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ankn cfaf670100 Squashed 'bahn/wissensdatenbank/' content from commit 07a8196e
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2026-06-30 21:19:25 +02:00

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DB InfraGO AG | Sitz: Frankfurt am Main | Registergericht: Frankfurt am Main
HRB 50879 | USt-IdNr.: DE 199861757 | Vorsitz des Aufsichtsrats: Berthold Huber
Vorstand: Dr. Philipp Nagl (Vorsitz), Jens Bergmann, Ingrid Felipe, Dr. Christian Gruß, Heike Junge-Latz, Heinz
Siegmund, Ralf Thieme
Nähere Informationen zur Datenverarbeitung der DB InfraGO AG finden Sie hier: www.dbinfrago.com/datenschutz
Seite 1 von 2
DB InfraGO AG
Zentrale
Bauartverantwortung und
Instandhaltungsmanagement
Sicherungskomponenten und INA-Planung (I.IAI 45)
Caroline-Michaelis-Straße 5-11
10115 Berlin
Deutschland
Norbert Wilke
norbert.wilke@deutschebahn.com
+49 30 297 57178
+49 160 97492537
DB InfraGO AG | I.IAI 45
Caroline-Michaelis-Straße 5-11 | 10115 Berlin
Zugangsberechtigte und Kunden der
DB InfraGO AG
14.12.2025
Aktualisierung 5 der Richtlinie 483.0301 „Zugbeeinflussungsanlagen bedienen;
Punktförmige Datenübertragungssysteme - Geschwindigkeitsüberwachung für NeiTech-
Züge (GNT)“ mit Inkraftsetzungsdatum zum 14.12.2025
Sehr geehrte Damen und Herren,
zum Datum der Inkraftsetzung der Infrastrukturnutzungsbedingungen der DB InfraGO AG (INB)
2026 wird die Aktualisierung 5 der Richtlinie 483.0301 in Kraft gesetzt. Die Richtlinie 483.0301
ist ein betrieblich-technisches Regelwerk mit verbindlich geltenden Bestimmungen für die
Nutzung der Eisenbahninfrastruktur der DB InfraGO AG.
Die in der zum 14.12.2025 außer Kraft tretenden Richtlinie 483.0301 sowie deren Anhänge und
Vordrucke enthaltenen fahrzeugspezifischen Vorgaben und Beschreibungen werden in der
aktualisierten Richtlinie 483.0301 in eine allgemeingültige und bauformunabhängige formulierte
Form überführt. Alle darüberhinausgehenden fahrzeugspezifischen Regelungssachverhalte sind
künftig durch die Eisenbahnverkehrsunternehmen in eigener Verantwortung nach Maßgabe der
ebenfalls zum 14.12.2025 in Kraft tretenden Richtlinie 483.0300 zu regeln.
Anlass für diese Aktualisierung war, dass die zum 14.12.2025 außer Kraft tretende Richtlinie
483.0301 sowie deren Anhänge und Vordrucke nicht der EU-rechtlich vorgegebenen
Verantwortungsteilung zwischen Eisenbahninfrastrukturunternehmen und
Eisenbahnverkehrsunternehmen entsprach.
Seite 2 von 2
Mit der Aktualisierung ändert sich im Wesentlichen:
ƒ Überführung der enthaltenen Vorgaben zur Bedienung der GNT in allgemeingültig und
bauformunabhängig formulierter Form in die überarbeitete Ril 483.0301
ƒ Erfordernis zur Auflösung der bauform- und fahrzeugspezifischen Anhänge/ Vordrucke
483.0301A01 bis 483.0301A03 bzw. 483.0301V01 bis 483.0301V03
ƒ Erfordernis der Berücksichtigung des Entfalls der Luftschnittstelle Gleiskoppelspule-
Zugkoppelspule des GNT-Systems zum 31.12.2021
Zur weitergehenden Information kann die Synopse zur Aktualisierung 5 der Richtlinie 483.0301
über die E-Mail-Adresse ZZS-Systembetreuung@deutschebahn.com angefragt und bezogen
werden.
Mit freundlichen Grüßen
DB InfraGO AG
i. V. i. A.
Dr. Clemens Fuhrmann Norbert Wilke
Norbert
Wilke
Digital
unterschrieben von
Norbert Wilke
Datum: 2024.12.02
06:08:07 +01'00'
Clemens
Fuhrman
n
Digital
unterschrieben
von Clemens
Fuhrmann
Datum: 2024.12.02
07:04:49 +01'00'
Richtlinie
Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen
Punktförmige Datenübertragungssysteme Geschwindig-
keitsüberwachung für NeiTech-Züge (GNT)
483.0301
Seite 1
Fachautor: I.IAI 45 | Norbert Wilke | norbert.wilke@deutschebahn.com Gültig ab 14.12.2025
Inhaltsverzeichnis
1 Vorbemerkungen……………………..……1
2 Geltungsbereich……………………..…….2
3 Aufgabe, Einrichtungen und Wirkung…2
4 Vorbereitung zur Fahrt………………….16
5 Bedienen während der Fahrt…………..16
6 Unregelmäßigkeiten beim Ein-
schalten und im Betrieb der GNT…..…18
1 Vorbemerkungen
Neben dieser Richtlinie gelten die
- Ril 483.0101 PZB-Fahrzeugeinrichtung bedienen,
- Ril 483.0701 ETCS-Fahrzeugeinrichtungen bedie-
nen,
- Vorgaben des Eisenbahnverkehrsunternehmens
(EVU)
In dieser Richtlinie wird im Zusammenhang mit Meldungen
von Störungen der GNT der Begriff „betriebsleitende Stel-
le“ verwendet. Er bezeichnet je nach Situation eine der
Stellen des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, welche
den Betrieb im zugeordneten Streckennetz koordinieren,
disponieren und steuern. Die konkret zu verständigende
Stelle ist in den betrieblichen Regelwerken (Richtlinienfa-
milie 408 u. a.) festgelegt.
