine Blockstrecke begren-
zen. Eine Blockstelle kann zugleich als Bahnhof, Abzweigstelle, Über-
leitstelle, Anschlussstelle, Haltepunkt, Haltestelle oder Deckungs-
stelle eingerichtet sein.
(5) Abzweigstellen sind Blockstellen der freien Strecke, wo Züge von
einer Strecke auf eine andere Strecke übergehen können.
Überleitstellen sind Blockstellen der freien Strecke, wo Züge auf ein
anderes Gleis derselben Strecke übergehen können.
(6) Anschlussstellen sind Bahnanlagen der freien Strecke, wo Züge
ein angeschlossenes Gleis als Rangierfahrt befahren können, ohne
dass die Blockstrecke für einen anderen Zug freigegeben wird.
Ausweichanschlussstellen sind Anschlussstellen, bei denen die Block-
strecke für einen anderen Zug freigegeben werden kann.
(7) Haltepunkte sind Bahnanlagen ohne Weichen, wo Züge plan-
mäßig halten, beginnen oder enden dürfen.
(8) Haltestellen sind Abzweigstellen oder Anschlussstellen, die mit
einem Haltepunkt örtlich verbunden sind.
(9) Deckungsstellen sind Bahnanlagen der freien Strecke, die den
Bahnbetrieb insbesondere an beweglichen Brücken, Kreuzungen von
Bahnen, Gleisverschlingungen und Baustellen sichern.
(10) Hauptgleise sind die von Zügen planmäßig befahrenen Gleise.
Durchgehende Hauptgleise sind die Hauptgleise der freien Strecke und
ihre Fortsetzung in den Bahnhöfen. Alle übrigen Gleise sind Nebengleise.
(11) Zugschlussstelle ist die Stelle, bis zu der ein Zug ein Gleis ge -
räumt haben muss, bevor es für einen anderen Zug freigegeben wer-
den darf.
(12) Durch Zugfolgestellen wird
die Folge der Züge geregelt.
(13) Zugmeldestellen sind dieje-
nigen Zugfolgestellen, auf denen
der Fahrdienstleiter auch die
Reihenfolge der Züge regelt.
§ 3
Blockstellen
Abzweigstellen
Überleitstellen
Anschluss-
stellen
Ausweichan-
schlussstellen
Haltepunkte
Haltestellen
Deckungsstellen
Haupt- und
Nebengleise
Zugschluss-
stellen
Zugfolgestellen
Zugmeldestellen
– 14 –
(14)
(15)
(16) a) Ein Zugsicherungssystem ist ein System, das Aufgaben der
Fahrwegsicherung und/oder der Zugfolgesicherung übernimmt.
(16) b) Fahrstraßen sind die signaltechnisch gesicherten Fahrwege.
Zu den Fahrstraßen gehören die Zugstraßen, Zughilfsstraßen und die
Rangierstraßen.
(16) c) Die Zugbeeinflussung (z. B. PZB, Indusi) ist eine Einrichtung
an der Strecke und den führenden Fahrzeugen, durch die ein Zug
selbsttätig zum Halten gebracht werden kann. Bei Strecken mit einer
zulässigen Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h überwacht die Zug-
beeinflussung auch das unzulässige Anfahren gegen Halt zeigende
Signale (z. B. PZB 90).
(16) d) Gemäß den in der EBO definierten Kriterien sind bestimmte
Zugleitstrecken mit technischen Einrichtungen auszurüsten, durch
die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht werden kann. Die tech-
nische Einrichtung kann Elemente der Zugbeeinflussung (16) c) ver -
wenden.
(17) Die Fahrzeuge werden entsprechend ihrer Zweckbestimmung
nach Regelfahrzeugen und Nebenfahrzeugen unterschieden.
(18) Die Regelfahrzeuge werden nach Triebfahrzeugen und Wa-
gen unterschieden. Sie müssen den Bauvorschriften der EBO/ESBO
entsprechen und dürfen in Züge eingestellt werden oder selbständig
als Züge fahren.
§ 3
Zugleitstelle,
Zugleiter,
Zugleit strecke
Anlage 2
Zuglaufstellen,
Zuglaufmelde-
stellen
Zugsicherungs-
system
Fahrstraßen
Zugbe-
einflussung
technische
Einrichtung
Einteilung der
Fahrzeuge
Regelfahrzeuge
Durch eine Zugleitstelle wird der
Zuglauf auf der ganzen Strecke
oder auf Strecken abschnitten von
jeweils einem Fahrdienst leiter, dem
Zugleiter geregelt. Die Strecke ist
die Zugleit strecke. (Anlage 2)
Zuglaufstellen sind alle Betriebs-
stellen, von denen aus Zuglauf -
meldungen abgegeben werden
können. Die Zuglaufstellen sind
in der SbV des EIU benannt.
Zug lauf melde stellen sind Zug lauf-
stellen, von denen für einen be -
stimmten Zug Zug laufmeldungen
abgegeben werden müssen.
•
•
•
•
(B 20)
– 15 –
(19) Die Triebfahrzeuge werden eingeteilt in Lokomotiven, Klein-
loko motiven und Triebwagen. Die Abgrenzung zwischen Lokomotiven
und Kleinlokomotiven nimmt der EBL vor.
(20) Die Wagen werden eingeteilt in Reisezugwagen und Güterwagen.
Bahn dienstwagen werden je nach Bauart im Betrieb wie Reise-
zug wagen oder Güterwagen behandelt. Ein Wagenzug ist eine aus
Regelfahrzeugen gebildete Einheit, die nicht mit einem Triebfahrzeug
bespannt ist.
(21) Nebenfahrzeuge sind Fahrzeuge mit oder ohne Kraftantrieb für
die innerbetriebliche Verwendung; sie brauchen den Vorschriften der
EBO/ESBO nur insoweit zu entsprechen, als es für den Sonderzweck,
dem sie dienen sollen, erforderlich ist.
Nebenfahrzeuge dürfen miteinander und mit Regelfahrzeugen ge-
kuppelt werden, wenn es die Bauart der Fahrzeuge zulässt. Sie dür -
fen in Züge eingestellt werden, wenn es am Nebenfahrzeug an-
geschrieben ist oder der EBL es zugelassen hat. Zu den Neben-
fahrzeugen gehören auch Zweiwegefahrzeuge.
(22) Ein Radsatz besteht aus einer Achse mit zwei fest verbundenen
Rädern. Innerhalb eines Drehgestelles können sich mehrere Rad-
sätze befinden.
§ 4
Züge
(1) Züge sind die auf die freie Strecke übergehenden, aus Regel-
fahrzeugen bestehenden, durch Maschinenkraft bewegten Ein heiten
und einzeln fahrende Triebfahrzeuge. Geeignete Neben fahr zeuge
dürfen wie Züge behandelt oder in Züge eingestellt werden.
Wendezüge sind vom Führerraum an der Spitze aus gesteuerte
Züge, deren Triebfahrzeuge beim Wechsel der Fahrtrichtung den Platz
im Zuge beibehalten.
(2) Fahrdienstlich sind zu unterscheiden:
a) Regelzüge, die nach dem allgemeinen Fahrplan täglich oder
an vorher festgelegten Tagen gefahren werden,
b) Sonderzüge, die auf besondere Anordnung gefahren werden,
entweder nach einem im voraus bestimmten Plan (Bedarfs-
züge) oder nach einem von Fall zu Fall besonders aufge-
stellten Plan.
§§ 3, 4
Triebfahrzeuge
Wagen,
Wagenzug
Nebenfahrzeuge
Radsatz,
Drehgestell
Begriffe
Fahrdienstliche
Unterscheidung
der Züge
– 16 –(B 20)
(3) Jeder Zug erhält eine Zugnummer. Hat ein Zug an bestimmten
Tagen einen anderen Fahrplan, so muss er für diesen Fahrplan eine
andere Zugnummer erhalten. Nebenfahrzeuge werden mit „Nfz“ be -
zeichnet.
(4) Züge werden in Reisezüge und Güterzüge eingeteilt. Güter-
züge mit Personenbeförderung gehören zu den Reisezügen, aus-
genommen Militärgüterzüge, wenn sie mit Truppen besetzt sind. Die
Eingruppierung als Reise- oder Güterzug wird im Fahrplan angege -
ben.
(5) Dringliche Hilfszüge gehen allen Zügen vor.
§ 5
Fahrpläne
(1) Für jeden Zug ist ein Fahrplan aufzustellen. Für Güterzüge und
Fahrten mit Nebenfahrzeugen gilt auch die Bekanntgabe der Zugart,
Höchstgeschwindigkeit und deren Beschränkungen, der Last, Fahr -
zeiten, Mindestbremshundertstel, Bremsstellung und sonstigen
Anord nungen als Fahrplan (s. auch § 25 (1) bis (4)). Es genügt der
Hinweis auf einen vergleichbaren Fahrplan.
(2) Bei den Fahrplänen werden unterschieden:
a) Dienstfahrpläne (z. B. Bild-, Strecken-, Buch- und Sonderzug -
fahrpläne),
b) Fahrpläne für die Öffentlichkeit.
Der EBL bestimmt, welche Fahrpläne ausgegeben werden.
(3) Der Fahrplan für das Zugpersonal soll, soweit erforderlich, folgen-
de Angaben enthalten:
– Zugart (z. B. Reisezug, Güterzug, Sonderzug, Hilfszug, Sperr -
fahrt)
– Angaben zur Geschwindigkeit (z. B. Höchstgeschwindigkeit,
Beschränkungen)
– Bremstellung, Mbr
– Triebfahrzeugart und Gattung (ggf. Schnellgang/Langsamgang)
– Last (zulässiges Gewicht des Wagenzuges) und ggf. maximale
Zuglänge
– Lage und Bezeichnung der Betriebsstellen
– Fahrzeiten (z. B. Abfahrtszeit, Ankunftszeit, Art des Haltes)
– Verkehrstage
§ 4, 5 Zugnummer Zugart Vorrang des Hilfszugs Grundsatz Arten Fahrplan für das Zugpersonal Anlage 3 • •
– 17 –(B 20)
§ 5, 6
Bahnhofs-
fahrordnung
Strecken-
fahrpläne
Anlage 4
Berichtigung
Verteilung
Merktafel,
Merkblatt
Zugmeldebuch,
Belegblatt für
den Zugleiter,
Meldebuch für
den Zugleiter
Anlage 5,6
und 7
– Betriebliche Anweisungen für den Zug, z. B. Halt vor Trapezta-
fel, Kreuzungen, Überholung, Einfahrgleis (Bahnhofsfahrord -
nung), vorsichtige Einfahrt, Zuglaufmeldung (Art und Verant -
wortlichkeit)
– planmäßige Sicherung von Bahnübergängen durch das Zug-
personal
Die Angaben des Fahrplans für das Zugpersonal können in einem
Buchfahrplan nach Anlage 3 zusammengefasst werden.
(4) Wo erforderlich, stellt das EIU eine Bahnhofsfahrordnung auf.
(5) Streckenfahrpläne für Schrankenwärter nach dem Muster der
Anlage müssen die Züge in zeitlicher Reihenfolge mit ihren Durch -
fahrzeiten bei den jeweiligen Bahnübergängen enthalten.
(6) Alle Fahrpläne sind sofort zu berichtigen, wenn Änderungen ein -
treten.
(7) Der EBL des EIU legt die Art und den Umfang der Fahrplanunter-
lagen auf den Betriebsstellen fest und regelt deren rechtzeitige Ver-
teilung sowie die rechtzeitige Übermittlung der Fahrplanangaben an
das EVU. Der EBL des EVU legt Art und Umfang der Fahrpläne für
das Zugpersonal fest und regelt deren rechtzeitige Verteilung.
(8) Zur Bekanntgabe von Sonderzügen (§ 25), des Ausfalls von Zügen,
von Fahrplanänderungen und sonstigen betrieblichen Hinweisen für
den laufenden Tag wird auf den vom EBL des EIU bestimmten Be -
triebsstellen eine Merktafel oder ein Merkblatt geführt.
§ 6
Fahrdienstliche Unterlagen der Betriebsstellen
(1) Auf Strecken mit
Zugmeldebetrieb wird das
„Zugmeldebuch“ nach
Anlage 5 geführt (s. § 11).
•
•
•
Zugleitbetrieb führt der Zug-
leiter das „Belegblatt für den Zu -
gleiter“ nach Anlage 6 oder das
„Meldebuch für den Zugleiter“
nach Anlage 7 (s. § 11).
(2)
(3) Der EBL bestimmt, wo ein Fernsprechbuch zu führen ist, dessen
Muster er festlegt.
(4) Alle fahrdienstlichen Unterlagen sind bis zum Ablauf des folgen -
den Kalenderhalbjahres aufzubewahren.
(5) Die Dienstübergabe auf den Betriebsstellen wird im
Zugmeldebuch Belegblatt oder Meldebuch für
den Zugleiter bzw. Meldebuch
für Zuglaufmeldungen
oder, wo diese nicht geführt werden, im Fernsprechbuch von den bei-
den beteiligten Betriebsbediensteten mit Namensunterschrift und
Zeitangabe bescheinigt.
§ 6
Meldebuch für
Zuglaufmeldun-
gen, Anlage 8
Fahrtbericht,
Anlage 19
Fernsprechbuch
Aufbewahrungs-
frist
Nachweis der
Dienstübergabe
– 17 a –(B 22)
•
•
Auf besetzten Zuglaufstellen wird
das „Meldebuch für Zuglauf-
meldungen“ nach Anlage 8 ge -
führt. Für unbesetzte Zuglauf-
stellen regelt der EBL des EIU die
Art des Nachweises, z. B. durch
Führen des „Meldebuchs für Zug-
laufmeldungen“ auf dem Tfz oder
durch Einträge in den Fahrtbe-
richt.
§ 6 – 17 b –(B 22) (bleibt frei)
– 18 –
§ 7
Leiter der
Dienststelle
Fahrdienst-
leiter,
Zugleiter,
Örtlicher
Betriebs-
bediensteter
Weisungen
an das
Zugpersonal
2. Abschnitt
Fahrdienst
auf den Betriebsstellen
§ 7
Allgemeines
über die Leitung und Überwachung
des Fahrdienstes
(1) Den gesamten Dienst auf der ihm unterstellten Dienststelle
leitet und überwacht der Leiter der Dienststelle. Er sorgt dafür, dass
die Betriebsvorschriften gewissenhaft befolgt und die Mitarbeiter
sachgemäß und regelmäßig unterrichtet werden.
(3) Der Fahrdienstleiter Der Zugleiter oder der örtliche
Betriebsbedienstete
gibt dem Zugpersonal die erforderlichen Weisungen und teilt ihm die
Ursache von Unregelmäßigkeiten mit.
(2) Der Fahrdienstleiter regelt
in eigener Verantwortung die
Durchführung der Zugfahrten in
dem ihm zugeteilten Bereich.
Er ist für die vorschriftsmäßige
und pünktliche Durchführung des
Betriebsdienstes auf seiner Be -
triebsstelle verantwortlich.
Der Zugleiter regelt in eigener
Verantwortung den Zuglauf auf
der Zugleitstrecke.
Der Zugleiter oder der örtliche Be-
triebsbedienstete ist für die vor -
schriftsmäßige und pünktliche
Durchführung des Betriebsdiens -
tes auf seiner Betriebsstelle ver -
antwortlich. Ist kein örtlicher Be -
triebsbediensteter eingesetzt,
nimmt der Zugführer die Aufga-
ben wahr, bei Kreuzungen oder
Überholungen der Zugführer des
zuerst eingefahrenen Zuges bis
zu seiner Abfahrt auch für den
zweiten Zug.
– 19 –
(4) Die Aufsicht am Zuge von der Ankunft bis zur Abfahrt hat der
Zugführer, sonst der dafür besonders eingesetzte Aufsichtsbe-
dienstete. Er führt im Dienst eine Signalpfeife und bei Dunkelheit
eine rot blendbare Lampe bei sich.
(5) Solange Gleise von Reisenden überschritten werden müssen,
sollen die Übergänge von Zügen und Fahrzeugen nicht berührt
werden. Wo das nicht möglich ist, sind die Reisenden vor der Vor-
beifahrt örtlich oder durch Achtungssignal des führenden Fahrzeugs
zu warnen.
Der öBl gibt erforderlichenfalls Weisungen.
§ 8
Fahrdienstliche
Aufträge und Meldungen
(1) Der fahrdienstlichen Verständigungen dienen
a) Zugmeldungen | Zuglaufmeldungen
b) sonstige fahrdienstliche Aufträge und Meldungen zur Regelung
und Sicherung der Zugfahrten.
(2) Die fahrdienstliche Verständigung geschieht mündlich (auch
durch Fernsprecher, Funk oder Lautsprecher) oder durch Signale.
Diese Verständigungsformen sind gleichwertig, wenn es nicht im
Einzelfall anders bestimmt ist.
Bei der Verständigung über Funk ist nach den „Richtlinien für den
Funksprechverkehr“ nach Anlage 9 zu verfahren.
(3) Fahrdienstliche Aufträge und Meldungen sind kurz, klar und erst
dann zu geben, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Vorgeschrie -
bene Wortlaute sind einzuhalten.
Mündlich gegebene fahrdienstliche Meldungen und Aufträge sind zu
wiederholen. Sie dürfen nur von den dafür zuständigen Betriebs-
bediensteten selbst abgegeben und aufgenommen werden, sofern
der EBL nicht in besonderen Fällen Ausnahmen zugelassen hat.
Fahrdienstliche Meldungen und Aufträge durch Lautsprecher sind
zweimal zu geben und dürfen erst dann ausgeführt werden.
Bei fernmündlicher Verständigung meldet sich der Angerufene und
der Anrufende mit „Hier (Name der Stelle, Name des Sprechers)“.
§§ 7 , 8
Aufsicht
am Zuge
Sichern der Reisenden Verständi- gungsarten Verständi- gungsformen Anlage 9 Eindeutige Verständigung
– 20 –(B 22)
(4) Bei fahrdienstlichen Aufträgen und Meldungen werden die Züge
mit dem Wort „Zug“ und der Nummer bezeichnet.
(5) Fahrdienstliche Aufträge und Meldungen sind von den beteiligten
Stellen in das
Zugmeldebuch | Belegblatt oder Meldebuch
oder, wo nur ein Fernsprechbuch geführt wird, in dieses einzutragen.
Die Eintragung ist unmittelbar bei Abgabe oder sofort nach Eingang
zu machen.
Für die Eintragungen sind dokumentenechte Schreibstifte zu ver-
wenden. Radieren ist verboten. Irrtümliche Eintragungen sind so
durchzustreichen, dass sie lesbar bleiben. Vorbereitende Gespräche
werden nicht eingetragen.
(6) Die im Betriebsdienst gebräuchlichen Abkürzungen sind im Ver -
zeichnis der Abkürzungen zusammengestellt (Seiten 7 und 8).
§ 9
Schriftliche Befehle für Züge
(1) Für schriftliche Befehle an Züge wird der Vordruck nach Anlage 10
verwendet, soweit der EBL des EIU keine andere Festlegung getroffen hat.
Der EBL des EIU kann die Ver-
wendung des Befehls nach An-
lage 11 anordnen.
Die Befehle sind fortlaufend, beginnend mit 101, zu nummerieren. Die
Nummer wird in das Feld „Übermittlungscode“ eingetragen. Sie sind
jedoch auch dann zu befolgen, wenn sie in anderer schriftlicher Form
erteilt werden. Befehle, die unmittelbar oder durch Boten an das Zug-
personal ausgehändigt werden, fertigt der
Fahrdienstleiter Zugleiter oder der örtliche
Betriebsbedienstete
mehrfach aus. Es dürfen mehrere Befehle auf einem Vordruck erteilt
werden, wenn diese in der vorgegebenen Reihenfolge auszuführen sind.
Der Befehl darf dem Zugpersonal nur übermittelt werden, wenn der Zug
hält und das Zugpersonal den Standort gemeldet hat. Der Befehl wird
nur einfach ausge fertigt, wenn sein Wortlaut dem Zugpersonal oder ei-
nem Betriebsbediensteten fernmündlich übermittelt wird. Dieser schreibt
den Befehl aus, unterzeichnet ihn nach Richtigbefund durch den
Fahrdienstleiter Zugleiter oder örtlichen
Betriebsbediensteten
mit dessen Namen und fügt seinen eigenen Namen mit dem Vermerk
„i. A.“ (im Auftrag) hinzu.
Ist der Vordruck ausnahmsweise nicht vorhanden, muss das Zug-
personal den Wortlaut des Vordrucks anwenden.
§§ 8, 9
Bezeichnung
der Züge
Einträge
Abkürzungen
Verzeichnis
Ausfertigung
Anlage 10
Anlage 11
•
– 21 –
(2) Wenn Befehle ausgehändigt werden, bescheinigt der Zugführer
den Empfang, vermerkt den Erhalt im Fahrtbericht und übergibt
den Befehl dem Triebfahrzeugführer. Der Zugführer und der Trieb-
fahrzeugführer stimmen sich über die Erledigung der angeordneten
Aufgaben ab.
Wenn kein Fahrtbericht geführt wird, trifft der EBL des EVU eine an-
dere Regelung.
(2a) Der Triebfahrzeugführer hat den erhaltenen Befehl im Führer-
stand sichtbar aufzubewahren und ihn dem Triebfahrzeugbegleiter
bekannt zu geben.
(2b) Bei Wechsel des Triebfahrzeugs oder bei Personalwechsel ist
sicherzustellen, dass der ablösende Triebfahrzeugführer den noch
gültigen Befehl erhält und der ablösende Zugführer über den Inhalt
des Befehls unterrichtet ist.
(2c) Ausgeführte Befehle sind durchzukreuzen und wegzulegen.
(3) Der
Fahrdienstleiter Zugleiter oder örtliche Betriebs-
bedienstete
darf einen Befehl nur durch einen anderen Befehl zurückziehen. Die -
ser Befehl muss die laufende Nummer des zurückzuziehenden Be -
fehls nennen. Wenn er mehrere Befehle auf einem oder mehreren
Vordrucken erteilt hatte, muss er alle Befehle zurückziehen. Der
Fahrdienstleiter Zugleiter
erteilt dem Zugführer den Befehl 14.35. Der Zugführer muss den Be -
fehl 14.35 auf dem zurückzuziehenden Befehl ausfertigen und hier-
zu den zweiten Unterschriftenteil der Rückseite verwenden. An-
schließend muss er den zurückgezogenen Befehl durchkreuzen.
Die Bestimmungen (2) und (4) gelten sinngemäß.
(4) Die Ausfertigung und das Zurückziehen der Befehle ist in Spalte
„Meldungen und Vermerke“
des Zugmeldebuchs des Belegblatts oder Melde-
buchs für den Zugleiter
zu vermerken.
§ 9
Aushändigung
Aufbewarung
Übergabe
des Befehls
ausgeführte
Befehle
Zurückziehen
Vermerk über
Ausfertigung
und Zurück-
ziehen
(B 22)
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
– 22 –(B 20)
§ 10
Meldungen nach dem
Zugmelde- und Zugleitverfahren
(1) Der Fahrdienstleiter regelt
die Zugfolge mit den benachbar-
ten Zugmeldestellen nach dem
Zugmeldeverfahren auf Grund
von „Zugmeldungen“.
Zwischen Zugmeldestellen und Zugleitstellen
sowie zwischen Zugleitstellen
un tereinander
wird das Zugmeldeverfahren angewandt.
2) Zugmeldungen werden vom Die Zuglaufmeldungen werden
Fahrdienstleiter abgegeben. vom Zugleiter, Zugführer oder
örtlichen Betriebsbediensteten
abgegeben.
(3) Die Zugfolge Der Zuglauf
wird durch folgende Meldungen mit vorgeschriebenem Wortlaut
geregelt:
a) Anbieten und Annehmen, a) Fahranfrage und Fahr-
erlaubnis,
b) Rückmelden, b) Ankunft- oder Verlassens-
meldung,
c) Abmelden nur auf Anordnung des EBL des EIU.
d) Abstellmeldung (As)
Die Zugmeldungen werden Die Zuglaufmeldungen werden
mit dem Wort „Zugmeldung“ mit dem Wort „Zuglaufmeldung“
eingeleitet. eingeleitet.
(4) Angeboten und angenom -
men werden die Züge von Zug -
meldestelle zu Zugmeldestelle.
Ein Zug darf erst angeboten wer -
den, wenn der zuletzt gefahrene
Zug zurückgemeldet ist, frühes -
tens aber 10 Minuten vor der vor-
§ 10
Regelung der
Zugfolge
Abgabe der
Meldungen
Art der
Meldungen
Anbieten und
Annehmen,
Fahranfrage
und Fahr-
erlaubnis
Die Fahranfrage darf frühestens
10 Minuten vor der beabsichtig -
ten Abfahrt vom Zugführer oder
örtlichen Betriebsbediensteten
gestellt werden:
„Darf Zug ....................
............ Uhr bis ............ fahren?“
•
•
•
•
•
Der Zugleiter regelt den Zuglauf
innerhalb seiner Zugleitstrecke
nach dem Zugleitverfahren auf
Grund von „Zuglaufmeldungen“.
Die Abgabe von Zuglaufmel -
dun gen ist im Fahrplan vorzu -
schreiben. Innerhalb der Zug leit-
strecke sind Anfangs- und End-
bahnhöfe der Züge Zuglauf-
meldestellen. Andere Zuglauf-
stellen sind Zuglaufmeldestellen,
wenn es zur Regelung der Zug -
folge erforderlich ist.
– 23 –(B 22)
aussichtlichen Ab- oder Durch -
fahrzeit.
Der Fahrdienstleiter der ablas -
senden Zugmeldestelle fragt:
„Wird Zug ....................... ange-
nommen?“
Der Fahrdienstleiter der angeru -
fenen Zugemeldestelle antwor -
tet: „Zug ....................... ja“
oder, wenn der Fahrt ein Hindernis entgegensteht:
„Nein warten“.
Es folgt die Angabe des Grundes für die Ablehnung. Ist der Grund der
Ablehnung beseitigt, wird
der Zug mit den Worten die Fahrerlaubnis erteilt.
„Jetzt Zug . . . . . . ja“
angenommen.
(4a) Eine erteilte Fahrerlaubnis darf
durch den Zugleiter zurückge-
zogen werden, wenn der Zug auf
einer Zuglaufstelle steht und der
Zugführer den Standort bestätigt
hat. Die Fahrerlaubnis wird mit
folgendem Wortlaut zurückgezo -
gen:
„Fahrerlaubnis für Zug … (Num-
mer) zurückgezogen.“
(5) Zurückgemeldet wird von
Zugfolgestelle zu Zugfolgestelle
mit folgendem Wortlaut:
„Zug ............ in ............“.
Auf Strecken mit Streckenblock
tritt an die Stelle des Rückmel-
dens das Rückblocken.
Die Rückmeldung Die Ankunftmeldung
darf erst abgegeben werden, wenn der Zug vollständig eingetroffen
ist, das Einfahrgleis bis zur Zugschlussstelle geräumt hat und, wo vor-
handen, das Einfahrsignal auf Halt gestellt, die Meldelampe eines Er-
satzsignals wieder erloschen ist.
§ 10
Fahrerlaubnis
zurückziehen
Rückmeldung,
Ankunftmeldung,
Verlassens-
meldung
Der Zugleiter erteilt die Fahrer -
laubnis mit den Worten:
„Zug ............. darf ............. Uhr bis
............. fahren“.
Wenn dort eine Kreuzung erfolgt,
ist der Zusatz anzufügen:
„Dort Kreuzung mit Zug ...........“.
Wird die Fahrerlaubnis dem örtli-
chen Betriebsbediensteten ge -
geben, so hat dieser sie wörtlich
dem Zugführer zu übermitteln.
Die Ankunftmeldung lautet:
„Zug ............... in ............... “.
Die Verlassensmeldung lautet:
„Zug ................. hat .................
verlassen“.
Sie darf erst abgegeben werden,
wenn der Zug die Zuglaufstelle
•
•
•
•
•
(5a) Nach Festlegung des EBL des EIU
kann eine Abstellmeldung im Fahr-
plan angeordnet sein oder vom
Zugleiter angefordert werden.
Der Wortlaut der Abstellmeldung
lautet:
„Zug/Rangierfahrt … in Gleis …
in … abgestellt.“
Die Abstellmeldung darf vom Zug-
führer oder örtlichen Betriebsbe -
diensteten abgegeben werden,
wenn:
a) Der Zug oder die Rangierfahrt
im Nebengleis abgestellt ist,
b) die Hauptgleise von Fahrzeu -
gen frei sind und
c) der Zugführerschlüssel beim
Meldenden ist.
(5b) Der Der Zugleiter/örtliche Betriebs-
Fahrdienstleiter bedienstete
kann vom Zugführer eine Zugvollständigkeitsmeldung anfordern.
Sie lautet:
„Zug (Nummer) vollständig in (Name Betriebsstelle)
angekommen“
Der Zug muss bei Abgabe der Meldung halten und es muss sicher -
gestellt sein, dass der Zug vollständig ist. Der EBL des EIU kann zu -
lassen, dass die Zugvollständigkeitsmeldung auch während der Fahrt
gegeben werden darf.
Der EBL des EIU regelt, auf welchen Betriebsstellen und aus welchen
Anlässen die Zugvollständigkeitsmeldung angefordert wird. Dabei legt
er fest, ob und wann die Zugvollständigkeitsmeldung Aussagen zum
Freisein des betroffenen Abschnitts enthält.
§ 10
Abstellmeldung
Zugvollständig-
keitsmeldung
– 24 –(B 21 – nur Seitenteilung verändert)
verlassen hat, mit Zugschluss an
dem Einfahrsignal oder der Tra -
peztafel der Gegenrichtung vorbei-
gefahren und der Fahrweg für den
nachfolgenden Zug eingestellt ist.
Die Verlassensmeldung darf auch
von einem anderen Mitarbeiter ab-
gegeben werden.
(6) Die Züge sind bis zu 5 Minu-
ten vorher mit der voraussichtli -
chen Ab- oder Durchfahrtzeit von
Zugmeldestelle zu Zugmelde -
stelle abzumelden:
„Zug ............. in ............. voraus-
sichtlich ab...............“ (Minuten
der Ab- oder Durchfahrtzeit).
Handelt es sich um einen Zug mit außergewöhnlichen Sendungen
oder außergewöhnlichen Fahrzeugen, so sind beim Abmelden des
Zuges hinter der Zugnummer die Worte „mit außergewöhnlichen Sen-
dungen“ bzw. „mit außergewöhnlichen Fahrzeugen“ hinzuzufügen.
Bei Strecken ohne Streckenblock ist die
Rückmeldung Ankunftmeldung
des vorausgefahrenen Zuges abzuwarten.
(7)
(8)
§ 10
Abmelden
Zuglauf-
meldungen bei
Verkehren von
Sonderzügen,
Sperrfahrten
und bei anderen
Fahrplan-
abweichungen
Zugmeldungen
über die Grenzen
der Zugleit-
strecke hinaus
Die Züge sind von der Zugleit-
stelle an die vom EBL bestimm -
ten Betriebsstellen abzumelden:
„Zug ................. in .................
voraussichtlich ab ..................“
(Minuten der Ab- oder Durch -
fahrtzeit).
Wenn sich durch das Verkehren
von Sonderzügen oder Sperrfahr-
ten die Zuglaufmeldestellen für
andere Züge ändern, ist die Än -
derung im Fahrplan des Sonder -
zuges oder der Sperrfahrt festzu-
legen und dem Zugpersonal der
beteiligten Züge mitzuteilen.
Der Zugleiter kann bei Abwei -
chungen vom Fahrplan zusätzli -
che Zuglaufmeldungen anordnen
oder festgelegte aufheben.
Diese Änderungen sind den be -
teiligten Zugführern und örtlichen
Betriebsbediensteten mitzuteilen.
Die Zugführer vermerken die Än -
derung (z. B. in den Fahrtberich -
ten) und unterrichten die Trieb -
fahrzeugführer.
Der Zugleiter muss den Zug dem
benachbarten Zugleiter oder
Fahrdienstleiter anbieten, bevor
er die Erlaubnis zur Fahrt über
die letzte zur Kreuzung zugelas -
sene Betriebsstelle hinaus erteilt.
– 25 –(B 21 – nur Seitenteilung verändert)
– 26 –
Der anbietende Fahrdienstleiter Der anbietende Zugleiter
trägt die Fahrerlaubnis ins
Zugmeldebuch. Belegblatt oder Meldebuch für
den Zugleiter.
ein und übermittelt diese anschließend dem Zugführer.
Abweichungen sind in der SbV geregelt. Siehe auch § 1 (6).
Der Zugleiter meldet den Zug zu-
rück, nachdem er für ihn eine Zug-
laufmeldung erhalten hat oder der
Zug bei ihm eingetroffen ist.
(9) Wenn eine Zugleitstrecke in eine Zugmeldestelle einmündet, die
mit der Schnittstelle ESTW-ZLB ausgerüstet ist wird Anlage 20 ange-
wendet. Dies wird in der SbV bekannt gegeben.
(10) Soll ein Zug vor Ankunft des
Gegenzuges angeboten werden
(bedingtes Anbieten), so darf dies
frühestens 5 Minuten vorher ge -
schehen. Der Fahrdienstleiter der
ablassenden Zugmeldestelle
fragt:
„Wird Zug .......... angenommen,
wenn Zug .......... in .......... ?“
Der Fahrdienstleiter der angeru -
fenen Zugmeldestelle antwortet:
„Wenn Zug .......... in .........., darf
Zug .......... kommen“.
Die Bedingung wird in Spalte
„Meldungen und Vermerke“ des
Zugmeldebuchs eingetragen.
(11) Kann ein Zug nicht innerhalb 5 Mi-
nuten nach der genehmigten Ab-
fahrzeit abfahren, so ist der Zug-
leiter sofort, spätestens vor Ablauf
dieser Zeit zu verständigen.
§ 10
Schnittstelle
ESTW-ZLB
Anlage 20
Bedingtes
Anbieten und
Annehmen
Verzögerte
Abfahrt
(B 22)
Bei der Annahme eines Zuges
gibt der Zugleiter an, bis zu wel -
cher Betriebsstelle seiner Zu -
gleitstrecke der Zug fahren darf,
z. B.: „Zug .......... bis .......... ja“.
•
•
– 27 – (12) Geht die Rückmeldung Ankunft- oder Verlassensmel - dung nicht in längstens 10 Minuten nach Ablauf der planmäßigen Fahrzeit ein, so erkundigt sich der Fahrdienstleiter Zugleiter nach dem Zuge. Ist der Zug nicht eingetroffen, hat er an der Fernmel- deanlage das Warnschild nach Anlage 18 „Merkschilder“ und an der Stelleinrichtung für Ausfahrsignale Hilfssperren anzubringen. (13) Wird ein Teil eines Zuges auf freier Strecke zurückgelassen, so darf für den weiterfahrenden Teil die Rückmeldung Ankunftmeldung nicht gegeben werden. Die Zugmeldestelle hat die rück- Die Zuglaufmeldestelle hat liegende Zugmeldestelle den Zugleiter zu unterrichten. Der Zug ist erst zurückzumelden, Der Zugleiter trifft Anordnungen wenn auch der zurückgelassene über die weiteren Meldungen. Teil den Streckenabschnitt ver- lassen hat. (14) Für Züge mit nachschiebendem Triebfahrzeug werden die Zugmeldungen Zuglaufmeldungen ergänzt durch „mit Schiebelok“ oder, wenn die Schiebelok von der freien Strecke zurückkehrt, „mit Schiebelok, die von ........................... zurückfährt“. An der Fernmeldeanlage ist das Warnschild nach Anlage 18 anzubrin- gen. Fährt die Schiebelok von einem Punkt der freien Strecke zurück, so wird von der ersten auf der Rückfahrt der ersten auf der Rückfahrt erreichten Zugmeldestelle erreichten Zuglaufmeldestelle gemeldet:
„Schiebelok von Zug ..... in .....“
Erst dann darf der Zug zurück-
gemeldet werden.
Die Zusätze und Meldungen werden in das
Zugmeldebuch Belegblatt oder Meldebuch für
den Zugleiter
eingetragen.
Der Fahrdienstleiter Der Zugleiter
unterrichtet die beteiligten Bediensteten.
§ 10
Ausbleiben der
Rückmeldung,
Ankunft- oder
Verlassens -
meldung
Anlage 18
Zurücklassen
eines Zugteils
auf freier
Strecke
Züge mit nach-
schiebendem
Triebfahrzeug
Anlage 18
(B 21 – nur Seitenteilung verändert)
– 28 –(B 20)
Anwendung
Eintragungen
Meldung und
Vermerke
§ 11
Führen von Zugmeldebuch,
Belegblatt und Meldebuch
(1) Der Fahrdienstleiter führt
das „Zugmeldebuch“. Für jeden
Zugmeldeabschnitt ist eine be -
sondere Seite zu verwenden.
Das Führen des Zug meldebu-
ches kann durch technische Ein-
richtungen ersetzt werden.
Der EBL kann Abweichungen zulassen.
(2) Die Zugmeldungen Die Zuglaufmeldungen
sind entsprechend den Vordrucken unverzüglich einzutragen. Hier-
für sind die Anleitungen und Beispiele in den Anlagen 5 bis 7 maß-
gebend.
Sind zwei Bedienstete an den Eintragungen beteiligt, so haben beide
ihr Namenszeichen einzutragen.
(3) In der Spalte „Meldungen und Vermerke“ sind alle betriebswich-
tigen Meldungen mit Angabe der Zeit einzutragen, z. B.: Dienst-
übergabe (§ 2 (8) und § 6 (5)), Ausstellung schriftlicher Befehle (§ 9),
bedingte Annahme (§ 10 (10)), Verlegen von Kreuzungen (§ 20)
und Überholungen (§ 21), Fahrten mit Nebenfahrzeugen (§ 36), Ver -
spätungsmeldungen (§ 13), Fernmelde- und Signalstörungen, An-
forderung von Hilfszügen.
§ 11
Der Zugleiter führt nach Anord -
nung des EBL entweder das
„Belegblatt für den Zug leiter“
oder das „Meldebuch für den
Zugleiter“.
Das Meldebuch für Zug lauf-
meldungen führt auf besetzten
Zuglaufstellen der örtliche Be -
triebsbedienstete.
Auf unbesetzten Zuglaufstellen
führt es der Zugführer. Er kann
es auch auf dem Triebfahrzeug
für mehrere Zuglaufstellen ge -
meinsam führen oder stattdes -
sen entsprechende Einträge in
den Fahrtbericht machen.
Wenn die Zuglaufmeldungen
durch Sprachspeicher aufge -
zeichnet werden, kann auf
schriftliche Nachweise verzichtet
werden.
– 29 –(B 20)
Verzicht
Zeitweises
Ausschalten
Fahren im
Sichtabstand
Anlage 12
Zugsicherungs-
system
Meldungen
Besondere
Anordnungen
Zugleitbetrieb
§ 12
Abweichungen vom Zugmelde-
oder Zugleitverfahren
(1) Solange auf einer Strecke nur ein Zug eingesetzt ist, kann mit
Genehmigung des EBL des Eisenbahninfrastrukturunternehmens vom
Zugmeldeverfahren Zugleitverfahren
abgesehen werden. Der EBL des Eisenbahninfrastrukturunternehmens
legt fest, wie der Betrieb beim Verzicht auf das
Zugmeldeverfahren Zugleitverfahren
durchgeführt wird.
(2) Der EBL kann anordnen, dass einzelne
Zugmeldestellen Zugleitstellen
zeitweise ausgeschaltet werden.
(3) Der EBL kann für bestimmte Streckenabschnitte oder ganze Strecken,
auch nur zeitweise, das Fahren im Sichtabstand einführen. Er hat die hier-
für erforderlichen Bestimmungen unter Beachtung der „Richtlinien für das
Fahren im Sichtabstand“ nach Anlage 12 aufzustellen. Wenn zeitweise im
Sichtabstand gefahren wird, schreibt er vor, wie die fahrdienstlichen Un -
terlagen zu führen und die beteiligten Bediens teten zu verständigen sind.
(4) Auf Strecken, die mit einem Zugsicherungssystem ausgerüstet
sind, trifft der EBL des EIU die erforderlichen Regelungen, dabei kann
von den Bestimmungen des
Zugmeldeverfahrens Zugleitverfahrens
abgewichen werden.
§ 13
Zugverspätungen
(1) Verspätungen sind bei Zügen mit Beförderung von Reisenden nach
Weisung des öBl zu melden und den Reisenden bekannt zu geben.
(2) Eine Betriebsstelle, die bei Verspätung eines Zuges besondere
Anordnungen treffen muss, hat sich, ohne eine Verspätungsmeldung
abzuwarten, rechtzeitig nach dem Lauf des Zuges zu erkundigen.
(3)
§§ 12, 13
•
•
•
•
•
•
•
•
Sofern der EBL des EIU nichts
anderes festgelegt hat, sind Ver-
spätungen über 10 Minuten vom
Zugführer dem Zugleiter zu mel -
den. Dieser meldet die Ver-
spätungen erforderlichenfalls
an benachbarte Zugleiter und an
andere Betriebsstellen weiter.
– 30 –
§ 14
Prüfung des Fahrweges
(1) Bevor ein Signal für eine Zugfahrt auf Fahrt gestellt oder bevor
die Fahrt auf andere Weise zugelassen wird, ist zu prüfen, ob der
Fahrweg frei ist.
Hierzu gehört auch, dass
a) die zu befahrenden Weichen und die Flankenschutzeinrich-
tungen richtig liegen und wo erforderlich verschlossen oder
bewacht sind,
b) gefährdende Rangierbewegungen eingestellt sind und
c) Fahrzeuge grenzzeichenfrei stehen und festgelegt sind, wenn
sie die Zugfahrt gefährden können.
Zum Fahrweg gehört auch der Durchrutschweg. Er beträgt 30 m, bei
Geschwindigkeiten über 60 km/h 50 m, soweit nicht der EBL in be -
sonderen Fällen Abweichungen anordnet.
Bei der Fahrwegprüfung ist auch darauf zu achten, dass Züge oder
Rangierfahrten sich nach dem Halten noch strecken und dadurch den
Fahrweg gefährden können.
In welcher Weise die Prüfung der Weichen, Gleissperren usw. vor-
zunehmen ist, wird vom EBL bestimmt.
Für den Teil eines Fahrweges mit einer selbsttätigen Gleisfrei-
meldeanlage genügt es, dass der Abschnitt auf der zuständigen Be -
triebsstelle als frei angezeigt wird.
(2) Auf besetzten Bahnhöfen hat der Fahrdienstleiter oder örtliche
Be triebsbedienstete die Fahrwegprüfung persönlich vorzunehmen.
Wenn dies nicht möglich ist, kann auf Anordnung des EBL die Prü-
fung anderen Betriebsbediensteten übertragen werden. Er bestimmt
hierzu die Fahrwegprüfbezirke.
Dem für das Stellen des Signals oder für die Zulassung der Fahrt
örtlich verantwortlichen Betriebsbediensteten ist das Ergebnis der
Fahrwegprüfung nach (1) zu melden.
§ 14
Zeitpunkt
und Umfang
der Prüfung
Durchrutsch weg
Besetzte
Bahnhöfe
Auf Bahnhöfen ohne Einfahr-
signal hat der örtliche Betriebs -
bedienstete sofort nach Ausfahrt
eines Zuges oder nach Been-
digung des Rangierens den
Fahrweg für den nächsten zu
erwartenden Zug ein zustellen
und zu prüfen.
– 31 –(B 20)
(3) Auf unbesetzten Bahnhöfen hat der Zugführer vor Erteilung
des Abfahrauftrages zu prüfen, dass der Fahrweg für die Ausfahrt
frei ist. Er darf dies annehmen, wenn er zuvor den Ausfahrweg mit
Fahrzeugen nicht berührt hat.
Der Zugführer ist dafür verantwortlich, dass nach der Ausfahrt des
Zuges die Weichen in Grundstellung liegen, soweit vorgeschrieben,
verschlossen sind und der Fahrweg für den nächsten Zug frei ist.
Der EBL des EIU kann abweichende Regelungen treffen, z. B. bei
Rückfallweichen.
(4) Der EBL kann für bestimmte Bahnhöfe zulassen, dass das
Freisein des Fahrwegs als festgestellt gilt, wenn der letzte Zug auf
demselben Gleis den Bahnhof mit Schlusssignal verlassen hat
und feststeht, dass kein Fahrzeug abgehängt wurde; außerdem darf
auf dem Bahnhof inzwischen nicht rangiert oder ein Kleinwagen ein -
gesetzt worden sein.
(5) Ob und wie besetzte Einfahrgleise zu kennzeichnen sind, be -
stimmt der EBL.
(6)
§ 14
Unbesetzte
Bahnhöfe
Indirekte
Fahrweg-
prüfung
Kennzeichnung
besetzter
Einfahrgleise
Fahrweg-
sicherungs-
meldung
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
Bei Kreuzungen und Überho-
lungen ist der Zugführer des
zuletzt abfahrenden Zuges hier-
für verantwortlich.
Der EBL des EIU kann festlegen,
dass eine Fahrwegsicherungs -
meldung im Fahrplan angeord-
net oder vom Zugleiter angefor-
dert werden darf.
Die Fahrwegsicherungsmeldung
darf abgegeben werden, wenn
a) der Fahrweg frei ist,
b) gefährdende Rangierfahr -
ten eingestellt sind und
c) Weichen und Flankenschut-
zeinrichtungen richtig ge -
stellt und gesichert sind.
Der Wortlaut der Fahrweg-
sicherungsmeldung lautet:
„Fahrweg für Zug ... von … nach
Gleis ... in … gesichert.“
– 32 –
§ 15
Weichen, Gleissperren und
Sperrsignale, Signalabhängigkeit
(1) Weichen, Gleissperren und Sperrsignale dürfen nur von den
damit Beauftragten gestellt werden. Die Regeln für die Bedienung
durch Zug- und Rangierpersonal sind in Anlage 16 gegeben. Der
EBL des Eisenbahninfrastrukturunternehmens kann Abweichungen
festlegen.
(2) Für Weichen in Hauptgleisen, für Schutzweichen, Gleissperren,
Sperrsignale und Riegel ist die Grundstellung vorgeschrieben, aus -
genommen bei Gleisbildstellwerken. Bei handgestellten Weichen,
für die eine Grundstellung bestimmt ist, und bei handgestellten Gleis-
sperren ist das Hebelgewicht weiß/schwarz, bei Rückfallweichen
gelb/schwarz. In Grundstellung ist der schwarze Teil des Hebel-
gewichts dem Erdboden zugekehrt. Die Hebelgewichte der Weichen
ohne Grundstellung sind einfarbig.
Abweichende Regelungen werden in der SbV bekannt gegeben.
Weichen, für die eine Grundstellung bestimmt ist, sowie Riegel, Gleis-
sperren und Sperrsignale müssen in Grundstellung stehen, wenn
sie nicht in anderer Stellung gebraucht werden.
(3) Während der Fahrt eines Zuges müssen Flankenschutzein-
richtungen (Schutzweichen, Gleissperren, Sperrsignale) – soweit
verfügbar – so ge stellt sein, dass sie keine Flankenfahrt zulassen.
Näheres regelt der EBL.
Ist die Signalabhängigkeit von Flankenschutzeinrichtungen aufge-
hoben, so dürfen andere Fahrten nur zugelassen werden, wenn sie
die Zugfahrt nicht gefährden können.
(4) Von Zügen spitzbefahrene Weichen werden gesichert durch
a) Signalabhängigkeit; Weichen, die im Regelbetrieb mit mehr als
50 km/h befahren werden, müssen signalabhängig sein.
b) Handverschluss; Handverschluss ist erforderlich an Weichen,
die von Reisezügen mit mehr als 40 km/h bis höchstens
50 km/h befahren werden.
c) Bewachen; bei aufgehobener Signalabhängigkeit, bei ge-
störten Handverschlüssen oder nicht ausreichender Anzahl an
Handverschlüssen sind die Weichen zu bewachen.
§ 15
Zuständigkeit
Anlage 16
Grundstellung
Flankenschutz
Sicherung von
Weichen
§ 15
Sind die Maßnahmen zu a) bis c) nicht möglich, so darf höchstens
mit 40 km/h gefahren werden.
(5) Weichen, Gleissperren und Sperrsignale gelten als verschlos-
sen, wenn sich die Schlüssel der Handverschlüsse am Schlüssel-
brett befinden, sofern der EBL keine andere Aufbewahrung vor-
geschrieben hat. Ersatzschlüssel liegen unter Siegelverschluss. Eine
verschlossene Weiche oder Gleissperre darf nur mit Genehmigung
des zuständigen Bediensteten geöffnet werden.
Bei Verwendung von Zugführerschlüsseln gelten die Bestimmungen
zu (10).
(6) Die Signalabhängigkeit gilt als aufgehoben, wenn ein Hauptsignal
auf Fahrt gestellt werden kann, obwohl
a) eines der Teile, die die Abhängigkeit zwischen Weichen, Gleis-
sperren, Sperrsignalen und Signal herstellen (z. B. Riegel,
Fahrstraßenhebel, Drahtzüge, Blockwerke),
b) Gleissperre oder Sperrsignal,
c) der Handverschluss der Weiche oder
d) ein an einer Weiche vorhandener Spitzenverschluss
nicht ordnungsmäßig wirkt oder die Abhängigkeit als aufgehoben er -
klärt ist.
(7) Weichen, Gleissperren und Sperrsignale gelten als bewacht,
wenn der dafür verantwortliche Bedienstete sie überblicken und ge -
gen fremden Eingriff schützen kann.
(8) Ist die Signalabhängigkeit zu befahrender Weichen vorüber-
gehend aufgehoben, so ist den Zügen durch schriftlichen Befehl –
bei längerer Dauer durch Betriebsanweisung – die zulässige Ge -
schwindigkeit gemäß (4) mitzuteilen.
An den Hebeln ferngestellter Weichen, Riegel und Flankenschutz-
einrichtungen sowie an den Fahrstraßenhebeln sind Hilfssperren
anzubringen.
(9) Unverschlossene nicht signalabhängige Weichen in Haupt-
gleisen müssen mit Weichensignalen versehen sein; bei ausreichen -
der Beleuchtung kann der EBL darauf verzichten.
(10) Auf unbesetzten Betriebsstellen und, wo es der EBL des EIU
angeordnet hat, ist der Zugführer für die richtige Stellung und das
Verschließen der Weichen und Gleissperren verantwortlich. Er er-
hält hierfür Zugführerschlüssel, die genummert und so beschaffen
sind, dass er mit ihnen nur Weichen aufschließen kann, für die er
zuständig ist.
Handverschluss
Aufgehobene
Signal-
abhängigkeit
Bewachen
Benachrich-
tigung der Züge
bei aufge-
hobener Signal-
abhängigkeit
Weichensignale
Aufbewahrung
der Schlüssel
•
– 33 –(B 20)
– 34 –(B 20)
Die Zugführerschlüssel sind auf bestimmten Betriebsstellen aufzu-
bewahren, die den Verbleib der Schlüssel überwachen. Sie können
auch in bestimmten Fahrzeugen unter Verschluss aufbewahrt
werden; die Zugführer sind dann verantwortlich, dass die Schlüssel
nach Beendigung der Fahrt auf den Fahrzeugen verschlossen
werden.
Wo die Weichen- und Gleissperrenschlüssel örtlich unter Verschluss
aufbewahrt werden, erhält der Zugführer den Schlüssel hierzu. Vor
Abfahrt hat er die Weichen- und Gleissperrenschlüssel wieder ein-
zuschließen.
