git-subtree-dir: bahn/wissensdatenbank git-subtree-split: 07a8196e5f9e55d027f90485beb95f4006387669
10785 lines
392 KiB
Markdown
10785 lines
392 KiB
Markdown
---
|
||
domain: "regelwerk"
|
||
tool: "allgemein"
|
||
scope: "allgemein"
|
||
tags: ["domain:regelwerk", "tool:allgemein", "scope:allgemein", "regelwerk", "betrieblich-technisch"]
|
||
owners: []
|
||
component_type: "pdf"
|
||
source: "www.dbinfrago.com"
|
||
url: "https://www.dbinfrago.com/resource/blob/13174622/b60c3e17d5793a2e92c45c5499bc5362/Ril-438-INB-2026-data.pdf"
|
||
last_updated: "2026-06-26"
|
||
review_status: "approved"
|
||
review_notes: ""
|
||
content_hash: "b11f0714b5b2a679"
|
||
contact: "einfachbahn@deutschebahn.com"
|
||
meta_fingerprint: "395b4acb40093e35"
|
||
---
|
||
|
||
Richtlinie
|
||
|
||
Fahrdienstvorschrift; FV-NE
|
||
|
||
438
|
||
Seite 1
|
||
|
||
_________________________________________________________________________________________________________________
|
||
Fachautor: I.IB-O-Q 1; Gerd Hauschild; Tel.: +49 160 97458782 Gültig ab: 15.12.2024
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
Das vorliegende Regelwerk ist urheberrechtlich geschützt. Der DB AG steht an diesem
|
||
Regelwerk das ausschließliche und unbeschränkte Nutzungsrecht zu.
|
||
|
||
Jegliche Formen der Vervielfältigung und Weitergabe bedürfen der Zustimmung der DB
|
||
AG.
|
||
|
||
Richtlinie
|
||
|
||
Fahrdienstvorschrift; FV-NE
|
||
|
||
438
|
||
Seite 2
|
||
|
||
_________________________________________________________________________________________________________________
|
||
Fachautor: I.IB-O-Q 1; Gerd Hauschild; Tel.: +49 160 97458782 Gültig ab: 15.12.2024
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
Zielgruppen, für welche dieses Handbuch erarbeitet wurde:
|
||
Zugleiter
|
||
Örtliche Bahnhofsfahrdienstleiter
|
||
Fahrdienstleiter, deren Bereiche an Zugleitstrecken grenzen
|
||
Zugbegleiter
|
||
Triebfahrzeugführer
|
||
Mitarbeiter mit betrieblichen Planungs-, Leitungs- und Überwachungsaufgaben im
|
||
Zugleitbetrieb
|
||
Lehrkräfte im Bahnbetrieb
|
||
|
||
|
||
|
||
Impressum
|
||
|
||
|
||
Fachautor DB InfraGO AG Fahrweg
|
||
Steuerung und fachliche Qualifizierung Betrieb Region Ost (I.IB-O-Q 1)
|
||
Gerd Hauschild
|
||
Granitzstraße 55-56
|
||
13189 Berlin
|
||
Tel.: +49 160 97458782
|
||
|
||
Richtlinie
|
||
|
||
Fahrdienstvorschrift; FV-NE
|
||
|
||
438
|
||
Seite 3
|
||
|
||
_________________________________________________________________________________________________________________
|
||
Fachautor: I.IB-O-Q 1; Gerd Hauschild; Tel.: +49 160 97458782 Gültig ab: 15.12.2024
|
||
|
||
|
||
Allgemeines
|
||
|
||
1. Die Ril 438 „Fahrdienstvorschrift; FV-NE“ entspricht inhaltlich der VDV-Schrift
|
||
„Fahrdienstvorschrift für Nichtbundeseigene Eisenbahnen (FV-NE) - Ausgabe 1984 -“
|
||
in der jeweils gültigen Fassung.
|
||
|
||
2. Änderungen zur Ril 438 sind nur im Zusammenwirken mit dem Verband Deutscher
|
||
Verkehrsunternehmen (VDV) möglich und über den Fachautor einzuleiten. Von der
|
||
Ril 438 abgeleitete Richtlinien und Weisungen dürfen den Inhalt der vorliegenden
|
||
Richtlinie nicht verfälschen oder ihr entgegenstehen.
|
||
|
||
3. Die Ril 438 gilt für alle Eisenbahnverkehrs- und Eisenbahninfrastrukturunternehmen
|
||
(EVU / EIU) der DB AG sowie für alle Beteiligungsgesellschaften.
|
||
|
||
4. Die VDV-Schrift „Fahrdienstvorschrift für Nichtbundeseigene Eisenbahnen (FV-NE)
|
||
- Ausgabe 1984 -“ in der jeweils gültigen Fassung ist über den Verlag beka GmbH
|
||
erhältlich.
|
||
|
||
5. Die Ril 438 findet nur Anwendung im Zugleitbetrieb.
|
||
|
||
Richtlinie
|
||
|
||
Fahrdienstvorschrift; FV-NE
|
||
|
||
438
|
||
Seite 4
|
||
|
||
_________________________________________________________________________________________________________________
|
||
Fachautor: I.IB-O-Q 1; Gerd Hauschild; Tel.: +49 160 97458782 Gültig ab: 15.12.2024
|
||
|
||
|
||
Inkraftsetzung
|
||
|
||
Die Ril 438 tritt mit Wirkung vom 13.12.2015 in Kraft.
|
||
|
||
|
||
|
||
Verzeichnis der Berichtigungen
|
||
Lfd.
|
||
Nr.
|
||
Kurzer Inhalt Gültig ab Bemerkungen Bekanntgabe
|
||
eingearbeitet
|
||
(Namenszeichen/Tag)
|
||
1 - 20 eingearbeitet
|
||
21 eingearbeitet
|
||
22 eingearbeitet
|
||
|
||
1/11
|
||
Verband Deutscher
|
||
Verkehrsunternehmen e. V.
|
||
Hauptstadtbüro
|
||
Leipziger Platz 8
|
||
10117 Berlin
|
||
T 030 399932-0
|
||
F 030 399932-15
|
||
hauptstadtbuero@vdv.de
|
||
www.vdv.de
|
||
Sitz des Vereins ist Köln
|
||
AG Köln VR 4097
|
||
Lobbyregister-Nr. bei Bundestag und
|
||
Bundesregierung: R001242
|
||
USt.-IdNr. DE 814379852
|
||
Sparkasse KölnBonn
|
||
IBAN DE12 3705 0198 0099 0029 58
|
||
SWIFT-BIC COLSDE33
|
||
Vorstand
|
||
Präsident und Vizepräsidenten
|
||
Ingo Wortmann (Präsident)
|
||
Joachim Berends
|
||
Tim Dahlmann-Resing
|
||
Werner Overkamp
|
||
Prof. Knut Ringat
|
||
Veit Salzmann
|
||
Hauptgeschäftsführer
|
||
Oliver Wolff
|
||
Leiter Strategie und Kommunikation
|
||
Lars Wagner
|
||
|
||
Haltestelle
|
||
Potsdamer Platz
|
||
U-Bahn U2
|
||
S-Bahn S1, S2, S25
|
||
Regionalbahn, Bus
|
||
Eisenbahnverkehr
|
||
|
||
VDV-Hauptstadtbüro Leipziger Platz 8 10117 Berlin
|
||
|
||
|
||
Anwender der FV-NE Götz Walther
|
||
T 030 399932-13
|
||
F 0221 57979-8213
|
||
E walther@vdv.de
|
||
|
||
„Berichtigung 22“ zur Fahrdienstvorschrift für Nichtbundeseigene Eisenbahnen
|
||
(B 22 zur FV-NE)
|
||
Unser Zeichen: EB 1
|
||
Sehr geehrte Damen und Herren,
|
||
die Fahrdienstvorschrift für Nichtbundeseigene Eisenbahnen wird durch die
|
||
Fachgremien des VDV regelmäßig weiterentwickelt – namentlich durch den Aus-
|
||
schuss für Eisenbahnbetrieb (AEB) und den Unterausschuss Eise nbahnbetriebs-
|
||
vorschriften (UA EBV) . Über die „Be triebliche Arbeitsgruppe“ (BAG) sind auch die
|
||
Aufsichtsbehörden der Länder und des Bundes (EBA, BNetzA) in die Pflege dieser
|
||
anerkannten Regel der Technik eingebunden. Die Entwürfe der B 22 zur FV-NE
|
||
wurden im Frühsommer 2023 in einem Stellungnahme verfahren allen Fachleute n
|
||
der Branche zur Kenntnis gegeben, vgl. Bekanntmachung auf www.vdv-regel-
|
||
werke.de. Nach Abschluss des Stellungnahmeverfahrens steht die Endfassung der
|
||
B 22 zur FV-NE nun allgemein zur Verfügung und wird auch auf www.vdv-regel-
|
||
werke.de veröffentlicht.
|
||
Der VDV empfiehlt den Eisenbahni nfrastrukturunternehmen, welche heute bereits
|
||
die FV-NE anwenden, die B 22 zur FV-NE zum 15. Dezember 2024 in Kraft zu set-
|
||
zen. Bezüglich der Änderung der jeweiligen Nutzungsbedingungen der Eisen-
|
||
bahninfrastrukturunternehmen schreiben wir diese noch gesondert an.
|
||
Die inhaltlichen und redaktionellen Änderungen in der B 22 zur FV-NE im Ver-
|
||
gleich zum Stand B 21 sind in der Druckfassung bzw. PDF-Datei am Seitenrand
|
||
durch einen Punkt gekennzeichnet. Die von Änderungen in der B 22 betroffenen
|
||
Seiten sind in der Fußzeile mit „(B 22)“ gekennzeichnet. Im Stichwortverzeichnis
|
||
unterbleibt die Kennzeichnung mit Punkt.
|
||
In der Papierversion wird die B 2 2 zur FV-NE als vollständiger Neudruck ausge-
|
||
liefert. Die PDF -Datei wird in konsolidierter Form als FV -NE mit Stand B 22 auf
|
||
www.vdv-regelwerke.de bereitgestellt.
|
||
Mit der B 22 werden in der FV-NE geändert:
|
||
|
||
— Durchgängige Streichung des Begriffs „Nebenfahrzeugführer“
|
||
— § 2a (3) – Unregelmäßigkeiten: Spezifizierung der Meldungserfordernis
|
||
— § 6 (2) – Fahrtbericht – Überarbeitung der Anlage 19
|
||
15. Dezember 2023
|
||
EB 1
|
||
|
||
VDV – Die Verkehrsunternehmen | 15. Dezember 2023 | 2/11
|
||
— § 9 – Schriftlicher Befehl: Änderungen bei Aushändigung, Aufbewahrung und
|
||
Übergabe des Befehls bei Ablösung.
|
||
— § 10 (4a) – Zurückziehen der Fahrerlaubnis: Fester Wortlaut
|
||
— § 10 (7) – Einträge: Konkretisierung
|
||
— § 26 – Sperren von Gleisen: Aufteilung in:
|
||
— § 26 Sperren von Gleisen der freien Strecke
|
||
— § 26a Sperren von Bahnhofsgleisen
|
||
— In §§ 26 und 26a Spezifizierungen zur Sperrung zum Schutz von Personen
|
||
— § 27 – Sperrfahrten: Ergänzungen i. Z. §§ 26, 26a
|
||
— § 36 – Nebenfahrzeuge
|
||
— Eliminierung Begriff „Nebenfahrzeugführer“
|
||
— Streichung Verweis auf Wagenliste
|
||
— § 38 – Fahrtbericht und Anlage 19: Überarbeitung des Musters „Fahrtbericht“
|
||
— § 45 (5) – Fahren auf Sicht: Modifizierung, Einheitlichkeit zur Ril. 408
|
||
— § 48 (10) – Dokumentation von Meldungen zu Unregelmäßigkeiten
|
||
— § 51 (9) – Rangierdienst: Klarstellung
|
||
— Anlage 1 – Besondere Bestimmungen für den Betrieb auf elektrifizierter Infra-
|
||
struktur:
|
||
— Überarbeitung unter Gesichtspunkt Arbeitsschutz
|
||
— Spezifizierungen, um auch den Einsatz von Mehrkraft-Triebfahrzeuge in der
|
||
FV-NE abzubilden
|
||
— Anlage 7b – Meldebuch für den Zugleiter (Variante): redaktionelle Änderungen
|
||
— Anlage 9 – Richtlinien für den Funksprechverkehr: Spezifizierungen
|
||
— Anlage 19 – Fahrtbericht: Ersatz durch modernisierten Vordruck
|
||
Bei Fragen in Zusammenhang mit der direkten Anwendung der FV-NE im Eisen-
|
||
bahnbetrieb kontaktieren Sie bitte zunächst einen dazu in Ihrem Unternehmen be-
|
||
nannten Ansprechpartner.
|
||
Für Rückfragen in grundsätzlichen Fragen steht der VDV, Fachbereich Eisenbahn-
|
||
betrieb, gerne zur Verfügung.
|
||
Mit freundlichen Grüßen
|
||
|
||
gez. Götz Walther
|
||
Fachbereichsleiter
|
||
|
||
VDV – Die Verkehrsunternehmen | 15. Dezember 2023 | 3/11
|
||
Erläuterungen zur Berichtigung 22 zur „Fahrdienstvorschrift für Nichtbundesei-
|
||
gene Eisenbahnen“ (B 22 zur FV-NE)
|
||
Verzeichnis der Abkürzungen
|
||
Die Abkürzung „Nf“ – Nebenfahrzeugführer entfällt. Der Begriff „Nebenfahrzeug-
|
||
führer“ wird aus der FV-NE gestrichen. Bereits seit der Veröffentlichung der VDV-
|
||
Schrift 753 im Jahre 2005 ist ein Nebenfahrzeugführer faktisch ein Eisenbahnfahr-
|
||
zeugführer (Triebfahrzeugführer).
|
||
In der FV-NE erfolgt an den relevanten Textstellen ein Ersatz durch „Zugführer“ oder
|
||
„Triebfahrzeugführer“, je nach beschriebener Aufgabe. Der Grundsatz, dass die Auf-
|
||
gaben des Zf auf den Tf übertragen werden können, betrifft auch Fahrten mit Neben-
|
||
fahrzeugen.
|
||
Für die Wahrnehmung von Aufgaben durch das Zugpersonal auf dem Nebenfahrzeug
|
||
(Tf oder Tf und Zf) hat diese Änderung keine Auswirkung.
|
||
§1 (1) Inhalt und Geltungsbereich
|
||
Die Funktion des Eisenbahnbetriebsleiters (EBL) ist bei EVU mit Sicherheitsbeschei-
|
||
nigung nicht mehr zwingend vorgeschrieben. Bei diesen EVU werden die Verant-
|
||
wortlichkeiten im Sicherheitsmanagementsystem (SMS) festgelegt. So organisierte
|
||
EVU verkehren auch über Strecken, die nach FV-NE betrieben werden. Daher wird
|
||
zur Klarstellung in § 1 Absatz 1 ergänzt, dass in solchen Fällen die an den EBL adres-
|
||
sierten Aufgaben an die im Unternehmen für die Festlegung sicherheitsrelevanter
|
||
Inhalte bestimmte Stelle adressiert sind.
|
||
§ 2 (3) Mitarbeiter im Betriebsdienst – Leitung und Überwachung
|
||
Die Aufzählung mit drei Anstrichen wurde redaktionell wiederhergestellt, es erfolgte
|
||
keine Änderung.
|
||
§ 2a (3) Verhalten bei Gefahr – Unregelmäßigkeiten
|
||
Absatz 3 wird um eine beispielhafte Aufzählung zu Unregelmäßigkeiten an Bahnan-
|
||
lagen ergänzt. Im Rahmen des § 44 (2) achtet der Triebfahrzeugführer auf Unregel-
|
||
mäßigkeiten, die den Zug gefährden können. Es ist Inhalt der Ausbildung der Trieb-
|
||
fahrzeugführer, den Unterschied zu vermitteln zwischen
|
||
— einer Unregelmäßigkeit, die Züge gefährden könnte und
|
||
— einer Betriebsgefahr, die Maßnahmen bei Gefahr erfordert.
|
||
Hinweis: In § 48 (10) wird die Weitergabe der Meldungen innerhalb des EIU geregelt.
|
||
§ 2a (4) Verhalten bei Gefahr – Meldung im EVU
|
||
Die Meldungen an das EIU gemäß Absatz 3 sind von den Meldungen innerhalb des
|
||
EVU gemäß Absatz 4 zu trennen. Die Meldung nach Absatz 4 dient nicht der unmit-
|
||
telbaren Gefahrenabwehr, sondern – auch sicherheitlich erforderlichen – Informati-
|
||
onsbedürfnissen des EVU.
|
||
Der EBL des EVU regelt sowohl, an welche Stelle des EVU eine Meldung abzugeben
|
||
ist, als auch welchen Inhalt diese haben muss. Dies beinhaltet, dass sich der Inhalt
|
||
der Meldung an das EIU von derjenigen an das EVU inhaltlich unterscheiden kann.
|
||
|
||
VDV – Die Verkehrsunternehmen | 15. Dezember 2023 | 4/11
|
||
§ 6 (1) Fahrdienstliche Unterlagen der Betriebsstellen – Fahrtbericht, Anlage 19
|
||
Anlage 19 wird in überarbeiteter Form bereitgestellt. Der Randvermerk mit Verweis
|
||
auf den Fahrtbericht fehlte bislang. Das neugefasste Formular ist nun ausschließlich
|
||
auf die Sachverhalte beschränkt, die mit der betrieblichen Abwicklung der Fahrt zu-
|
||
sammenhängen. Angaben zum Zug (z. B. Achsenzahl, Länge, Gewicht, Bremsstellung)
|
||
sind nicht mehr im Vordruck vorgesehen, da diese Angaben heute i. d. R. in den Do-
|
||
kumenten Wagenliste und Bremszettel geführt werden.
|
||
§ 9 (1) Schriftliche Befehle für Züge – Ausfertigung, Anlage 10, Anlage 11
|
||
Es wird nicht mehr festgelegt, in welchem Verfahren die mehrfache Ausfertigung
|
||
erstellt wird. Es kommt darauf an, dass zwei identische Exemplare vorhanden sind.
|
||
Das kann z. B. auch durch Kopieren des ausgefertigten Befehls erfolgen.
|
||
§ 9 (2) Schriftliche Befehle für Züge – Aushändigung
|
||
Die bisher in Absatz 2 enthaltenen Informationen werden um einige, bisher nicht
|
||
geregelte Aspekte ergänzt und in die Abschnitte 2 bis 2c neu strukturiert. Zudem
|
||
wird § 9 (2) leicht modifiziert.
|
||
Dem EIU ist nicht vorab bekannt, ob das EVU den Befehl für Zf und Tf oder Zf = Tf
|
||
benötigt. Daher wurde die Regelung dahingehend klargestellt, dass sich Zf und Tf
|
||
über die Erledigung der angeordneten Aufgaben abstimmen müssen. Den Befehl er-
|
||
hält der Tf, da der Befehl für den Zf i. d. R. keine Aufgaben enthält, die während der
|
||
Fahrt zu erfüllen sind.
|
||
§ 9 (2a) Schriftliche Befehle für Züge – Aufbewahrung
|
||
Der neue Absatz 2a regelt die Aufbewahrung des Befehls im Führerstand und die Be-
|
||
kanntgabe an den Triebfahrzeugbegleiter.
|
||
§ 9 (2b) Schriftliche Befehle für Züge – Übergabe des Befehls
|
||
Der neue Absatz 2b beschreibt das Übergeben noch nicht abgearbeiteter Befehle bei
|
||
Personalwechsel.
|
||
§ 9 (2c) Schriftliche Befehle für Züge – ausgeführte Befehle
|
||
Der neue Absatz 2c beschreibt das Durchkreuzen und Ablegen ausgeführter Befehle.
|
||
§ 10 (4a) Meldungen nach dem Zugmelde- und Zugleitverfahren – Fahrerlaubnis
|
||
zurückziehen
|
||
Für das Zurückziehen einer Fahrerlaubnis wird ein fester Wortlaut eingeführt.
|
||
§ 10 (7) Meldungen nach dem Zugmelde- und Zugleitverfahren – Zuglaufmeldungen
|
||
bei Verkehren von Sonderzügen, Sperrfahrten und bei anderen Fahrplanabwei-
|
||
chungen
|
||
Die Formulierung wird geändert, um direkt klarzustellen, dass die Eintragung in die
|
||
fahrdienstlichen Unterlagen vor Erteilung der Fahrerlaubnis erfolgen muss. In den
|
||
Beschreibungen in den Anlagen 6 und 7 ist diese Abfolge bereits beschrieben.
|
||
|
||
VDV – Die Verkehrsunternehmen | 15. Dezember 2023 | 5/11
|
||
§ 26 Sperren von Gleisen der freien Strecke
|
||
Die Regeln des bisherigen § 26 zum Sperren von Gleisen werden in zwei Paragrafen
|
||
aufgeteilt und neu strukturiert:
|
||
— § 26 Sperren von Gleisen der freien Strecke
|
||
— § 26a Sperren von Bahnhofsgleisen
|
||
Zudem werden die Regelungen zur Sperrung zum Schutz von Personen spezifiziert.
|
||
§ 26 (1) Sperren von Gleisen der freien Strecke - Zuständigkeit
|
||
Aufgrund der Aufteilung in §§ 26 und 26a kann §26 (1) deutlich gekürzt werden. Zu-
|
||
ständig für die Sperrung sind der Fahrdienstleiter bzw. Zugleiter.
|
||
§ 26 (2) Sperren von Gleisen der freien Strecke – Planmäßige Sperrung
|
||
Der Inhalt ist unverändert aus der bisherigen Fassung des § 26 (2) Satz 1 übernom-
|
||
men.
|
||
§ 26 (3) Sperren von Gleisen der freien Strecke – Baugleis
|
||
Die Regelung zu Bahnhofsgleis entfällt hier, da die Sperrung eines Bahnhofsgleis
|
||
jetzt in § 26a beschrieben ist.
|
||
Die Regelung zum Baugleis sind jetzt modifiziert in Absatz 3 enthalten. Bahnbetrieb
|
||
ist das Ein- und Ausfahren in das bzw. aus dem Baugleis heraus. Sollen innerhalb
|
||
des Baugleises auch Regelwerksteile z. B. zum Rangieren gelten, dann ist dies in ei-
|
||
ner schriftlichen Weisung (Betra) zu regeln. Hier kann der EBL des EIU, soweit zu-
|
||
treffend, die Anwendung der Regeln zum Rangieren anordnen.
|
||
Hinweise zu § 26 (3) und (4):
|
||
Jede Baustelle/jedes Baugleis ist unterschiedlich. Beim Bewegen von Fahrzeugen im
|
||
Baugleis werden diverse Regeln des Rangierens (bzw. vor der Fahrzeugbewegung)
|
||
nicht eingehalten, z. B. werden Fahrzeuge beim Bewegen entladen, sind nicht profil-
|
||
frei während der Bewegung oder fahren gar nicht auf Schienen.
|
||
Regelungen zum Betrieb im reinen Baugleis finden sich in DGUV 73 Kapitel IV Be-
|
||
trieb, bzw. für die UVB in der DGUV 72.
|
||
§ 26 (4) Sperren von Gleisen der freien Strecke – Fahrzeugbewegung Baugleis
|
||
Der EBL des EIU hat Regelungen zu Fahrzeugbewegungen im Baugleis aufzustellen.
|
||
§ 26 (5) Sperren von Gleisen der freien Strecke – Unvorhergesehene Sperrung
|
||
Der bisherige Absatz 3 wird unverändert zu Absatz 5.
|
||
§ 26 (6) Sperren von Gleisen der freien Strecke – Sperrmeldung, Benachrichtigung
|
||
der Beteiligten
|
||
Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 6, die rechte Spalte wird überarbeitet und
|
||
präzisiert. Der bisherige Absatz 5 wird aufgeteilt. Der neue Absatz 6 ist der unverän-
|
||
derte erste Teil des bisherigen Absatzes 5.
|
||
|
||
VDV – Die Verkehrsunternehmen | 15. Dezember 2023 | 6/11
|
||
§ 26 (7) Sperren von Gleisen der freien Strecke – Einträge
|
||
Die Regelungen zur Benachrichtigung der örtlichen Betriebsbediensteten, Schran-
|
||
kenwärter, Bahnübergangsposten und Rotten wurde aus Absatz 4 unverändert nach
|
||
Absatz 7 verlagert. Die Benachrichtigung erfolgt erst nach Eintragung der Sperrung
|
||
in die dafür vorgesehenen Unterlagen.
|
||
§ 26 (8) Sperren von Gleisen der freien Strecke – Abriegelung, Warnschild, Hilfs-
|
||
sperren
|
||
Der Absatz 8 (bisher Teil von Absatz 5) zu Warnschild, Hilfssperren wird um einige
|
||
Beispiele der Abriegelung ergänzt.
|
||
Entfall: § 26 (8) [Stand B 21]
|
||
In § 26 entfällt der bisherige Abschnitt 8, da die Regelungen zur Sperrung von Bahn-
|
||
hofsgleisen nun in § 26a enthalten sind.
|
||
§ 26 (9) Sperren von Gleisen der freien Strecke – Sicherung von Personen
|
||
Die im neuen Abschnitt 9 enthaltenen Inhalte waren in der FV-NE bisher nicht ex-
|
||
plizit geregelt. Die Sperrung zur Sicherung von Personen schließt die „UV-Sperrung“
|
||
mit ein. Die „UV-Sperrung“ ist eine Arbeitsschutzmaßnahme, die Sperrung zur Si-
|
||
cherung von Personen kann auch Nicht-Beschäftigte umfassen.
|
||
Hinweis: Das Bewegen von Fahrzeugen im gesperrten Gleis ist in der Betra zu regeln,
|
||
vgl. Baugleis, Absatz 3. Bei Gleisen, die im Rahmen des Notfallmanagements gesperrt
|
||
werden, ist im Notfallmanagement zu regeln, dass Schienenfahrzeuge nur mit Zu-
|
||
stimmung des Notfallmanagers bewegt werden dürfen.
|
||
§ 26 (10) Sperren von Gleisen der freien Strecke – Warnen vor Fahrten
|
||
Die im neuen Absatz 10 enthaltenen Inhalte waren in der FV-NE bisher nicht expli-
|
||
zit geregelt. In diesem Fall werden Befehl 12 (20 km/h und auf Sicht), Grund 25 und
|
||
Befehl 12.5 erteilt.
|
||
Weitere Hinweise zu Arbeiten im Bereich von Gleisen finden sich in der VDV-Mittei-
|
||
lung 7508.
|
||
§ 26 (11) Sperren von Gleisen der freien Strecke – Einträge beim Aufheben der
|
||
Gleissperrung
|
||
Der bisherige Absatz 7 wird unverändert zu Absatz 11. Die Reihenfolge von Eintra-
|
||
gung und Aufhebung wird getauscht: Erst Eintragung (neu Absatz 11, bisher Ab-
|
||
satz 7), dann Aufhebung (neu Absatz 12, bisher Absatz 6), dann Benachrichtigung
|
||
(neu Absatz 13, bisher Teil von Absatz 6).
|
||
§ 26 (12) Sperren von Gleisen der freien Strecke – Aufhebung der Sperrung
|
||
Ein Teil des bisherigen Absatzes 6 wird unverändert zu Absatz 12.
|
||
§ 26 (13) Sperren von Gleisen der freien Strecke - Benachrichtigung der Beteiligten
|
||
Ein Teil des bisherigen Absatzes 6 wird unverändert zu Absatz 13.
|
||
|
||
VDV – Die Verkehrsunternehmen | 15. Dezember 2023 | 7/11
|
||
§ 26a Sperren von Bahnhofsgleisen
|
||
Der neue § 26a enthält die Regelungen zum Sperren von Bahnhofsgleisen und Wei-
|
||
chen. Der Aufbau und Inhalt des § 26a ist vergleichbar zum Aufbau des § 26. Auf in-
|
||
haltliche Erläuterungen zum § 26a wird daher verzichtet.
|
||
§ 27 (3) Sperrfahrten – Durchführung und Warnen vor Fahrten
|
||
§ 27 (3) wird geändert, um Passfähigkeit zu den geänderten Regelungen in §§ 26 und
|
||
26a herzustellen, hier insbesondere zum Schutz von Personen. Die Regelung wurde
|
||
dabei in zwei Unterabsätze aufgeteilt, da zwei unterschiedliche Punkte auf dem Be-
|
||
fehlsvordruck betroffen sind:
|
||
— Anordnung der Fahrt auf Sicht mit Befehl 12
|
||
— Warnen der Personen mit Befehl 12.5
|
||
§ 27 (9) Sperrfahrten – Beendigung
|
||
Der Begriff „Nebenfahrzeugführer“ wird aus der FV-NE gestrichen. Bereits seit der
|
||
Veröffentlichung der VDV-Schrift 753 (2005) ist ein Nebenfahrzeugführer faktisch
|
||
ein Eisenbahnfahrzeugführer (Triebfahrzeugführer). In der FV-NE erfolgt an den re-
|
||
levanten Textstellen ein Ersatz durch „Zugführer“ oder „Triebfahrzeugführer“, je
|
||
nach beschriebener Aufgabe. Der Grundsatz, dass die Aufgaben des Zf auf den Tf
|
||
übertragen werden können, betrifft auch Fahrten mit Nebenfahrzeugen.
|
||
§ 31 (3) Zugpersonal – Besetzen der Triebfahrzeuge
|
||
Aufgrund der Streichung des Begriffes „Nebenfahrzeugführer“ aus der FV entfällt der
|
||
Einschub „Nebenfahrzeuge mit einem Führer von Nebenfahrzeugen“. Die Regelung in
|
||
§ 31 (3) bleibt auch nach dieser Streichung umfassend und korrekt.
|
||
§ 36 (1) Fahrten mit Nebenfahrzeugen – Führen von Nebenfahrzeugen
|
||
Siehe oben, zu § 27 (9): Streichung des Begriffes Nebenfahrzeugführer.
|
||
§ 36 (2) Fahrten mit Nebenfahrzeugen – Bremsberechnung
|
||
Die Erwähnung der Wagenliste entfällt, da § 37 diese nicht mehr obligatorisch vor-
|
||
sieht. Nach § 38 ist der Fahrtbericht – falls angeordnet – immer zu führen, zu Doku-
|
||
mentationszwecken. Nur der EBL des EVU (Betreiber des Nebenfahrzeuges) kann
|
||
beurteilen, ob eine Bremsberechnung möglich bzw. erforderlich ist oder ob die
|
||
Bremsverzögerung grundsätzlich ausreichend ist, um den Bremsweg von 100 m ein-
|
||
zuhalten.
|
||
§ 36 (6) Fahrten mit Nebenfahrzeugen – Einsetzen, Aussetzen
|
||
Siehe oben, zu § 27 (9): Streichung des Begriffes Nebenfahrzeugführer.
|
||
§ 38 (1) Fahrtbericht – Führen des Fahrtberichts
|
||
Der neue Satz 1 des § 38 (1) spiegelt § 6 (2) Satz 2. Wenn das EVU für eigene Zwecke
|
||
Einträge auf dem Fahrtbericht vornehmen will, dann verwendet es dazu die Rück-
|
||
seite. Der Verzicht des Fahrtberichts für Nebenfahrzeuge wird abgeschafft, da die
|
||
Zuglaufmeldungen für alle Fahrten zu dokumentieren sind, falls dies per Fahrtbe-
|
||
richt geschieht.
|
||
|
||
VDV – Die Verkehrsunternehmen | 15. Dezember 2023 | 8/11
|
||
§ 38 (2) Fahrtbericht – Einsicht durch den Triebfahrzeugführer
|
||
Der bisher hier enthaltene Auftrag an den Zugführer, „erforderlichenfalls den Trieb-
|
||
fahrzeugführer nach den Ursachen von Fahrzeitüberschreitungen zu fragen“, entfällt.
|
||
Sie war ohne Handlungsfolge.
|
||
§ 38 (3) Fahrtbericht – Aufbewahrung
|
||
Die Eigenschaft des Fahrtberichts als fahrdienstliche Unterlage folgt aus § 6 (2). Die
|
||
Aufbewahrungsfrist läuft nach § 6 (4) bis zum Ablauf des folgenden Kalenderhalb-
|
||
jahres. Die Organisation der Einsammlung und Aufbewahrung ist interne Angele-
|
||
genheit des EVU. Die Anforderung durch das EIU wird gestattet, damit das EIU z. B.
|
||
im Rahmen der Ereignisuntersuchung den dokumentierten Meldungsverlauf nach-
|
||
vollziehen kann.
|
||
§ 45 (5) Fahrgeschwindigkeiten – Fahrt auf Sicht
|
||
Der Text wird modifiziert, um die bereits bisher bestehenden Regelungen klarer aus-
|
||
zudrücken. Der Verweis auf das Rangieren entfällt, § 45 (4) e) und f) regelt die Ran-
|
||
giergeschwindigkeit. Alle weiteren Ausführungen zum Rangieren befinden sich im
|
||
Abschnitt IV der FV-NE.
|
||
§ 48 (10) Unregelmäßigkeiten während der Fahrt, Störungen an der Infrastruktur –
|
||
Dokumentation und Weitergabe der Meldungen
|
||
Die Regelung in § 48 (10) dient der Stärkung der Sicherheitskultur:
|
||
— Die Triebfahrzeugführer sind sich der Wichtigkeit der Meldung zu tatsächlichen
|
||
oder begründet vermuteten Infrastrukturmängeln bewusst und melden diese
|
||
nach eigenem Interesse. Eine Meldung erfolgt selbst dann, wenn seitens des Mel-
|
||
dungsempfängers die Reaktion kommt: „Ist uns schon bekannt.“
|
||
— Die EIU nehmen über den Fahrdienstleiter/Zugleiter die Meldungen entgegen.
|
||
— Die EIU sind so ausgestattet und aufgestellt, dass Meldungen zeitnah überprüft
|
||
und, wenn erforderlich, Maßnahmen ergriffen werden.
|
||
— Die EIU geben den EVU bekannt, dass gemeldete Mängel beseitigt worden sind o-
|
||
der dass nach Einzelprüfung festgestellt wurde, dass kein Mangel vorliegt, der
|
||
Gefährdungen hervorruft.
|
||
§ 51 (9) Rangierdienst – Allgemeines – Besetzen der Triebfahrzeuge
|
||
Es erfolgt eine Klarstellung, dass diese Regelung auch Nebenfahrzeuge betrifft.
|
||
Anlage 1 – Besondere Bestimmungen für den Betrieb auf elektrifizierter Infra-
|
||
struktur
|
||
Anlage 1 – I. Gefahren des elektrischen Zugbetriebes (Absätze 1 bis 6e)
|
||
Es erfolgt eine Neufassung der Anlage 1, um die aktuelle Gesetzes- und Normenlage
|
||
abzubilden und die dort festgeschriebenen elektrotechnischen Begrifflichkeiten zu
|
||
verwenden. Der bisher verwendete Begriff „Schutzmaßnahmen“ passt hier nicht, er
|
||
ist nur in der Niederspannungstechnik bekannt. Die sogenannten „Fünf Sicherheits-
|
||
regeln“ (vgl. Absatz 8) sind maßgebend.
|
||
In Absatz 1 wird zusätzlich die Pflicht zur Unterweisung und Einweisung der aus-
|
||
führenden Mitarbeiter von Auftragnehmern aufgenommen.
|
||
|
||
VDV – Die Verkehrsunternehmen | 15. Dezember 2023 | 9/11
|
||
Absatz 2 wird vollständig neu gefasst, erstellt, da der bisherige Text nicht im Ein-
|
||
klang mit den gesetzlichen und elektrotechnischen Vorgaben (DIN VDE 0105-103
|
||
(VDE 0105-103)) stand. Bei der Neufassung wird der bekannte Begriff des „Bahner-
|
||
dens“ beibehalten. Er entspricht der Herstellung einer Verbindung mit dem Rücklei-
|
||
ter nach DIN VDE 0105-103 (VDE 0105-103). Es wird eine beispielhafte Aufzählung
|
||
von Gefährdungen aufgenommen. Die Regelungen zu Arbeiten im Bereich der Fahr-
|
||
leitung sind nun in Abschnitt II enthalten.
|
||
In Absatz 3 wird nun auf erkennbare Mängel aufmerksam gemacht. Hierzu wird eine
|
||
beispielhafte Auflistung erkennbarer Schäden und Unregelmäßigkeiten aufgenom-
|
||
men.
|
||
Die Änderungen bzw. Ergänzungen in den Absätzen 3a bis 6c erfolgen, um Rahmen-
|
||
bedingungen für den Einsatz von Mehrkrafttriebfahrzeugen zu schaffen.
|
||
Absatz 3a regelt, dass Fahrdienstleiter/Zugleiter und Triebfahrzeugführer zu jeder
|
||
Zeit den gleichen Informationsstand dazu haben müssen, ob der Zug mit gehobenem
|
||
Stromabnehmer fährt oder nicht. Dieses wird durch den Fahrplaneintrag und dessen
|
||
Umsetzung sichergestellt. Beim Rangieren ist ein Fahrplaneintrag nicht möglich.
|
||
Durch Verständigung beim Rangieren ist sicherzustellen, dass mit gehobenem
|
||
Stromabnehmer nur rangiert wird, wenn die Fahrleitung vorhanden und eingeschal-
|
||
tet ist.
|
||
In Absatz 4 erfolgt eine Präzisierung, wie in der gesamten Anlage 1 wird nun von
|
||
„Fahrzeugen mit gehobenem Stromabnehmer“ gesprochen.
|
||
In Absatz 5 erfolgt eine Präzisierung. Diese verwendet einerseits die in Gesetzen und
|
||
Normen festgeschriebenen elektrotechnischen Begrifflichkeiten und berücksichtigt
|
||
andererseits, dass Mehrkrafttriebfahrzeuge nach Senken des Stromabnehmers in ei-
|
||
ner anderen Traktionsart angetrieben werden können.
|
||
In Absatz 6 erfolgt eine Präzisierung. Diese verwendet die in Gesetzen und Normen
|
||
festgeschriebenen elektrotechnischen Begrifflichkeiten.
|
||
Die Absätze 6a bis 6e werden nach Abgleich mit dem BRW (insbesondere BRW.6110)
|
||
und nach Auswertung bestehender Regelungen verschiedener EIU (z. B. Ril.
|
||
492.1005 der DB Netz AG) aufgenommen. Ferner schaffen diese Regelungen Rah-
|
||
menbedingungen für den Einsatz von Mehrkrafttriebfahrzeugen.
|
||
Anlage 1 – II. Arbeiten an oder in der Nähe von aktiven Teilen der Fahrleitungsan-
|
||
lagen und elektrischen Fahrzeugen (Absätze 8 bis 11)
|
||
Der bisherige Absatz 7 entfällt. Die bislang dort enthaltenen Regelungen gehören
|
||
sachlich zu den Gefahren, daher sind diese Inhalte nun in Absatz 2 enthalten.
|
||
Absatz 8 ist neu gefasst. Er verwendet die in Gesetzen und Normen (insbesondere
|
||
DIN VDE 105-100 und DIN VDE 0105-103 (VDE 0105-103)) festgeschriebenen
|
||
elektrotechnischen Begrifflichkeiten. Unter „Qualifikation“ sind hier folgende Funk-
|
||
tionen gemeint:
|
||
— Elektrofachkraft (EFK),
|
||
— elektrotechnisch unterwiesene Person (EUP)
|
||
— bahntechnisch unterwiesene Person (BUP)
|
||
|
||
VDV – Die Verkehrsunternehmen | 15. Dezember 2023 | 10/11
|
||
Absatz 8a wird nach Abgleich mit dem BRW (insbesondere BRW.6110) und nach
|
||
Auswertung bestehender Regelungen verschiedener EIU (z. B. Ril. 492.1005 der DB
|
||
Netz AG) aufgenommen.
|
||
Absatz 9 ist neu gefasst. Er verwendet die in Gesetzen und Normen (insbesondere
|
||
DIN VDE 0105-103 (VDE 0105-103) und Regelungen der DGUV) festgeschriebenen
|
||
elektrotechnischen Begrifflichkeiten.
|
||
Die Regelungen zu Schutzabständen beziehen sich insbesondere auf Kapitel 6.4.4 in
|
||
DIN VDE 0105-100: Der Schutzabstand von 3,0 m bezieht sich nur auf „Bauarbeiten
|
||
und sonstige elektrotechnische Anlagen“, nicht jedoch auf Bahnanlagen mit elektri-
|
||
schem Betrieb. Nach Kapitel 6.4 in DIN VDE 0105-0103 gelten abweichende
|
||
Schutzabstände, die aber ausschließlich für Elektrofachkräfte, elektrotechnisch un-
|
||
terwiesene Personen und bahntechnisch unterwiesene Personen gelten. Wer nicht
|
||
diese Qualifikation hat, ist Laie:
|
||
— Laie ist, wer keine der drei vorstehend bezeichneten elektrotechnischen Qualifi-
|
||
kationen besitzt. Bei elektrisch betriebenen Eisenbahnen sind alle Mitarbeiter im
|
||
Bahnbetrieb in der Regel mindestens bahntechnisch unterwiesene Person.
|
||
— Nicht-elektrotechnische Arbeiten (Hoch- oder Tiefbau, Erdarbeiten, Vegetati-
|
||
onsarbeiten usw.) werden in der Regel von Firmen ausgeführt, deren Mitarbeiter
|
||
keine elektrotechnische Qualifikation haben.
|
||
— DIN VDE 0105-100 Abs. 4.2 gibt vor: Alle an Arbeiten an, mit oder in der Nähe
|
||
einer elektrischen Anlage beteiligten Personen müssen über die einschlägigen Si-
|
||
cherheitsanforderungen, Sicherheitsvorschriften und betrieblichen Anweisun-
|
||
gen unterrichtet werden.
|
||
In Umsetzung der DIN VDE 0105-103 hat der Anlagenverantwortliche der Eisen-
|
||
bahn eine verantwortliche Person vom betriebsfremden Unternehmen nachweislich
|
||
einzuweisen, unter anderem auf den Schutzabstand von 1,50 m.
|
||
Absätze 10 und 10a werden präzisiert.
|
||
Anlage 1 – III. Maßnahmen bei Unfällen und Störungen (Absätze 12 bis 17)
|
||
Abschnitt III ist neu gefasst. Er verwendet die in Gesetzen und Normen (insbeson-
|
||
dere DIN VDE 0105-103 (VDE 0105-103) und Regelungen der DGUV) festgeschrie-
|
||
benen elektrotechnischen Begrifflichkeiten. Der bekannte Begriff des „Bahnerdens“
|
||
wurde beibehalten und entspricht der Herstellung einer Verbindung mit dem Rück-
|
||
leiter nach DIN VDE 0105-103 (VDE 0105-103).
|
||
Absatz 13 ist in Einklang mit DIN VDE 0132 (VDE 0132) neu gefasst.
|
||
Bei Beibehaltung der Inhalte wurden die Absätze 14 und 15 neu gefasst und anders
|
||
aufgeteilt.
|
||
Der bisherige Absatz 16 entfällt. Die bislang dort enthaltenen Regelungen gehören
|
||
sachlich zu den Gefahren, daher sind diese Inhalte nun in Absatz 2 enthalten.
|
||
Abschnitt IV enthält eine Auswahl einschlägiger Regelwerke.
|
||
Anlage 7b Meldebuch für den Zugleiter (Variante)
|
||
In der Darstellung wird das Meldebuch für den Zugleiter (Variante) so geändert, dass
|
||
die Spalten 1 und 2 die Informationen zum Tag enthalten. Der Aufbau der – nach
|
||
Festlegung des EBL des EIU – alternativ anwendbaren Anlagen 7a und 7b wird
|
||
|
||
VDV – Die Verkehrsunternehmen | 15. Dezember 2023 | 11/11
|
||
dadurch noch weiter angeglichen. Inhaltliche Änderungen oder Änderungen in
|
||
Handlungsabläufen entstehen dadurch nicht.
|
||
Anlage 9 – Richtlinien für den Funksprechverkehr
|
||
In der Anlage 9 waren bisher nur einige Absätze mit Randstichworten versehen. Es
|
||
werden nun für alle Absätze Randstichworte aufgenommen.
|
||
Anlage 9 (1) – Betriebsarten
|
||
Entfall des heute nicht mehr gebräuchlichen Begriffes „Zugbahnfunk“. Spezifizie-
|
||
rung, dass der EBL des EIU die grundsätzlichen Regelungen zum Funk trifft. Rege-
|
||
lungen zu Funkgeräten der EVU trifft der EBL des EVU.
|
||
Anlage 9 (2) – Zugfunk
|
||
Ersatz des Begriffes „Zugleitfunk“ durch „Zugfunk“. Der Begriff „Zugleitfunk“ tauchte
|
||
in der FV-NE nur in Anlage 9 auf, er ist daher nicht erforderlich.
|
||
Anlage 9 (4) – Verständigung zwischen Betriebsstellen
|
||
Es wird klargestellt, dass der Zugfunk nach Festlegung des EBL des EIU auch für
|
||
dienstliche Gespräche zwischen den Betriebsstellen verwendet werden kann.
|
||
Anlage 9 (5) – Funkdisziplin, Vorrang von Gesprächen
|
||
Zur Funkdisziplin gehört auch die Verwendung der vorgeschriebenen Wortlaute.
|
||
Dieses war in Anlage 9 bisher nicht explizit erwähnt.
|
||
Anlage 9 (6) – Bedienung
|
||
Die Geräte sind unterschiedlich. Eine Bedienungsanweisung muss dem Personal im-
|
||
mer bekannt sein.
|
||
Anlage 9 (8) Probegespräch und (8a) Kanalwechsel
|
||
Da es sich um zwei unterschiedliche Sachverhalte handelt, wird der bisherige Absatz
|
||
8 in die neuen Absätze 8 und 8a aufgeteilt.
|
||
Anlage 9 (12) – Funkausfall
|
||
Es erfolgt eine Angleichung zwischen Anlage 9, Absatz 12 und § 17 (11). Der bisher
|
||
verwendete Begriff „geeignete Sprechstelle“ ist zu undefiniert.
|
||
Anlage 9 (13) – Rangfolge von Zugfunkgesprächen
|
||
Es erfolgt eine Präzisierung, alle Funkgespräche sind kurz zu fassen.
|
||
Entfall: Anlage 9 (15)
|
||
Anlage 9, Absatz 15 entfällt, da durch Anlage 9, Absatz 12 bereits geregelt.
|
||
Anlage 19 – Fahrtbericht (Muster)
|
||
Der Vordruck des Fahrtberichts samt Ausfüllanleitung wurde im Zusammenhang
|
||
mit der Neufassung des § 38 vollständig überarbeitet.
|
||
|
||
Fahrdienstvorschrift
|
||
für Nichtbundeseigene
|
||
Eisenbahnen (FV-NE)
|
||
Gültig ab 15.12.2024
|
||
– Ausgabe 1984 –
|
||
Fassung 2024
|
||
Verband Deutscher Verkehrsunternehmen
|
||
FV-NE
|
||
|
||
Fahrdienstvorschrift
|
||
für Nichtbundeseigene
|
||
Eisenbahnen (FV-NE)
|
||
Gültig ab 15.12.2024
|
||
– Ausgabe 1984 –
|
||
Fassung 2024
|
||
Verband Deutscher Verkehrsunternehmen
|
||
|
||
– 2 –(B 22)
|
||
Geschäftsführung:
|
||
Länderausschuss für Eisenbahnen und Bergbahnen
|
||
– Betriebliche Arbeitsgruppe –
|
||
Bearbeitung:
|
||
Ausschuss für Eisenbahnbetrieb des VDV (AEB)
|
||
Sachbearbeitung:
|
||
Unterausschuss Eisenbahnbetriebsvorschriften des VDV (UA EBV)
|
||
Andrea Busch, Magdeburg Josef Eiting, Lippstadt
|
||
Michael Engelhardt, Rüdersdorf Mirko Froß, Annaberg-Buchholz
|
||
Gerd Hauschild, Berlin Kai Kuklik, Salzgitter
|
||
Stefan Kunig, Herne Thomas Limbrecht, Niebüll
|
||
Dietmar Litterscheid, Köln Claus Mohring, Hechingen
|
||
Michael Pastowski, Nürnberg Curt Tröger, Ahrensburg
|
||
Harald Uhle, Minden Götz Walther, Berlin
|
||
Herausgeber:
|
||
Verband Deutscher Verkehrsunternehmen VDV e.V.
|
||
Kamekestraße 37-39, 50672 Köln
|
||
www.vdv.de, www.vdv-regelwerke.de
|
||
Dieses Regelwerk ist urheberrechtlich geschützt.
|
||
Verteilungsplan
|
||
(1) Oberste Aufsichtsbehörde
|
||
Landesbevollmächtigte für Bahnaufsicht
|
||
Eisenbahnbetriebsleiter
|
||
örtliche Betriebsleiter
|
||
Dienststellen für den Betriebsdienst
|
||
beteiligte Stellen der DB AG bei Gemeinschaftsbetrieb
|
||
(2) persönlich zuzuteilen
|
||
den im Zugführer- und im Triebfahrzeugführerdienst verwendeten Bediensteten
|
||
(3) zugänglich zu machen
|
||
den übrigen Betriebsbediensteten
|
||
Berichtigungen
|
||
•
|
||
Lfd.
|
||
Nr.
|
||
gültig
|
||
ab Bemerkungen berichtigt
|
||
am bis
|
||
1 - 22 eingearbeitet
|
||
|
||
– 3 –(B 22)
|
||
Inhaltsverzeichnis
|
||
Seite
|
||
Verzeichnis der Abkürzungen .............................................................................. 7
|
||
1. Abschnitt: Allgemeines
|
||
§ 1 Inhalt und Geltungsbereich ............................................................. 9
|
||
§ 2 Mitarbeiter im Betriebsdienst ........................................................... 10
|
||
§ 2a Verhalten bei Gefahr ........................................................................ 11
|
||
§ 3 Begriffserklärungen ......................................................................... 12
|
||
§ 4 Züge ................................................................................................ 15
|
||
§ 5 Fahrpläne ........................................................................................ 16
|
||
§ 6 Fahrdienstliche Unterlagen der Betriebsstellen ............................... 17
|
||
|
||
2. Abschnitt: Fahrdienst auf den Betriebsstellen
|
||
§ 7 Allgemeines über die Leitung und Überwachung des Fahrdienstes 18
|
||
§ 8 Fahrdienstliche Aufträge und Meldungen ........................................ 19
|
||
§ 9 Schriftliche Befehle für die Züge ..................................................... 20
|
||
§ 10 Meldungen nach dem Zugmelde- und Zugleitverfahren .................. 22
|
||
§ 11 Führen von Zugmeldebuch, Belegblatt und Meldebuch .................. 28
|
||
§ 12 Abweichungen vom Zugmelde- oder Zugleitverfahren .................... 29
|
||
§ 13 Zugverspätungen ............................................................................ 29
|
||
§ 14 Prüfung des Fahrwegs .................................................................... 30
|
||
§ 15 Weichen, Gleissperren und Sperrsignale, Signalabhängigkeit ........ 32
|
||
§ 16 Haupt- und Vorsignale ..................................................................... 34
|
||
§ 17 Einfahrt, Ausfahrt und Durchfahrt der Züge ..................................... 37
|
||
§ 18 Dienst der Schrankenwärter, Bahnübergangsposten,
|
||
Streckenwärter und Rottenaufsichtsbediensteten ........................... 41
|
||
§ 19 Beobachten der Züge, Verhalten bei Unregelmäßigkeiten .............. 42
|
||
§ 20 Kreuzungen und ihre Verlegung ...................................................... 44
|
||
§ 21 Überholungen und ihre Verlegung ................................................... 46
|
||
§ 22 Rangieren im Zugleitbetrieb ............................................................ 47
|
||
§§ 23 und 24 bleiben frei ........................................................................... 48
|
||
§ 25 Verkehren von Sonderzügen und Ausfall von Zügen ....................... 48
|
||
§ 26 Sperren von Gleisen der freien Strecke ........................................... 49
|
||
§ 26a Sperren von Bahnhofgleisen ........................................................... 51 a
|
||
§ 27 Sperrfahrten .................................................................................... 52
|
||
§§ 28 und 29 bleiben frei ........................................................................... 54
|
||
§ 30 Fahrdienstliche Behandlung der Nebenfahrzeuge .......................... 54
|
||
3. Abschnitt: Zugfahrdienst
|
||
§ 31 Zugpersonal .................................................................................... 56
|
||
§ 32 Bilden der Züge ............................................................................... 58
|
||
•
|
||
•
|
||
|
||
– 4 –(B 21)
|
||
Seite
|
||
§ 33 Vorspann ......................................................................................... 60
|
||
§ 34 Geschobene Züge ........................................................................... 60
|
||
§ 35 Nachgeschobene Züge ................................................................... 61
|
||
§ 36 Fahrten mit Nebenfahrzeugen ......................................................... 62
|
||
§ 37 Zugdaten ......................................................................................... 63
|
||
§ 38 Fahrtbericht ..................................................................................... 64
|
||
§§ 39 und 40 bleiben frei ........................................................................... 64
|
||
§ 41 Bremstafeln ..................................................................................... 64
|
||
§ 42 Vorbereitung zur Fahrt ..................................................................... 65
|
||
§ 43 bleibt frei .......................................................................................... 66
|
||
§ 44 Fahrt auf der Strecke ....................................................................... 66
|
||
§ 45 Fahrgeschwindigkeiten .................................................................... 68 b
|
||
§ 46 Beförderung von Reisenden ............................................................ 71
|
||
§ 47 Unregelmäßigkeiten während der Fahrt, Verletzung von Personen
|
||
und Schäden an Fahrzeugen ......................................................... 72
|
||
§ 48 Unregelmäßigkeiten während der Fahrt, Störungen an der
|
||
Infrastruktur ..................................................................................... 74
|
||
§§ 49 und 50 bleiben frei ........................................................................... 76
|
||
4. Abschnitt: Rangierdienst
|
||
§ 51 Allgemeines ..................................................................................... 77
|
||
§ 52 Vorbereiten ..................................................................................... 79
|
||
§ 53 Durchführen ..................................................................................... 82
|
||
§ 54 Weichen und Signale ...................................................................... 84
|
||
§ 55 Befahren von Übergängen ............................................................... 85
|
||
§ 56 Abstoßen und Ablaufen .................................................................... 86 b
|
||
§ 57 Aufhalten von Fahrzeugen .............................................................. 88
|
||
§ 58 Abstellen und Festlegen von Fahrzeugen ....................................... 90
|
||
§ 59 Rangieren auf den Hauptgleisen ..................................................... 91
|
||
§ 60 Übergang einer Rangierfahrt in eine Zugfahrt oder umgekehrt ...... 92
|
||
§ 61 Auffahren von Weichen .................................................................... 92
|
||
§ 62 Rangierfahrten im gesperrten Bahnhofsgleis und im Baugleis ....... 93
|
||
•
|
||
•
|
||
|
||
– 5 –(B 22)
|
||
Verzeichnis der Anlagen
|
||
Anlage Seite
|
||
1 Besondere Bestimmungen für den Betrieb auf elektrifizierter
|
||
Infrastruktur ............................................................................................ 94
|
||
1a Hochgelegene Standflächen an Eisenbahnfahrzeugen beurteilen ........ 98
|
||
2 Darstellung von Zugleitstrecken ............................................................. 99
|
||
3a Muster für den Buchfahrplan bei Zugmeldebetrieb ................................ 100
|
||
3b Muster für den Buchfahrplan bei Zugleitbetrieb ..................................... 101
|
||
4 Muster für den Streckenfahrplan ............................................................ 102
|
||
5 Zugmeldebuch ....................................................................................... 103
|
||
6 Anleitung zur Führung des Belegblattes ................................................. 107
|
||
6 Belegblatt für den Zugleiter .................................................................... 108
|
||
7a Meldebuch für den Zugleiter .................................................................. 109
|
||
7b Anleitung zur Führung des Meldebuches für den Zugleiter .................... 111
|
||
7b Meldebuch für den Zugleiter (Variante) .................................................. 112
|
||
8 Meldebuch für Zuglaufmeldungen .......................................................... 113
|
||
9 Richtlinien für den Funksprechverkehr ................................................... 114
|
||
10 Vordruck Befehle .................................................................................... 117
|
||
11 Vordruck ZLB-Befehle ............................................................................ 121
|
||
12 Richtlinien für das Fahren im Sichtabstand ............................................ 123
|
||
13 Richtlinien für den Dienst der Schrankenwärter
|
||
und der Bahnübergangsposten .............................................................. 125
|
||
14 Richtlinien für den Dienst der Streckenwärter und
|
||
Rottenaufsichtsbediensteten .................................................................. 129
|
||
15 Richtlinien zur Verhütung von Betriebsgefährdungen
|
||
durch Fahrzeugschäden ......................................................................... 132
|
||
16 Bedienung von mechanisch ortsgestellte Weichen und Gleissperren,
|
||
elektrisch ortsgestellten Weichen und Rückfallweichen .......................... 134
|
||
17 Bestimmungen für die Beförderung außergewöhnlicher
|
||
Sendungen ............................................................................................. 138
|
||
18 Merkschilder ........................................................................................... 144
|
||
19 Fahrtbericht ............................................................................................ 145
|
||
20 Bedieneinrichtung an der Schnittstelle ESTW-ZLB ................................ 147
|
||
21 (bleibt frei) .............................................................................................. 150
|
||
22 Bremstafeln ............................................................................................ 151
|
||
23 Handgebremste Züge oder Zugteile........................................................ 158
|
||
Verzeichnis der Anhänge
|
||
Anhang Seite
|
||
I (bleibt frei) ............................................................................................... 158
|
||
II (bleibt frei) ............................................................................................... 158
|
||
III (bleibt frei) ............................................................................................... 158
|
||
IV Muster für Aushangtafel „Bewegen von Eisenbahngüterwagen“ ............ 159
|
||
Stichwortverzeichnis ............................................................................ 160
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
|
||
– 6 –
|
||
(bleibt frei)
|
||
|
||
Verzeichnis der Abkürzungen
|
||
Die Abkürzungen können zusammengesetzt werden,
|
||
z.B. Einfahrsignal = EinfSig
|
||
Abfahrt Abf
|
||
absetzen abs
|
||
Abstand Abst
|
||
Abstellmeldung As
|
||
abweichend von abw v
|
||
Abzweigstelle Abzw
|
||
Ankunft Ank
|
||
Ankunftmeldung Ak
|
||
Anschluss (an Zug) Anschl
|
||
(Zug-Nr)
|
||
Anschlussstelle Anst
|
||
Arbeiten Arb
|
||
Arbeitszug Az
|
||
aufgehoben aufgeh
|
||
Aufhebung Aufheb
|
||
Aufsichtsbediensteter Aufsb
|
||
Ausfahr(t) Ausf
|
||
Ausführungsbestimmung AB
|
||
ausgenommen ausgen
|
||
ausgesetzt ausges
|
||
außerplanmäßig apl
|
||
Ausweichanschlussstelle Awanst
|
||
Bahnhof Bf
|
||
Bahnhofsfahrordnung Bfo
|
||
Bahnmeisterei Bm
|
||
Bahnübergang BÜ
|
||
Baustelle Baust
|
||
Befehl Bef
|
||
Befehlsstelle Befst
|
||
benachrichtigt ben
|
||
besetzt bes
|
||
Beteiligte (beteiligte Stellen) Bet
|
||
Betriebs- und Bauanweisung Betra
|
||
Betriebsbediensteter Bb
|
||
Betriebswerk(statt) Bw
|
||
bewacht bew
|
||
Bezirk Bez
|
||
Blockstelle Bk
|
||
Bremse Br
|
||
Bremsgewicht Brgew
|
||
Bremshundertstel Brh
|
||
Bremsprobe Brpr
|
||
Deckungssignal Dksig
|
||
dringlich dring
|
||
Durchfahrt Durchf
|
||
Durchrutschweg Dweg
|
||
Einfahrt Einf
|
||
Eingang Eing
|
||
eingefahren eingef
|
||
eingeschlossen eingeschl
|
||
eingesetzt einges
|
||
einverstanden einv
|
||
Eisenbahnbetriebsleiter EBL
|
||
Eisenbahninfrastruktur- EIU
|
||
unternehmen
|
||
Eisenbahnverkehrs- EVU
|
||
unternehmen
|
||
elektrisch el
|
||
elektrische Lokomotive Ellok
|
||
Empfangsgebäude EG
|
||
erhalten erh
|
||
Fahranfrage Fa
|
||
Fahrdienstleiter Fdl
|
||
Fahrerlaubnis Fe
|
||
Fahrerlaubnismeldung Fem
|
||
Fahrleitungsmeisterei Flm
|
||
Fahrplan FpI
|
||
Fahrplananordnung Fplo
|
||
Fahrwegsicherungsmeldung Fsi
|
||
Fahrtbericht Fb
|
||
Fahrweg Fweg
|
||
Fahrzeitüberschreitung Fü
|
||
Fahrzeug Fz
|
||
fernmündlich fmdl
|
||
Fernsprecher F
|
||
Gegenrichtung GRi
|
||
geprüft gepr
|
||
gesichert ges
|
||
gesperrt gesp
|
||
gestört gest
|
||
gezeichnet gez
|
||
Gleis GI
|
||
Güterbahnhof Gbf
|
||
Güterzug Gz
|
||
Haltepunkt Hp
|
||
Haltestelle Hst
|
||
Hauptbahnhof Hbf
|
||
Heißläufer Heißl
|
||
Heizer Lokh
|
||
Heizung Hz
|
||
Hilfslokomotive Hilflz
|
||
Hilfszug Hilfz
|
||
Höchstgeschwindigkeit Hg
|
||
– 7 –(B 20)
|
||
•
|
||
•
|
||
|
||
– 8 –(B 22)
|
||
Im Auftrag i. A.
|
||
induktive Zugbeeinflussung lndusi
|
||
Kreuzung (mit Zug), X…
|
||
kreuzt (mit Zug) (Zug-Nr.)
|
||
Lademaßüberschreitung Lü
|
||
Langsamfahrstelle Lfst
|
||
Lokomotive Lok
|
||
Lokomotivführer Lokf
|
||
Lokomotivheizer Lokh
|
||
Lokomotivwechsel Lokw
|
||
Lokrangierführer Lrf
|
||
Mindestbremshundertstel Mbr
|
||
mitgeteilt mitget
|
||
mündlich mdl
|
||
|
||
nachschiebendes Triebfahrzeug Schlok
|
||
Nebenfahrzeug Nfz
|
||
|
||
|
||
örtlicher Betriebsbediensteter öBb
|
||
örtlicher Betriebsleiter öBl
|
||
|
||
Personenbahnhof Pbf
|
||
Plan Pl
|
||
planmäßig pl
|
||
Posten P
|
||
Radsätze (Achsen) … X
|
||
Rangierbahnhof Rbf
|
||
Rangierbegleiter Rb
|
||
Rangiererlaubnis Re
|
||
Rangierfahrt Rf
|
||
Reihenfolge Rfg
|
||
Reisezug Rz
|
||
Richtung Ri
|
||
Rückfahrt Rückf
|
||
Rückmelden R
|
||
|
||
Sammlung
|
||
betrieblicher Vorschriften SbV
|
||
Schiebelokomotive Schlok
|
||
Schlüssel Schl
|
||
Schrankenwärter Schrw
|
||
Selbstblockstelle, Selbstblock Sbk
|
||
Sicherheitsfahrschaltung Sifa
|
||
Signal Sig
|
||
signalabhängig sigabh
|
||
später sp
|
||
Sperrfahrt Sperrf
|
||
Sperrung Sperr
|
||
Stellwerk Stw
|
||
Störung Stör
|
||
Strecke (freie Strecke) Str
|
||
Tonnen (Fahrmasse) t
|
||
Tonnenkilometer tkm
|
||
Triebfahrzeug Tfz
|
||
Triebfahrzeugführer Tf
|
||
Triebfahrzeugleerfahrt (als Zug) Lz
|
||
übergeben überg
|
||
Überholung (durch Zug) …(Zug-Nr.)
|
||
übernommen übern
|
||
unbesetzt u
|
||
|
||
verlassen verl
|
||
Verlassensmeldung Vm
|
||
verspätet versp
|
||
verständigt verst
|
||
voraussichtlich vsl
|
||
vor Plan vPl
|
||
vorsichtige Einfahrt vE
|
||
Vorspannlokomotive Vsplok
|
||
|
||
Wagen Wg
|
||
Wagenmeister Wgm
|
||
Weiche W
|
||
Weichenwärter Ww
|
||
Zug Z
|
||
Zugbegleiter Zub
|
||
zugestimmt zgst
|
||
Zugfolgestelle Zfst
|
||
Zugführer Zf
|
||
Zuggattung Zugg
|
||
Zuggewicht Zgew
|
||
Zuglaufmeldestelle Zlmst
|
||
Zuglaufmeldung Zlm
|
||
Zuglaufstelle Zlfst
|
||
Zugleiter Zlr
|
||
Zugleitstelle ZIst
|
||
Zugleitstrecke Zlstr
|
||
Zuglokomotive Zlok
|
||
Zugmeldestelle Zmst
|
||
Zugmeldung Zm
|
||
Zugschaffner Zs
|
||
Zugvollständigkeitsmeldung ZVm
|
||
Zusammenstellung der vorüber- La
|
||
gehenden Langsamfahrstellen
|
||
und anderen Besonderheiten
|
||
zuständig zust
|
||
•
|
||
|
||
– 9 –(B 22)
|
||
1. Abschnitt
|
||
Allgemeines
|
||
§1
|
||
Inhalt und Geltungsbereich
|
||
(1) Die Fahrdienstvorschrift für nichtbundeseigene Eisenbahnen
|
||
(FV-NE) enthält die wesentlichen Vorschriften über die Handha-
|
||
bung des Betriebsdienstes. Sie beruht auf der Eisenbahn-Bau- und
|
||
Betriebsordnung (EBO), der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
|
||
für Schmalspurbahnen (ESBO), der Eisenbahn-Signalordnung (ESO),
|
||
der Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO) und der Gefahrgutver-
|
||
ordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB).
|
||
Der im folgenden genannte Eisenbahnbetriebsleiter (EBL) entspricht
|
||
dem Betriebsleiter nach der Eisenbahnbetriebsleiterverordnung
|
||
(EBV). Bei Eisenbahnen, bei denen die Bestellung eines Eisenbahn -
|
||
betriebsleiters nach EBV nicht erforderlich ist, richtet sich der Begriff
|
||
„Eisenbahnbetriebsleiter“ an die im Unternehmen für die Festlegung
|
||
sicherheitsrelevanter Inhalte bestimmte Stelle.
|
||
(2) Die FV-NE gilt für nichtbundeseigene Eisenbahnen des öffent-
|
||
lichen Verkehrs, die als Nebenbahnen betrieben werden. Sie kann auch
|
||
für Nebenbahnen der Eisenbahnen des Bundes angewendet wer-
|
||
den. Die in der vollen Breite einer Seite gedruckten Bestimmungen
|
||
gelten allgemein,
|
||
(3) Die Bestimmungen der FV-NE regeln den Betrieb auf einglei-
|
||
sigen Bahnen; Abweichungen für zweigleisigen Betrieb regelt der
|
||
EBL. Für Betrieb mit Streckenblockung, für besondere Verhältnisse
|
||
und in Fällen, welche die FV-NE vorsieht, trifft der EBL zusätz-
|
||
liche Bestimmungen. Ausnahmen von den Bestimmungen der FV-NE
|
||
bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
|
||
Diese besonderen Regelungen gibt der EBL in der Sammlung betrieb-
|
||
licher Vorschriften (SbV) bekannt.
|
||
Die SbV enthält auch die Beschreibung der örtlichen Verhältnisse,
|
||
z. B. Neigungsverhältnisse, Nutzlängen von Gleisen.
|
||
Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen kann die in der SbV auf-
|
||
zunehmenden Regelungen auch in anderen Dokumenten zusam-
|
||
menfassen (z. B. Angaben für das Streckenbuch, Betriebsstellen -
|
||
buch). Bestimmungen, die nur vorübergehende Bedeutung haben oder
|
||
die bis zu ihrer Aufnahme in die SbV angeordnet werden, werden schrift-
|
||
lich bekanntgegeben.
|
||
§ 1
|
||
Inhalt
|
||
Geltungs-
|
||
bereich
|
||
Abweichungen,
|
||
Ausnahmen,
|
||
Sammlung
|
||
betrieblicher
|
||
Vorschriften
|
||
örtliche
|
||
Verhältnisse
|
||
die auf der linken Hälfte einer
|
||
Seite für den Zugmeldebetrieb.
|
||
die auf der rechten Hälfte einer
|
||
Seite für den Zugleitbetrieb.