In dieser Richtlinie wird im Zusammenhang mit Meldungen
von technischen Unregelmäßigkeiten und Störungen der
GNT der Begriff „auftraggebende Stelle“ verwendet. Die
auftraggebende Stelle ist diejenige Stelle des Eisenbahn-
verkehrsunternehmens, welche dem Triebfahrzeugführer
fachliche Anweisungen und Aufträge erteilt.
Betriebsleitende
Stelle
Auftraggebende
Stelle
Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen
Punktförmige Datenübertragungssysteme Geschwindig-
keitsüberwachung für NeiTech-Züge (GNT)
483.0301
Seite 2
Gültig ab 14.12.2025
2 Geltungsbereich
Diese Richtlinie enthält Vorgaben für das Bedienen einer Fahr-
zeugeinrichtung zur Geschwindigkeitsüberwachung für
NeiTech-Züge (GNT) der Bauform ZUB 262 und gilt für Trieb-
fahrzeugführer (Tf), die mit Fahrzeugen signalgeführt und unter
GNT-Überwachung auf den Schienenwegen der DB InfraGO
AG, Geschäftsbereich Fahrweg verkehren.
3 Aufgabe, Einrichtungen und Wirkung
(1) Mit der gleisbogenabhängigen Wagenkastensteuerung
(GSt) kann die Seitenbeschleunigung im Fahrgastraum
reduziert werden.
D. h., für Züge mit wirksamer Neigetechnik sind somit ent-
sprechend den örtlichen Gegebenheiten höhere Ge-
schwindigkeiten zulässig als für Züge mit Regelseitenbe-
schleunigung, Züge ohne Neigetechnik bzw. mit unwirk-
samer Neigetechnik.
Für das Fahren mit zulässigen höheren Seitenbeschleuni-
gungen (im bogenschnellen Betrieb) ist eine kontinuierli-
che Geschwindigkeitsüberwachung erforderlich. Diese
Überwachung realisiert die GNT.
Die GNT wirkt zusätzlich zur PZB und realisiert folgende
grundsätzliche Aufgaben:
- Aufnahme in die GNT an jedem ersten Datenpunkt
(Balisengruppe) bzw. Wiederaufnahme nach einem
Ausstieg aus der GNT am folgenden Datenpunkt
(Balisengruppe),
- Überwachen der zulässigen Fahrzeughöchstge-
schwindigkeit,
- ständiges Überwachen des zulässigen Geschwindig-
keitsprofils (einschließlich der Geschwindigkeitsver-
änderungen) der Züge mit erhöhter Seitenbeschleu-
nigung und bei bestimmten Meldungen der Fahr-
zeugsteuerung auch im Profil mit Regelseitenbe-
schleunigung,
Geltungsbereich
Aufgabe
Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen
Punktförmige Datenübertragungssysteme Geschwindig-
keitsüberwachung für NeiTech-Züge (GNT)
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Gültig ab 14.12.2025
- Ankündigen der Geschwindigkeitswechsel bei Ge-
schwindigkeitsverringerung. Die GNT unterstützt so-
mit beim Beachten der Geschwindigkeitswechsel
nach Fahrplandarstellung für GNT (im Weiteren für
die Verwendung des elektronischen Buchfahrplans)
bzw. Spalte 2 b Buchfahrplan,
- Unterdrücken der PZB-Funktion, sofern Geschwin-
digkeitswechsel durch PZB überwacht werden,
- Meldung und Reaktion bei Geschwindigkeits-
überschreitung in Abhängigkeit vom Maß des Über-
schreitens,
- automatische Bremsung des Zuges bei fehlender
oder fehlerhafter Informationsübertragung von der
GNT-Streckeneinrichtung bzw. bei Funktionsstörung
der GNT-Fahrzeugeinrichtung,
- Überwachen der Fahrzeughöchstgeschwindigkeit
von 50 km/h bei gestörter PZB-Funktion,
- Überwachen der Fahrzeughöchstgeschwindigkeit
von 50 km/h bei gestörter Datenverbindung zwischen
LZB/PZB/ETCS-Fahrzeugeinrichtung (fahrzeugab-
hängig) und GNT-Fahrzeugeinrichtung,
- Beendigen der GNT durch Vorgabe im letzten Da-
tenpunkt,
Die GNT ist als Überwachungssystem konzipiert und be-
freit nicht von der Beobachtung der Strecke und der Sig-
nale. (Ausnahmen sind in Abschnitt 5 Abs. 1 geregelt).
