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regelwerk allgemein allgemein
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regelwerk
betrieblich-technisch
pdf www.dbinfrago.com https://www.dbinfrago.com/resource/blob/13191954/bc3379ee99bc0782e011ed35ee847373/Ril-483-0301-INB-2026-data.pdf 2026-06-26 approved 9be99ecc81459a41 einfachbahn@deutschebahn.com 395b4acb40093e35

DB InfraGO AG | Sitz: Frankfurt am Main | Registergericht: Frankfurt am Main HRB 50879 | USt-IdNr.: DE 199861757 | Vorsitz des Aufsichtsrats: Berthold Huber Vorstand: Dr. Philipp Nagl (Vorsitz), Jens Bergmann, Ingrid Felipe, Dr. Christian Gruß, Heike Junge-Latz, Heinz Siegmund, Ralf Thieme

Nähere Informationen zur Datenverarbeitung der DB InfraGO AG finden Sie hier: www.dbinfrago.com/datenschutz

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DB InfraGO AG Zentrale Bauartverantwortung und Instandhaltungsmanagement Sicherungskomponenten und INA-Planung (I.IAI 45) Caroline-Michaelis-Straße 5-11 10115 Berlin Deutschland Norbert Wilke norbert.wilke@deutschebahn.com +49 30 297 57178 +49 160 97492537 DB InfraGO AG | I.IAI 45
Caroline-Michaelis-Straße 5-11 | 10115 Berlin
Zugangsberechtigte und Kunden der DB InfraGO AG

14.12.2025

Aktualisierung 5 der Richtlinie 483.0301 „Zugbeeinflussungsanlagen bedienen; Punktförmige Datenübertragungssysteme - Geschwindigkeitsüberwachung für NeiTech- Züge (GNT)“ mit Inkraftsetzungsdatum zum 14.12.2025

Sehr geehrte Damen und Herren,

zum Datum der Inkraftsetzung der Infrastrukturnutzungsbedingungen der DB InfraGO AG (INB) 2026 wird die Aktualisierung 5 der Richtlinie 483.0301 in Kraft gesetzt. Die Richtlinie 483.0301 ist ein betrieblich-technisches Regelwerk mit verbindlich geltenden Bestimmungen für die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur der DB InfraGO AG.

Die in der zum 14.12.2025 außer Kraft tretenden Richtlinie 483.0301 sowie deren Anhänge und Vordrucke enthaltenen fahrzeugspezifischen Vorgaben und Beschreibungen werden in der aktualisierten Richtlinie 483.0301 in eine allgemeingültige und bauformunabhängige formulierte Form überführt. Alle darüberhinausgehenden fahrzeugspezifischen Regelungssachverhalte sind künftig durch die Eisenbahnverkehrsunternehmen in eigener Verantwortung nach Maßgabe der ebenfalls zum 14.12.2025 in Kraft tretenden Richtlinie 483.0300 zu regeln.

Anlass für diese Aktualisierung war, dass die zum 14.12.2025 außer Kraft tretende Richtlinie 483.0301 sowie deren Anhänge und Vordrucke nicht der EU-rechtlich vorgegebenen Verantwortungsteilung zwischen Eisenbahninfrastrukturunternehmen und Eisenbahnverkehrsunternehmen entsprach.

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Mit der Aktualisierung ändert sich im Wesentlichen:

ƒ Überführung der enthaltenen Vorgaben zur Bedienung der GNT in allgemeingültig und bauformunabhängig formulierter Form in die überarbeitete Ril 483.0301 ƒ Erfordernis zur Auflösung der bauform- und fahrzeugspezifischen Anhänge/ Vordrucke 483.0301A01 bis 483.0301A03 bzw. 483.0301V01 bis 483.0301V03 ƒ Erfordernis der Berücksichtigung des Entfalls der Luftschnittstelle Gleiskoppelspule- Zugkoppelspule des GNT-Systems zum 31.12.2021 Zur weitergehenden Information kann die Synopse zur Aktualisierung 5 der Richtlinie 483.0301 über die E-Mail-Adresse ZZS-Systembetreuung@deutschebahn.com angefragt und bezogen werden.

Mit freundlichen Grüßen

DB InfraGO AG

i. V. i. A. Dr. Clemens Fuhrmann Norbert Wilke

Norbert Wilke Digital unterschrieben von Norbert Wilke Datum: 2024.12.02 06:08:07 +01'00' Clemens Fuhrman n Digital unterschrieben von Clemens Fuhrmann Datum: 2024.12.02 07:04:49 +01'00'

Richtlinie Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen Punktförmige Datenübertragungssysteme Geschwindig- keitsüberwachung für NeiTech-Züge (GNT) 483.0301 Seite 1

Fachautor: I.IAI 45 | Norbert Wilke | norbert.wilke@deutschebahn.com Gültig ab 14.12.2025

