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2026-06-30 21:19:25 +02:00

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DB InfraGO AG | Sitz: Frankfurt am Main | Registergericht: Frankfurt am Main
HRB 50879 | USt-IdNr.: DE 199861757 | Vorsitz des Aufsichtsrats: Berthold Huber
Vorstand: Dr. Philipp Nagl (Vorsitz), Jens Bergmann, Ingrid Felipe, Dr. Christian Gruß, Heike Junge-Latz, Heinz
Siegmund, Ralf Thieme
Nähere Informationen zur Datenverarbeitung der DB InfraGO AG finden Sie hier: www.dbinfrago.com/datenschutz
Seite 1 von 3
DB InfraGO AG
Zentrale
Bauartverantwortung und
Instandhaltungsmanagement
Sicherungskomponenten und INA-Planung (I.IAI 45)
Caroline-Michaelis-Straße 5-11
10115 Berlin
Deutschland
Steffen Schöneich
steffen.schoeneich@deutschebahn.com
+49 30 297 57182
+49 175 4342778
DB InfraGO AG | I.IAI 45
Caroline-Michaelis-Straße 5-11 | 10115 Berlin
Zugangsberechtigte und Kunden der
DB InfraGO AG
14.12.2025
Neuausgabe der Richtlinie 483.0100 „Ausführungsbestimmungen für
unternehmensspezifische Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinien 483.010x“ mit
Inkraftsetzungsdatum zum 14.12.2025
Sehr geehrte Damen und Herren,
zum Datum der Inkraftsetzung der Infrastrukturnutzungsbedingungen der DB InfraGO AG (INB)
2026 wird die Richtlinie 483.0100 als ein betrieblich-technisches Regelwerk mit verbindlich
geltenden Bestimmungen für die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur der DB InfraGO AG neu
ausgegeben.
Die Richtlinie 483.0100 regelt,
ƒ welche Vorgaben der Richtlinie 483.0101 bzw. 483.0102 Eisenbahnverkehrsunternehmen
in eigener Verantwortung ergänzen müssen oder dürfen,
ƒ welche Vorgaben der Richtlinie 483.0101 bzw. 483.0102 Eisenbahnverkehrsunternehmen
in eigener Verantwortung ersetzen dürfen,
ƒ welche über die Vorgaben der Richtlinie 483.0101 bzw. 483.0102 hinausgehenden
Sachverhalte Eisenbahnverkehrsunternehmen in eigener Verantwortung regeln müssen
und
ƒ welche Randbedingungen Eisenbahnverkehrsunternehmen bei der Ausgestaltung der
diesbezüglichen unternehmensspezifischen Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinie
483.0101 bzw. 483.0102 in eigener Verantwortung einhalten müssen.
Seite 2 von 3
Die Richtlinie 483.0100 betrachtet alle Sachverhalte, welche bis zum 14.12.2025 in der
Richtlinie 483.0101 sowie den zum 14.12.2025 außer Kraft tretenden bauformspezifischen
Richtlinien 483.0111, 483.0112, 483.0113 und 483.0114 geregelt waren und ab dem
14.12.2025 durch Eisenbahnverkehrsunternehmen in eigener Verantwortung zu regeln sind.
Hauptsächlich betrifft dies die folgenden Themen:
ƒ bauform- bzw. fahrzeugspezifische Beschreibung der Dateneingabe-Schnittstellen der
PZB-Fahrzeugeinrichtung für die Zugdaten und die weiteren Daten für die
Fahrtenregistrierung (Triebfahrzeugführer-Nummer und Zug-Nummer),
ƒ bauform- bzw. fahrzeugspezifische Beschreibung der technischen Ausführung der
Fahrtenregistrierung,
ƒ unternehmensspezifische Vorgaben zur regelmäßigen Durchführung des Prüflaufs zur
Funktionsprüfung der PZB-Fahrzeugeinrichtung,
ƒ bauform- bzw. fahrzeugspezifische Beschreibung der Eingabe und Kontrolle der gültigen
Zugdaten,
ƒ unternehmensspezifische Vorgaben zur Durchführung von Zugfahrten mit Ersatzzugdaten,
wenn das Eisenbahnverkehrsunternehmen Fahrzeuge mit Bauformen oder
Ausführungsvarianten einer PZB/LZB-Fahrzeugeinrichtung einsetzt, bei denen die
technische Möglichkeit zur Einstellung von Ersatzzugdaten besteht,
ƒ unternehmensspezifische Vorgaben zur Vorbereitung der Fahrtenregistrierung sowie zur
Eingabe der weiteren Daten für die Fahrtenregistrierung (Triebfahrzeugführer-Nummer und
Zug-Nummer),
ƒ unternehmensspezifische Vorgaben zur Vorbereitung der PZB-Fahrzeugeinrichtung bei
Einsatz eines nicht für den Betrieb unter LZB-Führung ausgebildeten Triebfahrzeugführers
auf einem Fahrzeug mit PZB/LZB-Fahrzeugeinrichtung,
ƒ bauform- bzw. fahrzeugspezifische Vorgaben zum Umgang mit technischen
Unregelmäßigkeiten oder Störungen in den folgenden Situationen:
ƒ Dauerbeeinflussung,
ƒ Funktionsprüfung der PZB-Fahrzeugeinrichtung nicht erfolgreich,
ƒ Dateneingabe-Schnittstelle[n] für die weiteren Daten für die Fahrtenregistrierung
gestört,
ƒ Fehlfunktion der Fahrtenregistrierung,
ƒ unternehmensspezifische Vorgaben bei Einsatz eines nicht für ETCS ausgebildeten
Triebfahrzeugführers auf einem Fahrzeug, dessen PZB-Fahrzeugeinrichtung über ein
Spezifisches Transmissions-Modul (STM) in die ETCS-Fahrzeugeinrichtung eingebunden
ist und im ETCS-Level NTC PZB/LZB betrieben wird.
Darüber hinaus enthält die Richtlinie 483.0100 die Zusätze 483.0100Z10, 483.0100Z11,
483.0100Z12, 483.0100Z13 und 483.0100Z14. Diese Zusätze enthalten unverbindliche
Umsetzungsbeispiele für bauform- und ausführungsvariantenspezifische
Unternehmensvorgaben nach Maßgabe der Ausführungsbestimmungen der Richtlinie
483.0100.
Seite 3 von 3
In den Zusätzen 483.0100Z10, 483.0100Z11, 483.0100Z12, 483.0100Z13 und 483.0100Z14
werden nur Sachverhalte behandelt, welche auch in den entfallenden bauformspezifischen
Richtlinien 483.0111, 483.0112, 483.0113 und 483.0114 enthalten waren. Daher decken die
Umsetzungsbeispiele nicht alle Ausführungsbestimmungen der Richtlinie 483.0100 ab, sondern
nur eine Auswahl davon.
Anlass für die Neuausgabe der Richtlinie 483.0100 ist zum einen, dass die Richtlinie 483.0101
und die zum 14.12.2025 außer Kraft tretenden PZB-Bedienrichtlinien 483.0111, 483.0112,
483.0113 und 483.0114 nicht der EU-rechtlich vorgegebenen Verantwortungsteilung zwischen
Eisenbahninfrastrukturunternehmen und Eisenbahnverkehrsunternehmen entsprachen. Zum
anderen existiert eine enorme Vielfalt an Fahrzeugtypen und -varianten mit jeweils
unterschiedlichen Bauformen und Ausführungsvarianten von PZB-Fahrzeugeinrichtungen, über
welche die DB InfraGO AG nicht hinreichend informiert wird. Aus diesen Gründen ist die DB
InfraGO AG nicht mehr in der Lage, weiterhin bauformspezifische PZB-Bedienrichtlinien
herauszugeben und deren Plausibilität und Aktualität zu gewährleisten.
Zur weitergehenden Information können die nachfolgend aufgelisteten Begleitdokumente über
die E-Mail-Adresse ZZS-Systembetreuung@deutschebahn.com angefragt und bezogen
werden:
ƒ Zusammenstellung miteinander zusammenhängender Regelungen in Richtlinien 483.0101
bzw. Richtlinie 483.0102 und Richtlinie 483.0100
ƒ Überträge entfallende Richtlinie 483.0111 in die Zusätze 483.0100Z10 und 483.0100Z11
ƒ Überträge entfallende Richtlinie in den Zusatz 483.0100Z12
ƒ Überträge entfallende Richtlinie in den Zusatz 483.0100Z13
ƒ Überträge entfallende Richtlinie in den Zusatz 483.0100Z14
Mit freundlichen Grüßen
DB InfraGO AG
i. V. i. A.
Dr. Clemens Fuhrmann Steffen Schöneich
Digital
unterschrieben von
Steffen Schöneich
Datum: 2024.12.02
14:38:21 +01'00'
Clemens
Fuhrmann
Digital unterschrieben
von Clemens Fuhrmann
Datum: 2024.12.03
05:30:41 +01'00'
Richtlinie
Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen
Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische
Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinien 483.010x
483.0100
Seite 1
Fachautor: I.IAI 45 | Steffen Schöneich | steffen.schoeneich@deutschebahn.com Gültig ab: 14.12.2025
Inhaltsverzeichnis
1 Geltungsbereich und Zweck der Richtlinie .......................... 2
2 Allgemeine Begriffsbestimmungen ..................................... 3
3 Regelungsprinzipien ........................................................... 4
4 Ausführungsbestimmungen zur Ergänzung des
Abschnitts 5 der Richtlinie 483.0101 bzw.
483.0102 ............................................................................. 6
5 Ausführungsbestimmungen zur Ergänzung des
Abschnitts 12 der Richtlinie 483.0101 bzw. 483.0102 ...... 10
6 Ausführungsbestimmungen zur Ergänzung des
Abschnitts 14 der Richtlinie 483.0101 bzw. 483.0102 ...... 43
7 Ausführungsbestimmungen zur Ergänzung des
Abschnitts 15 der Richtlinie 483.0101 bzw. 483.0102 ...... 44
8 Ausführungsbestimmungen zur Ergänzung der
Richtlinie 483.0101 bzw. 483.0102 hinsichtlich ETCS ...... 52
Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen
Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische
Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinien 483.010x
483.0100
Seite 2
Gültig ab: 14.12.2025
1 Geltungsbereich und Zweck der Richtlinie
(1) Diese Richtlinie gilt für Eisenbahnverkehrsunternehmen,
die Fahrzeuge signalgeführt und unter Überwachung der
Punktförmigen Zugbeeinflussung (PZB) verkehren lassen.
(2) Diese Richtlinie regelt,
- welche Vorgaben der Richtlinie 483.0101 bzw.
483.0102 Eisenbahnverkehrsunternehmen in eigener
Verantwortung ergänzen müssen oder dürfen,
- welche Vorgaben der Richtlinie 483.0101 bzw.
483.0102 Eisenbahnverkehrsunternehmen in eigener
Verantwortung ersetzen dürfen,
- welche über die Vorgaben der Richtlinie 483.0101
bzw. 483.0102 hinausgehenden Sachverhalte
Eisenbahnverkehrsunternehmen in eigener
Verantwortung regeln müssen und
- welche Randbedingungen Eisenbahnverkehrs-
unternehmen bei der Ausgestaltung der
diesbezüglichen unternehmensspezifischen
Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinie 483.0101 bzw.
483.0102 in eigener Verantwortung einhalten müssen.
(3) Diese Richtlinie betrachtet alle Sachverhalte, welche in der
Richtlinie 483.0101 sowie den entfallenen bauform-
spezifischen Richtlinien 483.0111, 483.0112, 483.0113 und
483.0114 geregelt waren und durch Eisenbahnverkehrs-
unternehmen in eigener Verantwortung zu regeln sind. Ziel
der in dieser Richtlinie enthaltenen Vorgaben ist es, das
Entstehen von Regelungslücken infolge der Übertragung
der Regelungsverantwortung von der DB InfraGO AG als
Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu den
Eisenbahnverkehrsunternehmen zu verhindern.
(4) Zielgruppe der Richtlinie sind Mitarbeiter von
Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Planungs-, Leitungs-
und Überwachungsaufgaben.
(5) Die in voller Breite einer Seite gedruckten Vorgaben dieser
Richtlinie gelten sowohl in Bezug auf die
Richtlinie 483.0101 als auch auf die Richtlinie 483.0102.
Die auf der linken Hälfte
einer Seite gedruckten
Vorgaben dieser Richtlinie
gelten nur in Bezug auf die
Richtlinie 483.0101.
Die auf der rechten Hälfte
einer Seite gedruckten
Vorgaben dieser Richtlinie
gelten nur in Bezug auf
Richtlinie 483.0102.