Hinweis: Die Fahrplandarstellung für GNT bzw. Spalte 2b
Buchfahrplan beinhaltet das Geschwindigkeitsprofil für
Züge mit Erhöhter Seitenbeschleunigung ES (ES-Profil).
Die Fahrplandarstellung ohne GNT bzw. Spalte 2 a Buch-
fahrplan beinhaltet das Geschwindigkeitsprofil für Züge mit
Regel Seitenbeschleunigung RS (RS-Profil).
(2) Die GNT-Fahrzeugeinrichtung leitet bei Nichtbeachten der
Geschwindigkeitsvorgaben eine GNT-Zwangsbremsung
ein.
Die GNT-Zwangsbremsung wird gelöst, wenn das Ge-
schwindigkeitsniveau des Fahrzeuges wieder die örtlich
zulässigen Vorgaben erreicht.
(3) Da die GNT-Funktionen zusätzlich zu den PZB-Funktionen
wirken, ist eine Strecke mit GNT stets auch vollständig mit
PZB-Streckeneinrichtungen ausgerüstet.
ES-Profil
RS-Profil
GNT-
Zwangsbrem-
sung
Streckeneinrich-
tungen
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Punktförmige Datenübertragungssysteme Geschwindig-
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Die GNT-Streckenausrüstung besteht aus Datenpunkten
(Balisen). Die Datenpunkte haben in der Regel keine Ver-
bindung zu anderen signaltechnischen Anlagen.
Die Datenpunkte mit einem Überwachungsbereich von
max. 5100 m übertragen die Streckeninformationen (Ge-
schwindigkeitsprofile, Längen und Zielvorgaben, Neigun-
gen usw.) von der Strecke zur GNT-Einrichtung auf dem
Fahrzeug.
Informationen zwischen Streckeneinrichtung und Fahr-
zeugeinrichtung werden nur bei Vorwärtsfahrt übertragen.
(4) Die GNT-Fahrzeugeinrichtungen bestehen aus:
- einer Balisenantenne zum Empfang der Informatio-
nen streckenseitiger GNT-Datenpunkte,
- einem GNT-Fahrzeuggerät zum Umsetzen der von
den Datenpunkten aufgenommenen Informationen,
- einem eigenen Wegimpulsgeber, sofern keine zent-
rale Weg- und Geschwindigkeitsmesseinrichtung zur
Übermittlung der Weg- sowie Istgeschwindigkeits-
informationen an das GNT-Fahrzeuggerät zur Verfü-
gung steht,
- Bedien- und Anzeigeeinrichtungen sowie dem akus-
tischen GNT-Signalgeber (GNT-Schnarre) oder der
GNT-Sprachausgabe für den Triebfahrzeugführer
(5) GNT-Leuchtmelder sind fahrzeugabhängig im Leuchtmel-
derblock, MFA oder Display auf jedem Führerpult ange-
ordnet.
Bestimmte Leuchtmelder (LM) entfallen fahrzeugabhängig
bei vorhandenem Display. Ihre Informationen werden dann
nur noch auf dem Display als Symbol dargestellt.
Die Führerraumanzeige informiert über die Betriebs- und
Überwachungszustände der GNT. Bestimmte Anzeigen
werden durch einen akustischen Signalgeber (Schnarre
bzw. Sprachausgabe) im Führerraum unterstützt.
Fahrzeugein-
richtungen
Leuchtmelder
(LM), MFA und
Display
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Punktförmige Datenübertragungssysteme Geschwindig-
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Hinweis: Für die Zustandsanzeigen z.B. LM "Bremsstö-
rung" "GSt Ein", "Störung/Prüfung GNT" sind auf Fahr-
zeugen mit Display ggf. keine LM vorhanden. (Es existiert
ein zusätzliches Display für Störungsmeldungen).
(6) Die LM sind dunkel oder zeigen Dauer- oder Blinklicht.
Bild 1 : Darstellung der LM
(7) Nachfolgende Bilder geben einen Überblick über Führer-
raumanzeigen und akustische Signale. Bei einem Display
erscheinen ggf. Displaymeldungen statt des entsprechen-
den LM.
Darstellung der
Leuchtmelder
(LM)
Leuchtmelder
(LM) und akus-
tische Signale
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Punktförmige Datenübertragungssysteme Geschwindig-
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Leuchtmelder bzw. Anzeigen im Display
Zustand LM Display akust.
Signale
Hinweise
GNT
mit Betriebsspan-
nung versorgt
bl GNT
-
GNT abgeschaltet
bzw. gestört
GNT
Diagnosemeldung
bei Störungen - Displaymeldung
fahrzeugabhängig
GNT-Fahrzeugein-
richtung gestört
bl GNT
fahrzeugabhängig -
Die Fahrzeugabhängige Display-
anzeige entbindet nicht von der
visuellen Prüfung nach Abschn. 4
und kann nach Aufnahme in die
GNT in Kombination mit anderen
LM vorhanden sein.
