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33 KiB
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contact: "einfachbahn@deutschebahn.com"
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||
DB InfraGO AG | Sitz: Frankfurt am Main | Registergericht: Frankfurt am Main
|
||
HRB 50879 | USt-IdNr.: DE 199861757 | Vorsitz des Aufsichtsrats: Berthold Huber
|
||
Vorstand: Dr. Philipp Nagl (Vorsitz), Jens Bergmann, Ingrid Felipe, Dr. Christian Gruß, Heike Junge-Latz, Heinz
|
||
Siegmund, Ralf Thieme
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Nähere Informationen zur Datenverarbeitung der DB InfraGO AG finden Sie hier: www.dbinfrago.com/datenschutz
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Seite 1 von 2
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||
DB InfraGO AG
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Zentrale
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Bauartverantwortung und
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||
Instandhaltungsmanagement
|
||
Sicherungskomponenten und INA-Planung (I.IAI 45)
|
||
Caroline-Michaelis-Straße 5-11
|
||
10115 Berlin
|
||
Deutschland
|
||
Norbert Wilke
|
||
norbert.wilke@deutschebahn.com
|
||
+49 30 297 57178
|
||
+49 160 97492537
|
||
DB InfraGO AG | I.IAI 45
|
||
Caroline-Michaelis-Straße 5-11 | 10115 Berlin
|
||
Zugangsberechtigte und Kunden der
|
||
DB InfraGO AG
|
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14.12.2025
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||
Aktualisierung 5 der Richtlinie 483.0301 „Zugbeeinflussungsanlagen bedienen;
|
||
Punktförmige Datenübertragungssysteme - Geschwindigkeitsüberwachung für NeiTech-
|
||
Züge (GNT)“ mit Inkraftsetzungsdatum zum 14.12.2025
|
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||
Sehr geehrte Damen und Herren,
|
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||
zum Datum der Inkraftsetzung der Infrastrukturnutzungsbedingungen der DB InfraGO AG (INB)
|
||
2026 wird die Aktualisierung 5 der Richtlinie 483.0301 in Kraft gesetzt. Die Richtlinie 483.0301
|
||
ist ein betrieblich-technisches Regelwerk mit verbindlich geltenden Bestimmungen für die
|
||
Nutzung der Eisenbahninfrastruktur der DB InfraGO AG.
|
||
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||
Die in der zum 14.12.2025 außer Kraft tretenden Richtlinie 483.0301 sowie deren Anhänge und
|
||
Vordrucke enthaltenen fahrzeugspezifischen Vorgaben und Beschreibungen werden in der
|
||
aktualisierten Richtlinie 483.0301 in eine allgemeingültige und bauformunabhängige formulierte
|
||
Form überführt. Alle darüberhinausgehenden fahrzeugspezifischen Regelungssachverhalte sind
|
||
künftig durch die Eisenbahnverkehrsunternehmen in eigener Verantwortung nach Maßgabe der
|
||
ebenfalls zum 14.12.2025 in Kraft tretenden Richtlinie 483.0300 zu regeln.
|
||
|
||
Anlass für diese Aktualisierung war, dass die zum 14.12.2025 außer Kraft tretende Richtlinie
|
||
483.0301 sowie deren Anhänge und Vordrucke nicht der EU-rechtlich vorgegebenen
|
||
Verantwortungsteilung zwischen Eisenbahninfrastrukturunternehmen und
|
||
Eisenbahnverkehrsunternehmen entsprach.
|
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Seite 2 von 2
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||
Mit der Aktualisierung ändert sich im Wesentlichen:
|
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||
Überführung der enthaltenen Vorgaben zur Bedienung der GNT in allgemeingültig und
|
||
bauformunabhängig formulierter Form in die überarbeitete Ril 483.0301
|
||
Erfordernis zur Auflösung der bauform- und fahrzeugspezifischen Anhänge/ Vordrucke
|
||
483.0301A01 bis 483.0301A03 bzw. 483.0301V01 bis 483.0301V03
|
||
Erfordernis der Berücksichtigung des Entfalls der Luftschnittstelle Gleiskoppelspule-
|
||
Zugkoppelspule des GNT-Systems zum 31.12.2021
|
||
Zur weitergehenden Information kann die Synopse zur Aktualisierung 5 der Richtlinie 483.0301
|
||
über die E-Mail-Adresse ZZS-Systembetreuung@deutschebahn.com angefragt und bezogen
|
||
werden.
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||
Mit freundlichen Grüßen
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||
DB InfraGO AG
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i. V. i. A.
|
||
Dr. Clemens Fuhrmann Norbert Wilke
|
||
|
||
Norbert
|
||
Wilke
|
||
Digital
|
||
unterschrieben von
|
||
Norbert Wilke
|
||
Datum: 2024.12.02
|
||
06:08:07 +01'00'
|
||
Clemens
|
||
Fuhrman
|
||
n
|
||
Digital
|
||
unterschrieben
|
||
von Clemens
|
||
Fuhrmann
|
||
Datum: 2024.12.02
|
||
07:04:49 +01'00'
|
||
|
||
Richtlinie
|
||
Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen
|
||
Punktförmige Datenübertragungssysteme Geschwindig-
|
||
keitsüberwachung für NeiTech-Züge (GNT)
|
||
483.0301
|
||
Seite 1
|
||
|
||
Fachautor: I.IAI 45 | Norbert Wilke | norbert.wilke@deutschebahn.com Gültig ab 14.12.2025
|
||
|
||
Inhaltsverzeichnis
|
||
|
||
1 Vorbemerkungen……………………..……1
|
||
2 Geltungsbereich……………………..…….2
|
||
3 Aufgabe, Einrichtungen und Wirkung…2
|
||
4 Vorbereitung zur Fahrt………………….16
|
||
5 Bedienen während der Fahrt…………..16
|
||
|
||
6 Unregelmäßigkeiten beim Ein-
|
||
schalten und im Betrieb der GNT…..…18
|
||
|
||
1 Vorbemerkungen
|
||
Neben dieser Richtlinie gelten die
|
||
- Ril 483.0101 PZB-Fahrzeugeinrichtung bedienen,
|
||
- Ril 483.0701 ETCS-Fahrzeugeinrichtungen bedie-
|
||
nen,
|
||
- Vorgaben des Eisenbahnverkehrsunternehmens
|
||
(EVU)
|
||
|
||
In dieser Richtlinie wird im Zusammenhang mit Meldungen
|
||
von Störungen der GNT der Begriff „betriebsleitende Stel-
|
||
le“ verwendet. Er bezeichnet je nach Situation eine der
|
||
Stellen des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, welche
|
||
den Betrieb im zugeordneten Streckennetz koordinieren,
|
||
disponieren und steuern. Die konkret zu verständigende
|
||
Stelle ist in den betrieblichen Regelwerken (Richtlinienfa-
|
||
milie 408 u. a.) festgelegt.