Geltungsbereich
Regelungs-
gegenstand
Ziel
Zielgruppe
Geltungs-
bereiche
Richtlinien
483.0101 und
483.0102
Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen
Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische
Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinien 483.010x
483.0100
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Gültig ab: 14.12.2025
2 Allgemeine Begriffsbestimmungen
(1) Eine Vorgabe dieser Richtlinie zu vom
Eisenbahnverkehrsunternehmen in eigener Verantwortung
auszugestaltenden unternehmensspezifischen Vorgaben,
welche
- eine bestimmte Vorgabe der Richtlinie 483.0101 bzw.
483.0102 ergänzen bzw. ersetzen oder
- einen über die Vorgaben der Richtlinie 483.0101 bzw.
483.0102 hinausgehenden Sachverhalt regeln,
wird in dieser Richtlinie als „Ausführungsbestimmung“
bezeichnet.
(2) Eine vom Eisenbahnverkehrsunternehmen in eigener
Verantwortung auszugestaltende unternehmens-
spezifische Vorgabe, die
- eine bestimmte Vorgabe der Richtlinie 483.0101 bzw.
483.0102 ergänzt bzw. ersetzt oder
- einen über die Vorgaben der Richtlinie 483.0101 bzw.
483.0102 hinausgehenden Sachverhalt regelt,
wird in dieser Richtlinie als „Unternehmensvorgabe“
bezeichnet.
(3) Der Begriff Punktförmige Zugbeeinflussung (PZB)
bezeichnet das System zur Geschwindigkeitsüberwachung
von Zugfahrten vor Gefahrenpunkten mit Hilfe von an
definierten Stellen der Strecke induktiv koppelnden Gleis-
und Fahrzeugmagneten der Dreifrequenzbauart (500 Hz,
1000 Hz und 2000 Hz). Die PZB umfasst sowohl
infrastruktur- als auch fahrzeugseitige Einrichtungen, die
über die Gleis- und Fahrzeugmagneten zusammenwirken
(PZB-Luftschnittstelle).
(4) Als PZB-Fahrzeugeinrichtung gilt eine PZB-Fahrzeug-
einrichtung mit oder ohne LZB, die ggf. über ein
Spezifisches Transmissions-Modul (STM) in die ETCS-
Fahrzeugeinrichtung eingebunden ist.
(5) In dieser Richtlinie wird im Zusammenhang mit Meldungen
von Störungen an der PZB-Fahrzeugeinrichtung der Begriff
„betriebsleitende Stelle“ verwendet. Er bezeichnet je nach
Situation eine der Stellen des Eisenbahninfrastruktur-
unternehmens, welche den Betrieb im zugeordneten
Streckennetz koordinieren, disponieren und steuern. Die
konkret zu verständigende Stelle ist in den betrieblichen
Regelwerken (Richtlinienfamilie 408 u. a.) festgelegt.
Ausführungs-
bestimmung
Unternehmens-
vorgabe
PZB
PZB-Fahrzeug-
einrichtung
Betriebsleitende
Stelle
Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen
Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische
Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinien 483.010x
483.0100
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Gültig ab: 14.12.2025
(6) In dieser Richtlinie wird im Zusammenhang mit Meldungen
von technischen Unregelmäßigkeiten und Störungen an der
PZB-Fahrzeugeinrichtung der Begriff „auftraggebende
Stelle“ verwendet. Die auftraggebende Stelle ist diejenige
Stelle des Eisenbahnverkehrsunternehmens, welche dem
Triebfahrzeugführer fachliche Anweisungen und Aufträge
erteilt.
3 Regelungsprinzipien
(1) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen darf mit seinen
Unternehmensvorgaben nur nach Maßgabe der
Ausführungsbestimmungen dieser Richtlinie von den
Vorgaben der Richtlinie 483.0101 bzw. 483.0102
abweichen.
Abweichungen von denjenigen Vorgaben der
Richtlinie 483.0101 bzw. 483.0102, zu denen diese
Richtlinie keine Ausführungsbestimmungen enthält, sind
unzulässig.
(2) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen darf Unternehmens-
vorgaben zu weiteren die PZB-Fahrzeugeinrichtung
betreffenden und weder in dieser Richtlinie noch der
Richtlinie 483.0101 bzw. 483.0102 behandelten
Sachverhalten in eigener Verantwortung machen, sofern
diese weitergehenden Unternehmensvorgaben weder den
Ausführungsbestimmungen dieser Richtlinie noch den
Vorgaben der Richtlinie 483.0101 bzw. 483.0102
widersprechen.
(3) Die Zusammenstellung der Ausführungsbestimmungen in
den Abschnitten 4 bis 8 folgt der Gliederungsstruktur der
Richtlinie 483.0101 bzw. 483.0102.
(4) Sofern sich eine Ausführungsbestimmung in den
Abschnitten 4 bis 8 auf bestimmte Absätze der
Richtlinie 483.0101 bzw. 483.0102 bezieht, sind die
betreffenden Absätze der Richtlinie 483.0101 bzw.
483.0102 jeweils im Randvermerk unter Nennung von
Abschnitts- und Absatznummer sowie Richtlinie
angegeben.
Andernfalls ist im Randvermerk nur der Bezug zum
betreffenden Abschnitt der Richtlinie 483.0101 bzw.
483.0102 unter Nennung von Abschnittsnummer und
Richtlinie angegeben.
(5) Welche Verbindlichkeit eine Ausführungsbestimmung in
den Abschnitten 4 bis 8 für das Eisenbahnverkehrs-
unternehmen hat, ist jeweils im Randvermerk angegeben.
Auftraggebende
Stelle
Zulässige
Abweichungen
von Richtlinie
483.0101 bzw.
483.0102
Weitergehende
Unternehmens-
vorgaben
Ordnungs-
prinzip
Bezüge
Verbindlichkeit
Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen
Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische
Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinien 483.010x
483.0100
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Gültig ab: 14.12.2025
In Tabelle 1 sind die hierfür verwendeten Kennzeichnungen
und ihre Bedeutungen aufgeführt.
Kennzeichnung Bedeutung
PFLICHT
Das Eisenbahnverkehrs-
unternehmen muss die
Ausführungsbestimmung generell
umsetzen.
BEDINGTE PFLICHT
Das Eisenbahnverkehrs-
unternehmen muss die
Ausführungsbestimmung nur in
bestimmten Fällen umsetzen bzw.
beachten.
BEI BEDARF
Das Eisenbahn-
verkehrsunternehmen muss die
Ausführungsbestimmung nur dann
umsetzen, wenn es Bedarf an
ergänzenden oder zusätzlichen
Unternehmensvorgaben zum
beschriebenen Sachverhalt hat.
Tabelle 1: Kennzeichnungen für die Verbindlichkeit von
Ausführungsbestimmungen
(6) Eine Unternehmensvorgabe soll sich grundsätzlich
- primär an Triebfahrzeugführer, die im Auftrag des
Eisenbahnverkehrsunternehmens tätig sind, und
- sekundär an
- Lehrkräfte für Triebfahrzeugführer, die im
Auftrag des Eisenbahnverkehrsunternehmens
tätig sind, sowie
- Mitarbeiter des Eisenbahnverkehrsunter-
nehmens mit Planungs-, Leitungs- und
Überwachungsaufgaben
richten.
(7) Eine Unternehmensvorgabe, die gemäß den
Ausführungsbestimmungen dieser Richtlinie einen
bestimmten Abschnitt der Richtlinie 483.0101 bzw.
483.0102 ergänzt oder einen bestimmten Absatz der
Richtlinie 483.0101 bzw. 483.0102 ergänzt bzw. ersetzt,
muss den ergänzten Abschnitt oder den ergänzten bzw.
ersetzten Absatz der Richtlinie 483.0101 bzw. 483.0102
unter Angabe von Abschnitts- und ggf. Absatznummer
sowie Richtlinie nennen.
Zielgruppe
Zitierpflicht bei
ergänzenden
Unternehmens-
vorgaben
Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen
Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische
Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinien 483.010x
483.0100
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Gültig ab: 14.12.2025
Diese Zitierpflicht besteht nicht, wenn das
Eisenbahnverkehrsunternehmen die Vorgaben der
Richtlinie 483.0101 bzw. 483.0102 sowie die
Unternehmensvorgaben nach Maßgabe dieser Richtlinie in
einem "Regelbuch für Triebfahrzeugführer" mit
eigenständiger Gliederungsstruktur gemäß der TSI OPE
zusammenführt. In diesem Fall dürfen die
Unternehmensvorgaben, die gemäß den
Ausführungsbestimmungen dieser Richtlinie bestimmte
Abschnitte der Richtlinie 483.0101 bzw. 483.0102 ergänzen
oder bestimmte Absätze der Richtlinie 483.0101 bzw.
483.0102 ergänzen bzw. ersetzen, ohne Nennung dieser
Abschnitte bzw. Absätze an die zur Gliederungsstruktur des
Regelbuchs passende Stelle gesetzt werden.
(8) Bei einer Unternehmensvorgabe, die einen über die
Vorgaben der Richtlinie 483.0101 bzw. 483.0102
hinausgehenden Sachverhalt regelt und daher keinen
Bezug zu einem bestimmten Absatz der
Richtlinie 483.0101 bzw. 483.0102 aufweist, besteht keine
Zitierpflicht.
4 Ausführungsbestimmungen zur
Ergänzung des Abschnitts 5 der
Richtlinie 483.0101 bzw. 483.0102
(1) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen darf das funktionale
Aufbauschema einer PZB-Fahrzeugeinrichtung mit
Unternehmensvorgaben ergänzen, welche bauform-,
ausführungsvarianten- oder fahrzeugspezifische
Schaubilder enthalten.
Wenn das Eisenbahnverkehrsunternehmen Unter-
nehmensvorgaben mit bauform-, ausführungsvarianten-
oder fahrzeugspezifischen Schaubildern macht, ist die
Umsetzung der Ausführungsbestimmung in Absatz (3)
Pflicht.
(2) Die Ausführungsbestimmung
in Absatz (1) gilt nicht in
Bezug auf Fahrzeuge mit
PZB-Fahrzeugeinrichtung
der Bauform I60M.
Hinweis: Für Fahrzeuge mit
PZB-Fahrzeugeinrichtung
der Bauform I60M existiert
bereits eine bauform-
spezifische und von Ab-
schnitt 5 Absatz (1) der
Richtlinie 483.0101 ab-
Keine
Zitierpflicht bei
zusätzlichen
Unternehmens-
vorgaben
Abschnitt 5
Absatz (1) der
Richtlinie
483.0101 bzw.
483.0102 -
BEI BEDARF
Abschnitt 2
Absatz (1) des
Zusatzes
483.0101Z02 -
BEDINGTE
PFLICHT
Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen
Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische
Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinien 483.010x
483.0100
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Gültig ab: 14.12.2025
weichende Vorgabe in
Abschnitt 2 Absatz (1) des
Zusatzes 483.0101Z02.
(3) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen darf die allgemeinen
Beschreibungen der Bestandteile einer PZB-Fahrzeug-
einrichtung in Abschnitt 5 Absätze (2) bis (6), (8) und (10)
bis (13)
der Richtlinie 483.0101 der Richtlinie 483.0102
jeweils mit Unternehmensvorgaben ergänzen, welche
bauform-, ausführungsvarianten- oder fahrzeugspezifische
Beschreibungen, Bezeichnungen oder Schaubilder
enthalten.
(4) In Bezug auf Fahrzeuge mit
PZB-Fahrzeugeinrichtung
der Bauform I60M gilt
abweichend von der Aus-
führungsbestimmung in Ab-
satz (3):
Ein Eisenbahnverkehrs-
unternehmen, das Fahr-
zeuge mit PZB-Fahrzeug-
einrichtung der Bauform
I60M betreibt, darf die
bauformspezifischen Be-
schreibungen der Bestand-
teile einer PZB-Fahrzeug-
einrichtung der Bauform
I60M in Abschnitt 2
Absätze (2) bis (10) des
Zusatzes 483.0101Z02 in
Verbindung mit den
allgemeinen
Beschreibungen der
Bestandteile einer PZB-
Fahrzeugeinrichtung in
Abschnitt 5 Absätze (6), (11)
und (13) der
Richtlinie 483.0101 jeweils
mit Unternehmensvorgaben
ergänzen, welche bauform-
oder fahrzeugspezifische
Beschreibungen, Bezeich-
nungen oder Schaubilder
enthalten.
Abschnitt 5
Absätze (2) bis
(6), (8) und (10)
bis (13) der
Richtlinie
483.0101 bzw.