Inhaltsverzeichnis

1 Vorbemerkungen……………………..……1 2 Geltungsbereich……………………..…….2 3 Aufgabe, Einrichtungen und Wirkung…2 4 Vorbereitung zur Fahrt………………….16 5 Bedienen während der Fahrt…………..16

6 Unregelmäßigkeiten beim Ein- schalten und im Betrieb der GNT…..…18

1 Vorbemerkungen Neben dieser Richtlinie gelten die

  • Ril 483.0101 PZB-Fahrzeugeinrichtung bedienen,
  • Ril 483.0701 ETCS-Fahrzeugeinrichtungen bedie- nen,
  • Vorgaben des Eisenbahnverkehrsunternehmens
    (EVU)

In dieser Richtlinie wird im Zusammenhang mit Meldungen von Störungen der GNT der Begriff „betriebsleitende Stel- le“ verwendet. Er bezeichnet je nach Situation eine der Stellen des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, welche den Betrieb im zugeordneten Streckennetz koordinieren, disponieren und steuern. Die konkret zu verständigende Stelle ist in den betrieblichen Regelwerken (Richtlinienfa- milie 408 u. a.) festgelegt. In dieser Richtlinie wird im Zusammenhang mit Meldungen von technischen Unregelmäßigkeiten und Störungen der GNT der Begriff „auftraggebende Stelle“ verwendet. Die auftraggebende Stelle ist diejenige Stelle des Eisenbahn- verkehrsunternehmens, welche dem Triebfahrzeugführer fachliche Anweisungen und Aufträge erteilt.

Betriebsleitende Stelle Auftraggebende Stelle

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Gültig ab 14.12.2025 2 Geltungsbereich Diese Richtlinie enthält Vorgaben für das Bedienen einer Fahr- zeugeinrichtung zur Geschwindigkeitsüberwachung für NeiTech-Züge (GNT) der Bauform ZUB 262 und gilt für Trieb- fahrzeugführer (Tf), die mit Fahrzeugen signalgeführt und unter GNT-Überwachung auf den Schienenwegen der DB InfraGO AG, Geschäftsbereich Fahrweg verkehren.

3 Aufgabe, Einrichtungen und Wirkung (1) Mit der gleisbogenabhängigen Wagenkastensteuerung (GSt) kann die Seitenbeschleunigung im Fahrgastraum reduziert werden. D. h., für Züge mit wirksamer Neigetechnik sind somit ent- sprechend den örtlichen Gegebenheiten höhere Ge- schwindigkeiten zulässig als für Züge mit Regelseitenbe- schleunigung, Züge ohne Neigetechnik bzw. mit unwirk- samer Neigetechnik. Für das Fahren mit zulässigen höheren Seitenbeschleuni- gungen (im bogenschnellen Betrieb) ist eine kontinuierli- che Geschwindigkeitsüberwachung erforderlich. Diese Überwachung realisiert die GNT. Die GNT wirkt zusätzlich zur PZB und realisiert folgende grundsätzliche Aufgaben:

  • Aufnahme in die GNT an jedem ersten Datenpunkt (Balisengruppe) bzw. Wiederaufnahme nach einem Ausstieg aus der GNT am folgenden Datenpunkt (Balisengruppe),
  • Überwachen der zulässigen Fahrzeughöchstge- schwindigkeit,
  • ständiges Überwachen des zulässigen Geschwindig- keitsprofils (einschließlich der Geschwindigkeitsver- änderungen) der Züge mit erhöhter Seitenbeschleu- nigung und bei bestimmten Meldungen der Fahr- zeugsteuerung auch im Profil mit Regelseitenbe- schleunigung,
    Geltungsbereich Aufgabe