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
|
||
– 10 –
|
||
(4) Für den elektrischen Bahnbetrieb und den Betrieb im Bereich von
|
||
Gleisen mit Fahrleitungen gilt Anlage 1 – „Besondere Bestimmungen
|
||
für den Betrieb auf elektrifizierter Infrastruktur“ –.
|
||
Zusätzliche Bestimmungen erlässt der EBL.
|
||
(5) Für Schmalspurbahnen mit Rollfahrzeugbetrieb gilt zusätzlich
|
||
die „Betriebsvorschrift für die Verwendung von Rollfahrzeugen.“
|
||
(6) Bei Gemeinschaftsbetrieb legen die beteiligten Bahnen fest, wel-
|
||
che Bestimmungen anzwenden sind.
|
||
§ 2
|
||
Mitarbeiter im Betriebsdienst
|
||
(1) Mitarbeiter im Betriebsdienst bzw. Betriebsbedienstete sind die
|
||
Personen nach § 47 EBO und alle sonstigen Mitarbeiter mit betrieb-
|
||
lichen Aufgaben.
|
||
(2) Alle Mitarbeiter im Betriebsdienst sollen sich bewusst sein, dass
|
||
Leben und Gesundheit der Reisenden sowie der Mitarbeiter selbst
|
||
von der sicheren Durchführung des Betriebes abhängen. Sie haben
|
||
deshalb die Vorschriften gewissenhaft zu befolgen.
|
||
(3) Es obliegt
|
||
– dem EBL die Gesamtleitung und -überwachung des Betriebs -
|
||
dienstes einer oder mehrerer Bahnen,
|
||
– dem örtlichen Betriebsleiter (öBI) die Überwachung des Be -
|
||
triebsdienstes der Bahn und die Unterrichtung der Betriebsbe -
|
||
diensteten,
|
||
– dem Leiter einer Dienststelle die Leitung und Überwachung der-
|
||
selben.
|
||
EBL und öBI sowie öBI und Leiter einer Dienststelle können jeweils
|
||
dieselbe Person sein.
|
||
(4) Die Betriebsbediensteten müssen die Anforderungen der „Be-
|
||
fähigungsrichtlinien“ erfüllen.
|
||
Der EBL bestimmt, vor wem und in welcher Form die Befähigung nach-
|
||
zuweisen ist.
|
||
Jeder Mitarbeiter im Betriebsdienst ist auf seinem Dienstposten ein -
|
||
zuweisen.
|
||
(5) Die festgestellte Befähigung ist in den Personalunterlagen zu ver-
|
||
merken.
|
||
Mitarbeiter im Betriebsdienst sind aus einem Dienst zu entfernen, für
|
||
den sie sich als unfähig oder unzuverlässig erwiesen haben.
|
||
§§ 1, 2
|
||
Elektrischer
|
||
Bahnbetrieb
|
||
Anlage 1
|
||
Rollfahrzeug-
|
||
betrieb
|
||
Gemeinschafts-
|
||
betrieb
|
||
Personenkreis
|
||
Allgemeine
|
||
Pflichten
|
||
Leitung und
|
||
Überwachung
|
||
Befähigung
|
||
(B 22)
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
|
||
(6) Die Sorge für die Sicherheit und Pünktlichkeit des Betriebes geht
|
||
allen Arbeiten vor, die einem Mitarbeiter des Betriebsdienstes sonst
|
||
noch übertragen sind.
|
||
(7) Die Mitarbeiter im Betriebsdienst haben, soweit erforderlich, eine
|
||
richtigzeigende Uhr zu tragen.
|
||
Rangierpersonale müssen eine Signalpfeife und bei Dunkelheit oder
|
||
unsichtigem Wetter eine weißleuchtende Handlampe – erforderlichen-
|
||
falls weitere Signalmittel und Geräte – bei sich führen.
|
||
(8) Für die Mitarbeiter im Betriebsdienst sind Dienstpläne aufzustellen.
|
||
(9) Bei ununterbrochenem Dienst dürfen Mitarbeiter im Betriebs -
|
||
dienst den Posten oder das Fahrzeug erst verlassen, nachdem sie
|
||
unter Darlegung der Betriebslage und besonderer Vorkommnisse, des
|
||
Zustandes ihres Fahrzeugs oder der Anlagen den Dienst an den Ab -
|
||
löser persönlich übergeben haben. Der Dienst darf nicht übergeben
|
||
werden, wenn der Ablöser offensichtlich nicht dienstfähig ist.
|
||
Bei unterbrochenem Dienst sind Schriftstücke, Aufträge und Meldun -
|
||
gen an dem dafür vorgesehenen Platz niederzulegen.
|
||
Der Ablöser muss sich in jedem Fall über die Dienstgeschäfte genau
|
||
unterrichten und darf sich nicht auf die Mitteilung allein verlassen. Er
|
||
hat bei Dienstantritt die besonderen betrieblichen Anweisungen ein -
|
||
zusehen.
|
||
§ 2a
|
||
Verhalten bei Gefahr
|
||
(1) Wenn das Betriebspersonal erkennt, dass eine Gefahr droht,
|
||
muss es in eigener Verantwortung umsichtig und entschlossen alles
|
||
tun, um die Gefahr abzuwenden oder zu mindern. Die nächste erreich-
|
||
bare Betriebsstelle ist zu verständigen.
|
||
(2) Wer Kenntnis von einer drohenden Gefahr erhält, meldet dies un-
|
||
verzüglich dem
|
||
Fahrdienstleiter | Zugleiter
|
||
und an sonstige benachbarte Betriebsstellen mit dem Wortlaut: „Be-
|
||
triebsgefahr, alle Fahrten sofort anhalten! Ich wiederhole: Betriebs-
|
||
gefahr, alle Fahrten sofort anhalten! Hier (Tätigkeit und Name des
|
||
Meldenden, Ortsangabe und/oder Zugnummer)“. Alle Bediensteten,
|
||
denen eine solche Gefahr bekannt wird, halten die Zug- und Rangier-
|
||
fahrten an, sofern nicht die Gefahr durch das Anhalten vergrößert wird.
|
||
§§ 2, 2a
|
||
Vorrang des
|
||
Betriebsdienstes
|
||
Ausrüstung
|
||
Dienstplan
|
||
Dienstübergabe
|
||
Verhalten bei
|
||
Gefahr
|
||
Nothaltauftrag
|
||
– 11 –(B 21)
|
||
•
|
||
•
|
||
|
||
– 12 –
|
||
(3) Unregelmäßigkeiten an Fahrzeugen (siehe Anlage 15) und an den
|
||
Bahnanlagen, z. B.
|
||
– Unregelmäßigkeiten an und neben Gleisen, an Signalanlagen,
|
||
an der Fahrleitung, an Beleuchtungsanlagen,
|
||
– ungenügende Signalsicht,
|
||
– Profileinschränkungen,
|
||
meldet das Betriebspersonal unverzüglich dem
|
||
Fahrdienstleiter | Zugleiter
|
||
In der SbV können andere zuständige Stellen genannt sein. Die
|
||
Meldung ist im Fahrtbericht zu vermerken, wenn er zu führen ist. Der
|
||
EBL kann abweichendes festlegen. Zu Unregelmäßigkeiten an
|
||
Fahrzeugen siehe auch Anlage 15.
|
||
(4) Der EBL des EVU bestimmt, an welche Stelle im EVU die Mel -
|
||
dung zu geben ist.
|
||
§ 3
|
||
Begriffserklärungen
|
||
(1) Bahnanlagen sind alle Grundstücke, Bauwerke und sonstigen
|
||
Einrichtungen einer Eisenbahn, die unter Berücksichtigung der ört-
|
||
lichen Verhältnisse zur Abwicklung oder Sicherung des Reise- oder
|
||
Güterverkehrs auf der Schiene erforderlich sind. Dazu gehören auch
|
||
Nebenbetriebsanlagen sowie sonstige Anlagen einer Eisenbahn, die
|
||
das Be- und Entladen sowie den Zu- und Abgang ermöglichen oder
|
||
fördern. Es gibt Bahnanlagen der Bahnhöfe, der freien Strecke und
|
||
sonstige Bahnanlagen. Fahrzeuge gehören nicht zu den Bahnanlagen.
|
||
Betriebsstellen sind die Stellen in den Bahnhöfen und auf der freien
|
||
Strecke, die der unmittelbaren Regelung des Zug- und Rangierbe-
|
||
triebes dienen.
|
||
(2) Bahnhöfe sind Bahnanlagen mit mindestens einer Weiche, wo
|
||
Züge beginnen, enden, ausweichen oder wenden dürfen. Als Grenze
|
||
zwischen den Bahnhöfen und der freien Strecke gelten im allgemeinen
|
||
die Einfahrsignale oder Trapeztafeln, sonst die Einfahrweichen.
|
||
Bei besonderen örtlichen Verhältnissen kann der EBL die Grenze an-
|
||
derweitig festlegen.
|
||
(3) Blockstrecken sind Gleisabschnitte, in die ein Zug einfahren darf,
|
||
wenn sie frei von Fahrzeugen sind.
|
||
§§ 2a, 3
|
||
Unregel-
|
||
mäßigkeiten
|
||
Meldung
|
||
im EVU
|
||
Bahnanlagen,
|
||
Betriebsstellen
|
||
Bahnhöfe
|
||
Blockstrecken
|
||
(B 22)
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
|
||
– 13 –
|
||
(4) Blockstellen sind Bahnanlagen, die eine Blockstrecke begren-
|
||
zen. Eine Blockstelle kann zugleich als Bahnhof, Abzweigstelle, Über-
|
||
leitstelle, Anschlussstelle, Haltepunkt, Haltestelle oder Deckungs-
|
||
stelle eingerichtet sein.
|
||
(5) Abzweigstellen sind Blockstellen der freien Strecke, wo Züge von
|
||
einer Strecke auf eine andere Strecke übergehen können.
|
||
Überleitstellen sind Blockstellen der freien Strecke, wo Züge auf ein
|
||
anderes Gleis derselben Strecke übergehen können.
|
||
(6) Anschlussstellen sind Bahnanlagen der freien Strecke, wo Züge
|
||
ein angeschlossenes Gleis als Rangierfahrt befahren können, ohne
|
||
dass die Blockstrecke für einen anderen Zug freigegeben wird.
|
||
Ausweichanschlussstellen sind Anschlussstellen, bei denen die Block-
|
||
strecke für einen anderen Zug freigegeben werden kann.
|
||
(7) Haltepunkte sind Bahnanlagen ohne Weichen, wo Züge plan-
|
||
mäßig halten, beginnen oder enden dürfen.
|
||
(8) Haltestellen sind Abzweigstellen oder Anschlussstellen, die mit
|
||
einem Haltepunkt örtlich verbunden sind.
|
||
(9) Deckungsstellen sind Bahnanlagen der freien Strecke, die den
|
||
Bahnbetrieb insbesondere an beweglichen Brücken, Kreuzungen von
|
||
Bahnen, Gleisverschlingungen und Baustellen sichern.
|
||
(10) Hauptgleise sind die von Zügen planmäßig befahrenen Gleise.
|
||
Durchgehende Hauptgleise sind die Hauptgleise der freien Strecke und
|
||
ihre Fortsetzung in den Bahnhöfen. Alle übrigen Gleise sind Nebengleise.
|
||
(11) Zugschlussstelle ist die Stelle, bis zu der ein Zug ein Gleis ge -
|
||
räumt haben muss, bevor es für einen anderen Zug freigegeben wer-
|
||
den darf.
|
||
(12) Durch Zugfolgestellen wird
|
||
die Folge der Züge geregelt.
|
||
(13) Zugmeldestellen sind dieje-
|
||
nigen Zugfolgestellen, auf denen
|
||
der Fahrdienstleiter auch die
|
||
Reihenfolge der Züge regelt.
|
||
§ 3
|
||
Blockstellen
|
||
Abzweigstellen
|
||
Überleitstellen
|
||
Anschluss-
|
||
stellen
|
||
Ausweichan-
|
||
schlussstellen
|
||
Haltepunkte
|
||
Haltestellen
|
||
Deckungsstellen
|
||
Haupt- und
|
||
Nebengleise
|
||
Zugschluss-
|
||
stellen
|
||
Zugfolgestellen
|
||
Zugmeldestellen
|
||
|
||
– 14 –
|
||
(14)
|
||
(15)
|
||
(16) a) Ein Zugsicherungssystem ist ein System, das Aufgaben der
|
||
Fahrwegsicherung und/oder der Zugfolgesicherung übernimmt.
|
||
(16) b) Fahrstraßen sind die signaltechnisch gesicherten Fahrwege.
|
||
Zu den Fahrstraßen gehören die Zugstraßen, Zughilfsstraßen und die
|
||
Rangierstraßen.
|
||
(16) c) Die Zugbeeinflussung (z. B. PZB, Indusi) ist eine Einrichtung
|
||
an der Strecke und den führenden Fahrzeugen, durch die ein Zug
|
||
selbsttätig zum Halten gebracht werden kann. Bei Strecken mit einer
|
||
zulässigen Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h überwacht die Zug-
|
||
beeinflussung auch das unzulässige Anfahren gegen Halt zeigende
|
||
Signale (z. B. PZB 90).
|
||
(16) d) Gemäß den in der EBO definierten Kriterien sind bestimmte
|
||
Zugleitstrecken mit technischen Einrichtungen auszurüsten, durch
|
||
die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht werden kann. Die tech-
|
||
nische Einrichtung kann Elemente der Zugbeeinflussung (16) c) ver -
|
||
wenden.
|
||
(17) Die Fahrzeuge werden entsprechend ihrer Zweckbestimmung
|
||
nach Regelfahrzeugen und Nebenfahrzeugen unterschieden.
|
||
(18) Die Regelfahrzeuge werden nach Triebfahrzeugen und Wa-
|
||
gen unterschieden. Sie müssen den Bauvorschriften der EBO/ESBO
|
||
entsprechen und dürfen in Züge eingestellt werden oder selbständig
|
||
als Züge fahren.
|
||
§ 3
|
||
Zugleitstelle,
|
||
Zugleiter,
|
||
Zugleit strecke
|
||
Anlage 2
|
||
Zuglaufstellen,
|
||
Zuglaufmelde-
|
||
stellen
|
||
Zugsicherungs-
|
||
system
|
||
Fahrstraßen
|
||
Zugbe-
|
||
einflussung
|
||
technische
|
||
Einrichtung
|
||
Einteilung der
|
||
Fahrzeuge
|
||
Regelfahrzeuge
|
||
Durch eine Zugleitstelle wird der
|
||
Zuglauf auf der ganzen Strecke
|
||
oder auf Strecken abschnitten von
|
||
jeweils einem Fahrdienst leiter, dem
|
||
Zugleiter geregelt. Die Strecke ist
|
||
die Zugleit strecke. (Anlage 2)
|
||
Zuglaufstellen sind alle Betriebs-
|
||
stellen, von denen aus Zuglauf -
|
||
meldungen abgegeben werden
|
||
können. Die Zuglaufstellen sind
|
||
in der SbV des EIU benannt.
|
||
Zug lauf melde stellen sind Zug lauf-
|
||
stellen, von denen für einen be -
|
||
stimmten Zug Zug laufmeldungen
|
||
abgegeben werden müssen.
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
(B 20)
|
||
|
||
– 15 –
|
||
(19) Die Triebfahrzeuge werden eingeteilt in Lokomotiven, Klein-
|
||
loko motiven und Triebwagen. Die Abgrenzung zwischen Lokomotiven
|
||
und Kleinlokomotiven nimmt der EBL vor.
|
||
(20) Die Wagen werden eingeteilt in Reisezugwagen und Güterwagen.
|
||
Bahn dienstwagen werden je nach Bauart im Betrieb wie Reise-
|
||
zug wagen oder Güterwagen behandelt. Ein Wagenzug ist eine aus
|
||
Regelfahrzeugen gebildete Einheit, die nicht mit einem Triebfahrzeug
|
||
bespannt ist.
|
||
(21) Nebenfahrzeuge sind Fahrzeuge mit oder ohne Kraftantrieb für
|
||
die innerbetriebliche Verwendung; sie brauchen den Vorschriften der
|
||
EBO/ESBO nur insoweit zu entsprechen, als es für den Sonderzweck,
|
||
dem sie dienen sollen, erforderlich ist.
|
||
Nebenfahrzeuge dürfen miteinander und mit Regelfahrzeugen ge-
|
||
kuppelt werden, wenn es die Bauart der Fahrzeuge zulässt. Sie dür -
|
||
fen in Züge eingestellt werden, wenn es am Nebenfahrzeug an-
|
||
geschrieben ist oder der EBL es zugelassen hat. Zu den Neben-
|
||
fahrzeugen gehören auch Zweiwegefahrzeuge.
|
||
(22) Ein Radsatz besteht aus einer Achse mit zwei fest verbundenen
|
||
Rädern. Innerhalb eines Drehgestelles können sich mehrere Rad-
|
||
sätze befinden.
|
||
§ 4
|
||
Züge
|
||
(1) Züge sind die auf die freie Strecke übergehenden, aus Regel-
|
||
fahrzeugen bestehenden, durch Maschinenkraft bewegten Ein heiten
|
||
und einzeln fahrende Triebfahrzeuge. Geeignete Neben fahr zeuge
|
||
dürfen wie Züge behandelt oder in Züge eingestellt werden.
|
||
Wendezüge sind vom Führerraum an der Spitze aus gesteuerte
|
||
Züge, deren Triebfahrzeuge beim Wechsel der Fahrtrichtung den Platz
|
||
im Zuge beibehalten.
|
||
(2) Fahrdienstlich sind zu unterscheiden:
|
||
a) Regelzüge, die nach dem allgemeinen Fahrplan täglich oder
|
||
an vorher festgelegten Tagen gefahren werden,
|
||
b) Sonderzüge, die auf besondere Anordnung gefahren werden,
|
||
entweder nach einem im voraus bestimmten Plan (Bedarfs-
|
||
züge) oder nach einem von Fall zu Fall besonders aufge-
|
||
stellten Plan.
|
||
§§ 3, 4
|
||
Triebfahrzeuge
|
||
Wagen,
|
||
Wagenzug
|
||
|
||
|
||
Nebenfahrzeuge
|
||
Radsatz,
|
||
Drehgestell
|
||
Begriffe
|
||
Fahrdienstliche
|
||
Unterscheidung
|
||
der Züge
|
||
|
||
– 16 –(B 20)
|
||
(3) Jeder Zug erhält eine Zugnummer. Hat ein Zug an bestimmten
|
||
Tagen einen anderen Fahrplan, so muss er für diesen Fahrplan eine
|
||
andere Zugnummer erhalten. Nebenfahrzeuge werden mit „Nfz“ be -
|
||
zeichnet.
|
||
(4) Züge werden in Reisezüge und Güterzüge eingeteilt. Güter-
|
||
züge mit Personenbeförderung gehören zu den Reisezügen, aus-
|
||
genommen Militärgüterzüge, wenn sie mit Truppen besetzt sind. Die
|
||
Eingruppierung als Reise- oder Güterzug wird im Fahrplan angege -
|
||
ben.
|
||
(5) Dringliche Hilfszüge gehen allen Zügen vor.
|
||
§ 5
|
||
Fahrpläne
|
||
(1) Für jeden Zug ist ein Fahrplan aufzustellen. Für Güterzüge und
|
||
Fahrten mit Nebenfahrzeugen gilt auch die Bekanntgabe der Zugart,
|
||
Höchstgeschwindigkeit und deren Beschränkungen, der Last, Fahr -
|
||
zeiten, Mindestbremshundertstel, Bremsstellung und sonstigen
|
||
Anord nungen als Fahrplan (s. auch § 25 (1) bis (4)). Es genügt der
|
||
Hinweis auf einen vergleichbaren Fahrplan.
|
||
(2) Bei den Fahrplänen werden unterschieden:
|
||
a) Dienstfahrpläne (z. B. Bild-, Strecken-, Buch- und Sonderzug -
|
||
fahrpläne),
|
||
b) Fahrpläne für die Öffentlichkeit.
|
||
Der EBL bestimmt, welche Fahrpläne ausgegeben werden.
|
||
(3) Der Fahrplan für das Zugpersonal soll, soweit erforderlich, folgen-
|
||
de Angaben enthalten:
|
||
– Zugart (z. B. Reisezug, Güterzug, Sonderzug, Hilfszug, Sperr -
|
||
fahrt)
|
||
– Angaben zur Geschwindigkeit (z. B. Höchstgeschwindigkeit,
|
||
Beschränkungen)
|
||
– Bremstellung, Mbr
|
||
– Triebfahrzeugart und Gattung (ggf. Schnellgang/Langsamgang)
|
||
– Last (zulässiges Gewicht des Wagenzuges) und ggf. maximale
|
||
Zuglänge
|
||
– Lage und Bezeichnung der Betriebsstellen
|
||
– Fahrzeiten (z. B. Abfahrtszeit, Ankunftszeit, Art des Haltes)
|
||
– Verkehrstage
|
||
|
||
§ 4, 5
|
||
Zugnummer
|
||
Zugart
|
||
Vorrang des
|
||
Hilfszugs
|
||
Grundsatz
|
||
Arten
|
||
Fahrplan für das
|
||
Zugpersonal
|
||
Anlage 3
|
||
•
|
||
•
|
||
|
||
– 17 –(B 20)
|
||
§ 5, 6
|
||
Bahnhofs-
|
||
fahrordnung
|
||
Strecken-
|
||
fahrpläne
|
||
Anlage 4
|
||
Berichtigung
|
||
Verteilung
|
||
Merktafel,
|
||
Merkblatt
|
||
Zugmeldebuch,
|
||
Belegblatt für
|
||
den Zugleiter,
|
||
Meldebuch für
|
||
den Zugleiter
|
||
Anlage 5,6
|
||
und 7
|
||
– Betriebliche Anweisungen für den Zug, z. B. Halt vor Trapezta-
|
||
fel, Kreuzungen, Überholung, Einfahrgleis (Bahnhofsfahrord -
|
||
nung), vorsichtige Einfahrt, Zuglaufmeldung (Art und Verant -
|
||
wortlichkeit)
|
||
– planmäßige Sicherung von Bahnübergängen durch das Zug-
|
||
personal
|
||
Die Angaben des Fahrplans für das Zugpersonal können in einem
|
||
Buchfahrplan nach Anlage 3 zusammengefasst werden.
|
||
(4) Wo erforderlich, stellt das EIU eine Bahnhofsfahrordnung auf.
|
||
(5) Streckenfahrpläne für Schrankenwärter nach dem Muster der
|
||
Anlage müssen die Züge in zeitlicher Reihenfolge mit ihren Durch -
|
||
fahrzeiten bei den jeweiligen Bahnübergängen enthalten.
|
||
(6) Alle Fahrpläne sind sofort zu berichtigen, wenn Änderungen ein -
|
||
treten.
|
||
(7) Der EBL des EIU legt die Art und den Umfang der Fahrplanunter-
|
||
lagen auf den Betriebsstellen fest und regelt deren rechtzeitige Ver-
|
||
teilung sowie die rechtzeitige Übermittlung der Fahrplanangaben an
|
||
das EVU. Der EBL des EVU legt Art und Umfang der Fahrpläne für
|
||
das Zugpersonal fest und regelt deren rechtzeitige Verteilung.
|
||
(8) Zur Bekanntgabe von Sonderzügen (§ 25), des Ausfalls von Zügen,
|
||
von Fahrplanänderungen und sonstigen betrieblichen Hinweisen für
|
||
den laufenden Tag wird auf den vom EBL des EIU bestimmten Be -
|
||
triebsstellen eine Merktafel oder ein Merkblatt geführt.
|
||
§ 6
|
||
Fahrdienstliche Unterlagen der Betriebsstellen
|
||
(1) Auf Strecken mit
|
||
Zugmeldebetrieb wird das
|
||
„Zugmeldebuch“ nach
|
||
Anlage 5 geführt (s. § 11).
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
Zugleitbetrieb führt der Zug-
|
||
leiter das „Belegblatt für den Zu -
|
||
gleiter“ nach Anlage 6 oder das
|
||
„Meldebuch für den Zugleiter“
|
||
nach Anlage 7 (s. § 11).
|
||
|
||
(2)
|
||
(3) Der EBL bestimmt, wo ein Fernsprechbuch zu führen ist, dessen
|
||
Muster er festlegt.
|
||
(4) Alle fahrdienstlichen Unterlagen sind bis zum Ablauf des folgen -
|
||
den Kalenderhalbjahres aufzubewahren.
|
||
(5) Die Dienstübergabe auf den Betriebsstellen wird im
|
||
Zugmeldebuch Belegblatt oder Meldebuch für
|
||
den Zugleiter bzw. Meldebuch
|
||
für Zuglaufmeldungen
|
||
oder, wo diese nicht geführt werden, im Fernsprechbuch von den bei-
|
||
den beteiligten Betriebsbediensteten mit Namensunterschrift und
|
||
Zeitangabe bescheinigt.
|
||
§ 6
|
||
Meldebuch für
|
||
Zuglaufmeldun-
|
||
gen, Anlage 8
|
||
Fahrtbericht,
|
||
Anlage 19
|
||
Fernsprechbuch
|
||
Aufbewahrungs-
|
||
frist
|
||
Nachweis der
|
||
Dienstübergabe
|
||
– 17 a –(B 22)
|
||
•
|
||
•
|
||
Auf besetzten Zuglaufstellen wird
|
||
das „Meldebuch für Zuglauf-
|
||
meldungen“ nach Anlage 8 ge -
|
||
führt. Für unbesetzte Zuglauf-
|
||
stellen regelt der EBL des EIU die
|
||
Art des Nachweises, z. B. durch
|
||
Führen des „Meldebuchs für Zug-
|
||
laufmeldungen“ auf dem Tfz oder
|
||
durch Einträge in den Fahrtbe-
|
||
richt.
|
||
|
||
§ 6
|
||
– 17 b –(B 22)
|
||
(bleibt frei)
|
||
|
||
– 18 –
|
||
§ 7
|
||
Leiter der
|
||
Dienststelle
|
||
Fahrdienst-
|
||
leiter,
|
||
Zugleiter,
|
||
Örtlicher
|
||
Betriebs-
|
||
bediensteter
|
||
Weisungen
|
||
an das
|
||
Zugpersonal
|
||
2. Abschnitt
|
||
Fahrdienst
|
||
auf den Betriebsstellen
|
||
§ 7
|
||
Allgemeines
|
||
über die Leitung und Überwachung
|
||
des Fahrdienstes
|
||
(1) Den gesamten Dienst auf der ihm unterstellten Dienststelle
|
||
leitet und überwacht der Leiter der Dienststelle. Er sorgt dafür, dass
|
||
die Betriebsvorschriften gewissenhaft befolgt und die Mitarbeiter
|
||
sachgemäß und regelmäßig unterrichtet werden.
|
||
(3) Der Fahrdienstleiter Der Zugleiter oder der örtliche
|
||
Betriebsbedienstete
|
||
gibt dem Zugpersonal die erforderlichen Weisungen und teilt ihm die
|
||
Ursache von Unregelmäßigkeiten mit.
|
||
(2) Der Fahrdienstleiter regelt
|
||
in eigener Verantwortung die
|
||
Durchführung der Zugfahrten in
|
||
dem ihm zugeteilten Bereich.
|
||
Er ist für die vorschriftsmäßige
|
||
und pünktliche Durchführung des
|
||
Betriebsdienstes auf seiner Be -
|
||
triebsstelle verantwortlich.
|
||
Der Zugleiter regelt in eigener
|
||
Verantwortung den Zuglauf auf
|
||
der Zugleitstrecke.
|
||
Der Zugleiter oder der örtliche Be-
|
||
triebsbedienstete ist für die vor -
|
||
schriftsmäßige und pünktliche
|
||
Durchführung des Betriebsdiens -
|
||
tes auf seiner Betriebsstelle ver -
|
||
antwortlich. Ist kein örtlicher Be -
|
||
triebsbediensteter eingesetzt,
|
||
nimmt der Zugführer die Aufga-
|
||
ben wahr, bei Kreuzungen oder
|
||
Überholungen der Zugführer des
|
||
zuerst eingefahrenen Zuges bis
|
||
zu seiner Abfahrt auch für den
|
||
zweiten Zug.
|
||
|
||
– 19 –
|
||
(4) Die Aufsicht am Zuge von der Ankunft bis zur Abfahrt hat der
|
||
Zugführer, sonst der dafür besonders eingesetzte Aufsichtsbe-
|
||
dienstete. Er führt im Dienst eine Signalpfeife und bei Dunkelheit
|
||
eine rot blendbare Lampe bei sich.
|
||
(5) Solange Gleise von Reisenden überschritten werden müssen,
|
||
sollen die Übergänge von Zügen und Fahrzeugen nicht berührt
|
||
werden. Wo das nicht möglich ist, sind die Reisenden vor der Vor-
|
||
beifahrt örtlich oder durch Achtungssignal des führenden Fahrzeugs
|
||
zu warnen.
|
||
Der öBl gibt erforderlichenfalls Weisungen.
|
||
§ 8
|
||
Fahrdienstliche
|
||
Aufträge und Meldungen
|
||
(1) Der fahrdienstlichen Verständigungen dienen
|
||
a) Zugmeldungen | Zuglaufmeldungen
|
||
b) sonstige fahrdienstliche Aufträge und Meldungen zur Regelung
|
||
und Sicherung der Zugfahrten.
|
||
(2) Die fahrdienstliche Verständigung geschieht mündlich (auch
|
||
durch Fernsprecher, Funk oder Lautsprecher) oder durch Signale.
|
||
Diese Verständigungsformen sind gleichwertig, wenn es nicht im
|
||
Einzelfall anders bestimmt ist.
|
||
Bei der Verständigung über Funk ist nach den „Richtlinien für den
|
||
Funksprechverkehr“ nach Anlage 9 zu verfahren.
|
||
(3) Fahrdienstliche Aufträge und Meldungen sind kurz, klar und erst
|
||
dann zu geben, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Vorgeschrie -
|
||
bene Wortlaute sind einzuhalten.
|
||
Mündlich gegebene fahrdienstliche Meldungen und Aufträge sind zu
|
||
wiederholen. Sie dürfen nur von den dafür zuständigen Betriebs-
|
||
bediensteten selbst abgegeben und aufgenommen werden, sofern
|
||
der EBL nicht in besonderen Fällen Ausnahmen zugelassen hat.
|
||
Fahrdienstliche Meldungen und Aufträge durch Lautsprecher sind
|
||
zweimal zu geben und dürfen erst dann ausgeführt werden.
|
||
Bei fernmündlicher Verständigung meldet sich der Angerufene und
|
||
der Anrufende mit „Hier (Name der Stelle, Name des Sprechers)“.
|
||
§§ 7 , 8
|
||
Aufsicht
|
||
am Zuge
|
||
|
||
Sichern der
|
||
Reisenden
|
||
Verständi-
|
||
gungsarten
|
||
Verständi-
|
||
gungsformen
|
||
Anlage 9
|
||
Eindeutige
|
||
Verständigung
|
||
|
||
– 20 –(B 22)
|
||
(4) Bei fahrdienstlichen Aufträgen und Meldungen werden die Züge
|
||
mit dem Wort „Zug“ und der Nummer bezeichnet.
|
||
(5) Fahrdienstliche Aufträge und Meldungen sind von den beteiligten
|
||
Stellen in das
|
||
Zugmeldebuch | Belegblatt oder Meldebuch
|
||
oder, wo nur ein Fernsprechbuch geführt wird, in dieses einzutragen.
|
||
Die Eintragung ist unmittelbar bei Abgabe oder sofort nach Eingang
|
||
zu machen.
|
||
Für die Eintragungen sind dokumentenechte Schreibstifte zu ver-
|
||
wenden. Radieren ist verboten. Irrtümliche Eintragungen sind so
|
||
durchzustreichen, dass sie lesbar bleiben. Vorbereitende Gespräche
|
||
werden nicht eingetragen.
|
||
(6) Die im Betriebsdienst gebräuchlichen Abkürzungen sind im Ver -
|
||
zeichnis der Abkürzungen zusammengestellt (Seiten 7 und 8).
|
||
§ 9
|
||
Schriftliche Befehle für Züge
|
||
(1) Für schriftliche Befehle an Züge wird der Vordruck nach Anlage 10
|
||
verwendet, soweit der EBL des EIU keine andere Festlegung getroffen hat.
|
||
Der EBL des EIU kann die Ver-
|
||
wendung des Befehls nach An-
|
||
lage 11 anordnen.
|
||
Die Befehle sind fortlaufend, beginnend mit 101, zu nummerieren. Die
|
||
Nummer wird in das Feld „Übermittlungscode“ eingetragen. Sie sind
|
||
jedoch auch dann zu befolgen, wenn sie in anderer schriftlicher Form
|
||
erteilt werden. Befehle, die unmittelbar oder durch Boten an das Zug-
|
||
personal ausgehändigt werden, fertigt der
|
||
Fahrdienstleiter Zugleiter oder der örtliche
|
||
Betriebsbedienstete
|
||
mehrfach aus. Es dürfen mehrere Befehle auf einem Vordruck erteilt
|
||
werden, wenn diese in der vorgegebenen Reihenfolge auszuführen sind.
|
||
Der Befehl darf dem Zugpersonal nur übermittelt werden, wenn der Zug
|
||
hält und das Zugpersonal den Standort gemeldet hat. Der Befehl wird
|
||
nur einfach ausge fertigt, wenn sein Wortlaut dem Zugpersonal oder ei-
|
||
nem Betriebsbediensteten fernmündlich übermittelt wird. Dieser schreibt
|
||
den Befehl aus, unterzeichnet ihn nach Richtigbefund durch den
|
||
Fahrdienstleiter Zugleiter oder örtlichen
|
||
Betriebsbediensteten
|
||
mit dessen Namen und fügt seinen eigenen Namen mit dem Vermerk
|
||
„i. A.“ (im Auftrag) hinzu.
|
||
Ist der Vordruck ausnahmsweise nicht vorhanden, muss das Zug-
|
||
personal den Wortlaut des Vordrucks anwenden.
|
||
§§ 8, 9
|
||
Bezeichnung
|
||
der Züge
|
||
Einträge
|
||
Abkürzungen
|
||
Verzeichnis
|
||
Ausfertigung
|
||
Anlage 10
|
||
Anlage 11
|
||
•
|
||
|
||
– 21 –
|
||
(2) Wenn Befehle ausgehändigt werden, bescheinigt der Zugführer
|
||
den Empfang, vermerkt den Erhalt im Fahrtbericht und übergibt
|
||
den Befehl dem Triebfahrzeugführer. Der Zugführer und der Trieb-
|
||
fahrzeugführer stimmen sich über die Erledigung der angeordneten
|
||
Aufgaben ab.
|
||
Wenn kein Fahrtbericht geführt wird, trifft der EBL des EVU eine an-
|
||
dere Regelung.
|
||
(2a) Der Triebfahrzeugführer hat den erhaltenen Befehl im Führer-
|
||
stand sichtbar aufzubewahren und ihn dem Triebfahrzeugbegleiter
|
||
bekannt zu geben.
|
||
(2b) Bei Wechsel des Triebfahrzeugs oder bei Personalwechsel ist
|
||
sicherzustellen, dass der ablösende Triebfahrzeugführer den noch
|
||
gültigen Befehl erhält und der ablösende Zugführer über den Inhalt
|
||
des Befehls unterrichtet ist.
|
||
(2c) Ausgeführte Befehle sind durchzukreuzen und wegzulegen.
|
||
(3) Der
|
||
Fahrdienstleiter Zugleiter oder örtliche Betriebs-
|
||
bedienstete
|
||
darf einen Befehl nur durch einen anderen Befehl zurückziehen. Die -
|
||
ser Befehl muss die laufende Nummer des zurückzuziehenden Be -
|
||
fehls nennen. Wenn er mehrere Befehle auf einem oder mehreren
|
||
Vordrucken erteilt hatte, muss er alle Befehle zurückziehen. Der
|
||
Fahrdienstleiter Zugleiter
|
||
erteilt dem Zugführer den Befehl 14.35. Der Zugführer muss den Be -
|
||
fehl 14.35 auf dem zurückzuziehenden Befehl ausfertigen und hier-
|
||
zu den zweiten Unterschriftenteil der Rückseite verwenden. An-
|
||
schließend muss er den zurückgezogenen Befehl durchkreuzen.
|
||
Die Bestimmungen (2) und (4) gelten sinngemäß.
|
||
(4) Die Ausfertigung und das Zurückziehen der Befehle ist in Spalte
|
||
„Meldungen und Vermerke“
|
||
des Zugmeldebuchs des Belegblatts oder Melde-
|
||
buchs für den Zugleiter
|
||
zu vermerken.
|
||
§ 9
|
||
Aushändigung
|
||
Aufbewarung
|
||
Übergabe
|
||
des Befehls
|
||
ausgeführte
|
||
Befehle
|
||
Zurückziehen
|
||
Vermerk über
|
||
Ausfertigung
|
||
und Zurück-
|
||
ziehen
|
||
(B 22)
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
|
||
– 22 –(B 20)
|
||
§ 10
|
||
Meldungen nach dem
|
||
Zugmelde- und Zugleitverfahren
|
||
(1) Der Fahrdienstleiter regelt
|
||
die Zugfolge mit den benachbar-
|
||
ten Zugmeldestellen nach dem
|
||
Zugmeldeverfahren auf Grund
|
||
von „Zugmeldungen“.
|
||
Zwischen Zugmeldestellen und Zugleitstellen
|
||
sowie zwischen Zugleitstellen
|
||
un tereinander
|
||
wird das Zugmeldeverfahren angewandt.
|
||
2) Zugmeldungen werden vom Die Zuglaufmeldungen werden
|
||
Fahrdienstleiter abgegeben. vom Zugleiter, Zugführer oder
|
||
örtlichen Betriebsbediensteten
|
||
abgegeben.
|
||
(3) Die Zugfolge Der Zuglauf
|
||
wird durch folgende Meldungen mit vorgeschriebenem Wortlaut
|
||
geregelt:
|
||
a) Anbieten und Annehmen, a) Fahranfrage und Fahr-
|
||
erlaubnis,
|
||
b) Rückmelden, b) Ankunft- oder Verlassens-
|
||
meldung,
|
||
c) Abmelden nur auf Anordnung des EBL des EIU.
|
||
d) Abstellmeldung (As)
|
||
Die Zugmeldungen werden Die Zuglaufmeldungen werden
|
||
mit dem Wort „Zugmeldung“ mit dem Wort „Zuglaufmeldung“
|
||
eingeleitet. eingeleitet.
|
||
(4) Angeboten und angenom -
|
||
men werden die Züge von Zug -
|
||
meldestelle zu Zugmeldestelle.
|
||
Ein Zug darf erst angeboten wer -
|
||
den, wenn der zuletzt gefahrene
|
||
Zug zurückgemeldet ist, frühes -
|
||
tens aber 10 Minuten vor der vor-
|
||
§ 10
|
||
Regelung der
|
||
Zugfolge
|
||
Abgabe der
|
||
Meldungen
|
||
Art der
|
||
Meldungen
|
||
Anbieten und
|
||
Annehmen,
|
||
Fahranfrage
|
||
und Fahr-
|
||
erlaubnis
|
||
Die Fahranfrage darf frühestens
|
||
10 Minuten vor der beabsichtig -
|
||
ten Abfahrt vom Zugführer oder
|
||
örtlichen Betriebsbediensteten
|
||
gestellt werden:
|
||
„Darf Zug ....................
|
||
............ Uhr bis ............ fahren?“
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
Der Zugleiter regelt den Zuglauf
|
||
innerhalb seiner Zugleitstrecke
|
||
nach dem Zugleitverfahren auf
|
||
Grund von „Zuglaufmeldungen“.
|
||
Die Abgabe von Zuglaufmel -
|
||
dun gen ist im Fahrplan vorzu -
|
||
schreiben. Innerhalb der Zug leit-
|
||
strecke sind Anfangs- und End-
|
||
bahnhöfe der Züge Zuglauf-
|
||
meldestellen. Andere Zuglauf-
|
||
stellen sind Zuglaufmeldestellen,
|
||
wenn es zur Regelung der Zug -
|
||
folge erforderlich ist.
|
||
|
||
– 23 –(B 22)
|
||
aussichtlichen Ab- oder Durch -
|
||
fahrzeit.
|
||
Der Fahrdienstleiter der ablas -
|
||
senden Zugmeldestelle fragt:
|
||
„Wird Zug ....................... ange-
|
||
nommen?“
|
||
Der Fahrdienstleiter der angeru -
|
||
fenen Zugemeldestelle antwor -
|
||
tet: „Zug ....................... ja“
|
||
oder, wenn der Fahrt ein Hindernis entgegensteht:
|
||
„Nein warten“.
|
||
Es folgt die Angabe des Grundes für die Ablehnung. Ist der Grund der
|
||
Ablehnung beseitigt, wird
|
||
der Zug mit den Worten die Fahrerlaubnis erteilt.
|
||
„Jetzt Zug . . . . . . ja“
|
||
angenommen.
|
||
(4a) Eine erteilte Fahrerlaubnis darf
|
||
durch den Zugleiter zurückge-
|
||
zogen werden, wenn der Zug auf
|
||
einer Zuglaufstelle steht und der
|
||
Zugführer den Standort bestätigt
|
||
hat. Die Fahrerlaubnis wird mit
|
||
folgendem Wortlaut zurückgezo -
|
||
gen:
|
||
„Fahrerlaubnis für Zug … (Num-
|
||
mer) zurückgezogen.“
|
||
(5) Zurückgemeldet wird von
|
||
Zugfolgestelle zu Zugfolgestelle
|
||
mit folgendem Wortlaut:
|
||
„Zug ............ in ............“.
|
||
Auf Strecken mit Streckenblock
|
||
tritt an die Stelle des Rückmel-
|
||
dens das Rückblocken.
|
||
Die Rückmeldung Die Ankunftmeldung
|
||
darf erst abgegeben werden, wenn der Zug vollständig eingetroffen
|
||
ist, das Einfahrgleis bis zur Zugschlussstelle geräumt hat und, wo vor-
|
||
handen, das Einfahrsignal auf Halt gestellt, die Meldelampe eines Er-
|
||
satzsignals wieder erloschen ist.
|
||
§ 10
|
||
Fahrerlaubnis
|
||
zurückziehen
|
||
Rückmeldung,
|
||
Ankunftmeldung,
|
||
Verlassens-
|
||
meldung
|
||
Der Zugleiter erteilt die Fahrer -
|
||
laubnis mit den Worten:
|
||
„Zug ............. darf ............. Uhr bis
|
||
............. fahren“.
|
||
Wenn dort eine Kreuzung erfolgt,
|
||
ist der Zusatz anzufügen:
|
||
„Dort Kreuzung mit Zug ...........“.
|
||
Wird die Fahrerlaubnis dem örtli-
|
||
chen Betriebsbediensteten ge -
|
||
geben, so hat dieser sie wörtlich
|
||
dem Zugführer zu übermitteln.
|
||
Die Ankunftmeldung lautet:
|
||
„Zug ............... in ............... “.
|
||
Die Verlassensmeldung lautet:
|
||
„Zug ................. hat .................
|
||
verlassen“.
|
||
Sie darf erst abgegeben werden,
|
||
wenn der Zug die Zuglaufstelle
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
|
||
(5a) Nach Festlegung des EBL des EIU
|
||
kann eine Abstellmeldung im Fahr-
|
||
plan angeordnet sein oder vom
|
||
Zugleiter angefordert werden.
|
||
Der Wortlaut der Abstellmeldung
|
||
lautet:
|
||
„Zug/Rangierfahrt … in Gleis …
|
||
in … abgestellt.“
|
||
Die Abstellmeldung darf vom Zug-
|
||
führer oder örtlichen Betriebsbe -
|
||
diensteten abgegeben werden,
|
||
wenn:
|
||
a) Der Zug oder die Rangierfahrt
|
||
im Nebengleis abgestellt ist,
|
||
b) die Hauptgleise von Fahrzeu -
|
||
gen frei sind und
|
||
c) der Zugführerschlüssel beim
|
||
Meldenden ist.
|
||
(5b) Der Der Zugleiter/örtliche Betriebs-
|
||
Fahrdienstleiter bedienstete
|
||
kann vom Zugführer eine Zugvollständigkeitsmeldung anfordern.
|
||
Sie lautet:
|
||
„Zug (Nummer) vollständig in (Name Betriebsstelle)
|
||
angekommen“
|
||
Der Zug muss bei Abgabe der Meldung halten und es muss sicher -
|
||
gestellt sein, dass der Zug vollständig ist. Der EBL des EIU kann zu -
|
||
lassen, dass die Zugvollständigkeitsmeldung auch während der Fahrt
|
||
gegeben werden darf.
|
||
Der EBL des EIU regelt, auf welchen Betriebsstellen und aus welchen
|
||
Anlässen die Zugvollständigkeitsmeldung angefordert wird. Dabei legt
|
||
er fest, ob und wann die Zugvollständigkeitsmeldung Aussagen zum
|
||
Freisein des betroffenen Abschnitts enthält.
|
||
§ 10
|
||
Abstellmeldung
|
||
Zugvollständig-
|
||
keitsmeldung
|
||
– 24 –(B 21 – nur Seitenteilung verändert)
|
||
verlassen hat, mit Zugschluss an
|
||
dem Einfahrsignal oder der Tra -
|
||
peztafel der Gegenrichtung vorbei-
|
||
gefahren und der Fahrweg für den
|
||
nachfolgenden Zug eingestellt ist.
|
||
Die Verlassensmeldung darf auch
|
||
von einem anderen Mitarbeiter ab-
|
||
gegeben werden.
|
||
|
||
(6) Die Züge sind bis zu 5 Minu-
|
||
ten vorher mit der voraussichtli -
|
||
chen Ab- oder Durchfahrtzeit von
|
||
Zugmeldestelle zu Zugmelde -
|
||
stelle abzumelden:
|
||
„Zug ............. in ............. voraus-
|
||
sichtlich ab...............“ (Minuten
|
||
der Ab- oder Durchfahrtzeit).
|
||
Handelt es sich um einen Zug mit außergewöhnlichen Sendungen
|
||
oder außergewöhnlichen Fahrzeugen, so sind beim Abmelden des
|
||
Zuges hinter der Zugnummer die Worte „mit außergewöhnlichen Sen-
|
||
dungen“ bzw. „mit außergewöhnlichen Fahrzeugen“ hinzuzufügen.
|
||
Bei Strecken ohne Streckenblock ist die
|
||
Rückmeldung Ankunftmeldung
|
||
des vorausgefahrenen Zuges abzuwarten.
|
||
(7)
|
||
(8)
|
||
§ 10
|
||
Abmelden
|
||
Zuglauf-
|
||
meldungen bei
|
||
Verkehren von
|
||
Sonderzügen,
|
||
Sperrfahrten
|
||
und bei anderen
|
||
Fahrplan-
|
||
abweichungen
|
||
Zugmeldungen
|
||
über die Grenzen
|
||
der Zugleit-
|
||
strecke hinaus
|
||
Die Züge sind von der Zugleit-
|
||
stelle an die vom EBL bestimm -
|
||
ten Betriebsstellen abzumelden:
|
||
„Zug ................. in .................
|
||
voraussichtlich ab ..................“
|
||
(Minuten der Ab- oder Durch -
|
||
fahrtzeit).
|
||
Wenn sich durch das Verkehren
|
||
von Sonderzügen oder Sperrfahr-
|
||
ten die Zuglaufmeldestellen für
|
||
andere Züge ändern, ist die Än -
|
||
derung im Fahrplan des Sonder -
|
||
zuges oder der Sperrfahrt festzu-
|
||
legen und dem Zugpersonal der
|
||
beteiligten Züge mitzuteilen.
|
||
Der Zugleiter kann bei Abwei -
|
||
chungen vom Fahrplan zusätzli -
|
||
che Zuglaufmeldungen anordnen
|
||
oder festgelegte aufheben.
|
||
Diese Änderungen sind den be -
|
||
teiligten Zugführern und örtlichen
|
||
Betriebsbediensteten mitzuteilen.
|
||
Die Zugführer vermerken die Än -
|
||
derung (z. B. in den Fahrtberich -
|
||
ten) und unterrichten die Trieb -
|
||
fahrzeugführer.
|
||
Der Zugleiter muss den Zug dem
|
||
benachbarten Zugleiter oder
|
||
Fahrdienstleiter anbieten, bevor
|
||
er die Erlaubnis zur Fahrt über
|
||
die letzte zur Kreuzung zugelas -
|
||
sene Betriebsstelle hinaus erteilt.
|
||
– 25 –(B 21 – nur Seitenteilung verändert)
|
||
|
||
– 26 –
|
||
Der anbietende Fahrdienstleiter Der anbietende Zugleiter
|
||
trägt die Fahrerlaubnis ins
|
||
Zugmeldebuch. Belegblatt oder Meldebuch für
|
||
den Zugleiter.
|
||
ein und übermittelt diese anschließend dem Zugführer.
|
||
Abweichungen sind in der SbV geregelt. Siehe auch § 1 (6).
|
||
Der Zugleiter meldet den Zug zu-
|
||
rück, nachdem er für ihn eine Zug-
|
||
laufmeldung erhalten hat oder der
|
||
Zug bei ihm eingetroffen ist.
|
||
(9) Wenn eine Zugleitstrecke in eine Zugmeldestelle einmündet, die
|
||
mit der Schnittstelle ESTW-ZLB ausgerüstet ist wird Anlage 20 ange-
|
||
wendet. Dies wird in der SbV bekannt gegeben.
|
||
(10) Soll ein Zug vor Ankunft des
|
||
Gegenzuges angeboten werden
|
||
(bedingtes Anbieten), so darf dies
|
||
frühestens 5 Minuten vorher ge -
|
||
schehen. Der Fahrdienstleiter der
|
||
ablassenden Zugmeldestelle
|
||
fragt:
|
||
„Wird Zug .......... angenommen,
|
||
wenn Zug .......... in .......... ?“
|
||
Der Fahrdienstleiter der angeru -
|
||
fenen Zugmeldestelle antwortet:
|
||
„Wenn Zug .......... in .........., darf
|
||
Zug .......... kommen“.
|
||
Die Bedingung wird in Spalte
|
||
„Meldungen und Vermerke“ des
|
||
Zugmeldebuchs eingetragen.
|
||
(11) Kann ein Zug nicht innerhalb 5 Mi-
|
||
nuten nach der genehmigten Ab-
|
||
fahrzeit abfahren, so ist der Zug-
|
||
leiter sofort, spätestens vor Ablauf
|
||
dieser Zeit zu verständigen.
|
||
§ 10
|
||
Schnittstelle
|
||
ESTW-ZLB
|
||
Anlage 20
|
||
Bedingtes
|
||
Anbieten und
|
||
Annehmen
|
||
Verzögerte
|
||
Abfahrt
|
||
(B 22)
|
||
Bei der Annahme eines Zuges
|
||
gibt der Zugleiter an, bis zu wel -
|
||
cher Betriebsstelle seiner Zu -
|
||
gleitstrecke der Zug fahren darf,
|
||
z. B.: „Zug .......... bis .......... ja“.
|
||
•
|
||
•
|
||
|
||
– 27 –
|
||
(12) Geht die
|
||
Rückmeldung Ankunft- oder Verlassensmel -
|
||
dung
|
||
nicht in längstens 10 Minuten nach Ablauf der planmäßigen Fahrzeit
|
||
ein, so erkundigt sich der
|
||
Fahrdienstleiter Zugleiter
|
||
nach dem Zuge. Ist der Zug nicht eingetroffen, hat er an der Fernmel-
|
||
deanlage das Warnschild nach Anlage 18 „Merkschilder“ und an der
|
||
Stelleinrichtung für Ausfahrsignale Hilfssperren anzubringen.
|
||
(13) Wird ein Teil eines Zuges auf freier Strecke zurückgelassen, so
|
||
darf für den weiterfahrenden Teil die
|
||
Rückmeldung Ankunftmeldung
|
||
nicht gegeben werden.
|
||
Die Zugmeldestelle hat die rück- Die Zuglaufmeldestelle hat
|
||
liegende Zugmeldestelle den Zugleiter
|
||
zu unterrichten.
|
||
Der Zug ist erst zurückzumelden, Der Zugleiter trifft Anordnungen
|
||
wenn auch der zurückgelassene über die weiteren Meldungen.
|
||
Teil den Streckenabschnitt ver-
|
||
lassen hat.
|
||
(14) Für Züge mit nachschiebendem Triebfahrzeug werden die
|
||
Zugmeldungen Zuglaufmeldungen
|
||
ergänzt durch „mit Schiebelok“ oder, wenn die Schiebelok von der
|
||
freien Strecke zurückkehrt, „mit Schiebelok, die von ...........................
|
||
zurückfährt“.
|
||
An der Fernmeldeanlage ist das Warnschild nach Anlage 18 anzubrin-
|
||
gen. Fährt die Schiebelok von einem Punkt der freien Strecke zurück,
|
||
so wird von
|
||
der ersten auf der Rückfahrt der ersten auf der Rückfahrt
|
||
erreichten Zugmeldestelle erreichten Zuglaufmeldestelle
|
||
gemeldet:
|
||
|
||
„Schiebelok von Zug ..... in .....“
|
||
Erst dann darf der Zug zurück-
|
||
gemeldet werden.
|
||
Die Zusätze und Meldungen werden in das
|
||
Zugmeldebuch Belegblatt oder Meldebuch für
|
||
den Zugleiter
|
||
eingetragen.
|
||
Der Fahrdienstleiter Der Zugleiter
|
||
unterrichtet die beteiligten Bediensteten.
|
||
§ 10
|
||
Ausbleiben der
|
||
Rückmeldung,
|
||
Ankunft- oder
|
||
Verlassens -
|
||
meldung
|
||
Anlage 18
|
||
Zurücklassen
|
||
eines Zugteils
|
||
auf freier
|
||
Strecke
|
||
Züge mit nach-
|
||
schiebendem
|
||
Triebfahrzeug
|
||
Anlage 18
|
||
(B 21 – nur Seitenteilung verändert)
|
||
|
||
– 28 –(B 20)
|
||
Anwendung
|
||
Eintragungen
|
||
Meldung und
|
||
Vermerke
|
||
§ 11
|
||
Führen von Zugmeldebuch,
|
||
Belegblatt und Meldebuch
|
||
(1) Der Fahrdienstleiter führt
|
||
das „Zugmeldebuch“. Für jeden
|
||
Zugmeldeabschnitt ist eine be -
|
||
sondere Seite zu verwenden.
|
||
Das Führen des Zug meldebu-
|
||
ches kann durch technische Ein-
|
||
richtungen ersetzt werden.
|
||
Der EBL kann Abweichungen zulassen.
|
||
(2) Die Zugmeldungen Die Zuglaufmeldungen
|
||
sind entsprechend den Vordrucken unverzüglich einzutragen. Hier-
|
||
für sind die Anleitungen und Beispiele in den Anlagen 5 bis 7 maß-
|
||
gebend.
|
||
Sind zwei Bedienstete an den Eintragungen beteiligt, so haben beide
|
||
ihr Namenszeichen einzutragen.
|
||
(3) In der Spalte „Meldungen und Vermerke“ sind alle betriebswich-
|
||
tigen Meldungen mit Angabe der Zeit einzutragen, z. B.: Dienst-
|
||
übergabe (§ 2 (8) und § 6 (5)), Ausstellung schriftlicher Befehle (§ 9),
|
||
bedingte Annahme (§ 10 (10)), Verlegen von Kreuzungen (§ 20)
|
||
und Überholungen (§ 21), Fahrten mit Nebenfahrzeugen (§ 36), Ver -
|
||
spätungsmeldungen (§ 13), Fernmelde- und Signalstörungen, An-
|
||
forderung von Hilfszügen.
|
||
§ 11
|
||
Der Zugleiter führt nach Anord -
|
||
nung des EBL entweder das
|
||
„Belegblatt für den Zug leiter“
|
||
oder das „Meldebuch für den
|
||
Zugleiter“.
|
||
Das Meldebuch für Zug lauf-
|
||
meldungen führt auf besetzten
|
||
Zuglaufstellen der örtliche Be -
|
||
triebsbedienstete.
|
||
Auf unbesetzten Zuglaufstellen
|
||
führt es der Zugführer. Er kann
|
||
es auch auf dem Triebfahrzeug
|
||
für mehrere Zuglaufstellen ge -
|
||
meinsam führen oder stattdes -
|
||
sen entsprechende Einträge in
|
||
den Fahrtbericht machen.
|
||
Wenn die Zuglaufmeldungen
|
||
durch Sprachspeicher aufge -
|
||
zeichnet werden, kann auf
|
||
schriftliche Nachweise verzichtet
|
||
werden.
|
||
|
||
– 29 –(B 20)
|
||
Verzicht
|
||
Zeitweises
|
||
Ausschalten
|
||
Fahren im
|
||
Sichtabstand
|
||
Anlage 12
|
||
Zugsicherungs-
|
||
system
|
||
Meldungen
|
||
Besondere
|
||
Anordnungen
|
||
Zugleitbetrieb
|
||
§ 12
|
||
Abweichungen vom Zugmelde-
|
||
oder Zugleitverfahren
|
||
(1) Solange auf einer Strecke nur ein Zug eingesetzt ist, kann mit
|
||
Genehmigung des EBL des Eisenbahninfrastrukturunternehmens vom
|
||
Zugmeldeverfahren Zugleitverfahren
|
||
abgesehen werden. Der EBL des Eisenbahninfrastrukturunternehmens
|
||
legt fest, wie der Betrieb beim Verzicht auf das
|
||
Zugmeldeverfahren Zugleitverfahren
|
||
durchgeführt wird.
|
||
(2) Der EBL kann anordnen, dass einzelne
|
||
Zugmeldestellen Zugleitstellen
|
||
zeitweise ausgeschaltet werden.
|
||
(3) Der EBL kann für bestimmte Streckenabschnitte oder ganze Strecken,
|
||
auch nur zeitweise, das Fahren im Sichtabstand einführen. Er hat die hier-
|
||
für erforderlichen Bestimmungen unter Beachtung der „Richtlinien für das
|
||
Fahren im Sichtabstand“ nach Anlage 12 aufzustellen. Wenn zeitweise im
|
||
Sichtabstand gefahren wird, schreibt er vor, wie die fahrdienstlichen Un -
|
||
terlagen zu führen und die beteiligten Bediens teten zu verständigen sind.
|
||
(4) Auf Strecken, die mit einem Zugsicherungssystem ausgerüstet
|
||
sind, trifft der EBL des EIU die erforderlichen Regelungen, dabei kann
|
||
von den Bestimmungen des
|
||
Zugmeldeverfahrens Zugleitverfahrens
|
||
abgewichen werden.
|
||
§ 13
|
||
Zugverspätungen
|
||
(1) Verspätungen sind bei Zügen mit Beförderung von Reisenden nach
|
||
Weisung des öBl zu melden und den Reisenden bekannt zu geben.
|
||
(2) Eine Betriebsstelle, die bei Verspätung eines Zuges besondere
|
||
Anordnungen treffen muss, hat sich, ohne eine Verspätungsmeldung
|
||
abzuwarten, rechtzeitig nach dem Lauf des Zuges zu erkundigen.
|
||
(3)
|
||
§§ 12, 13
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
Sofern der EBL des EIU nichts
|
||
anderes festgelegt hat, sind Ver-
|
||
spätungen über 10 Minuten vom
|
||
Zugführer dem Zugleiter zu mel -
|
||
den. Dieser meldet die Ver-
|
||
spätungen erforderlichenfalls
|
||
an benachbarte Zugleiter und an
|
||
andere Betriebsstellen weiter.
|
||
|
||
– 30 –
|
||
§ 14
|
||
Prüfung des Fahrweges
|
||
(1) Bevor ein Signal für eine Zugfahrt auf Fahrt gestellt oder bevor
|
||
die Fahrt auf andere Weise zugelassen wird, ist zu prüfen, ob der
|
||
Fahrweg frei ist.
|
||
Hierzu gehört auch, dass
|
||
a) die zu befahrenden Weichen und die Flankenschutzeinrich-
|
||
tungen richtig liegen und wo erforderlich verschlossen oder
|
||
bewacht sind,
|
||
b) gefährdende Rangierbewegungen eingestellt sind und
|
||
c) Fahrzeuge grenzzeichenfrei stehen und festgelegt sind, wenn
|
||
sie die Zugfahrt gefährden können.
|
||
Zum Fahrweg gehört auch der Durchrutschweg. Er beträgt 30 m, bei
|
||
Geschwindigkeiten über 60 km/h 50 m, soweit nicht der EBL in be -
|
||
sonderen Fällen Abweichungen anordnet.
|
||
Bei der Fahrwegprüfung ist auch darauf zu achten, dass Züge oder
|
||
Rangierfahrten sich nach dem Halten noch strecken und dadurch den
|
||
Fahrweg gefährden können.
|
||
In welcher Weise die Prüfung der Weichen, Gleissperren usw. vor-
|
||
zunehmen ist, wird vom EBL bestimmt.
|
||
Für den Teil eines Fahrweges mit einer selbsttätigen Gleisfrei-
|
||
meldeanlage genügt es, dass der Abschnitt auf der zuständigen Be -
|
||
triebsstelle als frei angezeigt wird.
|
||
(2) Auf besetzten Bahnhöfen hat der Fahrdienstleiter oder örtliche
|
||
Be triebsbedienstete die Fahrwegprüfung persönlich vorzunehmen.
|
||
Wenn dies nicht möglich ist, kann auf Anordnung des EBL die Prü-
|
||
fung anderen Betriebsbediensteten übertragen werden. Er bestimmt
|
||
hierzu die Fahrwegprüfbezirke.
|
||
Dem für das Stellen des Signals oder für die Zulassung der Fahrt
|
||
örtlich verantwortlichen Betriebsbediensteten ist das Ergebnis der
|
||
Fahrwegprüfung nach (1) zu melden.
|
||
§ 14
|
||
Zeitpunkt
|
||
und Umfang
|
||
der Prüfung
|
||
Durchrutsch weg
|
||
Besetzte
|
||
Bahnhöfe
|
||
Auf Bahnhöfen ohne Einfahr-
|
||
signal hat der örtliche Betriebs -
|
||
bedienstete sofort nach Ausfahrt
|
||
eines Zuges oder nach Been-
|
||
digung des Rangierens den
|
||
Fahrweg für den nächsten zu
|
||
erwartenden Zug ein zustellen
|
||
und zu prüfen.
|
||
|
||
– 31 –(B 20)
|
||
(3) Auf unbesetzten Bahnhöfen hat der Zugführer vor Erteilung
|
||
des Abfahrauftrages zu prüfen, dass der Fahrweg für die Ausfahrt
|
||
frei ist. Er darf dies annehmen, wenn er zuvor den Ausfahrweg mit
|
||
Fahrzeugen nicht berührt hat.
|
||
Der Zugführer ist dafür verantwortlich, dass nach der Ausfahrt des
|
||
Zuges die Weichen in Grundstellung liegen, soweit vorgeschrieben,
|
||
verschlossen sind und der Fahrweg für den nächsten Zug frei ist.
|
||
Der EBL des EIU kann abweichende Regelungen treffen, z. B. bei
|
||
Rückfallweichen.
|
||
(4) Der EBL kann für bestimmte Bahnhöfe zulassen, dass das
|
||
Freisein des Fahrwegs als festgestellt gilt, wenn der letzte Zug auf
|
||
demselben Gleis den Bahnhof mit Schlusssignal verlassen hat
|
||
und feststeht, dass kein Fahrzeug abgehängt wurde; außerdem darf
|
||
auf dem Bahnhof inzwischen nicht rangiert oder ein Kleinwagen ein -
|
||
gesetzt worden sein.
|
||
(5) Ob und wie besetzte Einfahrgleise zu kennzeichnen sind, be -
|
||
stimmt der EBL.
|
||
(6)
|
||
§ 14
|
||
Unbesetzte
|
||
Bahnhöfe
|
||
Indirekte
|
||
Fahrweg-
|
||
prüfung
|
||
Kennzeichnung
|
||
besetzter
|
||
Einfahrgleise
|
||
Fahrweg-
|
||
sicherungs-
|
||
meldung
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
Bei Kreuzungen und Überho-
|
||
lungen ist der Zugführer des
|
||
zuletzt abfahrenden Zuges hier-
|
||
für verantwortlich.
|
||
Der EBL des EIU kann festlegen,
|
||
dass eine Fahrwegsicherungs -
|
||
meldung im Fahrplan angeord-
|
||
net oder vom Zugleiter angefor-
|
||
dert werden darf.
|
||
Die Fahrwegsicherungsmeldung
|
||
darf abgegeben werden, wenn
|
||
a) der Fahrweg frei ist,
|
||
b) gefährdende Rangierfahr -
|
||
ten eingestellt sind und
|
||
c) Weichen und Flankenschut-
|
||
zeinrichtungen richtig ge -
|
||
stellt und gesichert sind.
|
||
Der Wortlaut der Fahrweg-
|
||
sicherungsmeldung lautet:
|
||
„Fahrweg für Zug ... von … nach
|
||
Gleis ... in … gesichert.“
|
||
|
||
– 32 –
|
||
§ 15
|
||
Weichen, Gleissperren und
|
||
Sperrsignale, Signalabhängigkeit
|
||
(1) Weichen, Gleissperren und Sperrsignale dürfen nur von den
|
||
damit Beauftragten gestellt werden. Die Regeln für die Bedienung
|
||
durch Zug- und Rangierpersonal sind in Anlage 16 gegeben. Der
|
||
EBL des Eisenbahninfrastrukturunternehmens kann Abweichungen
|
||
festlegen.
|
||
(2) Für Weichen in Hauptgleisen, für Schutzweichen, Gleissperren,
|
||
Sperrsignale und Riegel ist die Grundstellung vorgeschrieben, aus -
|
||
genommen bei Gleisbildstellwerken. Bei handgestellten Weichen,
|
||
für die eine Grundstellung bestimmt ist, und bei handgestellten Gleis-
|
||
sperren ist das Hebelgewicht weiß/schwarz, bei Rückfallweichen
|
||
gelb/schwarz. In Grundstellung ist der schwarze Teil des Hebel-
|
||
gewichts dem Erdboden zugekehrt. Die Hebelgewichte der Weichen
|
||
ohne Grundstellung sind einfarbig.
|
||
Abweichende Regelungen werden in der SbV bekannt gegeben.
|
||
Weichen, für die eine Grundstellung bestimmt ist, sowie Riegel, Gleis-
|
||
sperren und Sperrsignale müssen in Grundstellung stehen, wenn
|
||
sie nicht in anderer Stellung gebraucht werden.
|
||
(3) Während der Fahrt eines Zuges müssen Flankenschutzein-
|
||
richtungen (Schutzweichen, Gleissperren, Sperrsignale) – soweit
|
||
verfügbar – so ge stellt sein, dass sie keine Flankenfahrt zulassen.
|
||
Näheres regelt der EBL.
|
||
Ist die Signalabhängigkeit von Flankenschutzeinrichtungen aufge-
|
||
hoben, so dürfen andere Fahrten nur zugelassen werden, wenn sie
|
||
die Zugfahrt nicht gefährden können.
|
||
(4) Von Zügen spitzbefahrene Weichen werden gesichert durch
|
||
a) Signalabhängigkeit; Weichen, die im Regelbetrieb mit mehr als
|
||
50 km/h befahren werden, müssen signalabhängig sein.
|
||
b) Handverschluss; Handverschluss ist erforderlich an Weichen,
|
||
die von Reisezügen mit mehr als 40 km/h bis höchstens
|
||
50 km/h befahren werden.
|
||
c) Bewachen; bei aufgehobener Signalabhängigkeit, bei ge-
|
||
störten Handverschlüssen oder nicht ausreichender Anzahl an
|
||
Handverschlüssen sind die Weichen zu bewachen.
|
||
§ 15
|
||
Zuständigkeit
|
||
Anlage 16
|
||
Grundstellung
|
||
Flankenschutz
|
||
Sicherung von
|
||
Weichen
|
||
|
||
§ 15
|
||
Sind die Maßnahmen zu a) bis c) nicht möglich, so darf höchstens
|
||
mit 40 km/h gefahren werden.
|
||
(5) Weichen, Gleissperren und Sperrsignale gelten als verschlos-
|
||
sen, wenn sich die Schlüssel der Handverschlüsse am Schlüssel-
|
||
brett befinden, sofern der EBL keine andere Aufbewahrung vor-
|
||
geschrieben hat. Ersatzschlüssel liegen unter Siegelverschluss. Eine
|
||
verschlossene Weiche oder Gleissperre darf nur mit Genehmigung
|
||
des zuständigen Bediensteten geöffnet werden.
|
||
Bei Verwendung von Zugführerschlüsseln gelten die Bestimmungen
|
||
zu (10).
|
||
(6) Die Signalabhängigkeit gilt als aufgehoben, wenn ein Hauptsignal
|
||
auf Fahrt gestellt werden kann, obwohl
|
||
a) eines der Teile, die die Abhängigkeit zwischen Weichen, Gleis-
|
||
sperren, Sperrsignalen und Signal herstellen (z. B. Riegel,
|
||
Fahrstraßenhebel, Drahtzüge, Blockwerke),
|
||
b) Gleissperre oder Sperrsignal,
|
||
c) der Handverschluss der Weiche oder
|
||
d) ein an einer Weiche vorhandener Spitzenverschluss
|
||
nicht ordnungsmäßig wirkt oder die Abhängigkeit als aufgehoben er -
|
||
klärt ist.
|
||
(7) Weichen, Gleissperren und Sperrsignale gelten als bewacht,
|
||
wenn der dafür verantwortliche Bedienstete sie überblicken und ge -
|
||
gen fremden Eingriff schützen kann.
|
||
(8) Ist die Signalabhängigkeit zu befahrender Weichen vorüber-
|
||
gehend aufgehoben, so ist den Zügen durch schriftlichen Befehl –
|
||
bei längerer Dauer durch Betriebsanweisung – die zulässige Ge -
|
||
schwindigkeit gemäß (4) mitzuteilen.
|
||
An den Hebeln ferngestellter Weichen, Riegel und Flankenschutz-
|
||
einrichtungen sowie an den Fahrstraßenhebeln sind Hilfssperren
|
||
anzubringen.
|
||
(9) Unverschlossene nicht signalabhängige Weichen in Haupt-
|
||
gleisen müssen mit Weichensignalen versehen sein; bei ausreichen -
|
||
der Beleuchtung kann der EBL darauf verzichten.
|
||
(10) Auf unbesetzten Betriebsstellen und, wo es der EBL des EIU
|
||
angeordnet hat, ist der Zugführer für die richtige Stellung und das
|
||
Verschließen der Weichen und Gleissperren verantwortlich. Er er-
|
||
hält hierfür Zugführerschlüssel, die genummert und so beschaffen
|
||
sind, dass er mit ihnen nur Weichen aufschließen kann, für die er
|
||
zuständig ist.
|
||
Handverschluss
|
||
Aufgehobene
|
||
Signal-
|
||
abhängigkeit
|
||
Bewachen
|
||
Benachrich-
|
||
tigung der Züge
|
||
bei aufge-
|
||
hobener Signal-
|
||
abhängigkeit
|
||
Weichensignale
|
||
Aufbewahrung
|
||
der Schlüssel
|
||
•
|
||
– 33 –(B 20)
|
||
|
||
– 34 –(B 20)
|
||
Die Zugführerschlüssel sind auf bestimmten Betriebsstellen aufzu-
|
||
bewahren, die den Verbleib der Schlüssel überwachen. Sie können
|
||
auch in bestimmten Fahrzeugen unter Verschluss aufbewahrt
|
||
werden; die Zugführer sind dann verantwortlich, dass die Schlüssel
|
||
nach Beendigung der Fahrt auf den Fahrzeugen verschlossen
|
||
werden.
|
||
Wo die Weichen- und Gleissperrenschlüssel örtlich unter Verschluss
|
||
aufbewahrt werden, erhält der Zugführer den Schlüssel hierzu. Vor
|
||
Abfahrt hat er die Weichen- und Gleissperrenschlüssel wieder ein-
|
||
zuschließen.
|
||
Der EBL des EIU gibt die hierfür erforderlichen Weisungen und re-
|
||
gelt auch die Benutzung von Schlüsseln durch Mitarbeiter anderer
|
||
Arbeitsbereiche.
|
||
(11) Weichen dürfen nicht aufgefahren werden. Ist es dennoch ge -
|
||
schehen, dürfen sie nur in der Auffahrrichtung geräumt werden.
|
||
Rückfallweichen dürfen aufgefahren werden, ausgenommen von
|
||
Kleinwagen.
|
||
(12) Eine aufgefahrene Weiche (außer Rückfallweiche) darf erst
|
||
wieder befahren werden, wenn ihr ordnungsgemäßer Zustand
|
||
durch einen vom EBL des EIU bestimmten Mitarbeiter örtlich fest-
|
||
gestellt worden ist.
|
||
§ 16
|
||
Haupt- und Vorsignale
|
||
(1) Der Fahrdienstleiter hat die Haupt- und Vorsignale selbst zu stel-
|
||
len oder freizugeben, wenn nicht durch den EBL eine andere Rege -
|
||
lung vorgeschrieben ist.
|
||
(2) Die Haupt- und Vorsignale besetzter Betriebsstellen müssen sich
|
||
in Grundstellung befinden, wenn sie nicht für Zugfahrten oder bei be-
|
||
trieblich ausgeschalteten Betriebsstellen in Fahrtstellung stehen
|
||
müssen.
|
||
Die Grundstellung der Hauptsignale ist „Halt“, die der Vorsignale „Halt
|
||
erwarten“. Selbstblocksignale können in Grundstellung „Fahrt“ / „Fahrt
|
||
mit Höchstgeschwindigkeit“ bzw. dazugehörige Vorsignale „Fahrt
|
||
erwarten“ zeigen.
|
||
Beim Selbststellbetrieb gehen die Hauptsignale selbständig in
|
||
Fahrtstellung. Abweichungen gibt der EBL bekannt.
|
||
§§ 15, 16
|
||
Auffahren von
|
||
Weichen
|
||
Maßnahmen
|
||
nach Auffahren
|
||
Zuständigkeit
|
||
Grundstellung
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
|
||
– 35 –
|
||
(3) Wer ein Signal bedient, hat sich von der Stellung des Signals – bei
|
||
Formsignalen, wenn möglich durch Augenschein – zu vergewissern.
|
||
(4) Ausfahrsignale dürfen erst nach
|
||
der Annahme des Zuges, bei be-
|
||
dingter Annahme erst nach Ein -
|
||
treffen des Gegenzuges
|
||
in Fahrtstellung gebracht werden.
|
||
Abweichungen, z. B. für die Bedienung von Gleisbildstellwer-
|
||
ken mit Zentralblock, Fernsteuereinrichtungen und Speicherung der
|
||
Stellvorgänge, gibt der EBL bekannt.
|
||
(5) Für Züge, die einen Bahnhof ohne Ausfahrvorsignal plan-
|
||
mäßig durchfahren sollen, ist das Ausfahrsignal vor dem Einfahr-
|
||
signal auf Fahrt zu stellen.