483.0102 -
BEI BEDARF
Abschnitt 2
Absätze (2) bis
(10) des
Zusatzes
483.0101Z02 -
BEI BEDARF
Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen
Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische
Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinien 483.010x
483.0100
Seite 8
Gültig ab: 14.12.2025
(5) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen darf die
allgemeingültigen Beschreibungen der Führerrauman-
zeigen und akustischen Meldungen einer PZB-
Fahrzeugeinrichtung
sowie die
Anhänge 483.0101A02 und
483.0101A03
sowie
Anhang 483.0102A02
mit Unternehmensvorgaben ergänzen, welche bauform-,
ausführungsvarianten- oder fahrzeugspezifische
Anzeigebilder enthalten.
(6) Die Ausführungsbestimmung
in Absatz (5) gilt nicht in
Bezug auf Fahrzeuge mit
PZB-Fahrzeugeinrichtung
der Bauform I60M.
Hinweis: Für Fahrzeuge mit
PZB-Fahrzeugeinrichtung
der Bauform I60M existiert
bereits eine bauform-
spezifische und von
Abschnitt 5 Absatz (5) der
Richtlinie 483.0101
abweichende Vorgabe in
Abschnitt 2 Absatz (5) des
Zusatzes 483.0101Z02.
(7) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss die allgemeine
Beschreibung der Dateneingabe-Schnittstelle mit
Unternehmensvorgaben ergänzen. Diese Unternehmens-
vorgaben müssen bauform-, ausführungsvarianten- oder
fahrzeugspezifisch beschreiben,
welche Dateneingabe-
Schnittstelle[n] für die
Zugdaten und welche für
die weiteren Daten für die
Fahrtenregistrierung
(Triebfahrzeugführer-
Nummer und Zug-Nummer)
es gibt, wo diese sich
befinden und wie diese
aufgebaut sind.
Davon abweichend müssen
Eisenbahn-
verkehrsunternehmen, die
Fahrzeuge betreiben, bei
denen die Fahrten-
registrierung der PZB-
welche Dateneingabe-
Schnittstelle[n] für die
weiteren Daten für die
Fahrtenregistrierung
(Triebfahrzeugführer-
Nummer und Zug-
Nummer) es gibt, wo diese
sich befinden und wie
diese aufgebaut sind.
Abschnitt 5
Absatz (5) der
Richtlinie
483.0101 bzw.
483.0102 -
BEI BEDARF
Abschnitt 2
Absatz (5) des
Zusatzes
483.0101Z02 -
BEDINGTE
PFLICHT
Abschnitt 5
Absatz (7) der
Richtlinie
483.0101 bzw.
483.0102 -
PFLICHT
Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen
Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische
Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinien 483.010x
483.0100
Seite 9
Gültig ab: 14.12.2025
Fahrzeugeinrichtung als
Registriergerät mit
Schreibstreifen ausgeführt
ist, in Bezug auf diese
Fahrzeuge die folgende
Ausführungsbestimmung
beachten:
Das Eisenbahnverkehrs-
unternehmen muss die
allgemeine Beschreibung
der Dateneingabe-
Schnittstelle mit
Unternehmensvorgaben
ergänzen, welche darauf
hinweisen, dass es bei
Fahrzeugen, bei denen die
Fahrtenregistrierung der
PZB-Fahrzeugeinrichtung
als Registriergerät mit
Schreibstreifen ausgeführt
ist, keine Dateneingabe-
Schnittstelle für die
weiteren Daten für die
Fahrtenregistrierung
(Triebfahrzeugführer-
Nummer und Zug-Nummer)
gibt.
(8) Die Ausführungsbe-
stimmung in Absatz (7) gilt
nicht in Bezug auf Fahrzeuge
mit PZB-
Fahrzeugeinrichtung der
Bauform I60M.
Hinweis: Für Fahrzeuge mit
PZB-Fahrzeugeinrichtung
der Bauform I60M existiert
bereits eine bauform-
spezifische und von
Abschnitt 5 Absatz (7) der
Richtlinie 483.0101
abweichende Vorgabe in
Abschnitt 2 Absatz (6) des
Zusatzes 483.0101Z02.
Abschnitt 2
Absatz (6) des
Zusatzes
483.0101Z02 -
BEDINGTE
PFLICHT
Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen
Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische
Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinien 483.010x
483.0100
Seite 10
Gültig ab: 14.12.2025
(9) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss die allgemeine
Beschreibung der Fahrtenregistrierung mit Unternehmens-
vorgaben ergänzen. Diese Unternehmensvorgaben
müssen bauform-, ausführungsvarianten- oder fahrzeug-
spezifisch beschreiben, wie die Fahrtenregistrierung
gerätetechnisch ausgeführt und aufgebaut ist.
(10) Die Ausführungsbestimmung
in Absatz (9) gilt nicht in
Bezug auf Fahrzeuge mit
PZB-Fahrzeugeinrichtung
der Bauform I60M.
Hinweis: Für Fahrzeuge mit
PZB-Fahrzeugeinrichtung
der Bauform I60M existiert
bereits eine bauform-
spezifische und von
Abschnitt 5 Absatz (9) der
Richtlinie 483.0101
abweichende Vorgabe in
Abschnitt 2 Absatz (8) des
Zusatzes 483.0101Z02.
5 Ausführungsbestimmungen zur
Ergänzung des Abschnitts 12 der
Richtlinie 483.0101 bzw. 483.0102
(1) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss die Vorgabe
zur regelmäßigen Durchführung des Prüflaufs zur
Funktionsprüfung der PZB-Fahrzeugeinrichtung mit
Unternehmensvorgaben ergänzen, welche folgende
Gesichtspunkte regeln:
1. Häufigkeit und Zeitpunkt
Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss zum
einen festlegen, wie oft ein Prüflauf zur
Funktionsprüfung der PZB-Fahrzeugeinrichtung
durchzuführen ist und wer dies tun muss bzw. darf.
Hierbei sind die Vorgaben des Herstellers der PZB-
Fahrzeugeinrichtung sowie ggf. durch die PZB-
Fahrzeugeinrichtung technisch überwachte
Prüfintervalle zu beachten.
Hinweise:
Einige Bauformen der PZB-Fahrzeugeinrichtung,
darunter alle Bauformen von PZB/LZB-
Fahrzeugeinrichtungen, erzeugen eine
Abschnitt 5
Absatz (9) der
Richtlinie
483.0101 bzw.
483.0102 -
PFLICHT
Abschnitt 2
Absatz (8) des
Zusatzes
483.0101Z02 -
BEDINGTE
PFLICHT
Abschnitt 12
Absatz (2) der
Richtlinie
483.0101 bzw.
483.0102 -
PFLICHT
Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen
Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische
Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinien 483.010x
483.0100
Seite 11
Gültig ab: 14.12.2025
Störungsmeldung, wenn die letzte Funktionsprüfung
länger als 24 h zurückliegt.
Unabhängig vom Prüflauf zur Funktionsprüfung der
PZB-Fahrzeugeinrichtung darf das Eisenbahn-
verkehrsunternehmen einen ständig wirksamen
Prüfmagneten in einem Ausfahrgleis einer Fahrzeug-
Einsatzstelle bei Bedarf dazu nutzen, speziell die
Funktion der 2000-Hz-Beeinflussung zu testen. Für die
ordnungsgemäße Durchführung des Prüflaufs zur
Funktionsprüfung der PZB-Fahrzeugeinrichtung wird
ein solcher Prüfmagnet jedoch weder benötigt noch
lässt sich der Prüflauf zur Funktionsprüfung der PZB-
Fahrzeugeinrichtung durch einen Funktionstest der
2000-Hz-Beeinflussung ersetzen.
Davon abweichend
müssen Eisenbahn-
verkehrsunternehmen,
die Fahrzeuge mit PZB-
Fahrzeugeinrichtung der
Bauform I60M betreiben,
in Bezug auf diese
Fahrzeuge festlegen,
dass bei einer PZB-
Fahrzeugeinrichtung der
Bauform I60M
mindestens einmal
täglich eine Funktions-
prüfung durchzuführen
ist und wer dies tun muss
bzw. darf.
Zum anderen muss das Eisenbahnverkehrs-
unternehmen festlegen, zu welchem Zeitpunkt
innerhalb des festgelegten Prüfintervalls der
regelmäßige Prüflauf zur Funktionsprüfung der PZB-
Fahrzeugeinrichtung
bzw. die Funktions-
prüfung bei einer PZB-
Fahrzeugeinrichtung der
Bauform I60M
durchzuführen ist. Hierfür sind die betrieblichen
Abläufe des Eisenbahnverkehrsunternehmens
maßgebend.
2. Voraussetzungen für die Durchführung
Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss vorgeben,
dass mindestens die folgenden Bedingungen
herzustellen sind, bevor der Prüflauf zur
Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen
Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische
Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinien 483.010x
483.0100
Seite 12
Gültig ab: 14.12.2025
Funktionsprüfung der PZB-Fahrzeugeinrichtung
gestartet
bzw. die Funktions-
prüfung bei einer PZB-
Fahrzeugeinrichtung der
Bauform I60M begonnen
wird:
- Fahrzeug steht still
- PZB-Fahrzeugeinrichtung eingeschaltet
- PZB-Fahrzeugeinrichtung aktiv geschaltet
- Fahrzeug steht nicht in einem Bereich, in dem
sich größere Metallmassen unter dem aktiv
geschalteten Fahrzeugmagneten befinden
können (wie z. B. auf einer Schiebebühne,
Drehscheibe oder Brücke)
- PZB nicht mit PZB-Störschalter abgeschaltet
- manuelle Bremsüberbrückung unwirksam
- Bremssystem des Fahrzeugs funktionsbereit
und Bremseingriff nicht wirksam
- Hauptluftleitungs-Druck beträgt ca. 5 bar
3. Beschreibung des Ablaufs eines Prüflaufs zur
Funktionsprüfung der PZB-Fahrzeugeinrichtung
Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss zum
Prüflauf zur Funktionsprüfung der PZB-Fahrzeug-
einrichtung Folgendes beschreiben:
- mit welchen Bedienhandlungen sich der Prüflauf
starten,
- wie der Prüflauf abläuft und welche
Führerraumanzeigen und akustischen
Meldungen die PZB-Fahrzeugeinrichtung
währenddessen ausgibt und
- ggf. mit welchen Bedienhandlungen der Prüflauf
unterstützt werden muss bzw. ggf. welche
Bedienhandlungen währenddessen zu
unterlassen sind.
Davon abweichend
müssen Eisenbahn-
verkehrsunternehmen,
die Fahrzeuge mit PZB-
Fahrzeugeinrichtung der
Bauform I60M betreiben,
in Bezug auf diese
Fahrzeuge vorgeben,
Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen
Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische
Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinien 483.010x
483.0100
Seite 13
Gültig ab: 14.12.2025
dass die Funktions-
prüfung wie folgt
durchzuführen ist:
a) Herbeiführen einer
2000-Hz-
Beeinflussung
Hinweis: Sofern
vorhanden, kann
hierfür einer der
ständig wirksamen
Prüfmagneten in den
Ausfahrgleisen einer
Fahrzeug-Einsatz-
stelle genutzt
werden.
b) Es ist nach der
2000-Hz-Beeinflus-
sung zu überprüfen,
ob
- ein Dauerton der
Hupe ertönt,
- eine PZB-Zwangs-
bremsung ein-
geleitet wird und
- der blaue Leucht-
melder „45“
erlischt.
c) Im Stillstand des
Fahrzeugs die
Freitaste betätigen,
bis der Dauerton der
Hupe verstummt und
warten, bis der
Hauptluftleitungs-
Druck wieder 5 bar
beträgt.
d) Prüfen, dass nach
Ende der Funktions-
prüfung der blaue
Leuchtmelder „45“
wieder dauerhaft
leuchtet.
4. Ergebniskontrolle
Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss vorgeben,
dass die Führerraumanzeigen und akustischen
Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen
Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische
Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinien 483.010x
483.0100
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Gültig ab: 14.12.2025
Meldungen der PZB-Fahrzeugeinrichtung sowie das
Manometer der Hauptluftleitung während des
Prüflaufs zur Funktionsprüfung der PZB-
Fahrzeugeinrichtung zu kontrollieren sind.
Nur wenn nach Beendigung des Prüflaufs zur
Funktionsprüfung der PZB-Fahrzeugeinrichtung
festgestellt werden kann, dass
- die PZB-Fahrzeugeinrichtung während des
Prüflaufs alle zu erwartenden Führerraum-
anzeigen und akustischen Meldungen
ausgegeben hat und
- die PZB-Fahrzeugeinrichtung nach Beendigung
des Prüflaufs wieder in denselben Über-
wachungszustand wie vor Beginn des Prüflaufs
gewechselt ist,
darf das Ergebnis der Funktionsprüfung der PZB-
Fahrzeugeinrichtung als bestanden festgestellt
werden. Andernfalls liegt eine technische
Unregelmäßigkeit bzw. Störung vor.