GNT-
Funktionsprüfung
ws Störung Prüfen GNT
Fahrzeugabhängige
Displayanzeige
GNT-
Funktionsprüfung
beendet
Fahrzeugabhängige
Displayanzeige
-
GNT-
Funktionsprüfung
fehlerhaft
oder bl Ü GNT bl ÜB
Fahrzeugabhängige
Displayanzeige
bzw.
entsprechende
Diagnosemeldung
oder:
Ü-Leuchtmelder
blinkt weiter, keine
Display-Meldung
-
Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen
Punktförmige Datenübertragungssysteme Geschwindig-
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Zustand LM Display akust.
Signale
Hinweise
GNT wirksam
Ü GNT bl oder bl ÜB
keine -
Überwachung erfolgt gem.
zul.Geschwindigkeit nach Fahr-
plandarstellung für GNT bzw. Spal-
te 2 b Buchfahrplan.
Störung der GNT-
Funktion, wenn LM
während der Fahrt
blinkt
oder bl Ü GNT bl ÜB
entspre-
chende fahr-
zeugabhän-
gige Diagno-
semeldung
Akustisches
Signal bzw.
Sprachaus-
gabe
GNT-Störung.
Geschwindigkeitsüberwachung
gem. Fahrplandarstellung für GNT
bzw. Spalte 2b Buchfahrplan wird
beendet; zul. Geschwindigkeit
gem. Fahrplandarstellung ohne
GNT bzw. Spalte 2 a Buchfahrplan.
Aufforderung zur
Funktionsprüfung,
wenn LM im Still-
stand blinkt
oder bl Ü GNT bl ÜB
nur Diagno-
semeldung
bei Fehler
fahrzeugab-
hängig
-
Blinkt der LM nach der Funktions-
prüfung weiter war die Funktions-
prüfung nicht erfolgreich.
keine bzw. ver-
deckte Überwa-
chung
Ü GNT ÜB oder
1)
Zulässige Geschwindigkeit
gem.Fahrplandarstellung ohne
GNT bzw. Spalte2a Buchfahrplan
Ankündigung einer
Geschwindigkeits-
verringerung
oder G GNT rt G rt
1) Akustisches
Signal bzw.
Sprachaus-
gabe „GNT“
Der LM "G-GNT" leuchtet bei An-
kündigung einer Geschwindigkeits-
verringerung unabhängig vom
überwachten Geschwindigkeitspro-
fil.
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Punktförmige Datenübertragungssysteme Geschwindig-
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1) Es können fahrzeugabhängig untergeordnete Diagnosemeldungen
vorhanden sein.
Bei Störungen der Neigetechnik und bei Bremsstörungen
ist die GNT-Fahrzeugeinrichtung funktionsfähig und muss
eingeschaltet bleiben.
Hinweis: Bei Störungen dieser Einrichtungen kann die
GNT ggf. das Fahrzeug gem. Fahrplandarstellung ohne
Zustand LM Display akust. Sig-
nale
Hinweise
Aufforderung
zur Geschwin-
digkeitsverrin-
gerung
oder rt G GNT rt G
1) -
Vgl. Hinweis zu LM "G-GNT" bzw. "G"
bei Dauerlicht.
Warnmeldung
oder S GNT S
keine
Akustisches
Signal (intermit-
tierend) bzw.
Sprachausga-
be: "GNT"
Bei Geschwindigkeitsüberschreitung
(Vüw) ab 3 km/h.
GNT-
Zwangsbe-
triebsbrem-
sung
oder -rt rt S S GNT
keine
Akustisches
Signal (intermit-
tierend) bzw.
Sprachausga-
be: "GNT"
Bei Geschwindigkeitsüberschreitung
(Vü1) ab 6 km/h.
Hinweis:
Wirkt auch bei entsprechender Ge-
schwindigkeitsüberschreitung im Zu-
sammenhang mit der Überwachungs-
funktion bei Geschwindigkeitsverringe-
rungen bzw. bei Störfunktionen.
GNT-
Zwangsbrem-
sung
oder rt S GNT rt S
keine
Akustisches
Signal (Dauer-
ton) bzw.
Sprachausga-
be: "Achtung
GNT"
Bei Geschwindigkeitsüberschreitung
(Vü2) ab 10 km/h.
Hinweise:
1. Wirkt auch bei entsprechender
Geschwindigkeitsüberschreitung
im Zusammenhang mit der Über-
wachungsfunktion bei Geschwin-
digkeitsverringerungen bzw. bei
Störfunktionen.
2. Kann unabhängig von einer Ge-
schwindigkeitsüberschreitung bei
bestimmten Störfällen in der GNT-
Fahrzeugeinrichtung wirken.
Störungen der
Neigetechnik
und Bremsstö-
rungen
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GNT bzw. Spalte 2a Buchfahrplan sowie auch auf ein ein-
geschränktes Geschwindigkeitsprofil überwachen.
Die Geschwindigkeitseinschränkungen, die sich aus der
jeweiligen Störungsursache (entsprechende Diagnose-
meldung) ergeben, können restriktiver sein.
Zustand LM Display akust.