|
||
Bei verhinderter Ausfahrt darf das Einfahrsignal jedoch auf Fahrt
|
||
gestellt werden, nachdem der Zug davor zum Halten gekommen ist.
|
||
Wenn die Sicht auf das Ausfahrsignal im Bremswegabstand vorhan-
|
||
den ist, kann der EBL in besonderen Fällen zulassen, dass auf das
|
||
Stellen des Zuges vor dem Einfahrsignal verzichtet wird.
|
||
Bei Durchfahrten auf Bahnhöfen ohne Ausfahrsignale ist nach § 17 (9)
|
||
zu verfahren.
|
||
(6) Ein Hauptsignal ist auf Halt zu stellen, sobald der Zug mit Schluss-
|
||
signal die vom EBL vorgeschriebene Zugschlussstelle (§ 3 (11)) über-
|
||
fahren hat, sofern dieses, z. B. bei Gleisbildstellwerken oder bei
|
||
Selbstblock, nicht selbsttätig in die Haltstellung geht. Es ist sofort auf
|
||
Halt zu stellen, wenn für die Fahrt des Zuges Gefahr droht.
|
||
(7) An einem Halt zeigenden oder gestörten Hauptsignal oder Licht-
|
||
sperrsignal darf ein Zug nur auf schriftlichen Befehl, auf Ersatz-
|
||
signal, Vorsichtssignal oder auf mündlichen Auftrag gemäß Signal
|
||
Zs12 (M-Tafel) vorbeifahren.
|
||
(8) Kann ein Hauptsignal nicht wieder auf Halt gestellt werden oder
|
||
kommt es nicht wieder vollständig in die Haltstellung zurück, so ist
|
||
die rückliegende Zugmeldestelle | der Zugleiter
|
||
zu verständigen, dass die Züge durch schriftlichen Befehl zu beauf -
|
||
tragen sind, vor dem gestörten Signal trotz der Fahrtstellung zu halten.
|
||
Erst dann darf für den Zug, für den das Signal auf Fahrt gestellt war,
|
||
die Rückmeldung | die Ankunftmeldung
|
||
gegeben werden.
|
||
§ 16
|
||
Prüfung der
|
||
Signalstellung
|
||
Ausfahrsignale
|
||
Durchfahrten
|
||
Zurückstellen
|
||
auf Halt
|
||
Vorbeifahrt
|
||
an einem Halt
|
||
zeigenden
|
||
Hauptsignal
|
||
Haltstellung
|
||
nicht möglich
|
||
Eingang der Fahrerlaubnis
|
||
|
||
– 36 –(B 20)
|
||
Ist Streckenblock vorhanden, so darf dieser nicht bedient werden;
|
||
ersatzweise ist das Rückmelden – ausgenommen bei Selbstblock –
|
||
einzuführen.
|
||
Ein vor dem gestörten Signal haltender Zug darf auf Auftrag des
|
||
Fahrdienstleiters bzw. Zugleiters einfahren und muss an der Be-
|
||
triebsstelle halten. Näheres regelt der EBL. Wenn ein Vorsignal zu
|
||
einem Halt zeigenden Hauptsignal nicht in die Warnstellung geht
|
||
oder erloschen ist, so sind die Triebfahrzeugführer mündlich zu ver -
|
||
ständigen.
|
||
(9) Wenn bei einer selbsttätigen Gleisfreimeldeanlage ein Abschnitt
|
||
als besetzt angezeigt wird, obwohl er frei sein müsste, so ist zu prü -
|
||
fen, ob der Fahrwegabschnitt frei von Fahrzeugen ist. Näheres regelt
|
||
der EBL des EIU unter Berücksichtigung der vorhandenen Siche -
|
||
rungstechnik.
|
||
§ 16
|
||
Unregelmäßig-
|
||
keit an selbst-
|
||
tätiger Gleisfrei-
|
||
meldeanlage
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
|
||
– 37 –
|
||
§ 17
|
||
Einfahrt, Ausfahrt und
|
||
Durchfahrt der Züge
|
||
(1) Wenn kein Einfahrsignal vorhanden ist, darf ein Zug ohne Halt
|
||
einfahren. Im Fahrplan oder schriftlichen Befehl kann ihm „vE“ (vor -
|
||
sichtige Einfahrt) vorgeschrieben sein.
|
||
Wenn dem Zug durch den Fahrplan oder schriftlichen Befehl ein
|
||
Halt vor der Trapeztafel vorgeschrieben ist, erfolgt die Einfahrt
|
||
anschließend auf das Signal Zp 11 oder auf mündlichen Auftrag (z.B.
|
||
über Funk).
|
||
(2) Die gleichzeitige Fahrt mehrerer Züge darf nur gestattet wer-
|
||
den, wenn ihre Fahrwege getrennt voneinander verlaufen; ihre
|
||
Durchrutschwege dürfen sich jedoch berühren.
|
||
(3) Fährt ein Zug planmäßig in ein Stumpfgleis oder in ein Gleis,
|
||
das nicht auf seiner gesamten Länge frei ist, so ist dies im Fahr-
|
||
plan oder in der SbV anzugeben.
|
||
Muss ein Zug ausnahmsweise in ein Stumpfgleis oder in ein
|
||
Gleis, das nicht auf seiner gesamten Länge frei ist, einfahren, so
|
||
ist er durch schriftlichen Befehl oder mündlichen Auftrag hier-
|
||
über zu verständigen und anzuweisen, bei der Einfahrt mit höchs-
|
||
tens 30 km/h zu fahren.
|
||
(4) Züge dürfen vor Plan verkehren, wenn der EBL nichts an-
|
||
deres bestimmt; jedoch darf ein zur Beförderung von Reisenden
|
||
bestimmter Zug nicht vor der den Reisenden bekanntgegebenen
|
||
Zeit abfahren.
|
||
(5) Nicht gestattet ist das Fahren vor Plan,
|
||
|
||
a) wenn auf der Strecke noch Dienstruhe besteht,
|
||
|
||
b) wenn dadurch andere Züge wesentlich aufgehalten werden,
|
||
c) bei Gleisarbeiten, wenn keine Verständigung der zuständigen
|
||
Betriebsstelle mit der Rotte besteht,
|
||
d) wenn die Verständigung über den Zuglauf gestört oder ein
|
||
Schrankenwärter nicht im Dienst ist.
|
||
§ 17
|
||
Einfahrt ohne
|
||
Einfahrsignal
|
||
Gleichzeitige
|
||
Fahrten
|
||
Einfahrt in
|
||
Stumpfgleis oder
|
||
teilweise
|
||
besetztes Gleis
|
||
Fahren vor
|
||
Plan
|
||
Verbot des
|
||
Fahrens vor Plan
|
||
|
||
– 38 –(B 20)
|
||
(6) Ein Zug darf auf einem Bahn-
|
||
hof nur mit Zustimmung des Fahr-
|
||
dienstleiters abfahren. Die Fahr-
|
||
tstellung des Hauptsignals oder
|
||
die nach § 16 (7) zugelassene
|
||
Vorbeifahrt an einem Halt zeigen-
|
||
den Hauptsignal gelten als Zu -
|
||
stimmung. Auf Bahnhöfen ohne
|
||
Ausfahrsignal oder mit Gruppen -
|
||
ausfahrsignal bestimmt der EBL
|
||
des EIU, wie die Zustimmung zu
|
||
geben ist.
|
||
(7) Bevor der Fahrdienstleiter
|
||
die Zustimmung zur Ab- oder
|
||
Durchfahrt erteilt, hat er sich per-
|
||
sönlich davon zu überzeugen,
|
||
dass
|
||
a) die Rückmeldung des letz-
|
||
ten Zuges im Meldebuch
|
||
eingetragen oder die Rück-
|
||
blockung eingegangen ist,
|
||
b) der letzte Zug aus der Ge-
|
||
genrichtung mit Zugschluss
|
||
eingetroffen ist, und
|
||
c) keine andere Fahrt in den
|
||
zu befahrenden Strecken-
|
||
abschnitt zugelassen ist.
|
||
d) Wenn die Züge anzubieten
|
||
sind (§ 10 (4)), muss für den
|
||
abzulassenden Zug die
|
||
Annahme von der vorgele-
|
||
genen Zugmeldestelle im
|
||
Zugmeldebuch eingetra -
|
||
gen sein.
|
||
§ 17
|
||
Zustimmung
|
||
zur Abfahrt,
|
||
Fahrerlaubnis
|
||
Bedingungen für
|
||
die Zustimmung
|
||
bzw. Fahr-
|
||
erlaubnis
|
||
Ein Zug darf von einer Zuglauf -
|
||
meldestelle nur nach Fahrer-
|
||
laubnis abfahren. Wo der örtliche
|
||
Betriebsbedienstete die Zuglauf-
|
||
meldungen abgibt, übermittelt er
|
||
die Fahrerlaubnis in vollem Wort-
|
||
laut dem Zugführer. Der EBL des
|
||
EIU ordnet an, wo der örtliche
|
||
Betriebsbedienstete der Abfahrt
|
||
zustimmen muss.
|
||
Bevor der Zugleiter die Fahrer -
|
||
laubnis erteilt, hat er sich persön-
|
||
lich im Belegblatt oder Melde -
|
||
buch davon zu überzeugen, dass
|
||
durch eine Freilinie das Freisein
|
||
des zu befahrenden Strecken-
|
||
abschnitts dokumentiert ist, und
|
||
die Beleglinie für den abzulas -
|
||
senden Zug eingetragen ist.
|
||
Der Zugleiter darf einen Zug ei -
|
||
nem vorausfahrenden folgen las-
|
||
sen
|
||
a) bis zur letzten von diesem
|
||
geräumten Zuglaufmelde-
|
||
stelle, wenn
|
||
1. die Verlassensmeldung
|
||
nach § 10 (5) oder
|
||
2. die Ankunftmeldung
|
||
von einer weiter gelege-
|
||
nen Zuglaufmeldestelle
|
||
vorliegt.
|
||
b) bis zu der Zuglaufmelde -
|
||
stelle, von der die Ankunft-
|
||
meldung des vorausge -
|
||
fahrenen Zuges vorliegt,
|
||
wenn
|
||
1. diese ein Einfahrsignal
|
||
hat oder
|
||
2. der Zug Weisung hat,
|
||
an der Trapeztafel zu
|
||
halten oder
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
|
||
– 39 –(B 20)
|
||
Ferner darf die
|
||
Zustimmung für Ab- oder Fahrerlaubnis
|
||
Durchfahrt
|
||
erst erteilt werden, wenn die Schrankenwärter, Bahnübergangspos -
|
||
ten, Rotten verständigt sind, wo es vorgeschrieben ist.
|
||
(8) Einem Zug darf nur Abfahrauftrag erteilt werden, wenn die Abfahr-
|
||
bereitschaft nach § 42 (5) festgestellt ist.
|
||
Auf örtlich besetzten Bahnhöfen meldet der Zugführer die Abfahr-
|
||
bereitschaft an den
|
||
Aufsichtsbediensteten | örtlichen Betriebsbediensteten.
|
||
Dieser erteilt den Abfahrauftrag, wenn die Zustimmung zur Fahrt vorliegt.
|
||
Auf Stellen, die nicht mit einem örtlichen Betriebsbediensteten besetzt
|
||
sind, erteilt stets der Zugführer den Abfahrauftrag.
|
||
Abweichungen legt der EBL des Eisenbahninfrastrukturunternehmens
|
||
fest.
|
||
Der Abfahrauftrag wird gegeben durch Signal Zp 9 oder mündlich
|
||
durch den Zuruf „Abfahren“. Stehen mehrere Züge zur Abfahrt be-
|
||
reit, lautet der Zuruf „Zug (Nr.) abfahren“. Bei Triebwagen und
|
||
Wendezügen darf der mündliche Abfahrauftrag durch einen mäßig
|
||
langen Ton mit der Summer- oder Klingelanlage ersetzt werden.
|
||
Die Fahrtstellung eines Hauptsignals oder der schriftliche Befehl, an
|
||
einem Halt zeigenden oder gestörten Signal vorbeizufahren, gelten
|
||
nicht als Abfahrauftrag.
|
||
§ 17
|
||
Abfahrauftrag
|
||
3. das Einfahrgleis für den
|
||
folgenden Zug nach § 21
|
||
(4) freigemeldet ist oder
|
||
4. für den vorausgefahrenen
|
||
Zug die genehmigte Ab -
|
||
fahrzeit erreicht ist und
|
||
der abzulassende Zug
|
||
durch das Zeichen „vE“
|
||
(vorsichtige Einfahrt) im
|
||
Fahrplan, durch Eintrag in
|
||
den Fahrtbericht oder Be -
|
||
fehl den Auftrag hat, von
|
||
der Trapeztafel ab vorsich-
|
||
tig auf Sicht einzufahren.
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
|
||
– 40 –
|
||
§ 17
|
||
(9) Auf Bahnhöfen ohne Ausfahr-
|
||
signal müssen alle Züge halten.
|
||
Ist jedoch im Fahrplan eines planmäßig durchfahrenden Zuges ein
|
||
„H“ angegeben und soll
|
||
der Zug der zweite Zug nach Eintreffen
|
||
des ersten Zuges
|
||
ohne Halt weiterfahren, so ist ihm Signal Zp 9 als Durchfahrauftrag zu
|
||
geben.
|
||
Auf Bahnhöfen ohne örtliche
|
||
Betriebsbedienstete ist der
|
||
Durchfahrauftrag vom Zugführer
|
||
des ersten Zuges zu geben.
|
||
Ein auf dem Bahnhof haltender abfahrbereiter Zug ist zu verständigen,
|
||
dass das als Durchfahrauftrag erteilte Signal Zp 9 für ihn nicht gilt.
|
||
(10) Steht auf Bahnhöfen ohne Ausfahrsignal der Ausfahrt eines Zuges,
|
||
für den im Fahrplan ein „H“ wo er nach dem Fahrplan
|
||
vorgeschrieben ist durchfahren soll,
|
||
ein Hindernis entgegen, so darf das Einfahrsignal erst auf Fahrt ge-
|
||
stellt werden, nachdem der Zug davor zum Halten gekommen ist.
|
||
Der Zug, der nach dem Fahrplan durchfahren sollte, ist auf dem Bahn-
|
||
hof durch Schutzsignal oder mündlichen Auftrag zu stellen.
|
||
Vorstehende Maßnahmen entfallen, wenn feststeht, dass der Zug be-
|
||
reits durch schriftlichen Befehl verständigt worden ist.
|
||
(11) Ist die Verständigung zwi -
|
||
schen den Zugmeldestellen nicht
|
||
möglich, so darf ein Zug nur ab -
|
||
gelassen werden, wenn ange -
|
||
nommen werden kann, dass der
|
||
vorausgefahrene Zug auf der
|
||
Zugmeldestelle eingetroffen ist
|
||
und kein Gegenzug zu erwarten
|
||
ist. Fahrten auf Strecken ohne
|
||
Streckenblock, Fahrten entgegen
|
||
der über die Streckenblockein -
|
||
richtung erteilten Erlaubnis oder
|
||
Fahrten auf Strecken in Richtung
|
||
auf eine Abzweigstelle sind bei
|
||
gestörter Verständigung nicht zu-
|
||
lässig.
|
||
Bahnhöfe ohne
|
||
Ausfahrsignal
|
||
Außerplan-
|
||
mäßiges
|
||
Anhalten von
|
||
Zügen auf
|
||
Bahnhöfen
|
||
ohne Ausfahr-
|
||
signal
|
||
Gestörte
|
||
Verständigung
|
||
Kann zum Einholen der Fahrer -
|
||
laubnis keine Verständigung her-
|
||
gestellt werden, ist zu versuchen,
|
||
über andere Kommunikations-
|
||
wege Verbindung mit dem Zug-
|
||
leiter aufzunehmen. Ist dies nicht
|
||
möglich, darf der Zug nicht ab-
|
||
fahren. Der EBL des EIU kann ab-
|
||
weichende Regelungen treffen.
|
||
Eine einmal erteilte Fahrerlaubnis
|
||
gilt bis zu der Betriebsstelle, bis zu
|
||
der sie erteilt wurde, auch wenn
|
||
unterwegs festgestellt werden
|
||
sollte, dass die Verständigung in-
|
||
zwischen gestört ist. Es ist zu ver-
|
||
suchen über andere Kommunika-
|
||
tionswege die Verständigung her-
|
||
zustellen. Das EIU kann hierzu
|
||
Regelungen treffen.
|
||
|
||
– 41 –
|
||
(12) Wird
|
||
dem Fahrdienstleiter | dem Zugleiter
|
||
bekannt, dass eine Schranke nicht geschlossen oder eine fern-
|
||
überwachte technische Sicherung eines Bahnübergangs gestört
|
||
und der Bahnübergang nicht durch Bahnübergangsposten gesichert
|
||
ist, müssen die Züge durch schriftlichen Befehl beauftragt werden,
|
||
den Bahnübergang zu sichern.
|
||
Wenn der Bahnübergang durch Bahnübergangsposten gesichert
|
||
wird, sind die Züge hiervon zu verständigen.
|
||
(13) Kann ein auf freier Strecke liegengebliebener Zug nicht aus
|
||
eigener Kraft weiterfahren oder muss er einen Zugteil zurücklassen,
|
||
so ist das Gleis zu sperren.
|
||
§ 18
|
||
Dienst der Schrankenwärter,
|
||
Bahnübergangsposten, Streckenwärter
|
||
und Rottenaufsichtsbediensteten
|
||
(1) Die Schrankenwärter sind über den Zugverkehr zu benachrich-
|
||
tigen. Dies kann geschehen durch
|
||
a) den Streckenfahrplan
|
||
b) die mündliche oder fernmündliche Ankündigung der Ab- oder
|
||
Durchfahrt der Züge,
|
||
c) das Mithören der Zugmeldungen (s. auch § 10 (6)),
|
||
d) fahrzeug- oder ferngesteuerte technische Einrichtungen, z. B.
|
||
Zugvormelder, Anrückmelder.
|
||
Die Ab- oder Durchfahrt der Züge ist auch im Falle a) anzukündigen,
|
||
wenn Züge mehr als 10 Minuten vor Plan verkehren oder die Reihen-
|
||
folge der Züge geändert ist, und bei Sonderzügen.
|
||
Vor dem Mithören der Zugmel -
|
||
dungen melden sich zuerst die
|
||
Zugmeldestellen und dann die
|
||
Schrankenwärter.
|
||
Der die Zugmeldung abgebende
|
||
Fahrdienstleiter überwacht, dass
|
||
sich alle Schrankenwärter ge -
|
||
meldet haben, bevor er die Zug -
|
||
meldung abgibt. Die Aufnahme
|
||
der Zugmeldung wird von den
|
||
Schrankenwärtern bestätigt.
|
||
§§ 17 , 18
|
||
Ausfall der
|
||
technischen
|
||
Sicherung an
|
||
Bahnübergängen
|
||
Liegenbleiben
|
||
von Zügen oder
|
||
Zurücklassen
|
||
von Zugteilen
|
||
Benachrich-
|
||
tigung der
|
||
Schranken-
|
||
wärter
|
||
|
||
– 42 –(B 20)
|
||
Der EBL des EIU gibt die Art der Benachrichtigung der Schranken -
|
||
wärter bekannt.
|
||
(2) Hat sich der Schrankenwärter nicht zum Dienst und auch nicht
|
||
auf Anruf gemeldet oder kann ein Schrankenwärter, der nach (1) b)
|
||
oder c) zu benachrichtigen ist, nicht erreicht werden, muss der Zug
|
||
durch schriftlichen Befehl beauftragt werden, den Bahnübergang zu
|
||
sichern.
|
||
(3) Wenn auf Anordnung des EBL des EIU ein Bahnübergangsposten
|
||
eingesetzt wird, so ist dieser wie ein Schrankenwärter zu benachrich-
|
||
tigen. Wenn der Bahnübergangsposten zeitweise eingesetzt ist, ist an
|
||
der Fernmeldeanlage ein Warnschild nach Anlage 18 anzubringen.
|
||
(4) Die Schrankenwärter und Bahnübergangsposten führen ihren
|
||
Dienst gemäß Anlage 13 „Richtlinien für den Dienst der Schranken -
|
||
wärter und der Bahnübergangsposten“ durch.
|
||
(5) Sind Rotten fernmündlich über den Zugverkehr zu benachrich-
|
||
tigen, so hat dies nach (1) zu geschehen. An der Fernmeldeanlage
|
||
ist für jede Rotte ein Merkschild „Rotte“ nach Anlage 18 anzubringen.
|
||
Bei unterbrochener Verständigung muss der Zug durch schrift-
|
||
lichen Befehl beauftragt werden, gemäß § 45 (5) auf Sicht zu fahren.
|
||
(6) Die Streckenwärter und Rottenaufsichtsbediensteten über-
|
||
wachen, dass sich die Bahn in ordnungsgemäßem Zustand be-
|
||
findet und sicher befahren werden kann. Sie führen ihren Dienst
|
||
gemäß Anlage 14 „Richtlinien für den Dienst der Streckenwärter und
|
||
Rottenaufsichtsbediensteten“ durch.
|
||
§ 19
|
||
Beobachten der Züge,
|
||
Verhalten bei Unregelmäßigkeiten
|
||
(1) Alle Betriebsbediensteten haben vorbeifahrende Züge zu be-
|
||
obachten, soweit ihre sonstigen Aufgaben das zulassen; bei Un-
|
||
regelmäßigkeiten ist das Erforderliche sofort zu veranlassen.
|
||
(2) Wird ein unvollständiges Spitzen- oder Schlusssignal be-
|
||
merkt, so ist dies der nächsten Betriebsstelle vorzumelden; das
|
||
Signal ist dort zu vervollständigen. Kann das Nachtzeichen des
|
||
Spitzensignals nicht vervollständigt werden, so darf der Zug bis
|
||
zu dem Bahnhof weiterfahren, an dem das Spitzensignal vervoll-
|
||
ständigt werden kann. Der EBL kann weitere Regelungen festlegen.
|
||
§§ 18, 19
|
||
Schranken-
|
||
wärter meldet
|
||
sich nicht
|
||
Benachrich-
|
||
tigung der Bahn-
|
||
übergansposten
|
||
Aufgaben der
|
||
Schrankenwärter
|
||
und Bahnüber-
|
||
gangsposten
|
||
Anlage 13
|
||
Benachrichti-
|
||
gung der Rotten
|
||
Aufgaben der
|
||
Streckenwärter
|
||
und Rotten-
|
||
aufsichts-
|
||
bediensteten
|
||
Anlage 14
|
||
Allgemeines
|
||
Unvollständige
|
||
Signale
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
|
||
– 43 –
|
||
(3) Bei erloschenem Nachtzeichen des Spitzensignals ist der Zug
|
||
anzuhalten,
|
||
a) sofort bei Dunkelheit oder unsichtigem Wetter.
|
||
b) auf dem nächsten Bahnhof in den übrigen Fällen.
|
||
Nach Anhalten des Zuges sind Unregelmäßigkeiten dem
|
||
Fahrdienstleiter | Zugleiter
|
||
zu melden.
|
||
(4) Trifft auf einer
|
||
Zugmeldestelle | Zuglaufmeldestelle
|
||
ein Zug ohne Schlusssignal ein oder hat der verantwortliche Bediens-
|
||
tete das Schlusssignal nicht mit Sicherheit erkannt, so darf die
|
||
Rückmeldung Ankunft- oder Verlassens-
|
||
meldung
|
||
erst gegeben werden, wenn feststeht, dass der Zug vollständig ist.
|
||
(5) Wird eine Zugtrennung festgestellt, so ist die Strecke zu sperren.
|
||
Die benachbarten Zugmeldestel-
|
||
len haben im gegenseitigen Be -
|
||
nehmen
|
||
für die Räumung der Strecke zu sorgen.
|
||
Die sperrende Stelle hebt die Sperrung wieder auf, nachdem sie fest-
|
||
gestellt hat, dass die Strecke vollständig geräumt ist.
|
||
Anschließend ist die Rückmel -
|
||
dung bzw. Rückblockung nach -
|
||
zuholen.
|
||
(6) Zur Erkennung von Unregelmäßigkeiten an den Laufwerken
|
||
und den Brem sen der Fahrzeuge ist nach den „Richtlinien zur Ver-
|
||
hütung von Be triebsgefährdungen durch Fahrzeugschäden“ nach
|
||
Anlage 15 zu verfahren.
|
||
(7) (bleibt frei)
|
||
(8) Unbefahrbare Gleisabschnitte und Gleise, die nicht befahren wer-
|
||
den dürfen, sind zu sperren (§ 26).
|
||
§ 19
|
||
Spitzensignal
|
||
erloschen
|
||
Fehlen des
|
||
Schlusssignals
|
||
Zugtrennung
|
||
Unregelmäßig-
|
||
keiten an den
|
||
Fahrzeugen
|
||
Anlage 15
|
||
Unbefahrbares
|
||
Gleis
|
||
Der Zugleiter hat
|
||
|
||
– 44 –(B 20)
|
||
§ 20
|
||
Kreuzungen und ihre Verlegung
|
||
(1) Eine Kreuzung ist das Ausweichen zweier in entgegengesetz-
|
||
ter Richtung fahrender Züge. Als Kreuzung gelten auch die Fälle,
|
||
wo ein Zug auf einem Zuganfangsbahnhof die Ankunft des Ge-
|
||
genzugs abwarten muss, es sei denn, es handelt sich um die-
|
||
selbe Zugeinheit. Muss ausnahmsweise eine andere Zugeinheit ein -
|
||
gesetzt werden, so ist die Kreuzung wie bei einem Sonderzug an-
|
||
zuordnen.
|
||
|
||
(2) Kreuzungen finden nur auf den vom EBL hierfür zugelassenen
|
||
Bahnhöfen statt. Diese müssen mit Einfahrsignalen oder Trapeztafeln
|
||
ausgerüstet sein.
|
||
(3) Kreuzungen sind im Fahrplan vorzuschreiben.
|
||
Auf Bahnhöfen ohne Einfahrsignal werden auch die Reihenfolge der
|
||
Einfahrt und die Einfahrgleise der kreuzenden Züge durch den Fahr-
|
||
plan oder Befehl festgelegt, sofern dies nicht der EBL des EIU im Vor-
|
||
aus geregelt hat.
|
||
Bei Sonderzügen sind die Kreuzungen in einer Fahrplananord-
|
||
nung oder durch schriftlichen Befehl bekanntzugeben; die mit ihnen
|
||
kreuzenden Züge sind nach (9) zu behandeln.
|
||
Auf Bahnhöfen, die mit Ein- und
|
||
Ausfahrsignalen ausgerüstet
|
||
sind, kann der EBL zulassen,
|
||
dass auf die Bekanntgabe der
|
||
Kreuzung verzichtet wird.
|
||
(4) Auf Bahnhöfen ohne Einfahrsignal hält der nach Fahrplan, auf
|
||
schriftlichen Befehl oder auf Anordnung des EBL als zweiter ein-
|
||
fahrende Zug vor der Trapeztafel so lange, bis er durch Signal Zp 11
|
||
oder mündlich zur Einfahrt beauftragt wird. Der Auftrag darf erst
|
||
erteilt werden, wenn der Fahrweg frei ist und der zuerst einge-
|
||
fahrene Zug an der vorgeschriebenen Stelle hält.
|
||
Soll von der vorgeschriebenen Reihenfolge abgewichen werden,
|
||
so muss sichergestellt sein, dass die Einfahrweichen für den Gegen -
|
||
zug nicht in den Fahrweg desjenigen Zuges führen, der abweichend
|
||
von der planmäßigen Reihenfolge als erster einfährt.
|
||
Wenn nach dem Fahrplan der zweite Zug von der benachbarten
|
||
Zugmeldestelle Zuglaufmeldestelle, auf der Fahr-
|
||
erlaubnis einzuholen ist,
|
||
mindestens 5 Minuten später abfährt, als der erste Zug auf dem
|
||
Kreuzungsbahnhof ankommt, und sein Fahrweg dort frei ist und
|
||
bleibt, so braucht für den zweiten Zug kein Halt vor der Trapeztafel
|
||
§ 20
|
||
Begriff
|
||
Kreuzungs -
|
||
bahnhöfe
|
||
Bekanntgabe
|
||
Kreuzungen auf
|
||
Bahnhöfen ohne
|
||
Einfahrsignal
|
||
•
|
||
|
||
– 45 –(B 20)
|
||
vorgeschrieben zu werden; ihm ist im Fahrplan „vE“ vorzuschreiben.
|
||
Der Triebfahrzeugführer darf dann nicht vor Plan fahren.
|
||
Auf betrieblich unbesetzten
|
||
Zug laufmeldestellen hat der Zug-
|
||
führer des vor der Trapeztafel
|
||
halten den Zuges spätestens
|
||
nach 5 Minuten die Weisung des
|
||
Zugleiters einzuholen.
|
||
(5) Der EBL des EIU kann zulassen, dass der als zweiter einfah-
|
||
rende Zug ohne Halt an der Trapeztafel einfährt, wenn
|
||
dem Zugleiter eine aktuelle Fahr-
|
||
wegsicherungsmeldung vorliegt
|
||
oder
|
||
bei übersichtlichen Bahnhöfen
|
||
– der zweite Zug auf Sicht einfährt oder
|
||
– dem zweiten Zug im Fahrplan oder schriftlichen Befehl „vE“
|
||
vorgeschrieben ist.
|
||
Bei Bahnhöfen mit Rückfallweichen kann der EBL des EIU gleich-
|
||
zeitige Einfahrten zulassen.
|
||
Weitere Anordnungen (z. B. Einfahrgeschwindigkeit, Schutz der Rei -
|
||
senden, Signalgebung) trifft erforderlichenfalls der EBL des EIU.
|
||
(6) (bleibt frei)
|
||
(7) Kreuzungen dürfen verlegt werden. Sie sind nach dem Bahnhof
|
||
zu verlegen, der nach dem Lauf der Züge der geeignetste ist.
|
||
Das Verlegen der Kreuzung ersetzt nicht
|
||
die Zugmeldungen. die Fahrerlaubnis.
|
||
(8) Nachdem der neue Kreu -
|
||
zungsbahnhof der Verlegung zu-
|
||
gestimmt hat, verlegt der bisheri-
|
||
ge Kreuzungsbahnhof die Kreu -
|
||
zung mit den Worten:
|
||
„Zug ......... kreuzt mit Zug .........
|
||
in .........“ und gibt dies allen da -
|
||
zwischenliegenden Zugmelde -
|
||
stellen bekannt.
|
||
Sind keine Einfahrsignale vorhanden, sind auch Reihenfolge und Gleis-
|
||
benutzung bei der Einfahrt auf dem neuen Kreuzungsbahnhof zu be -
|
||
stimmen.
|
||
Die Schrankenwärter und die anderen beteiligten Bediensteten sind
|
||
über verlegte und ausfallende Kreuzungen zu unterrichten.
|
||
§ 20
|
||
Einfahrt eines
|
||
zweiten Zuges
|
||
ohne Halt an der
|
||
Trapeztafel
|
||
Verlegen einer
|
||
Kreuzung
|
||
Bekanntgabe
|
||
der Verlegung
|
||
und des Ausfalls
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
Der Zugleiter verlegt die Kreu-
|
||
zung und benachrichtigt die be -
|
||
teiligten besetzten Zuglaufmel -
|
||
destellen mit den Worten:
|
||
„Zug ......... kreuzt mit Zug .........
|
||
in .........“.
|
||
|
||
– 46 –(B 20)
|
||
(9) Die Züge werden von der Kreuzungsverlegung und, wo keine
|
||
Einfahrsignale vorhanden sind, von der Reihenfolge und Gleis-
|
||
benutzung bei der Einfahrt durch schriftlichen Befehl verstän-
|
||
digt. Dies gilt auch für zusätzliche und ausgefallene Kreuzungen.
|
||
Dem Zug, der über den planmäßigen Kreuzungsbahnhof hinaus-
|
||
fahren muss, darf der Abfahrauftrag erst erteilt werden, wenn der
|
||
andere Zug durch schriftlichen Befehl verständigt ist oder den Be-
|
||
fehl auf einer bereits festgelegten
|
||
Zugmeldestelle | Zuglaufmeldestelle
|
||
vor dem neuen Kreuzungsbahnhof erhält.
|
||
(10) Verlegte, angeordnete und ausgefallene Kreuzungen sind nach
|
||
§ 8 (5) einzutragen.
|
||
§ 21
|
||
Überholungen und ihre Verlegung
|
||
(1) Unter „Überholen“ wird das Vorbeifahren eines Zuges an einem
|
||
anderen der gleichen Fahrtrichtung verstanden.
|
||
(2) Überholungen finden nur auf den vom EBL dafür zugelas-
|
||
senen Bahnhöfen statt. Sie müssen mit Einfahrsignalen oder Trapez-
|
||
tafeln ausgerüstet sein.
|
||
(3) Überholungen sind im Fahrplan vorzuschreiben. Auf Bahn-
|
||
höfen ohne Einfahrsignal werden auch die Einfahrgleise der be-
|
||
teiligten Züge durch den Fahrplan oder Befehl festgelegt, sofern dies
|
||
nicht der EBL des EIU im Voraus geregelt hat. Bei Sonderzügen
|
||
sind sie in einer Fahrplananordnung oder durch schriftlichen Be-
|
||
fehl bekanntzugeben.
|
||
Auf Bahnhöfen, die mit Ein- und
|
||
Ausfahrsignalen ausgerüstet
|
||
sind, kann der EBL zulassen,
|
||
dass auf die Bekanntgabe der
|
||
Überholung verzichtet wird.
|
||
(4) Wo kein Einfahrsignal vorhanden ist, darf
|
||
der überholende Zug erst ange -
|
||
nommen werden, wenn sein
|
||
Fahrweg frei ist.
|
||
§§ 20, 21
|
||
Verständigung
|
||
des Zug-
|
||
personals bei
|
||
Abweichungen
|
||
Eintragungen
|
||
Begriff
|
||
Überholungs-
|
||
bahnhöfe
|
||
Bekanntgabe
|
||
Überholungen
|
||
auf Bahnhöfen
|
||
ohne Einfahrsig-
|
||
nal
|
||
der Zugleiter den überholenden
|
||
Zug erst folgen lassen, wenn er
|
||
zusätzlich zur Ankunftmeldung
|
||
die Fahrwegsicherungsmeldung
|
||
erhalten hat.
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
|
||
– 47 –(B 20)
|
||
Hiervon darf abgewichen werden, wenn dem überholenden Zug im
|
||
Fahrplan oder durch schriftlichen Befehl der Halt vor der Trapeztafel
|
||
oder für übersichtliche Bahnhöfe „vE“ vorgeschrieben ist.
|
||
Der vor der Trapeztafel haltende Zug darf erst auf Signal Zp 11 oder
|
||
auf mündlichen Auftrag einfahren.
|
||
(5) Überholungen dürfen nach Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit
|
||
verlegt werden.
|
||
Die Vereinbarung über das Verlegen von Überholungen ersetzt nicht
|
||
die Zugmeldung. | die Fahrerlaubnis.
|
||
(6) Von verlegten oder ausfallenden Überholungen sowie von Über -
|
||
holungen mit Sonderzügen sind
|
||
der bisherige Überholungsbahn -
|
||
hof und alle dazwischen liegen -
|
||
den Zugmeldestellen,
|
||
die Schrankenwärter und alle anderen beteiligten Bediensteten zu
|
||
unterrichten. Die Zugführer vermerken dies, ggf. mit Angabe der
|
||
Gleisbenutzung im Fahrtbericht und verständigen den Triebfahr-
|
||
zeugführer.
|
||
(7) Verlegte oder angeordnete Überholungen sind nach § 8 (5) ein-
|
||
zutragen.
|
||
§ 22
|
||
Rangieren im Zugleitbetrieb
|
||
(1)
|
||
|
||
(2)
|
||
§§ 21, 22
|
||
Verlegung einer
|
||
Überholung
|
||
Verständigung
|
||
Eintragungen
|
||
Rangiererlaubnis
|
||
Beendigung des
|
||
Rangierens
|
||
die beteiligten besetzten Zu -
|
||
glaufmeldestellen,
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
Hauptgleise dürfen nur mit Er-
|
||
laubnis des Zugleiters zum Ran -
|
||
gieren benutzt oder mit Fahr-
|
||
zeugen besetzt werden. Der Zu -
|
||
gleiter erteilt die Rangierer-
|
||
laubnis mit den Worten:
|
||
„Rangieren in …….. erlaubt“.
|
||
Dies ist im Belegblatt oder Mel -
|
||
debuch nachzuweisen.
|
||
Nach Beendigung des Rangie-
|
||
rens wird an den Zugleiter ge-
|
||
meldet: „Rangieren in … been -
|
||
det.“ Dies ist im Belegblatt oder
|
||
Meldebuch nachzuweisen.
|
||
Das Rangieren kann auch durch
|
||
eine Abstellmeldung beendet
|
||
werden.
|
||
|
||
– 48 –(B 20)
|
||
(3)
|
||
§ 23 und § 24
|
||
(bleiben frei)
|
||
§ 25
|
||
Verkehren von Sonderzügen
|
||
und Ausfall von Zügen
|
||
(1) Sonderzüge dürfen nur verkehren, wenn sie eingelegt sind. Als
|
||
Einlegung gilt die Bekanntgabe des Fahrplans, des Verkehrstages
|
||
und etwa erforderlicher Weisungen an alle beteiligten Stellen.
|
||
(2) Für das Einlegen von Sonderzügen und die Bekanntgabe des
|
||
Ausfalls von Zügen ist der öBl zuständig. Er kann andere Betriebs-
|
||
bedienstete, in der Regel den
|
||
Fahrdienstleiter Zugleiter
|
||
damit beauftragen.
|
||
Die zugehörigen Schriftstücke sind bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit
|
||
beim Zugmeldebuch beim Belegblatt oder Melde-
|
||
buch für die Zugleiter
|
||
aufzubewahren.
|
||
(3) Der Fahrplan ist dem Zugpersonal in einer Fahrplananord-
|
||
nung bekanntzugeben. Die Fahrplanbedingungen sind nach § 5 (1)
|
||
festzu legen.
|
||
In dringenden Fällen gilt als Fahrplan
|
||
die Verständigung zwischen den
|
||
Zugmeldestellen. Dem Trieb fahr-
|
||
zeugführer muss die jeweils zu-
|
||
lässige Geschwindigkeit be kannt
|
||
sein.
|
||
Wegen der Durchführung von
|
||
Sperrf ahrten siehe jedoch § 27 (4).
|
||
§§ 22, 25
|
||
Rangieren
|
||
unterwegs
|
||
Einlegen,
|
||
Bekanntgabe
|
||
Zuständigkeit
|
||
Fahrplan
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
die Festsetzung der Zuglauf-
|
||
meldungen, Kreuzungen, Über -
|
||
holungen und zulässigen Ge -
|
||
schwindigkeit durch den Zug-
|
||
leiter. Dies ist dem Zugführer
|
||
durch schriftlichen Befehl oder
|
||
Fahrtberichtseintrag be kannt -
|
||
zu geben.
|
||
Der EBL des EIU kann festlegen,
|
||
dass mit Erteilung der Fahrer -
|
||
laubnis auch die Erlaubnis zum
|
||
Rangieren für unterwegs liegen -
|
||
de Betriebsstellen erteilt ist.
|
||
|
||
– 49 –(B 22)
|
||
(4) Der Fahrdienstleiter | Der Zugleiter
|
||
benachrichtigt die beteiligten Bediensteten und Schrankenwärter.
|
||
(5) Bei Bahnbetriebsunfällen oder anderen außergewöhnlichen
|
||
Ereignissen dürfen Hilfszüge auch abgelassen werden, wenn der
|
||
Dienst auf der Strecke ruht. Die zulässige Geschwindigkeit beträgt
|
||
50 km/h (§ 45 (4) b).
|
||
Hauptsignale gelten dann nicht, Weichen sind vorsichtig zu be-
|
||
fahren. Die ablassende Stelle verständigt das Zugpersonal durch
|
||
schriftlichen Befehl, auf welchen Streckenabschnitten der Dienst
|
||
ruht, und durch schriftlichen Befehl, dass Bahnübergänge mit nicht
|
||
geschlossenen Schranken, mit Blinklicht- oder Lichtzeichen-
|
||
anlagen mit Fernüberwachung vorsichtig mit höchstens 10 km/h
|
||
befahren werden dürfen. Vor dem Befahren von Bahnübergängen
|
||
sind die Wegbenutzer durch Achtungssignal zu warnen.
|
||
§ 26
|
||
Sperren von Gleisen der freien Strecke
|
||
(1) Eine Sperrung des Gleises der freien Strecke nimmt der
|
||
zuständige Fahrdienstleiter Zugleiter
|
||
vor.
|
||
(2) Ein Gleis der freien Strecke wird planmäßig gesperrt (z. B. bei
|
||
Bauarbeiten, Sperrfahrten zur Bedienung von Anschlüssen der
|
||
freien Stre cke) nach den Anordnungen des EBL des Eisenbahnin-
|
||
frastrukturunternehmens.
|
||
(3) Ein gesperrtes Gleis darf nach schriftlicher Weisung des EBL des
|
||
EIU zum Baugleis erklärt werden. In dieser Weisung wird festgelegt,
|
||
welche Fahrten in das Baugleis eingelassen werden dürfen, in der
|
||
Regel nur Fahrten, die in Zusammenhang mit den Arbeiten stehen.
|
||
Das Ein- und Ausfahren von Fahrzeugen in das Baugleis bzw. aus
|
||
dem Baugleis heraus ist Rangieren.
|
||
(4) Regelungen zu Fahrzeugbewegungen im Baugleis trifft der EBL
|
||
des EIU.
|
||
§§ 25, 26
|
||
Benach-
|
||
richtigung
|
||
Hilfszüge auf
|
||
Strecken mit
|
||
Dienstruhe
|
||
Zuständigkeit
|
||
Planmäßige
|
||
Sperrung
|
||
Baugleis
|
||
Fahrzeugbe-
|
||
wegung im
|
||
Baugleis
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
|
||
– 50 –(B 22)
|
||
(5) Die unvorhergesehene Sperrung eines Gleises (z. B. bei Un-
|
||
fällen, Betriebsstörungen oder zur Sicherung von Personen) wird
|
||
von dem, der als erster Kenntnis erhält, ohne weitere Anweisungen
|
||
veranlasst.
|
||
(6) Der Fahrdienstleiter sperrt
|
||
das betroffene Gleis der freien
|
||
Strecke von Zugmelde- zu Zug -
|
||
meldestelle
|
||
mit der Meldung: „Gleis …… von …… bis …… gesperrt“.
|
||
Bei planmäßiger Gleissperrung
|
||
holt er zuvor die Zustimmung des
|
||
Fahrdienstleiters der be nach-
|
||
barten Zugmeldestelle ein.
|
||
(7) Die beteiligten Fahrdienst-
|
||
leiter tragen die Gleissperrung in
|
||
die Zugmeldebücher ein.
|
||
Die beteiligten örtlichen Betriebsbediensteten, Schrankenwärter,
|
||
Bahnübergangsposten und Rotten sind von der Gleissperrung zu
|
||
benachrichtigen.
|
||
§ 26
|
||
Unvorher-
|
||
gesehene
|
||
Sperrung
|
||
Sperrmeldung,
|
||
Benachrich-
|
||
tigung der
|
||
Beteiligten
|
||
Einträge
|
||
Der Zugleiter sperrt das betrof-
|
||
fene Gleis
|
||
- der gesamten Zugleitstrecke,
|
||
- eines Streckenabschnitts
|
||
zwischen zwei Zuglaufstellen,
|
||
oder
|
||
- eines Streckenabschnitts
|
||
zwischen einer Zuglaufstelle
|
||
und einer Zugmeldestelle.
|
||
Bei Zuglaufstellen mit Einfahr-
|
||
signalen oder Trapeztafeln endet
|
||
der gesperrte Streckenabschnitt
|
||
am Einfahrsignal oder der Tra-
|
||
peztafel. Andere Zuglaufstellen
|
||
sind immer in den gesperrten
|
||
Streckenabschnitt mit einbezo-
|
||
gen.
|
||
Der Zugleiter benachrichtigt die
|
||
beteiligten Zugführer
|
||
Er ordnet für die begrenzenden
|
||
Zuglaufstellen Zuglaufmeldun-
|
||
gen an.
|
||
Der Zugleiter trägt die Gleis-
|
||
sperrung in das Belegblatt oder
|
||
Mel debuch für den Zugleiter
|
||
ein. Wo das Meldebuch für Zug -
|
||
lauf meldungen geführt wird,
|
||
sind in Spalte 9 die Meldungen
|
||
über Gleis sperrungen vom Zug -
|
||
führer, auf besetzten Zuglauf-
|
||
stellen vom örtlichen Betriebs-
|
||
bediensteten, einzutragen.
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
|
||
– 51 –(B 22)
|
||
(8) Der Fahrdienstleiter Der Zugleiter
|
||
auf unbesetzten Betriebsstellen,
|
||
der örtliche Betriebsbedienstete
|
||
auf besetzten Betriebsstellen,
|
||
sorgt für die Abriegelung.
|
||
Die zu sperrenden Streckenggleise sind abzuriegeln, z. B.
|
||
- durch Anbringen von Hilfssperren oder Eingeben von Sperren
|
||
an den Ausfahrsignalen in Haltstellung,
|
||
- durch das Verschließen der Weichen in abweisender Stellung
|
||
- durch das Verschließen der aufgelegten Gleissperren,
|
||
- durch Wärterhaltscheiben.
|
||
An der Fernmeldeanlage ist das Warnschild nach Anlage 18 anzubrin-
|
||
gen.
|
||
(9) In Gleise, die zur Sicherung von Personen gesperrt werden, dür-
|
||
fen keine Fahrten eingelassen werden und keine Fahrten zugelassen
|
||
werden.
|
||
(10) Bei Arbeiten im oder am gesperrten Gleis kann der EBL des EIU
|
||
zulassen, dass Fahrten in das gesperrte Gleis eingelassen werden
|
||
oder dort zugelassen werden. Diese Fahrten sind mit schriftlichem
|
||
Befehl anzuweisen, Personen zu warnen und vor Personen anzuhal -
|
||
ten, die das Gleis nicht verlassen.
|
||
(11) Die beteiligten Fahrdienst-
|
||
leiter tragen die Aufhebung der
|
||
Gleissperrung in das Zugmelde -
|
||
buch ein.
|
||
(12) Nur diejenige Stelle, die die Gleissperrung ausgesprochen hat,
|
||
darf sie wieder aufheben. Sie darf es erst, wenn die Befahrbarkeit und
|
||
das Freisein des Gleises gemeldet und dies im
|
||
Zugmeldebuch Belegblatt oder Meldebuch für
|
||
den Zugleiter
|
||
eingetragen ist.
|
||
§ 26
|
||
Abriegelung,
|
||
Warnschild,
|
||
Hilfssperren
|
||
Sicherung
|
||
von Personen
|
||
Warnen
|
||
vor Fahrten
|
||
Einträge
|
||
beim Aufheben
|
||
der Gleis-
|
||
sperrung
|
||
Aufheben
|
||
der Sperrung
|
||
Der Zugleiter trägt die Aufhebung
|
||
der Gleissperrung in das Beleg-
|
||
blatt oder Meldebuch für den Zug-
|
||
leiter ein.
|
||
Wo das Meldebuch für Zuglauf-
|
||
meldungen geführt wird, sind in
|
||
Spalte 10 die Meldungen über
|
||
die Aufhebung der Gleissperrun-
|
||
gen vom Zugführer, auf besetz-
|
||
ten Zuglaufmeldestellen vom ört-
|
||
lichen Betriebsbediensteten, ein-
|
||
zutragen.
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
|
||
– 51 a –(B 22)
|
||
(13) Die Gleissperrung wird auf-
|
||
gehoben
|
||
mit der Meldung:
|
||
„Sperrung des Gleises von …… bis …… aufgehoben“.
|
||
Die beteiligten örtlichen Betriebsbediensteten, Schrankenwärter,
|
||
Bahnübergangsposten und Rotten sind von der Aufhebung der Gleis-
|
||
sperrung zu benachrichtigen.
|
||
§ 26a
|
||
Sperren von Bahnhofsgleisen
|
||
(1) Der Fahrdienstleiter Der Zugleiter, in besetzten
|
||
Zuglaufstellen der örtliche
|
||
Betriebsbedienstete
|
||
ist für die Sperrung von Bahnhofsgleisen und Weichen zuständig.
|
||
(2) Ein Bahnhofsgleis oder eine Weiche wird planmäßig gesperrt
|
||
(z. B. bei Bauarbeiten, Lü-Sendungen „Dora“ im Nachbargleis, bei
|
||
Arbeiten an Fahrzeugen, bei Ladearbeiten, zur Sicherung von Per-
|
||
sonen) nach Anordnung des EBL des EIU.
|
||
(3) Ein gesperrtes Bahnhofsgleis darf nach schriftlicher Weisung des
|
||
EBL des EIU zum Baugleis erklärt werden. In dieser Weisung wird
|
||
festgelegt, welche Fahrten in das Baugleis eingelassen werden dür -
|
||
fen, in der Regel nur Fahrten, die in Zusammenhang mit den Arbeiten
|
||
stehen. Das Ein- und Ausfahren von Fahrzeugen in das Baugleis bzw.
|
||
aus dem Baugleis heraus ist Rangieren.
|
||
(4) Regelungen zu Fahrzeugbewegungen im Baugleis trifft der EBL
|
||
des EIU.
|
||
(5) Die unvorhergesehene Sperrung eines Bahnhofsgleises oder ei -
|
||
ner Weiche (z. B. bei Unfällen, Betriebsstörungen oder zur Sicherung
|
||
von Personen) wird von dem, der als erster Kenntnis erhält, ohne wei-
|
||
tere Anweisungen veranlasst.
|
||
(6) Der Fahrdienstleiter Der Zugleiter auf unbesetzten Be-
|
||
triebsstellen, der örtliche Betriebs-
|
||
bedienstete auf besetzten Be -
|
||
triebsstellen,
|
||
sorgt für die Abriegelung.
|
||
Die zu sperrenden Bahnhofsgleise und Weichen sind abzuriegeln, z. B.
|
||
- durch Anbringen von Hilfssperren oder Eingeben von Sperren
|
||
an den Signalen in Haltstellung oder an Weichen,
|
||
- durch das Verschließen der Weichen in abweisender Stellung,
|
||
§ 26, 26a
|
||
Benachrich-
|
||
tigung der
|
||
Beteiligten
|
||
Zuständigkeit
|
||
Planmäßige
|
||
Sperrung
|
||
Baugleis
|
||
Fahrzeugbe-
|
||
wegung im
|
||
Baugleis
|
||
unvorherge-
|
||
sehene
|
||
Sperrung
|
||
Abriegelung,
|
||
Hilfssperren
|
||
Der Zugleiter benachrichtigt die
|
||
beteiligten Zugführer
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
|
||
– 51 b –(B 22)
|
||
- durch das Verschließen der aufgelegten Gleissperren,
|
||
- durch Wärterhaltscheiben.
|
||
(7) Der EBL des EIU legt fest, wie die Sperrung von Bahnhofsgleisen
|
||
oder Weichen und die Aufhebung der Sperrung dokumentiert werden.
|
||
(8) Die beteiligten Stellen sind zu benachrichtigen mit der Meldung:
|
||
„Gleis Nr. …… / Weiche Nr. …… im Bahnhof …… gesperrt“.
|
||
Wenn der örtliche Betriebsbediens-
|
||
tete ein Bahnhofsgleis oder eine
|
||
Weiche sperrt, verständigt er den
|
||
Zugleiter und trägt dies im Melde-
|
||
buch für Zuglaufmeldungen ein.
|
||
(9) In Gleise, die zur Sicherung von Personen gesperrt werden, dür-
|
||
fen keine Fahrten eingelassen werden und keine Fahrten zugelassen
|
||
werden.
|
||
(10) Bei Arbeiten im oder am gesperrten Gleis oder an Weichen kann
|
||
der EBL des EIU zulassen, dass Fahrten in das gesperrte Gleis ein -
|
||
gelassen werden oder dort zugelassen werden. Diese Fahrten sind
|
||
mit schriftlichem Befehl anzuweisen, Personen zu warnen und vor
|
||
Personen anzuhalten, die das Gleis nicht verlassen.
|
||
|
||
(11) Nur diejenige Stelle, die die Sperrung ausgesprochen hat, darf
|
||
sie wieder aufheben. Sie darf es erst, wenn die Befahrbarkeit und das
|
||
Freisein des Gleises bzw. der Weiche gemeldet und dies in den dafür
|
||
vorgesehenen Unterlagen (siehe (7) eingetragen ist.
|
||
Die Sperrung wird aufgehoben mit der Meldung:
|
||
„Sperrung Gleis Nr. …… / Weiche Nr. …… im Bahnhof …… aufgehoben“
|
||
Die beteiligten Stellen sind von der Aufhebung der Sperrung zu be -
|
||
nachrichtigen.
|
||
Wenn der örtliche Betriebsbe -
|
||
dienstete eine Sperrung im Bahn-
|
||
hof aufgehoben hat, verständigt
|
||
er den Zugleiter.
|
||
(12) Der Zugleiter benachrichtigt die
|
||
beteiligten Zugführer. Wo das
|
||
Meldebuch für Zuglaufmeldun -
|
||
gen geführt wird, sind in Spalte
|
||
10 die Meldungen über die Auf -
|
||
hebung der Sperrung vom Zug -
|
||
führer, auf besetzten Zuglauf-
|
||
meldestellen vom örtlichen Be -
|
||
triebsbediensteten, einzutragen.
|
||
§ 26a
|
||
Dokumentation
|
||
der Sperrung
|
||
Benachrich-
|
||
tigung der
|
||
Beteiligten
|
||
Sicherung von
|
||
Personen
|
||
Warnen
|
||
vor Fahrten
|
||
Aufhebung
|
||
der Sperrung
|
||
Benachrich-
|
||
tigung der
|
||
Beteiligten
|
||
Benachrich-
|
||
tigung der
|
||
Zugführer
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
|
||
– 52 –(B 22)
|
||
§ 27
|
||
Sperrfahrten
|
||
(1) Züge und Nebenfahrzeuge, die in ein gesperrtes Streckengleis
|
||
eingelassen werden, sind Sperrfahrten.
|
||
(2) Sperrfahrten verkehren entweder über das ganze gesperrte
|
||
Streckengleis oder nur einen Teil und kehren zurück. In das gesperr -
|
||
te Streckengleis dürfen mehrere Sperrfahrten eingelassen werden.
|
||
(3) Die Durchführung jeder Sperrfahrt wird durch Fahrplan, schrift-
|
||
lichen Befehl oder Eintrag in den Fahrtbericht geregelt.
|
||
Befinden sich im gesperrten Gleis
|
||
- eine unbefahrbare Stelle,
|
||
- Fahrzeuge oder
|
||
- eine Arbeitsstelle mit Personen
|
||
oder sollen mehrere Sperrfahrten in das Gleis eingelassen werden,
|
||
so ist darauf hinzuweisen und das Fahren auf Sicht gemäß § 45 (5)
|
||
anzuordnen.
|
||
Bei Arbeiten im oder am gesperrten Gleis, sind die Sperrfahrten mit
|
||
schriftlichem Befehl zusätzlich anzuweisen, Personen zu warnen und
|
||
vor Personen anzuhalten, die das Gleis nicht verlassen.
|
||
(4) Jede Sperrfahrt erhält eine Zugnummer. In den Meldungen und
|
||
im Zugmeldebuch
|
||
sind Sperrfahrten stets als solche zu bezeichnen, z. B. ,,Sperrf 205".
|
||
(5) Keine Sperrfahrt darf abfahren ohne
|
||
Zustimmung des Fahrdienstlei- Fahrerlaubnis des Zugleiters.
|
||
ters, der gesperrt hat.
|
||
Die Abfahrt der Sperrfahrt ist der
|
||
benachbarten Zugmeldestelle zu
|
||
melden.
|
||
Die beteiligten örtlichen Betriebsbediensteten, Schrankenwärter,
|
||
Bahnübergangsposten und Rotten sind zu benachrichtigen.
|
||
(6) Bei der Abfahrt
|
||
haben die benachbarten hat der Zugleiter
|
||
Zugmeldestellen
|
||
an der Fernmeldeanlage für jede Sperrfahrt ein Merkschild „Sperr-
|
||
fahrt“ nach Anlage 18 anzubringen.
|
||
Für jede beendete Sperrfahrt ist ein Merkschild zu entfernen.
|
||
§ 27
|
||
Begriff
|
||
Arten
|
||
Durchführung
|
||
Warnen
|
||
vor Fahrten
|
||
Zugnummer
|
||
Zustimmung
|
||
Fahrerlaubnis
|
||
Sperrfahrtschild
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
im Belegblatt oder Meldebuch
|
||
für den Zugleiter sowie im Melde
|
||
buch für Zuglaufmeldungen
|
||
|
||
– 53 –(B 22)
|
||
(7) Bei Halt auf freier Strecke verständigt der Zugführer den
|
||
zuständigen Fahrdienstleiter Zugleiter
|
||
sobald wie möglich über die Rück- oder Weiterfahrt. Bis dies ge-
|
||
schehen ist, ist auf Sicht zu fahren und vor Bahnübergängen mit
|
||
offenen Schranken zu halten.
|
||
(8) Jede Sperrfahrt hat vor Einfahrt an der Trapeztafel zu halten,
|
||
wenn nicht nach (3) eine andere Regelung angeordnet ist. Ist ein
|
||
Einfahrsignal vorhanden, so ist seine Stellung für die Sperrfahrt
|
||
maßgebend.
|
||
(9) Der Zugführer meldet bei Ankunft dem
|
||
Fahrdienstleiter, Zugleiter,
|
||
ob er mit allen Fahrzeugen seiner Sperrfahrt die gesperrte Strecke
|
||
ge räumt hat; andernfalls gibt er Zahl und Standorte der zurückgelas -
|
||
senen Fahrzeuge an.
|
||
Die benachbarte Zugmeldestelle
|
||
ist hiervon zu verständigen.
|
||
(10) In die Zugmeldebücher In das Belegblatt oder Meldebuch
|
||
für den Zugleiter
|
||
ist die Zeit der Abfahrt und der Beendigung der Sperrfahrt, ggf. auch
|
||
Zahl und Standort der zurückgelassenen Fahrzeuge einzutragen.
|
||
(11) Bei Dunkelheit oder unsichtigem Wetter ist jede Sperrfahrt, die
|
||
auf freier Strecke hält, an der Spitze und am Schluss durch ein rotes
|
||
Licht zu kennzeichnen.
|
||
(12) Für die Bedienung von Anschlussstellen und Ladestellen der
|
||
freien Strecke gibt der EBL die erforderlichen Anweisungen.
|
||
(13) Signalanlagen sind zu bedienen, soweit es möglich und zulässig ist.
|
||
(14) Sollen Fahrzeuge (ausgenommen Nebenfahrzeuge) auf der
|
||
freien Strecke abgestellt werden, trifft der öBl die erforderlichen
|
||
Sicherheitsmaßnahmen; für regelmäßige Fälle wird dies durch den
|
||
EBL geregelt.
|
||
§ 27
|
||
Rück- oder
|
||
Weiterfahrt
|
||
Einfahrt
|
||
Beendigung
|
||
Einträge
|
||
Örtlicher Schutz
|
||
Anschlussstel-
|
||
len, Ladestellen
|
||
der freien Strecke
|
||
Signalbedienung
|
||
Abstellen von
|
||
Fahrzeugen auf
|
||
der freien Strecke
|
||
Der Zugführer trägt dies in das
|
||
Meldebuch für Zuglaufmeldun -
|
||
gen ein. Auf Betriebsstellen mit
|
||
einem örtlichen Betriebsbediens-
|
||
teten übermittelt dieser die Mel -
|
||
dungen dem Zugleiter und macht
|
||
die erforderlichen Eintragungen.
|
||
•
|
||
•
|
||
|
||
– 54 –(B 22)
|
||
§ 28 und § 29
|
||
(bleiben frei)
|
||
§ 30
|
||
Fahrdienstliche Behandlung der Nebenfahrzeuge
|
||
(1) Geeignete Nebenfahrzeuge dürfen wie Züge behandelt oder
|
||
in Züge eingestellt werden. Werden Nebenfahrzeuge als Züge be-
|
||
handelt, gelten die Bestimmungen des § 36 nicht.
|
||
(2) Nicht geeignete Nebenfahrzeuge sind auf freier Strecke wie
|
||
Sperrfahrten zu behandeln, in Bahnhöfen wie Rangierfahrten.
|
||
(3) Die Entscheidung, welche Nebenfahrzeuge geeignet oder nicht
|
||
geeignet sind trifft der EBL.
|
||
(4) Die Fahrdienstleiter Die Zugleiter und die benach-
|
||
richtigten Betriebsstellen
|
||
bringen an der Fernmeldeeinrichtung das Merkschild „Klein-
|
||
wagen“ nach Anlage 18 an. Wird das Nebenfahrzeug (Kleinwa-
|
||
gen) als Sperrfahrt eingelegt, ist zusätzlich das Merkschild „Sperr-
|
||
fahrt“ nach Anlage 18 anzubringen.
|
||
(5) Müssen Nebenfahrzeuge auf Strecken verkehren, auf denen
|
||
Dienstruhe herrscht oder kein Zugmelde- oder Zugleitverfah-
|
||
ren durchgeführt wird, trifft der EBL die dafür erforderlichen An-
|
||
weisungen.
|
||
(6) Nebenfahrzeuge dürfen auch auf freier Strecke ein- und aus-
|
||
gesetzt werden. Sie sind dann wie Sperrfahrten zu behandeln. Ne -
|
||
benfahrzeuge dürfen erst eingesetzt werden, nachdem
|
||
der Fahrdienstleiter der Zugleiter
|
||
zugestimmt und die Strecke gesperrt hat.
|
||
Der Fahrdienstleiter Der Zugleiter
|
||
hebt die Sperrung auf, nachdem ihm der Zugführer das Aussetzen
|
||
aller Fahrzeuge gemeldet hat.
|
||
(7) Nebenfahrzeuge dürfen nur bei Tag und guter Sicht einem Zug
|
||
nachfahren.
|
||
Dieses muss ausdrücklich
|
||
vereinbart werden.
|
||
§ 30
|
||
Einstellen
|
||
in Züge
|
||
|
||
Merkschilder
|
||
Sonderregelung
|
||
Einsetzen,
|
||
Aussetzen
|
||
Nachfahren von
|
||
Nebenfahr-
|
||
zeugen nach
|
||
Zügen
|
||
•
|
||
•
|
||
|
||
– 55 –
|
||
Der Zugführer des vorausfahrenden Zuges ist zuvor davon zu ver-
|
||
ständigen.
|
||
Für das Nachfahren auf Strecken mit fahrzeuggeschalteten Blink-
|
||
licht- oder Lichtzeichenanlagen erlässt der EBL die erforderlichen
|
||
Bestimmungen.
|
||
(8) Bei einem nachfahrenden
|
||
Nebenfahrzeug ist im Zugmelde-
|
||
buch in der Spalte „Meldungen
|
||
und Vermerke“ einzutragen:
|
||
„Fährt Z…… nach“.
|
||
§ 30
|
||
Einträge für
|
||
nachfahrende
|
||
Nebenfahrzeuge
|
||
Das Belegblatt oder Meldebuch
|
||
für den Zugleiter ist beim Nach -
|
||
fahren gemäß Anleitung in An-
|
||
lage 6 und 7 zu führen. Der ört-
|
||
liche Betriebsbedienstete trägt
|
||
die Benachrichtigung über das
|
||
Nachfahren des Nebenfahr-
|
||
zeugs in das Meldebuch für die
|
||
Zuglaufmeldungen ein.
|
||
|
||
– 56 –
|
||
3. Abschnitt
|
||
Zugfahrdienst
|
||
§ 31
|
||
Zugpersonal
|
||
(1) Das Zugpersonal besteht aus dem Triebfahrzeugpersonal und
|
||
dem Zugbegleitpersonal.
|
||
Zum Triebfahrzeugpersonal gehören Triebfahrzeugführer, Heizer und
|
||
Triebfahrzeugbegleiter, zum Zugbegleitpersonal der Zugführer und
|
||
Schaffner.
|
||
Das Zugpersonal muss die für die Dienstausübung notwendigen
|
||
Unterlagen, Signalmittel und Geräte mit sich führen.
|
||
(2) Triebfahrzeugpersonal und Zugführer müssen streckenkun-
|
||
dig sein und dies schriftlich erklärt haben. Soll ausnahmsweise
|
||
ein nicht streckenkundiger Triebfahrzeugführer oder Fahrer von
|
||
Nebenfahrzeugen eingesetzt werden, so muss eine streckenkun-
|
||
dige Person beigegeben werden; Ausnahmen hiervon regelt der
|
||
EBL.
|
||
(3) Während der Zugfahrt sind führende Fahrzeuge auf dem vor-
|
||
deren Führerstand mit einem Triebfahrzeugführer, zu besetzen.
|
||
Arbeitende Triebfahrzeuge müssen während der Fahrt mit einem
|
||
Triebfahrzeugführer besetzt sein; gesteuerte Triebfahrzeuge (§ 18
|
||
Abs. 4 EBO) dürfen unbesetzt sein. Bei Kleinlokomotiven dürfen die
|
||
Aufgaben des Triebfahrzeugführers auch von einem Bediener von
|
||
Kleinlokomotiven wahrgenommen werden.
|
||
(4) a) Sofern in den Absätzen b) und d) nichts anderes bestimmt
|
||
ist, sind führende Fahrzeuge in Zügen außerdem mit einem
|
||
Triebfahrzeugbegleiter zu besetzen, wenn sie keine wirk-
|
||
same Sicherheitsfahrschaltung haben.
|
||
Der Triebfahrzeugbegleiter hat sich an der Strecken- und
|
||
Signalbeobachtung zu beteiligen und den Zug erforderlichen -
|
||
falls zum Halten zu bringen.
|
||
§ 31
|
||
Zugpersonal
|
||
Strecken-
|
||
kenntnis
|
||
Besetzen
|
||
der Trieb-
|
||
fahrzeuge
|
||
Besetzen
|
||
der Züge
|
||
•
|
||
(B 22)
|
||
|
||
– 57 –
|
||
b) Arbeitende Dampflokomotiven sind, soweit erforderlich, mit
|
||
einem Heizer zu besetzen.
|
||
|
||
c) (bleibt frei)
|
||
|
||
d) Das vorderste Fahrzeug geschobener Züge ist mit einem
|
||
Be triebsbediensteten zu besetzen. Hiervon darf bei kurzem
|
||
Zurücksetzen abgewichen werden. Der Betriebsbediens-
|
||
tete muss sich mit dem Triebfahrzeugführer verständigen
|
||
können und Signalmittel zur Warnung der Wegebenutzer an
|
||
Bahnübergängen ohne technische Sicherung mitführen.
|
||
|
||
e) Reisezüge sind mit mindestens einem Zugbegleiter zu be-
|
||
setzen, sofern dessen betriebliche Aufgaben nicht von einem
|
||
anderen Betriebsbediensteten oder von technischen Ein-
|
||
richtungen übernommen werden. Sie dürfen ohne Zugbe-
|
||
gleiter verkehren, wenn das Schließen der Wagentüren auf
|
||
den Fahrgastwechsel abgestimmt und das Geschlossen-
|
||
sein der Wagentüren vor Abfahrt dem Triebfahrzeug-
|
||
führer angezeigt oder bei einfachen Verhältnissen von ihm fest-
|
||
gestellt wird.
|
||
(5) In der Regel übernimmt der Triebfahrzeugführer die Aufgaben des
|
||
Zugführers. Der EBL des EVU kann andere Festlegungen treffen.
|
||
Das Zugpersonal untersteht dem Zugführer.
|
||
(6) Das Zugpersonal hat alle betrieblichen und fahrzeugtech-
|
||
nischen Tätigkeiten vorrangig auszuführen. Bei Zügen im Ein-
|
||
mannbetrieb sollen verkehrsdienstliche Handlungen nur während
|
||
des Stillstands der Fahrzeuge ausgeführt werden.
|
||
(7) Der Zugführer meldet sich vor Übernahme und nach Über-
|
||
gabe seines Zuges beim
|
||
Fahrdienstleiter, Zugleiter oder örtlichen Be-
|
||
triebsbediensteten,
|
||
wenn dies nach Festlegung des EBL des EIU erforderlich ist.
|
||
(8) Während des Dienstes am Zuge darf sich das Zugpersonal
|
||
vom Zug nicht ohne Erlaubnis entfernen. Triebfahrzeuge dürfen –
|
||
auch vorübergehend – nur verlassen werden, wenn diese gegen
|
||
unbeabsichtigte Bewegung nach § 44 (19) besonders gesichert sind.
|
||
§ 31
|
||
Aufgaben des
|
||
Zugführers
|
||
Aufsicht über
|
||
das Zugpersonal
|
||
Vorrang fahr-
|
||
zeugtechnischer
|
||
und betrieblicher
|
||
Tätigkeiten
|
||
Meldung des
|
||
Zugführers
|
||
Entfernen vom
|
||
Zug, Verlassen
|
||
des Triebfahr-
|
||
zeugs
|
||
|
||
– 58 –
|
||
(9) Die Erlaubnis zur Mitfahrt auf der Lokomotive und im abge-
|
||
teilten be setzten Führerraum der Trieb- und Steuerwagen erteilt
|
||
der EBL, in dringenden Fällen der öBl. Ohne besondere Erlaubnis
|
||
dürfen jedoch in Ausübung ihres Dienstes mitfahren:
|
||
a) Zug- und Rangierpersonal,
|
||
b) die mit der Aufsicht und Überwachung des Betriebs, Instand -
|
||
haltung der Bahnanlagen und Fahrzeuge betrauten Personen
|
||
und auf deren Weisung auch andere Bedienstete.
|
||
Durch das Mitfahren darf das Triebfahrzeugpersonal in der Ausübung
|
||
seines Dienstes nicht behindert werden.
|
||
§ 32
|
||
Bilden der Züge
|
||
(1) Ein Zug soll nicht länger sein, als es die Bahnanlagen zu-
|
||
lassen. Reisezüge dürfen bei bestehenden Bahnsteigen nur dann
|
||
länger als diese sein, wenn die Sicherheit durch betriebliche An-
|
||
weisungen gewährleistet ist. Es dürfen
|
||
– Reisezüge höchstens 80, Leerreisezüge höchstens
|
||
100 Wagenradsätze,
|
||
– Güterzüge höchstens 250 Wagenradsätze
|
||
stark sein. Ein Zug darf höchstens 740 m lang sein.
|
||
Abweichungen kann der EBL zulassen. Einschränkungen der Zug-
|
||
längen, die aus Gründen beschränkter Strecken- oder Bahnhofs-
|
||
verhält-nisse notwendig sind, gibt der EBL bekannt.
|
||
(2) Beim Bilden der Züge ist darauf zu achten, dass
|
||
a) nur Fahrzeuge eingestellt werden, die zur Beförderung mit
|
||
dem Zug zugelassen sind,
|
||
b) die zulässige Länge und Radsatzanzahl nicht überschritten
|
||
wird,
|
||
c) die erforderlichen Bremsen vorhanden sind,
|
||
d) die Fahrzeuge vorschriftsmäßig gekuppelt sind,
|
||
e) lose oder bewegliche Fahrzeugteile ordnungsmäßig
|
||
festgelegt sind,
|
||
f) seitwärts aufgeschlagene Wagentüren und -klappen
|
||
sowie Schwenk schiebetüren und bewegliche Wagendächer
|
||
und -wände geschlossen sind,
|
||
g) verstellbare Pufferträger richtig gestellt und verriegelt sind,
|
||
§§ 31, 32
|
||
Mitfahren auf
|
||
dem Triebfahr-
|
||
zeug
|
||
Länge der Züge
|
||
Allgemeine
|
||
Zugbildungs-
|
||
vorschriften
|
||
|
||
– 59 –
|
||
§ 32
|
||
h) an den Schluss ein Fahrzeug gestellt wird, an dem das
|
||
Schlusssignal ordnungsgemäß angebracht werden kann,
|
||
i) der Zustand der Wagen und Ladungen die Betriebssicherheit
|
||
nicht gefährden kann,
|
||
k) brennende Signallaternen an offenen Wagen mit leicht feuer -
|
||
fangender Ladung nur dann angebracht werden, wenn die
|
||
Ladung durch Decken gegen die Laternen geschützt ist.