|
||
In dieser Richtlinie wird im Zusammenhang mit Meldungen
|
||
von technischen Unregelmäßigkeiten und Störungen der
|
||
GNT der Begriff „auftraggebende Stelle“ verwendet. Die
|
||
auftraggebende Stelle ist diejenige Stelle des Eisenbahn-
|
||
verkehrsunternehmens, welche dem Triebfahrzeugführer
|
||
fachliche Anweisungen und Aufträge erteilt.
|
||
|
||
Betriebsleitende
|
||
Stelle
|
||
Auftraggebende
|
||
Stelle
|
||
|
||
Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen
|
||
Punktförmige Datenübertragungssysteme Geschwindig-
|
||
keitsüberwachung für NeiTech-Züge (GNT)
|
||
483.0301
|
||
Seite 2
|
||
|
||
Gültig ab 14.12.2025
|
||
2 Geltungsbereich
|
||
Diese Richtlinie enthält Vorgaben für das Bedienen einer Fahr-
|
||
zeugeinrichtung zur Geschwindigkeitsüberwachung für
|
||
NeiTech-Züge (GNT) der Bauform ZUB 262 und gilt für Trieb-
|
||
fahrzeugführer (Tf), die mit Fahrzeugen signalgeführt und unter
|
||
GNT-Überwachung auf den Schienenwegen der DB InfraGO
|
||
AG, Geschäftsbereich Fahrweg verkehren.
|
||
|
||
3 Aufgabe, Einrichtungen und Wirkung
|
||
(1) Mit der gleisbogenabhängigen Wagenkastensteuerung
|
||
(GSt) kann die Seitenbeschleunigung im Fahrgastraum
|
||
reduziert werden.
|
||
D. h., für Züge mit wirksamer Neigetechnik sind somit ent-
|
||
sprechend den örtlichen Gegebenheiten höhere Ge-
|
||
schwindigkeiten zulässig als für Züge mit Regelseitenbe-
|
||
schleunigung, Züge ohne Neigetechnik bzw. mit unwirk-
|
||
samer Neigetechnik.
|
||
Für das Fahren mit zulässigen höheren Seitenbeschleuni-
|
||
gungen (im bogenschnellen Betrieb) ist eine kontinuierli-
|
||
che Geschwindigkeitsüberwachung erforderlich. Diese
|
||
Überwachung realisiert die GNT.
|
||
Die GNT wirkt zusätzlich zur PZB und realisiert folgende
|
||
grundsätzliche Aufgaben:
|
||
- Aufnahme in die GNT an jedem ersten Datenpunkt
|
||
(Balisengruppe) bzw. Wiederaufnahme nach einem
|
||
Ausstieg aus der GNT am folgenden Datenpunkt
|
||
(Balisengruppe),
|
||
- Überwachen der zulässigen Fahrzeughöchstge-
|
||
schwindigkeit,
|
||
- ständiges Überwachen des zulässigen Geschwindig-
|
||
keitsprofils (einschließlich der Geschwindigkeitsver-
|
||
änderungen) der Züge mit erhöhter Seitenbeschleu-
|
||
nigung und bei bestimmten Meldungen der Fahr-
|
||
zeugsteuerung auch im Profil mit Regelseitenbe-
|
||
schleunigung,
|
||
Geltungsbereich
|
||
Aufgabe
|
||
|
||
Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen
|
||
Punktförmige Datenübertragungssysteme Geschwindig-
|
||
keitsüberwachung für NeiTech-Züge (GNT)
|
||
483.0301
|
||
Seite 3
|
||
|
||
Gültig ab 14.12.2025
|
||
- Ankündigen der Geschwindigkeitswechsel bei Ge-
|
||
schwindigkeitsverringerung. Die GNT unterstützt so-
|
||
mit beim Beachten der Geschwindigkeitswechsel
|
||
nach Fahrplandarstellung für GNT (im Weiteren für
|
||
die Verwendung des elektronischen Buchfahrplans)
|
||
bzw. Spalte 2 b Buchfahrplan,
|
||
- Unterdrücken der PZB-Funktion, sofern Geschwin-
|
||
digkeitswechsel durch PZB überwacht werden,
|
||
- Meldung und Reaktion bei Geschwindigkeits-
|
||
überschreitung in Abhängigkeit vom Maß des Über-
|
||
schreitens,
|
||
- automatische Bremsung des Zuges bei fehlender
|
||
oder fehlerhafter Informationsübertragung von der
|
||
GNT-Streckeneinrichtung bzw. bei Funktionsstörung
|
||
der GNT-Fahrzeugeinrichtung,
|
||
- Überwachen der Fahrzeughöchstgeschwindigkeit
|
||
von 50 km/h bei gestörter PZB-Funktion,
|
||
- Überwachen der Fahrzeughöchstgeschwindigkeit
|
||
von 50 km/h bei gestörter Datenverbindung zwischen
|
||
LZB/PZB/ETCS-Fahrzeugeinrichtung (fahrzeugab-
|
||
hängig) und GNT-Fahrzeugeinrichtung,
|
||
- Beendigen der GNT durch Vorgabe im letzten Da-
|
||
tenpunkt,
|
||
Die GNT ist als Überwachungssystem konzipiert und be-
|
||
freit nicht von der Beobachtung der Strecke und der Sig-
|
||
nale. (Ausnahmen sind in Abschnitt 5 Abs. 1 geregelt).
|
||
Hinweis: Die Fahrplandarstellung für GNT bzw. Spalte 2b
|
||
Buchfahrplan beinhaltet das Geschwindigkeitsprofil für
|
||
Züge mit Erhöhter Seitenbeschleunigung ES (ES-Profil).
|
||
Die Fahrplandarstellung ohne GNT bzw. Spalte 2 a Buch-
|
||
fahrplan beinhaltet das Geschwindigkeitsprofil für Züge mit
|
||
Regel Seitenbeschleunigung RS (RS-Profil).
|
||
(2) Die GNT-Fahrzeugeinrichtung leitet bei Nichtbeachten der
|
||
Geschwindigkeitsvorgaben eine GNT-Zwangsbremsung
|
||
ein.
|
||
Die GNT-Zwangsbremsung wird gelöst, wenn das Ge-
|
||
schwindigkeitsniveau des Fahrzeuges wieder die örtlich
|
||
zulässigen Vorgaben erreicht.