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Gültig ab 14.12.2025

  • Ankündigen der Geschwindigkeitswechsel bei Ge- schwindigkeitsverringerung. Die GNT unterstützt so- mit beim Beachten der Geschwindigkeitswechsel nach Fahrplandarstellung für GNT (im Weiteren für die Verwendung des elektronischen Buchfahrplans) bzw. Spalte 2 b Buchfahrplan,
  • Unterdrücken der PZB-Funktion, sofern Geschwin- digkeitswechsel durch PZB überwacht werden,
  • Meldung und Reaktion bei Geschwindigkeits- überschreitung in Abhängigkeit vom Maß des Über- schreitens,
  • automatische Bremsung des Zuges bei fehlender oder fehlerhafter Informationsübertragung von der GNT-Streckeneinrichtung bzw. bei Funktionsstörung der GNT-Fahrzeugeinrichtung,
  • Überwachen der Fahrzeughöchstgeschwindigkeit von 50 km/h bei gestörter PZB-Funktion,
  • Überwachen der Fahrzeughöchstgeschwindigkeit von 50 km/h bei gestörter Datenverbindung zwischen LZB/PZB/ETCS-Fahrzeugeinrichtung (fahrzeugab- hängig) und GNT-Fahrzeugeinrichtung,
  • Beendigen der GNT durch Vorgabe im letzten Da- tenpunkt, Die GNT ist als Überwachungssystem konzipiert und be- freit nicht von der Beobachtung der Strecke und der Sig- nale. (Ausnahmen sind in Abschnitt 5 Abs. 1 geregelt). Hinweis: Die Fahrplandarstellung für GNT bzw. Spalte 2b Buchfahrplan beinhaltet das Geschwindigkeitsprofil für Züge mit Erhöhter Seitenbeschleunigung ES (ES-Profil). Die Fahrplandarstellung ohne GNT bzw. Spalte 2 a Buch- fahrplan beinhaltet das Geschwindigkeitsprofil für Züge mit Regel Seitenbeschleunigung RS (RS-Profil). (2) Die GNT-Fahrzeugeinrichtung leitet bei Nichtbeachten der Geschwindigkeitsvorgaben eine GNT-Zwangsbremsung ein.
    Die GNT-Zwangsbremsung wird gelöst, wenn das Ge- schwindigkeitsniveau des Fahrzeuges wieder die örtlich zulässigen Vorgaben erreicht.
    (3) Da die GNT-Funktionen zusätzlich zu den PZB-Funktionen wirken, ist eine Strecke mit GNT stets auch vollständig mit PZB-Streckeneinrichtungen ausgerüstet. ES-Profil RS-Profil GNT- Zwangsbrem- sung Streckeneinrich- tungen

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Gültig ab 14.12.2025 Die GNT-Streckenausrüstung besteht aus Datenpunkten
(Balisen). Die Datenpunkte haben in der Regel keine Ver- bindung zu anderen signaltechnischen Anlagen. Die Datenpunkte mit einem Überwachungsbereich von max. 5100 m übertragen die Streckeninformationen (Ge- schwindigkeitsprofile, Längen und Zielvorgaben, Neigun- gen usw.) von der Strecke zur GNT-Einrichtung auf dem Fahrzeug. Informationen zwischen Streckeneinrichtung und Fahr- zeugeinrichtung werden nur bei Vorwärtsfahrt übertragen. (4) Die GNT-Fahrzeugeinrichtungen bestehen aus:

  • einer Balisenantenne zum Empfang der Informatio- nen streckenseitiger GNT-Datenpunkte,
  • einem GNT-Fahrzeuggerät zum Umsetzen der von den Datenpunkten aufgenommenen Informationen,
  • einem eigenen Wegimpulsgeber, sofern keine zent- rale Weg- und Geschwindigkeitsmesseinrichtung zur Übermittlung der Weg- sowie Istgeschwindigkeits- informationen an das GNT-Fahrzeuggerät zur Verfü- gung steht,
  • Bedien- und Anzeigeeinrichtungen sowie dem akus- tischen GNT-Signalgeber (GNT-Schnarre) oder der GNT-Sprachausgabe für den Triebfahrzeugführer (5) GNT-Leuchtmelder sind fahrzeugabhängig im Leuchtmel- derblock, MFA oder Display auf jedem Führerpult ange- ordnet.
    Bestimmte Leuchtmelder (LM) entfallen fahrzeugabhängig bei vorhandenem Display. Ihre Informationen werden dann nur noch auf dem Display als Symbol dargestellt.
    Die Führerraumanzeige informiert über die Betriebs- und Überwachungszustände der GNT. Bestimmte Anzeigen werden durch einen akustischen Signalgeber (Schnarre bzw. Sprachausgabe) im Führerraum unterstützt. Fahrzeugein- richtungen Leuchtmelder (LM), MFA und Display

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Gültig ab 14.12.2025 Hinweis: Für die Zustandsanzeigen z.B. LM "Bremsstö- rung" "GSt Ein", "Störung/Prüfung GNT" sind auf Fahr- zeugen mit Display ggf. keine LM vorhanden. (Es existiert ein zusätzliches Display für Störungsmeldungen).

(6) Die LM sind dunkel oder zeigen Dauer- oder Blinklicht. Bild 1 : Darstellung der LM

(7) Nachfolgende Bilder geben einen Überblick über Führer- raumanzeigen und akustische Signale. Bei einem Display erscheinen ggf. Displaymeldungen statt des entsprechen- den LM. Darstellung der Leuchtmelder (LM) Leuchtmelder (LM) und akus- tische Signale

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Gültig ab 14.12.2025 Leuchtmelder bzw. Anzeigen im Display Zustand LM Display akust. Signale Hinweise GNT
mit Betriebsspan- nung versorgt bl GNT

GNT abgeschaltet bzw. gestört GNT

Diagnosemeldung
bei Störungen - Displaymeldung
fahrzeugabhängig GNT-Fahrzeugein- richtung gestört bl GNT

fahrzeugabhängig - Die Fahrzeugabhängige Display- anzeige entbindet nicht von der visuellen Prüfung nach Abschn. 4 und kann nach Aufnahme in die GNT in Kombination mit anderen LM vorhanden sein.