Davon abweichend
müssen Eisenbahn-
verkehrsunternehmen,
die Fahrzeuge mit PZB-
Fahrzeugeinrichtung der
Bauform I60M betreiben,
in Bezug auf diese
Fahrzeuge Folgendes
vorgeben:
Wenn am Ende der
Funktionsprüfung der
Hauptluftleitungs-Druck
wieder 5 bar beträgt und
der blaue Leucht-
melder „45“ dauerhaft
leuchtet, gilt die
Funktionsprüfung als
bestanden.
Andernfalls liegt eine
technische Unregel-
mäßigkeit bzw. Störung
vor.
Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen
Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische
Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinien 483.010x
483.0100
Seite 15
Gültig ab: 14.12.2025
(2) Das Eisenbahnverkehrs-
unternehmen muss die
Vorgabe zur Eingabe der
gültigen Zugdaten bei
Aufforderung durch die PZB-
Fahrzeugeinrichtung mit
Unternehmensvorgaben
ergänzen, welche folgende
Gesichtspunkte regeln:
1. Beschreibung der
erforderlichen
Bedienabfolge zur
Zugdateneingabe an
der Dateneingabe-
Schnittstelle
2. Beschreibung der
Anzeigen an der
Dateneingabe-
Schnittstelle während
der Zugdateneingabe
Das Eisenbahnverkehrs-
unternehmen darf die
diesbezüglichen
Unternehmensvorgaben in
die Unternehmensvorgaben
zur Umsetzung der
Ausführungsbestimmungen
in den Absätzen (4) und (7)
integrieren bzw. mit diesen
zusammenfassen.
(3) Für führende Fahrzeuge mit
PZB-Fahrzeugeinrichtung
ohne LZB darf das
Eisenbahnverkehrs-
unternehmen mit Unter-
nehmensvorgaben erlauben
oder vorschreiben, dass der
Triebfahrzeugführer bei
kurzen Aufenthalts- bzw.
Wendezeiten zunächst auf
die Eingabe der gültigen
Zugdaten gemäß
Abschnitt 12 Absatz (9) der
Richtlinie 483.0101
verzichtet und die Zugfahrten
Abschnitt 12
Absatz (9) der
Richtlinie
483.0101 -
PFLICHT
Abschnitt 12
Absatz (10) der
Richtlinie
483.0101 -
BEI BEDARF
Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen
Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische
Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinien 483.010x
483.0100
Seite 16
Gültig ab: 14.12.2025
mit PZB-Ersatzdaten
beginnt.
Mit den diesbezüglichen
Unternehmensvorgaben
muss weiterhin die
Einhaltung der folgenden
Vorgaben sichergestellt
werden:
1. Die auf Grundlage der
PZB-Ersatzdaten von
der PZB-Fahrzeug-
einrichtung eingestellte
PZB-Zugart muss den
gültigen Zugdaten
entsprechen.
2. Der Triebfahrzeug-
führer muss die
Eingabe der gültigen
Zugdaten beim
nächsten Halt des
Zuges mit dafür
ausreichender
Aufenthaltszeit
nachholen.
(4) Das Eisenbahnverkehrs-
unternehmen muss die
Vorgabe zur Kontrolle der
von der PZB/LZB-
Fahrzeugeinrichtung
gespeicherten Zugdaten
sowie zur Korrektur von den
gültigen Zugdaten
abweichender Einstellwerte
mit Unternehmensvorgaben
ergänzen, welche folgende
Gesichtspunkte regeln:
1. Beschreibung der
erforderlichen
Bedienabfolge zur
Zugdatenkontrolle und
-korrektur an der
Dateneingabe-
Schnittstelle
2. Beschreibung der
Anzeigen an der
Dateneingabe-
Schnittstelle während
Abschnitt 12
Absatz (11) der
Richtlinie
483.0101 -
BEDINGTE
PFLICHT
Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen
Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische
Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinien 483.010x
483.0100
Seite 17
Gültig ab: 14.12.2025
der Zu gdatenkontrolle
sowie während der
-korrektur.
Das Eisenbahnverkehrs-
unternehmen darf die
diesbezüglichen
Unternehmensvorgaben in
die Unternehmensvorgaben
zur Umsetzung der
Ausführungsbestimmungen
in den Absätzen (2) und (7)
integrieren bzw. mit diesen
zusammenfassen.
(5) Die Ausführungs-
bestimmungen in den
Absätzen (2) bis (4) gelten
nicht in Bezug auf eine im
Betriebsprogramm
PZB 90 AVG betriebene
PZB-Fahrzeugeinrichtung
eines zweisystemfähigen
Leichten Nahverkehrstrieb-
wagens (LNT).
Hinweis: Gemäß Abschnitt 4
Absatz (5) des
Zusatzes 483.0101Z01
gelten Abschnitt 12
Absätze (9) bis (11) der
Richtlinie 483.0101 generell
nicht für eine im
Betriebsprogramm
PZB 90 AVG betriebene
PZB-Fahrzeugeinrichtung
eines zweisystemfähigen
LNT.
(6) Für Fahrzeuge mit PZB-
Fahrzeugeinrichtung ohne
LZB darf das Eisenbahn-
verkehrsunternehmen Unter-
nehmensvorgaben mit fahr-
zeugspezifischen PZB-Ein-
stelltabellen als Ersatz für die
ansonsten zutreffende
allgemeine PZB-Einstell-
tabelle nach
Anhang 483.0101A04
machen.
Abschnitt 4
Absatz (5) des
Zusatzes
483.0101Z01 -
PFLICHT
Abschnitt 12
Absatz (13) der
Richtlinie
483.0101
bzw.
Abschnitt 4
Absatz (5) des
Zusatzes
483.0101Z01-
BEI BEDARF
Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen
Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische
Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinien 483.010x
483.0100
Seite 18
Gültig ab: 14.12.2025
(7) Das Eisenbahnverkehrs-
unternehmen muss die
Vorgabe zur Quittierung der
eingegebenen Einstellwerte
der gültigen Zugdaten mit
Unternehmensvorgaben
ergänzen, welche folgende
Gesichtspunkte regeln:
1. Beschreibung der
erforderlichen
Bedienhandlungen zur
Quittierung der
eingegebenen Einstell-
werte der gültigen
Zugdaten an der
Dateneingabe-
Schnittstelle
2. Beschreibung der
Anzeigen an der
Dateneingabe-
Schnittstelle während
und nach der
Quittierung der
eingegebenen
Einstellwerte der
gültigen Zugdaten.
Das Eisenbahnverkehrs-
unternehmen darf die
diesbezüglichen
Unternehmensvorgaben in
die Unternehmensvorgaben
zur Umsetzung der
Ausführungsbestimmungen
in den Absätzen (2) und (4)
integrieren bzw. mit diesen
zusammenfassen.
(8) Das Eisenbahnverkehrs-
unternehmen darf Unter-
nehmensvorgaben zur
Beschreibung des Umgangs
der PZB-Fahrzeugein-
richtung mit unplausiblen
Einstellwerten der Zugdaten
ergänzen.
Abschnitt 12
Absatz (16) der
Richtlinie
483.0101 -
PFLICHT
Abschnitt 12
Absatz (18) der
Richtlinie
483.0101 -
BEI BEDARF
Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen
Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische
Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinien 483.010x
483.0100
Seite 19
Gültig ab: 14.12.2025
(9) Wenn das Eisenbahn-
verkehrsunternehmen
Fahrzeuge mit Bauformen
oder Ausführungsvarianten
einer PZB/LZB-Fahrzeug-
einrichtung einsetzt, bei
denen die technische
Möglichkeit zur Einstellung
von Ersatzzugdaten besteht,
muss das Eisenbahn-
verkehrsunternehmen Unter-
nehmensvorgaben
ergänzen, welche die
Einstellung der Ersatz-
zugdaten beschreiben.
(10) Das Eisenbahnverkehrs-
unternehmen darf die
Vorgabe zur Eingabe
während einer Zugfahrt
geänderter gültiger Zugdaten
mit Unternehmensvorgaben
ergänzen.
Für führende Fahrzeuge mit
PZB-Fahrzeugeinrichtung
ohne LZB darf das
Eisenbahnverkehrsunter-
nehmen Unternehmens-
vorgaben mit den folgenden
Abweichungen machen:
a) Für den Fall, dass die
während der Zugfahrt
geänderten gültigen
Zugdaten nicht zur
Einstellung einer
anderen PZB-Zugart
(vgl.
Anhang 483.0101A04)
führen, darf eine der
beiden folgenden
Abweichungen von der
Vorgabe in Abschnitt 12
Absatz (20) der Richt-
linie 483.0101 fest-
gelegt werden:
1. Der Trieb-
fahrzeugführer
darf die ge-
Abschnitt 12
Absatz (19) der
Richtlinie
483.0101 -
BEDINGTE
PFLICHT
Abschnitt 12
Absatz (20) der
Richtlinie
483.0101 -
BEI BEDARF
Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen
Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische
Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinien 483.010x
483.0100
Seite 20
Gültig ab: 14.12.2025
änderten gültigen
Zugdaten zu
einem späteren,
vom Eisenbahn-
verkehrs-
unternehmen
festzulegenden
Zeitpunkt
eingeben.
2. Der Trieb-
fahrzeugführer
darf auf die
Eingabe der
geänderten
gültigen
Zugdaten
verzichten.
b) Zulässige Abweichung
von der Vorgabe in
Abschnitt 12 Ab-
satz (20) der Richt-
linie 483.0101 für den
Fall, dass die
geänderten Zugdaten
zur Einstellung einer
höheren PZB-Zugart
(vgl.
Anhang 483.0101A04)
führen:
Der Triebfahrzeug-
führer darf die
geänderten gültigen
Zugdaten zu einem
späteren, vom
Eisenbahnverkehrs-
unternehmen fest-
zulegenden Zeitpunkt
eingeben.
Für führende Fahrzeuge mit
PZB/LZB-Fahrzeugein-
richtung darf das
Eisenbahnverkehrsunter-
nehmen Unternehmens-
vorgaben mit den folgenden
Abweichungen machen:
Für den Fall, dass die
gültigen Einstellwerte BRA,
BRH und ZL gemäß der für
Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen
Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische
Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinien 483.010x
483.0100
Seite 21
Gültig ab: 14.12.2025
das führende Fahrzeu g
gültigen LZB-Einstelltabelle
unverändert bleiben, dürfen
eine oder beide der
folgenden Abweichungen
von der Vorgabe in
Abschnitt 12 Absatz (20) der
Richtlinie 483.0101
festgelegt werden:
a) Wenn sich nach Beginn
der Zugfahrt die
maximal zulässige Ge-
schwindigkeit des
Zuges verringert und
diese Geschwindig-
keitsbeschränkung
mindestens bis zum
nächsten planmäßigen
Halt des Zuges gilt:
Der Triebfahr-
zeugführer darf
zunächst weiterfahren.
Der Einstellwert VMZ ist
beim nächsten Halt
dement-sprechend zu
verringern.
b) Wenn sich nach Beginn
der Zugfahrt die
maximal zulässige
Geschwindigkeit des
Zuges erhöht und diese
Geschwindigkeits-
erhöhung mindestens
bis zum nächsten
planmäßigen Halt des
Zuges gilt:
Der Triebfahrzeug-
führer darf den
erhöhten gültigen
Einstellwert VMZ zu
einem späteren, vom
Eisenbahnverkehrs-
unternehmen fest-
zulegenden Zeitpunkt
eingeben.
Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen
Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische
Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinien 483.010x
483.0100
Seite 22
Gültig ab: 14.12.2025
(11) Die Ausführungs-
bestimmungen in den
Absätzen (7) bis (10) gelten
nicht in Bezug auf eine im
Betriebsprogramm
PZB 90 AVG betriebene
PZB-Fahrzeugeinrichtung
eines zweisystemfähigen
LNT.
Hinweise:
Gemäß Abschnitt 4
Absatz (5) des
Zusatzes 483.0101Z01
gelten Abschnitt 12
Absätze (14) bis (19) der
Richtlinie 483.0101 generell
nicht für eine im
Betriebsprogramm PZB 90
AVG betriebene PZB-
Fahrzeugeinrichtung eines
zweisystemfähigen LNT.
Für eine im Betriebs-
programm PZB 90 AVG
betriebene PZB-Fahr-
zeugeinrichtung eines
zweisystemfähigen LNT gilt
anstelle von Abschnitt 12
Absatz (20) der
Richtlinie 483.0101
Abschnitt 4 Absatz (6) des
Zusatzes 483.0101Z01.
(12) Die Ausführungs-
bestimmungen in den
Absätzen (2) bis (11) gelten
nicht in Bezug auf Fahrzeuge
mit PZB-Fahrzeugein-
richtung der Bauform I60M.