|
||
(3) Da die GNT-Funktionen zusätzlich zu den PZB-Funktionen
|
||
wirken, ist eine Strecke mit GNT stets auch vollständig mit
|
||
PZB-Streckeneinrichtungen ausgerüstet.
|
||
ES-Profil
|
||
RS-Profil
|
||
GNT-
|
||
Zwangsbrem-
|
||
sung
|
||
Streckeneinrich-
|
||
tungen
|
||
|
||
Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen
|
||
Punktförmige Datenübertragungssysteme Geschwindig-
|
||
keitsüberwachung für NeiTech-Züge (GNT)
|
||
483.0301
|
||
Seite 4
|
||
|
||
Gültig ab 14.12.2025
|
||
Die GNT-Streckenausrüstung besteht aus Datenpunkten
|
||
(Balisen). Die Datenpunkte haben in der Regel keine Ver-
|
||
bindung zu anderen signaltechnischen Anlagen.
|
||
Die Datenpunkte mit einem Überwachungsbereich von
|
||
max. 5100 m übertragen die Streckeninformationen (Ge-
|
||
schwindigkeitsprofile, Längen– und Zielvorgaben, Neigun-
|
||
gen usw.) von der Strecke zur GNT-Einrichtung auf dem
|
||
Fahrzeug.
|
||
Informationen zwischen Streckeneinrichtung und Fahr-
|
||
zeugeinrichtung werden nur bei Vorwärtsfahrt übertragen.
|
||
(4) Die GNT-Fahrzeugeinrichtungen bestehen aus:
|
||
- einer Balisenantenne zum Empfang der Informatio-
|
||
nen streckenseitiger GNT-Datenpunkte,
|
||
- einem GNT-Fahrzeuggerät zum Umsetzen der von
|
||
den Datenpunkten aufgenommenen Informationen,
|
||
- einem eigenen Wegimpulsgeber, sofern keine zent-
|
||
rale Weg- und Geschwindigkeitsmesseinrichtung zur
|
||
Übermittlung der Weg- sowie Istgeschwindigkeits-
|
||
informationen an das GNT-Fahrzeuggerät zur Verfü-
|
||
gung steht,
|
||
- Bedien- und Anzeigeeinrichtungen sowie dem akus-
|
||
tischen GNT-Signalgeber (GNT-Schnarre) oder der
|
||
GNT-Sprachausgabe für den Triebfahrzeugführer
|
||
(5) GNT-Leuchtmelder sind fahrzeugabhängig im Leuchtmel-
|
||
derblock, MFA oder Display auf jedem Führerpult ange-
|
||
ordnet.
|
||
Bestimmte Leuchtmelder (LM) entfallen fahrzeugabhängig
|
||
bei vorhandenem Display. Ihre Informationen werden dann
|
||
nur noch auf dem Display als Symbol dargestellt.
|
||
Die Führerraumanzeige informiert über die Betriebs- und
|
||
Überwachungszustände der GNT. Bestimmte Anzeigen
|
||
werden durch einen akustischen Signalgeber (Schnarre
|
||
bzw. Sprachausgabe) im Führerraum unterstützt.
|
||
Fahrzeugein-
|
||
richtungen
|
||
Leuchtmelder
|
||
(LM), MFA und
|
||
Display
|
||
|
||
Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen
|
||
Punktförmige Datenübertragungssysteme Geschwindig-
|
||
keitsüberwachung für NeiTech-Züge (GNT)
|
||
483.0301
|
||
Seite 5
|
||
|
||
Gültig ab 14.12.2025
|
||
Hinweis: Für die Zustandsanzeigen z.B. LM "Bremsstö-
|
||
rung" "GSt Ein", "Störung/Prüfung GNT" sind auf Fahr-
|
||
zeugen mit Display ggf. keine LM vorhanden. (Es existiert
|
||
ein zusätzliches Display für Störungsmeldungen).
|
||
|
||
(6) Die LM sind dunkel oder zeigen Dauer- oder Blinklicht.
|
||
Bild 1 : Darstellung der LM
|
||
|
||
|
||
(7) Nachfolgende Bilder geben einen Überblick über Führer-
|
||
raumanzeigen und akustische Signale. Bei einem Display
|
||
erscheinen ggf. Displaymeldungen statt des entsprechen-
|
||
den LM.
|
||
Darstellung der
|
||
Leuchtmelder
|
||
(LM)
|
||
Leuchtmelder
|
||
(LM) und akus-
|
||
tische Signale
|
||
|
||
Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen
|
||
Punktförmige Datenübertragungssysteme Geschwindig-
|
||
keitsüberwachung für NeiTech-Züge (GNT)
|
||
483.0301
|
||
Seite 6
|
||
|
||
Gültig ab 14.12.2025
|
||
Leuchtmelder bzw. Anzeigen im Display
|
||
Zustand LM Display akust.
|
||
Signale
|
||
Hinweise
|
||
GNT
|
||
mit Betriebsspan-
|
||
nung versorgt
|
||
bl GNT
|
||
|
||
-
|
||
|
||
GNT abgeschaltet
|
||
bzw. gestört
|
||
GNT
|
||
|
||
Diagnosemeldung
|
||
bei Störungen - Displaymeldung
|
||
fahrzeugabhängig
|
||
GNT-Fahrzeugein-
|
||
richtung gestört
|
||
bl GNT
|
||
|
||
fahrzeugabhängig -
|
||
Die Fahrzeugabhängige Display-
|
||
anzeige entbindet nicht von der
|
||
visuellen Prüfung nach Abschn. 4
|
||
und kann nach Aufnahme in die
|
||
GNT in Kombination mit anderen
|
||
LM vorhanden sein.
|
||
|
||
GNT-
|
||
Funktionsprüfung
|
||
ws Störung Prüfen GNT
|
||
|
||
Fahrzeugabhängige
|
||
Displayanzeige
|
||
|
||
GNT-
|
||
Funktionsprüfung
|
||
beendet
|
||
|
||
Fahrzeugabhängige
|
||
Displayanzeige
|
||
|
||
|
||
-
|
||
GNT-
|
||
Funktionsprüfung
|
||
fehlerhaft
|
||
|
||
|
||
oder bl Ü GNT bl ÜB
|
||
|
||
Fahrzeugabhängige
|
||
Displayanzeige
|
||
bzw.