|
||
(3) Zwei oder mehr Wagen, über die dieselbe Ladung reicht, fer-
|
||
ner Wagen mit einer Ladung, die sich in der Längsrichtung leicht
|
||
verschieben kann, dürfen nicht unmittelbar vor oder hinter besetz-
|
||
ten Personenwagen eingestellt werden.
|
||
(4) Wagen mit einer Ladung von mehr als 60 m Länge – ausge-
|
||
nommen Langschienentransporteinheiten, die als solche ge-
|
||
kennzeichnet sind – dürfen nur am Schluss von Zügen eingestellt
|
||
werden.
|
||
(5) Wagen, die nur durch die Ladung oder zusätzlich durch Steif-
|
||
kupplung verbunden sind, dürfen nur am Schluss von Zügen ein-
|
||
gestellt werden. Die Anzahl der höchstens einzustellenden Wagen -
|
||
paare gibt der EBL bekannt.
|
||
(6) Für Beförderung von Wagen mit gefährlichen Gütern ist die
|
||
„Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
|
||
(GGVSEB)“ zu beachten.
|
||
(7) Für die Beförderung von Schwerwagen, Wagen mit Lademaß-
|
||
überschreitung und anderen außergewöhnlichen Sendungen sind
|
||
die „Bestimmungen für die Beförderung außergewöhnlicher Sen-
|
||
dungen“ nach Anlage 17 zu beachten. Erforderlichenfalls gibt der
|
||
EBL zusätzliche Anweisungen bekannt.
|
||
(8) Einschränkungen in der Zulassung von Wagen oder beson-
|
||
dere Bedingungen für die Beförderung von Wagen infolge ihrer
|
||
Radsatzlast, ihres Fahrzeuggewichts je Längeneinheit, ihrer Bau-
|
||
art, Abmessungen oder Begrenzungen sowie ihrer Ladung auf be -
|
||
stimmten Strecken gibt der EBL bekannt.
|
||
Wagen mit
|
||
ungewöhnlicher
|
||
Ladung
|
||
Wagen mit
|
||
langer Ladung
|
||
Wagen durch
|
||
Ladung oder
|
||
Steifkupplung
|
||
verbunden
|
||
Wagen mit
|
||
ge fährlichen
|
||
Gütern
|
||
Wagen mit außer-
|
||
gewöhnlichen
|
||
Sendungen
|
||
Anlage 17
|
||
Einschränkungen
|
||
in der Zu lassung
|
||
von Wagen
|
||
|
||
– 60 –
|
||
§ 33
|
||
Vorspann
|
||
(1) Ein Zug darf zwei Triebfahrzeuge an der Spitze führen. Der
|
||
EBL kann Abweichungen zulassen. Elektrische Lokomotiven sol-
|
||
len dabei vor Diesel- oder Dampflokomotiven, Diesellokomotiven
|
||
vor Dampflokomotiven fahren.
|
||
(2) Der Führer des vorderen Triebfahrzeugs trägt in erster Linie
|
||
die Verantwortung für das Geben der Signale und die Beobachtung
|
||
der Strecke und ihrer Signale.
|
||
(3) Der Führer des zweiten Triebfahrzeugs hat auf die Signale
|
||
und Mitteilungen des Führers des vorderen Triebfahrzeugs zu ach-
|
||
ten und den Zug zu beobachten. Zur Beobachtung der Strecke
|
||
und ihrer Signale ist er ebenfalls verpflichtet.
|
||
(4) Ist unterwegs zu rangieren, so ist das vordere Triebfahrzeug
|
||
in der Regel abzuhängen. Es ist immer abzuhängen, wenn Wagen
|
||
abgestoßen werden sollen.
|
||
(5) Die Bestimmungen (2) bis (4) gelten nicht für Triebfahrzeuge, die
|
||
gemeinsam von einem Führerstand aus gesteuert werden.
|
||
|
||
§ 34
|
||
Geschobene Züge
|
||
(1) Geschobene Züge sind Züge, deren Triebfahrzeuge nicht an
|
||
der Spitze laufen und die nicht von der Spitze aus gesteuert wer-
|
||
den. Hilfszüge mit Schneeräumern auf eigenen Rädern und Schnee -
|
||
schleudern gelten betrieblich nicht als geschobene Züge.
|
||
(2) Es dürfen geschoben werden:
|
||
a) Arbeitszüge, dienstliche Sonderzüge,
|
||
b) Züge nach und von Anschlussstellen,
|
||
c) Züge bei besonderen örtlichen Verhältnissen mit Ge-
|
||
nehmigung des EBL,
|
||
d) Züge in Störungsfällen.
|
||
(3) Schiebende Triebfahrzeuge müssen mit dem Zug gekuppelt sein.
|
||
§§ 33, 34
|
||
Zahl der Trieb-
|
||
fahrzeuge
|
||
Aufgabe des
|
||
ersten Triebfahr-
|
||
zeugführers
|
||
Aufgaben des
|
||
Triebfahrzeug-
|
||
führers des
|
||
zweiten Trieb-
|
||
fahrzeugs
|
||
Unterwegs
|
||
rangieren
|
||
Mehrfach-
|
||
traktion
|
||
Begriff
|
||
Zulässigkeit
|
||
Kuppeln
|
||
|
||
– 61 –
|
||
(4) Das vorderste Fahrzeug ist mit einem Betriebsbediensteten
|
||
zu be setzen, der eine Signalpfeife – auf Strecken mit nichttechnisch
|
||
gesicherten Bahnübergängen auch ein Signalhorn – und bei Dunkel -
|
||
heit eine weißleuchtende Handlampe mitführt. Er beobachtet die
|
||
Strecke und gibt erforderlichenfalls Aufträge und Haltsignale an
|
||
den Triebfahrzeugführer. An den Signalen Bü 4, Pf 2 und Bü 5 und
|
||
außerdem mehrmals vor dem Befahren des Bahnübergangs hat
|
||
er mit dem Signalhorn zu blasen. Der Triebfahrzeugführer muss die
|
||
Signale dieses Bediensteten aufnehmen können.
|
||
§ 35
|
||
Nachgeschobene Züge
|
||
(1) Nachgeschobene Züge sind Züge, deren Triebfahrzeuge an der
|
||
Spitze laufen oder die von der Spitze aus gesteuert werden und die
|
||
ein weiteres Triebfahrzeug nachschiebt, das nicht von der Spitze aus
|
||
gesteuert wird.
|
||
Als nachschiebende Triebfahrzeuge gelten auch Triebwagen mit
|
||
normalen Zug- und Stoßeinrichtungen, die zum Nachschieben ver -
|
||
wendet werden.
|
||
(2) Züge dürfen nachgeschoben werden
|
||
a) bei der Abfahrt,
|
||
b) auf Steigungsstrecken einschließlich dazwischenliegender
|
||
waagerechter und im Gefälle liegender Strecken,
|
||
c) im Notfall überall.
|
||
Auf welchen Strecken regelmäßig nachgeschoben werden darf, be -
|
||
stimmt der EBL.
|
||
Bei regelmäßigem Nachschieben wird vom EBL, sonst mit schrift-
|
||
lichem Befehl vorgeschrieben, bis zu welchem Bahnhof das nach -
|
||
schiebende Triebfahrzeug mitfährt oder von welchem Punkt der
|
||
freien Strecke es zurückfährt.
|
||
(3) Nachschiebende Triebfahrzeuge sind mit dem Zug zu kuppeln,
|
||
wenn sie auf einer im Gefälle liegenden Strecke mitfahren.
|
||
(4) Es darf höchstens mit zwei Triebfahrzeugen nachgeschoben wer-
|
||
den, die stets miteinander zu kuppeln sind.
|
||
(5) Züge mit Wagen, die nur durch die Ladung oder zusätzlich durch
|
||
Steifkupplung verbunden sind, dürfen nicht nachgeschoben werden.
|
||
§§ 34, 35
|
||
Besetzung des
|
||
vordersten
|
||
Fahrzeuges
|
||
Begriff
|
||
Nachschieben-
|
||
des Triebfahzeug
|
||
Zulässigkeit
|
||
Kuppeln
|
||
Anzahl der nach-
|
||
schiebenden
|
||
Triebfahrzeuge
|
||
Wagen durch
|
||
Ladung oder
|
||
Steifkupplung
|
||
verbunden
|
||
|
||
– 62 –
|
||
(6) Zwischen dem Schlusswagen des Zuges und dem nachschie-
|
||
benden Triebfahrzeug dürfen beim Nachschieben im Bahnhof bis
|
||
zu zwei mit dem nachschiebenden Triebfahrzeug gekuppelte Wagen
|
||
laufen.
|
||
Einem mit dem Zug gekuppelten nachschiebenden Triebfahrzeug
|
||
dürfen Wagen angehängt werden. Der letzte Wagen muss eine wir -
|
||
kende Bremse haben.
|
||
(7) Das nachschiebende Triebfahrzeug hat sich vor der Abfahrt
|
||
an den Zug zu setzen. Dann gibt ihr Führer zum Zeichen, dass er
|
||
zum Schieben bereit ist, das Achtungssignal. Auf den Abfahrauf-
|
||
trag gibt der Führer des vordersten Triebfahrzeugs gleichfalls das
|
||
Achtungssignal, das der Führer des nachschiebenden Triebfahr-
|
||
zeugs beantwortet, wenn er zu schieben beginnt. Der EBL kann eine
|
||
andere Verständigung zulassen.
|
||
(8) Der Führer des vordersten Triebfahrzeugs hat das Achtungs-
|
||
signal zu geben, bevor er die durchgehende Bremse in Tätigkeit setzt.
|
||
(9) Wenn der Führer des nachschiebenden Triebfahrzeugs das
|
||
Nachschieben auf der Strecke beendet, gibt er das Achtungssignal.
|
||
Der EBL kann eine andere Art der Verständigung zulassen.
|
||
(10) Ein nachschiebendes Triebfahrzeug, das sich ohne Absicht vom
|
||
Zug getrennt hat, darf sich erst wieder ansetzen, wenn der Zug zum
|
||
Stehen gekommen ist.
|
||
§ 36
|
||
Fahrten mit Nebenfahrzeugen
|
||
(1) Nebenfahrzeuge müssen von einem zur Führung berechtig-
|
||
ten, streckenkundigen Triebfahrzeugführer gefahren bzw. begleitet
|
||
werden. Er ist für die Sicherheit der Fahrt und das Anbringen der
|
||
Signale verantwortlich und hat ein Signalhorn, eine Signalfahne,
|
||
die erforderlichen Schlüssel und bei Dunkelheit oder unsichtigem
|
||
Wetter eine rot leuchtende Handlampe mit sich zu führen.
|
||
(2) Der EBL des EVU kann festlegen, dass für bestimmte Neben-
|
||
fahrzeuge auf eine Bremsberechnung verzichtet wird. Die Geschwin-
|
||
digkeit ist dann so einzurichten, dass 100 m Bremsweg nicht über -
|
||
schritten werden.
|
||
§§ 35, 36
|
||
Mitnahme
|
||
von Wagen
|
||
Ansetzen des
|
||
nachschieben-
|
||
den Trieb-
|
||
fahrzeugs,
|
||
Abfahrt
|
||
Bremsen
|
||
Beendigung des
|
||
Nachschiebens
|
||
Trennung vom
|
||
Zug
|
||
Führen von
|
||
Nebenfahr-
|
||
zeugen
|
||
Brems-
|
||
berechnung
|
||
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
(B 22)
|
||
|
||
– 63 –
|
||
(3) Schranken sind bei allen Fahrten mit Nebenfahrzeugen zu schlie-
|
||
ßen. Vor Bahnübergängen, deren Schranken nicht geschlossen
|
||
sind oder deren Blinklichter oder Lichtzeichen nicht leuchten, ist
|
||
zu halten. Hilfseinschalteinrichtungen sind zu bedienen. Der Bahn -
|
||
übergang darf erst befahren werden, wenn er technisch gesichert ist;
|
||
andernfalls ist nach § 48 (2) zu verfahren.
|
||
(4) Bei Einfahrt in Bahnhöfe, bei Fahrten in unübersichtlichen
|
||
Gleisbögen, bei Annäherung an Bahnübergänge, bei Dunkelheit
|
||
und unsichtigem Wetter, bei Fahrten in Tunneln und im Gefälle ist
|
||
so vorsichtig zu fahren, dass das Nebenfahrzeug vor Hindernissen
|
||
angehalten werden kann.
|
||
(5) Beim Halten des Nebenfahrzeugs ist die Handbremse stets
|
||
fest anzuziehen.
|
||
Abgestellte Nebenfahrzeuge sind gegen unbefugte Benutzung zu
|
||
sichern.
|
||
(6) Gemeinsam bewegte Nebenfahrzeuge müssen miteinander
|
||
gekuppelt sein. Handbewegte Nebenfahrzeuge können auch durch
|
||
die Ladung verbunden werden. Auf der freien Strecke dürfen ge-
|
||
kuppelte Nebenfahrzeuge nur getrennt werden, wenn das Gleis ge -
|
||
sperrt ist.
|
||
(7) Beim Nachfahren von Nebenfahrzeugen sind § 12 (3) und § 30
|
||
(7) zu beachten.
|
||
§ 37
|
||
Zugdaten
|
||
(1) Der Zugführer muss für den Zug während der gesamten Zugfahrt
|
||
kennen:
|
||
a) Anzahl der Wagenradsätze
|
||
b) Länge des Zuges
|
||
c) Zuggewicht
|
||
d) Bremsweg der Strecke
|
||
e) Gefahrgut. Art und Position der Wagen im Zug.
|
||
f) Nummer des letzten Fahrzeuges
|
||
g) Bremsstellung und Bremshundertstel des Zuges
|
||
h) Besonderheiten
|
||
(2) Der EBL des Eisenbahnverkehrsunternehmens legt die Form
|
||
der Erfassung und Übermittlung fest. Er kann hierzu z. B. die im Be -
|
||
triebsregelwerk EVU (BRW) enthaltenen Muster der „Wagenliste“ –
|
||
verwenden.
|
||
§§ 36, 37
|
||
Befahren von
|
||
Bahnübergängen
|
||
Einfahrt in
|
||
Bahnhöfe,
|
||
besondere
|
||
Betriebs-
|
||
verhältnisse
|
||
Sichern beim
|
||
Abstellen
|
||
Kuppeln
|
||
Nachfahren
|
||
Inhalt
|
||
Form
|
||
|
||
– 64 –
|
||
§ 38
|
||
Fahrtbericht
|
||
(1) Der EBL des EIU legt fest, ob ein Fahrtbericht zu führen ist und
|
||
gibt die Form vor (nach Anlage 19). Ist das Führen des Fahrtberichts
|
||
vorgeschrieben, führt diesen der Zugführer. Beim Wechsel des Zug -
|
||
führers führt der übernehmende Zugführer den Fahrtbericht weiter.
|
||
(2) Der Zugführer hat dem Triebfahrzeugführer auf Wunsch Einsicht in
|
||
den Fahrtbericht zu geben.
|
||
(3) Der Fahrtbericht ist eine fahrdienstliche Unterlage, er ist nach der
|
||
in § 6 (4) genannten Frist aufzubewahren. Das EVU hat auf Anforde -
|
||
rung des EIU den Fahrtbericht vorzulegen.
|
||
§ 39 und § 40
|
||
(bleiben frei)
|
||
§ 41
|
||
Bremstafeln
|
||
(1) In einem Zuge müssen mindestens die dem Bremsweg der
|
||
Strecke entsprechenden Bremshundertstel nach den „Bremstafeln“
|
||
in Anlage 22 vorhanden sein. Die erforderlichen Bremshunderts-
|
||
tel (Mindestbremshundertstel) sind im Fahrplan oder auf andere
|
||
Weise durch den EBL bekanntgegeben.
|
||
(2) In der SbV des Eisenbahninfrastrukturunternehmens sind Re-
|
||
geln zu geben für den Fall, dass die erforderlichen Bremshunderts-
|
||
tel nicht erreicht werden.
|
||
Führen des
|
||
Fahrberichts
|
||
Anlage 19
|
||
Einsicht durch
|
||
den Triebfahr-
|
||
zeugführer
|
||
Aufbewahrung
|
||
Mindestbrems-
|
||
hundertstel
|
||
Anlage 22
|
||
Mindestbrems-
|
||
hundertstel
|
||
nicht erreicht
|
||
§§ 38, 41
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
(B 22)
|
||
|
||
– 65 –
|
||
§ 42
|
||
Vorbereitung zur Fahrt
|
||
(1) Der Triebfahrzeugführer oder der Triebfahrzeugbegleiter kup-
|
||
pelt das Triebfahrzeug an oder ab, wenn dafür nicht ein anderer Be-
|
||
diensteter bestimmt und zur Stelle ist.
|
||
(2) Der Triebfahrzeugführer ist dafür verantwortlich, dass die Zug-
|
||
signale an seinem Triebfahrzeug oder führenden Fahrzeug an-
|
||
gebracht sind. Der Zugführer achtet darauf, dass der Zug die Zug-
|
||
signale führt.
|
||
(3) Der Triebfahrzeugführer muss vor der Abfahrt die Anzahl der
|
||
Wagenradsätze, das Zuggewicht und die Bremsverhältnisse des
|
||
Zuges – auch deren Änderung – kennen.
|
||
(4) Bei handgebremsten Zügen oder Zugteilen sind die Hand-
|
||
bremsen gemäß Anlage 23 zu besetzen; sie sind zuvor auf ihre
|
||
Brauchbarkeit zu prüfen.
|
||
(5) Der Zugführer ist für die Abfahrbereitschaft verantwortlich. Das
|
||
Zug begleitpersonal sorgt dafür, dass die Fahrzeuge ordnungs-
|
||
gemäß ge kuppelt sind, die Bremsprobe – soweit erforderlich – aus -
|
||
geführt ist, Hand- oder Feststellbremsen gelöst, Hemmschuhe und
|
||
Radvorleger von den Gleisen entfernt, der Ladedienst eingestellt und
|
||
die Türen geschlossen sind.
|
||
(6) Der Triebfahrzeugführer darf erst abfahren, wenn
|
||
a) er über die Bremsverhältnisse, die Besonderheiten des
|
||
Zuges und ggf. die Zuglänge unterrichtet und ihm die Bremse
|
||
in Ordnung
|
||
gemeldet ist,
|
||
b) er die Türen geschlossen hat, soweit es ihm aufgetragen ist,
|
||
c) die Zustimmung zur Abfahrt vorliegt (§ 17 (6)),
|
||
d)
|
||
e) er einen Abfahrauftrag in der vorgeschriebenen Form (§17 (8))
|
||
erhalten hat.
|
||
Kuppeln des
|
||
Triebfahrzeuges
|
||
Signale am Zug
|
||
Zusammenset-
|
||
zung des Zuges
|
||
Handgebremste
|
||
Züge oder
|
||
Zugteile
|
||
Anlage 23
|
||
Abfahrbereit-
|
||
schaft des Zuges
|
||
Bedingungen für
|
||
die Abfahrt
|
||
§ 42
|
||
er unterrichtet ist, bis zu welcher
|
||
Betriebsstelle Fahrerlaubnis er -
|
||
teilt wurde,
|
||
|
||
– 66 –
|
||
§ 43
|
||
(bleibt frei)
|
||
§ 44
|
||
Fahrt auf der Strecke
|
||
(1) Die Züge sollen ihre planmäßige Fahrzeit einhalten. Bei Ver-
|
||
spätungen ist die Fahrzeit möglichst zu kürzen.
|
||
(2) Der Triebfahrzeugführer beobachtet die zu befahrende Strecke
|
||
mit ihren Signalen und Bahnübergängen und den Zug. Er achtet auf
|
||
Unregelmäßigkeiten, die den Zug gefährden könnten und
|
||
– bei Geschwindigkeiten bis 50 km/h auch auf die Stellung der
|
||
Weichensignale,
|
||
– bei Fahrten unter Fahrleitung auf deren Zustand.
|
||
(3) Der Triebfahrzeugbegleiter beteiligt sich an der Streckenbeob -
|
||
achtung, soweit ihm dies seine Dienstgeschäfte gestatten oder der
|
||
Triebfahrzeugführer ihn dazu auffordert.
|
||
(4) Der Zugführer beaufsichtigt den Zug und den Dienst am Zug
|
||
und sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung und die Einhaltung
|
||
des Fahrplans. Bei der Mitfahrt im besetzten Führerstand beteiligt
|
||
er sich an der Streckenbeobachtung, soweit ihm dies seine Dienst-
|
||
geschäfte gestatten oder der Triebfahrzeugführer ihn dazu auf-
|
||
fordert.
|
||
(5) An Halt zeigenden oder gestörten Hauptsignalen und Licht-
|
||
sperrsignalen dürfen die Züge vorbeifahren
|
||
a) auf schriftlichen Befehl,
|
||
b) auf Ersatzsignal,
|
||
c) auf mündlichen Auftrag an Signal Zs 12 (M-Tafel).
|
||
zu a) – c) ist im anschließenden Weichenbereich die Ge-
|
||
schwindigkeit auf 40 km/h zu beschränken
|
||
d) Vorsichtsignal
|
||
(6) (bleibt frei)
|
||
§ 44
|
||
Einhaltung
|
||
der Fahrzeit
|
||
Strecken-
|
||
beobachtung
|
||
durch Triebfahr-
|
||
zeugführer
|
||
Strecken-
|
||
beobachtung
|
||
durch Triebfahr-
|
||
zeugbegleiter
|
||
Beaufsichtigung
|
||
des Zuges
|
||
durch Zugführer
|
||
Vorbeifahrt an
|
||
Halt zeigenden
|
||
oder gestörten
|
||
Signalen
|
||
|
||
– 67 –(B 21)
|
||
(7) Hat ein Zug ein Halt zeigendes Signal überfahren, so hat der Zug-
|
||
führer weitere Weisung des
|
||
Fahrdienstleiters Zugleiters oder örtlichen Be-
|
||
triebsbediensteten
|
||
einzuholen. Nur bei drohender Gefahr darf hiervon abgewichen werden.
|
||
(8) – (10) (bleibt frei)
|
||
(11) Der Triebfahrzeugführer, der eine Störung der Pfeifeinrichtung
|
||
feststellt, hat die Geschwindigkeit des Zuges auf 80 km/h herabzuset-
|
||
zen. Bahnübergänge, vor denen das Pfeifsignal zu geben ist, sind un-
|
||
ter Beobachtung des Straßenverkehrs mit Schrittgeschwindigkeit zu
|
||
befahren. Wenn das erste Fahrzeug etwa die Straßenmitte erreicht
|
||
hat, hat der Zug den Bahnübergang schnellstens zu räumen.
|
||
(12) Züge dürfen aus dienstlichen oder verkehrlichen Gründen auf der
|
||
freien Strecke außerhalb von Haltestellen und Haltepunkten nur auf
|
||
besondere Anweisung anhalten.
|
||
(13) + (14) (bleibt frei)
|
||
(15) Ist dem Zugpersonal die Postensicherung eines Bahnübergangs
|
||
vorgeschrieben, so ist wie folgt zu verfahren:
|
||
Der Triebfahrzeugführer darf mit dem Zug mit Schrittgeschwindigkeit
|
||
weiterfahren, wenn ein Posten den Bahnübergang gesichert hat.
|
||
Wenn das erste Fahrzeug etwa die Straßenmitte erreicht hat und der
|
||
Posten wieder aufgenommen ist, muss der Triebfahrzeugführer mit
|
||
dem Zug den Bahnübergang schnellstens räumen.
|
||
Der Posten, der den Bahnübergang sichert, hat folgende
|
||
Aufgaben:
|
||
– Der Posten hat mindestens eine Warnweste zu tragen.
|
||
|
||
– Der Posten stellt sich am Rand der Straßenfahrbahn gut sicht -
|
||
bar für den Straßenverkehr auf und hält ausreichend Abstand
|
||
zum Gleis, in der Regel denselben Abstand wie Andreaskreuze,
|
||
mindestens aber 3,0 m von Gleismitte.
|
||
|
||
– Der Posten beobachtet den Straßenverkehr und entscheidet, in
|
||
welcher Fahrtrichtung und von welcher Seite des Gleises er zu-
|
||
erst den Straßenverkehr anhält.
|
||
|
||
– Der Posten darf die Straße nur bei einer ausreichend großen
|
||
Lücke zwischen Fahrzeugen betreten oder wenn der Verkehr
|
||
bereits zum Stillstand gekommen ist.
|
||
|
||
Überfahren
|
||
von Haltsignalen
|
||
Pfeifeinrichtung
|
||
gestört
|
||
Anhalten auf
|
||
freier Strecke
|
||
Postensicherung
|
||
durch das Zug-
|
||
personal
|
||
§ 44
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
|
||
– 68 –(B 21)
|
||
§§ 44
|
||
Durchfahrt auf
|
||
Bahnhöfen ohne
|
||
Ausfahrsignal
|
||
Vorsichtige
|
||
Einfahrt
|
||
– Der Posten gibt die Zeichen
|
||
„Anhalten“ (Hochheben eines ausgestreckten Armes)
|
||
und anschließend
|
||
„Halt“ (seitliches Ausstrecken eines Armes oder beider Arme).
|
||
|
||
– Der Posten muss die Zeichen bei Dunkelheit oder unsichtigem
|
||
Wetter mit rotleuchtender Handleuchte geben.
|
||
Für das Geben der Tageszeichen muss er – soweit vorhan-
|
||
den – eine rot-weiße Signalfahne benutzen.
|
||
– Wenn der Posten den Straßenverkehr aus mehreren Richtun -
|
||
gen anhalten muss, muss er bei der ersten Fahrtrichtung das
|
||
Anhalten des Fahrzeugs eindeutig erkennen.
|
||
– Den Fahrer dieses Fahrzeugs muss er zum weiteren Halten auf-
|
||
fordern, ehe er sich der nächsten Fahrtrichtung zuwendet.
|
||
Beim Überqueren der Straßenfahrbahn achtet er darauf, dass
|
||
er durch den Straßenverkehr nicht gefährdet wird.
|
||
Er fordert die Verkehrsteilnehmer auch für die nächste Fahrt-
|
||
richtung in der oben beschriebenen Weise zum Anhalten auf.
|
||
|
||
– Der Posten muss die Postensicherung so lange aufrecht erhal-
|
||
ten, bis das erste Eisenbahnfahrzeug etwa die Straßenmitte er-
|
||
reicht hat. Anschließend darf er den Bahnübergang verlassen.
|
||
(16) Auf Bahnhöfen ohne Ausfahrsignal
|
||
ist grundsätzlich zu halten. Der
|
||
Zug darf nur dann ohne Halt
|
||
durchfahren, wenn in seinem
|
||
Fahrplan ein „H“ vorgeschrieben
|
||
ist und er Signal Zp 9 als Durch -
|
||
fahrauftrag erhält (§ 17 (9)).
|
||
(17) Wenn für einen Bahnhof „vE“ (vorsichtige Einfahrt) vorgeschrie -
|
||
ben ist, hat der Triebfahrzeugführer festzustellen, ob sein Einfahrweg
|
||
frei ist und die Weichen richtig liegen.
|
||
Bei Kreuzungen muss er zusätzlich darauf achten, dass der Gegen -
|
||
zug am gewöhnlichen Halteplatz zum Halten gekommen ist.
|
||
Dies gilt nicht, wenn er bei der Annäherung an die Trapeztafel das
|
||
Signal Zp11 oder den mündlichen Auftrag zur Einfahrt erhält.
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
darf der Zug nur dann ohne Halt
|
||
durchfahren, wenn dies im Fahr-
|
||
plan oder durch Befehl vorge -
|
||
schrieben ist und er Fahrerlaub -
|
||
nis über diese Stelle hinaus hat.
|
||
|
||
– 68 a –(B 21)
|
||
(18) Der Zug hat an der vorgesehenen Stelle zu halten.
|
||
Wenn das grenzzeichenfreie Halten zu melden ist, trifft der EBL die
|
||
erforderlichen Anordnungen.
|
||
(19) Abgestellte Züge oder Zugteile sind festzulegen (gegen unbeab -
|
||
sichtigtes Bewegen zu sichern).
|
||
(20) Bevor Fahrzeuge, die im Hauptgleis verbleiben sollen, von Zügen
|
||
abgehängt werden, oder Züge oder Zugteile in Hauptgleisen abge -
|
||
stellt werden, holt der Zugführer die Erlaubnis des
|
||
Fahrdienstleiters ein. Der Fahr -
|
||
dienstleiter vermerkt dies im Zug -
|
||
meldebuch.
|
||
Der EBL des EIU kann abweichende Regelungen erlassen.
|
||
§ 44
|
||
Halt nach
|
||
der Einfahrt
|
||
Festlegen von
|
||
Zügen und
|
||
Zugteilen
|
||
Verbleiben von
|
||
Fahrzeugen im
|
||
Hauptgleis
|
||
Zugleiters/örtlichen Betriebs -
|
||
bediensteten ein. Der Zugleiter
|
||
vermerkt dies im Meldebuch
|
||
bzw. Belegblatt.
|
||
|
||
§§ 45
|
||
§ 45
|
||
Fahrgeschwindigkeiten
|
||
(1) Die Geschwindigkeit, mit der ein Zug höchstens fahren darf (zu -
|
||
lässige Geschwindigkeit), ist abhängig von
|
||
a) der Bauart der einzelnen Fahrzeuge,
|
||
b) der Art und Länge des Zuges (§ 32),
|
||
c) den Bremsverhältnissen,
|
||
d) den Streckenverhältnissen,
|
||
e) den betrieblichen Verhältnissen,
|
||
und von den Bestimmungen der folgenden Absätze.
|
||
(2) Die zulässigen Geschwindigkeiten eines Zuges sind in seinem
|
||
Fahrplan vorgeschrieben. Sie können eingeschränkt sein durch
|
||
a) Signale,
|
||
b) die für besondere Betriebsverhältnisse und für Unregel mäßig-
|
||
kei ten gegebenen Regeln (z. B. Betra, La, Regelungen der
|
||
FV-NE für Unregelmäßigkeiten)
|
||
c) schriftlichen Befehl
|
||
d) Regeln für das Bedienen der Triebfahrzeuge,
|
||
e) Regeln in der SbV. Einschränkungen, sofern nicht im Fahr-
|
||
plan angegeben, sind an einer Stelle der SbV zusammen-
|
||
zufassen.
|
||
Die jeweils niedrigste Geschwindigkeit ist die zulässige Geschwindig-
|
||
keit des Zuges.
|
||
Abhängigkeiten
|
||
Bekanntgabe
|
||
– 68 b –(B 21)
|
||
|
||
– 69 –
|
||
§§ 45
|
||
Zulässige
|
||
Geschwindigkeit
|
||
Geschwindig-
|
||
keitsbeschrän-
|
||
kungen
|
||
(3) Die zulässige Geschwindigkeit aufgrund der Zugart und der Be -
|
||
triebs- und Bremsverhältnisse beträgt allgemein:
|
||
a) 100 km/h für Reisezüge mit durchgehender Bremse,
|
||
b) 80 km/h für Güterzüge mit durchgehender Bremse,
|
||
c) 80 km/h für nachgeschobene Züge, wenn die nachschie-
|
||
benden Triebfahrzeuge an die durchgehende Bremse ange-
|
||
schlossen sind.
|
||
d) 50 km/h für Züge ohne durchgehende Bremse.
|
||
(4) Die zulässige Geschwindigkeit beträgt jedoch nur:
|
||
a) 60 km/h
|
||
– im Bremswegabstand vor Hauptsignalen beim Fehlen von
|
||
Vorsignalen,
|
||
– für ausfahrende Züge beim Fehlen von Ausfahrsignalen,
|
||
– für nachgeschobene Züge, deren nachschiebendes Trieb-
|
||
fahrzeug nicht an die durchgehende Bremse angeschlossen
|
||
ist,
|
||
|
||
b) 50 km/h für
|
||
– einfahrende Züge beim Fehlen von Einfahrsignalen,
|
||
– Reisezüge, die nichtsignalabhängige aber verschlossene
|
||
oder bewachte Weichen gegen die Spitze befahren,
|
||
– Güterzüge über nicht signalabhängige, spitzbefahrene Weichen,
|
||
– Züge bei vorübergehend aufgehobener Signalabhängig-
|
||
keit der zu befahrenden Weichen
|
||
– bei unwirksamer Zugbeeinflussung oder unwirksamer tech-
|
||
nischer Einrichtung (§ 3 (16) d)),
|
||
– Züge mit einmännig besetztem Triebfahrzeug bei gestörte
|
||
Sicherheitsfahrschaltung,
|
||
– Züge, deren führendes Fahrzeug ausnahmsweise vom hin -
|
||
teren Führerstand aus gefahren werden muss, wenn der
|
||
vordere Führerstand mit einem Betriebsbediensteten be-
|
||
setzt ist, der den Zug zum Halten bringen kann,
|
||
– einzeln fahrende einmännig besetzte Kleinlokomotiven und
|
||
Nebenfahrzeuge,
|
||
– gezogene Sperrfahrten,
|
||
– Hilfszüge bei Dienstruhe,
|
||
|
||
c) 40 km/h für
|
||
– Rangierbewegungen, sofern vom EBL zugelassen,
|
||
– Reisezüge beim Befahren nicht verschlossener oder nicht
|
||
bewachter Weichen gegen die Spitze,
|
||
– Zugfahrten auf Ersatzsignal, mündlichen Auftrag an Signal
|
||
Zs 12 (M-Tafel) oder auf schriftlichen Befehl zur Vorbei-
|
||
fahrt am Halt zeigenden oder gestörten Hauptsignal im an -
|
||
schließenden Weichenbereich,
|
||
|
||
– 70 –
|
||
d) 30 km/h für
|
||
– geschobene Züge einschließlich geschobener Sperrfahrten,
|
||
– Einfahrten von Zügen in Stumpfgleise oder teilweise besetzte
|
||
Gleise,
|
||
e) 25 km/h für
|
||
– Rangierbewegungen,
|
||
f) 20 km/h für
|
||
– geschobene Züge über nichttechnisch gesicherte Bahnüber-
|
||
gänge,
|
||
– einmännig besetzte Triebfahrzeuge ohne Sicherheitsfahr -
|
||
schaltung in Zügen,
|
||
– Rangierfahrten in gesperrten Bahnhofsgleisen und in Bau-
|
||
gleisen
|
||
g) 10 km/h für
|
||
– Hilfszüge bei Dienstruhe an nicht durch Posten gesicherten
|
||
Bahnübergängen mit offenen Schranken oder mit fernüber-
|
||
wachten Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen,
|
||
h) 5 km/h (Schrittgeschwindigkeit) für
|
||
– Fahrten über einen baulich nicht gesicherten, aber befahrba-
|
||
ren Schienenbruch,
|
||
– das Befahren einer gestörten Rückfallweiche gegen die Spitze,
|
||
nach Feststellung der Befahrbarkeit (Anlage 16, Abschnitt IV)
|
||
– das Bewegen von Fahrzeugen ohne Triebfahrzeug.
|
||
(5) Wird für Züge ausnahmsweise Fahren auf Sicht angeordnet, ist
|
||
die Fahr geschwindigkeit je nach den Sichtverhältnissen so zu regeln,
|
||
dass der Zug vor einem Fahrthindernis oder Haltsignal zum Halten
|
||
kommt.
|
||
Die Fahrtgeschwindigkeit liegt dabei zwischen Schrittgeschwindig-
|
||
keit und
|
||
– höchstens 40 km/h bzw.
|
||
– höchstens 20 km/h wenn Personen durch Signal Zp 1 gewarnt
|
||
werden müssen und vor Personen, die das Gleis nicht verlas -
|
||
sen, anzuhalten ist.
|
||
(6) Wo der Bahnkörper in der Längsrichtung des Verkehrsraumes
|
||
einer Straße liegt, trifft der EBL besondere Anordnungen.
|
||
(7) Für Probefahrten (Versuchszüge usw.) erlässt der EBL besondere
|
||
An weisungen.
|
||
§ 45
|
||
Fahrt auf Sicht
|
||
Bahnkörper in
|
||
Längsrichtung
|
||
der Straße
|
||
Probefahrten
|
||
(Versuchszüge)
|
||
(B 22)
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
|
||
– 71 –
|
||
§ 46
|
||
Beförderung von Reisenden
|
||
(1) Vor der Abfahrt sind die Außentüren der Personen- und Trieb-
|
||
wagen zu schließen.
|
||
(2) Versucht ein Reisender, einen in Bewegung befindlichen Zug
|
||
zu besteigen oder zu verlassen, so soll er nur durch Zuruf gewarnt,
|
||
nicht aber körperlich daran gehindert werden.
|
||
(3) Wenn ein Zug mit Reisenden an einem Bahnsteig zum Halten
|
||
gekommen ist, darf ihn der Triebfahrzeugführer nicht ohne Ab-
|
||
fahr- oder Rangierauftrag wieder in Bewegung setzen, damit ein-
|
||
und aussteigende Reisende nicht gefährdet werden. Vor Rangier-
|
||
bewegungen gibt er das Achtungssignal.
|
||
Wenn ein Zug mit Reisenden an einem Bahnsteig unvorherge-
|
||
sehen zum Halten gekommen ist, darf der Triebfahrzeugführer den
|
||
Zug nur bewegen, nachdem der Zugführer ihn hierzu beauftragt hat.
|
||
Der Zugführer oder Zugschaffner muss feststellen, dass Reisende
|
||
nicht ein- und aussteigen und die Türen geschlossen sind.
|
||
Nach dieser Feststellung gibt
|
||
– der Zugschaffner eine Fertigmeldung,
|
||
– der Zugführer dem Triebfahrzeugführer Abfahrauftrag mit Signal
|
||
Zp 9 bzw. Fahrauftrag,
|
||
– der Triebfahrzeugführer, bevor er den Zug bewegt, Signal Zp 1.
|
||
(4) Bei der Ankunft eines Zuges mit Reisenden ist der Name der
|
||
Betriebsstelle deutlich auszurufen.
|
||
(5) Der Triebfahrzeugführer darf einen Bedarfsaufenthalt nur aus-
|
||
lassen, wenn ihm der Zugführer gemeldet hat, dass der Aufent-
|
||
halt nicht gebraucht wird, er kein Haltsignal oder keine „Halte -
|
||
wunsch-Anzeige“ erhält und er keine Reisenden bemerkt, die mit-
|
||
fahren wollen.
|
||
(6) Müssen Reisende eines liegengebliebenen Zuges mit einem
|
||
anderen Zug oder mit Kraftfahrzeugen weiterbefördert werden, so
|
||
hat das Zugpersonal den Reisenden – soweit möglich – beim Um-
|
||
steigen und bei der Überführung des Handgepäcks behilflich zu
|
||
sein und für die Umladung des Gepäcks und der sonstigen Güter zu
|
||
sorgen.
|
||
§ 46
|
||
Schließen der
|
||
Türen
|
||
Verbotwidriges
|
||
Ein- und
|
||
Aussteigen
|
||
Halt am
|
||
Bahnsteig
|
||
Anfahren nach
|
||
unvorherge-
|
||
sehenem Halten
|
||
am Bahnsteig
|
||
Ausrufen der
|
||
Betriebsstelle
|
||
Bedarfs-
|
||
aufenthalt
|
||
Liegenge-
|
||
bliebener Zug,
|
||
Weiterbe-
|
||
förderung
|
||
|
||
– 72 –
|
||
§ 47
|
||
Unregelmäßigkeiten während der Fahrt,
|
||
Verletzung von Personen
|
||
und Schäden an Fahrzeugen
|
||
(1) Bleibt ein Zug liegen, so ist die nächsterreichbare Betriebs-
|
||
stelle unter Angabe der Ursache der Störung – soweit bekannt – zu
|
||
verständigen. Auf die Verständigung kann verzichtet werden, wenn
|
||
sie nicht in angemessener Zeit möglich ist und die Störung vor-
|
||
aussichtlich innerhalb von 15 Minuten behoben werden kann.
|
||
Züge auf Nachbargleisen sind sofort zu stellen, wenn nicht ein-
|
||
wandfrei zu erkennen ist, dass diese Gleise befahrbar sind.
|
||
(2) Ist Hilfe erforderlich, so fordert das Zugpersonal sie schnells-
|
||
tens bei der nächsten Betriebsstelle an. Wird ein Hilfstriebfahrzeug
|
||
oder Hilfszug angefordert, so darf der Zug ohne Zustimmung
|
||
der benachbarten Zugmeldestelle | des Zugleiters
|
||
nur noch geringfügig bewegt werden.
|
||
(3) Sind bei einem Unfall Personen verletzt worden, so hat das
|
||
Zugpersonal für die Verletzten zu sorgen und zu veranlassen, dass
|
||
Ärzte und sonstige Hilfe herbeigeholt wird. Im übrigen sind die
|
||
Bestimmungen der Buvo-NE zu beachten.
|
||
(4) Fahrzeuge, an denen Schäden gefunden werden, die die Sicher-
|
||
heit des Zuges gefährden können, sind auszusetzen.
|
||
Entgleiste Fahrzeuge dürfen nur nach Untersuchung durch einen
|
||
maschinentechnischen Bediensteten – auch Triebfahrzeugführer –
|
||
und nach dessen Weisung in Züge eingestellt werden.
|
||
Fahrzeuge mit heißgelaufenen Achslagern, Achsbrüchen, Rädern mit
|
||
Flachstellen und festen Bremsen oder losen Radreifen sind nach den
|
||
Richtlinien der Anlage 15 zu behandeln.
|
||
(4a) Ist die Fahrzeugeinrichtung der Zugbeeinflussung gestört, so
|
||
ist dies dem
|
||
Fahrdienstleiter | Zugleiter
|
||
zu melden. Ist die Zugbeeinflussung des Fahrzeugs unwirksam,
|
||
darf der Zug mit höchstens 50 km/h weiter fahren.
|
||
(5) Werden an einem Reisezug offene Außentüren, bei einem
|
||
Güterzug offene, nach außen aufschlagende Türen festgestellt, so
|
||
ist der Zug anzuhalten.
|
||
Liegenbleiben
|
||
eines Zuges
|
||
Anfordern
|
||
von Hilfe
|
||
Verletzte
|
||
Personen
|
||
Schäden an
|
||
Fahrzeugen
|
||
Fahrzeug-
|
||
einrichtung der
|
||
Zugbeeinflus-
|
||
sung gestört
|
||
Offene Türen
|
||
§ 47
|
||
|
||
– 73 –
|
||
(6) Kann der Zug nach Beseitigung der Störung weiterfahren, so hat
|
||
er spätestens auf der nächsten Betriebsstelle den
|
||
Fahrdienstleiter | Zugleiter
|
||
davon zu unterrichten.
|
||
(7) Kann nur mit dem Triebfahrzeug allein oder mit einem Teil des
|
||
Zuges weitergefahren werden, sind vor der Weiterfahrt am stehen -
|
||
bleibenden Zugteil so viel Hand- oder Feststellbremsen anzu-
|
||
ziehen, dass er sich nicht in Bewegung setzen kann. Näheres regelt
|
||
der EBL.
|
||
(8) Ein Zugbegleiter oder Triebfahrzeugbegleiter bleibt bei dem
|
||
stehenbleibenden Zugteil. Ist das nicht möglich, darf der Triebfahr -
|
||
zeugführer nicht weiterfahren, solange sich im stehenbleibenden
|
||
Zugteil Reisende befinden.
|
||
(9) Für die Weiterfahrt des vorderen Zugteils gilt (6) sinngemäß.
|
||
Das Schlusssignal darf am weiterfahrenden Zugteil nicht ange-
|
||
bracht werden. Für Strecken oder Streckenabschnitte mit selbst-
|
||
tätigen Gleisfrei meldeeinrichtungen gibt der EBL besondere Be-
|
||
stimmungen bekannt.
|
||
(10) Ein liegengebliebener Zug darf – abgesehen von kurzen Rück -
|
||
wärtsbewegungen – nur mit Zustimmung des
|
||
Fahrdienstleiters Zugleiters
|
||
der rückgelegenen Zugmelde-
|
||
stelle
|
||
zurücksetzen.
|
||
(11) Wenn während der Fahrt ein Fahrzeug in Brand gerät, ist der
|
||
Zug möglichst so anzuhalten, dass besetzte Fahrzeuge schnells-
|
||
tens geräumt werden können. Es ist für die Sicherheit der Per-
|
||
sonen und Ladungen zu sorgen und das Feuer zu bekämpfen. Auf
|
||
Strecken mit elektrischer Fahrleitung ist das Halten auf freier
|
||
Strecke möglichst abzukürzen, damit die Fahrleitung nicht be-
|
||
schädigt wird. Das brennende Fahrzeug soll dabei nach Möglich-
|
||
keit auf ein Gleis ohne Fahrleitung oder ein Nebengleis gebracht
|
||
werden. Beim Feuerlöschen in der Nähe elektrischer Leitungen sind
|
||
die „Besondere Bestimmungen für den Betrieb auf elektrifizierter
|
||
Infrastruktur“ nach Anlage 1 zu beachten.
|
||
§ 47
|
||
Weiterfahrt des
|
||
Zuges oder
|
||
eines Zugteils
|
||
Stehenlassen
|
||
eines Zugteiles
|
||
Zurücksetzen
|
||
des Zuges
|
||
Feuer im Zug
|
||
|
||
– 74 –
|
||
§ 48
|
||
Unregelmäßigkeiten während der Fahrt,
|
||
Störungen an der Infrastruktur
|
||
(1) Ist ein Signalbild zweifelhaft oder nicht zu erkennen, so ist die
|
||
Bedeutung anzunehmen, die die größte Sicherheit bietet.
|
||
(2) Wenn dem Triebfahrzeugführer durch Befehl mitgeteilt wurde,
|
||
dass an einem Bahnübergang die technische Sicherung (Schranken,
|
||
Blinklicht- oder Lichtzeichenanlage) ausgefallen ist, oder wenn
|
||
das Überwachungssignal nicht das Signal Bü 1 zeigt, ist der Bahn -
|
||
übergang durch das Zugpersonal zu sichern.
|
||
Bei Ausfall einer oder mehrerer technischer Sicherungen von
|
||
Bahnübergängen innerhalb einer BÜ-Kette (Kennzeichnung „BÜ-BÜ“)
|
||
sind alle Bahnübergänge dieser Kette als gestört zu behandeln,
|
||
auch wenn vor diesen Bahnübergängen Überwachungssignale Signal
|
||
Bü 1 zeigen. Die SbV kann abweichende Regelungen enthalten.
|
||
Zur Sicherung ist zunächst vor dem Bahnübergang anzuhalten, auch
|
||
wenn bei der Annäherung die Schranken geschlossen sein oder
|
||
die Straßensignale blinken oder leuchten sollten. Nach dem Anhalten
|
||
hat das Zugpersonal die technische Sicherung einzuschalten.
|
||
Der Zug darf erst weiterfahren, wenn
|
||
a) die Schranken geschlossen sind oder
|
||
b) nach dem Einschalten die Straßensignale der Blinklicht- oder
|
||
Lichtzeichenanlage blinken oder leuchten, wobei es genügt,
|
||
dass ein Straßensignal erkannt wird.
|
||
Wenn die technische Sicherung nicht hergestellt werden kann, darf
|
||
der Bahnübergang nach dem Anhalten befahren werden, nachdem
|
||
die Wegebenutzer durch Signal Zp 1 gewarnt sind.
|
||
(3) Ein Triebfahrzeugführer, der unerwartet eine offene Schranke
|
||
bemerkt, gibt Signal Zp 1. Wenn er erkennt, dass Gefahr droht, hat er
|
||
sofort zu bremsen.
|
||
Zweifelhafte
|
||
Signalbilder
|
||
Ausfall der
|
||
technischen
|
||
Sicherung an
|
||
Bahnübergängen
|
||
Offene
|
||
Schranke
|
||
§ 48
|
||
|
||
– 75 –
|
||
(4) Muss ein Zug in der Einschaltstrecke bis zum Bahnübergang –
|
||
außer an einem Halt zeigenden Hauptsignal – anhalten, oder ist
|
||
die Geschwindigkeit des Zuges in diesem Abschnitt niedriger als
|
||
20 km/h, so sind die für diese Fälle gegebenen Weisungen zu be-
|
||
achten. Sind dafür keine Weisungen gegeben, so ist vor dem Bahn -
|
||
übergang anzuhalten und nach (2) zu verfahren.
|
||
(5) Wenn ein Zug nach einer Zwangsbremsung durch Zugbeein-
|
||
flussung oder technische Einrichtung (§3 (16 d)) zum Halten gekom -
|
||
men ist, hat der Triebfahrzeugführer mit dem
|
||
Fahrdienstleiter | Zugleiter
|
||
Kontakt aufzunehmen, den aktuellen Standort des Zuges zu melden,
|
||
und sie haben gemeinsam die Ursache zu ermitteln.
|
||
(6) Wenn der Triebfahrzeugführer gemeinsam mit dem
|
||
Fahrdienstleiter | Zugleiter
|
||
festgestellt hat, dass die Zwangsbremsung an einem Hauptsignal,
|
||
einem Sperrsignal, einer Trapeztafel oder einer H-Tafel eingetreten
|
||
ist und durch die Zugbeeinflussung (§ 3 (16) c)) oder technische Ein -
|
||
richtung (§ 3 (16) d)) ausgelöst wurde, darf der Zug nur mit Befehl
|
||
weiterfahren. In der SbV können weitere Festlegungen dazu getrof-
|
||
fen werden, z. B. zu Standorten der streckenseitigen Ausrüstung
|
||
der technischen Einrichtung.
|
||
Sonst erfolgt die Weiterfahrt nach mündlicher Zustimmung des
|
||
Fahrdienstleiters | Zugleiters.
|
||
(7) Wird dem
|
||
Fahrdienstleiter | Zugleiter
|
||
bekannt, dass die Streckeneinrichtung der Zugbeeinflussung oder
|
||
der technischen Einrichtung (§ 3 (16) d)) gestört ist, hat er betrof-
|
||
fene Züge von der Störung zu unterrichten.
|
||
Wenn die Streckeneinrichtung der Zugbeeinflussung oder der tech-
|
||
nischen Einrichtung nicht wirksam ist, weist der
|
||
Fahrdienstleiter | Zugleiter
|
||
die Züge mit Befehl an,
|
||
im betroffenen Abschnitt mit
|
||
höchstens 50 km/h, zu fahren.
|
||
Der betroffene Abschnitt ist bei
|
||
Störung der Streckeneinrichtung
|
||
der Zugbeeinflussung
|
||
Unregelmäßig-
|
||
keit in der
|
||
Einschaltstrecke
|
||
der Bahnüber-
|
||
gänge
|
||
Zwangs-
|
||
bremsung
|
||
Weiterfahrt
|
||
nach Zwangs-
|
||
bremsung
|
||
Störung an
|
||
der Zugbe-
|
||
einflussung
|
||
Störung an der
|
||
technischen
|
||
Einrichtung
|
||
§ 48
|
||
von der Zuglaufstelle vor der
|
||
Störung bis zur betroffenen Zu -
|
||
glaufstelle mit höchstens 50 km/h
|
||
zu fahren. Wenn die technische
|
||
Einrichtung zwischen zwei Zug-
|
||
|
||
– 76 –(B 22)
|
||
– an einem Hauptsignal, das al -
|
||
lein steht und an dem die Stel -
|
||
lung des nächsten Hauptsignals
|
||
nicht angekündigt wird, der
|
||
Abschnitt vom rückliegenden
|
||
Hauptsignal bis zum Hauptsignal
|
||
mit der unwirksamen Zugbeein -
|
||
flussung;
|
||
– in allen anderen Fällen der Ab-
|
||
schnitt vom rückliegenden bis
|
||
zum folgenden Hauptsignal.
|
||
(8) Sind für die Zugfahrt erforderliche oder vom Zug zu bedienende
|
||
Einrichtungen an der Strecke gestört, so unterrichtet der
|
||
Fahrdienstleiter | Zugleiter
|
||
darüber das Zugpersonal. Auf die Unterrichtung kann verzichtet
|
||
werden, wenn die Störung durch Signale oder Anzeigeeinrich-
|
||
tungen dem Zugpersonal angezeigt wird. Abweichendes regelt der
|
||
EBL des Eisenbahninfrastrukturunternehmens.
|
||
(9) Schienenbrüche werden unterschieden in befahrbare und un-
|
||
befahrbare Schienenbrüche. Der EBL des Eisenbahninfra-
|
||
strukturunternehmens regelt die Beurteilung eines Schienenbruchs
|
||
und die daraus notwendigen Maßnahmen.
|
||
Wenn das Zugpersonal an der Beurteilung von Schienenbrüchen
|
||
mitwirkt, trifft der EBL des Eisenbahninfrastrukturunternehmens
|
||
dazu Regelungen in der SbV, z. B. anhand Kapitel 13.6.1 der VDV-
|
||
Schrift 612 – Ob-Ri NE.
|
||
(10) Der EBL des EIU legt fest, wie Meldungen, die nach § 44 (2) oder
|
||
zu Störungen oder Mängeln nach § 48 (1) – (9) beim
|
||
Fahrdienstleiter | Zugleiter
|
||
eingehen, dokumentiert und weitergegeben werden.
|
||
§§ 49 und 50
|
||
(bleiben frei)
|
||
§ 48
|
||
Störungen an
|
||
Strecken-
|
||
einrichtungen
|
||
Schienenbrüche
|
||
Dokumentation
|
||
und Weitergabe
|
||
der Meldungen
|
||
laufstellen gestört ist, weist der
|
||
Zugleiter den Zug mit Befehl an,
|
||
zwischen den beiden benach -
|
||
barten Zuglaufstellen mit höchs -
|
||
tens 50 km/h zu fahren.
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
|
||
– 77 –
|
||
4. Abschnitt
|
||
Rangierdienst
|
||
§ 51
|
||
Allgemeines
|
||
(1) a) Rangieren ist das Bewegen von Fahrzeugen, ausgenommen
|
||
das Fahren der Züge. Das Kuppeln und Entkuppeln von Fahr-
|
||
zeugen und Zugteilen gehört auch zum Rangieren.
|
||
b) Beim Rangieren wird nach folgenden Fahrzeugbewegungen
|
||
unterschieden:
|
||
– Rangierfahrt,
|
||
– Abdrücken, Ablaufen,
|
||
– Abstoßen,
|
||
– Beidrücken,
|
||
– Aufdrücken und
|
||
– Verschieben.
|
||
(2) Bei einer Rangierfahrt werden
|
||
b) – einzelne arbeitende Triebfahrzeuge oder
|
||
– eine Gruppe gekuppelter Fahrzeuge, von denen mindestens
|
||
ein Fahrzeug ein arbeitendes Triebfahrzeug ist,
|
||
bewegt.
|
||
(3) Ablaufen ist das Bewegen von Fahrzeugen durch Schwerkraft im
|
||
Allgemeinen von einem Ablaufberg herab, über den die Fahrzeuge
|
||
abgedrückt werden.
|
||
(4) Abstoßen ist das Bewegen geschobener, nicht mit einem arbei -
|
||
tenden Triebfahrzeug gekuppelter Fahrzeuge durch Beschleunigen,
|
||
so dass die Fahrzeuge allein weiterfahren, nachdem das Triebfahrzeug
|
||
angehalten hat.
|
||
(5) Beidrücken ist das Bewegen getrennt stehender Fahrzeuge zum
|
||
Kuppeln.
|
||
(6) Aufdrücken ist das Bewegen von Fahrzeugen zum Entkuppeln
|
||
oder von kuppelreif stehenden Fahrzeugen zum Kuppeln.
|
||
§ 51
|
||
Begriffs-
|
||
er klärungen
|
||
Rangieren
|
||
|
||
|
||
Rangierfahrt
|
||
Abdrücken,
|
||
Ablaufen
|
||
Abstoßen
|
||
|
||
Beidrücken
|
||
Aufdrücken
|
||
|
||
– 78 –
|
||
(7) Verschieben ist das Bewegen von Fahrzeugen durch Menschen-
|
||
kraft oder durch einen Antrieb, der nicht von einem Triebfahrzeug
|
||
ausgeht.
|
||
(8) In der Regel rangiert der Triebfahrzeugführer. Durch Anord-
|
||
nung können Aufgaben des Triebfahrzeugführers einem Rangier-
|
||
begleiter übertragen sein. Der Triebfahrzeugführer darf Aufgaben
|
||
einem Rangierbegleiter übertragen. Befindet sich der Triebfahr-
|
||
zeugführer auf dem Fahrzeug an der Spitze der Rangierfahrt, darf
|
||
er die Beobachtung des Fahrweges nicht übertragen.
|
||
(9) Arbeitende Triebfahrzeuge und Nebenfahrzeuge müssen beim
|
||
Rangieren mit einem Triebfahrzeugführer besetzt sein. Sind arbeiten-
|
||
de Triebfahrzeuge gesteuert, dürfen sie unbesetzt sein.
|
||
(10) Mündlich gegebene Aufträge und Meldungen sind vom Empfän-
|
||
ger zu wiederholen. Die Wiederholung ist bei fernmündlicher Ver-
|
||
ständigung mit den Worten einzuleiten „Ich wiederhole“. Ist korrekt
|
||
wiederholt worden, muss der Auftraggebende dieses mit „Richtig“
|
||
bestätigen. Aufträge und Meldungen über Lautsprecher sind zwei-
|
||
mal zu geben.
|
||
Die zweite Durchsage ist mit den Worten einzuleiten „Ich wieder-
|
||
hole“. Die Regeln für die Verständigung über Rangierfunk sind in An-
|
||
lage 9 gegeben.
|
||
(11) Aufträge, Fahrzeugbewegungen auszuführen, darf nur der Ran -
|
||
gierbegleiter erteilen, der den Fahrweg beobachtet. Aufträge zum
|
||
Halten sind auszuführen, auch wenn sie nicht vom Rangierbe-
|
||
gleiter gegeben werden.
|
||
(12) Wird der Fahrauftrag nicht über Rangierfunk gegeben, ist
|
||
zwischen Triebfahrzeugführer und Rangierbegleiter eine Rangier-
|
||
seite zu vereinbaren, sofern sie nicht in der SbV bestimmt ist.
|
||
Wird die Sichtverbindung zwischen Triebfahrzeugführer und Ran-
|
||
gierbegleiter unterbrochen, ist die Geschwindigkeit zu ermäßigen;
|
||
wird die Sichtverbindung nicht alsbald wieder hergestellt, ist anzu-
|
||
halten.
|
||
Wird dem Triebfahrzeugführer die Aufnahme der Rangiersignale
|
||
erschwert, bestimmt er einen oder mehrere Rangierer zur Weiter-
|
||
gabe der Signale.
|
||
(13) Örtliche Besonderheiten für das Rangieren sind in der SbV be -
|
||
kanntgegeben.
|
||
§ 51
|
||
Verschieben
|
||
Rangierbegleiter
|
||
Besetzen der
|
||
Triebfahrzeuge
|
||
Verständigung
|
||
Allgemein
|
||
Fahraufträge,
|
||
Aufträge zum
|
||
Halten
|
||
Während der
|
||
Fahrt
|
||
Örtliche
|
||
Besonderheiten
|
||
(B 22)
|
||
•
|
||
|
||
– 79 –
|
||
§ 52
|
||
Vorbereiten
|
||
(1) a) 1. Bevor Fahrzeuge bewegt werden, hat der Triebfahrzeug-
|
||
führer den Weichenwärter über Ziel, Zweck und Besonder-
|
||
heiten (z. B.Lü-Sendung, außergewöhnliche Länge, Bewegen von
|
||
Kleinwagen) der Fahrzeugbewegung zu verständigen. Sind dem
|
||
Triebfahrzeugführer Ziel oder Zweck der Fahrzeugbewegung
|
||
nicht bekannt, hat er diese mit dem Weichenwärter zu verein-
|
||
baren.
|
||
2. Die Verständigung des Weichenwärters über Ziel und Zweck
|
||
darf unterbleiben,
|
||
– wenn es sich um regelmäßig wiederkehrende Fahrten (z. B.
|
||
Abstellen von Fahrzeugen, Fahrten von und zum Zug) handelt,
|
||
– wenn ein Triebfahrzeug zum Kuppeln oder Entkuppeln von
|
||
Fahrzeugen aufdrücken muss oder nach dem Entkuppeln ge-
|
||
ringfügig vorziehen soll, damit die Fahrzeuge getrennt stehen.
|
||
b) Bevor Fahrzeuge bewegt werden, hat der Triebfahrzeugführer
|
||
zu verständigen:
|
||
1. beteiligte Rangierer über Zweck und Ziel der Fahrzeugbe-
|
||
wegung und über Besonderheiten, die beim Durchführen der
|
||
Fahrzeugbewegung zu beachten sind,
|
||
2. andere Triebfahrzeugführer, die Fahrzeugbewegungen
|
||
durchführen, wenn eine gegenseitige Gefährdung eintreten kann.
|
||
c) Vor dem Bewegen von Fahrzeugen oder vor dem Heran-
|
||
fahren an Fahrzeuge hat der Triebfahrzeugführer Personen,
|
||
die sich an oder in diesen Fahrzeugen befinden, zu verständigen.
|
||
In der SbV können abweichende Regeln gegeben sein.
|
||
d) Führt der Rangierbegleiter die Verständigung des Weichen-
|
||
wärters nach a) durch, verständigt er den Triebfahrzeugführer.
|
||
(2) a) Der Weichenwärter teilt dem Triebfahrzeugführer Besonder-
|
||
heiten (z. B. gestörte Bahnübergangssicherung, erloschenes
|
||
Signal, abgeschaltete oder gestörte Oberleitung, besonderer
|
||
Fahrweg) mit, die beim Durchführen der Bewegung zu beachten
|
||
sind. Die Besonderheiten sind vom Weichenwärter dem Ran-
|
||
gierbegleiter mitzuteilen, wenn dieser den Weichenwärter über
|
||
Ziel und Zweck verständigt hat.
|
||
b) Der Weichenwärter verständigt
|
||
1. den Weichenwärter des benachbarten Stellwerks, wenn eine
|
||
Rangierfahrt über den eigenen Rangierbezirk hinaus durchge-
|
||
führt werden soll,
|
||
2. den Schrankenwärter, wenn ein Bahnübergang befahren wer-
|
||
den soll.
|
||
Verständigen
|
||
durch Trieb-
|
||
fahrzeugführer
|
||
|
||
durch Rangier-
|
||
begleiter
|
||
durch Weichen-
|
||
wärter
|
||
§ 52
|
||
|
||
– 80 –
|
||
(3) a) Bevor Fahrzeuge bewegt werden, hat der Triebfahrzeug-
|
||
führer festzustellen, dass
|
||
1. die Bremsen gelöst sind,
|
||
2. die zu bewegenden Fahrzeuge nicht durch Hemmschuhe
|
||
oder Radvorleger festgelegt sind,
|
||
3. Mitfahrende verständigt sind,
|
||
4. seitwärts aufschlagende Türen von Reisezugwagen ge-
|
||
schlossen sind, sofern hiervon nicht aus betrieblichen Gründen
|
||
abgewichen werden muss,
|
||
5. – soweit erforderlich – die Bremsprobe ausgeführt ist oder
|
||
die besetzten Handbremsen auf ihre Wirksamkeit geprüft sind,
|
||
6. beim Abstoßen oder Ablaufen die erforderlichen Hemmschuhe
|
||
zum Anhalten der Wagen gebrauchsfähig an den vorgesehenen
|
||
Stellen bereitliegen.
|
||
b) Bevor auf Zusatzanlagen Fahrzeuge bewegt werden, hat der
|
||
Triebfahrzeugführer außerdem festzustellen, dass
|
||
1. Ladearbeiten eingestellt und Personen, die sich in Fahr-
|
||
zeugen befinden, ausgestiegen sind,
|
||
2. lose Fahrzeugteile ordnungsgemäß festgelegt und beweg-
|
||
liche Fahrzeugeinrichtungen richtig gestellt und verriegelt und
|
||
Wagendecken befestigt sind,
|
||
3. der lichte Raum frei ist.
|
||
|
||
(4) a) Gemeinsam bewegte Fahrzeuge müssen untereinander ge-
|
||
kuppelt sein, wenn sie nicht abgestoßen werden oder ab-
|
||
laufen sollen; ebenso müssen die zu einer Gruppe gehörenden
|
||
Fahrzeuge, die abgestoßen werden oder ablaufen sollen,
|
||
untereinander gekuppelt sein.
|
||
b) In Zügen sollen die Fahrzeuge so gekuppelt sein, dass die
|
||
Pufferfedern etwas angespannt sind. Bei Rangierfahrten sind
|
||
die Fahrzeuge so zu kuppeln, dass stärkere Zerrungen und
|
||
Stauchungen vermieden werden.
|
||
c) Beim Kuppeln wird zuerst die Schraubenkupplung eingehängt,
|
||
dann werden die Bremskupplungen verbunden, die Absperr-
|
||
hähne geöffnet und Heizkupplungen sowie sonstige Kupplungen
|
||
verbunden. Vor dem Ankuppeln des Triebfahrzeugs ist dessen
|
||
Luftabsperrhahn kurz zu öffnen.
|
||
Entkuppelt wird in umgekehrter Reihenfolge.
|
||
d) Vor dem Kuppeln und Entkuppeln elektrischer Steuer- und
|
||
Heizleitungen muss sich der Kuppler vom Triebfahrzeug-
|
||
führer bestätigen lassen, dass diese Leitungen abgeschaltet
|
||
sind. Bei ortsfester Vorheizanlage muss er selbst abschalten.
|
||
Fahrbereitschaft
|
||
feststellen
|
||
allgemein
|
||
|
||
|
||
an Zusatzanlagen
|
||
Kuppeln
|
||
Entkuppeln
|
||
§ 52
|
||
|
||
– 81 –
|
||
e) Unbenutzte Schraubenkupplungen müssen spätestens beim
|
||
Fertigstellen des Zuges in die Kupplungshalter eingehängt
|
||
werden. Alle anderen Kupplungen sind sofort nach dem Ent-
|
||
kuppeln einzuhängen.
|
||
f) Für die Behandlung anderer Kupplungsbauarten (Spezialkupp-
|
||
lungen, selbsttätige Mittelpufferkupplungen usw.) erlässt der
|
||
EBL be sondere Anweisungen.
|
||
(5) a) Bevor Fahrzeuge bewegt werden, ist in der Regel die Zustimmung
|
||
des Weichenwärters erforderlich.
|
||
b) Der Weichenwärter darf die Zustimmung erst geben, wenn
|
||
1. die Be teiligten nach Abs. (2) verständigt sind,
|
||
2. Zugfahrten oder andere Fahrzeugbewegungen nicht ge-
|
||
fährdet sind und
|
||
3. der Fahrweg eingestellt ist.
|
||
4. vor dem Rangieren auf dem Einfahrgleis über Signal Ra 10
|
||
oder, wo kein Signal Ra 10 vorhanden ist, über die Einfahr-
|
||
weiche hinaus, die erforderliche Zustimmung des
|
||
Fahrdienstleiters | Zugleiters
|
||
vorliegt.
|
||
c) Der Weichenwärter gibt seine Zustimmung durch
|
||
1. Signal,
|
||
2. mündlich oder
|
||
3. – wenn die Zustimmung nicht durch ein Signal nach Nr. 1 oder
|
||
mündlich gegeben werden kann – Hochhalten eines Armes oder
|
||
einer weißleuchtenden Handleuchte.
|
||
(6) a) Beim Wechsel der Fahrtrichtung ist für die Weiterfahrt stets eine
|
||
neue Zustimmung erforderlich.
|
||
b) Beim Ablaufen ist nur eine Zustimmung vor Beginn des Ablaufens
|
||
erforderlich.
|
||
c) Eine Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn ein Triebfahr-
|
||
zeug zum Kuppeln oder Entkuppeln von Fahrzeugen auf-
|
||
drücken muss oder nach dem Entkuppeln geringfügig vor-
|
||
ziehen soll, damit die Fahrzeuge getrennt stehen.
|
||
Zustimmung
|
||
allgemein
|
||
Sonderfälle
|
||
§ 52
|
||
|
||
– 82 –
|
||
§ 53
|
||
Durchführen
|
||
(1) a) Werden Aufgaben des Triebfahrzeugführers von einem Ran-
|
||
gierbegleiter wahrgenommen, hat der Rangierbegleiter die
|
||
Ausführung der Aufgaben dem Triebfahrzeugführer zu be-
|
||
stätigen.
|
||
Erteilt der Rangierbegleiter Fahrauftrag, ist die Bestätigung
|
||
für die Ausführung der in b) Nr. 1-3 genannten Aufgaben nicht
|
||
erforderlich.
|
||
b) Fahrauftrag darf vom Rangierbegleiter erteilt werden, wenn
|
||
1. die Beteiligten verständigt worden sind,
|
||
2. die Fahrbereitschaft festgestellt worden ist und
|
||
3. die Zustimmung des Weichenwärters gegeben ist.
|
||
Der Rangierbegleiter erteilt den Fahrauftrag durch Rangiersignal
|
||
oder mündlich. Beim Wechsel der Fahrtrichtung ist stets ein neuer
|
||
Fahrauftrag erforderlich.
|
||
(2) Beim Rangieren wird auf Sicht gefahren. Die Geschwindigkeit ist
|
||
so zu regeln, dass
|
||
– vor Halt gebietenden Signalen,
|
||
– vor Fahrzeugen,
|
||
– vor Gefahrstellen, die einen Halt erfordern, oder
|
||
– an der beabsichtigten Stelle
|
||
angehalten werden kann. Die Geschwindigkeit, mit der höchstens ge-
|
||
fahren werden darf, beträgt 25 km/h. Der EBL kann bis zu 40 km/h
|
||
zulassen und gibt die hierfür notwendigen Anordnungen.
|
||
(3) Bei jeder Fahrzeugbewegung hat der Triebfahrzeugführer den
|
||
Fahrweg und seine Signale zu beobachten und darauf zu achten, dass
|
||
1. der Fahrweg frei ist,
|
||
2. Weichen, Gleissperren, Drehscheiben, Schiebebühnen, Gleis-
|
||
bremsen und sonstige Einrichtungen richtig gestellt sind,
|
||
3. die einmündenden Gleisabschnitte bis zum Grenzzeichen frei
|
||
sind,
|
||
4. sich dem Fahrweg kein Fahrzeug in gefährdender Weise nähert,
|
||
5. kein Fahrzeug unbeabsichtigt über ein Grenzzeichen oder
|
||
Isolierzeichen am anderen Ende des Gleises gelangt,
|
||
6. Bahnübergänge gesichert sind.
|
||
(4) Gleiswaagen sind mit besonderer Vorsicht zu befahren. Näheres
|
||
regelt der EBL. Hemmschuhe dürfen auf und unmittelbar vor oder
|
||
hinter einer Gleiswaage nicht zum Anhalten von Wagen verwendet
|
||
werden.
|
||
Bestätigung
|
||
Fahrauftrag
|
||
Geschwindigkeit
|
||
|
||
Beobachten
|
||
des Fahrweges
|
||
durch Trieb-
|
||
fahrzeugführer
|
||
Befahren von
|
||
Gleiswaagen
|
||
§ 53
|
||
|
||
– 83 –
|
||
(5) Auf Betriebsstellen, die auch nur teilweise im Gefälle von mehr
|
||
als 2,5 ‰ liegen oder an die sich ein solches Gefälle anschließt,
|
||
sind die Fahrzeuge mit besonderer Vorsicht zu bewegen. Der EBL gibt
|
||
diese Stellen bekannt und regelt die betrieblichen Bedingungen.