Der EBL des EIU gibt die hierfür erforderlichen Weisungen und re-
gelt auch die Benutzung von Schlüsseln durch Mitarbeiter anderer
Arbeitsbereiche.
(11) Weichen dürfen nicht aufgefahren werden. Ist es dennoch ge -
schehen, dürfen sie nur in der Auffahrrichtung geräumt werden.
Rückfallweichen dürfen aufgefahren werden, ausgenommen von
Kleinwagen.
(12) Eine aufgefahrene Weiche (außer Rückfallweiche) darf erst
wieder befahren werden, wenn ihr ordnungsgemäßer Zustand
durch einen vom EBL des EIU bestimmten Mitarbeiter örtlich fest-
gestellt worden ist.
§ 16
Haupt- und Vorsignale
(1) Der Fahrdienstleiter hat die Haupt- und Vorsignale selbst zu stel-
len oder freizugeben, wenn nicht durch den EBL eine andere Rege -
lung vorgeschrieben ist.
(2) Die Haupt- und Vorsignale besetzter Betriebsstellen müssen sich
in Grundstellung befinden, wenn sie nicht für Zugfahrten oder bei be-
trieblich ausgeschalteten Betriebsstellen in Fahrtstellung stehen
müssen.
Die Grundstellung der Hauptsignale ist „Halt“, die der Vorsignale „Halt
erwarten“. Selbstblocksignale können in Grundstellung „Fahrt“ / „Fahrt
mit Höchstgeschwindigkeit“ bzw. dazugehörige Vorsignale „Fahrt
erwarten“ zeigen.
Beim Selbststellbetrieb gehen die Hauptsignale selbständig in
Fahrtstellung. Abweichungen gibt der EBL bekannt.
§§ 15, 16
Auffahren von
Weichen
Maßnahmen
nach Auffahren
Zuständigkeit
Grundstellung
•
•
•
– 35 –
(3) Wer ein Signal bedient, hat sich von der Stellung des Signals – bei
Formsignalen, wenn möglich durch Augenschein – zu vergewissern.
(4) Ausfahrsignale dürfen erst nach
der Annahme des Zuges, bei be-
dingter Annahme erst nach Ein -
treffen des Gegenzuges
in Fahrtstellung gebracht werden.
Abweichungen, z. B. für die Bedienung von Gleisbildstellwer-
ken mit Zentralblock, Fernsteuereinrichtungen und Speicherung der
Stellvorgänge, gibt der EBL bekannt.
(5) Für Züge, die einen Bahnhof ohne Ausfahrvorsignal plan-
mäßig durchfahren sollen, ist das Ausfahrsignal vor dem Einfahr-
signal auf Fahrt zu stellen.
Bei verhinderter Ausfahrt darf das Einfahrsignal jedoch auf Fahrt
gestellt werden, nachdem der Zug davor zum Halten gekommen ist.
Wenn die Sicht auf das Ausfahrsignal im Bremswegabstand vorhan-
den ist, kann der EBL in besonderen Fällen zulassen, dass auf das
Stellen des Zuges vor dem Einfahrsignal verzichtet wird.
Bei Durchfahrten auf Bahnhöfen ohne Ausfahrsignale ist nach § 17 (9)
zu verfahren.
(6) Ein Hauptsignal ist auf Halt zu stellen, sobald der Zug mit Schluss-
signal die vom EBL vorgeschriebene Zugschlussstelle (§ 3 (11)) über-
fahren hat, sofern dieses, z. B. bei Gleisbildstellwerken oder bei
Selbstblock, nicht selbsttätig in die Haltstellung geht. Es ist sofort auf
Halt zu stellen, wenn für die Fahrt des Zuges Gefahr droht.
(7) An einem Halt zeigenden oder gestörten Hauptsignal oder Licht-
sperrsignal darf ein Zug nur auf schriftlichen Befehl, auf Ersatz-
signal, Vorsichtssignal oder auf mündlichen Auftrag gemäß Signal
Zs12 (M-Tafel) vorbeifahren.
(8) Kann ein Hauptsignal nicht wieder auf Halt gestellt werden oder
kommt es nicht wieder vollständig in die Haltstellung zurück, so ist
die rückliegende Zugmeldestelle | der Zugleiter
zu verständigen, dass die Züge durch schriftlichen Befehl zu beauf -
tragen sind, vor dem gestörten Signal trotz der Fahrtstellung zu halten.
Erst dann darf für den Zug, für den das Signal auf Fahrt gestellt war,
die Rückmeldung | die Ankunftmeldung
gegeben werden.
§ 16
Prüfung der
Signalstellung
Ausfahrsignale
Durchfahrten
Zurückstellen
auf Halt
Vorbeifahrt
an einem Halt
zeigenden
Hauptsignal
Haltstellung
nicht möglich
Eingang der Fahrerlaubnis
– 36 –(B 20)
Ist Streckenblock vorhanden, so darf dieser nicht bedient werden;
ersatzweise ist das Rückmelden – ausgenommen bei Selbstblock –
einzuführen.
Ein vor dem gestörten Signal haltender Zug darf auf Auftrag des
Fahrdienstleiters bzw. Zugleiters einfahren und muss an der Be-
triebsstelle halten. Näheres regelt der EBL. Wenn ein Vorsignal zu
einem Halt zeigenden Hauptsignal nicht in die Warnstellung geht
oder erloschen ist, so sind die Triebfahrzeugführer mündlich zu ver -
ständigen.
(9) Wenn bei einer selbsttätigen Gleisfreimeldeanlage ein Abschnitt
als besetzt angezeigt wird, obwohl er frei sein müsste, so ist zu prü -
fen, ob der Fahrwegabschnitt frei von Fahrzeugen ist. Näheres regelt
der EBL des EIU unter Berücksichtigung der vorhandenen Siche -
rungstechnik.
§ 16
Unregelmäßig-
keit an selbst-
tätiger Gleisfrei-
meldeanlage
•
•
•
•
•
– 37 –
§ 17
Einfahrt, Ausfahrt und
Durchfahrt der Züge
(1) Wenn kein Einfahrsignal vorhanden ist, darf ein Zug ohne Halt
einfahren. Im Fahrplan oder schriftlichen Befehl kann ihm „vE“ (vor -
sichtige Einfahrt) vorgeschrieben sein.
Wenn dem Zug durch den Fahrplan oder schriftlichen Befehl ein
Halt vor der Trapeztafel vorgeschrieben ist, erfolgt die Einfahrt
anschließend auf das Signal Zp 11 oder auf mündlichen Auftrag (z.B.
über Funk).
(2) Die gleichzeitige Fahrt mehrerer Züge darf nur gestattet wer-
den, wenn ihre Fahrwege getrennt voneinander verlaufen; ihre
Durchrutschwege dürfen sich jedoch berühren.
(3) Fährt ein Zug planmäßig in ein Stumpfgleis oder in ein Gleis,
das nicht auf seiner gesamten Länge frei ist, so ist dies im Fahr-
plan oder in der SbV anzugeben.
Muss ein Zug ausnahmsweise in ein Stumpfgleis oder in ein
Gleis, das nicht auf seiner gesamten Länge frei ist, einfahren, so
ist er durch schriftlichen Befehl oder mündlichen Auftrag hier-
über zu verständigen und anzuweisen, bei der Einfahrt mit höchs-
tens 30 km/h zu fahren.
(4) Züge dürfen vor Plan verkehren, wenn der EBL nichts an-
deres bestimmt; jedoch darf ein zur Beförderung von Reisenden
bestimmter Zug nicht vor der den Reisenden bekanntgegebenen
Zeit abfahren.
(5) Nicht gestattet ist das Fahren vor Plan,
a) wenn auf der Strecke noch Dienstruhe besteht,
b) wenn dadurch andere Züge wesentlich aufgehalten werden,
c) bei Gleisarbeiten, wenn keine Verständigung der zuständigen
Betriebsstelle mit der Rotte besteht,
d) wenn die Verständigung über den Zuglauf gestört oder ein
Schrankenwärter nicht im Dienst ist.
§ 17
Einfahrt ohne
Einfahrsignal
Gleichzeitige
Fahrten
Einfahrt in
Stumpfgleis oder
teilweise
besetztes Gleis
Fahren vor
Plan
Verbot des
Fahrens vor Plan
– 38 –(B 20)
(6) Ein Zug darf auf einem Bahn-
hof nur mit Zustimmung des Fahr-
dienstleiters abfahren. Die Fahr-
tstellung des Hauptsignals oder
die nach § 16 (7) zugelassene
Vorbeifahrt an einem Halt zeigen-
den Hauptsignal gelten als Zu -
stimmung. Auf Bahnhöfen ohne
Ausfahrsignal oder mit Gruppen -
ausfahrsignal bestimmt der EBL
des EIU, wie die Zustimmung zu
geben ist.
(7) Bevor der Fahrdienstleiter
die Zustimmung zur Ab- oder
Durchfahrt erteilt, hat er sich per-
sönlich davon zu überzeugen,
dass
a) die Rückmeldung des letz-
ten Zuges im Meldebuch
eingetragen oder die Rück-
blockung eingegangen ist,
b) der letzte Zug aus der Ge-
genrichtung mit Zugschluss
eingetroffen ist, und
c) keine andere Fahrt in den
zu befahrenden Strecken-
abschnitt zugelassen ist.
d) Wenn die Züge anzubieten
sind (§ 10 (4)), muss für den
abzulassenden Zug die
Annahme von der vorgele-
genen Zugmeldestelle im
Zugmeldebuch eingetra -
gen sein.
§ 17
Zustimmung
zur Abfahrt,
Fahrerlaubnis
Bedingungen für
die Zustimmung
bzw. Fahr-
erlaubnis
Ein Zug darf von einer Zuglauf -
meldestelle nur nach Fahrer-
laubnis abfahren. Wo der örtliche
Betriebsbedienstete die Zuglauf-
meldungen abgibt, übermittelt er
die Fahrerlaubnis in vollem Wort-
laut dem Zugführer. Der EBL des
EIU ordnet an, wo der örtliche
Betriebsbedienstete der Abfahrt
zustimmen muss.
Bevor der Zugleiter die Fahrer -
laubnis erteilt, hat er sich persön-
lich im Belegblatt oder Melde -
buch davon zu überzeugen, dass
durch eine Freilinie das Freisein
des zu befahrenden Strecken-
abschnitts dokumentiert ist, und
die Beleglinie für den abzulas -
senden Zug eingetragen ist.
Der Zugleiter darf einen Zug ei -
nem vorausfahrenden folgen las-
sen
a) bis zur letzten von diesem
geräumten Zuglaufmelde-
stelle, wenn
- die Verlassensmeldung nach § 10 (5) oder
- die Ankunftmeldung von einer weiter gelege- nen Zuglaufmeldestelle vorliegt. b) bis zu der Zuglaufmelde - stelle, von der die Ankunft- meldung des vorausge - fahrenen Zuges vorliegt, wenn
- diese ein Einfahrsignal hat oder
- der Zug Weisung hat, an der Trapeztafel zu halten oder • • • • • • • • • • • • • • • • • • •
– 39 –(B 20)
Ferner darf die
Zustimmung für Ab- oder Fahrerlaubnis
Durchfahrt
erst erteilt werden, wenn die Schrankenwärter, Bahnübergangspos -
ten, Rotten verständigt sind, wo es vorgeschrieben ist.
(8) Einem Zug darf nur Abfahrauftrag erteilt werden, wenn die Abfahr-
bereitschaft nach § 42 (5) festgestellt ist.
Auf örtlich besetzten Bahnhöfen meldet der Zugführer die Abfahr-
bereitschaft an den
Aufsichtsbediensteten | örtlichen Betriebsbediensteten.
Dieser erteilt den Abfahrauftrag, wenn die Zustimmung zur Fahrt vorliegt.
Auf Stellen, die nicht mit einem örtlichen Betriebsbediensteten besetzt
sind, erteilt stets der Zugführer den Abfahrauftrag.
Abweichungen legt der EBL des Eisenbahninfrastrukturunternehmens
fest.
Der Abfahrauftrag wird gegeben durch Signal Zp 9 oder mündlich
durch den Zuruf „Abfahren“. Stehen mehrere Züge zur Abfahrt be-
reit, lautet der Zuruf „Zug (Nr.) abfahren“. Bei Triebwagen und
Wendezügen darf der mündliche Abfahrauftrag durch einen mäßig
langen Ton mit der Summer- oder Klingelanlage ersetzt werden.
Die Fahrtstellung eines Hauptsignals oder der schriftliche Befehl, an
einem Halt zeigenden oder gestörten Signal vorbeizufahren, gelten
nicht als Abfahrauftrag.
§ 17
Abfahrauftrag
3. das Einfahrgleis für den
folgenden Zug nach § 21
(4) freigemeldet ist oder
4. für den vorausgefahrenen
Zug die genehmigte Ab -
fahrzeit erreicht ist und
der abzulassende Zug
durch das Zeichen „vE“
(vorsichtige Einfahrt) im
Fahrplan, durch Eintrag in
den Fahrtbericht oder Be -
fehl den Auftrag hat, von
der Trapeztafel ab vorsich-
tig auf Sicht einzufahren.
•
•
•
•
– 40 –
§ 17
(9) Auf Bahnhöfen ohne Ausfahr-
signal müssen alle Züge halten.
Ist jedoch im Fahrplan eines planmäßig durchfahrenden Zuges ein
„H“ angegeben und soll
der Zug der zweite Zug nach Eintreffen
des ersten Zuges
ohne Halt weiterfahren, so ist ihm Signal Zp 9 als Durchfahrauftrag zu
geben.
Auf Bahnhöfen ohne örtliche
Betriebsbedienstete ist der
Durchfahrauftrag vom Zugführer
des ersten Zuges zu geben.
Ein auf dem Bahnhof haltender abfahrbereiter Zug ist zu verständigen,
dass das als Durchfahrauftrag erteilte Signal Zp 9 für ihn nicht gilt.
(10) Steht auf Bahnhöfen ohne Ausfahrsignal der Ausfahrt eines Zuges,
für den im Fahrplan ein „H“ wo er nach dem Fahrplan
vorgeschrieben ist durchfahren soll,
ein Hindernis entgegen, so darf das Einfahrsignal erst auf Fahrt ge-
stellt werden, nachdem der Zug davor zum Halten gekommen ist.
Der Zug, der nach dem Fahrplan durchfahren sollte, ist auf dem Bahn-
hof durch Schutzsignal oder mündlichen Auftrag zu stellen.
Vorstehende Maßnahmen entfallen, wenn feststeht, dass der Zug be-
reits durch schriftlichen Befehl verständigt worden ist.
(11) Ist die Verständigung zwi -
schen den Zugmeldestellen nicht
möglich, so darf ein Zug nur ab -
gelassen werden, wenn ange -
nommen werden kann, dass der
vorausgefahrene Zug auf der
Zugmeldestelle eingetroffen ist
und kein Gegenzug zu erwarten
ist. Fahrten auf Strecken ohne
Streckenblock, Fahrten entgegen
der über die Streckenblockein -
richtung erteilten Erlaubnis oder
Fahrten auf Strecken in Richtung
auf eine Abzweigstelle sind bei
gestörter Verständigung nicht zu-
lässig.
Bahnhöfe ohne
Ausfahrsignal
Außerplan-
mäßiges
Anhalten von
Zügen auf
Bahnhöfen
ohne Ausfahr-
signal
Gestörte
Verständigung
Kann zum Einholen der Fahrer -
laubnis keine Verständigung her-
gestellt werden, ist zu versuchen,
über andere Kommunikations-
wege Verbindung mit dem Zug-
leiter aufzunehmen. Ist dies nicht
möglich, darf der Zug nicht ab-
fahren. Der EBL des EIU kann ab-
weichende Regelungen treffen.
Eine einmal erteilte Fahrerlaubnis
gilt bis zu der Betriebsstelle, bis zu
der sie erteilt wurde, auch wenn
unterwegs festgestellt werden
sollte, dass die Verständigung in-
zwischen gestört ist. Es ist zu ver-
suchen über andere Kommunika-
tionswege die Verständigung her-
zustellen. Das EIU kann hierzu
Regelungen treffen.
– 41 –
(12) Wird
dem Fahrdienstleiter | dem Zugleiter
bekannt, dass eine Schranke nicht geschlossen oder eine fern-
überwachte technische Sicherung eines Bahnübergangs gestört
und der Bahnübergang nicht durch Bahnübergangsposten gesichert
ist, müssen die Züge durch schriftlichen Befehl beauftragt werden,
den Bahnübergang zu sichern.
Wenn der Bahnübergang durch Bahnübergangsposten gesichert
wird, sind die Züge hiervon zu verständigen.
(13) Kann ein auf freier Strecke liegengebliebener Zug nicht aus
eigener Kraft weiterfahren oder muss er einen Zugteil zurücklassen,
so ist das Gleis zu sperren.
§ 18
Dienst der Schrankenwärter,
Bahnübergangsposten, Streckenwärter
und Rottenaufsichtsbediensteten
(1) Die Schrankenwärter sind über den Zugverkehr zu benachrich-
tigen. Dies kann geschehen durch
a) den Streckenfahrplan
b) die mündliche oder fernmündliche Ankündigung der Ab- oder
Durchfahrt der Züge,
c) das Mithören der Zugmeldungen (s. auch § 10 (6)),
d) fahrzeug- oder ferngesteuerte technische Einrichtungen, z. B.
Zugvormelder, Anrückmelder.
Die Ab- oder Durchfahrt der Züge ist auch im Falle a) anzukündigen,
wenn Züge mehr als 10 Minuten vor Plan verkehren oder die Reihen-
folge der Züge geändert ist, und bei Sonderzügen.
Vor dem Mithören der Zugmel -
dungen melden sich zuerst die
Zugmeldestellen und dann die
Schrankenwärter.
Der die Zugmeldung abgebende
Fahrdienstleiter überwacht, dass
sich alle Schrankenwärter ge -
meldet haben, bevor er die Zug -
meldung abgibt. Die Aufnahme
der Zugmeldung wird von den
Schrankenwärtern bestätigt.
§§ 17 , 18
Ausfall der
technischen
Sicherung an
Bahnübergängen
Liegenbleiben
von Zügen oder
Zurücklassen
von Zugteilen
Benachrich-
tigung der
Schranken-
wärter
– 42 –(B 20)
Der EBL des EIU gibt die Art der Benachrichtigung der Schranken -
wärter bekannt.
(2) Hat sich der Schrankenwärter nicht zum Dienst und auch nicht
auf Anruf gemeldet oder kann ein Schrankenwärter, der nach (1) b)
oder c) zu benachrichtigen ist, nicht erreicht werden, muss der Zug
durch schriftlichen Befehl beauftragt werden, den Bahnübergang zu
sichern.
(3) Wenn auf Anordnung des EBL des EIU ein Bahnübergangsposten
eingesetzt wird, so ist dieser wie ein Schrankenwärter zu benachrich-
tigen. Wenn der Bahnübergangsposten zeitweise eingesetzt ist, ist an
der Fernmeldeanlage ein Warnschild nach Anlage 18 anzubringen.
(4) Die Schrankenwärter und Bahnübergangsposten führen ihren
Dienst gemäß Anlage 13 „Richtlinien für den Dienst der Schranken -
wärter und der Bahnübergangsposten“ durch.
(5) Sind Rotten fernmündlich über den Zugverkehr zu benachrich-
tigen, so hat dies nach (1) zu geschehen. An der Fernmeldeanlage
ist für jede Rotte ein Merkschild „Rotte“ nach Anlage 18 anzubringen.
Bei unterbrochener Verständigung muss der Zug durch schrift-
lichen Befehl beauftragt werden, gemäß § 45 (5) auf Sicht zu fahren.
(6) Die Streckenwärter und Rottenaufsichtsbediensteten über-
wachen, dass sich die Bahn in ordnungsgemäßem Zustand be-
findet und sicher befahren werden kann. Sie führen ihren Dienst
gemäß Anlage 14 „Richtlinien für den Dienst der Streckenwärter und
Rottenaufsichtsbediensteten“ durch.
§ 19
Beobachten der Züge,
Verhalten bei Unregelmäßigkeiten
(1) Alle Betriebsbediensteten haben vorbeifahrende Züge zu be-
obachten, soweit ihre sonstigen Aufgaben das zulassen; bei Un-
regelmäßigkeiten ist das Erforderliche sofort zu veranlassen.
(2) Wird ein unvollständiges Spitzen- oder Schlusssignal be-
merkt, so ist dies der nächsten Betriebsstelle vorzumelden; das
Signal ist dort zu vervollständigen. Kann das Nachtzeichen des
Spitzensignals nicht vervollständigt werden, so darf der Zug bis
zu dem Bahnhof weiterfahren, an dem das Spitzensignal vervoll-
ständigt werden kann. Der EBL kann weitere Regelungen festlegen.
§§ 18, 19
Schranken-
wärter meldet
sich nicht
Benachrich-
tigung der Bahn-
übergansposten
Aufgaben der
Schrankenwärter
und Bahnüber-
gangsposten
Anlage 13
Benachrichti-
gung der Rotten
Aufgaben der
Streckenwärter
und Rotten-
aufsichts-
bediensteten
Anlage 14
Allgemeines
Unvollständige
Signale
•
•
•
•
– 43 –
(3) Bei erloschenem Nachtzeichen des Spitzensignals ist der Zug
anzuhalten,
a) sofort bei Dunkelheit oder unsichtigem Wetter.
b) auf dem nächsten Bahnhof in den übrigen Fällen.
Nach Anhalten des Zuges sind Unregelmäßigkeiten dem
Fahrdienstleiter | Zugleiter
zu melden.
(4) Trifft auf einer
Zugmeldestelle | Zuglaufmeldestelle
ein Zug ohne Schlusssignal ein oder hat der verantwortliche Bediens-
tete das Schlusssignal nicht mit Sicherheit erkannt, so darf die
Rückmeldung Ankunft- oder Verlassens-
meldung
erst gegeben werden, wenn feststeht, dass der Zug vollständig ist.
(5) Wird eine Zugtrennung festgestellt, so ist die Strecke zu sperren.
Die benachbarten Zugmeldestel-
len haben im gegenseitigen Be -
nehmen
für die Räumung der Strecke zu sorgen.
Die sperrende Stelle hebt die Sperrung wieder auf, nachdem sie fest-
gestellt hat, dass die Strecke vollständig geräumt ist.
Anschließend ist die Rückmel -
dung bzw. Rückblockung nach -
zuholen.
(6) Zur Erkennung von Unregelmäßigkeiten an den Laufwerken
und den Brem sen der Fahrzeuge ist nach den „Richtlinien zur Ver-
hütung von Be triebsgefährdungen durch Fahrzeugschäden“ nach
Anlage 15 zu verfahren.
(7) (bleibt frei)
(8) Unbefahrbare Gleisabschnitte und Gleise, die nicht befahren wer-
den dürfen, sind zu sperren (§ 26).
§ 19
Spitzensignal
erloschen
Fehlen des
Schlusssignals
Zugtrennung
Unregelmäßig-
keiten an den
Fahrzeugen
Anlage 15
Unbefahrbares
Gleis
Der Zugleiter hat
– 44 –(B 20)
§ 20
Kreuzungen und ihre Verlegung
(1) Eine Kreuzung ist das Ausweichen zweier in entgegengesetz-
ter Richtung fahrender Züge. Als Kreuzung gelten auch die Fälle,
wo ein Zug auf einem Zuganfangsbahnhof die Ankunft des Ge-
genzugs abwarten muss, es sei denn, es handelt sich um die-
selbe Zugeinheit. Muss ausnahmsweise eine andere Zugeinheit ein -
gesetzt werden, so ist die Kreuzung wie bei einem Sonderzug an-
zuordnen.
(2) Kreuzungen finden nur auf den vom EBL hierfür zugelassenen
Bahnhöfen statt. Diese müssen mit Einfahrsignalen oder Trapeztafeln
ausgerüstet sein.
(3) Kreuzungen sind im Fahrplan vorzuschreiben.
Auf Bahnhöfen ohne Einfahrsignal werden auch die Reihenfolge der
Einfahrt und die Einfahrgleise der kreuzenden Züge durch den Fahr-
plan oder Befehl festgelegt, sofern dies nicht der EBL des EIU im Vor-
aus geregelt hat.
Bei Sonderzügen sind die Kreuzungen in einer Fahrplananord-
nung oder durch schriftlichen Befehl bekanntzugeben; die mit ihnen
kreuzenden Züge sind nach (9) zu behandeln.
Auf Bahnhöfen, die mit Ein- und
Ausfahrsignalen ausgerüstet
sind, kann der EBL zulassen,
dass auf die Bekanntgabe der
Kreuzung verzichtet wird.
(4) Auf Bahnhöfen ohne Einfahrsignal hält der nach Fahrplan, auf
schriftlichen Befehl oder auf Anordnung des EBL als zweiter ein-
fahrende Zug vor der Trapeztafel so lange, bis er durch Signal Zp 11
oder mündlich zur Einfahrt beauftragt wird. Der Auftrag darf erst
erteilt werden, wenn der Fahrweg frei ist und der zuerst einge-
fahrene Zug an der vorgeschriebenen Stelle hält.
Soll von der vorgeschriebenen Reihenfolge abgewichen werden,
so muss sichergestellt sein, dass die Einfahrweichen für den Gegen -
zug nicht in den Fahrweg desjenigen Zuges führen, der abweichend
von der planmäßigen Reihenfolge als erster einfährt.
Wenn nach dem Fahrplan der zweite Zug von der benachbarten
Zugmeldestelle Zuglaufmeldestelle, auf der Fahr-
erlaubnis einzuholen ist,
mindestens 5 Minuten später abfährt, als der erste Zug auf dem
Kreuzungsbahnhof ankommt, und sein Fahrweg dort frei ist und
bleibt, so braucht für den zweiten Zug kein Halt vor der Trapeztafel
§ 20
Begriff
Kreuzungs -
bahnhöfe
Bekanntgabe
Kreuzungen auf
Bahnhöfen ohne
Einfahrsignal
•
– 45 –(B 20)
vorgeschrieben zu werden; ihm ist im Fahrplan „vE“ vorzuschreiben.
Der Triebfahrzeugführer darf dann nicht vor Plan fahren.
Auf betrieblich unbesetzten
Zug laufmeldestellen hat der Zug-
führer des vor der Trapeztafel
halten den Zuges spätestens
nach 5 Minuten die Weisung des
Zugleiters einzuholen.
(5) Der EBL des EIU kann zulassen, dass der als zweiter einfah-
rende Zug ohne Halt an der Trapeztafel einfährt, wenn
dem Zugleiter eine aktuelle Fahr-
wegsicherungsmeldung vorliegt
oder
bei übersichtlichen Bahnhöfen
– der zweite Zug auf Sicht einfährt oder
– dem zweiten Zug im Fahrplan oder schriftlichen Befehl „vE“
vorgeschrieben ist.
Bei Bahnhöfen mit Rückfallweichen kann der EBL des EIU gleich-
zeitige Einfahrten zulassen.
Weitere Anordnungen (z. B. Einfahrgeschwindigkeit, Schutz der Rei -
senden, Signalgebung) trifft erforderlichenfalls der EBL des EIU.
(6) (bleibt frei)
(7) Kreuzungen dürfen verlegt werden. Sie sind nach dem Bahnhof
zu verlegen, der nach dem Lauf der Züge der geeignetste ist.
Das Verlegen der Kreuzung ersetzt nicht
die Zugmeldungen. die Fahrerlaubnis.
(8) Nachdem der neue Kreu -
zungsbahnhof der Verlegung zu-
gestimmt hat, verlegt der bisheri-
ge Kreuzungsbahnhof die Kreu -
zung mit den Worten:
„Zug ......... kreuzt mit Zug .........
in .........“ und gibt dies allen da -
zwischenliegenden Zugmelde -
stellen bekannt.
Sind keine Einfahrsignale vorhanden, sind auch Reihenfolge und Gleis-
benutzung bei der Einfahrt auf dem neuen Kreuzungsbahnhof zu be -
stimmen.
Die Schrankenwärter und die anderen beteiligten Bediensteten sind
über verlegte und ausfallende Kreuzungen zu unterrichten.
§ 20
Einfahrt eines
zweiten Zuges
ohne Halt an der
Trapeztafel
Verlegen einer
Kreuzung
Bekanntgabe
der Verlegung
und des Ausfalls
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
Der Zugleiter verlegt die Kreu-
zung und benachrichtigt die be -
teiligten besetzten Zuglaufmel -
destellen mit den Worten:
„Zug ......... kreuzt mit Zug .........
in .........“.
– 46 –(B 20)
(9) Die Züge werden von der Kreuzungsverlegung und, wo keine
Einfahrsignale vorhanden sind, von der Reihenfolge und Gleis-
benutzung bei der Einfahrt durch schriftlichen Befehl verstän-
digt. Dies gilt auch für zusätzliche und ausgefallene Kreuzungen.
Dem Zug, der über den planmäßigen Kreuzungsbahnhof hinaus-
fahren muss, darf der Abfahrauftrag erst erteilt werden, wenn der
andere Zug durch schriftlichen Befehl verständigt ist oder den Be-
fehl auf einer bereits festgelegten
Zugmeldestelle | Zuglaufmeldestelle
vor dem neuen Kreuzungsbahnhof erhält.
(10) Verlegte, angeordnete und ausgefallene Kreuzungen sind nach
§ 8 (5) einzutragen.
§ 21
Überholungen und ihre Verlegung
(1) Unter „Überholen“ wird das Vorbeifahren eines Zuges an einem
anderen der gleichen Fahrtrichtung verstanden.
(2) Überholungen finden nur auf den vom EBL dafür zugelas-
senen Bahnhöfen statt. Sie müssen mit Einfahrsignalen oder Trapez-
tafeln ausgerüstet sein.
(3) Überholungen sind im Fahrplan vorzuschreiben. Auf Bahn-
höfen ohne Einfahrsignal werden auch die Einfahrgleise der be-
teiligten Züge durch den Fahrplan oder Befehl festgelegt, sofern dies
nicht der EBL des EIU im Voraus geregelt hat. Bei Sonderzügen
sind sie in einer Fahrplananordnung oder durch schriftlichen Be-
fehl bekanntzugeben.
Auf Bahnhöfen, die mit Ein- und
Ausfahrsignalen ausgerüstet
sind, kann der EBL zulassen,
dass auf die Bekanntgabe der
Überholung verzichtet wird.
(4) Wo kein Einfahrsignal vorhanden ist, darf
der überholende Zug erst ange -
nommen werden, wenn sein
Fahrweg frei ist.
§§ 20, 21
Verständigung
des Zug-
personals bei
Abweichungen
Eintragungen
Begriff
Überholungs-
bahnhöfe
Bekanntgabe
Überholungen
auf Bahnhöfen
ohne Einfahrsig-
nal
der Zugleiter den überholenden
Zug erst folgen lassen, wenn er
zusätzlich zur Ankunftmeldung
die Fahrwegsicherungsmeldung
erhalten hat.
•
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•
•
•
– 47 –(B 20)
Hiervon darf abgewichen werden, wenn dem überholenden Zug im
Fahrplan oder durch schriftlichen Befehl der Halt vor der Trapeztafel
oder für übersichtliche Bahnhöfe „vE“ vorgeschrieben ist.
Der vor der Trapeztafel haltende Zug darf erst auf Signal Zp 11 oder
auf mündlichen Auftrag einfahren.
(5) Überholungen dürfen nach Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit
verlegt werden.
Die Vereinbarung über das Verlegen von Überholungen ersetzt nicht
die Zugmeldung. | die Fahrerlaubnis.
(6) Von verlegten oder ausfallenden Überholungen sowie von Über -
holungen mit Sonderzügen sind
der bisherige Überholungsbahn -
hof und alle dazwischen liegen -
den Zugmeldestellen,
die Schrankenwärter und alle anderen beteiligten Bediensteten zu
unterrichten. Die Zugführer vermerken dies, ggf. mit Angabe der
Gleisbenutzung im Fahrtbericht und verständigen den Triebfahr-
zeugführer.
(7) Verlegte oder angeordnete Überholungen sind nach § 8 (5) ein-
zutragen.
§ 22
Rangieren im Zugleitbetrieb
(1)
(2)
§§ 21, 22
Verlegung einer
Überholung
Verständigung
Eintragungen
Rangiererlaubnis
Beendigung des
Rangierens
die beteiligten besetzten Zu -
glaufmeldestellen,
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Hauptgleise dürfen nur mit Er-
laubnis des Zugleiters zum Ran -
gieren benutzt oder mit Fahr-
zeugen besetzt werden. Der Zu -
gleiter erteilt die Rangierer-
laubnis mit den Worten:
„Rangieren in …….. erlaubt“.
Dies ist im Belegblatt oder Mel -
debuch nachzuweisen.
Nach Beendigung des Rangie-
rens wird an den Zugleiter ge-
meldet: „Rangieren in … been -
det.“ Dies ist im Belegblatt oder
Meldebuch nachzuweisen.
Das Rangieren kann auch durch
eine Abstellmeldung beendet
werden.
– 48 –(B 20)
(3)
§ 23 und § 24
(bleiben frei)
§ 25
Verkehren von Sonderzügen
und Ausfall von Zügen
(1) Sonderzüge dürfen nur verkehren, wenn sie eingelegt sind. Als
Einlegung gilt die Bekanntgabe des Fahrplans, des Verkehrstages
und etwa erforderlicher Weisungen an alle beteiligten Stellen.
(2) Für das Einlegen von Sonderzügen und die Bekanntgabe des
Ausfalls von Zügen ist der öBl zuständig. Er kann andere Betriebs-
bedienstete, in der Regel den
Fahrdienstleiter Zugleiter
damit beauftragen.
Die zugehörigen Schriftstücke sind bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit
beim Zugmeldebuch beim Belegblatt oder Melde-
buch für die Zugleiter
aufzubewahren.
(3) Der Fahrplan ist dem Zugpersonal in einer Fahrplananord-
nung bekanntzugeben. Die Fahrplanbedingungen sind nach § 5 (1)
festzu legen.
In dringenden Fällen gilt als Fahrplan
die Verständigung zwischen den
Zugmeldestellen. Dem Trieb fahr-
zeugführer muss die jeweils zu-
lässige Geschwindigkeit be kannt
sein.
Wegen der Durchführung von
Sperrf ahrten siehe jedoch § 27 (4).
§§ 22, 25
Rangieren
unterwegs
Einlegen,
Bekanntgabe
Zuständigkeit
Fahrplan
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•
die Festsetzung der Zuglauf-
meldungen, Kreuzungen, Über -
holungen und zulässigen Ge -
schwindigkeit durch den Zug-
leiter. Dies ist dem Zugführer
durch schriftlichen Befehl oder
Fahrtberichtseintrag be kannt -
zu geben.
Der EBL des EIU kann festlegen,
dass mit Erteilung der Fahrer -
laubnis auch die Erlaubnis zum
Rangieren für unterwegs liegen -
de Betriebsstellen erteilt ist.
– 49 –(B 22)
(4) Der Fahrdienstleiter | Der Zugleiter
benachrichtigt die beteiligten Bediensteten und Schrankenwärter.
(5) Bei Bahnbetriebsunfällen oder anderen außergewöhnlichen
Ereignissen dürfen Hilfszüge auch abgelassen werden, wenn der
Dienst auf der Strecke ruht. Die zulässige Geschwindigkeit beträgt
50 km/h (§ 45 (4) b).
Hauptsignale gelten dann nicht, Weichen sind vorsichtig zu be-
fahren. Die ablassende Stelle verständigt das Zugpersonal durch
schriftlichen Befehl, auf welchen Streckenabschnitten der Dienst
ruht, und durch schriftlichen Befehl, dass Bahnübergänge mit nicht
geschlossenen Schranken, mit Blinklicht- oder Lichtzeichen-
anlagen mit Fernüberwachung vorsichtig mit höchstens 10 km/h
befahren werden dürfen. Vor dem Befahren von Bahnübergängen
sind die Wegbenutzer durch Achtungssignal zu warnen.
§ 26
Sperren von Gleisen der freien Strecke
(1) Eine Sperrung des Gleises der freien Strecke nimmt der
zuständige Fahrdienstleiter Zugleiter
vor.
(2) Ein Gleis der freien Strecke wird planmäßig gesperrt (z. B. bei
Bauarbeiten, Sperrfahrten zur Bedienung von Anschlüssen der
freien Stre cke) nach den Anordnungen des EBL des Eisenbahnin-
frastrukturunternehmens.
(3) Ein gesperrtes Gleis darf nach schriftlicher Weisung des EBL des
EIU zum Baugleis erklärt werden. In dieser Weisung wird festgelegt,
welche Fahrten in das Baugleis eingelassen werden dürfen, in der
Regel nur Fahrten, die in Zusammenhang mit den Arbeiten stehen.
Das Ein- und Ausfahren von Fahrzeugen in das Baugleis bzw. aus
dem Baugleis heraus ist Rangieren.
(4) Regelungen zu Fahrzeugbewegungen im Baugleis trifft der EBL
des EIU.
§§ 25, 26
Benach-
richtigung
Hilfszüge auf
Strecken mit
Dienstruhe
Zuständigkeit
Planmäßige
Sperrung
Baugleis
Fahrzeugbe-
wegung im
Baugleis
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– 50 –(B 22)
(5) Die unvorhergesehene Sperrung eines Gleises (z. B. bei Un-
fällen, Betriebsstörungen oder zur Sicherung von Personen) wird
von dem, der als erster Kenntnis erhält, ohne weitere Anweisungen
veranlasst.
(6) Der Fahrdienstleiter sperrt
das betroffene Gleis der freien
Strecke von Zugmelde- zu Zug -
meldestelle
mit der Meldung: „Gleis …… von …… bis …… gesperrt“.
Bei planmäßiger Gleissperrung
holt er zuvor die Zustimmung des
Fahrdienstleiters der be nach-
barten Zugmeldestelle ein.
(7) Die beteiligten Fahrdienst-
leiter tragen die Gleissperrung in
die Zugmeldebücher ein.
Die beteiligten örtlichen Betriebsbediensteten, Schrankenwärter,
Bahnübergangsposten und Rotten sind von der Gleissperrung zu
benachrichtigen.
§ 26
Unvorher-
gesehene
Sperrung
Sperrmeldung,
Benachrich-
tigung der
Beteiligten
Einträge
Der Zugleiter sperrt das betrof-
fene Gleis
- der gesamten Zugleitstrecke,
- eines Streckenabschnitts zwischen zwei Zuglaufstellen, oder
- eines Streckenabschnitts
zwischen einer Zuglaufstelle
und einer Zugmeldestelle.
Bei Zuglaufstellen mit Einfahr-
signalen oder Trapeztafeln endet
der gesperrte Streckenabschnitt
am Einfahrsignal oder der Tra-
peztafel. Andere Zuglaufstellen sind immer in den gesperrten Streckenabschnitt mit einbezo- gen. Der Zugleiter benachrichtigt die beteiligten Zugführer Er ordnet für die begrenzenden Zuglaufstellen Zuglaufmeldun-
gen an. Der Zugleiter trägt die Gleis-
sperrung in das Belegblatt oder Mel debuch für den Zugleiter
ein. Wo das Meldebuch für Zug - lauf meldungen geführt wird,
sind in Spalte 9 die Meldungen über Gleis sperrungen vom Zug - führer, auf besetzten Zuglauf-
stellen vom örtlichen Betriebs-
bediensteten, einzutragen. • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • •
– 51 –(B 22) (8) Der Fahrdienstleiter Der Zugleiter auf unbesetzten Betriebsstellen, der örtliche Betriebsbedienstete auf besetzten Betriebsstellen, sorgt für die Abriegelung. Die zu sperrenden Streckenggleise sind abzuriegeln, z. B.
- durch Anbringen von Hilfssperren oder Eingeben von Sperren an den Ausfahrsignalen in Haltstellung,
- durch das Verschließen der Weichen in abweisender Stellung
- durch das Verschließen der aufgelegten Gleissperren,
- durch Wärterhaltscheiben.
An der Fernmeldeanlage ist das Warnschild nach Anlage 18 anzubrin-
gen.
(9) In Gleise, die zur Sicherung von Personen gesperrt werden, dür-
fen keine Fahrten eingelassen werden und keine Fahrten zugelassen
werden.
(10) Bei Arbeiten im oder am gesperrten Gleis kann der EBL des EIU
zulassen, dass Fahrten in das gesperrte Gleis eingelassen werden
oder dort zugelassen werden. Diese Fahrten sind mit schriftlichem
Befehl anzuweisen, Personen zu warnen und vor Personen anzuhal -
ten, die das Gleis nicht verlassen.
(11) Die beteiligten Fahrdienst-
leiter tragen die Aufhebung der Gleissperrung in das Zugmelde - buch ein. (12) Nur diejenige Stelle, die die Gleissperrung ausgesprochen hat, darf sie wieder aufheben. Sie darf es erst, wenn die Befahrbarkeit und das Freisein des Gleises gemeldet und dies im Zugmeldebuch Belegblatt oder Meldebuch für den Zugleiter eingetragen ist. § 26 Abriegelung, Warnschild, Hilfssperren Sicherung
von Personen Warnen vor Fahrten Einträge beim Aufheben der Gleis- sperrung Aufheben der Sperrung Der Zugleiter trägt die Aufhebung der Gleissperrung in das Beleg-
blatt oder Meldebuch für den Zug- leiter ein. Wo das Meldebuch für Zuglauf- meldungen geführt wird, sind in Spalte 10 die Meldungen über
die Aufhebung der Gleissperrun-
gen vom Zugführer, auf besetz-
ten Zuglaufmeldestellen vom ört-
lichen Betriebsbediensteten, ein-
zutragen. • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • •
– 51 a –(B 22)
(13) Die Gleissperrung wird auf-
gehoben
mit der Meldung:
„Sperrung des Gleises von …… bis …… aufgehoben“.
Die beteiligten örtlichen Betriebsbediensteten, Schrankenwärter,
Bahnübergangsposten und Rotten sind von der Aufhebung der Gleis-
sperrung zu benachrichtigen.
§ 26a
Sperren von Bahnhofsgleisen
(1) Der Fahrdienstleiter Der Zugleiter, in besetzten
Zuglaufstellen der örtliche
Betriebsbedienstete
ist für die Sperrung von Bahnhofsgleisen und Weichen zuständig.
(2) Ein Bahnhofsgleis oder eine Weiche wird planmäßig gesperrt
(z. B. bei Bauarbeiten, Lü-Sendungen „Dora“ im Nachbargleis, bei
Arbeiten an Fahrzeugen, bei Ladearbeiten, zur Sicherung von Per-
sonen) nach Anordnung des EBL des EIU.
(3) Ein gesperrtes Bahnhofsgleis darf nach schriftlicher Weisung des
EBL des EIU zum Baugleis erklärt werden. In dieser Weisung wird
festgelegt, welche Fahrten in das Baugleis eingelassen werden dür -
fen, in der Regel nur Fahrten, die in Zusammenhang mit den Arbeiten
stehen. Das Ein- und Ausfahren von Fahrzeugen in das Baugleis bzw.
aus dem Baugleis heraus ist Rangieren.
(4) Regelungen zu Fahrzeugbewegungen im Baugleis trifft der EBL
des EIU.
(5) Die unvorhergesehene Sperrung eines Bahnhofsgleises oder ei -
ner Weiche (z. B. bei Unfällen, Betriebsstörungen oder zur Sicherung
von Personen) wird von dem, der als erster Kenntnis erhält, ohne wei-
tere Anweisungen veranlasst.
(6) Der Fahrdienstleiter Der Zugleiter auf unbesetzten Be-
triebsstellen, der örtliche Betriebs-
bedienstete auf besetzten Be -
triebsstellen,
sorgt für die Abriegelung.
Die zu sperrenden Bahnhofsgleise und Weichen sind abzuriegeln, z. B.
- durch Anbringen von Hilfssperren oder Eingeben von Sperren an den Signalen in Haltstellung oder an Weichen,
- durch das Verschließen der Weichen in abweisender Stellung,
§ 26, 26a
Benachrich-
tigung der
Beteiligten
Zuständigkeit
Planmäßige
Sperrung
Baugleis
Fahrzeugbe-
wegung im
Baugleis
unvorherge-
sehene
Sperrung Abriegelung, Hilfssperren Der Zugleiter benachrichtigt die beteiligten Zugführer • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • •
– 51 b –(B 22)
- durch das Verschließen der aufgelegten Gleissperren,
- durch Wärterhaltscheiben. (7) Der EBL des EIU legt fest, wie die Sperrung von Bahnhofsgleisen oder Weichen und die Aufhebung der Sperrung dokumentiert werden. (8) Die beteiligten Stellen sind zu benachrichtigen mit der Meldung: „Gleis Nr. …… / Weiche Nr. …… im Bahnhof …… gesperrt“. Wenn der örtliche Betriebsbediens- tete ein Bahnhofsgleis oder eine Weiche sperrt, verständigt er den Zugleiter und trägt dies im Melde- buch für Zuglaufmeldungen ein. (9) In Gleise, die zur Sicherung von Personen gesperrt werden, dür- fen keine Fahrten eingelassen werden und keine Fahrten zugelassen werden. (10) Bei Arbeiten im oder am gesperrten Gleis oder an Weichen kann der EBL des EIU zulassen, dass Fahrten in das gesperrte Gleis ein - gelassen werden oder dort zugelassen werden. Diese Fahrten sind mit schriftlichem Befehl anzuweisen, Personen zu warnen und vor Personen anzuhalten, die das Gleis nicht verlassen.
(11) Nur diejenige Stelle, die die Sperrung ausgesprochen hat, darf
sie wieder aufheben. Sie darf es erst, wenn die Befahrbarkeit und das
Freisein des Gleises bzw. der Weiche gemeldet und dies in den dafür
vorgesehenen Unterlagen (siehe (7) eingetragen ist.
Die Sperrung wird aufgehoben mit der Meldung:
„Sperrung Gleis Nr. …… / Weiche Nr. …… im Bahnhof …… aufgehoben“
Die beteiligten Stellen sind von der Aufhebung der Sperrung zu be -
nachrichtigen.
Wenn der örtliche Betriebsbe -
dienstete eine Sperrung im Bahn-
hof aufgehoben hat, verständigt
er den Zugleiter.
(12) Der Zugleiter benachrichtigt die
beteiligten Zugführer. Wo das
Meldebuch für Zuglaufmeldun -
gen geführt wird, sind in Spalte
10 die Meldungen über die Auf -
hebung der Sperrung vom Zug -
führer, auf besetzten Zuglauf-
meldestellen vom örtlichen Be -
triebsbediensteten, einzutragen.
§ 26a
Dokumentation
der Sperrung
Benachrich-
tigung der
Beteiligten
Sicherung von
Personen
Warnen
vor Fahrten
Aufhebung
der Sperrung
Benachrich-
tigung der
Beteiligten
Benachrich-
tigung der
Zugführer
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– 52 –(B 22)
§ 27
Sperrfahrten
(1) Züge und Nebenfahrzeuge, die in ein gesperrtes Streckengleis
eingelassen werden, sind Sperrfahrten.
(2) Sperrfahrten verkehren entweder über das ganze gesperrte
Streckengleis oder nur einen Teil und kehren zurück. In das gesperr -
te Streckengleis dürfen mehrere Sperrfahrten eingelassen werden.
(3) Die Durchführung jeder Sperrfahrt wird durch Fahrplan, schrift-
lichen Befehl oder Eintrag in den Fahrtbericht geregelt.
Befinden sich im gesperrten Gleis
- eine unbefahrbare Stelle,
- Fahrzeuge oder
- eine Arbeitsstelle mit Personen
oder sollen mehrere Sperrfahrten in das Gleis eingelassen werden,
so ist darauf hinzuweisen und das Fahren auf Sicht gemäß § 45 (5)
anzuordnen.
Bei Arbeiten im oder am gesperrten Gleis, sind die Sperrfahrten mit
schriftlichem Befehl zusätzlich anzuweisen, Personen zu warnen und
vor Personen anzuhalten, die das Gleis nicht verlassen.
(4) Jede Sperrfahrt erhält eine Zugnummer. In den Meldungen und
im Zugmeldebuch
sind Sperrfahrten stets als solche zu bezeichnen, z. B. ,,Sperrf 205".
(5) Keine Sperrfahrt darf abfahren ohne
Zustimmung des Fahrdienstlei- Fahrerlaubnis des Zugleiters.
ters, der gesperrt hat.
Die Abfahrt der Sperrfahrt ist der
benachbarten Zugmeldestelle zu
melden.
Die beteiligten örtlichen Betriebsbediensteten, Schrankenwärter, Bahnübergangsposten und Rotten sind zu benachrichtigen. (6) Bei der Abfahrt haben die benachbarten hat der Zugleiter Zugmeldestellen an der Fernmeldeanlage für jede Sperrfahrt ein Merkschild „Sperr-
fahrt“ nach Anlage 18 anzubringen. Für jede beendete Sperrfahrt ist ein Merkschild zu entfernen. § 27 Begriff Arten Durchführung Warnen vor Fahrten Zugnummer Zustimmung Fahrerlaubnis Sperrfahrtschild • • • • • • • • • • im Belegblatt oder Meldebuch
für den Zugleiter sowie im Melde buch für Zuglaufmeldungen
– 53 –(B 22)
(7) Bei Halt auf freier Strecke verständigt der Zugführer den
zuständigen Fahrdienstleiter Zugleiter
sobald wie möglich über die Rück- oder Weiterfahrt. Bis dies ge-
schehen ist, ist auf Sicht zu fahren und vor Bahnübergängen mit
offenen Schranken zu halten.
(8) Jede Sperrfahrt hat vor Einfahrt an der Trapeztafel zu halten,
wenn nicht nach (3) eine andere Regelung angeordnet ist. Ist ein
Einfahrsignal vorhanden, so ist seine Stellung für die Sperrfahrt
maßgebend.
(9) Der Zugführer meldet bei Ankunft dem
Fahrdienstleiter, Zugleiter,
ob er mit allen Fahrzeugen seiner Sperrfahrt die gesperrte Strecke
ge räumt hat; andernfalls gibt er Zahl und Standorte der zurückgelas -
senen Fahrzeuge an.
Die benachbarte Zugmeldestelle
ist hiervon zu verständigen.
(10) In die Zugmeldebücher In das Belegblatt oder Meldebuch
für den Zugleiter
ist die Zeit der Abfahrt und der Beendigung der Sperrfahrt, ggf. auch
Zahl und Standort der zurückgelassenen Fahrzeuge einzutragen.
(11) Bei Dunkelheit oder unsichtigem Wetter ist jede Sperrfahrt, die
auf freier Strecke hält, an der Spitze und am Schluss durch ein rotes
Licht zu kennzeichnen.
(12) Für die Bedienung von Anschlussstellen und Ladestellen der
freien Strecke gibt der EBL die erforderlichen Anweisungen.
(13) Signalanlagen sind zu bedienen, soweit es möglich und zulässig ist.
(14) Sollen Fahrzeuge (ausgenommen Nebenfahrzeuge) auf der
freien Strecke abgestellt werden, trifft der öBl die erforderlichen
Sicherheitsmaßnahmen; für regelmäßige Fälle wird dies durch den
EBL geregelt.