Hinweis: Gemäß Abschnitt 5
Absatz (5) des Zu-
satzes 483.0101Z02 gelten
Abschnitt 12 Absätze (8) bis
(21) der Richtlinie 483.0101
generell nicht für Fahrzeuge
mit PZB-Fahrzeugein-
richtung der Bauform I60M.
Abschnitt 4
Absätze (5) und
(6) des Zusatzes
483.0101Z01 -
PFLICHT
Abschnitt 5
Absatz (5) des
Zusatzes
483.0101Z02 -
BEDINGTE
PFLICHT
Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen
Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische
Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinien 483.010x
483.0100
Seite 23
Gültig ab: 14.12.2025
(13) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss Abschnitt 12
der Richtlinie 483.0101 der Richtlinie 483.0102
mit Unternehmensvorgaben zur Eingabe der weiteren
Daten für die Fahrtenregistrierung (Triebfahrzeugführer-
Nummer und Zug-Nummer)
sowie zur Beschriftung des
Schreibstreifens, wenn das
Eisenbahnverkehrsunter-
nehmen Fahrzeuge
betreibt, bei denen die
Fahrtenregistrierung der
PZB-Fahrzeugeinrichtung
als Registriergerät mit
Schreibstreifen ausgeführt
ist,
ergänzen. Diese Unternehmensvorgaben müssen die
folgenden Gesichtspunkte regeln:
1. Grundsatz
Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss festlegen,
ob der Triebfahrzeugführer die weiteren Daten für die
Fahrtenregistrierung (Triebfahrzeugführer-Nummer
und Zug-Nummer) an der Dateneingabe-Schnittstelle
grundsätzlich eingeben muss oder dies generell
unterlassen muss.
Für Fahrzeuge, bei
denen die Fahrten-
registrierung der PZB-
Fahrzeugeinrichtung als
Registriergerät mit
Schreibstreifen
ausgeführt ist, gilt
abweichend davon:
Das Eisenbahn-
verkehrsunternehmen
muss festlegen, ob der
Triebfahrzeugführer
- das Datum,
- sein
Identifikations-
merkmal,
- die Zug-Nummer
und
- die Fahrzeug-
Nummer
Weitere Daten
für die Fahrten-
registrierung -
Abschnitt 12 der
Richtlinie
483.0101 bzw.
483.0102 -
PFLICHT
Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen
Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische
Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinien 483.010x
483.0100
Seite 24
Gültig ab: 14.12.2025
auf dem Schreibstreifen
notieren oder dies
generell unterlassen
muss.
Falls das Eisenbahnverkehrsunternehmen die
Eingabe der weiteren Daten für die
Fahrtenregistrierung (Triebfahrzeugführer-Nummer
und Zug-Nummer)
bzw. die Beschriftung
des Schreibstreifens
grundsätzlich vorschreibt, sind die Nummern 2 bis 6
dieses Absatzes zu beachten.
Falls das Eisenbahnverkehrsunternehmen
vorschreibt, dass der Triebfahrzeugführer die weiteren
Daten für die Fahrtenregistrierung
(Triebfahrzeugführer-Nummer und Zug-Nummer)
bzw. die Beschriftung
des Schreibstreifens
generell unterlassen muss:
- Die Nummern 2 bis 6 dieses Absatzes gelten
nicht.
- Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss auf
andere Art sicherstellen, dass sich alle von der
Fahrtenregistrierung eines Fahrzeugs
aufgezeichneten Fahrdaten bei einer
Fahrdatenauswertung
- zum einen eindeutig denjenigen Trieb-
fahrzeugführern zuordnen lassen, welche
die auszuwertenden Zugfahrten
durchgeführt haben und
- zum anderen eindeutig denjenigen Zug-
Nummern zuordnen lassen, unter welchen
die auszuwertenden Zugfahrten
durchgeführt worden sind.
2. Dateninhalte
Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss festlegen,
welche Nummer der Triebfahrzeugführer als
Einstellwert für die „Triebfahrzeugführer-Nummer“
eingeben muss.
Hinweis: Der Einstellwert der „Triebfahrzeugführer-
Nummer“ dient dazu, bei einer Fahrdatenauswertung
eindeutig diejenigen Triebfahrzeugführer ermitteln und
identifizieren zu können, welche die auszuwertenden
Zugfahrten durchgeführt haben.
Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen
Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische
Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinien 483.010x
483.0100
Seite 25
Gültig ab: 14.12.2025
Für Fahrzeuge, bei
denen die Fahrten-
registrierung der PZB-
Fahrzeugeinrichtung als
Registriergerät mit
Schreibstreifen
ausgeführt ist, gilt
abweichend davon:
Das Eisenbahn-
verkehrsunternehmen
muss festlegen, welches
Identifikationsmerkmal
der Triebfahrzeugführer
auf dem Schreibstreifen
notieren muss.
Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss festlegen,
dass der Triebfahrzeugführer die Zug-Nummer als
Einstellwert für die „Zug-Nummer“ eingeben muss.
Hinweis: Der Einstellwert der „Zug-Nummer“ dient
dazu, bei einer Fahrdatenauswertung eindeutig
diejenigen Zug-Nummern ermitteln zu können, unter
welchen die auszuwertenden Zugfahrten durchgeführt
worden sind.
Für Fahrzeuge, bei
denen die Fahrten-
registrierung der PZB-
Fahrzeugeinrichtung als
Registriergerät mit
Schreibstreifen
ausgeführt ist, gilt
abweichend davon:
Das Eisenbahn-
verkehrsunternehmen
muss festlegen, dass der
Triebfahrzeugführer die
Zug-Nummer auf dem
Schreibstreifen notieren
muss.
3. Zeitpunkt der Eingabe
Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss vorgeben,
dass der Triebfahrzeugführer im führenden Fahrzeug
den Einstellwert für die Triebfahrzeugführer-Nummer
grundsätzlich vor der ersten Zugfahrt unter
Überwachung der PZB nach Übernahme des
Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen
Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische
Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinien 483.010x
483.0100
Seite 26
Gültig ab: 14.12.2025
Fahrzeugs an der Dateneingabe-Schnittstelle
eingeben muss.
Ist nach einem Führerraum- bzw.
Fahrtrichtungswechsel eine andere PZB-
Fahrzeugeinrichtung zu bedienen, muss das
Eisenbahnverkehrsunternehmen zusätzlich vorgeben,
dass der Triebfahrzeugführer im führenden Fahrzeug
den Einstellwert für die Triebfahrzeugführer-Nummer
grundsätzlich vor der ersten Zugfahrt unter
Überwachung der PZB nach einem Führerraum- bzw.
Fahrtrichtungswechsel an der Dateneingabe-
Schnittstelle eingeben muss.
Für Fahrzeuge, bei
denen die Fahrten-
registrierung der PZB-
Fahrzeugeinrichtung als
Registriergerät mit
Schreibstreifen
ausgeführt ist, gilt
abweichend davon:
Das Eisenbahn-
verkehrsunternehmen
muss vorgeben, dass
der Triebfahrzeugführer
im führenden Fahrzeug
- das Datum,
- sein
Identifikations-
merkmal und
- die Fahrzeug-
Nummer
grundsätzlich vor der
ersten Zugfahrt unter
Überwachung der PZB
nach Übernahme des
Fahrzeugs auf dem
Schreibstreifen notieren
muss.
Ist nach einem
Führerraum- bzw.
Fahrtrichtungswechsel
eine andere PZB-
Fahrzeugeinrichtung zu
bedienen, muss das
Eisenbahnverkehrs-
Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen
Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische
Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinien 483.010x
483.0100
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Gültig ab: 14.12.2025
unternehmen zusätzlich
vorgeben, dass der
Triebfahrzeugführer im
führenden Fahrzeug
- das Datum,
- sein
Identifikations-
merkmal und
- die Fahrzeug-
Nummer
grundsätzlich vor der
ersten Zugfahrt unter
Überwachung der PZB
nach einem
Führerraum- bzw.
Fahrtrichtungswechsel
auf dem Schreibstreifen
notieren muss.
Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss vorgeben,
dass der Triebfahrzeugführer im führenden Fahrzeug
den Einstellwert für die Zug-Nummer grundsätzlich
- vor der ersten Zugfahrt unter Überwachung der
PZB nach Übernahme des Fahrzeugs und
- vor der ersten Zugfahrt unter Überwachung der
PZB nach Änderung der Zug-Nummer
an der Dateneingabe-Schnittstelle eingeben muss.
Ist nach einem Führerraum- bzw. Fahrtrichtungs-
wechsel eine andere PZB-Fahrzeugeinrichtung zu
bedienen, muss das Eisenbahnverkehrsunternehmen
zusätzlich vorgeben, dass der Triebfahrzeugführer im
führenden Fahrzeug den Einstellwert für die Zug-
Nummer grundsätzlich vor der ersten Zugfahrt unter
Überwachung der PZB nach einem Führerraum- bzw.
Fahrtrichtungswechsel an der Dateneingabe-
Schnittstelle eingeben muss.
Für Fahrzeuge, bei
denen die Fahrten-
registrierung der PZB-
Fahrzeugeinrichtung
noch als Registriergerät
mit Schreibstreifen
ausgeführt ist, gilt
abweichend davon:
Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen
Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische
Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinien 483.010x
483.0100
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Gültig ab: 14.12.2025
Das Eisenbahn-
verkehrsunternehmen
muss vorgeben, dass
der Triebfahrzeugführer
im führenden Fahrzeug
die Zug-Nummer
grundsätzlich
- vor der ersten
Zugfahrt unter
Überwachung der
PZB nach Über-
nahme des Fahr-
zeugs und
- vor der ersten
Zugfahrt unter
Überwachung der
PZB nach
Änderung der Zug-
Nummer
auf dem Schreibstreifen
notieren muss.
Ist nach einem
Führerraum- bzw.
Fahrtrichtungswechsel
eine andere PZB-
Fahrzeugeinrichtung zu
bedienen, muss das
Eisenbahnverkehrs-
unternehmen zusätzlich
vorgeben, dass der
Triebfahrzeugführer im
führenden Fahrzeug die
Zug-Nummer
grundsätzlich vor der
ersten Zugfahrt unter
Überwachung der PZB
nach einem Führerraum-
bzw. Fahrtrichtungs-
wechsel auf dem
Schreibstreifen notieren
muss.
4. Fehlende Zeit für Eingabe der weiteren Daten für die
Fahrtenregistrierung bzw. Beschriftung des
Schreibstreifens während einer Zugfahrt
Für den Fall, dass bei einem Personal-, Führerraum-
oder Fahrtrichtungswechsel während eines Haltes bei
einer Zugfahrt die Zeit vor der Weiterfahrt zur gemäß
Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen
Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische
Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinien 483.010x
483.0100
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Nummer 3 erforderlichen Eingabe des Einstellwertes
für die Triebfahrzeugführer-Nummer nicht ausreicht,
darf das Eisenbahnverkehrsunternehmen erlauben,
dass der übernehmende Triebfahrzeugführer den
Personal-, Führerraum- oder Fahrtrichtungswechsel
zunächst nur mittels Betätigung der
Wachsamkeitstaste für etwa 4 s im Stillstand des
Zuges in der Fahrtenregistrierung kennzeichnet und
die Eingabe des Einstellwertes für die
Triebfahrzeugführer-Nummer beim nächsten Halt des
Zuges mit dafür ausreichender Aufenthaltszeit
nachholt.
Für Fahrzeuge, bei
denen die Fahrten-
registrierung der PZB-
Fahrzeugeinrichtung als
Registriergerät mit
Schreibstreifen
ausgeführt ist, gilt
abweichend davon:
Für den Fall, dass bei
einem Personal-,
Führerraum- oder
Fahrtrichtungswechsel
während eines Haltes
bei einer Zugfahrt die
Zeit vor der Weiterfahrt
zur gemäß Nummer 3
erforderlichen
Beschriftung des
Schreibstreifens nicht
ausreicht, darf das
Eisenbahnverkehrs-
unternehmen erlauben,
dass der übernehmende
Triebfahrzeugführer den
Personal-, Führerraum-
oder Fahrt-
richtungswechsel
zunächst
- nur mittels
Eintragung eines
Hinweispfeils
entgegen der
Richtung der auf
dem Schreib-
streifen aufge-
Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen
Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische
Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinien 483.010x
483.0100
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zeichneten Fahr-
daten sowie
- der Betätigung der
Wachsamkeits-
taste für etwa 4 s
im Stillstand des
Zuges
in der Fahrten-
registrierung kenn-
zeichnet und die
Beschriftung des
Schreibstreifens beim
nächsten Halt des Zuges
mit dafür ausreichender
Aufenthaltszeit,
spätestens jedoch bei
Beendigung seines
Einsatzes auf dem
Fahrzeug nachholt.