|
||
(6) Es ist verboten, während der Fahrt zu entkuppeln, mit dem
|
||
vorderen Teil vorzufahren und zwischen ihm und dem folgenden Teil
|
||
eine Weiche umzustellen. In der SbV können Ausnahmen zugelas-
|
||
sen sein.
|
||
(7) Das Verschieben von Wagen ohne Rangierpersonal ist nur zu-
|
||
gelassen, wenn dieses zum Be- oder Entladen unvermeidbar ist.
|
||
Hierfür gelten folgende Bedingungen:
|
||
a) Das Verschieben ist nur zulässig in Ladegleisen mit einer
|
||
Neigung bis zu 2,5 ‰ und mindestens 4 m Gleisabstand.
|
||
b) Der freizugebende Gleisabschnitt muss durch Gleissper-
|
||
ren, Schutz weichen oder Gleisabschlüsse abgegrenzt sein. In
|
||
diesem Be reich dürfen keine Bahnübergänge liegen.
|
||
c) Auf Gegenstände, die wegen zu geringen Abstandes vom
|
||
Gleis Personen gefährden können, ist hinzuweisen.
|
||
d) Am Gleis dürfen keine Signale stehen, die zu beachten wären.
|
||
e) Weichen müssen so liegen, dass sie ohne Umstellen be-
|
||
fahren werden können; sie sind zu verschließen, wenn sie
|
||
dem Flankenschutz dienen.
|
||
Wagen mit gefährlichen Gütern, Wagen mit außergewöhnlichen
|
||
Sendungen und beladene Rollfahrzeuge dürfen ohne Rangierper-
|
||
sonal nicht verschoben werden.
|
||
(8) Das Verschieben ist unter Beachtung folgender Bestimmun-
|
||
gen so vorsichtig auszuführen, dass Personen nicht zu Schaden
|
||
kommen sowie Fahrzeuge und Einrichtungen am Gleis nicht be-
|
||
schädigt werden. Wagen dürfen nur verschoben werden, wenn im
|
||
Gleis und im benachbarten Gleis keine sonstigen Bewegungen statt -
|
||
finden. Bewegungen in Richtung auf stillstehende Fahrzeuge, an oder
|
||
in denen Personen tätig sind, dürfen nicht ausgeführt werden.
|
||
(9) Für die Beachtung der gegebenen Vorschriften ist derjenige
|
||
verantwortlich, der solche Bewegungen ausführt. Er hat Helfer vor-
|
||
her auf die Einhaltung dieser Bestimmungen hinzuweisen.
|
||
(10) Der EBL bestimmt, an welchen Stellen Fahrzeuge ohne Ran-
|
||
gierpersonal verschoben werden dürfen. Er gibt die örtlichen An-
|
||
weisungen bekannt. Muster siehe Anhang IV.
|
||
Rangieren im
|
||
Gefälle
|
||
Entkuppeln
|
||
während der
|
||
Fahrt
|
||
Verschieben
|
||
von Wagen,
|
||
Bedingungen
|
||
Besondere
|
||
Vorsichts-
|
||
maßnahmen
|
||
und Ein-
|
||
schränkungen
|
||
Verantwortung
|
||
Bekanntgabe
|
||
Anhang IV Ver-
|
||
schieben ohne
|
||
Rangierpersonal
|
||
§ 53
|
||
|
||
– 84 –
|
||
(11) Für das Rangieren mit Seil oder Kette gibt der EBL die dafür
|
||
zugelassenen Gleisbereiche und die erforderlichen Sicherheits-
|
||
maßnahmen bekannt.
|
||
(12) Für das Verschieben mit fahrbaren Rangierhilfsmitteln und mit
|
||
ortsfesten Rangieranlagen (Spillanlagen, Seilwinden, Schiebebühnen)
|
||
erlässt der EBL besondere Anweisungen.
|
||
(13) Durch Menschenkraft, von Tieren, straßenfahrbaren Geräten
|
||
(Flur-förderzeuge, Wagenschieber usw.) und Kraftfahrzeugen dür-
|
||
fen Fahr-zeuge höchstens mit Schrittgeschwindigkeit, in solcher
|
||
Zahl und nur so verschoben werden, dass sie in der Gewalt be-
|
||
halten werden; sie müssen miteinander gekuppelt sein. Zwischen
|
||
dem Rangierhilfsmittel und dem Schienenfahrzeug darf sich während
|
||
der Bewegung niemand aufhalten.
|
||
Über die Art und die Anbringung der zu verwendenden Verbin-
|
||
dungselemente (z. B. Kupplungen, Seile) und die erforderlichen
|
||
weiteren Sicherheitsmaßnahmen gibt der EBL besondere Anwei-
|
||
sungen bekannt.
|
||
(14) Wo Bahnfremde zum Rangieren von Wagen eingesetzt werden,
|
||
gibt der EBL die erforderlichen Anweisungen bekannt.
|
||
§ 54
|
||
Weichen und Signale
|
||
(1) Beim Stellen ferngestellter Weichen und Gleissperren für Ran -
|
||
gierfahrten – ausgenommen auf Rangierstraßen – ist zuerst die in
|
||
Fahrt richtung entfernteste und zuletzt die der Rangierfahrt am nächs-
|
||
ten liegende Weiche oder Gleissperre zu stellen. Dies gilt auch für das
|
||
Abstoßen, sofern in der SbV nicht Ausnahmen zugelassen sind.
|
||
(2) Ortsgestellte Weichen und Gleissperren hat das Rangierper-
|
||
sonal zu bedienen und nach der Fahrzeugbewegung in Grundstel-
|
||
lung zu legen und ggf. zu verschließen.
|
||
(3) Ortsgestellte Weichen ohne Spitzenverschluss sind durch roten
|
||
Eckanstrich am Hebelgewicht gekennzeichnet.
|
||
§§ 53, 54
|
||
Rangieren mit
|
||
Seil oder Kette
|
||
Verschieben mit
|
||
Rangierhilfs -
|
||
mitteln und
|
||
Rangieranlagen
|
||
Verschieben
|
||
durch Menschen,
|
||
Tiere und
|
||
straßenfahrbare
|
||
Geräte, Kraft-
|
||
fahrzeuge
|
||
Mithilfe von
|
||
Bahnfremden
|
||
Weichen
|
||
Reihenfolge beim
|
||
Stellen
|
||
Stellen durch Ran-
|
||
gierpersonal
|
||
Ortsgestellte
|
||
Weichen ohne
|
||
Spitzenverschluss
|
||
|
||
– 85 –
|
||
(4) Werden bei Rangierfahrten mit Reisenden besetzte Fahrzeuge
|
||
nicht auf durch Fahrstraßenhebel gesicherten Fahrwegen oder nicht
|
||
auf Rangierstraßen bewegt, dürfen in diesem Stellwerksbezirk bzw.
|
||
Stelltischbereich keine Weichen oder Gleissperren umgestellt wer -
|
||
den. In der SbV können Ausnahmen zugelassen sein.
|
||
(5) Beim Rangieren sind Weichen, die gegen die Spitze befahren
|
||
werden, durch Handverschluss zu sichern, wenn
|
||
a) sie abgebunden und nicht mit Hebelgewichten versehen sind,
|
||
b) die Überwachungseinrichtung einer elektrisch gestellten Weiche
|
||
eine Störung anzeigt und der Stellstrom nicht abgeschaltet ist,
|
||
c) dies bei Arbeiten angeordnet worden ist.
|
||
(6) a) Für Rangierfahrten sind nur die Haupt- oder Sperrsignale gül -
|
||
tig, die sich in der beabsichtigten Fahrtrichtung vor der Spitze
|
||
der Rangierfahrt befinden.
|
||
b) Wo Hauptsignale, Sperrsignale oder Wartezeichen vorhanden
|
||
sind, muss, wenn es möglich ist, beim Wechsel der Fahrrich -
|
||
tung bis hinter ein Signal der Gegenrichtung gefahren werden.
|
||
c) Kann an einem Haupt- oder Sperrsignal das Signal Sh 1 oder
|
||
Ra 12 (DV 301) nicht gezeigt werden, erteilt der Bediener des
|
||
Stellwerks seine Zustimmung zur Vorbeifahrt mündlich, wenn
|
||
die Rangierfahrt vor dem Signal hält.
|
||
(6a) Wenn eine Rangierfahrt an einem Halt zeigenden Signal unzu -
|
||
lässig vorbeigefahren ist, muss die Rangierfahrt sofort anhalten und
|
||
nach dem Anhalten sofort den Weichenwärter verständigen. Dies gilt
|
||
auch bei einer Zwangsbremsung durch Zugbeeinflussung oder tech -
|
||
nische Einrichtung (§ 3 (16 d)) an einem Signal Sh 1, Ra 11, Ra 11a,
|
||
Ra12 (DV 301) oder einem Signal das Kennlicht zeigt.
|
||
(7) Bei drohender Gefahr sind die Signale am Fahrweg sofort in die
|
||
Haltstellung zu bringen. Sonst dürfen Signale nur zurückgenommen
|
||
werden, wenn zuvor der Triebfahrzeugführer verständigt worden ist
|
||
und die Fahrzeugbewegung eingestellt wurde.
|
||
§ 55
|
||
Befahren von Übergängen
|
||
(1) a) Vor dem Befahren von Bahnübergängen sind die Schranken
|
||
zu schließen und bei Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen die
|
||
in der SbV oder in einer Betra gegebenen Weisungen zu be -
|
||
achten.
|
||
b) Ist die technische Sicherung ausgefallen, ist der Bahnübergang
|
||
nach § 48 (2) zu sichern.
|
||
Fahrwegsicherung
|
||
bei Rangierfahrten
|
||
mit Reisenden
|
||
Handverschluss
|
||
Signale
|
||
Vorbeifahrt
|
||
Zurücknahme
|
||
Sichern von
|
||
Bahn übergängen
|
||
Technische
|
||
Sicherung
|
||
Technische Siche-
|
||
rung ausgefallen
|
||
§§ 54, 55
|
||
|
||
– 86 a –
|
||
c) In der SbV ist die Sicherung von nicht technisch gesicherten
|
||
Bahnübergängen geregelt.
|
||
|
||
d) Ist beim Rangieren die Sicherung eines Bahnübergangs mit
|
||
Posten vorgeschrieben, ist wie folgt zu verfahren:
|
||
|
||
Der Triebfahrzeugführer darf mit Schrittgeschwindigkeit weiter-
|
||
fahren, wenn ein Posten den Bahnübergang gesichert hat. Wenn
|
||
das erste Fahrzeug etwa die Straßenmitte erreicht hat und
|
||
der Posten wieder aufgenommen ist, muss der Triebfahrzeug-
|
||
führer mit der Fahrt den Bahnübergang schnellstens räumen.
|
||
Der Posten, der den Bahnübergang sichert, hat folgende Auf -
|
||
gaben:
|
||
– Der Posten hat mindestens eine Warnweste zu tragen.
|
||
|
||
– Der Posten stellt sich am Rand der Straßenfahrbahn gut
|
||
sichtbar für den Straßenverkehr auf und hält ausreichend
|
||
Abstand zum Gleis, in der Regel denselben Abstand wie
|
||
Andreaskreuze, mindestens aber 3,0 m von Gleismitte.
|
||
|
||
– Der Posten beobachtet den Straßenverkehr und entscheidet,
|
||
in welcher Fahrtrichtung und von welcher Seite des Gleises
|
||
er zuerst den Straßenverkehr anhält.
|
||
|
||
– Der Posten darf die Straße nur bei einer ausreichend großen
|
||
Lücke zwischen Fahrzeugen betreten oder wenn der Verkehr
|
||
bereits zum Stillstand gekommen ist.
|
||
|
||
– Der Posten gibt die Zeichen
|
||
„Anhalten“ (Hochheben eines ausgestreckten Armes)
|
||
und anschließend
|
||
„Halt“ (seitliches Ausstrecken eines Armes oder beider Arme).
|
||
|
||
– Der Posten muss die Zeichen bei Dunkelheit oder unsichti -
|
||
gem Wetter mit rotleuchtender Handleuchte geben.
|
||
Für das Geben der Tageszeichen muss er – soweit vorhan -
|
||
den eine rot-weiße Signalfahne benutzen.
|
||
|
||
– Wenn der Posten den Straßenverkehr aus mehreren Rich -
|
||
tungen anhalten muss, muss er bei der ersten Fahrtrichtung
|
||
das Anhalten des Fahrzeugs eindeutig erkennen.
|
||
|
||
|
||
Bahnübergang
|
||
nicht technisch
|
||
gesichert
|
||
Postensicherung
|
||
§ 55
|
||
(B 21)
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
|
||
– 86 b –
|
||
– Den Fahrer dieses Fahrzeugs muss er zum weiteren Halten auf-
|
||
fordern, ehe er sich der nächsten Fahrtrichtung zuwendet. Beim
|
||
Überqueren der Straßenfahrbahn achtet er darauf, dass er
|
||
durch den Straßenverkehr nicht gefährdet wird.
|
||
Er fordert die Verkehrsteilnehmer auch für die nächste Fahrtrich-
|
||
tung in der oben beschriebenen Weise zum Anhalten auf.
|
||
|
||
– Der Posten muss die Postensicherung so lange aufrechter-
|
||
halten, bis das erste Eisenbahnfahrzeug etwa die Straßenmitte
|
||
erreicht hat. Anschließend darf er den Bahnübergang verlassen.
|
||
(2) Für die Sicherung der Übergänge für Reisende und der Übergänge,
|
||
die ausschließlich dem Verkehr innerhalb der Bahnhöfe dienen, gelten
|
||
die Regeln in der SbV.
|
||
§ 56
|
||
Abstoßen und Ablaufen
|
||
(1) Es ist verboten, Wagen abzustoßen oder ablaufen zu lassen
|
||
a) in Gleise, die in Hauptgleise münden, wenn diese nicht durch
|
||
abweisende Weichen oder Gleissperren gesichert sind, solan-
|
||
ge ein Zug erwartet wird,
|
||
b) in Gleise, in denen Fahrzeuge stehen, an denen ohne beson -
|
||
dere Sicherungsmaßnahmen gearbeitet wird,
|
||
c) über Bahnübergänge oder Übergänge für Reisende, wenn diese
|
||
nicht gesichert sind,
|
||
d) in sonstige, vom EBL besonders bekannt gegebene Gleise.
|
||
(2) Sollen Wagengruppen beim Abstoßen und Ablaufen durch
|
||
Hemmschuhe aufgehalten werden, soll der erste Wagen nicht wesent-
|
||
lich leichter sein als die folgenden.
|
||
(3) a) Beim Abstoßen und Ablaufen dürfen die Wagen einander nur
|
||
in solchen Abständen folgen, dass die Weichen rechtzeitig um-
|
||
gestellt werden und Wagen die Weichen grenzzeichenfrei räu-
|
||
men können, bevor nachfolgende Wagen für die Fahrt auf dem
|
||
anderen Zweig der Weiche eintreffen.
|
||
b) Vor und nach den unter Abs. 6b und c aufgeführten Wagen soll
|
||
ein größerer Abstand bleiben.
|
||
Sichern anderer
|
||
Übergänge
|
||
Ablauf- und
|
||
Ab stoßverbot
|
||
für be stimmte
|
||
Gleise
|
||
Wagengruppen
|
||
Abstände der
|
||
Wagen
|
||
§§ 55, 56
|
||
(B 21)
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
|
||
– 86 c –(B 21)
|
||
(bleibt frei)
|
||
|
||
(4) Wageneinheiten oder Gelenkwagen dürfen beim Abstoßen oder
|
||
Ablaufen durch Hemmschuhe aufgehalten werden, wenn dies in der
|
||
SbV zugelassen ist.
|
||
(5) Güterwagen mit dem Zeichen
|
||
dürfen keinen Ablaufberg
|
||
befahren, dessen Ausrundungsradius 250 m oder kleiner ist. Alle
|
||
übrigen Fahrzeuge mit dem Zeichen
|
||
dürfen keinen Ablauf-
|
||
berg befahren. Fahrzeuge mit einer Zahl unter dem Zeichen,
|
||
z. B.
|
||
, dürfen Ab laufberge mit einem Ausrundungsradius
|
||
unter dem angegebenen Wert nicht befahren.
|
||
(6) a) Nachfolgend genannte Fahrzeuge dürfen nicht abgestoßen
|
||
werden und nicht ablaufen; auf die Fahrzeuge dürfen andere
|
||
Fahrzeuge weder abgestoßen werden noch ablaufen:
|
||
1. Fahrzeuge, die die Anschrift tragen „Abstoßen und Ablaufen
|
||
lassen verboten“ oder die mit drei roten Dreiecken gekenn-
|
||
zeichnet sind,
|
||
2. Wagen, die mit Reisenden besetzt sind,
|
||
3. Wagen mit gelber Fahne (Signal Fz 2),
|
||
4. Kesselwagen mit der Anschrift „Chlor“, beladen oder leer,
|
||
5. Triebfahrzeuge, auch Steuer-, Mittel- und Beiwagen,
|
||
6. unbesetzte Reisezugwagen.
|
||
7. Drehgestellgüterwagen mit einem Abstand der inneren Rad-
|
||
sätze von mehr als 14 m. Diese Wagen sind durch folgen-
|
||
des Zeichen gekennzeichnet:
|
||
Die Zahl unter dem Zeichen
|
||
gibt den Abstand der inneren Radsätze an.
|
||
b) Nachfolgend genannte Fahrzeuge dürfen nur abgestoßen
|
||
werden oder ablaufen, wenn sie mit Handbremse angehalten
|
||
werden:
|
||
1. Fahrzeuge, die mit zwei roten Dreiecken gekennzeichnet
|
||
sind,
|
||
2. Kesselwagen, die mit einem orangefarbenen Längsstreifen
|
||
gekennzeichnet sind,
|
||
3. Wagen mit einer Ladung von mehr als 60 m Länge,
|
||
4. Wagen, die noch nicht fertig be- oder entladen sind,
|
||
5. Wagen mit verschobener Ladung.
|
||
c) Nachfolgend genannte Fahrzeuge dürfen nur abgestoßen
|
||
werden oder ablaufen, wenn sie mit Handbremse angehalten
|
||
oder wenn zwei Hemmschuhe aufgelegt werden:
|
||
1. Fahrzeuge, die die Anschrift tragen „Vorsichtig rangieren“
|
||
oder die mit einem roten Dreieck gekennzeichnet sind,
|
||
2.Kesselwagen mit Großzettel Nr. 6.1 (giftige Stoffe) oder
|
||
Nr. 8 (ätzende Stoffe).
|
||
§ 56
|
||
Wageneinheiten
|
||
oder Gelenk-
|
||
wagen
|
||
Fahrzeuge, die
|
||
Ablaufberge
|
||
nicht oder nur
|
||
beschränkt
|
||
befahren dürfen
|
||
Abstoßen oder
|
||
Ablaufen nicht
|
||
zugelassen
|
||
Abstoßen oder
|
||
Ablaufen zuge-
|
||
lassen, wenn mit
|
||
Handbremse
|
||
angehalten wird
|
||
Abstoßen oder
|
||
Ablaufen nur zu-
|
||
gelassen, wenn
|
||
mit Handbremse
|
||
angehalten wird
|
||
oder zwei Hemm-
|
||
schuhe aufgelegt
|
||
werden
|
||
– 87 –
|
||
|
||
– 88 –
|
||
d) Hat ein Fahrzeug mehrere Merkmale, ist es nach dem Merkmal
|
||
zu behandeln, das die größte Vorsicht erfordert.
|
||
e) In der SbV können abweichende Regeln zu a) bis d) gegeben
|
||
sein.
|
||
(7) a) Angehaltene Wagen sind durch einen Hemmschuh gegen un-
|
||
erwartet nachlaufende Wagen zu sichern. Für ablaufende
|
||
Wagen, die mit Handbremse angehalten werden, und für Ran-
|
||
gierfahrten ist der aufgelegte Hemmschuh zu entfernen.
|
||
b) Zum Schutz gegen das Auflaufen anderer Wagen müssen
|
||
die Wagen nach Abs. 6b oder c durch einen Wagen mit an-
|
||
gezogener Handbremse oder durch zwei Hemmschuhe ge-
|
||
sichert werden. Dabei muss auch der hintere Hemmschuh
|
||
so aufgelegt sein, dass ein ausreichender Bremsweg vorhan -
|
||
den ist.
|
||
c) In der SbV kann auf Maßnahmen zum Schutz gegen Auf-
|
||
laufen anderer Fahrzeuge verzichtet werden.
|
||
d) Bevor mit Fahrzeugen nach Abs. 6a, b oder c an andere Fahr-
|
||
zeuge oder mit anderen Fahrzeugen an Fahrzeuge nach
|
||
Abs. 6a, b oder c herangefahren wird, ist anzuhalten und dann
|
||
erst beizudrücken.
|
||
§ 57
|
||
Aufhalten von Fahrzeugen
|
||
(1) bis (5) (bleibt frei)
|
||
(6) a) Werden Wagen abgestoßen, müssen in der am Triebfahr-
|
||
zeug bleibenden Wagengruppe wirkende Bremsen nach
|
||
VDV-Schrift 757 vorhanden sein.
|
||
b) Ohne bediente Handbremse dürfen höchstens 12 Rad-
|
||
sätze gleich zeitig abgestoßen werden. In stärkeren Wagen -
|
||
gruppen muss für je angefangene 20 Radsätze mindestens
|
||
eine Handbremse bedient werden. In der SbV können andere
|
||
Werte vorgeschrieben sein.
|
||
(7) a) Beim Abdrücken wird in den vom Triebfahrzeug geschobenen
|
||
Wagengruppen auf wirkende Bremsen verzichtet.
|
||
b) Ohne bediente Handbremse dürfen höchstens 8 Radsätze,
|
||
bei Leer wagengruppen höchstens 12 Radsätze, gleichzeitig
|
||
ablaufen. In stärkeren Wagengruppen ist für je angefangene
|
||
20 Radsätze mindestens eine Handbremse zu bedienen.
|
||
c) In der SbV können andere Regeln vorgeschrieben sein.
|
||
Mehrere
|
||
Merkmale
|
||
Schutz gegen
|
||
Ablaufen anderer
|
||
Fahrzeuge
|
||
Verzicht
|
||
Anhalten vor
|
||
dem Beidrücken
|
||
Abstoßen
|
||
Abdrücken,
|
||
Ablaufen
|
||
§§ 56, 57
|
||
|
||
– 89 –
|
||
(8) a) Bevor Wagen abgedrückt oder abgestoßen werden, müssen
|
||
Rangierer, die Hemmschuhe auslegen, ihren Platz im Auf-
|
||
fangbreich einnehmen und sich überzeugen, dass die zu ver -
|
||
wendenden Hemmschuhe vollzählig und in Ordnung sind.
|
||
b) Hemmschuhe sind so aufzulegen, dass die bewegten Wagen
|
||
vor den im Gleis stehenden Wagen oder am Gleisende zum
|
||
Stillstand kommen. Bei günstigen örtlichen Verhältnissen
|
||
kann der EBL zulassen, dass die Hemmschuhe in solchem
|
||
Abstand vor den im Gleis stehenden Wagen aufgelegt wer-
|
||
den, dass die bewegten Wagen mit höchstens langsamer
|
||
Schrittgeschwindigkeit anlaufen und ohne schädlichen Stoß
|
||
kuppelreif zum Stillstand kommen.
|
||
Werden zwei Hemmschuhe verwendet, so sind sie in ange-
|
||
messenem Abstand hintereinander aufzulegen. Der hintere
|
||
Hemmschuh ist möglichst zu entfernen, wenn der vordere wirkt.
|
||
c) Der Hemmschuh ist beim Auflegen mit der Führungsleiste
|
||
fest an die Schieneninnenkante zu drücken und dabei etwas
|
||
zurückzuziehen, damit er nicht vom Spurkranz des heran-
|
||
rollenden Wagenrades abgeworfen wird.
|
||
d) Hemmschuhe sollen nicht unmittelbar vor Schienenstößen
|
||
aufgelegt werden.
|
||
In Gleisbögen sind die Hemmschuhe im Allgemeinen auf die
|
||
innere Schiene zu legen.
|
||
e) Hemmschuhe mit beidseitig fester Führung dürfen nicht auf
|
||
breitgefahrenen Schienen und nicht vor anliegenden Weichen-
|
||
zungen oder vor Herzstücken aufgelegt werden.
|
||
f) Die Gleitflächen der Hemmschuhe sind von Zeit zu Zeit zu
|
||
schmieren, damit sie gut gleiten und die Räder den Hemm-
|
||
schuh nicht überspringen. Beschädigte Hemmschuhe dür-
|
||
fen nicht verwendet werden.
|
||
g) Nach Beendigung der Rangierarbeiten haben die Ran-
|
||
gierer die Hemmschuhe wieder an den vorgesehenen Auf-
|
||
bewahrungsort zu bringen.
|
||
(9) Ein Luftbremskopf ist zu verwenden, wenn es in der SbV ange -
|
||
ordnet ist.
|
||
(10) (bleibt frei)
|
||
Hemmschuhe
|
||
vollzählig und in
|
||
Ordnung
|
||
Aufhalten mit
|
||
Hemmschuhen
|
||
Auflegen der
|
||
Hemmschuhe
|
||
Hemmschuhe vor
|
||
Schienenstößen
|
||
und in Gleisbögen
|
||
Hemmschuhe mit
|
||
beidseitig fester
|
||
Führung
|
||
Pflege der
|
||
Hemmschuhe
|
||
Aufbewahren der
|
||
Hemmschuhe
|
||
Luftbremskopf
|
||
§ 57
|
||
|
||
– 90 –
|
||
§ 58
|
||
Abstellen und Festlegen von Fahrzeugen
|
||
(1) Beim Abstellen von Fahrzeugen vor einem Grenzzeichen, einem
|
||
Übergang oder einem sonst freizuhaltenden Abschnitt ist zu be-
|
||
rücksichtigen, dass die Fahrzeuge sich noch bewegen können, wenn
|
||
sich die Pufferfedern strecken oder andere Fahrzeuge anstoßen.
|
||
(2) In der SbV ist anzugeben, an welcher Stelle Hemmschuhe oder
|
||
Radvorleger aufzubewahren sind.
|
||
(3) Gleisbereiche, in denen die Wagen stets festzulegen sind, be -
|
||
stimmt der EBL.
|
||
(4) a) Abgestellte Fahrzeuge sind so festzulegen, dass sie nicht
|
||
über ein Grenzzeichen, ein Hauptsignal, Sperrsignal oder
|
||
Gleissperrsignal, eine Gleissperre oder einen Übergang
|
||
entlaufen oder an Fahrzeuge anstoßen, an oder in denen
|
||
gearbeitet wird.
|
||
b) Sind in einem Gleis mehr als ein Fahrzeug oder mehr als eine
|
||
Fahrzeuggruppe abgestellt, sind die dem Grenzzeichen, dem
|
||
Hauptsignal, Sperrsignal oder Gleissperrsignal, der Gleis-
|
||
sperre oder dem Übergang am nächsten abgestellten Fahr-
|
||
zeuge oder Fahrzeuggruppen festzulegen. Weitere im Gleis
|
||
abgestellte Fahrzeuge oder Fahrzeuggruppen sind dabei zu
|
||
berücksichtigen.
|
||
(5) Für das Festlegen von Fahrzeugen gilt die Erleichterung: In der
|
||
SbV kann zugelassen sein, dass das Festlegen der Fahrzeuge mit
|
||
Hemmschuhen nur nach der Talseite hin genügt oder dass auf das
|
||
Festlegen verzichtet werden darf.
|
||
|
||
(6) (bleibt frei)
|
||
(7) Für das Festlegen der Fahrzeuge ist der Triebfahrzeugführer
|
||
verantwortlich, der die Fahrzeuge abstellt. Fahrzeuge sind vom
|
||
Rangierbegleiter festzulegen, wenn ihm diese Aufgabe übertragen
|
||
worden ist.
|
||
§ 58
|
||
Abstellen
|
||
vor freizuhalten-
|
||
den Abschnitten
|
||
Festlegemittel
|
||
Festlegepflicht
|
||
Umfang
|
||
Erleichterungen
|
||
Zuständigkeit
|
||
|
||
– 91 –(B 20)
|
||
§ 59
|
||
Rangieren auf den Hauptgleisen
|
||
(1) Hauptgleise dürfen
|
||
nur mit Vorwissen des Fahr -
|
||
dienstleiters
|
||
zum Rangieren benutzt oder mit Fahrzeugen besetzt werden.
|
||
Während der Dienstruhe müssen die durchgehenden Hauptgleise von
|
||
Fahrzeugen frei sein. Ausnahmen regelt der EBL.
|
||
(2) Das Rangieren auf dem Einfahrgleis über die Rangierhalttafel,
|
||
wo keine vorhanden ist, über die Einfahrweiche hinaus, ist nur mit
|
||
schriftlichem Befehl des Fahr -
|
||
dienstleiters gestattet.
|
||
Der Fahrdienstleiter darf den
|
||
Be fehl erst erteilen, nachdem
|
||
die benachbarte Zugmeldestelle
|
||
zu ge stimmt hat. Sie darf nur zu-
|
||
stimmen, wenn sie keinen Zug
|
||
oder Nebenfahrzeug abgelas -
|
||
sen oder das angrenzende Stre-
|
||
ckengleis gesperrt hat und das
|
||
Warnschild nach Anlage 18 an -
|
||
gebracht hat.
|
||
Dem Fahrdienstleiter Dem Zugleiter
|
||
ist die Rückkehr aller Fahrzeuge zu melden.
|
||
(3) Sobald eine Zugfahrt zu erwarten ist, darf deren Fahrweg ein -
|
||
schließlich Durchrutschweg beim Rangieren nicht mehr berührt wer -
|
||
den. Auf den dem Fahrweg eines Zugs benachbarten Gleisen dürfen
|
||
keine Rangierbewegungen ausgeführt werden, die die Zugfahrt ge -
|
||
fährden können. Nähere Anordnungen trifft der EBL.
|
||
(4) Zwischen einer Flankenschutzeinrichtung und dem Grenz-
|
||
zeichen einer Weiche oder Kreuzung im Fahrweg dürfen keine Fahr -
|
||
zeuge abgestellt werden. Ausnahmen für die Dienstruhe erlässt der
|
||
EBL.
|
||
Benutzen der
|
||
Hauptgleise
|
||
Rangieren über
|
||
die Rangier-
|
||
halttafel oder
|
||
Einfahrweiche
|
||
hinaus
|
||
Gefährdende
|
||
Rangier-
|
||
bewegungen
|
||
Abstellverbot
|
||
§ 59
|
||
nur mit Erlaubnis des Zugleiters •
|
||
•
|
||
•
|
||
Erlaubnis des Zugleiters gestat -
|
||
tet.
|
||
Die Form der Erlaubnis legt der
|
||
EBL des EIU fest.
|
||
Der Zugleiter darf die Erlaubnis
|
||
nur erteilen, wenn er keine Fahr-
|
||
erlaubnis bis zu dieser Zug-
|
||
lauf-stelle erteilt oder den an-
|
||
grenzenden Streckenabschnitt
|
||
gesperrt hat und das Warnschild
|
||
nach Anlage 18 angebracht hat.
|
||
|
||
– 92 –(B 20)
|
||
(5) Auf Bahnhöfen ohne Einfahrsignal
|
||
muss der Fahrweg eines zu er -
|
||
wartenden Zuges 10 Minuten
|
||
vor seiner voraussichtlichen An-
|
||
kunft geräumt sein. Diese Zeit
|
||
braucht nicht eingehalten zu
|
||
werden,
|
||
wenn durch Fahrplan oder schriftlichen Befehl sichergestellt ist,
|
||
dass der Zug vor der Trapeztafel hält.
|
||
§ 60
|
||
Übergang einer Rangierfahrt in eine Zug fahrt
|
||
oder umgekehrt
|
||
(1) Eine Rangierfahrt, die in eine Zugfahrt übergehen soll, braucht
|
||
nicht angehalten zu werden, wenn die Voraussetzungen für die
|
||
Abfahrt des Zuges erfüllt sind. Die Stelle, an der die Zugfahrt be-
|
||
ginnt, wird in der SbV geregelt.
|
||
(2) Den Übergang einer Zugfahrt in eine Rangierfahrt ohne Halt am
|
||
gewöhnlichen Halteplatz regelt der EBL.
|
||
§ 61
|
||
Auffahren von Weichen
|
||
(1) Weichen dürfen nicht aufgefahren werden. Ist es dennoch ge -
|
||
schehen, dürfen sie nur in der Auffahrrichtung geräumt werden.
|
||
Rückfallweichen dürfen aufgefahren werden, ausgenommen von
|
||
Kleinwagen.
|
||
(2) Eine aufgefahrene Weiche (außer Rückfallweiche) darf erst
|
||
wieder befahren werden, wenn ihr ordnungsgemäßer Zustand durch
|
||
einen vom EBL des EIU bestimmten Mitarbeiter örtlich festge-
|
||
stellt worden ist.
|
||
§§ 59, 60, 61
|
||
Zusätzliche
|
||
Bestimmungen
|
||
für Bahnhöfe
|
||
ohne Einfahrsig-
|
||
nale
|
||
Übergang
|
||
Rangierfahrt in
|
||
Zugfahrt
|
||
Übergang
|
||
Zugfahrt in
|
||
Rangierfahrt
|
||
Grundsatz
|
||
Maßnahmen
|
||
nach Auffahren
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
und anderen Zuglaufstellen ohne
|
||
Hauptsignal darf auf Haupt-
|
||
gleisen nur mit Erlaubnis des
|
||
Zugleiters rangiert werden. Er
|
||
darf diese nur erteilen, wenn er
|
||
keinen Zug in Richtung auf die
|
||
Zuglaufstelle abgelassen hat
|
||
oder
|
||
|
||
– 93 –
|
||
§ 62
|
||
Rangierfahrten im gesperrten Bahnhofsgleis
|
||
und im Baugleis
|
||
(1) Bei Rangierfahrten im gesperrten Bahnhofsgleis und im Baugleis
|
||
gelten die in der betrieblichen Anweisung (sofern aufgestellt) getrof-
|
||
fenen Regelungen und zusätzlich zu den Bestimmungen des Abschnit-
|
||
tes IV Rangierdienst:
|
||
a) Der Triebfahrzugführer ist über die Lage der Arbeitsstelle zu
|
||
unterrichten.
|
||
|
||
b) Alle Fahrzeuge sind an die durchgehende Bremse anzu-
|
||
schließen.
|
||
|
||
c) Die Rangierfahrt muss von der Spitze aus gesteuert sein oder
|
||
die Spitze der Rangierfahrt muss mit einem Rangierbe-
|
||
gleiter besetzt sein. Auf das Besetzen des Fahrzeugs an der
|
||
Spitze darf verzichtet werden, wenn
|
||
– nur ein Fahrzeug geschoben wird und
|
||
– der Triebfahrzeugführer den Fahrweg beobachten kann und
|
||
– eine Person unmittelbar vor Ingangsetzen der Fahrt das
|
||
Frei sein des Fahrwegs von Beschäftigten direkt vor dem
|
||
ersten Fahrzeug feststellt.
|
||
|
||
d) Wenn sich der Triebfahrzeugführer an der Spitze der Ran-
|
||
gierfahrt, aber nicht im Führerraum befindet, muss er mit
|
||
einem Signalhorn ausgerüstet sein. Wenn ein Rangierbe-
|
||
gleiter die Spitze der Rangierfahrt besetzt, muss dieser in
|
||
Funkkontakt mit dem Triebfahrzeugführer stehen, einen Luft -
|
||
bremskopf verwenden und mit einem Signalhorn ausge-
|
||
rüstet sein.
|
||
|
||
e) Die Rangiergeschwindigkeit beträgt höchstens 20 km/h.
|
||
|
||
f) Der Mitarbeiter an der Spitze der Rangierfahrt muss Personen
|
||
an und im Gleis mit Signal Zp 1 warnen.
|
||
|
||
g) Die Rangierfahrt muss vor im Gleis befindlichen Personen an-
|
||
halten, wenn diese das Gleis nicht verlassen.
|
||
(2) Die Maßnahmen nach a) und b) sowie die Verwendung des Luft-
|
||
bremskopfes können entfallen, wenn sich keine Beschäftigten im
|
||
Gleis befinden oder die Beschäftigten dem
|
||
Fahrdienstleiter | Zugleiter
|
||
bzw. Weichenwärter die Räumung des Gleises bestätigt haben.
|
||
§ 62
|
||
|
||
– 94 –
|
||
Besondere Bestimmungen für den Betrieb
|
||
auf elektrifizierter Infrastruktur
|
||
Die nachfolgenden Bestimmungen gelten grundsätzlich für jede Infrastruktur mit elektri-
|
||
scher Fahrleitung, unabhängig von der Traktionsart der eingesetzten Fahrzeuge. Sie gel-
|
||
ten auch für abgestellte Fahrzeuge und bei ruhendem Fahrbetrieb.
|
||
Der EBL prüft, ob und ggf. welche zusätzliche Bestimmungen zu erlassen sind. Dabei
|
||
muss er insbesondere die Art der Fahrleitung(en) (Oberleitung/Stromschiene), die Fahr-
|
||
leitungsspannung(en) und bei Oberleitungen die Fahrdrahthöhen berücksichtigen.
|
||
I. Gefährdungen aus dem elektrischen Bahnbetrieb
|
||
(1) Beim Betrieb auf elektrifizierter Infrastruktur ist wegen der vom elektrischen Strom
|
||
ausgehenden Gefährdung, erhöhte Vorsicht geboten. Die Mitarbeiter im Eisenbahnbe-
|
||
trieb, die auf elektrifizierter Infrastruktur eingesetzt werden, müssen über die Gefährdun-
|
||
gen aus dem elektrischen Bahnbetrieb und die möglichen Gefahren bei unsachgemäßen
|
||
Verhalten unter Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten unterwiesen sein. Als
|
||
bahntechnisch unterwiesene Person dürfen sie den geringeren Schutzabstand (z.B. von
|
||
1,5 m bei 15 kV oder bei 25 kV) anwenden. Personen, die nicht bahntechnisch unterwie-
|
||
sene Person sind, müssen als „elektrotechnischer Laie“ einen größeren Schutzabstand
|
||
(z.B. 3,0 m statt 1,5 m bei 15 kV oder bei 25 kV) zu unter Spannung stehenden Teilen der
|
||
Oberleitung einhalten.
|
||
Der EBL des EIU gibt bekannt
|
||
- den Mitarbeitern des EIU: Die für die operative Betriebsführung der Fahrleitungs-
|
||
anlage und der mit der Entstörung und Instandhaltung zuständigen Stellen oder
|
||
Mitarbeiter,
|
||
- dem EVU / den Mitarbeitern des EVU: Die Unfallmeldestelle.
|
||
Werden Arbeiten von Auftragnehmern ausgeführt, müssen die ausführenden Mitarbeiter
|
||
ebenfalls bahntechnisch unterwiesen sein und die örtlichen Besonderheiten in den Ar-
|
||
beitsbereichen kennen.
|
||
(2) Es muss stets angenommen werden, dass alle Teile der Fahrleitung und Bahnener-
|
||
gieleitung unter Hochspannung stehen, solange nicht einwandfrei festgestellt ist, dass sie
|
||
ausgeschaltet und sichtbar bahngeerdet sind. Nicht nur die unmittelbare Berührung unter
|
||
Spannung stehender Teile sondern auch die mittelbare über Gegenstände (z. B. Stangen,
|
||
Wasserstrahl) oder aber die Annäherung kann tödlich wirken. Das gilt insbesondere auch
|
||
für Fahrleitungsanlagen in Werkstätten, an Ladegleisen und Anschlussgleisen.
|
||
Beispiele für Gefährdungen aus der Fahrleitungsanlage und der Rückstromführung:
|
||
- Gefährdung durch direktes Berühren bzw. gefährliches Annähern an stromführen-
|
||
de Teile direkt mit dem Körper oder mit leitfähigen Gegenständen
|
||
- Gefährdung bei Bau- und/oder Erdarbeiten in der Nähe von Fahrleitungsanlagen
|
||
- Gefährdung aufgrund einer herabhängenden bzw. abgerissenen Oberleitung (Span-
|
||
nungstrichter-Problematik)
|
||
Anlage 1
|
||
zu § 1 (4)
|
||
(B 22)
|
||
•
|
||
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
|
||
– 95 –(B 22)
|
||
- Gefährdung aufgrund von defekten oder fehlenden Rückstromführungen und Bah-
|
||
nerdungen (z.B. Rückleiterseile (an Trennstellen der Schienen)), Masterden (zwi-
|
||
schen Oberleitungsmast und Schiene), Betriebserden (z.B. zwischen Weichenhei-
|
||
zungsanlagen und Schiene)
|
||
- Gefährdung aufgrund von Fremdkörpern, die sich in der Fahrleitungsanlage befinden,
|
||
- Gefährdung aufgrund parallel führender Oberleitungen (Induktions-Problematik)
|
||
(3) Jeder Mitarbeiter im Eisenbahnbetrieb hat auf den ordnungsgemäßen Zustand der
|
||
Anlagen für den elektrischen Bahnbetrieb, insbesondere der Fahrleitung zu achten.
|
||
Erkennbare Schäden und Unregelmäßigkeiten wie z. B:
|
||
• Auftreten von Rauch und Feuer
|
||
• herabhängende Leitungen
|
||
• gebrochene Isolatoren
|
||
• beschädigte oder fehlende Rückleiter,
|
||
• beschädigte oder fehlende Verbinder der Bahnenergieleitungen
|
||
• außergewöhnliche Bewegungen des Kettenwerks und der Stromabnehmer
|
||
sind zu melden.
|
||
Der EBL des EIU gibt bekannt, welche Stellen auf welchem Meldeweg über Schäden und
|
||
Unregelmäßigkeiten sofort zu verständigen sind.
|
||
(3a) Elektrische Triebfahrzeuge und Mehrkrafttriebfahrzeuge dürfen nur dann mit geho-
|
||
benem Stromabnehmer in Zügen eingesetzt werden, wenn dies im Fahrplan angegeben
|
||
ist. Beim Rangieren dürfen nur dann elektrische Triebfahrzeuge und Mehrkrafttriebfahr-
|
||
zeuge mit gehobenem Stromabnehmer bewegt werden, wenn die Fahrleitung vorhanden
|
||
und eingeschaltet ist.
|
||
(4) Fahrzeuge mit gehobenem Stromabnehmer dürfen grundsätzlich nur dann in einen
|
||
Gleisabschnitt eingelassen werden, wenn die Fahrleitung eingeschaltet ist (s. aber (6)).
|
||
Für den Bereich des Durchrutschweges darf die Fahrleitung jedoch ausgeschaltet sein.
|
||
Gleise, deren Fahrleitung abgeschaltet oder – ohne den Regellichtraum einzuschränken
|
||
– gestört ist, sind nicht zu sperren. Es ist das Merkschild „Gleis für Fahrzeuge mit geho-
|
||
benem Stromabnehmer nicht befahrbar“ nach Anlage 18 an der Fernmeldeanlage anzu-
|
||
bringen. Sollen Züge oder Rangierfahrten in ein solches Gleis eingelassen werden, so hat
|
||
sich der die Fahrt zulassende Mitarbeiter im Eisenbahnbetrieb (z. B. Zugleiter, Fahrdienst-
|
||
leiter, örtlicher Betriebsbedienster, Weichenwärter) vorher zu vergewissern, dass sie nicht
|
||
von Triebfahrzeugen mit angelegten Stromabnehmern befördert werden.
|
||
(5) Fahrzeuge mit gehobenem Stromabnehmer dürfen in spannungslose Schaltgruppen/
|
||
Schaltabschnitte oder in Speisebezirke ungleicher Frequenz bzw. Spannung nur einge-
|
||
lassen werden, wenn der Triebfahrzeugführer darüber z. B. durch die SbV, Signale, Be-
|
||
triebsanweisung oder Befehle unterrichtet ist und angewiesen wurde, den Stromabnehmer
|
||
zu senken. Der Triebfahrzeugführer darf in einen solchen Abschnitt nur einfahren, wenn er
|
||
- diesen mit Schwung durchfahren kann,
|
||
- diesen mit einer anderen Traktionsart befahren kann oder
|
||
- an der vorgesehenen Stelle anhalten kann.
|
||
noch Anlage 1
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
|
||
– 96 –
|
||
(6) Für das Einfahren mit angelegtem Stromabnehmer in spannungslose Schaltgruppen/
|
||
Schaltabschnitte/ Schutzstrecken oder in Speisebezirke ungleicher Frequenz bzw. Span-
|
||
nung werden vom EBL des EIU besondere Anweisungen gegeben.
|
||
(6a) Für Mehrkrafttriebfahrzeuge wird im Fahrplan oder in der SbV der Ort des Traktions-
|
||
artwechsels angegeben.
|
||
(6b) Der EBL des EIU gibt in der SbV bekannt:
|
||
- betriebliche Regelungen in Zusammenhang mit der verwendeten Fahrleitungsbau-
|
||
art (z. B. kein Anheben des Stromabnemers unter Kunstbauten);
|
||
- Regelungen bei Raureif oder Eisregen sowie
|
||
- Regelungen beim Fehlen von Fahrdrahtspannung.
|
||
(6c) Der EBL des EIU gibt in der SbV bekannt, auf welchen Abschnitten eine Oberstrom-
|
||
begrenzung für Fahrzeuge in Bewegung besteht und die dazu zu beachtenden betriebli-
|
||
chen Regelungen.
|
||
(6d) Der EBL des EIU gibt in der SbV bekannt, welche Oberstrombegrenzung für Fahr-
|
||
zeuge im Stillstand (z.B. beim Laden von Traktionsakkumulatoren) besteht und die dazu
|
||
zu beachtenden betrieblichen Regelungen.
|
||
(6e) Der EBL des EIU gibt bekannt:
|
||
- Lage und Länge von Fahrleitungsschutzstrecken
|
||
II. Arbeiten an oder in der Nähe der Fahrleitungsanlagen und elektrischen Fahrzeugen
|
||
(7) (bleibt frei)
|
||
(8) Für Arbeiten an oder in der Nähe von Fahrleitungsanlagen sind die vorgegebenen
|
||
Sicherheitsmaßnahmen anzuwenden. Personen, die auf elektrisch betriebenen Strecken
|
||
tätig sind, müssen bahntechnisch unterwiesen sein und die örtlichen Besonderheiten
|
||
kennen. Zudem müssen sie die für ihre Tätigkeit geforderte Qualifikation besitzen. Die
|
||
Durchführung der Unterweisungen, die erforderlichen Qualifikationen und das Erlangen
|
||
dieser Qualifikationen regelt das EIU bzw. EVU im Benehmen mit dem EBL.
|
||
Die Qualifikation erfüllen Beschäftigte, die in der Funktion als
|
||
- Elektrofachkraft (EFK),
|
||
- elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP) oder
|
||
- bahntechnisch unterwiesene Person (BuP)
|
||
tätig sind (siehe DIN VDE 0105-100, Absätze 3.2.4, 3.2.5, 3.2.6).
|
||
noch Anlage 1
|
||
(B 22)
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
|
||
– 97 –
|
||
Wenn auf elektrifizierten Strecken gearbeitet werden muss, ist im Rahmen einer Gefähr-
|
||
dungsbeurteilung zu prüfen, ob die vorgegebenen Schutzabstände sicher eingehalten
|
||
werden können. Ist dies nicht der Fall, ist grundsätzlich der spannungsfreie Zustand durch
|
||
Anwendung der vorgegebenen „fünf Sicherheitsregeln“ herzustellen.
|
||
Für die ordnungsgemäße Durchführung der fünf Sicherheitsregeln ist der Anlagenverant-
|
||
wortliche im Benehmen mit dem Arbeitsverantwortlichen verantwortlich.
|
||
Die fünf Sicherheitsregeln (vgl. Punkt 6.2 DIN VDE 0105-100) bestehen aus den Prozess-
|
||
schritten:
|
||
1. Freischalten
|
||
2. gegen Wiedereinschalten sichern
|
||
3. Spannungsfreiheit feststellen
|
||
4. Erden und kurzschließen
|
||
5. benachbarte, unter Spannung stehende Teile abdecken oder abschranken
|
||
(8a) Für die Betätigung elektrischer Fahrzeugkupplungen erlässt der EBL des EVU be-
|
||
sondere Anweisungen.
|
||
(9) Bei allen elektrotechnischen oder nichtelektrotechnischen Arbeiten auf mit Fahr-
|
||
leitungen elektrifizierten Strecken oder Gleisen, bei denen die Möglichkeit einer elekt-
|
||
rischen Gefährdung besteht, sind die gesetzlichen Anforderungen, insbesondere der
|
||
DGUV Vorschriften „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ und „Arbeiten im Bereich
|
||
von Gleisen“ sowie die relevanten Normen zu beachten.
|
||
Bei allen Arbeiten ist zu den der Berührung zugänglichen aktiven Teilen von elektrischen An-
|
||
lagen nach allen Richtungen der Schutzabstand einzuhalten. Der Schutzabstand beträgt:
|
||
- 1,50 m zu 15 kV - Oberleitungsanlagen
|
||
- 2,00 m zu 110 kV - Bahnstromleitungen auf Stützpunkten der Oberleitung
|
||
- 1,00 m zu 750 V/1200 V-Gleichstrom-Stromschienenanlagen
|
||
- 1,00 m zu Gleichstrom-Fahrleitungsanlagen bis 1500 V Nennspannung
|
||
- 10 m zu gerissener Oberleitung
|
||
Diese Schutzabstände gelten für bahntechnisch unterwiesene Personen (BuP), für elek-
|
||
trotechnisch unterwiesene Personen (EuP) sowie Elektrofachkräfte.
|
||
(9a) Bahntechnisch unterwiesene Personen sind über die ihnen übertragenen Aufga-
|
||
ben und die möglichen Gefahren insbesondere aus dem elektrischen Bahnbetrieb bei
|
||
unsachgemäßem Verhalten zu unterrichten sowie über die notwendigen Verhaltensregeln
|
||
zu unterweisen. Zu den Unterweisungsinhalten gehören insbesondere:
|
||
- Das sicherheitsgerechte Verhalten in der Nähe der Fahrleitungsanlage,
|
||
- welche Anlagenteile unter Spannung stehen oder stehen können,
|
||
- mit welcher Nennspannung und Art des Stromes (Wechsel- oder Gleichstrom)
|
||
die Anlagen betrieben werden,
|
||
- wie groß der einzuhaltende Schutzabstand ist,
|
||
- welche Maßnahmen beim Erkennen von offensichtlichen Schäden oder Unregel-
|
||
mäßigkeiten durchzuführen bzw. zu veranlassen sind,
|
||
noch Anlage 1
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
(B 22)
|
||
|
||
- welche zuständigen Stellen der Bahnstromversorgung und der elektrischen Fahr-
|
||
zeuge im Störungs- und Notfall zu verständigen sind (z.B. Anlagenbetreiber, Fahr-
|
||
dienstleiter, Zugleiter, Unfallmeldestelle des Betreibers der Infrastruktur, auftragge-
|
||
bende Stelle).
|
||
Die Unterweisungen sind von einer befähigten Person nach DIN VDE 0105-103
|
||
(VDE 0105-103) durchzuführen und zu dokumentieren.
|
||
(10) Beim Begehen oder Arbeiten auf hochgelegenen Standflächen an Fahrzeugen und
|
||
bei Arbeiten auf Gleisen unter eingeschalteter Oberleitung sind die vom EBL aufgestell-
|
||
ten Anweisungen zu beachten. Diese Anweisungen werden aufgestellt
|
||
- vom EBL des EIU für die Mitarbeiter des EIU bzw.
|
||
- vom EBL des EVU für die Mitarbeiter des EVU.
|
||
Bei deren Aufstellung wird die Anlage 1a berücksichtigt.
|
||
(10a) In der SbV werden Fahrdrahthöhen bekannt gegeben. Örtliche Unterschrei-
|
||
tungen in Bezug zu den Bestandsplänen oder den Angaben in der SbV werden vom EBL
|
||
bekannt gegeben oder durch Warnschilder gekennzeichnet.
|
||
In der SbV wird die regelmäßige Fahrdrahthöhe von Strecken oder zusammenhängen-
|
||
den Streckenabschnitten bekannt gegeben.
|
||
Stellen, an denen die regelmäßige Fahrdrahthöhe unterschritten wird, werden durch den
|
||
EBL des EIU bekannt gegeben. Er legt fest, welche Sicherheitsmaßnahmen an solchen
|
||
Stellen zu ergreifen sind und ob derartige Stellen örtlich mit Warnschildern gekennzeich-
|
||
net werden.
|
||
(11) In Gleisbereichen, in denen die Funktionsprobe der Sandstreueinrichtungen der
|
||
Schienenfahrzeuge erfolgt, kann ein erhöhter Ableitwiderstand infolge einer Sandschicht
|
||
zwischen Rad und Schiene auftreten. Dadurch kann es zu einem Potentialunterschied
|
||
zwischen Triebfahrzeugen und geerdeten Teilen (z. B. Schiene, Maste, Brückengeländer)
|
||
bzw. dem umgebenden Erdboden kommen. Um die daraus entstehenden Gefahren zu
|
||
vermeiden, müssen die Gleise in diesen Bereichen nach Festlegung des EBL (in Abstim-
|
||
mung Eisenbahninfrastrukturunternehmen – Eisenbahnverkehrsunternehmen) regelmä-
|
||
ßig gereinigt werden.
|
||
III. Maßnahmen bei Unfällen und Störungen
|
||
(12) Werden betriebsgefährdende Zustände an der Fahrleitung oder an elektrischen
|
||
Triebfahrzeugen festgestellt, so sind die zuständigen und vom EBL bekannt gegebenen
|
||
Stellen unverzüglich zu unterrichten. Es ist dafür zu sorgen, dass die Fahrleitung – soweit
|
||
notwendig – unverzüglich ausgeschaltet und bahngeerdet wird. Personen sind während
|
||
dieser Zeit vor der Annäherung an unter Spannung stehende Teile zu warnen. Herabhän-
|
||
gende Oberleitungsteile dürfen nicht berührt werden. Menschen und Tiere sind fernzu-
|
||
halten.
|
||
noch Anlage 1
|
||
– 97 a –(B 22)
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
|
||
(13) Bei Bränden im Bereich der Fahrleitungsanlage darf mit den Löscharbeiten aus -
|
||
nahmsweise bei noch eingeschalteter Fahrleitung begonnen werden, wenn die
|
||
Bedingungen nach DIN VDE 0132 (VDE 0132) erfüllt sind. Die Entscheidung zum Löschen
|
||
trifft der Einsatzleiter der Feuerwehr.
|
||
|
||
(14) Herabhängende Teile der Oberleitung, auch wenn sie den Boden berühren, sind le-
|
||
bensgefährlich. Das Erdreich im Umkreis von 10 m 1) („Spannungstrichter“) darf daher so
|
||
lange nicht berührt oder betreten werden, bis die beschädigte Oberleitung ausgeschaltet
|
||
und bahngeerdet ist.
|
||
Personen, die sich innerhalb des Bereiches von 10 m befinden, müssen diesen wegen
|
||
der gefährlichen Schrittspannung mit besonderer Vorsicht und kleinen Schritten verlas-
|
||
sen. Personen, die sich diesem Bereich nähern, sind zu warnen.
|
||
(15) Steht bei Unfällen durch den elektrischen Strom ein Verunglückter noch mit unter
|
||
Spannung stehenden Teilen in Verbindung, oder befindet er sich in weniger als 10 m Ent-
|
||
fernung zu diesen Teilen, so darf der Verunglückte nicht berührt werden, bis die Span-
|
||
nung ausgeschaltet ist und die aktiven Teile bahngeerdet sind (mit dem Rückleiter ver-
|
||
bunden).
|
||
Die Ausschaltung und Bahnerdung der aktiven Teile (mit dem Rückleiter verbinden) ist
|
||
unverzüglich vorzunehmen.
|
||
(16) (bleibt frei)
|
||
(17) Berührt die Oberleitung den Wagenkasten eines Fahrzeuges dürfen
|
||
- sich Personen von außen dem Fahrzeug nicht nähern oder dieses berühren, und
|
||
- Personen, die sich im Fahrzeug aufhalten, dieses nicht verlassen, solange die Ober-
|
||
leitung nicht ausgeschaltet und bahngeerdet ist.
|
||
Muss das Schienenfahrzeug vor Abschalten der Fahrleitung evakuiert werden (z. B. bei
|
||
einem Fahrzeugbrand), ist abzuspringen. Das Schienenfahrzeug darf nach dem Absprin-
|
||
gen nicht mehr berührt werden.
|
||
|
||
IV. Regelwerke (Auswahl)
|
||
DGUV Vorschrift 3 und 4* Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
|
||
DGUV Vorschrift 77 und 78* Arbeiten im Bereich von Gleisen
|
||
DIN VDE 0105-100 (VDE 0105-100) Betrieb von elektrischen Anlagen – Teil 100:
|
||
Allgemeine Festlegungen
|
||
DIN VDE 0105-103 (VDE 0105-103) Betrieb von elektrischen Anlagen – Teil 103:
|
||
Zusatzfestlegungen für Bahnen
|
||
DIN VDE 0132 VDE 0132:2018-07 Brandbekämpfung und technische Hilfe-
|
||
leistung im Bereich elektrischer Anlagen
|
||
noch Anlage 1
|
||
– 97 b –(B 22)
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
* Bei Tätigkeiten auf bundeseigener Infrastruktur
|
||
1) Der Wert 10 m bezieht sich auf eine Fahrleitungsspannung von 15 kV~, 16,7 Hz.
|
||
|
||
– 98 –(B 21)
|
||
Hochgelegene Standflächen an Eisenbahnfahrzeugen beurteilen
|
||
(*) Das EIU gibt die Stellen der Infrastruktur bekannt, an denen die Fahrdrahthöhe < 4,95 m ist.
|
||
**) Das Begehen ist auch bei einer Fahrdrahthöhe ≥ 4,80 m über SO zulässig.
|
||
***) Ausnahmen sind bei einer Fahrdrahthöhe ≥ 4,80 m und < 4,95 m über SO nur zulässig für
|
||
Instandhaltungsarbeiten an Bahnanlagen.
|
||
Entspricht BRW.1000A01, A5 Stand 16.11.2020
|
||
Anlage 1a
|
||
zu Anlage 1 (10)
|
||
|
||
Anlage 1a
|
||
zu Anlage 1 (10 und 10a)
|
||
|
||
Hochgelegene Standflächen an Fahrzeugen beurteilen
|
||
|
||
|
||
|
||
*
|
||
Zulässiges Begehen von und zulässige Tätigkeiten auf hochgelegenen Standflächen
|
||
(außen an Fahrzeugen unter eingeschalteter Oberleitung durch bahntechnisch unterwiesene Personen)
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
*
|
||
Die Regelungen gelten für:
|
||
Mindestfahrdrahthöhe: 4,95 m *)
|
||
Spannung: 15 kV / 16,7 Hz
|
||
|
||
Bei elektrischen Triebfahrzeugen ist der Abstand
|
||
zu unter Spannung stehenden Teilen der
|
||
Fahrzeuge (insbesondere auf dem
|
||
Fahrzeugdach) nach DIN EN 50153 Abschnitt
|
||
8.2.1 in Verbindung mit Abschnitt 5.3.2.1
|
||
gesondert zu betrachten.
|
||
|
||
a) Standflächen, über denen sich Dächer oder
|
||
andere trennende Einrichtungen befinden, die
|
||
eine Annäherung an die Oberleitung
|
||
verhindern
|
||
(unabhängig von der Höhe über SO)
|
||
• Überdachte Standflächen:
|
||
Tätigkeiten sind uneingeschränkt zulässig.
|
||
• Flächen, über denen sich andere trennenden Einrichtungen
|
||
befinden:
|
||
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist zu prüfen, ob bei den
|
||
Tätigkeiten eine unbeabsichtigte Annäherung an die Oberleitung
|
||
wirksam verhindert ist.
|
||
|
||
b) Standflächen ≤ 1,45 m über SO • Begehen ist zulässig.
|
||
• Tätigkeiten sind zulässig, wenn auch mit Werkzeugen, Materialien,
|
||
Hilfsmitteln der Schutzabstand von 1,5 m eingehalten wird.
|
||
|
||
c) Standfläche > 1,45 m und ≤ 2,00 m über SO • Begehen ist zulässig. **)
|
||
• Tätigkeiten sind grundsätzlich nicht zulässig.
|
||
Ausnahmen sind zulässig, wenn im Rahmen der
|
||
Gefährdungsbeurteilung festgestellt wurde, dass bei den
|
||
Tätigkeiten eine unbeabsichtigte Annäherung an die Oberleitung
|
||
wirksam verhindert ist. ***)
|
||
|
||
d) Standflächen > 2,00 m über SO
|
||
|
||
|
||
Gekennzeichnet mit:
|
||
• Begehen und Tätigkeiten sind grundsätzlich nicht zulässig.
|
||
Ausnahmen sind zulässig, wenn im Rahmen der
|
||
Gefährdungsbeurteilung festgestellt wurde, dass beim Begehen
|
||
beziehungsweise den Tätigkeiten eine unbeabsichtigte
|
||
Annäherung an die Oberleitung wirksam verhindert ist.
|
||
|
||
|
||
*) Das EIU gibt die Stellen der Infrastruktur bekannt, an denen die Fahrdrahthöhe < 4,95 m ist.
|
||
**) Das Begehen ist auch bei einer Fahrdrahthöhe ≥ 4,80 m über SO zulässig.
|
||
***) Ausnahmen sind bei einer Fahrdrahthöhe ≥ 4,80 m und < 4,95 m über SO nur zulässig für Instandhal-
|
||
tungsarbeiten an Bahnanlagen.
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
Entspricht BRW.1000A01, A5 Stand 16.11.2020
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
•
|
||
•
|
||
|
||
– 99 –
|
||
Anlage 2
|
||
zu § 3 (14)
|
||
Darstellung von Zugleitstrecken
|
||
|
||
Anlage 3a
|
||
zu § 5 (3)
|
||
Muster für den Buchfahrplan
|
||
bei Zugmeldebetrieb
|
||
– 100 –(B 20) • Seite neu
|
||
|
||
Anlage 3b
|
||
Muster für den Buchfahrplan
|
||
bei Zugleitbetrieb
|
||
– 101 –(B 20) • Seite neu
|
||
|
||
– 102 –
|
||
Anlage 4
|
||
zu § 5 (5)
|
||
Streckenfahrplan
|
||
|
||
– 103 –
|
||
Anlage 5
|
||
zu § 6 (1)
|
||
Zugmeldebuch
|
||
|
||
– 104 –
|
||
noch Anlage 5
|
||
|
||
– 105 –
|
||
noch Anlage 5
|
||
|
||
– 106 –
|
||
noch Anlage 5
|
||
Bildliche Übersicht für die
|
||
Beispiele im Zugmeldebuch
|
||
|
||
zu Anlage 6
|
||
zu § 6 (1)
|
||
– 107 –(B 21)
|
||
Anleitung zur Führung des Belegblattes
|
||
1. In dem Belegblatt wird die Besetzung und das Freisein der einzelnen Strecken -
|
||
abschnitte dargestellt. Alle Eintragungen sind sofort nach Eingang der Zug-
|
||
laufmeldung zu machen. Die Beleglinie ist vor Erteilung der Fahrerlaubnis ein -
|
||
zutragen.
|
||
2. Die Beleglinie ist vor Erteilung der Fahrerlaubnis waagerecht rot mit einer Pfeil -
|
||
spitze bis zu der Zuglaufstelle einzutragen, bis zu der die Zugfahrt vom Zugleiter
|
||
zugelassen wurde.
|
||
Mit grün ist die durchgeführte Zugfahrt mit der Ankunftzeit einzuzeichnen, und
|
||
zwar als Verbindungslinie (Freilinie) von dem Zeitpunkt der Belegung bis zum
|
||
Eingang der Ankunftmeldung von der Zuglaufmeldestelle, bis zu der die Zugfahrt
|
||
zugelassen wurde. Dadurch wird das Wiederfreisein der Strecke gekennzeichnet.
|
||
Deshalb sind auch beim Sperrkasten die obere waagerechte Linie und die senk -
|
||
rechten Linien rot, die untere Linie dagegen grün zu zeichnen.
|
||
Bei den grünen Freilinien werden nur die Zeit für die Zuglaufmeldung eingetra -
|
||
gen.
|
||
Die Zugmeldungen mit selbständigen Betriebsstellen oder benachbarten Zuglei -
|
||
tern sind in besondere Zugmeldespalten einzutragen.
|
||
Die Zugnummer wird über der Beleglinie für jede erteilte Fahrerlaubnis eingetra -
|
||
gen. Die Zeit der Erteilung der Fahrerlaubnis ist unter die Beleglinie und die Zeit
|
||
der Ankunft- und Verlassensmeldung über die Freilinie einzutragen.
|
||
3. Fährt ein Nebenfahrzeug einem Zug nach, so ist unter der Beleglinie für den Zug
|
||
rot einzutragen „+Nfz“ mit Pfeilspitze an der Zuglaufmeldestelle, bis zu der er
|
||
nachfährt. Die Freilinie darf erst eingetragen werden, wenn die Ankunftmeldung
|
||
des Nfz eingegangen ist. Das Nachfahren ist in die Spalte „Meldungen und Ver -
|
||
merke“ einzutragen.
|
||
4. a) Wird bis zu einer Zuglaufmeldestelle nachgeschoben, so ist über der Belegli -
|
||
nie für den Zug rot einzutragen „+Schlok“. Die Ankunftmeldung des Zuges mit
|
||
Schlok ist zusätzlich in Spalte „Meldungen und Vermerke“ einzutragen, z.B.:
|
||
15.27 Z 503 + Schlok in Eb.
|
||
b) Soll die Schlok von der freien Strecke zurückkehren, so ist unter der Beleglinie
|
||
des Zugs rot „+Schlok“ und eine Pfeilspitze mit Angabe der Stelle einzutragen,
|
||
an der die Schlok den Zug verlassen soll. Die Freilinie für Zug und zurückkeh-
|
||
rende Schlok sind von der Pfeilspitze für die Schlok jeweils bis zu der Zuglauf-
|
||
meldestelle einzutragen, von der die Ankunftmeldung des Zuges sowie der
|
||
zurückgekehrten Schlok kommen. Ist die nach § 10 (14) vorgeschriebene
|
||
Zuglaufmeldestelle nicht die Betriebsstelle, auf der die Schlok angesetzt
|
||
wurde, so ist für den Streckenabschnitt von dieser Stelle bis zur Melde -
|
||
stelle die Freilinie einzuzeichnen, da dieser Streckenabschnitt frei ist.
|
||
5. Die Verständigung der Schrankenwärter durch den Zugleiter ist auf der Be-
|
||
leglinie rot zu kennzeichnen.
|
||
6. Muss eine Fahrerlaubnis (Fe) zurückgezogen werden, ist dies in der Spalte
|
||
„Meldungen und Vermerke“ mit den Namen des Zugführers, der die Zurück -
|
||
ziehung empfängt und der Meldezeit zu dokumentieren. Anschließend wird
|
||
vom Zugleiter unter der betroffenen Beleglinie eine Freilinie eingezeichnet.
|
||
7. Wenn eine neue Seite begonnen werden muss, ist auf der neuen Seite für
|
||
die ganze Strecke die Kennzeichnung der besetzten und freien Streckenab -
|
||
schnitte mit allen besonderen Merkmalen zu übertragen. Hierbei sind die
|
||
Zugnummern über den Beleglinien einzutragen. In der Spalte „Meldungen
|
||
und Vermerke“ ist „Übertrag“ zu vermerken.
|
||
Hinweis: Eine aktualisierte Musterdarstellung zu Anlage 6 – Belegblatt für den
|
||
Zugleiter wird auf http://vdv-regelwerke.de/regelwerke/ bereitgestellt.