§ 27
Rück- oder
Weiterfahrt
Einfahrt
Beendigung
Einträge
Örtlicher Schutz
Anschlussstel-
len, Ladestellen
der freien Strecke
Signalbedienung
Abstellen von
Fahrzeugen auf
der freien Strecke
Der Zugführer trägt dies in das
Meldebuch für Zuglaufmeldun -
gen ein. Auf Betriebsstellen mit
einem örtlichen Betriebsbediens-
teten übermittelt dieser die Mel -
dungen dem Zugleiter und macht
die erforderlichen Eintragungen.
•
•
– 54 –(B 22)
§ 28 und § 29
(bleiben frei)
§ 30
Fahrdienstliche Behandlung der Nebenfahrzeuge
(1) Geeignete Nebenfahrzeuge dürfen wie Züge behandelt oder
in Züge eingestellt werden. Werden Nebenfahrzeuge als Züge be-
handelt, gelten die Bestimmungen des § 36 nicht.
(2) Nicht geeignete Nebenfahrzeuge sind auf freier Strecke wie
Sperrfahrten zu behandeln, in Bahnhöfen wie Rangierfahrten.
(3) Die Entscheidung, welche Nebenfahrzeuge geeignet oder nicht
geeignet sind trifft der EBL.
(4) Die Fahrdienstleiter Die Zugleiter und die benach-
richtigten Betriebsstellen
bringen an der Fernmeldeeinrichtung das Merkschild „Klein-
wagen“ nach Anlage 18 an. Wird das Nebenfahrzeug (Kleinwa-
gen) als Sperrfahrt eingelegt, ist zusätzlich das Merkschild „Sperr-
fahrt“ nach Anlage 18 anzubringen.
(5) Müssen Nebenfahrzeuge auf Strecken verkehren, auf denen
Dienstruhe herrscht oder kein Zugmelde- oder Zugleitverfah-
ren durchgeführt wird, trifft der EBL die dafür erforderlichen An-
weisungen.
(6) Nebenfahrzeuge dürfen auch auf freier Strecke ein- und aus-
gesetzt werden. Sie sind dann wie Sperrfahrten zu behandeln. Ne -
benfahrzeuge dürfen erst eingesetzt werden, nachdem
der Fahrdienstleiter der Zugleiter
zugestimmt und die Strecke gesperrt hat.
Der Fahrdienstleiter Der Zugleiter
hebt die Sperrung auf, nachdem ihm der Zugführer das Aussetzen
aller Fahrzeuge gemeldet hat.
(7) Nebenfahrzeuge dürfen nur bei Tag und guter Sicht einem Zug
nachfahren.
Dieses muss ausdrücklich
vereinbart werden.
§ 30
Einstellen
in Züge
Merkschilder Sonderregelung Einsetzen, Aussetzen Nachfahren von Nebenfahr- zeugen nach Zügen • •
– 55 –
Der Zugführer des vorausfahrenden Zuges ist zuvor davon zu ver-
ständigen.
Für das Nachfahren auf Strecken mit fahrzeuggeschalteten Blink-
licht- oder Lichtzeichenanlagen erlässt der EBL die erforderlichen
Bestimmungen.
(8) Bei einem nachfahrenden
Nebenfahrzeug ist im Zugmelde-
buch in der Spalte „Meldungen
und Vermerke“ einzutragen:
„Fährt Z…… nach“.
§ 30
Einträge für
nachfahrende
Nebenfahrzeuge
Das Belegblatt oder Meldebuch
für den Zugleiter ist beim Nach -
fahren gemäß Anleitung in An-
lage 6 und 7 zu führen. Der ört-
liche Betriebsbedienstete trägt
die Benachrichtigung über das
Nachfahren des Nebenfahr-
zeugs in das Meldebuch für die
Zuglaufmeldungen ein.
– 56 –
3. Abschnitt
Zugfahrdienst
§ 31
Zugpersonal
(1) Das Zugpersonal besteht aus dem Triebfahrzeugpersonal und
dem Zugbegleitpersonal.
Zum Triebfahrzeugpersonal gehören Triebfahrzeugführer, Heizer und
Triebfahrzeugbegleiter, zum Zugbegleitpersonal der Zugführer und
Schaffner.
Das Zugpersonal muss die für die Dienstausübung notwendigen
Unterlagen, Signalmittel und Geräte mit sich führen.
(2) Triebfahrzeugpersonal und Zugführer müssen streckenkun-
dig sein und dies schriftlich erklärt haben. Soll ausnahmsweise
ein nicht streckenkundiger Triebfahrzeugführer oder Fahrer von
Nebenfahrzeugen eingesetzt werden, so muss eine streckenkun-
dige Person beigegeben werden; Ausnahmen hiervon regelt der
EBL.
(3) Während der Zugfahrt sind führende Fahrzeuge auf dem vor-
deren Führerstand mit einem Triebfahrzeugführer, zu besetzen.
Arbeitende Triebfahrzeuge müssen während der Fahrt mit einem
Triebfahrzeugführer besetzt sein; gesteuerte Triebfahrzeuge (§ 18
Abs. 4 EBO) dürfen unbesetzt sein. Bei Kleinlokomotiven dürfen die
Aufgaben des Triebfahrzeugführers auch von einem Bediener von
Kleinlokomotiven wahrgenommen werden.
(4) a) Sofern in den Absätzen b) und d) nichts anderes bestimmt
ist, sind führende Fahrzeuge in Zügen außerdem mit einem
Triebfahrzeugbegleiter zu besetzen, wenn sie keine wirk-
same Sicherheitsfahrschaltung haben.
Der Triebfahrzeugbegleiter hat sich an der Strecken- und
Signalbeobachtung zu beteiligen und den Zug erforderlichen -
falls zum Halten zu bringen.
§ 31
Zugpersonal
Strecken-
kenntnis
Besetzen
der Trieb-
fahrzeuge
Besetzen
der Züge
•
(B 22)
– 57 –
b) Arbeitende Dampflokomotiven sind, soweit erforderlich, mit
einem Heizer zu besetzen.
c) (bleibt frei)
d) Das vorderste Fahrzeug geschobener Züge ist mit einem
Be triebsbediensteten zu besetzen. Hiervon darf bei kurzem
Zurücksetzen abgewichen werden. Der Betriebsbediens-
tete muss sich mit dem Triebfahrzeugführer verständigen
können und Signalmittel zur Warnung der Wegebenutzer an
Bahnübergängen ohne technische Sicherung mitführen.
e) Reisezüge sind mit mindestens einem Zugbegleiter zu be-
setzen, sofern dessen betriebliche Aufgaben nicht von einem
anderen Betriebsbediensteten oder von technischen Ein-
richtungen übernommen werden. Sie dürfen ohne Zugbe-
gleiter verkehren, wenn das Schließen der Wagentüren auf
den Fahrgastwechsel abgestimmt und das Geschlossen-
sein der Wagentüren vor Abfahrt dem Triebfahrzeug-
führer angezeigt oder bei einfachen Verhältnissen von ihm fest-
gestellt wird.
(5) In der Regel übernimmt der Triebfahrzeugführer die Aufgaben des
Zugführers. Der EBL des EVU kann andere Festlegungen treffen.
Das Zugpersonal untersteht dem Zugführer.
(6) Das Zugpersonal hat alle betrieblichen und fahrzeugtech-
nischen Tätigkeiten vorrangig auszuführen. Bei Zügen im Ein-
mannbetrieb sollen verkehrsdienstliche Handlungen nur während
des Stillstands der Fahrzeuge ausgeführt werden.
(7) Der Zugführer meldet sich vor Übernahme und nach Über-
gabe seines Zuges beim
Fahrdienstleiter, Zugleiter oder örtlichen Be-
triebsbediensteten,
wenn dies nach Festlegung des EBL des EIU erforderlich ist.
(8) Während des Dienstes am Zuge darf sich das Zugpersonal
vom Zug nicht ohne Erlaubnis entfernen. Triebfahrzeuge dürfen –
auch vorübergehend – nur verlassen werden, wenn diese gegen
unbeabsichtigte Bewegung nach § 44 (19) besonders gesichert sind.
§ 31
Aufgaben des
Zugführers
Aufsicht über
das Zugpersonal
Vorrang fahr-
zeugtechnischer
und betrieblicher
Tätigkeiten
Meldung des
Zugführers
Entfernen vom
Zug, Verlassen
des Triebfahr-
zeugs
– 58 –
(9) Die Erlaubnis zur Mitfahrt auf der Lokomotive und im abge-
teilten be setzten Führerraum der Trieb- und Steuerwagen erteilt
der EBL, in dringenden Fällen der öBl. Ohne besondere Erlaubnis
dürfen jedoch in Ausübung ihres Dienstes mitfahren:
a) Zug- und Rangierpersonal,
b) die mit der Aufsicht und Überwachung des Betriebs, Instand -
haltung der Bahnanlagen und Fahrzeuge betrauten Personen
und auf deren Weisung auch andere Bedienstete.
Durch das Mitfahren darf das Triebfahrzeugpersonal in der Ausübung
seines Dienstes nicht behindert werden.
§ 32
Bilden der Züge
(1) Ein Zug soll nicht länger sein, als es die Bahnanlagen zu-
lassen. Reisezüge dürfen bei bestehenden Bahnsteigen nur dann
länger als diese sein, wenn die Sicherheit durch betriebliche An-
weisungen gewährleistet ist. Es dürfen
– Reisezüge höchstens 80, Leerreisezüge höchstens
100 Wagenradsätze,
– Güterzüge höchstens 250 Wagenradsätze
stark sein. Ein Zug darf höchstens 740 m lang sein.
Abweichungen kann der EBL zulassen. Einschränkungen der Zug-
längen, die aus Gründen beschränkter Strecken- oder Bahnhofs-
verhält-nisse notwendig sind, gibt der EBL bekannt.
(2) Beim Bilden der Züge ist darauf zu achten, dass
a) nur Fahrzeuge eingestellt werden, die zur Beförderung mit
dem Zug zugelassen sind,
b) die zulässige Länge und Radsatzanzahl nicht überschritten
wird,
c) die erforderlichen Bremsen vorhanden sind,
d) die Fahrzeuge vorschriftsmäßig gekuppelt sind,
e) lose oder bewegliche Fahrzeugteile ordnungsmäßig
festgelegt sind,
f) seitwärts aufgeschlagene Wagentüren und -klappen
sowie Schwenk schiebetüren und bewegliche Wagendächer
und -wände geschlossen sind,
g) verstellbare Pufferträger richtig gestellt und verriegelt sind,
§§ 31, 32
Mitfahren auf
dem Triebfahr-
zeug
Länge der Züge
Allgemeine
Zugbildungs-
vorschriften
– 59 –
§ 32
h) an den Schluss ein Fahrzeug gestellt wird, an dem das
Schlusssignal ordnungsgemäß angebracht werden kann,
i) der Zustand der Wagen und Ladungen die Betriebssicherheit
nicht gefährden kann,
k) brennende Signallaternen an offenen Wagen mit leicht feuer -
fangender Ladung nur dann angebracht werden, wenn die
Ladung durch Decken gegen die Laternen geschützt ist.
(3) Zwei oder mehr Wagen, über die dieselbe Ladung reicht, fer-
ner Wagen mit einer Ladung, die sich in der Längsrichtung leicht
verschieben kann, dürfen nicht unmittelbar vor oder hinter besetz-
ten Personenwagen eingestellt werden.
(4) Wagen mit einer Ladung von mehr als 60 m Länge – ausge-
nommen Langschienentransporteinheiten, die als solche ge-
kennzeichnet sind – dürfen nur am Schluss von Zügen eingestellt
werden.
(5) Wagen, die nur durch die Ladung oder zusätzlich durch Steif-
kupplung verbunden sind, dürfen nur am Schluss von Zügen ein-
gestellt werden. Die Anzahl der höchstens einzustellenden Wagen -
paare gibt der EBL bekannt.
(6) Für Beförderung von Wagen mit gefährlichen Gütern ist die
„Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
(GGVSEB)“ zu beachten.
(7) Für die Beförderung von Schwerwagen, Wagen mit Lademaß-
überschreitung und anderen außergewöhnlichen Sendungen sind
die „Bestimmungen für die Beförderung außergewöhnlicher Sen-
dungen“ nach Anlage 17 zu beachten. Erforderlichenfalls gibt der
EBL zusätzliche Anweisungen bekannt.
(8) Einschränkungen in der Zulassung von Wagen oder beson-
dere Bedingungen für die Beförderung von Wagen infolge ihrer
Radsatzlast, ihres Fahrzeuggewichts je Längeneinheit, ihrer Bau-
art, Abmessungen oder Begrenzungen sowie ihrer Ladung auf be -
stimmten Strecken gibt der EBL bekannt.
Wagen mit
ungewöhnlicher
Ladung
Wagen mit
langer Ladung
Wagen durch
Ladung oder
Steifkupplung
verbunden
Wagen mit
ge fährlichen
Gütern
Wagen mit außer-
gewöhnlichen
Sendungen
Anlage 17
Einschränkungen
in der Zu lassung
von Wagen
– 60 –
§ 33
Vorspann
(1) Ein Zug darf zwei Triebfahrzeuge an der Spitze führen. Der
EBL kann Abweichungen zulassen. Elektrische Lokomotiven sol-
len dabei vor Diesel- oder Dampflokomotiven, Diesellokomotiven
vor Dampflokomotiven fahren.
(2) Der Führer des vorderen Triebfahrzeugs trägt in erster Linie
die Verantwortung für das Geben der Signale und die Beobachtung
der Strecke und ihrer Signale.
(3) Der Führer des zweiten Triebfahrzeugs hat auf die Signale
und Mitteilungen des Führers des vorderen Triebfahrzeugs zu ach-
ten und den Zug zu beobachten. Zur Beobachtung der Strecke
und ihrer Signale ist er ebenfalls verpflichtet.
(4) Ist unterwegs zu rangieren, so ist das vordere Triebfahrzeug
in der Regel abzuhängen. Es ist immer abzuhängen, wenn Wagen
abgestoßen werden sollen.
(5) Die Bestimmungen (2) bis (4) gelten nicht für Triebfahrzeuge, die
gemeinsam von einem Führerstand aus gesteuert werden.
§ 34
Geschobene Züge
(1) Geschobene Züge sind Züge, deren Triebfahrzeuge nicht an
der Spitze laufen und die nicht von der Spitze aus gesteuert wer-
den. Hilfszüge mit Schneeräumern auf eigenen Rädern und Schnee -
schleudern gelten betrieblich nicht als geschobene Züge.
(2) Es dürfen geschoben werden:
a) Arbeitszüge, dienstliche Sonderzüge,
b) Züge nach und von Anschlussstellen,
c) Züge bei besonderen örtlichen Verhältnissen mit Ge-
nehmigung des EBL,
d) Züge in Störungsfällen.
(3) Schiebende Triebfahrzeuge müssen mit dem Zug gekuppelt sein.
§§ 33, 34
Zahl der Trieb-
fahrzeuge
Aufgabe des
ersten Triebfahr-
zeugführers
Aufgaben des
Triebfahrzeug-
führers des
zweiten Trieb-
fahrzeugs
Unterwegs
rangieren
Mehrfach-
traktion
Begriff
Zulässigkeit
Kuppeln
– 61 –
(4) Das vorderste Fahrzeug ist mit einem Betriebsbediensteten
zu be setzen, der eine Signalpfeife – auf Strecken mit nichttechnisch
gesicherten Bahnübergängen auch ein Signalhorn – und bei Dunkel -
heit eine weißleuchtende Handlampe mitführt. Er beobachtet die
Strecke und gibt erforderlichenfalls Aufträge und Haltsignale an
den Triebfahrzeugführer. An den Signalen Bü 4, Pf 2 und Bü 5 und
außerdem mehrmals vor dem Befahren des Bahnübergangs hat
er mit dem Signalhorn zu blasen. Der Triebfahrzeugführer muss die
Signale dieses Bediensteten aufnehmen können.
§ 35
Nachgeschobene Züge
(1) Nachgeschobene Züge sind Züge, deren Triebfahrzeuge an der
Spitze laufen oder die von der Spitze aus gesteuert werden und die
ein weiteres Triebfahrzeug nachschiebt, das nicht von der Spitze aus
gesteuert wird.
Als nachschiebende Triebfahrzeuge gelten auch Triebwagen mit
normalen Zug- und Stoßeinrichtungen, die zum Nachschieben ver -
wendet werden.
(2) Züge dürfen nachgeschoben werden
a) bei der Abfahrt,
b) auf Steigungsstrecken einschließlich dazwischenliegender
waagerechter und im Gefälle liegender Strecken,
c) im Notfall überall.
Auf welchen Strecken regelmäßig nachgeschoben werden darf, be -
stimmt der EBL.
Bei regelmäßigem Nachschieben wird vom EBL, sonst mit schrift-
lichem Befehl vorgeschrieben, bis zu welchem Bahnhof das nach -
schiebende Triebfahrzeug mitfährt oder von welchem Punkt der
freien Strecke es zurückfährt.
(3) Nachschiebende Triebfahrzeuge sind mit dem Zug zu kuppeln,
wenn sie auf einer im Gefälle liegenden Strecke mitfahren.
(4) Es darf höchstens mit zwei Triebfahrzeugen nachgeschoben wer-
den, die stets miteinander zu kuppeln sind.
(5) Züge mit Wagen, die nur durch die Ladung oder zusätzlich durch
Steifkupplung verbunden sind, dürfen nicht nachgeschoben werden.
§§ 34, 35
Besetzung des
vordersten
Fahrzeuges
Begriff
Nachschieben-
des Triebfahzeug
Zulässigkeit
Kuppeln
Anzahl der nach-
schiebenden
Triebfahrzeuge
Wagen durch
Ladung oder
Steifkupplung
verbunden
– 62 –
(6) Zwischen dem Schlusswagen des Zuges und dem nachschie-
benden Triebfahrzeug dürfen beim Nachschieben im Bahnhof bis
zu zwei mit dem nachschiebenden Triebfahrzeug gekuppelte Wagen
laufen.
Einem mit dem Zug gekuppelten nachschiebenden Triebfahrzeug
dürfen Wagen angehängt werden. Der letzte Wagen muss eine wir -
kende Bremse haben.
(7) Das nachschiebende Triebfahrzeug hat sich vor der Abfahrt
an den Zug zu setzen. Dann gibt ihr Führer zum Zeichen, dass er
zum Schieben bereit ist, das Achtungssignal. Auf den Abfahrauf-
trag gibt der Führer des vordersten Triebfahrzeugs gleichfalls das
Achtungssignal, das der Führer des nachschiebenden Triebfahr-
zeugs beantwortet, wenn er zu schieben beginnt. Der EBL kann eine
andere Verständigung zulassen.
(8) Der Führer des vordersten Triebfahrzeugs hat das Achtungs-
signal zu geben, bevor er die durchgehende Bremse in Tätigkeit setzt.
(9) Wenn der Führer des nachschiebenden Triebfahrzeugs das
Nachschieben auf der Strecke beendet, gibt er das Achtungssignal.
Der EBL kann eine andere Art der Verständigung zulassen.
(10) Ein nachschiebendes Triebfahrzeug, das sich ohne Absicht vom
Zug getrennt hat, darf sich erst wieder ansetzen, wenn der Zug zum
Stehen gekommen ist.
§ 36
Fahrten mit Nebenfahrzeugen
(1) Nebenfahrzeuge müssen von einem zur Führung berechtig-
ten, streckenkundigen Triebfahrzeugführer gefahren bzw. begleitet
werden. Er ist für die Sicherheit der Fahrt und das Anbringen der
Signale verantwortlich und hat ein Signalhorn, eine Signalfahne,
die erforderlichen Schlüssel und bei Dunkelheit oder unsichtigem
Wetter eine rot leuchtende Handlampe mit sich zu führen.
(2) Der EBL des EVU kann festlegen, dass für bestimmte Neben-
fahrzeuge auf eine Bremsberechnung verzichtet wird. Die Geschwin-
digkeit ist dann so einzurichten, dass 100 m Bremsweg nicht über -
schritten werden.
§§ 35, 36
Mitnahme
von Wagen
Ansetzen des
nachschieben-
den Trieb-
fahrzeugs,
Abfahrt
Bremsen
Beendigung des
Nachschiebens
Trennung vom
Zug
Führen von
Nebenfahr-
zeugen
Brems-
berechnung
• • • • • (B 22)
– 63 –
(3) Schranken sind bei allen Fahrten mit Nebenfahrzeugen zu schlie-
ßen. Vor Bahnübergängen, deren Schranken nicht geschlossen
sind oder deren Blinklichter oder Lichtzeichen nicht leuchten, ist
zu halten. Hilfseinschalteinrichtungen sind zu bedienen. Der Bahn -
übergang darf erst befahren werden, wenn er technisch gesichert ist;
andernfalls ist nach § 48 (2) zu verfahren.
(4) Bei Einfahrt in Bahnhöfe, bei Fahrten in unübersichtlichen
Gleisbögen, bei Annäherung an Bahnübergänge, bei Dunkelheit
und unsichtigem Wetter, bei Fahrten in Tunneln und im Gefälle ist
so vorsichtig zu fahren, dass das Nebenfahrzeug vor Hindernissen
angehalten werden kann.
(5) Beim Halten des Nebenfahrzeugs ist die Handbremse stets
fest anzuziehen.
Abgestellte Nebenfahrzeuge sind gegen unbefugte Benutzung zu
sichern.
(6) Gemeinsam bewegte Nebenfahrzeuge müssen miteinander
gekuppelt sein. Handbewegte Nebenfahrzeuge können auch durch
die Ladung verbunden werden. Auf der freien Strecke dürfen ge-
kuppelte Nebenfahrzeuge nur getrennt werden, wenn das Gleis ge -
sperrt ist.
(7) Beim Nachfahren von Nebenfahrzeugen sind § 12 (3) und § 30
(7) zu beachten.
§ 37
Zugdaten
(1) Der Zugführer muss für den Zug während der gesamten Zugfahrt
kennen:
a) Anzahl der Wagenradsätze
b) Länge des Zuges
c) Zuggewicht
d) Bremsweg der Strecke
e) Gefahrgut. Art und Position der Wagen im Zug.
f) Nummer des letzten Fahrzeuges
g) Bremsstellung und Bremshundertstel des Zuges
h) Besonderheiten
(2) Der EBL des Eisenbahnverkehrsunternehmens legt die Form
der Erfassung und Übermittlung fest. Er kann hierzu z. B. die im Be -
triebsregelwerk EVU (BRW) enthaltenen Muster der „Wagenliste“ –
verwenden.
§§ 36, 37
Befahren von
Bahnübergängen
Einfahrt in
Bahnhöfe,
besondere
Betriebs-
verhältnisse
Sichern beim
Abstellen
Kuppeln
Nachfahren
Inhalt
Form
– 64 –
§ 38
Fahrtbericht
(1) Der EBL des EIU legt fest, ob ein Fahrtbericht zu führen ist und
gibt die Form vor (nach Anlage 19). Ist das Führen des Fahrtberichts
vorgeschrieben, führt diesen der Zugführer. Beim Wechsel des Zug -
führers führt der übernehmende Zugführer den Fahrtbericht weiter.
(2) Der Zugführer hat dem Triebfahrzeugführer auf Wunsch Einsicht in
den Fahrtbericht zu geben.
(3) Der Fahrtbericht ist eine fahrdienstliche Unterlage, er ist nach der
in § 6 (4) genannten Frist aufzubewahren. Das EVU hat auf Anforde -
rung des EIU den Fahrtbericht vorzulegen.
§ 39 und § 40
(bleiben frei)
§ 41
Bremstafeln
(1) In einem Zuge müssen mindestens die dem Bremsweg der
Strecke entsprechenden Bremshundertstel nach den „Bremstafeln“
in Anlage 22 vorhanden sein. Die erforderlichen Bremshunderts-
tel (Mindestbremshundertstel) sind im Fahrplan oder auf andere
Weise durch den EBL bekanntgegeben.
(2) In der SbV des Eisenbahninfrastrukturunternehmens sind Re-
geln zu geben für den Fall, dass die erforderlichen Bremshunderts-
tel nicht erreicht werden.
Führen des
Fahrberichts
Anlage 19
Einsicht durch
den Triebfahr-
zeugführer
Aufbewahrung
Mindestbrems-
hundertstel
Anlage 22
Mindestbrems-
hundertstel
nicht erreicht
§§ 38, 41
•
•
•
•
•
•
•
(B 22)
– 65 –
§ 42
Vorbereitung zur Fahrt
(1) Der Triebfahrzeugführer oder der Triebfahrzeugbegleiter kup-
pelt das Triebfahrzeug an oder ab, wenn dafür nicht ein anderer Be-
diensteter bestimmt und zur Stelle ist.
(2) Der Triebfahrzeugführer ist dafür verantwortlich, dass die Zug-
signale an seinem Triebfahrzeug oder führenden Fahrzeug an-
gebracht sind. Der Zugführer achtet darauf, dass der Zug die Zug-
signale führt.
(3) Der Triebfahrzeugführer muss vor der Abfahrt die Anzahl der
Wagenradsätze, das Zuggewicht und die Bremsverhältnisse des
Zuges – auch deren Änderung – kennen.
(4) Bei handgebremsten Zügen oder Zugteilen sind die Hand-
bremsen gemäß Anlage 23 zu besetzen; sie sind zuvor auf ihre
Brauchbarkeit zu prüfen.
(5) Der Zugführer ist für die Abfahrbereitschaft verantwortlich. Das
Zug begleitpersonal sorgt dafür, dass die Fahrzeuge ordnungs-
gemäß ge kuppelt sind, die Bremsprobe – soweit erforderlich – aus -
geführt ist, Hand- oder Feststellbremsen gelöst, Hemmschuhe und
Radvorleger von den Gleisen entfernt, der Ladedienst eingestellt und
die Türen geschlossen sind.
(6) Der Triebfahrzeugführer darf erst abfahren, wenn
a) er über die Bremsverhältnisse, die Besonderheiten des
Zuges und ggf. die Zuglänge unterrichtet und ihm die Bremse
in Ordnung
gemeldet ist,
b) er die Türen geschlossen hat, soweit es ihm aufgetragen ist,
c) die Zustimmung zur Abfahrt vorliegt (§ 17 (6)),
d)
e) er einen Abfahrauftrag in der vorgeschriebenen Form (§17 (8))
erhalten hat.
Kuppeln des
Triebfahrzeuges
Signale am Zug
Zusammenset-
zung des Zuges
Handgebremste
Züge oder
Zugteile
Anlage 23
Abfahrbereit-
schaft des Zuges
Bedingungen für
die Abfahrt
§ 42
er unterrichtet ist, bis zu welcher
Betriebsstelle Fahrerlaubnis er -
teilt wurde,
– 66 –
§ 43
(bleibt frei)
§ 44
Fahrt auf der Strecke
(1) Die Züge sollen ihre planmäßige Fahrzeit einhalten. Bei Ver-
spätungen ist die Fahrzeit möglichst zu kürzen.
(2) Der Triebfahrzeugführer beobachtet die zu befahrende Strecke
mit ihren Signalen und Bahnübergängen und den Zug. Er achtet auf
Unregelmäßigkeiten, die den Zug gefährden könnten und
– bei Geschwindigkeiten bis 50 km/h auch auf die Stellung der
Weichensignale,
– bei Fahrten unter Fahrleitung auf deren Zustand.
(3) Der Triebfahrzeugbegleiter beteiligt sich an der Streckenbeob -
achtung, soweit ihm dies seine Dienstgeschäfte gestatten oder der
Triebfahrzeugführer ihn dazu auffordert.
(4) Der Zugführer beaufsichtigt den Zug und den Dienst am Zug
und sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung und die Einhaltung
des Fahrplans. Bei der Mitfahrt im besetzten Führerstand beteiligt
er sich an der Streckenbeobachtung, soweit ihm dies seine Dienst-
geschäfte gestatten oder der Triebfahrzeugführer ihn dazu auf-
fordert.
(5) An Halt zeigenden oder gestörten Hauptsignalen und Licht-
sperrsignalen dürfen die Züge vorbeifahren
a) auf schriftlichen Befehl,
b) auf Ersatzsignal,
c) auf mündlichen Auftrag an Signal Zs 12 (M-Tafel).
zu a) – c) ist im anschließenden Weichenbereich die Ge-
schwindigkeit auf 40 km/h zu beschränken
d) Vorsichtsignal
(6) (bleibt frei)
§ 44
Einhaltung
der Fahrzeit
Strecken-
beobachtung
durch Triebfahr-
zeugführer
Strecken-
beobachtung
durch Triebfahr-
zeugbegleiter
Beaufsichtigung
des Zuges
durch Zugführer
Vorbeifahrt an
Halt zeigenden
oder gestörten
Signalen
– 67 –(B 21)
(7) Hat ein Zug ein Halt zeigendes Signal überfahren, so hat der Zug-
führer weitere Weisung des
Fahrdienstleiters Zugleiters oder örtlichen Be-
triebsbediensteten
einzuholen. Nur bei drohender Gefahr darf hiervon abgewichen werden.
(8) – (10) (bleibt frei)
(11) Der Triebfahrzeugführer, der eine Störung der Pfeifeinrichtung
feststellt, hat die Geschwindigkeit des Zuges auf 80 km/h herabzuset-
zen. Bahnübergänge, vor denen das Pfeifsignal zu geben ist, sind un-
ter Beobachtung des Straßenverkehrs mit Schrittgeschwindigkeit zu
befahren. Wenn das erste Fahrzeug etwa die Straßenmitte erreicht
hat, hat der Zug den Bahnübergang schnellstens zu räumen.
(12) Züge dürfen aus dienstlichen oder verkehrlichen Gründen auf der
freien Strecke außerhalb von Haltestellen und Haltepunkten nur auf
besondere Anweisung anhalten.
(13) + (14) (bleibt frei)
(15) Ist dem Zugpersonal die Postensicherung eines Bahnübergangs
vorgeschrieben, so ist wie folgt zu verfahren:
Der Triebfahrzeugführer darf mit dem Zug mit Schrittgeschwindigkeit
weiterfahren, wenn ein Posten den Bahnübergang gesichert hat.
Wenn das erste Fahrzeug etwa die Straßenmitte erreicht hat und der
Posten wieder aufgenommen ist, muss der Triebfahrzeugführer mit
dem Zug den Bahnübergang schnellstens räumen.
Der Posten, der den Bahnübergang sichert, hat folgende
Aufgaben:
– Der Posten hat mindestens eine Warnweste zu tragen.
– Der Posten stellt sich am Rand der Straßenfahrbahn gut sicht - bar für den Straßenverkehr auf und hält ausreichend Abstand zum Gleis, in der Regel denselben Abstand wie Andreaskreuze, mindestens aber 3,0 m von Gleismitte.
– Der Posten beobachtet den Straßenverkehr und entscheidet, in welcher Fahrtrichtung und von welcher Seite des Gleises er zu- erst den Straßenverkehr anhält.
– Der Posten darf die Straße nur bei einer ausreichend großen Lücke zwischen Fahrzeugen betreten oder wenn der Verkehr bereits zum Stillstand gekommen ist.
Überfahren
von Haltsignalen
Pfeifeinrichtung
gestört
Anhalten auf
freier Strecke
Postensicherung
durch das Zug-
personal
§ 44
•
•
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•
•
•
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•
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•
•
– 68 –(B 21)
§§ 44
Durchfahrt auf
Bahnhöfen ohne
Ausfahrsignal
Vorsichtige
Einfahrt
– Der Posten gibt die Zeichen
„Anhalten“ (Hochheben eines ausgestreckten Armes)
und anschließend
„Halt“ (seitliches Ausstrecken eines Armes oder beider Arme).
– Der Posten muss die Zeichen bei Dunkelheit oder unsichtigem
Wetter mit rotleuchtender Handleuchte geben.
Für das Geben der Tageszeichen muss er – soweit vorhan-
den – eine rot-weiße Signalfahne benutzen.
– Wenn der Posten den Straßenverkehr aus mehreren Richtun -
gen anhalten muss, muss er bei der ersten Fahrtrichtung das
Anhalten des Fahrzeugs eindeutig erkennen.
– Den Fahrer dieses Fahrzeugs muss er zum weiteren Halten auf-
fordern, ehe er sich der nächsten Fahrtrichtung zuwendet.
Beim Überqueren der Straßenfahrbahn achtet er darauf, dass
er durch den Straßenverkehr nicht gefährdet wird.
Er fordert die Verkehrsteilnehmer auch für die nächste Fahrt-
richtung in der oben beschriebenen Weise zum Anhalten auf.
– Der Posten muss die Postensicherung so lange aufrecht erhal-
ten, bis das erste Eisenbahnfahrzeug etwa die Straßenmitte er-
reicht hat. Anschließend darf er den Bahnübergang verlassen.
(16) Auf Bahnhöfen ohne Ausfahrsignal
ist grundsätzlich zu halten. Der
Zug darf nur dann ohne Halt
durchfahren, wenn in seinem
Fahrplan ein „H“ vorgeschrieben
ist und er Signal Zp 9 als Durch -
fahrauftrag erhält (§ 17 (9)).
(17) Wenn für einen Bahnhof „vE“ (vorsichtige Einfahrt) vorgeschrie -
ben ist, hat der Triebfahrzeugführer festzustellen, ob sein Einfahrweg
frei ist und die Weichen richtig liegen.
Bei Kreuzungen muss er zusätzlich darauf achten, dass der Gegen -
zug am gewöhnlichen Halteplatz zum Halten gekommen ist.
Dies gilt nicht, wenn er bei der Annäherung an die Trapeztafel das
Signal Zp11 oder den mündlichen Auftrag zur Einfahrt erhält.
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darf der Zug nur dann ohne Halt
durchfahren, wenn dies im Fahr-
plan oder durch Befehl vorge -
schrieben ist und er Fahrerlaub -
nis über diese Stelle hinaus hat.
– 68 a –(B 21) (18) Der Zug hat an der vorgesehenen Stelle zu halten. Wenn das grenzzeichenfreie Halten zu melden ist, trifft der EBL die erforderlichen Anordnungen. (19) Abgestellte Züge oder Zugteile sind festzulegen (gegen unbeab - sichtigtes Bewegen zu sichern). (20) Bevor Fahrzeuge, die im Hauptgleis verbleiben sollen, von Zügen abgehängt werden, oder Züge oder Zugteile in Hauptgleisen abge - stellt werden, holt der Zugführer die Erlaubnis des Fahrdienstleiters ein. Der Fahr - dienstleiter vermerkt dies im Zug - meldebuch. Der EBL des EIU kann abweichende Regelungen erlassen. § 44 Halt nach der Einfahrt Festlegen von Zügen und Zugteilen Verbleiben von Fahrzeugen im Hauptgleis Zugleiters/örtlichen Betriebs - bediensteten ein. Der Zugleiter vermerkt dies im Meldebuch bzw. Belegblatt.
§§ 45
§ 45
Fahrgeschwindigkeiten
(1) Die Geschwindigkeit, mit der ein Zug höchstens fahren darf (zu -
lässige Geschwindigkeit), ist abhängig von
a) der Bauart der einzelnen Fahrzeuge,
b) der Art und Länge des Zuges (§ 32),
c) den Bremsverhältnissen,
d) den Streckenverhältnissen,
e) den betrieblichen Verhältnissen,
und von den Bestimmungen der folgenden Absätze.
(2) Die zulässigen Geschwindigkeiten eines Zuges sind in seinem
Fahrplan vorgeschrieben. Sie können eingeschränkt sein durch
a) Signale,
b) die für besondere Betriebsverhältnisse und für Unregel mäßig-
kei ten gegebenen Regeln (z. B. Betra, La, Regelungen der
FV-NE für Unregelmäßigkeiten)
c) schriftlichen Befehl
d) Regeln für das Bedienen der Triebfahrzeuge,
e) Regeln in der SbV. Einschränkungen, sofern nicht im Fahr-
plan angegeben, sind an einer Stelle der SbV zusammen-
zufassen.
Die jeweils niedrigste Geschwindigkeit ist die zulässige Geschwindig-
keit des Zuges.
Abhängigkeiten
Bekanntgabe
– 68 b –(B 21)
– 69 –
§§ 45
Zulässige
Geschwindigkeit
Geschwindig-
keitsbeschrän-
kungen
(3) Die zulässige Geschwindigkeit aufgrund der Zugart und der Be -
triebs- und Bremsverhältnisse beträgt allgemein:
a) 100 km/h für Reisezüge mit durchgehender Bremse,
b) 80 km/h für Güterzüge mit durchgehender Bremse,
c) 80 km/h für nachgeschobene Züge, wenn die nachschie-
benden Triebfahrzeuge an die durchgehende Bremse ange-
schlossen sind.
d) 50 km/h für Züge ohne durchgehende Bremse.
(4) Die zulässige Geschwindigkeit beträgt jedoch nur:
a) 60 km/h
– im Bremswegabstand vor Hauptsignalen beim Fehlen von
Vorsignalen,
– für ausfahrende Züge beim Fehlen von Ausfahrsignalen,
– für nachgeschobene Züge, deren nachschiebendes Trieb-
fahrzeug nicht an die durchgehende Bremse angeschlossen
ist,
b) 50 km/h für
– einfahrende Züge beim Fehlen von Einfahrsignalen,
– Reisezüge, die nichtsignalabhängige aber verschlossene
oder bewachte Weichen gegen die Spitze befahren,
– Güterzüge über nicht signalabhängige, spitzbefahrene Weichen,
– Züge bei vorübergehend aufgehobener Signalabhängig-
keit der zu befahrenden Weichen
– bei unwirksamer Zugbeeinflussung oder unwirksamer tech-
nischer Einrichtung (§ 3 (16) d)),
– Züge mit einmännig besetztem Triebfahrzeug bei gestörte
Sicherheitsfahrschaltung,
– Züge, deren führendes Fahrzeug ausnahmsweise vom hin -
teren Führerstand aus gefahren werden muss, wenn der
vordere Führerstand mit einem Betriebsbediensteten be-
setzt ist, der den Zug zum Halten bringen kann,
– einzeln fahrende einmännig besetzte Kleinlokomotiven und
Nebenfahrzeuge,
– gezogene Sperrfahrten,
– Hilfszüge bei Dienstruhe,
c) 40 km/h für
– Rangierbewegungen, sofern vom EBL zugelassen,
– Reisezüge beim Befahren nicht verschlossener oder nicht
bewachter Weichen gegen die Spitze,
– Zugfahrten auf Ersatzsignal, mündlichen Auftrag an Signal
Zs 12 (M-Tafel) oder auf schriftlichen Befehl zur Vorbei-
fahrt am Halt zeigenden oder gestörten Hauptsignal im an -
schließenden Weichenbereich,
– 70 –
d) 30 km/h für
– geschobene Züge einschließlich geschobener Sperrfahrten,
– Einfahrten von Zügen in Stumpfgleise oder teilweise besetzte
Gleise,
e) 25 km/h für
– Rangierbewegungen,
f) 20 km/h für
– geschobene Züge über nichttechnisch gesicherte Bahnüber-
gänge,
– einmännig besetzte Triebfahrzeuge ohne Sicherheitsfahr -
schaltung in Zügen,
– Rangierfahrten in gesperrten Bahnhofsgleisen und in Bau-
gleisen
g) 10 km/h für
– Hilfszüge bei Dienstruhe an nicht durch Posten gesicherten
Bahnübergängen mit offenen Schranken oder mit fernüber-
wachten Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen,
h) 5 km/h (Schrittgeschwindigkeit) für
– Fahrten über einen baulich nicht gesicherten, aber befahrba-
ren Schienenbruch,
– das Befahren einer gestörten Rückfallweiche gegen die Spitze,
nach Feststellung der Befahrbarkeit (Anlage 16, Abschnitt IV)
– das Bewegen von Fahrzeugen ohne Triebfahrzeug.
(5) Wird für Züge ausnahmsweise Fahren auf Sicht angeordnet, ist
die Fahr geschwindigkeit je nach den Sichtverhältnissen so zu regeln,
dass der Zug vor einem Fahrthindernis oder Haltsignal zum Halten
kommt.
Die Fahrtgeschwindigkeit liegt dabei zwischen Schrittgeschwindig-
keit und
– höchstens 40 km/h bzw.
– höchstens 20 km/h wenn Personen durch Signal Zp 1 gewarnt
werden müssen und vor Personen, die das Gleis nicht verlas -
sen, anzuhalten ist.
(6) Wo der Bahnkörper in der Längsrichtung des Verkehrsraumes
einer Straße liegt, trifft der EBL besondere Anordnungen.
(7) Für Probefahrten (Versuchszüge usw.) erlässt der EBL besondere
An weisungen.
§ 45
Fahrt auf Sicht
Bahnkörper in
Längsrichtung
der Straße
Probefahrten
(Versuchszüge)
(B 22)
•
•
•
•
•
•
•
•
•
– 71 –
§ 46
Beförderung von Reisenden
(1) Vor der Abfahrt sind die Außentüren der Personen- und Trieb-
wagen zu schließen.
(2) Versucht ein Reisender, einen in Bewegung befindlichen Zug
zu besteigen oder zu verlassen, so soll er nur durch Zuruf gewarnt,
nicht aber körperlich daran gehindert werden.
(3) Wenn ein Zug mit Reisenden an einem Bahnsteig zum Halten
gekommen ist, darf ihn der Triebfahrzeugführer nicht ohne Ab-
fahr- oder Rangierauftrag wieder in Bewegung setzen, damit ein-
und aussteigende Reisende nicht gefährdet werden. Vor Rangier-
bewegungen gibt er das Achtungssignal.
Wenn ein Zug mit Reisenden an einem Bahnsteig unvorherge-
sehen zum Halten gekommen ist, darf der Triebfahrzeugführer den
Zug nur bewegen, nachdem der Zugführer ihn hierzu beauftragt hat.
Der Zugführer oder Zugschaffner muss feststellen, dass Reisende
nicht ein- und aussteigen und die Türen geschlossen sind.
Nach dieser Feststellung gibt
– der Zugschaffner eine Fertigmeldung,
– der Zugführer dem Triebfahrzeugführer Abfahrauftrag mit Signal
Zp 9 bzw. Fahrauftrag,
– der Triebfahrzeugführer, bevor er den Zug bewegt, Signal Zp 1.
(4) Bei der Ankunft eines Zuges mit Reisenden ist der Name der
Betriebsstelle deutlich auszurufen.
(5) Der Triebfahrzeugführer darf einen Bedarfsaufenthalt nur aus-
lassen, wenn ihm der Zugführer gemeldet hat, dass der Aufent-
halt nicht gebraucht wird, er kein Haltsignal oder keine „Halte -
wunsch-Anzeige“ erhält und er keine Reisenden bemerkt, die mit-
fahren wollen.
(6) Müssen Reisende eines liegengebliebenen Zuges mit einem
anderen Zug oder mit Kraftfahrzeugen weiterbefördert werden, so
hat das Zugpersonal den Reisenden – soweit möglich – beim Um-
steigen und bei der Überführung des Handgepäcks behilflich zu
sein und für die Umladung des Gepäcks und der sonstigen Güter zu
sorgen.
§ 46
Schließen der
Türen
Verbotwidriges
Ein- und
Aussteigen
Halt am
Bahnsteig
Anfahren nach
unvorherge-
sehenem Halten
am Bahnsteig
Ausrufen der
Betriebsstelle
Bedarfs-
aufenthalt
Liegenge-
bliebener Zug,
Weiterbe-
förderung
– 72 –
§ 47
Unregelmäßigkeiten während der Fahrt,
Verletzung von Personen
und Schäden an Fahrzeugen
(1) Bleibt ein Zug liegen, so ist die nächsterreichbare Betriebs-
stelle unter Angabe der Ursache der Störung – soweit bekannt – zu
verständigen. Auf die Verständigung kann verzichtet werden, wenn
sie nicht in angemessener Zeit möglich ist und die Störung vor-
aussichtlich innerhalb von 15 Minuten behoben werden kann.
Züge auf Nachbargleisen sind sofort zu stellen, wenn nicht ein-
wandfrei zu erkennen ist, dass diese Gleise befahrbar sind.
(2) Ist Hilfe erforderlich, so fordert das Zugpersonal sie schnells-
tens bei der nächsten Betriebsstelle an. Wird ein Hilfstriebfahrzeug
oder Hilfszug angefordert, so darf der Zug ohne Zustimmung
der benachbarten Zugmeldestelle | des Zugleiters
nur noch geringfügig bewegt werden.
(3) Sind bei einem Unfall Personen verletzt worden, so hat das
Zugpersonal für die Verletzten zu sorgen und zu veranlassen, dass
Ärzte und sonstige Hilfe herbeigeholt wird. Im übrigen sind die
Bestimmungen der Buvo-NE zu beachten.
(4) Fahrzeuge, an denen Schäden gefunden werden, die die Sicher-
heit des Zuges gefährden können, sind auszusetzen.
Entgleiste Fahrzeuge dürfen nur nach Untersuchung durch einen
maschinentechnischen Bediensteten – auch Triebfahrzeugführer –
und nach dessen Weisung in Züge eingestellt werden.
Fahrzeuge mit heißgelaufenen Achslagern, Achsbrüchen, Rädern mit
Flachstellen und festen Bremsen oder losen Radreifen sind nach den
Richtlinien der Anlage 15 zu behandeln.
(4a) Ist die Fahrzeugeinrichtung der Zugbeeinflussung gestört, so
ist dies dem
Fahrdienstleiter | Zugleiter
zu melden. Ist die Zugbeeinflussung des Fahrzeugs unwirksam,
darf der Zug mit höchstens 50 km/h weiter fahren.
(5) Werden an einem Reisezug offene Außentüren, bei einem
Güterzug offene, nach außen aufschlagende Türen festgestellt, so
ist der Zug anzuhalten.
Liegenbleiben
eines Zuges
Anfordern
von Hilfe
Verletzte
Personen
Schäden an
Fahrzeugen
Fahrzeug-
einrichtung der
Zugbeeinflus-
sung gestört
Offene Türen
§ 47
– 73 –
(6) Kann der Zug nach Beseitigung der Störung weiterfahren, so hat
er spätestens auf der nächsten Betriebsstelle den
Fahrdienstleiter | Zugleiter
davon zu unterrichten.
(7) Kann nur mit dem Triebfahrzeug allein oder mit einem Teil des
Zuges weitergefahren werden, sind vor der Weiterfahrt am stehen -
bleibenden Zugteil so viel Hand- oder Feststellbremsen anzu-
ziehen, dass er sich nicht in Bewegung setzen kann. Näheres regelt
der EBL.
(8) Ein Zugbegleiter oder Triebfahrzeugbegleiter bleibt bei dem
stehenbleibenden Zugteil. Ist das nicht möglich, darf der Triebfahr -
zeugführer nicht weiterfahren, solange sich im stehenbleibenden
Zugteil Reisende befinden.
(9) Für die Weiterfahrt des vorderen Zugteils gilt (6) sinngemäß.
Das Schlusssignal darf am weiterfahrenden Zugteil nicht ange-
bracht werden. Für Strecken oder Streckenabschnitte mit selbst-
tätigen Gleisfrei meldeeinrichtungen gibt der EBL besondere Be-
stimmungen bekannt.
(10) Ein liegengebliebener Zug darf – abgesehen von kurzen Rück -
wärtsbewegungen – nur mit Zustimmung des
Fahrdienstleiters Zugleiters
der rückgelegenen Zugmelde-
stelle
zurücksetzen.
(11) Wenn während der Fahrt ein Fahrzeug in Brand gerät, ist der
Zug möglichst so anzuhalten, dass besetzte Fahrzeuge schnells-
tens geräumt werden können. Es ist für die Sicherheit der Per-
sonen und Ladungen zu sorgen und das Feuer zu bekämpfen. Auf
Strecken mit elektrischer Fahrleitung ist das Halten auf freier
Strecke möglichst abzukürzen, damit die Fahrleitung nicht be-
schädigt wird. Das brennende Fahrzeug soll dabei nach Möglich-
keit auf ein Gleis ohne Fahrleitung oder ein Nebengleis gebracht
werden. Beim Feuerlöschen in der Nähe elektrischer Leitungen sind
die „Besondere Bestimmungen für den Betrieb auf elektrifizierter
Infrastruktur“ nach Anlage 1 zu beachten.
§ 47
Weiterfahrt des
Zuges oder
eines Zugteils
Stehenlassen
eines Zugteiles
Zurücksetzen
des Zuges
Feuer im Zug
– 74 –
§ 48
Unregelmäßigkeiten während der Fahrt,
Störungen an der Infrastruktur
(1) Ist ein Signalbild zweifelhaft oder nicht zu erkennen, so ist die
Bedeutung anzunehmen, die die größte Sicherheit bietet.
(2) Wenn dem Triebfahrzeugführer durch Befehl mitgeteilt wurde,
dass an einem Bahnübergang die technische Sicherung (Schranken,
Blinklicht- oder Lichtzeichenanlage) ausgefallen ist, oder wenn
das Überwachungssignal nicht das Signal Bü 1 zeigt, ist der Bahn -
übergang durch das Zugpersonal zu sichern.
Bei Ausfall einer oder mehrerer technischer Sicherungen von
Bahnübergängen innerhalb einer BÜ-Kette (Kennzeichnung „BÜ-BÜ“)
sind alle Bahnübergänge dieser Kette als gestört zu behandeln,
auch wenn vor diesen Bahnübergängen Überwachungssignale Signal
Bü 1 zeigen. Die SbV kann abweichende Regelungen enthalten.
Zur Sicherung ist zunächst vor dem Bahnübergang anzuhalten, auch
wenn bei der Annäherung die Schranken geschlossen sein oder
die Straßensignale blinken oder leuchten sollten. Nach dem Anhalten
hat das Zugpersonal die technische Sicherung einzuschalten.
Der Zug darf erst weiterfahren, wenn
a) die Schranken geschlossen sind oder
b) nach dem Einschalten die Straßensignale der Blinklicht- oder
Lichtzeichenanlage blinken oder leuchten, wobei es genügt,
dass ein Straßensignal erkannt wird.
Wenn die technische Sicherung nicht hergestellt werden kann, darf
der Bahnübergang nach dem Anhalten befahren werden, nachdem
die Wegebenutzer durch Signal Zp 1 gewarnt sind.
(3) Ein Triebfahrzeugführer, der unerwartet eine offene Schranke
bemerkt, gibt Signal Zp 1. Wenn er erkennt, dass Gefahr droht, hat er
sofort zu bremsen.
Zweifelhafte
Signalbilder
Ausfall der
technischen
Sicherung an
Bahnübergängen
Offene
Schranke
§ 48
– 75 –
(4) Muss ein Zug in der Einschaltstrecke bis zum Bahnübergang –
außer an einem Halt zeigenden Hauptsignal – anhalten, oder ist
die Geschwindigkeit des Zuges in diesem Abschnitt niedriger als
20 km/h, so sind die für diese Fälle gegebenen Weisungen zu be-
achten. Sind dafür keine Weisungen gegeben, so ist vor dem Bahn -
übergang anzuhalten und nach (2) zu verfahren.
(5) Wenn ein Zug nach einer Zwangsbremsung durch Zugbeein-
flussung oder technische Einrichtung (§3 (16 d)) zum Halten gekom -
men ist, hat der Triebfahrzeugführer mit dem
Fahrdienstleiter | Zugleiter
Kontakt aufzunehmen, den aktuellen Standort des Zuges zu melden,
und sie haben gemeinsam die Ursache zu ermitteln.
(6) Wenn der Triebfahrzeugführer gemeinsam mit dem
Fahrdienstleiter | Zugleiter
festgestellt hat, dass die Zwangsbremsung an einem Hauptsignal,
einem Sperrsignal, einer Trapeztafel oder einer H-Tafel eingetreten
ist und durch die Zugbeeinflussung (§ 3 (16) c)) oder technische Ein -
richtung (§ 3 (16) d)) ausgelöst wurde, darf der Zug nur mit Befehl
weiterfahren. In der SbV können weitere Festlegungen dazu getrof-
fen werden, z. B. zu Standorten der streckenseitigen Ausrüstung
der technischen Einrichtung.