Für Fahrzeuge mit PZB-
Fahrzeugeinrichtung der
Bauform I60M gilt
abweichend davon:
Für den Fall, dass bei
einem Personal-,
Führerraum- oder
Fahrtrichtungswechsel
während eines Haltes im
Rahmen einer Zugfahrt
die Zeit vor der
Weiterfahrt zur gemäß
Nummer 3
erforderlichen
Beschriftung des
Schreibstreifens nicht
ausreicht, darf das
Eisenbahnverkehrs-
unternehmen erlauben,
dass der übernehmende
Triebfahrzeugführer den
Personal-, Führerraum-
oder Fahrt-
richtungswechsel
zunächst
- nur mittels
Eintragung eines
Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen
Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische
Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinien 483.010x
483.0100
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Gültig ab: 14.12.2025
Hinweispfeils
entgegen der
Richtung der auf
dem Schreib-
streifen aufge-
zeichneten Fahr-
daten sowie
- dem Inaktiv- und
anschließenden
Aktivschalten der
PZB-Fahrzeugein-
richtung im
Stillstand des
Zuges
in der Fahrten-
registrierung
kennzeichnet und die
Beschriftung des
Schreibstreifens beim
nächsten Halt des Zuges
mit dafür ausreichender
Aufenthaltszeit,
spätestens jedoch bei
Beendigung seines
Einsatzes auf dem
Fahrzeug nachholt.
Für den Fall, dass bei einer Änderung der Zug-
Nummer, einem Personal-, einem Führerraum- oder
einem Fahrtrichtungswechsel während eines Haltes
bei einer Zugfahrt die Zeit vor der Weiterfahrt zur
gemäß Nummer 3 erforderlichen Eingabe des
Einstellwertes für die Zug-Nummer nicht ausreicht,
darf das Eisenbahnverkehrsunternehmen erlauben,
dass der übernehmende Triebfahrzeugführer die
Eingabe zunächst unterlässt und beim nächsten Halt
des Zuges mit dafür ausreichender Aufenthaltszeit
nachholt.
Für Fahrzeuge, bei
denen die Fahrten-
registrierung der PZB-
Fahrzeugeinrichtung als
Registriergerät mit
Schreibstreifen
ausgeführt ist, gilt
abweichend davon:
Für den Fall, dass bei
einer Änderung der Zug-
Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen
Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische
Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinien 483.010x
483.0100
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Gültig ab: 14.12.2025
Nummer, einem
Personal-, einem
Führerraum- oder einem
Fahrtrichtungswechsel
während eines Haltes
bei einer Zugfahrt die
Zeit vor der Weiterfahrt
zur gemäß Nummer 3
erforderlichen
Eintragung der Zug-
Nummer nicht ausreicht,
darf das
Eisenbahnverkehrs-
unternehmen erlauben,
dass der übernehmende
Triebfahrzeugführer die
Eintragung der Zug-
Nummer auf dem
Schreibstreifen zunächst
unterlässt und sie beim
nächsten Halt des Zuges
mit dafür ausreichender
Aufenthaltszeit,
spätestens jedoch bei
Beendigung seines
Einsatzes auf dem
Fahrzeug nachholt.
5. Bedienabfolge
Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss die
erforderliche Bedienabfolge zur Eingabe der weiteren
Daten für die Fahrtenregistrierung (Triebfahrzeug-
führer-Nummer und Zug-Nummer) an der
Dateneingabe-Schnittstelle beschreiben.
Für Fahrzeuge, bei
denen die Fahrten-
registrierung der PZB-
Fahrzeugeinrichtung als
Registriergerät mit
Schreibstreifen
ausgeführt ist, gilt
abweichend davon:
Das Eisenbahn-
verkehrsunternehmen
muss beschreiben, wie
die Beschriftung des
Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen
Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische
Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinien 483.010x
483.0100
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Gültig ab: 14.12.2025
Schreibstreifens
aussehen muss.
6. Anzeigen
Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss die
Anzeigen an der Dateneingabe-Schnittstelle während
der Eingabe der weiteren Daten für die
Fahrtenregistrierung (Triebfahrzeugführer-Nummer
und Zug-Nummer) beschreiben.
Dies gilt nicht für
Fahrzeuge, bei denen
die Fahrtenregistrierung
der PZB-Fahrzeug-
einrichtung als Regis-
triergerät mit Schreib-
streifen ausgeführt ist.
(14) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss Abschnitt 12
der Richtlinie 483.0101 der Richtlinie 483.0102
mit Unternehmensvorgaben zur Vorbereitung der
Fahrtenregistrierung ergänzen, welche die folgenden
Gesichtspunkte regeln:
1. Grundsatz für Kontrolle des Betriebszustandes
Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss
sicherstellen, dass die Fahrtenregistrierung bei
Zugfahrten unter Überwachung der PZB im
betriebsfähigen Zustand ist.
Zu diesem Zweck kann das Eisenbahnverkehrs-
unternehmen vorgeben, dass der Triebfahrzeugführer
den Betriebszustand der Fahrtenregistrierung
kontrollieren muss. In diesem Fall sind die Nummern 2
bis 4 dieses Absatzes zu beachten.
Falls das Eisenbahnverkehrsunternehmen auf
Unternehmensvorgaben für Triebfahrzeugführer zur
Kontrolle des Betriebszustandes der Fahrten-
registrierung verzichtet, gelten die Nummern 2 bis 3
dieses Absatzes nicht. Es ist in diesem Fall nur
Nummer 4 zu beachten.
2. Häufigkeit und Zeitpunkt
Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss vorgeben,
wie häufig und zu welchem Zeitpunkt innerhalb des
festgelegten Kontrollintervalls der Triebfahr-
zeugführer den Betriebszustand der Fahrten-
registrierung kontrollieren muss. Hierfür sind die
betrieblichen Abläufe des Eisenbahnverkehrs-
unternehmens maßgebend.
Vorbereitung
der Fahrten-
registrierung -
Abschnitt 12 der
Richtlinie
483.0101 bzw.
483.0102 -
PFLICHT
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483.0100
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3. Erforderliche Tätigkeiten
Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss
beschreiben, anhand welcher Bedingungen der
Triebfahrzeugführer festzustellen hat, ob die
Fahrtenregistrierung betriebsfähig ist oder nicht. Für
die Festlegung der zu kontrollierenden Bedingungen
sind die Beschreibungen und Vorgaben des
Herstellers der Fahrtenregistrierung bzw. der PZB-
Fahrzeugeinrichtung maßgebend.
Für eine Fahrtenregistrierung, welche als
elektronisches Aufzeichnungsgerät ausgeführt ist,
muss das Eisenbahnverkehrsunternehmen
mindestens vorgeben, dass der Triebfahrzeugführer
die
- Statusanzeigen der Fahrtenregistrierung und
- den Füllgrad des Fahrdatenspeichers
kontrollieren muss.
Hinweis: Statusanzeigen der Fahrtenregistrierung
können je nach Bauform und Ausführungsvariante der
PZB-Fahrzeugeinrichtung z. B. bestimmte
Leuchtdioden am elektronischen Aufzeichnungsgerät
oder Statusmeldungen im Fahrzeugdiagnosesystem
sein.
Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss zudem
festlegen, bei welchem Füllgrad des Fahrdaten-
speichers der Triebfahrzeugführer die auftraggebende
Stelle darüber informieren muss, damit diese das
zeitnahe Auslesen der registrierten Fahrdaten
veranlasst.
Für eine Fahrten-
registrierung, welche als
Registriergerät mit
Schreibstreifen aus-
geführt ist, muss das
Eisenbahnverkehrs-
unternehmen
mindestens vorgeben,
dass der Trieb-
fahrzeugführer
kontrollieren muss, ob
- das Registrier-
gerät einge-
schaltet ist,
- die einzelnen
Aufzeichnungs-
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483.0100
Seite 35
Gültig ab: 14.12.2025
spuren
geschrieben
werden
(Stundendruck,
Minutenlinie, Weg-
Geschwindigkeits-
Aufzeichnung,
PZB-Zugart,
streckenseitige
Beeinflussungen
u. a.),
- die vorhandenen
Weg-
Geschwindigkeits-
Aufzeichnungen
Auslenkungen
aufweisen,
- der Vorschub des
Schreibstreifens
ordnungsgemäß
erfolgt (keine
Schreibüber-
lagerungen bei
vergangenen
Aufzeichnungen)
und
- der aktuelle
Papiervorrat
hinreichend für die
bevorstehenden
Zug- oder Rangier-
fahrten ist.
Beispiel zur
Abschätzung der
Größe des
Papiervorrats:
Bei einem
Fahrzeug mit
PZB-Fahrzeug-
einrichtung der
Bauform I60M und
einem
elektrischen
Registriergerät
ER 4/6 als
Fahrten-
registrierung ist
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483.0100
Seite 36
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der Metallpapier-
Schreibstreifen
50 mm breit und
reicht für die
Aufzeichnung von
Fahrdaten über
eine Gesamt-
Wegstrecke von
bis zu 7000 km.
Dabei entspricht
1 km Fahrweg
ungefähr 5 mm
Papiervorschub.
Das Eisenbahn-
verkehrsunternehmen
muss zudem vorgeben,
dass der Triebfahrzeug-
führer den
Schreibstreifen
rechtzeitig vor
Erschöpfung des
Papiervorrats
auswechseln muss.
Ergänzend hierzu muss
das Eisenbahnverkehrs-
unternehmen
- beschreiben, wie
sich der Schreib-
streifen aus-
wechseln lässt,
Beispiel für
Beschreibung des
Wechsels eines
Schreibstreifens
bei einer PZB-
Fahrzeugein-
richtung der
Bauform I60M:
a) Die Schreib-
rolle ist in eine
Kassette ein-
gelegt, die der
Triebfahrzeug-
führer aus dem
elektrischen
Registriergerät
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483.0100
Seite 37
Gültig ab: 14.12.2025
ER 4/6
herausnehmen
kann. Dazu
wird die Klappe
des Schalt-
kastens ge-
öffnet, die
Kassette mit
dem Bügelgriff
nach vorn
geschwenkt
und nach oben
ausgehoben.
b) Zum
Auswechseln
des Schreib-
streifens sind
die beiden
Rollen (Auf-
und Abwickel-
rolle) nach
Betätigen des
Sperrhebels
nacheinander
der Kassette zu
entnehmen.
c) Die
beschriebene
Schreib-
streifenrolle ist
von der
Aufwickelrolle
abzustreifen.
Hierzu sind die
beiden Teller
abzuziehen
und die
Schreib-
streifenrolle ist
auf der Achse
zu lockern.
d) Beim Einlegen
der neuen
Schreib-
streifenrolle ist
darauf zu
achten, dass
die Metall-
schicht nach
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Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische
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483.0100
Seite 38
Gültig ab: 14.12.2025
oben zeigt, der
Anfang der
Schreibstreifen
rolle sorgfältig
am Stift des
Aufwickel-
tellers befestigt
wird und der
Schreibstreifen
mittig auf der
Transportrolle
liegt. Die
metallisierte
Seite des
Schreib-
streifens darf
nicht mit den
Fingern berührt
oder
beschmutzt
werden, da
sonst die
Metallschicht
beschädigt
wird.
e) Nach dem
Einsetzen und
Sperren der
beiden Rollen
ist der neue
Schreibstreifen
mit dem Zahn-
rad an der
Außenseite der
Kassette zu
spannen. Dann
ist die Kassette
wieder ein-
zusetzen und
anzudrücken,
bis sie hörbar
einrastet.
f) Zum Spannen
des neuen
Schreib-
streifens und
Prüfen des
Licht-
schleusen-
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483.0100
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blocks ist die
Prüftaste etwa
3 s lang zu
drücken.
Leuchten
hierbei die
beiden Leucht-
dioden nicht
auf bzw.
wechseln die
Schauzeichen
nicht von weiß
in Rot, liegt
eine technische
Unregel-
mäßigkeit vor.
- vorgeben, wie der
Triebfahrzeug-
führer, den
entnommenen
Schreibstreifen
beschriften muss
und
Hinweis:
Beispielsweise
könnte hierbei
vorgegeben
werden, dass der
Triebfahrzeug-
führer die
Fahrzeug-
Nummer, das
Entnahmedatum
und die Fahrzeug-
einsatzstelle auf
dem ent-
nommenen
Schreibstreifen
vermerkt.
- vorgeben, wo der
Triebfahrzeug-
führer den
entnommenen
Schreibstreifen zur
weiteren
Behandlung
hinterlegen muss.