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
|
||
Anlage 6
|
||
zu § 6 (1)
|
||
Belegblatt für den Zugleiter
|
||
(B 20) • – 108 –
|
||
FV-NE VDV (B20) Seiten 107-112 2019.qxp_FV-NE 09.12.19 11:49 Seite 2
|
||
Belegblatt für den Zugleiter
|
||
Anlage 6
|
||
zu § 6 (1)
|
||
– 108 –
|
||
|
||
– 109 –
|
||
Anlage 7a
|
||
zu § 6 (1)
|
||
Anlage 7a
|
||
zu § 6 (1)
|
||
Zu Anlage 7a
|
||
Anleitung zur Führung des Meldebuches für den Zugleiter
|
||
1. In dem Meldebuch wird neben den Zeiteinträgen die Besetzung und das Frei-
|
||
sein der einzelnen Streckenabschnitte dargestellt. Alle Eintragungen sind sofort
|
||
nach Eingang der Zuglaufmeldung zu machen. Die Beleglinie ist vor Erteilung
|
||
der Fahrerlaubnis einzutragen.
|
||
Es sind einzutragen in:
|
||
Spalte 1: die Nummern der Züge der Richtung,
|
||
Spalte 2: die Nummern der Züge der Gegenrichtung.
|
||
Die Spalten 3a, 3b, 3c usw. stellen die Betriebsstellen dar, von denen Zuglauf -
|
||
meldungen abgegeben werden dürfen, die Spalten 4a, 4b, 4c usw. die freie Stre-
|
||
cke zwischen diesen Betriebsstellen; hier sind auch Schrankenwärterstellen ein-
|
||
zutragen, wenn sie nach § 18 (1) b) verständigt werden müssen.
|
||
2. a) In den Spalten 3a, 3b, 3c usw. und 4a, 4b, 4c usw. wird die Belegung vor
|
||
Erteilung der Fahrerlaubnis durch einen waagerechten Strich dargestellt.
|
||
Bei der Zuglaufmeldestelle, bis zu der die Fahrerlaubnis erteilt worden ist,
|
||
wird am mittleren Trennstrich ein Richtungspfeil als Zeichen dafür ange-
|
||
bracht, dass bis zu dieser Stelle die Fahrerlaubnis erteilt wurde. Bei Kreuzun-
|
||
gen und Überholungen ist der Zug, der als erster eingetragen ist, bei der Er -
|
||
teilung der Fahrerlaubnis in Spalte 1 oder 2 mit seiner Nummer und mit seiner
|
||
Beleglinie bis zu seiner nächsten Zuglaufmeldestelle neu einzutragen.
|
||
Die Zeit der Erteilung der Fahrerlaubnis ist unter und die Zeit der Ankunft- und
|
||
Verlassensmeldung über der Beleglinie einzutragen.
|
||
b) Wenn ein Streckenabschnitt frei geworden ist, wird dies durch eine grüne
|
||
Freilinie (als Wellenlinie) unter der Beleglinie dargestellt. Die Freilinie
|
||
ist nach Eingang der Meldung zu machen, die das Freisein des Strecken-
|
||
abschnitts enthält. Wird die Meldung „Zug Nr. ........ hat ........ verlassen“ ge-
|
||
geben, so ist die Uhrzeit in die Abfahrtspalte mit dem Zusatz „Vm“ darüber
|
||
einzutragen.
|
||
3. Die Spalten 5 bis 7 werden ausgefüllt, wenn Zugmeldungen mit einer selbstän -
|
||
digen Betriebsstelle, benachbarten Zugleitern oder benachbarten Fahrdienstlei -
|
||
tern erforderlich sind.
|
||
4. Die Beleglinien sind rot (als gerade Linie) von Mitte Betriebsstelle bis Mitte
|
||
Betriebsstelle zu zeichnen. Bei Bahnhöfen außerhalb der Zugleitstrecke
|
||
beginnt die Beleglinie hinter der Betriebsstelle. Die Freilinien sind grün (als
|
||
Wellenlinie) unterhalb der betreffenden Beleglinie zu zeichnen.
|
||
5. Wird nach § 59 (2) das Rangieren über die Rangierhalttafel oder wo nicht
|
||
vorhanden, über die Einfahrweiche hinaus erlaubt, so ist in den betroffenen
|
||
Streckenschnitt bis zur nächsten Zuglaufstelle eine Beleglinie vor der Er -
|
||
teilung der Erlaubnis einzuzeichnen. Nach dem Beenden des Rangierens
|
||
wird eine Freilinie eingezeichnet. Fährt ein Nebenfahrzeug einem Zug nach,
|
||
so ist unter der Beleglinie für den Zug rot einzutragen „+ Nfz“ mit Pfeilspit -
|
||
ze an der Zuglaufmeldestelle, bis zu der er nachfährt. Die gemeinsame
|
||
Freilinie darf erst eingetragen werden, wenn die Ankunftmeldung des Nfz
|
||
eingegangen ist. Das Nachfahren ist in Spalte „Meldungen und Vermerke“
|
||
einzutragen.
|
||
6. Wird nachgeschoben, so ist in Spalte 1 oder 2 unter der Zugnummer
|
||
„+Schlok“ einzutragen. Außerdem ist
|
||
a) beim Nachschieben bis zu einer Zuglaufmeldestelle über der Beleglinie
|
||
für den Zug rot einzutragen „+Schlok“. Die Ankunftmeldung des Zugs mit
|
||
Schlok ist zusätzlich in Spalte „Meldungen und Vermerke“ einzutragen,
|
||
z. B.: 15.27 Z 503 +Schlok in Eb.
|
||
b) Wenn die Schlok von der freien Strecke zurückkehren soll, unter der
|
||
Beleglinie des Zugs rot „+Schlok“ und einer Pfeilspitze mit Angabe der
|
||
Stelle einzutragen, an der die Schlok den Zug verlassen soll. Die Frei-
|
||
linie für den Zug und die zurückkehrende Schlok darf erst dann einge -
|
||
zeichnet werden, wenn die Ankunftmeldung sowohl für den Zug als auch
|
||
für die Schlok vorliegt. Die Ankunftmeldung für die Schlok ist über der
|
||
Freilinie bei der entsprechenden Zuglaufmeldestelle einzutragen.
|
||
7. Die Verständigung der Schrankenwärter durch den Zugleiter ist auf der
|
||
Beleglinie in Spalte 4a, 4b usw. zu kennzeichnen.
|
||
8. Muss eine Fahrerlaubnis (Fe) zurückgezogen werden, ist dies in der Spal -
|
||
te „Meldungen und Vermerke“ mit den Namen des meldenden Zugführers,
|
||
des Zugleiters und der Meldezeit zu dokumentieren. Anschließend wird un-
|
||
ter der betroffenen Beleglinie eine Freilinie eingezeichnet.
|
||
9. Wenn eine neue Seite begonnen werden muss, ist auf der neuen Seite für
|
||
die ganze Strecke die Kennzeichnung der besetzten und freien Strecken -
|
||
abschnitte mit allen besonderen Merkmalen zu übertragen. Hierbei sind die
|
||
Zugnummern über den Beleglinien einzutragen. In den Spalten 1 und 2 ist
|
||
„Übertrag“ zu vermerken.
|
||
Hinweis: Eine aktualisierte Musterdarstellung zu Anlage 7a – Meldebuch für den
|
||
Zugleiter wird auf http://vdv-regelwerke.de/regelwerke/ bereitgestellt.
|
||
Meldebuch für den Zugleiter
|
||
in
|
||
Carlshof
|
||
für die Zugleitstrecke
|
||
Carlshof – Iberg (ausschließlich)
|
||
VDV UA EBV
|
||
zu § 6 (1)
|
||
(B 21)
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
|
||
Anlage 7a
|
||
zu § 6 (1)
|
||
– 110 –
|
||
|
||
Anlage 7 b
|
||
zu § 6 (1)
|
||
Anlage 7 b
|
||
zu § 6 (1)
|
||
Anleitung zur Führung des
|
||
Meldebuches für den Zugleiter
|
||
1. Im Meldebuch für den Zugleitbetrieb sind neben den Meldungen die Belegung
|
||
und das Freisein der einzelnen Streckenabschnitte und Zuglaufstellen darzustel-
|
||
len. Alle Eintragungen sind sofort nach Eingang der Zuglaufmeldung zu machen.
|
||
Die Beleglinie ist vor Erteilung der Fahrerlaubnis einzutragen.
|
||
2. Für jeden Zug ist – außer bei Kreuzungen und Überholungen – eine Dreifach -
|
||
zeile (Beleglinie – Meldung mit Zeitabgabe – Freilinie) zu verwenden. Überholte
|
||
Züge erhalten bei der Weiterfahrt eine neue Dreifachzeile. Bei Kreuzungen ist
|
||
für einen der beiden Züge eine neue Dreifachzeile erforderlich.
|
||
3. Meldungen werden im mittleren Teil der Dreifachzeile dargestellt. Fahrerlaubnis,
|
||
Ankunftmeldung und Rückmeldung sind in die vorgesehenen Spalten, weitere
|
||
Meldungen in der Spalte „sonstige Zuglaufmeldungen“ oder in die Spalte „Mel -
|
||
dungen und Vermerke“ einzutragen.
|
||
4. Die Belegung und das Freisein der freien Strecke und der Zuglaufstellen ohne
|
||
Einfahrsignal werden durch Beleglinien (rote gerade Linien im oberen Teil der
|
||
Dreifachzeile) bzw. Freilinien (grüne Wellenlinien im unteren Teil der Dreifach -
|
||
zeile) dargestellt.
|
||
5. Die erteilte Fahrerlaubnis ist durch eine Beleglinie mit Richtungspfeil darzustel -
|
||
len. Die Beleglinie wird durch die Zuglaufstelle ohne Einfahrsignale, bis zu der
|
||
die Fahrerlaubnis erteilt ist, hindurchgezogen; bei Zuglaufstellen mit Einfahrsig -
|
||
nalen endet diese vor der betreffenden Zuglaufstelle.
|
||
6. Nach Eingang einer Ankunftmeldung ist eine Freilinie bis vor die Zuglaufstelle
|
||
zu ziehen, von der diese Ankunftmeldung gegeben wurde.
|
||
Die Freilinie für die Zuglaufstelle darf gezogen werden, wenn alle Züge und alle
|
||
Rangierfahrten die Hauptgleise der Zuglaufstelle verlassen haben und dafür je
|
||
* eine Abstellmeldung (siehe auch Ziffer 7)
|
||
* eine Verlassensmeldung von dieser Zuglaufstelle oder
|
||
* eine Ankunftmeldung von einer weitergelegenen Zuglaufstelle oder
|
||
* eine Rückmeldung von einer Zugmeldestelle
|
||
gegeben wurde.
|
||
7. Die erteilte Rangiererlaubnis ist durch eine Beleglinie über die Spalten der
|
||
betreffenden Zuglaufstelle darzustellen, ausgenommen ist die Erlaubnis für
|
||
das Rangieren mit Triebfahrzeugen aus der vorhergehenden Zugfahrt auf
|
||
Bahnhöfen mit Rückfallweichen.
|
||
Beim Rangieren über die Rangierhalttafel bzw. Einfahrweiche ist eine Be -
|
||
leglinie bis zur benachbarten Zuglaufstelle durchzuziehen.
|
||
Das Ende des Rangierens ist mit einer Freilinie zu kennzeichnen.
|
||
8. Die Sperrung des durchgehenden Hauptgleises einer unbesetzten Zu -
|
||
glaufstelle ist durch eine Beleglinie, die Sperrung eines anderen Gleises
|
||
durch eine gestrichelte Beleglinie über die Spalten der betreffenden Zu -
|
||
glaufstelle zu kennzeichnen. Die Aufhebung der Gleissperrung ist durch
|
||
eine Freilinie darzustellen.
|
||
Die Sperrung eines Streckengleises ist durch einen roten nach unten hin
|
||
offenen Rahmen sowie Sperrfahrten in der jeweiligen Spalte darzustellen.
|
||
Nach dem Aufheben der Sperrung wird der unten offene Teil des Rahmens
|
||
durch eine grüne Freilinie geschlossen.
|
||
9. Auf jeder neuen Seite ist für die gesamte Strecke die Kennzeichnung der
|
||
besetzten und freien Abschnitte zu übertragen. Noch nicht abgeschlosse -
|
||
ne Besetztzustände sind in neuen Dreifachzeilen zu wiederholen.
|
||
10. Zugmeldungen mit dem benachbarten Fahrdienstleiter bzw. benachbarten
|
||
Zugleiter sind in den hierfür vorgesehenen Teil einzutragen. Diese Spalten
|
||
sind bei Bedarf vorgesehen.
|
||
11. Muss eine Fahrerlaubnis (Fe) zurückgezogen werden, ist dies in der Spalte
|
||
„Meldungen und Vermerke“ mit den Namen des meldenden Zugführers,
|
||
des Zugleiters und der Meldezeit zu dokumentieren. Anschließend wird un-
|
||
ter der betroffenen Beleglinie eine Freilinie für den Abschnitt, auf welchen
|
||
sich die Zurückziehung der Fahrerlaubnis bezieht, eingezeichnet.
|
||
Hinweis: Eine aktualisierte Musterdarstellung zu Anlage 7b – Meldebuch für
|
||
den Zugleiter (Variante) wird auf http://vdv-regelwerke.de/regelwerke/ bereitge-
|
||
stellt.
|
||
– 111 –(B 21)
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
|
||
Anlage 7b
|
||
zu § 6 (1)
|
||
– 112 –
|
||
Anlage 7b
|
||
Meldebuch für den Zugleiter zu § 6 (1)
|
||
1 2 4a 4b 4c 4d 10
|
||
U M U M U M U M U M U M U M U M U M U M U M U M U M
|
||
Erläuterung:
|
||
Carlshof besetzte Zuglaufstelle und Sitz des Zugleiters
|
||
Erbach unbesetzte Zuglaufstelle
|
||
Awanst Freiburg unbesetzte Zuglaufstelle
|
||
Hornbogen unbesetzte Zuglaufstelle
|
||
Iberg nach Ril 408 / FV-NE betriebene Zugmeldestelle
|
||
Falls Zugleiter gleichzeitig Fdl in Iberg: Spalten 7 bis 9 ersetzen durch Spalte 1
|
||
Ak
|
||
sonstige Zuglauf-
|
||
meldungen
|
||
Fe
|
||
FeStrecke
|
||
Ak
|
||
Zeit
|
||
Ak
|
||
sonstige Zuglauf-
|
||
meldungen
|
||
Ak
|
||
Strecke Fe
|
||
3a 3b 6b 3c 6c 3d5b5a 5c
|
||
Gleis von Ibergnach
|
||
7 9
|
||
Erbach
|
||
Fe
|
||
Fe Ak
|
||
Meldungen und Vermerke
|
||
Art Art
|
||
Strecke
|
||
Annahme Gemeldete
|
||
Abfahrt Rück meldung
|
||
Hornbogen
|
||
Zugmeldungen
|
||
8
|
||
Zuglaufmeldungen
|
||
Fe
|
||
Ak
|
||
Carlshof
|
||
besetzt
|
||
Strecke
|
||
6a
|
||
Ak
|
||
Fe
|
||
Awanst Freiburg
|
||
unbesetzt unbesetzt unbesetzt
|
||
Art Zeit Zeit
|
||
sonstige Zuglauf-
|
||
meldungen
|
||
Tag
|
||
____________
|
||
Zugnummer
|
||
Übertrag:
|
||
Musterdarstellungen werden auf https://www.vdv.de/downloads.aspx bereitgestellt
|
||
Meldebuch für den Zugleiter (Variante)
|
||
(B 22)
|
||
•
|
||
|
||
– 113 –
|
||
Anlage 8
|
||
zu § 6 (2)
|
||
(B21 – bisher Seite 112, sonst unverändert)
|
||
|
||
– 114 –
|
||
Richtlinien für den Funksprechverkehr
|
||
I. Allgemeines, Begriffe, Betriebsarten
|
||
(1) Es wird unterschieden zwischen den Betriebsarten Zugfunk und
|
||
Rangierfunk. Die technische und betriebliche Organisation (z.B. Funk-
|
||
kanäle, örtliche und bewegliche Funkstellen) und die Abgrenzung der
|
||
Funkbetriebsarten und der Funkbereiche gibt für den Bereich der In -
|
||
frastruktur und die Schnittstelle zwischen EIU und EVU der EBL des
|
||
EIU bekannt, ansonsten der EBL des EVU.
|
||
(2) Mittels Zugfunk werden dienstliche Gespräche zwischen Be -
|
||
triebsstellen und dem Zugpersonal geführt. Im Zugleitbetrieb kön-
|
||
nen – nach Festlegung des EBL des EIU – die zur Regelung der Zug-
|
||
folge nach § 8 und § 10 vorgeschriebenen Zuglaufmeldungen zwi-
|
||
schen den beteiligten Betriebsstellen und dem Zugpersonal über
|
||
Zugfunk abgegeben werden.
|
||
(3) Der Rangierfunk wird zur Regelung der Rangierbewegungen ein-
|
||
gesetzt. Außerdem können Arbeitsaufträge verkehrlicher Art übermit-
|
||
telt werden.
|
||
(4) Nach Festlegung des EBL des EIU kann der Zugfunk auch für
|
||
dienstliche Gespräche zwischen den Betriebsstellen verwendet wer -
|
||
den.
|
||
II. Durchführung des Funksprechverkehrs
|
||
(5) Funkgespräche sind so kurz wie möglich zu fassen. Es dürfen nur
|
||
dienstliche Ge spräche geführt werden, vorgeschriebene Wortlaute
|
||
sind zu verwenden. Gespräche, die den Betriebsdienst betreffen,
|
||
haben Vorrang. Unfall- und Gefahrenmeldungen gehen allen Ge-
|
||
sprächen vor.
|
||
(6) Die Bedienungsanweisung zu den eingesetzten Funkgeräten gibt
|
||
das Unternehmen bekannt, das die Funkgeräte bereitstellt.
|
||
(7) Jedes Gespräch ist in klarer Form mit deutlicher Aussprache zu
|
||
führen. Bei unklarem Empfang ist eine Wiederholung der Durch-
|
||
sage zu veranlassen. Von Aufträgen oder Meldungen, die trotz noch-
|
||
maliger Durchsage nicht deutlich wahrgenommen werden, ist stets
|
||
diejenige Bedeutung anzunehmen, die die größere Sicherheit ge-
|
||
währleistet.
|
||
Anlage 9
|
||
zu § 8 (2) und zu § 51 (10)
|
||
Betriebsarten
|
||
Zugfunk
|
||
Rangierfunk
|
||
Verständigung
|
||
zwischen
|
||
Betriebsstellen
|
||
Funkdisziplin,
|
||
Vorrang von
|
||
Gesprächen
|
||
Bedienung
|
||
verständliche
|
||
Aussprache
|
||
(B 22)
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
|
||
– 115 –
|
||
(8) Bei Dienstbeginn ist der vorgesehene Funkkanal einzuschal-
|
||
ten. Alle Geräte sind auf einwandfreie Verständigung in den vor-
|
||
gesehenen Funkverbindungen durch je ein Probegespräch mit den
|
||
beteiligten Sprechstellen zu überprüfen.
|
||
(8a) Beim Wechsel des Funkbereichs ist rechtzeitig auf den neuen
|
||
Kanal umzuschalten. Beim Wechsel des Funkbereichs ist rechtzeitig
|
||
auf den neuen Kanal umzuschalten.
|
||
(9) Die einzelnen Funkstellen werden mit ihren „Rufnamen“ (z. B.
|
||
Bahnhofsname, Zug-, Fahrzeug-Nr.) angesprochen.
|
||
(10) Ein Gespräch wird begonnen: „(Name der gerufenen Sprech-
|
||
stelle) für (Name der rufenden Sprechstelle) bitte melden!“. Die ge-
|
||
rufene Sprechstelle meldet sich mit ,,hier (Name ........ )“. Die rufen-
|
||
de Sprechstelle gibt anschließend die Nachricht, die Meldung oder
|
||
den Auftrag durch. Die gerufene Sprechstelle wiederholt die Durch -
|
||
sage.
|
||
Gespräche, die abwechselndes Durchsagen und Wiederholen er-
|
||
forderlich machen, werden mit dem Wort „Ende“ abgeschlossen.
|
||
(11) Wer ein Gespräch einleiten will, darf ein anderes Gespräch nicht
|
||
unterbrechen, ausgenommen bei Betriebsgefahr.
|
||
(12) Bei Ausfall der Funkverbindung ist zu versuchen, über andere
|
||
Kommunikationswege eine Verbindung herzustellen. Der EBL des EIU
|
||
kann abweichende Regelungen treffen.
|
||
III. Zusätzliche Bestimmungen für den Zugleitbetrieb
|
||
(13) Alle Zugfunkgespräche, sind auf das notwendige Maß zu be -
|
||
schränken. Zuglaufmeldungen gehen anderen Betriebsgesprächen
|
||
vor – ausgenommen Unfall- und Gefahrenmeldungen –. Der Zugleiter
|
||
darf sich in jedes Gespräch einschalten.
|
||
(14) Verlassensmeldungen dürfen während der Fahrt abgegeben
|
||
werden. Ob und unter welchen Bedingungen die übrigen Zuglauf-
|
||
meldungen während der Fahrt abgegeben werden dürfen, bestimmt
|
||
der EBL.
|
||
noch Anlage 9
|
||
Probegespräch
|
||
Kanalwechsel
|
||
Rufname
|
||
Gesprächs-
|
||
ablauf,
|
||
Wiederholung
|
||
Gespräche
|
||
unterbrechen
|
||
Funkausfall
|
||
Rangfolge
|
||
von Zugfunk-
|
||
gesprächen
|
||
Zuglaufmeldun-
|
||
gen während
|
||
der Fahrt
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
(B 22)
|
||
|
||
– 116 –
|
||
IV. Zusätzliche Bestimmungen für den Rangierfunk
|
||
(15) bleibt frei.
|
||
(16) Während der Rangierfahrt ist der Triebfahrzeugführer durch be -
|
||
sondere Ansagen anzusprechen, damit dieser überprüfen kann, ob
|
||
die Funkverbindung noch besteht. Dabei wird zwischen Kontroll- und
|
||
Zielsprechen unterschieden. Die Ansagen werden nicht wiederholt
|
||
und nicht bestätigt. Abweichungen regelt der EBL.
|
||
(17) Im Verlauf der Rangierfahrt hat der Rangierbegleiter den Trieb -
|
||
fahrzeugführer etwa alle 10 Sekunden anzusprechen (Kontrollspre -
|
||
chen), z. B. „Lok 3 kommen“. Dabei sind ihm auch Informationen zum
|
||
Fahrtverlauf, z. B. Geschwindigkeitsangaben, Stellung der Signale,
|
||
durchzusagen.
|
||
(17a) Rechtzeitig vor dem Ziel der Rangierfahrt, bei Annäherung an
|
||
einen Gefahrenpunkt oder wenn der Auftrag zur Verringerung der
|
||
Geschwindigkeit erteilt wurde, ist die Funkverbindung durch stän-
|
||
diges Sprechen des Rangierbegleiters aufrecht zu erhalten (Ziel-
|
||
sprechen). Dabei sind laufend eindeutige Angaben über die Ent-
|
||
fernung bis zum Ziel oder bis zum Gefahrenpunkt durchzusagen.
|
||
Angaben über die Entfernung können sein:
|
||
– Angaben in Meter,
|
||
– ortsfeste Bezugspunkte oder
|
||
– Wagenlängen (bei einer Rangiereinheit, die aus gleichen Wagen
|
||
zusammengestellt ist).
|
||
(18) Ist die Sprechverbindung gestört oder sind die Durchsagen un -
|
||
verständlich, ist die Rangierfahrt zum Halten zu bringen. An-
|
||
schließend wird mit Rangiersignalen oder der wiederhergestell-
|
||
ten Sprechverbindung weitergearbeitet.
|
||
noch Anlage 9
|
||
Kontrolle der
|
||
Funkverbindung
|
||
Kontroll-
|
||
sprechen
|
||
Zielsprechen
|
||
gestörte
|
||
Sprech-
|
||
verbindung
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
(B 22)
|
||
|
||
(B 20) • – 117 –
|
||
Sie fahren auf dem Gegengleis von ........................................ bis .............................................
|
||
4
|
||
Sie dürfen aus dem Bf/Bft ...................................................................................... ausfahren.
|
||
3
|
||
3.1 Sie müssen bis zum Erkennen der Stellung des nächsten Hauptsignals mit höchstens 40 km/h fahren.
|
||
Vordruck ...... von ......
|
||
FV NE Anlage 10 zu § 9 (1) / Befehle 1 - 24 (enthält: V408.0411V01 / V408.2411V01 Befehl A4q Bk 50 12.XX)
|
||
Schalten Sie die LZB von Zmst......................................... bis Zmst ............................................. ab.
|
||
9
|
||
10.1
|
||
Fahren Sie signalgeführt weiter/ Wählen Sie ETCS-Level/ ETCS-Betriebsart...........................................
|
||
10
|
||
Sie müssen 2000 m mit höchstens 40 km/h fahren.
|
||
in km ...................... des Bf/Bft / der Abzw/Üst ................................................................ halten.
|
||
Sie müssen auf dem Gegengleis – vor Signal Ne 1 / in Höhe des Esig/Bksig – ..................................... 7
|
||
Sie dürfen vom Gegengleis6
|
||
ab km ................... auf der Abzw/Üst .................................................................... weiterfahren,
|
||
ab km ................... auf der Abzw/Üst .................................................................... weiterfahren,
|
||
ab km ................... in den Bf/Bft ................................................................ ein- und ausfahren,
|
||
ab km ................... in den Bf/Bft ................................................................................. einfahren.
|
||
6.1 Sie müssen bis zum Erkennen der Stellung des nächsten Hauptsignals mit höchstens 40 km/h fahren.
|
||
in Richtung ........................................................... bis ............................. und kehren zurück.
|
||
5.1 Hinfahrt auf Regelgleis, Rückfahrt auf Gegengleis
|
||
5.2 Hinfahrt auf Gegengleis, Rückfahrt auf Regelgleis
|
||
Sie – fahren / schieben nach – von .............................................................................................5
|
||
1 Sie dürfen – in den / im Bf / Bft – auf der Abzw / Üst
|
||
1.1 Sie müssen bis zum Erkennen der Stellung des nächsten Hauptsignals mit höchstens 40 km/h fahren.
|
||
............................................................................................................. weiterfahren – einfahren.
|
||
8 Sie müssen – zwischen Zmst / Zlfst............................. und Zmst / Zlfst......................................
|
||
– im Bf/Bft / in Zlfst / auf Abzw/Üst ............................... halten vor BÜ in km .............................
|
||
/km ..................... /km ..................... /km ..................... /km ..................... /km .............................
|
||
Sie dürfen weiterfahren, wenn BÜ gesichert ist.
|
||
Befehle
|
||
1 - 14
|
||
Triebfahrzeugführer Zug – Sperrfahrt – Sperrfahrt Kl –
|
||
Schiebetriebfahrzeug für Zug – Rangierfahrt ........................................................
|
||
Standort: .............................. in Rgl/Ggl/Gl ........................................................................ ...
|
||
(km/Signal/Weiche) (Gl-Nr., Betriebsstelle / von Betriebsstelle nach Betriebsstelle)
|
||
2.1 Sie müssen bis zum Erkennen der Stellung des nächsten Hauptsignals mit höchstens 40 km/h fahren.
|
||
2
|
||
Signal usw. Bezeichnung / km Bf, Bft, Abzw, Üst, Bk, Dkst, Zlfst
|
||
Sie dürfen – vorbeifahren – weiterfahren nach Vorbeifahrt / TR – am / an / in
|
||
............................................................................................................................... ............................
|
||
............................................................................................................................... ............................14
|
||
............................................................................................................................... ............................
|
||
............................................................................................................................... ............................
|
||
13
|
||
Sie sind vom Fahren auf Sicht zwischen ............................ und ............................. entbunden.
|
||
11 Fahren Sie bis zur Langsamfahrstelle höchstens mit der nach Fahrplan zugelassenen Geschwindigkeit.
|
||
Beachten Sie niedrigere Geschwindigkeiten gemäß Führerraumanzeige und Langsamfahrsignale.
|
||
Übermittlungscode : ....................................................................................................................................
|
||
(Ort)
|
||
............................................................................... ,
|
||
(Datum)
|
||
................................ ,
|
||
(Uhr)
|
||
....................
|
||
(Minuten)
|
||
....................
|
||
(Fahrdienstleiter /g95Zugleiter)
|
||
...............................................................................
|
||
erhalten (Name, Triebfahrzeugführer)
|
||
............................................................................... ,
|
||
............................................................................... bei fmdl. Übermittlung: /g70ZF / /g70andere ................................
|
||
12.1
|
||
Stellen Sie fest, ob das Gleis befahrbar ist. Melden Sie das Ergebnis an..................................................
|
||
12.2 Geben Sie bei Annäherung an den BÜ / RÜ Signal Zp 1. Räumen Sie den BÜ / RÜ schnellstens,
|
||
wenn erstes Fahrzeug Straßenmitte / RÜ-Mitte erreicht hat.
|
||
12.3
|
||
Schauen Sie nach Oberleitungsschäden. Melden Sie das Ergebnis an.................................................
|
||
12.4
|
||
PZB – am .............sig .............................– in km .................................– ständig wirksam / unwirksam.
|
||
12.5 Warnen Sie Personen an und im Gleis durch Signal Zp 1. Halten Sie an,
|
||
wenn Personen das Gleis nicht verlassen.
|
||
12.6 *) gilt nur, wenn der Zug signalgeführt wird.
|
||
12.7 Geben Sie bei Annäherung an den Bahnsteig Signal Zp 1.
|
||
12
|
||
km/h auf
|
||
Sicht
|
||
im / auf / zwischen
|
||
Bf / Bft / Abzw / Zlfst
|
||
und
|
||
Bf / Bft / Abzw / Zlfst
|
||
in / von
|
||
km / Sig
|
||
bis
|
||
km / Sig
|
||
Grund
|
||
Nr.
|
||
auf
|
||
Sicht
|
||
auf
|
||
Sicht
|
||
auf
|
||
Sicht
|
||
Sie müssen folgende Geschwindigkeitsbeschränkungen beachten:
|
||
Anlage 10
|
||
zu § 9 (1)
|
||
|
||
(B 20) • – 118 –
|
||
Vordruck ...... von ......
|
||
Befehl ............................................................................................................................... ................................................................................................................................................... ist zurückgezogen.
|
||
14.35
|
||
(Übermittlungscode des zurückzuziehenden Befehls)
|
||
Übermittlungscode:........................................................................................... ......................................
|
||
(Ort)
|
||
............................................................................. ,
|
||
(Fahrdienstleiter /g95 Zugleiter)
|
||
.............................................................................
|
||
.............................................................................
|
||
(Datum)
|
||
................................. ,
|
||
(Uhr)
|
||
....................
|
||
(Minuten)
|
||
....................
|
||
erhalten (Name, Triebfahrzeugführer)
|
||
............................................................................. ,
|
||
bei fmdl. Übermittlung: /g70ZF / /g70andere .............................
|
||
Übermittlungscode:.........................................................................................................................................................................................................................................................................................................
|
||
(Ort)
|
||
............................................................................. ,
|
||
(Fahrdienstleiter /g95Zugleiter)
|
||
.............................................................................
|
||
.............................................................................
|
||
(Datum)
|
||
................................. ,
|
||
(Uhr)
|
||
....................
|
||
(Minuten)
|
||
....................
|
||
erhalten (Name, Triebfahrzeugführer)
|
||
............................................................................. ,
|
||
bei fmdl. Übermittlung: /g70ZF / /g70andere .............................
|
||
Befehle
|
||
14.1 –
|
||
14.35
|
||
Triebfahrzeugführer Zug – Sperrfahrt – Sperrfahrt Kl –
|
||
Schiebetriebfahrzeug für Zug – Rangierfahrt ........................................................
|
||
Standort: .............................. in Rgl/Ggl/Gl ........................................................................ ...
|
||
(km/Signal/Weiche) (Gl-Nr., Betriebsstelle / von Betriebsstelle nach Betriebsstelle)
|
||
14.7
|
||
Sie dürfen Trittstufen in ................................................................................ nicht ausfahren.
|
||
14.2 Sie fahren in ein – besonders kurzes – Stumpfgleis.
|
||
14.3 Sie fahren in ein Gleis mit verkürztem Einfahrweg.
|
||
14.1 Rangieren im Bf/Bft ................................................................................. auf Einfahrgleis aus
|
||
Richtung ................................................................................................ ... über Signal Ra 10/
|
||
Einfahrweiche Nr. ..................................... hinaus bis ............................. Uhr erlaubt.
|
||
14.8
|
||
Stellen Sie VMZ 200 von ............................................ bis .................................................. ein.
|
||
14.6 Bleiben Sie halten.
|
||
14.9 Sie dürfen sich aus der LZB entlassen.
|
||
14.4
|
||
Halten Sie an vor – gestörtem –.................................................................................................
|
||
– auch bei Fahrtstellung – (Signal usw.)
|
||
14.5 Fahren Sie bis zur gestörten – LZB-Bk / ETCS-Bk –
|
||
............................................................................................................................... .......................
|
||
mit höchstens der im Fahrplan angegebenen Geschwindigkeit und halten dort auch – bei
|
||
LZB-Fahrt / ETCS-Fahrterlaubnis – an.
|
||
Übermittlungscode:............................................. ....................................................................................
|
||
(Ort)
|
||
............................................................................. ,
|
||
(Fahrdienstleiter /g95Zugleiter)
|
||
.............................................................................
|
||
.............................................................................
|
||
(Datum)
|
||
................................. ,
|
||
(Uhr)
|
||
....................
|
||
(Minuten)
|
||
....................
|
||
erhalten (Name, Triebfahrzeugführer)
|
||
............................................................................. ,
|
||
bei fmdl. Übermittlung: /g70ZF / /g70andere .............................
|
||
Befehle
|
||
21 – 25
|
||
Triebfahrzeugführer Zug – Sperrfahrt – Sperrfahrt Kl –
|
||
Schiebetriebfahrzeug für Zug – Rangierfahrt ........................................................
|
||
Standort: .............................. in Rgl/Ggl/Gl ...........................................................................
|
||
(km/Signal/Weiche) (Gl-Nr., Betriebsstelle / von Betriebsstelle nach Betriebsstelle)
|
||
21 Sie müssen halten vor der Trapeztafel vor (Zuglaufstelle) ...................................................
|
||
22 Sie kreuzen mit / kreuzen nicht mit / überholen / werden überholt von Zug ..................................
|
||
im (Bf / Bft) ................................................ .. anstatt im (Bf / Bft).................................................
|
||
23.1 Sie geben die Ankunftmeldung / Fahranfrage / Verlassensmeldung ab
|
||
in ............................................................................................................................... .............
|
||
für den eigenen Zug / für Zug ………………………………………
|
||
22.1
|
||
Sie fahren als erster / zweiter Zug ein in Gleis ...................................................mit vE.
|
||
23.3 Sie müssen keine Ankunftmeldung / Fahranfrage / Verlassensmeldung
|
||
in ................................................................. abgeben.
|
||
25 ............................................................................................................................... .......................
|
||
............................................................................................................................... .......................
|
||
......................................................................................................................................................
|
||
Sie geben die Ankunftmeldung / Fahranfrage / Verlassensmeldung ab
|
||
in ............................................................................................................................... .............
|
||
für den eigenen Zug / für Zug ………………………………………
|
||
23.2
|
||
24 Sie fahren in Bf / Bft ............................................................................................... mit vE ein.
|
||
Anlage 10
|
||
zu § 9 (1)
|
||
|
||
– 119 –
|
||
Hinweis: Der Befehlsvordruck gemäß FV-NE Anlage 10 kann bezogen werden bei:
|
||
www.vdv-regelwerke.de/regelwerke/
|
||
beka GmbH, Von-Werth-Straße 7, 50670 Köln, Telefon (0221) 95 14 49-17, Fax (0221) 95 14 49-20
|
||
Bestell-Nr.: 10 3200 (Block à 75 Vordrucke)
|
||
© Flöttmann Verlag
|
||
Auftrag im Befehl 12,
|
||
Spalten 1 bzw. 2Anlass für Befehl 12Grund
|
||
Nr.
|
||
10
|
||
11
|
||
12
|
||
Bahnübergang nicht ausreichend gesichert
|
||
Spurrillen nicht von Eis und Schnee gereinigt
|
||
Reisendenübergang nicht gesichert
|
||
20 km/h
|
||
30 km/h
|
||
5 km/h
|
||
Bahnübergänge, Reisendenübergänge, Spurrillen
|
||
20
|
||
21
|
||
22
|
||
Bauarbeiten
|
||
Unbefahrbare Stelle im gesperrten Gleis
|
||
Zustand nach Bauarbeiten
|
||
*)
|
||
auf Sicht
|
||
*)
|
||
23
|
||
24
|
||
25
|
||
Arbeitsstelle nicht benachrichtigt
|
||
Niedrigere Geschwindigkeit gegenüber der La
|
||
Beschäftigte im gesperrten Gleis
|
||
auf Sicht
|
||
*)
|
||
20 km/h und auf Sicht
|
||
Arbeiten, La
|
||
*) Unterschiedliche Geschwindigkeitsvorgaben
|
||
1 Gleis kann besetzt sein auf Sicht
|
||
2 Fahrzeuge im Gleis auf Sicht
|
||
3 Mehrere Sperrfahrten unterwegs auf Sicht
|
||
4 Einfahrt in ein Stumpfgleis 30 km/h
|
||
5 Einfahrt in teilweise besetztes Gleis, nur teilweise befahrbares Gleis
|
||
oder besonders kurzes Stumpfgleis 20 km/h **)
|
||
7 Verständigung zwischen den Zugmeldestellen gestört auf Sicht
|
||
8 Auf der Strecke ruht die Arbeit 50 km/h
|
||
9 Reisezug muss ausnahmsweise über Güterzuggleis fahren 40 km/h
|
||
Gleisbelegung, Zugfolge
|
||
6 Kein Durchrutschweg 30 km/h
|
||
30
|
||
31
|
||
32
|
||
Mängel am Oberbau
|
||
Verdacht auf Oberleitungsschäden (auch im benachbarten Gleis)
|
||
Verdacht auf Unwetterschäden (Erdrutsch, Sturmschäden usw.)
|
||
*)
|
||
auf Sicht
|
||
auf Sicht
|
||
33
|
||
34
|
||
35
|
||
Verdacht auf Eiszapfen im Tunnel
|
||
PZB-Streckeneinrichtung gestört
|
||
Weichen außer Abhängigkeit von Signalen
|
||
auf Sicht
|
||
50 km/h
|
||
50 km/h
|
||
36 Weiche mit HV 73 ohne Sperrvorrichtung gesichert 5 km/h
|
||
Mängel an Bahnanlagen
|
||
37 Heißläuferortungsanlage / Festbremsortungsanlage gestört 200 km/h
|
||
38 Warnen von Reisenden auf Bahnsteigen nicht möglich *)
|
||
39 Reisende nicht über Bahnsteigänderung informiert auf Sicht
|
||
Besonderheiten am Zug
|
||
40
|
||
41
|
||
42
|
||
Engstelle für Lü-Sendungen
|
||
Eingeschränkte Tragfähigkeit der Bahnanlagen bei Schwerwagen
|
||
Spitzensignal unvollständig
|
||
10 km/h
|
||
*)
|
||
40 km/h
|
||
43 Windwarnung 80 km/h
|
||
**) Bei Grund 5 kann auf nach FV-NE betriebenen Strecken 30 km/h beauftragt werden (vgl. § 17 (3))
|
||
Anlage 10
|
||
zu § 9 (1)
|
||
|
||
(B 20) • – 120 –
|
||
Ausfüllanleitung Im Befehl 2 in die 2. Spalte „Bezeichnung / km“ folgendes eintragen:
|
||
1. die Bezeichnung des Signals, de r LZB-Bk, der ETCS-Bk, oder die
|
||
kilometrische Lage der Stelle, an der der Zug vorbeifahren darf
|
||
oder
|
||
2. die Bezeichnung des Signals, der LZB-Bk, der ETCS-Bk, der
|
||
Stelle, oder die kilometrische Lage einer Stelle, an der der Zug
|
||
unzulässig vorbeigefahren ist; bei ETCS-Betriebsart TR die Stelle,
|
||
an der der Zug zum Halten gekommen ist.
|
||
Im Befehl 2 in der 3. Spalte für Betriebsstellen die in der Kopfzeile
|
||
dieser Spalte angegebenen Abkürzungen verwenden.
|
||
Im Befehl 12 für Betriebsstellen, Kilometerangaben und Signale
|
||
sinngemäß die für Befehl 2 vorgegebenen Abkürzungen und Begriffe
|
||
verwenden.
|
||
Im Befehl 12 in der 2. Spalte „auf Sicht“ nur in benutzten Zeilen
|
||
streichen, wenn das Fahren auf Sicht nicht erforderlich ist.
|
||
Im Befehl 12 dürfen in einer Zeile eine oder mehrere
|
||
Geschwindigkeitsbeschränkungen und der Auftrag, auf Sicht zu
|
||
fahren, zusammengefasst werden, wenn sich diese auf denselben
|
||
Abschnitt beziehen. In die erste Spalte dann die niedrigste
|
||
Geschwindigkeit eintragen. Bei der Kombination von
|
||
Geschwindigkeitsbeschränkungen und dem Auftrag, auf Sicht zu
|
||
fahren, in Spalte 1 nur dann eine Geschwindigkeit eintragen, wenn
|
||
diese kleiner ist als 40 km/h.
|
||
Im Befehl 12 in der 7. Spalte die Grund-Nummer nach der Tabelle auf
|
||
der Rückseite des Befehlsvordrucks eintragen. Wenn mehrere
|
||
Geschwindigkeitsbeschränkungen bzw. der Auftrag, auf Sicht zu
|
||
fahren, zusammengefasst sind, alle Gründe angeben. Bei Platzmangel
|
||
oder bei Gründen, die nicht in der Tabelle angegeben sind, durch den
|
||
Eintrag „s. Bef 14“ auf Befehl 14 verweisen und die Gründe dort
|
||
eintragen.
|
||
Befehl 22 wird bei Verlegung, Anordnung oder Ausfall von
|
||
Kreuzungen oder Überholungen verwendet.
|
||
Allgemeine Regeln:
|
||
Gültiges im Feld vor der Befehlsnummer ankreuzen.
|
||
Nicht zutreffendes im Kopf und in angekreuzten Teilen schräg
|
||
durchstreichen.
|
||
Besondere Regeln für diktierte Befehle:
|
||
Alle Befehle dürfen diktiert werden.
|
||
Bei mehreren Befehlen dürfen Vorder- und Rückseiten kombiniert
|
||
werden, die Vordrucke dürfen hierbei nur einseitig ausgefüllt werden.
|
||
Beim Diktieren eines Befehles 14.35 den zweiten Unterschriftenteil
|
||
verwenden. Wenn beim Zurückziehen eines Befehles 14.1 – 14.9 bzw.
|
||
21 – 25 der Zug einen abweichenden Standort hat als im Kopf
|
||
angegeben, diesen formlos am Rand vermerken.
|
||
Besondere Regeln für auszuhändigende Befehle:
|
||
Nur Befehle 1 bis 14 und 21 bis 25 dürfen dem Triebfahrzeugführer
|
||
ausgehändigt werden.
|
||
Wenn Befehle 14.1 bis 14.35 dem Triebfahrzeugführer ausgehändigt
|
||
werden müssen, ist deren Inhalt im Befehl 14 auf der Vorderseite
|
||
darzustellen. Hinweis: Wenn der Fahrdienstleiter │ Zugleiter einen Vordruck
|
||
für die Befehle 21 bis 25 zur Aushändigung an den Triebfahrzeugführer aus-
|
||
füllt, hat er auf die richtige Lage des Vordrucks für die Durchschrift zu achten.
|
||
Besondere Regeln für bestimmte Befehle:
|
||
Im Befehl 2 in der 1. Spalte „Signal usw.“ eine der folgenden
|
||
Abkürzungen verwenden:
|
||
(Höhe) Esig, Zsig, Asig, Sperrsig, Bksig, Sbk, Dksig, Ts 2, Sh 2,
|
||
Ne 1, LZB-Bk, ETCS-Bk, LZB-Nothalt
|
||
Ausfüllanleitung Im Befehl 2 in die 2. Spalte „Bezeichnung / km“ folgendes eintragen:
|
||
1. die Bezeichnung des Signals, de r LZB-Bk, der ETCS-Bk, oder die
|
||
kilometrische Lage der Stelle, an der der Zug vorbeifahren darf
|
||
oder
|
||
2. die Bezeichnung des Signals, der LZB-Bk, der ETCS-Bk, der
|
||
Stelle, oder die kilometrische Lage einer Stelle, an der der Zug
|
||
unzulässig vorbeigefahren ist; bei ETCS-Betriebsart TR die Stelle,
|
||
an der der Zug zum Halten gekommen ist.
|
||
Im Befehl 2 in der 3. Spalte für Betriebsstellen die in der Kopfzeile
|
||
dieser Spalte angegebenen Abkürzungen verwenden.
|
||
Im Befehl 12 für Betriebsstellen, Kilometerangaben und Signale
|
||
sinngemäß die für Befehl 2 vorgegebenen Abkürzungen und Begriffe
|
||
verwenden.
|
||
Im Befehl 12 in der 2. Spalte „auf Sicht“ nur in benutzten Zeilen
|
||
streichen, wenn das Fahren auf Sicht nicht erforderlich ist.
|
||
Im Befehl 12 dürfen in einer Zeile eine oder mehrere
|
||
Geschwindigkeitsbeschränkungen und der Auftrag, auf Sicht zu
|
||
fahren, zusammengefasst werden, wenn sich diese auf denselben
|
||
Abschnitt beziehen. In die erste Spalte dann die niedrigste
|
||
Geschwindigkeit eintragen. Bei der Kombination von
|
||
Geschwindigkeitsbeschränkungen und dem Auftrag, auf Sicht zu
|
||
fahren, in Spalte 1 nur dann eine Geschwindigkeit eintragen, wenn
|
||
diese kleiner ist als 40 km/h.
|
||
Im Befehl 12 in der 7. Spalte die Grund-Nummer nach der Tabelle auf
|
||
der Rückseite des Befehlsvordrucks eintragen. Wenn mehrere
|
||
Geschwindigkeitsbeschränkungen bzw. der Auftrag, auf Sicht zu
|
||
fahren, zusammengefasst sind, alle Gründe angeben. Bei Platzmangel
|
||
oder bei Gründen, die nicht in der Tabelle angegeben sind, durch den
|
||
Eintrag „s. Bef 14“ auf Befehl 14 verweisen und die Gründe dort
|
||
eintragen.
|
||
Befehl 22 wird bei Verlegung, Anordnung oder Ausfall von
|
||
Kreuzungen oder Überholungen verwendet.
|
||
Allgemeine Regeln:
|
||
Gültiges im Feld vor der Befehlsnummer ankreuzen.
|
||
Nicht zutreffendes im Kopf und in angekreuzten Teilen schräg
|
||
durchstreichen.
|
||
Besondere Regeln für diktierte Befehle:
|
||
Alle Befehle dürfen diktiert werden.
|
||
Bei mehreren Befehlen dürfen Vorder- und Rückseiten kombiniert
|
||
werden, die Vordrucke dürfen hierbei nur einseitig ausgefüllt werden.
|
||
Beim Diktieren eines Befehles 14.35 den zweiten Unterschriftenteil
|
||
verwenden. Wenn beim Zurückziehen eines Befehles 14.1 – 14.9 bzw.
|
||
21 – 25 der Zug einen abweichenden Standort hat als im Kopf
|
||
angegeben, diesen formlos am Rand vermerken.
|
||
Besondere Regeln für auszuhändigende Befehle:
|
||
Nur Befehle 1 bis 14 und 21 bis 25 dürfen dem Triebfahrzeugführer
|
||
ausgehändigt werden.
|
||
Wenn Befehle 14.1 bis 14.35 dem Triebfahrzeugführer ausgehändigt
|
||
werden müssen, ist deren Inhalt im Befehl 14 auf der Vorderseite
|
||
darzustellen. Hinweis: Wenn der Fahrdienstleiter │ Zugleiter einen Vordruck
|
||
für die Befehle 21 bis 25 zur Aushändigung an den Triebfahrzeugführer aus-
|
||
füllt, hat er auf die richtige Lage des Vordrucks für die Durchschrift zu achten.
|
||
Besondere Regeln für bestimmte Befehle:
|
||
Im Befehl 2 in der 1. Spalte „Signal usw.“ eine der folgenden
|
||
Abkürzungen verwenden:
|
||
(Höhe) Esig, Zsig, Asig, Sperrsig, Bksig, Sbk, Dksig, Ts 2, Sh 2,
|
||
Ne 1, LZB-Bk, ETCS-Bk, LZB-Nothalt
|
||
Anlage 10
|
||
zu § 9 (1)
|
||
|
||
(B 20) • neue Seite – 121 –
|
||
FV NE Anlage 11 zu § 9 (1) / ZLB-Befehle - nur für Strecken im Zugleitbetrieb anwendbar!
|
||
Sie müssen – zwischen Zlfst ...................................... und Zlfst .............................................. 8
|
||
– im Bf/Bft / in Zlfst / auf Abzw .................................... halten vor BÜ in km .............................
|
||
/km ..................... /km ..................... /km ..................... /km ..................... /km .............................
|
||
Sie dürfen weiterfahren, wenn BÜ gesichert ist.
|
||
ZLB-
|
||
Befehle
|
||
Triebfahrzeugführer Zug – Sperrfahrt – Sperrfahrt Kl –
|
||
Schiebetriebfahrzeug für Zug – Rangierfahrt ........................................................
|
||
Standort: .............................. in Rgl/Ggl/Gl ...........................................................................
|
||
(km/Signal/Weiche) (Gl-Nr., Betriebsstelle / von Betriebsstelle nach Betriebsstelle)
|
||
2
|
||
Signal usw. Bezeichnung / km Zuglaufstelle
|
||
Sie dürfen – vorbeifahren – weiterfahren nach Vorbeifahrt – am / an / in
|
||
12
|
||
km/h auf
|
||
Sicht
|
||
im / auf / zwischen
|
||
Bf / Bft / Abzw / Zlfst
|
||
und
|
||
Bf / Bft / Abzw / Zlfst
|
||
in / von
|
||
km / Sig
|
||
bis
|
||
km / Sig
|
||
Grund
|
||
Nr.
|
||
auf
|
||
Sicht
|
||
auf
|
||
Sicht
|
||
auf
|
||
Sicht
|
||
Sie müssen folgende Geschwindigkeitsbeschränkungen beachten:
|
||
14.1 Rangieren im Bf/Bft ................................................................................. auf Einfahrgleis aus
|
||
Richtung ................................................................................................... über Signal Ra 10/
|
||
Einfahrweiche Nr. ..................................... hinaus bis ............................. Uhr erlaubt.
|
||
Übermittlungscode:.....................................................................................................................................
|
||
(Ort)
|
||
............................................................................. ,
|
||
(Fahrdienstleiter Zugleiter)
|
||
.............................................................................
|
||
.............................................................................
|
||
(Datum)
|
||
................................. ,
|
||
(Uhr)
|
||
....................
|
||
(Minuten)
|
||
....................
|
||
erhalten (Name, Triebfahrzeugführer)
|
||
............................................................................. ,
|
||
bei fmdl. Übermittlung: ZF / andere .............................
|
||
22 Sie kreuzen mit / kreuzen nicht mit / überholen / werden überholt von Zug ...............................
|
||
im (Bf / Bft) .................................................... anstatt im (Bf / Bft)...............................................
|
||
23.1 Sie geben die Ankunftmeldung / Fahranfrage / Verlassensmeldung ab
|
||
in ............................................................................................................................................
|
||
für den eigenen Zug / für Zug ………………………………………
|
||
21
|
||
Sie müssen halten vor der Trapeztafel vor (Zuglaufstelle) ...................................................
|
||
22.1
|
||
Sie fahren als erster / zweiter Zug ein in Gleis ................................................... mit vE.
|
||
23.3 Sie müssen keine Ankunftmeldung / Fahranfrage / Verlassensmeldung
|
||
in ................................................................. abgeben.
|
||
25 .......................................................................................................................................................
|
||
......................................................................................................................................................
|
||
......................................................................................................................................................
|
||
......................................................................................................................................................
|
||
......................................................................................................................................................
|
||
......................................................................................................................................................
|
||
Sie geben die Ankunftmeldung / Fahranfrage / Verlassensmeldung ab
|
||
in ............................................................................................................................................
|
||
für den eigenen Zug / für Zug ………………………………………
|
||
24
|
||
Sie fahren in Bf / Bft ................................................................................................ mit vE ein.
|
||
23.2
|
||
Befehl .................................................................................................. ist zurückgezogen.14.35
|
||
Übermittlungscode: ...............................................................................................................................
|
||
(Ort)
|
||
............................................................................. ,
|
||
(Fahrdienstleiter Zugleiter)
|
||
.............................................................................
|
||
(Datum)
|
||
................................. , .................... ....................
|
||
............................................................................. ,
|
||
bei fmdl. Übermittlung: ZF / andere .............................
|
||
12.1
|
||
Stellen Sie fest, ob das Gleis befahrbar ist. Melden Sie das Ergebnis an..................................................
|
||
Geben Sie bei Annäherung an den BÜ / RÜ Signal Zp 1. Räumen Sie den BÜ / RÜ schnellstens,
|
||
wenn erstes Fahrzeug Straßenmitte / RÜ-Mitte erreicht hat.
|
||
12.3
|
||
Schauen Sie nach Oberleitungsschäden. Melden Sie das Ergebnis an.................................................
|
||
12.4
|
||
PZB – am .............sig ............................. – in km ................................. – ständig wirksam / unwirksam.
|
||
12.5 Warnen Sie Personen an und im Gleis durch Signal Zp 1. Halten Sie an,
|
||
wenn Personen das Gleis nicht verlassen.
|
||
12.7 Geben Sie bei Annäherung an den Bahnsteig Signal Zp 1.
|
||
12.2
|
||
Vordruck ...... von ......
|
||
Anlage 11
|
||
zu § 9 (1)
|
||
|
||
(B 20) • – 122 –
|
||
Auftrag im Befehl 12,
|
||
Spalten 1 bzw. 2Anlass für Befehl 12Grund
|
||
Nr.
|
||
10
|
||
11
|
||
12
|
||
Bahnübergang nicht ausreichend gesichert
|
||
Spurrillen nicht von Eis und Schnee gereinigt
|
||
Reisendenübergang nicht gesichert
|
||
20 km/h
|
||
30 km/h
|
||
5 km/h
|
||
Bahnübergänge, Reisendenübergänge, Spurrillen
|
||
20
|
||
21
|
||
22
|
||
Bauarbeiten
|
||
Unbefahrbare Stelle im gesperrten Gleis
|
||
Zustand nach Bauarbeiten
|
||
*)
|
||
auf Sicht
|
||
*)
|
||
23
|
||
24
|
||
25
|
||
Arbeitsstelle nicht benachrichtigt
|
||
Niedrigere Geschwindigkeit gegenüber der La
|
||
Beschäftigte im gesperrten Gleis
|
||
auf Sicht
|
||
*)
|
||
20 km/h und auf Sicht
|
||
Arbeiten, La
|
||
*) Unterschiedliche Geschwindigkeitsvorgaben
|
||
1 Gleis kann besetzt sein auf Sicht
|
||
2 Fahrzeuge im Gleis auf Sicht
|
||
3 Mehrere Sperrfahrten unterwegs auf Sicht
|
||
4 Einfahrt in ein Stumpfgleis 30 km/h
|
||
5 Einfahrt in teilweise besetztes Gleis, nur teilweise befahrbares Gleis
|
||
oder besonders kurzes Stumpfgleis 20 km/h **)
|
||
7 Verständigung zwischen den Zugmeldestellen gestört auf Sicht
|
||
8 Auf der Strecke ruht die Arbeit 50 km/h
|
||
9 Reisezug muss ausnahmsweise über Güterzuggleis fahren 40 km/h
|
||
Gleisbelegung, Zugfolge
|
||
6 Kein Durchrutschweg 30 km/h
|
||
30
|
||
31
|
||
32
|
||
Mängel am Oberbau
|
||
Verdacht auf Oberleitungsschäden (auch im benachbarten Gleis)
|
||
Verdacht auf Unwetterschäden (Erdrutsch, Sturmschäden usw.)
|
||
*)
|
||
auf Sicht
|
||
auf Sicht
|
||
33
|
||
34
|
||
35
|
||
Verdacht auf Eiszapfen im Tunnel
|
||
PZB-Streckeneinrichtung gestört
|
||
Weichen außer Abhängigkeit von Signalen
|
||
auf Sicht
|
||
50 km/h
|
||
50 km/h
|
||
36 Weiche mit HV 73 ohne Sperrvorrichtung gesichert 5 km/h
|
||
Mängel an Bahnanlagen
|
||
37 Heißläuferortungsanlage / Festbremsortungsanlage gestört 200 km/h
|
||
38 Warnen von Reisenden auf Bahnsteigen nicht möglich *)
|
||
39 Reisende nicht über Bahnsteigänderung informiert auf Sicht
|
||
Besonderheiten am Zug
|
||
40
|
||
41
|
||
42
|
||
Engstelle für Lü-Sendungen
|
||
Eingeschränkte Tragfähigkeit der Bahnanlagen bei Schwerwagen
|
||
Spitzensignal unvollständig
|
||
10 km/h
|
||
*)
|
||
40 km/h
|
||
43 Windwarnung 80 km/h
|
||
**) Bei Grund 5 kann auf nach FV-NE betriebenen Strecken 30 km/h beauftragt werden (vgl. § 17 (3))
|
||
Gültiges im Feld vor der Befehlsnummer ankreuzen.
|
||
Ausfüllanleitung
|
||
Nichtzutreffendes im Kopf und in angekreuzten Teilen schräg durchstreichen.
|
||
Im Befehl 2 in der 1. Spalte „Signal usw.“ eine der folgenden Abkürzungen
|
||
verwenden:
|
||
(Höhe) Esig, Zsig, Asig, Sperrsig, Bksig, Sbk, Dksig, Ts 2, Sh 2, Ne 1
|
||
Im Befehl 2 in die 2. Spalte „Bezeichnung / km“ folgendes eintragen:
|
||
1. die Bezeichnung des Signals, oder die kilometrische Lage der Stelle, an
|
||
der der Zug vorbeifahren darf oder
|
||
2. die Bezeichnung des Signals, der Stelle, oder die kilometrische Lage
|
||
einer Stelle, an der der Zug unzulässig vorbeigefahren ist;
|
||
Alle Befehle dürfen diktiert werden. Beim Diktieren eines Befehles 14.35 den
|
||
zweiten Unterschriftenteil verwenden.
|
||
Allgemeine Regeln:
|
||
Besondere Regeln für bestimmte Befehle:
|
||
Besondere Regeln für diktierte Befehle:
|
||
Im Befehl 2 in der 3. Spalte für Betriebsstellen die in der Kopfzeile dieser
|
||
Spalte angegebenen Abkürzungen verwenden.
|
||
Im Befehl 12 für Betriebsstellen, Kilometerangaben und Signale sinngemäß
|
||
die für Befehl 2 vorgegebenen Abkürzungen und Begriffe verwenden.
|
||
Im Befehl 12 in der 2. Spalte „auf Sicht“ nur in benutzten Zeilen streichen,
|
||
wenn das Fahren auf Sicht nicht erforderlich ist.
|
||
Im Befehl 12 dürfen in einer Zeile eine oder mehrere
|
||
Geschwindigkeitsbeschränkungen und der Auftrag, auf Sicht zu fahren,
|
||
zusammengefasst werden, wenn sich diese auf denselben Abschnitt
|
||
beziehen. In die erste Spalte dann die niedrigste Geschwindigkeit eintragen.
|
||
Bei der Kombination von Geschwindigkeitsbeschränkungen und dem Auftrag,
|
||
auf Sicht zu fahren, in Spalte 1 nur dann eine Geschwindigkeit eintragen,
|
||
wenn diese kleiner ist als 40 km/h.
|
||
Im Befehl 12 in der 7. Spalte die Grund-Nummer nach der Tabelle auf der
|
||
Rückseite des Befehlsvordrucks eintragen. Wenn mehrere
|
||
Geschwindigkeitsbeschränkungen bzw. der Auftrag, auf Sicht zu fahren,
|
||
zusammengefasst sind, alle Gründe angeben. Bei Platzmangel oder bei
|
||
Gründen, die nicht in der Tabelle angegeben sind, durch den Eintrag
|
||
„s. Bef 25“ auf Befehl 25 verweisen und die Gründe dort eintragen.
|
||
Befehl 22 wird bei Verlegung, Anordnung oder Ausfall von
|
||
Kreuzungen oder Überholungen verwendet.
|
||
Anlage 11
|
||
zu § 9 (1)
|
||
|
||
– 123 –
|
||
Richtlinien
|
||
für das Fahren im Sichtabstand
|
||
(1) Die Höchstgeschwindigkeit bei Zugfolge im Sichtabstand ist für
|
||
die einzelnen Streckenabschnitte so festzulegen, dass ein Bremsweg
|
||
von 100 m nicht überschritten wird (s. Bremstafel nach Anlage 22).
|
||
Diese Züge sind im Fahrplan besonders zu kennzeichnen.
|
||
(2) Die Fahrgeschwindigkeit ist entsprechend der Wirksamkeit der
|
||
Bremsen und den Sichtverhältnissen so zu regeln, dass der im
|
||
Sichtabstand folgende Zug vor einem Zugschluss mit Sicherheit zum
|
||
Halten gebracht werden kann.
|
||
(3) Die Züge müssen das Schlusssignal führen. Das vereinfachte
|
||
Schlusssignal kann zugelassen werden, wenn der letzte Wagen bei
|
||
Dunkelheit oder unsichtigem Wetter nach hinten gut erkennbar be -
|
||
leuchtet ist.
|
||
(4) Werden technisch gesicherte Bahnübergänge befahren, so hat
|
||
der EBL des EIU die dafür erforderlichen Regelungen zu erlas-
|
||
sen. Dabei ist zu beachten, dass die Einschaltung durch den voraus -
|
||
fahrenden Zug ggf. noch wirksam ist.
|
||
(5) Nebenfahrzeuge werden wie Züge mit kurzem Bremsweg be-
|
||
handelt. Sie müssen bei Dunkelheit oder unsichtigem Wetter auch
|
||
die gleichen Spitzen- und Schlusssignale führen.
|
||
(6) Züge, die die Bedingungen nach (1) nicht erfüllen, dürfen nur im
|
||
Raumabstand folgen.
|
||
(7) Für das Stellen der Signale gibt der EBL die erforderlichen An -
|
||
weisungen.
|
||
(8) Für Kreuzungen gilt § 20.
|
||
Anlage 12
|
||
zu § 12 (3)
|
||
Höchstge-
|
||
schwindigkeit
|
||
Fahrge-
|
||
schwindigkeit
|
||
Schlusssignal
|
||
Bahnübergänge
|
||
mit Blinklicht-
|
||
oder Licht-
|
||
zeichenanlagen
|
||
Neben-
|
||
fahrzeuge
|
||
Fahren im
|
||
Raumabstand
|
||
Stellen der
|
||
Signale
|
||
Planmäßige
|
||
Kreuzungen
|
||
Für alle Kreuzungen ist der Fahr-
|
||
plan bindend. Sie sind im Dienst-
|
||
fahrplan auffällig zu kennzeich -
|
||
nen. Den kreuzenden Zügen ist
|
||
die Gleisbenutzung vorzuschrei -
|
||
ben, ausgenommen bei Rück-
|
||
fallweichen. Für die Durchfüh -
|
||
rung der planmäßigen Kreuzun -
|
||
gen sind Zuglaufmeldungen
|
||
nicht notwendig.
|
||
|
||
– 124 –
|
||
(9) Sonderzüge, die Kreuzungen mit
|
||
anderen Zügen haben, dürfen
|
||
vom Ausgangsbahnhof nur ab -
|
||
fahren, wenn die kreuzenden
|
||
Züge über die Kreuzungen ver -
|
||
ständigt sind. Dieses ist dem
|
||
Zugführer des Sonderzuges aus-
|
||
drücklich mitzuteilen.
|
||
Wie Kreuzungsverlegungen zu
|
||
regeln sind, ist besonders fest-
|
||
zulegen.
|
||
(10) Im Voraus sind die Bedingun-
|
||
gen festzulegen, unter denen ein
|
||
Zug abfahren darf, wenn der Zug-
|
||
führer nicht selbst feststellen
|
||
kann, dass der letzte Zug der
|
||
Gegenrichtung angekommen ist
|
||
(z. B. Abfahrerlaubnis durch den
|
||
Zugleiter oder Be stä tigung der
|
||
Ankunft des letzten Zuges durch
|
||
örtlichen Bediensteten oder
|
||
sonstige Kennzeichnung).
|
||
(11) Auf Kreuzungsbahnhöfen sind gleichzeitig Einfahrten zulässig.
|
||
In besonders gelagerten Fällen bei der Einfahrt (z.B. starkes Gefälle,
|
||
Unübersichtlichkeit in Gleisbögen durch Sichthindernisse) sind be -
|
||
sondere Sicherheitsbestimmungen zu treffen.
|
||
(12) Wird ein Zug in mehreren Teilen gefahren, so bilden diese eine
|
||
Zuggruppe. Alle Teile führen dieselbe Zugnummer. Für jeden Teil gilt
|
||
die gleiche Kreuzungsregelung. Im übrigen ist jeder Teil als Zug zu
|
||
behandeln.
|
||
(13) Alle Teile einer Zuggruppe sind sichtbar als solche zu kennzeich-
|
||
nen oder als solche bekannt zu geben.
|
||
Ein mit einer Zuggruppe kreuzender Zug darf seine Fahrt erst fortset-
|
||
zen, wenn der letzte Teil der Zuggruppe eingetroffen ist.
|
||
Bei Zuggruppen erhält nur der erste Teil den Kreuzungsbefehl. In dem
|
||
Befehl wird „als ........ Zug“ gestrichen.
|
||
Außer der Benachrichtigung nach § 18 hat der EBL für Zuggruppen
|
||
Anordnungen über die zusätzliche Verständigung der Schrankenwär-
|
||
ter zu treffen.
|
||
noch Anlage 12
|
||
Kreuzungen mit
|
||
Sonderzügen
|
||
Bedingungen für
|
||
die Abfahrt
|
||
Gleichzeitige
|
||
Einfahrten auf
|
||
Kreuzungs -
|
||
bahnhöfen
|
||
Zug in mehreren
|
||
Teilen
|
||
Zuggruppen
|
||
|
||
– 125 –
|
||
Richtlinien für den Dienst der
|
||
Schrankenwärter und der Bahnübergangsposten
|
||
(1) Schrankenwärter und Bahnübergangsposten haben ihren
|
||
Dienstantritt der vorgeschriebenen Stelle zu melden und dabei die
|
||
genaue Uhrzeit zu erfragen.
|
||
Sie haben sich ab- und zurückzumelden, wenn sie sich in einer
|
||
Zugpause außer Hörweite der Meldeeinrichtung aufhalten.
|
||
Der Dienst ist nach § 2 (9) zu übergeben.
|
||
(2) Schrankenwärter und Bahnübergangsposten haben sich recht -
|
||
zeitig vor der Vorbeifahrt eines Eisenbahnfahrzeuges zum Beob-
|
||
achten von Strecke und Straße bereitzuhalten. Sie dürfen sich da-
|
||
bei nicht allein auf Meldeeinrichtungen verlassen, die ihnen die An -
|
||
näherung ankündigen. Bei Störungen an den Meldeeinrichtungen
|
||
muss die Strecke besonders aufmerksam beobachtet werden.
|
||
(3) Die Schranken sind rechtzeitig vor der Vorbeifahrt von Eisen-
|
||
bahnfahrzeugen zu schließen und danach wieder zu öffnen, soweit
|
||
nicht weitere Fahrten unmittelbar nachfolgen oder auf nebenlie-
|
||
genden Gleisen in Kürze zu erwarten sind. Wird der Schrankenwärter
|
||
über den Zugverkehr allein durch den Streckenfahrplan unterrichtet
|
||
(§ 18 (1) a)), so muss er damit rechnen, dass Züge ohne besondere
|
||
Benachrichtigung bis zu 10 Minuten vor Plan verkehren können.
|
||
(4) Der Schrankenwärter hat die Schranken selbst zu bedienen, er
|
||
darf die Bedienung keinem anderen überlassen.
|
||
Die Schranken müssen stets vollständig geöffnet oder geschlossen
|
||
werden. Straßenverkehrsteilnehmer dürfen nicht zwischen den
|
||
Schrankenbäumen eingeschlossen werden. Ohne zwingenden Grund
|
||
darf das begonnene Schließen nicht unterbrochen werden. Be-
|
||
reits geschlossene Schranken dürfen nicht nochmals geöffnet wer -
|
||
den, auch nicht auf Drängen von Straßenverkehrsteilnehmern.
|
||
Wird das Schrankenschließen durch Lichtzeichen auf den Straßen -
|
||
verkehr abgestimmt, so ist vor dem Schließen der Schranken das
|
||
Gelb-licht einzuschalten und das Rotlicht abzuwarten.
|
||
(5) (bleibt frei)
|
||
Anlage 13
|
||
Meldung bei
|
||
Dienstantritt
|
||
Verlassen des
|
||
Dienstpostens
|
||
Dienstübergabe
|
||
Beobachten der
|
||
Annäherung von
|
||
Fahrzeugen
|
||
Zeitpunkt der
|
||
Schranken-
|
||
bedienung
|
||
Öffnen und
|
||
Schließen der
|
||
Schranken
|
||
|
||
– 126 –
|
||
6) Kolonnen, Viehherden, Langholzfahrzeuge, besonders langsam
|
||
fahrende Fahrzeuge dürfen kurz vor einem zu erwartenden Eisen -
|
||
bahnfahrzeug nicht mehr über den Bahnübergang gelassen werden.
|
||
(7) Anrufschranken dürfen nur nach Bedarf geöffnet werden und nur,
|
||
wenn kein Eisenbahnfahrzeug zu erwarten ist.
|
||
Der Schrankenwärter erkundigt sich bei den vom EBL bestimmten
|
||
Fahrdienstleitern nach dem Zuglauf, wenn er nicht auf andere Weise
|
||
(SbV) davon unterrichtet wird.
|
||
Dürfen die Anrufschranken nicht geöffnet werden, ist der Anrufer –
|
||
wenn möglich – zu verständigen.
|
||
(8) Schranken müssen sofort geschlossen werden,
|
||
– wenn der Wärter kurz vor der Vorbeifahrt eines Eisenbahnfahr-
|
||
zeuges an die Fernmeldeanlage gerufen wird
|
||
– wenn ihm gemeldet wird, dass das Spitzensignal eines zu er -
|
||
wartenden Zuges vollständig erloschen ist
|
||
– wenn der Straßenverkehr durch ablaufende Eisenbahnfahr-
|
||
zeuge gefährdet werden kann
|
||
– solange er aus anderen Gründen an der rechtzeitigen Be-
|
||
dienung der Schranken verhindert ist.
|
||
(9) Wenn Schrankenbäume vorübergehend nicht bedienbar sind,
|
||
hat der Schrankenwärter den BÜ nach (17) zu sichern.
|
||
(10) Bei Eintritt der Dunkelheit hat der Schrankenwärter die Bahn-
|
||
übergänge, soweit es vorgesehen ist, zu beleuchten.
|
||
(11) Auf Strecken mit unterbrochenem Dienst hat der Schranken-
|
||
wärter bei Dienstschluss die Schranken geöffnet festzulegen, wenn
|
||
nicht anderes bestimmt ist.
|
||
(12) Der Schrankenwärter hat die ihm zur Sicherung zugewiesenen
|
||
Bahnübergänge mit ihrem Zubehör in gutem Zustand zu halten. Spur-
|
||
rillen müssen stets frei sein. Schnee und Schmutz sind zu besei-
|
||
tigen, bei Glatteis ist zu streuen.
|
||
Mängel, die der Wärter nicht selbst beseitigen kann, sind der zu-
|
||
ständigen Stelle zu melden.
|
||
(13) Bleibt ein Straßenfahrzeug liegen oder tritt sonst ein Fahrt-
|
||
hindernis auf dem Bahnübergang plötzlich auf, so ist der unbefahr-
|
||
bare Streckenabschnitt zu sichern. Die Maßnahmen dürfen nicht
|
||
vom möglichen Erfolg der Bemühungen des Fahrzeugführers ab-
|
||
hängig gemacht werden.
|
||
noch Anlage 13
|
||
Außergewöhn-
|
||
liche Weg-
|
||
benutzer
|
||
Anrufschranken
|
||
Gefahr im
|
||
Verzug
|
||
Schranken nicht
|
||
bedienbar
|
||
Beleuchtung der
|
||
Bahnübergänge
|
||
Festlegen
|
||
der Schranken
|
||
Instandhaltung
|
||
der Bahn-
|
||
übergänge
|
||
Fahrthindernis
|
||
auf dem
|
||
Bahnübergang
|
||
|
||
– 127 –
|
||
(14) Auf Schrankenwärterstellen ist ein Fernsprechbuch zu führen. In
|
||
dieses sind alle den Zuglauf betreffenden Gespräche sowie die
|
||
Dienst übergabe, An-, Ab- und Zurückmeldung und besondere Vor -
|
||
kommnisse einzutragen.
|
||
(15) Wo eine Merktafel oder ein Merkblatt geführt wird, sind die ange-
|
||
sagten Sonderzüge, der Ausfall von Zügen, Änderungen des Fahr -
|
||
plans und sonstige betriebliche Hinweise für den laufenden Tag zu
|
||
vermerken.
|
||
(16) Bei Rangierfahrten muss sich der Schrankenwärter über die Be -
|
||
dienung der Schranken mit dem Triebfahrzeugführer verständigen. Der
|
||
Straßenverkehr ist in angemessenen Zeitabständen durchzulassen.
|
||
(17) Muss der Bahnübergang durch Bahnübergangsposten gesichert
|
||
werden, so ist wie folgt zu verfahren:
|
||
Der Posten, der den Bahnübergang sichert, hat folgende Aufgaben:
|
||
– Der Posten hat mindestens eine Warnweste zu tragen.
|
||
– Der Posten stellt sich am Rand der Straßenfahrbahn gut sicht-
|
||
bar für den Straßenverkehr auf und hält ausreichend Abstand
|
||
zum Gleis, in der Regel denselben Abstand wie Andreaskreu -
|
||
ze, mindestens aber 3,0 m von Gleismitte.
|
||
– Der Posten beobachtet den Straßenverkehr und entscheidet, in
|
||
welcher Fahrtrichtung und von welcher Seite des Gleises er zu-
|
||
erst den Straßenverkehr anhält.
|
||
– Der Posten darf die Straße nur bei einer ausreichend großen
|
||
Lücke zwischen Fahrzeugen betreten oder wenn der Verkehr
|
||
bereits zum Stillstand gekommen ist.
|
||
– Der Posten gibt die Zeichen
|
||
„Anhalten“ (Hochheben eines ausgestreckten Armes)
|
||
und anschließend
|
||
„Halt“ (seitliches Ausstrecken eines Armes oder beider Arme).
|
||
– Der Posten muss die Zeichen bei Dunkelheit oder unsichtigem
|
||
Wetter mit rotleuchtender Handleuchte geben.
|
||
Für das Geben der Tageszeichen muss er eine rot-weiße
|
||
Signalfahne benutzen.
|
||
– Wenn der Posten den Straßenverkehr aus mehreren Richtun -
|
||
gen anhalten muss, muss er bei der ersten Fahrtrichtung das
|
||
Anhalten des Fahrzeugs eindeutig erkennen.
|
||
– Den Fahrer dieses Fahrzeugs muss er zum weiteren Halten auf-
|
||
fordern, ehe er sich der nächsten Fahrtrichtung zuwendet.