Sonst erfolgt die Weiterfahrt nach mündlicher Zustimmung des
Fahrdienstleiters | Zugleiters.
(7) Wird dem
Fahrdienstleiter | Zugleiter
bekannt, dass die Streckeneinrichtung der Zugbeeinflussung oder
der technischen Einrichtung (§ 3 (16) d)) gestört ist, hat er betrof-
fene Züge von der Störung zu unterrichten.
Wenn die Streckeneinrichtung der Zugbeeinflussung oder der tech-
nischen Einrichtung nicht wirksam ist, weist der
Fahrdienstleiter | Zugleiter
die Züge mit Befehl an,
im betroffenen Abschnitt mit
höchstens 50 km/h, zu fahren.
Der betroffene Abschnitt ist bei
Störung der Streckeneinrichtung
der Zugbeeinflussung
Unregelmäßig-
keit in der
Einschaltstrecke
der Bahnüber-
gänge
Zwangs-
bremsung
Weiterfahrt
nach Zwangs-
bremsung
Störung an
der Zugbe-
einflussung
Störung an der
technischen
Einrichtung
§ 48
von der Zuglaufstelle vor der
Störung bis zur betroffenen Zu -
glaufstelle mit höchstens 50 km/h
zu fahren. Wenn die technische
Einrichtung zwischen zwei Zug-
– 76 –(B 22)
– an einem Hauptsignal, das al -
lein steht und an dem die Stel -
lung des nächsten Hauptsignals
nicht angekündigt wird, der
Abschnitt vom rückliegenden
Hauptsignal bis zum Hauptsignal
mit der unwirksamen Zugbeein -
flussung;
– in allen anderen Fällen der Ab-
schnitt vom rückliegenden bis
zum folgenden Hauptsignal.
(8) Sind für die Zugfahrt erforderliche oder vom Zug zu bedienende
Einrichtungen an der Strecke gestört, so unterrichtet der
Fahrdienstleiter | Zugleiter
darüber das Zugpersonal. Auf die Unterrichtung kann verzichtet
werden, wenn die Störung durch Signale oder Anzeigeeinrich-
tungen dem Zugpersonal angezeigt wird. Abweichendes regelt der
EBL des Eisenbahninfrastrukturunternehmens.
(9) Schienenbrüche werden unterschieden in befahrbare und un-
befahrbare Schienenbrüche. Der EBL des Eisenbahninfra-
strukturunternehmens regelt die Beurteilung eines Schienenbruchs
und die daraus notwendigen Maßnahmen.
Wenn das Zugpersonal an der Beurteilung von Schienenbrüchen
mitwirkt, trifft der EBL des Eisenbahninfrastrukturunternehmens
dazu Regelungen in der SbV, z. B. anhand Kapitel 13.6.1 der VDV-
Schrift 612 – Ob-Ri NE.
(10) Der EBL des EIU legt fest, wie Meldungen, die nach § 44 (2) oder
zu Störungen oder Mängeln nach § 48 (1) – (9) beim
Fahrdienstleiter | Zugleiter
eingehen, dokumentiert und weitergegeben werden.
§§ 49 und 50
(bleiben frei)
§ 48
Störungen an
Strecken-
einrichtungen
Schienenbrüche
Dokumentation
und Weitergabe
der Meldungen
laufstellen gestört ist, weist der
Zugleiter den Zug mit Befehl an,
zwischen den beiden benach -
barten Zuglaufstellen mit höchs -
tens 50 km/h zu fahren.
•
•
•
•
– 77 –
4. Abschnitt
Rangierdienst
§ 51
Allgemeines
(1) a) Rangieren ist das Bewegen von Fahrzeugen, ausgenommen
das Fahren der Züge. Das Kuppeln und Entkuppeln von Fahr-
zeugen und Zugteilen gehört auch zum Rangieren.
b) Beim Rangieren wird nach folgenden Fahrzeugbewegungen
unterschieden:
– Rangierfahrt,
– Abdrücken, Ablaufen,
– Abstoßen,
– Beidrücken,
– Aufdrücken und
– Verschieben.
(2) Bei einer Rangierfahrt werden
b) – einzelne arbeitende Triebfahrzeuge oder
– eine Gruppe gekuppelter Fahrzeuge, von denen mindestens
ein Fahrzeug ein arbeitendes Triebfahrzeug ist,
bewegt.
(3) Ablaufen ist das Bewegen von Fahrzeugen durch Schwerkraft im
Allgemeinen von einem Ablaufberg herab, über den die Fahrzeuge
abgedrückt werden.
(4) Abstoßen ist das Bewegen geschobener, nicht mit einem arbei -
tenden Triebfahrzeug gekuppelter Fahrzeuge durch Beschleunigen,
so dass die Fahrzeuge allein weiterfahren, nachdem das Triebfahrzeug
angehalten hat.
(5) Beidrücken ist das Bewegen getrennt stehender Fahrzeuge zum
Kuppeln.
(6) Aufdrücken ist das Bewegen von Fahrzeugen zum Entkuppeln
oder von kuppelreif stehenden Fahrzeugen zum Kuppeln.
§ 51
Begriffs-
er klärungen
Rangieren
Rangierfahrt Abdrücken, Ablaufen Abstoßen
Beidrücken Aufdrücken
– 78 –
(7) Verschieben ist das Bewegen von Fahrzeugen durch Menschen-
kraft oder durch einen Antrieb, der nicht von einem Triebfahrzeug
ausgeht.
(8) In der Regel rangiert der Triebfahrzeugführer. Durch Anord-
nung können Aufgaben des Triebfahrzeugführers einem Rangier-
begleiter übertragen sein. Der Triebfahrzeugführer darf Aufgaben
einem Rangierbegleiter übertragen. Befindet sich der Triebfahr-
zeugführer auf dem Fahrzeug an der Spitze der Rangierfahrt, darf
er die Beobachtung des Fahrweges nicht übertragen.
(9) Arbeitende Triebfahrzeuge und Nebenfahrzeuge müssen beim
Rangieren mit einem Triebfahrzeugführer besetzt sein. Sind arbeiten-
de Triebfahrzeuge gesteuert, dürfen sie unbesetzt sein.
(10) Mündlich gegebene Aufträge und Meldungen sind vom Empfän-
ger zu wiederholen. Die Wiederholung ist bei fernmündlicher Ver-
ständigung mit den Worten einzuleiten „Ich wiederhole“. Ist korrekt
wiederholt worden, muss der Auftraggebende dieses mit „Richtig“
bestätigen. Aufträge und Meldungen über Lautsprecher sind zwei-
mal zu geben.
Die zweite Durchsage ist mit den Worten einzuleiten „Ich wieder-
hole“. Die Regeln für die Verständigung über Rangierfunk sind in An-
lage 9 gegeben.
(11) Aufträge, Fahrzeugbewegungen auszuführen, darf nur der Ran -
gierbegleiter erteilen, der den Fahrweg beobachtet. Aufträge zum
Halten sind auszuführen, auch wenn sie nicht vom Rangierbe-
gleiter gegeben werden.
(12) Wird der Fahrauftrag nicht über Rangierfunk gegeben, ist
zwischen Triebfahrzeugführer und Rangierbegleiter eine Rangier-
seite zu vereinbaren, sofern sie nicht in der SbV bestimmt ist.
Wird die Sichtverbindung zwischen Triebfahrzeugführer und Ran-
gierbegleiter unterbrochen, ist die Geschwindigkeit zu ermäßigen;
wird die Sichtverbindung nicht alsbald wieder hergestellt, ist anzu-
halten.
Wird dem Triebfahrzeugführer die Aufnahme der Rangiersignale
erschwert, bestimmt er einen oder mehrere Rangierer zur Weiter-
gabe der Signale.
(13) Örtliche Besonderheiten für das Rangieren sind in der SbV be -
kanntgegeben.
§ 51
Verschieben
Rangierbegleiter
Besetzen der
Triebfahrzeuge
Verständigung
Allgemein
Fahraufträge,
Aufträge zum
Halten
Während der
Fahrt
Örtliche
Besonderheiten
(B 22)
•
– 79 –
§ 52
Vorbereiten
(1) a) 1. Bevor Fahrzeuge bewegt werden, hat der Triebfahrzeug-
führer den Weichenwärter über Ziel, Zweck und Besonder-
heiten (z. B.Lü-Sendung, außergewöhnliche Länge, Bewegen von
Kleinwagen) der Fahrzeugbewegung zu verständigen. Sind dem
Triebfahrzeugführer Ziel oder Zweck der Fahrzeugbewegung
nicht bekannt, hat er diese mit dem Weichenwärter zu verein-
baren.
2. Die Verständigung des Weichenwärters über Ziel und Zweck
darf unterbleiben,
– wenn es sich um regelmäßig wiederkehrende Fahrten (z. B.
Abstellen von Fahrzeugen, Fahrten von und zum Zug) handelt,
– wenn ein Triebfahrzeug zum Kuppeln oder Entkuppeln von
Fahrzeugen aufdrücken muss oder nach dem Entkuppeln ge-
ringfügig vorziehen soll, damit die Fahrzeuge getrennt stehen.
b) Bevor Fahrzeuge bewegt werden, hat der Triebfahrzeugführer
zu verständigen:
- beteiligte Rangierer über Zweck und Ziel der Fahrzeugbe-
wegung und über Besonderheiten, die beim Durchführen der Fahrzeugbewegung zu beachten sind, - andere Triebfahrzeugführer, die Fahrzeugbewegungen
durchführen, wenn eine gegenseitige Gefährdung eintreten kann. c) Vor dem Bewegen von Fahrzeugen oder vor dem Heran-
fahren an Fahrzeuge hat der Triebfahrzeugführer Personen,
die sich an oder in diesen Fahrzeugen befinden, zu verständigen. In der SbV können abweichende Regeln gegeben sein. d) Führt der Rangierbegleiter die Verständigung des Weichen-
wärters nach a) durch, verständigt er den Triebfahrzeugführer. (2) a) Der Weichenwärter teilt dem Triebfahrzeugführer Besonder-
heiten (z. B. gestörte Bahnübergangssicherung, erloschenes
Signal, abgeschaltete oder gestörte Oberleitung, besonderer Fahrweg) mit, die beim Durchführen der Bewegung zu beachten sind. Die Besonderheiten sind vom Weichenwärter dem Ran-
gierbegleiter mitzuteilen, wenn dieser den Weichenwärter über Ziel und Zweck verständigt hat. b) Der Weichenwärter verständigt - den Weichenwärter des benachbarten Stellwerks, wenn eine
Rangierfahrt über den eigenen Rangierbezirk hinaus durchge-
führt werden soll, - den Schrankenwärter, wenn ein Bahnübergang befahren wer- den soll. Verständigen durch Trieb- fahrzeugführer
durch Rangier- begleiter durch Weichen- wärter § 52
– 80 –
(3) a) Bevor Fahrzeuge bewegt werden, hat der Triebfahrzeug-
führer festzustellen, dass
- die Bremsen gelöst sind,
- die zu bewegenden Fahrzeuge nicht durch Hemmschuhe
oder Radvorleger festgelegt sind, - Mitfahrende verständigt sind,
- seitwärts aufschlagende Türen von Reisezugwagen ge-
schlossen sind, sofern hiervon nicht aus betrieblichen Gründen abgewichen werden muss, - – soweit erforderlich – die Bremsprobe ausgeführt ist oder
die besetzten Handbremsen auf ihre Wirksamkeit geprüft sind, - beim Abstoßen oder Ablaufen die erforderlichen Hemmschuhe zum Anhalten der Wagen gebrauchsfähig an den vorgesehenen Stellen bereitliegen. b) Bevor auf Zusatzanlagen Fahrzeuge bewegt werden, hat der Triebfahrzeugführer außerdem festzustellen, dass
- Ladearbeiten eingestellt und Personen, die sich in Fahr-
zeugen befinden, ausgestiegen sind, - lose Fahrzeugteile ordnungsgemäß festgelegt und beweg-
liche Fahrzeugeinrichtungen richtig gestellt und verriegelt und Wagendecken befestigt sind, - der lichte Raum frei ist.
(4) a) Gemeinsam bewegte Fahrzeuge müssen untereinander ge-
kuppelt sein, wenn sie nicht abgestoßen werden oder ab-
laufen sollen; ebenso müssen die zu einer Gruppe gehörenden
Fahrzeuge, die abgestoßen werden oder ablaufen sollen,
untereinander gekuppelt sein.
b) In Zügen sollen die Fahrzeuge so gekuppelt sein, dass die
Pufferfedern etwas angespannt sind. Bei Rangierfahrten sind
die Fahrzeuge so zu kuppeln, dass stärkere Zerrungen und
Stauchungen vermieden werden.
c) Beim Kuppeln wird zuerst die Schraubenkupplung eingehängt,
dann werden die Bremskupplungen verbunden, die Absperr-
hähne geöffnet und Heizkupplungen sowie sonstige Kupplungen
verbunden. Vor dem Ankuppeln des Triebfahrzeugs ist dessen
Luftabsperrhahn kurz zu öffnen.
Entkuppelt wird in umgekehrter Reihenfolge.
d) Vor dem Kuppeln und Entkuppeln elektrischer Steuer- und
Heizleitungen muss sich der Kuppler vom Triebfahrzeug-
führer bestätigen lassen, dass diese Leitungen abgeschaltet
sind. Bei ortsfester Vorheizanlage muss er selbst abschalten.
Fahrbereitschaft
feststellen
allgemein
an Zusatzanlagen
Kuppeln
Entkuppeln
§ 52
– 81 –
e) Unbenutzte Schraubenkupplungen müssen spätestens beim
Fertigstellen des Zuges in die Kupplungshalter eingehängt
werden. Alle anderen Kupplungen sind sofort nach dem Ent-
kuppeln einzuhängen.
f) Für die Behandlung anderer Kupplungsbauarten (Spezialkupp-
lungen, selbsttätige Mittelpufferkupplungen usw.) erlässt der
EBL be sondere Anweisungen.
(5) a) Bevor Fahrzeuge bewegt werden, ist in der Regel die Zustimmung
des Weichenwärters erforderlich.
b) Der Weichenwärter darf die Zustimmung erst geben, wenn
- die Be teiligten nach Abs. (2) verständigt sind,
- Zugfahrten oder andere Fahrzeugbewegungen nicht ge-
fährdet sind und - der Fahrweg eingestellt ist.
- vor dem Rangieren auf dem Einfahrgleis über Signal Ra 10
oder, wo kein Signal Ra 10 vorhanden ist, über die Einfahr-
weiche hinaus, die erforderliche Zustimmung des
Fahrdienstleiters | Zugleiters
vorliegt. c) Der Weichenwärter gibt seine Zustimmung durch - Signal,
- mündlich oder
- – wenn die Zustimmung nicht durch ein Signal nach Nr. 1 oder
mündlich gegeben werden kann – Hochhalten eines Armes oder
einer weißleuchtenden Handleuchte.
(6) a) Beim Wechsel der Fahrtrichtung ist für die Weiterfahrt stets eine
neue Zustimmung erforderlich.
b) Beim Ablaufen ist nur eine Zustimmung vor Beginn des Ablaufens
erforderlich.
c) Eine Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn ein Triebfahr-
zeug zum Kuppeln oder Entkuppeln von Fahrzeugen auf-
drücken muss oder nach dem Entkuppeln geringfügig vor-
ziehen soll, damit die Fahrzeuge getrennt stehen. Zustimmung allgemein Sonderfälle § 52
– 82 –
§ 53
Durchführen
(1) a) Werden Aufgaben des Triebfahrzeugführers von einem Ran-
gierbegleiter wahrgenommen, hat der Rangierbegleiter die
Ausführung der Aufgaben dem Triebfahrzeugführer zu be-
stätigen.
Erteilt der Rangierbegleiter Fahrauftrag, ist die Bestätigung
für die Ausführung der in b) Nr. 1-3 genannten Aufgaben nicht
erforderlich.
b) Fahrauftrag darf vom Rangierbegleiter erteilt werden, wenn
- die Beteiligten verständigt worden sind,
- die Fahrbereitschaft festgestellt worden ist und
- die Zustimmung des Weichenwärters gegeben ist. Der Rangierbegleiter erteilt den Fahrauftrag durch Rangiersignal oder mündlich. Beim Wechsel der Fahrtrichtung ist stets ein neuer Fahrauftrag erforderlich. (2) Beim Rangieren wird auf Sicht gefahren. Die Geschwindigkeit ist so zu regeln, dass – vor Halt gebietenden Signalen, – vor Fahrzeugen, – vor Gefahrstellen, die einen Halt erfordern, oder – an der beabsichtigten Stelle angehalten werden kann. Die Geschwindigkeit, mit der höchstens ge- fahren werden darf, beträgt 25 km/h. Der EBL kann bis zu 40 km/h zulassen und gibt die hierfür notwendigen Anordnungen. (3) Bei jeder Fahrzeugbewegung hat der Triebfahrzeugführer den Fahrweg und seine Signale zu beobachten und darauf zu achten, dass
- der Fahrweg frei ist,
- Weichen, Gleissperren, Drehscheiben, Schiebebühnen, Gleis- bremsen und sonstige Einrichtungen richtig gestellt sind,
- die einmündenden Gleisabschnitte bis zum Grenzzeichen frei sind,
- sich dem Fahrweg kein Fahrzeug in gefährdender Weise nähert,
- kein Fahrzeug unbeabsichtigt über ein Grenzzeichen oder
Isolierzeichen am anderen Ende des Gleises gelangt, - Bahnübergänge gesichert sind.
(4) Gleiswaagen sind mit besonderer Vorsicht zu befahren. Näheres
regelt der EBL. Hemmschuhe dürfen auf und unmittelbar vor oder
hinter einer Gleiswaage nicht zum Anhalten von Wagen verwendet werden. Bestätigung Fahrauftrag Geschwindigkeit
Beobachten des Fahrweges durch Trieb- fahrzeugführer Befahren von Gleiswaagen § 53
– 83 –
(5) Auf Betriebsstellen, die auch nur teilweise im Gefälle von mehr
als 2,5 ‰ liegen oder an die sich ein solches Gefälle anschließt,
sind die Fahrzeuge mit besonderer Vorsicht zu bewegen. Der EBL gibt
diese Stellen bekannt und regelt die betrieblichen Bedingungen.
(6) Es ist verboten, während der Fahrt zu entkuppeln, mit dem
vorderen Teil vorzufahren und zwischen ihm und dem folgenden Teil
eine Weiche umzustellen. In der SbV können Ausnahmen zugelas-
sen sein.
(7) Das Verschieben von Wagen ohne Rangierpersonal ist nur zu-
gelassen, wenn dieses zum Be- oder Entladen unvermeidbar ist.
Hierfür gelten folgende Bedingungen:
a) Das Verschieben ist nur zulässig in Ladegleisen mit einer
Neigung bis zu 2,5 ‰ und mindestens 4 m Gleisabstand.
b) Der freizugebende Gleisabschnitt muss durch Gleissper-
ren, Schutz weichen oder Gleisabschlüsse abgegrenzt sein. In
diesem Be reich dürfen keine Bahnübergänge liegen.
c) Auf Gegenstände, die wegen zu geringen Abstandes vom
Gleis Personen gefährden können, ist hinzuweisen.
d) Am Gleis dürfen keine Signale stehen, die zu beachten wären.
e) Weichen müssen so liegen, dass sie ohne Umstellen be-
fahren werden können; sie sind zu verschließen, wenn sie
dem Flankenschutz dienen.
Wagen mit gefährlichen Gütern, Wagen mit außergewöhnlichen
Sendungen und beladene Rollfahrzeuge dürfen ohne Rangierper-
sonal nicht verschoben werden.
(8) Das Verschieben ist unter Beachtung folgender Bestimmun-
gen so vorsichtig auszuführen, dass Personen nicht zu Schaden
kommen sowie Fahrzeuge und Einrichtungen am Gleis nicht be-
schädigt werden. Wagen dürfen nur verschoben werden, wenn im
Gleis und im benachbarten Gleis keine sonstigen Bewegungen statt -
finden. Bewegungen in Richtung auf stillstehende Fahrzeuge, an oder
in denen Personen tätig sind, dürfen nicht ausgeführt werden.
(9) Für die Beachtung der gegebenen Vorschriften ist derjenige
verantwortlich, der solche Bewegungen ausführt. Er hat Helfer vor-
her auf die Einhaltung dieser Bestimmungen hinzuweisen.
(10) Der EBL bestimmt, an welchen Stellen Fahrzeuge ohne Ran-
gierpersonal verschoben werden dürfen. Er gibt die örtlichen An-
weisungen bekannt. Muster siehe Anhang IV.
Rangieren im
Gefälle
Entkuppeln
während der
Fahrt
Verschieben
von Wagen,
Bedingungen
Besondere
Vorsichts-
maßnahmen
und Ein-
schränkungen
Verantwortung
Bekanntgabe
Anhang IV Ver-
schieben ohne
Rangierpersonal
§ 53
– 84 –
(11) Für das Rangieren mit Seil oder Kette gibt der EBL die dafür
zugelassenen Gleisbereiche und die erforderlichen Sicherheits-
maßnahmen bekannt.
(12) Für das Verschieben mit fahrbaren Rangierhilfsmitteln und mit
ortsfesten Rangieranlagen (Spillanlagen, Seilwinden, Schiebebühnen)
erlässt der EBL besondere Anweisungen.
(13) Durch Menschenkraft, von Tieren, straßenfahrbaren Geräten
(Flur-förderzeuge, Wagenschieber usw.) und Kraftfahrzeugen dür-
fen Fahr-zeuge höchstens mit Schrittgeschwindigkeit, in solcher
Zahl und nur so verschoben werden, dass sie in der Gewalt be-
halten werden; sie müssen miteinander gekuppelt sein. Zwischen
dem Rangierhilfsmittel und dem Schienenfahrzeug darf sich während
der Bewegung niemand aufhalten.
Über die Art und die Anbringung der zu verwendenden Verbin-
dungselemente (z. B. Kupplungen, Seile) und die erforderlichen
weiteren Sicherheitsmaßnahmen gibt der EBL besondere Anwei-
sungen bekannt.
(14) Wo Bahnfremde zum Rangieren von Wagen eingesetzt werden,
gibt der EBL die erforderlichen Anweisungen bekannt.
§ 54
Weichen und Signale
(1) Beim Stellen ferngestellter Weichen und Gleissperren für Ran -
gierfahrten – ausgenommen auf Rangierstraßen – ist zuerst die in
Fahrt richtung entfernteste und zuletzt die der Rangierfahrt am nächs-
ten liegende Weiche oder Gleissperre zu stellen. Dies gilt auch für das
Abstoßen, sofern in der SbV nicht Ausnahmen zugelassen sind.
(2) Ortsgestellte Weichen und Gleissperren hat das Rangierper-
sonal zu bedienen und nach der Fahrzeugbewegung in Grundstel-
lung zu legen und ggf. zu verschließen.
(3) Ortsgestellte Weichen ohne Spitzenverschluss sind durch roten
Eckanstrich am Hebelgewicht gekennzeichnet.
§§ 53, 54
Rangieren mit
Seil oder Kette
Verschieben mit
Rangierhilfs -
mitteln und
Rangieranlagen
Verschieben
durch Menschen,
Tiere und
straßenfahrbare
Geräte, Kraft-
fahrzeuge
Mithilfe von
Bahnfremden
Weichen
Reihenfolge beim
Stellen
Stellen durch Ran-
gierpersonal
Ortsgestellte
Weichen ohne
Spitzenverschluss
– 85 – (4) Werden bei Rangierfahrten mit Reisenden besetzte Fahrzeuge nicht auf durch Fahrstraßenhebel gesicherten Fahrwegen oder nicht auf Rangierstraßen bewegt, dürfen in diesem Stellwerksbezirk bzw. Stelltischbereich keine Weichen oder Gleissperren umgestellt wer - den. In der SbV können Ausnahmen zugelassen sein. (5) Beim Rangieren sind Weichen, die gegen die Spitze befahren werden, durch Handverschluss zu sichern, wenn a) sie abgebunden und nicht mit Hebelgewichten versehen sind, b) die Überwachungseinrichtung einer elektrisch gestellten Weiche eine Störung anzeigt und der Stellstrom nicht abgeschaltet ist, c) dies bei Arbeiten angeordnet worden ist. (6) a) Für Rangierfahrten sind nur die Haupt- oder Sperrsignale gül - tig, die sich in der beabsichtigten Fahrtrichtung vor der Spitze der Rangierfahrt befinden. b) Wo Hauptsignale, Sperrsignale oder Wartezeichen vorhanden sind, muss, wenn es möglich ist, beim Wechsel der Fahrrich - tung bis hinter ein Signal der Gegenrichtung gefahren werden. c) Kann an einem Haupt- oder Sperrsignal das Signal Sh 1 oder Ra 12 (DV 301) nicht gezeigt werden, erteilt der Bediener des Stellwerks seine Zustimmung zur Vorbeifahrt mündlich, wenn die Rangierfahrt vor dem Signal hält. (6a) Wenn eine Rangierfahrt an einem Halt zeigenden Signal unzu - lässig vorbeigefahren ist, muss die Rangierfahrt sofort anhalten und nach dem Anhalten sofort den Weichenwärter verständigen. Dies gilt auch bei einer Zwangsbremsung durch Zugbeeinflussung oder tech - nische Einrichtung (§ 3 (16 d)) an einem Signal Sh 1, Ra 11, Ra 11a, Ra12 (DV 301) oder einem Signal das Kennlicht zeigt. (7) Bei drohender Gefahr sind die Signale am Fahrweg sofort in die Haltstellung zu bringen. Sonst dürfen Signale nur zurückgenommen werden, wenn zuvor der Triebfahrzeugführer verständigt worden ist und die Fahrzeugbewegung eingestellt wurde. § 55 Befahren von Übergängen (1) a) Vor dem Befahren von Bahnübergängen sind die Schranken zu schließen und bei Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen die in der SbV oder in einer Betra gegebenen Weisungen zu be - achten. b) Ist die technische Sicherung ausgefallen, ist der Bahnübergang nach § 48 (2) zu sichern. Fahrwegsicherung bei Rangierfahrten mit Reisenden Handverschluss Signale Vorbeifahrt Zurücknahme Sichern von Bahn übergängen Technische Sicherung Technische Siche- rung ausgefallen §§ 54, 55
– 86 a – c) In der SbV ist die Sicherung von nicht technisch gesicherten Bahnübergängen geregelt.
d) Ist beim Rangieren die Sicherung eines Bahnübergangs mit Posten vorgeschrieben, ist wie folgt zu verfahren:
Der Triebfahrzeugführer darf mit Schrittgeschwindigkeit weiter-
fahren, wenn ein Posten den Bahnübergang gesichert hat. Wenn
das erste Fahrzeug etwa die Straßenmitte erreicht hat und
der Posten wieder aufgenommen ist, muss der Triebfahrzeug-
führer mit der Fahrt den Bahnübergang schnellstens räumen.
Der Posten, der den Bahnübergang sichert, hat folgende Auf -
gaben:
– Der Posten hat mindestens eine Warnweste zu tragen.
– Der Posten stellt sich am Rand der Straßenfahrbahn gut sichtbar für den Straßenverkehr auf und hält ausreichend Abstand zum Gleis, in der Regel denselben Abstand wie Andreaskreuze, mindestens aber 3,0 m von Gleismitte.
– Der Posten beobachtet den Straßenverkehr und entscheidet, in welcher Fahrtrichtung und von welcher Seite des Gleises er zuerst den Straßenverkehr anhält.
– Der Posten darf die Straße nur bei einer ausreichend großen Lücke zwischen Fahrzeugen betreten oder wenn der Verkehr bereits zum Stillstand gekommen ist.
– Der Posten gibt die Zeichen
„Anhalten“ (Hochheben eines ausgestreckten Armes)
und anschließend
„Halt“ (seitliches Ausstrecken eines Armes oder beider Arme).
– Der Posten muss die Zeichen bei Dunkelheit oder unsichti -
gem Wetter mit rotleuchtender Handleuchte geben.
Für das Geben der Tageszeichen muss er – soweit vorhan -
den eine rot-weiße Signalfahne benutzen.
– Wenn der Posten den Straßenverkehr aus mehreren Rich - tungen anhalten muss, muss er bei der ersten Fahrtrichtung das Anhalten des Fahrzeugs eindeutig erkennen.
Bahnübergang nicht technisch gesichert Postensicherung § 55 (B 21) • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • •
– 86 b –
– Den Fahrer dieses Fahrzeugs muss er zum weiteren Halten auf-
fordern, ehe er sich der nächsten Fahrtrichtung zuwendet. Beim
Überqueren der Straßenfahrbahn achtet er darauf, dass er
durch den Straßenverkehr nicht gefährdet wird.
Er fordert die Verkehrsteilnehmer auch für die nächste Fahrtrich-
tung in der oben beschriebenen Weise zum Anhalten auf.
– Der Posten muss die Postensicherung so lange aufrechter-
halten, bis das erste Eisenbahnfahrzeug etwa die Straßenmitte
erreicht hat. Anschließend darf er den Bahnübergang verlassen.
(2) Für die Sicherung der Übergänge für Reisende und der Übergänge,
die ausschließlich dem Verkehr innerhalb der Bahnhöfe dienen, gelten
die Regeln in der SbV.
§ 56
Abstoßen und Ablaufen
(1) Es ist verboten, Wagen abzustoßen oder ablaufen zu lassen
a) in Gleise, die in Hauptgleise münden, wenn diese nicht durch
abweisende Weichen oder Gleissperren gesichert sind, solan-
ge ein Zug erwartet wird,
b) in Gleise, in denen Fahrzeuge stehen, an denen ohne beson -
dere Sicherungsmaßnahmen gearbeitet wird,
c) über Bahnübergänge oder Übergänge für Reisende, wenn diese
nicht gesichert sind,
d) in sonstige, vom EBL besonders bekannt gegebene Gleise.
(2) Sollen Wagengruppen beim Abstoßen und Ablaufen durch
Hemmschuhe aufgehalten werden, soll der erste Wagen nicht wesent-
lich leichter sein als die folgenden.
(3) a) Beim Abstoßen und Ablaufen dürfen die Wagen einander nur
in solchen Abständen folgen, dass die Weichen rechtzeitig um-
gestellt werden und Wagen die Weichen grenzzeichenfrei räu-
men können, bevor nachfolgende Wagen für die Fahrt auf dem
anderen Zweig der Weiche eintreffen.
b) Vor und nach den unter Abs. 6b und c aufgeführten Wagen soll
ein größerer Abstand bleiben.
Sichern anderer
Übergänge
Ablauf- und
Ab stoßverbot
für be stimmte
Gleise
Wagengruppen
Abstände der
Wagen
§§ 55, 56
(B 21)
•
•
•
•
•
•
•
•
•
– 86 c –(B 21) (bleibt frei)
(4) Wageneinheiten oder Gelenkwagen dürfen beim Abstoßen oder
Ablaufen durch Hemmschuhe aufgehalten werden, wenn dies in der
SbV zugelassen ist.
(5) Güterwagen mit dem Zeichen
dürfen keinen Ablaufberg
befahren, dessen Ausrundungsradius 250 m oder kleiner ist. Alle
übrigen Fahrzeuge mit dem Zeichen
dürfen keinen Ablauf-
berg befahren. Fahrzeuge mit einer Zahl unter dem Zeichen,
z. B.
, dürfen Ab laufberge mit einem Ausrundungsradius
unter dem angegebenen Wert nicht befahren.
(6) a) Nachfolgend genannte Fahrzeuge dürfen nicht abgestoßen
werden und nicht ablaufen; auf die Fahrzeuge dürfen andere
Fahrzeuge weder abgestoßen werden noch ablaufen:
- Fahrzeuge, die die Anschrift tragen „Abstoßen und Ablaufen
lassen verboten“ oder die mit drei roten Dreiecken gekenn-
zeichnet sind, - Wagen, die mit Reisenden besetzt sind,
- Wagen mit gelber Fahne (Signal Fz 2),
- Kesselwagen mit der Anschrift „Chlor“, beladen oder leer,
- Triebfahrzeuge, auch Steuer-, Mittel- und Beiwagen,
- unbesetzte Reisezugwagen.
- Drehgestellgüterwagen mit einem Abstand der inneren Rad-
sätze von mehr als 14 m. Diese Wagen sind durch folgen-
des Zeichen gekennzeichnet: Die Zahl unter dem Zeichen gibt den Abstand der inneren Radsätze an. b) Nachfolgend genannte Fahrzeuge dürfen nur abgestoßen
werden oder ablaufen, wenn sie mit Handbremse angehalten werden: - Fahrzeuge, die mit zwei roten Dreiecken gekennzeichnet sind,
- Kesselwagen, die mit einem orangefarbenen Längsstreifen gekennzeichnet sind,
- Wagen mit einer Ladung von mehr als 60 m Länge,
- Wagen, die noch nicht fertig be- oder entladen sind,
- Wagen mit verschobener Ladung.
c) Nachfolgend genannte Fahrzeuge dürfen nur abgestoßen
werden oder ablaufen, wenn sie mit Handbremse angehalten oder wenn zwei Hemmschuhe aufgelegt werden: - Fahrzeuge, die die Anschrift tragen „Vorsichtig rangieren“
oder die mit einem roten Dreieck gekennzeichnet sind,
2.Kesselwagen mit Großzettel Nr. 6.1 (giftige Stoffe) oder
Nr. 8 (ätzende Stoffe). § 56 Wageneinheiten oder Gelenk- wagen Fahrzeuge, die Ablaufberge nicht oder nur
beschränkt befahren dürfen Abstoßen oder Ablaufen nicht zugelassen Abstoßen oder Ablaufen zuge- lassen, wenn mit Handbremse angehalten wird Abstoßen oder Ablaufen nur zu- gelassen, wenn mit Handbremse angehalten wird oder zwei Hemm- schuhe aufgelegt werden – 87 –
– 88 –
d) Hat ein Fahrzeug mehrere Merkmale, ist es nach dem Merkmal
zu behandeln, das die größte Vorsicht erfordert.
e) In der SbV können abweichende Regeln zu a) bis d) gegeben
sein.
(7) a) Angehaltene Wagen sind durch einen Hemmschuh gegen un-
erwartet nachlaufende Wagen zu sichern. Für ablaufende
Wagen, die mit Handbremse angehalten werden, und für Ran-
gierfahrten ist der aufgelegte Hemmschuh zu entfernen.
b) Zum Schutz gegen das Auflaufen anderer Wagen müssen
die Wagen nach Abs. 6b oder c durch einen Wagen mit an-
gezogener Handbremse oder durch zwei Hemmschuhe ge-
sichert werden. Dabei muss auch der hintere Hemmschuh
so aufgelegt sein, dass ein ausreichender Bremsweg vorhan -
den ist.
c) In der SbV kann auf Maßnahmen zum Schutz gegen Auf-
laufen anderer Fahrzeuge verzichtet werden.
d) Bevor mit Fahrzeugen nach Abs. 6a, b oder c an andere Fahr-
zeuge oder mit anderen Fahrzeugen an Fahrzeuge nach
Abs. 6a, b oder c herangefahren wird, ist anzuhalten und dann
erst beizudrücken.
§ 57
Aufhalten von Fahrzeugen
(1) bis (5) (bleibt frei)
(6) a) Werden Wagen abgestoßen, müssen in der am Triebfahr-
zeug bleibenden Wagengruppe wirkende Bremsen nach
VDV-Schrift 757 vorhanden sein.
b) Ohne bediente Handbremse dürfen höchstens 12 Rad-
sätze gleich zeitig abgestoßen werden. In stärkeren Wagen -
gruppen muss für je angefangene 20 Radsätze mindestens
eine Handbremse bedient werden. In der SbV können andere
Werte vorgeschrieben sein.
(7) a) Beim Abdrücken wird in den vom Triebfahrzeug geschobenen
Wagengruppen auf wirkende Bremsen verzichtet.
b) Ohne bediente Handbremse dürfen höchstens 8 Radsätze,
bei Leer wagengruppen höchstens 12 Radsätze, gleichzeitig
ablaufen. In stärkeren Wagengruppen ist für je angefangene
20 Radsätze mindestens eine Handbremse zu bedienen.
c) In der SbV können andere Regeln vorgeschrieben sein.
Mehrere
Merkmale
Schutz gegen
Ablaufen anderer
Fahrzeuge
Verzicht
Anhalten vor
dem Beidrücken
Abstoßen
Abdrücken,
Ablaufen
§§ 56, 57
– 89 –
(8) a) Bevor Wagen abgedrückt oder abgestoßen werden, müssen
Rangierer, die Hemmschuhe auslegen, ihren Platz im Auf-
fangbreich einnehmen und sich überzeugen, dass die zu ver -
wendenden Hemmschuhe vollzählig und in Ordnung sind.
b) Hemmschuhe sind so aufzulegen, dass die bewegten Wagen
vor den im Gleis stehenden Wagen oder am Gleisende zum
Stillstand kommen. Bei günstigen örtlichen Verhältnissen
kann der EBL zulassen, dass die Hemmschuhe in solchem
Abstand vor den im Gleis stehenden Wagen aufgelegt wer-
den, dass die bewegten Wagen mit höchstens langsamer
Schrittgeschwindigkeit anlaufen und ohne schädlichen Stoß
kuppelreif zum Stillstand kommen.
Werden zwei Hemmschuhe verwendet, so sind sie in ange-
messenem Abstand hintereinander aufzulegen. Der hintere
Hemmschuh ist möglichst zu entfernen, wenn der vordere wirkt.
c) Der Hemmschuh ist beim Auflegen mit der Führungsleiste
fest an die Schieneninnenkante zu drücken und dabei etwas
zurückzuziehen, damit er nicht vom Spurkranz des heran-
rollenden Wagenrades abgeworfen wird.
d) Hemmschuhe sollen nicht unmittelbar vor Schienenstößen
aufgelegt werden.
In Gleisbögen sind die Hemmschuhe im Allgemeinen auf die
innere Schiene zu legen.
e) Hemmschuhe mit beidseitig fester Führung dürfen nicht auf
breitgefahrenen Schienen und nicht vor anliegenden Weichen-
zungen oder vor Herzstücken aufgelegt werden.
f) Die Gleitflächen der Hemmschuhe sind von Zeit zu Zeit zu
schmieren, damit sie gut gleiten und die Räder den Hemm-
schuh nicht überspringen. Beschädigte Hemmschuhe dür-
fen nicht verwendet werden.
g) Nach Beendigung der Rangierarbeiten haben die Ran-
gierer die Hemmschuhe wieder an den vorgesehenen Auf-
bewahrungsort zu bringen.
(9) Ein Luftbremskopf ist zu verwenden, wenn es in der SbV ange -
ordnet ist.
(10) (bleibt frei)
Hemmschuhe
vollzählig und in
Ordnung
Aufhalten mit
Hemmschuhen
Auflegen der
Hemmschuhe
Hemmschuhe vor
Schienenstößen
und in Gleisbögen
Hemmschuhe mit
beidseitig fester
Führung
Pflege der
Hemmschuhe
Aufbewahren der
Hemmschuhe
Luftbremskopf
§ 57
– 90 –
§ 58
Abstellen und Festlegen von Fahrzeugen
(1) Beim Abstellen von Fahrzeugen vor einem Grenzzeichen, einem
Übergang oder einem sonst freizuhaltenden Abschnitt ist zu be-
rücksichtigen, dass die Fahrzeuge sich noch bewegen können, wenn
sich die Pufferfedern strecken oder andere Fahrzeuge anstoßen.
(2) In der SbV ist anzugeben, an welcher Stelle Hemmschuhe oder
Radvorleger aufzubewahren sind.
(3) Gleisbereiche, in denen die Wagen stets festzulegen sind, be -
stimmt der EBL.
(4) a) Abgestellte Fahrzeuge sind so festzulegen, dass sie nicht
über ein Grenzzeichen, ein Hauptsignal, Sperrsignal oder
Gleissperrsignal, eine Gleissperre oder einen Übergang
entlaufen oder an Fahrzeuge anstoßen, an oder in denen
gearbeitet wird.
b) Sind in einem Gleis mehr als ein Fahrzeug oder mehr als eine
Fahrzeuggruppe abgestellt, sind die dem Grenzzeichen, dem
Hauptsignal, Sperrsignal oder Gleissperrsignal, der Gleis-
sperre oder dem Übergang am nächsten abgestellten Fahr-
zeuge oder Fahrzeuggruppen festzulegen. Weitere im Gleis
abgestellte Fahrzeuge oder Fahrzeuggruppen sind dabei zu
berücksichtigen.
(5) Für das Festlegen von Fahrzeugen gilt die Erleichterung: In der
SbV kann zugelassen sein, dass das Festlegen der Fahrzeuge mit
Hemmschuhen nur nach der Talseite hin genügt oder dass auf das
Festlegen verzichtet werden darf.
(6) (bleibt frei)
(7) Für das Festlegen der Fahrzeuge ist der Triebfahrzeugführer
verantwortlich, der die Fahrzeuge abstellt. Fahrzeuge sind vom
Rangierbegleiter festzulegen, wenn ihm diese Aufgabe übertragen
worden ist.
§ 58
Abstellen
vor freizuhalten-
den Abschnitten
Festlegemittel
Festlegepflicht
Umfang
Erleichterungen
Zuständigkeit
– 91 –(B 20)
§ 59
Rangieren auf den Hauptgleisen
(1) Hauptgleise dürfen
nur mit Vorwissen des Fahr -
dienstleiters
zum Rangieren benutzt oder mit Fahrzeugen besetzt werden.
Während der Dienstruhe müssen die durchgehenden Hauptgleise von
Fahrzeugen frei sein. Ausnahmen regelt der EBL.
(2) Das Rangieren auf dem Einfahrgleis über die Rangierhalttafel,
wo keine vorhanden ist, über die Einfahrweiche hinaus, ist nur mit
schriftlichem Befehl des Fahr -
dienstleiters gestattet.
Der Fahrdienstleiter darf den
Be fehl erst erteilen, nachdem
die benachbarte Zugmeldestelle
zu ge stimmt hat. Sie darf nur zu-
stimmen, wenn sie keinen Zug
oder Nebenfahrzeug abgelas -
sen oder das angrenzende Stre-
ckengleis gesperrt hat und das
Warnschild nach Anlage 18 an -
gebracht hat.
Dem Fahrdienstleiter Dem Zugleiter
ist die Rückkehr aller Fahrzeuge zu melden.
(3) Sobald eine Zugfahrt zu erwarten ist, darf deren Fahrweg ein -
schließlich Durchrutschweg beim Rangieren nicht mehr berührt wer -
den. Auf den dem Fahrweg eines Zugs benachbarten Gleisen dürfen
keine Rangierbewegungen ausgeführt werden, die die Zugfahrt ge -
fährden können. Nähere Anordnungen trifft der EBL.
(4) Zwischen einer Flankenschutzeinrichtung und dem Grenz-
zeichen einer Weiche oder Kreuzung im Fahrweg dürfen keine Fahr -
zeuge abgestellt werden. Ausnahmen für die Dienstruhe erlässt der
EBL.
Benutzen der
Hauptgleise
Rangieren über
die Rangier-
halttafel oder
Einfahrweiche
hinaus
Gefährdende
Rangier-
bewegungen
Abstellverbot
§ 59
nur mit Erlaubnis des Zugleiters •
•
•
Erlaubnis des Zugleiters gestat -
tet.
Die Form der Erlaubnis legt der
EBL des EIU fest.
Der Zugleiter darf die Erlaubnis
nur erteilen, wenn er keine Fahr-
erlaubnis bis zu dieser Zug-
lauf-stelle erteilt oder den an-
grenzenden Streckenabschnitt
gesperrt hat und das Warnschild
nach Anlage 18 angebracht hat.
– 92 –(B 20)
(5) Auf Bahnhöfen ohne Einfahrsignal
muss der Fahrweg eines zu er -
wartenden Zuges 10 Minuten
vor seiner voraussichtlichen An-
kunft geräumt sein. Diese Zeit
braucht nicht eingehalten zu
werden,
wenn durch Fahrplan oder schriftlichen Befehl sichergestellt ist,
dass der Zug vor der Trapeztafel hält.
§ 60
Übergang einer Rangierfahrt in eine Zug fahrt
oder umgekehrt
(1) Eine Rangierfahrt, die in eine Zugfahrt übergehen soll, braucht
nicht angehalten zu werden, wenn die Voraussetzungen für die
Abfahrt des Zuges erfüllt sind. Die Stelle, an der die Zugfahrt be-
ginnt, wird in der SbV geregelt.
(2) Den Übergang einer Zugfahrt in eine Rangierfahrt ohne Halt am
gewöhnlichen Halteplatz regelt der EBL.
§ 61
Auffahren von Weichen
(1) Weichen dürfen nicht aufgefahren werden. Ist es dennoch ge -
schehen, dürfen sie nur in der Auffahrrichtung geräumt werden.
Rückfallweichen dürfen aufgefahren werden, ausgenommen von
Kleinwagen.
(2) Eine aufgefahrene Weiche (außer Rückfallweiche) darf erst
wieder befahren werden, wenn ihr ordnungsgemäßer Zustand durch
einen vom EBL des EIU bestimmten Mitarbeiter örtlich festge-
stellt worden ist.
§§ 59, 60, 61
Zusätzliche
Bestimmungen
für Bahnhöfe
ohne Einfahrsig-
nale
Übergang
Rangierfahrt in
Zugfahrt
Übergang
Zugfahrt in
Rangierfahrt
Grundsatz
Maßnahmen
nach Auffahren
•
•
•
•
und anderen Zuglaufstellen ohne
Hauptsignal darf auf Haupt-
gleisen nur mit Erlaubnis des
Zugleiters rangiert werden. Er
darf diese nur erteilen, wenn er
keinen Zug in Richtung auf die
Zuglaufstelle abgelassen hat
oder
– 93 –
§ 62
Rangierfahrten im gesperrten Bahnhofsgleis
und im Baugleis
(1) Bei Rangierfahrten im gesperrten Bahnhofsgleis und im Baugleis
gelten die in der betrieblichen Anweisung (sofern aufgestellt) getrof-
fenen Regelungen und zusätzlich zu den Bestimmungen des Abschnit-
tes IV Rangierdienst:
a) Der Triebfahrzugführer ist über die Lage der Arbeitsstelle zu
unterrichten.
b) Alle Fahrzeuge sind an die durchgehende Bremse anzu-
schließen.
c) Die Rangierfahrt muss von der Spitze aus gesteuert sein oder
die Spitze der Rangierfahrt muss mit einem Rangierbe-
gleiter besetzt sein. Auf das Besetzen des Fahrzeugs an der
Spitze darf verzichtet werden, wenn
– nur ein Fahrzeug geschoben wird und
– der Triebfahrzeugführer den Fahrweg beobachten kann und
– eine Person unmittelbar vor Ingangsetzen der Fahrt das
Frei sein des Fahrwegs von Beschäftigten direkt vor dem
ersten Fahrzeug feststellt.
d) Wenn sich der Triebfahrzeugführer an der Spitze der Ran-
gierfahrt, aber nicht im Führerraum befindet, muss er mit
einem Signalhorn ausgerüstet sein. Wenn ein Rangierbe-
gleiter die Spitze der Rangierfahrt besetzt, muss dieser in
Funkkontakt mit dem Triebfahrzeugführer stehen, einen Luft -
bremskopf verwenden und mit einem Signalhorn ausge-
rüstet sein.
e) Die Rangiergeschwindigkeit beträgt höchstens 20 km/h.
f) Der Mitarbeiter an der Spitze der Rangierfahrt muss Personen an und im Gleis mit Signal Zp 1 warnen.
g) Die Rangierfahrt muss vor im Gleis befindlichen Personen an-
halten, wenn diese das Gleis nicht verlassen.
(2) Die Maßnahmen nach a) und b) sowie die Verwendung des Luft-
bremskopfes können entfallen, wenn sich keine Beschäftigten im
Gleis befinden oder die Beschäftigten dem
Fahrdienstleiter | Zugleiter
bzw. Weichenwärter die Räumung des Gleises bestätigt haben.
§ 62
– 94 – Besondere Bestimmungen für den Betrieb auf elektrifizierter Infrastruktur Die nachfolgenden Bestimmungen gelten grundsätzlich für jede Infrastruktur mit elektri- scher Fahrleitung, unabhängig von der Traktionsart der eingesetzten Fahrzeuge. Sie gel- ten auch für abgestellte Fahrzeuge und bei ruhendem Fahrbetrieb. Der EBL prüft, ob und ggf. welche zusätzliche Bestimmungen zu erlassen sind. Dabei muss er insbesondere die Art der Fahrleitung(en) (Oberleitung/Stromschiene), die Fahr- leitungsspannung(en) und bei Oberleitungen die Fahrdrahthöhen berücksichtigen. I. Gefährdungen aus dem elektrischen Bahnbetrieb (1) Beim Betrieb auf elektrifizierter Infrastruktur ist wegen der vom elektrischen Strom ausgehenden Gefährdung, erhöhte Vorsicht geboten. Die Mitarbeiter im Eisenbahnbe- trieb, die auf elektrifizierter Infrastruktur eingesetzt werden, müssen über die Gefährdun- gen aus dem elektrischen Bahnbetrieb und die möglichen Gefahren bei unsachgemäßen Verhalten unter Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten unterwiesen sein. Als bahntechnisch unterwiesene Person dürfen sie den geringeren Schutzabstand (z.B. von 1,5 m bei 15 kV oder bei 25 kV) anwenden. Personen, die nicht bahntechnisch unterwie- sene Person sind, müssen als „elektrotechnischer Laie“ einen größeren Schutzabstand (z.B. 3,0 m statt 1,5 m bei 15 kV oder bei 25 kV) zu unter Spannung stehenden Teilen der Oberleitung einhalten. Der EBL des EIU gibt bekannt
- den Mitarbeitern des EIU: Die für die operative Betriebsführung der Fahrleitungs- anlage und der mit der Entstörung und Instandhaltung zuständigen Stellen oder Mitarbeiter,
- dem EVU / den Mitarbeitern des EVU: Die Unfallmeldestelle. Werden Arbeiten von Auftragnehmern ausgeführt, müssen die ausführenden Mitarbeiter ebenfalls bahntechnisch unterwiesen sein und die örtlichen Besonderheiten in den Ar- beitsbereichen kennen. (2) Es muss stets angenommen werden, dass alle Teile der Fahrleitung und Bahnener- gieleitung unter Hochspannung stehen, solange nicht einwandfrei festgestellt ist, dass sie ausgeschaltet und sichtbar bahngeerdet sind. Nicht nur die unmittelbare Berührung unter Spannung stehender Teile sondern auch die mittelbare über Gegenstände (z. B. Stangen, Wasserstrahl) oder aber die Annäherung kann tödlich wirken. Das gilt insbesondere auch für Fahrleitungsanlagen in Werkstätten, an Ladegleisen und Anschlussgleisen. Beispiele für Gefährdungen aus der Fahrleitungsanlage und der Rückstromführung:
- Gefährdung durch direktes Berühren bzw. gefährliches Annähern an stromführen- de Teile direkt mit dem Körper oder mit leitfähigen Gegenständen
- Gefährdung bei Bau- und/oder Erdarbeiten in der Nähe von Fahrleitungsanlagen
- Gefährdung aufgrund einer herabhängenden bzw. abgerissenen Oberleitung (Span- nungstrichter-Problematik) Anlage 1 zu § 1 (4) (B 22) •
• • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • •
– 95 –(B 22)
- Gefährdung aufgrund von defekten oder fehlenden Rückstromführungen und Bah- nerdungen (z.B. Rückleiterseile (an Trennstellen der Schienen)), Masterden (zwi- schen Oberleitungsmast und Schiene), Betriebserden (z.B. zwischen Weichenhei- zungsanlagen und Schiene)
- Gefährdung aufgrund von Fremdkörpern, die sich in der Fahrleitungsanlage befinden,
- Gefährdung aufgrund parallel führender Oberleitungen (Induktions-Problematik)
(3) Jeder Mitarbeiter im Eisenbahnbetrieb hat auf den ordnungsgemäßen Zustand der
Anlagen für den elektrischen Bahnbetrieb, insbesondere der Fahrleitung zu achten.