GNT- Funktionsprüfung
ws Störung Prüfen GNT

Fahrzeugabhängige Displayanzeige

GNT- Funktionsprüfung beendet

Fahrzeugabhängige Displayanzeige

GNT- Funktionsprüfung fehlerhaft

oder bl Ü GNT bl ÜB

Fahrzeugabhängige Displayanzeige bzw. entsprechende
Diagnosemeldung oder: Ü-Leuchtmelder blinkt weiter, keine Display-Meldung -

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Gültig ab 14.12.2025

Zustand LM Display akust. Signale Hinweise GNT wirksam Ü GNT bl oder bl ÜB
keine - Überwachung erfolgt gem. zul.Geschwindigkeit nach Fahr- plandarstellung für GNT bzw. Spal- te 2 b Buchfahrplan. Störung der GNT- Funktion, wenn LM während der Fahrt blinkt oder bl Ü GNT bl ÜB

entspre- chende fahr- zeugabhän- gige Diagno- semeldung Akustisches Signal bzw. Sprachaus- gabe GNT-Störung. Geschwindigkeitsüberwachung gem. Fahrplandarstellung für GNT bzw. Spalte 2b Buchfahrplan wird beendet; zul. Geschwindigkeit gem. Fahrplandarstellung ohne GNT bzw. Spalte 2 a Buchfahrplan. Aufforderung zur Funktionsprüfung, wenn LM im Still- stand blinkt oder bl Ü GNT bl ÜB

nur Diagno- semeldung bei Fehler fahrzeugab- hängig

Blinkt der LM nach der Funktions- prüfung weiter war die Funktions- prüfung nicht erfolgreich. keine bzw. ver- deckte Überwa- chung Ü GNT ÜB oder

Zulässige Geschwindigkeit gem.Fahrplandarstellung ohne GNT bzw. Spalte2a Buchfahrplan Ankündigung einer Geschwindigkeits- verringerung oder G GNT rt G rt

  1. Akustisches Signal bzw. Sprachaus- gabe „GNT“
    Der LM "G-GNT" leuchtet bei An- kündigung einer Geschwindigkeits- verringerung unabhängig vom überwachten Geschwindigkeitspro- fil.

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Gültig ab 14.12.2025

  1. Es können fahrzeugabhängig untergeordnete Diagnosemeldungen vorhanden sein.

Bei Störungen der Neigetechnik und bei Bremsstörungen ist die GNT-Fahrzeugeinrichtung funktionsfähig und muss eingeschaltet bleiben.

Hinweis: Bei Störungen dieser Einrichtungen kann die GNT ggf. das Fahrzeug gem. Fahrplandarstellung ohne Zustand LM Display akust. Sig- nale Hinweise Aufforderung zur Geschwin- digkeitsverrin- gerung
oder rt G GNT rt G

Vgl. Hinweis zu LM "G-GNT" bzw. "G" bei Dauerlicht. Warnmeldung oder S GNT S

keine Akustisches Signal (intermit- tierend) bzw. Sprachausga- be: "GNT" Bei Geschwindigkeitsüberschreitung (Vüw) ab 3 km/h. GNT- Zwangsbe- triebsbrem- sung oder -rt rt S S GNT

keine Akustisches Signal (intermit- tierend) bzw. Sprachausga- be: "GNT"

Bei Geschwindigkeitsüberschreitung (Vü1) ab 6 km/h. Hinweis: Wirkt auch bei entsprechender Ge- schwindigkeitsüberschreitung im Zu- sammenhang mit der Überwachungs- funktion bei Geschwindigkeitsverringe- rungen bzw. bei Störfunktionen. GNT- Zwangsbrem- sung oder rt S GNT rt S

keine Akustisches Signal (Dauer- ton) bzw. Sprachausga- be: "Achtung GNT" Bei Geschwindigkeitsüberschreitung (Vü2) ab 10 km/h. Hinweise:

  1. Wirkt auch bei entsprechender Geschwindigkeitsüberschreitung im Zusammenhang mit der Über- wachungsfunktion bei Geschwin- digkeitsverringerungen bzw. bei Störfunktionen.
  2. Kann unabhängig von einer Ge- schwindigkeitsüberschreitung bei bestimmten Störfällen in der GNT- Fahrzeugeinrichtung wirken. Störungen der Neigetechnik und Bremsstö- rungen

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Gültig ab 14.12.2025 GNT bzw. Spalte 2a Buchfahrplan sowie auch auf ein ein- geschränktes Geschwindigkeitsprofil überwachen.
Die Geschwindigkeitseinschränkungen, die sich aus der jeweiligen Störungsursache (entsprechende Diagnose- meldung) ergeben, können restriktiver sein.

