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335 lines
9.4 KiB
Markdown
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9.4 KiB
Markdown
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domain: "regelwerk"
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tool: "allgemein"
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scope: "allgemein"
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tags: ["domain:regelwerk", "tool:allgemein", "scope:allgemein", "regelwerk", "betrieblich-technisch"]
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owners: []
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component_type: "pdf"
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source: "www.dbinfrago.com"
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last_updated: "2026-06-26"
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review_status: "approved"
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review_notes: ""
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contact: "einfachbahn@deutschebahn.com"
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meta_fingerprint: "395b4acb40093e35"
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DB Netz AG
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Sitz Frankfurt am Main
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Registergericht
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Frankfurt am Main
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HRB 50 879
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USt-IdNr.: DE199861757
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Vorsitzender des
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Aufsichtsrates:
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Dr. Rüdiger Grube
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Vorstand:
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Frank Sennhenn,
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Vorsitzender
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Dr. Roland Bosch
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Bernd Koch
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Ute Plambeck
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Prof. Dr. Dirk Rompf
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Dr. Thomas Schaffer
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29.11.2016
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Aktualisierung 4 zur Richtlinie 492.1001 "Triebfahrzeuge führen – Führen von Eisenbahn-
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fahrzeugen"
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Sehr geehrte Damen und Herren,
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die Aktualisierung 4 zur Richtlinie 492.1001 "Triebfahrzeuge führen – Führen von Eisenbahn-
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fahrzeugen" tritt am 10.12.2017 in Kraft.
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Erläuterung der Änderungen
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Die Geschwindigkeitsregeln sowie das Verbot des Fahrens ohne Streckenkenntnis wurden
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hier gestrichen, da diese weiterhin dem Triebfahrzeugführer über das Modul 408.2301 un-
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mittelbar vorgegeben werden.
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Die bisherigen Regeln zum Sanden sind nun der neue Abschnitt 2 und wurden um Hand-
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lungsvorgaben ergänzt. Die Ergänzung ergibt sich aus der Veröffentlichung der „Ergän-
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zungsregelung B011 – Sanden“ in Verbindung mit der Allgemeinverfügung 3410-34aüt/038-
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3418#004 des Eisenbahn-Bundesamts vom 12.08.2013.
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Parallel werden die Regeln im Modul 408.0581 „Züge fahren; Verhalten bei Gefahr“ für den
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Fahrdienstleiter und 408.4811 „Rangieren; Allgemeines“ für den Weichenwärter vorgege-
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ben.
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Die Änderungen sind am Rand mit einem „*“ versehen.
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Mit freundlichen Grüßen
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DB Netz AG
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gez i. V. Bormet gez i. A. Brandau
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(Leiter Betriebssteuerung) (Fachautor)
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DB Netz AG
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I.NPB 4(V)
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Theodor-Heuss-Allee 7
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||
60486 Frankfurt am Main
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||
www.dbnetze.com/fahrweg
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Jochen Brandau
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||
Telefon 069 265-31627
|
||
Telefax 069 265-31409
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||
Mobil 0160 97430058
|
||
jochen.brandau@deutschebahn.com
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Zeichen I.NPB 4(V)-Br+orr-492
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||
DB Netz AG • Theodor-Heuss-Allee 7 • 60486 Frankfurt am Main
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Nutzer der Ril 492.1001
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Richtlinie
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Bahnbetrieb Triebfahrzeuge führen
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Eisenbahnfahrzeuge führen 492.1001
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Seite I
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Fachautor: I.NPB 4(V); Dr. Jochen Brandau; Tel.: 069-265 31627 Gültig ab: 10.12.2017
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Das vorliegende Regelwerk ist urheberrechtlich geschützt. Der DB Netz AG steht an
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||
diesem Regelwerk das ausschließliche und unbeschränkte Nutzungsrecht zu.
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||
Jegliche Formen der Vervielfältigung zum Zwecke der Weitergabe an Dritte bedürfen
|
||
der Zustimmung der DB Netz AG.