Erkennbare Schäden und Unregelmäßigkeiten wie z. B: • Auftreten von Rauch und Feuer • herabhängende Leitungen • gebrochene Isolatoren • beschädigte oder fehlende Rückleiter, • beschädigte oder fehlende Verbinder der Bahnenergieleitungen • außergewöhnliche Bewegungen des Kettenwerks und der Stromabnehmer sind zu melden. Der EBL des EIU gibt bekannt, welche Stellen auf welchem Meldeweg über Schäden und Unregelmäßigkeiten sofort zu verständigen sind. (3a) Elektrische Triebfahrzeuge und Mehrkrafttriebfahrzeuge dürfen nur dann mit geho- benem Stromabnehmer in Zügen eingesetzt werden, wenn dies im Fahrplan angegeben ist. Beim Rangieren dürfen nur dann elektrische Triebfahrzeuge und Mehrkrafttriebfahr- zeuge mit gehobenem Stromabnehmer bewegt werden, wenn die Fahrleitung vorhanden und eingeschaltet ist. (4) Fahrzeuge mit gehobenem Stromabnehmer dürfen grundsätzlich nur dann in einen Gleisabschnitt eingelassen werden, wenn die Fahrleitung eingeschaltet ist (s. aber (6)). Für den Bereich des Durchrutschweges darf die Fahrleitung jedoch ausgeschaltet sein. Gleise, deren Fahrleitung abgeschaltet oder – ohne den Regellichtraum einzuschränken – gestört ist, sind nicht zu sperren. Es ist das Merkschild „Gleis für Fahrzeuge mit geho- benem Stromabnehmer nicht befahrbar“ nach Anlage 18 an der Fernmeldeanlage anzu- bringen. Sollen Züge oder Rangierfahrten in ein solches Gleis eingelassen werden, so hat sich der die Fahrt zulassende Mitarbeiter im Eisenbahnbetrieb (z. B. Zugleiter, Fahrdienst- leiter, örtlicher Betriebsbedienster, Weichenwärter) vorher zu vergewissern, dass sie nicht von Triebfahrzeugen mit angelegten Stromabnehmern befördert werden. (5) Fahrzeuge mit gehobenem Stromabnehmer dürfen in spannungslose Schaltgruppen/ Schaltabschnitte oder in Speisebezirke ungleicher Frequenz bzw. Spannung nur einge-
lassen werden, wenn der Triebfahrzeugführer darüber z. B. durch die SbV, Signale, Be- triebsanweisung oder Befehle unterrichtet ist und angewiesen wurde, den Stromabnehmer zu senken. Der Triebfahrzeugführer darf in einen solchen Abschnitt nur einfahren, wenn er - diesen mit Schwung durchfahren kann,
- diesen mit einer anderen Traktionsart befahren kann oder
- an der vorgesehenen Stelle anhalten kann. noch Anlage 1 • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • •
– 96 – (6) Für das Einfahren mit angelegtem Stromabnehmer in spannungslose Schaltgruppen/ Schaltabschnitte/ Schutzstrecken oder in Speisebezirke ungleicher Frequenz bzw. Span- nung werden vom EBL des EIU besondere Anweisungen gegeben. (6a) Für Mehrkrafttriebfahrzeuge wird im Fahrplan oder in der SbV der Ort des Traktions- artwechsels angegeben. (6b) Der EBL des EIU gibt in der SbV bekannt:
- betriebliche Regelungen in Zusammenhang mit der verwendeten Fahrleitungsbau- art (z. B. kein Anheben des Stromabnemers unter Kunstbauten);
- Regelungen bei Raureif oder Eisregen sowie
- Regelungen beim Fehlen von Fahrdrahtspannung. (6c) Der EBL des EIU gibt in der SbV bekannt, auf welchen Abschnitten eine Oberstrom- begrenzung für Fahrzeuge in Bewegung besteht und die dazu zu beachtenden betriebli- chen Regelungen. (6d) Der EBL des EIU gibt in der SbV bekannt, welche Oberstrombegrenzung für Fahr- zeuge im Stillstand (z.B. beim Laden von Traktionsakkumulatoren) besteht und die dazu zu beachtenden betrieblichen Regelungen. (6e) Der EBL des EIU gibt bekannt:
- Lage und Länge von Fahrleitungsschutzstrecken II. Arbeiten an oder in der Nähe der Fahrleitungsanlagen und elektrischen Fahrzeugen (7) (bleibt frei) (8) Für Arbeiten an oder in der Nähe von Fahrleitungsanlagen sind die vorgegebenen Sicherheitsmaßnahmen anzuwenden. Personen, die auf elektrisch betriebenen Strecken tätig sind, müssen bahntechnisch unterwiesen sein und die örtlichen Besonderheiten kennen. Zudem müssen sie die für ihre Tätigkeit geforderte Qualifikation besitzen. Die Durchführung der Unterweisungen, die erforderlichen Qualifikationen und das Erlangen dieser Qualifikationen regelt das EIU bzw. EVU im Benehmen mit dem EBL. Die Qualifikation erfüllen Beschäftigte, die in der Funktion als
- Elektrofachkraft (EFK),
- elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP) oder
- bahntechnisch unterwiesene Person (BuP) tätig sind (siehe DIN VDE 0105-100, Absätze 3.2.4, 3.2.5, 3.2.6). noch Anlage 1 (B 22) • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • •
– 97 – Wenn auf elektrifizierten Strecken gearbeitet werden muss, ist im Rahmen einer Gefähr- dungsbeurteilung zu prüfen, ob die vorgegebenen Schutzabstände sicher eingehalten werden können. Ist dies nicht der Fall, ist grundsätzlich der spannungsfreie Zustand durch Anwendung der vorgegebenen „fünf Sicherheitsregeln“ herzustellen. Für die ordnungsgemäße Durchführung der fünf Sicherheitsregeln ist der Anlagenverant- wortliche im Benehmen mit dem Arbeitsverantwortlichen verantwortlich. Die fünf Sicherheitsregeln (vgl. Punkt 6.2 DIN VDE 0105-100) bestehen aus den Prozess- schritten:
- Freischalten
- gegen Wiedereinschalten sichern
- Spannungsfreiheit feststellen
- Erden und kurzschließen
- benachbarte, unter Spannung stehende Teile abdecken oder abschranken
(8a) Für die Betätigung elektrischer Fahrzeugkupplungen erlässt der EBL des EVU be-
sondere Anweisungen.
(9) Bei allen elektrotechnischen oder nichtelektrotechnischen Arbeiten auf mit Fahr-
leitungen elektrifizierten Strecken oder Gleisen, bei denen die Möglichkeit einer elekt-
rischen Gefährdung besteht, sind die gesetzlichen Anforderungen, insbesondere der DGUV Vorschriften „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ und „Arbeiten im Bereich von Gleisen“ sowie die relevanten Normen zu beachten.
Bei allen Arbeiten ist zu den der Berührung zugänglichen aktiven Teilen von elektrischen An- lagen nach allen Richtungen der Schutzabstand einzuhalten. Der Schutzabstand beträgt:
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1,50 m zu 15 kV - Oberleitungsanlagen
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2,00 m zu 110 kV - Bahnstromleitungen auf Stützpunkten der Oberleitung
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1,00 m zu 750 V/1200 V-Gleichstrom-Stromschienenanlagen
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1,00 m zu Gleichstrom-Fahrleitungsanlagen bis 1500 V Nennspannung
-
10 m zu gerissener Oberleitung Diese Schutzabstände gelten für bahntechnisch unterwiesene Personen (BuP), für elek- trotechnisch unterwiesene Personen (EuP) sowie Elektrofachkräfte. (9a) Bahntechnisch unterwiesene Personen sind über die ihnen übertragenen Aufga-
ben und die möglichen Gefahren insbesondere aus dem elektrischen Bahnbetrieb bei unsachgemäßem Verhalten zu unterrichten sowie über die notwendigen Verhaltensregeln zu unterweisen. Zu den Unterweisungsinhalten gehören insbesondere: -
Das sicherheitsgerechte Verhalten in der Nähe der Fahrleitungsanlage,
-
welche Anlagenteile unter Spannung stehen oder stehen können,
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mit welcher Nennspannung und Art des Stromes (Wechsel- oder Gleichstrom) die Anlagen betrieben werden,
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wie groß der einzuhaltende Schutzabstand ist,
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welche Maßnahmen beim Erkennen von offensichtlichen Schäden oder Unregel- mäßigkeiten durchzuführen bzw. zu veranlassen sind, noch Anlage 1 • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • (B 22)
-
welche zuständigen Stellen der Bahnstromversorgung und der elektrischen Fahr- zeuge im Störungs- und Notfall zu verständigen sind (z.B. Anlagenbetreiber, Fahr- dienstleiter, Zugleiter, Unfallmeldestelle des Betreibers der Infrastruktur, auftragge- bende Stelle). Die Unterweisungen sind von einer befähigten Person nach DIN VDE 0105-103
(VDE 0105-103) durchzuführen und zu dokumentieren. (10) Beim Begehen oder Arbeiten auf hochgelegenen Standflächen an Fahrzeugen und bei Arbeiten auf Gleisen unter eingeschalteter Oberleitung sind die vom EBL aufgestell- ten Anweisungen zu beachten. Diese Anweisungen werden aufgestellt -
vom EBL des EIU für die Mitarbeiter des EIU bzw.
-
vom EBL des EVU für die Mitarbeiter des EVU. Bei deren Aufstellung wird die Anlage 1a berücksichtigt. (10a) In der SbV werden Fahrdrahthöhen bekannt gegeben. Örtliche Unterschrei-
tungen in Bezug zu den Bestandsplänen oder den Angaben in der SbV werden vom EBL bekannt gegeben oder durch Warnschilder gekennzeichnet. In der SbV wird die regelmäßige Fahrdrahthöhe von Strecken oder zusammenhängen- den Streckenabschnitten bekannt gegeben. Stellen, an denen die regelmäßige Fahrdrahthöhe unterschritten wird, werden durch den EBL des EIU bekannt gegeben. Er legt fest, welche Sicherheitsmaßnahmen an solchen Stellen zu ergreifen sind und ob derartige Stellen örtlich mit Warnschildern gekennzeich- net werden. (11) In Gleisbereichen, in denen die Funktionsprobe der Sandstreueinrichtungen der Schienenfahrzeuge erfolgt, kann ein erhöhter Ableitwiderstand infolge einer Sandschicht zwischen Rad und Schiene auftreten. Dadurch kann es zu einem Potentialunterschied zwischen Triebfahrzeugen und geerdeten Teilen (z. B. Schiene, Maste, Brückengeländer) bzw. dem umgebenden Erdboden kommen. Um die daraus entstehenden Gefahren zu vermeiden, müssen die Gleise in diesen Bereichen nach Festlegung des EBL (in Abstim- mung Eisenbahninfrastrukturunternehmen – Eisenbahnverkehrsunternehmen) regelmä- ßig gereinigt werden. III. Maßnahmen bei Unfällen und Störungen (12) Werden betriebsgefährdende Zustände an der Fahrleitung oder an elektrischen Triebfahrzeugen festgestellt, so sind die zuständigen und vom EBL bekannt gegebenen Stellen unverzüglich zu unterrichten. Es ist dafür zu sorgen, dass die Fahrleitung – soweit notwendig – unverzüglich ausgeschaltet und bahngeerdet wird. Personen sind während dieser Zeit vor der Annäherung an unter Spannung stehende Teile zu warnen. Herabhän- gende Oberleitungsteile dürfen nicht berührt werden. Menschen und Tiere sind fernzu- halten.
noch Anlage 1 – 97 a –(B 22) • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • •
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(13) Bei Bränden im Bereich der Fahrleitungsanlage darf mit den Löscharbeiten aus -
nahmsweise bei noch eingeschalteter Fahrleitung begonnen werden, wenn die
Bedingungen nach DIN VDE 0132 (VDE 0132) erfüllt sind. Die Entscheidung zum Löschen
trifft der Einsatzleiter der Feuerwehr.
(14) Herabhängende Teile der Oberleitung, auch wenn sie den Boden berühren, sind le- bensgefährlich. Das Erdreich im Umkreis von 10 m 1) („Spannungstrichter“) darf daher so lange nicht berührt oder betreten werden, bis die beschädigte Oberleitung ausgeschaltet und bahngeerdet ist. Personen, die sich innerhalb des Bereiches von 10 m befinden, müssen diesen wegen der gefährlichen Schrittspannung mit besonderer Vorsicht und kleinen Schritten verlas- sen. Personen, die sich diesem Bereich nähern, sind zu warnen. (15) Steht bei Unfällen durch den elektrischen Strom ein Verunglückter noch mit unter Spannung stehenden Teilen in Verbindung, oder befindet er sich in weniger als 10 m Ent- fernung zu diesen Teilen, so darf der Verunglückte nicht berührt werden, bis die Span- nung ausgeschaltet ist und die aktiven Teile bahngeerdet sind (mit dem Rückleiter ver- bunden). Die Ausschaltung und Bahnerdung der aktiven Teile (mit dem Rückleiter verbinden) ist unverzüglich vorzunehmen. (16) (bleibt frei) (17) Berührt die Oberleitung den Wagenkasten eines Fahrzeuges dürfen
- sich Personen von außen dem Fahrzeug nicht nähern oder dieses berühren, und
- Personen, die sich im Fahrzeug aufhalten, dieses nicht verlassen, solange die Ober- leitung nicht ausgeschaltet und bahngeerdet ist. Muss das Schienenfahrzeug vor Abschalten der Fahrleitung evakuiert werden (z. B. bei einem Fahrzeugbrand), ist abzuspringen. Das Schienenfahrzeug darf nach dem Absprin- gen nicht mehr berührt werden.
IV. Regelwerke (Auswahl)
DGUV Vorschrift 3 und 4* Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
DGUV Vorschrift 77 und 78* Arbeiten im Bereich von Gleisen
DIN VDE 0105-100 (VDE 0105-100) Betrieb von elektrischen Anlagen – Teil 100:
Allgemeine Festlegungen
DIN VDE 0105-103 (VDE 0105-103) Betrieb von elektrischen Anlagen – Teil 103:
Zusatzfestlegungen für Bahnen
DIN VDE 0132 VDE 0132:2018-07 Brandbekämpfung und technische Hilfe-
leistung im Bereich elektrischer Anlagen
noch Anlage 1
– 97 b –(B 22)
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- Bei Tätigkeiten auf bundeseigener Infrastruktur
- Der Wert 10 m bezieht sich auf eine Fahrleitungsspannung von 15 kV~, 16,7 Hz.
– 98 –(B 21) Hochgelegene Standflächen an Eisenbahnfahrzeugen beurteilen (*) Das EIU gibt die Stellen der Infrastruktur bekannt, an denen die Fahrdrahthöhe < 4,95 m ist. **) Das Begehen ist auch bei einer Fahrdrahthöhe ≥ 4,80 m über SO zulässig. ***) Ausnahmen sind bei einer Fahrdrahthöhe ≥ 4,80 m und < 4,95 m über SO nur zulässig für Instandhaltungsarbeiten an Bahnanlagen. Entspricht BRW.1000A01, A5 Stand 16.11.2020 Anlage 1a zu Anlage 1 (10)
Anlage 1a zu Anlage 1 (10 und 10a)
Hochgelegene Standflächen an Fahrzeugen beurteilen
Zulässiges Begehen von und zulässige Tätigkeiten auf hochgelegenen Standflächen (außen an Fahrzeugen unter eingeschalteter Oberleitung durch bahntechnisch unterwiesene Personen)
Die Regelungen gelten für: Mindestfahrdrahthöhe: 4,95 m *) Spannung: 15 kV / 16,7 Hz
Bei elektrischen Triebfahrzeugen ist der Abstand zu unter Spannung stehenden Teilen der Fahrzeuge (insbesondere auf dem Fahrzeugdach) nach DIN EN 50153 Abschnitt 8.2.1 in Verbindung mit Abschnitt 5.3.2.1 gesondert zu betrachten.
a) Standflächen, über denen sich Dächer oder andere trennende Einrichtungen befinden, die eine Annäherung an die Oberleitung verhindern (unabhängig von der Höhe über SO) • Überdachte Standflächen: Tätigkeiten sind uneingeschränkt zulässig. • Flächen, über denen sich andere trennenden Einrichtungen befinden: Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist zu prüfen, ob bei den Tätigkeiten eine unbeabsichtigte Annäherung an die Oberleitung wirksam verhindert ist.
b) Standflächen ≤ 1,45 m über SO • Begehen ist zulässig. • Tätigkeiten sind zulässig, wenn auch mit Werkzeugen, Materialien, Hilfsmitteln der Schutzabstand von 1,5 m eingehalten wird.
c) Standfläche > 1,45 m und ≤ 2,00 m über SO • Begehen ist zulässig. **) • Tätigkeiten sind grundsätzlich nicht zulässig. Ausnahmen sind zulässig, wenn im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgestellt wurde, dass bei den Tätigkeiten eine unbeabsichtigte Annäherung an die Oberleitung wirksam verhindert ist. ***)
d) Standflächen > 2,00 m über SO
Gekennzeichnet mit:
• Begehen und Tätigkeiten sind grundsätzlich nicht zulässig.
Ausnahmen sind zulässig, wenn im Rahmen der
Gefährdungsbeurteilung festgestellt wurde, dass beim Begehen
beziehungsweise den Tätigkeiten eine unbeabsichtigte
Annäherung an die Oberleitung wirksam verhindert ist.
*) Das EIU gibt die Stellen der Infrastruktur bekannt, an denen die Fahrdrahthöhe < 4,95 m ist. **) Das Begehen ist auch bei einer Fahrdrahthöhe ≥ 4,80 m über SO zulässig. ***) Ausnahmen sind bei einer Fahrdrahthöhe ≥ 4,80 m und < 4,95 m über SO nur zulässig für Instandhal- tungsarbeiten an Bahnanlagen.
Entspricht BRW.1000A01, A5 Stand 16.11.2020
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– 99 – Anlage 2 zu § 3 (14) Darstellung von Zugleitstrecken
Anlage 3a zu § 5 (3) Muster für den Buchfahrplan bei Zugmeldebetrieb – 100 –(B 20) • Seite neu
Anlage 3b Muster für den Buchfahrplan bei Zugleitbetrieb – 101 –(B 20) • Seite neu
– 102 – Anlage 4 zu § 5 (5) Streckenfahrplan
– 103 – Anlage 5 zu § 6 (1) Zugmeldebuch
– 104 – noch Anlage 5
– 105 – noch Anlage 5
– 106 – noch Anlage 5 Bildliche Übersicht für die Beispiele im Zugmeldebuch
zu Anlage 6 zu § 6 (1) – 107 –(B 21) Anleitung zur Führung des Belegblattes
- In dem Belegblatt wird die Besetzung und das Freisein der einzelnen Strecken -
abschnitte dargestellt. Alle Eintragungen sind sofort nach Eingang der Zug-
laufmeldung zu machen. Die Beleglinie ist vor Erteilung der Fahrerlaubnis ein - zutragen. - Die Beleglinie ist vor Erteilung der Fahrerlaubnis waagerecht rot mit einer Pfeil - spitze bis zu der Zuglaufstelle einzutragen, bis zu der die Zugfahrt vom Zugleiter zugelassen wurde. Mit grün ist die durchgeführte Zugfahrt mit der Ankunftzeit einzuzeichnen, und zwar als Verbindungslinie (Freilinie) von dem Zeitpunkt der Belegung bis zum Eingang der Ankunftmeldung von der Zuglaufmeldestelle, bis zu der die Zugfahrt zugelassen wurde. Dadurch wird das Wiederfreisein der Strecke gekennzeichnet. Deshalb sind auch beim Sperrkasten die obere waagerechte Linie und die senk - rechten Linien rot, die untere Linie dagegen grün zu zeichnen. Bei den grünen Freilinien werden nur die Zeit für die Zuglaufmeldung eingetra - gen. Die Zugmeldungen mit selbständigen Betriebsstellen oder benachbarten Zuglei - tern sind in besondere Zugmeldespalten einzutragen. Die Zugnummer wird über der Beleglinie für jede erteilte Fahrerlaubnis eingetra - gen. Die Zeit der Erteilung der Fahrerlaubnis ist unter die Beleglinie und die Zeit der Ankunft- und Verlassensmeldung über die Freilinie einzutragen.
- Fährt ein Nebenfahrzeug einem Zug nach, so ist unter der Beleglinie für den Zug rot einzutragen „+Nfz“ mit Pfeilspitze an der Zuglaufmeldestelle, bis zu der er nachfährt. Die Freilinie darf erst eingetragen werden, wenn die Ankunftmeldung des Nfz eingegangen ist. Das Nachfahren ist in die Spalte „Meldungen und Ver - merke“ einzutragen.
- a) Wird bis zu einer Zuglaufmeldestelle nachgeschoben, so ist über der Belegli - nie für den Zug rot einzutragen „+Schlok“. Die Ankunftmeldung des Zuges mit Schlok ist zusätzlich in Spalte „Meldungen und Vermerke“ einzutragen, z.B.: 15.27 Z 503 + Schlok in Eb. b) Soll die Schlok von der freien Strecke zurückkehren, so ist unter der Beleglinie des Zugs rot „+Schlok“ und eine Pfeilspitze mit Angabe der Stelle einzutragen, an der die Schlok den Zug verlassen soll. Die Freilinie für Zug und zurückkeh- rende Schlok sind von der Pfeilspitze für die Schlok jeweils bis zu der Zuglauf- meldestelle einzutragen, von der die Ankunftmeldung des Zuges sowie der zurückgekehrten Schlok kommen. Ist die nach § 10 (14) vorgeschriebene Zuglaufmeldestelle nicht die Betriebsstelle, auf der die Schlok angesetzt wurde, so ist für den Streckenabschnitt von dieser Stelle bis zur Melde - stelle die Freilinie einzuzeichnen, da dieser Streckenabschnitt frei ist.
- Die Verständigung der Schrankenwärter durch den Zugleiter ist auf der Be- leglinie rot zu kennzeichnen.
- Muss eine Fahrerlaubnis (Fe) zurückgezogen werden, ist dies in der Spalte „Meldungen und Vermerke“ mit den Namen des Zugführers, der die Zurück - ziehung empfängt und der Meldezeit zu dokumentieren. Anschließend wird vom Zugleiter unter der betroffenen Beleglinie eine Freilinie eingezeichnet.
- Wenn eine neue Seite begonnen werden muss, ist auf der neuen Seite für die ganze Strecke die Kennzeichnung der besetzten und freien Streckenab - schnitte mit allen besonderen Merkmalen zu übertragen. Hierbei sind die Zugnummern über den Beleglinien einzutragen. In der Spalte „Meldungen und Vermerke“ ist „Übertrag“ zu vermerken. Hinweis: Eine aktualisierte Musterdarstellung zu Anlage 6 – Belegblatt für den Zugleiter wird auf http://vdv-regelwerke.de/regelwerke/ bereitgestellt. • • • • • • • • • • • • • • • •
Anlage 6 zu § 6 (1) Belegblatt für den Zugleiter (B 20) • – 108 – FV-NE VDV (B20) Seiten 107-112 2019.qxp_FV-NE 09.12.19 11:49 Seite 2 Belegblatt für den Zugleiter Anlage 6 zu § 6 (1) – 108 –
– 109 –
Anlage 7a
zu § 6 (1)
Anlage 7a
zu § 6 (1)
Zu Anlage 7a
Anleitung zur Führung des Meldebuches für den Zugleiter
- In dem Meldebuch wird neben den Zeiteinträgen die Besetzung und das Frei- sein der einzelnen Streckenabschnitte dargestellt. Alle Eintragungen sind sofort nach Eingang der Zuglaufmeldung zu machen. Die Beleglinie ist vor Erteilung der Fahrerlaubnis einzutragen. Es sind einzutragen in: Spalte 1: die Nummern der Züge der Richtung, Spalte 2: die Nummern der Züge der Gegenrichtung. Die Spalten 3a, 3b, 3c usw. stellen die Betriebsstellen dar, von denen Zuglauf - meldungen abgegeben werden dürfen, die Spalten 4a, 4b, 4c usw. die freie Stre- cke zwischen diesen Betriebsstellen; hier sind auch Schrankenwärterstellen ein- zutragen, wenn sie nach § 18 (1) b) verständigt werden müssen.
- a) In den Spalten 3a, 3b, 3c usw. und 4a, 4b, 4c usw. wird die Belegung vor
Erteilung der Fahrerlaubnis durch einen waagerechten Strich dargestellt.
Bei der Zuglaufmeldestelle, bis zu der die Fahrerlaubnis erteilt worden ist,
wird am mittleren Trennstrich ein Richtungspfeil als Zeichen dafür ange-
bracht, dass bis zu dieser Stelle die Fahrerlaubnis erteilt wurde. Bei Kreuzun- gen und Überholungen ist der Zug, der als erster eingetragen ist, bei der Er - teilung der Fahrerlaubnis in Spalte 1 oder 2 mit seiner Nummer und mit seiner Beleglinie bis zu seiner nächsten Zuglaufmeldestelle neu einzutragen.
Die Zeit der Erteilung der Fahrerlaubnis ist unter und die Zeit der Ankunft- und Verlassensmeldung über der Beleglinie einzutragen. b) Wenn ein Streckenabschnitt frei geworden ist, wird dies durch eine grüne
Freilinie (als Wellenlinie) unter der Beleglinie dargestellt. Die Freilinie
ist nach Eingang der Meldung zu machen, die das Freisein des Strecken-
abschnitts enthält. Wird die Meldung „Zug Nr. ........ hat ........ verlassen“ ge-
geben, so ist die Uhrzeit in die Abfahrtspalte mit dem Zusatz „Vm“ darüber einzutragen. - Die Spalten 5 bis 7 werden ausgefüllt, wenn Zugmeldungen mit einer selbstän - digen Betriebsstelle, benachbarten Zugleitern oder benachbarten Fahrdienstlei - tern erforderlich sind.
- Die Beleglinien sind rot (als gerade Linie) von Mitte Betriebsstelle bis Mitte Betriebsstelle zu zeichnen. Bei Bahnhöfen außerhalb der Zugleitstrecke beginnt die Beleglinie hinter der Betriebsstelle. Die Freilinien sind grün (als Wellenlinie) unterhalb der betreffenden Beleglinie zu zeichnen.
- Wird nach § 59 (2) das Rangieren über die Rangierhalttafel oder wo nicht vorhanden, über die Einfahrweiche hinaus erlaubt, so ist in den betroffenen Streckenschnitt bis zur nächsten Zuglaufstelle eine Beleglinie vor der Er - teilung der Erlaubnis einzuzeichnen. Nach dem Beenden des Rangierens wird eine Freilinie eingezeichnet. Fährt ein Nebenfahrzeug einem Zug nach, so ist unter der Beleglinie für den Zug rot einzutragen „+ Nfz“ mit Pfeilspit - ze an der Zuglaufmeldestelle, bis zu der er nachfährt. Die gemeinsame Freilinie darf erst eingetragen werden, wenn die Ankunftmeldung des Nfz eingegangen ist. Das Nachfahren ist in Spalte „Meldungen und Vermerke“ einzutragen.
- Wird nachgeschoben, so ist in Spalte 1 oder 2 unter der Zugnummer
„+Schlok“ einzutragen. Außerdem ist
a) beim Nachschieben bis zu einer Zuglaufmeldestelle über der Beleglinie
für den Zug rot einzutragen „+Schlok“. Die Ankunftmeldung des Zugs mit
Schlok ist zusätzlich in Spalte „Meldungen und Vermerke“ einzutragen,
z. B.: 15.27 Z 503 +Schlok in Eb.
b) Wenn die Schlok von der freien Strecke zurückkehren soll, unter der
Beleglinie des Zugs rot „+Schlok“ und einer Pfeilspitze mit Angabe der Stelle einzutragen, an der die Schlok den Zug verlassen soll. Die Frei-
linie für den Zug und die zurückkehrende Schlok darf erst dann einge - zeichnet werden, wenn die Ankunftmeldung sowohl für den Zug als auch für die Schlok vorliegt. Die Ankunftmeldung für die Schlok ist über der Freilinie bei der entsprechenden Zuglaufmeldestelle einzutragen. - Die Verständigung der Schrankenwärter durch den Zugleiter ist auf der
Beleglinie in Spalte 4a, 4b usw. zu kennzeichnen. - Muss eine Fahrerlaubnis (Fe) zurückgezogen werden, ist dies in der Spal - te „Meldungen und Vermerke“ mit den Namen des meldenden Zugführers, des Zugleiters und der Meldezeit zu dokumentieren. Anschließend wird un- ter der betroffenen Beleglinie eine Freilinie eingezeichnet.
- Wenn eine neue Seite begonnen werden muss, ist auf der neuen Seite für die ganze Strecke die Kennzeichnung der besetzten und freien Strecken - abschnitte mit allen besonderen Merkmalen zu übertragen. Hierbei sind die Zugnummern über den Beleglinien einzutragen. In den Spalten 1 und 2 ist „Übertrag“ zu vermerken. Hinweis: Eine aktualisierte Musterdarstellung zu Anlage 7a – Meldebuch für den Zugleiter wird auf http://vdv-regelwerke.de/regelwerke/ bereitgestellt. Meldebuch für den Zugleiter in Carlshof für die Zugleitstrecke Carlshof – Iberg (ausschließlich) VDV UA EBV zu § 6 (1) (B 21) • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • •
Anlage 7a zu § 6 (1) – 110 –
Anlage 7 b
zu § 6 (1)
Anlage 7 b
zu § 6 (1)
Anleitung zur Führung des
Meldebuches für den Zugleiter
- Im Meldebuch für den Zugleitbetrieb sind neben den Meldungen die Belegung und das Freisein der einzelnen Streckenabschnitte und Zuglaufstellen darzustel- len. Alle Eintragungen sind sofort nach Eingang der Zuglaufmeldung zu machen. Die Beleglinie ist vor Erteilung der Fahrerlaubnis einzutragen.
- Für jeden Zug ist – außer bei Kreuzungen und Überholungen – eine Dreifach - zeile (Beleglinie – Meldung mit Zeitabgabe – Freilinie) zu verwenden. Überholte Züge erhalten bei der Weiterfahrt eine neue Dreifachzeile. Bei Kreuzungen ist für einen der beiden Züge eine neue Dreifachzeile erforderlich.
- Meldungen werden im mittleren Teil der Dreifachzeile dargestellt. Fahrerlaubnis, Ankunftmeldung und Rückmeldung sind in die vorgesehenen Spalten, weitere Meldungen in der Spalte „sonstige Zuglaufmeldungen“ oder in die Spalte „Mel - dungen und Vermerke“ einzutragen.
- Die Belegung und das Freisein der freien Strecke und der Zuglaufstellen ohne Einfahrsignal werden durch Beleglinien (rote gerade Linien im oberen Teil der Dreifachzeile) bzw. Freilinien (grüne Wellenlinien im unteren Teil der Dreifach - zeile) dargestellt.
- Die erteilte Fahrerlaubnis ist durch eine Beleglinie mit Richtungspfeil darzustel - len. Die Beleglinie wird durch die Zuglaufstelle ohne Einfahrsignale, bis zu der die Fahrerlaubnis erteilt ist, hindurchgezogen; bei Zuglaufstellen mit Einfahrsig - nalen endet diese vor der betreffenden Zuglaufstelle.
- Nach Eingang einer Ankunftmeldung ist eine Freilinie bis vor die Zuglaufstelle zu ziehen, von der diese Ankunftmeldung gegeben wurde. Die Freilinie für die Zuglaufstelle darf gezogen werden, wenn alle Züge und alle Rangierfahrten die Hauptgleise der Zuglaufstelle verlassen haben und dafür je
- eine Abstellmeldung (siehe auch Ziffer 7)
- eine Verlassensmeldung von dieser Zuglaufstelle oder
- eine Ankunftmeldung von einer weitergelegenen Zuglaufstelle oder
- eine Rückmeldung von einer Zugmeldestelle gegeben wurde.
- Die erteilte Rangiererlaubnis ist durch eine Beleglinie über die Spalten der betreffenden Zuglaufstelle darzustellen, ausgenommen ist die Erlaubnis für das Rangieren mit Triebfahrzeugen aus der vorhergehenden Zugfahrt auf Bahnhöfen mit Rückfallweichen. Beim Rangieren über die Rangierhalttafel bzw. Einfahrweiche ist eine Be - leglinie bis zur benachbarten Zuglaufstelle durchzuziehen. Das Ende des Rangierens ist mit einer Freilinie zu kennzeichnen.
- Die Sperrung des durchgehenden Hauptgleises einer unbesetzten Zu - glaufstelle ist durch eine Beleglinie, die Sperrung eines anderen Gleises durch eine gestrichelte Beleglinie über die Spalten der betreffenden Zu - glaufstelle zu kennzeichnen. Die Aufhebung der Gleissperrung ist durch eine Freilinie darzustellen. Die Sperrung eines Streckengleises ist durch einen roten nach unten hin offenen Rahmen sowie Sperrfahrten in der jeweiligen Spalte darzustellen. Nach dem Aufheben der Sperrung wird der unten offene Teil des Rahmens durch eine grüne Freilinie geschlossen.
- Auf jeder neuen Seite ist für die gesamte Strecke die Kennzeichnung der besetzten und freien Abschnitte zu übertragen. Noch nicht abgeschlosse - ne Besetztzustände sind in neuen Dreifachzeilen zu wiederholen.
- Zugmeldungen mit dem benachbarten Fahrdienstleiter bzw. benachbarten Zugleiter sind in den hierfür vorgesehenen Teil einzutragen. Diese Spalten sind bei Bedarf vorgesehen.
- Muss eine Fahrerlaubnis (Fe) zurückgezogen werden, ist dies in der Spalte „Meldungen und Vermerke“ mit den Namen des meldenden Zugführers, des Zugleiters und der Meldezeit zu dokumentieren. Anschließend wird un- ter der betroffenen Beleglinie eine Freilinie für den Abschnitt, auf welchen sich die Zurückziehung der Fahrerlaubnis bezieht, eingezeichnet. Hinweis: Eine aktualisierte Musterdarstellung zu Anlage 7b – Meldebuch für den Zugleiter (Variante) wird auf http://vdv-regelwerke.de/regelwerke/ bereitge- stellt. – 111 –(B 21) • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • •
Anlage 7b zu § 6 (1) – 112 – Anlage 7b Meldebuch für den Zugleiter zu § 6 (1) 1 2 4a 4b 4c 4d 10 U M U M U M U M U M U M U M U M U M U M U M U M U M Erläuterung: Carlshof besetzte Zuglaufstelle und Sitz des Zugleiters Erbach unbesetzte Zuglaufstelle Awanst Freiburg unbesetzte Zuglaufstelle Hornbogen unbesetzte Zuglaufstelle Iberg nach Ril 408 / FV-NE betriebene Zugmeldestelle Falls Zugleiter gleichzeitig Fdl in Iberg: Spalten 7 bis 9 ersetzen durch Spalte 1 Ak sonstige Zuglauf- meldungen Fe FeStrecke Ak Zeit Ak sonstige Zuglauf- meldungen Ak Strecke Fe 3a 3b 6b 3c 6c 3d5b5a 5c Gleis von Ibergnach 7 9 Erbach Fe Fe Ak Meldungen und Vermerke Art Art Strecke Annahme Gemeldete Abfahrt Rück meldung Hornbogen Zugmeldungen 8 Zuglaufmeldungen Fe Ak Carlshof besetzt Strecke 6a Ak Fe Awanst Freiburg unbesetzt unbesetzt unbesetzt Art Zeit Zeit sonstige Zuglauf- meldungen Tag
Zugnummer Übertrag: Musterdarstellungen werden auf https://www.vdv.de/downloads.aspx bereitgestellt Meldebuch für den Zugleiter (Variante) (B 22) •
– 113 – Anlage 8 zu § 6 (2) (B21 – bisher Seite 112, sonst unverändert)
– 114 –
Richtlinien für den Funksprechverkehr
I. Allgemeines, Begriffe, Betriebsarten
(1) Es wird unterschieden zwischen den Betriebsarten Zugfunk und
Rangierfunk. Die technische und betriebliche Organisation (z.B. Funk-
kanäle, örtliche und bewegliche Funkstellen) und die Abgrenzung der
Funkbetriebsarten und der Funkbereiche gibt für den Bereich der In -
frastruktur und die Schnittstelle zwischen EIU und EVU der EBL des
EIU bekannt, ansonsten der EBL des EVU.
(2) Mittels Zugfunk werden dienstliche Gespräche zwischen Be -
triebsstellen und dem Zugpersonal geführt. Im Zugleitbetrieb kön-
nen – nach Festlegung des EBL des EIU – die zur Regelung der Zug-
folge nach § 8 und § 10 vorgeschriebenen Zuglaufmeldungen zwi-
schen den beteiligten Betriebsstellen und dem Zugpersonal über
Zugfunk abgegeben werden.
(3) Der Rangierfunk wird zur Regelung der Rangierbewegungen ein-
gesetzt. Außerdem können Arbeitsaufträge verkehrlicher Art übermit-
telt werden.
(4) Nach Festlegung des EBL des EIU kann der Zugfunk auch für
dienstliche Gespräche zwischen den Betriebsstellen verwendet wer -
den.
II. Durchführung des Funksprechverkehrs
(5) Funkgespräche sind so kurz wie möglich zu fassen. Es dürfen nur
dienstliche Ge spräche geführt werden, vorgeschriebene Wortlaute
sind zu verwenden. Gespräche, die den Betriebsdienst betreffen,
haben Vorrang. Unfall- und Gefahrenmeldungen gehen allen Ge-
sprächen vor.
(6) Die Bedienungsanweisung zu den eingesetzten Funkgeräten gibt
das Unternehmen bekannt, das die Funkgeräte bereitstellt.
(7) Jedes Gespräch ist in klarer Form mit deutlicher Aussprache zu
führen. Bei unklarem Empfang ist eine Wiederholung der Durch-
sage zu veranlassen. Von Aufträgen oder Meldungen, die trotz noch-
maliger Durchsage nicht deutlich wahrgenommen werden, ist stets
diejenige Bedeutung anzunehmen, die die größere Sicherheit ge-
währleistet.
Anlage 9
zu § 8 (2) und zu § 51 (10)
Betriebsarten
Zugfunk
Rangierfunk
Verständigung
zwischen
Betriebsstellen
Funkdisziplin,
Vorrang von
Gesprächen
Bedienung
verständliche
Aussprache
(B 22)
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– 115 –
(8) Bei Dienstbeginn ist der vorgesehene Funkkanal einzuschal-
ten. Alle Geräte sind auf einwandfreie Verständigung in den vor-
gesehenen Funkverbindungen durch je ein Probegespräch mit den
beteiligten Sprechstellen zu überprüfen.
(8a) Beim Wechsel des Funkbereichs ist rechtzeitig auf den neuen
Kanal umzuschalten. Beim Wechsel des Funkbereichs ist rechtzeitig
auf den neuen Kanal umzuschalten.
(9) Die einzelnen Funkstellen werden mit ihren „Rufnamen“ (z. B.
Bahnhofsname, Zug-, Fahrzeug-Nr.) angesprochen.
(10) Ein Gespräch wird begonnen: „(Name der gerufenen Sprech-
stelle) für (Name der rufenden Sprechstelle) bitte melden!“. Die ge-
rufene Sprechstelle meldet sich mit ,,hier (Name ........ )“. Die rufen-
de Sprechstelle gibt anschließend die Nachricht, die Meldung oder
den Auftrag durch. Die gerufene Sprechstelle wiederholt die Durch -
sage.
Gespräche, die abwechselndes Durchsagen und Wiederholen er-
forderlich machen, werden mit dem Wort „Ende“ abgeschlossen.
(11) Wer ein Gespräch einleiten will, darf ein anderes Gespräch nicht
unterbrechen, ausgenommen bei Betriebsgefahr.
(12) Bei Ausfall der Funkverbindung ist zu versuchen, über andere
Kommunikationswege eine Verbindung herzustellen. Der EBL des EIU
kann abweichende Regelungen treffen.
III. Zusätzliche Bestimmungen für den Zugleitbetrieb
(13) Alle Zugfunkgespräche, sind auf das notwendige Maß zu be -
schränken. Zuglaufmeldungen gehen anderen Betriebsgesprächen
vor – ausgenommen Unfall- und Gefahrenmeldungen –. Der Zugleiter
darf sich in jedes Gespräch einschalten.
(14) Verlassensmeldungen dürfen während der Fahrt abgegeben
werden. Ob und unter welchen Bedingungen die übrigen Zuglauf-
meldungen während der Fahrt abgegeben werden dürfen, bestimmt
der EBL.
noch Anlage 9
Probegespräch
Kanalwechsel
Rufname
Gesprächs-
ablauf,
Wiederholung
Gespräche
unterbrechen
Funkausfall
Rangfolge
von Zugfunk-
gesprächen
Zuglaufmeldun-
gen während
der Fahrt
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(B 22)
– 116 –
IV. Zusätzliche Bestimmungen für den Rangierfunk
(15) bleibt frei.
(16) Während der Rangierfahrt ist der Triebfahrzeugführer durch be -
sondere Ansagen anzusprechen, damit dieser überprüfen kann, ob
die Funkverbindung noch besteht. Dabei wird zwischen Kontroll- und
Zielsprechen unterschieden. Die Ansagen werden nicht wiederholt
und nicht bestätigt. Abweichungen regelt der EBL.
(17) Im Verlauf der Rangierfahrt hat der Rangierbegleiter den Trieb -
fahrzeugführer etwa alle 10 Sekunden anzusprechen (Kontrollspre -
chen), z. B. „Lok 3 kommen“. Dabei sind ihm auch Informationen zum
Fahrtverlauf, z. B. Geschwindigkeitsangaben, Stellung der Signale,
durchzusagen.
(17a) Rechtzeitig vor dem Ziel der Rangierfahrt, bei Annäherung an
einen Gefahrenpunkt oder wenn der Auftrag zur Verringerung der
Geschwindigkeit erteilt wurde, ist die Funkverbindung durch stän-
diges Sprechen des Rangierbegleiters aufrecht zu erhalten (Ziel-
sprechen). Dabei sind laufend eindeutige Angaben über die Ent-
fernung bis zum Ziel oder bis zum Gefahrenpunkt durchzusagen.
Angaben über die Entfernung können sein:
– Angaben in Meter,
– ortsfeste Bezugspunkte oder
– Wagenlängen (bei einer Rangiereinheit, die aus gleichen Wagen
zusammengestellt ist).
(18) Ist die Sprechverbindung gestört oder sind die Durchsagen un -
verständlich, ist die Rangierfahrt zum Halten zu bringen. An-
schließend wird mit Rangiersignalen oder der wiederhergestell-
ten Sprechverbindung weitergearbeitet.