Signale
Hinweise
Neige-
Technik (GSt)
betriebsbereit
bl GSt Ein
entsprechende
Diagnosemel-
dung fahr-
zeugabhängig
Neige-
Technik (GSt)
gestört ws GSt Störung
entsprechende
Diagnosemel-
dung fahr-
zeugabhängig
Akusti-
sches Sig-
nal 1 s
Sprach-
ausgabe
1 x "GNT"
GNT weiterhin funktionsfähig
Überwachung durch GNT gem. Fahr-
plandarstellung ohne GNT bzw. Spalte
2a Buchfahrplan.
Hinweis:
Die Geschwindigkeitseinschrän-
kungen, die sich aus der jeweiligen
Störungsursache (entsprechende
Diagnosemeldung) ergeben, kön-
nen restriktiver sein.
Bremsstörung
rt130
Brems-
störung rt
oder
entsprechende
Diagnosemel-
dung fahr-
zeugabhängig
Akusti-
sches Sig-
nal 1 s
Sprach-
ausgabe
1 x "GNT"
GNT weiterhin funktionsfähig.
Hinweis:
Überwachung auf zul. Geschwin-
digkeit gem. Fahrplandarstellung
ohne GNT bzw. Spalte 2a Buch-
fahrplan, mit fahrzeugabhängiger
Beschränkung der Höchstge-
schwindigkeit.
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Hinweis: Im nachfolgenden Text wird auch für die LM
„ÜB“, „G“ nur noch die Bezeichnung „Ü-GNT“ bzw. „G-
GNT“ verwendet.
(8) Bedienelemente sind in der Regel
- in der Anzeigeeinheit
- im Führerpult
- in einem Gerätegerüst und
- in einem Schaltschrank angeordnet.
Bedienelement Zweck und Funktion
Anzeigeeinheit
Prüftaste
(Anordnung fahr-
zeugabhängig)
Funktionsprüfung der GNT bei Fahrtrich-
tungsschalter in Stellung "V"
Gerätegerüst
GNT-Störschalter Abschalten der GNT-Fahrzeugeinrichtung
bei Störungen (GNT ist ständig unwirk-
sam)
Führerpult
Freitaste Quittieren eines Übertragungsausfalles
während der Fahrt
(9) Die GNT wirkt ergänzend zur PZB. Die zum Übertragen
von Informationen zum Geschwindigkeitsprofil zwischen
Strecke und Fahrzeug verwendeten Datenpunkte werden
entsprechend ihrer Aufgabe und Verwendung unterschie-
den:
- die Aufnahme in die GNT erfolgt an jedem ersten Da-
tenpunkt bzw. die Wiederaufnahme nach einem Aus-
stieg aus der GNT am folgenden Datenpunkt
Hinweis: Eine Aufnahme bzw. Wiederaufnahme erfolgt nur
an Datenpunkten, die aus 2 Balisen (Balisengruppe) be-
stehen, nicht an Einzelbalisen.
Bedienelemente
Wirkungsweise
der GNT
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Punktförmige Datenübertragungssysteme Geschwindig-
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Funktionen der Datenpunkte
(Balise)
Punktart Aufgabe
B1
- Überwachen eines Geschwindigkeitswechsels bei Geschwindig-
keitseinschränkungen im ES- oder RS-Profil; zusätzlich kann ein
folgender Geschwindigkeitswechsel bei Geschwindigkeitserhöhung
überwacht werden.
B2
- Unterdrücken von PZB-Funktion bei Sicherung von Geschwindig-
keitseinschränkungen mit PZB; zusätzlich können zwei Geschwindig-
keitswechsel im ES- oder RS-Profil überwacht werden.
Bei Überwachung auf RS-Profil wird die PZB-Funktion nicht unter-
drückt.
B3
- Aufnahme in die GNT,
- Überwachen bis zu zwei örtlich getrennter Geschwindigkeitswechsel
bei Geschwindigkeitserhöhung im ES- oder RS-Profil,
- Sichern der kontinuierlichen GNT bei gleichbleibender Geschwindig-
keit.
- Überwachen des zulässigen Geschwindigkeitsprofils
beim Erhöhen der Geschwindigkeit unter Berücksich-
tigung der Zuglänge,
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Punktförmige Datenübertragungssysteme Geschwindig-
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Bild 2: Erhöhung des Geschwindigkeitsniveaus
- Ankündigen von Geschwindigkeitsbeschränkungen
durch Leuchtmelder, da ES-Geschwindigkeiten nicht
mit ortsfesten Signalen angezeigt werden (nachfol-
gendes Bild),
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Bild 3: Ständige Geschwindigkeitsbeschränkung
- Beim Überschreiten der zulässigen Geschwindigkeit
erfolgt je nach Maß der Überschreitung eine
- Warnmeldung (VÜW = Vzul + 3 km/h),
- GNT-Zwangsbetriebsbremsung (VÜ1 = Vzul + 6
km/h) oder
- GNT-Zwangsbremsung (VÜ2 = Vzul + 10 km/h)
bis zum zulässigen Geschwindigkeitsniveau.