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||
Richtlinie
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Bahnbetrieb Triebfahrzeuge führen
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||
Eisenbahnfahrzeuge führen 492.1001
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||
Seite II
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Gültig ab: 10.12.2017
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Werden in dieser Richtlinie sprachlich vereinfachte Bezeichnungen wie „Eisenbahnun-
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ternehmer“, „Personal“ usw. verwendet, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in
|
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gleicher Weise
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Fachautor DB Netz AG
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I.NPB 4(V)
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Dr. Jochen Brandau
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||
Theodor-Heuss-Allee 7
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||
60486 Frankfurt am Main
|
||
Tel. Intern (955) 31627 / Extern (069) 265-31627
|
||
Fax. Intern (955) 31409/ Extern (069) 265-31409
|
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Zielgruppe, für welche diese Richtlinie erarbeitet wurde:
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Eisenbahnunternehmer von Eisenbahnverkehrsunternehmen
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Eisenbahnbetriebsleiter
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Mit dem Sicherheitsmanagementsystem beauftragte Personen
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Bahnbetrieb Triebfahrzeuge führen
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||
Eisenbahnfahrzeuge führen
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492.1001
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Seite III
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Gültig ab: 10.12.2017
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Inhaltsverzeichnis
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Abschnitt
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1 Allgemeine Regeln
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2 Sanden
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3 Mitführen von Unterlagen und Gegenständen
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4 Maßnahmen bei außergewöhnlichen Vorkommnissen
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Bahnbetrieb Triebfahrzeuge führen
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Eisenbahnfahrzeuge führen 492.1001
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Seite IV
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Gültig ab: 10.12.2017
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Nachweis der Bekanntgaben
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Lfd.
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Nr. kurzer Inhalt gültig ab Bemerkungen eingearbeitet
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(Namenszeichen/Tag)
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1 Hinweis auf die Allgemein-
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verfügung zum Sanden,
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Fahrzeugbrand
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11.12.11 eingearbeitet
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2 Mitführen von Unterlagen
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und Gegenständen
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15.12.13 eingearbeitet
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||
3 Entfall des Hinweis auf die
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Allgemeinverfügung zum
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Sanden
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11.12.16 eingearbeitet
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4 Regeln zum Sanden 10.12.17 eingearbeitet
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Richtlinie
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Bahnbetrieb Triebfahrzeuge führen
|
||
Eisenbahnfahrzeuge führen 492.1001
|
||
Seite 1
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Fachautor: I.NPB 4(V); Dr. Jochen Brandau; Tel.: (069) 265-31627 Gültig ab: 10.12.2017
|
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1 Allgemeine Regeln
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||
Sie als Eisenbahnunternehmer und das von Ihnen eingesetzte Personal haben
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sicherzustellen,
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- dass beim Durchfahren von bzw. beim Aufenthalt in Bahnhöfen, Haltestellen
|
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und Haltepunkten sowie bei der Begegnung mit Fahrzeugen das Fernlicht ab-
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zuschalten ist.
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||
- dass für das Befahren von Drehscheiben und Schiebebühnen die örtlichen
|
||
Regelungen zu beachten sind. Diese Anlagen dürfen nur mit Schrittgeschwin-
|
||
digkeit befahren werden.
|
||
- dass das Fahrzeug an der Spitze des Zuges während der Fahrt – außer bei
|
||
geschobenen Zügen – zusätzlich mit einem Triebfahrzeugbegleiter zu beset-
|
||
zen ist, wenn es keine wirksame Si cherheitsfahrschaltung, Fahr- und Still-
|
||
standsüberwachungseinrichtung oder keine betriebsbereite Einrichtung zum
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||
selbsttätigen Anhalten des Fahrzeuges hat.
|
||
- dass das eingesetzte Personal, das planmäßig rangieren soll, die notwendige
|
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Ortskenntnis besitzt. Muss das eingesetzte Personal außerplanmäßig rangie-
|
||
ren, muss es sich beim Weichenwärter oder der zuständigen Stelle erkundi-
|
||
gen, wenn die Ortskenntnis nicht ausreichend ist.
|
||
2 Sanden
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||
Für das eingesetzte Personal sind Regeln für das Sanden zu geben.
|
||
In folgenden Fällen ist das Sanden, außer bei Gefahr, unzulässig:
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||
1. auf Weichen, Drehscheiben, Schiebebühnen, Brücken, Betankungsanlagen,
|
||
Gleiswaagen und Gleisbremsen;
|
||
2. beim Bremsen von Zug- und Rangierfahrten mit einer Geschwindigkeit von
|
||
25 km/h oder niedriger.
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Wurde die Sandstreueinrichtung bei einer Geschwindigkeiten von 25 km/h oder
|
||
niedriger in Verbindung mit einem Anhalte- oder Bremsvorgang betätigt oder ist
|
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davon auszugehen, dass sie durch eine automatische Einrichtung ausgelöst wur-
|
||
de, ist der Fahrdienstleiter sofort mit Ortsangabe des Sandstreuens (Betriebsstelle
|
||
und Gleis bzw. Streckenkilometer) zu verständigen. Gelingt die sofortige Kontakt-
|
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aufnahme nicht, so ist der Fahrdienstleiter unverzüglich mit einem Notruf zu rufen.
|
||
Besteht keine Notwendigkeit mehr zu sanden, ist das Streuen von Sand zu been-
|
||
den.