|
||
– Beim Überqueren der Straßenfahrbahn achtet er darauf, dass
|
||
er durch den Straßenverkehr nicht gefährdet wird.
|
||
– Er fordert die Verkehrsteilnehmer auch für die nächste Fahr -
|
||
trichtung in der oben beschriebenen Weise zum Anhalten auf.
|
||
noch Anlage 13
|
||
Fernsprechbuch
|
||
Merktafel,
|
||
Merkblatt
|
||
Rangierfahrten
|
||
Sicherung durch
|
||
Bahnübergangs-
|
||
posten
|
||
(B 21)
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
|
||
– 128 –
|
||
Die Sicherung ist so lange aufrecht zu erhalten, bis das letzte Eisen -
|
||
bahnfahrzeug den Bahnübergang verlassen hat. Nach Anordnung des
|
||
EBL des EIU hat der Bahnübergangsposten bei der Sicherung Hilfs -
|
||
mittel einzusetzen.
|
||
Maßnahmen bei besonderen Vorkommnissen
|
||
(18) Wenn ein Schrankenwärter von der Unbefahrbarkeit eines Stre -
|
||
ckenabschnittes oder einer drohenden Gefahr Kenntnis erhält, gibt er
|
||
an die dem unbefahrbaren Abschnitt benachbarten Betriebsstellen
|
||
oder an den Zugleiter und an die benachbarten Wärter an Bahnüber-
|
||
gängen die Meldung:
|
||
„Betriebsgefahr, alle Fahrten sofort anhalten! Ich
|
||
wiederhole: Betriebsgefahr, alle Fahrten sofort anhalten!“
|
||
Hier (Tätigkeit und Name des Meldenden, Ortsangabe).
|
||
Die Meldung ist zuerst in der Richtung zu geben, aus der auf dem un-
|
||
befahrbaren Abschnitt der nächste Zug zu erwarten ist. Schranken -
|
||
wärter, die diese Meldung oder sonst Kenntnis von einer drohenden
|
||
Gefahr bekommen, halten alle Eisenbahnfahrzeuge an.
|
||
(19) Ein Zug darf auf freier Strecke nur aus Sicherheitsgründen ange-
|
||
halten werden. Erkennen Schrankenwärter, dass einem Zug Gefahr
|
||
droht, die durch Anhalten abgewendet oder gemildert werden kann
|
||
(z. B. Heißläufer, verschobene Ladung, schleifende Räder), so haben
|
||
sie mit allen Mitteln zu versuchen, den Zug zum Halten zu bringen.
|
||
Hält der Zug nicht an, fordern sie die nächste Betriebsstelle zum An -
|
||
halten des Zuges auf. Auf Strecken mit Zugleitbetrieb verständigen
|
||
sie außerdem den Zugleiter.
|
||
(20) Schrankenwärter haben bei Unfällen und außergewöhnlichen Er-
|
||
eignissen jede mögliche Hilfe zu leisten. Sie verständigen die Unfall -
|
||
meldestelle.
|
||
(21) Muss der Schrankenwärter von sich aus veranlassen, dass ein
|
||
Zug die zulässige Geschwindigkeit ermäßigt (z. B. wegen Schienen -
|
||
brüchen, Frostschäden), hält er den Zug an und unterrichtet das Zug-
|
||
personal. Nach dem Anhalten sind etwa angebrachte Schutzsignale
|
||
für die Dauer der Vorbeifahrt zu entfernen. Die benachbarten Betriebs-
|
||
stellen oder den Zugleiter hat er sobald wie möglich zu verständigen.
|
||
Langsamfahrsignale dürfen nur auf Anordnung des Dienststellenlei -
|
||
ters aufgestellt werden.
|
||
noch Anlage 13
|
||
Betriebsgefahr
|
||
Anhalten von
|
||
Zügen
|
||
Hilfeleistung
|
||
Langsam-
|
||
fahrstellen
|
||
(B 21)
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
•
|
||
|
||
– 129 –
|
||
Richtlinien für den Dienst
|
||
der Streckenwärter und
|
||
Rottenaufsichtsbediensteten
|
||
A. Aufgaben der Streckenwärter und Rottenaufsichtsbediensteten
|
||
(1) Streckenwärter und Rottenaufsichtsbedienstete achten auf den
|
||
betriebssicheren Zustand der Anlagen, insbesondere auf
|
||
Freihalten des lichten Raumes,
|
||
augenfällige Veränderungen in der Höhen- und Seitenlage der
|
||
Gleise,
|
||
Risse oder Brüche an Schienen, Laschen und Schwellen,
|
||
loses oder schadhaftes Kleineisenzeug,
|
||
ordnungsmäßigen Zustand der Signale, Weichen und Gleissper-
|
||
ren einschließlich deren Verschluss, Heizeinrichtungen (Propan -
|
||
gasbehälter usw.),
|
||
ordnungsmäßigen Zustand der Bahnübergänge einschließlich
|
||
der Andreaskreuze, Blinklicht- und Lichtzeichenanlagen,
|
||
Festlegen der abgestellten Kleinwagen mit Kette und Schloss.
|
||
Ferner sind zu beobachten:
|
||
Einschnitte, Felswände, Uferschutzanlagen, Brücken und sons -
|
||
tige Kunstbauten, Feuerschutzanlagen, Schneeschutzanlagen,
|
||
Einfriedungen, Verschluss der Schranken an Privatwegen,
|
||
Übersichtlichkeit an Bahnübergängen, Bauarbeiten in Bahnnähe,
|
||
Fernmelde-, Fahr- und Starkstromleitungen, Kreuzungen der
|
||
Bahn durch Leitungen, Verunreinigungen durch Öl und andere
|
||
Flüssigkeiten, Lagerung von feuergefährlichen Gegenständen in
|
||
der Nähe der Bahn, Abgrabungen, Sprengungen usw.
|
||
(2) Die Streckenwärter und Rottenaufsichtsbediensteten haben vor -
|
||
gefundene Mängel und Fahrthindernisse zu melden und – unter Be -
|
||
achtung erforderlicher Sicherheitsmaßnahmen (UVV „Arbeiten im Be-
|
||
reich von Gleisen“) – soweit möglich, sofort selbst zu beseitigen. Sie
|
||
müssen lose Oberbauschrauben anziehen, gebrochene Schienen be-
|
||
helfsmäßig sichern, Wasseransammlungen bei starken Niederschlä -
|
||
gen oder bei Schneeschmelze ableiten. Sie haben Andreaskreuze,
|
||
Schrankenbäume, Blinklichter, Lichtzeichen und dgl. sauber zu halten.
|
||
(3) Kann ein betriebsgefährdendes Hindernis nicht sofort beseitigt
|
||
werden, ist nach (9) zu verfahren. Alle Mängel, die nicht beseitigt wer-
|
||
den konnten, sind dem Dienststellenleiter zu melden. Das gilt auch
|
||
bei Feststellungen, die auf verbrecherische Handlungen deuten oder
|
||
die sonst geeignet sind, Aufsehen zu erregen.
|
||
Anlage 14
|
||
zu § 18 (6)
|
||
Überwachung
|
||
Beseitigung
|
||
von Mängeln
|
||
Meldungen
|
||
|
||
– 130 –
|
||
(4) Bemerken die Streckenwärter und Rottenaufsichtsbediensteten
|
||
einen Brand an der Bahn, so haben sie zu versuchen, ihn zu löschen,
|
||
nötigenfalls mit fremder Hilfe. Ist dies mit den vorhandenen Mitteln
|
||
und Kräften nicht möglich, so haben sie die Benachrichtigung der Feu-
|
||
erwehr auf schnellstem Wege zu veranlassen. Die Unfallmeldestelle
|
||
ist in jedem Falle zu verständigen.
|
||
(5) Beim Bruch einer Starkstromleitung besteht Lebensgefahr. Der
|
||
Draht darf nicht berührt werden. Bei einer gerissenen Leitung, die den
|
||
Erdboden berührt, erhält auch das Erdreich um den Berührungspunkt
|
||
gefährliche Spannungen. Das Berühren oder Betreten des Erdreiches
|
||
im Umkreis von 10 m des Berührungspunktes ist gefährlich und hat
|
||
daher so lange zu unterbleiben, bis die gerissene Leitung abgeschal-
|
||
tet und geerdet ist. Es ist deshalb dafür zu sorgen, dass Menschen
|
||
und Tiere dem Draht und diesem Bereich fernbleiben. Züge, die mit
|
||
dem Draht in Berührung kommen können, sind anzuhalten. Der Draht-
|
||
bruch ist der zuständigen Stelle so rasch wie möglich zu melden und
|
||
deren nähere Weisung abzuwarten.
|
||
Die Unfallmeldestelle ist so schnell wie möglich zu verständigen.
|
||
(6) Im Bereich elektrischer Fahrleitungen sind die besonderen Si -
|
||
cherheitsvorschriften zu beachten.
|
||
(7) Es ist darauf zu achten, dass die Bahnanlagen nicht von Unbe -
|
||
fugten betreten und nur an den dafür vorgesehenen Stellen überquert
|
||
werden. Bei Zuwiderhandlung sind nach Möglichkeit die Personalien
|
||
der Betreffenden festzustellen und dem Dienststellenleiter zu melden.
|
||
(8) Der Streckenwärter führt einen Nachweis über seine Streckenbe-
|
||
gehungen, über etwaige Vorkommnisse, Schäden und Mängel an den
|
||
Bahnanlagen und deren Behebung.
|
||
B. Maßnahmen bei besonderen Vorkommnissen
|
||
(9) Wenn ein Streckenwärter oder Rottenaufsichtsbediensteter von
|
||
der Unbefahrbarkeit eines Streckenabschnittes oder einer drohenden
|
||
Gefahr Kenntnis erhält, gibt er an die dem unbefahrbaren Abschnitt
|
||
benachbarten Betriebsstellen oder an den Zugleiter und an die be -
|
||
nachbarten Wärter an Bahnübergängen die Meldung:
|
||
„Betriebsgefahr, alle Fahrten sofort anhalten! Ich
|
||
wiederhole: Betriebsgefahr, alle Fahrten sofort anhalten!“
|
||
Hier (Tätigkeit und Name des Meldenden, Ortsangabe).
|
||
|
||
noch Anlage 14
|
||
Feuer-
|
||
bekämpfung
|
||
Starkstrom-
|
||
leitungen
|
||
Fahrleitungen
|
||
Unbefugtes
|
||
Betreten der
|
||
Bahnanlagen
|
||
Nachweis
|
||
Betriebsgefahr
|
||
(B 21)
|
||
•
|
||
•
|
||
|
||
– 131 –
|
||
Die Meldung ist zuerst in der Richtung zu geben, aus der auf dem
|
||
unbefahrbaren Abschnitt der nächste Zug zu erwarten ist. Strecken -
|
||
wärter und Rottenaufsichtsbedienstete, die diese Meldung oder sonst
|
||
Kenntnis von einer drohenden Gefahr bekommen, halten alle Eisen -
|
||
bahnfahrzeuge an.
|
||
(10) Ein Zug darf auf freier Strecke nur aus Sicherheitsgründen an-
|
||
gehalten werden. Erkennen Streckenwärter oder Rottenaufsichts-
|
||
bedienstete, dass einem Zug Gefahr droht, die durch Anhalten ab-
|
||
gewendet oder gemindert werden kann (z. B. Heißläufer, verscho-
|
||
bene Ladung, schleifende Räder), so haben sie mit allen Mitteln
|
||
zu versuchen, den Zug zum Halten zu bringen. Hält der Zug nicht
|
||
an, fordern sie die nächste Betriebsstelle zum Anhalten des Zuges
|
||
auf. Auf Strecken mit Zugleitbetrieb verständigen sie außerdem den
|
||
Zugleiter.
|
||
(11) Wenn in Gefällestrecken Fahrzeuge ablaufen oder ein Zug durch
|
||
Versagen der Bremsen nicht zum Halten kommt, sind außerdem
|
||
die Wärter an Bahnübergängen zum Schließen der Schranken aufzu-
|
||
fordern.
|
||
(12) Streckenwärter und Rottenaufsichtsbedienstete haben bei Un-
|
||
fällen und außergewöhnlichen Ereignissen jede mögliche Hilfe zu
|
||
leisten. Sie verständigen die Unfallmeldestelle.
|
||
(13) Unbefahrbare Streckenabschnitte (z. B. unbefahrbare Schienen -
|
||
brüche, Gleisverwerfungen, Unterspülungen, Fahrthindernisse, im
|
||
Gleis liegende Straßenfahrzeuge) sind – auch wenn kein Zug zu
|
||
erwarten ist – abzuriegeln oder durch Schutzsignale nach beiden
|
||
Richtungen zu sichern.
|
||
(14) Muss der Streckenwärter oder Rottenaufsichtsbedienstete von
|
||
sich aus veranlassen, dass ein Zug die zulässige Geschwindig-
|
||
keit ermäßigt (z. B. wegen Schienenbrüchen, Frostschäden), hält er
|
||
den Zug an und unterrichtet das Zugpersonal. Nach dem An-
|
||
halten sind etwa angebrachte Schutzsignale für die Dauer der Vor-
|
||
beifahrt zu entfernen. Die benachbarten Betriebsstellen oder den
|
||
Zugleiter hat er sobald wie möglich zu verständigen. Langsamfahr-
|
||
signale dürfen nur auf Anordnung des Dienststellenleiters aufge-
|
||
stellt werden.
|
||
(15) (bleibt frei)
|
||
noch Anlage 14
|
||
Anhalten von
|
||
Zügen
|
||
Ablaufende
|
||
Fahrzeuge
|
||
Hilfeleistung
|
||
Unbefahrbare
|
||
Strecken-
|
||
abschnitte
|
||
Langsam-
|
||
fahrstellen
|
||
|
||
– 132 –
|
||
Richtlinien zur Verhütung
|
||
von Betriebsgefährdungen
|
||
durch Fahrzeugschäden
|
||
(1) Unregelmäßigkeiten am Laufwerk der Fahrzeuge während der
|
||
Fahrt sind meistens durch bestimmte Merkmale zu erkennen und zu
|
||
unterscheiden.
|
||
a) Heißgelaufene Gleitachslager machen sich durch einen
|
||
klaren, pfeifenden Ton, später auch durch Brandgeruch, dich -
|
||
ten, schwarzen Ölqualm, dann durch Flammenbildung und
|
||
bei Dunkelheit durch rotglühende Achslager bemerkbar.
|
||
Bei heißgelaufenen Rollenachslagern ist im allgemeinen
|
||
nur ein leiser Ton zu hören. Danach ist der Radsatz in der
|
||
Regel blockiert und schleift, so dass Funken sprühen (wie bei
|
||
festen Bremsen c)).
|
||
b) Radsatzbrüche fallen durch holprigen und sehr unruhigen
|
||
Lauf schon aus größerer Entfernung auf. Sie entstehen oft aus
|
||
nicht rechtzeitig bemerkten Heißläufern.
|
||
c) Feste Bremsen verursachen, solange die Räder noch rollen,
|
||
ein kreischendes Geräusch und Funken sprühen an den
|
||
Bremsklötzen. Nach längerem Lauf stellt sich eine dünne
|
||
Rauchentwicklung an den Bremsklötzen und den Radreifen
|
||
ein. Schließlich werden Klötze und Reifen rotglühend.
|
||
Wenn der Radsatz festgebremst ist und auf den Schienen
|
||
schleift, sprühen zwischen Rad und Schiene Funken. Das
|
||
Rad erhält in kurzer Zeit starke Flachstellen.
|
||
d) Räder mit Flachstellen oder Aufschweißungen sind durch
|
||
regelmäßiges Klopfen oder Schlagen zu erkennen. Sie kön-
|
||
nen zu Schienenbrüchen, Heißläufern, Feder- und Radsatz -
|
||
brüchen führen.
|
||
e) Lose Radreifen verursachen während des Wagenlaufs ein
|
||
klapperndes, klirrendes Geräusch. Herausgesprungene
|
||
Sprengringe sind, wenn sie nicht zerbrechen, auf dem Achs -
|
||
schaft lose hängend sichtbar.
|
||
(2) Bedienstete, die solche Unregelmäßigkeiten erkennen, haben
|
||
diese der nächst erreichbaren oder der zuständigen Stelle sofort zu
|
||
melden. Fahrzeuge mit betriebsgefährdenden Mängeln sind so bald
|
||
wie möglich auszusetzen. Im übrigen ist wie folgt zu verfahren:
|
||
Anlage 15
|
||
zu § 2a (3) und § 19 (6)
|
||
|
||
– 133 –
|
||
a) Züge mit Heißläufern sind sofort anzuhalten. Bei einem auf
|
||
freier Strecke angehaltenen Zug entscheidet der Triebfahr -
|
||
zeugführer, ob und mit welcher Geschwindigkeit – ggf. nur mit
|
||
Schrittgeschwindigkeit und unter ständiger Beobachtung – bis
|
||
zur nächsten Betriebsstelle weitergefahren werden kann.
|
||
Wird die Weiterfahrt für betriebsgefährlich gehalten, ist Hilfe
|
||
anzufordern.
|
||
b) Bei Radsatzbrüchen sind die Züge sofort anzuhalten; es ist
|
||
Hilfe anzufordern.
|
||
c ) Bei Zügen mit festen Bremsen und noch rollenden Rädern hat
|
||
der Triebfahrzeugführer zu versuchen, die Bremse zu lösen. Kann
|
||
diese während der Fahrt nicht gelöst werden, so ist der Zug
|
||
zum Beseitigen der Störung anzuhalten, siehe VDV-Schrift
|
||
757. Züge mit festgebremsten Rädern sind sofort anzu-
|
||
halten. Die Bremse ist auszuschalten und zu entlüften. Der
|
||
Zug darf nur mit geringer Geschwindigkeit zur nächsten Be -
|
||
triebsstelle weiterfahren, wo das Fahrzeug ausgesetzt werden
|
||
kann.
|
||
d) Bei Zügen mit stark schlagenden Rädern (Flachstellen) ver-
|
||
ständigt der Triebfahrzeugführer die zuständige Stelle des
|
||
EVU. Diese entscheidet über das weitere Vorgehen, z. B. Un -
|
||
tersuchung durch einen Mitarbeiter oder Aussetzen.
|
||
e) Fahrzeuge mit losen Radreifen sind wie Heißläufer zu be-
|
||
handeln.
|
||
(3) Fahrzeuge, die ausgesetzt wurden, sind zu bezetteln und dür-
|
||
fen erst nach einer lauftechnischen Untersuchung weiterbefördert
|
||
werden.
|
||
noch Anlage 15
|
||
|
||
– 134 –
|
||
Bedienung von mechanisch ortsgestellte
|
||
Weichen und Gleissperren, elektrisch
|
||
ortsgestellten Weichen und Rückfallweichen
|
||
I. Allgemeines
|
||
(1) Anlage 16 enthält Bestimmungen zur Bedienung – durch Zug- und
|
||
Rangierpersonal – von:
|
||
– mechanisch ortsgestellte Weichen
|
||
– mechanisch ortsgestellte Gleissperren
|
||
– elektrisch ortsgestellten Weichen (EOW)
|
||
– Rückfallweichen
|
||
(2) Örtliche Regelungen, Besonderheiten (z. B. elektrisch ortsgestell-
|
||
te Gleissperren) und Abweichungen sind in der SbV des Eisenbahn -
|
||
infrastrukturunternehmens enthalten.
|
||
(3) In der SbV des Eisenbahninfrastrukturunternehmens ist geregelt,
|
||
welche Stelle über Unregelmäßigkeiten zu unterrichten ist. Es ist auch
|
||
geregelt, wie Nutzer der Infrastruktur über zeitweise Besonderheiten
|
||
unterrichtet werden.
|
||
II. Mechanisch ortsgestellte Weichen und Gleissperren bedienen
|
||
(4) Vor dem Befahren mechanisch ortsgestellter Weichen und Gleis-
|
||
sperren ist zu prüfen, ob sich diese in der für die Fahrt erforder-
|
||
lichen Stellung befinden. Die Stellgewichte der Weichen und Gleis -
|
||
sperren müssen sich in der jeweiligen Endlage befinden. Ist dies
|
||
nicht der Fall, ist vor der Weiche bzw. Gleissperre anzuhalten und
|
||
diese in die erforderliche Stellung bzw. in die Endlage zu bringen.
|
||
(5) Mechanisch ortsgestellte Weichen und Gleissperren werden
|
||
durch eine an der Weiche bzw. Gleissperre angebrachte Bedienungs-
|
||
einrichtung, das können Griffe, Hebel- oder Umstellgewichte sein,
|
||
mittels Körperkraft umgestellt. Bei mechanisch ortsgestellten
|
||
Weichen ist darauf zu achten, dass die Weiche die Endlage er-
|
||
reicht, ggf. muss durch Nachdrücken des Stellhebels die Weiche in
|
||
die Endlage gebracht werden.
|
||
(6) Weichensignale für mechanisch ortsgestellte Weichen dienen
|
||
lediglich als Orientierungshilfe zum Erkennen der Fahrtrichtung.
|
||
Sie zeigen nicht an, ob der Spitzenverschluss ordnungsgemäß wirkt
|
||
bzw. sich die abliegenden und anliegenden Weichenzungen einer
|
||
ortsgestellten Weiche in der richtigen Stellung befinden.
|
||
Anlage 16
|
||
zu § 15 (1)
|
||
Inhalt
|
||
örtliche
|
||
Verhältnisse,
|
||
Besonderheiten
|
||
Unregelmäßig-
|
||
keiten
|
||
erforderliche
|
||
Stellung,
|
||
Endlage
|
||
Bedienungs-
|
||
einrichtung
|
||
Weichensignale
|
||
|
||
– 135 –
|
||
III. Elektrisch ortsgestellte Weichen bedienen
|
||
(7) An jeder EOW befindet sich ein Weichensignal in Form eines
|
||
Lichtsignals, es zeigt auch die Endlage der EOW an.
|
||
(8) Zur Bedienung der EOW können Schlagtaster oder Gleisschalt-
|
||
mittel vorhanden sein. Die Abbildung zeigt eine beispielhafte Anord -
|
||
nung.
|
||
(9) Über eine Weichenstelltafel (WT) können mehrere Weichen von ei-
|
||
ner Stelle durch die jeweilige Weichentaste einzeln umgestellt werden.
|
||
(10) An der Fahrwegstelltafel (FT) können Fahrwege eingestellt werden,
|
||
ohne dass Einzelbedienungen der Weichen erforderlich sind. Sie kann
|
||
sowohl mehrere Startgleise wie auch mehrere Zielgleise haben. Dazu
|
||
ist der durch die jeweilige Fahrwegstelltafel zu bedienende Weichen -
|
||
bereich schematisch dargestellt. Die Bedien- und Anzeigeelemente
|
||
des Fahrweges sind in der schematischen Gleisführung angeordnet.
|
||
(11) An einer Bedientafel (BT) kann ein Fahrweg eingestellt werden,
|
||
ohne dass eine Einzelbedienung der Weichen erforderlich ist. Bedien-
|
||
tafeln haben nur ein Startgleis und ein Zielgleis. Der Bedienungsab -
|
||
lauf kann als Kurzanleitung auf der Bedientafel (BT) aufgedruckt sein.
|
||
(12) Am Weichensignal kann eine Weichenhilfstaste (WHT) angebracht
|
||
sein.
|
||
(13) Zusatzeinrichtungen zur EOW können vorhanden sein und werden
|
||
in der SbV des Eisenbahninfrastrukturunternehmens aufgeführt, z. B:
|
||
– Einrichtungen zum selbsttätigen Herstellen der Vorzugslage,
|
||
– der Umstellschutz wird durch eine Schalteinrichtung für die
|
||
EOW realisiert,
|
||
noch Anlage 16
|
||
Weichensignale
|
||
an EOW
|
||
Schlagtaster
|
||
Gleisschaltmittel
|
||
Weichenstelltafel
|
||
Fahrwegstell-
|
||
tafel
|
||
Bedientafel
|
||
Weichenhilfs-
|
||
taste
|
||
Zusatz-
|
||
einrichtungen
|
||
Spitze der Weiche
|
||
Grenzzeichen AchszählpunktAchszählpunkt
|
||
vorgezogene
|
||
Bedienstelle Weichensignal
|
||
EOW 15
|
||
Achszählpunkt
|
||
Quelle: Abbildung 4 aus Modul 482.8004 der DB Netz AG, mit Ergänzung VDV.
|
||
|
||
– 136 –
|
||
– Schlüsseltaster „AzGrT“ (Achszähler Grundstellungstaste) und
|
||
„WAT“ („Weichen Auffahrtaste“) zur Herstellung der Grund-
|
||
stellung bei Achszählstörungen oder nach dem Auffahren von
|
||
Weichen (nicht bei nicht auffahrbaren Weichen) am Schalt -
|
||
schrank, Schalthaus oder einer Hilfshandlungstafel,
|
||
– Einrichtungen zum Herstellen von technischen Abhängig-
|
||
keiten zwischen mehreren Fahrwegelementen, ggf. auch zur
|
||
Signalisierung von Fahrwegen an einer Fahrwegstelltafel (FT)
|
||
oder einer Bedientafel (BT),
|
||
– Isolierzeichen (Signal Ra 13) können zur besseren Erkenn-
|
||
barkeit der Lage der Gleisschaltmittel in Höhe der Gleisschalt -
|
||
mittel angeordnet sein.
|
||
(14) EOW können eine Vorzugslage haben. Ist die Weiche abweichend
|
||
von der Vorzugslage gestellt, läuft sie nach dem Freifahren und einer
|
||
zusätzlichen Wartezeit selbsttätig wieder in die Vorzugslage um. Die
|
||
Weichensignale von Weichen mit Vorzugslage sind durch einen
|
||
weißen Strich entsprechend der Vorzugslage gekennzeichnet.
|
||
(15) EOW können einen Umstellschutz haben, der sicherstellt, dass
|
||
eine besetzte Weiche nicht umgestellt werden kann. Mit den Schalt -
|
||
einrichtungen wird ein Umstellschutz realisiert. Mehrere Weichen
|
||
können in einem Umstellschutz zusammengefasst sein. Umstell -
|
||
schutzabschnitte können ineinander verschachtelt auftreten.
|
||
Bei gestörtem Umstellschutz kann der Umstellvorgang durch Be-
|
||
tätigen der Weichenhilfstaste (WHT) am Weichensignal eingeleitet
|
||
werden.
|
||
(16) Zum Umstellen der EOW wird der Schlagtaster betätigt. Der
|
||
Schlagtaster darf vom sich bewegenden Fahrzeug aus bedient wer -
|
||
den. Die Geschwindigkeit ist so zu regeln, dass der Schlagtaster
|
||
sicher bedient werden kann und das Halten bei nicht umgestellter
|
||
Weiche möglich ist (Umstellvorgang nicht abgeschlossen / Störung).
|
||
Ein Schlagtaster kann auch für ein Zielgleis betätigt werden, dann
|
||
werden alle EOW in diesem Fahrweg in die richtige Stellung für
|
||
diesen Fahrweg gebracht. Anstelle des Schlagtasters können auch
|
||
andere Schalteinrichtungen wie z. B. Pendelschalter oder Fahrzeugs-
|
||
ensoren vorhanden sein.
|
||
(17) Eine vom Herzstück aus befahrene Weiche wird durch Be-
|
||
fahren des Gleisschaltmittels durch die erste Fahrzeugachse um-
|
||
gestellt, wenn sie nicht schon in der erforderlichen Stellung ist. Wenn
|
||
sich die Spitze der Rangierfahrt vor der EOW befindet und der Trieb -
|
||
fahrzeugführer oder der Mitarbeiter an der Spitze einer geschobenen
|
||
Rangierfahrt erkennt, dass der Umstellvorgang nicht begonnen hat,
|
||
nicht abgeschlossen ist oder die Weiche gestört ist, ist sofort anzu -
|
||
halten.
|
||
noch Anlage 16
|
||
Vorzugslage
|
||
Umstellschutz
|
||
Umstellen mit
|
||
Schlagtaster
|
||
Umstellen durch
|
||
Gleisschaltmittel
|
||
|
||
– 137 –
|
||
(18) Die Bedienung der Weichenstelltafel oder der Fahrwegstelltafel
|
||
ist in der SbV des Eisenbahninfrastrukturunternehmens geregelt.
|
||
|
||
(19) Die Bedienung der Zusatzeinrichtungen – vergleiche (13) – ist in
|
||
der SbV des Eisenbahninfrastrukturunternehmens geregelt.
|
||
IV. Rückfallweichen bedienen
|
||
(20) Rückfallweichen dürfen aufgefahren werden, außer von Klein-
|
||
wagen. Rückfallweichen haben eine Grundstellung, in die sie nach
|
||
jedem Auffahren durch eine hydraulisch gedämpfte Rückholfeder
|
||
selbsttätig zurückgestellt werden. Aufgefahrene Rückfallweichen sind
|
||
immer vollständig zu räumen, es darf auf keinen Fall vor Erreichen der
|
||
Grundstellung gegen die Spitze zurückgezogen werden.
|
||
(21) Müssen verschlossene Rückfallweichen spitz abweichend der
|
||
Grundstellung befahren werden, ist das Handschloss der Rückfall-
|
||
weiche aufzuschließen. Nach dem Aufschließen können Rückfall-
|
||
weichen wie ortsbediente Weichen gestellt werden, die ordnungs-
|
||
gemäße Endlage wird nicht signalisiert und ist augenscheinlich zu
|
||
prüfen. Nicht verschließbare Rückfallweichen sind mittels Stellhebel
|
||
umzustellen.
|
||
(22) Ist eine Rückfallweiche gestört, so wird das durch ein Signal
|
||
angezeigt. Die Rückfallweiche darf mit Schrittgeschwindigkeit erst
|
||
befahren werden, nachdem an Ort und Stelle – ggf. nach dem Auf -
|
||
schließen der Verschließeinrichtung und dem probeweise Umstell-
|
||
en der Weiche von Hand – die Befahrbarkeit der Weiche festgestellt
|
||
wurde.
|
||
noch Anlage 16
|
||
Bedienung der
|
||
Weichenstelltafel
|
||
oder Fahrweg-
|
||
stelltafel
|
||
Bedienung der
|
||
Zusatzeinrich-
|
||
tungen
|
||
Auffahren von
|
||
Rückfallweichen
|
||
Rückfallweichen
|
||
abweichend der
|
||
Grundstellung
|
||
spitz befahren
|
||
Befahren einer
|
||
gestörten Rück-
|
||
fallweiche gegen
|
||
die Spitze
|
||
|
||
– 138 –
|
||
Anlage 17
|
||
zu § 32 (7)
|
||
Begriffe
|
||
Kennzeichnung
|
||
Bestimmungen für die
|
||
Beförderung außergewöhnlicher
|
||
Sendungen
|
||
I. Allgemeine Bestimmungen
|
||
(1) Außergewöhnliche Sendungen sind:
|
||
|
||
a) Schwerwagen, das sind
|
||
1. Güterwagen und Nebenfahrzeuge, die über die höchste an -
|
||
geschriebene Lastgrenze (Lastgrenzenraster bzw. DB-Last -
|
||
grenzen-Zusatzraster) hinaus beladen sind,
|
||
2. Fahrzeuge mit der Anschrift „Schwerwagen“,
|
||
3. fremde beladene Güterwagen ohne Lastgrenzenanschrift
|
||
4. fremde Fahrzeuge ohne das Zeichen RIC , RIV oder ohne
|
||
einen Vereinbarungsraster mit dem Kurzzeichen „DB“ – aus -
|
||
genommen auf den Strecken der DB zugelassene Trieb-
|
||
fahrzeuge und Nebenfahrzeuge –, wenn sie von den Direk-
|
||
tionen in der Beförderungsanordnung als Schwerwagen ein -
|
||
gestuft worden sind.
|
||
b) Sendungen mit Lademaßüberschreitungen (Lü),
|
||
c) andere Sendungen, die nur unter besonderen technischen und
|
||
betrieblichen Bedingungen und auf besondere Anweisung
|
||
(EBL) befördert werden.
|
||
Abweichungen gibt der EBL bekannt.
|
||
(2) Außergewöhnliche Sendungen nach (1) a und b sind im Zettel-
|
||
halter durch einen hellblauen Zettel „außergewöhnliche Sendung“ ge-
|
||
mäß Muster U, Anhang 11, Anlage 9 zum AVV gekennzeichnet.
|
||
Bei Schwerwagen nach (1) a) enthält der Lü-Zettel Einträge in den
|
||
Spalten 7 bis 10; bei Lü-Sendungen nach (1) b) Einträge in den
|
||
Spalten 12 bis 15; außerdem sind bei Lü-Sendungen die kritischen
|
||
Punkte – ausgenommen bei Dauer-Sendungen nach Dauer –
|
||
Lü-Anordnungen nach (3), z.B. bei Militärfahrzeugen, (SbV) – auf-
|
||
fällig gekennzeichnet; ggf. sind sie mit dem Buchstaben wie im
|
||
Zettel bezeichnet.
|
||
Der Frachtbrief ist mit einem kleinen hellblauen Zettel (Lü-Zettel) mit
|
||
dem gleichen Zeichen beklebt.
|
||
|
||
– 139 –
|
||
noch Anlange 17
|
||
Quelle: Muster U gemäß Anlage 9, Anhang 11 zum Allgemeinen Vertrag über die Verwendung von
|
||
Güterwagen (AVV).
|
||
Zettel für außergewöhnliche Sendungen
|
||
|
||
– 140 –
|
||
Einstellen in
|
||
Züge,
|
||
Beförderungs-
|
||
anordnung
|
||
Wagenliste
|
||
Unregel-
|
||
mäßigkeiten
|
||
Aussetzen
|
||
oder Ausfall
|
||
noch Anlage 17
|
||
(3) a) Den Beförderungsweg und die Beförderungsbedingungen, ins-
|
||
besondere die Zugbildung, Geschwindigkeitsbeschränkungen,
|
||
die Gleisbenutzung, Ladeanweisungen, kritische Punkte sowie
|
||
ggf. ergänzende Maßnahmen, legt der EBL nach Prüfung der
|
||
Beförderungsmöglichkeiten fest und gibt diese zusammen mit
|
||
der Bezeichnung der Sendung (z.B. Schwerwagen, Lü-Sen -
|
||
dungen) in einer Beförderungs-Anordnungen bekannt.
|
||
b) Für häufig vorkommende Lü-Sendungen mit gleichen Abmes -
|
||
sungen kann der EBL im voraus Dauer-Lü-Anordnungen her -
|
||
ausgeben, die die Beförderungsbedingungen, nach Gruppen
|
||
getrennt, enthalten. In der ergänzenden Lü-Anordnung werden
|
||
dann vom EBL nur noch bekanntgegeben:
|
||
– der Beförderungstag
|
||
– die zu benutzenden Züge
|
||
– die Beförderungsbedingungen, z.B. durch Angabe der
|
||
Gruppenbezeichnung und der Dauer-Lü-Anordnung.
|
||
c) Im Militärverkehr tritt die Lü-Transportanordnung an die Stelle
|
||
der Lü-Anordnung oder der Ergänzung zur Lü-Anordnung.
|
||
(4) In Spalte „Bemerkung“ der Wagenliste ist zu vermerken
|
||
a) bei Schwerwagen „Schwer“,
|
||
b) bei Lü-Sendungen „Lü“,
|
||
c) bei anderen Sendungen, die nur unter besonderen technischen
|
||
oder betrieblichen Bedingungen befördert werden „Ausend“.
|
||
(5) Der Fahrdienstleiter | Der Zugleiter
|
||
veranlasst das Aussetzen von Wagen mit außergewöhnlichen Sen -
|
||
dungen, wenn von der Beförderungsanordnung nach (3) abgewichen
|
||
werden muss (z.B. beim Befahren eines anderen als des vorgeschrie-
|
||
benen Gleises), oder wenn Veränderungen an der Sendung festge -
|
||
stellt werden, die nicht sofort beseitigt werden können.
|
||
(6) Das Aussetzen oder der Ausfall von Wagen mit außergewöhnlichen
|
||
Sendungen ist allen Dienststellen, die die Beförderungsanordnung (3)
|
||
erhalten haben, und dem EBL zu melden. Dieser veranlasst die wei -
|
||
tere Behandlung bzw. die Weiterbeförderung.
|
||
|
||
– 141 –
|
||
II. Besondere Bestimmungen für Schwerwagen
|
||
(7) Die Beförderungsanordnung kann die Einzelbeförderung von
|
||
Schwer-wagen vorschreiben. In diesen Fällen ist in der Beförderungs-
|
||
anordnung angegeben, wieviel Zwischenwagen zwischen einem
|
||
Schwerwagen und weiteren Schwerwagen eingestellt werden müs -
|
||
sen. Zwischen Triebfahrzeug und Schwerwagen sind, soweit die Be -
|
||
förderungsanordnung nichts anderes vorschreibt, keine Zwischenwa-
|
||
gen erforderlich.
|
||
Als Zwischenwagen dürfen – sofern die Beförderungsanordnung
|
||
nichts anderes vorschriebt – alle leeren Wagen und die bis höchstens
|
||
zur zugelassenen Lastgrenze beladenen Wagen verwendet werden.
|
||
III. Besondere Bestimmungen für Lü-Sendungen
|
||
(8) Für die Beförderung von Wagen mit Lademaßüberschreitung (Lü-
|
||
Sendungen) kommen mit Rücksicht auf Nachbargleise auf der freien
|
||
Strecke oder im Bahnhof folgende Beförderungsarten in Betracht.
|
||
a) „Anton“: ohne betrieblichen Maßnahmen,
|
||
b) „Berta“: ohne besondere betriebliche Maßnahmen, siehe aber
|
||
c) und (5),
|
||
c) „Cäsar“: unter Ausschluss von Lü-Sendungen „Berta“ und
|
||
„Cäsar“ im Nachbargleis oder
|
||
d) „Dora“: unter Sperrung des Nachbargleises (siehe auch (6)).
|
||
(9) Wegen fester Gegenstände an oder über dem Gleis kann es not-
|
||
wendig werden, dass
|
||
a) Wagen mit Lü-Sendungen durch einen besonderen sachkun -
|
||
digen Bediensteten unter ständiger Beobachtung in Schritt-
|
||
geschwindigkeit daran vorbeigeleitet werden (siehe auch (15)),
|
||
b) Wagen mit Lü-Sendungen auf dem Gleis der Gegenrichtung
|
||
befördert werden,
|
||
c) Signalteile, feste Gegenstände am Gleis usw. beseitigt werden,
|
||
d) im Bahnhof eine besondere Fahrordnung bestimmt wird,
|
||
e) bei elektrischem Betrieb die Fahrleitung abgeschaltet wird
|
||
(siehe auch (16)).
|
||
Beschränkungen des Regellichtraumes, zu geringe Gleisabstände
|
||
sowie andere Beförderungsbedingungen für Lü-Sendungen sind in
|
||
der SbV bekanntgegeben.
|
||
noch Anlage 17
|
||
Zwischenwagen
|
||
bei vorgeschrie-
|
||
bener Einzelbe-
|
||
förderung
|
||
Beförderungs-
|
||
arten
|
||
Feste
|
||
Gegenstände
|
||
|
||
– 142 –(B 20)
|
||
(10) Wenn notwendig, kann auch die Beförderung
|
||
a) unter Verbot des Fahrtrichtungswechsels (wegen ungleicher
|
||
seitlicher Überschreitung des Lademaßes) mit Angabe des Ab-
|
||
schnitts, für den das Verbot gilt oder
|
||
b) als Sondergüterzug
|
||
angeordnet werden.
|
||
(11) Bei der Fahrwegprüfung für einen Zug mit Lü-Sendung „Berta“
|
||
oder „Cäsar“ ist eine Weiche oder Kreuzung nur als frei anzusehen,
|
||
wenn alle Zweige über das Grenzzeichen hinaus bis zum Ende des
|
||
an die Weiche anschließenden Gleis- oder Weichenbogens, bei an -
|
||
schließender Kreuzung bis zum Nachbargleis, frei sind. Bei der Fahr-
|
||
wegprüfung für andere Züge ist festzustellen, dass Lü-Sendungen
|
||
„Berta“ oder „Cäsar“ nicht in diesem Gleisabschnitt stehen. Für Glei -
|
||
se, die im Bogen liegen, ist der freizuhaltende Gleisabschnitt in der
|
||
SbV festgelegt.
|
||
(12) Das Zugmeldeverfahren für Züge mit Lü-Sendungen „Cäsar“ auf
|
||
zweigleisiger Strecke ist in der SbV geregelt.
|
||
(13) Ist die Beförderung von Wagen mit Lü-Sendungen „Dora“ mit
|
||
Sperrung des Nachbargleises auf der freien Strecke oder im Bahn-
|
||
hof angeordnet, so sorgt die nach § 26 (2) für die Sperrung zu-
|
||
ständige Stelle dafür, dass das zu sperrende Gleis von Fahrzeugen
|
||
und Baumaschinen geräumt ist, soweit nicht in der Lü-Anordnung
|
||
Ausnahmen zugelassen sind.
|
||
(14) Ist in der Lü-Anordnung die Abnahme von Signalteilen, die Be -
|
||
seitigung von festen Gegenständen am Gleis nach (9) c) vorgesehen,
|
||
so darf der
|
||
Fahrdienstleiter des rückliegen- der zuständige Zugleiter
|
||
den Bahnhofs
|
||
den Zug nur ab- bzw. durchlassen, wenn ihm die Ausführung ge-
|
||
meldet ist. Der Zugführer ist darauf hinzuweisen; er verständigt den
|
||
Triebfahrzeugführer.
|
||
(15) Sind Wagen mit Lü-Sendungen langsam an festen Gegenstän-
|
||
den vorbeizuleiten, so ist dies in der Lü-Anordnung besonders an-
|
||
zugeben. Darin ist auch der Einsatz des verantwortlichen sachkun-
|
||
digen Bediensteten zu regeln.
|
||
noch Anlage 17
|
||
Sonstige
|
||
Bedingungen
|
||
Fahrweg-
|
||
prüfung
|
||
Zugmelde-
|
||
verfahren
|
||
Sperrung bei
|
||
Lü „Dora“
|
||
Abnahme von
|
||
Signalteilen
|
||
Vorbeileiten
|
||
an festen
|
||
Gegenständen
|
||
|
||
– 143 –
|
||
(16) Unter eingeschalteter Oberleitung dürfen sich keine Personen auf
|
||
den Wagen mit Lü-Sendungen aufhalten. Wenn die Abschaltung der
|
||
Oberleitung angeordnet ist, so ist der
|
||
Fahrdienstleiter | Zugleiter
|
||
dafür verantwortlich.
|
||
(17) Wagen mit Lü-Sendungen sind allen beteiligten Stellen bekannt -
|
||
zugeben. Über die Einzelheiten und die Durchführung der angeord -
|
||
neten Maßnahmen muss sich der
|
||
Fahrdienstleiter | Zugleiter
|
||
anhand der Lü-Anordnung unterrichten, hiervon die beteiligten Be -
|
||
triebsbediensteten verständigen und die Durchführung überwachen.
|
||
(18) Der Zugführer darf Wagen mit Lü-Sendungen nur übernehmen,
|
||
wenn er die Lü-Anordnung (Beförderungs-Anordnung nach (3)) oder
|
||
einen Auszug daraus hat. Für Sendungen auf Dauer-Lü-Anordnung
|
||
genügt die ergänzende Lü-Anordnung mit den Angaben nach (3) b).
|
||
(19) Wagen mit Lü-Sendungen sind möglichst vorn in den Zug einzu -
|
||
stellen.
|
||
(20) Wagen mit Lü-Sendungen sind unter Beobachtung der festen Ge-
|
||
genstände am Gleis, der Fahrzeuge in Nachbargleisen und der Sen -
|
||
dung selbst besonders vorsichtig zu rangieren; Abstoßen und Ab-
|
||
lau fenlassen sind verboten (siehe § 56 (6) a)). Ein Verbot des Fahrt-
|
||
rich tungswechsels (siehe (10) a)) gilt nicht für Rangierbewegungen.
|
||
(21) Wagen mit Lü-Sendungen dürfen nicht in dem Gleisabschnitt ge-
|
||
mäß (11) aufgestellt werden. Vor dem Rangieren oder Abstellen auf
|
||
Hauptgleisen oder auf den ihnen benachbarten Nebengleisen ist die
|
||
Zustimmung des
|
||
Fahrdienstleiters | Zugleiters
|
||
einzuholen.
|
||
noch Anlage 17
|
||
Oberleitung
|
||
Bekanntgabe
|
||
Übernahme
|
||
durch Zugführer
|
||
Zugbildung
|
||
Rangieren
|
||
Aufstellen
|
||
|
||
– 144 –(B 20)
|
||
Warnschild
|
||
Schild „Gleis für Fahrzeuge
|
||
mit gehobenem Stromabnehmer
|
||
nicht befahrbar“
|
||
Schild „Rotte“
|
||
Schild „Sperrfahrt“ Schild „Kleinwagen“/
|
||
Nebenfahrzeug
|
||
Anlage 18
|
||
zu § 10 (12)
|
||
•
|
||
Merkschilder
|
||
Die Merkschilder sind als Grafikdateien
|
||
beim VDV-Fachbereich EB erhältlich.
|
||
|
||
(B 22) – 145 –
|
||
Anlage 19
|
||
zu § 38 (1)
|
||
•
|
||
Stand 04.07.2023
|
||
|
||
(EIU) (EVU)
|
||
Fahrtbericht (MUSTER)
|
||
|
||
|
||
(Datum)
|
||
|
||
1 2 3 4 5a 5b 6
|
||
Nr Name des
|
||
Durch-
|
||
fahrene
|
||
Strecke
|
||
Name des/der
|
||
Durch-
|
||
fahrene
|
||
Strecke
|
||
Zug Tfz Zf von bis (z. B. Tf) (z. B. Zs) von bis
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
7 8 9 10 11a 11b 11c 11d 12
|
||
Zug
|
||
Nr.
|
||
Betriebs-
|
||
Stellen
|
||
tatsächliche Ankunft tatsächliche Abfahrt Zuglaufmeldungen
|
||
U M U M Art U M bei Fe
|
||
bis Name des Zlr Bemerkungen
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
Abkürzungen Zuglaufmeldungen Abkürzungen Betriebsstellen
|
||
Ak Ankunftmeldung Re Rangiererlaubnis Cs Carlshof
|
||
As Abstellmeldung Vm Verlassensmeldung
|
||
Fe Fahrerlaubnis ZVm Zugvollständigkeitsmeldung
|
||
Fsi Fahrwegsicherungsmeldung
|
||
|
||
Besondere Vorkommnisse mit Angabe der Zugnummern:
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
13 14 15
|
||
zu angeschlossen sind
|
||
Zug
|
||
Nr
|
||
Befehle
|
||
Stück
|
||
Anlagen
|
||
Stück
|
||
Unterschrift
|
||
des Zugführers
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
|
||
Ausfüllhinweise
|
||
Grau hinterlegt: Festlegung durch EVU, ob
|
||
Spalten genutzt werden. Eingetragen werden
|
||
die Namen weiteren Personals des EVU.
|
||
Ausfüllhinweise
|
||
Grau hinterlegt: Festlegung durch EVU,
|
||
ob Spalten genutzt werden. Eingetragen
|
||
werden die Namen weiteren Personals
|
||
des EVU.
|
||
|
||
– 146 –
|
||
noch Anlage 19
|
||
Anleitung zum Führen des Fahrtberichts
|
||
Diese Anleitung gilt für das Führen eines Fahrtberichts, für den das EIU einen Vor -
|
||
druck nach dem Muster der Anlage 19 bereitstellt:
|
||
1. Sofern in der SbV des EIU vorgegeben führt der Zugführer für jeden Zug einen
|
||
Fahrtbericht.
|
||
2. Für mehrere Zugfahrten des gleichen Zugführers an einem Tag kann ein Vor -
|
||
druck verwendet werden.
|
||
3. Beim Wechsel des Zugführers während einer Zugfahrt führt der übernehmende
|
||
Zugführer den Fahrtbericht weiter.
|
||
4. Für eine Zugfahrt über den Datumswechsel (Mitternacht) wird nur ein Fahrtbe -
|
||
richt geführt. Der dafür verwendet Vordruck ist nach Beendigung dieser Zugfahrt
|
||
abzuschließen.
|
||
5. Eintragungen in einer Zeile, die bei den in der/den folgenden Zeile(n) unver-
|
||
ändert fortgelten, brauchen in den Folgezeilen nicht wiederholt werden. Es wird
|
||
dann ein Wiederholungszeichen gesetzt (z. B. –“--).
|
||
6. Ein Fahrtbericht ist abgeschlossen, wenn für alle eingetragenen Züge der Zug -
|
||
führer in Spalte 15 unterschrieben hat.
|
||
7. Einen abgeschlossenen Fahrtbericht leitet der Zugführer an die vom EVU be -
|
||
stimmte Stelle weiter.
|
||
8. Im Kopf des Fahrtberichts sind der Name des EVU (falls nicht bereits einge -
|
||
druckt) und das Datum einzutragen.
|
||
9. Im oberen Bereich des Fahrtberichts (Spalten 1-6) wird zu jedem Zug eine Zei -
|
||
le angelegt, bei Personalwechsel oder Änderungen beim Tfz unterwegs werden
|
||
ein oder mehrere weitere Zeilen für diesen Zug angelegt.
|
||
10. Eintragungen in Spalten 5 und 6 sind nur erforderlich, wenn vom EVU angeord-
|
||
net. Die Eintragung in Spalte 6 kann ferner unterbleiben, wenn die Eintragung
|
||
identisch zur Spalte 4 wäre.
|
||
11. Im mittleren Bereich des Fahrtberichts (Spalten 7-12) wird für jede Betriebs-
|
||
stelle, an der eine Zuglaufmeldung erforderlich ist (Spalte 11) oder an der eine
|
||
Bemerkung in Spalte 12 eingetragen wird, eine Zeile angelegt.
|
||
12. Wenn das Feld „besondere Vorkommnisse“ verwendet wird, ist beim entspre -
|
||
chenden Zug in Spalte 12 „Bemerkungen“ darauf zu verweisen.
|
||
13. Unterer Bereich des Fahrtberichts (Spalten 13-15): Nach Beendigung einer Zug-
|
||
fahrt oder bei Übergange der Zugfahrt an einen anderen Zugführer füllt der Zug-
|
||
führer die entsprechende Zeile der Spalten 13 und 14 aus und unterschreibt in
|
||
Spalte 15.
|
||
14. Die im Bereich „Abkürzungen“ aufgeführten Kurzformen werden verwendet:
|
||
a. Die Abkürzungen Zuglaufmeldungen in Spalte 11a sowie ggf. in Spalte 12.
|
||
b. Die Abkürzungen der Betriebsstellen in den Spalten 4, 6, 8, 11c und 12.
|
||
(B 22) • Seite neu
|
||
|
||
Anlage 20
|
||
zu § 10 (9)
|
||
Bedieneinrichtung an der Schnittstelle
|
||
ESTW-ZLB
|
||
1 Allgemeines
|
||
(1) Die Anlage 20 ergänzt die Regeln der FV-NE, wenn Zugmelde -
|
||
stellen, in die Zugleitstrecken einmünden, mit der Schnittstelle
|
||
ESTW-ZLB ausgerüstet sind. Die Anwendung der Anlage 20 wird
|
||
in der SbV des Eisenbahninfrastrukturunternehmens festgelegt.
|
||
(2) (bleibt frei)
|
||
(3) Die Schnittstelle ESTW-ZLB besteht aus mindestens einer Be -
|
||
dieneinrichtung und einem Signalhaltmelder. Die Standorte der
|
||
Bedieneinrichtungen und Signalhaltmelder auf den Zugmelde -
|
||
stellen sind im der SbV genannt.
|
||
(4) Durchfahrten aus bzw. in die Zugleitstrecke sind auf diesen Zug -
|
||
meldestellen nicht zulässig.
|
||
2 Aufbau und Funktion der Bedieneinrichtung
|
||
(1) Die Bedieneinrichtung befindet sich auf Zugmeldestellen an Glei -
|
||
sen, von denen planmäßig in eine Zugleitstrecke eingefahren wird.
|
||
Sie ist im Regelbetrieb für alle Züge zu nutzen, die in die Zugleit-
|
||
strecke einfahren. Die Mindestausrüstung der Bedieneinrichtung
|
||
besteht aus einem Gehäuse mit Schlüsseltaste, einer Drucktaste
|
||
„Fahrstraßenanforderung“ (optional), einer Drucktaste „Zustim -
|
||
mungsanforderung“ und einem Leuchtmelder. Weitere Einrichtun -
|
||
gen sind in der SbV der jeweiligen Zugleitstrecke beschrieben.
|
||
(2) Der zu verwendende Zugführerschlüssel ist in der SbV der jewei-
|
||
ligen Zugleitstrecke vorgeschrieben. Nach dem Einführen und
|
||
Herumdrehen des Schlüssels sind die Tasten der Einrichtung
|
||
nach dem Prinzip der Zwei-Tasten-Bedienung bedienbar.
|
||
(3) Die Bedieneinrichtung ist in Grundstellung, wenn alle Leuchtmel-
|
||
der erloschen sind.
|
||
3 Funktion des Signalhaltmelders
|
||
Der Signalhaltmelder befindet sich am Ende des
|
||
Einfahrwegs für Zugfahrten aus der Zugleitstrecke
|
||
auf Zugmeldestellen, die mit der Schnittstelle
|
||
ESTW-ZLB ausgerüstet sind.
|
||
Der Signalhaltmelder zeigt an, dass das zuge-
|
||
hörige Einfahrsignal (hier Signal 60B) Halt zeigt
|
||
und kein Ersatzsignal bzw. Vorsichtsignal ange -
|
||
schaltet ist.
|
||
Schnittstelle
|
||
ESTW-ZLB
|
||
Durchfahrten
|
||
Standort und
|
||
Aufbau
|
||
Zugführer-
|
||
schlüssel
|
||
Grundstellung
|
||
– 147 –(B 20) • Seite neu
|
||
|
||
– 148 –(B 20) • Seite neu
|
||
4 Regeln für den Zugführer
|
||
(1) Der Zugführer darf die Bedieneinrichtung erst bedienen, wenn er
|
||
die Fahrerlaubnis vom Zugleiter der Zugleitstrecke erhalten hat
|
||
oder wenn auf der Zugleitstrecke nach § 12 (1) aufgrund der
|
||
Regelungen in den SbV die Zustimmung des Zugleiters vor-
|
||
liegt.
|
||
(2) Der Zugführer bedient die Schlüsseltaste und die Taste „Fahr-
|
||
straßenanforderung“ (optional). Der Bedienzeitpunkt kann in
|
||
der SbV vorgegeben sein.
|
||
Nachdem die angeforderte Fahrstraße in die Zugleitstrecke ein -
|
||
gestellt wurde, wird der Leuchtmelder der Bedieneinrichtung
|
||
angeschaltet. Die vom Zugführer angeforderte Fahrstraße ist
|
||
eingestellt und der Zugführer kann die Taste „Zustimmungsan-
|
||
forderung“ bedienen.
|
||
(3) Der Zugführer bedient die Schlüsseltaste und die Taste „Zu-
|
||
stimmungsanforderung“. Nachdem die angeforderte Fahrstraße
|
||
in die Zugleitstrecke eingestellt wurde, wird der Leuchtmelder der
|
||
Bedieneinrichtung angeschaltet.
|
||
Das zugehörige Ausfahrsignal kommt in Fahrtstellung, wenn alle
|
||
Bedingungen für das Sichern der Fahrstraße bis an die Grenze
|
||
zur ZLB-Strecke erfüllt sind.
|
||
Der Leuchtmelder der Bedieneinrichtung erlischt, wenn der Zug
|
||
vollständig in die Zugleitstrecke eingefahren ist.
|
||
(4) Für Züge, die die Zugleitstrecke verlassen, wird die Räumung
|
||
der Zugleitstrecke mit einer Ankunftsmeldung des Zugführers
|
||
auf der benachbarten Zugmeldestelle an den Zugleiter bestätigt.
|
||
Die Ankunftsmeldung darf erst gegeben werden, wenn
|
||
1. der Zug am gewöhnlichen Halteplatz angehalten hat,
|
||
2. der Zug vollständig ist und
|
||
3. der Zugführer die Haltstellung des Einfahrsignals durch Aus-
|
||
werten des Signalhaltmelders festgestellt hat.
|
||
Die Erreichbarkeit des Zugleiters ist in der SbV bekannt gegeben.
|
||
Zuglaufmeldungen sind über Zugfunk zu geben, wenn dieser
|
||
vorhanden ist.
|
||
(5) Es kann auf die Abgabe der Ankunftsmeldung verzichtet wer-
|
||
den, wenn nach § 12 (1) die SbV diesbezügliche Regeln enthält.
|
||
(6) Der Zugführer verständigt den Zugleiter über Besonderheiten,
|
||
Verspätungen bzw. Zugausfälle. In der SbV können ergänzenden
|
||
Regelungen enthalten sein.
|
||
noch Anlage 20
|
||
Einfahrt in die
|
||
Zugleitstrecke
|
||
Fahrstraßen-
|
||
anforderung
|
||
(optional)
|
||
Zustimmungs-
|
||
anforderung
|
||
Ausfahrt aus der
|
||
Zugleitstrecke
|
||
Verzicht auf
|
||
Ankunfts-
|
||
meldung
|
||
Besonder-
|
||
heiten
|
||
|
||
– 149 –(B 20) • Seite neu
|
||
Zugmeldungen
|
||
Fahrterlaubnis
|
||
aus der Zugleit-
|
||
strecke
|
||
unbesetzte
|
||
Zuglaufmelde-
|
||
stellen
|
||
Besonderheiten
|
||
Störung der
|
||
Bedien-
|
||
einrichtung
|
||
5 Regeln für Zugleiter und Fahrdienstleiter
|
||
(1) Ist zwischen dem Zugleiter und dem Fahrdienstleiter der benach -
|
||
barten Zugmeldestelle eine Schnittstelle ESTW-ZLB eingerichtet,
|
||
sind fernmündliche Zugmeldungen in der Regel nicht notwendig.
|
||
Ergänzende oder abweichende Regelungen können in der SbV ge-
|
||
geben sein.
|
||
(2) Der Zugleiter darf einem Zug aus der Zugleitstrecke bis zur Zug -
|
||
meldestelle, die mit der Schnittstelle ESTW-ZLB ausgerüstet ist,
|
||
eine Fahrterlaubnis erteilen, wenn
|
||
– die Ankunftsmeldung des vorausgefahrenen Zuges von dieser
|
||
Zugmeldestelle im Zugmeldebuch für den Zugleitbetrieb einge -
|
||
tragen ist und
|
||
– dem Fahrdienstleiter die Zugnummer bekannt ist (z. B. Zugnum-
|
||
mernmeldeanlage). Ergänzende Regelungen können in der SbV
|
||
gegeben werden.
|
||
(3) Die Hauptgleise einer unbesetzten Zuglaufmeldestelle gelten als
|
||
frei, wenn für den zuletzt gefahrenen Zug eine Ankunftsmeldung
|
||
von einer benachbarten Zugmeldestelle vorliegt, die mit der Schnitt-
|
||
stelle ESTW-ZLB ausgerüstet ist.
|
||
(4) Die gegenseitige Verständigung über Besonderheiten, Verspä-
|
||
tungen bzw. Zugausfälle erfolgt nach den Regeln der Richtlinie 408
|
||
bzw. FV-NE, wenn die SbV keine ergänzenden Regelungen enthält.
|
||
6 Regeln für den Zugführer und Fahrdienstleiter
|
||
(1) Der Zugführer meldet Störungen der Bedieneinrichtung fernmünd-
|
||
lich beim Fahrdienstleiter der Zugmeldestelle und fordert bei diesem
|
||
nach erteilter Fahrerlaubnis durch den Zugleiter oder wenn auf der
|
||
Zugleitstrecke die Zustimmung des Zugleiters nach SbV gemäß
|
||
§ 12 (1) vorliegt das Einstellen der Zugstraße und die Zustimmung
|
||
zur Fahrt in die Zugleitstrecke an.
|
||
Hinweis: Sowohl die Fahrstraßenanforderung, als auch das fern-
|
||
mündliche Anfordern des Einstellens der Zugstrasse bei gestörter
|
||
Bedieneinrichtung setzt das Vorhandensein einer Fahrerlaubnis
|
||
in die Zugleitstrecke durch den Zugleiter an den Zugführer voraus.
|
||
Eine Fahrerlaubnis darf nach den Regeln in § 14 erst erteilt wer -
|
||
den, nachdem die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Hierzu ge-
|
||
hört die Feststellung über das Freisein des zu befahrenden Ab -
|
||
schnitts der Zugleitstrecke (Räumung der Strecke). Dies bedeutet
|
||
für den Fahrdienstleiter, dass sowohl die Fahrstraßenanforderung,
|
||
als auch das fernmündliche Anfordern des Einstellens einer Zugs-
|
||
trasse bei gestörter Bedieneinrichtung voraussetzt, dass zuvor der
|
||
zu befahrende Abschnitt der Zugleitstrecke durch den Zugleiter
|
||
auf Freisein geprüft wurde.
|
||
noch Anlage 20
|
||
|
||
– 150 –(B 20) • Seite neu
|
||
(2) Der Zugführer meldet Störungen des Signalhaltmelders fern -
|
||
mündlich beim Fahrdienstleiter der Zugmeldestelle und fordert von
|
||
diesem, nachdem der Zug am gewöhnlichen Halteplatz angehalten
|
||
hat, eine Meldung
|
||
– über die Haltstellung des Einfahrsignals oder
|
||
– über das erloschene Ersatzsignal bzw. Vorsichtsignal
|
||
an. Wenn die übrigen Bedingungen nach Abschnitt 4 Absatz (4) erfüllt
|
||
sind, bestätigt der Zugführer dem Zugleiter das Räumen der Zu -
|
||
gleitstrecke durch eine Ankunftsmeldung, es sei denn, dass nach Ab-
|
||
schnitt 4 Absatz (5) auf die Zuglaufmeldung verzichtet werden kann.
|
||
(3) Meldungen zwischen Zugführer und Fahrdienstleiter werden vom
|
||
Fahrdienstleiter im Fernsprechbuch nachgewiesen.
|
||
noch Anlage 20
|
||
Störung des
|
||
Signalhalt-
|
||
melders
|
||
Anlage 21
|
||
(bleibt frei)
|
||
|
||
– 151 –
|
||
Bremstafeln
|
||
Anmerkungen zu den Bremstafeln
|
||
1. Die Bremstafeln gelten für Züge im Sinne des § 4, und zwar für langsam- und
|
||
schnellwirkende Bremse.
|
||
2. Für eine Strecke, die ohne Wechsel in der Bremsbesetzung durchfahren wird, er-
|
||
geben sich die erforderlichen Bremshunderstel aus der maßgebenden Neigung.
|
||
3. Die maßgebende Neigung (Gefälle oder Steigung) ist die Neigung einer zwischen
|
||
zwei Punkten angenommenen Verbindungslinie, die für diesen Streckenab -
|
||
schnitt den größten Höhenunterschied ergibt.
|
||
Der Abstand der beiden Punkte beträgt
|
||
– 2000 m bei Bremswegen von 400 m und 700 m,
|
||
– 1000 m bei Bremswegen von 100 m, 200 m und 300 m.
|
||
Ist das so ermittelte Gefälle größer als 10 ‰, so ist
|
||
– bei Bremswegen von 400 m und 700 m anstelle des Maßes von 2000 m
|
||
ein solches von 1000 m
|
||
– bei Bremswegen von 100 m, 200m und 300 m anstelle des Maßes von
|
||
1000 m ein solches von 500 m
|
||
anzuwenden.
|
||
Ergibt die Verbindungslinie vom Beginn des verfügbaren Bremsweges zu einem
|
||
Hauptsignal, zu einer Trapeztafel, zu einem ortsfesten Schutzsignal oder zu ei -
|
||
nem durch Überwachungssignal angekündigten Bahnübergang eine größere
|
||
Neigung, so ist diese das maßgebende Gefälle.
|
||
4. Falls die maßgebende Neigung einer Strecke zwischen den in den Bremstafeln
|
||
angegebenen Neigungen liegt, sind die Bremshunderstel aus der Reihe für die
|
||
nächststärkere Neigung zu nehmen.
|
||
5. Für Fahrten in der Waagerechten und im Gefälle gelten die dafür vorgeschrie -
|
||
benen Bremshunderstel der Bremstafeln.
|
||
Für Fahrten in Steigungen sind zu ermitteln:
|
||
a) die Bremshunderstel für die Waagerechte bei der in der Steigung jeweils
|
||
zugelassenen Geschwindigkeit,
|
||
b) die Bremshunderstel unter Annahme, dass die Fahrt nicht in der Steigung,
|
||
sondern in einem gleichstarken Gefälle mit einer Geschwindigkeit von 20
|
||
km/h stattfände.
|
||
Der größere der beiden Werte a) oder b) ist maßgebend.
|
||
Anlage 22
|
||
zu § 41 (1)
|
||
|
||
– 152 –
|
||
6. Auf Strecken, auf denen die Bremstafel für 400 m, 300 m, 200 m oder 100 m
|
||
Bremsweg angewendet wird, darf bei Zügen der Bremsstellung G für Wagen -
|
||
zuglängen bis zu 350 m bei der Ermittlung der Bremshunderstel ein Zuschlag
|
||
von 10% auf das vorhandene Bremsgewicht in Ansatz gebracht werden. Dazu
|
||
kann der EBL anordnen, dass
|
||
a) die nach VDV-Schrift 757, Teil B, ermittelten Bremshunderstel um 10 % er-
|
||
höht werden oder
|
||
b) die nach der Bremstafel erforderlichen Bremshunderstel um 10% vermin -
|
||
dert und als Mindestbremshunderstel zusätzlich zu denen für Wagen -
|
||
zuglängen von 350 m und mehr in den Fahrplanunterlagen angegeben
|
||
werden.
|
||
7. Die Bremstafeln für 100 m, 200 m und 300 m Bremsweg dürfen im Einzelfall –
|
||
z.B. bei verkürzten Abständen von Überwachungssignalen vor Bahnübergängen
|
||
oder bei verkürzten Vorsignalabständen – angewendet werden. Für bestimmte
|
||
Streckenabschnitte oder ganze Strecken dürfen die Bremstafeln nur mit Geneh-
|
||
migung der OAB angewendet werden.
|
||
noch Anlage 22
|
||
|
||
– 153 –
|
||
Anlage 22
|
||
zu § 41 (1)
|
||
|
||
– 154 –
|
||
Anlage 22
|
||
zu § 41 (1)
|
||
|
||
– 155 –
|
||
Anlage 22
|
||
zu § 41 (1)
|
||
|
||
– 156 –
|
||
Anlage 22
|
||
zu § 41 (1)
|
||
|
||
– 157 –
|
||
Anlage 22
|
||
zu § 41 (1)
|
||
|
||
– 158 –
|
||
Handgebremste Züge oder Zugteile
|
||
(1) Bei einem handgebremsten Zug oder Zugteil hat der Zugführer die Bremser
|
||
möglichst gleichmäßig zu verteilen. Vorzugsweise sind die Bremsen schwer belade-
|
||
ner Wagen zu besetzen. Als bedient gilt eine Handbremse, die während der Fahrt
|
||
von einem Zugbegleiter in Tätigkeit gesetzt werden kann.
|
||
(2) Der Triebfahrzeugführer gibt die Signale zum Anziehen und Lösen der Hand -
|
||
bremsen, bevor er die durchgehende Bremse bedient. Auf das Notsignal des Trieb -
|
||
fahrzeugführers hin sind die Bremsen sofort stark anzuziehen; bei erkennbarer Ge -
|
||
fahr auch ohne Signale des Triebfahrzeugführers.
|
||
(3) Beim Halten eines Zuges bleiben die Handbremsen so lange angezogen, bis
|
||
der Triebfahrzeugführer das Signal „Handbremsen lösen“ gibt.
|
||
Hält der Zug in einer Steigung, so müssen die Bremser in der Nähe ihrer Bremsen
|
||
bleiben.
|
||
(4) Zur Bremsberechnung wird das angeschriebene Handbremsgewicht verwendet.
|
||
Ist kein Handbremsgewicht angeschrieben, ist der auf 2 Radsätze entfallende Anteil
|
||
des Gesamtgewichts des Wagens, jedoch nicht mehr als 20 t, anzurechnen.
|
||
Anhang I
|
||
(bleibt frei)
|
||
Anhang II
|
||
(bleibt frei)
|
||
Anhang III
|
||
(bleibt frei)
|
||
Anlage 23
|
||
zu § 42 (4)
|
||
|
||
– 159 –
|
||
Muster für Aushangtafel
|
||
Bewegen von Eisenbahngüterwagen
|
||
An unsere Frachtkunden!
|
||
Auf dem Gleis (Ladegleis) dieses Bahnhofs ist unterwiesenen Personen das selb -
|
||
ständige Verschieben von Güterwagen gestattet, sofern keine außergewöhnlichen
|
||
Güter verladen sind (explosionsgefährliche, radioaktive, lademaßüberschreitende
|
||
oder besonders schwere Güter). Bedenken Sie aber bitte, dass bewegte Güterwa -
|
||
gen wegen ihres Gewichts und ihres leichten Laufs auf den Schienen zu einer gro -
|
||
ßen Gefahr werden können. Wenn Sie solche Bewegungen veranlassen, beachten
|
||
Sie daher unbedingt und verantwortlich folgende Unfallverhütungsmaßnahmen:
|
||
Bewegen Sie die Güterwagen nur, wenn kein Eisenbahn-Triebfahrzeug zur Verfü -
|
||
gung steht, wenn auch kein Eisenbahner zur Stelle ist, wenn gute Sicht herrscht,
|
||
wenn das Verschieben dem Ladegeschäft dient und auf Nachbargleisen kein Ver -
|
||
kehr ist. Weichen dürfen nicht umgestellt werden. Bei starkem Wind, bei dem ein
|
||
Wagen unbeabsichtigt in schnellere Bewegungen kommen könnte, ist das Bewegen
|
||
zu unterlassen.
|
||
Belehren Sie vorher Ihre Helfer über das richtige Verhalten und warnen Sie alle an -
|
||
deren Personen in der Nähe. Das Ladegeschäft an anderen Güterwagen muss ein -
|
||
gestellt werden, wenn Ihr Güterwagen darauf zurollen soll.
|
||
Bewegen Sie Wagen nur in Schrittgeschwindigkeit, damit Sie sie in der Gewalt be -
|
||
halten und nichts beschädigt wird. Wenn Sie mehr als einen Güterwagen gleichzei -
|
||
tig bewegen, müssen die Güterwagen miteinander gekuppelt sein. Es dürfen höchs-
|
||
tens 3 Güterwagen gleichzeitig bewegt werden.
|
||
Von Hand darf ein Güterwagen nur an dessen Seitenwänden geschoben werden.
|
||
Niemals ziehen oder ins Gleis treten!
|
||
Güterwagen niemals durch Anstemmen gegen Puffer, durch Ziehen an der Kupp -
|
||
lung, an den Pufferscheiben oder Einstecken von Stangen zwischen den Radspei -
|
||
chen bewegen oder aufhalten!
|
||
Wagenrücker (Knippstangen) dürfen nur an den hinteren Rädern angesetzt werden.
|
||
Ein Seil zum Ziehen mit einem Fahrzeug muss mindestens 5 m lang sein. Befestigen
|
||
Sie es möglichst am hinteren Ende des Güterwagens an den vorgesehenen Ösen
|
||
so, dass es sich nachher leicht lösen lässt. Zwischen ziehendem Fahrzeug und dem
|
||
Güterwagen darf sich niemand aufhalten. Tierbegleiter oder Kraftfahrzeugführer
|
||
müssen einen sicheren Abstand von den Güterwagen halten.
|
||
Zum Schieben mit einem Fahrzeug dürfen keine losen Stempel benutzt werden. Ach-
|
||
ten Sie während der Bewegung darauf, dass das Zugseil sich nicht an Pfosten oder
|
||
anderen Hindernissen festsetzt.