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Seite 40
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4. Kurzwegspeicher
Für eine Fahrtenregistrierung, welche als
elektronisches Aufzeichnungsgerät mit einem
Kurzwegspeicher ausgeführt ist und für den Fall, dass
das Auslesen der registrierten Fahrdaten nicht sofort
möglich ist, muss das Eisenbahnverkehrs-
unternehmen
- vorgeben, dass der Triebfahrzeugführer den
Kurzwegspeicher nach Unfällen oder auf
besondere Weisung (z. B. des EBA, der
Bundespolizei) sperren muss,
- beschreiben, wie sich der Kurzwegspeicher
sperren lässt und
- vorgeben, dass der Triebfahrzeugführer den
Zeitpunkt der Sperrung des Kurzwegspeichers
mittels eines schriftlichen Vermerks
dokumentieren muss.
Der schriftliche Vermerk muss mindestens das
Identifikationsmerkmal des sperrenden
Triebfahrzeugführers, das Datum und die
Uhrzeit der Sperrung sowie den Anlass für die
Sperrung enthalten.
Hinweis: Durch das Sperren des Kurzwegspeichers
werden detaillierte Fahrdatenaufzeichnungen vor und
während des relevanten Ereignisses in einem
besonderen Speicherbereich der Fahrtenregistrierung
für die spätere Auswertung gesichert.
Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss zudem
festlegen, dass ein gesperrter Kurzwegspeicher erst
nach dem Auslesen der relevanten Fahrdaten und nur
von dazu autorisiertem Fachpersonal wieder entsperrt
werden darf.
(15) Wenn das Eisenbahn-
verkehrsunternehmen nicht
für den Betrieb unter LZB-
Führung ausgebildete
Triebfahrzeugführer auf
Fahrzeugen mit PZB/LZB-
Fahrzeugeinrichtung
einsetzt, muss es
Abschnitt 12 der
Richtlinie 483.0101 mit
Unternehmensvorgaben
ergänzen, welche die
Nicht für den
LZB-Betrieb
ausgebildeter
Triebfahrzeug-
führer -
Abschnitt 12 der
Richtlinie
483.0101 -
BEDINGTE
PFLICHT
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Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische
Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinien 483.010x
483.0100
Seite 41
Gültig ab: 14.12.2025
folgenden Gesichtspunkte
regeln:
1. Bestimmung der
gültigen Zugdaten
Das Eisenbahn-
verkehrsunternehmen
muss für einen nicht für
den Betrieb unter LZB-
Führung ausgebildeten
Triebfahrzeugführer,
welcher auf einem
Fahrzeug mit PZB/LZB-
Fahrzeugeinrichtung
eingesetzt wird,
vorgeben, dass er über
die Bestimmung und
Eingabe der gültigen
Einstellwerte BRA und
BRH hinaus auch noch
die gültigen Einstell-
werte ZL und VMZ
bestimmen und
eingeben muss.
Zudem muss das
Eisenbahnverkehrs-
unternehmen für einen
nicht für den Betrieb
unter LZB-Führung
ausgebildeten
Triebfahrzeugführer,
welcher auf einem
Fahrzeug mit PZB/LZB-
Fahrzeugeinrichtung
eingesetzt wird,
vorgeben, dass er die
gültigen Zugdaten
anhand der für das
führende Fahrzeug
gültigen LZB-
Einstelltabelle
bestimmen muss, und
beschreiben, wie dies
zu erfolgen hat.
2. Verfahrensweise vor
Befahren einer LZB-
Strecke
Das Eisenbahn-
verkehrsunternehmen
Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen
Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische
Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinien 483.010x
483.0100
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Gültig ab: 14.12.2025
muss für einen nicht für
den Betrieb unter LZB-
Führung ausgebildeten
Triebfahrzeugführer,
welcher auf einem
Fahrzeug mit PZB/LZB-
Fahrzeugeinrichtung
eingesetzt wird,
vorgeben, dass er eine
LZB-Strecke nur
befahren darf, wenn er
vorher die LZB-
Funktionalität der
PZB/LZB-
Fahrzeugeinrichtung
mit dem LZB-
Störschalter
abgeschaltet hat.
3. Verfahrensweise bei
Ablösung des
Triebfahrzeugführers
Das Eisenbahn-
verkehrsunternehmen
muss für einen nicht für
den Betrieb unter LZB-
Führung ausgebildeten
Triebfahrzeugführer,
welcher auf einem
Fahrzeug mit PZB/LZB-
Fahrzeugeinrichtung
eingesetzt wird,
vorgeben, dass er die
LZB-Funktionalität der
PZB/LZB-
Fahrzeugeinrichtung
bei Beendigung seines
Einsatzes auf einem
Fahrzeug mit PZB/LZB-
Fahrzeugeinrichtung
wieder mittels LZB-
Störschalter
einschalten und erneut
die gültigen Zugdaten
eingeben muss.
Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen
Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische
Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinien 483.010x
483.0100
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Gültig ab: 14.12.2025
6 Ausführungsbestimmungen zur
Ergänzung des Abschnitts 14 der
Richtlinie 483.0101 bzw. 483.0102
(1) Wenn bei einer bestimmten Bauform bzw. Ausführungs-
variante einer PZB-Fahrzeugeinrichtung besondere
Programme bzw. Betriebsarten für einen oder mehrere der
Fälle 1. bis 4. in Abschnitt 14 Absatz (2)
der Richtlinie 483.0101 der Richtlinie 483.0102
existieren, darf das Eisenbahnverkehrsunternehmen
dementsprechend die allgemeinen Vorgaben zum
Abschalten der PZB-Fahrzeugeinrichtung mit bauform-,
ausführungsvarianten- oder fahrzeugspezifischen
Unternehmensvorgaben zur Anwendung dieser
besonderen Programme bzw. Betriebsarten teilweise oder
vollständig ersetzen.
Die Vorgabe, dass der Triebfahrzeugführer die PZB-
Fahrzeugeinrichtung bei Störungen mit dem PZB-
Störschalter abschalten muss, darf nicht durch
Unternehmensvorgaben ersetzt werden.
(2) Das Eisenbahnverkehrs-
unternehmen darf die
Erlaubnis zum Abschalten
der PZB-Fahrzeugein-
richtung mit dem PZB-
Störschalter zur Durch-
führung von Rangierfahrten,
wenn voraussichtlich länger
als 30 Minuten rangiert wird,
nach Maßgabe seiner
betrieblichen Abläufe mit
Unternehmensvorgaben er-
gänzen, welche genauer
oder restriktiver sind.
Das Eisenbahnverkehrs-
unternehmen darf hierbei
nicht erlauben, dass die
PZB-Fahrzeugeinrichtung
abgeschaltet wird, wenn
voraussichtlich weniger als
30 Minuten lang rangiert
wird.
Abschnitt 14
Absatz (2) der
Richtlinie
483.0101 bzw.
483.0102 -
BEI BEDARF
Abschnitt 14
Absatz (3) der
Richtlinie
483.0101 -
BEI BEDARF
Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen
Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische
Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinien 483.010x
483.0100
Seite 44
Gültig ab: 14.12.2025
(3) Wenn bei einer bestimmten Bauform bzw. Ausführungs-
variante einer PZB-Fahrzeugeinrichtung besondere
Programme bzw. Betriebsarten für einen oder mehrere der
Fälle 1 bis 3 in Abschnitt 14
Absatz (5) der
Richtlinie 483.0101
Absatz (4) der
Richtlinie 483.0102
existieren, darf das Eisenbahnverkehrsunternehmen
dementsprechend die allgemeinen Vorgaben zum
Ausschalten der PZB-Fahrzeugeinrichtung mit bauform-,
ausführungsvarianten- oder fahrzeugspezifischen Unter-
nehmensvorgaben zur Anwendung dieser besonderen
Programme bzw. Betriebsarten teilweise oder vollständig
ersetzen.
Die Vorgabe für Fall 4 in Abschnitt 14
Absatz (5) der
Richtlinie 483.0101,
Absatz (4) der
Richtlinie 483.0102,
darf nicht durch Unternehmensvorgaben ersetzt werden.
7 Ausführungsbestimmungen zur
Ergänzung des Abschnitts 15 der
Richtlinie 483.0101 bzw. 483.0102
(1) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen darf die den Fall
einer technischen Unregelmäßigkeit beschreibende
Bildgruppe 42 Bildgruppe 32
mit Unternehmensvorgaben ergänzen, welche bauform-,
ausführungsvarianten- oder fahrzeugspezifische
Anzeigebilder oder Beschreibungen der möglichen
spezifischen Meldungen für technische
Unregelmäßigkeiten im Fahrzeugdiagnosesystem
enthalten.
(2) Die Ausführungsbestimmung
in Absatz (1) gilt nicht in
Bezug auf Fahrzeuge mit
PZB-Fahrzeugeinrichtung
der Bauform I60M.
Hinweis: Für Fahrzeuge mit
PZB-Fahrzeugeinrichtung
der Bauform I60M existiert
bereits eine bauform-
spezifische und von Ab-
schnitt 15 Absatz (3) der
Richtlinie 483.0101 ab-
weichende Vorgabe in
Abschnitt 8 Absatz (1) des
Zusatzes 483.0101Z02.
Abschnitt 14
Absatz (5) der
Richtlinie
483.0101 bzw.
Absatz (4) der
Richtlinie
483.0102 -
BEI BEDARF
Abschnitt 15
Absatz (3) der
Richtlinie
483.0101 bzw.
483.0102 -
BEI BEDARF
Abschnitt 8
Absatz (1) des
Zusatzes
483.0101Z02 -
BEDINGTE
PFLICHT
Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen
Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische
Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinien 483.010x
483.0100
Seite 45
Gültig ab: 14.12.2025
(3) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen darf den
Anhang 483.0101A05 Anhang 483.0102A03
mit allgemeingültigen Vorgaben zum Umgang mit
bestimmten technischen Unregelmäßigkeiten bzw.
Störungen mit Unternehmensvorgaben ersetzen, welche
bauform-, ausführungsvarianten- oder fahrzeugspezifische
Vorgaben zum Umgang mit bestimmten technischen
Unregelmäßigkeiten bzw. Störungen enthalten.
Bei Ersatz des
Anhangs 483.0101A05 Anhangs 483.0102A03
durch bauform-, ausführungsvarianten- oder fahrzeug-
spezifische Unternehmensvorgaben zum Umgang mit
bestimmten technischen Unregelmäßigkeiten bzw.
Störungen, müssen diese Unternehmensvorgaben
mindestens alle für den Bereich des Eisenbahnverkehrs-
unternehmens relevanten der in
Anhang 483.0101A05 Anhang 483.0102A03
aufgeführten Fälle von technischen Unregelmäßigkeiten
und Störungen behandeln sowie den Vermerk enthalten,
dass Abschnitt 15 Absatz (5)
der Richtlinie 483.0101
sowie
Anhang 483.0101A05
der Richtlinie 483.0102
sowie
Anhang 483.0102A03
nicht gelten und ersetzt wurden. Zudem müssen die
Unternehmensvorgaben bezüglich der von
Anhang 483.0101A05 Anhang 483.0102A03
übernommenen Fälle von technischen Unregelmäßigkeiten
und Störungen sinngemäß dieselben Abhilfemaßnahmen
oder Auswirkungen/Folgen vorgeben wie der
Anhang 483.0101A05. Anhang 483.0102A03.
(4) Die Ausführungsbestimmung
in Absatz (3) gilt nicht in
Bezug auf Fahrzeuge mit
PZB-Fahrzeugeinrichtung
der Bauform I60M.
Hinweis: Für Fahrzeuge mit
PZB-Fahrzeugeinrichtung
der Bauform I60M existieren
bereits bauformspezifische
und von Abschnitt 15
Absatz (5) der
Richtlinie 483.0101
abweichende Vorgaben in
Abschnitt 8 Absatz (3) des
Zusatzes 483.0101Z02.
Abschnitt 15
Absatz (5) der
Richtlinie
483.0101 bzw.
483.0102 -
BEI BEDARF
Abschnitt 8
Absatz (3) des
Zusatzes
483.0101Z02 -
BEDINGTE
PFLICHT
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Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische
Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinien 483.010x
483.0100
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(5) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss bauform-,
ausführungsvarianten- oder fahrzeugspezifische Unter-
nehmensvorgaben zum Umgang mit einer
Dauerbeeinflussung machen. Diese Unternehmens-
vorgaben müssen mindestens die folgenden Gesichts-
punkte regeln:
1. Beschreibung der möglichen Fälle von
Dauerbeeinflussung
Generell sind die folgenden Fälle einer
Dauerbeeinflussung möglich:
- Aktivschalten der PZB-Fahrzeugeinrichtung,
wenn der Fahrzeugmagnet sich über einem
wirksam geschalteten
- GM 2000 Hz,
- GM 1000 Hz oder
- GM 500 Hz
befindet
- Fahrzeug mit aktiv geschalteter PZB-
Fahrzeugeinrichtung hält mit seinem
Fahrzeugmagneten über einem wirksam
geschalteten
- GM 2000 Hz,
- GM 1000 Hz oder
- GM 500 Hz
Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss
beschreiben, wie die PZB-Fahrzeugeinrichtung in den
oben aufgeführten Fällen auf die Dauerbeeinflussung
reagiert.