|
||
entsprechende
|
||
Diagnosemeldung
|
||
oder:
|
||
Ü-Leuchtmelder
|
||
blinkt weiter, keine
|
||
Display-Meldung
|
||
-
|
||
|
||
Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen
|
||
Punktförmige Datenübertragungssysteme Geschwindig-
|
||
keitsüberwachung für NeiTech-Züge (GNT)
|
||
483.0301
|
||
Seite 7
|
||
|
||
Gültig ab 14.12.2025
|
||
|
||
|
||
Zustand LM Display akust.
|
||
Signale
|
||
Hinweise
|
||
GNT wirksam
|
||
Ü GNT bl oder bl ÜB
|
||
keine -
|
||
Überwachung erfolgt gem.
|
||
zul.Geschwindigkeit nach Fahr-
|
||
plandarstellung für GNT bzw. Spal-
|
||
te 2 b Buchfahrplan.
|
||
Störung der GNT-
|
||
Funktion, wenn LM
|
||
während der Fahrt
|
||
blinkt
|
||
oder bl Ü GNT bl ÜB
|
||
|
||
entspre-
|
||
chende fahr-
|
||
zeugabhän-
|
||
gige Diagno-
|
||
semeldung
|
||
Akustisches
|
||
Signal bzw.
|
||
Sprachaus-
|
||
gabe
|
||
GNT-Störung.
|
||
Geschwindigkeitsüberwachung
|
||
gem. Fahrplandarstellung für GNT
|
||
bzw. Spalte 2b Buchfahrplan wird
|
||
beendet; zul. Geschwindigkeit
|
||
gem. Fahrplandarstellung ohne
|
||
GNT bzw. Spalte 2 a Buchfahrplan.
|
||
Aufforderung zur
|
||
Funktionsprüfung,
|
||
wenn LM im Still-
|
||
stand blinkt
|
||
oder bl Ü GNT bl ÜB
|
||
|
||
nur Diagno-
|
||
semeldung
|
||
bei Fehler
|
||
fahrzeugab-
|
||
hängig
|
||
-
|
||
Blinkt der LM nach der Funktions-
|
||
prüfung weiter war die Funktions-
|
||
prüfung nicht erfolgreich.
|
||
keine bzw. ver-
|
||
deckte Überwa-
|
||
chung
|
||
Ü GNT ÜB oder
|
||
|
||
1)
|
||
Zulässige Geschwindigkeit
|
||
gem.Fahrplandarstellung ohne
|
||
GNT bzw. Spalte2a Buchfahrplan
|
||
Ankündigung einer
|
||
Geschwindigkeits-
|
||
verringerung
|
||
oder G GNT rt G rt
|
||
|
||
|
||
1) Akustisches
|
||
Signal bzw.
|
||
Sprachaus-
|
||
gabe „GNT“
|
||
Der LM "G-GNT" leuchtet bei An-
|
||
kündigung einer Geschwindigkeits-
|
||
verringerung unabhängig vom
|
||
überwachten Geschwindigkeitspro-
|
||
fil.
|
||
|
||
Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen
|
||
Punktförmige Datenübertragungssysteme Geschwindig-
|
||
keitsüberwachung für NeiTech-Züge (GNT)
|
||
483.0301
|
||
Seite 8
|
||
|
||
Gültig ab 14.12.2025
|
||
|
||
1) Es können fahrzeugabhängig untergeordnete Diagnosemeldungen
|
||
vorhanden sein.
|
||
|
||
Bei Störungen der Neigetechnik und bei Bremsstörungen
|
||
ist die GNT-Fahrzeugeinrichtung funktionsfähig und muss
|
||
eingeschaltet bleiben.
|
||
|
||
|
||
Hinweis: Bei Störungen dieser Einrichtungen kann die
|
||
GNT ggf. das Fahrzeug gem. Fahrplandarstellung ohne
|
||
Zustand LM Display akust. Sig-
|
||
nale
|
||
Hinweise
|
||
Aufforderung
|
||
zur Geschwin-
|
||
digkeitsverrin-
|
||
gerung
|
||
oder rt G GNT rt G
|
||
|
||
1) -
|
||
Vgl. Hinweis zu LM "G-GNT" bzw. "G"
|
||
bei Dauerlicht.
|
||
Warnmeldung
|
||
oder S GNT S
|
||
|
||
keine
|
||
Akustisches
|
||
Signal (intermit-
|
||
tierend) bzw.
|
||
Sprachausga-
|
||
be: "GNT"
|
||
Bei Geschwindigkeitsüberschreitung
|
||
(Vüw) ab 3 km/h.
|
||
GNT-
|
||
Zwangsbe-
|
||
triebsbrem-
|
||
sung
|
||
oder -rt rt S S GNT
|
||
|
||
keine
|
||
Akustisches
|
||
Signal (intermit-
|
||
tierend) bzw.
|
||
Sprachausga-
|
||
be: "GNT"
|
||
|
||
Bei Geschwindigkeitsüberschreitung
|
||
(Vü1) ab 6 km/h.
|
||
Hinweis:
|
||
Wirkt auch bei entsprechender Ge-
|
||
schwindigkeitsüberschreitung im Zu-
|
||
sammenhang mit der Überwachungs-
|
||
funktion bei Geschwindigkeitsverringe-
|
||
rungen bzw. bei Störfunktionen.
|
||
GNT-
|
||
Zwangsbrem-
|
||
sung
|
||
oder rt S GNT rt S
|
||
|
||
keine
|
||
Akustisches
|
||
Signal (Dauer-
|
||
ton) bzw.
|
||
Sprachausga-
|
||
be: "Achtung
|
||
GNT"
|
||
Bei Geschwindigkeitsüberschreitung
|
||
(Vü2) ab 10 km/h.
|
||
Hinweise:
|
||
1. Wirkt auch bei entsprechender
|
||
Geschwindigkeitsüberschreitung
|
||
im Zusammenhang mit der Über-
|
||
wachungsfunktion bei Geschwin-
|
||
digkeitsverringerungen bzw. bei
|
||
Störfunktionen.
|
||
2. Kann unabhängig von einer Ge-
|
||
schwindigkeitsüberschreitung bei
|
||
bestimmten Störfällen in der GNT-
|
||
Fahrzeugeinrichtung wirken.
|
||
Störungen der
|
||
Neigetechnik
|
||
und Bremsstö-
|
||
rungen
|
||
|
||
Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen
|
||
Punktförmige Datenübertragungssysteme Geschwindig-
|
||
keitsüberwachung für NeiTech-Züge (GNT)
|
||
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|
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||
|
||
Gültig ab 14.12.2025
|
||
GNT bzw. Spalte 2a Buchfahrplan sowie auch auf ein ein-
|
||
geschränktes Geschwindigkeitsprofil überwachen.