- selbsttätiges Bremsen des Zuges bei fehlender oder
falscher Information von der GNT-Strecken-
einrichtung bzw. bei Funktionsstörungen der GNT-
Fahrzeugeinrichtung,
- Verringern der zulässigen Geschwindigkeit des Zu-
ges,
Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen
Punktförmige Datenübertragungssysteme Geschwindig-
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- auf die Geschwindigkeit gem. Fahrplandarstel-
lung ohne GNT bzw. Spalte 2a Buchfahrplan
bei defekter Neigetechnik (GSt) bzw.
- auf die Geschwindigkeit gem. Fahrplandarstel-
lung ohne GNT bzw. Spalte 2a Buchfahrplan
bei von der Fahrzeugsteuerung gemeldeten
Störungen, jedoch max. 130 km/h bzw.
150 km/h.
- bei Fahrt gemäß Fahrplandarstellung für GNT bzw.
nach Spalte 2b Buchfahrplan, Unterdrückung der
Überwachungsfunktion der PZB bei ständigen Ge-
schwindigkeitsbeschränkungen gemäß Fahrplandar-
stellung ohne GNT bzw. Spalte 2a Buchfahrplan,
- Beenden der GNT durch Vorgabe im letzten Daten-
punkt.
(10) Die wirksame GNT überwacht kontinuierlich die zulässige
Geschwindigkeit
- gemäß Fahrplandarstellung für GNT bzw. nach Spal-
te 2b Buchfahrplan, wenn der LM „Ü-GNT“ leuchtet.
- verdeckt nach Fahrplandarstellung ohne GNT bzw.
Spalte 2a Buchfahrplan, wenn der LM „Ü-GNT“ nicht
leuchtet.
Hinweis: Zwischen verdeckter Geschwindigkeitsüberwa-
chung durch die GNT (gem. Fahrplandarstellung ohne
GNT bzw. Spalte 2a Buchfahrplan) und einer zwar funkti-
onsfähigen, aber nicht überwachenden GNT (z. B. noch
keine Streckendaten vor Aufnahme bzw. Wiederaufnahme
in die GNT vorhanden) kann in der Anzeige nicht unter-
schieden werden. In jedem Fall gilt die zul. Geschwindig-
keit gem. Fahrplandarstellung ohne GNT bzw. Spalte 2a
Buchfahrplan!
(11) Vor ständigen Geschwindigkeitsbeschränkungen zeigt der
LM „G-GNT“ Dauerlicht für eine Wegstrecke von 200 m als
Vorankündigung für die Geschwindigkeitsbeschränkung
und die Sprachausgabe bzw. die Schnarre ertönt für 1 s.
Anschließend wechselt der LM „G-GNT“ in Blinklicht, die
Bremswegüberwachung für die zu realisierende Ge-
schwindigkeitsverminderung läuft ab.
Überwachung
der zulässigen
Geschwindig-
keit
Geschwindig-
keitsbeschrän-
kung
Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen
Punktförmige Datenübertragungssysteme Geschwindig-
keitsüberwachung für NeiTech-Züge (GNT)
483.0301
Seite 15
Gültig ab 14.12.2025
(12) Nach Aufleuchten des LM „G-GNT“ mit Dauerlicht muss
der Triebfahrzeugführer die Geschwindigkeit
- sofern der LM "Ü-GNT" leuchtet auf die in der Fahr-
plandarstellung für GNT bzw. Spalte 2 b Buch-
fahplan,
- sofern der LM "Ü-GNT" nicht leuchtet auf die in der
Fahrplandarstellung ohne GNT bzw. Spalte 2a Buch-
fahrplan
angegebene Geschwindigkeit reduzieren. Der LM „G-
GNT“ erlischt, wenn diese Geschwindigkeit erreicht ist.
- Wird die Warngeschwindigkeit Vüw überschritten, er-
tönt die Schnarre intermittierend bzw. Sprachausga-
be "GNT".
- Wird die Überwachungsgeschwindigkeit Vü1 über-
schritten, wird eine GNT-Zwangsbetriebsbremsung
eingeleitet; der LM „S-GNT“ blinkt und die Schnarre
ertönt intermittierend bzw. es erfolgt die Sprachaus-
gabe "GNT".
Die GNT-Zwangsbetriebsbremsung löst sich selbsttä-
tig beim Unterschreiten der überwachten Geschwin-
digkeit.
- Wird die Überwachungsgeschwindigkeit Vü2 (wenn
die GNT-Zwangsbetriebsbremsung nicht wirkt) über-
schritten, wird eine GNT-Zwangsbremsung eingelei-
tet; der LM „S-GNT“ wechselt in Dauerlicht und die
Schnarre ertönt dauernd bzw. es erfolgt die Sprach-
ausgabe „Achtung GNT“.
Die GNT-Zwangsbremsung löst sich selbsttätig beim
Unterschreiten der überwachten Geschwindigkeit.
Einleiten der
Bremsung
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4 Vorbereitung zur Fahrt
(1) Der Triebfahrzeugführer muss die GNT-Fahrzeugeinrich-
tung auf dem führenden Fahrzeug einschalten.
(2) Die GNT-Fahrzeugeinrichtung wird eingeschaltet, indem
bei eingelegtem Batteriehauptschalter und Stillstand des
Fahrzeuges der Fahrtrichtungsschalter nach „M“ bzw. „V“
betätigt wird.