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3 Mitführen von Unterlagen und Gegenständen
|
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Sie als Eisenbahnunternehmer haben bezogen auf die Einsatzbereiche und
|
||
–zwecke der Zug- und Rangierfahrten sicherzustellen:
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- dass folgende Unterlagen und Gegenstände mitgeführt werden, soweit diese
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nicht in elektronisch übermittelter Form vorliegen:
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- Fahrplanunterlagen
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- La
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Fernlicht
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Drehscheiben/
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Schiebebüh-
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nen
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Sicherheits-
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fahrschaltung
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Ortskenntnis
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Grundsatz
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zum Sanden
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Sanden bei
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≤ 25 km/h
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Unterlagen
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||
Eisenbahnfahrzeuge führen 492.1001
|
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Seite 2
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||
Gültig ab: 10.12.2017
|
||
- Angaben für das Streckenbuch
|
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- Innenvierkantschlüssel 9 mm
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||
Z. B. für ortsfeste Fernsprecheinrichtungen oder Schlüsselkästen
|
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- Schlüssel DB 21
|
||
Bedienung von Schaltanlagen von technisch gesicherten Bahnübergängen;
|
||
Bestellmöglichkeit beim Signalwerk Wuppertal der DB Netz AG
|
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- weiß-rot-weiße Signalfahne nach Modul 301.0601
|
||
Z. B. zum Geben des Signals Sh 3 – Tagzeichen – oder wenn Rangierfahr-
|
||
ten gemäß Modul 408.0823 Bahnübergänge befahren müssen
|
||
- rot abblendbare Handleuchte
|
||
Zum Geben des Signals Sh 3 - Nachtzeichen
|
||
- Signalhorn
|
||
Z. B. wenn Bahnübergänge gemäß Modul 301.1501 Abschnitt 1 Absatz 3
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||
befahren werden oder dies in einer Betra gefordert wird.
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- dass der Triebfahrzeugführer des Fahrzeuges an der Spitze des Zuges und
|
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die Triebfahrzeugführer weiterer Triebfahrzeuge mit gehobenen Stromab-
|
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nehmern die für den Zug geltende Fahrplan- und La-Angaben beachten.
|
||
- dass der Triebfahrzeugführer während seiner Tätigkeit Einsicht in die Anga-
|
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ben für das Streckenbuch nehmen kann.
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4 Maßnahmen bei außergewöhnlichen Vorkommnissen
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Sie als Eisenbahnunternehmer und das von Ihnen eingesetzte Personal haben
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sicherzustellen,
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- dass bei Ausfall der Geschwindigkeitsanzeige oder erkannter Falschanzeige
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die Fahrt nur fortgesetzt werden darf, wenn eine zweite mit der gleichen Ge-
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nauigkeit anzeigende Geschwindigkeitsanzeige vorhanden ist. Ist keine funk-
|
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tionsfähige Geschwindigkeitsanzeige vorhanden, ist ein Hilfstriebfahrzeug an-
|
||
zufordern. Das Triebfahrzeugpersonal hat sich bezüglich der Weiterfahrt mit
|
||
der Betriebszentrale in Verbindung zu setzen. Diese benennt eine Betriebs-
|
||
stelle, bis zu der die Zugfahrt fortgesetzt werden kann. Das Triebfahrzeugper-
|
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sonal hat die Geschwindigkeit so einzuregeln, dass der Zug die zulässige Ge-
|
||
schwindigkeit nicht überschreitet.
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||
- dass beim Auftreten eines Fahrzeugbrandes während der Fahrt der Zug unter
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||
Beachtung von Modul 301.9001 Abschnitt 10 so schnell wie möglich zum Hal-
|
||
ten zu bringen ist. Dabei soll möglichst an solchen Stellen angehalten werden,
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an denen
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- die Zugänglichkeit zum Brandort für die Rettungskräfte und
|
||
- das sichere Aussteigen und Entfernen von Personen vom Ereignisort
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||
erleichtert wird.
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|
||
Gegenstände
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||
Ausfall Ge-
|
||
schwindig-
|
||
keitsanzeige
|
||
Fahrzeug-
|
||
brand
|
||
*
|