|
||
Die Geschwindigkeitseinschränkungen, die sich aus der
|
||
jeweiligen Störungsursache (entsprechende Diagnose-
|
||
meldung) ergeben, können restriktiver sein.
|
||
|
||
|
||
Zustand LM Display akust.
|
||
Signale
|
||
Hinweise
|
||
Neige-
|
||
Technik (GSt)
|
||
betriebsbereit
|
||
bl GSt Ein
|
||
|
||
entsprechende
|
||
Diagnosemel-
|
||
dung fahr-
|
||
zeugabhängig
|
||
|
||
|
||
|
||
Neige-
|
||
Technik (GSt)
|
||
gestört ws GSt Störung
|
||
|
||
entsprechende
|
||
Diagnosemel-
|
||
dung fahr-
|
||
zeugabhängig
|
||
Akusti-
|
||
sches Sig-
|
||
nal 1 s
|
||
Sprach-
|
||
ausgabe
|
||
1 x "GNT"
|
||
GNT weiterhin funktionsfähig
|
||
Überwachung durch GNT gem. Fahr-
|
||
plandarstellung ohne GNT bzw. Spalte
|
||
2a Buchfahrplan.
|
||
Hinweis:
|
||
Die Geschwindigkeitseinschrän-
|
||
kungen, die sich aus der jeweiligen
|
||
Störungsursache (entsprechende
|
||
Diagnosemeldung) ergeben, kön-
|
||
nen restriktiver sein.
|
||
Bremsstörung
|
||
rt130
|
||
Brems-
|
||
störung rt
|
||
oder
|
||
|
||
entsprechende
|
||
Diagnosemel-
|
||
dung fahr-
|
||
zeugabhängig
|
||
Akusti-
|
||
sches Sig-
|
||
nal 1 s
|
||
Sprach-
|
||
ausgabe
|
||
1 x "GNT"
|
||
GNT weiterhin funktionsfähig.
|
||
Hinweis:
|
||
Überwachung auf zul. Geschwin-
|
||
digkeit gem. Fahrplandarstellung
|
||
ohne GNT bzw. Spalte 2a Buch-
|
||
fahrplan, mit fahrzeugabhängiger
|
||
Beschränkung der Höchstge-
|
||
schwindigkeit.
|
||
|
||
Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen
|
||
Punktförmige Datenübertragungssysteme Geschwindig-
|
||
keitsüberwachung für NeiTech-Züge (GNT)
|
||
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|
||
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|
||
|
||
Gültig ab 14.12.2025
|
||
Hinweis: Im nachfolgenden Text wird auch für die LM
|
||
„ÜB“, „G“ nur noch die Bezeichnung „Ü-GNT“ bzw. „G-
|
||
GNT“ verwendet.
|
||
(8) Bedienelemente sind in der Regel
|
||
- in der Anzeigeeinheit
|
||
- im Führerpult
|
||
- in einem Gerätegerüst und
|
||
- in einem Schaltschrank angeordnet.
|
||
|
||
Bedienelement Zweck und Funktion
|
||
Anzeigeeinheit
|
||
Prüftaste
|
||
(Anordnung fahr-
|
||
zeugabhängig)
|
||
Funktionsprüfung der GNT bei Fahrtrich-
|
||
tungsschalter in Stellung "V"
|
||
|
||
Gerätegerüst
|
||
GNT-Störschalter Abschalten der GNT-Fahrzeugeinrichtung
|
||
bei Störungen (GNT ist ständig unwirk-
|
||
sam)
|
||
|
||
|
||
Führerpult
|
||
Freitaste Quittieren eines Übertragungsausfalles
|
||
während der Fahrt
|
||
|
||
(9) Die GNT wirkt ergänzend zur PZB. Die zum Übertragen
|
||
von Informationen zum Geschwindigkeitsprofil zwischen
|
||
Strecke und Fahrzeug verwendeten Datenpunkte werden
|
||
entsprechend ihrer Aufgabe und Verwendung unterschie-
|
||
den:
|
||
- die Aufnahme in die GNT erfolgt an jedem ersten Da-
|
||
tenpunkt bzw. die Wiederaufnahme nach einem Aus-
|
||
stieg aus der GNT am folgenden Datenpunkt
|
||
Hinweis: Eine Aufnahme bzw. Wiederaufnahme erfolgt nur
|
||
an Datenpunkten, die aus 2 Balisen (Balisengruppe) be-
|
||
stehen, nicht an Einzelbalisen.
|
||
|
||
Bedienelemente
|
||
Wirkungsweise
|
||
der GNT
|
||
|
||
Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen
|
||
Punktförmige Datenübertragungssysteme Geschwindig-
|
||
keitsüberwachung für NeiTech-Züge (GNT)
|
||
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||
|
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|
||
|
||
Funktionen der Datenpunkte
|
||
(Balise)
|
||
Punktart Aufgabe
|
||
B1
|
||
- Überwachen eines Geschwindigkeitswechsels bei Geschwindig-
|
||
keitseinschränkungen im ES- oder RS-Profil; zusätzlich kann ein
|
||
folgender Geschwindigkeitswechsel bei Geschwindigkeitserhöhung
|
||
überwacht werden.
|
||
B2
|
||
- Unterdrücken von PZB-Funktion bei Sicherung von Geschwindig-
|
||
keitseinschränkungen mit PZB; zusätzlich können zwei Geschwindig-
|
||
keitswechsel im ES- oder RS-Profil überwacht werden.
|
||
Bei Überwachung auf RS-Profil wird die PZB-Funktion nicht unter-
|
||
drückt.
|
||
B3
|
||
- Aufnahme in die GNT,
|
||
- Überwachen bis zu zwei örtlich getrennter Geschwindigkeitswechsel
|
||
bei Geschwindigkeitserhöhung im ES- oder RS-Profil,
|
||
- Sichern der kontinuierlichen GNT bei gleichbleibender Geschwindig-
|
||
keit.