Zustand LM Display akust. Signale Hinweise Neige- Technik (GSt) betriebsbereit bl GSt Ein

entsprechende Diagnosemel- dung fahr- zeugabhängig

Neige- Technik (GSt) gestört ws GSt Störung

entsprechende Diagnosemel- dung fahr- zeugabhängig Akusti- sches Sig- nal 1 s
Sprach- ausgabe 1 x "GNT" GNT weiterhin funktionsfähig Überwachung durch GNT gem. Fahr- plandarstellung ohne GNT bzw. Spalte 2a Buchfahrplan. Hinweis: Die Geschwindigkeitseinschrän- kungen, die sich aus der jeweiligen Störungsursache (entsprechende Diagnosemeldung) ergeben, kön- nen restriktiver sein. Bremsstörung rt130 Brems- störung rt oder

entsprechende Diagnosemel- dung fahr- zeugabhängig Akusti- sches Sig- nal 1 s
Sprach- ausgabe
1 x "GNT" GNT weiterhin funktionsfähig. Hinweis: Überwachung auf zul. Geschwin- digkeit gem. Fahrplandarstellung ohne GNT bzw. Spalte 2a Buch- fahrplan, mit fahrzeugabhängiger Beschränkung der Höchstge- schwindigkeit.

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Gültig ab 14.12.2025 Hinweis: Im nachfolgenden Text wird auch für die LM „ÜB“, „G“ nur noch die Bezeichnung „Ü-GNT“ bzw. „G- GNT“ verwendet. (8) Bedienelemente sind in der Regel

  • in der Anzeigeeinheit
  • im Führerpult
  • in einem Gerätegerüst und
  • in einem Schaltschrank angeordnet.

Bedienelement Zweck und Funktion Anzeigeeinheit Prüftaste
(Anordnung fahr- zeugabhängig)
Funktionsprüfung der GNT bei Fahrtrich- tungsschalter in Stellung "V"

Gerätegerüst GNT-Störschalter Abschalten der GNT-Fahrzeugeinrichtung bei Störungen (GNT ist ständig unwirk- sam)

Führerpult Freitaste Quittieren eines Übertragungsausfalles während der Fahrt

(9) Die GNT wirkt ergänzend zur PZB. Die zum Übertragen von Informationen zum Geschwindigkeitsprofil zwischen Strecke und Fahrzeug verwendeten Datenpunkte werden entsprechend ihrer Aufgabe und Verwendung unterschie- den:

  • die Aufnahme in die GNT erfolgt an jedem ersten Da- tenpunkt bzw. die Wiederaufnahme nach einem Aus- stieg aus der GNT am folgenden Datenpunkt Hinweis: Eine Aufnahme bzw. Wiederaufnahme erfolgt nur an Datenpunkten, die aus 2 Balisen (Balisengruppe) be- stehen, nicht an Einzelbalisen.

Bedienelemente Wirkungsweise der GNT

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Gültig ab 14.12.2025

Funktionen der Datenpunkte
(Balise) Punktart Aufgabe B1

  • Überwachen eines Geschwindigkeitswechsels bei Geschwindig- keitseinschränkungen im ES- oder RS-Profil; zusätzlich kann ein folgender Geschwindigkeitswechsel bei Geschwindigkeitserhöhung überwacht werden. B2

  • Unterdrücken von PZB-Funktion bei Sicherung von Geschwindig- keitseinschränkungen mit PZB; zusätzlich können zwei Geschwindig- keitswechsel im ES- oder RS-Profil überwacht werden. Bei Überwachung auf RS-Profil wird die PZB-Funktion nicht unter- drückt. B3

  • Aufnahme in die GNT,

  • Überwachen bis zu zwei örtlich getrennter Geschwindigkeitswechsel bei Geschwindigkeitserhöhung im ES- oder RS-Profil,

  • Sichern der kontinuierlichen GNT bei gleichbleibender Geschwindig- keit.

  • Überwachen des zulässigen Geschwindigkeitsprofils beim Erhöhen der Geschwindigkeit unter Berücksich- tigung der Zuglänge,

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Gültig ab 14.12.2025 Bild 2: Erhöhung des Geschwindigkeitsniveaus

  • Ankündigen von Geschwindigkeitsbeschränkungen durch Leuchtmelder, da ES-Geschwindigkeiten nicht mit ortsfesten Signalen angezeigt werden (nachfol- gendes Bild),

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Gültig ab 14.12.2025 Bild 3: Ständige Geschwindigkeitsbeschränkung

  • Beim Überschreiten der zulässigen Geschwindigkeit erfolgt je nach Maß der Überschreitung eine
  • Warnmeldung (VÜW = Vzul + 3 km/h),
  • GNT-Zwangsbetriebsbremsung (VÜ1 = Vzul + 6 km/h) oder
  • GNT-Zwangsbremsung (VÜ2 = Vzul + 10 km/h) bis zum zulässigen Geschwindigkeitsniveau.
  • selbsttätiges Bremsen des Zuges bei fehlender oder falscher Information von der GNT-Strecken- einrichtung bzw. bei Funktionsstörungen der GNT- Fahrzeugeinrichtung,
  • Verringern der zulässigen Geschwindigkeit des Zu- ges,