|
||
Nach der Bewegung legen Sie bitte den Güterwagen wieder so fest, wie das vor der
|
||
Bewegung der Fall war. Steine, Eisenteile und dergleichen dürfen hierzu nicht be -
|
||
nutzt werden.
|
||
Zusätzliche Bestimmungen des Bahnunternehmers:
|
||
Bahnunternehmen/Dienstsitz
|
||
Anhang IV
|
||
zu § 53 (10)
|
||
|
||
Abdrücken 51 (3)
|
||
Abfahrauftrag 17 (8)
|
||
Abfahrbereitschaft
|
||
– Voraussetzung für Abfahrauftrag 17 (8)
|
||
– Zuständigkeit 42 (5)
|
||
Abfahrt des Zuges
|
||
– Bedingungen für Triebfahrzeugführer 42 (6)
|
||
– Fahren vor Plan 17 (4)
|
||
– Fahrerlaubnis des Zugleiters 17 (6)
|
||
– Nachgeschobene Züge 35 (7)
|
||
– Sperrfahrten 27 (5)
|
||
– Verbot des Fahrens vor Plan 17 (5)
|
||
– Zustimmung des Fahrdienstleiters 17 (6)
|
||
Abkürzungen Seite 7 und 8
|
||
Abkuppeln während der Fahrt 53 (6)
|
||
Ablaufen
|
||
– Abstände der Wagen 56 (3)
|
||
– Begriff 51 (3)
|
||
– Besonderheiten bei Vorsichtswagen 56 (5+6)
|
||
– Besonderheiten bei Wageneinheiten
|
||
und Gelenkwagen 56 (4)
|
||
– Bremsbesetzung 57 (7)
|
||
– Gruppenbildung 56 (2)
|
||
– Verbot für bestimmte Gleise 56 (1)
|
||
Abmelden
|
||
– Fälle 10 (3)
|
||
– Wortlaut 10 (6)
|
||
– Zeitpunkt 10 (6)
|
||
Abstellen
|
||
– Abstellverbot 58 (1)
|
||
– Abweichende Werte 58 (6)
|
||
– Allgemeines 58 (3)
|
||
– Erleichterungen 58 (5)
|
||
– Fahrzeuge auf freier Strecke 27 (14)
|
||
– Festlegemittel 58 (2)
|
||
– Umfang 58 (4)
|
||
– Zuständigkeit 58 (7)
|
||
– Züge 44 (19)
|
||
Abstellmeldung 10 (5a)
|
||
Abstoßen
|
||
– Abstände der Wagen 56 (3)
|
||
– Begriff 51 (4)
|
||
– Besonderheiten bei Vorsichtswagen 56 (5+6)
|
||
– Besonderheiten bei Wageneinheiten
|
||
und Gelenkwagen 56 (4)
|
||
– Bremsbesetzung 57 (6)
|
||
– Gruppenbildung 56 (2)
|
||
– Verbot für bestimmte Gleise 56 (1)
|
||
Abzweigstellen 3 (5)
|
||
Anbieten und Annehmen
|
||
– Annahmeverweigerung 10 (4)
|
||
– Bedingtes 10 (10)
|
||
– Fälle 10 (3)
|
||
– Wortlaut 10 (4)
|
||
– Zeitpunkt 10 (4)
|
||
Anfordern von Hilfe 47 (2)
|
||
Anhalten auf freier Strecke 44 (12)
|
||
Anhalten von Wagen 57 (7)
|
||
Ankunftmeldung
|
||
– Art der Meldung 10 (3)
|
||
– Ausbleiben 10 (12)
|
||
– Bedingung für Fahrerlaubnis 17 (7)
|
||
– Darstellung in fahrdienstlichen
|
||
Unterlagen Anlagen 6, 7, 8
|
||
– Voraussetzung 10 (5)
|
||
– Wortlaut 10 (5)
|
||
Anschlussstellen 3 (6)
|
||
Aufbewahren
|
||
– Fahrdienstliche Unterlagen 6 (4)
|
||
– Hemmschuhe 57 (8g)
|
||
– Schüssel 15 (10)
|
||
Aufdrücken 51 (6)
|
||
Auffahren von Rückfallweichen , 15 (11), 61 (1),
|
||
Anlage 16 (20)
|
||
Stichwortverzeichnis
|
||
Die Zahlen bedeuten die Paragraphen und Absätze.
|
||
Fettgedruckte Zahlen bezeichnen Paragraphen, in denen der
|
||
durch das Stichwort ausgedrückte Sachverhalt behandelt wird.
|
||
– 160 –
|
||
|
||
Auffahren von Weichen
|
||
– Verbot 15 (11), 61 (1)
|
||
– Maßnahmen nach Auffahren 15 (12), 61 (2)
|
||
Aufgaben
|
||
– Fahrdienstleiter 7 (2)
|
||
– Leiter der Dienststelle 7 (1)
|
||
– Örtlicher Betriebsbediensteter 7 (2)
|
||
– Rangierbegleiter 51 (8)
|
||
– Rottenaufsichtsbedienstete 18 (6), Anlage 14
|
||
– Schrankenwärter 18 (4), Anlage 13
|
||
– Streckenwärter 18 (6), Anlage 14
|
||
– Zugleiter 7 (2)
|
||
Aufgehobene Signalabhängigkeit
|
||
s. Signalabhängigkeit
|
||
Aufhalten mit Hemmschuhen 57 (8b)
|
||
Auflaufen
|
||
– Schutz gegen Auflaufen 56 (7a+b)
|
||
– Verzicht von Schutz 56 (7c)
|
||
Auflegen der Hemmschuhe
|
||
– Allgemein 57 (8c)
|
||
– Mit beidseitig fester Führung 57 (8e)
|
||
– Vor Schienenstößen und in Gleisbögen 57 (8d)
|
||
Aufsicht
|
||
– Am Zuge 7 (4)
|
||
– Über das Zugpersonal 31 (5)
|
||
Aufsichtsbediensteter
|
||
– Abfahrauftrag 17 (8)
|
||
– Aufsicht am Zuge 7 (4)
|
||
Ausbleiben der Rückmeldung,
|
||
Ankunft- oder Verlassensmeldung
|
||
– Zug 10 (12)
|
||
Ausfahrt der Züge
|
||
– Abfahrauftrag 17 (8)
|
||
– Ausfall der technischen Sicherung
|
||
an Bahnübergängen 17 (12)
|
||
– Bahnhöfe ohne Ausfahrsignal 17 (9)
|
||
– Bedingungen für die Fahrerlaubnis 17 (7)
|
||
– Bedingungen für die Zustimmung
|
||
zur Abfahrt 17 (7)
|
||
– Fahrerlaubnis 17 (6)
|
||
– Gestörte Verständigung 17 (11)
|
||
– Gleichzeitige Fahrten 17 (2)
|
||
– Zeit der Abfahrt 17 (4)
|
||
– Zustimmung zur Abfahrt 17 (6)
|
||
Ausfall
|
||
– Pfeifeinrichtung 44 (11)
|
||
– Sicherheitsfahrschaltung 31 (3)
|
||
– Technische Sicherung an Übergängen 48 (2)
|
||
– Von Zügen 25 (2)
|
||
Ausrüstung
|
||
– Mitarbeiter im Betriebsdienst 2 (7)
|
||
– Zugpersonal 31 (1)
|
||
Ausrufen der Betriebsstelle 46 (4)
|
||
Außergewöhnliche Sendungen, Anlage 17
|
||
Außerplanmäßiges Anhalten auf Bahnhöfen
|
||
ohne Ausfahrsignal 17 (10)
|
||
Aussetzen
|
||
– Fahrzeuge 47 (4)
|
||
– Nebenfahrzeuge 30 (6)
|
||
Aussteigen, verbotswidriges 46 (2)
|
||
Ausweichanschlussstelle 3 (6)
|
||
Bahnanlagen 3 (1)
|
||
Bahnhöfe
|
||
– Begrenzung zur freien Strecke 3 (2)
|
||
– Begriff 3 (2)
|
||
Bahnhöfe ohne Ausfahrsignal 17 (9)
|
||
Bahnhöfe ohne Ausfahrsigna l 16 (5)
|
||
Bahnhöfe ohne Einfahrsigna l
|
||
– Kreuzung 20 (4)
|
||
– Rangieren 59 (5)
|
||
– Verlegen einer Kreuzung 20 (8)
|
||
– Überholung 21 (4)
|
||
Bahnhofsfahrordnung 5 (4)
|
||
Bahnübergänge
|
||
– Bahnübergangsposten s. Postensicherung
|
||
– Befahren beim Rangieren 55 (1)
|
||
– Befahren mit Hilfszügen 25 (5)
|
||
– Befahren mit Nebenfahrzeugen 36 (3)
|
||
– Postensicherung s. Postensicherung
|
||
– Schrankenwärter 18 (4), Anlage 13
|
||
– Verhalten bei Ausfall der technischen
|
||
Sicherung 17 (12), 48 (2)
|
||
– Verhalten bei offener Schranke 48 (3)
|
||
– Verhalten bei Sperrfahrten 27 (7)
|
||
– 161 –
|
||
•
|
||
(B 22)
|
||
|
||
Baugleis
|
||
– zum Baugleis erklären 26 (3), 26a (3)
|
||
– Einlassen von Fahrzeugen 26 (2)
|
||
– Fahrzeugbewegung im Baugleis 26 (4), 26a (4)
|
||
– Rangieren im Baugleis 62
|
||
Beaufsichtigung des Zuges 44 (4)
|
||
Bedarfsaufenthal t 46 (5)
|
||
Bedarfszüge 4 (2)
|
||
Bedienen von Handbremsen beim Rangieren
|
||
– Ablaufen 57 (7)
|
||
– Abstoßen 57 (7)
|
||
– Vorsichtswagen 56 (5+6)
|
||
Bedientafel, Anlage 16 (11)
|
||
Bedienung der Weichenstelltafel oder
|
||
Fahrwegstelltafel, Anlage 16 (18)
|
||
Bedienung der Zusatz-
|
||
einrichtungen Anlage 16 (19)
|
||
Bedienungseinrichtung, Anlage 16 (5)
|
||
Bedingtes Anbieten und Annehmen 10 (10)
|
||
Bedingungen für die Abfahrt 42 (6)
|
||
Beendigung einer Sperrfahrt 27 (9)
|
||
Befähigung der Betriebsbediensteten,
|
||
Befähigungsrichtlinien 2 (4), (5), Anhang I
|
||
Befahren einer gestörten Rückfallweiche
|
||
gegen die Spitze, Anlage 16 (22)
|
||
Befahren von Bahnübergängen
|
||
s. Bahnübergänge
|
||
Befehle s. schriftliche Befehle
|
||
Beförderung gefährlicher Güter 32 (6)
|
||
Beförderung von Reisenden 46
|
||
– Ausrufen der Betriebsstelle 46 (4)
|
||
– Bedarfsaufenthalt 46 (5)
|
||
– Halt am Bahnsteig 44 (3)
|
||
– Liegengebliebener Zug 46 (6)
|
||
– Schließen der Türen 46 (1)
|
||
– Verbotswidriges Ein- und Aussteigen 46 (2)
|
||
Beförderungsanordnung bei außer-
|
||
gewöhnlichen Sendungen, Anlage 17 (3)
|
||
Begriffserklärungen
|
||
– Allgemein 3
|
||
– Rangierdienst 51
|
||
Beidrücken
|
||
– Begriff 51 (5)
|
||
– Anhalten 56 (7d)
|
||
Bekanntgabe des Fahrplans
|
||
von Sonderzügen 25 (1), (3)
|
||
Belegblatt für den Zugleiter
|
||
– Anleitung zum Führen, Anlage 6
|
||
– Anwendung 11 (1)
|
||
– Einträge allgemein 11 (2)
|
||
– Einträge fahrdienstlicher Aufträge und
|
||
– Meldungen 8 (5)
|
||
– Einträge in Spalte Meldungen und Vermerke 11 (3)
|
||
– Gleissperrung 26 (6), (7)
|
||
– Muster 6 (1), Anlage 6
|
||
– Nachfahrende Nebenfahrzeuge 30 (8)
|
||
– Schiebelokomotive 10 (14)
|
||
– Sperrfahrten 27 (10)
|
||
– Vermerk schriftlicher Befehle 9 (4)
|
||
Benachrichtigung über den Zugverkehr
|
||
– Schrankenwärter 18 (1)
|
||
– Bahnübergangsposten 18 (3)
|
||
– Rotten 18 (5)
|
||
Beobachten der Züge 19
|
||
– Allgemeines 19 (1)
|
||
– Fehlen des Schlusssignals 19 (4)
|
||
– Spitzensignal erloschen 19 (3)
|
||
– Unregelmäßigkeiten an den Fahrzeugen 19 (6)
|
||
– Unvollständige Signale 19 (2)
|
||
– Zugtrennung 19 (5)
|
||
Beobachtung des Fahrwegs bei Rangier-
|
||
bewegungen 55 (4)
|
||
Beobachtung der Strecke
|
||
– Geschobene Züge 34 (4)
|
||
– Vorspann 33 (2), (3)
|
||
– Triebfahrzeugbegleiter 44 (3)
|
||
– Triebfahrzeugführer 44 (2)
|
||
Besetzen
|
||
– Triebfahrzeuge beim Rangieren 51 (9)
|
||
– Triebfahrzeuge bei Zügen 31 (3)
|
||
– Vorderstes Fahrzeug bei geschobenen Zügen 34 (4)
|
||
– Züge 31 (4)
|
||
Bestätigung der Übernahme
|
||
von Aufgaben 53 (1a)
|
||
– 162 –
|
||
|
||
Betriebsbedienstete
|
||
– Befähigung 2 (4), (5)
|
||
– Örtliche – 7 (2)
|
||
– Personenkreis 2 (1)
|
||
Betriebsdienst
|
||
– Vorrang 2 (6)
|
||
– Vorschriften für die Handhabung 1
|
||
Betriebsgefahr 19 (7), Anlage 13 (18),
|
||
Anlage 14 (9)
|
||
Betriebsstellen 3 (1)
|
||
Bezeichnung der Züge
|
||
– Allgemein 8 (4)
|
||
– Sperrfahrten 27 (1)
|
||
Bilden der Züge 32
|
||
– Allgemeine Zugbildungsvorschriften 32 (2)
|
||
– Ausschluss von Wagen 32 (8)
|
||
– Einschränkung in Zulassung von Wagen 32 (8)
|
||
– Länge 32 (1)
|
||
– Wagen durch Ladung oder Steifkupplung
|
||
verbunden 32 (5)
|
||
– Wagen mit außergewöhnlichen
|
||
Sendungen 32 (7), Anlage 17
|
||
– Wagen mit gefährlichen Gütern 32 (6)
|
||
– Wagen mit langer Ladung 32 (4)
|
||
– Wagen mit ungewöhnlicher Ladung 32 (3)
|
||
Bildfahrplan 5 (2)
|
||
Blockstellen 3 (4)
|
||
Blockstrecken 3 (3)
|
||
Bremsen beim Rangieren 57
|
||
– Ablaufen 57 (7)
|
||
– Abstoßen 57 (6)
|
||
– Aufhalten mit Hemmschuhen 57 (8b)
|
||
Bremshundertstel
|
||
– Mindestbremshundertstel 41 (1)
|
||
– Mindestbremhunderstel, erforderliche
|
||
nicht erreicht 41 (2)
|
||
Bremsproben
|
||
– zur Abfahrbereitschaft 42 (5)
|
||
Bremstafeln 41 (1), Anlage 22
|
||
– Mindestbremshundertstel 41 (1)
|
||
– Mindestbremhunderstel nicht erreicht 41 (2)
|
||
Buchfahrplan
|
||
– Art 5 (2)
|
||
– Form 5 (3), Anlage 3
|
||
Dampflokomotive
|
||
– Besetzung 31 (4)
|
||
– Reihenfolge bei Vorspann 33 (1)
|
||
Deckungsstellen 3 (9)
|
||
Dienstpläne 2 (8)
|
||
Dienstruhe
|
||
– Verbot des Fahrens vor Plan 17 (5)
|
||
– Verkehren von Hilfszügen 25 (5)
|
||
– Verkehren von Nebenfahrzeugen 30 (5)
|
||
Dienstübergabe
|
||
– Allgemeines 2 (9)
|
||
– Nachweis auf Betriebsstelle 6 (5)
|
||
Diesellokomotive, Reihenfolge bei Vorspann 33 (1)
|
||
Drehgestell 3 (22)
|
||
Dringlicher Hilfszug
|
||
– Verkehren auf Strecken mit Dienstruhe 25 (5)
|
||
– Vorrang 4 (5)
|
||
Durchfahrt der Züge 17
|
||
– Auf Bahnhöfen ohne Ausfahrsignal 17 (9);
|
||
44 (16), 16 (5)
|
||
– Außerplanmäßiges Anhalten auf
|
||
Bahnhöfen ohne Ausfahrsignal 17 (10)
|
||
– Bedingungen für die Fahrerlaubnis 17 (7)
|
||
– Bedingungen für die Zustimmung
|
||
zur Abfahrt 17 (7)
|
||
– Gestörte Verständigung 17 (11)
|
||
– Gleichzeitige Fahrten 17 (2)
|
||
Durchgehende Hauptgleise 3 (10)
|
||
Durchrutschweg 14 (1)
|
||
Einfahrgleis
|
||
– Beschränkung der Geschwindigkeit 17 (3)
|
||
– Kennzeichnung bei besetztem – 14 (5)
|
||
Einfahrt
|
||
– Einer Sperrfahrt 27 (8)
|
||
– Gleichzeitige Fahrten 17 (2)
|
||
– In ein Stumpfgleis oder teilweise
|
||
besetztes Gleis 17 (3)
|
||
– Nebenfahrzeuge allgemein 36 (4)
|
||
– Nebenfahrzeuge beim Nachfahren 36 (7)
|
||
– Ohne Einfahrsignal 17 (1)
|
||
– Vorsichtige Einfahrt 17 (1), 44 (17)
|
||
Einfahrweiche
|
||
– Rangieren über 59 (2)
|
||
– 163 –
|
||
|
||
Einlassen mehrerer Sperrfahrten in ein
|
||
Streckengleis 27 (3)
|
||
Einlegen von Sonderzügen 25 (2)
|
||
Einmannbetrieb 31 (6)
|
||
Einsteigen, verbotswidriges – 46 (2)
|
||
Einsetzen von Nebenfahrzeugen 30 (6)
|
||
Einstellen
|
||
– Fahrzeuge in Züge allgemein 32 (2)
|
||
– Nebenfahrzeuge in Züge 3 (21)
|
||
– Wagen durch Ladung oder Steifkupplung
|
||
verbunden 32 (5)
|
||
– Wagen mit außergewöhnlichen
|
||
Sendungen 32 (7), Anlage 17
|
||
– Wagen mit gefährlichen Gütern 32 (6)
|
||
– Wagen mit langer Ladung 32 (4)
|
||
– Wagen mit ungewöhnlicher Ladung 32 (3)
|
||
Eintrag fahrdienstlicher Aufträge und
|
||
Meldungen 8 (5)
|
||
Eisenbahnbetriebsleiter 1 (1)
|
||
elektrifizierte Infrastruktur Anlage 1
|
||
Elektrischer Bahnbetrieb 1 (4), Anlage 1
|
||
Elektrische Lokomotive, Reihenfolge
|
||
bei Vorspann 33 (1)
|
||
Entgleiste Fahrzeuge 47 (4)
|
||
Entkuppeln 52 (4c)
|
||
Erforderliche Stellung, Endlage, Anlage 16 (4)
|
||
Fahranfrage
|
||
– Art der Meldung 10 (3)
|
||
– Wortlaut und Zeitpunkt 10 (4)
|
||
Fahraufträge
|
||
– beim Rangieren 51 (11), 53 (1b)
|
||
– während der Fahrt 51 (12)
|
||
Fahrbereitschaft feststellen
|
||
– allgemein 52 (3a)
|
||
– an Kupplungen 52 (4)
|
||
– an Zusatzanlagen 52 (3b)
|
||
Fahrtbericht § 6 (2)
|
||
Fahrdienstleiter – Aufgaben 7 (2)
|
||
Fahrdienstliche Aufträge und Meldungen 8
|
||
– Abkürzungen 8 (6)
|
||
– Bezeichnung der Züge 8 (4)
|
||
– Eindeutige Verständigung 8 (3)
|
||
– Einträge 8 (5)
|
||
– Verständigungsarten 8 (1)
|
||
– Verständigungsformen 8 (2)
|
||
– Verständigung über Funk 8 (2), Anlage 9
|
||
Fahrdienstliche Unterlagen der Betriebsstel len 6
|
||
– Aufbewahrungsfrist 6 (4)
|
||
– Belegblatt für Zugleiter 6 (11), Anlage 6
|
||
– Fernsprechbuch 6 (3)
|
||
– Meldebuch für Zuglaufmeldungen 6 (2), Anlage 8
|
||
– Meldebuch für Zugleiter 6 (1), Anlage 7
|
||
– Nachweis der Dienstübergabe 6 (5)
|
||
– Zugmeldebuch 6 (1), Anlage 5
|
||
Fahren auf Sicht
|
||
– Bei gestörter Verständigung 17 (11)
|
||
– Grundsatz 45 (5)
|
||
– Im gesperrten Gleis 27 (3), (7)
|
||
Fahren im Sichtabstand 12 (3), Anlage 12
|
||
Fahrerlaubnis
|
||
– Als Voraussetzung zur Abfahrt 17 (6)
|
||
– Art der Meldung 10 (3)
|
||
– Bei Kreuzungen auf Bahnhöfen ohne
|
||
Einfahrsignal 20 (4)
|
||
– Beim Rangieren auf Hauptgleisen 59
|
||
– Beim Verlegen einer Kreuzung 20 (7)
|
||
– Beim Verlegen einer Überholung 21 (5)
|
||
– Bei Sperrfahrten 27 (5)
|
||
– Über die Zugleitstrecke hinaus 10 (8)
|
||
– Wortlaut 10 (4)
|
||
– Zurückziehen 10 (4a)
|
||
Fahrgeschwindigkeiten 45
|
||
– Abhängigkeiten 45 (1)
|
||
– Aufgehobene Signalabhängigkeit 45 (4), 15 (4), (8)
|
||
– Bahnkörper in Längsrichtung der Straße 45 (6)
|
||
– Bekanntgabe 45 (2)
|
||
– Einfahrten in bestimmte Gleise 45 (4), 17 (3)
|
||
– Einzeln fahrende Kleinlokomotiven und
|
||
Nebenfahrzeuge 45 (4)
|
||
– Fahren auf Sicht 45 (5)
|
||
– Geschobene Züge 45 (4)
|
||
– Gestörte Sicherheitsfahrschaltung 31 (4), 45 (4)
|
||
– Gezogene Sperrfahrten 45 (4)
|
||
– Hilfszüge bei Dienstruhe 45 (4), 25 (5)
|
||
– Nachgeschobene Züge 45 (4)
|
||
– Probefahrten/Versuchszüge 45 (7)
|
||
– Rangierbewegungen 45 (4), 53 (2)
|
||
– Triebfahrzeuge ohne Sicherheitsfahrschaltung 45 (4)
|
||
– Züge auf Ersatzsignal oder schriftlichen Befehl 45 (4)
|
||
– Zulässige Geschwindigkeit/Bremsverhältnisse 45 (3)
|
||
•
|
||
– 164 –(B 22)
|
||
|
||
Fahrleitung 1 (4), Anlage 1
|
||
– Feuer im Zug 47 (11)
|
||
– Streckenbeobachtung 44 (2)
|
||
– Streckenwärterdienst Anlage 14 (6)
|
||
Fahrplan
|
||
– Arten 5 (2)
|
||
– Bahnhofsfahrordnung 5 (4)
|
||
– Berichtigung 5 (6)
|
||
– Buchfahrplan 5 (3), Anlage 3a, Anlage 3b
|
||
– für das Zugpersonal 5 (3), (7)
|
||
– Grundsatz 5 (1)
|
||
– Merktafel, Merkblatt 5 (8)
|
||
– Sonderzüge 25 (3)
|
||
– Sperrfahrten 27 (3)
|
||
– Streckenfahrpläne 5 (5), Anlage 4
|
||
– Verteilung 5 (7)
|
||
Fahrplananordnung für Sonderzüge 25 (3)
|
||
Fahrstraßen 3 (16)
|
||
Fahrt auf der Strecke 44
|
||
– Anhalten auf freier Strecke 44 (12)
|
||
– Ausfall der Pfeifeinrichtung 44 (11)
|
||
– Ausfall der technischen Sicherung an
|
||
Bahnübergängen 48 (2)
|
||
– Bahnübergang mit Blinklicht- oder
|
||
Lichtzeichenanlage 48 (4)
|
||
– Beaufsichtigung des Zuges 44 (4)
|
||
– Durchfahrten auf Bahnhöfen ohne
|
||
Ausfahrsignal 44 (16)
|
||
– Einhalten der Fahrzeit 44 (1)
|
||
– Festlegen von Zügen und Zugteilen 44 (19)
|
||
– Halt nach der Einfahrt 44 (18)
|
||
– Offene Schranke 48 (2)
|
||
– Streckenbeobachtung 44 (2), (3)
|
||
– Überfahren von Haltsignalen 44 (7)
|
||
– Unregelmäßigkeiten 2a (3)
|
||
– Verhalten bei Gefahr 2a (1)
|
||
– Vorbeifahrt an Halt zeigenden oder gestörten
|
||
Signalen 44 (5)
|
||
– Vorsichtige Einfahrt 44 (17)
|
||
– Zweifelhafte Signalbilder 48 (1)
|
||
Fahrtbericht 38
|
||
– Einträge 6 (2)
|
||
– Abgabe 38 (3)
|
||
– Einsicht durch Triebfahrzeugführer 38 (2)
|
||
– Ersatz des Meldebuchs für unbesetzte
|
||
Zuglaufstellen 11 (1)
|
||
– Form 38 (1), Anlage 19
|
||
– Führen 38 (1)
|
||
– Verzicht auf Fahrten mit Nebenfahrzeugen 36 (2)
|
||
Fahrweg
|
||
– Beobachtungen beim Rangieren 53 (3)
|
||
Fahrwegprüfung s. Prüfung des Fahrwegs
|
||
Fahrwegsicherungsmeldung 14 (6)
|
||
Fahrwegstelltafel, Anlage 16 (10)
|
||
Fahrzeuge
|
||
– Nebenfahrzeuge 3 (17), (21)
|
||
– Regelfahrzeuge 3 (17), (18)
|
||
– Triebfahrzeuge 3 (19)
|
||
– Wagen 3 (20)
|
||
Fahrzeugeinrichtung der
|
||
Zugbeeinflussung gestört 47 (4a)
|
||
Fernsprechbuch 6 (3)
|
||
Fernsprecher/Fernmeldeanlage
|
||
– Fahrdienstliche Verständigung 8 (2)
|
||
– Verständigung beim Rangieren 51 (10), 52 (1+2)
|
||
Feste Bremsen 47 (4), Anlage 15 (1) c), (2) c)
|
||
Festlegemittel 58 (2)
|
||
Festlegen von Fahrzeugen
|
||
– Abweichende Werte 58 (6)
|
||
– Erleichterungen 58 (5)
|
||
– Festlegemittel 58 (2)
|
||
– Umfang 58 (4)
|
||
– Zuständigkeit 58 (7)
|
||
Festlegen von Zügen und Zugteilen 44 (19)
|
||
Festlegepflicht 58 (3)
|
||
Feuer im Zug 47 (11)
|
||
Feuerlöscharbeiten, Anlage 1 III (12)
|
||
Flachstellen 47 (4), Anlage 15 (1) d), (2) d)
|
||
Flankenschutz
|
||
– Abstellverbot 58 (1)
|
||
– Grundsatz 15 (3)
|
||
– Prüfung des Fahrwegs 14 (1)
|
||
Funksprechverkehr
|
||
– Richtlinien Anlage 9
|
||
– Fahrdienstliche Verständigung 8 (2)
|
||
– Verständigung beim Rangieren 51 (10), 52 (1+2)
|
||
Gefährliche Güter
|
||
– Allgemeines 32 (6)
|
||
– Rangieren 56 (6)
|
||
Gemeinschaftsbetrieb 1 (6)
|
||
– 165 –
|
||
|
||
Geschobene Züge 34
|
||
– Begriff 34 (1)
|
||
– Besetzung des vordersten Fahrzeugs 34 (4)
|
||
– Kuppeln 34 (3)
|
||
– Zulässigkeit 34 (2)
|
||
Geschwindigkeiten s. Fahrgeschwindigkeiten
|
||
Gestörte Verständigung 17 (11)
|
||
Gleichzeitige Fahrten 17 (2)
|
||
Gleissperren 15
|
||
– Aufbewahrung der Schlüssel 15 (10)
|
||
– Bedienung, Anlage 16
|
||
– Bewachen 15 (7)
|
||
– Flankenschutz 15 (3)
|
||
– Grundstellung 15 (2)
|
||
– Handverschluss 15 (5)
|
||
– Signalabhängigkeit 15 (6), (8)
|
||
– Zuständigkeit 15 (1)
|
||
Gleissperrung s. Sperren von Gleisen
|
||
Gleiswaagen 53 (4)
|
||
Grenzzeichenfreimeldung 44 (18)
|
||
Grundstellung
|
||
– Haupt– und Vorsignale 16 (2)
|
||
– Weichen, Gleissperren, Sperrsignale 15 (2)
|
||
Gruppenausfahrsignal 17 (6)
|
||
Güterwagen 3 (20)
|
||
Güterzüge
|
||
– Besetzen mit Zugbegleitern 31 (4)
|
||
– Länge 32 (1)
|
||
– Vereinfachter Fahrplan 5 (1)
|
||
– Zugart 4 (4)
|
||
Halt vor der Trapeztafel
|
||
– Allgemein 17 (1)
|
||
– Kreuzungen 20 (4)
|
||
– Rangieren auf Hauptgleisen 58 (5)
|
||
– Sperrfahrt 27 (8)
|
||
– Überholungen 21 (4)
|
||
Halt am Bahnstei g 46 (3)
|
||
Haltepunkt 3 (7)
|
||
Haltestelle 3 (8)
|
||
Haltewunsch-Anzeige 46 (5)
|
||
Handbremse
|
||
– Ablaufen 57 (7)
|
||
– Abstoßen 57 (6)
|
||
– Handgebremste Züge oder Zugteile 42 (4),
|
||
Anlage 23 (1) – (4)
|
||
Handgebremste Züge Anlage 23 (1) – (4)
|
||
Handverschluss 15 (4), (5)
|
||
Hauptgleise
|
||
– Begriff 3 (10)
|
||
– Rangieren auf Hauptgleisen 59
|
||
– Verbleiben von Fahrzeugen 44 (20)
|
||
Hauptsignale 16
|
||
– Grundstellung 16 (2)
|
||
– Haltstellung nicht möglich 16 (8)
|
||
– Vorbeifahrt an einem Halt zeigenden
|
||
Hauptsignal 16 (7), 44 (5)
|
||
– Zurückstellen auf Halt 16 (6)
|
||
Hebelgewicht
|
||
– Kennzeichnung der Grundstellung 15 (2)
|
||
Heißläufer 47 (4), Anlage 15 (1) a), (2) a)
|
||
Heizer
|
||
– Begriff 31 (1)
|
||
Hemmschuhe
|
||
– Aufbewahrung 57 (8g)
|
||
– Pflege 57 (8f)
|
||
– Vollzählig und in Ordnung 57 (8a)
|
||
Hilfssperren
|
||
– Bei aufgehobener Signalabhängigkeit 15 (8)
|
||
– Bei Gleissperrungen 26 (5), (8)
|
||
– Beim Ausbleiben der Rückmeldung,
|
||
Ankunftmeldung oder Verlassensmeldung 10 (12)
|
||
Hilfszug
|
||
– Bei Dienstruhe 25 (5), 45 (4)
|
||
– Fahrplan 25 (3)
|
||
– Mit Schneeräumern 34 (1)
|
||
– Rangfolge 4 (5)
|
||
Indirekte Fahrwegprüfung 14 (4)
|
||
Kennzeichnung besetzter Einfahrgleise 14 (5)
|
||
Kleinlokomotiven 3 (19), 31 (3)
|
||
– 166 –
|
||
|
||
Kleinwagen, Anlage 18
|
||
Kontrolle der Funkverbindung, Anlage 9 (16)
|
||
Kontrollsprechen, Anlage 9 (17)
|
||
Kreuzungen 20
|
||
– Bahnhöfe ohne Einfahrsignal 20 (4)
|
||
– Ausfall 20 (8) – (10)
|
||
– Ausrüstung der Kreuzungsbahnhöfe 20 (2)
|
||
– Begriff 20 (1)
|
||
– Bekanntgabe 20 (3)
|
||
– Gleichzeitige Einfahrt 20 (5)
|
||
– Mit Sonderzügen 20 (3), 25 (3)
|
||
– Schriftlicher Befehl 20 (9)
|
||
– Verlegen 20 (7) – (10)
|
||
Kuppeln der Fahrzeuge
|
||
– Anziehen der Schraubenkupplung 52 (4b)
|
||
– Besondere Kupplungsbauarten 52 (4f)
|
||
– Einhängen der Kupplungen 52 (4 c+e)
|
||
– Elektrische Leitungen 52 (4d)
|
||
– Entkuppeln 52 (4c)
|
||
– Entkuppeln während der Fahrt 53 (6)
|
||
– Gemeinsam bewegte Fahrzeuge 52 (4a)
|
||
– Geschobene Züge 34 (3)
|
||
– Nachschiebendes Triebfahrzeug 35 (3)
|
||
– Nebenfahrzeuge 3 (21), 36 (6)
|
||
– Triebfahrzeug 42 (1)
|
||
Lademaßüberschreitung
|
||
Anlage 17 (1) – (6), (8) – (21)
|
||
Länge der Züge 32 (1)
|
||
Lange Ladung 32 (4)
|
||
Lautsprecher
|
||
– Fahrdienstliche Verständigung 8 (2), (3)
|
||
– Verständigung beim Rangieren 51 (10)
|
||
Leiter der Dienststelle 2 (3), 7 (1)
|
||
Liegenbleiben eines Zuges
|
||
– Anfordern von Hilfe 47 (2)
|
||
– Erste Maßnahmen 47 (1)
|
||
– Fürsorge für die Reisenden 46 (6)
|
||
– Gleissperrung 17 (13)
|
||
– Weiterfahrt 47 (6)
|
||
Lokomotiven 3 (19)
|
||
Lokrangierführer
|
||
– Rangierbegleiter 51 (8)
|
||
– Triebfahrzeugführer 51 (9), 52 (1)
|
||
Lose Radreifen 47 (4), Anlage 15 (1) e), (2) e)
|
||
Lü s. Lademaßüberschreitung
|
||
Luftbremskopf 57 (9)
|
||
Maßnahmen nach Auffahren 15 (12)
|
||
Mehrfachtraktion 33 (5)
|
||
Meldebuch für den Zugleiter 6 (1), Anlage 7
|
||
Meldebuch für
|
||
Zuglaufmeldungen 6 (2), Anlage 8
|
||
Merktafel, Merkblatt 5 (8)
|
||
Merkschilder
|
||
– Arten Anlage 18
|
||
– Ausbleiben der Rückmeldung, Ankunft-
|
||
oder Verlassensmeldung 10 (12)
|
||
– Bahnübergangsposten 18 (3)
|
||
– Nebenfahrzeugfahrt 30 (4)
|
||
– Rangieren über die Rangierhalttafel 59 (2)
|
||
– Rotten 18 (5)
|
||
– Sperren von Gleisen 26 (5)
|
||
– Sperrfahrt 27 (6)
|
||
Mindestbremshundertstel 41
|
||
– Bekanntgabe 41 (1)
|
||
– erforderliche Mindestbremshundertstel nicht
|
||
erreicht 41 (2)
|
||
Mitarbeiter im Betriebsdienst 2
|
||
– Allgemeine Pflichten 2 (2)
|
||
– Befähigung 2 (4), (5)
|
||
– Dienstplan 2 (8)
|
||
– Dienstübergabe 2 (9)
|
||
– Leitung und Überwachung 2 (3)
|
||
– Personenkreis 2 (1)
|
||
– Uhr 2 (7)
|
||
– Vorrang des Betriebsdienstes 2 (6)
|
||
Mitfahrt auf dem Triebfahrzeug 31 (9)
|
||
Mithören der Zugmeldungen 18 (1)
|
||
Mittelpufferkupplung 54 (6)
|
||
Mündlicher Auftrag 16 (7), 17 (10), 20 (4), 44 (17),
|
||
45 (4c), 51 (10)
|
||
– 167 –
|
||
|
||
Nachgeschobene Züge 35
|
||
– Abfahrt 35 (7)
|
||
– Ansetzen des nachschiebenden
|
||
Triebfahrzeuges 35 (7)
|
||
– Anzahl der nachschiebenden
|
||
Triebfahrzeuge 35 (4)
|
||
– Beendigung des Nachschiebens 35 (9)
|
||
– Begriff 35 (1)
|
||
– Bremsen 35 (8)
|
||
– Kuppeln 35 (3)
|
||
– Ladungen über mehrere Wagen 35 (5)
|
||
– Mitnahme von Wagen 35 (6)
|
||
– Trennung vom Zug 35 (10)
|
||
– Zulässigkeit 35 (2)
|
||
Nachschiebendes Triebfahrzeug
|
||
– Ansetzen des nachschiebenden
|
||
Triebfahrzeugs 35 (7)
|
||
– Anzahl 35 (4)
|
||
– Begriff 35 (1)
|
||
– Kuppeln 35 (3)
|
||
– Zugmeldungen, Zuglaufmeldungen 10 (14)
|
||
Nebenfahrzeuge
|
||
– Als Sperrfahrt 27 (1)
|
||
– Aussetzen auf freier Strecke 30 (6)
|
||
– Befahren von Bahnübergängen 36 (3)
|
||
– Befördern von Regelfahrzeugen 3 (21)
|
||
– Begriff 3 (21)
|
||
– Besetzen 36 (1), 51 (9)
|
||
– Betriebliche Behandlung 4 (1)
|
||
– Einfahrt in Bahnhöfe 36 (4)
|
||
– Einsetzen auf freier Strecke 30 (6)
|
||
– Einstellen in Züge 3 (21)
|
||
– Fahrdienstliche Behandlung 30 (1), (2), (3)
|
||
– Fahrdienstliche Bezeichnung 4 (3)
|
||
– Kuppeln 3 (21), 36 (6)
|
||
– Merkschilder 30 (4), Anlage 18
|
||
– Nachfahren nach Zügen 30 (7), (8), 36 (7)
|
||
– Sichern beim Abstellen 36 (5)
|
||
– Sichtabstand Anlage 12 (5)
|
||
– Sonderregelungen 30 (5)
|
||
– Verhalten bei besonderen
|
||
Betriebsverhältnissen 36 (4)
|
||
– Wagenliste, Fahrtbericht,
|
||
Bremsberechnung 36 (2)
|
||
Nebengleise 3 (10)
|
||
Nothaltauftrag 2a (2), Anlage 13 (18),
|
||
Anlage 14 (9)
|
||
Oberleitung Anlage 1, Anlage 1a
|
||
Örtlicher Betriebsleiter 2 (3)
|
||
Örtlicher Betriebsbediensteter 7 (2)
|
||
Örtliche Verhältnisse 1 (3)
|
||
Örtliche Verhältnisse, Besonderheiten,
|
||
Anlage 16 (2)
|
||
Offene Schranke 48 (3)
|
||
Offene Türen 47 (5)
|
||
Pfeifeinrichtung gestört 44 (11)
|
||
Planmäßige Sperrung 26 (2)
|
||
Pflege der Hemmschuhe 57 (8f)
|
||
Postensicherung durch Bahnübergangsposten
|
||
– Benachrichtigung 17 (7), 18 (3), 26 (4), (6), 27 (5)
|
||
– Durchführen der Sicherung 18 (4), Anlage 13 (17)
|
||
– Verständigung der Züge 17 (12)
|
||
Postensicherung durch Zug- oder Rangierpersonal
|
||
– Auftrag bei gestörtem BÜ 17 (12)
|
||
– durch das Rangierpersonal 55 (1) d)
|
||
– durch das Zugpersonal 44 (15)
|
||
Probefahrten 45 (7)
|
||
Prüfung des Fahrwegs 14
|
||
– Indirekt 14 (4)
|
||
– Kennzeichnung besetzter Einfahrgleise 14 (5)
|
||
– Umfang 14 (1)
|
||
– Zeitpunkt 14 (1)
|
||
– Zuständigkeit auf besetzten Bahnhöfen 14 (2)
|
||
– Zuständigkeit auf unbesetzten Bahnhöfen 14 (3)
|
||
Radreifen – lose 19 (6), Anlage 15 (1) e), (2) e)
|
||
Radsatz 3 (22), 32 (1, 2, 8), 42 (3),
|
||
56 (6), 57 (6+7), Anlage 15
|
||
Radsatzbruch 19 (6), Anlage 15 (1) b), (2) b)
|
||
Radsatzlast 32 (8)
|
||
Radvorleger – Festlegemittel 58 (2)
|
||
– 168 –(B 22)
|
||
•
|
||
•
|
||
|
||
Rangierbewegungen 53
|
||
– Abkuppeln während der Fahrt 53 (6)
|
||
– Ablauf- und Abstoßverbot für
|
||
bestimmte Gleise 56 (1)
|
||
– Auffahren von Weichen 61
|
||
– Bedienen der Weichen und Gleissperren 54 (2)
|
||
– Befahrbarkeit von Ablaufbergen 55
|
||
– Befahren von Bahnübergängen 55
|
||
– Begriff 51 (1)
|
||
– Beobachten des Fahrwegs 53 (3)
|
||
– Besondere Vorsicht bei Gefälle 53 (5)
|
||
– Bremsen 57
|
||
– Mithilfe von Bahnfremden 53 (14)
|
||
– Rangiergeschwindigkeit 53 (2)
|
||
– Sicherungsmaßnahmen an Ladestellen 52 (3)
|
||
– Vorbeifahrt an Sperrsignalen 54 (6)
|
||
– Vorsichtswagen 56 (6)
|
||
– Verschieben 53 (12+13)
|
||
– Verschieben ohne Rangierleiter 53 (10)
|
||
Rangierdienst
|
||
– Begrifferklärung 51 (1)
|
||
– Bremsen beim Rangieren 57
|
||
– Kuppeln der Fahrzeuge 52 (4)
|
||
– Örtliche Besonderheiten 51 (13)
|
||
– Rangieren auf Hauptgleisen 59
|
||
– Rangierbewegungen 52, 53
|
||
– Rangierpersonal 51 (8)
|
||
– Sichern abgestellter Fahrzeuge 58
|
||
– Verschieben ohne Rangierleiter 53 (10)
|
||
– Verständigung 51 (10)
|
||
Rangieren auf den Hauptgleisen 59
|
||
– Abstellverbot 59 (4)
|
||
– Bahnhöfe ohne Einfahrsignal 59 (5)
|
||
– Benutzen der Hauptgleise 59 (1)
|
||
– Gefährdende Rangierbewegungen 59 (3)
|
||
– Über Rangierhalttafel oder
|
||
Einfahrweiche hinaus 59 (2)
|
||
Rangieren im Gefälle 53 (5)
|
||
Rangieren im Zugleitbetrieb 22
|
||
– Rangiererlaubnis 22 (1)
|
||
– Beendigung des Rangierens 22 (2)
|
||
– Rangieren unterwegs 22 (3)
|
||
Rangieren mit Seil oder Kette 53 (11)
|
||
Rangierbegleiter
|
||
– Aufgaben 51 (8)
|
||
– Ausrüstung 2 (7)
|
||
– Begriff 51 (8)
|
||
Rangierfahrt – Begriff 51 (2)
|
||
– Übergang in Zugfahrt 60 (1)
|
||
Rangierfunk
|
||
– Richtlinien Anlage 9
|
||
– Verständigungsmittel 51 (10)
|
||
Rangiergeschwindigkeit 53 (2)
|
||
Rangierhalttafel 59 (2)
|
||
Rangierpersonal
|
||
– Aufgaben des Rangierbegleiters 51 (8), 52 (1)
|
||
– Ausrüstung 52 (6), 2 (7)
|
||
– Besetzen des Triebfahrzeugs 52 (2), 51 (9)
|
||
Rangiersignale
|
||
– Verständigungsmittel 51 (10)
|
||
Rangierstraßen – Begriff 3 (16)
|
||
Regelfahrzeuge – Begriff 3 (18)
|
||
Regelzüge 4 (2)
|
||
Reisende
|
||
– Befördern 46
|
||
– Meldung von Verspätungen 13 (1)
|
||
Reisezüge 4 (4)
|
||
Reisezugwagen 3 (20)
|
||
Rollfahrzeugbetrieb 1 (5)
|
||
Rotten
|
||
– Benachrichtigung über Aufheben
|
||
der Gleissperrung 26 (6)
|
||
– Benachrichtigung über Gleissperrung 26 (4)
|
||
– Benachrichtigung über Zugverkehr 18 (5)
|
||
Rottenaufsichtsbedienstete – Aufgaben 18 (6),
|
||
Anlage 14
|
||
Rückfallweichen
|
||
– abweichend der Grundstellung spitz
|
||
befahren, Anlage 16 (21)
|
||
– Auffahren 15 (11), 61 (1), Anlage 16 (20)
|
||
– bedienen Anlage 16 (1, 20 – 22)
|
||
– Einfahrt ohne Halt an der Trapeztafel 20 (5)
|
||
– gestört 45 (4) h), Anlage 16 (22)
|
||
– Hebelgewicht 15 (2)
|
||
Rückmeldung
|
||
– Ausbleiben der Rückmeldung 10 (12)
|
||
– Beim Zurücklassen eines Zugteils 10 (13)
|
||
– Wortlaut 10 (5)
|
||
– Zeitpunkt 10 (5)
|
||
– 169 –
|
||
|
||
Sammlung betrieblicher Vorschriften (SbV) 1 (3)
|
||
Schäden an Fahrzeugen 19 (6),
|
||
47 (4), Anlage 15
|
||
Schaffner 31 (1)
|
||
Schiebebühne 55 (17)
|
||
Schienenbruch 48 (9)
|
||
– Geschwindigkeitsbeschränkung 45 (4)
|
||
– Maßnahmen der Strecken- und Rottenaufsichts-
|
||
bediensteten, Anlage 14 (13)
|
||
Schlagtaster, Gleisschaltmittel, Anlage 16 (8)
|
||
Schließen der Türen
|
||
– Bei Personen- und Triebwagen 46 (1), 52 (3) a)
|
||
Schlüssel der Handverschlüsse 15 (5)3
|
||
Schlusssignal
|
||
– Anbringungsmöglichkeiten 32 (2)
|
||
– Fehlen des – 19 (4)
|
||
– Nichterkennen des – 19 (4)
|
||
– Unvollständig 19 (2)
|
||
Schnittstelle ESTW-ZLB 10 (9), Anlage 20
|
||
Schranken
|
||
– Bedienen bei Nebenfahrzeugfahrten 36 (3)
|
||
– Bedienen bei Rangierfahrten 55 (1–2)
|
||
Schrankenwärter
|
||
– Aufgaben, Anlage 13
|
||
– Bekanntgabe der Aufhebung von Gleis-
|
||
sperrungen 26 (6)
|
||
– Bekanntgabe verlegter und ausgefallener
|
||
Kreuzungen 20 (8)
|
||
– Bekanntgabe verlegter und ausgefallener
|
||
Überholungen 21 (6)
|
||
– Bekanntgabe von Gleissperrungen 26 (4)
|
||
– Bekanntgabe von Sonderzügen 25 (4)
|
||
– Bekanntgabe von Sperrfahrten 27 (5)
|
||
– Benachrichtigung über den Zugverkehr 17 (7),
|
||
– Fahrplan 5 (5), Anlage 4
|
||
– Meldet sich nicht 18 (2)
|
||
Schraubenkupplung s. Kuppeln
|
||
Schriftliche Befehle für Züge
|
||
– Ausfertigung 9 (1)
|
||
– Aushändigung 9 (2)
|
||
– Bei aufgehobener Signalabhängigkeit 15 (8)
|
||
– Bei Ausfall der technischen Sicherung an
|
||
Bahnübergängen 17 (12)
|
||
– Bei Einfahrt in Stumpfgleis oder teilweise
|
||
besetztes Gleis 17 (3)
|
||
– Bei Fahrt zeigendem Hauptsignal 16 (8)
|
||
– Bei gestörter Verständigung zwischen den
|
||
Zugmeldestellen 17 (11)
|
||
– Bei Halt zeigendem Hauptsignal 16 (7), 44 (5)
|
||
– Bei Kreuzung eines Sonderzugs 20 (3)
|
||
– Bei Kreuzungsverlegung 20 (9)
|
||
– Beim Rangieren über die Rangierhalttafel
|
||
oder Einfahrweiche 59 (2)
|
||
– Bei unterbrochener Verständigung
|
||
mit Rotten 18 (5)
|
||
– Für das Befahren spannungsloser
|
||
Oberleitungsabschnitte, Anlage 1 (5)
|
||
– Für Einfahrt von Nebenfahrzeugen beim
|
||
Nachfahren 36 (7)
|
||
– Für Hilfszüge auf Strecken mit Dienstruhe 25 (5)
|
||
– Für Sperrfahrten 27 (3)
|
||
– Muster, Anlage 10, Anlage 11
|
||
– Vermerk über Ausfertigung 9 (4), 11 (3)
|
||
– Wenn Schrankenwärter nicht dienstbereit 18 (2)
|
||
– Zurückziehen 9 (3)
|
||
Schutz
|
||
– Sperrfahrt bei Dunkelheit 27 (11)
|
||
– Weiche gegen fremden Eingriff 15 (7)
|
||
Schutzsignal
|
||
– Bei verhinderter Durchfahrt 17 (10)
|
||
Schutzweichen
|
||
– Flankenschutz 15 (3)
|
||
– Grundstellung 15 (2)
|
||
Schwerwagen 32 (7), Anlage 17 (1) – (7)
|
||
Schwungfahren Anlage 1 (5)
|
||
Sicherheitsfahrschaltung 31 (3), (4)
|
||
– Fehlt oder ist gestört 45 (4)
|
||
Sicherungsmaßnahmen an Ladestellen 52 (3)
|
||
Sichern abgestellter Fahrzeuge 58
|
||
– Festlegemittel 58 (2)
|
||
– Festlegepflicht 58 (3)
|
||
– Freizuhaltende Stellen 58 (1)
|
||
Sichern der Reisenden 7 (5)
|
||
– 170 –
|
||
|
||
Sicherung an Bahnübergängen
|
||
– Beim Ausfall der technischen Sicherung 48 (2)
|
||
– Bei Rangierbewegungen 55
|
||
Sicherung der Weichen 15 (4)
|
||
Signalabhängigkeit 15
|
||
– Aufgehoben 15 (6)
|
||
– Begriff 15 (6)
|
||
– Benachrichtigung der Züge bei
|
||
aufgehobener – 15 (8)
|
||
Signale am Zug
|
||
– Fehlen des Schlusssignals 19 (4)
|
||
– Spitzensignal erloschen 19 (3)
|
||
– Unvollständig 19 (2)
|
||
– Verantwortung 42 (2)
|
||
Signalbild zweifelhaft 48 (1)
|
||
Signalfahne 36 (1)
|
||
Signalhorn
|
||
– Bei geschobenen Zügen 34 (4)
|
||
– Bei Nebenfahrzeugfahrten 36 (1)
|
||
Signalpfeife
|
||
– Ausrüstung 2 (7)
|
||
– Bei geschobenen Zügen 34 (4)
|
||
Sonderzüge
|
||
– Bekanntgabe von Kreuzungen 20 (3)
|
||
– Bekanntgabe von Überholungen 21 (3), (6)
|
||
– Einlegen 25 (1)
|
||
– Fahrdienstliche Unterscheidung 4 (2)
|
||
– Fahrplan 25 (3)
|
||
– Merktafel, Merkblatt 5 (8)
|
||
– Zuglaufmeldungen 10 (7)
|
||
Sperren von Gleisen der freien Strecke 26
|
||
– Aufheben der Gleissperrung,
|
||
Benachrichtigung der Beteiligten 26 (6)
|
||
– Einträge 26 (5), (7)
|
||
– Hilfssperren 26 (5)
|
||
– Planmäßig 26 (2)
|
||
– Sperrmeldung, Benachrichtigung
|
||
der Beteiligten 26 (4)
|
||
– Unvorhergesehen 26 (3)
|
||
– Warnschild 26 (5)
|
||
Sperrung von Bahnhofsgleisen 26 (8)
|
||
Sperrfahrten 27
|
||
– Abstellen von Fahrzeugen auf
|
||
freier Strecke 27 (14)
|
||
– Arten 27 (2)
|
||
– Bedienen von Anschlussstellen 27 (12)
|
||
– Beendigung 27 (9)
|
||
– Begriff 27 (1)
|
||
– Durchführung 27 (3)
|
||
– Einfahrt 27 (8)
|
||
– Einträge 27 (10)
|
||
– Örtlicher Schutz 27 (11)
|
||
– Rück– oder Weiterfahrt 27 (7)
|
||
– Signalbedienung 27 (13)
|
||
– Sperrfahrtschild 27 (6)
|
||
– Zugnummer 27 (4)
|
||
– Zustimmung, Fahrerlaubnis 27 (5)
|
||
Sperrsignale 15
|
||
– Flankenschutz 15 (2)
|
||
– Signalabhängigkeit 15 (6), (8)
|
||
– Vorbeifahrt am gestörten
|
||
Lichtsperrsignal 16 (7), 44 (5)
|
||
– Vorbeifahrt einer Rangierfahrt
|
||
am gestörten – 55 (7)
|
||
– Zuständigkeit 15 (1)
|
||
Spillanlage 53 (12)
|
||
Spitzensignal
|
||
– Erloschen 19 (3)
|
||
– Unvollständig 19 (2)
|
||
Spitzenverschluss 15 (6)
|
||
Sprachspeicher 11 (1)
|
||
Steifkupplung 32 (5), 35 (5)
|
||
Störung an der Zugbeeinflussung 47 (4a), 48 (7)
|
||
Störung an der technischen Einrichtung 48 (7)
|
||
Störungen an Streckeneinrichtungen 48 (8)
|
||
Straßenfahrbare Geräte 53 (13)
|
||
Streckenbeobachtung
|
||
– Triebfahrzeugbegleiter 44 (3)
|
||
– Triebfahrzeugführer 44 (2)
|
||
Streckenfahrplan
|
||
– Art 5 (2)
|
||
– Benachrichtigung des Schrankenwärters
|
||
über Zugverkehr 18 (1)
|
||
– Muster 5 (5), Anlage 4
|
||
– 171 –
|
||
|
||
Streckenkenntnis
|
||
– Triebfahrzeugführer 31 (2)
|
||
– Zugführer 31 (2)
|
||
Streckenwärter 18 (6), Anlage 14
|
||
Stumpfgleis s. Einfahrt
|
||
Summer-/Klingelanlage 17 (8)
|
||
Technische Einrichtung 3 (16) d)
|
||
– Begriff 3 (16) d)
|
||
– Störung 48 (7)
|
||
– unwirksam 45 (4) b)
|
||
– Zwangsbremsung 48 (5 - 6)
|
||
Technische Sicherung an
|
||
Bahnübergängen ausgefallen
|
||
– Sicherung durch Zugpersonal 48 (2)
|
||
– Weisung an die Züge 17 (12)
|
||
Teilweise besetztes Gleis s. Einfahrt
|
||
Trapeztafel
|
||
– Als Grenze des Bahnhofs 3 (2)
|
||
– Für Kreuzungsbahnhöfe 20 (2)
|
||
– Für Überholungsbahnhöfe 21 (2)
|
||
– Halt bei Kreuzungen an der – 20 (4)
|
||
– Halt bei Sperrfahrten an der – 27 (8)
|
||
– Verzicht bei Kreuzungen auf Halt
|
||
an der – 20 (4), (5)
|
||
Triebfahrzeuge
|
||
– Als Vorspann 33 (1)
|
||
– Begriff 3 (19)
|
||
– Besetzen beim Rangieren 51 (9)
|
||
– Besetzen bei Zügen 31 (3)
|
||
Triebfahrzeugbegleiter 31 (1), 31 (4)
|
||
Triebfahrzeugführer
|
||
– Begriff 31 (1)
|
||
– Als Rangierbegleiter 51 (8)
|
||
– Als Zugführer 31 (5)
|
||
– Entgegennahme von Befehlen 9 (2)
|
||
Triebfahrzeugpersonal 31 (1)
|
||
Triebwagen
|
||
– Begriff 3 (19)
|
||
– als nachschiebendes Triebfahrzeug 35 (1)
|
||
Türen
|
||
– Offene Türen am Zug 47 (5)
|
||
– Vor Abfahrt schließen 42 (6), 46 (1)
|
||
– Vor Rangierfahrten schließen 52 (3) a)
|
||
Überfahren von Haltsignalen 44 (7)
|
||
Überholungen 21
|
||
– Auf Bahnhöfen ohne Einfahrsignal 21 (4)
|
||
– Begriff 21 (1)
|
||
– Bei Sonderzügen 21 (3), (6)
|
||
– Bekanntgabe 21 (3)
|
||
– Überholungsbahnhöfe 21 (2)
|
||
– Verlegen 21 (5) – (7)
|
||
Überleitstellen 3 (5)
|
||
Überschreiten der Gleise durch Reisende 7 (5)
|
||
Umstellen durch Gleisschaltmittel,
|
||
Anlage 16 (17)
|
||
Umstellen mit Schlagtaster, Anlage 16 (16)
|
||
Umstellschutz, Anlage 16 (15)
|
||
Unbefahrbares Gleis 19 (8)
|
||
Unregelmäßigkeit an selbsttätiger
|
||
Gleisfreimeldeanlage 16 (9)
|
||
Unregelmäßigkeiten, Anlage 16 (3)
|
||
Unregelmäßigkeiten an Fahrzeugen
|
||
und an den Bahnanlage n 2a (3)
|
||
Unregelmäßigkeit in der Einschaltstrecke
|
||
der Bahnübergänge 48 (4)
|
||
Unregelmäßigkeiten während der Fahrt 47
|
||
– Anfordern von Hilfe 47 (2)
|
||
– Feuer im Zug 47 (11)
|
||
– Liegenbleiben eines Zuges 47 (1)
|
||
– Schäden an Fahrzeugen 19 (6), 47 (4), Anlage 15
|
||
– Verletzte Personen 47 (3)
|
||
– Weiterfahrt des Zuges oder
|
||
eines Zugteils 47 (6), (7), (8), (9)
|
||
– Zurücksetzen des Zuges 47 (10)
|
||
Unterbrochene Sicht- und Sprechverbindung
|
||
beim Rangieren 51 (12)
|
||
Unvollständige Signale am Zug 19 (2)
|
||
Unvorgesehene Sperrung 26 (3)
|
||
Verhalten bei Gefahr
|
||
– Allgemein 2a (1)
|
||
Verhinderte Durchfahrt
|
||
– Auf Bahnhöfen ohne Ausfahrvorsignal 16 (5)
|
||
– 172 –
|
||
|
||
Verkehren von Sonderzügen 25
|
||
– Bekanntgabe 25 (1)
|
||
– Benachrichtigung 25 (4)
|
||
– Einlegen 25 (1)
|
||
– Fahrplan 25 (3)
|
||
– Hilfszug auf Strecken mit Dienstruhe 25 (5)
|
||
– Zuständigkeit 25 (2)
|
||
Verlassen des Triebfahrzeugs 31 (8)
|
||
Verlassensmeldung
|
||
– Art 10 (3)
|
||
– Ausbleiben der – 10 (12)
|
||
– Bedingung für die Fahrerlaubnis 17 (7)
|
||
– Wortlaut 10 (5)
|
||
– Zeitpunkt 10 (5)
|
||
Verlegen von Kreuzungen 20
|
||
– Allgemeines 20 (7)
|
||
– Bekanntgabe 20 (8)
|
||
– Eintragungen 20 (10)
|
||
– Verständigung des Zugpersonals 20 (9)
|
||
Verlegen einer Überholung 21
|
||
– Allgemeines 21 (5)
|
||
– Eintragungen 21 (7)
|
||
– Verständigung 21 (6)
|
||
Verletzung von Personen 47 (3)
|
||
Verschieben
|
||
– Begriff 51 (7)
|
||
– Durch Menschen, Tiere, straßenfahrbare
|
||
Geräte und Kraftfahrzeuge 53 (13)
|
||
– Mit Rangierhilfsmitteln und
|
||
Rangieranlagen 53 (12)
|
||
– Mithilfe von Bahnfremden 53 (14)
|
||
– Rangieren mit Seil und Kette 53 (11)
|
||
Verschieben von Wagen ohne Rangierpersonal
|
||
– Bedingungen 53 (7)
|
||
– Bekanntgabe 53 (10), Anhang IV
|
||
– Besondere Vorsichtsmaßnahmen 53 (8)
|
||
– Verantwortung 53 (9)
|
||
Verschlussplan 15 (6)
|
||
Verspätungen s. Zugverspätungen
|
||
Verständigung beim Rangieren
|
||
– Allgemein 51 (10)
|
||
– Durch Rangierbegleiter 52 (1d)
|
||
– Durch Triebfahrzeugführer 52 (1a, b+c)
|
||
– Durch Weichenwärter 52 (2a+b)
|
||
– Unterbrochene Sicht- oder
|
||
Sprechverbindung 51 (12)
|
||
Verteilung der Fahrpläne 5 (7)
|
||
Verzicht auf Zugmelde-
|
||
oder Zugleitverfahren 12 (1)
|
||
Verzögerte Abfahrt 10 (11)
|
||
Vorbeifahrt
|
||
– Am Halt zeigenden oder gestörten Hauptsignal
|
||
oder Lichtsperrsignal 16 (7), 44 (5), 54 (6)
|
||
– Rangierfahrt am gestörten Sperrsignal 54 (6)
|
||
Vorbereiten zum Rangieren 52
|
||
– Verständigen durch Triebfahrzeugführer 52 (1a-c)
|
||
– Verständigen durch Rangierbegleiter 52 (1d)
|
||
– Verständigen durch Weichenwärter 52 (2)
|
||
– Fahrbereitschaft feststellen 52 (3)
|
||
– Kuppeln 52 (4)
|
||
– Zustimmung allgemein 52 (5)
|
||
– Sonderfälle 52 (6)
|
||
Vorbereitung zur Fahrt 42
|
||
– Abfahrbereitschaft 42 (5)
|
||
– Bedingungen für die Abfahrt 42 (6)
|
||
– Bremsprobe 42 (5)
|
||
– Kuppeln des Triebfahrzeugs 42 (1)
|
||
– Signale am Zug 42 (2)
|
||
– Zusammensetzung des Zuges 42 (3)
|
||
Vorsichtige Einfahrt auf Bahnhöfen ohne
|
||
Einfahrsignal
|
||
– Allgemeines 17 (1)
|
||
– Bei Kreuzungen 20 (5)
|
||
– Bei Überholungen 21 (4)
|
||
Vorspann 33
|
||
– Aufgaben des ersten Triebfahrzeugführers 33 (2)
|
||
– Aufgaben des Triebfahrzeugführers
|
||
des zweiten Triebfahrzeuges 33 (3)
|
||
– Mehrfachtraktion 33 (5)
|
||
– Unterwegsrangieren 33 (4)
|
||
– Zahl der Triebfahrzeuge 33 (1)
|
||
Vorzugslage, Anlage 16 (14)
|
||
Wärterhaltscheibe
|
||
– Beim Sperren von Bahnhofsgleisen 26 (8)
|
||
Wagen mit außergewöhnlichen Sendungen
|
||
32 (7), Anlage 17
|
||
Wagen mit gefährlichen Gütern 32 (6)
|
||
Wagenliste s. Zugdaten
|
||
Wagenradsatz 32 (1), 42 (3), (7)
|
||
– 173 –
|
||
|
||
– 174 –
|
||
Wagenschieber 52 (13)
|
||
Wagenzug 3 (20)
|
||
Warnschild s. Merkschilder
|
||
Weichen 15, Anlage 16
|
||
– Aufbewahrung der Schlüssel 15 (10)
|
||
– Auffahren von Weichen 15 (11 – 12), 61
|
||
– Bedienen 15 (1), Anlage 16
|
||
– Bedienen bei Rangierbewegungen 54 (2)
|
||
– Bewachen 15 (7)
|
||
– Flankenschutz 15 (3)
|
||
– Grundstellung 15 (2)
|
||
– Handverschluss 15 (5)
|
||
– Ortsgestellte Weichen ohne
|
||
Spitzenverschluss 54 (3)
|
||
– Reihenfolge beim Stellen 54 (1)
|
||
– Sicherung 15 (4), 54 (4)
|
||
– Signalabhängigkeit 15 (6)
|
||
– Weichensignale 15 (9), 44 (2), Anlage 16 (6)
|
||
– Zuständigkeit 15 (1)
|
||
Weichenhilfstaste, Anlage 16 (12)
|
||
Weichensignale, Anlage 16 (6)
|
||
– Beobachtung 44 (2)
|
||
– Bedeutung Anlage 16 (6)
|
||
Weichensignale an EOW, Anlage 16 (7)
|
||
Weichenstelltafel, Anlage 16 (9)
|
||
Weichenwärter
|
||
– Als Rangierbegleiter 51 (8), 52 (2), 53 (1b)
|
||
Weiterfahrt eines Zuges oder Zugteils
|
||
47 (6), (7), (8), (9)
|
||
Weiterfahrt nach Zwangsbremsung 48 (6)
|
||
Wendezug 4 (1)
|
||
Zeitweises Ausschalten
|
||
– Von Zugleitstellen 12 (2)
|
||
– Von Zugmeldestellen 12 (2)
|
||
Zielsprechen, Anlage 9 (17 a)
|
||
Züge 4
|
||
– Begriff 4 (1)
|
||
– Bilden 32
|
||
– Fahrdienstliche Unterscheidung 4 (2)
|
||
– Länge 32 (1)
|
||
– Vorrang des Hilfszuges 4 (5)
|
||
– Zugart 4 (4)
|
||
– Zugnummer 4 (3)
|
||
Zugbeeinflussung
|
||
– Begriff 3 (16) c)
|
||
– Störung 47 (4a), 48 (7)
|
||
– unwirksam 45 (4) b)
|
||
– Zwangsbremsung 48 (5 - 6)
|
||
Zugbegleiter
|
||
– Besetzen der Züge 31 (4)
|
||
Zugbegleitpersonal 31 (1)
|
||
Zugdaten 37
|
||
– Form 37 (2)
|
||
– Inhalt 37 (1)
|
||
Zugfahrt
|
||
– Übergang in Rangierfahrt 60 (2)
|
||
Zugfolge 10 (1)
|
||
Zugfolgestelle
|
||
– Begriff 3 (12)
|
||
Zugführer
|
||
– Abgaben von Zuglaufmeldungen 10 (2)
|
||
– Aufsicht am Zug 7 (4)
|
||
– Eintrag ausgefallener oder verlegter
|
||
Überholungen 21 (6)
|
||
– Entgegennahme von Befehlen 9 (2)
|
||
– Fahrwegprüfung 14 (3)
|
||
– Führen des Meldebuchs 11 (1)
|
||
– Triebfahrzeugführer gleichzeitig Zugführer 31 (5)
|
||
Zugführerschlüssel 15 (5), (10)
|
||
Zuglaufmeldestelle
|
||
– Begriff 3 (15)
|
||
– Verständigung über verlegte oder ausgefallene
|
||
Überholungen 21 (6)
|
||
Zuglaufmeldungen 10
|
||
– Abgabeberechtigte 10 (2)
|
||
– Allgemein 10 (1)
|
||
– Arten 10 (3)
|
||
– Bei Fahrplanabweichungen 10 (7)
|
||
– Bei Sonderzügen 10 (7)
|
||
– Bei Sperrfahrten 10 (7)
|
||
– Bei Zügen mit nachschiebendem
|
||
Triebfahrzeug 10 (14)
|
||
– Eintrag 11 (2)
|
||
Zuglaufstelle
|
||
– Begriff 3 (15)
|
||
Zugleitbetrieb
|
||
– Geltungsbereich 1 (2)
|
||
|
||
– 175 –
|
||
Zugleiter
|
||
– Aufgaben 7 (2)
|
||
Zugleitstelle
|
||
– Begriff 3 (14)
|
||
– Zeitweises Ausschalten 12 (2)
|
||
Zugleitstrecke
|
||
– Begriff 3 (14)
|
||
– Darstellung, Anlage 2
|
||
– Gleissperrung auf Zugleitstrecken 26 (4)
|
||
– Zuglauf innerhalb der Zugleitstrecke 10 (1)
|
||
– Zugmeldungen über die Grenzen der
|
||
Zugleitstrecke hinaus 10 (8)
|
||
Zugleitverfahren 10
|
||
– Regelung der Zugfolge 10 (1)
|
||
– Verzicht 12 (1)
|
||
Zugmeldebetrieb
|
||
– Geltungsbereich 1 (2)
|
||
Zugmeldebuch 11
|
||
– Anwendung 11 (1)
|
||
– Einträge 8 (5), 11 (2)
|
||
– Fahrdienstliche Unterlage 6 (1)
|
||
– Meldungen und Vermerke 11 (3)
|
||
– Muster Anlage 5
|
||
Zugmeldestelle
|
||
– Begriff 3 (13)
|
||
– Zeitweises Ausschalten 12 (2)
|
||
Zugmeldeverfahren 10
|
||
– Regelung der Zugfolge 10 (1)
|
||
– Verzicht 12 (1)
|
||
Zugmeldungen 10
|
||
– Abgabeberechtigte 10 (2)
|
||
– Allgemein 10 (1)
|
||
– Arten 10 (3)
|
||
– Bei Zügen mit nachschiebendem
|
||
Triebfahrzeug 10 (14)
|
||
– Eintrag 11 (2)
|
||
Zugnummer 4 (3)
|
||
Zugpersonal 31
|
||
– Aufsicht über das Zugpersonal 31 (5)
|
||
– Besetzen der Triebfahrzeuge 31 (3)
|
||
– Besetzen der Züge 31 (4)
|
||
– Entfernen vom Zug 31 (8)
|
||
– Mitfahren auf dem Triebfahrzeug 31 (9)
|
||
– Personenkreis 31 (1)
|
||
– Streckenkenntnis 31 (2)
|
||
– Verlassen des Triebfahrzeugs 31 (8)
|
||
– Vorrang fahrzeugtechnischer und
|
||
betrieblicher Tätigkeiten 31 (6)
|
||
Zugschlussstelle
|
||
– Begriff 3 (11)
|
||
Zugsicherungssystem 3 (16) a), 12 (4)
|
||
Zugtrennung 19 (5)
|
||
Zugverspätungen 13
|
||
– Bei Zugleitbetrieb 13 (3)
|
||
– Besondere Anordnungen 13 (2)
|
||
– Meldungen 3 (1)
|
||
Zugvollständigkeitsmeldung 10 (5b)
|
||
Zulässige Geschwindigkeit 45 (3)
|
||
Zurücknahme von Signalen 54 (7)
|
||
Zurücksetzen eines Zuges 47 (10)
|
||
Zusatzeinrichtungen, Anlage 16 (13)
|
||
Zuständigkeit, Anlage 16 (15)
|
||
Zustimmung
|
||
– Bei planmäßiger Gleissperrung 26 (4)
|
||
– Beim Rangieren 52 (5)
|
||
– Sonderfälle 52 (6)
|
||
– Zur Ab- oder Durchfahrt 17 (7)
|
||
Zwangsbremsung
|
||
– Begriff 48 (5)
|
||
– Weiterfahrt nach Zwangsbremsung 48 (6)
|
||
Zweifelhafte Signalbilder 48 (1)
|
||
Zweiwegefahrzeuge 3 (21)
|