|
||
|
||
- Überwachen des zulässigen Geschwindigkeitsprofils
|
||
beim Erhöhen der Geschwindigkeit unter Berücksich-
|
||
tigung der Zuglänge,
|
||
|
||
Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen
|
||
Punktförmige Datenübertragungssysteme Geschwindig-
|
||
keitsüberwachung für NeiTech-Züge (GNT)
|
||
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||
|
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|
||
Bild 2: Erhöhung des Geschwindigkeitsniveaus
|
||
|
||
- Ankündigen von Geschwindigkeitsbeschränkungen
|
||
durch Leuchtmelder, da ES-Geschwindigkeiten nicht
|
||
mit ortsfesten Signalen angezeigt werden (nachfol-
|
||
gendes Bild),
|
||
|
||
Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen
|
||
Punktförmige Datenübertragungssysteme Geschwindig-
|
||
keitsüberwachung für NeiTech-Züge (GNT)
|
||
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|
||
|
||
Gültig ab 14.12.2025
|
||
Bild 3: Ständige Geschwindigkeitsbeschränkung
|
||
|
||
- Beim Überschreiten der zulässigen Geschwindigkeit
|
||
erfolgt je nach Maß der Überschreitung eine
|
||
- Warnmeldung (VÜW = Vzul + 3 km/h),
|
||
- GNT-Zwangsbetriebsbremsung (VÜ1 = Vzul + 6
|
||
km/h) oder
|
||
- GNT-Zwangsbremsung (VÜ2 = Vzul + 10 km/h)
|
||
bis zum zulässigen Geschwindigkeitsniveau.
|
||
- selbsttätiges Bremsen des Zuges bei fehlender oder
|
||
falscher Information von der GNT-Strecken-
|
||
einrichtung bzw. bei Funktionsstörungen der GNT-
|
||
Fahrzeugeinrichtung,
|
||
- Verringern der zulässigen Geschwindigkeit des Zu-
|
||
ges,
|
||
|
||
Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen
|
||
Punktförmige Datenübertragungssysteme Geschwindig-
|
||
keitsüberwachung für NeiTech-Züge (GNT)
|
||
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|
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|
||
- auf die Geschwindigkeit gem. Fahrplandarstel-
|
||
lung ohne GNT bzw. Spalte 2a Buchfahrplan
|
||
bei defekter Neigetechnik (GSt) bzw.
|
||
- auf die Geschwindigkeit gem. Fahrplandarstel-
|
||
lung ohne GNT bzw. Spalte 2a Buchfahrplan
|
||
bei von der Fahrzeugsteuerung gemeldeten
|
||
Störungen, jedoch max. 130 km/h bzw.
|
||
150 km/h.
|
||
- bei Fahrt gemäß Fahrplandarstellung für GNT bzw.
|
||
nach Spalte 2b Buchfahrplan, Unterdrückung der
|
||
Überwachungsfunktion der PZB bei ständigen Ge-
|
||
schwindigkeitsbeschränkungen gemäß Fahrplandar-
|
||
stellung ohne GNT bzw. Spalte 2a Buchfahrplan,
|
||
- Beenden der GNT durch Vorgabe im letzten Daten-
|
||
punkt.
|
||
(10) Die wirksame GNT überwacht kontinuierlich die zulässige
|
||
Geschwindigkeit
|
||
- gemäß Fahrplandarstellung für GNT bzw. nach Spal-
|
||
te 2b Buchfahrplan, wenn der LM „Ü-GNT“ leuchtet.
|
||
- verdeckt nach Fahrplandarstellung ohne GNT bzw.
|
||
Spalte 2a Buchfahrplan, wenn der LM „Ü-GNT“ nicht
|
||
leuchtet.
|
||
Hinweis: Zwischen verdeckter Geschwindigkeitsüberwa-
|
||
chung durch die GNT (gem. Fahrplandarstellung ohne
|
||
GNT bzw. Spalte 2a Buchfahrplan) und einer zwar funkti-
|
||
onsfähigen, aber nicht überwachenden GNT (z. B. noch
|
||
keine Streckendaten vor Aufnahme bzw. Wiederaufnahme
|
||
in die GNT vorhanden) kann in der Anzeige nicht unter-
|
||
schieden werden. In jedem Fall gilt die zul. Geschwindig-
|
||
keit gem. Fahrplandarstellung ohne GNT bzw. Spalte 2a
|
||
Buchfahrplan!
|
||
(11) Vor ständigen Geschwindigkeitsbeschränkungen zeigt der
|
||
LM „G-GNT“ Dauerlicht für eine Wegstrecke von 200 m als
|
||
Vorankündigung für die Geschwindigkeitsbeschränkung
|
||
und die Sprachausgabe bzw. die Schnarre ertönt für 1 s.
|
||
Anschließend wechselt der LM „G-GNT“ in Blinklicht, die
|
||
Bremswegüberwachung für die zu realisierende Ge-
|
||
schwindigkeitsverminderung läuft ab.
|
||
Überwachung
|
||
der zulässigen
|
||
Geschwindig-
|
||
keit
|
||
Geschwindig-
|
||
keitsbeschrän-
|
||
kung
|
||
|
||
Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen
|
||
Punktförmige Datenübertragungssysteme Geschwindig-
|
||
keitsüberwachung für NeiTech-Züge (GNT)
|
||
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||
|
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|
||
(12) Nach Aufleuchten des LM „G-GNT“ mit Dauerlicht muss
|
||
der Triebfahrzeugführer die Geschwindigkeit
|
||
- sofern der LM "Ü-GNT" leuchtet auf die in der Fahr-
|
||
plandarstellung für GNT bzw. Spalte 2 b Buch-
|
||
fahplan,
|
||
- sofern der LM "Ü-GNT" nicht leuchtet auf die in der
|
||
Fahrplandarstellung ohne GNT bzw. Spalte 2a Buch-
|
||
fahrplan
|
||
angegebene Geschwindigkeit reduzieren. Der LM „G-
|
||
GNT“ erlischt, wenn diese Geschwindigkeit erreicht ist.
|
||
- Wird die Warngeschwindigkeit Vüw überschritten, er-
|
||
tönt die Schnarre intermittierend bzw. Sprachausga-
|
||
be "GNT".
|
||
- Wird die Überwachungsgeschwindigkeit Vü1 über-
|
||
schritten, wird eine GNT-Zwangsbetriebsbremsung
|
||
eingeleitet; der LM „S-GNT“ blinkt und die Schnarre
|
||
ertönt intermittierend bzw. es erfolgt die Sprachaus-
|
||
gabe "GNT".
|
||
Die GNT-Zwangsbetriebsbremsung löst sich selbsttä-
|
||
tig beim Unterschreiten der überwachten Geschwin-
|
||
digkeit.
|
||
- Wird die Überwachungsgeschwindigkeit Vü2 (wenn
|
||
die GNT-Zwangsbetriebsbremsung nicht wirkt) über-
|
||
schritten, wird eine GNT-Zwangsbremsung eingelei-
|
||
tet; der LM „S-GNT“ wechselt in Dauerlicht und die
|
||
Schnarre ertönt dauernd bzw. es erfolgt die Sprach-
|
||
ausgabe „Achtung GNT“.
|
||
Die GNT-Zwangsbremsung löst sich selbsttätig beim
|
||
Unterschreiten der überwachten Geschwindigkeit.