2. Beenden der Dauerbeeinflussung
Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss festlegen,
wie der Triebfahrzeugführer zur Beendigung der
Dauerbeeinflussung in denjenigen der in Nummer 1.
aufgeführten Fälle zu verfahren hat, in denen die
Dauerbeeinflussung die reguläre Weiterfahrt
verhindert.
Wenn der Triebfahrzeugführer das Fahrzeug zur
Beendigung der Dauerbeeinflussung bewegen muss,
muss die Festlegung des Eisenbahnverkehrs-
unternehmens auch die erforderliche Kommunikation
mit der betriebsleitenden Stelle berücksichtigen.
Das Eisenbahnverkehrsunternehmen darf die
diesbezüglichen Unternehmensvorgaben in die
Abschnitt 15
Absatz (8) der
Richtlinie
483.0101 bzw.
483.0102 -
PFLICHT
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Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische
Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinien 483.010x
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Unternehmensvorgaben zur Umsetzung der Aus-
führungsbestimmung in Absatz (3) integrieren bzw. mit
diesen zusammenfassen.
(6) Die Ausführungsbestimmung
in Absatz (5) gilt nicht in
Bezug auf Fahrzeuge mit
PZB-Fahrzeugeinrichtung
der Bauform I60M.
Hinweis: Für Fahrzeuge mit
PZB-Fahrzeugeinrichtung
der Bauform I60M existiert
bereits eine bauform-
spezifische und von Ab-
schnitt 15 Absatz (8) der
Richtlinie 483.0101 ab-
weichende Vorgabe in
Abschnitt 8 Absatz (4) des
Zusatzes 483.0101Z02.
(7) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss in bauform-,
ausführungsvarianten- oder fahrzeugspezifische Unter-
nehmensvorgaben für den Fall machen, dass im Ergebnis
einer gemäß der Ausführungsbestimmung in Abschnitt 5
Absatz (1) durchgeführten Funktionsprüfung der PZB-
Fahrzeugeinrichtung das Vorliegen einer technischen
Unregelmäßigkeit bzw. Störung festgestellt wurde. Diese
Unternehmensvorgaben müssen mindestens die folgenden
Gesichtspunkte regeln:
1. Beschreibung der möglichen Fälle von technischen
Unregelmäßigkeiten bzw. Störungen
Die folgenden Fälle von technischen
Unregelmäßigkeiten bzw. Störungen im Ergebnis
einer Funktionsprüfung sind grundsätzlich möglich:
- akustische Meldungen erfolgen nicht
ordnungsgemäß
- nur bei displaybasierten Führerraumanzeigen:
Führerraumanzeigen sind nicht in Ordnung
- nur bei lampenbasierten Führerraumanzeigen:
- PZB-Zugart-Leuchtmelder haben während
der Funktionsprüfung nicht geleuchtet,
- PZB-Zugart-Leuchtmelder der ein-
zustellenden PZB-Zugart leuchtet bzw.
blinkt nach der Funktionsprüfung nicht,
- Leuchtmelder „1000 Hz“ hat während der
Funktionsprüfung nicht geleuchtet,
Abschnitt 8
Absatz (4) des
Zusatzes
483.0101Z02 -
BEDINGTE
PFLICHT
Nicht
bestandene
Funktions-
prüfung -
Abschnitt 15 der
Richtlinie
483.0101 bzw.
483.0102 -
PFLICHT
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- Leuchtmelder „500 Hz“ hat während der
Funktionsprüfung nicht geleuchtet,
- Leuchtmelder „Befehl 40“ hat während der
Funktionsprüfung nicht geleuchtet,
- Leuchtmelder „S“ (sofern vorhanden) hat
während der Funktionsprüfung nicht
geleuchtet,
- Leuchtmelder „G“ (sofern vorhanden) hat
während der Funktionsprüfung nicht
geleuchtet oder
- Leuchtmelder „Stör“ (sofern vorhanden) hat
während der Funktionsprüfung nicht
geleuchtet
- PZB-Zwangsbremsung ist während der
Funktionsprüfung nicht erfolgt oder nicht
wirksam geworden
Davon abweichend sind
in Bezug auf Fahrzeuge
mit PZB-Fahrzeugein-
richtung der Bauform
I60M die folgenden
Fälle von technischen
Unregelmäßigkeiten
bzw. Störungen im
Ergebnis einer
Funktionsprüfung
grundsätzlich möglich:
- Hupe ist nach der
2000-Hz-
Beeinflussung
nicht ertönt
- Hupe ist nach
Betätigen der
Freitaste nicht
verstummt
- blauer Leucht-
melder „45“ ist
nach der 2000-Hz-
Beeinflussung
nicht erloschen
- blauer Leucht-
melder „45“
leuchtet nach der
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Funktionsprüfung
nicht
- PZB-Zwangs-
bremsung ist
während der
2000-Hz-Beein-
flussung nicht
erfolgt oder nicht
wirksam geworden
- Hauptluftleitungs-
Druck erreicht
nach Lösen der
PZB-Zwangs-
bremsung mit der
Freitaste nicht
mehr 5 bar
2. Vorgabe der Abhilfemaßnahmen bzw.
Auswirkungen/Folgen
Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss vorgeben,
welche Abhilfemaßnahmen bzw. welche
Auswirkungen/Folgen in den in Nummer 1.
aufgeführten Fällen durchzuführen sind bzw. sich
ergeben.
Wenn nach Durchführung der vorgegebenen
Abhilfemaßnahmen weiterhin eine technische
Unregelmäßigkeit vorliegt, muss das Eisenbahn-
verkehrsunternehmen vorgeben, dass die
auftraggebende Stelle zu verständigen ist. In diesem
Fall darf das Eisenbahnverkehrsunternehmen zudem
erlauben, das geplante Zug- oder Rangierfahrten
gemäß Anweisung der auftraggebenden Stelle ohne
weitere Einschränkung durchgeführt werden dürfen.
Wenn nach Durchführung der vorgegebenen
Abhilfemaßnahmen die Betriebsbereitschaft der PZB-
Fahrzeugeinrichtung gemäß
Abschnitt 12 Absatz (4)
der Richtlinie 483.0101
Abschnitt 12 Absatz (3)
der Richtlinie 483.0102
nicht hergestellt werden kann, muss das
Eisenbahnverkehrsunternehmen vorgeben, dass
- die PZB-Fahrzeugeinrichtung als gestört zu
betrachten ist,
- die PZB-Fahrzeugeinrichtung, sofern möglich,
mit dem PZB-Störschalter abzuschalten oder
andernfalls auszuschalten ist und
- die auftraggebende Stelle zu verständigen ist.
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Davon abweichend
müssen Eisenbahn-
verkehrsunternehmen,
die Fahrzeuge mit PZB-
Fahrzeugeinrichtung der
Bauform I60M
betreiben, in Bezug auf
diese Fahrzeuge
Folgendes festlegen:
Wenn nach
Durchführung der
vorgegebenen Abhilfe-
maßnahmen die
Betriebsbereitschaft der
PZB-Fahrzeugein-
richtung gemäß
Abschnitt 5 Absatz (2)
des
Zusatzes 483.0101Z02
nicht hergestellt werden
kann, dann
- ist die PZB-
Fahrzeugein-
richtung als gestört
zu betrachten,
- ist die PZB-Fahr-
zeugeinrichtung,
sofern möglich, mit
dem PZB-
Störschalter
abzuschalten oder
andernfalls
auszuschalten und
- die auftrag-
gebende Stelle zu
verständigen.
Für den Fall, dass hiernach gemäß Anweisung der
auftraggebenden Stelle Zugfahrten durchzuführen
sind, bei denen das betroffene Fahrzeug als
führendes fungiert, muss das Eisenbahnverkehrs-
unternehmen vorgeben, dass
- die Weiterfahrt nur noch mit höchstens 50 km/h
erfolgen darf und
- die betriebsleitende Stelle zu verständigen ist.
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Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinien 483.010x
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Sind hiernach gemäß Anweisung der
auftraggebenden Stelle Rangierfahrten
durchzuführen, darf das Eisenbahnverkehrs-
unternehmen diese ohne weitere Einschränkung
erlauben.
Das Eisenbahnverkehrsunternehmen darf die
diesbezüglichen Unternehmensvorgaben in die
Unternehmensvorgaben zur Umsetzung der Aus-
führungsbestimmung in Absatz (3) integrieren bzw. mit
diesen zusammenfassen.
(8) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss bauform-,
ausführungsvarianten- oder fahrzeugspezifische Unter-
nehmensvorgaben zum Umgang mit einer Fehlfunktion der
Dateneingabe-Schnittstelle, welche die Eingabe der
weiteren Daten für die Fahrtenregistrierung
(Triebfahrzeugführer-Nummer und Zug-Nummer) durch
den Triebfahrzeugführer verhindert, machen.
Hinweis: Eine zielführende Vorgabe wäre, dass der
Triebfahrzeugführer bei der Meldung der Fehlfunktion die
folgenden Angaben mitliefert:
- Identifikationsmerkmal des Triebfahrzeugführers
- Zug-Nummer[n], unter denen der Triebfahrzeugführer
Zugfahrten durchgeführt hat
- Ort/Betriebsstelle, Datum und Uhrzeit der Übernahme
des Fahrzeugs
- Ort/Betriebsstelle, Datum und Uhrzeit des
Einsatzendes auf dem Fahrzeug
Dies gilt nicht für
Fahrzeuge, bei denen die
Fahrtenregistrierung der
PZB-Fahrzeugeinrichtung
als Registriergerät mit
Schreibstreifen ausgeführt
ist.
Das Eisenbahnverkehrsunternehmen darf die
diesbezüglichen Unternehmensvorgaben in die
Unternehmensvorgaben zur Umsetzung der Aus-
führungsbestimmung in Absatz (3) integrieren bzw. mit
diesen zusammenfassen.
Fehlfunktion der
Dateneingabe-
Schnittstelle für
die weiteren
Daten für die
Fahrten-
registrierung -
Abschnitt 15 der
Richtlinie
483.0101 bzw.
483.0102 -
PFLICHT
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Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische
Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinien 483.010x
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(9) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss bauform-,
ausführungsvarianten- oder fahrzeugspezifische Unter-
nehmensvorgaben zum Umgang mit einer Fehlfunktion der
Fahrtenregistrierung für den Fall machen, dass der
Triebfahrzeugführer die Fehlfunktion feststellt. Diese
Unternehmensvorgaben müssen mindestens die folgenden
Festlegungen enthalten:
- Der Triebfahrzeugführer muss unverzüglich die
auftraggebende Stelle über die Fehlfunktion der
Fahrtenregistrierung informieren.
- Die auftraggebende Stelle muss die Instandsetzung
der Fahrtenregistrierung umgehend veranlassen.
Das Eisenbahnverkehrsunternehmen darf die
diesbezüglichen Unternehmensvorgaben in die
Unternehmensvorgaben zur Umsetzung der Aus-
führungsbestimmung in Absatz (3) integrieren bzw. mit
diesen zusammenfassen.
8 Ausführungsbestimmungen zur
Ergänzung der Richtlinie 483.0101 bzw.
483.0102 hinsichtlich ETCS
(1) Wenn das Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht für ETCS
ausgebildete Triebfahrzeugführer auf Fahrzeugen einsetzt,
deren PZB-Fahrzeugeinrichtungen über STM in die ETCS-
Fahrzeugeinrichtungen eingebunden sind und im ETCS-
Level NTC PZB/LZB betrieben werden, muss es die
Abschnitte 5 und 12 bis 15 der
Richtlinie 483.0101 Richtlinie 483.0102
mit Unternehmensvorgaben ergänzen, welche die
Abweichungen hinsichtlich der Führerraumanzeigen und
der Bedienung beschreiben.
Hinweise:
Im Zusammenhang mit ETCS (European Train Control
System) werden die nationalen Zugbeeinflussungssysteme
als National Train Control (NTC) bezeichnet.
Es empfiehlt sich, die Unternehmensvorgaben analog zur
Richtlinie 483.0701 auszugestalten.
Fehlfunktion der
Fahrten-
registrierung -
Abschnitt 15 der
Richtlinie
483.0101 bzw.
483.0102 -
PFLICHT
Nicht für ETCS
ausgebildeter
Triebfahrzeug-
führer -
Richtlinie
483.0101 bzw.
483.0102 -
BEDINGTE
PFLICHT