noch Anlage 9
Kontrolle der
Funkverbindung
Kontroll-
sprechen
Zielsprechen
gestörte
Sprech-
verbindung
•
•
•
•
(B 22)
(B 20) • – 117 – Sie fahren auf dem Gegengleis von ........................................ bis ............................................. 4 Sie dürfen aus dem Bf/Bft ...................................................................................... ausfahren. 3 3.1 Sie müssen bis zum Erkennen der Stellung des nächsten Hauptsignals mit höchstens 40 km/h fahren. Vordruck ...... von ...... FV NE Anlage 10 zu § 9 (1) / Befehle 1 - 24 (enthält: V408.0411V01 / V408.2411V01 Befehl A4q Bk 50 12.XX) Schalten Sie die LZB von Zmst......................................... bis Zmst ............................................. ab. 9 10.1 Fahren Sie signalgeführt weiter/ Wählen Sie ETCS-Level/ ETCS-Betriebsart........................................... 10 Sie müssen 2000 m mit höchstens 40 km/h fahren. in km ...................... des Bf/Bft / der Abzw/Üst ................................................................ halten. Sie müssen auf dem Gegengleis – vor Signal Ne 1 / in Höhe des Esig/Bksig – ..................................... 7 Sie dürfen vom Gegengleis6 ab km ................... auf der Abzw/Üst .................................................................... weiterfahren, ab km ................... auf der Abzw/Üst .................................................................... weiterfahren, ab km ................... in den Bf/Bft ................................................................ ein- und ausfahren, ab km ................... in den Bf/Bft ................................................................................. einfahren. 6.1 Sie müssen bis zum Erkennen der Stellung des nächsten Hauptsignals mit höchstens 40 km/h fahren. in Richtung ........................................................... bis ............................. und kehren zurück. 5.1 Hinfahrt auf Regelgleis, Rückfahrt auf Gegengleis 5.2 Hinfahrt auf Gegengleis, Rückfahrt auf Regelgleis Sie – fahren / schieben nach – von .............................................................................................5 1 Sie dürfen – in den / im Bf / Bft – auf der Abzw / Üst 1.1 Sie müssen bis zum Erkennen der Stellung des nächsten Hauptsignals mit höchstens 40 km/h fahren. ............................................................................................................. weiterfahren – einfahren. 8 Sie müssen – zwischen Zmst / Zlfst............................. und Zmst / Zlfst...................................... – im Bf/Bft / in Zlfst / auf Abzw/Üst ............................... halten vor BÜ in km ............................. /km ..................... /km ..................... /km ..................... /km ..................... /km ............................. Sie dürfen weiterfahren, wenn BÜ gesichert ist. Befehle 1 - 14 Triebfahrzeugführer Zug – Sperrfahrt – Sperrfahrt Kl – Schiebetriebfahrzeug für Zug – Rangierfahrt ........................................................ Standort: .............................. in Rgl/Ggl/Gl ........................................................................ ... (km/Signal/Weiche) (Gl-Nr., Betriebsstelle / von Betriebsstelle nach Betriebsstelle) 2.1 Sie müssen bis zum Erkennen der Stellung des nächsten Hauptsignals mit höchstens 40 km/h fahren. 2 Signal usw. Bezeichnung / km Bf, Bft, Abzw, Üst, Bk, Dkst, Zlfst Sie dürfen – vorbeifahren – weiterfahren nach Vorbeifahrt / TR – am / an / in ............................................................................................................................... ............................ ............................................................................................................................... ............................14 ............................................................................................................................... ............................ ............................................................................................................................... ............................ 13 Sie sind vom Fahren auf Sicht zwischen ............................ und ............................. entbunden. 11 Fahren Sie bis zur Langsamfahrstelle höchstens mit der nach Fahrplan zugelassenen Geschwindigkeit. Beachten Sie niedrigere Geschwindigkeiten gemäß Führerraumanzeige und Langsamfahrsignale. Übermittlungscode : .................................................................................................................................... (Ort) ............................................................................... , (Datum) ................................ , (Uhr) .................... (Minuten) .................... (Fahrdienstleiter /g95Zugleiter) ............................................................................... erhalten (Name, Triebfahrzeugführer) ............................................................................... , ............................................................................... bei fmdl. Übermittlung: /g70ZF / /g70andere ................................ 12.1 Stellen Sie fest, ob das Gleis befahrbar ist. Melden Sie das Ergebnis an.................................................. 12.2 Geben Sie bei Annäherung an den BÜ / RÜ Signal Zp 1. Räumen Sie den BÜ / RÜ schnellstens, wenn erstes Fahrzeug Straßenmitte / RÜ-Mitte erreicht hat. 12.3 Schauen Sie nach Oberleitungsschäden. Melden Sie das Ergebnis an................................................. 12.4 PZB – am .............sig .............................– in km .................................– ständig wirksam / unwirksam. 12.5 Warnen Sie Personen an und im Gleis durch Signal Zp 1. Halten Sie an, wenn Personen das Gleis nicht verlassen. 12.6 *) gilt nur, wenn der Zug signalgeführt wird. 12.7 Geben Sie bei Annäherung an den Bahnsteig Signal Zp 1. 12 km/h auf Sicht im / auf / zwischen Bf / Bft / Abzw / Zlfst und Bf / Bft / Abzw / Zlfst in / von km / Sig bis km / Sig Grund Nr. auf Sicht auf Sicht auf Sicht Sie müssen folgende Geschwindigkeitsbeschränkungen beachten: Anlage 10 zu § 9 (1)
(B 20) • – 118 – Vordruck ...... von ...... Befehl ............................................................................................................................... ................................................................................................................................................... ist zurückgezogen. 14.35 (Übermittlungscode des zurückzuziehenden Befehls) Übermittlungscode:........................................................................................... ...................................... (Ort) ............................................................................. , (Fahrdienstleiter /g95 Zugleiter) ............................................................................. ............................................................................. (Datum) ................................. , (Uhr) .................... (Minuten) .................... erhalten (Name, Triebfahrzeugführer) ............................................................................. , bei fmdl. Übermittlung: /g70ZF / /g70andere ............................. Übermittlungscode:......................................................................................................................................................................................................................................................................................................... (Ort) ............................................................................. , (Fahrdienstleiter /g95Zugleiter) ............................................................................. ............................................................................. (Datum) ................................. , (Uhr) .................... (Minuten) .................... erhalten (Name, Triebfahrzeugführer) ............................................................................. , bei fmdl. Übermittlung: /g70ZF / /g70andere ............................. Befehle 14.1 – 14.35 Triebfahrzeugführer Zug – Sperrfahrt – Sperrfahrt Kl – Schiebetriebfahrzeug für Zug – Rangierfahrt ........................................................ Standort: .............................. in Rgl/Ggl/Gl ........................................................................ ... (km/Signal/Weiche) (Gl-Nr., Betriebsstelle / von Betriebsstelle nach Betriebsstelle) 14.7 Sie dürfen Trittstufen in ................................................................................ nicht ausfahren. 14.2 Sie fahren in ein – besonders kurzes – Stumpfgleis. 14.3 Sie fahren in ein Gleis mit verkürztem Einfahrweg. 14.1 Rangieren im Bf/Bft ................................................................................. auf Einfahrgleis aus Richtung ................................................................................................ ... über Signal Ra 10/ Einfahrweiche Nr. ..................................... hinaus bis ............................. Uhr erlaubt. 14.8 Stellen Sie VMZ 200 von ............................................ bis .................................................. ein. 14.6 Bleiben Sie halten. 14.9 Sie dürfen sich aus der LZB entlassen. 14.4 Halten Sie an vor – gestörtem –................................................................................................. – auch bei Fahrtstellung – (Signal usw.) 14.5 Fahren Sie bis zur gestörten – LZB-Bk / ETCS-Bk – ............................................................................................................................... ....................... mit höchstens der im Fahrplan angegebenen Geschwindigkeit und halten dort auch – bei LZB-Fahrt / ETCS-Fahrterlaubnis – an. Übermittlungscode:............................................. .................................................................................... (Ort) ............................................................................. , (Fahrdienstleiter /g95Zugleiter) ............................................................................. ............................................................................. (Datum) ................................. , (Uhr) .................... (Minuten) .................... erhalten (Name, Triebfahrzeugführer) ............................................................................. , bei fmdl. Übermittlung: /g70ZF / /g70andere ............................. Befehle 21 – 25 Triebfahrzeugführer Zug – Sperrfahrt – Sperrfahrt Kl – Schiebetriebfahrzeug für Zug – Rangierfahrt ........................................................ Standort: .............................. in Rgl/Ggl/Gl ........................................................................... (km/Signal/Weiche) (Gl-Nr., Betriebsstelle / von Betriebsstelle nach Betriebsstelle) 21 Sie müssen halten vor der Trapeztafel vor (Zuglaufstelle) ................................................... 22 Sie kreuzen mit / kreuzen nicht mit / überholen / werden überholt von Zug .................................. im (Bf / Bft) ................................................ .. anstatt im (Bf / Bft)................................................. 23.1 Sie geben die Ankunftmeldung / Fahranfrage / Verlassensmeldung ab in ............................................................................................................................... ............. für den eigenen Zug / für Zug ……………………………………… 22.1 Sie fahren als erster / zweiter Zug ein in Gleis ...................................................mit vE. 23.3 Sie müssen keine Ankunftmeldung / Fahranfrage / Verlassensmeldung in ................................................................. abgeben. 25 ............................................................................................................................... ....................... ............................................................................................................................... ....................... ...................................................................................................................................................... Sie geben die Ankunftmeldung / Fahranfrage / Verlassensmeldung ab in ............................................................................................................................... ............. für den eigenen Zug / für Zug ……………………………………… 23.2 24 Sie fahren in Bf / Bft ............................................................................................... mit vE ein. Anlage 10 zu § 9 (1)
– 119 – Hinweis: Der Befehlsvordruck gemäß FV-NE Anlage 10 kann bezogen werden bei: www.vdv-regelwerke.de/regelwerke/ beka GmbH, Von-Werth-Straße 7, 50670 Köln, Telefon (0221) 95 14 49-17, Fax (0221) 95 14 49-20 Bestell-Nr.: 10 3200 (Block à 75 Vordrucke) © Flöttmann Verlag Auftrag im Befehl 12, Spalten 1 bzw. 2Anlass für Befehl 12Grund Nr. 10 11 12 Bahnübergang nicht ausreichend gesichert Spurrillen nicht von Eis und Schnee gereinigt Reisendenübergang nicht gesichert 20 km/h 30 km/h 5 km/h Bahnübergänge, Reisendenübergänge, Spurrillen 20 21 22 Bauarbeiten Unbefahrbare Stelle im gesperrten Gleis Zustand nach Bauarbeiten *) auf Sicht *) 23 24 25 Arbeitsstelle nicht benachrichtigt Niedrigere Geschwindigkeit gegenüber der La Beschäftigte im gesperrten Gleis auf Sicht *) 20 km/h und auf Sicht Arbeiten, La *) Unterschiedliche Geschwindigkeitsvorgaben 1 Gleis kann besetzt sein auf Sicht 2 Fahrzeuge im Gleis auf Sicht 3 Mehrere Sperrfahrten unterwegs auf Sicht 4 Einfahrt in ein Stumpfgleis 30 km/h 5 Einfahrt in teilweise besetztes Gleis, nur teilweise befahrbares Gleis oder besonders kurzes Stumpfgleis 20 km/h **) 7 Verständigung zwischen den Zugmeldestellen gestört auf Sicht 8 Auf der Strecke ruht die Arbeit 50 km/h 9 Reisezug muss ausnahmsweise über Güterzuggleis fahren 40 km/h Gleisbelegung, Zugfolge 6 Kein Durchrutschweg 30 km/h 30 31 32 Mängel am Oberbau Verdacht auf Oberleitungsschäden (auch im benachbarten Gleis) Verdacht auf Unwetterschäden (Erdrutsch, Sturmschäden usw.) *) auf Sicht auf Sicht 33 34 35 Verdacht auf Eiszapfen im Tunnel PZB-Streckeneinrichtung gestört Weichen außer Abhängigkeit von Signalen auf Sicht 50 km/h 50 km/h 36 Weiche mit HV 73 ohne Sperrvorrichtung gesichert 5 km/h Mängel an Bahnanlagen 37 Heißläuferortungsanlage / Festbremsortungsanlage gestört 200 km/h 38 Warnen von Reisenden auf Bahnsteigen nicht möglich *) 39 Reisende nicht über Bahnsteigänderung informiert auf Sicht Besonderheiten am Zug 40 41 42 Engstelle für Lü-Sendungen Eingeschränkte Tragfähigkeit der Bahnanlagen bei Schwerwagen Spitzensignal unvollständig 10 km/h *) 40 km/h 43 Windwarnung 80 km/h **) Bei Grund 5 kann auf nach FV-NE betriebenen Strecken 30 km/h beauftragt werden (vgl. § 17 (3)) Anlage 10 zu § 9 (1)
(B 20) • – 120 – Ausfüllanleitung Im Befehl 2 in die 2. Spalte „Bezeichnung / km“ folgendes eintragen:
- die Bezeichnung des Signals, de r LZB-Bk, der ETCS-Bk, oder die kilometrische Lage der Stelle, an der der Zug vorbeifahren darf oder
- die Bezeichnung des Signals, der LZB-Bk, der ETCS-Bk, der Stelle, oder die kilometrische Lage einer Stelle, an der der Zug unzulässig vorbeigefahren ist; bei ETCS-Betriebsart TR die Stelle, an der der Zug zum Halten gekommen ist. Im Befehl 2 in der 3. Spalte für Betriebsstellen die in der Kopfzeile dieser Spalte angegebenen Abkürzungen verwenden. Im Befehl 12 für Betriebsstellen, Kilometerangaben und Signale sinngemäß die für Befehl 2 vorgegebenen Abkürzungen und Begriffe verwenden. Im Befehl 12 in der 2. Spalte „auf Sicht“ nur in benutzten Zeilen streichen, wenn das Fahren auf Sicht nicht erforderlich ist. Im Befehl 12 dürfen in einer Zeile eine oder mehrere Geschwindigkeitsbeschränkungen und der Auftrag, auf Sicht zu fahren, zusammengefasst werden, wenn sich diese auf denselben Abschnitt beziehen. In die erste Spalte dann die niedrigste Geschwindigkeit eintragen. Bei der Kombination von Geschwindigkeitsbeschränkungen und dem Auftrag, auf Sicht zu fahren, in Spalte 1 nur dann eine Geschwindigkeit eintragen, wenn diese kleiner ist als 40 km/h. Im Befehl 12 in der 7. Spalte die Grund-Nummer nach der Tabelle auf der Rückseite des Befehlsvordrucks eintragen. Wenn mehrere Geschwindigkeitsbeschränkungen bzw. der Auftrag, auf Sicht zu fahren, zusammengefasst sind, alle Gründe angeben. Bei Platzmangel oder bei Gründen, die nicht in der Tabelle angegeben sind, durch den Eintrag „s. Bef 14“ auf Befehl 14 verweisen und die Gründe dort eintragen. Befehl 22 wird bei Verlegung, Anordnung oder Ausfall von Kreuzungen oder Überholungen verwendet. Allgemeine Regeln: Gültiges im Feld vor der Befehlsnummer ankreuzen. Nicht zutreffendes im Kopf und in angekreuzten Teilen schräg durchstreichen. Besondere Regeln für diktierte Befehle: Alle Befehle dürfen diktiert werden. Bei mehreren Befehlen dürfen Vorder- und Rückseiten kombiniert werden, die Vordrucke dürfen hierbei nur einseitig ausgefüllt werden. Beim Diktieren eines Befehles 14.35 den zweiten Unterschriftenteil verwenden. Wenn beim Zurückziehen eines Befehles 14.1 – 14.9 bzw. 21 – 25 der Zug einen abweichenden Standort hat als im Kopf angegeben, diesen formlos am Rand vermerken. Besondere Regeln für auszuhändigende Befehle: Nur Befehle 1 bis 14 und 21 bis 25 dürfen dem Triebfahrzeugführer ausgehändigt werden. Wenn Befehle 14.1 bis 14.35 dem Triebfahrzeugführer ausgehändigt werden müssen, ist deren Inhalt im Befehl 14 auf der Vorderseite darzustellen. Hinweis: Wenn der Fahrdienstleiter │ Zugleiter einen Vordruck für die Befehle 21 bis 25 zur Aushändigung an den Triebfahrzeugführer aus- füllt, hat er auf die richtige Lage des Vordrucks für die Durchschrift zu achten. Besondere Regeln für bestimmte Befehle: Im Befehl 2 in der 1. Spalte „Signal usw.“ eine der folgenden Abkürzungen verwenden: (Höhe) Esig, Zsig, Asig, Sperrsig, Bksig, Sbk, Dksig, Ts 2, Sh 2, Ne 1, LZB-Bk, ETCS-Bk, LZB-Nothalt Ausfüllanleitung Im Befehl 2 in die 2. Spalte „Bezeichnung / km“ folgendes eintragen:
- die Bezeichnung des Signals, de r LZB-Bk, der ETCS-Bk, oder die kilometrische Lage der Stelle, an der der Zug vorbeifahren darf oder
- die Bezeichnung des Signals, der LZB-Bk, der ETCS-Bk, der Stelle, oder die kilometrische Lage einer Stelle, an der der Zug unzulässig vorbeigefahren ist; bei ETCS-Betriebsart TR die Stelle, an der der Zug zum Halten gekommen ist. Im Befehl 2 in der 3. Spalte für Betriebsstellen die in der Kopfzeile dieser Spalte angegebenen Abkürzungen verwenden. Im Befehl 12 für Betriebsstellen, Kilometerangaben und Signale sinngemäß die für Befehl 2 vorgegebenen Abkürzungen und Begriffe verwenden. Im Befehl 12 in der 2. Spalte „auf Sicht“ nur in benutzten Zeilen streichen, wenn das Fahren auf Sicht nicht erforderlich ist. Im Befehl 12 dürfen in einer Zeile eine oder mehrere Geschwindigkeitsbeschränkungen und der Auftrag, auf Sicht zu fahren, zusammengefasst werden, wenn sich diese auf denselben Abschnitt beziehen. In die erste Spalte dann die niedrigste Geschwindigkeit eintragen. Bei der Kombination von Geschwindigkeitsbeschränkungen und dem Auftrag, auf Sicht zu fahren, in Spalte 1 nur dann eine Geschwindigkeit eintragen, wenn diese kleiner ist als 40 km/h. Im Befehl 12 in der 7. Spalte die Grund-Nummer nach der Tabelle auf der Rückseite des Befehlsvordrucks eintragen. Wenn mehrere Geschwindigkeitsbeschränkungen bzw. der Auftrag, auf Sicht zu fahren, zusammengefasst sind, alle Gründe angeben. Bei Platzmangel oder bei Gründen, die nicht in der Tabelle angegeben sind, durch den Eintrag „s. Bef 14“ auf Befehl 14 verweisen und die Gründe dort eintragen. Befehl 22 wird bei Verlegung, Anordnung oder Ausfall von Kreuzungen oder Überholungen verwendet. Allgemeine Regeln: Gültiges im Feld vor der Befehlsnummer ankreuzen. Nicht zutreffendes im Kopf und in angekreuzten Teilen schräg durchstreichen. Besondere Regeln für diktierte Befehle: Alle Befehle dürfen diktiert werden. Bei mehreren Befehlen dürfen Vorder- und Rückseiten kombiniert werden, die Vordrucke dürfen hierbei nur einseitig ausgefüllt werden. Beim Diktieren eines Befehles 14.35 den zweiten Unterschriftenteil verwenden. Wenn beim Zurückziehen eines Befehles 14.1 – 14.9 bzw. 21 – 25 der Zug einen abweichenden Standort hat als im Kopf angegeben, diesen formlos am Rand vermerken. Besondere Regeln für auszuhändigende Befehle: Nur Befehle 1 bis 14 und 21 bis 25 dürfen dem Triebfahrzeugführer ausgehändigt werden. Wenn Befehle 14.1 bis 14.35 dem Triebfahrzeugführer ausgehändigt werden müssen, ist deren Inhalt im Befehl 14 auf der Vorderseite darzustellen. Hinweis: Wenn der Fahrdienstleiter │ Zugleiter einen Vordruck für die Befehle 21 bis 25 zur Aushändigung an den Triebfahrzeugführer aus- füllt, hat er auf die richtige Lage des Vordrucks für die Durchschrift zu achten. Besondere Regeln für bestimmte Befehle: Im Befehl 2 in der 1. Spalte „Signal usw.“ eine der folgenden Abkürzungen verwenden: (Höhe) Esig, Zsig, Asig, Sperrsig, Bksig, Sbk, Dksig, Ts 2, Sh 2, Ne 1, LZB-Bk, ETCS-Bk, LZB-Nothalt Anlage 10 zu § 9 (1)
(B 20) • neue Seite – 121 – FV NE Anlage 11 zu § 9 (1) / ZLB-Befehle - nur für Strecken im Zugleitbetrieb anwendbar! Sie müssen – zwischen Zlfst ...................................... und Zlfst .............................................. 8 – im Bf/Bft / in Zlfst / auf Abzw .................................... halten vor BÜ in km ............................. /km ..................... /km ..................... /km ..................... /km ..................... /km ............................. Sie dürfen weiterfahren, wenn BÜ gesichert ist. ZLB- Befehle Triebfahrzeugführer Zug – Sperrfahrt – Sperrfahrt Kl – Schiebetriebfahrzeug für Zug – Rangierfahrt ........................................................ Standort: .............................. in Rgl/Ggl/Gl ........................................................................... (km/Signal/Weiche) (Gl-Nr., Betriebsstelle / von Betriebsstelle nach Betriebsstelle) 2 Signal usw. Bezeichnung / km Zuglaufstelle Sie dürfen – vorbeifahren – weiterfahren nach Vorbeifahrt – am / an / in 12 km/h auf Sicht im / auf / zwischen Bf / Bft / Abzw / Zlfst und Bf / Bft / Abzw / Zlfst in / von km / Sig bis km / Sig Grund Nr. auf Sicht auf Sicht auf Sicht Sie müssen folgende Geschwindigkeitsbeschränkungen beachten: 14.1 Rangieren im Bf/Bft ................................................................................. auf Einfahrgleis aus Richtung ................................................................................................... über Signal Ra 10/ Einfahrweiche Nr. ..................................... hinaus bis ............................. Uhr erlaubt. Übermittlungscode:..................................................................................................................................... (Ort) ............................................................................. , (Fahrdienstleiter Zugleiter) ............................................................................. ............................................................................. (Datum) ................................. , (Uhr) .................... (Minuten) .................... erhalten (Name, Triebfahrzeugführer) ............................................................................. , bei fmdl. Übermittlung: ZF / andere ............................. 22 Sie kreuzen mit / kreuzen nicht mit / überholen / werden überholt von Zug ............................... im (Bf / Bft) .................................................... anstatt im (Bf / Bft)............................................... 23.1 Sie geben die Ankunftmeldung / Fahranfrage / Verlassensmeldung ab in ............................................................................................................................................ für den eigenen Zug / für Zug ……………………………………… 21 Sie müssen halten vor der Trapeztafel vor (Zuglaufstelle) ................................................... 22.1 Sie fahren als erster / zweiter Zug ein in Gleis ................................................... mit vE. 23.3 Sie müssen keine Ankunftmeldung / Fahranfrage / Verlassensmeldung in ................................................................. abgeben. 25 ....................................................................................................................................................... ...................................................................................................................................................... ...................................................................................................................................................... ...................................................................................................................................................... ...................................................................................................................................................... ...................................................................................................................................................... Sie geben die Ankunftmeldung / Fahranfrage / Verlassensmeldung ab in ............................................................................................................................................ für den eigenen Zug / für Zug ……………………………………… 24 Sie fahren in Bf / Bft ................................................................................................ mit vE ein. 23.2 Befehl .................................................................................................. ist zurückgezogen.14.35 Übermittlungscode: ............................................................................................................................... (Ort) ............................................................................. , (Fahrdienstleiter Zugleiter) ............................................................................. (Datum) ................................. , .................... .................... ............................................................................. , bei fmdl. Übermittlung: ZF / andere ............................. 12.1 Stellen Sie fest, ob das Gleis befahrbar ist. Melden Sie das Ergebnis an.................................................. Geben Sie bei Annäherung an den BÜ / RÜ Signal Zp 1. Räumen Sie den BÜ / RÜ schnellstens, wenn erstes Fahrzeug Straßenmitte / RÜ-Mitte erreicht hat. 12.3 Schauen Sie nach Oberleitungsschäden. Melden Sie das Ergebnis an................................................. 12.4 PZB – am .............sig ............................. – in km ................................. – ständig wirksam / unwirksam. 12.5 Warnen Sie Personen an und im Gleis durch Signal Zp 1. Halten Sie an, wenn Personen das Gleis nicht verlassen. 12.7 Geben Sie bei Annäherung an den Bahnsteig Signal Zp 1. 12.2 Vordruck ...... von ...... Anlage 11 zu § 9 (1)
(B 20) • – 122 –
Auftrag im Befehl 12,
Spalten 1 bzw. 2Anlass für Befehl 12Grund
Nr.
10
11
12
Bahnübergang nicht ausreichend gesichert
Spurrillen nicht von Eis und Schnee gereinigt
Reisendenübergang nicht gesichert
20 km/h
30 km/h
5 km/h
Bahnübergänge, Reisendenübergänge, Spurrillen
20
21
22
Bauarbeiten
Unbefahrbare Stelle im gesperrten Gleis
Zustand nach Bauarbeiten
*)
auf Sicht
*)
23
24
25
Arbeitsstelle nicht benachrichtigt
Niedrigere Geschwindigkeit gegenüber der La
Beschäftigte im gesperrten Gleis
auf Sicht
*)
20 km/h und auf Sicht
Arbeiten, La
*) Unterschiedliche Geschwindigkeitsvorgaben
1 Gleis kann besetzt sein auf Sicht
2 Fahrzeuge im Gleis auf Sicht
3 Mehrere Sperrfahrten unterwegs auf Sicht
4 Einfahrt in ein Stumpfgleis 30 km/h
5 Einfahrt in teilweise besetztes Gleis, nur teilweise befahrbares Gleis
oder besonders kurzes Stumpfgleis 20 km/h **)
7 Verständigung zwischen den Zugmeldestellen gestört auf Sicht
8 Auf der Strecke ruht die Arbeit 50 km/h
9 Reisezug muss ausnahmsweise über Güterzuggleis fahren 40 km/h
Gleisbelegung, Zugfolge
6 Kein Durchrutschweg 30 km/h
30
31
32
Mängel am Oberbau
Verdacht auf Oberleitungsschäden (auch im benachbarten Gleis)
Verdacht auf Unwetterschäden (Erdrutsch, Sturmschäden usw.)
*)
auf Sicht
auf Sicht
33
34
35
Verdacht auf Eiszapfen im Tunnel
PZB-Streckeneinrichtung gestört
Weichen außer Abhängigkeit von Signalen
auf Sicht
50 km/h
50 km/h
36 Weiche mit HV 73 ohne Sperrvorrichtung gesichert 5 km/h
Mängel an Bahnanlagen
37 Heißläuferortungsanlage / Festbremsortungsanlage gestört 200 km/h
38 Warnen von Reisenden auf Bahnsteigen nicht möglich *)
39 Reisende nicht über Bahnsteigänderung informiert auf Sicht
Besonderheiten am Zug
40
41
42
Engstelle für Lü-Sendungen
Eingeschränkte Tragfähigkeit der Bahnanlagen bei Schwerwagen
Spitzensignal unvollständig
10 km/h
*)
40 km/h
43 Windwarnung 80 km/h
**) Bei Grund 5 kann auf nach FV-NE betriebenen Strecken 30 km/h beauftragt werden (vgl. § 17 (3))
Gültiges im Feld vor der Befehlsnummer ankreuzen.
Ausfüllanleitung
Nichtzutreffendes im Kopf und in angekreuzten Teilen schräg durchstreichen.
Im Befehl 2 in der 1. Spalte „Signal usw.“ eine der folgenden Abkürzungen
verwenden:
(Höhe) Esig, Zsig, Asig, Sperrsig, Bksig, Sbk, Dksig, Ts 2, Sh 2, Ne 1
Im Befehl 2 in die 2. Spalte „Bezeichnung / km“ folgendes eintragen:
- die Bezeichnung des Signals, oder die kilometrische Lage der Stelle, an der der Zug vorbeifahren darf oder
- die Bezeichnung des Signals, der Stelle, oder die kilometrische Lage einer Stelle, an der der Zug unzulässig vorbeigefahren ist; Alle Befehle dürfen diktiert werden. Beim Diktieren eines Befehles 14.35 den zweiten Unterschriftenteil verwenden. Allgemeine Regeln: Besondere Regeln für bestimmte Befehle: Besondere Regeln für diktierte Befehle: Im Befehl 2 in der 3. Spalte für Betriebsstellen die in der Kopfzeile dieser Spalte angegebenen Abkürzungen verwenden. Im Befehl 12 für Betriebsstellen, Kilometerangaben und Signale sinngemäß die für Befehl 2 vorgegebenen Abkürzungen und Begriffe verwenden. Im Befehl 12 in der 2. Spalte „auf Sicht“ nur in benutzten Zeilen streichen, wenn das Fahren auf Sicht nicht erforderlich ist. Im Befehl 12 dürfen in einer Zeile eine oder mehrere Geschwindigkeitsbeschränkungen und der Auftrag, auf Sicht zu fahren, zusammengefasst werden, wenn sich diese auf denselben Abschnitt beziehen. In die erste Spalte dann die niedrigste Geschwindigkeit eintragen. Bei der Kombination von Geschwindigkeitsbeschränkungen und dem Auftrag, auf Sicht zu fahren, in Spalte 1 nur dann eine Geschwindigkeit eintragen, wenn diese kleiner ist als 40 km/h. Im Befehl 12 in der 7. Spalte die Grund-Nummer nach der Tabelle auf der Rückseite des Befehlsvordrucks eintragen. Wenn mehrere Geschwindigkeitsbeschränkungen bzw. der Auftrag, auf Sicht zu fahren, zusammengefasst sind, alle Gründe angeben. Bei Platzmangel oder bei Gründen, die nicht in der Tabelle angegeben sind, durch den Eintrag „s. Bef 25“ auf Befehl 25 verweisen und die Gründe dort eintragen. Befehl 22 wird bei Verlegung, Anordnung oder Ausfall von Kreuzungen oder Überholungen verwendet. Anlage 11 zu § 9 (1)
– 123 –
Richtlinien
für das Fahren im Sichtabstand
(1) Die Höchstgeschwindigkeit bei Zugfolge im Sichtabstand ist für
die einzelnen Streckenabschnitte so festzulegen, dass ein Bremsweg
von 100 m nicht überschritten wird (s. Bremstafel nach Anlage 22).
Diese Züge sind im Fahrplan besonders zu kennzeichnen.
(2) Die Fahrgeschwindigkeit ist entsprechend der Wirksamkeit der
Bremsen und den Sichtverhältnissen so zu regeln, dass der im
Sichtabstand folgende Zug vor einem Zugschluss mit Sicherheit zum
Halten gebracht werden kann.
(3) Die Züge müssen das Schlusssignal führen. Das vereinfachte
Schlusssignal kann zugelassen werden, wenn der letzte Wagen bei
Dunkelheit oder unsichtigem Wetter nach hinten gut erkennbar be -
leuchtet ist.
(4) Werden technisch gesicherte Bahnübergänge befahren, so hat
der EBL des EIU die dafür erforderlichen Regelungen zu erlas-
sen. Dabei ist zu beachten, dass die Einschaltung durch den voraus -
fahrenden Zug ggf. noch wirksam ist.
(5) Nebenfahrzeuge werden wie Züge mit kurzem Bremsweg be-
handelt. Sie müssen bei Dunkelheit oder unsichtigem Wetter auch
die gleichen Spitzen- und Schlusssignale führen.
(6) Züge, die die Bedingungen nach (1) nicht erfüllen, dürfen nur im
Raumabstand folgen.
(7) Für das Stellen der Signale gibt der EBL die erforderlichen An -
weisungen.
(8) Für Kreuzungen gilt § 20.
Anlage 12
zu § 12 (3)
Höchstge-
schwindigkeit
Fahrge-
schwindigkeit
Schlusssignal
Bahnübergänge
mit Blinklicht-
oder Licht-
zeichenanlagen
Neben-
fahrzeuge
Fahren im
Raumabstand
Stellen der
Signale
Planmäßige
Kreuzungen
Für alle Kreuzungen ist der Fahr-
plan bindend. Sie sind im Dienst-
fahrplan auffällig zu kennzeich -
nen. Den kreuzenden Zügen ist
die Gleisbenutzung vorzuschrei -
ben, ausgenommen bei Rück-
fallweichen. Für die Durchfüh -
rung der planmäßigen Kreuzun -
gen sind Zuglaufmeldungen
nicht notwendig.
– 124 –
(9) Sonderzüge, die Kreuzungen mit
anderen Zügen haben, dürfen
vom Ausgangsbahnhof nur ab -
fahren, wenn die kreuzenden
Züge über die Kreuzungen ver -
ständigt sind. Dieses ist dem
Zugführer des Sonderzuges aus-
drücklich mitzuteilen.
Wie Kreuzungsverlegungen zu
regeln sind, ist besonders fest-
zulegen.
(10) Im Voraus sind die Bedingun-
gen festzulegen, unter denen ein
Zug abfahren darf, wenn der Zug-
führer nicht selbst feststellen
kann, dass der letzte Zug der
Gegenrichtung angekommen ist
(z. B. Abfahrerlaubnis durch den
Zugleiter oder Be stä tigung der
Ankunft des letzten Zuges durch
örtlichen Bediensteten oder
sonstige Kennzeichnung).
(11) Auf Kreuzungsbahnhöfen sind gleichzeitig Einfahrten zulässig.
In besonders gelagerten Fällen bei der Einfahrt (z.B. starkes Gefälle,
Unübersichtlichkeit in Gleisbögen durch Sichthindernisse) sind be -
sondere Sicherheitsbestimmungen zu treffen.
(12) Wird ein Zug in mehreren Teilen gefahren, so bilden diese eine
Zuggruppe. Alle Teile führen dieselbe Zugnummer. Für jeden Teil gilt
die gleiche Kreuzungsregelung. Im übrigen ist jeder Teil als Zug zu
behandeln.
(13) Alle Teile einer Zuggruppe sind sichtbar als solche zu kennzeich-
nen oder als solche bekannt zu geben.
Ein mit einer Zuggruppe kreuzender Zug darf seine Fahrt erst fortset-
zen, wenn der letzte Teil der Zuggruppe eingetroffen ist.
Bei Zuggruppen erhält nur der erste Teil den Kreuzungsbefehl. In dem
Befehl wird „als ........ Zug“ gestrichen.
Außer der Benachrichtigung nach § 18 hat der EBL für Zuggruppen
Anordnungen über die zusätzliche Verständigung der Schrankenwär-
ter zu treffen.
noch Anlage 12
Kreuzungen mit
Sonderzügen
Bedingungen für
die Abfahrt
Gleichzeitige
Einfahrten auf
Kreuzungs -
bahnhöfen
Zug in mehreren
Teilen
Zuggruppen
– 125 –
Richtlinien für den Dienst der
Schrankenwärter und der Bahnübergangsposten
(1) Schrankenwärter und Bahnübergangsposten haben ihren
Dienstantritt der vorgeschriebenen Stelle zu melden und dabei die
genaue Uhrzeit zu erfragen.
Sie haben sich ab- und zurückzumelden, wenn sie sich in einer
Zugpause außer Hörweite der Meldeeinrichtung aufhalten.
Der Dienst ist nach § 2 (9) zu übergeben.
(2) Schrankenwärter und Bahnübergangsposten haben sich recht -
zeitig vor der Vorbeifahrt eines Eisenbahnfahrzeuges zum Beob-
achten von Strecke und Straße bereitzuhalten. Sie dürfen sich da-
bei nicht allein auf Meldeeinrichtungen verlassen, die ihnen die An -
näherung ankündigen. Bei Störungen an den Meldeeinrichtungen
muss die Strecke besonders aufmerksam beobachtet werden.
(3) Die Schranken sind rechtzeitig vor der Vorbeifahrt von Eisen-
bahnfahrzeugen zu schließen und danach wieder zu öffnen, soweit
nicht weitere Fahrten unmittelbar nachfolgen oder auf nebenlie-
genden Gleisen in Kürze zu erwarten sind. Wird der Schrankenwärter
über den Zugverkehr allein durch den Streckenfahrplan unterrichtet
(§ 18 (1) a)), so muss er damit rechnen, dass Züge ohne besondere
Benachrichtigung bis zu 10 Minuten vor Plan verkehren können.
(4) Der Schrankenwärter hat die Schranken selbst zu bedienen, er
darf die Bedienung keinem anderen überlassen.
Die Schranken müssen stets vollständig geöffnet oder geschlossen
werden. Straßenverkehrsteilnehmer dürfen nicht zwischen den
Schrankenbäumen eingeschlossen werden. Ohne zwingenden Grund
darf das begonnene Schließen nicht unterbrochen werden. Be-
reits geschlossene Schranken dürfen nicht nochmals geöffnet wer -
den, auch nicht auf Drängen von Straßenverkehrsteilnehmern.
Wird das Schrankenschließen durch Lichtzeichen auf den Straßen -
verkehr abgestimmt, so ist vor dem Schließen der Schranken das
Gelb-licht einzuschalten und das Rotlicht abzuwarten.
(5) (bleibt frei)
Anlage 13
Meldung bei
Dienstantritt
Verlassen des
Dienstpostens
Dienstübergabe
Beobachten der
Annäherung von
Fahrzeugen
Zeitpunkt der
Schranken-
bedienung
Öffnen und
Schließen der
Schranken
– 126 –
6) Kolonnen, Viehherden, Langholzfahrzeuge, besonders langsam
fahrende Fahrzeuge dürfen kurz vor einem zu erwartenden Eisen -
bahnfahrzeug nicht mehr über den Bahnübergang gelassen werden.
(7) Anrufschranken dürfen nur nach Bedarf geöffnet werden und nur,
wenn kein Eisenbahnfahrzeug zu erwarten ist.
Der Schrankenwärter erkundigt sich bei den vom EBL bestimmten
Fahrdienstleitern nach dem Zuglauf, wenn er nicht auf andere Weise
(SbV) davon unterrichtet wird.
Dürfen die Anrufschranken nicht geöffnet werden, ist der Anrufer –
wenn möglich – zu verständigen.
(8) Schranken müssen sofort geschlossen werden,
– wenn der Wärter kurz vor der Vorbeifahrt eines Eisenbahnfahr-
zeuges an die Fernmeldeanlage gerufen wird
– wenn ihm gemeldet wird, dass das Spitzensignal eines zu er -
wartenden Zuges vollständig erloschen ist
– wenn der Straßenverkehr durch ablaufende Eisenbahnfahr-
zeuge gefährdet werden kann
– solange er aus anderen Gründen an der rechtzeitigen Be-
dienung der Schranken verhindert ist.
(9) Wenn Schrankenbäume vorübergehend nicht bedienbar sind,
hat der Schrankenwärter den BÜ nach (17) zu sichern.
(10) Bei Eintritt der Dunkelheit hat der Schrankenwärter die Bahn-
übergänge, soweit es vorgesehen ist, zu beleuchten.
(11) Auf Strecken mit unterbrochenem Dienst hat der Schranken-
wärter bei Dienstschluss die Schranken geöffnet festzulegen, wenn
nicht anderes bestimmt ist.
(12) Der Schrankenwärter hat die ihm zur Sicherung zugewiesenen
Bahnübergänge mit ihrem Zubehör in gutem Zustand zu halten. Spur-
rillen müssen stets frei sein. Schnee und Schmutz sind zu besei-
tigen, bei Glatteis ist zu streuen.
Mängel, die der Wärter nicht selbst beseitigen kann, sind der zu-
ständigen Stelle zu melden.
(13) Bleibt ein Straßenfahrzeug liegen oder tritt sonst ein Fahrt-
hindernis auf dem Bahnübergang plötzlich auf, so ist der unbefahr-
bare Streckenabschnitt zu sichern. Die Maßnahmen dürfen nicht
vom möglichen Erfolg der Bemühungen des Fahrzeugführers ab-
hängig gemacht werden.
noch Anlage 13
Außergewöhn-
liche Weg-
benutzer
Anrufschranken
Gefahr im
Verzug
Schranken nicht
bedienbar
Beleuchtung der
Bahnübergänge
Festlegen
der Schranken
Instandhaltung
der Bahn-
übergänge
Fahrthindernis
auf dem
Bahnübergang
– 127 –
(14) Auf Schrankenwärterstellen ist ein Fernsprechbuch zu führen. In
dieses sind alle den Zuglauf betreffenden Gespräche sowie die
Dienst übergabe, An-, Ab- und Zurückmeldung und besondere Vor -
kommnisse einzutragen.
(15) Wo eine Merktafel oder ein Merkblatt geführt wird, sind die ange-
sagten Sonderzüge, der Ausfall von Zügen, Änderungen des Fahr -
plans und sonstige betriebliche Hinweise für den laufenden Tag zu
vermerken.
(16) Bei Rangierfahrten muss sich der Schrankenwärter über die Be -
dienung der Schranken mit dem Triebfahrzeugführer verständigen. Der
Straßenverkehr ist in angemessenen Zeitabständen durchzulassen.
(17) Muss der Bahnübergang durch Bahnübergangsposten gesichert
werden, so ist wie folgt zu verfahren:
Der Posten, der den Bahnübergang sichert, hat folgende Aufgaben:
– Der Posten hat mindestens eine Warnweste zu tragen.
– Der Posten stellt sich am Rand der Straßenfahrbahn gut sicht-
bar für den Straßenverkehr auf und hält ausreichend Abstand
zum Gleis, in der Regel denselben Abstand wie Andreaskreu -
ze, mindestens aber 3,0 m von Gleismitte.
– Der Posten beobachtet den Straßenverkehr und entscheidet, in
welcher Fahrtrichtung und von welcher Seite des Gleises er zu-
erst den Straßenverkehr anhält.
– Der Posten darf die Straße nur bei einer ausreichend großen
Lücke zwischen Fahrzeugen betreten oder wenn der Verkehr
bereits zum Stillstand gekommen ist.
– Der Posten gibt die Zeichen
„Anhalten“ (Hochheben eines ausgestreckten Armes)
und anschließend
„Halt“ (seitliches Ausstrecken eines Armes oder beider Arme).
– Der Posten muss die Zeichen bei Dunkelheit oder unsichtigem
Wetter mit rotleuchtender Handleuchte geben.
Für das Geben der Tageszeichen muss er eine rot-weiße
Signalfahne benutzen.
– Wenn der Posten den Straßenverkehr aus mehreren Richtun -
gen anhalten muss, muss er bei der ersten Fahrtrichtung das
Anhalten des Fahrzeugs eindeutig erkennen.
– Den Fahrer dieses Fahrzeugs muss er zum weiteren Halten auf-
fordern, ehe er sich der nächsten Fahrtrichtung zuwendet.
– Beim Überqueren der Straßenfahrbahn achtet er darauf, dass
er durch den Straßenverkehr nicht gefährdet wird.
– Er fordert die Verkehrsteilnehmer auch für die nächste Fahr -
trichtung in der oben beschriebenen Weise zum Anhalten auf.
noch Anlage 13
Fernsprechbuch
Merktafel,
Merkblatt
Rangierfahrten
Sicherung durch
Bahnübergangs-
posten
(B 21)
•
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– 128 –
Die Sicherung ist so lange aufrecht zu erhalten, bis das letzte Eisen -
bahnfahrzeug den Bahnübergang verlassen hat. Nach Anordnung des
EBL des EIU hat der Bahnübergangsposten bei der Sicherung Hilfs -
mittel einzusetzen.
Maßnahmen bei besonderen Vorkommnissen
(18) Wenn ein Schrankenwärter von der Unbefahrbarkeit eines Stre -
ckenabschnittes oder einer drohenden Gefahr Kenntnis erhält, gibt er
an die dem unbefahrbaren Abschnitt benachbarten Betriebsstellen
oder an den Zugleiter und an die benachbarten Wärter an Bahnüber-
gängen die Meldung:
„Betriebsgefahr, alle Fahrten sofort anhalten! Ich
wiederhole: Betriebsgefahr, alle Fahrten sofort anhalten!“
Hier (Tätigkeit und Name des Meldenden, Ortsangabe).
Die Meldung ist zuerst in der Richtung zu geben, aus der auf dem un-
befahrbaren Abschnitt der nächste Zug zu erwarten ist. Schranken -
wärter, die diese Meldung oder sonst Kenntnis von einer drohenden
Gefahr bekommen, halten alle Eisenbahnfahrzeuge an.
(19) Ein Zug darf auf freier Strecke nur aus Sicherheitsgründen ange-
halten werden. Erkennen Schrankenwärter, dass einem Zug Gefahr
droht, die durch Anhalten abgewendet oder gemildert werden kann
(z. B. Heißläufer, verschobene Ladung, schleifende Räder), so haben
sie mit allen Mitteln zu versuchen, den Zug zum Halten zu bringen.
Hält der Zug nicht an, fordern sie die nächste Betriebsstelle zum An -
halten des Zuges auf. Auf Strecken mit Zugleitbetrieb verständigen
sie außerdem den Zugleiter.
(20) Schrankenwärter haben bei Unfällen und außergewöhnlichen Er-
eignissen jede mögliche Hilfe zu leisten. Sie verständigen die Unfall -
meldestelle.
(21) Muss der Schrankenwärter von sich aus veranlassen, dass ein
Zug die zulässige Geschwindigkeit ermäßigt (z. B. wegen Schienen -
brüchen, Frostschäden), hält er den Zug an und unterrichtet das Zug-
personal. Nach dem Anhalten sind etwa angebrachte Schutzsignale
für die Dauer der Vorbeifahrt zu entfernen. Die benachbarten Betriebs-
stellen oder den Zugleiter hat er sobald wie möglich zu verständigen.
Langsamfahrsignale dürfen nur auf Anordnung des Dienststellenlei -
ters aufgestellt werden.
noch Anlage 13
Betriebsgefahr
Anhalten von
Zügen
Hilfeleistung
Langsam-
fahrstellen
(B 21)
•
•
•
•
•
•
– 129 –
Richtlinien für den Dienst
der Streckenwärter und
Rottenaufsichtsbediensteten
A. Aufgaben der Streckenwärter und Rottenaufsichtsbediensteten
(1) Streckenwärter und Rottenaufsichtsbedienstete achten auf den
betriebssicheren Zustand der Anlagen, insbesondere auf
Freihalten des lichten Raumes,
augenfällige Veränderungen in der Höhen- und Seitenlage der
Gleise,
Risse oder Brüche an Schienen, Laschen und Schwellen,
loses oder schadhaftes Kleineisenzeug,
ordnungsmäßigen Zustand der Signale, Weichen und Gleissper-
ren einschließlich deren Verschluss, Heizeinrichtungen (Propan -
gasbehälter usw.),
ordnungsmäßigen Zustand der Bahnübergänge einschließlich
der Andreaskreuze, Blinklicht- und Lichtzeichenanlagen,
Festlegen der abgestellten Kleinwagen mit Kette und Schloss.
Ferner sind zu beobachten:
Einschnitte, Felswände, Uferschutzanlagen, Brücken und sons -
tige Kunstbauten, Feuerschutzanlagen, Schneeschutzanlagen,
Einfriedungen, Verschluss der Schranken an Privatwegen,
Übersichtlichkeit an Bahnübergängen, Bauarbeiten in Bahnnähe,
Fernmelde-, Fahr- und Starkstromleitungen, Kreuzungen der
Bahn durch Leitungen, Verunreinigungen durch Öl und andere
Flüssigkeiten, Lagerung von feuergefährlichen Gegenständen in
der Nähe der Bahn, Abgrabungen, Sprengungen usw.
(2) Die Streckenwärter und Rottenaufsichtsbediensteten haben vor -
gefundene Mängel und Fahrthindernisse zu melden und – unter Be -
achtung erforderlicher Sicherheitsmaßnahmen (UVV „Arbeiten im Be-
reich von Gleisen“) – soweit möglich, sofort selbst zu beseitigen. Sie
müssen lose Oberbauschrauben anziehen, gebrochene Schienen be-
helfsmäßig sichern, Wasseransammlungen bei starken Niederschlä -
gen oder bei Schneeschmelze ableiten. Sie haben Andreaskreuze,
Schrankenbäume, Blinklichter, Lichtzeichen und dgl. sauber zu halten.
(3) Kann ein betriebsgefährdendes Hindernis nicht sofort beseitigt
werden, ist nach (9) zu verfahren. Alle Mängel, die nicht beseitigt wer-
den konnten, sind dem Dienststellenleiter zu melden. Das gilt auch
bei Feststellungen, die auf verbrecherische Handlungen deuten oder
die sonst geeignet sind, Aufsehen zu erregen.
Anlage 14
zu § 18 (6)
Überwachung
Beseitigung
von Mängeln
Meldungen
– 130 –
(4) Bemerken die Streckenwärter und Rottenaufsichtsbediensteten
einen Brand an der Bahn, so haben sie zu versuchen, ihn zu löschen,
nötigenfalls mit fremder Hilfe. Ist dies mit den vorhandenen Mitteln
und Kräften nicht möglich, so haben sie die Benachrichtigung der Feu-
erwehr auf schnellstem Wege zu veranlassen. Die Unfallmeldestelle
ist in jedem Falle zu verständigen.
(5) Beim Bruch einer Starkstromleitung besteht Lebensgefahr. Der
Draht darf nicht berührt werden. Bei einer gerissenen Leitung, die den
Erdboden berührt, erhält auch das Erdreich um den Berührungspunkt
gefährliche Spannungen. Das Berühren oder Betreten des Erdreiches
im Umkreis von 10 m des Berührungspunktes ist gefährlich und hat
daher so lange zu unterbleiben, bis die gerissene Leitung abgeschal-
tet und geerdet ist. Es ist deshalb dafür zu sorgen, dass Menschen
und Tiere dem Draht und diesem Bereich fernbleiben. Züge, die mit
dem Draht in Berührung kommen können, sind anzuhalten. Der Draht-
bruch ist der zuständigen Stelle so rasch wie möglich zu melden und
deren nähere Weisung abzuwarten.
Die Unfallmeldestelle ist so schnell wie möglich zu verständigen.
(6) Im Bereich elektrischer Fahrleitungen sind die besonderen Si -
cherheitsvorschriften zu beachten.
(7) Es ist darauf zu achten, dass die Bahnanlagen nicht von Unbe -
fugten betreten und nur an den dafür vorgesehenen Stellen überquert
werden. Bei Zuwiderhandlung sind nach Möglichkeit die Personalien
der Betreffenden festzustellen und dem Dienststellenleiter zu melden.
(8) Der Streckenwärter führt einen Nachweis über seine Streckenbe-
gehungen, über etwaige Vorkommnisse, Schäden und Mängel an den
Bahnanlagen und deren Behebung.
B. Maßnahmen bei besonderen Vorkommnissen
(9) Wenn ein Streckenwärter oder Rottenaufsichtsbediensteter von
der Unbefahrbarkeit eines Streckenabschnittes oder einer drohenden
Gefahr Kenntnis erhält, gibt er an die dem unbefahrbaren Abschnitt
benachbarten Betriebsstellen oder an den Zugleiter und an die be -
nachbarten Wärter an Bahnübergängen die Meldung:
„Betriebsgefahr, alle Fahrten sofort anhalten! Ich
wiederhole: Betriebsgefahr, alle Fahrten sofort anhalten!“
Hier (Tätigkeit und Name des Meldenden, Ortsangabe).
noch Anlage 14 Feuer- bekämpfung Starkstrom- leitungen Fahrleitungen Unbefugtes Betreten der Bahnanlagen Nachweis Betriebsgefahr (B 21) • •
– 131 –
Die Meldung ist zuerst in der Richtung zu geben, aus der auf dem
unbefahrbaren Abschnitt der nächste Zug zu erwarten ist. Strecken -
wärter und Rottenaufsichtsbedienstete, die diese Meldung oder sonst
Kenntnis von einer drohenden Gefahr bekommen, halten alle Eisen -
bahnfahrzeuge an.
(10) Ein Zug darf auf freier Strecke nur aus Sicherheitsgründen an-
gehalten werden. Erkennen Streckenwärter oder Rottenaufsichts-
bedienstete, dass einem Zug Gefahr droht, die durch Anhalten ab-
gewendet oder gemindert werden kann (z. B. Heißläufer, verscho-
bene Ladung, schleifende Räder), so haben sie mit allen Mitteln
zu versuchen, den Zug zum Halten zu bringen. Hält der Zug nicht
an, fordern sie die nächste Betriebsstelle zum Anhalten des Zuges
auf. Auf Strecken mit Zugleitbetrieb verständigen sie außerdem den
Zugleiter.
(11) Wenn in Gefällestrecken Fahrzeuge ablaufen oder ein Zug durch
Versagen der Bremsen nicht zum Halten kommt, sind außerdem
die Wärter an Bahnübergängen zum Schließen der Schranken aufzu-
fordern.
(12) Streckenwärter und Rottenaufsichtsbedienstete haben bei Un-
fällen und außergewöhnlichen Ereignissen jede mögliche Hilfe zu
leisten. Sie verständigen die Unfallmeldestelle.
(13) Unbefahrbare Streckenabschnitte (z. B. unbefahrbare Schienen -
brüche, Gleisverwerfungen, Unterspülungen, Fahrthindernisse, im
Gleis liegende Straßenfahrzeuge) sind – auch wenn kein Zug zu
erwarten ist – abzuriegeln oder durch Schutzsignale nach beiden
Richtungen zu sichern.
(14) Muss der Streckenwärter oder Rottenaufsichtsbedienstete von
sich aus veranlassen, dass ein Zug die zulässige Geschwindig-
keit ermäßigt (z. B. wegen Schienenbrüchen, Frostschäden), hält er
den Zug an und unterrichtet das Zugpersonal. Nach dem An-
halten sind etwa angebrachte Schutzsignale für die Dauer der Vor-
beifahrt zu entfernen. Die benachbarten Betriebsstellen oder den
Zugleiter hat er sobald wie möglich zu verständigen. Langsamfahr-
signale dürfen nur auf Anordnung des Dienststellenleiters aufge-
stellt werden.
(15) (bleibt frei)
noch Anlage 14
Anhalten von
Zügen
Ablaufende
Fahrzeuge
Hilfeleistung
Unbefahrbare
Strecken-
abschnitte
Langsam-
fahrstellen
– 132 –
Richtlinien zur Verhütung
von Betriebsgefährdungen
durch Fahrzeugschäden
(1) Unregelmäßigkeiten am Laufwerk der Fahrzeuge während der
Fahrt sind meistens durch bestimmte Merkmale zu erkennen und zu
unterscheiden.
a) Heißgelaufene Gleitachslager machen sich durch einen
klaren, pfeifenden Ton, später auch durch Brandgeruch, dich -
ten, schwarzen Ölqualm, dann durch Flammenbildung und
bei Dunkelheit durch rotglühende Achslager bemerkbar.
Bei heißgelaufenen Rollenachslagern ist im allgemeinen
nur ein leiser Ton zu hören. Danach ist der Radsatz in der
Regel blockiert und schleift, so dass Funken sprühen (wie bei
festen Bremsen c)).
b) Radsatzbrüche fallen durch holprigen und sehr unruhigen
Lauf schon aus größerer Entfernung auf. Sie entstehen oft aus
nicht rechtzeitig bemerkten Heißläufern.
c) Feste Bremsen verursachen, solange die Räder noch rollen,
ein kreischendes Geräusch und Funken sprühen an den
Bremsklötzen. Nach längerem Lauf stellt sich eine dünne
Rauchentwicklung an den Bremsklötzen und den Radreifen
ein. Schließlich werden Klötze und Reifen rotglühend.
Wenn der Radsatz festgebremst ist und auf den Schienen
schleift, sprühen zwischen Rad und Schiene Funken. Das
Rad erhält in kurzer Zeit starke Flachstellen.
d) Räder mit Flachstellen oder Aufschweißungen sind durch
regelmäßiges Klopfen oder Schlagen zu erkennen. Sie kön-
nen zu Schienenbrüchen, Heißläufern, Feder- und Radsatz -
brüchen führen.
e) Lose Radreifen verursachen während des Wagenlaufs ein
klapperndes, klirrendes Geräusch. Herausgesprungene
Sprengringe sind, wenn sie nicht zerbrechen, auf dem Achs -
schaft lose hängend sichtbar.
(2) Bedienstete, die solche Unregelmäßigkeiten erkennen, haben
diese der nächst erreichbaren oder der zuständigen Stelle sofort zu
melden. Fahrzeuge mit betriebsgefährdenden Mängeln sind so bald
wie möglich auszusetzen. Im übrigen ist wie folgt zu verfahren:
Anlage 15
zu § 2a (3) und § 19 (6)
– 133 –
a) Züge mit Heißläufern sind sofort anzuhalten. Bei einem auf
freier Strecke angehaltenen Zug entscheidet der Triebfahr -
zeugführer, ob und mit welcher Geschwindigkeit – ggf. nur mit
Schrittgeschwindigkeit und unter ständiger Beobachtung – bis
zur nächsten Betriebsstelle weitergefahren werden kann.
Wird die Weiterfahrt für betriebsgefährlich gehalten, ist Hilfe
anzufordern.
b) Bei Radsatzbrüchen sind die Züge sofort anzuhalten; es ist
Hilfe anzufordern.
c ) Bei Zügen mit festen Bremsen und noch rollenden Rädern hat
der Triebfahrzeugführer zu versuchen, die Bremse zu lösen. Kann
diese während der Fahrt nicht gelöst werden, so ist der Zug
zum Beseitigen der Störung anzuhalten, siehe VDV-Schrift
757. Züge mit festgebremsten Rädern sind sofort anzu-
halten. Die Bremse ist auszuschalten und zu entlüften. Der
Zug darf nur mit geringer Geschwindigkeit zur nächsten Be -
triebsstelle weiterfahren, wo das Fahrzeug ausgesetzt werden
kann.
d) Bei Zügen mit stark schlagenden Rädern (Flachstellen) ver-
ständigt der Triebfahrzeugführer die zuständige Stelle des
EVU. Diese entscheidet über das weitere Vorgehen, z. B. Un -
tersuchung durch einen Mitarbeiter oder Aussetzen.
e) Fahrzeuge mit losen Radreifen sind wie Heißläufer zu be-
handeln.
(3) Fahrzeuge, die ausgesetzt wurden, sind zu bezetteln und dür-
fen erst nach einer lauftechnischen Untersuchung weiterbefördert
werden.
noch Anlage 15
– 134 –
Bedienung von mechanisch ortsgestellte
Weichen und Gleissperren, elektrisch
ortsgestellten Weichen und Rückfallweichen
I. Allgemeines
(1) Anlage 16 enthält Bestimmungen zur Bedienung – durch Zug- und
Rangierpersonal – von:
– mechanisch ortsgestellte Weichen
– mechanisch ortsgestellte Gleissperren
– elektrisch ortsgestellten Weichen (EOW)
– Rückfallweichen
(2) Örtliche Regelungen, Besonderheiten (z. B. elektrisch ortsgestell-
te Gleissperren) und Abweichungen sind in der SbV des Eisenbahn -
infrastrukturunternehmens enthalten.