|
||
Einleiten der
|
||
Bremsung
|
||
|
||
Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen
|
||
Punktförmige Datenübertragungssysteme Geschwindig-
|
||
keitsüberwachung für NeiTech-Züge (GNT)
|
||
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||
|
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||
4 Vorbereitung zur Fahrt
|
||
(1) Der Triebfahrzeugführer muss die GNT-Fahrzeugeinrich-
|
||
tung auf dem führenden Fahrzeug einschalten.
|
||
(2) Die GNT-Fahrzeugeinrichtung wird eingeschaltet, indem
|
||
bei eingelegtem Batteriehauptschalter und Stillstand des
|
||
Fahrzeuges der Fahrtrichtungsschalter nach „M“ bzw. „V“
|
||
betätigt wird.
|
||
(3) Für die GNT werden bei der Zugdateneinstellung keine
|
||
besonderen Eingaben erforderlich.
|
||
(4) Neben den durch interne Selbsttests der Fahrzeugeinrich-
|
||
tung durchgeführten Prüfungen ist auch eine Funktions-
|
||
prüfung vom Triebfahrzeugführer gemäß den Vorgaben
|
||
des EVU durchzuführen.
|
||
(5) Blinkt der LM "Ü-GNT", ist eine Funktionsprüfung gemäß
|
||
den Vorgaben des EVU durchzuführen.
|
||
5 Bedienen während der Fahrt
|
||
(1) Leuchtet der LM „Ü-GNT“ auf Strecken mit GNT-
|
||
Ausrüstung auf, muss der Triebfahrzeugführer die Fahr-
|
||
plandarstellung mit GNT bzw. Spalte 2b Buchfahrplan auf-
|
||
rufen. Erlischt der LM „Ü-GNT“, muss der Triebfahrzeug-
|
||
führer die Fahrplandarstellung ohne GNT bzw. Spalte 2a
|
||
Buchfahrplan aufrufen.
|
||
(2) Leuchtet der LM "Ü-GNT" auf Strecken mit GNT-
|
||
Ausrüstung auf, so ist die GNT wirksam und überwacht die
|
||
zulässige Geschwindigkeit gemäß Fahrplandarstellung mit
|
||
GNT bzw. Spalte 2b Buchfahrplan. Die angezeigte Ge-
|
||
schwindigkeit an den Signalen Lf 4 bis Lf 7 gilt nicht.
|
||
Die PZB-Überwachungsfunktionen sind bei Vor- und
|
||
Hauptsignalen sowie vorübergehenden Langsamfahrstel-
|
||
len wirksam, der Triebfahrzeugführer muss die diesbezüg-
|
||
lich erforderlichen Bedienungshandlungen ausführen.
|
||
Leuchtet der LM "Ü-GNT" nicht, so ist die GNT unwirksam
|
||
oder überwacht verdeckt die zulässige Geschwindigkeit
|
||
nach Fahrplandarstellung ohne GNT bzw. Spalte 2a Buch-
|
||
fahrplan. Die Signale Lf 4 bis Lf 7 müssen beachtet wer-
|
||
den. Alle PZB-Überwachungsfunktionen sind wirksam.
|
||
|
||
(3) Der Triebfahrzeugführer muss die Geschwindigkeit so an-
|
||
passen, dass die im Fahrplan angegebenen Geschwindig-
|
||
keiten
|
||
GNT einschalten
|
||
Betriebsbereit-
|
||
schaft
|
||
Funktionsprü-
|
||
fung
|
||
Funktionsprü-
|
||
fung durchfüh-
|
||
ren
|
||
GNT wirksam /
|
||
unwirksam
|
||
Geschwindig-
|
||
keit
|
||
|
||
Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen
|
||
Punktförmige Datenübertragungssysteme Geschwindig-
|
||
keitsüberwachung für NeiTech-Züge (GNT)
|
||
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|
||
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|
||
|
||
Gültig ab 14.12.2025
|
||
- nach Fahrplandarstellung ohne GNT bzw. Spalte 2 a
|
||
Buchfahrplan (LM "Ü-GNT" leuchtet nicht)
|
||
- nach Fahrplandarstellung für GNT bzw. Spalte 2 b
|
||
Buchfahrplan (LM "Ü-GNT" leuchtet)
|
||
nicht überschritten werden.
|
||
(4) Die GNT-Fahrzeugeinrichtung bewirkt eine Warnmeldung,
|
||
wenn die überwachte Geschwindigkeit um ca. 3 km/h
|
||
überschritten wird.
|
||
(5) Die GNT-Fahrzeugeinrichtung bewirkt eine GNT-Zwangs-
|
||
betriebsbremsung, wenn die überwachte Geschwindigkeit
|
||
um ca. 6 km/h überschritten wird. Bei Unterschreiten der
|
||
überwachten Geschwindigkeit löst sich die GNT-Zwangs-
|
||
betriebsbremsung selbsttätig.
|
||
(6) Die GNT-Fahrzeugeinrichtung leitet eine GNT-Zwangs-
|
||
bremsung ein, wenn die überwachte Geschwindigkeit um
|
||
ca. 10 km/h überschritten wird. Bei Unterschreiten der
|
||
überwachten Geschwindigkeit löst sie sich selbsttätig.
|
||
(7) Der Triebfahrzeugführer muss die GNT-Fahrzeugeinrich-
|
||
tung bei Störungen an der GNT-Fahrzeugeinrichtung mit
|
||
dem GNT-Störschalter abschalten. Die GNT ist unwirk-
|
||
sam. Der Triebfahrzeugführer muss die GNT-Fahrzeug-
|
||
einrichtung auf Anordnung mit dem GNT-Störschalter ab-
|
||
schalten. Die GNT ist unwirksam.
|
||
Sollte trotz eingelegtem GNT-Störschalter der Leuchtmel-
|
||
der “Ü-GNT“ aufleuchten, ist zusätzlich der LSS “ZUB“
|
||
bzw. der LSS “GNT“ auszuschalten.
|
||
Warnmeldung
|
||
GNT-
|
||
Zwangsbe-
|
||
triebsbremsung
|
||
GNT-
|
||
Zwangsbrem-
|
||
sung
|
||
Abschalten,
|
||
GNT-Stör-
|
||
schalter
|
||
|
||
Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen
|
||
Punktförmige Datenübertragungssysteme Geschwindig-
|
||
keitsüberwachung für NeiTech-Züge (GNT)
|
||
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||
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||
|
||
Gültig ab 14.12.2025
|
||
6 Unregelmäßigkeiten beim Einschalten und
|
||
im Betrieb der GNT
|
||
(1) Unregelmäßigkeiten muss der Triebfahrzeugführer ent-
|
||
sprechend dem betrieblichen Regelwerk melden. Im Fol-
|
||
genden werden in diesem Zusammenhang die Begriffe
|
||
„betriebsleitende Stelle“ und „auftraggebende Stelle“ ver-
|
||
wendet.