(3) Für die GNT werden bei der Zugdateneinstellung keine
besonderen Eingaben erforderlich.
(4) Neben den durch interne Selbsttests der Fahrzeugeinrich-
tung durchgeführten Prüfungen ist auch eine Funktions-
prüfung vom Triebfahrzeugführer gemäß den Vorgaben
des EVU durchzuführen.
(5) Blinkt der LM "Ü-GNT", ist eine Funktionsprüfung gemäß
den Vorgaben des EVU durchzuführen.
5 Bedienen während der Fahrt
(1) Leuchtet der LM „Ü-GNT“ auf Strecken mit GNT-
Ausrüstung auf, muss der Triebfahrzeugführer die Fahr-
plandarstellung mit GNT bzw. Spalte 2b Buchfahrplan auf-
rufen. Erlischt der LM „Ü-GNT“, muss der Triebfahrzeug-
führer die Fahrplandarstellung ohne GNT bzw. Spalte 2a
Buchfahrplan aufrufen.
(2) Leuchtet der LM "Ü-GNT" auf Strecken mit GNT-
Ausrüstung auf, so ist die GNT wirksam und überwacht die
zulässige Geschwindigkeit gemäß Fahrplandarstellung mit
GNT bzw. Spalte 2b Buchfahrplan. Die angezeigte Ge-
schwindigkeit an den Signalen Lf 4 bis Lf 7 gilt nicht.
Die PZB-Überwachungsfunktionen sind bei Vor- und
Hauptsignalen sowie vorübergehenden Langsamfahrstel-
len wirksam, der Triebfahrzeugführer muss die diesbezüg-
lich erforderlichen Bedienungshandlungen ausführen.
Leuchtet der LM "Ü-GNT" nicht, so ist die GNT unwirksam
oder überwacht verdeckt die zulässige Geschwindigkeit
nach Fahrplandarstellung ohne GNT bzw. Spalte 2a Buch-
fahrplan. Die Signale Lf 4 bis Lf 7 müssen beachtet wer-
den. Alle PZB-Überwachungsfunktionen sind wirksam.
(3) Der Triebfahrzeugführer muss die Geschwindigkeit so an-
passen, dass die im Fahrplan angegebenen Geschwindig-
keiten
GNT einschalten
Betriebsbereit-
schaft
Funktionsprü-
fung
Funktionsprü-
fung durchfüh-
ren
GNT wirksam /
unwirksam
Geschwindig-
keit
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- nach Fahrplandarstellung ohne GNT bzw. Spalte 2 a
Buchfahrplan (LM "Ü-GNT" leuchtet nicht)
- nach Fahrplandarstellung für GNT bzw. Spalte 2 b
Buchfahrplan (LM "Ü-GNT" leuchtet)
nicht überschritten werden.
(4) Die GNT-Fahrzeugeinrichtung bewirkt eine Warnmeldung,
wenn die überwachte Geschwindigkeit um ca. 3 km/h
überschritten wird.
(5) Die GNT-Fahrzeugeinrichtung bewirkt eine GNT-Zwangs-
betriebsbremsung, wenn die überwachte Geschwindigkeit
um ca. 6 km/h überschritten wird. Bei Unterschreiten der
überwachten Geschwindigkeit löst sich die GNT-Zwangs-
betriebsbremsung selbsttätig.
(6) Die GNT-Fahrzeugeinrichtung leitet eine GNT-Zwangs-
bremsung ein, wenn die überwachte Geschwindigkeit um
ca. 10 km/h überschritten wird. Bei Unterschreiten der
überwachten Geschwindigkeit löst sie sich selbsttätig.
(7) Der Triebfahrzeugführer muss die GNT-Fahrzeugeinrich-
tung bei Störungen an der GNT-Fahrzeugeinrichtung mit
dem GNT-Störschalter abschalten. Die GNT ist unwirk-
sam. Der Triebfahrzeugführer muss die GNT-Fahrzeug-
einrichtung auf Anordnung mit dem GNT-Störschalter ab-
schalten. Die GNT ist unwirksam.
Sollte trotz eingelegtem GNT-Störschalter der Leuchtmel-
der “Ü-GNT“ aufleuchten, ist zusätzlich der LSS “ZUB“
bzw. der LSS “GNT“ auszuschalten.
Warnmeldung
GNT-
Zwangsbe-
triebsbremsung
GNT-
Zwangsbrem-
sung
Abschalten,
GNT-Stör-
schalter
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6 Unregelmäßigkeiten beim Einschalten und
im Betrieb der GNT
(1) Unregelmäßigkeiten muss der Triebfahrzeugführer ent-
sprechend dem betrieblichen Regelwerk melden. Im Fol-
genden werden in diesem Zusammenhang die Begriffe
„betriebsleitende Stelle“ und „auftraggebende Stelle“ ver-
wendet.