(3) In der SbV des Eisenbahninfrastrukturunternehmens ist geregelt,
welche Stelle über Unregelmäßigkeiten zu unterrichten ist. Es ist auch
geregelt, wie Nutzer der Infrastruktur über zeitweise Besonderheiten
unterrichtet werden.
II. Mechanisch ortsgestellte Weichen und Gleissperren bedienen
(4) Vor dem Befahren mechanisch ortsgestellter Weichen und Gleis-
sperren ist zu prüfen, ob sich diese in der für die Fahrt erforder-
lichen Stellung befinden. Die Stellgewichte der Weichen und Gleis -
sperren müssen sich in der jeweiligen Endlage befinden. Ist dies
nicht der Fall, ist vor der Weiche bzw. Gleissperre anzuhalten und
diese in die erforderliche Stellung bzw. in die Endlage zu bringen.
(5) Mechanisch ortsgestellte Weichen und Gleissperren werden
durch eine an der Weiche bzw. Gleissperre angebrachte Bedienungs-
einrichtung, das können Griffe, Hebel- oder Umstellgewichte sein,
mittels Körperkraft umgestellt. Bei mechanisch ortsgestellten
Weichen ist darauf zu achten, dass die Weiche die Endlage er-
reicht, ggf. muss durch Nachdrücken des Stellhebels die Weiche in
die Endlage gebracht werden.
(6) Weichensignale für mechanisch ortsgestellte Weichen dienen
lediglich als Orientierungshilfe zum Erkennen der Fahrtrichtung.
Sie zeigen nicht an, ob der Spitzenverschluss ordnungsgemäß wirkt
bzw. sich die abliegenden und anliegenden Weichenzungen einer
ortsgestellten Weiche in der richtigen Stellung befinden.
Anlage 16
zu § 15 (1)
Inhalt
örtliche
Verhältnisse,
Besonderheiten
Unregelmäßig-
keiten
erforderliche
Stellung,
Endlage
Bedienungs-
einrichtung
Weichensignale
– 135 –
III. Elektrisch ortsgestellte Weichen bedienen
(7) An jeder EOW befindet sich ein Weichensignal in Form eines
Lichtsignals, es zeigt auch die Endlage der EOW an.
(8) Zur Bedienung der EOW können Schlagtaster oder Gleisschalt-
mittel vorhanden sein. Die Abbildung zeigt eine beispielhafte Anord -
nung.
(9) Über eine Weichenstelltafel (WT) können mehrere Weichen von ei-
ner Stelle durch die jeweilige Weichentaste einzeln umgestellt werden.
(10) An der Fahrwegstelltafel (FT) können Fahrwege eingestellt werden,
ohne dass Einzelbedienungen der Weichen erforderlich sind. Sie kann
sowohl mehrere Startgleise wie auch mehrere Zielgleise haben. Dazu
ist der durch die jeweilige Fahrwegstelltafel zu bedienende Weichen -
bereich schematisch dargestellt. Die Bedien- und Anzeigeelemente
des Fahrweges sind in der schematischen Gleisführung angeordnet.
(11) An einer Bedientafel (BT) kann ein Fahrweg eingestellt werden,
ohne dass eine Einzelbedienung der Weichen erforderlich ist. Bedien-
tafeln haben nur ein Startgleis und ein Zielgleis. Der Bedienungsab -
lauf kann als Kurzanleitung auf der Bedientafel (BT) aufgedruckt sein.
(12) Am Weichensignal kann eine Weichenhilfstaste (WHT) angebracht
sein.
(13) Zusatzeinrichtungen zur EOW können vorhanden sein und werden
in der SbV des Eisenbahninfrastrukturunternehmens aufgeführt, z. B:
– Einrichtungen zum selbsttätigen Herstellen der Vorzugslage,
– der Umstellschutz wird durch eine Schalteinrichtung für die
EOW realisiert,
noch Anlage 16
Weichensignale
an EOW
Schlagtaster
Gleisschaltmittel
Weichenstelltafel
Fahrwegstell-
tafel
Bedientafel
Weichenhilfs-
taste
Zusatz-
einrichtungen
Spitze der Weiche
Grenzzeichen AchszählpunktAchszählpunkt
vorgezogene
Bedienstelle Weichensignal
EOW 15
Achszählpunkt
Quelle: Abbildung 4 aus Modul 482.8004 der DB Netz AG, mit Ergänzung VDV.
– 136 –
– Schlüsseltaster „AzGrT“ (Achszähler Grundstellungstaste) und
„WAT“ („Weichen Auffahrtaste“) zur Herstellung der Grund-
stellung bei Achszählstörungen oder nach dem Auffahren von
Weichen (nicht bei nicht auffahrbaren Weichen) am Schalt -
schrank, Schalthaus oder einer Hilfshandlungstafel,
– Einrichtungen zum Herstellen von technischen Abhängig-
keiten zwischen mehreren Fahrwegelementen, ggf. auch zur
Signalisierung von Fahrwegen an einer Fahrwegstelltafel (FT)
oder einer Bedientafel (BT),
– Isolierzeichen (Signal Ra 13) können zur besseren Erkenn-
barkeit der Lage der Gleisschaltmittel in Höhe der Gleisschalt -
mittel angeordnet sein.
(14) EOW können eine Vorzugslage haben. Ist die Weiche abweichend
von der Vorzugslage gestellt, läuft sie nach dem Freifahren und einer
zusätzlichen Wartezeit selbsttätig wieder in die Vorzugslage um. Die
Weichensignale von Weichen mit Vorzugslage sind durch einen
weißen Strich entsprechend der Vorzugslage gekennzeichnet.
(15) EOW können einen Umstellschutz haben, der sicherstellt, dass
eine besetzte Weiche nicht umgestellt werden kann. Mit den Schalt -
einrichtungen wird ein Umstellschutz realisiert. Mehrere Weichen
können in einem Umstellschutz zusammengefasst sein. Umstell -
schutzabschnitte können ineinander verschachtelt auftreten.
Bei gestörtem Umstellschutz kann der Umstellvorgang durch Be-
tätigen der Weichenhilfstaste (WHT) am Weichensignal eingeleitet
werden.
(16) Zum Umstellen der EOW wird der Schlagtaster betätigt. Der
Schlagtaster darf vom sich bewegenden Fahrzeug aus bedient wer -
den. Die Geschwindigkeit ist so zu regeln, dass der Schlagtaster
sicher bedient werden kann und das Halten bei nicht umgestellter
Weiche möglich ist (Umstellvorgang nicht abgeschlossen / Störung).
Ein Schlagtaster kann auch für ein Zielgleis betätigt werden, dann
werden alle EOW in diesem Fahrweg in die richtige Stellung für
diesen Fahrweg gebracht. Anstelle des Schlagtasters können auch
andere Schalteinrichtungen wie z. B. Pendelschalter oder Fahrzeugs-
ensoren vorhanden sein.
(17) Eine vom Herzstück aus befahrene Weiche wird durch Be-
fahren des Gleisschaltmittels durch die erste Fahrzeugachse um-
gestellt, wenn sie nicht schon in der erforderlichen Stellung ist. Wenn
sich die Spitze der Rangierfahrt vor der EOW befindet und der Trieb -
fahrzeugführer oder der Mitarbeiter an der Spitze einer geschobenen
Rangierfahrt erkennt, dass der Umstellvorgang nicht begonnen hat,
nicht abgeschlossen ist oder die Weiche gestört ist, ist sofort anzu -
halten.
noch Anlage 16
Vorzugslage
Umstellschutz
Umstellen mit
Schlagtaster
Umstellen durch
Gleisschaltmittel
– 137 – (18) Die Bedienung der Weichenstelltafel oder der Fahrwegstelltafel ist in der SbV des Eisenbahninfrastrukturunternehmens geregelt.
(19) Die Bedienung der Zusatzeinrichtungen – vergleiche (13) – ist in
der SbV des Eisenbahninfrastrukturunternehmens geregelt.
IV. Rückfallweichen bedienen
(20) Rückfallweichen dürfen aufgefahren werden, außer von Klein-
wagen. Rückfallweichen haben eine Grundstellung, in die sie nach
jedem Auffahren durch eine hydraulisch gedämpfte Rückholfeder
selbsttätig zurückgestellt werden. Aufgefahrene Rückfallweichen sind
immer vollständig zu räumen, es darf auf keinen Fall vor Erreichen der
Grundstellung gegen die Spitze zurückgezogen werden.
(21) Müssen verschlossene Rückfallweichen spitz abweichend der
Grundstellung befahren werden, ist das Handschloss der Rückfall-
weiche aufzuschließen. Nach dem Aufschließen können Rückfall-
weichen wie ortsbediente Weichen gestellt werden, die ordnungs-
gemäße Endlage wird nicht signalisiert und ist augenscheinlich zu
prüfen. Nicht verschließbare Rückfallweichen sind mittels Stellhebel
umzustellen.
(22) Ist eine Rückfallweiche gestört, so wird das durch ein Signal
angezeigt. Die Rückfallweiche darf mit Schrittgeschwindigkeit erst
befahren werden, nachdem an Ort und Stelle – ggf. nach dem Auf -
schließen der Verschließeinrichtung und dem probeweise Umstell-
en der Weiche von Hand – die Befahrbarkeit der Weiche festgestellt
wurde.
noch Anlage 16
Bedienung der
Weichenstelltafel
oder Fahrweg-
stelltafel
Bedienung der
Zusatzeinrich-
tungen
Auffahren von
Rückfallweichen
Rückfallweichen
abweichend der
Grundstellung
spitz befahren
Befahren einer
gestörten Rück-
fallweiche gegen
die Spitze
– 138 – Anlage 17 zu § 32 (7) Begriffe Kennzeichnung Bestimmungen für die Beförderung außergewöhnlicher Sendungen I. Allgemeine Bestimmungen (1) Außergewöhnliche Sendungen sind:
a) Schwerwagen, das sind
- Güterwagen und Nebenfahrzeuge, die über die höchste an - geschriebene Lastgrenze (Lastgrenzenraster bzw. DB-Last - grenzen-Zusatzraster) hinaus beladen sind,
- Fahrzeuge mit der Anschrift „Schwerwagen“,
- fremde beladene Güterwagen ohne Lastgrenzenanschrift
- fremde Fahrzeuge ohne das Zeichen RIC , RIV oder ohne
einen Vereinbarungsraster mit dem Kurzzeichen „DB“ – aus -
genommen auf den Strecken der DB zugelassene Trieb-
fahrzeuge und Nebenfahrzeuge –, wenn sie von den Direk-
tionen in der Beförderungsanordnung als Schwerwagen ein - gestuft worden sind. b) Sendungen mit Lademaßüberschreitungen (Lü), c) andere Sendungen, die nur unter besonderen technischen und betrieblichen Bedingungen und auf besondere Anweisung (EBL) befördert werden. Abweichungen gibt der EBL bekannt. (2) Außergewöhnliche Sendungen nach (1) a und b sind im Zettel-
halter durch einen hellblauen Zettel „außergewöhnliche Sendung“ ge- mäß Muster U, Anhang 11, Anlage 9 zum AVV gekennzeichnet. Bei Schwerwagen nach (1) a) enthält der Lü-Zettel Einträge in den Spalten 7 bis 10; bei Lü-Sendungen nach (1) b) Einträge in den
Spalten 12 bis 15; außerdem sind bei Lü-Sendungen die kritischen Punkte – ausgenommen bei Dauer-Sendungen nach Dauer –
Lü-Anordnungen nach (3), z.B. bei Militärfahrzeugen, (SbV) – auf-
fällig gekennzeichnet; ggf. sind sie mit dem Buchstaben wie im
Zettel bezeichnet. Der Frachtbrief ist mit einem kleinen hellblauen Zettel (Lü-Zettel) mit dem gleichen Zeichen beklebt.
– 139 – noch Anlange 17 Quelle: Muster U gemäß Anlage 9, Anhang 11 zum Allgemeinen Vertrag über die Verwendung von Güterwagen (AVV). Zettel für außergewöhnliche Sendungen
– 140 –
Einstellen in
Züge,
Beförderungs-
anordnung
Wagenliste
Unregel-
mäßigkeiten
Aussetzen
oder Ausfall
noch Anlage 17
(3) a) Den Beförderungsweg und die Beförderungsbedingungen, ins-
besondere die Zugbildung, Geschwindigkeitsbeschränkungen,
die Gleisbenutzung, Ladeanweisungen, kritische Punkte sowie
ggf. ergänzende Maßnahmen, legt der EBL nach Prüfung der
Beförderungsmöglichkeiten fest und gibt diese zusammen mit
der Bezeichnung der Sendung (z.B. Schwerwagen, Lü-Sen -
dungen) in einer Beförderungs-Anordnungen bekannt.
b) Für häufig vorkommende Lü-Sendungen mit gleichen Abmes -
sungen kann der EBL im voraus Dauer-Lü-Anordnungen her -
ausgeben, die die Beförderungsbedingungen, nach Gruppen
getrennt, enthalten. In der ergänzenden Lü-Anordnung werden
dann vom EBL nur noch bekanntgegeben:
– der Beförderungstag
– die zu benutzenden Züge
– die Beförderungsbedingungen, z.B. durch Angabe der
Gruppenbezeichnung und der Dauer-Lü-Anordnung.
c) Im Militärverkehr tritt die Lü-Transportanordnung an die Stelle
der Lü-Anordnung oder der Ergänzung zur Lü-Anordnung.
(4) In Spalte „Bemerkung“ der Wagenliste ist zu vermerken
a) bei Schwerwagen „Schwer“,
b) bei Lü-Sendungen „Lü“,
c) bei anderen Sendungen, die nur unter besonderen technischen
oder betrieblichen Bedingungen befördert werden „Ausend“.
(5) Der Fahrdienstleiter | Der Zugleiter
veranlasst das Aussetzen von Wagen mit außergewöhnlichen Sen -
dungen, wenn von der Beförderungsanordnung nach (3) abgewichen
werden muss (z.B. beim Befahren eines anderen als des vorgeschrie-
benen Gleises), oder wenn Veränderungen an der Sendung festge -
stellt werden, die nicht sofort beseitigt werden können.
(6) Das Aussetzen oder der Ausfall von Wagen mit außergewöhnlichen
Sendungen ist allen Dienststellen, die die Beförderungsanordnung (3)
erhalten haben, und dem EBL zu melden. Dieser veranlasst die wei -
tere Behandlung bzw. die Weiterbeförderung.
– 141 –
II. Besondere Bestimmungen für Schwerwagen
(7) Die Beförderungsanordnung kann die Einzelbeförderung von
Schwer-wagen vorschreiben. In diesen Fällen ist in der Beförderungs-
anordnung angegeben, wieviel Zwischenwagen zwischen einem
Schwerwagen und weiteren Schwerwagen eingestellt werden müs -
sen. Zwischen Triebfahrzeug und Schwerwagen sind, soweit die Be -
förderungsanordnung nichts anderes vorschreibt, keine Zwischenwa-
gen erforderlich.
Als Zwischenwagen dürfen – sofern die Beförderungsanordnung
nichts anderes vorschriebt – alle leeren Wagen und die bis höchstens
zur zugelassenen Lastgrenze beladenen Wagen verwendet werden.
III. Besondere Bestimmungen für Lü-Sendungen
(8) Für die Beförderung von Wagen mit Lademaßüberschreitung (Lü-
Sendungen) kommen mit Rücksicht auf Nachbargleise auf der freien
Strecke oder im Bahnhof folgende Beförderungsarten in Betracht.
a) „Anton“: ohne betrieblichen Maßnahmen,
b) „Berta“: ohne besondere betriebliche Maßnahmen, siehe aber
c) und (5),
c) „Cäsar“: unter Ausschluss von Lü-Sendungen „Berta“ und
„Cäsar“ im Nachbargleis oder
d) „Dora“: unter Sperrung des Nachbargleises (siehe auch (6)).
(9) Wegen fester Gegenstände an oder über dem Gleis kann es not-
wendig werden, dass
a) Wagen mit Lü-Sendungen durch einen besonderen sachkun -
digen Bediensteten unter ständiger Beobachtung in Schritt-
geschwindigkeit daran vorbeigeleitet werden (siehe auch (15)),
b) Wagen mit Lü-Sendungen auf dem Gleis der Gegenrichtung
befördert werden,
c) Signalteile, feste Gegenstände am Gleis usw. beseitigt werden,
d) im Bahnhof eine besondere Fahrordnung bestimmt wird,
e) bei elektrischem Betrieb die Fahrleitung abgeschaltet wird
(siehe auch (16)).
Beschränkungen des Regellichtraumes, zu geringe Gleisabstände
sowie andere Beförderungsbedingungen für Lü-Sendungen sind in
der SbV bekanntgegeben.
noch Anlage 17
Zwischenwagen
bei vorgeschrie-
bener Einzelbe-
förderung
Beförderungs-
arten
Feste
Gegenstände
– 142 –(B 20)
(10) Wenn notwendig, kann auch die Beförderung
a) unter Verbot des Fahrtrichtungswechsels (wegen ungleicher
seitlicher Überschreitung des Lademaßes) mit Angabe des Ab-
schnitts, für den das Verbot gilt oder
b) als Sondergüterzug
angeordnet werden.
(11) Bei der Fahrwegprüfung für einen Zug mit Lü-Sendung „Berta“
oder „Cäsar“ ist eine Weiche oder Kreuzung nur als frei anzusehen,
wenn alle Zweige über das Grenzzeichen hinaus bis zum Ende des
an die Weiche anschließenden Gleis- oder Weichenbogens, bei an -
schließender Kreuzung bis zum Nachbargleis, frei sind. Bei der Fahr-
wegprüfung für andere Züge ist festzustellen, dass Lü-Sendungen
„Berta“ oder „Cäsar“ nicht in diesem Gleisabschnitt stehen. Für Glei -
se, die im Bogen liegen, ist der freizuhaltende Gleisabschnitt in der
SbV festgelegt.
(12) Das Zugmeldeverfahren für Züge mit Lü-Sendungen „Cäsar“ auf
zweigleisiger Strecke ist in der SbV geregelt.
(13) Ist die Beförderung von Wagen mit Lü-Sendungen „Dora“ mit
Sperrung des Nachbargleises auf der freien Strecke oder im Bahn-
hof angeordnet, so sorgt die nach § 26 (2) für die Sperrung zu-
ständige Stelle dafür, dass das zu sperrende Gleis von Fahrzeugen
und Baumaschinen geräumt ist, soweit nicht in der Lü-Anordnung
Ausnahmen zugelassen sind.
(14) Ist in der Lü-Anordnung die Abnahme von Signalteilen, die Be -
seitigung von festen Gegenständen am Gleis nach (9) c) vorgesehen,
so darf der
Fahrdienstleiter des rückliegen- der zuständige Zugleiter
den Bahnhofs
den Zug nur ab- bzw. durchlassen, wenn ihm die Ausführung ge-
meldet ist. Der Zugführer ist darauf hinzuweisen; er verständigt den
Triebfahrzeugführer.
(15) Sind Wagen mit Lü-Sendungen langsam an festen Gegenstän-
den vorbeizuleiten, so ist dies in der Lü-Anordnung besonders an-
zugeben. Darin ist auch der Einsatz des verantwortlichen sachkun-
digen Bediensteten zu regeln.
noch Anlage 17
Sonstige
Bedingungen
Fahrweg-
prüfung
Zugmelde-
verfahren
Sperrung bei
Lü „Dora“
Abnahme von
Signalteilen
Vorbeileiten
an festen
Gegenständen
– 143 –
(16) Unter eingeschalteter Oberleitung dürfen sich keine Personen auf
den Wagen mit Lü-Sendungen aufhalten. Wenn die Abschaltung der
Oberleitung angeordnet ist, so ist der
Fahrdienstleiter | Zugleiter
dafür verantwortlich.
(17) Wagen mit Lü-Sendungen sind allen beteiligten Stellen bekannt -
zugeben. Über die Einzelheiten und die Durchführung der angeord -
neten Maßnahmen muss sich der
Fahrdienstleiter | Zugleiter
anhand der Lü-Anordnung unterrichten, hiervon die beteiligten Be -
triebsbediensteten verständigen und die Durchführung überwachen.
(18) Der Zugführer darf Wagen mit Lü-Sendungen nur übernehmen,
wenn er die Lü-Anordnung (Beförderungs-Anordnung nach (3)) oder
einen Auszug daraus hat. Für Sendungen auf Dauer-Lü-Anordnung
genügt die ergänzende Lü-Anordnung mit den Angaben nach (3) b).
(19) Wagen mit Lü-Sendungen sind möglichst vorn in den Zug einzu -
stellen.
(20) Wagen mit Lü-Sendungen sind unter Beobachtung der festen Ge-
genstände am Gleis, der Fahrzeuge in Nachbargleisen und der Sen -
dung selbst besonders vorsichtig zu rangieren; Abstoßen und Ab-
lau fenlassen sind verboten (siehe § 56 (6) a)). Ein Verbot des Fahrt-
rich tungswechsels (siehe (10) a)) gilt nicht für Rangierbewegungen.
(21) Wagen mit Lü-Sendungen dürfen nicht in dem Gleisabschnitt ge-
mäß (11) aufgestellt werden. Vor dem Rangieren oder Abstellen auf
Hauptgleisen oder auf den ihnen benachbarten Nebengleisen ist die
Zustimmung des
Fahrdienstleiters | Zugleiters
einzuholen.
noch Anlage 17
Oberleitung
Bekanntgabe
Übernahme
durch Zugführer
Zugbildung
Rangieren
Aufstellen
– 144 –(B 20) Warnschild Schild „Gleis für Fahrzeuge mit gehobenem Stromabnehmer nicht befahrbar“ Schild „Rotte“ Schild „Sperrfahrt“ Schild „Kleinwagen“/ Nebenfahrzeug Anlage 18 zu § 10 (12) • Merkschilder Die Merkschilder sind als Grafikdateien beim VDV-Fachbereich EB erhältlich.
(B 22) – 145 – Anlage 19 zu § 38 (1) • Stand 04.07.2023
(EIU) (EVU) Fahrtbericht (MUSTER)
(Datum)
1 2 3 4 5a 5b 6 Nr Name des Durch- fahrene Strecke Name des/der Durch- fahrene Strecke Zug Tfz Zf von bis (z. B. Tf) (z. B. Zs) von bis
7 8 9 10 11a 11b 11c 11d 12
Zug
Nr.
Betriebs-
Stellen
tatsächliche Ankunft tatsächliche Abfahrt Zuglaufmeldungen
U M U M Art U M bei Fe
bis Name des Zlr Bemerkungen
Abkürzungen Zuglaufmeldungen Abkürzungen Betriebsstellen
Ak Ankunftmeldung Re Rangiererlaubnis Cs Carlshof
As Abstellmeldung Vm Verlassensmeldung
Fe Fahrerlaubnis ZVm Zugvollständigkeitsmeldung
Fsi Fahrwegsicherungsmeldung
Besondere Vorkommnisse mit Angabe der Zugnummern:
13 14 15
zu angeschlossen sind
Zug
Nr
Befehle
Stück
Anlagen
Stück
Unterschrift
des Zugführers
Ausfüllhinweise
Grau hinterlegt: Festlegung durch EVU, ob
Spalten genutzt werden. Eingetragen werden
die Namen weiteren Personals des EVU.
Ausfüllhinweise
Grau hinterlegt: Festlegung durch EVU,
ob Spalten genutzt werden. Eingetragen
werden die Namen weiteren Personals
des EVU.
– 146 – noch Anlage 19 Anleitung zum Führen des Fahrtberichts Diese Anleitung gilt für das Führen eines Fahrtberichts, für den das EIU einen Vor - druck nach dem Muster der Anlage 19 bereitstellt:
- Sofern in der SbV des EIU vorgegeben führt der Zugführer für jeden Zug einen Fahrtbericht.
- Für mehrere Zugfahrten des gleichen Zugführers an einem Tag kann ein Vor - druck verwendet werden.
- Beim Wechsel des Zugführers während einer Zugfahrt führt der übernehmende Zugführer den Fahrtbericht weiter.
- Für eine Zugfahrt über den Datumswechsel (Mitternacht) wird nur ein Fahrtbe - richt geführt. Der dafür verwendet Vordruck ist nach Beendigung dieser Zugfahrt abzuschließen.
- Eintragungen in einer Zeile, die bei den in der/den folgenden Zeile(n) unver-
ändert fortgelten, brauchen in den Folgezeilen nicht wiederholt werden. Es wird dann ein Wiederholungszeichen gesetzt (z. B. –“--). - Ein Fahrtbericht ist abgeschlossen, wenn für alle eingetragenen Züge der Zug - führer in Spalte 15 unterschrieben hat.
- Einen abgeschlossenen Fahrtbericht leitet der Zugführer an die vom EVU be - stimmte Stelle weiter.
- Im Kopf des Fahrtberichts sind der Name des EVU (falls nicht bereits einge - druckt) und das Datum einzutragen.
- Im oberen Bereich des Fahrtberichts (Spalten 1-6) wird zu jedem Zug eine Zei - le angelegt, bei Personalwechsel oder Änderungen beim Tfz unterwegs werden ein oder mehrere weitere Zeilen für diesen Zug angelegt.
- Eintragungen in Spalten 5 und 6 sind nur erforderlich, wenn vom EVU angeord- net. Die Eintragung in Spalte 6 kann ferner unterbleiben, wenn die Eintragung identisch zur Spalte 4 wäre.
- Im mittleren Bereich des Fahrtberichts (Spalten 7-12) wird für jede Betriebs-
stelle, an der eine Zuglaufmeldung erforderlich ist (Spalte 11) oder an der eine Bemerkung in Spalte 12 eingetragen wird, eine Zeile angelegt. - Wenn das Feld „besondere Vorkommnisse“ verwendet wird, ist beim entspre - chenden Zug in Spalte 12 „Bemerkungen“ darauf zu verweisen.
- Unterer Bereich des Fahrtberichts (Spalten 13-15): Nach Beendigung einer Zug- fahrt oder bei Übergange der Zugfahrt an einen anderen Zugführer füllt der Zug- führer die entsprechende Zeile der Spalten 13 und 14 aus und unterschreibt in Spalte 15.
- Die im Bereich „Abkürzungen“ aufgeführten Kurzformen werden verwendet:
a. Die Abkürzungen Zuglaufmeldungen in Spalte 11a sowie ggf. in Spalte 12.
b. Die Abkürzungen der Betriebsstellen in den Spalten 4, 6, 8, 11c und 12. (B 22) • Seite neu
Anlage 20
zu § 10 (9)
Bedieneinrichtung an der Schnittstelle
ESTW-ZLB
1 Allgemeines
(1) Die Anlage 20 ergänzt die Regeln der FV-NE, wenn Zugmelde -
stellen, in die Zugleitstrecken einmünden, mit der Schnittstelle
ESTW-ZLB ausgerüstet sind. Die Anwendung der Anlage 20 wird
in der SbV des Eisenbahninfrastrukturunternehmens festgelegt.
(2) (bleibt frei)
(3) Die Schnittstelle ESTW-ZLB besteht aus mindestens einer Be -
dieneinrichtung und einem Signalhaltmelder. Die Standorte der
Bedieneinrichtungen und Signalhaltmelder auf den Zugmelde -
stellen sind im der SbV genannt.
(4) Durchfahrten aus bzw. in die Zugleitstrecke sind auf diesen Zug -
meldestellen nicht zulässig.
2 Aufbau und Funktion der Bedieneinrichtung
(1) Die Bedieneinrichtung befindet sich auf Zugmeldestellen an Glei -
sen, von denen planmäßig in eine Zugleitstrecke eingefahren wird.
Sie ist im Regelbetrieb für alle Züge zu nutzen, die in die Zugleit-
strecke einfahren. Die Mindestausrüstung der Bedieneinrichtung
besteht aus einem Gehäuse mit Schlüsseltaste, einer Drucktaste
„Fahrstraßenanforderung“ (optional), einer Drucktaste „Zustim -
mungsanforderung“ und einem Leuchtmelder. Weitere Einrichtun -
gen sind in der SbV der jeweiligen Zugleitstrecke beschrieben.
(2) Der zu verwendende Zugführerschlüssel ist in der SbV der jewei-
ligen Zugleitstrecke vorgeschrieben. Nach dem Einführen und
Herumdrehen des Schlüssels sind die Tasten der Einrichtung
nach dem Prinzip der Zwei-Tasten-Bedienung bedienbar.
(3) Die Bedieneinrichtung ist in Grundstellung, wenn alle Leuchtmel-
der erloschen sind.
3 Funktion des Signalhaltmelders
Der Signalhaltmelder befindet sich am Ende des
Einfahrwegs für Zugfahrten aus der Zugleitstrecke
auf Zugmeldestellen, die mit der Schnittstelle
ESTW-ZLB ausgerüstet sind.
Der Signalhaltmelder zeigt an, dass das zuge-
hörige Einfahrsignal (hier Signal 60B) Halt zeigt
und kein Ersatzsignal bzw. Vorsichtsignal ange -
schaltet ist.
Schnittstelle
ESTW-ZLB
Durchfahrten
Standort und
Aufbau
Zugführer-
schlüssel
Grundstellung
– 147 –(B 20) • Seite neu
– 148 –(B 20) • Seite neu
4 Regeln für den Zugführer
(1) Der Zugführer darf die Bedieneinrichtung erst bedienen, wenn er
die Fahrerlaubnis vom Zugleiter der Zugleitstrecke erhalten hat
oder wenn auf der Zugleitstrecke nach § 12 (1) aufgrund der
Regelungen in den SbV die Zustimmung des Zugleiters vor-
liegt.
(2) Der Zugführer bedient die Schlüsseltaste und die Taste „Fahr-
straßenanforderung“ (optional). Der Bedienzeitpunkt kann in
der SbV vorgegeben sein.
Nachdem die angeforderte Fahrstraße in die Zugleitstrecke ein -
gestellt wurde, wird der Leuchtmelder der Bedieneinrichtung
angeschaltet. Die vom Zugführer angeforderte Fahrstraße ist
eingestellt und der Zugführer kann die Taste „Zustimmungsan-
forderung“ bedienen.
(3) Der Zugführer bedient die Schlüsseltaste und die Taste „Zu-
stimmungsanforderung“. Nachdem die angeforderte Fahrstraße
in die Zugleitstrecke eingestellt wurde, wird der Leuchtmelder der
Bedieneinrichtung angeschaltet.
Das zugehörige Ausfahrsignal kommt in Fahrtstellung, wenn alle
Bedingungen für das Sichern der Fahrstraße bis an die Grenze
zur ZLB-Strecke erfüllt sind.
Der Leuchtmelder der Bedieneinrichtung erlischt, wenn der Zug
vollständig in die Zugleitstrecke eingefahren ist.
(4) Für Züge, die die Zugleitstrecke verlassen, wird die Räumung
der Zugleitstrecke mit einer Ankunftsmeldung des Zugführers
auf der benachbarten Zugmeldestelle an den Zugleiter bestätigt.
Die Ankunftsmeldung darf erst gegeben werden, wenn
- der Zug am gewöhnlichen Halteplatz angehalten hat,
- der Zug vollständig ist und
- der Zugführer die Haltstellung des Einfahrsignals durch Aus-
werten des Signalhaltmelders festgestellt hat. Die Erreichbarkeit des Zugleiters ist in der SbV bekannt gegeben. Zuglaufmeldungen sind über Zugfunk zu geben, wenn dieser
vorhanden ist. (5) Es kann auf die Abgabe der Ankunftsmeldung verzichtet wer-
den, wenn nach § 12 (1) die SbV diesbezügliche Regeln enthält. (6) Der Zugführer verständigt den Zugleiter über Besonderheiten, Verspätungen bzw. Zugausfälle. In der SbV können ergänzenden Regelungen enthalten sein. noch Anlage 20 Einfahrt in die Zugleitstrecke Fahrstraßen- anforderung (optional) Zustimmungs- anforderung Ausfahrt aus der Zugleitstrecke Verzicht auf Ankunfts- meldung Besonder- heiten
– 149 –(B 20) • Seite neu
Zugmeldungen
Fahrterlaubnis
aus der Zugleit-
strecke
unbesetzte
Zuglaufmelde-
stellen
Besonderheiten
Störung der
Bedien-
einrichtung
5 Regeln für Zugleiter und Fahrdienstleiter
(1) Ist zwischen dem Zugleiter und dem Fahrdienstleiter der benach -
barten Zugmeldestelle eine Schnittstelle ESTW-ZLB eingerichtet,
sind fernmündliche Zugmeldungen in der Regel nicht notwendig.
Ergänzende oder abweichende Regelungen können in der SbV ge-
geben sein.
(2) Der Zugleiter darf einem Zug aus der Zugleitstrecke bis zur Zug -
meldestelle, die mit der Schnittstelle ESTW-ZLB ausgerüstet ist,
eine Fahrterlaubnis erteilen, wenn
– die Ankunftsmeldung des vorausgefahrenen Zuges von dieser
Zugmeldestelle im Zugmeldebuch für den Zugleitbetrieb einge -
tragen ist und
– dem Fahrdienstleiter die Zugnummer bekannt ist (z. B. Zugnum-
mernmeldeanlage). Ergänzende Regelungen können in der SbV
gegeben werden.
(3) Die Hauptgleise einer unbesetzten Zuglaufmeldestelle gelten als
frei, wenn für den zuletzt gefahrenen Zug eine Ankunftsmeldung
von einer benachbarten Zugmeldestelle vorliegt, die mit der Schnitt-
stelle ESTW-ZLB ausgerüstet ist.
(4) Die gegenseitige Verständigung über Besonderheiten, Verspä-
tungen bzw. Zugausfälle erfolgt nach den Regeln der Richtlinie 408
bzw. FV-NE, wenn die SbV keine ergänzenden Regelungen enthält.
6 Regeln für den Zugführer und Fahrdienstleiter
(1) Der Zugführer meldet Störungen der Bedieneinrichtung fernmünd-
lich beim Fahrdienstleiter der Zugmeldestelle und fordert bei diesem
nach erteilter Fahrerlaubnis durch den Zugleiter oder wenn auf der
Zugleitstrecke die Zustimmung des Zugleiters nach SbV gemäß
§ 12 (1) vorliegt das Einstellen der Zugstraße und die Zustimmung
zur Fahrt in die Zugleitstrecke an.
Hinweis: Sowohl die Fahrstraßenanforderung, als auch das fern-
mündliche Anfordern des Einstellens der Zugstrasse bei gestörter
Bedieneinrichtung setzt das Vorhandensein einer Fahrerlaubnis
in die Zugleitstrecke durch den Zugleiter an den Zugführer voraus.
Eine Fahrerlaubnis darf nach den Regeln in § 14 erst erteilt wer -
den, nachdem die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Hierzu ge-
hört die Feststellung über das Freisein des zu befahrenden Ab -
schnitts der Zugleitstrecke (Räumung der Strecke). Dies bedeutet
für den Fahrdienstleiter, dass sowohl die Fahrstraßenanforderung,
als auch das fernmündliche Anfordern des Einstellens einer Zugs-
trasse bei gestörter Bedieneinrichtung voraussetzt, dass zuvor der
zu befahrende Abschnitt der Zugleitstrecke durch den Zugleiter
auf Freisein geprüft wurde.
noch Anlage 20
– 150 –(B 20) • Seite neu (2) Der Zugführer meldet Störungen des Signalhaltmelders fern - mündlich beim Fahrdienstleiter der Zugmeldestelle und fordert von diesem, nachdem der Zug am gewöhnlichen Halteplatz angehalten hat, eine Meldung – über die Haltstellung des Einfahrsignals oder – über das erloschene Ersatzsignal bzw. Vorsichtsignal an. Wenn die übrigen Bedingungen nach Abschnitt 4 Absatz (4) erfüllt sind, bestätigt der Zugführer dem Zugleiter das Räumen der Zu - gleitstrecke durch eine Ankunftsmeldung, es sei denn, dass nach Ab- schnitt 4 Absatz (5) auf die Zuglaufmeldung verzichtet werden kann. (3) Meldungen zwischen Zugführer und Fahrdienstleiter werden vom Fahrdienstleiter im Fernsprechbuch nachgewiesen. noch Anlage 20 Störung des Signalhalt- melders Anlage 21 (bleibt frei)
– 151 – Bremstafeln Anmerkungen zu den Bremstafeln
- Die Bremstafeln gelten für Züge im Sinne des § 4, und zwar für langsam- und schnellwirkende Bremse.
- Für eine Strecke, die ohne Wechsel in der Bremsbesetzung durchfahren wird, er- geben sich die erforderlichen Bremshunderstel aus der maßgebenden Neigung.
- Die maßgebende Neigung (Gefälle oder Steigung) ist die Neigung einer zwischen zwei Punkten angenommenen Verbindungslinie, die für diesen Streckenab - schnitt den größten Höhenunterschied ergibt. Der Abstand der beiden Punkte beträgt – 2000 m bei Bremswegen von 400 m und 700 m, – 1000 m bei Bremswegen von 100 m, 200 m und 300 m. Ist das so ermittelte Gefälle größer als 10 ‰, so ist – bei Bremswegen von 400 m und 700 m anstelle des Maßes von 2000 m ein solches von 1000 m – bei Bremswegen von 100 m, 200m und 300 m anstelle des Maßes von 1000 m ein solches von 500 m anzuwenden. Ergibt die Verbindungslinie vom Beginn des verfügbaren Bremsweges zu einem Hauptsignal, zu einer Trapeztafel, zu einem ortsfesten Schutzsignal oder zu ei - nem durch Überwachungssignal angekündigten Bahnübergang eine größere Neigung, so ist diese das maßgebende Gefälle.
- Falls die maßgebende Neigung einer Strecke zwischen den in den Bremstafeln angegebenen Neigungen liegt, sind die Bremshunderstel aus der Reihe für die nächststärkere Neigung zu nehmen.
- Für Fahrten in der Waagerechten und im Gefälle gelten die dafür vorgeschrie - benen Bremshunderstel der Bremstafeln. Für Fahrten in Steigungen sind zu ermitteln: a) die Bremshunderstel für die Waagerechte bei der in der Steigung jeweils zugelassenen Geschwindigkeit, b) die Bremshunderstel unter Annahme, dass die Fahrt nicht in der Steigung, sondern in einem gleichstarken Gefälle mit einer Geschwindigkeit von 20 km/h stattfände. Der größere der beiden Werte a) oder b) ist maßgebend. Anlage 22 zu § 41 (1)
– 152 – 6. Auf Strecken, auf denen die Bremstafel für 400 m, 300 m, 200 m oder 100 m Bremsweg angewendet wird, darf bei Zügen der Bremsstellung G für Wagen - zuglängen bis zu 350 m bei der Ermittlung der Bremshunderstel ein Zuschlag von 10% auf das vorhandene Bremsgewicht in Ansatz gebracht werden. Dazu kann der EBL anordnen, dass a) die nach VDV-Schrift 757, Teil B, ermittelten Bremshunderstel um 10 % er- höht werden oder b) die nach der Bremstafel erforderlichen Bremshunderstel um 10% vermin - dert und als Mindestbremshunderstel zusätzlich zu denen für Wagen - zuglängen von 350 m und mehr in den Fahrplanunterlagen angegeben werden. 7. Die Bremstafeln für 100 m, 200 m und 300 m Bremsweg dürfen im Einzelfall – z.B. bei verkürzten Abständen von Überwachungssignalen vor Bahnübergängen oder bei verkürzten Vorsignalabständen – angewendet werden. Für bestimmte Streckenabschnitte oder ganze Strecken dürfen die Bremstafeln nur mit Geneh- migung der OAB angewendet werden. noch Anlage 22
– 153 – Anlage 22 zu § 41 (1)
– 154 – Anlage 22 zu § 41 (1)
– 155 – Anlage 22 zu § 41 (1)
– 156 – Anlage 22 zu § 41 (1)
– 157 – Anlage 22 zu § 41 (1)
– 158 –
Handgebremste Züge oder Zugteile
(1) Bei einem handgebremsten Zug oder Zugteil hat der Zugführer die Bremser
möglichst gleichmäßig zu verteilen. Vorzugsweise sind die Bremsen schwer belade-
ner Wagen zu besetzen. Als bedient gilt eine Handbremse, die während der Fahrt
von einem Zugbegleiter in Tätigkeit gesetzt werden kann.
(2) Der Triebfahrzeugführer gibt die Signale zum Anziehen und Lösen der Hand -
bremsen, bevor er die durchgehende Bremse bedient. Auf das Notsignal des Trieb -
fahrzeugführers hin sind die Bremsen sofort stark anzuziehen; bei erkennbarer Ge -
fahr auch ohne Signale des Triebfahrzeugführers.
(3) Beim Halten eines Zuges bleiben die Handbremsen so lange angezogen, bis
der Triebfahrzeugführer das Signal „Handbremsen lösen“ gibt.
Hält der Zug in einer Steigung, so müssen die Bremser in der Nähe ihrer Bremsen
bleiben.
(4) Zur Bremsberechnung wird das angeschriebene Handbremsgewicht verwendet.
Ist kein Handbremsgewicht angeschrieben, ist der auf 2 Radsätze entfallende Anteil
des Gesamtgewichts des Wagens, jedoch nicht mehr als 20 t, anzurechnen.
Anhang I
(bleibt frei)
Anhang II
(bleibt frei)
Anhang III
(bleibt frei)
Anlage 23
zu § 42 (4)
– 159 – Muster für Aushangtafel Bewegen von Eisenbahngüterwagen An unsere Frachtkunden! Auf dem Gleis (Ladegleis) dieses Bahnhofs ist unterwiesenen Personen das selb - ständige Verschieben von Güterwagen gestattet, sofern keine außergewöhnlichen Güter verladen sind (explosionsgefährliche, radioaktive, lademaßüberschreitende oder besonders schwere Güter). Bedenken Sie aber bitte, dass bewegte Güterwa - gen wegen ihres Gewichts und ihres leichten Laufs auf den Schienen zu einer gro - ßen Gefahr werden können. Wenn Sie solche Bewegungen veranlassen, beachten Sie daher unbedingt und verantwortlich folgende Unfallverhütungsmaßnahmen: Bewegen Sie die Güterwagen nur, wenn kein Eisenbahn-Triebfahrzeug zur Verfü - gung steht, wenn auch kein Eisenbahner zur Stelle ist, wenn gute Sicht herrscht, wenn das Verschieben dem Ladegeschäft dient und auf Nachbargleisen kein Ver - kehr ist. Weichen dürfen nicht umgestellt werden. Bei starkem Wind, bei dem ein Wagen unbeabsichtigt in schnellere Bewegungen kommen könnte, ist das Bewegen zu unterlassen. Belehren Sie vorher Ihre Helfer über das richtige Verhalten und warnen Sie alle an - deren Personen in der Nähe. Das Ladegeschäft an anderen Güterwagen muss ein - gestellt werden, wenn Ihr Güterwagen darauf zurollen soll. Bewegen Sie Wagen nur in Schrittgeschwindigkeit, damit Sie sie in der Gewalt be - halten und nichts beschädigt wird. Wenn Sie mehr als einen Güterwagen gleichzei - tig bewegen, müssen die Güterwagen miteinander gekuppelt sein. Es dürfen höchs- tens 3 Güterwagen gleichzeitig bewegt werden. Von Hand darf ein Güterwagen nur an dessen Seitenwänden geschoben werden. Niemals ziehen oder ins Gleis treten! Güterwagen niemals durch Anstemmen gegen Puffer, durch Ziehen an der Kupp - lung, an den Pufferscheiben oder Einstecken von Stangen zwischen den Radspei - chen bewegen oder aufhalten! Wagenrücker (Knippstangen) dürfen nur an den hinteren Rädern angesetzt werden. Ein Seil zum Ziehen mit einem Fahrzeug muss mindestens 5 m lang sein. Befestigen Sie es möglichst am hinteren Ende des Güterwagens an den vorgesehenen Ösen so, dass es sich nachher leicht lösen lässt. Zwischen ziehendem Fahrzeug und dem Güterwagen darf sich niemand aufhalten. Tierbegleiter oder Kraftfahrzeugführer müssen einen sicheren Abstand von den Güterwagen halten. Zum Schieben mit einem Fahrzeug dürfen keine losen Stempel benutzt werden. Ach- ten Sie während der Bewegung darauf, dass das Zugseil sich nicht an Pfosten oder anderen Hindernissen festsetzt. Nach der Bewegung legen Sie bitte den Güterwagen wieder so fest, wie das vor der Bewegung der Fall war. Steine, Eisenteile und dergleichen dürfen hierzu nicht be - nutzt werden. Zusätzliche Bestimmungen des Bahnunternehmers: Bahnunternehmen/Dienstsitz Anhang IV zu § 53 (10)
Abdrücken 51 (3)
Abfahrauftrag 17 (8)
Abfahrbereitschaft
– Voraussetzung für Abfahrauftrag 17 (8)
– Zuständigkeit 42 (5)
Abfahrt des Zuges
– Bedingungen für Triebfahrzeugführer 42 (6)
– Fahren vor Plan 17 (4)
– Fahrerlaubnis des Zugleiters 17 (6)
– Nachgeschobene Züge 35 (7)
– Sperrfahrten 27 (5)
– Verbot des Fahrens vor Plan 17 (5)
– Zustimmung des Fahrdienstleiters 17 (6)
Abkürzungen Seite 7 und 8
Abkuppeln während der Fahrt 53 (6)
Ablaufen
– Abstände der Wagen 56 (3)
– Begriff 51 (3)
– Besonderheiten bei Vorsichtswagen 56 (5+6)
– Besonderheiten bei Wageneinheiten
und Gelenkwagen 56 (4)
– Bremsbesetzung 57 (7)
– Gruppenbildung 56 (2)
– Verbot für bestimmte Gleise 56 (1)
Abmelden
– Fälle 10 (3)
– Wortlaut 10 (6)
– Zeitpunkt 10 (6)
Abstellen
– Abstellverbot 58 (1)
– Abweichende Werte 58 (6)
– Allgemeines 58 (3)
– Erleichterungen 58 (5)
– Fahrzeuge auf freier Strecke 27 (14)
– Festlegemittel 58 (2)
– Umfang 58 (4)
– Zuständigkeit 58 (7)
– Züge 44 (19)
Abstellmeldung 10 (5a)
Abstoßen
– Abstände der Wagen 56 (3)
– Begriff 51 (4)
– Besonderheiten bei Vorsichtswagen 56 (5+6)
– Besonderheiten bei Wageneinheiten
und Gelenkwagen 56 (4)
– Bremsbesetzung 57 (6)
– Gruppenbildung 56 (2)
– Verbot für bestimmte Gleise 56 (1)
Abzweigstellen 3 (5)
Anbieten und Annehmen
– Annahmeverweigerung 10 (4)
– Bedingtes 10 (10)
– Fälle 10 (3)
– Wortlaut 10 (4)
– Zeitpunkt 10 (4)
Anfordern von Hilfe 47 (2)
Anhalten auf freier Strecke 44 (12)
Anhalten von Wagen 57 (7)
Ankunftmeldung
– Art der Meldung 10 (3)
– Ausbleiben 10 (12)
– Bedingung für Fahrerlaubnis 17 (7)
– Darstellung in fahrdienstlichen
Unterlagen Anlagen 6, 7, 8
– Voraussetzung 10 (5)
– Wortlaut 10 (5)
Anschlussstellen 3 (6)
Aufbewahren
– Fahrdienstliche Unterlagen 6 (4)
– Hemmschuhe 57 (8g)
– Schüssel 15 (10)
Aufdrücken 51 (6)
Auffahren von Rückfallweichen , 15 (11), 61 (1),
Anlage 16 (20)
Stichwortverzeichnis
Die Zahlen bedeuten die Paragraphen und Absätze.
Fettgedruckte Zahlen bezeichnen Paragraphen, in denen der
durch das Stichwort ausgedrückte Sachverhalt behandelt wird.