|
||
(2) Bei Unregelmäßigkeiten während des Einschaltens der
|
||
GNT-Fahrzeugeinrichtung ist gemäß den folgenden Hin-
|
||
weisen zu verfahren.
|
||
a) Bleibt der LM „GNT“ (fahrzeugabhängig) nach dem
|
||
Einschalten dunkel oder blinkt der LM „GNT“ (fahr-
|
||
zeugabhängig), muss der Triebfahrzeugführer zu-
|
||
nächst prüfen, ob die GNT-Fahrzeugeinrichtung mit
|
||
dem GNT-Störschalter abgeschaltet bzw. der LSS für
|
||
die GNT-Fahrzeugeinrichtung ausgeschaltet ist. Trifft
|
||
das als Ursache nicht zu, ist eine Funktionsprüfung
|
||
gemäß den Vorgaben des EVU durchzuführen.
|
||
b) 1. Bleibt der LM „Ü-GNT“ während der Funktionsprü-
|
||
fung dunkel,
|
||
- muss der Triebfahrzeugführer die GNT-
|
||
Fahrzeugeinrichtung mit dem GNT-
|
||
Störschalter abschalten,
|
||
- muss der Triebfahrzeugführer die betriebs-
|
||
leitende Stelle verständigen,
|
||
- muss die Weiterfahrt nach Fahrplandar-
|
||
stellung ohne GNT bzw. Spalte 2a Buch-
|
||
fahrplan erfolgen.
|
||
2. Bleibt einer der LM
|
||
- „GNT“ (fahrzeugabhängig),
|
||
- „G-GNT“ bzw.
|
||
- "S-GNT"
|
||
während der Funktionsprüfung dunkel,
|
||
- muss der Triebfahrzeugführer die be-
|
||
triebsleitende Stelle verständigen,
|
||
- ggf. kann die Zugleistung ohne Geschwin-
|
||
digkeitseinschränkung zu Ende gefahren
|
||
werden.
|
||
Meldung von
|
||
Unregelmäßig-
|
||
keiten
|
||
Unregelmäßig-
|
||
keiten beim Ein-
|
||
schalten
|
||
LM „GNT“
|
||
dunkel
|
||
LM bei Funk-
|
||
tionsprüfung
|
||
dunkel
|
||
|
||
Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen
|
||
Punktförmige Datenübertragungssysteme Geschwindig-
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keitsüberwachung für NeiTech-Züge (GNT)
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483.0301
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Seite 19
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Gültig ab 14.12.2025
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c) Blinkt der LM "Ü-GNT" weiter, wurde bei der Funkti-
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onsprüfung durch die GNT-Fahrzeugeinrichtung ein
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Fehler festgestellt. Es ist nach Abschn. 6 Abs.2b Pkt.
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1 zu verfahren.
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(3) Bei Unregelmäßigkeiten im Betrieb der GNT ist wie folgt
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zu verfahren
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a) Bei einer Übertragungsstörung ist die Freitaste nach
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dem Unterschreiten von 70 km/h zum Quittieren für
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den Ausstieg aus dem GNT-Betrieb zu betätigen.
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b) Sofern eine Wiederaufnahme an einem kommenden
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Datenpunkt erfolgt liegt eine Störung eines zurücklie-
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genden Datenpunktes vor.
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Hinweis: Die Aufnahme erfolgt nur an Datenpunkten,
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die aus 2 Balisen bestehen – Balisengruppe.
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Der Triebfahrzeugführer muss die GNT-
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Fahrzeugeinrichtung mit dem GNT-Störschalter im
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Stillstand abschalten, wenn auch an einem kommen-
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den Datenpunkt der zur Aufnahme geeignet ist, keine
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Wiederaufnahme in die GNT erfolgt oder die Stö-
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rungsmeldung an diesem und weiteren Datenpunk-
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ten wiederholt auftritt. Es liegt eine Störung der GNT-
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Fahrzeugeinrichtung vor.
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Der Triebfahrzeugführer muss die jeweilige Störung
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der betriebsleitenden Stelle und der auftraggebenden
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Stelle melden.
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Ist eine GNT-Zwangsbremsung nicht mehr lösbar, ist
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die GNT-Fahrzeugeinrichtung gestört. Der Triebfahr-
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zeugführer muss die GNT-Fahrzeugeinrichtung mit
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dem GNT-Störschalter abschalten. Die GNT ist un-
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wirksam. Der Triebfahrzeugführer muss die jeweilige
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Störung der betriebsleitenden Stelle und der auftrag-
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gebenden Stelle melden.
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c) Wenn die dynamische Bremse und/oder Mg-Bremse
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gestört ist bzw. sonstige Bremsstörungen über den
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Leuchtmelder "Bremsstörung" bzw. das Display ge-
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meldet werden, erfolgt die Überwachung auf zulässi-
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ge Geschwindigkeit gemäß Fahrplandarstellung ohne
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GNT bzw. Spalte 2a Buchfahrplan. Zusätzlich erfolgt
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die Überwachung auf eine fahrzeugspezifisch festge-
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legte Höchstgeschwindigkeit durch die GNT. Der
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Triebfahrzeugführer muss die jeweilige Störung der
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betriebsleitenden Stelle und der auftraggebenden
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Stelle melden.
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Übertragungs-
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störung,
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Freitaste
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GNT-Zwangs-
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bremsung nicht
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mehr lösbar
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Störungen an
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den Bremsein-
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richtungen
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Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen
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Punktförmige Datenübertragungssysteme Geschwindig-
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Gültig ab 14.12.2025
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(4) Wenn der LM „Ü-GNT“ in Bereichen aufleuchtet, wo eine
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Aufnahme in die GNT noch nicht erfolgt sein kann, muss
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von einer Störung der GNT-Fahrzeugeinrichtung ausge-
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gangen werden. Die GNT-Fahrzeugeinrichtung ist im
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nächsten Bahnhof über den GNT-Störschalter abzuschal-
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ten. Der Triebfahrzeugführer muss die betriebsleitende
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Stelle und die auftraggebende Stelle verständigen. Die
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Weiterfahrt erfolgt nach Fahrplandarstellung ohne GNT
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bzw. Spalte 2a Buchfahrplan.
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unplausible An-
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zeige
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