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Gültig ab 14.12.2025

  • auf die Geschwindigkeit gem. Fahrplandarstel- lung ohne GNT bzw. Spalte 2a Buchfahrplan bei defekter Neigetechnik (GSt) bzw.
  • auf die Geschwindigkeit gem. Fahrplandarstel- lung ohne GNT bzw. Spalte 2a Buchfahrplan bei von der Fahrzeugsteuerung gemeldeten Störungen, jedoch max. 130 km/h bzw. 150 km/h.
  • bei Fahrt gemäß Fahrplandarstellung für GNT bzw. nach Spalte 2b Buchfahrplan, Unterdrückung der Überwachungsfunktion der PZB bei ständigen Ge- schwindigkeitsbeschränkungen gemäß Fahrplandar- stellung ohne GNT bzw. Spalte 2a Buchfahrplan,
  • Beenden der GNT durch Vorgabe im letzten Daten- punkt. (10) Die wirksame GNT überwacht kontinuierlich die zulässige Geschwindigkeit
  • gemäß Fahrplandarstellung für GNT bzw. nach Spal- te 2b Buchfahrplan, wenn der LM „Ü-GNT“ leuchtet.
  • verdeckt nach Fahrplandarstellung ohne GNT bzw. Spalte 2a Buchfahrplan, wenn der LM „Ü-GNT“ nicht leuchtet. Hinweis: Zwischen verdeckter Geschwindigkeitsüberwa- chung durch die GNT (gem. Fahrplandarstellung ohne GNT bzw. Spalte 2a Buchfahrplan) und einer zwar funkti- onsfähigen, aber nicht überwachenden GNT (z. B. noch keine Streckendaten vor Aufnahme bzw. Wiederaufnahme in die GNT vorhanden) kann in der Anzeige nicht unter- schieden werden. In jedem Fall gilt die zul. Geschwindig- keit gem. Fahrplandarstellung ohne GNT bzw. Spalte 2a Buchfahrplan! (11) Vor ständigen Geschwindigkeitsbeschränkungen zeigt der LM „G-GNT“ Dauerlicht für eine Wegstrecke von 200 m als Vorankündigung für die Geschwindigkeitsbeschränkung und die Sprachausgabe bzw. die Schnarre ertönt für 1 s. Anschließend wechselt der LM „G-GNT“ in Blinklicht, die Bremswegüberwachung für die zu realisierende Ge- schwindigkeitsverminderung läuft ab. Überwachung der zulässigen Geschwindig- keit Geschwindig- keitsbeschrän- kung

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Gültig ab 14.12.2025 (12) Nach Aufleuchten des LM „G-GNT“ mit Dauerlicht muss der Triebfahrzeugführer die Geschwindigkeit

  • sofern der LM "Ü-GNT" leuchtet auf die in der Fahr- plandarstellung für GNT bzw. Spalte 2 b Buch- fahplan,
  • sofern der LM "Ü-GNT" nicht leuchtet auf die in der Fahrplandarstellung ohne GNT bzw. Spalte 2a Buch- fahrplan angegebene Geschwindigkeit reduzieren. Der LM „G- GNT“ erlischt, wenn diese Geschwindigkeit erreicht ist.
  • Wird die Warngeschwindigkeit Vüw überschritten, er- tönt die Schnarre intermittierend bzw. Sprachausga- be "GNT".
  • Wird die Überwachungsgeschwindigkeit Vü1 über- schritten, wird eine GNT-Zwangsbetriebsbremsung eingeleitet; der LM „S-GNT“ blinkt und die Schnarre ertönt intermittierend bzw. es erfolgt die Sprachaus- gabe "GNT".
    Die GNT-Zwangsbetriebsbremsung löst sich selbsttä- tig beim Unterschreiten der überwachten Geschwin- digkeit.
  • Wird die Überwachungsgeschwindigkeit Vü2 (wenn die GNT-Zwangsbetriebsbremsung nicht wirkt) über- schritten, wird eine GNT-Zwangsbremsung eingelei- tet; der LM „S-GNT“ wechselt in Dauerlicht und die Schnarre ertönt dauernd bzw. es erfolgt die Sprach- ausgabe „Achtung GNT“. Die GNT-Zwangsbremsung löst sich selbsttätig beim Unterschreiten der überwachten Geschwindigkeit. Einleiten der Bremsung