(2) Bei Unregelmäßigkeiten während des Einschaltens der
GNT-Fahrzeugeinrichtung ist gemäß den folgenden Hin-
weisen zu verfahren.
a) Bleibt der LM „GNT“ (fahrzeugabhängig) nach dem
Einschalten dunkel oder blinkt der LM „GNT“ (fahr-
zeugabhängig), muss der Triebfahrzeugführer zu-
nächst prüfen, ob die GNT-Fahrzeugeinrichtung mit
dem GNT-Störschalter abgeschaltet bzw. der LSS für
die GNT-Fahrzeugeinrichtung ausgeschaltet ist. Trifft
das als Ursache nicht zu, ist eine Funktionsprüfung
gemäß den Vorgaben des EVU durchzuführen.
b) 1. Bleibt der LM „Ü-GNT“ während der Funktionsprü-
fung dunkel,
- muss der Triebfahrzeugführer die GNT-
Fahrzeugeinrichtung mit dem GNT-
Störschalter abschalten,
- muss der Triebfahrzeugführer die betriebs-
leitende Stelle verständigen,
- muss die Weiterfahrt nach Fahrplandar-
stellung ohne GNT bzw. Spalte 2a Buch-
fahrplan erfolgen.
2. Bleibt einer der LM
- „GNT“ (fahrzeugabhängig),
- „G-GNT“ bzw.
- "S-GNT"
während der Funktionsprüfung dunkel,
- muss der Triebfahrzeugführer die be-
triebsleitende Stelle verständigen,
- ggf. kann die Zugleistung ohne Geschwin-
digkeitseinschränkung zu Ende gefahren
werden.
Meldung von
Unregelmäßig-
keiten
Unregelmäßig-
keiten beim Ein-
schalten
LM „GNT“
dunkel
LM bei Funk-
tionsprüfung
dunkel
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c) Blinkt der LM "Ü-GNT" weiter, wurde bei der Funkti-
onsprüfung durch die GNT-Fahrzeugeinrichtung ein
Fehler festgestellt. Es ist nach Abschn. 6 Abs.2b Pkt.
1 zu verfahren.
(3) Bei Unregelmäßigkeiten im Betrieb der GNT ist wie folgt
zu verfahren
a) Bei einer Übertragungsstörung ist die Freitaste nach
dem Unterschreiten von 70 km/h zum Quittieren für
den Ausstieg aus dem GNT-Betrieb zu betätigen.
b) Sofern eine Wiederaufnahme an einem kommenden
Datenpunkt erfolgt liegt eine Störung eines zurücklie-
genden Datenpunktes vor.
Hinweis: Die Aufnahme erfolgt nur an Datenpunkten,
die aus 2 Balisen bestehen Balisengruppe.
Der Triebfahrzeugführer muss die GNT-
Fahrzeugeinrichtung mit dem GNT-Störschalter im
Stillstand abschalten, wenn auch an einem kommen-
den Datenpunkt der zur Aufnahme geeignet ist, keine
Wiederaufnahme in die GNT erfolgt oder die Stö-
rungsmeldung an diesem und weiteren Datenpunk-
ten wiederholt auftritt. Es liegt eine Störung der GNT-
Fahrzeugeinrichtung vor.
Der Triebfahrzeugführer muss die jeweilige Störung
der betriebsleitenden Stelle und der auftraggebenden
Stelle melden.
Ist eine GNT-Zwangsbremsung nicht mehr lösbar, ist
die GNT-Fahrzeugeinrichtung gestört. Der Triebfahr-
zeugführer muss die GNT-Fahrzeugeinrichtung mit
dem GNT-Störschalter abschalten. Die GNT ist un-
wirksam. Der Triebfahrzeugführer muss die jeweilige
Störung der betriebsleitenden Stelle und der auftrag-
gebenden Stelle melden.
c) Wenn die dynamische Bremse und/oder Mg-Bremse
gestört ist bzw. sonstige Bremsstörungen über den
Leuchtmelder "Bremsstörung" bzw. das Display ge-
meldet werden, erfolgt die Überwachung auf zulässi-
ge Geschwindigkeit gemäß Fahrplandarstellung ohne
GNT bzw. Spalte 2a Buchfahrplan. Zusätzlich erfolgt
die Überwachung auf eine fahrzeugspezifisch festge-
legte Höchstgeschwindigkeit durch die GNT. Der
Triebfahrzeugführer muss die jeweilige Störung der
betriebsleitenden Stelle und der auftraggebenden
Stelle melden.
Übertragungs-
störung,
Freitaste
GNT-Zwangs-
bremsung nicht
mehr lösbar
Störungen an
den Bremsein-
richtungen
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(4) Wenn der LM „Ü-GNT“ in Bereichen aufleuchtet, wo eine
Aufnahme in die GNT noch nicht erfolgt sein kann, muss
von einer Störung der GNT-Fahrzeugeinrichtung ausge-
gangen werden. Die GNT-Fahrzeugeinrichtung ist im
nächsten Bahnhof über den GNT-Störschalter abzuschal-
ten. Der Triebfahrzeugführer muss die betriebsleitende
Stelle und die auftraggebende Stelle verständigen. Die
Weiterfahrt erfolgt nach Fahrplandarstellung ohne GNT
bzw. Spalte 2a Buchfahrplan.
unplausible An-
zeige