– 160 –
Auffahren von Weichen
– Verbot 15 (11), 61 (1)
– Maßnahmen nach Auffahren 15 (12), 61 (2)
Aufgaben
– Fahrdienstleiter 7 (2)
– Leiter der Dienststelle 7 (1)
– Örtlicher Betriebsbediensteter 7 (2)
– Rangierbegleiter 51 (8)
– Rottenaufsichtsbedienstete 18 (6), Anlage 14
– Schrankenwärter 18 (4), Anlage 13
– Streckenwärter 18 (6), Anlage 14
– Zugleiter 7 (2)
Aufgehobene Signalabhängigkeit
s. Signalabhängigkeit
Aufhalten mit Hemmschuhen 57 (8b)
Auflaufen
– Schutz gegen Auflaufen 56 (7a+b)
– Verzicht von Schutz 56 (7c)
Auflegen der Hemmschuhe
– Allgemein 57 (8c)
– Mit beidseitig fester Führung 57 (8e)
– Vor Schienenstößen und in Gleisbögen 57 (8d)
Aufsicht
– Am Zuge 7 (4)
– Über das Zugpersonal 31 (5)
Aufsichtsbediensteter
– Abfahrauftrag 17 (8)
– Aufsicht am Zuge 7 (4)
Ausbleiben der Rückmeldung,
Ankunft- oder Verlassensmeldung
– Zug 10 (12)
Ausfahrt der Züge
– Abfahrauftrag 17 (8)
– Ausfall der technischen Sicherung
an Bahnübergängen 17 (12)
– Bahnhöfe ohne Ausfahrsignal 17 (9)
– Bedingungen für die Fahrerlaubnis 17 (7)
– Bedingungen für die Zustimmung
zur Abfahrt 17 (7)
– Fahrerlaubnis 17 (6)
– Gestörte Verständigung 17 (11)
– Gleichzeitige Fahrten 17 (2)
– Zeit der Abfahrt 17 (4)
– Zustimmung zur Abfahrt 17 (6)
Ausfall
– Pfeifeinrichtung 44 (11)
– Sicherheitsfahrschaltung 31 (3)
– Technische Sicherung an Übergängen 48 (2)
– Von Zügen 25 (2)
Ausrüstung
– Mitarbeiter im Betriebsdienst 2 (7)
– Zugpersonal 31 (1)
Ausrufen der Betriebsstelle 46 (4)
Außergewöhnliche Sendungen, Anlage 17
Außerplanmäßiges Anhalten auf Bahnhöfen
ohne Ausfahrsignal 17 (10)
Aussetzen
– Fahrzeuge 47 (4)
– Nebenfahrzeuge 30 (6)
Aussteigen, verbotswidriges 46 (2)
Ausweichanschlussstelle 3 (6)
Bahnanlagen 3 (1)
Bahnhöfe
– Begrenzung zur freien Strecke 3 (2)
– Begriff 3 (2)
Bahnhöfe ohne Ausfahrsignal 17 (9)
Bahnhöfe ohne Ausfahrsigna l 16 (5)
Bahnhöfe ohne Einfahrsigna l
– Kreuzung 20 (4)
– Rangieren 59 (5)
– Verlegen einer Kreuzung 20 (8)
– Überholung 21 (4)
Bahnhofsfahrordnung 5 (4)
Bahnübergänge
– Bahnübergangsposten s. Postensicherung
– Befahren beim Rangieren 55 (1)
– Befahren mit Hilfszügen 25 (5)
– Befahren mit Nebenfahrzeugen 36 (3)
– Postensicherung s. Postensicherung
– Schrankenwärter 18 (4), Anlage 13
– Verhalten bei Ausfall der technischen
Sicherung 17 (12), 48 (2)
– Verhalten bei offener Schranke 48 (3)
– Verhalten bei Sperrfahrten 27 (7)
– 161 –
•
(B 22)
Baugleis
– zum Baugleis erklären 26 (3), 26a (3)
– Einlassen von Fahrzeugen 26 (2)
– Fahrzeugbewegung im Baugleis 26 (4), 26a (4)
– Rangieren im Baugleis 62
Beaufsichtigung des Zuges 44 (4)
Bedarfsaufenthal t 46 (5)
Bedarfszüge 4 (2)
Bedienen von Handbremsen beim Rangieren
– Ablaufen 57 (7)
– Abstoßen 57 (7)
– Vorsichtswagen 56 (5+6)
Bedientafel, Anlage 16 (11)
Bedienung der Weichenstelltafel oder
Fahrwegstelltafel, Anlage 16 (18)
Bedienung der Zusatz-
einrichtungen Anlage 16 (19)
Bedienungseinrichtung, Anlage 16 (5)
Bedingtes Anbieten und Annehmen 10 (10)
Bedingungen für die Abfahrt 42 (6)
Beendigung einer Sperrfahrt 27 (9)
Befähigung der Betriebsbediensteten,
Befähigungsrichtlinien 2 (4), (5), Anhang I
Befahren einer gestörten Rückfallweiche
gegen die Spitze, Anlage 16 (22)
Befahren von Bahnübergängen
s. Bahnübergänge
Befehle s. schriftliche Befehle
Beförderung gefährlicher Güter 32 (6)
Beförderung von Reisenden 46
– Ausrufen der Betriebsstelle 46 (4)
– Bedarfsaufenthalt 46 (5)
– Halt am Bahnsteig 44 (3)
– Liegengebliebener Zug 46 (6)
– Schließen der Türen 46 (1)
– Verbotswidriges Ein- und Aussteigen 46 (2)
Beförderungsanordnung bei außer-
gewöhnlichen Sendungen, Anlage 17 (3)
Begriffserklärungen
– Allgemein 3
– Rangierdienst 51
Beidrücken
– Begriff 51 (5)
– Anhalten 56 (7d)
Bekanntgabe des Fahrplans
von Sonderzügen 25 (1), (3)
Belegblatt für den Zugleiter
– Anleitung zum Führen, Anlage 6
– Anwendung 11 (1)
– Einträge allgemein 11 (2)
– Einträge fahrdienstlicher Aufträge und
– Meldungen 8 (5)
– Einträge in Spalte Meldungen und Vermerke 11 (3)
– Gleissperrung 26 (6), (7)
– Muster 6 (1), Anlage 6
– Nachfahrende Nebenfahrzeuge 30 (8)
– Schiebelokomotive 10 (14)
– Sperrfahrten 27 (10)
– Vermerk schriftlicher Befehle 9 (4)
Benachrichtigung über den Zugverkehr
– Schrankenwärter 18 (1)
– Bahnübergangsposten 18 (3)
– Rotten 18 (5)
Beobachten der Züge 19
– Allgemeines 19 (1)
– Fehlen des Schlusssignals 19 (4)
– Spitzensignal erloschen 19 (3)
– Unregelmäßigkeiten an den Fahrzeugen 19 (6)
– Unvollständige Signale 19 (2)
– Zugtrennung 19 (5)
Beobachtung des Fahrwegs bei Rangier-
bewegungen 55 (4)
Beobachtung der Strecke
– Geschobene Züge 34 (4)
– Vorspann 33 (2), (3)
– Triebfahrzeugbegleiter 44 (3)
– Triebfahrzeugführer 44 (2)
Besetzen
– Triebfahrzeuge beim Rangieren 51 (9)
– Triebfahrzeuge bei Zügen 31 (3)
– Vorderstes Fahrzeug bei geschobenen Zügen 34 (4)
– Züge 31 (4)
Bestätigung der Übernahme
von Aufgaben 53 (1a)
– 162 –
Betriebsbedienstete
– Befähigung 2 (4), (5)
– Örtliche – 7 (2)
– Personenkreis 2 (1)
Betriebsdienst
– Vorrang 2 (6)
– Vorschriften für die Handhabung 1
Betriebsgefahr 19 (7), Anlage 13 (18),
Anlage 14 (9)
Betriebsstellen 3 (1)
Bezeichnung der Züge
– Allgemein 8 (4)
– Sperrfahrten 27 (1)
Bilden der Züge 32
– Allgemeine Zugbildungsvorschriften 32 (2)
– Ausschluss von Wagen 32 (8)
– Einschränkung in Zulassung von Wagen 32 (8)
– Länge 32 (1)
– Wagen durch Ladung oder Steifkupplung
verbunden 32 (5)
– Wagen mit außergewöhnlichen
Sendungen 32 (7), Anlage 17
– Wagen mit gefährlichen Gütern 32 (6)
– Wagen mit langer Ladung 32 (4)
– Wagen mit ungewöhnlicher Ladung 32 (3)
Bildfahrplan 5 (2)
Blockstellen 3 (4)
Blockstrecken 3 (3)
Bremsen beim Rangieren 57
– Ablaufen 57 (7)
– Abstoßen 57 (6)
– Aufhalten mit Hemmschuhen 57 (8b)
Bremshundertstel
– Mindestbremshundertstel 41 (1)
– Mindestbremhunderstel, erforderliche
nicht erreicht 41 (2)
Bremsproben
– zur Abfahrbereitschaft 42 (5)
Bremstafeln 41 (1), Anlage 22
– Mindestbremshundertstel 41 (1)
– Mindestbremhunderstel nicht erreicht 41 (2)
Buchfahrplan
– Art 5 (2)
– Form 5 (3), Anlage 3
Dampflokomotive
– Besetzung 31 (4)
– Reihenfolge bei Vorspann 33 (1)
Deckungsstellen 3 (9)
Dienstpläne 2 (8)
Dienstruhe
– Verbot des Fahrens vor Plan 17 (5)
– Verkehren von Hilfszügen 25 (5)
– Verkehren von Nebenfahrzeugen 30 (5)
Dienstübergabe
– Allgemeines 2 (9)
– Nachweis auf Betriebsstelle 6 (5)
Diesellokomotive, Reihenfolge bei Vorspann 33 (1)
Drehgestell 3 (22)
Dringlicher Hilfszug
– Verkehren auf Strecken mit Dienstruhe 25 (5)
– Vorrang 4 (5)
Durchfahrt der Züge 17
– Auf Bahnhöfen ohne Ausfahrsignal 17 (9);
44 (16), 16 (5)
– Außerplanmäßiges Anhalten auf
Bahnhöfen ohne Ausfahrsignal 17 (10)
– Bedingungen für die Fahrerlaubnis 17 (7)
– Bedingungen für die Zustimmung
zur Abfahrt 17 (7)
– Gestörte Verständigung 17 (11)
– Gleichzeitige Fahrten 17 (2)
Durchgehende Hauptgleise 3 (10)
Durchrutschweg 14 (1)
Einfahrgleis
– Beschränkung der Geschwindigkeit 17 (3)
– Kennzeichnung bei besetztem – 14 (5)
Einfahrt
– Einer Sperrfahrt 27 (8)
– Gleichzeitige Fahrten 17 (2)
– In ein Stumpfgleis oder teilweise
besetztes Gleis 17 (3)
– Nebenfahrzeuge allgemein 36 (4)
– Nebenfahrzeuge beim Nachfahren 36 (7)
– Ohne Einfahrsignal 17 (1)
– Vorsichtige Einfahrt 17 (1), 44 (17)
Einfahrweiche
– Rangieren über 59 (2)
– 163 –
Einlassen mehrerer Sperrfahrten in ein
Streckengleis 27 (3)
Einlegen von Sonderzügen 25 (2)
Einmannbetrieb 31 (6)
Einsteigen, verbotswidriges – 46 (2)
Einsetzen von Nebenfahrzeugen 30 (6)
Einstellen
– Fahrzeuge in Züge allgemein 32 (2)
– Nebenfahrzeuge in Züge 3 (21)
– Wagen durch Ladung oder Steifkupplung
verbunden 32 (5)
– Wagen mit außergewöhnlichen
Sendungen 32 (7), Anlage 17
– Wagen mit gefährlichen Gütern 32 (6)
– Wagen mit langer Ladung 32 (4)
– Wagen mit ungewöhnlicher Ladung 32 (3)
Eintrag fahrdienstlicher Aufträge und
Meldungen 8 (5)
Eisenbahnbetriebsleiter 1 (1)
elektrifizierte Infrastruktur Anlage 1
Elektrischer Bahnbetrieb 1 (4), Anlage 1
Elektrische Lokomotive, Reihenfolge
bei Vorspann 33 (1)
Entgleiste Fahrzeuge 47 (4)
Entkuppeln 52 (4c)
Erforderliche Stellung, Endlage, Anlage 16 (4)
Fahranfrage
– Art der Meldung 10 (3)
– Wortlaut und Zeitpunkt 10 (4)
Fahraufträge
– beim Rangieren 51 (11), 53 (1b)
– während der Fahrt 51 (12)
Fahrbereitschaft feststellen
– allgemein 52 (3a)
– an Kupplungen 52 (4)
– an Zusatzanlagen 52 (3b)
Fahrtbericht § 6 (2)
Fahrdienstleiter – Aufgaben 7 (2)
Fahrdienstliche Aufträge und Meldungen 8
– Abkürzungen 8 (6)
– Bezeichnung der Züge 8 (4)
– Eindeutige Verständigung 8 (3)
– Einträge 8 (5)
– Verständigungsarten 8 (1)
– Verständigungsformen 8 (2)
– Verständigung über Funk 8 (2), Anlage 9
Fahrdienstliche Unterlagen der Betriebsstel len 6
– Aufbewahrungsfrist 6 (4)
– Belegblatt für Zugleiter 6 (11), Anlage 6
– Fernsprechbuch 6 (3)
– Meldebuch für Zuglaufmeldungen 6 (2), Anlage 8
– Meldebuch für Zugleiter 6 (1), Anlage 7
– Nachweis der Dienstübergabe 6 (5)
– Zugmeldebuch 6 (1), Anlage 5
Fahren auf Sicht
– Bei gestörter Verständigung 17 (11)
– Grundsatz 45 (5)
– Im gesperrten Gleis 27 (3), (7)
Fahren im Sichtabstand 12 (3), Anlage 12
Fahrerlaubnis
– Als Voraussetzung zur Abfahrt 17 (6)
– Art der Meldung 10 (3)
– Bei Kreuzungen auf Bahnhöfen ohne
Einfahrsignal 20 (4)
– Beim Rangieren auf Hauptgleisen 59
– Beim Verlegen einer Kreuzung 20 (7)
– Beim Verlegen einer Überholung 21 (5)
– Bei Sperrfahrten 27 (5)
– Über die Zugleitstrecke hinaus 10 (8)
– Wortlaut 10 (4)
– Zurückziehen 10 (4a)
Fahrgeschwindigkeiten 45
– Abhängigkeiten 45 (1)
– Aufgehobene Signalabhängigkeit 45 (4), 15 (4), (8)
– Bahnkörper in Längsrichtung der Straße 45 (6)
– Bekanntgabe 45 (2)
– Einfahrten in bestimmte Gleise 45 (4), 17 (3)
– Einzeln fahrende Kleinlokomotiven und
Nebenfahrzeuge 45 (4)
– Fahren auf Sicht 45 (5)
– Geschobene Züge 45 (4)
– Gestörte Sicherheitsfahrschaltung 31 (4), 45 (4)
– Gezogene Sperrfahrten 45 (4)
– Hilfszüge bei Dienstruhe 45 (4), 25 (5)
– Nachgeschobene Züge 45 (4)
– Probefahrten/Versuchszüge 45 (7)
– Rangierbewegungen 45 (4), 53 (2)
– Triebfahrzeuge ohne Sicherheitsfahrschaltung 45 (4)
– Züge auf Ersatzsignal oder schriftlichen Befehl 45 (4)
– Zulässige Geschwindigkeit/Bremsverhältnisse 45 (3)
•
– 164 –(B 22)
Fahrleitung 1 (4), Anlage 1
– Feuer im Zug 47 (11)
– Streckenbeobachtung 44 (2)
– Streckenwärterdienst Anlage 14 (6)
Fahrplan
– Arten 5 (2)
– Bahnhofsfahrordnung 5 (4)
– Berichtigung 5 (6)
– Buchfahrplan 5 (3), Anlage 3a, Anlage 3b
– für das Zugpersonal 5 (3), (7)
– Grundsatz 5 (1)
– Merktafel, Merkblatt 5 (8)
– Sonderzüge 25 (3)
– Sperrfahrten 27 (3)
– Streckenfahrpläne 5 (5), Anlage 4
– Verteilung 5 (7)
Fahrplananordnung für Sonderzüge 25 (3)
Fahrstraßen 3 (16)
Fahrt auf der Strecke 44
– Anhalten auf freier Strecke 44 (12)
– Ausfall der Pfeifeinrichtung 44 (11)
– Ausfall der technischen Sicherung an
Bahnübergängen 48 (2)
– Bahnübergang mit Blinklicht- oder
Lichtzeichenanlage 48 (4)
– Beaufsichtigung des Zuges 44 (4)
– Durchfahrten auf Bahnhöfen ohne
Ausfahrsignal 44 (16)
– Einhalten der Fahrzeit 44 (1)
– Festlegen von Zügen und Zugteilen 44 (19)
– Halt nach der Einfahrt 44 (18)
– Offene Schranke 48 (2)
– Streckenbeobachtung 44 (2), (3)
– Überfahren von Haltsignalen 44 (7)
– Unregelmäßigkeiten 2a (3)
– Verhalten bei Gefahr 2a (1)
– Vorbeifahrt an Halt zeigenden oder gestörten
Signalen 44 (5)
– Vorsichtige Einfahrt 44 (17)
– Zweifelhafte Signalbilder 48 (1)
Fahrtbericht 38
– Einträge 6 (2)
– Abgabe 38 (3)
– Einsicht durch Triebfahrzeugführer 38 (2)
– Ersatz des Meldebuchs für unbesetzte
Zuglaufstellen 11 (1)
– Form 38 (1), Anlage 19
– Führen 38 (1)
– Verzicht auf Fahrten mit Nebenfahrzeugen 36 (2)
Fahrweg
– Beobachtungen beim Rangieren 53 (3)
Fahrwegprüfung s. Prüfung des Fahrwegs
Fahrwegsicherungsmeldung 14 (6)
Fahrwegstelltafel, Anlage 16 (10)
Fahrzeuge
– Nebenfahrzeuge 3 (17), (21)
– Regelfahrzeuge 3 (17), (18)
– Triebfahrzeuge 3 (19)
– Wagen 3 (20)
Fahrzeugeinrichtung der
Zugbeeinflussung gestört 47 (4a)
Fernsprechbuch 6 (3)
Fernsprecher/Fernmeldeanlage
– Fahrdienstliche Verständigung 8 (2)
– Verständigung beim Rangieren 51 (10), 52 (1+2)
Feste Bremsen 47 (4), Anlage 15 (1) c), (2) c)
Festlegemittel 58 (2)
Festlegen von Fahrzeugen
– Abweichende Werte 58 (6)
– Erleichterungen 58 (5)
– Festlegemittel 58 (2)
– Umfang 58 (4)
– Zuständigkeit 58 (7)
Festlegen von Zügen und Zugteilen 44 (19)
Festlegepflicht 58 (3)
Feuer im Zug 47 (11)
Feuerlöscharbeiten, Anlage 1 III (12)
Flachstellen 47 (4), Anlage 15 (1) d), (2) d)
Flankenschutz
– Abstellverbot 58 (1)
– Grundsatz 15 (3)
– Prüfung des Fahrwegs 14 (1)
Funksprechverkehr
– Richtlinien Anlage 9
– Fahrdienstliche Verständigung 8 (2)
– Verständigung beim Rangieren 51 (10), 52 (1+2)
Gefährliche Güter
– Allgemeines 32 (6)
– Rangieren 56 (6)
Gemeinschaftsbetrieb 1 (6)
– 165 –
Geschobene Züge 34
– Begriff 34 (1)
– Besetzung des vordersten Fahrzeugs 34 (4)
– Kuppeln 34 (3)
– Zulässigkeit 34 (2)
Geschwindigkeiten s. Fahrgeschwindigkeiten
Gestörte Verständigung 17 (11)
Gleichzeitige Fahrten 17 (2)
Gleissperren 15
– Aufbewahrung der Schlüssel 15 (10)
– Bedienung, Anlage 16
– Bewachen 15 (7)
– Flankenschutz 15 (3)
– Grundstellung 15 (2)
– Handverschluss 15 (5)
– Signalabhängigkeit 15 (6), (8)
– Zuständigkeit 15 (1)
Gleissperrung s. Sperren von Gleisen
Gleiswaagen 53 (4)
Grenzzeichenfreimeldung 44 (18)
Grundstellung
– Haupt– und Vorsignale 16 (2)
– Weichen, Gleissperren, Sperrsignale 15 (2)
Gruppenausfahrsignal 17 (6)
Güterwagen 3 (20)
Güterzüge
– Besetzen mit Zugbegleitern 31 (4)
– Länge 32 (1)
– Vereinfachter Fahrplan 5 (1)
– Zugart 4 (4)
Halt vor der Trapeztafel
– Allgemein 17 (1)
– Kreuzungen 20 (4)
– Rangieren auf Hauptgleisen 58 (5)
– Sperrfahrt 27 (8)
– Überholungen 21 (4)
Halt am Bahnstei g 46 (3)
Haltepunkt 3 (7)
Haltestelle 3 (8)
Haltewunsch-Anzeige 46 (5)
Handbremse
– Ablaufen 57 (7)
– Abstoßen 57 (6)
– Handgebremste Züge oder Zugteile 42 (4),
Anlage 23 (1) – (4)
Handgebremste Züge Anlage 23 (1) – (4)
Handverschluss 15 (4), (5)
Hauptgleise
– Begriff 3 (10)
– Rangieren auf Hauptgleisen 59
– Verbleiben von Fahrzeugen 44 (20)
Hauptsignale 16
– Grundstellung 16 (2)
– Haltstellung nicht möglich 16 (8)
– Vorbeifahrt an einem Halt zeigenden
Hauptsignal 16 (7), 44 (5)
– Zurückstellen auf Halt 16 (6)
Hebelgewicht
– Kennzeichnung der Grundstellung 15 (2)
Heißläufer 47 (4), Anlage 15 (1) a), (2) a)
Heizer
– Begriff 31 (1)
Hemmschuhe
– Aufbewahrung 57 (8g)
– Pflege 57 (8f)
– Vollzählig und in Ordnung 57 (8a)
Hilfssperren
– Bei aufgehobener Signalabhängigkeit 15 (8)
– Bei Gleissperrungen 26 (5), (8)
– Beim Ausbleiben der Rückmeldung,
Ankunftmeldung oder Verlassensmeldung 10 (12)
Hilfszug
– Bei Dienstruhe 25 (5), 45 (4)
– Fahrplan 25 (3)
– Mit Schneeräumern 34 (1)
– Rangfolge 4 (5)
Indirekte Fahrwegprüfung 14 (4)
Kennzeichnung besetzter Einfahrgleise 14 (5)
Kleinlokomotiven 3 (19), 31 (3)
– 166 –
Kleinwagen, Anlage 18
Kontrolle der Funkverbindung, Anlage 9 (16)
Kontrollsprechen, Anlage 9 (17)
Kreuzungen 20
– Bahnhöfe ohne Einfahrsignal 20 (4)
– Ausfall 20 (8) – (10)
– Ausrüstung der Kreuzungsbahnhöfe 20 (2)
– Begriff 20 (1)
– Bekanntgabe 20 (3)
– Gleichzeitige Einfahrt 20 (5)
– Mit Sonderzügen 20 (3), 25 (3)
– Schriftlicher Befehl 20 (9)
– Verlegen 20 (7) – (10)
Kuppeln der Fahrzeuge
– Anziehen der Schraubenkupplung 52 (4b)
– Besondere Kupplungsbauarten 52 (4f)
– Einhängen der Kupplungen 52 (4 c+e)
– Elektrische Leitungen 52 (4d)
– Entkuppeln 52 (4c)
– Entkuppeln während der Fahrt 53 (6)
– Gemeinsam bewegte Fahrzeuge 52 (4a)
– Geschobene Züge 34 (3)
– Nachschiebendes Triebfahrzeug 35 (3)
– Nebenfahrzeuge 3 (21), 36 (6)
– Triebfahrzeug 42 (1)
Lademaßüberschreitung
Anlage 17 (1) – (6), (8) – (21)
Länge der Züge 32 (1)
Lange Ladung 32 (4)
Lautsprecher
– Fahrdienstliche Verständigung 8 (2), (3)
– Verständigung beim Rangieren 51 (10)
Leiter der Dienststelle 2 (3), 7 (1)
Liegenbleiben eines Zuges
– Anfordern von Hilfe 47 (2)
– Erste Maßnahmen 47 (1)
– Fürsorge für die Reisenden 46 (6)
– Gleissperrung 17 (13)
– Weiterfahrt 47 (6)
Lokomotiven 3 (19)
Lokrangierführer
– Rangierbegleiter 51 (8)
– Triebfahrzeugführer 51 (9), 52 (1)
Lose Radreifen 47 (4), Anlage 15 (1) e), (2) e)
Lü s. Lademaßüberschreitung
Luftbremskopf 57 (9)
Maßnahmen nach Auffahren 15 (12)
Mehrfachtraktion 33 (5)
Meldebuch für den Zugleiter 6 (1), Anlage 7
Meldebuch für
Zuglaufmeldungen 6 (2), Anlage 8
Merktafel, Merkblatt 5 (8)
Merkschilder
– Arten Anlage 18
– Ausbleiben der Rückmeldung, Ankunft-
oder Verlassensmeldung 10 (12)
– Bahnübergangsposten 18 (3)
– Nebenfahrzeugfahrt 30 (4)
– Rangieren über die Rangierhalttafel 59 (2)
– Rotten 18 (5)
– Sperren von Gleisen 26 (5)
– Sperrfahrt 27 (6)
Mindestbremshundertstel 41
– Bekanntgabe 41 (1)
– erforderliche Mindestbremshundertstel nicht
erreicht 41 (2)
Mitarbeiter im Betriebsdienst 2
– Allgemeine Pflichten 2 (2)
– Befähigung 2 (4), (5)
– Dienstplan 2 (8)
– Dienstübergabe 2 (9)
– Leitung und Überwachung 2 (3)
– Personenkreis 2 (1)
– Uhr 2 (7)
– Vorrang des Betriebsdienstes 2 (6)
Mitfahrt auf dem Triebfahrzeug 31 (9)
Mithören der Zugmeldungen 18 (1)
Mittelpufferkupplung 54 (6)
Mündlicher Auftrag 16 (7), 17 (10), 20 (4), 44 (17),
45 (4c), 51 (10)
– 167 –
Nachgeschobene Züge 35
– Abfahrt 35 (7)
– Ansetzen des nachschiebenden
Triebfahrzeuges 35 (7)
– Anzahl der nachschiebenden
Triebfahrzeuge 35 (4)
– Beendigung des Nachschiebens 35 (9)
– Begriff 35 (1)
– Bremsen 35 (8)
– Kuppeln 35 (3)
– Ladungen über mehrere Wagen 35 (5)
– Mitnahme von Wagen 35 (6)
– Trennung vom Zug 35 (10)
– Zulässigkeit 35 (2)
Nachschiebendes Triebfahrzeug
– Ansetzen des nachschiebenden
Triebfahrzeugs 35 (7)
– Anzahl 35 (4)
– Begriff 35 (1)
– Kuppeln 35 (3)
– Zugmeldungen, Zuglaufmeldungen 10 (14)
Nebenfahrzeuge
– Als Sperrfahrt 27 (1)
– Aussetzen auf freier Strecke 30 (6)
– Befahren von Bahnübergängen 36 (3)
– Befördern von Regelfahrzeugen 3 (21)
– Begriff 3 (21)
– Besetzen 36 (1), 51 (9)
– Betriebliche Behandlung 4 (1)
– Einfahrt in Bahnhöfe 36 (4)
– Einsetzen auf freier Strecke 30 (6)
– Einstellen in Züge 3 (21)
– Fahrdienstliche Behandlung 30 (1), (2), (3)
– Fahrdienstliche Bezeichnung 4 (3)
– Kuppeln 3 (21), 36 (6)
– Merkschilder 30 (4), Anlage 18
– Nachfahren nach Zügen 30 (7), (8), 36 (7)
– Sichern beim Abstellen 36 (5)
– Sichtabstand Anlage 12 (5)
– Sonderregelungen 30 (5)
– Verhalten bei besonderen
Betriebsverhältnissen 36 (4)
– Wagenliste, Fahrtbericht,
Bremsberechnung 36 (2)
Nebengleise 3 (10)
Nothaltauftrag 2a (2), Anlage 13 (18),
Anlage 14 (9)
Oberleitung Anlage 1, Anlage 1a
Örtlicher Betriebsleiter 2 (3)
Örtlicher Betriebsbediensteter 7 (2)
Örtliche Verhältnisse 1 (3)
Örtliche Verhältnisse, Besonderheiten,
Anlage 16 (2)
Offene Schranke 48 (3)
Offene Türen 47 (5)
Pfeifeinrichtung gestört 44 (11)
Planmäßige Sperrung 26 (2)
Pflege der Hemmschuhe 57 (8f)
Postensicherung durch Bahnübergangsposten
– Benachrichtigung 17 (7), 18 (3), 26 (4), (6), 27 (5)
– Durchführen der Sicherung 18 (4), Anlage 13 (17)
– Verständigung der Züge 17 (12)
Postensicherung durch Zug- oder Rangierpersonal
– Auftrag bei gestörtem BÜ 17 (12)
– durch das Rangierpersonal 55 (1) d)
– durch das Zugpersonal 44 (15)
Probefahrten 45 (7)
Prüfung des Fahrwegs 14
– Indirekt 14 (4)
– Kennzeichnung besetzter Einfahrgleise 14 (5)
– Umfang 14 (1)
– Zeitpunkt 14 (1)
– Zuständigkeit auf besetzten Bahnhöfen 14 (2)
– Zuständigkeit auf unbesetzten Bahnhöfen 14 (3)
Radreifen – lose 19 (6), Anlage 15 (1) e), (2) e)
Radsatz 3 (22), 32 (1, 2, 8), 42 (3),
56 (6), 57 (6+7), Anlage 15
Radsatzbruch 19 (6), Anlage 15 (1) b), (2) b)
Radsatzlast 32 (8)
Radvorleger – Festlegemittel 58 (2)
– 168 –(B 22)
•
•
Rangierbewegungen 53
– Abkuppeln während der Fahrt 53 (6)
– Ablauf- und Abstoßverbot für
bestimmte Gleise 56 (1)
– Auffahren von Weichen 61
– Bedienen der Weichen und Gleissperren 54 (2)
– Befahrbarkeit von Ablaufbergen 55
– Befahren von Bahnübergängen 55
– Begriff 51 (1)
– Beobachten des Fahrwegs 53 (3)
– Besondere Vorsicht bei Gefälle 53 (5)
– Bremsen 57
– Mithilfe von Bahnfremden 53 (14)
– Rangiergeschwindigkeit 53 (2)
– Sicherungsmaßnahmen an Ladestellen 52 (3)
– Vorbeifahrt an Sperrsignalen 54 (6)
– Vorsichtswagen 56 (6)
– Verschieben 53 (12+13)
– Verschieben ohne Rangierleiter 53 (10)
Rangierdienst
– Begrifferklärung 51 (1)
– Bremsen beim Rangieren 57
– Kuppeln der Fahrzeuge 52 (4)
– Örtliche Besonderheiten 51 (13)
– Rangieren auf Hauptgleisen 59
– Rangierbewegungen 52, 53
– Rangierpersonal 51 (8)
– Sichern abgestellter Fahrzeuge 58
– Verschieben ohne Rangierleiter 53 (10)
– Verständigung 51 (10)
Rangieren auf den Hauptgleisen 59
– Abstellverbot 59 (4)
– Bahnhöfe ohne Einfahrsignal 59 (5)
– Benutzen der Hauptgleise 59 (1)
– Gefährdende Rangierbewegungen 59 (3)
– Über Rangierhalttafel oder
Einfahrweiche hinaus 59 (2)
Rangieren im Gefälle 53 (5)
Rangieren im Zugleitbetrieb 22
– Rangiererlaubnis 22 (1)
– Beendigung des Rangierens 22 (2)
– Rangieren unterwegs 22 (3)
Rangieren mit Seil oder Kette 53 (11)
Rangierbegleiter
– Aufgaben 51 (8)
– Ausrüstung 2 (7)
– Begriff 51 (8)
Rangierfahrt – Begriff 51 (2)
– Übergang in Zugfahrt 60 (1)
Rangierfunk
– Richtlinien Anlage 9
– Verständigungsmittel 51 (10)
Rangiergeschwindigkeit 53 (2)
Rangierhalttafel 59 (2)
Rangierpersonal
– Aufgaben des Rangierbegleiters 51 (8), 52 (1)
– Ausrüstung 52 (6), 2 (7)
– Besetzen des Triebfahrzeugs 52 (2), 51 (9)
Rangiersignale
– Verständigungsmittel 51 (10)
Rangierstraßen – Begriff 3 (16)
Regelfahrzeuge – Begriff 3 (18)
Regelzüge 4 (2)
Reisende
– Befördern 46
– Meldung von Verspätungen 13 (1)
Reisezüge 4 (4)
Reisezugwagen 3 (20)
Rollfahrzeugbetrieb 1 (5)
Rotten
– Benachrichtigung über Aufheben
der Gleissperrung 26 (6)
– Benachrichtigung über Gleissperrung 26 (4)
– Benachrichtigung über Zugverkehr 18 (5)
Rottenaufsichtsbedienstete – Aufgaben 18 (6),
Anlage 14
Rückfallweichen
– abweichend der Grundstellung spitz
befahren, Anlage 16 (21)
– Auffahren 15 (11), 61 (1), Anlage 16 (20)
– bedienen Anlage 16 (1, 20 – 22)
– Einfahrt ohne Halt an der Trapeztafel 20 (5)
– gestört 45 (4) h), Anlage 16 (22)
– Hebelgewicht 15 (2)
Rückmeldung
– Ausbleiben der Rückmeldung 10 (12)
– Beim Zurücklassen eines Zugteils 10 (13)
– Wortlaut 10 (5)
– Zeitpunkt 10 (5)
– 169 –
Sammlung betrieblicher Vorschriften (SbV) 1 (3)
Schäden an Fahrzeugen 19 (6),
47 (4), Anlage 15
Schaffner 31 (1)
Schiebebühne 55 (17)
Schienenbruch 48 (9)
– Geschwindigkeitsbeschränkung 45 (4)
– Maßnahmen der Strecken- und Rottenaufsichts-
bediensteten, Anlage 14 (13)
Schlagtaster, Gleisschaltmittel, Anlage 16 (8)
Schließen der Türen
– Bei Personen- und Triebwagen 46 (1), 52 (3) a)
Schlüssel der Handverschlüsse 15 (5)3
Schlusssignal
– Anbringungsmöglichkeiten 32 (2)
– Fehlen des – 19 (4)
– Nichterkennen des – 19 (4)
– Unvollständig 19 (2)
Schnittstelle ESTW-ZLB 10 (9), Anlage 20
Schranken
– Bedienen bei Nebenfahrzeugfahrten 36 (3)
– Bedienen bei Rangierfahrten 55 (1–2)
Schrankenwärter
– Aufgaben, Anlage 13
– Bekanntgabe der Aufhebung von Gleis-
sperrungen 26 (6)
– Bekanntgabe verlegter und ausgefallener
Kreuzungen 20 (8)
– Bekanntgabe verlegter und ausgefallener
Überholungen 21 (6)
– Bekanntgabe von Gleissperrungen 26 (4)
– Bekanntgabe von Sonderzügen 25 (4)
– Bekanntgabe von Sperrfahrten 27 (5)
– Benachrichtigung über den Zugverkehr 17 (7),
– Fahrplan 5 (5), Anlage 4
– Meldet sich nicht 18 (2)
Schraubenkupplung s. Kuppeln
Schriftliche Befehle für Züge
– Ausfertigung 9 (1)
– Aushändigung 9 (2)
– Bei aufgehobener Signalabhängigkeit 15 (8)
– Bei Ausfall der technischen Sicherung an
Bahnübergängen 17 (12)
– Bei Einfahrt in Stumpfgleis oder teilweise
besetztes Gleis 17 (3)
– Bei Fahrt zeigendem Hauptsignal 16 (8)
– Bei gestörter Verständigung zwischen den
Zugmeldestellen 17 (11)
– Bei Halt zeigendem Hauptsignal 16 (7), 44 (5)
– Bei Kreuzung eines Sonderzugs 20 (3)
– Bei Kreuzungsverlegung 20 (9)
– Beim Rangieren über die Rangierhalttafel
oder Einfahrweiche 59 (2)
– Bei unterbrochener Verständigung
mit Rotten 18 (5)
– Für das Befahren spannungsloser
Oberleitungsabschnitte, Anlage 1 (5)
– Für Einfahrt von Nebenfahrzeugen beim
Nachfahren 36 (7)
– Für Hilfszüge auf Strecken mit Dienstruhe 25 (5)
– Für Sperrfahrten 27 (3)
– Muster, Anlage 10, Anlage 11
– Vermerk über Ausfertigung 9 (4), 11 (3)
– Wenn Schrankenwärter nicht dienstbereit 18 (2)
– Zurückziehen 9 (3)
Schutz
– Sperrfahrt bei Dunkelheit 27 (11)
– Weiche gegen fremden Eingriff 15 (7)
Schutzsignal
– Bei verhinderter Durchfahrt 17 (10)
Schutzweichen
– Flankenschutz 15 (3)
– Grundstellung 15 (2)
Schwerwagen 32 (7), Anlage 17 (1) – (7)
Schwungfahren Anlage 1 (5)
Sicherheitsfahrschaltung 31 (3), (4)
– Fehlt oder ist gestört 45 (4)
Sicherungsmaßnahmen an Ladestellen 52 (3)
Sichern abgestellter Fahrzeuge 58
– Festlegemittel 58 (2)
– Festlegepflicht 58 (3)
– Freizuhaltende Stellen 58 (1)
Sichern der Reisenden 7 (5)
– 170 –
Sicherung an Bahnübergängen
– Beim Ausfall der technischen Sicherung 48 (2)
– Bei Rangierbewegungen 55
Sicherung der Weichen 15 (4)
Signalabhängigkeit 15
– Aufgehoben 15 (6)
– Begriff 15 (6)
– Benachrichtigung der Züge bei
aufgehobener – 15 (8)
Signale am Zug
– Fehlen des Schlusssignals 19 (4)
– Spitzensignal erloschen 19 (3)
– Unvollständig 19 (2)
– Verantwortung 42 (2)
Signalbild zweifelhaft 48 (1)
Signalfahne 36 (1)
Signalhorn
– Bei geschobenen Zügen 34 (4)
– Bei Nebenfahrzeugfahrten 36 (1)
Signalpfeife
– Ausrüstung 2 (7)
– Bei geschobenen Zügen 34 (4)
Sonderzüge
– Bekanntgabe von Kreuzungen 20 (3)
– Bekanntgabe von Überholungen 21 (3), (6)
– Einlegen 25 (1)
– Fahrdienstliche Unterscheidung 4 (2)
– Fahrplan 25 (3)
– Merktafel, Merkblatt 5 (8)
– Zuglaufmeldungen 10 (7)
Sperren von Gleisen der freien Strecke 26
– Aufheben der Gleissperrung,
Benachrichtigung der Beteiligten 26 (6)
– Einträge 26 (5), (7)
– Hilfssperren 26 (5)
– Planmäßig 26 (2)
– Sperrmeldung, Benachrichtigung
der Beteiligten 26 (4)
– Unvorhergesehen 26 (3)
– Warnschild 26 (5)
Sperrung von Bahnhofsgleisen 26 (8)
Sperrfahrten 27
– Abstellen von Fahrzeugen auf
freier Strecke 27 (14)
– Arten 27 (2)
– Bedienen von Anschlussstellen 27 (12)
– Beendigung 27 (9)
– Begriff 27 (1)
– Durchführung 27 (3)
– Einfahrt 27 (8)
– Einträge 27 (10)
– Örtlicher Schutz 27 (11)
– Rück– oder Weiterfahrt 27 (7)
– Signalbedienung 27 (13)
– Sperrfahrtschild 27 (6)
– Zugnummer 27 (4)
– Zustimmung, Fahrerlaubnis 27 (5)
Sperrsignale 15
– Flankenschutz 15 (2)
– Signalabhängigkeit 15 (6), (8)
– Vorbeifahrt am gestörten
Lichtsperrsignal 16 (7), 44 (5)
– Vorbeifahrt einer Rangierfahrt
am gestörten – 55 (7)
– Zuständigkeit 15 (1)
Spillanlage 53 (12)
Spitzensignal
– Erloschen 19 (3)
– Unvollständig 19 (2)
Spitzenverschluss 15 (6)
Sprachspeicher 11 (1)
Steifkupplung 32 (5), 35 (5)
Störung an der Zugbeeinflussung 47 (4a), 48 (7)
Störung an der technischen Einrichtung 48 (7)
Störungen an Streckeneinrichtungen 48 (8)
Straßenfahrbare Geräte 53 (13)
Streckenbeobachtung
– Triebfahrzeugbegleiter 44 (3)
– Triebfahrzeugführer 44 (2)
Streckenfahrplan
– Art 5 (2)
– Benachrichtigung des Schrankenwärters
über Zugverkehr 18 (1)
– Muster 5 (5), Anlage 4
– 171 –
Streckenkenntnis
– Triebfahrzeugführer 31 (2)
– Zugführer 31 (2)
Streckenwärter 18 (6), Anlage 14
Stumpfgleis s. Einfahrt
Summer-/Klingelanlage 17 (8)
Technische Einrichtung 3 (16) d)
– Begriff 3 (16) d)
– Störung 48 (7)
– unwirksam 45 (4) b)
– Zwangsbremsung 48 (5 - 6)
Technische Sicherung an
Bahnübergängen ausgefallen
– Sicherung durch Zugpersonal 48 (2)
– Weisung an die Züge 17 (12)
Teilweise besetztes Gleis s. Einfahrt
Trapeztafel
– Als Grenze des Bahnhofs 3 (2)
– Für Kreuzungsbahnhöfe 20 (2)
– Für Überholungsbahnhöfe 21 (2)
– Halt bei Kreuzungen an der – 20 (4)
– Halt bei Sperrfahrten an der – 27 (8)
– Verzicht bei Kreuzungen auf Halt
an der – 20 (4), (5)
Triebfahrzeuge
– Als Vorspann 33 (1)
– Begriff 3 (19)
– Besetzen beim Rangieren 51 (9)
– Besetzen bei Zügen 31 (3)
Triebfahrzeugbegleiter 31 (1), 31 (4)
Triebfahrzeugführer
– Begriff 31 (1)
– Als Rangierbegleiter 51 (8)
– Als Zugführer 31 (5)
– Entgegennahme von Befehlen 9 (2)
Triebfahrzeugpersonal 31 (1)
Triebwagen
– Begriff 3 (19)
– als nachschiebendes Triebfahrzeug 35 (1)
Türen
– Offene Türen am Zug 47 (5)
– Vor Abfahrt schließen 42 (6), 46 (1)
– Vor Rangierfahrten schließen 52 (3) a)
Überfahren von Haltsignalen 44 (7)
Überholungen 21
– Auf Bahnhöfen ohne Einfahrsignal 21 (4)
– Begriff 21 (1)
– Bei Sonderzügen 21 (3), (6)
– Bekanntgabe 21 (3)
– Überholungsbahnhöfe 21 (2)
– Verlegen 21 (5) – (7)
Überleitstellen 3 (5)
Überschreiten der Gleise durch Reisende 7 (5)
Umstellen durch Gleisschaltmittel,
Anlage 16 (17)
Umstellen mit Schlagtaster, Anlage 16 (16)
Umstellschutz, Anlage 16 (15)
Unbefahrbares Gleis 19 (8)
Unregelmäßigkeit an selbsttätiger
Gleisfreimeldeanlage 16 (9)
Unregelmäßigkeiten, Anlage 16 (3)
Unregelmäßigkeiten an Fahrzeugen
und an den Bahnanlage n 2a (3)
Unregelmäßigkeit in der Einschaltstrecke
der Bahnübergänge 48 (4)
Unregelmäßigkeiten während der Fahrt 47
– Anfordern von Hilfe 47 (2)
– Feuer im Zug 47 (11)
– Liegenbleiben eines Zuges 47 (1)
– Schäden an Fahrzeugen 19 (6), 47 (4), Anlage 15
– Verletzte Personen 47 (3)
– Weiterfahrt des Zuges oder
eines Zugteils 47 (6), (7), (8), (9)
– Zurücksetzen des Zuges 47 (10)
Unterbrochene Sicht- und Sprechverbindung
beim Rangieren 51 (12)
Unvollständige Signale am Zug 19 (2)
Unvorgesehene Sperrung 26 (3)
Verhalten bei Gefahr
– Allgemein 2a (1)
Verhinderte Durchfahrt
– Auf Bahnhöfen ohne Ausfahrvorsignal 16 (5)
– 172 –
Verkehren von Sonderzügen 25
– Bekanntgabe 25 (1)
– Benachrichtigung 25 (4)
– Einlegen 25 (1)
– Fahrplan 25 (3)
– Hilfszug auf Strecken mit Dienstruhe 25 (5)
– Zuständigkeit 25 (2)
Verlassen des Triebfahrzeugs 31 (8)
Verlassensmeldung
– Art 10 (3)
– Ausbleiben der – 10 (12)
– Bedingung für die Fahrerlaubnis 17 (7)
– Wortlaut 10 (5)
– Zeitpunkt 10 (5)
Verlegen von Kreuzungen 20
– Allgemeines 20 (7)
– Bekanntgabe 20 (8)
– Eintragungen 20 (10)
– Verständigung des Zugpersonals 20 (9)
Verlegen einer Überholung 21
– Allgemeines 21 (5)
– Eintragungen 21 (7)
– Verständigung 21 (6)
Verletzung von Personen 47 (3)
Verschieben
– Begriff 51 (7)
– Durch Menschen, Tiere, straßenfahrbare
Geräte und Kraftfahrzeuge 53 (13)
– Mit Rangierhilfsmitteln und
Rangieranlagen 53 (12)
– Mithilfe von Bahnfremden 53 (14)
– Rangieren mit Seil und Kette 53 (11)
Verschieben von Wagen ohne Rangierpersonal
– Bedingungen 53 (7)
– Bekanntgabe 53 (10), Anhang IV
– Besondere Vorsichtsmaßnahmen 53 (8)
– Verantwortung 53 (9)
Verschlussplan 15 (6)
Verspätungen s. Zugverspätungen
Verständigung beim Rangieren
– Allgemein 51 (10)
– Durch Rangierbegleiter 52 (1d)
– Durch Triebfahrzeugführer 52 (1a, b+c)
– Durch Weichenwärter 52 (2a+b)
– Unterbrochene Sicht- oder
Sprechverbindung 51 (12)
Verteilung der Fahrpläne 5 (7)
Verzicht auf Zugmelde-
oder Zugleitverfahren 12 (1)
Verzögerte Abfahrt 10 (11)
Vorbeifahrt
– Am Halt zeigenden oder gestörten Hauptsignal
oder Lichtsperrsignal 16 (7), 44 (5), 54 (6)
– Rangierfahrt am gestörten Sperrsignal 54 (6)
Vorbereiten zum Rangieren 52
– Verständigen durch Triebfahrzeugführer 52 (1a-c)
– Verständigen durch Rangierbegleiter 52 (1d)
– Verständigen durch Weichenwärter 52 (2)
– Fahrbereitschaft feststellen 52 (3)
– Kuppeln 52 (4)
– Zustimmung allgemein 52 (5)
– Sonderfälle 52 (6)
Vorbereitung zur Fahrt 42
– Abfahrbereitschaft 42 (5)
– Bedingungen für die Abfahrt 42 (6)
– Bremsprobe 42 (5)
– Kuppeln des Triebfahrzeugs 42 (1)
– Signale am Zug 42 (2)
– Zusammensetzung des Zuges 42 (3)
Vorsichtige Einfahrt auf Bahnhöfen ohne
Einfahrsignal
– Allgemeines 17 (1)
– Bei Kreuzungen 20 (5)
– Bei Überholungen 21 (4)
Vorspann 33
– Aufgaben des ersten Triebfahrzeugführers 33 (2)
– Aufgaben des Triebfahrzeugführers
des zweiten Triebfahrzeuges 33 (3)
– Mehrfachtraktion 33 (5)
– Unterwegsrangieren 33 (4)
– Zahl der Triebfahrzeuge 33 (1)
Vorzugslage, Anlage 16 (14)
Wärterhaltscheibe
– Beim Sperren von Bahnhofsgleisen 26 (8)
Wagen mit außergewöhnlichen Sendungen
32 (7), Anlage 17
Wagen mit gefährlichen Gütern 32 (6)
Wagenliste s. Zugdaten
Wagenradsatz 32 (1), 42 (3), (7)
– 173 –
– 174 –
Wagenschieber 52 (13)
Wagenzug 3 (20)
Warnschild s. Merkschilder
Weichen 15, Anlage 16
– Aufbewahrung der Schlüssel 15 (10)
– Auffahren von Weichen 15 (11 – 12), 61
– Bedienen 15 (1), Anlage 16
– Bedienen bei Rangierbewegungen 54 (2)
– Bewachen 15 (7)
– Flankenschutz 15 (3)
– Grundstellung 15 (2)
– Handverschluss 15 (5)
– Ortsgestellte Weichen ohne
Spitzenverschluss 54 (3)
– Reihenfolge beim Stellen 54 (1)
– Sicherung 15 (4), 54 (4)
– Signalabhängigkeit 15 (6)
– Weichensignale 15 (9), 44 (2), Anlage 16 (6)
– Zuständigkeit 15 (1)
Weichenhilfstaste, Anlage 16 (12)
Weichensignale, Anlage 16 (6)
– Beobachtung 44 (2)
– Bedeutung Anlage 16 (6)
Weichensignale an EOW, Anlage 16 (7)
Weichenstelltafel, Anlage 16 (9)
Weichenwärter
– Als Rangierbegleiter 51 (8), 52 (2), 53 (1b)
Weiterfahrt eines Zuges oder Zugteils
47 (6), (7), (8), (9)
Weiterfahrt nach Zwangsbremsung 48 (6)
Wendezug 4 (1)
Zeitweises Ausschalten
– Von Zugleitstellen 12 (2)
– Von Zugmeldestellen 12 (2)
Zielsprechen, Anlage 9 (17 a)
Züge 4
– Begriff 4 (1)
– Bilden 32
– Fahrdienstliche Unterscheidung 4 (2)
– Länge 32 (1)
– Vorrang des Hilfszuges 4 (5)
– Zugart 4 (4)
– Zugnummer 4 (3)
Zugbeeinflussung
– Begriff 3 (16) c)
– Störung 47 (4a), 48 (7)
– unwirksam 45 (4) b)
– Zwangsbremsung 48 (5 - 6)
Zugbegleiter
– Besetzen der Züge 31 (4)
Zugbegleitpersonal 31 (1)
Zugdaten 37
– Form 37 (2)
– Inhalt 37 (1)
Zugfahrt
– Übergang in Rangierfahrt 60 (2)
Zugfolge 10 (1)
Zugfolgestelle
– Begriff 3 (12)
Zugführer
– Abgaben von Zuglaufmeldungen 10 (2)
– Aufsicht am Zug 7 (4)
– Eintrag ausgefallener oder verlegter
Überholungen 21 (6)
– Entgegennahme von Befehlen 9 (2)
– Fahrwegprüfung 14 (3)
– Führen des Meldebuchs 11 (1)
– Triebfahrzeugführer gleichzeitig Zugführer 31 (5)
Zugführerschlüssel 15 (5), (10)
Zuglaufmeldestelle
– Begriff 3 (15)
– Verständigung über verlegte oder ausgefallene
Überholungen 21 (6)
Zuglaufmeldungen 10
– Abgabeberechtigte 10 (2)
– Allgemein 10 (1)
– Arten 10 (3)
– Bei Fahrplanabweichungen 10 (7)
– Bei Sonderzügen 10 (7)
– Bei Sperrfahrten 10 (7)
– Bei Zügen mit nachschiebendem
Triebfahrzeug 10 (14)
– Eintrag 11 (2)
Zuglaufstelle
– Begriff 3 (15)
Zugleitbetrieb
– Geltungsbereich 1 (2)
– 175 –
Zugleiter
– Aufgaben 7 (2)
Zugleitstelle
– Begriff 3 (14)
– Zeitweises Ausschalten 12 (2)
Zugleitstrecke
– Begriff 3 (14)
– Darstellung, Anlage 2
– Gleissperrung auf Zugleitstrecken 26 (4)
– Zuglauf innerhalb der Zugleitstrecke 10 (1)
– Zugmeldungen über die Grenzen der
Zugleitstrecke hinaus 10 (8)
Zugleitverfahren 10
– Regelung der Zugfolge 10 (1)
– Verzicht 12 (1)
Zugmeldebetrieb
– Geltungsbereich 1 (2)
Zugmeldebuch 11
– Anwendung 11 (1)
– Einträge 8 (5), 11 (2)
– Fahrdienstliche Unterlage 6 (1)
– Meldungen und Vermerke 11 (3)
– Muster Anlage 5
Zugmeldestelle
– Begriff 3 (13)
– Zeitweises Ausschalten 12 (2)
Zugmeldeverfahren 10
– Regelung der Zugfolge 10 (1)
– Verzicht 12 (1)
Zugmeldungen 10
– Abgabeberechtigte 10 (2)
– Allgemein 10 (1)
– Arten 10 (3)
– Bei Zügen mit nachschiebendem
Triebfahrzeug 10 (14)
– Eintrag 11 (2)
Zugnummer 4 (3)
Zugpersonal 31
– Aufsicht über das Zugpersonal 31 (5)
– Besetzen der Triebfahrzeuge 31 (3)
– Besetzen der Züge 31 (4)
– Entfernen vom Zug 31 (8)
– Mitfahren auf dem Triebfahrzeug 31 (9)
– Personenkreis 31 (1)
– Streckenkenntnis 31 (2)
– Verlassen des Triebfahrzeugs 31 (8)
– Vorrang fahrzeugtechnischer und
betrieblicher Tätigkeiten 31 (6)
Zugschlussstelle
– Begriff 3 (11)
Zugsicherungssystem 3 (16) a), 12 (4)
Zugtrennung 19 (5)
Zugverspätungen 13
– Bei Zugleitbetrieb 13 (3)
– Besondere Anordnungen 13 (2)
– Meldungen 3 (1)
Zugvollständigkeitsmeldung 10 (5b)
Zulässige Geschwindigkeit 45 (3)
Zurücknahme von Signalen 54 (7)
Zurücksetzen eines Zuges 47 (10)
Zusatzeinrichtungen, Anlage 16 (13)
Zuständigkeit, Anlage 16 (15)
Zustimmung
– Bei planmäßiger Gleissperrung 26 (4)
– Beim Rangieren 52 (5)
– Sonderfälle 52 (6)
– Zur Ab- oder Durchfahrt 17 (7)
Zwangsbremsung
– Begriff 48 (5)
– Weiterfahrt nach Zwangsbremsung 48 (6)
Zweifelhafte Signalbilder 48 (1)
Zweiwegefahrzeuge 3 (21)