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Gültig ab 14.12.2025 4 Vorbereitung zur Fahrt (1) Der Triebfahrzeugführer muss die GNT-Fahrzeugeinrich- tung auf dem führenden Fahrzeug einschalten. (2) Die GNT-Fahrzeugeinrichtung wird eingeschaltet, indem bei eingelegtem Batteriehauptschalter und Stillstand des Fahrzeuges der Fahrtrichtungsschalter nach „M“ bzw. „V“ betätigt wird. (3) Für die GNT werden bei der Zugdateneinstellung keine besonderen Eingaben erforderlich. (4) Neben den durch interne Selbsttests der Fahrzeugeinrich- tung durchgeführten Prüfungen ist auch eine Funktions- prüfung vom Triebfahrzeugführer gemäß den Vorgaben des EVU durchzuführen.
(5) Blinkt der LM "Ü-GNT", ist eine Funktionsprüfung gemäß den Vorgaben des EVU durchzuführen. 5 Bedienen während der Fahrt (1) Leuchtet der LM „Ü-GNT“ auf Strecken mit GNT- Ausrüstung auf, muss der Triebfahrzeugführer die Fahr- plandarstellung mit GNT bzw. Spalte 2b Buchfahrplan auf- rufen. Erlischt der LM „Ü-GNT“, muss der Triebfahrzeug- führer die Fahrplandarstellung ohne GNT bzw. Spalte 2a Buchfahrplan aufrufen. (2) Leuchtet der LM "Ü-GNT" auf Strecken mit GNT- Ausrüstung auf, so ist die GNT wirksam und überwacht die zulässige Geschwindigkeit gemäß Fahrplandarstellung mit GNT bzw. Spalte 2b Buchfahrplan. Die angezeigte Ge- schwindigkeit an den Signalen Lf 4 bis Lf 7 gilt nicht. Die PZB-Überwachungsfunktionen sind bei Vor- und Hauptsignalen sowie vorübergehenden Langsamfahrstel- len wirksam, der Triebfahrzeugführer muss die diesbezüg- lich erforderlichen Bedienungshandlungen ausführen.
Leuchtet der LM "Ü-GNT" nicht, so ist die GNT unwirksam oder überwacht verdeckt die zulässige Geschwindigkeit nach Fahrplandarstellung ohne GNT bzw. Spalte 2a Buch- fahrplan. Die Signale Lf 4 bis Lf 7 müssen beachtet wer- den. Alle PZB-Überwachungsfunktionen sind wirksam.

(3) Der Triebfahrzeugführer muss die Geschwindigkeit so an- passen, dass die im Fahrplan angegebenen Geschwindig- keiten
GNT einschalten Betriebsbereit- schaft Funktionsprü- fung Funktionsprü- fung durchfüh- ren GNT wirksam / unwirksam Geschwindig- keit

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Gültig ab 14.12.2025

  • nach Fahrplandarstellung ohne GNT bzw. Spalte 2 a Buchfahrplan (LM "Ü-GNT" leuchtet nicht)
  • nach Fahrplandarstellung für GNT bzw. Spalte 2 b Buchfahrplan (LM "Ü-GNT" leuchtet) nicht überschritten werden. (4) Die GNT-Fahrzeugeinrichtung bewirkt eine Warnmeldung, wenn die überwachte Geschwindigkeit um ca. 3 km/h überschritten wird.
    (5) Die GNT-Fahrzeugeinrichtung bewirkt eine GNT-Zwangs- betriebsbremsung, wenn die überwachte Geschwindigkeit um ca. 6 km/h überschritten wird. Bei Unterschreiten der überwachten Geschwindigkeit löst sich die GNT-Zwangs- betriebsbremsung selbsttätig. (6) Die GNT-Fahrzeugeinrichtung leitet eine GNT-Zwangs- bremsung ein, wenn die überwachte Geschwindigkeit um ca. 10 km/h überschritten wird. Bei Unterschreiten der überwachten Geschwindigkeit löst sie sich selbsttätig. (7) Der Triebfahrzeugführer muss die GNT-Fahrzeugeinrich- tung bei Störungen an der GNT-Fahrzeugeinrichtung mit dem GNT-Störschalter abschalten. Die GNT ist unwirk- sam. Der Triebfahrzeugführer muss die GNT-Fahrzeug- einrichtung auf Anordnung mit dem GNT-Störschalter ab- schalten. Die GNT ist unwirksam. Sollte trotz eingelegtem GNT-Störschalter der Leuchtmel- der “Ü-GNT“ aufleuchten, ist zusätzlich der LSS “ZUB“ bzw. der LSS “GNT“ auszuschalten. Warnmeldung GNT- Zwangsbe- triebsbremsung GNT- Zwangsbrem- sung Abschalten, GNT-Stör- schalter

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Gültig ab 14.12.2025 6 Unregelmäßigkeiten beim Einschalten und im Betrieb der GNT (1) Unregelmäßigkeiten muss der Triebfahrzeugführer ent- sprechend dem betrieblichen Regelwerk melden. Im Fol- genden werden in diesem Zusammenhang die Begriffe „betriebsleitende Stelle“ und „auftraggebende Stelle“ ver- wendet.
(2) Bei Unregelmäßigkeiten während des Einschaltens der GNT-Fahrzeugeinrichtung ist gemäß den folgenden Hin- weisen zu verfahren. a) Bleibt der LM „GNT“ (fahrzeugabhängig) nach dem Einschalten dunkel oder blinkt der LM „GNT“ (fahr- zeugabhängig), muss der Triebfahrzeugführer zu- nächst prüfen, ob die GNT-Fahrzeugeinrichtung mit dem GNT-Störschalter abgeschaltet bzw. der LSS für die GNT-Fahrzeugeinrichtung ausgeschaltet ist. Trifft das als Ursache nicht zu, ist eine Funktionsprüfung gemäß den Vorgaben des EVU durchzuführen. b) 1. Bleibt der LM „Ü-GNT“ während der Funktionsprü- fung dunkel,

  • muss der Triebfahrzeugführer die GNT- Fahrzeugeinrichtung mit dem GNT- Störschalter abschalten,
  • muss der Triebfahrzeugführer die betriebs- leitende Stelle verständigen,
  • muss die Weiterfahrt nach Fahrplandar- stellung ohne GNT bzw. Spalte 2a Buch- fahrplan erfolgen.
  1. Bleibt einer der LM
  • „GNT“ (fahrzeugabhängig),
  • „G-GNT“ bzw.
  • "S-GNT"
    während der Funktionsprüfung dunkel,
  • muss der Triebfahrzeugführer die be- triebsleitende Stelle verständigen,
  • ggf. kann die Zugleistung ohne Geschwin- digkeitseinschränkung zu Ende gefahren werden. Meldung von Unregelmäßig- keiten Unregelmäßig- keiten beim Ein- schalten LM „GNT“ dunkel LM bei Funk- tionsprüfung dunkel

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Gültig ab 14.12.2025 c) Blinkt der LM "Ü-GNT" weiter, wurde bei der Funkti- onsprüfung durch die GNT-Fahrzeugeinrichtung ein Fehler festgestellt. Es ist nach Abschn. 6 Abs.2b Pkt. 1 zu verfahren. (3) Bei Unregelmäßigkeiten im Betrieb der GNT ist wie folgt zu verfahren
a) Bei einer Übertragungsstörung ist die Freitaste nach dem Unterschreiten von 70 km/h zum Quittieren für den Ausstieg aus dem GNT-Betrieb zu betätigen.
b) Sofern eine Wiederaufnahme an einem kommenden Datenpunkt erfolgt liegt eine Störung eines zurücklie- genden Datenpunktes vor. Hinweis: Die Aufnahme erfolgt nur an Datenpunkten, die aus 2 Balisen bestehen Balisengruppe. Der Triebfahrzeugführer muss die GNT- Fahrzeugeinrichtung mit dem GNT-Störschalter im Stillstand abschalten, wenn auch an einem kommen- den Datenpunkt der zur Aufnahme geeignet ist, keine Wiederaufnahme in die GNT erfolgt oder die Stö- rungsmeldung an diesem und weiteren Datenpunk- ten wiederholt auftritt. Es liegt eine Störung der GNT- Fahrzeugeinrichtung vor. Der Triebfahrzeugführer muss die jeweilige Störung der betriebsleitenden Stelle und der auftraggebenden Stelle melden. Ist eine GNT-Zwangsbremsung nicht mehr lösbar, ist die GNT-Fahrzeugeinrichtung gestört. Der Triebfahr- zeugführer muss die GNT-Fahrzeugeinrichtung mit dem GNT-Störschalter abschalten. Die GNT ist un- wirksam. Der Triebfahrzeugführer muss die jeweilige Störung der betriebsleitenden Stelle und der auftrag- gebenden Stelle melden. c) Wenn die dynamische Bremse und/oder Mg-Bremse gestört ist bzw. sonstige Bremsstörungen über den Leuchtmelder "Bremsstörung" bzw. das Display ge- meldet werden, erfolgt die Überwachung auf zulässi- ge Geschwindigkeit gemäß Fahrplandarstellung ohne GNT bzw. Spalte 2a Buchfahrplan. Zusätzlich erfolgt die Überwachung auf eine fahrzeugspezifisch festge- legte Höchstgeschwindigkeit durch die GNT. Der Triebfahrzeugführer muss die jeweilige Störung der betriebsleitenden Stelle und der auftraggebenden Stelle melden. Übertragungs- störung, Freitaste GNT-Zwangs- bremsung nicht mehr lösbar Störungen an den Bremsein- richtungen

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Gültig ab 14.12.2025 (4) Wenn der LM „Ü-GNT“ in Bereichen aufleuchtet, wo eine Aufnahme in die GNT noch nicht erfolgt sein kann, muss von einer Störung der GNT-Fahrzeugeinrichtung ausge- gangen werden. Die GNT-Fahrzeugeinrichtung ist im nächsten Bahnhof über den GNT-Störschalter abzuschal- ten. Der Triebfahrzeugführer muss die betriebsleitende Stelle und die auftraggebende Stelle verständigen. Die Weiterfahrt erfolgt nach Fahrplandarstellung ohne GNT bzw. Spalte 2a Buchfahrplan.  unplausible An- zeige